Februar  1909.  347

der  Sie  zu  mir  führt,  eingehenden  Vortrag  halten  lassen  und  möchte  Ihnen
das  Folgende  sagen:

liber  die  Ansiedlungspolitik  in  den  Ostmarken,  insbesondere  über  die
Frage  der  Restgüterbildung  ),  ist  erst  vor  einigen  Wochen  im  Landes-Okonomiekollegium
  verhandelt  worden.  Der  Herr  Minister  für  Landwirtschaft
  hat  dort  Gelegenheit  genommen,  den  Standpunkt  der  Königl.
Staatsregierung  in  dieser  wichtigen  Frage  darzulegen.  Jch  pflichte  seinen
Ausführungen  im  wesentlichen  bei.

Die  Staatsregierung  ist  sich  der  Bedeutung  eines  leistungsfähigen
deutschen  Großgrundbesitzes  in  den  Ostmarken  voll  bewußt.  Er  ist  notwendig
für  die  wirtschaftliche  Eutwicklung  und  für  die  Hebung  der  Technik  des
landwirtschaftlichen  Gewerbes.  Wir  bedürfen  seiner  für  die  Amterbesetzung
in  der  kommunalen  Selbstverwaltung  in  Kreis  und  Provinz.  Er  soll  uns
in  der  Ostmark  Führer  stellen.  Daß  die  Ansiedlungskommission  auf  die
Bildung  größerer  Restgüter,  —  die  ihr  ja  erst  durch  das  Gesetz  vom  20.  April
1898,  und  zwar  nur  für  Ausnahmefälle,  freigegeben  wurde  —,  bisher  nur
in  geringem  Maße  Bedacht  genommen  hat,  ist  richtig.  Ich  vermag  aber
der  in  der  Begründung  Ihrer  Resolution  ausgesprochenen  Vermutung
nicht  beizustimmen,  daß  dies  geschehen  sei,  um  die  Ansiedler  durch  Ausschaltung
  des  größeren  Besitzes  dem  Einflusse  der  politischen  Juteressenvertretung
  der  gesamten  Landwirtschaft  zu  entziehen.  Solche  Absichten
haben  der  Königlichen  Staatsregierung  völlig  ferngelegen.  Die  Königliche
  Staatsregierung  hat  vielmehr  den  zunehmenden  Verlust  an  deutschem
Großgrundbesitz  in  den  Ansiedlungsprovinzen  tief  beklagt.

Das  Gesetz  bestimmt  aber  der  Ansiedlungskommission  als  erste  und
hauptsächlichste  Aufgabe  die  Stärkung  des  Deutschtums  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen  durch  Ansiedlung  deutscher  Bauern  und  Arbeiter.
Die  Geschichte  dieser  Landesteile  lehrt,  daß  nur  große  leistungsfähige  Gemeinden
  imstande  sind,  dauernd  ihren  Mitgliedern  das  Deutschtum  zu
bewahren.  Auf  ihre  Bildung  mußte  daher  das  Hauptaugenmerk  gerichtet
werden.  Die  Bildung  eines  Restgutes  hat  auch  nur  dann  eine  Berechtigung,
wenn  sein  Ertrag  den  Besitzer  zur  Durchführung  der  Führerrolle  auf  wirtschaftlichem,
  sozialem  und  politischem  Gebiete  befähigt.  Restgüter  mittlerer
Größe,  zumal  auf  geringem  Boden  entsprechen  diesen  Anforderungen  nicht.
Sie  verleiten  den  Besitzer  zu  sozialen  Ansprüchen,  die  aus  dem  Ertrage  der

1)  Restgut  ist  ein  in  Rittergutsform  bewirtschafteter,  in  kreistagsfähiger  Morgenzahl
  erhaltener  Rest  eines  von  der  Ansiedlungskommission  erworbenen  und  sonst  in  Bauernstellen
  umgewandelten  Gutes.