März  1905.  181

Das  Streben  der  reichsländischen  Vertretung,  Elsaß-Lothringen  zu
einem  selbständigen  Gliede  des  Deutschen  Reiches  zu  machen  und
namentlich  eine  selbständige  Vertretung  im  Bundesrat  zu  erlangen,  bietet
den  Beweis,  wie  sehr  das  Bewußtsein  der  festen  Zugehörigkeit  Elsaß=Lothringens
  zum  Reiche  in  der  dortigen  Bevölkerung  Boden  gefaßt  hat.
So  sehr  es  den  Intentionen  Seiner  Majestät  des  Kaisers  entspricht  und
so  sehr  ich  selbst  bestrebt  bin,  dieser  erfreulichen  Tatsache  Rechnung  zu
tragen  und  den  Wünschen  der  elsaß-lothringischen  Bevölkerung  Entgegenkommen
  zu  bezeigen,  so  handelt  es  sich  doch  bei  dem  in  der  vorliegenden
Resolution  gestellten  Antrage  um  eine  nach  verschiedener  Richtung  hin
überaus  schwerwiegende  politische  Maßnahme,  deren  Durchführung  erheblichen
  Schwierigkeiten  und  Bedenken  begegnet.  Es  entsteht  zunächst
die  Frage,  durch  welche  Instanz  die  elsaß-lothringischen  Bundesratsbevollmächtigten
  ernannt  werden  sollen.  Die  Wahl  derselben  durch  den
Landesausschuß  erscheint  im  Hinblick  auf  die  die  Organisation  des
Bundesrats  regelnden  Bestimmungen  des  Art.  6  der  Reichsverfassung
ausgeschlossen.  Ihre  Ernennung  durch  den  Kaiserlichen  Statthalter  würde
dagegen  dazu  führen,  den  Einfluß  Preußens  im  Bundesrate  über  die
Absichten  der  Reichsverfassung  hinaus  zu  mehren  und  damit  das  Verhältnis
  Preußens  zu  den  anderen  Bundesstaaten  in  einer  für  die  letzteren
ungünstigen  Weise  zu  verschieben.

Auch  abgesehen  hiervon  ist  die  in  Rede  stehende  Angelegenheit  von
so  hoher  politischer  Bedeutung  und  so  weittragender  Verantwortung,
daß  den  maßgebenden  Stellen  das  Recht  vorbehalten  bleiben  muß,  ihrerseits
  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  zu  welchem  eine  Anderung  der  verfassungsrechtlichen
  Stellung  Elsaß-Lothringens  zu  erfolgen  haben  wird.
Jedenfalls  muß  ich  meinerseits  von  einem  näheren  Eingehen  auf  den
Antrag  absehen,  bevor  nicht  alle  einschlagenden  Fragen  im  Schoße  des
Bundesrats  zur  Erörterung  gelangt  sind,  und  eine  Ubereinstimmung  der
Verbündeten  Regierungen  über  dieselben  erzielt  ist.

Die  Resolution  über  Elsaß-Lothringen  war  beschlossen  worden  zu  der
zweiten  Beratung  des  Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr  1905,  Titel
„Reichskanzler  und  Reichskanzlei“,  der  auf  der  Tagesordnung  stand.  Zu  ihm  ergriff
  nach  dem  Reichskanzler  das  Wort  der  Abgeordnete  von  Vollmar,  der  sich
wieder  auf  das  Gebiet  der  auswärtigen  Politik  begab.  Ihm  antwortete

Reichskanzler  Graf  von  Bülow:
Meine  Herren,  ein  Teil  der  Ausführungen  des  Herrn  Vorredners
galt  dem  Zweck,  in  Form  eines  historischen  Rückblickes  der  auswärtigen