März  19.  289

Zum  Schlusse  drückte  Fürst  Bülow  seine  Freude  aus,  dem  unga—
rischen  Ministerpräsidenten  Dr.  Wekerle  begeguet  zu  sein.  Erhabe  den
Wunsch,  Wekerle  kennen  zu  lernen,  seinem  vielbewährten  Freunde,  dem
Botschafter  Szögyeny  ausgedrückt,  und  sei  Wekerle  dankbar,  daß  er  sich
der  Mühe  unterzog,  nach  Wien  zu  kommen.

Ahnlich  äußerte  sich  Fürst  Bülow  einem  Vertreter  des  „Neuen  Wiener
Tagblatts“  gegenüber.  Am  Schlusse  der  kurzen  Unterredung  drückte  er  seine
hohe  Befriedigung  über  den  ihm  in  Wien  bereiteten  Empfang  und  die
hierbei  gewonnenen  Eindrücke  aus  und  bemerkte,  er  fühle  sich  bei  uns  unendlich
  wohl.  Wörtlich  sagte  der  Fürst:  „Ich  bin  hier  eben  in  Freundesland“.

XL.  Uber  die  Unsittlichkeit  in  Wort  und  Schrift.

Gemäß  Beschluß  des  letzten  Adelstages  hatte  dessen  Vorstand  in  einer  Eingabe  (vom
16.  März  1908)  den  Reichskanzler  gebeten,  zu  veranlassen,  daß  baldtunlichst:  „1.  Das
dentsche  Reichsstrafgesetzbuch  durch  Aufnahme  von  Bestimmungen  ergänzt  werde,  durch
welche  die  Urheber  und  Verbreiter  öffentlicher  Preßerzeugnisse,  in  denen  die  Sittlichkeit
durch  Wort  oder  Bild  verletzt  oder  gefährdet  wird,  mit  Gefängnisstrafe  bedroht  werden.
2.  Der  §&amp;§  184  des  Strafgesetzbuches  dahin  verschärft  werde,  daß  die  daselbst  vorgesehene
Zulässigkeit  der  bloßen  Geldstrafe  fortfällt.“  Daraufhin  ging  dem  Vorstande  unter  dem
31.  März  vom  Reichskanzler  nachstehender  Bescheid  zur

Von  dem  mir  mitgeteilten  Beschlusse  des  27.  Adelstages  vom  12.  Febr.
d.  Is.  habe  ich  mit  Interesse  Kenntuis  genommen.  Die  Deutsche  Adelsgenossenschaft
  kann  sich  versichert  halten,  daß  die  Bestrebungen,  welche  auf
die  Bekämpfung  der  Unsittlichkeit  in  Wort  und  Bild  gerichtet  sind,  meine
volle  Anerkennung  finden,  und  daß  ich  auch  in  der  Folge  gern  bereit  bin,
sie  nach  Möglichkeit  zu  fördern.  In  dieser  Richtung  hat  auch  die  Reichsgesetzgebung
  bisher  schon  einzuwirken  gesucht.  Durch  das  unter  großen
parlamentarischen  Schwierigkeiten  zustande  gekommene  Gesetz  vom  25.
Juni  1900  ist  eine  Neuregelung  der  Materie  erfolgt,  die  gegenüber  dem
früheren  Rechtszustande  zu  einer  nicht  unwesentlichen  Verbesserung  der
Strafbestimmungen  geführt  hat.  Gerade  der  §  184  des  Strafgesetzbuches
ist  durch  eine  Ausdehnung  der  Strafbarkeit  auf  bloße  Vorbereitungshandlungen
  zur  Verbreitung  unzüchtiger  Schriften  erheblich  erweitert  worden.
und  auch  die  dort  angedrohten  Strafen  haben  eine  beträchtliche  Verschärfung
erfahren.  Dadurch  sollte  ermöglicht  werden,  gegen  die  Verbreitung  unzüchtiger
  Schriften  schon  in  einem  früheren  Stadium  einzuschreiten  und  auch
schwerere  Ausschreitungen  mit  der  gebührenden  Strenge  zu  ahnden.  Ob
das  geltende  Recht  mit  Rücksicht  auf  die  bei  der  Anwendung  jener

Hötzsch,  Fürst  Bülows  Reden  2c.  III.  19