IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände. Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung. 1) Kapitel I. Einleitung. 8 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung, die zur Gemeindeordnung erschienene Litteratur. Abgesehen von den Kirchengemeinden, ) deren Behandlung am Schluß dieses Abschnittes vorbehalten bleibt, haben wir in Bayern dreierlei Gemeindeverbände, welche innerhalb des Staatsver- bandes als Selbstverwaltungskörper bestehen, die — ausgestattet mit juristischer Persönlichkeit — als Rechtssubjekte auf dem Gebiete des öffentlichen und des Privatrechtes erscheinen und welche berufen sind, nicht blos ihre eigenen Angelegenheiten zu verwalten, sondern auch die ihnen übertragenen Angelegenheiten des Staates zu besorgen und zu vollziehen. Diese Verbände sind — je nachdem sie eine ganze Provinz oder nur einen Teil derselben oder aber nur eine einzige Gemeinde umfassen: die Kreis-, Distrikts= und Ortsverbände, resp. 1) die Kreisgemeinden, 2) die Distriktsgemeinden, 3) die Ortsgemeinden.) !) Außer der unten am Ende des § 92 weiter genannten Litteratur s. vor allem das hochbedeutsame Werk Dr. v. Kahr's: Commentar zur Gemeindeordnung rechts des Rheins. München 1896. (Beck'scher Verlag.) · 2)Diesogen.Steuergemeindensindkeine»Gemeindeu«imvorliegenden Sinne, sondern lediglich örtliche Abgrenzungen oder Bezirke zum Zwecke der Re- gulierung der Steuererhebung. !) Die Bezeichnung „Ortsgemeinden“ findet sich nicht in den bayerischen Gesetzen. Die bayerische Gesetzgebung kennt nur die Bezeichnung „Gemeinde“ oder „politische Gemeinde“ im Gegensatz zu Distrikts= bezw. Kreisgemeinde einerseits, zur Ortschaft und zur Steuergemeinde andrerseits. Siehe hierüber unten S. 18. Pohl, Handbuch. II. 1