März  1908.  123

Reichskanzler  Fürst  von  Bülow:

Meine  Herren,  ich  bin  den  Ausführungen  des  Herru  Vorredners,
des  Herrn  Abgeordneten  Lattmann,  mit  Aufmerksamkeit  gefolgt.  Be—
sonders  haben  mich  diejenigen  seiner  Ausführungen  interessiert,  die  sich
auf  die  Pflichten  der  Beamten  gegenüber  dem  Staat  und  auf  das  Ver—
hältnis  der  Beamten  zum  Staat  bezogen  1).  Ich  unterschreibe  diese  Ausführungen.


Was  die  übrigen  Anregungen  des  Herrn  Abgeordneten  Lattmann
hinsichtlich  der  Lage  der  Beamten  angeht,  so  glaube  ich,  daß  sie  sorgsame
Prüfung  verdienen.

Für  heute,  meine  Herren,  wende  ich  mich  zu  einem  Gegenstand,  den
der  Herr  Abgcordnete  Lattmann  vorher  behandelt  hatte,  und  der  in  unserer
vorgestrigen  Debatte  einen  breiten  Raum  eingenommen  hat,  nämlich
zu  der  Reform  des  preußischen  Wahlrechts.

(Ah!  und  Hört!  hört!)

Die  Herren  Abgeordneten  Albrecht  und  Genossen  haben  in  einer  Resolution
  beantragt:

Der  Reichstag  wolle  beschließen:

den  Herrn  Reichskanzler  zu  ersuchen,  dem  Reichstag  in  seiner  nächsten
Session  einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,  wonach  im  Deutschen  Reich,
in  den  Bundesstaaten  und  in  Elsaß-Lothringen  für  die  Wahlen  zum
Reichstag  und  zu  den  Landtagen  das  allgemeine  gleiche  geheime
und  direkte  Wahlrecht  für  alle  über  20  Jahre  alten  Reichsangehörigen
ohne  Unterschied  des  Geschlechts  nach  Maßgabe  der  Verhältniswahl
  eingeführt  wird.

1)  Der  Abgcordnete  Lattmann  hatte  darüber  gesagt:  „Das  Verhältnis  des
Beamten  zum  Staat  ist  eben  nicht  ein  nacktes  Arbeitgeber=  und  Arbeitnehmerverhältnis,
sondern  daneben  auch  ein  Treuverhältnis,  das  zum  Ausdruck  kommt  im  Staatsdienereid,
und  durch  dieses  Treuverhältnis  sind  wir  Beamte.  Dieses  Treuverhältnis  bringt  uns
nach  manchen  Richtungen  auch  Vorteile  gegenüber  anderen  Bevölkerungskreisen;  aber
infolge  dieses  Treueides  sind  wir  Beamte  nach  gewissen  Richtungen  auch  politisch  unfrei
und  politisch  gebunden.  Und  wer  das  nicht  anerkennen  will,  der  verkennt  eben  den  eigenartigen
  Charakter  des  Beamtenverhältnisses.  Wir  haben  im  Staatsdienereid  dem  Staate
unsere  Treuc  geschworen,  und  wegen  dieses  Lehnsverhältnisses  ist  jede  Felonie  des  Beamten
  ein  Schlag  gegen  seine  Ehre,  gegen  sein  Gewissen.  Und  deshalb  muß  festgestellt
werden,  daß  jeder  Beamte  gegen  seine  Ehre,  gegen  sein  Gewissen  handelt,  wenn  er  die
Sozialdemokratie  direkt  oder  indirekt  unterstützt,  die  Sozialdemokratic,  die  den  Staat
nicht  anerkennt,  die  den  Lehnsherrn  vernichten  will.  Der  Lehnsmann  ist  an  seinen  Treueid
gebunden.“