— 434 — alle Kinder bis zu Ende ihrer Schulzeit einen vollständigen Schul— unterricht erhalten mußten. Sogenannte „Reiheschulen“ wurden nicht mehr geduldet. War eine Gemeinde nicht im Stande, aus eigenen Mitteln ein Schulhaus zu errichten und einen Lehrer nach den Vor— schriften des Gesetzes zu besolden, so mußte sie sich entweder an eine andere anschließen, oder noch eine Gemeinde zu gewinnen suchen. Die Lehrer in den Dörfern ohne Kirche werden seit 1835, wie der Kirchschullehrer, fest angestellt, indem die Staatsbehörde ihre Wahl bestätigt, sie zu treuer Erfüllung ihres Berufs verpflichtet und ihnen den Berufseid abnimmt. Noch so mancher andern Verbesserung hatte sich das Unterrichts— wesen durch das neue Schulgesetz zu erfreuen. Welch' segensreichen Einfluß eine tüchtige Bildung auf die Bevölkerung eines Landes aus- übt, beweisen die Jahre 1805 und 1835. Unter Friedrich August dem Gerechten erschien in dem erstgenannten Jahre ebenfalls ein Schulgesetz, in welchem manches Unvollkommene abgestellt und ver— schiedene Verbesserungen eingeführt wurden. Namentlich wurden die Eltern verpflichtet, ihre Kinder regelmäßig in die Schule zu schicken, einige zweckmäßige Schulbücher anzukaufen 2c. Wie roh benahm sich damals ein Theil der Landleute! Da man der Regierung, die das Gesetz erlassen, nichts anhaben konnte, so hielt man sich an die Lehrer, welche bei dieser Angelegenheit doch ganz unschuldig waren. Manche Bauern sprachen lange kein Wort mit dem Lehrer, andere gingen ihm aus dem Wege, noch andere bedrohten ihn sogar. Ja, noch mehr, rohe Leute betraten sogar die Schulstube und überhäuften den unschuldigen Lehrer mit Schimpfworten. Da mußte die Obrigkeit einschreiten und die Halsstarrigen ins Gefängniß werfen. So benahm sich ein großer Theil der Landleute im Jahre 1805. Wie benahm man sich bei Einführung des neuen Schulgesetzes im Jahre 1835, und zwar bei Einführung eines Gesetzes, durch welches das Schulwesen eine viel gründlichere Umgestaltung erfuhr, als 30 Jahre früher? Wohl klagten manche armen Gemeinden, daß ihnen die Errichtung eines besonderen Schulhauses schwer falle; wohl zögerten manche andere Gemeinden mit Einführung der neuen Ordnung der Dinge; wohl zeigte sich hier und da auch Mangel an gutem Willen, den Vorschriften des neuen Gesetzes nachzukommen; — allein derartigen Erscheinungen von Widersetzlichkeit, Halsstarrigkeit und Bosheit, die das Jahr 1805 aufzuweisen hatte, begegnete man 1835 nicht. In einem Zeitraume von 30 Jahren war das Sachsenvolk ein anderes geworden. Wahre Bildung veredelt den Menschen. In wenig Jahren war in unserm Vaterlande durch weise Gesetz- gebung vieles umgestaltet und neu geschaffen worden. Mit dem innigsten Danke erkannten dies die Sachsen an, und sehr bald bot sich ihnen eine besondere Gelegenheit dar, diesen Dank gegen den geliebten