Anhang.  411

dadurch  eine  bevorzugte  Behandlung  vor  allen  übrigen  Signatarmächten
einzuräumen.

Auf  diese  Weise  würde  Frankreich  ebenso  wie  in  Tunis,  den  ge—
samten  Verwaltungsapparat  des  Landes  und  damit  jede  Verwaltungsentscheidung
  der  Marokkanischen  Regierung  in  die  Hand  bekommen  und
so  Marokko  politisch  wie  handelspolitisch  unter  seine  Herrschaft  bringen.
Eine  solche  Stellung  einer  einzelnen  Signatarmacht  ist  aber  mit  Ar—
tikel  17  der  Madrider  Konvention  schlechterdings  unvereinbar.

Ein  Gewährenlassen  der  französischen  Aktion  gegen  Marokko  hieße
also  nichts  anderes,  als  die  den  Signatarmächten  durch  die  Madrider
Konvention  verbürgten  Rechte  preisgeben,  während  ein  Einspruch  gegen
diese  Aktion  sich  lediglich  als  eine  Verteidigung  des  bestehenden  Rechtszustandes
  darstellt.

(gez.)  Bülow.

XXIX.  Wrlaß  des  Reichskanzlers  an  den  FKaiserlichen
Botschafter  in  Haris.

Berlin,  den  12.  Juni  1905.

Wir  würden  dem  Wunsche  des  Herrn  Rouvier,  vor  der  Marokko-Konferenz
  über  die  Ausdehnung  der  zulässigen  Reformen  mit  uns  eine
Aussprache  zu  haben,  unter  der  Voraussetzung  entsprechen  können,  daß
zuvor  Frankreich  die  Einladung  zur  Konferenz  annimmt.  In  diesem
Falle  würden  auch  die  übrigen  Signatarmächte  der  Madrider  Konvention
zur  Teilnahme  an  der  Konferenz  voraussichtlich  bereit  sein,  so  daß  das
Zustandekommen  derselben  gesichert  wäre.

Sollte  schon  jetzt  Herr  Rouvier  näheres  über  unsere  Ansichten  in
dieser  Hinsicht  zu  erfahren  wünschen,  so  würden  Euere  Durchlaucht  zu
erwidern  haben:  die  französische  Regierung  werde  sich  nach  dem  von
uns  bisher  eingenommenen  Standpunkte  von  selbst  sagen  können,  daß
die  auf  dem  Gebiete  der  Polizei  notwendigen  Reformen  international
festzustellen  und  zeitlich  zu  beschränken  seien;  daß  die  Finanzreformen
gleichfalls  international  behandelt  werden  müßten;  und  daß  endlich  die
wirtschaftliche  Erschließung  Marokkos  unter  voller  Beachtung  des  Grundsatzes
  der  open  door  zu  erfolgen  habe.  Dies  alles  sei  aus  der  Natur
der  Sache  zu  folgern;  Sie  zweifelten  aber  nicht  daran,  daß  sowohl  die