350  38.  Koloniale  Angelegenheiten.

Der  Ausgang  dieser  Untersuchung  konnte  auch  die  beste  Aufklärung
bringen,  ob  das  von  Poeplau  vorgebrachte  Belastungsmaterial  zutreffend
sei.  Deshalb  wurde  der  Ausgang  dieser  Untersuchung  abgewartet,
bevor  ein  Entschluß  gefaßt  wurde  über  ein  Einschreiten  gegen  die  von
Poeplau  verdächtigten  Beamten.

Durch  Erkenntnis  des  Kaiserlichen  Disziplinarhofs  vom  2.  April
1906  ist  gegen  Poeplau  auf  Entfernung  aus  dem  Anmte  durch  Dienstentlassung
  erkannt  worden.  In  dem  Urteile  ist  festgestellt,  daß  erstens
der  Angeschuldigte  von  amtlichen,  zurzeit  geheimen  Schriftstücken  einen
die  Amtsverschwiegenheit  verletzenden  Gebrauch  gemacht,  zweitens  die
seiner  Dienstbehörde  schuldige  Achtung  verletzt,  drittens  gegen  Beamte
der  Kolonialverwaltung  böswillig  oder  leichtfertig  unwahre  Beschuldigungen
  erhoben  hat.

(Hört!  hört!  rechts.  —  Zurufe  links.)

Die  Achtungsverletzung  ist  in  verschiedenen  Eingaben  und  Anschuldigungen
  an  mich,  den  Reichskanzler,  gefunden.  Es  heißt  in  den  Entscheidungsgründen
  wörtlich:
Der  Angeschuldigte  hat  dem  Reichskanzler  mit  der  Veröffentlichung
  angeblicher  Mißstände  gedroht,  um  ihn  seinen  Ansprüchen
geneigt  zu  machen,  und  hat  dadurch  die  Achtung,  die  er  seinem

Vorgesetzten  schuldig,  ist  in  dreister  Weise  verletzt.

Sie  werden  mir  zugeben,  meine  Herren,  daß  die  Aussagen  dieses  Beamten
  nicht  von  vornherein  Anspruch  auf  Beachtung  oder  gar  auf  volle
Glaubwürdigkeit  hatten.

Aber  auch  anderen  Vorwürfen  bin  ich  begegnet.  Ich  hätte  nicht
dafür  gesorgt,  hat  man  gesagt,  daß  die  Firma  Tippelskirch  gute  Sättel,
Stiefel  und  Mäntel  lieferte.  Meine  Herren,  ich  frage  Sie,  ob  es  einen
vernünftigen  Menschen  gibt,  der  bona  fice  vom  Reichskanzler  verlangen
kann  —  ich  sage  natürlich  bona  fide.  von  dialektischen  Kunstgriffen
rede  ich  nicht  —  der  also  bona  fide  vom  Reichskanzler  verlangen  kann,
daß  er  sich  um  alle  Details  der  ihm  unterstellten  Ressorts  kümmert.
In  keinem  Lande  der  Welt  gibt  es  einen  Beamten,  der  so  viele  und
wichtige  Funktionen  in  sich  vereinigt,  wie  der  deutsche  Reichskanzler.
Daß  aber  der  Reichskanzler  außer  der  Vertretung  vor  diesem  Hohen
Hause,  im  Bundesrat  und  vor  beiden  preußischen  Häusern,  außer  dem
amtlichen  Verkehr  mit  Seiner  Moajestät  dem  Kaiser,  den  Bundesfürsten
und  allen  Ressortchefs,  außer  der  Leitung  der  Staatsministerialsitzungen,
außer  der  ständigen  Fühlung  mit  den  hier  akkreditierten  fremden