298  35.  Reichskolonialamt.

Die  gegenwärtige  Organisation  unserer  Kolonialverwaltung  ist
unzulänglich.  Diese  Versicherung  kann  ich  mit  gutem  Gewissen  und
aus  voller  Überzeugung  als  einer  von  denjenigen  abgeben,  die  in  erster
Linie  berufen  sind,  mit  dieser  Organisation  zu  arbeiten.  Ich  habe
schon  im  Dezember  1904  darauf  hingewiesen,  daß  der  Reichskanzler
bei  dem  Umfang  und  der  Bedeutung,  welche  die  kolonialen  Geschäfte
gewonnen  haben,  in  der  Lage  sein  muß,  für  diesen  Zweig  der  Reichsverwaltung
  ebenso  einen  verantwortlichen  Stellvertreter  zur  Seite  zu
haben,  wie  für  die  übrigen  Ressorts.  Es  ist  Ihnen  bekannt,  meine
Herren,  daß  nach  den  bestehenden  verfassungsrechtlichen  Grundsätzen,
denen  niemand  ihre  gute  Berechtigung  abstreiten  wird,  nur  die  Vorstände
  der  obersten  Reichsämter  mit  der  Stellvertretung  des  Reichskanzlers
  betrant  werden  können.  Wenn  wir  also  dem  vorliegenden
zwingenden  Bedürfnisse  genügen  wollen,  so  müssen  wir  entweder  die
Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amts  zu  einer  obersten  Reichsbehörde
  ausgestalten,  oder  wir  müssen  durch  eine  Abänderung  des
Stellvertretungsgesetzes  die  Möglichkeit  schaffen,  daß  der  im  Verbande
des  Auswärtigen  Amts  verbleibende  Direktor  oder  Unterstaatssekretär
der  Kolonien  mit  der  Stellvertretungsbefugnis  ausgestattet  wird.
Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  wir  beide  Wege  mit  derjenigen  Sorgfalt
  geprüft  haben,  zu  der  wir  in  organisatorischen  und  verfassungsrechtlichen
  Fragen  doppelt  verpflichtet  sind.  Diese  Prüfung  hat  ergeben,
daß  die  Errichtung  eines  vom  Auswärtigen  Amt  getrennten  Kolonialamts
  nicht  nur  vor  dem  anderen  Wege  den  Vorzug  verdient,  sondern
daß  dies  die  einzig  ausreichende  und  dem  vorhandenen  Bedürfnis
wirklich  entsprechende  Lösung  ist.  Dieser  Weg  erspart  uns  die  Durchbrechung
  eines  bewährten  und  verfassungsrechtlich  wichtigen  Grundsatzes.
Auf  diese  Weise  vermeiden  wir  die  prinzipiell  und  praktisch  gleich  bedenkliche
  Neuerung,  daß  der  Reichskanzler  neben  den  Vorständen  der
übrigen  Reichsämter  in  dem  Chef  der  Kolonialverwaltung  einen  Stellvertreter
  bekommen  würde,  der  ihm  nicht  unmittelbar  untersteht,  sondern
  dessen  unmittelbarer  Vorgesetzter  ein  anderer  Stellvertreter  des
Reichskanzlers,  nämlich  der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  sein
würde.

Je  länger  ich  mich  mit  dieser  Frage  beschäftige,  um  so  mehr  bin
ich  zu  der  Uberzeugung  gelangt,  daß  eine  solche  Regelung  Friktionen
und  Konuflikte  geradezu  provozieren  würde

(sehr  richtig!  rechts),