248  30.  Reichsfinanzreform.

Gewiß  ist  das  richtig.  Ich  will  noch  mehr  sagen.  Der  Besitzer  von
mobilem  Kapital  kann  dasselbe  viel  leichter  bei  seinen  Lebzeiten  an  die
Erben  übertragen  im  Gegensatz  zu  dem  Besitzer  von  Immobilien.

(Sehr  richtig!  rechts.)

Die  Umgehung  der  Erbschaftssteuer  durch  Zuwendungen  unter
Lebenden  läßt  sich  bei  mobilem  Kapital  sehr  schwer  verhindern  ohne
gehässige  Eingriffe

(Sehr  richtig!  rechts)
in  die  Privatverhältnisse.

Wer  Erbe  von  mobilem  Kapital  ist,  wird  die  Erbschaftssteuer
leicht  flüssig  machen  können.  Der  Erbe  von  Immobilien  wird,  da
neben  den  Grundstücken  oft  wenig,  bisweilen  gar  kein  Barvermögen
vorhanden  ist,  nicht  selten  Schulden  aufzunehmen  haben,  um  die  Erbschaftssteuer

  zu  bezahlen.
(Sehr  wahr!  rechts.)

Meine  Herren,  ich  habe  Ihnen  absichtlich  einige  der  Bedenken
angeführt,  die  gegen  die  Erbschaftssteuer  sprechen,  um  Ihnen  zu  beweisen,
daß  die  Verbündeten  Regierungen  an  diesen  Bedenken  nicht  achtlos  und
leichtsinnig  vorbeigegangen  sind.  Wenn  die  Verbündeten  Regierungen
Ihnen  trotzdem  die  Reichserbschaftssteuer  vorschlagen,  so  geschieht  es,
weil  sie  diese  Bedenken  nicht  für  unüberwindlich  halten.  In  dem  Entwurf
  der  Erbschaftsstener,  von  der  ein  Ertrag  von  48  Millionen  für
das  Reich  erwartet  wird,  ist  der  Versuch  gemacht  worden,  die  dieser
Steuerart  anhaftenden  Unebenheiten  und  Härten  tunlichst  zu  beseitigen,
nach  Möglichkeit  wenigstens  zu  mildern.  Ich  will  auch  nicht  verschweigen,
daß  die  Verbündeten  Regierungen  zu  ihrem  Entschluß,  Ihnen  die  Erbschaftssteuer
  vorzuschlagen,  auch  durch  die  Erwägung  veranlaßt  worden
sind,  daß  diese  Steuer  bei  uns  noch  dürftig  ausgestaltet  ist  und  geringe
Erträge  abwirft.  Während  in  England  aus  der  Erbschaftssteuer  auf
den  Kopf  der  Bevölkerung  7  M.  bezogen  werden,  in  Frankreich,  Belgien
und  Holland,  wenn  ich  nicht  irre,  4  M.,  so  wirft  die  Erbschaftssteuer
in  Preußen  kaum  35  oder  30  Pf.  ab.

Ich  muß  es  dem  Herrn  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  überlassen,
  die  einzelnen  Steuervorlagen  zu  begründen,  dem  Herrn  Staatssekretär,
  über  dessen  Kompetenz  wir  wohl  alle  einig  sind.  Als  ich  vor
zwei  Jahren  den  Herrn  Freiherrn  von  Stengel  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  als  Staatssekretär  für  das  Reichsschatzamt  vorschlug,  sagte  ich
Seiner  Majestät,  es  gäbe  in  Deutschland  drei  Personen,  welche