128  Anhang.

Kennenlernen  des  Standpunktes  des  anderen  Teils  wirkt  immer  ver—
söhnlich  und  förderlich.  Vielleicht  würde  man  auf  diese  Weise  am
sichersten  und  schnellsten  zu  einer  Verständigung  gelangen.

Wir  wünschen,  wie  gesagt,  diese  Verständigung  aufrichtig  und
werden  eifrig  an  ihr  arbeiten  in  dem  Bewußtsein,  daß  die  beiderseitigen
Wünsche,  Interessen  und  Anschauungen  zwar  verschieden,  aber  durchaus
miteinander  vereinbar  sind,  zumal  wenn  man  die  allgemeinen  Vorteile
einer  gesunden  Reziprozität  im  Auge  behält.

XXXIX.  Fleischteuerung.

Am  31.  Oktober  1905  wurde  vom  Reichskanzler  die  Abordung  des  Deutschen
Städtetages  empfangen.  Auf  die  Ansprache  des  Oberbürgermeisters  Kirschner
aus  Berlin  erwiderte  Fürst  Bülow  folgendes.)

Es  sei  ihm  erwünscht,  die  Vertreter  großer  deutscher  Städte  bei
sich  zu  sehen  und  mit  ihnen  eine  Frage  zu  besprechen,  die  unsere  Volkswohlfahrt
  tief  berühre.  In  der  Presse,  in  Versammlungen  und  in  Petitionen
  werde  dem  Reichskanzler  und  preußischen  Ministerpräsidenten  der
Vorwurf  gemacht,  daß  er  gegenüber  der  in  vielen  Gegenden  Deutschlands
  herrschenden  Fleischverteuerung  eine  zu  passive  Rolle  spiele.  Der
Vorwurf  sei  ungerecht.  Er,  der  Reichskanzler,  verkenne  keinen  Augenblick,
  daß  eine  ungerechtfertigte  Verteuerung  notwendiger  Lebensmittel
zu  einer  schweren  Schädigung,  zu  einer  Bedrängnis  weiter  Volkskreise
führen  könne.  Er  verkenne  ebensowenig,  daß  der  verantwortliche  Leiter
der  Reichs=  und  Staatsgeschäfte  die  Pflicht  habe,  solche  Schädigungen
zu  verhindern  oder  einzuschränken,  soweit  dies  in  seiner  Macht  liege.
Er  habe  den  Herren  bereits  schriftlich  mitgeteilt,  welche  Zuständigkeit
der  Reichskanzler  gesetzmäßig  in  dieser  Frage  habe.  Er  habe  die  Verpflichtung
  und  Berechtigung,  die  zur  Abwehr  von  Seucheneinschleppungen
von  den  zuständigen  Landesregierungen  getroffnen  Maßregeln  zu  überwachen,
  auch  die  beteiligten  Bundesstaaten  zu  einheitlichen  Abwehrmaßregeln
  zu  veranlassen.  Darin  liege  aber  an  sich  nicht  das  Recht,  Maßregeln,
  die  von  einer  Landesregierung  zur  Abwehr  von  Viehsenchen  erlassen
  seien,  aufzuheben  oder  zu  beschränken:  die  Verantwortung  zu

1  Nordd.  Allg.  Ztg.  Nr.  258  vom  2.  Nov.