440 — neugroschenstücke (1 Zehnneugroschenstück = 1.2). Kommen auf eine Mark 1 Pfennig Steuern, so muß A. 3000 Pfennige oder 30. Grundsteuern aufbringen. Alle Grundstücksbesitzer müssen demnach mit A. so viel Pfennige Steuern zahlen, als sie Mark Reinertrag haben. Da man, wie erwähnt, von der Mark ausgeht und diese als die Einheit betrachtet, nach welcher man die Höhe der Steuern festsetzt, so nennt man dies eine Steuereinheit. „Ein Gut hat z. B. 2700 Steuereinheiten“ heißt: der Besitzer dieses Gutes nimmt jährlich von demselben ungefähr 2700 Mark als Reinertrag ein und mus bei einem Steuerausschreiben 2700 mal den Satz zahlen, der für eine Stenereinheit festgesetzt worden ist. Da im oben erwähnten Grundbuche die Steuereinheiten eingetragen werden, so kann man sich zugleich auch eine Uebersicht von dem ungefähren Werthe der Grundstücke verschaffen. Will nun ein Hausbesitzer oder ein Landwirth eine größere Summe Geldes borgen, so wird er diese nur dann erlangen, sobald er dem Gläubiger seinen Grund und Boden verpfändet, d. h. wenn er sein unbewegliches Eigenthum dem Gläubiger als Pfand für die erborgte Geldsumme einsetzt. Letzterer besitzt dann das Recht, sobald er nach dem festgesetzten Termine nicht wieder zu seinem Gelde gelangen kann, bei der Obrigkeit darauf anzutragen, daß die verpfändete Sache veräußert, und daß von dem Erlöse seine Forderung gedeckt werde. Dieses Recht heißt ursprünglich Hypothek. Gewöhnlich nennt man jetzt das eingesetzte Pfand selbst Hypothek. Borgt nun z. B. der oben- erwähnte Landwirth A. auf sein Grundstück von B. 15 000 -2, so wird dies von der Obrigkeit (vom Amtsgericht) in das vorhin genannte Grundbuch eingetragen. Durch diesen Zusatz wird das Grundbuch zugleich auch ein Hypothekenbuch und heißt deshalb Grund= und Hypothekenbuch. Will A. später vielleicht von C. ebenfalls eine Summ Geldes leihen, so kann sich dieser im Grund= und Hypotheken- buche von Dreierlei überzeugen: wie viel der ungefähre Werth der Grundbesitzungen des A. beträgt, wie viel Schulden oder Hypotheken darauf lasten, und ob er (nämlich C.) Gefahr läuft, sobald er dem A. Geld borgt. Täuschungen sind hier nicht möglich. A. darf z. B. nicht heimlich etwas von seinen Grundstücken verkaufen, austauschen rc. Jede Veränderung im Grundbesitze, und betrage sie nur 1 Ar, muß im Grund= und Hypothekenbuche verzeichnet werden. Bauwerke und Eisenbahnen. Während der langjährigen Regierung Friedrich August des Gerechten war für großartige Bau- werke wenig geschehen. Bei dem Antritt seiner Regierung mußte er die größte Sparsamkeit üben, um die Wunden des siebenjährigen Krieges zu heilen, und diese Sparsamkeit war ihm allmählich so zur zweiten Natur geworden, daß er bei allen Unternehmungen haupt- sächlich den Kostenpunkt ins Auge faßte. Kostspielige Bauten, selbst