— 438 — namentlich in Tyrol, gerieth er in augenscheinliche Lebensgefahr, aus welcher er nur durch Gottes sichtlichen Schutz errettet wurde. Die übrigen von Friedrich August unternommenen Reisen galten ficht zunächst der Erforschung der Pflanzenwelt; in den Nieder- landen (1824), in Paris (1825) und in Italien (1828) fesselten vor allem die reichen Kunstschätze sein reges Interesse. Im Jahre 1844 stattete Friedrich August Englands Königin Victoria einen Besuch ab. Schmeichelhaft war es für jeden Sachsen, zu sehen, welche Aus- zeichnung und Verehrung sein König bei der ganzen englischen Nation genoß. Als derselbe (am 9. August desselben Jahres) in sein Sachsenland zurückkehrte, bereitete ihm die Liebe seiner Unterthanen den herzlichsten Empfang. In Dresden gestaltete sich sein Einzug zu einem wahren Triumphzuge. b) Friedrich August als König. — Wichtige Gesetze: Criminalgesetz, Grund- und Oypothekengesetz. — Bauwerke: Hoftheater, Orangeriehaus, Polytechnikum in Dresden. — Eisenbahnen. Vom 6. Juni 1836 an hatte Friedrich August das Scepter der Regierung allein zu führen. Eine seiner ersten Regierungsmaßregeln war ganz dazu angethan, das Vertrauen immer mehr zu befestigen, welches er sich schon längst bei allen Sachsen erworben hatte. Wie vor 70 Jahren der edle Kurfürst Friedrich Christian allen seinen Unterthanen gestattete, ihre Anliegen und Wünsche ihm oder seiner Gemahlin persönlich vortragen zu dürfen, so richtete Friedrich August ebenfalls öffentliche Audienzen ein, und zwar zwei in einem Monate. In der herablassendsten Weise hörte der Monarch jeden ohne Aus- nahme an und ließ die Angelegenheiten ohne Aufschub untersuchen und Bescheid ertheilen. Unter keinem früheren Fürsten Sachsens, die Zeit unter König Anton ausgenommen, ist für die Gesetzgebung soviel geschehen, wie unter Friedrich August, so daß man vorschlug, ihm den Beinamen: „Der Umgestaltende“" zu geben; ein Beiname, der zwar seine Regierungs- thätigkeit genau bezeichnet, der aber seiner Eigenthümlichkeit wegen nicht sehr ins Volk gedrungen sein würde. Hier kann von der Gesetz- gebung und den neuen Staatseinrichtungen nur das Hauptsächlichste hervorgehoben werden; — einmal, weil so manche gesetzliche Be- stimmungen in der späteren Zeit verschiedene Abänderungen erfahren haben'), und dann, weil vieles aus dem Gebiete der Gesetzgebung dem Schülerkreise noch fern liegt. Zunächst sei des neuen Criminal-= *) Z. B. das neue Zollgesetz, das Militärstrafgesetz nebst dem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht, die Bestimmungen über den Anschluß an den deutsch österreichischen Postberein 2c.