448  Anhang.

vom  25.  d.  Mts.  zu  erwidern,  daß  ich  den  Bundesratsbeschluß  vom
2.  Juli  1885,  durch  welchen  die  Regierung  des  Herzogs  von
Cumberland  in  Braunschweig  für  nicht  vereinbar  erklärt
worden  ist  mit  den  Grundprinzipien  der  Bündnisverträge
und  der  Reichsverfassung,  für  mich  so  lange  als  maßgebend  behandeln
  muß,  als  derselbe  nicht  durch  einen  neuen  Beschluß  des  Bundesrats
  aufgehoben  oder  abgeändert  worden  ist.  Einen  solchen  aufhebenden
oder  abändernden  Beschluß  herbeizuführen,  sehe  ich  mich  nicht  in
der  Lage.

Demgemäß  habe  ich  die  Möglichkeit  einer  UÜbernahme  der  Regierung
  von  Braunschweig  durch  den  Herzog  von  Cumberland
  unter  der  obwaltenden  Sachlage  außer  Betracht  zu
lassen.

Es  ergibt  sich  aus  dem  Vorstehenden,  daß  ich  eine  weitere  Antwort
  auf  die  von  dem  Herzoglich  Braunschweigisch-Lüneburgischen  Staatsministerium
  an  mich  gestellten  Fragen,  welche  die  Möglichkeit  einer
Regierung  des  Herzogs  von  Cumberland  in  Braunschweig  zur  Voraussetzung
  haben,  zurzeit  nicht  zu  geben  vermag.  Die  in  dem  Schreiben
des  Herzoglichen  Staatsministeriums  wie  auch  in  der  damit  mitgeteilten
Resolution  des  Braunschweigischen  Landtags  zum  Ausdruck  gebrachten
reichstreuen  Gesinnungen  geben  die  Zuversicht,  daß  das  Herzogliche
Staatsministerium  auch  bei  der  ihm  jetzt  obliegenden  Regelung  der
Verhältnisse  im  Herzogtum  die  allgemeinen  Reichsinteressen  im  Auge
behalten  wird.

Der  Reichskanzler.
(gez.)  von  Bülow.

An  den  preußischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten

schrieb  das  Braunschweig-Lüneburgische  Staatsministerium:

Der  nach  dem  Ableben  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Albrecht  von
Preußen  2c.,  Regenten  des  Herzogtums  Braunschweig  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  16.  Februar  1879  Nr.  3,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse
  bei  einer  Thronerledigung  betreffend,  konstituierte  Regentschaftsrat  für
das  Herzogtum  Braunschweig  hat,  der  Vorschrift  in  Abs.  3  §  3  jenes  Gesetzes
gemäß,  einen  außerordentlichen  Landtag  einberufen.  In  dessen  Sitzung  vom
heutigen  Tage  ist  von  der  Landesversammlung  einstimmig  beschlossen,  eine  von  der
staatsrechtlichen  Kommission  der  Versammlung  im  Entwurf  vorgelegte,  die  weitere
Gestaltung  der  Regierungsverhältnisse  im  Herzogtume  betreffende  Resolution  an
den  Regentschaftsrat  zu  bringen.

Dem  Königlich  preußischen  Ministerinm  der  answärtigen  Angelegenheiten
verfehlen  wir  nicht,  den  Schlußanträgen  der  Resolution  entsprechend,  nach  Anordnung
  des  Regentschaftsrats,  Abschriften