122  14.  Elsaß-Lothringen.  —  15.  Wahlrecht.

daß  die  Entwicklung  durch  das  Gesetz  vom  4.  Juli  1879  keineswegs  end—
gültig  zum  Abschluß  gelangt  ist,  daß  vielmehr  nachdrücklich  angestrebt
werden  muß,  die  staatsrechtliche  Stellung  Elsaß-Lothringens  im  Sinne
einer  Annäherung  an  bundesstaatliche  Verfassung  weiter  auszugestalten.

(Bravol)
Ich  bin  zu  eingehenden  Erörterungen  hierüber  mit  den  verbündeten
Regierungen  in  Verbindung  getreten  und  hoffe,  daß  diese  Verhandlungen
die  erfüllbaren  Wünsche  der  elsaß-lothringischen  Bevölkerung  ihrer  Verwirklichung
  entgegenbringen  werden.  Die  staatsrechtlichen  Schwierigkeiten,
  welche  sich  einer  befriedigenden  Lösung  dieser  Aufgabe  entgegenstellen,
  sind  bekannt  und  von  mir  wiederholt  hervorgehoben  worden  1).
Endgültige  Entschließungen  haben  deshalb  noch  nicht  gefaßt  werden  können,
sodaß  ich  es  mir  versagen  muß,  heute  auf  die  Einzelheiten  der  Frage  näher
einzugehen.

(Bravol)

15.  Reform  des  prenßischen  Wahlrechts.  —  Das  allgemeine  Wahlrecht.  —
Einheit  von  Preußen  und  Deutschland.

Sitzung  des  Reichstags  vom  26.  März  1908.

In  der  Debatte  vom  24.  März  hatten  verschiedene  Redner  (Bebel,  Nanmann)
die  Reform  des  preußischen  Wahlrechts  behandelt  (aus  Anlaß  der  sozialdemokratischen
Resolution,  deren  Wortlaut  S.  123  mitgeteilt  ist).  Dazu  ergriff  am  26.  März  der  Reichskanzler
  das  Wort.

1)  Reden  vom  7.  Juni  1902,  1,  329  ff.,  14.  April  1904,  II,  88  f.,  15.  März
1905,  I1I,  180  f.  Unter  dem  28.  Jannar  1908  hatte  der  Kanzler  an  den  Staatssekretär
v.  Köller  folgende  Amwort  auf  die  Beschlüsse  des  elsaß-lothringischen  Landesausschusses
  betr.  Verfassungsänderung  in  Elsaß-Lothringen  gerichtet:  „Berlin  den  28.  Januar
1908.  Dic  mir  mit  den  gefälligen  Schreiben  vom  30.  Oktober  1903  und  14.  Januar  1905
übersandten  Beschlüsse  des  Landcsausschusses  von  Elsaß-Lothringen  vom  28.  April  1903,
3.  Mai  und  18.  Oktober  1904,  betreffend  Anderung  der  Verfassung  von  Elsaß-Lothringen,
habe  ich  dem  Bundesrat  vorgelegt.  Bei  den  daraufhin  gepflogenen  vorläufigen  Erörterungen
  ist  ein  Teil  der  Anträge  des  Landesausschusses  als  geeignet  zur  weiteren  Verfolgung
bezeichnet  worden,  während  sich  bei  einem  anderen  Teil  Schwierigkeiten  ergeben  haben,
welche  durch  die  eingeleiteten  Verhandlungen  bis  jetzt  nicht  gehoben  sind.  Ich  hoffe
indessen  zuversichtlich,  daß  die  Beratungen  des  Bundesrats  dazu  führen  werden,  die
Verfassung  von  Elsaß-Lothringen  auf  dem  Wege  der  Reichsgesetzgebung  fortzubilden
und  so  auch  die  Wünsche  des  Landesausschusses  in  bestimmten  Grenzen  der  Erfüllung
entgegenzubringen.  gez.  Bülow.“