60  5.  Polenfrage  und  Enteignungzgesetz.

—  sagte  Fürst  Bismarck  —

um  den  Adel  zu  expropriieren.  Das  klingt  ungeheuerlich;  aber  wenn

wir  für  eine  Eisenbahn  expropriieren  und  die  Häuslichkeit  stören,

Häuser  und  Kirchhöfe  durchbrechen  lediglich  zur  Bequemlichkeit

einer  Eisenbahngesellschaft,  wenn  wir  expropriieren,  um  eine  Festung

zu  bauen,  um  eine  Straßc  in  der  Stadt  durchzuschlagen,  wenn  wir
ganze  Stadtviertel  expropriieren,  wie  in  Hamburg,  um  einen  Hafen
zu  bauen,  Häuser,  die  seit  Jahrhunderten  stehen,  abbrechen:  warum
soll  dann  unter  Umständen  nicht  ein  Staat,  um  seine  Sicherheit
für  die  Zukunft  zu  erkaufen  und  die  Unruhe  los  zu  werden  —  ist
die  Sicherheit  nicht  ein  höherer  Zweck  als  der  Verkehr,  ist  die  Sicherheit
  für  die  Gesamtheit  nicht  ein  höherer  Zweck  wie  die  Befestigung
  eines  einzelnen  festen  Platzes?  —  warum  soll  dann  nicht  ein
Staat  unter  Umständen  zu  diesem  Mittel  schreiten?
So  damals  Fürst  Bismarck.

Ich  weiß  nun  sehr  wohl,  meine  Herren,  daß  diese  Ausführungen
damals  auf  Widerspruch  gestoßen  sind,  und  ich  will  nicht  behaupten,  daß
dieser  Widerspruch  mir  unverständlich  ist.  Fürst  Bismarck  selbst  fügte  damals
hinzu,  die  Regierung  beabsichtige  im  gegenwärtigen  Augenblicke  noch  nicht,
so  weit  zu  gehen,  und  deutete  damit  an,  daß  man  sich  zu  einem  Eingriff
von  so  ungewöhnlicher  Härte  selbstverständlich  erst  entschließen  dürfte,
wenn  alle  anderen  Mittel  zur  Durchführung  der  als  notwendig  erkannten
Ansiedlungspolitik  versagt  hätten.  Meine  Herren,  nach  der  Uberzeugung
der  Königlichen  Staatsregierung  ist  dieser  Zeitpunkt  joetzt
gekommen.

Wir  haben  auf  das  gewissenhafteste  geprüft,  ob  wir  die  Euteignung
umgehen  und  mit  milderen  Gesetzesbestimmungen  auskommen  könnten;
wir  haben  erwogen,  ob  nicht  eine  Beschränkung  der  Enteignung  auf  die
Fälle  des  Besitzwechsels  möglich  wäre,  ob  nicht  ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht
  des  Staates  oder  das  in  letzter  Zeit  so  viel  erörterte  Einspruchsrecht
gegen  Grundstücksverkäufe  genügen  würde.  Ich  selbst  habe,  obwohl  dieser
Gesetzentwurf  schon  durch  die  Throurede  vom  8.  Januar  1907  angekündigt
war,  seine  Einbringung  bis  jetzt  verzögert,  um  nochmals  eine  gründliche
  Untersuchung  aller  in  Betracht  kommenden  rechtlichen  und  tatsächlichen
  Verhältnisse  vornehmen  zu  lassen.  Ich  habe  aber  kein  anderes
Mittel  gefunden,  um  unsern  Landerwerb  in  richtige  Bahnen  zu  lenken
und  auf  dem  Gütermarkt  unserer  Ansiedlungsprovinzen  die  unbedingt
nötige  Beruhigung  herbeizuführen.  Die  erwähnten  anderen  Vorschläge