280  XXX.  Graf  Zedlitz.  —  XXXI.  Zeugniszwang.  —  XXXII.  Tierschutz.

es  Ihnen  vergönnt  ist,  diesen  Tag  in  voller  Schaffenskraft,  körperlicher
und  geistiger  Frische  zu  verleben.

Mit  Genugtuung  können  Euere  Exzellenz  heute  auf  ein  langes  und
gesegnetes  Leben  zurückblicken,  das  reich  gewesen  ist  an  schöpferischen  Taten
und  an  fruchtbringender  Arbeit  auf  den  wichtigsten  Gebieten  des  staatlichen
  und  wirtschaftlichen  Lebens.  Stets  bereit,  Ihre  Persönlichkeit  in
aufopferungsvoller  Weise  für  die  großen  Aufgaben  der  Staatsverwaltung
einzusetzen,  und  unterstützt  durch  das  eindringendste  Verständnis  für  die
praktischen  Bedürfnisse  unserer  Zeit,  haben  Sie  in  erfolgreichster  Wirksamkeit
  Ihren  Namen  mit  der  Geschichte  der  inneren  Entwicklung  unseres
Vaterlandes  unlöslich  verknüpft.

Mit  besonderer  Dankbarkeit  gedenke  ich  der  wertvollen  Unterstützung,
deren  ich  mich  während  meiner  Amtsführung  stets  von  seiten  Euerer  Exzellenz
zu  erfreuen  gehabt  habe.

Möge  Ihre  mit  seltener  Willenskraft  gepaarte  hohe  staatsmännische
Einsicht  dem  königlichen  Dienste  zum  Heile  des  Vaterlandes  noch  lange
erhalten  bleiben.

Mit  dem  Ausdrucke  der  vorzüglichsten  Hochachtung  bin  ich  Enerer
Cxzellenz  aufrichtig  ergebener
(gez.)  Bülow.

XXXI.  Zeugniszwang  der  Presse.

Mit  dem  Zeugniszwang  der  Presse  beschäftigte  sich  eine  Anregung,  die  der  Reichskanzler
  in  folgendem  Schreiben  an  die  Bundesregierungen  ergehen  ließ:

Berlin,  den  9.  Dezember  1907.

Die  Tatsache,  daß  im  Strafverfahren  von  der  Befugnis,  zur  Erzwingung
des  Zeugnisses  die  Haft  anzuordnen,  mitunter  in  Fällen  Gebrauch  gemacht
wird,  in  denen  die  Anwendung  des  Zwangsmittels  nach  der  Lage  des
Einzelfalls  weder  zu  der  Bedeutung  der  Sache  noch  zu  dem  voraussichtlichen
  Ergebnis  der  Maßregel  in  dem  richtigen  Verhältnisse  steht,  hat  schon
häufig  zu  unliebsamen  Erörterungen  Veranlassung  gegeben.  Daß  die
Gerichte  in  solchen  Fällen  die  Grenzen  der  ihnen  übertragenen  Befugnisse
formell  einhalteu,  kann  zur  Rechtfertigung  des  Verfahrens  nicht  dienen.
Denn  die  Gerichte  sind  durch  die  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  genötigt,
das  Zwangsmittel  in  jedem  Falle  zur  Anwendung  zu  bringen:  das  Gesetz