58  8.  Aufhebung  von  82  des  Jesuitengesetzes.

zuständigsten  Kenner  der  elsaß-lothringischen  Verhältnisse,  des  früheren
Statthalters,  des  verewigten  Fürsten  von  Hohenlohe-Schillingsfürst,  und
des  gegenwärtigen  Statthalters,  des  Fürsten  von  Hohenlohe-Langenburg,
sie  nützlich  waren  und  nützlich  gewirkt  haben.

Ich  komme  nun  zur  Aufhebung  des  §&amp;  2  des  Jesuitengesetzes.  Diese
Aufhebung  hat  in  den  Ausführungen  des  Herrn  Abgeordneten  Hackenberg
einen  verhältnismäßig  geringen  Raum  eingenommen.  Ich  muß  aber
gegenüber  der  von  dem  Abgeordneten  von  Heydebrand  mit  Recht  konstatierten
  Erregung  im  Lande  auf  diesen  Punkt  ausführlicher  eingehen.
In  dieser  Angelegenheit  hat  man  mir  zweierlei  vorgeworfen.  Man  hat
mir  vorgeworfen,  daß  ich  mich  für  die  Aufhebung  des  §  2  erklärt  und
eingesetzt  habe,  und  man  hat  mir  die  Taktik  vorgeworfen,  die  ich  in
dieser  Bezichung  eingeschlagen  hätte.  Ich  wende  mich  zunächst  zu  dem
letztgenannten  Vorwurf,  den  mir  der  Vorredner,  der  Herr  Abgeordnete
von  Heydebrand,  gemacht  hat.  Man  hat  getadelt,  daß  ich  durch  meine
Ankündigung  im  Reichstage  über  die  Aufhebung  des  §  2  des  Jesuitengesetzes
  die  ganze  Frage  aufgerührt  hätte,  ohne  sicher  zu  sein,  daß  die
Bundesregierungen  meinem  Antrage  zustimmen  würden.  Bei  dieser
Gelegenheit  will  ich  auch  der  falschen  Behauptung  entgegentreten,  als
ob  die  Bundesregierungen  darüber  verstimmt  gewesen  wären,  da  ich  sie
von  dieser  meiner  Ankündigung  nicht  vorher  in  Kenntnis  gesetzt  habe.
Was,  meine  Herren,  habe  ich  denn  —  ich  glaube,  es  war  am  3.  Febrnar
v.  J.  —  im  Reichstag  gesagt?  Ich  habe  gesagt,  daß  die  Zulassung
von  Niederlassungen  des  Ordens  der  Gesellschaft  Jesu  die  Zustimmung
der  Verbündeten  Regierungen  nicht  finden  würde.?)  Dieser  Standpunkt
der  Verbündeten  Regierungen  hat  sich  nicht  geändert,  Herr  von  Heydebrand,
und  darin  liegt  die  Antwort  auf  die  Frage,  die  Sie  soeben  an  mich
gerichtet  haben.  Die  Verbündeten  Regierungen  sind  auch  heute  noch  ohne
Ansnahme  der  Ansicht,  daß  die  Zulassung  von  Niederlassungen  des
Ordens  der  Gesellschaft  Jesu  nicht  angängig  und  nicht  möglich  sei.  An
keiner  maßgebenden  Stelle  besteht  die  Absicht,  den  &amp;  1  des
Jesuitengesetzes  aufzuheben.

(Bravol)
Ich  habe  damals,  am  3.  Februar,  aber  weiter  gesagt,  daß  nach  meiner
Ansicht  die  konfessionellen  Verhältnisse  innerhalb  des  Reiches  die  Aufrechterhaltung
  des  82  nicht  mehr  notwendig  erscheinen  ließen.  In  diesem
Sinne  würde  ich,  soweit  ich  Einfluß  hätte  auf  die  Instruierung  der

2)  Vgl.  Bd.  l,  S.  413f.