November  1907.  61

schließen  teils  größere  Härten  in  sich  als  die  Enteignung  und  führen  jeden
falls  ohne  die  Enteignung  nicht  zum  Ziele  —  vor  allen  Dingen  schon
deshalb,  weil  sie  eine  Konzentrierung  der  Ankäufe  und  die  Unabhängigkeit
der  Ansiedlungskonimission  von  den  künstlichen  Preistreibereien  nicht
gewährleisten  können.

Was  die  rechtliche  Zulässigkeit  der  Enteignung  im  vorliegenden  Falle
angeht,  so  könnte  nach  dem  Wortlante  des  Gesetzes  vom  11.  Juni
1874  angenommen  werden,  daß  seine  Vorschriften  hier  ohne  weiteres
anwendbar  seien.  Aber  nach  seiner  Entstehungsgeschichte  erscheint  das
zweifelhaft,  und  die  Königliche  Staatsregierung  legt  Wert  darauf,  zu
betonen,  daß  sic  einen  derartigen,  weitgehenden  Eingriff  ohne  ausdrückliche
  gesetzliche  Vollmacht  nicht  vornehmen  will.  Es  wird  daher  der  Erlaß
eines  besonderen  Gesetzes,  einer  lex  specialis,  beantragt,  die  nur  für  West
preußen  und  Posen  gelten  soll  und  nur  zu  rechtfertigen  ist  durch  die  eigen
artigen  Verhältnisse  dieser  Landesteile  und  die  vitalen  Inter.
essen  des  Staates,  um  deren  Verteidigung  es  sich  hier  handelt.

librigens  wird  die  Ausführung  des  Gesetzes  nach  meiner  Meinung
nicht  zu  den  Härten  führen,  die  vielfach  von  ihr  erwartet  werden.

(Heiterkeit  bei  den  Polen.)

Es  ist,  wie  Sie  aus  dem  Gesetzesterxt  ersehen  werden,  nicht  beabsichtigt,
der  Ansiedlungskommission  das  Enteignungsrecht  allgemein  für  den  ganzen
Umfang  der  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  zu  geben:  es  wird  ihr
vielmehr  nur  für  bestimmte,  örtlich  begrenzte  Gebiete  verlichen,  und
damit  bei  der  Auswahl  dieser  Gebiete  jede  bureankratische  Engherzigkeit,
jede  unnötige  Schärfe  vermieden  wird,  soll  vor  ihrer  Festsetzung  ein  Ausschuß
  von  unabhängigen  Vertrauensmännern,  die  mit  den  Verhältnissen
der  Provinzen  genau  bekannt  sind,  gehört  werden.

(Heiterkeit  bei  den  Polen.)

Es  soll  niemandem  sein  Gimdbesitz  genommen  werden,  weil  er  Pole
ist,  sondern  wir  werden  nur  dasjenige  Land  gegen  volle  Entschädigung
uns  aneignen,  das  wir  für  ein  bestimmtes  Ansiedlungsunternehmen  notwendig
  brauchen.

In  der  polnischen  Presse  wird  schon  vielfach  mit  Rücksicht  auf  diese
Vorlage  von  einer  Ausrottungspolitik,  von  einer  Verdrängung  der  Polen
aus  ihrer  Heimat  gesprochen.

(Sehr  richtig!  bei  den  Polen.)