168  20.  Die  Handelsverträge.

setzung  des  Zolls  nicht  ungern  gesehen  werden.  Ich  gebe  aber  vollkommen
  zu,  daß  namentlich  im  Nordosten,  wo  die  Gerste  nicht  nur  zum
Verbrauch,  sondern  auch  zum  Verkauf  gebant  wird,  die  Sache  anders
liegt.  Aber  gerade  hier  wird  der  erhöhte  Zoll  für  Braugerste  seine
entsprechende  Wirkung  ausüben.  Außerdem  muß  die  Ermäßigung
des  Zolls  für  Futtergerste  in  Verbindung  gebracht  werden  mit
der  Erhöhung  des  Zolls  für  Mais  auf  3  M.,  die  wir  trotz  großer
entgegenstehender  Hindernisse  Rumänien  gegenüber  durchgesetzt  haben.
Mais  ist  ein  im  wesentlichen  Kohlehydrate  enthaltendes  Futtermittel.
Kohlehydrate  erzeugt  das  Inland  im  Uberfluß;  wir  brauchen  also  verhältnismäßig
  wenig  Mais.  Die  Erhöhung  des  Maiszolls  wird  die
Nachfrage  nach  Futtergerste  reger  gestalten  und  dadurch  diese  Frucht
vor  einem  zu  starken  Preissturz,  wie  wir  erwarten,  bewahren.

Was  nun  das  Holz  angeht,  meine  Herren,  so  lag  die  Sache  ähnlich
  wie  beim  Hopfen.  Wenn  wir  an  den  bisherigen  Sätzen  für  Holz
festgehalten  hätten,  so  würde  es  unmöglich,  es  würde  völlig  ausgeschlossen
gewesen  sein,  wieder  zu  Handelsverträgen  mit  Rußland  und  mit  OÖsterreich-Ungarn
  zu  gelangen.  Deutschland  ist  nicht  imstande,  seinen  Bedarf
an  Holz  aus  eigenen  Beständen  zu  decken.  Deshalb  erschien  die  Herabsetzung
  des  Zolls  für  Rohholz  und  für  beschlagenes  Holz  zulässig.  Dagegen
  bietet  der  neue  Zolltarif  den  Vorteil,  daß  das  bewaldrechtete  Holz
künftig  nicht  als  Rohholz,  sondern  als  beschlagenes  Holz  verzollt  wird
und  somit  eine  Zollerhöhung  um  vier  Pfennig  erfährt.  Der  Zoll  für
Sägeholz  ist  wegen  der  Herabsetzung  des  Zolls  für  Rohholz  in  seinen
ziffermäßigen  Beträgen  ermäßigt  worden.  Indessen  ist  die  Spannung
von  60  Pfennig  zwischen  dem  Zollsatz  für  Rohholz  und  für  Sägeholz
festgehalten,  und  damit  ist  eine  Verringerung  des  Zollschutzes  für  unsere
deutsche  Sägeindustrie  vermieden  worden.  Dazu  kommt,  daß  sich  Rußland
  verpflichtet  hat,  während  der  ganzen  Dauer  des  Vertrages  weder
sein  Rohholz  noch  sein  beschlagenes  Holz  mit  einem  Ausfuhrzoll  oder
Ausfuhrverbot  zu  belegen.  Die  deutschen  Schneidemühlen  sind  also  dagegen
  sichergestellt,  daß  ihnen  das  aus  Rußland  bezogene  Rohholz  nicht
durch  Auflegung  eines  Ausfuhrzolls  vertenert  werden  kann.  Ohne  diese
Bindung  würde  Rußland  ein  bequemes  Mittel  in  der  Hand  gehabt  haben,
unsere  sorgsam  erwogene  Relation  zwischen  den  Sätzen  für  Rohholz,  für
beschlagenes  Holz  und  für  Sägeholz  willkürlich  zu  verschieben.

Meine  Herren,  wir  haben  uns  auch  entschlossen,  das  oberschlesische
Schweinekontingent  von  1360  auf  2500  Stück  pro  Woche  zu  erhöhen.
  Auch  dieses  Zugeständnis  ist  an  die  ausdrückliche  Bestimmung