Anhang.  109

und  Außerung  unterbreitet  würden.  Das  Recht,  in  marokkanischen  Angelegenheiten
  zu  intervenieren,  stehe  keiner  andern  Macht  zu.“

Hiernach  will  der  Vertreter  Frankreichs  ohne  weiteres  Beschlag  auf
Marokko  legen  und  dem  Sultan  den  Verkehr  mit  den  übrigen  Vertragsstaaten
  verbieten.  Nach  Herrn  Rouviers  bisherigen  Außerungen  halte
ich  mich  zu  der  Annahme  berechtigt,  daß  der  Ministerpräsident  diese
Art  des  Vorgehens  mißbilligt.

(gez.)  Bülow.

XXVIII.  Nunderlaß  des  Neichskanzlers
an  die  Naiserlichen  Missionen  in  Wien,  Nom,  Madrid,  London,
Paris,  St.  Herersburg,  Washingron,  Brüssel,  Saag,  TLissabon,
Sctockholm.

Berlin,  den  5.  Juni  1905.

Nach  einer  telegraphischen  Meldung  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft
in  Tanger  hat  die  Marokkanische  Regierung  die  Signatarmächte  der
Madrider  Konvention  zu  einer  Konferenz  in  Tanger  eingeladen,  um
dort  über  die  von  Seiner  Scherifischen  Majestät  beschlossenen,  den  jeweiligen
  Verhältnissen  in  Marokko  entsprechenden  Reformen  sowie  über
die  Beschaffung  der  hierfür  erforderlichen  Mittel  zu  beraten.

Die  Kaiserliche  Regierung  glaubt,  entsprechend  den  von  ihr  früher
abgegebenen  Erklärungen,  in  einer  solchen  Konferenz  das  beste  Mittel
zur  Einführung  derartiger  Reformen  zu  erblicken.  Denn  da  diese  Reformen
  voraussichtlich  nur  unter  Anlehnung  an  die  Signatarmächte  erfolgen
  können,  so  ist  die  Möglichkeit  ihrer  Durchführung  beschränkt  durch
die  Bestimmungen  der  Madrider  Konvention,  insbesondere  durch  den
Artikel  17,  wonach  jeder  Signatarmacht  in  Marokko  das  Recht  auf  Behandlung
  als  meistbegünstigte  Nation  zusteht  und  somit  keiner  Macht
eine  bevorzugte  Behandlung  eingeräumt  werden  darf.  Das  geplante
Reformwerk  würde  daher  nur  mit  Zustimmung  aller  Signatarmächte  zustande
  kommen  können.  Aus  diesen  Erwägungen  hat  die  Keiserliche
Regierung  die  Einladung  Marokkos  angenommen.