106  12.  Die  Enteignung  im  Herrenhause.

von  1874  aufgestellt  und  zur  Voraussetzung  einer  Enteignung  des  Grundbesitzes
  gemacht  hat,  einen  Riegel  vorschieben.  Wir  haben  uns  nicht  an  dem
Wortlaute  dieses  Gesetzes  genügen  lassen,  aus  dem  wir  allenfalls  die  Befugnis
  zur  Enteignung  für  Zwecke  der  Ansiedlungskommission  hätten  ableiten
können.  An  Aufforderungen  dazu  hat  es  uns  ja  nicht  gefehlt.  Wir  haben  aber
offen  anerkannt,  daß  der  Wortlaut  des  Gesetzes  nicht  genügt,  daß  das  Gesetz
nach  seiner  ganzen  Entstehung  enger  ausgelegt  werden  muß  und  daß  wir
deshalb  vom  Landtage  der  Monarchie  besondere  Vollmachten  uns  erbitten
müssen,  Vollmachten,  die  wir  begründen  mit  besonderen  Gefahren,  die  den
preußischen  Staat  in  seinen  höchsten  Interessen,  in  seiner  Existenz  bedrohen.
Nur  weil  nach  der  festen  Uberzeugung  der  Königlichen  Staatsregierung
solche  außerordentliche  Gefahren  vorliegen,  fordern  wir  eine  so  außerordentliche,
  eine  so  einschneidende  Maßnahme.  Wir  fordern  sie  für  Ausnahmeverhältnisse
  und  als  Ausnahmemaßregel.  Stimmen  Sie  dieser  Vorlage
  zu,  so  rütteln  Sie  nicht  an  der  verfassungsmäßigen  Grundlage  des  Privateigentums,
  Sie  erteilen  nur  der  Königlichen  Staatsregierung  außerordentliche
  Vollmachten  zur  Uberwindung  außerordentlicher  Schwierigkeiten,  die
sich  der  auch  von  diesem  Hohen  Hause  gebilligten  Ostmarken=  und  Ansiedlungspolitik
  auf  einem  eminent  wichtigen  Gebiete  entgegenstellen.

Die  Königliche  Staatsregierung  ist  auch  bemüht  gewesen,  gegen  einen
zu  weit  gehenden  Gebrauch  der  Enteignung  in  dem  Gesetze  selbst  Kautelen  zu
schaffen.  Wir  haben  vorgeschlagen,  die  Enteignung  zu  beschränken  auf  bestimmte
  örtlich  begrenzte  Gebiete.  Das  Haus  der  Abgeordneten  hat  mit
unserer  Zustimmung  die  Gesamtfläche  dieser  Gebiete  in  das  Gesetz  selbst
aufgenommen.  Das  Abgeordnetenhaus  hat  auch  die  Enteignung  beschränkt
auf  solche  Fälle,  wo  zur  Sicherstellung  des  gefährdeten  Deutschtums  die  Abrundung
  und  Stärkung  deutscher  Niederlassungen  durch  neue  Ansiedlungen
geboten  erscheint.  Meine  Herren,  ich  weiß  wohl,  daß  auch  diese  Kautelen  dem
Gesetze  nicht  seine  Härte  nehmen,  ich  weiß  wohl,  daß  sic  nicht  alle  Bedenken
gegen  diese  Vorlage  beseitigen  können.  Die  Angriffe,  die  zum  Teil  maßlosen
  Angriffe,  die  gegen  diese  Vorlage  und  gegen  unsere  Ostmarkenpolitik
im  Inlande  und  im  Auslande  gerichtet  worden  sind,  habe  ich  wohl  vorausgesehen.
  Sie  durften  mich  in  meiner  Haltung  nicht  irre  machen.  Ich  weiß
mich  frei  von  jedem  Chauvinismusg  ich  weiß  mich  insbesondere  frei  von  jeder
Abneigung  gegen  unsere  polnischen  Mitbürger,  deren  gute  Eigenschaften
ich  vollkommen  anerkenne.  Es  fehlt  mir  auch  nicht  das  Gefühl  für  die  Tragik
der  polnischen  Geschichte.  Aber,  meine  Herren,  vor  mehr  denn  einem  halben
Jahrhundert  hat  es  im  ersten  deutschen  Parlament,  auch  bei  einer  Polendebatte,
  ein  deutscher  Patriot,  Wilhelm  Jordan,  gesagt:  Es  ist  etwas  anderes,