Anhang.  407

des  Ganzen.  Wir  haben  deshalb,  als  der  französische  Botschafter  am
25.  v.  Mts.  fragte,  ob  wir  eine  Aufzeichnung  über  den  vollständigen
Inhalt  der  früheren  marokkanischen  Besprechungen  des  Herrn  Deleassé
mit  Euerer  Durchlaucht  zu  haben  wünschten,  auf  die  Kenntnis  dieses
Schriftstücks  verzichtet.  Dem  völkerrechtlichen  Brauche  hätte  es,  wie
gesagt,  entsprochen,  wenn  Frankreich  den  sämtlichen  Mitinteressenten,
welche  als  solche  durch  die  Unterzeichnung  der  Madrider  Konferenzakte
genügend  gekennzeichnet  sind,  das  französisch-englische  Marokko-Abkommen
in  den  üblichen  Formen  nach  dessen  Abschluß  mitgeteilt  hätte.  Herr
Deleasseé  hat  zwar  behauptet,  daß  diese  Mitteilung  durch  die  Veröffentlichung
  des  Abkommens  im  französischen  Journal  officiel  überflüssig
geworden  sei.  Indessen  wird  es  dem  Herrn  Minister  nicht  entgehen,
daß  diese  beiden  Arten  der  Bekanntgabe  einen  grundverschiedenen
Charakter  haben.  Die  direkte  Mitteilung  ist  nicht  ein  bloßer  Akt  der
Courtoisie,  sondern  die  französische  Regierung  hätte  sich  dadurch  implizite
den  Adressaten  gegenüber  bereit  erklärt,  über  deren  Interessen,  falls  sie
dieselben  berührt  glaubten,  in  Erörterungen  einzutreten.  Die  Veröffentlichung
  im  französischen  Amtsblatt  hingegen  stellt  die  unbefragten  Mitinteressenten
  einfach  vor  die  vollendete  Tatsache.

Es  beweist  die  konzilianten  Anschauungen  der  deutschen  Regierung,
wenn  sie  im  Hinblick  auf  den  Artikel  des  Abkommens,  welcher  die  Erhaltung
  des  status  quo  stipuliert,  sich  zunächst  an  der  Vermutung
genügen  ließ,  daß  in  absehbarer  Zeit  Veränderungen,  welche  schädlich
auf  die  fremden  Interessen  wirken  könnten,  nicht  beabsichtigt  seien.
Indessen  wurde  nach  dem  Auftreten  des  französischen  Gesandten  in  Fez
und  nach  verschiedenen  anderen  Anzeichen  diese  Vermutung  unhaltbar,
vielmehr  zeichnet  sich  jetzt  mit  zunehmender  Deutlichkeit  eine  Lage,  welche
die  Gesamtheit  der  nichtfranzösischen  Interessen  in  Marokko  bedroht.
Unter  diesen  Umständen  sieht  die  deutsche  Regierung  sich  genötigt,
darauf  hinzuweisen,  daß  deutsche  Interessen  in  Marokko  berührt  werden
können,  daß  diese  Interessen  auf  vertragsmäßiger  Grundlage  beruhen
und  daß  daher  über  dieselben  ohne  Mitwirkung  Deutschlands  nicht  verfügt
  werden  kann.

Ich  will  gern  annehmen,  daß  Herrn  Deleassé  der  Gedanke  an  eine
einseitige  und  gewaltsame  Lösung  der  Interessenfrage  heute  ebenso  fern
liegt,  wie  der  Regierung  Seiner  Majestät  des  Kaisers,  welche  letztere
sich  überdies  bewußt  ist,  daß  ihre  Interessen  in  dieser  Frage  identisch
sind  mit  denen  einer  Anzahl  anderer  Staaten.  Wir  hoffen,  daß  die
jetzige  Spannung  sich  in  befriedigender  Weise  erledigen  lassen  wird  und