— 439 — gesetzbuches gedacht, welches im Jahre 1838 erschien. In jedem gebildeten Staate beschäftigt die Rechtsgelehrten und Staatsmänner hauptsächlich die Frage, wie man die Untersuchung der verübten Ver- brechen führen, und nach welchen Grundsätzen man sie bestrafen soll. Im genannten Jahre erschien in Sachsen ein neues Straf= oder Criminalrecht, welches diese wichtige Angelegenheit nach ganz neuen Grundsätzen ordnete; ein Gesetz, welches damals für so vorzüglich galt, daß man es in den sächsischen Herzogthümern, Koburg-Gotha ausgenommen, und in Schwarzburg-Sondershausen fast wörtlich annahm. Grundsteuersystem. Grund= und Hypothekengesetz. Die Besitzer von Gebäuden, Gärten, Feldern, Wiesen, Wäldern 2c. nennt man Grundstücksbesitzer. Schon in den ältesten Zeiten mußten diese von den Einnahmen, welche ihnen der Grund und Boden gewährte, einen Theil als Steuer an die Obrigkeit abgeben. Damals nahm man es nun freilich mit einer gerechten Vertheilung der Abgaben nicht sehr genau. In der neueren Zeit bildete sich das Rechtsgefühl in allen Schichten der Bevölkerung immer mehr aus. Gleichheit vor dem Gesetz und Gerechtigkeit in Aufbringung der Staatsabgaben waren Grundsätze, die immer mehr zur Geltung gelangten. Denkt man sich nun z. B. in einem Dorfe zwei Landwirthe, von denen einer genau so viel Grund und Boden besitzt, wie der andere, so könnte dennoch die größte Ungerechtigkeit eintreten, sobald beide gleichviel Steuern zahlen müßten, denn die Flurstücken des einen Besitzers könnten ihrer schlechten Lage wegen vielleicht nur halbsoviel Nutzen bringen, wie die des andern; oder mit anderen Worten: die Ertrags- fähigkeit der Felder beider Besitzer könnte eine ganz verschiedene sein. Derartige Ungleichheiten sind aber nicht blos denkbar, sondern sie kommen in den verschiedenen Gegenden des Landes wirklich vor. Um möglichen Ungerechtigkeiten vorzubeugen, mußte man die ganzen Verhältnisse genau prüfen und ordnen, und dies geschah 1843 so gründlich, wie es früher noch nie vorgenommen worden war. Zunächst veranstaltete man eine genaue Vermessung des ganzen Landes, dann der größeren Flächen und hierauf aller einzelnen Flur- stücken und trug den Umfang derselben für jeden einzelnen Besitzer in ein Besitzstandsverzeichniß ein, welches gewöhnlich Grundbuch genannt wird. Hierauf untersuchte man die Bodenbeschaffenheit, d. h. die Ertragsfähigkeit desselben. Endlich ermittelte man von den einzelnen Grundstücken im Durchschnitt die Höhe des Reinertrages. Letzterer wurde als Maßstab für die Höhe der Abgaben betrachtet, und zwar so, daß man nicht vom Thaler, sondern vom Zehn- neugroschenstück ausging. Kann z. B. der Landwirth A. von seinen Grundstücken jährlich 1000 Thlr. (3000.2) Reinertrag einnehmen, so sind dies 3000 Zehn-