Anhang.  415

Mächten  gleichmäßig  zugute  kommen  würden;  vielmehr  dürften  sie  vorzugsweise,
  insbesondere  da,  wo  es  sich  um  die  Erteilung  von  Konzessionen
handelt,  der  dieses  Reformwerk  betreibenden  Macht  zufallen.  Das  zeigt
sich  auch  bei  den  Vorschlägen  auf  wirtschaftlichem  Gebiete,  die  nach  Mit—
teilung  Marokkos  von  der  Französischen  Regierung  gemacht  worden  sind.

Eine  solche  Sonderstellung  einer  einzelnen  Signatarmacht  ist  mit
den  Bestimmungen  der  Madrider  Konvention  nicht  vereinbar.  Insbesondere
  steht  der  Artikel  17  dieser  Konvention  entgegen,  wonach  jeder
Signatarmacht  in  Marokko  das  Recht  auf  Behandlung  als  meist—
begünstigter  Nation  zusteht,  und  somit  keiner  Macht  eine  bevorzugte
Behandlung  eingeräumt  werden  darf.  Die  Kaiserliche  Regierung  muß
daran  festhalten,  daß  sich  diese  Meistbegünstigung  nicht,  wie  das  französische
  Exposé  anzunehmen  scheint,  ausschließlich  auf  die  Ausübung
des  Schutzrechts  oder  etwa  noch  auf  die  wirtschaftlichen  Interessen
beschränkt,  sondern  daß  sie  sich  auf  das  gesamte  Maß  des  von  den
Signatarmächten  in  Marokko  in  Anspruch  genommenen  Einflusses  bezieht.
Dies  ergibt  sich  sowohl  aus  dem  Wortlaute  der  Bestimmung,  die  ganz
allgemein  gehalten  ist,  als  auch  aus  den  Umständen  und  Verhältnissen,
die  zu  der  Madrider  Konferenz  sowie  zur  Aufnahme  des  erwähnten
Artikels  geführt  haben.

Hiernach  setzt  die  Durchführung  von  Reformen  in  Marokko,  wenigstens
soweit  dazu  die  Einräumung  von  Sonderrechten  zugunsten  einzelner
Signatarmächte  erforderlich  ist,  die  Zustimmung  der  übrigen  Mächte
voraus.  Eine  solche  Zustimmung  aber  dürfte  am  leichtesten  auf  einer
Konferenz  zu  erzielen  sein,  die  ganz  unabhängig  von  den  dafür  sprechenden
rechtlichen  Erwägungen  ein  geeignetes  Mittel  zur  Herbeiführung  eines
Ausgleichs  zwischen  den  bestehenden  politischen  und  handelspolitischen
Interessen  der  Signatarmächte  bieten  würde.

Die  Konferenz  würde  überdies  dem  Sultan,  dessen  Zustimmung
die  erste  Voraussetzung  der  Reformen  bildet,  ein  Eingehen  auf  die  Vorschläge
  wesentlich  erleichtern,  da  das  Reformwerk  alsdann  die  Sanktion
aller  beteiligten  Mächte  erhalten  würde.  Wenn  das  französische  Exposé
ausführt,  daß  Frankreich  infolge  der  Nachbarschaft  Algeriens  und  der
Ausdehnung  der  gemeinsamen  Grenze  zu  dem  Reformwerk  in  erster
Linie  berufen  sei,  so  ist  ohne  weiteres  zuzugeben,  daß  Frankreich  ein
sehr  legitimes  Interesse  daran  hat,  die  Ordnung  im  Grenzgebiet  aufrecht
  erhalten  zu  sehen.  Dagegen  wird  es  nicht  wohl  beanspruchen
können,  andere  Mächte  von  der  Teilnahme  an  dem  marokkanischen
Reformwerke  von  vornherein  auszuschließen.