März  1908.  121

Deutschland  und  England  zu  verhüten  und  den  Erörterungen  über  diesen
Fall  jede  feindliche  Spitze  zu  nehmen.

(Zustimmung  rechts  und  links.)

Meine  Herren,  nur  eine  Bemerkung  allgemeiner  Art  möchte  ich  noch
hinzufügen.  Die  Herren  Abgeordneten  Freiherr  v.  Hertling  und  Basser—
mann  haben  angesichts  der  gegen  uns  im  Auslande  verbreiteten  Ver—
dächtigungen  ruhige  und  wachsame  Zurückhaltung  empfohlen  und  für  die
Behandlung  der  auswärtigen  Geschäfte  des  Landes  Stetigkeit,  Einheitlichkeit,
  Festigkeit  gewünscht.  Nun,  ich  glaube,  daß  die  auswärtige  Politik,
die  wir  machen  müssen,  nicht  richtiger  und  nicht  besser  charakterisiert
werden  kann!

(Lebhafter  Beifall.)

11.  Elsaß-Lothringen.
Sitzung  des  Reichslags  vom  24.  März  1908.

Am  gleichen  Tage  gab  der  Reichskanzler  auf  die  Anfrage  des  Abgeordneten  Dr
Vonderscheer,  welche  Stellung  die  verbündeten  Regierungen  zu  den  Anträgen
des  Landesausschusses  von  Elsaß-Lothringen  und  des  Reichstags,  dem  Reichslande  die
staatsrechtliche  Gleichstellung  mit  den  übrigen  Bundcsstaaten  zu  gewähren  (Antrag
Preiß),  einnähmen,  folgende  Erklärung  ab:

Meine  Herren,  auf  die  Anfrage  des  Herrn  Vorreduers  will  ich  folgendes
orklären.  Der  Entwiclungsgang  der  elsaß-lothringischen  Verfassungsfrage
im  ersten  Jahrzehnt  der  Zugehörigkeit  Elsaß-Lothringens  zum  Reich  wird
gekennzeichnet  durch  die  in  verhältnismäßig  rascher  Folge  erlassenen  gesetzgeberischen
  Akte,  nämlich  das  Gesetz  vom  9.  Juni  1871  über  die  Vereinigung
von  Elsaß  und  Lothringen  mit  dem  Deutschen  Reich,  das  Gesetz  vom
25.  Juni  1873  über  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs
in  Elsaß-Lothringen,  den  Kaiserlichen  Erlaß  vom  29.  Oktober  1874  über
die  Einsetzung  des  Landesausschusses,  ferner  das  Gesetz  vom  2.  Mai  1877
über  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-Lothringen,  und  schließlich  das
Gesetz  vom  4.  Juli  1879  über  die  Verfassung  und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens.


Während  hiernach  die  Weiterbildung  der  Verfassung  Elsaß-Lothringens
in  den  siebziger  Jahren  ohne  wesentliche  Unterbrechung  Fortgang  genommen
  hat,  ist  seitdem  eine  Stockung  eingetreten.  Ich  bin  der  Meinung,