März  1906.  301

das  Reichsschatzamt  und  das  Reichsjustizamt,  in  dieser  Beziehung  noch
übertrifft.

Es  ist  also  zweifellos,  daß  der  Chef  der  Kolonialverwaltung  im
inneren  Betriebe  seiner  Behörde  dieselbe  Entlastung  braucht  und  auf
dieselbe  Entlastung  Anspruch  hat  wie  die  Vorstände  der  anderen  Reichsämter.
  Dem  Chef  der  Kolonialverwaltung  muß  die  Möglichkeit  gegeben
werden,  daß  er  sich  den  Kopf  frei  hält  für  die  großen  Aufgaben  der
Kolonialpolitik.  Diese  Entlastung  ist  die  Voraussetzung  für  die  Führung
einer  rationellen  Kolonialpolitik,  sie  ist  auch  die  unverläßliche  Voraussetzung
  für  die  allgemein  als  notwendig  anerkannten  Reformen  auf  dem
ganzen  Gebiete  der  Kolonialverwaltung.  "

Bei  der  ersten  Lesung  des  Etats,  im  vergangenen  Dezember,  hat
der  Herr  Abgeordnete  Fritzen  geäußert,  er  wünsche  eine  Reorganisation
unserer  Kolonialverwaltung  von  unten,  ausgehend  von  der  Lokalverwaltung
  der  einzelnen  Schutzgebiete.  Ich  habe  damals,  wie  ich
glaube,  ungefähr  erwidert:  wir  wollen  das  eine  tun  und  das  andere
nicht  lassen;  wir  wollen  eine  Reform  in  membris  et  in  capite.  Heute
möchte  ich  hinzufügen:  die  Aussicht  einer  Reform  an  den  Gliedern,  die
ich  ebenso  für  notwendig  halte  wie  der  Herr  Abgeordnete  Fritzen,  ist
nach  meiner  festen  Uberzeugung  aussichtslos,  wenn  nicht  durch  eine
Reform  am  Haupt  dafür  gesorgt  wird,  daß  die  Zentralinstanz  ihren  Aufgaben
  genügen  kann.

(Sehr  richtig!  rechts  und  bei  den  Nationalliberalen.)

Meine  Herren,  von  einer  Erörterung  der  finanziellen  Seite  der
Angelegenheit  glaube  ich  mit  dem  Herrn  Referenten  absehen  zu  können.
Die  Mehrkosten  des  Reichskolonialamts  sind  in  der  Tat  so  geringfügig,
daß  sie  bei  der  Entscheidung  einer  Frage  von  dieser  Bedeutung  überhaupt
  nicht  mitsprechen  können.

Auch  das  Bedenken,  als  ob  durch  die  Trennung  der  Kolonialverwaltung
  vom  Auswärtigen  Amt  in  einzelnen  Angelegenheiten  eine
Erschwerung  des  Geschäftsganges  eintreten  könnte,  vermag  ich  als  stichhaltig
  nicht  anzuerkennen.  Ich  werde  nach  dem  Vorbild  von  Einrichtungen,
  wie  sie  sich  im  Verkehr  zwischen  anderen  in  ihrem  Geschäftskreis
  sich  nahe  berührenden  Ressorts  bewährt  haben,  alle  Vorkehrungen
treffen,  die  geeignet  sind,  einer  solchen  Erschwerung  des  Geschäftsganges
vorzubeugen.  Ich  möchte  auch  der  Ansicht  entgegentreten,  als  ob  durch
die  Lostrennung  der  Kolonialverwaltung  vom  Auswärtigen  Amt  die
Einheitlichkeit  unserer  auswärtigen  Politik  irgendwie  tangiert  werden.