Anhang.  445

IL-ILI.  Braunschweig.

Nach  dem  Tode  des  Prinzen  Albrecht  von  Preußen,  Regenten  des  Herzogtums
  Braunschweig,  entspann  sich  zwischen  dem  Brannschweigischen  Staatsministerium
  und  dem  Reichskanzler  bzw.  prenßischen  Minister  der  Auswärtigen  Augelegenheiten
  und  zwischen  dem  Herzog  von  Cumberland  und  dem  Reichskanzler
nachstehenden  Briefwechsel.

Das  Braunschweig=  Lüneburgische  Staatsministerium  iichtete
folgendes  Schreiben  an  den  Reichskanzler:

Euerer  Durchlaucht  haben  wir  in  dem  ganz  ergebensten  Schreiben  vom
13.  d.  M.,  mit  welchem  wir  das  an  Seine  Mojestät  den  Deutschen  Kaiser  und
König  von  Preußen  gerichtete  Schreiben  des  Regeutschaftsrats  von  demselben
Tage  zu  geneigter  Beförderung  an  die  Allerhöchste  Adresse  übersandten,  mitzuteilen
  nicht  verfehlt,  daß  sich  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1879
Nr.  3,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  bei  einer  Thronerledigung
  betreffend,  der  Regentschaftsrat  für  das  Herzogtum  Braunschweig
konstituiert  habe.  Der  Vorschrift  in  Absatz  3  des  §  3  jenes  Gesetzes  gemäß,  welche
unter  anderem  anordnet,  daß  die  Landesversammlung  unverzüglich  behuf  verfassungsmäßiger
  Mitwirkung  bezüglich  der  durch  die  obwaltenden  Umstände  etwa
weiter  gebotenen  Schritte  einzuberufen  sei,  hat  der  Regentschaftsrat  einen  außerordentlichen
  Landtag  einberufen.  In  dessen  Sitzung  vom  heutigen  Tage  ist  auf
einen  Antrag  der  bei  dem  Beginne  des  Landtags  gewählten  staatsrechtlichen
Kommission  von  der  Landesversammlung  innerhalb  ihrer  verfassungsmäßigen  Zuständigkeit
  einstimmig  beschlossen,  eine  die  weitere  Gestaltung  der  Regierungsverhältnisse
  im  Herzogtume  betreffende  Resolution  an  den  Regentschaftsrat  zu
richten.

Nach  einer  Anordunng  des  Regentschaftsrats  verfehlen  wir  nicht  die  Resolntion,
  welche  wir  in  beglaubigter  Abschrift  anschließen,  Euerer  Durchlaucht  zu  geneigter
  Kenntnisnahme  gauz  ergebenst  zu  unterbreiten  und  mit  folgenden  Bemerkungen
  zu  begleiten.

Die  Resolution  bekundet  zunächst  die  Ansicht  der  Landesversammlung,  daß
eine  längere  ungewisse  Fortdauer  des  in  dem  oben  schon  erwähnten  Landesgesetze
vom  16.  Februar  1879  vorgesehenen  Provisoriums  dem  inneren  Frieden  und  damit
der  Wohlfahrt  des  Herzogtums  nicht  förderlich  sein  würde,  und  weist  darauf  hin,
daß  die  Einwohnerschaft  des  Landes  durchweg  von  dem  lebhaften  Wunsche  beseelt
sei,  baldigst  eine  endgültige  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  herbeigeführt  zu
sehen.  Den  Weg  zur  Erreichung  dieses  Zieles  erblickt  die  Landesversammlung  in
der  Beseitigung  der  Gegensätze,  welche  zwischen  der  Krone  Preußen  und  dem  derzeitigen
  Haupte  der  jüngeren  Linie  des  Hauses  Braunschweig  bestehen  und  in  dem
Beschlusse  des  Bundesrats  vom  2.  Juli  1885  zum  Ausdruck  gebracht  sind.  Die
Landesversammlung  hält  daher  nach  ihrer  Resolution  für  geboten  und  den  gegenwärtigen
  Augenblick  für  geeignet,  daß  nicht  sosort  zur  Wahl  eines  nenen  Regenten
geschritten,  vielmehr  zunächst  an  zuständiger  Stelle  der  Versuch  gemacht  werde,
auf  eine  Beseitigung  jener  Gegensätze  hinzuwirken.

Wir  können  nicht  umhin,  auch  unsererseits  anzuerkennen,  daß  die  provisorische
  Gestaltung  der  Regierungsverhältnisse  im  Herzogtume  schon  jetzt  nicht  ohne