30  3.  Maßregeln  gegen  die  Sozialdemokratie.

Mit  der  Polizei  allein  ist  es  nicht  getan.  Nur,  wenn  diejenigen
Parteien  —  und  damit  möchte  ich  schließen  —,  wenn  diejenigen
Parteien,  die  auf  dem  Boden  der  bestehenden  Ordnung  der  Dinge
stehen,  sich  nicht  übertreffen  lassen  von  der  Sozialdemokratie  an  Einigkeit,
an  Disziplin  und  Opferfreudigkeit,  nur  wenn  sie  der  drohenden  Gefahr
mit  Entschlossenheit,  mit  Besonnenheit,  mit  Festigkeit  begegnen,  nur
dann,  aber  dann  auch  sicherlich,  werden  wir  die  Entwicklung  des
Vaterlandes  in  glücklichen,  ruhigen  und  friedlichen  Bahnen  halten.

(Lebhafter  Beifall.)

3.  Alaßregeln  gegen  die  Sozialdemokratie.
Sitzung  des  Reichstages  vom  15.  Dezember  1903.  1)

Den  Ausführungen  des  konservativen  Abgeordneten  Grafen  zu  Limburg-Stirum,
  die  gesetzliche  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Sozialdemokratie
forderten,  hielt  der  Reichskanzler  folgendes  entgegen.

Reichskanzler  Graf  von  Bülow:

Meine  Herren,  der  Herr  Abgeordnete  Graf  Stirum  hat  im  Laufe
seiner  Ausführungen  die  Bemerkung  fallen  lassen,  er  vermisse  bei  der
Regierung  den  zielbewußten  Willen,  er  wolle  Taten  sehen.  Das  kann
doch  nur  so  viel  heißen,  als  daß  der  Herr  Abgeordnete  Graf  Stirum,
wenn  er  an  dieser  Stelle  stünde,  gesetzliche  Maßnahmen,  daß  er
Repressivmaßregeln  gegen  die  Sozialdemokratie  in  Vorschlag  bringen
würde.  Ich  erlaube  mir  die  Frage  an  den  Herrn  Abgeordneten
Grafen  Stirum,  ob  er  glaubt,  daß  gegenwärtig  für  solche  Maßregeln
in  diesem  Hause  eine  Mehrheit  zu  finden  sein  würde.  Wenn  aber
hierfür  keine  Aussicht  besteht,  so  würde  ich  es  für  einen  Fehler  halten,
ohne  zwingende  Not  und  ohne  sachlichen  Nutzen  Uneinigkeit  und
Zwiespalt  unter  die  bürgerlichen  Parteien  zu  tragen.

(Sehr  richtig!)

Der  Herr  Abgeordnete  Graf  Stirum  hat  weiter  hingewiesen  auf
die  nur  zu  zahlreichen  Fälle  von  sozialdemokratischem  Terrorismus  in
den  Werkstätten  und  auf  den  Arbeitsplätzen.  Sovweit  solche  Vorfälle
strafbare  Handlungen  enthalten,  fallen  sie  unter  das  Strafgesetz  oder

1)  Sten.  Ber.  d.  R.-T.,  11.  Leg.-Per.,  I.  Session  190304,  8.  Sitzung.