446  Anhang.

nachteiligen  Einfluß  auf  die  öffentlichen  politischen  Verhältnisse  des  Landes,
namentlich  auf  die  Parteibildungen  in  demselben  gewesen  sind.  Wir  können  ferner
die  Befürchtung  nicht  abweisen,  daß  jener  nachteilige  Einfluß  zum  Schaden  des
Landes  und  insbesondere  auch  einer  neuen  Regentschaft  sich  verschärfen  und  erweitern
  würde,  wenn  jetzt  ohne  weiteres  der  Regentschaftsrat  und  die  Landesversammlung
  in  dem  durch  das  Gesetz  vom  16.  Februar  1879  vorgeschriebenen  Verfahren
  die  Wahl  eines  neuen  Regenten  bewirkten,  ohne  zuvor  alles,  was  ihnen
nach  der  Landesverfassung  und  der  Stellung  des  Herzogtums  im  und  zum  Reiche
möglich,  getan  zu  haben,  um  zu  bewirken,  daß  auf  dem  Wege,  den  die  Resolntion,
wie  oben  ausgeführt,  im  Auge  hat,  an  die  Stelle  des  Provisoriums  ein  Definitivum,
  d.  h.  die  libernahme  der  Regierung  seitens  des  zur  Thronfolge  im  Herzogtume
  nach  der  in  der  Landesverfassung  beurkundeten  Thronfolgeordnung  berufenen
Agnaten  gesetzt  werde.

Die  Herzogliche  Landesregierung  ist  nicht  darüber  im  Zweifel  —  und  dies
kommt  auch  in  der  Resolution  der  Landesversammlung  zum  Ausdruck  —,  daß
auf  jenem  Wege  die  endgültige  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  im  Herzogtume
  ausgeschlossen  sein  würde,  wenn  die  Tatsachen,  welche  den  Bundesrat  nach
dem  Inhalt  des  von  ihm  unterm  2.  Juli  1885  gefaßten  Beschlusses  bestimmt
haben,  die  liberzeugung  der  Verbündeten  Regierungen  dahin  anszusprechen,  daß
die  Regierung  des  Herzogs  von  Cumberland  in  Braunschweig  mit  den  Grundprinzipien
  der  Bündnisverträge  und  der  Reichsverfassung  nicht  vereinbar  sei,
noch  jetzt  unverändert  fortbestehen,  und  wenn  deren  Beseitigung  zurzeit  unüberwindliche
  Hindernisse  sich  entgegenstellen.  In  der  Offentlichkeit  ist  stets  und  bis
in  die  nenueste  Zeit  behauptet  worden,  daß  jene  Verhältnisse  unverändert  fortbeständen,
  daß  insbesoudere  Seine  Königliche  Hoheit  der  Herzog  von  Cumberland
die  von  ihm  geltend  gemachten  Ansprüche  auf  Gebietsteile  des  Bundesstaates
Preußen  nicht  ausdrücklich  und  zweifellos  aufgegeben  habe.  Auch  die  Resolution
der  Landesversammlung  geht  von  dieser  Auffassung,  welche  der  unfrigen  entspricht,
  aus.  In  dem  Augenblicke  jedoch,  wo  das  Herzogtum  Braunschweig  vor
der  Neuwahl  eines  Regenten  steht,  welche  der  Verlängerung  des  Provisoriums
auf  vermutlich  lange  Zeit  gleichkommen  würde,  muß  dem  Herzogtume  daran
liegen,  zunächst  von  zuständiger  Stelle  des  Reiches  eine  Erklärung  darüber  zu  erhalten,
  ob  in  der  Tat  die  Tatsachen,  welche  in  dem  Bundesratsbeschlusse  vom
2.  Juli  1885  bekundet  worden,  auch  im  gegenwärtigen  Augenblicke  noch  bestehen.
Wird  diese  Frage  bejaht,  so  knüpft  sich  daran  für  das  Herzogtum  die  in  der
Resolntion  zum  Ausdrucke  gebrachte  weitere  und  wichtigste  Frage,  ob  angesichts
der  schwerwiegenden  Interessen  des  Herzogtums,  um  welche  es  sich  handelt,  eine
Beseitigung  jener  Tatsachen  nicht  möglich  sei.

Das  Herzogtum  ist,  seit  es  mit  dem  Tode  des  letzten  Herzogs  aus  der
älteren  Linie  des  Hauses  Braunschweig  in  die  Lage  gekommen,  seine  Regierungsverhältnisse
  auf  Grund  des  Landesgesetzes  vom  16.  Februar  1879  zu  regeln,
stets,  eingedenk  seiner  Pflichten  gegen  das  Reich,  bestrebt  gewesen,  die  ihm  aus
seiner  eigentümlichen  Lage  erwachsenden  Aufgaben  unter  sorgfältiger  Wahrung
und  Pflege  des  Reichsgedankens  zu  erfüllen.  Dankbar  hat  das  Herzogtum
andererseits  anzuerkennen,  daß  es  stets  auf  solchem  Wege  die  Unterstützung  der
Organe  des  Reichs  gefunden  hat.  Die  Herzogliche  Landesregierung  glaubt,  sich
daher  auch  in  der  gegenwärtigen  ernsten  Lage  des  Herzogtums  vor  allem  an  die