November  1907.  51

dung  des  kleinen  Grundbesitzes.  Wird  doch  in  Westpreußen  und  Posen  für
zweite  Hypotheken  vielfach  noch  eine  Verzinsung  von  5  bis  6  gezahlt,  die
bei  der  augenblicklichen  Lage  des  Geldmarktes  sicherlich  keine  Tendenz  zur
Ermäßigung  zeigt.  Die  Ablösung  dieser  lästigen  Oypotheken  und  ihre  Umwandlung
  in  eine  staatliche  Rente  bietet  für  den  bäuerlichen  Besitzer  so  große
Vorteile,  daß  er  sich  dabei  bereitwillig  der  Beschränkung  unterwirft,  nicht
an  einen  Polen  zu  verkaufen.

Zur  Durchführung  dieser  Regulierung  ist  im  Jahre  1904  für  Posen
die  Deutsche  Mittelstandskasse,  für  Westpreußen  im  Jahre  1906  die  Deutsche
Bauernbank  gegründet  worden.  Die  Tätigkeit  dieser  beiden  Gesellschaften,
an  denen  der  Staat  mit  Kapital  beteiligt  ist,  hat  sich  überraschend  schnell
ausgedehnt.  Es  haben  bei  ihnen  bisher  trotz  der  kurzen  Zeit  ihrer  Wirksamkeit
bereits  die  Besitzer  von  rund  70  000  Hektar  deutschen  Bauernlandes  die  Regulierung
  beantragt,  deren  Endergebnis  eine  wesentliche  Erleichterung
der  Zinsenlast,  die  Ersetzung  künd  barer  Privathypotheken  durch  tilgbare  Darlehne
  öffentlicher  Kreditanstalten,  also  die  Einleitung  ciner  Entschuldung
und  vor  allen  Dingen  die  Sicherung  der  sämtlichen  regulierten  Besitzungen
für  die  deutsche  Hand  durch  Eintragung  eines  wirksamen  staatlichen  Wiederkaufsrechts
  in  das  Grundbuch  ist.

Dies  Verfahren  soll  durch  den  §  7#  des  Gesetzentwurfs  unter  etwas
veränderten  Bedingungen  auch  auf  den  deutschen  Großgrundbesitz  ausgedehnt
  werden.  Denn  nach  Ansicht  der  Regierung  können  wir  gerade  in  der
heiß  umstrittenen  Ostmark  den  selbst  wirtschaftenden  deutschen  Großgrundbesitzer,
  der  auf  politischem  und  technischem  Gebiete  die  Führung  seiner
bäuerlichen  Nachbarn  übernehmen  und  sich  in  der  Selbstverwaltung  betätigen
  soll,  am  wenigsten  entbehren.

(Sehr  richtig!  rechts.)

Eine  radikale  Aufteilung  des  Großgrundbesitzes  würde  gerade  in  den
östlichen  Landesteilen  durchaus  verfehlt  sein.  Nur  in  einer  richtigen
  Mischung  von  Groß=  und  Kleinbesitz  kann
cine  verständige  Ansicdlungspolitik  dort  ihr
Ziel  sehen.

Sehr  richtig!)

Gelingt  es,  durch  die  Regulierung  dem  alteingesessenen  deutschen  Großund
  Kleinbesitz  seine  drückende  Schuldenlast  zu  erleichtern  und  seine  Güter
gegen  den  Ubergang  in  polnische  Hand  zu  sichern,  so  hat  die  Ausiedlungskommission
  damit  ein  Gebiet  beschritten,  auf  dem  ihre  Wirksamkeit  nationalpolitisch
  ebenso  wichtig  werden  kann  wie  bei  der  Gründung  neuer  Kolonien.

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