Dezember  1905.  247

er  sich  am  bequemsten  tragen?  Denn  ganz  bequem  sitzt  der  Steuerrock
niemand.  Von  diesem  Gesichtspunkt  ausgehend,  war  mein  großer  Amtsvorgänger
  Zeit  seines  Lebens  seit  seiner  Prüfungsarbeit  als  Referendar  —
die  behandelte  das  sehr  zeitgemäße  Thema  „Die  Sparsamkeit  im  Staatshaushalte,
  ihre  Wirkungen  und  Folgen“  —  ich  sage,  seit  seiner  Prüfungsarbeit
  als  Referendar  bis  zum  Ende  seiner  politischen  Laufbahn  ein
ausgesprochener  Anhänger  der  indirekten  Steuern.  Er  sah  ihre  Vorzüge,
ihre  große  Gleichförmigkeit  in  ihrer  leichteren  Erhebung,  und  er  hatte
den  Eindruck,  daß  gerade  der  Arme  sich  unter  dem  Regime  der  indirekten
Stenern  wohler  befindet.  Ich  könnte  das  mit  zahllosen  Aussprüchen
des  Fürsten  Bismarck  belegen.  Dieselben  Gesichtspunkte  mußten  die
Verbündeten  Regierungen  auch  dahin  führen,  ihre  Vorschläge  für  die
Gesundung  der  Reichsfinanzen  mit  auf  die  indirekten  Steuern  zu  basieren.
Wenn  sich  die  Verbündeten  Regierungen  trotzdem  entschlossen  haben,  nach
langen  Erwägungen  und  schwierigen  Beratungen  die  Erbschaftsstener
dem  Reiche  zu  überweisen  unter  gewissen  Voraussetzungen,  so  wollen
Sie,  meine  Herren,  darin  einen  Beweis  sehen  dafür,  daß  die  Verbündeten
Regierungen  nicht  eigensinnig  sind,  daß  die  verbündeten  Regierungen
tun  wollen,  was  an  ihnen  ist,  um  zu  der  so  notwendigen  und  wünschenswerten
  Verständigung  zu  gelangen.

Meine  Herren,  auf  eine  Erörterung  der  Streitfrage,  ob  die  Erbschaftssteuer
  als  eine  direkte  oder  indirekte  Steuer  anzusehen  ist,  möchte
ich  hier  nicht  eingehen.  Tatsächlich  wirkt  sie  jedenfalls  als  direkte  Steuer
und  dient  wie  die  unbestritten  als  direkte  Steuern  zu  behandelnden
Abgaben  bisher  den  Einzelstaaten  als  Reserve,  um  nötigen  und  dringenden
Bedürfnissen  des  eigenen  Landes  oder  gesteigerten  Ansprüchen  des  Reiches
an  Matrikularumlagen  zu  genügen.  Diese  Reserve  wird  den  Einzelstaaten
  durch  die  Reichserbschaftssteuer  genommen.  Die  Reichserbschaftsstener
  enthält  auch  eine  Besteuerung  des  Vermögens,  die  von  einem
zufälligen  Umstande,  dem  Todesfalle  des  Erblassers  abhängt.  Sie
enthält  einen  Eingriff  in  das  den  einzelnen  Staaten  zustehende  Steuergebiet,
  insofern  sie  die  weitere  Ausbildung  der  einzelstaatlichen  Vermögenssteuern,
  also  z.  B.  der  preußischen  Ergänzungssteuer  beeinträchtigt.
Meine  Herren,  deshalb  hat  der  preußische  Herr  Finanzminister  und  hat
das  preußische  Staatsministerium,  deshalb  habe  ich  mich  selbst  sehr
schwer  entschließen  können,  der  Erbschaftsstener  zuzustimmen.  Die  Erbschaftssteuer
  trifft  ferner  das  mobile  Kapital  viel  weniger  scharf  als  das

immobile.
(Sehr  richtig!  rechts.)