<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>pohl_abhandlungen_recht_I_1905</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Abhandlungen

aus  dem

Staats-  Verwaltungs-  und  Völkerrecht.

Herausgegeben  von

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Sonlo,
Geh.  Juastizrat,  ord.  Professor  der  Rechte  Professor,  Dozent  der  Rechte
in  Bonn  a,  Rh.

Band  L  Heft  1.

Die
Entstehung  des  belgischen  Staates
und  des  Norddeutschen  Bundes,

Eine  staatsrechtliche  Studie

von

Dr.  Heinrich  Pohl.

Tübingen
Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
19085.
        <pb n="2" />
        Die  von  den  Herausgebern  beabsichtigte  Sammlung  von  Abhandlungen
  aus  dem  Staats-  Verwaltungs-  und  Völkerrecht  soll
der  monographischen  Durcharbeitung  dieser  Disziplinen  dienen.
Hervorgegangen  aus  dem  Bedürfnis  der  Zusammenfassung  und
wissenschaftlichen  Festhaltung  besonders  tüchtiger  Seminararbeiten
soll  doch  die  Sammlung  keineswegs  auf  solche  beschränkt,  sondern
auch  zur  Aufnahme  anderer  monographischer  Arbeiten  der  bezeichneten
  Wissensgebiete  offen  stehen;  auch  staatswissenschaftliche  Arbeiten,
  insoweit  sie  der  Verarbeitung  von  (iesetzesmaterial  gewidmet
  sind,  sind  von  der  Aufnahme  nicht  ausgeschlossen.

Das  Bedürfnis  nach  eindringender  wissenschaftlicher  Einzelforschung
  in  den  bezeichneten  Wissensgebieten  ist  unbestreitbar  vorhanden
  und  macht  sich  stark  geltend;  sowohl  die  seit  1867  auf  neue
Grundlagen  gestellte  und  wissenschaftlich  neugeborene  Disziplin  des
Staatsrechtes,  als  die  vom  Staatsleben  in  Reich  und  Einzelstaaten
in  der  letzten  Zeit  weit  überflügelte  Disziplin  des  Verwaltungsrechtes,
  als  die  in  Deutschland  viel  zu  wenig  gewertete  Disziplin
des  Völkerrechtes  bedürfen  in  hohem  Grade  der  monograpbischen
Einzelarbeit.

Die  redaktionelle  Leitung  der  Sammlung  hat  Prof.  Dr.
Stier-Somio  (Bonn,  Kronprinzenstrasse  3),  an  den  auch  für  die
Sanımlung  bestimmte  Arheiten  zu  senden  sind,  übernommen.

Die  Herausgeber.

Die  „Abhandlungen  aus  dem  Staats-  Verwaltungsund

  Völkerrecht“  erscheinen  in  zwangloser  Folge.
Abonnementspreis  fir  einen  Band  his  zu  25  Druckhogen  (Grossoktar
  M.  S:—.
Jedes  Heft  Ist  einzeln  zu  erhöhtem  Preise  käuflich.

Die  Verlagsbuchhandlung.

In  den  „Abhandlungen“  werden  zunächst  erscheinen:

I,  1.  Die  Entstehung  des  belgischen  Staates  und  des  Norddeutschen
  Bandes.  Von  Dr.  Heinrich  Pohl.  Im  Einzelverkauf
  M.  1.60.

I,  2.  Die  (Grundrechte.  Von  Dr.  Friedrich  Giese  Im  Einzelverkauf
  ca.  M.  3.60.

1.  3.  Ueber  die  Tilgung  von  Staatsschulden.  Von  Dr.  Konrad
Zorn.  JIm  Einzelverkauf  ca.  M.  3.20.
        <pb n="3" />
        Abhandlungen

aus  dem

Dtaats-,  Verwaltungs-wa  Völkerrecht.

Herausgegeben  von

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Somlo,

Geh.  Justizrat,  0.  Professor  der  Rechte  Professor
Mitglied  des  Herrenhauses  und  Kronsyndikus

ın  Bonn.

Erster  Band.

Tübingen
Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
1905
        <pb n="4" />
        Inhalt  des  ersten  Bandes.

1.

Die  Entstehung  des  belgischen  Staates  und  des  Norddeutschen  Bundes,  Eine
staatsrechtliche  Studie.  Von  Dr.  Heinrich  Pohl.

2.
Die  Grundrechte.  Von  Dr.  Friedrich  Giese,

8.
Ueber  die  Tilgung  von  Staatsschulden.  Von  Dr.  Konrad  Zorn.

4.

Die  Schutzgebiete,  ihre  Organisation  in  Verfassung  und  Verwaltung.  Von
Dr.  Franz  Florack.
        <pb n="5" />
        <pb n="6" />
        Abhandlungen

aus  dem

Staats-  Verwallungs-  und  Völkerrecht.

Herausgegeben  von

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Somlo,

Geh.  Justizrat,  ord,  Professor  der  Rechte  Professor,  Dozent  Jder  Reclhıte

ın  Bonn.

Die  Entstehung  des  belgischen  Staates  und  des
Norddentschen  Bundes.
Von  Dr.  Heinrich  Pohl.

Tübingen
Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
1905.
        <pb n="7" />
        Die
Entstehung  des  belgischen  Staates

und

des  Norddeutschen  Bundes,

Eine  staatsrechtliche  Studie

von

Dr.  Heinrich  Pohl.

Tübingen
Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
1905,
        <pb n="8" />
        Alle  Rechte  vorbehalten.

C.  A.  Wagners  Universitäts-Buchdruckerei,  Freiburg  i.  B.
        <pb n="9" />
        Meinem  lieben  Vater

zum

siebzigsten  Geburtstage.
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        —  VI  —

Inhalt.
Seite
Verzeichnis  der  angeführten  Schriften  .  ».  ».  2  2  2  2  2.02...  IX
Einleitung  2»  2  2  oo  een.

Erster  Teil.
Die  Entstehung  des  belgischen  Staates.

I.  Abschnitt.  Die  Ausschliessung  der  holländischen  Staatsgewalt
vom  belgischen  Land  und  Volk.

A.  Historische  Darstellung  0  nn  3
B.  Rechtliche  Würdigung  .  .  :  »  2  2  2  2  2  20...
Il.  Abschnitt.  Die  Entstehung  der  belgischen  Staatsgewalt.

A.  Historische  Darstellung  .  .  ee...  B
B.  Der  Zeitpunkt  der  Entstehung  dos  Staates  on.  20
I.  Der  staatlose  Zustand  .  .  .  .  nenn  20
ll.  Der  Zeitpunkt  der  Stantssehöpfung  rer  35

C.  Die  juristische  Uinkonstruierbarkeit  des  belgischen  Staats
schöpfungsaktes  .  2  2  2  on  nn  ee.  Bd

Zweiter  Teil.
Die  Entstehung  des  Norddeutschen  Bundes.

I.  Abschnitt.  Historische  Darstellung  .  .  »  2  2200000.  40

Il.  Abschnitt.  Die  Behandlung  der  gleichzeitigen  Entstehung  des
Norddeutschen  Bundes  und  seiner  Verfassung  in  der  staatsrechtlichen
  Literatur  2:  200  ee  \7  |

Ill.  Abschnitt.  Kritik  und  Lösungsversuch  .  .  .  2  2  2  20000.47
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Verzeichnis  der  angeführten  Schriften.

Anscuötz,  Deutsches  Staatsrecht  (Kohlers  Enzykl.)  1904.

Arnpt,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  1%1.

Bakez,  Beschouwingen  over  den  Statenbond  en  den  Bondsstaat  1881.

Ber6BoHnn,  Jurisprudenz  und  Rechtsphilosophie  1892.

Bowpine,  Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  1889.

BrLuntscaus,  Allgemeine  Staatslehre  1875.

BorzL,  Etude  sur  la  souverainet&amp;amp;  et  l’&amp;amp;tat  federatif,  Berne  1886.

BorxHaE,  Allgemeine  Staatslehre  1896.

BORNHAR,  Die  vertragsmässigen  Grundlagen  der  Reichsverfassung  (Archiv  £.  öffent!.
Recht)  1892.

Brız,  Theorie  der  Staatenverbindungen  1886.

GarEıis,  Institutionen  des  Völkerrechts  1901.

v.  GERBER,  Grundzüge  eines  Systems  des  deutschen  Staatsrechts,  2.  Aufl.  1889.

Gmon,  Le  droit  public  de  la  Belgique  1884.

HaeneL,  Studien  zum  deutschen  Staatsrechte  I  II,  1880.

Huazxneı,  Deutsches  Staatsrecht  I,  1892.

HeıLsorn,  Völkerrecht  (Kohlers  Enzykl.)  1904.

v.  Heeanaıtt,  Die  Staatsform  als  Gegenstand  der  Verfassungsgesetzgebung  und
Verfassungsänderung  1%1.

v.  HoLTZENDoRFsF,  Handbuch  des  Völkerrechts,  2.  Bd.  1887.

JELLINEK,  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen  1882.

JELLINEK,  Gesetz  und  Verordnung  1887.

JELLINEX,  Allgemeine  Staatslehre  1900.

v.  Inzeıme,  Der  Zweck  im  Recht,  I.  Bd.  1893.

Juste,  Histoire  de  Belgique.  Tome  troisiöme,  Bruxelles  1868,

Juste,  Le  congrös  national  de  Belgique  1830—  1831.  Tomes  I  et  II,  Bruxelles  1880.

Juste,  Les  fondateurs  de  la  monarchie  belge.  Le  regent  1867.

Juste,  Charles  Rogier  1880.

Juste,  L’&amp;amp;lection  de  L&amp;amp;opold  Ier  1882.

Koos,  Nik.  Thadd.  v.  Goenners  Staatslehre  1902.

Kuntze,  Der  Gesamtakt,  ein  neuer  Rechtsbegriff  (Festgabe)  1892.

Lasanp,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  Bd.  I,  4.  Aufl.  1901.

LaABanp,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  (Handbuch  d.  öffentl.  Rechts
II  1)  1902.

Lavisse  et  Rawsaun,  Histoire  generale  du  4me  sidcle  A  nos  jours.  Tome  X,
Paris  1898.
        <pb n="14" />
        —-  x  —

Lxz  Fur,  Bundesstaat  und  Staatenbund  I.  Deutsch  von  Posener,  Breslau  1902.

Lk  Fun,  Etat  federal  et  conf&amp;amp;dsration  d’stats,  Paris  1896.

Liebe,  Staatsrechtliche  Streitfragen  (Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissenschaft)  1882.

Loenms,  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  1884.

LoENING,  Artikel  „Staat“  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  2.  Aufl.,
Bd.  6  1901.

Menzixeer  in  Krit.  Vierteljahrsschr.,  Jahrgang  1898.

Meyer,  Gore,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechtes,  5.  Aufl.  1899.

Moxez,  Histoire  de  la  Belgique,  8me,  ed.  Bruxelles  1886.

NoTHouB,  Essai  historique  et  politique  sur  la  revolution  belge  1838,  4me  öd,  1878.

v.  SEYDEL,  Staatsrechtliche  und  politische  Abhandlungen,  N.  F.,  1902.

v.  SeypeL,  Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche  Reich,  2.  Aufl.
1897.

Srrer-SouLo,  Die  Volksüberzeugung  als  Rechtsquelle.  Berlin  1900.

v.  Teeıtschez,  Politik,  herausgegeben  von  M.  Comicelius,  I.  Bd.  1897.

Tererzt,  Das  Interregnum.  Eine  staatsrechtliche  Untersuchung  1892.

ULLuann,  Völkerrecht  1898.

VaAvrurer,  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Belgien  (in  Marquardsens  Handbuch).

WEBER,  GEORG,  Allgemeine  Weltgeschichte,  2.  Aufl.  Bd.  14,  Leipzig  1888.

WESTERKANP,  Ueber  die  Reichsverfassung  1873.

ZITELMANN,  Internationales  Privatrecht,  Bd.  I  1897.

ZITELMANN  im  Archiv  f.  civ.  Praxis,  Bd.  66  1883.

ZORPFL,  Grundsätze  des  allgemeinen  und  deutschen  Staatsrechts,  II.  Teil  1856.

Zorn,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  2.  Aufl.  1895.

ZoRn  in  Annalen  des  Deutschen  Reiches,  Jahrgang  1884.

ZoRn,  Im  neuen  Reich  1902.

Ausführliche  Darstellung  der  Ursachen  und  Begebenheiten  der  belgischen  Revo-Iution
  am  25.  August  und  in  den  folgenden  Tagen.  Von  einem
Brüsseler  Augenzeugen.  Stuttgart,  Karl  Hoffmann,  1830.
        <pb n="15" />
        Einleitung.

Die  grosse  staatsrechtliche  und  politische  Bedeutung  des  Problems
  der  Bundesstaatsschöpfung  ist  seit  dem  nordamerikanischen
Sezessionskrieg  unbestritten.  Die  sichere  staatsrechtliche  Erkenntnis
  der  Gründungsvorgänge  unseres  Reiches  bildet  die  unerlässliche
Voraussetzung  für  das  Verstehen  unseres  ganzen  Staatsorganismus.
In  dem  Streit  der  Meinungen  ist  schon  wiederholt  auf  die  Entstehung
  des  belgischen  Staates  hingewiesen  worden,  die  uns  wichtige
  Aufschlüsse  zur  Lösung  des  Problenıs  geben  könne.  Jellinek
gebührt  das  Verdienst,  vor  allen  betont  zu  haben,  dass  die  Entstehung
  des  deutschen  Bundesstaates  und  seiner  Verfassung  nicht
als  eine  isolierte  Erscheinung  im  Völkerleben  betrachtet  werden  dürfe.
Deshalb  zieht  er  die  andern  modernen  Staatenbildungen  in  den
Kreis  der  Untersuchung,  u.  a.  auch  die  Entstehung  des  belgischen
Staates’.  Die  Bedeutung  des  Gedankens  der  reinen  Tatsächlichkeit
  der  Staatsentstehung  für  die  Lösung  des  Problems  hat  zuerst
Zorn  nachdrücklich  hervorgehoben,  nachdem  ihn  bereits  Laband  in
der  ersten  Auflage  seines  Staatsrechtes  ausgesprochen  hatte.  Neuerdings
  hat  v.  Herımritt  wiederum  die  Entstehung  des  Staates  einen
rechtlich  unerklärlichen  Vorgang  genannt  und  in  dankenswerter
Weise  bemerkt,  dass  sich  dieser  Vorgang  am  besten  beobachten  lasse
bei  den  durch  Lostrennung  von  bestehenden  Staatswesen  neu  entstandenen
  Staaten.  Als  schlagendes  Beispiel  führt  er  die  Losreissung
  Belgiens  von  Holland  im  Jalıre  1830  an,  welche  er  in  ihren
Grundzügen  kurz  darlegt.

Den  von  v.  Herınritt  nur  angedeuteten  Uebergang  einer  unorganisierten
  Masse  in  ein  neues  Staatswesen  will  der  erste  Teil
dieser  Abhandlung  eingehender  zu  entwickeln  versuchen,  um  im
Anschluss  daran  festzustellen,  ob  die  Entstehung  des  belgischen

!  JELLINER,  Staatenverbindungen  S.  253  ff.
Pohl,  Entstehung.  1
        <pb n="16" />
        2

Staates  juristisch  konstruierbar  ist  oder  nicht.  Ist  die  wissenschaftlich
  nicht  leicht  zu  beantwortende  Frage,  wann  der  neue  Staat
entstanden  sei!,  gelöst,  so  wird  die  Entscheidung  über  die  Möglichkeit
  der  rechtlichen  Ableitung  des  Staatsschöpfungsaktes  keine
erheblichen  Schwierigkeiten  mehr  bieten.  Die  gewonnenen  Resultate
werden  die  Grundlage  bilden  für  die  Ausführungen  des  zweiten
Teils,  in  welchem  in  aller  Kürze  ein  Ueberblick  über  die  Stellungnahme
  der  bedeutendsten  staatsrechtlichen  Schriftsteller  zur  Gründung
  des  Norddeutschen  Bundes  und  seiner  Verfassungsentstehung
geboten  und  eine  Lösung  der  grossen  Streitfrage  versucht  werden
  soll.

ıS,  v.  TreıtscHhKkE  I  129.
        <pb n="17" />
        Erster  Teil.
Die  Entstehung  des  belgischen  Staates.

Erster  Abschnitt.

Die  Ausschliessung  der  holländischen  Staatsgewalt
vom  belgischen  Land  und  Volk.

Als  Voraussetzung  für  die  Bildung  eines  neuen  Staates  auf
einem  Gebiete,  welches  zu  einem  bestehenden  Staate  gehört,  ergibt
sich  zunächst  mit  Notwendigkeit  der  Ausschluss  der  bisherigen
Staatsgewalt  von  dem  Gebiete,  welches  die  Grundlage  für  den  neuen
Staat  bilden  soll  e  Diesen  Gedanken  spricht  Jellinek  aus:  „Indem
eine  Nation  sich  zum  Staate  organisiert,  ist  ein  zweifaches  nötig.
Erstens  ein  Hinwegräumen  der  alten  staatlichen  Zustände,  zweitens
eine  Neuschöpfung  !.“

A.  Historische  Darstellung?.

Am  8.  Juni  1815  dekretierte  der  Wiener  Kongress  die  Vereinigung
  Belgiens,  der  dank  Friedrich  dem  Grossen  bis  zur  französischen
  Revolution  österreichisch  gebliebenen  Niederlande,  mit
Holland  zu  einem  Königreiche  der  Niederlande.  Die  Mächte  hatten
bereits  in  einem  Vertrage  zu  London  vom  20.  Juni  1814  Wilhelm
auferlegt,  dass  den  belgischen  Provinzen  eine  angemessene  Vertretung
  in  den  Generalstaaten  einzuräumen  sei,  dass  allen  Kulten  ein
gleicher  Schutz  gewährt  werden  solle,  kurz,  dass  sämtliche  Unter-!

  Staatenverbindungen  9.  263.

2  Beide  Abschnitte  enthalten  eingangs  eine  rein  historische  Darstellung,
weil  keines  der  einschlägigen  Geschichtswerke  eine  knappe  Zusammenstellung
der  Tatsachen  bietet,  welche  für  die  Entscheidung  unserer  Fragen  in  Betracht
kommen.

1*
        <pb n="18" />
        4

tanen  des  Königreichs  der  Niederlande  verfassungsmässig  gleichgestellt
  werden  müssten.

Doch  eine  Vereinigung,  eine  Verschmelzung  der  beiden  so
grundverschieden  gearteten  Länder  mit  eigener  historischer  Vergangenheit
  erwies  sich  als  schlechterdings  unmöglich.  Das  neue
Königreich  trug  den  Todeskeim  in  sich  von  der  ersten  Stunde  seines
Daseins  an';  treffend  hat  man  hier  von  yap.os  &amp;amp;yaxj.os  gesprochen:  der
ÖOranier  wünschte,  der  Wiener  Kongress  befahl  diese  Unehe.  Schon
die  Bezeichnung  der  südlichen  Provinzen,  denen  man  eben  noch
Hoffnung  auf  eine  selbständige  staatliche  Existenz  gemacht  hatte,
als  eines  accroissement  de  territoire  empfanden  die  Belgier  als  eine
Demütigung  (Art.  6  des  Pariser  Vertrags  vom  30.  Mai  1814:  La
Hollande,  placee  sous  la  souverainete  de  la  maison  d’Orange,  recevra
un  accroissement  de  territoire).  Standen  doch  den  mehr  als  drei
Millionen  Bewohnern  der  früheren  österreichischen  Niederlande
kaum  zwei  Millionen  Holländer  gegenüber.  War  etwa  das  numerisch
  schwächere  holländische  Volk  den  Belgiern  kulturell  überlegen?
  Nur  darauf  bedacht,  ein  Bollwerk  gegen  Frankreich  zu
schaffen,  brachten  die  Grossmächte  weder  die  nationalen  Gegensätze,
  noch  den  Sprachendualismus,  noch  die  Verschiedenheit  der
Religion,  noch  endlich  die  mannigfachen  widerstreitenden  wirtschaftlichen
  Interessen  beider  Länder  genügend  in  Anschlag.

Es  hätte  eines  starken,  klarsehenden  und  duldsamen  Herrschers
bedurft,  um  die  vorhandenen  Gegensätze  zu  mildern,  soweit  dies
überhaupt  möglich  war.  Wilhelm  von  Oranien  war  durchaus  nicht
die  geeignete  Persönlichkeit.  Er  konnte  seinen  Ursprung  nicht  vergessen,
  er  blieb  Holländer?  Nur  solche  Belgier  wurden  zu  Staatsiimtern
  zugelassen,  welche  des  Holländischen  mächtig  waren,  obwohl
  gerade  den  gebildeten  Ständen  diese  Sprache  gänzlich  unbekannt
  wart.  Die  Besteuerung  der  nötigsten  Lebensmittel  rief
lebhafte  Unzufriedenheit  in  den  ärmeren  Schichten  der  Bevölkerung
hervor.  Die  nördlichen  Provinzen  schickten  ebenso  viele  Vertreter

ı  Vgl.  hierzu  z.  B.  Nornomp,  4me  cd.  S.74:  „En  cr&amp;amp;aut  ce  royaume,  en
1815,  on  n’avait  fait  qu’organiser  un  antagonisme:  une  catastrophe  e&amp;amp;tait  inevitable:
  il  u’y  avait  lA  qu’une  question  de  date.  La  Belgique  ctait  attachde  A  la
Hollande  comme  une  revolution  vivante.“

?  Lavıss£-Raupaun  8,  334,  335,  337.  GEORG  WEBER  S.  820.

®s  Moke  8.  586.  Justs,  Congres  8.25.  Vgl.  namentlich  die  treffende
Charakteristik  Wilhelms,  die  J,avıssE-Ramsaun  8.  337f.  gibt.

*  8.  hierzu  und  zum  Folgenden  die  schweren  Anklagen,  welche  NoTHOMR
S.  74.  gegen  das  holländische  Regiment  erhebt.
        <pb n="19" />
        —  5

in  die  Generalstaaten  wie  die  weit  stärker  bevölkerten  südlichen
Teile  der  Monarchie,  was  gewiss  keine  angemessene  („convenable“)
Vertretung  der  Belgier  zu  nennen  ist.  Die  Belgier  hatten  durch
die  Abstimmung  ihrer  Notablen  das  in  den  nördlichen  Provinzen
bereits  in  Kraft  stelende  „Grundgesetz“  mit  796  gegen  527  Stimmen
  abgelehnt,  ein  grosser  Teil  der  katholischen  Notablen  wegen
der  den  Kultus  betreffenden  Artikel.  Diese  Demonstration  ist
nicht  mit  Unrecht  ein  bemerkenswertes  Vorzeichen  der  Revolution
von  1830  genannt  worden!.  Durch  allerlei  Sophistereien  drehte  der
König  die  Sache  so,  dass  er  eine  Majorität  für  sich  herausbrachte,
und  so  erklärte  er:  „Die  grosse  Mehrheit  des  Volkes  hat  die  Verfassung
  angenommen?.*“  Dieser  noch  von  Hohn  begleitete  Wortbruch
  machte  die  katholische  Partei  zur  unversöhnlichen,  leidenschaftlichen
  Feindin  der  holländischen  Herrschaft  und  führte  deren
Sturz  herbei.  In  den  Augen  fast  aller  Belgier  war  das  Grundgesetz
  fortan  ein  „coup  d’Etat  permanent“,  In  kirchenpolitischen
Dingen  legte  der  König  einen  verhängnisvollen  Mangel  an  Besonnenheit
  und  Konsequenz  an  den  Tag.  Indem  er  in  die  Bahnen  Josephs
  II.  einlenkte  und  eine  Vorbildung  des  Klerus  in  seinem
Sinne  durchzusetzen  suchte,  schärfte  er  die  Gegensätze  nur  noch
mehr.  Hart  und  doch  durchaus  zu  billigen  ist  das  Urteil  Mokes
über  die  Errichtung  des  College  philosophique  in  Löwen:  „Uette
tentative  de  resurrection  du  fameux  seminaire  de  Josephe  II  prouvait
  un  manque  complet  de  tact  politique  de  la  part  du  roit.“
Ueber  die  Schranken,  welche  ihm  die  Verfassung  zog,  setzte  er  sich
willkürlich  hinweg’.  Selbst  die  Unabhängigkeit  der  Gerichte  tastete
er  an,  und  gegen  die  Presse,  welche  die  Willkürlichkeiten  des  holländischen
  Regiments  scharf  geisselte,  ging  er  mit  äusserster  Schroftheit
  vor.  Ein  Sturm  von  Petitionen  machte  wenig  Eindruck  auf
den  verblendeten  König.  Allenthalben  in  Belgien,  besonders  bei
der  liberalen  Partei,  bewirkte  die  Besorgnis,  der  König  möchte  auf
seiner  Bahn  noch  weiter  vorschreiten,  eine  immer  steigende  Erı

  Vgl.  Notuomß  8.7.  Lavisse-RamBauD  S.  340f.  GIRoN  S.  80.

°  Teber  diese  „arithmetique  hollandaise*  s.  die  kurze  Ausführung  bei
Moxk»  S.  584.

®  Lavisse-RAauBaup  S.  841.  Vol.  ferner  NotuomB  8.  15  sowie  VAUTHIER
S.  14f.

*  Moxke  S.  586.  Lavisse-RamBaunp  8.  300.

5  Durch  seine  Sophistereien  in  der  Rheinschiffahrtsfrage  verscherzte
Wilhelm  sich  die  Sympathieen  mehrerer  fremder  Regierungen.
        <pb n="20" />
        6b  —

regung'.  Sie  erhielt  stets  neue  Nahrung  durch  den  kaum  zu  überschätzenden
  Einfluss  der  Schriften  des  bekannten  französischen
Staatsrechtstheoretikers  Benjamin  Constant  und  seiner  Anhänger,
die  einen  Konstitutionalismus  forderten,  welcher  bei  den  häufigen
absolutistischen  Anwandlungen  des  Königs  Wilhelm  in  den  Niederlanden
  nicht  aufkommen  konnte.  „Er  selber  wollte  persönlich
regieren,  er  allein  der  Mittelpunkt  von  allem,  er  die  Seele  des
politischen  Körpers  sein“;  „er  war  nicht  geschaffen  und  geneigt,
sich  in  den  Schranken  eines  konstitutionellen  Staatswesens  zu  bewegen
  ?.*

Die  von  den  Grossmächten  erstrebte  „fusion  intime  et  complete“
  (Londoner  Vertrag  vom  20.  Juli  1814)  hatte  sich  also  als
ein  Ding  der  Unmöglichkeit  erwiesen.  Um  die  Erfüllung  ihrer
Forderungen  nötigenfalls  mit  Gewalt  zu  erzwingen,  vereinigten  sich
die  beiden  grossen  ÖOppositionsparteien,  die  katholische  und  die
liberale,  zu  gemeinsamem  Kampfe?.  Die  unausgleichbaren  Gegensätze
  traten  zurück  hinter  den  gemeinsamen  Hass  gegen  das  in
seiner  damaligen  Handhabung  unerträgliche  Regiment  der  Holländer.
  Fast  möchte  man  sagen,  dieser  gemeinsame  Hass,  diese  starke
Unzufriedenheit  im  ganzen  Lande,  habe  wenigstens  für  die  Zeit  der
Kämpfe  und  der  Staatskonsolidierung  eine  r&amp;amp;union  intime  et  complete
  herbeigeführt.  Die  Belgier  fühlten  und  wussten  sich  als  eine
Einheit*,  nicht  als  eine  Stammesgemeinschaft,  sondern  als  eine
Gesamtheit,  welche  durch  religiöse,  politische  und  wirtschaftliche
Gegensätze  gegen  den  Norden  zusammengehalten  wurde.  Die  Katastrophe
  war  unausbleiblich,  der  Sieg  der  Pariser  Julirevolution
wirkte  ermutigend  auf  die  noch  zagenden  Belgier  und  brachte  das
Gewitter,  welches  schon  lange  über  dem  Königreich  der  Niederlande
  stand,  zum  Ausbruch.

Mehrere  Führer  der  belgischen  Bewegung,  unter  ihnen  de  Potter
und  Gendebien,  waren  in  der  französischen  Hauptstadt  versammelt
und  unterhielten  Beziehungen  zu  den  Parteihäuptern  in  der  Heimat.
Der  24.  August,  der  Geburtstag  des  Königs,  sollte  festlich  begangen
werden.  Dieser  Zeitpunkt  schien  den  Agitatoren  der  geeignetste,

ı  Juste,  Congrös  I  27ff.,  besonders  $.  29,

3  GEORG  WEBER  S.  824.  S.  auch  Lavisse-Ramsaun  8.  338,

®  Das  Nähere  s.  bei  Moxe  S.  587.  Lavisse-Rausaun  8.  353  ff.

‘  Vgl.  hierzu  JELLINEK,  Staatenverbindungen  S.  257  und  263.  Sehr  gut
Justk,  Histoire  de  Belgique  III  140:  „L’opposition  devenait  le  pays  tout  entier,“
Aehnlich  Noruoms  8.  33ff,
        <pb n="21" />
        —_  1  —

das  Volk  zu  gleichzeitiger  allgemeiner  Auflehnung  fortzureissen.
Grosse  Anschläge  verkündigten:  „Lundi  23  aoüt,  feu  d’artifice;
mardi  24,  illumination;  mercredi  25,  revolution.“  Nach  einer  Aufführung
  im  Brüsseler  Theater,  bei  der  es  schon  zu  lärmenden
Szenen  kam,  brachen  die  Unruhen  aus!.  Eine  Schar  des  zusammengelaufenen
  Volkes  drang  in  die  Druckerei  des  verhassten  Regierungsorgans
  National  ein  und  richtete  dort  die  grössten  Verwüstungen
  an.  Dann  ging’s  zum  Justizpalast,  und  nicht  am  wenigsten
richtete  sich  die  Wut  der  Empörer  gegen  den  Minister  van  Maanen,
„ie  mauvais  genie  du  roi“?,  und  den  Polizeidirektor,  deren  Wohnungen
  zerstört  wurden.  Und  so  trieben’s  die  erregten,  von  niemandem
  gehinderten  Volksmassen  auch  am  folgenden  Tage,  bis
mehrere  besonnene  Männer,  darunter  Karl  Pletinkx  und  Vanderlinden,
  eine  Bürgerwehr  organisierten,  an  deren  Spitze  Emanuel
d’Hoogvorst  trat.  So  wurde  den  schlimmsten  Ausschreitungen  ein
Ende  gemacht.  Die  holländischen  Behörden,  gelähmt  vor  Schrecken,
blieben  untätig.  Unter  dem  Jubel  der  Bevölkerung  holten  mehrere
junge  Leute  das  nassauische  Banner  vom  Stadthause  herunter  und
ersetzten  es  durch  die  alte  brabantische  Fahne?.  Eine  Reihe  belgischer
  Notabeln  war  in  Brüssel  zusammengetreten  und  hatte  beschlossen,
  fünf  Delegierte  an  den  König  zu  schicken,  welche  vor
allem  auf  die  Entlassung  des  Ministers  van  Maanen  dringen  sollten.
Die  Empörung  pflanzte  sich  von  der  Hauptstadt  aus  mit  grosser
Schnelligkeit  in  ganz  Hennegau,  Brabant  und  Flandern  fort.  Was
die  Belgier  wollten,  war  eine  grosse  Demonstration  gegen  die  bisherige
  Willkürherrschaft,  der  man  nur  so  ein  energisches  Halt
entgegen  rufen  zu  können  glaubte.  „A  ce  moment,  la  majorite  des
Belges  ne  souhaitait  encore  que  la  separation  administrative  des
deux  parties  du  royaume  avec  le  maintien  de  la  maison  de  Nassau.“

Die  Lage  der  Dinge  blieb  zunächst  unverändert.  In  der  Zeit
vom  25.  August  bis  zum  22.  September  verhandelten  die  Insurgenten
  bald  mit  dem  Könige,  bald  mit  dem  Prinzen  von  ÖOranien.
Die  Regierung  zögerte:  während  der  König  und  sein  in  Belgien

!  Moss  8.588.  „Die  Stumme  von  Portici*  wurde  gegeben.

?  Laviısse-RAmBauD  S.  838.  Gxors  WEBER  S.  827.

®  Juste,  Congres  I  30.

‘  Juste,  Histoire  de  Belgique  III  142.  Juste,  Congres  I  31:  „Les  voeux
de  la  majorite,  transmis  au  souverain,  s’arretaient  encore  ä  une  separation  administrative
  entre  les  provinces  ıneridionales  et  les  provinces  septentrionales  du
royaume  .  .  .“
        <pb n="22" />
        8

verhasster  Minister  mit  Strenge  durchgreifen  und  dann  erst  frei
über  Reformen  befinden  wollten,  riet  der  Prinz  zu  Zugeständnissen,
durch  welche  allein  sich  noch  etwas  retten  lasse.  Nur  ungern
gestattete  der  König  eine  Reise  des  den  Belgiern  sympathischen
Thronfolgers  nach  Brüssel.  Doch  es  gab  keine  Aussicht  mehr  auf
friedliche  Unterwerfung,  bevor  die  wichtigsten  belgischen  Forderungen
  erfüllt  waren.  So  sollte  denn  Waffengewalt  entscheiden.
In  Holland  wurden  Truppen  zusammengezogen,  und  Wilhelm  befahl
seinem  zweiten  Sohne  Friedrich,  nach  Brüssel  zu  marschieren  und
die  Pflichtvergessenen  zum  Gehorsam  zurückzuführen.  Hier  hatte,
seitdem  mehrere  drohende  Aeusserungen  des  Königs  bekannt  geworden
  waren,  die  radikale  Partei  die  Oberhand  bekommen.  Die
zügellosen  Volksscharen  verschafften  sich  Waffen  und  Munition  und
nahmen  Besitz  vom  Stadthause.  Die  ganze  belgische  Bewegung
drohte  fehlzuschlagen,  aber  das  Heranrücken  der  holländischen
Truppen  und  die  dadurch  äusserst  ernst  gewordene  Lage  rief  die
Menge  einigermassen  zur  Besinnung  zurück  und  bewahrte  sie  vor
Ausschreitungen,  wie  sie  im  August  vorgekommen  waren.  Namentlich
  die  Führer  hatten  es  zu  weit  getrieben,  als  dass  sie  im  Falle
freiwilliger  Unterwerfung  auf  Gnade  hätten  rechnen  können;  sie
mussten  die  Sache  weiter  treiben,  sie  hatten  die  Wahl  zwischen
Kriegsgericht  und  Freiheit!.

Am  23.  September  1830  dringt  Prinz  Friedrich  von  Oranien
an  der  Spitze  von  10000  Mann  in  die  unbotmässige  Stadt  Brüssel
ein  und  kommt  bis  zum  Park,  ununterbrochen  einem  heftigen  Kugelregen
  ausgesetzt.  Zahlreiche  Barrikaden  werden  errichtet,  und
immer  grösser  wird  die  Menge  der  kämpfenden  Brüsseler,  welche
auch  von  aussen  Zuzug  erhalten.  Die  Hauptkolonne  der  Holländer
hält  sich  im  Park,  ohne  einen  entscheidenden  Schlag  zu  wagen.

Während  der  Kampf  in  Brüssel  noch  unentschieden  ist,  wirft
sich  am  24.  September  in  der  Frühe  im  Rathause  eine  Verwaltungskommission
  (Commission  administrative)  auf.  „Depuis  deux  jours“,
so  heisst  es  in  ihrer  ersten  Proklamation,  „Bruxelles  est  depourvu
de  toute  esp&amp;amp;ce  d’autorit€  constituee;  l’Energie  et  la  loyaute  populaire
  en  ont  tenu  lieu;  mais  tous  les  bons  citoyens  comprennent
qu’un  tel  etat  de  choses  ne  peut  durer,  sans  compromettre  la  ville
et  le  triomphe  d’une  cause  dont  le  succ&amp;amp;s  des  hier  a  et&amp;amp;  assure.
Des  citoyens,  guides  par  le  seul  amour  du  pays,  ont  acı

  Juste,  Charles  Rogier  S,  17,
        <pb n="23" />
        9  _.

cepte  provisoirement  un  pouvoir  qu’ils  sont  prets  &amp;amp;
remettre  entre  des  mains  plus  dignes,  aussitöt  que  les
elements  d’une  autorite  nouvelle  seront  reunis...!“  Die
Mitglieder  waren  Emmanuel  d’Hoogvorst,  welcher  die  Brüsseler
Bürgergarde  kommandiert  hatte,  Rogier,  Anführer  eines  Lütticher
Hilfskorps,  und  Jolly,  ein  ehemaliger  Offizier.  Die  nächste  Aufgabe,
  welche  sich  die  Kommission  stellte,  war  naturgemäss  die
Leitung  des  Kampfes  gegen  den  in  der  Stadt  stehenden  Feind.
„Freiheit*  war  die  Parole,  welche  die  Kommission  ausgab,  Freiheit
von  dem  bisherigen  Willkürregiment.  Dieses  sollte  in  der  einen
oder  andern  Weise  enden.  Ob  man  die  Trennung  der  Verwaltung
von  Nord  und  Süd  ertrotzen,  ob  man  eine  blosse  Personalunion
herbeiführen,  ob  ınan  schliesslich  die  Oranier  gänzlich  von  Belgien
ausschliessen  sollte,  darüber  stellten  die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission
  vorab  keine  Erwägungen  an,  dazu  liess  die  Not  der  Zeit
keine  Musse..  Am  26.  September  verkündigte  die  Kommission  in
einer  Proklamation,  dass  sie  vier  neue  Mitglieder  kooptiert  habe:
de  Merode,  Gendebien,  van  de  Weyer,  Nicolay.  Ein  Akt  der
Klugheit:  nunmehr  waren  Führer  der  beiden  grossen  belgischen
Parteien  in  der  Kommission  zu  finden,  Führer,  die  sich  seit  längerer
Zeit  beim  Volke  der  grössten  Achtung  und  Beliebtheit  erfreuten.
Alle  Belgier,  welche  unter  holländischer  Fahne  dienen,  ruft  die
Kommission  zurück.  „Das  Blut  von  Belgiern  ist  geflossen,  und  es
fliesst  noch  auf  Befehl  desjenigen,  dem  ihr  euren  Eid  geleistet  habt.
Dies  edle  Blut  hat  alle  Bande  zerrissen;  die  Belgier  sind  frei,  wir
entbinden  sie  jedes  Eides®“  Das  war  schon  eine  deutlichere
Sprache:  die  Kommission  gab  durch  diesen  Ruf  zu  den  belgischen
Fahnen  die  Losung  zur  Erkämpfung  nationaler  Unabhängigkeit,
welche  jedoch  am  26.  September  noch  keineswegs  erstritten  war;
das  Wort  Unabhängigkeit  fiel  erst  später.

Nach  viertägigem,  fruchtlosem  Kampfe  verzweifeln  die  holländischen
  Truppen  an  einem  Siege  über  die  begeisterten  Patrioten,
welche  die  Barrikaden  besetzt  halten.  Da  gibt  in  der  Nacht  vom
26.  auf  den  27.  September  Prinz  Friedrich  den  Befehl  zum  Rück-"

  Moxe  8.  592.

®  Juste,  Charles  Rogier  S.  20:  „L’organisation  de  la  resistance  fut  la
preoccupation  immediate  et  constante  des  citoyens  devoues  qui  avalent  pris
possession  de  l'hötel  de  ville.  La  lutte  continua,  sous  leur  direction...“

3  Juste,  Congrös  139.  Vgl.  für  die  Geschichte  des  August  und  September
1830  den  Bericht  des  „Brüsseler  Augeuzeugen“  S.  5—144.
        <pb n="24" />
        _-  10  --zug.

  Eine  allgemeine  Desorganisation  war  die  Folge.  Bald  gab
es  in  den  Festungen  keine  Soldaten  mehr  zur  Verteidigung.  Noch
wenige  Tage,  und  das  Land  war  frei.  „La  revolution  avait  triomphe.
La  victoire  eut  son  contrecoup  dans  les  provinces:  Louvain,  Namur,
les  Flandres,  le  Hainaut  et  Liege  suivirent  l’elan  de  la  capitale,  et
bientöt  les  autorites  hollandaises  ne  conserverent  plus  en  Belgique
qu’Anvers,  Maastricht  et  Luxembourg.“

Am  Abend  des  27.  September  zog,  aus  der  Verbannung  zurückkehrend,
  unter  dem  Jubel  des  Volkes  der  erbitterte  Feind  des
Oraniers,  de  Potter,  in  Brüssel  ein.  Die  Verwaltungskommission
ernannte  ihn  sofort  zu  ihrem  Mitgliede  und  legte  sich  am  28.  September
  zum  ersten  Male  den  Titel  „Gouvernement  provisoire  de  la
Belgique“  bei.  Durch  den  Eintritt  de  Potters,  des  Lieblings  der
Belgier,  wurde  die  Stellung  der  nunmehrigen  „Regierung“  bedeutend
befestigt?.

B.  Rechtliche  Würdigung.

Die  rechtliche  Würdigung  der  bisher  geschilderten  Vorgänge
bietet  keine  Schwierigkeiten.  Solange  sich  die  belgische  Opposition
innerhalb  der  (holländisch-)  rechtlich  erlaubten  Grenzen  hielt,  hatte
die  holländische  Regierung  keinen  Anlass  zum  Einschreiten.  Die
unaufhörlichen  Klagen  in  Rede  und  Schrift,  die  „infamen“  Petitionen
  an  die  Krone?  und  die  Anträge  in  den  Greneralstaaten  waren
gute,  verfassungsmässig  garantierte  Rechte.  Sobald  aber  die  Grenze
überschritten  und  gar  zum  Ungehorsam  gegen  die  Gesetze  aufgefordert
  wurde,  war  das  holländische  Recht  verletzt,  und  dieser
Rechtsbruch  wurde  geahndet  und  musste,  wenn  die  Regierung  sich
nicht  selbst  aufgeben  wollte,  durch  Einkerkerung  und  Verbannung
der  Aufwiegler  geahndet  werden‘.  Das  Unternehmen  des  Hinwegräumens
  der  alten  Staatsgewalt  kann  juristisch  naturgemäss  nur
beurteilt  werden  nach  dem  bestehenden  Staatsrecht,  nach  dem
Rechte  des  alten  Staates®.  Denn  es  ist  unmöglich,  an  diese  Vorgänge
  den  Massstab  einer  Rechtsordnung  anzulegen,  welche  noch
nicht  vorhanden  ist.  Also  ist  der  belgische  Aufstand  im  August
1830  zu  beurteilen  nach  holländischem  Staatsrecht,  unter  dessen
Herrschaft  er  sich  vollzieht.  Der  Versuch,  der  bestehenden  hollän-!

  Mokk  8.  098.  °  Juste,  Cougres  I  39.

:  Vgl.  Geore  Weser  8.  827:  „Getreu  bis  zur  Infamie.“

ı  v,  Trertschke  I  82f.  Giron  8.  80ff.  Tuavısse-Ransaun  S,  348f.  Moxe
S.  585.

®  LaBanD  1  33,
        <pb n="25" />
        dischen  Staatsgewalt  mit  den  Waffen  in  der  Hand  Zugeständnisse
abzuzwingen  oder  gar  ein  Ende  zu  machen,  ist  Empörung  gegen
die  Staatsgewalt,  ein  Verbrechen  gegen  den  Bestand  des  holländischen
  Staates.  Die  Ausschreitungen  und  die  Verwüstungen,  welche
das  Volk  anrichtete,  unterstanden  lediglich  den  holländischen  Strafgesetzen.
  Denn  die  holländische  Herrschaft  auf  belgischem  Boden
ist  noch  nicht  vernichtet,  und  erst  mit  der  Beseitigung  dieser  Herrschaft
  vom  belgischen  Gebiete  endet  die  Geltung  der  ihre  Aufrechthaltung
  bezweckenden  Strafgesetze  für  die  Belgier!.  Somit  wäre
es  nicht  zu  billigen,  wenn  man  in  dem  Brüsseler  Aufstand  „eine
Reihe  staatsrechtlich  nicht  definierbarer  Vorgänge“  erblicken  wollte®.

Der  Zustand,  welcher  auf  die  Brüsseler  Augusttage  und  den
Aufstand  im  übrigen  Belgien  folgt,  ist  keine  Negation  der  holländischen
  Staatsgewalt,  sondern  nur  eine  Suspension  derselben.  Durch
den  Aufstand  der  Massen  in  den  südlichen  Provinzen  wird  die
Tätigkeit  der  holländischen  Behörden  nach  Lage  der  Dinge  vielleicht
  nur  unterbrochen?  Es  ist  ein  Uebergangszustand,  während
dessen  es  zweifelhaft  erscheint,  ob  die  vorläufig  in  ihrem  Bestande
nur  erschütterte  holländische  Staatsgewalt  sich  im  alten  Umfange
wird  behaupten  können  oder  nicht.  Treffend  führt  Nothomb  aus:
„La  periode  qui  s’est  &amp;amp;coulee  depuis  les  journees  d’aoüt  Jusqu’aux
Journees  de  septembre  oflre  un  caractere  indefinissable:  ce  n’etait
ni  l’ordre  legal,  ni  l’insurrection.*“  „Un  mois  entier  les  Belges  se
sont  arretes  sur  le  seuil  de  la  legalite,  face  &amp;amp;  face  avec  la  revolution
  ®.*“

Staatsrechtlich  ist  auch  der  am  24.  September  1830  im  Stadthause
  zu  Brüssel  erfolgte  Zusammentritt  der  Commission  administrative
  ebenso  zu  charakterisieren  wie  der  ganze  Augustaufstand.
Noch  war  eine  starke  holländische  Streitmacht  in  der  Stadt.  Das
holländische  Staatsgebäude,  soweit  es  auf  belgischem  Boden  stand,
war  dem  Einsturz  nahe,  aber  gefallen  war  es  noch  nicht.  Es  kann
keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  d’Hoogvorst  und  seine  Kollegen
nichts  anderes  waren  als  Führer  einer  Empörung  gegen  die  Staats-‘

  Vorzüglich  Zorprt  II  201.  Vgl.  JELLINEE,  Staatslehre  S.  827:  „Die  Tatsachen
  gewaltsamer  Staatsumwälzungen  .  ..  lassen  sich  am  Massstabe  einer
Rechtsordnung  überhaupt  nicht  messen,  andernfalls  man  die  Geschichte  nach
Strafrechtsparagraphen  beurteilen  müsste.“  Der  blosse  Versuch  der  Staatsumwälzung
  steht  nicht  ausserhalb  des  Rechtsgebiets.

?  y.  HERENRITT  8,  44,  ?  v.  HERRNRITT  8.  44,

*  Noruoug  8.89  und  Nornomp  4we  &amp;amp;d,  S.  95,
        <pb n="26" />
        —_  19  —

gewalt,  dass  sie  sich  eines  Rechtsbruchs  schuldig  gemacht  haben.
Die  Männer,  welche  in  den  Brüsseler  Septembertagen  unter  ihren
Fahnen  ihr  Leben  liessen,  mag  das  belgische  Volk  als  grosse  Freiheitshelden,
  als  Märtyrer  verelren,  vor  dem  Forum  des  Rechts  sind
sie  Rebellen.  „Nach  Staatsrecht  ist  der  Versuch  der  Trennung
einer  Provinz  vom  Hauptstaate  als  Rebellion  zu  bezeichnen?.*“  „An
sich  ist  eine  Revolution  immer  Unrecht?.“  Von  berechtigter  oder
unberechtigter  Revolution  mag  der  Historiker  reden,  für  den  Juristen
existiert  ein  solcher  Unterschied  in  keinem  Falle  „Die  Frage,  ob
das  Volk  unter  gewissen  Voraussetzungen  zur  Revolution  befugt
sein  könne,  ist  keine  staatsrechtliche  Frage,  d.  h.  keine  Frage,  welche
in  einem  Staate  nach  staatsrechtlichen  Grundsätzen  entschieden
werden  kann,  weil  jeder  Staat  auf  die  Voraussetzung  gebaut  ist,
dass  er  ein  solcher  Zustand  sei,  ın  welchem  die  Revolution  nicht
denkbar  ist,  und  weil  die  Revolution  der  direkte  Gegensatz  und
das  Ende  des  bisher  bestehenden  Staatszustandes  ist.“  Durchaus
unjuristisch  ist  die  Ausführung  bei  Bluntschli  in  seiner  Allgemeinen
Staatslehre®:  „Zur  Lossagung  ist  der  Teil  ausnahmsweise  berechtigt,
wenn  seine  dauernden  und  wichtigen  Interessen  von  dem  Staatsganzen,
  dem  er  angehört,  nicht  geschützt  noch  befriedigt  werden,
und  er  zugleich  befähigt  ist,  für  sich  selber  zu  sorgen  und  seine
selbständige  Stellung  zu  behaupten.  Nur  wirkliche  Not  und  unerträglich
  gewordenes  Leiden  gibt  somit  gegründete  Veranlassung
zu  der  Lossagung  .  ..  .“  Indem  Bluntschli  diese  Sätze  ausspricht,
bekennt  er  sich  zur  naturrechtlichen  Lehre,  und  der  Vorwurf,  welchen
er  der  Unabhängigkeitserklärung  von  1776  in  dieser  Beziehung  macht,
trifft  ihn  selbst  nicht  weniger.  In  der  Proklamation  vom  26.  September
  erkennen  die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  an,
dass  sie  den  Mittelpunkt  einer  revolutionären  Bestrebung  bilden,
welche  die  holländischen  Truppen  aus  dem  Lande  zu  treiben  sich
zum  Ziel  gesetzt  hat,  ohne  bislang  die  Oberhand  bekonımen  zu
haben.  Insurgentenführer  haben  aber  nicht  die  Machtvollkommenheit,
  andere  jedes  Eides  gegen  die  Träger  der  bestehenden  Staatsgewalt
  zu  entbinden.  Das  heisst  einen  Akt  der  Souveränität  vornehmen,
  und  die  besass  die  Verwaltungskommission  nicht,  welche

!  Ebenso  Nornous  4me  &amp;amp;d.  8.88:  „Le  fait  de  scptembre  n’etait,  dans  son
origine,  qu’une  insurrection  contre  Ja  Hollande.*

*  ULLMANN  8.  65.  ’  y.  TREITSCHKE  1  132.

*  ZorprL  11  201.

®  BLuntschui,  5.  Aufl.  S.315f.  S.  namentlich  auch  8.  316  n.  3.
        <pb n="27" />
        13

sich  vorläufig  noclı  nicht  mit  der  Aufrichtung  eines  neuen  Staates,
mit  der  Herstellung  einer  neuen  Ordnung  befasste  und  noch  nicht
befassen  konnte,  solange  die  alten  staatlichen  Zustände  nicht  weggeräumt
  waren.

Das  Blut,  welches  die  Brüsseler  vergossen,  der  überraschend
leichte,  schnelle  und  grosse  Erfolg  der  Septembertage  rief  allenthalben
  eine  unversöhnliche,  aber  auch  belgisch-nationale  Stimmung
hervor.  Das  Mass  dessen,  was  man  erstrebte,  wurde  grösser:  „Ce
n’etait  plus  la  separation  administrative  que  les  Belges  reclamaient
apres  les  quaire  journdes  de  Bruxelles:  c’etait  Y’independance'!.“
Die  Tragweite  des  Sieges  in  Brüssel  liess  sich  nicht  sogleich  überschauen.
  Brüssel  war  und  ist  eben  nicht  die  Hauptstadt  Belgiens
in  den  eminenten  Sinne,  wie  Paris  die  Hauptstadt  Frankreichs  ist.
Doch  waren  bald  nur  die  nördlichen  Teile  des  Landes  in  holländischen
  Händen.  |

Der  belgische  Boden  ist  frei  von  der  holländischen  Herrschaft,
welche  sich  fortan  nicht  mehr  zur  Geltung  zu  bringen  vermag.  Das
Haus  Oranien  hat  aufgehört,  in  Belgien  zu  regieren.  Die  Revolution
hat  die  früheren  staatlichen  Zustände  beseitigt  und  zwar  für  immer.
Der  alte  Staat  ist  eingestürzt,  der  staatliche  Neubau  noch  nicht
errichtet.  Die  belgische  Revolution  stellt  keine  momentane  Fieberkrise
  im  Leben  des  holländischen  Staates  dar,  sondern  sie  hat  zur
dauernden  vollständigen  Ausschliessung  der  holländischen  Staatsgewalt
  geführt.

Zweiter  Abschnitt.
Die  Entstehung  der  belgischen  Staatsgewalt.

A.  Historische  Darstellung.

Am  29.  September  1830  ernannte  die  provisorische  Regierung
aus  ihren  Mitgliedern  ein  Zentralkomitee,  ein  Dreimännerkollegium,
welchem  ausdrücklich  die  Exekutivgewalt  zugewiesen  wurde.  Sie
organisierte  ferner  in  den  ersten  Tagen  ihres  Daseins  mehrere  Ministerien,
  deren  Chefs  unverantwortliche  Kommissare  der  Regierung
waren?  Mehr  und  mehr  beugte  man  sich  in  ganz  Belgien  der
Autorität  der  Regierung?®.  Auf  sie  waren  die  Blicke  der  Bürger

!  Juste,  Le  regent  8.  53.
?  Von  hohem  Interesse  NortHnomn  4me  &amp;amp;dl.  S.  112.
°  Just#,  Charles  Rogier  8.  97.
        <pb n="28" />
        -:  14

gerichtet,  sie  war  die  Hoffnung  der  Patrioten.  So  begreift  man,
welche  Wirkung  es  hervorrief,  als  die  provisorische  Regierung  am
4.  Oktober  folgendes  hochbedeutsame  Dekret  erliess:

„Le  gouvernement  provisoire,  considerant  qu’il  importe  de
fixer  l’etat  futur  de  la  Belgique,  arrete:

I.  Les  provinces  de  la  Belgique,  violemment  detachees  de  la

Hollande,  constitueront  un  Etat  independant.

II.  Te  comite  central  s’occupera  au  plus  töt  d’un  projet  de
constitution.

III.  Un  Congres  national,  oü  seront  repr&amp;amp;sent£s  tous  les  interets
des  provinces,  sera  convoque.  Il  examinera  le  projet  de
constitution  belge,  le  modifiera  en  ce  qu’il  jugera  convenable,
et  le  rendra,  eomme  constitution  definitive,  ex&amp;amp;cutoire  dans
toute  la  Belgique.“

Unter  der  Unabhängigkeit  verstand  man  nicht  etwa  eine  blosse
Trennung  der  Verwaltung  von  Nord  und  Süd;  auch  eine  dynastische
Personalunion  genügte  den  Belgiern  nicht  mehr,  der  Sinn  war
fortan  gerichtet  auf  völlige  Unabhängigkeit  Belgiens  für  immer'.
Mit  Regierungsgeschäften  überhäuft,  ernannte  das  Zentralkomitee
am  6.  Oktober  aus  Nichtregierungsmitgliedern  eine  Verfassungskommission,
  welche  sich  unverzüglich  an  die  Abfassung  eines  Entwurfs
  machte.  Seit  dem  8.  Oktober  wurden  die  Gerichtsentscheidungen
  im  Namen  des  belgischen  Volkes  erlassen?.

Es  fehlte  noch  ein  Wahlgesetz.  Durch  Erlass  vom  10.  Oktober
bestimmte  die  provisorische  Regierung  die  Art  und  Weise,  wie  die
Deputierten  zu  wählen  seien,  und  die  Voraussetzungen  des  Wahlrechts
  und  der  Wählbarkeit.  Sie  wollte,  dass  der  Kongress,  welcher
berufen  sein  würde,  über  die  Verfassung  zu  beschliessen,  eine  wirkliche
  Vertretung  der  Nation  darstellte,  weshalb  sie  direkte  Wahl
vorschrieb.  „Der  Kongress  sollte  bestehen  aus  zweihundert  durch
direkte  Wahl  der  Wahlkollegien  der  Städte  und  Landgemeinden
(bezüglich  des  Landes  unter  Herabsetzung  des  Zensus  auf  die
Hälfte)  gewählten  Mitgliedern.  Diesen  Kollegien  hatte  man  die
Personen  höherer  Bildung  (Doktoren,  Offiziere  usw.)  eingereiht?.“
Als  Tag  der  Vornahme  der  Wahl  wurde  der  3.  November  festgesetzt.


Trotz  einiger  Anfeindungen  der  Regierung  geschah  alles  nach

!  GEORG  WERER  S.  834.  3  VAUTBIER  9.  15.
®  VAUTBIER  S,  14f.
        <pb n="29" />
        15

ihrem  Willen.  Sie  entfaltete  eine  rastlose  Tätigkeit!.  Die  holländischen
  Einrichtungen  liess  sie  in  der  Hauptsache  unverändert,  beseitigte
  aber  durch  eine  Reihe  von  Dekreten  alles,  was  das  holländische
  Regiment  so  verhasst  gemacht  hatte?.  In  mehreren  Erlassen
proklamierte  die  provisorische  Regierung  die  hauptsächlichsten  Freiheiten
  der  Bürger,  die  Freiheit  der  Kulte,  der  Presse,  der  Theater
und  das  freie  Vereins-  und  Versammlungsrecht.  Alle  entgegenstehenden
  Gesetze  aus  der  holländischen  Zeit  sollten  nicht  gelten.
Mit  berechtigtem  Stolze  schilderte  später  bei  der  Eröffnung  des
Nationalkongresses  de  Potter  den  Umfang  und  die  Bedeutung  der
Tätigkeit  der  provisorischen  Regierung  während  des  Monats  Oktober‘.
Unerträgliche  Steuern  wurden  abgeschafft,  das  Strafprozessverfahren
reformiert,  entehrende  Strafvollstreckungsarten  verboten,  die  Wahl
der  Lokalbehörden  umgestaltet,  die  Organisation  der  Polizeibehörden
geändert  usw.*.

Inzwischen  hatte  sich  Gendebien  mit  Zustimmung  seiner  Kollegen
  nach  Paris  begeben  und  von  der  französischen  Regierung  die
Zusicherung  erhalten,  dass  sie  unter  keinen  Umständen  die  Einmischung
  einer  fremden  Macht  in  die  belgisch-holländischen  Angelegenheiten
  dulden  würde.

Die  nationale  Unabhängigkeit  Belgiens  war  proklamiert.  Vergebens
  liess  sich  der  König  Wilhelm  dazu  bewegen,  noch  einmal
seinen  ältesten  Sohn  nach  Belgien  zu  schicken,  ausgestattet  mit
den  weitgehendsten  Vollmachten.  Ein  königlicher  Erlass  vom
4.  Oktober  ernannte  ihn  zum  vorläufigen  Statthalter  der  südlichen
Provinzen.  Bereits  am  folgenden  Tage  veröffentlichte  er  in  Antwerpen
  eine  Proklamation,  welche  allgemeine  Amnestie  verhiess
und  die  Trennung  der  Verwaltung  von  Nord  und  Süd  versprach.
Alle  alten  Forderungen  der  Belgier  sollten  erfüllt  werden.  Die
Einsicht  kam  zu  spät.  Da  tat  der  Prinz,  um  sein  Haus  nicht
dauernd  der  belgischen  Lande  verlustig  zu  sehen,  einen  letzten,
verzweifelten  Schritt:  er  erklärte  in  einer  Bekanntmachung,  er  erkenne
  die  Belgier  als  eine  unabhängige  Nation  an,  er  wolle  die
belgische  Sache  zu  der  seinigen  machen,  sich  an  die  Spitze  der
nationalen  Bewegung  stellen  und  sich  den  Entscheidungen  des  frei
zu  berufenden  Nationalkongresses  fügen.  Die  provisorische  Regieı

  Vgl.  Juste,  Charles  Rogier  8.  30—32.  Ueber  die  Anfänge  einer  eigenen
Finanzverwaltung  vgl.  ebenda  S.  20  n.  1.  Ausserdem  Juste,  Congräs  II  26.

:  NMoxe  S.  59.  *  Juste,  Congrös  I  89.

‘  Vgl.  besonders  JustTr,  Congres  I  6öfl.
        <pb n="30" />
        16

rung  erwidert  darauf  am  18.  Oktober:  „Die  Unabhängigkeit  Belgiens,
  welche  der  Prinz  von  Oranien  in  seiner  Proklamation  vom
16.  Oktober  formell  anerkennt,  ist  bereits  Tatsache  geworden  durch
den  Sieg  des  Volkes  und  bedarf  keiner  Bestätigung!“  Am
20.  Oktober  wurde  der  Prinz  von  seinem  Vater  in  einer  Botschaft
an  die  Generalstaaten  förmlich  desavouiert.  Allen  Vermittlungsversuchen
  bereitete  die  schreckliche  Beschiessung  der  belgischen
Handelsmetropole  Antwerpen  ein  jähes  Ende.  Eine  ungeheure  Wut
bemächtigte  sich  der  Belgier,  welche  durch  diesen  brutalen  Akt
geschreckt  werden  sollten.  Die  letzte  Hoffnung,  die  Belgier  würden
schliesslich  doch  noch  einer  Personalunion  zustimmen,  war  dahin.

Die  Wahlen  zum  Nationalkongress  gingen  glatt  von  statten,
da  nur  Maastricht  und  Nord-Brabant  noch  in  Händen  der  holländischen
  Truppen  waren.  Als  befände  sich  das  Land  in  Frieden
und  Ordnung?,  so  gross  war  bereits  der  Einfluss  der  provisorischen
Regierung.  Die  Nationalversammlung  trat  am  10.  November  1830
in  Brüssel  zusammen.  Am  gleichen  Tage  nahm  die  Regierung  einen
von  den  Vertretern  der  Grossmächte,  welche  auf  Veranlassung
des  Königs  Wilhelm  in  London  zu  einer  Konferenz  zusammengekommen
  waren,  zwischen  Holland  und  Belgien  vermittelten  Waflenstillstand
  an.

Im  Namen  der  provisorischen  Regierung  eröffnete  de  Potter
den  Nationalkongress.  Welche  Rolle  sollte  jetzt  der  provisorischen
Regierung  zufallen?  Nach  de  Potter  sollte  sie  neben  dem  Nationalkongress
  bestehen  bleiben;  bisher  hatte  sie  allein  alle  Gewalt  ausgeübt
  und  sollte  sie  jetzt  mit  dem  Kongress  teilen,  wobei  er  jedoch
für  die  provisorische  Regierung  die  höchste  und  legitime  Autorität
in  Anspruch  nahm®.  Die  übrigen  Mitglieder  der  Regierung  waren
selbstloser  und  wollten  ılır  am  4.  Oktober  gegebenes  Wort  ım  vollen
Umfange  halten.  Jetzt,  wo  ein  Organ  vorhanden  war,  welchem  sie
die  (zeschicke  des  Landes  anvertrauen  konnten,  beschlossen  sie,
ihre  Gewalt  in  die  Hände  des  Kongresses  als  des  „allein  gesetzund
  rechtmässigen  Organs  des  belgischen  Volkes“  niederzulegen.
Diesen  Beschluss  verlas  Rogier  in  der  Sitzung  des  12.  November:
„le  gouvernement  provisoire,  ayant  recu  notification  de  la  constitution
  du  Congres  national,  vient  remettre  A  cet  organe  legal  et
regulier  du  peuple  beige  le  pouvoir  provisoire  qu'il  a  exerc&amp;amp;e  depuis

ı  Juste,  Congres  I  47.  ?  Ebenda  I  &amp;amp;.
®  Vs].  Lavısse-Raucatn  8.  354.
        <pb n="31" />
        17  —

le  24  septembre  1830  dans  l’interet  et  avec  l’assentiment  du
pays!.“  In  dankbarer  Anerkennung  der  Verdienste  der  provisorischen
  Regierung  befiehlt  sogleich  der  Kongress  ihren  früheren  Mitgliedern,
  die  vollziehende  Gewalt  auszuüben,  bis  der  Kongress  in
dieser  Hinsicht  anderweitige  Bestimmungen  treffen  würde.

Damit  ist  die  Entwicklung  Belgiens  in  ein  neues  Stadium  getreten.
  Der  Kongress  verkündigte  im  Laufe  des  November  drei  Erklärungen
  bzw.  Grundgesetze  folgenden  Inhalts:

1.  (vom  18.  November):  „Au  nom  du  peuple  belge,  le  Congrös
  national  de  Belgique  proclame  l’ind&amp;amp;pendance  du  peuple  belge,
sauf  les  relations  du  Luxembourg  avec  la  Confederation  germanique.*

2.  (vom  22.  November):  „Au  nom  du  peuple  belge,  le  Congrös
  national  declare  que  le  peuple  belge  adopte,  pour  forme  de
son  gouvernement,  la  monarchie  constitutionelle  representative,
sous  un  chef  h£reditaire.“

3.  (vom  24.  November):  „Le  Congrös  national  declare,  au
nom  du  peuple  belge,  que  les  membres  de  la  famille  d’Orange-Nassau
  sont  &amp;amp;  perp6tuite  exclus  de  tout  pouvoir  en  Belgique.“

Das  erste  und  dritte  Gesetz  wurden  am  24.  Februar  1831
vom  Nationalkongress  ausdrücklich  als  Grundgesetze  bezeichnet.

Vor  allem  der  polnische  Aufstand  machte  die  Mächte  geneigt,
die  Unabhängigkeit  Belgiens  formell  anzuerkennen.  Das  Prinzip
der  Intervention  zur  gewaltsamen  Aufrechthaltung  des  „legitimen“
Besitzstandes  und  der  innerstaatlichen  Ordnung  wurde  durch  das
Londoner  Protokoll  vom  20.  Dezember  1830  durchbrochen.  Die
Konferenz  erkannte  die  Trennung  von  Belgien  und  Holland  als
vollendete  Tatsache  an  und  forderte  den  König  Wilhelm  auf,  sich
jeder  feindseligen  Aktion  zu  enthalten  und  die  Waffen  niederzulegen.


Inzwischen  hatte  sich  der  Nationalkongress,  nachdem  er  durch
die  drei  Grundentscheidungen  die  Fundamente  gelegt  hatte,  auf
denen  er  weiterbauen  konnte,  mit  Eifer  an  die  Durchberatung  des
Verfassungsentwurfs  gemacht.  Ausserdem  war  er  als  gesetzgebonde
Grewalt  berufen,  und  die  Massnahmen,  welche  er  in  letzterer  Eigenschaft
  ergriff,  waren  provisorische,  die  grösstenteils  hinfällig  wurden
mit  dem  Abschluss  des  V.eerfassungswerkes,  mit  dem  Inslebentreten
der  in  der  Verfassung  festgestellten  Organisation  ?.

Die  hochinteressanten  Verhandlungen  führten  am  7.  Februar

!  Juste,  Congres  I  94,  ?  Vgl.  VAUTHIER  a.  a.  O.
Pohl,  Entstehung.  2
        <pb n="32" />
        --  18  --1831

  zur  definitiven  Feststellung  des  Textes  der  Constitution  belge.
Teilweise  trat  sie  am  25.  Februar  1831  in  Kraft.

Am  3.  Februar  schritt  der  Kongress  zur  Wahl  eines  Staatsoberhauptes..
  Aus  dem  zweiten  Wahlgang  ging  der  Herzog  von
Nemours,  ein  Sohn  Louis-Philippes,  als  gewählt  hervor.  Mit  Rücksicht
  auf  die  drohende  Haltung  Englands  lehnte  der  König  der
Franzosen  die  Krone  für  seinen  Sohn  ab.  Nunmehr  betraute  der
Kongress  am  24.  Februar  den  Baron  Surlet  de  Chokier  mit  den
Funktionen  eines  Regenten.  Als  solcher  wurde  er  am  25.  Februar
im  Kongress  feierlich  vereidigt.  Damit  war  der  provisorischen  Regierung
  ein  Ende  gemacht.  Man  fingierte  eine  Erledigung  des
Thrones,  obwohl  der  Herzog  von  Nemours  gar  nicht  König  geworden
  war!:  „Au  nom  du  peuple  beige,  le  congres  national,  considerant
  que  le  tröne  est  vacant  et  qu’il  est  necessaire  de  pourvoir
A  l’exercice  du  pouvoir  executif,  decräöte  ...“  Durch  Beschluss
des  Nationalkongresses  vom  24.  Februar  1831  Art.  2  wurde  bestimmt,
  dass  mit  der  Einsetzung  der  Regentschaft  die  Verfassung
so  weit  in  Kraft  treten  solle,  als  ihr  nicht  dieser  Beschluss  entgegenstehe.
  Der  Kongress  setzte  eine  Regentschaft  ein,  einmal,
um  dem  jetzt  bestehenden,  wegen  der  grösseren  Zahl  der  Träger
der  Exekutivgewalt  nicht  gerade  vorteilhaften  Zustande  ein  .  Ende
zu  machen,  dann,  um  den  Text  der  angenommenen  Verfassungsurkunde
  als  bis  zur  endgültigen  Einführung  eines  Königs  als  feststehend
  zu  konstatieren,  endlich,  weil  gerade  die  Persönlichkeit  des
Gewählten  in  hohem  Masse  geeignet  schien,  die  vorhandenen  Gegensätze
  durch  kluge,  besonnene  Vermittlung  zurückzudämmen.  Der
zweite  Grund  beruhte  auf  Art.  24  der  Verfassung:  „Während
einer  Regentschaft  darf  keine  Verfassungsänderung  vorgenommen
werden.“  Die  Beamten  und  das  Militär  leisteten  dem  Regenten
den  Eid  der  Treue.

Erst  am  4.  Juni  1831  erlaubten  es  die  Umstände,  zur  entscheidenden
  Königswahl  zu  schreiten.  Der  Beschluss  des  Nationalkongresses
  lautet  wörtlich:

„Au  nom  du  peuple  belge,  le  Congres  national  decräte:

art.  1°  8.  A.  R.  Leopold-George-Chrestien-Frederic,  prince
de  Saxe-Cobourg,  est  proclam6  roi  des  Belges  &amp;amp;  la  condition
d’accepter  la  Constitution,  telle  qu’elle  a  te  deeretee  par  le  Congrös
  national.

ı  Juste,  Te  regent  8.  186.
        <pb n="33" />
        19  °—

art.  2.  Il  ne  prend  possession  du  tröne  qu’aprös  avoir  sollennellement
  prete,  dans  le  sein  du  Congrös,  le  serment  suivant:
‚Je  jure  d’observer  la  Constitution  et  les  lois  du  peuple  belge,
de  maintenir  l’independance  nationale  et  l’integrite  du  territoire.‘
  Charge  le  pouvoir  executif  de  l’ex&amp;amp;cution  du  present
decret!.*

Prinz  Leopold  nahm  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  unter  der
Bedingung  an,  dass  der  Kongress  sich  den  von  der  Konferenz
am  26.  Juni  festgesetzten  Bedingungen  der  Trennung  Belgiens  von
Holland  fügte,  was  am  7.  Juli  geschah,  da  sie  für  Belgien  sehr
günstig  waren®.  Am  21.  Juli  1831  wurde  Leopold  im  Schosse  des
Nationalkongresses  in  Brüssel  feierlich  inauguriert.  Der  Kongress
hatte  vorher  beschlossen,  sich  am  21.  Juli  zu  vertagen;  fortan
solle  er  nur  auf  Einberufung  durch  den  König  zusammentreten
können,  und  an  dem  Tage,  an  welchem  die  auf  Grund  der  Konstitution
  gewählten  Kammern  zusammentreten  würden,  solle  der  Kongress
  ipso  iure  aufgelöst  sein.  Dies  geschah  am  8.  September.

König  Wilhelm  hatte  den  sog.  Vertrag  der  18  Artikel  nicht  angenommen.
  Als  im  Anfange  des  Jahres  1831  Belgien  schwere  innere
Krisen  zu  bestehen  hatte,  war  man  in  Holland  mit  allem  Eifer  an
eine  Reorganisation  des  Heeres  gegangen.  Jetzt,  wo  der  König
über  ein  starkes,  gut  geschultes  Heer  verfügte,  glaubte  er  die  Gelegenheit
  gekommen,  namentlich  bezüglich  der  Grenzregulierung
vorteilhaftere  Bedingungen  durchzusetzen.  Am  2.  August  1831
überschritt  der  Prinz  von  Oranien  mit  starker  Heeresmacht  die
Grenze  und  drang  tief  in  Belgien  ein.  Von  Interesse  ist  seine
Proklamation  an  die  Belgier:  „Aucune  vue  ni  de  conquäte  ni  de
vengeance  n’anime  l’arm&amp;amp;e  et  son  commandant.  Le  roi  mon  pere
ne  m’envoie  ici  que  pour  obtenir  des  conditions  justes  et  &amp;amp;quitables
  de  separation  entre  les  provinces  qui  lui  sont  restees  fid2les
et  celles  qui  se  sont  soustraites  &amp;amp;  la  domination  ...*“  Nur  die
Intervention  eines  französischen  Heeres  rettete  Belgien  vor  debellatio.
  Holland  hatte  aber  seinen  Zweck  erreicht;  an  eine  Unterwerfung
  Belgiens  unter  die  holländische  Staatsgewalt  hatte  es  angesichts
  der  Haltung  der  Grossmächte  nicht  denken  können.
Der  sog.  Vertrag  der  24  Artikel  vom  15.  November  1831  beraubte
  das  junge  Königreich  wieder  der  günstigen  Bedingungen  des

ı  Juste,  Congrös  II  223.
3  Juste,  L’election  de  Leopold  Ier  S.79#.  Lavısse-Rausaun  9.  863.

9*
        <pb n="34" />
        20

ersten  Vertrag.  Aber  auch  Holland  war  mit  dem,  was  der  neue
Vertrag  ihm  bot,  nicht  ganz  zufrieden.  Erst  nach  längeren  diplomatischen
  Verhandlungen  nahmen  Holland  und  Belgien,  ersteres
im  September  1838,  letzteres  am  19.  April  1839,  den  Vertrag  vom
15.  November  1831  an.  So  hatte  Belgien  endlich  im  Jahre  1838
die  Anerkennung  seitens  des  holländischen  Staates  erlangt.

B.  Der  Zeitpunkt  der  Entstehung  des  Staates.
I.  Der  staatlose  Zustand.

Der  dauernde  Ausschluss  der  holländischen  Staatsgewalt  vom
belgischen  Boden’,  der  Sieg  der  belgischen  Revolution  hat  der
Führerrolle  der  Mitglieder  der  provisorischen  Regierung  den  Stempel
  der  Gesetzwidrigkeit  genommen,  indem  das  holländische  Gesetz
in  Belgien  nicht  mehr  gilt.  Aber  die  provisorische  Regierung  hat
sich  noch  nicht  als  Trägerin  einer  neuen  Staatsgewalt  durchgesetzt.
Unsern  Augen  bietet  sich  ein  staatloser  Zustand  dar.

Diese  Sätze  stehen  in  dem  denkbar  schrofisten  (Gegensatz  zu
den  Anschauungen  mehrerer  Schriftsteller,  welche  einen  völlig  staatund
  rechtlosen  Zustand  in  der  heutigen  Welt  in  das  Beich  der
Unmöglichkeit  verweisen  und  die  Entstehung  eines  Staates  aus
einem  staatlosen  Zustand  leugnen.

So  behauptet  Loening:  „Wir  können  in  der  Geschichte  den
Uebergang  einer  völlig  staat-  und  rechtlosen  Menschenmenge  in
einen  staatlichen  und  rechtlichen  Zustand  nicht  nachweisen.  Es
hat  deshalb  auch  keinen  wissenschaftlichen  Wert,  Hypothesen  darüber
  aufzustellen,  wie  dieser  Vorgang  sich  vollzogen  habe  und  wie
Staat  und  Recht  entstanden  sein  mögen?“  Loening  möchte  wohl
auf  die  historische  Tatsache  hinweisen,  dass  die  Völker  der  grossen
arıschen  Familie  sich  niemals  dauernd  von  staatlichem  Leben  abgewendet
  haben’;  dass  es  aber  selbst  in  neuerer  Zeit  eine  Reihe
von  Beispielen  gibt,  wo  dieser  Staatsordnung  ein  Ende  gemacht
wurde,  um  einen  neuen  Staat  zu  schaffen,  ist  ebenso  unleugbar,
und  es  dürfte  doch  nicht  ganz  wertlos  sein,  zu  untersuchen,  in
welchem  zeitlichen  Verhältnisse  der  Sturz  der  alten  zar  Entstehung
der  neuen  Staatsgewalt  steht.

Auch  Jellinek  verneint  den  staatlosen  Zustand,  indem  nach
seiner  Auffassung  nur  der  Staatsschöpfungsakt  ausserhalb  des
Rechtes  liegt.  „Alle  ihm  vorausgehenden  und  nachfolgenden  Akte

ı  Vauruıer  S.  20.  ?  Loenne,  Artikel  „Staat“  S.  918.
®  BruntschLı,  Allgemeine  Staatsiehre  1875,  S.  821.
        <pb n="35" />
        —  1  -—-sind

  in  der  heutigen  Staatenwelt  nach  irgend  einem  Rechte.  zu  beurteilen.
  Die  staatengründenden  Personen  sind  stets  einer  Rechtsordnung
  unterworfen,  an  der  gemessen  ihre  Handlungen,  ehe.  die
Gründung  selbst  erfolgt  ist,  entweder  als  rechtswidrig  oder  als
rechtmässig  erscheinen.“  Damit  setzt  er  sich  in  Widerspruch  zu
seinem  in  der  Lehre  von  den  Staatenverbindungen  aufgestellten
Satz:  „In  den  Nationen,  welche  infolge  der  gewaltsamen  Vernichtung
  der  früheren  Staatsgewalten  keine  anerkannten
staatlichen  Autoritäten  besitzen,  bilden  sich  provisorische  Regierungen,
  welche  eine  verfassungsgebende  Versammlung  einberufen“.
Diese  Ausführung,  welche  Jellinek  im  Jahre  1882  hauptsächlich  im
Hinblick  auf  die  Gründungsvorgänge  in  Belgien  geschrieben,  kann
im  ganzen  als  richtig  angenommen  werden.  Namentlich  ist  den  Tatsachen
  entsprechend  gesagt,  dass  die  frühere  holländische  Staatsgewalt
  in  Belgien  vernichtet  ist.  Die  von  Jellinek  in  seiner  Allgemeinen
  Staatslehre  (1900)  aufgestellte  Behauptung,  dass  gleichzeitig
  mit  dem  Sturz  der  alten  eine  neue  Staatsgewalt  vorhanden
sei,  dass  „ein  Hiatus  zweier  Rechtsordnungen  jeden  sekundären
Staatenbildungsprozess  begleite,  es  sei  denn,  dass  er  auf  bisher
staatslosem  Gebiet  erfolge“  (S.  253  f.),  ist  in  ihrer  Allgemeinheit
abzulehnen,  weil  sie  der  belgischen  Entwicklung  nicht  gerecht  wird.
Wenn  die  provisorische  Regierung  noch  nicht  Trägerin  einer  Staatsgewalt
  ist,  so  müsste  man  also  nach  Jellinek  das  holländische
Recht  noch  als  geltend  betrachten.  Das  wäre  aber  angesichts  der
Tatsache,  dass  die  holländische  Staatsgewalt  dauernd  vom  belgischen
  Gebiete  ausgeschlossen  ist,  lediglich  eine  Fiktion.  Das  Wesen
der  Staatsgewalt  besteht  darin,  dass  sie  eine  mit  unbedingter  Befehlsgewalt
  ausgerüstete  Gewalt  ist.  Wenn  nun  diese  Gewalt  einem
Teile  des  früheren  Schauplatzes  ihrer  Herrschaft!  gegenüber  Erfüllungszwang
  zu  üben  nicht  mehr  im  stande  ist?  Der  Untergang
eines  Staates  verhält  sich  zum  Verluste  eines  Teils  seines  Gebietes
durch  Abfall,  wie  die  gänzliche  debellatio  und  Annexion  des  besiegten
  Staates  zu  der  debellatio  eines  Teils  seines  Gebietes.  Auchı
bei  letzterer  ist  es  unzulässig,  die  Fortdauer  der  bisherigen  Staatsgewalt
  auf  dem  betreffenden  Gebiete  zu  fingieren,  etwa,  bis  durch
einen  Friedensvertrag  der  besiegte  Staat  eine  förmliche  Abtretungserklärung
  abgibt?.

’  ZITELMANN,  Internationales  Privatrecht  I  91.
?  Ueber  die  schweren  Bedenken  gegen  die  herrschende  Auffassung  von  dem
Unterschied  zwischen  debellatio  und  occupatio  vgl.  Zorn  I  518  f.;  er  vermeidet
        <pb n="36" />
        2  —_

Die  provisorische  Regierung  hat  sich  noch  nicht  zur  Trägerin
einer  neuen  Staatsgewalt  aufgeschwungen,  wenigstens  nicht  gleichzeitig
  mit  dem  Ausschluss  der  alten  Staatsgewalt;  vorläufig  war  das
belgische  Volk  eine  „unorganisierte  Masse“!.  Der  Satz  Jellineks:
„Eine  durchaus  unorganisierte  Gemeinschaft  ist  historisch  nicht
gegeben“  ?,  ist  richtig,  wenn  damit  gesagt  ist,  dass  im  kleineren
Kreise  eine  wenn  auch  noch  so  geringe  Ordnung  herrscht.  Aber
niemand  wird  sagen  wollen,  dass  in  der  ersten  Zeit  der  Freiheit
von  holländischer  Herrschaft  ein  Band  der  Ordnung  an  drei  Millionen
  Menschen  umfasst  habe;  das  belgische  Volk  war  unorganisiert®”.
  „Das  wesentlichste  Moment  im  Begriffe  des  Staates  ist,  dass
er  Ordnung  ist,  eine  geordnete  Macht.“  (Gewiss  soll  Jellinek  zugegeben
  werden,  dass  „selbst  während  der  grössten  Wirren  nur
ein  Teil  der  staatlichen  Rechtsordnung  ganz  vernichtet  werden
kann“  *,  wenn  wir  die  Worte  „staatliche  Rechtsordnung“  nicht  im
strengen  Sinne  nehmen.  Die  tatsächlichen  Verhältnisse,  welche
durch  die  staatliche  Rechtsordnung  geschaffen  und  sanktioniert  bestanden
  haben,  bleiben  grossenteils  unangetastet,  aber  ihre  Fortdauer
  entbehrt  der  staatlichen  Grundlage,  ihr  Weiterbestehen
beruht  auf  Erwägungen  ihrer  Vernünftigkeit  und  Notwendigkeit.

die  üblichen  Fiktionen,  zu  denen  man  kommen  muss,  wenn  man  noch  von
Staatagewalt  spricht,  wo  von  der  alten  Gewalt  nichts  mehr  zu  entdecken  ist.
Dass  die  französische  Staatsgewalt  seit  dem  14.  August  1870  von  Elsass-Lothringen,
  von  Land  und  Leuten,  tatsächlich  ausgeschlossen  war,  ist  unbestreitbar.
‘Wo  aber  die  tatsächlichen  Grundlagen  fehlen,  fehlt  auch  die  erste  Voraussetzung
für  die  juristische  Konstruktion.  Anderseits  darf  man  nicht,  wie  dies  Zorn
tut,  die  deutsche  Staatsgewalt  seit  dem  14.  August  im  Elsass  in  aller  Form
rechtens  konstituiert  sein  lassen.  Eine  deutsche  Staatsgewalt,  ein  Doutsches
Reich,  existierte  noch  nicht.  Die  Stellung  Elsass-Lothringens  vor  und  nach
dem  1.  Januar  1871  dürfte  verschieden  zu  beurteilen  sein.  Für  die  Zeit  bis
zur  Gründung  des  Deutschen  Reiches  ist  eine  juristische  Konstruktion  nur  auf
Grund  der  absoluten  Militärgewalt  möglich.  Man  könnte  versucht  sein,  diesen
Uebergangszustand  als  ein  völkerrechtliches  „condominium“  zu  bezeichnen;  aber
damit  wäre  auch  nichts  anderes  als  die  rechtliche  Unkonstruierbarkeit  konstatiert.
  Eine  Subsumierung  unter  gegebene  staatsrechtliche  Begriffe  ist  ausgeschlossen.
  Die  absolute  Militärgewalt,  welche  über  Elsass-Lothringen  stand,
übte  König  Wilhelm  teils  zu  eigenem  Recht,  teils  auf  Grund  völkerrechtlicher
Verträge  kraft  Vollmacht  anderer  Staaten.  Der  Norddeutsche  Bund,  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Hessen  übten  durch  König  Wilhelm  eine  Diktatur
aus,  die  nicht  als  eine  staatliche  Gewalt  qualifiziert  werden  kann.

ı  v.  HERRNRITT  9.  44  n.].  3  Allgemeine  Staatslehre  $.  329.

®  Vgl.  übrigens  JELLINEX,  Gesetz  und  Verordnung  1887,  8.  190.

*  Allgemeine  Stastslehre  9.  328,
        <pb n="37" />
        —  9  —_

Der  Ordnung,  welche  damals  in  dem  Zusammenleben  der  Bewohner
Belgiens  irgendwie  geherrscht  hat,  müssen  wir  den  Namen  einer
Rechtsordnung  verweigern.  Wenn  auch  die  Freiheit  des  Indivıduums
  respektiert  wird,  so  kann  sie  doch,  wie  Zitelmann!  hervorhebt,
  zu  einer  rechtlichen  Freiheit  immer  erst  durch  die  Rechtsordnung
  und  nur  durch  sie  werden.  Damit  der  faktisch  weiterbestehende
  Teil  der  früheren  Rechtsordnung  wieder  zu  einer  Rechtsordnung
  wird,  muss  der  neue  Staat  den  (Giesetzesbefehl  für  einen
von  dem  früheren  Staat  geschaffenen  Gesetzesinhalt  erneuern,  was
stillschweigend  geschehen  kann!  und  wohl  bei  den  modernen  entwickelten
  Verhältnissen  vermutet  werden  muss.  Jellinek  äussert
sich  in  seiner  Allgemeinen  Staatslehre  über  diesen  Punkt:  „Die
staatsbildenden  Mächte  sind  von  den  herrschenden  Anschauungen
über  das,  was  Recht  sein  soll,  derart  erfüllt,  dass  aus  ihnen  unmittelbar
  der  präsumtive  Wille  folgt,  alles  nicht  im  Herrschaftsbereiche
  des  neuen  Staates  aufgehobene  frühere  Recht  als  Recht
fernerhin  gelten  zu  lassen®.“  Durch  den  Ausschluss  der  alten
Staatsgewalt  sind  die  Gesetze  des  alten  Staates  hinfällig  geworden,
sie  existieren  für  das  belgische  Volk  nicht  mehr.  Der  Ausdruck:
„fernerhin  gelten  zu  lassen“  ist  demnach  zwar  tatsächlich  richtig,
aber  juristisch  nicht  korrekt.  Diese  Erneuerung  des  Gesetzesbefehls
ist  nicht  etwa  eine  unnötige  Fiktion,  sie  ist  etwas  Tatsächliches
ebenso  wie  der  Erlass  neuer  Gesetze.  Indem  diesem  und  jenem
Rechtssatz  des  alten  Staates  ausdrücklich  die  Geltung  abgesprochen
wird,  erfolgt  eo  ipso  eine  stillschweigende  Erklärung,  dass  im  übrigen
der  neue  Staat  die  Gesetze  des  alten  Staates  übernimmt.  Die
Träger  der  neuen  Staatsgewalt  stehen  den  Rechtssätzen  des  alten
Staates  völlig  ungebunden  gegenüber.

Untersuchen  wir,  weshalb  die  provisorische  Regierung  noch
nicht  sofort  nach  dem  Sturze  der  alten  Staatsgewalt  Trägerin  einer
neuen  Staatsgewalt  geworden  ist.

Das  Wesen  der  Staatsgewalt  besteht  darin  —  das  Wort  selbst
sagt  es  —,  dass  sie  Macht,  Gewalt,  wirksamer  Wille  ist.  Es  ist
ein  Widerspruch  in  sich:  eine  Staatsgewalt  ohne  Gewalt!?  Staatlicher
  Wille  ist  aber  notwendig  menschlicher  Wille*.  Ein  solcher

!  ZITELMANN,  Internationales  Privatrecht  I  56.

?  Allgemeine  Staatslehre  8.  251.

®  So  Inzrina,  Der  Zweck  im  Recht  I  (1898)  812.

*  JeLLineg,  Allgemeine  Staatslehre  S.  8831.  Derselbe,  Gesetz  und  Verordnung
  9,  208,
        <pb n="38" />
        4  —

muss  also,  damit  überhaupt  ein  Staat  da  sei,  die  Maclhitfrage
lösen,  dass  er  über  dem  Willen  der  einzelnen,  die  einzelnen
unter  ihm  sind!.  Ohne  Herrschaft  kann  kein  Staat  gedacht  werden.
  Land  und  Leute  herrschend  zu  einer  Einheit  zusammenfassen,
  ist  Zweck  und  Wesen  der  Staatsgewalt®.  „Herrschen  ist
das  Kriterium,  das  die  Staatsgewalt  von  allen  andern  Gewalten
unterscheidet?,“  „Herrschen  heisst  unbedingte  Befehle  erteilen,  die
ihren  Grund  und  ihre  Schranke  nur  in  der  freien  Entschliessung
des  Befehlenden  finden  *.“

Mit  dem  Ausschluss  der  alten  Staatsgewalt  ist  die  Möglichkeit
  gegeben,  dass  ein  neuer  Staat  entsteht.  Wir  sehen  ein  freies
Gebiet,  ein  freies  Volk,  aber  darum  doch  noch  keinen  neuen  Staat.
Zwar  ist  eine  führende  Gewalt  vorhanden,  die  Verwaltungskommission,
  die  provisorische  Regierung.  Sie  war  erstanden  in  einem
Augenblicke,  wo  die  Revolutionäre  in  Brüssel  eines  Führers  dringend
bedurften,  ein  Produkt  der  Notwendigkeit.  Sie  hatte  sich  zum
Mittelpunkt  der  gewaltsamen  Unternehmungen  gemacht,  um  der
belgischen  Sache  zum  Siege  zu  verhelfen.  Das  Ernennungspatent,
welches  die  Verwaltungskommission  dem  Oberst  van  Halen  aushändigte,
  machte  ihn  tatsächlich  zum  Führer  der  Barrikadenkämpfer.
Diese  erkannten  also  die  Autorität  der  Verwaltungskommission  an.
Auch  die  Einwohner  Brüssels  erblickten  nach  den  Septembertagen
in  der  provisorischen  Regierung  ihre  berufene  Fübhrerin.  Aber  mit
welchem  Recht  sie  sich  vom  28.  September  an  Grouvernement  provisoire
  de  la  Belgique  nannte,  ist  unerfindlich.  Sie  behauptet  damit,
  an  der  Spitze  von  Gegenden  zu  stehen,  wo  man  vielleicht  eben
erst  von  ihrer  Existenz  gehört  hat.  Sie  behauptet  damit  etwas
ganz  Aehnliches,  wie  der  Prinz  von  Oranien  späterhin  in  seiner  Proklamation
  vom  16.  Oktober,  in  welcher  er,  den  tatsächlichen  Machtverbältnissen
  entgegen,  von  Provinzen  sprach,  wo  er  eine  grosse
Macht  ausübe,  von  Provinzen,  welche  er  verwalte..  Mit  vollem
Recht  wies  die  provisorische  Regierung  diese  Behauptung  des
Prinzen  als  unwahr  zurlick.  Sie  selbst  aber  hatte  am  28.  September
  ihren  Machtbereich  viel  zu  gross  gezeichnet;  sie  sprach  damit
  nur  aus,  welche  Ziele  sie  sich  gesteckt  habe,  Ziele,  die  durch

ı  Inerına,  Der  Zweck  im  Recht  I  (1893)  312.

*  Anschütz  in  Kohlers  Enzyklopädie  8,  453.  Vgl.  v.  GeBBER,  Grundzüge
eines  Systems  des  deutschen  Staatsrechts  8.  19ff.

®  JELLINeX,  Allgemeine  Staatslehre  S.  890.

*  JELLINKK,  Gesetz  und  Verordnung  S.  190.
        <pb n="39" />
        KER  }  GE

blosse  Worte  nicht  erreicht  sind.  Dass  sich  die  Kommission  bereits
  am  28.  September  ein  so  grosses  Ziel  setzte  und  sich  „Provisorische
  Regierung  Belgiens“  nannte,  ist  ein  interessantes  Symptom
für  ihr  gesteigertes  Machtgefühl  und  für  die  dieses  hervorrufende
Machtsteigerung.  Immerhin  dauerte  es  einige  Tage,  bis  sich  die
provisorische  Regierung  in  dem  grössten  Teile  der  ehemaligen  österreichischen
  Niederlande  durchgesetzt  hatte!.  Ein  scharfer  Beobachter
  der  belgischen  Revolutionszeit,  M.  Notlhomb,  anerkannt  als
tüchtiger  Diplomat  und  Jurist,  sagt  im  Hinblick  auf  die  Tage  naclı
der  Vertreibung  der  Holländer  aus  Brüssel:  „Lorsqu’un  ordre  de
choses  perit,  il  y  a  entre  le  passe  qui  n'est  plus  et  l’avenir  qui
n’est  pas  encore,  un  interrögne  oü  le  pouvoir  appartient  ä  qui  le
prend?.“  Es  hat  diese  Auffassung  um  so  mehr  Wert,  als  ein
Mann  sie  ausgesprochen  hat,  welcher,  bald  zum  Mitglied  der  Verfassungskommission
  berufen,  in  Brüssel  weilte  und  die  tatsächlichen
Verhältnisse  so  gut  wie  nur  einer  zu  beurteilen  in  der  Lage  war.

Die  provisorische  Regierung  ist  noch  nicht  Trägerin  einer
Staatsgewalt.  Rein  äusserlich  ist  dies  daran  zu  erkennen,  dass  ihr
nicht  die  genügende  Zahl  unter  ihr  stehender  Organe  zu  Gebote
stand,  welche  vorhanden  sein  müssen  und  unter  einer  höchsten
Gewalt  wirksam  zu  werden  haben,  damit  der  Wille  des  übergeordneten
  Organs  sich  überhaupt  als  realisierbar  erweisen  kann’.  Nun
berichtet  uns  aber  die  Geschichte,  dass  es  mehrerer  Tage  bedurfte,
bis  die  Autorität  der  provisorischen  Regierung  in  den  meisten
Städten  des  Südens  feststand.

Il.  Der  Zeitpunkt  der  Staatsschöpfung.

Nach  den  Brüsseler  Entscheidungstagen  richteten  sich  die
Augen  der  meisten  Belgier  auf  die  kühnen  Führer  des  Widerstandes.
Das  Blut  der  Märtyrer  machte  das  Volk  unversöhnlich;  Unabhängigkeit
  ward  die  Losung.  Dieses  Wort  war  noch  nicht  von
führender  Seite  gefallen.  Die  Männer,  welche  an  die  Spitze  der
belgischen  Bewegung  getreten  waren,  hielten  damit  noch  zurück,
bis  sie  ihren  Einfluss  gross  genug  glaubten.  Zuerst  mussten  und
wollten  sie  wissen,  welchen  Standpunkt  das  Volk,  vor  allem  die
einflussreichsten  Belgier,  gegenüber  ihrem  Plane,  einen  belgischen
Staat  zu  schaffen,  einnähmen.  Als  sich  die  Sachlage  einigermassen

ı  Juste,  Charles  Rogier  S.  27.  Mox«  S.  593.  Nortuoms  S.  38.
”  Noruomg  8.  89£,  ®  HarnEL,  Studien  II  222.
        <pb n="40" />
        6  —

überschauen  liess,  fühlten  sich  die  Mitglieder  der  provisorischen
Regierung  in  ihrer  Stellung  so  stark  und  gefestigt,  dass  sie  sich  als
Träger  einer  diktatorischen  Gewalt  über  das  belgische  Land  aufwerfen
  zu  können  glaubten.  Sie  sprachen  am  4.  Oktober  das  allmächtige:
  „Es  werde“,  dem  belgischen  Volke  eine  Organisation  zu
geben!.  Der  Tragweite  ihres  Tuns  völlig  bewusst,  traten  sie  vor
ihre  Landsleute  hin,  den  Anspruch  erhebend:  „Jedermann,  den  es
angeht,  hat  sich  der  Tatsache  zu  beugen,  dass  wir  für  die  Gemeinschaftszwecke
  herrschen,  dass  wir  uns  als  berufen  hinstellen,  eine
neue  Ordnung  ins  Leben  zu  rufen  und  den  Rückfall  in  die  alten
Zustände,  die  Rückkehr  der  holländischen  Staatsgewalt  zu  verhindern?.“
  Damit  behaupten  sie  nicht  die  Geltung  eines  Rechtssatzes,
  sondern  sie  statuieren  ein  rein  faktisches  Verhältnis  der
Ueber-  und  Unterordnung?,  sie  sind  nichts  anderes  als  Usurpatoren.

„Les  provinces  belges  violemment  detachees  de  la  Hollande  constitueront
  un  etat  independant.“  In  diesem  folgenschweren  Sätzchen
ist  einmal  ganz  korrekt  der  Gedanke  ausgesprochen,  dass  der  Ausschluss
  der  holländischen  Staatsgewalt  vom  belgischen  Boden  eine
vollendete  Tatsache  ist,  ferner,  dass  Belgien  von  Stund  an  einen
selbständigen  Staat  bildet.  Das  Futurum  darf  uns  nicht  stutzig
machen,  das  Wort  „constitueront“  enthält  keine  blosse  Verheissung  *.
Die  Macht,  welche  die  Mitglieder  der  provisorischen  Regierung  von
jetzt  an  ausüben  wollen,  soll  vorläufig  eine  souveräne,  inhaltlich
unbeschränkte  sein.  Sie  wollen  eine  Gewalt  innehaben,  wie  Träger
einer  Staatsgewalt  sie  besitzen;  aber  sie  nennen  sich  noch  nicht
Träger  einer  staatlichen  Gewalt.  Dass  sie  von  der  Entstehung  des
belgischen  Staates  als  einem  zukünftigen  Ereignisse  sprechen,  wird
verständlich,  wenn  wir  die  Zeitanschauung  berücksichtigen,  unter
deren  Herrschaft  auch  die  provisorische  Regierung  stand.  Sie  hatte

*  Ausgezeichnet  NOTHOMB  S.  40.

?  Siehe  HarneL  II  217,  dessen  Worten  ich  mich  anlehne,  der  jedoch,  wie
es  scheint,  seinen  Satz  nur  für  die  sog.  primäre  Stasatenbildung  formuliert.

®  JELLINEX,  Gesetz  und  Verordnung  S.  206,  besonders  Staatslehre  S.  350.
„Eine  staatliche  Neubildung  ist  dann  vollendet,  wenn  alle  wesentlichen  Stücke
eines  Staates  im  gegebenen  Falle  unzweifelhaft  faktisch  vorhanden  sind  und  sich
das  so  gebildete  Gemeinwesen  staatlich  zu  betätigen  in  der  Lage  ist.  Das  ist
aber  der  Fall,  wenn  seine  Organe  tatsächlich  Herrschaft  üben,  ihnen  tatsächlich
Gehorsam  gezollt  wird.*  Entsprechend  über  den  Untergang  eines  Staates
JELLINEK  ebenda  9.  255.

*  Vgl.  die  Kontroverse  über  die  Bedeutung  des  Futurunis  in  den  Eingangsworten
  der  deutschen  Reichsverfassung.  HaENneEL,  Studien  I  100ff.  Zonn  I  59,
        <pb n="41" />
        sich  den  Gedanken,  dass  jeder  moderne  Staat  eine  (geschriebene)
„Verfassung“  haben  mlisse,  so  zu  eigen  gemacht,  dass  sie  glaubte,
der  belgische  Staat  werde  erst  mit  dem  Inkrafttreten  der  noch  festzustellenden
  Constitution  belge  geboren.  Trotz  dieser  irrigen  Vorstellung
  wollten  und  wirkten  sie  das,  was  nur  Träger  einer  Staatsgewalt
  wirken  und  wollen!.

Damit  sind  die  Essentialia  des  Staatsbegrifis  gegeben:  Staatsvolk,
  Staatsgebiet,  Staatsgewalt.e.  Gebiet  und  Menschen  waren  in
dem  Augenblick  da,  wo  die  neue  Hoerrschergewalt  entstand;  diese
trat  über  das  soeben  noch  nicht  zu  einem  Ganzen  verbundene
Land  und  Volk®.  „Eine  Depossedierung  älterer  Staatsgewalten
erfordert  überall  eine  nach  aussen  hin  erkennbare  Raumgrenze,
innerhalb  welcher  die  ältere  Staatsgewalt  nicht  mehr  den  staatsbürgerlichen
  Gehorsam  zu  erzwingen  vermag,  ohne  dass  darum  gerade
  genaue  Grenzzeichen  errichtet  zu  sein  brauchen.“

In  dem  ersten  Satz  des  berühmten  Dekrets  vom  4.  Oktober
1830  wandte  sich  die  Regierung  an  die  europäischen  Staaten  oder
vielleicht  noch  mehr  an  die  Untertanen  der  andern  Länder,  deren
Sympathieen  sie  auf  seiten  der  belgischen  Sache  wusste  und  die
durch  ihre  Haltung  einen  Druck  auf  ihre  Regierungen  ausüben
sollten,  dass  das  Prinzip  der  Intervention  aufgegeben  werde.  Und
ihren  belgischen  Landsleuten  gegenüber  erklärten  die  Mitglieder  der
provisorischen  Regierung  durch  das  Dekret:  Wir  sind  vorläufig
Träger  einer  Staatsgewal.  Wir  werden  unverzüglich  eine  Verfassung
  ausarbeiten  lassen  (Satz  2),  und  ein  Nationalkongress,  über
dessen  Wahl  wir  noch  bestimmen  und  den  wir  zusammenrufen
werden,  soll  über  die  endgültige  Verfassung  beschliessen  (Satz  3).
In  diesem  Sinne  wurde  das  Dekret  in  Belgien  aufgenommen.  Dies
beweist  uns  vor  allem  die  Tatsache,  dass  die  Reihe  einschneidender

-

!  Zum  Vergleich  mögen  hier  die  vorzüglichen  Ausführungen  Jellineks
über  den  sog.  „Mayflowervertrag“  wiedergegeben  werden.  „Wenn  die  nach
Amerika  ziehenden  Puritaner  es  für  nötig  fanden,  ihre  vielberufenen  Pflanzungsverträge
  zu  schliessen,  so  ist  das  nur  aus  der  ganzen  geistigen  Atmosphäre  zu
verstehen,  in  der  sie  lebten.  Sie  glaubten  einen  solchen  Vertrag  schliessen  zu
müssen,  weil  sie  es  als  selbstverständlich  annahmen,  dass  jedes  Gemeinwesen  auf
Vertrag  beruhe.  Die  reale  Ursache  ihrer  Schöpfungen  lag  aber  doch  nicht  in
den  irrigen  Vorstellungen,  die  bei  ihrer  Gründung  mit  unterliefen,  sondern  in
der  faktischen  Herstellung  eines  geordneten  Gemeinwesens.“  Allgemeine  Staatslehre
  8.  244  in  der  Note.

®  JeLımex,  Allgemeine  Staatslehre  S.  868,  Baxe  8.  159,

®  v,  Hortzenporrr,  Handbuch  II  (1887)  26.
        <pb n="42" />
        —  8  —

Verfügungen,  welche  die  provisorische  Regierung  alsbald  nach  dem
Tage  der  Unabhängigkeitserklärung  erliess,  allenthalben  in  Belgien
als  Gesetze  betrachtet  wurde.

Im  4,  Oktober  1830  haben  wir  den  Abschluss  eines  verhältnismässig
  kurzen  Entwicklungsganges,  des  Ringens  der  provisorischen
Regierung  nach  der  obersten  Führerschaft  über  die  freien  Belgier
zu  erblicken.  Ob  ich  mich  in  dieser  Auffassung  der  Uebereinstimmung
  v.  Herınritts  (S.  44)  erfreue,  ist  mir  zweifelhaft  geblieben.
Er  spricht  sich  dahin  aus,  dass  mit  der  Bekanntmachung  jenes
Dekrets  „der  Weg  zur  Entwicklung  des  neuen  Staatswesens  geebnet
war,  welche  in  der  Konstitution  vom  25.  Februar  1831  und  ın  der
Berufung  Leopolds  von  Koburg  auf  den  belgischen  Königsthron
ihren  Abschluss  fand“.  Unangefochten  übten  wenige  Männer,  welche
aus  der  Mitte  des  Volkes  hervorgegangen,  eine  Diktatur  aus,  deren
Notwendigkeit  und  deren  patriotische,  selbstlose  Mission  man  nicht
verkannte,  gegen  welche  sich  darum  niemand  erhob.  Gerade  aus
der  unbestrittenen  rechtsetzenden  Tätigkeit  darf  ohne  jedes  Bedenken
der  Schluss  gezogen  werden,  dass  die  Macht  der  provisorischen
Regierung  sich  als  eine  staatliche  zur  Geltung  gebracht  hatte.  Mit
vollem  Recht  schreibt  der  belgische  Staatsrechtstheoretiker  Vauthier
der  provisorischen  Regierung  bis  zum  12.  November  eine  souveräne
Gewalt  zu.  Er  steht  also  auf  dem  nämlichen  Standpunkte,  zu
welchem  unsere  Ausführung  gelangt  ist.  Souveränität  ist  undenkbar
ohne  Staat,  eine  souveräne  Gewalt  ist  Staatsgewalt!.

Man  könnte  gegen  unsere  Auffassung  von  der  Natur  der  provisorischen
  Regierung  die  kurze  Dauer,  während  welcher  sia  nach
ihrem  eigenen  Ausspruch  vom  4.  Oktober  die  Gewalt  innehaben
wollte,  geltend  machen.  Dieser  Einwand  wäre  völlig  unbegründet.
Er  würde  eine  Verkennung  der  tatsächlichen  Lage,  dann  aber  auch
eine  Verkennung  der  Bedeutung  der  äusseren  Erscheinungsform
des  Staates  im  allgemeinen  enthalten,  nämlich  auch  dessen,  was
man  unglückseligerweise  mit  dem  viel  missbrauchten  Worte  „Verfassung“
  *  —  im  weitesten  Sinne!  —  bezeichnet  hat.  Die  „Verfassung“
  in  diesem  Sinne  ist,  wie  v.  Herrnritt  treffend  sagt,  keineswegs
  eine  mit  dem  Staate  selbst  identische  Ordnung,  sondern  sie
entspricht  lediglich  einer  bestimmten  Entwicklungsphase  im  Leben
des  Staates®.  Ist  eine  provisorische  Ordnung  keine  Ordnung?  Ist

ı  Ebenso  v.  Taertschke  1  385.
’  Vgl.  Zorn  I  38fl.  Lornme,  Verwaltungsrecht  1884,  8.  1.
s  v,  HERRnRıTTt  S,  46.
        <pb n="43" />
        29

es  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Staat  entstanden,  von
Bedeutung,  dass  gerade  die  erste  Ordnung,  diese  spezielle  Art  der
Ordnung,  dauernd  besteht?  Die  provisorische  Ordnung  der  Dinge
in  Belgien  wird  übrigens,  was  nach  der  ganzen  innerpolitischen
Lage  mit  Bestimmtheit  vorauszusehen  war,  in  ihren  Grundzügen
unter  der  Herrschaft  des  Nationalkongresses  aufrecht  erhalten  bleiben.
Man  erinnere  sich  nur  an  die  Tatsachen,  dass  die  provisorische
Regierung  alles  beseitigt  hat,  was  von  der  früheren  Ordnung  allgemein
  missliebig  und  verhasst  war,  dass  sie  die  Freiheiten  der
Bürger  verküindet  hat,  welche  demnächst  in  der  Constitution  belge
ihre  dauernde  Sanktion  fanden,  dass  sie  für  Justiz  und  Verwaltung
zweckmässige  Reformen  durchführte.e  Ausserdem  ist  nicht  ausser
acht  zu  lassen,  dass  die  provisorische  Regierung  in  ihrem  Dekret
vom  4.  Oktober  nicht  erklärt  hat,  sie  werde  beim  Zusammentreten
des  Kongresses  aufgelöst  sein,  sondern  der  Sinn  war  der,  dass  sie
alsdann  ihre  Gewalt  niederlegen  würde.  Ebenso,  wie  sie  durch
freien  Willensakt  die  Gewalt  an  sich  gezogen,  wollte  sie  sich  derselben
  wieder  entäussern.

So  sehr  ich  mich  in  der  Auffassung  der  Staatsentstehung  im
allgemeinen  mit  Jellinek  eins  weiss,  so  entschieden  widerspreche
ich  seinen  Ausführungen  über  die  Entstehung  der  „nationalen
Staaten“.  Zunächst  muss  es  als  sehr  gewagt  bezeichnet  werden,
dass  er  die  norwegische,  griechische,  belgische,  italienische,  rumiänische
  und  serbische  Staatsentstehung  zusammenwirft!.  Ob  die
einzelnen  Phasen  dieser  Entwicklungsgänge  als  übereinstimmend
hingestellt  werden  dürfen,  ist  doch  sehr  die  Frage.  Es  bedürfte
jedenfalls  für  jede  einzelne  dieser  Staatengründungen  sorgfältiger
Prüfung  und  genauen  Nachweises.  Dies  erkennt  jetzt  Jellinek  in
seiner  Staatslehre  an®,  wo  er  verlangt,  dass  das  Sein  oder  Nichtsein
jeder  staatlichen  Neubildung  gemäss  der  jeweiligen  konkreten  Sachlage
  festzustellen  sei.

Wie  aus  Jellineks  eben  erwähnten  Erörterungen  über  die  Entstehung
  der  nationalen  Staaten  hervorgeht?,  will  er  den  belgischen
Staat  erst  entstehen  lassen  mit  dem  faktischen  Inslebentreten  der
Constitution  beige,  d.h.  mit  der  wirklichen  Durchführung  der  von  der
Constitution  vorgeschriebenen  Organisierungen  und  damit,  dass  den
so  geschaffenen  Organen  wirklich  Gehorsam  gezollt  wird.  Diese

’  Staatenverbindungen  8.  268.  ?.Allgemeine  Staatsiehre  8.  254.
®  Staatenverbindungen,  besonders  8.  271.
        <pb n="44" />
        30

Örganisierungen  sind  nach  unsern  historischen  Darlegungen  erst
am  8.  September  1831  vollendet,  nicht,  wie  Jellinek  anzunehmen
scheint,  schon  mit  der  Thronbesteigung  Leopolds  I.  am  21.  Juli
1831!.  An  letzterem  Tage  sei  die  Staatsgewalt  als  eine  in  ihren
Trägern  rechtlich  beschränkte  geboren.

Wie  Jellinek  richtig  feststellt,  hat  die  belgische  Verfassung
bereits  vor  dem  21.  Juli  1831  zu  Recht  bestanden.  Wer  hat
sie  denn  in  Kraft  gesetzt?  Der  Nationalkongress.  Wer  aber  eine
Verfassung,  ein  Staatsgrundgesetz  in  Kraft  setzt,  ist  Träger  einer
Staatsgewalt.  Das  wesentlichste  Moment  im  Begriff  des  Staates
ist,  dass  er  eine  Ordnung  schaffende  und  erhaltende  Macht  ist.  Es
ist  ein  Irrtum,  zu  behaupten,  dass  der  moderne  Staat  erst  durch
Inslebentreten  der  schriftlich  niedergelegten  Verfassung  zur  Entstehung
  gelange.  England,  ein  gewiss  moderner  Staat,  hat  keine
Verfassungsurkunde.  Jellinek  bezeichnet  in  seinen  Erörterungen
die  provisorische  Regierung  als  das  „Gouvernement  de  facto  des
entstehenden  Staates“.  Was  soll  man  sich  darunter  denken?  Entweder:
  Die  provisorische  Regierung  übte  keine  staatliche  Gewalt
aus  —  dann  konnte  sie  auch  keine  als  verbindlich  angesehene  Verfügungen
  erlassen  —  oder  sie  war  Trägerin  der  Staatsgewalt,  ein
drittes  ist  undenkbar.  Ausdrücke  wie  „Staatenembryo“  und  „nasciturus“
  würden  in  der  staatsrechtlichen  Literatur  besser  vermieden  ‘®.
Die  Staatsschöpfung  ist  vollendet,  wenn  die  Nation  Willens-  und
Handlungsfähigkeit  empfängt?.  Nun  ist  aber,  wie  Jellinek  zugeben
muss,  der  junge  belgische  Verband  bereits  willens-  und  handlungsfähig‘.
  Und  gerade  damit  hat  nach  Jellinek®  die  Nation  rechtliche
  Gestaltung  gefunden,  womit  eben  der  Akt  der  Staatsschöpfung
vollendet  ist.  Wenn  er®  vom  „Mangel  anderer  staatlicher
Autoritäten“  spricht,  bei  welchem  die  provisorische  Regierung
ihre  Tätigkeit  entfaltet  habe,  so  ist  es  eine  Inkonsequenz,  wenn  er
ihre  staatliche  Natur  trotzdem  leugnet.  Unverständlich  muss  es
erscheinen,  dass  Jellinek  dem  Staatenembryo  „juristische  Bedeuı

  TRıeprzL,  Das  Interregnum  S.  9,  meint  gar,  Belgien  sei  erst  lange  Zeit
nach  dem  Regierungsantritt  König  Leopolds  I.  zum  selbständigen  Staatswesen
erwachsen.  Nach  Triepel  war  die  alte  Herrschergewalt  noch  immer  die
„legitime“.

*  Ebenso  Zorn,  Annalen  1884,  S.479.  A.  A.  Trier,  Das  Interregnum
1892,  8.  8ff.

®  So  JELLINER,  Staatenverbindungen  8.  265.

*  Ebenda,  besonders  8.  271.  ®  Ebendr  8.  265.

°  Ebenda  8.  271.
        <pb n="45" />
        --  31

tung“  beimisst.  „Bei  den  Nationen,  deren  Staatenbildung  auf
revolutionärem  Wege  vor  sich  geht,  hat  allerdings  das  Staatenembryo
  bereits  eine  juristische  Bedeutung,  indem  die  provisorische
Regierung,  bei  dem  Mangel  anderer  staatlicher  Autoritäten,  nicht
nur  die  Organisation  des  Staates  zu  leiten,  sondern  auch  bis  zum
Zustandekommen  und  Inslebentreten  der  Verfassung  die  dringendsten
  Verwaltungsgeschäfte  zu  besorgen  hat.“  Wie  verträgt  sich
mit  diesem  Satze  und  der  Auffassung  Jellineks,  der  belgische  Staat
sei  erst  am  21.  Juli  1831  entstanden,  seine  zweifellos  richtige  Behauptung:
  „Das  wesentlichste  Moment  im  Begriffe  des  Staates  ist,
dass  er  Ordnung  ist  und  eine  Ordnung  vor  der  Ordnung  ist  ein
Widerspruch  in  sich“?  Die  provisorische  Regierung  leitet  eine
Neuorganisierung  des  Staates;  sie  ist  das  „handlungsfähige  Organ“,
welches  das  belgische  Volk  nach  aussen  hin  aufweisen  kann.  Also
müsste  Jellinek  konsequenterweise  mit  uns  die  staatliche  Natur  der
provisorischen  Regierung  anerkennen.

Das  Widerspruchsvolle  der  Jellinekschen  Ausführungen  dürfte
auch  aus  folgenden  Erwägungen  hervorgehen.  Es  wird  niemals
gelingen,  jenes  Mass  von  Ordnung  zu  präzisieren,  welches  verwirklicht
  sein  muss,  damit  überhaupt  ein  Staat  da  sei.  Ordnung
irgendwelcher  Art  ist  mit  der  Existenz  einer  Staatsgewalt  vorhanden;
  sie  ist  gegeben  mit  der  Ueberordnung  der  Regierenden  einerseits,
  der  Unterordnung  der  Regierten  anderseits.  Welches  Mass
von  Ordnung  muss  in  der  „Verfassung“  gesichert  werden?  Waren
die  Bestimmungen  der  Verfassung  über  das  Königtum  so  wesentlich,
  dass  gerade  mit  dem  Inkrafttreten  und  der  Verwirklichung
der  sie  betreffenden  Artikel  der  Staat  ins  Leben  gerufen  wurde?
Wir  verneinen  es  entschieden.  Eine  Betrachtung  der  Art  und
Weise,  wie  die  Verfassung  ins  Leben  trat,  und  eine  kurze  Uharakterisierung
  der  Bedeutung  des  belgischen  Königtums  werden
unsere  Anschauung  als  zutreffend  erweisen.

Zunächst  ist  festzustellen,  dass  man  von  dem  Inkrafttreten  der
belgischen  Verfassung  (der  Constitution  belge)  als  einem  einbeitlichen
  Akte  nicht  reden  kann.  Ganz  unbestritten  ist  die  Constitution
  ausserdem  nicht  das  einzige  belgische  Verfassungsgesetz.  So
ist  es  z.  B.  ein  Grundgesetz  des  belgischen  Staates,  dass  die  Mitglieder
  der  Familie  Oranien-Nassau  von  jeder  öffentlichen  Gewalt
in  Belgien  ausgeschlossen  sind.  Dieses  Verfassungsgesetz  war  be-:

  Vgl.  die  Ausführungen  bei  v.  TrrrTscHhke  1  69f.  über  das  Maximum  und
Minimum  der  Staatstätigkeit.
        <pb n="46" />
        32

reits  am  24.  November  1830  in  Kraft  gesetzt  worden.  Dass  am
25.  Februar  1831  die  Constitution  nicht  als  Ganzes  ins  Leben
trat,  spricht  der  Beschluss  des  Nationalkongresses  vom  24.  Februar
1831  Art.  2  mit  klaren  Worten  aus.  Vom  25.  Februar  an  versah
  Surlet  de  Chokier  die  Funktionen  eines  „Regenten“.  Indem
aber  der  Nationalkongress  sich  nicht  auflöste,  stellte  sich  die  Regentschaft
  als  eine  nicht  verfassungsmässige  dar.  Nach  der  belgischen
Verfassungsurkunde  wird  eine  Regentschaft  in  zwei  Fällen  berufen:
bei  Minderjährigkeit  des  Thronfolgers  im  Augenblick  des  Todes
des  Königs  (Art.  81)  und  bei  tatsächlicher  Unmöglichkeit  der
Wahrnehmung  der  königlichen  Rechte  (Art.  82),  und  zwar  wird
die  Regentschaft  berufen  von  den  vereinigten  beiden  Kammer.
Letztere  gab  es  am  25.  Februar  nicht,  zudem  war  keiner  der  verfassungsmässigen
  Gründe  für  die  Einsetzung  einer  Regentschaft
gegeben.  Es  standen  demnach  von  der  Constitution  belge  z.  B.
folgende  Artikel  noch  nicht  in  Kraft:  32—82,  85,  87,  88,  90,  91
usw.  Was  also  vom  25.  Februar  an  galt,  waren  vor  allem  die  Bestimmungen
  über  die  Belgier  und  ihre  Rechte,  von  der  richterlichen
Gewalt,  von  den  provinzialen  und  kommunalen  Einrichtungen,  von
den  Finanzen,  von  der  öffentlichen  Gewalt.  Und  das  waren  gegenüber
  der  Zeit  der  provisorischen  Regierung  keine  wesentlichen
Aenderungen.  Die  „Rechte  der  Belgier“  waren  ziemlich  identisch
mit  den  bereits  im  Oktober  1830  von  der  provisorischen  Regierung
proklamierten,  und  die  Bestimmungen  über  die  richterliche  Gewalt
und  die  Verwaltungen  waren  der  weitere  Ausbau  dessen,  was  die
provisorische  Regierung  bereits  geschaffen.  Die  Ansicht  Jellineks,
die  Verfassung  habe  schon  zu  Recht  bestanden,  als  Prinz  Leopold
zur  königlichen  Würde  berufen  wurde,  ist  demnach  nicht  aufrecht
zu  halten.  Die  Bedeutung  des  25.  Februar  1831  für  den  belgischen
Staat  ist  darin  zu  suchen,  dass  der  Nationalkongress  an  diesem
Tage  eine  Reihe  von  Grundgesetzen  in  Kraft  setzte,  dass  er
ferner  die  ganze  Verfassung  als  feststehend,  aber  noch  nicht  als  in
Kraft  stehend,  betrachtete.  Gerade  zu  diesem  Zwecke  wurde  eine
Regentschaft  eingerichtet,  während  welcher  eine  Verfassungsänderung
ausgeschlossen  war.  Die  beiden  Art.  83  und  84  sind  als  schon
am  25.  Februar  in  Kraft  gesetzt  anzusehen,  was  aus  den  Kongressverhandlungen
  deutlich  erkennbar  ist.  Dies  ist  bemerkenswert,
weil  die  Regentschaft  des  Surlet  de  Chokier!  weder  ihren  Voraus--—



ı  Vgl.  Triepet,  Das  Interregnum  8.  8  und  9.
        <pb n="47" />
        _  33

setzungen  noch  ihrem  Inhalte  nach  eine  verfassungsmässige  war.
Die  Regentschaft  ist  im  grossen  und  ganzen,  wie  die  provisorische
Regierung  seit  dem  12.  November  1830,  nichts  anderes  als  eine
eigentümliche  Art  der  Einrichtung  der  Exekutivgewalt.  Vom  rechtlichen
  Standpunkt  aus  betrachtet  reicht  die  Regentschaft  nicht  im
entferntesten  an  die  Machtfülle  der  provisorischen  Regierung  vor
dem  12.  November  1830  heran,  weil  die  Gewalt  der  letzteren  damals
  eine  diktatorische,  rechtlich  unbeschränkte  war.

Nichts  mehr  und  nichts  weniger  als  eine  Erscheinungsform  der
Einrichtung  der  Exekutivgewalt  ist  das  sog.  Königtum!.  Vor  und
nach  dem  21.  Juli  1831  ist  der  belgische  Staat  ein  und  derselbe
geblieben,  aufgebaut  auf  völlig  demokratischer  Grundlage.  Für
deutsche  Begriffe  ist  an  der  belgischen  Monarchie  nicht  viel  mehr
als  der  Name  monarchisch,  wenngleich  nicht  verkannt  werden
darf,  dass  die  Kraft  der  Persönlichkeit  eines  Trägers  der  Krone
diesen  über  das  geringe  Mass  von  Bedeutung  erheben  kann,  welches
die  Verfassung  ihm  zuteilt.  „Die  belgische  Verfassung  birgt  die
Republik  in  sich.  Die  äussere  Form  des  Königtums  erzeugt  nur
die  Täuschung  einer  Monarchie?.*“  Die  jeweilige  Parlamentsmehrheit
  hat  das  Heft  in  Händen;  die  Teilnahme  des  Königs  an  der
Gesetzgebung  ist,  wie  v.  Seydel  trefflich  darlegt,  fast  ganz  bedeutungslos.
  Der  Nationalkongress  hat  Vorsorge  getrofien,  dass  die
Volksvertretung  stets  in  Belgien  das  Uebergewicht  behalten  wird.
Namentlich  das  Budgetrecht  gibt  die  ausschlaggebende  Stimme  in
allen  wichtigen  Staatsangelegenheiten  dem  Parlament.  Die  Kammern
  sind  dadurch  jederzeit  in  der  Lage,  den  König  selbst  in  der
Ausübung  der  wenigen  pouvoirs  d’attribution  (Art.  78)  ihrem
Willen  gefügig  zu  machen.  Der  Träger  der  Exekutivgewalt
steht  unter  fortwährender  Kontrolle  der  Kammern.  Von  ihrem
Willen  hängt  es  ab,  nach  welchen  Maximen  die  Exekutivgewalt
vorzugehen  hat.  Tatsächlich  muss  der  König  seine  Minister  aus
den  Mitgliedern  der  Parlamentsmehrheit  ernennen.  Vererblichkeit
der  Krone,  Berufung  auf  Lebenszeit,  gewisse  Ehrenvorrechte,  Unverantwortlichkeit
  und  Unverletzlichkeit  unterscheiden  den  König
der  Belgier  von  dem  Präsidenten  einer  Republik®.

Soviel  über  die  Bedeutung  des  belgischen  Königtums  im  allgemeinen.
  Auch  das  faktische  Gewicht  desselben  bei  seinem  Insı

  Vgl.  Art,  29  der  Constitution  belge.
?  v.  SEYDEL,  Abhandlungen,  N.  F.,  8.  64.
®  Vgl.  v.  SEeYDEL  a.  a.  O.  S  65  und  70.
Pohl,  Entstehung.  3
        <pb n="48" />
        34  —

lebentreten  darf  nicht  überschätzt  werden,  und  zwar  weder  seine
Macht  nach  innen  noch  nach  aussen.  Mehr  vielleicht  als  irgendje
und  irgendwo  waltete  damals  in  Belgien  der  Geist  Benjamin  Constants,
  des  wissenschaftlichen  Vorkämpfers  des  Parlamentarismus  '!,
und  er  hatte  der  Verfassung  sein  Gepräge  gegeben.  Wie  jene
dachten,  welche  ihren  Text  feststellten,  so  dachten  vom  Königtum
auch  wohl  die  meisten  derjenigen,  welche  zum  Kongress  gewählt
hatten.  Auch  nach  aussen  hin  war  der  belgische  Staat  bereits  vor
dem  Regierungsantritt  Leopolds  vollständig  in  seinem  Bestande  gesichert.
  Und  er  war  es  auch  angesichts  der  internationalen  Lage
gegenüber  dem  holländischen  Staate,  der  eben  seine  Heeresmacht
aufgeboten  hatte  und  Belgien  bedrohte.  Belgiens  Selbständigkeit
ruhte  von  vornherein  auf  einem  sehr  festen  Fundament,  es  wurde
von  Anfang  an  erhalten  durch  die  internationalen  Machtverhältnisse®.
  Belgien  behauptet  sich,  wie  v.  Treitschke  sagt,  nicht
positiv,  durch  eigene  Kraft,  sondern  negativ,  durch  die  Verhältnisse
des  europäischen  Gleichgewichts.  Die  Existenz  des  jungen  belgischen
  Staates  war  sofort  nach  seiner  Entstehung  auch  nach
aussen  garantiert.  Diese  Garantie  musste  notwendig  vorhanden
sein,  wenn  anders  man  der  neuen  politischen  Gemeinschaft  den
Staatscharakter  beilegen  darf.

Die  tatsächliche  Bedeutung  der  ausdrücklichen  Anerkennung
des  fait  accompli  am  20.  Dezember  1830  ist  demgegenüber  keine
allzu  grosse.  Auch  vom  völkerrechtlichen  Standpunkte  aus  ist  das
Ereignis  des  20.  Dezember  1830  als  etwas  rein  Formales,  nicht
für  das  Dasein  des  belgischen  Staates  Wesentliches  anzusehen.

Eine  Erörterung  darüber,  ob  der  Neustaat  völkerrechtliche
Persönlichkeit  erst  durch  einen  Rechtsakt  der  älteren  Staaten  erlangt,
  was  z.  B.  Heilborn  behauptet,  oder  ob  er  mit  seiner  Entstehung
  sofort  Rechtssubjekt  des  Völkerrechts  wird,  können  wir
uns  füglich  schenken.  Für  unsern  Zweck  ist  genügend  zu  konstatieren,
  dass  wohl  kein  Schriftsteller  der  (ausdrücklichen  oder  stillschweigenden)
  Anerkennungserklärung  der  übrigen  Staaten  die  Bedeutung
  beilegt,  dass  durch  sie  erst  der  Staat  zur  Entstehung  gelange,
  sondern  dass  von  allen  die  Existenz  des  Staates  als  Voraussetzung
  der  Anerkennung  hingestellt  wird.  „Die  Anerkennung  ist
nur  deklaratorischen,  nicht  konstitutiven  Charakters“  °,  wenigstens

I  v,  SkYpEL  8.71  sv,  TREITScHKE  1]  42.
3  (TAREIS  8.  56.
        <pb n="49" />
        —  En

soweit  cs  sich  um  das  Dasein  des  Neustaates  handelt!.  Selbst
die  Anerkennung  seitens  des  beeinträchtigten  holländischen  Staates
ist  für  die  Existenz  des  Neustaates  ohne  jede  rechtliche  Bedeutung,
da  sich  Belgien  nicht  mehr  von  dem  Hauptstaate  trennen  will,
sondern  sich  bereits  seit  Jahren  getrennt  hat,  als  Holland  sich
entschliesst,  sich  der  Tatsache  zu  beugen®.  Die  Anerkennung
seitens  des  alten  Staates  hatte  nicht  mehr  und  nicht  weniger  Wert
als  die  Anerkennung  seitens  jedes  andern  Staates.  Die  Einreihung
des  belgischen  Staates  in  die  Staatenfamilie,  die  völkerrechtliche
Anerkennung  konnte  natürlich  statthaben  vor  Vollendung  seiner
Organisation,  worin  wir  Jellinek  zustimmen.  Aber  damit  ein
Staat  da  sei,  braucht  nicht  gerade  diese  Organisation  realisiert
zu  sein.  Ein  werdender  Staat,  ein  Nochnichtstaat  ist  eine  Unmöglichkeit,
  ist  eine  Unmöglichkeit  auch  für  das  Völkerrecht.  Was
nicht  Staat  ist,  kann  nicht  Subjekt  des  Völkerrechts  sein.  Sobald
ein  auf  einem  bestimmten  Territorium  sesshaftes  Volk  sich  als  unabhängig
  erweist  und  irgend  ein  nach  aussen  handlungstähiges
Organ  besitzt’,  ist  der  Staat  fertig  und  eine  Anerkennung  zulässig,
  oder  besser  gesagt,  überhaupt  möglich.

C.  Die  juristische  Unkonstruierbarkeit  des  belgischen
Staatsschöpfungsaktes.

Die  Lösung  der  Frage  nach  der  Konstruierbarkeit  der  Staatsentstehung
  im  allgemeinen  ist  von  den  verschiedensten  Standpunkten
aus  versucht  worden,  ohne  dass  man  zu  einem  übereinstimmenden
Resultate  gekommen  wäre.  Es  ist  als  ein  Fehler  zu  bezeichnen,
dass  man  gleich  die  kompliziertesten  Staatengründungen  anfasst,
statt  zunächst  die  einfachen  Staatsschöpfungen  zu  betrachten,  die
uns  wichtige  Aufschlüsse  geben  können  für  die  Lösung  der  Frage.
Vielleicht  wird  unsere  kleine  Studie  hier  auch  einige  Dienste  tun.

Das  Naturrecht  stellte  den  Staat  als  ein  Rechtserzeugnis  hin,
die  Entstehung  des  Staates  war  ihm  eine  Rechtsfrage‘.  „Die  Begründung
  des  Staates  durch  Vertrag  stand  lange  Zeit  als  naturrechtliches
  Axiom  über  jeden  Zweifel  erhaben®.*  Noch  in  unsern
Tagen  wird  von  einzelnen  juristischen  Schriftstellern  ganz  allgemein

ı  HeıLsorn  89.  998:  „Die  Anerkennung  setzt  die  Entstehung  eines  neuen
Staates  voraus.“

®  Vgl.  ULLmann  8.  67.  ®  JELLINERK,  Staatenverbindungen  8.  271.

‘  JELLINER,  Staatslehre  9.  243.

5  BorxHax,  Allgemeine  Staatslehre  8.  16.

3*
        <pb n="50" />
        36  --behauptet,

  der  Staat  sei  ein  Gebilde  des  Rechts!.  Im  grossen
und  ganzen  dachte  man  sich  die  Entstehung  des  Staates  in  der
Weise,  dass  Herrscher  und  Untertanen  einen  Vertrag  des  Inhalts
abschliessen,  dass  sich  letztere  der  Gewalt  des  Herrschers  unterwerfen.
  Diese  Lehre  erfuhr  mannigfache  Modifikationen,  die  im
einzelnen  darzulegen  hier  zu  weit  führen  würde.  So  liess  man
jeden  einzelnen  Untertan  mit  jedem  andern  Untertan  einen  Vertrag
  schliessen,  wonach  sie  alle  dem  einen  Willen  des  Herrschers
unterworfen  sein  sollten.

Die  Unhaltbarkeit  dieser  Theorieen,  welche  im  wesentlichen
alle  von  denselben  falschen  und  tatsächlich  unmöglichen  Voraussetzungen
  ausgehen,  ist  schon  des  öfteren  nachgewiesen  worden.
Ihre  grösste  Schwäche  liegt  eben  darin,  dass  es  keinen  Staatsschöpfungsakt
  gibt,  der  einen  derartigen  Vertragsschluss  darstellt.
Freilich  glaubte  Mohl  es  als  „Keckheit  oder  Unwissenheit“  scharf
tadeln  zu  müssen,  „welche  das  sogar  häufige  Vorkommen  von
Staatengründungen  mittelst  Vertrags  ableugnen  will“.  Treffend  bemerkt
  dazu  Jellinek:  „Die  Frage,  ob  der  Abschluss  eines  Vertrags
  bei  Gründung  eines  Staates  auch  wirklich  die  causa  efficiens
des  Staates  sei,  wird  von  Mohl  nicht  einmal  aufgeworfen®.“  Der
Urvertrag  besteht  nur  in  der  Idee.  Versucht  man  ihn  auf  den
einzelnen  Fall  zu  übertragen,  so  stellt  sich  heraus,  dass  er  keine
Realität  hat®.

Bei  der  Entstehung  des  belgischen  Staates  ist  kein  dem
Schöpfungsakt  vorausgehender  oder  mit  ihm  identischer  Vertrag
zu  entdecken.  Wenn  das  Volk  sich  den  als  Diktatoren  auftretenden
Mitgliedern  der  provisorischen  Regierung  beugte,  so  bedeutet  das
keinen  Vertrag.  Nur  dieses  Sichbeugen  kann  bei  der  Genesis  des
belgischen  Staates  als  der  zu  untersuchende  Moment  in  Frage  kommen.
  Wo  ist  dabei  der  eine  Compaziszent,  der  seine  Willenserklärung
  abgibt?  Kann  überhaupt  eine  unorganisierte  Masse  eine
solche  Willenserklärung  abgeben?  Nicht  viel  mehr  als  Phrase
ist's,  wenn  man  von  dem  Staat  als  dem  freien  Werk  des  bewussten
Volkswillens  rede.  Was  den  belgischen  Staat  schuf,  war  nicht
der  nicht  existierende  Volkswille,  sondern  die  schöpferische  Willensund
  Tatkraft  der  Mitglieder  der  provisorischen  Regierung,  die  herrschend,
  befehlend  sich  ungerufen  über  ihre  Volksgenossen  stellten  *.

‘2.  B.  GRURBER  in  Birkm.  Enzyklopädie,  2.  Aufl.  S.  4.
*  JELLINEK  a.  a.  0.  S.  244.  s  Koca  8.  19  und  24.
*  Vgl.  Martens  I  270.
        <pb n="51" />
        —_  37  —_

Man  kann  nicht  operieren  wollen  mit  so  —  gelinde  gesagt  —
starken  Abstraktionen  wie  Volksbewusstsein,  Volksgeist,  Volkswille'.
Der  „nebelhafte  Volkswille*  gehört  von  Rechts  wegen  in  die  Sphäre
wesenloser  Phantasiegebilde®.  Die  Volksmasse  war  absolut  unfähig,
in  geordneter  Weise  tätig  zu  werden®.  Das  Volk  konnte  sich  unmöglich
  als  Einheit  organisieren*;  nicht  die  drei  Millionen  Belgier
schufen  die  Ordnung.  Wenn  sich  das  Volk  Organe  bestellt  hätte,
dann  wäre  es  bereits  handlungsfähig  gewesen,  dann  hätte  der  Staat
bereits  vor  seinen  Organen  existiert,  und  das  ist  eine  unvollziehbare
  Vorstellung.  „Eine  Ordnung  vor  einer  Ordnung  ist  ein  Widerspruch
  in  sich  selbst®.“  Von  irgendwelchen  Abmachungen  finden
wir  nicht  die  Spur  in  den  historischen  Darstellungen.  Auch  aus
der  vorrevolutionären  Zeit,  aus  der  Zeit  des  Bündnisses  zwischen
der  katholischen  und  der  liberalen  Partei,  ist  uns  nichts  bekannt
von  irgendwelcher  Absprache  zwischen  den  Parteien  hinsichtlich
einer  später  zu  schaffenden  neuen  Staatsgewalt.  Nichts  von  Verträgen!
  Aber  selbst  gesetzt,  es  wären  solche  Vereinbarungen  getroffen
  worden,  ja,  sehen  wir  in  dem  Sichbeugen  des  Volkes  unter
die  provisorische  Regierung  eine  stillschweigende  Willenserklärung
des  „Volkes“:  der  belgische  Staat,  oder  besser  gesagt,  die  erstebelgische
  Staatsgewalt,  ist  doch  nicht  durch  Vertrag  entstanden.
„Denn  durch  Vertrag  kann  man  keinen  höheren  Willen  über  sich
.  „  „  hervorbringen®.*“  Und  ebensowenig,  wie  die  Klagen  und  die
Unzufriedenheit  der  Belgier  mit  der  holländischen  Herrschaft  diese
gestürzt  haben,  hat  die  Einsicht  von  der  Notwendigkeit,  Selbstlosigkeit
  usw.  der  provisorischen  Regierung  den  Willen  der  Mitglieder
  der  Regierung  über  den  Willen  aller  ihrer  Volksgenossen
gestellt.  Sie  wurden  Herrscher  durch  Betätigung  des  Willens,
Herrscher  zu  sein,  durch  Auferlegen  ihres  Willens  als  des  für  alle
massgeblichen,  verbindlichen  Willens.  Wirksam  musste  diese  Betätigung
  des  Willens  sein;  dass  sie  dies  sogleich  war,  dazu  hatte
„eine  Fülle  der  verschiedensten  Kräfte  in  physischen  und  geistigen
Nötigungen,  in  sittlichen  und  religiösen  Anschauungen,  in  wirt-!

  S.  BEraponn  S.490f.  Gegen  jene  Begriffe  auch  STIER-SomLo,  Volksüberzeugung
  als  Rechtsquelle  1900,  S.  26ff.

®  ZORN  in  Krit.  Vierteljahrsschr.  1880,  8.79.  Vgl.  Menziseer  in  Krit.
Vierteljahrsschrift  1898,  S.  595.  ZITELMaANN  in  Archiv  £.  civ.  Praxis  1883,  S.  422.

®  ZoRNn  ebenda  S.  77.  JELLDER,  Gesetz  und  Verordnung  $.  207.

*  Unklar  JeLıosee,  Stastenverbindungen  $.  257  und  268,  richtig  S.  266.

°  JeLımcK  ebenda  9.  266.  ®  So  JELLINEK  ebenda  9.  257.
        <pb n="52" />
        --  38  -—-schaftlichen

  und  technischen  Bedürfnissen  aller  Art,  in  Planmässigkeit
  und  in  Zufall  mitgewirkt“!.  Diese  Anschauungen,  \ünsche
und  Bedürfnisse  erzeugten  aber  keinen  Volkswillen,  der  einen  Staat
geschaffen  hätte.  Ein  menschlicher  Willensakt  schuf  den  Staat,
aber  nicht  der  Wille  der  Millionen  Menschen,  welche  ıhm  unterworfen
  sein  sollten,  sondern  der  Wille  derer,  welche  die  Willen
der  andern  beugten.  Dies  Beugen  der  Willen  beruhte  in  Belgien
noch  weniger  als  vielleicht  bei  jeder  andern  Staatsschöpfung  auf
absoluter  physischer  Kraft.  Es  wirkten  die  verschiedensten  Momente
  zusammen.  Vor  allem  war  es  die  Not  der  Zeit,  in  welcher
d’Hoogvorst  und  seine  Kollegen  mit  dem  Anspruch  auftreten  konnten:
Unser  Wille  ist  staatlicher  Wille.  Sie  forderten  Gehorsam  und
fanden  ihn.  Manches  sittliche  Band  verknüpfte  sie  mit  der  Mehrzahl
  der  Volksgenossen;  und  doch  beruhte  die  Unterordung  derselben
  auf  dem  Willen  derer,  welche  eine  faktische  Ordnung  dadurch
  verwirklichten,  dass  sie  sich  über  die  andern  stellten.  Belgien
wurde  Stast  durch  das  Entstehen  unmittelbarer,  staatliche  Funktionen
  versebender  Organe.  Diese  Organe  waren  aber  Örgane
lediglich  durch  eigenen  Willensakt,  frei  versahen  sie  diese  Funktionen.
  Die  causa  efficiens  der  Entstehung  des  belgischen  Staates
war  die  Schaffung  einer  alle  Volksgenossen  umfassenden,  auf  die
Dauer  gesicherten  *  Ordnung,  welche  verwirklicht  wurde  durch  Betätigung
  des  Herrscherwillens  der  provisorischen  Regierung.  Eine
Verschiebung  des  staatserzeugenden  Willensaktes  von  der  provisorischen
  Regierung  auf  „das  Volk“  widerspricht  den  realen  Verhältnissen.
  Die  Befugnisse,  welche  die  Mitglieder  der  provisorischen
  Regierung  erfolgreich  für  sich  in  Anspruch  nahmen,  leiteten
sie  von  niemand  ab;  sie  leiteten  sie  her,  wie  der  Prinz  von  Oranien
richtig  sagte:  „de  leur  propre  autorit6“.  Oder  wer  gab  ihnen  die
Macht,  z.  B.  durch  das  Wahlgesetz  den  Volksgenossen  von  über
25  Jahren  ein  Wahlrecht  zu  geben,  denen  unter  25  Jahren  es  zu
versagen?

Dass  einzelne  ihren  Willen  als  den  für  drei  Millionen  staatlich
nicht  organisierter  Menschen  verbindlichen  Willen  durcligesetzt
haben,  ist  eine  der  juristischen  Konstruktion  nicht  zugängliche  Tatsache.
  Jeder  dahin  zielende  Versuch  muss  scheitern,  und  jeder,
der  etwa  eine  rechtliche  Konstruktion  aufstellen  würde,  müsste  sich

'  Vgl.  Hauer,  Studien  II  215.
”  8,  hierzu  vor  allem  v.  HoLTzenporrr,  Handbuch  II  26,
        <pb n="53" />
        39  —

nach  sorgfältiger  Prüfung,  ob  er  nicht  den  Tatsachen  Gewalt  angetan,
  gestehen,  dass  er  sich  eine  Rechtsordnung  fingiert  hat,  an
der  er  reale  Dinge  messen  möchte.

Von  den  alten  staatlichen  Zuständen  kann  die  neue  Staatsgewalt
  nicht  hergeleitet  werden.  Die  neue  Staatsgewalt  ist  entstanden
  auf  staatlosem  Gebiet,  sie  ist  an  die  Spitze  einer  staatlich
nicht  organisierten  Masse  getreten.  Sie  entstand,  als  der  alten
Staatsgewalt  auf  belgischem  Boden  ein  gewaltsames  Ende  bereitet
war.  Es  ist  unmöglich,  einen  rechtlichen  Zusammenhang  zwischen
der  alten  und  der  neuen  Gewalt  finden  zu  wollen.

Alle  jene,  denen  der  Staat  ein  Gebilde  des  Rechts  ist,  denen
die  Tatsache,  dass  A  sich  mit  Herrschergewalt  über  B,C,D,E,  F  usw.
stellt,  ein  rechtlicher  Vorgang,  die  Beziehung  zwischen  Herrscher
und  Beherrschten  ein  Produkt  des  Rechts  scheint,  gehen  von  naturrechtlichen
  Ideen  aus  und  sind  bewusst  oder  unbewusst  Anhänger
der  Vertragstheorie  in  einer  ihrer  Schattierungen.  Dass  der  staatschöpfende
  Vertrag  aber  nur  in  der  Idee  besteht,  zeigt  gerade  die
Entstehung  des  belgischen  Staates  recht  schlagend.  Der  Wille  des
B,  C,  D,  E  usw.  macht  den  A  nicht  zum  Herrscher,  wohl  aber
kann  das  Verhalten  einer  grossen  Zahl  der  Landsleute  in  A  den
Entschluss  reifen  lassen  und  ihm  die  Möglichkeit  geben,  herrschend
aufzutreten.  Letzteres  selbst  ist  ein  Faktum,  welches  historisch,
aber  nicht  mit  einer  juristischen  F'ormel  begriffen  werden  kann.

Die  Ergebnisse  unserer  Untersuchung

sind  in  Kürze  folgende:  Alle  Vorgänge  bis  zum  Ausschluss  der
holländischen  Staatsgewalt  vom  belgischen  Boden  sind  nach  holländischem
  Recht  zu  beurteilen.  Die  Vorgänge  in  der  Zeit  zwischen
dem  Ausschluss  der  alten  und  der  Entstehung  der  neuen  Staatsgewalt
  sind  rechtlich  undefinierbar.  Die  neue  Staatsgewalt  —  und
damit  der  belgische  Staat  —  ist  entstanden  durch  wirksame  Betätigung
  des  Willens  der  Mitglieder  der  provisorischen  Regierung,
Träger  einer  staatlichen  Gewalt  zu  sein.  Die  belgische  Staatsgewalt
ist  als  eine  in  ihren  Trägern  rechtlich  unbeschränkte  geboren.  Das
Inkrafttreten  der  Constitution  belge  fällt  mit  der  Entstehung  des
belgischen  Staates  zeitlich  nicht  zusammen.  Der  belgische  Staatsschöpfungsakt
  ist  eine  der  juristischen  Konstruktion  unzugängliche
Tatsache.
        <pb n="54" />
        Zweiter  Teil.
Die  Entstehung  des  Norddeutschen  Bundes.

Erster  Abschnitt.
Historische  Darstellung.

Der  Sieg  der  Truppen  auf  den  Schlachtfeldern  ebnete  endlich
den  preussischen  Staatsmännern  die  Wege,  eine  staatliche  Einheit
wenigstens  des  deutschen  Nordens  unter  Preussens  Führung  herzustellen.
  „Um  der  auf  Grundlage  der  preussischen  identischen  Noten
vom  26.  Juni  1866  ins  Leben  getretenen  Bundesgenossenschaft
zwischen  Preussen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar  ..  .
Hamburg  einen  vertragsmässigen  Ausdruck  zu  geben“!,  beschlossen
die  verbündeten  Staaten  am  18.  August  1866  die  Herbeiführung
eines  engen  Bundesverhältnisses..  Der  von  den  in  Berlin  versammelten
  Bevollmächtigten  der  genannten  Staaten  abgeschlossene
Staatsvertrag  bestimmte  im  wesentlichen  folgendes:

Die  Regierungen  schliessen  ein  Offensiv-  und  Defensivbündnis
zur  Erhaltung  der  Unabhängigkeit  und  Integrität,  sowie  der  inneren
und  äusseren  Sicherheit  der  beteiligten  Staaten.  Unter  Mitwirkung
eines  gemeinschaftlich  zu  berufenden  Parlaments  soll  eine  Bundesverfassung
  festgestellt  werden.  Die  Regierungen  werden  Bevollmächtigte
  nach  Berlin  senden,  um  einen  Verfassungsentwurf  ausarbeiten
  zu  lassen,  welcher  dem  Parlament  zur  Beratung  und
Vereinbarung  vorgelegt  werden  soll.  Die  Dauer  des  Bündnisses
ist  bis  zum  Abschluss  des  neuen  Bundesverhältnisses,  eventuell  auf
ein  Jahr  festgesetzt,  wenn  der  neue  Bund  nicht  vor  Ablauf  eines
Jahres  geschlossen  sein  sollte.

Die  übrigen  Staaten  nördlich  der  Mainlinie  traten  beim  Frieı

  S.  Gesetzsammlung  1866,  S.  631.
        <pb n="55" />
        —  4  —

densschlusse  mit  Preussen  diesem  Vertrage  bei.  Die  Regierungen
brachten  alsbald  bei  ihren  Volksvertretungen  ein  inhaltlich  fast
übereinstimmendes  Wahlgesetz  für  das  zu  berufende  Parlament  ein;
das  Reichswahlgesetz  vom  12.  April  1849  wurde  überall  zu  Grunde
gelegt.  Die  Wahlen  fanden  am  12.  Februar  1867  statt,  worauf
König  Wilhelm  namens  der  verbündeten  Regierungen  den  konstituierenden
  Reichstag  einberief.  Der  inzwischen  fertiggestellte  Entwurf
  wurde  dem  Reichstage  vorgelegt  und  von  diesem  mit  mehrfachen
  Abänderungen  angenommen.  Der  aus  den  Reichstagsberatungen
  hervorgegangene  Verfassungsentwurf  fand  die  Billigung
sämtlicher  Regierungen.  Nunmehr  wurde  er  in  den  einzelnen  Staaten
mit  Zustimmung  der  Volksvertretung  eines  jeden  Staates  als  Gesetz
publiziert.  Die  Eingangsworte  des  preussischen  Publikationspatentes
über  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  24.  Juni  1867
mögen  hier  wiedergegeben  werden:  „Wir  Wilhelm  ...  tun  kund
und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Nachdem  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  von  den  verbündeten  Fürsten  und  freien  Städten
mit  dem  Reichstage  vereinbart  worden  ist  und  die  Zustimmung
beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  erhalten  hat,  verkünden
  Wir  nachstehend  die  gedachte  Verfassung  und  bestimmen  zugleich,
  dass  dieselbe  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie...  am  1.  Juli
d.  J.  in  Kraft  treten  soll.“  Auch  die  übrigen  Publikationspatente
bezeichneten  den  1.  Juli  als  den  Tag,  von  welchem  an  die  Bundesverfassung
  gelten  solle.  Bereits  am  8.  Juli  liess  König  Wilhelm
durch  Bevollmächtigte  für  den  Norddeutschen  Bund  mit  den  süddeutschen
  Staaten  einen  Vertrag  abschliessen.  Am  14.  Juli  wurde
Bismarck  zum  Bundeskanzler  ernannt.  Zwölf  Tage  später  erliess
Wilhelm  I.  das  berühmt  gewordene  Publikandum,  in  welchem
er  folgendes  bekannt  gab:  „Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden
König  von  Preussen,  tun  kund  und  fügen  hiermit  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  zu  wissen:  Nachdem  die  Verfassung  ...
vereinbart  worden,  ist  dieselbe  in  dem  ganzen  Umfange  des  Norddeutschen
  Bundesgebietes  .  .  .  (folgt  Text  der  Verfassungsurkunde)
unter  dem  25.  Juni  d.  J.  verkündet  worden  und  hat  am  1.  Juli
d.  J.  die  Gesetzeskraft  erlangt.  Indem  Wir  dies  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntnis  bringen,  übernehmen  Wir  die  Uns  durch  die  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  übertragenen  Rechte,  Befugnisse
und  Pflichten.“
        <pb n="56" />
        _  292  —

Zweiter  Abschnitt.

Die  Behandlung  der  gleichzeitigen  Entstehung  des
Norddeutschen  Bundes  und  seiner  Verfassung  in  der
staatsrechtlichen  Literatur.

„Am  30.  Juni  1867  stehen  in  Norddeutschland  noch  22  Staaten
in  voller  Souveränität,  keiner  irdischen  Macht  untertan,  nebeneinander...
  Eine  Tageswende  später:  und  ein  norddeutscher  Staat
steht  ...  .  über  jenen  22  alten  Gemeinwesen  und  beginnt  —  handlungsfähig
  geboren  wie  alle  Staaten  —  sofort  ..  .  tatkräftig  zu
leben“!,  ausgestattet  mit  einer  „Verfassung“.  Damit  steht  die
Wissenschaft  vor  zwei  innig  miteinander  verbundenen  Fragen,  vor
der  Frage:  „Wodurch  entstand  der  Neustaat?“  und  vor  der  zweiten:
„Ist  es  möglich,  den  Rechtscharakter  der  Bundesverfassung  wissenschaftlich
  zu  begründen?“

v.  Seydel?  lässt  die  mit  dem  Reichstag  vereinbarte  Verfassung
am  1.  Juli  1867  zum  gleichmässigen  Landesgesetze  sämtlicher  verbündeten
  Staaten  werden.  Was  Vertrag  zwischen  den  Staaten
war,  wurde  vor  dem  1.  Juli  innerhalb  jedes  Staates  als  Gesetz  verkündet
  und  so  mit  formeller  Gesetzeskraft  ausgestattet.  Die  Norddeutsche
  Bundesverfassung  ist  demnach  Landesrecht  jedes  einzelnen
Bundesstaates  geworden  und  geblieben,  nicht  mehr,  nicht  weniger.
Deshalb  steht  es  für  v.  Seydel  fest,  dass  der  Norddeutsche  Bund
ein  Staatenbund  und  kein  Staat  war.

Auch  Arndt?  sieht  in  der  Bundesverfassung  ein  übereinstimmendes
  Landesgesetz  aller  beteiligten  Staaten.  Während  v.  Seydel
die  staatliche  Natur  des  Norddeutschen  Bundes  leugnet,  äussert  sich
Arndt  also:  „Das  staatsrechtliche  Wollen,  zu  welchem  sich  die
Herrscher  in  den  deutschen  Staaten  bei  Erlass  der  Bundesverfassung
  entschlossen,  besass,  wie  gegen  Seydel  zu  behaupten  ist,  allerdings
  Zeugungskraft;  es  schuf  durch  Uebertragung  nicht  bloss  von
einzelnen  Rechten,  sondern  eines  grossen  Teils  der  lebendigen
Staatsgewalt,  insbesondere  der  Befugnis  zur  eigenen  Gesetzgebung
einen  neuen  lebendigen  Staatsorganismus,  welcher  mit  eigenem  von
dein  des  Schöpfers  unabhängigen  Willen  und  eigener  Willensfähigkeit
  ausgestattet  ist.“  Zur  Erklärung  zieht  Arndt  als  Beispiel  an,
dass  der  vor  Erlass  der  Verfassung  absolute  preussische  König

'  Bınpme  8.  3f.  ®  Kommentar,  2.  Aufl.  1897.
®  Das  Staatsrecht  des  Deutscheu  Reiches  1901,  S.  31.
        <pb n="57" />
        43  -_-diese,

  nachdem  er  sie  einmal  erlassen,  nicht  einseitig.  mehr  zurücknehmen
  könne.

Brie!  leitet  aus  der  Eigenschaft  des  Staates  als  Gemeinwesen
das  Bedürfnis  der  rechtlichen  Entstehung  des  Staates  ab.  Der
Vertrag  der  bisher  souveränen  Staaten  bildet  den  Rechtsgrund,
„kraft  dessen  dem  Bundesstaat  eine  rechtliche  Existenz,  der  Bundesverfassung
  eine  die  einzelnen  Staaten  verpflichtende  Kraft  zukommt“.


Nach  der  Auffassung  von  Georg  Meyer?  beruht  die  Verbindlichkeit
  der  am  1.  Juli  1867  ın  Kraft  getretenen  Bundesverfassung
auf  einem  völkerrechtlichen  Vertrage,  durch  welchen  die  Gründung
des  Norddeutschen  Bundes  erfolgte,  eine  Anschauung,  die  von
Westerkamp®  geteilt  wird.  Da  jedoch  die  Verfassung  selbst  bestimmt,
  dass  ihre  Abänderung  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
zu  erfolgen  habe,  so  sei  ihr  trotz  der  vertragsmässigen  Entstehung
die  Wirksamkeit  eines  Bundesgesetzes  beigelegt  worden.

„Ist  jede  Staatsschöpfung  Tat,  Willensverwirklichung,  so  ist
die  Schöpfung  eines  Verfassungsstaates  notwendig  zweiaktige  Handlung.“
  So  Binding.  Wer  nun  aber  dächte,  nach  Binding  sei  die
Staatsschöpfung  der  erste  Akt,  die  Inkraftsetzung  des  Verfassungsgesetzes
  der  zweite,  der  wird  sich  beim  Lesen  der  Bindingschen
Ausführung  S.  65ff.  enttäuscht  sehen.  Der  erste  Akt  sei  nämlich
die  Errichtung,  der  zweite  die  Vollstreckung  der  Verfassung.  Die
Errichtung  ist  die  Vereinbarung,  die  Vollstreckung  dagegen  die
Erhebung  der  Verfassung  zum  objektiven  Recht  des  neuen  Staates.
Es  wird  der  Glaube,  dass  Verfassungs-  und  Staatserrichtung  notwendig
  zeitlich  zusammenfielen,  als  irrig  bezeichnet.  „Nicht  sowohl
die  Einigung  der  Willen  schafft  die  Verfassung  —  denn  die  Willen,
die  sich  gebunden,  können  sich  auch  wieder  lösen;  wohl  aber  die
gemeinsame  Tat,  von  der  es  keinen  Rücktritt  gibt...  .  Diese  Tat
ist  die  Bildung,  Erklärung  und  Verwirklichung  des  Gemeinwillens.“
In  das  „Mysterium  dieser  Tat“  will  Binding  nicht  einzudringen
versuchen.

Im  Bann  der  Bindingschen  Auffassung  steht  Kuntze*‘.  Die
Entstehung  des  Bundesstaates  wird  bewirkt  durch  einen  Akt  säntlicher
  zum  Eintritt  in  den  neuen  Organismus  bereiten  Staaten.“
„Jeder  nimmt  daran  in  gleicher  originaler  und  gleichwertiger  Weise

ı  Theorie  der  Staatenverbindungen  8.7,  181.
2  3.  162ff.  °  Weber  die  Reichsverfassung  18738.
“  Der  Gesamtakt,  besonders  S.  40,  80ff.
        <pb n="58" />
        4  —

teil,  indem  er  seinen  Willen  mit  dem  Willen  der  übrigen  zusammenschliesst.“
  Dieser  „Gesamtakt“  ist  zum  vollen  Abschluss  gekommen
  durch  den  Beitritt  der  Landesvertretungen.

Auf  Kuntze  beruft  sich  neuerdings  Laband!.  Er  lässt  am
1.  Juli  1867  den  Norddeutschen  Bund  gleich  bei  seiner  Geburt
seine  Konstitution  und  Organisation  mit  auf  die  Welt  bringen.
Den  Staat  ohne  Verfassung  nennt  er  ebenso  eine  Unmöglichkeit,
wie  die  Verfassung  ohne  Staat,  indem  beides  gleichzeitig  gegeben
sein  müsse.  Was  das  Wort  „Verfassung“  in  diesem  Satze  bedeuten
soll,  bedürfte  der  Erklärung.  Der  Norddeutsche  Bund  habe  nicht
ohne  eine  bestimmte  Verfassung  zur  Welt  kommen  können.  „Folglich
  konnte  die  Sanktion  dieser  Verfassung  nicht  von  ihm  ausgehen.“
  Die  vor  dem  1.  Juli  1867  bereits  bestehenden  22  Einzelstaaten
  haben  dem  Bunde,  nicht  sich,  seine  Verfassung  gegeben;
daraus  aber  resultiere  die  Notwendigkeit,  die  Bundesstaatsgründung
als  eine  freie  Willenstat  aller  beteiligten  Staaten  aufzufassen.  Ob
diese  Tat  nach  Labands  Auffassung  ein  BRechtsvorgang  ist  oder
nicht,  bleibt  unklar.

Anschütz?  schliesst  sich  im  wesentlichen  Laband  an.  Er  nennt
die  Verfassung,  welche  dem  Bundesstaate  von  seinen  Gründern
mitgegeben  sei,  „eine  Norm,  welche  auf  dem  Willen  der  Bundesgewalt
  und  auf  ihrem  Willen  allein  ruht“.  „Uno  actu  wurde  der
Norddeutsche  Bund  gegründet  und  seine  Verfassung  in  Kraft  gesetzt.“
  „Es  war  eine  staatsgründende  und  verfassunggebende  Tat.“
Der  Gründungsakt  soll  durch  übereinstimmende  Erklärung  der
22  Staaten  erfolgt  sein.

Jellinek®  sieht  in  jeder  Ableitung  der  Entstehung  des  Norddeutschen
  Bundes  aus  einem  Rechtsvorgange  „unfruchtbare  Scholastik“.
  Er  hält  allen  denen,  welche  in  irgend  einer  Weise  die
staatliche  Neubildung  auf  den  Willen  der  Staaten  zurückführen
wollen,  vor,  dass  sie  nicht  im  stande  sind,  das  Gebilde  dieser
Willen  von  den  einzelstaatlichen  Grundlagen  loszulösen,  da  eine
über  den  Staaten  stehende  Rechtsordnung  fehlte.  Der  Staat  kam
zur  Existenz  dadurch,  dass  ein  selbständiger  höherer  Wille  über
die  22  Staaten  trat.  Eine  jede  Persönlichkeit  kann  nur  über  das
verfügen,  was  innerhalb  ihrer  Willenssphäre  lieg.  Es  lag  aber

’  LaBanD  I  (1901)  32.  Die  Berufung  auf  Kuntze  fehlt  im  „kleinen  Laband“
  (1902).

®  KonLers  Enzyklopädie  II  (1904)  506f.

®  Staatenverbindungen  9.  262.  Stastslehre  $.  7098.
        <pb n="59" />
        —_  4  --ausserhalb

  der  Willenssphäre  der  einzelnen  Staaten,  einen  Willen
über  sich  hervorzubringen.  Der  Akt,  durch  welchen  ein  selbständiger
  Wille  erzeugt  wird,  muss  von  einer  selbständigen,  über  die
Staaten  tretenden  Macht  vollzogen  werden!.  Dieser  Akt  der  Staatsschöpfung
  aber  ist  in  keiner  Weise  juristisch  ableitbar,  am  allerwenigsten
  aus  der  Rechtsordnung  des  Norddeutschen  Bundes.  Auch
die  erste  „Verfassung“  des  neuentstandenen  Staates  soll  ebenso  etwas
Faktisches  sein,  wie  der  Staat  selbst.  In  welchem  Sinne  Jellinek
das  Wort  „Verfassung“  hier  versteht,  geht  aus  der  Begründung
ihrer  reinen  Tatsächlichkeit  hervor:  Ein  Staat,  der  vor  seinen  Organen
  existiert,  ist  eine  unvollziehbare  Vorstellung.  Dagegen  wird
sich  schlechterdings  nichts  sagen  lassen.  Lässt  sich  darum  aber
auch  kein  Staat  ohne  Staatsgrundgesetz  denken?

Bormhak®  hält  wie  Jellinek  die  Bundesverfassung  ebenso  wie
den  Bundesstaat  selbst,  mit  dem  sie  entstand,  für  ein  juristisch
nicht  fassbares  Erzeugnis  geschichtlicher  Tatsachen.  Es  soll  nach
Bornhak  „begrifilich  nicht  zutreffend  wie  den  historischen  Tatsachen
widersprechend“  sein,  dass  der  Staat  faktisch  ins  Leben  trat  und
dass  dann  die  Verfassung  als  Gesetz  erlassen  wurde.  „Weil  er
Staat  war,  konnte  der  Norddeutsche  Bund  keinen  Augenblick  existieren
  ohne  Verfassung.“

Liebe?  geht  davon  aus,  dass  die  charakteristische  Eigenschaft
einer  Staatsgewalt  die  Macht  zu  herrschen  ist.  Durch  Verzichte
der  Einzelstaaten  konnte  die  Zentralgewalt  nicht  ins  Leben  gerufen
werden;  dazu  bedurfte  es  vielmehr  eines  positiven  Schöpfungsaktes.
Diesen  erblickt  er  in  einem  gesetzgeberischen  Akt,  und  dieser  sei
der  Entstehungsgrund  des  Staates.  Am  1.  Juli  1867  soll  die
Norddeutsche  Bundesverfassung  als  solche  in  Geltung  getreten  sein
kraft  des  am  16.  April  1867  einmütig  erklärten  Willens  der  Regierungen
  und  des  Volkes  der  norddeutschen  Staaten.

Haenel*  gibt  folgende  Erklärung:  Der  vertragsmässig  zwischen
den  Staaten  festgestellte  Inhalt  der  Verfassung  wurde  dadurch  mit
(Gresetzeskraft  bekleidet,  dass  die  Geltung  dieser  früher  vereinbarten
Sätze  durch  die  Organe  des  Bundes  bewirkt  wurde.  In  dem  nämlichen
  Atemzuge,  in  welchem  der  vorher  vertragsmässig  dazu  Bestimmte
  sich  zum  Organ  des  Bundes  aufwarf,  eignete  er  die  für

ı  8,  JELLMWEX,  Staatslehre  S.  159  gegen  Rehm.

?  Archiv  f.  öffentl.  Recht  1891,  8.  356  ff.

s  Zeitschrift  f.  die  gesamte  Staatswissenschaft  1882,  S.  632  ff.
*  Deutsches  Staatsrecht  I  (1892)  32f.
        <pb n="60" />
        46  -  -

den  Bund  vereinbarte  Verfassung  dem  Bunde  zu.  Demgemäss  erfolgte
  die  Konstituierung  des  Norddeutschen  Bundes  durch  das
Publikandum  vom  26.  Juli  1867.

Zorn!  hat  zuerst  den  von  ihm  formulierten  Satz,  dass  die  Entstehung
  eines  Staates  ein  juristisch  nicht  ableitbares  Faktum  sei,
in  den  Mittelpunkt  der  Konstruktion  gestellt.  Da  der  Staat  notwendig
  eine  Staatsgewalt  bedingt,  so  muss  diese  als  etwas  mit  der
und  durch  die  Entstehung  des  Staates  Gegebenes  angenommen
werden.  Das  Wesen  des  Staates  ist  Herrschaft,  etwas  ursprünglich
  rein  Tatsächliches,  Am  1.  Juli  1867  trat  die  Einheit  der  verbündeten
  Regierungen  als  Staatsgewalt  ins  Leben;  die  erste  Ausübung
  der  Staatsgewalt,  der  erste  Rechtsakt  des  neuen  Staates  war
die  Inkraftsetzung  des  Verfassungsgesetzes.  Alles,  was  vor  dem
1.  Juli  geschah,  lag  in  der  Herrschafts-  und  Rechtssphäre  der
Einzelstaaten.

Die  Stellungnahme  Le  Furs?  zu  dem  Problem,  welches  uns
beschäftigt,  ist  diese:  Nachdem  alle  Vorbedingungen  für  die  Bildung
  des  Bundesstaates  erfüllt  waren  und  der  vertragsmässig  unter
den  Staaten  vereinbarte  Tag  herankam,  da  warf  sich  das  in  der
auf  dem  Wege  des  Vertrags  gewonnenen  Verfassungsurkunde  vorgesehene,
  der  Natur  der  Sache  nach  vorerst  notwendigste  Organ
als  Träger  eines  neuen  Staatswillens  auf  und  promulgierte  im
Namen  des  so  entstandenen  Neustaates  die  Verfassung  als  deren
erstes  und  Grundgesetz.  Trotz  dieser  Auffassung  wendet  sich
Le  Fur  gegen  jene  Autoren,  welche  eine  juristische  Erklärung  für
den  Staatsschöpfungsakt  für  ausgeschlossen  erklären.  Die  rechtliche
  Basis  für  das  Wirksamwerden  des  Königs  Wilhelm  sei  allerı

  Reichsstaatsrecht,  2.  Aufl.,  I  30ff.  Im  neuen  Reich  1902,  8.  72.  Soweit
ich  sehe,  steht  Borel  —  vgl.  besonders  S.  141  —  ganz  auf  dem  Standpunkte
JZ,orns.

3  fütat  föderal  et  confederation  d’ötats  1896,  besonders  S.  112,  582.  Es
ist  sehr  zu  bedauern,  dass  Le  Furs  geistvolles  Werk  in  arg  verkümmerter  Grestalt
  1902  in  deutscher  „Bearbeitung“  von  Paul  Posener  in  Breslau  erschienen
ist.  Dieselbe  ist  völlig  unbrauchbar  und  bietet  nicht  im  entferntesten  einen
Ersatz  für  das  Original.  Man  vgl.  z.  B.  Le  Fur  8.  5892—589,  und  was  daraus
bei  Posener  S.  126.  geworden  ist.

Ich  darf  hier  wohl  bemerken,  dass  die  am  Schlusse  dieser  Dissertation  von
mir  entwickelte  Anschauung  bei  mir  bereits  feststand,  bevor  ich  das  Werk  Le  Furs
und  die  Bearbeitung  von  Posener  zu  Gesicht  bekam.  Der  Auffassung  Le  Furs
ist  im  wesentlichen  auch  Bake,  Beschouwingen  over  den  Statenbond  en  de  Bondstaat
  1881,  namentlich  8.  159f.,  wo  auch  er  das  Inslebentreten  einer  Regierungsgewalt
  für  das  Faktum  erklärt,  wodurch  der  Bundesstaat  ins  Leben  gerufen  wurde.
        <pb n="61" />
        —  47

dings  nicht  die  in  Kraft  getretene  Verfassung  —  diese  sei  vielmehr
  erst  durch  Verkündung  von  Bundesstaats  wegen  Recht  des
Bundesstaates  geworden  —,  sondern  die  zwischen  den  einzelnen
Staaten  vereinbarte  Verfassung.  Der  Neustaat  ward,  indem  an
Stelle  des  Vertragsrechts  Beziehungen  der  Ueber-  und  Unterordnung
  traten,  er  ward,  wie  Le  Fur  hervorhebt,  durch  das  Tätigwerden
  des  Königs  von  Preussen.

Dritter  Abschnitt.
Kritik  und  Lösungsversuch.

Jedes  völkerrechtliche  Verhältnis  ist  lösbar,  wenn  bei  seiner
Begründung  auch  noch  so  starke  Worte  wie  „ewig“  usw.  gebraucht
werden.  Ewige  Verträge  kennt  das  Völkerrecht  nicht,  welches
„niemals  einem  Staate  die  Pflicht  auferlegt,  seine  höchsten  Interessen
  der  Vertragstreue  zu  opfern“!.  Die  Lösung  des  Norddeutschen
Bundes  durch  einzelstaatlichen  Akt  ist  durch  die  Bundesorganisation
ausgeschlossen.  Dieses  Gebundensein,  dem  der  Einzelstaat  nicht
nach  Belieben  ein  Ende  machen  kann,  muss  also  nicht  auf  dem
Willen  jedes  Einzelstaates,  sondern  auf  einem  höheren  Willen  beruhen.
  v.  Seydel  leugnet  die  Staatsnatur  des  Reiches  und  zieht
daraus  mit  aller  Schärfe  seine  Folgerungen.  Er  ist  unseres  Erachtens
  durch  Haenel  schlagend  widerlegt®.

Arndt,  der  v.  Seydel  in  der  Auffassung  der  Bundesverfassung
als  eines  übereinstimmenden  Landesgesetzes  zustimmt,  erblickt  doch
im  Norddeutschen  Bund  einen  Staat.  Mit  eigener  Willensfähigkeit
sei  das  Reich  ausgestattet.  Nun  fällt  aber  die  Frage  nach  der
Entstehung  des  Staates  mit  der  Frage  zusammen:  Woher  kommt
diese  Willensfähigkeit?  Darüber  jedoch  geht  Arndt  hinweg.  Wie
man  sich’s  denken  soll,  dass  22  Staaten  ein  willensfähiges  Wesen
über  sich  hervorbringen,  müsste  Arndt  erklären.  Ganz  unvermittelt
spricht  er  von  dem  Schöpfer  des  neuen  Staatsorganismus.  Wieso.
sind  22  Einzelstaaten  ein  Schöpfer?  Auch  Brie  und  Meyer  geben:
keinen  Aufschluss  darüber,  wie  22  inhaltlich  übereinstimmende
Landesgesetze  es  fertig  bringen  können,  einer  über  sie  tretenden
Macht  ein  Gesetz  zu  geben.

Binding  will  in  das  Mysterium  der  staatschöpfenden  Tat  nicht
tiefer  einzudringen  versuchen.  Schade!  So  ist  durch  die  ganze.

’  JeLLmex,  Allgemeine  Staatslehre  S,  714.
*  Studien  I  69f.
        <pb n="62" />
        48

Bindingsche  Schrift  trotz  des  vielversprechenden  Anfangs  auf  Seite  3
und  4  die  grosse  Streitfrage  ihrer  Lösung  nicht  näher  gebracht  worden.

Ob  ein  staatschöpfender  „Gesamtakt“  der  beteiligten  Staaten
möglich  sei,  möchte  Kuntze  mit  Hilfe  von  Analogieen  entscheiden.
Diese  holt  er  aus  dem  römischen  und  germanischen  Rechte.  Gerade
  diese  Beispiele  sind  negativ  höchst  lehrreich;  sie  treffen  den
Kern  der  Sache  in  keiner  Weise  und  zeigen  wieder,  wie  bedenklich
  das  Hineintragen  privatrechtlicher  Analogieen  ist.  Ein  Gesamtunterwerfungsakt
  vermag  eben  nicht  ein  neues  Staatswesen
über  alle  an  dem  Akt  teilnehmenden  Einzelstasten  zu  setzen.
Die  22  übereinstimmenden  einzelstaatlichen  Beitritts-  oder  Unterwerfungserklärungen
  sind  allerdings  von  nicht  zu  unterschätzender
Bedeutung;  die  am  1.  Juli  1867  ins  Leben  tretende  Staatsgewalt
kann  ihre  Tätigkeit  ungestört  entfalten,  was  der  Fall  sein  musste,
wenn  die  sich  auftuende  Gewalt  eine  staatliche  sein  wollte.

Durch  die  einzelstaatlichen  Publikationsgesetze,  welche  nicht
einmal  dasselbe  Datum  tragen,  ist  nach  Laband  die  Gründung  des
Norddeutschen  Bundes  erfolgt.  Es  komme  nicht  auf  das  Datum,
sondern  auf  den  in  den  Publikationsgesetzen  festgestellten  Termin
  an.

Wodurch  wird  denn  die  Verfassung  zum  Gesetz  des  Bundes?
Der  Streit  der  Meinungen  wird  nicht  eher  zu  Ende  gebracht,  als
nicht  Laband  erklärt,  was  er  unter  „Verfassung“  versteht,  wenn  er
sagt:  Der  Staat  ohne  Verfassung  ist  eine  Unmöglichkeit.  Eine
begriffliche  Unmöglichkeit  ist  ein  Staat  ohne  Ordnung;  ein  Staat
ohne  Staatsgrundgesetz,  eine  Staatsentstehung  ohne  Verfassung  in
diesem  Sinne  ist  keine  historische  Unmöglichkeit,  auch  nicht  in  der
modernen  Staatenwelt.

Dass  der  Norddeutsche  Bund  nicht  zur  Existenz  gelangt  wäre,
wenn  der  Text  der  Verfassung  vorher  nicht  irgendwie  gewonnen
worden  wäre,  ist  richtig.  Aber  ein  solches  historisch  richtiges  Urteil
  ist  keine  genügende  Grundlage,  um  darauf  weiterzubauen:  Die
Sanktion  der  norddeutschen  Bundesverfassung  konnte  nicht  vom
Bunde  ausgehen.  Weshalb  sich  die  einzelstaatlichen  Regierungen
und  mit  ihnen  das  norddeutsche  Volk  dem  am  ].  Juli  1867  ins
Leben  tretenden  Staate  unterwarfen,  ist  vom  Standpunkte  des  Neustaates
  aus  betrachtet,  unerheblich;  es  genügte  die  Tatsache,  dass
sie  sich  unterwarfen.

Da  Laband  fühlt,  dass  er  das  Dasein  des  Bundes  als  eines
selbständigen  Staatswesens  auf  einen  Willensakt  statt  auf  22  staat-
        <pb n="63" />
        —  49  —

liche  Willensbetätigungen  gründen  muss,  schliesst  er  sich,  wie  es
scheint,  der  Kuntzeschen  Gesamtaktstheorie  an.  Er  kann  eben
nicht  umhin,  um  die  Eigenschaft  der  Verfassung  als  eines  Bundesgesetzes
  zu  erweisen,  eine  Sanktionserteilung  an  die  Stelle  von
22  solchen  zu  setzen.  „In  welcher  Form“  dieselbe  erfolgte,  könnte
man  Laband  fragen.  Den  Ausweg,  dass  dies  durch  konkludente
Handlung  geschehen  sein  könne,  hat  er  sich  selbst  abgeschnitten,
indem  er  mit  Brie  eine  formlose  und  insbesondere  nur  durch  konkludente
  Handlungen  sich  bekundende  Gesetzgebung  nicht  annehmen
  zu  wollen  scheint.  „Scheint“  müssen  wir  schon  wieder
sagen;  Laband  ist  leider  in  einzelnen,  nicht  gerade  den  unwesentlichsten
  Punkten  der  grossen  Kontroverse  etwas  gar  zu  zurückhaltend'!.


Wertvoll  ist  die  Ausführung  bei  Haenel,  welcher  die  Entstehung
des  Staates  und  die  Inkraftsetzung  des  Verfassungsgesetzes  begrifflich
  scheidet.  In  demselben  Atemzuge,  in  welchem  die  Staatsgewalt
  ins  Leben  trat,  eignete  das  einzig  vorhandene  und  tätige
Organ  des  Staates  die  inhaltlich  irgendwie  gewonnenen  Verfassungssätze
  dem  Bunde  zu.  Der  fertig  vorgefundene  Verfassungstext
wurde  mit  dem  Gesetzesbefehl  ausgestattet.  Wenn  trotz  der  Auffassung
  der  Staatsentstehung  als  einer  Tatsache,  wie  er  sie  unbewusst
  vertritt?,  Haenel  noch  für  die  juristische  Ableitbarkeit  aus
einem  Vertrage  eine  Lanze  bricht,  so  nennt  das  Jellinek  nicht  mit
Unrecht  eigentümlich.

Mit  Jellinek  bezeichnet  Bornhak  jeden  Konstruktionsversuch
des  Gesetzescharakters  der  norddeutschen  Bundesverfassung  als
eitel.  Bornhak  verfällt  in  den  oben  besprochenen  Labandschen
Fehler,  indem  er  unklar  lässt,  was  er  unter  Verfassung  versteht®.
Vorzüglich  ist  seine  Polemik  gegen  Laband,  der  aus  einzelstaatlichen
  Rechtshandlungen  die  rechtliche  Entstehung  des  Gesamtstaates
  herleiten  zu  können  meint.

Die  Entstehung  auch  eines  modernen  nationalen  Staates  fällt,
wie  die  belgische  Staatsgründung  zeigt,  nicht  notwendig  zeitlich  zusammen
  mit  dem  Inkrafttreten  eines  Staatsgrundgesetzes.  Ein  Staat
ohne  Verfassung  in  diesem  Sinne  ist  weder  eine  begriffliche  noch
eine  historische  Unmöglichkeit.  Wenn  also  der  Jurist  bei  der

'  Vgl.  JELLISeR,  Allgemeine  Staatsiehre  $.  709  n.  3.  Laband  erklärt
nicht,  wie  die  Staaten  einen  neuen  Staat  schufen;  s.  Boreu  8,  129.
®  S.  JELLINEK  S,  710.  ZoRn  I  80.
®  BoansaX  im  Archiv  f.  öffentl.  Recht  1891,  S.  857  Zeile  7.
Pohl,  Entstehung.  4
        <pb n="64" />
        -  50

Lösung  des  Problems  der  Erklärung  der  gleichzeitigen  Entstehung
von  Staat  und  Verfassungsgesetz  eine  Spaltung  des  einen  Augenblicks
  in  diese  zwei  begrifflich  zu  scheidenden  Fakta  vornimmt,  so
ist  das  keine  Willkür.  Die  Theorie  Zorns,  welche  die  Notwendigkeit
  einer  solchen  Scheidung  für  die  rechtliche  Konstruktion  der
Reichsverfassung  zuerst  ausgesprochen  hat,  ist  soweit  durchaus  begründet.


Es  sind  nun  aber  nach  Zorn  die  verbündeten  Regierungen,
als  Einheit  gedacht,  faktisch  ins  Leben  getreten.  Er  will  das,  was
im  gegebenen  Falle  historisch  lebendig  zusammenhing,  logisch  auseinanderlegen.
  Diese  Auseinanderlegung  muss  aber  in  zwei  mögliche
  Vorstellungen  erfolgen;  dies  tibersieht  Zorn;  hier  bedarf  seine
Konstruktion  der  Aenderung  bzw.  Ergänzung.  Ein  Abstraktum,
die  Staatsgewalt,  über  Land  und  Volk  schliesst  die  Vorstellung  des
Daseins  des  Staates  aus.  Die  Einführung  wenigstens  eines  höchsten
Organs  ist  unerlässlich,  weil  die  Staatsgründung  stets  auf  Willenstat
  beruht.  Ein  Organ  musste  ins  Leben  treten;  etwas  nicht  durch
ein  höchstes  Organ  zur  Einheit  Zusammengefasstes  ist  nicht  Staat.
Durch  das  Tätigwerden  König  Wilhelms  als  eines  staatlichen
Willensträgers  über  dem  norddeutschen  Volke  trat  der  neue  Staat
als  Macht  in  die  Erscheinung.

Diejenigen,  welche  die  Konstruktion  Zorns  am  schärfsten  bekämpft
  haben,  setzen  nichts  Greifbareres  an  die  Stelle  dieser  Einheit
  der  22  Staaten,  welche  Zorm  als  Staatsgewalt  ins  Leben
treten  lässt,  wenn  sie  eine  übereinstimmende  Willenserklärung  der
22  Staaten  als  staatgründende  Tat  ansehen.  Dies  Zusammenfliessen
der  Willen,  die  als  Eins  die  Tat  vollbringen,  ist  auch  nichts  Vorstellbares.


Die  Staatsgewalt  ward  mit  dem  Dasein  eines  wirksam  für  die
Gesamtheit  und  über  derselben  tätigen  Organs.  Davon  gehen  denn
auch  vor  allem  Haenel,  Bake  und  Le  Fur  aus.  Selbst  Georg  Meyer,
der  im  übrigen  mit  Haenel  nicht  einverstanden  ist,  muss  zugeben:
„Damit  der  Bund  tatsächlich  in  das  Leben  trat,  war  allerdings
notwendig,  dass  die  in  der  Verfassung  desselben  bestellten  Organe
die  ihnen  übertragenen  Funktionen  auch  wirklich  ausübten.  Insbesondere
  war  der  König  von  Preussen  als  Bundespräsidium  berufen,
  die  Organisation  des  Bundes  in  Wirksamkeit  zu  setzen,  da
ohne  sein  Zutun  weder  Bundesrat  noch  Reichstag  zusammentreten
noch  auch  der  Bundeskanzler  oder  sonstige  Bundesbeamte  bestellt
werden  konnten.“  Nach  Meyer  ist  der  Bund  tatsächlich  am  1.  Juli
        <pb n="65" />
        —  bl  —

1867  ins  Leben  getreten;  es  genügte  also,  dass  ein  Organ  des
Bundes  erstand.  Die  Bundesgewalt  verkörperte  sich  vorläufig  einzig
  und  allein  in  König  Wilhelm,  der,  wie  Meyer  dartut,  alsbald
für  Bundesgwecke  tätig  ward.

Dass  dies  Organ  ein  in  der  Verfassung  vorgesehenes  war,  ist
insofern  von  grösster  Bedeutung,  als  damit  die  Gewähr  für  die
Wirksamkeit  seines  Handelns  geboten  war.  Dieser  Gedanke  ist
aber  für  eine  juristische  Konstruktion  der  Staatsentstehung  in  keiner
Weise  verwendbar.  Die  verbündeten  Regierungen  hatten  in  den
Augustverträgen  dem  König  von  Preussen  die  Vollmacht  gegeben,
das  Parlament  zur  Beratung  und  Vereinbarung  der  Verfassung  zusammenzuberufen;
  er  hatte  die  Bildung  und  Organisierung  des  Neustaates
  in  die  Wege  zu  leiten.  Man  könnte  nun  sagen:  ebensogut,
  wie  man  behauptet,  der  Neustaat  sei  erst  am  1.  Juli  1867
vom  Könige  von  Preussen  geschaffen  worden,  könnte  man  seine
Tätigkeit  vor  dem  1.  Juli  als  eine  Tätigkeit  über  den  Staaten  ansehen,
  also  den  Neustaat  schon  vom  August  1866  an  datieren.
Dies  wäre  ein  Irrtum.  Ein  staatliches  Gebilde  konnte  durch  die
Erteilung  einer  Vollmacht  irgendwelcher  Art  nicht  geschaffen  werden.
  Die  Augustverträge  gaben  die  Vollmachten  nur  bis  zu  einem
bestimmten  Termin,  nicht  auf  die  Dauer.  Es  lag  demnach  nur
ein  völkerrechtliches  Vertragsverhältnis  vor.

Le  Fur  lässt  Wilhelm  I.,  als  er  sich  zum  Organ  eines  neuen
Staates  aufwarf,  tätig  werden  auf  Grund  dieses  völkerrechtlichen
Vertrags.  Und  so  will  er  von  der  reinen  Tatsächlichkeit  des  Staatsschöpfungsaktes
  nichts  wissen.  Demgegenliber  ist  zu  sagen:  Indem
Wilhelm  I.  sich  als  neustaatliches  Organ  hinstellt,  wird  er  nicht
mehr  als  Bevollmächtigter  von  Mecklenburg-Schwerin,  Hamburg,
Reuss  j.  L.  usw.  tätig.  Es  wären  das  immer  noch  22  Willen,  von
einem  Bevollmächtigten  erklärt,  und  die  Verfassung,  welche  König
Wilhelm  zum  Gesetz  des  neugeschaffenen  Staates  erhob,  müsste
konsequenterweise  als  ein  übereinstimmendes  Landesgesetz  erklärt
werden.  Das  wird  aber  von  den  meisten  Schriftstellern  mit  gutem
Grunde  abgelehnt.

Wesentlich  für  das  Dasein  des  Staates  war  nicht  das  Inslebentreten
  der  Verfassung,  sondern  das  Dasein  eines  tätigen  Organs.
Tatsächlich  gleichzeitig  mit,  für  die  staatsrechtliche  Betrachtung
unmittelbar  nach  seinem  Inslebentreten  hat  dieser  vorerst  alleinige
staatliche  Willensträger  den  Text  der  Verfassung,  welchen  er  vorfand,
  mit  Gesetzeskraft  bekleidet.  „Ist  jede  Staatsschöpfung  Tat,
        <pb n="66" />
        Willensverwirklichung,  so  ist  die  Schöpfung  eines  Verfassungsstaates
notwendig  zweiaktige  Handlung.“  In  diesem  Satze,  den  Binding
freilich  ganz  anders  versteht,  ist  der  Weg  zur  Lösung  des  Problems
gewiesen.  Die  Ursprünglichkeit  jeder  Staatsgewalt  muss  zum  Ausgangspunkt
  der  Konstruktion  gemacht,  mit  jeder  Anknüpfung  der
neuen  Staatsgewalt  an  vorstaatliche  Zustände  muss  gebrochen
werden.

Die  Bedenken  gegen  diese  Auffassung  sind  wohl  zum  guten
Teil  durch  die  inkonsequente  Haltung  Haenels  und  Le  Furs  gegenüber
  der  Frage  der  Staatsentstehung  hervorgerufen  worden.  Die
Entstehung  der  Staatsgewalt,  die  Entstehung  des  ersten  Organs
ist  ein  rein  historisches  Faktum,  das  juristisch  nicht  erklärt  werden
kann.  Ob  das  Organ  „vertragsmässig  berufen“  war  oder  nicht,
ändert  nichts  an  der  Richtigkeit  dieses  Satzes.  „Es  ist  und  bleibt
zwischen  all  diesen  (vorbundesstaatlichen)  Vorgängen  und  der  Entstehung
  des  Bundesstaates  selbst  eine  juristische  Lücke,  eine  Kluft
vorhanden,  die  durch  keinerlei  Deduktionen  ausgefüllt  werden  kann  !.“
Nicht  die  als  Einheit  gedachten  verbündeten  Regierungen  konnten
die  Verfassung  als  Gesetz  oktroyieren,  —  diese  Einheit  an  sich
war  handlungsunfähig  —  dies  konnte  nur  das  Organ,  dessen  Dasein
  einen  neuen  Staat  ins  Leben  rief.  Diese  Oktroyierung  vollzog
  es,  juristisch  betrachtet,  ebensowenig  auf  Grund  der  Verfassung,
  als  es  auf  Grund  der  Verfassung  faktisch  tätig  ward.

Um  einem  schon  früher  von  Brie  erhobenen  Einwande  zu  begegnen:
  Die  Behauptung,  es  gebe  keine  durch  konkludente  Handlungen
  sich  bekundende  Gesetzgebung,  ist  unrichtig.  Nur  durch
Annahme  einer  stillschweigenden  Sanktionserteilung  lässt  sich  das
Weitergelten  der  von  einem  Staate  vorgefundenen  Gesetze  begründen,
  worauf  bei  der  Untersuchung  über  die  Entstehung  des  belgischen
  Staates  hingewiesen  wurde.  Der  Neustaat  erteilte  dem
vorgefundenen  Komplex  von  Sätzen  den  Charakter  von  Rechtssätzen.
  Auch  bei  der  Entstehung  des  Norddeutschen  Bundes  lag
ein  Gesetzesinhalt,  der  Verfassungsentwurf,  fertig  vor?.

Ein  zweiter  denkbarer  Einwand  wäre:  das  Präsidium  ist  kein
möglicher  gesetzgebender  Faktor.  Das  wird  auch  gar  nicht  behauptet.
  Nicht  ohne  guten  Grund  wurde  das  Wort  „Präsidium“
in  unserer  Deduktion  vermieden.  War  die  Verfassung  einmal  in

i  JeLLıex,  Staatslehre  S.  711.
°  Sehr  gut  Bppme  S,  32,  besonders  gegen  Brie  und  Laband  n,  ö,
        <pb n="67" />
        Kraft  gesetzt,  so  war  Wilhelm  I.  nicht  mehr  befugt,  ein  Gesetz
  zu  erlassen.  Doch  steht  dies  unserer  Konstruktion  in  keiner
Weise  entgegen,  da  nach  ihr  der  gesetzgeberische  Akt,  welcher  die
Verfassung  dem  Norddeutschen  Bunde  zueignete,  in  einem  Augenblicke
  vollzogen  wurde,  wo  ein  verfassungsmässiges  Handeln  im
strengen  Sinne  des  Wortes  noch  nicht  möglich  war.  Denn  bis  zu
diesem  Augenblicke  war  die  Verfassung  noch  etwas  Totes,  ein
Stoff,  der  noch  belebt  werden  musste,  eine  Reihe  von  Sätzen  ohne
Gesetzesbefehl.  Dass  vor  dem  1.  Juli  die  Verfassung  von  jedem
Einzelstaate  mit  Gesetzescharakter  bekleidet  worden,  ist  unerheblich.
  Einmal  ins  Leben  getreten,  war  der  Norddeutsche  Bund  auf
sich  gestellt;  was  vorher  geschehen,  hatte  für  ihn  keinerlei  verbindliche
  Kraft.

Wilhelm  I.  handelte  durch  die  Erhebung  der  Verfassungssätze
zu  Rechtsnormen  des  Neustaates  nicht  in  rechtlicher  Gebundenheit
innerhalb  der  Schranken  der  erst  durch  ihn  Bundesrecht  werdenden
Verfassung.  Nachdem  die  Verfassung  zu  Recht  geworden,  handelte
er  gemäss  ihren  Vorschriften,  berief  er  Reichstag  und  Bundesrat.
Ohne  sein  Tätigwerden  wäre  niemals  der  Gesamtstaat  zur  Existenz
gelangt,  und  die  Verfassung  konnte  nur  durch  ihn  zum  Gesetz
werden.  Erst  durch  die  Einberufung  des  Bundesrats  durch  den
Inhaber  der  Präsidialgewalt  gewann  das  wesenlose  Abstraktum  der
„Einheit  der  verbündeten  Regierungen“  greifbare  Gestalt.  Das  Dasein
  irgend  eines  (höchsten)  Organs  über  den  norddeutschen  Staaten,
über  dem  norddeutschen  Land  und  Volk  mit  der  tatsächlichen
Möglichkeit  zwangsweiser  Durchsetzung  wenn  auch  nur  einzelner
direkter  Befehle  an  die  Untertanen  genügt,  um  das  Sein  des  Staates
zu  konstatieren.

Gerade  die  belgische  Staatsentwicklung  zeigt  recht  deutlich,
dass  die  Organe  wechseln,  dass  nicht  unwesentliche  Teile  der  Organisation
  sich  ändern  können,  ohne  dass  dadurch  die  Kontinuität
des  Staatslebens  irgend  eine  Unterbrechung  erführe..  Wenn  wir
jetzt  sagen:  der  Bundesrat  ist  der  Repräsentant  des  Trägers  der
Reichssouveränität,  so  stellen  wir  damit  fest,  dass  das  höchste
Reichsorgan  jetzt  der  Bundesrat  ist.  Dieses  Organ  ist  aber  erst
später  zur  Existenz  gelangt,  als  das  jetzt  zweitwichtigste  Reichsorgan,
  der  Kaiser.  Die  unscheinbaren  Betätigungen  staatlichen
Lebens  im  Juli  1867,  die  geringe  Tätigkeit  des  Bundespräsidiuns
in  dieser  Zeit  möchten  wir  in  mancher  Beziehung  mit  der  Tätigkeit
  der  provisorischen  Regierung  im  Oktober  1830  vergleichen;
        <pb n="68" />
        —  54  -

diese  war  in  der  Hauptsache  eine  organisierende.  Der  belgische
Staat  ist  derselbe  geblieben,  mag  seine  Organisation  seitdem  noch
so  sehr  gewechselt  haben.  Erkennt  man  an,  dass  der  Norddeutsche
Bund  eine  kurze  Zeit  mit  einem  höchsten  Organ,  unter  der
Herrschaft  einer  physischen  Person,  welche  diese  höchste  Stellung
alsbald  aufgab,  bestanden  hat,  so  ist  man  in  keiner  Weise  gezwungen,
  den  Neustaat  als  auch  fortan  auf  den  Willen  dieses
früheren  einzigen  staatlichen  Willensträgers  gestellt  zu  betrachten.
        <pb n="69" />
        VerLaG  Der  H.  LaupPpscHen  BUCHHANDLUNG  In  TÜBDIGEN.

ZEITSCHRIFT

FÜR  DIE  GESAMTE

STAATSWISSENSCHAFT.

In  Verbindung  mit  vielen  Fachgenossen

herausgegeben  von

Dr.  K.  Bücher,

o.  Professor  an  der  Universität  Leipzig.

Einundsechzigster  Jahrgang  1905.

Erscheint  jährlich  in  4  Heften  im  Umfange  von  je  ca.  12  Druckbogen
zum  Preis  von  M.  16.—.  Einzelne  Hefte  M.  5.—.

I.  Gogitschayschwili,  Ph,  Das  Gewerbe  in  Geornl.



In.
IV.

Ergänzungshefte

zur  „Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft‘‘.

Gross  8.
Verzeichnis  der  bisher  erschienenen  Hefte.

triebsforınen.  1901.
Senkel.  W.,  Wollproduktion  und  Wollhandel
im  XIX.  Jahrhundert  mit  besonderer  Berücksichtigung
  Deutschlands.  Mit  4  Diagrammen.  1901.
Schneider,  R.,  Der  Petroleumhandel.  1902.

Hacker,  P.,  Die  Beiräte  für  besondere  Gebiete
der  Staatstätigkeit  im  Deutschen  Reiche  und  in  ''

seinen  bedeutenderen  Gliedstaaten.  1903.
Hey,  K.,  Die  Parzellenwirtschaften  im  Königreich
  Sachsen.  1903.

Pfütze,  A.,  Die  landwirtschaftlichen  Produktivund
  Absatzgenossenschaftenin  Frankreich.  1903.
Lübbers,  L.  E.,  Ostfrieslands  Schiffahrt  und
Seeflscherei.  1903.  Mit  8  Tabellen.

Mitscherlich,  A.,  Die  Schwankungen  der  land-  |

wirtschaftlichen  Reinerträge,  berechnet  für  einige
Fruchtfolgen  mit  Hilfe  der  Fehlerwahrscheinlichkeitsrechnung.
  Mit  2  Tafeln  und  vielen  Tabellen.  1908.
Schulze,  A,  Die  Bankkatastrophen  in  Sachsen
im  Jahre  1901.  1903.

Ludwig,  F.,  Die  Gesindevermittlung  in  Deutsch-  |

land.  Mit  2  graphischen  Darstellungen  im  Text.  1903.
Heubner,  P.  L,  Der  Musterlagerverkehr  der
Leipziger  Messen.  1904.

Kuske,  B,  Das  Schuldenwesen  der  deutschen
Städte  im  Mittelalter.  1904.  |
Siebeck,  O.,  Der  Frondienst  als  Arbeitssystem.
Seine  Entstehung  und  seine  Ausbreitung.  1904.

von  Z4wiedineck-Südenhorst,  O.  Beiträge  zur
Lehre  von  den  Lohnformen.  1904.

Thiele,  O.,  ee  und  Salpeterpolitik.
  Eine  vol

malige  europäische  Salpeterwesen,  nebst  Beilagen.

gien  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  primitiven  |

swirtschaftliche  Studie  über  das  ehe-  |

[Im  Aben-  |  Im  Einzeinement,
  verkauf.
2.80  3.60
4.—  I.  —

|  2.10  2.19
2.40  3.—
4.60  .—
2.10  2.15

ı  2.45  3.20
3.30  4.20
2.80  3.60
3.60  4.50
2.—  3,—
2.—  2.50
2.—  2.50
2.80  3.60

|ca.  5.20  ca.  6.50
        <pb n="70" />
        VeRLae  v  vor  J.  C.  B.  Monur  (PauL  Sesecx)  mı  Tüsmiezn.

Das  Staatsredht  des  Deutlchen  Reiches.

Bon
Dr.  Banl  Laband,

ord.  Brofeflor  des  deutihen  Rechts  an  ber  Untverfität  Straßburg.
Dritte,  nenbenrbeitete  Auflage.

Aus  dem  Daudbuch  deö  Deffenilichen  Rechte.
Ler.  8.  1902.  M.  8—.  Gebunden  DM.  9.—.
(Sogen  Sleiner  Xaband.)

Dierte,  nenkrarbeiteie  Auflage  in  vier  Bänden.
Ber.  8.  1901.  M.  45.—.  Gebunden  M.  59.—.
(Sogen.  Großer  Laband.)

Allgemeine  Stantslehre.

Dr.  SBermann  Rehm,
jest  Brofeffor  an  ber  Untverfität  Straßburg.

er.  5.  189.  M.  9.—.  Gebunden  DM.  10.—.
(And,  Te:  des  Deflentliden  Reit‘:  Einleitungsbenb.)

_  Gesetz  und  V  Verordnung.

Staatsrechtliche  Untersuchungen  auf  rechtsgeschichtlicher
  und  rechtsvergleichender  Grundlage.

Von

Dr.  G.  Jellinek,

Professor  an  der  Universität  Heidelberg.
Gross  8.  1887.  M.  10.—.

VRRDAR  DER  H.  |  LAUPPSOHEN  BUCHHANDLUNG.  IN  TÜBINGEN.

-——e  --.-Die

  Sntfehung  der  VBolkswirtfhaft.

Dorträge  und  Derfuce
bon
Dr.  Karl  Bäder,
0.  Brofeffor  an  ber  liniverfität  Leipsie.
—  ———  Bierte  Auflage.  =
8  1904.  MM.  6.—.  Geb.  M.  7.28.

.W  agners  Universitäte-  Buchdruckerei  Freiburg  1.  B.
        <pb n="71" />
        Abhandlungen

aus  dem

Staats-  Verwaltungs-  und  Völkerrecht.

Herausgegeben  von

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Somlo,

Geh.  Justizrat,  ord.  Professor  der  Rechte  Professor,  Dozent  der  Rechte
in  Bonn  a.  Rh.

Band  I  Heft  2.

Die  Grundrechte.

Von

Dı.  Friedrich  Giese.

Tübingen
Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
1905.
        <pb n="72" />
        Die  von  den  Herausgebern  beabsichtigte  Sammlung  von  Abhandlungen
  aus  dem  Staats-  Verwaltungs-  und  Völkerrecht  soll
der  monographischen  Durcharbeitung  dieser  Disziplinen  dienen.
Hervorgegangen  aus  dem  Bedürfnis  der  Zusammenfassung  und
wissenschaftlichen  Festhaltung  besonders  tüchtiger  Seminararbeiten
soll  doch  die  Sammlung  keineswegs  auf  solche  beschränkt,  sondern
auch  zur  Aufnahme  anderer  monographischer  Arbeiten  der  bezeichneten
  Wissensgebiete  offen  stehen;  auch  staatswissenschaftliche  Arbeiten,
  insoweit  sie  der  Verarbeitung  von  Gesetzesmaterial  gewidmet
  sind,  sind  von  der  Aufnahme  nicht  ausgeschlossen.

Das  Bedürfnis  nach  eindringender  wissenschaftlicher  Einzelforschung
  in  den  bezeichneten  Wissensgebieten  ist  unbestreitbar  vorhanden
  und  macht  sich  stark  geltend;  sowohl  die  seit  1867  auf  neue
Grundlagen  gestellte  und  wissenschaftlich  neugeborene  Disziplin  des
Staatsrechtes,  als  die  vom  Staatsleben  in  Reich  und  Einzelstaaten
in  der  letzten  Zeit  weit  überflügelte  Disziplin  des  Verwaltungsrechtes,
  als  die  in  Deutschland  viel  zu  wenig  gewertete  Disziplin
des  Völkerrechtes  bedürfen  in  hohem  Grade  der  monographischen
Einzelarbeit.

Die  redaktionelle  Leitung  der  Sammlung  hat  Prof.  Dr.
Stier-Somlo  (Bonn,  Kronprinzenstrasse  3),  an  den  auch  für  die
Sanımlung  bestimmte  Arbeiten  zu  senden  sind,  übernommen.

Die  Herausgeber.

Die  „Abhandlungen  aus  dem  Staats-  Verwaltungsund
  Völkerrecht“  erscheinen  in  zwangloser  Folge.

Abonnementspreis  für  einen  Band  bis  zu  25  Druckbogen  Grossoktar
  M.  &amp;amp;:—.

Jedes  Heft  Ist  einzeln  zu  erhöhtem  Preise  käuflich.

Die  Verlagsbuchhandlung.

In  den  „Abhandlungen“  werden  zunächst  erscheinen:

I,  1.  Die  Entstehung  des  belgischen  Staates  und  des  Norddeutschen
  Bundes.  Von  Dr.  Heinrich  Pohl.  Im  Einzelverkauf
  M.  1.60.

I,  2.  Die  (Grundrechte.  Von  Dr.  Friedrich  Giese  Im  Einzelverkauf
  ca.  M.  3.60.

I.  3.  Ueber  die  Tilgung  von  Staatsschulden.  Von  Dr.  Konrad
Zorn.  Im  Einzelverkauf  ca.  M.  3.20.
        <pb n="73" />
        <pb n="74" />
        Abhandlungen

aus  dem

Staats-  Verwaltungs-  und  Völkerrecht.

Herausgegeben  vun

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Somlo,

Geh.  Justizrat,  ord.  Professor  der  Rechte  Professor,  Dozent  der  Rechte

in  Bonn.

Die  Grundrechte.

Vun  Dr.  Friedrich  Giese.

Tübingen
Verlar  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
19086.
        <pb n="75" />
        Die  Grundrechte.

Von

Dr.  Friedrich  Giese.

Tübingen
Verlae  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
1905.
        <pb n="76" />
        Alle  Rechte  vorbehalten.

C.  A.  Wagners  Universitäts-Buchdruckerei,  Freiburg  i.  D.
        <pb n="77" />
        Meinen  lieben  Eltern.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        Inhaltsverzeichnis.

Seite
Literatur  .  .  ...  ee  ee  IX
Einleitung.  SI...  2  re  1—  3

I.  Abschnitt.
Historische  Skizze.

I.  Altertum  und  Mittelalter.  S2  .  2:  2:  2  2  2  2  00a  4—  5
li.  Neue  Zelt.
1.  Die  Praxis  des  Staatslebens  bis  zum  Ausgang  der  französischen
  Revolution.  England  —  Nordamerika  —  Frankreich.
  SS  BB.  6—10
2.  Die  Wissenschaft.  S6  .  .  2  2  2  2  2  ee.  10-13
Ill.  Neueste  Zeit.
1.  Die  Praxis  des  Staatslebens  im  19.  Jahrhundert.  Belgien
—  Preussen  —  Deutschland.  38  7—9  .  .....  13—24
2.  Die  Wissenschaft.  8  10.  2  2  2  En  m  nn  25—26

Il.  Abschnitt.
Der  gegenwärtige  Stand  der  Lehre.

I.  Allgemeine  Literatur.
A.  „Grundrechte  sind  objektive  Rechtsnormen.*  Laband  —
Haenel  —  Zorn  —  Bornlıak  —  v.  Seydel  —  v.  Sarwey  —
Mayer  —  andere.  $$  11—12  ...  27—  35
B.  „Grundrechte  sind  subjektive  öffentliche  Rechte.  “  Zuepfl  _
v.  Rönne  —  G.  Meyer  —  v.  Schulze  —  v.  Stengel  —

Loening  —  Gierke  —  andere.  85  13—15  .  .  .  ...  365—42
II.  Spezialliteratur.

1.  v.  Gerber.  S  16...  2  En  43—44

2.  Jelinek.  S  17.  ...  nn  44—50

3.  Dantscher  v.  Kollesberg.  $  18  a  50  —53

Ill.  Abschnitt.
Rechtliche  Natur  der  Grundrechte.
I.  Juristische  Konstruktion.
A.  Grundrechte  als  objektive  Rechtsnormen.

1.  Grundlageu.  819.  ...  nn  &amp;amp;4—56
2.  Staatsallmacht  und  Tnäividmulsphäre,  820.  ....  87—59
        <pb n="80" />
        —  VI  —

3.  Rechtliche  Qualifikation  dieser  Sphäre.
B.  Grundrechte  als  subjektive  Rechte.
1.  Der  Begriff  des  subjektiven  Rechts.
a)  Der  Stand  der  Wissenschaft.  &amp;amp;  22
b)  Lösungsversuch.  $23  .  ...
2.  Sind  Grundrechte  subjektive  Rechte?  $  24
C.  Definition  der  Grundrechte.  8  25  .

Il.  Grundrechte  und  Staatsform.
1.  Grundrechte  in  der  Monarchie  und  in  der  Republik.  8  26
2.  Grundrechte  im  Einheitsstaat  und  im  Bundesstaat.  8$  27

ill.  Die  Schutzfunktion  der  Grundrechte.
1.  Entstehung  des  Schutzes.  &amp;amp;  28  .
2.  Der  Schutz  selbst:
Subjekt  —  Form  —  Inhalt  —  Garantien.
8.  Endigung  des  Schutzes.  $&amp;amp;  31

IV.  Abschnitt.
Die  einzelnen  Grundrechte.
Einleitung:  Subjekt  des  grundrechtlichen  Schutzes.

I.  Schutzrechte.

A.  Unverletzlichkeit.
1.  Unverletzlichkeit  der  Person.  $  3  .
2.  Unverletzlichkeit  der  Wohnung.  $  34
8.  Unverletzlichkeit  des  Briefgeheimnisses.
4.  Unverletzlichkeit  des  Eigentums.  $&amp;amp;  36

B.  Gleichheit.
1.  Gleichheit  vor  dem  Gesetz.  8  37
2.  Gleichheit  vor  dem  Richter.  8  38  .

il.  Freiheitsrechte.
A.  Freie  Betätigung  des  einzelneu  Individuums.
1.  Freizügigkeit.  &amp;amp;  39
2.  Gowerbefreiheit.  8  40  0
3.  Freiheit  der  Wissenschaft.  S  41
4
5

Ss21.

5  2930  .

832.

s  35.

.  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses..  $  42
.  Freiheit  der  Meinungsäusserung.  8&amp;amp;  43
B.  Freier  Zusammenschluss  mehrerer  Individuen.
1.  Verehelichungsfreiheit.  8$  44  .
2.  Versammlungsfreiheit.  8  45
3.  Vereinigungsfreiheit.  $  46.  Eh
4.  Freiheit  der  Religionsgesellschaften  besondere  g  47

Schluss.  SAB  .:  Ho  ee

93

94—  97

97—100
101—102
102—103
103—107

107—111
111—113

113—115
115—116
116—118
118—  120
120—124

124—125
125—127
127—129
129—131

132—133
        <pb n="81" />
        Literatur.

Anschü0tz,  Deutsches  Staatsrecht,  in  Holtzendorff-Kohlers  Enzyklopädie  1908/04.

ARrnpT,  Deutsches  Staatsrecht,  in  Birkmeyers  Enzyklopädie  1904.

ARNDT,  Das  Verordnungsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Berlin  und  Leipzig  1884.

ARNDT,  Das  selbständige  Verordnungsrecht,  Berlin  1902.

Aarnpr,  Die  Verfassungsurkunde  für  den  preussischen  Staat,  5.  Aufl.,  Berlin  1904.
Zitiert  „Komm.*

Bruntscauı,  Allgemeines  Staatsrecht,  Bd.  II,  3.  Aufl.,  München  1863.

BoRNHAK,  Preussisches  Staatsrecht,  Bd.  I.  Freiburg  1888.

DANTSCHER  VON  KOLLESBERG,  Die  politischen  Rechte  der  Untertanen,  Wien
1883—  1894.

DERNBURG,  Das  bürgerliche  Recht  des  Deutschen  Reiches  und  Preussens,  Bd.  I.
Die  allgemeinen  Lehren,  Halle  1902.

Gareis,  Allgemeines  Staatsrecht,  in  Marquardsens  Handbuch  I  1.

v.  GERBER,  Grundzüge  eines  Systems  des  deutschen  Staatsrechts,  2.  Aufl.,  Leipzig
  1869.

v.  GERBER,  Ueber  öffentliche  Rechte,  Tübingen  1852.

GIeRKE  im  Jahrbuch  für  Gesetzgebung  des  Deutschen  Reiches  VII  (1883)  1132f.

Giron,  Le  droit  publique  de  la  Belgique  1884.

HarneL,  Deutsches  Staatsrecht  I,  Leipzig  1892.

HartscHek,  Englisches  Staatsrecht  I,  Tübingen  19085.

HERRNRITT,  Die  Staatsform  als  Gegenstand  der  Verfassungsgesetzgebung  und
Verfassungsänderung  1901.

Hirras  Annalen,  Jahrgang  1871.

Hvsert,  L’Origine  des  libertes  belges.  La  Haye-Bruxelles  1884.

Jacopson,  Das  evangelische  Kirchenrecht  des  preuss.  Staates  und  seiner  Provinzen,
  Halle  1864.

JgLLınek,  Das  Recht  des  modernen  Staates  I.  Allgemeine  Staatslehre.  Berlin
1900.  Zitiert  „A.St.L.*

JELLINER,  System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte,  Freiburg  1892.

JELLINEK,  Die  Erklärung  der  Menschen-  und  Bürgerrechte,  2.  Aufl.,  Leipzig  1904.
Zitiert  „Erkl.“

JeLLmex,  La  declaration  des  droits  de  l’'homme  et  du  citoyen.  R&amp;amp;ponse  de
M.  Jell.  &amp;amp;  M.  Boutmy.  Revue  du  droit  public  et  de  la  science  politique,
  t.  XVII,  1902.

JELLINER,  Gesetz  und  Verordnung,  Freiburg  1887.

v.  Inerme,  Der  Zweck  im  Recht  I,  3.  Aufl.,  Leipzig  1893.

v.  Ingrıne,  Geist  des  römischen  Rechts  III,  2.  Aufl.  Leipzig  1871.

Juste,  Le  Congres  national  de  Belgique,  Bruxelles  1880.

LaBanv,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  4.  Aufl.,  Freiburg  191.

v.  Lemavyer,  Der  Begriff  des  Rechtsschutzes  ım  öffentlichen  Rechte  (Verwaltungsgerichtsbarkeit)
  im  Zusammenhange  der  Wandlungen  der  Staatsauffassung
  betrachtet,  in  Grünhuts  Zeitschrift  für  das  Privat-  und
öffentliche  Recht,  Bd.  29  (1902).

Logxıne,  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts,  Leipzig  1884.

Giese,  Grundrechte,  b
        <pb n="82" />
        —-  X  —

Lornme,  Das  Petitionsrecht  der  Ausländer  und  die  Zuständigkeit  des  Landtags
nach  preussischem  Verfassungsrechte.  (Verw.  Arch.  XIII  1.)
Maassen,  Die  V.U.  für  den  Preuss.  Staat,  mit  Erläuter.  Köln  1868.
MARQUARDSEN,  Handbuch  des  öffentlichen  Rechts  1883  ff.
O.  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht,  Bd.  I,  Leipzig  1895.
G.  Merer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts,  5.  Aufl.,  Leipzig  1899.
Pont,  Die  Entstehung  des  belgischen  Staates  und  des  Norddeutschen  Bundes,
in  Heft  1  der  Abhandlungen  aus  dem  Staats-  Verwaltungs-  und
Völkerrecht,  herausg.  von  Zorn  und  Stier-Somlo.  Tübingen  1908.
Rönne,  Das  Staatsrecht  der  preussischen  Monarchie,  Bd.  I,  38.  Aufl.  Leipzig
1869—1870.
SarweEy,  Allgemeines  Verwaltungsrecht,  in  Marquardsens  Handbuch  I  2.
SırwEY,  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg,  Bd.  I,  Tübingen  1883.
ScuuLze,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts,  Leipzig  1881/86.
ScHULZE,  Das  preussische  Staatsrecht  auf  Grundlage  des  deutschen  Staatsrechts,
2.  Aufl.,  Leipzig  1888/90.  Zitiert  „Pr.St.R.“
v.  ScHuLzE,  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Preussen,  in  Marquardsens  Handbuch
  I  2.

ScHWARTZ,  Die  Verfassungsurkunde  für  den  preussischen  Staat  vom  31.  Januar
1850,  kommentiert,  2.  Aufl.,  Breslau  1898.

v.  SeypeL,  Bayrisches  Staatsrecht,  Bd.  I,  München  1884.

v.  SkvpeL,  Staatsrechtliche  und  politische  Abhandlungen,  Neue  Folge,  Tübingen
und  Leipzig  1902.

Sıenp,  Die  Preussische  Verfassungsurkunde  im  Vergleich  mit  der  Belgischen.
Göttinger  Preisschrift  1904.
SrtauL,  Die  Philosophie  des  Rechts,  Bd.  II,  2.  Abt.  3.  Aufl.,  Heidelberg  1856.
v.  SteneeL,  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts,  Stuttgart  1886,
Tuon,  Rechtsnorm  und  subjektives  Recht,  Weimar  1878.
Tuonıssen,  La  constitution  belge  annotse,  2-*  &amp;amp;d.,  Bruxelles  &amp;amp;  Paris  1876.
v.  Treitscake,  Politik,  Bd.  I,  Leipzig  1897.
Unezr,  System  des  österreichischen  allgemeinen  Privatrechts,  3.  Aufl.,  Leipzig  1868.
VaAurmieR,  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Belgien,  in  Marguardsens  Handbuch
  IV  1s,  1892.

WEBER,  Weltgeschichte  XIV.

Wmpscazw,  Lehrbuch  des  Pandektenrechts,  8.  Aufl.,  bearb.  von  Kipp,  Frankfurt
  1900.
ZACHARIAE,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht,  Bd.  I,  2.  Aufl.,  Göttingen  1853.
ZITELMANN,  Internationales  Privatrecht,  Bd.  I,  Leipzig  1897.
ZITELMANN,  Gewohnheitsrecht  und  Irrtum,  im  Archiv  für  die  civilist.  Praxis
Bd.  66  8.  323f.

ZOEPFL,  Grundsätze  des  allgemeinen  und  deutschen  Staatsrechts,  4.  Aufl.,  Heidelberg
  und  Leipzig  1855.

ZOoRN,  Das  Stastsrecht  des  Deutschen  Reiches,  2.  Aufl.,  Berlin  1896.

ZoBN—Vv.Rönne,  Das  Staatsrecht  der  preussischen  Monarchie,  I.  Bd.,  5.  Aufl.,
Leipzig  1889.

ZoRn,  Kritische  Studien  zur  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  in  Zeitschrift  für  Verwaltungsrecht
  und  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  Bd.  II,  Berlin  1894.

Zorn,  Lehrbuch  des  Kirchenrechts,  Stuttgart  1888.

ZoRn,  Im  neuen  Reich,  Reden  und  Aufsätze,  Bonn  1902.

.

aan
        <pb n="83" />
        81.
Einleitung.

„von  der  Parteien  Gunst  und  Hass  verwirrt
Schwankt  sein  Oharakterbild  in  der  Geschichte.“

Diese  Worte  eignen  sich,  wenn  man  nur  die  „Geschichte“  durch
die  „Rechtswissenschaft“  ersetzt,  so  vorzüglich  zur  Kennzeichnung
eines  gegenwärtig  vielumstrittenen  Rechtsbegriffs,  dass  man  wohl
schwerlich  ein  kürzeres  und  treffenderes  Schlagwort  zu  seiner
Charakterisierung  finden  dürfte.  Es  gibt  nämlich  in  der  heutigen
Rechtsordnung  wohl  kaum  ein  Rechtsinstitut,  das  übertriebene,
schwärmerische  Wertschätzung  auf  der  einen,  gründliche  Missachtung
  auf  der  andern  Seite  zu  einem  so  schwankenden,  unklaren
und  verschwommenen  gemacht  haben  —  wie  das  der  „Grundrechte“.
  Dieses  traurige  Resultat  verdanken  wir  einem  Fehler,
vor  dem  sich  der  Jurist,  ganz  besonders  der  Staatsrechtler,  nie
genug  hüten  kann:  Der  Vermischung  und  Durchsetzung  eines
Rechtsinstitutes  mit  politischen  Ideen.  Ja,  es  ist  schon  so  weit
gekommen,  dass  manche  Schriftsteller!  den  Grundrechtsbegriff  überhaupt
  aus  dem  Staatsrechtssystem  verwiesen  und  der  Politik  überlassen
  haben.  Das  geht  zu  weit  und  mahnt  uns  daran,  wie  notwendig
  es  ist,  auf  der  Grundlage  einer  streng  wissenschaftlichjuristischen,
  alle  Politik  sorgfältig  vermeidenden  Betrachtung  den
Begriff  von  allen  ihm  anhaftenden  Schlacken  zu  säubern  und  dem
Staatsrecht  wiederzugewinnen.  Der  Klarstellung  dieses  Begriffes,
der  bis  jetzt  noch  „keinerlei  juristische  Formulierung“  ?  gefunden
hat,  sind  die  folgenden  Erörterungen  gewidmet.

Die  übliche  Stellung,  welche  man  den  Grundrechten  im  System
des  heutigen  Staatsrechts  einzuräumen  pflegt,  ist  kurz  folgende.
Die  moderne  Staatsrechtstheorie  betrachtet  die  einzelnen  Angehörigen
eines  Staates  in  erster  Linie  als  der  Staatsgewalt  unterworfene  und

!  So  Lasanp,  Staatsrecht  I  138.  *  Zorn,  Staatsrecht  I  871.
Giose,  Grundrechte.  L
        <pb n="84" />
        29  __

zu  Gehorsam  verpflichtete  Wesen,  schreibt  ihnen  anderseits  aber
auch  eine  Reihe  von  Rechten  gegenüber  der  Staatsgewalt  zu'.
Diese  sog.  „staatsbürgerlichen“  Rechte  teilt  man  gewöhnlich  ein?
in  politische  Rechte  oder  staatsbürgerliche  Rechte  im  engeren  Sinne,
d.  h.  solche,  welche  die  Beteiligung  der  einzelnen  an  der  Ausübung
staatlicher  Funktionen  zum  Gegenstand  haben  (das  aktive  und  passıve
Wahlrecht,  das  Recht  auf  Selbstverwaltungsämter,  auf  das  Amt
des  Schöffen  oder  Geschworenen)  —  und  in  bürgerliche  Rechte,
d.  h.  solche  nicht  „politische“,  welche  das  Verhältnis  der  Individuen
zum  Staate  regeln.  Die  Hauptrolle  unter  diesen  bürgerlichen  Rechten
spielen  die  sog.  „Grundrechte“.  Was  man  eigentlich  unter  diesen
Grundrechten  juristisch  zu  verstellen  hat  —  auf  diese  Frage  hat  die
Staatsrechtslehre  bis  heute  noch  keine  befriedigende  Antwort  gegeben,
vielmehr  gehört  dieser  Begriff  zu  den  bestrittensten  der  Rechtswissenschaft.
  Die  Hauptstreitfrage  dreht  sich  darum,  ob  die  Grundrechte
  bloss  objektive,  in  die  Form  subjektiver  Berechtigungen  eingekleidete
  Rechtsnormen  sind,  welche  der  Staatsgewalt  gewisse
Schranken  ziehen  und  dadurch  die  freie  Betätigung  der  Persönlichkeit
  gewährleisten  sollen,  oder  ob  durch  solche  Beschränkung  der
Staatsgewalt  den  einzelnen  Staatsangehörigen  wirklich  gewisse  Ansprüche
  gegen  den  Staat  erwachsen,  ob  mit  andern  Worten  die
Grundrechte  subjektive  öffentliche  Rechte  der  einzelnen  Untertanen
sind.  Eine  Einigung  hierüber  ist  bis  jetzt  noch  nicht  erzielt  worden,
eben  weil  man  noch  keine  allseitig  befriedigende  Lösung  des  Problems
der  juristischen  Natur  der  Grundrechte  gewonnen  hat.

Der  nachfolgenden  Erörterung  dieses  Problems  wird,  da  alle
Rechtsinstitute  nur  auf  geschichtlicher  Grundlage  richtig  verstanden
werden  können?,  als  erster  Abschnitt  eine  kurze  historische  Skizze
vorangeschickt,  in  welcher  die  Entwicklung  des  Grundrechtsbegriffs
in  der  Praxis  des  Staatslebens  dargelegt,  nebenher  auch  die  Ausbildung
  durch  die  Wissenschaft  kurz  gestreift  werden  soll.  Der
zweite  Abschnitt  schildert  genauer  den  gegenwärtigen  Stand  der
Wissenschaft  und  bezweckt  vor  allem,  an  der  Hand  einer  objektivkritischen
  Untersuchung  der  heutigen  Staatsrechtsliteratur  die  Anı

  Zorn,  Staatsrecht  I  369,  bes.  Anm.  1;  Meyer,  Staatsrecht  S.  714.

®  Meyer  |.  c.  S.  715;  anders  teilt  JELLINER  ein,  vgl.  System  d.  subj.  ö.  R.
3.76  f.

s  Ist  doch  das  moderne  Staatsrecht  das  Produkt  einer  allmählichen  historischen
  Entwicklung!  Das  Entgegengesetzte  behauptet  Smenp,  Die  Pr.V.U.  im
Vergleich  mit  der  Belgischen  8.  1.
        <pb n="85" />
        -  8

sichten  namhafter  Vertreter  derselben  über  unser  Thema  ın  Kürze
darzulegen,  Irrtümer  und  Kontroversen  aufzuklären  und  unzutreffende
und  unzulängliche  Behauptungen  zurückzuweisen,  um  so  die  wichtigsten
  Grundgedanken  für  die  richtige  Erfassung  des  Wesens  der
Grundrechte  zu  gewinnen.  Der  dritte  Abschnitt  ist  der  Erforschung
der  rechtlichen  Natur  des  Begriffs,  seiner  juristischen  Konstruktion
gewidmet.  An  der  Auffassung  der  Grundrechte  als  Rechtsinstitutes
festhaltend  suchen  wir  dasselbe  in  das  gegebene  Staatsrechtssystem
einzugliedern  und  seinen  inneren  Aufbau  klarzustellen.  Der  vierte
Abschnitt  enthält  auf  der  Grundlage  einer  historischen  Betrachtung
des  preussischen  und  des  zum  Vergleich  herangezogenen  belgischen
Rechtes!  eine,  soweit  es  die  Materie  gestattet,  möglichst  systematische
  Uebersicht  über  die  einzelnen  Grundrechte,  sieht  dagegen
von  einer  genaueren  Darlegung  des  heute  geltenden  Rechtes  ab.

=

!  Ungeachtet  der  Bemerkung  von  Swen,  die  systematische  Vergleichung
der  Grundrechte  sei  ziemlich  unfruchtbar,  ].  c.  8.  10.

1?
        <pb n="86" />
        Erster  Abschnitt.
Historische  Skizze.

8  2.
I.  Altertum  und  Mittelalter‘.

Man  war  lange  Zeit  der  Ansicht  und  ist’s  auch  heute  noch,
dass  dem  Altertum  der  Begrif!'  von  Grundrechten  der  Staatsangehörigen
  durchaus  fremd  gewesen  sei.  Diese  Ansicht  mag  für  die
orientalischen  Despotien  mit  ihrer  schrankenlosen  Herrschergewalt
zutrefien,  darf  aber  nicht  auf  die  griechischen  Republiken  schlechthin
  ausgedehnt  werden,  wie  es  in  der  gegenwärtigen  Literatur  immer
noch  zu  geschehen  pflegt.  Die  herrschende  Meinung?  betont  mit.
allem  Nachdruck  die  Rechtlosigkeit  des  Individuums  gegenüber  dem
Staste;  das  Individuum  sei  nur  des  Staates  wegen  dagewesen  und
vollständig  in  ihm  aufgegangen,  habe  überhaupt  keine  Sphäre  staatfreier
  Betätigung  besessen.  Diese  Ansicht  hat  neuerdings  vor  allem
Jellinek®  angegriffen.  Er  zeigt,  dass  dies  Bild  allerdings  für  den  spartanischen
  Militärstaat  passt,  dass  man  daraus  aber  keinen  „Idealtypus“
  für  sämtliche  griechischen  Republiken  schaffen  darf.  Im
athenischen  Staate  ist  das  Wesen  des  Bürgers  in  der  Teilnahme
am  Regimente  zu  erblicken,  der  Staat  bildet  einen  einheitlichen  Bürgerverband,
  dessen  Gesetzmässigkeit  dem  einzelnen  einen  festen  Rechtskreis
  zusichert.  Seit  den  Perserkriegen  löst  sich  diese  Gebundenheit,
  es  bildet  sich  ein  energischer  Individualismus  aus,  die  Freiheitssphäre
  des  Individuums  wird  mit  steigender  Kultur  stets  grösser.
Aber  trotzdem  kann  man  hier  noch  nicht  von  Grundrechten  im
heutigen  Sinne  reden,  denn  diese  Sphäre  war  in  Athen  immer  nur
faktisch  vorhanden;  der  Bürger  hatte  zwar  einen  fest  anerkannten

!  Vgl.  zu  diesem  Paragraphen:  Srauı,  Die  Philos.  d.  Rechts  IIs  520;
JELLINER,  A.St.L.  S.  260f.,  Erkl.  S.  30  f.,  57  £.;  Somutze,  Pr.St.R.  8.  363.

?  Kurz  skizziert  von  JELLINEK,  A.St.L.  8.  264.

’1l  ec.  8264  f.
        <pb n="87" />
        6b  —

Rechtskreis,  zu  dessen  rechtlicher  Würdigung  und  klarer  juristischer
Erfassung  es  aber  „der  Mangel  einer  selbständigen  Rechtswissenschaft
  nicht  kommen  liess“!.  „Zum  Bewusstsein  des  rechtlichen
Charakters  dieser  staatsfreien  Sphäre  ist  es  im  Altertum  nicht  gekommen?.“
  Die  Ursache  erblickt  Jellinek  in  dem  Fehlen  der  Gegensätze
  von  Kirche  und  Staat,  von  Monarch  und  Volk.  So  erklärt  es
sich  auch,  dass  wir  in  den  Schriften  der  Theoretiker  des  griechischen
Staatsrechts  nichts  von  Individualrechten  finden,  wenigstens  nicht  in
denen  von  Plato  und  Aristoteles:  die  staatfreie  Sphäre  wurde  eben
nicht  zum  Gegenstand  theoretischer  Erörterung  gemacht.

Aehnlich  war’s  in  Rom®.  Die  römische  Republik  bildet  auch
eine  innere  Einheit,  unterscheidet  sich  aber  von  den  griechischen  durch
die  in  der  patria  potestas  als  einer  nicht  vom  Staate  abgeleiteten
Herrschergewalt  begründete  Anerkennung  einer  freien  individuellen
Persönlichkeit.  Aber  „das  klare  rechtliche  Bewusstsein“  dieser  politischen
  Freiheitssphäre  fehlte  den  Römern  wie  den  Griechen.

In  vollständigem  Gegensatze  hierzu  steht  die  germanische
Rechtsentwicklung.  Anders  als  der  antike  Staat  mit  seiner  inneren
Einheit  ist  das  germanische  Staatswesen  dualistisch  gestaltet:  Fürst
und  Volk  bilden  keine  innere  Einheit,  sondern  stehen  sich  als  selbständige
  Subjekte  gegenüber‘.  Die  Folge  war,  dass  in  Germanien
die  Ausbildung  von  Grundrechten  als  überflüssig  unterblieb.  Dass
solche  aber  auch  später,  als  die  Staatsgewalt  allmählich  erstarkte
und  an  Kompetenz  zunahm,  nicht  zur  Entstehung  gelangten,  ist
die  Folge  des  langsamen  Eindringens  römischrechtlicher  Anschauungen:
  Die  allen  Individualrechten  feindlichen  spätrömischen
Ideen  der  Staatsallmacht  „überwucherten“  bald  die  germanischen
Rechtsgedanken,  und  nur  ein  einziges  Staatsvolk  wusste  die  urgermanischen
  Prinzipien  vom  beschränkten  Wirkungskreis  der  Staatsgewalt
  ununterbrochen  zu  wahren:  das  englische.

!  JzLımek,  ASt.R.  S.  288.

?].  c.  8.278.  Gegen  JELLINEK  neuerdings  v.  LEMAYER  in  Grünhuts  Zeitschrift
  für  das  Privat-  und  öffentliche  Recht  Bd.  29  (1902)  S.9  und  Note  7,8.
An  der  „überall  die  Gesamtheit  der  Individuation  voranstellenden  und  überordnenden
  Lebensauffassung  hält  die  ganze  antike  Staatsorganisation  von  der
orientalischen  Despotie  bis  zum  hellenischen  und  römischen  Freistaste  fest“.  Die
Frage  ist  noch  nicht  endgültig  geklärt.

®].  c.  8.  284f.

*  JerLisek,  Erkl.  8.  30.  Vgl.  ferner  JeıLınck,  A.St.L.  8.  288  f.,  bes.
3.  290/291.
        <pb n="88" />
        Il.  Neue  Zeit.

1.  Die  Praxis  des  Staatslebens  bis  zum  Ausgang
der  französischen  Revolution.

8  3.
England‘.

Besser  als  die  Staaten  des  Kontinents  vermochte  England  dem
Einflusse  des  römischen  Rechts  zu  widerstehen  und  namentlich  sein
öffentliches  Recht  auf  germanischer  Grundlage  weiterzubilden.  Die
Wahrung  des  alten  deutschen  Brauches,  dass  der  Fürst  das  bestehende
  Recht  von  Zeit  zu  Zeit  bestätigte,  besonders  wenn  es
eine  Anfechtung  erfahren,  ermöglichte  den  englischen  Staatsangehörigen,
  ihre  hergebrachten  Freiheiten  bis  ins  Mittelalter  hinein  zu
erhalten.  Die  erste  Aufzeichnung  geschah  im  Jahre  1215  durch
die  magna  charta  libertatum,  welche  dem  Könige  Johann  ohne
Land  abgerungen  und  bis  zum  Ende  des  Mittelalters  wiederholt
bestätigt  wurde.  Die  Versuche  der  Stuarts,  die  englische  Verfassung
in  eine  absolute  umzuwandeln,  insbesondere  die  willkürlichen  Verhaftungen,
  welche  König  Karl  I.  an  vielen  englischen  Grossen  vornahm,
  führten  am  8.  Mai  1627  zur  erneuten  Verbriefung  der  persönlichen
  Freiheit,  zur  petition  of  rights.  Sie  bezweckte  sowohl  die
Rechte  des  Parlaments  als  auch  die  persönliche  Sphäre  der  Individuen
  gegen  staatliche  Eingriffe  zu  schützen.  Etwa  50  Jahre
später,  als  wieder  Beschwerden  über  grundlose  Verhaftungen  laut
wurden,  erliess  Karl  II.  am  27.  Mai  1679  in  der  wichtigen  Habeas-Corpus-Akte
  genaue  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  Verhafteten.
  Den  Abschluss  der  Normierung  der  englischen  Freiheitsrechte
  bildet  die  bill  and  declaration  of  rights  and  liberties  of
subjects,  die  Wilhelm  von  Oranien  am  13.  Februar  1689  als  Gegengabe
  für  die  Königskrone  unterzeichnen  musste.

Für  alle  diese  Gesetze  ist  sehr  charakteristisch,  dass  sie  niemals
  neue  Grundrechte  schaffen,  sondern  immer  nur  bereits  bestehende
  und  längst  anerkannte,  meist  auch  schon  in  früheren
Urkunden  verbriefte  Freiheitsrechte  bestätigen  oder  interpretieren;

!  Staa].  c.  Il2  521/522;  JELLINER,  A.St.L.  S,  371  £.,  Erkl.  S.  31f.,;,  Aeıpr
in  Birkmeyers  Enzyklopädie  8.  835;  v.  Dantschkr  II  77f£.;  BornHaX  I  274  u.  a.
Genauere  Angaben  hierüber  finden  sich  in  BLAcksTone,  Commentaries  on  the
Taws  of  England,  London  1765,  I  chapt.  1:  Gnrist,  Englische  Verfessungsgeschichte,
  Berlin  1882,  S.  538  £.;  Rırcuıx,  Natural  Rights,  London  1895,  S.  31.
        <pb n="89" />
        —T

der  Zweck  der  feierlichen  Erklärung  erschöpft  sich  darin,  missachtete,
  verletzte  oder  bestrittene  Rechte  neu  zu  verbürgen.  So  erklärt
  es  sich,  dass  man  in  ihnen  manche  der  wichtigsten  Grundrechte
  vergebens  sucht  —  sie  wurden  nicht  aufgenommen,  weil  sie
nicht  verletzt  worden  waren.  Eine  zweite  Eigenart  dieser  Gesetze
besteht  darin,  dass  sie  nicht  bloss  den  Individuen,  sondern  auch
der  Vertretung  derselben,  dem  Parlamente,  Rechte  gegenüber  der
Krone  einräumen:  Beide  Momente  zusammen  bilden  eben  „die
Untertanenstellung  gegenüber  dem  Könige“  !.

8  4.

Nordamerika’.

Dieser  Freiheitsrechte  sollten  sich  kraft  ausdrücklicher  Gesetzesbestimmung
  auch  die  englischen  Kolonisten  und  deren  Nachkommen
erfreuen.  So  hatten  die  englischen  Ansiedler  dieselben  über  den
Ozean  nach  Nordamerika  nit  hinübergenommen  und  noch  vor  der
declaration  of  rights  in  Gesetzen  zusanımengefasst.  Nachdem  dann
am  20.  November  1772  die  Bürger  von  Boston  eine  „Erklärung
der  Rechte  der  Kolonisten  als  Menschen,  Christen  und  Bürger“
entworfen  hatten,  schuf  am  14.  Oktober  1774  der  Kongress  von
12  Staaten  zu  Philadelphia  eine  Erklärung  der  Rechte,  „wonach
die  Einwohner  der  nordamerikanischen  Kolonien  Rechte  haben,  die
ihnen  zustehen  nach  dem  unveränderlichen  Rechte  der  Natur,  den
Prinzipien  der  Verfassung  Englands  und  ihren  eigenen  Verfassungen“®.
Zwei  Jahre  später  erging  an  die  zum  Abfall  vom  Mutterlande  entschlossenen
  Kolonien  von  dem  abermals  zu  Philadelphia  tagenden
Kongress  die  Aufforderung,  sich  selbständig  zu  konstituieren  und
Verfassungen  zu  geben  (15.  Mai  1776).  Zuerst  folgte  dem  Rufe
Virginia,  welches  auf  der  Konvention  zu  Williamsburgh  (6.  Mai  bis
29.  Juni  1776)  eine  mit  feierlicher  bill  of  rights*  beginnende  Verfassung
  beschloss.  Diese  Erklärung  wurde  das  Vorbild  für  die
übrigen  Kolonien.  Als  endlich  13  Jahre  nach  der  Loslösung  von
England  und  der  Unabhängigkeitserklärung  vom  4.  Juli  1776  der
nordamerikanische  Bundesstaat  am  4.  März  1789  ins  Leben  trat,

ı  Staat  1.  c.  Vgl.  jetzt  auch  Hurtschkk,  Engl.  Staatsrecht  1905,  I  241.

*  Stauu  Il  3  523;  JeLLınex,  A.St.L.  S.  371  f.,  Erkl.  S.  13  f.,  27  £.,  35  f.,  50  £.;
v.  Dantscazr  II  80f.;  Bonnhax  I  274/275.

®  JeLLınex,  Erkl.  S.  654.

‘“  Abgedruckt  JsLLınzk,  Erkl.  8,  63  £.
        <pb n="90" />
        8  Be

empfand  man  das  Fehlen  von  Menschenrechten  in  der  Unionsverfassung
  als  einen  schweren  Mangel,  und  schon  zwei  Jahre  später
wurde  diese  Lücke  durch  zehn  Zusatzartikel  (amendements)  ausgefüllt.


Zwischen  den  englischen  und  den  amerikanischen  Freiheitsrechten
  sind  mehrere  wichtige  Unterschiede  zu  verzeichnen.  Während
  die  englischen  Gesetze  bestehende  Rechte  der  Untertanen
  und  des  Parlaments  bestätigen,  stellen  die  amerikanischen
Verfassungen  ein  System  neugearteter,  „unveräusserlicher,  angeborener
  Menschen-  und  Bürgerrechte“  auf.  Darin  liegt  im  einzelnen:
  Während  die  englischen  Gesetze  Rechte  der  Untertanen
und  des  Parlamentes  fixieren,  scheiden  die  amerikanischen  die  Befugnisse
  des  Parlamentes  aus.  Die  englischen  Grundrechte  begnügen
  sich  ferner  mit  einer  Bestätigung  des  längst  schon  bestehenden
  Rechtes,  die  amerikanischen  dagegen  suchen  dasselbe  auf  eine
ganz  neue  Basis  zu  stellen;  sie  entwickeln  es  nicht  —  wie  die  englischen
  —  auf  der  Grundlage  der  Individuen  als  Staatsangehöriger,
nicht  als  Rechte,  die  sich  auf  die  Staatsangehörigen  beschränken,
sondern  sie  schaffen  Rechte,  die  der  Natur  und  dem  Wesen  des  Mensehen
  entspringen  und  sich  als  natürliche,  angeborene,  ewige,  unveräusserliche
  und  untrennbare  Befugnisse  jedes  Menschen  darstellen.
Dieses  System  der  unveräusserlichen  Menschenrechte  sollte  nicht  bloss
für  ihren  Staat,  sondern  allerorten  und  für  alle  Zeiten  Geltung
haben,  sollte  die  leitenden  Grundsätze  über  die  Grenzen  zwischen
Staat  und  Individuum  für  alle  Völker  und  alle  künftigen  Zeiten
enthalten.

Die  Ursache  dieser  seltsamen  Erscheinung  erblickt  Jellinek  !
mit  Recht  weniger  in  Erinnerungen  an  die  englischen  Gesetze  —
haben  diese  doch  niemals  allgemeine  Menschenrechte  aufgestellt  —
als  vielmehr  in  dem  sieghaften  Durchdringen  der  Idee  der  Religionsfreiheit.
  Das  von  keiner  irdischen  Macht  dem  Bürger  verliehene,
  sondern  dem  Menschen  anerschaffene  und  angeborene
  Urrecht?  der  Religionsfreiheit  rang  sich  langsam  durch,
verschaffte  sich  auch  auf  politischem  Gebiete  und  in  staatlichen
Dingen  Geltung  und  erreichte  schliesslich,  in  den  amerikanischen
Verfassungen  zuerst,  rechtliche  Anerkennung  Damit  war  der
Gedanke  eines  allgemeinen  Menschenrechtes,  eines  ursprünglichen

ı  Erkl.  S.  äf.
?  Wir  berichten  hier  lediglich  die  Darlegungen  Jellineks..  Ob  es  wirklich
solche  „Urrechte“  gibt,  wird  später  zu  erörtern  sein.
        <pb n="91" />
        2-9  _

Rechtes  des  Individuums,  proklamiert,  damit  war  der  Kern  geschaffen,
  an  den  sich  weitere  derartige  Rechte  anschliessen  konnten.

8  5.

Frankreich'.

Dass  diese  Gedanken  jenseits  des  Ozeans  bei  den  Männern
der  französischen  Revolution  hohes  Interesse  und  grossen  Beifall
fanden,  erhellt  aus  der  Gleichheit  der  praktischen  Tendenzen.  Hier
wie  dort  erstrebte  man  die  Gründung  eines  ganz  neuen,  aus  gleichberechtigten
  Individuen  bestehenden,  demokratischen  Gemeinwesens.
Den  äusseren  Anstoss  zur  Rezeption  der  amerikanischen  Ideen  gab
Lafayette?,  indem  er  am  11.  Juli  1789  in  der  Nationalversamılung
  den  Antrag  stellte,  im  Zusammenhang  mit  der  Verfassung
eine  Erklärung  der  Rechte  zu  erlassen.  Sein  Vorschlag  und  sein
gleichzeitig  vorgelegter  Entwurf  fanden  Anklang  und  führten  zu
der  berühmten  declaration  des  droits  de  l’homme  et  du  citoyen
vom  26.  August  1789,  welche  nachher  der  französischen  Verfassung
vom  3.  September  1791  vorangestellt  wurde.  Eine  Erweiterung
dieses  Kataloges  von  Menschenrechten  brachte  die  folgende  Verfassung
  von  1793,  eine  Einschränkung  wieder  die  von  1795.  Man
hat  lange  darüber  gestritten,  welcher  Quelle  die  Erklärung  der
Menschen-  und  Bürgerrechte  entsprungen  sei.  Nach  den  neuesten,
eingehenden  Forschungen  Jellineks  bilden  weder  die  Ideen  des
contrat  social  von  Rousseau?  noch  die  Unabhängigkeitserklärung
der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  *  die  historische  Grundlage,
  vielmehr  ist  jene  Erklärung  zurückzuführen  auf  die  Verfassungen
  der  amerikanischen  Einzelstaaten,  vor  allem  Virginias.  Jellinek
  liefert  durch  Gegenüberstellung  der  einzelnen  Sätze  den  überzeugenden
  Nachweis  dieser  seiner  Behauptung‘®.

Aehnlich  wie  die  amerikanischen  stellen  auch  die  französischen
(Grundrechte  mit  grossem  Pathos  abstrakte  und  vieldeutige  Prinzipien
  auf  und  suchen  dieselben  mit  logischer  Notwendigkeit  aus
dem  Begriff  und  der  Natur  des  Menschen  abzuleiten.  Diese  Idee
ist  also  nicht,  wie  man  früher  annahm,  französischem,  sondemi

ı  Vgl  zu  diesem  Paragruphen:  Stanı  Il2  524;  JELLINEK,  A.St.L.  8.  376,
Erkl  S.1f£.,5f.,8£.,  15£.,  24£.,  56£.;  v.  Dantscuer  II  81  f.;  Bornhax  I  276/276.

®  JELLINEK,  Erkl.  8.8,  A.St.L.  S.  376.

®  JeLLmer,  Erkl.  S.  6f.  *  JeLLmexK,  Erkl.  8.  8.

®s  JELLiıseX,  Erkl.  8,  16  £.
        <pb n="92" />
        -  10  —

amerikanischem  Geiste  entsprungen,  ist  somit  ebensowenig  wie  der
Inhalt  dieser  Rechte  ein  Originalprodukt  der  Franzosen!.  Aber
auf  der  andern  Seite  unterscheiden  sich  die  französischen  Grundrechte
  wieder  wesentlich  von  ihrem  Vorbilde..e  Während  die  amerikanischen
  bills  of  rights  trotz  ihrer  allgemeinen  Fassung  doch
immerhin  auf  der  Basis  geordneter  staatlicher  Zustände  entstanden
waren  und  daher  wirklich  praktische  Festsetzungen  über  den  Schutz
der  individuellen  Freiheit  enthielten,  hatten  die  Franzosen  die  Grundımauern
  ihres  Staatswesens  zerstört  und  stellten  nun,  ohne  irgendwie
  die  historische  Vergangenheit  zu  berücksichtigen  und  ohne  überhaupt
  ein  geordnetes  und  geregeltes  Staatswesen  zu  Grunde  legen
zu  können,  lediglich  aus  der  menschlichen  Natur  heraus  ihre  für
alle  Völker  der  Erde*  berechneten  Menschenrechte  auf.  Bei  diesen
Bestrebungen,  „ein  ganz  neues  öffentliches  Recht“?  zu  schaffen,
kaın  man  natürlich  selten  über  allgemeine,  abstrakte  und  phrasenhafte
  Sätze  hinaus.  Trotz  dieser  schweren  Mängel  bleibt  der  französischen
  Deklaration  aber  doch  das  Verdienst,  die  Idee  der  Menschenrechte
  von  Amerika  herübergeholt  und  damit  die  moderne
Staatsrechtslehre  um  den  Gedanken  eines  „festen  Rechtskreises“  *
der  Individuen  bereichert  zu  haben.

$  6.
2.  Die  Wissenschaft.

Wer  ein  klares  Bild  von  der  rechtlichen  Natur  der  Grundrechte
  gewinnen  will,  der  muss  die  Beziehungen  zwischen  Staat  und
Individuum  und  in  letzter  Linie  das  Wesen  des  Staates  selbst  schärfer
ins  Auge  fassen.  So  erklärt  es  sich  auch,  dass  alle  Theorien,
welche  die  Wissenschaft  im  Laufe  ihrer  Entwicklung  über  die  Grundrechte
  aufgestellt  hat,  in  inniger  Verbindung  mit  den  jeweiligen
Anschauungen  vom  Staate  stehen  und  nur  im  Zusammenhang  mit
diesen  richtig  verstanden  werden  können.

Der  erste  Versuch  einer  wissenschaftlichen  Erkenntnis  und

rechtlichen  Konstruktion  des  Staates  wird  vom  Naturrecht  unternommen’.

!  cf.  La  declaration  des  droits  de  l’homme  et  du  eitoyen.  Reponse  de
M.  JeLımek  &amp;amp;  M.  Bourwyv,  Revue  du  droit  public  et  de  la  science  politique
t.  XVIII,  1902,  p.  886  ss.

:  v.  Trxıtsenkk,  Politik  8.  165.  ®  BoRNHAK  |.  c.  8.  276.

‘  So  JELLINEX,  Erkl.  S.  57.  ’  JELLINEK,  System  d.  subj.  6.  R.S.1.
        <pb n="93" />
        _  1  —

Die  naturrechtliche  Lehre  wurzelt  ın  den  beiden  Grundgedanken
  der  Priorität  des  Rechts  vor  der  staatlichen  Rechtsordnung
  und  der  vertragsmässigen  Entstehung  des  Staates.  Im  übrigen
weichen  die  einzelnen  naturrechtlichen  Anschauungen  aber  zu  sehr
voneinander  ab,  als  dass  sie  sich  unter  einem  einheitlichen  Gesichtspunkte
  darstellen  liessen;  wir  müssen  deshalb  die  Ansichten  der
verschiedenen  Vertreter  getrennt  betrachten.  Die  bedeutendsten
unter  letzteren  sind  Hobbes,  Liocke,  Blackstone,  Wolf,  Rousseau.

Nachdem  Jean  Bodin  eine  theoretisch-wissenschaftliche  Behandlung
  der  Grundrechte  durch  die  Begründung  des  modernen
Begriffes  der  Staatssouveränität  angebahnt  hatte!,  baute  THoMAs
HosBes?  diese  Lehre  weiter  und  schuf  die  erste  systematische  Konstruktion
  des  von  seinen  Vorgängern  nur  unklar  dargelegten  Staatsvertrags.
  Im  Naturzustand  sind  die  Menschen  alle  von  egoistischen
Trieben  beseelt.  Da  dies  auf  die  Dauer  unerträglich  ist,  so  wird
der  Staatsvertrag  abgeschlossen,  und  zwar  ein  einziger  Vertrag
eines  jeden  Individuums  mit  seinen  Volksgenossen.  Der  Inhalt
dieses  Vertrages  ist  die  Unterwerfung  aller  Individuen  unter  einen
Willen.  Die  Kontrahenten  sind  nur  die  einzelnen  Untertanen,
nicht  etwa  Untertanen  und  Herrscher.  Daher  ist  ein  Vertrag»-bruch
  seitens  des  Herrschers  ausgeschlossen.  Ihm  allein  steht  die
Staatsgewalt  in  vollem  Umtange  zu,  die  einzelnen  haben  sich  aller
ihrer  Rechte  begeben  und  nur  diejenigen  behalten,  die  man  überhaupt
  durch  einen  Vertrag  nicht  aufgeben  kann.

Auch  Locke?  lässt  den  Staat  durch  Vertrag  entstehen,  aber
das  Motiv  der  Vereinigung  der  Individuen  hierzu  ist  die  „Unzulänglichkeit
  des  Naturzustandes  zum  Schutze  der  mit  gleicher  Freiheit
  ausgestatteten  Individuen  gegen  den  Missbrauch  derselben“  *.
Das  Individuum  gibt  aber  nicht,  wie  bei  Hobbes,  alle  seine  Rechte
auf,  sondern  nur  einen  so  grossen  Teil  derselben,  als  nötig  ist,  unı
eine  genügende  Garantie  für  Leben,  Freiheit  und  Eigentum  zu  erzielen.
  Der  Zweck  des  Staates  ist  also  die  Umwandlung  des  im

ı  JELLDER,  A.St.L.  8.411.  —  Bodin  spricht  auch  schon  von  einer  Begrenzung
  der  Souveränität,  indem  er  den  Monarchen  moralische,  aus  dem  Naturrecht
  sich  ergebende  Verpflichtungen  auferlegt.

”  v.  HesanaıtTt  |.  c.  S.  83;  JELLmER,  A.St.L.  S.  183£.  —  Näheres  bei
Hosszs,  Leviathan  seu  de  materis,  forma  et  potestate  civitatis  ecclesiasticae  et
eivilis,  London  16851.

®  v.  Hennnaıtr  S.  834;  JELLWEK,  Erkl.  S.  88,  47.  —  Näheres  bei  Locke,
On  eivil  government.

‘  v.  Heannartt  9,  84.
        <pb n="94" />
        19  —

vorstaatlichen  Zustande  natürlichen!  Urrechtes  auf  Leben,  Freiheit
  und  Eigentum  in  ein  bürgerliches.  Aus  diesem  Zwecke  des
Staates  fliessen  die  absoluten  Schranken  der  Staatsgewalt.

Auf  Lockes  Lehren  aufbauend  hat  später  BLACKSTONE*?  der
theoretischen  Entwicklung  dadurch  eine  neue  Wendung  gegeben,
dass  er  die  objektiven  Rechtssätze  Lockes  in  die  Form  subjektiver
Berechtigungen  einkleidete.  Alle  diese  Rechte  lassen  sich  nach
ihm  auf  die  vier  Urrechte  der  Sicherheit,  der  Freiheit,  des  Eigentums
  und  der  Befugnis,  sich  bei  Verletzung  eines  der  drei  erstgenannten
  zur  Wehr  setzen  zu  dürfen,  zurückführen;  diese  Rechte
stellen  den  Ueberrest  der  im  staatlosen  Zustande  vorhandenen  absoluten,
  natürlichen  Freiheit  dar,  welche  das  Individuum  beim  Abschluss
  des  Vertrages  aufgab  „as  tlıe  price  of  so  valuable  a  purchase“,
  d.  h.  als  Kaufpreis  für  alle  die  Vorteile,  welche  ihm  aus
dem  Uebertritt  in  den  gesicherten  Zustand  der  bürgerlichen  Gesellschaft,
  des  Staates,  erwachsen.

Durch  Cugistıian  WoLr?  erfubr  die  wissenschaftliche  Entwicklung
  eine  Förderung  insofern,  als  derselbe  sich  nicht  mit  den  bisher
  aufgestellten  wenigen  Uıhrechten  begnügt,  sondern  gleich  einen
ganzen  Katalog  angeborener  Rechte  aufzählt.  Der  praktische  Wert
dieser  Rechte  ist  aber  gering,  da  sie  der  gesetzlichen  Beschränkung
unterworfen,  also  der  Willkür  des  Gesetzgebers  gegenüber  machtlos
  sind.

Die  im  „Contrat  social“  niedergelegte  Lehre  JEAN  JACQuEs
RoussEAus*  verbindet  gewissernassen  die  Ansichten  von  Hobbes
und  Locke  und  geht  dahin,  dass  die  Individuen  zwar  im  Staatsvertrage
  sich  sämtlicher  Rechte  begeben,  aber  nicht  zu  Gunsten
eines  ausser  ihnen  stehenden  dritten,  sondern  zu  Gunsten  ihrer
selbst,  d.  h.  der  Gesamtheit  der  Individuen,  (des  Volkes),  welche
daher  der  einzig  richtige  Träger  der  Souveränität  ist.  So  begründet
Rousseau  die  berühmte  Lehre  von  der  Volkssouveränität.  Beim
Eintritt  in  den  staatlichen  Zustand  entäussert  sich  das  Individuum

!  Die  Unterscheidung  von  „natürlichen“  (vor)  und  „bürgerlichen“  (nach
der  Staatsentstehung)  Rechten  bildet  eine  sehr  bemerkenswerte  Annäherung  aıı
die  moderne  Auffassung.

”  JELLINEK,  System  d.  sub).  ö.  R.  S.  1,  Erkl.  S.  33,  48/49,  A.St.L.  S.  878/374.
—  Näheres  bei  BLackstone,  An  Analysis  of  the  Laws  of  England,  Oxford
17564;  Commentaries  on  the  Laws  of  England,  London  1765—1768.

®  JELLINEK,  Erkl.  S.  48.

*  v.  Hzarneıtt  8.  35;  JeLLıseK,  Erkl.  S.5f.,  A.St.L.  S.  187£.
        <pb n="95" />
        13

aller  seiner  Rechte  an  die  Gesellschaft;  diese  verfügt  nunmehr  frei
über  ihre  Macht  und  die  Grenzen  ihrer  theoretisch  unbegrenzten
Macht  und  erteilt  dem  Individuum  die  Rechte,  die  es  hinfort  besitzen
  soll.  Indem  nun  aber  der  Wille  der  Individuen  den  über
ihm  stehenden  allgemeinen  Willen  bilden  hilft,  hat  jedes  Individuum
eine  doppelte  Qualität:  es  ist  einmal  „citoyen“,  indem  es  zur  Bildung
  des  Gemeinwillens  beiträgt,  zweitens  aber  auch  „sujet“,  indem
  es  dem  Gemeinwillen  unterworfen  ist!.

Alle  diese  Schriftsteller  gehen,  wie  schon  eingangs  bemerkt,
von  zwei  Grundgedanken  aus,  welche  heute  als  veraltet  und  unrichtig
  bezeichnet  werden  müssen:  Der  vertraglichen  Entstehung  des
Staates  und  der  Priorität  des  Rechts  vor  der  staatlichen  Rechtsordnung.
  Der  erste  dieser  beiden  Gedanken  ist  heute  ersetzt  durch
die  moderne  Auffassung,  dass  die  Staatsentstehung  überhaupt  nicht
juristisch  zu  erfassen,  sondern  ein  tatsächlicher  Vorgang  ist,  der
Jeder  juristischen  Konstruktion  spottet*.  Was  den  zweiten  Gedanken
  betrifft,  so  sind  nach  moderner  Anschauung  Rechte  ohne
Rechtsordnung  undenkbar,  wobei  allerdings  sehr  bestritten  bleibt,
ob  diese  Rechtsordnung  eine  staatliche  sein  müsse,  mit  andern
Worten,  ob  alles  Recht  einen  Staat  voraussetze?.

Hieraus  folgt,  dass  die  naturrechtlichen  Lehren  zur  Erkenntnis
des  Wesens  der  Grundrechte  wenig  beizutragen  vermögen,  dass  sie
für  uns  vorwiegend  historisches  Interesse  haben.

III.  Neueste  Zeit.
1.  Die  Praxis  des  Staatslebens  im  XIX.  Jahrhundert.
8  7.
Belgien‘.

Die  declaration  des  droits  in  der  Form  der  französischen  Verfassung
  vom  3.  September  1791  trat  alsbald  ihren  Siegeslauf  durch

ı  JzıLmex,  A.St.L.  S.  887.

*  So  z.B.  JerLiner,  A.St.L.  S.  245  und  248.  Näher  begründet  an  einem
konkreten  Beispiel  Post,  Die  Entstehung  des  belgischen  Staates  und  des  Norddeutschen
  Bundes,  in  Heft  1  der  Abhandlungen  aus  dem  Staats-  Verwaltungsund
  Völkerrecht,  herausg.  von  Zoan  und  Stier-SouLo,  9.  85  fi.

®  Diesen  Gedanken  vertritt  besonders  scharf  v.  Inerıne,  Zweck  im  Recht  13%.

‘  Vgl.  JerLmex,  A.St.L.  S.  192/193.

5  Vgl.  Husert,  L'origine  des  libert€s  beiges;  Swenp,  Die  Pr.V.U.  im  Vergleich
  mit  der  Belgischen;  JELLINEx,  A.St.L.  8.  376,  479,  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  89;
v.  Dantscher  II  86f.;  BornHak  I  275.
        <pb n="96" />
        14°  —

Europa  an!.  Nachdem  Frankreich  selbst  das  geschaffene  Vorbild
in  der  charte  constitutionelle  vom  4.  Juni  1814  und  in  der  revidierten
  Fassung  derselben  vom  7.  August  1830  erneuert  hatte,
schlossen  sich  an  art.  1—12  dieser  charte,  welche  vom  „droit
public  des  Frangais“  handeln,  fast  alle  andern  Konstitutionen  der
Folgezeit  an,  ganz  besonders  die  belgische  Verfassung  vom  7.  Februar
  1831  in  ihrem  zweiten  Titel:  Des  Belges  et  de  leurs  droits.
Da  gerade  diese  Grundrechte  später  zum  Gegenstand  einer  etwas
eingehenderen  Betrachtung  gemacht  werden  sollen,  so  möchten  wir
hier  schon  in  aller  Kürze  die  Umstände  darlegen,  welche  zur  Entstehung
  dieser  Grundrechte,  überhaupt  der  belgischen  Verfassung
geführt  haben  ?,

Die  auf  dem  Wiener  Kongress  erfolgte  Vereinigung  von  Belgien
und  Holland  zum  „Königreich  der  Vereinigten  Niederlande“  wurde
bald  für  die  südlichen,  belgischen  Provinzen  eine  Quelle  der  Unzufriedenheit.
  Von  Anfang  an  traten  die  nördlichen,  holländischen
Provinzen  als  die  gebietenden  auf.  Die  Oktroyierung  einer  neuen
Verfassung  sowie  der  holländischen  Sprache,  die  Bestrebungen  des
Königs,  die  katholische  Kirche  dem  Staate  zu  unterwerfen,  die  Bevorzugung
  der  Holländer  bei  der  Besetzung  der  Aemter,  drückende
und  —  für  Belgien  —  ungerecht  verteilte  Steuern,  kurz,  die  Behandlung
  Belgiens  nicht  als  gleichberechtigten  Bestandteils  des
Staates,  sondern  als  eines  Annexums  des  nördlichen,  holländischen
Teiles  —  diese  und  andere  Unzuträglichkeiten  führten  schliesslich
zam  Abfall  der  belgischen  Landesteile  vom  Gesamtkönigreiche.
Während  der  letzten  Tage  des  September  1830  bildete  sich  in
Brüssel  eine  „provisorische  Regierung“,  die  sich  mangels  aller
Autorität  konstituierte,  am  4.  Oktober  die  Unabhängigkeit  Belgiens
erklärte?  und  ihre  erste  und  wichtigste  Aufgabe  in  der  Veröffentlichung
  mehrerer  Erlasse  erblickte,  welche  die  bisher  unterdrückten
Freiheiten  mit  allem  Nachdruck  betonten  und  gesetzlich  proklamierten.
  Diesem  Beispiele  folgte  der  am  12.  November  1830  eröffnete
  Nationalkongres.  Nachdem  de  Potter  in  der  Eingangsrede‘
  auf  diejenigen  Missstände  hingewiesen,  welche  die  Revolution

!  Die  französische  Verfassung  wurde  vorbildlich  für  die  spanische,  portngiesische,
  norwegische  und  belgische.  JELLWEX,  A.St.L.  S.  479.

!  Vgl.  zum  folgenden:  Weser,  Weltgeschichte  XIV  820—887;  Juste,  Le
Congrös  national  I;  VAUTHIER  in  Marquardsens  Handbuch  8.  13  f.,  bes.  S.  16/16;
v.  SEYDEL,  Abh.  5  8.  82£.;  Pour  1.  c.  8.  3ff.  und  8.  13ft.

*  Juste  I  119£.  *  Juste  I  87.
        <pb n="97" />
        15  --verursacht

  hätten,  und  als  solche  gerade  die  Verletzungen  und  Beschränkungen
  der  individuellen  Freiheitsrechte  ausführlich  aufgezählt
hatte,  richtete  er  zum  Schluss  an  die  Versammlung  die  Aufforderung
  !:  „Fondez  l’edifice  de  notre  prosp£rite  future  sur  les  principes
de  la  liberte  de  tous,  de  l’egalit&amp;amp;E  de  tous  devant  la  loı  ...  !*“
Der  Kongress  kam  dieser  Aufforderung  in  ausgedehntem  Masse
nach  und  schuf,  eingedenk  der  langen  Zurücksetzung  der  belgischen
Nation  gegenüber  den  holländischen  Landesteilen,  auf  der  Grundlage
  einerseits  der  von  der  provisorischen  Regierung  proklamierten
Freiheiten  der  Bürger,  anderseits  der  Menschenrechte  der  französischen
  Revolution  eine  Verfassung,  welche  der  Freiheitssphäre  des
belgischen  Individuums  die  grösstmögliche  Ausdehnung  sicherte.
So  entstanden  die  belgischen  Grundrechte  mit  ihren  weitgehenden
  Garantien  der  individuellen  Freiheit.  Man  hat  dieselben
lange  Zeit  für  nichts  weiter  als  eine  blosse  Nachahmung  des  französischen
  Musters  gehalten.  Andere  Schriftsteller  dagegen,  vor
allem  Belgier,  suchten  die  Grundrechte  ihrer  Verfassung  auf  alte
einheimische  Institutionen  zurückzuführen  und  als  Produkt  einer
langjährigen  freiheitlichen  Entwicklung  ihres  Landes  darzustellen.
Hubert  hat  diese  Streitfrage  in  seiner  Schrift  „L’origine  des  libertes
belges“  einer  eingehenden  Prüfung  unterzogen  und  wissenschaftlich
klargestell.  Nachdem  er  am  Eingang  dieser  Schrift?  den  Standpunkt
  der  beiden  gegnerischen  Schulen  formuliert  hat,  nimmt  er
die  einzelnen  belgischen  Grundrechte  vor  und  stellt  bei  jedem  eine
genaue  Untersuchung  über  seinen  Ursprung  an.  So  gelangt  er
schliesslich  zu  dem  Ergebnis®:  La  constitution  belge  n’est  pas  sortie
toute  entiere  du  passe  de  nos  provinces,  et  ce  n’est  pas  non  plus
la  Revolution  frangaise  seule  qui  nous  a  faits  libres.  Im  einzelnen
leitet  er  die  individuelle  Freiheit  aus  den  „nationalen  Traditionen  *
her;  die  Kultusfreiheit  bezeichnet  er  als  Folge  des  holländischen
Regimes;  der  französischen  Verfassung  dagegen  verdanke  Belgien
(nur)  die  Gleichheit  aller  Bürger  vor  Gesetz  und  Richter.  In  verständiger
  Zusammenstellung  dieser  Freiheiten  habe  der  Nationalkongress
  die  gegenwärtigen  belgischen  Grundrechte  geschaffen.
Diese  Grundrechte,  wie  sie  die  constitution  belge  —  vorher
schon  die  französische  charte  —  statuierte,  unterscheiden  sich
wesentlich  von  den  Menschenrechten  der  französischen  Revolution.

 Juste  I  W.  2  Husanr  |.  c.  8,8,
®  Huperrt  8.  81/52.
        <pb n="98" />
        —  16

Bornhak!  fasst  diesen  Gegensatz  dahin  zusammen:  „Man  leitet
diese  Rechte  nicht  mehr  aus  der  Natur  des  Menschen  unmittelbar
ab,  so  dass  sie  als  unveräusserliche  Menschenrechte  zu  allen  Zeiten
und  an  allen  Orten  gleichen  Anspruch  auf  Geltung  haben,  sondern
aus  der  konstitutionellen  Doktrin,  der  man  durch  die  neue  Verfassung
  gesetzliche  Anerkennung  verschaffen  will.  Indem  man  sich
aber  von  dem  Naturrechte  auf  die  konstitutionelle  Staatslehre
zurückzieht,  kann  man  die  Grundrechte  nicht  mehr  jedem  Menschen,
sondern  nur  den  eigenen  Staatsangehörigen  gewähren.  So  werden
aus  den  Menschenrechten  die  Rechte  der  Belgier,  die  Grundrechte
des  deutschen  Volkes  und  die  Rechte  der  Preussen.“

8  8.

Preussen’.

Wohl  die  eifrigste  Nachahmung  fanden  die  französischen  Ideen
in  Deutschland,  wo  die  Verfassungen  der  einzelnen  Staaten  das
französische  Vorbild  mehr  oder  weniger  getreu  zu  kopieren  sich
angelegen  sein  liessen.  Hatten  schon  die  vor  1830  entstandenen
Verfassungen  von  Bayern,  Baden  und  Württemberg?  einen  Katalog
von  Grundrechten  in  die  Reihe  ihrer  Bestimmungen  aufgenommen,
so  wiesen  in  noch  stärkerem  Masse  die  unter  dem  Einfluss  der
1830  revidierten  französischen  charte  erlassenen  Konstitutionen  Aufzählungen
  solcher  abstrakt  formulierten  Untertanenrechte  auf.  Unter
den  politischen  Bewegungen  um  die  Mitte  des  Jahrhunderts  erreichten
  die  Verfassungsbestrebungen  ihren  Höhepunkt  und  führten
dazu,  dass  nun  auch  das  preussische  Volk  die  langersehnte  Verfassungsurkunde
  erhielt‘.  Die  mit  ihrer  Ausarbeitung  betraute
Kommission  machte  sich  die  ihr  zugewiesene  Aufgabe  ziemlich
bequem:  Anstatt  einen  der  preussischen  Entwicklung  und  den
preussischen  Verhältnissen  gerecht  werdenden  Entwurf  abzufassen,
hegnügte  sie  sich  damit,  die  ihr  geeignet  scheinende”  belgische

ı  1  276;  Swen  S.  10.

°  SMEND,  Die  Pr.V.U.  im  Vergleich  mit  der  Belgischen,  1904.

”  v.  Dantscher  II  84  rechnet  unrichtig  auch  Sachsen  -Weimar  hierzu.

‘  Vgl.  zum  folgenden:  v.  ScHutze,  Pr.St.R.$33:  derselbe  bei  Marquardsen
l.  ec.  8.27;  Smenp  |.  c.  S.  2,  3f.

°  Die  Gründe  der  Rezeption  der  belgischen  Verfassung  untersucht  SMEXD
S.3f.  und  kommt  zu  dem  Ergebnis,  dass  zu  derselben  keine  inneren  Gründe
geführt  haben,  dass  vielmehr  die  der  constitution  beige  eignende  staatarechtliche
        <pb n="99" />
        17

Verfassung  aus  dem  „Belgischen“  ins  „Preussische“  zu  übertragen
und  diesen  Entwurf  dann  der  konstituierenden  Nationalversammlung
am  26.  Juli  1848  vorzulegen.  Zum  Glück  wurde  derselbe  aber
nicht  Gesetz:  Die  Nationalversammlung  wurde  aufgelöst  und  der
König  „oktroyierte“  die  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  1848.
Das  Produkt  des  Zusammenwirkens  und  gegenseitigen  Nachgebens
der  demokratischen  und  absolutistischen  Tendenzen  war  dann  die
Verfassungsurkunde  in  ihrer  endgültigen,  mit  den  „Revisionskammern“
  vereinbarten  Fassung  vom  31.  Januar  1850.  Aber  auch
in  ihr  hat  sich  noch  ein  gut  Teil  der  sog.  „Carte  Waldeck“  und
damit  der  belgischen  Verfassung  erhalten.  Besonders  deutlich  ist
diese  Uebereinstimmung  bei  den  Grundrechten  zu  erkennen,  die  im
II.  Titel  der  Verfassungsurkunde  unter  der  Ueberschrift  „Von  den
Rechten  der  Preussen“  aufgezählt  sind.

Inwiefern  im  einzelnen  die  constitution  belge  bezüglich  der
Grundrechte  der  Preussischen  Verfassungsurkunde  vorbildlich  gewesen,
  wird  später  genauer  darzulegen  sein;  an  dieser  Stelle  sei
nur  noch  mit  wenigen  Worten  auf  die  Tatsache  hingewiesen,  dass
in  Belgien  die  dem  Staatsangehörigen  in  der  Verfassung  garantierte
Freiheitssphäre  nach  Inhalt  und  Umfang  grösser!  ist  als  in  Preussen.
Dieser  Umstand,  der  sich  mit  verschwindend  seltenen  Ausnahmen
fast  überall  deutlich  konstatieren  lässt,  findet  seine  Erklärung  in
der  Entstehungsgeschichte  beider  Staaten  und  ihrer  Verfassungen.

Die  belgische  Entwicklung  ist  im  vorigen  Paragraphen  dargelegt
worden.  Ganz  im  Gegensatz  zu  ihr  steht  die  preussische.  Der
preussische  Staat,  in  welchem  die  Könige  die  Fülle  ihrer  absoluten
  Herrschergewalt  zum  Besten  ihrer  Untertanen  verwendet
hatten,  in  dem  die  Freiheitssphäre  des  Individuums  zwar  nicht
verfassungsmässig,  aber  doch  stillschweigend  und  auch  gesetzlich
schon  lange  anerkannt  war,  —  dieser  Staat  nahm  sich  beim  Uebertritt
  zum  konstitutionellen  System  eine  Verfassung  zum  Vorbilde,
welche  eine  eben  erst  von  langjähriger  Zurücksetzung  und  Missachtung
  erlöste  Nation  im  Bewusstsein  der  Freiheit  sich  selbst
gegeben  hatte.  Was  war  natürlicher,  als  im  Interesse  der  Aufrechthaltung
  der  bewährten  staatlichen  Ordnung  diese  Summe  von

Eigentümlichkeit  der  Entstehung  durch  Beschluss  einer  konstituierenden  Versammlung
  zu  der  Grundidee  der  Politik  des  damaligen  Ministeriums  Camphausen
am  besten  passte.  Vgl.  bes.  8.8.
ı  Huperr  (8.  52)  nennt  aus  diesem  Grunde  die  belgische  Verfassung  „la
Constitution  ia  plus  lib&amp;amp;rale,  qu’ait  jamais  enfantee  l’intelligence  d’un  legislatenr“.
Giese,  Grundrechte,  2
        <pb n="100" />
        -.  18

Freiheiten  auf  das  richtige  Mass  zurückzuführen  und  in  diejenigen
Schranken  zu  verweisen,  welche  für  eine  gedeihliche  Fortentwicklung
des  Staatswesens  unerlässlich  waren.  Ein  Staat,  dessen  Untertanen
  bisher  schon  frei  gewesen  waren,  deren  Freiheit.  jetzt  nur
noch  aufzuzeichnen,  in  die  Form  verfassungsmässiger  Garantie  zu
bringen  war  —  bedurfte  nicht  jenes  Uebermasses  von  Freiheitsrechten,
  welches  in  Belgien  das  Resultat  der  besonderen  politischen
Verhältnisse  gewesen  war.

Die  belgische  Verfassung  ist  aber  nicht  die  einzige,  welche  der
preussischen  zum  Muster  gedient  hat;  in  weitem  Masse  sind  auch
die  „Grundrechte  des  deutschen  Volkes“  !,  wie  sie  im  Jahre  1848  in
der  Frankfurter  Paulskirche  beraten  und  ausgearbeitet  waren,  zu
Grunde  gelegt  worden.  Da  diese  letzteren  aber  selbst  wieder  zum
grossen  Teil  auf  dem  belgischen  Vorbilde  beruhen?,  so  bilden  sie
nur  das  Bindeglied  zwischen  den  preussischen  und  belgischen
Grundrechten  und  werden  in  der  späteren  Darstellung  nur  da
kurz  gestreift  werden,  wo  die  Aehnlichkeit  besonders  deutlich  zu
Tage  tritt.

An  den  vielfachen  Veränderungen,  welche  die  Preussische
Verfassungsurkunde  fernerhin  noch  erfahren  hat,  haben  die  Grundrechte
  einen  nicht  unerheblichen  Anteil  genommen.  So  hat  sich
ihr  Bild  seit  der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  bis  zur  Gegenwart
  ziemlich  verschoben’.

Die  Ursachen  dieser  Aenderungen  sind  äusserst  mannigfaltig.
Unter  der  Fülle  der  Momente,  welche  hier  zusammengewirkt  haben,
heben  wir  als  besonders  wichtig  drei  hervor:  Die  Notwendigkeit
der  Detaillierung  der  Grundrechtssätze,  den  „Kulturkampf“  und
die  Gründung  des  deutschen  Bundesstaates.

Als  nach  Erlass  der  Verfassung  das  Parteileben  mit  seinen
Folgen  begann,  erkannte  man  gar  hald,  dass  die  viel  zu  allgemein
gehaltenen  „Grundrechtsphrasen“‘  den  auf  sie  gesetzten  Erwartungen
  keineswegs  entsprachen,  sondern,  um  überhaupt  greifbar
und  wirksam  zu  werden,  einer  ausführlichen  Ausgestaltung  im  Wege
der  Spezialgesetzgebung  bedurften.  Diesen  Forderungen  wurde

!  Arnpt,  Komm.  8,  66.

?  Irtımer,  A.St.L.  S.  485;  SmenD  S.  5.

S  Im  einzelnen  werden  diese  Aenderungen  im  vierten  Abschnitt  anzu-.
geben  sein.

*  Tieber  diesen  Fehler  vgl.  v.  TrertscHek  |.  c.  S.  165/166;  v.  Schutze  in  Marquardsens
  Handbuch  8.  27/28.
        <pb n="101" />
        19  -

aber  nur  zum  geringsten  Teile  entsprochen,  ja  einzelne  Artikel  der
Verfassungsurkunde  sind  heute  noch  unausgeführt  geblieben  '!.

Zwar  nicht  so  umfangreich,  aber  darum  nicht  minder  wichtig
sind  die  Veränderungen,  welche  der  sog.  Kulturkampf  hervorgerufen
  hat.  Sie  beziehen  sich  auf  die  Art.  15,  16  und  18  V.U.

Am  hervorragendsten  und  einschneidendsten  hat  auf  die  Gestaltung
  der  preussischen  Grundrechte  die  Aufrichtung  des  Norddeutschen
  Bundes  und  Deutschen  Reiches  ihren  Einfluss  ausgeibt?.
Kraft  des  Grundsatzes  „Reichsrecht  bricht  Landesrecht“  hat  die
Reichsverfassung  nicht  nur  eine  Reihe  der  preussischen  Grundrechtsmaterien
  ihrer  Kompetenz  unterstellt,  sondern  auch  selbst  verschiedene
  das  preussische  Recht  ersetzende  Bestimmungen  getroffen?.  —
Diese  Rechtslage  ist  aber  nur  die  gegenwärtige  und  kann  sich  stets
ändern,  da  das  Deutsche  Reich  gemäss  seiner  im  Art.  78  R.V.
begründeten  Kompetenz-Kompetenz  fähig  ist,  seino  Gesetzgebungsbefugnis
  auf  Kosten  der  Einzelstaaten  zu  erweitern.  Es  kann
also  das  Reich  allen  Gliedstaaten,  somit  auch  Preussen,  die  ihnen
noch  verbliebenen  Grundrechtszusicherungen  nehmen  und  von
Reichs  wegen  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  allen  Reichsbürgern
  garantieren.

89.
Deutschland‘.
Auch  die  grundrechtlichen  Bewegungen  im  deutschen  Gesamtstaate

  knüpfen  an  das  Jahr  1848  an.  Zwar  hatte  bereits  die
deutsche  Bundesakte  vom  8.  Juni  1815  in  Art.  XVII’  eine

!  So  Art.  17,  der  ein  Gesetz  über  Kirchenpatronat  in  Aussicht  gestellt
hatte,  Art.  20—25  über  das  Schulwesen  (gemäss  Art.  118);  Art.  26,  welcher  ein
Gesetz  über  Unterrichtswesen  versprochen  hatte;  Art.  31  über  Korporationsrechte
  von  Vereinen.  Dagegen  haben  aufgehört  „Worte  ohne  juristischen  Inhalt,
fromme  Wünsche,  Monologe  des  Gesetzgebers“  (v.  SchuLze  in  Marquardsen  $  18)
zu  sein  die  Art.  4-6,  9,  19,  27,  29—30,  40.

*  v.  Rönne  Iı  66;  Bornuax  I  279.

»  In  Kraft  stehen  heute  vom  II.  Titel  der  Pr.V.U.  nur  noch  die  Art.  4,  5,
9,  18,  14,  29392,  40-44.

*  Zoerru  1.  c.  II  8340,  445;  Start  ].  c.  II2  525;  BornnHar  I  276;  v.  ScHuLze,
Pr.St.R.  I  128;  Arxpr,  R,St.R.  8.  19.

s  ZoerrL  Il  $S  288.  —  Art.  XVII  lautet:

Die  verbündeten  Fürsten  und  freyen  Städte  kommen  überein  den  Unterthanen
  der  deutschen  Bundesstaaten  folgende  Rechte  zuzusichern:

2*
        <pb n="102" />
        20  ---—

  wenn  auch  sehr  eingeschränkte  —  Erklärung  der  Rechte  für
die  Untertanen  in  allen  deutschen  Landen  verheissen,  aber  an  die
wirkliche  Aufstellung  von  Grundrechten  trat  doch  erst  im  Jahre
1848  die  in  der  Frankfurter  Paulskirche  tagende  deutsche  konstituierende
  Nationalversammlung  heran.  Eigentlich  mit  der  Ausarbeitung
  einer  einheitlichen  deutschen  Bundesverfassung  betraut,
hielt  sie  es  für  ihre  erste  und  wichtigste  Aufgabe,  als  Fundament
des  weiteren  staatlichen  Baues  zunächst  die  Grundrechte  des  deutschen
Volkes  festzustellen.  Nachdem  viel  Mühe  und  Zeit  für  die  Beratungen
  aufgewendet  war,  wurden  diese  Grundrechte  von  der  Versammlung
  am  21.  Dezember  1848  angenommen,  vom  Reichsverweser
am  27.  Dezember  als  „Reichsgesetz“  publiziert  und  im  nächsten
Jahre  in  die  Reichsverfassung  als  Abschn.  VI,  88  130—197,  aufgenommen.


Der  schwere  Fehler  der  Nationalversammlung  lag  in  der  irrigen
Ansicht,  die  Grundrechte  eines  Volkes  liessen  sich  ohne  Rücksicht
auf  die  Verfassungsorganisation  feststellen,  während  man  doch  hätte
einsehen  sollen,  dass  solche  Rechte  ohne  die  Existenz  des  erst  zu
schaffenden  konkreten  Staatswesens  noch  zwecklos  und  sinnlos
waren.  Wieviel  richtiger  hatten  dagegen  die  Amerikaner  zuerst

a)  Grundeigenthum  ausserhall,  des  Staates,  den  sie  bewohnen,  zu  erwerben
und  zu  besitzen,  olıne  deshall,  in  dem  fremden  Staate  mehreren  Abgaben
  und  Lasten  unterworfen  zu  seyn,  als  dessen  eigene  Unterthanen.
h)  Die  Befugniß
itens  des  freyen  Wegziehens  aus  einem  deutschen  Bundesstaat  in  den
andern,  der  erweißlich  sie  za  Unterthanen  annehmen  will,  auch

2tens  in  Civil  und  Militärdienste  desselben  zu  treten,  beydes  jedoch
nur  in  so  fern  keine  Verbindlichkeit  zu  Militärdiensten  gegen
das  bisherige  Vaterland  im  Wege  stehe;  und  damit  wegen  der
dermalen  vorwaltenden  Verschiedenheit  der  gesetzlichen  Vorschriften
  über  Militärpflichtigkeit  hierunter  nicht  ein  ungleichartiges
  für  einzelne  Bundes  Staaten  nachtheiliges  Verhältniß  entstehen
  möge,  so  wird  bey  der  Bundesversammlung  die  Einführung
möglichst  gleichförmiger  Grundsätze  über  diesen  Gegenstand  in
Berathung  genommen  werden.

c)  Die  Freyheit  von  aller  Nachsteuer  (jus  detractus,  gabella  emigrationis)
in  sofern  das  Vermögen  in  einen  andern  deutschen  Bundesstaat  übergeht
  und  mit  diesem  nicht  besondere  Verhältnisse  durch  Freyzügigkeits
  Verträge  bestehen.

d)  Die  Bundesversammlung  wird  sich  bey  ihrer  ersten  Zusammenkunft
mit  Abfassung  gleichförmiger  Verfügungen  über  die  Preßfreyheit  und
die  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen
den  Nachdruck  beschäftigen.
        <pb n="103" />
        -.  1  —

ihre  Bundesverfassung  geschaffen  und  waren  dann  auf  dieser
Grundlage  erst  zum  Entwurf  von  Grundrechten  geschritten.  Die
Frankfurter  Grundrechte  überbieten  nach  Inhalt  und  Umfang  alle
früheren  Vorbilder.  Aber  trotzdem,  und  auch  trotz  ihrer  ausdrücklichen
  Aufhebung  am  23.  August  1851  haben  sie  doch  zu  einem
Teile  bleibende  Bedeutung  insofern,  als  manche  ihrer  Bestimmungen
deutliche  Spuren  in  dem  heute  geltenden  Reichsrecht  hinterlassen
haben.  Ist  doch  die  Frankfurter  Reichsverfassung  überhaupt  in
vielen  Punkten  „die  Grundlage  unserer  heutigen  Reichsverfassung
geworden“  !.

In  den  letzten  Jahrzehnten  ist  Jie  in  den  meisten  Verfassungsurkunden
  des  19.  Jahrhunderts  deutlich  erkennbare  Tendenz,  einen
Grundrechtskatalog  aufzustellen,  erheblich  zurückgegangen?.  Den
Anfang  mit  dieser  Neuerung  machte  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  1.  Juli  1867,  die  dann  mit  wenigen  Aenderungen
  in  die  des  Deutschen  Reiches  von  1871  übergeleitet  wurde.
Ihnen  folgte  1875  die  Verfassung  der  französischen  Republik,  also
gerade  desjenigen  Staates,  in  welchem  die  Idee  der  „Menschen-  und
Bürgerrechte“,  d.i.  der  Vorläufer  der  modernen  Grundrechte,  ihren
Ursprung  genommen  hatte.  Die  Ursache  dieser  Erscheinung  bildet
wohl  die  Erkenntnis,  dass  es  unpraktisch  und  überflüssig  ist,  eine
Reihe  solch  allgemeiner  und  juristisch  wenig  brauchbarer  Sätze  in
das  Staatsgrundgesetz  aufzunehmen.  Bei  der  gedrängten  Fassung
eines  solchen  ist  es  auch  schlechterdings  unmöglich,  über  einige
abstrakte  Sätze  hinauszukommen.  In  der  richtigen  Würdigung
dieser  Tatsache  hat  also  auch  die  Reichsverfassung  auf  die  Normierung
  von  Grundrechten  verzichtet.  Bei  der  Beratung  der  am
16.  April  1871  ihren  Abschluss  findenden  Neuredaktion  der  Verfassungsurkunde
  wurde  zwar  im  Reichstage  von  den  Abgeordneten

!  Zorn,  Im  neuen  Reich  8.  81.

*  Während  noch  die  Verfassungen  fast  aller  deutschen  Einzelstaaten,  so
insbesondere  von  Preussen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,
Oldenburg,  Braunschweig,  Koburg-Gotha,  Waldeck,  Reuss  ä.  L.,  Bremen,  nicht
minder  aber  auch  die  ausserdeutschen  Verfassungsurkunden  und  Grundgesetze,
so  z.  B.  (vgl.  Marauanpseen,  Handbuch  d.  öffentl.  Rechts)  der  Staaten  Niederlande
  (1815),  Beigien  (1831),  Luxemburg  (1868),  Schweiz  (1874),  Oesterreich
(1867),  Dänemark  (1849/1866),  Schweden  (1814),  Norwegen,  Italien  (1848),  Spanien
(1876),  Portugai  (1826  f.)  usw.  sämtlich  eine  mehr  oder  minder  umfangreiche
Aufrählung  von  Grund-  oder  Freiheitsrechten  enthalten,  hat  man  in  neuester
Zeit  darauf  verzichtet,  einen  derartigen  Katslog  in  die  Verfassung  einzustellen.
        <pb n="104" />
        —  9  —

Reichensperger  und  Genossen  der  Antrag  gestellt'!,  in  einem  zweiten
Abschnitt  „Grundrechte“  das  Recht  der  freien  Meinungsäusserung,
Pressfreiheit,  Versammlungs-  und  Vereinigungsrecht,  Freiheit  des
religiösen  Bekenntnisses  und  der  Religionsgesellschaften  in  ziemlich
wörtlicher  Uebernahme  der  preussischen  Bestimmungen  einzuschalten  ;
man  ist  jedoch  über  den  Antrag  zur  Tagesordnung  übergegangen,
hauptsächlich  in  der  Erwägung,  „dass  eine  verfassungsmässige  Gewährleistung
  des  Vereinsrechts,  des  Rechtes  der  freien  Meinungsäusserung
  durch  die  Presse,  sowie  der  Unabhängigkeit  und  der
Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses  zwar  von  hervorragender
nationaler  Bedeutung  sind,  dass  jedoch  die  beantragten  Verfassungsbestimmungen
  in  ihrer  Allgemeinheit  ungenügend  erscheinen,  das
angestrebte  Ziel  zu  sichern“*.  Richtig  erkannte  man  die  Zwecklosigkeit
  der  Aufnahme  einer  solchen  Tabelle  von  Grundrechten,
welche  sich  doch  zur  unmittelbaren  praktischen  Anwendung  nicht
geeignet,  sondern  zu  ihrer  Durchführung  besonderer  Gesetze  bedurft
  hätten;  dass  man  im  Frankfurter  Parlamente  auf  die  Proklamierung
  der  Grundrechte  so  grossen  Wert  legte,  erklärt  sich  aus
der  allgemeinen  Tendenz  der  damaligen  Zeit,  sich  gegen  die  Willkür
und  die  Eingriffe  des  Polizeistaates  zu  sichern,  jener  Zeit,  die  noch
unter  dem  Drucke  der  Karlsbader  Beschlüsse  stand  und  schwer
unter  dem  Metternichschen  Regimente  zu  leiden  hatte.  Alles  dies
war  jetzt  überwunden,  die  Zeiten  des  freiheitlichen  Schwärmens
waren  vorbei,  und  dank  den  veränderten  staatlichen  Zuständen
durfte  man  jetzt  viel  nüchterner  über  diese  Dinge  denken.  So  kam
es,  dass  man  die  Formulierung  solcher  abstrakten  Grundrechtssätze
  für  höchst  überflüssig  hielt  und  sich  damit  begnügte,  die
Aufstellung  derartiger  Garantien  der  Spezialgesetzgebung  zu  überlassen.
  Endlich  erschien  die  Einfügung  von  Grundrechten  in  die
Verfassung  auch  deshalb  nicht  als  dringendes  Bedürfnis,  weil  man
doch  nur  das  zusammengefasst  hätte,  was  in  den  einzelstastlichen
Verfassungen  ziemlich  ausnahmslos  schon  enthalten  war.

Aber  trotzdem  hat  die  Reichsverfassung  die  Grundrechte  gefördert,
  und  zwar  in  dreifacher  Beziehung:
1.  Art.3  R.V.  begründet  „für  ganz  Deutschland“  „ein  gemeinsames
  Indigenat  mit  der  Wirkung,  dass  der  Angehörige  (Untertan,
Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  andern  Bundes-'

  Hıatas  Annalen  1871,  8.  329  £.
*  Hıatas  Annalen  1871,  8.  829.
        <pb n="105" />
        23  °  —

staate  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäss  zum  festen  Wohnsitz,
  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Aemtern,  zur  Erwerbung
von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechts  und  zum
Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen
  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in  Betreff  der
Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln
  ist.  —  Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugnis
  durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimat  oder  durch  die  Obrigkeit
eines  andern  Bundesstaates  beschränkt  werden“.  —  Die  hohe  Bedeutung
  dieser  Verfassungsbestimmung  besteht  nicht  etwa  darin,
dass  diejenigen  Grundrechte,  welche  bisher  den  Angehörigen  z.  B.  des
preussischen  Staates  nur  in  Preussen  zustanden,  ihnen  nun  auch  in
jedem  andern  deutschen  Staate  garantiert  sind,  und  dass  umgekehrt
  alle  Reichsangehörigen  in  Preussen  die  Vorzüge  und
Vorteile  der  preussischen  Grundrechte  geniessen!  —  sondern  vielmehr
  nur  in  dem  negativen  Inhalt,  dass  kein  Reichsangehöriger  in
irgend  einem  Einzelstaate  schlechter  behandelt  werden  darf  als  in
seinem  eigenen  Staate.  Dies  mag  praktisch  und  tatsächlich  auf
dasselbe  hinauskommen  wie  jene  eben  zurückgewiesene  Auffassung,
macht  aber  für  die  juristische  Konstruktion  dieses  Verhältnisses
einen  grossen  Unterschied.  Positiv?  bildet  dieser  Artikel  lediglich
  „ein  Programm,  das  in  seinen  einzelnen  Bestandteilen  erst
spezialgesetzlich  zur  Durchführung  gelangen  musste“  und  auch  gelangt
  ist.

2.  Ferner  ist  eine  ganze  Reihe  von  Grundrechtsmaterien  durch
Art.  4  R.V.  der  Reichskompetenz  unterworfen  worden.  In  Betracht
kommen  die  Ziffern  1,  10,  14,  16  dieses  Artikels.  Dieselben  bezıehen
  sich  auf:  Freizügigkeit,  Heimats-  und  Niederlassungsverhältnisse,
  Stautsbürgerrecht,  Passwesen  und  Fremdenpolizei,  Gewerbebetrieb
  und  Versicherungswesen  (1),  Post-  und  Telegraphenwesen  (10),
Militärwesen,  Kriegsmarine  (14),  Presse  und  Vereinswesen  (16).  Damit
  schuf  das  Reich  die  Grundlage,  auf  welcher  seine  Gesetzgebung
eine  reiche  Tätigkeit  entfalten  und  allen  Reichsangehörigen  besseren
und  wirksameren  Schutz  verleihen  konnte,  als  die  abstrakten  Grundrechtssätze
  der  einzelnen  Verfassungen  dies  bisher  zu  leisten  vermocht
  hatten.  In  der  Tat  ist  durch  die  Reichsgesetzgebung  teils
eine  Fülle  von  Grundrechten  statuiert  und  ausgebaut,  teils  eine

’  Arnpt,  Konm:.  8.  67,68;  Lasann  I  167  £.
"  Zonn  I  348,
        <pb n="106" />
        2  -

Menge  Landesgrundrechte  modifiziert  und  ergänzt  worden.  Die
Reichsgesetzgebung  hat  „auf  mehreren  wichtigen  Gebieten  die  religiöse,
  wirtschaftliche,  bürgerliche  und  politische  Freiheit  durchgeführt
  und  insoweit  einen  von  der  Landesgesetzgebung  nicht  mehr
anzutastenden  Rechtskreis  geschaffen“!.  „Es  ist  die  Aufgabe  der
Wissenschaft,  aus  diesem  zerstreuten  Stoffe  die  Prinzipien  zu  eruieren,
welche  in  Bezug  auf  das  Verhältnis  des  Individuums  zur  Allgemeinheit
  dem  Reichsstaatsrecht  zu  Grunde  liegen“  ®,

3.  Endlich  hat  die  Reichsverfassung  doch  auch  selbst  an  verschiedenen
  Stellen  vereinzelte  eigene  Bestimmungen  über  Grundrechtsmaterien
  —  wenn  auch  nur  auf  die  Beschränkung  der
individuellen  Freiheit  bezüglich  —  aufgenommen.  So  statuiert  z.  B.
der  Art.  57  die  (die  persönliche  Freiheit  sehr  einschränkende)  allgemeine
  Wehrpflicht  aller  Deutschen;  Art.  41  gestattet  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechtes  an  gewisse  Eisenbahnen;  nach  Art.68
können  verschiedene  Grundrechte  nach  Massgabe  der  Vorschriften
des  preussischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  über  den  Belagerungszustand
  zeit-  und  distriktsweise  ausser  Kraft  gesetzt  werden.  Gemäss
Art.  2  und  35  R.V.  sind  betreffs  der  Reichssteuern  alle  landesrechtlichen
  Privilegien  mit  Einschluss  derer  des  königlichen  Hauses  aufgehoben.


Es  wäre  nun  aber  falsch,  aus  dieser  Praxis  des  heutigen
Staatslebens,  keine  Grundrechte  mehr  in  die  Verfassungsurkunden
aufzunehmen,  auf  einen  Rückgang  des  grundrechtlichen  Schutzes
des  Individuums  schliessen  zu  wollen.  Im  Gegenteil:  indem  man
sich  daran  gewöhnt,  die  Abgrenzung  der  Individualsphäre  von  der
staatlichen  Sphäre  gleich  der  Spezialgesetzgebung  zu  überlassen,
hat  man  durch  die  Möglichkeit  genauerer  Detaillierung  dieser  Sätze
dem  Individuum  einen  weit  wirksameren  und  wertvolleren  Schutz
seiner  Individualsphäre  geschaffen.  Somit  kann  man  wohl  behaupten,
dass  trotz  scheinbaren  Rückschrittes  der  Entwicklung  das  moderne
Staatsrecht  wegen  der  zahlreichen  Spezialgesetze  überaus  reich  an
Grundrechten  ist,  viel  reicher  als  jene  Periode,  in  der  man  die
Grundrechte  noch  feierlich  in  der  Verfassung  proklamieren  zu  müssen
glaubte.  Diese  Zeiten  gehören  der  Vergangenheit  an,  wir  haben
heute  in  diesen,  unsern  Vorfahren  noch  so  hohen  und  wichtigen
Dingen  viel  nüchterner  und  realer  denken  gelernt.

ı  ScHwaRTz  8.  50.
2  (HIEBKE  |.  c.  8.  1134.
        <pb n="107" />
        —  BB  —--8

  10.
2.  Die  Wissenschaft.

Den  entscheidenden  Wendepunkt  für  die  rechtliche  Auffassung
der  Grundrechte  bildet  die  französische  Revolution!.  Wie  sie  mit
dem  vorhandenen  Rechtssystem  überhaupt  brach,  so  machte  sie  auch
dem  ganzen  kunstvollen  Bau  des  Naturrechts  ein  rasches  Ende.
1789  entstand  die  berühmte  Erklärung  der  Menschenrechte,  welche
auf  die  meisten  Verfassungen  des  Kontinents  ihren  grossen  Ein-YHuss
  ausübte.  Auf  der  Grundlage  dieser  Kodifikationen  entwickelte
sich  eine  ganz  neue  Lehre  von  den  Grundrechten.

Den  Ausgangspunkt  dieser  neuen  Anschauung  bilden  Gesichtspunkte,
  welche  so  ziemlich  das  Gegenteil  der  naturrechtlichen  Lehre
darstellen.  Die  beiden  Fundamentalsätze  der  modernen  Auffassung
lauten  kurz:  Die  Entstehung  des  Staates  beruht  nicht  auf  einem
Vertrage  der  Staatsangehörigen,  sondern  ist  ein  juristisch  unkonstruierbares
  Faktum.  Will  man  einen  staatlosen  Zustand  annehmen,
so  muss  man  ihn  jedenfalls  als  einen  rechtlosen  charakterisieren;
alles  Recht  ist  erst  zufolge  einer  irgendwie  gearteten  Ordnung  oder
(Gemeinschaft,  in  erster  Linie  zufolge  der  staatlichen  Ordnung
entstanden.

Die  wissenschaftlichen  Vertreter  dieser  modernen  Grundsätze
gehören  meist  der  allerneuesten  Zeit  an.  Bis  zum  Jahre  1850  ist
z.  B.  von  einer  prinzipiellen  Erörterung  der  Lehre  von  den  Grundrechten
  noch  kaum  die  Rede.  Einer  der  wenigen,  die  einige  Gedanken
  hierüber  bringen,  ist  Stahl®.  Nach  ihm  leiten  sich  diese
Rechte  „nicht  bloss  von  der  Staatsordnung  her,  sondern  sind  in  der
höheren  Ordnung  der  sittlichen  Welt  begründet“.  Für  die  Rechtswissenschaft
  wertvoller  sind  Stahls  weitere  Ausführungen,  dass  eine
höher  ausgebildete  Staatsordnung  den  Individuen  gewisse  Freiheiten
und  Güter  nicht  bloss  tatsächlich  gewähre,  sondern  als  Rechte  anerkenne,
  namentlich  gesetzlich  die  Grenze  festsetze,  „welche  die
Obrigkeit  in  ihrer  Fürsorge  für  das  Oeffentliche  ihnen  gegenüber
nicht  überschreiten  dürfe“.  „Das  ist  die  Bedeutung  der  Erklärung
der  Rechte.  Es  sind  also  die  den  Untertanen  anerkannten  und
ausdrücklich  zugesicherten  Rechte  gegenüber  der  Staatsgewalt.“
„Kraft  derselben...  hat  der  Mensch  eine  Sphäre,  in  welcher  nicht
sowohl  er  dem  Staate  unterworfen,  als  vielmehr  der  Staat  ihm  verı

  JeLLınex,  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  2.
!  Die  Philosophie  des  Rechts  II»  519.
        <pb n="108" />
        -  6  —

pflichtet  ist.“  —  Weiter  sind  diese  Gedanken  aber  noch  nicht  ausgeführt.
  Erst  im  Jahre  1852  wird  „endlich  in  der  deutschen
Wissenschaft  der  Versuch  einer  streng  juristischen  Erfassung  der
öffentlichen  Rechte  unternommen  in  der  epochemachenden  Abhandlung,
  welche  C.  F.  v.  Gerber  über  dieses  Thema  veröffentlicht“  '.
(erber  bringt  die  erste  systematische  und  rein  staatsrechtliche  Untersuchung
  über  die  öffentlichen  Rechte  des  Individuums.  Trotz  ihrer
noch  skizzenhaften  Anlage  nennt  Jellinek  (l.  c.)  diese  Abhandlung
„einen  Markstein  in  der  Geschichte  der  Staatslehre“.  Seitdem  ist
dieses  Thema  in  immer  steigendem  Masse  Gegenstand  wissenschaftlicher
  Erörterung  geworden  und  alle  Schriftsteller  beschäftigen  sich
—  leider  meist  recht  flüchtig  —  damit  in  ihren  Werken.  Infolgedessen
  überall  viele  Streitpunkte  und  grosse  Kontroversen.  Ein
kurzer  Ueberblick  über  die  Literatur  ergibt,  „dass  die  grösste
Unklarheit  und  Verwirrung,  unversöhnliche  Gegensätze  und  Widersprüche
  in  den  Fundamentalsätzen  herrschen,  auf  denen  die  verschiedenen
  Autoren  ihr  Lehrgebäude  errichten“?.  Besonders  über
den  Begriff  der  Grundrechte  herrscht  grosse  Uneinigkeit.  Erst
in  allerneuester  Zeit  hat  die  Spezialliteratur  eingegriffen  und  haben
besonders  die  Werke  Jellineks:  „System  der  subjektiven  öffentlichen
  Rechte“  und  „Allgemeine  Staatslehre“  wertvolle  Beiträge  zur
Lösung  des  schwierigen  Problems  geliefert,  ohne  aber  die  Frage
abgeschlossen  zu  haben®.  Der  Hauptstreitpunkt  ist,  wie  bereits  in
der  Einleitung  erwähnt,  der,  ob  die  Grundrechte  subjektive  Rechte
der  Individuen  seien  oder  nicht.  Dass  sie  der  Staatsgewalt  Schranken
  ziehen  und  dadurch  die  freie  Betätigung  der  staatsbürgerlichen
Persönlichkeit  gewährleisten  sollen  —  darin  stimmen  die  Meinungen
überein;  ob  dagegen  durch  solche  Beschränkung  der  Staatsgewalt
den  einzelnen  Staatsangehörigen  gewisse  Ansprüche  gegen  den  Staat
erwachsen,  ob  also  die  Grundrechte  subjektive  öffentliche
Rechte  der  Untertanen  sind  oder  nicht  —  darüber  gehen  die  Ansichten
  weit  auseinander.  Werfen  wir  zunächst  einen  Blick  auf  die
allgemeine  Literatur  des  Staatsrechts,  um  dann  am  Schluss  die
Monographien  über  dieses  Thema  schärfer  ins  Auge  zu  fassen.

!  JeLLinex,  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  4.
°  JELLINEK  1.  c.  8.5.
®  Zorn  im  Verwaltungsurchiv  11  47.
        <pb n="109" />
        Zweiter  Abschnitt.
)er  gegenwärtige  Stand  der  Lehre.

I.  Allgemeine  Literatur.
A.  „Grundrechte  sind  objektive  Rechtsnormen.“

811.
Laband,  Haenel,  Zorn.

v.  Gerber  war  der  erste,  der  die  subjektive  Rechtsnatur  der
Grundrechte  verwarf.  Dieser  seiner  Anschauung,  welche  später!
genauer  zu  erörtern  sein  wird,  schliessen  sich  heute  die  bedeutendsten
  Staatsrechtslehrer  an,  aber  alle  bringen  wegen  der  Verneinung
des  Charakters  der  Grundrechte  als  subjektiver  öffentlicher  Rechte
nur  sehr  spärliche  Ausführungen.

1.  Wie  gering  LaBanp  über  die  Grundrechte  denkt,  erkennt
man  schon  äusserlich  an  den  wenigen  Zeilen,  die  er  ihnen  in  seinen
„Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches“  widmet?  Er  erklärt  ganz
kategorisch,  dass  sowohl  die  bürgerlichen  Rechte  als  insbesondere
die  Grundrechte  „überhaupt  keine  Rechte  im  subjektiven  Sinne“
seien;  „die  Freiheitsrechte  oder  Grundrechte  sind  Normen  für  die
Staatsgewalt,  welche  dieselbe  sich  selbst  gibt,  sie  bilden  Schranken
für  die  Machtbefugnisse  der  Behörden,  sie  sichern  dem  einzelnen
seine  natürliche  Handlungsfreiheit  in  bestimmtem  Umfange,  aber
sie  begründen  nicht  subjektive  Rechte  der  Staatsbürger.  Sie  sind
keine  Rechte,  denn  sie  haben  kein  Objekt“.  —  Diese  letztere  Begründung
  dürfte  aber  doch  wohl  nicht  so  ganz  genügen.  Warum
sollen  z.  B.  persönliche  Freiheit,  Eigentum,  Religionsfreiheit,  Lehrfreiheit
  usw.  keine  Rechtsobjekte  sein?  Unter  „Rechtsobjekt“  versteht
  man  nicht  allein  die  körperlichen  Gegenstände,  „sondern  auch

ı  Seine  Schrift  gehört  zu  den  am  Schluss  zu  besprechenden  Monographien.
”  Lasaup  |.  c.  I  188.
        <pb n="110" />
        unkörperliche  Güter,  überhaupt  alle  Dinge,  auf  welche  die  Rechte
sich  beziehen“!.  Dass  sich  nun  aber  auf  die  persönliche  Freiheit  usw.
keine  Rechte  sollen  beziehen  können,  ist  nicht  einzusehen.

Gierke  widerlegt  in  seiner  Besprechung  des  Labandschen  Werkes*
  dessen  Behauptung  mit  folgenden  Worten:  „Laband  übersieht
dabei,  dass,  wenn  man  auch  kurz  von  einem  Rechte  der  Glaubensund
  Gewissensfreiheit,  der  Pressfreiheit,  der  Versammlungsfreiheit
usw.  redet,  damit  doch  keineswegs  das  Recht  auf  Vornahme  gewisser
  Handlungen  als  Grundrecht  bezeichnet  werden  soll.  Das
Grundrecht  steckt  vielmehr  in  dem  mit  der  Mitgliedschaft  im  Staate
gleichzeitig  gesetzten  Recht,  vom  Staate  die  Anerkennung  des  fraglichen
  Kreises  von  Handlungen  als  eines  nichtstaatlichen  Gebietes
individueller  Betätigung  und  folgeweise  die  Unterlassung  störender
Eingriffe  in  diese  dem  gemeinheitlichen  Nexus  entzogene  Freiheitssphäre
  zu  fordern.*  —

Wenn  Laband  in  einer  Anmerkung?  die  Richtigkeit  seiner
Anschauung  aus  der  geschichtlichen  Entwicklung  abzuleiten  sucht
und  mit  dem  Satze  schliesst:  „Die  Anerkennung  der  Freiheitsrechte
ist  nur  die  Negation  der  früher  bestandenen  Beschränkungen“  —  so
ist  dadurch  immer  noch  nicht  der  Gedanke  ausgeschlossen,  dass
der  Staat  als  Zeichen  der  gesetzlichen  Anerkennung  der  Freiheit
von  solchen  Beschränkungen  des  Individuums  ihm  subjektive  Rechte
verliehen  habe.  Diese  Möglichkeit  wird  man  nicht  ohne  weiteres
abweisen  können;  ob  dieser  Gedanke  freilich  richtig  ist  —  diese
Frage  bedarf  einer  späteren  sorgfältigen  Prüfung,  deren  Ergebnis
von  einer  Definition  des  Begriffes  des  subjektiven  Rechts  abhängen
  muss.

2.  Auch  HarneL  bringt  über  die  Grundrechte  nur  sehr  spärliche
  und  versteckte  Angaben.  Nach  ihm  sind  die  Staatsangehörigen
„von  seiten  ihrer  Pflichtstellung  Untertanen,  von  seiten  ihrer  Rechtsstellung
  Staatsbürger“  ‘.  Staatsbürgerrecht  ist  „die  präjudizielle  Bedingung
  der  mit  der  Staatsangehörigkeit  verknüpften  besonderen
öffentlichen  Rechte“®.  Diese  staatsbürgerlichen  Rechte  „gewinnen
ihre  praktische  rechtliche  Gestaltung  und  ihre  wissenschaftliche
Systematik  durch  den  Unterschied  und  durch  die  Systematik  der

!  Cosaok,  Lehrbuch  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts,  3.  Aufl.,  Jena  1900,
1  127,  bes.  8.  144.

?  Jahrbuch  für  Gesetzgebung  im  Deutschen  Reich  VII  (1883)  1188.

:  1  188  Anm.2.  *1.c.  I  9.

»  1  366.
        <pb n="111" />
        2.9  —-einzelnen

  Verwaltungszweige,  welche  zusammengefasst  die  Verwaltung
  des  Staates  in  Gesetzgebung  und  Vollziehung  darstellen.
Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  ‚Grundrechten  des  Volkes‘
im  (Einzel)staate.  Sie  sind  nichts  anderes  als  zur  Höhe  von  verfassungsmässigen'!
  Bestimmungen  erhobene  Rechtsgrundsätze  für
einzelne  oder  mehrere  Verwaltungszweige  unter  dem  einseitigen  Gesichtspunkt
  der  staatsbürgerlichen  Berechtigung,  welche  entweder
dem  Staste  gewisse  Aufgaben  für  seine  Mitglieder  neu  zuweisen
oder  sicherstellen  oder  aber  —  als  sog.  negative  Freiheitsrechte  —
der  Staatsgewalt  feste  rechtliche  Grenzen  gegenüber  der  individuellen
Freiheit  ziehen“  ?.

Haenel  leugnet  also  auch,  obwohl  er  öffentliche  Rechte  schlechthin
  anerkennt,  die  Existenz  von  Grundrechten  =  subjektiven  Rechten
des  Individuums  und  weist  dieselben  als  Schranken  der  Staatsgewalt
  ins  Verwaltungsrecht.  Eine  nähere  Begründung  dieser  Auffassung
  der  Grundrechte  fehlt  aber;  man  vermisst  jede  Aufklärung
darüber,  warum  denn  die  Grundrechte  keine  subjektiven  Rechte  sein
können.

3.  Nicht  allzu  zahlreich  sind  auch  die  Bemerkungen  über  die
Grundrechte,  welche  sich  in  den  Werken  Zorns  finden.  Während
Zorn  in  der  Bearbeitung  des  ersten  Bandes  von  Rönnes  Preussischem
Staatsrecht?  eine  Reihe  von  Gedanken  hat  stehen  lassen,  aus  denen
man  schliessen  möchte,  er  halte  die  Grundrechte  für  subjektive
Rechte  —  die  Behandlung  der  Grundrechte  selbst  steht  mit  dem
2.  Bande  noch  aus  —,  erklärt  er  in  seinem  früher  erschienenen
„Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches“  *  die  Ansicht  Labands  für  die
„prinzipiell  richtige  Auffassung  des  staatsrechtlichen  Charakters  der
Grundrechte“.  Deutlich  ist  diese  seine  Anschauung  aus  einer  Stelle
ın  Hirths  Annalen®  zu  ersehen,  wo  er  etwas  verächtlich  von  der
„Theorie  der  phrasenhaften  Menschen-  oder  Grundrechte“  spricht.
Endlich  berührt  Zorn  die  Frage  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte
ganz  kurz  in  seinen  „Studien  zur  Verwaltungsgerichtsbarkeit“  ®.

An  der  angeführten  Stelle  seines  Reichsstaatsrechts?  bemerkt
Zorm,  „  ...  dass  die  strenge  Systematik  des  Staatsrechtes  für  ‘die
Darstellung  des  Rechtsinhaltes  der  Staatsangehörigkeit  fordern  müsste

ı  Haenel  bezeichnet  also  nur  die  in  der  Verfassung  stehenden  „Grundrechte“
  als  solche.

°].  c.  I  356.  2  v.  Rönne  |.  c.,  5.  Aufl.,  I  600.

“1371.  :  1889,  8.  382.

®  Verwaltungsarchiv  II  97.  ”  1  368f.
        <pb n="112" />
        -—-  HM  =

entweder,  dass  man  sich  begnüge  mit  dem  allgemeinen  Satze:  der
Staatsangehörige  ist  seinen  Staate  zum  Gehorsam  und  der  Staat
seinem  Angehörigen  zu  Schutz  verpflichtet,  oder  aber,  dass  man
die  ganze  Rechtsordnung  unter  der  Rubrik  ‚Rechtsinhalt  der  Staatsangehörigkeit‘
  darstelle“.  Die  Theorie  habe  aber  einen  mittleren
Weg  eingeschlagen  und  unter  „Staatsangehörigkeit“  den  juristisch
nicht  formulierten  Begriff  der  Grundrechte  gegeben,  d.  h.  nur  einen
kleinen  Ausschnitt  der  vielen  auf  die  Staatsangehörigkeit  bezüglichen
  Rechtssätze.  Dies  sei  systematisch  unrichtig,  aber  aus  dem
andern  Gesichtspunkte  zu  verteidigen,  dass  man  durch  diese  Darlegung
  der  Ordnung,  „in  deren  Rahmen  das  Leben  der  Angehörigen
des  Staates  sich  bewegt“,  einen  Ueberblick  gewinne  „über  den
Kulturgrad,  den  die  Staats-  und  Rechtsordnung  repräsentiert“  !.

Zorn  geht  in  seinen  Ausführungen  von  der  üblichen  Subsumierung
  der  Grundrechte  unter  „Rechtsinhalt  der  Staatsangehörigkeit“
aus  und  bezeichnet  die  Aufzählung  einzelner  Grundrechte  unter
diesem  Gesichtspunkt  mit  Recht  als  systematisch  unrichtig.  Wenn
er  aber  weiterhin  daraus  die  Konsequenz  zieht,  den  Grundrechtsbegriff
  zu  verwerfen,  so  geht  er  hierin  doch  wohl  zu  weit,  insofern
als  er  zuerst  noch  hätte  prüfen  können,  ob  denn  der  von  ihm  mit
Recht  verworfene,  in  der  Theorie  aber  leider  übliche  Weg,  auf  dem
man  immer  noch  zum  Grundrechtsbegriff  gelangen  zu  können  glaubt,
der  einzige  sei.  Diese  Frage  wird  in  den  ferneren  Ausführungen
etwas  genauer  zu  erwägen  sein.  Jedenfalls  darf  man  zur  Erklärung
der  Grundrechte  nicht,  wie  es  gewöhnlich  geschieht,  von  einer  Darlegung
  des  Rechtsinhalts  der  Staatsangehörigkeit  ausgehen.

Ausführlicher  sind  die  Angaben  von  Bornhak,  v.  Seydel,  v.  Sarwey,
  Mayer  und  andern  Schriftstellern.

g  12.
Fortsetzung:  Bornhak,  v.  Seydel,  v.  Sarwey,  Mayer  u.a.

4.  BORNHAK  beginnt  seine  Erörterungen  über  die  Stellung  der
Staatsangehörigen?  zutreffend  damit,  dass  „die  Staatsangehörigkeit
  nicht,  wie  die  frühere  Theorie  es  allgemein  auffasste,  ein  Inbegriff
  von  Rechten  des  Individuums  gegen  den  Staat,  sondern
eine  allumfassende  Verpflichtung  der  Untertänigkeit  unter  den
Staat“®  sei.  „Diese  aus  dem  staatlichen  Herrschaftsrechte  sich  erı

  1  372.  *  1  230f.,  bes.  238.
27240,
        <pb n="113" />
        —  31

gebende  allumfassende  Gehorsamspflicht  bezeichnet  das  Wesen  ‘der
Staatsangehörigkeit,  erschöpft  es  aber  auch.“

Bornhak  geht  noch  weiter  und  behauptet,  es  gebe  überhaupt
keine  Rechte  der  Staatsangehörigen,  die  sich  als  subjektive  Rechte
charakterisierten.  „Subjektire  Rechte  des  Individuums  gegen  den
Staat...  sind  begrifflich  undenkbar.“  „Wechselseitige  Rechte
sind  nur  möglich,  wenn  beide  Faktoren  derselben  sie  beherrschenden
  Rechtsordnung  unterworfen  sind!.  Dies  ist  hier  nicht  der  Fall.
Der  Staat  als  Quelle  der  Rechtsordnung  steht  über  dem  Rechte.
Es  ist  lediglich  sein  eigener  Wille,  wenn  und  soweit  er  sich  der
Rechtsordnung  unterwirft.  Der  Untertan  kann  daher  kein  Recht.
gegen  den  Staat  wider  dessen  Willen  geltend  machen.  Nimmt
man  die  Möglichkeit  eines  subjektiven  Rechts  der  Untertanen  gegen
den  Staat  an,  so  würde  trotzdem  der  Staat  jeden  Augenblick  in
der  Lage  sein,  dieses  Recht  durch  seine  Gesetzgebung  zu  kassieren.“
„Steht  es  aber  rechtlich  vollständig  in  dem  Belieben  des  einen
Teils,  ob  er  einem  gegen  ihn  geltend  gemachten  Anspruch  genügen
will  oder  nicht,  so  ist  dieser  Anspruch  kein  subjektives  Recht,  es
entsteht  zwischen  beiden  Teilen  kein  bindendes  Rechtsverhältnis?.“

Gegen  diese  Behauptungen  ist  verschiedenes  einzuwenden.
Allerdings  unterliegen,  wie  Gierke?  richtig  bemerkt,  die  Grundrechte
  wie  alle  subjektiven  Rechte  „formell  der  souveränen  Verfügung
  des  Staates“;  „allein  solange  sie  bestehen,  erkennt  der
Staat  selbst  es  als  eine  Aussage  des  Rechtsbewusstseins  an,  dass
sie  seiner  Willenssphäre  eine  ihn  rechtlich  bindende  Schranke
setzen“.  Die  Garantien  der  Individualfreiheit  werden  durch  die
Rechtsordnung  gewährt.  Solange  diese  besteht,  bestehen  auch  die
subjektiven  Rechte.  Dies  gilt  zweifellos  für  den  konstitutionellen
Staat:  in  ihm  bietet  die  zu  jeder  Gesetzesänderung  notwendige  Zustimmung
  der  Volksvertretung  sicherlich  eine  ausreichende  Gewähr
dafür,  dass  der  Staat  diese  Rechte  der  Untertanen  nicht  ohne
weiteres  „kassiere“.  Dies  gilt  aber  auch  für  den  absoluten  Staat,
insofern  in  ihm  eine  Grundrechte  verleihende  Rechtsordnung  vorhanden
  ist.  Die  formelle  Möglichkeit,  diese  Rechtsordnung  zu
ändern  oder  aufzuheben,  ändert  doch,  solange  dieselbe  noch  besteht,
  materiell  nichts  an  dem  Begriff  und  Inhalt  der  dieselbe
bildenden  Rechtssätze.  Solange  ist  auch  ein  „bindendes  Rechtsı

  A.  M.  mit  Recht  JrLLmer,  System  d.  subj.  6.  R.  S.9.
ı  1  269.
?  Jahrbuch  für  Gesetzgebung  im  Deutschen  Reiche  VII  (1883)  1134.
        <pb n="114" />
        39

verhältnis“  vorhanden.  Bornhaks  Ausführungen  stehen  also  nicht
im  Wege,  die  Grundrechte  als  subjektive  Rechte  zu  bezeichnen;
ob  sie  es  wirklich  sind,  wird  die  weitere  Untersuchung  ergeben.

Dagegen  ist  Bornhak  beizustimmen,  wenn  er  sagt,  dass  aus  der
Staatsangehörigkeit  nur  Pflichten,  keine  Rechte,  also  auch  keine
Grundrechte,  entspringen.  Bornhak  scheint  aber  hieraus  zu  folgern,
dass  es  überhaupt  keine  Grundrechte  gebe,  denn  er  begnügt  sich
damit,  —  negativ  —  zu  konstatieren,  dass  die  Staatsangehörigkeit
nicht  Ausgangspunkt  der  Grundrechte  sei,  unterlässt  es  aber,  —
positiv  —  nach  einer  andern  Quelle  zu  suchen.  Und  diese  Aufgabe
  dürfte  doch  recht  lohnend  sein.  Die  einzige  Quelle  aller
subjektiven  Rechte  ist  die  objektive  Rechtsordnung.  Will  man  also
untersuchen,  ob  Grundrechte  subjektive  Rechte  seien  oder  nicht,
so  darf  man  einzig  und  allein  diese  objektive  Rechtsordnung
zum  Ausgangspunkt  der  Betrachtung  wählen,  aber  nicht  die  Staatsangehörigkeit.e.
  Aus  dem  Umstande,  dass  die  Normen  über  die
Grundrechte  kraft  des  Territorialprinzips  nur  im  Inlande  gelten'!,
der  Staat  also  mit  dem  Erlass  von  Rechtsnormen  die  in  letzteren
enthaltenen  Grundrechte  nur  den  eigenen  Staatsangehörigen?  verleiht,
  mag  vielleicht  die  irrige  Auffassung  entstanden  sein,  Grundrechte
  seien  ein  Ausfluss  der  Staatsangehörigkeit.  Letztere  ist  aber
nicht  die  Quelle,  sondern  eine  der  Voraussetzungen?  der  „Grundrechtsfähigkeit“.


5.  Aehnlich  wie  Bornhak  erörtert  auch  v.  SEYDEL  zuerst  das
Wesen  der  Staatsangehörigkeit.  Er  fasst  die  Ausführungen,  welche
er  in  seinem  „Bayrischen  Staatsrecht“*  über  den  rechtlichen  Inhalt
der  Staatsangehörigkeit  und  speziell  über  ihr  Verhältnis  zu  den
subjektiven  Rechten  macht,  am  Schluss®  dahin  zusammen:  „Die
Staatsangehörigkeit  ist  kein  Recht,  sondern  das  Verhältnis  der
Untertänigkeit  unter  die  Staatsgewalt.  Aus  derselben  ergibt  sich
unmittelbar  die  Gehorsamspflicht,  deren  verschiedene  Folgen  in  den
einzelnen  Gebieten  staatlicher  Tätigkeit  zu  Tage  treten;  an  dieselbe
  knüpfen  sich  eine  Reihe  von  Rechten,  die  zwar  den  Besitz
der  Staatsangehörigkeit  zur  Voraussetzung  haben,  aber  nicht  daraus
hervorgehen.“  Den  wirklichen  Ursprung  dieser  Rechte  gibt  er  kurz
vorher  an®:  „Diese  Rechte  sind  kein  Patrimonium,  welches  die

'  ZoRN,  Reichsstastsrecht  I  393.

?  So  das  Prinzip;  über  die  Ausnahmen  vgl.  später.

”  BornHa&amp;amp;  I  278;  ähnlich  Lasanp  I  127.

‘1  558f.,  bes.  8.  568  f.  &amp;gt;  1  372.  °  1  568/669,
        <pb n="115" />
        33

Staatsangehörigkeit  von  vornherein  in  das  Staatsrecht  mitbringt,
.  sondern  es  sind  Befugnisse,  welche  da  und  dort...  an  die
Staatsangehörigkeit  geknüpft  sind,  ...  ..  Befugnisse,  deren  Vorhandensein
  und  Gestaltung  sich  .  ..  .  durch  die  Erwägung  ergibt,
ob  und  inwieweit  auf  diesem  oder  jenem  Gebiete  die  Einräumung
solcher  Rechte  ..  .  notwendig  und  förderlich  erscheint.“

Nicht  aber  zählt  v.  Seydel  zu  diesen  aus  der  öffentlichen
Rechtsordnung  fliessenden  und  die  Staatsangehörigkeit  voraussetzenden
  Befugnissen  die  sog.  Grundrechte.  „Diese  angeblichen
Rechte...  sind  ‚Normen‘  des  ‚Handelns  der  Regierungsgewalt‘
(ZACHARUE  |.  c.  1  8  87  Anm.  1  8.  406),  aber  keine  Rechte
der  einzelnen  Staatsangehörigen!.“  Zur  Begründung  dieser  Behauptung
  führt  er  aus:  Die  Grundrechte  sind  „geschichtlich  zu  erklären?
  Sie  bezeichnen  ..  .  die  Tatsache,  dass  früher  einmal
etwas  verboten  war,  was  jetzt  erlaubt  ist...  ?.“  Seydel  erblickt
also  in  ihnen  solche  Rechtssätze,  welche  erklären,  dass  eine  ehemalige
  Beschränkung  der  Handlungsfreiheit  des  Individuums  nicht
mehr  bestehen  soll,  „dass  niemand,  also  auch  keine  Behörde,  ohne
Rechtsgrund  in  die  Rechts-  und  Handlungssphäre  eines  andern  eingreifen
  darf“.  Ihre  rechtliche  Bedeutung  sieht  Seydel  lediglich
darın,  „dass,  wenn  die  Gesetzgebung  die  individuelle  Freiheit  in
gewissen  Gebieten  beschränken  wolle,  sie  auf  dem  Wege  der  Verfassungsänderung
  verfahren  müsse“  ®.

Gegen  die  Ausführungen  v.  Seydels  lässt  sich  einwenden:  Wenn
der  Staat  durch  seine  Organe  nicht  in  die  Rechtssphäre  des  Individuums
  eingreifen  darf,  so  kann  man  wohl  daraus  für  ihn  die
Verpflichtung  folgern,  diese  Sphäre  des  Individuums  zu  respektieren
  und  anzuerkennen,  eine  Verpflichtung,  die  er  sich  zu  Gunsten
des  Individuums  selbst  auferlegt  hat.  Wenn  nun  auch  nicht  gerade
behauptet  werden  kann,  dass  jeder  Verpflichtung  auf  der  andern
Seite  eine  Berechtigung  entspricht®,  so  muss  doch  zugegeben  werden,
  dass  dies  —  allerdings  nicht  die  Regel,  aber  immerhin  —
wahrscheinlich,  jedenfalls  möglich  ist.  Seydel  widerlegt  diese
Möglichkeit  nicht.  Also  müssen  wir  mit  ihr  rechnen  und  dürfen
die  Konstruktion  der  Grundrechte  als  subjektiver  Rechte  nicht  von
vornherein  als  unrichtig  verwerfen.

ı1  571.  3  Ebenso  Lapann  I  138  Anm.  2.  1571.
“}.  ec,  1  572.  Hier  finden  wir  selbst  bei  Seydel  die  unrichtige  Vorstellung,
  dass  Grundrechte  nur  in  Verfassungen  vorkommen  könnten.
5  Man  denke  z.B.  an  die  „Auflage“  im  Erbrecht  (B.G.B.  $  1940).
Giose,  Grundrechte.  z
        <pb n="116" />
        34

6.  v.  Sırwer  legt  der  Erklärung  des  Wesens  der  Grundrechte  !
den  Gegensatz  zwischen  dem  absoluten  Staat  und  dem  Verfassungsstast
  zu  Grunde  und  bezeichnet  es  als  eines  der  wesentlichsten
Momente  des  letzteren,  „dass  der  Staatsgewalt  gewisse  Grenzen
durch  die  Anerkennung  der  individuellen  Rechts-  und  Freiheitesphäre
  gezogen  und  die  tatsächlichen  Voraussetzungen,  unter  denen
die  Staatsgewalt  in  dieselbe  eingreifen  kann,  gesetzlich  bestimmt
werden“?.  Vom  Standpunkt  des  Individuums  aus  betrachtet  stellt
sich  diese  Beschränkung  des  Staates  als  Individualrecht,  als  System
der  „Grundrechte“  dar.  Diese  „Grrundrechte  darf  man  nun  nicht
als  eine  besondere  Lehre  von  den  Rechten  und  Pflichten  der
Staatsbürger  ausscheiden“  ®,  vielmehr  enthalten  dieselben  *  teils  Verwaltungsrechtsnormen
  —  indem  sie  bestimmen,  wie  weit  die  Staatsgewalt
  bei  Ausübung  ihrer  Funktionen  in  die  Freiheitssphäre  eingreifen
  darf  —  teils  blosse  Direktiven  für  die  Gesetzgebung.  Falsch
ist  die  frühere  Theorie,  wonach  „durch  einige  allgemeine  Sätze  in
Verfassungsurkunden  das  Recht  der  Persönlichkeit  gegen  die  staatliche
  Gewalt  in  einer  den  Bedürfnissen  des  wirklichen  Staatslebens
entsprechenden  Weise  geschützt  werden  könne“  °;  vielmehr  erhalten
diese  Grundrechte  erst  durch  genaue  gesetzliche  Detaillierung  in  den
Ausführungsgesetzen  zur  Verfassung  ihren  juristisch  fassbaren  Charakter®.


Mit  Recht  warnt  v.  Sarwey  davor,  die  Erklärung  der  Grundrechte
  an  die  Lehre  von  den  Rechten  der  Staatsbürger  anzuschliessen;
  anderseits  steht  aber  nach  seinen  Ausführungen  doch  wohl
nichts  im  Wege,  die  Grundrechte  als  subjektive  öffentliche  Rechte’
zu  bezeichnen.

7.  Nach  Otto  Maver®  sind  die  Grundrechte  oder  Freiheitsrechte
  „Vorbehalte  des  Gesetzes“,  welche  die  —  im  Gegensatz  zur
Justiz  —  im  allgemeinen  freie  und  aus  eigener  Kraft  wirkende
Verwaltungstätigkeit  bezüglich  einzelner  Gegenstände  an  das  verfassungsmässige®
  Gesetz  binden.  Hierin  liegt  der  sehr  richtige  Ge-!

  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg  I  173  £.

?],c.  I  173.  s]  176.

*  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg  I  176/177;  derselbe,  Allgcmeines
  Verwaltungsrecht,  in  Marquardsens  Handbuch  Is  119  f.

5  Allgemeines  Verwaltungsrecht  1.  c.  Iz  119.

°  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg  I  176.  a.  M.  Mayer  l.  c.175.

'‘  Sofern  natürlich  die  sonstigen  Begriffsmerkmale  solcher  vorhanden  sind.

®  Deutsches  Verwaltungsrecht  I  74/75.

®  Also  auch  Mayer  kennt  wur  Verfassaungs-Grundrechte.
        <pb n="117" />
        35

danke,  dass  die  Staatsgewalt  bei  ihrem  Tätigwerden  grundsätzlich
alles  darf,  dass  sie  aber  durch  eine  Reihe  von  positiven  Rechtsnormen
  gehindert  wird,  über  eine  bestimmte  Schranke  hinauszugehen
  und  zu  sehr  in  die  Individualsphäre  der  Untertanen  einzugreifen.


8.  Weitere  Vertreter  der  Ansicht,  dass  man  Grundrechte
nicht  als  subjektive  öffentliche  Rechte  qualifizieren  dürfe,  sind  Anschütz?,
  Gneist,  Leuthold?,  Unger®  u.  a.*.

B.  „Grundrechte  sind  subjektive  öffentliche  Rechte.“

Die  andere  Theorie,  welche  trotz  der  vorstehend  ausgeführten
schwerwiegenden  Gegendeduktionen  bedeutender  Geister  bis  jetzt
herrschend  geblieben  ist,  gibt  zu,  dass  die  Grundrechte  allerdings
zunächst  objektive,  die  Staatsgewalt  beschränkende  Rechtsnormen
im  Gewande  subjektiver  Berechtigung  sind,  betont  aber  mit  allem
Nachdruck,  dass  diese  Rechtsnormen  den  Staatsbürgern  gleichzeitig
  subjektive  öffentliche  Rechte  verleihen,  Rechte,  die  der
Staat  im  Wege  der  gesetzlichen  Selbstbeschränkung  seinen  Angehörigen
  eingeräumt  hat.

8  13.
Zoepfi,  v.  Rönne.

1.  Einer  der  ältesten  Vertreter  dieser  Ansicht  ist  ZOEPFL.
Seine  Erörterungen  enthalten  die  grundlegenden,  seitdem  immer
wiederkehrenden  Gedanken.  Danach  steht  der  Staat  dem  Individuum
gegenüber  herrschend  da,  die  Spezialinteressen  müssen  den  Gesamtinteressen
  untergeordnet  sein.  Die  Herrschaft  des  Staates  enthält
aber  keine  Vernichtung  der  individuellen  Freiheit,  sie  ist  nicht
schrankenlos,  sondern  findet  ihre  natürlichen  Grenzen  an  ihren
Pflichten.  „Wo  der  Staat  endigt,  beginnen  die  Volksrechte“,  d.h.
die  Rechte  der  Individuen  gegenüber  der  Staatsgewalt.  „Man
versteht  unter  Volksrechten  insbesondere  jene  politischen  Rechte,
welche  den  Untertanen  als  einzelnen,  der  Unterwerfung  unter  die
Staatsgewalt  unbeschadet,  im  Verhältnisse  zu  dieser,  d.  h.  dem
Souverän  gegenüber  zustehen  ®.*

ı  In  Horrzenvorrss  Enzyklopädie  II  536.
°  Annalen  des  Deutschen  Reiches  1884,  S.  865.
®  System  des  österreichischen  allgemeinen  Privatrechts,  8.  Aufl.,  Leipzig  1868,

I  508.
*  Ausführliche  Aufzählung  bei  G.  Meyaz  |.  c.  S.  722  Anm.  2.
&amp;gt;  Zoxpr  |.  c.  &amp;amp;8  6,  592.  °  Zoerrt  1.  c.  8  2%.

B®
        <pb n="118" />
        36  --Diesen

  Ausführungen  Zoepfls  ist  beizustimmen.  Nur  der  letzte
Satz  ist  insofern  etwas  irreführend,  als  man  daraus  vielleicht  entnehmen
  könnte,  die  Grund-(Volks-)rechte  seien  originäre  —  und
nicht  durch  die  objektive  Rechtsordnung  gesetzte  —  Rechte.

2.  Auf  ihn  folgt  v.  RönneE!.  Er  geht  in  dem  Kapitel  über
„Begriff,  Erwerb,  Verlust  der  Staatsangehörigkeit“?  davon  aus,  dass
die  Individuen  zum  Staate  im  Verhältnis  der  Unterordnung  stehen,  dass
sie  der  Staatsgewalt  unterworfen,  somit  „Untertanen“  des  Staates
sind.  Anderseits  werden  die  Staatsangehörigen  aber,  „insofern
ihnen  neben  den  politischen  Pflichten  auch  öffentliche  Rechte  zustehen,
  als  ‚Staatsbürger‘  bezeichnet“?.  „Das  Staatsbürgerrecht  ist
der  Inbegriff  derjenigen  Rechte,  welche  dem  Staatsbürger  als  solchem,
also  ohne  besondere  Erwerbung,  dem  Staate  gegenüber  zustehen,
nämlich  derjenigen  Rechte,  welche  jedem  Staatsgenossen  schon
wegen  dieser  rechtlichen  Eigenschaft  als  Teilnehmer  der  Staatsgenossenschaft
  gebühren‘.“  Des  weiteren  erkennt  v.  Rönne  jedem
Menschen,  „ganz  abgesehen  von  der  äusserlichen  Rechtsordnung
des  Staates...  .  gewisse  durch  die  Ideen  der  menschlichen  Gesellschaft
  und  ihrer  Gliederung  gesetzte  Rechte“  zu®  und  versteht
darunter  „diejenigen  Rechte,  welche  der  Staat  seinen  Gliedern
gewährt  und  welche  öffentlicher  Natur  sind,  weil  ihre  Ausübung
  im  Interesse  des  Gemeinwesens  geordnet  werden  muss.  Diese
Rechte  sind  aber  Befugnisse,  welche  der  einzelne  vom  Gesetz
empfängt,  und  zur  Gewähr  dieser  Rechte  stellt  die  Verfassung®
rechtliche  Grundsätze  fest  über  diejenigen  Schranken  der  Regierungsgewalt
  bzw.  Normen  ihres  Handelns,  welche  sich  aus  der
Natur  des  Rechtsstaates  und  aus  dem  Verhältnis  des  einzelnen  zu
diesem  ergeben“’.  „Die  allgemeinen  Menschen-  wie  die  staatsbürgerlichen
  Rechte  sind,  der  Regierung  gegenüber,  an  sich  bloss
sittliche,  ohne  Garantie  der  äusseren  Geltung.  Letztere  erlangen
sie  erst  durch  ihre  Feststellung  und  Anerkennung  durch  das  positive
Recht.  Die  durclı  das  Staatsgesetz  bestimmte  Sphäre  der  natürlichen
  und  sittlichen  Freiheit  wird  als  das  verfassungsmässige
politische  Recht  bezeichnet,  und  der  Inbegriff  der  politischen  Rechte,

‘  Zorn  hat  diese  Ausführungen  v.  Rönnes  unverändert  in  die  von  ihm  hearbeitete
  5.  Auflage  des  v.  Rönneschen  Werkes  übernommen.

?  ZOBRN—v.  RönnE  I  597  f.

?].  c.  8.  598.  1.  c.  8.  600.

5].  c.  8.600  Anm.  2.  ®  Nur  die  Verfassung’?

"Le.  8.60.
        <pb n="119" />
        931  —

welche  dem  Volke  und  seinen  Gliedern  gegenüber  der  staatlichen
Gewalt  zustehen,  wurde  und  wird  wohl  auch  als  das  System  der
Volkstreiheit  oder  auch  als  ‚die  Grundrechte‘  bezeichnet  !.*

Die  Bedeutung  der  Ausführungen  v.  Rönnes  für  die  Förderung
der  (srundrechtstheorie  liegt  vor  allem  in  dem  nachdrücklichen  Betonen
  folgender  Sätze:

a)  dass  der  Staatsangehörige  zunächst  Untertan,  sodann  erst
Staatsbürger  ist;

b)  dass  die  Staatsangehörigen  ihre  staatsbürgerlichen  Rechte
im  weiteren  Sinne  nicht  ipso  iure,  nicht  aus  sich  heraus  haben  ?,
sondern  dass  der  Staat  sie  ıhnen  erst  verleihen  muss;

c)  endlich  dass  diese  Rechte  dadurch  gewährt  werden,  dass
der  Staat  rechtliche  Grundsätze  über  die  Schranken  der  Regierungsgewalt
  aufstellt,  dass  also  die  Garantie  der  äusseren  Geltung  dieser
Rechte  abhängig  ist  von  der  gesetzlichen  Feststellung  und  Anerkennung.


Diese  Grundgedanken  v.  Rönnes  sind  von  andern  Vertretern
der  herrschenden  Meinung  in  der  Gegenwart,  namentlich  von  Georg
Meyer  und  Hermann  Schulze,  weiter  ausgebaut  worden.

&amp;amp;  14.
Fortsetzung:  G.  Meyer,  v.  Schulze.

3.  GEORG  MEYER  betrachtet  gleich  v.  Rönne  die  Individuen  in
erster  Linie  als  Untertanen  und  führt  dies,  wie  folgt,  aus®:  „Die
Individuen  stehen  zum  Staate  im  Verhältnis  der  Unterwerfung.  $9ie
sind  in  erster  Linie  Objekte  der  Staatsherrschaft  und  dem  Staate
durch  Pflichten  verbunden.  Ausserdem  wird  aber  der  Staatsverband
  für  die  der  Staatsherrschaft  unterworfenen  Personen  eine
Quelle  von  Rechten,  so  dass  sie  innerhalb  desselben  auch  die
Stellung  von  berechtigten  Subjekten  einnehmen.“  Die  staatlichen
  Rechte  der  Individuen  zerfallen  in  die  politischen,  „welche
dem  einzelnen  eine  Teilnahme  an  der  Ausübung  staatlicher  Herrschaft
  gewähren“,  und  in  die  bürgerlichen,  „welche  sich  auf  das
Verhältnis  der  Individuen  zum  Staate  beziehen“.  Letztere  sind:
Anspruch  auf  Aufenthalt  im  Staatsgebiete,  Anspruch  auf  staat-’l.

  c.  8.  600  Anm.  5.

°  „Nicht  Bestandteile  seiner  individuellen  Rechtssphäre,  wie  die  Privatrechte.“


°].c.  8  213  8.  714£.
        <pb n="120" />
        88  —

lichen  Schutz,  Anspruch  auf  einen  „individuellen  Rechtskreis,  ın
welchen  der  Staat  nicht  eingreifen  darf  (individuelle  Freiheitsrechte
oder  Grundrechte)“.  Bei  der  besonderen  Betrachtung!  dieser
individuellen  Freiheitsrechte  oder  Grundrechte  definiert  er  dieselben
als  „solche  Rechte,  welche  dem  einzelnen  eine  Freiheit  von  Einwirkungen
  des  Staates  gewähren“.  Nach  kurzer  Formulierung  der
berühmten  Streitfrage  nach  der  rechtlichen  Natur  der  Grundrechte
weist  er  die  Unrichtigkeit  der  Anschauung,  die  sog.  Grundrechte
seien  „nur  Betätigungen  der  natürlichen  Handlungsfreiheit“,  nach:
Die  natürliche  Handlungsfreiheit  unterliegt  rechtlichen  Einschränkungen.
  Manche  Handlungen  sind  zwar  frei,  andere  aber  bestimmten
  Beschränkungen  unterworfen;  letztere  nun  für  Handlungen
gewisser  Art  aufzuheben,  ist  der  Zweck  der  Grundrechte.  Diese
Beseitigung  geschah  durch  Verfassungen  und  Gesetze.  Solche  enthielten
  „zweifellos  objektires  Recht“.  „Aber  sie  gewährten
den  einzelnen  gleichzeitig  einen  Anspruch  auf  Freibeit
von  gewissen  Einwirkungen  des  Staates.  Dieser  Anspruch
geht  auf  Unterlassung  oder  Aufhebung  derjenigen  obrigkeitlichen
Befehle,  welche  mit  der  gesetzlich  festgestellten  Freiheit  im  Widerspruch
  stehen.  Er  bildet  einen  Bestandteil  der  individuellen
Rechtssphäre  und  ist  mit  der  fortschreitenden  Entwicklung  der
Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  immer  höherem  Masse  richterlichen
Schutzes  teilhaftig  geworden.“

In  dieser  knappen,  aber  inhaltreichen  und  richtigen  Ausführung
G.  Meyers  vermisst  man  vielleicht  anfangs  eine  tiefere  Begründung,
warum  der  Staatsverband  Quelle  von  Rechten  sei,  doch  holt  Meyer
dies  für  die  Grundrechte  später  nach,  indem  er  sie  als  dem  Individuum
  vom  Staate  durch  Verfassung  oder  Gesetz  gewährt  bezeichnet.
  Obgleich  damit  die  Frage,  ob  die  Grundrechte  wirklich
subjektive  Rechte  sind,  noch  keineswegs  entschieden  ist,  wird  uns
diese  Erkenntnis  doch  bei  der  weiteren  Erörterung  des  Grundrechtsbegriffs
  gute  Dienste  leisten.

4.  Nach  v.  ScHuLzE?  ist  die  Staatsgewalt  die  „oberste,  höchste
Macht  auf  Erden“?  Aber  sie  ist  keine  absolute,  schrankenlose
Gewalt,  sie  darf  ihre  durch  den  staatlichen  Zweck  gesteckte  Sphäre
nicht  überschreiten,  ohne  ein  materielles  Unrecht  zu  begehen,  wenn
auch  formell  kein  höherer  Richter  über  ihr  steht.  Da  aber  der

!l.  c.  8.  7211.
*  Pr.St.R.  I  $$  37,  112£.;  D.St.R.  1  88  17,  145.
’  Vgl.  zum  folgenden  Pr.St.R.  $  87.
        <pb n="121" />
        39  -

Staatsabsolutismus  dem  christlichen  Gewissen  und  dem  germanischen
Freiheitsgefühl  widerstrebt,  so  hat  sich  die  moderne  Staatsentwicklung
  bemüht,  die  sittlich-natürlichen  Schranken  zwischen  der  Staatsgewalt
  und  der  individuellen  Freiheitssphäre  in  positivrechtliche
Schranken  der  Staatsgewalt  zu  verwandeln.  So  ist  es  auch  im
zweiten  Titel  der  preussischen  Verfassungsurkunde  geschehen.  Diese
Rechte  der  Staatsbürger,  welche  die  Grenzen  zwischen  der  Sphäre
der  Staatsgewalt  und  dem  unabhängigen  Dasein  der  Staatsgenossen
abstecken,  sind  die  Grundrechte.  Das  Wesen  derselben  besteht  !
„darin,  dass  die  Staatsgewalt  sich  verpflichtet,  sich  gewisser  Eingriffe
  in  die  individuelle  Rechtssphäre  der  einzelnen  Bürger  zu  enthalten“.
  v.  Schulze  widerspricht  dann  der  Ansicht,  die  Grundrechte
  seien  nur  objektive  Rechtssätze,  mit  der  Bemerkung,  dass
die  Grundrechte  „allerdings  den  Charakter  von  objektiven  Rechtssätzen
  haben,  welche  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  beschränken.
Aber  aus  diesen  objektiven  Rechtssätzen  folgen  für  den  einzelnen
Ansprüche,  welche  ihm  ein  Recht  geben,  die  Einwirkung  der
Staatsgewalt  auf  bestimmte  Gebiete  zurückzuweisen;  insofern  können
auch  diese  Befugnisse  als  subjektive  Befugnisse,  als  ‚gesetzliche‘
und  öffentliche  Rechte  bezeichnet  werden,  welche  unmittelbar  aus
der  Verfassung  oder  den  Gesetzen  hergeleitet  werden“.  Ob
v.  Schulze  mit  dieser  Behauptung  recht  hat,  erscheint  uns  bei  dem
Mangel  einer  tieferen  Begründung  noch  fraglich;  die  Entscheidung
wird,  wie  schon  öfters  bemerkt,  von  der  Definition  des  subjektiven
Rechtes  abhängen.

8  15.
Fortsetzung:  v.  Stengel,  Loening,  Gierke  u.  a.

In  das  System  des  Verwaltungsrechts  stellen  die  Grundrechte:
v.  Stengel  und  Loening.

5.  v.  STENGEL?®  gibt  in  seinem  „Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts“,
  dem  Zweck  und  Gegenstand  seines  Buches  entsprechend,
  mehr  eine  Zusammenstellung  der  in  der  Literatur  vertretenen
  Grundgedanken.  Gelegentlich  einer  knappen  Besprechung
der  öffentlichen  Rechte  und  Pflichten  definiert  er  subjektives  Recht
als  „die  durch  die  Rechtsordnung  einem  Rechtssubjekt  gegebene
Möglichkeit,  sich  in  bestimmten  Richtungen  frei  zu  bewegen  und

'  Pr.St.R.  $  112.  ?  Pr.St.R.  8.  867.
3\,e.8  if.
        <pb n="122" />
        —  40  —

seinen  Willen  andern  Rechtssubjekten  gegenüber  in  einer  von  denselben
  anzuerkennenden  Weise  geltend  zu  machen“'!.  Alle  subjektiven
  Rechte  fliessen  aus  der  bestehenden  Rechtsordnung.  „Es
gibt  kein  subjektives  Recht,  welches  nicht  seinen  letzten  Grund  im
objektiven  Rechte  hätte.  Es  gibt  in  diesem  Sinne  keine  angeborenen
  Rechte,  jedes  Recht  ist  ein  erworbenes  und  individuelles  ®.*
Das  subjektive  Recht  kann  sich  entweder  aus  einer  ausdrücklichen
Vorschrift  oder  aus  den  Grundsätzen  einer  bestimmten  Rechtsordnung
  ergeben.  Die  öffentlichen  subjektiven  Rechte  insbesondere,
d.  h.  diejenigen,  welche  „sich  aus  dem  Staatsverbande  unmittelbar
oder  mittelbar  ergeben“  ®,  sind  entweder  politische  oder  bürgerliche
—  zu  den  letzteren  zählen  auch  die  Grundrechte.  Ihr  Wesen  besteht
  darin,  „dass  der  in  unserer  Rechtsordnung  anerkannte  Grundsatz
  der  Freiheit  und  Unverletzlichkeit  der  Person  und  des  Eigentums
  nach  den  verschiedenen  möglichen  Richtungen  auseinandergelegt
  wird  und  die  verschiedenen  Aeusserungsmöglichkeiten  der
persönlichen  Freiheit  als  besondere  Rechte  bezeichnet  werden“.
Dieser  Grundsatz  der  Freiheit  usw.  ist  zunächst  ein  privatrechtlicher
Anspruch,  der  zu  einem  öffentlichen  wird  zufolge  Beantwortung
der  Frage,  ob,  wann  und  wieweit  staatliche  Organe  in  diese
Freiheitssphäre  eingreifen  dürfen.  Aeusserlich  erscheinen  die  Grundrechte
  als  „Direktiven  für  die  Gesetzgebung“®,  deren  Inhalt  und
Umfang  aber  im  einzelnen  noch  durch  Spezialgesetze  näher  bestimmt
  werden  muss.  Das  hindert  jedoch  nicht,  diese  allgemeinen
Sätze  als  subjektive  Rechte  anzuerkennen,  da  es  gleichgültig  ist,
„ob  sich  der  Umfang  einer  Befugnis  aus  einer  einzelnen  unmittelbar
  darauf  gerichteten  gesetzlichen  Vorschrift  ergibt  oder  aus  der
Zusammenstellung  einer  Anzahl  auf  Grundlage  der  Anerkennung
der  Befugnis  beruhenden,  dieselbe  beschränkenden  Vorschriften“  ®.

Die  für  die  Frage  der  Grundrechte  beachtenswertesten  Ideen
in  diesen  Ausführungen  v.  Stengels  sind:  1.  dass  subjektive  Rechte
nur  durch  die  Rechtsordnung  gegeben  werden,  2.  dass  die  einzelnen
  Grundrechte  nur  verschiedene  als  Rechte  bezeichnete
Aeusserungsmöglichkeiten  der  persönlichen  Freiheit  und  Unverletzlichkeit
  sind.  Das  Wesen  der  Grundrechte  hat  v.  Stengel  richtig
gekennzeichnet,  ihre  subjektive  Rechtsnatur  aber  nicht  ausreichend
begründet.

ı],c.  8.382.  10.98.38.
1].  c.  8.  34.  tl.  c.  S.  35.
°s1.  c.  8.  86.  ®  1.  ec.  8.36.
        <pb n="123" />
        6.  LoEnInG!  erklärt  subjektive  Rechte  für  „Befugnisse,  welche
einer  Person  dem  objektiven  Rechte  nach  zustehen“?.  Als  ein
solches  Recht  bezeichnet  er  auch  die  Staatsangehörigkeit  und  nennt
sie  das  Recht  auf  Anerkennung  der  Stellung  als  Mitglied  des
Volkes  zu  der  Staatsgewalt.  Diese  Behauptung  ist  deshalb  unrichtig,
  weil  die  Staatsangehörigkeit  überhaupt  kein  Recht,  sondern
ein  Zustand  ist”.  Den  rechtlichen  Inhalt  dieser  Mitgliedschaft
sieht  Loening  darin,  dass  1.  an  sie  unmittelbar  Rechte  und  Pflichten
geknüpft  sind;  2.  dass  sie  eine  der  Voraussetzungen  ist,  unter
denen  bestimmte  Rechte  und  Pflichten  entstehen‘.  Begründet  sind
die  subjektiven  öffentlichen  Rechte  dann,  wenn  „der  Staat  durch
Rechtssatz  .  ...  einzelnen  Personen  einen  Rechtsanspruch  auf  bestimmte
  Leistungen“  gewährt.

Abgesehen  von  der  irrigen  Ansicht  über  den  Charakter  der
Staatsangehörigkeit  kann  man  diesen  Darlegungen  im  allgemeinen
zustimmen.  Anzuerkennen  ist  namentlich  der  Gedanke,  dass  subjektive
  Rechte  durch  objektiven  Rechtssatz  entstehen  und  dass  die
Staatsangehörigkeit  eine  der  Voraussetzungen  hierfür  ist  —  wenngleich
  Loening  anderseits  auch  wieder  in  den  Fehler  verfällt,  einige
subjektive  Rechte  als  ipso  iure®  mit  der  Staatsangehörigkeit  verbunden
  zu  betrachten.

Einen  kurzen,  aber  wertvollen  Beitrag  enthält  endlich  noch
die  Rezension  des  Liabandschen  „Staatsrechts“  durch

7.  GIERKE®.  Ihm  ist  es  „zwar  nicht  zweifelhaft,  dass  unter
diese  Rubrik  in  Verfassungsurkunden  und  Lehrbüchern  manche
allgemeine  Sätze  geraten  sind,  denen  keinerlei  Befugnis  entspricht
und  die  überhaupt  nicht  in  das  Staatsrecht  gehören.  Allein  die
echten  Grundrechte  sind  wirkliche  Rechte  von  staatsrechtlichem
Inhalt.  Denn  sie  stellen  sich  in  objektiver  Hinsicht  als  Normen
dar,  welche  die  Sphäre  des  Staates  ein  für  allemal  gegen  die
Sphäre  der  Individuen  abgrenzen.  Daraus  aber  fliesst  in  subjektiver
  Hinsicht  für  den  Staat  eine  Pflicht  und  für  die  Individuen
ein  Recht  auf  Innehaltung  dieser  Schranken.  Der  einzelne  Staatsbürger
  empfängt  in  den  Grundrechten  einen  verfassungsmässigen

‘  Verwaltungsrecht  8.  8f.  1.0.88.

®  LaBann  I  127.  Genaueres  über  diese  Unterscheidung  vgl.  in  den  folgendeu
Erörterungen  über  Jellinek  ($  17).  8.  auch  JELLmEk,  System  d.  subj.  6.R.  8.111.

“1.  c.  8.10.

°  d.h.  auch  mangels  gesetzlicher  Bestimmungen.

°  Jahrbuch  für  Gesetzgebung  im  Deutschen  Reiche  VII  (1888)  1132f.
        <pb n="124" />
        42  —

Anspruch  darauf,  dass  ihn  sein  Staat  in  bestimmten  Beziehungen
als  freies  Individuum  und  nicht  als  Glied  behandele.e  Die  Grundrechte
  enthalten  eine  konkrete  und  positivrechtliche  Ausgestaltung
des  grossen  Gedankens,  dass  der  Mensch  nicht  im  Bürger  aufgeht,
dass  der  Staatsverband  nur  einen  Teil  der  Persönlichkeit  absorbiert,
dass  es  ein  auch  für  die  höchste  Allgemeinheit  unantastbares  Recht
der  Individualfreiheit  gibt“.  Richtig  bemerkt  Gierke  des  weiteren,
dass  die  Grundrechte  nur  einen  negativen  Inhalt  haben,  dass  dieser
Umstand  aber  durchaus  nicht  im  Wege  stehe,  sie  als  „Rechte“  zu
bezeichnen.  In  den  ferneren  Ausführungen  vor  allem  Labands
Ansicht  bekämpfend  und  widerlegend,  gibt  er  auf  die  bei  den
Leugnern  der  Grundrechte  übliche  spöttische  Frage,  warum  man
nicht  auch  ein  Grundrecht  des  Spazierengehens,  des  Biertrinkens  usw.
statuiere,  die  treffende  Antwort:  „Es  hängt  lediglich  von  der  geschichtlichen
  Entwicklung  und  dem  praktischen  Bedürfnisse  ab,  ob
und  wie  das  eine  Grundrecht  auf  Achtung  des  Lebensgebietes  der
Einzelpersönlichkeit  durch  den  Staat  in  einzelne  besonders  begrenzte
  und  garantierte  Grundrechte  zerlegt  und  ausgestaltet  wird.“

8.  Weiter  vertreten  die  hier  dargelegte  Meinung  noch:
Bluntschli!,  Gareis?,  v.  Kirchenheim  ?,  v.  Mohl*,  Vogel’,  Zachariae®
u.  a.  Eine  ausführliche,  aber  nicht  ganz  einwandfreie  Aufzählung
bietet  G.  Meyer  1.  c  S.  722  Anm.  1.

Welcher  von  den  beiden  Ansichten  über  die  Grundrechte  wir
uns  anschliessen,  soll  hier  noch  dahingestellt  bleiben;  die  Entscheidung
  wird  von  dem  Resultat  sowohl  einer  ausführlichen  und
eingehenden  Erörterung  über  das  Wesen  der  Grundrechte  als  einer
genauen  Definition  des  Begriffs  „subjektives  Recht“  abhängen;
hierzu  können  wir  jedoch  nicht  übergehen,  ohne  zuvor  die  Spezialliteratur
  einer  Prüfung  unterzogen  zu  haben.  Unter  „Spezialliteratur“
verstehen  wir  nicht  etwa  die  Schriften  über  Grundrechte  —  solche
existieren  unseres  Wissens  noch  nicht?  —  sondern  die  Monographien
über  subjektive  öffentliche  Rechte,  über  politische  Rechte  usw.

:  Allgemeines  Staatsrecht  3.  603.

*  Marquardsens  Handbuch  I  ı  91,  120.

®  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  S.  141  f.

*  Württembergisches  Staatarecht  $  69  f.

®  Bayrisches  Staatsrecht  in  Marquardsens  Handbuch  8.  81.

?1.c.  18  878.406  Anm.  1.

”  JeLuiınexs  „Erklärung  der  Menschen-  und  Bürgerrechte“  ist  lediglich  rechtshistorisch
  und  enthält  über  das  Wesen  der  Grundrechte  nichts.
        <pb n="125" />
        —  43  —

Il.  Spezialliteratur.

S  16.
1.  v.  Gerber.

v.  GERBER  beschäftigte  sich  zum  ersten  Male  eingehender  mit
der  Frage  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte.  Er  hat  seine  Ideen
niedergelegt  in  den  beiden  Werken:  „Grundzüge  eines  Systems  des
deutschen  Staatsrechts“  und  „Ueber  öffentliche  Rechte“.

In  beiden  Schriften  nimmt  v.  Gerber  die  allesumfassende
Staatsgewalt  und  ihre  Grenzen  zum  Ausgangspunkt.  „Die  Untertanen
  sind  die  vom  Könige  beherrschten  Subjekte,  sie  sind  dem
staatsrechtlichen  Wollen  desselben  unterworfen,  daher  zu  Gehorsam
und  Treue  gegen  ihn  verpflichtet!.“  Aber  die  Staatsgewalt  ist
keine  absolute  Willensmacht?,  sondern  findet  ihre  Grenzen  in  dem
Zwecke  des  Staates,  konkreter  und  fassbarer  ausgedrückt:  an  denjenigen
  Schranken,  welche  die  Staatsgesetze  als  Ausdrucksmittel
der  zeitlich  und  örtlich  stark  variierenden  theoretischen  Ansicht
vom  Staatszwecke  aufgestellt  haben.  „In  einem  geordneten  Staate
sind  die  rechtlichen  Grenzen,  in  denen  sich  die  Staatsgewalt  bewegen.
  muss,  genau  bestimmt  .  .3.“  Ganz  besonders  wichtig  ist
eine  solche  Abgrenzung‘  nun  bei  denjenigen  Zuständen,  „bei
denen  ein  bevormundendes  und  zwingendes  Eingreifen  der  Staatsgewalt
  als  eine  Verletzung  der  sittlichen  Würde  des  Volkes  oder
Hemmnis  seiner  freien  Entwicklung  empfunden  wird“.  „Zugleich
handelt  es  sich  um  Interessen,  welche  früher  in  ausserordentlicher
Weise  unter  dem  Drucke  staatlicher  Beschränkungen  zu  leiden
hatten,  so  dass  die  Befreiung  hiervon  als  ein  hochgeachtetes  Ergebnis
  der  neueren  Staatsentwicklung  geschätzt  wird.“  Dies  sind
die  bekannten  Materien  der  sog.  Grundrechte,  deren  Garantie  man
vielfach  für  so  wichtig  hielt,  dass  man  sie  in  das  Grundgesetz  aufnehmen
  zu  müssen  glaubte.

Zutreffend  verwirft  es  v.  Gerber  sodann,  dieser  Unterordnung
der  Untertanen  unter  die  Staatsgewalt  „den  Inbegriff  gewisser
öffentlicher  Rechte  zur  Seite  zu  stellen“?  oder  gar  „statt  des  obigen
Ausgangspunktes  den  Begriff  des  Staatsbürgertums  zu  setzen,  in

ı  Deber  öffentliche  Rechte  9.  75.

ı  Vgl.  zam  folgenden  Grundzüge  $  10.

®  Ueber  öffentliche  Rechte  8.  76.  *  Grundzüge  $  11.
®  Ueber  öffentliche  Rechte  8.  77.
        <pb n="126" />
        _   M4  —

welchem  die  Gesamtheit  gewisser  politischer  Freiheiten  ausgesprochen
wäre“!.  Er  darf  diesen  Satz  aber  nicht  damit  begründen,  dass  er
„Staatsbürgerrecht“  für  einen  politischen,  „durchaus  nicht  juristischen“
Begriff  erklärt;  er  hätte  vielmehr  darauf  hinweisen  müssen,  dass
die  Staatsgewalt  als  souveräne,  als  höchste  Macht  im  Staate  begrifflich
  keine  andere,  dem  Individuum  zustehende  Machtquelle
neben  sich  dulden  kann.

Mit  allem  Nachdruck  warnt  v.  Gerber  in  seinen  „Grundzügen“  ?
vor  der  Auffassung  der  Volksrechte  oder  Grundrechte  als  „Rechte
im  subjektiven  Sinne“,  „da  sie  vielmehr  durchweg  als  Rechtssätze,
d.  h.  Sätze  des  objektiven  Rechts  erscheinen“.  Diejenigen  Erörterungen
  aber,  welche  er  in  seiner  Schrift  „Ueber  öffentliche  Rechte“
über  dieses  Thema  anstellt,  sind  trotz  ihrer  Ausführlichkeit  nicht
geeignet,  die  Konstruktion  der  Grundrechte  als  subjektiver  Rechte
ganz  haltlos  erscheinen  zu  lassen;  gewiss  sind  die  Grundrechte,
wie  v.  Gerber  dort  bemerkt,  zunächst  „objektive  abstrakte  Rechtssätze
  über  die  Ausübung  der  Staatsgewalt“?,  deren  Gesichtspunkt
darin  gefunden  werden  kann,  „dass  der  Staat  sich  bei  der  Beherrschung
  und  Unterwerfung  des  einzelnen  innerhalb  seiner  naturgemässen
  Schranken  hält“.  Aber  damit  ist  doch  die  Rechtsnatur
der  Grundrechte  als  subjektiver  Rechte  nicht  unvereinbar.

Wenn  v.  Gerber  ferner  sagt,  die  Grundrechte  seien  Rechtssätze,
  welche  „für  den  einzelnen  lediglich  die  Wirkung“  hätten,
„dass  sie  unter  Voraussetzung  eines  bestimmten  Tatbestandes  eine
Berechtigung  (ein  Recht  im  subjektiven  Sinne)  erzeugen,  z.  B.  das
Recht  auf  Zurücknahme  einer  Verfügung“*,  so  tadelt  Loening®
dıe  Inkonsequenz  dieser  Sätze  mit  den  Worten:  „  ..  .  wenn  aber
in  der  Verfügung,  deren  Rücknahme  zu  verlangen  subjektives  Recht
sein  soll,  keine  Verletzung  eines  Rechtes  lag,  wie  soll  dann  ein
Recht  auf  Zurücknahme  der  Verfügung  entstehen?“  —

Ss  17.
2.  Jellinek.

Die  beste  und  ausführlichste  Monographie,  die  wir  über  die
subjektiven  öffentlichen  Rechte  besitzen,  entstammt  der  Feder

'  Ueber  öfleutliche  Rechte  8.  77.  "8  1l.
?  Ueber  öffentliche  Rechte  8.  79.  *  Ueber  öttentliche  Rechte  8.  79.
®  Verwaltungsrecht  8.  13.
        <pb n="127" />
        45

JELLINEKS!.  Wenn  sein  Werk  auch  gerade  nicht  speziell  von  den
Grundrechten,  sondern  von  den  subjektiven  öffentlichen  Rechten
handelt,  so  bedürfen  trotzdem  seine  Ausführungen  wegen  ihrer
Wichtigkeit  für  unser  Thema  einer  ganz  besonders  sorgfältigen  und
eingehenden  Erörterung.

l.  Kurze  Darlegung  der  Jellinekschen  Gedanken.

a)  Allgemeiner  Teil.  —  Eine  objektive  Ordnung  des  öffentlichen
  Rechts  ist  die  notwendige  Voraussetzung  der  Existenz,  der
Anerkennung  und  des  Schutzes  jedes  subjektiven  öffentlichen  Rechts.
Das  Vorhandensein  einer  solchen  objektiven  Rechtsordnung  könnte
wegen  der  angeblichen  Unmöglichkeit  einer  wechselseitigen  Verpflichtung
  zwischen  der  Kollektivperson  „Staat“  und  den  ihr  Substrat
  bildenden  Individuen  fraglich  scheinen,  ist  aber  zu  bejahen
auf  Grund  der  Erwägung,  dass  andernfalls  der  Staat  der  alleinige,
isolierte  Rechtsträger  wäre  —  eine  unvollziehbare  Vorstellung,  da
alles  Recht  Beziehung  von  Rechtssubjekten  ist.

Subjektives  öffentliches  Recht  ist  das  durch  Anerkennung
menschlicher  Willensmacht  geschützte  Gut  oder  Interesse.  Darin
liegt  ein  materielles  Element:  ein  Gut  (im  objektiven  Sinne)  oder
Interesse  (im  subjektiven  Sinne),  und  ein  formelles  Element:  eine
von  der  Rechtsordnung  anerkannte  und  geschützte  menschliche
Willensmacht.  Vom  privaten  subjektiven  Recht  unterscheidet  sich
das  öffentliche  —  1.  formell  dadurch,  dass  ersteres  von  vornherein
  existiert  und  ausgeübt  werden  kann  (nicht  darf,  aber  kann!),
während  letzteres  nicht  von  vornherein  da  ist,  sondern  erst  vom
Staate  geschaffen  werden  muss,  um  ausgeübt  werden  zu  können;
2.  materiell  dadurch,  dass  das  öffentliche  subjektive  Recht  nicht
im  individuellen,  sondern  im  gemeinen,  aus  der  gliedlichen  Stellung
des  Individuums  zum  Staate  fliessenden  Interesse  anerkannt  ist.

Privates  subjektives  Recht  ist  ein  Interesse,  zu  dessen  Realisierung
  ein  Wollendürfen  verliehen  wird,  öffentliches  subjektives
Recht  ist  ein  Interesse,  welches  durch  Gewährung  des  Wollenkönnens
  geschützt  ist.

Realisiert  wird  das  subjektive  öffentliche  Recht  durch  Setzung
objektiven  Rechts.  Dadurch  entsteht  der  Anschein,  als  sei  subjektives
  öffentliches  Recht  im  Grunde  nur  ein  Reflex  objektiven  Rechts:
Die  Sätze  des  objektiven  Rechts  kommen  dem  individuellen  Interesse

i  JELLINEK,  System  d.  subj.  6.  R.:  vgl.  ferner  JELLINEK,  A.St.L.,  Erkl.  d.
AMenschenr.
        <pb n="128" />
        4  —

zu  gute,  wenn  sie  die  Rechtssphäre  der  Individuen  erweitern  und
ihren  Interessen  dienen.  Es  ist  aber  zwischen  subjektivem  öffentlichem
  Recht  und  solchem  Reflexrecht  scharf  zu  unterscheiden.  Einmal
  formell:  ersteres  entsteht  durch  Anerkennung  eines  individualisierten
  Rechtsschutzanspruches  für  die  in  Rede  stehenden  Verhältnisse
  zwischen  Individuum  und  Staat,  letzteres  ist  vorhanden,  wo
durch  die  Natur  der  Sache  oder  durch  Versagung  des  Rechtsschutzes
  ein  Individualanspruch  ausgeschlossen  ist;  sodann  materiell:
ersteres  konstatiert  ein  von  der  Rechtsordnung  ausdrücklich  oder
implicite  anerkanntes  Individualinteresse,  letzteres  nicht.  Das  Kriterium
  für  das  Vorliegen  eines  subjektiven  öffentlichen
Rechtes  besteht  darin,  dass  dem  Individuum  die  Fähigkeit
gegeben  ist,  Normen  des  öffentlichen  Rechts  in  seinem
Interesse  in  Bewegung  zu  setzen.  Verwischt  man  diesen
Unterschied,  so  wird  die  Lösung  der  Frage  unmöglich,  warum
dieser  angebliche  Reflex  derart  individualisiert  werden  könne,  dass
nur  der  konkret  bestimmten  Einzelperson  Ansprüche  zustehen.

Im  Gegensatz  zum  privaten  subjektiven  Recht  kann  das  öffentliche
  nicht  von  der  Person  seines  Trägers  getrennt  werden,  ohne
dass  dessen  Persönlichkeit  vermindert  würde.  Nur  als  Staatsglied
ist  der  Mensch  Persönlichkeit,  der  Staat  schafft  die  Persönlichkeit.
Dieselbe  ist  kein  Recht,  sondern  eine  das  Individuum  schaffende
Relation  desselben  zum  Staat:  ein  Zustand.  Soweit  das  Individuum
dem  Staate  unterworfen  ist,  ist  es  keine  Persönlichkeit,  sondern
nur  Pflichtsubjekt.  Nun  ist  aber  die  staatliche  Herrschaft  eine
solche  über  Freie:  Der  Staat  erkennt  die  Persönlichkeit  der
Individuen  an  und  schränkt  sich  dadurch  selbst  ein.  Dies  tut  er
in  doppelter  Weise:  einmal  negativ,  indem  er  die  Grenzlinie  zwischen
  sich  und  dem  Individuum  zieht,  also  eine  staatfreie  Sphäre
des  Individuums  anerkennt;  sodann  positiv,  indem  er  dem  einzelnen
die  rechtliche  Fähigkeit  beilegt,  die  Staatstätigkeit  in  Anspruclı
zu  nehmen,  indem  er  also  dem  Individuum  rechtliche  Forderungen
an  den  Staat  zuerkennt.  Schliesslich  gesteht  der  Staat  sogar  dem
Individuum  die  Befugnis  zu,  in  des  Staates  Interesse  tätig  zu
werden.

So  wird  der  Mensch  durch  seine  Staatsangehörigkeit  mehrfach
qualifiziert;  die  aus  diesen  Zuständen  sich  ergebenden  Ansprliche
sind  die  subjektiven  Öffentlichen  Rechte.  Die  kraft  der  Staatsangehörigkeit
  geschaffene  Qualifikation  des  Individuums  ist  eine
vierfache  (vier  „Statusverhältnisse“):
        <pb n="129" />
        47

1.  Passiver  Status:  Dem  Staate  Gehorsam  leistend  erscheint
das  Individuum  der  Persönlichkeit  bar  (Leistungen  an  den  Staat).

II.  Negativer  Status:  Das  Individuum  hat  eine  staatfreie
Sphäre,  in  der  es  Herr  ist,  so  dass  sich  der  Staat  zu  Leistungen
an  das  Individuum  verpflichtet  (Freiheit  vom  Staate).

III.  Positiver  Status:  Der  Staat  erkennt  dem  Individuum
die  rechtliche  Fähigkeit  zu,  den  Staat  für  sich  in  Anspruch  zu
nehmen,  die  staatlichen  Institutionen  zu  benutzen  (Forderungen  an
den  Staat).

IV.  Aktiver  Status:  Der  Staat  erkennt  dem  Individuum  die
Fähigkeit  zu,  für  den  Staat  tätig  zu  werden  (Leistungen  für  den
Staat).

b)  Besonderer  Teil.

a.  Negativer  Status.  Nach  der  Anschauung  der  Naturrechtler
ist  der  Staat  nur  so  weit  gerechtfertigt,  als  er  individuelle  Zwecke
fördert.  Im  übrigen  soll  das  Individuum  frei  sein.  Diese  staatfreie
  Sphäre  festzustellen  ist  Aufgabe  der  Grundrechte.  Sie  sind
zuvörderst  Negationen  bisher  in  Kraft  gewesener  Beschränkungen
ıler  Staatsbürger,  gewährt  zum  Schutze  der  individuellen  Freiheit
gegenüber  Verwaltung  und  Gesetzgebung.  Verwirklicht  wird  dieser
Zweck  durch  Verbote  gegenüber  der  Gesetzgebung  oder  durch
Gebote,  bestimmte  Prinzipien  zu  Grunde  zu  legen.  Damit  besitzt
das  Individuum  aber  noch  keinen  irgendwie  gearteten  Anspruch  —
2.  B.  auf  den  Erlass  solcher  Gesetze!  Dass  die  auf  Grund  solcher
Verfassungsnormen  gegebenen  Gesetze  dem  individuellen  Interesse
zu  gute  kommen,  ist  bloss  Reflexwirkung  des  objektiven  Rechtes,
nicht  Erfüllung  eines  subjektiven  Anspruchs.  Auch  kann  man  aus
solchen  Normen  keinen  Anspruch  gegen  Gericht  und  Verwaltung
ableiten.  Wenn  trotzden  die  Gerichte  solche  individuelle  Ansprüche
  durch  ihre  Praxis  anerkennen,  so  greifen  sie  damit  unbefugterweise
  dem  Gesetzgeber  vor.  Ein  legitimer  Schutz  und
damit  Anerkennung  des  Individualitätsinteresses,  welches  in  den
legislatorischen  Formulierungen  der  Grundrechte  verborgen  lag,
ist  erst  durch  die  Einführung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
geschaffen  worden.

Die  Freiheiten  des  Individuums  sind  aber  gesetzlich  eingeschränkt,
  die  Ausübung  der  Grundrechte  ist.  gesetzlich  zu
regeln.  Für  diese  Gesetze  lässt  sich  kein  Prinzip  aufstellen  ausser
dem  allgemeinen  Satz:  das  Individuum  soll  vom  Staate  zu  keiner
gesetzwidrigen  Leistung  herangezogen  werden  und  hat  demnach
        <pb n="130" />
        48

einen  auf  Anerkennung  seiner  Freiheit  basierten  Anspruch  auf
Unterlassung  und  Aufhebung  der  diese  Normen  überschreitenden
obrigkeitlichen  Befehle.  Bei  genauerer  Prüfung  wird  man  finden,
dass  diese  Freiheit  identisch  ist  mit  den  für  den  Staat  rechtlich
irrelevanten  Handlungen  der  Individuen.

Geschützt  wird  der  negative  Status  dadurch,  dass  dem  Individuum
  ein  Anspruch  auf  Anerkennung  zusteht  und  den  Behörden
  jede  Störung  verboten  ist.  Dieser  Anspruch  gehört  wie
jeder  auf  ein  bestimmtes  staatliches  Verhalten  zum  positiven  Status.
Durch  diese  Möglichkeit,  rechtliche,  im  Individuum  lokalisierte
Ansprüche  zu  erzeugen,  unterscheidet  sich  der  negative  Status
wesentlich  von  einer  blossen  Reflexwirkung  objektiven  Rechtes:
Ein  durch  Rechtsmittel  verfolgbarer  Anspruch  kann  niemals  bloss
Reflexrecht  sein.  Im  Falle  der  Bestreitung  und  Störung  des
negativen  Status  kann  das  Individuum  Anerkennung  der  Freiheit
verlangen  und  somit  im  eigensten  Interesse  Normen  der  Rechtsordnung
  in  Bewegung  setzen.  Wäre  nur  objektives  Recht  vorhanden,
  so  würde  dem  Individuum  nur  die  Anzeige  an  die  höhere
Behörde  oder  die  Verwaltungsbeschwerde  offen  stehen.

ß.  Positiver  Status.  Ansprüche  an  die  Tätigkeit  des  Staates
erhält  das  Individuum  dadurch,  dass  im  Falle  des  Zusammentreffens
  individueller  Interessen  mit  gemeinen  Interessen  der  Staat
erstere  als  solche  anerkennt.  Dadurch  wird  die  Mitgliedschaft
am  Staate  zu  einem  —-  ausser  verpflichtenden  auch  —  berechtigenden
  Zustande.  Dieser  Zustand  ist  die  Staatsangehörigkeit.
  Ihren  Inhalt  zu  bestimmen  ist  nicht  möglich  (Seydel),  weil
sie  Ja  kein  Recht,  sondern  eben  ein  Zustand  ist;  er  besteht  in  einer
Summe  von  Pflichten  und  Ansprüchen  des  Individuums  gegenüber
dem  Staate,  wobei  die  Pflichten  das  Primäre,  die  Rechte  das  Sekundäre
  sind.  (Die  gegenteilige  Ansicht  verkennt  die  Natur  des
Staates.)  Der  dem  Individuum  zu  gute  kommende  Inhalt  der
Staatsangehörigkeit  zerfällt  in  Reflexwirkungen  objektiven  Rechts
und  in  rechtliche  Ansprüche.  Das  Kriterium  zur  Unterscheidung
beider  Wirkungen  der  Staatsangehörigkeit  für  das  Individuum
ist,  ob  letzterem  Rechtsmittel  zur  Realisierung  seiner
Forderungen  an  den  Staat  gegeben  sind  oder  nicht.  Inbalt
  der  Forderung  des  Individuums  ist  entweder  Leistung  oder
Anerkennung.  Auf  Anerkennung  geht  ein  sehr  grosser  Teil  der
Ansprüche  deshalb,  weil  alle  öffentlichen  rechtlichen  Ansprüche
des  Individuums  auf  Qualifikation  der  Persönlichkeit,  also  auf
        <pb n="131" />
        49

Zuständen,  nicht  auf  Rechten  beruhen;  solche  können  aber  nicht
geleistet,  sondern  nur  anerkannt  werden.  Die  wichtigsten  Ansprüche
  sind  die  auf  Rechtsschutz,  auf  Interessenbefriedigung,
auf  Interessenberücksichtigung.

In  seiner  „Allgemeinen  Staatslehre“'  bringt  Jellinek  im
wesentlichen  dieselben  Gedanken,  ergänzt  dieselben  aber  nach
folgenden  Richtungen:  Er  kritisiert  zuerst  die  beiden  entgegenstehenden
  Anschauungen  über  das  Wesen  der  Grundrechte,  nennt
sie  beide  Extreme,  die  das  Richtige  nicht  getroffen  haben,  und
wirft  ihnen  vor,  dass  die  eine  Theorie  den  Unterschied  zwischen
privatem  und  öffentlichem  Recht  nicht  genügend  würdige,  die  andere
durch  das  Leugnen  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte  die  ganze
Rechtsordnung  in  Frage  stelle.  Weiterhin  betont  er  noch  einmal
den  bereits  im  „System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte“
ausgesprochenen  Satz,  dass  es  eigentlich  keine  Grundrechte
gibt,  sondern  dass  sie  alle  nur  besonders  anerkannte  Richtungen
  der  individuellen  Freiheit  sind,  die  aber  in  sich  einheitlich
  ist  und  den  vom  Staatsgebot  freien  Zustand  des  Individuums
  bezeichnet”.  Aus  dieser  Position  der  Staatspersönlichkeit
entspringt  ihr  der  Anspruch  auf  Aufhebung  aller  die  individuelle
Freiheit  verletzenden  staatlichen  Verfügungen.

2.  Unterwirft  man  diese  Ausführungen  Jellineks  einer  kritischen
  Betrachtung  daraufhin,  welche  Anhaltspunkte  sie  für  die
Lösung  der  grossen  Streitfrage  nach  der  rechtlichen  Natur  und
juristischen  Konstruktion  der  Grundrechte  bieten,  so  wird  man  zu
dem  Ergebnis  kommen,  dass  darin  vor  allem  zwei  Wahrheiten  von
hoher  und  grundlegender  Bedeutung  enthalten  sind.

a)  Die  erste  derselben  bezieht  sich  auf  die  juristische  Basis,
auf  den  Fundamentalsatz,  welchen  die  ganze  Untersuchung  zum  unverrückbaren
  Ausgangspunkt  nehmen  muss.  Es  ist  der  einfache
und  klare  Gedanke,  dass  der  Staat  kraft  seiner  souveränen  Gewalt
das  Primäre  und  Herrschende  ist,  das  Individuum  dagegen  das
Sekundäre  und  Unterworfene,  welchem  aus  eigener  Machtvollkommenheit
  keinerlei  Rechte  dem  Staate  gegenüber  zustehen.  Erst
dadurch,  dass  dieser  die  Persönlichkeit  der  Individuen  schafft
und  ihnen  eine  gewisse  staatfreie  Sphäre  zuerkennt,  ist  die  Möglichkeit
  des  Entstehens  subjektiver  Rechte  des  Individuums  gegeben.
Durch  Setzung  objektiven  Rechtes  wird  diese  Sphäre  seitens  des

ı  8.  877f£.  ?].  c.  8,  879.
Giese,  Grundrechte.  4
        <pb n="132" />
        —  50

Staates  m  dauerhafter  Weise  garantiert.  Somit  kann  von  der  Existenz
  von  Grundrechten  nur  aus  dem  Gesichtspunkte  die  Rede  sein,
dass  der  Staat  dem  Individuum  solche  verleiht,  das  Individuum
besitzt  sie  nicht  aus  sich  selbst.

b)  Der  zweite  Gedanke  ist  das  Kriterium  dafür,  ob  eine  gewisse
  Norm  objektives  Recht,  also  bezüglich  des  Individuums  „Reflex“
  objektiven  Rechtes  —  oder  aber  subjektives  öffentliches  Recht
ist.  Dieses  Kriterium,  welches  den  Anhalt  gewährt  für  die  richtige
Lösung  der  so  umstrittenen  Frage  nach  dem  Wesen  der  Grundrechte,
hat  Jellinek!  dahin  formuliert,  dass  Reflex  objektiven  Rechtes  darın
besteht,  dass  die  im  gemeinen  Interesse  erlassenen  Gesetze  des
Staates  dem  individuellen  Interesse  zu  gute  kommen,  dass  dagegen
ein  subjektives  öffentliches  Recht  dann  vorliegt,  wenn  das  Individuum
  die  Fähigkeit  hat,  „in  seinem  eigensten  Interesse  Normen
der  Rechtsordnung  in  Bewegung  zu  setzen  und  die  Aktion  einer
Behörde  herbeizuführen“  ?,  wenn  ihm  also  „Rechtsmittel  zur  Realisierung
  seiner  Forderung  an  den  Staat  gegeben“®  sind.  Auf
Grund  dieses  noch  genauer  zu  prüfenden  Kriteriums  die  rechtliche
Natur  der  Grundrechte  festzustellen  wird  Aufgabe  unseres  &amp;amp;  24  sein.

8  18.
3.  Dantscher  v.  Kollesberg.

Einer  fast  ebenso  eingehenden  Würdigung  bedarf  auch  die
Schrift  von  DANTScHER  v.  KOLLESBERG:  „Die  politischen  Rechte
der  Untertanen“.  Er  ist  der  jüngste  Schriftsteller,  welcher  das
Problem  der  öffentlichen  Rechte  besonders  ausführlich  behandelt.
Dantscher  tritt  in  die  Spuren  von  Jellinek.  Sein  Werk  erinnert
auf  Schritt  und  Tritt  an  sein  Vorbild  und  weist  bezüglich  Gründlichkeit
  der  Darstellung,  Anordnung  des  Stoffes,  Auswahl  und  Behandlungsweise
  der  einzelnen  Probleme,  sowie  schliesslich  bezüglich
der  Endergebnisse  eine  Reihe  von  Aehnlichkeiten  mit  letzterem  auf,
ohne  dabei  aber  irgendwie  in  den  Fehler  der  einfachen  Uebernahme
  Jellinekscher  Ideen  zu  verfallen.  Wegen  des  grossen  Umfanges
  des  Werkes  beschränken  wir  uns  auch  hier  auf  eine  Skizzierung
  der  wichtigsten  Gedanken  und  eine  kurze  Zusammenfassung
der  Resultate.

1.  Dass  die  politischen  Rechte  heute  eine  so  grosse  Rolle

!  System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte  S.  48,  74,  100,  114.
!  1.  c.  8.  100.  ®  1.  c.  S.  114.
        <pb n="133" />
        -—  651

spielen,  ist  eine  Folge  der  Entwicklung  des  modernen  Staatsbegrifis.
Während  der  absolute  Staat  bloss  die  Allmacht  der  Staatsgewalt
betonte  und  die  Staatsangehörigen  nur  als  dieser  Staatsgewalt
untertan  betrachtete,  erkennt  der  moderne  Staat  seine  Individuen
—  unter  strenger  Wahrung  des  Gedankens  der  Macht  der  Staatsgewalt
  —  als  freie,  unverletzliche  Persönlichkeiten,  als  Subjekte
von  Rechten  an,  welche  ihnen  gegen  die  Staatspersönlichkeit  zustehen.
  Ueber  diese  verfassungsmässig  zuerkannten  und  rechtlich
geschützten  „politischen  Rechte“,  die  sich  begrifflich  nicht  mit  den
„staatsbürgerlichen  Rechten“  decken,  herrscht  in  Theorie  und
Praxis  solche  terminologische  Verwirrung,  dass  eine  genaue  Begriffsbestimmung
  durchaus  notwendig  ist.

Politische  Rechte  sind  öffentliche  Rechte.  Während  aber
der  Begriff  der  öffentlichen  Rechte  bei  sämtlichen  Arten  und
Klassen  der  innerhalb  des  Staates  noch  existierenden  Gesamtpersönlichkeiten
  wiederkehrt,  gibt  es  politische  Rechte  nur  gegenüber
  dem  Staate.

Das  politische  Recht  im  subjektiven  Sinne  ist  das  öffentliche
Recht  des  einzelnen  gegen  den  Staat,  gegen  die  zölıs.  Es  ist  eine
vom  objektiven  Recht  anerkannte  Macht,  eine  Herrschaft  des  Individuums
  über  die  Staatsgewalt  in  einer  bestimmten  Richtung.  Die
politischen  Rechte  zerfallen  in  vier  Kategorien:

a)  Berechtigung  zu  positiven  Handlungen  gegenüber  der  Staatsgewalt,
  und  zwar  zu  solchen  Handlungen,  welche  für  den  Staat
erheblich  sind.  Solche  Befugnisse  sind:  Auswanderungsrecht,  Wahlrecht,
  Benutzung  staatlicher  Sachen,  Ehrenrechte.

b)  Berechtigung  zu  „negativen  Handlungen“  gegenüber  der
Staatsgewalt.  Hier  verzichtet  der  Staat  auf  eine  ihm  sonst  gebührende
  persönliche  oder  sachliche  Leistung  der  Individuen  an  ihn.

c)  Berechtigung,  von  der  Staatspersönlichkeit  ein  positives
Handeln  zu  fordern.  Diese  Rechte,  gewöhnlich  die  „bürgerlichen“
genannt,  sind  die  zahlreichste  Kategorie  der  politischen  Rechte.
Durch  sie  verleiht  der  Staat  seinen  Mitgliedern  die  Möglichkeit,
die  grossen  Mittel  der  Gesamtheit  zur  Realisierung  ihrer  individuellen
  Interessen  in  Bewegung  zu  setzen.  Von  blosser  Rückwirkung
  objektiven  Rechtes  (Jellinek:  „Reflexrecht“)  unterscheiden  sich
diese  Rechte  dadurch,  dass  der  Verpflichtung  des  Staates  ein
Recht  der  Untertanen  entspricht!.  Kein  absolutes  Erfordernis

ı  Führt  uns  diese  Entdeckung  unserem  Ziele  näher?
4*
        <pb n="134" />
        52

des  politischen  Rechts  ist  dessen  Klagbarkeit:  es  gibt  auch  klaglose
  politische  Bechte.

d)  Berechtigung,  von  der  Staatspersönlichkeit  eine  Unterlassung
  zu  fordern:  Anspruch  des  Individuums,  dass  der  Staat
seine  freie  unverletzliche  Persönlichkeit  anerkenne  und  in  seine
Rechtsgüter  nicht  eingreife.  Dieses  „Recht  der  politischen  Persönlichkeit“
  unterscheidet  sich  von  der  Berechtigung  zu  a  dadurch,
dass  dort  (a)  für  den  Staat  erhebliche  Handlungen  in  Betracht
kommen,  welche  er  dulden  muss,  hier  (d)  dagegen  für  ihn  unerhebliche,
  welche  ihn  nicht  weiter  berühren.  Dieses  Recht  der  politischen
  Persönlichkeit  ist  im  Laufe  der  Zeit  durch  verschiedene
staatsrechtliche  Theorien  zum  Ausdruck  gebracht  worden.

a.  Gemäss  der  Vertragstheorie,  nach  welcher  der  Staat  durch
den  übereinstimmenden  Willen  der  einzelnen  gegründet  wird,  werden
die  gegenseitigen  öffentlichen  Rechte  von  Staat  und  Untertanen
als  Vertragsrechte  qualifiziert,  somit  die  politische  Unverletzlichkeit
  der  Persönlichkeit  dadurch  gesichert,  dass  jeder  Eingriff  in
dieselbe  als  Vertragsbruch  anzusehen  ist  und  das  Erlöschen  des
Rechtsgrundes  der  staatlichen  Obrigkeit  zur  Folge  hat.

ß.  Die  Lehre  von  der  „Trennung  der  Gewalten“  (Montesquieu)
sagt:  Die  politische  Freiheit  kann  nur  dann  bestehen,  wenn  die
drei  Gewalten  bezüglich  der  Innehabung  streng  getrennt  sind,  indem
  dann  die  einzelnen  Funktionen  der  Staatsgewalt  sich  gegenseitig
  an  einer  Ueberschreitung  ihrer  Befugnisse  gegenüber  den
Bürgern  hindern.

4.  Die  Grundrechte  bilden  einen  Komplex  von  Rechtsnormen,
  der  ganz  zu  den  politischen  Rechten  gezählt  wird.  Die
Grundrechte  gestatten  dem  Individuum  teils  positive  Handlungen,
teils  verbieten  sie  der  vollziehenden  Gewalt  die  Vornahme  gewisser
  Handlungen.  Der  mannigfaltige  Inhalt  der  Grundrechte
rührt  daher,  dass  ınan  in  den  einzelnen  Staaten  die  Unverletzlichkeit
  der  Persönlichkeit  gerade  nach  denjenigen  Richtungen  hin
grundrechtlich  anzuerkennen  und  zu  schützen  suchte,  nach  welchen
die  Willkür  des  absoluten  Staates  ihre  Hauptangriffe  gerichtet
hatte.  Hieraus  erklärt  sich  ferner  die  Tatsache,  dass  die  positiven
  Handlungen  in  den  Grundrechten  als  besondere  politische
Rechte  qualifiziert  werden,  während  es  sich  tatsächlich  hier  immer
nur  um  die  eine  Frage  handelt,  ob  das  politische  Recht  der
Persönlichkeit  durch  die  Staatsgewalt  verletzt  sei.  Die  verschiedenen
  Konsequenzen  dieses  einen  politischen  Rechtes  der  Persön-
        <pb n="135" />
        53

lichkeit  und  des  Rechts  der  Unverletzlichkeit  der  Sachgüter  bilden
juristisch  den  wahren  Inhalt  der  verschiedenen  Grundrechte.  Ihr
Wert  und  ihre  Bedeutung  liegt  in  der  gesetzlichen  Anerkennung
des  wichtigen,  zu  d  formulierten  Satzes  nach  der  positiven  wie
negativen  Seite  hin.  So  findet  sich  in  den  Grundrechten  —  soweit
sie  überhaupt  objektive  Rechtssätze  enthalten  —  allerdings  ein
Teil  von  Rechtsnormen,  auf  deren  Grund  sich  politische  Rechte  der
Untertanen  ergeben.

3.  Aus  der  Fülle  dieser  Ideen  sind  die  folgenden  besonders

hervorzuheben:

a)  Der  „moderne  Staat  charakterisiert  sich  einerseits  durch

die  herausgebildete,  in  der  einheitlichen  Organisation  der  Staatsgewalt
  Ausdruck  findende  Staatsidee  und  die  gleichmässige  unmittelbare
  Unterwerfung  aller  seiner  Angehörigen  und  Bewohner
unter  seine  Gewalt,  anderseits  durch  die  Anerkennung  jedes
Staatsgliedes  im  öffentlich-staatlichen  Recht  als  einer  freien  unverletzlichen
  Persönlichkeit  gegenüber  dieser  souveränen  einheitlichen
  Staatsgewalt“'!.
b)  Das  politische  Recht  der  Persönlichkeit  erlangt  erst  dadurch
rechtliche  Geltung,  dass  der  Staat  dieses  Recht  „anerkennt“?.
Diese  Anerkennung  ist  somit  die  Grundlage  der  aus  diesem  Persönlichkeitsrecht
  fliessenden  einzelnen  sog.  Grundrechte.

c)  Die  historische  Entwicklung  der  Grundrechte  hat  v.  Dantscher
  nicht,  wie  die  übrigen  Schriftsteller,  davon  abgehalten,  die
(srundrechte  —  vorausgesetzt  natürlich,  dass  iiberhaupt  Rechtssätze
  darin  enthalten  sind  —  ausdrücklich?  als  subjektive  Rechte
zu  bezeichnen.

d)  Wohl  der  wichtigste  der  von  v.  Dantscher  ausgeführten
Gedanken  ist  der,  dass  alle  Grundrechte  „nur  Konsequenzen  der
Anerkennung  des  einen  politischen  Rechtes  der  Persönlichkeit
und  des  Rechtes  der  Unverletzlichkeit  der  Sachgüter“  sind  ‘*.

ı  v.  Dantscrer  ].  c.  Il.

2].  c.  11,3,  4  („zuerkannt“),  76;  Il  103  usw.

°®1.  c.  II  106.

*1.  c.  II  104;  vgl.  auch  JeLLıngk,  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  374.
        <pb n="136" />
        Dritter  Abschnitt.
Rechtliche  Natur  der  Grundrechte.
I.  Juristische  Konstruktion.

A.  Grundrechte  als  objektive  Rechtsnormen.
8  19.
1.  Grundlagen.

Wenn  man  das  Wesen  eines  Rechtsbegrifies  erfassen  wıll,  so
muss  man  zusehen,  welche  Rolle  dieser  Begriff  in  der  Rechtsordnung
spielt,  wie  er  in  sie  einzugliedern  ist  und  welche  Funktionen  er  in
ihr  erfüllt  oder  erfüllen  soll:  man  muss  ihn  konstruieren.  Jede
Konstruktion  gipfelt  in  einer  Definition,  d.  h.  in  einer  Zurückführung
  des  Begriffs  auf  einen  feststehenden  Oberbegriff.  \WVelche
Oberbegriffe  nun  für  die  Grundrechte  in  Frage  kommen,  dürfte  aus
den  vorangegangenen  Ausführungen  genügend  klar  geworden  sein:
Es  handelt  sich  darum,  ob  man  die  Grundrechte  als  objektive
Rechtsnormen  oder  als  subjektive  Rechte  aufzufassen  hat;  vielleicht
steckt  in  ihnen  auch  von  beiden  ein  Stück.

Betrachten  wir  zunächst  die  Grundrechte  unter  dem  Gesichtspunkt
  objektirer  Rechtsnormen.  Der  Begriff  „Rechtsnorm“  ist
überaus  schwierig  und  bestritten.  Die  einen!  verstehen  darunter
Normen,  welche  innerhalb  einer  menschlichen  Gesellschaft  (z.  B.
Staat,  Kirche)  von  massgebenden  und  zuständigen  Organen  aufgestellt
  werden  und  durchgesetzt  werden  sollen.  Die  andern?  definieren
Rechtsnormen  als  diejenigen  Normen,  welche  der  Staat  aufstellt  und
mit  Zwang  durchzusetzen  vermag.  Auf  einer  so  unsicheren  Grundlage
  eine  juristische  Konstruktion  aufzubauen,  erscheint  wahrlich
bedenklich  —  aber  anderseits  ist  es  auch  ganz  unmöglich,  diese

ı  Z.  B.  Thon  (l.  e.  Xf£.),  Windscheid  u.  a.
2  Z.  B.  v.  Ihering,  Zorn,  Zitelmann  u.  n.
        <pb n="137" />
        _  BB  —

grundlegende  Streitfrage  der  Rechtswissenschaft  in  wenigen  Sätzen
entscheiden  zu  wollen.

Folgende  Erwägung  kann  uns  wohl  aus  dieser  Verlegenheit
helfen.  Die  Gedanken,  mit  denen  wir  uns  bei  der  Frage  nach  der
rechtlichen  Natur  der  Grundrechte  zu  beschäftigen  haben,  betreffen
sämtlich  ausschliesslich  das  Verhältnis  von  Staat  und  Individuum  zueinander,
  also  nur  innerstaatliche,  dem  Rechte  des  Staates  unterstehende
  Beziehungen.  Die  Rechtsordnung,  in  welche  wir  den
(4rundrechtsbegriff  einzugliedern  haben,  ist  also  die  staatliche
Rechtsordnung,  d.  h.  diejenige,  welcher  die  Definition  von  Rechtsnorm
  als  „staatliche  Zwangsnorm“  vollständig  gerecht  wird.  Wir
brauchen  für  unsere  Untersuchung  die  andere,  viel  weitergehende
Auffassung  von  „Rechtsnorm“  gar  nicht  und  wollen  sie  daher,  um
Unklarheiten  möglichst  zu  vermeiden,  lieber  ganz  ausschalten.

Ehe  wir  aber  von  dieser  Grundlage  aus  an  die  Betrachtung
des  Grundrechtsbegrifis  herantreten,  empfiehlt  es  sich  doch  wohl,
diesen  engeren  Rechtsbegriff,  dem  wir  uns  im  folgenden  anschliessen,
in  aller  Kürze  darzulegen.

Das  tatsächliche  Verhältnis  zwischen  Individuum  und  Staat
m  seiner  historischen  Entwicklung  ist  offenbar  das  gewesen,  dass
das  Individuum  das  Frühere,  der  Staat  das  Spätere  war.  Dies  ergibt
  sich  aus  der  einfachen  Erwägung:  erst  in  dem  Augenblick,  wo
eine  so  genügend  grosse  Anzahl  von  Individuen  vorhanden  war,
dass  durch  ihr  Zusammenwirken  eine  irgendwie  geartete  Gewalt  über
die  Summe  der  Individuen  ausgeübt  werden  konnte,  war  es  möglich,
  von  einem  „Staate“  zu  sprechen!.  Mit  diesem  Momente  der
Staatsentstehung  beginnt  auch  erst  die  Möglichkeit,  dass  die  existent
gewordene  Staatsgewalt  ihren  Willen  äussere,  d.  h.  Recht  setze.
Recht  ist  ja  nach  dieser  von  v.  Ihering  nachdrücklich  verteidigten  ?,
von  Zitelmann,  Regelsberger,  Zorn,  Arndt  und  vielen  andern  vertretenen
  Ansicht  die  Gesamtheit  der  vom  Staate?  gesetzten  oder
anerkannten  Zwangsnormen*  über  die  äusseren  Beziehungen  der

ı  JeLuınze,  A.St.L.  8.  250.

®  v.  Iserme,  Zweck  im  Recht  I  490:  „Recht  ist  der  Inbegriff  der  durch
äusseren  Zwang,  d.  h.  durch  die  Staatsgewalt  gesicherten  Lebensbedingungen
der  Gesellschaft  i.  w.  8.“  I  320:  „Recht  ist  der  Inbegriff  der  in  einem  Staate
geltenden  Zwangsnormen.“

®  Heute  behaupten  noch  die  Priorität  des  Rechts  vor  dem  Staate:  Kohler,
Haenel,  Dernburg  u.  a.

*  Dass  Erzwingbarkeit  ein  Begriffsmoment  des  Rechtes  sei,  leugnen  manche.
So:  Windscheid  (Pand.  I  137)  für  die  privaten  subjektiven  Rechte.
        <pb n="138" />
        56

Menschen  zueinander.  Daraus  folgt,  dass  die  Existenz  des  Rechtes
durch  die  des  Staates  bedingt  ist.  Es  mag  vorher  bereits  Normen
für  die  Regelung  der  äusseren  Verhältnisse  der  Menschen  gegeben
haben!,  aber  es  waren  eben  noch  keine  Rechtssätze,  sondern  tatsächlich
  existierende  Normen.  Der  Staat  ist  nach  Jellinek  „die
Voraussetzung  der  Rechtsordnung“?,  nach  v,  Ihering  „die  alleinige
(uelle  des  Rechtes“?.  Hiernach  kann  man  von  „rechtlichen  Beziehungen“,
  überhaupt  von  einer  juristischen  Betrachtungsweise  aller
Dinge  erst  da  reden,  wo  eine  Staatsgewalt  existiert,  alles  Vorherliegende
  gehört  dem  Gebiet  des  Tatsächlichen  an.  Hieraus  folgt
ferner,  dass  es  unmöglich  ist,  den  Staat  und  vor  allem  gar  die
Entstehung  eines  Staates  juristisch  zu  erklären‘.  Ebenso  ist  auch
die  rechtliche  Natur  der  Staatsgewalt  etwas  juristisch  Undefinierbares.
  Ihr  Wesen®  besteht  lediglich  in  der  Ausübung  von  Herrschaft
  über  Land  und  Leute,  und  erst  dann,  wenn  die  Staatsgewalt
zwecks  Ausübung  dieser  Herrschaft  ihren  Willen  irgendwie  äussert,
ist  Recht  entstanden.  Dies  gilt  sowohl  für  das  objektive  wie  für
das  subjektive  Recht®.  Die  früheren  naturrechtlichen  Anschauungen,
das  Individuum  habe  vor  der  Existenz  des  Staates  bereits  Rechte
gehabt,  gipfeln  in  der  unvollziehbaren  Vorstellung,  dass  Recht  und
rechtliche  Beziehungen  ohne  einen  Staat  möglich  seien;  das  Individuum
  besitzt  keine  angeborenen”?  Rechte,  alle  Beziehungen  des
Individuums  sind  zuerst  tatsächliche  gewesen  und  erst  dadurch  zu
rechtlichen  geworden,  dass  die  Staatsgewalt  vermöge  ihrer  Rechtsordnung
  sie  dazu  erhob®.

!  JELLINKK,  System  d.  subj.  ö.  R.  S.  48:  „Die  Rechtsverhältnisse  waren
als  Lebensverhältnisse  schon  längst  vorhanden,  ehe  sie  einer  rechtlichen  XNorinierung
  unterworfen  wurden.“

3  JELLINEK,  Lehre  von  den  Stastenverbindungen  (1882)  S.  262.

@  v,  Inerıing  |.  c.  I  320.

*  JELLINEX,  Staatenverbindungen  8.  262;  derselbe,  A.St.L.  S.  239  ff.,  bes.
S.245  und  248;  Poau  1.  c.;  a.  A.  Brie  und  Anschütz.

5  v.  GERBER,  Grundzüge  8.  df.,  21;  JELLINER,  A.St.L.  S.  388  £.

®  Vgl.  hierüber  ZıTeLmann,  Internat.  Privatr.  S.  54  f.,  welcher  auch  die  entsegenstehende
  Ansicht  Dernburgs,  dass  bereits  vor  der  staatlichen  Ordnung  Rechte
im  subjektiven  Sinne  bestanden  hätten,  zurückweist  (l.  c.  S.  56f.)  und  zum
Ergebnis  kommt:  „Das  subjektive  Recht  entsteht  immer  erst  mit  der  Rechtsordnung“
  (8.  59);  ebenso  JELLIIEK,  System  d.  subj.  ö.  R.  8.8,

?  v.  Teertscukg,  Politik  8.  168;  CRome,  System  des  deutschen  bürgerlichen
Rechts,  Tübingen  und  Leiprig  1900,  I  65;  ZacHarue  I  406  Anm.  1;  v.  STERGEL
N.  33.

®  Crome  l.c.  I  65;  ZıteLmann,  J.P.  I  60;  JELLixeg,  System  d.  subj.  6.  R.  8.8.
        <pb n="139" />
        57

8  20.
2.  Staatsallmacht  und  Individualsphäre.

Die  Staatsgewalt  ist  die  höchste  Gewalt,  die  auf  Erden  denkbar
ist.  Es  existiert  keine  zweite  gleichhohe  neben,  keine  höhere  über
ihr.  Diese  Eigenschaft  der  Staatsgewalt  nennt  man  die  „Souveränität“.
Daraus  ergibt  sich,  dass  theoretisch  diese  souveräne  Staatsgewalt
allmächtig  ist,  dass  der  Wille  des  als  Persönlichkeit  gedachten
Staates  dem  Willen  sämtlicher  Individuen  gegenüber  herrschend
dasteht!.  Die  Individuen  sind  also  grundsätzlich  dem  Willen  des
Staates  in  jeder  Beziehung  durchaus  unterworfen  und  lediglich  Subjekte
  von  Pflichten;  irgendwelche  Rechte  lassen  sich  aus  ihrer
Eigenschaft  als  Glieder  des  Staatsverbandes  in  keinerlei  Weise  ableiten®;
  subjektive  Rechte,  die  den  Untertanen  aus  eigener  Machtvollkommenheit
  dem  Staate  gegenüber  zuständen,  sind  deshalb  undenkbar‘,
  weil  der  Staat  das  Primäre,  das  Recht  das  Sekundäre
ist,  folglich  der  Staat  über  der  Rechtsordnung  steht  und  keine
andere,  etwa  aus  der  Mitte  der  Staatsangehörigen  hervorgehende
Rechtsquelle  neben  sich  duldet.  So  lautet  der  Grundsatz  der
Theorie.

Die  tatsächlichen  Verhältnisse  des  Staatslebens  lehren  uns  aber,
dass  faktisch  die  Staatsgewalt  die  ihr  theoretisch  und  grundsätzlich
zu  Gebote  stehende  Macht  nur  bis  zu  einem  gewissen  Punkte  wirklich
  ausübt,  ihre  Funktionen  nur  bis  zu  einer  gewissen  Grenze  handhabt
  —  darüber  hinaus  aber  dem  Individuum  freien  Spielraum
lässt.  So  entstelit  dem  Individuum  ein  gewisses  Gebiet,  in  welchem
es  frei  schalten  und  walten  kann,  eine  Sphäre,  in  welche  die  Staatsgewalt
  aus  irgendwelchen  Gründen  tatsächlich  nicht  eingreift,  obwohl
  sie  rechtlich  eingreifen  könnte.  Diese  Sphäre  beginnt  da,  wo
die  Staatsgewalt  mit  ihrer  Wirksamkeit  aufhört.  Wo  liegt  aber
diese  Grenze  genauer?  Auf  diese  Frage  gibt  es  keine  Antwort®,
es  ist  eine  Tatfrage,  die  für  jedes  Staatswesen  anders  zu  beantı

  ZoxpsL  8  6;  vgl.  auch  JELLINEXR,  System  d.  subj.  ö.  R.  S.  200.

?  BonnHaK  I  240;  v.  GERBER,  Ueber  öffentliche  Rechte  8.  75.

®  Unerr,  System  des  österreichischen  allgemeinen  Privatrechts,  3,  Aufl.,
laspzig  1868,  I  508.

*  Bonwmax  I  268  f.

®  v.  Inkrıng  I  536  bemerkt  bei  Berührung  der  Frage  nach  den  Grenzen  der
Staatsgewalt:  „Ob  es  jemals  gelingen  wird,  dies  ‚wieweit‘  klar  zu  bestimmen?
Ich  bezweifle  es.  Meines  Erachtens  ist  die  Frage  eine  ewig  flüssige.“
        <pb n="140" />
        58

worten  ist;  jedenfalls  ıst’s  der  Staatsgewalt  frei  überlassen  und
spottet  jeder  genaueren  Darlegung,  wie  weit  sie  ihre  Funktionen
ausdehnen  will.  Man  kann  im  allgemeinen  sagen,  dass  sie  darin
so  weit  geht,  als  sie  es  für  ihre  Zwecke  und  Ziele  dienlich  erachtet.
Sie  könnte  viel  weiter  gehen,  aber  sie  beschränkt  sich,  weil  es  so
vorteilhafter  für  sie  ist.  Ein  allgemeines  Prinzip!  lässt  sich  dafür
nicht  aufstellen,  die  Grenze  ist  nach  Staat  und  Staatsform,  nach
den  örtlichen  und  zeitlichen  Verhältnissen  und  vielen  andern  Umständen
  verschieden  und  „nach  dem  praktischen  Bedürfnis  abzumessen“?.
  Findet  nun  eine  solche  —  mehr  oder  weniger  weitgehende
  —  Selbstbeschränkung  der  Staatsgewalt  statt,  so  entsteht
dadurch  dem  Individuum  eine  mehr  oder  weniger  umfangreiche
„staatfreie“  Sphäre,  in  welche  ein  Eingriff  seitens  des  Staates  zwar
formell  gerechtfertigt  wäre,  materiell  aber  als  etwas  nicht  Richtiges
erscheinen  würde.  Man  mag  diese  dem  Individuum  „durch  die
Ideen  der  menschlichen  Gesellschaft  und  ihrer  Gliederung“?  gelassenen
  Freiheiten  aus  sittlichen  oder  ethischen  Erwägungen  sehr
hoch  schätzen,  nichtsdestoweniger  stehen  sie  zunächst  ganz  ausserhalb
  der  Rechtsordnung  und  kommen  juristisch  vorläufig  noch  gar
nicht  in  Betracht,  weder  werden  sie  irgendwie  für  das  Individuum
die  Quelle  eigener  Rechte  gegenüber  dem  Staate*,  noch  bilden  sie
sogar  ein  Hindernis  dafür,  dass  der  Staat  diese  sog.  „Rechteeinfach
  ignoriere.  Tut  er  dies,  greift  er  in  die  Freiheitssphäre  ein,
so  begeht  er  formell  nicht  mal  ein  Unrecht;  darf  er  doch  seine  Funktionen
  so  weit  ausdehnen  wie  ihm  beliebt.  Wenn  dagegen  die  Staatsgewalt
  aus  faktischen  Gründen  sich  jedes  Eingriffs  in  diese  Individualsphäre
  enthält,  so  ist  dies  eben  eine  juristisch  nicht  weiter
erklärbare  Tatsache.

Das  Ergebnis  dieser  Erwägungen  können  wir  dahin  zusammenfassen:
  Bei  der  Betrachtung  jedes  Staates  stossen  wir  auf  das  Faktum,
dass  eine  gewisse  staatfreie  Sphäre  der  Individuen  dadurch  gegeben

ı  Solche  Prinzipien  festzustellen  versuchte  der  jugendliche  Wilhelm  v.  Humboldt
  (Ideen  zu  einem  Versuch,  die  Grenzen  der  Wirksamkeit  des  Staates  zu
bestimmen,  Breslau  1851)  vom  Standpunkt  des  Individualismus,  der  gereifte
J.  Stuart  Mill  (Essay  on  liberty  1859)  vom  Standpunkt  der  Sicherung  des  Wohles
der  Gesellschaft  aus  (v.  Ingame  I  588551).  v.  Ihering  schreibt  den  „glänzenden
Schiffbruch“  beider  Denker  der  „Unlösbarkeit  des  Problems“  zu  (S.  550).

:  v.  Inerme  I  551.

®  ZoRn—v.Bönne  I  600  Anm.  2.  *  Zonn—  v.Rönne  |.  c.

®  v.  SCHULZE,  Pr.St.R.  I  $  37,  jedoch  mit  anderer  Begründung.
        <pb n="141" />
        59  —

ist,  dass  die  Staatsgewalt  die  grundsätzlich  ihrer  Kompetenz  unterliegenden
  Funktionen  nicht  so  weit  ausübt,  wie  sie  es  könnte.

8  21.
3.  Rechtliche  Qualifikation  dieser  Sphäre.

Wie  lässt  sich  diese  Privatsphäre  des  Individuums  nun  aber
unter  rechtliche  Gesichtspunkte  bringen?

Es  bedarf  wohl  keiner  weiteren  Begründung,  dass  das  Individuum
  in  keiner  Weise  irgendwie  hierzu  beitragen  kann,  es  steht
der  Staatsgewalt  ganz  machtlos  gegenüber,  es  besitzt  keine  eigene
Meachtquelle,  aus  welcher  Rechte  entspringen  könnten.  Wenn  diese
tatsächliche  staatfreie  Sphäre  in  eine  rechtliche  Sphäre  verwandelt
werden  soll,  so  kann  dies  vielmehr  einzig  und  allein  durch  einen
Akt  der  Staatsgewalt,  durch  irgend  eine  Willensäusserung  des
Staates  geschehen.  Die  Form,  in  welcher  der  Staat  seinen  Willen
äussert,  ist  in  aller  Regel  die  Gesetzgebung.  Neben  dieser  ausdrücklichen
  gibt  es  aber  noch  eine  stillschweigende,  richtiger  gesagt:
durch  Stillschweigen  zum  Ausdruck  gelangende,  Recht  schaffende
Willenserklärung  des  Staates:  aus  der  Anerkennung  gewisser  Normen
des  täglichen  Lebens  als  Rechtsnormen  entwickelt  sich  das  Gewohnheitsrecht!.
  Will  also  der  Staat  die  Individualsphäre  zu  einer
rechtlich  relevanten  Sphäre  erheben,  so  muss  er  dieselbe  entweder
durch  stillschweigende  Duldung  oder  durch  ausdrückliche  Erklärung
—  als  rechtlich  bestehend  —  anerkennen?  Er  braucht  sie
nicht  etwa  erst  zu  schaffen,  denn  sie  besteht  ja  tatsächlich  schon
vorher,  entbehrt  nur  noch  der  rechtlichen  Qualifikation,  die  sie  erst,
durch  die  Anerkennung  erhält?.

'  Wir  folgen  hier  der  sog.  Gestattuugstheorie  (vgl.  ZITELMANN,  Gewolinheitsrecht
  und  Irrtam,  im  Archiv  f.  civ.  Praxis  Bd.  66  S.  361f.).  Zwar  ist  die
Theorie  nur  eine  Fiktion  (S.  864)  und  gibt  es  manche  Bedenken  gegen  sie,  aber
Zitelmann  (Int.  Privatr.  55)  sagt  selbst:  „Die  monopolisierende  Tendenz  der
staatlichen  Bechtsbildung  ...  .  ist  so  gross,  dass  tatsächlich  Gewohnheitsrecht
ohne  Gestattung  durch  die  staatliche  Gesetzgebung  sich  kaum  bilden  kann,  und
insofern  wird  man  innerhalb  des  Staates  das  Gewohnheitsrecht  als  vom  Staat
anerkanntes  und  darum  mittelbar  staatliches  Recht  ansehen  dürfen.“  —  Dieser
Gestattungstheorie  folgt  auch  Zorn—v.Rönne,  welcher  das  Gewohnbeitsrecht  „auf
Zulassung  der  Staatsgewalt  begründet“  nennt  (I  143  $  8).

*  Von  „Anerkennen“  spricht  auch  JELLINER  (System  d.  subj.  ö.  R.)  in  diesem
Zusammenhange  an  zahllosen  Stellen,  so  z.  B.  8.  43,  49,  77,  80,  98,  99  f.;  ebenso
v.  DAntscHer  1.  c.  I  1,  3,  4,  76,  II  108  etc.

%  ZorRn—v.Rönse  I  600  Anm.  5.
        <pb n="142" />
        60

Wie  geschieht  aber  diese  Anerkennung,  wie  soll  der  Staat  er
zum  Ausdruck  bringen,  dass  die  Freiheitssphäre  der  Individuen
fortan  eine  rechtliche  sein  soll,  wie  soll  er  diese  stets  schwankende,
nie  feststehende  und  nie  klar  erkennbare  Summe  derjenigen  Teile
prinzipiell  staatlicher  Funktionen,  welche  er  zu  Gunsten  des  freien
Spielraums  der  Individuen  nicht  mehr  selbst  handhabt,  in  Worte
fassen?  Dies  ist  in  der  Tat  ein  Problem,  das  sich  niemals  erschöpfend
  wird  lösen  lassen.  Der  einzige  Ausweg  besteht  darın,
dass  die  allerwichtigsten,  am  meisten  in  die  Erscheinung  tretenden
und  daher  am  klarsten  erkennbaren  dieser  vorgenannten  Funktionen
herausgegriffen  und,  eine  jede  einzeln  für  sich,  zu  rechtlichen  Freiheiten
  des  Individuums  erklärt  werden.  Weil  Quantität  und  Qualität
  dieser  Funktionen  aber  in  jedem  Staate  anders  ist,  so  werden
auch  die  durch  solche  Staatstätigkeit  entstehenden  Rechtsnormen
in  den  einzelnen  Staaten  überaus  mannigfaltig  und  abwechslungsreich!.
  Diese  Normen  werden  vom  Staate  nun  nicht  etwa,  wie  die
ihnen  zu  Grunde  liegende  Individualsphäre,  anerkannt,  sondern
geschaffen?:  Es  stand  ja  im  freien  Belieben  des  Staates,  ob  er
diese  Rechtsnormen  setzen  wollte  oder  nicht.  Man  kann  dieselben
als  die  aus  der  Verlegenheit  um  sprachlichen  Ausdruck  entstandene
nnd  einen  Notbehelf  darstellende  juristische  Erscheinungsforın  der
sonst  rechtlich  nicht  ausdrückbaren  Individualsphäre  bezeichnen.
Diese  Sätze  stellen  nun  dasjenige  dar,  was  man  wegen  ihrer  eigenartigen
  Formulierung  in  der  Theorie  als  die  Grundrechte  oder  Freiheitsrechte
  zu  bezeichnen  gewohnt  ist.  —  Das  Resultat  der  bisherigen
  Ausführungen  lautet:  Die  Grundrechte  sind  sämtlich  auf
eine  staatfreie  Sphäre  des  Individuums  zurückzuführen,  welche  der
Staat  anerkennt;  sie  bestehen  in  einer  nicht  geschlossenen  und
daher  schwer  zu  systematisierenden  Reihe  einzelner  Rechtssätze,
welche  der  Staat  zum  Ausdruck  dieser  Anerkennung  schafft°.
Diese  Grundrechte  haben  einen  ganz  eigenartigen  Charakter.

!  Entsprechend  ZITELMANN,  Int.  Privatr.  143,  für  die  privaten  subjektiven
Rechte.

*  Ebenso  JELLINEK  (System  d.  subj.  ö.  R.  8.  49),  welcher  von  „maclıtverleihenden“
  Rechtssätzen  spricht,  ähnlich  S.  44:  „ein  von  der  Rechtsordnung
  ausdrücklich  verliehenes  rechtliches  Können“.

°  Interessant  ist  ein  Vergleich  mit  der  naturrechtlichen  Lehre  des  17.  Jahrhunderts:
  Damals  ging  man  —  gerade  umgekehrt  wie  heute  —  von  der  grundsätzlich
  unbeschränkten  Freiheit  der  Individuen  aus  und  liess  dieselbe  durch
den  Staat  nach  bestimmten  Richtungen  hin  Beschränkungen  erfahren,  welche
man  gesetzlich  genau  fixierte.
        <pb n="143" />
        Bl

Sie  vereinigen  zwei  grundverschiedene!  Elemente  in  sich.  Denkt
man  sich  die  vom  Staate  anerkannte  und  durch  Rechtsnormen  zum
Ausdruck  gebrachte  Individualsphäre  als  stereometrischen  Körper,
und  unterscheidet  man  genau  zwischen  Aussenfläche  und  Innenraum,
  so  erklären  die  Grundrechtsnormen  bezüglich  der  Aussenfläche,
  dass  der  Staat  fortan  diese  Individualsphäre  nicht  mehr  antasten,
  das  Individuum  in  Besitz  und  Genuss  derselben  ungestört
lassen  will;  das  Individuum  sell  gegen  Angrifie  des  Staates  geschützt
  werden.  Man  könnte  diesen  Teil  der  Grundrechte  daher
wohl  als  „Schutzrechte“  ?  bezeichnen.  Bezüglich  des  Innenrauimes
hingegen  erklären  die  Grundrechte,  dass  der  Staat  fortan  dulden
wird,  was  immer  die  Individuen  innerhalb  ihrer  Sphäre  tun  und
lassen.  Die  Individuen  sollen  in  dieser  Sphäre  frei  handeln  können.
Man  kann  diesen  andern  Teil  der  Grundrechte  daher  wohl.  als
„Freiheitsrechte“  bezeichnen.  Es  steckt  also  in  den  Grundrechten
ein  doppeltes  Element:  einerseits  verpflichtet  sich  der  Staat  zu  einem
Nichttun,  indem  er  verspricht,  nicht  in  die  Individualsphäre  einzugreifen,
  anderseits  verpflichtet  er  sich  zu  einem  Dulden,  indem
er  verspricht,  den  Individuen  innerhalb  ihrer  Individualsphäre  freien
Spielraum  zu  lassen.  Weitere  allgemeine  Gesichtspunkte  für  den
Inhalt  der  Grundrechte  zu  finden,  dürfte  schwer  halten;  wie  man
die  einzelnen  möglichen  Funktionen  der  Staatsgewalt  nicht  erschöpfend
aufzählen  kann,  so  vermag  man  auch  die  einzelnen  Momente  der
staatfreien  Sphäre  des  Individuums  nicht  in  einen  vollzäbligen  Katalog
  zu  bringen.  Wenn  die  Gesetzgebung  nur  die  wichtigsten  derselben
  aufzählt,  so  ist-  das  eben  ein  Notbehelf,  der  die  Lösung  eines
unlösbaren  Problems  nach  Möglichkeit  ersetzen  soll.

Nachdem  wir  so  festgestellt  haben,  dass  die  Grundrechte  jedenfalls
  objektive  Rechtsnormen  sind,  weiche  als  Zeichen  und  zum
Ausdruck  der  staatsseitigen  Anerkennung  einer  von  den  Funktionen
der  Staatsgewalt  unberührt  bleibenden,  also  „staatfreien“  Sphäre
der  im  Staate  lebenden  Individuen  von  der  nach  diesen  Richtungen
hin  sich  selbst  beschränkenden  und  verpflichtenden  Staatsgewalt
geschaffen  werden  und  entweder  die  Unterlassung  staatlicher  Einsriffe
  in  diese  Sphäre  oder  die  Duldung  freier  Bewegung  der  Individuen
  innerhalb  dieser  Sphäre  zum  Inhalt  haben,  —  crübrigt  noch
die  Entscheidung  der  so  heiss  umstrittenen  Frage,  ob  die  Grund-!

  Aehnliche  Unterscheidungen  finden  sich  bei  v.  Dantscher.
?  Genauer  wäre,  zu  sagen  „Schutzrechte  i.  e,  S.*,  da  Erteilung  von  Schutz
Aufgabe  sämtlicher  Grundrechte  ist.
        <pb n="144" />
        62

rechte  nur  objektive  Rechtssätze  enthalten  oder  ausserdem  -auch
subjektive  Rechte  der  Individuen  darstellen.

Die  Antwort  auf  die  Frage  kann  nicht  mehr  schwer  sein,
wenn  .es  gelungen  ist,  ein  klares  und  bestimmtes  Kriterium  dafür
aufzustellen,  wann  ein  subjektives  (öffentliches)  Recht  vorliegt.

B.  Grundrechte  als  subjektive  Rechte.
1.  Der  Begriff  des  subjektiven  Rechts.

8  22.
a)  Der  Stand  der  Wissenschaft.

Sind  überhaupt  schon  im  öffentlichen  Rechte  die  Grundlagen
jeder  juristischen  Erörterung  so  bestritten  wie  kaum  in  einer  andern
Rechtsdiszäplin!,  so  gilt  dies  in  erhöhtem  Masse  für  den  Begriff
  des  subjektiven  Rechts.  Von  einer  eingehenden  Untersuchung
und  Lösung  dieses  Problems  kann  hier  natürlich  keine  Rede  sein,
es  ist  dies  aber  auch  wohl  nicht  erforderlich;  vielmehr  dürfte  es
für  unsere  Zwecke  genügen,  die  bemerkenswertesten  Ansichten
hierüber  einer  kurzen  Prüfung  daraufhin  zu  unterwerfen,  welche
wertvollen  und  richtigen  Gedanken  sie  enthalten,  und  dann  die
Resultate  in  Gestalt  einer  Definition  des  Begriffes  zusammenzustellen.


Einen  Punkt  jedoch,  den  Ausgangspunkt  der  ganzen  Betrachtung,
  dürfen  wir  wohl  als  heute  ziemlich  unbestritten  voraussetzen,
nämlich  den  Satz,  dass  alle  subjektiven  Rechte  ein  Produkt  der
objektiren  Rechtsordnung  sind®.  Die  entgegengesetzte  Ansicht
(Priorität  des  subjektiven  Rechts  vor  der  objektiven  Rechtsordnung)
war  die  Lehre  des  Naturrechts  und  wird  heute  noch  vertreten  von
Dernburg®.  Doch  ist  diese  Behauptung,  wie  Zitelmann  *  in  seiner
Kritik  nachweist,  „weder  historisch  noch  prähistorisch  erweislich“,
ausserdem  „zeigt  die  heutige  Rechtsbildung  ausgesprochen  das
Gegenteil“.  Wer  die  Existenz  subjektiver  Rechte  vor  einer  objektiven
  Rechtsordnung  annimmt,  der  übersieht  entweder,  dass  dies
eben  der  Beweis  der  gleichzeitig  damit  schon  existierenden  Rechts-’

  JELLINEK,  System  d.  subj.  ö.  R.  Seite  V  des  Vorwortes.

?  Wmpscuem  $  37;  ZITELManN,  Int.  Privatr.  I  55;  JELLINEX,  System  d.  subj.
ö.R.S.8;  Taonl.  c.S.  133,  178,  218,  233  etc.;  v.  Srenser  8.  83;  Lornıne  8.  8;  usw.

®  Bürgerl.  Recht  I  104/105;  Pandekten,  4.  Aufl.  $  89.

1.  c.  8.  56-58.
        <pb n="145" />
        —  63

ordnung  ist,  oder  er  denkt  an  Begriffe,  die  den  subjektiven  Recliten
mhaltlich  ähnlich  sind,  aber  mangels  einer  genügenden  (Rechts-)
Ordnung  der  Verhältnisse  noch  nicht  so  genannt  werden  dürfen.

Halten  wir  also  daran  fest,  dass  wir  es  mit  Normen  zu  tun
haben,  die  der  objektiven  Rechtsordnung  entspringen,  so  entsteht
die  schwierige  Frage:  In  welcher  Weise  müssen  wir  diese  Normen
zu  dem  durch  sie  Geschützten  in  Beziehung  bringen,  damit  sich
uns  ihr  Charakter  als  „subjektive  Rechte“  offenbare?  Worin  besteht
das  Wesen  dieser  Normen?  Unter  den  vielen  Antworten,  welche
man  schon  auf  diese  Frage  zu  geben  versucht  hat,  wollen  wir  als
die  trefflichsten  und  förderlichsten  die  von  Windscheid,  v.  Ihering,
Dernburg,  Zitelmann,  Jellinek  und  Thon  herausgreifen.  Windscheid,
v.  Ihering  und  Dernburg  zeichnen  sich  dadurch  aus,  dass  sie  sämtlich
  nur  ein  Begriffismerkmal  betonen  und  für  allein  wesentlich  erklären.
  Diesen  Fehler  vermeiden  Zitelmann  und  Jellinek,  indem
sie  die  Erklärungsversuche  der  drei  erstgenannten  Schriftsteller
geschickt  miteinander  verschmelzen;  Thon  endlich  gibt  in  seinen
gründlichen  Ausführungen  der  ganzen  Lehre  eine  neue  Wendung.

1.  Wmopscheip!,  den  Ideen  Hegels*?  folgend,  definiert  Recht
(im  subjektiven  Sinne)  als  „eine  von  der  Rechtsordnung  verliehene
Willensmacht  oder  Willensherrschaft“.  „Die  Rechtsordnung  hat
auf  Grund  eines  konkreten  Tatbestandes  einen  Befehl  (Norm,
Imperativ)  zu  einem  Verhalten  bestimmter  Art  erlassen  und  diesen
Befehl  demjenigen,  zu  Gunsten  dessen  sie  ihn  erlassen  hat,  zur
freien  Verfügung  hingegeben.  Sie  überlässt  es  ihm,  ob  er  von  dem
Befehl  Gebrauch  machen,  und  im  besonderen,  ob  er  die  ihm  gegen
den  Widerstrebenden  von  der  Rechtsordnung  gewährten  Mittel  zur
Anwendung  bringen  will,  oder  nicht.  Demgemäss  ist  sein  Wille
massgebend  für  die  Durchsetzung  des  von  der  Rechtsordnung  erlassenen
  Befehls.  Die  Rechtsordnung  hat  sich  des  von  ihr  erlassenen
  Befehls  zu  seinen  Gunsten  entäussert,  sie  hat  ihren  Befehl
  zu  seinem  Befehl  gemacht.  Das  Recht  ist  sein  Recht
geworden.“  Jedoch  ist  der  im  subjektiven  Rechte  gebietende  Wille
nicht  der  des  Berechtigten,  sondern  der  der  Rechtsordnung.  Sie
allein  befiehlt,  entnimmt  aber  den  Inhalt  ihres  Befehls  aus  dem
Willen  des  Berechtigten  und  tritt  ferner  nur  dann  in  Tätigkeit,
wenn  der  Berechtigte  es  will:  Sein  Wille  entscheidet  über  die

ıl.  c..8  87.
®  welcher  die  Substanz  des  Rechtes  in  den  allgemeinen  Willen  setzt.
        <pb n="146" />
        64

Auslösung  und  über  den  Inhalt  des  von  der  Rechtsordnung  zu
gebenden  Befehls.  —  „Dass  die  Rechtsordnung  dem  Berechtigten
auf  sein  Verlangen  Zwangsmittel  zur  Durchsetzung  der  von  ihr
verliehenen  Herrschaft  gewähre,  gehört  zum  Begriffe  des  Rechts
nicht.“

Windscheids  Definition  ist  besonders  von  v.  Ihering  und  Thon
angegriffen  worden.  v.  Ihering!  macht  Windscheid  den  Vorwurf,
dass  er  die  Substanz  des  subjektiven  Rechts  in  den  subjektiven
Willen  setze  und  beides  identifiziere:  die  Substanz  des  subjektiven
Rechts  sei  aber  in  Wirklichkeit  gar  nicht  der  subjektive  Wille,
sondern  ein  Stück  des  allgemeinen  Willens,  welcher  durch  das
subjektive  Recht  bezwecke,  dem  Individuum  irgend  einen  Nutzen
zu  sichern.  Der  Wille  sei  also  weder  der  Stoff  des  Rechts  noch
umgekehrt,  vielmehr  sei  das  subjektive  Recht  das  Mittel  des  Wollens,
seine  Existenz  die  Voraussetzung  des  Wollens.  —  Ebenso  fordert
Thon  die  logische  Trennung  des  Rechts  vom  Willen:  das  Recht
und  der  dadurch  gewährte  Schutz  bestehen  auch  ohne,  ja  selbst
gegen  den  Willen  fort.  Ausserdem  ist  der  Begriff  „Willensmacht“
zu  eng,  weil  er  nicht  das  für  das  Recht  notwendige  Moment  des
Grüterschutzes  umfasst;  es  wäre  richtig,  unter  Willensmacht  den:
Anteil  des  Privaten  an  seinem  Rechtsschutze  zu  verstehen,  falsclı
ist  aber,  hierunter  nicht  nur  Rechtsverfolgung,  sondern  vornehmlich:
Geniessendürfen  zu  fassen.  —-  Jellinek®  vermisst  an  Windscheids
Definition  einen  bestimmten  Inhalt  des  Willens:  „Man  kann  nicht
schlechthin  wollen,  sondern  immer  nur.  Etwas  wollen.“

2.  v.  IHERING*  weist  zunächst  die  Unzulänglichkeit  des  Willensund
  Machtbegriffes  für  die  Definition  des  Rechts  nach,  zieht  sich
dann  aber  den  Vorwurf  der  Unvollständigkeit,  den  er  Windscheid
macht,  selbst  zu,  indem  er  unter  einseitiger  Betonung  des  Zweckgedankens
  Recht  als  „rechtlich  geschütztes  Interesse“  definiert.
Den  Begriff  „Interesse“  gewinnt  er  durch  folgende  Deduktion:
Jedes  Recht  soll  dem  Menschen  Vorteile  gewähren;  was  Vorteile
gewährt,  nennen  wir  ein  Gut;  der  Massstab  zur  Bestimmung  der
Tauglichkeit  des  Gutes  ist  der  Wert;  in  besondere  Beziehung  zu
den  Zwecken  und  Zielen  des  Subjekts  gesetzt,  stellt  sich  diese
Werteigenschaft  als  Interesse  dar.  Die  Tatsache,  dass  das  Recht
dem  Berechtigten  die  von  ihm  begehrten  Dienste  wirklich  erweist,

ı  Geist  des  röm.  Rechts  III  ı  817£.
2].  c.  $.  220—222.  ®  System  d.  subj.  6.  R.  8.  40.
1  «8.317.  &amp;gt;).  c.  8.  328.
        <pb n="147" />
        6  -—-nennen

  wir  Genuss.  Indem  sich  nun  an  diesen  Genuss  der  Wille
anschmiegt,  erhält  er  „die  dankbare  Aufgabe,  überall  da,  wo  nicht
das  Gesetz  die  Richtung  und  die  Art  und  Weise,  in  der  das  Recht
dem  Subjekt  dienstbar  werden  soll,  unabänderlich  festgesetzt  hat,
diese  Direktion  selber  zu  bestimmen  .  .“!  Das  Interesse  bildet
aber  erst  den  einen  —  substantiellen  —  Bestandteil  des  Rechtsbegriffes.
  Hinzu  tritt  als  formales  Element  der  rechtliche  Sehutz  *.
Nicht  alle  Interessen  sind  des  Schutzes  bedürftig  und  fähig;  anderseits
  erzeugen  aber  auch  nicht  alle  Gesetze,  die  mein  Interesse
schützen,  ein  subjektives  Recht:  wenn  der  Staat  ein  Gesetz  in
seinem  Interesse  erlässt,  welches  Interesse  zufällig  mit  dem
meinigen  Hand  in  Hand  geht,  so  habe  ich  darum  keinen  Anspruch
auf  Vollzug  dieses  Gesetzes  ;  die  Anwendung  desselben  ist  von  meinem
Wollen  oder  Nichtwollen  unabhängig;  wenn  es  mir  zu  gute  kommt,
so  ist  dies  lediglich  „Reflexrecht“.  Vielmehr  erfordert  der  Begriff  des
subjektiven  Rechts,  dass  dem  Berechtigten  selbst  der  Schutz
seines  Interesses  anvertraut  ist,  dass  er  selbst  die  Initiative
  ergreifen  kann,  um  diesen  Schutz  zu  realisieren.

Windscheid?  bemerkt  zu  v.  Iherings  Definition,  dass  der  Zweck,
um  dessentwillen  das  Recht  verliehen  werde,  allerdings  die  Interessenbefriedigung
  sei,  aber  nicht  in  eine  Definition  hineingehöre.  Genau
der  gleichen  Ansicht  ist  Thon‘,  welcher  noch  hinzufügt:  Recht  ist
nicht  Selbstzweck,  sondern  nur  Mittel  zur  Ermöglichung  eines  Genusses,
  nicht  selbst  Interesse,  sondern  nur  Schutzmittel  eines
Interesses.  Jellinek®  tadelt  die  zu  weit  gehende  Abstraktion  vom
Willensmomente:  „Das  vom  Rechte  geschützte  Gut  oder  Interesse
wird  zu  einem  solchen  nur  dadurch,  dass  es  zu  menschlichem
Wollen  in  Beziehung  gesetzt  wird.“

3.  DERNBURGs  Definition  des.  subjektiven  Rechts  als  „Anteil
an  den  Lebensgütern,  welche  der  allgemeine  Wille  als  einer  Person
zukommend  anerkennt  und  ihr  gewährleistet“  ®,  wird  von  Kipp’  „unbrauchbar“
  genannt,  „weil  man  vergebens  fragt,  kraft  welcher  Ordnung
  mir  mein  Recht  zukommt,  wenn  nicht  kraft  der  Rechtsordnung.
Der  Jurist  hat  wenigstens  es  nur  mit  Rechten  zu  tun,  die  die  Rechtsordnung
  gibt,  nicht  bloss  modelt  oder  nebenher  gewährleistet“

ı].  c.  8  337.  °  1.  c.  S.  827f.,  338.
3  Pand.  $  37  Anm.  3.
*  Rechtsnorm  und  subjektives  Recht  8.  218-220.
3  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  41.  6  Bürgerl.  Recht  I  104.
?  Wiıxpscaeid-Kıprp  $  37  Anm.  3,

Giese,  Grundrechte.  5
        <pb n="148" />
        66

4.  ZITELMANN!  definiert  subjektives  Privatrecht  als  „die  durch
objektive  Rechtssätze?  hergestellte  besondere  günstige  Rechtslage
einer  Person  gegenüber  einer  oder  allen  andern,  sofern  das  Eintreten
  und  die  Durchführung  des  staatlichen  Schutzes  dieser  Rechtslage
  von  der  objektiven  Rechtsordnung  in  den  Willen  jener  ersteren
Person  verstellt  ist“.  Die  beiden  Elemente  des  subjektiven  Rechts
sind  1.  ein  auf  einen  Erlaubnissatz®  der  objektiven  Rechtsordnung
sich  stützendes  Dürfen  der  berechtigten  Person  oder  ein  auf
einem  Befehlssatz  beruhendes  Sollen  einer  andern  Person  zu
Gunsten  der  berechtigten;  2.  der  Umstand,  dass  Eintritt  und
Durchführung  staatlichen  Zwanges  zum  Schutze  dieser  Rechtslage
in  den  Willen  der  Person  gestellt  ist.  Diese  Schutzverheissung
ist  eine  Erklärung  des  Staates,  durch  die  er  sich  selbst  Pflicht
und  Recht  zu  bestimmtem  Handeln  setzt.  —  So  vermeidet  Zitelmann
den  Fehler  der  einseitigen  Betonung  sei  es  des  formellen  (Willensmacht),
  sei  es  des  materiellen  (Interessenschutz)  Elementes  des  subjektiven
  Rechts  dadurch,  dass  er  beide  Momente  miteinander  verbindet.
  Die  Charakterisierung  des  subjektiren  Rechts  nur  von
einer  Seite  her  bezeichnet  er  zwar  als  richtig  —  aber  nur  soweit
sie  den  Begriff  eben  lediglich  charakterisieren,  dagegen  als  unzulänglich,
  soweit  sie  ihn  definieren  wolle.  Eine  Definition  muss
beide  Momente  umfassen.

5.  JELLINEK®  erblickt  in  entsprechender  Weise  für  das  Gebiet
des  öffentlichen  Rechts  die  Lösung  des  Problems  des  subjektiven
Rechts  in  der  Kombination  der  von  Windscheid  und  y.  Ihering
einseitig  betonten  Ideen.  Jellineks  Ausführungen  sind  früher  bereits
wiedergegeben.  Subjektires  Recht  ist®  „das  durch  Anerkennung
menschlicher  Willensmacht  (formales  Element)  geschützte  Gut  oder
Interesse  (materielles  Element)“.  Im  Gegensatz  zum  subjektiven
Privatrecht,  welches  von  vornherein  existiert  und  ausgeübt  werden
kann,  aber  nicht  darf,  charakterisiert  sich  das  subjektive  öffentliche
  Recht  dadurch,  dass  es  erst  verliehen  werden  muss,  um  ausgeübt
  werden  zu  können.  Zur  Realisierung  des  ersteren  wird  ein
Wollendürfen,  zu  der  des  letzteren  ein  Wollenkönnen  verliehen.

ı  Int.  Privatr.  I  37.

®  „Jedes  subjektive  Privatrecht  ist  vom  Staate  durch  seine  Rechtsordnung
verliehen“  (ZrreLmann  1.  c.  8.  56).

’  a.A.  Taon,  Rechtsnorm  und  subjektives  Recht  S.  292  f.

*  Int.  Privatr.  8.  52.  s  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  40  £.,63  £.

°  1.  c.  9.42.
        <pb n="149" />
        67°  —

Das  subjektive  öffentliche  Recht  des  Individuums  „besteht  ausschliesslich
  in  der  Fähigkeit,  Rechtsnormen  im  individuellen  Interesse
  in  Bewegung  zu  setzen“!.  Wichtig  ist  seine  Abgrenzung  vom
„Reflexrecht“.  Solches  entsteht  dadurch,  dass  objektives,  also  dem
gemeinen  Interesse  dienendes  Recht  dem  Individualinteresse  zu
gute  kommt,  ohne  dass  die  Rechtsordnung  solches  beabsichtigt.
Das  materielle  Kriterium  für  das  Vorliegen  eines  subjektiven  Rechts
liegt  nun  in  der  Konstatierung  eines  von  der  Rechtsordnung  ausdrücklich
  oder  implicite  anerkannten  Individualinteresses,  das
formaljuristische  Kriterium  „darin,  ob  dem  Individuum  die  Fähigkeit
  gegeben  ist,  Normen  des  öffentlichen  Rechtes  in  seinem  Interesse
  in  Bewegung  zu  setzen  .  .“*.  „Die  strikte  formelle  Scheidung
zwischen  Reflex  und  Anspruch  kann  nur  statthaben  auf  Grund  des
Kriteriums,  ob  dem  einzelnen  ein  Rechtsmittel  zur  Realisierung
seiner  Forderung  an  den  Staat  gegeben  ist  oder  nicht.“  ®

6.  Tuon*  grenzt  den  Begriff  des  subjektiven  Rechts  mit  grosser
Schärfe  ab  von  den  nahe  verwandten  und  damit  nicht  zu  verwechselnden
  Begriffen  „Normenschutz“,  „Genuss“,  „Befugnis“.  Er
geht  aus  von  dem  Satze°®,  dass  alles  Recht  einer  Gemeinschaft  in
Normen,  d.  h.  Imperativen  besteht;  so  liegen  auch  dem  subjektiven
Recht  Normen  zu  Grunde,  deren  Kraft,  subjektive  Berechtigungen
zu  begründen,  aber  davon  abhängt,  dass  an  ihre  Uebertretung  eine
Bechtsfolge  geknüpft  ist,  die  nicht  von  selbst  eintritt,  sondern
deren  Verwirklichung  durch  das  Einschreiten  des  Geschützten
  selbst®  bedingt  ist.  Erst  diese  Möglichkeit  eigener
Rechtsverfolgung  verleiht  ein  subjektives  Recht.  Solche  subjektiven
Rechte  können  auch  gegen  den  Staat  selbst  gerichtet  sein’,  soweit
er  nämlich  im  Interesse  des  Individuums  Normen  für  sein  eigenes
Verhalten  aufstellt,  auf  deren  Erfüllung  es  bauen  kann,  deren  Verletzung
  einen  öffentlichrechtlichen  Anspruch  des  Individuums  begründet.
  Ein  blosser  Normenschutz  eines  Gutes  oder  Interesses
begründet,  da  er  ja  gegen  oder  doch  ohne  den  Willen  des  Ge-11.c.

  8.48.  ı].  c.  8.74.

?2  1,  c.  8.  114.

*  Rechtsnorm  und  subjektives  Recht.

s.c.9%81£.

el.  c.  8.128.  Thon  sagt  an  dieser  Stelle  noch  allgemeiner:  „Durch  das
Einschreiten  seitens  irgend  jemandes.*“  Dies  ist  deshalb  genauer,  weil  an  die
Stelle  des  Geschützten  selbst  eventuell  sein  gesetzlicher  Vertreter  treten  kann.
(Tuon  S.  282.)  Doch  schreitet  grundsätzlich  der  Geschützte  selbst  ein.

"1.  e.  SI.  140.

n*
        <pb n="150" />
        68

schützten  erfolgen  kann,  kein  subjektives  Recht.  Ein  solches  entsteht
  erst  dann',  wenn  die  Rechtsordnung  dem  Geschützten  für  den
Fall  der  Verletzung  der  Norm  einen  Anspruch  zwecks  Realisierung
derselben  gewährt,  wenn  die  Erzwingung  der  Norm  der  Initiative
des  Geschützten  überlassen  ist.  Das  Wesen  des  subjektiven  Rechts?
besteht  somit  darin,  dass  zufolge  Bestimmung  des  objektiven  Rechts
dem  durch  Normen  Geschützten  für  den  Fall  der  Uebertretung
dieser  Normen  behufs  Verwirklichung  des  in  ihnen  Gebotenen
(oder  Wiederaufhebung  des  in  ihnen  Verbotenen)  ein  Mittel  gewährt
  wird:  ein  Anspruch.

Anspruch?  ist  das  Lebendigwerden  von  Normen,  d.  h.  von
Imperativen  an  die  staatlichen  Organe,  auf  Anrufen  des  Berechtigten
  in  bestimmter  Weise  einzuschreiten,  bedeutet  also  eine
Steigerung  der  rechtlichen  Macht  des  Individuums.  Anspruch  ist
die  von  der  Rechtsordnung  verliehene  Macht,  die  Vorbedingungen
für  den  Eintritt  der  Imperative  zu  setzen,  welche  bestimmten  staatlichen
  Organen  die  Gewähr  von  Rechtshilfe  befehlen.  Jeder  Anspruch
  setzt  Normwidrigkeit  voraus  und  ist  selbst  das  Mittel  zur
Beseitigung  derselben.

Zweck  der  Rechtsnormen  ist  die  Ermöglichung  des  Genusses*;
sie  schützen  ihn  aber  nur,  sie  gewähren  ihn  nicht:  Erlauben  ist
nicht  Sache  des  Rechts®  und  verträgt  sich  nicht  mit  seinem
imperativen  Charakter.  Genuss  ist  Zweck,  aber  nicht  Inhalt  des
Rechts,  auch  nicht  Rechtsausübung.

Ebensowenig  ist  die  Befugnis®  Inhalt  des  Rechts.  Befugnis  ist
nicht  Normenschutz,  nicht  subjektives  Recht,  nicht  Anspruch,
sondern  Befugnis  ist  rechtliches  Können.  rechtliche  Macht  und
Möglichkeit,  durch  eine  Handlung  die  Vorbedingungen  für  den
Eintritt  (oder  das  Erlöschen)  einzelner  staatlicher  Imperative  zu  erbringen.


8  23.
b)  Lösungsversuch.

Ziehen  wir  nunmehr  die  Summe  der  im  vorigen  Paragraphen
skizzierten  Gedanken,  um  uns  durch  ihre  Zusammenstellung  eine
möglichst  alle  Momente  umfassende  und  berücksichtigende  Vorı

  9.151,  178  etc.  2],
’  |.  c.  8.  228.  ‘
5  a,  A.  ZITELMAnNN,  Int.  Privatr.  I  48/44.
°8.  825  f.
        <pb n="151" />
        69

stellung  vom  Wesen  des  subjektiven  Rechtes  zu  machen,  so  gelangen
  wir  zu  folgendem  Ergebnis.

1.  Ohne  Zweifel  reichen  —  das  betont  auch  schon  die  Kritik  —
die  Definitionen  von  Windscheid,  v.  Ihering,  Dernburg  zur  Erklärung
  des  Begriffes  des  subjektiven  Rechtes  nicht  aus.  Subjektives
  Recht  ist  nicht,  wie  Windscheid  meint,  nur  Willensmacht,
nicht,  wie  v.  Ihering  meint,  nur  geschütztes  Interesse,  nicht,  wie
Dernburg  meint,  nur  Anteil  an  den  Liebensglitern.  Windscheid
verwechselt  subjektives  Recht  mit  „Befugnis“,  v.  Ihering  mit  „Normenschutz“,
  Dernburg  mit  „Genuss“.  Verfehlt  wäre  es  aber,  diese
Ansichten  darum  als  falsch  zu  bezeichnen;  sind  sie  auch  als  Definitionen
  unzulänglich  und  unvollständig,  so  bieten  sie  anderseits
doch  wertvolles  Material  zur  Konstruktion,  ja  sie  bilden  geradezu
die  Grundlagen  des  gesuchten  Begriffes:  Befugnis,  Normenschutz
und  Genuss  schaffen  zusammen  diejenige  Konstellation,  die  wir
unserer  Betrachtung  zu  Grunde  legen  müssen.  Wir  brauchen
gar  nicht  gleich  so  weit  zu  gehen  wie  Thon,  der  das  Wesen  des
subjektiren  Rechts  in  der  Aussicht  auf  zukünftige  Ansprüche  erblickt;
  wir  wollen  zuerst  lieber  zusehen,  ob  die  durch  das  Zusammenwirken
  der  genannten  drei  Begriffe  hergestellte  Konstellation,
welcher  Thon  die  Möglichkeit  der  Erzeugung  von  Ansprüchen  zuschreibt,
  nicht  selbst  als  subjektives  Recht  bezeichnet  zu  werden
verdient.  Diese  „Konstellation“  ist  das  Primäre,  die  von  ihr  erzeugte
  „Anwartschaft  auf  Ansprüche“  das  Sekundäre.  Erst  wenn
wir  es  ablehnen,  ersterer  die  Bezeichnung  „subjektives  Recht“  zuzuerkennen,
  stehen  wir  vor  der  Frage,  ob  wir  uns  Thons  Anschauung
  anschliessen  sollen.  Anderseits  dürfen  wir  uns  aber  auch
nicht,  wie  Jellinek,  mit  einer  einfachen  Addition  der  drei  Grundbegriffe
  begnügen,  müssen  vielmehr  versuchen,  sie  gleichsam  auf
einen  Hauptnenner  zu  bringen  —  dann  erst  ist  eine  Addition
und  eine  Verschmelzung  möglich.  Welches  ist  nun  dieser  Hauptnenner?
  Bei  der  Suche  nach  ihm  dürfte  es  wohl  schwierig  sein,
einen  spezielleren  Ausdruck  zu  finden,  als  die  etwas  farblose  Bezeichnung
  „Zustand“  oder  besser  gesagt  „Rechtslage“.  Letzteren
Begriff  verwendet  Zitelmann  und  ist  daher  nach  unserem  Dafürhalten
  derjenige,  der  bis  jetzt  den  besten  Weg  zur  Lösung  des
Problems  eingeschlagen  hat,  allerdings  zunächst  nur  fürs  Privatrecht.
  Da  aber  „subjektives  Recht“  ein  allgemeiner,  im  ganzen
Rechtssystem  vorkommender  Begriff  ist,  so  steht  nichts  im  Wege,
Zitelmanns  Bezeichnung  „Rechtslage“  auf  das  öffentliche  Recht
        <pb n="152" />
        70

zu  übertragen  und  somit  —  das  ist  das  Ergebnis  —  „Rechtslage“
  als  Oberbegriff  des  zu  definierenden  Begriffes  „subjektives
Recht“  anzunehmen.

2.  Wie  wir  diesen  Zustand,  den  wir  subjektives  Recht  nennen,
im  einzelnen  genauer  zu  beschreiben  und  zu  charakterisieren  haben,
kann  uns  nach  den  Erörterungen  des  vorigen  Paragraphen  nicht  mehr
zweifelhaft  sein.  Dieser  Zustand  ist  ein  Erzeugnis  der  objektiven
Rechtsordnung  und  entsteht  dadurch,  dass  letztere  eine  bestimmte
Norm  setzt,  d.  h.  einen  Imperativ,  einen  Befehl  zu  einem  Verhalten
bestimmter  Art  gibt;  sie  setzt  diese  Norm  im  Interesse  einer  oder
mehrerer  Personen  (nicht  in  eigenem  Interesse!),  um  ihnen  ein
Gut  irgendwelcher  Art  zu  schützen  und  ihnen  dadurch  einen
„Anteil  an  den  Lebensgütern“  zu  sichern.  Zweck  und  Konsequenz
dieser  Normsetzung  ist,  dass  die  betreffende  Person  das  dem  s0
„rechtlich  geschützten  Interesse“  zu  Grunde  liegende  Gut  geniessen
kann.  Damit  dieser  Grenuss  ein  vollkommener  sei,  entäussert  sich
die  Rechtsordnung  dieser  Norm  sodann  dergestalt,  dass  sie  sie
dem  Beschützten  zur  vollständig  freien  Verfügung  überlässt,  ihm
die  Befugnis  („Willensmacht,  Willensherrschaft“)  zuspricht,  diese
Norm  ganz  nach  Belieben  zu  handhaben  und  ihren  Schutz  im
Falle  der  Verletzung  dadurch  zu  realisieren,  dass  er  den  Eintritt
staatlicher  Rechtshilfe  zum  Zwecke  der  Beseitigung  des  normwidrigen
  Zustandes  beanspruchen  kann.

3.  Wir  fassen  diese  Ausführungen  noch  einmal  etwas  kürzer
zusammen  zu  folgender  Definition:  Unter  einem  subjektiven
Recht  verstehen  wir  diejenige  Rechtslage,  welche  von  der  objektiven
Rechtsordnung  dadurch  geschaffen  wird,  dass  sie  im  Interesse  einer
bestimmten  Person  eine  ein  Gut  derselben  schützende  und  seinen
Genuss  sichernde  Rechtsnorm  setzt,  sofern  sie  der  so  geschützten
Person  gleichzeitig  die  ausschliessliche  Willensmacht  (Befugnis)
verleiht,  im  Falle  der  Verletzung  dieser  Rechtsnorm  den  darin
enthaltenen  Imperativ  aus  eigener  Initiative  auszulösen  und  dem
Verpflichteten  gegenüber  durchzusetzen.  Die  beiden  Wesensmomente
des  subjektiven  Rechts  sind  „Normenschutz“  und  „Befugnis“,  sein
Zweck  ist  „Genuss“.

8  24.
2.  Sind  „Grundrechte“  subjektive  Rechte?

Nach  diesen  Vorbereitungen  können  wir  an  die  Beantwortung
der  Frage  herantreten,  ob  Grundrechte  subjektive  Rechte  sind.
        <pb n="153" />
        -  1  —

Auch  durch  die  Grundrechte  wird  von  der  objektiven  Rechtsordnung
  eine  bestimmte  Rechtslage  geschaffen.  Unsere  Aufgabe  besteht
  also  in  der  genauen  Prüfung,  ob  wir  dieser  Rechtslage  die  Bezeichnung
  „subjektives  Recht“  zuerkennen  dürfen.  Zweifellos  ist  diese
Rechtslage  aus  der  objektiven  Rechtsordnung  abzuleiten:  letztere  ist
das  Mittel  des  Staates,  um  Grundrechte  zu  schaflen.  Der  Staat
setzt  mittels  der  Rechtsordnung  Normen,  die  bezwecken,  bestimmte
Rechtsgüter  (Unverletzlichkeit,  Gleichheit,  Freiheit)  der  Untertanen
zu  schützen  und  letzteren  den  Genuss  dieser  Güter  zu  sichern;  verpflichtet
  wird  durch  diese  Normen,  d.  h.  Adressat  des  in  ihnen
enthaltenen  Imperativs  ist  —  der  Staat  selbst  bzw.  diejenigen
Institutionen,  durch  welche  er  äusserlich  in  die  Erscheinung  tritt:
seine  Behörden.  —  Soweit  stimmt  die  Definition  des  subjektiven
Rechts  mit  der  früher  gegebenen  der  Grundrechte  überein.

Nicht  mit  gleicher  Bestimmtheit  lassen  sich  aber  die  übrigen
Momente  des  subjektiven  Rechtsbegriffs  in  den  Grundrechten  wiedererkennen.
  Der  Begriff  „subjektives  Recht“  verlangt  weiter,  dass
das  Recht  im  Interesse  der  geschützten  Person,  nicht  in  dem  zufällig
  mit  diesem  Interesse  übereinstimmenden  Interesse  des  diese
Rechte  Verleihenden  gesetzt  sei;  er  verlangt  ferner,  dass  die  Rechtsordnung
  sich  dieser  Norm  entäussert  und  dieselbe  dem  Begünstigten
zur  vollständig  freien  Verfügung  überlassen  habe;  er  verlangt
endlich,  dass  dem  Geschützten  die  Macht  verliehen  sei,  im  Falle
der  Verletzung  dieser  Norm  den  durch  sie  gewährten  Schutz  aus
eigener  Initiative  zu  realisieren  und  den  darin  steckenden  Imperativ
zu  erzwingen.  Diese  drei  Momente  bedürfen  noch  einer  genaueren
Prüfung.

1.  Sind  die  Grundrechte  im  Interesse  des  Individuums  oder
ım  Interesse  des  Staates  erlassen?  Die  Bejahung  der  letzteren
Alternative  würde  ihnen  den  Charakter  als  subjektive  Rechte  absprechen.
  Da  eine  scharfe  Scheidung  der  staatlichen  und  der
Individualinteressen  nicht  möglich  ist  —  die  einen  kommen  doch
ımmer  mittelbar  den  andern  zu  gute  —,  so  kann  man  von  einseiigem
  Interessenschutz  nur  insofern  sprechen,  als  man  damit
ausdrücken  will,  wessen  Interesse  die  betreffende  Norm  am  unmittelbarsten
  schützt,  welcher  Interessen  Befriedigung  die  eigentliche
  Ursache  der  Setzung  jener  Normen  war.  Dies  waren  bei
den  Grundrechten  sicherlich  die  Interessen  der  Individuen;  sind
doch  die  in  den  Grundrechten  geschützten  Güter  lauter  Güter  der
Individuen,  nicht  des  Staates.  Freilich  ist  auch  der  Staat  interessiert,
        <pb n="154" />
        12

aber  erst  in  zweiter  Linie,  nämlich  nur  insofern,  als  die  Interessenbefriedigung
  der  Untertanen  mittelbar  das  Interesse  des  Staates
an  dem  Wohl  und  Gedeihen  seiner  Mitglieder  befriedigt.  Auch
die  historische  Entwicklung  beweist  uns,  dass  die  zum  Erlass  von
(srundrechtsnormen  führenden  Strömungen  ihren  Ausgangspunkt
immer  in  den  Forderungen  der  Individuen,  nicht  im  Programm
der  Staatsregierung  nahmen.  Grundrechte  schützen  also  individuelle
  Interessen,  könnten  somit  aus  diesem  Grunde  wohl  subjektive
  Rechte  sein.

2.  Der  Begriff  des  subjektiren  Rechts  verlangt  aber  weiter,
dass  die  Rechtsordnung  sich  dieser  Norm  entäussert  und  sie  dem
Begünstigten  zur  freien  Verfügung  überlassen  habe.  Hieraus  wird
man  nicht  bloss  folgern  müssen,  dass  die  Rechtsordnung  dem  Inhaber
  des  geschützten  Gutes  die  Befugnis  zur  Handhabung  dieser
Norm  verliehen  hat,  sondern  auch,  dass  fortan  er  allein  über
die  Durchführung  dieses  Schutzes  entscheiden,  die  Rechtsordnung
dagegen  sich  nicht  mehr  darum  kümmern  soll.  Im  Falle  der  Verletzung
  der  Norm  schreitet  die  Rechtsordnung  oder  vielmehr  der
sie  handhabende  Staat  gar  nicht  von  selbst  ein,  es  fehlt  ihm  —
da  das  subjektive  Recht  individuelle  Interessen  schützt  —  ja
Jedes  eigene  unmittelbare  Interesse  hierzu;  jede  Tätigkeit  seinerseits
ist  vielmehr  durch  die  Initiative  des  Trägers  des  subjektiven  Rechts
bedingt.  Dass  diese  das  innerste  Wesen  und  den  wahren  Kem
des  subjektiven  Rechts  darstellenden  Sätze  nun  bei  den  Grundrechten
zuträfen,  wird  man  kaum  behaupten  können.  Keinesfalls  wird  der
Staat  untätig  bleiben  und  die  Initiative  des  betreffenden  Individuums
abwarten,  wenn  z.  B.  seine  Behörden  jenes  Individuums  Persönlichkeit,
  Wohnung,  Briefgeheimnis,  Eigentum  verletzt,  wenn  sie  ıhn  vor
seinen  Standesgenossen  zurückgesetzt,  seinem  gesetzlichen  Richter
entzogen,  wenn  sie  die  Freiheit  seiner  körperlichen  oder  geistigen
Betätigung  gehemmt  haben!  Er  wird  vielmehr,  ganz  unbekümmert
um  den  Willen  des  Verletzten,  die  Behörden,  die  so  seinen  Imperativen
  zuwidergehandelt  haben,  ohne  weiteres  zur  Verantwortung
ziehen,  zur  Beseitigung  der  Normwidrigkeit  anhalten  und  nicht  erst
danach  fragen,  ob  das  Individuum  hiermit  einverstanden  sei,  ob  e3
ibn  dazu  ermächtige.  Geht  aber  der  Staat  in  dieser  Weise  vor,
so  kann  die  Norm,  auf  deren  Verletzung  hin  er  tätig  wurde,  unmöglich
  mehr  ein  subjektives  Recht  sen  —  es  kann  sich  lediglich
um  eine  Norm  des  objektiven  Rechts  handeln,  nicht  mehr  um
Normen,  die  der  Staat  dem  Individuum  „zur  freien  Verfügung
        <pb n="155" />
        73

überlassen  hat“.  Das  Ergebnis  lautet:  Grundrechte  sind  deshalb
keine  subjektiven  Rechte,  weil  der  in  ihnen  verheissene  Schutz  auch
ohne  Zutun,  selbst  gegen  den  Willen  des  geschützten  Individuums
stattfindet.

3.  Endlich  verlangt  der  Begrifi'  des  subjektiven  Rechts,  dass
dem  Träger  des  Rechts  die  Macht  zustehe,  den  Rechtsschutz  selbständig
  zu  realisieren  und  die  Norm  dem  Verpflichteten  gegenüber
durchzusetzen.  Diese  Möglichkeit  ist  aber  wiederum  durch  zwei
Momente  bedingt:  einmal  darf  die  Norm  nicht  so  allgemein  gefasst
sein,  dass  sie  nicht  viel  mehr  als  eine  Phrase  und  daher  für  das
Individuum  unhandlich  und  wertlos  ist;  sodann  muss  es  Institutionen
  geben,  an  die  sich  das  verletzte  Individuum  wenden  und  von
denen  es  die  Beseitigung  der  Verletzung  beanspruchen  kann.  Fehlen
diese  beiden  Momente,  so  ist  es  praktisch  mit  der  Durchsetzbarkeit
des  subjektiven  Rechts  schlecht  bestellt.  —  Von  beiden  Erfordernissen
  war  bei  den  Grundrechten  lange  Zeit  hindurch  keine  Rede
und  ihnen  daher  der  Charakter  subjektiver  Rechte  abzusprechen.
Die  Formulierung  —  namentlich  in  den  Verfassungsurkunden  —
war  wegen  des  Strebens  nach  Kürze  so  allgemein  und  so  skizzenhaft,
  dass  dem  Individuum  damit  zwar  schöne  Prinzipien  verheissen,
aber  keine  Rechte  gewährt  wurden.  Ausserdem  fehlte  es  an  jedem
Mittel  und  Wege,  diese  sog.  „Rechte“  den  Behörden  gegenüber  geltend
zu  machen.  Erst  die  neuere  Entwicklung  hat  Abhilfe  geschaffen,  zunächst
  dadurch,  dass  sie  die  allgemein  gehaltenen  Grundrechtssätze
—  Monologe  des  Gesetzgebers  nennt  sie  v.  Schulze!  —  durch  eine
reiche  Spezialgesetzgebung  zu  konkreten  Rechtssätzen  erweiterte,
sodann  auch  dadurch,  dass  sie  ein  Verfahren  schuf,  um  diesen
Sätzen  den  Behörden  gegenüber  Geltung  und  Erzwingbarkeit  zu
sichern.  Beide  Ziele  sind  gegenwärtig  in  ziemlich  ausgedehntem
Masse  erreicht  worden.  Sind  damit  aber  subjektive  Rechte  entstanden?
  Durch  die  Spezialgesetzgebung  allein  jedenfalls  nicht;
diese  spricht  vielmehr  für  die  Auffassung  der  Grundrechte  als  objektiver
  Rechtssätze,  indem  der  Rechtsschutz  dieser  Gesetze  nicht
vom  Individuum  selbständig  realisiert,  sondern  ohne  seine  Berücksichtigung
  und  Mitwirkung  vom  Staate  durchgeführt  wird.  Aber
welleicht  durch  die  Ausbildung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit?
Sie  hat  allerdings  die  Möglichkeit  geschaffen,  im  Falle  der  Verketzung
  der  ein  Interesse  schützenden  Norm  zwecks  Beseitigung  des

!  Pr,St.R.  I  360.
        <pb n="156" />
        74

normwidrigen  Zustandes  den  Eintritt  staatlicher  Rechtshilfe  beanspruchen
  zu  können.  Aber  diese  Möglichkeit  bei  allen  Grundrechten
  ohne  weiteres  annehmen  zu  wollen,  wäre  doch  eine  schwere
Verkennung  der  tatsächlichen  Verhältnisse.  Es  lässt  sich  durchaus
  nicht  behaupten,  dass  seit  Einführung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  alle  Grundrechte  plötzlich  durchsetzbar  geworden  seien,
diese  Eigenschaft  ist  vielmehr  nur  ganz  wenigen  und  vereinzelten
zu  teil  geworden.  Es  ist  gar  nicht  Aufgabe  und  gehört  gar  nicht
zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte,  z.  B.  die  Grundrechte
der  Unverletzlichkeit  von  Person,  Wohnung,  Briefgeheimnis,  der
Gleichheit  vor  Gesetz  und  Richter,  der  Bekenntnisfreiheit,  das
Petitionsrecht  usw.  zu  schützen  und  eventuell  deren  Durchführung
anzuordnen.  Freilich  muss  zugegeben  werden,  dass  die  Durchvetzbarkeit
  anderer  Grundrechte,  wie  z.  B.  der  Freizügigkeit,  Gewerbefreiheit,
  Versammlungs-  und  Vereinigungsfreiheit  usw.,  durch
die  Schaffung  der  Verwaltungsgerichte  in  die  Hand  des  Individuums
  gelegt  ist,  dass  also  nichts  im  Wege  steht,  diese  Grundrechte
  —  falls  man  ausschliesslich  das  Kriterium  der  Erzwingbarkeit
  massgebend  sein  lässt  —  als  subjektive  Rechte  zu  bezeichnen.
  Aber  dieser  Umstand  kann  uns  doch  nimmermehr  das
Recht  geben,  diesen  Charakter  auch  auf  diejenigen  Grundrechte
auszudehnen,  deren  Durchsetzung  durchaus  nicht  in  den  Willen
des  Individuums  verstellt  ist!  Wir  dürfen  also  auch  aus  diesem
Gesichtspunkte  die  Grundrechte  nicht  —  wenigstens  nicht  generell
—  als  subjektive  Rechte  bezeichnen.

Ein  kleiner  Umstand  könnte  vielleicht  noch  Bedenken  gegen
die  Richtigkeit  dieses  Ergebnisses  erregen:  die  äussere  Form,  die
—  besonders  in  den  Verfassungsurkunden  —  übliche  Formulierung
der  Grundrechte  als  subjektiver  Berechtigungen.  Aber  abgesehen
davon,  dass  es  durchaus  verfehlt  ist,  aus  der  Form  eines  Rechtssatzes
  allein  Schlüsse  auf  den  Inhalt  zu  ziehen,  fragt  es  sich,  ob  denn
der  Gesetzgeber  bei  dieser  Ausdrucksweise  wirklich  an  Rechte  im
subjektiven  Sinne  gedacht  hat,  ob  dieselbe  nicht  vielmehr  ein  technischer
  Kunstgriff  war,  um  den  Inhalt  dieser  Sätze  möglichst  knapp,
treffend  und  für  die  Individuen  angenehm  zu  formulieren.  Als
man  in  den  beim  Uebergang  vom  Polizeistaat  zum  Bechtsstaate
erlassenen  Reformgesetzen  zuerst  Grundrechte  aufstellte,  fand  man
es  in  der  Tat  sehr  praktisch,  die  durch  sie  normierten  Freiheiten
des  Individuums  in  die  Form  subjektiver  Berechtigungen  einzukleiden.
  Obwohl  die  neuere  Gesetzgebung.  diese  Methode  verlassen
        <pb n="157" />
        75

hat,  sind  darum  inhaltlich  die  Grundrechte  doch  genau  dasselbe
geblieben  wie  früher  —  daran  erkennt  man  zur  Genüge,  dass  die
Form  in  keiner  massgebenden  Beziehung  zum  Inhalt  steht  und
daher  das  auf  Grund  des  Inhaltes  gewonnene  Resultat  auch  in
keiner  Weise  zu  beeinflussen  vermag.

$&amp;amp;  25.
C.  Definition  der  „Grundrechte“.

Bevor  wir  das  Ergebnis  der  bisherigen  Untersuchungen,  dass
Grundrechte  nicht  subjektive  Berechtigungen  sind,  sondern  einen
Bestandteil  der  objektiven  Rechtsordnung  im  Staate  bilden,  zur
(Grundlage  einer  umfassenden  Definition  des  Begriffes  machen,
wollen  wir  aus  der  vorstehenden,  zwar  zu  einem  negativen  Ergebnis
führenden,  aber  darum  nicht  minder  notwendigen  Erörterung  über
die  subjektive  Rechtsnatur  der  Grundrechte  diejenigen  Punkte  noch
einmal  kurz  zusammenfassen,  welche  zur  Kennzeichnung  der  formalen
  Seite  der  Grundrechte  besonders  von  Belang  sind.  Der
Inhalt  der  Grundrechte  ist  früher!  bereits  eingehend  dargelegt
worden.

Die  Rechtssätze®,  die  wir  ihrem  Inhalt  gemäss  als  Grundrechte
bezeichnen,  werden  vom  Staate  mittels  der  objektiven  Rechtsordnung
  geschaffen.  Sie  beziehen  sich  auf  das  eigene  Verhalten,  das
der  Staat  in  Zukunft  beobachten  will,  und  richten  sich  an  diejenigen
  Einrichtungen,  durch  welche  der  Staat  nach  aussen  hin  in
die  Erscheinung  tritt  und  tätig  wird:  an  seine  Organe,  insbesondere
die  Behörden.  Der  Staat  erteilt  denselben  mittels  dieser  Normen
Anweisungen  darüber,  wie  sie  sich  bei  der  verwaltenden  Tätigkeit
den  Individuen  gegenüber  zu  verhalten  haben,  und  lässt  bei  Uebertretung
  oder  Verletzung  dieser  Imperative  zur  Beseitigung  der  Normwidrigkeit
  seinen  staatlichen  Zwang  eintreten.  Die  Initiative  hierzu
  ergreift  der  Staat,  doch  kann  das  Individuum  durch  ihm  zu  Gebote
  stehende  Mittel  auf  den  Eintritt  dieses  Zwanges  förderlich
wirken.

Die  Verbindung  dieser  formellen  mit  den  früher  gefundenen
materiellen  Elementen  ergibt  folgende  Definition:

u  u  (ne

W931.
»  Vel.  zum  folgenden  besonders:  v.  Inerme,  Zweck  I  829  f.,  bes.  833;
Tron  8.  140  f.
        <pb n="158" />
        76

Unter  den  sog.  „Grundrechten®  versteht  man  den  —  nicht
geschlossenen,  sondern  je  nach  den  individuellen  innerstaatlichen
Verhältnissen  mehr  oder  weniger  umfangreichen  —  Kreis  derjenigen
öffentlichrechtlichen  Normen,  welche  der  Staat  zum  Zeichen  der
Anerkennung  einer  von  seinen  Funktionen  unberührt  bleibenden
Freiheitssphäre  der  seiner  Gewalt  grundsätzlich  unterstehenden
Individuen,  sich  selbst  nach  diesen  Richtungen  hin  beschränkend,
schafft,  und  deren  Anwendung  bei  sämtlichen  Verwaltungshandlungen
  er  seinen  Organen  zur  Pflicht  macht,  auch  nötigenfalls
zwangsweise  durchsetzt.

Man  könnte  gegen  diese  Definition  einwenden,  sie  sei  dem
Wesen  des  Durchschnittsstaates  entnommen  und  passe  daher  auch
nur  für  einen  solchen,  erleide  dagegen  in  den  verschiedenen  einzelnen
Staatsformen  noch  eine  Reihe  von  Modifikationen.  Da  die  Unrichtigkeit
  dieser  Behauptung  nicht  ohne  weiteres  einleuchtet,  so
bedarf  dieselbe  noch  einer  etwas  genaueren  Prüfung.

II.  Grundrechte  und  Staatsform.

8  26.
1.  Grundrechte  in  der  Monarchie  und  in  der  Republik‘.

Es  ist  wohl  empfehlenswert,  die  folgende  Untersuchung  nicht
so  abstrakt  zu  gestalten,  sondern  lieber  an  zwei  konkrete  Staatswesen
  der  Gegenwart  anzuknüpfen.  Wir  möchten  für  diesen  Zweck
Preussen  und  Belgien  auswählen,  zwei  Staaten,  die  wir  ja  im
historischen  Abschnitte  eingehender  behandelt  haben  und  die  —
wenn  man  sich  in  Belgien  durch  den  monarchischen  Mantel  nicht
beirren  lässt  —  ziemlich  rein  den  Typus  der  Monarchie  und  der
Bepublik  verkörpern?  Vergegenwärtigen  wir  uns  noch  einmal

'  Vgl.  zu  diesem  Paragraphen  besonders:  Smenp,  Die  Pr.V.U.  im  Vergleich
mit  der  Belgischen.

®  Auf  dieser  Verschiedenheit  der  Staatsformen  beruht  der  durchgreifende
und  wichtige  Gegensatz  zwischen  der  Preussischen  und  Belgischen  Verfassungsurkunde
  —  ein  (Gegensatz,  den  übrigens  Smend  (8.  44f.)  deshalb  nicht  anerkennen
  will,  weil  er  in  den.  beiden  Begriffen  „V.olkssouveränität“  und  „Monarchisches
  Prinzip“  keinen  rechtlichen,  sondern  nur  einen  politisch-histprischen  Unterschied
  erblickt.  Smend  versteigt  sich  auf  Grund  dieser  seiner  Ansicht  sogar  zu
der  das  Wesen  des  belgischen  Staates  durchaus  verkennenden  Behauptung,  das
Recht  des  Königs  auf  die  monarchische  Organstsllung  sei  nach  beiden  Verfassungen
  durchaus  gleichartig,  nach  beiden  vereinige  der  König  alle  Rechte
der  Staatsgewalt  in  sich.  (8.  52.)
        <pb n="159" />
        17

kurz  das  Wesen  dieser  beiden  Staatsformen  an  den  genannten
Beispielen.

I.  Staatsform  Belgiens  und  Preussens.

1.  Belgien!  ist  eine  Demokratie  mit  konstitutionell-monarchischer
  Fassade.  Die  Richtigkeit  dieser  von  Seydel*  treffend  begründeten
  Behauptung  folgt  einmal  aus  art.  25  der  constitution  belge:
„Tous  les  pouvoirs  @manent  de  la  nation®.“  Träger  der  Souveränität
ist  die  Nation,  das  Staatsvolk.  Die  Bemerkung  Vauthiers*,  die  dem
Könige  übertragene  Gewalt  sei  souverän,  weil  unwiderruflich,  weist
Seydel  durch  den  Nachweis  zurück,  dass  diese  Gewalt  begrifflich
keine  souveräne  sein  könne.  Der  König  hat  gemäss  art.  78  nur
eine  begrenzte  Kompetenz,  er  hat  nicht  die  Vermutung  der  Zuständigkeit
  für  sich,  denn  seine  Gewalt  geht  wie  jede  andere  im
Staate  von  der  Nation  (art.  25)  aus.  „Le  roi  rögne,  mais  il  ne
gouverne  pas.  Das  ist  die  Souveränität  mit  100°%/o  Abzug  ®.“

Sodann  folgt  die  Richtigkeit  der  hier  vertretenen  Ansicht  auch
aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Staates®.  Nach  Losreissung  der
belgischen  Provinzen  von  Holland  wirft  sich  aus  der  Mitte  des
Volkes  heraus  eine  Regierung  auf,  konstituiert  sich  als  „gouvernement
  provisoire“  und  wird  abgelöst  vom  „Congrös  national“,
einer  Vertretung  des  belgischen  Volkes  mit  konstituierenden  und
gesetzgebenden  Befugnissen.  Das  ist  der  Repräsentant  des  Trägers
der  Souveränität.  Dieser  Nationalkongress  gibt  dem  neuen  Staatswesen
  eine  Verfassung,  in  welcher  (art.  25)  der  Grundsatz  der
Volkssouveränität  ausdrücklich  enthalten  ist.  Darauf  schreitet  man
erst  zur  Wahl  eines  Königs  und  beruft  Leopold  von  Sachsen-Koburg
  dazu  unter  der  Bedingung,  dass  er  vorher  den  Eid  auf
die  Verfassung  leiste.  Er  folgt  dem  Rufe,  schwört  den  Eid  und
erkennt  damit  die  das  republikanische  Prinzip  enthaltende  Verfassung
  an.  Aus  demselben  Grunde  entsteht  jedesmal  beim  Tode  des
Königs  ein  Interregnum  bis  sur  Eidesleistung”  des  Thronfolgers.

|  ı  Suenp  S.  10£.,  44f.;  v.  SEYDEL,  Abh.  5;  Zoan--v.Rönne  S.  204;  ARNDT,

Verordnungsrecht  8.  63  f.

2  v.  SEYDEL,  Abh.  5  S.  64  f.

®  Aunpt,  Verordnungsrecht  8.  63f.  Die  Bedeutung  des:  Satzes  erörtert
SuErD  8.  4bf.

*  in  Marquardsens  Handbuch  ].  c.  $&amp;amp;  16  S.  20.  Aehnlich  wie  Vauthier
auch  SmeEnD  9.  48/49.

5  v.  SEYpet  |.  c.  8.70.

°  Vaurmer  |.  c.  S.  13£.,  15/16;  v.  Seypeu  |.  c.  8.  62£.;,  Jusre  Bd.  I.

’  const.  belge  art,  80,  2;  Suenp  8.  14.
        <pb n="160" />
        18

3.  Preussen!  dagegen  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie.
Träger  der  Staatsgewalt  ist  der  König.  Er  ist  König  „von  Gottes
Gnaden“,  d.  h.  er  leitet  sein  Recht  von  niemandem  auf  Erden  ab,
sondern  kraft  eigenen  Rechtes  steht  ihm  die  Fülle  der  Staatsgewalt
  zu.  Das  A.L.R.  II  13  8  1  drückt  dies  treffend  mit  den
Worten  aus:  „Alle  Rechte  und  Pflichten  des  Staates  gegen  seine
Bürger  und  Schutzverwandte  vereinigen  sich  in  dem  Oberhaupte
desselben.“  An  dieser  Stellung  des  Monarchen  hat  die  Einführung
des  Konstitutionalismus  nichts  geändert;  denn  es  ist  sehr  wohl  mit
dem  monarchischen  Prinzip  vereinbar,  dass  der  Träger  der  Staatsgewalt
  sich  in  der  Ausübung  derselben  beschränkt.  Bis  zum  5.  Dezember
  1848  war  der  König  der  alleinige  Gesetzgeber.  Als  solcher
hat  er  die  Verfassung  gegeben  und  sich  dadurch  in  der  Ausübung
der  ihm  nach  wie  vor  allein  zustehenden  Staatsgewalt  zu  Gunsten
der  Volksvertretung  beschränkt,  Daher  spricht  heute  noch  für  den
König  die  Vermutung  der  Zuständigkeit?,  er  besitzt  alle  Rechte,
soweit  er  sich  derselben  nicht  ausdrücklich  in  der  Verfassungsurkunde
  entäussert  hat.  —  Richtig  hat  auch  Bismarck  zu  wiederholten
  Malen,  besonders  klar  in  einer  Rede  aus  dem  Jahre  1849,
diesen  Unterschied  zwischen  dem  preussischen  und  belgischen
Königtum  charakterisiert?.

Diesen  einschneidenden  Gegensatz  zwischen  der  Form  des
belgischen  und  des  preussischen  Staates  verkennt  Smend*  vollständig;
  die  wesentlichen  unterscheidenden  Merkmale  sind  ihm
allerdings  nicht  entgangen,  aber  er  begeht  den  Fehler,  dies  alles
für  unerheblich  und  nicht  massgebend  —  weil  historisch-politisch  —
zu  erklären;  er  legt  seinen  Betrachtungen  lediglich  den  Text  der
Verfassungsurkunden  zu  Grunde  und  kommt  auf  diesem  „formellen“
Wege  zum  Resultat,  dass  beide  Verfassungen  dem  Wesen  nach
ganz  identisch  seien.

U.  Wesen  der  Grundrechte  in  solchen  Staatsformen.

Untersuchen  wir  nunmehr  das  Wesen  der  Grundrechte  in
diesen  beiden  so  verschiedenen  Staatsformen,  um  zu  sehen,  ob  sich

!  Zoßn—v.Bönne  I  S.  X,  XI,  204f.;  Zoax  in  Hirths  Annalen  1885,  S.  301f.
Arnpt,  Verordnungsrecht  8.  61  f.,  bes.  64;  BornHak  I  8  22  u.  a.;  Suenn  S.  45  f.,
welcher  zwischen  monarchischem  Prinzip  und  Prinzip  der  Volkssouveränität
einen  rechtlichen  Unterschied  leugnet.

*  Aehnlich  Smenp  an  mehreren  Stellen,  z.  B.  S.  80.

®  Anrnpr,  Komm.  8.  170.

*  Vgl.  bes.  den  letzten  Abschnitt  S.  78f.
        <pb n="161" />
        19

die  am  Schluss  des  vorigen  Kapitels  aufgestellte  Definition  der
Grundrechte  behaupten  lässt  oder  ob  der  Begriff  der  Grundrechte
eine  —  und  zwar  in  jeder  dieser  Staatsformen  etwas  andere  —
Modifikation  erfahren  muss.

1.  Verhältnismässig  einfach  ist  die  Beantwortung  der  Frage
für  Preussen,  für  die  Monarchie.  Dem  Träger  der  Staatsgewalt
und  Inhaber  aller  Rechte,  dem  Monarchen  gegenüber  sind  die
Untertanen  nur  verpflichtet,  nicht  berechtigt;  aus  eigener  Machtvollkommenheit
  haben  sie  keinerlei  Rechte  gegenüber  der  Staatsgewalt
  auf  Erlass  von  Grundrechtssätzen,  man  kann  ihnen  höchstens
sittliche,  ethische  Ansprüche  auf  Einhaltung  gewisser  Schranken,
auf  Anerkennung  einer  individuellen  Freiheitssphäre!  zusprechen.
Wenn  der  Monarch  die  „natürlichen  Schranken“  seiner  Gewalt  in
rechtliche  umwandelt,  sei  es  stillschweigend  durch  Anerkennung
von  Gewohnheitsrecht,  sei  es  ausdrücklich  durch  Gesetz  oder  gar
Verfassungsgesetz,  so  ist  dies  seine  freie  Gabe.  Erst  durch  diese
Willensäusserung  des  Trägers  der  Staatsgewalt  werden  aus  den
„natürlichen  Schranken“  positivrechtliche  Schranken,  objektive
Rechtsnormen,  „Grundrechte“;  sie  ist  der  einzige  Bechtstitel  für
ihre  Existenzberechtigung.  Daraus  folgt  auch,  dass  für  das  Indivtduum
  nur  diese,  speziell  gesetzten  Grundrechtsnormen  bestehen,
weiter  keine.  Von  all  den  übrigen  sittlichen  und  ethischen
Schranken  sind  nur  die  von  der  Staatsgewalt  anerkannten  zu
rechtlichen  erhoben  worden,  alle  übrigen  kommen  juristisch  nicht  in
Betracht,  weil  kein  Titel  für  ihre  Daseinsberechtigung  als  Rechte
gegeben  ist.

2.  Welches  Bild  bieten  nun  die  Verhältnisse  im  belgischen
Staate,  in  der  Republik?  Dort  gehen  alle  Gewalten  vom  Volke
aus.  Die  Nation  ist  der  Träger  der  Staatsgewalt,  muss  sich  aber
zur  Ausübung  derselben  Organe  schaffen,  denen  sie  die  von  ihr
ausgehende  Gewalt  zur  Ausübung  überträgt,  delegiert.  Wer  aber
immer  auf  solche  Weise  ein  Stück  der  Staatsgewalt  delegiert  erhält,
  der  übt  es,  sei  er  nun  Beamter,  Behörde,  Minister,  Parlament
oder  gar  König,  niemals  auf  Grund  eigenen  Rechtes  aus,  sondern
ımmer  kraft  Delegation,  d.  h.  in  dem  Umfange  und  in  dem  Masse,
wie  es  ihm  vom  Träger  der  Staatsgewalt,  dem  Volke,  übertragen
  worden  ist.  Was  folgt  nun  hieraus  für  die  Grundrechte?
Grundrechte  sind  die  Normen,  welche  die  Individualsphäre  von  der

’  ZorRn—v.Rönne  I  600.
        <pb n="162" />
        80

des  Trägers  der  Staatsgewalt  abgrenzen.  Auf  die  Republik  angewandt
  heisst  das:  Grundrechte  sind  die  Normen,  welche  die  Sphäre
der  einzelnen  Bürger  von  der  Sphäre  des  Volkes  abgrenzen.  Dass
dieser  Satz  logisch  und  auch  juristisch  haltbar  ist,  kann  keinem
Zweifel  unterliegen,  denn  1.  ist  Volk  ein  ganz  anderes  Subjekt  als
die  Summe  der  einzelnen  Bürger;  zwar  besteht  das  Volk,  die
Nation,  aus  den  Individuen,  aber  das  ändert  nichts  an  der  Tatsache,
  dass  die  Nation  als  solche,  nicht  als  Summe  der  Individuen,
ein  neues  Subjekt  darstellt;  2.  sind  in  der  Republik  die  Interessen
der  Nation  den  Interessen  der  Individuen  durchaus  nicht  gleich:
der  Wille  und  damit  das  Interesse  der  Nation  als  des  Trägers  der
Staatsgewalt  ist  gerichtet  auf  Herrschaft,  dagegen  das  Interesse
der  einzelnen  Individuen  auf  Existenz  einer  von  dieser  Herrschaft
freien  Individualsphäre..  Folglich  sind  die  Grundrechte  in  der
Republik  ganz  genau  so  wie  in  der  Monarchie  diejenigen  Rechtssätze,
  welche  die  Nation  als  Trägerin  der  Staatsgewalt  aus  freien
Stücken  zu  Gunsten  der  Individuen  zwecks  Sicherung  ihrer  Individualsphäre
  geschaffen  hat.  Der  eigenartige  Umstand,  dass  das  Substrat
der  Nation  die  einzelnen  Individuen  selbst  bilden,  modifiziert  also
die  Konstruktion,  das  Wesen  der  Grundrechte  durchaus  nicht,
Juristisch  existiert  zwisohen  dem  Wesen  der  Grundrechte
in  Monarchie  und  Republik  kein  Unterschied.

Freilich  gibt  es  einen  Unterschied,  aber  er  liegt  lediglich  auf
politisch-historischem  Gebiete.  Es  ist  leicht  zu  versteben,  dass  die
aus  den  zu  begünstigenden  Individuen  selbst  hervorgehende  Staatsgewalt
  den  einzelnen  eine  weit  grössere  Freiheitssphäre  zu  gewähren
geneigt  ist  als  eine  solche,  welche  ausserhalb  dieser  Individuen
steht.  Dass  so  auch  die  Mitglieder  des  belgischen  Nationalkongresses,
  eingedenk  der  langjährigen  Missachtung  der  Freiheitsrechte!
  ihrer  Stammesgenossen,  sich  in  erster  Linie  als  Individuer
fühlten  und  deshalb  die  verfassungsrechtliche  Fixierung  der  Grundrechtssätze
  der  belgischen  Staatsangehörigen  —  zu  denen  sie  doch
selbst  zählten  —  zuerst  in  Angriff  nahmen,  sodann  erst  in  ihrer
Eigenschaft  als  Vertreter  des  souveränen  Volkes  und  Repräsentanten
  der  Staatsgewalt  sich  dem  weiteren  Ausbau  der  Staatsorganisation
  zuwandten  —  das  wird  ihnen  wohl  niemand  ver
denken.  Das  sind  Tatsachen,  die  nicht  die  Rechtswissenschaft:
sondern  allein  die  historische  Betrachtung  deuten  kann.  So  erklärt

'  „Rechte“  im  objektiven  Sinne!
        <pb n="163" />
        _—.  81  —:

sich  auch  die  systematische  Anordnung  der  belgischen  Grundrechte
vor  dem  Titel,  welcher  von  den  pouvoirs  handelt.  Dass  auch  in
der  Preussischen  Verfassungsurkunde  dieser  Titel  voransteht,  ist
eine  Folge  der  Uebernahme  der  constitution  belge,  ist  systematisch
unrichtig.  Immerhin  ist  es  aber  entschuldbar,  wenn  die  Preussische
Verfassungsurkunde  sich  die  belgische  bezüglich  der  Grundrechte
zum  Vorbild  genommen  hat,  da  in  beiden  Staaten  die  Vermutung  für
die  Sphäre  der  Staatsgewalt  spricht  und  lediglich  aus  tatsächlichen
und  historischen  Gründen  dort  die  grundrechtlich  geschützte  Sphäre
grösser  ist  als  hier;  nur  musste  die  Preussische  Verfassungsurkunde
diese  belgischen  Grundrechte  unter  Berücksichtigung  der  besonderen
belgischen  Zustände  —  wie  geschehen  —  eingehend  modifizieren.

8  27.
2.  Grundrechte  im  Einheitsstaat  und  im  Bundesstaat.

Die  Begriffe  Realunion,  Personalunion  und  Staatenbund  kommen
für  die  Grundrechte  nicht  weiter  in  Betracht.  Wichtig  ist  dagegen
noch  eine  Erörterung  über  die  Stellung  der  Grundrechte  im  Bundesstaat.
  Das  Deutsche  Reich  ist  das  nächstliegende  Beispiel  für  den
Bundesstast.  Ein  solcher  entsteht  auf  der  Grundlage  der  Vereinigung
  mehrerer  bis  dahin  selbständiger  Staaten  zu  einem  neuen
Staatsgebilde.  Die  juristische  Konstruktion  eines  Bundesstaates
ist  in  der  heutigen  staatsrechtlichen  Literatur  noch  lebhaft  umstritten;
  fest  steht',  dass  dies  neue  Staatsgebilde  ein  mit  souveräner
Staatsgewalt  ausgerüsteter  Staat  ist,  fraglich  bleibt  nur,  ob  man
die  Einzelstasten  noch  als  wirkliche  Staaten  bezeichnen  darf,  da
ihrer  Staatsgewalt  die  Eigenschaft  der  Souveränität  fehlt.  Doch
ist  dies  lediglich  ein  Streit  um  Worte,  nämlich  darum,  ob  man
da  noch  von  einem  „Staate“  sprechen  könne,  wo  die  Staatsgewalt
nicht  mehr  souverän  sei.  Die  herrschende  Meinung  bejaht  diese
Frage®.

Wie  gestalten  sich  nun  in  einem  solchen  Bundesstaate  die
Grundrechtsverhältnisse?  Auf  den  ersten  Blick  möchte  man  annehmen,
  es  gebe  zwei  ganz  verschiedene  Arten  von  Grundrechten,
einmal  solche,  die  das  Reich  durch  die  Reichsgesetzgebung,  sodann
solche,  die  durch  die  Landesgesetzgebung  der  Einzelstaat  aufstelle.

!  Einzige  Ausnahme:  v.  Seydel  und  seine  Schule.
®  Vgl.  hierzu  Lapann  I  dlf.,  56,  67;  a.  A.  Zorn  1.c.  8.68,  84f.;  dagegen
Lapann  I  563,  71£.
Giese,  Grundrechte.  6
        <pb n="164" />
        --  82  --Da

  das  Individuum  sowohl  Angehöriger  des  Reiches  wie  eines  Einzelstaates
  (oder  auch  mehrerer)  ist,  so  liegt  diese  Deduktion  sehr
nahe.  Zieht  man  aber  die  Konsequenzen  dieser  Anschauung,  so
würde  sich  aus  ihr  ergeben,  dass  das  Individuum  1.  zufolge  der
Reichsgrundrechte  eine  gewisse  staatfreie  Sphäre  besitzt,  in  die  die
Reichsgewalt  nicht  eindringen  darf,  2.  zufolge  der  Landesgrundrechte
  eine  gewisse  staatfreie  Sphäre,  in  die  die  Einzelstaatsgewalt
nicht  eindringen  darf.  Das  Individuum  würde  also  im  Bundesstaat
mindestens  zwei  —  wenn  es  in  mehreren  Einzelstaaten  die  Staatsangehörigkeit
  erworben  hat,  entsprechend  viele  —  von  einander  verschiedene,
  gewissermassen  nebeneinander  liegende  staatfreie  Sphären
besitzen.  Da  dies  aber  eine  in  jeder  Beziehung  logisch  unvollziehbare
und  unhaltbare  Vorstellung  ist,  so  muss  die  Teilung  von  Reichsgrundrechten
  und  Liandesgrundrechten  in  dieser  gegensätzlichen
Formulierung  verworfen  werden.

Der  allein  mögliche  Ausgangspunkt  der  Betrachtung  kann  vielmehr
  nur  der  sein,  dass  in  jeder  Staatsform  das  Individuum  nur
eine  einzige,  einheitliche  staatfreie  Sphäre  besitzt  —  ein  anderes
  ist  logisch  undenkbar.  Wie  wollte  man  es  denn  konstruieren,
dass  ein  Individuum  Mittelpunkt  mehrerer  solcher  Sphären  sei?  Das
ist  höchstens  so  denkbar,  dass  diese  Sphären  ineinander  zusammenfallen
  —  in  diesem  Momente  verschwindet  aber  die  kleinere  Sphäre
und  geht  in  der  grössten  auf,  so  dass  nach  aussen  hin  nur  noch
eine  einzige  in  die  Erscheinung  tritt.  Somit  gibt  es  auch  in  jeder
Staatsform  —  wie  nur  eine  Grundrechtssphäre,  so  auch  —  nur
einen  einheitlichen  Grundrechtsbegriff.  Dies  gilt  auch  für  den
Bundesstaat.  Für  ihn  folgt  die  Richtigkeit  der  Behauptung  insbesondere
  noch  aus  folgender  Erwägung:  Die  grundsätzliche  Voraussetzung
  für  den  Besitz  einer  grundrechtlich  geschützten  Sphäre  ist
die  Staatsangehörigkeit.  Die  Staatsangehörigkeit  aber  ist  —  auch
im  Bundesstaat  —  ein  einheitlicher  Begriff‘,  folglich  kann  es
auch  im  Bundesstaat  nur  eine  grundrechtlich  geschützte  Sphäre
geben.  Will  man  überhaupt  eine  Scheidung  machen,  so  kann  man
die  Grundrechte  einteilen  in  solche,  welche  vom  Reiche,  und  solche,
welche  vom  Einzelstaste  aufgestellt  werden.  Beide  Grundrechtskategorien
  sind  aber  nur  Unterarten  desselben  einheitlichen  Grundrechtsbegriffs,
  keine  nebeneinander  stehende  und  etwa  voneinander
verschiedene  Arten.  Reich  und  Einzelstaaten  teilen  sich  vielmehr

!  ZoRN,  R.St.R.  I  844;  v.  SevveL,  Kommentar  zur  R.V.  S.  186.
        <pb n="165" />
        8  —

in  die  Zusicherung  der  einen  grossen  Summe  von  Grundrechten,
welche  das  Individuum  im  Bundesstaat  schützen.  So  gelangen  wir
zu  dem  Resultat:  Im  Bundesstaat  hat  das  Individuum  genau  wie  im
Einheitsstaat  eine  einheitliche  staatfreie  Sphäre,  deren  Unversehrtheit
  ihm  sowohl  durch  die  Reichs-  wie  durch  die  Landesgesetzgebung
verbürgt  ist.  Wieweit  Reich  und  Einzelstaat  sich  hierin  teilen,  ist
eine  Frage  der  Kompetenzabgrenzung.

Das  Verhältnis  beider  Grundrechtszusicherungen  zu  einander
steht  unter  dem  Grundsatz:  Reichsrecht  bricht  Landesrecht.  Daraus
ergibt  sich  im  einzelnen:

1.  dass  die  landesrechtlichen  Grundrechtszusicherungen  nur
noch  so  weit  Bestand  haben  können  und  nur  mehr  so  weit  neu
geschehen  können,  als  das  Reich  den  Einzelstaaten  ihre  Kompetenz
belassen  oder  von  seiner  eigenen  Kompetenz  in  der  konkreten  Materie
  noch  keinen  Gebrauch  gemacht  hat;

2.  soweit  dagegen  eine  Materie  der  Reichskompetenz  unterliegt,
sichert  das  Reich  allein  die  Grundrechte  zu.  Eine  solche  Gesetzgebung
  ist  dann  aber  in  doppelter  Hinsicht  von  allergrösster  Wichügkeit:


a)  Stellt  das  Reich  durch  die  Reichsgesetzgebung  neue  Grundrechte
  zu  Gunsten  der  Individuen  auf,  so  ist  der  Vorzug  dieser
Zusicherung  gegenüber  einer  solchen  durch  die  Landesgesetzgebung
klar:  diese  Grundrechte  gelten  sofort  im  ganzen  Reichsgebiet  und
für  sämtliche  Reichsangehörige  —  eine  solche  Zusicherung  ersetzt
also  die  Zusicherungen  seitens.  sämtlicher  einzelstaatlicher  Gesetzgebungen
  und  hat  dazu  noch  den  ferneren  Vorzug,  dass  an  ihr
kein  Einzelstaat  eine  Einschränkung  vornehmen  darf.

b)  Stellt  das  Reich  dagegen  Beschränkungen  der  Grundrechte
auf,  so  sind  auch  diese  für  sämtliche  Einzelstaaten  und  sämtliche
Einzelstaatsangehörigen  massgebend,  also  von  überaus  schwerwiegender
  Bedeutung,  zumal  ferner  kein  Einzelstaat  an  dieser  Einachränkung
  irgendwie  rütteln  kann.  Durch  den  einen  Akt  der
Beichsgewalt  wird  dann  ebensovriel  —  nein,  viel  mehr  erreicht,
als  wenn  sämtliche  einzelstaatliche  Gesetzgebungen  tätig  geworden
wären;  vor  allem  aber  wird  hierdurch  die  Möglichkeit  einer  viel
genaueren  Verklausulierung  solcher  Beschränkungen  erzielt.

Das  Ergebnis  dieser  Erwägungen  lautet:  Sowohl  wegen  der
zweifachen  Möglichkeit  der  Aufstellung  von  Grundrechten  als  auch
wegen  der  überaus  einschneidenden  Bedeutung  einer  Schaffung  solcher
  durch  den  Gesamtstaat  kann  in  einem  Bundesstaate  nicht

6*
        <pb n="166" />
        —  84

nur  die  Anzahl  der  einzelnen  (Grundrechte  so  gross,  sondern
auch  die  Verklausulierung  und  Spezialisierung  einer  Einschränkung
derselben  sa  fein  und  genau  ausgearbeitet  sein,  dass  in  keiner  andern
  Staatsform  die  Individualsphäre  der  Staatsangehörigen  in  gleich
wirksamer  und  nachdrücklicher  Weise  geschützt  und  gesichert  ist,
wie  eben  im  Bundesstaat.  Im  tibrigen  wirken  diese  Umstände  aber
auf  das  Wesen  und  die  rechtliche  Natur  der  Grundrechte  keineswegs
  ein,  so  dass  wir  an  der  früher  aufgestellten  Definition  festhalten
  können.  —  Gehen  wir  nunmehr  zu  einer  Betrachtung  des
Inhalts  der  Grundrechte,  d.  h.  des  durch  sie  dem  Individuum  gewährten
  Schutzes,  über.

Ill.  Die  Schutzfunktion  der  Grundrechte.

8  28.
1.  Entstehung  des  Schutzes'.

Der  Eintritt  der  durch  die  Grundrechte  den  Individuen  geschaffenen
  günstigen  Rechtslage  kann  auf  zweifache  Weise  geschehen,
einmal  dadurch,  dass  der  Staat  neue  Grundrechtsnormen  aufstellt,
die  bis  dahin  nicht  bestanden  haben,  sodann  im  weiteren  Sinne
aber  auch  dadurch,  dass  der  Kreis  der  diesen  Schutz  geniessenden
Subjekte  sich  erweitert.  Wir  wollen  diese  beiden  Arten  der  „Entstehung“
  des  grundrechtlichen  Schutzes  genau  auseinanderhalten.
Zunächst  sind

1.  die  Voraussetzungen  für  den  Eintritt  des  Schutzes  ganz
verschiedene,  je  nachdem  man  den  Begriff  „Entstehung“  in  dem
engeren  oder  weiteren  Sinne  fasst.

a)  Das  Zustandekommen  ganz  neuer,  bis  dahin  nicht  vorhandener
  Grundrechte  setzt  mit  Notwendigkeit  das  Dasein  einer
staatlichen  Rechtsordnung  voraus,  welche  diese  Grundrechte  schafft.
Diese  Rechtsordnung  ist  wiederum  bedingt  durch  die  Existenz  eines
Staates.  Daher  ist  die  unerlässliche  Voraussetzung  für  die  Entstehung
  —  wie  alles  staatlichen  Rechtes,  so  auch  —  der  Grundrechte
  die  Existenz  eines  Staates.  Ohne  ihn  sind  keine  Grundrechte
denkbar.

b)  Die  Entstehung  des  grundrechtlichen  Schutzes  im  Sinne
von  Ausdehnung  des  bereits  vorhandenen  auf  neue  Individuen  setzt
selbstverständlich  gleichfalls  in  erster  Linie  die  Existenz  eines

ı  u,  DantscHer  III  1£.
        <pb n="167" />
        85  -

Staates,  zweitens  aber  den  weiteren  Umstand  voraus,  dass  in  der
Rechtsordnung  des  Staates  bestimmte  Rechtssätze  enthalten  sind,
welche  an  den  Eintritt  eines  gewissen  Tatbestandes  die  „Entstehung“
(in  dieser  Bedeutung)  eines  Grundrechte  knüpfen!.  Die  Ansicht,  das
blosse  Dasein  der  Persönlichkeit  genüge  zur  Entstehung  eines  Grundrechts
  ?,  ist  ungenau:  jedenfalls  muss  ein  irgendwie  gearteter  Rechtssatz
  vorhanden  sein,  welcher  freilich  durch  die  Tatsache  der  Existenz
  der  Persönlichkeit  —  aber  auch  erst  hierdurch  —  seine  Wirksamkeit
  erhält.

2.  Der  vorigen  Unterscheidung  gemäss  ist  der  Tatbestand
des  Eintrittes  grundrechtlichen  Schutzes  einmal

a)  der:  dass  der  Staat  in  Anerkennung  einer  staatfreien  Sphäre
des  Individuums  im  Wege  seiner  Gesetzgebung  solche  Grundrechtsnormen
  schafft.  Beispiel:  Aufstellung  von  Grundrechten  durch  Verfassungsurkunden
  beim  Uebergang  eines  Staates  zum  konstitutionellen
System  (Preussen  1848).

b)  Sodann  entsteht  dieser  Schutz  („Entstehung*  =  Ausdehnung
genommen)  auch  dadurch,  dass  gewisse  Tatbestände  eintreten,  mit
deren  Existenz  der  Staat  durch  früher  erlassene  Gesetze  die  Grundrechtsnormen
  ein  für  allemal  verknüpft  hat“.  Ein  solcher  Tatbestand
schafft  zwar  keine  neuen  Grundrechte,  sondern  vermehrt  nur  die
Zahl  der  Individuen,  denen  die  früheren  Grundrechte  zu  gute  kommen.
Solche  Tatbestände®  sind  entweder

ı  Loenme  S.  14;  v.  DantscHer  III  If.

*  So  für  die  politischen  Rechte  v.  Dantsouer  III  1.

®  In  eingeschränktem  Masse  können  Grundrechte  auch  durch  (rewohnheitsrecht
  entstehen.  Vgl.  JELLINEX,  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  316.

*  Loenıma  8.14;  v.  DantscHer  III  1f.

°  Eine  umfangreiche  und  eingehend  disponierte  Aufzählung  solcher  Tatbestände
  bietet  v.  Dantscher  III  1f.  mit  Beziehung  auf  das  politische  Recht
überhaupt  in  seinem  Werk  über  „Die  politischen  Rechte  der  Untertanen“.  Den
einzigen  Fehler  seiner  Ausführungen  kann  man  darin  erblicken,  dass  er  fortwährend
  mit  privatrechtlichen  Begriffen  operiert,  um  staatsrechtliche  Dinge  zu
erklären.  Aber  dies  ist  zu  entschuldigen:  Da  das  Staatsrecht  noch  nicht  in  dem
Masse  durchgebildet  ist  wie  das  Privatrecht,  so  fehlt  es  ihm  oft  an  den  nötigen
Termini.  Diese  aus  dem  Zivilrecht  zu  entlehnen  liegt  nahe,  ist  aber  gefährlich;
man  muss  sich  davor  hüten,  zugleich  mit  den  Ausdrücken  auch  die  Rechtsbegriffe
  mit  hinüber  zu  nehmen.  Vor  diesem  Fehler  ist  v.  Dantscher  aber
ziemlich  bewahrt  geblieben,  besonders  dadurch,  dass  er  jedesmal  ausdrücklichh
auf  den  Unterschied  vom  Privatrecht  hinweist.  Den  folgenden  Zeilen  sind  die
Ausführungen  v.  Dantschers,  vor  allem  seine  Disposition,  im  allgemeinen  zu
Grunde  gelegt  worden,  natürlich  mit  Beschränkung  der  Materie  auf  das  Gebiet.
der  Grundrechte.
        <pb n="168" />
        --  86

a.  zufällige  juristische  Tatsachen  —  so  begründet  die  Geburt
als  Beginn  der  Persönlichkeit  z.  B.  das  Grundrecht  der  Unverletzlichkeit
  der  Person,  der  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  das  Grundrecht
  der  Auswanderungsfreiheit,  die  Nationalität  das  Grundrecht
des  freien  Gebrauchs  der  Sprache  (vgl.  belgische  Verfassung  Art.  23);
—  oder

ß.  juristische  Handlungen.  Unter  Vermeidung  der  Dantscherschen
  Einteilung  in  öffentliche  Rechtsgeschäfte,  Rechtsverletzungen
und  sonstige  juristische  Handlungen!  scheiden  wir  dieselben  theoretisch
  in  solche  des  Staates  und  solche  der  Individuen.  Hiervon
kommen  für  die  Entstehung  der  Grundrechte  und  damit  des  grundrechtlichen
  Schutzes  aber  nur  die  juristischen  Handlungen  des
Staates,  z.  B.  Naturalisation,  Erwerb  von  Staatsgebiet  usw.  in  Betracht;
  dagegen  begründen  juristische  Handlungen  der  Individuen
memals  Grundrechte  —  höchstens  vielleicht  indirekt,  indem  z.  B.
der  Naturalisation  eine  ausdrückliche  Erklärung  des  Anzunehmenden
vorangehen  muss.

2.  Der  Schutz  selbst.

8  29.
Subjekt  und  Form  des  Schutzes.

1.  Unter  Subjekt?  des  Grundrechtsschutzes  verstehen  wir  das
Individuum,  dem  die  Grundrechte  zu  gute  kommen.  Während  dıe
meisten  der  sonst  rechtlich  erheblichen  Unterschiede  der  Menschen,
wie  Alter,  Gesundheit,  Geschlecht,  Ehre,  Konfession,  Wohnsitz  für
diese  Erörterung  keine  oder  eine  nur  unerhebliche  Rolle  spielen  ’?,
bieten  einige  Schwierigkeit  die  wichtigen  und  streitigen  Probleme,
ob  der  grundrechtliche  Schutz  ausser  den  Inländern  auch  den  Ausländern
  zukomme,  ferner,  wie  die  besondere  Stellung  der  Geburtsund
  Berufsstände  bezüglich  der  Grundrechte  aufzufassen  sei.

a)  Staatsangehörigkeit  und  Grundrechte.  Hier  muss  von  vornherein
  mit  allem  Nachdruck  die  viel  verbreitete  Ansicht  bekämpft
werden,  als  seien  die  Grundrechtsnormen  ein  „Ausfluss  der  Staatsangehörigkeit“.
  In  dieser  Fassung  mag  vielleicht  ein  richtiger  Gedanke
  stecken  —  dann  ist  er  aber  sehr  schief  ausgedrückt.  Die

ı  Diese  Einteilung  hat  doch  einen  etwas  starken  privatrechtlichen  Beigeschmack.


®  v.  Dantscaer  II.

3  Wichtiger  sind  diese  Momente  für  die  politischen  Rechte  im  allgemeinen
(v.  DantscHer  III  6f.).
        <pb n="169" />
        Grundrechte  können  vielmehr  lediglieh  ein  Ausfluss  der  einzigen
Quelle  alles  staatlichen  Rechts,  des  Staatsgewalt  sein,  welche  dieselben
  durch  die  Rechtsordnupg  setzt.  Freilich  spielt  die  Staatsangehörigkeit
  hierbei  eine  grosse  Rolle,  indem  sie  eine  der  Voraussetzungen!
  für  den  Genuss  des  durch  die  Grundrechte  gewährten
Schutzes  ist.  Diese  Behauptung  ist  aber  nicht  so  selbstverständlich,
sondern  noch  näher  zu  untersuchen.  Die  Lösung  dieser  Frage  erfordert
  vor  allem,  dass  man  sich  das  Wesen  der  Grundrechte  ganz
scharf  und  klar  vor  Augen  stellte.  Sind  Grundrechte  diejenigen
Normen,  welche  die  Abgrenzung  und  Fixierung  einer  persönlichen
Freiheitssphäre  der  Individuen  zum  Gegenstand  haben,  so  folgt
daraus  mit  logischer  Notwendigkeit,  dass  nur  diejenigen  Individuen
Subjekte  des  grundrechtlichen  Schutzes  sein  können,  in  deren  Freiheitssphäre
  der  Staat  verletzend  einzudringen  vermag.  Welche  sind
dies  aber?  Diejenigen  Individuen,  die  der  Staatsgewalt  grundsätzlich
durchaus  unterworfen  sind  und  die  der  Staat  mangels  einer  Grundrechtszusicherung
  verletzen  dürfte,  ohne  ein  Unrecht  zu  begehen,
sind  prinzipiell  nur  seine  eigenen  Staatsangehörigen,  nicht  die  Ausländer,
  weil  diese  nicht  seiner  Staatsgewalt  unterstehen.  So  der
Grundsatz.  Derselbe  erleidet  aber  eine  Modifikation?  zufolge  der
Geltung  des  Rechtssprichwortes:  Quidquid  est  in  territorio,  est  etiam
de  territorie  Demgemäss  sind  diejenigen  Fremden,  welche  sich
vorübergehend  in  unserem  Staatsgebiete  aufhalten,  subditi  temporarii;
auf  der  andern  Seite  finden  insoweit  auch  auf  sie  die  Grundrechtssätze
  Anwendung.  Diese  Ausnahme  vernichtet  aber  nicht  das  vorher
aufgestellte  Prinzip:  da  die  Gewalt,  welche  der  Staat  über  die
Fremden  ausübt,  derjenigen  über  die  eigenen  Staatsangehörigen
weder  extensiv  noch  intensiv  gleichkommt,  die  Fremden  also
einem  Teile  der  staatlichen  Funktionen  gar  nicht,  einem  andern
Teile  in  weit  geringerem  Masse  als  die  Inländer  unterstehen,  so
bedürfen  sie  auch  nicht  des  weitgehenden  grundrechtlichen  Schutzes
wie  die  Inländer.  Wo  hier  die  Grenze  läuft,  ist  theoretisch  nicht
feststellbar,  sondern  der  jeweiligen  Gesetzgebung  und  den  tatsächlichen
  Umständen  zu  entnehmen.  So  kommen  wir  zu  dem  Ergebnis,
dass  im  Vollbesitz  des  Grundrechtsschutzes  nur  die  Staatsangehörigen
sind,  dass  die  Ausländer?  hingegen  einen  kleineren,  durch  die  Gesetzgebung,
  die  Zeitanschauungen  und  die  gegenseitige  völkerrecht-!

  BornHaX  I  278;  Lasann  I  127;  v.  SeyveL  I  572;  Unserer  I  508.
!  Vgl.  zum  folgenden  Zorn  I  898/394.
®  So  bezüglich  der  politischen  Rechte  v.  Dantscher  UI  16f.
        <pb n="170" />
        BB  --liche

  Uebung  näher  zu  bestimmenden  Ausschnitt  dieses  Schutzes  ge+
niegsen.

b)  Zufolge  der  besonderen  Stellung,  welche  gewisse  Berufsund
  vor  allem  Geburtsstände  innehaben,  könnte  man  vielleicht
auf  den  Gedanken  kommen,  es  gebe  eine  doppelte  Art  von  Grundrechten,
  eine  einfache,  die  für  alle  Individuen,  und  eine  qualifizierte
und  verstärkte,  die  bloss  für  besonders  bevorrechtigte  Individuen
gelte.  Dies  ist  aber  irrig  und  widerspricht  vollständig  dem  Grundsatz
  der  Gleichheit  aller  Staatsbürger.  Die  bevorzugte  Stellung,
welche  z.  B.  der  hohe  Adel  bei  uns  einnimmt,  ıst  keinesfalls  als
ein  höher  stehendes  Grundrecht  aufzufassen,  sondern  bloss  das
Zeichen  dafür,  dass  die  Staatsgewalt  die  Individualsphäre  bei  diesen
Personen  in  gebührender  Berücksichtigung  der  historischen  Entwicklung
  um  eine  fast  verschwindende  Idee  grösser  bemessen  hat;
keinesfalls  darf  man  hieraus  eine  besondere  Art  von  Grundrechten
konstruieren  wollen.  Der  Grundrechtsbegriff  ist  ein  einheitlicher.

2.  Form.  Die  Form,  in  welcher  der  Staat  die  Individualsphäre
  anerkennt  und  schützt,  ist  gewöhnlich  die  der  ausdrücklichen
  Satzung.  Die  Anerkennung  kann  aber  auch  stillschweigend
geschehen!.

a)  Es  ist  möglich,  dass  sich  lange  vor  der  ausdrücklichen
gesetzlichen  Normierung  die  Anschauung  von  Grundrechten  bereits
auf  dem  Wege  der  Gewohnheit  gebildet  hat;  wenn  der  Staat  hiergegen
  nicht  eingeschritten  ist,  sondern  die  Betätigung  solcher
Anschauungen  ruhig  hat  geschehen  lassen,  so  sind  damit  Grundrechte
  im  Wege  des  Gewohnheitsrechts  entstanden,  der  Staal
hat  stillschweigend  seine  Zustimmung  zu  dieser  Rechtsbildung  gegeben®.
  Es  ist  unrichtig,  im  Gebiete  des  Staatsrechts  kein  Gewohnheitsrecht
  anerkennen  zu  wollen;  wenn  auch  sein  Hauptanwendungsgebiet
  das  Privatrecht  ist,  so  greift  es  doch  auch  im
Staatsrecht,  selbst  im  Verfassungsrecht  Platz?.  Daher  ist  es  theoretisch
  allerdings  nicht  unmöglich,  dass  Grundrechte  sich  im  Wege  der
Gewohnheit  bilden;  ob  dieselben  aber  von  grosser  praktischer  Bedeutung
  sein  werden,  ist  eine  andere  Frage,  da  die  Bindung  des  Staates
an  solches  Recht  doch  fast  gänzlich  seinem  Belieben  überlassen  ist.

b)  Die  heutzutage  einzig  praktische  Form  der  Grundrechte  ist
das  Gesetz.  Dabei  ist  es  vollständig  gleichgültig,  ob  diese  gesetz-'

  JeLLInzK,  System  d.  subj.  ö.  R.  S.  316.
*  Vgl.  die  früheren  Zitate  zu  $  21.  »  ZoRn—v.Rönnz  I  146.
        <pb n="171" />
        89  -—

liche  Regelung  im  Wege  des  einfachen  oder  des  Verfassungsgesetzes
  erfolgt,  materiell  besteht  zwischen  beiden  absolut  kein
Unterschied;  der  einzige  Vorzug  der  Proklamierung  der  Grundrechte
  durch  die  Verfassung  besteht  in  dem  formellen  Moment,
dass  dadurch  den  Grundrechten  die  Garantie  der  schwereren  Abänderlichkeit
  gegeben  wird!.  (Vor  alleın  vermag  an  solchen  Grundrechten
  keine  Verordnung  oder  Notverordnung  zu  rütteln.)  Hieran
ändert  der  Umstand  nichts,  dass  in  den  meisten  Staaten  die  Grundrechte
  in  die  Verfassungen  aufgenommen  sind;  denn  das  Reichsrecht,
  das  doch  zweifellos  eine  Menge  von  Grundrechten  enthält,
beweist,  dass  solche  sehr  wohl  auch  ohne  verfassungsmässige
Garantie  existieren  können.  Ja,  die  in  den  einfachen  Gesetzen
stehenden  Grundrechte  sind  viel  wertvoller:  Während  die  Grundrechte
  der  Verfassungsurkunden,  weil  man  sich  kurz  fassen  wollte,
nur  einen  Katalog  abstrakter  und  ziemlich  wertloser  Sätze  bilden,
sind  die  detaillierten  und  genauen  Grundrechtsvorschriften  der
Spezialgesetze  weit  eher  im  stande,  dem  Individuum  seine  staatfreie
  Sphäre  wirksam  zu  schützen.  Die  Normierung  der  Grundrechte
  durch  einfaches  Gesetz  kann  erfolgen  entweder  durch  Gesetz
im  engeren  Sinne  oder  durch  Verordnung  mit  Einschluss  der
Notverordnung.

S  30.
Fortsetzung:  Inhalt  und  Garantien  des  Schutzes.

3.  Der  Inhalt  der  Grundrechte  und  damit  des  von  ihnen  gewährten
  Schutzes  ist  überaus  mannigfaltig.  Eine  erschöpfende
Aufzählung  der  einzelnen  Grundrechte  ist  unmöglich.  Es  ist  früher
bereits  betont  worden,  dass  sich  die  Rechtssphäre  des  Individuums
nicht  in  Worte  fassen  lässt,  dass  man  nicht  diejenigen  Seiten
einzeln  aufzählen  kann,  in  welchen  der  Staat  seine  grundsätzlich
unbegrenzte  Wirksamkeit  zu  Gunsten  der  Individuen  einschränkt
und  diesen  freien  Spielraum  lässt.  Sowohl  wegen  der  unendlich
grossen  Zahl  dieser  Punkte  als  auch  wegen  ihres  steten  Schwankens
und  Wechselns  muss  die  Rechtsordnung  solches  aufgeben  und  sich
mit  der  Formulierung  der  wichtigsten  unter  ihnen  begnügen.  Ein
geschlossener  Kreis  der  Grundrechte,  ein  fester  Umfang  dieses  Begriffes
  ist  nicht  zu  gewinnen.  Man  kann  höchstens  nach  Einteilungsı

  Jrıumex,  A.St.L.  S.  489;  (resetz  und  Verordnung,  S.  262/263;  LaBann
II  34/35;  v.  Dantscuer  III  218£.
?  v,  Ingame  I  5886.
        <pb n="172" />
        90

gesichtspunkten  suchen  und  unter  diesen  dann  die  wesentlichsten
Grundrechte  aufzählen.  Hierauf  wird  sich  auch  die  folgende  Erörterung
  beschränken  müssen.  Wie  früher  schon  ausführlich  dargelegt
  wurde,  vereinigen  die  Grundrechte  zwei  ganz  verschiedene
Elemente  in  sich.  In  ihnen  legt  der  Staat  seinen  Behörden  zu
Gunsten  der  Individuen

A.  eine  Reihe  von  Verpflichtungen  auf,  welche  die  Unterlassung
  von  Eingriffen  in  die  Individualsphäre  betreffen  und  dadurch
  die  Unverletzlichkeit  derselben  garantieren.  Diese  Grundrechte
  haben  wır  als  „Schutzrechte“  !  bezeichnet.  Der  Staat  verspricht
  in  ihnen,  die  Individualsphäre  weder  direkt  noch  indirekt
verletzen  zu  lassen.  Demgemäss  unterscheiden  wir:

a)  Rechtssätze  betreffend  die  Unterlassung  direkter  Beeanträchtigung
  des  Individuums.  Hierher  gehören  die  Grundrechte
der  Unverletzlichkeit  der  Person,  der  Wohnung,  des  Briefgeheimnisses,
  des  Fagentums;

b)  Rechtssätze  betreffend  die  Unterlassung  indirekter  Beeinträchtigung
  des  Individuums.  Eine  solche  könnte  geschehen  durch
Differenzierung  der  Individuen  vor  dem  Gesetz  oder  vor  dem
Richter.  Daher  die  Grundrechte  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetz
und  vor  dem  Richter.

B.  Durch  eine  andere  Reihe  von  Grundrechtssätzen  verpflichtet
der  Staat  sich,  d.  h.  seine  Behörden,  zur  Duldung  von  Handlungen
des  Individuums,  er  verspricht  die  Individuen  innerhalb  einer  gewissen
  Sphäre  frei  schalten  und  walten  zu  lassen.  Wir  haben
diese  Grundrechte  „Freiheitsrechte“  genannt.  Diese  Rechtsnormen
sind  entweder

a)  solche,  welche  dem  einzelnen  Individuum  die  Möglichkeit
gewährleisten,  sich  selbst,  für  seine  eigene  Person,  in  persönlicher,
wirtschaftlicher,  wissenschaftlicher  und  religiöser  Beziehung  frei
und  ungehindert  zu  bewegen  —  die  Grundrechte  der  Freizügigkeit,
(sewerbefreiheit,  Freiheit  der  wissenschaftlichen  Ueberzeugung,  des
religiösen  Bekenntnisses  und  der  Meinungsäusserung  —,  oder

b)  solche,  welche  ihm  gestatten,  zur  Förderung  seiner  Interessen
  ‚und  Befriedigung  seiner  Neigungen  sich  mit  andern  Individuen
  zusammenzuschliessen:  die  Grundrechte  der  Verehelichungsum

  Du

’  Wir  behalten  diesen  Ausdruck  mangels  eines  besseren  im  folgenden  bei.
Er  ist  eigentlich  schon  dadurch  verbraucht,  dass  wir  in  diesem  ganzen  Kapitel
überhaupt  vom  Grundrechtsschutz  sprechen.  Letzteren  Schutz  vermitteln  1.  die
Schutzrechte  i.  e.  S.,  2.  die  Freiheitsrechte;  vgl.  8  21.
        <pb n="173" />
        91  —

freiheit,  der  Versammlungs-  und  Vereinigungsfreiheit,.  der  Freiheit
der  Religionsgesellschaften  insbesondere.

4.  Die  Garantien!  des  Grundrechtsschutzes.  Wenn  die
“Grundrechte  die  Verhütung  staatlicher  Eingriffe  in  die  Individualsphäre
  der  Untertanen  bezwecken,  so  müssen  im  Interesse  der  Individuen
  die  genügenden  Garantien  dafür  bestehen,  dass  der  ihnen
verheissene  Schutz  nicht  bloss  auf  dem  Papiere  steht.  Wollte  der
Staat  in  die  Individualsphäre  eingreifen,  so  könnte  er  dies  im
Wege  der  Gesetzgebung,  der  Justiz  und  der  Verwaltung.  Diesen
drei  wichtigsten  staatlichen  Funktionen  gegenüber  bedarf  es  daher
einer  hinreichenden  Sicherung  der  Individuen.

A.  Schutz  der  Grundrechte  gegen  Verletzungen  durch  die
Gesetzgebung  ist

a)  einmal  dadurch  gegeben,  dass  sie  teilweise  in  die  Verfassung
  aufgenommen  sind.  Da  kem  Glesetz  gegen  letztere  verstossen
  darf,  so  bietet  die  verfassungsmässige  Garantie  genügenden
Schutz  gegen  die  Aufhebung  oder  Schmälerung  der  Grundrechte
ım  Wege  der  Gesetzgebung.  Wie  aber,  wenm  die  Grundrechte  nur
gesetzlich  zugesichert  sind?  Oder  wenn  die  Verfassungsgrundrechte
durch  verfassungänderndes  Gesetz  umgestossen  werden?  In  diesem
Falle  greift

b)  als  zweite,  viel  wirksamere  Garantie  die  moderne  Institution
der  Mitwirkung  des  Volkes  bei  der  Gesetzgebung  ein.  In  den
konstitutionellen  Staaten  kommt  kein  Gesetz  (im  engeren  Sinne)
olme  die  Zustimmung  der  Volksvertretung  zu  stande  Da  aber
letztere  in  der  Regel  doch  wohl  den  Interessen  der  einzelnen  Individuen
  gemäss  handeln  wird,  so  gewährt  diese  Einrichtung  einen
ziemlich  ausreichenden  Schutz  der  Grundrechte  gegen  Verletzungen
im  Wege  der  (iesetzgebung.  Etwas  anders  ist  es  vielleicht  im
absoluten  Staate,  wo  der  Herrscher  jedes  Grundrecht  jederzeit  ohne
weiteres  beseitigen  kann.  (Vgl.  jedoch  die  früheren  Ausführungen
zu  Zifl.  4  8  12.)

B.  Vor  Verletzungen  durch  die  Justiz  sind  die  Grundrechte
dann  bewahrt,  wenn  ihre  Fassung  so  scharf  und  präzis,  ihr  Inhalt
so  konkret  und  reichhaltig  ist,  dass  der  an  das  Gesetz  gebundene
Richter  diese  Formulierung  nicht  zu  Ungunsten  der  Individuen  auslegen
  kann.  Anders  dagegen,  wenn  die  Fassung  so  allgemein  und
unhandlich  ist,  wie  dies  meist  in  den  Verfassungsurkunden  der  Fall

ı  v.  Dantscuer  ILI  letzter  Abschnitt;  JELLINER,  System  d.  subj.  ö.  R.  S.  333.
        <pb n="174" />
        92  ---zu

  sein  pflegt.  Derartige  allgemeine  Sätze  bedürfen  daher  dringend
der  genauen  gesetzlichen  Detaillierung.

C.  Der  Schutz  der  Grundrechte  gegen  Verletzungen  durch  die
Verwaltung  ist  so  wichtig,  dass  manche  Schriftsteller  ihn  allein
behandeln  und  daher  auch  die  Grundrechte  nicht  mit  Unrecht  in
das  System  des  Verwaltungsrechtes  verweisen.  Der  Schutz  der
Grundrechte  gegenüber  der  verwaltenden  Tätigkeit  des  Staates  kann
zunächst

a)  präventüv!  durch  eine  Reihe  von  Massregeln  wie  Amtseid,
Verantwortlichkeit  der  Beamten  usw.  gegeben  sein,  doch  sind  diese
Schutzmittel  meist  zu  allgemein  und  schwerfällig  und  daher  unzulänglich.
  Von  viel  grösserer  Bedeutung  ist  es  für  den  einzelnen,
im  konkreten  Falle  sofort  Schutz  zu  finden,  wenn  er  ein  Grundrecht
  durch  einen  Verwaltungsakt,  durch  irgend  eine  Verfügung  oder
Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  verletzt  glaubt.  Freilich  wird
dieser  Schutz  lediglich  ein

b)  repressiver  sein  können.  Er  besteht  in  der  Verwaltungsbeschwerde
  und  in  der  Verwaltungsklage.

a.  Die  Verwaltungsbeschwerde?  ist  die  ältere  Form.  Der  Schutz,
den  sie  bietet,  ist  aber  ungenügend,  weil,  wie  v.  Dantscher®  richtig
bemerkt,  der  Verletzte  sich  dabei  an  eine  höhere  Instanz  desselben
Behördenorganismus  wendet,  „dessen  untergeordnetes  Glied  die  behauptete
  Rechtsverletzung  begangen  hat“.  „Er  verlangt  in  dem
Rechtsstreite  zwischen  der  Verwaltung  und  ihm  die  Entscheidung
der  Rechtsfrage  von  der  Verwaltung  selbst.“  Der  Beschwerdeführer
kann  sein  Recht  „nicht  wie  gegenüber  einer  gleichberechtigten  Partei
verfolgen“,  sondern  nur  vor  einer  höheren  Instanz.

8.  Erst  durch  die  Einführung  und  Durchbildung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit*,
  also  durch  Erhebung  der  Verwaltungsrechtsprechung
zu  einer  wahren  Justizangelegenheit  ist  den  Individuen  ein  wirksamerer
  Schutz  der  Grundrechtssätze  gegen  Verletzung  durch  die
Verwaltung  zu  teil  geworden.  Man  darf  diesen  Schutz  aber  doch
nicht  überschätzen.  Zweck  und  Aufgabe  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  ist  im  Grunde  eine  ganz  andere  als  die  Sicherung  der  Grundrechte.
  Jedenfalls  passt  sie  nicht  generell  für  alle  Grundrechte,
sondern  schützt  höchstens  einen  Teil  derselben,  wie  früher  im  einzelnen
  gezeigt  worden  ist®.

u

ı  v.  DaxtscHher  III  232f.;  JELLINER,  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  335  f.
°  JeLLmıeg,  System  d.  subj.  ö.  R.  S.  838.  ®  1.  c.  DI  286.
*  JELLINER  1.  c.  S.  341.  s  Vgl.  8  24.
        <pb n="175" />
        _2  993  -——

8  31.
3.  Endigung  des  Schutzes'.

Der  Grundrechtsschutz  endet  —  abgesehen  vom  Fortfall  der
ihn  gewährenden  Grundrechtsnorm  zufolge  Aufhebung  seitens  des
Staates  —  dadurch,  dass  ein  Individuum  aufhört,  diesen  Schutz
zu  geniessen.  Ein  solcher  Verlust  des  grundrechtlichen  Schutzes
kann  vorübergehend  oder  dauernd  sein,  zeitlich  oder  örtlich  eintreten.

1.  Vorübergehender  Verlust?  ist

a)  zeitlich  entweder  die  Folge  juristischer  Handlungen  oder
zufälliger  juristischer  Tatsachen.  Eine  solche  Tatsache  ist  vor  allem
der  Krieg.  Die  juristischen  Handlungen  können  solche  des  Staates
oder  der  Untertanen  sein;  der  Untertanen:  z.  B.  freiwilliger  Eintritt
  in  das  Heer;  des  Staates:  z.  B.  Verwaltungsverfügungen,  welche
ein  Grundrecht  zeitweilig  auf  heben  oder  einschränken  (Einschränkung
der  Gewerbefreiheit),  Suspension  von  Verfassungsbestimmungen  usw.,
ferner  zeitweise  gesetzliche  Beschränkung  (Sozialistengesetz),  endlich
Richterspruch:  Verurteilung  zu  einer  Freiheitsstrafe,  Stellung  unter
Polizeiaufsicht,  strafgerichtliche  Untersuchung  usw.

b)  Oertlicher  (natürlich  implicite  zeitlicher)  Verlust  kann  eintreten
durch  Ausnahmszustand:  Suspension  einzelner  Grundrechte  (vgl.  Pr.
V.U.111)  —  oder  durch  Belagerungszustand:  Suspension  einer  Summe
von  Grundrechten,  z.  B.  der  Unverletzlichkeit  von  Person  und  Wohnung,
  der  Pressfreiheit,  der  Vereins-  und  Versammlungsfreiheit  usw.

3.  Der  dauernde  Verlust  des  grundrechtlichen  Schutzes  kann
eintreten  gleichfalls

a)  durch  juristische  Handlungen  entweder  des  Staates  oder  der
Untertanen;  —  der  Untertanen:  indem  dieselben,  soweit  dies  möglich
  ist,  auf  ihre  Grundrechte  verzichten,  indem  sie  auswandern,
einen  Ausländer  heiraten  usw.;  des  Staates:  indem  z.  B.  durch.
eine  Verwaltungsverfügung  eine  bestimmte  Gewerbekonzession  dauernd
  entzogen,  ein  Verein  aufgelöst  wird,  indem  ferner  die  Gesetzgebung
  solche  Rechte  ganz  oder  teilweise  beseitigt,  indem  endlich
ein  strafrichterliches  Urteil  z.  B.  die  Todesstrafe  verhängt.  —

b)  Der  Schutz  kann  aber  auch  verloren  gehen  durch  zufällige
juristische  Tatsachen,  welche  die  Voraussetzungen  des  Grundrechts
vernichten.  Hierher  gehört  in  erster  Linie  der  Untergang  des
Staates;  ferner  Tod  des  berechtigten  Individuums,  Vermögensverlust,
Untergang  des  grundrechtlich  geschützten  Objektes.

ı  v.  Dantscher  III  104f.  JzLLmEr,  System  d.  subj.  ö.  R.  8.  817.
?  Im  folgenden  ist  die  Einteilung  von  v.  Dantscher  durchgeführt.
        <pb n="176" />
        Vierter  Abschnitt.
Die  einzelnen  Grundrechte.

(Geschichtliche  Entwicklung  der  preussischen  Grundrechte.)

S  32.
Einleitung.

Subjekt  des  grundrechtlichen  Schutzes.

Eine  kurze  Erörterung  über  das  Subjekt  des  grundrechtlichen
Schutzes  glaubten  wir  deshalb  nicht  übergehen  zu  dürfen,  weil  die
Grundrechtskataloge  der  Verfassungsurkunden!  hiermit  zu  beginnen
pflegen.  Da  diese  Betrachtung  aber  in  den  Rahmen  einer  systematischen
  Aufzählung  der  Grundrechte  nicht  hineinpasst,  so  wollen  wir
sie  als  „Einleitung“  voranschicken.

Dass  übrigens  eine  verfassungsmässige  Garantierung  für  dem
Begriff  der  Grundrechte  gleichgültig  ist,  haben  wir  an  früherer  Stelle
ausgeführt.  Daher  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  es  in
Preussen  bereits  lange  vor  dem  Erlass  der  Verfassungsurkunde
Grundrechte  gegeben  hat;  enthalten  doch  die  vorkonstitutionellen
preussischen  Gesetze  eine  ganze  Reihe  von  Rechtsnormen,  welche
die  Abgrenzung  der  Individualsphäre  gegen  den  Bereich  der  Staatsgewalt
  zum  Inhalt  haben.

Wer?  preussischer  Staatsbürger  und  somit  Subjekt  des  Grundrechtsschutzes?
  sei,  bestimmte  erst  das  Gesetz  vom  31.  Dezember
1842  „über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Eigenschaft  als
preussischer  Untertan  sowie  über  den  Eintritt  in  fremde  Staatsdienste“.
  Vorher  fehlte  ein  einheitliches  preussisches  Staatsbürgerrecht,
  es  gab  etwas  Analoges  nur  in  den  einzelnen  Landesteilen
der  Monarchie.  Das  Allgemeine  Landrecht  schweigt  hierüber.

!  So  auch  der  Pr.V.U.  (Art.  3)  und  der  const.  belge  (art.  4  und  5).

®  Das  Material  zum  folgenden  findet  sich  bei  v.  Rönne  Is  8  87.

?  Wir  legen  hier  und  in  den  folgenden  Ausführungen  das  Prinzip  zu  Grunde,
wonach  nur  dem  Staatsangehörigen  die  Fülle  der  Grundrechte  zusteht;  vgl.  8  29.
        <pb n="177" />
        --  96

1818  wurde  zwar  in  Bezug  auf  „Auswanderungen“  ein  gemeinsames
Indigenat  für  den  ganzen  preussischen  Staat  anerkannt!,  aber  die
Frage,  welche  Personen  denn  als  Preussen  anzusehen  seien,  wurde
gesetzlich  erst  im  Jahre  1842  beantwortet.

Die  Preussische  Verfassungurkunde  (Art.  3)  unterscheidet  die
Voraussetzungen  des  Erwerbes,  der  Ausübung  und  des  Verlustes
einerseits  der  „Eigenschaft  eines  Preussen“,  anderseits  der  „staatsbürgerlichen
  Rechte“?.  Ebenso  ihr  Vorbild,  die  constitution  belge?®.

Beide  Verfassungen  regeln  die  Voraussetzungen  für  Erwerb,
Ausübung  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  nicht  selbst,
sondern  verweisen,  und  zwar  die  Preussische  Verfassungsurkunde  auf
„die  Verfassung  und  das  Gesetz“  (Art.  3),  die  constitution  belge
auf  „les  rögles  dsöterminees  par  la  loi  civile“  (art.  4,1).  Während

ı  v.  Rönse  l.  c.  8.  12.

®  Wenn  wir  im  folgenden  den  Ausdruck  „Rechte  der  Staatsangehörigen“
gebrauchen,  so  tun  wir  dies,  ohne  irgendwie  damit  den  Gedanken  subjektiver
Berechtigung  zu  verbinden.  Im  selben  Sinne  verwenden  wir  auch  die  Bezeichzung
  Grundrecht  für  Grundrechtsnorm.

”  Zu  beachten  ist  dabei,  dass  die  Terminologie  der  constitution  belge  mangelhaft
  ist,  indem  der  Ausdruck  „droits  politiques“  in  art.  4in  einem  ganz  andern
Sinne  gebraucht  ist  als  in  art.  5.  Nach  der  Uebersetzung  kann  man  darunter
politische  Rechte  i.  w.  8.  (=  staatsbürgerliche  Rechte)  sowie  auch  politische
Rechte  i.  e.  8.  (z.  B.  das  Wahlrecht)  verstehen.  In  art.  4,2  ist  „politique“  i.  w.
8.  zu  fassen,  also  —  „staatsbürgerlich“,  das  ergibt  sich  aus  dem  Wortlaut:  „la
presente  Constitution  et  les  autres  lois  relatives  aux  droits  politiques  ..  .“;
„autres“  deutet  a,  dass  die  „Constitution“  und  die  „lois“  bezüglich  der  „droits
politiques“  einander  gleichgestellt  werden,  dass  sich  beide,  also  auch  die  Verfassung,
  auf  die  „droits  politiques“  beziehen.  Was  ist  nun  dasjenige,  womit  es
eine  Verfassung  zu  tun  hat?  Sind  es  etwa  nur  die  ganz  speziellen  politischen
Rechte  oder  sind  es  vielmehr  ganz  allgemein  die  staatsbürgerlichen  Rechte?
Doch  wohl  letzteres.  —  Dagegen  ist  in  art.  5,2  „politique®  i.  e.  S.  zu  fassen.
Nach  art,  4,2  ist  Voraussetzung  der  Ausübung  der  staatsbürgerlichen  Rechte
unter  anderem  „la  qualitö  de  Beige“;  diese  qualitö  de  Beige  wird  u.  a.  auch
erworben  durch  Naturalisation;  folglich  ist  jeder  naturalisierte  Fremde  zur  Ausübung
  der  staatsbürgerlichen  Rechte  befugt.  Nun  gibt  es  aber  zwei  Arten  der
Naturalisation  (vgl.  Taoxıssen  1.  c.  No.  17)  in  Belgien,  die  „grosse“  und  die
„einfache“.  Welchen  andern  Zweck  kann  eine  solche  Unterscheidung  haben,
als  den,  die  naturalisierten  Fremden  bezüglich  des  Masses  der  staatsbürgerlichen
Rechte  zu  differenzieren?  Da  nun  aber  die  naturalisation  ordinaire  —  wenn
anders  sie  die  Eigenschaft  als  Belgier  begründen  soll  —  dem  Aufzunehmenden
doch  ein  Mindestmass  staatsbürgerlicher  Rechte,  nämlich  die  sog.  „bürgerlichen“,
verleihen  muss,  so  kann  die  grande  naturalisation  keinen  weiteren  Zweck  mehr
haben  als  den,  den  noch  fehlenden  Rest,  nämlich  die  „politischen“  (i.  e.  8.)
Rechte,  hinzuzufügen.
        <pb n="178" />
        -  96

ın  der  constitution  belge  aber  (art.  5,  1)  die  Sondervorschrift  steht,
dass  für  jede  Naturalisation  ein  Gesetz  notwendig  sei,  enthält  die
Preussische  Verfassungsurkunde  hierüber  keine  genaueren  Spezialbestimmungen.
  Vielmehr  finden  sich  die  im  Art.  3  angezogenen,
gesetzlichen  Vorschriften  in  dem  Gesetz  vom  31.  Dezember  1842
„über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Eigenschaft  als  preussir
scher  Untertan,  sowie  über  den  Eintritt  in  fremde  Staatsdienste*“.
Danach  wird  die  Eigenschaft  als  Preusse  erworben!  durch  Abstaınmung,
  Legitimation,  Verheiratung,  Verleihung;  verloren*®  geht  sie
durch  Entlassung,  behördlichen  Ausspruch,  zehnjährigen  Aufenthalt
  im  Auslande,  Verheiratung  einer  Preussin  mit  einem  Ausländer.

Auch  die  Voraussetzungen  für  Erwerb,  Ausübung  und  Verlust
der  staatsbürgerlichen  Rechte  zählt  die  Preussische  Verfassungsurkunde
  nicht  auf,  sondern  verweist  auf  „die  Verfassung  und  das
Gesetz“  (Gesetz  vom  31.  Dezember  1842).  Die  Verfassung  enthält
selbst  keine  weiteren  Bestimmungen.  Viel  genauer  ist  die  constitution
  belge.  Sie  unterscheidet:  Für  die  Ausübung  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  überhaupt  sind  notwendig:  1.  la  qualite
de  Belge,  2.  sonstige  Bedingungen,  welche  durch  Verfassung  und
Gesetze  bestimmt  werden  (art.  4,2).  Für  die  Ausübung  der
politischen  Rechte  ist  insbesondere  die  historisch  zu  erklärende
„grande  naturalisation“®  erforderlich  (art.  5,  2).

In  Preussen  blieben,  da  das  in  Art.  3  vorgesehene  Gesetz  nicht
erlassen  wurde,  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember
1842  in  Kraft.  Gegenwärtig  ist  die  Frage  nach  der  preussischen
Staatsangehörigkeit  Reichssache*.

Bevor  nun  in  die  Darstellung  der  einzelnen  preussischen  Grundrechte
  eingetreten  wird,  sei  hier  noch  kurz  auf  eine  Bestimmung
der  Reichsverfassung  hingewiesen,  welche  die  meisten  der  folgenden

ıv,  Röme  Is  17.  I  v.  Rönxe  Is  29.

2  Näheres  vgl.  Tuonissen  No.  17.

*  Nach  R.V.  Art.  4'.  Durch  das  Bundes-,  jetzt  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  sind:
Erwerb  und  Verlust  gleichmässig  für  ganz  Deutschland  dahin  geregelt,  dass  mit
dem  in  Gemässheit  des  Gesetzes  eintretenden  Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechts
  in  einem  deutschen  Einzelstaate  auch  das  Bürgerrecht  im  Reiche  erworben
oder  verloren  ist.  Ergänzende  Bestimmungen  enthalten:  das  Gesetz  vom  20.  Dezember
  1875,  „betreffend  die  Naturalisation  der  im  Reichsdienst  angestellten
Ausländer“,  und  vorübergehend,  d.h.  bis  zu  seiner  Aufhebung  am  6.  Mai  189,
das  Gesetz  vom  4.  Mai  1874  über  die  Entziehung  des  deutschen  Staatsbürgerrechts
  in  Beziehung  auf  renitente  Geistliche  oder  Religionsdiener.
        <pb n="179" />
        97

Grundrechte  berührt.  Nach  Art.  68  R.V.  kann  der  Kaiser,  wenn
die  öffentliche  Sicherheit  im  Bundesgebiet  bedroht  ist,  einen  jeden
Teil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.  Ueber  Voraussetzungen,
Form  und  Wirkung  einer  solchen  Erklärung  gelten  bis  zur  reichsgesetzlichen
  Regelung  die  Vorschriften  des  preussischen  Gesetzes
vom  4.  Juni  1851.  Diesem  Gesetze!  gemäss  kann  der  König
—  also  heute  der  Kaiser  —  eine  Reihe  von  Grundrechten  aufheben
  oder  beschränken,  so  vor  allem  die  Grundrechte  der  Unverletzlichkeit
  von  Person  und  Wohnung,  der  Gleichheit  vor  dem
Richter,  der  freien  Meinungsäusserung  (besonders  der  Pressfreiheit),
sowie  des  Vereins-  und  Versammlungsrechts.

I.  Schutzrechte.

A.  Unverletzlichkeit.

8  33.
1.  Unverletzlichkeit  der  Person®.

Die  beiden  aus  dem  Mittelalter  überkommenen  Formen  der
persönlichen  Abhängigkeit,  Leibeigenschaft  und  Gutsuntertänigkeit,
hatten  in  Preussen  schon  lange  vor  Erlass  der  Verfassungsurkunde
  modernen  Anschauungen  und  Gesetzen  weichen  müssen.
Die  Gutsuntertänigkeit  wurde  zuerst  auf  königlichen  Domänen  unter
Friedrich  Wilhelm  I.  (auf  sämtlichen  königlichen  Domänen  erst
durch  die  Verordnung  von  1804  und  die  Kabinetsordre  von  1807),
die  Leibeigenschaft  durch  das  Allgemeine  Landrecht  (II  7  &amp;amp;  148)
aufgehoben.  Endgültig  verschwanden  diese  Institute  für  den  ganzen
Umfang  der  Monarchie  zufolge  des  berühmten  Edikts  vom  9.  Oktober
  1807  „den  erleichterten  Besitz  und  den  freien  Gebrauch  des
Grundeigentums,  sowie  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Landhewohner
  betreffend“  mit  dem  Martinstage  1810.  Jede  Neubegründung
  eines  solchen  Verhältnisses  wurde  für  unstatthaft  erklärt®.
Die  Sklaverei  wurde  seit  dem  Allgemeinen  Landrecht  (II  5  88  196,
197)  nicht  mehr  geduldet,  dagegen  behielten  gemäss  8.198  ].  c.
vorübergehend  im  Lande  weilende  Fremde  ihre  Rechte  über  mitgebrachte
  Sklaven.  Diese  den  Grundsätzen  des  preussischen  Rechts
zuwiderlaufende  und  ganz  veraltete  Vorschrift  vermochte  sich  noch

ı  Inhalt:  v.  Rönne  Is  216£.
2  v.  Rönse  Is  $  89;  v.  Schulze,  Pr.St.R.  S.  371.
3  y.  Rönne  Is  33  1a.

Giese,  Grundrechte.

-]
        <pb n="180" />
        98

bis  zum  Jahre  1857,  also  sogar  über  den  Erlass  der  Verfassungsurkunde
  hinaus,  zu  erhalten!.  Ein  besonderes  Gesetz  zum  Schutze
der  persönlichen  Freiheit  erging  wenige  Wochen  vor  „Oktroyierung“
der  Verfassung,  am  24.  November  1848,  weil  man  diese  Materie
für  überaus  wichtig  und  schleuniger  Regelung  bedürftig  erachtete.
Den  Inhalt  desselben  zu  skizzieren,  erscheint  hier  jedoch  überflüssig,
  zumal  es  schon  nach  wenigen  Monaten  (12.  Februar  1850)
durch  ein  neues  Gesetz  von  ungefähr  gleichem  Inhalte  ersetzt  wurde®.
—  Einschränkungen  erfuhr  die  persönliche  Freiheit  durch  den  Schulzwang
  und  die  allgemeine  Wehrpflicht.  Den  ersteren  führte  Friedrich
Wilhelm  I.  im  Jahre  1717  ein,  indem  er  „bei  nachdrücklicher
Strafe“  die  allgemeine  Schulpflicht  anordnete.  Die  allgemeine  Wehrpflicht
  besteht  seit  dem  Gesetz  vom  3.  September  1814°.

In  der  Preussischen  Verfassungsurkunde  (Art.  5  Satz  1°)  —  und
übereinstimmend  in  der  constitution  belge  (Art.  7,  1)  —  findet  sich
das  Grundrecht  der  Unverletzlichkeit  der  Person  nicht  speziell
und  konkret  formuliert,  sondern  in  dem  allgemeineren  Satze  enthalten:
  „Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet“.

In  dieser  Garantierung  der  Freiheit  der  Person  erblickt  das
belgische  Recht  das  oberste  Grundrecht,  aus  dem  alle  übrigen  sich
ableiten®.  Der  Staat  tastet  heute  die  persönliche  Freiheit  seiner
Untertanen  nicht  mehr  an,  er  greift  weder  direkt  in  dieselbe  ein
noch  lässt  er  solches  indirekt  von  anderer  Seite  her  zu:  Sklaverei’,
Leibeigenschaft  und  Hörigkeit  (vgl.  auch  Art.  42  Ziff.  2  Pr.V.U.)
sind  vollständig  ausgeschlossen.  Beschränkungen  dieses  Grundrechts
sind  in  Preussen  nur  auf  gesetzlichem  Wege  zulässig  (V.U.  5  Satz  2).
Die  constitution  belge  enthält  eine  derartige  allgemeine  Beschränkungsmöglichkeit
  nicht,  ihre  Ausnahmen  sind  vielmehr  überaus
spezialisiert  und  verklausuliert  (art.  7,  2  und  7,  3)®.  Dieser  Umstand
  ist  sehr  charakteristisch:  Während  die  Fälle  und  Formen,  in

ı  y,  Rönne  Is  33  ıb.

2  Deber  die  Unterschiede  beider  Gesetze  vgl.  v.  Rönnez  Is  öhf.

®  v,  Rönne  Ie2  297.  *  Steht  heute  noch  in  Kraft.

s  Vgl.  zum  folgenden:  Arnpt  (Komm.)  und  ScHwaRTZ  zu  Art,  5;  Tuoxıssen
No.  31£.;  Huseer  |.  c.  8.  9.

®  Arnpt,  Komm.  9.  94.

?  Der  letzte  Rest  von  Sklaverei  verschwand  erst  durch  das  Gesetz  vom
9.  März  1857,  nach  welchem  alle  Sklaven  in  dem  Augenblick,  in  welchem  sie
preussisches  Gebiet  betreten,  frei  werden;  von  diesem  Zeitpunkt  ab  erlischt  das
Eigentum  des  Herrn.

®  Ebenso  Frankf.  Grundr.  S  8.
        <pb n="181" />
        —  099  —

denen  eine  staatsseitige  Verletzung  der  Person  und  ihrer  Freiheit,
also  vor  allem  eine  Verhaftung!  zulässig  ist,  in  Preussen  durch  das
Gesetz  näher  bestimmt  werden,  hat  man  es  in  Belgien  für  notwendig
  gehalten,  dieselben  in  aller  Ausführlichkeit  in  die  Verfassung
aufzunehmen  und  ihnen  dadurch  die  Gewähr  der  schwereren  Abänderbarkeit
  zu  sichern.  In  Preussen  hat  man  sich  damit  begnügt,
die  genaueren  Klauseln  für  eine  Verletzung  dieses  Grundrechts  in
dem  als  Ausführung  der  Art.  5  und  6  ergangenen  Gesetz  vom
12.  Februar  1850  zum  Schutz  der  persönlichen  Freiheit?  niederzulegen.


In  genauer  Uebereinstimmung  mit  der  constitution  belge  art.  9
verbietet  die  Preussische  Verfassungsurkunde  die  Androhung  oder
Verhängung  von  Strafen  —  anders  als  in  Gemässheit  des  Gesetzes
(Art.  8)°.  „In  Gemässheit  des  Gesetzes“  bedeutet  nicht  „auf  Grund“
eines  (Gesetzes,  sondern  betrifft  auch  die  auf  Grund  gesetzlicher
Eirmächtigung  erlassenen  Verordnungen*.  Ebenso  Thonissen  No.  47:
La  constitution  n’exige  pas  que  la  peine  soit  prononc&amp;amp;e  par  la  loi
elle-möme,  il  suffit  qu’elle  soit  &amp;amp;tablie  en  vertu  de  la  loi.

Unter  denjenigen  Momenten,  welche  in  die  persönliche  Freiheit
eingreifen,  spielen  Schulzwang  und  Militärpflicht  immer  noch  die
Hauptrolle®.  In  Art.  21,  2  Pr.V.U.®  ist  der  allgemeine  Unterrichtszwang
  besonders  ausgesprochen’.  Die  constitution  belge  enthält
  keine  analoge  Bestimmung.

Ebensowenig  stellt  sie  den  Grundsatz  der  allgemeinen  Wehrpflicht
  auf;  überhaupt  regelt  sie  das  Heerwesen  nicht  unter  den

!  Heute  ist  die  kriminelle  Verhaftung  durch  die  Reichsstrafprozessordnung
vom  1.  Februar  1877  geregelt;  die  polizeiliche  Verhaftung  ist  dem  Landesrecht
vorbehalten  geblieben;  exekutive  Verhaftung  ist  zulässig  nach  G.V.G.  $  178,
C.P.O.  88  890,  658,  888,  901,  904  f.,  St.P.O.  88  69,  95,  215,  229,  864,  K.O.  8  101
(SCHWARTZ  8.  58).

2  Dieses  Gesetz  wurde  1867  teilweise  durch  die  preussische  Strafprozessordnung
  vom  25.  Juni  1867,  später  —  als  diese  Materie  Reichssache  geworden
war  (R.V.  Art.  4  Ziff.  13)  —  durch  die  Reichsstrafprozessordnung  vom  1.  Februar
  1877  Abschn.  8  und  9  ersetzt.  In  Kraft  sind  nur  noch  88  6—10,  welche
von  der  polizeilichen  Verhaftung  handeln.

®  Später  erweitert  durch  $  2  Pr.St.G.B.  vom  14.  April  1851.  Heute  gilt
R.St.G.B.  $  2;  vgl.  auch  $  132  1..V.G.  vom  30.  Juli  1888.

*  Arnot,  Komm.  S.  104.  ®  Arnpt,  Komm.  S$.  95.

©  Fast  wörtlich  so:  Frankf.  Grundr.  $  25,  2.

’  Die  Art.  20—26  über  das  Schulwesen  sind  mangels  eines  Schulgesetzes
unberührt  geblieben,  gemäss  Art.  112  gelten  noch  die  Vorschriften  des  Allgemeinen
  Landrechts.

7%
        <pb n="182" />
        100

Grundrechten,  sondern  in  einem  viel  späteren  Titel  (V).  Während
in  Preussen  die  in  die  persönliche  Freiheitssphäre  des  Individuums
so  tief  eingreifende  allgemeine  Wehrpflicht  in  Art.  34  V.U.!  besonders
  bestätigt  und  in  den  folgenden  Artikeln  näher  ausgeführt
ist,  begnügt  sich  die  constitution  belge  mit  dem  Hinweis  auf  ein
Gesetz,  welches  den  „mode  de  recrutement  de  l’armde“  bestimmen
soll  (art.  118);  von  allgemeiner  Wehrpflicht  ist  keine  Rede.  Ein
wichtiger  Unterschied  besteht  auch  darin,  dass  in  Belgien  (art.  119),
„le  contingent  de  l’armde  est  vote  annuellement“,  während  in
Preussen  dem  Könige  durch  \Weglassung  dieses  Artikels  vollständige
Freiheit  in  dieser  Beziehung  verblieb.

Dieser  überaus  schwerwiegende  Gegensatz  zwischen  der  belgischen
  und  der  preussischen  Heeresverfassung  erklärt  sich  vor  allem
aus  der  Stellung  Belgiens  als  —  unter  garantierter  Neutralität  der
Mächte  stehenden  —  Kleinstaates,  während  für  das  auf  militärischer
Grundlage  grossgewordene  Preussen  eine  gute  Organisation  der
Wehrkraft  von  jeher  unerlässlich  war.  Ziemlich  selbstverständlich
war  es  daher,  dass  man  hier  das  belgische  Vorbild  gänzlich  ignorierte,
  und  wohl  zu  rechtfertigen,  dass  man  die  Vorschriften  über
Wehrpflicht  und  Militärverhältnisse  unter  Grundrechte  aufnahm.  —

Im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  kann  Art.  5  ausser
Kraft  gesetzt  werden  (Art.  111).  In  der  constitution  belge  fehlt
eine  analoge  Bestimmung.

Durch  die  spätere  Gesetzgebung,  besonders  zufolge  Aufrichtung
des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reiches  hat  das
Grundrecht  der  Unverletzlichkeit  der  Person  eine  weitgehende  Ausgestaltung
  erfahren.  Auf  alle  diese  Aenderungen  einzugehen,  würde
hier  zu  weit  führen;  die  einschneidendsten  sind  den  vorstehenden
Erörterungen  in  Anmerkungen  beigefügt.  Art.  5  und  8  Pr.V.T.
stehen  heute  noch  in  Kraft,  da  sie  durch  die  spätere  Gesetzgebung
nicht  ersetzt,  sondern  nur  ergänzt  worden  sind.

a  a  ee

!  Heute  ersetzt  durch  R.V.  Art.  57  (Wehrpflicht  aller  Deutschen).  Die
Wehrpflicht  ist  heute  von  Reichs  wegen  eingehend  geregelt,  teils  in  der  Reichsverfassung
  selbst,  teils  in  ausführlichen  Spezialgesetzen  (Grundlagen:  Gesetz  vom
9.  November  1867,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste;  Reichsmilitärgesetz
  vom  2.  Mai  1874).

%  SCHWARTZ  zu  Art.  5;  G.  Mryer  8.  724.
        <pb n="183" />
        101

8  34.
2.  Unverletzlichkeit  der  Wohnung‘.

Das  Grundrecht  der  Unverletzlichkeit  der  Wohnung  fand  in
Preussen  seine  erste  ausführliche  Regelung  in  dem  Gesetz  vom
24.  November  1848,  dem  Vorläufer  des  mehrfach  genannten  Gesetzes
  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar
1850.  Vorher  hatte  es  nur  vereinzelte  Bestimmungen  hierüber  gegeben:
  so  normierten  z.  B.  die  88  37  und  38  des  Zollgesetzes  vom
23.  Januar  1838,  8  28  des  Zollstrafgesetzes  vom  23.  Januar  1838,
S&amp;amp;  49,  53,  54  der  Steuerordnung  vom  8.  Februar  1819  das  Verfahren
  bei  Feststellung  von  Zoll-  und  Steuervergehen  durch  Nachısuchungen
  und  Haussuchungen?;  so  enthielten  die  $$  11—13
A.L.R.  II  17  und  $  88  des  Gendarmerieediktes  vom  30.  Juli  1812
Vorschriften  für  Haussuchungen  durch  Gendarmen.

Die  Verfassungsurkunde  (Art.  6  Satz  1)  stellt  das  Grundrecht  in
wörtlicher  Uebereinstimmung  mit  $  10,  1  der  Frankfurter  Grundrechte
  und  art.  10  der  constitution  belge  auf.  Während  sie  aber
die  speziellen  aus  diesem  Grundsatz  folgenden  Garantien  einzeln
aufzählt?  (Art.  6  Satz  2),  erklärt  die  constitution  belge  summarisch:
aucune  visite  domiciliaire  ne  peut  avoir  lieu  que  dans  les  cas
prevus  par  la  loi  et  dans  la  forme  qu’elle  prescrit.  Die  Preussische
Verfassungsurkunde  hat  sehr  wohl  getan,  diesen  Satz  in  seiner
Allgemeinheit  nicht  aufgenommen,  sondern  auf  bestimmte  Fälle  beschränkt
  zu  haben,  weil  immer  unvorhergesehene  Ereignisse  eintreten
  können,  in  denen  das  Eindringen  in  die  Wohnung  unerlässlich
  ist.  Detailvorschriften  enthält  das  oben  zitierte  Gesetz  vom
12.  Februar  1850*,  strafrechtlichen  Schutz  des  Hausrechts  gewährte
8  346  Pr.St.G.B.  von  1851.

Während  die  constitution  belge  in  Konsequenz  ihres  ausgedelinten
  Schutzes  der  Unverletzlichkeit  der  Wohnung  keine
weiteren  Beschränkungen  dieses  Grundrechts  namhaft  macht,  lässt
die  Preussische  Verfassungsurkunde  dagegen  den  Art.  6  beschränkte

u  a  m  —  —

ıv.  Röxne  12  40f.;  Arnpr  (Komn.)  und  SCHWARTZ  zu  Art.  6:  'THonissen
No.  48.

®  Heute  gilt  Reichsrecht:  Gesetz  vom  26.  Juli  1897,  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahren
  bei  Zuwiderhundlungen  gegen  die  Zollgesetze  etc.

*  So  auch  $  10  der  Frankf.  Grundr.

‘  Von  welchem  die  auf  Haussuchungen  zu  Polizeizwecken  sich  beziehenden
SS  7—10  heute  noch  in  Kraft  stehen.
        <pb n="184" />
        102

Anwendung  finden  für  Militärpersonen  (Art.  39)  und  gestattet  sogar,
ihn  in  den  Fällen  des  Art.  111  ausser  Kraft  zu  setzen.

Das  Hausrecht  empfing  in  der  Folgezeit  eine  ausführliche  Ausgestaltung
  durch  preussische  Spezialgesetze  (vor  allem  durch  die
preussische  Strafprozessordnung  von  1867)  und  wurde  so  zu  einem
brauchbaren  und  wirksamen  Grundrecht.  Heute!  ist  dasselbe  von
Reichs  wegen  durch  genaue  Verklausulierung  seiner  Ausnahmen
garantiert,  besonders  durch  die  Strafprozessordnung*  und  das  Strafgesetzbuch
  ®.

8  35.
3.  Unverletzlichkeit  des  Briefgeheimnisses*.

Aus  dem  prinzipiellen  Charakter  der  Grundrechte  als  Rechtsnormen
  für  das  Verhältnis  zwischen  Individuum  und  Staatsgewalt
folgt,  dass  eine  Verletzung  des  Briefgeheimnisses  im  engeren  und
eigentlichen  Sinne  nur  dann  vorliegt,  wenn  das  Delikt  von  seiten
des  Staates,  also  von  Behörden  oder  Beamten  begangen  wird.
Sodann  garantiert  der  Staat  dieses  Grundrecht  im  weiteren  Sinne
aber  auch  dadurch,  dass  er  seine  Verletzung  durch  dritte  Personen
verbietet  und  unter  Strafe  stellt.  So  verbot  bereits  das  Allgemeine
Landrecht  (II  20  8  1370)  das  Eröffnen  fremder  Briefe’.  Dass  die
Unverletzlichkeit  des  Briefgeheimnisses  bezüglich  der  Postbeamten
auch  die  Pflicht  umfasst,  über  den  ihnen  bekannt  gewordenen  Inhalt
  der  Postsendungen  und  über  die  Tatsache  der  Sendung  selbst
unbefugt  dritten  keine  Mitteilung  zu  machen,  erklären  schon  die
preussische  Postordnung  von  1782  (Abschn.  V  8  3)  und  das  Allgemeine
  Landrecht  (II  15  &amp;amp;  204)®.

In  der  Preussischen  Verfassungsurkunde’?  ist  das  Grundrecht  ın
genauer  Uebereinstimmung  mit  der  constitution  belge  normiert  (Art.  33
Satz  1  =  art.  22,  1).  Dagegen  besteht  bezüglich  der  Beschränkungsmöglichkeit®
  ein  grosser  Unterschied.  Die  constitution  belge,  welche

ı  G.  Meyer  S.  726.

:  85  94  ff.,  102f.;  vgl.  auch  C.P.O.  8  758.

2  Vgl.  besonders  $  842.

*  v,  Röxne  Ia  46;  Arnptr  (Komm.)  und  Schwartz  zu  Art.  33;  LoEnInG
S.  606;  Taonıssen  No.  133  f.

®  v.  Röme  12  463.

°  Losnıne  S.  6064;  v.  Rönne  12  4638.

’  Pr.V.U.  Art.  33;  const.  b.  22;  Frankf.  Grundr.  5  12.

®  Genaue  Verklausulierung  der  Möglichkeit  der  Beschlagnahme:  Frankf.
Grundr.  8  11.
        <pb n="185" />
        103

nicht  nur  von  einer  Einschränkung  überhaupt  nichts  weiss,  geht
sogar  zu  Gunsten  der  Individuen  noch  weiter,  indem  sie  bezüglich
der  lettres  confiees  ä&amp;amp;  la  poste  gesetzliche  Bestimmungen  darüber
ın  Aussicht  stellt,  welche  Beamten  für  eine  vorkommende  Verletzung
verantwortlich  sein  sollen,  damit  das  verletzte  Individuum  gleich
weiss,  wen  es  belangen  kann.  Anders  die  Preussische  Verfassungsurkunde.
  Sie  hat  es  mit  Recht  für  notwendig  erachtet,  bei  strafgerichtlichen
  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen  Beschränkungen
--  freilich  nur  durch  Gesetz  —  zuzulassen  (Art.  33  Satz  2).

Im  Jahre  1851  wurde  die  Unverletzlichkeit  des  Briefgeheimnısses
  von  neuem  (früher  schon  durch  8  1370  A.L.R.  II  20)  strafrechtlich
  geschützt  und  1867  durch  die  Preussische  Strafprozessordnung
  ($  104)  die  Ausnahmen  genau  geregelt.  Heute  gilt  Reichsrecht.


8  36.
4.  Unverletzlichkeit  des  Eigentums’.

Unter  „Eigentum“  ist  hier  in  möglichst  weiter  Ausdehnung  des
Begriffes  „die  gesamte  rechtliche  Herrschaft  des  Menschen  über  die
irdische  Güterwelt“’?,  also  das  gesamte  Sachen-  und  Forderungsrecht,
  zu  verstehen.  Die  Unverletzlichkeit  des  Eigentums  wird
entweder  (a)  unmittelbar  dadurch  gewährleistet,  dass  der  Staat
sich  jedes  Eingriffes  in  dasselbe  zu  enthalten  verspricht,  oder  (b)
mittelbar  durch  Aufhebung  von  Beschränkungen,  welche  zu  Gunsten.
dritter  Personen  bestehen.

a)  Das  Prinzip  der  Unverletzlichkeit  des  Eigentums‘  gegenüber
  dem  Staate  folgte  schon  aus  $&amp;amp;  76  der  Einleitung  zum  Allgemeinen
  Landrecht,  wonach  jeder  Einwohner  staatlichen  Schutz
seines  Eigentums  fordern  konnte;  unter  „Eigentum“  versteht  das
Allgemeine  Landrecht  alles,  was  einen  ausschliesslichen  Nutzen  gewähren
  kann,  also  sowohl  körperliche  Sachen  wie  Rechte®  (A.L.R.

Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871
85:  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reiches  vom  6.  April  1892
$  8;  Telegraphenordnung  $  2.  Vgl.  ferner  St.G.B.  88  299,  354,  365,  358;  St.P.O.
85  58,  9—101;  K.O.  8  121;  C.P.O.  $$  376,  383,  386.

®  v.  Rönne  Is  88  94,  95;  Arnptr  (Komm.),  ScHwARTZz  und  THONIsseNn  zu
den  entsprechenden  Artikeln.

ZALR.I8S1.  *  v.  Rönne  Is  $  94.

®  Also  zählt  auch  das  »og.  literarische  Eigentum  hierher;  vgl.  Gesetz  vom
11.  Juni  1837,  welches  diesen  Begriff  erweiterte,  ferner  Beschlüsse  des  Deutschen
Bundes  aus  den  Jahren  1832,  1837,  1841,  1845.
        <pb n="186" />
        104

18381  und  2).  Jede  Entziehung  oder  Beschränkung  des  Eigentums
  ist  nur  gegen  Entschädigung  zulässig  (A.L.R.  Einleitung
SS  74,  85).  Ein  umfassendes  Expropriationsgesetz  bestand  für  die
Landesteile  des  Allgemeinen  Landrechts  nicht,  letzteres  enthält
eine  Reihe  einzelner  Bestimmungen,  welche  alle  in  dem  Grundsatze
  gipfeln,  „dass,  wenn  das  Interesse  der  Gesamtheit  der  FEınwohner
  des  Staates  eine  Einrichtung  in  der  Verwaltung  erfordert,
die  das  Privateigentum  gefährdet,  die  Entschädigung  des  einzelnen
aus  dem  Gesamtvermögen  zu  leisten  sei“'.  Die  Expropriation  von
Grundstücken  zwecks  Anlegung  von  Eisenbahnen  gestattet  und
regelt  das  Gesetz  vom  3.  November  1838?  ($$  8—19).  Weitere
Enteignungsfälle  und  Vorschriften  finden  sich  im  Gesetz  vom  28.  Jaunuar
  1848  über  das  Deichwesen,  im  Festungsrayonregulativ  vom
10.  September  1828°,  endlich  betreffend  Lieferungen  des  Landes  für
die  Armeebedürfnisse  und  insbesondere  Kriegsleistungen  in  der  Verordnung
  vom  24.  Februar  1834  und  dem  Gesetz  vom  11.  Mai  1851.

Der  Grundsatz  der  Preussischen  Verfassungsurkande*  lautet:
„Das  Eigentum  ist  unverletzlich.“  (Art.  9  Satz  1.)  Die  constitution
belge  (art.  11)  betrachtet  diesen  Satz  als  selbstverständlich  und  beginnt
gleich  damit,  etwaige  Beschränkungen  möglichst  zu  verklausulieren;
jede  Einschränkung  hat  eine  formelle  (dans  les  cas  et  de  la  maniere
etablie  par  la  loi)  und  eine  materielle  Voraussetzung  (.  .  .  pour
cause  d’utilit&amp;amp;  publique  ..  .  et  moyennant  une  juste  et  prealable
indemnite).  Viel  leichter  möglich  ist  die  Enteignung  nach  der
Preussischen  Verfassungsurkunde:  Zwar  verlangt  Art.  9  Satz  2  auch
das  Vorliegen  eines  „Grundes  des  öffentlichen  Wohles“,  lässt  aber  zu,
dass  die  Entschädigung,  welche  allerdings  grundsätzlich  vorher  gewihrt
  werden  soll,  in  dringenden  Fällen  vorher  nur  „festgestellt“
zu  werden  braucht.  Diese  Abweichung  vom  belgischen  Vorbilde
ermöglicht  eine  viel  schärfere  und  raschere  Handhabung  dieses  für
den  Staat  oft  sehr  notwendigen  Zwangsmittels.  —  Art.  10  verbietet
  (=  constitution  belge  art.  12°)  die  Strafe  der  Vermögenseinziehung®.
  Unberührt  bleibt  dagegen  die  Zulässigkeit  der  Konıv.

  Rönnk  Is  97.  ®  Gilt  beute  noch.

*  Heute  ersetzt  durch  das  sog.  Reichsrayongesetz  vom  21.  Dezember  1871.

*  Wörtlich  damit  übereinstimmend:  &amp;amp;  32,  1  der  Frankf.  Grundr.

°  Gleichen  Inhaltes:  $  40  der  Frankf.  Grundr.

°  Heute  ebenfalls  ausgeschlossen  nach  8  6,  1  E.G.St.G.B.;  doch  ist  „Beschlagnahme“
  zulässig  gemäss  St.G.B.  88  93  und  140.  U’eber  das  Verfahren  etc.
hierbei  vgl.  St.P.O.  88  325,  326,  832  ff.,  477  f.
        <pb n="187" />
        105

tiskatiou,  d.  h.  der  Einziehung  einzelner  Vermögensgegeustände'.
Gleicher  Ansicht  ist  Thonissen,  No.  62.  Art.  10  verbietet  ferner
(=  constitution  belge  art.  13)  den  „bürgerlichen  Tod“?.  Ob  der
bürgerliche  Tod  eine  Strafe  darstellt,  ist  bestritten,  lässt  sich
aber  aus  Vergleichungen  nachweisen.  In  den  Frankfurter  Grundrechten
  ($  5)  hiess  es  ausdrücklich:  „Die  Strafe  des  bürgerlichen
Todes  ..  .“;  in  Art.  10  selbst  ist  der  bürgerliche  Tod  parallel
gestellt  mit  der  Strafe  der  Vermögenseinziehung;  Thonissen  (No.  63)
sagt:  „Duranton  definit  cette  peine  de  la  maniere  suivante:  ‚La
mort  civile  est  l’etat  d’un  individu  qui  a  subi  une  condamnation‘...
  .“;  auch  v.  Schulze?  spricht  vom  bürgerlichen  Tod  als
Strafe.  Dass  er  nur  eine  Nebenstrafe,  die  notwendige  Folge  gewisser
  Verurteilungen*  war,  ändert  an  seinem  Charakter  als  Strafe
nichts.  Aus  dieser  Strafeigenschaft  des  bürgerlichen  Todes  folgert
Schwartz®  mit  Recht,  dass  die  Bestimmungen  des  A.L.R.  I  11
88  1199  und  1200  über  „Klostertod“  unberührt  geblieben  sind  und
heute  noch  gelten.

Auch  Art.  9  steht  heute  noch  in  Kraft,  hat  aber  eine  gründliche
  Ausgestaltung  durch  das  Gesetz  über  die  Enteignung  von
Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874°  erfahren.  Reichsrechtliche  Bestimmungen
  über  Enteignung  gibt  es  nur  vereinzelte”,  der  Hauptsache
  nach  ist  die  Materie  Landesrecht  geblieben.

b)  Mittelbar®  garantiert  der  Staat  das  Grundrecht  der  Unverletzlichkeit
  des  Eigentums  durch  Aufhebung  derjenigen  Beschrän-—

  m

ı  Gemäss  &amp;amp;  5  EUG.St.G.B.  landesrechtlich  noch  zulässig;  vgl.  auch  St.G.B.
SS  40,  41,  ferner  zahllose  Spezialgesetze  über  Urheberrecht,  Presse,  Warenbezeichnungen,
  Nahrungsmittel,  Viehseuchen,  Zollsachen,  Fischerei  usw.  (Aufzählung
  im  Strafgesetzbuch  von  Staudinger  [Textausgabe]  zu  $$  40  und  41.)

?  v.  Rönse  Ia  81%.  ?  Pr.St.R.  8  113  S.  887.

*  Tuoxıssen  No.  64:  La  mort  civile  etait  la  consequence  immediate  d’autres
peines,  elle  n’existait  pas  comme  peine  principale.

®1.c.  8.72.

*  (demäss  8  54  desselben  sind  u.  a.  die  Vorschriften  über  die  Entziehung
und  Beschränkung  des  Grundeigentums  im  Interesse  der  Landeskultur,  des  Bergbaues,
  der  Landestriangulation  in  Geltung  geblieben  (Arxpt,  Komm.  $.  108).

7  2.B.  R.V.  Art.  41;  Gesetz  vom  7.  April  1869,  betreffend  Massregeln  gegen
die  Rinderpest  (85  2,  8);  Gesetz  vom  23.  Juni  1880,  betreflend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen  (88  18£.,  57  £.);  Gesetz  vom  13.  Juni  1873  über
die  Kriegsleistungen;;  Gresetz  vom  19.  Februar  1875  über  Naturalleistungen;;  Gesetz
vom  21.  Dezember  1871  über  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums  in  der
Umgebung  von  Festungen,  Patentgesetz  vom  7.  April  1891  (8  5,  2)  etc.

?  v.  Röme  I2  &amp;amp;  95;  Lorxme  8.  349  f.
        <pb n="188" />
        106

kungen,  welche  zu  Gunsten  dritter  Personen  bestehen.  Eine  der
vornehmsten  Aufgaben  der  preussischen  Staatsregierung  war  die
Befreiung  des  Grundbesitzes  von  allerhand  lästigen,  aus  dem  Mittelalter
  überkommenen  Beschränkungen  und  Abhängigkeitsverhältnissen.
  Hier  seien  nur  die  wichtigsten  Errungenschaften  der
preussischen  Agrargesetzgebung  angeführt.  Das  schon  früher  erwähnte
  Edikt  vom  9.  Oktober  1807  beseitigte  die  Erbuntertänigkeit
mit  allen  ihren  Folgen  und  Lasten  und  statuierte  die  bis  dahin
beschränkte  Teilbarkeit  von  Grundstücken;  das  Edikt  „zur  Beförderung
  der  Landeskultur*“  vom  14.  September  1811  hob  „alle
Beschränkungen  des  Grundeigentums,  die  aus  der  bisherigen  Verfassung
  entspringen“,  gänzlich  auf;  das  Edikt  „betreffend  die  Regulierung
  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse“  vom  gleichen
Tage  ermöglichte  den  Ackerwirten  die  Erwerbung  des  Eigentums
an  den  von  ihnen  besessenen  Gütern.  Da  jedoch  die  folgende
Gesetzgebung,  besonders  die  Deklaration  vom  29.  Mai  1816,  diese
Errungenschaft  wieder  stark  modifizierte,  so  dauerte  es  noch  bis
zur  Verfassungsurkunde,  dass  die  letzten  Ueberreste  der  ehemaligen
gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse  verschwanden.  --  Ein  sehr
wichtiges  Gesetz,  das  noch  wenige  Wochen  vor  Erlass  der  Verfassungsurkunde
  (am  31.  Oktober  1848)  erging,  erklärte  jegliches
Jagdrecht  auf  fremdem  Grundeigentum  ohne  Entschädigung  für
aufgehoben  und  verbot  die  Trennung  des  Jagdrechts  vom  Grund
und  Boden.

Eine  besonders  schwere  Einschränkung  des  freien  Eigentunis
brachte  das  Lehnswesen  mit  sich.  Trotzdem  das  Edikt  Friedrich
Wilhelms  I.  vom  5.  Januar  1717  die  Aufhebung  der  Lehen  gegen
Auferlegung  einer  Rente  angeordnet  hatte,  behandelt  das  Allgemeine
Landrecht  (I  18)  das  Lehnswesen  noch  ausführlich.  In  der  Tat
hat  dasselbe  auch  noch  bis  1848  bestanden  !.

Die  Preussische  Verfassungsurkunde  verbietet  in  Art.  40—42?
die  Errichtung  von  Lehen  (Ausnahme:  Thronlehen),  ordnet  die
Aufhebung  des  Lehnsverbandes®  und  eine  Reihe  anderer  wichtiger
Ablösungen  an.  (Fortfall  der  Patrimonialgerichtsbarkeit,  der  Erbuntertänigkeit
  sowie  der  aus  ihr  und  der  früheren  Steuer-  und
(sewerbeverfassung  herstammenden  Verpflichtungen.)  Die  constitution

ıv.  Rösse  Ia  136f£.;  v.  ScauLze,  Pr.St.R.  I  400  f.

:  Art.  42  fast  wörtlich  =  8  85;  Art.  40,  2  =  8  89  der  Frankf.  Gruudr:

®  Dieselbe  erfolgte  durch  eine  Reihe  von  (tesetzen  aus  den  Jahren  1867
bis  1883  (aufgezählt  Arspt,  Komm.  S.  167).
        <pb n="189" />
        107

belge  enthält  keine  den  preussischen  analoge  Bestimmungen;  die
Art.  40—42  haben  speziell  preussisch-deutsche  Zustände  zur  Voraussetzung.
  Ihre  heutige  Fassung  rührt  aus  den  Jahren  1852—56'.
In  der  Zwischenzeit  erging  das  wichtige  Ablösungsgesetz  vom
2.  März  1850,  welches  das  Obereigentum  des  Lehnsherrn  ohne
Entschädigung  für  aufgehoben,  die  mit  der  Lehnsherrlichkeit  verbundenen
  regelmässigen  Abgaben  und  Leistungen  für  ablösbar  erklärte.e.
  Auf  Grund  dieses  und  der  zu  seiner  Ergänzung  später
erlassenen  Gesetze?  wurde  die  Grundentlastung  in  Preussen  vollständig
  durchgeführt.  Diese  Gesetze  bezweckten,  „dem  durch  die
Aufhebung  der  Leibeigenschaft  persönlich  freigewordenen  Bauernstand
  auch  ein  freies  Eigentum  an  Grund  und  Boden  zu  verschaffen“
  ®,  zweitens  „die  Beseitigung  der  mannigfachen  Abgaben
und  Dienste,  die  auf  den  bäuerlichen  Grundstücken  als  Reallasten
  ruhten  und  von  den  Bauern  dem  Gutsherrn  geleistet  werden
mussten“,

Die  neuere  Entwicklung  auf  diesem  Gebiete  ist  so  abwechslungsreich
  und  kompliziert,  dass  wir  hier  selbst  auf  eine  knappe  Skizze
verzichten  müssen.  Im  allgemeinen  mag  nur  kurz  bemerkt  werden,
dass  man  durch  die  Wiederbelebung  der  Rentengüter®  und  des
Anerbenrechtes  allmählich  in  eine  rückläufige  Bewegung  eingetreten
ist,  die  zwar  wieder  eine  Einschränkung  des  Grundsatzes  der  völligen
Freiheit  des  (Grund-)Eigentums  darstellt,  sich  aber  aus  agrarpolitischen
  Gesichtspunkten  rechtfertigt.

B.  Gleichheit.

8  37.
1.  Gleichheit  vor  dem  Gesetz°.

Mit  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  war  es  zu  Anfang  des
19.  Jahrhunderts  in  Preussen  noch  recht  schlecht  bestellt.  Unter-:

  Durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1852  wurde  das  in  Art.  40  enthaltene  Verbot  der
Fideikommisse  wieder  aufgehoben.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Fideikommisse
unterstehen  noch  den  Normen  des  Allgemeinen  Landrechts,  da  für  diese  Materie
nach  Art.  569  E.G.B.G.B.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  unberührt  geblieben
  sind.

*  Uebersicht  bei  Loenme  8.  31.

3  Losnıne  S.  852.  *  Loznına  S.  353.

°  Diese  Entwicklung  begann  1886  und  führte  zu  eingehender  gesetzlicher
Regelung  in  den  Jahren  1890  und  1891.

®  v.  Rösse  Is  $S  106f.;  ARNDT,  SCHWARTZ,  THONISSEN  zu  den  entsprechenden
        <pb n="190" />
        108

schied  doch  das  Allgemeine  Landrecht  noch  ganz  deutlich  zwischen
Bauernstand,  Bürgerstand  und  Adel  (I  7,  8,  9).  Erst  das  Edikt
vom  9.  Oktober  1807  tilgte  die  scharfen  Grenzlinien,  indem  es
dem  Adligen  gestattete,  ohne  Nachteil  bürgerliches  Gewerbe  zu
treiben,  dem  Bürger  und  Bauern,  Grundstücke  jeder  Art  zu  erwerben.
  Waren  damit  auch  an  Stelle  der  Stände  Berufsklassen
getreten,  so  blieb  dennoch  der  Adel  nach  wie  vor  „erster  Stand
im  Staate*  (A.L.R.  II  9  8  1),  und  die  Rittergutsbesitzer  behielten
als  Vorrechte  den  eximierten  Gerichtsstand,  die  Patriinonialgerichtsbarkeit
  und  die  gutsherrliche  Polizeigewalt.  Nur  die  Ehe  zwischen
Adligen  war  ebenbürtig,  eine  solche  zwischen  Adligen  und  „Weibspersonen
  aus  dem  Bauer-  oder  geringeren  Bürgerstande“  sogar
unzulässig  (A.L.R.  II  1  $$  30—33).  Dagegen  machte  wenigstens
im  Militärwesen  das  Grundrecht  der  Gleichheit  der  Staatsbürger
insofern  einen  Fortschritt,  als  der  Adel  durch  das  Reglement  vom
6.  August  1808  das  Vorrecht  der  ausschliesslichen  Bekleidung  der
Militärstellen  !  verlor.

„Den  verfassungsmässigen  Stempel“?  auf  den  seit  demi  Edikt
vom  9.  Oktober  1807  bestehenden  Rechtszustand  drückte  die  Verfassungsurkunde,
  indem  sie  in  Art.  4  an  die  Spitze  der  Grundrechte
  den  Satz  stellte:  „Alle  Preussen  sind  vor  dem  Gesetze’
gleich;  Standesvorrechte  finden  nicht  statt‘.“  Damit  waren  auclı
die  noch  bestehen  gebliebenen  Adelsvorrechte  gefallen;  die  des
eximierten  Gerichtsstandes,  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  und  der
Polizeigewalt  wurden  sogar  noch  ausdrücklich  aufgehoben  durch
Art.  42.  —  Der  erste  Satz  des  Art.  4  stimmt  wörtlich  mit  der
constitution  belge,  art.  6,  2  Satz  1  und  $  7,  3  der  Frankfurter  Grundrechte
  überein;  während  aber  in  Preussen  keine  Standesvorrechte
stattfinden  dürfen,  verbietet  die  constitution  belge  art.  6,  1  „aucune
distinction  d’ordres“.  Sachlich  ist  hierin  kein  Unterschied  zu
erblicken,  denn  beides  soll  heissen:  auf  dem  Gebiete  des  Rechtes
gibt  es  fortan  keine  Stände  mehr.  „Die  Bestimmung  bezieht  sich
also  nur  auf  die  politischen,  nicht  auf  die  sozialen  und  die  privatrechtlichen
  Standesunterschiede®.*  Daher  ist  der  Adel  als  Titel

Artikeln.  Zur  geschichtlichen  Entwicklung  des  Grundrechts  in  Belgien  vgl.
Husert  8.  39  f.

’  ARNDT,  Konmi.  S.  84/86.  ?  v.  ScHuLzr,  Pr.St.R.  8.  425.

3  Gesetz  ist  natürlich  im  weitesten  Sinne  zu  fassen.

*  Vgl.  const.  b.  6;  Frankf.  Grundr.  8  7,  3.

”  SCHWaRTtz  8.  51.
        <pb n="191" />
        109

sowohl  in  Preussen  wie  in  Belgien  beibehalten  worden  (V.U.  50,  1,
const.  b.  75).  Immerhin  bleibt  aber  doch  die  Abweichung  in  der
Ausdrucksweise  bemerkenswert:  Die  Preussische  Verfassungsurkunde
hielt  es  mit  Recht  für  überflüssig,  einen  so  starken  Ausdruck
(„distincetion*)  zu  gebrauchen  wie  die  constitution  belge,  sie  erreichte
  ja  dasselbe  Ziel,  nämlich  die  rechtliche  Beseitigung  der
Stände,  durch  Aufhebung  der  Standesrorrechte;  auf  diese  Weise
erhielt  sie  den  Adel  als  eine  Titularauszeichnung!  von  lediglich
sesellschaftlicher  Bedeutung  und  führte  geschickt  den  Grundsatz
der  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  durch,  ohne  altüberlieferte  Traditionen
unnötigerweise  zu  verletzen.

Als  eine  Durchbrechung  des  Prinzips*  betrachtet  man  gewöhnlıch
  die  Sonderstellung  der  Mitglieder  des  hohen  Adels.  Freilich
bilden  ihre  Vorrechte  eine  Ausnahme  .der  Regel  des  Art.  4,  aber
diese  Ausnahme  ist  doch  nicht  ganz  ungerechtfertigt:  Wie  Arndt?
ausführt,  war  die  Preussische  Verfassungsurkunde  als  Landesgesetz
  gar  nicht  kompetent,  durch  den  Art.  4  die  auf  Bundesgesetzen
  (Bundesgesetze  gingen  den  Laandesgesetzen  doch  vor)  beruhenden
  Privilegien  aufzuheben.  Unter  Berücksichtigung  dieser
letzteren  Tatsache  bestimmte  das  am  10.  Juni  1854  ergangene  Gesetz
  „betreffend  die  Deklaration  der  Verfassungsurkunde  vom
31.  Januar  1850  in  Bezug  auf  die  Rechte  der  mittelbar  gewordenen
deutschen  Reichsfürsten  und  Grafen“,  dass  die  Verfassungsurkunde
einer  Wiederherstellung  der  durch  die  Gesetzgebung  seit  dem
1.  Januar  1848  verletzten  „Rechte“  und  Vorzüge  nicht  entgegenstehe,
  welche  dem  hohen  Adel  zufolge  seiner  früheren  Stellung  im
Reich  und  der  von  ihm  besessenen  Landeshoheit  zuständen  urid
durch  die  deutsche  Bundesakte,  die  Wiener  Kongressakte  und  die
spätere  Bundesgesetzgebung*  zugesichert  seien.  Die  Wiederherstellung
  erfolgte  durch  zwei  königliche  Verordnungen  vom  12.  November
  1855.  Die  wichtigsten  dieser  Privilegien  sind:  Befreiung
von  aller  Militärpflieht,  von  ordentlichen  Personalsteuern®,  von

!  v.  Sonuize,  D.St.R.  I  398:  „er  ist  aus  einem  Stande  eine  ehrenvolle,
erbliche  Titularauszeichnung  geworden  .  .  .*  '

?  Vgl.  zum  folgenden  Arupr,  Komm.  8.  88  f.

®1.c.  8.  88.

*  Insbesondere  die  Wiener  Schlussakte.

®  Die  Befreiung  des  hohen  Adels  von  den  Einkommensteuern  fiel  in  Preussen
gemäss  Gesetz  vom  18.  Juli  1892  mit  dem  1.  April  1893  fort.  Betreffs  der  Reichssteuern
  sind  durch  Art.  2  und  35  R.V.  sämtliche  landesrechtliche  Privilegien
mit  Einschluss  derer  des  königlichen  Hauses  aufgehoben.
        <pb n="192" />
        110

Grundsteuern,  von  Gebühren,  privilegierter  Gerichtsstand!  usw.?  —
Eine  ganz  besonders  bevorrechtigte  Stellung  nehmen  die  Mitglieder
  des  königlichen  Hauses  und  des  fürstlich  hohenzollernschen
Hauses  ein?®.

Die  wichtigste  Folgerung  aus  dem  Prinzip  der  Gleichheit
vor  dem  Gesetze,  das  Fehlen  der  Standesvorrechte,  ist  damit  besprochen;
  eine  weitere  Folge  dieses  Grundsatzes  ist,  dass  „die
öffentlichen  Aemter  unter  Einhaltung  der  von  den  Gesetzen  festgestellten
  Bedingungen  für  alle  dazu  Befähigten  gleich  zugänglich‘
sind  (V.U.  4  Satz  3*).  Dieser  Satz  weicht  von  der  constitution  belge
in  zwei  Punkten  ab:  Letztere  verzichtet  (art.  6,  2)  darauf,  das  Erfordernis
  der  „Einhaltung  der  von  den  Gesetzen  festgestellten  Bedingungen“
  ausdrücklich  zu  betonen,  und  überlässt  die  nähere
Regelung  der  Gesetzgebung;  sie  legt  vielmehr  darauf  Wert,  dass
nur  Belgier  zu  den  Aemtern  zugelassen  werden  dürfen,  Ausländer
  nur  in  besonderen  Fällen  und  nur  auf  Grund  eines  Ge
setzes.  Eine  solche  Bestimmung  enthält  die  Preussische  Verfassungsurkunde
  nicht,  doch  ist  das  Bestehen  einer  solchen  den
Anfangsworten  zu  entnehmen:  Alle  Preussen  ..  .;  dass  man
in  Belgien  solchen  Wert  auf  den  Ausschluss  der  Ausländer  legte,
erklären  die  geschichtlichen  Ereignisse.  Thonissen®  sagt  darüber:
„Au  lendemain  d’une  revolution  en  partie  provoquee  par  l’exclusion
syst&amp;amp;matique  des  Belges  de  tous  les  emplois  lucratifs,  ces  rögles
de  prudence  nationale  ne  pouvaient  &amp;amp;tre  perdues  de  vue.“

Endlich  folgert  Thonissen®  aus  der  6galiteE  devant  la  loı:
l’absence  de  tout  privilöge  en  matidre  de  juridiction  et  en  matiere
d’impositions  publiques.  Beide  Sätze  sind  in  der  constitution  belge
nicht  ausdrücklich  normiert,  weil  sie  sich  aus  dem  Prinzip  ergeben.
Die  Preussische  Verfassungsurkunde  enthält  den  ersteren  in  Art.  7
Satz  2  zufolge  ihres  Verbotes  der  Ausnahmegerichte  und  ausserordentlichen
  Kommissionen,  der  letztere  bildet  gleichfalls  —  we
in  Belgien  —  eine  Folge  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetz.  Modifiziert
  werden  beide  Sätze  durch  die  vorerwähnte  Sonderstellung  der
hochadligen  und  landesherrlichen  Familien.

Art.  4  Pr.V.U.  gilt  heute  noch  unverändert  fort.  Ergänzungen

'  Später  haben  diese  Privilegien  mancherlei  Aenderungen  erfahren.

®  Vgl.  Maasssen,  Komm.  zur  Pr.V.U.  S.  10.

3  Näheres  vgl.  Arnpt,  Komm.  85;  v.  Rönxe  Ia  $  107;  Schwartz  8.  51/52.
*  Vgl.  auch  Frankf.  Grundr.  $  7,  6.

°1.c.  No.  28.  ®  No.  24.
        <pb n="193" />
        111

erfuhr  er  durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1874,  welches  die  Verpflichtung
  zur  Ableistung  des  Homagialeides  behufs  Erwerbung
von  Rittergütern  und  andern  Gütern  sowie  behufs  Ausübung  von
provinzial-,  kommunal-  und  kreisständischen  Rechten  aufhob,  ferner
durch  das  Gesetz  vom  22.  Februar  1869,  betreffend  die  Aufhebung  der
SS  30—33  A.L.R.  II  1  und  der  damit  zusammenhängenden  Bestimmungen.
  (Aufhebung  des  Eheverbots  jener  Paragraphen.)  Durch
die  Reichsverfassung  ist  das  Grundrecht  nicht  beeinflusst  worden,
es  kommt  vielmehr  gemäss  Art.  3,  1  derselben  heute  allen  Deutschen
zu  gute!.

8  38.
2.  Gleichheit  vor  dem  Richter‘.

Der  Grundsatz  der  Gleichheit  aller  Untertanen  vor  dem  Richter
erlitt  zur  Zeit  des  Allgemeinen  Landrechts  noch  zahlreiche  Durchbrechungen,
  vor  allem  durch  die  Zulassung  einer  Reihe  von  Privatgerichten.
  Das  Allgemeine  Landrecht  II  17  8  18f.  bezeichnet  den
Staat  als  Quelle  der  letzteren  und  bestätigt  sie  somit  noch.  Zwar
verschwand  die  städtische  Gerichtsbarkeit  seit  der  Städteordnung
vom  19.  November  1808,  dagegen  blieb  die  Patrimonialgerichtsbarkeit
der  Rittergüter  bis  1849  bestehen.  Insbesondere  gewährleistete  die
Verordnung  vom  21.  Juni  1815,  „betreffend  die  Verhältnisse  der
vormals  unmittelbaren  deutschen  Reichsstände  in  den  preussischen
Staaten“  denselben  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  und
zweiter  Instanz  und  sicherte  gleichzeitig  ihnen  selbst  und  ihren
Familien  einen  privilegierten  Gerichtsstand  vor  den  Obergerichten?,

i  Es  gibt  nur  wenige  Ausnahmen  des  Grundrechts  zufolge  reichsrechtlicher
Bestimmungen.  Die  Privilegien  des  deutschen  hohen  Adels  sind  vielfach  wiederholt
  und  neu  garantiert  worden.  Befreit  sind  die  Mitglieder  der  regierenden
Häuser  und  des  hohen  Adels  von  der  Wehrpflicht  gemäss  $  1  des  Gesetzes  vom
9.  November  1867,  die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  von  der  Einquartierungslast
  im  Frieden  (Bundesgesetz  von  1868)  und  von  Vorspannleistungen  (Reichsgesetz
  von  1875).  Befreiung  von  Porto-  und  Telegraphengebühren  steht  nur
noch  den  regierenden  Fürsten  persönlich  sowie  ihren  Gemahlinnen  und  Witwen
zu  (Gesetz  von  1869).  Endlich  bestimmt  Art.  58  E.G.B.G.B.,  dass  die  Landesgesetze
  unberührt  bleiben  sollen  bezüglich  der  Familienverhältnisse  und  Güter
des  hohen  Adels.  Demgemäss  gelten  hier  noch  die  Rechtssätze  über  Ebenbürtigkeit
  und  Missheirat.

®  v.  Rönse  Iı  88  58,  54;  Is  5  98;  Annpr,  Schwartz,  THoNIsskn  zu  den
entsprechenden  Artikeln.

®  Nähere  Bestimmungen  hierüber  trafen  noch  die  88  11—19  der  Instruktion
vom  20.  Mai  1820.
        <pb n="194" />
        112

Nach  der  Preussischen  Verfassungsurkunde'!  unterliegen  der
Gerichtsbarkeit,  welche  nur  durch  unabhängige,  allein  dem  Gesetz
unterworfene  Gerichte  ausgeübt  werden  darf  (Art.  86,  1),  alle  Preussen
in  gleicher  Weise.  Dieser  allgemeine  Grundsatz  der  Gleichheit
—  wie  vor  dem  Gesetz  (Art.  4)  so  auch  —  vor  dem  Richter  findet
im  einzelnen  folgenden  Ausdruck.

Art.  7  Satz  1:  „Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen
  werden®.“  Dem  entspricht  constitution  belge  art.  8,  welcher
jedoch  hinzufügt:  „contre  son  gr&amp;amp;®.  Diese  sehr  missverständlichen
Worte  könnte  man  leicht  so  deuten,  als  ob  es  in  das  Belieben  des  Individuums
  gestellt  wäre,  art.  8  illusorisch  zu  machen.  Vor  einer
solchen  Auffassung  warnt  ausdrücklich  Thonissen  (No.  45),  er  erklärt
  es  für  unzulässig  de  deroger  par  des  conventions  particulieres
aux  lois  qui  interessent  l’ordre  public,  vielmehr  lässt  er  diese  Worte
sich  nur  auf  vereinzelte  Fälle  beziehen,  in  denen  gesetzlich  le  consentement
  des  parties  a  &amp;amp;te  admis  comme  moyen  de  prorogation  de
Juridiction.

Art.  7  Satz  2:  „Ausnahmegerichte  und  ausserordentliche  Kon:-missionen
  sind  unstatthaft“®  (vgl.  hierüber  den  Schluss  des  vorigen
Paragraphen).  —  Für  Preussen  ist  jedoch  zu  bemerken,  dass  diese
Bestimmung  gemäss  Art.  111  „im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs
  .  ..  .  ausser  Kraft  gesetzt“  werden  kann.  Eine  Ausnahme
des  Grundsatzes  enthielt  Art.  95*,  betreffend  die  Bildung  eines  besonderen
  Schwurgerichtshofes  zur  Aburteilung  von  Hochverrätern
und  andern  politischen  Verbrechern.

Art.  42  Ziff.  1:  „Ohne  Entschädigung  bleiben  aufgehoben  ...
1.  das  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundene  Recht  der
Ausübung  oder  Uebertragung  der  richterlichen  Gewalt  ...  .“®.  Dies
ist  eine  mit  der  Gestaltung  der  preussisch-deutschen  Verhältnisse
zusammenhängende  Spezialbestimmung  der  Preussischen  Verfassungsurkunde.


In  der  weiteren  Entwicklung  erfuhr  Art.  7  eine  Modifikation
insofern,  als  er  seit  dem  preussischen  Gesetz  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  zeit-  und  distriktsweise  ausser  Kraft
gesetzt  werden  kann.  Heute  ist  er  ziemlich  wörtlich  ins  Reichsrecht®

!  Vgl.  zum  folgenden:  V.U.  7,  const.  b.  8,  Frankf.  Grundr.  88  41f.

*  Wörtlich  so:  Frankf.  Grundr.  $  42,  2".

®  Inhaltlich  —=  Frankf.  Grundr.  $  42,  2°.

*  v.  Röwme  Ia  191.  ®  Inhaltlich  =  Frankf.  Grundr.  S  41°.
°  G.V.G.  8  16:  „Ausnalimegerichte  sind  unstatthaft.  Niemand  darf  seinem
        <pb n="195" />
        113  --übergegangen

  und  damit  auch  die  Bestimmung  des  Art.  42  Zifl.  1
gegenstandslos  geworden.

Il.  Freiheitsrechte'.
A.  Freie  Betätigung  des  einzelnen  Individuums.

&amp;amp;  39.
1.  Freizügigkeit.

Unter  Freizügigkeit  im  weiteren  Sinne  versteht  man  zweierlei:
sowohl  Auswanderungsfreiheit  als  auch  das  „Recht“  der  freien  Wahl
der  Wohnung  im  Staate  (Freizügigkeit  im  engeren  Sinne).

a)  Das  Grundrecht  der  Freizügigkeit?  (im  engeren  Sinne)
ist  in  Preussen  in  vollem  Umfange  erst  durch  das  sog.  Heimatsgesetz
  vom  31.  Dezember  1842  „über  die  Aufnahme  neu  anziehender
Personen“  begründet  worden.  Diese  Frage  hatten  zwar  bereits  einzelne
  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Städteordnung
  (1808)  gestreift,  aber  nicht  scharf  beantwortet?.  Das  Gesetz
von  1842  führte  das  Prinzip  der  Freizügigkeit  ein,  ausgehend  von
dem  Grundsatze,  „dass  in  der  Regel  jeder  selbständige  Preusse
darüber,  wo  er  innerhalb  des  preussischen  Staates  wohnen  und  sich
niederlassen  wolle,  selbst  nach  freier  Wahl  zu  bestimmen  habe,  und
dass  jede  Beschränkung  in  dieser  freien  Wahl  auf  gesetzlichen
Gründen  beruhen  müsse“*.  Das  Gesetz  stellt  fest,  wie  weit  den
beiden  Momenten  „moralische  Verderbtheit*  und  „Verarmungszustand“
  gesetzliche  Einschränkungen  der  Freizügigkeit  sollen  entnommen
  werden  können.  —  Eine  Passordnung  wurde  zuerst  am
20.  März  1813  erlassen,  ihre  Vorschriften  aber  durch  das  Passedikt
vom  22.  Juni  1817  gemildert.

In  die  Verfassungsurkunde  hat  man  das  Grundrecht  der  freien
Wahl  der  Wohnung  nicht  ausdrücklich  aufgenommen,  es  ist  aber

gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
Kriegsgerichte  und  Standrechte  werden  hiervon  nicht  berührt.“  Ausnahmen
bestehen  nur  zu  Gunsten  des  hohen  Adels,  indem  E.G.G.V.G  8  7  das  landesgesetzlich
  den  standesherrlichen  Familien  gewährte  Recht  auf  Austräge  aufrecht
hält.  Zum  Schlusssatz  des  $  16  vgl.  R.V.  Art.  688  und  Schlussbestimmung  zum
XI.  Abschn.  (Schwartz  8.  67).

!  Ueber  diese  Bezeichnung  vgl.  $  21.

?  v.  Rönse  Is  8  90;  Loenme  8.  261  f.

®  v.  Römme  Ia  50,  1a.  *  v.  Rönne  Ie  50,1h.

5  Anders  Frankf.  Grundr.  $  3,  1.

Giese,  Grundrechte.  8
        <pb n="196" />
        114

als  im  Grundrecht  der  persönlichen  Freiheit  (Art.  5)  enthalten  zu
betrachten!.  Ebenso  schweigt  die  constitution  belge  vollständig
über  die  Freizügigkeit;  sie  darf  es,  weil  die  alles  umfassende
liberte  individuelle  auch  dieses  Grundrecht  enthält®,

Durch  das  Bundesgesetz  vom  1.  November  1867  über  die  Freizügigkeit
  wurde  dieselbe  auf  die  1866  erworbenen  (Gebiete  ausgedehnt
  und  gleichzeitig  diese  Materie  von  Bundes  (später  Reichs)
wegen  geregelt.  Danach?  ist  jeder  Reichsbürger  „berechtigt“,  sich
innerhalb  des  Bundesgebietes  an  jedem  Orte  aufzuhalten  oder  niederzulassen,
  wo  er  eine  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen
  im  stande  ist,  und  an  jedem  Orte  Grundeigentum  aller  Art
zu  erwerben.

b)  Auswanderungsfreiheit“  hatte  bereits  das  Allgemeine
Landrecht  (II  17  88  127—140)  geschaffen.  Es  bedurfte  bloss  einer
Anzeige  des  Auswandernden.  Nach  vorübergehender  Aufhebung  durch
das  Edikt  vom  2.  Juli  1812  wurde  dieses  Grundrecht  durch  das
Gesetz  vom  15.  September  1818  vollständig  wiederhergestellt.
Die  Bestimmungen  des  letzteren  Gesetzes  gingen  später  fast  wörtlich
  in  das  Gesetz  vom  31.  Dezember  1842  „über  den  Erwerb  und
Verlust  der  Eigenschaft  als  preussischer  Untertan“  über.  Ein
Abzugsgeld  kannte  noch  das  Allgemeine  Landrecht  (II  17  Abschn.  2)
als  niederes  Regal.  Das  inländische  Abzugsrecht  wurde  am  21.  Juni
1816  ohne  Entschädigung  aufgehoben,  das  ausländische  erst  durch
eine  Reihe  von  Freizügigkeitskonventionen  beschränkt,  dann  zufolge
Aufhebungsbeschlusses  des  Bundestages  vom  23.  Juni  1817  durch
die  preussische  Verordnung  vom  11.  Mai  1819  „betreffend  die  Aufhebung
  des  Abschosses  und  Abfahrtsgeldes  in  den  deutschen  Bundesstaaten“
  —  aber  nur  in  Bezug  auf  die  Bundesstaaten  —  abgeschafft.


Die  Preussische  Verfassungurkunde  bestimmt®  in  Art.  11:  „Die
Freiheit  der  Auswanderung  kann  von  Staats  wegen  nur  in  Bezug

ı  Ebenso  v.  Rönne  Ie  48.

®  Vgl.  Bareız  II  No.  79  (zitiert  in  Arnpt,  Komm.  94):  „La  liberte  individuelle
  comprend  la  libert&amp;amp;  d’aller  et  de  venir....  .“;  vgl.  auch  Huszrr  I.  c.
S.  9:  „la  libert&amp;amp;  individuelle  est  .  .  .  ia  facult&amp;amp;  de  locomotion“.

®  Näheres,  insbesondere  über  die  Voraussetzungen  und  Beschränkungen,
s.  bei  G.  Meyer  S.  «29.  Vgl.  auch  St.G.B.  88  88,  39;  K.O.  S  101,1;  Gesetz
vom  4.  Juli  1872  („Jesuitengesetz“)  &amp;amp;  2.

*  v.  Rönne  Is  &amp;amp;  91;  Arnopr,  Schwartz,  THonıssen  zu  den  entsprechenden
Artikeln;  Lorxına  8.  261.

®  Vgl.  Frankf.  Grundr.  $  6,  1.
        <pb n="197" />
        -  115  —

auf  die  Wehrpflicht  beschränkt  werden.  Abzugsgelder  dürfen  nicht
erhoben  werden.“  Die  constitution  belge  enthält  auch  hierüber  keine
Bestimmung.

Heute  ist  das  Auswanderungswesen  gemäss  R.V.  4,  1  Reichssache
  und  demgemäss  Art.  11  Pr.V.U.  durch  Reichsrecht!  ersetzt
worden.

8  40.
2.  Gewerbefreiheit.

Freie  Wahl  von  Beruf  und  Gewerbe?  gestattete  $  2  des  Ediktes
vom  9.  Oktober  1807,  welcher  bestimmte,  „dass  jeder  Edelmann,
ohne  allen  Nachteil  seines  Standes,  befugt  ist,  bürgerliches  Gewerbe
zu  treiben  .  .  .“  (anders  noch  A.L.R.  II  9  88  76—79,  11  7  88  2—17).
Das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  gelangte  in  den  Gesetzen  vom
2.  November  1810  über  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gewerbesteuer
  und  vom  7.  September  1811  über  die  polizeilichen  Verhältnisse
der  Gewerbe  zum  Durchbruch.  Diese  Gesetzgebung  blieb  aber  nach
den  Freiheitskriegen  auf  die  früheren  Landesteile  beschränkt,  und
erst  die  allgemeine  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845  brachte
Preussen  ein  einheitliches,  auf  dem  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit
beruhendes  Gewerberecht.

Die  Preussische  Verfassungsurkunde  enthält,  ebenso  wie  die
constitution  belge,  keine  Bestimmungen  über  Gewerbefreiheit.  Doch
ist  dieselbe  in  Belgien,  ähnlich  wie  die  Freizügigkeit,  eine  Konsequenz
  der  libert&amp;amp;  individuelle®.  In  Preussen  hat  man  es  nicht
für  nötig  befunden,  das  bereits  in  den  Gesetzen  der  Jahre  1810
und  1811  enthaltene,  allerdings  seit  1845  und  mehr  noch  seit  der
Verordnung  vom  9.  Februar  1849  beträchtlich  eingeschränkte  Grundrecht
  der  Gewerbefreiheit  in  der  Verfassungsurkunde  noch  einmal
ausdrücklich  zu  proklamieren,  obwohl  es  durch  eine  solche  Auf-I

  Deber  das  heute  geltende  Recht  s.  Lasanp  I  160f.,  Zorn  I  386  f.,  Meyer
8.  728.  Die  wichtigsten  Rechtsquellen  sind:  88  15—17  .des  Gesetzes  vom  1.  Juni
1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit;
B.Mil.G.  vom  2.  Mai  1874  88  57—59,  61,  69°;  St.G.B.  83  140,  360°;  Gesetz  vom
9.  Juni  1897  über  das  Auswanderungswesen  (Arnpt,  Komm.  8.  110).  Wie  lange
sich  Abschoss  und  Abfahrtsgeld  dem  Auslande  gegenüber  noch  erhalten  haben,
beweist  das  im  Jahre  1891  abgeschlossene  „Uebereinkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Dänemark  über  die  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrtsgeldes“
  (vom  5.  Februar  1891).

»  Losnme  S.  477—478;  v.  Rönne  Ia  &amp;amp;  92.

®  Huperrt  |.  c.  98.  9.

8*
        <pb n="198" />
        116

nahme  in  den  Grundrechtskatalog  die  verfassungsmässige  Garantie
erschwerter  Abänderbarkeit  erhalten  hätte!.

Die  rückschrittlichen  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  Februar
1849  wurden  erst  im  (fesetz  vom  22.  Juni  1861  wieder  gemildert.
Heute  untersteht  das  ganze  (Gewerberecht  der  Kompetenz  des
Reiches  und  ist  die  Gewerbefreiheit?  das  grosse  grundlegende  Prinzip
der  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869,  welche  mit  dem
Satze  beginnt:  „Der  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  jedermann  gestattet,
soweit  nicht  durch  dieses  Gesetz  Ausnahmen  oder  Beschränkungen
vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.“

8  4l.
3.  Freiheit  der  Wissenschaft.

Dieses  Grundrecht  erlitt  zu  Anfang  des  vorigen  Jahrhunderts
eine  erhebliche  Einbusse  durch  das  die  sog.  „Universitätsfreiheit“
einschränkende,  gemäss  dem  Beschlusse  des  Deutschen  Bundes
(„Karlsbader  Beschlüsse“)  vom  20.  September  1819  publizierte  Gesetz
vom  18.  Oktober  1819*.

Das  Schulwesen?  erfuhr,  nachdem  Friedrich  der  Grosse  durch
das  Generallandschulreglement  vom  12.  August  1763  die  im  wesentlichen
  heute  noch  bestehende  Grundlage  für  die  Verfassung  der
preussischen  Volksschule  gelegt  hatte,  eine  genaue  und  eingehende
Regelung  durch  das  Allgemeine  Landrecht  II  12.  Der  Erlass  eines
Spezialschulgesetzes  wurde  in  der  Instruktion  für  die  Provinzialkonsistorien
  vom  23.  Oktober  1817  in  Aussicht  gestellt,  aber  man
kam  trotz  andauernder  gesetzgeberischer  Arbeiten  zu  keinem  Ergebnis.
  Eine  Kabinetsordre  vom  24.  Mai  1825  führte  die  Schulpflicht
  in  den  neuen,  nicht  unter  der  Herrschaft  des  Allgemeinen
Iuaandrechts  stehenden  Provinzen  ein.

Während  die  constitution  belge  die  Freiheit  der  Wissenschaft
  als  Ausfluss  der  libert&amp;amp;  individuelle  betrachtet®,  hat  die

!  Anders  z.  B.  die  württembergische,  sächsische,  hessische,  koburgische
Verfassung.

®  Ueber  das  heutige  Recht  s.  Meyer  S.  730,  LaBanp  III  196  f.,  Zorx  1  11.

°D.  h.  die  Wissenschaft  soll  nicht  einseitig  beeinflusst,  bestimmte  Lehrineinungen
  sollen  nicht  vorgezogen,  die  Vorlesungen  der  Professoren  nicht  überwacht
  werden  usw.  (ARNDT,  Komm.  S.  124).

*  ARNDT,  Komm.  8.  124.  ®  Loznıne  S,.  733f.,  bes.  8.  7361.

°  Taonıssex  No.  31.
        <pb n="199" />
        117

Preussische  Verfassungsurkunde  in  Uebereinstimmung  mit  den
Frankfurter  Grundrechten  ($  22)  es  für  notwendig  gehalten,  dieses
Prinzip  als  Grundrecht  in  Art.  20  ausdrücklich  zu  statuieren.  Dadurch
  ist  natürlich  nicht  ausgeschlossen,  dass  das  Strafgesetz,  wie
überall,  so  auch  bei  der  Wissenschaft  Anwendung  findet.

Der  Grundsatz  der  Freiheit  der  Lehre  der  Wissenschaft
ist  ebenfalls  in  Art.  20  (=  const.  b.  17  =  Frankf.  Grundr.  $  22)
ausgesprochen.  Das  belgische  Recht  geht  noch  viel  weiter.  Es  verbietet
  ausdrücklich  jede  präventive  Massregel  und  gestattet  repressire
Massnahmen  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Regelung.  Beide  Sätze
fehlen  in  der  Preussischen  Verfassungsurkunde.

Das  absolute  Verbot  jeder  Präventivmassregel  in  der  constitution
belge  zeigt  sich  besonders  deutlich  beim  Schulwesen.  In  Belgien
herrscht  gemäss  art.  17  vollständige  Lehrfreiheit,  während  die
Preussische  Verfassungsurkunde  eine  Reihe  tief  eingreifender  Beschränkungen
  kennt.  Die  wichtigsten  sind:  Notwendigkeit  des  Nachweises
  der  sittlichen,  wissenschaftlichen  und  technischen  Befähigung
(22),  Aufsicht  der  Staatsbehörde  über  alle  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten,
  Behandlung  der  Lehrer  als  Staatsdiener  (23),
staatliche  Anstellung  der  Volksschullehrer  (24,  3)  u.  a.

Anderseits  musste  die  Preussische  Verfassungsurkunde,  da  ein
so  allgemein  grundlegendes  Prinzip  wie  in  der  constitution  belge  17
fehlt,  die  einzelnen  Garantien  aufzählen:  z.  B.  Berücksichtigung
der  konfessionellen  Verhältnisse,  Leitung  des  religiösen  Unterrichtes
durch  die  Religionsgesellschaften  (24),  Leitung  der  äusseren  Angelegenheiten
  durch  die  Gemeinde  (24,  3)  u.  a.

In  übereinstimmender  Weise  verheissen  beide  Verfassungen  die
Regelung  des  ganzen  Schulwesens  durch  ein  besonderes  Gesetz
(Art.  26  =  art.  17,  2);  auch  bestimmen  beide,  dass  der  Unterricht
unentgeltlich  erteilt  werden  soll  (Art.  25,3  =  art.  17,  2),  während
aber  in  Belgien  der  Staat  die  Kosten  trägt,  tritt  er  in  Preussen
(25,  1)  nur  subsidiär  hinter  der  an  erster  Stelle  dazu  verpflichteten
remeinde  ein.

Der  wichtigste  Unterschied  bezüglich  des  Schulwesens  bleibt
„ber  der,  dass  die  Preussische  Verfassungsurkunde  in  Art.  21,  2
ausdrücklich  den  allgemeinen  Unterrichtszwang  statuiert,  den  die
constitution  belge  nicht  kennt.

Auch  heute  noch  gilt  für  die  Freiheit  der  Wissenschaft  und  des

!  Arnot,  Komm.  S.  124.
        <pb n="200" />
        118  ---Unterrichts

  das  Landesrecht.  Die  Art.  20—26  Pr.V.U.  bedürfen
aber,  um  geltendes  Recht  zu  werden,  immer  noch  der  -—  bis  jetzt
fehlenden!  —  Spezialgesetzgebung,  welche  die  in  jenen  Artikeln
aufgestellten  Prinzipien  zu  Grunde  legen  muss.  Bis  dahin  sind
diese  Artikel  gemäss  Art.  112  Pr.V.U.  suspendiert,  gelten  also  noch
die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts®.

8  42.
4.  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses.

Ein  im  höchsten  Grade  erfreuliches  Bild  bietet  die  Geschichte
der  Religionsfreiheit?.  Preussen  darf  auf  das  grosse  Verdienst  stolz
sein,  in  der  Durchführung  der  Toleranz  den  andern  deutschen
Staaten  mit  glänzendem  Beispiel  vorangegangen  zu  sein.  Gestützt
auf  den  Besitz  des  selbständigen,  nicht  zum  Reiche  gehörigen
Herzogtums  Preussen  und  daraufhin  von  den  beschränkenden  Religionsbestimmungen
  des  westfälischen  Friedens  sich  befreiend,  hat
Preussen  als  erster  Staat  die  Grundsätze  der  Gewissens-  und  Religionsfreiheit
  zur  Anwendung  gebracht.  Nachdem  bereits  beim
Uebertritt*  Johann  Sigismunds  zum  reformierten  Bekenntnis  das
ius  reformandi  unausgeübt  geblieben  war,  haben  Preussens  Herrscher
später  nicht  nur  nach  der  Erwerbung  bedeutender  katholischer
(febietsteile  in  denselben  (im  ehemaligen  Ordensland  Preussen  ®,  in
den  Ländern  der  Jülich-Kleveschen  Erbschaft®,  in  Schlesien  und
in  polnischen  Landesteilen)  die  katholische  Kirche  ganz  unberührt
bestehen  lassen,  sondern  sogar  —  das  ist  das  hervorragende  Verdienst
  Friedrichs  des  Grossen’?  —  in  den  Erblanden  der  Monarchie

!  Ausnahmen:  (sesetz  betreffend  die  Beaufsichtigung  des  Unterrichts-  und
Erziehungswesens  vom  11.  März  1872  (Ausführung  zu  Art.  23).

?  v.  ScHuLze,  Pr.St.R.  II  $  224  8.  338;  Scuwartz  8.  84.  Ausführliche  Darstellung
  des  gegenwärtigen  Rechtszustandes  bei  SCHwARTZz  8.  86f.

3  v.  Rönne  12  8  97;  JacoBson,  Das  evangelische  Kirchenrecht  des  preus».
Staates  und  seiner  Provinzen,  Halle  1864,  I  3f.;  Zorn,  Kirchenrecht  8.  174  f.,
derselbe,  Im  neuen  Reich  8.  47,  278  f.;,  Meyxr  S.  732;  v.  ScHuzze,  Pr.St.R.
1  391/392;  Schwartz  8.  74.

*  Zorn,  Im  neuen  Reich  8.  279;  JacoBson  1.  «.  18  4.  Der  Üebertritt
seschah  am  25.  Dezember  1613.  Am  24.  Februar  1614  verordnete  der  Kurfürst:
„dass  allenthalben  gute  Bescheidenheit  und  Moderation  von  deneu  Geistlichen
auf  den  Cantzeln  und  sonsten,  Ergemiss,  Verwirrung  der  Gewissen  und  Benaclıtheiligung
  der  Kirche  zu  verhüten,  gebrauchet  und  geführet  werden  solle“.

®  ZoRN  |.  c.  S.  282.  ®  ZoRN  |.  ec.  8.  280  f.

"  Zorn  1.  c.  8.  284  f.
        <pb n="201" />
        -  119  —

die  Ausübung  des  katholischen  Kultus  unbedenklich  gestattet.  Anderseits
  betonten  aber  die  preussischen  Könige  mit  allem  Nachdruck
ihre  Oberherrlichkeit  über  die  Kirche  und  deren  Unterwerfung  unter
die  Souveränität  des  Staates.  Nachdem  das  Religionsedikt  vom
9.  Juli  1788  unbedingte  Religionsfreiheit  verkündet  hatte,  fasste
das  Allgemeine  Landrecht  (II  11  $  1f.)  die  Grundsätze  der  Gewissens-
  und  Glaubensfreiheit,  gleichsam  das  Erbstück  Friedrichs
des  Grossen,  in  einer  „ausgezeichneten,  die  Zeit  weit  überragenden
Kodifikation“  !  zusammen.  Die  Anhänger  nicht  nur  der  drei  grossen,
sondern  aller  christlichen  Religionsgesellschaften  waren  bereits  ım
Allgemeinen  Landrecht  in  bürgerlicher  Beziehung  einander  gleichgestellt.
  Feierliche  Bestätigung  fanden  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen
  Landrechts  durch  das  Patent  vom  30.  März  1847  betreffend
  die  Bildung  neuer  Religionsgesellschaften.

Die  Preussische  Verfassungsurkunde?  hatte  auf  diesem  Gebiete
wenig  mehr  zu  tun,  als  die  bestehenden  Rechtssätze  zusammenfassend
zu  formulieren.  Ihre  Garantien  lauten:  1.  Freiheit  des  religiösen
Bekenntnisses,  2.  Freiheit  der  gemeinsamen  häuslichen  ...  .  Religionsübung®,
  3.  Unabhängigkeit  des  Genusses  der  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Rechte  vom  religiösen  Bekenntnisse  (Art.  12).
Diese  Sätze  werden  nach  zwei  Richtungen  hin  eingeschränkt:  1.  den
bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  durch  die  Ausübung
der  Religionsfreiheit  kein  Abbruch  geschehen  (12  Satz  3).  2.  Die
christliche  Religion  wird  bei  allen  mit  der  Religionsübung  zusammenhängenden
  Einrichtungen  des  Staates  zu  Grunde  gelegt  (14).

Die  constitution  belge  kennt  diese  beiden  Beschränkungen  nicht.
Sie  stellt  an  die  Spitze  den  Satz:  la  libert&amp;amp;  des  cultes®  est  garantie,
fügt  aber  hinzu:  ....  sauf  la  r&amp;amp;epression  des  delits  commis  &amp;amp;  l’occasion
de  l’usage  de  ces  libertes  (art.  14).  Diese  Beschränkung  ist  der
Preussischen  Verfassungsurkunde  in  dieser  Form  zwar  fremd,  aber
enthalten  in  dem  viel  weiter  gehenden  und  nicht  bloss  repressiv,  sonı

  Zorn,  Kirchenrecht  S.  177.

»  V.U.  Art.12,  14;  const.  b.  14,  15;  Frankf.  Grundr.  8814—16,  18.  Vgl.  zum
folgenden:  ARNDT,  SCHWARTZ,  THONISSEN  zu  den  entsprechenden  Artikeln;  v.  Rönne
I2$  97,  Huneer  S.  17f.;  Smenn  S.  73f.,  Genaueres  bei  FÜRSTENAU,  Grundrecht
  der  Religionsfreiheit.

*  Dies  Grundrecht  gehört  eigentlich  schon  zu  der  später  zu  behandelnden
(druppe  derjenigen  Grundrechte,  welche  sich  auf  den  freien  Zusammenschluss
mehrerer  Individuen  beziehen  ($8$  44  f.).

®  Ueber  die  Bedeutung  des  Art.  14  vgl.  Suenp  8.  76/77.

°  Eine  Definition  derselben  gibt  Teoxıssen  No.  75.
        <pb n="202" />
        120°  --dern

  sogar  präventiv  wirkenden  Satz  3  des  Art.  12.  Ganz  unbekannt
ist  dagegen  der  Preussischen  Verfassungsurkunde  der  art.  15  der  constitution
  belge,  welcher  sich  auch  unter  den  Frankfurter  Grundrechten
(S18)  befand.  Danach  kann  niemand  gezwungen  werden,  irgendwie  an
kirchlichen  Akten  oder  Zeremonien  teilzunehmen  oder  die  Feiertage  zu
halten!.  Vauthier?  nennt  diesen  Artikel  den  Ausdruck  einer  normalen
Folge  der  Kultusfreiheit.  Die  Preussische  Verfassungsurkunde  hat  ıhn
mit  Recht  nicht  übernommen,  er  ist  nicht  nur  überflüssig,  sondern
sogar  irreführend  und  missverständlich.

In  der  „Kulturkampf  “periode  erfuhr  die  Religionsfreiheit  ihre
äusserste  Ausgestaltung  dadurch,  dass  der  Staat  sogar  die  Möglichkeit
  der  Konfessionslosigkeit  durch  Gesetz  vom  14.  Mai  1873
einführte.e  Dieses  Gesetz  erkannte  nämlich  die  Freiheit  des  Austrıittes
  aus  der  Kirche  mit  bürgerlicher  Wirkung  an.

Endlich  wurde  der  Grundsatz  der  Religionsfreiheit  und  der
„Gleichberechtigung  aller  Konfessionen  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher
  Beziehung“  in  glänzender  Weise  für  das  ganze  Norddeutsche
  Bundes-,  jetzt  Reichsgebiet  zur  Durchführung  gebracht
durch  das  Bundesgesetz  vom  3.  Juli  1869,  welches  lautet:  „Alle
noch  bestehenden,  aus  der  Verschiedenheit  des  religiösen  Bekenntnisses
  hergeleiteten  Beschränkungen  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
  Rechte  werden  aufgehoben.  Insbesondere  soll  die  Befähigung
  zur  Teilnahme  an  der  Gemeinde-  und  Landesvertretung
und  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  vom  religiösen  Bekenntnis
unabhängig  sein.“  Danach  besteht  im  Deutschen  Reiche  vollständige
Bekenntnisfreiheit.  Der  einzelne  braucht  keiner  Religionsgeselischaft
anzugehören,  kann  austreten  und  übertreten.  Die  einzige  Schranke
findet  die  Religionsfreiheit  an  den  bürgerlichen  Pflichten,  denen
sich  natürlich  niemand  unter  Berufung  auf  das  Glaubensbekenntnis
entziehen  darf®.

&amp;amp;  43.

5.  Freiheit  der  Meinungsäusserung‘.

Das  Recht  der  freien  Meinungsäusserung  hängt  eng  zusammen
nit  dem  früher  behandelten  Grundrecht  der  Freiheit  der  Wissenı

  Damit  ist  der  Grundsatz  der  Trennung  von  Staat  und  Kirche  ausresprochen.
  SMEXD  8.  74.

®  In  Marquardsens  Handbuch  |.  c.

®  Strafrechtlich  ist  heute  die  freie  Religionsübung  geschützt  durch  88  168/67
St.(r.B.

*  v.  Rönne  I2  $  96;  v.  ScuuLze,  Pr.St.R.  1385;  ARNDT,  SCHwaRTZ,  THoNissEx
        <pb n="203" />
        —  131  —

schaft,  dessen  notwendige  Ergänzung  es  darstellt:  denn  was  nützt
alle  Freiheit  des  wissenschaftlichen  Denkens,  wenn  man  seine  Gedanken
  nicht  aussprechen  darf!.

Dieses  Grundrecht  war  schon  vor  der  Verfassungsurkunde  unbestritten,
  aber  durch  die  Ausübung  der  Zensur  erheblich  eingeschränkt.
  Das  Zensuredikt  vom  18.  Oktober  1819  gestattet  zwar
grundsätzlich  die  Meinungsäusserung,  kennt  aber  eine  ganze  Menge
von  Beschränkungen.  Vor  allem  werden  der  Presse  die  engsten
Grenzen  gezogen.  Die  Zensur,  welche  in  Preussen  bis  1848  bestand,
  war  hauptsächlich  durch  das  Edikt  vom  11.  Mai  1749  eingeführt,
  am  18.  Dezember  1788  erneuert  worden.  Das  am  18.  Oktober
  1819  in  Preussen  verkündete  sog.  Bundespressgesetz  vom
20.  September  1819  bestimmte,  dass  alle  nicht  über  20  Bogen
starken  Zeitungen  und  Schriften  der  Zensur  unterliegen  sollten.
Wesentliche  Erleichterungen  traten  erst  nach  dem  Regierungsantritt
Friedrich  Wilhelms  IV.  durch  eine  Reihe  von  Kabinetsordres  und
Verordnungen  ein,  bis  endlich  nach  Aufhebung  des  Bundespressgesetzes
  auch  in  Preussen  durch  Gesetz  über  die  Presse  vom
17.  März  1848  die  Zensur  aufgehoben  wurde;  nur  um  dem  Missbrauch
  der  so  geschaffenen  Pressfreiheit  vorzubeugen,  erliess  man
eine  Anzahl  einzelner  beschränkender  Bestimmungen.

Nach  der  Preussischen  Verfassungsurkunde  (V.U.  27,  1;  const:
b.  14;  Frankf.  Grundr.  8  13,  1)  hat  „jeder  Preusse  ...  das  ‚Recht‘,
durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung  seine  Meinung
frei  zu  äussern“  (27,  1).  Statt  dieser  Aufzählung  begründet  art.  14  der
constitution  belge  „la  libert€  de  manifester  ses  opinions  en  toute
maniere*  und  fügt  ausdrücklich  hinzu:  „sauf  la  repression  des
delits  commis  A  l’occasion  de  l’usage  de  cette  (ces)  libert£(s)“.  Die
Preussische  Verfassungsurkunde  hat  diesen  Zusatz  nicht,  sondern
einen  besonderen  Artikel  ähnlichen  Inhaltes  (28).  Die  wichtige
Folge  ist,  dass  diese  Einschränkung  sich  in  Preussen  auf  den  ganzen
vorhergehenden  Art.  27,  also  auch  auf  die  Pressfreiheit  bezieht,
während  umgekehrt  in  der  constitution  belge  die  Pressfreiheit  in
einem  eigenen  Artikel  gewährleistet  ist  (18),  ohne  dass  jedoch  an
dieser  Stelle  von  einer  repression  des  delits  die  Rede  ist.  —

Die  wichtigste  Art  der  Freiheit  der  Meinungsäusserung  ist

zu  den  entsprechenden  Artikeln;  Loexine,  Das  Petitionsrecht  der  Ausländer  und
die  Zuständigkeit  des  Landtags  nach  preussischem  Verfassungsrechte.

!  Auch  als  Ergänzung  zur  Religionsfreiheit  kann  man  dieses  Grundrecht
hetrachten.
        <pb n="204" />
        122

die  eben  erwähnte  Pressfreiheit'!,  d.  h.  die  Befugnis  der  freien
Verbreitung  von  Geisteserzeugnissen  durch  den  Druck  (V.U.  27,  28;
const.  b.  18;  Frankf.  Grundr.  13).  Die  Preussische  Verfassungsurkunde
  statuiert  in  Art.  27  das  „Recht“,  durch...  Druck  und  bildliche
  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äussern,  und  verbietet  die
Einführung  der  Zensur  sowie  jeder  andern  Beschränkung  —  es  sei
denn  letzteres  im  Wege  der  Gesetzgebung.  Die  constitution  belge
stellt  in  art.  18,  1  den  allgemeinen  Satz  auf:  La  presse  est  libre  —
während  die  Preussische  Verfassungsurkunde  die  Pressfreiheit  nur
„jedem  Preussen“  gewährt  —  und  verbietet  dann  noch  ausdrücklich
(wie  die  Preussische  Verfassungsurkunde)  die  Einführung  der  Zensur;
eine  Beschränkung  der  Pressfreiheit®,  die  in  Preussen,  wenn  auch
nur  kraft  Gesetzes,  möglich  ist,  kennt  die  constitution  belge  dagegen
  nicht,  ja  sie  geht  noch  viel  weiter  und  bestimmt:  il  ne  peut
etre  exige  de  cautionnement  des  Ecrivains,  @editeurs  ou  imprimeurs.
Lorsque  l’auteur  est  connu  et  domicilie  en  Belgique,  l’editeur,  l’imprimeur
  ou  le  distributeur  ne  peut  £&amp;amp;tre  poursuivi.  Die  weittragende
Bedeutung  dieser  der  Preussischen  Verfassungsurkunde  absolut  unbekannten
  Bestimmung  würdigt  Tuoxissen  No.  109f.

Beschränkungen  der  Pressfreiheit  sind  der  constitution  belge
gänzlich  fremd,  sowohl  präventive  wie  repressive.  Dagegen  enthält
die  Preussische  Verfassungsurkunde  die  Möglichkeit  der  Einführung
von  Beschränkungen  —  also  Präventivmassnahmen,  allerdings
nur  im  Wege  der  (Gesetzgebung  (27,  2).  Ferner  kann  Art.  27  im
Falle  von  Krieg  und  Aufruhr...  .  ausser  Kraft  gesetzt  werden  (111).
Die  Zulässigkeit  von  Repressivmassregeln  erhellt  aus  Art.  28,  der
für  das  Heer  noch  modifiziert  wird  (39).

Zur  Ergänzung  und  Zusammenfassung  der  Normen  über  die
Pressfreiheit  erging  das  preussische  Pressgesetz  vom  12.  Mai  185].
Heute  ist  das  Presswesen  gemäss  Art.  4,  16  Reichssache  und  seit  dem
7.  Mai  1874  („Gesetz  über  die  Presse“)  von  Reichs  wegen  geregelt°.

Das  Petitionsrecht*  —  obwohl  ein  selbständiges  Grund-'v.

  Rönne  Ia  1438f£.;  Husert  8.  30f.;  LoEnina  S.  278  f.

*  Tuonıssen  No.  107.

°&amp;amp;  1  des  genannten  Gesetzes  lautet:  „Die  Freiheit  der  Presse  unterliegt
nur  denjenigen  Beschränkungen,  welche  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  vorgeschrieben
  oder  zugelassen  sind.“  —  Der  sog.  fliegende  Gerichtsstand  der  Presse
ist  durch  Gesetz  vom  13.  Juni  1902  beseitigt  worden.

*  Vgl.  besonders  Loennse,  Petitionsrecht  der  Ausländer...  .  8.  9£.,  geschichıt!.
Entwicklung  S.  12f.
        <pb n="205" />
        123

recht  —  ınag  hier!  dem  Recht  der  freien  Meinungsäusserung  als
Anhang  angefügt  werden.

Das  Petitions„recht“,  welches  gemäss  Pr.V.U.  32  allen  Preussen  *®
zusteht,  bedeutet  formell  die  Möglichkeit,  Bittschriften  an  den
Landtag,  den  König  oder  eine  Staatsbehörde  zu  senden,  materiell
den  Anspruch,  dass  der  Inhalt  der  Schrift  geprüft  und  berücksichtigt
werde.  Seine  praktische  Bedeutung  liegt  darin,  dass  „nach  Art.  32
kein  Gesetz  und  keine  Verordnung  erlassen  werden  kann,  durch
welche  die  Absendung  und  die  Einreichung  von  Bitten  und  Beschwerden
  an  den  König,  an  die  Staatsbehörden  oder  an  die  beiden
Häuser  des  Landtags  verboten,  beschränkt  und  mit  Strafe  bedroht
werden“®.  Eine  Verpflichtung  zur  Erledigung  der  Petitionen  besteht
  an  sich  und  auf  Grund  der  Verfassung  nicht,  kann  aber,
wie  es  tatsächlich  der  Fall  ist,  durch  Gesetze  und  Verordnung
statuiert  sein.  —  Während  die  Preussische  Verfassungsurkunde
nicht  angibt,  an  wen  man  Petitionen  richten  kann,  gibt  die  constitution
belge  (art.  21)  jedem?  („chacun“)  das  „Recht“,  „d’adresser  des  petiı

  Nach  dem  Beispiele  v.  GERBERS  in  „Grundz.  eines  Systems  des  deutschen
Staatsrechts“  8  11.

®  Neuestens  hat  Loxnme  |.  c.  die  Frage,  ob  das  Petitiousrecht  ausser  den
Preussen  auch  den  Ausländern  und  den  nichtpreussischen  Reichsangehörigen  zustehe,
  eingehend  untersucht,  Nach  einer  kurzen  Darlegung  der  Praxis  der  beiden
Häuser  des  Landtags  (während  das  Herrenhaus  noch  keine  feste  Stellung  genommen,
  hat  das  Abgeordnetenhaus  seine  Zuständigkeit  für  die  Erledigung  von
Petitionen  der  Ausländer  anerkannt)  unterzieht  Loening  den  Art.  32  Pr.V.U.
einer  genauen  Prüfung.  Die  rechtliche  Bedeutung  der  Bestimmung,  dass  Art.  32
das  Petitionsrecht  nur  „allen  Preussen“  gewährleistet,  erblickt  er  „darin,  dass
(ie  Verfassung  einem  Gesetz  nicht  entgegensteht,  durch  welches  etwa  Ausländer
unter  Strafandrohung  in  der  Einreichung  von  Petitionen  oder  gewisser  Arten
von  Petitionen  beschränkt  würden,  oder  durch  welches  den  Staatsbehörden  und
lem  Landtage  die  Annahme,  Erörterung  und  Bescheidung  solcher  Petitionen
untersagt  würde“  (S.  17).  Da  ein  solches  Verbotsgesetz  nicht  besteht,  so  dürfen
Ausländer  petitiopieren  und  darf  der  Landtag  ihre  Petitionen  annehmen.  Seine
Zuständigkeit  hierzu  erörtert  Loening  sehr  eingehend  und  kommt  zu  dem  Ergebnis,
  „dass  die  beiden  Häuser  des  I,andtages  .  -  .  zuständig,  aber  nicht
verpflichtet  sind,  Petitionen  von  Ausländern  anzunehmen,  zu  beraten  und
Jarüber  zu  beschliessen“  (8.  26/27).  Die  besondere  Stellung  endlich,  welche  die
nichtpreussischen  Reichsangehörigen  gemäss  Art.  3  R.V.  einnehmen,  kennzeichnet
  Loening  dahin:  „Ein  Beschluss,  durch  welchen  Petitionen  von  Reichsangehörigen,
  die  nicht  preussische  Staatsangehörige  sind,  von  der  Beratung  und
Beschlussfassung  des  Hauses  grundsätzlich  ausgeschlossen  würden,  während  solche
von  preussischen  Staatsangehörigen  zugelassen  werden,  würde  dem  Art.  3  R.V.
zuwiderlaufen  und  wäre  rechtsungültig“  (S.  31).

®  LOENING  |.  c.  8.  1.
        <pb n="206" />
        124

tions  aux  autorites  publiques“.  Der  Zusatz  „signees  par  une  ou
plusieurs  personnes“  fehlt  in  der  Preussischen  Verfassungsurkunde.

Beschränkungen  des  Petitionsrechts  sind  folgende:  Petitionen
unter  einem  Gesamtnamen  sind  in  Preussen  (32  Satz  2)  nur  Behörden
und  Korporationen  gestattet,  in  Belgien  dagegen  (art.  21,  2)  nur
den  „autorites  constituces*“.  Als  Ersatz  für  das  fehlende  Petitionsrecht
  der  Korporationen  als  solcher  besteht  aber  die  Möglichkeit
der  petitions  signees  par...  plusieurs  personnes.  Ob  solche
Unterzeichnung  mehrerer  nach  der  Preussischen  Verfassungsurkunde
zulässig  ist,  geht  aus  ihr  nicht  hervor;  sie  enthält  aber  nichts,  was
dieser  Annahme  im  Wege  stände.  Uebereinstimmend  verbieten  beide
Verfassungen  (Art.  81,  2  =  art.  43,  1)  die  persönliche  Einreichung
einer  Petition  an  die  Kammern.  In  beschränkter  Gestalt  steht
endlich  das  Petitionsrecht  gemäss  Art.  39  Pr.V.U.  dem  Heere  zu,
(„soweit  die  militärischen  Gesetze  und  Disziplinarvorschriften  nicht
entgegenstehen‘).

Auch  im  Reich!  ist  heute  das  Petitionsrecht  und  zwar  durch
Art  23  R.V.  bezüglich  des  Reichstags  ausdrücklich  gewährleistet
worden,  wird  aber  auf  andere  Regierungsorgane  Ausdehnung  und
analoge  Anwendung  zu  finden  haben.

B.  Freier  Zusammenschluss  mehrerer  Individuen.
g  4.
1.  Verehelichungsfreiheit°.

Man  wäre  wohl  schwerlich  auf  den  Gedanken  verfallen,  die
Verehelichungsfreiheit  als  ein  „Grundrecht“  zu  bezeichnen,  wenn  nicht
früher  einmal  Beschränkungen  in  dieser  Richtung  bestanden  hätten.
Der  Vollständigkeit  halber  muss  dieses  „Recht“  hier  eine  kurze
Erwähnung  finden.  Es  war  in  Preussen  zur  Zeit  des  Allgemeinen
Taandrechts  schon  längst  anerkannt  und  wurde  nur  gemäss  A.L.R.
Il  1  $$  30-—-33*  insofern  durchbrochen,  als  für  die  —  eigentlich
verbotene  —  Ehe  eines  Adligen  mit  einer  Person  des  Bauern-  oder
des  niederen  Bürgerstandes  gerichtlicher  Dispens  notwendig  war.
Die  Preussische  Verfassungsurkunde  enthält  über  die  Verehelichungsfreiheit
  keine  Vorschriften,  ebensowenig  die  constitution  belge.  Art.  19

ı  Laprann  I  282;  MerKeR  S.  788.

*  Gleicher  Ansicht  bezüglich  Preussens:  LoEntne  l.c.  S.9;  MEYER  S.  78.
°*  Arnpt,  Komm.  S.  84,  Zorn  S.  389;  Meyer  S.  730.

*  Arnot,  Komm.  S.  84.
        <pb n="207" />
        125  --Pr,V.U.

  ıst  in  einem  andern  Zusammenhange  zu  besprechen.  Ob
durch  Art.  4  das  Eheverbot  des  A.L.R.  II  1  88  30ff.  beseitigt
worden  sei,  blieb  lange  streitig’  und  wurde  erst  durch  das  Gesetz
„betreffend  die  Aufhebung  der  $$  30—33  A.L.R.  II  1  und  der
damit  zusammenhängenden  Bestimmungen“  vom  22.  Februar  1869
entschieden.  Heute  ist  die  Verehelichungsfreiheit  von  Reichs  wegen
garantiert.  Schon  seit  dem  Bundesgesetz  vom  4.  Mai  1868?  über
die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschliessung
bedürfen  Reichsangehörige  für  die  Gründung  von  Ehe  und  Hausstand
  keinerlei  Genehmigung  oder  Erlaubnis  mehr®.  8$  39  des  Reichspersonenstandsgesetzes
  vom  6.  Februar  1875  (früher  preuss.  Gesetz
vom  9.  März  1874)  hob  „alle  Vorschriften,  welche  das  Recht  zur
Eheschliessung  weiter  beschränken,  als  es  durch  dieses  Gesetz  geschieht“,
  auf.  Auch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  kennt  derartige
Eheverbote  nicht  mehr.

S  45.
2.  Versammilungsfreiheit‘.

Nichts  weniger  als  den  modernen  Anschauungen  entsprechend
waren  die  vorkonstitutionellen  preussischen  Bestimmungen  über  das
Versammlungs-  und  Vereinsrecht‘.  Zwar  waren  unter  dem  Eintlusse
  der  in  Frankreich  herrschenden  Strömung  die  Bestimmungen
des  Allgemeinen  Landrechts  (II  6  $$  1—10)  dem  Versammlungsund
  Vereinsrecht  nicht  ungünstig  gewesen,  jedoch  wurden  schon
durch  das  Edikt  vom  20.  Oktober  1798  alle  Gesellschaften  und
Verbindungen  verboten,  die  auf  die  öffentlichen  Angelegenheiten
einzuwirken  bezwecken,  ferner  diejenigen,  worin  unbekannten  Obern
Gehorsam  oder  worin  bekannten  Obern  unbedingter  Gehorsam  versprochen
  wird.  (Ausgenommen  bleiben  nur  drei  Logen  des  Freimaurerordens.)
  Die  Verordnung  vom  6.  Januar  1816  erneuerte  diese  Bestimmungen
  und  dehnte  sie  zugleich  auf  die  ganze  Monarchie  aus.
Am  25.  September  1832  sprach  ein  auf  Grund  des  Bundesbeschlusses

’  ARNDT  |].  c.

®  Nicht  eingeführt  in  Bayern  und  Elsass-Lothringen.

®  Unberührt  bleiben  nur  die  für  Beamte  und  Militärpersonen  bestehenden
Beschränkungen.

*  v.  Rönse  I2  $  100;  Lornıne  $  270;  v.  Schuzze,  Pr.St.R.  I  395/386;
ARNDT,  SCHWARTZ,  THONISSEN  zu  den  entsprechenden  Artikeln;  HuBerr  8.  38f.

*  Wegen  des  engen  Zusammenhangs  von  Versammlungs-  und  Vereinsrecht
geben  wir  schon  in  diesem  Paragraphen  eine  Uebersicht  der  vorkonstitutionellen
preussischen  Vorschriften  über  Vereinsrecht.
        <pb n="208" />
        126  —

von  5.  Juli  1832  erlassenes  Patent  ein  fast  unbedingtes  Verbot  aller
Volksversammlungen  und  politischen  Vereine  aus.  Endlich  wurden
durch  Gesetz  vom  7.  Januar  1838  sämtliche  Studentenverbindungen
ohne  Ausnahme  verboten  und  mit  schweren  Strafen  bedroht.  Diese
harte  Gesetzgebung  wurde  indes  bereits  vor  der  Verfassungsurkunde
durch  &amp;amp;  4  der  Verordnung  vom  6.  April  1848  „über  einige  (irundlagen
  der  künftigen  preussischen  Verfassung“  beseitigt  und  alle  das
freie  Vereinigungsrecht  beschränkenden  gesetzlichen  Bestimmungen
für  aufgehoben  erklärt!.  Besondere  Regelung  erfuhren  die  Körperschaften
  (A.L.R.  UI  6)?,  die  Aktiengesellschaften  (Gesetz  vom  9.  November
  1843)  und  die  Eisenbahngesellschaften  (Gesetz  vom  3.  November
  1838)°.

Die  Preussische  Verfassungsurkunde*  (29,  1)  gewährt  in  Uebereinstimmung
  mit  der  constitution  belge  (19,  1)  allen  Preussen  das
„Recht“,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubnis  friedlich  und
ohne  Waffen  in  geschlossenen’  Räumen  zu  versammeln.  Die  Worte
„in  geschlossenen  Räumen“  fehlen  an  dieser  Stelle  im  Texte  der
constitution  belge.  Ausser  den  erwähnten  Einschränkungen  („friedlich
  .  ..  .“)  schreibt  die  Preussische  Verfassungsurkunde  (30)  gesetzliche
  Regelung  der  Ausübung  des  Versammlungsrechtes,  „insbesondere
zur  AÄufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit“,  vor  und  entspricht
  damit  art.  19,  1  der  constitution  belge:  „.  ...  en  se  conformant
aux  lois  qui  peuvent  r&amp;amp;gler  l’exercice  de  ce  droit“.  (Beachtenswert
ist,  dass  in  Belgien  die  Gesetze  Regeln  vorschreiben  können,
während  in  Preussen  das  Gesetz  die  Ausübung...  einfach  „regelt“.)
—  Gleichzeitig  liegt  in  letzterer  Bestimmung  aber  auch  (für  Preussen
wie  Belgier)  eine  Garantie,  nämlich  die,  dass  nur  das  (Gesetz,
nicht  etwa  Polizeiverordnungen  olıne  weiteres,  die  Ausübung  regeln
dürfen.  —  Eingehend  wurde  das  Versammlungs-  (und  Vereins-)
recht  geregelt  durch  das  als  Notverordnung  erlassene  Gesetz  vom
1l.  März  1850  „über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit
und  Ordnung  gefährdenden  Missbrauchs  des  Versammlungs-  und
Vereinigungsrechtes“.

Besondere  Sätze  gelten  für  Versammlungen  unter  freiem  Himmel.
Beide  Verfassungen  lassen  in  wörtlicher  Uebereinstimmung  auf  solche
die  vorigen  Regeln  über  Versammlungsfreiheit  keine  Anwendung

ı  v.  Rönne  Ia  202.  ®  v.  Rönne  Ie  212.

®  Naoh  diesen  Gesetzen  ist  zu  solchen  Unternehmungen  stets  landesherrliche
  Konzession  erforderlich.  Vgl.  v.  Rönne  Ia  $  100  8.  213/214.

*  Vgl.  zum  folgenden:  V.U.  Art.29;  80,2;  const.  b.  19;  Frankf.  Grundr.  $  2%.
        <pb n="209" />
        127

finden,  unterscheiden  sich  jedoch  darin,  dass  nach  der  constitution
belge  solche  Versammlungen  restent  entierement  soumis  aux  lois
de  police  (art.  19,  2),  während  nach  der  Preussischen  Verfassungsurkunde
  (Art.  29,  2)  solche  „auch  in  Bezug  auf  vorgängige
obrigkeitliche  Erlaubnis  der  Verfügung  des  Gesetzes  unterworfen
  sind“.  Die  Preussische  Verfassungsurkunde  ist  also  zu
Gunsten  der  Versammlungsfreiheit  von  ihrem  Vorbilde  wesentlich
abgewichen,  indem  sie  1.  das  Wort  „entiörement“  auf  einen  spezielleren
Fall  beschränkt,  und  2.  überhaupt  Beschränkungen  nur  auf  gesetzlicher
  Grundlage  für  zulässig  erklärt  hat.  —  Nach  8  9  des  Gesetzes
  vom  11.  März  1850  bedürfen  öffentliche  Versammlungen
unter  freiem  Himmel  der  vorgängigen,  48  Stunden  vorher  einzuholenden
  schriftlichen  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.

Besondere  Regeln  gelten  ferner  für  die  bewaffnete  Macht,  die
sich  (Art.  38)  nicht  anders  als  auf  Befehl  —  für  die  Landwehr,
die  sich  zwecks  Beratung  militärischer  Einrichtungen,  Befehle  und
Anordnungen  überhaupt  nicht  versammeln  darf  —  für  das  Heer
allgemein  (Art.  39)  und  endlich  für  Kriegs-  und  Aufruhrfälle  (111).
Diese  Einrichtungen  sind  der  constitution  belge  ausnahmslos  fremd.

Eine  abschliessende  und  ausführliche  Regelung  erfuhr  das  ganze
Versammlungs-  (und  Vereins-)recht!,  wie  erwähnt,  durch  die  Verordnung
  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung
gefährdenden  Missbrauchs  des  Versammlungs-  und  Vereinigungsrechts,
  vom  11.  März  1850°.  Gegenwärtig  untersteht  die  Materie
gemäss  Art.  4,  16  R.V.  der  Kompetenz  des  Reiches,  das  von  derselben
  bis  jetzt  aber  noch  keinen®  Gebrauch  gemacht  hat.  Daher
stehen  die  preussischen  Vorschriften  noch  in  Kraft.

&amp;amp;  46.
3.  Vereinigungsfreiheit‘.

Von  der  vorkonstitutionellen  Entwicklung  dieses  Grundrechts
in  Preussen  ist  schon  im  vorigen  Paragraphen  die  Rede  gewesen.
Die  Verfassungsurkunde  (30,  1)  garantiert  allen  Preussen  —  aber
nur  den  Preussen  —  „das  ‚Recht‘,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche

'  v.  Rönne  Ia  206£.

®  Inhalt  derselben  e.  v.  Rönne  Ia  206.

*  Ausnahme:  Spezialgesetz  vom  11.  Dezember  1899  über  Vereine.  Vgl.
nächsten  Paragraphen  (46).

“  Vgl.  die  Literatur  zum  vorigen  Paragraphen;  vgl.  ferner  Pr.V.U.  Art.  30,
31;  const.  b.  20;  Frankf.  Grundr.  $  30.
        <pb n="210" />
        128

den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  (Gesellschaften  zu  vereinigen“,
  insbesondere  (Art.  12)  noch  die  Freiheit  der  Vereinigung
zu  Religionsgesellschaften.  Die  Ausübung  dieses  „Rechtes“  wird
gemäss  Art.  30,  2  durch  Gesetz  geregelt.  Es  sind  also  eventuell
auf  Grund  eines  Gesetzes  auch  Präventivmassregeln  zulässig.

Weiter  geht  zu  Gunsten  der  Vereinsfreiheit  die  constitution
beige  (art.  20):  Les  Belges  ont  le  droit  de  s’associer;  ce  droit  ne
peut  ätre  soumis  &amp;amp;  aucune  mesure  preventive..  Es  sind  also  höchstens
  Repressivmassnahmen  zulässig.  —  Von  Vereinigung  zu  Religionsgesellschaften
  spricht  die  constitution  belge  nicht  ausdrücklich,
sie  betrachtet  die  religiösen  Verbände  wie  gewöhnliche  Vereine.
Vgl.  Thonissen,  welcher  in  No.  125  spricht  von  der  Schrankenlosigkeit
  du  droit  de  s’associer  dans  un  but  politique,  religleux...


Besondere  Beschränkungen  des  Vereinsrechts  enthalten  für
Preussen  die  Art.  38  (für  die  Landwehr),  39  (Heer),  111  (Suspensionsmöglichkeit
  im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs).

Vun  Vereinen  besonderer  Art  kennt  die  Preussische  Verfassungsurkunde
  solche  mit  Korporationsrechten,  politische  Vereine  und
Vereine  der  Landwehr.

a)  Vereine  mit  Korporationsrechten.  Art.  31  (Pr.V.U.)
stellt  für  die  Erlangung  der  Rechtsfähigkeit  („Korporationsrechte*“)
das  Konzessionssystem  auf,  garantiert  aber,  dass  die  diesbezüglichen
Akte  der  Exekutive  nicht  nach  Belieben,  sondern  auf  Grund  eines
Gesetzes  vorgenommen  werden  sollen.  Schärfer  ist  Art.  13,  nach
welchem  Religions-  und  geistliche  Gesellschaften  Rechtsfähigkeit
nur  „durch  besondere  Gesetze“  erlangen  können.

Die  constitution  belge  enthält  keine  ausdrücklichen  Bestinınungen
  über  Erlangung  von  Korporationsrechten,  sie  hat  —  das
ist  nicht  nur  aus  ihrem  Schweigen  zu  schliessen,  sondern  noch  besonders
  in  einem  Zirkular  des  belgischen  Ministers  des  Innern  vom
16.  April  1831!  ausgesprochen  —  diese  Materie  der  einfachen  Gesetzgebung
  überlassen.

b)  Politische  Vereine.  Auch  hierüber  schweigt  die  constitution
  belge  (vgl.  die  vorgenannte  Bemerkung  Thonissens  No.  125).
Die  Preussische  Verfassungsurkunde  bestimmt  (30,  3):  Politische
Vereine  können  Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten
im  Wege  der  Gesetzgebung  (nicht  anders)  unterworfen  werden.  Es

u

!  Taoxıssken  No.  129.
        <pb n="211" />
        129

sind  also  eventuell  Präventivmassregeln!  zulässig,  welche  in  Belgien
(const.  b.  art.  20)  ausgeschlossen  sind.

c)  Vom  ausnahmslosen  Verbot  der  Vereine  der  Landwehr
zur  Beratung  militärischer  Einrichtungen,  Befehle  und  Anordnungen
(38,  2)  war  schou  eingangs  die  Rede.

Am  11.  März  1850  erfuhr  das  Vereinsrecht  die  im  vorigen
Paragraphen  schon  erwähnte  eingehende  gesetzliche  Regelung.  Das
Deutsche  Reich  hat  von  seiner  Kompetenz  auf  dem  Gebiete  des
Vereinswesens  (Art.  4,  16  R.V.)  bis  jetzt  noch  keinen  nennenswerten?
  Gebrauch  gemacht.  —

Eine  gesonderte  Betrachtung  verdient  endlich  noch  die  Freiheit
  des  Zusammenschlusses  gu  einer  ganz  besonderen  Art  von  Vereinigung,
  die  wir  in  diesem  Paragraphen  allerdings  schon  mehrfach
kurz  gestreift  haben:  die  Freiheit  des  Zusammenschlusses  zu  Religionsgesellschaften.


8  47.
4.  Freiheit  der  Religionsgesellschaften  insbesondere‘.

Die  glänzende  Entwicklung  der  Religionsfreiheit  im  preussischen
  Staate  ist  an  früherer  Stelle  skizziert  worden.  Friedrich  der
(srosse  war  der  erste  unter  den  deutschen  Fürsten,  der  mit  dem
alten  Grundsatze  „Uuius  regio,  eius  religio*  brach  und  die  Ausübung
  des  katholischen  Kultus  in  seinem  Staate  ungehindert
gestattete.  Anderseits  aber  verlangte  der  preussische  Staat  die
unbedingte  Unterwerfung  der  Religionsgesellschaften  unter  seine
Anordnungen.  So  wurden  sie  durch  das  Allgemeine  Landrecht
(II  11  8$  13,  27)  verpflichtet,  ihren  Mitgliedern  Ehrfurcht  gegen
die  Gottheit,  Gehorsam  gegen  die  Gesetze,  Treue  gegen  den  Staat
und  sittlich  gute  Gesinnung  gegen  ihre  Mitbürger  einzuflössen;  sowohl
  öffentlich  aufgenommene  als  bloss  geduldete  Religions-  und
Kirchengesellschaften  müssen  sich  in  allen  Angelegenheiten,  die

’  Vgl.  85  8  und  16  des  Gesetzes  vom  11.  März  18650.

*  Spezialgesetz  vom  11.  Dezember  1899:  Danach  dürfen  auch  politische
Vereine  mit  andern  Vereinen  gleicher  Art  zu  gemeinsamen  Zwecken  in  Verbindung
  treten  (Arnpt,  Komm.  S.  147).  Das  Reichsgesetz  vom  21.  Oktober  1878
über  sozialdemokratische  Vereine  hat  nur  bis  zum  1.  April  1890  in  Kraft  gestanden,
  wo  cs  wegen  des  ihm  beigefügten  Endtermins  der  Gültigkeit  mangels
Erneuerung  erlosch.  —  Die  Teilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  stellen  die
855  128  und  129  St.G.B.  unter  Strafe.

»  Vgl.  die  zu  8  42  angegebene  Literatur;  speziell  V.U.  Art.  12—19,  const  bh.
14  u.  16,  Frankf.  Grundr.  $  17.

Giese,  Grundrechte,  y
        <pb n="212" />
        130

sie  mit  andern  bürgerlichen  Gesellschaften  gemein  haben,  nach  den
Gesetzen  des  Staates  richten'.

Die  Preussische  Verfassungsurkunde  garantierte  in  Art.  12,
15,  16  und  18  den  Religionsgesellschaften  sehr  weitgehende  Freiheiten.
  Art.  12  gewährleistet  die  Freiheit  der  gemeinsamen  ...  öffentlichen
  Religionsübung.  (Die  Freiheit  der  Vereinigung  zu  Religionsgesellschaften
  ist  im  vorigen  Paragraphen  schon  erwähnt  worden.)
Die  Art.  15,  16,  18  Pr.V.U.  übertreffen  in  ihrer  Tendenz,  das  bis
dahin  geltende  ausgedehnte  weltliche  Aufsichtsrecht  des  Staates
über  alle  Kirchengesellschaften  zu  beseitigen,  an  Ausführlichkeit
bei  weitem  die  constitution  belge.  Die  Bestimmungen  des  Art.  15
sind  der  letzteren  sogar  gänzlich  fremd.  —  Uebereinstimmend  statuieren
  dagegen:  V.U.  16  Satz  1  =  const.  b.  16,  1  den  freien  Verkehr
  mit  den  kirchlichen  Oberen;  V.U.  16  Satz  2  =  const.  b.  16,  1,
dass  die  Bekanntmachungen  kirchlicher  Anordnungen  keinen  besonderen
  Beschränkungen  unterworfen  sind;  V.U.  18,  1  =  const.
b.  16,  1,  dass  der  Staat  sich  in  die  Besetzung  kirchlicher  Stellen
nicht  einmischen  darf.  Eine  Sonderbestimmung  der  Preussischen
Verfassungsurkunde  enthält  Art.  17.  Derselbe  verheisst  ein  Gesetz
über  das  Kirchenpatronat  und  seine  Aufhebung?,  macht  letztere
aber  von  Bedingungen  abhängig.  Diese  Aufhebung  des  Patronatsrechts
  war  eine  durch  die  der  Kirche  (in  Art.  15)  verliehene  Autonomie
  und  Selbständigkeit  gebotene  Massregel,  welche  jedoch  nicht
mit  einem  Schlage  durchgeführt  werden  konnte,  sondern  einer
eingehenden  gesetzlichen  Regelung  bedurfte®.

Die  Preussische  Verfassungsurkunde  enthält  eine  Reihe  von
Beschränkungen,  welche  die  constitution  belge  nicht  kennt.  Nach
Art.  13  können  Religionsgesellschaften  Korporationsrechte  nur  durch
Gesetz  erlangen‘.  Die  constitution  belge  schweigt  hierüber  deshalb.
weil  sie  die  religiösen  Kongregationen  den  gewöhnlichen  Vereinen
gleichstellt  (art.  20).  —  Der  Grundsatz  der  Nichteinmischung  des
Staates  in  die  Besetzung  kirchlicher  Stellen  findet  gemäss  Art.  18,  2
keine  Anwendung  auf  die  Anstellung  von  Geistlichen  beim  Militär
und  an  öffentlichen  Anstalten.  Auch  diese  Einschränkung  ist  der
constitution  belge  fremd.

’  ScHWARTz  S.  75.

*  Da  dies  Gesetz  noch  nicht  ergangen  ist,  gilt  noch  das  allgemeine
Landrecht  (II  11  SS  568—617).

”  ARNDT,  Selbständiges  Verordnungsrecht  8.  82.

*  Steht  noch  in  Kraft  zufolge  E.G.B.G.B.  Art.  84.
        <pb n="213" />
        —  131  —

Wie  v.  Rönne!  richtig  bemerkt,  musste  der  Staat  zur  vollen
Durchführung  des  Grundsatzes  der  Religionsfreiheit  jedem  Staatsbürger
  die  Möglichkeit  schaffen,  ohne  Rücksicht  auf  Glauben  und
Religionsgesellschaft  Ehen  einzugehen.  Solches  bezweckte  das  Institut
  der  Zivilehe.  Gewährt  diese  Einrichtung  dem  einzelnen
eine  Freiheit,  so  bildet  sie  für  die  Religionsgesellschaften  eine  Beschränkung,
  weil  ihnen  dadurch  eine  ihrer  wesentlichsten  Funktionen
  beeinträchtigt  wird.  Uebereinstimmend  handeln  Pr.V.U.  19
und  const.  b.  16,  2  von  der  Zinilehe.  Während  aber  die  Preussische
  Verfassungsurkunde  dieselbe  nur  in  Aussicht  stellt”,  enthält
  die  constitution  belge  —  in  Belgien  bestand  die  Zivilehe
ja  schon  —  die  genauere  Bestimmung  darüber:  Le  mariage  civil
devra  toujours  preceder  la  benediction  nuptiale,  sauf  les  exceptions
A  etablir  par  la  loi,  s’il  y  a  lieu.  —

Die  Bestrebung  des  preussischen  Staates,  alle  Religionsgesellschaften
  trotz  ausgedehnter  Freiheiten  doch  stets  seiner  obersten
Aufsicht  und  Leitung  unterstellt  zu  halten,  zeigte  sich  besonders
deutlich  in  der  Zeit  des  sog.  „Kulturkampfes“.  Uni  den  Uebergriffen
  der  Kirche  in  staatliche  Dinge  energischer  entgegenzutreten,
sah  sich  der  Staat  genötigt,  das  Gruudrecht  der  Freiheit  der  Religionsgesellschaften
  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  zu  modifizieren®.
  Durch  Gesetz  vom  18.  Juni  1875  wurden  die  Art.  15,
16  und  18  V.U.,  welche  zu  Gunsten  der  Religionsgesellschaften
das  weltliche  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  auf  ein  Mindestmass
reduziert  hatten,  formell  aufgehoben,  nachdem  15  und  18°bereits
vorher  durch  Gesetz  vom  5.  April  1873  abgeändert  worden  waren.
Diese  Aufhebung  war  aber  lediglich  formeller  Art,  da  diejenigen
durch  die  Artikel  beseitigten  Vorschriften  des  früheren  Rechts,
welche  eine  weitgehende  Beschränkung  der  Religionsgesellschaften
statuiert  hatten,  mangels  rückwirkender  Kraft  des  Aufhebungsgesetzes
doch  nicht  wieder  Geltung  erlangten,  also  vollständige  Freiheit
herrschte.  Der  Unterschied  gegen  früher  bestand  allein  darin,  dass
vorher  die  Freiheit  der  Religionsgesellschaften  ausdrücklich  garantiert
  war,  jetzt  nicht  mehr,  —  ohne  dass  jedoch  eine  Beschränkung
in  die  Lücke  getreten  wäre.

!  I2  179/180.

?  Heute  erledigt  durch  das  Personenstandsgesetz  vum  9.  März  1874  bzw.
6.  Februar  1875.

3  ARNDT,  Komm.  8.  119  £.
        <pb n="214" />
        132  -

8  48.
Schluss.

Vor  gar  nicht  langer  Zeit  hielt  man  es  noch  für  ziemlich
selbstverständlich,  bei  der  Erklärung  der  Grundrechte  von  dem  Gedanken
  auszugehen,  der  Mensch  besitze  gewisse  Rechte,  die  er  gleich
bei  der  Geburt  mit  auf  die  Welt  bringe,  die  ihm  aus  eigener  Machtvollkommenheit
  dem  Staate  gegenüber  zuständen.  Diese  viele  Jahre
hindurch  in  der  Rechtswissenschaft  tief  eingewuizelte  Vorstellung
passte  vielleicht  für  jene  Zeit,  wo  man  noch  mit  Begeisterung  von
allgemeinen  Menschenrechten,  von  angeborenen  Freiheitsrechten  zu
reden,  wo  man  in  ihnen  das  Fundament  des  ganzen  staatlichen
Baues  zu  erblicken  gewohnt  war.  Sie  passt  aber  durchaus  nicht
ınehr  in  unsere  moderne  Staatsrechtslehre  und  ist  zum  Glück  für
die  Rechtswissenschaft  nunmehr  endgültig  überwunden.  Heute
denkt  man  über  diese  Grundrechte  viel  nüchterner  und  realer.
Weil  man  sich  aber  bei  der  Bestrebung,  die  Grundrechte  mit  den
Grundsätzen  des  modernen  Staatsrechts  in  Einklang  zu  bringen,
niemals  ganz  von  der  althergebrachten  Anschauungsform  loszureissen
vermochte,  vor  allem  aber,  weil  man  nie  lernen  wollte,  das  Wesen
der  Grundrechte  einmal  rein  juristisch  und  frei  von  allem  politischen
  Beiwerk  zu  erforschen  —,  so  entstand  jener  unklare,  verschwommene
  und  für  den  Juristen  unbrauchbare  Begriff,  den
man  kaum  noch  einen  Rechtsbegriff  nennen  konnte,  den  manche
Schriftsteller  überhaupt  über  Bord  warfen  und  gänzlich  verleugneten.
Sie  hatten  nicht  ganz  unrecht  —  wenn  sie  nämlich  erklärten,
Grundrechte  seien  keine  Rechte,  die  aus  der  Natur  des  Menschen
flössen  und  ibm  kraft  eigenen  Rechtes  gegenüber  dem  Staate  zuständen,
  Grundrechte  seien  überhaupt  keine  Rechte  in  subjektiven
Sinne  —,  aber  sie  gingen  auch  wieder  viel  zu  weit:  Anstatt  gleich
den  ganzen  Begriff  zu  verwerfen,  hätten  sie  lieber  erst  versuchen
sollen,  ihn  von  allen  seinen  juristischen  Kern  verdunkelnden  Elementen
  zu  reinigen.  Dieser  Arbeit  haben  sich  aber  nur  die
wenigsten  zu  unterziehen  Mühe  gegeben.

Der  Versuch,  diese  Lücke  auszufüllen,  war  der  Zweck  der  vorliegenden
  Arbeit.  Sie  verwirft  als  durchaus  unhaltbar  den  veralteten
Grundrechtsbegriff,  behauptet  aber,  dass  es  einen  ganz  andern  gebe,
einen  modernen  und  mit  den  modernen  Anschauungen  wohl  vereinbaren.
  Von  der  sicheren  Grundlage  ausgehend,  dass  alles  Recht
nur  einer  bestimmten  Rechtsordnung  entspringen  kann,  vermeidet
        <pb n="215" />
        133

dieser  in  den  vorstehenden  Zeilen  dargelegte  Grundrechtsbegrift
den  falschen  Ausgangspunkt  von  angeborenen  Rechten  der  Individuen
  und  setzt  an  seine  Stelle  den  Satz,  dass  die  Grundrechte
nichts  anderes  als  ein  Produkt  der  staatlichen  Rechtsordnung  sein
können.  Mag  die  Existenz  dieses  Grrundrechtsbegriffes  theoretisch
andern  staatsrechtlichen  Fragen  an  Bedeutung  weit  nachstehen  —,
seinen  hohen  praktischen  Wert  für  die  Wohlfahrt  des  Staates  und
seiner  Glieder  wird  man  nicht  leugnen  können:  Im  Bewusstsein,
nicht  nur  Untertanen,  sondern  auch  Staatsbürger,  d.  h.  Inhaber
einer  grundrechtlich  geschützten  staatfreien  Sphäre  zu  sein,  werden
sich  die  Untertanen  sicher  und  frei  fühlen;  sie  werden  den  Staat
nicht  als  lästiges  und  unbequeines  Gebilde  fürchten,  sondern  sie
werden  ilın  als  fördernde  und  segenspendende  Einrichtung  erkennen
und  schätzen.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        VerLa6  ner  H.  Lauprscnen  BUCHHANDLUNG  m  TÜBINGEN.

ZEITSCHRIFT

FÜR  DIE  GESAMTE

STAATSWISSENSCHAFT.

In  Verbindung  mit  vielen  Fachgenossen

herausgegeben  von

Dr.  K.  Bücher,

o.  Professor  an  der  Universität  Leipzig.
Einundsechzigster  Jahrgang  1905.

Erscheint  jährlich  in  4  Heften  im  Umfange  von  je  ca.  12  Druckbogen
zum  Preis  von  M.  16.—.  Einzelne  Hefte  M.  5.—.

Ergänzungshefte
zur  „Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft‘‘.
Gross  8.

Im  Einzelverkauf.


Verzeichnis  der  bisher  erschienenen  Hefte.  Im  Abonnement.


I.  Gogitschayschwili,  Ph,  Das  Gewerbe  in  Geor-  |
jen  unter  besonderer  Berlicksichtigung  der  primitiven  |

triebsforınen.  1901.  2.80

Il.  Senkel,  W.,  Wollproduktion  und  Wolihandel
im  XIX.  Jahrhundert  mit  besonderer  Berücksichtigung
  Deutschlands.  Mit  4  Disagrammen.  1901.  |  4,.—  |
III.  Schneider,  R.,  Der  Petroleumhandel.  1902.  "210  |
IV.  Hacker,  P.,  Die  Beiräte  für  besondere  Gebiete  |  |
|

|

|

der  Staatstätigkeit  im  Deutschen  Reiche  und  in
seinen  bedeutenderen  Gliedstaaten.  1903.

V.  Hey,  K.,  Die  Parzellenwirtschaften  im  König-  |
reich  Sachsen.  1903.  4.60
VI.  Pfütze,  A.,  Dielandwirtscheftlichen  Produktiv-  |
und  Absatzgenossenschaftenin  Frrankreich.  1903.
vll.  Lübbers,  L.  E,  Ostfrieslands  Schiffahrt  und  |
Seefischerei.  1903.  Mit  8  Tabellen.  |  2.45
vıll.  Mitscherlich,  A.,  Die  Schwankungen  der  land-  |
wirtschaftlichen  Reinerträge,  berechnet  für  einige  |
Fruchtfolgen  mit  Hilfe  der  Fehlerwahrscheinlichkeits-  |  Ä
rechnung.  Mit  2  Tafeln  und  vielen  Tabellen.  1908.  330  |  4.20
IX.  Schulze,  A..  Die  Bankkatastrophen  in  Sachsen  |
im  Jahre  1901.  1903.  ı  2.80  3.60

|

|

&amp;gt;
Du
=

X.  Ludwig,  F.,  Die  Gesindevermittlung  in  Deutsch-  |
land.  Mit  2  graphischen  Darstellungen  im  Text.  1903.

Al.  Heubner,  P.  L,  Der  Musterlagerverkebr  der
Leipziger  Messen.  1904.  2.

XII.  Kuske,  B,  Das  Schuldenwesen  der  deutschen
Städte  im  Mittelalter.  1904.  |
XI.  Siebeck,  O.,  Der  Frondienst  als  Arbeitssystem.  ||
Seine  Entstehung  und  seine  Ausbreitung.  1904.  |
XIV.  von  Zwiedineck-Stidenhorst,  O.  Beiträge  zur  |
Lehre  von  den  Lohnformen.  1904.  |

XV.  Thiele,  O,,  re  a  ee  und  Salpeter-  |
politik.  Eine  volkswirtschaftliche  Studie  über  das  ehe-  |
malige  europäische  Salpeterwesen,  nebst  Beilagen.  ı  d—
        <pb n="218" />
        VERLAG  |  von  J.  C.  B.  Monr  (PauL  SIEBECH)  1  IN  ı  TOBneEn.

Sandbud  des  Deffentlihen  Reis

der  Gegenwart
in  Monograpdien
begründet  von
Dr.  8.  von  Warquardfen  un  Dr  Max  von  Sendel,

herausgegeben  von

Dr.  Georg  JIellinch,  und  Dr.  R.  Piloty,
Brofeffor  in  Hetbelberg  Brofeffor  in  Würzburg.
Zer.  8.

Ausführlide  Anhaltsverzeichniffe  ftehen  zu  Dienften.

Archiv  für  Oeffentliches  Recht.

Herausgegeben  von
Dr.  Paul  Laband,  Dr.  Otto  Mayer,

Professor  der  Rechte  in  Strasaburg  i.  E.  Professor  der  Rechte  in  Leipzig

und

Dr.  Felix  Stoerk,

Professor  der  Reohte  in  Greifawald.
Preis  eines  Bandes  von  4  Heften  M.  16.--.

Archiv
für
Sozialwissenschaft  und  Sozialpolitik.
Neue  Folge  des  Archivs  für  Sozlale  Gesetzgebung  und  Statistik.
(Begründet  von  Heinrich  Braun.)

Herausgegeben  von

Professor  Werner  Sombart  Professor  Max  Weber
in  Breslau  in  Heidelberg
und
Dr.  Edgar  Jafle
in  Heidelberg.

Alle  2—3  Monate  erscheint  ein  Heft  im  Umfang  von  etwa  14  Druckbogen
gross  8.  —  Drei  Hefte  bilden  einen  Band.

Preis  eines  Bandes  16  Mark,  eines  einzelnen  Heftes  7  Mark.
Prospekte  und  Ansichtshefte  stehen  zur  Verfügung.
        <pb n="219" />
        VERLAG  von  J.  6  B.  Moanr  (Faun  STEBRCK)  IN  ToBineen.

Das  Staatstedht  des  Deutfchen  Reiches,

Bon
Dr.  Banl  Zaband,

ord.  Brofelfor  des  deutfchen  Nechts  an  der  Untverfität  Straßburg.
Dritte,  neubearbeitete  Auflage.
Aus  den  DSaundbuch  des  DOeffentlidhen  Rechts,
ter.  8.  1902.  M.  8%.—.  Gebunden  WM.  9.—.
(Sogen.  Kleiner  Xaband.)

Dierte,  neubearbeitete  Auflage  in  vier  Bänden.
Xer.  8.  1901.  M.  45.—.  Gebunden  WM.  55.—.
Sogen.  Groher  Labanb.)

Das  Stantsreht  des  Königreids  Württemberg.

Auf  der  Grundlage  des  Handbuchd  von  Dr.  X.  Gaupy
dargeftellt  von
Dr.  Karl  &amp;amp;d;,

Bebeimer  Rat  in  Stuttgart.
(Dritte  Auflage  des  Gaupp’fchen  Handbuches.)
Ler.  8.  1904.  M.  11.—.  Gebunden  M.  12.—
(Handbuch  de3  Deifentligen  Rechts  III  I,  er

Das  Atanlsredht  des  Königteihs  Bayern.

Von
Dr.  Mar  von  Seydel,

weil.  Brofeflor  bes  Staatsrehtd  an  der  Univerfität  Münden.
Dritte  Auflage,  nad)  des  Verfaffers  Tode  herausgegeben
von

Dr.  Hofe  Orafmann,
Zegationsrat  im  R.  bayer.  Staatsmitntfterium  bes  Königlichen  Haufed  und  bes  Aeußern.

der.  8.  1903.  M.  9.—.  Gebunden  M.  10.—.
(Dandbuch  des  Deffentlihen  Rechts  II,  4.)

Baverildes  Htaafsredt.

Bon  Mar  von  Seydel.
Zweite,  Durchgefehene  Auflage  in  3  Bänden  und  einem  NRegifterband.
ter.  8.  1896.  M,  70.--.  In  Halbfranz  gebunden  M.  80.—.
        <pb n="220" />
        VERLAG  VoN  Rh  GB  B.  Mont  (Pau  SIEBECK)  In  TÜBINGEN.

&amp;amp;.  Jellinek:

System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte.

Vergriffen.  Nene  Auf  lage  in  Vorbereitung.

Gesetz  und  Verordnung.

Staatsrechtliche  Untersuchungen  auf  rechtsgeschichtlicher  und
rechtsvergleichender  Grundlage.
.  Gross  8.  1887.  M.  10.-.

Das  juristische  Kriterium  des  Staates.
Von

Dr.  Gustav  Seidler,

Ordentlicher  Professor  an  der  Wiener  Universität.

Gross  8.  1905.  M.  2.—.

Die  Staatsform
als  Gegenstand  der

Verfassungsgesetzgebung  u.  Verfassungsänderung.

Eine  Studie  aus  der  allgemeinen  Staatslehre
von
Dr.  Rudolf  Herrmann  von  Herrnritt,

Professor  an  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  k.  k.  Universität  Wien.
Gr.  8  191.  M.  2.—.
(Wiener  Staatswissenschaftliche  Studien  II,  3.)

Sfaafsredf  des  Aönigreißs  Belgien.

Bearbeitet  von
Dr.  W.  Bauthier,
Brofeffor  an  der  Untverfität  Brüffel.
Ber.  8.  1892.  M.  10.—.
(Qanbbud;  ded  Deffentlichen  Aedrtö  IV,  I,  5.)

Englisches  Staatsrecht

mit  Berücksichtigung
der  für  Schottland  und  Irland  geltenden  Sonderheiten

von
Dr.  Julius  Hatschek,
&amp;amp;.  0.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg.
Erster  Band:  Die  Verfassung.
(Handbuch  des  Oeffentlichen  Rechts.  IV.  II.  4.  I.)
Lex.  &amp;amp;  199.  (XI.  669  SS.)  M.  18.—.  Gebunden  M.  19.50.
Der  zweite  Band  ‚Die  Verwaltung)  befindet  sich  in  Vorbereltung.

1.  A.  W  ngners  Universitäts-  Buchdruckerei  Freiburg  i.  B.
        <pb n="221" />
        Abhandlungen

aus  dem

Staats-  Verwaltungs-  und  Völkerrecht.

Herausgegeben  von

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Somlo,
Geh.  Justizrat,  ord.  Professor  der  Rechte  Professor,  Dozent  der  Rechte

in  Bonn  a.  Rh.
Band  I,  Heft  3.

Ueber  die

Tilgung  von  Staatsschulden.

Von

Dr.  Konrad  Zorn.

Tübingen
Verlag  von  J.  ©.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
1908.
        <pb n="222" />
        Die  von  den  Herausgebern  beabsichtigte  Sammlung  von  Abhandlungen
  aus  dem  Staats-  Verwaltungs-  und  Völkerrecht  soll  der
monographischen  Durcharbeitung  dieser  Disziplinen  dienen.  Hervorgegangen
  aus  dem  Bedürfnis  der  Zusammenfassung  und  wissenschaftlichen
  Festhaltung  besonders  tüchtiger  Seminararbeiten  soll
doch  die  Sammlung  keineswegs  auf  solche  beschränkt,  sondern  auch
zur  Aufnahme  anderer  monographischer  Arbeiten  der  bezeichneten
Wissensgebiete  offen  stehen;  auch  staatswissenschaftliche  Arbeiten,
insoweit  sie  der  Verarbeitung  von  Gesetzesmaterial  gewidmet  sind.
sind  von  der  Aufnahme  nicht  ausgeschlossen.

Das  Bedürfnis  nach  eindringender  wissenschaftlicher  Einzelforschung
  in  den  bezeichneten  Wissensgebieten  ist  unbestreitbar  vorhanden
  und  macht  sich  stark  geltend;  sowohl  die  seit  1867  auf  neue
Grundlagen  gestellte  und  wissenschaftlich  neugeborene  Disziplin  des
Staatsrechtes,  als  die  vom  Staatsleben  in  Reich  und  Einzelstaaten
in  der  letzten  Zeit  weit  überflügelte  Disziplin  des  Verwaltungsrechtes,
als  die  in  Deutschland  viel  zu  wenig  gewertete  Disziplin  des  Völkerrechtes
  bedürfen  in  hohem  Grade  der  monographischen  Eitrzelarbeit.

Die  redaktionelle  Leitung  der  Sammlung  hat  Prof.  Dr.  Stier-Somlo
  (Bonn,  Kronprinzenstrasse  3),  an  den  auch  für  die  Sammlung
  bestimmte  Arbeiten  zu  senden  sind,  {ibernommen.

Die  Herausgeber.

Die  „Abhandlungen  aus  dem  Staats-  Verwaltungs-  und
Völkerrecht‘“  erscheinen  in  zwangloser  Folge.

Abonnementspreis  für  einen  Band  bis  zu  25  Druckbogen
Grossoktav  M.  8.—.

Jedes  Heft  ist  einzeln  zu  erhöhtem  Preise  käuflich.

Die  Verlagsbuchhandlung.

In  den  „Abhandlungen“  sind  bis  jetzt  erschienen:

I,  1.  Die  Entstehung  des  belgischen  Staates  und  des  Norddeutschen
  Bundes.  Von  Dr.  Heinrich  Pohl.  Im  Einzelverkauf
  M.  1.60.

I,  2.  Die  Grundrechte.  Von  Dr.  Friedrich  Giese  Im
Einzelverkauf  M.  3.60.

I,  3.  Ueber  die  Tilgung  von  Staatsschulden.  Von  Dr.  Konrad
  Zorn.  Im  Einzelverkauf  M.  3.20.
        <pb n="223" />
        <pb n="224" />
        Abhandlungen

Staats-  Verwaltungs-  una  Völkerrecht.

Herausgegeben  von

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Somlo,

Geh.  Justizrat,  o.  Professor  der  Rechte  Professor,  Dozent  der  Rechte

ın  Bonn.

Ueber  die  Tilgung  von  Staatsschulden.

Von  Dr.  Konrad  Zorn.

Tübingen
Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
1905.
        <pb n="225" />
        Ueber  die

Tilgung  von  Staatsschulden.

Dr.  Konrad  Zorn.

Tübingen
Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
19085.
        <pb n="226" />
        Alle  Rechte  vorbehalten.

Druck  von  H.  Laupp  jr  in  Tübingen.
        <pb n="227" />
        Inhaltsverzeichnis.

Seite

Literatur-Verzeichnis  .  .  ..  2.2.22  2.  VO

Einleitung  .  .  .  ae  a

1.  Notwendigkeit  der  Pilgung  en  ..  b)

2.  Besonderheiten  von  Staatsanleihen  in  .  Beang  auf  die  Tilgung  eo  9

I.  Die  freie  Tilgung  .  .  .  :.  :..:  2  2  2  2  2  2  22.20.09

II.  Die  Zwangstilgung  .  .  .  .  .  2.2.2  2  22  nen.  Al

1.  Allgemeiner  Teil  .  .  .  :  2  2  2  2  m  nennen.  4

2.  Besonderer  Teil  .  .  .  .  .  ea  2.00.47

a.  Die  Tilyangsfandssyıkene  ee  \  |

8  1.  Das  System  des  Dr.  Price  .  .  ia  7

&amp;amp;  2.  Das  preussische  System  von  1820  .  =

8  3.  Walpoles  sinking  fund  ...  &amp;gt;

&amp;amp;  4.  Tilgungsfonds  für  die  einzelnen  Anleihen.  a   ;

b.  Die  Tilgung  mittels  Lotterieanleihen  ..  61

c.  Die  Tilgung  mittels  Zeitrenten.  .  ....  64

&amp;amp;  1.  Durch  Anmitäten  .  :  2  2  2  2  nn  nenn.  64

8  2.  Durch  Leibrenten  -.  .  :  :  2  2  2m  nennen.  80

8  3.  Durch  Tontinen  .  .  .  84
d.Dernew  sinking  fund  und  Pr  Prozentusltilgung.

  .  .  &amp;gt;)

&amp;amp;  1.  Der  new  sinrking  fand  .  ern.  us  DD

$  2.  Die  Prozentualtilgung  .  .  88

e.  Die  Ergänzung  der  Zwangslilgung  durch  die  Verwendung
von  Ueberschüssen  zur  Tilgung  .  .  »  .  2  2.0...  107
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        w  I

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Literatur-Verzeichnis.

.  Stenographische  Berichte  der  Verhandlungen  des  Hauses  der  Abgeordneten.

Drucksachen  des  Hauses  der  Abgeordneten.

.  Immediatbericht  über  die  Finanzverwaltung  Preussens  vom  1.  Juli  1890  bis

1.  April  1897.  Reichsanzeiger  vom  3.  Juni  1898  Nr.  129.

.  Entwurf  des  preussischen  Staatshaushalts-Etatsgesetzes  1904  nebst  2  Bänden

  Anlagen.

.  Statistisches  Handbuch  für  den  preussischen  Staat  1903.  Herausgegeben

vom  Kgl.  preuss.  statistischen  Amt.

.  Preussisches  Gesetz,  betr.  die  Tilgung  von  Staatsschulden  vom  8.  März  1897

nebst  Gesetzentwurf  vom  7.  Oktober  1896  und  Begründung.  Finanz-Archiv
1897  Bd.  XIV  S.  443.

.  Preussisches  Gesetz,  betr.  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung

  vom  3.  Mai  1903  nebst  Gesetzentwurf  vom  23.  Januar
1903,  Begründung  und  Kommissionsbericht  vom  24.  März  1%3.  Finanz.-Archiv
  1%3  Bd.  XX  S.  859.

.  Württembergisches  Gesetz,  betr.  die  Tilgung  der  Staatsschuld  und  die  Umwandlung

  des  4P/,igen  Staatsanlehens  von  1891/92  in  eine  3'/20/,ige  Schuld,
vom  18.  Mai  1903  nebst  Begründung  des  Gesetzentwurfs,  und  Bericht  der
Finanzkommission  der  Kammer  der  Abgeordneten,  Finanz-Archiv  1904  Bd.
XXI  S.  480.

.  Gothaischer  Kalender  Juhrgg.  1860—1904.

Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  Jena  1890—97.  Zitiert:  H.d.
St.  Artikel:  Annuität  Bd.  IS.  289;  Budget  Bd.  IIS.  758;  Leibrente  Bd.  IV
S.  1029;  Lotterie,  Lotteriebesteuerung  Bd.  IV  S.  1067;  Staatsschulden
Bd.  V  S.  820.

Adolf  Wagner:  Die  Ordnung  der  Finanzen  und  der  öffentliche  Kredit;
  in  Schönbergs  Handbuch  der  politischen  Oekonomie.  IV.  Aufl.  Tübingen
  1897,  Bd.  III.  1.  Halbband.

J.  H.G.  v.  Justi:  Staatswirtschaft.  2.  Aufl.  Leipzig  1758.  II.  Teil.  Zit.  Justi.
Fr.  Nebenius:  Ueber  die  Natur  und  die  Ursachen  des  öffentlichen
Kredits.  Karlsrube  und  Baden  1829.  Zit.  Nebenius.

K.  H.  Rau:  Lehrbuch  der  politischen  Oekonomie.  III.  Bd.:  Grundsätze
der  Finnnzwissenschaft.  V.  Aufl.  Leipzig  und  Heidelberg  1865.  Zit.  Rau.
Dr.  L.  von  Stein:  Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft.  Dritte  Abteilung:
Das  Staatsschuldenwesen.  5.  Aufl.  Leipzig  1886.  Zit.  L.  v.  Stein.

W.  Roscher:  System  der  Finanzwissenschaft.  V.  Aufl.  bearbeitet  von
Otto  Gerlach.  Stuttgart  1901.  Zit.  Roscher.

Dietzel:  System  der  Staatsanleihen.  Heidelberg  1855.
        <pb n="230" />
        18,

19.

23.

21.

So.

31.

32.

33.

34.

30.

36.

_  VII  —

A.  Schäffle:  Zur  Theorie  der  Deckung  des  Staatsbedarfs  in  der  Tübinger
  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft.  Bd.  39.  40.  Zit.
Schäffle.

H.  Köppe:  Freie  oder  Zwangstilgung  der  Staatsschulden?  Inaugural-Diss,
  Rostock  1901.  Zit.  Köppe.

‚0.  Schwarz:  Staatsschuldentilgung  in  den  grösseren  europäischen  und

deutschen  Staaten.  Berlin  1896.  Zit.  Schwarz.

.  G.  Schanz:  Besprechung  von  O.  Schwarz,  Staatsschuldentilgung  im  Finanz-Archiv

  1896  Bd.  XIII  S.  912.

.  Derselbe:  Besprechung  von  M.  Cucheval-Clarigny,  Essai  sur  l’amortissement

  et  sur  les  emprunts  d’etat  im  Finanz-Archiv  1883  Bd.  V  S.  493.
Zit.  Cucheval-Olarigny.

R.  v.  Kaufmann:  Die  Amorlisation  der  preussischen  Staatsschulden
und  das  Schuldentilgungsgesetz  vom  8.  März  1897.  Finanz-Archiv  1897
Bd.  XIV  S.  469.  Zit.  v.  Kaufmann  im  Finanz-Archiv  XIV.

Derselbe:  Einige  Bemerkungen  zu  den  preussischen  Budgets  seit  1880.
Finanz-Archiv  1900  Bd.  XVII  S.  144.  Zit.  v.  Kaufmann  im  Finanz-Archiv
xv1.

.  Eugen  Richter:  Das  preussische  Staatsschuldenwesen.  Breslau  1869.

Zit.  Richter.

.  Dr.C.  Sattler:  Die  Schulden  des  preussischen  Staates  von  1870  —1891.

Finanz-Archiv  1892  Bd.  IX  S.  61.  Zit.  Sattler  im  Finanz-Archiv  IX.

.  Derselbe:  Die  Schulden  des  deutschen  Reichs  bis  1891.  Finanz-Archirv

1891  Bd.  VII  S.  922.  Zit.  Sattler  im  Finanz-Archiv  VIII.

.O.  Schwarz  und  G.  Strutz:  Der  Staatshaushalt  und  die  Finanzen

Preussens.  Berlin  1904  Bd.  I,  Bd.  III.  Zit.  Schwarz-Strutz,

.  Dr.  F.  Segner:  Die  bayrische  Staatsschuld,  insbesondere  seit  Errichtung

der  Schuldentilgungsanstalt.  Finanz-Archiv  1903,  1904  Bd.  XX  8.  222,
Bd.  XXI  S.  314.  Zit.  Segner.

K.  v.  Riecke:  Die  württembergische  Staatsschuld.  Finanz-Archiv  1885
Bd.  II  S.  808.  Zit.  v.  Riecke.

Dr.  W.Hilsenbeck:  Die  Deckung  der  Kosten  des  Krieges  in  Südafrika
von  1899—1902  auf  Seite  Enzlands.  Münchener  volkswirtschaftliche  Studien.
  Stuttgart  u.  Berlin  1904.  Zit.  Hilsenbeck.

Dr.  C.  H.  P.  Inhülsen:  Das  englische  Finanzgesetz  vom  Jahre  1896.
Finanz-Archiv  1896  Bd.  XIII  S.  586.  Zit.  Inhülsen  im  Finanz-Archiv  XIII.
Das  englische  Finanzgesetz  vom  Jahre  1897,  ebenda  1897  Bd.  XIV  S.  715;
vom  Jahre  1899,  ebenda  1900  Bd.  XVII  S.  378.  Zit.  Inhülsen  ım  Finanz-Archiv
  Bd.  XIV  bezw.  XVII.

K.  Sänger:  Die  englische  Rentenschuld  und  die  letzte  Konversion  derselben.
  Finanz-Archiv  1891  Bd.  VIII  S.  1.  Zit.  Sänger.

Dr.  G.  Sydow:  Theorie  und  Praxis  in  der  Entwickelung  der  französischen
  Staatsschuld  seit  dem  Jahre  1870.  Jena  1903.  Zit.  Sydow.

E.  R.  A.  Seligmann:  Das  Finanzwesen  der  Vereinigten  Staaten  im
Jahre  1891.  Finanz-Archiv  1892  Bd.  IX  S.  568.  Zit.  Seligmann.

W.  M.  Daniels:  Introduction  au  systeme  financier  den  Etats-unis  de
l'Amerique  du  nord.  Revue  de  science  et  de  legislation  financidres.  Paris
1903  Bd.  I.
        <pb n="231" />
        Als  mit  dem  Heranwachsen  der  europäischen  Staaten,  insbesondere
  Frankreichs,  Hollands  und  Englands,  zu  modernen  Staatsgebilden,
  und  mit  der  damit  aufs  engste  zusammenhängenden  Verwandlung
  des  Personalkredits  der  Könige  in  einen  eigentlichen
Staatskredit,  und  der  erleichterten  Möglichkeit  solchen  zu  erlangen,
die  Staatsschuld  dieser  Länder  stetig  und  bedeutend  zunahm,  war
es  natürlich,  dass  sich  alsbald  die  Frage  erhob,  ob  die  Aufnahme
von  Staatsanlehen  nützlich  und  unter  Umständen  geboten,  ob  eine
Rückzahlung  derselben  notwendig  sei,  innerhalb  welcher  Zeit  und
in  welchen  Formen  eine  solche  Rückzahlung  zu  erfolgen  habe.

Der  Beantwortung  dieser  letzten  Frage  zwar  blieben  die  Staaten
  einstweilen  überhoben.  Gar  zu  häufig  waren  die  Fälle  gewesen,
  in  denen,  auch  noch  in  nicht  fernen  Zeiten,  der  Staat  seine
Gläubiger  nicht  nur  um  die  Zinsen,  sondern  auch  um  das  Kapital
gebracht  hatte,  als  dass  nicht  der  Staat  als  einer  der  unsichersten
Schuldner  angesehen  und  behandelt  worden  wäre.  Darum,  wenn
man  ihm  sein  Geld  lieh,  geschah  dies  nur  unter  Bedingungen,  die
Zins-,  wie  auch  eine  allmähliche  und  meist  noch  möglichst  schleunige
  Kapitalrückzahlung  nach  Möglichkeit  sicherstellten.

Erst  als  mit  der  zunehmenden  Erkenntnis  der  Staaten  von
ihren  Pflichten  gegenüber  ihren  Gläubigern  und  der  Erstarkung
der  staatlichen  Gewalt,  die  dem  guten  Willen  der  Staaten  auch
die  Durchführung  sicherte,  indem  sie  die  Durchbildung  eines  geregelten
  Steuer-  und  Abgabesystems  möglich  machte,  die  Gläubiger
  immer  weniger  lästige  Bedingungen  stellten  und  sich  zuletzt
unter  Verzicht  auf  Kapitalrückzahlungsverpflichtungen  mit  der
regelmässigen  Zinszahlung  begnügten,  m.  a.  W.  erst  als  es  den
Staaten  möglich  war,  ihre  Anleihen  in  Form  der  Rentenschulden
aufzunehmen,  erst  damals  konnte  die  Frage,  ob  eine  Herabminderung
  der  Staatsschuld  nützlich  und  im  Interesse  des  Staates  geboten
  sei,  ob  nicht  vielmehr  eine  anderweitige  Verwendung  der
Greeldmittel  für  den  Staat  nutzbringender  sei,  Raum  beanspruchen.

Zunächst  freilich  blieb  hierbei  die  Tilgungsfrage  von  unter-KonradZorn,

  Zwangstilgung  von  Staatsschulden.  1
        <pb n="232" />
        93  _

geordneter  Bedeutung.  Die  Staatsschulden,  die  ja  zum  grössten
Teil  zu  Kriegszwecken  und  in  Kriegszeiten  hatten  aufgenommen
werden  müssen,  waren  meist  zu  sehr  hohen  Zinssätzen  ausgegeben.
Wenn  nun  eine  Verminderung  der  Ausgaben  für  die  Staatsschuld
angestrebt  wurde,  so  war  diese,  nachdem  mit  Wiederkehr  friedlicher
  Zeiten  der  Zinsfuss  dauernd  gesunken  war,  in  stärkeren
Masse  durch  eine  Reduktion  des  Zinsfusses  zu  erreichen,  als  durch
Herabminderung  des  Schuldkapitals  selbst,  und  so  führten  diese
rein  praktischen  Erwägungen  dazu,  dass,  nachdem  der  Staat  eines
Tilgungszwanges  enthoben  war,  in  den  ersten  Zeiten  nach  Möglichkeit
  Zinsreduktionen  und  erst  in  zweiter  Linie  Tilgungen  durchgeführt
  wurden.

Dieses  Verfahren  wurde  auch  durch  theoretische  Erwägungen
befürwortet,  die  sich  freilich  nicht  in  so  richtigen  Bahnen  bewegten,
  wie  die  praktischen.

Hatte  man  früher  jede  Staatsschuld  als  ein  Uebel  angesehen,
so  hatte  sich  die  Meinung  jetzt  geändert.

Die  lästigen  Bedingungen  waren  gefallen;  der  Staat  erhielt
leicht,  fast  zu  leicht,  jede  Summe,  deren  er  bedurfte;  die  Kriege
übten  keinen  so  störenden  Einfluss  mehr  auf  die  Volkswirtschaft
aus,  denn  wenn  die  Geldmittel  dazu  durch  Anleihen  aufgebracht
  wurden,  nahm  der  Staat  sie  daher,  wo  sie  unbenutzt  lagen,
oder  am  leichtesten  entbehrt  werden  konnten,  und  brauchte  nicht
durch  hohe  Kriegssteuern  Handel  und  Produktion  zu  behindern.
Niemals  hatte  England  einen  so  gewaltigen  Aufschwung  genommen
als  Ende  des  18.,  Anfang  des  19.  Jahrhunderts,  d.  h.  in  der  Zeit,
in  welcher  seine  Staatsschuld  aufs  gewaltigste  gestiegen  war!).

Diese  Schuldenlast,  der  man  etwas  ähnliches  nicht  an  die
Seite  zu  stellen  vermochte,  liess  es  aber  auch  zweifelhaft  erscheinen,
  ob  es  überhaupt  möglich  sein  könnte,  derartige  Summen
wieder  zurückzuzahlen.  Manchen  erschien  dies  als  völlig  ausgeschlossen,
  aber,  so  tröstete  Mac  Culloch  seine  Landsleute,  das  sei
auch  gar  nicht  notwendig;  zwar  sei  die  Verschuldung  sehr  gross,
aber  der  Volksreichtum  sei  noch  gewaltiger  gewachsen.  So  brauche
man  sich  nicht  um  Rückzahlung  der  Schuld  zu  sorgen,  das  Gegengewicht,
  das  in  der  Vermehrung  des  Volkseinkommens  der  Staatsschuld
  gegenüberstehe,  sei  die  beste  Tilgung.

Von  Anfang  an  aber  erhob  sich  gegen  diese  Meinung  berech-1)

  1774:  128,6  Mill.  Pf.  St.  1784:  249,9  Mill.  Pf.  St.  1817:  898,9  Mill.
Pf.  St.  (Wagner  S.  864).
        <pb n="233" />
        3  —

tister  Widerspruch.  Sie  übersah  doch  völlig  die  vielfachen  Nachteile
  einer  hohen  Staatsschuld.

Häufige  Anleihen  von  seiten  des  Staates  entziehen  der  Produktion
  Kapital.  Sie  erhöhen  damit  den  Zinsfuss  und  erschweren
den  Produzenten  dadurch  die  Konkurrenzfähigkeit.  Die  Steuerlast
  erhöht  sich  infolge  des  Zinserfordernisses,  indem  oft  die  Staatsanleihen
  ganz  unproduktiven  Zwecken  dienen,  welche  zur  Bestreitung
  der  Zinsen  nichts  beitragen  können.

Diesen  Nachteilen  freilich  werden  auch  Vorteile  entgegenzusetzen
  sein:  Anregung  der  Produktion  durch  ausländische  Kapitalien,
  durch  den  Aufwand  des  Staates,  auch  wenn  er  zu  unproduktiven
  Zwecken  geschieht.  Der  ausschlaggebende  Grund  gegen
eine  hohe  Staatsschuld  ist  der,  dass  in  kritischen  Zeiten,  also
insbesondere  in  Kriegen,  die  Widerstandsfähigkeit  des  Staates
durch  eine  hobe  Staatsschuld  aufs  äusserste  geschwächt  wird.

In  Friedenszeiten  wird  ein  Staat  immer  Kredit  haben,  wenngleich
  ein  stark  verschuldeter  bei  sonst  gleichen  Verhältnissen  ihn
wird  teurer  bezahlen  müssen  als  ein  nichtverschuldeter;  und  auch
eine  starke  Zinsenlast  lässt  sich  im  Frieden  verhältnismässig  leicht
ertragen  ;  insbesondere,  wenn  die  Gläubiger  des  Staates  auch
seine  Untertanen  sind,  die  dann  eimen  Teil  der  Zinsen  als
Steuern  wieder  an  den  Staat  bezahlen;  so  ist  es  wohl  möglich,
dass  ein  Staat,  ohne  in  seiner  Fortentwickelung  sich  gestört  zu
sehen,  eine  Schuldenlast  auf  sich  nimmt,  deren  Zinszahlung  alle
nicht  für  die  sonst  notwendigen  Staatsausgaben  erforderlichen
Mittel  in  Anspruch  nimmt;  wird  ein  solcher  Staat  in  einen  Krieg
verwickelt,  —  und  ihm  gegenüber  werden  sich  seine  Gegner  viel
rascher  zu  diesem  Schritt  entschliessen,  als  gegenüber  einem  Staat,
der  ınfolge  geringer  Schuldenlast  auch  finanziell  gut  für  den  Krieg
gerüstet  ist,  —  so  sinken  seine  Einnahmen,  die  Ausgaben  erhöhen
sich,  die  Kosten  eines  Krieges  durch  neue  Steuern  zu  decken,  ist
ganz  unmöglich  —  das  hat  das  Beispiel  des  reichen  England  im
Krimkrieg  und  im  Transvaalkrieg  gezeigt  —,  neuen  Kredit  wird
ein  überschuldeter  Staat  schwer  erlangen:  so  sieht  er  sich  plötzlich
  dem  Staatsbankerott  gegenüber,  der  ihn  um  den  letzten  Rest
seines  Kredites  bringt  und  so  im  Kriege  direkt  seine  Existenz
untergräbt.

Aber  selbst  wenn  es  dem  Staate  in  solcher  Lage  gelingt,  dies
Aeusserste  zu  vermeiden,  so  werden  doch  alle  die  Vorteile,  die
die  starke  Inanspruchnahme  des  Staatskredites  seiner  Produktion

1*
        <pb n="234" />
        4  —

gebracht  haben  mag,  mehr  als  aufgewogen  durch  die  Schwierigkeit
und  Kostspieligkeit  einer  neuen  Änlehensaufnahme  in  derart  bewegten
  Zeiten  ?).

Alle  diese  Nachteile  einer  hohen  Staatsschuld  zeigen  sich,
mag  die  Schuld  zu  unproduktiven  Zwecken  aufgenommen  sein,
oder  mag  ihr  ein  Aktivum  gegenüberstehen,  wie  dies  insbesondere
bei  den  Eisenbahnschulden  der  Fall  ist.  Im  Kriege  stockt  sofort
Handel  und  Industrie,  eine  Menge  Arbeitskräfte  wird  aus  ihrem
Berufe  gerissen,  ein  geordneter  Verkehr  auf  den  Bahnstrecken
kann  nicht  aufrechterhalten  werden,  da  das  rollende  Material  von
den  Militärbehörden  in  Anspruch  genommen  wird:  selbst  ein  so
gutes  Staatseisenbahnsystem  wie  das  preussische,  wird  in  solchen
Zeiten  schwerlich  Ueberschüsse  abwerfen  oder  auch  nur  die  zur
Verzinsung  der  Eisenbahnkapitalsschuld  erforderlichen  Kapitalien
aufbringen;  und  in  derselben  Lage  werden  sämtliche  privatwirtschaftlichen
  Betriebe  des  Staates  sein.

Darum  sind  auch  derart  produktive  Schulden,  mögen  sie  sonst
in  mancher  Beziehung  eine  andere  Behandlung  als  andere  Staats-1)

  Frankreichs  Staatsschuld  betrug  bei  Beginn  des  Krieges  1870.71:
13  788231  796  Fr.  (Sydow  S.  47).  Die  erste  Kriegsanleihe  wurde  —  im  August
1870  —  bereits  zu  einem  Realzinsfusse  von  fast  50),  aufgenommen,  während
der  Realzinsfuss  vor  dem  Kriege  in  Frankreich  auf  etwas  über  3°),  gestanden
hatte.  [Der  Zinsfuss  wäre  jedenfalls  ein  noch  höherer  gewesen,  wenn  nicht
allgemein  mit  dem  Siege  Frankreichs  gerechnet  worden  wäre.  Dass  dies  aber
der  Fall  war,  beweist  ja  jene  genugsam  bekannte  Tatsache,  dass  Frankreich
diese  erste  Anleihe,  805  Mill.  Fr.,  zu  diesem  Zinsfusse  unterbrachte  —  der
Nominalzinsfuss  betrug  30),  bei  einem  Begebungskurse  von  60,6  —,  während
der  norddeutsche  Bund  von  seiner  ersten  Kriegsanleihe,  die  am  26.  Juli  1870
in  Höhe  von  nur  80  Mill.  Taler  =  192  Mill.  Fr.  aufgelegt  wurde,  nur  68323  3u0
Taler  unterbrachte,  obwohl  die  5°,  Anleihe  zu  einem  Kurse  von  88  aufgelesrt
wurde,  der  Realzinsfuss  also  5,682,  betrug.]  Für  die  folgende  Anleibe,  dir
sog.  Morgan-Anleihe  zahlte  Frankreich  im  Oktober  1870  7,4°/,,  und  nur  der
Umstand,  dass  der  französische  Staat  den  grössten  Teil  der  für  den  Krieg
notwendigen  Summen  zu  einem  6°/,  nicht  übersteigenden  Zinsfusse  aus  denı
grossen  Barschatze  der  Bank  von  Frankreich  erhielt,  enthob  ihn  der  Notwendigkeit,
  noch  höhere  Zinsen  zu  zahlen.  Die  Anleihen  in  den  Jahren  1271
und  1872  hatten  noch  einen  Realzinsfuss  von  6,30,  bzw.  6%,.  In  den  hohen
Zinssätzen  spiegelt  sich  nicht  die  Furcht  vor  einer,  von  vornherein  ja  völlig
ausgeschlossenen  Vernichtung  des  französischen  Staatswesens,  sondern  die
durch  die  Höhe  der  Staatsschulden  nahe  gerückte  Möglichkeit  eines  Staats»-bankerotts.
  Frankreich  hätte  zweifellos  billigeren  Kredit  erhalten,  wenn  es
nicht  mit  einer  derart  hohen  Staatsschuld  den  Krieg  begonnen  hütte,  da-:
bei  weiterer  Erhöhung  die  Möglichkeit  einer  pünktlichen  Zinszahlung  selbst
bei  einenı  Lande  wie  Frankreich  zweifelhaft  erschienen  wäre.
        <pb n="235" />
        5  —

schulden  beanspruchen,  im  Hinblick  hierauf  nicht  anders  zu
betrachten,  d.  h.  eben  als  Schulden,  die,  je  höher  sie  sind,
desto  mehr  die  Möglichkeit  billigen  Kredits  in  schwierigen  Zeiten
erschweren.

Ebenso  schwierig  wie  im  Kriege  selbst  ist  der  Zustand  des
Staates  mit  hoher  Schuldenlast  nach  Beendigung  desselben.  Ein
erfolgreicher  Krieg  wird  zwar  meist  rasche  Abtragung  der  Kriegsschulden
  aus  der  Kriegsentschädigung  möglich  machen;  ein  unglücklicher
  häuft  noch  diese  Kriegsentschädigung  auf  die  durch
den  Krieg  stark  angewachsene  Schuldenlast.

Andrerseits  wird  eine  Erhöhung  der  Steuern  in  solchen  Zeiten
den  stärksten  Bedenken  begegnen,  vielleicht  gar  nicht  angängig
sein.  Denn  in  den  vorhergegangenen  Kriegszeiten  wird  die  Steuerschraube
  bereits  so  hoch  angezogen  sein,  dass  das  Land  eine  weitere
  Erhöhung  der  Steuern  nicht  mehr  zu  tragen  vermag,  oder
gar  eine  möglichst  baldige  Herabsetzung  als  eine  unbedingte  Notwendigkeit
  erscheint.  In  diesem  Falle  wird  dann  der  Staat  dem
während  des  Krieges  glücklich  vermiedenen  Bankrott  nicht  entgehen
  können;  oder,  er  entgeht  ihm,  indem  er,  um  die  Zinszahlung
zu  ermöglichen,  die  Befriedigung  der  dringendsten  Staatserfordernisse,
  wie  auch  noch  so  notwendige  Steuerherabsetzungen  unterlässt.


Aus  all  diesen  Gründen  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  eine
hohe  Staatsschuld  herabzusetzen  oder  das  allzu  starke  Anwachsen
derselben  durch  eine  nach  bestimmten  festen  Grundsätzen  geregelte
Tilgung  zu  verhindern.

Auszuscheiden  ist  bei  Beantwortung  dieser  Fragen  von  vornherein
  die  schwebende  Schuld.  Sie  ist,  oder  soll  es  wenigstens
sein,  nur  ein  Ausbilfsmittel  zur  Deckung  eines  zeitweiligen  Defizits,
  und  soll  möglichst  bald  aus  den  ordentlichen  Staatseinnahmen
zurückbezahlt  werden.  Falls  diese  nicht  dazu  ausreichen,  muss,
um  ein  starkes  Anschwellen  dieser  Schuld  zu  vermeiden  —  was
aus  hier  nicht  zu  erörternden  Gründen  noch  viel  bedenklicher  ist,
als  bei  der  stehenden  Schuld  —,  eine  Umwandlung  in  eine  solche
erfolgen.  Demgemäss  werden  derartige  schwebende  Schulden  stets
mit  kurzen  Fälligkeitsterminen  ausgegeben  und  dann  an  diesem
Zeitpunkt  unbedingt  fällig’).  Damit  erledigen  sich  für  sie  die

1)  Dann  sollen  sie  aber  auch  eingelöst  oder  in  stehende  Schuld  verwandelt
  werden.  Das  jetzt  im  Deutschen  Reich  beliebte  Verfahren,  sie  aufs  neue
auszugeben,  bezw.  durch  neue  zu  ersetzen,  hat  eine  fatale  Aehnlichkeit  mit
        <pb n="236" />
        —  6  —

Fragen  der  Tilgung  und  alle  damit  zusammenhängenden  Probleme.

Die  Notwendigkeit,  ein  zu  starkes  Anwachsen  der  Staatsschuld,
  auch  der  fundierten,  zu  verhindern,  ist  von  den  grossen
Staaten  von  jeher  anerkannt  worden,  und  heute  gibt  es  wohl  keinen
  Menschen  mehr,  der  die  Richtigkeit  dieses  Standpunktes  zu
Gunsten  der  Mac  OCullochschen  Ansicht  in  Zweifel  ziehen  möchte.

Desto  grösserer  Streit  herrscht  aber  über  de  Art  und
Weise,  auf  welche  die  Herabminderung  der  Staatsschuld  geschehen,
  und  über  die  Zeit,  innerhalb  deren  sie  vorgenommen
werden  soll.

Beide  Fragen  sind  bei  Besprechung  der  einzelnen  Tilgungssysteme
  zu  erörtern.

Die  Beantwortung  wird  nicht  unter  allen  Umständen  dieselbe
sein  können,

Die  Verschiedenheiten  der  einzelnen  Staatsgebilde  sind  viel
zu  gross,  als  dass  ein  System  der  Schuldentilgung  für  alle  in
gleicher  Weise  massgebend  sein  könnte.

Der  in  stärkerem  oder  geringerem  Masse  vorhandene  Wille,
die  Schuldentilgung  durchzuführen  bei  der  Regierung,  wie  bei  den
Volksvertretungen;  die  grössere  oder  geringere  Wahrscheinlichkeit
in  Verwickelungen  und  Kriege  gezogen  zu  werden;  die  Art  der
Verwendung  der  durch  Anleihen  aufgebrachten  Gelder;  die  grössere
oder  geringere  Steuerkraft  des  Volkes,  das  alles  sind  Umstände,
die  die  Frage  nach  der  Art  der  Tilgungsform  und  der  Höhe  der
Tilgungsquote  in  jedem  Staate  eine  andere  werden  lassen.

Einige  prinzipielle  Gesichtspunkte,  die  sich  aus  dem  Begriffe
der  Staatsschulden  als  solcher  für  die  Fragen  des  Tilgungszwanges
  und  der  Tilgung  überhaupt  ergeben,  mögen  hier  erörtert
werden.

Staatsschulden  unterscheiden  sich  als  solche  nicht  nur  aufs
bedeutendste  von  Anlehen,  die  von  Privatleuten  aufgenommen
werden,  sondern  auch  von  denen  aller  untergeordneten  Verbände.
Der  Staat  ist  souverän,  er  ist  suprema  potestas,  hat  also  keine
Instanz  über  sich,  von  der  er  sich  irgend  welche  Bedingungen  bezüglich
  der  Behandlung  seiner  Staatsschulden  vorschreiben  lassen
müsste,  während  die  Unterverbände,  etwa  die  Städte,  in  einem
geregelten  Staatswesen  wohl  immer  vom  Staate  zur  Einhaltung
bestimmter  Bedingungen  bezüglich  der  Verzinsung  wie  auch  der

der  Prolongation  von  Wechseln,  wenn  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Fälligkeit
nicht  zahlen  kann.
        <pb n="237" />
        —  1  _—

Tilgung  der  von  ihnen  aufgenommenen  Anleihen  werden  gezwungen
werden.

Daraus  ergibt  sich,  dass  von  einem  unbedingten  Gezwungensein
  des  Staates  zur  Tilgung  seiner  Schulden,  im  Prinzipe  wenigstens,
  nicht  die  Rede  sein  kann.  Mögen  die  heutigen  politischen
Verhältnisse,  die  internationalen  Finanzkontrollen  über  eine  ganze
Anzahl  von  Staaten,  diesem  Prinzipe  auch  noch  so  oft  widersprechen,
  bei  einer  theoretischen  Betrachtung  der  Frage  muss  von
diesem  Prinzip  ausgegangen  und  daraus  die  Folgerung  gezogen
werden,  dass  jede  Zwangstilgung  von  Staatsschulden,  sie  mag  auf
Vertrag  mit  den  Gläubigern  oder  freiwilliger  Selbstbindung  beruhen,
  zur  Voraussetzung  hat  den  Willen  des  Staates,  die  übernommenen
  Verpflichtungen  zu  erfüllen.  Will  sich  der  Staat  über
seine  Verpflichtungen  hinwegsetzen,  wird  ihn  daran  auch  keine
Art  von  Zwangstilgung  hindern.

Staatsschulden  sind  ferner  Schulden,  aufgenommen  von  einer  Persönlichkeit,
  der,  gegenüber  allen  anderen,  ewige  Dauer  zukommt.

Daraus  folgt,  dass,  wie  ein  unbedingter  Zwang  zur  Tilgung
für  den  Staat  nicht  vorhanden  ist,  so  auch  die  Notwendigkeit
einer  Schuldentilgung  überhaupt,  wie  insbesondere  innerhalb  bestimmter
  Fristen,  von  diesem  Gesichtspunkte  aus,  fortfällt;
  eine  Tatsache,  die  darin  ihren  Ausdruck  gefunden  hat,  dass
bei  den  Staatsschulden  nicht  jede  Anleihe  besonders  behandelt
wird,  in  welchem  Falle  für  jede  einzelne  der  Fortschritt  der  Tilgung
  beobachtet  werden  könnte,  sondern  sämtliche  Anleihen  in
einige  wenige  Fonds  verschmolzen  werden,  bei  denen  die  Tilgung
jeder  einzelnen  Anleihe  überhaupt  keine  Rolle  spielen  kann,  sondern
  nur  die  Herabminderung  der  Gesamtschuldenlast.

Wenn  trotzdem  manche  Staaten  besondere  Anleiheformen
zum  Zwecke  der  Tilgung  geschaffen  haben,  geschah  dies  nicht  in
der  Meinung,  dass  jede  Schuld  in  einer  bestimmten  Frist  getilgt
sein  müsse,  sondern  in  der,  dass  eine  Schuldentilgung  überhaupt
  notwendig  sei  und  in  den  gewählten  Formen  am  besten
bewirkt  werden  könne.

Eine  Unterscheidung  wird  der  Staat  bei  seinen  Staatsschulden
  in  Bezug  auf  die  Tilgung  mit  Vorteil  festhalten:  die  von  produktiven
  und  unproduktiven  Anleihen.

Nicht  freilich  in  dem  Sinne,  dass  eine  Tilgung  produktiver
Schulden  unnötig  sei,  da  den  Schulden  ja  ein  Kapital  gegenüberstehe.
  Das  ergibt  sich  aus  dem  oben  Gesagten,  dass  in  Kriegs-
        <pb n="238" />
        8  —

zeiten  eine  produktive  Staatsschuld  ebenso  drückend  empfunden
werden  wird,  wie  eine  unproduktive  und  auch  daraus,  dass  eine
derart  produktive  Anlage  leicht  durch  neue  Erfindungen  etc.  in
kurzer  Frist  wertlos  werden  kann!).

Dennoch  bestehen  Unterschiede  von  Anleihen  zu  unproduktiven
  Zwecken,

Im  Leben  des  Staates  werden  unproduktive  Anleihen,  hervorgerufen
  durch  Kriege  und  das  nachfolgende  Retablissement  des
Staates,  ausserordentliche  Notstände  infolge  Missernten,  Ueberschwemmungen,
  Weltkrisen  u.  a.  m.  mit  einer  gewissen,  einigermassen
  abschätzbaren  Regelmässigkeit  wiederkehren  und  man  wird
deshalb  bezüglich  solcher  Anleihen  es  als  die  Regel  aufstellen
müssen,  dass  sie  getilgt  werden  sollen  innerhalb  des  Zeitraums,
nach  Ablauf  dessen  ausserordentliche  Ausgaben  dieser  Art  wieder
  mit  einiger  Sicherheit  zu  erwarten  sind.

Bei  produktiven  Anleihen  hingegen,  als  welche  in  Deutschland
  in  erster  Linie  die  Eisenbahnschulden  in  Betracht  kommen,
wird  die  Tilgung  sich  auf  längere  Zeiträume  erstrecken  können,
denn  einmal  werden  meist  die  Zinsen  der  Anleihe  aus  den  Erträgnissen
  der  damit  geschaffenen  Kapitalsanlage  gezahlt  werden,
nicht  durch  Steuern  zu  decken  sein,  ferner  vermehren  neue  ÄAnleihen
  zu  produktiven  Zwecken  ja  auch  das  Vermögen,  ebenfalls
ohne  mit  ihren  Zinsen  auf  die  Steuern  angewiesen  zu  sein,  —
vorausgesetzt,  dass  die  Mittel  zur  Erneuerung  der  Anlagen  aus
den  ordentlichen  Staatseinkünften  geleistet  werden’).  Werden
diese  wieder  aus  Anleihen  genommen,  muss  freilich  die  Tilgung
eine  stärkere  sein,  wenn  die  Herabminderung  der  Schuld  bewirkt
werden  soll.  Dass  aber  eine  solche  auch  bei  diesen  Anlagen  wohl
geboten  ist,  ergibt  sich  ausser  aus  dem,  bezüglich  der  Last  auch
solcher  Schulden  in  Kriegszeiten  oben  Gesagten,  auch  daraus,
dass  je  schuldenfreier  das  Vermögen  eines  Staates  ist,  desto  grösser

1)  Schwarz  S.  44.  Das  übersah  E.  Richter,  wenn  er  aus  dem  im  Text
angeführten  Grunde  die  Tilgung  produktiver  Anleihen  für  unnötig  erklärte.
Freilich  war  diese  Ansicht  1869  begreiflicher  als  heute,  nach  den  gewaltigen
Fortschritten  jeder  Art  von  Technik,  und  der  Verkehrstechnik  insbesondere,
in  den  letzten  30  Jahren.

2)  Damit  soll  freilich  nicht  gesagt  sein,  dass  die  Tilgung  so  langsanı  erfolgen
  könne,  wie  heute  die  der  30/,  Magdeburg-Wittenbergischen  Eisenbahnaktien
  (ursprünglich  13500000,  jetzt  10800000  M.),  welche  mutmasslich,
wie  der  Etatsentwurf  für  1904  sich  vorsichtig  ausdrückt,  spätestens  im  Jahre
2063  beendet  sein  wird.
        <pb n="239" />
        —-9  _

die  Reinüberschüsse  sein  werden,  die  er  zu  allgemeinen  Staatsausgaben
  verwenden  kann!).  Auf  der  andern  Seite  aber  ist  zu
betonen,  dass  die  Tilgung  auch  nicht  zu  rasch  vor  sich  gehen  darf.
(seschieht  dies,  so  strömt  eine  grosse  Menge  Geld  in  die  Hände
der  Kapitalisten  zurück  und  diese  sind  gezwungen,  neue  Anlageplätze
  zu  suchen.  Wenn  nun  gute  nicht,  oder  nicht  in  genügender
  Menge  vorhanden  sind,  wendet  sich  das  Kapital  allerlei  zweifelbaften
  Unternehmen  zu,  woraus  grosse  Verluste  für  die  Volkswirtschaft
  entstehen  können.

So  wird  man  die  Krise,  die  auf  dıe  Gründerära  in  Deutschland
  folgte,  auch  mit  darauf  zurückführen  müssen,  dass  die  grossen
Kapitalmengen,  die  infolge  der  starken  Schuldentilgung  des  Reichs
und  der  Einzelstaaten  frei  wurden,  mangels  guter  Anlageplätze
unsichere  Unternehmungen  aufsuchten,  die  dann  in  kurzer  Zeit
wieder  zusammenbrachen.  Allein  diese  (Gefahr  wird  man  nicht
hoch  einzuschätzen  haben.  Dass  eine  übergrosse  Tilgung  längere
Zeit  hindurch  festgehalten  ist,  hat  sich  bisher  nur  selten  ereignet,
und  die  Fälle  werden  immer  seltener  werden,  insbesondere  bei
Staaten,  denen  es  mit  ihrer  Schuldentilgung  wirklich  ernst  ist.
Denn  es  gibt,  wie  unten  des  Näheren  zu  zeigen  sein  wird,  kein
besseres  Mittel,  auf  gänzliche  Abschaffung  der  Schuldentilgung
hinzuwirken,  als  eben  eine  Tilgung,  die  einen  übergrossen  Teil
der  Staatseinnahmen  verschlingt.

I.  Die  freie  Tilgung.

Bei  dem  starken  Anwachsen  der  Staatsschulden  in  den  Zeiten
der  französischen  Revolution  und  der  darauf  folgenden  Kriegsära
hatte  man  in  allen  Staaten  Einrichtungen  für  nötig  gehalten,  die
eine  Herabminderung  der  Schuldenlast  durch  regelmässige  Tilgung
  bewirken  sollten.

1)  Köppe  weist  S.  77  darauf  hin,  dass  es  schwer  fallen  dürfte,  eine  Grenze
zwischen  produktiven  und  unproduktiven  Anleihen  zu  finden.  So  seien  z.B.
allgemein  die  Kriegsanleihen  als  unproduktiv  augesehen,  während  in  England
die  hierzu  verwandten  Summen  im  höchsten  Grade  produktiv  gewirkt  hätten,
indem  sie  es  auf  seine  jetzige  Weltmachtstellung  gebracht  hätten.  Das  ist
richtig.  Allein  für  die  Zwecke  der  Schuldentilgung  wird  sich  eine
Grenze  zwischen  produktiven  und  unproduktiven  Anleihen  leicht  dahin  ziehen
lassen,  dass  als  produktiv  anzusehen  sind  die,  die  zum  mindesten  ihre  Schuldzinsen
  selbst  aufbringen,  während  die,  deren  Schuldzinsen  aus  den  Steuereinnahmen
  gedeckt  werden  müssen,  als  unproduktiv  zu  gelten  hätten.
        <pb n="240" />
        Nachdem  im  ersten  Drittel  des  19.  Jahrhunderts  in  der  verschiedenartigsten
  Weise  mit  den  einzelnen  Systemen  der  Zwangstilgung
  experimentiert  ist,  vollzieht  sich  seit  Anfang  der  30er  Jahre
unter  Vorantritt  Englands,  das  1829  die  Zwangstilgung  abschaffte,
  mit  grosser  Regelmässigkeit  in  allen  wichtigen  europäischen
  Staaten  die  Abkehr  von  den  bisher  bezüglich  der  Schuldentilgung
  festgehaltenen  Prinzipien  und  der  Liebergang  zu  dem  Prinzip
  der  freien  Tilgung;  d.h.  es  wird  bestimmt,  dass  eine  Tilgung
von  Staatsschulden  nur  zu  erfolgen  habe,  wenn  und  soweit  wirkliche
  etatsmässige  oder  rechnungsmässige  Ueberschüsse  in  dem
Staatshaushalt  vorhanden  seien.

1848  bestimmte  ein  französisches  Gesetz,  dass  die  in  der
caisse  d’amortissement  gesammelten  (selder  nicht  mehr  zur  Schuldentilgung,
  sondern  zur  Deckung  der  allgemeinen  Staatsausgaben
zu  verwenden  seien;  1859  hob  Oesterreich  seinen  Tilgungsfonds
  auf,  nachdem  dieser  bereits  1829  stark  beschränkt  worden  war
und  in  den  letzten  Jahren  vor  1859  kauın  mehr  zur  Staatsschuldentilgung
  Verwendung  gefunden  hatte;  durch  das  Konsolidationsgesetz
  vom  19.  Dezember  1869  führte  Preussen  für  seine  konsolidierte
  4'/,%  Rente,  die  an  Stelle  von  17  in  verschiedener  Weise
zwangsmässig  zu  tilgenden  Anleihen  trat,  Tilgungsfreiheit  ein;  der
Norddeutsche  Bund,  der  für  seine  erste  Anleihe  Zwangstilgung
  gemäss  Gesetz  vom  9.  November  1867  festgesetzt  hatte,
hob  dieselbe,  noch  bevor  sie  in  Wirksamkeit  getreten  war,  durch
Gesetz  vom  6.  April  1870  wieder  auf;  1879  beseitigte  Bayern
die  Zwangstilgung  für  den  grössten  Teil  seiner  Staatsschuld.

Das  oben  erwähnte  Gesetz  vom  19.  Dezember  1869,  das  ın
Preussen  das  System  der  freien  Tilgung  einführte,  schreibt  in  seinem
  8  2  vor,  dass  eine  Tilgung  der  konsolidierten  Anleihe  nur
erfolgen  solle,  „sobald  und  soweit  etatsmässige  Ueberschüsse  der
Staatseinnahmen  über  die  Staatsausgaben  sich  ergeben  und  soweit
über  dieselben  im  Staatshaushaltsetat  nicht  anderweitig  verfügt
wird“.

Das  Gesetz  charakterisiert  damit  richtig  die  freie  Tilgung  als
eine  rein  auf  den  zufälligen  Ueberschüssen  basierte,  wobei  der
Schlusssatz  andeutet,  dass  sich  derlei  Ueberschüsse,  falls  sie  vorhanden
  sind,  gar  leicht  aus  der  Welt  schaffen  lassen.

Durch  Gesetz  vom  18.  Dezember  1871,  betr.  die  Aufhebung
des  Staatsschatzes,  wurde  bestimmt,  dass  auch  die  rechnungsmässigen
  Ueberschüsse,  die  bisher  gemäss  Kab.-Ordre  vom  17.
        <pb n="241" />
        —-  1  —

Januar  1820  zur  Bildung  eines  Staatsschatzes  gedient  hatten,  zur
Schuldentilgung  zu  verwenden  seien,  soweit  über  dieselben  nicht
als  Deckungsmittel  im  Staatshaushalt  des  betr.  Jahres  oder  anderweitig
  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  verfügt  werde.

England  hatte  1829  die  freie  Tilgung  eingeführt,  indem  es
sie  auf  die  rechnungsmässigen  Ueberschüsse  basierte,  und  zwar
sollten  dieselben  hier  ohne  weiteres  zur  Schuldentilgung  verwendet
werden,  nicht  nur  unter  Vorbehalt  wie  in  Preussen  ;  eine  Bestimmung,
  die  freilich  nicht  immer  eingehalten  wurde.  Auch  hier  liess
sich  das  Entstehen  von  Ueberschüssen  vermeiden,  wenn  man  von
vornherein  im  Voranschlag  bereits  die  Einnahmen  genügend  hoch
einstellte.

Selbst  wenn  ein  gewissenhafter  Finanzminister  Ueberschüsse
zu  gewinnen  bemüht  ist,  wird  es  ihm  kaum  je  gelingen,  eine  dementsprechende
  Gestaltung  des  Staatshaushalts  durchzusetzen,  sicherlich
  nicht  längere  Jahre  hindurch,  und  eben  so  sicher  nicht  bezüglich
  einigermassen  grosser  Summen.

Schon  im  Schosse  des  Ministeriums  wird  er  auf  den  heftigsten
  Widerstand  stossen.  Die  Ressortminister,  deren  Einzelvoranschläge
  stets  herabgesetzt  werden  müssen,  um  das  Gleichgewicht
von  Einnahme  und  Ausgabe  herzustellen,  werden  aufs  allerheftigste
dem  widerstreben,  dass  man  grössere  Abstriche  vornimmt  als  andernfalls
  nötig,  um  dadurch  zu  einer  Schuldentilgung  zu  gelangen.

Noch  grösseren  Widerstand  wird  solchen  Plänen  dann  das
Parlament  entgegensetzen,  sowohl  wenn  bereits  die  Ausgaben  für
die  Verzinsung  der  Schuld  sehr  hohe  sind,  damit  die  Staatsschuldenverwaltung
  keinen  allzuhohen  Prozentsatz  der  gesamten
Staatseinnahmen  verschlinge,  als  auch,  wenn  die  Zinsbeträge  nur
geringe  sind,  da  dann  die  Schuld  so  klein  ist,  dass  man  füglich
die  Tilgung  derselben  ohne  Gefährdung  des  Staates  einer  reicheren
  Zeit  überlassen  zu  können  glaubt.  Für  das  in  Frage  kommende
  Etatsjahr  wird  von  der  Volksvertretung  stets  die  eine  oder
andere  Ausgabe  für  wichtiger  erachtet  werden,  als  die  Schuldentilgung,
  und  sollten,  was  unmöglich,  alle  Wünsche  derselben  befriedigt
  sein,  so  wird  die  Steuerlast  als  so  unerträglich  hingestellt
werden,  dass  eine  Benutzung  etwaiger  Ueberschüsse  zur  Herabsetzung
  derselben  als  unbedingte  Notwendigkeit  erscheint.

So  sehen  wir,  dass  in  allen  Staaten  unter  der  Herrschaft  des
Systems  der  Tilgungsfreiheit  die  Tilgungsquote  zurückgeht.

In  England,  das  während  Bestehens  des  alten  Tilgungs-
        <pb n="242" />
        —-  2  —

fonds,  wenn  auch,  wie  unten  zu  zeigen  sein  wird,  häufig  unter
Aufnahme  neuer  Anleihen,  ganz  bedeutende  Sunmen  getilgt  hatte,
wurden  1829—-1869,  in  welchem  Jahre  wieder  Zwangstilgung  für
einen  nicht  unbeträchtlichen  Teil  der  Schuld  eingeführt  wurde,
nur  49  Mill.  Pfd.  St.  zur  Tilgung  überhaupt,  und  hiervon  nur
etwa  24  Mill.  zur  Tilgung  fundierter  Schulden  verwendet  !).

Ebenso  wurden  die  grossen  Ueberschüsse,  die  die  Rechnungsabschlüsse
  der  Finanzjahre  1895/96—  1898/99  im  Gesamtbetrage
von  10546  000  Pfd.  St.  ergaben,  nur  im  Betrage  von  1893  351  Pfd.  St.
ihrer  gesetzgemässen  Verwendung,  d.  h.  der  Schuldentilgung  zugeführt;
  die  übrigen  8652649  Pfd.  St.  wurden  zur  Deckung  ausserordentlicher
  Ausgaben  beim  Heer,  bei  der  Marine  und  den  öffentlichen
  Bauten  verwendet?).

Frankreich  versuchte  1859  Ueberschüsse  zur  Tilgung  zu
verwenden  und  tilgte  in  diesen  Jahre  40  Mill.  Fr.  Bereits  im
folgenden  Jahre  wurde  die  Summe  für  Tilgung  nicht  mehr  in  den
Etat  eingestellt.  Die  1866  wieder  eingeführte  Zwangstilgung
wurde  anlässlich  des  Krieges  1870/71  wieder  aufgehoben.  Eine
Neueinrichtung  ist  nicht  gelungen  und  damit  unterblieb  auch  jede
Schuldentilgung.  Eine  solche  begann  erst  wieder,  als  Frankreich
1878  anfıng,  seine  Staatsanleihen  in  der  Form  von  plangemäss  zu
tilgenden  Anleihen  aufzunehmen.

Russland  ist  erst  bei  seiner  Änleihe  von  1894  zum  System
  der  freien  Tilgung  übergegangen,  nachdem  es  bis  dahin  stets
sich  vertragsmässig  an  Tilgungspläne  gebunden  hatte  oder  hatte
binden  müssen.  Die  Tilgungsquote  sank  infolgedessen  von

0,7%:  Im  Jahre  1893
auf  0,5%  „  „1895
und  0,4%  „  „1896,
während  sie  ın  den  Jahren  1875—1887  durchschnittlich  0,9%  betragen
  hatte).

Dass  sich  seitdem  die  Tilgungsquote  wieder  gehoben  hat,  ist
bei  den  gewaltigen  Schuldaufnahmen,  die  Russland  von  da  ab  fast
jährlich  zum  Ausbau  seiner  asiatischen  und  europäischen  Eisenbahnen
  machte,  —  nunmehr  stets  ohne  irgendwelche  Tilgungsverpflichtungen
  —  nicht  anzunehmen;  im  günstigsten  Falle  ist  sie
stabil  geblieben.

1)  Sänger,  S.  21.
2)  Hilsenbeck,  8.  9,  71.
3)  Schwarz,  S.  11.
        <pb n="243" />
        Oesterreich,  das  sich  unter  den  Grossstaaten  Europas
von  jeher  durch  schlechte  Finanzen  ausgezeichnet  hat,  bestimmte,
nachdem  im  Jahre  1859  der  Tilgungsfonds  aufgehoben  war,  bezüglich
  des  Teiles  der  Staatsschuld,  den  es  1866  bei  der  staatsrechtlichen
  Trennung  von  Ungarn  übernahm,  dass  diese  Schuld,
soweit  nicht  vertragsmässige  Tilgungsverpflichtungen  bestünden,
nicht  getilgt  werden  sollte,  „damit  die  Belastung  der  Finanzen  mit
Kapitalrückzahlungen  möglichst  vermindert  werde“  !).  Soweit  diese
Kapitalrückzahlungen  aber  infolge  vertragsmässiger  Tilgungspläne
nötig  waren,  sollten  sie  durch  Ausgabe  eines  entsprechenden  Betrages
  unkündbarer  Rente  gedeckt  werden  können.  Hiervon  ist
denn  auch  der  ausgiebigste  Gebrauch  gemacht  worden.  In  den
Jahren  1879—1893  wurden  planmässig  getilgt  114,2  Mill.  Gulden,
davon  107,1  durch  Ausgabe  neuer,  keiner  Tilgungspflicht  unterworfener
  Rente?).  Ist  durch  derartige  Tilgung  die  untilgbare
Rente  erst  ganz  an  Stelle  der  einer  Tilgungspflicht  unterworfenen
getreten,  wird  die  Tilgung  wohl  vollständig  aufhören.

Bemerkt  muss  freilich  werden,  dass  die  besonderen  Schulden
der  Reichsratsländer  1889  bis  1895  eine  steigende  Tilgungsquote
aufwiesen,  aber  doch  nur  infolge  vertragsmässiger  Tilgungsverpflichtung.


In  Preussen  ist  dieselbe  Entwickelung  nicht  oder  doch
nicht  in  so  auffälligem  Masse  eingetreten,  wie  in  den  übrigen
Staaten.  Hier  hat  dies  aber  seine  besonderen  Ursachen  und  man
wird  Preussen  nicht  als  Beispiel  dafür  hinstellen  können,  dass
auch  bei  Tilgungsfreiheit  eine  Tilgung  zu  erreichen  und  festzuhalten
  möglich  sei.

Als  unter  dem  Finanzminister  Camphausen  durch  den  oben
angeführten  $  2  des  Gesetzes  betreffend  die  Konsolidation  Preussischer
  Staatsanleihen  vom  19.  Dezember  1869  der  Tilgungszwang
für  die  dem  Gesetz  gemäss  zu  schaffende  konsolidierte  41/3  %.ige
Anleihe  (rund  223500  000  Taler  bei  einer  Gesamtschuld  von  rund
424  400  000  T.°?)  aufgehoben  wurde,  lag  es  keineswegs  in  der  Absicht
  der  Regierung,  die  Zwangstilgung  überhaupt  fallen  zu  lassen.
Der  Finanzminister  erklärte  damals  im  Abgeordnetenhause  in  der
Sitzung  vom  4.  November  1869  ausdrücklich  *):  „Das  Tilgungs-1)

  Schwarz,  S.  14.  2)  Schwarz,  S.  14.  15.

3)  Sattler,  im  Finanz-Arch.  IX.  S.  66.

4)  Zitiert  von  v.  Miquel  in  der  Sitzung  des  Hauses  der  Abgeordneten  v.
25.  November  1896.  Stenogr.  Ber.  1896/97  Bd.  1.
        <pb n="244" />
        _  1  —

quantum,  das  für  diese  223436000  T.  erforderlich  ist,  beläuft
sich  auf  3422855  T.  Sie  sehen,  meine  Herren,  dass  ıch  mit  meinem
  Vorschlage  nicht  so  weit  gehe,  Ihnen  zu  empfehlen,  die  gesamte
  Zwangstilgung  in  Beziehung  auf  die  Staatsschulden  aufzuheben,
  dass  ich  Ihnen  nicht  etwa  vorschlage,  diese  ganzen  8666  000  T.,
die  pro  1870  dazu  bestimmt  werden  müssen,  disponibel  zu  machen‘.

Es  sollte  also  für  einen  beträchtlichen  Teil  der  Staatsschuld
die  Zwangstilgung  beibehalten  werden,  und  zwar  für  200953196  T.
21  sg.  8  pf.  mit  einem  Tilgungserfordernis  von  5243145  T.  für
das  Jahr  1870!).  Dieser  Betrag  hätte  sich  für  die  Folgezeit  noch
um  etwas  ermässigt,  da  in  den  Jahren  1870  bis  1873  mehrere
kleinere  Schuldposten  infolge  Schlusstilgung  weggefallen  wären  ?).

Dass  jedoch  der  Prozentsatz  der  planmässig  zu  tilgenden
Schuld  so  rasch  sank,  wie  es  tatsächlich  in  den  folgenden  Jahren

1)  Sattler  im  Finanz-Archiv  IX.  S.  66.  69.
2)  Es  waren  dies  nach  Suttler  a.  a.  S.  65  und  80:

Schuldbetrag  |  Tilgungs-1870

  betrag
m  nn  Bu  Beseitigt.
Taler  !sg.  |pf.|  Taler  Ing.  ı  pf.
5
1.  |Hessen-Homburgische  Anleihe  |  |  durch  Schluss-‚
  I  vom  1.  Februar  1829  .|  1428521  5  |  14285  21  h)  ülgung  1870.
2.  Hessen-Homburgische  Anleihe  I  |  _  [durch  Schluss-|

  II  vom  1.  Februar  1829  .  |  3428  17  2|  3428117  2  jtilgung  1870.
3.  Schuld  an  die  Landesbank  Nas-  Ä  |  bei  Verkauf
‚_  sau  (Ges.  v.  24.  12.  1848)  |338  745,28  —|  11366,  19'  2  |  der  Bank.

4.  Schuld  wegen  Rentenablösung)  |  durch  Ablö-;
  des  Grafen  Bassenheim  .  |  45266:  7  6|  1105  26  4  |  sung  18%.
9.  Kammerkreditkassenscheine  |  |  ı  [durch  Schluss-|

  des  Herzogtums  Sachsen  1372  —  —I  —  |—  |  —  [zahlung  1871.
6.  Anleihe  des  Kuefürsientung  —  i  durch  Schlussı
  Hessen  v.  1834  .  126  050'  —  —  [105  000)  —  |  —  Itilgung  1871.
7.  'Hannov.  Eisenbahnschuld  Ob-  |  |  durch  Schluss-'
  die.  Litt.  L.  I.  .  152  8  1  41  773,  —  |  —  Itilgung  1873.
8.  'Kapitalforderung  des  Grafen  |  |  1873  Rückzahv.
  Kielmannsegge  (von  Han-  |  —  IlungnachKün-.
  nover  übernommen)  .  .|  4567|  27  |  —ı  —  '—  igung.
9.  Steuerkreditkassenscheine  des|  |  |  Schlusstil-|
  Herzogtums  Sachsen  .  .  [783  ker  3  Ih  —  [187  550°  —  gung  1875

|  —  1864509,  a1  T

Aus  dieser  kleinen  Probe  ergibt  sich  zugleich,  wie  berechtigt  das  Streben  der
preussischen  Regierung  war,  die  Staatsschuld,  die  aus  115  meist  derartig  kleinen
  verschiedenen  Schuldposten  bestand,  zu  vereinheitlichen,  welches  Streben,
wie  im  Text  ausgeführt,  die  weitere  Verminderung  der  Zwangstilgung  mit
sich  brachte,
        <pb n="245" />
        _-  15  —

geschah,  war  anfangs  nicht  beabsichtigt  gewesen.  Das  Zusammentreffen
  zweier  Faktoren  hat  es  bewirkt.  Es  war  das  Streben  der
preussischen  Regierung  nach  weiterer  Vereinheitlichung  der  Staatsschuld.
  Die  hierzu  erforderlichen  Geldmittel  wurden  ihr  gewährt
zum  grössten  Teil  durch  die  Zahlungen,  die  Preussen  vom  Reich
als  Anteil  an  der  französischen  Kriegsentschädigung,  bezw.  als
Entschädigung  für  verschiedene  auf  das  Reich  übergehende  Rechte
erhielt,  zum  kleineren  aus  Ueberschüssen  des  preussischen  Staatshaushalts.


Man  war  sich  von  vornherein  darüber  klar,  dass  diese
ausserordentlichen  Einnahmen  auch  für  ausserordentliche
  Ausgaben  zu  verwenden  seien.  Und  wenn  man  demvemäss
  einen  Teil  derselben  zur  Schuldentilgung  verwenden  wollte,
so  erschien  es  bei  Betrachtung  der  Zusammensetzung  der  preussischen
  Staatsschuld  als  selbstverständlich,  dass  diese  Tilgung  nicht
an  der  konsolidierten  Anleihe,  sondern  durch  Beseitigung  der
vielen  kleineren,  zum  grossen  Teil  1866  mit  den  okkupierten  Staaten
  übernommenen  —  freilich  meist  einem  Tilgungszwange  unterliegenden
  —  Anleihen  bewirkt  wurde;  einmal  im  Interesse  der
Vereinheitlichung  der  Staatsschuld,  dann  aber  auch  aus  dem  Grunde,
dass  die  Zinssätze  derselben  meist  höher  oder  wenigstens  nicht
niedriger  waren,  als  der  der  konsolidierten  (4!/,%igen)  Anleihe
von  1869.

Die  erste  Folge  der  Gründung  des  Reichs  für  Preussen  auf
tinanziellem  Gebiete,  war  die,  dass  infolge  der  Schaffung  des  Reichskriegsschatzes
  der  bisherige  preussische  Kriegsschatz  im  Betrage
von  30  Mill.  T.  überflüssig  wurde.  Diese  30  Millionen  wurden,
dem  Vorschlage  des  Finanzministers  gemäss,  dazu  verwendet,  die
5°,ige  preussische  Änleihe  von  1859,  die  der  Konsolidation  nicht
unterworfen  war  —  1870  ein  Betrag  von  27518050  T.  mit  einem
Tilgungserfordernis  von  424  097  T.  15  sg.!)  —  zu  tilgen.

Weiter  wurden  in  den  Jahren  1872—1875  Summen  im  Betrage
  von  84057014  T.  12  sg.  6  pf.  zur  ausserordentlichen  Schuldentilgung
  durch  Rückzahlung  von  Anleihen  verwendet  !).

1)  Sattler  a.  a.  O.  S.  62.
2)  Sattler  a,  a.  O.  S.  77-80.  Die  Tilgungssummen  der  Jahre  1871  bis
1375  setzen  sich  folgendermassen  zusammen:
1.  Infolge  Aufhebung  des  preussischen  Kriegsschatzes.
  Gesetz  v.  18.  12.  1871.  .  .  .  ..  30000000  T.
2.  Infolge  Uebernahme  der  Zoll-  und  Steuerkre-
        <pb n="246" />
        —  16  —

Zum  Teil  geschah  dies  zwar  bei  den  Anleihen,  die  nach  dem
Konsolidationsgesetz  in  konsolidierte  Anleihe  hatten  umgewandelt
werden  sollen,  mit  dem  Erfolge,  dass  diese  nicht  zu  der  Höhe  anwuchs,
  die  anfänglich  beabsichtigt  gewesen  war,  und  durch  Beseitigung
  von  20462243  T.  preussischer  Kassenscheine,  zum  grösseren
  Teile  jedoch  durch  Tilgung  plangemäss  zu  tilgender  Anleihen.
Es  wurden  auf  diese  Weise  getilgt  neben  der  erwähnten
preussischen  Anleihe  von  1859  mit  ihrem  Tilgungserfordernis  von

424097  T.  15  sg.

1.  die  IV.  Serie  der  Paritätsobligationen
der  niederschlesisch-märkischen  Eisen-Schuldbetrag
  1870:

bahn  (1851).
870  900  T.  Tilgungserfordernis:

3  nassauische  Anleilıen  vom  28.  4.  1860,
15.  12.  1860  und  17.  6.  1861.  Schuldbetrag
  1870:  9142857  T.  4  sg.  3  pf.

Tilgungsbetrag

26  hannoversche  Schuldposten.  Kapitalbetrag
  1870:  2950  275  T.  8  sg.  4  pf.

Tilgungsbetrag

5  hannoversche  Eisenbahnanleihen.  Kapitalbetrag
  1870:  16108320  T.  Tilgungsbetrag



8.

9,

dite  auf  das  Reich.  Gesetz  v.  15.  2.  1872  .

.  Aua  den  ordentlichen  Einnahmen  gemäss

Staatshaushaltsetat  1873  .

.  Aus  Verwaltungsüberschissen  des  Jahres  1872.

Gesetz  v.  13.  3.  1873  .

.  Aus  der  Kriegsentschädigung.  Gesetz  ı  v.  5;  6.

1873

.  Aus  Yermnlinngsiiierackikugn  des  Fahren  1873.

Gesetz  v.  26.  5.  1874  .

.  Aus  den  vom  Reich  zur  Ablösung.  der  prans:

sischen  Kassenscheine  gezahlten  und  hierzu
nicht  verbrauchten  Summen.  Gesetz  v.  26.  5.
1874  .

Aus  der  Kriegsentschädigung:  Bentz-  v.  26.
9.  1874

Zum  Rückkauf  grenasincher  Kassenscheine  v  vom
Reich  gezahlte  Summen.  Reichsges.  v.  30.  4.
1874

11500  T.

37614  T.  8  sg.  8  pf.
395469  T.  O  sg.  9  pf.
563579  T.  6  9g.  O  pf.

Es  wurden  dadurch  also  Anleihen  getilgt,  die  von  der  Ge-5

  063  527  T.  27  sg.  2  pf.

7  760  000

12  774  000

20  284  100

8  000  000

3536  149

6176994  „  15

20  462  243

a

a

k-}

A

®

4
        <pb n="247" />
        samtsumme  der  Tilgung  im  Jahre  1870  mit  5243145  T.  einen  Betrag
  von  1432260  T.  O  sg.  6  pf.  erfordert  hatten.  Man  ersieht
daraus,  wie  beträchtlich  die  Minderung  war,  die  die  planmässig  zu
tilgende  Schuld  erfuhr.

Trotz  immer  weiteren  Fortfalls  der  Zwangstilgung  sank  der
Tilgungsprozentsatz  in  jenen  Jahren  infolge  der  starken  ausserordentlichen
  Tilgung  naturgemäss  nicht,  erreichte  vielmehr  zeitweise
  eine  gewaltige  Höhe.  Er  betrug!)

1870:  2,613%
1871:  1,4280,
1872:  7,926%%
1873:  11,759°,
1874:  6,816%,

Sobald  aber  jene  ausserordentlichen  Aufwendungen  aufhören,
tritt  auch  hier  die  typische  Folge  der  freien  Tilgung  ein.  Die
Zwangstilgung  ist  erheblich  vermindert,  von  der  konsolidierten
Anleihe  wird,  da  ein  Tilgungszwang  nicht  vorhanden  ist,  nichts
getilgt?),  so  beginnt  seit  1875  der  Tilgungsprozentsatz  langsam
aber  stetig  zu  sinken.  Er  beträgt:

1875:  1,1300,
1876:  1,1179;
1877:  1,1220,
1878:  0,956;
1879:  0,890°,
1880:  0,771°,
1881:  0,7489;  °)

Dabei  hatte  seit  1879  bereits  wieder  ein  Steigen  der  Summen
für  Zwangstilgung  stattgefunden  und  das  fortgesetzte  Sinken  des
Prozentsatzes  erfolgte  nur,  weil  die  Schuldsumme,  hauptsächlich

1)  Nach  Schwarz-Strutz  Bd.  III  Anl.  V.

2)  Begründung  des  preuss.  Gesetzentwurfes,  „betr.  Tilgung  von  Staatsschulden
  und  Bildung  eines  Ausgleichsfonds*  vom  7.  Oktober  1896  [Finanz-Archiv
  XIV.  S.  444]:  Eine  Anwendung  der  Bestimmung  im  $&amp;amp;  2  des  Gesetzes
vom  19.  Dezember  1869,  nach  welcher  etatsmüssige  Ueberschüsse  der  Staats--innahmen
  über  die  Staatsauegaben  zur  Tilgung  der  konsolidierten  Anleihe
Jurch  Ankauf  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schulddokumenten  zu  verwenden
  sind,  ist  bisher  überhaupt  noch  nicht  erfolgt.

3)  Zu  beachten  ist  hierbei,  dass  in  den  Jahren  1878—1881  189  718403  M.
zur  Deckung  ordentlicher  Ausgaben  durch  ausserordentliche  Einnahmen  aufzebracht
  wurden,  darunter  168  791403  M.  durch  Ausgabe  von  40),  Konsols.
Zahlen  nach  Schwarz-Strutz  a.  a.  O.

Konrad  Zorn,  Zwangstilgung  von  Stuatschulden.  2
        <pb n="248" />
        —  18  —

infolge  der  gewaltigen  Ausgaben  für  die  Eisenbahnverstaatlichung,
eine  viel  beträchtlichere  Steigerung  aufwies.

Das  Steigen  der  Summen  für  Zwangstilgung  erklärt  sich
daraus,  dass  der  preussische  Staat  bei  Verstaatlichung  der  Eisenbahnen
  auch  deren,  festen  Tilgungssätzen  unterliegende,  Obligationenschulden
  übernahm.  Zwar  war  in  allen  Verstaatlichungsgesetzen
  der  Finanzminister  ermächtigt  worden,  diese  Obligationen
in  konsolidierte  Anleihe  umzuwandeln  bezw.  zur  Rückzahlung  zu
kündigen  und  die  hierzu  erforderlichen  Beträge  sich  durch  Ausgabe
  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Schuldverschreibungen  der
konsolidierten  Staatsanleihe  zu  verschaffen;  von  diesem  Rechte
aber  wurde  bei  weitem  nicht  bei  allen  Obligationen,  und  bei  denen,
die  schliesslich  umgetauscht  wurden,  meist  wenigstens  nicht  sofort
Gebrauch  gemacht.

Mit  dem  Jahre  1882  beginnt  für  die  preussische  Staatsschuld
eine  neue  Periode,  infolge  des  Gesetzes  „betreffend  die  Verwendung
  der  Jahresüberschüsse  der  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten“
  vom  27.  März  1882.

Das  Gesetz  ist,  was  schon  sein  Name  besagt,  nicht  erlassen
zur  Regelung  der  Staatsschulden,  dennoch  hat  es  darauf  für  die
Folgezeit  bedeutenden  Einfluss  gehabt.

Seit  Beginn  der  Eisenbahnverstaatlichung  hatte  das  Abgeordnetenhaus
  immer  wieder  auf  Aufstellung  fester  Regeln  für  Verwendung
  der  Eisenbahnüberschüsse  gedrungen,  und  1879  seine
Anschauungen  in  einer  Resolution  niedergelegt,  von  deren  Annahme
  durch  die  Regierung  es  seine  Zustimmung  zur  Fortsetzung
der  Eisenbahnverstaatlichung  abhängig  machte.  Diese  Resolution
sah  eine  wirkliche  Tilgung  der  Eisenbabnschuld  vor.  Als  die  Regierung
  dieselbe  im  folgenden  Jahre  dem  Abgeordnetenhause  als
(iesetzentwurf  vorlegte,  war  dieses  zu  anderen  Ansichten  gelangt
und  änderte  in  der  zur  Beratung  dieses  Gesetzentwurfs,  seiner
früheren  Resolution,  eingesetzten  Kommission  diesen  in  wesentlichen
  Punkten.  Die  Regierung  stimmte  dieser  geänderten  Fassung
zu,  und  so  bildet  sie  heute  das  sogenannte  „Eisenbahngarantiegesetz“,
  dessen  wesentlichste  Abweichung  von  dem  Gesetzentwurf
der  Regierung  darin  besteht,  dass  es  eine  wirkliche  Tilgung  der
Eisenbahnschuld  nicht  mehr  vorschreibt.  Es  gibt  vielmehr  nur
die  Regeln  an,  nach  welchen  zu  berechnen  ist,  wie  hoch  die  Schulden
  der  Staatseisenbahnen,  diese  als  privatwirtschaftliches  Unternehmen
  für  sich  betrachtet,  sich  jährlich  belaufen,  wie  viel  jähr-
        <pb n="249" />
        —-  19

lich  in  der  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Forn  getilgt  wird  und
wie  viel  neue  Schulden  hinzutreten.

Das  Gesetz  definiert  zunächst  die  Begriffe  „Staatseisenbahnkapitalsschuld“
  ($  2)  und  „Jahresüberschüsse  der  Verwaltung  der
Eisenbahnangelegenheiten“  (8  1  Abs.  2).

Ueber  die  Verwendung  der  Ueberschüsse  bestimmt  es  ($1
Abs.  1),  dass  aus  diesen  zu  bestreiten  sei:  1.  Die  Verzinsung  der
Eisenbahnkapitalschuld,  2.  ein  Betrag  bis  zur  Höhe  von  2,2  Mill.
Mk.  „zur  Ausgleichung  eines  etwa  vorhandenen  Defizits  im  Staatshaushalt,
  welches  andernfalls  durch  Anleihen  gedeckt  werden
müsste“,  zuletzt  3.  die  Tilgung  der  Staatseisenbahnkapitalschuld
gemäss  $  4  des  Gesetzes.

Diese  Tilgung  soll  bewirkt  werden,  indem  die  nach  Abzug
der  zu  Nr.  1  und  2  erforderlichen  Summen  verbleibenden  Ueberschüsse
  bis  zur  Höhe  von  °/,°,  der  Staatseisenbahnkapitalschuld
von  dieser  abgeschrieben  werden  sollen  (84  Abs.  1),  eine  Bestimınung,
  die  bereits  2  Jahre  nach  Erlass  des  Gesetzes  insofern  unwirksam
  wurde,  als  seitdem  die  Ueberschüsse  in  voller  Höhe  abgeschrieben
  wurden.

Dieser,  zwecks  Tilgung  der  Staatseisenbahnkapitalschuld  abgeschriebene
  Betrag  soll  verwendet  werden,  wie  folgt  ($  4  Abs.  2):

l.  Zur  efiektiven  Tilgung  der  zu  Eisenbahnzwecken  aufgenommenen
  oder  künftig  aufzunehmenden  oder  zu  übernehmenden
planmässig  zu  tilgenden  Anleihen,  d.h.  der  Prioritäts-Obligationen
der  verstaatlichten  Eisenbahnen.

2.  Zur  Deckung  der  zu  Staatsausgaben  erforderlichen  Mittel,
welche  anderenfalls  durch  Aufnahme  neuer  Anleihen  beschafft
werden  müssten,  d.h.  zur  Verwendung  für  allgemeine  Staatszwecke.

3.  Zum  Ankauf  von  Staatsschuldverschreibungen,  d.  h.  zu
effektiver  Tilgung  von  Staatsschulden.

Ziffer  1  ist  selbstverständlich  und  bringt  bezüglich  der  Tilgung
  nichts  neues.  Ziffer  3  ist  niemals  in  Wirksamkeit  getreten.
So  liegt  der  Schwerpunkt  der  Bestimmungen  in  Ziffer  2.

Diese  Ziffer  2  gestattet  die  Verwendung  der  gesamten  Eisenbahnüberschüsse
  zu  den  allgemeinen  Staatsausgaben  und  auf  Grund
derselben  hat  sich  der  preussische  Etat  so  gestalten  können,  wie
er  heute  dasteht,  indeın  dauernde  Ausgaben  zum  grossen  Teile
auf  den  Ueberschüssen  der  Eisenbahnen  basiert  sind.

Damit  war  aber  die  Absicht  sowohl  der  ersten  Resolution,
wie  auch  des  Gresetzentwurfs  der  Regierung  vereitelt.  Nach  wie

9*
        <pb n="250" />
        _  90  —

vor  konnten  die  Eisenbahnüberschüsse  in  vollem  Betrage  zur
Deckung  der  allgemeinen  Staatsausgaben  herangezogen  werden,
von  einer  Begrenzung  der  hierzu  verwendbaren  Summen  war  keine
Rede  mehr.

Eine  Neuerung  führte  die  Ziffer  2  ein,  zwar  nicht  gesetzlich,
aber  doch  tatsächlich:

Bisher  waren  die  rechnungsmässigen  Mehrüberschüsse  der
Eisenbahnen  stets  im  vollen  Betrage  in  einen  der  folgenden  Etats
eingestellt  worden,  zwecks  Beschlussfassung  über  dieselben.  Wenn
sich  jetzt  rechnungsmässige  Mehrüberschüsse  der  Eisenbahnen  ergaben,
  und  auch  der  Gesamtetat  olıne  Defizit  abschloss  —  wies
er  ein  Defizit  auf,  wurden  die  Ueberschüsse  natürlich  auf  dieses
aufgerechnet,  d.  h.  wie  die  Ziffer  2  erforderte,  zu  Staatsausgaben
verwendet,  welche  andernfalls  durch  Anleihen  hätten  beschafft
werden  müssen  —  so  wurde  die  Ziffer  2  dadurch  erfüllt,  dass  man
nicht,  wie  bisher,  diese  Ueberschüsse  in  den  Etat  einstellte,  was
zur  Folge  gehabt  hatte,  dass  sie  dann  häufig  zur  Deckung  allgemeiner
  ordentlicher  Staatsausgaben  verwendet  worden  waren,  Sondern
  zur  Deckung  ausserordentlicher  Ausgaben  verbrauchte  und
dann  die  dafür  bewilligten  Kredite  löschte;  ganz  dem  Wortlaut
der  Ziffer  2  entsprechend.  Es  ist  freilich  zweifellos,  dass  diese
UVeberschüsse  auch  gemäss  der  Ziffer  2  in  den  Etat  hätten  eingestellt
  und  damit  im  Etat  stehende  Stsatsausgaben  hätten  bestritten
  werden  können,  sobald  eben  die  ordentlichen  Einnahmen
nicht  ausgereicht  hätten.  Dass  dies  Verfahren,  Deckung  ordentlicher
  Ausgaben  durch  ausserordentliche  Einnahmen,  falsch  gewesen
  wäre,  ist  ebenso  sicher,  und  es  ist  deshalb  doppelt  anerkennenswert,
  dass,  obwohl  die  Möglichkeit  dazu  vorhanden  war,
nicht  in  dieser  Weise  verfahren  wurde;  und  infolge  dieser
Art  der  Durchführung  bringt  jene  Zifter  2  tatsächlich:
eine  nicht  unwesentliche  Neuerung.

Der  Zweck,  zu  dem  das  Gesetz  erlassen  war,  die  möglichste
Loslösung  des  Etats  von  dem  Schwanken  der  Eisenbahnüberschüsse
  und  eine  rasche  Tilgung  der  Eisenbahnschuld,  wurde  jedoch
  nicht  erreicht.  Das  erkannte  das  Abgeordnetenhaus  bald,
und  als  nun  noch  infolge  der  fortschreitenden  Umwandlungen  der
Prioritäts-Obligationen  in  konsolidierte  Staatsschuld  die  zwangsgemäss
  zu  tilgenden  Summen  immer  geringer  wurden,  drang  es
unter  Führung  des  hier,  wie  auch  später  beim  Tilgungsgesetz  von
1897,  gleich  unermüdlichen  Vorkämpfers  für  Zwangstilgung,  des
        <pb n="251" />
        —  DH

Abgeordneten  Hammacher,  darauf,  dass  wenigstens  die  zurzeit  vorhandene
  verhältnismässig  geringe  Zwangstilgungssumme  erhalten
bliebe,  dadurch,  dass  der  Tilgungsbetrag  der  getilgten  oder  ın
Konsols  umgewandelten  Obligationen  auch  fernerhin  zur  Tilgung
in  den  Etat  eingestellt  würde.

Der  Finanzminister  erklärte  sich  bereit,  auf  diesen  Wunsch
des  Abgeordnetenhauses  einzugehen,  und  so  erscheint  seit  1885
im  Etat  der  Staatsschuldverwaltung  im  Kapitel:  Tilgung,  ein
Titel  (im  Etat  1904  Titel  4  des  Kapitels  36  der  dauernden  Aus-‚aben
  mit  29  375  036,98  Mk.):  „Ersparnisse  an  Tilgungsausgaben
tür  Prioritätsanleihen  verstaatlichter  Eisenbahnen“,  der  naturgemäss
  mit  dem  Verschwinden  der  Obligationen  dauernd  wuchs  und
noch  wächst.

Mit  Einfügung  dieses  Postens  in  seinen  Etat  hatte  Preussen
tatsächlich  die  Abkehr  von  der  Tilgungsfreiheit  vollzogen  und  den
Tilgungszwang  wieder  eingeführt.

Allein  die  Bestimmung  war  nicht  Gesetz.  Um  sie  durchzuführen,
  bedurfte  es  Jährlich  einer  neuen  Vereinbarung  zwischen  Regierung
  und  Volksvertretung.  Dass  letztere  ihre  Zustimmung  nie
versagt  hat,  auch  nicht  in  Jahren,  in  denen  der  Etat  schwer  oder
gar  nicht  zu  balancieren  war,  zeigt,  ein  wie  grosses  Verständnis
das  preussische  Abgeordnetenhaus  für  die  finanziellen  Fragen  des
Staates  hatte.  Dass  das  Abgeordnetenhaus  diese  Bestimmung
nicht  aufgehoben  hat,  dazu  mag  wohl  beigetragen  haben,  dass  es
wenige  Jahre  vorher  erst  ihre  Einführung  durchgesetzt  hatte,  ausschlaggebend
  hätte  das  aber  nie  für  die  Beibehaltung  derselben
sein  können,  falls  das  Haus  sie  sonst  gern  aufgehoben  gehabt
hätte.  Hat  es  doch  auch  beim  Eisenbahngarantiegesetz  binnen
eines  Jahres  seine  Meinung  ganz  geändert.

Wenn  also  tatsächlich  durch  die  Resolution  des  Abgeordnetenhauses
  und  ihre  Folgen  der  Tilgungszwang  in  Preussen  wieder
eingeführt  war,  so  soll  doch  die  Zeit  von  1882  bis  1897  noch  hier
betrachtet  werden,  weil  rechtlich  die  Tilgungsfreiheit  doch  erst
durch  das  Tilgungsgesetz  von  1897  beseitigt  wurde.

Wie  sich  die  Tilgung  auf  Grund  des  Garantiegesetzes  und
der  Resolution  des  Abgeordnetenhauses  bezüglich  des  Einstellens
der  Ersparnisse  aus  getilgten  Prioritätsobligationen  in  den  Etat
zum  Zwecke  der  Schuldentilgung  gestaltete,  zeigt  die  folgende
Tabelle  (die  Zahlen  der  Spalten  3,  5—10  ın  Tausenden  Mark):
        <pb n="252" />
        1  2  a  3  ur  5:  6.  7.  ,  8.  y,  w.
(Sp.  3)  sind

|  ı  Gesant-Tilgung  |  Von  der  Gesamttilgung  (Sp.  3)  !  Von  der  Gesamttil  gung
|  |  (effektive  Tilgung  sind  effektive  Tilgung  |  Verrechnung.
Stand  der  Von  Spalte  5  ist  Von  Spalte  8  ist  getilgt
‚   Btantsschuld  am  In  %  |  -  auf  Grund  d.  |  aus  Ueber-Jahr.
  Ä  jeweiligen  dV  .  |  |  Titels  „Erspar-  schüssen  ge-1.
  Januar  ?).  N  aucn  \  Insgesamt.  |  ordentliche  ausscrordent-,  Insgesamt.  |  nisse  an  Til-  |  miss  84
rechnung).  pain  '  Pilgung  liche  |  gungsausga-  |Abs.  3  No.  2
4  |  Tilgung.  Ä  ben  für  Priori-‚des  Gurantic-Ä
  Lo  |  oo.  2...  tätsamleihen*®.|  Gesetzes’).
|  t  |  |
1880)  |  1  490  064  12462  ı  0,8  |  12462  12402  |  |
1881  )  1729476  |  13995  08  ||  18995  13995  |  |
|  1882  |  2074946  |  29  430  14  |  13833  .  13833  |  15597  15  597
1883  2  686  140  31  376  1,2  |  12  109  ı  12109  |  19  267  19  267  °)
x  1884  3  164  039  |  25  869  0,8  ;.  11603  11603  F  14  266  14  266
1885  |  3905121  |  20099  |  05  "  12418  12260  |  18  7681  158  1523)
|  1886  4  033  890  45  562  1,1  13  024  1264  |  30  32  538  627  319119)
1887  418464  61  587  1,5.  12866  12866  |  ı  48721  |  9289  43  432°)
1888  |  4  416  210  |  93  200  2,1  27019  12  852  14167  |  66181  |  9839  60  346
1889  4449669  156  791  3,5  54  597  12  452  |  42  145  102  194  9973  96  221
18%  ,  4775853  4324  .  0,9  16  732  12  026  4756  .  26512  |  13270  13  242
1891  :  5692919  ,  34270  |  0,6  25  845  16077  |  9768*)  8425  884  9)  3417)®)
1892  6  057  952  33062  :  05  14028  :  14028  |  19034  18  615  419°)  °)
1893  6239840  33512  0,5  13  408  13408  104  |  19  373  731°)°)
1894  |  6368099  34  767  |  0,5  13  704  13704  21063  |  20  158  905’)  )
1895  6355823  |  110396  1,7  45  065  14  259  |  30  806°)  .  65331  |  20  981  |  44  350
1896  |  6  458  846  '  152324  ,  2,35,  834267  |  865;  25302  ,„  118057  |  22  622  |  9435

1)  Die  Jahre  1880  und  1881  gehören  nicht  zu  dieser  Tilgungsperiode,  sondern  sind  zum  Vergleiche  beigefügt.
2)  Die  Ziffern  sind  entnommen  für  Spalte  2  Schwarz-Strutz  Bd.  III  Anlagen  S.  20;  für  Spalte  9  ebenda  Bd.  I  Buch  7  S.  1038;
für  Spalte  6  dem  statistischen  Handbuch  für  den  preussischen  Staat  1903;  für  Spalte  7,  8  R.  v.  Kaufmanns  Aufentz  im  Finanz-(Fortsetzung
  der  Noten  s.  Seite  23.)
        <pb n="253" />
        3  —

Die  Tabelle  zeigt  folgendes:

Im  Jahre  1882  tritt  zum  ersten  Male  gemäss  &amp;amp;  4  Abs.  3  Nr.  2
des  Eisenbahngarantiegesetzes  ein  Posten  von  15600000  Mk.  auf,
herrührend  aus  rechnungsmässigen  Ueberschüssen  des  Etats,  und
hebt  den  Tilgungsprozentsatz  über  1%.  Bis  zum  Jahre  1886  sinkt
derselbe  dann  wieder,  sowohl  infolge  Sinkens  der  Tilgungssummen,
als  infolge  Steigens  der  Schuldenlast,  um  infolge  grosser  Rechnungsüberschüsse
  der  Jahre  1887—1889  wieder  auf  über  3%,  zu  steigen.

Hierzu  tragen  bei  die  Ersparnisse  an  Tilgungsausgaben  für
Prioritätsanleihen  verstaatlichter  Eisenbahnen,  die  in  dem  Jahre
1887  die  für  den  Gesamttilgungsbetrag  nicht  unerhebliche  Höhe

Archiv  XVII  S.  160;  die  Zahlen  für  das  Jahr  1896  dem  Berichte  der  Staatsschuldenverwaltung.


3)  In  der  Spalte  3  ist  angegeben  die  Tilgung  durch  die  Staatsschuldenverwaltung.
  Zu  dieser  Tilgung  hinzu  tritt  noch  die  der  auf  dem  Etat  der
Eisenbahnverwaltung  verbliebenen  Schuldtitel,  die  in  den  Jahren  1882—1889
eine  beträchtliche  Höhe  erreichte.  Da  dieser  Tilgungssumme  uber  ein  entsprechendes
  Schuldkapital  gegenübersteht,  das  hier  in  Spalte  2  ebenfalls  nicht
angeführt  ist,  ändert  sich  der  Prozentsatz  der  Tilgung,  auf  den  es  hier  ankommt,
  nur  ganz  unwesentlich.  Seit  1890  haben  die  durch  den  Kisenbahnetat
  erfolgenden  Tilgungen  1  Million  Mk.  nicht  mehr  erreicht.  Die  genauen
Zahlen  für  Schuldkapital  und  Tilgungsbeträge  der  auf  den  Etat  der  Eisenbahnverwaltung
  verbliebenen  Schuldtitel  sind,  soweit  sie  überhaupt  bekannt
sind,  angegeben  bei  v.  Kaufmann  im  Finanz-Archiv  XVII  S.  169.

4)  Entnommen  dem  Titel  „Erspamisse  an  Tilgungsausgaben  für  Prioritätsanleihen
  verstaatlichter  Eisenbahnen“,  vgl.  Anm.  6

5)  Davon  11,5  Mill.  Mk.  dem  Extraordinarienfonds  entnommen,  d.  h.
ausseretatsmässige  Tilgung.

6)  Insgesamt  weist  der  Titel  1891  auf  17852000  M.;  davon  sind  9768000  M.
zu  effektiver  Tilgung  verwendet.  Vergl.  die  Ziffer  für  1891  in  Spalte  7  und
die  Anm.  4.

7)  In  dieser  Summe  sind  enthalten  die  Beträge,  die  als  Rückzahlung  und
Zinsen  auf  Darlehne,  welche  auf  Grund  von  Gesetzen  zur  Beseitigung  von
Notständen  etc.  bewilligt  sind,  einkommen  und  zur  Schuldentilgung  bezw.
Verrechnung  verwendet  werden.  Die  in  den  Jahren  1891,  1892,  1893,  1894
angegebenen  Zahlen  stellen  diese  Summen  dar,  'Tilgungen  aus  Ueberschüssen
sind  in  diesen  Jahren  nicht  erfolgt.

8)  Die  angegebenen  Summen  sind  zwar  rechnungsmässige  Ueberschüsse.
Tatsächlich  sind  sie  es  nicht  oder  nur  teilweise,  denn  in  diesen  Jahren  wurden
  zur  Balancierung  des  Staatshaushaltsetats  Anleihen  aufgenommen  und
zwar  folgende  Beträge:  1883:  23248000  M.;  1885:  20326891  M.;  1886:
12  398  900  M.;  1887:  32  291339  M.;  (nach  Schwarz-Strutz  Bd.  III  Anl.  S.  11£.).

9)  Zur  Balancierung  des  Etats  wurden  folgende  Defizitanleihen  aufgenommen:
  1891:  42833886  M.;  1892:  25290908  M.;  1893:  31  356527  M.;  1894:
2378489  M.  (Schwarz-Strutz  Bd.  III  Anl.  S.  11  f.).
        <pb n="254" />
        —  4  —

von  5'/,  Mill.  Mk.  erreichen  und  von  der  Zeit  ab  dauernd  und
stark  steigen.

Es  folgt  nach  starkem  Fall  des  Tilgungsprozentsatzes  von
3,5%,  (1889)  auf  0,9%.  (1890)  ein  weiteres  langsames  Sinken  bis
auf  0,5%,  (1894)  hervorgerufen  durch  eine  lange  Defizitperiode,
während  welcher  ausser  der  planmässigen  und  gemäss  der  Resolution
  des  Abgeordnetenhauses  erfolgenden  Tilgungen  kein  Betrag
für  Tilgung  in  den  Etat  eingestellt  wird,  die  Schuld  dagegen  weiter
  steigt;  seit  dem  Jahre  1895  bei  grossen  rechnungsmässigen
Ueberschüssen  ein  erneutes  Steigen  des  Tilgungsprozentes.

Die  ganze  Periode  von  1882—1896  zeigt  einnial  den  günstigen
Einfluss  des  8  4  Abs.  3  Nr.  2  des  Garantiegesetzes.  Obwohl  dieser,
wie  schon  oben  gesagt,  die  Verwendung  von  rechnungsmässigen
Ueberschüssen  zur  Verrechnung  auf  Anleihen  nicht  direkt  fordert
—  er  sagt  ja  nur;  „zur  Deckung  der  zu  Staatsausgaben  erforderlichen
  Mittel,  welche  anderenfalls  durch  Aufnahme  neuer  Anleihen
beschafft  werden  müssten“  und  lässt  somit  eine  Verwendung  für
allgemeine  ordentliche  Staatsausgaben  ohne  weiteres  zu  —,  wurde
doch  meist  in  dieser  Weise  verfahren,  dass  die  Ueberschüsse  zur
Deckung  ausserordentlicher  Ausgaben  verwendet  und  die  dafür
bewilligten  Kredite  gelöscht  wurden,  und  dadurch  wurden  verschiedene
  neue  Schuldaufnahmen  vermieden.  Ob  dies  Verfahren
einer  Tilgung  gleichkommt,  ist  eine  Frage,  die  vorläufig  ausgeschieden
  und  mit  dem  neuen  preussischen  Tilgungsgesetz  besprochen
  werden  soll.  Jedenfalls  wurde  damit  einer  grossen  Ausgabensteigerung
  vorgebeugt,  indem  jene  Mittel  nicht  in  den  allgemeinen
  Staatsausgaben  untergingen,  sondern  ihnen  ihre  Eigenschaft
als  ausserordentliche  Einnahme  in  besonders  bemerkbarer  Weise
gewahrt  blieb;  ein  Punkt,  der  zwar  direkt  mit  der  Schuldentilgung
nichts  zu  tun  hat,  nichtsdestoweniger  aber  infolge  seines  Einflusses
auf  das  ganze  Staatsschuldenwesen  auch  für  jene  von  der  grössten
Bedeutung  ist.  Diese  ohne  Zwang  zur  Verrechnung  zwecks  Tilgung
  verwendeten  Summen  verschwinden  natürlich,  sobald  der
Etat  keine  Ueberschüsse  mehr  aufweist.  Es  soll  aber  nicht  unbetont
  bleiben  und  muss  den  den  Etat  festsetzenden  Faktoren  hochı
angerechnet  werden,  dass  sie,  sobald  sich  wieder  Ueberschüsse  ergaben,
  dieselben  zum  grössten  Teil  wieder  zur  Verrechnung  bestimmten,
  während  wir  sonst  überall  sehen,  dass,  wenn  die  Tilgung
einmal  abgeschafft  ist,  sobald  an  ihre  Wiedereinführung  nicht  mehr
gedacht  wird.
        <pb n="255" />
        —_—h  —

Zum  zweiten  zeigt  die  Tabelle  die  grosse  Bedeutung  des,  infolge
  der  Uebereinstimmung  von  Regierung  und  Parlament  durch
die  Resolution  des  Abgeordnetenhauses  vom  Jahre  1884  freiwillig
übernommenen,  Zwanges  zur  Tilgung.  Denn  durch  die  demgemäss
  der  Tilgung  erhaltenen  Summen  wurde  nicht  nur  die  Zwangstilgung
  auf  ıhrer  anfänglichen  Höhe  gehalten,  sondern  noch  beträchtlich
  gesteigert,  indem  bis  1890  mit  jedem  Jahre,  später  noch
1895  und  1903  mit  dem  Ankauf  von  Bahnen  neue  Prioritätsohligationen
  hinzukamen,  die  aus  Staatsmitteln  plangemäss  zu
tilgen  waren,  der  für  Tilgung  der  alten  ausgesetzte  Betrag  aber
nicht  wegfiel.  Es  erforderte  die  Zwangstilgung  1882:  12462  000  Mk.;
1896:  33332000  Mk.  Die  Summe  ist  also  fast  auf  das  Dreifache
gewachsen,  während  die  wirklich  noch  zwangsmässig  zu  tilgenden
Prioritätsobligationen  nur  noch  9  Mill.  Mk.  betragen  !!).

Die  Betrachtung  der  Entwickelung  der  preussischen  Staatsschuld
  hat  also  einen  Nachweis  für  die  oben  aufgestellte  Behauptung,
  dass  freie  Tilgung  auf  die  Dauer  zum  Einstellen  jeder  Tilgung
  führe,  nicht  erbracht,

Sie  hat  aber  auch  die  Gründe  dafür  gegeben:  In  den  ersten
‚Jahren  nach  dem  Konsolidationsgesetz  ist  ein  grosser  Teil  der
Staatsschuld  noch  der  Zwangstilgung  unterworfen.  Seit  1872  bewirken
  die  starken  ausserordentlichen  Einnahmen,  die  Preussen
intolge  des  Krieges  von  1870/71  und  der  Errichtung  des  Reichs
zugehen,  die  starke  Steigerung  der  Tilgungsquote,  und  die  Entwicklung,
  die  seit  1875  die  oben  aufgestellten  Behauptungen  von
dem  steten  Sinken  und  schliesslichen  Verschwinden  der  Tilgungs-«uote
  bei  Fehlen  eines  Tilgungszwanges  zu  bewahrheiten  sich  anschickt,
  wird,  bevor  sie  noch  zu  jenem  letzten  Ende  gediehen  ist,
unterbrochen  durch  das  Eisenbahngarantiegesetz,  das  dann  nach
nur  2jährigem  Bestande  1884  durch  jene  Resolution  des  Abgeordnetenhauses
  derart  ergänzt  wird,  dass  damit  tatsächlich  schon  das
Ende  der  Tilgungsfreiheit  erreicht  ist.

Zugleich  zeigt  die  Entwickelung  der  Dinge  in  Preussen  auch,
wie  sehr  jede  Tilgung  von  dem  guten  Willen  der  den  Staat  leıtenden
  Kräfte  abhängig  ist  —  und,  ein  wie  guter  Wille  in  dieser
  Richtung  in  Preussen  vorhanden  ist  —  und  beweist  die  Richtigkeit
  des  in  der  Einleitung  Gesagten,  dass  jeder  Zwang  gegen-1)

  Im  Etat  1%4  beträgt  die  Summe,  die  aus  Ersparnissen  an  Tilgungsbeträgen
  für  Prioritätsanleihen  ausgesetzt  ist:  29,4  Mill.  Mk.;  die  wirkliche
Zwangstilgung  dersellien  nur  noch  2,8  Mill.  Mk.
        <pb n="256" />
        —%   —

über  dem  Staate  seine  Grenzen  hat;  sie  rechtfertigt  aber  auch
die  Bemerkung,  mit  der  wir  in  die  Erörterung  der  Entwicklung
der  preussischen  Tilgung  seit  1869  eintraten,  dass  man  Preussen
nicht  als  Beispiel  dafür  hinstellen  könne,  dass  auch  bei  Tilgungsfreiheit
  eine  Tilgung  zu  erreichen  und  festzuhalten  möglich  sei,
und  dass  man  aus  den  Ergebnissen  seiner  Schuldentilgung  in  diesen
  Jahren  ein  Argument  gegen  den  Tilgungszwang  nicht  herleiten
könne.

Heute  ist  sowohl  das  Garantiegesetz,  als  auch  die  Resolution  des  Abgeordnetenhauses
  infolge  des  Schuldentilgungsgesetzes  von  1897  für  die  Frage
der  Schuldentilgung  gegenstandslos  geworden.  Immerhin  hat  das  Garantiegesetz
  noch  einen  gewissen  Wert  behalten;  es  hat,  wie  die  Begründung  de:
Gesetzes  von  1897  hervorhebt,  „nach  wie  vor  das  gleiche  Interesse,  durch
Aufzeichnung

a)  die  tatsächliche  Verwendung  der  Ueberschüsse  der  Eisenbahverwaltung  und
b)  den  jeweiligen  Stand  der  Staatseisenbahnkapitalsschuld  nach  Massgabe
des  Gesetzes  vom  27.  März  1882  (Garantiegesetz)
ziffernmässig  festzustellen“.

Das  wird  ja  gerne  zugegeben;  aber  wenn  nur  eine  Aufzeichnung  bewirkt
werden  soll,  so  erscheint  es  doch  sehr  zweifelhaft,  ob  dazu  ein  Gesetz  notwendig
  ist.  Diese  Aufzeichnung  kann  doch  eben  so  gut  in  bisheriger  Weise
fortgesetzt  werden,  wenn  das  Gesetz  aufgehoben  ist.  Aeusserst  wünschenswert
  ist  jedenfalls,  dass  die  Folgen  des  Gesetzes  —  die  Resolution  betrefi»
der  getilgten  Prioritäts-Obligationen,  denn  das  Gesetz  selbst  beeinflusst  das
Kapitel  nicht  —  aus  dem  Etatskapitel  der  Tilgung,  mit  dem  sie  tatsächlich
nichts  mehr  zu  tun  haben,  verschwinden.  Wenn  beim  Kapitel  36  der  dauernden
  Ausgaben,  Tilgung,  unterschieden  wird:  A.  „Planmässige  oder  durch  bestehende
  Gesetze  anderweit  vorgeschriebene  Tilgung  von  Staatsschulden*  und
B.  „zur  weiteren  Tilgung  von  Staatsschulden“,  so  ist  das  dem  Gesetze  von
1897  entsprechend;  dass  die  Summe  B.  entsteht  aus  der  Zusammenrechnung
dreier  Summen:  1.  den  „Ersparnissen  an  Tilgungsausgaben  für  Prioritätsanleihen
  verstaatlichter  Eisenbahnen®  —  Titel  4  —  2.  den  Beträgen  der  Eıinnahmen
  an  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  gewährte  Darlehne  —  Titel  5  —
3.  einem  Betrag:  „Zur  Ergänzung  der  Tilgungssunme*  —  Titel  6  —  entspricht
dem  Gesetz  von  1897  nicht.  Dies  kennt  nur  eine  Summe,  den  Betrag,  der
erforderlich  ist,  um  die  Summe  A  zur  Höhe  der  vorgeschriebenen  Tilgungssumme
  von  °/,0/,  der  jeweiligen  Staatsschuld  zu  ergänzen.  Weder  der  Betrag
1  noch  2  beruhen  auf  Gesetz.  Sie  sollten  also  höchstens,  und  das  wäre  voll
berechtigt,  nachrichtenweise  vor  der  Linie  als  enthalten  in  der  Gesamtsumme
B.  angeführt  werden.

Wird  das  Gesetz  selbst  zum  Zwecke  der  Durchführung  der  oben  erwähnten
  Aufzeichnungen  aufrecht  erhalten,  so  wird  man  gut  daran  tun,  wenigstens
die  Bestimmung  des  $  1  No.  2  zu  beseitigen.  Es  berührt  höchst  merkwürdig,
wenn  man  weiss,  dass  der  preussische  Etat  heute  auf  den  Eisenbahnüberschüssen
  aufgebaut  ist,  und  dass  die  Zuschussverwaltungen  aus  jenen  Ueberschüssen
  Zuschüsse  von  mehr  als  150  Mill.  Mk.  (ohne  den  Bedarf  der  Staats-
        <pb n="257" />
        —-  7  —

schuld,  der  hier  fortgelassen  iet,  da  seine  Deckung  zu  den  Ausgaben  der
Eisenbahnverwaltung  gerechnet  werden  kann,  nachdem  die  Schuld  zum  grössten
  Teil  für  Eisenbahnzwecke  aufgenommen  ist),  ungefähr  ein  Drittel  ihres
Gesamtbedarfes  empfangen,  und  dann  in  der  dem  Etat  der  Eisenbahnverwaltung
  beigefügten  Anlage  C.  z.  B.  für  das  Jahr  1901  (nachher  ist  die  Bestinımung
  nie  mehr  praktisch  geworden,  vorher  nur  6mal:  1883/84,  1885/86,
1891/92,  1892/93,  1893/94,  1894/95)  sieht,  dass  2200  000  Mark  bevorzugt  und
in  einer  besonderen  Spalte  „zur  Ausgleichung  eines  Fehlbetrages  im  Staatshaushalte,
  welcher  andernfalls  durch  Anleihen  hätte  gedeckt  werden  müssen®,
aufgeführt  werden,  während  die  anderen  Millionen,  die  die  Eisenbahnverwaltung
  den  Zuschussverwaltungen  liefert,  und  die  doch  schliesslich  auch  zu  nichts
anderem  dienen,  sich  der  Bevorzugung  einer  besonderen  Aufführung  nicht  erfreuen,
  sondern  zusammen  mit  anderen,  z.B.  den  für  die  Eisenbahnverwaltung
selbst  verausgabten  Summen,  in  Spalte  13  als  „zur  Deckung  anderweiter  etatsmässiger
  Staatsausgaben“,  aufgeführt  werden.  Die  Erklärung  dafür  gibt  zwar
die  Ueberschrift  der  Anlage,  die  diese  als  „Uebersicht  über  die  Ausführung
des  Gesetzes  vom  27.  März  1882  (G.  S.  214),  betreffend  die  Verwendung  der
Jahresüberschüsse  der  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten®  bezeichnet,
und  unter  Zuhilfenahme  des  Gesetzestextes  wird  man  nach  längerem  Studium
auch  erkennen,  dass  diese  Tabelle  tatsächlich  dem  Gesetze  gemäss  aufgestellt
ist,  und  dass  die  2,2  Millionen  besonders  verzeichnet  sind,  weil  wohl  die  Summen
  der  Spalte  13,  nicht  aber  die  2,2  Mill.  der  Spalte  6  in  dem  Reinüberschusse
  (Spalte  8)  enthalten  sind,  der  nach  dem  Gesetz  bis  zur  Höhe  von  ?/4V/,
der  Grundsumme  der  Staatseisenbahnkapitalschuld,  nach  der  tatsächlichen
Uebung  im  vollen  Betrage,  von  der  Staatseisenbahnkapitalschuld  zwecks  Vornahme
  einer  Tilgung  derselben  abgeschrieben  wird.

Um  so  mehr  fragt  man  sich  aber,  weswegen  jene  2,2  Millionen  nicht  auch
zu  den  Reinüberschüssen  gehören  sollen,  die  zwecks  Tilgung  abgeschrieben
werden,  und  weshalb  das  Gesetz  gerade  diese  merkwürdige  Summe  gewählt  hat.

Hier  gibt  nun  weder  das  Gesetz  noch  die  Tabelle  die  Antwort,  sondern
erst  die  im  Landtag  und  in  der  zur  Beratung  des  Regierungsentwurfs  des
Garantiegesetzes  eingesetzten  Kommission  gepflogenen  Verhandlungen  zeigen,
dass  es  sich  hierbei  heute  lediglich  um  eine  historische  Reminiszenz  handelt,
die  im  folgenden  ihre  Erklärung  findet:  In  der  ersten  Resolution  des  Abgeordnetenhauses
  betr.  die  Verwendung  der  Eisenbahnüberschüsse  vom  Jahre
1879,  in  der  noch  eine  effektive  Tilgung  vorgesehen  war,  war  von  einer  50
freien  Verwendung  der  Eisenbahnüberschüsse,  wie  sie  heute  durch  84  Abs.  3
Nr.  2  des  Garantiegesetzes  gegeben  ist,  nicht  die  Rede;  vielmehr  sollten  diese
Ueberschüsse  zur  Bildung  eines  Eisenbahnreservefonds  verwendet  werden,  aus
dessen  Bestande,  wenn  er  1),  der  Staatseisenbahnkapitalschuld  fberstieg,
diese  bis  zu  !/20%/,  getilgt  werden  sollte,  aus  weiteren  Beträgen,  soweit  nicht
anders  über  sie  verfügt  wurde.

Als  Ueberschüsse,  aus  denen  der  Reservefonds  zu  speisen  war,  sollten
betrachtet  werden  die  Reinerträge  der  Eisenbahnen  uach  Abzug:

1.  der  Betrüge  für  Renten-,  Zins-  und  Amortisationspflichten  aus  den  mit
Privatgesellschaften  geschlossenen  oder  noch  zu  schliessenden  Vertrügen
und  für  Verzinsung  der  Eisenbahnkapitalschuld.

2.  „so  oft  und  so  weit  nach  der  Uebersicht  der  Einnahınen  und  Ausgaben
        <pb n="258" />
        8  —

eines  Rechnungsjahres  oder  bei  dem  Voranschlage  inı  Staatshaushalt  sich

ein  Defizit  herausstellt,  zu  dessen  Deckung  andernfalls  Anleihen  aufgenommen

  werden  müssten,  eines  Betrages  bis  zur  Höhe  von  2200  000  M.

zur  Ausgleichung  des  Defizits.“

(Die  Resolution  ist  abgedruckt  bei  Sattler  im  Finanz-Archiv  1X  S.  130).

Die  Erklärung,  weshalb  überhaupt  ein  Betrag  vor  Verwendung  der  Ueberschüsse
  zur  Speisung  des  Reservefonds  vorweg  zur  Deckung  eines  eventuellen
Ftatsdefizits  verwendet  werden  sollte  und  weshalb  gerade  die  Summe  von
2200  000  M.  gewählt  wurde,  gibt  folgendes:

Das  Abgeordnetenhaus  konnte  in  jenem  Jahre  die  Entwickelung  des  preuseischen
  Staatseisenbahnwesens  nach  keiner  Seite  hin  übersehen,  konnte  aber
nach  den  bisherigen  finanziellen  Ergebnissen  der  Eisenbahnen  nicht  annehmen,
dass  diese  einmal  so  hohe  Ueberschüsse  abwerfen  würden,  dass  nach  Füllung
des  Reservefonds  und  der  ?/s%,  Tilgung  aus  diesem  noch  Mittel,  über  deren
Verwendung  es  frei  beschliessen  konnte,  übrig  bleiben  könnten  :  andererseits
aber  wollte  es  bei  Festlegung  der  Eisenbahnüberschüsse  zu  bestimmten  Verwendungszwecken
  nach  Möglichkeit  zu  verhindern  suchen,  dass  der  ılilgemeine
Etat  ein  Defizit  aufwies,  wührend  die  Eisenbahnverwaltung  aus  ihren  Ueberschüssen
  einen  Reservefonds  ansammıelte.

Da  nun  der  Etat  des  Jahres  1880,  um  ein  Defizit  zu  vermeiden,  in  Höhr
von  2,2  Millionen  Mark  auf  Zuschüsse  aus  den  Ueberschüssen  der  Eisenbahnverwaltung
  angewiesen  war,  so  setzte  das  Abgeordnetenhaus  jene  Summe  fest,
als  Höchstbeitrag  der  Eisenbahnverwaltung  für  den  Fall  eines  Defizits  im  Etat,
eben  in  jener  Annahme,  dass  weitere  Ueberschüsse  der  Eisenbahnen  zu  allgemeinen
  Staatszwecken  infolge  Einrichtung  des  Reservefonds  nicht  mehr  vorkoınmen
  würden.

Hier  hatte  also  diese  Festsetzung  ihren  guten  Grund.  Sobald  man  aler,
wie  es  im  Garantiegesetz  geschah,  den  Reservefonds  fallen  liess  und  die  Verwendung
  der  Eisenbahnüberschüsse  zu  den  allgemeinen  Staatsausgaben  unl«-schränkt
  zuliess,  verlor  die  Bestimmung  erheblich  an  Wert.  Immerhin  entsprach
  die  Summe  anfangs  den  Verhältnissen,  und  so  konnte  man  die  Zweiteilung
  der  Eisenbahnüberschüsse,  die,  wie  wir  oben  sahen,  auf  einer  verschiedenen
  Behandlung  der  beiden  Posten  bei  der  Abschreibung  zwecks  Tilgung
beruhte,  beibehalten.  Heute  ist,  wie  allbekannt,  dies  längst  nicht  mehr  der
Fall,  und  es  ist  daher  aufs  dringendste  zu  wünschen,  dass  jene,  heute  demjenigen,
  der  die  Entstehungsgeschichte  dieser  Bestimmung  nicht  kennt,  völlig
unverständliche  und  geradezu  sinnlos  erscheinende  Zweiteilung  der  Eisenbahınreinüberschüsse
  abgeschafft  wird,  und  auch  jene  2,2  Millionen  unter  der  Summe
der  Spalte  13  „zur  Deckung  anderer  etatsmässiger  Staatsausgaben*  aufgeführt
werden.

In  Bayern  ist  dieselbe  Erscheinung  zu  beobachten,  wie  ın
den  übrigen  Staaten.

Die  Staatsschuld  teilt  sich  hier  in  4  Fonds:  die  Allgemeine
Schuld,  die  Eisenbahnschuld,  die  Grundrentenablösungsschuld  und
die  Laandeskulturrentenschuld.  Letztere,  1903  im  Betrage  von

10815200  Mk.  ')  ıst  aufgenommen  um  billige  Darlehen  zu  kul-1)
  Die  Darstellung  folgt  dem  bezüglich  der  Grundrentenablösungsschuld
        <pb n="259" />
        turellen  Zwecken  ausleihen  zu  können.  Sie  wird  durch  die  Darlehensempfänger
  verzinst  und  durch  die  Darlehnsrückzahlungen
getilgt  und  ist  als  eigentliche  Staatsschuld  nicht  zu  betrachten.
Die  Grundrentenablösungsschuld  besteht  aus  den  Summen,  die  der
Staat  bei  Ablösung  der  Grundgerechtigkeiten  durch  einmalige
Kapitalzahlung  in  Ablösungsrentenbriefen  den  Berechtigten  auszahlte,
  während  er  dafür  die  Gefälle  der  Pflichtigen  erhielt  und
in  Bodenzinskapitalien  umwandelte,  die  die  Pflichtigen  an  die  Ablösungskasse
  mit  4°,  zu  verzinsen  und  seit  1876  mit  '/s%,  jährlich
zu  amortisieren  hatten.

Diese  Schuld  ist  also  auch  nicht  eigentlich  eine  Staatsschuld,
  sondern  vielmehr  eine  Schuld  der  von  den  Grundxerechtsamen
  Befreiten,  die  von  diesen  ebensogut  bei
Privaten  hätte  aufgenommen  werden  können,  und  bei  welcher  der
Staat  nur  in  Anbetracht  der  grossen  volkswirtschaftlichen  Bedeutung
  der  Ablösung  als  Mittelsperson  zwecks  Erleichterung
derselben  eingetreten  ist,  bei  welcher  aber  Verzinsung  und  Tilgung
  der  an  die  Stelle  der  Grundgefälle  getretenen,  der  staatlichen
  Ablösungskasse  zustehenden  Bodenzinskapitalien  nicht  eigentlich
  durch  den  Staat,  sondern  durch  die  Pflichtigen  erfolgen  sollte
und  demgemäss  auch  bis  1898  erfolgt  ist.

Seit  1898  ist  nun  in  der  Behandlung  dieser  Schuld  eine  grosse
Veränderung  eingetreten.  Zunächst  werden  die  neu  auszuzahlenden
  Ablösungskapitalien  nicht  mehr  in  4°,igen  Obligationen  der
(srundrentenablösungsschuld,  sondern  in  den  3!/,°;igen  der  „allvemeinen
  Staatsschuld“  ausbezahlt,  so  dass  die  erstere  nicht  weiter
anwachsen  kann,  und  dementsprechend  ist  auch  die  Verzinsung
der  bereits  früher  geschaffenen  Bodenzinskapitalien  auf  31/,°,
herabgesetzt.  Die  Amortisation  dagegen  wird  fortgesetzt.  Die
Summen  für  diese,  die  gleich  den  Zinsen  von  Rechts  wegen  von
den  Pflichtigen  (Bauern)  zu  zahlen  wären,  trägt  nunmehr  aber
seit  1898  der  bayerische  Staat  und  bestreitet  sie  aus  den  allgemeinen
  Staatseinkünften.  Die  Grundrentenablösungsschuld  wird
also,  obgleich  eigentlich  keine  Staatsschuld,  doch  aus  Staatsmitteln
und  von  Staats  wegen  getilgt.

Infolge  der  fortgesetzten  Amortisation  und  der  Unmöglichkeit,
neue  Obligationen  der  Grundrentenablösungsschuld  auszugeben,

nicht  sehr  klaren  Aufsatze  von  Franz  Segner,  die  bayerische  Staatsschuld  im
Finanz-Archiv  1903  8.  676  ff.,  1904  S.  314  ff.,  dem  auch  die  Zahlen  entnommen
  sind.
        <pb n="260" />
        —  310  —

ist  diese  in  dauerndem  Fallen  begriffen.  Ihren  Höchststand  erreichte
  sie  1870  mit  176088140  Mk.  Heute  beträgt  sie  127  917  457
Mk.  und  soll  nach  dem  neuen  Plane  des  Gresetzes  von  1898  spätestens
  bis  1942  getilgt  sein.

Bei  einem  Teile  der  abzulösenden  Grundgerechtigkeiten  war
nun  der  Staat  selber  der  Berechtigte,  indem  er  früher  der  Grundherr
  gewesen,  oder  durch  Säkularisation  an  Stelle  anderer  Grundherrn
  getreten  war.

Sollten  diese  Grundgerechtsame  abgelöst  werden,  so  konnte
der  Staat  nicht  nur  Vermittler  sein,  vielmehr  war  er  der  Grläubiger,
  der  mit  dem  Fortfall  der  Bodengefälle  einen  beträchtlichen
Einnahmeausfall  erleiden  musste.

Andrerseits  musste  natürlich  auch  hier  die  Ablösung  durchgeführt
  werden,  und,  wenn  der  Staat  es  bei  den  Privaten  gegenüber
  Pflichtigen  getan  hatte,  musste  er  auch  hier  die  Amortisation
  aus  eigenen  Mitteln  bestreiten,  was  dann  in  diesem  Falle
nicht  viel  anders  zu  bedeuten  hatte,  als  einen  Verzicht  auf  die
ihm  aus  den  Bodengefällen  zustehenden  Summen,

Um  aber  dabei  nicht  einen  plötzlichen  Ausfall  in  den  Staatseinnahmen
  zu  erleiden,  schuf  man  hier  einen  Amortisationsfonds,
der  in  jeder  Budgetperiode  nach  Massgabe  der  verfügbaren  Mittel
Zuschüsse  erhält  und  mit  Zinseszins  wachsen  soll,  bis  er  die  Hölıe
des  Schuldkapitals  der  Pflichtigen,  d.  h.  der  kapitalisierten  Gefälle
  erreicht.  Ist  dieser  Zeitpunkt  eingetreten  und  damit  bewirkt,
dass  der  Staat  durch  die  Zinsen  jenes  Amortisationsfonds  den
gleichen  Betrag  erhält,  den  bisher  die  Bodenzinse  der  Pflichtigen
eintrugen,  so  dass  er  keinen  Einnahmeausfall  erleidet,  so  erlischt
die  Pflicht  der  Bauern  (der  Pflichtigen)  zur  Zahlung  des  Bodenzinses
  und  sie  werden  frei;  ihre  Schuldistdurchihren
Gläubiger  getilgt!).

Auch  diese,  wie  die  Grundrentenablösungsschuld,  ist  also
keine  eigentliche  Staatsschuld,  sondern  Schuld  der  Pflichtigen,
aber  auch  hier  tilgt,  wie  bei  jener,  der  bayerische  Staat  die
Schuld  dieses  einen  Teiles  seiner  Untertanen.
Seine  eigenen,  die  eigentlichen  Staatsschulden  tilgt  er  dagegen,
wie  im  folgenden  gezeigt  werden  wird,  mit  einer  verschwindenden

1)  Das  Bodenzinskapital  der  Staatsbodenzinse,  d.  h.  der  kapitalisierte
Betrag  der  jährlich  dem  Staate  seitens  der  ihm  Pflichtigen  (Bauern)  aus  Grundgerechtsamen
  zustehenden  Beträge  betrug  1893:  178  Mill.  Mk.,  der  Tilgung:-fonds
  20'/s  Mill.  Mk.
        <pb n="261" />
        —  31  —

Ausnahme  nicht.

Die  allgemeine  Staatsschuld  —  diese  und  die  Eisenbahnschuld
stellen  die  eigentlichen  Staatsschulden  dar  —  wurde  anfangs
ınittelst  Tilgungsfonds  getilgt.  Vom  Jahre  1831  ab  sollte  für  Tilgung
  Jährlich  ein  Betrag  von  878  000  Gulden  (seit  1837:  880  000  G.)
—  ?2/3%,  der  damaligen  Staatskapitalschuld  von  131700000  Gulden
  ausgesetzt  werden.

Die  Summen,  die  bis  Ende  der  60er  Jahre  für  die  Tilgung
wenigstens  der  sogen.  alten  Schuld  wirklich  ausgesetzt  wurden,
überstiegen  sogar  den  festgesetzten  Betrag,  so  dass  die  Amortisationsquote
  eine  beträchtlich  höhere  war.

Die  seit  1848  aufgenommenen  Anleihen  —  „die  neue  Schuld“
—  wurden  für  die  Tilgung  auf  die  Ablösungsrenten  angewiesen,
die  auch  zur  Tilgung  der  Grundrentenablösungsschuld  bestimmt
waren.  Ein  Minimum  war  hier  nicht  festgesetzt,  1872  wurde  auch
für  die  alte  Schuld  das  Minimum  aufgehoben.  Von  da  an  sollte
der  Tilgungsbetrag  für  jedes  Jahr  nach  Bedarf  festgesetzt  werden.
Anlässlich  der  durch  die  Einführung  der  Reichsmarkwährung  erforderlichen
  Umwandlung  der  Staatsschuld  nahm  Bayern  1878
das  Prinzip  der  Tilgungsfreiheit  an.  Damit  wurde  der  Tilgungszwang
  auch  für  die  alte  Schuld  aufgehoben;  bestehen  blieb  er
nur  noch  für  eine  1866  aufgenommene  plangemäss  bis  1906  zu
tilgende  Prämienanleihe.e  Trotz  Aufhebung  der  Zwangstilgung,
blieb  anfangs  eine  hohe  Tilgungsquote  bestehen,  da  in  den  80er
Jahren  starke  Tilgungen  vorgenommen  wurden,  um  ältere  hochverzinsliche
  Schulden  zu  beseitigen.  So  sank  die  allgemeine
Schuld  von  233949304  Mk.  im  Jahre  1883  auf  218936792  Mk.
ım  Jahre  1888.  Wenn  seitdem  sie  weiter  auf  199998209  Mk.
im  Jahre  1901  gesunken  ist,  wobei  2  Mill.  pro  Jahr  d.h.  etwa
1°,  getilgt  wurden,  so  liegt  dies  daran,  dass  zur  planmässigen
Tilgung  der  Prämienanleihe  diese  Summe  erforderlich  war.

Es  betrugen:  (S.  die  Tabelle  S.  32).

Es  zeigt  sich  aus  der  Tabelle,  dass  der  Tilgungsbetrag  nur
wenig  über  dem  Sollbetrag  der  Verlosung  steht  und  dies  Plus  im
Laufe  der  Jahre  immer  geringer  geworden  ist.  Es  steht  demnach
zu  erwarten,  dass  mit  Aufhören  der  Zwangstilgung  die  Tilgung
der  allgemeinen  Staatsschuld  überhaupt  aufhören  wird.

Für  die  Eisenbahnschuld  war  bereits  kurz  nach  Aufnahme
der  ersten  Eisenbahnanleihe,  im  Jahre  1851  die  Bestimmung  getroffen
  worden,  dass  jährlich  */s%  des  jeweiligen  Schuldkapitals
        <pb n="262" />
        der  Sollbetrag

der  Verlosung.  die  Tilgung.

1889  1  496  400  |  9  840  527

90  1  548  600  2742  184

9A  1594  200  1753379
BZ  1  650  600  —  771649  014

93  |  1  700  400  1  702  800
9  .  1  761  000°  1764729

95  1815600  1  796  100

96  1  880  400  1  901  043
9,  _  _  198920  195443

98  3.008  800  3.005  443
9  2.073  000  20382714
1900.  2148000  2  150  442

01  |  2217  000  2981835

getilgt  werden  sollten.

Wenn  die  Schuld  auch  infolge  der  grossen  Eisenbahnbauten
stetig  stieg,  so  wurde  doch  eine  erhebliche  Tilgung  erreicht,  da
die  Ueberschüsse  stets  in  ihrem  vollen  Betrage,  nicht  nur  bis  zu
2/30,  des  Schuldkapitals,  zur  Tilgung  verwendet  wurden.  1847
—1859  wurden  5399862  Guld.  =  6,5°,  des  Anleihekapitals  von
82787401  Guld,  getilgt').  Mit  dem  Steigen  der  Kapitalschuld
wuchs  auch  die  Tilgungsquote.  Es  wurden  getilgt  1860—1874
—  71918403  Guld.,  während  die  Schuld  von  94030  102  Guld.
auf  264  920700  Guld.  stieg.  1878  wurde  auch  hier  mit  Einführung
der  Markwährung  die  Zwangstilgung  durch  die  freie  Tilgung  ersetzt,
  und  hier  zeigten  sich  gleich  die  Wirkungen  derselben.  Die
Schuld  stieg  weiter  von  816091537  Mk.  im  Jahre  1876  auf
1351436286  Mk.  im  Jahre  1903,  während  1880  zum  letzten  Male
mit  550543  Mk.  eine  Tilgungssumme  in  den  Etat  eingestellt  wurde.

Man  schämte  sich  anfangs,  die  Tilgungssumme  ohne  weiteres
wegzulassen,  darum  enthielt  der  Finanzgesetzentwurf  1880/81  die
Begründung:  „Mit  Rücksicht  auf  den  Umstand,  dass  die  4!/,°,ige
Eisenbahnschuld  zur  Heimzahlung  gekündigt  wurde  und  die  Konvertierung
  der  4°,igen  Eisenbahnschuld  im  Guldenfuss  noch  fortwährend
  im  Gange  ist,  wurde  für  die  Tilgung  der  Eisenbahnschuld
in  der  XV.  Finanzperiode  (1880/81)  eine  Dotation  nicht  vorgesehen.“


Immerhin  gab  hier  die  Verwendung  der  bei  der  Tilgung  gesparten
  Summen  zur  etwa  erforderlich  werdenden  Heimzahlung

1)  Schwarz  S.  31.  Segner  gibt  das  Schuldkapital  für  1859  auf  94  030  102  G.

an.
        <pb n="263" />
        3  —

noch  einen  Grund.  Schwächer  klingt  schon  die  Begründung  der
Aussetzung  der  Tilgung  im  Finanzgesetzentwurf  für  1882/83:

„dass  mit  Rücksicht  auf  die,  zurzeit  noch  immer  im  Gange
befindliche  Konvertierung  der  noch  im  Guldenfuss  bestehenden
FEisenbahnschuld  und  auf  den  hohen  Stand  des  Kurses  der  4%  igen
Staatspapiere  für  die  Tilgung  der  Eisenbahnschuld  eine  Dotation
nicht  vorgesehen  wurde.“

Im  Finanzgesetzentwurf  für  1884/85  bewirkte  allein  der  hohe
Stand  des  Kurses  der  4%  igen  Staatspapiere,  dass  für  die  Tilgung
der  Eisenbahnschuld  eine  Dotation  nicht  vorgesehen  wurde.

Nach  dieser  langsamen  Vorbereitung  liess  dann  die  Regierung
1886/87  die  Tilgungssumme  ohne  jede  Begründung  fort,  und  so
ist  es  bis  heute  geblieben,  obwohl  seitdem  Bayern  glänzende  Finanzperioden
  gehabt  hat  ').

Ein  klassisches  Beispiel  gegen  die  Tilgungsfreiheit!

Heute  wird  neben  den  2  Mill.  Zwangstilgung  der  allgemeinen
Staatsschuld  nur  noch  die  Landeskulturrentenschuld  und  die  Grundrentenschuld
  aus  den  Rückzahlungen  von  Dahrlehn  und  Zuschüssen
des  Staates  getilgt.

Die  Gesamttilgung  beträgt  4222513  Mk.  bei  einem  Schuldkapital
  von  1684097699  Mk.,  also  0,25%.

In  Württemberg  hatte  man  bis  Anfang  der  80er  Jahre
an  der  vertragsmässigen  Tilgung  festgehalten.  Da  diese  aber  neben
dem  Tilgungszwange  noch  mancherlei  andere  Unannehnmlichkeiten
mit  sich  brachte,  die  Auslosungen,  die  Verpflichtung  der  Regierung
auch  unter  den  ungünstigsten  Umständen  zu  tilgen,  und  da  die
anderen  Staaten  zur  freien  Tilgung  übergegangen  waren,  ohne
irgend  eine  Schädigung  ihres  Kredites  zu  erleiden,  legte  die  württembergische
  Regierung  Ende  1880  dem  Landtage  einen  Gesetzentwurf
  vor,  dass  bei  den  von  nun  an  aufzunebmenden  Staatsanlehen
  rücksichtlich  der  Tilgung  derselben  auch  vertragsmässig
festgesetzt  werden  dürfe,  dass  diese  nicht  in  jährlichen  Raten  nach
einem  im  voraus  festgestellten  Plane  stattzufinden,  sondern  dass
sie  sich  nach  den  Bestimmungen  zu  richten  habe,  welche  im  Wege
der  Gesetzgebung  würden  getroffen  werden.

Die  Kammer  der  Abgeordneten  wollte  diese  das  System  der
freien  Tilgung  einführende  Bestimmung  nur  mit  dem  Zusatze  annehmen,
  dass  etwaige  Ueberschüsse  zur  Hälfte  zur  Schuldentilgung

1)  Segner  a.  a.  O.  S.  349  f.

Konrad  Zorn,  Zwangstilgung  von  Staatsschulden,  3
        <pb n="264" />
        —_  34  —

zu  verwenden  seien.  Die  Kammer  der  Standesherren  nahm  diesen
  Zusatz  nicht  an,  bestimmte  dagegen,  dass  die  freie  Tilgung
nur  für  die  Anlehen  der  Jahre  1881—83  Geltung  haben  sollte,
und  die  Kammer  der  Abgeordneten  fügte  noch  hinzu,  dass  auch
bei  diesen  ein  Schlusstermin  der  Heimzahlung  im  voraus  festzusetzen
  sei.  Später  wurden  diese  Bestimmungen  auch  auf  die  während
der  Jahre  1883—85  aufzunehmenden  Anleihen  ausgedehnt.  Auf
(Grund  dieser  Bestimmungen  nahm  Württemberg  1881—85  etwa
200  Mill.  Mk.  auf,  ohne  Tilgungsverpflichtung,  aber  mit  einem  auf
das  Jahr  1950  festgesetzten  Schlusstermin  der  Heimzahlung.

Damit  war  es  auf  den  allerunglückseligsten  Ausweg  verfallen,
und  es  bedurfte  der  Darstellung  der  Entstehungsgeschichte,  um  zu
zeigen,  dass  nicht  etwa  Leichtsinn  in  finanziellen  Dingen,  sondern
ein  redliches,  wenn  auch  in  falschen  Bahnen  gehendes  Streben,
dem  Staate  gegenüber  doch  noch  einen  Zwang  zur  Tilgung  festzulegen,
  dies  Ergebnis  gezeitigt  hatte.

Es  kam,  wie  es  nicht  anders  kommen  konnte.  Die  Lage  des
Staates  erlaubte  eine  Tilgung  nicht  und  Jahr  für  Jahr  verstrich,
der  Endpunkt  für  die  Heimzahlung  rückte  immer  näher,  ohne  dass
irgend  welche  Tilgungen  wären  vorgenommen  worden.  Heute,
nachdem  die  Hälfte  der  für  die  Tilgung  ausgesetzten  Zeit  verstrichen
  ıst,  steht  die  Schuld  noch  ın  voller  Höhe  da.

Der  württembergische  Landtag  sah  auch  bald  genug  seinen
Fehler  ein  und  zwang  1885  die  Regierung  zur  Rückkehr  zu  den
alten  Balınen.

Jene  Episode  aber  bleibt  ein  weiteres  deutliches  Beispiel  für
die  Aussichtslosigkeit  einer  durch  keinen  Zwang  unterstützten
Tilgungsabsicht.

Im  stärksten  Gegensatz  dazu  stehen  allerdings  die  Erfolge,
die  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
mit  fest  vorausbestimmten  Heimzahlungsterminen  erreicht  wurden.

Die  gesamte  Staatsschuld  derselben  hatte

betragen  ')  1860  64,8  Mill.  Doll.
Infolge  des  Bürgerkrieges  stieg  sie  stark,  bis
sie  ihren  Höhepunkt  erreichte  1865  mit  3384,0  Mill.  Doll.  ?).

Sofort  aber  setzte  eine  Tilgung  ein,  die  ihresgleichen
  in  der  Welt  nicht  hat  und  so  sank
die  Schuld  rasch  und  betrug  1896  1780  Mill.  Doll.  °).

1)  Die  Zahlen  nach  Wagner  $.  864.
2)  Davon  verzinslich  2635,2  Mill.  Doll.  3)  Davon  verzinslich  847,4  Mill.  Doll.
        <pb n="265" />
        —  35  —

Die  verzinsliche  Schuld  sank  also  in  den  22  Jahren  von  1865
—1896  um  1787,8  Mill.  Doll.  =  7598,15  Mill.  Mk.,  d.  h.  pro  Jahr
um  345,37  Mill.  Mk.

Wenn  Roscher  ')  darauf  hinweist,  dass  den  Vereinigten  Staaten
  diese  Tilgung  erleichtert  wurde  dadurch,  dass  ihre  Militärlasten
  im  Verhältnis  zu  denen  europäischer  Grossstaaten  sehr  niedrig
  seien,  so  ist  ja  allerdings  richtig,  dass  diese  von  1870  bis
1895  ungefähr  stabil  blieben  ın  einer  Höhe  von  etwa  250  Mill.
Mk.,  während  z.  B.  die  des  Deutschen  Reiches  in  dieser  Zeit  stiegen
  von  219  Mill.  Mk.  auf  632  Mill.,  die  Englands  von  484  Mill.
Mk.  auf  709  Mill.  Mk.?).  Andrerseits  wird  das  ausgeglichen  durch
die  gewaltigen  Pensionslasten,  die  Nordamerika  trägt,  und  welche
andauernd  steigen:  von  238  Mill.  Mk.  im  Jahre  1880  auf  455
Mill.  Mk.  im  Jahre  1890  und  625  Mill.  Mk.  im  ‚Jahre  1893°),
aber  es  muss  auch  betont  werden,  dass  die  Schuldentilgung  nur
möglich  war  infolge  der  mit  dem  gewaltigen  wirtschaftlichen  Aufschwung
  der  Union  verbundenen  starken  Steigerung  der  Staatseinnahmen
  und  auch  infolge  der  aus  anderen  als  finanziellen  Rücksichten
  festgehaltenen  und  noch  gesteigerten  Hochschutzzollpolitik,
die  hier  nicht  wie  gewöhnlich  sonst,  ein  Sinken  der  Zolleinnahmen
hervorrief,  da  das  Land  bei  dem  raschen  Aufschwunge  ausländischer
  Erzeugnisse  nach  wie  vor  in  grosser  Menge  bedurfte.

Heute  sind  mit  Aufkommen  der  republikanischen  Partei  auch
die  Ausgaben  für  Heer  und  Flotte  stark  gestiegen,  und  es  bleibt
abzuwarten,  ob  die  Tilgung  auch  fernerhin  in  demselben  Tempo
vor  sich  gehen  wird.  In  jedem  Falle  bleibt  die  Schuldentilgung
der  Vereinigten  Staaten  etwas  ganz  Ausserordentliches.  Sie  war
nur  durchführbar,  weil  die  grosse  Mehrzahl  des  Volkes  die  Staatsschuld
  als  ein  Uebel  ansieht,  das  man  ganz  beseitigen  oder  doch
möglichst  mindern  müsse.  In  Europa  wäre,  in  einem  konstitutionellen
  Staate  wenigstens,  die  Durchführung  einer  derart  gewaltigen
  Tilgung  während  so  langer  Zeit  völlig  unmöglich  gewesen  *).

1)  &amp;amp;  140  Anm.  2.

2)  Zahlen  aus  dem  Gothaer  Kalender.

3)  Seligmann  im  Finanz-Archiv  IX  S.  576,

4)  Nach  einer  in  dem  mir  nachträglich  zugänglich  gewordenen  Artikel
von  W.  M.  Daniels:  Introduction  au  syst&amp;amp;me  financier  des  etats  unis  de  1’
Amerique  du  Nord  (in  der  Revue  de  science  et  de  legislation  financidres,  Jabrgang
  19%3.  Heft  1.  S.  176)  gemachten  Angabe  tilgen  die  Vereinigten  Staaten
unter  Beibehaltung  des  Schlussternins  für  die  Heimzahlung,  ihre  Schuld  mittels
  eines  Tilgungsfonds,  der  jährlich  mit  1%/,  der  jeweiligen  Schuldsumme

3*#
        <pb n="266" />
        u  BE

Wenn  trotz  aller  dieser  Misserfolge  der  freien  Tilgung
Schäffle!)  in  seinen  Aufsätzen  „Zur  Theorie  der  Deckung  des
Staatsbedarfs“,  ausgehend  von  der  Frage,  auf  welche  Weise  jährlich
  das  Gleichgewicht  im  Staatshaushalt  herzustellen  sei,  jede
Zwangstilgung  verwirft  und  die  freie  Tilgung  fordert,  da  „der  Tilgungsbedarf
  als  willkürlich  bestimmbarer  beweglichster  ausserordentlicher
  Bedarf“  den  Etatsverhältnissen  entsprechend  erhöht,
herabgesetzt,  oder  wenn  erforderlich,  auch  ganz  ausgelassen  werden
  könne,  und  so  wie  kein  anderer  Ausgabeposten  geeignet  sei,
das  Gleichgewicht  des  Etats  herzustellen  ?),  so  verlangt  er  andrerseits,
  damit  die  Tilgung  trotz  dieser  Tilgungsfreiheit  zustande
komme,  Kautelen  derart,  dass  von  einer  wirklichen  Freiheit  der
Tilgung  kaum  mehr  die  Rede  sein  kann.  Auch  er  ist  der  Meinung,
  dass  mit  der  reinen  Freiwilligkeit  in  einem  parlamentarisch
regierten  Staate  nicht  weit  zu  kommen  sei  und  sucht  an  der
Zwangstilgung  einerseits,  der  absoluten  Freiheit  der  Tilgung  andrerseits
  vorbeizukommen,  indem  er  einen  Zwang  zur  Schaffung  von
Ueberschüssen  zu  konstruieren  versucht,  die  dann  zur  Schuldentilgung
  zu  verwenden  wären.  Er  verlangt  demgemäss  zunächst
Verwendung  von  ausserordentlichen  Verwaltungseinkünften,  d.h.
von  etwaigen  Kriegskontributionen,  Rückempfängen  aus  Darlehn,
Beiträgen  von  Privaten  für  bestimmte  Staatsleistungen,  zur  Deckung
ausserordentlicher  Bedarfe  oder  zur  Schuldentilgung;  ein  Verlangen.
das  jeder  als  berechtigt  und  auch  als  durchführbar  anerkennen  mus».

Dieser  Forderung  entsprach  Preussen,  als  es  von  dem  ihm
zufallenden  Teil  der  französischen  Kriegskostenentschädigung  im
(Gesamtbetrage  von  rund  362  Mill.  Mk.  für  Eisenbahnbauten  und
deren  Ausrüstung  234'/,  Mill.,  für  Schuldentilgung  78'/,  Mill.  verwandte
  °),  und  indem  es  die  Beträge  der  der  Staatskasse  gemäss  den

dotiert  wird,  und  der  die  Zinsen  der  angesammelten  Schuldverschreibungen
verwendet.  Die  Beträge  sollen  jedoch  nur  gewonnen  werden  aus  Summen
„qui  n’ont  pas  regu  d’autre  aflectation‘,  so  dass  die  Tilgung  sistiert  ist,  s0-bald
  keine  Ueberschüsse  vorhanden  sind,  was  indessen  in  den  letzten  Jahren
stets  der  Fall  war.  Der  Stand  der  Staatsschuld  ist  nach  Daniels  folgender:
29.  Juni  1901:  987  141  040  Doll.  830.  Juni  1902:  931  070  340  Doll.

1)  Mit  Schäffle  noch  viele  andere.  Jedoch  ist  er  der  einzige,  der  genau
auf  die  Frage  eingeht  und  ins  einzelne  gehende  Vorschläge  für  die  Behandlung
  der  Staatseschulden  macht.

2)  Tübinger  Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissenschaft  Bd.  40.

3)  Sattler  S.  82.  Die  genauen  Zahlen  sind:  Kriegskostenentschädigung
361  911  660;  Eisenbahnbauten  234  536  624;  Schuldentilgung  78559  170.
        <pb n="267" />
        _.  9  _

Gesetzen  v.  14  Juli  1893  und  2.  Juli  1900  zurückzuerstattenden
(srundsteuerentschädigungen,  ferner  der  Rückzahlungen  und  Zinsen
auf  Darlehne,  welche  auf  Grund  von  Gesetzen  zur  Beseitigung
von  Notständen,  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen  oder
zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern  bewilligt
  sind,  jetzt  (Etat  1904)  ein  Gesamtbetrag  von  rund  2350000  Mk.?)
zur  Schuldentilgung  verwendet.

Schäffle  verlangt  weiter:  „dass  insolange,  als  der  Betrag  der
fundierten  Schuld  mehr  als  x,  y,  z  Mark  pro  Kopf  der  Bevölkerung
  beträgt,  die  Sätze  der  Einkommens-  und  Vermögenssteuern
nicht  unter  x!y'z!  o,  und  gewisse  bewegliche  Verzehrungssteuern
und  Steuergebühren-Zuschläge  ebensolange  nicht  unter  bestimmte
Normalsätze  herabgesetzt  werden  dürfen.“

Zunächst  ist  hier  an  das  oben  Gesagte  zu  erinnern,  dass  in
manchen  Zeiten  sehr  hoher  Staatsschuld,  insbesondere  nach  unglücklichen
  Kriegen,  eine  Herabsetzung  hochgeschraubter  Steuersätze
  im  Interesse  der  Volkswirtschaft  wichtiger  sein  wird,  als
sofortige  Schuldentilgung,  dass  es  aber  in  jedem  Falle,  auch  falls
diese  Umstände  nicht  vorliegen,  schwerlich  gelingen  wird,  Steuererhöhungen
  auf  die  Dauer  nur  zum  Zwecke  der  Tilgung  aufrecht
zu  erhalten.

Es  liegt  ferner  in  jenem  Vorschlag,  dass  die  Volksvertretung
bezüglich  eines  beträchtlichen  Teiles  ihres  Steuerbewilligungsrechtes
sich  dauernd  binden  müsste,  wozu  heute,  insbesondere  in  den
Staaten,  in  denen  der  Einfluss  des  Parlaments  auf  den  Etat  durch
das  starke  Ueberwiegen  der  privatwirtschaftlichen  Erwerbseinkünfte
schon  ohnehin  bedeutend  eingeschränkt  ist,  kaum  Hoffnung  vorhanden
  ist.

Zu  bedenken  ist  ferner,  dass  durch  eine  solche  Bestimmung
leicht  ein  häufiges  Wechseln  des  Steuerfusses  bewirkt  werden
könnte,  was  von  nachteiligem  Einfluss  auf  die  Volkswirtschaft
wäre.

Es  muss  zwar  zugegeben  werden,  dass  das  geeignetste  steuerliche
  Mittel  zur  Deckung  der  Staatsausgaben,  die  Einkommensteuer
mit  beweglichem  Steuerfuss,  dieselben  Schwankungen  hervorrufen
kann.  Allein  auch  hier  wird  nach  möglichster  Stabilität  des  Steuerfusses
  gestrebt  werden.  Diese  ist  aber  gar  nicht  gewährleistet,
wenn  der  Steuerfuss  allein  von  einer  so  leicht  wandelbaren  (irösse

1)  Genau:  2347  091,09  Mk.
        <pb n="268" />
        _  33  —

abhängt,  wie  die  Staatsschuld  eine  ist,  abgesehen  ganz  davon,  dass
oft  eine  Erhöhung  des  Steuerfusses  infolge  Steigerung  der  Staatsschuld,
  wie  unten  gezeigt,  geradezu  falsch  wäre.

Um  nun  ein  derartiges  Schwanken  zu  vermeiden,  würde  der
Staat,  falls  seine  Schuld  an  der  Grenze  angelangt  ist,  bei  deren
Ueberschreitung  die  Steuern  heraufgesetzt  werden  müssten,  oft  auf
Ausgaben,  die  zwar  nicht  dringend  notwendig,  aber  für  den  Staat
von  grossem  Vorteil  wären,  wie  z.B.  billiger  Erwerb  produktiver
Anlagen,  verzichten  müssen.

Oft  wäre  auch  eine  Steuerheraufsetzung  ungerechtfertigt,  wenn
z.  B.  der  Staat  eine  produktive  Anlage  schafft  oder  erwirbt,  die
aus  ihren  eigenen  Erträgen  nicht  nur  die  Verzinsung,  sondern
auch  eine  genügende  Amortisation  des  Kapitals  gestattet.

Des  ferneren  ist  zu  bedenken,  dass  der  Vorschlag  sich  nur
auf  die  fundierte  Schuld  bezieht  und  sich  nur  auf  diese  beziehen
kann.  Denn  bei  den  mit  der  Geldwirtschaft  eines  modernen  Staates
  unzertrennlich  verknüpften  starken  Schwankungen  der  unfundierten
  Schuld  wäre  eine  dem  jeweiligen  Stande  derselben  entsprechende
  Festsetzung  des  Steuerfusses  unmöglich.  Würde  aber
diese  freiere  Stellung  der  unfundierten  Schuld  nicht  einen  starken
Reiz  enthalten,  wenn  die  fundierte  Schuld  die  Grenze  erreicht  hat,
diese  zu  vermehren  und  ihre  Fundierung  zu  unterlassen,  und  damit
  den  für  die  Finanzwirtschaft  des  Staates  gefährlichsten  Wer
zu  betreten?

Zum  dritten  wünscht  Schäffle:  „dass  nur  bestimmte  Normalsätze
  und  Normalerträge  gewisser  beweglicher  Erträge,  so  z.  B.
der  Domanialerträge  und  der  Verkehrsanstalten-Reinerträge,  einer
anderen  Verwendung  als  derjenigen  für  grosse  ausserordentliche
Investierungen  oder  für  ausserordentliche  Schuldentilgungen  zugewandt
  werden  dürfen.“

Hier  ist  zunächst  zu  bemerken,  dass  diese  Einkünfte  in  den
Staaten,  deren  Schuldenlast  kein  Kapital  gegenübersteht,  von
überaus  untergeordneter  Bedeutung  sind,  und  dementsprechend  die
zur  Schuldentilgung  zu  verwendenden  Beträge  eine  bedeutende
Höhe  nicht  erreichen  könnten  !).

In  Staaten  aber,  deren  privatwirtschaftliche  Einnahmen  so
gross  sind,  dass  die  Fixierung  eines  bestimmten  Betrages,  mit  dem

1)  Es  betrugen  1895  die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  von  den  gesamten
  Staatseinnahmen:  in  Frankreich  6,6%,,  in  Grossbrittanien  7,5%,  in
Oesterreich  7,5%,,  in  Russland  13,3°/o,  in  Italien  11,50/,,  in  Preussen  über  6uV  „.
        <pb n="269" />
        diese  zur  Deckung  der  allgemeinen  Staatsausgaben  heranzuziehen
sind,  für  den  Gesamtstaatshaushalt  von  Bedeutung  wäre,  hat  man
sich  nicht  entschliessen  können,  eine  derartige  Absonderung  der
Betriebsverwaltungen  von  der  allgemeinen  Finanzverwaltung  vorzunehmen.
  Und  das  aus  guten  Gründen:  denn  sobald  man  die
Verwaltung  der  Ueberschüsse  aufweisenden  Staatsbetriebe  finanziell
selbständig  macht,  zerstört  man  die  Einheit  der  Finanzverwaltung,
während  die  Regierung  gerade  an  dieser  unbedingt  festhalten  muss.

Der  Finanzminister  muss  jederzeit  in  der  Lage  sein,  sobald
es  die  finanzielle  Lage  des  Staates  erfordert,  an  jedem  Einzel-Etat
Abstriche  vorzunehmen,  um  den  Gesamt-Etat  zu  balancieren.  Ebenso
muss  er  jederzeit  Ueberschüsse  der  einen  Verwaltung  zur  Ausgleichung
  von  Defizits  der  anderen  verwenden  können.  Es  muss
im  Interesse  einer  geregelten  Finanzwirtschaft  unter  allen  Umständen
  vermieden  werden,  dass  die  betreffende  Ueberschussverwaltung
  nach  Zahlung  ihres  Fixums  an  die  allgemeine  Staatsverwaltung
  noch  derartige  Leberschüsse  besitzt,  dass  sie  dieselben
kaum  zu  verwenden  weiss,  während  zu  gleicher  Zeit  der  Gesamtetat
  des  Staates  nur  unter  Zurückstellung  wichtiger  Ausgaben  im
Gleichgewicht  erhalten  werden  kann  oder  gar  mit  einem  Defizit
abschliesst.  Viel  besser  lässt  sich  das  erstrebte  Ziel,  die  Verhinderung
  der  Festlegung  dauernder  Ausgaben  auf  schwankende
Einnahmen,  erreichen  durch  eine  hohe  Dotierung  des  Extraordinariums
  ın  guten  Jahren,  die  in  schlechten  entsprechend  herabgesetzt
  werden  kann.

Aber  auch  wenn  man  die  obigen  schon  allein  den  Ausschlag
gegen  eine  derartige  Beitragsfixierung  gebenden  prinzipiellen
Bedenken  fallen  lässt,  so  stellen  sich  der  Durchführung
kaum  überwindliche  Hindernisse  entgegen.

Wie  hoch  die  Summe  zu  fixieren  sei  und  für  welche  Zeit
dies  zu  geschehen  habe,  sind  Fragen,  deren  Lösung  wohl  in  verschiedener
  Weise  versucht  wurde,  aber  nicht  gelungen  ist.

In  dem  Staate,  ın  dem  die  vorliegende  Frage  infolge  des
starken  Ueberwiegens  der  privatwirtschaftlichen  Staatseinkünfte
von  der  grössten  Bedeutung  ist,  in  Preussen,  haben  sich  seit  Beginn
  der  Eisenbahnverstaatlichungsaktion  die  verschiedenen  Parteien
  des  Landtags  vergeblich  abgemüht,  in  dieser  Richtung  einen
gangbaren  Weg  zu  finden.  Weder  die  Fixierung  von  5  zu  5  Jahren,
  noch  die  jährliche  Feststellung  nach  Prozenten  der  Staatsschuld
  oder  in  einem  bestimmten  Verhältnis  zu  der  Summe  der
        <pb n="270" />
        —-  4  —

Einnahmen  aus  den  direkten  Steuern  fanden  Anklang.  Auf  eine
lange  dauernde  Festlegung  der  Beitragsquote  kann  sich  der  Finanzminister
  gegenüber  den  häufig  eintretenden  plötzlichen  starken
Steigungen  des  Staatsbedarfs  nicht  einlassen  ;  im  anderen  Falle  wird
der  Hauptzweck,  die  Uebersehbarkeit  der  Einnahmen  für  längere
Zeit,  nicht  erreicht.  Ferner  würde  die  Quotenfestsetzung  stets  einen
Kampf  zwischen  dem  Finanzminister  und  dem  Minister,  dem  die
Ueberschussverwaltungen  unterstellt  sind,  geben,  der  sich,  insbesondere
  da,  wo  das  Ministerium  nicht  als  ganzes  handelt,  sondern  jeder
Minister  sein  Ressort  vollkommen  unabhängig  verwaltet,  wiein  Preussen,
  leicht  vor  der  Volksvertretung  fortsetzen  könnte,  vor  der  die
Einheit  der  Regierung  zu  wahren  doch  erstes  Erfordernis  ist.

Für  Preussen  kommt  zu  alledem  als  fernerer  Gesichtspunkt
noch  hinzu,  dass  infolge  des  Schwankens  der  Matrikularbeiträge.
auf  die  das  Reich  in  absehbarer  Zeit  wohl  nicht  wird  verzichten
können  und  auf  welche  nötigenfalls  zurückzugreifen  es  sich  jederzeit
wird  vorbehalten  müssen  '),  eine  Fixierung  der  Beiträge  der  Ueberschussverwaltungen
  doppelt  schwierig  wird.

So  ist  es  trotz  der  jahrelangen,  immer  wiederholten  Bemühungen
  nicht  gelungen,  die  Frage  der  Lösung  näher  zu  bringen,
und  resigniert  verzichtet  die  Begründung  des  neuen  preussischen
Ausgleichsfondsgesetzes  vom  3.  Mai  1903  darauf,  indem  sie  sagt  ?):
„Eine  solche  feste  Abgrenzung  erscheint  jedoch  zur  Zeit  nicht
durchführbar,  zumal  solange  sich  die  Gestaltung  des  Staatshaushaltsetats
  weder  nach  der  Ausgabe-  noch  nach  der  Einnahme-1)

  Der  Abgeordnete  Fritzen  äusserte  bei  Beratung  des  preussischen  Schuldentilgungsgesetzes
  von  1897:  „Das  ist  meine  feste  Ueberzeugung,  wenn  wir
die  Matrikularbeiträge  abschaffen,  so  zerstören  wir  das  Interesse  der  Einzelstaaten
  an  der  Finanzpolitik  des  Reichs,  so  benehmen  wir  den  Finanzministern
jeden  Antrieb,  um  gegen  das  Anschwellen  der  Reichsausgrben  anzukämpfen.*
Wenn  man  diese  Worte,  vielleicht  nicht  im  Sinne  des  Autors,  so  auslegt,  wie
es  im  Text  geschehen,  wird  man  ihnen  Ja  nur  zustimmen  können.  Freilich
sollten  jene  Rückgriffe  die  seltene  Ausnahme  sein,  und  wenn  sich  das  Reich
solche  stets  wird  vorbehalten  müssen,  so  ist  das  kein  Grund,  es  jetzt  jährlich
zu  tun,  dafür  eine  durchgreifende  Finanzreform  ad  calendas  graecas  zu  vertagen
  und  an  dem  unsinnigen  Finanzsystem,  wie  es,  durch  die  Frankensteinsche
  Klausel  geschaften,  heute  besteht,  festzuhalten.

2)  Abgedruckt  im  Finanz-Archiv  Bd.  20.  Bei  der  Beratung  des  Gesetzentwurfes
  in  der  Budgetkomm  ission  erklärte  der  Finanzminister  (a.  a.  O.S.  415):
Bei  der  übergrossen  Bedeutung  der  Eisenbahnverwaltung  für  die  Gesamtgestaltung
  des  Staatshaushaltsetats  könne  kein  Finanzminister  auf  eine  Mitwirkung
  der  Eisenbahnverwaltung  verzichten.
        <pb n="271" />
        —  41  —

seite  auch  nur  mit  einiger  Sicherheit  übersehen  lässt“.  Letzteres
wird  aber  bei  einem  Staate  mit  grossen  Betriebsverwaltungen  nie
der  Fall  sein.

So  erscheint  auch  dieser  Schäfflesche  Vorschlag  entweder
undurchführbar,  oder,  wo  er  durchführbar  ist,  infolge  der  Geringfügigkeit
  der  in  Frage  kommenden  Summe  bedeutungslos.

Wenn  man  nun  wird  zugeben  müssen,  dass  eine  völlige  Freiheit
  zum  Schuldentilgen  dahin  führt,  dass  es  in  kürzester  Frist
gänzlich  eingestellt  wird,  dass  aber  ein  Zwang  zur  freien  Tilgung
in  der  Weise,  wie  Schäffle  ihn  vorschlug,  undurchführbar  erscheint,
so  wird  man,  sofern  man  nicht  die  Notwendigkeit  der  Schuldentilgung
  überhaupt  leugnet,  unabweislich  auf  Zwangstilgung  gedrängt;
  und  wenn  auch,  wie  es  im  preussischen  Landtag  geschehen,
  darin  ein  Misstrauensvotum  gegen  die  Volksvertretung
gefunden  werden  mag:  das  ist  kein  Grund  gegen  eine  Massregel,
die  zum  \Vohle  des  Staates  notwendig  erscheint.  Auch  wäre  das
Misstrauensvotum  ebenfalls  gegen  die  Regierung  gerichtet  —  auch

sie  bindet  sich  ja  —  und  schliesslich  ist  es  in  der  Volksvertretung
  selbst  zugestanden,  dass  das  Misstrauen  vollkommen  berechtigt
  ist  ’).

Es  bleibt  demnach  zu  untersuchen,  welches  der  verschiedenen
Systeme  der  obligatorischen  Schuldentilgung  für  den  Staat  am
geeignetsten  ist;  bei  welchem  der  Zweck  am  besten  erreicht,  die
zweifellos  vorhandenen  Nachteile  am  ehesten  vermieden  werden.

II.  Zwangstilgung.

ı.  Im  Allgemeinen.

Im  Jahre  1716  machte  England  den  ersten  Versuch,  einen
Zwang  zur  Tilgung  einzuführen  durch  Aufstellung  des  von  Walpole
vorgeschlagenen  Tilgungsfonds..  Nachdem  dieser  einige  Zeit  bestanden,
  die  auf  ihn  gesetzten  Hoffnungen  aber  nicht  erfüllt  hatte
und  aufgehoben  war,  unternahm  Pitt  1786  einen  neuen  Versuch,  zur
Zwangstilgung  zurückzukehren,  durch  Einführung  des  Dr.  Priceschen
  Tilgungssystems.  Daneben  wandte  man  seit  1761  Zeitund
  Leibrenten  an,  anfangs  jedoch  nur  als  Beigabe  zu  der  ewigen
Rente,  um  dieser  mehr  Anziehungskraft  zu  verleihen.

1)  Graf  zu  Limburg-Stirum  bei  der  2.  Beratung  des  Gesetzentwurfs  betr.
die  Tilgung  von  Staatsschulden  durch  Bildung  eines  Ausgleichsfonds.  Stenogr.
Bericht  d.  H.  d.  A.  1896/97  Bd.  1.
        <pb n="272" />
        _  2  —_

Erst  am  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  erscheint  in  England  die
Zeitrente  als  besondere  Form  der  Anlehensaufnahme;  seit  1869,
nachdem  die  Aera  der  Tilgungsfreiheit  vorbeigegangen  ist,  gewinnt
sie  immer  steigende  Bedeutung,  jetzt  mit  dem  ausgesprochenen
Zwecke,  der  Schuldentilgung  zu  dienen.

Das  ganze  18.  und  einen  Teil  des  19.  Jahrhunderts  hindurch
spielen  ferner  die  Lotterieanleihen  für  die  Frage  der  Schuldentilgung
  keine  unbedeutende  Rolle,  wenngleich  zur  Aufnahme  derselben
  die  Eigenschaft,  dass  sie  einen  Tilgungszwang  enthalten,
nicht  ausschlaggebend  war.

Zu  diesen  Systemen  tritt  das  System  der  Prozentualtilgung,
bei  welchem  die  Tilgungssumme  einen  gewissen  Prozentsatz  der
jeweils  vorhandenen  Staatsschuld  darstellt;  ein  System,  welches,
nachdem  schon  früher  damit  in  kleineren  Ländern  die  Durchfiihrung
  einer  regelmässigen  Tilgung  versucht  war,  zum  ersten  Male
als  Tilgungssystem  für  eine  grosse  Staatsschuld  verwendet  wurde,
als  Preussen  1897  sich  dem  gesetzlichen  Tilgungszwange  in  dieser
Form  zuwandte.  Es  scheint,  als  ob  dies  System  in  Deutschland
weitere  Verbreitung  finden  sollte,  nachdem  1903  Württemberg  dem
preussischen  Beispiele  gefolgt  ist.

Dreierlei  ist  es,  was  all  diesen  verschiedenen  Systemen  von  den
Gegnern  der  Zwangstilgung  immer  und  immer  wieder  zum  Vorwurf
  gemacht  wird:

Zum  ersten  sagen  sie,  sei  es  unsinnig,  wenn  ein  Staat  seinen
Etat  mit  einem  Defizit  abschliesse  und  dieses  durch  Anleilıen
decken  müsse,  zugleich  aber  unter  seinen  Ausgaben  einen  Posten
für  Schuldentilgung  stehen  habe.

Sicherlich  trifft  dieser  Vorwurf  alle  Zwangstilgungen.

Sobald  nun  der  Staat  hochverzinsliche  Schulden  unter  Neuaufnahme
  niedriger  verzinslicher  zu  tilgen  vermag,  —  was  heute,
bei  der  im  allgemeinen  sinkenden  Tendenz  des  Zinsfusses,  leicht
möglich  sein  kann,  —  ist  der  Vorwurf  völlig  unangebracht.

Ist  er  aber  nicht  in  dieser  Lage,  so  kann  allerdings  der  Fall
eintreten,  dass  er  seine  alte  Schuld  tilgt,  indem  er  dazu  neue  aufnelımen
  muss,  die  er  stets  teurer  wird  bezahlen  müssen;  d.  h.  er
wird  nun,  uın  dieselbe  Barsumme  wieder  zu  erhalten,  die  er  zur
Tilgung  verwendet  hat,  ein  grösseres  Schuldkapital  neu  ausgeben
müssen.  Dies  hat  sich  auch,  wie  später  zu  zeigen  sein  wird,
früher  öfters  ereignet.  Für  den  heutigen  Staat  ist  diese  Unannehmlichkeit
  ziemlich  fern  gerückt,  nachdem  der  vertragsmäs-
        <pb n="273" />
        —_  43  —

sige  Tilgungszwang  gefallen  ist.  Der  Staat  ist  heute  nicht  gezwungen,
  von  der  und  der  Anleihe  jährlich  so  und  so  viel  zu
tilgen,  sondern  er  kann  die  zur  Tilgung  bereitgestellten  Mittel
nach  seinem  Ermessen  verwenden  und  wird  sie  also  in  diesem
Falle  nicht  zur  Tilgung  vorhandener  Schulden  verbrauchen,  sondern
  auf  die  Defizitanleihe  aufrechnen  und  diese  um  den  entsprechenden
  Betrag  kürzen.  Wenn  dies  Verfahren  auch,  dauernd
fortgesetzt,  leicht  vom  Wege  der  Zwangstilgung  überhaupt  abführen
  kann,  und  deshalb  dafür  Sorge  getragen  werden  muss,  dass
eine  solche  Ausnahme  nicht  zur  Regel  wird,  so  ist  doch  für  das
einzelne  Jahr  eine  derartige  Aufrechnung  an  Stelle  einer  Tilgung
zuzulassen,  eine  Tatsache,  die  die  Zwangstilgung  gegen  früher
viel  annehmbarer  macht.

Wenn  nun  dagegen  eingewendet  wird,  dass  man  sich  diese
Umschreibung  sparen  könne,  wenn  die  ganze  Zwangstilgung  dochı
nur  auf  eine  solche  herauskomme,  so  ist  dem  zu  erwidern  zunächst
  das,  worauf  der  Finanzminister  Dr.  Miquel  bei  der
zweiten  Beratung  des  preussischen  Schuldentilgungsgesetzes  hinwies!),
  dass  sehr  oft  eine  solche  Aufrechnung  nach  dem  Etat
zwar  erforderlich  scheine,  in  Wirklichkeit  aber  nicht  notwendig
  sei,  indem  der  Etat  zwar  mit  einem  Defizit  abschliesse,
die  Jahresrechnung  dagegen  balanciere  oder  gar  einen
Ueberschussergebe?).

In  diesem  Falle  brauche  man  dann  die  —  bereits  bewilligte
-—  Anleihe  nicht,  also  auch  nicht  die  Aufrechnung,  es  könne
vielmehr  dann  eine  effektive  Tilgung  vor  sich  gehen.  Wenn  man
in  solchen  Jahren  schon  den  Etat  durch  Streichung  des
Postens  für  Zwangstilgung  balanciert  habe,  dann  werde  die  Jahresrechnung
  desto  grössere  Ueberschüsse  ergeben,  aber  diese  würden
dann  leicht  zu  anderen  Ausgaben  verwendet  werden,  sodass  man
trotz  Ueberschüssen  in  jenem  Jahre  zu  keiner  Tilgung  gelange.

Vor  allem  aber  ist  zu  betonen,  „dass  der  Zweck  der  Zwangstilgung
  im  wesentlichen  darin  besteht,  den  gesetzgebenden  Faktoren
klar  vor  Augen  zu  halten,  dass  bei  solider  Finanzwirtschaft  in  jedem
Jahre  ein  fest  bestimmter  Betrag  zur  Tilgung  verwendet  werden  müsse,
und  dass  mithin  die  Tilgungsquote  zu  den  ordentlichen  Aus-1)

  Stenogr.  Berichte  d.  Hauses  der  Abgeordneten  Session  1896/97  Bd.  1.

2)  Der  preussische  Etat  für  1895/96  sah  ein  Etatsdefizit  von  34300000  M.
vor,  der  für  1896/97  ein  solches  von  14285612  M.  Die  Rechnungen  ergaben
für  1895/96:  60  194  000  M.,  für  1896/97:  95  435  000  Ueberschüsse,
        <pb n="274" />
        —_  4  —

gaben  gehöre,  die  im  Etat  stehen  müssen,  und  dass  dann  bereits
ein  Defizit  vorhanden  sei,  wenn  die  laufenden  Mittel  zur  Deckung
der  bestimmungsgemässen  Tilgungsquote  nicht  ausreichten“  !).

Wird  nach  diesen  Grundsätzen  gehandelt,  so  wird  manche
Ausgabesteigerung  unterbleiben,  die  bei  Aufrechterhaltung  der
Tilgungssumme  zu  einem  Defizit  führen  müsste  ?).

Ergibt  sich  aber  infolge  Beibehaltung  der  Tilgungssumme  in
einem  Jahre  ein  Defizit  und  verschwindet  dies  auch  in  der  Jahresrechnung
  nicht,  sodass  eine  Anleihe  aufgenommen,  bezw.  die  Tilgung
  auf  sie  aufgerechnet  werden  muss,  so  ist  dies  gegenüber  dem
Aufgeben  der  Tilgung  jedenfalls  das  kleinere  Uebel.  Allerdings
wird  man  von  einer  wirklichen  Tilgung  nicht  mehr  reden  dürfen,
sobald  eine  Anleihe  aufgenommen  werden  muss,  die  den  Betrag
der  Tilgungssumme  übersteigt.  Dennoch  ist  es  sehr  von  Bedeutung,
  wenigstens  die  Form  aufrecht  zu  erhalten.  Ist  diese  verschwunden,
  der  Titel  für  Zwangstilgung  aus  dem  Etat  entfernt,
so  wird  man  bald  vergessen,  dass  ein  solcher  unter  die  ordentlichen
  Staatsausgaben  gehört,  und  jenen  Zustand  als  den  richtigen
  ansehen,  während  die  Beibehaltung  des  Titels  für  Zwangstilgung
  in  solchen  Fällen  eben  eine  Anleihe  notwendig  macht  und
damit  für  jeden  deutlich  dokumentiert,  dass  dieser  betreffende  Etat
eine  Ausnahme  ist,  dass  in  diesem  Jahre  die  ordentlichen  Einnahmen
  die  ordentlichen  Ausgaben  nicht  decken.

Entsteht  aber  infolge  der  Summe  für  Zwangstilgung  längere
Jahre  hindurch  im  Etat  ein  Defizit,  dann  —  das  ist  die  unabweisliche
  Konsequenz,  die  freilich  von  den  meisten  Anhängern  der
Zwangstilgung  im  preussischen  Abgeordnetenhause  aus  leicht  begreiflichen
  Gründen  nicht  gezogen  wurde  —  dann  zeigt  sich  eben,  dass

1)  Bericht  der  X.  Kommission  zur  Vorberatung  des  Gesetzentwurfs  betr.
Tilgung  von  Stautsschulden  und  Bildung  eines  Ausgleichsfonds.  Stenogr.  Ber.
des  Hauses  der  Abgeordneten  Session  1896/97  Anlagen  Bd.  11.

2)  Finanzminister  v.  Camphausen  in  der  Sitzung  des  Hauses  der  Abgeordneten
  vom  4.  Nov.  1869  (zit.  von  v.  Miquel  bei  der  Beratung  des  Gesetzentwurfs
  betr.  Tilgung  von  Staatsschulden  und  Bildung  eines  Ausgleichsfond:s.
Stenogr.  Berichte  des  Hauses  der  Abgeordneten  Session  1896/97  Bd.  1  S.  36):
Ich  würde....  Bedenken  tragen,  einen  solchen  Plan  —  Aufgabe  jeder  Zwangstilgung
  —  zu  befürworten,  weil  es  mir  als  ein  nicht  unbedenklicher  Schritt
erscheinen  würde,  der  weit  verbreiteten  Neigung,  Anforderungen  an  die  Staatskasse
  zu  stellen  und  der  schwach  verbreiteten  Neigung,  diesen  Anforderungen
aus  dem  Steuersäckel  Abhülfe  zu  schaffen,  einen  zu  weitgehenden  Vorschub
zu  leisten.
        <pb n="275" />
        —  5  —

die  ordentlichen  Ausgaben  durch  die  Einnahmen  nicht  gedeckt
werden,  dass  demnach  eine  Steuererhöhung  notwendig  ist.

Je  unangenehmer  diese  Konsequenz  sein  mag,  je  schwieriger
es  sein  wird,  sie  erforderlichenfalls  im  Parlament  durchzusetzen,
desto  schärfer  muss  sie  als  eine  durchaus  im  Interesse  einer  geregelten
  Finanzwirtschaft  liegende  Folge  der  Zwangstilgung  hervorgehoben
  werden.

Noch  weniger  stichhaltig  ist  das  zweite  Bedenken,  das  man
gegen  die  Zwangstilgung  haben  kann,  dass  sie  nichts  nützen  werde,
da  niemand  den  Staat  zwingen  könne,  den  selbstauferlegten  Tilgungszwang
  auch  wirklich  durchzuführen,  da  er  ja  jederzeit  die
sich  selbst  gegebenen  Gesetze  zeitweise  oder  dauernd  aufheben
könne.  Es  ist  ja  zuzugeben,  dass  der  Staat  in  schwerer  Notlage
  die  Zwangstilgung  einstellen  und  die  hierfür  erforderlichen
Summen  anderweitig  verwenden  wird,  und  dass  er  Jahrzehnte  oder
gar  Jahrhunderte  lange  Pläne  durchzuführen  gar  nicht  in  der  Lage
ist,  aber  es  wird  doch  bei  jeder  einigermassen  ihrer  Pflicht  bewussten
  Regierung  wie  Volksvertretung  ein  Tilgungsgesetz  ein
bedeutend  stärkeres  Compelle  zur  Schuldentilgung  bedeuten,  als
eine  blosse  Gewohnheit.

In  Staaten  mit  Zweikammersystem,  wie  Preussen,  in  denen
die  erste  Kammer  nur  ein  beschränktes  Budgetrecht  hat,  liegt  die
Sache  anders.

Steht  es  in  Preussen  frei,  ob  ein  Posten  für  Tilgung  in  den
Etat  eingesetzt  werden  soll  oder  nicht,  und  beschliesst  bei  solcher
Sachlage  das  Abgeordnetenhaus  die  Streichung  des  von  der  Regierung
  eingesetzten  Postens,  so  wird  sich  das  Herrenhaus  dem
fügen  müssen,  sofern  es  nicht,  was  kaum  je  geschehen  wird,  deshalb
  den  Etat  im  ganzen  ablehnt.

Ist  dagegen  durch  Gesetz  die  Einstellung  eines  Tilgungspostens
  in  das  Etatsgesetz  festgelegt,  so  muss,  sofern  der  Posten
gestrichen  werden  soll,  erst  ein  neues  Gesetz  darüber  ergehen.
Versagt  das  Herrenhaus  diesem  dann  die  Zustimmung,  so  ist  das
Haus  der  Abgeordneten  gezwungen,  den  Tilgungsposten  auch
wider  seinen  Willen  im  Etat  stehen  zu  lassen.

Hier  zeigt  sich  also  ein  beträchtlicher  Unterschied,  ob  Gesetz
oder  freie  Vereinbarung  die  Tilgungssumme  in  den  Etat  einsetzt.
Im  anderen  Falle  aber  wird  man  den  Einwand  nicht  allzu  hoch
anschlagen  dürfen.

Man  kann  ihn  ja  gegen  jede  staatliche  Massregel  machen
        <pb n="276" />
        und  wird  als  Antwort  stets  nur  geben  können,  dass  anzunehmen
ist,  dass  der  Staat  seine  Gesetze  achten  wird.

Zum  dritten  wird  geltend  gemacht,  dass  dieser  starre  Zwang
zur  Tilgung  auch  wirtschaftspolitisch  oft  unzweckmässig  sei.  An
sich  sei  die  Tilgung  nichts  als  ein  Uebergang  von  Vermögen  des
Staates  auf  die  Staatsgläubiger;  die  Steuerzahler  müssten  die
(Greldmittel  aufbringen,  die  Gläubiger  erhielten  sie,  der  Volksreichtum
  würde  also  nicht  gesteigert  noch  gemindert.  Folge  schon
hieraus,  dass  die  Tilgung  unnötig  sei,  so  könne  sie  oft  schädlich
wirken.  Denn  die  rückgezahlten  Kapitalien  müssten  neue  Anlagen
suchen  und  fänden  sie  keine  guten,  so  würden  sie  zu  unsicheren
und  schlechten  verwendet,  woraus  für  die  Volkswirtschaft  die
grössten  Verluste  entstehen  könnten.

Es  ist  schon  oben  darauf  hingewiesen,  und  es  ist  auch  zweifellos
  richtig,  dass  eine  sehr  starke  Tilgung  Krisen  verschärfen  und
auch  Krisen  hervorrufen  kann,  aber  ebensogut  kann  die  Kapitalrückzahlung
  durch  den  Staat  volkswirtschaftlich  von  der  günstigsten
  Wirkung  sein,  wenn  sich  in  Zeiten  der  Hochkonjunktur  Geldmangel
  einstellt.  Ist  aber  das  Schuldkapital  im  Auslande  aufgenommen,
  so  fallen  die  Bedenken  der  Schädigung  der  eigenen
Volkswirtschaft  ganz  weg,  da  dann  Zins-  wie  Kapitalrückzahlungen
  ins  Ausland  gehen.  Ist  die  Zahlungsbilanz  ungünstig,  so
kann  allerdings  leicht  indirekt  eine  für  die  inländische  Volkswirtschaft
  ungünstige  Wirkung  eintreten,  indem  durch  die  fällige,
im  Auslande  zahlbare  Schuld  der  Kurs  der  auf  das  Ausland
lautenden  Wechsel  gesteigert  und  damit  ein  sogen.  ungünstiger
Wechselkurs  mit  nachfolgendem  Abflusse  von  Metallgeld  hervorgerufen
  werden  kann,  der  dann  wieder  eine  Erhöhung  des  Diskonts
  nach  sich  zieht  d.  h.  der  eigenen  Volkswirtschaft  das  Geld
verteuert.

Ferner:  die  Summen,  die  heute  bei  Tilgungszwang  auf  Schuldentilgung
  verwendet  werden,  sind  kaum  so  gross,  dass  eine  wesentliche
  Schädigung  der  Volkswirtschaft  in  der  oben  erwähnten  Art
eintreten  könnte  —  sobald  die  Summen  auf  bewilligte  Anleihen
aufgerechnet  werden,  entfällt  dieser  Punkt  ja  ganz  —  und  schliesslich
  ist  doch  der  ganze  Einwand  kein  Grund  gegen  obligatorische
Schuldentilgung.  Er  richtet  sich  gegen  jede  Tilgung.  Gewiss  werden
  sich  aus  den  Kapitalrückzahlungen  Schädigungen  der  Staatsgläubiger
  und  damit  mittelbar  auch  oft  des  Staates  selbst  ergeben,
aber  sie  müssen  doch  zurücktreten  hinter  dem  grossen  Interesse,
        <pb n="277" />
        49  —

das  der  Staat  daran  hat,  keine  allzu  hohe  Schuldenlast  zu  haben,
gegenüber  dem  Nutzen,  den  es  für  den  Staat  und  die  gesamte
Volkswirtschaft  mit  sich  bringt,  wenn  sie  infolge  von  Schuldentilgung
  nicht  den  vielfachen  Nachteilen  einer  hohen  Staatsschuld
ausgesetzt  sind.

Ein  Grund,  der  früher  für  die  Zwangstilgung  sprach,  ist
heute  weggefallen:  In  früheren  Zeiten  wirkte  die  regelmässige
Tilgung  kurssteigernd,  und  der  Staat  konnte  daber  seine  Anleihen,
sobald  er  sie  nach  einem  Plane  zu  tilgen  versprach,  zu  besserem
Kurse,  also  billiger  aufnehmen,  heute  kaum  mehr.  Als  der  Staat
noch  zu  leiden  hatte  unter  der  Anschauung,  dass  er  von  allen
Schuldnern  der  unsicherste  sei,  gab  es  den  Gläubigern  doch  ein
Gefühl  grösserer  Sicherheit,  wenn  man  aus  den  Tilgungen  ersah,
nicht  nur,  dass  der  Staat  seine  Pflichten  gegen  die  Gläubiger
pünktlich  erfüllte,  sondern  dass  man  damals,  als  das  Börsenwesen
noch  nicht  so  entwickelt  war,  auch  die  Sicherheit  hatte,  wieder
zu  seinem  (selde  zu  gelangen,  und  zwar,  was  für  die  damalıge
Zeit  plötzlicher  starker  Kursschwankungen  sehr  von  Bedeutung
war,  infolge  der  Auslosung  zum  Nennwerte  der  Papiere,  auch
wenn  ihr  Börsenkurs  unter  parı  stand.  Das  alles  ist  heute  weggefallen!).
  Der  Staat  gilt  als  der  sicherste  Schuldner,  die  Kursschwankungen
  sind  geringer  geworden,  und  durch  Verkauf  auf
der  Börse  kann  man  jederzeit  seine  Papiere  in  Geld  umsetzen,
während  man  andererseits  sich  nicht  der  Gefahr  aussetzt,  sein
Geld  infolge  Auslosung  des  Papieres  zu  ungelegener  Zeit  zurückzuerhalten.


Nach  diesen  für  alle  Zwangstilgungssysteme  in  gleicher  Weise
gültigen  Bemerkungen  werden  nunmehr  die  verschiedenen  Arten
  in  ihren  Besonderheiten  zu  betrachten  sein.

2.  Besonderer  Teil.
a.  Die  Tilgungsfondssysteme.
81.  Das  System  des  Dr.  Price.

Die  ältesten  Versuche,  zu  einer  fortgesetzten  effektiven  Staatsschuldentilgung
  zu  gelangen,  bewegen  sich  alle  in  der  Richtung,
diese  zu  ermöglichen  durch  Errichtung  einer  besonderen,  von  der

1)  Wenigstens  für  die  Mehrzahl  der  Staaten.  Für  unsichere  Schuldner
spielen  jene  Momente  auch  heute  noch  eine  erhebliche  Rolle.
        <pb n="278" />
        48  —

sonstigen  Finanzverwaltung  völlig  abgetrennten  Kasse,  die  aus  den
ihr  überwiesenen  Summen  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschuld
  nach  fest  bestimmten  Plänen,  ohne  Rücksichtnahme  auf
die  günstige  oder  ungünstige  Finanzlage  des  Staates,  zu  besorgen
hatte.

Von  den  verschiedenen  Arten  solcher  Tilgungskassen  ist  der
1786  von  Pitt  in  England  eingeführte  Dr.  Pricesche  Tilgungsfonds
am  bekanntesten  geworden  und  hat  am  häufigsten  Nachahmung
gefunden.

Er  soll  deshalb  zum  Ausgangspunkt  der  nachfolgenden  Betrachtung
  gemacht  werden  und  die  anderen  Tilgungsfondssysteme
nach  Besprechung  dieses  behandelt  werden,  wenngleich  sie  teilweise
  bereits  vor  demselben  angewendet  wurden.

Als  die  englische  Staatsschuld  infolge  des  nordamerikanischen
  Freiheitskampfes  gewaltig  gewachsen  war,  während  die
bisherigen  Versuche,  eine  fortgesetzte  Tilgung  zu  bewirken,  binnen
kurzer  Frist  misslungen  waren,  erfolgte  1786  durch  Pitt  die  Einführung
  des  ihm  von  Dr.  Price  vorgeschlagenen  Tilgungssystems
unter  voller  Zustimmung  der  englischen  Nation,  die  dadurch  binnen
  kurzem  ihrer  Schulden  ledig  zu  werden  hoflite.

Das  Wesen  dieses  Systems  bestand  darin,  dass  die  Zinseszinsrechnung
  in  das  Staatsschuldenwesen  eingeführt  wurde.  Es  wurde
ein  Tilgungsfonds  geschaffen  und  dieser  Fonds  jährlich  mit  1  Mill.
Pf.  St.  dotiert.  Mit  diesem  Gelde  wurden  Staatsschuldverschreibungen
  aufgekauft.  Diese  wurden  aber  nicht  vernichtet,  vielmehr
musste  die  allgemeine  Finanzverwaltung  sie  weiter  verzinsen  und
den  Betrag  der  Zinsen  an  die  Tilgungskasse  abführen.  Diese
kaufte  dann  im  Betrage  der  jährlichen  Dotation  und  der  Zinsen
neue  Schuldverschreibungen  auf,  so  dass  sich  ihr  Besitz  an  solchen
mit  wachsender  Schnelligkeit  vergrössern  musste  und  —  so  dachte
Price  und  mit  ihm  ganz  England  —  sie  zuletzt  die  gesamte  Staatsschuld
  aufgekauft  haben  würde.  Die  Schuld  würde  sich  also,  so
sagte  man,  auf  diese  Weise  binnen  kürzerer  oder  längerer  Frist,
je  nach  der  Höhe  der  Dotierung  des  Tilgungsfonds  selbst  verzehren.
  Dotierte  man  den  Tilgungsfonds  mit  1%,  des  Anleihekapitals,
  so  musste  dieses  eine  Prozent  mit  Zinseszins  die  betreffende
  Anleihe  bei  einem  Zinsfuss  von  3%,  in  47,  von  4%,  in  42,
von  5°,  in  37  Jahren  wieder  einbringen.  So  hofite  man  in  England
  binnen  50  Jahren  von  der  ganzen  Staatsschuld  befreit  zu  sein,
ein  Gedanke,  der  in  der  damaligen  Zeit,  in  welcher  die  Staatsschuld
        <pb n="279" />
        _-  49  —_

noch  immer  als  ein  grosses  Uebel  betrachtet  wurde,  leicht  viele
zu  Anhängern  dieses  Systems  machte.  Ihre  Zahl  steigerte  sich
noch  durch  die  bedeutende  Wirkung,  die  die  Einführung  des  Tilgungsfonds,
  in  der  man  einen  Beweis  des  festen  Willens  der  Staaten
  sah,  ihren  Schuldverpflichtungen  aufs  genaueste  nachzukommen,
auf  die  Kurse  hatte.  In  wenigen  Monaten  stieg  nach  Einführung
desselben  die  3%,ige  englische  Rente  von  55  auf  75,  die  4%,ige
von  75  auf  ungefähr  100').  Ebenso  hob  sich  die  französische
5%,ige  Rente  1816  nach  Einführung  der  caisse  d’amortissement
binnen  kurzem  über  pari  und  dieselbe  Erfahrung  machte  nach
1817  Oesterreich  ?).

Wie  kam  es,  dass  dieser  Tilgungsfonds  die  Hoffnungen,  die
man  auf  ihn  gesetzt  hatte,  nicht  erfüllte,  dass  er  in  allen  Staaten
nach  einem  längeren  oder  kürzeren,  mehr  oder  minder  erfolglosen
Dasein  wieder  abgeschafft  wurde?

Zunächst  enthält  ja  jene  Begründung  eine  grosse  Lüge,  eine
grosse  Selbsttäuschung.  Die  Tilgung  geschieht  nicht  von  selbst,
geht  nicht  automatisch  vor  sich.  Vielmehr  müssen  sie  die  Steuerzahler
  aufs  härteste  fühlen,  wenn  sie  infolge  der  gleichbleibenden
Zinslast  unter  einem  ungemilderten  Steuerdruck  zu  leiden  haben,
während  auf  der  anderen  Seite  der  Tilgungsfonds  zu  immer  gewaltigerer
  Grösse  heranwächst.  So  wird  der  Aerger  der  Steuerzahler
  über  diese  Last,  von  der  man  keinen  Nutzen  zu  sehen  vermag,
  wenigstens  zunächst  keinen,  immer  mehr  anschwellen,  und
wenn  auch  jene  Männer,  die  ihn  eingeführt  haben,  es  vielleicht
durchsetzen  können,  ihn  aufrecht  zu  erhalten  —  und  das  ist  nicht
immer  der  Fall  gewesen  —,  wenn  eine  neue  Regierung  an  ihre
Stelle  tritt,  wird  diese  oft  sich  populär  zu  machen  suchen,  indem
sie  den  Tilgungsfonds  ganz  abschafft,  oder  doch  die  darin  angesammelten
  Schuldverschreibungen  tilgt,  dadurch  die  für  Verzinsung
  der  Schuld  erforderliche  Summe  herabsetzt  und  die  Steuern
entsprechend  ermässigt.

Allein  auch  ohne  solchen  Wechsel  in  der  Regierung  wird  es
schwer  genug  sein,  die  planmässige  Tilgung  durch  den  Tilgungsfonds
  bis  zum  Ende  durchzuführen.

Solche  Tilgungspläne  erstrecken  sich  ja  immer  auf  eine  gewaltige
  Reihe  von  Jahren,  und  niemand  kann  voraussehen,  was
für  Anforderungen  in  dieser  Zeit  an  den  Staat  herantreten  werden.

1)  M.  Cucheval-Clarigny.  2)  L.  v.  Stein  II  384  ff.

Konrad  Zorn,  ZAwangstilgung  von  Staatsschulden,  4
        <pb n="280" />
        --  50  —

Es  ist  geradezu  undenkbar,  dass  auch  nur  in  einer  Zeit  von
37  Jahren  keine  ausserordentlichen  Ereignisse  eintreten  werden,
die  an  den  Staat  grosse  finanzielle  Erfordernisse  stellen,  deren
sofortige  Befriedigung  wichtiger  erscheint  als  Schuldentilgung.  In
erster  Linie  ist  hier  natürlich  an  kriegerische  Ereignisse  zu  denken,
aber  auch  Ueberschwenmungen,  Missernten,  industrielle  Krisen
können  bei  gleichzeitigen  Steuerermässigungen,  Tarifherabsetzungen
  etc.  die  Aufwendung  beträchtlicher  ausserordentlicher  Ausgaben
  zur  zwingenden  Notwendigkeit  machen.

In  solcher  Lage  wird  man  an  den  anderen  Staatsausgaben  zu
sparen  suchen  und  in  erster  Linie  die  Dotation  des  Tilgungsfonds
aus  dem  Etat  streichen,  oder  man  behält  die  Dotation  bei,  benutzt
sie  aber  nicht  zur  Schuldentilgung,  sondern  zu  den  allgemeinen
Staatsausgaben,  indem  man  gleichzeitig  beim  Tilgungsfonds  eine
der  Dotation  entsprechende  Anleihe  macht,  diesem  damit  die
Baarkapitalien  wieder  nimmt  und  sie  durch  Schuldverschreibungen
  ersetzt,  sofern  man  den  Fonds  selbst  überhaupt  unberührt
lässt.  Meist  wird  auch  dies  nicht  der  Fall  sein.  Vielmehr  wird
man,  um  auch  die  für  die  Zinszahlungen  erforderlichen  Summen
zu  ermässigen,  leicht  dazu  kommen,  die  angesammelten  Schuldverschreibungen
  zu  vernichten  und  damit  den  Fonds  ganz  aufzuheben.


Von  dem  französischen  Tilgungsfonds  vom  Jahre  1816
wurden  1833  von  den  für  die  Tilgung  ausgesetzten  95  Mill.  Fr.
79  für  allgemeine  Staatsausgaben  und  nur  16  Mill.  zur  Tilgung
verwendet  '),  und  während  der  Julimonarchie  1830—1848  wurden
im  ganzen  911  Mill.  Fr.,  die  dem  Tilgungsfonds  gehörten,  zur
Bestreitung  des  allgemeinen  Staatsaufwandes  benutzt  ?);  1848
wurde  der  Fonds  dann  ganz  aufgehoben  und  seine  Gelder  anderweit
  verwendet,  und  nach  Neueinführung  im  Jahre  1859  wurden
bereits  für  1860  die  Zahlungen  wieder  ausgesetzt  °).

Ebenso  beschränkte  Oesterreich  seine  1817  errichtete
Tilgungskasse  bereits  ım  Jahre  1829,  indem  es  die  jährliche  Dotation
  aufgab  und  nur  die  Zinsen  der  bereits  angesammelten
Schuldverschreibungen  zum  Neuankauf  von  solchen  bestimmte.

Man  hatte  gedacht,  diesen  Eventualitäten  aus  dem  Wege  zu
gehen,  indem  man  die  Verwaltung  des  Fonds  völlig  von  dem  Finanzministerium
  trennte  und  als  unabhängige  Behörde  neben  das-1)

  M.  Cucheval-Claringny.  2)  Roscher  II  328.
3)  M.  Cucheval-Claringny.
        <pb n="281" />
        -  51  —

selbe  stellte.  Natürlich  konnte  der  erhoffte  Erfolg  nicht  eintreten.
Formell  kann  man  die  Staatsschuldenverwaltung  freilich  unabhängig
  machen,  bewirken,  dass  nicht  das  Interesse  der  jeweils  an
der  Regierung  befindlichen  Männer  etwa  die  Wahl  der  zu  tilgenden
  Anleihen,  den  Zeitpunkt  der  Tilgung  und  andere  Punkte
untergeordneter  Bedeutung  beeinflusst,  materiell  kann  damit  aber
doch  nur  wenig  erreicht  werden.

Man  kann  doch  nicht  die  Staatsschuldenverwaltung  der  Gewalt
  der  gesetzgebenden  Faktoren  des  Staates  entziehen,  in  deren
Beschlüssen  sich  der  Staatswille  äussert  und  über  welchem  eine
höhere  Macht  nicht  steht.

Es  ıst  ein  zweifelloses  Verdienst  der  Errichtung  der  Tilgungsfonds,
  dass  durch  sie  zuerst  die  Staatsschuldenverwaltung  so
unabhängig  hingestellt  wurde,  wie  sie  heute  in  allen  zivilisierten
Staaten  dasteht,  dass  in  die  verwaltungstechnischen  Grundsätze
nicht  jeder  Minister  nach  Gutdünken  eingreifen  kann,  und  dass
die  Mittel,  die  vom  Staate  zur  Schuldentilgung  angewiesen  sind,
auch  wirklich  dazu  benutzt  werden,  aber  man  durfte  sich  von  dieser
Einrichtung  nicht  Dinge  versprechen,  die  sie  unmöglich  erfüllen
konnte.

In  den  ersten  Jahren  nach  Begründung  des  Tilgungsfonds
war  die  Gefahr  der  Aussetzung  der  Dotierung  oder  gar  der  Aufhebung
  des  Fonds  nirgends  vorhanden,  vielmehr  wurde  eifersüchtig
über  die  Erhaltung  und  jährliche  Dotierung  desselben  gewacht.

So  hat  England  auch  in  den  Jahren  des  Krieges  gegen  Frankreich,
  der  jährlich  die  gewaltigsten  Ausgaben  erforderte,  in  der
festen  Ueberzeugung,  dass  ıhın  der  Tilgungsfonds  sichere  Erlösung
von  jeder  auch  noch  so  grossen  Staatsschuld  bringen  werde,  nicht
nur  an  der  jährlichen  Dotation  desselben  unbedingt  festgehalten,
vielmehr  steigerte  es  dieselbe  in  jenen  Zeiten  noch,  sodass  sie  sich
1815  auf  15  Mill.  Pf.  St.  belief  und  tilgte  damit  von  1784—1815
auch  188,5  Mill.  Pf.  St.!)

In  den  Friedensjahren  war  die  Tilgung  von  sichtlichem  Erfolge.
Die  Staatsschuld  sank  von  250  Mill.  Pf.  St.  (1784)  auf  240  Mill.
(1793).  Sobald  aber  der  Krieg  mit  Frankreich  ausbrach,  wurde
eine  Herabminderung  der  Schuld  durch  die  Tilgung  nicht  mehr
erreicht;  die  Staatsschuld  stieg  vielmehr  bis  auf  840  Mill.  Pf.  St.
(1815),  und  hatte  man  durch  Tilgung  jener  188,5  Mill.  9,2  Mill.

1)  H.  d.  St.  Art.  Staatsanleihen.  2)  L.  v.  Stein  Il.  856.
4*
        <pb n="282" />
        —  512  —

Pf.  St.  an  Zinsen  erspart,  so  betrug  die  Zinsausgabe  für  die  neu
für  Tilgungszwecke  aufgenommenen  Anlehen  9,7  Mill.  Pf!  St.  ')

Aehnlich  ging  es  Frankreich,  das  in  den  Jahren  1816—1831
105  Mill.  Fr.  verlor,  indem  es  seine  Rente  zu  18°/,  Fr.  tilgte,
dagegen  zu  15?/,  Fr.  die  zur  Tilgung  notwendigen  neuen  Beträge
ausgab  ?).

Diese  unangenehme  Folge  versuchte  man  zu  vermeiden,  indem
  man  den  Tilgungsfonds  selbst  auf  die  Summen  subskribieren
liess,  die  man  für  ihn  aufnahm.  Wenn  das  aber  nun  Jahre  hindurch
  geschah,  so  fragte  man  sich  mit  Recht,  wozu  diese  ganze
Einrichtung  da  sei,  wenn  sie  nichts  bewirke,  als  eine  Umrechnung
bei  dauernder  Vermehrung  der  Schulden  und  damitder  Zinslast.  Da
ferner  die  Anleihen,  meist  auch  zugleich  für  andere  Zwecke  autgenommen
  wurden  und  dann  die  für  den  Tilgungsfonds  notwendigen
  Summen  überstiegen,  musste  das  einstige  Verhältnis  von  Staatsschuld
  und  Tilgungsfonds  rasch  sinken,  wenn  nicht  dem  Tilgungsfonds
  von  jeder  Anleihe  ausser  dem  für  ihn  bestimmten  Teil  noch
eine  Summe  aus  der  neuen  Anleihe  zur  Amortisation  derselben
ausbezahlt  wurde.  Es  konnte  also  auch  der  nicht  für  den  Tilgungsfonds
  notwendige  Teil  der  Anleihe  nicht  in  seinem  ganzen
Betrage  zu  den  Zwecken  verwendet  werden,  zu  welchen  er  aufgenommen
  war,  sondern  auch  hiervon  wanderte  wieder  ein  gewisser
Prozentsatz  in  den  Tilgungsfonds  und  erforderte  Zinsen,  ohne
dass  das  Geld  etwas  genützt  hatte.  Solange  man  diese  wieder
durch  Anleihen  deckte,  war  die  Mehrbelastung  nicht  zu  merken,
sobald  man  aber  davon  absah,  sah  man  sich,  je  länger  man  es  so
getrieben  hatte,  einem  um  so  grösseren  Defizit  gegenüber,  das  nun
durch  Steuern  gedeckt  werden  musste.  Sobald  aber  dieser  Moment
eintrat,  musste  es  unerträglich  erscheinen,  dass  auf  der  einen  Seite
ein  Fonds  stand,  gewaltig  hoch  und  den  Etat  stark  belastend,  ohne
sichtbaren  Nutzen  für  den  Staat,  während  auf  der  anderen  der  Steuerdruck
  unerträglich  war  und  eben  nur  infolge  der  hohen  Ansprüche
des  Tilgungsfonds  nicht  gemildert  werden  konnte.  All  dieses  musste
zur  Abschaffung  der  Tilgungsfonds  führen.  Die  hohen  Posten,
die  für  die  Schuldentilgung  eingesetzt  waren,  hatte  man  stets  nur
unwillig  und  nur  mit  der  Hoffnung  auf  den  endgültigen  Erfolg
ertragen.  Jetzt  wo  man  diesen  eher  ferner  gerückt  sah,  konnte
nichts  mehr  die  Aufrechterhaltung  des  Fonds  rechtfertigen,  und
so  beseitigte  ihn  England  1829,  und  die  anderen  Staaten  folgten

u  1)  H.  d.  St.  Art.  Staatsanleihen.  2)  H.  d.  St.  Art.  Staatsanleihen.
        <pb n="283" />
        trüher  oder  später  seinem  Beispiele.

Auch  für  die  Volkswirtschaft  hatte  der  Tilgungsfonds  nicht
unerhebliche  Nachteile  gebracht.  Durch  jene  fortgesetzte  starke
Tilgung  unter  gleichzeitiger  Geldaufnahme  war  eine  unnötige  Unruhe
  in  den  Kapitalmarkt  hineingetragen.  Immer  wieder  wurden
Kapitalien  frei,  die  sich  nach  neuen  Anlageplätzen  umsehen  mussten.
  Diese  wurden  nun  zwar  in  den  neuen  Anleihen  geboten.
Die  Unruhe  des  Hin  und  Her  blieb.  Werden  aber  solche  neue
Anlageplätze  nicht  geboten,  so  überschwemmt  man  den  Markt  mit
Kapitalien  und  drückt  in  ungerechtfertigter  Weise  den  Zinsfuss.
Die  Hervorhebung  dieses  Interesses  der  Gläubiger  ist  zwar  vorher
als  hinter  dem  Interesse  des  Staates  an  Schuldentilgung  stehend
zurückgewiesen  worden,  und  muss  auch  bezüglich  der  heutigen
Tilgungsarten  zurückgewiesen  werden,  da  es  sich  heute  meist  nur
um  verhältnismässig  geringe  Summen  handelt.  Durch  seinen  Tilzungsfonds
  trieb  dagegen  England,  wie  wir  gesehen  haben,  in  den
letzten  Jahren  vor  1815  jährlich  15  Mill.  Pf.  St.  =  300  Mill.
Mark  auf  die  Suche  nach  neuen  Anlageplätzen.

So  ist  der  Tilgungsfonds  in  der  Praxis  fast  völlig  verschwunden.
  In  der  Theorie  hat  er  in  Roscher  einen  Verteidiger  gefunden,
aber  doch  auch  wohl  nur  deshalb,  weil  dieser  an  der  Zwangstilgung
  festhalten  wollte,  aber  ein  besseres  Mittel  hierzu  nicht  angeben
  konnte.  Abgesehen  von  diesem  Zwang  zur  Tilgung,  die
ihrer  Natur  nach  aus  den  ordentlichen  Staatseinnahmen  erfolgen
soll  und  dem  sich  hieraus,  falls  die  Staatseinnahmen  dazu  nicht
ausreichen,  ergebenden  Zwang  zur  Einführung  neuer  Steuern,
tindet  Roscher,  der  freilich  noch  immer  der  nach  seinen  geschichtlichen
  und  sonstigen  Bemerkungen  über  die  Tilgungsfonds  der
verschiedenen  Staaten,  einigermassen  unverständlichen  Ansicht
huldigt,  dass  „bei  konsequenter  Festhaltung  desselben  England
längst  schuldenfrei  dastehen  würde“  '),  den  Hauptvorteil  darin,
„dass  ein  Tilgungsfonds  zugleich  einen  gewaltigen  Kriegsfonds  darstelle“.
  Das  ist  zweifellos  richtig,  allein  es  lässt  sich,  wie  zu
zeigen  sein  wird,  auch  auf  andern,  mit  weniger  Nachteilen  verknüpften
  Wegen  erreichen.

Auf  die  Geschichte  der  Tilgungsfonds  der  verschiedenen
Staaten,  die  oft  und  eingehend  dargestellt  ist  ?),  soll  nicht  näher
eingegangen  werden.  Zur  Bestätigung  des  oben  Gesagten  mögen

1)  I.  326.
2)  2.  B.  bei  L.  v.  Stein  II.  3,  373;  Roscher  $  141  Anmerkungen.
        <pb n="284" />
        _  54  —

nur  kurz  folgende  Zahlen  dienen.

Englischer  Tilgungsfonds:  Eingeführt  1786,  Erhöhung  der
Dotation  1792,  Abänderungen  1802,  1813,  1819,  1823,  1828,  Abschaffung
  1829.

Französische  caisse  d’amortissement:  Gegründet  1816,  Erhöhung
  der  Dotation  1817,  1825,  Abänderung  1830,  Herabsetzung
der  Dotation  1833,  Suspension  1848,  Neueinführung  1859,  Suspension
  1860,  dritte  Einführung  1866,  Suspension  1871.

Oesterreichischer  Tilgungsfonds:  Eingeführt  1817,  eingeschränkt
  1829,  aufgehoben  1859.

82.  Das  preussische  System  von  1820.

Wie  oben  gezeigt,  waren  alle  Tilgungsfonds,  die  nach  dem
Price’schen  System  des  Zinseszinses  arbeiteten,  nach  kürzerer  oder
längerer,  meist  gleich  erfolgloser  Wirksamkeit  abgeschafft,  meist
weil  sich  in  Zeiten  aussergewöhnlicher  Inanspruchnahme  der  Staatsmittel
  die  Aufrechterhaltung  derselben  als  nutzlos  erwiesen  hatte,
während  die  an  diese  Fonds  zu  zahlende  Zinslast  einen  auf  die
Dauer  unerträglichen  Steuerdruck  schuf.  Wenn  im  Gegensatz
dazu  der  in  Preussen  eingerichtete  Tilgungsfonds  längere  Zeit
hindurch  eine  erfolgreiche  Wirksamkeit  entfaltete,  so  lag  das  zwar
einerseits  daran,  dass  in  diesen  Jahren  der  Erholung  von  der
Napoleonischen  Kriegsära  der  Staat  keinerlei  ausserordentliche
Aufwendungen  zu  machen  hatte,  andererseits  aber  auch  daran,
dass  man  klug  genug  gewesen  war,  ein  allzustarkes  Anwachsen
des  Fonds  durch  den  Zinseszins  zu  verhindern.

Als  im  Jahre  1820  die  durch  die  Kriegszeiten  von  1806  bis
1815  in  die  ärgste  Verwirrung  geratenen  Finanzen  des  preussischen
  Staates  wieder  einigermassen  in  Ordnung  gebracht  waren,
erging  behufs  Regelung  des  Staatsschuldenwesens  die  Verordnung
vom  17.  Januar  1820.  Sie  erklärte  zunächst  den  Staatsschuldenetat
  „für  immer  geschlossen,  und  zur  Aufnahme  eines  neuen  Darlehens,
  falls  dieses  künftig  zur  Erhaltung  des  Staates  oder  Förderung
  des  allgemeinen  Besten  nötig  werden  sollte,  die  Zustimmung
und  Mitgarantie  der  künftigen  reichsständischen  Versammlung  für
erforderlich“,  setzte  die  verzinsliche  Staatskapitalschuld,  auf  180
Mill.  T.  fest,  wozu  noch  26  Mill.  T.  Provinzialschulden  kommen,
  die  auf  anderen  Etats  standen,  insgesamt  also  206  Mill.  T..
garantierte  dann  Zins-  und  Tilgungssumme  durch  das  gesamte
        <pb n="285" />
        ——  BB

Vermögen  des  Staates,  und  wies  zur  Zahlung  dieser  Summen  gewisse
  Staatseinkünfte  an.

Sie  bestimmte  weiter  in  Art.  V:

„Zur  allmählichen  Abtragung  aller  verzinslichen  Schulden,  —
insoweit  solche  nicht  schon,  wie  bei  den  Anleihen  im  Auslande,
durch  besondere  Verträge,  bei  denen  es  sein  unabänderliches  Bewenden
  behält,  anderweit  festgesetzt  ist,  —  bewilligen  wir  für
immer  ein  Prozent  jährlich  von  der  gegenwärtigen  Höhe  des
Schuldkapitals  zu  einem  allgemeinen  Tilgungsfonds.  “

Zu  dieser  jährlichen  Dotation  sollten  die  aus  der  allmählichen
Abtragung  der  Schuld  entstehenden  Zinsersparnisse  fortgesetzt  hinzutreten
  nur  bei  zwei  Schuldposten  im  Gesamtbetrage  von  etwa
3800000  T.').  Für  die  gesamte  übrige  Schuld  wurde  bestimmt,
„dass  vom  1.  Januar  1823  ab  die  Zinsersparnisse  nur  in  Zeitabschnitten
  von  zehn  aufeinander  folgenden  Jahren  hinzutreten  sollten“,
  d.  h.  der  Fonds  sollte  10  Jahre  hindurch  mit  Zinseszins
wachsen,  dann  aber  sollten  die  angesammelten  Schuldverschreibungen
  vernichtet  werden  und  der  Fonds  von  neuem  für  10  Jahre
die  Tilgung  vermittelst  Dotation  und  Zinseszins  beginnen,  „um  so
den  Bedarf  zur  Verzinsung  von  Zeit  zu  Zeit  vermindern  und  dadurch
  unsern  Untertanen  bei  Entrichtung  der  Abgaben  nach  und
nach  Erleichterungen  gewähren  zu  können.“

Die  zur  Tilgung  erforderlichen  Beträge  an  Schuldverschreibungen
  sollten  durch  freihändigen  Ankauf,  im  Falle  aber  die
Staatsschuldverschreibungen  über  pari  standen,  durch  Auslosung
zum  Nennwerte  beschafft  werden.

Zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  wurde  —  hier  zeigt
sich  der  schon  oben  erwähnte  Vorteil  der  Einführung  der  Tilgungsfonds
  —  eine  besondere  Behörde,  die  „Hauptverwaltung  der
Staatsschulden“  errichtet.

Auch  hier  zeitigte  die  Einrichtung  des  Tilgungsfonds  ein
starkes  Steigen  der  Kurse.  Der  Kurs  der  4°,  Anleihe,  der  bisher
  auf  70—71  gestanden  hatte,  stieg,  wenn  auch  nicht  ohne  Rückschläge
  auf  101”/,;  (März  1830)  ?).

Man  hatte  also  glücklich  den  Fehler  vermieden,  den  bisher
alle  Staaten  mit  Tilgungsfonds,  noch  4  Jahre  vorher  Oesterreich,

1)  1.  Den  alten  churmärkischen  landschaftlichen  Obligationen  3234890  T.
23  sgr.  8  Pf.  2.  Einzelnen  Passiven,  auf  besonderen  Verschreibungen  598  535  T.
17  sgr.  2  Pf.,  zusammen  3833426  T.  10  sgr.  10  Pf.

2)  Schwarz-Strutz  S.  14,
        <pb n="286" />
        mit  der  Einrichtung  der  dauernd  fortgesetzten  Zinseszinstilgung
gemacht  hatten.  Freilich  warf  man  dabei  das  Grundprinzip  einigermassen
  über  den  Haufen,  aber  man  hatte  Erfolg  damit.  Nicht,
dass  jene  Zusicherung  des  Königs  von  der  Abgaben-Erleichterung
häufig  eingetreten  wäre,  —  das  geschah  nur  einmal,  als  im  Jahre
1843  der  Monopolpreis  für  die  Tonne  Salz  von  15  auf  12  T.
herabgesetzt  wurde  !),  —  allein  der  Fonds  blieb  doch  bis  1869  ın
ununterbrochener  Tätigkeit,  ein  Fall,  der  in  der  Geschichte  der
Tilgungsfonds,  wie  wir  gesehen,  einzig  dasteht,  und  hat  während
dieser  Zeit  die  Schuld  beträchtlich  vermindert  oder  doch  eine
starke  Erhöhung  derselben  nicht  zugelassen.  In  den  Jahren  1822
bis  1849  wurden  getilgt  86,5  Mill.  T.?).  Dagegen  waren,  entgegen
  jedenfalls  dem  Geist  der  Verordnung  von  1820,  eine  Reihe
neuer  Anleihen  aufgenommen  worden,  und  so  stellte  sich  die  verzinsliche
  Schuld  1849  auf  132  Mill.  T.  (gegen  206  ı.  J.  1820)
mit  einer  Tilgung  von  2,4  Mill.  =  1,7%  °).

Seit  dem  Jahre  1848  ging  man  jedoch  von  den  bewährten
Prinzipien  der  Verordnung  von  1820  ab.  Die  Anleihen  der  folgenden
  Jahre  mussten  zu  hohem  Zinsfusse  aufgenommen  werden,
und  um  sie  möglichst  rasch  wieder  abzuzahlen,  liess  man  dem
auch  hier  mit  1%,  jeder  Anleihe  festgesetzten  Tilgungsfonds  die
Zinseszinsen  ununterbrochen  zuwachsen.  Zwar  war  dieser  Bestimmung
  durch  die  zweite  Kammer  die  Klausel  zugefügt  worden,
dass  dies  nur  geschehen  solle  „solange  nicht  durch  ein  späteres
Gesetz  anders  bestimmt  werde“,  allein  das  geschah  nicht.  Die
Folgen  zeigten  sich  in  den  seit  1856  fortgesetzt  im  Herrenhaus
eingebrachten  Anträgen  auf  Verminderung  der  Schuldentilgung,
und  sicherlich  hat  jene  Bestimmung  das  ihre  zum  schliesslichen
Falle  des  Tilgungsfonds  im  Jahre  1869  beigetragen.

Freilich  blieb  die  starke  Tilgung  der  preussischen  Anleihen
nach  1848  nicht  ohne  Erfolg.  Die  preussische  Staatsschuld  wuchs
von  1850—1868  nur  von  135  auf  270  Mill.  T.,  obwohl  in  jene
Zeit  die  Kriege  von  1864  und  1866  fielen,  und  war  mit  jenem
Betrage  nur  um  64  Mill.  T.  höher  als  die  Staatsschuld  des
‚Jahres  1820  °).

Als  nunmelır  aber  noch  die  starken  Tilgungsprozente  der
Schulden  der  neuerworbenen  Landesteile  hinzutraten,  wurde  die

1)  Richter  S.  222.  2)  Schwarz  S.  21.  3)  Schwarz  S.  21.
4)  Schwarz  S.  21.
        <pb n="287" />
        —  57  —

Tilgungssumme  zu  hoch,  als  dass  sie  lange  hätte  aufrecht  erhalten
werden  können.  Es  mussten  z.  B.  die  hohenzollernschen  Schulden
—  freilich  nur  ein  Kapital  von  87000  T.  mit  10%,  die  hessenhomburgischen
  —  130000  T.  —  mit  23%,  des  Schuldkapitals  getilgt
  werden.  Aber  auch  die  bedeutende  hannoversche  Staatsschuld
von  21'/,  Mill.  T.  verlangte  die  immerhin  recht  beträchtliche  Tilgung
  von  4,7%,  des  Schuldkapitals’).

So  stieg  der  Prozentsatz  der  Tilgung  der  gesamten  preussischen
  Staatsschuld  von  1,7%  im  Jahre  1860  auf  2,4%,  =  6,4
Mill.  T.  im  Jahre  1868  °).

Dieser  Betrag  aber  war  zu  hoch,  und  es  fand  das  Wort  des
englischen  Staatskanzlers  Hicks-Beach,  dass  wenn  die  Amortisation
  übertrieben,  damit  der  Weg  zu  ihrer  Abschaffung  gebahnt
werde?°),  auch  hier  seine  Bestätigung.

Denn  bei  der  schlechten  Finanzlage  des  preussischen  Staates
Ende  der  60er  Jahre  erschien  eine  so  hohe  Tilgungssumme  als
den  Etat  zu  stark  belastend.  Daher  wurde  im  Konsolidationsgesetz
  von  1869  die  Zwangstilgung  für  die  durch  dies  Gesetz  geschaffene
  konsolidierte  Anleihe,  etwa  die  Hälfte  der  gesamten
Staatsschuld  aufgehoben.

Der  der  Zwangstilgung  noch  fernerhin  unterliegende  Teil
wurde  infolge  der  grossen  Tilgungen,  wie  oben  gezeigt,  immer  geringer
  und  hatte  bereits  Mitte  der  70er  Jahre  kaum  Bedeutung
mehr.

Der  preussische  Tilgungsfonds  zeigt  ein  wesentlich  anderes
Bild,  als  die  der  anderen  vorerwähnten  Staaten.  Hier  ist  eine
deutlich  sichtbare  Herabminderung  der  Schuld  erreicht  worden.
Zweıfellos  lag  dies  zum  allergrössten  Teile  daran,  dass  in  der  Zeit,
in  der  die  Hauptwirksamkeit  des  Fonds  lag,  das  Finanzwesen  des
Staates  durch  keinerlei  ausserordentliche  Vorkommnisse  erschüttert
  wurde,  Preussen,  was  die  Staatseinnahmen  betraf,  sich  auf
dem  aufsteigenden  Aste  seiner  Entwickelung  befand  und  während
der  ganzen  Zeit  Anleihen  nur  in  recht  geringen  Beträgen  aufzunehmen
  gezwungen  war.  Aber  zu  einem  nicht  zu  geringen  Teile
darf  man  den  Erfolg  doch  auch  jener  weisen  Beschränkung  der
Zinsesverzinsung  zuschreiben,  denn  sie  allein  ermöglichte  es,  dass
der  Fonds  so  lange  lebensfähig  blieb.

1)  Richter  S.  232.  2)  Schwarz  S.  21.
3)  Zit.  bei  Inhülsen  im  Finanz-Archiv  XVII  S.  913.
        <pb n="288" />
        —  58  —

S3.  Walpoles  sinking  fund.

Als  eine  dritte  Art  von  Tilgungsfonds,  zeitlich  die  erste,  ıst
noch  der  von  Walpole  1715  gegründete  sinking  fund  zu  erwähnen,
der  aber  eine  ebenso  kurze  wie  bedeutungslose  Rolle  gespielt  hat.

Dieser  sinking  fund  stellt  den  ersten  Versuch  dar,  eine  planmässige
  Herabminderung  der  gesamten  Staatsschuld  zu  erreichen.

Bis  dahin  hatte  das  englische  Parlament  für  jede  neu  aufgenommene
  Schuld  eine  besondere  Steuer  zur  Deckung  der  Zinsverpflichtungen
  bestimmt.  Als  1716  die  Schuld  von  einer  6°,igen
in  eine  5b%,ige  umgewandelt  wurde,  vereinigte  Walpole  alle  die
einzelnen  Steuern  in  drei  Fonds,  die  die  Verzinsung  aller  Anleihen
  sicherstellen  sollten.  Die  infolge  der  Konvertierung  ersparten
  Zinssummen  sollten  einen  vierten  Fonds,  den  sinking  fund,
bilden,  der  zur  Tilgung  der  Schulden  vermittelst  Ankauf  von  Staatsschuldverschreibungen
  verwendet  werden  sollte  Diese  sollten  jedoch
  —  dies  ist  der  grosse  Unterschied  gegen  den  Dr.  Priceschen
Tilgungsfonds  —  nicht  aufbewahrt  und  weiter  verzinst,  sondern
vernichtet  werden.

Der  Fonds  beabsichtigte  also  eine  langsame  Tilgung  bei  fortschreitender
  Verminderung  der  den  Steuerzahlern  durch  die  Schuld
aufgebürdeten  Lasten.  Anfangs  ging  alles  nach  Wunsch,  bald
aber  wurde  die  ohnehin  schon  recht  langsame  Tilgung  noch  mehr
verlangsamt,  indem  auf  den  Tilgungsfonds  neue  Anleihen  basiert
wurden,  und  ihm  deren  Verzinsung  übertragen  wurde,  ohne  dass
ihm  neue  Einnahmen  zugewiesen  worden  wären  !),  so  dass  die  für
die  Tilgung  bleibende  Summe  eine  beträchtliche  Beschränkung
erfuhr.

Seit  1735  wurde  der  sinking  fund  von  seinem  Begründer
selbst  aus  politischen  Gründen  ganz  zur  Deckung  anderer  Staatsausgaben
  verwendet.  Er  bestand  seit  dieser  Zeit  nominell  noch
weiter,  von  einer  Tilgung  aus  ihm  war  keine  Rede  mehr.

So  nahm  dieser  Versuch  binnen  kurzer  Zeit  ein  Ende,  welches
  er  nicht  verdient  hatte.  Denn  die  Tilgung  war  nicht  unbeträchtlich
  gewesen:  8328354  Pf.  St.  in  den  Jahren  1723—1739
bei  einer  Staatsschuld  von  etwa  50  Mill.  Pf.  St.*),  und  nicht  nur
den  Gedanken  einer  einheitlichen  planmässigen  Schuldentilgung
überhaupt  hatte  dieser  Fonds  zum  erstenmale  verwirklicht,  auch

1)  Sänger  S.  12.  2)  Köppe  S.  23—25.
        <pb n="289" />
        —  59  _

die  Art  der  Verwirklichung,  die  Verwendung  der  infolge  von  Konvertierungen
  ersparten  Zinssummen  war  praktisch  und  leicht  durchführbar
  gewesen.  Auch  für  die  heutige  Zeit  hat  dieser  Gedanke
keineswegs  seine  Richtigkeit  verloren.  Er  hat  in  etwas  anderer
Weise  in  neuester  Zeit  in  Württemberg  Verwirklichung  gefunden,
indem  dieses  1903  seine  Staatsschuld  konvertierte  und  gleichzeitig
die  Schuldentilgung  wieder  einführte  ’),  und  es  ist  und  bleibt,  falls
nicht  die  Herabsetzung  der  Lasten  für  die  Staatsschuld  aus  Gründen
  des  allgemeinen  Wohles  dringend  erforderlich  ist,  der  Zeitpunkt
  einer  Konversion  der  geeignetste  Moment  um  einen  gesetzlichen
  Zwang  zur  Tilgung  einzuführen.  Die  Lasten  für  die  Schuld
werden  nicht  vergrössert,  wohl  aber  durch  Tilgung  der  Vermögensstand
  des  Staates  verbessert;  unter  diesen  Gesichtspunkten  wird
die  Einführung  des  Tilgungszwanges  am  ersten  durchzusetzen  sein.

Das  Fehlen  der  Tilgung  durch  Zinsesverzinsung  entkräftet
bei  diesem  System  viele  der  Einwürfe,  die  sonst  gegen  die  Tilgungsfonds
  geltend  zu  machen  waren.  Wenn  es  trotzdem  heute
keine  Anwendung  mehr  findet,  so  liegt  dies  wohl  daran,  dass  eine
zwangsmässige  Tilgung  auch  auf  anderem  Wege  zu  erreichen  ist,
als  durch  Absonderung  bestimmter  Einnahmen  zu  diesem  Zwecke,
insbesondere  nachdem  man  mehr  und  mehr  zu  der  Erkenntnis  gelangt
  ist,  dass  Einheit  des  Etats  eines  der  ersten  Erfordernisse
der  geregelten  Finanzwirtschaft  bleibt.

84.  Tilgungsfonds  für  dieeinzelnen  Anleihen.

Walpole  stellte,  wie  oben  gesagt,  zum  ersten  Male  einen  einheitlichen
  Tilgungsfonds  für  die  ganze  Staatsschuld  auf.  Vorher
war  die  Tilgung  in  England  in  der  Weise  gesichert  gewesen,  dass
das  Parlament  für  jede  Anleihe  besondere  Einnahmen  anwies,  aus
welchen  die  Verzinsung  und  Tilgung  derselben,  mit  oder  ohne
Zuwachs  der  durch  die  fortschreitende  Tilgung  ersparten  Zinsen
zu  bestreiten  war.  Damit  wurde,  wenn  mehrere  Anleihen  in  dieser
Weise  mit  Tilgungsfonds  ausgestattet  waren,  tatsächlich  dieselbe
Wirkung  erreicht,  die  nachher  der  Pricesche  Tilgungsfonds  hatte
oder  haben  sollte.  Aus  diesem  Grunde  hatte  aber  diese  Art  zu
tilgen  auch  dieselben  grossen  Nachteile,  etwas  abgeschwächt  dadurch,
  dass  auch  bei  fortgesetzter  Zinsesverzinsung  der  für  die
Staatsschuld  erforderliche  Betrag  sank,  sobald  eine  der  Anleihen

1)  Finanz-Archiv  1904.  Bd.  XXI  S.  430  f.
        <pb n="290" />
        ganz  in  dem  Fonds  wieder  aufgesammelt  war  und  dann  vernichtet
wurde.  Dafür  ergaben  sich  mancherlei  Nachteile  für  die  Finanzverwaltung
  durch  die  verschiedenen  Tilgungsbestimmungen  der
einzelnen  Anleihen,  durch  die  Schwierigkeit,  die  darin  lag,  jeder
Anleihe  auch  die  für  sie  bestimmten  Gelder  zuzuführen  und  durch
den  Zwang  jährlich  einen  bestimmten  Betrag  einer  bestimmten
  Anleihe  zu  tilgen,  auch  wenn  Aussetzen  der  Tilgung  gerade
dieser  Anleihe  bei  verstärkter  Tilgung  einer  anderen  aus  irgend
welchen  Gründen  viel  vorteilhafter  gewesen  wäre.

Infolgedessen  nahm  man  in  England  den  Vorschlag  Walpoles
  auf  Vereinheitlichung  des  Tilgungsfonds  mit  Freuden  an.  Auf
dem  Festlande  wurde  die  besondere  Tilgung  jeder  Anleihe  angewendet,
  bis  die  Einführung  des  Priceschen  Tilgungsfonds  sie  ablöste.


Seitdem  wurde  dieses  System  für  Staatsschuldentilgung
nicht  mehr  benutzt.  Dagegen  leistet  es  gute  Dienste  für  Tilgung
der  von  den  Unterverbänden  des  Staates,  insbesondere  den  Städten
aufgenommenen  Änleihen.

Dass  die  Tilgung  durch  einzelne  Tilgungsfonds  eine  Zukunft
hat,  ist  aber  schon  infolge  des  Strebens  der  Staaten  nach  Vereinheitlichung
  ihrer  Staatsschuld  nicht  anzunehmen.  Auch  ohne
dieses  aber  erscheinen  die  Nachteile  doch  zu  gross,  als  dass  man
sich  zu  einer  Rückkehr  zu  diesen  System  entschliessen  wird.

Aus  dem  Vorstehenden  ergibt  sich,  dass  Tilgungsfonds  nicht
unter  allen  Umständen  zu  verwerfen  sind.  Sobald  man  die  Zinsesverzinsung
  in  irgend  welcher  Weise  beschränkt  und  so  die  für
den  Fonds  aufzuwendenden  Summen  auf  einer  verständigen  Höhe
hält,  kann  manches  damit  erreicht  werden.  Die  erste  Vorbedingung
  ist  und  bleibt  für  diese  wie  für  jede  Tilgung  freilich  eine  einigermassen
  von  Störungen  freie  Entwickelung  des  Staatsfinanzwesens.
Und  das  ist  beim  Tilgungsfonds  von  ganz  besonderer  Bedeutung,
da  er  so  leicht  schon  bei  vorübergehenden  finanziellen  Schwierigkeiten
  abgeschafft  werden  kann,  die  Wiedereinführung  aber  stets
Schwierigkeiten  machen  wird.  Deshalb  wird  ein  derartiger  Fonds
hei  kleinen  Staaten,  die  von  den  Ereignissen  der  Weltgeschichte
seltener  betroffen  werden,  seine  Schattenseiten  weniger  erkennen
lassen.  Aber  auch  bei  diesen  fragt  es  sich,  ob  das  Ziel  sich  nicht
auf  anderem  Wege  besser  erreichen  lässt;  für  grosse  Staaten  überwiegen
  in  jeden  Falle  die  Nachteile  dieser  Zwangstilgungsform.
        <pb n="291" />
        —  61  —

Das  Tilgungsfondssystem  ist  in  Kleinigkeiten  noch  auf  mannigfache
  Weise  variiert  worden.  So  zeigt  z.  B.  die  preussische  Staatsschuld
  nach  Uebernahme  der  Schulden  der  1866  annektierten
Länder  eine  wahre  Musterkarte  verschiedener  Tilgungsfonds.  Alle
aber  folgen  sie  ihrem  Grundprinzip  nach  entweder  dem  Dr.  Priceschen
  System  der  Tilgung  vermittelst  dauernd  fortgesetzter  Zinsesverzinsung,
  oder  der  preussischen  mit  epochenweiser  Zinsesverzinsung,
  schliessen  mitunter  auch  jegliche  Zinsesverzinsung  aus,  oder
sie  schliessen  sich  einem  System  an,  das  heute  als  new  sinking
fund  in  England  angewendet  wird,  mit  den  Tilgungsfonds  aber
wenig  mehr  als  den  Namen  gemeinsam  hat.  Es  gleicht  dies  System
in  weit  höherem  Masse  der  Prozentualtilgung  und  wird  mit  dieser
zu  besprechen  sein.

b.  Schuldentilgung  mittels  Lotterieanleihen.

Allen  Lotterieanleihen  ist  das  gemeinsam,  dass  die  Gläubiger
nicht  nur  über  das  Wann  der  Rückzahlung  im  Ungewissen  sind,
sondern  auch  über  das  Wieviel.  Es  sind  Anleihen,  mit  deren  Tilgung
  in  irgend  einer  Weise  ein  lotteriemässiges  Ausspielen  von
Gewinnen  verbunden  ist.

Nicht  zu  den  Lotterienanlehen  zu  zählen  sind  daher  jene  Anleihen,
  deren  Tilgung  zwar  auch  durch  Auslosung  vorgenommen
wird,  bei  denen  aber  dabei  keinerlei  Gewinne  verlost  werden,  sondern
  der  Schuldbetrag  zu  pari  zurückbezahlt  wird  und  die  Auslosung
  nur  die  Form  bildet,  in  der  die  Tilgung  vor  sich  geht,  der
Gläubiger  also  wohl  in  Ungewissheit  ist  über  das  Wann,  nie  aber
über  das  Wieviel.

Ueber  die  eigentlichen  Lotterieanleihen  aber  kann  hier,  wo
sie  bezüglich  ihrer  Verwertbarkeit  für  die  Schuldentilgung  zu  betrachten
  sind,  rasch  hinweggegangen  werden.  Denn  die  Tilgung
war  bei  ihnen  stets  Nebensache,  freilich  eine  mit  dem  System  unzertrennlich
  verknüpfte,  der  Hauptgrund  für  ihre  Anwendung  war
doch  immer  der,  dass  man  durch  sie  billigeren  Kredit  zu  erhalten
hoffte,  oder,  dass  bei  schwierigen  Finanzverhältnissen  die  gewöhnliche
  Schuldform  mit  einfacher  Verzinsung  überhaupt  oder  wenigstens
  momentan  „nicht  mehr  zog“  !),  und  dass  dann,  um  das  notwendige
  Kapital  zu  erlangen,  die  Reize  eines  Lotteriespieles  für
den  Staatskredit  nutzbar  gemacht  wurden.

1)  Wagner  8.  818.
        <pb n="292" />
        —  692  —

Die  Lotterieanleihen  sind  unter  den  verschiedensten  Verlosungsplänen
  verwirklicht,  alle  aber,  indem  entweder

1.  die  Zinsen  nicht  jährlich  bezahlt,  sondern  die  Beträge  derselben
  von  Zeit  zu  Zeit  als  Gewinne  verlost  wurden,  oder

2.  indem  ein  unter  dem  Marktzinsfuss  stehender  Zinsbetrag
Jährlich  ausgezahlt,  der  Unterschied  als  Gewinn  ausgespielt  wurde  ').

Die  Prämienausspielungen  müssen  dem  Plane  gemäss,  ohne
Rücksicht  auf  die  Finanzlage,  erfolgen,  und  es  haben  daher  diese
Anleihen  alle  Gründe  gegen  sich,  die  gegen  einen  bestimmten  Tilgungszwang
  überhaupt  geltend  gemacht  werden  können.  Und  dies
in  besonders  verstärktem  Masse.  Denn  da  der  Ausspielungsplan,
sobald  der  Gläubiger  mit  Rücksicht  darauf  dem  Staate  sein  Geld
gibt,  den  Inhalt  eines  Vertrages  zwischen  diesen  beiden  bildet,  so
muss  die  Ausspielung  nach  demselben  auch  unter  den  ungünstigsten
  Finanzverhältnissen  vor  sich  gehen,  wenn  der  Staat  nicht
seine  Gläubiger  benachteiligen  will,  während  ein  Aussetzen  der
Zahlungen  an  einen  Tilgungsfonds  und  ebenso  ein  Aussetzen  der
Prozentualtilgung  keinerlei  Rechte  der  Gläubiger  schädigt.

Ein  weiterer  Nachteil  dieser  Anleihenart  ist,  dass  stets  nur
verhältnismässig  kleine  Summen  auf  diese  Weise  werden  aufgenommen
  werden  können.  Insbesondere  wenn  gar  keine  Zinsen  gezahlt
werden,  werden  sich  schwerlich  viele  Leute  finden  lassen,  die  das
Risiko  eingehen  werden.  Bei  der  anderen  Art,  wenn  geringe
Zinsen  gezahlt  werden,  mag  dies  eher  der  Fall  sein,  dann  aber
kommt  wieder  das  Bedenken,  dass,  je  grösser  die  Anleihe  ist,  je
länger  die  Ausspielung  dauert,  desto  geringer  die  Aussicht  ist,
das  Kapital  bald  wieder  herausgezahlt  zu  bekommen,  was  dann
wieder  die  Zahl  der  Mitspieler  in  ziemlich  engen  Grenzen  halten  wird.

Dementsprechend  haben  nur  wenig  Lotterieanleihen  hohe  Beträge
  aufzuweisen.  Die  grösste  war  eine  von  Üesterreich  im  Jahre
1860  im  Betrage  von  200  Mill.  Gulden  aufgenommene.  Die  wenigen
  preussischen  Lotterieanleihen  weisen  keine  sehr  hohen  Beträge
  auf.  Es  wurden  in  dieser  Form  aufgenommen:

1796  =  3  Mill.  T.  1832  =  12  Mill.  T.
1821  =  30  Mill.  T.  1855  =  15  Mill.  T.  2)

1)  Es  lässt  sich  noch  eine  dritte  Art  von  Lotterieanleihen  denken,  bei
der  auch  das  Kapital  ausgespielt  wird.  Soweit  ich  es  feststellen  konnte,  ist
sie  jedoch  von  Staaten  nicht  angewandt  worden.  Das  würe  Ja  auch  eine  reine
Geldlotterie  und  könnte  nicht  viel  Erfolg  haben,  da  das  Wagnis  zu  gross  ist.

2)  Richter  S.  220.
        <pb n="293" />
        u  6

Gegen  die  Lotterieanleihen  spricht  des  weiteren,  dass  es  unmöglich
  ist,  den  einmal  festgesetzten  Zinsfuss  herabzusetzen.

Und  schliesslich  ist  noch  gegen  sie  der  moralische  Gesichtspunkt
  der  Verderblichkeit  des  Lotteriespieles  geltend  zu  machen,
der  um  so  mehr  ins  Gewicht  fällt,  je  grösser  einerseits  die  Verlustmöglichkeit,
  je  kleiner  andrerseits  der  Betrag  der  Lose  ist!),
wenngleich  auch  Staatsanleihen  in  Lotterieform  nicht  in  demselben
Masse  zu  verurteilen  sind,  wie  reine  Lotterien,  bei  denen  auch
das  Kapital  aufs  Spiel  gesetzt  wird,  während  die  Rückzahlung
desselben  bei  den  gebräuchlichen  Formen  der  Lotterieanleihen  gesichert
  ist.

Allein  Schäffle  betont  schon  1884,  dass  man  in  Deutschland
gut  tut,  diesen  Gesichtspunkt  nicht  zu  sehr  ın  den  Vordergrund
zu  schieben  *),  und  auch  heute  wird  man  dies  beherzigen  müssen,
da  die  im  Deutschen  Reiche  geeinigten  Staaten  unter  Führung
Preussens  gegen  einander  die  strengsten  Massregeln  ergreifen,  um
ihren  Staatslotterien  einen  möglichst  hohen  Ertrag  zu  sichern  und
die  unlautere  Konkurrenz  der  Staatslotterien  anderer  deutscher
Bundesstaaten  nach  Möglichkeit  zu  unterdrücken  °).

Die  Lotterieanleihen  sind  also  als  Anlehensform  abzulehnen,
da  sie  ausser  einer  augenblicklichen  Verbilligung  des  Kredits  dem
Staate  keinerlei  Nutzen  bringen,  und  auch  ihre  Tilgung  mit  mancherlei
  Nachteilen  verbunden  ist.

Heute  sind  sie  auch  völlig  abgekommen.

1)  Der  Nennwert  der  Lose  der  Meininger  Prämienanleihe  beträgt  7  Guldn.

2)  a.  a.  O.  Jahrg.  1884  S.  140.

3)  Eigenartige  und  immerhin  bemerkenswerte  Ansichten  äussert  Justi  in
seiner  1755  erschienenen  „Staatswirtschaft“  über  „die  Einwürfe  gegen  die
Moralität  dieser  Anstalten“:  „ob  man  zwar  gar  nicht  leugnen  will,  dass  nicht
Jabey  viele  Menschen  wider  die  Pflichten  sündigen  sollten,  die  sie  sich  selbst
und  den  Ihrigen  schuldig  sind,  oder  sonst  ungerechte  Gedanken  und  Absichten
dabey  haben  könnten:  so  folget  doch  daraus  gar  nicht,  dass  sie  (die  Lotterieanleihen)
  der  Staat  nicht  zulassen  oder  selbst  gebrauchen  sollte.  Es  ist  genug,
  dass  es  an  sich  selbst  den  strengsten  Grundsätzen  der  Sittenlehre  nicht
zuwider  ist,  einen  proportionierlichen  und  entbehrlichen  Teil  seines  Vermögens
Jem  ungefähren  Zufalle  oder  dem  Glücke  anzuvertrauen.  Der  Staat  kann
allerdings  voraussetzen,  dass  jedermann  diese  Anstalten  nach  Massgabe  seiner
Pflichten  gebrauchen  werde.  Wenigstens  erstrecken  sich  weder  seine  Kräfte
noch  seine  Pflichten  soweit,  dass  er  das  Gegenteil  verhindern  kann.  Er  kann
die  Untertanen  nicht  bei  den  Haaren  zu  einem  vernünftigen  und  ihren  Pflichten
  gemüssen  Gebrauche  ihres  Vermögens  leiten,  und  wenn  er  ihnen  diesen
Weg  versperren  wollte,  so  würden  sie  hundert  andere  Arten  finden,  ihr  Vermögen
  zu  missbrauchen‘.
        <pb n="294" />
        _  64  —

England  hat  bereits  seit  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  diese
Anleiheform  nicht  mehr  benutzt.  Seit  Mitte  desselben  verschwindet
sie  mehr  und  mehr,  von  grossen  Staaten  wendete  sie  Oesterreich
am  längsten  an,  welcher  Staat  sich  dieser  Form  bei  seinen  ewigen
Finanznöten  auch  ganz  besonders  häufig  bedient  hat).

In  den  zum  Deutschen  Reich  gehörenden  deutschen  Staaten
bestehen  zurzeit  noch  folgende  Prämienanleihen:  eine  bayrische
(aufgenommen  1866,  Schlussverlosung  1906),  eine  badische  von
1867,  ferner  solche  von  Braunschweig,  Hamburg,  Lübeck,  Meiningen
  und  Oldenburg.  Gemäss  &amp;amp;  1  des  Reichsgesetzes  vom  8.
Juni  1871,  betr.  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien  (R.G.Bl.  S.  210)
dürfen  solche  „innerhalb  des  Deutschen  Reiches  nur  auf  Grund
eines  Reichsgesetzes  und  nur  zum  Zwecke  der  Anleihe  eines  Bundesstaats
  oder  des  Reichs  ausgegeben  werden“.  Also  auch  die
Bundesstaaten  bedürfen  der  Genehmigung  durch  ein  Reichsgesetz
zur  Aufnahme  von  Prämienanleihen.  Praktisch  ist  die  Bestimmung
  bis  heute  nicht  geworden  und  dürfte  es  wohl  auch  in  Zukunft
  nicht  werden.

c.  Die  Tilgung  mittels  Zeitrenten.
81.  Durch  Annuitäten.

Die  Methode,  einen  Schuldbetrag  aufzunehmen,  unter  der  Bedingung,
  die  Schuld  binnen  einer  bestimmten  Anzahl  von  Jahren
wieder  zu  tilgen  und  zwar  vermittelst  jährlicher  Zahlungen,  die
neben  dem  Zinsbetrage  noch  eine  gewisse  Kapitalquote  zurückzahlen,
  wurde  zum  ersten  Male  1694  in  England  angewendet,  als
alle  anderen  Mittel  zu  einer  Anleiheaufnahme  versagten.

Diese  Annuität  sah  Rückzahlung  innerhalb  von  10  Jahren  vor.

Die  erste  langfristige  Annuität  wurde  geschaffen,  als  England
1695  eine  Bestimmung  traf,  wonach  die  bestehenden  Leibrenten
in  96jährige  Zeitrenten  umgewandelt  werden  konnten  ?).

Im  folgenden  Jahrhundert  wurde  die  Annuität  weniger  als
selbständige  Anleiheform  benutzt,  als  vielmehr  als  Lockmittel  der
ewigen  Rente  beigegeben.  So  erhielt  bei  einer  Anleihe  im  Jahre

i)  Nach  Rau  S.  381  wurden  in  dieser  Form  aufgenommen:

1.  1795  6  Mill.  Gulden  5.  1834  25  Mill.  Gulden
2.  1805/6  20  R  »  6.  1839  36  n  ,
3.  1820  208  „  .  7.  1854  50  ’  R
4.  1821  375  ,„  n  8.  1860  200  „  ,

2)  H.  d.  St.  Art.  Annuität.
        <pb n="295" />
        __  65  —

1762  ın  England  jeder  Käufer  ewiger  Rente  für  je  100  Pf.  St.  derselben
  neben  seiner  ewigen  Zinsrente  von  4%,  eine  Zeitrente  von
1  Pf.  St.  auf  die  Dauer  von  96  Jahren,  bei  einer  1778  aufgenommenen
  Anleihe  wurde  neben  3%  Zinsen  eine  Annuität  von
12  sh.  10  p.  für  100  Pf.  St.  nach  Wahl  des  Käufers  auf  Lebenszeit
oder  auf  30  Jahre  gewährt).

Es  wurde  dadurch  erstrebt  und  auch  erreicht,  dass  diese  Anleihen
  zu  pari  untergebracht  wurden,  sodass  der  Staat  keine  Emissionsverluste
  hatte.

Dies  war  jedenfalls  damals  die  Hauptsache.  Dass  mit  den
Annuitäten  eine  Tilgung  notwendig  verbunden  ist,  wurde  damals
  eher  als  Nachteil,  denn  als  Vorteil  betrachtet.

In  diesem  Sinne  schreibt  Justi:  „Ein  anderes  brauchbares
Mittel,  um  zu  dem  ausserordentlichen  Aufwande  das  Staatsgeld
  aufzubringen,  ist  die  Errichtung  von  Leibrenten“  (und
von  den  Zeitrenten  für  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren,  die  er
überhaupt  nicht  bespricht,  gilt  in  dieser  Beziehung  genau  dasselbe).
  Er  fährt  fort:  „Diese  Anstalt  hat  wenigstens  vor  anderen
Schulden  den  Vorteil,  dass  der  Staat  endlich  das  ganze  Kapital
gewinnt,  da  hingegen  bey  nicht  allzuguter  Wirtschaft  gemeiniglich
die  Schulden  ewig  bleiben,  indem  man  immer  ein  Loch  zu-  und
das  andere  aufmacht“  2).

Bewusst  zum  Zwecke  der  Tilgung  eingeführt  wurde  dies  System
zuerst  1867/68  durch  Gladstone  in  England.

Anlass  hierzu  gab  ihm  der  Ablauf  der  1761  ausgegebenen
Annuitäten  in  den  Jahren  1859  und  1860,  durch  den  die  beträchtliche
  Summe,  die  bisher  für  diese  Schuld  verwendet  war,  frei
wurde.

Gegen  die  Verwendung  von  Annuitäten  für  die  Staatsschuld
sind  immer  wieder  mancherlei  Bedenken  geltend  gemacht  worden,
die  zu  betrachten  sein  werden,  bevor  auf  die  Entwickelung  der
durch  Gladstone  neu  geschaffenen  Annuitätenschuld  Englands  und
der  seinem  Vorbild  folgenden  Staaten,  eingegangen  werden  soll.

Es  ist  zunächst  behauptet  worden,  dass  auch  hier,  wie  beim
Tilgungsfonds,  sich  die  Zahlungen  über  eine  derartig  lange  Zeit
hinziehen,  dass  es  kaum  möglich  sein  wird,  die  Tilgung  ordnungsgemäss
  durchzuführen.  Der  Einwurf  ist  zweifellos  gerechtfertigt,
jedoch  hier  von  viel  geringerem  Gewicht,  als  bei  anderen  Zwangs-1)

  H.  d.  St.  Art.  Annuität.  2)  Justi,  II.  S.  455  f.

Konrad  Zorn,  Zwangstilgung  von  Stastsschulden,  b
        <pb n="296" />
        -  Gb  —

tılgungssystemen.

Beim  Tilgungsfonds  wird  in  schwierigen  Zeiten  nicht  nur  die
zu  Tilgungszwecken  bestimmte  Dotation  unterbleiben,  sondern,  um
die  Zinsen  zu  sparen,  werden  auch  die  angesammelten  Schuldtitel
getilgt  werden,  sodass  der  Fonds  zu  existieren  aufhört.  Und  eine
Wiedererrichtung  wird  dann  erfahrungsgemäss  stets  Schwierigkeiten
  bereiten.  Beim  Annuitätensystem  ist  das  einmal  zurückgezahlte
  Kapital  dem  Zugriff  des  Staates  entzogen.  Falls  also
der  Staat  infolge  beträchtlicher  ausserordentlicher  Ausgaben  die
Tilgung  für  ein  Jahr  oder  einige  Jahre  einstellt  und  nur  die  Zinssummen
  ausbezahlt,  so  läuft  die  Annuität  die  entsprechende  Anzahl
  von  Jahren  länger  und  ein  grosser  Schaden  entsteht  nicht.
Auch  eine  Benachteiligung  der  Gläubiger  kann  kaum  darin  erblickt
  werden;  ganz  fort  fällt  dies  Bedenken,  wenn,  wie  in  Frankreich
  und  England,  den  einzigen  Staaten,  in  denen  das  Annuwtätensystem
  Anwendung  findet,  sich  die  grosse  Mehrheit  derselben
ın  den  Händen  von  Staatsanstalten  oder  grossen  Privatgesellschaften
  befindet.

Das  Bedenken  bezüglich  der  Unmöglichkeit  einer  Fortsetzung
der  Tilgung  durch  längere  Zeit  kann  also  nicht  den  Ausschlag
geben  gegen  eine  Umwandlung  der  Staatsschuld  oder  eines  Teiles
derselben  in  Annuitätenschulden.  Es  ist  im  Gegenteil  dies  System
zu  empfehlen,  da  es  bei  allem  Tilgungszwang  doch  die  Möglichkeit
  gibt,  in  Zeiten  der  Not  damit  auszusetzen,  olıne  dadurch  den
ganzen  Erfolg  der  Tilgungsoperation  aufs  Spiel  zu  setzen,  wie  dies
beim  Tilgungsfonds  in  solcher  Lage  stets  der  Fall  ist.

Es  ist  weiter  geltend  gemacht  worden,  dass  der  Staat  beı
Annuitätenschulden  oft  werde  mehr  bezahlen  müssen  als  nötig,
da  es  unmöglich  sei,  die  einmal  festgesetzten  Zinsen  herabzusetzen,
dass  er  daher  aus  einem  Sinken  des  Zinsfusses  keinen  Nutzen
werde  ziehen  können.  Allerdings  sind  bisher  die  Staaten  von  dem
einmal  festgesetzten  Amortisations-  und  Verzinsungsplane  nicht
abgegangen,  allein  es  ist  nicht  einzusehen,  warum  dies  nicht,  um
eine  Konversion  durchzuführen,  soll  geschehen  können  '),  und

1)  In  allen  Lehrbüchern  steht  als  unbestreitbare  Tatsache,  dass  der  Staat
von  dem  einmal  festgesetzten  Zinsfusse  nicht  abgehen  könne,  da  die  Zinssumme
  und  die  Kapitalrückzahlungssumme  nicht  unterschieden  werde.  In
Jer  jährlich  zu  zahlenden  Summe  sind  aber  doch  zu  trennen  die  als  Zinsprozente
  gezahlten  Summen  von  den  als  Tilgungsprozente  gezahlten.  Unter
Durchführung  dieser  Trennung  lässt  sich  dann  für  jedes  Jahr  der  Betrag  be-
        <pb n="297" />
        —_  67  —

ausserdem  ist  zu  erwägen,  dass,  wenn  bei  ewigen  Rentenanleihen
der  Nominalzinsfuss  bedeutend  niedriger  ist,  als  der  Realzinsfuss,
d.  h.  die  Anleihen  bedeutend  unter  pari  aufgenommen  werden,
während  bei  einer  Annuitätenanleihe  Real-  und  Nominalzinsfuss
sich  gleich  hoch  stellen,  d.  h.  die  Anleihe  zu  pari  begeben  werden
kann,  in  einem  Sinken  des  Zinsfusses  kein  Verlust  für  den  Staat
liegt,  so  lange  der  Zinsfuss  nicht  so  weit  sinkt,  dass  eine  Konvertierung
  auch  der  ewigen  Rente  in  Betracht  gekommen  wäre.

Ist  dies  aber  der  Fall,  so  wird  der  Staat  versuchen  müssen,
auch  die  Annuität  zu  konvertieren.

Wenn  eine  Konversion  aus  irgend  welchen  Gründen  nicht
durchgeführt  werden  kann,  und  der  Staat  durch  Weiterzahlen  eines
über  dem  Marktzinsfuss  stehenden  Zinssatzes  einige  Verluste  erleidet,
  so  hat  er  dafür  sich  selbst  gegenüber  den  denkbar  stärkrechnen,

  der  für  Verzinsung  und  der,  der  für  Tilgung  verwendet  wird.  Warum
soll  es  nicht  angehen,  die  Verzinsung  herabzusetzen,  indem  man  die  Gesamtsumme
  der  Zahlung  um  den  Betrag  mindert,  um  den  die  Zinssumme  zu  mindern
  ist,  falls  der  Zinsfuss  herabgesetzt  wird?  Das  Kapital,  für  welches  jährlich
  die  Zinsen  zu  zahlen  sind,  das  demnach  noch  nicht  zurückgezahlt  ist,  ist
leicht  zu  berechnen.  Beispiel:  Eine  Anleihe  von  1000000  M.  wird  als  30jährige
  Annuität  aufgenommen.  Jährliche  Zahlung  57800  Maık.  Der  Zinsfuss
steht  auf  4%,  (nach  von  Rieckes  Berechnung  im  Finanz-Archiv  II.  251).  Nachdem
  die  Annuität  15  Jahre  gezahlt  ist,  sollen  nur  noch  3%,  Zinsen  gezahlt
werden.  Die  57800  M.  enthalten  im  ersten  Jahre  40%,  =  40000  M.  Zinsen,
1.78%  =  17800  M.  für  Tilgung;  im  zweiten  Jahre  erfordert  das  um  17800  M.
auf  982200  M.  geminderte  Kapital  nur  392838  M.  =  4°.  an  Zinsen,  so  dass
nunmehr  57800  —  39288  =  18512  M.  für  die  Tilgung  zu  verwenden  sind.
Es  steigen  also  in  leicht  zu  berechnender  Weise  die  Tilgungs-  und  es  fallen
entsprechend  die  Zinsquoten.  In  15  Jahren  sind  verausgabt  15  X  57800  =
57000  M.,  davon  510580  M.  für  Verzinsung,  356420  M.  für  Tilgung.  Es
bleibt  demnach  bei  Beginn  des  16.  Jahres  ein  noch  nicht  getilgtes,  also  zu
verzinsendes  Kapital  von  643580  M.  1°/o  dieses  Kapitals  beträgt  rund  6436  M.
Um  diesen  Betrag  wird,  wenn  nunmehr  der  Zinsfuss  von  4°/,  auf  3°%/,  herabgesetzt
  werden  soll,  die  jährliche  Dotation  gemindert,  und  es  werden  demnach
  künftig  statt  57800  M.  nur  51  364  M.  gezahlt.  Mit  dieser  Summe  wird
die  Annuität  künftighin  verzinst  und  getilgt.  Im  16.  Jahr  verlangt  das  Kapital
  von  643  580  M.  für  Verzinsung  zu  3°:  19307  M.  Demnach  bleiben  für
Tilgung  51  364  —  19  307  =  32  057  M.  Die  Tilgungszeit  verlängert  sich  infolge
der  Herabminderung  der  jährlichen  Dotation  um  etwas.  Es  sind  deshalb  für
Verzinsung  und  Tilgung  die  Pläne  der  verringerten  Dotation  gemäss  neu  zu
berechnen.  Im  obigen  Beispiel  beträgt  die  Verlängerung  etwa  ein  Jahr,  die
Ersparnis  infolge  der  Zinsherabsetzung  etwa  60000  M.  Allerdings  muss  der
Staat,  um  eine  solche  Konversion  ohne  Verletzung  der  Rechte  seiner  Gläu-Liger
  durchführen  zu  können,  sich  das  Recht  dazu  beiBegebung
der  Anleihe  vorbehalten.

b*
        <pb n="298" />
        8  —

sten  Zwang  zur  Tilgung.  Und  setzt  er  damit  längere  Zeit  eine
solche  durch,  wird  der  Schaden  durch  den  Nutzen  derselben  wohl
aufgewogen  werden.

Zu  betonen  ist  aber  hierzu  noch,  dass,  falls  die  Annuitäten
in  ruhigen  Zeiten  aufgenommen  werden,  ein  plötzliches  starkes
und  nicht  nur  vorübergehendes  Herabgehen  des  Zinsfusses  immerhin
  die  Ausnahme  bleiben  wird;  und  in  Zeiten  starker  ausserordentlicher
  Steigerung  des  Zinsfusses  werden  natürlich  stets  Anleihen
  in  ewiger  Rente  mit  hohem  Zinsfuss,  der  eine  baldige  Konvertierung
  in  Aussicht  stellt,  und  keine  Annuitätenanleihen  aufzunehmen
  sein.

Gegen  die  Annuitäten  führt  man  ferner  an,  dass  infolge  ihrer
geringen  Ausdehnbarkeit  nur  eine  unbedeutende  Summe  der  Staatsschuld
  darin  angelegt  werden  könne.  Richtig  ist,  dass  die  Beliebtheit
  dieser  Anleiheform  beim  Publikum  sehr  gesunken  ist.  Früher
war  sie  sehr  gross  gewesen,  denn  man  sah  in  den  70  und  mehr
Jahre  dauernden  Annuitäten  eine  Art  Lebensversicherung.  Heute
ist  dieser  Antrieb  weggefallen.  Man  erlangt  die  Lebensversicherung
  bequemer  durch  Zahlung  jährlicher  Prämien  an  die  Lebensversicherungsgesellschaften
  und  braucht  nicht  auf  einmal  ein  bedeutendes
  Kapital  einzuzahlen.  Verwendet  man  nun  die  Ännuitäten
nicht  durch  Verkauf  am  offenen  Markte,  sondern  gibt  sie  ın  die
Hände  von  Staatsanstalten  oder  vom  Staate  beeinflussten  Anstalten,
  wie  dies  in  England  und  Frankreich  mit  dem  grössten  Teil
der  Annuitäten  der  Fall  ist,  so  entfällt  das  Bedenken,  dass  der
Absatz  der  Annuitäten  Schwierigkeiten  begegnen  könnte.

Bei  Anlage  in  Staatsanstalten  werden  auch  die  oft  gegen  die
Annuitäten  geltend  gemachten  volkswirtschaftlichen  Nachteile  derselben
  verschwinden.  Sie  liegen  darin,  dass  in  den  jährlichen
Zahlungen  auch  ein  gewisser,  kleiner  Kapitalbetrag  zurückgezahlt
wird,  ohne  dass  bei  der  Zahlung  Zins-  und  Kapitalrückzahluns
unterschieden  würde.  Ganz  abgesehen  nun  davon,  dass  es  schwierig
  ist  für  die  verhältnismässig  kleinen  rückgezahlten  Kapitalsun:-men
  eine  passende  Anlage  zu  finden,  werden  nur  wenige  die
Unterscheidung  zwischen  Zins  und  Kapital  machen,  und  auch  von
diesen  werden  wieder  nur  wenige  auf  die  Dauer  stark  genug  sein,
demgemäss  zu  handeln  und  das  Kapital  nicht  zu  verbrauchen.  So
ist  der  Einwand,  dass  die  Annuitäten  volkswirtschaftlich  nachteili
wirkten,  indeın  sie  die  Kapitalverzehrung  begünstigen,  sicherlichh
begründet.  Aber  er  fällt,  sobald  die  Annuitäten  nicht  frei  bege-
        <pb n="299" />
        —_  69  —

ben,  sondern  in  die  Hände  von  Anstalten,  Gesellschaften  etc.  gelegt
  und  diese  veranlasst  werden,  die  jährlichen  Kapitalrückzahlungen
  ganz  oder  zum  Teil  wieder  zur  Anlage  in  Staatspapieren
zu  verwenden.

So  wird  sich  die  Forderung  nach  Verwandlung  eines  Teiles
der  Staatsschuld  in  Annuitäten  zum  Zwecke  der  Tilgung  wohl
vertreten  lassen.  Sobald  man  die  Summen  der  Annuitäten  nicht
zu  gross  werden  lässt,  sondern  diese  immer  nur  für  einen  Teil
der  Staatsschuld  verwendet;  sobald  man  ferner  sie  nicht  in  öffentlicher
  Subskription  ausgibt,  sondern  fest  und  mit  bestimmten  Reseln
  für  die  Verwendung  der  jährlich  zu  zahlenden  Summen  an
staatliche  oder  vom  Staate  abhängige  Anstalten  begibt,  entfallen
alle  Nachteile  fast  vollständig.  Es  bleibt  demgegenüber  bestehen
die  Tatsache,  dass  wenn  die  Summe  die  ausgesetzte  Zahl  von
Jahren  gezahlt  ist,  die  Schuld  getilgt  ist,  dass  aber  eine  zeitweise
Einstellung  der  Rückzahlung  den  Erfolg  der  Tilgung  nicht  in
Frage  stellen  kann  und  kein  hoher  Tilgungsfonds  zur  Aufgabe  der
Tilgung  und  Wiederverwendung  der  gesammelten  Summen  anreizt.

Für  welche  Zeit  eine  Annuität  begeben  werden  soll,  wird
stets  von  den  jeweiligen  Verhältnissen  abhängen.  Man  wird  nach
Möglichkeit  darnach  trachten  müssen,  die  Zeit  nicht  allzusehr  in
die  Länge  zu  ziehen;  je  kürzer  die  Zeit,  desto  gesicherter  ist  auch
hier  der  Erfolg  der  Operation.  Andererseits  muss  man  es  unter
allen  Umständen  vermeiden,  eine  allzu  hohe  Summe  für  die  Annuität
  in  den  Etat  einzustellen,  denn  eine  solche  würde  schon  bei
kurzen  vorübergehenden  Schwierigkeiten  den  Anreiz  zur  Aussetzung
der  Tilgung  bieten.  Es  lassen  sich  demgemäss  bestimmte  Regeln
nicht  aufstellen.  Im  allgemeinen  wird  man  dem  zustimmen  können,
was  Lorenz  von  Stein  für  seine  „Anleihen  mit  Heimfallsrecht“
—  ein  neuer  Name  für  die  alte  Annuität,  wie  auch  die  von  ihm
vorgeschlagene  „Tilgungssteuer“  nur  eine  Ummodelung  des  oben
besprochenen  Schäffleschen  Vorschlags  der  Steuerzuschläge  ist  —
fordert,  dass  nämlich  die  Schulddauer  die  dritte  Generation  des
Gläubigers  niemals  erreichen  solle.

Hat  nun  das  Annuitätensystem  in  praxi  das  gehalten,  was  es
der  Theorie  nach  verspricht?

Ein  kurzer  Blick  auf  die  Entwickelung  der  Annuitätenschuld
in  England  und  Frankreich  soll  die  Antwort  geben.

In  England!)  war  es,  wie  schon  oben  erwähnt,  Gladstone,

1)  Hierzu:  Sänger  im  Finanz-Archiv  1891.  Inhülsen  im  Finanz-Archiv
        <pb n="300" />
        _-  70  —

der  1867/68  das  Annuitätensystem  zuerst  zum  Zwecke  der  Schuldentilgung
  in  grösserem  Masse  einführte.

Als  1860  die  1761  ausgegebenen  langen  Annuitäten  im  Betrage
von  1295  421  Pf.  St.!)  abgelaufen  waren,  und  1869  das  Ablaufen  einer
weiteren  1824  aufgenommenen  Ännuitätenanleihe  mit  585  740  Pf.  St.
zu  erwarten  war,  schlug  Gladstone  vor,  an  Stelle  der  abgelaufenen
  Annuitäten  neue  zu  setzen.

Er  wies  überzeugend  die  Notwendigkeit  einer  Staatsschuldentilgung
  nach,  insbesondere  im  Hinblick  auf  die  starke  Tilgung  in
den  Vereinigten  Staaten,  erinnerte  an  die  Misserfolge  der  Tilgungsfonds
  und  der  übrigen  Versuche  zur  Tilgung  und  betonte.
dass  diese  richtig  und  ordnungsgemäss  nur  da  durchgeführt  sei,
wo  sie  in  der  Form  der  Annuität  erfolgen  musste.  Dies  System
also,  das  bisher  allein  Erfolge  aufzuweisen  habe,  müsse  man  auclı
in  England  zwecks  Schuldentilgung  wieder  einführen  ?).

Seine  Vorschläge  wurden  unter  Disraeli,  seinem  Nachfolger,
Gesetz.

Es  sollten  danach  die  neu  zu  schaffenden  Annuitäten  nach
den  schlechten  Erfahrungen,  die  man  in  den  vorhergegangenen
Zeiten  damit  gemacht  hatte,  nicht  zur  Zeichnung  durch  Private
aufgelegt  werden,  vielmehr  geschaffen  werden  dadurch,  dass  der
Staat  eine  Schuld  von  24  Mill.  Pf.  St.,  die  er  an  die  Sparkassen
hatte,  durch  eine  Rente  im  Betrage  von  1761000  Pf.  St.  ersetzte.
die  bis  1885  laufen  sollte.  Von  der  Rente  bedeuteten  für  das
erste  Jahr  720000  Pf.  St.  die  Zinszahlung,  der  weitere  Betrag
1041000  Pf.  St.  —  und  diese  Summe  musste  bei  fortschreitender
Tilgung  infolge  der  dadurch  entstehenden  Verminderung  des  Zinserfordernisses
  dauernd  wachsen  —  die  Kapitalrückzahlung,  die
Tilgung.  Diesen  Betrag  durften  die  Sparkassen  nicht  nach  Belieben
  verbrauchen,  vielmehr  mussten  sie  damit  wieder  Konsols  der
englischen  Staatsschuld  ankaufen.

So  wurde  einerseits  ein  Teil  der  Schuld  getilgt,  andererseits
erhoffte  man,  und,  wie  die  Zukunft  lehrte  mit  Recht,  von  der
dauernden  Nachfrage  nach  Konsonls  einen  günstigen  Einfluss  auf
deren  Kursstand.

In  den  Jahren  1869—1887  wurden  noch  verschiedene  kleinere
Anleihen  in  Form  von  Annuitäten  aufgenommen.

1896,  1897,  1900.  Roscher  &amp;amp;  138.  140.  L.  v.  Stein  S.  362.  Hilsenbeck.
1)  Sänger  S.  26.  2)  Sänger  S.  26  ff.
        <pb n="301" />
        Im  Jahre  1885  lief  nun  der  grösste  Teil  derselben  mit  einem
Gesamterfordernis  von  5135  000  Pf.  St.  ab.

Bereits  1875  war  der  oben  erwähnte  new  sinking  fund  geschaffen,
  der  eine  bestimmte,  die  Verwaltungs-  und  Verzinsungskosten
  übersteigende  Summe  für  den  Schulddienst  fixierte  und
diesen  Ueberschuss  für  die  Tilgung  bestimmte.  Obwohl  damit  die
Tilgung  gesichert  erschien,  wollte  man  doch  von  der  bewährten
Tilgung  durch  Annuitäten  nicht  abgehen,  und  bereits  im  ‚Jahre
1883  wurden  die  Annuitäten  unter  Herabsetzung  der  Rente  bis
1904  verlängert.  Für  den  hierdurch  ersparten  Betrag  wurden
neue  Annuitäten  eingeführt,  und  zwar  eine  solche  von  2665  000
Pf.  St.  für  20  Jahre  an  Stelle  von  40  Mill.  Pf.  St.  und  eine  Rente
von  3,6  Mill.  Pf.  St.  an  Stelle  von  30  Mill.  Pf.  St.  Sparkassengeldern.
  Von  letzterer  sollte  je  '/;  =  1,2  Mill.  Pf.  St.  5,  10  und  15
Jahre  laufen  und  dann  aus  den  inzwischen  aus  den  Tilgungsbeträgen
  angekauften  Renten  wieder  erneuert  werden'!).  Bereits
1887  wurde  jedoch  an  Stelle  dieser  „rollenden*  Annuität  eine
15jährige  von  1,93  Mill.  Pf.  St.  gesetzt,  wodurch  die  Tilgung
nicht  unbeträchtlich  verlangsamt  wurde.

Damit  die  Summen  auch  nach  dem  1902—1904  eintretenden
Ablaufen  der  Annuitäten  der  Schuldentilgung  erhalten  blieben,
schlug  schon  1899  der  Schatzkanzler  Hicks-Beach  vor  1.  die  Sparkassenannuität
  bis  1911  zu  verlängern,  unter  Herabsetzung  der
Rente  auf  591000  Pf.  St.,  2.  den  dadurch  ersparten  Betrag  unter
Vernichtung  von  13  und  15  Mill.  Pf.  St.  Sparkassengeldern,  zur
Neuschaffung  zweier  bis  1923  laufender  Annuitäten  von  746000
bezw.  870000  Pf.  St.  zu  verwenden.

Er  begründete  diese  Anträge  bezeichnenderweise  damit,  dass
falls  keine  neuen  Annuitäten  geschaffen  würden,  die  Tilgung  zwar
von  Rechts  wegen  doch  infolge  des  new  sinking  fund  —  der  in
demselben  Jahre  infolge  Sinkens  der  Staatsschuld  auf  seinen  Vorschlag
  von  25  auf  23  Mill.  Pf.  St.  herabgesetzt  war  —  eintreten
müsste,  dass  dieser  aber  dann  im  Jahre  1905,  wenn  alle  Annuitätenzahlungen
  weggefallen  wären,  eine  Summe  von  9214000  Pf.  St.
zur  Tilgung  verwenden  müsste:  „Würde  man  aber  den  new  sinking
fund  auf  diese  Höhe  anwachsen  lassen,  so  würde  das  Unterhaus
der  Versuchung  unterliegen,  eine  generelle  Steuererleichterung  eintreten
  zu  lassen“?).  Das  Unterhaus  nahm  alle  Anträge  des  Schatz-1)

  Sänger  S.  29.  2)  Finanz-Archiv  1900  S.  912.
        <pb n="302" />
        _n2  —

kanzlers  an,  ohne  dass,  wie  im  preussischen  Abgeordnetenhause,
ein  Wort  von  einem  Misstrauen  gegenüber  der  Volksvertretung
gefallen  wäre.

Die  Fortsetzung  der  Tilgung  durch  Annuitäten  neben  der
durch  den  new  sinking  fund  ist  ein  interessanter  Beweis  dafür,
wie  hoch  Regierung  und  Parlament  die  Sicherung  der  Schuldentilgung
  durch  Annuitäten  gegenüber  der  durch  jenen  Fonds  gebotenen,
  anschlugen.

Es  bleibt  noch  übrig  einen  Blick  auf  die  Erfolge  dieser  Tilgungsbestrebungen
  zu  werfen.  Dabei  ist  zu  beachten,  dass  ein
Teil  der  Tilgung  nicht  durch  die  Annuitäten,  sondern  durch  den
new  sinking  fund  direkt  erfolgt  ist.  Es  ist  aber  ein  recht  kleiner.
„Wir  reduzieren  unsere  Nationalschuld  heute  hauptsächlich  durch
Kreierung  von  auf  bestimmte  Jahre  laufenden  Renten“  ').

Die  Entwickelung  der  englischen  Staatsschuld  ist  folgende:

Ihren  Höhepunkt  erreichte  die  Schuld  1815  mit  902  Mill.
Pf.  St.;  1860  war  sie  auf  802  Mill.  Pf.  St.  gesunken.  Sie  betrug

  dann
1875:  772  Mill.  Pf.  St.  darunter  52  Mill.  Annuitäten
1883:  7066  „  =  u  293  „  "
1884:  746  „  »n  n  92  „  n

1888:  (nach  Ausscheiden  von  27  Mill.  Kommunalanleihen  aus
der  Staatsschuld)
706  Mill.  Pf.  St.  darunter  78  Mill.  Annuitäten

1896:  6538,   H.  4  „  ,

1899:  68  „  36  „  „  ‚8  Mill.
schwebende  Schuld,

1900:  629  Mill.  Pf.  St.,  darunter  60  Mill.  Annuitäten,  16  Mill.
schwebende  Schuld,

1901:  689  Mill.  Pf.  St.,  darunter  60  Mill.  Annuitäten,  78  Mill.
schwebende  Schuld,

1902:  745  Mill.  Pf.  St.,  darunter  60  Mill.  Annuitäten,  75  Mill.
schwebende  Schuld,

1903:  771  Mill.  Pf.  St.,  darunter  56  Mill.  Annuitäten,  75  Mill.
schwebende  Schuld  ?).

1)  Hicks-Beach,  Finanz-Archiv  1900  S.  912.

2)  Die  Zahlen  sind  zusammengestellt  aus  Wagner  S.  863  f.  C.  P.  Inhülsen
im  Finanz-Archiv  XIII  (1896)  S.  590  f.;  dern.  im  Finanz-Archiv  XIV  (1897:
S.  720  ff.;  ders.  im  Finanz-Archiv  XVII  (1900)  S.  909  ff.;  Roscher  &amp;amp;  138;  Hiılsenbeck
  und  dem  Artikel  Annuität  in  H.  d,  St,
        <pb n="303" />
        _  73  —

Zu  bemerken  ist  noch,  dass  1856—1901  die  fundierde  Schuld
nicht  vermehrt  ist!),  sondern  alle  Anleihen  in  schwebenden  Schulden
  aufgenommen  wurden.  Auch  die  Steigerungen  der  (sesamtsumme
  der  Schuld  1899  und  1900  bedeuten  keine  Erhöhung  der
fundierten  Schuld.  Dazu  entschloss  man  sich  erst  1901,  angesichts
  der  unerwartet  hohen  Ausgaben  des  südafrikanischen  Krieges.

Bei  der  Entwickelung  der  englischen  Annuitäten  ist  noch  folgendes
  beachtenswert.  Als  infolge  der  Verwickelungen  in  Afghanistan
  und  Aegypten  1885  die  Aufwendung  grösserer  Geldmittel
erforderlich  wurde,  stellte  der  damalige  Schatzkanzler  Childers
die  Tilgung  der  Annuitäten  ein  und  erlangte  damit  die  freie  Disposition
  über  eine  bedeutende  Geldsumme.  Ebenso  wurde  die  Tilgung
  in  den  Jahren  1900  und  1901  infolge  der  hohen  Ausgaben
für  den  Transvaalkrieg  eingestellt  und  die  Gelder,  es  waren  jährlich
  4  640  000  Pf.  St.,  zur  Deckung  der  Kriegskosten  verwendet.

Auch  für  1902  war  vorgesehen,  die  Tilgung  ruhen  zu  lassen,
jedoch  wurde  sofort  nach  dem  Friedensschluss  der  Schulddienst
in  vollem  Umfange  wieder  aufgenommen  ?).

Dies  zeigt  einmal,  wie  wertvoll  die  Zwangstilgung  ist,  sofern
sie  aus  den  ordentlichen  Staatseinkünften  erfolgt  —  und  das  ist
bereits  oben  für  jede  Zwangstilgung  als  erstes  Erfordernis  angeführt
  —  auch  ım  Hinblick  darauf,  dass  die  Summe  dafür  stets
eine  latente  Reserve  bildet,  auf  die  in  Zeiten  der  Not  zurückgegriffen
  werden  kann;  es  beweist  aber  ferner  auch  den  Wert  der
Annuitäten,  indem,  wenn  einmal  angesichts  anderer  hoher  unaufschiebharer
  Staatsausgaben  die  Tilgung  ausgesetzt  werden  musste,
sie  jedesmal,  sobald  als  möglich  wieder  aufgenommen  wurde  und
die  Unterbrechung  keinen  Schaden  verursachte,  sondern  nur  den
Ablauf  der  Annuitäten  um  wenige  Jahre  hinausschob.

Heute  gestaltet  sich  die  englische  Staatsschuld  wie  folgt  °):
Der  ganze  Dienst  erfordert  27282  058  Pf.  St.,  davon  entfallen
4282  068  Pf.  St.  auf  Verzinsung  der  für  den  Transvaalkrieg  aufgenommenen
  Schulden.  Von  den  bleibenden  23  Mill.  Pf.  St.  erfordert
  die  Verzinsung  der  fundierten  Schuld  15  033  211  Pf.  St.;
die  Annuitäten  an  Staatskassen  und  Gesellschaften  5  995  626  Pf.
St.;  dagegen  Leib-  und  Zeitrenten  an  Private  nur  1302  980  Pf.  St.
Obwohl  auch  heute  noch  Privaten  die  Umwandlung  ewiger  Rente
ın  Zeitrente  gestattet  ist,  ıst  dies  nur  für  ganz  geringe  Beträge

1)  Hilsenbeck  S.  55.  2)  Hilsenbeck  8.  24.  50.  62.  64.
3)  Hilsenbeck  S.  98.
        <pb n="304" />
        _  7A  —

geschehen,  und  es  wird  deutlich  ersichtlich,  dass  die  englische
Regierung  den  richtigen  Weg  beschritt,  wenn  sie  die  neuen  Annuitäten
  nicht  öffentlich  zur  Zeichnung  auflegte,  sondern  den  Sparkassen
  übergab.

Alles  in  allem  stellt  die  Entwickelung  der  englischen  Staatsschuld
  der  Annuität  als  Mittel  zur  Staatsschuldentilgung  ein  glänzendes
  Zeugnis  aus.  Das  Geheimnis  dieses  Erfolges  lag  neben
dem  festen  Willen  zur  Schuldentilgung,  darin,  dass  die  Summen
zur  Tilgung  stets  auf  einer  verständigen  Höhe  gehalten  wurden,
und  dass  man  bei  Begebung  derselben  nicht  auf  den  guten  Willen
  von  Privaten  angewiesen  war.  Andererseits  zeigt  die  Annuität
  die  ihr  eigenen  Vorzüge  in  besonderem  Lichte  1885  und
1900/01  in  der  Leichtigkeit  einerseits  die  Tilgung  zeitweise  auszusetzen,
  ohne  sie  ganz  zu  vernichten,  in  dem  Zwange  der  Tilgung
  andererseits,  der  zu  ihrer  Wiederaufnahme  führte,  sobald
sie  irgend  möglich  war.

Viel  weniger  glänzend  sind  die  Erfolge,  die  die  Annuität  in
Frankreich  aufzuweisen  hat!').

Bis  zu  den  Zeiten  der  III.  Republik  spielte  die  Annuitätenschuld
  in  Frankreich  als  Einrichtung  zum  Zwecke  der  Schuldentilgung
  keine  Rolle.  Die  erste  Annuitätenanleihe,  die  ausgesprochen
  den  Zweck  hatte,  eine  rasche  Tilgung  durchzuführen,  war
die  Anleihe,  die  1875  bei  der  Depositenkasse,  bei  welcher  alle
Sparkassenguthaben  niedergelegt  werden  müssen,  aufgenommen
wurde  gegen  eine  39jährige  Annuität  von  17  300  000  Fr.  ?).

Man  folgte  bei  dieser  Annuität  ganz  dem  englischen  Beispiele
und  erzielte  damit  gute  Erfolge,  insofern  die  Zahlungen  und  damit
  die  Tilgung  ununterbrochen  durchgeführt  wurde.  Freilich  in
einem  hochwichtigen  Punkte  wich  man  vom  englischen  Vorbilde
ab.  In  der  folgenden  Periode,  die  jährlich  Anleihen  zur  Deckung
ordentlicher  Staatsausgaben  aufnahm,  wurden  auch  die  Annuitäten
  aus  Anleihemitteln  gedeckt  und  damit  natürlich  jede  wirkliche
  Schuldentilgung  vereitelt.

Aufs  neue  wandte  man  sich  den  Ännuitäten  zu,  als  1878  beschlossen
  wurde,  die  zur  Durchführung  des  grossen  volkswirtschaftlichen
  Programmes  des  Ministers  Freycinet  erforderlichen
Summen  als  Annuitätenschulden  aufzunehmen.  Diese  Summen
sollten  je  nach  Bedürfnis  auf  dem  Wege  öffentlicher  Subskrip-1)

  Für  die  Darstellung  insbes,  Sydow.  .
2)  Sydow  S.  108.
        <pb n="305" />
        5  —

tion  aufgebracht  werden.  Bezüglich  des  Tilgungsplanes  wurde  folgendes
  bestimmt:

Die  1878  aufgenommenen  Beträge  sollten  in  Form  einer  75jährigen
  Annuität,  die  also  bis  1953  laufen  sollte,  getilgt  werden.  Die
später  aufzunehmenden  Summen  sollten  jedoch  auch  1953  ablaufen,
also  nicht  75  Jahre  laufen,  sondern  vielmehr  eine  entsprechend  kürzere
  Zeit,  sodass  in  diesem  Jahre  die  ganze  „rente  amortisable*  getilgt
  sein  sollte.  Die  später  aufzunehmenden  Annuitäten  mussten
demgemäss  mit  einem  der  kürzeren  Tilgungszeit  entsprechend
höheren  Betrage  in  den  Tilgungsplan  aufgenommen  werden.

Dieser  Tilgungsplan  sieht  nicht  eine  jährliche  steigende  Tilgungsquote
  vor,  vielmehr  bleibt  der  Tilgungsbetrag  eine  bestimmte
Zeit  stabil,  während  der  Zinsbetrag,  der  jährlichen  Tilgung  entsprechend,
  sinkt  und  so  die  Gesamtausgabe  für  dıe  Annuität  geringer
  wird.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  der  Tilgungsbetrag
verdoppelt,  so  dass  die  Gesamtausgabe  in  die  Höhe  schnellt.

Dieser  verdoppelte  Tilgungsbetrag  bleibt  wieder  einige  Jahre
bei  Sinken  der  Zinsquote  gleich  hoch,  um  dann  auf  das  Dreifache
des  ursprünglichen  Betrages  erhöht  zu  werden.  Für  die  1878
aufgenommene  Annuität  ergibt  sich  danach  folgendes  Bild’):

1.  Es  beträgt:

die  Tilgungs-|  der  Zins-  |  das  Gesamtquote
  betrag  |  erfordernis

Aus  Schuld.

Jahr  kapital

|  1879  |  549850000  |  8142000  |  16448370  |  19590  370
2.  |  Nunmehr  sinkt  die  Zinsquote,  also  auch  das  Gesamterfordernis  bei
gleichbleibender  Tilgungsquote  bis:
1907  |  461874000  |  3142000  |  13809090  |  16  951  090
3.  Die  Tilgungsquote  wird  verdoppelt,  das  Gesamterfordernis  schnellt
empor:
1908  |  458  732000  |  6284000  |  13667700  |  19  951  700
4.  |  Langsames  Sinken  des  Gesamterfordernisses  infolge  Sinkens  des  Zinsbetrages
  bis:
1925  |  351  904  000  |  6284  000  |  10462860  !  16  746  860
5.  |  Verdreifachung  der  Tilgungssumme:
1926  |  345  620  000  |  9426000  |  10227210  |  19  653  210
Dasselbe  ruckweise  Emporgehen  des  Gesamterfordernisses  nach  langsamem
  Sinken  erfolgt  plangemäss

6.  |bei  Vervierfachung  der  ursprünglichen  Tilgungssumme  1936
7.  |  bei  Verfünffachung  „  .  "  1945
8.  |bei  Versechsfachung  „  “  a  1951

Je  mehr  Anleihen  in  diesen  Plan  aufgenommen  werden,  desto
stärker  müssen  natürlich  die  Schwankungen  werden.
1878  bis  1890  wurden  alle  Anleihen  unter  Einreihung  in

1)  Sydow  S.  218  f.
        <pb n="306" />
        _  716  —

diesen  Plan  in  amortisabler  Rente  aufgenommen.  Dann  ist  sie
nicht  mehr  angewendet  worden.  Hatten  bei  ihrer  Einführung
manche  unverbesserliche  Enthusiasten  sich  von  ihr  Befreiung  von
der  ganzen  Schuldenlast  versprochen,  so  fand  man  jetzt  nichts
gutes  mehr  an  ihr,  weil  man  zu  viel  von  ihr  erwartet  hatte  und
das  nicht  erfüllt  sah.

Schon  bald  hatte  man  die  Hoffnung  aufgeben  müssen,  die
Annuitäten  unter  Ausschluss  der  Spekulation  in  feste  Anlagen
bei  Privatleuten  zu  bringen.  Bereits  den  ersten  Teil  der  Anleihe
hatte  man  erst,  als  man  der  Spekulation  freies  Spiel  liess,  unterbringen
  können;  die  folgenden  wanderten  zum  grössten  Teil  in  die
Sparkassen  '),

Dann  sah  man,  dass  die  Summen  für  die  Annuitäten  allmählich
  eine  gewaltige  Höhe  annahmen.  Man  hatte  sich  nicht
begnügt  mit  einer  verhältnismässig  kleinen  Summe,  wie  England,
das  bisher  nie  über  eine  Annuitätenkapitalschuld  von  60  Mill.
Pf.  St.  hinausgegangen  war.  Vielmehr  betrug  1890  das  Kapital
der  Annuitäten:  4245  468659  Fr.  Damit  war  bereits  1885  die
jährliche  Summe  für  Verzinsung  und  Amortisation  auf  130  bis
140  Mill.  Fr.  heraufgegangen  2.  Und  doch  war  eine  effektive
Tilgung  nicht  erfolgt,  denn  diese  Summen  waren  bisher  meist
durch  Anleihen  aufgebracht  worden,  indem  man  Defizits  im  Staatshaushalt
  durch  Aufnahme  von  schwebender  Schuld  deckte  und
diese  dann,  sobald  sie  bedenklich  gross  geworden  war,  konsolidierte.

Die  Entwickelung  in  Frankreich  stellt  der  Annuität  kein
gutes  Zeugnis  aus.  Allein  die  Misserfolge  lagen  doch  nicht  am
System  selbst,  sondern  vielmehr  an  der  Durchführung.  War  schon
die  Einrichtung  des  Tilgungsplanes  verfehlt,  die  Summe  des  Annuitätenkapitals
  zu  hoch  und  die  Bestimmung  eines  einheitlichen
Ablaufjahres  für  die  zu  verschiedenen  Zeiten  aufgenommenen  Ännuitäten
  höchst  bedenklich,  so  war  Frankreich  auch  noch  in  den
Kardinalfehler  verfallen,  die  für  die  Zwangstilgung  erforderlichen
Summen  nicht  aus  den  ordentlichen  Einnahmen,  sondern  aus  Anleihen
  zu  decken.

Es  ist  klar,  dass  dabei  das  Annuitätensystem  zu  keiner  Blüte
kommen  konnte.

Einen  Vorwurf  gegen  dasselbe  oder  gar  gegen  die  Zwangstilgung
  im  ganzen  daraus  konstruieren  zu  wollen,  ist  aber  völlig

1)  Sydow  S.  139  f.  2)  Sydow  S.  199.
        <pb n="307" />
        —  1  —

ungerechtfertigt.

Denn  in  jener  Periode  traurigster  Finanzwirtschaft  in  Frankreich
  ist  kein  Versuch  gemacht  worden,  das  jährliche  Defizit  zu
beseitigen,  vielmehr  nur  es  möglichst  zu  verschleiern;  und  eine
ordnungsmässige  Finanzwirtschaft  zu  erzwingen  vermag  keine  Art
der  Zwangstilgung.

Ist  es  aber  nicht  ein  glänzendes  Zeugnis  für  die  Annuitäten,
wenn  Frankreich,  trotz  der  schlechten  Erfahrungen,  die  es  mit
ihnen  gemacht  hatte,  im  Budgetentwurf  von  1901  die  Neuschaffung
  von  Annuitäten  vorschlug?  ')

Diesmal  sollte  es  in  enger  Anlehnung  an  das  englische  Vorbild
  geschehen,  indem  550  Mill.  Fr.  Schuldverschreibungen,  vermittelst
  welcher  die  Sparkassenguthaben  angelegt  waren,  vernichtet
und  durch  40  Halbjahrsrenten  in  Höhe  von  8'!/,  Mill.  Fr.  ersetzt
werden  sollten.  Soviel  richtiges  der  Plan  auch  enthalten  mag,
bei  dem  heutigen  Stande  der  französischen  Staatsschuld  erscheint
er  keineswegs  unbedenklich.  Frankreich  trägt  noch  schwer  genug
an  den  Tilgungs-  und  Zinssummen  der  4'/,  Milliarden  der  rente
amortisable.  Auch  die  jährlichen  Zahlungen  des  Staates  an  die
Eisenbahngesellschaften  bedeuten  eine  Schuldentilgung.  Durch
sie  wird  das  Anlagekapital  zurückgezahlt  und  die  Anlage  fällt
dann  schuldenfrei  dem  französischen  Staate  zu.  So  ist  es  im  Hinblick
  auf  die  Gestaltung  der  französischen  Staatsschuld  und  die
bereits  vorhandenen  bedeutenden  Tilgungsverpflichtungen,  ein  recht
bedenklicher  Vorschlag,  diese  noch  zu  erhöhen.

Für  uns  aber  beweist  er  jedenfalls,  dass  die  Nützlichkeit  der
Annuitäten  für  die  Schuldentilgung  auch  in  Frankreich,  wo  sie
infolge  der  schlechten  Finanzwirtschaft  der  III.  Republik  bis  1890,
in  argen  Misskredit  gekommen  waren,  bald  wieder  anerkannt
wurde  ?).

1)  Es  ist  mir  nicht  gelungen  festzustellen,  ob  dieser  Vorschlag  die  Billigung
  der  gesetzgebenden  Körper  Frankreichs  gefunden  hat.  Das  im  Text
Gesagte  berubt  auf  „Roscher  Anm.  3  zu  $  138  S.  305°.  In  Sydows  1904  erschienenem
  Buche  über  die  Entwickelung  der  französischen  Staatsschuld  ist
von  diesem  Vorschlag  nicht  die  Rede.  Aber  selbst,  wenn  der  Entwurf  nicht
Gesetz  geworden  ist,  bleibt  das  erneute  Vorgehen  der  französischen  Regierung
in  dieser  Richtung  bemerkenswert  genug.

2)  Nachträglich  habe  ich  infolge  einer  gütigen  Mitteilung  des  Herrn  Professor
  Gaston  J2ze,  Lille,  von  der  Beschreibung  der  Operation  im  1.  Bd.  d.
Jahrgg.  1908  der  „Revue  de  science  et  de  l&amp;amp;gislation  financieres®  ;  Directeurs
Max  Boucard  und  Gaston  Jöze,  Paris  V.  Giard  et  E.  Briere  Kenntnis  erhalten
        <pb n="308" />
        73  —

Nach  den  vorstehenden  Ausführungen  erscheint  die  Annuität
als  eine  brauchbare  Form  zur  Schuldentilgung,  und  geeignet,  sich
ihren  Platz  auch  noch  in  anderen  Staaten  zu  erobern,  sofern  man
sich  gegenwärtig  hält,  dass  allzu  starke  Tilgung  auch  bei  Annuitätentilgung
  den  Weg  zu  ihrer  Abschaffung  bahnt  und  daher  nicht
allzu  grosse  Beträge  in  Annuitäten  verwandelt  oder  in  solchen
aufnimmt,  und  dass  die  Schuldform  bei  Privaten  heute  keinen
grossen  Anklang  findet,  dagegen  zur  Anlage  der  Summen,  die  in
vom  Staate  abhängigen  Kassen  niedergelegt  sind,  ausserordentlich
geeignet  ist.

Beachtet  man  dies  beides  und  bestrebt  man  sich,  vor  allem
das  Haupterfordernis  jeder  Zwangstilgung  zu  erfüllen,  d.  h.  die
Tilgungsbeträge  aus  den  ordentlichen  Einnahmen  zu  decken,  so
hat  man  in  der  Annuitätentilgung  den  denkbar  stärksten  Tilgungszwang
  und  dabei  doch  die  Möglichkeit,  in  Zeiten  ausserordentlich
hoher  Ausgaben  die  Tilgung  zeitweise  einzustellen,  ohne  sie  in
Unordnung  zu  bringen  oder  zu  vernichten.  Auch  die  Gefahr  ist
nicht  vorbanden,  dass  die  Tilgung  infolge  dauernder  blosser  Abschreibung
  auf  bewilligte  Kredite  —  von  der  noch  genauer  zu
sprechen  sein  wird  —  eine  bloss  scheinbare  wird.

Dies  ist  der  wunde  Punkt  des  neuen  preussischen  Tilgungssystems,
  und  diesen  auszufüllen,  erscheint  die  Annuität  wie  geschaffen.
  In  der  letzten  Zeit  ist  ferner  immer  stärker  die  Klage
geworden  über  den  niedrigen  Kursstand  der  deutschen  und  preussischen
  3%  Anleihen,  im  Vergleich  'zur  französischen  3%,  und  der
englischen  2'!/,%  Rente,  und  sind  immer  dringender  gesetzliche
Massregeln  dagegen  gefordert  worden.  Auch  hier  kann  die  Annuität
  helfend  eingreifen.

Der  preussische  Staat  verwandele  einen  gewissen  Betrag  seiner

(S.  199  ff.).  Danach  ist  der  Vorschlag  der  franz.  Regierung  vom  Parlament
zwar  angenommen  und  als  $  2  des  Art.  6  d.  Ges.  v.  30.  12.  1900  veröffentlicht,
dieser  Artikel  jedoch  nach  nur  2jährigem  Bestehen  durch  Art.  8d.Ges.  v.  11.
12.  1902  wieder  aufgehoben  worden.  Demgemäss  wurden  die  1901  geschaffenen
Annuitäten  vom  1.  1.  1903  ab  wieder  beseitigt  —  und  zwar  geschah  dies  nach
den  Bestimmungen,  die  bereits  in  dem  Gesetz  von  1900,  das  sie  einführte,  für
den  Fall  ihrer  Wiederbeseitigung  getroffen  waren  —,  und  an  ihrer  Stelle  wurden
  die  1901  gelöschten  Beträge  ewiger  Rente,  nbzüglich  der  1901  und  1902
durch  die  Annuitäten  getilgten  Summen  —  1  243  828  Fr.  Rente  =  41  460  933  Fr.
Kapital  —  aufs  neue  zu  Gunsten  der  Sparkassen  im  Staatsschuldbuch  eingetragen.
  Die  Tatsache  der  Wiederbeseitigung  der  Annuitäten  zeigt,  dass  die
im  Text  ausgesprochenen  Befürchtungen  begründet  waren.
        <pb n="309" />
        _-  19  _

Staatsschuld  in  Annuitäten  und  zwinge  die  Sparkassen,  einen  bestimmten
  Prozentsatz  der  bei  ihnen  eingezahlten  Gelder  in  solchen
Annuitäten  anzulegen.

Das  kann  unbedenklich  geschehen.  In  England  sind  —  nach
einer  Mitteilung  des  preussischen  Finanzministers  im  Abgeordnetenhaus
  —  27'/,%  der  gesamten  Staatsschuld  in  Händen  der
Sparkassen,  da  diese  ihre  Gelder  in  Staatspapieren  anlegen  müssen.

Man  kann  wohl  verlangen,  dass  die  Sparkassen  in  Preussen,
deren  Einlagen  1902  ein  Kapital  von  6  727  707  642,80  Mk.  darstellten,
  d.  h.  fast  die  Höhe  der  preussischen  Staatsschuld  erreichten,
  nach  Möglichkeit  dazu  beitragen,  dem  Staate  seine  Kreditoperationen
  zu  erleichtern.  Dies  geschieht,  wenn  sie  durch  fortgesetzten
  Ankauf  von  Staatspapieren  deren  Kurs  heben.  Wenn
heute  nur  10%,  der  Sparkassenkapitalien  in  Staatspapieren  angelegt
  sind,  so  ist  das  viel  zu  wenig.  Ein  Zwang  der  Anlage  für
!/s,  jedenfalls  für  ’/,  des  Kapitals  in  solchen  lässt  sich  sicher  befürworten.


Es  wird  immer  dagegen  geltend  gemacht,  dass  der  Zinsfuss
der  Staatspapiere  zu  niedrig  sei,  und  die  Sparkassen,  wenn  sie  viele
Staatspapiere  hätten,  ihren  Einlegern  eine  genügende  Verzinsung
nicht  gewähren  könnten.  Der  Einwand  verliert  an  Bedeutung,
sobald  nicht,  was  oben  bereits  zurückgewiesen  wurde,  die  Anlage
des  ganzen  Kapitals  in  Staatspapieren  verlangt  wird.  Dann  aber
wäre  ferner  nachzuweisen,  dass  die  heute  ja  zum  grössten  Teil  in
Hypotheken  angelegten  Kapitalien  (1902  waren  es  57,74%  des
Kapitals  der  preussischen  Sparkassen)  eine  bedeutend  höhere  Verzinsung
  geben.  Der  Zinsfuss  der  Hypotheken  stellt  sich  freilich
bis  zu  2%,  höher,  allein  gegenüber  den  Verlusten,  die  die  Sparkassen
  oft  bei  Zwangsversteigerungen  erleiden,  erscheint  die  obige
Frage  wohl  berechtigt.  Bevor  man  diese  Klagen  als  begründet
anerkennt,  möge  erst  eine  Statistik  über  die  Hypothekenanlagen,
ihre  Verzinsung  und  ihre  Verluste,  die  Richtigkeit  jener  Behauptungen
  erweisen.

Der  zweite  Grund  gegen  die  vorgeschlagene  Massregel  ist  der,
dass  in  Zeiten,  in  denen  gewaltige  Erschütterungen  über  den  Staat
hereinbrechen,  dieser  nicht  mehr  willens  oder  nicht  in  der  Lage
sein  wird,  seinen  Verpflichtungen  gegenüber  den  Sparkassen  nachzukommen.


Dem  ist  zunächst  mit  der  Frage  zu  begegnen  :  Glauben  die,
welche  dies  behaupten,  dass  bei  den  Störungen  des  ganzen  Er-
        <pb n="310" />
        —  80  —

werbslebens,  die  mit  den  Erschütterungen  des  Staates,  als  der
Grundlage  desselben,  einmal  unzertrennlich  verbunden  sind,  dass
die  Zinszahlungen  der  Hypotheken  glatt  einlaufen  werden,  oder  gar
Kapitalrückforderungen  werden  erfüllt  werden  ?

Es  ist  oben  darauf  hingewiesen  worden,  dass  die  Fragen  des
Staatsschuldenwesens  nicht  ganz  allgemein  zu  beantworten  seien,
sondern  je  nach  den  politischen  und  wirtschaftlichen  Verhältnissen
der  Staaten  und  Staatsgebilde  einer  verschiedenen  Beurteilung  bedürfen,
  so  mag  es  hier  erlaubt  sein,  für  diesen  speziellen  Fall
auf  folgendes  hinzuweisen  :

Der  preussische  Staat  hat  in  den  Zeiten  der  äussersten  Erschöpfung,
  als  die  um  die  Hälfte  verkleinerte  Monarchie  unter
dem  Drucke  der  Kriegskontributionen  und  der  Kriegsentschädigung
  nicht  einmal  mehr  die  Gehälter  ihrer  Beamten  in  ganzem
Betrage,  geschweige  denn  die  Zinsen  ihrer  Schulden  hezahlen
konnte,  seine  Gläubiger  mit  einer  Loyalität  behandelt,  wie  sie
ihresgleichen  sobald  nicht  wieder  finden  wird,  in  einer  Zeit,  da
Rechtsbrüche  gegenüber  den  Gläubigern  nichts  ungewöhnliches
waren  und  in  der  dem  preussischen  Staate  ein  kurzentschlossenes
Abstreifen  aller  seiner  Verbindlichkeiten  unter  den  obwaltenden
Umständen  niemand  hätte  verdenken  können.  Dieser  Staat,  zu
dessen  vornehmsten  Prinzipien  auch  heute  noch  die  Aufrechterhaltung
  der  von  Friedrich  Wilhelm  I  geschaffenen  peinlich  genauen
  Finanzwirtschaft  gehört,  wird  in  jedem  Falle  den  Sparkassen
  dieselbe  Sicherheit  zu  bieten  vermögen,  wie  Hypotheken
und  Wechsel.

Weiter  wäre  zu  bestimmen,  dass  von  den  Beträgen,  die  den
Sparkassen  aus  den  Annuitäten  zufliessen,  die  Summen,  die  die
Tilgungsbeträge  darstellen,  aufs  neue  in  Staatsschuldverschreibungen
  anzulegen  sind.  Damit  wird  einmal  durch  Vermehrung
der  Nachfrage  eine  Steigerung  der  Kurse  bewirkt,  ferner  werden
dadurch  neue  Beträge  an  Staatsschuldrerschreibungen  angesammelt,
  vermittelst  welcher  dann  bei  Ablauf  der  alten,  neue  Annuitäten
  zu  bilden  sein  würden.

$S  2.  Leibrenten.

Die  Leibrenten  unterscheiden  sich  von  den  Annuitäten  dadurch,
  dass  die  Rente  nicht  für  eine  bestimmte  Dauer  von  Jahren,
sondern  für  Lebenszeit  gewährt  wird.  Dieser  Unterschied  bringt
es  aber  mit  sich,  dass  sie  die  Vorzüge  der  Annuitäten  nicht  oder
        <pb n="311" />
        —  8  —

nicht  in  dem  Masse  haben,  während  die  Nachteile  dieser  hier
noch  bedeutend  stärker  hervortreten.

Die  Leibrenten  wurden  zuerst  angewendet  in  Frankreich,  bald
darauf  auch  in  England,  in  beiden  Staaten  in  der  Absicht,  durch
den  Reiz,  den  sie  boten,  Geld  für  den  Staat  zu  erlangen,  nicht
zum  Zwecke  der  Schuldentilgung,  und  sie  haben  in  letzterer  Beziehung
  eine  bedeutende  und  wirksame  Rolle  nicht  gespielt.

Heute  ist  ihre  Zeit  verflossen.  Der  Staat,  der  ihres  Reizes
nicht  mehr  bedarf,  um  Geld  zu  erhalten,  hat  das  Leibrentenwesen
den  Versicherungsanstalten  überlassen  und  diese  Form  der  Anleihenaufnahme
  aufgegeben,  da  der  Zwang  zur  Tilgung  auch  auf
anderem,  weniger  lästigem  Wege  erreicht  werden  kann.

Leibrenten  sind,  genau  wie  ÄAnnuitäten,  feste  Zahlungen,  die
für  eine  Reihe  von  Jahren  versprochen  werden,  nach  Ablauf
welcher  die  Schuld  getilgt  ist.  Während  aber  der  Staat  bei  Annuitäten
  die  Tilgung  bei  ausserordentlichen  Ausgaben  zeitweise
einstellen  kann,  da  er  imstande  ist,  dies  durch  eine  entsprechende
Verlängerung  der  Annuität  auszugleichen,  ist  es  bei  Leibrenten,
die  für  die  Lebensdauer  gezahlt  werden  müssen,  unmöglich.

Die  geringe  Ausdehnbarkeit,  die  bei  Annuitäten  infolge  der
Möglichkeit  der  Verwendung  der  bei  Staatsanstalten  vorhandenen
Greider  nicht  sehr  ins  Gewicht  fiel,  wird  bei  den  Leibrenten,  wenngleich
  diese  aus  begreiflichen  Gründen  beim  Publikum  beliebter
sind  als  Annuitäten,  von  grosser  Bedeutung.

Die  volkswirtschaftlichen  Nachteile,  die  der  starke  Anreiz  zur
Kapitalverzehrung  mit  sich  bringen  kann,  treten  hier  mehr  hervor,
  wie  bei  den  Ännuitäten.  Zunächst  fallen  sie  dort  ja  ganz
weg,  falls  jene  bei  Staatsanstalten  begeben  und  über  Verwendung
des  rückgezahlten  Kapitals  Bestimmungen  getrofien  sind.  Allein
auch  bei  Privaten  wird  der  Reiz  zur  Kapitalverzehrung  bei  Annuitäten,
  die  nach  einer  bestimmten  Zeit  zu  laufen  aufhören,  nicht
so  gross  sein  als  bei  Leibrenten,  da  bier  der  Leibrentenempfänger
unter  allen  Umständen  für  die  Dauer  seines  Lebens  sicher  gestellt
ist.  Dazu  kommen  noch  manche  anderen  Nachteile.

Leibrenten  müssen,  wenn  einigermassen  gerecht  verfahren
werden  soll,  nicht  nur  nach  dem  Alter,  sondern  auch  nach  dem
Gesundheitszustand  abgestuft  werden.  Dies  ist  aber  eine  Arbeit,
die  wohl  Versicherungsgesellschaften  bequem  leisten  können;  für
den  Staat  aber  wird  es,  sobald  die  Leibrenten  eine  grössere  Ausdehnung
  gewinnen,  äusserst  schwierig  sein,  solche  Feststellungen

Konrad  Zorn,  Zwangstilgung  von  Staatsschulden.  6
        <pb n="312" />
        _  82  —

zu  machen.  Ebenso  wird  die  Frage,  wieviel  Altersklassen  zu  bilden
  sind,  die  grössten  Meinungsverschiedenheiten  hervorrufen.
Und  wenn  über  alle  diese  Fragen  eine  Einigung  erzielt  wird,
so  wird  die  Verwaltung  dieser  Leibrenten  mit  ihren  unendlichen
Verschiedenheiten  sehr  schwierig  und  vor  allem  ganz  ausserorddentlich
  kostspielig  sein.  Dazu  kommt  nun  noch  die  Schwierigkeit
  der  richtigen  Aufstellung  der  Mortalitätstafeln,  nach  denen
die  Renten  berechnet  werden.  Der  englische  Staat  hat  in  den
Jahren  1808-1829  bei  den  damals  eingeführten  Leibrenten  infolge
  falscher  Mortalitätstabellen  2,2  Mill.  Pf.  St.  verloren  ').  Allerdings
  wird  man  zugeben  müssen,  dass  bei  den  vielen  praktischen
Erfahrungen,  die  auf  diesem  Gebiete  im  Laufe  des  19.  Jahrhundderts
  gemacht  sind,  dieser  letzte  Punkt  von  nur  geringer  Bedeutung
  sein  würde.

Der  Staat  mag  daher  die  Begründung  von  Leibrentenanstalten
  als  einer  Art  von  Lebensversicherungsanstalten  auf  den  Ueberlebensfall
  aus  sozialpolitischen  oder  anderen  Gründen  für  nützlich
halten,  als  Mittel  zur  Schuldentilgung  wird  die  Leibrente  ihre
Rolle  endgültig  ausgespielt  haben.

Tatsächlich  bewegt  sich  die  Entwickelung  der  Leibrenten  in
England  und  Frankreich  auch  in  diesen  Bahnen.

In  England  wurde  die  erste  Leibrentenanleihe  1692  in  Zeiten
„rösster  Geldklemme  aufgenommen;  der  Erfolg  war  gering.  Die
Einnahme  daraus  betrug  bis  1694  nur  300000  Pf.  St.?).

Aufs  neue  und  diesmal  ausgesprochen  zum  Zwecke  der  Tilgung
  wurden  Leibrenten  eingeführt  1808,  als  der  damalige  Schatzkanzler
  Perceval  ein  Gesetz  zu  stande  brachte,  welches  den  Umtausch
  ewiger  Rente  in  Leibrenten  gestattete.  Es  war  das  Gesetz,
ddem  England  jene  2,2  Mill.  Pf.  St.  Verlust  infolge  falscher  Mortalitätstabellen
  verdankt.  Es  wurde  deshalb  1829  abgeändert  und
hierbei  wurden  an  Stelle  der  Leibrenten  10—100jährige  Zeitrenten
sesetzt°).

Zur  Unbeliebtheit  der  englischen  Leibrenten  trägt  bei,  dass
bei  ihnen  auch  das  Kapital  zur  Einkommensteuer  mit  herangezogen
  wird,  da  ein  Teil  des  Einkommens  aus  rückgezahltem  Kapital
besteht,  während  dies  bei  den  Zahlungen  der  ewigen  Rente  steuerfrei
  bleibt.

In  Frankreich  sind  die  Leibrenten  von  je  beliebter  gewesen

1)  H.  d.  St.  Art.  Leibrenten.  2)  H.  d.  St.  Art.  Annuität.
3)  H.  d.  St,  Art.  Annuität.
        <pb n="313" />
        883  —

als  in  England,  und  insbesondere  in  den  ersten  Zeiten  nach  ihrer
Einführung  wurden  sehr  beträchtliche  Beträge  darin  angelegt,  so
dass  bei  Beginn  der  Revolution  die  Leibrenten  fast  */;  der  französischen
  Schuld  ausmachten.  Es  betrugen  1789  die  Leibrenten
105  253  Mill.  Fr.,  die  ewigen  Renten  56  796  Fr.'!).  In  den  Zeiten
der  Revolution  wurden  jedoch  diese  Schuldtitel  zum  grossen  Teil
vernichtet,  neue  Leibrentenanleihen  dagegen  nicht  mehr  aufgenommen.


Erst  1850  kam  die  Leibrente  wieder  zu  Ehren  durch  die
(sründung  der  caisse  des  retraites  pour  la  vieillesse,  die  in  erster
Linie  kleinen  Rentnern  ein  sicheres  Einkommen  für  ihr  Alter  gewähren
  sollte,  daneben  aber  auch  als  Schuldentilgungsanstalt  gedacht
  war?).

In  diese  Kasse  wurden  die  Kapitalien  von  denen,  die  später
die  Renten  beziehen  sollten,  eingezahlt.  Diese  Kapitalien  wurden
bis  zu  dem  Jahre,  mit  welchem  die  Rente  zu  laufen  begann,  unter
Zurechnung  der  Zinsen  zum  Kapital  mit  5°,  verzinst.  Die  Kasse
selbst  konnte  dagegen  die  Kapitalien  nur  zum  landesüblichen  Zinsfuss,
  also  höchstens  4%,,  anlegen).  Es  ergaben  sich  für  die  Kasse
also  bei  jeder  Rente  Verluste,  die  diese  aus  ihrem  Vermögen  zu
decken  hatte.

Sobald  eine  Rente  fällig  wurde,  führte  die  Kasse  die  Summe,
die  sich  aus  dem  eingezahlten  Kapital  und  der  5%,igen  Zinsesverzinsung
  angesammelt  hatte  in  3°,igen  Staatsschuldverschreibungen
  an  den  Staatsschatz  ab.  Dieser  vernichtete  —  damit  sollte
der  Tilgungszweck  erreicht  werden  —  diese  Schuldverschreibungen
und  zahlte  die  Rente,  indem  er  die  ersparten  Zinsbeträge  hierzu
verwendete,  die  als  Tilgung  gedachten  über  3°,  des  Kapitals  hinaus
  zu  zahlenden  Beträge  aus  den  allgemeinen  Staatsmitteln  zuzahlte.
  Sobald  die  Rente  dann  zu  laufen  aufhörte,  war  der  entsprechende
  Kapitalbetrag  in  Wirklichkeit  getilgt.  Bald  nahmen
diese  Zuschüsse  sehr  hohe  Beträge  an  und  erschienen  so  äusserst
lästig.  Schliesslich  brachte  man  sie  durch  Anleihen  auf,  so  dass
die  Tilgung  damit  illusorisch  geinacht  wurde.

Infolgedessen  entschloss  ınan  sich  1883  zum  letzten  Schritt,
richtete  die  Altersversorgungskasse  selbständig  nach  Art  der  Versicherungsgesellschaften
  ein,  hob  die  Verbindung  mit  dem  Staats-1)

  Roscher  $  133  Anm.  6.  2)  Sydow  S.  166  tt.

3)  Die  hohe  Verzinsung  war  in  Anbetracht  der  kleinen  Kapitalien  als  eine
Vergünstigung  der  arbeitenden  Klassen  gedacht  und  beibehalten.
6*
        <pb n="314" />
        _  84  —

schatz  auf  und  beseitigte  damit  auch  die  Tilgung  durch  die  von
der  Altersversorgungskasse  an  den  Schatz  zu  zahlenden,  von  diesem
  zu  vernichtenden  Summen.

Seitdem  ist  ein  Versuch  zur  Neueinführung  von  Leibrenten
zum  Zwecke  der  Schuldentilgung  nirgends  mehr  gemacht  worden.

83.  Tontinen.

Tontinen,  Leibrenten  auf  das  längste  Leben,  zahlbar  in  einer
jährlichen  bestimmten  Summe  an  eine  festbestimmte  Anzahl  von
Personen,  derart,  dass  beim  Tode  einer  derselben  der  auf  diese
fallende  Betrag  der  Leibrente  den  anderen  zuwächst,  bis  mit  dem
Tode  des  Letztlebenden  dieses  Personenkreises  die  Rente  erlischt,
stellen  nichts  weiter  dar,  als  eine  Leibrente,  der  durch  Einfügung
der  Möglichkeit,  durch  Zufall  in  den  Besitz  von  unverdient  grossen
Summen  zu  gelangen,  ein  besonderer  Reiz  gegeben  wird.

Dieser  besondere  Reız  hat  seine  Wirkung  nicht  verfehlt,  denn
während  England  1692  —94  an  Leibrenten,  wie  oben  gesagt,  nur
300000  Pf.  St.  einnahm,  erhielt  es  für  Tontinen  1  Mill.  Pf.  St.!).
Bereits  1779  aber  wandte  man  sich  von  diesem  neuen  Anleıhetypus
  ab,  um  nie  wieder  darauf  zurückzukommen  ?).

Auch  Frankreich,  das  Land,  in  dem  die  Tontine,  wie  alle
Finanzkünste  der  damaligen  Zeit,  ihre  erste  Benützung,  im  Jahre
1653,  und  darnach  vielfache  Anwendung  gefunden  hatte,  hat,  obwohl
  sie  sehr  beliebt  war,  bereits  1763  die  Aufnahme  neuer  Staatsanleihen
  in  Tontinen  verboten  und  1770  alle  noch  vorhandenen
in  Leibrenten  umgewandelt  ?),  und  seitdem  diese  Anleiheform  nicht
mehr  angewendet.

In  anderen  Staaten  sind  Tontinen  überhaupt  vom  Staat  nicht
zu  Anleihezwecken  benutzt  worden.  Es  genügt  daher,  hier  darauf
hinzuweisen,  dass  sie,  als  nur  besondere  Art  von  Leibrenten,  alle
Nachteile  dieser  haben,  vermehrt  hier  durch  die  mancherleiı  Beanstandungen,
  die  sich  aus  dem  lotterieartigen  Charakter  der  Anleiheart
  ergeben.

d.  Der  new  sinking  fund  und  die  Prozentualtilgung.

Diese  Systeme  unterscheiden  sich  von  den  übrigen  dadurch,
dass  die  Tilgung  weder  durch  Ansammlung  eines  Fonds  noch,

1)  H.  d.  St.  Art.  Annuität,  2)  Roscher  $  138  Anm.  10.
3)  H.  d.  St.  Art.  Tontinen.
        <pb n="315" />
        -  5  —

wie  bei  Lotterieanleihen  und  Zeitrenten,  nach  jahrelang  voraus
festgesetzten  Plänen  vor  sich  geht,  sondern  die  Tilgungssumme
steigt  und  fällt  jährlich,  in  steter  Beziehung  entweder  zur  Höhe
der  Staatsschuld  selbst  oder  zur  Höhe  der  Zins-  und  Verwaltungsausgaben
  derselben.

Auch  hier  sind  natürlich  die  Bedenken  vorhanden,  die  jeder
Zwangstilgung  gegenüberstehen,  andererseits  vermeidet  man  mit
diesen  Systemen  manche  Unannehmlichkeiten,  die  die  anderen  mit
sich  bringen.  Es  wird  kein  Tilgungsfonds  geschaffen,  dessen  wachsende
  Höhe  zur  anderweiten  Verwendung  reizt;  die  Zinslast  sinkt,
wenn  keine  neuen  Anleihen  aufgenommen  werden,  entsprechend
der  Tilgung;  eine  zeitweilige  Einstellung  der  Tilgung  vernichtet
diese  nicht  ganz;  bei  freihändigem  Ankauf  der  für  die  Tilgung
erforderlichen  Anzahl  von  Staatsschuldverschreibungen  werden
diese  daher  genonimen,  von  wo  sie  angeboten  werden,  so  dass  für
den  Gläubiger  die  lästige  Durchsicht  der  Verlosungslisten  wegfällt,
  wie  auch  die  Aussicht,  Beträge  zu  ungelegener  Zeit  zurückzuerhalten,;
  die  Tilgung  kann  durch  Ankauf  jeder  Art  Schuldverschreibungen
  erfolgen,  indem  nur  die  zur  Tilgung  zu  verwendende
Summe,  nicht  aber  auch  die  Art  der  Verwendung  im  einzelnen
festgelegt  ist,  so  dass  der  Staat  stets  die  ihm  lästigste  Schuld
zuerst  beseitigen  kann;  es  bedarf,  um  die  Tilgung  zu  ermöglichen
nicht,  wie  bei  der  Tilgung  durch  Lotterieanleihen  und  Zeitrenten
besonderer  Anleiheformen,  mit  denen  nicht  mit  der  Tilgung  unbedingt
  verknüpfte,  wie  oben  gezeigt  ist,  oft  recht  lästige  Bedingungen
  verbunden  sind.

Trotzdem  sichern  diese  Tilgungsarten  dem  Staate  die  Tilgung
in  genügender  Weise;  sie  ermöglichen  es  ihm  zugleich,  im  Falle
ausserordentlicher  Bedürfnisse  durch  Aussetzung  der  Tilgung  einen
beträchtlichen  Betrag  für  ausserordentliche  Ausgaben  aus  den
ordentlichen  Einnahmen  zu  verwenden;  sie  gestatten  ferner  im
Falle  eines  einmaligen  Etatsdefizits  eine  Aufrechnung  desselben
auf  die  Tilgungssumme  und  halten  das  Drängen  der  anderen
Ressorts  nach  Ausgabenvermehrung  zurück,  wenn  die  ordentlichen
Ausgaben,  zu  denen  die  Tilgungssumme  gehört,  gerade  von  den
ordentlichen  Einnahmen  gedeckt  werden  und  deshalb  neue  Ausgaben
  nur  mit  Steuererhöhungen  durchführbar  wären.

$S1.  Dernew  sinking  fund.

Wie  oben  erwähnt,  war  England  1829  zur  freien  Tilgung  aus
        <pb n="316" />
        86  —

Ueberschüssen  übergegangen.  Als  sich  jedoch  herausstellte,  dass
infolgedessen  fast  gar  nicht  melır  getilgt  wurde,  setzte  1875  Northcote
  die  Wiedereinführung  eines  Tilgungszwanges  durch.  Und
zwar  sollte  jährlich  eine,  die  Ausgaben  für  Verwaltung  und  \erzinsung
  der  Schuld  übersteigende  Summe  für  den  Schuldendienst
in  den  Etat  eingestellt,  und  dieser  Ueberschuss,  der  new  sinking
fund,  zur  Tilgung  verwendet  werden.

Man  erkennt,  dass  diese  Art  der  Tilgung  mit  den  alten  Tilgungsfonds
  nichts  gemeinsam  hat,  als  den  Namen,  der  Sache  nach
dagegen  der  Prozentualtilgung,  bei  welcher  jährlich  ein  bestimmter
  Prozentsatz  der  in  dem  betreffenden  Jahre  vorhandenen  Schuldsumme
  getilgt  wird,  viel  näher  steht.  Der  Unterschied  von  dieser
besteht  darin,  dass  hier  die  Tilgungssumme  mit  Wachsen  der
Staatsschuld  steigt,  dort  hingegen  sinkt,  da  die  für  den  Schulddienst
  ausgesetzte  Summe  gleich  bleibt,  bei  Wachsen  der  Staatsschuld
  dagegen  die  Zinsverpflichtungen  steigen,  und  für  die  Tilgun:
weniger  übrig  bleibt.

Dem  Vorschlag  Northcotes  entsprechend,  wurde  in  England
die  Gesamtausgabe  für  die  Staatsschuld,  die  1877  27,2  Mill.  Pf.  St.
betragen  hatte,  auf  28  Mill.  Pf.  St.  erhöht  und  aus  den  dadurch
zur  Verfügung  gestellten  800000  Pf.  St.  der  new  sinking  fund
gebildet.

Auch  an  diese  Einrichtung  knüpften  sich  wieder  überschwengliche
  Hoffnungen,  und  so  beging  man  den  Fehler,  anstatt  bei  den
hohen  ausserordentlichen  Ausgaben,  die  Anfang  der  80er  Jahre
durch  die  Ereignisse  in  Aegypten,  Afganistan  und  Südafrika  notwendig
  wurden,  die  Tilgung  einzustellen,  die  Ausgabe  für  die
Staatsschuld  und  damit  den  new  sinking  fund  nicht  nur  nicht  zu
verringern,  sondern  sogar  auf  28,8  Mill.  Pf.  St.  zu  erhöhen,  während
man  zugleich  neue  Anleihen  aufnahm.  Erst  1885  und  1886  entschloss
  man  sich  zu  dem  Schritte,  in  Anbetracht  der  grossen
ausserordentlichen  Ausgaben  die  Tilgung  einzustellen.

Immerhin  erreichte  man  einiges  mit  dieser  Tilgungsart,  wenn
auch  die  starke  Tilgung  der  englischen  Schuld  in  diesen  Jahren,
wie  schon  oben  betont,  hauptsächlich  auf  die  Annuitäten  zurückzuführen
  ist.

Allein  schon  1887  zeigte  sich  eine  schwache  Seite  des  neuen
Systems.  Die  Einnalımen  waren  im  Wachsen,  die  Ausgaben  mit
Eintritt  ruhiger  Zeiten  bedeutend  gefallen,  der  Schuldenstand  nicht
beträchtlich  niedriger  als  Ende  der  70er  Jahre,  dennoch  wurde
        <pb n="317" />
        _  87  —

auf  Vorschlag  der  Regierung  die  Gesamtausgabe  für  die  Schuld
von  28,8  Mill.  Pf.  St.  auf  erst  26,  dann  25  Mill.  herabgesetzt  und
so  der  new  sinking  fund  um  3,8  Mill.  Pf.  St.  gekürzt  ').  Es  ist
das  ein  Beweis  dafür,  dass  eine  Zwangstilgung,  sofern  sie  längere
Zeit  hindurch  plangemäss  durchgeführt  werden  soll,  nicht  von  der
Jährlichen  Neubewilligung  durch  Parlament  und  Regierung  abhängen
darf,  denn  nur  gar  zu  leicht  wird  einer  dieser  Faktoren  auf  Minderung
  der  Tilgungssumme  zu  gunsten  von  Steuerermässigungen
dringen.  England  hat  daher  wohl  getan,  sich  nicht  auf  den  new
sinking  fund  zu  verlassen,  sondern  die  Tilgung  auch  noch  durch
Beibehaltung  der  Annuitäten  zu  sichern.

Im  Jahre  1900  schlug  dann  der  Schatzkanzler  vor,  den  Gesunıtbetrag
  für  die  Staatsschuld  auf  23  Mill.  Pf.  St.  zu  ermässigen.
Er  wies  darauf  hin,  dass  seit  1875  die  Schuld  um  fast  140  Mill.
Pf.  St.  (von  768  964.000  auf  629  505  000  Pf.  St.)  und  damit  die
Zinslast  beträchtlich  gesunken,  infolgedessen  der  new  sinking  fund
gestiegen  sei,  und  dass,  falls  die  Gesamtsumme  für  die  Staatsschuld
auf  der  alten  Höhe  bliebe,  1902—04  nach  Ablauf  der  Annuitäten
7  Mill.  Pf.  St.  jährlich,  1905  sogar  9,2  Mill.  Pf.  St.  an  diesen
Tilgungsfonds  fallen  würden.  Er  schlug  neben  Schaffung  neuer
Annuitäten  die  obenerwähnte  Herabsetzung  um  2  Mill.  Pf.  St.  vor,
mit  der  Begründung,  dass  es  nicht  möglich  sein  werde,  auch  nur
einige  Jahre  lang  jährlich  aufs  neue  einen  Betrag  für  Tilgung  bewilligt
  zu  erhalten,  der  über  ?’/;  der  Gesamtausgabe  für  die  Staatsschuld
  ausmache?).

Der  Vorschlag  des  Schatzkanzlers  wurde  angenommen,  und
so  ist  im  Etat  1902/03  der  new  sinking  fund  mit  der  geringen
Summe  von  73545  Pf.  St.  dotiert).

Nach  der  starken  Wiedervermehrung  der  englischen  Staatsschuld
  infolge  des  Transvaalkrieges  ist  —  wenigstens  für  das  Etatsjahr
  1902/03  —  eine  Erhöhung  der  Gesamtsumme  für  die  Staatsschuld
  in  der  Weise  erfolgt,  dass  die  23  Mill.  Pf.  St.  nach  wie  vor
für  die  vor  1900  aufgenommenen  Schulden  verwendet  wurden,
während  der  Dienst  der  Kriegsanleihen  mit  4  282  058  Pf  St.  für
Verzinsung  (eine  Tilgung  war  für  1902/03  nicht  vorgesehen)  zu
dieser  Summe  trat,  so  dass  die  Gesamtausgabe  für  den  Schuldendienst
  sich  auf  27  282  058  Pf.  St.  belief).

1)  Sünger  S.  23.  2)  Inhülsen  im  Finanz-Archiv  1900  S.  912  £.
3)  Hilsenbeck  8.  98.  4)  Hilsenbeck  S.  98.
        <pb n="318" />
        —  BB  —

Der  englische  Schatzkanzler  hat  in  richtiger  Weise  die  Unmöglichkeit
  betont,  mittelst  des  new  sinking  fund  jährlich  bedeutende
  Summen  zur  Tilgung  bereitzustellen.  Diese  Unmöglichkeit
ist  es,  die  das  ganze  System  als  unpraktisch  erscheinen  lässt.  Den
Vorteil  bietet  es  freilich,  dass  infolge  der  feststehenden  Summe
sich  der  Etat  leichter  aufstellen  lässt,  aber  die  Feststellung  derselben
  wird  auch  bei  Prozentualtilgung  leicht  wenigstens  soweit
möglich  sein,  dass  sich  der  Bedarf  für  einige  Zeit  einigermassen
übersehen  und  der  Etat  demgemäss  sich  einrichten  lässt.

Wenn  also  der  new  sinking  fund  auch  keinen  Schaden  anerrichtet
  hat,  so  ist  sein  Nutzen  doch  gering,  und  angesichts  der
Unmöglichkeit  eine  einigermassen  starke  Tilgung  allein  durch  ihn
durchzuführen,  erscheint  die  Frage  wohl  berechtigt,  ob  es  nicht
besser  ist,  ihn  ganz  zu  beseitigen  und  die  Tilgung  auf  anderem
Wege  durch  Annuitäten  und  Prozentualtilgung  durchzuführen.

Erwähnt  mag  hier  noch  werden,  dass  der  englische  new  sirking
  fund  einen  Vorgänger  auf  deutschem  Boden  hatte  in  dem
schon  oben  erwähnten  bayerischen  Tilgungsfonds  für  die  „allgemeine
  Staatsschuld“  von  1831.  Dieser  wurde  1831  —1836  jährlich
  mit  878000  Gulden,  seit  1837  mit  880  000  Gulden,  dotiert.
Diese  880  000  Gulden  bedeuteten  1837  */,%,  des  Staatsschuldkapitals,
  das  sich  auf  132  Mill.  G.  belief.  Bis  1871  ist  die  Tilgung
  in  dieser  Form  ununterbrochen  durchgeführt  worden,  und
mit  guter  Wirksamkeit,  was  daraus  hervorgeht,  dass  1870  die
880  000  G.  nicht  mehr  ?/,°,,  sondern  1!/;%  des  ganzen  Schuldkapitals
  der  „allgemeinen  Staatschuld“  bedeuteten.  1872  wurde
dann  die  feste  Dotation  aufgehoben,  1878  die  Zwangstilgung  und
damit,  wie  oben  gezeigt,  die  Tilgung  überhaupt,  völlig  abgeschafit.

82.  Die  Prozentualtilgung.

Nach  dem  vorher  Besprochenen,  ist  über  die  Prozentualtilgung,
  d.  h.  die  gesetzlich  festgelegte  Pflicht  zur  Einstellung  einer
Summe  in  den  Etat,  die  einem  bestimmten  Prozentsatz  entspricht,
zum  Zwecke  der  Tilgung,  wenig  mehr  zu  sagen.  Es  ist  die  Notwendigkeit
  eines  Tilgungszwanges  überhaupt,  es  sind  die  Nachteile
  und  Vorteile  der  einzelnen  Tilgungssysteme  dargelegt  worden,
  es  ist  gezeigt  worden,  dass  die  Vorteile  am  besten  erreicht,  die
Nachteile  am  ehesten  vermieden  werden  bei  den  Systemen,  die
hei  allem  Zwang  noch  am  meisten  Freiheit  lassen;  die  Tilgungsfondssysteme,
  Lotterieanleihen,  Zeitrenten  und  Tontinen  sind,  weil
        <pb n="319" />
        sie  dem  nicht  genügend  Rechnung  tragen  und  auch  aus  den  anderen
  angeführten  Gründen  verworfen  worden,  so  sind  hier  noch
die  Vorteile  der  Prozentualtilgung  gegenüber  dem  System  zu  würdigen,
  wie  es  im  new  sinking  fund  verwirklicht  ist.

Der  englische  fund  muss  jährlich  vom  Parlamente  neu  bewilligt
  werden,  und  ist  so  den  wechselnden  Zeitströmungen  aufs
stärkste  ausgesetzt.  \Wenn  die  Summe  durch  Gesetz  festgelegt
wird,  so  wird  dies  zwar  vermieden,  ein  solches  Festlegen  des  Fonds
wird  aber  gegenüber  der  wechselnden  Höhe  der  Staatsschuld,
wenn  überhaupt,  so  doch  nur  für  kurze  Zeit  möglich  sein  können,
und  es  bleibt  das  merkwürdige,  dass  die  Tilgungssumme  sinkt,  sobald
  die  Staatsschuld  und  die  Zinslast  steigt.  Damit  kann  leicht
der  Tilgungsfonds  ganz  vernichtet  werden.  Ist  es  aber  soweit  gekommen,
  wird  das  Parlament  nicht  ohne  weiteres  bereit  sein,  die
Gesamtsumme  der  Ausgaben  für  die  Staatsschuld  heraufzusetzen,
um  wieder  zu  einer  Tilgung  zu  gelangen.

Aber,  auch  wenn  dies  vermieden  wird,  bleibt  der  Nachteil,
dass  der  fund  nur  immer  kleine  Summen  tilgen  wird.  Das  englische
  Beispiel  zeigt  deutlich,  dass  der  durch  ihn  ausgeübte  Zwang
allein  zu  schwach  ist,  um  eine  einigermassen  starke  Schuldentilgung
  längere  Zeit  durchzuführen,  und  England  hat  daraus  ja
auch  die  Konsequenz  gezogen,  indem  es  die  Tilgung  durch  Annuitäten
  und  den  old  sinking  fund,  d.  h.  die  Tilgung  aus  dem
Fonds,  der  aus  den  rechnungsmässigen  Ueberschüssen  zu  bilden
ist,  neben  der  durch  den  new  sinking  fund  zu  bewirkenden  beibehielt.


Das  alles  wird  bei  Prozentualtilgung  vermieden.  Die  Tilgungssumme
  hält  sich  stets  in  einem  gewissen  Verhältnis  zu  der
Staatsschuld  und  ist  dies  Verhältnis,  der  Tilgungsprozentsatz,  einmal
  gesetzlich  festgelegt,  so  tritt  er  jährlich  als  ordentliche  Ausgabe
  auf,  und  die  Volksvertretung  kann  die  Summe  nicht  ohne
weiteres  aus  dem  Etat  streichen.

Diese  Tilgungsform  wird  zugleich  die  übermässige  Verwendung
  von  Anleihen  einschränken,  indem  ja  mit  jeder  neuen  Anleihe
  nicht  nur  die  Zins-,  sondern  auch  die  Tilgungsbeträge  der
Staatsschuld  steigen.

Welcher  Prozentsatz  genommen  werden  muss,  um  die  Schuld
genügend  zu  tilgen,  ohne  dass  die  Tilgungssumme  als  eine  drükkende
  Last  angesehen  und  infolgedessen  nach  ihrer  Beseitigung
gestrebt  wird,  das  ist  eine  Frage,  deren  Beantwortung  entspre-
        <pb n="320" />
        -  90  —

chend  den  jedesmaligen  Verhältnissen  wird  verschieden  ausfallen
müssen.  Die  Rücksicht  auf  die  wirtschaftliche,  finanzielle  und
politische  Lage  des  Staates  wird  bald  eine  langsame  Tilgung  zulassen,
  bald  eine  rasche  dringend  fordern  oder  erzwingen.  Man
wird  aber  mit  L.  v.  Stein  annehmen  dürfen,  dass  '/,%,  die  äurserste
  Grenze  nach  unten  bedeutet,  sofern  die  Tilgung  überhaupt
noch  eine  Wirkung  haben  soll,  während  man  nicht  weit  über
1°,  wird  hinausgehen  können,  ohne  dass  Rufe  nach  Abschaffung
infolge  grosser  Höhe  der  Tilgungssumme  laut  werden  !!).

Setzt  man  den  Prozentsatz  dementsprechend  fest,  so  gibt  die
Prozentualtilgung  das,  was  Nebenius  1829  als  das  Ziel  jeder  Tilgung
  bezeichnete:  jährliche  Tilgung  eines  möglichst  gleichförmigen
Betrages  bei  angemessener  Grösse  desselben  ?).  Nebenius  kannte
die  Prozentualtilgung  noch  nicht.  Er  stellte  die  Forderung  eines
inöglichst  gleichbleibenden  Betrages  auf  für  den  Tilgungsfonds.
gegenüber  den  Zinseszinstheorien,  die  bisher  jede  Tilgung  zu  nichte
gemacht  hatten.

Hier  war  die  Feststellung  eines  gleichbleibenden  Betrages
leicht  möglich,  bei  dem  Prozentualsystem  ist  infolge  der  Berechnung
  des  Tilgungsbetrages  nach  dem  jeweiligen  Stande  der  Staatsschuld,
  eine  völlige  Gleichförmigkeit  der  jährlichen  Summen  natürlich
  nicht  erreichbar.  Die  Angemessenheit  derselben  aber  wird
stets  gewahrt,  ein  Wachsen  ins  Ungemessene,  und  darauf  kommt
es  Nebenius  an,  verhindert.

Durch  Annahme  dieses  Systems  ist  Preussen  seit  1897  endgültig
  zur  Zwangstilgung  seiner  Staatsschulden  zurückgekehrt.  Württemberg
  ist  dann  1903  diesem  Beispiel  gefolgt,  indem  es  die  preussischen
  Tilgungsbestimmungen  fast  wörtlich  übernahm.

Eine  weitere  Betrachtung  der  Prozentualtilgung  kann  daher
in  dem  durch  das  preussische  Tilgungsgesetz  vom  8.  März  1897
gegebenen  Ralımen  erfolgen.

Dasselbe  bestimmt  in  seinem  $  1,  dass  vom  Jahre  1898/99  °)
an  eine  Tilgung  in  Höhe  von  mindestens  °/,%  *)  der  sich  jeweils
nach  dem  Staatshaushalts-Etat  ergebenden  Staatskapitalschuld  vorzunehmen
  ist,  wobei  eine  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen

1)  L.  v.  Stein  S.  397.  2)  Nebenius  S.  441.

3)  Für  das  Ktatsjuhr  1897/98  war  eine  Tilgung  von  !/:0/,  der  Staatsschuld
vorgesehen.

4)  Nicht  °/40,,  wie  Schwarz-Strutz  Bd.  III  S.  67,  68  und  70  mehrfach
angıbt,
        <pb n="321" />
        _-  9  —

einer  Tilgung  gleich  zu  achten  ist;  in  $  2,  dass  die  erforderlichen
Tilgungsbeträge  durch  den  Staatshaushalts-Etat  unter  Einrechnung
  der  für  eine  planmässige  oder  durch  bestehende  Gesetze
anderweit  vorgeschriebene  Tilgung  von  Staatsschulden  bestimmten
Summen  bereit  zu  stellen  seien).

Gegen  das  Gesetz  sind  mancherlei  Einwürfe  erhoben  worden,
berechtigte  und  nicht  berechtigte.

So  behauptet  R.  v.  Kaufinann  in  seinem  Aufsatze  über  „die
Amortisation  der  preussischen  Staatsschulden  und  das  Schuldertilgungsgesetz
  vom  8.  März  1897?)  das  Gesetz  ändere  an  der
bisherigen  Art  der  Tilgung  nicht  nur  nichts,  sondern  gestatte
höchstens,  dieselbe  herabzusetzen,  da  °/,%.  der  Eisenbahnkapitalschuld
  (im  Sinne  des  (sarantiegesetzes)  ein  höherer  Betrag  sei
als  °/;°,  der  gesamten  Staatsschuld  und  infolgedessen  „der  Prozentsatz
  der  zur  ausserordentlichen  Tilgung  und  Verrechnung  auf
Anleihen  zu  bestimmenden  Summe  wird  herabgesetzt  werden  können“.
  Hieran  ist  richtig,  dass  die  wirkliche  effektive  Tilgung  durch
das  Gesetz  nicht  verändert  wird.

Die  °/,°,  aber,  die  dem  Garantiegesetz  gemäss  von  der  Eisenbahnkapitalsschuld
  zwecks  Tilgung  derselben  abgeschrieben  werden
  sollen,  bedeuten  doch  keine  wirkliche  Tilgung  und  sind  auch
durchaus  nicht  in  vollem  Betrage  zur  Verrechnung  auf  bewilligte
Anleihen  verwendet  worden.  Sie  haben  doch  vielmehr  nur  die
Bedeutung,  dass  mit  ihrer  Hilfe  die  Eisenbahnkapitalschuld  abzüglich
  der  Tilgungen  buchmässig  berechnet  wird,  eine  rein  fiktive
(Grösse,  wie  schon  oben  gesagt,  die  nichts  weiter  bedeutet,  als  dass
sie  den  Nachweis  führen  soll,  wie  hoch  sich  die  Schuldenlast  der
Staatseisenbahnen  belaufen  würde,  wenn  diese  nach  Art  eines
selbständigen  privaten  Unternehmens  über  ihre  Uieberschüsse  verfügt
  und  diese  zur  Tilgung  verwendet  hätten.  Das  Gesetz  von
1897  dagegen  will  mit  seiner  Zulassung  der  Verrechnung  auf  bewilligte
  Anleihen  keine  solche  Rechenaufgabe  durchführen,  die  auf
den  Stand  der  Staatsschuld  ohne  Einfluss  bleibt.  Denn  selbst
wenn  man  die  Verrechnung  auf  bewilliste  Anleihen  einer  Tilgung
  nicht  gleichachtet,  wird  man  zugeben  müssen,  dass  durch
die  Verrechnung  gemäss  dem  Tilgungsgesetze  der  Steigerung  der

1)  Der  8  3,  der  weitere  Tilgung  aus  rechnungsmässigen  Ueberschüssen
anordnet,  ist  aufgehoben  und  ersetzt  durch  Gesetz  vom  3.  Mai  1903,  das  weiter
  unten  zu  betrachten  sein  wird.

2)  Finanz-Archiv  XIV  S.  469.
        <pb n="322" />
        —  12  —_

Staatsschuld  entgegen  gearbeitet  wird,  das  Gesetz  dieselbe  also
sehr  wohl  beeinflusst.

Die  Summen  aber,  die  aus  jenen  Ueberschüssen  der  Eisenbahnverwaltung
  unter  Herrschaft  des  (sarantiegesetzes  nach  Bestreitung
  allgemeiner  Staatsausgaben  aus  denselben  zur  Verrechnung
  auf  bewilligte  Anleihen  verwendet  wurden,  die  somit  allein
von  allen  zwecks  Tilgung  abgeschriebenen  Beträgen  den  Stand  der
Staatsschuld  wirklich  beeinflusst  haben,  erreichen  den  Betrag  von
3/,%%  der  jeweiligen  Staatskapitalschuld  in  vielen  Jahren  nicht,
und  es  stand  ferner  im  freien  Belieben  der  den  Etat  bestimmenden
  Faktoren,  ob  sie  diese  Summen  zur  Verrechnung  auf  bewilligte
  Anleihen  verwenden,  oder  ob  sie  sie  direkt  in  den  Etat  des
nächsten  Jahres  vortragen  und  zur  Bestreitung  ordentlicher  oder
im  Etat  vorgesehener  ausserordentlicher  Ausgaben  benutzen  wollten.

Beide  Verfahren  stehen  sich  freilich  gleich,  insofern  dasselbe
erreicht  wird,  eine  Vermehrung  der  Staatsschuld  vermieden  wird,
gleichviel,  ob  die  betreffenden  Summen  auf  die  für  eine  besondere
ausserordentliche  Aufwendung  bewilligte  Anleihe  aufgerechnet  und
dann  zur  Deckung  der  Ausgaben  für  dieselbe  benutzt  werden,
oder  ob  man  sie  als  Einnahme  in  den  Etat  einstellt,  dagegen  aber
die  Summen,  die  für  jene  besondere  Aufwendung  erforderlich
sind,  als  Ausgabe.  Nicht  gleich  dagegen  steht  der  Aufrechnung
auf  bewilligte  Anleihen  zu  ausserordentlichen  Ausgaben  die  Einstellung
  der  Ueberschüsse  in  den  Etat  zwecks  Bestreitung  ordentlicher
  Ausgaben.

Werden  aber  die  Ueberschüsse  fortgesetzt  in  den  Etat  eingestellt,
  so  wird  bezüglich  dieser  Einnahme  die  Tatsache,  dass  sıe
eine  ausserordentliche  ist,  leicht  in  Vergessenheit  geraten,  ınan
wird  auch  auf  sie  ordentliche  Ausgaben  basieren,  die  ausserordentlichen
  —  was  ja  unter  anderen  Umständen  unbedenklich  zulässig
wäre  —  weiter  auf  Anleihen  verweisen  und  damit  eine  ungerechtfertigte
  Ausgabesteigerung  schaften,  die  bei  dem  ersten  Sinken
der  Ueberschüsse  zu  einem  Defizit  führt.

Dagegen  bleibt  im  anderen  Falle  der  Einnahme  ihr  Charakter
als  ausserordentliche  Einnahme  gewahrt,  und  so  liegt  die
Gefahr,  dass  man  auf  sie  ordentliche  Ausgaben  basiere,  ferner.

Beim  Garantiegesetz  standen  beide  Möglichkeiten  frei,  eine
Verrechnung  vorhandener  Ueberschüsse  auf  offene  Kredite  war
nicht  gewährleistet!),  und  es  konnte  daher  ohne  weiteres  —  was
.  1)  A.  M.  v.  Kaufmann,  Finanz-Archiv  XIV  S.  486,
        <pb n="323" />
        —_  98  —_

freilich  nicht  geschehen  —  die  ganze  Summe  zu  Staatsausgaben
ohne  Verrechnung  verwendet  werden,  was  nach  obigen  Ausführungen
  die  Staatsschuld  leicht  gesteigert  hätte:  das  Tilgungsgesetz
verlangt  eine  efiektire  Verrechnung,  durch  die  unter  allen  Umständen
  die  Staatsschuld  günstig  beeinflusst  wird,  und  lässt  eine
auf  jenen,  zur  Verrechnung  bestimmten  Betrag,  gegründete  Steigerung
  der  ordentlichen  Staatsausgaben  nicht  zu.

Die  effektive  Tilgung  nun,  meint  v.  Kaufmann  weiter,  an  der
das  (sesetz  nichts  ändert,  werde  zwar  in  Jahren,  die  ohne  Defizit
abschliessen,  wohl  tatsächlich  durchgeführt  werden.  In  Defizitjahren
dagegen  werde  sich  auch  dies  umgehen  lassen.  Es  besage  der  $  2
des  Gesetzes,  dass  die  zur  Tilgung  erforderlichen  Beträge  bereit
zu  stellen  seien  „unter  Einrechnung  der  für  eine  planmässige  oder
durch  bestehende  Gesetze  anderweit  vorgeschriebenen  Tilgung“.
Mit  letzterem  Ausdrucke,  meint  v.  Kaufmann,  könnten  nur  die
Gesetze  gemeint  sein,  die  die  Umwandlung  der  Prioritätsobligationen
  der  verstaatlichten  Eisenbahnen  in  konsolidierte  Anleihe
zuliessen.  Darnach  könne  auch  jene  effektive  Tilgung  umgangen
  werden,  indem  man  zwar  den  bestimmten  Betrag  tilge,
gleichzeitig  aber  einen  entsprechenden  Betrag  von  Konsols  neu
ausgebe,  tatsächlich  also  nur  eine  Schuldumwandlung  vollziehe.

Von  vornherein  hat  diese  Annahme  wenig  Wahrscheinlichkeit
für  sich.  Das  Gesetz  ist  dem  ernsten  Streben  der  preussischen
Regierung  entsprungen,  nach  Abschluss  der  Neuregelung  des  ganzen
  Finanzwesens  auch  das  Schuldentilgungswesen  auf  eine  neue
sichere  Basis  zu  stellen  und  die  Durchführung  der  Tilgung  aus
den  Mitteln  der  ordentlichen  Staatseinnahmen  zu  sichern,  nachdem
  man  sie  als  zu  den  ordentlichen,  jährlichen  Staatsausgaben
gehörig  erkannt  und  anerkannt  hatte,  und  dennoch  sollte  die  Regierung
  sich  ein  Hintertürchen  offen  gelassen  haben,  durch  welches
sie  die  Absicht  des  Gesetzes  nach  Belieben  zum  Teil  vereiteln
konnte?

So  spricht  jene  Auffassung  jedenfalls  gegen  den  Geist  des
Gesetzes.  Allein  auch  in  dem  Wortlaut  findet  sie  keine  Stütze.
Das  ergibt  die  Ausführung  der  Gesetzesbestimmung  im  Etat.
Dort  ıst  angeführt  im  Etat  der  Staatsschuldenverwaltung  im  Kapitel
  36  der  dauernden  Ausgaben:  „Tilgung“  (gemäss  $  1  und  2
des  Gesetzes  vom  8.  März  1897)  unter
A.  Planmässige  oder  durch  bestehende  Gesetze  anderweit  vorgeschriebene

  Tilgung  von  Staatsschulden.
        <pb n="324" />
        Titel  1.  Aktiven  und  Obligationen  der  Niederschlesisch-  Märkischen
etc.  etc.  Eisenbahngesellschaften.

Titel  2.  Vormals  hannoversche  Schulden.

Titel  3.  Beträge  der  auf  Grund  der  88  18-27  des  Gesetzes  vom
14.  Juli  1893  (G.S.  119)  und  Artikel  IX  des  Gesetzes  vom
2.  Juli  1900  (G.S.  252)  an  die  Staatskasse  zurückzuerstattenden
Grrundsteuerentschädigungen.

Das  Gesetz  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern  vom
14.  Juli  1893  bestimmt  in  $  27:  „Die  sämtlichen,  behufs  Rückerstattung
  von  Kapitalien  nebst  Zinsen  (88  18—25)  im  Laufe  jedes
Rechnungsjahres  gezahlten  Beträge  werden  zum  Zwecke  der  Tilgung
  von  Staatsschulden  durch  Rückkauf  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schulddokumenten  der  Staatsschuldentilgungskasse
überwiesen“,  und  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1900  betr.  die  Umgestaltung
  der  direkten  Staatssteuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen,
verweist  auf  jenen  $  27  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1893.

Hier  haben  wir  also  eine  durch  bestehende  Gesetze  anderweit
  vorgeschriebene  Tilgung  —  Verrechnung  ist,  was  besonders
  heachtenswert,  nicht  zugelassen  —;  auf  diese  bezieht  sich
die  Bestimmung  des  $  2,  nicht  aber  will  sie  der  Regierung  die  Möglichkeit
  eröffnen,  das  von  ihr  selbst  geschaffene  Gesetz  zu  umgehen.

Die  Beträge,  die  auf  Grund  jener  Gesetze  der  Tilgung  zufliessen,
  sind  freilich  nur  geringe  (in  den  Etat  für  1904  sind  600  000
Mk.  eingestellt.  Darauf  kommt  es  aber  zunächst  nicht  an,  und
es  ist  ferner  sehr  wohl  möglich,  dass  bei  neuen  derartigen  Gesetzen
auf  Grund  deren  Beträge  zur  Staatskasse  zurückfliessen,  wieder
ein  derartiger  Paragraph  aufgenommen  wird,  umsomehr,  als  das
Abgeordnetenhaus  ja  auch  durchgesetzt  hat,  dass  die  Rückzahlungen
  und  Zinsen  1.  von  Darlehen,  welche  auf  Grund  von  Gesetzen
  zur  Beseitigung  von  Notständen  bewilligt  sind,  2.  von  Ausgaben,
  welche  auf  Grund  von  Anleihegesetzen  zur  Förderung  des
Baues  von  Kleinbahnen  geleistet  sind,  3.  von  Baudahrlehnen,  welche
auf  Grund  von  Anleihegesetzen  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern  etc.  gewährt  worden  sind  (Einnahme  unter
Kap.  24  Titel  8,  8a,  8b  im  Etat  der  Allgemeinen  Finanzverwaltung),
  nicht  mehr.  wie  bisher  zur  Deckung  allgemeiner  Staatsausgaben
  verwendet,  sondern  zur  Tilgung  von  Staatsschulden  in  das
Kap.  36  der  dauernden  Ausgaben  —  Etat  der  Staatsschuldenverwaltung
  —  eingestellt  werden?!).

1)  Eine  weitere  durch  bestehende  Gesetze  vorgeschriebene  Tilgung  findet
        <pb n="325" />
        95  —

Zum  dritten  und  am  meisten  wirft  v.  Kaufmann  dem  Gesetze
von  1897  vor,  dass  es  mit  der  Gleichstellung  von  Tilgung  und  von
Verrechnung  der  Tilgungssumme  auf  bewilligte  Anleihen,  eine
Neuerung  einführe,  die  von  den  allernachteiligsten  Folgen  für  die
Tilgung  sein  und  ihren  Erfolg  geradezu  in  Frage  stellen  könne.

Allerdings  wird  in  dem  Tilgungsgesetz  von  1897  zum  ersten
Male  jene  Bestimmung  gesetzlich  festgelegt,  dass  eine  Verrechnung
auf  bewilligte  Anleihen  einer  Tilgung  gleich  zu  achten  sei.  Aber
daraus  kann  man  dem  Gesetz  keinen  so  grossen  Vorwurf  machen.
Tatsächlich  war  das  Verfahren  ja  schon  seit  den  Zeiten  des  Eisenbahngarantiegesetzes
  jährlich  in  Uebung  gewesen,  und  schon  der
Bericht  der  Budgetkommission  über  die  Finanzlage  des  preussischen
  Staates  vom  Jahre  1894  unterscheidet  blosse  Verrechnung
und  effektive  Tilgung  nicht,  so  dass  das  Gesetz  nicht  so  sehr  eine
Neuerung  in  das  preussische  Tilgungswesen  einführt,  als  einen
bestehenden  Zustand  gesetzlich  festlegt!);  auf  einem  anderen
Blatte  freilich  steht  die  Frage,  ob  es  daran  gut  getan  hat,  diese
Uebung  gesetzlich  festzulegen,  und  ob  nicht  ein  Fortlassen  dieser
Bestimmung,  oder  wenigstens  eine  Einschränkung  derselben  im
Interesse  der  Durchführung  der  Tilgung  wünschenswert  gewesen
wäre.

Und  hier  wird  man  R.  v.  Kaufmann  darin  zustimmen  müssen,
dass  das  Gesetz  mit  jener  unbeschränkten  Gleichstellung  der  Verrechnung
  auf  bewilligte  Anleihen  mit  der  effektiven  Tilgung  das
Richtige  nicht  getroffen  hat).

sich  in  dem  „Gesetz  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken*  vom  2.  März
1850,  im  $  62,  und  im  „Gesetz  wegen  Ausdehnung  der  Verordnung  vom  28.  Sept.
1867,  betreffend  die  Ablösung  von  Reallasten,  welche  dem  Domänenfiskus  im
vormaligen  Königreich  Hannover  zustehen‘,  vom  3.  April  1869,  dessen  $  11
auf  den  $  62  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  verweist.  Dieser  $  62  lautet:
„Die  Ablösungskapitalien  ....  werden  zur  Tilgung  von  Staatsschulden  und
„war  zunächst  der  durch  das  Gesetz  vom  25.  April  1848  gegründeten  fünfprozentigen
  Anleihe  verwendet“.  Aus  derartigen  Privatrenten-Ablösungskapitalien
  sind  (1904)  41  000  M.  unter  Kap.  24  Titel  6  der  Einnahme,  im  Etat  der
Allgemeinen  Finanzverwaltung  eingestellt.  In  dem  Kap.  36  der  ordentlichen
Ausgaben  Etat  der  Schuldenverwaltung  —  „Tilgung“  —  ist  die  Summe  jedoch
nicht  aufgeführt,  obwohl  sie  zweifellos  auch  zu  den  Summen  des  Titels  3
gehört.

1)  Das  württembergische  Tilgungsgesetz  von  1903  hat  auch  diese  Bestimmung
  getreulich  kopiert.

2)  R.  v.  Kaufmann  im  Finanz-Archiv  1897  Bl.  XIV  S.  507  ff.,  1900  Bd.  XVII
S.  158  ft.
        <pb n="326" />
        —  96  —

Die  Begründung  sowohl  des  preussischen  wie  des  württembergischen
  Gesetzentwurfs  gehen  über  diesen  Punkt  rasch  hinweg.
Der  erstere  bespricht  ihn  gar  nicht,  der  zweite  wiederholt  als  Begründung
  nur  die  Worte  des  Gesetzes,  „dass  der  Tilgung  eine
Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen  gleich  zu  achten  sei“.  Die
Sache  hat  den  Regierungen  wahrscheinlich  so  klar  gelegen,  dass
eine  ausführliche  Begründung  nicht  mehr  notwendig  erschien.  Und
es  scheint  auch  auf  den  ersten  Blick  dasselbe,  ob  man  alte  Anleihen
  tilgt  und  dabei  neue  aufnimmt  oder  das  zur  Tilgung  vorhandene
  Geld  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  verwendet,  für  welche
die  neue  Anleihe  aufgenommen  werden  sollte,  und  dann  die  Tilgung
  der  alten,  wie  die  Aufnahme  der  neuen  Anleihe  durch  eine
blosse  Verrechnung  ersetzt;  höchstens  scheint  durch  Vermeiden
eines  etwaigen  Kursverlustes  damit  noch  ein  Vorteil  erzielt  werden
zu  können.

Der  Unterschied  ergibt  sich,  sobald  man  die  Wirkungen  der
beiden  Verfahren  betrachtet.  Bei  Verrechnung  wird  die  Schuld
nur  nicht  steigen,  bei  Tilgung  wird  sie  sinken.  Tigung
bedeutet  immer  eine  Herabminderung  der  Schuldenlast;  durch
Verrechnung  wird  eine  solche  nicht  erzielt.  Daraus  folgt,  dass
eine  Tilgung  nur  möglich  ist  aus  reinen  Ueberschüssen.  Sobald  ın
einem  Jahre  eine  neue  Schuldaufnahme  nötig  ist,  die  den  Betrag
der  Tilgungssumme  übersteigt,  ist  tatsächlich  keine  Tilgung  mehr
vorhanden;  selbst  wenn  dabei  eine  effektive  Tilgung  vorgenommen
  wird,  also  keine  Aufrechnung  auf  eine  etwaige  Zwangstilgungssumme
  an  ihre  Stelle  tritt,  wird  man  nur  von  der  Tilgung
der  betreffenden  Schuldtitel,  nicht  von  einer  Tilgung  der  Gesamıtschuld
  sprechen  dürfen.

Es  besteht  somit  ein  grundsätzlicher  Unterschied  zwischen
Tilgung  und  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen.  Es  bleibt  nach
Festlegung  desselben  zu  betrachten,  ob  mit  Rücksicht  auf  besondere
  Verhältnisse  eine  Verrechnung  der  effektiren  Tilgung  gleichgeachtet
  werden  kann.

Bei  Entscheidung  dieser  Frage  wird  man  mit  Berücksichtigung
  des  Anleihezweckes  zu  unterscheiden  haben:

1.  Defizitanleihen,
2.  Anleihen  zu  sogen.  staatswirtschaftlichen  Kapitalsanlagen,
3.  Anleihen  zu  sogen.  privatwirtschaftlichen  Kapitalsanlagen.

Zu  1:  Ein  Defizit  im  Staatshaushalt  liegt  vor,  wenn  in  einen

Jahre  die  ordentlichen  Einnahmen  nicht  ausreicben,  um  die  ordent-
        <pb n="327" />
        lichen  Einnahmen  nicht  ausreichen,  um  die  ordentlichen  Ausgaben
zu  bestreiten.  Es  ist  schon  oben  immer  betont  worden,  dass  derartige
  Defizits  nicht  chronisch  werden  dürfen,  dass  vielmehr  in
solchen  Fällen  eine  Erhöhung  der  ordentlichen  Einnahmen  unbedingte
  Notwendigkeit  wird.  Leicht  können  jedoch  in  einzelnen
Jahren  Etatsdefizits  entstehen,  insbesondere  wenn  die  Einnahmen
des  Staats  infolge  grosser  Betriebsverwaltungen,  Eisenbahnen,
Bergwerken  etc.,  der  wirtschaftlichen  Konjunktur  entsprechend,
grossen  Schwankungen  unterworfen  sind.  Wenn  nun  ein  derartiges
  Defizit  eintritt  und  seine  Deckung  durch  eine  Anleihe  notwendig
  ist,  hat  damit  —  wenn  die  Anleihe  niedriger  ist  als  die  im
Etat  stehende  Tilgungssumme,  wenigstens  für  den  Betrag  derselben
  —  die  Tilgung  tatsächlich  schon  aufgehört.  Um  sie  formell
aufrecht  zu  erhalten,  wird  man  die  Aufrechnung  als  vorläufige
Massregel,  mit  der  Absicht,  die  wirkliche  Tilgung  später  nachzuholen,
  zwar  zulassen  müssen  —  denn  es  hätte  keinen  Zweck,
dass  der  Staat  mit  der  einen  Hand  tilgt,  mit  der  anderen  borgt
—,  nicht  aber  einer  Tilgung  gleichstellen  dürfen.  Es  hiesse
ja  zulassen,  dass  der  zu  den  ordentlichen  Staatsausgaben  gehörige
Posten  für  Schuldentilgung  für  das  betreffende  Jahr  aus  dem  Etat
gestrichen  wird,  wenn  sein  Betrag  infolge  der  Verrechnung  ohne
weiteres  zur  Deckung  anderer  ordentlicher  Staatsausgaben  Verwendung
  fände.  Eine  derartige  Verrechnung  wird  vielmehr  nur
geschehen  dürfen,  wenn  diesem  Verfahren  der  Charakter  des  Ausserordentlichen
  gewahrt  bleibt.  Es  muss  stets  erkennbar  sein,  dass
jene  Aufrechnung  nicht  erfolgt,  um  die  Tilgung  zu  ersetzen,  sondern
  nur  aus  praktischen  Gründen,  um  dem  Staate  Umständlichkeiten
  und  Unbequemlichkeiten  zu  ersparen  ;  dass  damit  aber  die
Tilgung  nicht  bewirkt,  sondern  dass  sie  ausgesetzt  und  aufgeschoben
wird.  Geschieht  das  nicht,  so  wird  leicht  das  Unterscheidungsvermögen
  zwischen  der  Aufrechterhaltung  der  blossen  Form  mittelst
  Beibehaltung  des  Titels  „Schuldentilgung“  in  dem  Etat  und
gleichzeitig  erfolgender  Aufrechnung  auf  die  bewilligte  Defizitanleihe,
  und  der  wirklichen  Tilgung  schwinden,  und  man  wird  zuguterletzt
  glauben  wirklich  zu  tilgen,  wo  man  nur  die  Form  wahrt,
infolgedessen  leichter  eine  Defizitanleihe  zulassen,  da  man  ja  durch
Aufrechnung  dieselbe  wieder  zu  beseitigen  und  dabei  noch  eine
wirkliche  Tilgung  zu  vollziehen  glaubt.

Die  Gefahr  dieser  Täuschung  liegt  nun  freilich  bei  der  Aufrechnung
  auf  jede  Anleihe  nahe,  welchen  Zwecken  sie  auch  dienen

Konrad  Zorn,  Zwangstilgung  von  Staatsschulden.  7
        <pb n="328" />
        8  —

mag,  und  es  muss  deshalb  schon  hier  die  Forderung  aufgestellt
werden,  dass  die  Verrechnung  und  die  wirkliche  Tilgung  nicht
zusarımen  als  Tilgung  behandelt,  sondern,  wie  sie  etwas  verschiedenes
  sind,  auch  in  allen  Fällen  getrennt  aufgezeichnet  werden.

Bei  Aufrechnung  von  Defizitanleihen  liegt  noch  die  besondere
Gefahr  darin,  dass  die  Empfindung  dafür,  dass  die  ordentlichen
Einnahmen  zu  der  Deckung  der  ordentlichen  Ausgaben  nicht  mehr
ausreichen,  sobald  die  für  Tilgung  ausgesetzte  Summe  auf  eine
Defizitanleihe  aufgerechnet,  d.  h.  für  Deckung  allgemeiner  Staatsausgaben
  verwendet  wird,  bei  häufiger  Anwendung  dieses  Verfahrens
  leicht  geschwächt  wird,  so  dass  die  derartige  „Tilgung“  dann,
anstatt  zu  einer  sparsamen  Wirtschaft  zu  führen,  das  Gegenteil
bewirkt.

Deshalb  ist,  um  jene  Tatsache,  dass  die  Defizitanleihe  durch
keine  besonderen  ausserordentlichen  Aufwendungen  des  Staats
bewirkt  ist,  dass  sie  einen  Fall  bildet,  der  nach  Möglichkeit  vermieden
  werden  muss,  dauernd  zu  dokumentieren,  zu  fordern,  dass
Defizitanleihen  nicht  unter  den  anderen  verrechneten  Anleihen,
sondern  stets  besonders  in  ihrer  Eigenschaft  als  „Defizitanleiben“
aufgeführt  werden.  Da  bei  ihnen  ferner  die  Verrechnung  aus
praktischen  Gründen  zwar  zuzulassen  ist,  dieselbe  jedoch  nicht
einer  Tilgung  gleich  geachtet  werden  darf,  ist  ferner  zu  verlangen,
dass  sie  aus  Ueberschüssen  folgender  ‚Jahre  besonders  getilgt  werden,
  sodass  damit  die  im  Defizitjahre  aufgeschobene  Tilgung  nachträglich
  bewirkt  wird  —  neben  der  ordentlichen  Tilgung,  die  natürlich
  unberührt  bleibt,  —  sodass,  wenn  man  eine  Defizit-  und
eine  Ueberschussperiode  als  eine  Gesamtheit  betrachtet,  wirkliche
Ueberschüsse  erst  vorhanden  sind,  wenn  die  Defizitauleihen  aus
den  Ueberschüssen  der  folgenden  Jahre  völlig  beseitigt  sind  !)  und
damit  die  Tilgung  in  jener  Periode  auch  für  die  Defizitjahre  nicht
nur  der  Form  nach,  sondern  auch  tatsächlich  erfolgt  ist.  Ein
solches  Verfahren  wird  neben  der  Durchführung  der  Tilgung
einen  starken  Ansporn  bieten,  Etatsdefizits  nach  Möglichkeit  zu
vermeiden,  während,  wie  oben  gesagt,  die  Gleichstellung  von  Tilgung
  und  Verrechnung  auf  Defizitanleihen,  leicht  zu  einer  Häu-1)

  Eine  effektive  Tilgung  derselben  braucht  dabei  nicht  stattzufinden.  Es
genügt,  wenn  man  die  Summen,  die  zur  ausserordentlichen,  nachträglichen
Tilgung  der  Defizitauleihe  ausgesetzt  sind,  von  dieser  abschreibt  und  auf  Anleihen
  zu  solchen  Zwecken  verrechnet,  bei  denen,  wie  unten  zu  zeigen  ist,
Verrechnung  zuzulassen  sein  wird.
        <pb n="329" />
        9  —

fung  der  letzteren  führen  könnte.

Zu  2:  Eine  Anleihe  zu  einer  staatswirtschaftlichen  Kapitalsanlage,
  d.  h.  eine  Verwendung  der  Anleihesumme  zu  Zwecken,
die  nicht  nach  Art  eines  privaten  Unternehmens  dem  Staate  eine
Rente  abwerfen  sollen,  die  aber  doch  insofern  indirekt  produktiv
wirken,  als  sie  den  Status  des  Staates  verbessern,  die  als  ausserordentliche
  Ausgaben  aber  nicht  aus  den  ordentlichen  Staatseinnahmen
  bestritten  zu  werden  brauchen,  —  Anleihen  für  ausserordentliche
  Aufwendungen  zu  Militärzwecken,  zur  Beseitigung  von
Hochwasserschäden  und  zur  künftigen  Sicherung  vor  solchen,  zu
Kanälen,  deren  Rentabilität  von  vornherein  ausgeschlossen  ist,  —
gehören  nicht,  wie  der  Fall  eines  Defizits  zu  denjenigen  Fällen,
in  welchen  die  Anleihe  nur  als  letztes  Aushilfsmittel  dient,  und
bei  geordnetem  Gange  der  Dinge  unzulässig  ist.

Damit  soll  nicht  gesagt  sein,  dass  diese  Ausgaben  unter  allen
Umständen  durch  Anleihen  gedeckt  werden  müssten.  Es  wird
ım  Gegenteil  nur  wünschenswert  sein,  dass  auch  diese  ausserordentlichen
  Aufwendungen  aus  den  Ueberschüssen  der  ordentlichen
Einnahmen  über  die  ordentlichen  Ausgaben  bestritten  werden.
Allein,  wenn  jene  dazu  nicht  ausreichen  und  zur  Deckung  der
ausserordentlichen  Ausgaben  Steuererhöhungen  erfolgen  müssten,
wird  man  es  oft  als  für  die  Volkswirtschaft  vorteilhafter  erachten
müssen,  wenn  jene  Ausgaben  durch  Anleihen  gedeckt  werden;
ein  Verfahren,  das,  soweit  es  sich  wirklich  um  ausserordentliche,
einmalige  Kapitalsanlagen  handelt,  als  berechtigt  anerkannt  werden
  muss  und  das  unumgänglich  notwendig  wird,  sobald  es  sich
um  eine  grosse,  auf  einmal  zu  leistende  Ausgabe  handelt.

Man  wird  deshalb  hier  die  Verrechnung  der  Tilgungssumme
als  der  Tilgung  gleichwertig  betrachten  können  und  eine  Nachholung
  der  Tilgung,  wie  sie  bei  Aufrechnung  auf  Defizit-Anleihen
verlangt  wurde,  nicht  fordern  dürfen.  Zwar  eine  wirkliche  Tilgung
  liegt  hier  auch  nicht  mehr  vor,  sobald  zu  einer  Anleihe  geschritten
  und  der  Tilgungsbetrag  auf  sie  aufgerechnet  wird;  auch
hier  wird  nur  die  Form  gewahrt.

Die  Forderung  aber,  dass  die  tatsächlich  eingestellte  Tilgung
aus  künftigen  Ueberschüssen  nachgeholt  werden  sollte,  wäre  hier
ungerechtfertigt.  Denn  derartige  Anleihen  zu  staatswirtschaftlichen
  Zwecken  sind,  wie  oben  angeführt,  stets  zulässig.  Wenn
nun  auf  der  einen  Seite  eine  im  geordneten  Staatswesen  als  ordentliches
  Deckungsmittel  zulässige  Anleihe  steht,  wenn  also  eine

7*
        <pb n="330" />
        —  10  —

Erhöhung  der  Schuldlast  zu  dem  beabsichtigten  Zwecke  zulässig
erscheint,  auf  der  anderen  Seite  die  Summe,  die  für  Tilgungszwecke
  aus  den  ordentlichen  Einnahmen  entnommen  wird,  so  wird
man  eine  Aufrechnung  der  Tilgungssumme  auf  jene  Anleihe,  bei
steter  Betonung  dessen,  dass  ein  derartiges  Verfahren  tatsächlich
keine  Tilgung  ist,  doch  im  Hinblick  auf  die  jeweilige  Finanzlage
einer  Tilgung  gleichachten  dürfen.  Denn  hier  bildet  diese  Aufrechnung
  der  Tilgungssumme  den  endgültigen  Ersatz  der  Tilgung,
während  die  Aufrechnung  der  Tilgungssumme  auf  Defizitanleihen,
die  tatsächlich  nichts  anderes  bedeutet  als  Streichung  eines  ordentlichen
  Ausgabepostens,  nur  als  vorläufiger  Notbehelf  zu  betrachten
  ist.

Zu  3:  Aehnliche  Erwägungen  führen  zu  demselben  Resultat
bei  Anleihen  zu  privatwirtschaftlichen  Kapitalsanlagen,  d.  h.  zu
einer  Verwendung,  bei  welcher  der  Anleihesumme  ein  Kapital
gegenübertritt,  welches  der  Staat  nach  Art  eines  privatwirtschaftlichen
  Betriebes  verwaltet  und  welches  nach  denselben  privatwirtschaftlichen
  Grundsätzen  nicht  nur  die  dafür  gemachten  Aufwendungen
  decken,  sondern  auch  eine  Rente  erzielen  soll.

Auch  hier  ist  die  Verwendung  von  Anleihen  zur  Beschaffung
der  für  diese  Zwecke  nötigen  Mittel  als  durchaus  gerechtfertigt
anzusehen,  wenngleich  auch  hier  nicht  verkannt  werden  soll,  dass,
um  mit  Schäffle  zu  sprechen,  „Mehrung  der  staatswirtschaftlichen
Nutzquellen  auch  aus  ordentlichen  Einnahmen  günstiger  Zeiten
ein  Ziel  ist,  worauf  jeder  vorsorgende  Staatsmann  angestrengt
hinstreben  wird“  ?).

Wenn  schon  bei  den  zu  staatswirtschaftlichen  Zwecken  aufgenommenen
  Anleihen  eine  Aufrechnung  der  Tilgungssumme  einer
Tilgung  gleichzuachten  ist,  weil  die  Anleihe  als  ein  durchaus  zulässiges
  Deckungsmittel  zu  betrachten  ist  und  eine  Erhöhung  der
Staatsschuld  zu  solchen  Zwecken  erlaubt  erscheint,  so  kommt  hier
noch  zu  Gunsten  der  Gleichstellung  von  Tilgung  und  Verrechnung
  hinzu,  dass  hier  ein  Gegenwert  entsteht,  dass  also  einer
gleichbleibenden  Staatsschuldenlast  ein  vergrössertes  Staatsvermögen
  gegenübertritt.

Hieraus  ist  oft  gefolgert  worden,  dass  hier  eine  Verrechnung
auf  derart  bewilligte  Anleihen  nicht  nur  einer  Tilgung  gleichzuachten,
  sondern  tatsächlich  dasselbe  sei  ?).

1)  Tübinger  Zeitschrift  Bd.  40  S.  197.
2)  Abgeordneter  v.  Daller  in  der  bayr.  Kammer  der  Abgeordneten  (abgedr.
        <pb n="331" />
        —  101  —

Wenn  aber  der  Begriff  „Tilgung“  dahin  verstanden  wird,  dass
diese  stets  eine  Herabminderung  der  Schuld  bedeutet,  so  ergibt
sich  daraus,  dass  auch  hier  Verrechnung  die  Tilgung  nicht  ersetzen
  kann.  Die  Schuldenlast  verteilt  sich  zwar  nach  Schaffung
der  neuen  produktiven  Anlage  auf  ein  grösseres  Vermögen,  das
Verhältnis  von  Plus  und  Minus  ändert  sich  zu  gunsten  des  Plus,
die  Schuldsumme  wird  aber  dadurch  doch  um  nichts  gemindert.

Wenn  so  auch  in  den  beiden  letztbehandelten  Fällen  Verrechnung
  der  Tilgung  gleich  zu  achten  ist,  so  muss  doch  aufs  bestimmteste
  darauf  gedrungen  werden,  dass  nicht  beide  —  wie  es
bis  heute  in  Preussen  geschieht  —  zusammen  als  Tilgung  behandelt
  werden,  sondern  dass  man  effektive  Tilgung  und  Verrechnung
streng  von  einander  scheidet.

Denn  das  Unterlassen  dieser  Unterscheidung  kann  mannigfache
  Nachteile  mit  sich  bringen.

Es  ist  schon  oben  auf  die  Gefahr  hingewiesen  worden,  dass
der  Staat  ein  Etatsdefizit  gar  zu  leicht  nehmen  und  zu  häufig
zulassen  könnte,  wenn  er  die  Defizitanleihe  unbeschränkt  dadurch
ersetzen  kann,  dass  er  die  Tilgungssumme  auf  sie  aufrechnet;
ebenso  leicht  kann  es  kommen,  dass,  wenn  keinerlei  Anleihen  in
einem  Jahre  vorhanden  sind,  und  daher  eine  effektive  Tilgung
  und  Verminderung  der  Schuld  bewirkt  werden  könnte,
man  förmlich  neue  Anleihezwecke  sucht,  um  die  Tilgungssumme
auf  sie  aufzurechnen,  indem  man  den  Unterschied  zwischen  Tilgung
  und  Verrechnung  soweit  vergessen  hat,  dass  man  meint,  dadurch
  werde  ja  auch  „getilgt*  und  durch  dieses  Verfahren  eher
das  Gegenteil  einer  Tilgung  erreicht.

bei  Segner  im  Finanz-Archiv  1904  Bd.  XXI  S.  351):  „Wir  tilgen  Staatsschulden
nicht,  aber  wir  haben  eine  grosse  Anzahl  von  Krediten  bewilligt,  die  der  Herr
Finanzminister  nicht  zu  effektuieren  brauchte,  weil  er  eben  in  der  Lage  war
aus  den  Erübrigungen  produktive  Anlagen,  nämlich  in  Eisenbahnen  zu  machen.
Wenn  ich  für  neue  Eisenbahnen  nicht  genötigt  bin,  Anleihen  zu  machen,  so
ist  der  Aufwand  aus  Erübrigungen  für  den  Bau  solcher  Bahnen  oder  für  andere
  produktive  Einrichtungen  gerade  so  viel,  wie  eine  Schuldenrückzahlung
d.  h.  aus  dieser  produktiven  Anlage  gewinnen  wir  ein  reelles  Einkommen.“

In  diesem  Ausspruch  zeigt  sich  deutlich  eine  Vermengung  der  Begriffe
„Schuldentilgung“  und  „Erleichterung  des  Druckes  der  —  gleichgebliebenen  —
Schuldlast  infolge  Steigens  der  Rente,  des  reellen  Einkommens“,

Wenn  ich  ein  Kapital  zu  4%,  aufnehme,  durch  vorteilhafte  Verwendung
80/,.  also  ein  reelles  Einkommen  von  40/,,  und  durch  vorteilhafte  Verwendung
dieses  Ueberschusses  weitere  Ueberschüsse  erziele,  ist  das  auch  einer  Schuldenrückzahlung
  gleich  zu  achten  ?
        <pb n="332" />
        —  102  —

Aber  auch  bezüglich  des  Etats  selber,  bezüglich  des  Verhältnisses
  von  Ausgabe  und  Einnahme,  kann  sich  leicht  ein  falsches
Bild  ergeben;  man  kann  leicht  Ueberschüsse  sehen,  wenn  keine
vorhanden  sind,  oder  die  Summe  der  vorhandenen  überschätzen:
die  zur  Tilgung  aus  den  ordentlichen  Einnahmen  ausgesetzte
Summe  wird  als  getilgt  vermerkt,  bleibt  jedoch  zur  Aufrechnung
auf  Anleihen  verfügbar.  Das  wird  leicht  die  Annahme  hervorrufen,
  dass  neben  der  Tilgung  noch  so  grosse  Mittel  zu  ausserordentlichen
  Ausgaben  vorhanden  seien.  So  wird  man  bald  keinen
Unterschied  mehr  sehen,  zwischen  etwaigen  wirklichen  Ueberschüssen
  und  den  Summen,  die  zwar  dieselbe  Verwendung  finden,
wie  die  Ueberschüsse,  tatsächlich  aber  keine  Ueberschüsse  sind,  sondern
  aufgerechnete  Tilgungssummen;  und  man  wird  die  ganzen
im  Etatsjahr  ohne  Anleiheaufnahme  zu  ausserordentlichen  Anlagen
  verwendeten  Ausgaben  als  Ueberschüsse  ansehen.  Die  Folge
davon  ist  eine  völlig  falsche  Auffassung  der  Finanzlage  und  ein
Drängen  nach  Vermehrung  der  ordentlichen  Ausgaben,  infolge
der  Höhe  der  Ueberschüsse,  die  doch  gar  nicht  oder  nur  zum  Teil
Ueberschüsse  sind  ').

Ferner  ergibt  sich,  wenn  die  Aufrechnung  unbeschränkt  der
Tilgung  gleichgestellt  wird,  auch  ein  falsches  Bild  von  dem  Prozentsatz
  der  Tilgung.

Denn:  wird  die  Aufrechnung  als  Tilgung  betrachtet,  so  erscheint
  auf  der  einen  Seite  die  grosse  Summe  der  Staatsschuld
nur  um  den  ihr  gegenüber  verhältnissmässig  kleinen  Betrag  der
neu  bewilligten  —  und  aufgerechneten  —  Anleihe  grösser,  die
Tilgungungssumme  um  eben  diesen,  ihr,  dieser  bedeutend  geringfügigeren
  Summe,  gegenüber  aber  verhältnismässig  grossen  Betrag
  grösser,  und  damit  wird  der  Prozentsatz  der  Tilgung  in  völlig
unzulässiger  Weise  gesteigert  ?).

Was  folgt  aus  diesen  Betrachtungen  für  Preussen  und  die
preussische  Staatsschuld?  Zunächst,  dass  Preussen  auf  absebbare
Zeit  nicht  in  der  Lage  ist,  effektiv  zu  tilgen.  Denn  Jahr  für
Jahr  werden  neue  Anleihen  bewilligt,  Kredite  geschaffen,  auf  welche
die  Tilgungssumme  aufgerechnet  werden  kann.  Die  Aufrechnung
wird  aber  nach  dem  oben  Ausgeführten  fast  immer  einer  Tilgung
gleichzuachten  sein,  da  die  Anleihen  zur  Deckung  von  Defizits
glücklicherweise  eine  seltene  Ausnahme  bilden,  in  der  Regel  aber

l)  R.  v.  Kaufmann  im  Finanz-Archiv  1900  Bd.  XVII  S.  167.
2)  R.  v.  Kaufmann  im  Finanz-Archiv  1897  Bd.  XIV  S.  518  Anm.  3,
        <pb n="333" />
        —  1038  —

die  Anleihen  zu  produktiven  Staatszwecken  —  Eisenbahnbauten
—  aufgenommen  werden.

Es  bleibt  noch  die  Frage  zu  beantworten,  ob  Preussen  gut
daran  tue,  seine  efiektive  Tilgung  so  völlig  einzustellen.

Die  Eisenbahnen  sind  als  industrielle  Anlagen  in  unserer  in
technischer  Beziehung  so  unendlich  rasch  fortschreitenden  Zeit
immerhin  der  Gefahr  ausgesetzt,  dass  sie  durch  neue  Erfindungen
wertlos  werden  könnten.  Freilich  wird  diese  Gefahr  stark  überschätzt,
  wie  auch  die  Besorgnis  übertrieben  scheint,  dass  Frankreich,
  wenn  ihm  seine  Eisenbahnen  schuldenfrei  zufallen,  die  Tarife
stark  herabsetzen  und  uns  dadurch  zwingen  werde,  im  Interesse
unserer  Volkswirtschaft  bei  unseren  nicht  schuldenfreien  Eisenbahnen
  dasselbe  zu  tun.  Frankreich  wird  sich  aus  den  verschiedensten
  Gründen  wohl  hüten,  so  zu  verfahren.  Viel  eher  wird  es
die  Ueberschüsse  durch  die  Beibehaltung  der  Tarife  auch  weiterhin
  zu  erzielen  suchen,  um  sie  zur  Verzinsung  und  Tilgung  seiner
hohen  unproduktiven  Staatsschuld  zu  benutzen.  Ist  also  auch
wohl  nicht  anzunehmen,  dass  die  ganze  Anlage  wertlos  wird,  so
muss  doch  damit  gerechnet  werden,  dass  ihr  Wert  stark  herabgesetzt
  wird  und  ihre  Rentabilität  vielleicht  so  sehr  sinkt,  dass
die  Eisenbahnen  nicht  mehr  die  Verzinsung  der  zu  ihrer  Anlage
aufgenommenen  Kapitalien  aufbringen  können.  Erleben  wir  das
ja  heute  schon,  wo  wir  —  wenigstens  was  Eisenbahnen  anbetrifft
—  noch  in  keiner  Weise  unter  der  Konkurrenz  neuer  Erfindungen
zu  leiden  haben,  wie  z.  B.  bei  den  Eisenbahnen  deutscher  Mittelstaaten
  !'.  Und  überall  sehen  wir,  dass  die  Rentabilität  der  Eisenbahnen
  geringer  wird,  indem  die  Ausgaben  stärker  anschwellen
als  die  Einnahmen.

Die  Begründung  freilich,  die  sonst  häufig  für  eine  Tilgung
der  Eisenbahnschulden  angeführt  wird,  dass  die  Tilgungen  notwendig
  wären  als  Abschreibungen,  entsprechend  dem  Sinken  des
Kapitalwertes  der  Anlage,  da  sonst,  falls  die  notwendigen  Ausgaben
  für  die  Instandhaltung  der  Anlage  aus  neuen  Anleihemitteln
  gemacht  werden,  die  Anlage  überkapitalisiert  würde,  treffen
für  Preussen  nicht  zu.  Denn  diese  Amortisation  wird  hier  dadurch
  durchgeführt,  dass  seit  dem  Jahre  1892  grundsätzlich  Erneuerungen
  und  Verbesserungen  der  vorhandenen  Eisenbahnlinien

1)  D.  h.  nur  in  dem  Falle,  dass  zu  den  Ausgaben  die  Summen  hinzugerechnet
  werden,  die  zur  Verzinsung  der  für  Eisenbahnzwecke  aufgenommenen
Anleihen  erforderlich  sind.
        <pb n="334" />
        nicht  aus  Anleihen,  sondern  aus  den  ordentlichen  Etatsmitteln  bestritten
  werden  !!).

Dagegen  mag  bezüglich  der  Frage  der  Tilgung  von  Eisenbahn-
  und  anderen  produktiven  Schulden  hier  an  das  in  der  Einleitung
  Gesagte  erinnert  werden,  dass  produktive  Schulden  doch
schliesslich  auch  nichts  anderes  sind  als  Schulden,  und  dass,  wenn
man  im  Hinblick  auf  die  grossen  Nachteile  einer  hohen  Schuldenlast
  für  den  Kriegsfall  die  Tilgung  verlangt,  man  sie  bei  diesen
wie  jenen  verlangen  muss.

Sicherlich  macht  es  in  Friedenszeiten  einen  grossen  Unterschied,
  ob  die  Schuld  produktiv  ist,  ihre  Zinsen  selber  zahlt  und
daneben  vielleicht  noch  eine  Rente  bringt,  oder  ob  sie  unproduktiv
  ist  und  ihre  Zinslast  aus  den  Steuern  bestritten  werden
muss;  auch  in  Kriegszeiten  wird  dieser  Unterschied  nicht  ganz
verschwinden,  indem  im  einen  Fall  die  Gläubiger  eine  reale
Sicherheit  für  ihr  ausgeliehenes  Kapital  haben,  im  anderen  nicht.
Allein  einen  grossen  Unterschied  wird  dies  nicht  machen  können,
denn  hauptsächlich  wird  doch  auf  die  Möglichkeit  einer  fortgesetzten
Zinszahlung  gesehen,  und  diese  wird  um  so  unwahrscheinlicher,  je
grösser  die  Schuld  ist.  Und  hier  macht  es,  wie  schon  in  der  Einleitung
  betont,  keinen  oder  kaum  einen  Unterschied,  ob  die  Schulden
  produktiv  sind  oder  nicht;  denn  auch  Anlagen,  die  im  Frieden
eine  hohe  Rente  abwerfen,  werden  in  Kriegszeiten  kaum  gewinnbringend
  bleiben,  sondern  wohl  meist  sogar  mit  Verlust  arbeiten.

Wenn  man  nun  aus  solchen  Erwägungen  einen  gangbaren
Weg  sucht,  auf  dem  Preussen  zur  effektiven  Schuldentilgung  gelangen
  könne,  so  muss  man  vor  allem  danach  streben,  die  jährlich
  neuen  Anlehensaufnahmen  zu  verhindern.  Wir  haben  gesehen,
  dass  die  Anleihen  zum  grössten  Teile  zu  Eisenbahnbauten
aufgenommen  werden,  und  es  ist  klar,  dass  eine  Einstellung  der
Bauten  zur  Erweiterung  des  Staatseisenbahnnetzes  nicht  in  Frage
kommen  kann.

Demnach  bleiben  zwei  Wege:  Uebernatime  der  Bauten  auf
den  Etat  und  Bestreitung  derselben  aus  den  ordentlichen  Ein-1)

  Begründung  des  Gesetzentwurfs  betr.  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds
  für  die  Eisenbahnverwaltung.  Finanz-Archiv  1908  Bd.  XX  S.  862.  In
wie  reichlicher  Weise  diesem  Prinzipe  Rechnung  getragen  wurde,  ergeben  die
dort  mitgeteilten  Zahlen,  aus  denen  hier  nur  erwähnt  werden  mag,  dass  das
Extraordinarium  der  Eisenbahnverwaltung  im  Jahre  1892  4,6%  der  Gesanıtausgabe
  betrug,  1901  dagegen  10,2°/o  und  auch  in  den  ungünstigsten  Jahren,
1902  und  1903,  nur  auf  9,2"/o  bezw.  8,9°%/0  sank.
        <pb n="335" />
        —  105  —

nahmen  oder  Ueberlassung  des  Baues  an  Private.

Davon  kommt  aber  die  erste  Möglichkeit  nicht  in  Betracht.  Aus
den  rein  praktischen  Gründen,  dass  die  Summen  nur  durch  eine
Steuerhöhung  gedeckt  werden  könnten,  die  im  Parlamente  nicht
durchgehen  würde,  —  meist  aber  wird  infolge  ihrer  Höhe  eine
Deckung  durch  Steuern  von  vornherein  ausgeschlossen  erscheinen
  —  dann  aber  auch  deshalb,  weil  der  preussische  Etat  der
Forderung  möglichster  Mehrung  der  Produktivkapitalien  des  Staates
  aus  den  ordentlichen  Einnahmen  in  weitgehendstem  Masse  gerecht
  wird,  wie  ein  Blick  auf  die  Etats  der  Domänen-,  der  Forst-,
der  Bergwerks-,  der  Bauverwaltung  zeigt.

Der  zweite  Weg  wäre  der  der  Ueberlassung  des  Baues  der
Eisenbahnlinien  an  Privatgesellschaften.  Da  solche  nun  wohl
kaum,  nachdem  alle  grossen  und  rentablen  Linien  dem  Staate
gehören,  sich  ohne  weiteres  für  den  Bau  der  Nebenlinien  finden
würden,  müsste  ein  dem  französischen  System  ähnliches  angewendet
  werden,  indem  den  Gesellschaften  jährliche  Zuschüsse  gewährt
  werden  müssten  gegen  Anfall  des  Eigentums  der  Bahn  an
den  Staat  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Reihe  von  Jahren.

Es  ist  ein  derartiges  System  auch  tatsächlich  bereits  1882
im  Abgeordnetenhause  vorgeschlagen  worden.  Sofort  wurde  ihm
aufs  heftigste  widersprochen,  und  der  Widerspruch  ist  begreiflich;
es  widerstrebt  jedem  Preussen,  sein  Staatsbahnsystem,  auf  das  er
mit  berechtigtem  Stolze  blickt,  aufs  neue  mit  Privateisenbahnen
untermischt  zu  sehen.  Gründe  aber  wurden  damals,  trotz  ganz
besonderer  Aufforderung  dazu,  nicht  angegeben.

Wenn  für  den  Staatsbetrieb  der  Hauptlinien  schwerwiegende
Gründe  sprechen,  so  entfallen  diese  meist  bei  den  Nebenlinien,
insbesondere  wenn  sich  der  Staat  ein  umfassendes  Aufsichts-  und
eventuelles  Eingriffsrecht  wahrt,  was  er  bei  Zusicherung  der  Subvention
  wohl  wird  durchsetzen  können.

Diese  Eisenbahnpolitik  brächte  einmal  ein  Aufhören  der  jährlichen
  Anleihen  mit  sich,  ferner  aber,  wenn  jene  Zuschüsse  in
Form  von  Annuitäten  aus  den  ordentlichen  Einnahmen  gezahlt
würden,  eine  Zwangstilgung,  und  verhütete  ein  weiteres  starkes
Wachsen  der  preussischen  Staatsschuld.

Bei  Durchführung  dieses  Vorschlages  würden  sich  sicher  noch
mancherlei  Schwierigkeiten  ergeben,  ebenso  sicher  keine  unüberwindlichen,
  höchstens  könnte  es  unmöglich  sein,  zu  einer  derartigen
  Absicht  die  Zustimmung  des  Parlaments  zu  erhalten.
        <pb n="336" />
        —  106  —

Und  das  mag  zugegeben  werden,  dass  die  heutigen  Zeiten
wenig  dazu  angetan  sind,  einen  für  die  Gesamtheit  so  wichtigen
Faktor  wie  die  Eisenbahnen  wieder  zum  Teil  in  Privatbesitz  gelangen
  zu  lassen.  Aber  es  ist  dabei  doch  stets  zu  bedenken,  dass
nur  verbältnismässig  unwichtige  Eisenbahnen  in  dieser  Weise  gebaut
  werden  würden,  —  sollten  noch  neue  Linien  aus  irgend  einem
Grunde  wichtig  erscheinen,  könnte  der  Staat  sie  ja  jederzeit  selbst
bauen  und  seinem  Staatseisenbahnsystem  eingliedern,  —  dass  wir
doch  auch  heute  noch  eine  Anzahl  solcher  Privatbahnen  haben,
ohne  dass  sich  Nachteile  gezeigt  haben,  dass  der  Staat  sich  stets
bei  den  von  ihm  subventionierten  Linien  einen  grossen  Einfluss
auf  Bau,  Betrieb  und  Tarife  wahren  könnte,  dass  die  Eisenbahnlinien
  selbst  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit  schuldenfreies
Eigentum  des  Staates  werden.  Wenn  man  unter  gehöriger  Berücksichtigung
  alles  dieses  die  Vorzüge,  die  mit  einem  solchen
System  für  das  Staatsschuldenwesen  und  die  Schuldentilgung  verbunden
  sind,  darlegt,  so  erscheint  es  doch  immerhin  fraglich,  ob
nicht  das  Parlament,  das  sich  in  Preussen,  wie  die  ganze  Periode
seit  dem  Beginn  der  neuen  Aera  des  preussischen  Staatsschuldenwesens,
  dem  Jahre  1869,  zeigt,  finanziellen  Fragen  gegenüber
noch  nie  verständnislos  erwiesen  hat,  dem  Vorschlage  seine  Zustimmung
  erteilen  würde.

Zunächst  ist  ein  weiterer  Ausbau  des  Tilgungsgesetzes  von
1897  dahin  zu  erstreben,  dass  Defizitanleihen  nicht,  wie  die  anderen,
  verrechnet,  sondern  in  der  oben  angegebenen  besonderen
Weise  behandelt  werden,  dass  ferner  auch  bei  Verrechnung  der
Tilgungssumme  auf  andere  Anleihen  diese  stets  von  der  effektiven
Tilgung  geschieden  wird.  Ferner  muss  dann,  um  den  Unterschied
beider  in  Wirklichkeit  zu  zeigen,  stets  ein  gewisses  Mass  von  effektiver
  Tilgung  beibehalten  werden  !),  wenn  man  sich  nicht  ent-1)

  Heute  (Etat  1904)  beträgt  die  effektive  Tilgung  von  der  insgesamt  für
Tilgung  ausgesetzten  Summe  von  42  210  279  M.  nur  3401688,  d.  h.  nur  0,048;
der  Staatsschuld  von  7  035  046433  M.  Diese  Summe  sinkt  langsam  weiter,
indem  eine  Eisenbahn-Obligationsschuld  nach  der  anderen  getilgt  wird.  Ganz
wird  die  Zwangstilgung  infolge  der  zur  effektiven  Schuldentilgung  zu  verwendenden
  Beträge  der  der  Staatskasse  zurückgezahlten  Grundsteuerentschädigungen
  nie  verschwinden,  und  die  Schlusstilgung  der  3°/oigen  Aktien  der
Magdeburg-Halberstädter  Bahn  soll  auch  erst  im  Jahre  2063  erfolgen.  Aber
das  Gesetz,  das  die  Grundsteuerentschädigungen  zur  effektiven  Tilgung  bestimmt,
  kann  leicht  dahin  geändert  werden,  dass  auch  bei  diesen  Beträgen
Verrechnung  zugelassen  wird  —  sie  wäre  es  wohl  schon,  wenn  die  Sumne
        <pb n="337" />
        —  107  —

schliessen  will,  durch  Eisenbahnannuitäten  die  effektive  Tilgung
und  dabei  durch  Vermeidung  neuer  Schuldaufnahmen  auch  eine
wirkliche  Tilgung  durchzuführen.

Ueber  die  Wirkungen  des  Gesetzes  ist  noch  nicht  viel  zu
sagen,  da  die  Zeit,  während  welcher  dasselbe  in  Kraft  steht,  doch
noch  verhältnismässig  kurz  ist.

Bei  Fortdauer  der  starken  Ueberschüsse  im  preussischen  Etat,
die,  wie  wir  oben  gesehen,  im  Jahre  1896  den  Tilgungsprozentsatz
  auf  2,35%  erhoben,  blieb,  da  gemäss  $  3  des  Tilgungsgesetzes
  die  rechnungsmässigen  Ueberschüsse  zur  weiteren  Tilgung
von  Staatsschulden  oder  zur  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen
zu  verwenden  waren,  der  Tilgungsprozentsatz  auch  während  der
folgenden  Jahre  auf  einer  beträchtlichen  Höhe  stehen,  um  mit
dem  Geringerwerden  dieser  Ueberschüsse  langsam  zu  fallen.  Das
Sinken  der  Staatseinnahmen  infolge  der  Krisis  lässt  dann  in  dem
Jahre  1901  den  Tilgungsprozentsatz  auf  das  gesetzliche  Minimum
sinken.

Tatsächlich  ist  also  seit  1897  gegen  die  Zeit  vorher  die  Tilgung
  nicht  geändert.  Aber  es  ist  ja  schon  oben  gezeigt,  dass
Preussen  in  Wirklichkeit  bereits  seit  1884  Zwangstilgung  hatte;
das  Gesetz  von  1897  hat  ja  auch,  wie  in  der  Begründung  und  bei
den  Beratungen  ausdrücklich  betont  wurde,  mehr  bezweckt,  diesen
Zustand  gesetzlich  festzulegen,  als  ihn  zu  ändern.  Diese  gesetzliche
  Festlegung  hat  seine  gute  Berechtigung.  Ohne  sie  wäre
im  Jahre  1901  der  Tilgungsprozentsatz  wohl  noch  tiefer  gesunken.

Die  Gestaltung  der  Tilgung  seit  1897  zeigt  folgende,  aus  den
Berichten  der  Staatsschuldenverwaltung  zusammengestellte  Tabelle:
(s.  Seite  108).

e.  Die  Ergänzung  der  Zwangstilgung  durch  die  Verwendung  von  Ueberschüssen
  zur  Tilgung.

So  gewiss  eine  wirkliche  Tilgung  nur  aus  Ueberschüssen  erfolgen
  kann,  so  gewiss  hat  die  Geschichte  der  Schuldentilgung  in
fast  allen  Staaten  erwiesen,  dass  sie  nicht  erfolgen  wird,  wenn
nicht  Bestimmungen  vorhanden  sind,  die  den  Staat  auf  irgend
eine  Weise  dazu  zwingen.

nicht  so  unbedeutend  wäre  —,  die  Eisenbahnobligationen  können  jederzeit  in
konsolidierte  Anleihe  umgewandelt  werden.  Aber  auch  ohne  das  erscheint
der  Betrag  der  effektiven  Tilgung  heute  schon  zu  gering  und  eine  beträchtliche
  Erhöhung  desselben  wünschenswert.
        <pb n="338" />
        1.1  %  er  a  er  Se  6
Stand  der  Gesamte  Tilgung  und  |  Von  der  Summe  in  Sp.  3  sind
Staatsschu  ld  Verrechnung.
Jahr  |  jeweils  am  my  |  effektive
|  1.  April.  |  v.  Sp.  2.  |  Tilgung.  |  Verrechnung.
1897  |  6494440982  |  134300785  21  9595282  |  124  705  503
1898  |  6484  878  570!)|  123  267  175  19  |  9708999  113  267  175
1899  |  6600176995  |  125114291  |  19  |  9976236  |  115  138.055
1900  |  6.591  100  705'),  110950585  ı  16  |,  3750873  |  107199  712
1901  |  6  602  323  566  3  39  616  814  |  0,60  |  3819964  |  35  796850?)

Wenn  aber  aus  diesen  Gründen  ein  Staat  eine  Zwangstilgung
einführt,  so  muss  er  sich,  das  hat  die  vorhergehende  Darstellung
gezeigt,  davor  hüten,  die  Summe,  die  er  dem  Tilgungszwange  gemäss
  jährlich  unter  den  ordentlichen  Staatsausgaben  in  seinen
Etat  einstellt,  zu  hoch  anschwellen  zu  lassen.  Denn  steigert  er
sie  zu  stark,  so  bahnt  er  damit  den  Weg  zur  Abschaffung  der
Zwwangstilgung  überhaupt.  Daher  wird,  selbst  wenn  die  Zwangstilgung
  Jahre  lang  ohne  Unterbrechung  und  unter  Vermeidung
neuer  Schuldaufnahmen  durchgeführt  wird,  die  Schuld  doch  nur
langsam  sinken.  Neue  Schuldaufnahmen  werden  sich  aber  nur
selten  für  längere  Dauer  vermeiden  lassen,  insbesondere  bei
Staaten  mit  grossen  Betriebsverwaltungen.  Wie  aber  zu  solchen
ausserordentlichen  Ausgaben  die  Anleihedeckung  zugelassen  werden
  muss,  so  muss  man  auch  verlangen,  dass  ausserordentliche
Einnahmen  dazu  verwendet  werden,  die  durch  die  ausserordentlichen
  Ausgaben  gesteigerte  Staatsschuld  wieder  zu  mindern.

Solche  ausserordentlichen  Einnahmen  sind  aber  vor  allem  die
Ueberschüsse,  die  sich  bei  der  Jahresrechnung  ergeben.  Sie
eignen  sich  ganz  besonders  zur  Verwendung  für  ausserordentliche

1)  Bemerkenswert  ist,  dass  von  1897  auf  1898  und  von  1899  auf  1900  die
Schuld  infolge  der  Tilgungen  tatsächlich  sinkt,  was  seit  Aufhören  der  grossen
ausserordentlichen  Tilgungen,  d.  h.  seit  1876,  nie  der  Fall  war.

2)  Durch  (Gesetz  vom  18.  Mai  1903  ist  für  1901  eine  Defizitanleihe  in  Höhe
von  37503502  M.  bewilligt.  Danach  hat  sich  ein  Ueberschuss  nicht  ergeben.
Trotzdem  führt  Schwarz-Strutz  Bd.  III  Anlagen.  S.  22  in  der  Tabelle  über  die
Tilgung  der  Staatsschulden  als  ‚aus  Ueberschüssen  des  Staatshaushalts“
herrührend  einen  Betrag  von  39  616815  M.  —  genau  die  Summe  der  für  das
Jahr  gesetzmässig  zu  tilgenden  °/s°/,  der  Staatsschuld  —  an,  bemerkt  aber
gleichzeitig  in  der  zu  dieser  Ziffer  gemachten  Anmerkung:  ein  Ueberschuss
  ist  nicht  erzielt.  Dennoch  stellt  er  die  Summe  neben  die
ausserdem  aufgeführten  Zwangstilgungsbeträge  und  verdoppelt  damit  ungerechtfertigterweise
  die  Tilgungssumme  wie  den  Tilgungsprozentsatz.
        <pb n="339" />
        —  109  —

Schuldentilgung.  Denn  die  Bedürfnisse  des  Jahres,  das  den
Ueberschuss  ergeben  hat,  sind  bereits  vollständig  gedeckt,  wenn
der  Abschluss  der  Jahresrechnung  ihn  in  Erscheinung  treten  lässt;
zu  den  ordentlichen  Einnahmen  des  folgenden  Etats  darf  er  auch
nicht  gerechnet  werden,  —  im  Deutschen  Reich  ist  freilich  bis
1904  in  dieser  den  ersten  Regeln  einer  geordneten  Finanzwirtschaft
  widersprechenden  Weise  verfahren  worden  —  so  werden
Regierung  wie  Volksvertretung  leicht  ihre  Zustimmung  geben,  dass
diese  Gelder  zur  ausserordentlichen  Schuldentilgung  Verwendung
finden.

Prinzipiell  haben  daher  alle  Staaten,  auch  wenn  in  ihnen
keine  Zwangstilgung  bestand,  es  ausgesprochen,  dass  die  Ueberschüsse,
  etatsmässige!)  wie  rechnungsmässige,  zur  Schuldentilgung
zu  verwenden  seien.

Oft  wurde  das  Prinzip  freilich  illusorisch  gemacht  durch  den
Zusatz,  dass  diese  Verwendung  der  Ueberschüsse  zur  Schuldentilgung
  nur  geschehen  solle,  soweit  nicht  durch  den  Staatshaushalt
  oder  ein  anderes  Gesetz  über  dieselben  anderweit  verfügt
würde;  so  in  Preussen  durch  die  Gesetze  vom  28.  September  1866
und  18.  Dezember  1871  bezüglich  der  rechnungsmässigen,  durch
das  Konsolidationsgesetz  vom  19.  Dezember  1869  bezüglich  der
etatsınässigen  Ueberschüsse.

Dagegen  hat  England,  als  es  sich  1829  von  dem  System  der
Zwwangstilgung  abwandte,  einen  gewissen  Tilgungszwang  beibehalten,
indem  es  bestimmte,  dass  die  rechnungsmässigen  Ueberschüsse  jeden
  Etatsjahres  ohne  weiteres  zur  Schuldentilgung  zu  verwenden
seien.  Als  England  dann  1869  zur  Zwangstilgung  zurückkehrte,
hat  es  die  Tilgung  aus  Ueberschüssen  beibehalten,  in  der  richtigen
Erkenntnis,  dass  sie  die  notwendige  Ergänzung  der  Zwangstilgung
sei;  allerdings  hat  es,  wie  oben  gezeigt,  den  Grundsatz  nicht  immer
  strikte  durchgeführt.

Ebenso  bestimmte  Preussen  im  &amp;amp;  3  seines  Gesetzes  vom  8.
März  1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  dass  Rechnungsüberschüsse
  im  vollen  Betrage  zur  Tilgung  zu  verwenden
seien.

Desgleichen  hat  Württemberg  in  seinem  neuen  Zwangstilgungsgesetz
  vom  18.  Mai  1903  ?/,  der  rechnungsmässigen  Ueberschüsse
  zur  ausserordentlichen  Tilgung  bestimmt,  wobei  bemer-1)

  Dass  diese  Bestimmung  nie  eine  grosse  Bedeutung  haben  wird,  ist  schon
oben  betont  worden.
        <pb n="340" />
        —  10  —

kenswert  ist,  dass  das  Parlament  zunächst  die  Summe  auf  '/,  festgesetzt
  hatte,  ja  einer  Verwendung  des  ganzen  Ueberschusses  zur
Tilgung  nicht  abgeneigt  war,  und  erst  auf  lebhaften  Widerspruch
der  Regierung,  die  anfangs  nur  !/s  zur  Tilgung  bestimmt  wissen
wollte,  auf  ?/,  herabging.

Noch  bevor  in  Württemberg  diese  Bestimmung  Gesetz  wurde,
war  in  Preussen  das  Gesetz  vom  3.  Mai  1903  „betreffend  die
Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung“  ergangen!),
  das  die  Bestimmung  der  Ueberschüsse  zur  Schuldentilgung
  zwar  rechtlich  nicht  aufhebt,  tatsächlich  aber  zu  einem
seltenen  Ausnahmefall  machen  wird.

Dieses  Gesetz  bestimmt  in  Abänderung  des  $  3  des  Schuldentilgungsgesetzes,
  dass  die  Jahresüberschüsse  zu  verwenden  seien
zunächst  zur  Bildung  und  Ergänzung  eines  Ausgleichsfonds  bis
zur  Höhe  von  200  Millionen  Mark.

Dieser  „Ausgleichsfonds“  soll  Verwendung  finden:

1.  zur  Bildung  oder  Ergänzung  eines  Dispositionsfonds  der
Eisenbahnverwaltung  bis  zur  Höhe  von  30  000  000  M.,  zur  Vermehrung
  der  Betriebsmittel,  Erweiterung  und  Ergänzung  der  Bahnanlagen,
  sowie  zu  Grunderwerbungen  im  Falle  eines  nicht  vorherzusehenden
  Bedürfnisses  der  Staatsbahnen  bei  zu  erwartender  Verkehrssteigerung;


2.  zur  Ausgleichung  eines  rechnungsmässigen  Minderüberschusses
  der  Eisenbahnverwaltung,  insofern  derselbe  nicht  durch
einen  etwaigen  Ueberschuss  im  gesamten  übrigen  Staatshaushalte
gedeckt  wird;

3.  zur  Verstärkung  der  Deckungsmittel  im  Staatshaushaltsetat
  behufs  angemessener  Ausgestaltung  des  Extraordinariums  der
Eisenbahnverwaltung  nach  näherer  Bestimmung  des  jeweiligen
Staatshaushaltsetats.

Etwaige  nach  Bildung  und  Ergänzung  dieses  Ausgleichsfonds
noch  verbleibende  Ueberschüsse  sollen  zur  weiteren  Tilgung  von
Staatsschulden  bezw.  zur  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen
verwendet  werden.

l)  Durch  Gesetz  vom  26.  März  1904  hat  Hessen,  dem  preussischen
Beispiele  folgend,  ebenfalls  einen  Ausgleichsfonds  geschaffen.  Auf  das  in
ınancher  Hinsicht  von  dem  preussischen  Vorbild  abweichende  und  interessante
Gesetz  kann  hier  nicht  näher  eingegangen  werden.  Dasselbe  ist  mit  Begründung
  abgedruckt  in  dem  demnächst  erscheinenden  22.  Bande  des  „Finanz-Archiv“
  (Jahrgg.  1905)  und  wurde  mir  durch  gütige  Mitteilung  seitens  des  Her-»usgebers
  desselben,  Herrn  Geh.  Hofrat  Prof.  G.  Schanz,  bereits  jetzt  zugänglich.
        <pb n="341" />
        111

Durch  diese  Vorschriften  wird  in  jedem  Falle  die  Hauptmasse
  der  Ueberschüsse  ihrer  bisherigen  Bestimmung,  der  Schuldentilgung,
  entzogen  werden.

Das  zeigt  folgende  Betrachtung:  Die  Ueberschüsse  bezw.  Defizits
  der  Jahresrechnungen  und  die  Mindereinnahmen  der  Eisenbahnen
  gegenüber  dem  Etatsansatze  haben  in  Preussen  betragen:

.ı  |  21),  |  31,  |  4
u  |  .  Die  Einnahmen
ı  Es  ergaben  sich  gemüss  :
der  Jahresrechnung  ‚Ar  Bu  ioheh
Jahr.  |  (in  1000  M.)  hinter  dem
|  |  ı  Etatsansatz
Ueberschüsse  Fehlbeträge  |  ,  zurück
_  I  Bu  u  on  1  (in  1000  M.)
1880/81  8  837
1881/82  25  781
1882,83  306
1883/84  6.009
188485  |  875
1885/86  ı  -  13  468
1886/87  19892  |  .
1887/88  47103
1888/89  70  951
1889/90  |  102  104
1890/91  :  12883  u  In
1891/92  u  42834  :  10000
1892/93  25  290  46  000
1893/94  31957  |
1894,95!   _  CX  1  Du
1895/96  60  194
1896.97  95  435  |
1897/98  99266  |  |
1898/99  84  366  |
1899/00  87  6602)  |
_  1900/01  714002)  ,  nn
1901/92  |  37  504  °)  |  83  500

Nimmt  man  an,  dass  ein  Ausgleichsfonds,  wie  ihn  das  neue
Gesetz  vorsieht,  bei  Beginn  der  Defizitperiode  1891/92  bis  1894/95
in  voller  Höhe  von  200  Mill.  Mark  vorhanden  war,  so  ergibt  sich
folgende  Rechnung  (unter  der  Annahme,  dass  der  Dispositionsfonds
  jährlich  im  ganzen  Betrage  verbraucht  ist,  —  was  bisher
tatsächlich  seit  Bestehen  desselben,  dem  Jahre  1895,  stets  der

1)  Die  Zahlen  in  Spalte  2  u.  3  sind  entnommen  dem  Aufsatze  R.  v.  Kaufmann's
  im  Finanz-Archiv  1903  Bd.  XVII  S.  157,  die  in  Sp.  4  dem  Berichte  der
Budgetkommission  über  den  Gesetzentwurf  betr.  den  Ausgleichsfonds,  Finanz-Archiv
  1903  Bd.  XX  8.  871.

2)  Nach  Schwarz-Strutz  Bd.  III  Anlagen  S.  22.
3)  Betrag  der  am  18.  5.  1903  bewilligten  Defizitanleihe  für  11.
        <pb n="342" />
        Fall  war  —  und  infolge  dessen  jährlich  in  vollem  Betrage  abzuziehen
  und  aus  den  Ueberschüssen  neu  einzusetzen  ist):
1891.  Ausgleichsfonds  200  000  000  M.
Davon  ab:
1.  Der  Dispositionsfonds  30  Mill.
2.  Der  Minderüberschuss  10  „
Summa  40  Mill.
Bleibt  für
1892  ein  Restbetrag  von  160  000  000  M.
Davon  ab:
1.  Der  Dispositionsfonds  30  Mill.
2.  Der  Minderüberschuss  46  „
Summa  76  „
Bleibt  für
1893  ein  Restbetrag  von  84  000  000  M.
Davon  ab:  Der  Dispositionsfonds
  30  Mill.
Bleibt  für
1894  ein  Restbetrag  von  54  000  000  M.
Davon  ab  der  Dipositionsfonds
  30  Mill.
Bleibt  für
1895  ein  Restbetrag  von  24  000  000  M.
Dazu  kommt  der  Jahresüberschuss
  1895  mit  60  Mill.
Es  geht  ab  der  Dispositionsfonds
  mit  30  „
Zu  dem  Betrage  von  1895
treten  also  hinzu  30  Mill.
Es  beläuft  sich  demnach
1896  der  Ausgleichsfonds  auf  54  0000  00  M.
Dazu  kommt  der  Jahresüberschuss
  1896  mit  96  Mill.
Es  geht  ab  der  Dispositionsfonds
  mit  30  „
Zu  dem  Betrage  von
1896  treten  also  hinzu  66  Mill.
Es  beläuft  sich  demnach
1897  der  Ausgleichsfonds  auf  120  000  000  M.

—  112  —

Dazu  kommt  der  Jahres-
        <pb n="343" />
        —  13  —

überschuss  1897  mit  99  Mill.

Es  geht  ab  der  Dispositionsfonds
  mit  30  „

Zu  dem  Betrage  von

1896  treten  also  hinzu  69  Mill.

Es  beläuft  sich  demnach

1898  der  Ausgleichsfonds  auf

Dazu  treten  aus  dem

Jahresüberschuss  1898  41  Mill.

Es  geht  ab  der  Dispositionsfonds
  mit  30  „

Zu  dem  Betrage  von  1897

treten  also  hinzu  il  Mill.

Da  der  Ueberschuss  1898
84  Mill.  Mark  beträgt,

bleiben  zur  Tilgung  bzw.

Verrechnung

1899  hat  der  Ausgleichsfonds

1900.

die  vorgesehene  Höhe

erreicht  mit  200  Mill.

Davon  gehen  ab  der

Dispositionsfonds  30  Mill.

Es  treten  hinzu  aus  den
Ueberschüssen  von  1899
zur  Auffüllung  desselben  30  „

Zugang  und  Abgang  gleichen
  sich  aus.

Da  der  Ueberschuss  1899
88  Mill.  Mk.  beträgt,
bleibt  zur  Tilgung  bzw.
Verrechnung

Der  Ausgleichsfonds  besteht

  in  voller  Höhe  mit  200  Mill.

Zugang  und  Abgang  wie
im  Jahre  1899.

Da  der  Ueberschuss  des
Jahres  1900  71  Mill.  Mk.
beträgt,  bleiben  zur  Tilgung
  bzw.  Verrechnung

Konrad  Zorn,  Zwangstilgung  von  Staatsschulden.

189  000  000  M.

43  000  000  M.

58  000  000  M.

41000  000  M.
8
        <pb n="344" />
        —  14  —

Es  bleibt  demnach  nach
Bildung  und  Ergänzung
des  Ausgleichsfonds  von
den  Ueberschüssen  der
Periode  1895/96-1900/01
im  (Gesamtbetrage  von
rund  498  000  000  MM.
zur  Tilgung  von  Staatsschulden
  bzw.  Verrechnung
  auf  bewilligte  Anleihen
  noch  verfügbar  ein
Betrag  von  142  000  000  M.

Hierbei  ist  zu  hemerken,  dass  bei  obiger  Berechnung  die  Müglichkeit
  nicht  berücksichtigt  ist  —  und  berücksichtigt  werden  konnte
—,  dass  nach  Nr.  3  der  Bestimmungen  über  die  Verwendung  des
Ausgleichsfonds  aus  demselben  noch  Summen  „behufs  angemessener
  Gestaltung  des  Extraordinariums  der  Eisenbahnverwaltungentnommen
  werden  konnten,  die  dann  ebenfalls  aus  den  Ueberschüssen
  wieder  hätten  ergänzt  werden  müssen,  wodurch  die  Summe
der  für  Schuldentilgung  verwendbaren  Beträge  noch  weiter  geschmälert
  worden  wäre.

Allerdings  ist  nicht  anzunehmen,  dass  in  den  Ueberschussjahren
die  Regierung  eine  Anwendung  dieser  doch  nur  als  Aushilfe  für
schlechte  Jahre  eingeführten  Bestimmung  vorgeschlagen,  das  Parlament
  ihr  zugestimmt  hätte.

Allein  auch  abgesehen  davon  ergibt  sich  eine  starke  Minderung
  der  zu  Tilgungszwecken  verbleibenden  Ueberschüsse;  nur  ?/:
des  Gesamtüberschusses  bleibt  dazu  verwendbar.

Die  betrachtete  Periode  kann  aber  als  typisch  für  das  Auf
und  Ab  im  preussischen  Etat  gelten.  Immer  wechseln  Ueberschussund
  Defizitperioden  mit  einiger  Regelmässigkeit  einander  ab;  höchstens
  könnte  als  Besonderheit  der  Jahre  1895/96  —  1900,01  gelten,
dass  der  preussische  Staat  noch  nie  so  lange  Zeit  hindurch  so
grosse  Ueberschüsse  aufzuweisen  hatte.

Wenn  das  Gesetz  nun  derart  hohe  Beträge  der  Verwendung
für  die  Schuldentilgung  entzieht  und  diese  dadurch  sehr  beträchtlich
  verlangsamt,  so  muss  man  sich  fragen,  ob  die  Bestimmungen
desselben  diesen  Mangel  in  irgend  einer  Form  wieder  ausgleichen?

Dass  ein  Dispositionsfonds  bei  einem  Unternehmen,  wie  es  die
preussischen  Eisenbahnen  sind,  für  den  Minister  eine  Notwendigkeit
        <pb n="345" />
        —  115  —

ist,  kann  nicht  bestritten  werden.  Das  ergibt  sich  schon  daraus,
dass  der  Fonds  seit  seiner  Errichtung  jährlich  stets  fast  ganz  verbraucht
  wurde,  ohne  dass  der  Landtag,  dem  die  Kontrolle  darüber
zustand,  die  Verwendung  je  als  verschwenderisch  gerügt  hätte.

Aus  dieser  Tatsache  ergibt  sich  aber  auch  weiter,  dass  es
richtiger  gewesen  wäre,  diese  in  jedem  Jahr  aufs  neue  auftretende,
dauernde  Ausgabe,  die  nur  zur  Instandhaltung  und  Verbesserung
der  bestehenden  Bahnlinien  dienen  soll,  auf  den  ordentlichen  Etat
zu  übernehmen,  die  für  denselben  erforderlichen  Beträge  aus  den
ordentlichen  Einnahmen  bereit  zu  stellen  und  nicht  Ueberschüsse
dazu  zu  verwenden.  Wenn  man  in  der  dann  jährlichen  Bereitstellung
  des  Postens  einen  Ansporn  finden  sollte,  den  Fonds  jährlich
  ganz  zu  verausgaben,  während  er  heute  nur  nach  Bedürfnis
gebraucht  wird,  so  wird  man  das  Kontrollrecht  des  Landtags  als
wirksames  Mittel  gegen  eine  verschwenderische  Wirtschaft  betrachten
  müssen  und  ausserdem  würde  damit,  wie  schon  oben  betont,
an  dem  bestehenden  Zustande  wenig  geändert.

Wenn  aber  bei  Beratung  des  Gesetzentwurfs  betont  wurde,
derselbe  solle  dazu  dienen,  der  Eisenbahn  ihre  Ueberschüsse  nach
Möglichkeit  zu  erhalten  oder  wieder  zur  Verfügung  zu  stellen,  so
wäre  das  besser  geschehen  durch  Einstellung  des  Dispositionsfonds
in  den  Etat  als  ordentliche  Ausgabe,  die  aus  den  ordentlichen
Einnahmen  zu  decken  ist  und  eintretenden  Falles  zu  einer  Herabsetzung
  anderer  Ausgaben  oder  einer  Steigerung  der  nicht  aus
Ueberschüssen  der  Betriebsverwaltungen  herrührenden  Einnahmen
führen  müsste.

Einem  in  der  Budgetkommission  gemachten  Vorschlag,  den
Dispositionsfonds  auf  die  ordentlichen  Ausgaben  zu  übernehmen,
setzte  der  Finanzminister  heftigen  Widerspruch  entgegen,  denn  das
hiesse  ein  Defizit  gesetzlich  einführen,  während  andernfalls,  wenn
der  Dispositionsfonds  aus  Ueberschüssen  gespeist  würde,  der  Etat
entlastet  würde.  Letzteres  ist  ja  richtig,  es  fragt  sich  nur,  ob  es
zulässig  ist,  und  es  ist  zweifellos  nicht  zulässig,  sobald  der  Dispositionsfonds
  eine  jährlich  wiederkehrende  ordentliche  Ausgabe
darstellt,  was  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  der  Fall  ist.  Man
kann  dann  nicht  davon  sprechen,  dass  durch  Einsetzung  des  Postens
das  Defizit  gesetzlich  eingeführt  werde  —  das  könnte  man  dann  ja
bei  jeder  Steigerung  der  ordentlichen  Ausgaben  vorbringen  —,  sondern
  nur  davon,  dass  infolge  der  neu  entstandenen  ordentlichen  Ausgaben
  eine  Vermehrung  der  ordentlichen  Einnahmen  notwendig  ist.
        <pb n="346" />
        —  116  —

Ein  Anfang  in  dieser  Richtung  ist  dann  trotz  Widerstrebens
der  Regierung  dadurch  gemacht  worden,  dass  der  Dispositionsfonds
nicht,  wie  im  Entwurf  vorgeschlagen,  als  ausseretatsmässig  bewilligt
  wurde.

Es  erscheint  demnach  im  Etat  jährlich  ein  Titel  (im  Etat  1904
Titel  205  des  Kapitels  4  der  einmaligen  und  ausserordentlichen
Ausgaben  —  Extraordinarium  der  Eisenbahnverwaltung  —),  in
welchen  etatsmässige  Ueberschüsse  zwecks  Füllung  des  Dispositionsfonds
  eingestellt  werden  können  und  sollen.  Freilich  ist  noch  sehr
die  Frage,  ob  es  je  dazu  kommen  wird,  und  ob  nicht  der  Titel,
wie  bisher  (1903  und  1904),  auch  fernerhin  stets  als  blinder  Titel
figurieren  wird.

Wenn  man  bei  Anerkennung  der  Notwendigkeit  eines  Dispositionsfonds
  zweifelhaft  darüber  sein  kann,  ob  es  richtig  sei,  ihn
aus  den  Mitteln  der  Ueberschüsse  zu  schaffen  und  zu  erhalten,  so
muss  die  Verwendung  der  Ueberschüsse  zur  Ausgleichung  eines
rechnungsmässigen  Minderüberschusses  der  Eisenbahnen,  der  nicht
durch  anderweitige  Mehreinnahmen  gedeckt  ist,  volle  Zustimmung
finden.

Da  der  preussische  Etat  von  den  Eisenbahneinnahmen  so
völlig  abhängig  ist,  bedeutet  eine  Mindereinnahme  bei  diesen  fast
stets  ein  Defizit  in  der  Jahresrechnung.  Dass  dieses  aus  gesparten
Ueberschüssen  gedeckt  wird,  und  nicht  zur  Aufnahme  einer  Anleihe
  geschritten  zu  werden  braucht,  kann  nur  als  wünschenswert  bezeichnet
  werden.  Für  die  Schuldentilgung  bringt  das  den  Vorteil
mit  sich,  dass  dann  nicht  durch  Verrechnung  des  für  das  Jahr
ausgesetzten  Tilgungsbetrages  auf  die  Defizitanleihe  die  Tilgung
tatsächlich  eingestellt  wird.

Hier  kann  es  nur  fraglich  erscheinen,  ob  es  nicht  besser  gewesen
  wäre,  den  Fonds  zum  Ausgleich  jeden  Etatsdefizits,  auch
eines  nicht  durch  Mindereinnahmen  der  Eisenbahnen  entstandenen,
auszudehnen  und  damit  Defizitanleihen  völlig  —  oder  wenigstens
voraussichtlich  völlig  --  zu  beseitigen.

Im  Entwurf  des  Schuldentilgungsgesetzes  vom  Jahre  1897  war
ein  derartiger  allgemeiner  Ausgleichsfonds  vorgesehen.  Er  fand
Jedoch  nicht  die  Billigung  des  Landtags,  da  man  Rechnungsdefizits
ruhig  hinnehmen  zu  können  glaubte,  so  lange  man  die  Ueberschüsse
zur  Tilgung  verwendete.

Wenn  schon  von  vornherein  die  Richtigkeit  dieses  Standpunktes
  bezweifelt  werden  kann,  so  wird  derselbe  hinfällig,  sobald  grosse
        <pb n="347" />
        —  17  —

Teile  der  Ueberschüsse  der  Verwendung  zur  Schuldentilgung  entzogen
  werden,  wie  dieses  nach  dem  neuen  Gesetz  durch  Dotierung
des  Dispositionsfonds  aus  den  Ueberschüssen  geschieht.  Die  Unterscheidung
  von  Defizits,  die  durch  nicht  anderweit  gedeckte  Minderüberschüsse
  der  Eisenbahnen,  und  solchen,  die  durch  irgend  andere
Ursachen  hervorgerufen  werden,  ist  ja  gar  nicht  berechtigt  und  in
dem  Gesetzentwurf  wohl  auch  nur  deswegen  gemacht  worden,  weil
die  Regierung  befürchtete,  dass  die  Nr.  2  des  Gesetzes  sonst  überhaupt
  abgelehnt  werden  würde.  Nachdem  jetzt  aber  die  Verwendung
  der  Ueberschüsse  zur  Tilgung  durch  dieses  selbe  Gesetz  derart
  eingeschränkt  ist,  wäre  das  Parlament  doch  wohl  zur  Annahme
einer  solchen  Bestimmung  zu  bewegen  gewesen  und  es  wäre  der
Versuch,  eine  Ergänzung  des  Gesetzes  nach  dieser  Seite  hin  zu
bewirken,  wohl  zu  wünschen.

Auch  der  Nr.  3  der  Bestimmungen  über  die  Verwendung  des
Ausgleichsfonds,  der  Verwendung  desselben  zur  Verstärkung  der
Deckungsmittel  im  Staatshaushaltsetat  behufs  angemessener  Ausgestaltung
  des  Extraordinariums  der  Eisenbahnverwaltung,  wird
man  seine  Zustimmung  geben  müssen.

Die  Begründung  betont  mit  Recht,  dass  es  für  den  Betrieb
der  Eisenbahnen  im  höchsten  Masse  störend  ist,  wenn  die  Eisenbahnverwaltung
  sich  mit  ihrem  Extraordinarium  der  jedesmaligen
Etatslage  anpassen  muss,  und  infolgedessen  in  Zeiten  der  Tiefkonjunktur
  und  des  dadurch  bewirkten  Rückgangs  der  Staatseinnahmen
  ihre  Bauten  und  Materialbeschaffungen  verlangsamen  und
aussetzen  muss,  und  infolgedessen  auf  der  einen  Seite  weder  das
Sınken  der  Preise  vorteilhaft  benutzen,  noch  die  Störung  des  Wirtschaftslebens
  durch  Erteilung  grosser  Aufträge  und  Errichtung
von  Bauten  mildern  kann,  auf  der  anderen,  der  steigenden  KonjJunktur
  mit  unfertigen  Bauanlagen  und  unzureichenden  Betriebsmitteln
  gegenübersteht  und  diese  mit  höheren  Kosten  schaffen  muss'),.

Allerdings  birgt  jene  Bestimmung  auch  die  Gefahr  in  sich,
dass  von  den  im  Ausgleichsfonds  gesammelten  Summen  zur  Erneuerung
  und  Verbesserung  der  bestehenden  Bahnanlagen  auch
dann  Gebraueh  gemacht  wird,  wenn  die  Finanzlage  des  Staates
die  Bestreitung  der  erforderlichen  Ausgaben  aus  den  ordentlichen
Einnahmen  sehr  gut  zulässt  und  diese  ordnungsgemäss  aus  diesen
erfolgen  muss,  da  ja,  wie  oben  gezeigt,  die  Aufwendung  ordent-1)

  Finanz-Archiv  1903  Bd.  XX  S.  409.
        <pb n="348" />
        —  18  —

licher  Etatsmittel  zu  solchen  Zwecken  die  sonst  erforderliche  Amortisation
  des  Kapitals  ersetzt.

Indessen  ist  anzunehmen,  dass  das  preussische  Ministerium
solche  Abwege  nicht  betreten  wird  und  dass  es,  sollte  das  doch
geschehen,  durch  das  Parlament,  das  ja,  da  die  Mittel  aus  dem
Ausgleichsfonds  zu  diesem  Zweke  nur  nach  näherer  Bestimmung
des  jeweiligen  Staatshaushaltsetats  verwendet  werden  dürfen,  dieselben
  zu  bewilligen  hat,  davon  wieder  zurückgebracht  werden  wird.

Das  Gesetz  in  seiner  Gesamtheit  wird  also,  trotzdem  es  der
Schuldentilgung  beträchtliche  Beträge  entzieht,  auch  von  dem
Standpunkt  dieser  aus  als  wertvoll  bezeichnet  werden  müssen.
Noch  wertvoller  wäre  es,  wenn  es  die  Ausgleichung  von  Defizits  ohne
Beschränkung  zuliesse.  Da  aber  als  Folge  desselben  nur  noch
selten  Ueberschüsse  zur  Schuldentilgung  oder  zur  Verrechnung  auf
bewilligte  Anleihen  vorhanden  sein  werden,  jedenfalls  aber  nicht
mehr  in  solcher  Höhe  wie  während  der  letzten  Ueberschussperiode,
so  wäre  es  ernstlich  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  nicht  die  Quote
der  Zwangstilgung  zu  erhöhen  wäre,  etwa  bis  auf  1°,.  Das
gäbe  dann  schon  eine  beträchtliche  Beschleunigung,  gegenüber
der  mit  °/,%  bewirkten  Zwangstilgung,  ohne  dass  die  Summen
so  hoch  werden  würden,  dass  der  ganze  Tilgungszwang_  gefährdet
  erscheint.  Diese  Erhöhung  lässt  sich  vermeiden,  wenn
—  und  das  wäre  an  erster  Stelle  zu  befürworten  —-  der  Dispositionsfonds
  auf  den  ordentlichen  Etat  übernommen  würde,  wohin  er,
wie  oben  zu  zeigen  versucht  wurde,  gehört.  Dann  könnte  der  Ausgleichsfonds
  unbedenklich  um  eine  beträchtliche  Summe  herabgesetzt
  werden,  etwa  auf  120  Millionen  Mark,  und  damit  rückte  die
Möglichkeit,  wieder  einmal  zu  einer  Tilgung  aus  Ueberschüssen  zu
gelangen,  beträchtlich  näher.

Vielleicht  wäre  auch  noch  eine  Ergänzung  des  Gesetzes
dahin  geboten,  dass,  wenn  nach  Erschöpfung  des  Ausgleichsfonds
  noch  Ausgaben  notwendig  werden,  die  sonst  aus  diesem  gedeckt
  worden  wären,  jetzt  aber  in  Ermangelung  anderer  Mittel
durch  Anleihen  aufgebracht  werden  müssen,  bei  neuerlicher  Füllung
  desselben  zunächst  zur  Beseitigung  dieser  —  Defizit  —  Anleihen
  geschritten  werden  muss.

Noch  mancherlei  andere  Vorschläge,  als  die  oben  besprochenen,
  sind  gemacht  worden,  um  die  Tilgung  und  auch  die  völlige
Beseitigung  der  Staatsschuld  zu  bewirken.
        <pb n="349" />
        —  119  —

1815  erwog  man  in  Preussen  ernstlich  die  Verteilung  der
Staatsschuld  auf  die  Gemeinden  ’),  und  bekannt  ist  der  alte  Ricardo’sche
  Plan,  die  Staatsschuld  durch  Umlage  auf  das  Privateigentum
  zu  beseitigen,  der  noch  1871  in  Frankreich  zur  Aufbringung
  der  Kriegsentschädigung  vorgeschlagen  wurde.  Beide
Wege,  wie  auch  alle  anderen,  die  derart  eine  rasche  Beseitigung
der  Staatsschuld  erstreben,  sind  als  unannehmbar  erkannt.  Vor
allem  fehlt  es  an  einem  gerechten  Verteilungsmassstab,  und  wenn
Ungerechtigkeiten  bei  Steuern  ertragen  werden  und  werden
müssen,  so  würden  diese  doch  hier  bei  der  Höhe  der  in  Frage
kommenden  Summen  unerträglich  sein.  Aber  auch  der  volkswirtschaftlichen
  Nachteile  sind  so  viele,  dass  heute  kein  Mensch
mehr  ernstlich  daran  denkt,  auf  solche  Pläne  zurückzugreifen,  und
aus  diesem  Grunde  erübrigt  sich  hier  auch  eine  eingehende  Widerlegung
  derselben  ?).

Auch  erscheint  es  ja  heute  niemanden  mehr  wünschenswert,
die  Staatsschulden  ganz  zu  beseitigen,  wenngleich  man  eine  fortgesetzte
  Tilgung  derselben  angesichts  der  oft  unumgänglichen  neuen
Schuldaufnahmen  für  notwendig  erachten  muss,  um  dem  Staate
auch  in  finanziellem  Hinblick  eine  stete  Kriegsbereitschaft,  die
beste  Gewähr  für  den  Frieden,  zu  sichern,  und  um  die  Zukunft
nicht  zu  sehr  zu  belasten  und  ihr  Raum  zu  schaffen  zur  Befriedigung
  ihrer  Bedürfnisse.

Dass  aber  eine  fortgesetzte  Tilgung  unmöglich  ist,  dass  eine
begonnene  binnen  kurzem  der  menschlichen  Schwäche  erliegt,  die
nur  für  die  Gegenwart  sorgt  und  diese  nach  Möglichkeit  günstig
gestaltet,  die  Zukunft  aber  nicht  im  Auge  behält  und  deshalb
nicht  gerne  Ausgaben  macht,  die  in  der  Gegenwart  keinen  Erfolg
  aufzuweisen  haben;  dass  deshalb  ein  Zwang  notwendig  ist,
an  der  einmal  als  notwendig  und  richtig  erkannten  fortgesetzten
Staatsschuldentilgung  festzuhalten,  ist  in  obiger  Darstellung  zu
zeigen  versucht.

„Unter  allen  ersinnlichen  Plänen,  schreibt  Nebenius  ®),  bleibt
der  ganz  einfache  der  beste,  so  viel  wie  möglich  in  Friedenszeiten
an  laufenden  Einkünfter  zu  ersparen,  um  die  während  der  Kriegsperiode
  angewachsene  Schuld  zu  vermindern,  und  zu  diesem  Zwecke
um  so  grössere  Anstrengungen  zu  machen,  und  um  so  schneller

1)  Roscher  $  140  Anm.  4  S.  323.
2)  Eine  eingehende  und  treffende  Widerlegung  des  Ricardo’schen  Planes
bei  Nebenius  S.  463  f.  3)  Seite  450.
        <pb n="350" />
        —  120  —

zu  verfahren,  je  drückender  die  Last  der  Schulden  geworden  ist.“

Gewiss  ist  das  die  Grundlage  jeder  Tilgung.  Nur  aus
wirklichen  Ueberschüssen  kann  sie  erfolgen.

Aber  die  Frage  der  Organisation,  von  der  es  abhängt,
ob  sie  auch  erfolgen  wird,  ist  damit  nicht  gelöst.

Es  sind  im  Vorhergehenden  die  Misserfolge  jedes  eines  Zwanges
entbehrenden  Tilgungsunternehmens,  es  sind  die  mannigfachen  Versuche
  gezeigt  worden,  mit  denen  man  eine  wirkliche  dauernde
Tilgung  einzurichten  gedachte,  es  hat  sich  ergeben,  dass  nur  solche
Systeme  Erfolg  haben  können,  die  die  Tilgungsquote  nicht  übertreiben
  und  dass  an  diesem  Fehler  die  Tilgungsfondssysteme  zu
Grunde  gingen;  dass  ferner  Lotterieanleihen,  Leibrenten  und  Tontinen
  aus  mannigfachen  Gründen  für  den  heutigen  Staat  ausser
Betracht  bleiben  müssen;  dass  nur  Zeitrenten  wirklich  grosse  und
dauernde  Erfolge  in  der  Schuldentilgung  aufzuweisen  haben,  und
dass  die  Prozentualtilgung,  die  neuerlich  an  Raum  gewinnt,  zu
denselben  Hoffnungen  berechtigt;  es  sind  deshalb  die  letzten  beiden
  Systeme  zu  befürworten  gewesen.  Hat  der  Staat  den  ernsten
Willen,  eine  Tilgung  durchzuführen,  —  und  das  bleibt,  da  ja  keine
Macht  ihn  zwingen  kann,  an  den  selbstgesetzten  Normen  festzuhalten,
  stets  erste  Voraussetzung  —  so  wird  die  Anwendung  der
Tilgung  durch  Annuitäten  oder  vermittelst  des  Prozentualsystems
ihm  von  allen  Tilgungssystemen  die  Durchführung  und  Aufrechterhaltung
  derselben  am  meisten  erleichtern  und  ermöglichen.

Eine  Beseitigung  jeder  Staatsschuld  wird  man  auch  von  diesen
Tilgungssystemen  nie  erhoffen  dürfen,  aber  das  ist,  was  hier  nochmals
  hervorgehoben  werden  soll,  nicht  der  Zweck  der  Tilgung  und
gar  nicht  erstrebenswert.  Allein  jede  neue  Zeit  hat  ihre  neuen
ausserordentlichen  Aufgaben  und  bedarf  zu  deren  Befriedigung
neuer  Mittel,  deren  augenblickliche  Aufbringung  aus
den  ordentlichen  Einnahmen  ebenso  unmöglich  ist,  als  es,  da  ihre
Wirkungen  auf  die  Dauer  berechnet  sind,  berechtigt  ist,  ihre
endgültige  Bezahlung  über  längere  Zeit  zu  erstrecken.

Alle  diese  Ausgaben  aber,  sie  mögen  noch  so  aussergewöhnlich
  und  einzigartig  erscheinen,  sind  im  Leben  des  Staates  doch
wiederkehrend.  Sie  erfordern  dann  wieder  aufs  neue  grosse  ausserordentliche
  Aufwendungen.  In  diesem  Zeitpunkte  muss  dann
die  Schuld,  die  für  jene  früheren  aufgenommen  wurde,  getilgt  sein.

Man  muss  verlangen,  dass  auch  in  jenen  grossen  Perioden,
die  sich  über  Jahrzehnte  und  Jahrhunderte  erstrecken,  die  Ein-
        <pb n="351" />
        —  1211  —

nahmen  und  Ausgaben  sich  die  Wage  halten.

Geschieht  das  nicht,  so  wird  der  Staat  ungerechtfertigterweise
  mit  den  Zahlungen  für  jene  früheren  Schulden  belastet.

Er  kann  den  Anforderungen  seiner  Zeit  nicht  genügen,  olıne
übermässige  Erhöhung  seiner  Schuldenlast,  z.  B.  wenn  er,  stark
mit  den  Schulden  eines  früheren  Krieges  belastet,  in  einen  neuen
verwickelt  wird,  und  unter  einer  solchen  leidet  vor  allem  —  das
ist  und  bleibt  doch  das  wichtigste  —  seine  Kriegsbereitschaft.

Eine  derartige  übermässige  und  ungerechtfertigte  Erhöhung
der  Schuldenlast  zu  verhindern,  ist  der  Zweck  der  Schuldentilgung.


Nicht  auf  Heller  und  Pfennig  kann  jener  Ausgleich  von  Einnahme
  und  Ausgabe  in  jenen  grossen  Perioden,  von  denen  oben
gesprochen  ist,  erfolgen.  Anfangs-  und  Endpunkte  derselben  festzulegen,
  ist  natürlich  unmöglich.  Sie  laufen  ineinander  über.
Ebensowenig  kann  man  genau  sagen,  wann  und  wie  solche  ausserordentlichen
  Ausgaben  wiederkehren  werden.  Im  allgemeinen
regelmässig,  können  sie  doch  im  einzelnen  recht  regellos  erscheinen.

Deshalb  ist  es  auch  unmöglich,  die  Tilgung  genau  danach
einzurichten.  Nur  dem  Prinzipe  zu  entsprechen,  muss  man  bestrebt
  sein.

Das  wird  am  besten  geschehen  durch  eine  regelmässige,  dauernd
  fortgesetzte  Tilgung,  und  diese  wird  am  leichtesten  sich
durchführen  lassen  mittels  Annuitäten  und  Prozentualtilgung.

Konrad  Zorn,  Awangstilgung  von  Staatsschulden.  8*
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        VERLAG  DER  H.  LAUPP'SOHEN  BUCHHANDLUNG  IN  TÜBINGER.

Das  Wesen
der

Ministerverantwortlichkeit

in  Deutschland.

Eine  staatsrechtliche  Studie
von

Dr.  phil.  et  jur.  Richard  Passow.
Gross  8.  1904.  M.  1.0.

VERLAG  von  J.  C.  B.  MoHr  (PAUL  SIEBECK)  IN  TÜBINGEN.

Das  juristische  Kriterium  des  Staates.
Von
Dr.  Gustav  Seidler,

ord.  Professor  an  der  Wiener  Universität.

Gross  8  195.  M.  2—.

Das  Htaatsreht  des  Deutfhen  Reices.

Bon
Dr.  Paul  Lgabaud,

ard.  PBrofefior  des  deutichen  Heht3  an  der  Univerfität  Straßburg.
Dierte  neubearbeitete  Auflage  in  vier  Bänden.
Groß  8.  1901.  M.  45.—.  Gebunden  M.  55.—.

Dritte,  nenubearbeitete  Auflage  (in  einem  Band)
aus  dem  „Handbuch  bes  Deffentlichen  Redts”.

Ler.  8.  1902.  M.  8.—.  Gebunden  M.  9.—.

Englisches  Staatsrecht.

mit  Berücksichtigung

der  für  Schottland  und  Irland  geltenden  Sonderheiten

von

Dr.  Julius  Hatschek,

a.  0.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg.
Erster  Band:  Die  Verfassung.
(Handbuch  des  Oeffentlichen  Rechts.  IV.  II.  4.  I.)
Lex.  8.  1905.  (XI.  669  SS.)  M.  18.—.  Gebunden  M.  19.50.
Der  zweite  Band  (Die  Verwaltung)  befindet  sich  in  Vorbereitung.
        <pb n="354" />
        VERLAG  DER  H.  LA  UPP'scHEn  BUCHHANDLUNG  IN  TÜBINGEN.

ZEITSCHRIFT

FÜR  DIE  GESAMTE

STAATSWISSENSCHAFT

in  Verbindung  mit  vielen  Fachgenossen
herausgegeben  von

Dr.  K.  BÜCHER,

0.  Professor  an  der  Univerrität  Leipzig.

Einundsechzigster  Jahrgang.  1905.

Erscheint  jährlich  in  4  Heften  im  Umfange  von  je  ca.  ı2  Druckbogen
zum  Preis  von  M.  1ı6.—.  Einzelne  Hefte  M.  5.—.

Ergänzungshefte
zur  „Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft“.

Verzeichnis  der  bisher  erschienenen  Hefte.  ImAbon-  ImEinzeinem.

  verkauf.
1.  Gogitschayschwili,  Ph,  Das  Gewerbe  in
Georgien  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  primitiven
  Betriebsformen.  1901.  2.80.  3.60.
II.  Senkel,  W..  Wollproduktion  und  Wollhandel
  im  XIX.  Jahrhundert  mit  besonderer  Be-  |
rücksichtigung  Deutschlands.  Mit  4  Diagrammen.  1901.  N  4.—  70  5—
EHI.  Schneider,  R.,  Der  Petroleumhandel.  1902.  ,  2.10.  2.75.
IV.  Hacker,  P.,  Die  Beiräte  für  besondere  Ge-  |
biete  der  Staatstätigkeitim  Deutschen  Reiche
und  in  seinen  bedeutend.  Gliedstaaten.  1903.  2-40.  3.—.
V.  Hey,  K.,  Die  Parzellenwirtschaften  im
Königreich  Sachsen.  1903.  4.60.  6.—.
VI.  Pfütze,  A.,  Die  landwirtsch.  Produktiv-  und  |
Absatzgenossenschaften  in  Frankreich.  1903.  2.10.  2.75.
vII.  Lübbers,  L.  E,  Ostfrieslands  Schiffahrt  und  |
Seefischerei.  Mit  3  Tabellen.  1903.  |  2:45.  3-20.
vEng.  Mitscherlich,  A,  Die  Schwankungen  der!
landwirtsch.  Reinerträge,  berechnet  für  einige  |
Fruchtfolgen  mit  Hilfe  der  Fehlerwahrscheinlichkeits-  |
rechnung.  Mit  2  Tafeln  und  vielen  Tabellen.  1903.
IX.  Schulze,  A.  Die  Bankkatastrophen  in  Sachsen
  im  Jahre  1901.  1903.  ‚  2.80.  3.60.
X.  Ludwig,  F.,  Die  Gesindevermittlg.  in  Deutsch-  |

land.  Mit  2  graphischen  Darstellungen  im  Text.  17903.  ı  3.60.  4.50.
XI.  Heubner,  P.L.,  Der  Musterlagerverkehr  der  '
Leipziger  Messen.  1904.  I  2  Jr
XII.  Kuskc,  B.,  Das  Schuldenwesen  der  deutschen
Städte  im  Mittelalter.  1904.
XIII.  Siebeck,  O.,.  Der  Frondienst  als  Arbeits-D


»
in
je
[]

system.  Seine  Entstehung  und  seine  Ausbreitung.  1904.  ı  2:—  2.50.
XIV.  von  Zwiedineck-Südenhorst,  O.,  Beiträge
zur  Lehre  von  den  Lohnformen.  1904.  \  2.80.  3.60.

XV.  Thielc,  O.  Salpeterwirtschaft  und  Salpeterpolitik.
  Eine  volkswirtschaftliche  Studie  über  das  ehemalige
  europäische  Salpeterwesen,  nebst  Beilagen.  1905.
XVI.  Hanisch,  J.,  Deutschlands  Lederproduktion
  und  Lederhandel  1905.  ı  c2.2.20  CR.  3.—
xVII.  Raffel,  F.,  Engländische  Freihändler  vor
Adam  Smith.  Ein  Beitrag  zur  Geschichte  der  Politi-  |
schen  Oekonomie.  190%  ca.  5.60  c2.7.—

4
|
a

|

Druck  von  H.  Laupp  jr  in  Tübingen.
        <pb n="355" />
        Abhandlungen

aus  dem

Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht.

Herausgegeben  von

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Somlo,

Geh.  Justizrat,  ord.  Profeasor  der  Rechte,
Mitglied  des  Herrenhauses  und  Kronsyndikus
in  Bonn  a.  Rh.

Professor

Band  I  Heft  4.

Die  Schutzgebiete,

ihre  Organisation  in  Verfassung  und  Verwaltung.

Von

Dr.  Franz  Florack
in  Düsseldorf.

Tübingen
Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
19085.
        <pb n="356" />
        Die  von  den  Herausgebern  beabsichtigte  Sammlung  von  Abhandlungen
aus  dem  Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht  soll  der  monographischen
Durcharbeitung  dieser  Disziplinen  dienen.  Hervorgegangen  aus  dem  Bedürfnis
  der  Zusammenfassung  und  wissenschaftlichen  Festhaltunz  besonders
  tüchtiger  Seminararbeiten  soll  doch  die  Sammlung  keineswegs  auf
solche  beschränkt,  sondern  auch  zur  Aufnahme  anderer  monographischer
Arbeiten  der  bezeichneten  Wissensgebiete  offen  stehen;  auch  staatswissenschaftliche
  Arbeiten,  insoweit  sie  der  Verarbeitung  von  Gesetzesmaterial
  gewidmet  sind,  sind  von  der  Aufnalıme  nicht  ausgeschlossen.

Das  Bedürfnis  nach  eindringender  wissenschaftlicher  Einzelforschung
in  den  bezeichneten  \Wissensgebieten  ist  unbestreitbar  vorhanden  und
macht  sich  stark  geltend;  sowohl  die  seit  1867  auf  neue  Grundlagen
gestellte  und  wissenschaftlich  neugeborene  Disziplin  des  Staatsrechtes,  als
die  vom  Staatsleben  in  Reich  und  Einzelstaaten  in  der  letzten  Zeit  weit
überflügelte  Disziplin  des  Verwaltungsrechtes,  als  die  in  Deutschland  viel
zu  wenig  gewertete  Disziplin  des  Völkerrechtes  bedürfen  in  hohem  Grade
der  monographischen  Einzelarbeit.

Die  redaktionelle  Leitung  der  Sammlung  hat  Prof.  Dr.  Stier-Somlo
(Bonn,  Kronprinzenstrasse  3),  an  den  auch  für  die  Sammlung  bestimmte
Arbeiten  zu  senden  sind,  übernommen.

Die  Herausgeber.

Die  „Abhandlungen  aus  dem  Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht‘‘
  erscheinen  in  zwangloser  Folge.

Abonnementspreis  für  einen  Band  bis  zu  25  Druckbogen
Grossoktav  M.  8.—.

Jedes  Heft  ist  einzeln  zu  erhöhtem  Preise  käuflich.
Die  Verlagsbuchhandlung.

Mitteilung  an  die  Abonnenten.

Im  Abonnement  werden  für  einen  Band  bis  zu  25  Druckbogen
Grossoktav  M.  8.—  berechnet.  Der  erste  Band  setzt  sich  zusammen

  aus
Heft  1  mit  4  _  Bogen

»  2  „9  „
.  2

u  BB  8  Jı8  „

»  4  „  5*/ıe  „

in  Sa.  26!/ı  Bogen.

Die  bezahlten  25  Druckbogen  werden  somit  um  1!/ı  Bogen
überschritten.  Trotzdem  findet  eine  Nachberechnung  für  die  abonnierten
  Exemplare  nicht  statt.

J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck).
        <pb n="357" />
        <pb n="358" />
        Abhandlungen

aus  dem

Dtaats-,  Verwaltungs-wa  Völkerrecht.

Herausgegeben  von

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Somlo,

Geh.  Justizrat,  0.  Professor  der  Rechte  Professor
Mitglied  des  Herrenhauses  und  Kronsyndikus

ın  Bonn.

I,  4
Die  Schutzgebiete,
ihre  Organisation  in  Verfassung  und  Verwaltung.

Von  Dr.  Franz  Florack
in  Düsseldorf.

Tübingen
Verlag  von  J.  ©.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
19056
        <pb n="359" />
        Die  Schutzgebiete,

ihre  Organisation  in  Verfassung  und  Verwaltung.

Von

Dr.  Franz  Florack

in  Düsseldorf.

Tübingen
Verlag  von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)
1908.
        <pb n="360" />
        Alle  Rechte  vorbehalten.

Druck  von  H.  Laupp  jr  in  Tübingen,
        <pb n="361" />
        Inhaltsübersicht.

Seite

Abkürzungen.  .  ».  2.  2:  2  2  En  nee  een.  MM

Literatur-Verzeichnis  .  .  .  een...  VO

$  1.  Einleitung:  Kolonien  und  Kolonieakion  ee  .  1
I.  Der  rechtliche  Charakter  der  deutschen  Schutzgebiete

$  2.  a.  Staatsrechtliche  Stellung  zum  Reiche  .  .  .  .  .  0...  14

8  3.  b.  Inland,  nicht  Ausland.  .  .  .  16

II.  Die  Organisation  der  deutschen  Schutzgebiete  in  Verfassung.
und  Verwaltung.
1.  Verfassung.

8  4.  a.  Bis  zum  Erlasse  des  Sch.  G.G.  -  .  :  .  &amp;gt;  2  2  20..19

b.  Seit  dem  Erlasse  des  Sch.6.G.  .  .  .  .  2  22...

$  5.  a)  Repräsentationshoheitsrechte.  .  .  -  »  :  2  0...  38

S  6  ß)  Die  Gesetzgebung  .  .  .  rennen  27

y)  Das  Kaiserliche  Verorimngsrecht  .  a  |

8  17.  aa.  Umfang  .  -  »  &amp;gt;  2  2  2  nn  nenn

8  8.  bb,  Beschränkungen  .  .  .  32
8  9.  8)  Das  Verordnungsrecht  des  Reichakanzlers  ahä.  der  ihm

unterstellten  Organe.  .  -  2  2  2  2  nennen  MA

2.  Verwaltung.
a.  Zivilverwaltung.

8  10.  «)  Behörden  und  Selbstverwaltungsorgane  .  .  »  2.8
8  11.  ß)  Die  Kolonialbeamten.  .  .  »  2  rennen  A
$  12.  y)  Die  kirchliche  Verwaltung  .  .  .  ee  °;
8  13.  8)  Die  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung  .  =
b.  Militärverwaltung.
8  14.  @)  Wehrpflicht  .  .  »  »  2  2  2  men  en  en  #0
8  15.  B)  Schutztruppen  .  -  .  2  2  2  nennen  nn  4
8  16.  c.  Finanzen  .  .  .  |
d.  Die  Rechtspflege  ii  in  ihren  Grandstigen.
&amp;amp;  17.  a)  bezüglich  der  Weisen  .  .  »  .  2  2  een.  91
8  18.  B)  bezüglich  der  Eingeborenen  .  .  61
8&amp;amp;  19.  Schlussbemerkung  :  Die  Ziele  der  deutschen  Koloniälgenetsgebung  84
        <pb n="362" />
        Abkürzungen.

B.G.Bl.:  Bundesgesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes.

K.G.G.:  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900.

R.G.:  Reichsgesetz.

R.G.Bl.:  Reichsgesetzblatt.

R.V.:  Reichsverfassung.

Sch.G.G.:  Das  Schutzgebietsgesetz  vom  25.  Juli  1900,  in  der  Bekanntmachung
vom  25.  September  1900.

St.A.G.:  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870.

St.B.:  Stenographische  Berichte  der  Verhandlungen  des  Deutschen  Reichstages.
        <pb n="363" />
        Literatur-Verzeichnis.

Adam:  Völkerrechtliche  Okkupation  und  deutsches  Kolonialstaatsrecht  im
Archiv  für  öffentliches  Recht.  Bd.  6  (1891)  8.  193  fl.

Anschütz:  Deutsches  Staatsrecht,  in  Encyklopädie  der  Rechtswissenschaft
von  v.  Holtzendorff-Kobler  1904,  Bd.  II,  S.  451  fi.

Arndt:  Das  Staaterecht  des  Deutschen  Reiches.  Berlin  1901.

Bahrfeldt:  Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  in  Brie's  Abhandlungen
aus  dem  Staats-  und  Verwaltungsrecht,  7.  Heft.  Breslau  1903.

Bsuer:  Die  Strafrechtspflege  über  die  Eingeborenen  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  im  Archiv  für  öffentliches  Recht,  XIX.  Bd.,  1903,  S.  32  ff.
Derselbe:  Das  Verordnungsrecht  des  Kaisers  über  die  Eingeborenen,  in
Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,  VI.

Jahrg.  (1904)  S.  513  ff,

Bazille-Köstlin:  Das  Recht  der  Staatsangehörigkeit.  Stuttgart  1%2.

Bendix:  Kolonialjuristische  und  politische  Studien.  Berlin  1903.

Böhme:  Die  Erwerbung  der  deutschen  Schutzgebiete.  Rostocker  Diss.
Hamburg  1%2.

Bornhak:  Die  Anfänge  des  deutschen  Kolonialstaatsrechts,  im  Archiv  für
öffentliches  Recht.  Bd.  2  (1887)  8.3  £.

Derselbe:  Einseitige  Abhängigkeitsverhältnisse  unter  den  modernen  Staaten,
  inMeyer  und  Jellinek's  staats-  und  völkerrechtlichen  Abhandlungen.
  Bd.  I  (1896)  Heft  5.

Brauer:  Die  deutschen  Justizgesetze  in  ihrer  Anwendung  auf  die  amtliche
Tätigkeit  der  Konsuln  und  diplomatischen  Agenten.  Berlin  1879.

Brie:  Zur  Lehre  von  den  Staatenverbindungen,  in  Zeitschrift  für  das  Privatund
  öffentliche  Recht  der  Gegenwart  XI.  Bd.  1.  Heft  (S.  84  ff.).

Cahn:  Das  Reichsgesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichsund
  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870.  2.  Aufl.  1896.

Edler  von  Hoffmann:  Fragen  des  protestantischen  Kolonialkirchenrechtes
  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,
VI.  Jahrg.  (1904)  S.  492  ff.

Derselbe:  Kolonialregierung  und  Kolonialgesetzgebung  in  Zeitschrift  für
Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,  VII.  Jahrg.  1905,
S.  362  fl.

Fitzner:  Deutsches  Kolonial-Handbuch,  II.  Berlin  1896.
        <pb n="364" />
        _  vo  —

Fleischmann:  Die  Entwicklung  des  deutschen  Kolonialrechts,  Deutsche
Jur.-Zeitung  1905,  S.  1035.

Gareis:  Institutionen  des  Völkerrechtse  2.  Aufl.  Giessen  1%].

Derselbe:  Deutsches  Kolonialrecht.  2.  Aufl.  Giessen  1902.

Derselbe:  Encyklopädie  und  Methodologie  der  Rechtswissenschaft.  3.  Aufl.
Giessen  1905.

Gerstenhauer:  Burenansiedlung  und  Burenpolitik  in  Südwestafrika,  in
Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  -recht  und  -wirtschaft.  1904,  S.  47  ft.
Hünel:  Deutsches  Staaterecht  1.  Bd.:  Die  Grundlagen  des  deutschen  Staates

und  die  Reichsgewalt.  Leipzig  1892.

Heffter:  Das  europäische  Völkerrecht.  7.  Aufl.  von  Geffken  1881.

Heilborn:  Das  völkerrechtliche  Protektorast.  Berlin  1891.

Helfferich:  Zur  Reform  der  kolonialen  Verwaltungs-Organisation.  Berlin
  1905.

Hesse:  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  in  Deutscher
Kolonialzeitung  1901,  Nr.  14  und  Nr.  15.

Derselbe:  Die  Staatsangehörigkeit  der  Buren  in  Südwestafrika,  in  Deutscher
  Kolonialzeitung  1902,  S.  432  ff.

Derselbe:  Die  deutsch-ostatrikanische  Landesangehörigkeit,  in  Zeitschrift
für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,  VI.  Jahrg.  (1904)
S.  4  ff.

Derselbe:  Gibt  es  eine  unmittelbare  Reichsangehörigkeit?  Diss.  1903.

Derselbe:  Strafgewalt  über  die  Eingeborenen  in  den  Schutzgebieten,  in
Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  u.  Kolonialwirtschaft,  VI.  Jhrg.
(1904)  S.  122  ff.

Derselbe:  Deutsches  Kolonialrecht  in  der  Deutschen  Kolonial-Zeitung  1%5,
9.  217/218.

Derselbe:  Die  Schutzverträge  in  Südwestafrika.  Berlin  1905.

Hübbe-Schleiden:  Ueberseeische  Politik.  Bd.  I.u.  I.  Hamburg  1881
und  1883,

Jakobi:  Die  Besteuerung  der  Eingeborenen,  in  Beiträgen  zur  Kolonialpolitik
  und  Kolonialwirtschaft.  II.  Jahrg.  (1901/02)  S.  407  ff.

Derselbe:  Soll  das  Reich  in  den  Kolonien  kirchliche  Aufgaben  übernehmen?
  in  Deutscher  Zeitschrift  für  Kirchenrecht.  XII.  Bd.  3.  Heft  (S.  354  ff.)
Leipzig  1903.

Jellinek:  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen.  Wien  1882.

Derselbe:  Ueber  Staatsfragmente  (Heidelberger  Festgabe)  1896.

Derselbe:  Die  staats-  und  völkerrechtliche  Stellung  Kiautschous,  in  der
Deutschen  Juristen-Zeitung.  III.  Jahrg.  1898,  Nr.  13,  Nr.  15  (Sprechsaal:
Nachtrag  zu  Nr.  13).

Derselbe:  Das  Recht  des  modernen  Staates.  I.  Band:  allgemeine  Staatslehre.
  Berlin  1900,  2.  Aufl.  1905.

Jo&amp;amp;l:  Das  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
  vom  17.  April  1886  nebst  den  bisherigen  ergänzenden  Verordnungen,
  in  den  Annalen  1887,  S,  191  ft.

Jordan:  Die  Staatsgewalt  des  Deutschen  Reiches  in  den  Schutzgebieten.
Diss.  Halle-Wittenberg  1895.

Keller:  Wehrpflicht  in  den  Kolonien,  in  Beiträgen  zur  Kolonialpolitik  und
        <pb n="365" />
        _  IK  —

Kolonialwirtschaft  III.  Jahrg.  (1902/03)  8.  463  ff.

Kienitz:  Die  Gesellschaft  für  deutsche  Kolonisation  und  das  deutsche  Ostafrıka.
  I.  und  Il.  in  der  Beilage  zur  Allgemeinen  Zeitung,  Jahrg.  1886
Nr.  95  und  Nr.  98.

Köbner:  Das  neue  deutsche  Kolonialrecht,  in  der  Deutschen  Juristen-Ztg,
VI.  Jahrg.  1901,  Nr.  10.

Derselbe:  Die  Organisation  der  Rechtspflege  in  den  Kolonien.  Berlin  1%03.

Derselbe:  Die  Rechtsstellung  der  deutschen  Kolonialbevölkerung  (Vortrag),
in  Mitteilungen  der  internationalen  Vereinigung  für  vergleichende  Rechtswissenschaft
  und  Volkswirtschaftslehre.  1903,  S.  211  f.

Derselbe:  Kolonialstrafrecht,  Vortrag  in  Mitteilungen  der  Internationalen
Kriminalistischen  Vereinigung.  XI.  Bd.  2.  Heft  (1904)  S.  545  ff.

Derselbe:  Deutsches  Kolonialrecht,  in  v.  Holtzendorff-Kohler:  Encyklopädie
  der  Rechtswissenschaft  1904,  Bd.  II.  S.  1077  ff.

v.  König:  Die  Beamten  in  den  Schutzgebieten,  in  Beiträgen  zur  Kolonialpolitik
  und  Kolonialwirtschaft,  II.  Jahrg.  1900/01)  S.  98  £.

Derselbe:  Die  Finanzen  der  deutschen  Schutzgebiete,  in  Beiträgen  zur
Kolonislpolitik  und  Kolonialwirtschaft,  II.  Jahrg.  (1900/01),  S.  123  ff.;
146  ff.;  177  £.

Derselbe:  Die  Kolonialbehörden,  deren  Zuständigkeit  und  Verfahren,  in
Beiträgen  zur  Kolonialpolitik  und  Kolonialwirtschaft.  2.  Jahrg.  1900/1901,
Heft  1.

Derselbe:  Handbuch  des  deutschen  Konsularwesene.  6.  Ausgabe.  Berlin
1902.

Königsberger:  Koloniale  Rechtspflege,  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,
Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,  VI.  Jahrg.  (1904)  S.  107  ff.

Ko@tisch:  Die  Kolonialgesetzgebung  des  Deutschen  Reiches.  Hannover  1896,

v.  Kusserow:  Zur  Samoa-Frage,  in  der  Deutschen  Kolonial-Zeitung  1899.
S.  46  ff.,  S.  54  fl.,  S.  315  ff.,  8.  403  ff.,  S.  448  ff.

Derselbe:  Die  Lösung  der  Samoa-Frage,  in  der  Deutschen  Kolonial-Zeitung
  1899,  S.  418  ff.

Laband:  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  4.  Aufl.,  Bd.  II.  Tübingen  und
Leipzig  1%1.

Derselbe:  Zur  Revision  des  Staatsangehörigkeitsgesetzes,  in  der  Deutschen
Juristen-Zeitung,  IX.  Jahrg.  (1904)  Nr.  1.

Lentner:  Das  internationale  Kolonialrecht  im  19.  Jahrhundert.  Wien
1886.

v.  Liebert:  Die  deutschen  Kolonien  im  Jahre  1904  (Vortrag).  Leipzig
1904.

v.  Liszt:  Das  Völkerrecht.  2.  Aufl.  Berlin  1902,  3.  Aufl.  1905.

Lobstein:  Essai  sur  la  legislation  coloniale  de  l’Allemagne.  Paris  1902.

Meyer:  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechte.  5.  Aufl.  Leipzig  1899.  6.  Aufl.
Leipzig  1905,  bearbeitet  von  G.  Anschütz.

Meyer:  Die  staatsrechtliche  Stellung  der  deutschen  Schutzgebiete.  Leipzig
1888.

Neumeyer:  Die  Gerichtsverfassung  der  deutschen  Schutzgebiete,  in  Beilage
zur  Allgemeinen  Zeitung.  Jahrg.  1904,  Nr.  54.

Paech:  Die  Vertretung  des  Reichskanzlers  in  Kolonialangelegenheiten,  in
        <pb n="366" />
        _  x  —_

Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft  1905.
S.  203  ff.

Pann:  Das  Recht  der  deutschen  Schutzherrlichkeit.  Wien  1887.

Petersen:  Kommentar  zum  Gesetz  betr.  die  Gründung  neuer  Ansiedlungen
in  den  Provinzen  Ostpreussen  u.  8.  w.  v.  10.  August  1904,  1905.

v.  Poseru.  Gross-Naedlitz:  Die  rechtliche  Stellung  der  deutschen
Schutzgebiete,  in  Brie’s  Abhandlungen  aus  dem  Staats-  und  Verwaltungsrecht
  8.  Hett.  Breslau  1903.

Rehm:  Allgemeine  Staatslehre  in  Marquardsen,  Handbuch  des  öffentl.  Rechts,
Einleitungsband  II.  Abt.  Freiburg  1899.

Riebow-Zimmermann:  Die  deutsche  Kolonial-Gesetzgebung  1892  ff.

Rivier:  Lehrbuch  des  Völkerrechts.  2.  Aufl.  1899,

Rosenberg:  Territorium,  Schutzgebiet  und  Reichsland,  in  Annalen  des
D.  Reichs  1903  Nr.  7,  8.  481  ff.  Nr.  9,  S.  653  ff.

Derselbe:  Staat,  Souveränität  und  Bundesstaat,  in  Annalen  1905  Nr.  4.
S.  276  fi.  und  Nr.  5,  S.  339  ff.

Rupp:  Richter  und  Kolonien  in  der  deutschen  Juristen-Zeitung,  VIIL  Jahrg.
(1903)  Nr.  7.

Scharlach:  Koloniale  und  politische  Aufsätze  und  Reden.  Berlin  1%3.

Schmidt:  Die  rechtliche  Natur  der  Schutzgewalt  des  deutschen  Reiches
in  den  deutschen  Schutzgebieten.  Diss.  Rostock  1W1.

Schmidt-Dargitz-Köbner:  Die  deutsche  Kolonialgesetzgebung.

Schreiber:  Die  Besiedlung  unsrer  Kolonien  und  die  Wehrverfassung,  in
Beiträgen  zur  Kolonialpolitik  und  Kolonialwirtschaft,  IV.  Jahrg.  (1902;v3)
S.  374  ft.

Derselbe:  Koloniales  Kirchenrecht,  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht
  und  Kolonialwirtschaft,  VI.  Jahrg.  (1904)  S.  871  ft.  +

Derselbe:  Zur  Reform  der  Kolonialverwaltung,  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,
  Kolonialrecht  und  Koloniulwirtschaft  1905,  S.  254  ff.

Derselbe:  Die  rechtliche  Stellung  der  Bewohner  der  deutschen  Schutzgebiete,
  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  -Recht  und  -Wirtschaft  1904,
Heft  10  S.  760  ff.

Seelbach:  Grundzüge  der  Rechtspflege  in  den  deutschen  Kolonien.  Bonn
1904.

v.  Seydel:  Staatsrechtliche  und  politische  Abhandlungen;  neue  Folge  herausgegeben
  von  K.  Krazeisen.  Tübingen  1902.

v.  Stengel:  in  Beilage  zur  Allgemeinen  Zeitung:  Jahrgang  1886:  Nr.  1%
und  Nr.  124:  Die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
  I.  und  Il.  Jahrgang  1898:  Nr.  24:  Die  Erwerbung  von  Kiautschou
  vom  Standpunkte  des  Völkerrechts  und  Staatsrechts  betrachtet.
Nr.  112:  Das  Schutzgebiet  Kiautschou.  Jahrgang  1899:  Nr.  59  und  Nr.  $5
Deutsche  Kolonialpolitik.

Derselbe:  Die  deutschen  Schutzgebiete,  ihre  rechtliche  Stellung,  Verfassung
  und  Verwaltung,  in  Annalen  1889  Nr.  2  S.  1  ff,  Nr.  2  8.  98  ff.
Derselbe:  Schutzgebiete,  im  Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts

II.  Bd.  Freiburg  1890.

Derselbe:  Die  deutschen  Schutzgebiete,  ihre  rechtliche  Stellung,  Verfassung

  und  Verwaltung.  3.  Aufl,  München  1895.
        <pb n="367" />
        _  XI  —

Derselbe:  Die  Strafrechtspflege  über  die  Eingeborenen  in  den  deutschen
Schutzgebieten,  in  der  deutschen  Juristen-Zeitung.  III.  Jahrg.  (1898)  Nr.  5.
Derselbe:  Das  neue  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit,  in  Deutscher

Kolonialzeitung  1900  Nr.  24  u.  Nr.  25.

Derselbe:  Das  neue  Schutzgebietsgesetz,  in  deutscher  Kolonialzeitung  1900

Nr.  26.

Derselbe:  Die  Rechtsverhältnisse  der  Deutschen  Schutzgebiete.  Tübingen

u.  Leipzig  1%1.

Ullmann:  Völkerrecht.  Freiburg  1898.
Verhandlungen:  Des  deutschen  Kolonialkongresses,  in  Deutscher  Kolonialzeitung

  1902  Nr.  42  und  Nr.  43.

Verhandlungen:  Des  deutschen  Reichstages:

6.  Legisl.  Periode  2.  Session  1885/86.  Anlagen:  Bd.  4  Nr.  44:
Denkschrift  Bismarcks  über  die  deutschen  Schutzgebiete.  Bd.  4  Nr.  81:
Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Rechtspflege  in  den  deutschen
Schutzgebieten.  Bd.  5  Nr.  201:  Kommissionsbericht  über  obigen  Entwurf.


Stenogr.  Berichte:  Bd.  1  S.  653:  Erste  Beratung  des  Entwurfs  eines  Gesetzes
  betr.  die  Rechtspflege  in  den  deutschen  Schutzgebieten.  (Nr.  81
der  Drucksachen;  Entwurf  an  eine  Kommission  überwiesen!)  Bd.  3
S.  1606:  Zweite  Beratung  des  Entwurfs  (auf  Grund  des  Kommissionsberichtes
  Nr.  201  der  Drucksachen)  Bd.  3  S,  2027:  Dritte  Beratung  des
Entwurfs.

7.  Legisl.  Periode  2.  Session  1887/88.  Anlagen:  Bd.  3  Nr.  72:
Entwurf  eines  Gesetzes  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  17.  April
1886.  Bd.  4  N.  146:  Kommissionsbericht  über  obigen  Entwurf.  Bd.  4
Nr.  186:  Zusammenstellung  des  Gesetzes  wegen  Abünderung  des  Gesetzes
  vom  17.  April  1886  mit  den  Beschlüssen  des  Reichstages  in
zweiter  Beratung.

Stenogr.  Berichte:  Bd.  2  S.  701:  erste  Beratung,  S.  1153  (1244  Forts.)
zweite  Beratung  S.  1295,  dritte  Beratung  des  Entwurfs  eines  Gesetzes
wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  17.  April  1886.

10.  Legisl.Periode1l.Session  1898/1900.  Anlagen:  Bd.  7  Nr.  881:
Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die
Rechtsverbältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  vom  Jahre  1888.

Stenogr.  Berichte:  Bd.  7  S.  6006:  erste  und  zweite  Beratung  des  Entwurfs
  eines  Gesetzes  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die
Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  vom  Jahre  1888  (Nr.  881
der  Drucksachen).  Bd.  7  S.  6022:  dritte  Beratung  des  Entwurfs  (Nr.  881
der  Drucksachen)

10.  Legisl.Periode  2.  Session  1902/1903.  Anlagen:  Bd.  5
Nr.  436:  Denkschrift  über  die  Entwicklung  des  Kiautschou-Gebietes.
Nr.  437:  Denkschrift  über  die  Entwicklung  der  deutschen  Schutzgebiete
in  Afrika  und  in  der  Südsee.  |

Voseberg-Rekow:  Der  Grundgedanke  der  deutschen  Kolonialpolitik.  Berlin
  1903.
Ziegler:  Das  Eingeborenenstrafrecht  in  den  deutschen  Schutzgebieten

„  Vortrag*  in  Mitteilungen  der  Internationalen  Kriminalistischen  Vereini-
        <pb n="368" />
        gung  1904.  XI.  Bd.,  2.  Heft  S.  577  ft.

Zimmermann:  Kolonien  und  Kolonialpolitik,  in  Elisters  Wörterbuch  ‚  der
Volkswirtschaft.  Bd,  2  8.  76.

Zorn:  Deutsches  Staatsrecht.  2.  Aufl.  Bd.  I,  Berlin  1895,  2.  Aufl.  Bd.  II,
Berlin  1897.

Derselbe:  Deutsche  Kolonialgesetzgebung.  Berlin  1901.

Derselbe:  Das  Recht  der  Kolonien,  in  deutscher  Monatsschrift  für  das
gesamte  Leben  der  Gegenwart.  1.  Jahrg.  1902  Heft  7  u.  8.

Derselbe:  Die  Wissenschaft  des  Kolonialrechte,  in  der  Deutschen  Kolonial-Zeitung
  1905,  S.  %/91.
        <pb n="369" />
        81.  Einleitung:  Kolonien  und  Kolonisation.

Später  als  fast  alle  abendländischen  Kulturstaaten  ist  Deutschland
  dazu  übergegangen,  durch  Erwerb  von  Kolonien  sich  nicht
nur  vor  der  wirtschaftlichen  Ueberflügelung  durch  andre  Grossmächte
  zu  sichern,  sondern  auch  seine  politische  Stellung  als  Weltmacht
  in  aussereuropäischen  Ländern  in  achtunggebietender  Weise
zur  Geltung  zu  bringen!).  Die  Gründe  für  diese  späte  koloniale
Entwicklung  Deutschlands  liegen  auf  der  Hand:  „Pour  coloniser,  il
faut  exister,  &amp;amp;tre  fort  et  riche“  ?).  Zerrissen  in  viele  Territorien,  die

u  1  zu  LI  in  ma:  -

eg

Berichtigung.

Auf  Seite  64  ist  in  der  Ueberschrift  des  8  19  das  C  vor  Schlussbemerkung

  zu  streichen.

vermochte  selbst  die  durch  den  glücklichen  Ausgang  des  Kampfes
von  1870/71  gewonnene  politische  und  finanzielle  Erstarkung
Deutschlands  nicht  völlig  zu  unterdrücken.  Noch  vierzehn  Jahre
gingen  ins  Land,  ehe  das  Deutsche  Reich  endlich  in  den  Wettbewerb
  der  kolonialen  Entwicklung  miteintreten  konnte  ?°).

Wohl  mehr  infolge  dieser  misstrauischen  Stimmung,  denn  als
Ausflüsse  eines  feststehenden  Programms  sind  auch  die  ersten
kolonialen  Erwerbungen  nicht  einem  kraftvollen  Einschreiten
der  Reichsgewalt  zu  verdanken,  sondern  auf  private  Erwerbungen
  deutscher  Kaufleute  bezw.  Handelsgesellschaften  zurückzuführen.
  Erst  nachdem  sich  herausstellte,  dass  die  privaten

1)  Einzelne  Versuche,  wie  der  des  Grossen  Kurfürsten  können  kaum  als
Anfänge  einer  deutschen  Kolonialpolitik  bezeichnet  werden.

2)  Lobstein,  Essai  sur  la  legislation  coloniale  de  l’Alleınagne,  S.  3.

3)  Vgl.  Hübbe-Schleiden,  Ueberseeische  Politik  I,  8.  111  ff.

Florack,  Schutzgebiete.  1
        <pb n="370" />
        _ı  —_

Unternehmungen  den  Anforderungen  einer  geordneten  Verwaltung
nicht  gewachsen  waren,  übernahm  das  Reich  die  Schutzgewalt  über
die  so  erworbenen  Landstrecken,  zum  Teil  allerdings  unter  Belassung
  von  ausgedehnten  Staatshoheitsrechten  an  die  Handelsunternehmungen
  ').  Vornehmlich  sollten  es  Kolonialgesellschaften
sein,  die  das  Reich  mit  kaiserlichen  Schutzbriefen  ausstatten  wollte,
um  sich  so  eine  gewisse  Oberaufsicht  über  das  von  diesen  verwaltete
  Land  zu  sichern.  Aber  dieser  Plan  erwies  sich  nur  zum
Teil  als  durchführbar.  In  Togo  und  Kamerun  vermochte  man
überhaupt  nicht  die  dort  ansässigen  Handelshäuser  für  die  Bildung
von  Kolonialgesellschaften  zu  interessieren,  so  dass  hier  direkt
kaiserliche  Kommissare  die  Schutzgewalt  und  die  damit  verbundenen
Hoheitsrechte  zur  Ausübung  übernahmen.  Nurin  Ost-Afrika  und  Neu-Guinea
  gelang  die  Verwirklichung  des  Planes  der  Reichsregierung,
insofern  der  deutsch-ostafrikanischen  Gesellschaft  und  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  durch  die  kaiserlichen  Schutzbriefe  vom  27.  Februar
  1885  ?)  u.  17.  Mai  1885  °)  bezw.  13.  Dezember  1886  *)  die  Staatshoheit
  unter  dem  Schutz  des  Reiches  in  ihren  Gebieten  übertragen
wurde.  In  Deutsch-Südwest-A  frika  bildete  sich  zwar  eine  Kolonial-Gesellschaft,
  die  aber  den  Anforderungen  der  Regierung  nicht  entsprach
und  deshalb  einen  Schutzbrief  nicht  erhielt,  so  dass  auch  hier
direkt  durch  kaiserliche  Beamte  die  Schutzgewalt  des  Reiches  ausgeübt
  werde.  Aber  auch  die  Verhältnisse  in  Deutsch-Ost-Afrika,
wie  sie  durch  den  genannten  kaiserlichen  Schutzbrief  geschaffen
waren,  erwiesen  sich  auf  die  Dauer  als  unhaltbar.  Der  Araberaufstand
  vom  Jahre  1888,  in  dessen  Verlauf  die  Beamten  der
deutsch-ostafrikanischen  Gesellschaft  in  der  Flucht  ihr  Heil  suchen
mussten,  erwies  zur  Genüge,  dass  die  Politik  der  Regierung  eine

1)  „Der  Grundgedanke  der  deutschen  Kolonialpolitik,  dass  der  Schutz
und  die  Aufsicht  des  Reiches  den  deutschen  Handelsunternehmungen  in  überseeischen
  Ländern  zu  folgen  und  soweit  einzutreten  haben,  als  sich  für  dieselben
  ein  Bedürfnis  geltend  macht,  ist  auch  bei  der  vorläufigen  Regelung
der  inneren  Verhältnisse  der  Schutzgebiete  massgebend  geblieben.“  Denkschrift
  Bismarcks  über  die  deutschen  Schutzgebiete  vom  2.  Dezember  1885  in
Anlagen  Bd.  4  d.  d.  Reichstages  1885/86  Leg.  VI.  Sess.  2  Nr.  44.  Vgl.  auch
Bismarcks  Reichstagsrede  vom  2.  März  1885  in  St.  Ber.  Leg.  VI.  Sess.  1.  188435
Bd.  3.  S.  1501.

2)  Reichsanzeiger  vom  3.  Mürz  1885  Nr.  53.

3)  Abgedruckt  in  Nr.  117  des  Reichsanzeigers  vom  21.  Mai  1885.

4)  Reichsanzeiger  1886  Nr.  296  voın  16.  Dezember.  Deutsche  Kolonialzeitung
  Bd.  IV,  S.  3.
        <pb n="371" />
        83  —

verfehlte  war,  und  so  entschloss  man  sich  denn,  auch  hier  die
Hoheitsrechte  direkt  auf  das  Reich  zu  übernehmen.  Auf  Grund
eines  mit  der  Gesellschaft  geschlossenen  Vertrages  vom  20.  November
  1890!)  hat  daraufhin  das  Reich  vom  1.  Januar  1891  ab
die  Verwaltung  des  Schutzgebietes  selbst  übernommen).  Endlich
bat  auch  die  Neu-Guinea-Kompagnie  durch  Vertrag  vom  7.  Oktober
  1898°)  gegen  die  Einräumung  ähnlicher  Vorrechte  privatrechtlicher
  Natur,  wie  die  deutsch-ostafrikanische  Gesellschaft  sie
erhalten  hatte,  auf  ihre  Hoheitsrechte  zu  gunsten  des  Reiches
endgültig  verzichtet.  Beteiligt  an  der  Ausübung  der  Staatshoheit
ist  die  Jaluit-Gesellschaft,  welche  die  Kosten  der  durch  kaiserliche
  Beamte  geführten  Verwaltung  der  Marschall-,  Brownund
  Providence-Inseln  zu  tragen  und  infolgedessen  eine  gewisse
Einwirkung  auf  die  Besteuerung  der  genannten  Schutzgebiete  hat,
auch  bei  örtlichen  Verwaltungsmassnahmen  jedesmal  gehört  werden
soll  ®).

Die  dargestellte  Entwicklung  zeigt,  dass  die  von  der  Reichsregierung
  ursprünglich  programmatisch  betriebene  Kolonialpolitik
nicht  ganz  befriedigte,  dass  sich  zwar  Kolonien  durch  Handelsunternehmungen
  gründen  und  erwerben,  aber  nicht  erhalten  liessen.
In  dieser  Erkenntnis  wird  jetzt  beim  Neuerwerb  von  Kolonien  sofort
  eine  unmittelbare  Reichsverwaltung  eingeführt).  Immerhin
unterscheidet  sich  aber  die  deutsche  Kolonialpolitik  dennoch  insofern
  wesentlich  sowohl  von  der  alten  Ausbeutungspolitik  der
Portugiesen  und  Spanier,  als  auch  von  der  Vernichtungspolitik  der
Engländer  vorteilhaft  dadurch,  dass  sie  sich  nicht  allein  die  Kolonisation
  der  erworbenen  Länder  angelegen  sein  lässt,  sondern
auch  die  Kultivation  des  Landes  und  Volkes.  Auf  diese  Weise
wird,  nur  im  Interesse  des  Reiches,  ein  förderliches  Zusammenwir-1)

  Abgedruckt  in  D,.  Kolonial-Blatt  1890.  8.  301.

2)  Die  in  demselben  Vertrage  der  deutsch-ostafrikaniachen  Gesellschaft
eingeräumten  Vorrechte  sind  durchweg  privatrechtlicher  Natur  (vgl.  über  dieselben
  :  v.  Stengel,  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  1901,
S.  42  ff.);  die  ihr  damals  noch  verbliebenen  öÖffentlich-rechtlichen  Befugnisse
nahm  ihr  der  Vertrag  vom  15.  November  1902  (vgl.  Kol.-Ztg.  1903,  8.  355)
zwischen  der  Reichsregierung  und  der  Gesellschaft.

3)  Abgedruckt  in  dem  Entwurfe  des  Haushaltsetats  für  die  Schutzgebiete
für  1899,  Anlage  S.  69.

4)  Näheres  bei  Riebow-Zimmermann,  Die  deutsche  Kolonial-Gesetzgebung
Bd.  I,  S.  603.  v.  Stengel  a.  a.  O.  8.  45  ff.;  im  übrigen  sind  die  der  Jaluit-Gesellschaft
  eingeräumten  Vorrechte  auch  privatrechtlicher  Natur.

5)  2.  B.  in  Kiautschou.

1*
        <pb n="372" />
        u  Hd

ken  von  Eingeborenen  und  Kolonisten  erzielt,  das  für  die  rationelle
  Ausnutzung  des  Gebietes  von  unschätzbarem  Vorteile,  jedenfalls
  weit  förderlicher  ist,  als  die  Ausrottung  der  eingeborenen  Bevölkerung.


Behält  man  diese,  im  vorigen  in  grossen  Zügen  wiedergegebene
Entwicklungsgeschichte  der  deutschen  Kolonialpolitik  im  Auge,
insbesondere  die  verschiedenen  Schwankungen  und  doktrinären
Richtungen,  die  sie  im  Laufe  der  Zeit  gezeigt  hat,  ferner  das  in
der  verschiedenen  Behandlung  der  Eingeborenen  und  Weissen  sich
äussernde  Prinzip  der  personalen,  wie  territorialen  Spezialisierung,
so  wird  nicht  nur  der  Gesamtüberblick  über  die  Organisation  der
Schutzgebiete  in  Verfassung  und  Verwaltung,  den  zu  geben  der
Zweck  dieser  Arbeit  ist,  ein  freier  und  klarer  sein,  sondern  auch
das  Verständnis  für  einzelne  Besonderheiten  des  Kolonialrechts  gefördert
  werden.  Vorerst  aber  sei  noch  zu  gewissen  grundlegenden
Begriffen,  um  die  der  Streit  der  Meinungen  noch  nicht  beendet  ist,
Stellung  genommen,  auch  eine  gedrängte  Aufzählung  unsrer  Schutzgebiete
  und  der  Arten  ihres  Erwerbes  gegeben  ').

1)  Vgl.  zum  folgenden  vor  allem:  v.  Stengel,  „Die  staatse-  und  völkerrechtliche
  Stellung  der  deutschen  Kolonien  und  ihre  zukünftige  Verfassung“  in
Beiträgen  zur  Förderung  der  Bestrebungen  des  deutschen  Kolonialvereins.
5.  Heft.  Berlin  1886,  S.  16  ff.  Ders.  in  Annalen  1889,  Nr.  18.2  fl.S.8  ft.
Ders.,  Die  deutschen  Schutzgebiete  1895,  S.  2  ff.,  S.  10  ff.  Ders.  a.a.0.  1%1.
S.1  ff.  Meyer,  Die  staatsrechtliche  Stellung  der  deutschen  Schutzgebiete
1888,  S.  67  .  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht  1905,  8.  188  ff.,  213,  218,
219,  222,  486  fi.,  503,  614  f.,  627,  780.  Zorn,  Staaterecht  I,  S.  578,  Note  27.
Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht  in  v.  Holtzendorff-Kohler  1904,  Bd.  II.  S.  511,
561,  574.  Seelbach,  Grundzüge  der  Rechtspflege  in  den  deutschen  Kolonien
  S.  12  ff.  Gareis,  Institutionen  des  Völkerrechts  1901,  S.  60  ff.  Ders.,
Deutsches  Kolonialrecht  1902,  S.  1  ff.  v.  Poser  u.  Gross-Naedlitz,  Die  rechtliche
  Stellung  der  deutschen  Schutzgebiete  1903,  S.  16  f.  v.  Liszt,  Völkerrecht
  1902,  8.  72  ff.  Laband,  Staatsrecht  II,  1901,  S.  270  ff.  Heilborn,  Das
völkerrechtliche  Protektorat  1891,  S.  34  ff.  Bornhak,  Einseitige  Abhängigkeitsverhältnisse
  unter  den  modernen  Staaten  1896.  Arndt,  Staatsrecht  des
Deutschen  Reiches  1901,  S.  762  ff.  Seydel,  Kommentar  zur  Reichsverfassung
1897,  S.66  ff.  Brie,  Zur  Lehre  von  den  Staatenverbindungen  in  Zeitschrift  für
das  Privat-  und  öffentliche  Recht  der  Gegenwart  1884,  S.  85  ff.  Hänel,  Staatsrecht
  I,  1892,  S.  841  ff.  Zimmermann,  Kolonien  und  Kolonialpolitik  im  Wörterbuch
  der  Volkswirtschaft.  Bd.  2,  S.  55  ff.  Jellinek,  Recht  des  modernen
Staates,  9.  681  ff.  Jellinek,  Lehre  von  den  Staatenverbindungen  1882,  S.  64  ff.
Rehm,  Allgemeine  Staatslehre  1899,  S.  70  ff.  Jellinek,  Staatsfragmente,  S.  51  ff.
Köbner,  Deutsches  Kolonialrecht  in  v.  Holtzendorff-Kobler  1904,  Ba.  II,  S.  1075  ff.
Schreiber,  Die  rechtliche  Stellung  der  Bewohner  der  deutschen  Schutz-
        <pb n="373" />
        —  BB  —

Schon  der  Begriff  „Kolonie“  ist  nicht  unbestritten.  Der  Streit
um  die  Begrifisfrage  dreht  sich  hauptsächlich  um  die  Ausdrücke
„Kolonie“,  „Schutzgebiet“  und  „Interessensphäre“.  Allgemein  anerkannt
  wird,  dass  der  gemeinsame  Oberbegriff  „Kolonie“  die  andern
Spezialausdrücke  umfasst.  Man  versteht  unter  Kolonie  in  diesem  weitesten
  Sinne  jede  Machtausdehnung  eines  Staates  auf  ein  auswärtiges
d.  h.  ausserhalb  des  von  ihm  bereits  beherrschten  Gebietes  gelegenes
Territorium!).  Nicht  notwendig,  aber  gang  und  gäbe  ist  es,  dem
Worte  auswärtig  die  spezielle  Bedeutung  „überseeisch“  beizugeben,
weil  eben  diese  überseeischen  Kolonien  die  wichtigste  Gruppe  ’?)
der  auswärtigen,  d.  h.  vom  Mutterlande  geographisch  getrennten
Kolonien  darstellen.

Was  nun  die  Einteilung  dieses  gemeinsamen  Oberbegrifis  anlangt,
  so  sind  alle  diejenigen  Gesichtspunkte  hier  auszuscheiden,
welche  nicht  auf  eine  rechtliche  Spezialisierung  hinauslaufen?°).
Für  die  rechtliche  Begrifisbestimmung  der  Kolonie  ist  es  wesentlich,
  dass  sie  in  einem  gewissen  Abhängigkeitsverhältnisse  zum
Mutterlande  steht.  Es  scheiden  also  auch  hier  wieder  aus,  einmal
  alle  diejenigen  Kolonien,  die  zwar  vom  Mutterlande  ursprünglich
  abhängig,  sich  in  der  Folgezeit  jedoch  zu  selbständigen,
souveränen  Staaten  ausgewachsen  haben‘),  ferner  alle  diejenigen

gebiete  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  -recht  und  -wirtschaft  1904,  Heft  10
S.  760  ff.

1)  Es  gibt  auch  eine  „innere“  Kolonisation,  deren  Zweck  es  ist,  bereits
dem  Mutterlande  einverleibte  oder  auch  fremde  Stämme  den  Interessen  der
eigenen,  führenden  Nation  zugänglich  zu  machen,  z.  B.  Preussens  Kolonisation
  ın  den  ehemals  polnischen  Landesteilen.  Vgl.  ferner  das  Ges.  betr.  die
Gründung  neuer  Ansiedlungen  in  den  Provinzen  ÖOstpreussen  u.  8.  w.  v.
10.  August  1904.  (Kommentar  v.  Petersen  1905).  Die  innere  Kolonisation  unterscheidet
  sich  von  der  hier  in  Frage  kommenden  hauptsächlich  durch  ihren
personalen  Charakter,  während  es  sich  bei  der  Kolonisation  in  dem  hier
zu  behandelnden  Sinne  um  territoriale  Machtausdehnung  handelt.  Jebens
Bau,  Ansiedlung,  „Kolonie“  im  Pr.  Verw.Bl.  Bd.  19  S.  73  fi.,  85  ff.,  behandelt
diese  Dinge  im  Sinne  des  speziellen  Verwaltungsrechts.

2)  Nicht  überseeisch  ist  heute  einzig  und  allein:  Sibirien.

3)  So  insbesondere  die  volkswirtschaftlichen  Unterscheidungsmerkmale,
wie  z.  B.  Ackerbaukolonien,  Plantagenkolonien,  Handelskolonien;  ferner  nach
dem  Erwerbsgrunde:  Eroberungskolonien  im  Gegensatz  zur  friedlichen  Kolonisation;
  nach  dem  Zwecke:  Strafkolonien  und  Zwecke  anderer  Art  verfolgende
  Kolonien,  Apökien  und  Kleruchien  u.  v.  a.  Unterscheidungsmerkmale
mehr.  Vgl.  darüber  inbes.  v.  Stengel  a.  a.  O.  1895,  S.  2  fl.

4)  Wie  z.  B.  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  und  die  ehemialigen
  südafrikanischen  Freistaaten.
        <pb n="374" />
        6  —

Kolonisationen,  die  in  einem  Lande  mit  einer  bereits  organisierten
Staatsgewalt  erfolgt  sind  und  so  unter  die  staatsrechtliche  Herrschaft
  jenes  Fremdstaates  gelangt  sind  '..  Das  erwähnte  Abhängigkeitsverhältnis
  kann  nun  einen  zweifachen  rechtlichen  Charakter
  haben.  Es  kann  völkerrechtlicher  oder  staatsrechtlicher
Natur  sein.  Der  Inhalt  des  völkerrechtlichen  Abhängigkeitsverhältnisses
  kann  je  nach  den  Umständen  verschieden  sein  und  es
gehört  ein  bestimmter,  konkret  anzugebender  Inhalt  nicht  zu  seinem
  Begriffe.  Es  setzt  nur  voraus  zwei  begrifflich  gleichberechtigte
  Staaten,  von  denen  einer  dem  andern  gewisse  Konzessionen  gemacht
  hat,  und  zwar  der  eine  Staat  mehr  als  der  andre.  Gewöhnlich
  schliesst  sich  ein  solches  völkerrechtliches  Abhängigkeitsverhältnis
  an  die  althergebrachte  Form  des  sogenannten  völkerrechtlichen
  Protektorates  an,  das  gewöhnlich  in  einem  Schutzversprechen
des  mächtigeren  Staates  gegen  eine  von  dem  beschützten  Staate
zugelassene  Einwirkung  des  schützenden  Staates  auf  seine  auswärtigen
  und  vielfach  wirtschaftlichen,  insbesondere  finanziellen
Angelegenheiten  besteht.

Wir  sagten  „völkerrechtliches  Protektorat“,  weil  der  Begnifi
des  Protektorates  an  sich  nicht  unbestritten  ist.  Von  einigen?)
wird  nämlich  als  essentiale  des  Protektoratsbegriffes  eine  nur  völkerrechtliche
  Abhängigkeit  gefordert  und  die  begriffliche  Möglichkeit
eines  staatsrechtlichen  Protektorates  geleugnet,  während  u.  E.  in
dem  Begriffe  „Protektorat“  kein  bestimmtes  feststehendes  Rechtsverhältnis
  zu  sehen  ist,  sondern  nur  ganz  allgemein  ein  Schutzverhältnis,
  das  sich  durch  Hinzukommen  andrer  Momente  erst  zu
einer  bestimmten  Staatenverbindungsform  ausgestaltet).

Nur  die  Kolonien,  welche  in  einem  staatsrechtlichen  Abhängigkeitsverhältnisse
  zum  Mutterlande  stehen,  die  also  nichts
anderes  als  überseeische  Provinzen  des  Mutterlandes  sind,  werden
hier  Kolonien  im  Rechtssinne  genannt.  Daneben  besteht  noch
speziell  für  die  deutschen  Kolonien  infolge  der  dargestellten  ‘)
eigentümlichen  kolonialen  Entwicklung  Deutschlands  der  zwar
sprachlich  auf  ein  völkerrechtliches  Protektorat  hindeutende,  aber
in  der  Sache  mit  dem  soeben  klargestellten  Begriff  der  Kolonie

1)  Auch  ein  Fall  „innerer“  Kolonisation.

2)  Vgl.  z.B.  Heilborn,  v.  Stengel  in  den  oben  angeführten  Werken,  Adam
in  Archiv  für  Öffentliches  Recht,  Bd.  6,  S.  275  ft.

3)  Näheres  über  diese  Streitfrage  siehe  unten  $  3.

4)  Oben  Anfang  des  $&amp;amp;  1.
        <pb n="375" />
        EEE,

im  Rechtssinne  identische  Ausdruck  „Schutzgebiet“!).

Eine  eigentümliche  Stellung  im  Rahmen  des  Kolonialrechts
nehmen  die  sogenannten  „Interessen-*  oder  „Machtsphären“  ein?).
In  tatsächlicher  Hinsicht  ist  man  darüber  einig,  dass  diese
auf  dem  Papier  bezw.  auf  der  Landkarte  abgegrenzten  Gebiete
noch  keine  Kolonien  im  wirtschaftlichen  Sinne  sind,  sondern
solche  erst  werden  sollen  mit  dem  Fortschreiten  der  kolonialen
Gewalt.  In  juristischer  Hinsicht  dagegen  besteht  ein  Streit
darüber,  ob  die  „Interessensphären“,  das  „Hinterland“,  an  dem
rechtlichen  Charakter  der  eigentlichen  Kolonie  teilnimmt,  m.  a.  W.
ob,  wenn  die  Kolonie  der  Souveränität  des  Mutterstaates  unterliegt,
also  nichts  als  überseeische  Provinz  ist,  auch  die  Interessensphäre
der  Souveränität  des  Mutterstaates  unterliegt  oder  nicht.  Die
überwiegende  Mehrheit  der  Schriftsteller  bekennt  sich  zu  der  letztgenannten
  Ansicht?).  Wir  vertreten  dagegen  den  entgegengesetzten
Standpunkt.  Die  Beweisführung  der  Gegner  ist  mit  mehr  oder
weniger  unwesentlichen  Abweichungen  überall  dieselbe;  sie  gehen
aus  von  dem  Entstehungsgrunde  der  Interessensphären.  Eine  Interessensphäre
  entsteht  durch  ein  Abkommen  zweier,  bei  ihrer
kolonialen  Entwicklung  in  Konflikt  geratender  Mächte,  wonach
das  Gebiet,  auf  das  sich  der  staatliche  Einfluss  der  einen,  wie  der
andern  Partei  erstrecken  darf,  noch  nicht  durch  Grenzfeststellung,
sondern  nur  durch  eine  vorläufige,  nach  Längen-  und  Breitegraden
berechnete  Demarkationslinie  umgrenzt  wird.  Daraus  schliesst  man
dann  weiter:  „Dritte  Staaten  sind  an  diese  Vereinbarung  nicht  gebunden,
  es  besteht  nicht  etwa  schon  ein  Recht  an  der  Interessensphäre,
  sondern  nur  ein  quası  obligatorisches  Recht  zwischen  den
Kontrahenten,  nicht  ein  ius  excludendi  alios,  sondern  ein  ius  excludendi
  alium  oder  gar  alterum.  Daher  komme  den  Interessensphären
  eine  nur  völkerrechtliche  Bedeutung  zu.“  Es  erscheint  hier
bedenklich,  rein  zivilistische  Begrifie  zu  verwerten.  Dazu  kommt
nachfolgende  Erwägung:  Im  Völkerrecht  sind  nicht  nur  die  aus

1)  Näheres  über  die  staatsrechtliche  Stellung  der  Schutzgebiete  unten  $  3.

2)  Englisch  :  spheres  of  influence,  französisch  :  zönes  d'influence.  Vgl.  die
deutsch-englischen  Verträge  vom  10.1V.86  Art.  1  und  vom  1.  VII.  90  Art.  1
und  den  Eingang  des  deutsch-französischen  Vertrages  wegen  Kamerun  vom
15.  IIL  94.

3)  Vgl.  Laband,  Staatsrecht  II,  S.270  ff.  v.  Stengel  a.  a.  O.  1901,  S.  4  ff.
Adam  a.2.0.  8.284  ff.  Arndt  a.a.O.  S.  764.  v.  Stengel  a.  a.  O.  1895  8.17  ff.
Rehm,  Allgem.  Staatslehre  S.  83  ff.  v.  Poser  und  Gross-Naedlitz  a.  a.  0.  S.  39  ff.
Gareis  a.  a.  O.S.4  u.a.  m.
        <pb n="376" />
        8  —

den  leitenden  Grundgedanken  des  Völkerrechts  gezogenen  Folgerungen
  Recht.  Auch  alle  diejenigen  faktischen  Zustände,  die  allgemein
  als  unantastbar  geachtet  werden,  müssen  als  völkerrechtlich
  gesichert  angesehen  werden.  So  die  Interessenspbären,  falls
dritte  Mächte  keinen  Einspruch  gegen  eine  hierin  liegende  Aufteilung
  des  Gebietes  erheben.  Aeusserlich  wird  die  Zustimmung
andrer  Mächte  zu  dem  fraglichen  Abkommen  eingeholt  durch  Notifizierung,
  die,  wenn  unwidersprochen,  nach  allgemeinen  Grundsätzen
  als  Zustimmungserklärung  gilt.  Damit  ist  also,  wenn  auch
nicht  formell,  so  doch  materiell  ein  andere  ausschliessendes  Recht
entstanden,  und  der  „Eingriff  einer  dritten  Macht  in  die  ausschliessliche
  Interessensphäre  würde,  wenn  sie  sich  nicht  auf  einen  früheren
und  besseren  Rechtstitel  zu  stützen  vermöchte,  als  Verletzung  nicht
nur  eines  Interesses,  sondern  eines  Rechtes  betrachtet  werden  ')*‘.
Wo  aber  ein  Staat  die  ausschliessliiche  Möglichkeit  hat,  seine
Souveränität  zu  entfalten,  da  ist  er  souverän.  Denn  zum  Begriff
der  Souveränität  gehört  nicht  etwa  deren  aktuelle  Ausübung,  sondern
  es  genügt  die  virtuelle  Möglichkeit,  sie  geltend  zu  machen?)..
  Demgemäss  besteht  ein  juristischer  Unterschied
zwischen  Kolonie  und  Interessensphäre  jedenfalls  nicht,  das  Verhältnis,
  in  dem  der  Mutterstaat  zur  Interessensphäre  steht,  ist
also  dasselbe,  wie  das,  in  dem  er  zur  eigentlichen  Kolonie  steht?).
Der  Unterschied  ist  lediglich  ein  faktischer,  insofern  die  Souveränität
  in  den  Kolonien  bereits  aufgerichtet  ıst,  während  sie
in  den  Interessensphären  der  ausschliesslichen  Willkür  des  berechtigten
  Staates  noch  vorbehalten  ist.
Die  deutschen  Schutzgebiete  sind  im  einzelnen:

I..  An  der  Westküste  von  Afrıka:

l.  Das  Togo-Gebiet,  begrenzt  im  Süden  vom  atlantischen
Ozean,  nach  den  übrigen  Regionen  durch  die  im  Artikel  4  des

1)  Hänel,  Staatsrecht  S.  838.  Diese  Auffassung  entspricht  den  tatsächlichen
  Verhältnissen,  denen  auch  die  Gegner  durch  mehr  oder  weniger  ge
schraubte  Ausführungen  über  den  völkerrechtlichen  Anstand  gerecht  zu  werden
  suchen.

2)  Auch  das  Deutsche  Reich  besitzt  ja  die  Souveränität  nicht  in  allen
Beziehungen  aktuell,  ist  aber  souverän,  weil  es  dieselbe  virtuell  uneingeschränkt
  ausdehnen  kann,  „Kompetenz-Kompetenz“.

3)  Vgl.  Zorn,  Staatsrecht  I,  S.  567.
        <pb n="377" />
        _9  _

deutsch-englischen  Uebereinkommens  vom  1.  Juli  1890  festgesetzten,
das  Hinterland  mitumschliessenden  Demarkationslinien  ').

2.  Das  Kamerun-Gebiet,  durch  eine  ganze  Reihe  von  internationalen
  Verträgen  endgültig  abgegrenzt.  Wirtschaftlich  kommen
sowohl  Togo  wie  Kamerun  als  Handels-  und  Plantagenkolonie  in
Betracht.

3.  Das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  am  atlantischen  Ozean
(ausgenommen  die  England  gehörige  Walfischbai),  ebenfalls  durch
Vereinbarungen  mit  Portugal  und  England,  einschliesslich  des
Hinterlandes,  durch  Demarksationslinien  abgegrenzt.  Deutsch-Südwestafrika
  ist  seiner  wirtschaftlichen  Bestimmung  nach  Ackerbau-Kolonie
  ?).

IH.  Das  Deutsch-ostafrikanische  Schutzgebiet

am  indischen  Ozean,  einschliesslich  der  Interessensphären  begrenzt
durch  Vereinbarungen  mit  Portugal  und  England.  (Handelskolonie.)

III.  Inder  Südsee:

1.  Das  Neu-Guinea-Schutzgebiet,  umfassend  das  nicht  unter
englischer  oder  niederländischer  Herrschaft  stehende  Festland  von
Neu-Guinea  (Kaiser-Wilhelmsland),  den  Bismarck-Archipel  und
zwei  Inseln  der  Salomons-Gruppe,  wozu  noch  seit  1899  die  von
Spanien  erworbenen  Karolinen-,  Palau-  und  Marianen-  Inseln
(letztere  mit  Ausnahme  der  Insel  Guam)  hinzugekommen  sind.  Die
Abgrenzung  erfolgte  auch  hier  durch  Vereinbarungen  mit  Frankreich,
  England  und  Spanien.  Die  ganzen  Gebiete  sind  wegen  des  tropischen
  Klimas  nur  als  Handelskolonie  wirtschaftlich  zu  verwerten  ?).

2.  Die  Marschall-,  Brown-  und  Providence-Inseln,  einschliesslich
des  Pleasant-Island  (Handelskolonie)  durch  deutsch  -  englisches
Uebereinkommen  von  1886  als  deutsche  Interessensphäre  erklärt.

1)  Genaues  über  die  gengraphische  Lage  dieser,  wie  auch  der  folgenden
Gebiete  siehe  bei  v.  Stengel,  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
  1901,  S.  10  ff.

2)  Näheres  über  Südwestafrika  und  seine  einzelnen  Teile  siche  bei  Hesse:
‚Die  Schutzverträge  in  Südwestafrika“  1905,  S.  6  und  7.

3)  Vgl.  den  Vertrag  vom  30.  Juni  1899  (Reichs-Anzeiger  Nr.  152;  Kol.-Blatt
  1899,  S.  469;  Riebow-Zimmermann  IV.  Teil,  S.  76)  zwischen  dem  Reich
und  Spanien  zur  Bestätigung  der  am  12.  Februar  1899  in  Madrid  unterzeichneten
  Erklärung  betreffend  die  Inselgruppen  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen.
        <pb n="378" />
        —-  10  -

3.  Deutsch-Samoa,  nämlich  die  westlich  des  171.  Längengrades
von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoa-Gruppe,  welche  durch
Allerhöchsten  Erlass  vom  17.  Februar  1900!)  unter  den  Schutz
des  Deutschen  Reiches  gestellt  worden  sind  ?)

IV.  Das  Kıautschou-Gebiet

an  der  Ostküste  Asiens,  mehr  als  Stützpunkt  der  militärischen
Macht  des  Deutschen  Reiches,  denn  als  wirtschaftliche  Kolonie
gedacht  ??).

Die  Grösse  des  ganzen  Kolonialbesitzes  ist  die  4—5fache  des
Deutschen  Reiches  mit  ca.  15—16  Millionen  Einwohnern.

Es  ist  wohl  zu  beachten,  dass  die  angeführten  internationalen
Abgrenzungsverträge  eine  weitere  Bedeutung  nicht  haben,  insbesondere
  nicht  als  völkerrechtliche  Erwerbstitel  zu  betrachten  sind.
Der  Erwerb  unsrer  Schutzgebiete  hat  sich  vielmehr  auf  verschiedene
Weise  vollzogen.  In  Betracht  kommen  als  Erwerbstitel  nur  die
Okkupationen  herrenlosen  Gebietes  und  die  völkerrechtlichen  Verträge
  mit  einer  schon  bestehenden,  organisierten  Staatsgewalt.  In
der  erstgenannten  Weise  wurden  erworben  Südwestafrika,  Kamerun,
Togo,  Ostafrika,  sowie  die  unmittelbar  vom  Deutschen  Reiche  erworbenen
  Gebiete  in  der  Südsee,  wie  in  Neu-Guinea  und  im  Gebiet
der  Marschall-Inseln.  Zwar  ist  hierbei  zu  berücksichtigen,  dass
sich  diese  Okkupation  nicht  als  eine  militärische  Unterwerfung  der
eingeborenen  Volksstämme  darstellt,  sondern  der  eigentümlichen,
an  die  Handelskolonisation  sich  anschliessenden  kolonialen  Entwicklung
  Deutschlands  entsprechend,  mehr  als  eine  friedliche  Okkupation,
  die  ihren  äusseren  Ausdruck  meist  in  Verträgen  mit  den
eingeborenen  Häuptlingen  findet.  Diese  Verträge  aber  sind  nicht
etwa  Verträge  völkerrechtlicher  Natur,  heben  die  Tatsache  der
Okkupation  nicht  auf.  Denn  die  Macht  der  Häuptlinge  hält  einen
Vergleich  mit  der  organisierten  Staatsgewalt  eines  europäischen
Staates  nicht  im  entferntesten  aus,  ist  derselben  nicht  ebenbürtig.
Völkerrechtliche  Verträge  aber  lassen  sich  nur  denken  zwischen
zwei,  wenigstens  qualitativ,  gleich  mächtigen  Gewalten.

1)  Betreffend  die  Erklärung  des  Schutzes  über  die  Samoa-Inseln  westlich
des  171.  Längengrades  w.  L.  (R.G.Bl.  S.  135;  Zoru,  Kolonialgesetzgebung,
S.  60).

2)  Wegen  der  bestrittenen  rechtlichen  Stellung  Deutsch-Samoas,  wie  des
Kiautschou-Gebietes,  vgl.  weiter  unten  S.  12.  13.
        <pb n="379" />
        _-  1  —

Eine  wichtige  Folge  dieser  Okkupation  sei  gleich  hier  ausgesprochen.
  Mit  der  effektiven!)  Okkupation  richtet  der  okkupierende
  Staat  seine  Souveränität  in  dem  in  Besitz  genommenen
Lande  auf.  Es  entsteht  nicht  etwa,  wie  Zorn?)  meint,  zunächst
„ein  eigentümliches  Verhältnis  von  deutscher  Oberstaatsgewalt  und
eingeborener  Unterstaatsgewalt“,  sondern  die  einzig  existierende
Staatsgewalt  ist  die  deutsche,  weil  man  nicht  jede  beherrschte  Gesellschaft
  ohne  Preisgabe  genauer  Begriffisbildungen  als  Staat  bezeichnen
  kann?).  Nicht  wesentlich  anders  verhielt  sich  die  Sache
in  der  Zeit,  in  der  in  gewissen  Kolonien  die  Kolonialgesellschaften
mit  kaiserlichen  Schutzbriefen  ausgerüstet,  Staatshoheitsrechte  ausübten.
  Hier  traten  diese  Gesellschaften  als  Beauftragte  des  Reiches
auf.  Die  Souveränität  ging  direkt  mit  Erteilung  des  Schutzbriefes
an  das  Reich  über.  Die  Verträge,  in  denen  die  genannten  Gesellschaften
  auf  ihre  Hoheitsrechte  verzichteten,  stellen  sich  also
nicht  etwa  als  Souveränitätsübertragung  an  das  Reich,
sondern  lediglich  als  Entziehung  des  Auftrags  dar.

Andre  Gebiete  wurden,  wie  schon  erwähnt,  durch  völkerrechtlichen
  Vertrag  mit  andern  Mächten  erworben,  so  z.  B.  der  durch
Vertrag  vom  27./28.  Oktober  1890  *)  vom  Sultan  von  Zanzibar  gegen
eine  Zahlung  von  4  Millionen  Mark  an  das  Reich  abgetretene
Küstenstreifen  in  Ostafrika,  nebst  der  Insel  Mafia®).  Ebenso
wurden  die  Karolinen-,  Palau-  und  Marianen-Inseln  durch  Vertrag°®)
  mit  Spanien  der  Souveränität  des  Deutschen  Reiches  unterstellt
  7).

Eigentümlich  ist  die  Entwicklung  der  deutschen  Souveränität
in  Samoa  vor  sich  gegangen.  Hier  wurden  in  den  Jahren  1877
und  1879  Freundschaftsverträge  mit  dem  Königreich  Samoa  ab-1)

  D.  h.  der  tatsächlichen  Besitzergreifung  durch  Herstellung  von  Verwaltungseinrichtungen
  im  Gegensatz  zu  der  früher,  besonders  auf  englischer
Seite  üblichen,  seither  aber  völkerrechtlich  verworfenen,  papierenen  Okkupation.

2)  a.a.0.S.565  ff.,  der  aber  sachlich  zu  demselben  Resultate  gelangt,  wie  wir.

3)  Hänel  a.  a,  O.  S.  842,  Note  1  ı.  f.

4)  Drucksachen  des  Reichstages  18%,  Bd.  3,  Nr.  166.

5)  Denn  das  Sultanat  Zanzibar  ist  als  ein  Staatswesen  im  völkerrechtlichen
  Sinne  zu  betrachten.

6)  Vom  12.  Februar  bezw.  30.  Juni  1899  (abgedruckt  in  den  Drucksachen
des  Reichstages  Session  1898/99,  Nr.  394  und  bei  Zimmermann  a.  a.  O.  IV,
S.  76).  Durch  Erlass  vom  18.  Juli  1899  (R.G.Bl.  1899,  S.  541)  wurden  genannte
Inselgruppen  unter  den  kaiserlichen  Schutz  genommen.

7)  Vgl.  zum  vorhergehenden  auch  Kienitz  in  der  Beilage  zur  Allgemeinen
  Zeitung  1886,  Nr.  95  und  Nr.  98.
        <pb n="380" />
        _-  m  —

geschlossen,  die  den  Schutz  der  deutschen  Handelsbeziehungen
zum  hauptsächlichsten  Gegenstande  hatten.  Gleiche  Verträge
schlossen  England  und  die  Vereinigten  Staaten.  Da  es  aber  unter
den  Mächten  zu  Zerwürfnissen  kam,  so  verband  man  sich  durch
die  Generalakte  der  Samoa-Konferenz  in  Berlin  vom  14.  Juni  1889!)
zu  einem  gemeinsamen  „Protektorate“  der  drei  beteiligten  Staaten.
Dieses  Protektorat  war  aber  nur  dem  Namen  nach  ein  solches,
nicht,  wie  Laband  ?)  meint,  ein  völkerrechtliches  Protektorat  in
dem  Sinne,  dass  „Samoa  nicht  nur  als  unabhängiges  Gemeinwesen
mit  staatlicher  Organisation,  sondern  als  unabhängiger  Staat  in  die
Völkerrechtsgemeinschaft  der  zivilisierten  Staaten  aufgenommen
war,“  Denn  die  ganzen  Verhandlungen  weisen  mit  Notwendigkeit
darauf  hin,  dass  die  Samoa-Inseln  als  herrenlos  angesehen  wurden
und  dass  man  sich  nur  zu  dem  sogenannten  Protektorate  verband,
um  der  einseitigen  Okkupation  durch  einen  der  Vertragsteile  oder
eine  dritte  Macht  vorzubeugen.  Das  vermeintliche  Protektorat
war  mithin  nichts  andres,  als  ein  Kondominat.  Dies  zeigte  sich
1899  durch  die  Aufteilung  des  Königreiches  Samoa  unter  die  Vertragsmächte
  °).  Deutschland  erhielt  Upolu,  Manano,  Apolima  und
Savali,  die  durch  Allerhöchsten  Erlass  vom  17.  Februar  1900  *)
als  in  deutschen  Besitz  übergegangen  erklärt  wurden.  Es  gründet
sich  also  die  Souveränität  Deutschlands  über  Deutsch-Samoa  auf
den  Titel  der  völkerrechtlichen  Okkupation,  nicht  auf  die  Abmachungen
  zwischen  den  drei  Vertragsmächten,  wie  dies  v.  Stengel®)
  zu  meinen  scheint®).

Wir  haben  Kiautschou  auch  als  eine  Kolonie  des  Deutschen
Reiches  bezeichnet.  Der  rechtliche  Charakter  derselben  als  solcher

1)  Abgedruckt  in  den  Drucksachen  des  Reichstages,  Session  1890,  Nr.  64.

2)  A.  a.  O.  Bd.  II,  S.  269  f.;  S.  276  ff.

3)  Durch  die  deutsch-englische  Konvention  vom  14.  November  1899  betreffend
  die  Interessensphären  in  der  Südsee  und  in  Togo  (Kol.-Blatt  1899,
S,.  803;  Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  55)  und  das  Abkommen  zwischen  Deutschland,
  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  Grossbritannien  vom  2.  Dezember
  1899  (Kol.-Blatt  1900,  S.  4;  Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  59)  betreffend
  Samoa.

4)  R.G.Bl.  S.  135,  136  ff.

5)  A.  a.  O,.  1901,  S.  21  ff.

6)  Vgl.  zur  Samoa-Frage  ausser  den  schon  zitierten  noch  Gareis,  Deutsches
  Kolonialrecht,  S.  244  ff.  Fitzner,  Deutsches  Kolonialbandbuch  Bd.  II,
S.  109  ff.  Kusserow,  Zur  Samoa-Frage  und  die  Lösung  der  Samoa-Frage  in
der  deutschen  Kolonial-Zeitung  1899,  S.  46,  54,  315,  403,  448  ff.  Böhme,  Die
Erwerbung  der  deutschen  Schutzgebiete.  Rost.  Diss.  1902,  S.  76  ff.
        <pb n="381" />
        13  —

ist  bestritten!),.  Kiautschou  ist  in  eigentümlicher  Weise  in  den
Besitz  des  Deutschen  Reiches  gelangt,  nämlich  durch  am  6.  März
1898  in  Peking  unterzeichneten  Vertrag?)  auf  99  Jahre  vom
Deutschen  Reiche  gepachtet  worden  ?).  Dass  keine  Pacht  im  Sinne
des  Zivilrechts  vorliegt,  wie  dies  Laband  *)  noch  ausdrücklich
hervorheben  zu  müssen  glaubt,  bedarf  wohl  keiner  weiteren  Erörterung.
  Im  übrigen  gehen  die  Ansichten  auseinander.  Jellinek,
Rehm  und  Laband  halten  sich  streng  an  den  Vertragstenor  und
schliessen  daraus,  dass  die  Souveränität  über  Kiautschou  nach  wie
vor  bei  China  sei,  dieselbe  nur  der  Ausübung  nach  an  Deutschland
  delegiert  sei.  Die  in  Kiautschou  lebenden  Chinesen  seien
chinesische  Untertanen  geblieben  und  die  Veräusserung  des  Gebietes
  an  eine  dritte  Macht  seı  verboten,  woraus  mit  Sicherheit
folge,  dass  das  Deutsche  Reich  eine  Souveränität  in  Kiautschou
nicht  erlangt  habe.  Diese  Ausführungen  sind  zweifellos  berechtigt
vom  Standpunkte  einer  strengen  Vertragsauslegung,  aber  wie  schon
mehrfach  hervorgehoben,  sprechen  die  tatsächlichen  Dinge  ein  gewichtiges
  Wort  mit.  Es  wird  wohl  niemand  behaupten  wollen,
dass  Deutschland  nach  99  Jahren  die  Kiautschou-Bucht  wieder
an  China  zurückzuübertragen  gedenke,  noch  auch,  dass  der
chinesische  Kaiser  diese  Absicht  ernstlich  gehegt  habe.  Man  wird
daher  nicht  fehlgehen,  wenn  man  mit  Rivier  und  Stengel°’)®)  den
ganzen  Pachtvertrag  für  ein  verschleiertes  Abtretungsgeschäft  ansieht,
  besonders,  wenn  man  die  Worte  „vorläufig  auf  99  Jahre“
und  den  im  Art.  2  des  Vertrages  ausgesprochenen  Zweck  der  Abtretung
  ins  Auge  fasst,  wornach  dem  deutschen  Kaiser  ein  Küsten-1)

  Vgl.  v.  Stengel  a.  a.  O.  1901,  S.  17  ff.  u.  S.  22  ff.  Laband  a.  a.  O.
Bd.  II,  S.  268  fl.  Gareis  a,  a.  O.  S.  217  ff.  Fitzner  a.  a.  OÖ.  Bd.  U,  S.  181  ft.
Rehm,  Allgem.  Staatslehre  S.  82  ff.  Rivier,  Lehrbuch  des  Völkerrechts  S.  175.
Jellinek,  Die  staats-  und  völkerrechtliche  Stellung  Kiautschous  in  der  deutschen
  Jur.-Ztg.  Ill.  Jahrg.  S.  253  ff.  ;  ferner  ebenda  S.  305;  auch:  China  und  das
Völkerrecht.  V.  Jahrg.,  S.  401  ff.  Seelbach  a.  a.  O.  8.  2.

2)  Abgedruckt  im  Reichse-Anzeiger  vom  29.  April  1898.

3)  Vgl.  Rede  Bülows  im  Reichstage  am  8.  Febr.  1898  in  Stenogr.  Berichten
  Leg.  IX.  Sesa.  5,  Bd.  2,  S.  894  ff.

4)  A.  a.  O.  Ba.  II,  S.  274,  Note  4

5)  Vgl.  auch  Beilage  zur  Allgemeinen  Zeitung  1898,  Nr.  24,  S.  4  und
Nr.  112;  1899  Nr.  59  und  Nr.  60.

6)  Vgl.  auch  Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht  in  Kohler-Holtzendorff  1904
Bd.  II,  S.  562.  Meyer-Anschütz  1905,  S.  190,  Anm.  6  und  Köbner  a.  a.  O.  1904,
S.  1086,  1087,  sowie  in  Mitteilungen  der  Internationalen  Vereinigung  für  vergleichende
  Rechtswissenschaft  und  Volkswirtschaftslehre,  S.  213  ff.
        <pb n="382" />
        —  14  —

platz  gleich  andern  Mächten  zur  Ausbesserung  von  Schiffen,
Niederlegung  von  Vorräten  eingeräumt  werden  sollte  !..  Ergebnis:
Alle  Kolonien  des  Deutschen  Reiches  sind  in  völkerrechtlich
gültiger  Weise  erworben,  und  in  allen  besitzt  das  Deutsche  Reich
die  Souveränität  kraft  eigenen  Rechts?).

I.  Der  rechtliche  Charakter  der  deutschen  Schutzgebiete.

$S2.  a)  Staatsrechtliche  Stellung  zum  Reiche.

Die  Frage  nach  dem  rechtlichen  Charakter  der  deutschen
Schutzgebiete  ist  im  vorhergehenden  in  der  Hauptsache  schon
durch  die  Feststellung  gelöst  worden,  dass  das  Reich  die  volle  und
uneingeschränkte  Souveränität  über  die  von  ihm  kolonisierten  Gebiete
  besitzt.  Es  soll  hier  nur  noch  ein  kurzes  Wort  derjenigen
Ansicht  gewidmet  werden,  die  eine  Souveränität  des  Reiches  über
seine  Schutzgebiete  nicht  anerkennt,  sondern  das  Verhältnis  als
ein  sogenanntes  Protektorat  charakterisiert’.  Der  Ausdruck
Schutzgebiet  mag  wohl  dazu  verleitet  haben;  doch  trifft  er,  wie
schon  oben  hervorgehoben,  sachlich  nicht  das  Richtige,  da  er  nur
durch  die  Bezeichnung  der  kaiserlichen  Okkupationsdekrete  als
„Schutzbriefe“  entstanden  ist.  Völkerrechtlich  enthielten  diese
Schutzbriefe  in  erster  Linie  eine  Annexion  bisher  herrenlosen  Gebietes.
  Dass  sich  daraus  eine  Schutzverpflichtung  des  Reiches
gegenüber  den  ansässigen  Privaten  und  Handelsgesellschaften
deutscher  Nationalität  ergab,  ist  selbstverständlich,  stand  jedoch
praktisch  im  Vordergrunde.  Daher  die  Bezeichnung:  Schutzbrief

1)  Lediglich  aus  politischen  Gründen,  um  das  prestige  Chinas  zu  wahren
und  nicht  schon  jetzt  eine  allgemeine  Aufteilung  des  chinesischen  Reiches  in
Fluss  zu  bringen,  dürften  die  beiderseitigen  Regierungen  die  eigentümliche
Form  des  Pachtvertrages  gewählt  haben.

2)  Schon  bei  der  Beratung  des  „Entwurfs  eines  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtspflege  in  den  deutschen  Schutzgebieten“  von  1886  standen  einige  Kommissionsmitglieder
  auf  diesem  Standpunkte.  Vgl.  Stenogr.  Berichte  6.  Legisl.-Per.
  2.  Session  1885/86,  Anlagen-Bd.  5,  S.  986.

3)  Hauptsächlich  verfochten  ist  diese  Ansicht  von  Joöl  in  Annalen  1887,
S.  191—208.  Pann,  Das  Recht  der  deutschen  Schutzherrlichkeit  1887,  S.  26  fi.
Heilborn,  Das  völkerrechtliche  Protektorat,  Adam  a.  a.  O.  S.  245  ff.
        <pb n="383" />
        -  15  —

und  Schutzgebiet!  Einen  vermittelnden  Weg  schlägt  v.  Stengel?)
ein.  Er  verwendet  den  Ausdruck  „koloniales  Protektorat“,  womit
er  die  Protektoratsübernahme  über  staatenähnliche  Gebiete  bezeichnet,
  die  aber  so  sehr  unter  das  Protektorat  des  schützenden  Staates
geraten,  dass  sie  mit  den  v.  Stengelschen  „Kolonien  im  eigentlichen
  Sinne“  sich  decken.

Wie  schon  oben  angedeutet,  krankt  die  ganze  Protektorats-Theorie
  an  der  falschen  Voraussetzung,  dass  der  Begriff  des  Protektorates
  spezifisch  dem  Völkerrechte  angehöre.  Dies  ist  aber
nicht  der  Falle  Man  bezeichnet  mit  dem  Worte  „Protektorat“
nicht  nur  Verhältnisse  rein  völkerrechtlicher  Natur,  sondern  auch
verschieden  abgestufte  Gewaltverhältnisse  im  staatsrechtlichen  Sinne.
Das  Wort  „Protektorat“  bedarf  aber  zu  seiner  juristischen  Fixierung
  noch  eines  erläuternden  Zusatzes.  Es  ist  rückhaltlos
in  dieser  Hinsicht  Laband  zuzustimmen?),  der  mit  Zorn?)  den  ganzen
Streit  um  das  Protektorat  für  Wortklauberei,  für  gegenstandslos
erklärt.  Mag  man  immerhin  unsre  Kolonien  „Protektorate“  nennen,
wenn  man  sich  nur  bewusst  bleibt,  dass  sie  Protektorate  in  dem
Sınne  sind,  dass  das  Reich  die  volle  Souveränität  über  sie  ausübt*).
  Niemals  aber  darf  man  in  ein  vorhandenes  Wort  eine  Bedeutung,
  die  ihm  nicht  zukommt,  hineinlegen  und  daraus  Schlüsse
auf  die  juristische  Natur  der  mit  diesem  Worte  bezeichneten  Gebilde
  ziehen  °).

Nachdem  wir  festgestellt  haben,  dass  das  Deutsche  Reich  die
volle  Souveränität  über  seine,  gemäss  Art.  11  Abs.  1  R.V.  ordnungsmässig
  erworbenen  Koloriien  ausübt,  gibt  es  nur  noch  den
einen  notwendigen  Schluss:  Unsre  Kolonien  stehen  nicht  in  völkerrechtlicher,
  sondern  nur  in  staatsrechtlicher  Beziehung  unter  der
souveränen  Öberherrschaft  des  Reiches,  mag  man  sie  nun  „Kolonien“,
  „Kolonien  im  eigentlichen  Sinne“,  „Schutzgebiete“,  „Pro-DA.
  0.  1895,  S.  502  f.

2)  A.  a.  ©.  Bd.  II.  S.  272.

3)  Staatsrecht  I,  S.  579,  Note  27.

4)  Abgesehen  davon,  dass  die  Charakterisierung  als  Protektorat  selbstverständlich
  zu  Verwirrungen  führen  muss.

9)  Heilborn,  Pann  und  Adam,  die  zunächst  dem  Worte  „Protektorat“  als
begriffliches  Moment  einfügen,  dass  es  ein  völkerrechtliches  Verhältnis  sei,
dann  diesen  so  qualifizierten  Protektoratsbegriff  auf  unsre  Kolonien  anwenden
  und  daraus  den  Schluss  ziehen,  dass  die  Kolonien  nur  in  loser,  völkerrechtlicher
  Abhängigkeit  zum  Reiche  ständen,  sägen  als  echte  Deutsche  Jen
Ast,  auf  dem  sie  sitzen,  eigenhändig  ab.
        <pb n="384" />
        1  —

tektorate“  im  „staatsrechtlichen“,  „kolonialen“  oder  „modernen“')
Sinne  oder  meinethalben  „Pseudoprotektoratsländer“  nennen  ?).

83.  b)  Inland,  nicht  Ausland.

Aus  den  soeben  gegebenen  grundsätzlichen  Erörterungen,  dass
die  Kolonien,  als  unter  deutscher  Souveränität  stehend,  deutsches
Staatsgebiet  sind,  folgt  mit  zwingender  Notwendigkeit  des  weiteren,
dass  sie  begrifflich  nicht  nur  völkerrechtlich,  sondern  auch  staatsrechtlich:
  Inland  sind.  So  selbstverständlich  dieser  Schluss
auch  sein  mag,  so  wird  seine  Richtigkeit  doch  noch  bis  auf  den
heutigen  Tag,  von  allerdings  nur  wenigen  Schriftstellern,  aber
darum  um  so  erbitterter  bestritten.  Deshalb  sei  auf  diese  Frage
noch  kurz  eingegangen.  Zwar  soll  nicht  geleugnet  werden,  dass
die  Kolonien  in  manchen  Beziehungen  —  wenigstens  de  lege
lata!  —  als  Ausland  behandelt  werden  und  behandelt  werden
müssen  °),  aber  daraus  darf  nicht  der  Schluss  gezogen  werden,  dass
die  deutschen  Schutzgebiete  nun  auch  Ausland  sind‘).  Dies
tut  z.  B.  Hänel?),  der  überhaupt  die  juristische  Natur  der  Kolonial-Gewalt
  als  Staats-Gewalt  leugnet.  Die  meisten  andern  Gegner
dagegen  begnügen  sich  damit,  je  nach  Bedarf  die  Schutzgebiete
einmal  als  Inland,  das  andre  Mal  als  Ausland  zu  bezeichnen,  so
2.  B.  v.  Stengel®),  Rosenberg’),  Bornhak®).

1)  So  Gareis,  Deutsches  Kolonialrecht  8.  1  u.  2.

2)  Die  ganze,  ehemals  den  Markt  der  Wissenschaft  beherrschende  Protektoratstheorie
  darf,  besonders  nach  der  gründlichen  Polemik  G.  Meyeıs,
Staatsrechtliche  Stellung  der  deutschen  Schutzgebiete  1888,  S.  67  ff.,  als  wissenschaftlich
  aufgegeben  bezeichnet  werden.

3)  2.  B.  wenn  es  sich  darum  handelt,  nach  den  Vorschriften  der  2.P.O.
eine  Zustellung  im  Auslande  zu  bewirken.

4)  Worin  diese  Behandlung  als  Ausland  ihren  Grund  hat,  darüber  gleich
weiter  unten.

5)  A.  a.  OÖ.  1901,  S.  842.

6)  A.  a.  O.  1901,  S.  35  ff.  der  in  seiner  Verlegenheit  um  einen  einbheitlichen
  Ausdruck  zu  der  etwas  eigenartigen  Bildung  „innerstaatliches  Ausland‘
kommt;  ebensogut  könnte  man  ja  auch  ausserstaatliches  Inland  sagen.

?)  Annalen  1903,  S.  659  ff.,  der  hauptsächlich  den  radikalen  Standpunkt
Zorns  bekämpft,  wornach  die  Kolonien  in  keinem  Sinne  als  Ausland  zu  betrachten
  seien.  —  Vgl.  auch  Rosenbergs  Aufsatz:  „Staat,  Souveränität  und
Bundesstaat“  in  Annalen  des  Deutschen  Reiches  1905,  S.  282.

8)  Die  Anfünge  des  deutschen  Kolonialstaatsrechts  im  Archiv  für  öffentliches
  Recht  II  (1887)  S.  9.
        <pb n="385" />
        _-  171  —

Richtig  ist  m.  E.  nur  die  von  Meyer!)  scharfsinnig  begründete
und  in  der  Folge  hauptsächlich  von  Zorn  mit  grosser  Schärfe
vertretene  Ansicht,  dass  die  Kolonien  als  deutsches  Reichsterritorium,
in  keinem  Sinne  Ausland  sind,  sondern  lediglich  und  ausschliesslich
Inland?).  Der  Grund,  weshalb  aber  unsre  Kolonien  vielfach  entweder
  ausdrücklich  oder  stillschweigend  als  Ausland  behandelt
werden  (nicht  aber,  wie  die  Gegner  meinen,  Ausland  sind),  liegt
darin,  dass  die  Kolonien  nicht  als  Bundesgebiet  im  Sinne  des
Art.  1  R.V.  angesehen  werden  können.  Denn  dort  sind  „die  26  deutschen
  Vaterländer“  ®)  als  Bundesgebiet  einzeln  aufgezählt.  Weilnun
die  Schutzgebiete  nicht  zum  Bundesgebiet  gehören,  sondern  demselben
nur  „angegliedert“  *)  sind,  weil  sie  nur  Annexe  des  Reichsgebietes,
Reichsnebenländer  sind,  darum  bilden  sie  ein  vollständig  ın  sich
abgeschlossenes  Rechtsgebiet,  in  welchem  kein  einziges  deutsches
Gesetz  ipso  iure  gilt’),  das  vielmehr  in  seiner  Rechtsentwicklung
durchaus  selbständig  ist®).  Aus  dem  Gesagten  folgt’):

1.  Die  R.V.  und  alle  auf  Grund  derselben  erlassenen  Gesetze
gelten  in  den  Schutzgebieten  nicht,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich
für  diese  miterlassen  sind.

2.  In  den  Schutzgebieten  gilt  nur  Schutzgebietsrecht.  Sollen
Reichsgesetze  daselbst  in  Kraft  treten,  so  bedarf  es  dazu  einer
besonderen  reichsgesetzlichen  Einführung?).

1)  A.  a.  O.  S.  75  fi.

2)  So  auch  Ullmann,  Völkerrecht  S.  220  ff.

3)  Zorn,  „Das  Recht  der  Kolonien“  in  deutscher  Monatsschrift  für  das
gesamte  Leben  der  Gegenwart  1902.  Heft  7,  S.  62.

4)  Zorn,  Staatsrecht  I  (1895)  S.  578.

5)  Mit  Ausnahme  selbstverständlich  des  nirgends  geschriebenen  Gesetzes
der  höchsten  Macht  des  Reiches,  der  Reichssouveränität.

6)  Im  Gegensatz  zu  Elsass-Lothringen,  das  infolge  seiner  Aufnahme  in  das
Bundesgebiet  direkt  allen  bis  dahin  erlassenen  Reichsgesetzen  unterstellt  wurde.

7)  Vgl.  zum  folgenden:  Zorn,  Stantsrecht  I,  S.  579  ff.;  ferner  „die  Wissenschaft
  des  Koloniulrechts“  in  der  deutschen  Kolonial-Zeitung  1905,  S.  90/91.
Hiergegen  wendet  sich  Hesse  „Deutsches  Kolonialrecht“  in  der  deutschen  Kolonial-Zeitung
  1905,  S.  217/218  und  führt  aus,  dass  die  „Behauptungen  Zorns
dem  geltenden  Recht  unbedingt  widersprächen  und  zu  den  ungeheuerlichsten
Konsequenzen,  2.  B.  zu  einer  „absolutistischen  kaiserlichen  Gewalt“  in  den
Schutzgebieten  führen  würden,  sollten  sie  jemals  Rechtens  werden“.  —  Gegen
die  Ausführungen  Hesses  siehe  Edler  von  Hoffmann:  „Kolonialregierung  und
Kolonialgesetzgebung*  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und
Kolonialwirtschaft,  VII.  Jahrg.  (1905),  Heft  5,  insbesondere  S.  372.

8)  Wie  dies  ja  auch  rücksichtlich  einiger  Gesetze  geschehen  ist,  z.  B.
Reichsbeamtengesetz,  Konsulargerichtsbarkeitsgesetz  u.  a.  m.

Florack,  Schutzgebiote.  2
        <pb n="386" />
        —-  13  —

3.  Dasselbe  gilt  für  Staatsverträge.  Sie  gelten  nur,  soweit
sie  für  die  Schutzgebiete  für  anwendbar  erklärt  sind,  oder  direkt
für  diese  mit  abgeschlossen  sind.

4.  Der  Begriff  „Ausland“  in  den  Reichsgesetzen  ist  auf  die
Kolonien  unanwendbar.  Sollen  die  Kolonien  als  Ausland  behandelt
werden,  so  bedarf  es  dazu  einer  positiven  Vorschrift  ').

Wann  im  übrigen  die  Schutzgebiete  als  Ausland  anzusehen
sind,  ist  Tatfrage.  Es  ist  jedesmal  der  Sinn  der  betrefienden
Vorschrift,  die  ratio  legis,  festzustellen.  So  sind  die  Kolonien  als
Ausland  zu  betrachten  in  der  oben  genannten  Bestimmung  der
2.P.O.  88  262,  498  (Einlassungsfrist,  339  (Einspruchsfrist).
Denn  es  ist  für  einen  Palau-Kolonisten  schlechterdings  unmöglich,
eine  Woche  nach  Zustellung  der  Klage  vor  einem  preussischen
oder  bayerischen  Gerichte  zu  erscheinen.  Ferner  sind  solche  Bestimmungen,
  für  die  die  Schutzgebiete  als  Ausland  gelten,  enthalten
  in  den  88  611,  23,  686  Abs.  3,  648  Abs.  2,  676  Abs.  2,
829  Abs.  2  Z.P.O.  und  den  $$  237,  238  KonkursO.

Andern  Bestimmungen  dagegen  liegt  der  legislatorische  Gedanke
  zu  grunde,  dass  die  ausländische  Rechtsprechung  nicht  dieselben
  Garantien  biete,  als  die  inländische,  wie  dies  z.  B.  der
Fall  ist  in  den  $$S  722,  110,  438  Z.P.O.  Hier  hiesse  es  den
Kolonial-Gerichten  die  Gleichwertigkeit  mit  den  einheimischen  Gerichten
  absprechen,  wollte  man  sie  als  ausländische  betrachten  ’?).
Endlich  sind  auch  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts,  was  z.  B.
Auslieferungsverträge,  im  Auslande  erkannte  Strafen,  im  Auslande
begangene  strafbare  Handlungen  angeht,  die  Kolonien  lediglich
Inland.

1)  Wie  dies  z.  B,  bezüglich  des  Gesetzes  vom  1.  April  1888,  betreffend
die  Zurückbeförderung  der  Hinterbliebenen  im  Auslande  angestellter  Reichsbeamten
  und  Personen  des  Soldatenstandes  (R.G.Bl.  8.  131)  geschehen  ist,  dessen
  Auslandsvorschriften  für  Ostafrika  ausdrücklich  in  Kraft  gesetzt  worden
sind.

2)  Ausführliches  darüber  siehe  bei  Seelbach  a.  a,  O.  S.  15  ff.
        <pb n="387" />
        II.  Die  Organisation  der  deutschen  Schutzgebiete  in  Verfassung
  und  Verwaltung.

1.  Verfassung.
84.  a.  Biszum  Erlass  des  Sch.G.G.

Es  kann  nicht  unsre  Aufgabe  sein,  die  gesamte  Entwicklung
der  kolonialen  Gesetzgebung  hier  in  umfassender  Weise  darzustellen,
  zumal  dies  bereits  durch  Werke  grösseren  und  geringeren
Umfanges  geschehen  ist!).  Vielmehr  soll  hier  nur  die  eigentümliche
  Entwicklung  einer  kurzen  Beleuchtung  unterzogen  werden,
welche  das  Schutzgebietsgesetz  *),  das  Grundgesetz  der  Kolonien,
im  Laufe  der  Zeit  genommen  hat.  In  den  Anfängen  unsrer
kolonialen  Entwicklung  erachtete  man  es  für  ausreichend,  dem
Kaiser,  dem  ja  die  völkerrechtliche  Vertretung  zukam,  die  Regelung
  der  Rechtsverhältnisse  der  Kolonien  im  Wege  der  Verordnung
  zu  überlassen.  Als  aber  das  deutsche  Kolonialwesen
grössere  Masstäbe  annahm  und  eine  grössere  Ausrüstung  mit  Verwaltungsbeamten
  erforderte,  entschloss  sich  die  Reichsregierung
zu  einer  gesetzlichen  Regelung  der  Schutzgebietsverhältnisse,  und
so  erging  zunächst  am  17.  April  1886  das  nur  4  88  enthaltende
Gesetz  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete?).
  Der  erste  Teil  dieses  aus  drei  Teilen  bestehenden  Gesetzes
  enthält  die  Verfassung  der  Schutzgebiete,  indem  $  1  diese
der  im  Namen  des  Reiches  auszuübenden  Schutzgewalt  des  deutschen
  Kaisers  unterstellt.  Der  zweite  Teil  des  Gesetzes  regelte
in  den  8$  2  und  3  die  Rechtspflege  in  den  Kolonien  mit  wenigen
Abänderungen  dahin,  dass  das  Konsulargerichtsbarkeitsgesetz  vom
10.  Juli  1879  auf  die  Schutzgebiete  für  anwendbar  erklärt  wurde.

1)  Vgl.  hauptsächlich:  Riebow-Zimmermann,  bezw.  Schmidt-Dargitz  und
Köbner,  Die  koloniale  Gesetzgebung,  1.  VII.  Teil;  Zorn,  Kolonialgesetzgebung
1901;  Kolisch,  Die  Kolonialgesetzgebung  des  Deutschen  Reiches  1896.

2)  Ursprünglich:  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Schutzgebiete.


3)  Vgl.  zum  folgenden:  v.  Stengel  in  Beilage  zur  Allgem.  Zeitung  1886,
Nr.  120;  vgl.  auch:  Drucksachen  des  d.  Reichstags,  6.  Legisl.-Per.  2.  Sess.
1885/86,  Anlagen  Bd.  4,  Nr.  81,  Bd.  5,  Nr.  201.  Sten.  Ber.  Bd.  1,  S.  653,  Bd.  3,
S.  1606,  S.  2027.

2%
        <pb n="388" />
        0  —

Im  dritten  Teile  endlich,  im  $  4,  war  die  Regelung  des  Personenstandes
  derart  erfolgt,  dass  das  R.G.  vom  4.  Mai  1870  betreffend
die  Eheschliessung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
von  Reichsangehörigen  im  Auslande  für  die  Schutzgebiete  in  Geltung
  gesetzt  wurde.

Bald  aber  stellte  es  sich  heraus,  dass  für  die  Schutzgebiete
das  unmittelbar  anzuwendende  preussische  Immobiliarsachenrecht
nicht  opportun  war  und  so  erging  am  7.  Juli  1887  eine  Novelle,
durch  welche  die  Regelung  dieser  Materie  einer  kaiserlichen  Verordnung
  anheimgegeben  wurde.

Eine  grössere  Novelle  zum  Schutzgebietsgesetz  wurde  erlassen
am  15.  März  1888!)  und  das  ganze  neue  Gesetz  in  neuer  Fassung
am  19.  März  1888  vom  Reichskanzler  bekannt  gemacht.  Hauptsächliche
  Neuerungen  dieses  Gesetzes  waren:

1.  Die  kaiserliche  Verordnungssphäre  wird  erweitert.

2.  8  5  dehnt  die  Befugnisse  des  Reichskanzlers  auf  Uebertragung
  andrer,  als  derjenigen  Rechte,  welche  den  Konsuln  nach
dem  K.G.G.  und  dem  R.G.  vom  4.  V.  1870  zustanden,  auf  Schutzgebietsbeamte
  aus.

3.  $6  handelte  von  der  Naturalisation  der  Eingeborenen,  sowie
  von  in  den  Schutzgebieten  ansässigen  Ausländern,

4.S$  7  von  der  Gleichstellung  der  Eingeborenen  mit  den
Reichsangehörigen  in  Bezug  auf  das  Recht  zur  Führung  der
Reichsflagge.

5.  Die  8$  8—--10  enthielten  die  Verfassung  der  Kolonial-Gesellschaften,


6.  &amp;amp;  11  das  Recht  des  Reichskanzlers  zur  Erlassung  von  Vollzugsverordnungen
  und  Uebertragung  dieses  Rechts  an  Beamte  der
Schutzgebiete.

Ergänzend  erging  endlich  noch  das  R.G.  vom  30.  März  1892
über  den  Etat  der  Schutzgebiete  °).

Durch  die  Kodifikation  des  gesamten  bürgerlichen  Rechts  ın
Deutschland,  infolge  der  durchgreifenden  Aenderungen,  die  das  mit
seinen  Nebengesetzen  am  1.  Januar  1900  in  Kraft  tretende  bürgerliche
  Gesetzbuch  und  die  Neu-Redaktion  der  Prozessgesetze  mit
sich  brachten,  wurde  es  notwendig,  nunmehr  auch  das  Konsular-1)

  Vgl.  Drucksachen  des  deutschen  Reichstages:  7.  Legisl.-Per.  2.  Sess.
1887/88:  Anlagen  Bd.  3,  Nr.  72,  Bd.  4,  Nr.  146,  Nr.  186.  Stenogr.  Berichte  Bd.  2,
S.  701;  S.  1153,  1244;  S.  1295.

2)  R.G.Bl.  S.  369/370.
        <pb n="389" />
        a  BE

gerichtsbarkeitsgesetz  vom  10.  Juli  1879  einer  Neufassung  zu
unterziehen,  die  durch  Gesetz  vom  7.  April  1900  erfolgte').
Es  ergab  sich  weiter  die  Notwendigkeit,  nun  auch  das  Sch.G.G.
den  neuen  Verhältnissen  anzupassen.  Daher  legte  die  Reichsregierung
  dem  Reichstage  am  7.  Juni  1900  ?)  den  Entwurf
einer  drei  Artikel  starken  Novelle  zum  Schutzgebietsgesetz  vor,
deren  erster  die  vorgeschlagenen  Aenderungen  enthielt,  während
  der  zweite  dem  Reichskanzler  die  Befugnis  gab,  das  ganze
Gesetz  mit  den  Aenderungen  neu  bekannt  zu  geben  und  der  dritte
die  Zeit  des  Inkrafttretens  von  der  kaiserlichen  Entschliessung
abhängig  machte.  Diesen  Regierungsentwurf  nahm  der  Reichstag
ohne  wesentliche  Aenderungen®)  an.  Das  neue  Gesetz  betreffend
die  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  der
deutschen  Schutzgebiete  von  1888,  einschliesslich  der  Novelle  vom
2.  Juli  1899*)  wurde  alsdann  unter  dem  25.  Juli  1900  vom  Kaiser
vollzogen  °),  und  am  10.  September  1900  mit  fortlaufender  Paragraphenfolge
  als  „Schutzgebietsgesetz“°)  bekannt  gemacht’).  In
Kraft  getreten  ist  das  neue  Sch.G.G.  durch  kaiserliche  Verordnung)
vom  9.  November  1900  mit  dem  1.  Januar  1901.

Anlangend  die  einzelnen  Abänderungen  des  alten  Sch.@G.G.
wurde,  abgesehen  von  der  bereits  erwähnten,  durch  den  Reichstag
eingefügten  Bestimmung  des  8  14,  der  die  Rechtspflege  behandelnde
  $  2  des  alten  Sch.G.G.  durch  die  neuen  8$  2,  2a,  2b,
2c  ersetzt.  Die  Aenderungen,  die  in  diesen  vier  neuen  Paragraphen
  statuiert  sind,  hier  einzeln  aufzuführen,  entbehrt  im  Rahmen
der  vorliegenden  Arbeit  des  Interesses,  zumal  auf  den  gesetzlichen
Inhalt  des  Sch.G.G.  ın  den  jeweiligen  Abschnitten  Bezug  genommen
  ist?).

OO  DRGBI  Nr.  15,  8,  218  #.  Kolonialblatt  S.  356.

2)  Vgl.  10.  Legis.-Per.  Sess.  1.  1898/1900,  Anlagen  Bd.  VII:  Nr.  881  S.  5639  ff.  ;
ferner  Stenogr.  Berichte  Bd.  7,  S.  6006  und  S.  6022.

3)  Allerdings  fügte  er  den  $&amp;amp;  14  des  neuen  Sch.G.G.  ein.

4)  R.G.Bl.  S.  365.

5)  R.G.Bl.  1900,  S.  809.

6)  Gemäss  Art.  1  des  Gesetzes  voın  25.  Juli  1900.

7)  RG.BL  8.  812  f.

8)  R.G.Bl.  S.  1005.

9)  Es  soll  hier  nur  noch  kurz  eine  Eigentümlichkeit  in  der  Entwicklung
  unseres  Schutzgebietsrechts  einer  kritischen  Betrachtung  unterzogen
werden.  In  sämtlichen  Schutzgebietsgesetzen,  welche  bis  heute  ergangen  sind,

ist  ein  grosser  Komplex  des  Schutzgebietsrechts,  vornehmlich  die  Rechtspflege,
einfach  durch  Verweisung  auf  die  einschlägigen  Bestimmungen  des  K.G.G.  ge-
        <pb n="390" />
        _  2  —

Die  verfassungsrechtliche  Organisation  der  deutschen  Schutzgebiete
  gipfelt  in  der  Kardinalfrage:  „Wem  steht  die  Schutzregelt

  worden,  so  dass  ein  eigentümliches  Verhältnis  von  Unterordnung  der
Kolonial-Rechtspflege  unter  die  konsularrechtliche  entstand,  das  zwar  bei  der
begrifflichen  Verschiedenheit  der  in  Frage  kommenden  Rechtsgebiete  auffällig
—  („Une  des  particularites  les  plus  curieuses  de  la  legislation  coloniale  allemande
  est,  que  la  premiere  organisation  des  colonies  s’est  pour  ainei  dire
grefiee  sur  l'organisation  consulaire“,  Lobstein  a.  a.  O.  S.  91/92)  —  erscheinen
mag,  immerhin  aber  in  der  historischen  Entwicklung  seine  Erklärung,  und,
ich  möchte  wohl  sagen,  auch  seine  Rechtfertigung  findet.  Die  kolonialrechtliche
  Entwicklung  Deutschlands  setzt  eben  erst  in  einem  Zeitpunkte  ein,  in
dem  fast  das  ganze  übrige  Rechtsgebiet  eine  hochentwickelte  und  in  sich  abgeschlossene
  Ausbildung  erreicht  hatte,  darunter  auch  das  K.G.G.  Da  nun
sowohl  das  Konsularrecht,  wie  das  Kolonialrecht,  eine  Ausdehnung  der
deutschen  Gerichtsbarkeit  über  die  Grenzpfähle  des  Bundesgebietes  hinaus
enthält,  so  lag  es  nahe,  das  Konsularrecht  in  analoger  Weise  den  Schutzgebieten
  dienstbar  zu  machen,  zumal  auch  die  tatsächlichen  Verhältnisse  in  den
Konsularjurisdiktionsbezirken,  wie  in  den  Kolonien  ähnliche  waren,  da  sich
auch  in  letzteren  die  Rechtspflege  zwar  nicht  grundsätzlich,  aber  trotzdem
faktisch  zunächst  nur  auf  die  Deutschen  und  die  „Weissen"  erstreckte  (vgl.
den  Bericht  der  Reichstagskommission  in  Anlagen  Bd.  5.  Legislatur-Periode  VI.
Session  2.  1885/86,  S.  989  und  S.  993).  —  In  Deutsch-Ostafrika  ist  übrigens
auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Oktober  1903  (Reichs-Anzeiger
  Nr.  258,  Kol.-Blatt  1903,  S.  573,  Schmidt-Dargitz  und  Köbner  7.  Teil,
S.  227)  neuerdings  für  Nichtdeutsche  die  Möglichkeit  gewährt  worden,  in  ein
staatsbürgerliches  Verhältnis  zum  Schutzgebiete  zu  treten,  das  der  Rechtsstellung
  der  Eingeborenen  des  Schutzgebietes  nachgebildet  ist  und  „Landesangehörigkeit“
  genannt  wird.  Hervorzuheben  ist  hieran  insbesondere,  dass
hier  zum  ersten  Male  der  Begriff  einer  besonderen  Schutzgebietsangehörigkeit
  hervortritt,  welche  den  Nichtdeutschen  die  Möglichkeit  gewährt,  die
wichtigsten  Vorteile  der  Reichsangehdrigkeit  sich  nutzbar  zu  machen,  ohne
dass  es  der  förmlichen  Naturalisation  bedarf.  Ueber  diese  „deutsch  -  ostafrikanische
  Landesangehörigkeit“,  über  Voraussetzungen,  Umfang  und  Form
ihrer  Verleihung  vgl.  Hesse:  „Die  deutsch-ostafrikanische  Landesangehörigkeit‘
in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,  VL
Jahrg.  (1904)  S.  4  fi.,  insbesondere  S.  9,

Schaden  hat  die  Gleichstellung  der  kolonialen  mit  der  konsularen  Gerichtsbarkeit
  m.  E.  bisher  nicht  angerichtet.  Daher  lässt  sich  de  lege  lata
kaum  etwas  dagegen  einwenden.  Trotzdem  muss  aus  prinzipiellen  Gründen
diese  Anpassung  bekämpft  werden.  Denn  die  Konsulargerichtsbarkeit
ist  eine  deutsche  Gerichtsbarkeit  im  Auslande,  die  Kolonialgerichtsbarkeit
  eine  solche  im  Inlande.  Daraus  ergibt  sich  ferner,  dass  die  Konsulargerichtsbarkeit
  nur  eine  streng  personale,  während  die  koloniale
  streng  territorialer  Natur  ist.  (Vgl.  hierzu  insbesondere  Zorn,
Staatsrecht  I,  S.  602;  Köbner  in  der  deutschen  Jur.-Ztg.  1901,  S.  222;  vgl.
auch:  Drucksachen  des  Reichstages:  7.  Legislatur-Periode  2.  Sess.  1887/88.
Anlagen  Bd.  4,  S.  646  und  Stenogr.  Berichte  Bd.  2,  S.  702;  ferner  die  Begrün-
        <pb n="391" />
        —3  —

gewalt,d.h.  die  Ausübung  der  Souveränitätin  den  Kolonien
zu?“  Für  die  Beantwortung  dieser,  wie  aller  andern  grundlegenden
  Fragen  ist  ausschliesslich  massgebend  das  für  die  Schutzgebiete
erlassene  Grundgesetz,  das  „Schutzgebietsgesetz“,  das  mit  klaren
und  unanfechtbaren  Worten  im  $  1  nicht  nur  den  Inhaber  der
Schutzgewalt,  sondern  auch  ihren  Träger  benennt.  $1  Sch.G.G.
lautet:  „Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übt
der  Kaiser  im  Namen  des  Reichs  aus.“

Wenn  es  gegenüber  dieser  bündigen  Erklärung  auch  nicht  mehr
von  einschneidender  praktischer  Bedeutung  sein  kann,  die  verfassungsrechtlichen
  Verhältnisse  der  Schutzgebiete  vor  dem  Erlass
  des  Sch.G.G.  zu  untersuchen,  so  ist  dies  doch  für  die  Fixierung
des  Gesetzescharakters  des  Sch.G.G.  selbst  '),  sowie  für  die  Würdigung
  der  rechtlichen  Stellung  gewisser  Organe  in  den  Schutzgebieten
  von  erheblicher  Bedeutung.

Hier  sind  hauptsächlich  zwei  divergierende  Meinungen  zu
verzeichnen,  die  einander  den  Rang  streitig  machten.  Nach  der
einen  Ansicht,  hauptsächlich  verfochten  von  Bornhak?)  liegt  die

dung  des  Entwurfs  eines  Gesetzes  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über
die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  vom  Jahre  1888  in  Drucksachen
  des  Reichstages  10.  Legisl.-Per.  1.  Sess.  1898/1900  Anlagen  Bd.  7  Aktenstück
  Nr.  881,  S.  5640  ff.)  Dies  hatte  man  1886  nicht  genügend  erkannt  und
war  dann,  um  den  territorialen  Grundgedanken  der  kolonialen  Gerichtsbarkeit
durchzuführen,  genötigt,  zu  mancherlei  sonderbaren  Hilfsmitteln  zu  greifen.  —
Die  jüngste  Schutzgebietsnovelle  hat  den  Gedanken,  dass  die  koloniale  Gerichtebarkeit
  von  der  konsularen  prinzipiell  verschieden  ist,  und  darum  eine  einheitliche
  Regelung  der  beiden  Rechtsgebiete  de  lege  ferenda  zu  Verwirrungen
und  Verirrungen  Anlass  geben  kann,  zum  ersten  Male  zum  Ausdruck  gebracht.
Ohne  im  übrigen  die  Aulehnung  der  kolonialen  Gerichtsbarkeit  an  die  konsulare
  aufzugeben,  hat  das  neue  Sch.G.G.  doch  die  Anwendung  des  Konsularrechts
  als  Ausnahme  erklärt  dadurch,  dass  es  bestimmt,  dass  das  K.G.G.  nur
insoweit  Anwendung  zu  finden  hat,  als  es  durch  das  Sch.G.G.  ausdrücklich
für  anwendbar  erklärt  worden  ist;  namentlich  hat  es  den  ersten,  vom  Umfang
der  Konsulargerichtsbarkeit  handelnden  Abschnitt  des  K.G.G.  vom  7.  IV.  1900,
in  dem  die  derselben  unterworfenen  Personen  aufgezählt  sind,  für  die  Schutzgebiete
  für  nicht  anwendbar  erklärt,  sondern  umgekehrt  ausdrücklich  bestimmt,
welche  Personen  der  Schutzgebietsgerichtsbarkeit  nicht  unterworfen  sein  sollten,
  nämlich  die  Eingeborenen  und  die  durch  Kaiserliche  Verordnung  denselben
  gleichgestellten  Teile  der  Bevölkerung  und  hat  damit  die  Schutzgebietsgerichtsbarkeit
  als  eine  streng  territoriale  gekennzeichnet.

1)  Nämlich  für  die  Frage,  ob  das  Sch.G.G.  ein  verfassungsänderndes  oder
einfaches  Reichsgesetz  ist.  Vgl.  v.  Stengel  in  Annalen  1895,  S.655,  Notela.E.

2)  Anfänge  des  deutschen  Kolonialstaatsrechts  im  Archiv  für  öffentliches
        <pb n="392" />
        Schutzgewalt  in  den  Kolonien  nicht  nur  der  Ausübung,  sondern
auch  der  Innehabung  nach  beim  Kaiser,  nach  der  andern  Ansicht,
insbesondere  vertreten  durch  Seydel!)  und  den  Abgeordneten
v.  Rheinbaben  ?),  ist  der  Bundesrat  als  Vertreter  des  Trägers  der
Reichssouveränität  auch  als  solcher  anzusehen  in  den  Schutzgebieten?).


Die  Unrichtigkeit  der  Bornhakschen  Lehre,  die  sich  darauf
stützt,  dass  die  Schutzgebiete  staatsrechtlich  Ausland  seien,  und
nach  Art.  11  R.V.  dem  Kaiser  die  völkerrechtliche  Vertretung  des
Reiches  zukomme,  und  die  in  der  Behauptung  zusammengefasst
wird:  „In  den  deutschen  Schutzgebieten  ist  der  Kaiser  als  Souverän
  anzusehen“  *),  ist  schon  oben  zur  Genüge  dargetan  worden.
Es  ıst  zwar  nicht  zu  leugnen,  dass  der  Erwerb  der  Kolonien  eın
Akt  der  völkerrechtlichen  Vertretung  des  Reiches  war,  und  auch
ihre  Einrichtung  mittelbar  hierzu  gehört‘),  aber  daraus.folgt  nicht
die  Souveränität  des  Kaisers  in  den  Schutzgebieten.  Innerhalb
des  Machtbereichs  des  Deutschen  Reiches  als  solchen  ist  der  Kaiser
  überall  delegierter  Träger  der  aus  der  Reichssouveränität
sich  ergebenden  Hoheitsrechte,  und  da,  wie  oben  nachgewiesen,
die  Schutzgebiete  staatsrechtlich,  wie  völkerrechtlich  Inland  des
Deutschen  Reiches  sind,  so  kann  der  Kaiser  auch  in  den  Schutzgebieten
  nur  als  Delegatar  des  Reiches  auftreten.

Die  Souveränität  des  Reiches  aber  liegt  bei  der  (Gresamtheit
  der  verbündeten  Regierungen.  Demgemäss  ist  auch  für  die
Zeit  vor  dem  Erlass  des  Sch.G.G.  der  Bundesrat  als  Vertreter

Recht  Bd.  2  (1887)  S.  13,  15;  vgl.  auch  Abg.  v.  Grävenitz  im  Reichstage
6.  Legisl.-Per.  2.  Sess.  1885/86,  Bd.  1  S.  664,  665.

1)  Kommentar,  S.  69.

2)  Stenogr.  Ber.  6.  Leg.-Per.  2.  Sess.  Bd.  1  S.  658.

3)  v.  Poser  spricht  a.  a.  O.  S.  54  noch  von  einer  weiteren  Ansicht,  die
den  Bundesrat  und  den  Reichstag,  also  die  gesetzgebenden  Körperschaften
des  Reichs,  als  dielnhaber  der  Schutzgewalt  bezeichnet,  und  als  deren  Hauptvertreter
  er  Hünel  (Staatsrecht  S.  838/839  Anm.  6),  Meyer  (a.  a.  O.  S.  51/52),
sowie  die  Abgeordneten  Rintelen  (Sten.  Ber.  6.  Legisl.-Per.  2.  Sess.  Bd.  1,
S.  655/656  und  Windhorst  (Sten.  Ber.  a.  a.  0.  S.  663/664)  benennt.  Eine  solche
Richtung  hat  nie  existiert.  Zwar  haben  die  Genannten  die  Regelung  der  kolonialen
  Verhältnisse  als  ausschliessliche  Befugnisse  der  Gesetzgebungskörper
im  Reiche  erklärt,  aber  doch  damit  nicht  im  entferntesten  die  Behauptung
aufgestellt,  die  Souveränität  in  den  Schutzgebieten  sei  bei  Bundesrat
und  Reichstag.  Vgl.  hierüber  unten  $  13.

4)  A.  2.0.5.  10.

od)  Vgl.  Zorn,  Staatsrecht  I,  S.  571.  Hänel  a,  a.  O.  S.  849.
        <pb n="393" />
        des  Souveräns  in  den  Schutzgebieten  anzusehen.  Wenn  es  trotzdem
  dem  Kaiser  überlassen  blieb,  ım  Verordnungswege  die
vorläufige  Organisation  der  durch  ihn  erworbenen  Schutzgebiete
in  die  Wege  zu  leiten,  so  tat  er  dies  nicht  kraft  eigenen  Rechts,
sondern  als  Delegatar  der  verbündeten  Regierungen!)  ?).  Dieser
Auffassung  entspricht  auch  die  Erklärung,  die  der  Staatssekretär
des  Reichsjustizamtes  von  Schelling?)  namens  des  Bundesrates
bei  der  Beratung  des  Sch.G.G.  abgab,  und  die  wörtlich  dahin
lautete:  „Träger  der  Souveränitätsrechte  im  Reiche  sind  die  verbündeten
  Regierungen;  sie  haben  auch  an  den  Schutzgebieten  des
Reiches  die  aus  der  Souveränität  fliessenden  Rechte  erworben“  ®).

b.  Seit  dem  Erlasse  des  Sch.G.G.
85.  «.  Repräsentationshoheitsrechte.

Der  schon  für  die  Zeit  vor  dem  Erlass  des  Sch.G.G.  in
Anspruch  genommene  Rechtszustand  ist  durch  $  I  Sch.G.G.  zu
einer  gesetzlichen  Fixierung  gelangt.  Er  überweist  die  Regelung
  der  gesamten  Rechtsverhältnisse  der  Schutzgebiete  grundsätzlich
  dem  Kaiser  als  dem  Vertreter  des  Reichs.  Es  bedurfte
  dieser  Erklärung,  denn  nachdem  die  Schutzgebiete  der
deutschen  Schutzgewalt  unterstellt  und  damit  als  dem  Reiche  angegliederte
  Reichsprovinzen  in  dessen  Machtbereich  gefallen  waren,
rechtfertigte  sich  ein  selbständiges  Vorgehen  des  Kaisers  nicht
mehr  aus  Art.  11  R.V.,  da  nunmehr  von  einer  völkerrechtlichen
Vertretung  keine  Rede  mehr  sein  konnte°)®).  Die  Delegation  der

1)  Vgl.  Zorn,  Staatsrecht  I,  S.  573.

2)  Damit  erledigt  sich  auch  die  Streitfrage,  ob  das  Sch.G.G.  eine  Verfassungsänderung
  enthalten  habe.  Von  einer  solchen  könnte  nur  dann  die  Rede
sein,  wenn  dem  Kaiser  vor  dem  Erlass  des  Sch.G.G.  die  Schutzgewalt  kraft
eigenen  Rechtes  zugestanden  hätte.  Dies  ist  aber  niemals  der  Fall  gewesen,
somit  ist  das  Sch.@G.G.  ein  einfaches  Reichsgesetz.

3)  6.  Leg.-Per.  2.  Sesa.  1885/86,  Bd.  3,  S.  2028.

4)  Vgl.  auch  Seydel  a.  a.  O.  S.  69.  Jordan  a.  a.  O.  S.  48.  Gareis,  Deutsches
  Kolonialrecht  8.  9.  Meyer  a.  a.  O.  S.  öl.  Arndt  a.  a.  O.  S.  759.  v.
Stengel  a  a.  O.  (1901)  S.  33.

5)  Falsch  ist  dagegen  m.  E.  die  Ansicht  v.  Posers  (a.  a.  O.  S.  57),  dass
dem  Kaiser  vor  Erlass  des  Sch.G.G.  keinerlei  Rechte  auf  die  Ausübung  der
Schutzgewalt  zugestanden  hätten.  Er  übte  sie  vordem  ebenso  gut  aus,  wie
jetzt,  nur  auf  Grund  eines  andern  Titels,  nämlich  des  Art.  11  R.V.  Vgl.  auch
Zorn,  Staatsrecht  I,  S.  571.

6)  Die  Stellung  des  Kaisers  in  den  Schutzgebieten  ist  durchaus  analog
derjenigen  in  Elsass-Lothringen.
        <pb n="394" />
        6  —

Staatshoheitsrechte  an  den  Kaiser  ist  aus  Zweckmässigkeitsgründen
erfolgt,  da  die  noch  unübersehbaren  und  von  denen  des  Reiches
grundverschiedenen  Verhältnisse  der  Schutzgebiete  eine  möglichst
zentralisierte,  einheitliche  Regelung  und  Leitung,  die  zudem  die
Garantie  einer  schnellen  und  sicheren  Handhabung  gewährte,
dringend  erforderten.  Andrerseits  durfte  nicht  ausser  acht  gelassen
  werden,  dass  die  Kolonien  mit  ihrer  von  Tag  zu  Tag  sich
steigernden  Bedeutung  für  das  Mutterland  einer  festen  Basis  bedurften,
  auf  der  sich  eine  gesunde  und  den  Reichsinteressen  förderliche
  Entwicklung  aufbauen  konnte.  Deshalb  erging  das  Gesetz
vom  17.  April  1886,  das  der  Diktatur  des  Kaisers  insofern  eine
Schranke  setzte,  als  es  die  Grundzüge  des  Kolonialrechts  reichsgesetzlich
  regelte.  Dieses  Gesetz  gilt  auch  heute  noch  in  der  Gestalt,
  die  es  durch  die  abermalige  Neuredaktion  vom  25.  Juli  1900
(10.  September  1900)  erhalten  hat,  als  das  Verfassungsgesetz,  das
Staatsgrundgesetz  der  Schutzgebiete.

Soweit  also  das  Sch.G.G.  gilt,  soweit  ferner  die  in  ibm  angezogenen
  Gesetze  mannigfachen  Inhaltes  für  anwendbar  erklärt
sind,  soweit  endlich  andre  Gesetze  für  die  Schutzgebiete  erlassen
oder  anwendbar  erklärt  worden  sind,  ist  der  Kaiser  in  der  Ausübung
  der  Schutzgewalt  —  wenigstens  soweit  sich  diese  in  der
Gesetzgebung  äussert  —  reichsgesetzlich  beschränkt.  Er  vermag
diese  (resetze  nicht  aus  der  ihm  übertragenen  Befugnis  der  Schutzgewalt
  aufzuheben  oder  zu  verändern,  sondern  dies  ist  nur  auf
Grund  eines  neuen,  aufhebenden  oder  abändernden  Reichsgesetzes
möglich,  wie  überhaupt  die  dem  Kaiser  gesetzlich  delegierte
Schutzgewalt  ihm  jederzeit  auf  demselben  Wege  auch  wieder  entzogen
  werden  kann  ').  Doch  ist  wohl  zu  unterscheiden  zwischen
diesen  Befugnissen  des  Kaisers  und  den  allgemeinen,  welche  sich
für  ihn  aus  der  Reichsverfassung  ergeben,  wie  z.  B.  das  Recht
der  völkerrechtlichen  Vertretung,  das  ius  belli  ac  pacis?),  das
Gesandtschaftsrecht  u.  s.  w.  Diese  Rechte  können  dem  Kaiser

1)  Vgl.  v.  Stengel,  Annalen  (1887)  S.  655,  Anm.  1.  Meyer  a.  a.  0.  S.  124.
v.  Poser  a.  a.  O.

2)  Die  Ausnahmebestimmung  des  Art.  11.  hinsichtlich  der  Zustimmung
des  Bundesrates  gilt  für  die  Kolonien  schon  aus  dem  einfachen  Grunde  nicht,
weil  sie  nicht  „Bundesgebiet“  im  Sinne  der  Reichsverfassung,  sondern  ein
selbständiges  Rechtsgebiet  sind.  Für  die  Schutzgebiete  ist  also  in  jedem  Falle
der  Kriegserklärung  die  Zustimmung  des  Bundesrates  einzuholen.  Doch  ist
nicht  jede  militärische  Abwehr  eines  tatsächlich  erfolgten  Angriffs  als  Kriegeerklärung
  anzusehen  (vgl.  Gareis,  Kolonialrecht,  S.  11).
        <pb n="395" />
        selbstredend  auch  für  die  Kolonien,  weil  sie  zum  „Reiche“  gehören,
  nur  auf  Grund  eines  verfassungsändernden  Gesetzes  entzogen
werden.

Die  Abgrenzung  nun  der  kaiserlichen  Befugnisse  von  den  der
Reichsgesetzgebung  unterworfenen  Gebieten  des  Kolonialrechts  soll
im  folgenden  kurz  gegeben  werden.

86.  8.  Die  Gesetzgebung.

Es  wurde  behauptet,  gesetzliche  Bestimmungen  für  die  Schutzgebiete
  könnten  nurim  Wege  des  Zusammenwirkens  der  gesetzgebenden
des  Reiches,  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  erlassen  Faktoren
werden  ',  Man  berief  sich  für  diese  Ansicht  vor  allem  auf  den
Art.  4,  Ziffer  1  der  R.V.,  welche  den  Erlass  der  Rechtsvorschriften
über  „Kolonisation“*  der  Kompetenz  des  Reiches  überweist.  Dieser
Ansicht  widersprach  freilich  die  Tatsache,  dass  schon  eine  ganze
Reihe  von  Rechtsvorschriften  für  die  Schutzgebiete  ohne  Inanspruchnahme
  der  Reichsgesetzgebung  im  Wege  der  Verordnung
erlassen  worden  waren.  Hänel  sucht  sich  nun  damit  zu  helfen,
dass  er  sagt,  das  Wort  „Kolonisation*  bedeute  nur  den  Erwerb
der  Kolonien,  nicht  ihre  Einrichtung.  Doch  ist  dieser  Ausweg
  offensichtlich  gezwungen;  „Kolonisation“  bedeutet  grade  hauptsächlich
  ihre  Einrichtung.  Die  Lösung  der  Frage  ergibt  sich,
wenn  man  die  Tragweite  des  Art.  4  R.V.  genau  ins  Auge  fasst.
Art.  4  will  nicht  die  Forderung  aufstellen,  dass  alle  der  Kompetenz
  des  Reiches  überwiesenen  Materien  nun  auch  unbedingt
im  Wege  der  Reichs  gesetzgebung  im  technischen  Sinne  geregelt
  werden  müssten,  sondern  grenzt  nur  die  Kompetenz  des
Reiches  von  der  der  Einzelstaaten  ab  *);  mit  dieser  Ansicht  steht
auch  nicht  im  Widerspruch  der  Gebrauch  des  Wortes  „Gesetzgebung“,
  denn  auch  kaiserliche  Verordnungen  haben  rechtliche
Kraft,  wie  Gesetze  im  technischen  Sinne.

Entsprechend  der  wachsenden  Bedeutung  der  Schutzgebiete
ist  dann  auch  schon  eine  ganze  Reihe  von  Bestimmungen  in

1)  So  insbesondere:  Hänel  a.  a.  O.  S.  838/39,  Anm.  6,  sowie  die  Abg.
Rintelen  und  Windhorst  (St.  Ber.  a.  a.  O.  S.  655  ff.,  663  ff...  Aehnlich  Meyer
a.  a.  O.  S.  51/52.

2)  Wie  bier,  so  Zorn  a.  &amp;amp;.  O.  S.  570.  Die  Frage  ist  allerdings  bestritten;
vgl.  darüber  insbesondere  Hänel  a.  a.  O.  I,  S.  839,  Note  6.  Bornhak  a.  a.  O.
S.  3  ff.  Meyer,  Schutzgebiete  S.  52  ff.  v.  Poser  a.  a.  O.  S.  55;  jedoch  ist  es
überflüssig,  darauf  einzugehen,  da  die  Tatsachen  lüngst  in  entscheidender
Weise  die  hier  vertretene  Ansicht  bestätigt  haben.
        <pb n="396" />
        8  —

Form  von  Gesetzen  getroffen  worden.  Hierbei  ist  jedoch,  wie
bereits  mehrfach  hervorgehoben,  zu  beachten,  dass  die  Schutzgebiete
  ein  besonderes  Rechtsgebiet  bilden,  und  demgemäss  die
für  das  Bundesgebiet  erlassenen  Gesetze,  wie  auch  die  Reichsverfassung
  selbst,  in  den  Schutzgebieten  nicht  gelten.  Es  bedarf
vielmehr  in  jedem  einzelnen  Falle  eines  speziell  für  die  Kolonien
erlassenen  neuen  Gesetzes  oder  wenigstens  der  Ausdehnung  eines
schon  bestehenden  Reichsgesetzes  auf  die  Kolonien,  die  dann  selbstverständlich
  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgen  darf’).
Das  für  die  Kolonien  direkt  erlassene  oder  indirekt  durch
Verweisung  bestehende  Gesetzesmaterial  sei  hier  kurz  erwähnt:
Direkt  erlassen  sind:

a.  mit  Wirkung  für  die  Kolonien:

1.  Das  Sch.G.G.  in  seiner  Jüngsten  Gestalt  vom  10.  Sept.  1900
(R.G.Bl.  8.  809,  812  fi.).

2.  Das  Gesetz  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Kaiserlichen
  Beamten  in  den  Schutzgebieten  vom  31.  Mai  1887  (R.G.Bl.
S.  211).

3.  Das  Gesetz  betrefiend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in
den  afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst,  vom
18.  Juli  1896  (R.G.Bl.  S.  653—59).

4.  Das  Gesetz  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Schutzgebiete
  vom  30.  März  1892  (R.G.Bl.  S.  369).

5.  Das  Gesetz  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit
überseeischen  Ländern  vom  6.  April  1885  (R.G.Bl.  S.  85/86)  mit
den  Aenderungen  und  Ergänzungen  vom  27.  Juni  1887  (R.G.Bl.
S.  275),  20.  März  1893  (R.G.Bl.  S.  95)  und  13.  April  1898  (R.G.Bl.
S.  363).

6.  Das  Gesetz,  betreffend  eine  Postdampfschiffsverbindung  mit
Ostafrika  vom  1.  Februar  1890  (R.G.Bl.  8.  19)  mit  der  Ergänzung
vom  25.  Mai  1900  (R.G.Bl.  S.  239).

7.  Das  Gesetz  betreffend  die  Bestrafung  des  Sklavenraubs  und
des  Sklavenhandels  vom  28.  Juli  1895  (R.G.Bl.  S.  425).

8.  Das  Gesetz  betreffend  die  Zurückbeförderung  der  Hinterbliebenen
  im  Auslande  angestellter  Reichsbeamter  und  Personen

l)  Ganz  ebenso  liegt  es  bei  Staatsverträgen  mit  dein  Reiche;  diese  gelten
in  den  Kolonien  nur,  soweit  sie  ausdrücklich  für  dieselben  abgeschlossen  oder
daselbst  in  Kraft  gesetzt:  worden  sind.  Ueber  eine  Streitfrage  bezüglich  der
Auslieferungsverträge  vgl.  Meyer  a.  a.  O.  S.  212.  Zorn  I.  S.  579,  Note  28.
        <pb n="397" />
        9  _

des  Soldatenstandes  vom  1.  April  1888  (R.G.Bl.  S.  131).

9.  Das  Gesetz  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher  Kauffahrteischiffe
  zur  Mitnahme  hilfsbedürftiger  Seeleute  vom  27.  Dezember
  1872  (R.G.Bl.  S.  432).

10.  Das  Gesetz  betreffend  die  Prisengerichtsbarkeit  vom
3.  Mai  1884  (R.G.Bl.  S.  49).

b.  Speziell  für  einzelne  Schutzgebiete:

Hier  ist  nur  ein  einziges  Gesetz  zu  erwähnen,  die  Konsulargerichtsbarkeit
  in  Samoa  und  die  Uebernahme  einer  Bürgschaft
seitens  des  Reichs  für  die  durch  Einrichtung  einer  anderweiten
Rechtspflege  dortselbst  anwachsenden  anteilmässigen  Kosten  vom
6.  Juli  1890  (R.G.Bl.  8.  139)  }).

Auf  das  Rechtsgebiet  der  Schutzgebiete  ausgedehnt  sind  folgende
  Gesetze:

1.  Das  Gesetz  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom
7.  April  1900  (R.G.Bl.  S.  213)  °).

2.  Die  im  8  19  K.G.G.  aufgezählten  Gesetze  über  bürgerliches
  Recht,  Strafrecht  und  gerichtliches  Verfahren.

3.  Die  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  auf  Grund  des
8  10  Abs.  1  Sch.@.G.  (R.G.Bl.  8.  175)°)*).

4.  Das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (B.G.Bl.  S.  355)
auf  Grund  des  $  9  Abs.  2  Sch.G.G.

5.  8  4  des  Woahlgesetzes  für  den  Deutschen  Reichstag  vom
31.  Mai  1869  (B.G.Bl.  S.  145)  und  Art.  3  der  R.V.  gemäss  $  9
Abs.  2  des  Sch.G.G.

6.  Das  Gesetz  betrefiend  die  Eheschliessung  und  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen  im  Ausland
vom  4.  Mai  1870  (B.G.Bl.  S.  599).

7.  Das  Gesetz  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate
  u.  s.  w.  vom  8.  Nov.  1867  (B.G.Bl.  S.  137,  R.G.Bl.  1896  S.  613).

1)  Die  ganze  übrige  Organisation  der  einzelnen  Schutzgebiete  ist  im  Wege
der  Verordnung  erfolgt.

2)  Ueber  das  Verhältnis  des  Konsular-  zum  Schutzgebietsrecht  vgl.  oben
&amp;amp;  4  die  grössere  Anmerkung.

3)  Denn  die  Seemannsordnung  findet  auf  jedes  Schiff  Anwendung,  das
die  deutsche  Reichsflagge  führt.

4)  Das  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Seemannsordnung  vom  12.  Mai
1904  (R.G.Bl.  S.  167  f.)  brachte  keine  hier  in  Frage  kommenden  Abänderungen.
        <pb n="398" />
        —  30  —

8.  Das  Gesetz  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe
  vom  22.  Juni  1899  (R.G.Bl.  S.  319)  mit  der  Abänderung
vom  29.  Mai  1901  (R.G.Bl.  S.  184)  auf  Grund  des  $  10  Abs.  1
Sch.G.G.

9.  Das  Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom
13.  Mai  1870  (B.G.Bl.  S.  119)  auf  Grund  des  89  Abs.  3  Sch.(3.G.

Wenn  dies  auch  schon  eine  recht  ansehnliche  Summe  von
Gesetzesbestimmungen  ist,  die  für  die  Schutzgebiete  gesetzt,  bezw.
für  anwendbar  erklärt  worden  sind,  so  lehrt  doch  ein  flüchtiger
Blick  über  die  aufgeführten  Gesetze,  dass  sie  nur  einen  kleinen
Ausschnitt  der  verfassungsrechtlichen  Organisation  der  Schutzgebiete
  darstellen,  und  dass  noch  ein  recht  weites  Feld  hier  zu  bebauen
  ist.

y.  Das  kaiserliche  Verordnungsrecht:

87T.  aa.  Umfang:

Hier  setzt  das  kaiserliche  Verordnungsrecht  ein.  Es  greift  Platz,
soweit  nicht  eine  gesetzliche  Regelung  stattgefunden  hat,  ist  mithin  die
erste  Form  der  Rechtsetzung  in  den  Kolonien,  eshat.  die  „Vermutung“
für  sich!).  Dies  ergibt  sich  schon  aus  dem  Wortlaut  des  $  1
Sch.G.G.,  der  in  absoluter  Form  dem  Kaiser  mit  der  Ausübung
der  Schutzgewalt  auch  deren  vornehmste  Betätigung,  die  Gesetzgebung
  zuweist.  Der  Kaiser  aber  vermag  keine  Gesetze  im  formell
technischen  Sinne  zu  erlassen,  sondern  nur  sog.  Verordnungen,  die
aber  ihrer  materiellen  Rechtskraft  nach  den  eigentlichen  Gesetzen
nichts  nachgeben.

Demnach  stehen  dem  Kaiser  in  den  Schutzgebieten  einmal
alle  diejenigen  Rechte  zu,  die  sich  aus  der  ihm  delegierten  Schutzgewalt
  des  Reiches  in  den  Kolonien  ergeben  ?),  ferner  aber  auch

1)  So  ergingen  z.  B.  die  Kaiserl.  Verordnung  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  vom  9.  November  1900  (R.G.Bl.
S.  1005),  die  Kaiserl.  Verordnung  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken  in
den  deutschen  Schutzgebieten  vom  21.  November  1902  (Kol.-Blatt  S.  563  ff.).

2)  Nur  in  einem  Punkte,  nämlich  was  die  Aufhebung  von  Kolonien  anlangt,
  wird  man  nicht  ohne  weiteres  die  Kaiserliche  Entschliessung  als  genügend
  erachten  dürfen,  sondern  den  gesetzgebenden  Faktoren  ein  Recht  zur
Mitwirkung  einräumen  müssen,  denn  einmal  sind  die  allgemeinen  Rechtaverhältnisse
  der  Kolonien  (deren  Aufhebung  ja  eine  Preisgabe  bedeuten  würde),
schon  reichsgesetzlich  geregelt,  andrerseits  zieht  die  Preisgabe  einer  Kolonie
immer  budgetrechtliche  Folgen  nach  sich,  so  dass  schon  aus  diesem  Grunde
        <pb n="399" />
        —  31  —

alle  die,  welche  ihm  auf  Grund  der  Reichsverfassung  schon  gebühren.
  Aber  diese  letztgenannten,  oben!)  schon  erwähnten  Rechte
übt  er  ım  Interesse  des  Reichs,  nicht  wie  die  erstgenannten,
im  Interesse  besonderer  Rechtsgebiete  aus  und  daraus  ergibt  sich
ein  Unterschied  in  der  Behandlung,  der  insbesondere  beim
Abschluss  von  völkerrechtlichen  Verträgen  zu  tage  tritt.  Schliesst
nämlich  der  Kaiser  in  seiner  Eigenschaft  als  Träger  der  Schutzgewalt
  einen  völkerrechtlichen  Vertrag  zu  gunsten  eines  Schutzgebietes
  ab,  der  einen  Gegenstand  betrifft,  der  zwar  im  Reiche,
nicht  aber  in  den  Schutzgebieten  der  gesetzlichen  Regelung  unterliegt,
  so  bedarf  ein  diesen  Gregenstand  behandelnder  Vertrag  weder
zum  Abschluss  der  Zustimmung  des  Bundesrates,  noch  zu  seiner
Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichstages,  m.  a.  W.  solange
die  betreffende  Materie  für  die  Kolonien  noch  nicht  reichsgesetzlich
  geregelt  ist,  braucht  auch  ein  sie  betreffender  Vertrag  nicht
den  Weg  durch  die  Reichsgesetzgebung  zu  machen’).

Die  kaiserlichen  Kolonialverordnungen  ergehen  im  Namen  des
Reiches.  Sie  bedürfen  daher  ebenso  wie  die  übrigen  kaiserlichen  Verordnungen
  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  welcher  dadurch
die  Verantwortlichkeit  übernimmt.  Zwar  ist  dies  im  Schutzgebietsrecht
  nicht  ausdrücklich  festgestellt,  doch  erklärt  sich  das  Fehlen
einer  derartigen  Bestimmung  lediglich  aus  dem  Umstande,  dass
man  im  Reichstage  diesen  Grundsatz  als  selbstverständlich  ansah  °).

Die  für  die  Kolonien  erlassenen  Reichsgesetze  müssen  im
R.G.Bl.  publiziert  werden.  Auch  dies  betrachtete  man  als  selbstverständlich.
  Für  die  kaiserlichen  Verordnungen  dagegen  gilt
die  Bestimmung  der  R.V.  Art.  2  mangels  deren  Geltung  in  den
Kolonien  nicht,  sondern  die  Art  der  Publikation  der  kolonialen
Verordnungen  ist  dem  Kaiser  überlassen.  Der  Kaiser  kann
demgemäss  jedenfalls  seine  Verordnungen  im  R.G.Bl.  veröffentlichen
  *),  doch  steht  ihm  auch  jede  andre,  den  allgemeinen  Grundsätzen
  über  die  Veröffentlichung  entsprechende  Publikation  frei.
Insbesondere  kann  er  sie,  wie  dies  auch  der  tatsächlichen  Uebung

die  Mitwirkung  der  gesetzgebenden  Faktoren  des  Reiches  geboten  erscheint.
(A.  M.  v.  Stengel  a.  a.  O.  1901,  3.37;  Hänel  a.  a.O.  I,  S.  851  unter  Hinweis
auf  den  Verzicht  auf  Witu;  Meyer,  Schutzgebiete  S.  210.)

1)  Vgl.  oben  85  a.  E.

2)  Vgl.  Gareis,  Kolonialrecht  S.  10  ft.

3)  Abg.  G.  Meyer  in  6.  Leg.Per.  2,  Sess.  Bd.  III,  S.  1619.

4)  Laband  fordert  für  alle  kaiserlichen  Verordnungen  Veröffentlichung  im
Reichsgesetzblatt  (Stantsrecht  Bd.  II,  S.  283,  Anm.  2).
        <pb n="400" />
        —  3292  —

entspricht,  ın  dem  von  der  Kolonialabteilung  herausgegebenen
„Kolonialblatt“  veröffentlichen?).

Zu  erwähnen  ist  noch,  dass  es  dem  Kaiser  unbenommen  ist,
die  ihm  zustehenden  Befugnisse  der  reichsgesetzlichen  Regelung
zuzuweisen.

88  bb.  Beschränkungen‘).

Die  Verordnungsgewalt  des  Kaisers  in  den  Schutzgebieten  ist
nicht  auf  bestimmte  Materien  beschränkt,  sondern  grundsätzlich
eine  allgemeine.  Doch  unterliegt  sie  wesentlichen  Beschränkungen,
die  sich  zum  Teil  aus  der  Reichsverfassung,  teils  aus  andern  Reichsgesetzen,
  speziell  dem  Sch.G.G.  ergeben.  Dass  das  kaiserliche
Verordnungsrecht  überall  da  ausgeschlossen  ist,  wo  bereits  eine
reichsgesetzliche  Regelung  stattgefunden  hat,  bedarf  keiner  weiteren
Begründung.  Wo  die  Reichsgesetzgebung  die  Regelung  der  kolonialen
  Verhältnisse  in  die  Hand  genommen  hat,  ist  für  kaiserliche
  Verordnungen  kein  Raum  mehr,  zur  Aufhebung,  Abänderung
von  Reichsgesetzen  ist  der  Kaiser  kraft  seines  Verordnungsrechtes
nicht  befugt.  —  In  gleicher  Weise  wie  nach  Art.  69  R,V.,  „alle
Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reiches  auf  den  Reichshaushalts-Etat
  gebracht  werden  müssen“,  ist  durch  das  Reichsgesetz  vom
30.  März  1892  betreffend  den  Etat  der  Schutzgebiete  bestimmt,
dass  der  Schutzgebiets-Etat  alljährlich,  ebenso  wie  der  Reichshaushalts-Etat
  durch  ein  besonderes  Reichsgesetz  festgestellt  wird  °)
und  ebenso  die  Aufnahme  von  Anleihen  oder  Uebernahme  von
Reichsgarantien  *)  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgen  können).
Der  Kolonial-Etat  wird  besonders,  nicht  mit  dem  Reichs-Etat
zusammen,  aufgestellt,  und  auch  nicht  für  alle  Schutzgebiete  ge-1)

  Vgl.  insbesondere  Jo@l  a.  a.  O.  S.  216  u.  Laband  II,  S.  283,  Anm.  2.
Dagegen  mit  triftigen  Gründen  Zorn  I,  S,  580,  Meyer  n.  2.0.  S.  195;  v.  Stengel
(1901)  S.  55,  v.  Poser  a.  a.  O.  S.  59/60,  Meyer-Anschütz  (1905)  S.  617,  Anm.  14.

2)  Vgl.  neben  der  schon  früher  zitierten  Literatur:  Bauer,  „Das  Verorüdnungsrecht
  des  Kaisers  über  die  Eingeborenen“  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,
  Kolonielrecht  und  Kolonialwirtschaft,  VI.  Jahrg.  (1904),  S.  513  ft.

38  1h.ı.  4)8  4  h.l.

8)  Daraus  ergibt  sich  auch  die  Lösung  der  bestrittenen  Frage,  ob  der
Kaiser  selbständig  Schutzgebiete  aufgeben  könne,  im  verneinenden  Sinne,  da
die  Aufgabe  zweifellos  budgetrechtliche  Folgen  nach  sich  zieht.  Vgl.  hierüber
  Zorn  I,  S.  570  a.  M.  Hänel  1,  S.  651.  G.  Meyer  a.  a.  U.S.  210.  v.  Stengel
(Annalen)  1889,  S.  866,  welche  sämtlich  auf  den  Verzicht  auf  Witu  exemplifizieren.
        <pb n="401" />
        —_  33  —

meinsam,  sondern  für  jedes  besonders;  jedes  Schutzgebiet  ernährt
sich  gewissermassen  selbst  aus  eigenen  Mitteln  und  falls  diese  nicht
ausreichen,  gewährt  das  Reich  Zuschüsse‘).  Eine  Ausnahme  besteht
  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln.  Hier  liegt  die
ganze  vermögensrechtliche  Verwaltung  in  den  Händen  der  in  Hamburg
  domizilierten  Jaluitgesellschaft,  die  also  auch  die  Kosten
der  Verwaltung  zu  tragen  hat,  wofür  ihr  als  Gegenleistung  ein
Einfluss  auf  die  Besteuerung  und  die  Gesetzgebung  dieses  Schutzgebietes
  bewilligt  worden  ist  ?)).

Was  die  Beschränkungen  des  kaiserlichen  Verordnungsrechtes
im  Sch.G.G.  selbst  angeht,  so  sind  dieselben  auf  dem  Gebiete  des
Staatsrechts  äusserst  minimal,  vielmehr  ist  der  weiteste  Spielraum
gelassen.  Die  Naturalisation  von  Ausländern  erfolgt  durch  den
Reichskanzler*),  und  das  Seeunfallversicherungsgesetz  darf  vom
Kaiser  nicht  auf  die  mit  der  Führung  der  Reichsflagge  belehnten
Eingeborenen-Schiffe  ausgedehnt  werden  ®).  Endlich  steht  dem
Kaiser  nicht  das  Recht  zu,  die  im  $  9  Abs.  3  Sch.G.G.  in  Ansehung
  des  Staatsangehörigkeits-Gesetzes  und  des  (Gesetzes  betreffend
  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  statuierten  Vorbehalte
  zu  ändern  oder  aufzuheben,  oder  in  die  durch  $  14  Sch.G.G.
aufgestellte  Religionsfreiheit  einzugreifen  ®).

Ganz  anders  liegen  die  Verhältnisse  auf  dem  (Gebiete  des
bürgerlichen  Rechts,  des  Strafrechts,  der  Gerichtsverfassung  und
des  gerichtlichen  Verfahrens.  Hier  ist  bereits  durch  die  bekannte
Verweisung  auf  die  Bestimmungen  des  K.G.G.  eine  umfangreiche
gesetzliche  Regelung  erfolgt,  welche  das  Verordnungsrecht  des
Kaisers  grundsätzlich  ausschliesst.  In  gleicher  Weise  ist  eine  gesetzliche
  Regelung  erfolgt  bezüglich  der  Eheschliessung  und  Beurkundung
  des  Personenstandes  durch  die  im  $  7  Sch.G.G.  erfolgte

1)  Vgl.  v.  Stengel  (1901)  3.  92.  Laband  II,  S.  298.  Proebst,  Kommentar
zur  R.V.  (1905)  S.  248,  Anm.  5.

2)  Vertrag  vom  21.  Jan.  1888;  (abgedruckt  bei  Riebow,  I.  Teil,  3.  603  ff.),
zu  dem  am  2.  März  1903  (Schmidt-Dargitz-Köbner  [7.  Teil]  S.  55)  ein  Zusatzabkommen
  zwischen  dem  Auswärtigen  Amt  und  der  Jaluitgesellschaft  getroffen
  ist,  das  jedoch  hier  nicht  weiter  interessiert.

3)  Vgl.  bezügl.  der  Besteuerung  und  Gesetzgebung  insbesondere  die  88  6
und  7  des  Vertrages  vom  21.  Januar  1888.

4)  $  9  Sch.G.G.  5)  $  10  Sch.G.G.

6)  Der  Islam  ist  hier  ausgeschlossen,  da  nur  die  im  Reiche  anerkannten
  Religionsgemeinschaften  privilegiert  sind.  Vgl.  Gareis  8.  25,  Nr.  8.

Florack,  Schutzgebiete.  3
        <pb n="402" />
        —_  34  —

Rezeption!)  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Mai  1870  betreffend  die
Eheschliessung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von
Reichsangehörigen  im  Auslande.

Trotz  dieser  gesetzlichen  Fixierung  des  Privat-,  Straf-  und
Prozessrechtes  hat  man  es  doch  für  angezeigt  erachtet,  den  eigenartigen
  kulturellen  und  sozialen  Verhältnissen  der  Schutzgebiete
Rechnung  zu  tragen,  da  die  Rechtsentwicklung  seit  1886  darauf
hinwies,  dass  viele  Materien  den  besonderen  kolonialen  Verhältnissen
  der  einzelnen  Schutzgebiete  angepasst  werden  mussten.
Auf  diese  Kleinarbeit  hat  die  Reichsgesetzgebung  verzichtet,  sie
vielmehr  zweckmässiger  Weise  dem  Kaiser  überlassen.  Die  auf
Grund  dieser  Befugnis  ergangenen  kaiserlichen  Verordnungen  auf
den  genannten  Gebieten  sind  nunmehr  zusammengefasst  in  der  Verordnung
  vom  9.  November  1900  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
in  den  deutschen  Schutzgebieten  ?)  °).

89.  &amp;amp;  Das  Verordnungsrecht  des  Reichskanzlers
und  derihm  unterstellten  Organe:

Als  selbstverständlich  ist  es  von  jeher  angenommen  worden,
dass  der  Reichskanzler  als  oberster  Reichsbeamter  auch  zu  einer
weitgehenden  Mitwirkung  in  kolonialen  Dingen  berufen  sei,  so  dass
man  ihn  treffend  den  „Kolonialminister“  genannt  hat‘).

Die  Vollzugsverordnungen  für  die  Kolonien  erlässt  der  Reichskanzler
  als  verantwortlicher  Kolonialminister  °),  speziell  in  seiner
Vertretung  der  Staatssekretär  des  auswärtigen  Amtes,  bei  dem
eine  besondere  Kolonialabteilung  gebildet  worden  ist‘).  der  ein
Sachverständigen-Beirat,  der  Kolonialrat  ’)  (teils  zeitweise,  teils

1)  Abgesehen  von  einigen  unwesentlichen  Abweichungen.  Vgl.  Köbner  in
Holtzendorff,  S.  1101  £.

2)  Des  näheren  vgl.  hierüber  v.  Poser  a.  a.  O.  S.  65  ff.  v.  Stengel  (Annalen)
  1895,  S.  656  ff.

3)  Erwähnt  sei  noch,  dass  selbstredend  soweit  ein  Verordnungsrecht  des
Kaisers  besteht,  als  die  in  den  Kolonien  in  Kraft  gesetzten  Reichsgesetze
selbst  ein  solches  statuieren.  Vgl.  z.  B.  $  145  St.G.B.

4)  V.  Stengel  (in  Annalen)  1895  S.  670,  1901  S.  65.  Laband  II,  S.  289.
Gareis,  Kolonialrecht  S.  10.  Seelbach  a.  a.  O.  S.  10.

5)  Der  auch  als  verantwortlicher  Reichsminister  die  Kaiserlichen  Verordnungen
  gegenzuzeichnen  hat,  soweit  sie  nicht  militärischen  Inhaltes  sind.

6)  Seit  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  12.  Dezember  1894  (Riebow-Zimmermann
  a.  a.  O.  II,  S.  3,  Kolonial-Blatt  1894,  S.  647)  dem  auswärtigen
Amte  gegenüber  selbständig  und  dem  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes
nur  in  politischen  Dingen  unterstehend.  Vgl.  unten  S.  38.  39.

7)  Auf  Grund  des  Allerh.  Erlasses  vom  10.  Oktober  1890  (Riebow-Zim-
        <pb n="403" />
        3  —

ständig):  drei  vom  Kolonialrate  gewählte  Ausschussmitglieder  zur
Seite  steht!).  Eine  Ausnahme  bildet  nur  Kiautschou,  das  durch
Allerhöchste  Ordre  vom  27.  Januar  1898?)  in  Ansehung  seiner
gesamten  Verwaltung  dem  Reichs-Marine-Amt  unterstellt  worden  ist.

Zur  Verwaltung  der  Kolonien  ist  der  Reichskanzler  mit  einem
ziemlich  erheblichen  Verordnungsrechte  ausgestattet  worden  ?).  Sein
Verordnungsrecht  entspringt  aber  nicht  einer  einheitlichen  Rechtsquelle,
  sondern  zwei  durchaus  von  einander  verschiedenen  rechtlichen
  Grundlagen.  Einmal  kann  nämlich  der  Kaiser  für  den  ganzen
Umfang  des  ihm  zustehenden  Verordnungsrechtes  den  Reichskanzler
substituieren,  so  dass  derselbe  beim  Erlass  von  Verordnungen  in
dieser  Hinsicht  als  Delegat  des  Kaisers  auftritt,  es  ist  dies  hauptsächlich
  in  Materien  betreffend  die  eingeborene  Bevölkerung,  mitmermann

  a.  &amp;amp;  O.  I,  Nr.  2,  S.  3),  vgl.  hierzu  die  Verfügung  des  Reichskanzlers
  zur  Ausführung  des  Allerhöchsten  Erlasses,  betreffend  die  Errichtung
eines  Kolonialrates  vom  10.  Okt.  1890  (Deutsches  Kol.-Blatt  18%,  S.  267.

1)  Die  Mitglieder  werden  vom  Reichskanzler  auf  1  Jabr  ernannt  auf  Grund
eines  Präsentationsrechtes  der  Kolonial-Gesellschaft.

2)  Marine-Verordnungsblatt  S.  63.  Riebow-Zimmermenn  a.  a.  O.  IV,
Nr.  141,  8.  160.

3)  So  sind  ergangen  z.  B.:  die  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend
die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee
  vom  25.  Dezember  1%0  (Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  381  ff.),  die  Verordnung
  über  die  Rechtsverhüältnisse  und  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
in  Kiautschou  vom  27.  April  1898  (Riebow-Zimmermann  a.  a.  O.  S.  167,  Marine-Verordnungsblatt
  1898,  S.  151)  und  die  Dienstanweisung  betreffend  die
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  im  Kiautschou-Gebiete  vom  1.  Juni  1901  (Marineverordnungsblatt
  1901,  S.  XVI  im  Anhang  zu  Nr.  12);  die  Verfügung  zur
Ausführung  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  vom  21.  November  1902  (R.G.Bl.
S.  283)  vom  30.  November  1902  (Kol.-Blatt  S.  568);  Verfügung  des  Reichskanzlers
  vom  15.  April  1903  (Kol.-Blatt  8.255;  Schmidt-Dargitz-Köbner  [7.  Teil]
S.  99),  Die  Zollverordnung  für  Deutsch-Südwestafrika  vom  31.  Januar  1903
(Schmidt-Dargitz-Köbner  S.  12;  Beilage  zum  Kol.-Blatt  1903  Nr.  10);  Verfügung
  vom  23.  Juli  1903  (Schmidt-Dargitz-Köbner  1903  8.  163,  Kol.-Blatt  1903,
S.  163);  Zollverordnung  für  Deutsch-Ostafrika  vom  13.  Juni  1903  (Beilage  zu
Nr.  22  des  Kol.-Blattes  1903);  Verfügung  vom  24.  Dezember  1903  (Kol.-Blatt
1904,  S  1)  betreffend  die  Bildung  von  Gouvernementeräten  ;  Verordnung  vom
28.  Febr.  1904  (Kol.-Blatt  S.  223)  betreffend  das  Münzwesen  in  Deutsch-Ostafrika;
  Verordnung  vom  1.  Februar  1905  (Kol.-Blatt  1905,  S.  103),  betreffend
das  Geldwesen  der  Schutzgebiete  ausser  Deutsch-Östafrika  und  Kiautschou;
Verordnung  vom  11.  Juli  1905  (Kol.-Blatt  1905,  S.  467),  betreffend  die  Schürfscheingebühr,
  die  Feldessteuer  und  die  Bergwerksabgabe  in  Deutsch-Ostafrika;
endlich  die  Kaiserl.  Verordnung  vom  14.  Juli  1905  (R.G.Bl.  1905,  8.  717),  be-3%
        <pb n="404" />
        —

unter  aber  auch  in  Sachen  der  weissen  Bevölkerung  geschehen  !).
Daneben  besitzt  der  Reichskanzler  auch  noch  ein  ihm  auf  Grund
des  Sch.G.G.  $  15  übertragenes  Verordnungsrecht  mit  der  ausdrücklichen
  Befugnis  der  Delegation  an  die  Gouverneure,  die  sich
bei  dem  vorhergenannten,  delegierten  Verordnungsrechte  nicht  von
selbst  versteht,  sondern  besonders  bewilligt  werden  muss.  8  15
Sch.G.G.  lautet:  „Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  des
(Giesetzes  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  für  die  Schutzgebiete  oder  für
einzelne  Teile  derselben  polizeiliche  oder  sonstige  die  Verwaltung
betreffende  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
derselben  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und
Einziehung  einzelner  Gegenstände  anzudrohen.

Die  Ausübung  der  Befugnis  zum  Erlasse  von  Ausführungsbestimmungen
  (Abs.  1)  und  von  Verordnungen  der  im  Abs.  2  bezeichneten
  Art  kann  vom  Reichskanzler  der  mit  einem  kaiserlichen
Schutzbriefe  für  das  betreffende  Schutzgebiet  versehenen  Kolonialgesellschaft
  sowie  den  Beamten  des  Schutzgebietes  übertragen
werden“  °).

treffend  Zwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten
  Afrikas  und  der  Südsee.

1)  Vielfach  auch  in  der  Weise,  dass  gleich  bei  Erlass  der  Kaiserlichen
Verordnung  bestimmt  worden  ist,  der  Reichskanzler,  oder  mit  dessen  Genehmigung
  die  Gouverneure,  sollten  die  erforderlichen  Anordnungen  treffen.  So
ist  z.  B.  ergangen  auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Erstreckung
  der  für  Kauffahrteischiffe  geltenden  Vorschriften  auf  die  Gouvernementsfahrzeuge
  der  Schutzgebiete  vom  6.  Juli  1903  (R.G.Bl.  8.  257;  Kolonial-Blatt
  S.  381,  Schmidt-Dargitz-Köbner,  [7.  Teil]  S.  149),  die  Verfügung  des
Reichskunzlers  vom  23.  Juli  1903  (Kolonial-Blatt  S.  382),  ferner  auf  Grund
der  im  $  32  der  Kaiserl.  Verordnung  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  vom  24.  Februar  1903
(R.G.Bl.  S.  27,  Kol.-Blatt  S.  121)  dem  Beichskanzler  erteilten  Ermächtigung
die  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  12.  November  1903  (Reichs-Anzeiger
Nr.  270,  Kol.-Blatt  1908,  S.  605,  Schmidt-Dargitz-Köbner  [?.  Teil]  S.  236);
ferner  die  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Ordre  betreffend  das  Münzwesen  des
deutsch-ostafrikanischen  Schutzgebietes  vom  23.  Dezember  1903  (Kol.-Blatt
1904,  S.  223,  Reichs-Anzeiger  vom  2.  April  1904,  Schmidt-Dargitz-Köbner
[7.  Teil]  S.  283)  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  28.  Februar  1%4
(Kol.-Blatt  S.  223,  Schmidt-Dargitz-Köbner  [8.  Teil]  S.  52).

2)  Z2.B.  sind  auf  Grund  der  88  8  und  15  des  Sch.G.G.  die  Verfügung
des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  ;  die  Verfügung  des  Reichskanzlers
  vom  24.  Dez.  1903  (Kol.-Blatt  1904,  S.  1  ff.  Schmidt-Dargitz-Köbner  1903,
S.  284),  betreffend  die  Bildung  von  Gouvernementsräten,  die  Verordnung  des
        <pb n="405" />
        —_  37  —

Praktisch  hinfällig  ist  die  im  Abs.  3  erwähnte  Delegation  an
eine  Kolonialgesellschaft,  da  das  Reich  solche  mit  öffentlich-rechtlichen
  Befugnissen  nicht  mehr  ausstattet.  Aeusserst  wichtig  ist
aber  die  Befugnis  des  Reichskanzlers,  sein  ihm  auf  Grund  der
Abs.  1  und  2  zustehendes  Verordnungsrecht  „den  Beamten  der
Schutzgebiete  zu  delegieren.“  Unter  diesen  „Beamten“  sind  in
erster  Linie  natürlich  die  Gouverneure!)  verstanden,  denen  auch
durch  mehrfache  Verordnungen  des  Reichskanzlers  die  Verordnungsbefugnis
  für  ihr  Schutzgebiet  schon  zugesprochen  ist?).  Aber  damit
  ıst  der  Kreis  der  Personen,  welche  mit  der  Verordnungsgewalt
ausgestattet  werden  können,  noch  nicht  geschlossen;  die  Gouverneure
  in  den  grösseren  Schutzgebieten  können  sogar  ihre  Befugnisse
  nach  abgegrenzten  örtlichen  Bezirken  ihren  Unterbeamten
übertragen,  diese  Erlaubnis  natürlich  jederzeit  widerrufen  oder  an
sachliche  Einschränkungen  knüpfen  ;  die  Möglickheit  einer  Subdelegation
  bis  ins  kleinste  ist  also  durch  die  weite  Fassung  des
S  15  Abs.  3  Sch.G.G.  gewährleistet.

Reichskanzlers  betreffend  das  Geldwesen  der  Schutzgebiete  ausser  Deutsch-Ostafrika
  und  Kiautschou  vom  1.  Februar  1905  (Kol.-Blatt  S.  103,  Deutscher
Anzeiger  vom  16.  Februar  1905)  erlassen.

1)  So  sind  z.  B.  ergangen  zu  der  Zollverordnung  des  Reichskanzlers  für,
Deutsch-Südwestafriks  vom  31.  Januar  1903  die  Ausführungsbestimmungen
des  Gouverneurs  vom  10.  April  1903  (Beilage  zu  Nr.  10  des  Kol.-Bl.  1903)  gemäss
  $  63  der  Verordnung  vom  31.  Januar  1903;  zu  der  Zollverordnung  des
Reichskanzlers  für  Deutsch-Ostafrika  vom  13.  Juni  1903  die  Ausführungsbestimmungen
  des  (jouverneurs  vom  4.  Dezember  1903  (Kol.-Blatt  1904,  S.  37
bis  49)  gemäss  &amp;amp;  62  der  Verordnung  vom  13.  Juni  1903;  vgl.  ferner  die  Ausführungsbestimmungen
  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Neuguinea  zu  der  Kaiserlichen
  Verordnung,  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken  in  den  deutschen
Schutzgebieten  vom  21.  November  1902  und  der  hierzu  erlassenen  Verfügung
des  Reichskanzlera  vom  30.  November  1902  für  das  Schutzgebiet  Deutsch-Neuguinea
  unter  Ausschluss  des  Inselgebietes  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen
vom  22.  Juli  1904  (Kol.-Blatt  S.  631);  vgl.  endlich  die  auf  Grund  der  Verfügung
  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  erlassene  Verordnung  des
Gouverneurs  von  Deutsch-Ostafrika,  betreffend  die  Erhebung  einer  Hüäuserund
  Hüttensteuer  vom  22.  März  1905  (Kol.-Blatt  1905,  S.  274).

2)  Vgl.  $  1  der  Verordnung  über  die  Rechtsverhältnisse  und  die  Auseübung
  der  Gerichtsbarkeit  in  Kiautschou  vom  27.  April  1898;  ferner  die  Verfügung
  vom  27.  September  1903  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  7.  Teil,  S.  214;
Kol.-Blatt  S.  509),  betreffend  die  seemunnsamtlichen  und  konsularischen  Befugnisse
  und  das  Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas
  und  der  Südsee.  Vgl.  auch  Köbner  a.  a.  O.  S.  1102.
        <pb n="406" />
        a.  Zivilverwaltung.

810.  «  Behörden  und  Selbstverwaltungsorgane.

Nur  die  oberste  Zentralstelle  der  Schutzgebiete  ist  eine  einheitliche,
  im  übrigen  teilen  sich  verschiedene  Ressorts  der  Reichsverwaltung
  in  dieselbe.  Wie  schon  erwähnt,  untersteht  die  ganze
Verwaltung  der  Schutzgebiete  in  letzter  Linie  dem  Reichskanzler
als  verantwortlichem  Kolonialminister‘).  Im  übrigen  aber  sondert
sich,  was  den  behördlichen  Organismus  angeht,  das  Kiautschou-Gebiet
  von  den  übrigen  Schutzgebieten  ab.  Die  sämtlichen  afrikanischen
  und  Südsee-Kolonien  sind  nämlich  der  beim  Auswärtigen
  Amte  des  Reiches  gebildeten  *)  IV.  Abteilung,  der  „Kolonialabteilung“
  ?),  unterstellt.  Diese  Kolonialabteilung  nimmt  gegenüber
den  andern  Abteilungen  des  Auswärtigen  Amtes  eine  eigentümliche
  Stellung  ein.  Während  nämlich  sämtliche  andern  Abteilungen
  dem  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes  unterstehen,
gilt  dies  für  die  Kolonialabteilung  nur  insoweit,  als  es  sich  um
völkerrechtliche  Beziehungen  zu  andern  Staaten  oder  um  die  Einhaltung
  der  allgemeinen  Reichspolitik  handelt;  im  übrigen  unterliegt
  die  Kolonialabteilung  der  ausschliesslichen  Beaufsichtigung
durch  den  Reichskanzler?),  Daraus  folgt,  dass  die  Kolonialabteilung,
  soweit  sie  der  Beaufsichtigung  des  Staatssekretärs  des
Aeussern  nicht  untersteht,  eine  durchaus  selbständige,  den  übrigen
Reichsbehörden  koordinierte  Zentralbehörde  ist*‘)°®).  —  Für  das

1)  Vgl.  zum  folgenden:  Köbner  in  Holtzendorff  (1904)  S.  1102  ff.  v.  Poser
a.  a.  O.  S.  67  fl.  v.  Stengel  (Annalen  1895)  S.  670  ff.  Gareis,  Kolonialrecht
3.  10.

2)  Am  1.  April  1890  (Deutsches  Kolonialblatt  S.  119).

3)  Vgl.  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Kolonialabteilung
  des  auswärtigen  Amtes,  Abs.  1  (Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  133).

4)  Vgl.  auch  die  Kaiserl.  Verordnung  betr.  die  Verwaltung  der  Schutzgebiete
  vom  12.  Dez.  1894  (Kol.-Blatt  1894,  S.  647.  Zorn,  Kol.-Gesetzgebung
S.  134).

5)  Es  soll  hier  noch  der  in  der  Literatur  bestrittenen  Frage  nach  der
Stellvertretung  des  Reichskanzlers  Erwähnung  getan  werden.  Als  etwaigen
Stellvertreter  für  den  Reichskanzler  bezeichnet  Laband  (Staatsrecht  des  deutschen
  Reiches,  Bd.  II,  S.  284)  den  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,
Paech  („Die  Vertretung  des  Reichskanzlers  in  Kolonialangelegenheiten“  in
Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft  VII.  Jahrg.
(1905)  S.  206),  beschränkt  die  Zulässigkeit  der  Vertretung  des  Reichskanzlers
in  Kolonialangelegenheiten  durch  den  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes
        <pb n="407" />
        —  39  —_

Kiautschou-  Gebiet  besteht  die  Verschiedenheit,  dass  durch  kaiserliche
  Ordre  vom  27.  April  1898!)  seine  gesamte  Verwaltung  dem
Reichsmarineamt  unterstellt  worden  ist.  Diese  Verschiedenheit
erklärt  sich  aus  dem  Charakter  dieses  Schutzgebietes,  das  im  Gegensatz
  zu  den  übrigen  Kolonien  überwiegend  als  militärisch-maritimer
  Stützpunkt  der  deutschen  Kriegsmacht  gedacht  ist.  Aus
demselben  Grunde  erstreckt  sich  auf  das  Kiautschou-Gebiet  auch
nicht  die  Zuständigkeit  des  Kolonialrates,  der  der  Kolonialabteilung
  als  beratendes  Organ  zur  Seite  steht,  und  dessen  Tätigkeit
vornehmlich  eine  gutachtliche  ist  ?)  °).

„auf  den  einen  Fall,  dass  es  sich  hierbei  um  die  Beziehungen  zu  auswärtigen
Staaten  und  um  die  auswärtige  Politik  handelt“,  und  hält  eine  Wahrnehmung
der  Geschäfte  des  Reichskanzlers  durch  den  Kolonialdirektor  für  möglich.
Helfferich  („Zur  Reforn  der  kolonialen  Verwaltungsorganisation“  1905,  S.  14/15)
vertritt  die  Ansicht,  dass  weder  der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,  noch
der  Kolonialdirektor  zum  verantwortlichen  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
bestellt  werden  kann.  Denn  der  Stellvertretung  durch  den  Staatssekretär
stehe  die  allerhöchste  Ordre  vom  12.  Dezember  1894  entgegen,  durch  die  die
gesamte  Verwaltung,  einschliesslich  der  Behörden  und  Beamten,  der  Kolonial-Abteilung
  des  Auswärtigen  Amtes,  welche  die  hierauf  bezüglichen  Angelegenheiten
  unter  dieser  Bezeichnung  und  unter  der  unmittelbaren  Verantwortlichkeit
  des  Reichskanzlers  wahrzunehmen  habe,  unterstellt  worden  sei.  Andererseits
  könne  aber  auch  nicht  der  Direktor  der  Kolonial-Abteilung  mit  der
Stellvertretung  des  Reichskanzlers  betraut  werden,  Denn  nach  dem  Gesetz
betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers  vom  17.  März  1878  müsse
der  mit  der  Stellvertretung  des  Reichskanzlers  zu  betrauende  Beamte  Vorstand
  einer  „obersten  Reichsbehörde*  sein,  „die  Kolonial-Abteilung  sei  aber
keine  oberste  Reichsbehörde*,  sondern  nur  eine  Abteilung  des  eine  „oberste
Reichsbehörde*  darstellenden  Auswärtigen  Amtes.  Helfferich  kommt  so  zu
dem  Resultat,  dass  der  Reichskanzler  „überhaupt  nicht  in  der  Lage  ist,  einen
verantwortlichen  Stellvertreter  für  die  Angelegenheiten  der  Kolonialverwaltung
  zu  bestellen  und  dass  er  auf  diese  Weise  in  der  Zwangslage  ist,  persönlich
  die  politische  Verantwortlichkeit  für  einen  Amtszweig  zu  tragen,  für
dessen  Wahrnehmung  seine  Behinderung  bereitsim  Jahre  1894  anerkannt  wurde.

5)  Für  die  Bildung  eines  besonderen,  selbständigen  Reichsamtes  für  die
Bearbeitung  der  Kolonialangelegenheiten,  dessen  Chef  als  verantwortlicher
Vertreter  des  Reichskanzlers  auftreten  und  in  Anspruch  genommen  werden
könnte,  tritt  u.  a.  lebhaft  ein:  Schreiber,  „Zur  Reform  der  Kolonialverwaltung“®
in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,  7.  Jahrg.
(1905),  Heft  4,  insbesondere  S.  258.

1)  Marineverordnungsblatt  S.  63.

2)  Vgl.  Köbner  a.  a.  0.  S.  1103.  Kaiserl.  Erlass  betr.  die  Errichtung  eines
Kolonialrates  vom  10.  Okt.  1890  (R.G.Bl.  8.  179),  sowie  Ausführungsverfügungen
  des  Reichskanzlers  vom  10.  Okt.  1890  (KoL-Blatt  1890,  8.  267)  und
vom  14.  April  1895  (Kol.-Blatt  S.  221).

3)  Seine  Geschäftsordnung:  Kol.-Blatt  1891,  S.  257  ft.
        <pb n="408" />
        —-  40  —

An  der  Spitze  der  Lokalverwaltung  in  den  Schutzgebieten
stehen  jetzt  nach  mannigfachen  Schwankungen  Gouverneure?'),  und
zwar  bildet  ein  jedes  Schutzgebiet  für  sich  ein  abgeschlossenes  und
einheitliches  Gouvernement  ?).  Hilfs-  und  Unterorgane  der  Gouvernements
  sind  die  Bezirksämter  und  für  das  Hinterland  sog.
„militärische  Stationen“,  denen  provisorisch  auch  die  Zivilverwaltung
  anvertraut  ist.  Für  das  Kiautschou-Gebiet  bestehen  Bezirksamtmannschaften
  für  die  Chinesen,  welche  also  von  den  Bezirksämtern
  in  den  übrigen  Schutzgebieten  grundverschieden  sind.

Von  einer  Selbstverwaltung  in  den  Schutzgebieten  zu  reden,
ist  wohl  etwas  verfrüht,  doch  finden  sich  bedeutsame  Ansätze  zu
einer  kommunalen  Organisation.  Dahin  sind  vor  allen  Dingen
zu  rechnen  die  in  Deutsch-Ostafrika,  Deutsch-Südwestafrika,  Kamerun,
  Togo,  Deutsch-Neu-Guinea  und  Samoa  bestehenden  Gouvernementsräte°),
  die  sich  aus  vom  Gouverneur  zu  ernennenden
  amtlichen  und  mindestens  ebensovielen  nichtamtlichen  weissen
  Mitgliedern  unter  dem  Vorsitz  des  Gouverneurs  zusammensetzen
  und  denen  ein  erhebliches  Recht  der  Mitwirkung  an  der
Aufstellung  des  Haushaltsetats,  und  an  der  Ausarbeitung  der
(souvernementsverordnungen  allgemeinen  Charakters  eingeräumt
ist.  —  Eine  noch  weitere  Ausgestaltung  hat  der  Gouvernementsrat
  in  Kiautschou  erfahren.  Hier  sind  in  ihm  vertreten  die  obersten
Beamten  jedes  Verwaltungszweiges,  und  bei  Beratung  wichtiger
Kolonialangelegenheiten  treten  zu  diesen  noch  hinzu  drei  Vertreter
der  Zivilgemeinde  ');  endlich  besteht  zur  Unterstützung  des  Gouvernements
  in  chinesischen  Angelegenheiten  ein  sog.  chinesisches
Komitee“,  aus  12  Mitgliedern,  gebildet  auf  Grund  der  Verordnung
vom  15.  April  1902).

Ein  wichtiges  kommunales  Selbstverwaltungsorgan  besteht  end-1)

  Nur  der  Gouverneur  der  Marschall-Inseln  führt  amtlich  noch  den  Titel
„Landeshauptmann“.

2)  Nur  die  Karolinen,  Marianen  und  Palau-Inseln  besitzen  kein  selbständıges
  Gouvernement,  sondern  sind  dem  Gouverneur  von  Neu-Guinea  unterstellt.

3)  Ins  Leben  gerufen  durch  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  24.  Dezember
  1903  (Schmidt-Dargitz-Köbner  [8.  Teil]  S.  284  f.,  Kolonial-Blatt  1904
S.  1  ff.);  hierzu  wurden  erlassen  die  Ausführungsbestimmungen  des  Gouverneurs
  von  Deutsch-Östafrika  vom  24.  Februar  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner
[8.  Teil]  S.  50).

4)  Verordnung  vom  13.  März  1899  (Riebow-Zimmermann  IV.  Teil,  S.  188,
Marine-Verordnungsblatt  1899,  S.  XX1V),  betreffend  Vertretung  der  Zivilgemeinde
  in  Kiautschou.

9)  Verordnung  betreffend  die  provisorische  Errichtung  eines  chinesischen
        <pb n="409" />
        —  414  —

lich  noch  in  Deutsch-Ostafrika.  Hier  hat  der  Reichskanzler  von
der  ihm  durch  $  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  3.  Juli  1899  ')
erteilten  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht,  Wohnplätze  in  den
Schutzgebieten  zu  kommunalen  Verbänden  mit  juristischer  Persönlichkeit
  zusammenzuschliessen.  Geschaffen  wurden  solche  kommunalen
  Verbände?)  auf  Grund  der  Verordnung  des  Reichskanzers
vom  29.  März  1901°)  betreffend  die  Schaffung  kommunaler  Verbände
  in  Deutsch-Östafrika.  Sie  umfassen  den  geographischen
Bezirk  eines  Bezirksamtes  und  haben  ihre  Vertretung  im  Bezirksrate,
  der  aus  drei  oder  fünf  Mitgliedern  *)  besteht,  unter  dem  Vorsitze
  des  Bezirksamtmannes  und  einen  erheblichen  Einfluss  auf  die
Festsetzung  des  Wirtschaftsplanes  und  die  Beratung  sonstiger
wichtiger  kommunalen  Angelegenheiten  des  Bezirksamts  hat.  Die
Grundsätze  der  Selbstverwaltungspolitik  der  Reichsregierung  in
den  Schutzgebieten  sind  niedergelegt  in  der  Denkschrift  für  das
Kiautschou-Gebiet  von  1899,  8.  34°).

811.  3.  Die  Kolonialbeamten.

Man  muss  hier  unterscheiden  zwischen  der  Zeit  vor  der  Aufrichtung
  eines  kolonialen  Fiskus  in  den  Schutzgebieten  und  nach  derselben.
  Bevor  die  Schutzgebiete  ihren  eigenen  Fiskus  bekamen,  waren
die  Kolonialbeamten  Reichsbeamte  im  vollsten  Sinne  des  Wortes,
sie  waren  vom  Kaiser  ernannt  auf  Grund  der  ihm  im  Namen  des
Reiches  zustehenden  Schutzgewalt.  Unrichtig  ist  es  aber,  wenn
Köbner®)  meint,  dass  in  jener  Zeit  das  Reichsbeamtengesetz  mit
allen  seinen  Ergänzungsgesetzen  auf  die  Schutzgebietsbeamten  An-Komitees

  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  621),  genehmigt  vom  Reichskanzler
  am  8.  Juli  1902  —  vgl.  zum  vorhergehenden  insbesondere  Köbner
a.  a.  O.  S.  1104  ff,

1)  Betreffend  die  Vereinigung  von  Wohnplätzen  in  den  Schutzgebieten
zu  kommunalen  Verbänden  (R.G.Bl.  S.  366/367;  Zorn,  Kolonialgesetzgebung
S.  157).

2)  Z.  B.  in  Rufiyi  und  Morogoro  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  1.  April  1903  (Kol.-Blatt  1903,  S.  195)  und  in  Ssongea  durch
die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  April  1905  (Kol.-Blatt  1905,
S.  201).

3)  Zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  29.  Mürz  1901  ist  eine  Verordnung
  ergangen  am  29.  Januar  1904  (Kol.-Blatt  1904,  S.  116),  die  hier  nicht
weiter  interessiert.

4)  Von  denen  mindestens  eins  der  farbigen  Bevölkerung  angehören  muss.

5)  Das  nähere  siehe  bei  Köbner  a.  a.  O.  S.  1105.

6)  A.  a.  O.  S.  1105.
        <pb n="410" />
        ——  MI  u

wendung  gefunden  hätte.  Das  Reichsbeamtengesetz  galt  mangels
besonderer  Inkraftsetzung  in  den  Schutzgebieten  ebensowenig,  wie
ein  andres  Reichsgesetz,  und  die  Reichsbeamten  der  Schutzgebiete
standen  bis  zum  Gesetz  vom  31.  Mai  1887)  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  kaiserlichen  Beamten  in  den  Schutzgebieten  einfach
  ad  nutum  des  Kaisers.  Dieses  Gesetz,  sowie  der  zu  seiner
Ausführung  bestimmte  Bundesratsbeschluss  vom  22.  Dezember  1891
regelte  die  Dienstverhältnisse  der  Schutzgebietsbeamten  insbesondere
mit  Rücksicht  auf  ihre  Pensionierung  und  ihre  Versetzung  in  den
Ruhestand.

Als  die  Schutzgebiete  jedoch  eigene  fiskalische  Persönlichkeit
erhielten,  und  die  Schutzgebietsbeamten  nunmehr  aus  den  Einkünften
  der  Schutzgebiete  selbst  besoldet  wurden,  schuf  man  die
besondere  Kategorie  der  „Landesbeamten“  in  den  Schutzgebieten,
deren  Rechtsverhältnisse  die  umfassende  kaiserliche  Verordnung
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten
  vom  9.  August  1896?)  mit  ihrer  Abänderung  vom  23.  Mai
1901°)  regelte..  Trotzdem  somit.  die  Schutzgebietsbeamten  als
L,Aandesbeamte  eingesetzt  sind,  sind  sie  ihrer  rechtlichen  Stellung
nach,  vor  wie  nach  Reichsbeamte.  Denn  sie  sind  vom  Reiche
angestellt‘),  wenn  sie  auch  ihr  Einkommen  aus  dem  „Lande“  beziehen,
  und  ihre  Stellung  ist  ähnlich  der  der  elsass-lothringischen
„Landesbeamten“,  die  in  Wirklichkeit  auch  Reichsbeamte  sind’).
Diese  Auffassung‘)  wird  bestätigt  durch  den  Umstand,  dass  das
ganze  Reichsbeamtenrecht,  so  im  allgemeinen  das  Reichsbeamtengesetz,
  die  gesetzlichen  Bestimmungen  betreffend  Pensions-  und
Relikten-Ansprüche  der  Reichsbeamten  u.  s.  w.  analoge  Anwendung
findet’).  —  Erweitert  sind  die  Befugnisse  der  Kolonialbeamten

1)  R.G.Bl.  S.  211;  Zorn,  Kolonialgesetzg.  S.  138.

2)  R.G.Bl.  S.  191  ff.

3)  Verordnung  wegen  Abänderung  und  Ergänzung  der  Verordnung  vom
9.  August  1896  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den
Schutzgebieten  vom  23.  Mai  1901  (R.G.Bl.  S.  189).

4)  Und  darauf  kommt  es  einzig  und  allein  an!

5)  Vgl.  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  15.  Februar  1897:  in  Gruchote  Beiträgen
  Bd.  41,  S.  1109,  ferner  Zorn  I,  S.  565;  Laband  II,  S.  285;  Meyer-Anschütz,
  Staatsrecht  S.  502/503.  v.  Poser  a.  a.  O.  S.  70.  A.  M.:  Rehm,  Allg.
Staatslehre  S.  80,  164.

6)  Die  übrigens  ernsthaft  nicht  mehr  bestritten  wird!

7)  Das  Reichsbeamtengesetz  ist  durch  die  bezogene  kaiserliche  Verordnung
  nicht  pure,  sondern  mit  einigen  Abänderungen  in  Kraft  gesetzt  worden.
        <pb n="411" />
        —  43  —

gegenüber  den  Reichsbeamten  hinsichtlich  des  Disziplinarrechts.
Insbesondere  sind  die  disziplinarrechtlichen  Befugnisse  der  Gouverneure
  erheblich  erweitert.  Im  einzelnen  bestehen  für  die  erste
Instanz  die  Disziplinarkammer  für  die  Schutzgebiete  und  für  die
zweite  Instanz  der  Disziplinarhof  für  die  Schutzgebiete!),  beide  mit
dem  Sitz  in  Berlin,  deren  Geschäftsordnung  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1897?)  niedergelegt  ist.

812.  y.  Diekirchliche  Verwaltung.

Noch  nicht  in  die  Schranken  des  Gesetzes  gefügt  ist  die
kirchliche  Verwaltung  in  den  Kolonien.  Hier  bietet  sich  der
ausserstaatlichen,  freien  Organisation  ein  weites,  fruchtbares  Feld.
Die  in  allen  Schutzgebieten  bestehenden  Missionen  erweisen  sich
aber  insofern  als  kräftige  Förderer  der  Reichsinteressen,  als  sie
die  Kolonisation  der  Eingeborenen  erleichtern  und  auch  der  staatlichen
  Verwaltung  vielfach  Unterricht  und  Krankenpflege  abnehmen.
Sie  geniessen  deshalb  einen  ausgedehnten  Schutz  und  weitgehendste
Förderung  durch  die  Schutzgebietsbehörden,  obschon  sie  bis  heute
der  Verwaltungsorganisation  der  Schutzgebiete  noch  nicht  eingegliedert
  sind  ?°).

Die  in  der  Literatur  aufgeworfene  Streitfrage,  ob  die  Abänderung  eines  Reichsgesetzes
  durch  kaiserliche  Verordnung  erfolgen  könne,  erledigt  sich  durch
die  Erwägung,  dass  das  Reichsbeamtengesetz  in  den  Schutzgebieten  nicht  als
Reichsgesetz,  sondern  eben  nur  kraft  kaiserlicher  Verordnung  gilt,  also  auf
demselben  Wege  beliebig  abgeändert  und  sogar  ausser  Kraft  gesetzt  werden
kann.  Vgl.  Köbner  a.  a.  O.  S.  1106.

1)  Art.9  der  Verordn.  vom  9.  Aug.  1896.  Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  142.

2)  Kol.-Bl.  1897,  S.  157,  abgedr.  bei  Zorn,  Kolonialgesetzg.  S.  148.

3)  Ueber  die  interessante  Streitfrage,  wer  demnächst  zur  Regelung  der
kirchlichen  Verhältnisse  in  den  Schutzgebieten  berufen  ist,  ob  Reich  oder  Einzelstaaten,
  vgl.  Zorn  auf  dem  deutschen  Kolonialkongress  1902  (Verhandlungen
S.  324  ff.,  S.  329  ff.),  der  mit  Recht  für  die  Zuständigkeit  des  Reiches  eintritt;
  ebenso  Schreiber,  „Koloniales  Kirchenrecht“  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,
  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,  VI.  Jahrg.  (1904),  S.  817  f},,  insbesondere
  S.  878  fi.  A.  A,  Jakobi  in  der  Deutschen  Zeitschrift  für  Kirchenrecht
  1903,  S.  354  ff.;  vgl.  auch  Edler  von  Hoffmann:  Fragen  des  protestantischen
  Kolonialkirchenrechtes  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht
und  Kolonialwirtschaft,  VI.  Jahrg.  (1904)  S.  492  ff.  —  Uebrigens  handelt  es
sich  bei  der  Erörterung  der  Frage  nach  der  Regelung  der  kirchlichen  Verhältnisse
  lediglich  um  die  evangelische  Kirche,  da  die  Frage  für  die  katholische
  Kirche  infolge  der  für  sie  bestehenden,  die  ganze  Erde  umfassenden
Organisation  bereits  vollständig  gelöst  ist.  Alle  katholischen  Kirchengemeinden
  werden  von  Anfang  an  in  die  hierarchische  Gliederung  dieser  Kirche
        <pb n="412" />
        —  MM  —

Die  einzige  gesetzliche  Bestimmung,  die  sich  auf  die  kirchlichen
  Verhältnisse  in  den  Schutzgebieten  bezieht,  befindet  sich
in  dem  der  letzten  Neuredaktion  des  Sch.G.G.  angehängten  &amp;amp;  14.
Nach  dieser  Bestimmung  geniessen  alle  im  Deutschen  Reiche  anerkannten
  Religionsgemeinschaften  Schutz,  und  ihre  Angehörigen
Gewissensfreiheit  und  religiöse  Dulduug.  Weder  der  Kultus,  noch
die  Errichtung  von  Missionsstationen  und  (Gotteshäusern  unterliegen
  hiernach  irgend  welchen  Beschränkungen,  vielmehr  sind
sämtliche  anerkannten  Religionsgemeinschaften  in  vollem  Umfange
in  jedem  Schutzgebiete  zugelassen,  und  auch  Beschränkungen  der
einzelnen  Missionen  auf  geographisch-abgegrenzte  Distrikte  sind
durchaus  unstatthaft  ’).

813.  &amp;amp;  Die  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung

ist  in  den  Schutzgebieten  noch  nicht  scharf  durchgeführt.  Es  ist
hier  zunächst  zwischen  Weissen  und  Farbigen  zu  unterscheiden.
Was  die  über  Weisse  angeordnete  Gerichtsbarkeit  anlangt,  so
lehrt  ein  flüchtiger  Blick  in  das  Sch.G.G.,  dass  hier  in  sachlicher
  Hinsicht  ihre  Trennung  von  der  Verwaltung  schon  mit
ziemlicher  Schärfe  durchgeführt  ist.  Während  nämlich  der  gesamte
Verwaltungsapparat  im  Wege  der  Verordnung,  der  gegebenen
Form  für  Verwaltungsvorschriften  geregelt  ist,  hat  die  gesamte
Rechtspflege  eine  gesetzliche  Fixierung  erfahren.  Doch  entspricht
  dieser  sachlichen  Scheidung  der  Justiz  von  der  Verwaltung
nicht  auch  eine  ebenso  reinliche  Trennung  in  persönlicher
Hinsicht.  Für  die  richterlichen  Beamten  der  Schutzgebiete  gilt
das  Gerichtsverfassungsgesetz,  soweit  sein  I.  Titel  (Richteramt)
in  Frage  steht,  jedenfalls  nicht,  viel  mehr  haben  diese  fast  durchweg
  eine  verwaltungsrechtliche  Stellung,  wie  schon  der  Umstand
erkennen  lässt,  dass  die  Disziplinierung  sowohl  der  richterlichen
wie  der  nichtrichterlichen  Beamten  durch  dieselben  Disziplinarbehörden
  erfolgt  ?).

eingefügt  durch  Unterstellung  unter  bestimmte  apostolische  Vikariate  und
Präfekturen,  die  wieder  der  congregatio  de  propaganda  fide,  die  als  oberste
Zentralbehörde  dem  Papst  untersteht,  untergeordnet  sind.  Vergl.  Schreiber
fü.  &amp;amp;.  OÖ.  1904,  S.  872.

1)  Vgl.  Köbner  a.  a.  O.  S.  1105.  Im  übrigen  siehe  das  Nähere  über
„die  christlichen  Missionen  der  deutschen  Schutzgebiete"  bei  Gareis,  Kolonialrecht
  S.  43  ff.

2)  Ordnungsstrafen  gegen  richterliche  Kolonialbeamte  kann  jedoch  nur
der  Reichskanzler  verhängen.  Art.  8,  Ziffer  3  der  Verordnung  vom  9.  August
        <pb n="413" />
        Der  Grund  für  diese  Zusammenlegung  richterlicher  und  verwaltungsrechtlicher
  Befugnisse  liegt  auf  der  Hand:  „Eine  solche
Scheidung  lässt  sich  unter  den  kolonialen  Verhältnissen  nicht
überall  sogleich  durchführen,  insbesondere  nicht  in  ausgedehnten
Schutzgebieten  mit  einer  jungen  Kultur  und  schwacher  weisser
Bevölkerung,  wo  unmöglich  sofort  eine  so  zahlreiche  Beamtenschaft
hingesandt  werden  kann,  um  die  Verwaltungs-  und,  getrennt  davon,
die  Justizposten  zu  besetzen“').  Ein  weiterer  Grund  ist  aber  darin
zu  sehen,  dass  die  koloniale  Rechtspflege  durchaus  analog  der
konsularen  organisiert  wurde  und  diese  das  Vorbild  für  den  Kolonialrichter
  der  heutigen  Gestalt  in  dem  Konsul  lieferte,  der  ja  auch
sowohl  richterliche  wie  Verwaltungs-Befugnisse  in  seiner  Person
vereinigt.

Das  Ziel  der  Weiterentwicklung  kann  aber  in  den  Schutzgebieten
  nur  dasselbe  sein,  das  im  Mutterlande  längst  erreicht  ist,
eine  streng  durchgeführte  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung.

Das  Gesagte  gilt  nur  für  die  weisse  Bevölkerung,  nicht  für
die  farbige.  Für  diese  erscheint  nicht  nur  zur  Zeit  noch  nicht
nötig,  sondern  geradezu  nicht  angängig,  Richteramt  und  Verwaltung
zu  scheiden.  Denn  der  Farbige  hat  einmal  nicht  das  geringste
Verständnis  hierfür;  dann  aber  auch  ist  er  es  seinen  heimatlichen
Verhältnissen  entsprechend  gewohnt,  sein  Recht  aus  den  Händen
der  ihn  regierenden  Person  zu  nehmen.  Das  gilt  sogar  von  den
kulturell  hochstehenden  Chinesen  und  darum  ist  die  ganze  Eingeborenen-Rechtspflege
  grundsätzlich  in  die  Hände  der  Verwaltungsbeamten
  gelegt  °).

814.  b.  Militärverwaltung.

«.  Wehrpflicht.

Jeder  männliche  Deutsche  ist  wehrpflichtig,  auch  die  in  den
Schutzgebieten  wohnenden  Reichsangehörigen.  Und  zwar  sind  diese
mangels  einer  besonderen  Staatsangehörigkeit  lediglich  und  ausschliesslich
  dem  Reiche  gegenüber  wehrpflichtig,  Daher  müssen
die  Reichsangehörigen  grundsätzlich  im  Mutterlande  ihrer

1896.  (Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  142.)
1)  Köbner  a.  a.  OÖ,  S.  1107.
2)  Vgl.  übrigens  auch  unten  $8  17,  18.
        <pb n="414" />
        —_  46  —

Dienstpflicht  genügen.  Im  Interesse  der  Kolonien,  wie  der  Kolonisten
  hat  man  aber  neuerdings  gestattet,  dass  sämtliche  Reichsangehörige,
  nicht  nur  die  in  den  Schutzgebieten  wohnenden!),  ihrer
Dienstpflicht  auch  in  den  Kolonien  nachkommen  können  ?).  In
Ausführung  dieser  Gesetzesvorschrift  ist  die  Kaiserliche  Verordnung
  vom  5.  Dezember  1902  °),  sowie  die  Vollzugsverordnung  des
Reichskanzlers  vom  16.  Dezember  1902*)  ergangen,  wonach  vorerst
  für  den  Dienst  bei  der  südwestafrikanischen  Schutztruppe
die  erforderlichen  Vorschriften  erlassen  worden  sind°®).  In  denselben
  Verordnungen  ist  auch  das  Uebungswesen  geregelt.  Es
können  nunmehr  ganz  allgemein  militärische  Uebungen  durch  Angehörige
  des  Beurlaubtenstandes  in  den  Schutzgebieten  abgeleistet
werden).

Ist  Gefahr  im  Anzuge,  so  können  die  in  den  Schutzgebieten
dauernd  ansässigen  Reichsangehörigen,  soweit  sie  dem  Beurlaubtenstande
  des  Heeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine  angehören,  durch
Kaiserliche  Verordnung  zur  Verstärkung  der  Schutztruppen  einberufen
  werden;  in  dringenden  Fällen  ist  hierzu  auch  der  Gourerneur
  befugt”).  „Jede  Einberufung  dieser  Art  ist  einer  Dienstleistung
  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  gleichzuachten®

1)  Wie  nach  $  18  des  R.G.  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in
den  afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst  vom  7.  Juli
1896  (R.G.Bl.  1896,  S.  187).  Redaktion  vom  18.  Juli  1896  (R.G.Bl.  1896,  S.  658  ff.  ).
—  Auf  Grund  des  $  4  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  ist  am  6.  November
1904  eine  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  Schutztruppenangehöriger
  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft  (R.G.Bl.  1904,  S.  44;
Kol.-Blatt  S.  681;  -Schmidt-Dargitz-Köbner  8.  Teil,  S.  251)  ergangen,  die  jedoch
  hier  nicht  weiter  interessiert.

2)  Novelle  zum  Schutztruppengesetz  vom  25.  Juni  1902  (R.G.Bl.  S.  237).

3)  Betreffend  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  der  Kaiserlichen  Schutztruppe
  für  Südwestafrika  (Reichs-Anzeiger  vom  18.  Dezember  1902;  Kol.-Blatt
1903,  S.  1  ff...  —  Vgl.  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  5.  Dezember  1902
erlassene  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Gebührnisse  bei  Dienstleiatungen
  in  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  9.  Mai  1904  (Kol.-Blatt
1904,  S.  341  f.;  Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  105).

4)  Kol.-Blatt  1903,  S.  3.

5)  Auch  Einjährig-Freiwillige  können  dort  ihrer  Dienstpflicht  genügen
(vgl.  auch  die  Verordnung  betreffend  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  der  Kaiserlichen
  Schutztruppe  für  Südwestafrika  vom  30.  März  1897,  $  3).

6)  &amp;amp;  9  h.  1.—  Vgl.  auch  den  „Runderlass  der  Kolonialubteilung  des  ruswärtigen
  Amtes,  betreffend  die  Ableistung  militärischer  Uebungen  bei  den
Schutztruppen*  vom  16.  Febr.  1903.  Schmidt-Dargitz-Köbner  (1904),  S.  46.

7)  $S  19  des  Schutztruppengesetzes  von  1896.
        <pb n="415" />
        _  47  -

(S  19,  Satz  2).

Auch  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  sind  ähnliche  Bestimmungen
  erlassen.  Hier  können  bei  den  dort  befindlichen
Marinetruppen  Freiwillige  zur  Ableistung  ihrer  Dienstpflicht  eingestellt
  werden,  auch  Einjährig-Freiwillige’).  Ferner  sind  auch
hier  Bestimmungen  getroffen  über  die  Heranziehung  der  dort  ansässigen
  Reichsangehörigen  zur  Ableistung  militärischer  Uebungen
und  Einstellung  in  die  Schutztruppe  in  Fällen  der  Gefahr  ’?).

Die  Eingeborenen  sind  im  grossen  und  ganzen  in  die  koloniale
Militärverfassung  noch  nicht  mit  einbezogen  worden;  vielmehr  hat
man  sich  auf  freiwillige  Meldungen  beschränkt  und  rekrutiert  die
farbigen  Truppenteile  durch  Anwerbung.  Selbstverständlich  ist
damit  aber  nicht  gesagt,  dass  auf  die  Eingeborenen  die  für  die
Reichsangehörigen  geltenden  Grundsätze  der  allgemeinen  Wehrpflicht
  nicht  ausgedehnt  werden  könnten.  Kraft  der  Schutzgewalt,
die  der  Kaiser  über  die  Farbigen  ausübt,  ist  er  vielmehr  jederzeit
befugt,  dieselben  unter  Ausdehnung  der  allgemeinen  Wehrpflicht
zur  Ableistung  ihrer  militärischen  Dienstpflicht  in  den  Schutzgebieten
  heranzuziehen  ?).  Tatsächlich  sind  ın  dieser  Hinsicht  auch
schon  einzelne  Bestimmungen  erlassen  worden.  So  sind  in  Südwestafrika
  einzelne  Teile  der  eingeborenen  Bevölkerung,  die  Bastards
von  Rehoboth,  zur  Dienstleistung  bei  der  Schutztruppe  verpflichtet
worden‘)  und  den  Buren,  welche  sich  dort  niedergelassen  haben,
ist  eine  ähnliche  Verpflichtung  für  sich  und  ihre  Nachkommen  auferlegt
  worden).

1)  Vgl.  die  Bekanntmachung  des  Gouverneurs,  betreffend  Meldung  Militärpflichtiger
  und  Ableistung  der  Wehrpflicht  bei  der  Besatzung  des  Kiautschou-Gebietes
  vom  26.  März  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  278).

2)  Anlagen  2  und  3  zu  den  „Organisatorischen  Bestimmungen  für  die  Besatzung
  von  Kiautsschou*  vom  3.  Mai  1902  (Schmidt-Dargitz-Köbner  (1903),
S.  624  ff.).

3)  So  auch  Köbner  a.  a.  O.  S.  1109.

4)  Vgl.  den  Vertrag  betr.  die  Wehrpflicht  der  Rehobother  Bastards  von
26.  Juli  1895  (Kol.-Blatt  1895,  S.  535  und  Hesse:  Die  Schutzverträge  in  Südwestafrika
  1905,  S.  22).

o)  Vgl.  hierzu:  Das  Abkommen  von  1895  zwischen  dem  Kaiserl.  Lande»-hauptmann
  für  Deutsch-Südwestafrika  und  Buren.  Ind.  D.  Kol.-Ztg.  1896  Nr.  41,
S.  323  f.  Ferner  Hesse:  „Die  Stantsangehörigkeit  der  Buren  in  Deutsch-Südwestafrika,
  in  d.  D.  Kol.-Ztg.  1%2  S.  432.  Ders.  „Gibt  es  eine  unmittelbare
  Reichsangehörigkeit?*  S.  38:  auch  Gerstenhauer,  Burenansiedlung  und
Burenpolitik  in  Südwestafrika  in  Zeitschr.  für  Koloninlpolitik,  -recht  und
-wirtschaft.  1904,  Heft  I,  S.  47  fi.
        <pb n="416" />
        —  8  —

815.  3.  Schutztruppen.

Die  Organisation  der  kolonialen  militärischen  Macht!)  ist  nicht
für  alle  Schutzgebiete  dieselbe.  Zunächst  bestehen  für  die  sämtlichen
  afrikanischen  Schutzgebiete?)  als  koloniale  Wehrmacht  die
Kaiserlichen  Schutztruppen,  deren  Bildung,  Zusammensetzung  und
Organisation  nach  einigen  für  Ost-Afrika°),  Südwest-Afrika  *)  und
Kamerun  5)  erlassenen  Spezialgesetzen  durch  das  Schutztruppengesetz
  vom  7./18.  Juli  1896)  und  die  zu  seiner  Ausführung  vom
Reichskanzler  erlassenen  „Organisatorischen  Bestimmungen  für  die
Kaiserlichen  Schutztruppen  Afrikas“  vom  25.  Juli  1898)  umfassend
geregelt  ist.  Die  Schutztruppen  tun  nicht  nur  kriegerische  Dienste,
sondern  werden  vielfach  auch  zur  Wahrnehmung  des  Dienstes  der
öffentlichen  Sicherheitspolizei  verwandt.  Insbesondere  liegt  ihnen
die  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  ob.

Oberster  Kriegsherr  der  Schutztruppe  ist  der  Kaiser.  Das
OÖberkommando  der  Schutztruppen  bildet  der  Reichskanzler’)  mit
dem  erforderlichen  Stabe  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und
Militärverwaltungsbeamten.  Auch  die  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen
  Amtes  hat  einen  gewissen  Einfluss  auf  die  Verwaltungsangelegenheiten
  der  Schutztruppe  und  ist  zuständig  für  das  Pensionswesen
  der  Angehörigen  der  Schutztruppe.  —  In  dem  Schutzgebiete
selbst  steht  dem  Gouverneur  die  höchste  militärische  Gewalt  zu,
während  der  Kommandeur  für  Ausbildung,  Dienst  und  Disziplin
Sorge  zu  tragen  hat.

1)  Vgl.  zum  folgenden  auch:  Zorn,  „Das  Recht  der  Kolonien“  in  Deutscher
  Monatsschrift  1902,  Heft  7,  S.  63  ff.  und  Hesse,  Die  Schutzverträge  in
Südwestafrika  1905,  S.  114  ft.

2)  Mit  Ausnahme  von  Togo,  wo  die  Bildung  einer  Schutztruppe  bis  jetzt
noch  nicht  erfolgt  ist;  hier  besteht  nur  eine  von  deutschen  Offizieren  befehligte
  farbige  Polizeitruppe.

3)  Vom  22.  März  1891  (R.G.Bl.  S.  53).

4)  Vom  9.  Juni  1895  (R.G.Bl.  S.  258/259).

5)  R.G.Bl.  S.  653  ff.

6)  Riebow-Zimmermann  III,  S.  49.

7)  Vgl.  Allerh.  Verordnung  betr.  die  Unterstellung  der  Schutztruppen
unter  den  Reichskanzler  vom  16.  Juli  1896  (Kol.-Blatt  S.  477);  vgl.  auch  8  10
der  Kaiserl.  Verordnung  vom  5.  Dez.  1902  (Kol.-Blatt  1903,  S.  2)  und  vgl.  die
Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  Schutztruppenangehödriger  für  unschuldig
  erlittene  Untersuchungshaft  vom  6.  November  1904  (R.G.Bl.  1904,
S.  441,  Kol.-Bl.  1904,  S.  681,  Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  251),  in  deren
Sinne  der  Reichskanzler  „die  oberste  Militär-Justizverwaltungsbehörde*®  ist,
        <pb n="417" />
        —  4  _

Gebildet  werden  die  Schutztruppen  aus  Freiwilligen  aller
Chargen  !)  des  aktiven  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,
sowie  aus  angeworbenen  Farbigen  *).

Militärisch  bilden  die  Schutztruppen  ein  besonderes  Kontingent
neben  Reichsheer  und  Marine.  Daraus  folgt,  dass  auf  sie  die  für
das  Reich  geltenden  Militärgesetze  nicht  ohne  weiteres  Anwendung
finden.  Jedoch  sind  sowohl  Militärstrafgesetzbuch,  wie  Militärstrafgerichtsordnung
  auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnungen
vom  26.  Juli  1896°)  und  18.  Juli  1900')  in  den  Kolonien  eingeführt
  worden.  Seitdem  ist  unter  dem  Ausdrucke  „Heer“  auch
die  Kaiserliche  Schutztruppe  mitverstanden.  Jedoch  ist  die  Militärstrafgerichtsordnung
  nur  mit  erheblichen  Abweichungen  als  „Kaiserliche
  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppe“  publiziert.  Diese
Abweichungen  rechtfertigen  sich  aus  der  Erwägung,  dass  die
kolonialen  Verhältnisse  mehr  an  einen  immerwährenden  Kriegszustand,
  als  an  Friedenszeiten  erinnern  und  deshalb  zu  gunsten
einer  Vereinfachung  und  Beschleunigung  des  Verfahrens,  ähnlich
wie  im  Bordverfahren,  erhebliche  Konzessionen  gemacht  sind?).

In  den  Südsee-Schutzgebieten  besteht  eine  organisierte  Wehrmacht
  des  Reiches  nicht.  Hier  nehmen  den  Sicherheitsdienst  kleine,
den  Zivilbehörden  unterstellte,  aus  Farbigen  gebildete  Polizeitruppen
wahr,  die  unter  deutschen  Polizeimeistern  stehen.

Besondere  Verhältnisse  bestehen  für  Kiautschou.  Die  dort
befindliche  militärische  Macht  bildet  einen  Teil  der  aktiven  Kaiserlichen
  Marine,  untersteht  also  in  Hinsicht  der  Verwaltung  dem
Reichsmarineamte,  wie  überhaupt  sowohl  die  ganze  militärische,  wie
die  ganze  Zivilverwaltung  des  Gebietes  dem  Staatssekretär  des

1)  Mit  Ausnahme  der  Gemeinen  gemäss  $  2  des  Ges.  vom  18.  Juli  1896.

2)  Nur  in  Südwestafrika  können  auch  Gemeine  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserl.  Marine  in  die  Schutztruppe  eingestellt  werden.

3)  Betreffend  die  Einführung  der  deutschen  Militärstrafgesetze  in  den
afrıkanischen  Schutzgebieten  (R.G.Bl.  S.  669;  Zorn,  Koloninlgesetzgebung.
S.  194).

4)  Betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der
Kaiserlichen  Schutztruppen  (R.G.Bl.  S.  831;  Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  195).
Zu  dieser  Verordnung  sind  Ausführungsbestimmungen  ergangen  unter  dem
23.  Juli  1900.  (Zorn,  Kolonialgesetzgebung  8.  208.)

5)  Dies  gilt  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  ausserhalb  Europas;
  in  der  Heimat  gilt  das  ordentliche  Verfahren.

Florack,  Schutzgebiete.  4
        <pb n="418" />
        _-  50  —

Reichsmarineamtes  unterstellt  ist!.  Als  Teile  der  aktiven  Marine
unterstehen  die  Marinetruppen  in  Kiautschou  selbstredend  ohne
weiteres  den  Militärgesetzen  des  Reiches.  Da  jedoch  für  die
Strafgerichtsordnung  dieselben  Abweichungen  geboten  scheinen,  wie
für  die  übrigen  Kolonien,  so  sind  dieselben  auch  hier,  aber  nicht
im  Wege  der  Verordnung,  sondern  durchaus  korrekt  durch
das  Reichsgesetz  betreffend  die  militärische  Strafrechtspflege  in
Kiautschou  vom  25.  Juni  1900?)  eingeführt  worden.  Dieses  Reichsgesetz
  hat  vorläufig  allerdings  nur  Geltung  bis  zum  1.  ‚Januar
1906  3).

Endlich  sei  noch  erwähnt,  dass  im  Kiautschou-Gebiet  auch
noch  eine  kleine  Chinesentruppe  unter  deutscher  Führung  organisiert
  worden  ist).

816.  c.  Finanzen.

Für  die  finanzielle  Verwaltung’)  der  Schutzgebiete  ist  massgebend
  das  Gesetz  vom  30.  März  1892  °)  über  die  Einnahmen  und
Ausgaben  der  Schutzgebiete,  das  also  auf  diesem  Gebiete  die
Kaiserliche  Verordnungssphäre  ausschliesst  ”).  Ergänzt  wird  das
Budgetrecht  der  Kolonien  dann  noch  durch  internationale  Vereinbarungen
  über  Zölle  und  Steuern,  sowie  durch  einzelne  noch
in  Kraft  befindliche  Verträge  mit  eingeborenen  Häuptlingen  und
mit  Kolonialgesellschaften.

Durch  $  5  des  genannten  (fesetzes  sind  besondere  „Landesfisci‘“*
  ın  den  einzelnen  Schutzgebieten  geschaffen  worden  und
hierdurch  jedem  einzelnen  Schutzgebiet  eine  selbständige,  finanzielle

1)  Die  Verhältnisse  der  Marinetruppen  in  Kiautschou  sind  geregelt  in
den  organisatorischen  Bestimmungen  vom  3.  Mai  1902  (Schmidt-Dargitz-Köbner
  1903,  S.  624).

2)  R.G.Bl.  S.  304,  Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  194.

3,821.

4)  Vgl.  Köbner  a.  a.  O.  S.  1109.

5)  Vgl.  zum  folgenden:  v.  Stengel  (Annalen  1895)  S.  729  ff.  Zorn  a.  a.  O.
I,  S.  591.  Köbner  a,  a.  O.  S.  1110.  Meyer  a.  a.O.  S.  223.  Seelbach  a.  a.  O.
S.  19  ff.  —  v.  König  „Die  Finanzen  der  deutschen  Schutzgebiete*  in  Beiträgen
zur  Kolonialpolitik  und  Kolonialwirtschaft,  II.  Jahrg.  (1900/01),  S.  123  ff.:
146  ff.;  177  ft.

6)  R.G.Bl.  S.  369.  Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  127.

7)  Die  Streitfrage,  ob  der  Budgetartikel  der  R.V.  in  den  Schutzgebieten
eine  uneingeschränkte  Bedeutung  gehabt  hat,  ist  nach  Erlass  des  genannten
  Gesetzes  gegenstandslos.  Vgl.  Zorn  a.  a.O.  I,  S.  591.  Meyer  a.a.  O.S.  226  ff.
Hänel  a.  a.  O.  S.  582.
        <pb n="419" />
        —  bl  —

Rechtspersönlichkeit  unter  Ausschluss  jeglicher  Haftung  seitens
des  Reiches  verliehen  worden.  Das  Gesetz  ist  weiterhin  grundlegend
  für  den  Etat  der  Schutzgebiete.  Dieser  ist,  durchaus  analog
dem  Reichshaushaltsetat,  aber  getrennt  von  diesem,  alljährlich
durch  Gesetz  festzustellen.  Bemerkt  ist  schon,  dass  es  zur
Aufnahme  einer  Anleihe  '),  sowie  zur  Uebernahme  einer  Garantie?)
  für  die  Schutzgebiete  eines  (iesetzes  bedarf°),  und,  dass
die  Kosten  der  Verwaltung  der  Marschall-Inseln  von  der  zu  Hamburg
  domizilierten  Jaluitgesellschaft  getragen  werden.

Besondere  Erwähnung  verdient  hier  noch  $  7  des  Gesetzes
vom  30.  März  1892.  Er  lautet:  „Auf  Schutzgebiete,  deren  Verwaltungskosten
  ausschliesslich  von  einer  Kolonialgesellschaft  zu
bestreiten  sind,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine
Anwendung“).  Bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892
wurden  von  Kolonialgesellschaften  die  Verwaltungskosten  des
Schutzgebietes  Neu-Guinea  und  des  Schutzgebietes  der  Marschall-,
Brown-  und  Providence-Inseln  bestritten.  Für  das  Schutzgebiet
Neu-Guinea  hatte  die  Neu-(suinea-Kompagnie  entsprechend  dem
Kaiserlichen  Schutzbrief  vom  17.  Mai  1885°)  die  sämtlichen  Kosten
der  Verwaltung  ihres  Schutzgebietes  zu  bestreiten.  Als  nun  das
Reich  durch  Allerhöchste  Verordnung  vom  27.  März  1899°)  die
Landeshoheit  und  die  Verwaltung  über  das  Schutzgebiet  von
Deutsch-Neu-Guinea  vom  1.  April  1899  übernahm,  kam  von  da
ab  das  Gesetz  vom  30.  März  1892  auch  für  dieses  Schutzgebiet  in
Anwendung.  Dagegen  ist  das  Gesetz  vom  30.  März  1892  auf  das
Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-Inseln  gemäss
der  Vorschrift  des  $  7  des  genannten  Gesetzes  unanwendbar  geblieben,
  da  der  Vertrag  vom  21.  Januar  1888”)  zwischen  dem  Auswärtigen
  Amte  und  der  Jaluit-Gesellschaft  auch  heute  noch  in  Gel-1)

  Vgl.  das  Gesetz  betreffend  die  Gewährung  eines  Darlehns  an  das  Schutzgebiet
  Togo  vom  23.  Juli  1904  (R.G.Bl.  1904,  S.  329  ff.  Kol.-Blatt  1904,  Beilage
  zu  Nr.  18,  S,  1)  und  den  Reichshaushaltsetat  für  das  Schutzgebiet  Togo
auf  das  Rechnungsjahr  1905  (R.G.Bl.  S.  220).

2)  Vgl.  das  Gesetz  betr.  die  Uebernahme  einer  Garantie  des  Reichs  in
bezug  auf  eine  Eisenbahn  von  Daressalam  nach  Morogoro  vom  31.  Juli  1904
(Schmidt-Dargitz-Köbner  8.  Teil,  S.  188).

3)  Vgl.  8  4  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892  (R.G.Bl.  S.  369).

4)  R.G.Bl.  1892,  3.  370.

5)  Riebow-Zimmermenn,  I.  Teil,  8.  434.

6)  Riebow-Zimmermann,  IV.  Teil,  8.  50.

7)  Riebow-Zimmermann,  I.  Teil,  3.  603.

4*
        <pb n="420" />
        tung  ist.  Nach  wie  vor  wird  alljährlich  gemäss  der  Vorschrift  der
ss  2—5  des  genannten  Vertrages  zwischen  dem  Auswärtigen  Amte
und  der  Jaluit-Gesellschaft  ein  Etat  aufgestellt  und  vereinbart,  und
nach  wie  vor  übernimmt  die  Jaluit-Gesellschaft  die  Kosten  der
Verwaltung  und  Rechtspflege.

Jedes  Schutzgebiet  soll  seine  Ausgaben  selbst  bestreiten,  doch
ist  es  bis  jetzt  noch  nicht  dazu  gekommen,  vielmehr  sind  alljährlich
mehr  oder  minder  erhebliche  Reichszuschüsse  nötig  geworden  '!).
Neben  dieser  Einnahmequelle  bilden  die  Einnahmen  der  Schutzgebiete
  Zölle,  Steuern  und  Gebühren.

In  die  Zollunion,  wie  sie  für  das  Reich  besteht,  sind  die
Schutzgebiete  nicht  eingeschlossen,  sie  sind  vielmehr  „Zollausland“
  ?),  selbst  für  den  direkten  Verkehr  mit  dem  Mutterlande.
Im  einzelnen  ist  das  Zollwesen  der  Schutzgebiete  durch  eine  Reihe
internationaler  Abmachungen  geregelt,  aus  denen  insbesondere
hervorzuheben  sind  die  Bestimmungen  der  Kongoakte  vom  26.  Februar
  1885°),  sowie  die  abändernden  bezw.  ergänzenden  Bestimınungen
  der  Brüsseler  Generalakte  vom  2.  Juli  1890*),  und  der
Brüsseler  Konvention  vom  8.  Juni  18895).  Ausserdem  ist  zur
Regelung  des  Zollwesens  eine  Reihe  von  Zollverordnungen  ergangen.


Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnungen  vom  1.  Juli
1902  °)  und  vom  7.  November  1902  °)  wurden  vom  Reichskanzler
erlassen:

Für  das  deutsch-südwestafrikanische  Schutzgebiet  unter  Aufhebung
  der  Zollordnung  vom  10.  Oktober  1896°)  und  der  dazu
erlassenen  Ausführungs-  und  Abänderungsbestimmungen  die  Zoll-1)

  Ausnahmen:  Kamerun  und  Togo,  die  ab  und  zu  ohne  Zuschuss  fertig
werden;  vgl.  den  Haushaltsetat  der  Schutzgebiete:  bezügl.  Kamerun  auf  die
Rechnungsjahre  1893  (R.G.Bl.  S.  125)  und  1894  (R.G.Bl.  S.  313);  bezügl.  Togo
auf  die  Rechnungsjahre  1893  (R.G.Bl.  S.  127),  1894  (R.G.Bl.  S.  316),  1895  (R.G.Bl.
S.  219),  1896  (R.G.Bl.  S.  98),  1897  (R.G.Bl.  S.  88),  1898  (R.G.Bl.  S.  153),  1903
(R.G.Bl.  S.  102),  1904  (R.G.Bl.  S.  203),  1905  (R.G.Bl.  S.  220).

2)  Aber  mit  Meistbegünstigung.

3)  Abgedruckt  bei  Zorn,  Koloniulgesetzgebung  S.  69.

4)  R.G.Bl.  S.  605  ff.;  Zorn,  Kolonialgesetzgebung  S.  564.

5)  Endlich  enthalten  die  Erwerbs-  und  Umgrenzungsverträge  der  Schutzgebiete
  und  Interessensphüren  mannigfaltige  Zollbestimmungen.  Vgl.  Köbner
a.  a.  O.  1904,  S.  1111.

6)  Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  482.

7)  Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  546.

8)  Zorn,  Kolonialgesetzgebung,  S.  703.
        <pb n="421" />
        53  —

verordnung  vom  31.  Januar  1903!).  Dazu  ergingen  die  Ausführungsbestimmungen
  des  Gouverneurs  vom  10.  April  1903°)  und
zwecks  Ergänzung  bezw.  Abänderung  des  Zolltarifs  die  Verordnungen
  vom  18.  Juni  und  vom  26.  September  1903,  vom  25.  Februar,
  17.  Mai,  29.  Juli,  30.  Juli,  10.  September,  17.  November
1904.  In  Kraft  getreten  ist  die  Zollverordnung  vom  31.  Januar
1903  gemäss  $  39  der  Verordnung  vom  10.  April  1903  am
1.  Juli  1903.

Für  das  deutsch-ostafrikanische  Schutzgebiet  wurde  auf  Grund
der  genannten  Kaiserlichen  Verordnungen  unter  Aufhebung  der
Zollordnung  vom  1.  Januar  1899°),  der  Zollordnung  für  die
Binnengrenze  des  deutsch  -  ostafrikanischen  Schutzgebiets  vom
5.  März  1900  und  der  zu  diesen  Verordnungen  erlassenen  Ausführungs-
  und  Abänderungsbestimmungen  die  Zollverordnung  vom
13.  Juni  1903)  erlassen.  Dazu  ergingen  die  Ausführungsbestimmungen
  des  Gouverneurs  vom  4.  Dezember  1903°)  und  vom
30.  April  1905®).  In  Kraft  getreten  ist  die  Zollverordnung  vonı
13.  Juni  1903  am  1.  April  1904  gemäss  der  Bekanntmachung  des
Gouverneurs  vom  14.  November  1903).

Auf  Grund  der  Verfügung?)  des  Reichskanzlers  betreffend  die
seemannsamtlichen  und  konsularischen  Befugnisse  und  das  Verordnungsrecht
  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und
der  Südsee  vom  27.  September  1903°)  ergingen:

Für  Kamerun  unter  Aufhebung  der  Zollverordnungen  vom
25.  Oktober  und  20.  November  1903,  ferner  vom  3.  Januar  1904
die  Verordnung  des  Gouverneurs  betreffend  den  Zolltarif  vom
5.  Oktober  1904!%).  In  Kraft  getreten  ist  dieser  Zolltarif  am
1.  Dezember  1904'!).

1)  Beilage  zu  Nr.  10  des  Kol.-Blattes  1903.

2)  Beilage  zu  Nr.  10  des  Kol.-Bl.  1903,  Schmidt-Dargit  z-Köbner,  7.  Teil
Ss.  79.

3)  Zorn,  Kolonialgesetzgebung,  S.  719.

4)  Beilage  zu  Nr.  22  des  Kol.-Blattes  1903.

5)  Kol.-Blatt  1904,  S.  37—49.

6)  Kol.-Blatt  1905,  S.  394.

7)  Schmidt-Dargitz-Köbner,  7.  Teil,  S.  244.

8)  Verfügt  auf  Grund  der  $  5  der  Seemannsordnung  und  der  $$  8,  15
des  Sch.G:G.

9)  Kol.-Blatt  8.  509;  Reichs-Anzeiger  vom  6.  Oktober  1903;  Schmidt-Dargitz-Köbner,
  7.  Teil,  S.  214.

10)  Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  235,  Kol.-Blatt  S.  721.
11)  Gemäss  &amp;amp;  3  der  Verordnung  vom  5.  Oktober  1904.
        <pb n="422" />
        _  Hu  —

Für  Togo  erging  unter  Aufhebung  der  Verordnungen  vom
24.  Februar  1894,  vom  2.  Juli  1900  und  vom  17.  November  1894
die  Verordnung  des  (Gouverneurs  betreffend  die  Erhebung  von
Einfuhrzöllen  vom  29.  Juli  1904!.  Die  Verordnung  trat  am
1.  August  1904  in  Kraft  ?).  '

Für  Deutsch-Neuguinea  wurde  erlassen  am  12.  September
1904?)  vom  Gouverneur  die  Verordnung  betreffend  Abänderung
des  für  das  Schutzgebiet  Deutsch-Neuguinea  mit  Ausschluss  des
Inselgebietes  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen  gültigen  Zolltarıfes‘).
  Der  Zolltarif  trat  am  1.  Oktober  1904  in  Kraft?).

Ferner  ist  das  Zollwesen  geregelt  für  Samoa  auf  Grund  der
Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  17.  Februar  1900*)  durch  die
Verordnung  des  Gouverneurs  von  Samoa  betreffend  den  Zoll-  und
Steuertarif  vom  1.  Juli  1901).

Kiautschou  ist  Freibhandelsgebiet  und  hat  nur  einen  Zoll  auf
Opium®),  Waffen,  Pulver,  Sprengstoffe,  während  für  den  Transitverkehr
  von  und  nach  dem  chinesischen  Hinterlande  ein  chinesisches
  Seezollamt  besteht  ?).

1)  Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  170;  Kol.-Blatt  1905,  S.  3.

2)  Gemäss  $&amp;amp;  2  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1904.

3)  Kol.-Blatt  S.  723;  Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  221.

4)  Vgl.  die  Zusatzverordnung  vom  2].  September  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  8.  Teil,  S.  226).

5)  Ausser  Kraft  gesetzt  wurden  mit  dem  Ablauf  des  30.  September  1904
der  für  das  Schutzgebiet  Deutsch-Neuguinea  mit  Ausschluss  des  Inselgebietes
der  Karolinen,  Palau  und  Marianen  gültige  Zolltarif,  Anlage  zur  Verordnung
der  Neu-Guinea-Kompagnie  vom  30.  Juni  1888  und  die  Verordnung  der  Direktion
  der  Neu-Guinea-Kompagnie,  betreffend  Abünderung  dieses  Zolltarifer
vom  18.  Oktober  1898.

6)  Betreffend  die  Ausübung  konsularischer  Befugnisse  und  den  Erlass  polizeilicher
  und  sonstiger,  die  Verwaltung  betreffender  Vorschriften  in  Samon
(Kol.-Blatt  1900,  S.  311).

7)  Kol.-Blatt  S.  627;  Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  356.

8)  Vgl.  die  Verordnung  des  Gouverneurs,  betreffend  Opium  vom  11.  März
1902  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  606)  und  zu  dieser  Verordnung  die
Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  13.  Oktober  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  7.  Teil,  S.  308).

9)  Vgl.  die  provisorischen,  zollamtlichen  Bestimmungen  für  das  deutsche
Kiautschou-Gebiet  vom  23.  Mai  1899  (Riebow-Zimmermann,  IV.  Teil,  S.  196)
dazu  die  Zusatzbestimmungen  vom  20.  April  1901  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
6.  Teil,  S.  575);  ferner  die  provisorischen  zollamtlichen  Bestimmungen  betreffend
  die  Dampfschiffahrt  auf  Binnengewässern,  erlassen  vom  chinesischen
Seezollamt  vom  19.  August  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  299).
        <pb n="423" />
        _  5  —_

An  Steuern!)  erheben  die  Schutzgebiete  nicht  nur  wie  das
Reich,  nur  indirekte?),  sondern  auch  direkte  Steuern.  Von  letzteren
sei  namentlich  die  in  fast  allen  Schutzgebieten  bestehende  Gewerbesteuer
  ?)  erwähnt.  Unter  eine  gemeinschaftliche  Kategorie
lassen  sie  sich  im  übrigen  nicht  bringen,  vielmehr  sind  sie  nach
den  wirtschaftlichen  und  kulturellen  Zuständen  verschieden.  Grund-,
(Gebäude-  und  Hüttensteuern  *),  Bergwerksabgaben  ?),  Einkommen-1)

  Zur  Frage  der  Steuererhebung  vgl.  Jakobi,  „Die  Besteuerung  der  Eingeborenen“
  in  Beiträgen  zur  Kolonialpolitik  und  Kolonialwirtschaft,  11I.  Jahrg.
(1901/02),  S.  407  ff.

2)  Neben  den  schon  erwähnten  Zollverordnungen  seien  noch  angeführt:
für  Deutsch-Ostafrika  die  Verordnung  vom  12.  Mai  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  8.  Teil,  S.  111;  Kol.-Blatt  1904,  S.  431),  betreffend  Erhebung  einer
Verbrauchsabgabe  von  Salz;  dazu  die  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom
9.  Dezember  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S,  259);  ferner  die  Verordnungen
  vom  24.  Juli  1899  (Riebow-Zimmermann,  IV.  Teil,  S.  84)  und  vom
6.  Januar  1902  (Kol.-Blatt  S.  109;  Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  448),
betreffend  Erhebung  einer  Hundesteuer.  —  Für  Deutsch-Südwestafrika  die
Verordnung  vom  18.  Juni  1903  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  7.  Teil,  S.  135;  Kol.-Blatt
  S.  455),  betreffend  Einfuhrzoll  auf  Zündhölzer;  —  für  Kamerun  die  Verordnung
  vom  23.  September  1901  (Kol.-Blatt  S.  814;  Schmidt-Dargitz-Köbner
6.  Teil,  S.  395),  betreffend  die  Einführung  einer  Hundesteuer;  ferner  die  Verordnung
  vom  30.  Mai  1904  (Kol.-Blatt  S.  720,  Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,
.  116)  betreffend  Verzollung  von  Spiritus.  —  Für  Togo:  die  Verordnung  vom
3.  November  1904  (Kol.-Blatt  1905,  S.  4,  Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil
S.  250).  —  Für  die  Marianen:  die  Verordnung  vom  7.  Februar  1900  (Kol.-Blatt
1900,  S.  745,  Riebow-Zimmermenn,  V.  Teil,  S.  22,  betreffend  die  Erhebung
einer  Schlachtsteuer  im  Inselgebiete  der  Marianen  und  die  Verordnung  vom
1.  Februar  1902  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  450;  Kol.-Blatt  1902,
S.  435)  betreffend  Einführung  einer  Hundesteuer.

3)  Vgl.  die  Verordnungen:  für  Deutsch-Südwestafrika:  vom  26.  Juni  1895
(Riebow-Zimmermann,  11.  Teil,  S.  162;  Kol.-Blatt  8.458)  mit  der  Abänderungsverordnung
  vom  10.  Oktober  1901  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  401;
Kol.-Blatt  1902,  S.  158).  —  Für  Deutsch-Ostafrika:  vom  22.  Februar  1899  (Kol.-Blatt
  1899,  S.  430;  Riebow-Zimmermann,  1V.  Teil,  S.  39);  dazu  die  Abänderungsverordnungen
  vom  16.  März  190  (Riebow-Zimmermenn,  V.  Teil,  S.  41)
und  vom  28.  Juni  1901  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  355).  —  Für  Togo:
vom  1.  August  1899  (Kol.-Blatt  S.  622;  Riebow-Zimmermann,  IV.  Teil,  S.85).
—  Für  die  Marschall-Insein:  vom  10.  November  1895  (Kol.-Blatt  1895,  S.  569;
Riebow-Zimmermann,  II.  Teil,  S.  188)  mit  der  Abänderungsverordnung  vom
28.  März  1900  (Riebow-Zimmermann,  V.  Teil,  S.  43).

4)  Vgl.  die  unter  Aufhebung  der  früher  ergangenen  Verordnungen  erlassene
  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Ostafrika  betreffend  die  Erhebung
  einer  Häuser-  und  Hüttensteuer  vom  22.  März  1905  (Kol.-Blatt  1905
Ss,  272;  dazu  die  Ausführungsbestimmungen  vom  22.  Mürz  1905  (Kol.-Blatt

Pf
        <pb n="424" />
        steuer!)  und  Hafenabgaben  ?)  kehren  am  häufigsten  wieder;  ab
und  zu  findet  sich  auch  eine  \Wege-°®)  und  Wagen-‘),  sowie  eine
Eingeborenen-Kopf-°)  und  Erbschaftssteuer  °),  welch  letztere  meist

1905,  S.  274)  und  die  Abänderungsverordnung  vom  15.  Juni  1905  (Kol.-Blatt
1905,  S.  469).

[zu  S.55])  Vgl.  die  auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnungen  vom  9.  Oktober
  1898  (Kol.-Blatt  S.  725;  R.G.Bl.  1898,  S.  1045  ff.)  und  vom  18.  November  1900
(Reichs-Anzeiger  vom  1.  Dezember  1900;  Kol.-Blatt  1900,  S.  995),  betreffend
das  Bergwesen  in  Deutsch-Ostafrika  vom  Reichskanzler  erlassenen  Bekanntmachungen
  vom  27.  November  1900  (Kol.-Blatt  1900,  S.  895;  Riebow-Zimmermann,
  V.  Teil,  S.  167),  vom  16.  Oktober  1903  (Reichs-Anzeiger  Nr.  258,  Kol.-Blatt
  S.  574)  und  vom  11.  Juli  1905  (Kol.-Blatt  1905,  S.  467),  betreffend  die
Schürfscheingebühr,  die  Feldessteuer  und  die  Bergwerksabgaben  in  Deutsch-Ostafrika;
  —  ferner  vgl.  die  Kaiserl.  Bergverordnung  für  Deutsch-Südwestafrika
  vom  8.  Aug.  1%5  (R.G.Bl.  1905,  S.  727  f.),  die  gemäss  ihrem  $  99  am
1.  Januar  1906  in  Kraft  tritt.

1)  Vgl.  die  Verordnung  vom  20.  Juni  1888  (Riebow,  I.  Teil,  S.  530),  betreffend
  die  Erhebung  einer  Gewerbe-  und  Einkommensteuer  im  Schutzgebiet
der  Neu-Guinea  Kompagnie.

2)  Vgl.  die  Verordnungen  für:  Deutsch-Ostafrika  vom  17.  September  1903
(Kol.-Blatt  S.  574;  Schmidt-Dargitz-Köbner,  7.  Teil,  S.  193),  betreffend  Befeuerungs-
  und  Betonungsgebühren  für  die  Häfen  der  deutsch-ostafrikanischen
Küste;  dazu  den  Runderlass  des  Gouverneurs  vom  9.  August  1903  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  7.  Teil,  S.  193,  Anm.  2),  vgl.  auch  die  Hafenordnung  für  den
Hafen  von  Daressalam  vom  28.  Juli  1903  (Kol.-Blatt  S.  511);  —  für  Kamerun
vom  10.  Februar  1891  (Riebow,  I.  Teil,  S.  236)  betreffend  die  von  den  Seeschiffen
  zu  entrichtenden  Hafenabgaben;  —  für  das  Schutzgebiet  der  Karolinen
  die  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  16.  März  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  8.  Teil,  S.  79),  betreffend  die  Erhebung  von  Schiffsabgaben  ım  Hafen
von  Panape;  für  Deutsch-Neuguinea  der  Tarif  vom  15.  Juli  1903  (Kol.-Blatt
S.  609,  Schmidt-Dargitz-Köbner,  7.  Teil,  S.  154)  für  die  von  Schiffen  in  Friedrich-Wilhelmshafen
  zu  entrichtenden  Anlegegebühren;  —  für  Kiautschou  vum
19.  Febr.  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  274)  betreffend  Laden  und
Löschen  von  Kauffarteischiffen  im  Hafen  von  Tsingtau,  dazu  die  Ergänzung»-verordnung
  vom  14.  Mai  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  8.  284).

3)4)  Vgl.  die  Verordnungen  vom  30.  Dezember  1895  (Riebow-Zimmermann
II.  Teil,  S.  205)  und  vom  17.  Mai  1897  (Riebow-Zimmermann,  I.  Teil,  S.  348),
betreffend  eine  Wege-  und  Wagenabgabe  in  Südwestafrika,  ferner  die  Abänderungsverordnung
  vom  27.  Oktober  1901  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,
S.  406,  Kol.-Blatt  1902,  S.  33),  betreffend  die  Wagenabgabe  in  Deutsch-Südwestafrika;
  dazu  die  Ausführungsbestimmungen  vom  27.  Oktober  1901  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  6.  Teil,  S.  407,  Kol.-Blatt  1902,  S.  34).

5)  Vgl.  die  Verordnungen  für:  das  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln  vom
17.  April  1890  (Riebow  I.  Teil,  S.  621),  betreffend  die  Erhebung  von  persönlichen
  Steuern,  dazu  die  Abänderungsverordnung  vom  29.  August  1898  (Kol-Blatt
  S.  798  £.;  Riebow-Zimmermann,  III.  Teil,  S.  120);  —  für  das  Schutzgebiet
  der  Marianen  vom  17.  Januar  1900  (Riebow-Zimmermann,  V.  Teil,  S.  18),
        <pb n="425" />
        —  57  —

in  Naturalien  gezahlt  wird.

Eine  besonders  sorgfältige  Regelung  hat  das  Grundsteuersystem
  in  Kiautschou  erfahren  durch  die  Gouvernementsverordnungen
  vom  2.  September  1898!),  vom  30.  März  1903?)  und  vom
5.  Mai  1904°).  Entsprechend  der  dort  vorherrschenden  bodenpolitischen
  Interessen  des  Deutschen  Reiches  ist  das  rein  steuerliche
  Interesse  einstweilen  in  den  Hintergrund  getreten*).  Jedoch
wird  gemäss  der  letzten  Verordnung  für  Ackerland,  soweit  der
Grund  und  Boden  des  Gebietes  noch  nicht  von  dem  Gouvernement
  erworben  ist,  eine  jährliche  Grundsteuer  erhoben,  die  halb-Jährlich
  von  den  Ortsältesten  des  Dorfes,  zu  dessen  Bezirk  der
steuerpflichtige  Boden  gehört,  an  das  Gouvernement  abgeführt  wird.

d.  Die  Rechtspflegeinihren  Grundzügen?).

817.  ©.  bezüglich  der  Weissen.
Die  Gerichtsbarkeit  6)  bezüglich  der  Weissen  ist,  wie  schon

betreffend  die  Kopfsteuer  und  die  Arbeitsleistung;  —  für  Kamerun  vom  16.  Mai
1903  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  7.  Teil,  S.  113;  Kol.-Blatt  1904,  S.  227  ff.),  betreffend
  Erhebung  einer  Kopfsteuer  im  Verwaltungsbezirke  Duala;  —  für
Deutsch-Ostafrika  vom  22.  März  1%5  (Kol.-Blatt  1905,  $.  272  ff.),  betreffend
die  Erhebung  einer  Häuser-  und  Hüttensteuer,  gemäss  deren  $  15  die  auf  den
privaten  land-  und  forstwirtschaftlichen  Unternehmungen  von  Europäern  angesiedelten,
  in  Häusern  der  Pflanzung  u.  s.  w.  untergebrachten  erwachsenen
männlichen  farbigen  Arbeiter  —  mit  Ausnahme  der  Arbeiter,  die  mehr  als  6  Monate
  hinter  einander  in  demselben  Betriebe  gearbeitet  haben,  eine  monatliche
Kopfsteuer  von  12!/s  Heller  zu  zahlen  haben.

6  [zu  S.  56])  Vgl.  dieVerordnung  vom  4.  November  1893  (Kol.-Blutt  1894,  S.  41;
Riebow-Zimmerinann,  II.  Teil,  S.  46),  betreffend  die  Erhebung  einer  Erbschaftssteuer
  und  die  Regelung  von  Nachlässen  Farbiger  in  Deutsch-Ostafrika,  dazu
den  Runderlass  des  Gouverneurs  vom  1.  September  1896  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  6.  Teil,  S.  135)  und  den  vom  16.  Dezember  1896  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  6.  Teil,  S.  139).

1)  Betreffend  den  Landerwerb  in  dem  deutschen  Kiautschou-Gebiete  (Riebow-Zimmermann,
  V.  Teil,  S.  198).

2)  Betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken  im  Kiautschou-Gebiete  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  7.  Teil,  S.  299).  Zu  dieser  Verordnung  erging  eine  Abänderungs-
  und  Ergänzungsverordnung  am  31.  Dezember  1903  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  7.  Teil,  S.  312).

3)  Betrefiend  die  Erhebung  von  chinesischen  Grundsteuern  in  dem  deutschen
  Kiautschou-Gebiete  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  281),  —  vgl.
die  Bekanntinachung  des  Gouverneurs  von  1.  Oktober  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  8.  Teil,  S.  301),  betreffend  Steuereinschützung  der  Grundstücke.

4)  Näheres  siehe  bei  Köbner  a.  a.  O.  1904,  S.  1124  ff.

5)  Vgl.  zum  folgenden  insbesondere  Köbner,  „Kolonialstrafrecht*  (Vor-
        <pb n="426" />
        58  —

mehrfach  erwähnt,  nach  den  Grundsätzen  des  auch  in  den  Kolonien
  in  Kraft  gesetzten  K.G.G.  geregelt.  Jedoch  finden  sich  einzelne
  mehr  oder  minder  schwerwiegende  Abweichungen,  deren
wichtigste  im  folgenden  festgestellt  werden.

Erstinstanzliche  Gerichte  sind  in  den  Kolonien  die  „Bezirksgerichte“,
  in  Kiautschou  das  „Kaiserliche  Gericht  von  Kiautschou“;
die  Richter  führen  den  Titel  „Bezirksrichter“  bezw.  „Kaiserlicher
Richter“  !).  In  Amtsgerichts-  und  Konkurssachen  entscheidet  der
Einzelrichter,  in  Landgerichtssachen  das  aus  dem  Kolonialrichter
und  2  Laienbeisitzern  gebildete  koloniale  Kollegialgericht;  nur  in
Ausnahmefällen,  wenn  nämlich  Laienbeisitzer  nicht  zu  beschaffen
sind,  darf  der  Kolonialrichter  auch  in  Landgerichtssachen  als
Einzelrichter  entscheiden,  muss  aber  dies  und  den  Hinderungsgrund
  im  Protokoll  vermerken  *).  Die  Zuziehung  von  Laien-,  statt
juristischen  Beisitzern  ist  einmal  eine  Sparsamkeitsmassregel,  andrerseits
  mit  Rücksicht  auf  das  Handelsgewohnheitsrecht  und  das
Vertrauen  in  die  Rechtspflege  in  den  Kolonien  ein  glücklicher
Griff  ?).

In  Strafsachen  ist  in  solchen  Fällen  der  Einzelrichter  zuständig,
  wo  es  nach  heimischem  Recht  der  Amtsrichter  allein  ist.
Auch  in  Schöffengerichts-  und  Uebertretungssachen  *)  ist  der
Einzelrichter  zuständig’),  mit  Ausnahme  von  Kiautschou,  wo  zwei

trag)  in  Mitteilungen  der  internationalen  kriminalistischen  Vereinigung,  XL  Bd.
Heft  2  (1904)  vornehmlich  S.  548  ff.;  ferner  v.  Stengel  (Annalen  1895)  S.  685  ff.
Köbner  a.  a.  OÖ.  1904,  S.  1112  fl.  Zorn  Bd.  I,  S.  602  ff.,  Bd.  II,  8  24.  Meyer
a.  a.  OÖ.  S.  195  ff.  Gareis,  Kolonialrecht,  S.  12  ff.  Seelbach,  Grundzüge  der
Rechtspflege  in  den  deutschen  Kolonien  (Bonner  Diss.)  1904.

6  [zu  S.  57])  Mit  Ausnahme  der  Militärgerichtsbarkeit.

1)  Und  in  Kiautschou:  „Kaiserlicher  Oberrichter“,  weil  der  Oberrichter
von  Kiautschou  gleichzeitig  II.  und  letzte  Instanz  für  Chinesenstreitigkeiten
ist.  Im  übrigen  besteht  ein  sachlicher  Unterschied  zwischen  beiden  Kategorien
  nicht.  Vgl.  die  Dienstanweisung  des  Reichskanzlers  vom  1.  Juni  1901
(Anhang  zum  Marineverordnungsblatt  1901,  S.  XVI,  Schmidt-Dargitz-Köbner,
6.  Teil,  S.  576);  ferner  die  Verordnung  vom  15.  April  1899  (Anhang  zum  Marineverordnungsblutt
  S.  XXV,  Schmidt-Dargitz-Köbner,  4.  Teil,  S.  191)  betreffend
  die  Rechtsverhältnisse  der  Chinesen.

2)  8  9  K.G.G.

3)  Vgl.  Köbner  a.  a.  O.  S.  1112.

4)  8  75  G.V.G.  Vgl.  das  Abünderungsgesetz  vom  5.  Juni  1905  (R.G.Bl.
S.  533  ff.)

5)  Anders  im  K.G.G.  $  10!  Hier  ist  die  Zuziebung  von  zwei  Beisitzern
notwendig.
        <pb n="427" />
        59  —

Beisitzer  zugezogen  werden  müssen!).  In  Strafkammersachen
entscheidet  der  Kolonialrichter  mit  4,  im  Notfalle  mit  2°)  Beisitzern;
  in  Schwurgerichtssachen  der  Einzelrichter  mit  4  Beisitzern
  °)  ).  In  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist,  wie
daheim,  der  koloniale  Einzelrichter  zuständig.

Entgegen  dem  K.G.G.,  das  als  II.  Instanz  in  Zivil-  und  in
Strafsachen  nur  das  Reichsgericht  kennt,  gibt  es  in  den  Schutzgebieten
  koloniale  Obergerichte,  welche  sowohl  für  den  Instanzenzug
  in  Zivil-,  wie  in  Strafsachen,  für  Berufungen  und  Beschwerden
zuständig  sind  °).  Sie  führen  den  Namen  „Kaiserliche  Obergerichte‘“  °).
Der  Instanzenzug  ist  der  gleiche  wie  bei  den  heimischen  Gerichten
mit  folgenden  Abweichungen:  Beschwerden  gegen  Entscheidungen
der  Einzelrichter  gehen  an  das  Kollegialgericht  I.  Instanz.  Rechtsmittel
  sind  nicht  gegeben  in  allen  Zivilstreitigkeiten’)  unter
300  M.  und  in  Strafsachen  bei  Uebertretungen  des  $  361  Ziffer  3
bis  8,  St.G.B.,  sofern  nur  auf  Geldstrafe  allein,  oder  in  Verbindung
  mit  Einziehung  erkannt  worden  ist  °).

Eine  Revisionsinstanz  gibt  es  zur  Zeit  für  die  Schutzgebiete
noch  nicht,  doch  ist  ihre  Schaffung  nur  eine  Frage  der  Zeit’).

1)  Kaiserl.  Verordnung  vom  9.  November  1900  betreffend  die  Rechteverhältnisse
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Kol.-Blatt  1900,  S.  859,  Riebow-Zimmermann,
  V.  Teil,  S.  158)  &amp;amp;  6.

2)  Vgl.  Text  zu  Anm.  3  auf  Seite  58.

3)  Abweichend  vom  K.G.G.,  nach  welchem  Schwurgerichtssachen  der  Entscheidung
  im  Mutterlande  vorbehalten  sind.

4)  Kaiserl.  Verordnung  vom  9.  November  1900,  8  7,  Sch.G.G.  8  6,  Abs.  4.

5)  Gemäss  $  6  Ziffer  6  des  Sch.G.G.  war  Kaiserlicher  Verordnung  vorbehalten,
  die  nach  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  begründete  Zuständigkeit
  des  Reichsgerichts  einem  Konsulargericht  oder  einem  Gerichtshof
in  einem  Schutzgebiet  zu  übertragen.  Die  Kaiserliche  Verordnung  ist  ergangen
am  9.  November  1900  und  es  tritt  nach  &amp;amp;  8  der  Kuiserl.  Verordnung  an  die
Stelle  des  Reichsgerichts:  für  Togo:  das  Gericht  II.  Instanz  für  Kamerun;  —
für  Kiautschou:  das  Konsulargericht  in  Shanghai;  —  für  die  Karolinen,  Palau
  und  Marianen  :  das  Gericht  II.  Instanz  für  Deutsch-Neuguinea;  —  für  die
übrigen  Schutzgebiete:  das  in  einem  jeden  derselben  errichtete  Gericht  II.  Instanz.


6)  Vgl.  die  Allerh.  Verfügung  vom  25.  Dezember  1900  (Kol.-Blatt  1901,
S.  1,  Riebow-Zimmermann,  V,  Teil,  S.  173),  betreffend  die  Ausübung  der  Gerıchtsbarkeit
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee.

7)  Vgl.  8  43  des  K.G.G.  in  Verbindung  mit  $&amp;amp;  3  des  Sch.G.G.

8)  Vgl.  $  63  des  K.G.G.  in  Verbindung  mit  $  3  des  Sch.G.G.

9)  Für  die  Ausgestaltung  der  Revisionsinstanz  sind  vier  Organisationsformen
  angeregt  worden:  das  Reichsgericht,  das  preussische  Kammergericht,
        <pb n="428" />
        Abweichend  vom  K.G.G.,  das  keinen  Staatsanwalt  kennt,
tritt  in  den  Schutzgebieten  in  Strafsachen,  „sofern  es  sich  um  Verbrechen
  oder  Vergehen  handelt,  die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft
  bei  der  Hauptverhandlung  in  erster  Instanz,  bei  der
Einlegung  von  Rechtsmitteln  und  bei  dem  Verfahren  in  zweiter
Instanz  ein“!).  Der  Staatsanwalt  wird  ernannt  aus  der  Zahl  der
Schutzgebietsbeamten;  ist  dies  untunlich,  so  können  andre  geeignete
  Personen  zu  Staatsanwälten  bestellt  werden  °).

Für  die  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  gelten  vorab  noch
die  Bestimmungen  des  K.G.G.  $  17°)  *),  die  sich  jedoch  schon
längst  als  zu  eng  erwiesen  haben.

Notare  können  für  die  Schutzgebiete  vom  Reichskanzler  ernannt
  werden°).  Ihre  Zuständigkeit  ist  jedoch  auf  die  Beurkundung
von  Rechtsgeschäften  unter  Lebenden  beschränkt.  Es  gilt  für  sie
die  preussische  Notariatsordnung  mit  Ausnahme  von  Kiautschou,
das  in  der  vom  (souverneur  erlassenen  Dienstanweisung  vom
3.  Mai  1903°)  schon  eine  vollständige  Notariatsordnung  besitzt.

Die  Notare  unterstehen  hier  der  Aufsicht  des  Oberrichters  ?).

das  hanseatische  Oberlandesgericht  und  ein  besonderer  oberster  Kolonialgerichtshof.
  Nähere  Erörterungen  siehe  bei  Königsberger,  „Koloniale  Rechtspflege“
  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,
  6.  Jahrg.  (1904)  S.  110/111.

1)  Kaiserl.  Verordnung  vom  9,  Nov.  1900,  8  5,  Abe.  1.

2)  Kaiserl.  Verordnung  vom  9.  November  1900,  8  5,  Abs.  2,

3)  Auf  Grund  des  $&amp;amp;  2  des  Sch.G.G.

4)  In  Ausführung  des  $  17  des  K.G.G.,  des  &amp;amp;  2  des  Sch.G.G.  und  des  $  3
der  Dienstanweisung  vom  ].  Juni  1901  erging  die  Bekanntmachung  des  Oberrichters
  vom  20,  Juli  1901  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  580),  betreffend
  die  Zulassung  der  Rechtsanwälte  bei  dem  Kaiserlichen  Gerichte  von
Kiautschou  und  deren  Widerruf;  ferner  wurde  am  14.  August  1901  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  6.  Teil,  S.  583)  die  Rechtsanwalts-Gebührenordnung  für  das
Kiautschougebiet  vom  Gouverneur  erlassen;  vgl.  auch  die  Verordnung  des
Gouverneurs  vom  21.  Juni  1904  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  288)  betreffend
  die  Zustellungen,  die  Zwangsvollstreckung  und  das  Kostenwesen,  und
dazu  die  Bekanntmachung  des  Oberrichters  vom  20.  Dezember  1904  (Schmidt  -
Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  325)  betreffend  Zustellungsersuchen  des  Kaiserlichen
  Gerichts  von  Kiautschou.  —  Ferner  erging  auf  Grund  des  $  3  der
Reichskanzler-Verfügung  vom  28.  November  1901  die  Verfügung  des  Gouverneurs
  von  Deutsch-Ostafrika  vom  17.  März  1902  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
6.  Teil,  S.  464)  betreffend  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  der  Gerichtsbarkeit
für  Nichteingeborene.

5)  Kaiserl.  Verordnung  vom  9.  November  1900,  8  11.

6)  Schmidt-Dargitz-Köbner,  7.  Teil,  S.  302  ff,

7)  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Februar  1903  (Schmidt-Dar-
        <pb n="429" />
        _-  61  —

S18  3.  Bezüglich  der  Eingeborenen!).

Wie  schon  oben  ?)  hervorgehoben,  war  es  nicht  angängig,  und
ist  auch  heute  noch  nicht  möglich,  die  Eingeborenen  in  den  Schutzgebieten
  der  Justizorganisation  der  Weissen  bedingungslos  zu
unterstellen,  vielmehr  ist  es  im  Prinzip  bis  auf  den  heutigen  Tag
dabei  geblieben,  dass  in  erster  Linie  die  bisherige  Eingeborenen-Reichspflege
  erhalten  blieb,  daneben  aber  den  höheren  Verwaltungsbeamten
  in  den  Schutzgebieten  eine  gewisse  (rerichtsbarkeit
über  die  Farbigen  sowohl  in  zivilrechtlichen,  wie  in  strafrechtlichen
Dingen  eingeräumt  werde.  Immerhin  ıst  man  jedoch  dazu  übergegangen,
  da,  wo  die  kulturellen  und  sozialpolitischen  Verhältnisse
es  ermöglichten,  die  Eingeborenen-Rechtspflege  der  der  Weissen
anzunähern.  Entsprechend  dem  kulturellen  Zustande  der  Schutzgebiete
  ergeben  sich  demnach  hier  verschiedene  Bilder.

In  Ost-Afrika,  Kamerun  und  Togo  wird  in  den  Küstendistrikten
die  Strafgerichtsbarkeit  über  die  farbige  Bevölkerung  vom  Gouverneur
  ausgeübt  °),  bei  den  Bezirksämtern  vom  Bezirksamtmann,  bei

gitz-Köbner,  7.  Teil,  S.  291),  betreffend  die  Dienstaufsicht  über  die  Notare
im  Kiautschou-Gebiete.

1)  Vgl.  neben  der  im  vorigen  $  zitierten  Literatur  auch:  Ziegler,  „Das
Eingeborenenstrafrecht  in  den  deutschen  Schutzgebieten“  (Vortrag)  in:  Mitteilungen
  der  internationalen  kriminalistischen  Vereinigung,  XI.  Bd.,  2.  Heft,
S.  577  ff.  (Berlin  1904)  und  Bauer:  in  Archiv  für  öffentl.  Recht,  XIX.  Bd.
S.  32  ff.

2)  $  13.

3)  Gemäss  der  auf  Grund  Kaiserlicher  Ermächtigung  vom  25.  März  1896
(Beilage  zum  Kol.-Blatt  vom  1.  März  1896)  ergangenen  Verfügung  des  Reichskanzlerse
  wegen  Ausübung  der  Strafgerichtsbarkeit  und  der  Disziplinargewalt
segenüber  den  Eingeborenen  in  den  deutschen  Schutzgebieten  von  Ostafrika,
Kamerun  und  Togo  vom  22.  April  1896  (Kol,-Blatt  S.  241)  vgl.  dazu  bezügl.
Deutsch-Ostafrika  den  Runderlass  vom  27.  Dezeinber  1900  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  6.  Teil,  S.  266),  betr.  die  Strafgerichtsbarkeit  gegenüber  Farbigen;
die  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  17.  September  1902  (Schmidt-Dargitz-Köbner,
  6.  Teil,  S.  534),  betreffend  die  gegen  Eingeborene  zu  erkennenden
gerichtlichen  Strafen;  den  Runderlass  des  Gouverneurs  vom  9.  Januar  1904
(Schmidt-Dargitz-Köbner,  8.  Teil,  S.  30)  betreffend  die  Vollstreckung  der  Todesstrafe
  an  Eingeborenen.  —  Bezüglich  Kamerun  die  Dienstvorschrift  des
Gouverneurs  vom  6.  Mai  1902  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  467)  betreffend
  die  Strafgerichtsbarkeit  gegenüber  den  Eingeborenen  und  die  Verordnung
  des  Gouverneurs  vom  28.  Juli  1902  (Kol.-Blatt  1903,  S.  8,  Schmidt-Dargitz-Köbner,
  6.  Teil,  S.  482)  betreffend  Strafmittel  gegen  Eiugeborene.  —  Bezügl.
  Togo:  die  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  24.  November  1902  (Schmidt-
        <pb n="430" />
        _-  9  —_

den  Stationen  und  Expeditionen  im  Hinterlande  vom  Stationsvorsteher
  bezw.  Expeditionsführer,  als  den  Stellvertretern  des  Gouverneurs!).
  Doch  soll,  abgesehen  von  den  ein  summarisches  Verfahren
  erfordernden  dringenden  Fällen,  das  Eingeborenen-Element
in  Gestalt  der  Dorfältesten  ?)  zugezogen  werden,  bei  schweren
Verbrechen  sogar  mehrere  Eingeborene.  In  Kamerun  bestehen  Eıngeborenen-Schiedsgerichte
  für  eine  Reihe  von  Stämmen,  in  Togo
werden  die  Häuptlinge  usuell  vielfach  als  Schiedsrichter  für  geringfügige
  Angelegenheiten  verwandt.

Die  oben  genannte  Verfügung  des  Reichskanzlers  betreffend
die  Strafgerichtsbarkeit  über  Eingeborene  ist  auch  in  Süd-Westafrika
  durh  Verfügung  des  Landeshauptmanns  vom  8.  November
1896°)  mit  unwesentlichen  Abänderungen  in  Kraft  gesetzt  worden;
jedoch  sind  gewisse  Schutzverträge  mit  den  einzelnen  Kapitänschaften
  Süd-Westafrikas  hierbei  ausdrücklich  aufrecht  erhalten
worden  *).  Hiernach  werden  zivilrechtliche  Streitigkeiten,  soweit
nur  Eingeborene  beteiligt  sind,  von  den  Stammeskapitänen  geschlichtet;
  bei  Mischprozessen  sind,  wenn  Eingeborene  Beklagte
sind,  die  Bezirksämter,  sind  sie  Kläger,  die  ordentlichen  Schutzgebietsgerichte
  zuständig  °).

In  Neu-Guinea  war  der  Neu-Guinea-Kompagnie  früher  kraft
Kaiserlichen  Schutzbriefs  die  Strafgewalt  über  Eingeborene  übertragen
  und  in  Verfolg  dessen  von  der  Direktion  derselben  eine

Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  555)  betreffend  Strafmittel  gegen  Eingeborene.  Zu
dieser  Verfügung  vgl.  Hesse:  „Strafgewalt  über  die  Eingeborenen  in  den  Schutz.-gebieten“
  in  Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Kolonialrecht  und  Kolonialwirtschaft,
  6.  Jahrg.  (1904)  S.  123.

1)  Nur  für  die  Verhängung  der  Todesstrafe  ist  der  letztere  allein  zuständig.
  (Kaiserl.  Verordnung  vom  9.  November  1900,  $  9,  Abs.  2.)

2)  Jumbe,  Walı.

3)  Verfügung  betreffend  Aenderung  der  Verordnung  vom  22.  April  1896,
betreffend  die  Strafgerichtsbarkeit  der  Eingeborenen  in  Deutsch-Südwestafrika
(Riebow-Zimmermann  II.  Teil,  S.  294);  vgl.  dazu  die  Verordnung  der  Gouvernements
  vom  8,  August  1902  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  495)
betreffend  die  Ausübung  der  Strufgerichtsbarkeit  gegen  Eingeborene  ım  südwestafrikanischen
  Schutzgebiete.

4)  Ursprünglich  hatten  —  was  Deutsch-Südwestafrika  angeht  —  die  Häuptlinge
  die  gesamte  Zivil-  und  Kriminalgerichtabarkeit  über  ihre  Eingeborenen
sich  vorbehalten.  Die  Schutz-  und  Freundschaftsverträge  sind  abgedruckt  bei
Hesse:  „Die  Schutzverträge  in  Südwestafrika®  1905,  S.  12/13  und  25;  13  und
23,14;  15;  16;  17/18;  18;  4;  53/54;  57/58  ;  62/63.

5)  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend  „Rechtsgeschäfte  und  Rechts-
        <pb n="431" />
        69  —

Strafverordnung  für  die  Eingeborenen  vom  21.  Oktober  1888!)
erlassen  worden,  nach  welcher  die  Strafjustiz  von  den  Beamten
der  Gesellschaft  ausgeübt  wurde.  Dabei  hat  man  es  auch  nach
dem  Uebergang  der  Verwaltung  auf  das  Reich  belassen.

Auf  den  Karolinen,  Palau  und  Marianen  ıst  eine  Gerichtsorganisation
  für  Eingeborene  überhaupt  noch  nicht  erfolgt.

Für  die  Marschall-Inseln  ist  eine  Strafverordnung  des  Reichıskanzlers
  vom  10.  März  1890  ?)  ergangen,  die  der  Strafverordnung
der  Neu-Guinea-Kompagnie  entlehnt  ist,  nur  dass  an  die  Stelle
der  Gesellschaftsbeamten  hier  der  Kaiserliche  Kommissar  tritt.

In  Samoa  herrschte  eine  durch  die  Generalakte  vom  14.  Juni
1889  °)  garantierte  Eingeborenenjustiz  für  Streitigkeiten  der  Eingeborenen
  untereinander.  Damals  wurde  auch  ein  internationaler
Oberrichter  für  Streitigkeiten  und  Straftaten  von  Eingeborenen
gegen  Fremde  eingesetzt  und  es  erhielt  der  Munizipalmagistrat
von  Apia  für  gewisse  Polizeidelikte  eine  ausschliessliche  Zuständigkeit
  über  alle  Personen  ohne  Rücksicht  auf  die  Nationalität.  —
Nach  der  Erwerbung  Samoas  durch  das  Deutsche  Reich  ist  es
bei  diesem  Zustande  insofern  geblieben,  als  die  Eingeborenen  der
deutschen  Gerichtsbarkeit  nur  insoweit  unterstellt  worden  sind,
als  die  Kompetenz  des  Oberrichters  und  des  Munizipalmagistrates
von  Apia  reichte;  im  übrigen  sind  den  Häuptlingen  ihre  Rechte
belassen  worden  ').

streitigkeiten  Nichteingeborener  mit  Eingeborenen  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiet“  vom  23.  Juli  1903  (Kol.-Blatt  S.  383)  und  Verfügung  des  Gouverneurs
  von  Deutsch-Südwestafrika,  betreffend  Inkrafttreten  der  Verfügung
des  Reichskanzlers  vom  23.  Juli  1903,  vom  3.  Oktober  1903  (Kol.-Blatt  S.  633).

1)  Verordnungsblatt  für  das  Schutzgebiet  der  Neuguinea-Kompagnie  Nr.  5,
Ss.  79.

2)  Riebow  I,  S.  627  ff.

3)  Riebow-Zimmermann,  1.  Teil,  S.  656  ff.

4)  Vgl.  die  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  17.  Febr.  1900  (Riebow-Zimmermann,
  V.  Teil,  S.  32,  Kol.-Blatt  1900,  S.  311),  betreffend  die  Ausübung
konsularischer  Befugnisse  und  den  Erlass  polizeilicher  und  sonstiger  die  Verwaltung
  betreffender  Vorschriften  in  Samoa;  die  Verordnung  des  Gouverneurs
von  Samoa  vom  1.  März  1900  (Riebow-Zimmermann,  V.  Teil,  8.  33)  betreffend
  die  Rechtsverhältnisse;  die  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom
14.  September  1901  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  392),  betreffend
die  Kechtsverhältnisse  an  Grundstücken;  ferner  vgl.  die  Verordnung  des  Gouverneurs
  vom  7.  Maı  1900  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  6.  Teil,  S.  262)  mit  der  Abänderungsverordnung
  vom  20.  Mai  1903  (Schmidt-Dargitz-Köbner,  7.  Teil,  S.  114),
betreffend  den  Erlass  polizeilicher  Strafverfügungen.
        <pb n="432" />
        —-  64  —

In  Kiautschou  endlich  sind  die  Chinesen  der  Jurisdiktion  der
Bezirksamtmänner,  sowohl  in  geringfügigen  Zivil-,  wie  in  Strafsachen
  unterworfen!).  Bei  Freiheitsstrafen  von  mehr  als  6  Wochen,
(Geldstrafen  von  mehr  als  250  Dollar  ?),  sowie  in  Zivilsachen  von
mehr  als  150  Dollar?)  findet  Berufung  an  den  Öberrichter  statt.
der  von  vornherein  zuständig  ist,  wenn  es  sich  um  Zivil-  und
Strafsachen  handelt,  welche  die  Kompetenz  des  Bezirksamtmann:
überschreiten.  Todesurteile  bedürfen  der  Bestätigung  des  Gouverneurs,
  der  auch  die  Art,  in  welcher  die  Todesstrafe  zu  vollstrecken
ist,  bestimmt*).  Zur  Klarstellung  chinesischen  Rechts  ist  die  Einholung
  von  Weistümern  beim  Dorfältesten  oder  andern  geigneten
Personen  statthaft.  Alles  dies  gilt  jedoch  nur  für  Prozesse,  bei
denen  sämtliche  Beteiligte  Chinesen  sind.  In  Mischprozessen  sind,
ohne  Unterschied  der  Parteirolle,  und  in  Strafsachen,  wenn  auch
nur  ein  Angeklagter  Nicht-Chinese  ist,  die  ordentlichen  Gerichte
des  Kıautschou-(zebietes  ausschliesslich  zuständig  °).

8  19.  C.  Schlussbemerkung.
Die  Ziele  der  deutschen  Kolonialgesetegebung.

Die  vorangegangenen  Ausführungen  geben  einen  Einblick  in
die  bunte  Mannigfaltigkeit  von  Vorschriften  und  Einrichtungen  in
unsern  verschiedenen  Kolonien‘).  Es  fragt  sich,  ob  hierin  ein
Nachteil  der  deutschen  Kolonialgesetzgebung  zu  sehen  ist,  ob,  wie
einige  übereifrige  Verfechter  des  kolonialen  Gedankens  behaupten,
unser  Kolonialrecht  nach  einer  abschliessenden  Entwicklung,  einer
Kodifikation  dringend  verlangt.  Mit  aller  Schärfe  muss  dagegen

1)  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  15.  April  1899  (Riebow-Zimmermanr,
IV.  Teil,  S.  191,  Marine-Verordnungsblatt  1899,  S.  XXV),  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Chinesen.

2)  8  15  der  Verordnung  vom  15.  April  1899.

3)  $  20  der  Verordnung  vom  15.  April  1899.

4)  $  14  der  Verordnung  vom  15.  April  1899.

5)  $  1  der  Verordnung  vom  15.  April  1899.

6)  Vgl.  zum  folgenden:  Köbner,  Organisation  der  Rechtspflege  in  den
Kolonien  1903,  S.  36,  Zorn,  in  Deutscher  Monatsschrift  1902,  Heft  8,  S.  222,
Vosberg-Rekow,  Grundgedanke  der  deutschen  Kolonialpolitik  1903,  8.  43,
Scharlach,  Koloniale  und  politische  Aufsätze  und  Reden  1903,  8.  25  ff.,  Seelbach
  a.  a.  0.  S.  79.
        <pb n="433" />
        —  65  —

betont  werden,  dass  nichts  der  Förderung  unsrer  kolonialen  Entwicklung
  hinderlicher  wäre,  als  eine  Kodifizierung  des  gesamten
Kolonialrechts,  eine  Schablonisierung  der  Rechtsverhältnisse  der
einzelnen  Schutzgebiete.  Geographische,  ethnographische,  kulturelle,
  wirtschaftliche  und  handelspolitische  Verschiedenheiten  drängen
  mit  Notwendigkeit  dazu,  jedem  einzelnen  Schutzgebiete  eine
den  örtlichen  Verhältnissen  angepasste  eigenartige  Verfassung  zu
geben.  Darum  ist  es  nur  zu  begrüssen,  dass  die  Schutzgebietsgesetze,
  soweit  sie  bisher  ergangen  sind,  ohne  die  Eigenart  der
einzelnen  Kolonie  anzutasten,  die  Grundlagen  einer  gesunden  kolonialen
  Entwicklung  auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege  gelegt  haben.
Als  ein  glücklicher  Gedanke  des  Gesetzgebers  muss  es  bezeichnet
werden,  dass  er  eine  weise  Selbstbeschränkung  in  der  Festlegung
der  Grundlagen  der  kolonialen  Rechtsverhältnisse  beobachtet  hat.
Nur  so  ist  die  Möglichkeit,  ist  Zeit  und  Gelegenheit  gewonnen,
längere  Erfahrungen  zu  sammeln,  als  es  in  der  bisherigen  kurzen
kolonialrechtlichen  Praxis  Deutschlands  möglich  war  und  ehe  man
an  Kodifikationen  denkt,  müssen  Erfahrungen  zusammengetragen
werden.  Deutschland  hat,  wegen  der  nationalen  Eigentümlichkeiten
  der  einzelnen  deutschen  Stämme  Jahrhunderte  gebraucht,
seine  Rechtseinheit  herzustellen  und  unsre  Kolonien,  zwischen  denen
unzählige,  teils  unausgleichbare  Verschiedenheiten  klaffen,  können
nicht  schon  nach  zwanzigjähriger  Entwicklung  von  einem  einheitlichen
  Rechte  beherrscht  werden.  Gewiss  ist  es  wünschenswert,
wenn  Wissenschaft  und  Praxis,  wenn  Altländer  und  Kolonisten
rüstige  Arbeit  tun,  die  Rechtspflege  in  den  Schutzgebieten  nach
Möglichkeit  zu  vereinheitlichen.  Ein  selbständiges,  deutsches  Kolonialgesetz
  wird  und  kann  aber  erst  die  späte  schöne  Frucht  der
vereinten  Arbeit  sein.

Was  aber  schon  jetzt  von  der  Kolonial-Gesetzgebung  hätte
abgestreift  werden  können,  das  ist  die  historische  Abhängigkeit
desselben  vom  Konsularrecht.  Nur  die  Eile,  die  angewandt  werden
  musste,  um  die  gewaltigen  Umwälzungen  des  1.  Januar  1900
auch  für  die  Kolonien  entsprechend  zu  verwerten,  lässt  es  entschuldigen,
  dass  die  konsularrechtlichen  Krücken,  auf  denen  das
Kolonialrecht  einhergeht,  noch  nicht  weggeworfen  worden  sind.
Es  bleibt  zu  hoffen,  dass  dies  der  nächste  gesetzgeberische  Akt  auf
dem  Gebiete  des  Kolonialrechts  sein  wird.  Im  übrigen  aber  heisst
es,  mit  offenen  Augen  der  Entwicklung  unserer  Tochterländer
folgen,  zugreifen  und  mit  rascher  gesetzgeberischer  Tat  den  Augen-Flornack,

  Schutzgebiete.  5
        <pb n="434" />
        —  6  —

blick  nutzen,  begründen,  was  zweckmässig  erscheint,  ändern,  was
verkehrt  und  aufheben,  was  veraltet.  Nur  so  wird  die  koloniale
Rechtspflege  der  Bedeutung  gerecht  werden,  welche  die  Kolonien
für  die  gesamte  wirtschaftliche  und  kulturelle  Entwicklung  des
Mutterlandes  haben.
        <pb n="435" />
        VERLAG  von  J.  C.  B.  MouR  (FAUL  SIEBECK)  IN  TÜBINGEN.

Die
Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.
Von

Dr.  Karl  Freiherrn  von  Stengel,

Professor  der  Rechte  an  der  Universität  München.

Gross  8.  1901.  M.  4.50.  Gebunden  M.  5.50.

Allgemeine  Staalzlehre.
Bon

Dr.  Sermann  Rehm,
jegt  Profeffor  an  der  lintverfität  Straßburg.
ger.  8.  18899.  M.  9.—.  Gebunden  M.  10.—.
(Uns  „Handbbur  des  Deffentlihden  Nedhts‘':  Einleitungeßaub,)

WBölkerredt.

Bon

Dr.  ©.  Allmaun,
ord.  Profeflor  der  Rechte  an  der  Uniberfität  München.
Ler.  8.  1898.  M.  9.—.  Gebunden  M.  10.28.
(Aus:  „„Handbud  des  Deffentlichen  ein.‘  ”

as  Hfaatsredt  des  Deutfben  Reides.

Bon  Dr.  Paul  Sabaud,

ord.  Vrofefior  bed  beutihen  Rechts  an  der  Univerfität  Straßburg.
Dierte,  neu  bearbeitete  Auflage  in  vier  Bänden.
Groß  8.  191.  M.  45.—.  Geb.  M.  55.—.

Dritte,  neubearbeitete  Auflage  (in  einem  Band)
aus  dem  „Handbuch  ded  Leffentliden  Rechts‘.
Ler.  8  1902.  M.  8.—.  Gebunden  M.  9.—.

Mar  von  Seydel:  :

Kıtantsterhtliche  und  politifche  Abhandlungen,

1893.  M.  4.80.
3  eue  Folge,
nach  de3  Berfafler8  Tode  herausgegeben
von  Karl  Arazeifen,  Minifterialrat.
Mit  einem  Bilde  Max  von  Seydels  in  Beliogravüre.
8  192.  M.  6.60.

System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte.
Von  Dr.  6.  Jellinek,
ordentl.  Professor  der  Rechte  un  der  Univeraität  Hridelborg.
Zweite,  durchgesehene  und  vermehrte  Auflage.
Gross  8  1905.  M.7.60.  Geb.  M.  9.-.

—  -  ———  0  o-  =  ——  PIEREEERG  PER  —_.  a  a  FREE  FA  EEEINERERCERT
        <pb n="436" />
        VERLAG  von  J.  C.  B.  Mour  (PAUL  SIEREOK)  In  TOBINGER.

Abhandlungen

aus  dem

Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht.

Herausgegeben  von

Dr.  Philipp  Zorn,  Dr.  Fritz  Stier-Somlo,
Geh.  Justizrat,  o.  Prof.  der  Rechte,  Professor
Mitglied  der  Herrenhauses  und  Kronryndikus

in  Bonn  a.  Rh.

Die  Entstehung  des  belgischen  Staates  und  des

Norddeutschen  Bundes.
Eine  staatsrechtliche  Studie

von
Dr.  Heinrich  Pohl.
Gr.  8  1905.  Im  Einzelverkauf  M.  1.60.
(Abhandlungen  aus  dem  Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht  I.  1.)

Die  Grundrechte.
Von
Dr.  Friedrich  Giese.
Gr.  8  1905.  Im  Einzelverkauf  M.  3.60.
(Abhandlungen  aus  dem  Staats-,  Verwalltungs-  und  Völkerrecht  I.  2.)

Ueber  die  Tilgung  von  Staatsschulden.
Von
Dr.  Konrad  Zorn.
Gr.  8  1905.  Im  Einzelverkauf  M.  3.20.
(Abhandlungen  aus  dem  Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht  I.  3.)

Die  Schutzgebiete,

ihre  Organisation  in  Verfassung  und  Verwaltung.
Von
Dr.  Franz  Florack.
Gr.  8.  1905.  Im  Einzelverkauf  M.  2,—.
(Abhandlungen  aus  dem  Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht  I.  4.)

Der  alte  Reichstag  und  der  neue  Bundesrat.
Von
Dr.  Heinrich  Reincke.
Gr.  8  1906.  Unter  der  Presse.
(Abhandlungen  aus  dem  Staats-,  Verwaltungs-  und  Völkerrecht  II.  1.)

Bruck  von  H.  Laupp  jr  in  Tübingen.
        <pb n="437" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
