410  Anhang.

Sollte  die  Konferenz  an  der  Weigerung  einzelner  Signatarmächte
scheitern,  so  würde  die  Folge  sein,  daß  der  bisherige  Vertragszustand
unverändert  aufrecht  erhalten  bliebe.  Hieran  würde  auch  nichts  geändert
  werden,  wenn  einige  Signatarmächte  erklären  sollten,  daß  sie
mit  den  für  Marokko  in  Aussicht  genommenen  Maßregeln  einverstanden
seien  oder  daß  sie  daran  kein  Interesse  nähmen.  Denn  es  würde  nach
den  obigen  Ausführungen  der  Widerspruch  einer  einzigen  Signatarmacht
genügen,  um  die  Einräumung  irgendwelcher  Sonderrechte,  die  mit  dem
Meistbegünstigungsrechte  der  anderen  Mächte  unvereinbar  sind,  den
Rechtsboden  zu  entziehen.

Abgesehen  von  dem  vorstehend  entwickelten  Rechtsstandpunkte  glaubt
übrigens  die  Kaiserliche  Regierung  die  Konferenz  auch  deshalb  für  nützlich
  erachten  zu  sollen,  weil  ganz  unabhängig  von  der  Rechtsfrage  die
bestehenden  politischen  Interessen  der  Signatarmächte  durch  die  Gewährung
  von  Sonderrechten  an  einzelne  Mächte  beeinträchtigt  werden  könnten
und  die  Konferenz  ein  geeignetes  Mittel  zur  Herbeiführung  eines  Ausgleichs
  bieten  würde.

Ener  usw.  bitte  ich,  Vorstehendes  durch  Vorlesen  zur  Kenntnis  der
dortigen  Regierung  zu  bringen  und  auf  Wunsch  Abschrift  zu  übergeben.
Bei  Besprechung  der  Sache  wollen  Sie  sodann  mündlich,  aber  auftragsgemäß
  die  nachstehenden  Gesichtspunkte  hervorheben  und  verwerten.


Gegenüber  der  französischen  Mission  in  Marokko  läßt  sich  die  vertragsmäßige
  Rechtslage  folgendermaßen  zusammenfassen:

Die  Madrider  Konvention  stellt  sich  nicht  dar  als  ein  Vertrag
Marokkos  einerseits  und  der  übrigen  Signatarmächte  andererseits,  sondern
als  ein  Vertrag  sämtlicher  Signatarmächte  untereinander,  dergestalt,  daß
jede  Macht  allen  anderen  Mächten  gegenüber  verpflichtet  ist,  die  Bestimmungen
  des  Vertrags  als  für  sie  maßgebend  anzusehen.  Frankreich
hat  daher,  sofern  es  Sonderrechte  in  Marokko  erwerben  will,  die  mit
den  Vertragsbestimmungen  im  Widerspruch  stehen,  nicht  nur  die  Zustimmung
  Marokkos,  sondern  auch  die  aller  übrigen  Signatarmächte
einzuholen.

Die  von  Frankreich  erstrebten  Sonderrechte  würden  zweifellos  eine
Verletzung  der  Madrider  Konvention  zur  Folge  haben.  Wenn  auch  die
Anträge,  welche  Frankreich  an  Marokko  gerichtet  hat,  im  einzelnen  noch
nicht  bekannt  sind,  so  steht  doch  so  viel  fest,  daß  Frankreich  Marokko
veranlassen  will,  ihm  ein  Recht  auf  Leitung  der  inneren  Verwaltung
des  Landes  sowie  seines  gesamten  Heerwesens  zu  übertragen  und  ihm