Anhang.  447

Hohe  Reichsregierung  wenden  zu  sollen.  Euer  Durchlaucht  bitten  wir  zunächst
ganz  ergebenst  um  eine  Mitteilung  darüber,  ob  die  Tatsachen,  auf  welche  sich  der
Bundesratsbeschluß  vom  2.  Juli  1885  stützt,  noch  jetzt  unverändert  fortbestehen.
Wenn  dies  der  Fall,  so  erlauben  wir  uns  ferner,  der  Lage  des  Herzogtums
Rechnung  tragend,  zu  Enerer  Durchlaucht  geneigter  Erwägung  zu  verstellen,  ob
sich  den  Organen  des  Reichs  Mittel  und  Wege  bieten  würden,  auf  die  Ausgleichung
  der  Gegensätze,  welche  zwischen  der  Krone  Preußen  und  dem  Herzoge
von  Cumberland  bestehen,  hinzuwirken.  Daran  kuüpfen  wir  endlich  die  ganz  ergebenste
  Bitte,  die  Anwendung  der  sich  etwa  bietenden  Mittel  in  der  bezeichneten
Richtung  herbeizuführen  und  von  dem  Ergebnisse  uns  gütigst  Keuntnis  zu  geben.

Dem  Bundesrat  wird  schon  indirekt  Anlaß  zu  einer  Stellungnahme  zu  der
gegenwärtigen  Gestaltung  der  Regierungsverhältuisse  im  Herzogtume  gegeben  sein,
wenn  es  sich  um  die  demnächst  erforderliche  Prüfung  der  Legitimation  der
Braunschw.  Bundesratsbevollmächtigten  handelt.

Bei  der  Prüfung  der  Angelegenheit  haben  wir  nicht  übersehen,  daß  die
Behinderung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Herzogs  von  Cumberland  an  der
libernahme  der  Regierung  des  Herzogtums  in  dessen  Verhältnis  zum  Bundesstaat
Preußen  seinen  Grund  hat,  daß  mithin,  wenn  es  sich  um  Anderungen  jenes  Verhältnisses
  handeln  würde,  die  Entschließungen  der  Hohen  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  in  Betracht  kämen.  Der  Grund,  welcher  uns  bestimmt  hat,  die
Resolution  der  Landesversammlung  zunächst  der  Hohen  Reichsregierung  zu  unterbreiten,
  ist  oben  dargelegt.  Wir  haben  aber  nicht  verfehlt,  Abschriften  der
Resolution  und  dieses  Schreibens  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  der
answärtigen  Angelegenheiten  mit  einem  Begleitschreiben  zu  geneigter  Kenntnisnahme
  zu  übermitteln.  Es  ist  damit  dem  in  der  Resolution  ansgesprochenen  Ersuchen
  der  Landesversammlung,  die  Angelegenheit  auch  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  zu  unterbreiten,  entsprochen.

Wenn  endlich  noch  in  der  Resolution  beantragt  worden,  dieselbe  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Herzoge  von  Cumberland  und  zu  Brannschweig  und
Lüneburg  zu  unterbreiten,  so  haben  wir  dem,  wie  wir  Ew.  Durchlaucht  ganz
ergebenst  mitzuteilen  nicht  verfehlen,  entsprochen,  indem  wir  Abschrift  der  Resolution
  mit  einem  von  allen  weiteren  sachlichen  Erörterungen  oder  Anträgen
absehenden  Begleitschreiben  an  jene  Adresse  zur  Kenntnisnahme  abgesandt  haben.

Braunschweig,  den  25.  September  1906.

Herzogl.  Braunschw.-Lüneb.  Staatsministerium.
(gez.)  von  Otto.

Hierauf  antwortete  der  Reichskanzler  (II):

A  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  3.  Oktober  1906.
An

das  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgische  Staatsministerium,
Braunschweig.

Dem  Herzoglich  Braunschweig.-Lüneburgischen  Staatsministerium
beehre  ich  mich  auf  das  an  mich  als  Reichskanzler  gerichtete  Schreiben