258  30.  Reichsfinanzreform:  Auswärtige  Lage.

schafter  in  London  gerichtet  habe  und  den  ich  vor  diesem  Hohen  Hause
verlesen  will.

Obwohl  ich  aus  Euerer  Exzellenz  Berichterstattung  entnehme,
daß  die  öffentliche  Meinung  in  England  einer  sachlichen  Würdigung
marokkanischer  Angelegenheiten  und  insbesondere  unserer  Marokkopolitik
  wenig  zugänglich  ist,  möchte  ich  doch  nicht  unterlassen,  Sie
über  die  Hauptgesichtspunkte  dieser  letzteren  zu  orientieren.

In  dem  englisch-französischen  Abkommen  ist  die  Erhaltung  des
status  quo  ausdrücklich  vorgesehen.  Wir  waren  daher  berechtigt
anzunehmen,  daß,  falls  im  Laufe  der  Zeit  Neuerungen  eingeführt
werden  sollten,  welche  geeignet  wären,  die  Interessen  der  Fremden
zu  berühren,  Deutschland  zu  denjenigen  Staaten  gehören  würde,
mit  welchen  man  deshalb  in  Verhandlung  treten  werde.  Hiervon
ausgehend,  traten  wir  aus  der  Beobachterrolle  nicht  heraus  bis
zu  dem  Augenblick,  wo  die  marokkanische  Regierung  unsere  Vertreter
  in  Tanger  fragen  ließ,  ob  wirklich  der  französische  Gesandte,
wie  er  das  vor  dem  Machsen  erklärt  habe,  Mandatar  der  europäischen
  Mächte  sei.  Ungefähr  gleichzeitig  damit  erfuhren  wir,
daß  das  von  dem  Gesandten  zur  Annahme  vorgelegte  Programm
Forderungen  enthalte,  welche  mit  dem  status  qduo  unvereinbar
sind.  Um  jeden  Zweifel  an  den  Endabsichten  der  französischen
Regierung  zu  beseitigen,  machten  einige  inspirierte  Organe  der
großen  Pariser  Presse  Stimmung  für  den  Gedanken,  daß  Marokko
  zu  Frankreich  in  das  gleiche  Verhältnis  wie  Tunis  zu
bringen  sei.

Wir  stehen  auf  dem  Standpunkte,  daß  diesem  französischen  Vorhaben
  die  völkerrechtliche  Grundlage  fehlt,  und  daß  dadurch  die
Interessen  aller  derjenigen  Staaten  beeinträchtigt  werden,  welche
bei  den  früheren  marokkanischen  Konferenzen  mitberaten  haben  und
jetzt  nicht  von  Frankreich  gefragt  worden  sind.  Der  Einwand
offiziöser  französischer  Blätter,  daß  es  sich  bei  den  früheren  Konferenzen
  nicht  um  eine  politische  Anderung,  sondern  lediglich  um
die  Regelung  privatrechtlicher  Interessenfragen  gehandelt  habe,  ist
rabulistisch  und  nicht  stichhaltig.  Denn  eine  Anderung,  wie  die
Tunifikation  von  Marokko,  welche  darauf  hinausläuft,  das  nicht
französische  Element  nach  dem  Vorgange  von  Tunis  gänzlich  aus
dem  marokkanischen  Geschäftsleben  zu  verdrängen,  berührt  selbstverständlich
  die  fremden  Privatinteressen  in  ihrer  Gesamtheit.
Eine  Befragung  der  Vertragsstaaten  ist  daher  nicht  zu  vermeiden,