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      <titleStmt>
        <title>Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.</title>
        <author>
          <persName>Pohl</persName>
        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>pohl_polizeiverordnung_schlesien_1879</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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  <text>
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        Die
polhzeileschlihen  Verordnungen

in  der

Provinz  Schlesien

soweit  solche  seit  den  frühesten  Zeiten  und  nach  der  neuesten  Gesetzgebung
bis  jetzt  in  Gültigkeit  sind,  enthaltend  Gesetze  und  Bestimmungen

bezüglich

der  öffentlichen  Grdnungs-,  und  Sicherheits-,  Sitten-,  Gesinde-,
Sanitäts-,  Gewerbe-,  Bau-,  Feuer-,  Masser-,  Feld-,  Jagd-,  Forft.,
Mege-  und  Tandwirthschukts-Boltzer  ete.

für

Polizei-Verwaltungen,  Polizei-  und  AImtsanwälte,  Gemeinde-  und
Imtsvorsfteher,  Medicinalbeamte,  Gutsbesitzer,  Bau-  und  Fabrik-Unternehmer,
  Kaullente,  Gewerbetreibende  ete.

Systematisch  zusammengestellt

F.  W.  Pohl.

Fünfte  Auflage.

.

Schweidnitz.

Druck  und  Verlag  von  L.  Heege.
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        Vorwort.

Durch  die  Reichsgesetzgebung,  das  jetzige  Strafgesetzbuch  und  die
Kreisordnung  sind  die  landespolizeigesetzlichen  Verordnungen  so  großen  Modisicationen
  unterworfen  worden,  daß  es  jetzt  ohne  ein  gründliches  Studium
nicht  möglich  ist,  aus  den  zahllosen  alten  und  neuen  Gesetzen  festzustellen:

welche  von  den  früheren  polizeigesetzlichen  Bestimmungen  neben  den
neueren  in  Kraft  geblieben  und  welche  davon  Abänderungen
erlitten  haben,  oder  welche  ganz  aufgehoben  sind.

Besonders  aber  fehlt  es  bei  der  erfolgten  Reorganisation  der  Polizeibehörden
und  deren  Amtsbefugnisse  an  einem  Hilfsmittel,  wodurch  die  Polizeibehörden
den  ganzen  Inhalt  ihres  gesetzlich  vorgeschriebenen  Wirkungskreises  leicht  übersehen
  können,  und  das  Publikum  in  den  Stand  gesetzt  wird,  zu  erkennen,  ob
und  in  wie  weit  seine  einzelnen  Handlungen  den  polizeigesetzlichen  Verordnugen
unterworfen  sind.

Dieser  Aufgabe  hat  sich  der  Unterzeichnete  in  gegenwärtigem  Leitfaden
in  der  Art  unterzogen,  daß  darin  sowohl

die  auf  speciellen  Gesetzen  beruhenden  Befugnisse  und  Verpflichtungen
für  die  amtliche  Thätigkeit  der  verschiedenen  Polizeibehörden,  als
die  zur  Befolgung  Seitens  des  Publikums  vorhandenen  Vorschriften
übersichtlich  zur  Einsicht  gestellt  werden,
und  hofft,  damit  den  Polizeibeamten  Erleichterung  in  ihrer  Pflichterfüllung
zu  gewähren,  dem  Publikum  aber  eine  klare  Einsicht  in  den  Umfang  der
polizeilichen  Controle  über  sein  Thun  und  Lassen  darzubieten.

Für  den  Gebrauch  des  Werkes  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  die  bestehenden  polizeigesetzlichen  Bestimmungen  ihrem  Inhalte  nach  unter
Weglassung  aller  formellen  Klauseln  aus  den  allegirten  Gesetzquellen  wörtlich
aufgenommen;  daß  die  Landesgesetze  für  die  ganze  Provinz,  die  Verordnungen
der  einzelnen  Regierungen  und  der  Ortspolizeibehörden  aber  nur  für  deren
Bezirke  Geltung  haben  und  deshalb  solche  für  einzelne  Orte  gegebene  hier
nicht  mitgetheilt  sind  und  zur  leichteren  Auffindung  der  einzelnen  Materien
ein  umfassendes  alphabetisches  Sach-Register  beigefügt  ist.

Schweidnitz,  im  Oktober  1879.

W.  Eol.
        <pb n="4" />
        Abkürzungen.

A.  K.  O.  —  Allerhöchste  Kabinetts-Ordre.
Ann.  —  Annalen.

Br.  R.  V.  —  Breslauer  Regierungs-Verordnung.

B.  Gw.  O.  —  s  Gewerbe-Ordnung.

G.  oder  Ges.  —  Gesse

G.  S.  S.  —  Gesetz-Sammlung  Seite.

G.  üb.  P.  V.  —  W  "  über  Fochehee  oaltung.

Ges.  O.  —  *  inde-Ordnung.

Gl.  A.  eiee  Wpellations-Gerichts-  Reseript.

G.  R.
M.  R.  —  Justi-Ministerial-  Reseript.
Ed.  S.  Korn's  Edicten-Sammlung.
Krei  Ordnung.
S  Lie  nitzer  egiexungs-Verordnung.
l  Ministerial-Blatt  des  Innern.
t.  R  **m  —  Rescript  des  Minister  des  Innern.
t.  Anw.  —  Ober-Staats-Anwalt.
V.  —  Oppelner  Regierungs-Verordnung.

.  G.  Bl.  —  Reichs-Gesetz-Blatt.
St.  Anz.  =  Staats-Anzeiger.
Str.  G.  =  Strafgesetz.

—  —
*—
        <pb n="5" />
        Inhalts-Verzeichuiß.

Einleitung.  "  "  *.

A.  Polizei-Verwaltung  und  Gerichtsbarkeit,  Polizeigesetzgebung,
Reichs-,  Landes-,  Ortspolizei-Gesetze,  Polizei-Behörden,  gerichtliche,
örtliche,  Eisenbahn-,  Bergwerks-,  Strompolizei;  B.  Strafbare  Handlungen,
  Verbrechen,  Vergehen,  Uebertretungen,  Versuch,  Begünstigung
  derselben,  Straf-Ausschließungs=  und  Milderungs-Gründe,
  Verjährung,  Geld=  und  Gefängniß-Strafen,  Confiscationen;
  Rechtsmittel  und  Beschwerden;  Lasten  der  Polizei-Verwaltung
  .  ..........·

AbschnittLFunktionenderPolizei-Anwaltschaft  .  ...

Abschnitt  II.  A.  Polizeiliches  Untersuchungs-Werfahren  egen  Verbrechen,
  Vergehen  und  Uebertretungen.  B.  Diverse  polizeiliche  Funktionen,
  Zwangsmittel,  Haussuchungen,  Verhaftungen,  Waffengebrauch,
Steckbriefe,  Transportwesen,  Polizei-Aufsicht  ..:...

Abschnitt  III.  Ordnungs=  und  Sicherheitspolizei  A.  Junere
Ordnung:  Ortsangehörigkeit,  Geburts=  und  Todesanzeigen,  An=  und
Abmeldung  der  Miether,  Gesellen,  Militairpflichtigen,  Fremmden,  Wirthshausverkehr.
  B.  Acußere  Ordnung:  Straßenpolizei,  Ueberwachung
der  Arbeiter,  der  Reisenden,  Bettler  und  Vagabunden.  C.  Oeffentliche
Ordnung:  Oeffentliche  Versammlungen,  Collecten,  Ueberwachung  der
Presse.  D.  Oeffentliche  Sicherheit:  Verfolgung  der  Verbrechen  des
Diebstahls,  Untreue,  Unterschlagung,  Hehlerei,  Erpressung,  Körperverletzung,
  verbotene  Spiele,  Münzverbrechen  .,.».  .

Abschnitt  IV.  Gesinde-Ordnung.  Persönliche  Eigenschaften,  Miethung,
Anzug,  Dienstbücher,  Entlassung  und  Verlassung  des  Dienstes,  Streitigkeiten,
  Bestrafung

Abschnitt  V.  S  itten-Poliz  ei.  Vergehen  geg  en  die  Religion,  Sonntagsfeier,

  verbotene  Musiken,  Schaustellungen,  Gebräuche,  Ueberwachung

der  Kinder,  Vergehen  in  geschlechtlicher  Hinsicht  .  .  .
Abschnitt  VI.  Armenpflege.  Fürsorge  der  Polizei,  Verpflichtung  der
Verwandten,  Gemeinden,  Gutsherrschaften,  Armen-Verbände;  Categorie
der  Kosten  der  Armenpflgessk
Abschnitt  VII.  Sanitäts=  und  Veterinair-Polizei.  A.  Medicinalpersonen,
  Pocken-Impfung,  verbotene  Medicamente,  Gifthandel,  giftige
Präparate,  Epidemien,  Leichen-Behandlung,  Beerdigungs-Vorschriften.

B.  Viehseuchen-Behandlungs-Vorschrifen
Abschnitt  VIII.  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen.
  Verkehr  mit  Schießpulver,  Sprengöl,  Petroleum,  zur  Verhütung

  von  Gefahren  durch  Feuer,  Wasser,  Gruben  und  verschiedene  andere-Veransassun

  cn............
Abschnitt  IX.  aupolizei.  Landrechtliche  Bestimmungen,  Baupolizei  für
die  Städte  und  das  flache  Land,  Ergänzungen  dazu,  bezüglich  der  Backöfen,
  Schornsteine,  Bedachung,  Gasleitungen,  Brunnen,  gewerblicher  An-"
  lagen,  Dampfkessel,  Lokomobilen,  Windmühlen,  Ziegeleien  .  .
Abschnitt  R.  Gewerbe-Polizei.  Neue  Gewerbeordnung.  Anmeldung,
Genehmigung,  Untersagung,  persönliche  Befähigung,  Beschränkungen,
Maaß=  und  Gewichtsordnung,  gewerbliche  Anlagen,  Gast=  und  Schankwirthschaftsbetrieb,
  Marktverkehr,  Trödlergewerbe,  Schlächtereibetrieb,
Hausirhalwel.  Strafbestimmungen  .  .  .  .  .
Abfchnpttxl.,che-olizei.Landstraßen,Communicationswege,Fußsteige·,·Brückeu,,nterhaltungspflicht.VorschrifteniiberdeuVerkehran

detzselbeu.VerfahreninCantraveutiousfällcu.....-.
Abschnitt  XII.  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.
Jagd  Berechtig  eit,  jagdbares  Wild,  Jagd  auf  eigenem  Grund  und
Boden,  Jagd-Polizei,  Schonzeit,  Jagdfolge,  Schonung  nützlicher  Vögel.
Zum  Schutze  der  Forsten  und  Waldprodukte,  Holzüiebstahl.  Feldpolizei-Ordnung,
  Vertilgung  der  Mäuse,  Maikäfer,  Raupen.  Vorfluthgewährung,
  Benutzung  der  Frivatflüse  .  .  .  .  .  .
Ergänzungeu...;  ..

Seite.

1—17
18—20

20—32

32—56
56—63
63—67

68—75

75—93

93—115

115—131

131—159

160—171

172—201
202—207
        <pb n="6" />
        .

Desgleichen  für  das  flache  L
Vorsichtsmaßregeln  bei  Baugerüsten
.  Verordnung  wegen  Pulverhäusern

Inhalts-Verzeichniß.

Verzeichniß  der  Aulagen.
Instruction  für  die  Polizei-Anwälte  vom  24.  November  1852.

Gesetz  über  vorläufige  Straffestsctzungen  vom  14.  Mai  1852  nebst  Instruction

  zur  Ausführung  desselben

Instruction  zur  Ausführung  der  Polizei-  Aussicht  vom  12.  April  1871
.Instruction  zur  Ausführung  der  vorläufigen  Entlassung  von  Strasgefangenen

  vom  21.  Jannar  1871

Trausport-Instruction  vom  16.  September  1816

Instruction  für  den  Transport  auf  Eisenbahnen  vom  29.  Seßtember  ĩ  1851
Versammlungs=  und  Vereinsgesetz  vom  10.  März  1800

.  Gesetz  zur  Verhütung  von  Tumulten  vom  30.  Dezember  1798
Vorschriften  über  die  zur  öffentlichen  Verbreitung  bestimmten  Druckschriften

  und  Zeitungen

Verordnungen  zur  Sonntagsheiligung  ...-...
..«5mpfgesetzvorrtsIlprrl1874.  «
.  Vorsichtsmaßregeln  gegen  Krankheiten  durch  Phosphor  in  3undwaren=Fabriken



Verordnung  über.  den  Betrieb  in  Anilin=  Fabriken.  ..
.Berordnrrng  zur  Untersuchung  der  Schweine  wegen  Trichinen.

Gesetz  zur  Abwehr  von  Viehseuchen  vom  25.  Juni  1871

Kennzeichen  der  Hunde-Tollwuth.

mFeuer-Lösch-Ordnung  für  die  Städte  von  176

uVerordnung  zur  Untersuchung  der  Feuerentstehung

Verordnung  über  Bereitung,  Ausbewahrung  u.  Versendung  des  Sprengls
Verordnung  über  Aufbewahrung  des  Petroleums

Verordnung  über  den  Transport  des  Petroleums

ç  Verordnung  über  Aufbewahrung  und  Transport  bes  Schtehpulders

Baupolizeiliche  Vorschriften  altird  die  Städte
and  .

Instruction  zur  Prüfung  der  Dampfkessel.

Instruction  zum  Verfahren  bei  Errichtung  gewerblicher  Anlagen  .
29.  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  Angust  1868
Verordnungen  über  den  Gifthandel

Verordnungen  zur  Herstellung  und  Instandhaltung  der  Dorf-  Wege
Wegeordnung  für  den  Regierungsbezirk  Breslau

Verordnung  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Wege  im  Regierungs-6

  irk  OSppeln
Ehaussergeld=  Tarifbe  stimmungen.  über  den  Verkehr  auf  bffentlichen  Land
traßen

Ueber  den  Verkehr  mit  Kastfuhren  auf  denselben  .
Verfahren  bei  Chaussee-  Polizei-Contraventionen.

37.  Fischerei-Gesetz  vom  30.  Mai  1871  .

38.  Feldpolizei-  Ordnung  vom  1.  Dezember  1817

39.  Vorfluth-Edict  vom  15.  November  1811

40.  Ueber  Errichtung  von  Fabrikgebäuden  zur  Anfertigung  von  Zündwwaaren

mit  Phosprr  ......

Supplement-Band.

41.  Verordnung  zur  Untersuchung  des  Schweinefleisches  vom  21.  Juni  1878

42.  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Eßgeschirren  2c.  v.  19./5.  1879

43.  Strafgesetz  über  Vieheinfuhr  bei  der  Rinderpest  vom  21.  Mai  1878

44.  Instruction  zur  Abwehr  der  Viehseuchen  vom  25.  Juni  1875

45.  Bauflucht-Linien-Gesetz  vom  2.  Juli  1875

46.  Verordnung  im  Verkehr  mit  Schleßpulver  u.  Sprengstoffen  v.  21.  Juni  1878

47.  Verordnung  über  Petroleum=  Aufbewahrung  vom  7.  März  1878  4

18.  Gewerbeordnung-  Abänderungsgesetz  vom  17.  Juli  1893

49.  Bestimmungen  über  jugendliche  Fabrikarbeiter  ......

50.  Spielkarten-  -Stempelgesetz  vom  3.  Juli  1878  .

dl.  Reglement  für  den  Rückkaufshandel  u.  das  Fandlethgesch  v.  18.  März  1870

52

Ausführungs-Verordnung  zum  Fischereigesetz  vom  2
.  Forstdiebstahls-Gesetz  vom  15.  April  1878

November  1877

237—

Seite.
209—223

223—227
227—228

229—230
230—235
235—237
239
240

241—242
243—240
246—247

247—248
248—249
210—250
250—254
204—255
255—258
258—260
260—264

201—265

265—266
266—268
268—275
275—281
281—283
283—284
281—286
286—288
288—290
290—292
292—293
293—295

295—296

296—297
297—299
299—302
302—305
305—312
312—315

315—316

23—25
26—27
27—28
28—55
55—50
5  57—01

Anmerkung:  Die  früheren  Anlagen  Nr.  14,  19  und  20  sind  durch  die  neueren  Nr.  41s,

46  und  47  aufgehoben.
        <pb n="7" />
        Einleitung.

1.  Die  nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe
und  Sicherheit,  sowie  zur  Abwendung  der  dem  Publikum  oder  einzelnen  Mit—
gliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu  treffen,  ist  das  Amt  der  Polizei.

8  10,  Titel  17,  Theil  2  des  A.  L.  R.

2.  Dieser  Theil  der  polizeilichen  Thätigkeit  wird  unter  der  Bezeichnung
Polizei-Verwaltung  verstanden;  insoweit  sie  aber  die  Bestrafung  von
Uebertretungen  dder  Nichtbefolgung  polizeilicher  Verordnungen  verfolgt,
Polizei-Gerichtsbarkeit.  -.  «

3.  Die  vom  Staate  zur  Erreichung  der  bezeichneten  Zwecke  durch  seine
Organe  ergehenden  Gesetze  und  Verodnungen  umfassen  entweder  das  gesammte
Gebiet  des  Staats,  oder  nur  einzelne  Regierungs-Bezirke,  oder  aber  nur  den
Umfang  eines  Gemeinde-Bezirks,  und  heißen  in  den  ersteren  Fällen  Landespolizei=
  in  dem  letzteren  Falle  aber  Ortspolizei-Gesetze.

4.  Das  Recht  der  Gesetzgebung  über  die  Freizügigkeit,  Heimathsund
  Niederlassungs-Verhältnisse,  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen  und  Fremdenpolizei
  und  über  den  Gewerbebetrieb,  einschließlich  des  Versicherungs-Wesens,  die
Ordnung  des  Maaß-,  Gewichts=  und  Münz-Systems,  die  Erfindungs-Patente,
die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  Handels=  und  Strafrecht  und  das  gerichtliche
  Verfahren,  Maßregeln  der  Medicinal=  und  Veterinärpolizei,  die  Bestimmungen
  über  die  Presse  und  das  Vereinsrecht,  unterliegt  der  Beaufsichtigung
Seitens  des  deutschen  Reichs  nach  Maaßgabe  des  Inhalts  der  Reichsverfassung
mit  der  Wirkung,  daß  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.

§  2  u.  4  der  Rcichs-Verfassung  v.  16.  April  1871.

Im  ganzen  Umfange,  des  Reichsgebietes  gilt  das  für  den  Norddeutschen
Bund  gegebene  Strafgesetzbuch  seit  dem  1.  Januar  1871.

Mit  diesem  Tage  ist  das  Bundes=  und  Landesstrafrecht,  in  so  fern
dasselbe  Materien  betrifft,  welche  Gegenstand  des  Strafgesetzbuches  für  den  norddeutschen
  Bund  sind,  außer  Kraft  getreten,  die  besonderen  Vorschriften
über  strafbare  Verletzungen  der  Preßpolizei-,  Post-,  Steuer-,  Zoll-Fischerei-,
  Jagd-,  Forst=  und  Feldpolizei-Gesetze,  über  Mißbrauch
des  Vereins-  und  Versammlungsrechts,  und  über  den  Holz-(Forstdiebstahl)
  jedoch  in  Geltung  geblieben.  *

§  2  des  Gesetzes  zur  Einführung  des  Strafgesetzes  vom  31.  Mai  1870.

Die  verbindliche  Kraft  der  Gesetze  beginnt,  wenn  dieser  Zeitpunkt  in
einem  Gesetze  nicht  bestimmt  ist,  mit  dem  14.  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen
  Tages,  an  welchem  das,  das  betreffende  Gesetz  enthaltende  Stück  der
Gesetz-Sammlung  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Ges.  v.  16.  Februar  1874,  G.  S.  S.  23.
Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  1
        <pb n="8" />
        2  Einleitung.

5.  Das  Recht,  allgemeine  Polizei-Verordnungen  zu  erlassen,  dieselben  wieder
  aufzuheben  und  Erklärungen  darüber  in  gesetzlicher  Kraft  zu  ertheilen,  ist
verfassungsmäßig  den  Verwaltungs-Ministerien  insoweit  übertragen,  als  dieselben
ermächtigt  sind,  polizeiliche  Anordnungen  und  Strafbestimmungen  innerhalb  der
Grenzen  der  polizeilichen  Strafgewalt  zu  erlassen.

J.  M.  R.  v.  25.  Februar  1845.  M.  B.  d.  Innern  S.  40.

Die  Bezirks-Regierungen  sind  befugt,  für  mehrere  Gemeinden  ihres
Verwaltungs-Bezirks  oder  für  den  Umfang  desselben  gültige  Polizei-Vorschriften
zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage
von  30  Mark  anzudrohen.

Ihre  diesfälligen  Vorschriften  können  sich  auch  auf  alle  Gegenstände  beziehen,
deren  polizeiliche  Regulirung  durch  die  Verhältnisse  der  Gemeinden  oder  des
Bezirks  erfordert  wird.  Ges.  ü.  d.  Polizei  v.  11.  März  1850,  S.  265.

7.  Zur  Gültigkeit  einer  polizeilichen  Vorschrift,  welche  von  der  Bezirksregierung
  erlassen  wird,  ist  Folgendes  erforderlich:

a,  der  Erlaß  muß  ausdrücklich  auf  §  11  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
  vom  11.  März  1850  Bezug  nehmen  und  als  polizeiliche  Vorschrift,
  Polizei-Verordnung  oder  Polizei-Reglement  bezeichnet  sein;

b.  die  Strafe  der  Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  ist  innerhalb  des  zulässigen
Betrages  von  30  Mark  dergestalt  festzusetzen,  daß  entweder  eine  bestimmte
Summe  oder  ein  Minimum  und  Maximum  oder  auch  nur  das  letztere

angegeben  wird;

c.  die  Verkündigung  muß  durch  Aufnahme  des  ganzen  Gesetzes  in  das  Amtsblatt
  bewirkt  werden.

Jede  außerdem  erfolgende  anderweitige  Bekanntmachung,  zu  welcher
die  Behörden  sich  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  bewogen  finden  mögen,
ist  ohne  Einfluß  auf  die  gesetzliche  Wirkung  polizeilicher  Vorschriften  der
Bezirks-Regierungen.  M.  R.  v.  6.  Juni  1850.  Breslauer  Reg.-Amtsbl.  S.  269.

8.  Der  Landrath  ist  befugt  unter  Zustimmung  des  Kreis-Ausschusses
nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung  vom  11.  März  1850
für  mehrere  Amtsbezirke  oder  für  den  ganzen  Umfang  des  Kreises  gültige  Polizei-Vorschriften
  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen
bis  zum  Betrage  von  30  Mark  anzudrohen.  «  ·

Rch  Das  der  Bezirks-Regierung  resp.  dem  Regierungs-Präsidenten  beigelegte

echt:

„über  die  Art  der  Verkündigung  der  ortspolizeigesetzlichen  Vorschriften,
sowie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben
abhängt,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen,  sowie  ortspolizeiliche
  Vorschriften  außer  Kraft  zu  setzen“

stehet  denselben  in  gleichem  Umfange  auch  fortan  bezüglich  der  kreispolizeilichen

Vorschriften  zu.  8  78  der  Kreis-Ordnung.

9.  Diemit  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  beauftragten
Behörden  sind  befugt,  nach  Berathung  mit  dem  Gemeinde-Vorstande,  ortspolizeiliche,
  für  den  Umfang  der  Gemeinde,  gültige  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen
die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  9  M.  oder  mit
Genehmigung  der  Bezirks-Regierung,  bis  zu  30  M.  anzudrohen.

*r*rbv  Zu  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Vorschriften

gehören:

a.  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigenthums;  -

b.  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen,
Wegen  und  Plätzen,  Brücken,  Ufern  und  Gewässern;  ·

c.derMarktverkehrunddas«öffentlicheFeilhaltenvonNahrungsmittelnz
        <pb n="9" />
        Einleitung.  3

d.  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  bei  dem  öffentlichen  Zusammensein  einer  größeren
Anzahl  von  Personen;  «

e.  das  öffentliche  Interesse  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  und  Beherbergung
von  Fremden;  die  Wein-,  Bier=  und  Kaffee-Wirthschaften  und  sonstige
Einrichtungen  zur  Verabreichung  von  Speisen  und  Getränken;

f.  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit;

g.  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bau-Ausführungen,  sowie  gegen  gemeinschädliche
  oder  gemeingefährliche  Handlungen,  Unternehmungen  und  Ereignisse
  überhaupt;  ·-h.

  bSchutz  ders  Felder,  Wiesen,  Weiden,  Wälder,  Baumpflanzungen,  Weinerge
  u.  s.  w.;

i.  Alles  Andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und  ihrer  Angehörigen
  polizeilich  gefordert  werden  muß.

Zu  Verordnungen  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen  Polizei  ist  die
Zustimmung  der  Gemeinde-Vertretung  erforderlich.  Die  Berathung  erfolgt  unter
dem  Vorsitze  des  mit  der  örtlichen  Polizei  =  Verwaltung  beauftragten  Beamten.


A.  Von  jeder  ortspolizeilichen  Vorschrift  ist  sofort  eine  Abschrift  an  die  zunächst
vorgesetzte  Staatsbehörde  zu  richten.

B.  Der  Regierungs-Präsident  ist  befugt,  jede  ortspolizeiliche  Vorschrift  durch
einen  förmlichen  Beschluß  unter  Angabe  der  Gründe  außer  Kraft  zu  setzen.
Dem  Beschlusse  muß  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  eine  Berathung  mit
dem  Bezirksrathe  vorhergehen.  Die  Erklärung  des  Letzteren  ist  entscheidend:
a.  wenn  eine  ortspolizeiliche  Vorschrift  außer  Kraft  gesetzt  werden  soll,

weil  sie  das  Gemeindewohl  verletzt;

b.  wenn  es  sich  darum  handelt,  eine  Verordnung  über  Gegenstände  der

landwirthschaftlichen  Polizei  wegen  ihrer  Unzweckmäßigkeit  aufzuheben.

Die  Bestimmungen  ad  A  und  B  finden  auch  auf  die  Abänderung  oder
Aufhebung  polizeilicher  Vorschriften  Anwendung.

88  5—10  d.  Ges.  v.  11.  März  1850.

Es  dürfen  jedoch  in  die  ortspolizeilichen  Vorschriften  keine  Bestimmungen
aufgenommen  werden,  welche  mit  Gesetzen  und  Verordnungen  in  höherer  Instanz
  in  Widerspruch  stehen  und  der  Minister  des  Innern  ist  befugt,  soweit
Gesetze  nicht  entgegenstehen,  jede  polizeiliche  Vorschrift  durch  einen  förmlichen
Beschluß  außer  Kraft  zu  setzen.  §  15  u.  16  das.

11.  Zur  Gültigkeit  einer  ortspolizeilichen  Vorschrift,  welche
von  der  mit  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  beauftragten  Behörde  nach  §  5
der  Verordnung  vom  11.  März  1850  erlassen  wird,  ist  folgendes  erforderlich:

1.  Der  Erlaß  muß  ausdrücklich  auf  den  bezeichneten  8  5  Bezug  nehmen,
und  als  polizeiliche  Vorschrift,  polizeiliche  Verordnung,  oder  polizeiliches
Reglement  bezeichnet  sein.

2.  Die  Strafe  der  Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  der  polizeilichen
Vorschrift  ist  innerhalb  des  zulässigen  Betrages  dergestallt  festzusetzen,
daß  entweder  eine  bestimmte  Summe  oder  ein  Minimum  und  Maximum,
oder  auch  nur  das  Letztere  angegeben  wird.

Die  Ortspolizeibehörden  können  diese  Strafen  bis  zu  9  Mark  ohne  besondere
  Genehmigung  der  Regierung,  höher  dagegen,  äußersten  Falles
bis  zu  30  Mark  nur  insofern  androhen,  als  ihnen  dazu  vorher  die  Genehmigung
  der  Regierung  ertheilt  ist,  welche  nach  dem  Datum  derselben
dann  in  der  Bekanntmachung  besonders  erwähnt  werden  muß;

3.  die  Verkündigung  der  ortspolizeilichen  Vorschrift  muß
erfolgen:  1
        <pb n="10" />
        4  Einleitung.

a.  für  städtische  Ortschaften  durch  Aushang  der  Bekanntmachung  an  dem
Rathhause,  oder  wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  an  der  sonstigen
Gemeindestätte  und  außerdem  zugleich  durch  Einrückung  in  die  Stadt—
oder  Localblätter,  wo  diese  vorhanden  sind;  ·

b.  für  die  Ortschaften  des  platten  Landes,  durch  Aushang  im  Gebäude
der  Gemeinde-Versammlung.

Jede  außerdem  erfolgende  anderweitige  Verkündigung  gemigt  nicht,  um
die  gesetzliche  Wirkung  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Strafbarkeit
  der  Uebertreter  festzustellen.

Die  Beweisexemplare  des  betreffenden  Blattes,  sowie  eine  Bescheinigung  der
Ortspolizeibehörde  über  den  vorschriftsmäßigen  Aushang  sind  bei  den  Akten  aufzubewahren.
  Von  jeder  polizeilichen  Verordnung  ist  sofort  eine  Abschrift  dem  vorgesetzten
  Landraths-Amte  und  von  diesem  dem  Regierungs-Präsidenten  einureichen.

zureich  Liegnitzer  Reg.-Verordn.  v.  24.  August  1850,  A.  S.  397.

Zur  Gültigkeit  der  Kreis-,  Amts=  und  städtischen  polizeilichen  Verordnungen,
  welche  auf  Grund  der  §§  78  und  62  der  Kreisordnung  erlassen  werden,
ist  Folgendes  erforderlich:

1.  der  kreispolizeiliche  Erlaß  muß  ausdrücklich  auf  das  Gesetz  vom
11.  März  1850  und  auf  §  78  der  Kreis-Ordnung  Bezug  nehmen  und
die  Bemerkung  enthalten,  daß  er  mit  Zustimmung  des  Kreisausschusses
ergangen  sei;

2.  der  amtspolizeiliche  Erlaß  muß  ausdrücklich  auf  §  5  des  Gesetzes
vom  11.  März  1850  und  auf  §  62  der  Kreisordnung  Bezug  nehmen
und  die  Bemerkung  enthalten,  daß  er  mit  Zustimmung  des  Amtsausschusses
ergangen,  oder  im  Falle  der  Versagung  dieser  Zustimmung,  diese  Letztere

durch  den  Kreisausschuß  ergänzt  worden  sei;  «

3.  der  Erlaß  der  städtischen  Polizeibehörde  muß  ausdrücklich  auf  den  8
5  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  Bezug  nehmen  und  die  Bemerkung
enthalten,  daß  er  nach  Berathung  mit  dem  Gemeindevorstande,  d.  h.
dem  Magistrate,  ergangen  sei.

Ist  zu  den  Erlassen  ad  2  und  3  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich,
  so  ist  die  Genehmigungs-Klausel  bei  der  Publikation  des  Erlasses  mit
zum  Abdruck  zu  bringen.  !8;52m1“

In  allen  obigen  Fällen  muß  der  Erlaß  ausdrücklich  als  polizeiliche  Vorschrift,

  als  Polizei-Verordnung  resp.  als  Polizei-Reglement  bezeichnet  sein.

Die  Verkündigung  der  kreispolizeilichen  Erlasse  muß  durch  das
Kreisblatt,  der  amtspolizeilichen,  gleichviel  ob  dieselben  den  ganzen  Amtsbezirk
  oder  nur  einzelne  Theile  desselben  umfassen,  durch  das  Kreisblatt  und
durch  gleichzeitigen  Anschlag,  Aushang  an  den  dazu  in  den  Gemeinden  resp.
Gutsbezirken  bestimmten  Stellen  erfolgen.

Der  Anschlag,  Aushang  hat  3  Tage  zu  dauern.

Die  Verkündigung  der  von  den  städtischen  Polizeiverwaltungen  ergehenden
  Erlasse  in  Städten,  in  denen  ein  Lokalblatt  als  amtliches  Organ  anerkannt
ist,  muß  durch  dieses,  in  Ermangelung  eines  solchen  aber  ebenfalls  durch  das
Kreisblatt  und  durch  dreitägigen  Anschlag,  Aushang  am  Rathhause  oder  an
der  dafür  bestimmten  Stelle  erfolgen.

Die  Gültigkeit  der  Polizeiverordnung  beginnt,  wenn  darin  der  Anfang
nicht  besonders  bestimmt  ist,  mit  dem  vierten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen,
an  welchem  das  letzte  Stück  des  Kreis=  resp.  Stadtblattes  erschienen  ist,  und  bezüglich
  der  amtspolizeilichen  Verordnungen,  nachdem  außerdem  der  Anschlag
(Aushang)  während  dreier  Tage  stattgefunden  hat.
        <pb n="11" />
        Einleitung.  5

Soll  die  Polizei-Verordnung  sofort  in  Kraft  treten,  so  erfolgt  die  Publikation
  unter  ausdrücklichem  Hinweis  darauf,  durch  Anschlag  (Aushang)  an  der
in  der  Gemeinde  dazu  bestimmten  Stelle  sofort  nach  dem  Aushange.

Oppelner  Reg.-V.  v.  23.  Juni  1874,  A.  S.  222.

Zur  Gültigkeit  einer  Polizei-Verordnung,  welche  von  einem  Landrath
erlassen  wird,  ist  Folgendes  erforderlich:  -

1.  Die  Verordnung  muß  ausdrücklich  auf  den  8  78  der  Kreis-Ordnung
und  8  5  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung  vom  11.  März  1850
Bezug  nehmen  und  als  polizeiliche  Vorschrift,  Polizei-  Verordnung  oder
Polizei-Reglement  bezeichnet  sein.

2.  In  der  Verordnuug  muß  ausdrücklich  bemerkt  sein,  daß  die  Zustimmung

des  Kreisausschusses  erfolgt  ist.

.  Die  Publikation  der  Verordnung  erfolgt  durch  das  Kreisblatt  und  in  den
von  ihr  betroffenen  Gemeinde=  und  Gutsbezirken  in  der  bisher  für  die
Publikation  lokalpolizeilicher  Verordnungen  vorgeschriebenen  Weise.

Breslauer  Reg.-Verf,  v.  7.  März  1874,  A.  S.  144.

Zur  Gültigkeit  einer  Polizei-Verordnung,  welche  von  einem  Amtsvorsteher

  erlassen  wird,  ist  Folgendes  erforderlich:  .-1.

  Der  Erlaß  muß  ausdrücklich  auf  den  §  5  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
  vom  11.  März  1850  und  auf  §  62  der  Kreis-Ordnung  Bezug
  nehmen,  und  als  polizeiliche  Vorschrift,  Polizei-Verordnung  oder
Polizei-Reglement  bezeichnet  sein.

2.  In  dem  Erlaß  muß  ausdrücklich  bemerkt  sein,  daß  der  Amtsausschuß
seine  Zustimmung  gegeben,  oder  im  Versagungsfalle  diese  Zustimmung
durch  den  Kreisausschuß  ergänzt  worden  ist.

3.  Die,  Publikation  des  Erlasses  erfolgt  in  der  bisher  für  Publikationen
lokalpolizeilicher  Verordnungen  vorgeschriebenen  Weise.

Breslauer  Reg.-Verf.  v.  15.  März  1874,  A.  S.  175.

12.  Die  örtliche  Polizei-Verwaltung  wird  in  den  Städten
von  dem  Magistratsdirigenten  oder  durch  vom  Staate  besonders  angeordnete
Behörden  ausgeübt.  8  16,  Tit.  17,  Thl.  II  A.  L.  R.

Behufs  Verwaltung  der  Polizei  wird  jeder  Kreis,  mit  Ausschluß
der  Städte,  in  Amtsbezirke  eingetheilt.  §  47  d.  Kreis-Ordn.

,  13.  Die  Organe  der  Amtsverwaltung  in  den  Amtsbezirken  sind  der  Amtsvorsteher

  und  der  Amtsausschuß.  850  das.

Der  Amtsvorsteher  verwaltet  die  Polizei,  insbesondere  die  Sicherheits-,
Ordnungs-,  Sitten-,  Gesundheit-,  Gesinde-,  Armen-,  Wege-,  Wasser-,  Feld-,
Forst-,  Fischerei-,  Gewerbe-,  Bau-,  Feuer-Polizei  u.  s.  w.  soweit  sie  nicht  durch
·;  befonderegGgseåzes  dem  Landrathe  oder  andern  Beamten  übertragen  ist.

59  das.  -

Deer  Amtsvorsteher  hat  das  Recht  und  die  Pflicht  da,  wo  die  Erhaltung

der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  sein  Einschreiten  nothwendig

macht,  das  Erforderliche  anzuordnen  und  ausführen  zu  lassen.  8  70  das.

14.  Das  der  Ortspolizeibehörde  für  den  Umfang  einer  Gemeinde  durch  das

Gesetz  vom  11.  März  1850  ertheilte  Recht  zum  Erlaß  von  Polizei-Verordnungen

  wird  auf  den  Amtsvorsteher  mit  der  Maßgabe  übertragen,  daß

er  nicht  nur  für  den  Umfang  einer  einzelnen  Gemeinde  oder  eines  einzelnen

Gutsbezirks,  sondern  auch  für  den  Umfang  mehrerer  Gemeinden=  oder  Gutsbezirke

  und  für  den  Umfang  des  ganzen  Amtsbezirks  unter  Zustimmung  des  Amtsausschusses

  auch  in  dem  Falle  des  §  7  des  Gesetzes  derartige  Verordnungen  zu  erlassen
  befugt  ist.  Versagt  der  Amtsausschuß  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag
  des  Amtsvorstehers  durch  den  Kreisausschuß  ergänzt  werden.  8  62  d.  Kreis-Ordn.

P½
        <pb n="12" />
        6  Einleitung.

M

Der  Amtsvorsteher  hat  in  den  seiner  Verwaltung  anheim  fallenden  Ange
legenheiten  das  Recht  der  vorläufigen  Straffestsetzung  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  14.  Mai  1852.  8  63  das.

Die  polizeirichterlichen  Befugnisse  des  Amtsvorstehers,  sowie  das  Verfahren
in  Polizei-Contraventionssachen,  vor  demselben,  werden  durch  ein  besonderes
Gesetz  geregelt.  8  64  das.

Zu  den  Befugnissen  des  Amtsausschusses  gehört:

Die  Beschlußfassung  über  diejenigen  Polizei-Verordnungen,  welche  der
Amts-Vorsteher  unter  Mitwirkung  des  Amtsausschusses  zu  erlassen  befugt
  ist;  (§  62).  8  52  Nr.  2  das.

15.  Für  den  Bereich  eines  selbstständigen  Gutsbezirks  ist  der
Besitzer  des  Guts  zu  den  Pflichten  und  Leistungen  verbunden,  welche  den  Gemeinden
  für  den  Bereich  ihres  Gemeindebezirks  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich
obliegen.  Derselbe  hat  insbesondere  die  vorstehend  §  29,  30  und  §  79  aufge—
führten  Befugnisse  und  Pflichten  entweder  in  der  Person  oder  durch  einen  von
ihm  zu  bestellenden  zur  Uebernahme  des  Amts  befähigten  Stellvertreter  auszuüben.
  Der  Letztere  muß  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in
dessen  unmittelbarer  Nähe  haben.  »  ,

Eskönnenjsdochauchaußerdenim§28«Abschnitt4vorgesel)enen1Falle
Seitens  des  Besitzers  des  Guts  sämmtliche  oder  einzelne  Gutsvorsteher-Geschäfte
an  den  Vorsteher  einer  benachbarten  Gemeinde  unter  beider  Zustimmung  gegen
eine  angemessene  Entschädigung  übertragen  werden.  Ehefrauen  werden  rücksichtlich
  der  angeführten  Rechte  und  Bflichten,  durch  den  Ehemann  vertreten,  Kinder
  unter  väterlicher  Gewalt  durch  den  Vater,  Pflegebefohlene  durch  ihren  Vormund
  oder  Kurator.  8  31  das.

16.  Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,  wenn:

a.  das  Gut  einer  juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft,  oder  einer  Commanditgesellschaft

  auf  Aktien  gehört,  oder  wenn  mehrere  Mitbesitzer  sich
nicht  darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Geschäfte  des  Gutsvorstehers
wahrnehmen  soll;

b.  der  Gutsbesitzer  kein  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  ist;

c.  derselbe  nicht  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen

unmittelbarer  Nähe  hat;  «

d.  wegen  Krankheit,  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  liegenden  Gründen

außer  Stande  ist,  die  Pflichten  eines  Gutsvorstehers  zu  erfüllen.

Für  die  von  dem  Hauptgute  entfernt  gelegenen  Theile  eines  selbstständigen
Gutsbezirks  kann  von  dem  Kreisausschusse  die  Bestellung  besonderer  Stellver—
treter  angeordnet  werden,  sofern  dies  für  eine  ordnungsmäßige  örtliche  Verwal—
tung  erforderlich  ist.  8  32  das.

17.  Der  Gutsbesitzer  resp.  Stellvertreter  wird  in  seiner  Eigenschaft  als
Gutsvorsteher  von  dem  Landrath  bestätigt.

daie  Bestätigung  kann  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt
werden.

Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritt  von  dem  Landrathe  oder
in  dessen  klustge  von  dem  Amtsvorsteher  vereidigt.  8  33  das.

Unterläßt  der  Besitzer  des  Guts  in  den  8  32  angegebenen  Fällen  oder
wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt  worden  ist,  die  Bestellung
eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  im  Konkurse,  oder  ist  er  nicht  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  so  steht  dem  Landrathe  unter  Zustimmung
des  Kreisausschusses  die  Ernennung.  des  Stellvertreters  auf  Kosten  des  Besitzers
  zu.  8  34  dafs.  1

18.  Soweit  die  Rechte  und  Pflichten  des  Landraths  nicht  durch  die
        <pb n="13" />
        Einleitung.  7

Kreis-Ordnung  abgeändert  sind,  behält  es  bei  den  darüber  bestehenden  Vorschriften
  sein  Bewenden.  Demgemäß  hat  der  Landrath  auch  ferner  die  gesammte
  Polizei-Verwaltung  im  Kreise  und  in  dessen  einzelnen  Amtsbezirken,
  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zu  überwachen.  §  7  das.

19.  Der  Gemeinde-Vorsteher  ist  die  Obrigkeit  des  Gemeinde-Bezirks
und  sofern  er  nicht  zugleich  selbst  Amtsvorsteher  ist,  das  Organ  des  Amtsvorstehers
  für  die  Polizei-Verwaltung.  ·«

Der  Gemeindevorsteher  hat  vermöge  dessen  das  Recht  und  die  Pflicht,  da
wo  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  ein  sofortiges
polizeiliches  Einschreiten  nothwendig  macht,  das  dazu  Erforderliche  vorläufig  an—
zuordnen  und  ausführen  zu  lassen.  829  das.

20.  Der  Gemeindevorsteher  hat  das  Recht  und  die  Pflicht:

1.  der  persönlichen  Festnahme  und  Verwahrung  einer  Person  nach  den  Vor—
schriften  des  §  2  zu  1  und  §  6  des  Gesetzes  zum  Schutz  der  persönlichen
Freiheit  vom  12.  März  1850.  Er  hat  aber  von  einer  solchen  Festnahme
spätestens  innerhalb  12  Stunden  dem  Amtsvorsteher  Anzeige  zu  machen,
welcher  über  die  Aufrechthaltung  der  Gewahrsam  ungesäumt  zu  entscheiden
  und  das  Weitere  nach  den  Vorschriften  des  angeführten  Gesetzes  anzuordnen
  hat;  ·

.dicuntcrPolizei-AufsichtstehendenPersonenzubeaufsichtigen;-.dieihmvomAmtsvorsteher,derStaats-oderPolizeianwaltschaftaufge-

  polizeilichen  Maaßregeln  auszuführen  und  Verhandlungen  aufzunehmen;
  .
4.  die  in  den  88  8  u.  f.  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  neu  anziehender
Personen  vom  31.  Dezember  1842,  vorgeschriebene  Meldung  entgegen
zu  nehmen.  8  30  das.

21.  Die  Verwaltung  der  Polizeigerichtsbarkeit,  d.  h.  die  Bestrafung
der  Uebertretungen  aller  polizeilichen  Gesetze  und  Anordnungen,  soweit  die
letztere  nicht  in  Folge  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1852  durch  vorläufige  Strafverfügung
  erfolgt,  wird  in  erster  Instanz  von  einzelnen  kommissarisch  dazu  ernannten
  Richtern  geführt.

§  162  d.  G.  v.  3.  Januar  1849,  G.  S.  S.  101.

Soweit  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in
Strafsachen  die  Eintheilung  der  strafbaren  Handlungen  in  Verbrechen,  Vergehen
und  Uebertretungen  zum  Grunde  liegt,  ist  der  für  diese  Eintheilung  im  §  1
des  neuen  Strafgesetzes  je  nach  der  angedrohten  Strafe  gegebene  Maaßstab  auch
für  die  Zuständigkeit  entscheidend.

Allg.  J.  M.  V.  v.  28.  Dezbr.  1870.  St.-Anz.  p.  1871,  S.  49.

22.  Das  Untersuchungs-Verfahren  durch  den  Polizei-Richter
ist  durch  das  Gesetz  vom  3.  Jannar  1849  vorgeschrieben  und  dessen  Kompetenz
in  den  Justiz-Ministerial-Rescripten  vom  6.  August  1851  und  28.  Dezember
1870,  Justiz-Minist.-Blatt,  Seite  266,  und  Staatsanzeiger  pro  1871,  Seite  49,
näher  bezeichnet.  Darnach  erstreckt  sich  die  letztere  nur  auf  Vergehen  und
lUebertretungen  welche  in  den  Gesetzen  nicht  höher  als  mit  einer  Strafe
bis  150  Mark  Geld  oder  6  Wochen  Gefängniß  bedroht  sind.

23.  Zur  Ausübung  der  Eisenbahnpolizei  sind  die  Eisenbahn-Beamten
berufen  und  die  Staats=  und  Gemeinde-Polizei-Beamten  sind  verpflichtet,  auf
Ersuchen  der  Bahnpolizei-Beamten  dieselben  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei
zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizei-Beamten  verbunden,  den  übrigen
Polizei-Beamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  Assistenz  zu  leisten.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  auf  die  ganze

*.m
        <pb n="14" />
        8  Einleitung.

Bahn  und  die  dazu  gehörigen  Anlagen  und  ferner  noch  soweit,  als  solches  zur
Handhabung  und  Aufrechthaltung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen  und
noch  zu  erlassenden  Polizei-Verordnungen  erforderlich  ist

Die  Eisenbahnreisenden  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,
welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung  getroffen
werden  und  haben  den  dienstlichen  Aufforderungen  der  Bahnpolizei-Beamten
Folge  zu  leisten.  Die  diesfälligen  Anordnungen  und  Bestimmungen  für  das
Publikum  müssen  in  jeder  Passagierstube  der  Eisenbahnen  ausgehängt  sein.

Bahnpolizei-Regl.  v.  4.  Juni  1875.

24.  Die  Befugniß  zur  vorläufigen  Straffestsetzung  wegen
Uebertretung  der  Verordnung  zum  Schutze  der  Personen  und  des  Eigenthums,
  gegen  Gefahren,  welche  durch  den  Betrieb  der  Bergwerke  und
Aufbereitschaften  entstehen  können;  zur  Verhütung  von  Raubbau  und  von  Gruben-,
  Halden=  und  anderen  Bränden,  sowie  gegen  Wetternoth  und  Wasserdurchbrüche;
  in  Betreff  der  Annahme  und  Entlassung  der  Arbeiter  und  Erhaltung
  der  Grubenrisse;  zur  Ausführung  der  sonst  im  Interesse  der  Werke,  der
Unternehmer,  der  Beamten  und  Arbeiter  erlassenen  allgemein  polizeilichen  Verordnungen,
  ist  den  Berggeschworenen  in  ihren  Revieren  und  den  Berg-Inspectoren
  übertragen.  Gegen  deren  Strafverfügungen  kann  die  Berufung
nicht  an  das  vorgesetzte  Bergamt,  sondern  nur  bei  dem  zuständigen  Polizei-Anwalt,
oder  Polizei-Richter  erfolgen,  diese  muß  aber  innerhalb  10  Tage  vom  Tage  der  Insinuation
  der  Strafverfügung  ab  bei  dem  Bergpolizei-Verwalter,  dem  Polizei-Hälter
  oder  dem  Polizei-Anwalte  zu  Protokoll  erklärt  dder  schriftlich  abgegeben
werden.

Unter  den  gedachten  Strafvorschriften  sind  aber  außer  den  gesetzlichen  Strafbestimmungen
  nur  diejenigen  polizeilichen  Verordnungen  zu  verstehen,  welche  entweder
  von  der  Bezirks-Regierung  und  dem  Ober-Bergamte  gemeinschaftlich  erlassen
  oder  von  dem  Ressortminister  erlassen  oder  genehmigt  und  gehörig  publicirt
  sind,  wogegen  die  von  den  Bergämtern  erlasfenen  Strafreglements  nur
die  Kraft  disciplinarischer  Vorschriften  haben,  deren  Verbindlichkeit  nur  auf  dem
Verhältnisse  der  Arbeiter  zu  den  Bergbehörden  beruht.

M.  R.  v.  8.  Aug.  1857,  St.-Anz.  S.  1655.

25.  Zur  Aufsicht  über  die  Befolgung  der  Verordnungen  zu  Regugulirung
  der  Schifffahrt  und  Flösserei  auf  der  Oder  von  Ratibor
bis  zum  Hafen  von  Stettin,  sind  zunächst  diejenigen  Beamten  berufen,  zu  deren
Geschäftsbezirken  die  Strompolizei  und  Stromregulirung  auf  der  Oder  gehört;
auch  steht  denselben  die  vorläufige  Straffestsetzung  gegen  Uebertretungen  der
diesfälligen  Bestimmungen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852  zu,  und  sollen
dieselben  in  ihren  diesfälligen  Obliegenheiten  von  den  Polizei-Behörden  und  Beamten
  unterstützt  werden.  »

cfr.  d.  Strompolizei-V.  aller  Reg.  i.  d.  Amts-Blättern  p.  1865.

26.  Die  Bestimmung  der  Gensdarmerie  ist  nur,  die  Polizeibehörden
  in  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  im  Innern
des  Staats  und  in  Handhabung  der  deshalb  gegebenen  Gesetze  und  Anordnungen
  zu  unterstützen.  Ges.  v.  30.  Dezbr.  1820  G.  S.  S.  1  p.  1821.

Die  Gensdarmen  haben  den  Requisitionen  der  Amtsvorsteher  in  polizeilichen
  Angelegenheiten  zu  genügen.

Der  Dienstaufsicht  der  Amtsvorsteher  unterliegen  sie  nicht.

§  63  d.  Kr.  O.

27.  Strafbare  Handlungen,  Versuch,  Theilnahme,  Strafmilderungs=
  oder  Strafausschließungs-Gründe,  Verjährung.

Eine  der  Hauptaufgaben  für  die  Polizeibeamten  ist,  zu  wissen,  welche  Handlun-
        <pb n="15" />
        Einleitung.  9

gen  der  einheimischen,  fremden  und  durchreisenden  Personen  innerhalb  ihres  Amtsbezirks
  im  Allgemeinen  unerlaubt  und  strafbar  sind.

Eine  Handlung,  welche  mit  dem  Tode,  mit  Zuchthaus  oder  mit  Festungshaft
  von  mehr  als  5  Jahren  bedroht  ist,  ist  ein  Verbrechen.

Eine  mit  Festungshaft  bis  zu  5  Jahren,  mit  Gefängniß  oder  mit  Geldstrafe
  von  mehr  als  150  Mark  bedrohte  Handlung  ist  ein  Vergehen.

Eine  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  bedrohte  Handlung
ist  eine  Uebertretung.  8  1  d.  Strafg.  v.  31.  Mai  1870.

Eine  Handlung  kann  nur  dann  mit  einer  Strafe  belegt  werden,  wenn  diese
Strafe  gesetzlich  bestimmt  war,  bevor  die  Handlung  begangen  wurde.

§  2  d.  Strafg.  B.  f.  d.  nordd.  B.

Die  Strafgesetze  des  Norddeutschen  Bundes  finden  Anwendung  auf  alle
im  Gebiete  desselben  begangenen  strafbaren  Handlungen,  auch  wenn  der  Thäter
ein  Aus  länder  ist.  8  3  ibid.

Ausland  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  ist  jedes  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde
gehörige  Gebiet.  8  8  ibid.  ·

Wegen  der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  findet  in
der  Regel  keine  Verfolgung  statt.  §  4  ibid.

Im  Auslande  begangene  Uebertretungen  sind  nur  dann  zu  bestrafen,  wenn
dies  durch  besondere  Gesetze  und  Verträge  angeordnet  ist.  8§  6  ibid.

Wer  den  Entschluß  ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen  zu  verüben,  durch
Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung  dieses  Verbrechens  oder  Vergehens
  enthalten,  bethätigt  hat,  ist,  wenn  das  beabsichtigte  Verbrechen  oder  Vergehen
  nicht  zur  Vollendung  gekommen  ist,  wegen  Versuchs  zu  bestrafen.  Der
Versuch  eines  Vergehens  wird  jedoch  nur  in  den  Fällen  bestraft,  in  welchen
das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt  #8  43  ibid.  «

Dies  geschieht  in  folgenden  Fällen  des  Strafgesetzbuchs:  88  101,  120,
141,  148,  160,  169,  240,  242,  246,  253,  263,  289,  303/5,  339  und  350,

Der  Versuch  als  solcher  bleibt  straflos,  wenn  der  Thäter:  ..

a.  die  Ausführung  der  beabsichtigten  Handlung  aufgegeben  hat,  ohne  daß  er
an  dieser  Ausführung  durch  Umstände  gehindert  worden  ist,  welche  von
seinem  Willen  unabhängig  waren,  oder

b.  zu  einer  Zeit,  zu  welcher  die  Handlung  noch  nicht  entdeckt  war,  den  Eintritt
  des  zur  Vollendung  des  Verbrechens  gehörigen  Erfolges  durch  eigene
Thätigkeit  abgewendet  hat.  8  46  ibid.

Als  Anstifter  wird  bestraft,  wer  einen  Andern  zu  der  von  demselben
begangenen  strafbaren  Handlung  durch  Geschenke  oder  Versprechen,  durch  Drohung,
durch  Mißbrauch  des  Ansehens  oder  der  Gewalt,  durch  absichtliche  Herbeiführung
herr  Beförderung  eines  Irrthums,  oder  durch  andere  Mittel  vorsetzlich  bestimmt

at.  8  48  ibtt4k.

Als  Gehülfe  wird  bestraft,  wer  dem  Thäter  zur  Begehung  des  Verbrechens
  6  Vergehens  durch  Rath  oder  That  wissentlich  Hilfe  geleistet  hat.

40  ibid.  ⅜  »
Eine  Strafbarkeit,  der  Theilnahme  auf  Grund  des  8  34  des
Strafgesetzes  vom  14.  April  1851  (jetzt  &amp;amp;  48  d.  Reichs-Strafgesetzes  vom  31.
Mai  1870)  ist  bei  eigentlichen  Polizei-Uebertretungen  d.  h.  bei  solchen
  Handlungen,  die  wegen  ihrer  Gefährdung  des  gemeinen  Wohles,  um  Beschädigungen
  vorzubeugen,  und  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Erfolg,  mit  Strafe  bedroht
  sind,  nicht  anzunehmen,  sondern  nur  bei  solchen  Handlungen,  die
ihrem  Wesen  nach  nicht  als  Polizei-Uebertretungen  gelten  und  blos  der  Kompetenz
  wegen,  d.  h.  mit  Rücksicht  auf  die  denselben  angedrohte  Strafe,  den  Uebertretungen
  beigezählt  werden.
        <pb n="16" />
        10  Einleitung.

Auch  ist  obiger  §  nicht  auf  den  intelectuellen  Urheber  einer
Polizei-Uebertretung  anzuwenden.

Entsch.  d.  Geh.  Ob.  Trib.  v.  12.  Dezmbr.  64.  Bd.  53  Strafr.  S.  1.

Eine  Handlung,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrog  eintritt,  ist  nicht
zu  verfolgen,  wenn  der  zum  Antrage  Berechtigte  es  unterläßt,  den  Antrag
  binnen  3  Monaten  zu  stellen.  Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  seit
welchem  der  zum  Antrage  Berechtigte  von  der  Handlung  und  von  der  Person  des
Thäters  Kenntniß  gehabt  hat.  8  61  ibid.

Wenn  von  mehreren  zum  Antrage  Berechtigten  einer  die  3  monatliche
Frist  versäumt,  so  wird  hierdurch  das  Recht  der  übrigen  nicht  ausgeschlossen.

8  0O  10D1d.
Deer  Antrag  kann  nicht  getheilt  werden.  Das  Verfahren  findet  gegen
sämmtliche  an  der  Handlung  Betheiligte  statt.  8  63  wi.

Die  rechtzeitige  Zurücknahme  des  Antrages  gegen  eine  Person  der
Betheiligten,  hat  auch  die  Einstellung  des  Verfahrens  gegen  die  andern  zu  Folge.

34  ibid.  «

Der  Verletzte,  welcher  das  18.  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  selbstständig
zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.  Bei  Minderjährigen  hat  der  gesetzliche
  Vertreter  derselben  unabhängig  von  der  eigenen  Befugniß  des  Verletzten,
den  Antrag  zu  stellen.  Bei  Bevormundeten,  Geisteskranken  und  Taubstummen
ist  der  Vormund  der  Antrags-Berechtigte.  8  65  ibig.

Die  Verfolgung  auf  Antrag  tritt  in  den  Fällen  der  §§  102  —104,  123,
170,  172,  176/7,  179,  182,  189,  194—196,  232,  236/7,  240/1,  247,  263,
288/9,  292,  296,  299,  300—  303,  370  No.  4  bis  6  des  Strafgesetzbuches  ein.

Gründe,  welche  die  Strafe  ausschließen  oder  mildern  sind
in  §§  51—60  des  Strafgesetzbuches  enthalten.

Bei  Polizei-Kontraventionen  kommt  in  der  Regel,  und  wo  das  Gesetz
nicht  Entgegenstehendes  bestimmt,  der  Wille  des  Betheiligten  und  der  Grad
seiner  Fahrläßigkeit  nicht  in  Betracht,  sondern  das  materielle  Ergebniß  genügt
  ohne  weiteres  zur  Bestrafung.

Erkenntn.  d.  Geh.  Ob.  Trib.  J.  M.  Bl.  1855,  S.  213.

Sinnlose  Trunkenheit  bildet  im  Allgemeinen  einen  Straf-Ausschließungsgrund
  nur  bei  solchen  gesetzwidrigen  Handlungen,  bei  denen  der
Vorsatz  des  Thäters  zur  Anwendung  des  Straf-Gesetzes  erforderlich  ist.  Bei
Gesetzverletzungen  aus  Fahrläßigkeit  dagegen  erscheint  die  durch  eigene  Schuld
herbeigeführte  Trunkenheit  des  Thäters  schon  an  sich  als  eine  Fahrläßigkeit  für
deren  Erfolge  er  eintreten  muß.  I.  M.  Bl.  1860  S.  459.  «
·StrafverfolgungvonVerbrechenund-Vergehenverjährtnach§§
66  bis  69  des  Strafgesetzes,  von  Uebertretungen  in  3  Monaten.  Die  Verjährung
  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Handlung  begangen  ist,  ohne
Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des  eingetretenen  Erfolges.

Jede  Handlung  des  Richters,  welche  wegen  der  begangenen  That  gegen
den  Thäter  gerichtet  ist,  unterbricht  die  Verjährung.  Die  Unterbrechung
findet  nur  rücksichtlich  desjenigen  statt,  auf  welchen  die  Handlung  sich  bezieht.

Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung.

Die  Vollstreckung  rechtskräftig  erkannter  Strafen  verjährt  nach  8  70  bis
72  des  Strafgesetzbuches.

28.  Rechtsmittel  und  Beschwerden.

Beschwerden  über  polizeiliche  Verfügungen  jeder  Art,  sie  mögen
  die  Gesetzmäßigkeit,  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  derselben  betreffen,
gehören  vor  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.  —  .

Der  Rechtsweg  ist  in  Beziehung  auf  solche  Verfügungen  nur  dann  zu—
        <pb n="17" />
        Einleitung.  11

lässig,  wenn  die  Verletzung  eines  zum  Privateigenthum  gehörenden  Rechts  be—
hauptet  wird  und  nur  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:

Wenn  derjenige,  welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfügung  eine  Verpflichtung
auferlegt  wird,  die  Befreiung  von  derselben  auf  Grund  einer  besonderen  gesetzlichen
Vorschrift  oder  eines  speciellen  Rechtstitels  behauptet,  so  ist  die  richterliche  Entscheidung
  sowohl  über  das  Recht  zudieser  Befreiung,  als  auch  über  dessen  Wirkungen  zulässig.

Diese  Verfügung  kann  jedoch  des  Widerspruchs  ungeachtet,  zur  Ausführung
gebracht  werden,  wenn  solches  nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehörhe  ohne  Nachtheil
  für  das  Allgemeine,  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.  Nach  ergangenen  rechtskräftigem
  Erkenntnisse  muß  die  Polizei-Behörde  dessen  Bestimmungen  bei  ihren
weiteren  Anordnungen  beachten.

Steht  einer  polizeilichen  Verfügung  ein  besonderes  Recht  auf  Befreiung
nicht  entgegen,  es  wird  aber  behauptet,  daß  durch  dieselbe  ein  Eingriff  im  Privatrechte
  geschehen  sei,  für  welchen  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  Aufopferungen
  der  Rechte  und  Vortheile  des  Einzelnen  im  Interesse  des  Allgemeinen,
Entschädigung  gewährt  werden  soll,  so  findet  der  Rechtsweg  darüber  statt:  ob
ein  Eingriff  dieser  Art  vorhanden  sei,  und  zu  welchem  Betrage  dafür  Entschädigung
  geleistet  werden  müsse.  Eine  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes
kann  in  diesem  Falle  niemals  verlangt  werden,  wenn  solche  nach  dem  Ermessen
der  Polizeibehörde  unzulässig  ist.

Gebührt  der  Polizeibehörde  nur  die  Befugniß,  zu  einer  vorläufigen  Anordnung,
  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Betheiligten,  oder  behauptet  derjenige,
welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfügung  eine  Verpflichtung  auferlegt  worden
ist,  daß  diese  Verpflichtung  ganz  oder  theilweise  einem  Andern  obliege,  so  ist  zur
Feststellung  der  Rechte  unter  den  Betheiligten  und  über  die  zu  leistende  Entschädigung
  die  richterliche  Entscheidung  zulässig.

Wird  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Wege  der  Beschwerde  als  gesetzwidrig
und  unzulässig  aufgehoben,  so  bleiben  dem  Betheiligten  seine  Gerechtsame  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Vertretungsverbindlichkeit
der  Beamten  vorbehalten.  G.  v.  11.  Mai  1842.  G.  S.  S.  192.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen,  welche  den  Zweck  haben,  eine  bestimmte
Person  zur  Erfüllung  der  ihr  von  der  Polizei  auferlegten  Verpflichtung  zwangsweise
  anzuhalten,  ist  nur  der  Weg  der  Beschwerde,  nicht  aber  der  Rechtsweg
zulässig.  Staats-Anzeiger  pro  1862,  S.  1540.  .

Wenn  die  Ausführung  polizeilicher  Anordnungen  nach  fruchtloser  Auffor—
derung  des  Verpflichteten  für  dessen  Rechnung  durch  Dritte  bewirkt  worden,  so
ist  gegen  die  Höhe  der  von  der  Polizeibehörde  festgesetzten  und  beigetriebenen
Kosten  nur  der  Weg  der  Beschwerde,  nicht  aber  der  Rechtsweg  zulässig.

J.  M.  B.  1868,  S.  255.  „
Gecgen  vorläufige  Straffestsetzungs-Verfügungen  nach  dem  Gesetz  vom  14.
Mai  1852  findet  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Behörde  nicht  statt,  es
steht  aber  dem  Angeschuldigten  frei,  innerhalb  10  Tagen  vom  Tage  der  Insinuation
  der  Verfügung  an,  bei  dem  Polizei-Verwalter,  dem  Polizeirichter  oder
dem  Polizei=  Anwalte  auf  gerichtliche  Entscheidung  anzutragen.  Ist  dieser  Antrag
  bei  dem  Polizei-Richter  oder  dem  Polizei-Anwalt  gemacht  worden,  so  haben
diese  hiervon  den  Polizeiverwalter,  welcher  die  Strafverfügung  erlassen  hat,
zu  benachrichtigen.  Erfolgt  ein  solcher  Antrag  innerhalb  der  zehntägigen  Frist,
so  tritt  dadurch  die  Straffestsetzung  außer  Kraft  und  die  Sache  wird  dann
dem  Polizei-Richter  vorgelegt.

§  5  u.  6  d.  G.  v.  14.  Mai  1852,  G.  S.  S.  215.

Ist  der  Polizei-Anwalt  eingeschritten,  bevor  die  vorläufige  Strafverfügung
dem  Angeschuldigten  insinuirt  worden,  so  ist  die  letztere  wirkungslos  §  9  ibic
        <pb n="18" />
        12  Einleitung.

Gegen  das  polizeigerichtliche  Urtel  1.  Instanz  ist  der  Ange—
schuldigte,  sowie  der  Polizeianwalt  innerhalb  einer  zehntägigen  präklusivischen
Frist,  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  einzulegen  berechtigt.  Die  Anbringung
  des  Rekurses  muß  bei  dem  Polizei-Richter  mündlich  zu  Protokoll  oder
schriftlich  geschehen.

Eine  besondere  Frist  zur  Rechtfertigung  ist  nicht  zu  gestatten.

Der  Rekurs  kann  auf  neue  Beweismittel  über  bereits  angeführte  Thatumstände
  nicht  gegründet  werden,  auf  neue  aber  nur  in  so  weit,  als  dieselben
bei  der  Anführung  zugleich  bescheinigt  werden.

G.  üb.  d.  Untersuchungs-Verf.  v.  3.  Jannar  1849,  G.  S.  S.  14.

Vollstreckkar  gewordene  Straffestsetzungen  der  Polizei-Verwalter  können
wegen  Inkompetenz  der  Letztern  nicht  im  Verwaltungswege  aufgehoben  werden.

M.  N.  v.  25.  Juni  1852,  St.  A.  S.  1143.  —
Soywohl  gegen  die  Anordnung  als  gegen  die  Festsetzung  der  Strafen  der
Kreis-Polizeibehörden  kann  innerhalb  10  Tagen  nach  Zustellung  des  Erlasses
Berufung  eingelegt  werden.  Die  Berufung  erfolgt  an  den  Kreis-Ausschuß
und  wenn  der  Erlaß  von  dem  Landrathe  ausgegangen  ist,  an  das  Verwaltungs-Gericht.


Gegen  die  Entscheidung  des  Kreis-Ausschusses  findet  fernere  Berufung  an
das  Verwaltungsgericht  statt.

Darüber  ob  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1852  über  den  Rechtsweg
  gegen  polizeiliche  Verfügungen  und  Verordnungen  eine  Verfügung  als  gesetzwidrig
  oder  unzulässig  ist,  entscheidet  in  Betreff  der  Verfügungen  des
Gemeinde=  und  Amtsvorstehers  der  Kreis-Ausschuß,  resp.  das  Verwaltungsgericht;
  in  Betreff  der  Verfügungen  des  Landraths,  das  Verwaltungsgericht.

Die  Verfügung  kann  des  Widerspruchs  ungeachtet  zur  Ausführung  gebracht
werden,  wenn  diese  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachtheil  für  das
Gemeindewesen  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.  8  80)/81  d.  Kr.  O.

Die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  Anordnungen  oder  Verfügungen
  der  Amtsvorsteher  u.  städ  tischen  Polizeiverwaltungen
gehört  zum  Wirkungskreise  des  Kreis-Ausschusses.  8  135  VI.  d.  Kr.  O.  "

29.  Geld-  und.  Gefängniß-Strafen,  Confiscate.  Der  Min—
destbetrag  der  Geldstrafe  ist  bei  Verbrechen  und  Vergehen  drei  Mark,  bei  Ueber—
tretungen  eine  Mark.  ·  -

Eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  ist  in  Gefängniß  und  wenn  sie  wegen
einer  Uebertretung  erkannt  worden  ist,  in  Haft  umzuwandeln.  §  27,  28  d.  Str.  G.

Wenn  in  andern  neben  dem  Strafgesetzbuch  giltigen  Verordnungen  ein
geringeres  Strafmaaß  z.  B.  in  der  Feldpolizei-Ordnung  enthalten  ist,  so
kann  in  vorläufigen  Festsetzungen  eine  Strafe  unter  10  Sgr.  =  1  M.  ausgesprochen
  werden.  J.  M.  R.  v.  23.  Mai  1854,  St.  A.  S.  1158.

Bei  Umwandlung  einer  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
erkannten  Geldstrafe  ist  der  Betrag  von  einer  bis  fünfzehn  Mark,  bei  Umwandlung
einer  wegen  einer  Uebertretung  erkaunten  Geldstrafe,  der  Betrag  von  einer
bis  fünfzehn  Mark,  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleich  zu  achten.

Der  Mindestbetrag  der  an  Stelle  einer  Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe
  ist  ein  Tag,  ihr  Höchstbetrag  bei  Haft  sechs  Wochen,  bei  Gefängniß
ein  Jahr.  8  29  ibid.  ·  «

In  den  Nachlaß  kann  eine  Geldstrafe  nur  dann  vollstreckt  werden,  wenn
das  Urtheil  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten  rechtskräftig  geworden  war.

30  ibid.  —-Für

  Geldstrafen  eines  Verurtheilten  kann  von  einem  Dritten  Bürgschaft

geleistet  werden.  8  249000  Tit.  14  Thl.  I.  A.  L.  R.
        <pb n="19" />
        Einleitung.  13

Der  Höchstbetrag  der  Gefängnißstrafe  ist  fünf  Jahre,  ihr  Mindestbetrag
  ein  Tag.  ·  .

Die  Festungshaft  ist  eine  lebenslängliche  oder  zeitige.  Der  Höchstbetrag
der  zeitigen  ist  fünfzehn  Jahre,  ihr  Mindestbetrag  ein  Tag.

Der  Höchstbetrag  der  Haft  ist  sechs  Wochen,  ihr  Mindestbetrag  ein  Tag.
Die  Strafe  der  Haft  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.  §  16—18  d.  Str.  G.

Bei  Freiheitsstrafen  wird  der  Tag  zu  24  Stunden,  die  Woche  zu  7  Tagen,
der  Monat  und  das  Jahr  nach  der  Kalenderzeit  berechnet.  8§  19  das.

Denunzianten-Antheile  von  Polizeistrafen  und  von  dem  Werthe  confiscirter
  Gegenstände  werden  nicht  mehr  gewährt.  G.  v.  30.  Dezbr.  1868.

Die  von  den  Amtsvorstehern  vermöge  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1852
ungültig  festgesetzten  Geldstrafen  und  Konfiscate,  sowie  die  von  denselben
festgesetzten  Executiv-Geldbußen  werden,  soweit  nicht  in  Ansehung  gewisser  Uebertretungen
  besonders  bestimmt  ist,  wohin  die  durch  dieselben  verwirkten  Geldbußen
  oder  Konfiscate  fließen  sollen,  zur  Amtskasse  resp.  zu  den  Kassen  der
einen  Amtsbezirk  bildenden  Gemeinden  und  Gutsbezirke  vereinnahmt  und  zur
Deckung  der  Kosten  der  Amtsverwaltung  verwendet.  8  73  d.  Kr.  O.

Chausseepolizei-Strafgelder,  die  auf  Aktien-,  Kreis-,  Kommunal--und
  Privat-Chausseen  aufkommen,  fallen  zur  Hälfte  den  Kassen  der  letztern  zu,
die  andere  Hälfte  aber  fließt,  wenn  ein  gerichtliches  Verfahren  stattgefunden,  zu
den  gerichtlichen  Kassen,  wenn  aber  ein  polizeiliches  Mandats-Verfahren  stattgefunden,
  in  die  Regierungs-Hauptkasse.  1

M.  R.  v.  25.  August  1860.  M.  Bl.  S.  218.
Die  von  den  Landräthen  festgesetzten  Geldstrafen:
a.  aus  dem  Gesetz  v.  14.  Mai  1852  soweit  solche  nicht  von  den  Amtsvorstehern
  festgesetzt  worden;
b.  nach  dem  Regulativ  für  Chaussee-Polizei-Kontraventionen;
c.  aus  dem  polizeilichen  Zwangsverfahren  nach  §  79  d.  Krs.-Ordg.;
d.  welche  im  Disciplinar-Wege  als  Ordnungsstrafen  verfügt  sind,
fließen  zur  Staats-Kasse.  M.  R.  v.  12.  Debr.  1874.  M.  Bl.  1875,  S.  2.

Das  Forum  delicti  commissi  hat  vor  dem  Forum  deprehensionis,  wenn
letzteres  die  Untersuchung  führt,  hinsichtlich  der  Geldstrafen  keinen  gesetzlichen
Vorzug.  M.  R.  v.  6.  Juli  1829,  Annal.  S.  573

Gegenstände,  welche  durch  ein  vorsätzliches  Verbrechen  oder  Vergehen
hervorgebracht,  oder  welche  zur  Begehung  solcher  gebraucht  oder  bestimmt  sind,
können,  sofern  sie  dem  Thäter  oder  einem  Theilnehmer  gehören,  in  den  Fällen
des  Strafgesetzes  §§  152,  295,  360,  367  und  369  eingezogen  werden.

§  40/2  d.  Strafges.  ·

JnPfändungssachennach§§53,37derFeldpolizeisOrdnungistdas
Pfandgeld  keine  öffentliche  Strafe,  sondern  eine  Polizeistrafe  zur  Entschädigung
des  Verletzten.  M.  R.  v.  15.  Mai  1849,  Oppelner  R.  A.  Bl.  S.  158.

30.  Die  Kosten  für  allgemeine  polizeiliche  Maßregeln  können
nicht  durch  besondere  Polizei-Verordnungen  Privaten  zur  Last  gelegt  werden,
sondern  gehören  zu  den  Lasten  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung.

M.  R.  v.  31.  Mai  1861,  M.  Bl.  S.  133.  ·

31.  Die  sächlichen  Polizeikosten  z.  B.  für  Beschaffung  der  Jour—
nale,  Register,  Formulare  gehören  zu  den  Kosten  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung.
  ·  «

M.  R.  v.  4.  Aug.  1856,  S.  204.  M.  R.  v.  7.  Novbr.  1857,  Staats-Anz.  S.
198.  M.  R.  v.  13.  Octbr.  1860,  Staats-Anz.  S.  225.

32.  Die  Haft=  und  Verpflegungskosten  für  Polizei-Gefangene

einschließlich  der  Fälle  des  Gesetzes  über  vorläufige  Straffestsetzungen  vom  14.  Mai
        <pb n="20" />
        14  Einleitung.

1852,  können  von  dem  Gefangenen  selbst  eingezogen  werden,  es  darf  aber  bei
deren  Unvermögen  dazu  weder  auf  die  Ascendenten,  Descendenten  oder  Seiten—
verwandte  zurückgegangen  werden.
A.  K.  O.  v.  20.  Oktober  1822,  G.  S.  S.  216.  Liegn.  Reg.  Publ.  v.  25.  März
1859,  S.  107  u.  pr.  14.  Februar  1859  M.  Bl.  A.  S.  97.

Das  Unvermögen  der  Kontravenienten  muß  in  jedem  einzelnen  Falle  festgestellt
  werden,  um  beurtheilen  zu  können,  ob  die  polizeilichen  Kosten  von  dem
Kontravenienten  zu  tragen  oder  anderweit  zu  decken  sind.

M.  R.  v.  16.  März  1835,  A.  S.  511.

33.  Hinsichtlich  der  durch  Feststellung  verübter  Vergehen
oder  Verbrechen  entstehenden  Kosten  ist  zu  unterscheiden,  ob  dieselben
für  Maßregeln  erwachsen  sind,  welche

1.  entweder  als  Theile  der  Verhandlungen  einer  gerichtlichen  Untersuchung
oder  Voruntersuchung,  oder  auch  vor  derselben  auf  Verlangen  der  Staatsanwaltschaft,



2.  oder  ohne  letzteres  Verlangen  oder  ohne  Theil  einer  gerichtlichen  Untersuchung
  oder  Voruntersuchung  zu  sein,

von  der  Ortspolizeibehörde  vorgenommen  worden  sind.

Die  Kosten  der  ersteren  Kategorien  fallen  dem  Kriminalfond  zur  Last,  ohne
Rücksicht  darauf,  wer  die  Ausgaben  der  Polizei-Verwaltung  zu  bestreiten  hat,
es  mag  eine  gerichtliche  Untersuchung  oder  Voruntersuchung  auf  die  polizeilich
vorgenommenen  Maßregeln  erfolgen  oder  nicht.

Die  Kosten  der  zweiten  Kategorie  fallen  zur  Last:

a.  wenn  die  Maßregeln  zur  Feststellung  verübter  Verbrechen  oder  Vergehen
innerhalb  des  Bereichs  einer  Polizeibehörde  ausgeführt  sind,  deren  Kosten
eine  Gemeinde  —  städtische  oder  ländliche  —  zu  tragen  hat,  dieser  Gemeinde;


b.  wenn  diese  Maßregeln  im  Bereiche  einer  gutsherrlichen  Polizeiverwaltung
vorgenommen  worden,  dem  Inhaber  der  Polizeigewalt,  vorbehaltlich  der
den  Landgemeinden  nach  §  37  No.  7  u.  8,  Tit.  7,  Th.  2  d.  A.  L.  R.
obliegenden  Verpflichtungen;  (die  Anhaltung  und  Bewachung  der  Verbrecher,
  der  Transport  und  die  Begleitung  der  nach  den  Landespolizeigesetzen
von  einem  Orte  zum  andern  zu  bringenden  Verbrecher  oder  Landstreicher);

c.  wenn  die  gedachten  Maßregeln  innerhalb  des  Bereichs  einer  von  dem
Staate  als  Gutsherrschaft  (Rentämter  rc.)  oder  vermöge  des  Landeshoheits-Rechts
  gehandhabten  Polizeiverwaltung  vorgenommen  worden,  dem  fiskalischen
  Polizei-Fond.  M.  R.  v.  10.  Februar  1866,  M.  Bl.  d.  J.  S.  23.

Die  zur  Bewachung,  Verpflegung  ꝛc.  polizeilich  Verhafteter  bis  zur
Einleitung  ihres  Transportes  entstehenden  Kosten  sind  nicht  als  vom  Staate
zu  überreichende  Transportkosten,  sondern  als  von  der  Gemeinde  zu  tragende
Ortspoliz.-Verwltgs.-Kosten  anzusehen.  M.  R.  v.  21.  Oktober  1872,  M.  Bl.  S.  299.

Diie  Kosten  für  Ueberwachung  der  gewerbsmäßigen  Prostitutiongehören

zu  den  Lasten  der  Ortspolizei-Verwaltung.
M.  R.  v.  6.  August  1853,  M.  Bl.  S.  166.

Die  Kosten  des  Transports  der  in  §  38  d.  Ges.  v.  8.  März  1871  erwähnten
  Personen  aus  dem  Gerichtsgefängnisse  in  das  Arbeitshaus  fallen  dem
Staate  zur  Last  und  die  Ortsgemeinde  ist  nicht  verpflichtet,  gegen  Gewährung
einer  tarmäßigen  Vergütigung  die  erforderlichen  Mannschaften  zu  Transporten
dieser  Art  zu  gestellen.

Das  Gleiche  gilt  auch  von  den  gerichtlich  verurtheilten  Verbrechern  in
Ansehung  deren  Transportes  zur  Strafvollstreckung.  -

M.  R.  v.  8.  Mai  1875,  M.  Bl.  S.  160.
        <pb n="21" />
        Einleitung.  15

Die  Kosten,  welche  das  Zurückhalten  eines  ohne  Ausweis  über  seine
Unverdächtigkeit  sich  Befindenden  verursacht,  gehören  in  der  Regel  zu  den  polizeilichen
  Untersuchungskosten,  welche  dem  forum  deprehensionis  zur  Last  fallen
und  von  der  Polizei-Obrigkeit  des  Wohnorts  des  Festgehaltenen  nicht  zu  erstatten
  sind.  M.  R.  v.  8.  Februar  1832  u.  20.  März  1835,  A.  S.  149  u.  1071.

Zwischen  den  Kosten  der  polizeilichen  und  den  durch  Krankheit  während
  der  Haft  entstehenden  Kurkosten  ist  kein  Unterschied  und  gehören  zu  den
Untersuchungskosten.  M.  R.  v.  15.  August  1838,  A.  S.  727.  «

34.  Die  Kur-  und  Verpflegungskosten  für  in  polizeilicher  Gewahrsam
  befindliche  Individuen  sind  als  eine  Last  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  zu  betrachten.  M.  R.  v.  25.  Febr.  1851,  Bl.  S.  38.

35.  Die  durch  Festsetzung  und  Vollstreckung  der  Strafen  entstehenden
  uneinziehbaren  Kosten  fallen  der  Polizeigerichts  -Obrigkeit  des  Orts  zur
Last,  an  welchem  die  Polizei-Contravention  verübt  worden  und  dürfen  nicht  von
der  persönlichen  Obrigkeit  des  Contravenienten  erstattet  verlangt  werden.

Verordn.  v.  26.  März  1856,  St.  A.  S.  765.  A.  K.  O.  v.  18.  Juli  1836,  G.
S.  S.  218.

36.  Die  Kosten  der  Unterhaltung  von  solchen  im  Polizeigefängnisse
verwahrten  Personen,  die  nach  Verbüßung  ihrer  richterlich  erkannten  Strafe
in  eine  Besserungs-Anstalt  gebracht  werden  sollen,  welche  bis  zur
Abführung  entstehen,  gehören  zu  den  Ortspolizei-Verwaltungs-Kosten,  auch  wenn
solche  Individuen  einer  andern  Gemeinde  angehören.

M.  R.  v.  9.  August  1856,  M.  Bl.  S.  228.

Verwendungen  für  Kleidungsstücke,  welche  polizeilich  Detinirten
während  der  Detention  verabreicht  werden  müssen,  sind  als  polizeiliche  Detentionskosten
  anzusehen.  M.  R.  v.  7.  Juli  1858,  M.  Bl.  S.  136.

Die  Kosten  der  nothwendigen  Bekleidung  und  einer  Kur  polizeilicher  Gefangenen
  gehören  zu  den  von  der  Polizeiobrigkeit  zu  tragenden  Kosten.

M.  R.  v.  10.  Dezember  1835  u.  15.  August  1838,  A.  S.  1076  u.  727.

37.  Die  den  mit  beschränkter  Reiseroute  versehenen  Wanderern  verabreichten
  Zährgelder  sind  nicht  zu  den  Kosten  der  Armenpflege  zu  rechnen,  sondern
  auf  die  Fonds  zu  übernehmen,  welche  die  Kosten  des  Transports  zu  tragen
  haben  würden,  wenn  ein  Transport  eingeleitet  worden  wäre.

M.  R.  v.  18.  August  1863,  M.  Bl.  S.  197.

38.  Wenn  die  Detention  angeschuldigter  Personen  auf  Grund  des  §  56
des  Strafgesetzes  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungs-Anstalt  erfolgt,
  so  ist  dies  nicht  als  Strafe,  sondern  als  eine  im  allgemeinen  polizeilichen
Interesse  getroffene  Maßregel  anzusehen,  und  es  können  die  dadurch  entstandenen
  Kosten  nicht  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Kriminal-Ordnung  aus
dem  Vermögen  des  Detinirten  entnommen  werden.

M.  R.  v.  19.  Oktober  1869,  M.  d.  J.  S.  270.

39.  Zu  den  Lasten  der  Polizei-Verwaltung  gehören  auch  vorschriftsmäßig
eingerichtete  Gefängnisse.

Die  Polizeigefängnisse  müssen  unbeschadet  der  nöthigen  Sicherheit  stets  in
einer  reinen  und  gesunden  Luft  erhalten  werden,  was  durch  Oeffnung  der  Fenster
bei  Tage  unter  Aufsicht  bewirkt  werden  kann.  Ferner  ist  für  die  nöthige  Reinlichkeit
  derselben  zu  sorgen,  wozu  die  Gefangenen,  besonders  die  Frauenzimmer
benutzt  werden  können.  Beim  Eintreffen  der  Gefangenen  ist  darauf  zu  sehen,
daß  sie  von  etwanigem  Ungeziefer  gereinigt  werden.  *½'  "

Die  Gefängnisse  müssen  hinlänglichen  Raum  haben,  damit  die  männlichen
von  den  weiblichen  Gefangenen  darin  getrennt  werden  können.  Für  die  Wintermonate
  muß  für  gehörige  Beheizung  gesorgt  werden.  Für  Krankheitsfälle
        <pb n="22" />
        16  Einleitung.

ist  auf  ärztliche  Hülfe  Bedacht  zu  nehmen.  Endlich  müssen  folgende  Utensilien
vorhanden  sein:

a.  eine  hinlängliche  Anzahl  von  Bettstellen  oder  Pritschen,  letztere  zum  Auf—
und  Niederklappen  eingerichtet;

b.  eine  ausreichende  Anzahl  Strohmatratzen  u.  dergl.  Kopfkissen,  worin  von
Zeit  zu  Zeit  das  Stoh  zu  lichten  und  zu  ergänzen;

c.  für  jeden  Gefangenen  eine  gute  wollene  Decke,  welche  von  Zeit  zu  Zeit
zu  waschen  und  nöthigenfalls  zu  walken;

d.  Schemmel,  Tische,  nebst  dem  Bedürfnisse,  Wasserkrüge,  Trink=  und  Eßgeschirre
  nach  Bedürfniß;  «

e.  für  jedes  Gefängniß  eine  Lampe  zur  nöthigen  Beleuchtung;

f.  eine  ausreichende  Anzahl  von  Waschgeschirren  und  Handtüchern;

g.  für  die  Nachtzeit  verdeckte  Kübel  und  sonstige  verdeckte  Gefäße.

M.  R.  v.  14.  November  1833,  A.  B.  17,  S.  470.

40.  Die  Beköstigung  der  Gefangenen  muß  in  der  Regel  bestehen:

a.  zum  Frühstück,  aus  einer  Mehl=  oder  Hafergrützen  -Suppe,  ½  Quart
à  ½  Pfund  mit  ½  Pfund  Brot;

b.  zum  Mittagessen  aus  einer  aus  animalischen  und  vegetabilischen  Substanzen
  zusammengesetzten  täglich  abwechselnden  Speise  (1  Quart  à  1
Pfund  24  Loth  mit  ½  Pfund  Brot;

c.  am  Abendessen  aus  Pfund  Brot  mit  ½  Loth  Salz,  oder  aus  einer

uppe.
#  Getränk  besteht  in  gesundem  Wasser.

Wenn  zur  Bereitung  der  Speisen  keine  Einrichtung  getroffen  werden  kann,
so  muß  dem  Gefangenen  statt  derselben  eine  andere  Speise  (warme)  und
wöchentlich  2  mal  Fleisch  verabreicht  werden.  J.  M.  R.  v.  14.  Juni  1819.
41.  Polizeigefangenen  kann  eine  geringere  Beköstigung  gereicht  werden,  als
der  Speiseetat  für  die  Gefangenen-Anstalten  vorschreibt;  nämlich  unter  Wegfall
der  warmen  Morgensuppe,  nur  auf  die  normirte  Mittagskost  und  auf  eine
Brotportion  von  1  Pfund  pro  Kopf  und  Tag  beschränkt  werden.

M  R.  v.  15.  August  1833,  Annal.  S.  753.

42.  Für  Forststräflinge  und  für  solche  Gefangene,  deren  Gefängnißstrafe
  die  Dauer  von  4  Tagen  nicht  übersteigt,  genügt  ein  Verpflegungsquantum
von  1  Pfund  Brot  und  1  Quart  Suppe  täglich.

J..  M.  Instr.  v.  21.  Oktober  1837.

43.  Die  nach  dem  Gesetz  v.  11.  April  1854  über  die  Beschäftigung  der
Strafgefangenen  zu  einer  Polizeistrafe  Verurtheilten,  welche  sich  auf  ihre  Kosten
zu  verpflegen  außer  Stande,  sind  zur  unentgeldlichen  Verrichtung  von  Arbeiten
verbunden,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen  sind.

Die  Verpflegung  besteht,  wenn  der  Gefangene  den  ganzen  Tag  arbeitet,
in  1½  Quart  Suppe  und  1½  Pfund  Brot;  dauert  die  Arbeit  nur  einen  halben
  Tag,  so  genügt  eine  Portion  Brot  von  1  Pfund.

J.  M.  R.  v.  9.  November  1854,  St.  A.  S.  2130.
44.  Für  jeden  in  die  gerichtlichen  Gefängnisse,  welche  nach  dem  Gesetz  vom
1.  August  1855  in  das  Eigenthum  der  Justizverwaltung  übergegangen  sind,
aufgenommenen  städtischen  Polizeigefangenen,  sind  von  diesen  Stadtgemeinden
  zu  entrichten:
a.  für  jeden  Tag  der  Haft,  welcher  in  die  Zeit  vom  16.  April  bis  zum  15.
Oktober  fällt,  4  Sgr.;

b.  für  jeden  Tag  in  dem  übrigen  Theile  des  Jahres  5  Sgr.;

So  oft  in  Rücksicht  auf  den  körperlichen  Zustand  des  Verhafteten  eine
bessere  Verpflegung  gewährt,  oder  neben  der  Gefängnißkost  noch  andere  Speise
        <pb n="23" />
        Einleitung.  17

oder  Verpflegung  oder  anderes  Getränk  verabreicht  werden  muß,  tritt  eine  Er—
höhung  um  2  Sgr.  ein.

Die  einem  Gefangenen  ausnahmsweise  gestattete  Selbstbeköstigung  hat
dagegen  eine  Ermäßigung  des  Pauschquantums  um  3  Sgr.  zur  Folge.  Für
die  Tage,  an  denen  die  Haft  angetreten  oder  beendigt  wird,  kommen
  die  vollen  bezeichneten  Beträge  zum  Ansatz;  bei  der  Liquidation  der  für
die  Transport-Gefangenen  entstehenden  Haftskosten  sind  indeß  dieselben
für  diejenigen  Tage,  an  welchen  die  Aufnahme  oder  Entlassung  eines  Transporô“7
  auf  der  Transport-Station  stattfindet,  nur  zur  Hälfte  in  Rechnung  zu
tellen.

,  DiewegenärztlicherBehandlungdererkranktenPolizei-Gefangenenund

wegen  Anschaffung  der  dazu  nothwendigen  Heilmittel  erforderlichen  Anordnungen
können  der  städtischen  Verwaltung,  soweit  es  die  Hausordnung  gestattet,  selbst
überlassen  werden;  in  Ermangelung  solcher  Vorkehrungen  aber  werden  den  Stadt—
kommunen  diese  Kosten  nach  den  Grundsätzen  in  Rechnung  gestellt,  die  für  die  Liquidation
  gegen  vermögende  Gerichtsgefangene  maaßgebend  sind.

Außer  den  vorstehend  zu  liquidirenden  Beträgen  sind  von  den  Polizeibehörden
  nur  die  baaren  Auslagen  für  dauernd  zu  verabreichende  Bekleidungsgegenstände
  zu  entrichten.  Dagegen  haben  die  zur  Berichtigung  der  Detentionskosten
  verpflichteten  und  zahlungsfähigen  Inhaftaten  auch  Gefängniß-Gebühren
  wie  bisher,  bestehend  in  Ein=  und  Ausschreibe-Gebühren  u.  in  Sitz-Gebühren,
  zu  zahlen.  Die  Ein=  und  Ausschreibegebühren  betragen  zusammen
10  Sgr.  und  die  Sitzgebühren  täglich  1  Sgr.

J.  M.  R.  v.  30.  Juni  1856,  M.  Bl.  d.  J.  S.  196.

45.  Für  solche  Gefangene,  welche  auf  Antrag  ländlicher  Polizei-Verwaltungen
  in  die  gerichtlichen  Gefängnisse  (des  Glogau'er  Appellationsgerichts-Departements)
  aufgenommen  werden,  gelten  die  vorstehenden  Bestimmungen  ebenfalls,
nur  könnnen  jetzt  für  dieselben:

a.  für  jeden  Tag  der  Haft  vom  16  April  bis  15.  October  70  R.-Pf.;
b.  für  jeden  Tag  des  übrigen  Jahres  80  R.-Pf.,  und
c.  die  etwa  sonst  entstehenden  Kosten  für  besonders  nothwendige  Zuwendungen
  an  Nahrungsmitteln,  für  ärztliche  Behandlung  und  dauernd  zu  verabreichende
  Kleidungsstücke,  liquidirt  werden.
Glog.  A.  G.  R.  v.  18.  Jan.  1875,  A.  S.  28.

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  2
        <pb n="24" />
        Erster  Abschnitt.
Funktion  der  Polizei-Anwaltschaft.

1.  Die  Verfolgung  der  Uebertreter  der  Polizeigesetze  vor  Gericht  soll  durch
Polizei-Anwälte  geschehen,  in  deren  Ansehung  und  Befugnissen  die  besondere  In-Anl.
  struction  vom  24.  November  1852  ergangen  und  in  der  Anlage  Nr.  1  hier  beigedruckt

  ist.

2.0  Die  polizeiamtlichen  Funktionen  sind  als  Theil  der  Polizei-Verwaltung  von
denjenigen  zu  üben,  welchen  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  die  Polizei-Verwaltung
zusteht.  M.  R.  v.  15.  Septbr.  1856.  M.  Bl.  1857,  S.  6.

3.  Die  Geschäfte  des  Polizei-Anwalts  werden  bei  Untersuchungen  von
Uebertretungen  der  Polizeigesetze  von  Beamten  verwaltet,  welche  der  Regierungs-Präsident
  nach  Anhörung  des  Ober-Staats-Anwalts  commissarisch  hierzu  ernennt
und  über  deren  Amtsführung  der  Ober-Staats-Anwalt  die  Aufsicht  zu  führen  hat.

Ueber  Beschwerden,  welche  gegen  diese  Beamten  wegen  verweigerter  Erhebung
  von  Anklagen  geführt  werden,  hat  der  Ober-Staats-Anwalt  zu  entscheiden.

Ges.  v.  3.  Januar  1849.
42.  Der  Polizei-Anwalt  am  Sitze  eines  Kreisgerichts  muß  die  Vertretung
der  Polizei-Anwaltschaft  des  gesammten  Gerichtsbezirks  vor  der  Gerichtsbehörde
übernehmen.  M.  R.  v.  18.  Juni  1850,  M.  Bl.  S.  211.

5.  Die  Polizei-Anwälte  werden  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  ihnen,
so  oft  eine  Aeußerung  der  Verwaltungsbehörde  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses
  gereichen  kann,  oder  von  derselben  die  Mittheilung  von  Materiolien,  welche
hierzu,  sowie  für  die  Entscheidung  der  Sache  von  Erheblichkeit  sein  möchten,  zu
erwarten  ist,  obliegt,  mit  den  betreffenden  Verwaltungsbehörden  in  Verbindung
zu  treten  und  ihnen  deshalb  geeigneten  Falles  die  Akten  vorzulegen.  «

Ferner:  daß,  wenn  auch  die  Einlegung  des  Rechtsmittels  von  dem  pflichtmäßigen
  Ermessen  des  Polizei-Anwalts  abhängt,  es  doch  dem  öffentlichen  Interesse,
  so  wie  der  Stellung  der  Behörden  zu  einander  entspricht,  in  allen  den—
jenigen  Fällen,  wo  die  noch  im  Wege  eines  Rechtsmittels  anfechtbare  Entscheidung
  sich  nicht  auf  Thatsachen  gründet,  welche  die  Unschuld  des  Angeklagten
klar  herausgestellt  haben  und  insbesondere,  wenn  sie  auf  einer  nicht  unzweifelhaften
Gesetzauslegung  beruht,  sobald  sie  gegen  den  Antrag  der  Verwaltungsbehörde
ausgefallen  ist,  das  Rechtsmittel  einzulegen  und  die  Aeußerung  der  Verwaltungsbehörde
  unter  Mittheilung  der  Akten  einzuholen,  in  derartigen  Fällen  aber
zugleich,  um  eine  solche  rechtzeitige  Aeußerung  möglich  zu  machen,  so  weit  es
gesetzlich  zulässig  ist,  eine  angemessene  Verlängerung  der  Frist  zur  Rechtfertigung
  des  Rechtsmittels  bei  dem  Gerichte  zu  beantragen.

Anw.  d.  Ob.-St.-Anw.  z.  Bresl.  v.  3.  Juni  1850,  A.  Bl.  S.  260.  Liegn.  Reg.,

A.  S.  259.  «
6.  Wenn  ein  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienste  stehender
Beamter  wegen  eines  Vergehens  zur  Untersuchung  gezogen  wird,  so  muß  die
        <pb n="25" />
        Funktion  der  Polizei-Anwaltschaft.  19

Polizei-Anwaltschaft  nach  Einleitung  der  Untersuchung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  des  Angeschuldigten  Nachricht  geben  und  später  auch  den  Tenor  des
Erkenntnisses  mittheilen.  M.  R.  v.  29.  Juni  1850,  M.  Bl.  S.  132.

7.  Die  Polizei-Anwälte  haben  die  Polizei-Verwaltungs-Behörden  des  Ortes,
wo  das  Polizeivergehen  begangen  worden,  und  wenn  der  Uebertreter  einen  anderen
  Wohnsitz  hat,  auch  der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts,  von  dem  Ausfalle
  einer  jeden  wegen  eines  Verbrechens  oder  einer  Polizei-Uebertretung  eingeleiteten
  Untersuchung,  sobald  das  gerichtliche  Erkenntniß  oder  der  die  Anklage
definitiv  zurückweisende  Bescheid  ergangen  ist,  Behufs  der  Führung  einer  amtlichen
  Kontrolle,  Nachricht  zu  ertheilen.

Verf.  d.  Ob.-St.-Antv.  z.  Breslau  v.  28.  Mai  1850,  A.  S.  261.

8.  Die  Polizei-Anwälte  sind  angewiesen,  von  den  auf  Grund  des  8  361,
Nr.  3  des  Strafgesetzes  wegen  Landstreichens  ergehenden  rechtskräftigen  Bestrafungen
  den  Polizeibehörden  des  Wohn=  oder  Herkunftsortes  des  Verurtheilten,
sowie  der  Polizeibehörde  seines  letzten  Aufenthalts,  und  zwar  unter  der  Adresse
des  Landraths,  Mittheilung  zu  machen,  und  ist  der  Inhalt  dieser  Mittheilungen
in  die  vorgeschriebenen  Register  der  strafrechtlich  verfolgten  Personen  einzutragen.

Diese  Mittheilung  hat  nicht  blos  in  dem  Falle  des  §  361,  No.  3,  sondern
in  allen  Fällen  des  §  361  zu  erfolgen;  in  den  Fällen  des  Bettelns,  No.  4,
ist  sie  jedoch  nur  erforderlich,  wenn  einer  der  im  2.  Absatze  des  §  362  am
Schluß  bezeichneten  erschwerenden  Umstände  vorliegt.

In  den  nämlichen  Fällen  ist  auch  dem  Gericht  des  Wohn=  oder  Aufenthaltsorts
  des  Verurtheilten  eine  gleiche  Mittheilung  zu  machen.

Fehlt  es  an  einem  bekannten  Wohn=  oder  Aufenthaltsorte,  so  ergeht  die
Mittheilung  an  das  Gericht  des  Herkunftsorts.

J.  M.  R.  v.  7.  Septbr.  1871,  J.  M.  Bl.  S.  247.

9.  Sämmtliche  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  sind  angewiesen,  von  einer
jeden  strafgerichtlichen  Verfolgung,  welche  gegen  einen  vorläufig  entlassenen  Strafgefangenen
  vor  Ablauf  der  Strafzeit  wegen  einer  nach  der  vorläufigen  Entlassung
  begangenen  strafbaren  Handlung  eingeleitet  wird,  dem  zuständigen  Appellations-Gericht
  oder  der  die  Stelle  desselben  vertretenden  Behörde  unter  Darlegung
  des  Sachverhalts  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

J.  M.  R.  v.  23.  Dezbr.  1871,  J.  M.  Bl.  S.  294.

10.  Die  Polizei-Anwälte  sind  veranlaßt,  in  Fällen  der  Umwandlung  einer
nicht  beizutreibenden  Geldbuße  in  Gefängnißstrafe,  sowie  bei  event.  zu  erkennender
  Freiheitsstrafe  anstatt  der  Geldbuße,  ihre  Anträge  auch  dahin  zu  richten,
daß  neben  der  Gesammtsumme  der  Strafe  gemäß  §  29  des  Strafgesetzes  auch
derjenige  Geldbetrag  festgesetzt  werde,  welcher  einem  Tage  Freiheitsstrafe  gleich
zu  rechnen  ist.  R.  d.  O.  St.  A.  z.  Glog.  v.  6.  Jan.  1875,  Liegn.  Amtsbl.  S.  19.

11.  Zur  Umwandlung  uneinziehbarer  Geldstrafen  in  Steuer-,  Zoll=  und
Defraudationssachen  unter  50  Thlr.  sollen  die  Polizei-Anwälte  bei  den  betreffenden
  Gerichten  die  Anträge  stellen.  IJ.  M.  R.  v.  14.  Dzbr.  1849,  M.  Bl.  S.  291.

12.  Das  durch  die  Correspondenz  der  Polizei-Anwälte  entstehende  Porto
ist,  wenn  Kommunal-Verbände  den  Dienst-Aufwand  der  Polizei-Anwälte  zu  bestreiten
  haben,  aus  deren  Mitteln  zu  decken.

M.  R.  v.  25.  Januar  1870,  M.  Bl.  S.  70.

13.  Die  Polizei-Anwälte  erhalten  in  Fällen  dringender  Nothwendigkeit
wenn  sie  reisen  müssen:

a.  wenn  sie,  abgesehen  von  der  Funktion  als  Polizei-Anwalt,  Beamte  sind,
nach  der  Verordnung  v.  24.  März  1873,  G.  S.  S.  122  Diäten  u.  Reisekosten;
b.  wenn  sie  keine  sonstigen  amtlichen  Funktionen  bekleiden  nach  der

Verordnung  v.  24.  März  1873  2  Thlr.  Diäten,  und  Reisekosten  außer-2#½
        <pb n="26" />
        Anl.
2.

20  Polizeiliches  Untersuchungs=  und  Strafverfahren.

halb  der  Eisenbahn  pro  Meile  Landweg  15  Sgr.,  für  jede  Meile  Ei—
senbahn  aber  7  Sgr.  6  Pf.  und  für  den  Zu=  und  Abgang  je  20  Sgr.
M.  R.  v.  14.  August  1849,  M.  Bl.  S.  170.

Zweiter  Abschnitt.
A.  Polizeiliches  Untersuchungs=  und  Strafverfahren.

1.  Insoweit  die  polizeiamtliche  Thätigkeit  in  der  Ueberwachung  der  Ausführung
oder  Befolgung  aller  zur  Wohlfahrt  des  Staats  und  seiner  Angehörigen  gegebenen
  Gesetze  und  Anordnungen  besteht  und  Uebertretung  oder  Nichtbefolgung
der  letzteren  zur  Bestrafung  zu  ziehen  hat,  sind  die  Ortspolizeibehörden  durch
das  Gesetz  vom  14.  Mai  1852,  welches  in  der  Anlage  sub.  Nr.  2  nebst  Instruktion
  zur  Ausführung  desselben  beigedruckt  ist,  befugt,  wegen  der  in  ihrem
Bezirke  verübten  Uebertetungen  Bestrafungen  bis  zu  5  Rthlr.  Geld  oder  3  Tagen
  Gefängniß  vorläufig  durch  Verfügung  festzusetzen.

2.  Diese  Strafbefugniß  umfaßt  unbedenklich  auch  die  Uebertretungen  der

von  den  Ortspolizei-Behörden  selbst  für  ihren  Verwaltungsbezirk  erlassenen

Polizei-Verordnungen.  Einleit.  No.  9.

3.  Der  Polizei-Verwalter  darf  sich  der  Befugniß  zur  vorläufigen  Festsetzung
von  Strafen  nur  bedienen,  wenn  wirklich  eine  Uebertretung,  also  eine  Handlung
vorliegt,  welche  die  Gesetze  im  höchsten  Maaße  nur  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu
6  Wochen,  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  50  Rthlr.  bedrohen.  Handelt  es  sich
um  ein  Vergehen  oder  Verbrechen,  wie  Diebstahl  oder  böswillige  Beschädigung,
so  ist  darüber  dem  Staats-Anwalt  des  Bezirks  Anzeige  zu  machen.

J.  M.  R.  v.  1.  Juli  1856.  J.  M.  Bl.  S.  198.

4.  Für  das  vorläufige  Straffestsetzungs-Verfahren  sind  weder  Stempel
noch  Gebühren  anzusetzen,  die  baaren  Auslagen  aber  fallen  dem  Angeschuldigten
  in  allen  Fällen  zur  Last,  in  welchen  eine  endgültige  Strafe  gegen  ihn  festgesetzt
  wird.  Für  die  Zustellung  polizeilicher  Straf-Mandate  aus  diesem  Verfahren
  dürfen  keine  Insinuationsgebühren  erhoben  werden.

M.  R.  v.  12.  Mai  1870,  M.  Bl.  S.  129.

5.  Außer  dieser  Strafbefugniß  liegt  den  Polizeibehörden  auch  die  Verpflichtung
  ob,  Verbrechen  nachzuforschen,  bei  allen  Vergehen  den  ersten  Angriff  zu
machen  und  alle  keinen  Aufschub  gestattende  vorbereitende  Anordnungen  zur  Aufklärung
  des  Thatbestandes  und  vorläufigen  Festnahme  des  Thäters  zu  treffen,
womit  die  genaue  Darstellung  des  Vergehens,  dessen  Beschaffenheit,  Zeit  und
Ort  der  Verübung,  der  Name  des  Thäters,  die  Beweismittel  dafür,  Namen
und  Wohnung  der  Belastungs-Zeugen,  Namen  der  Beamten  oder  der  im  Dienst
befindlichen  Militair-Personen,  welche  die  That  aus  eigener  Wahrnehmung
bekunden  können,  zu  verbinden;  ferner  auch  alle  Maßregeln  zu  treffen,  wodurch
der  entstandene  Schaden  wieder  ersetzt  werden  kann.

3  12  Tit.  17,  Th.  2  d.  A.  L.  R.  §  183  u.  202  d.  Crm.  Ord.  R.  A.  Bl.  1849
Bresl.  S.  155,  Liegn.  S.  109,  Oppeln.  S.  102.

6.  Zur  Festsetzung  von  Stempelstrafen  sind  die  Polizeibehörden  befugt,  wenn

solche  Kontraventionen  bei  ihrer  Amts-Verwaltung  zur  Kenntniß  kommen.
M.  R.  v.  25.  Juni  1852,  St.  Anz.  S.  1173.  «

7.  Die  Festsetzung  der  Strafen  wegen  unterbliebener  Ab=  und  Anmeldung
  der  Militair-Personen  des  Beurlaubten-Standes  erfolgt  durch
den  Polizei-Richter.  M.  R.  v.  3.  Dezbr.  1849,  M.  Bl.  S.  23  pro  1850.

8.  Schulversäumnißstrafen  sind  nicht  als  Exekutions-Mittel  sondern
  als  Strafen  für  begangene  Uebertretungen  zu  betrachten  und  im  polizeilichen
  Untersuchungsverfahren  zu  rügen.  M.  R.  v.  J.  1863,  M,  Bl.  S  113.
        <pb n="27" />
        Obliegenheiten  der  Polizeiverwaltung.  21

B.  Obliegenheiten  der  Polizei-Verwaltung,
soweit  solche  nicht  in  den  folgenden  Abschnitten  Aufnahme  finden  können.

1.  Der  polizeiliche  Hülfe  anrufende  Vermiether,  der  sein  gesetzliches
Pfand=  oder  Zurückbehaltungs-Recht  ausübt  und  darin  durch  Anwendung
  oder  Androhung  gewaltsamer  Maßregeln  Seitens  des  Miethers  gestört  wird,  ist
gegen  diese  Gewalt  zur  Aufrechthaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  einstweilen  bis
der  gehörige  Richter  eintritt,  zu  schützen.

Dabei  ist  zu  berücksichtigen,  daß  Handwerkern,  Professionisten  und  Künstlern,
  sofern  sie  andere  Mobilien  besitzen,  kein  Handwerkszeug  vorbehalten  wird.
·  M.  R.  v.  8.  Februar  1839,  A.  Bd.  33  S.  666.

2.  Bei  Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Handwerkern  über
die  Güte  und  den  Preis  der  Arbeit  soll  auf  Antrag  eines  Theils  ein  kurzes  polizeiliches
  Verfahren  dem  gerichtlichen  vorgehen.  .

Wer  sich  dabei  nicht  beruhigt,  kann  auf  gerichtliches  Verhör  provociren,
aber  bald.  Wenn  dies  nicht  geschieht,  so  steht  der  Polizei  das  Recht  und  die
Pflicht  zu,  die  Exekution  ohne  weitere  Ankündigungsfrist  zu  vollstrecken.

M.  R.  v.  4.  Februar  1847,  Annal.  S.  245.  «

3.  Eheleu  ten,  welche  sich  in  den  Wiederbesitz  der  ihnen  von  dem  andern
Ehegatten  entzogenen  oder  vorbehaltenen  Effecten  zu  setzen  wünschen,  ist  nur  polizeilicher
  Schutz  zu  gewähren,  wenn  ein  öffentliches  Interesse  konkurrirt,  also
wenn  die  öffentliche  Sicherheit  gestört  oder  gefährdet  erscheint.

M.  R.  v.  14.  Januar  1863,  M.  Bl.  S.  12.

4.  Entlaufene  minderjährige  Kinder  zur  Rückkehr  in  das  väterliche  Haus
auf  Verlangen  des  Vaters  anzuhalten,  sind  die  Polizeibehörden  ermächtigt  und
verpflichtet.  M.  R.  v.  26.  Dezember  1852,  St.  A.  S.  361.

5.  Zu  den  Funktionen  der  Ortspolizei-Behörden  gehört  auch  die  Ueberwachung
  der  Innehaltung  des  nach  dem  Schul-Reglement  vom  18.  Mai  1801
vorgeschriebenen  Schulzeit.  Opp.  R.  V.  v.  7.  Dezember  1866,  A.  S.  345.

6.  Zur  Herbeiführung  eines  regelmäßigen  Schulbesuchs  besondere  Anordnungen
  zu  treffen,  ist  nicht  das  Amt  der  Polizeihehörden,  sondern  die  Befugniß
der  Schul-Aufsichtsbehörden  M.  R.  v.  4.  März  1863,  M.  Bl.  S.  68.

7.  Beschwerden  über  Eingriffe  in  die  Rechte  der  väterlichen  Gewalt
gehören  nicht  zur  Kompetenz  der  Polizeibehörden.

M.  R.  v.  22.  Januar  1852,  St.  A.  S.  253.
8.  Mittheilungen  über  die  Wahl  jedes  Abgeordneten,  Niederlegung  oder
für  erloschen  und  ungültig  erklärte  Mandate  sollen  von  den  Polizeibehörden  dem
Gericht  des  Wohnorts  und  der  Staats-Anwaltschaft  angezeigt  werden.

M.  R.  v.  18.  April  1875,  M.  Bl.  S.  145.

C.  Polizeiliche  Zwangsmaßregeln.

1.  Jede  Polizeibehörde  ist  berechtigt,  ihre  polizeilichen  Verfügungen  durch
N—N-  der  gesetzlichen  Zwangsmittel,  Geld=  und  Gesängnißstrafen  durchzusetzen.

G.  ü.  d.  P.  V.  v.  11.  März  1850.  M.  R.  v.  4.  Juli  1850,  M.  Bl.  S.  211.
J.  M.  R.  v.  20.  Januar  1854,  St.  A.  S.  299.
2.  Erekutivstrafen  können  nur  bestimmten  Personen,  nicht  aber  im  Allgemeinen
  angedroht  und  demnächst  gegen  Zuwiderhandelnde  vollstreckt  werden.
G.  v.  11.  März  1850,  §  20.  M.  R.  v.  23.  April  1859,  M.  Bl.  S.  130.
3.  Anstatt  oder  neben  der  gesetzlichen  Polizei-Strafe  ist  die  Verfügung  von
Exekutionsstrafen  unstatthaft.  M.  R.  v.  15.  März  1869,  M.  Bl.  S.  74.
4.  Wer  es  unterläßt,  dasjenige  zu  thun,  was  ihm  von  der  Polizeibehörde
        <pb n="28" />
        22  Polizeiliche  Zwangsmaßregeln.

in  Ausübung  ihrer  Befugniß  geboten  worden  ist,  hat  zu  gewärtigen,  daß  es  auf
seine  Kosten  zur  Ausführung  gebracht  werde,  vorbehaltlich  der  etwa  verwirkten
Strafe  und  der  Verpflichtung  zum  Schadenersatze.

8§  19/20  d.  Ges.  v.  11.  März  1850.

5.  Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten  geleistet
oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  ist  die  Behörde  ermächtigt,
Geldbußen,  und  zwar  der  Landrath  bis  zur  Höhe  von  50  Rthlr.,  der  Amtsvorsteher
  bis  zur  Höhe  von  20  Rthlr.,  der  Ortsvorsteher  bis  zur  Höhe  von  1  Rthlr.
anzudrohen  und  festzusetzen.

Der  Festsetzung  muß  immer  eine  schriftliche  And  rohung  mit  einer  bestimmten
  Frist  vorangehen.  Diese  Bestimmungen  finden  auch  bei  Handlungen,  die
durch  einen  Dritten  geleistet  werden  können,  in  den  Fällen  Anwendung,  in  welchen
  es  feststeht,  daß  der  Verpflichtete  nicht  im  Stande  ist,  die  aus  der  Ausführung
  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten  zu  tragen.

Unmittelbarer  Zwang  darf  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  zum
Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850  nur  angewendet  werden,
  wenn  die  getroffene  Anordnung  ohne  einen  solchen  undurchfuͤhrbar  ist.

79  d.  Kr.  O.

6.  Die  endgültig  festgesetzten  Geldbußen,  welche  nicht  beizutreiben  sind,  hat
der  Kreisausschuß  auf  Antrag  der  Behörde  und  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
der  §§  28/29  des  Strafgesetzbuchs  in  Haft  umzuwandeln.  #  82  d.  Kr.  O.

7.  Wegen  der  Zwangsmaßregeln,  welche  der  Amtsvorsteher  gegen  die  Gemeinde=
  und  Gutsvorstände  (8  65)  verhängen  darf,  gelten  die  Vorschriften  des
§  79,  Absatz  2  bis  5,  und  die  §§  80  und  81  der  Kreis-Ordnung.  Eine  Umwandlung
  der  Geldbußen  in  Haft  findet  nicht  statt.  883  d.  Kr.  O.

8.  Gegen  diejenigen,  welche  in  dem  administrativen  Untersuchungs-Verfahren
den  an  sie  ergangenen  Vorladungen  als  Zeugen  oder  Angeschuldigte  keine  Folge
geben,  ist  mit  den  gesetzlichen  Zwangsmitteln  zu  verfahren.

M.  R.  v.  12.  Mai  1851,  M.  Bl.  S.  92.

D.  Haussuchungen.

1.  Haussuchungen  dürfen  nur  in  den  Fällen  und  nach  den  Formen  des
Gesetzes  unter  Mitwirkung  des  Richters  oder  der  gerichtlichen  Polizei,
  und  wo  diese  nicht  eingeführt  ist,  der  Polizei-Commissarien,  oder  der
Communal=  oder  der  Ortspolizeibehörde,  sowie  unter  Zuziehung  des  Angeschuldigten
  oder  seiner  Hausgenossen,  stattfinden

§  11  d.  G.  v.  12.  Februar  1850,  G.  S.  S.  47.

Die  Befugniß  der  Schulzen  als  Communalbehörde,  Haussuchungen  vorzunehmen,
  ist  nicht  von  der  zuvorigen  Genehmigung  der  ihnen  vorgesetzten  Polizei-Obrigteit
  abhängig.  M.  R.  v.  18.  April  18740  M.  Bl.  S.  139.

Die  Befugniß  der  Polizeibehörden  zur  Abhaltung  von  Haussuchungen
  ist  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  3.  Januar  1849  zu
beurtheilen.  Durch  diese  ist  den  Staats-Anwälten  die  gerichtliche  Polizei
übertragen,  daneben  aber  den  Polizeibehörden  —  abgesehen  von  deren  Eigenschaft
als  Organe  der  Staatsanwaltschaft,  also  der  gerichtl  ichen  Polizei  —  das  Recht
und  die  Pflicht  vorbehalten:  Verbrechen  nachzuforschen,  und  alle  keinen  Aufschub
gestattende  vorbereitende  Anordnungen  zur  Aufklärung  der  Sache  und  vorläufigen
  Haftnahme  des  Thäters  mit  Beobachtung  des  Gesetzes  zu  treffen.  Hiernach
haben  die  Polizeibehörden  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  bei  einer  vorliegenden
  Strafgesetz-Uebertretung  und  beim  Vorhandensein  der  in  den  88  125/26
der  Criminal-Ordnung  aufgeführten  Voraussetzungen  der  Zuläßigkeit  einer  Haussuchung,
  die  Ausführung  dieser  Maßregel  ohne  Gefährdung  der  Aufklärung  der
        <pb n="29" />
        Haussuchungen.  23

Sache  bis  zur  Mitwirkung  des  Gerichts  oder  der  Staatsanwaltschaft,  nicht
eigenmächtig  und  ohne  solche  Mitwirkung  vorzunehmen,  vielmehr  dem  Staatsanwalt
  von  der  betreffenden  Strafgesetz-Uebertretung  und  den  die  Vornahme
einer  Haussuchung  rechtfertigenden  Umständen  Anzeige  zu  machen  und  ihm  die
weiteren  gerichtlichen  Maßregeln  zu  überlassen.

In  allen  denjenigen  Fällen  aber,  wo  beim  Vorhandensein  einer  Strafgesetz-Uebertretung
  und  der  vorgedachten  gerichtlichen  Voraussetzungen  die  Zuläßigkeit
einer  Haussuchung  durch  die  mit  der  vorgängigen  Antretung  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Gerichts  verbundenen  Zögerung  die  Erreichung  des  Zwecks  der
Haussuchung  —  die  Aufklärung  der  Sache  —  muthmaßlich  verfehlt  werden
würde,  haben  die  Polizeibehörden,  Kraft  der  ihnen  ausnahmsweise  im
§  4  der  Verordn,  vom  3.  Januar  1849  beigelegten  Eigenschaft  als  gerichtliche
  Polizei  selbstständig  ohne  vorgängige  Antretung  und  ohne  Znziehung
jener  Behörden  Haussuchungen  vorzunehmen,  dabei  aber  den  Angeschuldigten,
oder  falls  dies  nicht  möglich,  dessen  Hausgenossen,  zuzuziehen,  die  Vorschriften
der  §§  127/28  der  Crim.-Ordn,  zu  beachten  und  die  Verhandlung  demnächst
ungesäumt  dem  Staatsanwalt  zu  übersenden.

M.  R.  v.  13.  Juni  1849,  M.  Bl.  S.  132.

3.  Die  angezogenen  §§  der  Criminal-Ordnung  lauten:

Wenn  hinreichende  Gründe  vorhanden  sind,  zu  vermuthen,  daß  dadurch
die  Ausmittelung  des  Thatbestandes  oder  des  Thäters  erleichtert,  oder  der  durch
das  Verbrechen  verursachte  Schaden  ganz  oder  zum  Theil  werde  ersetzt  werden,
so  ist  der  Richter  berechtigt,  eine  Haussuchung  vorzunehmen.  125.

Die  Prüfung  der  Gründe  einer  solchen  Nothwendigkeit  bleibt  zwar  dem
Ermessen  des  Richters  überlassen,  dabei  ist  jedoch  der  bisherige  Ruf  und  Lebenswandel
  desjenigen,  bei  dem  die  Haussuchung  stattfinden  soll,  vorzüglich  zu  berücksichtigen
  und  mit  möglichster  Schonung  zu  verfahren.  5  126.

Findet  der  Richter  hinreichenden  Grund,  auf  bloßen  Verdacht  eine
specielle  Haussuchung  vorzunehmen,  so  muß  dies  mit  möglichster  Schonung  gegen  den
bloß  Verdächtigen  geschehen.  #§  127.  «

Der  Richter  muß  jeder  Zeit  die  Haussuchung  in  Person  leiten  und  dabei  jede
unnöthige  Gewaltthätigkeit  und  Beschädignng  möglichst  vermieden  werden.  8  128.

Ist  durch  eine  specielle  Haussuchung  nichts  Verdächtiges  ausgemittelt  worden,
  so  muß  demjenigen,  bei  dem  sie  vorgenommen  worden,  ein  kostenfreies
Attest  darüber  ausgestellt  werden.  8  130.

4.  Auch  bei  der  Verfolgung  von  Uebertretungen  sind  Haussuchungen
gesetzlich  zuläßig,  jedoch  sind  die  letzteren  in  diesen  Fällen  selten  so  dringend,  daß
nicht  zuvor  die  Kommunikation  mit  der  Staatsanwaltschaft  wird  eintreten  und
deren  Bestimmung  wird  abgewartet  werden  können.

Das  Vorgehen  in  dieser  Weise  hier  ist  daher  stets  und  wo  die  Gesetze  es  nicht
speciell,  z.  B.  bei  Holzdiebstählen,  Steuer=  und  Zoll-Kontraventionen  2c.  vorschreiben,
  durch  besondere  Umstände  zu  rechtfertigen.
etbrigens  ist  über  jede  Haussuchung  eine  dem  Zweck  entsprechende  Verhandlung
aufzunehmen,  aus  welcher  hervorgehen  muß,  in  wessem  Beisein  der  Akt  stattgefunden,
  welche  Gegenstände  vorgefunden  und  in  Beschlag  genommen  worden  sind;
auch  sind  die  letzteren  möglichst  genau  zu  beschreiben  oder  mit  erkennbaren  Zeichen
  zu  versehen,  damit  bei  der  Rückgabe  keine  Differenzen  entstehen.

M.  NR.  v.  28.  Januar  1860,  M.  Bl.  S.  40.  Liegn.  Amtsbl.  S.  94.

5.  In  eine  Wohnung  darf  wider  den  Willen  des  Inhabers  Niemand  eindringen,
  außer  auf  Grund  einer  aus  amtlicher  Eigenschaft  folgenden  Befugniß
oder  eines  von  einer  gesetzlich  dazu  ermächtigten  Behörde  ertheilten  Auftrages.

§  7  des  Ges.  v.  12.  Febr.  1850  Schutz  d.  pers.  Freih.
        <pb n="30" />
        24  Haussuchungen.

Das  Eindringen  in  die  Wohnung  während  der  Nachtzeit  ist  verboten.  Die
Nachtzeit  umfaßt  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  die  Stunden  von
6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens,  und  für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  30.
September  die  Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens.  8§  8  das.

Dieses  Verbot  bezieht  sich  nicht  auf  die  Orte,  in  welchen  während  der  Nachtzeit
  das  Publikum  ohne  Unterschied  zugelassen  wird,  so  lange  diese  Orte  dem
Publikum  zum  fernern  Eintritt  oder  dem  eintretenden  Publikum  zum  ferneren
Verweilen  geöffnet  sind.  §  9  das.

Das  Verbot,  Haussuchungen  vorzunehmen  (8  8)  findet  keine  Anwendung:

1.  auf  die  Wohnungen  der  Personen,  welche  durch  ein  Straferkenntniß  unter
Polizei-Aufsicht  gestellt  sind;

2.  auf  Orte,  welche  der  Polizei  als  Schlupfwinkel  des  Hazardspiels,  als
Herbergen  und  Versammlungsorte,  als  Niederlagen  verbrecherisch  erworberer
  Sachen  oder  als  Aufenthaltsort  liederlicher  Frauenzimmer  bekannt
ind;

3.  su;  dringende  Gründe  dafür  sprechen,  daß  bei  längerer  Zögerung  die  in
einer  Wohnung  befindlichen  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  eine  straf—
bare  Handlung  begangen  worden,  oder  die  daselbst  vorhandenen  Beweismittel,
  abhanden  gebracht  oder  gefährdet  werden  möchten.  12  das.

6.  Von  Haussuchungen  und  polizeilichen  Nachforschungen  in  Militair-Dienst-Wohnungen
  ist  —  falls  nicht  dringende  Gefahr  im  Verzuge  ist  —  vorher
die  betreffende  Militairbehörde  in  Kenntniß  zu  setzen.

.  R.  v.  10.  Juli  1860,  M.  Bl.  S.  147.

7.  Der  Gemeinde-Vorsteher  hat  das  Recht  und  die  Pflicht  der  persönlichen
  Festnahme  und  Verwahrung  einer  Person  nach  den  Vorschriften
  des  §  2  zu  1  und  §  6  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit
vom  12.  Februar  1850.  Er  hat  aber  von  einer  solchen  Festnahme  spätestens
innerhalb  12  Stunden  dem  Amtsvorsteher  Anzeige  zu  machen,  welcher  über  die
Aufrechthaltung  der  Gewahrsam  ungesäumt  zu  entscheiden  und  das  Weitere  nach
den  Vorschriften  des  angeführten  Gesetzes  anzuordnen  hat.  s  30  d.  Kr.  O.

E.  Verhaftungen.

1.  Ueber  die  Zuläßigkeit  von  Verhaftungen  bestimmt  das  Gesetz
zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850,  Ges.-S.  S.  45
Volgewbese  Die  Verhaftung  einer  Person  darf  nur  Kraft  eines  schriftlichen,  die

eschuldigung  und  den  Beschuldigten  bestimmt  bezeichneten  richterlichen  Befehls
  bewirkt  werden.  Dieser  Befehl  muß  bei  der  Verhaftung  oder  spätestens
im  Laufe  des  folgenden  Tages  dem  Beschuldigten  zugestellt  werden.  1.

Die  vorläufige  Ergreifung  und  Festnahme  einer  Person  kann  ohne
richterlichen  Befehl  erfolgen:

1.  wenn  die  Person  bei  Ausübung  einer  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach
derselben  betroffen  oder  verfolgt  wird;

2.  wenn  sich  selbst  später  Umstände  ergeben,  welche  die  Person  als  Urheber
oder  Theilnehmer  einer  strafbaren  Handlung  und  zugleich  der  Flucht  dringend

  verdächtig  machen.  32.

Zu  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Festnahme  sind  die  Polizeibehörden
  und  andere  Beamte,  welchen  nach  den  bestehenden  Gesetzen  die  Pflicht  obliegt,
  Verbrechen  und  Vergehen  nachzuforschen,  sowie  die  Wachtmannschaften
berechtigt;  letztere  jedoch  nur  in  dem  ad  1  bezeichneten  Falle.

Wernn  in  diesem  Falle  der  Thäter  flieht,  oder  der  Flucht  dringend  verdächtig
  ist,  oder  Grund  zu  der  Besorgniß  vorliegt,  daß  die  Identität  der  Person
nicht  festzustellen  sein  werde,  so  ist  jede  Privatperson  ermächtigt,  den  Thäter  zu
        <pb n="31" />
        Verhaftungen.  25

ergreifen.  Der  Ergriffene  muß  aber  sofort  einem  der  vorstehend  bezeichneten
Beamten  behufs  Bestimmung  über  die  vorläufige  Festnahme,  oder  einer  Wachtmannschaft
  zugeführt  werden.  3.

Bei  jeder  Verhaftung  ist  sofort  das  Erforderliche  zu  veranlassen,  um  den
Beschuldigten  dem  Richter  vorzuführen,  welcher  den  Befehl  dazu  erlassen.  Je—
der  vorläufig  Festgenommene  muß  spätestens  im  Laufe  des  folgenden  Tages
in  Freiheit  gesetzt,  oder  es  muß  in  dieser  Zeit  das  Erforderliche  veranlaßt
werden,  um  ihn  dem  Staatsanwalt  bei  dem  zuständigen  Gerichte  vorzuführen.

Der  Staatsanwalt  muß  entweder  die  sofortige  Freilassung  verfügen,  oder
unverzüglich  bei  dem  Gericht  den  Antrag  stellen,  daß  über  den  Verhafteten  Beschluß
  gefaßt  werde.  "  ·

Ist  Jemand  außerhalb  des  Bezirks  des  zuständigen  Gerichts  vorläufig
festgenommen,  so  kann  er  verlangen,  zunächst  vor  den  Staatsanwalt  des  Bezirkes,
in  welchem  er  ergriffen  worden,  geführt  zu  werden.  Dieser  ist  nur  dann  befugt,
den  Festgenommenen  in  Freiheit  zu  setzen,  wenn  derselbe  nachweist,  daß  der
Festnahme  ein  Mißverständniß  zum  Grunde  lag.  Anderseits  hat  er  die  Vor—
führung  vor  den  Staatsanwalt  des  zuständigen  Gerichts  zu  veranlassen.  §  4.

Jeder  Verhaftete  oder  vorläufig  Festgenommene  muß  spätestens  im  Laufe
des  laufenden  Tages  nach  seiner  Vorführung  vor  den  zuständigen  Richter  so
vernommen  werden,  daß  ihm  der  Gegenstand  der  Anschuldigung  mitgetheilt  und
ihm  die  Möglichkeit  zur  Aufklärung  eines  Mißverständnisses  gegeben  werde.  85.

Die  oben  genannten  Behörden,  Beamten  und  Wachtmannschaften  sind  befugt,
Personen  in  polizeilichen  Gewahrsam  zu  nehmen,  wenn  der  eigene  Schutz  derselben
  oder  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ruhe  diese  Maaßregel
  dringend  erfordern;  solche  Personen  müssen  jedoch  spätestens  im  Laufe  des
folgenden  Tages  in  Freiheit  gesetzt  oder  es  muß  in  dieser  Zeit  das  Erforderliche
veranlaßt  werden,  um  sie  der  zuständigen  Behörde  zu  überweisen.  8  6.

Zum  Zweck  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Festnahme  einer  Person,
welche  bei  Ausführung  einer  strafbaren  Hndlung,  oder  gleich  nach  derselben,  verfolgt
  worden,  sowie  zum  Zweck  der  Wiederergreifung  eines  entsprungenen  Gefangenen
  darf  der  verfolgende  oder  zugezogene  Beamte  auch  zur  Nachtzeit
in  eine  Wohnung  eindringen.  Außerdem  darf  zum  Zweck  der  Verhaftung
oder  vorläusigen  Festnehmung  der  verfolgende  Beamte  nur  dann  zur  Nachtzeit
in  eine  Wohnung  eindringen,  wenn  dringende  Gründe  dafür  sprechen,  daß  bei
längerer  Verzögerung  der  Verfolgte  sich  der  Festnahme  ganz  entziehen  würde.

Der  Zutritt  zu  den  von  Militairpersonen  benutzten  Wohnungen  darf  den
Militair-Vorgesetzten  oder  Beauftragten,  Behufs  Vollziehung  dienstlicher  Befehle,
auch  zur  Nachtzeit  nicht  versagt  werden.  §  10.

2.  Die  im  §  4  enthaltene  Bestimmung,  daß  die  Polizeibehörde  bei  einer
vorläufigen  Festnahme  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  der  Festgenommene  spätestens
im  Laufe  des  folgenden  Tages  dem  Staats-Anwalt  bei  dem  zuständigen  Gerichte
vorgeführt  werde,  ist,  wenn  der  Ergriffene  an  einem  vom  Wohrsitze
des  Staatsanwalts  entfernten  Orte  festgenommen  worden,  nicht
ihrem  Wortlaute  nach  in  der  Art  auszuführen,  daß  der  Ergriffene  jedesmal
in  Person  dem  zuständigen  Staatsanwalte  vorgeführt  werden  müße.  Denn
die  Absicht  des  Gesetzes  bei  dieser  Bestrafung  geht  dahin:  dem  vorläufig  Festgenommenen
  die  Gewähr  zu  geben,  daß  er  nicht  länger  als  bis  zum  folgenden
Tage  der  Verfügung  der  Polizeibehörde  überlassen  bleiben,  daß  vielmehr  in
dieser  Frist  der  zuständige  Staats-Anwalt  mit  seiner  Angelegenheit  befaßt
werden  solle.  Der  Staatsanwalt  soll  in  der  Lage  und  verpflichtet  sein,  im  Laufe
des  nächsten  Tages  über  die  Fortdauer  oder  Aufhebung  der  Festnahme  Beschluß
zu  fassen,  resp.  die  Beschlußnahme  des  Gerichts  herbei  zu  führen.
        <pb n="32" />
        26  Verhaftungen.

Hierzu  ist  aber  der  Staatsanwalt  in  der  Regel  schon  im  Stande,  sobald
ihm  die  über  die  Ergreifung  und  das  beschuldigte  Vergehen  aufgenommenen
Verhandlungen  zugegangen  sind,  und  es  wird  der  Absicht  des  Gesetzes  genügt,
wenn  diese  Verhandlungen  in  der  bezeichneten  Frist  dem  Staatsanwalt,  oder
im  Falle  eines  Vergehens  dem  Polizei-Anwalt,  übersandt  werden.  Die  per—
sönliche  Vorführung  des  Festgenommenen  vor  den  Staats-Anwalt  ist  also  nicht
in  allen  Fällen  nothwendig,  muß  aber  allemal  erfolgen,  wenn  es  von  dem  Festgenommenen
  ausdrücklich  verlangt  oder  durch  besondere  Umstände  gerechtfertigt
  wird.

Während  der  Zwischenzeit  von  der  Uebersendung  der  Verhandlungen  bis
zum  Eingange  der  Entscheidung  über  Fortdauer  oder  Aufhebung  der  Haft,  muß
der  Festgenommene  in  der  Regel  in  polizeilicher  Verwahrung  bleiben.

Wo  hierzu  die  polizeilichen  Gefängnisse  nicht  ausreichen,  können  solche  vorläufig
  Festgenommene  in  das  gerichtliche  Gefängniß  gebracht  werden,  zu  solchen
Fällen  sollen  die  Gerichte  auch  ohne  Antrag  des  Staatsanwalts  alle  Ermittelungen
  und  Anordnungen  treffen,  welche  die  Verdunkelung  der  Sache  verhüten
und  die  Verhandlungen  ungesäumt  der  Staats-Anwaltschaft  übersenden.

M.-Circ.  R.  v.  25.  Dezember  1850,  M.  Bl.  pro  1851  S.  13.

F.  Waffengebrauch.

1.  Bei  Widersetzlichkeit  der  Ruhestörer  ist  dem  Polizeibeamten  der  Gebrauch
der  Waffen  nur  in  Fällen  gestattet:  ·

a.  wenn  Gewalt  oder  Thätigkeit  gegen  sie  selbst,  indem  sie  sich  in  Dienst—
funktion  befunden,  ausgeübt  wird;  «"

b.  wenn  auf  der  That  entdeckte  Verbrecher,  Diebe,  Schleichhändler  u.  dergleichen
Aufforderungen  um  zur  nächsten  Obrigkeit  geführt  zu  werden,  nicht  ohne
thätlichen  Widerstand  Folge  leisten  und  vielmehr  sich  der  Beschlagnahme
der  Effecten  oder  Waaren  und  Fuhrwerke,  oder  ihrer  persönlichen  Verhaftung
  mit  offener  Gewalt,  oder  mit  gefährlichen  Drohungen  widersetzen;

c.  wenn  sie  auf  eine  andere  Art  den  ihnen  angewiesenen  Posten  nicht  behaupten#
  oder  die  ihnen  anvertrauten  Personen  nicht  beschützen  können.

Es  liegt  ihnen  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  ob,  die  Waffen  nur,  nachdem
  gelindere  Mittel  fruchtlos  angewandt  sind,  und,  wenn  der  Widerstand
  so  stark  ist,  daß  er  nicht  anders  als  mit  gewaffneter  Hand  überwun.
den  werden  kann,  und  auch  dann  noch  mit  möglichster  Schonung  zu  gebrauchen.

Gensdarm-Instrukt.  v.  30.  Sept.  1820  §  28  u.  A.  Kab.  Ord.  v.  4.  Febr.  1854.

2.  In  wieweit  Forst=  und  Jagdbeamte  in  ihrem  Oienste  von  ihren
Waffen  Gebrauch  zu  machen  berechtigt  sind,  ist  in  dem  Gesetz  v.  31.  März
1837  bestimmt  und  später  unter  Abschn.  XII  hier  mitgetheilt.

3.  Wer  einem  gesetzlichen  Verbot  zuwider  Stoß-,  Hieb=  oder  Schußwaffen,
welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise  verborgen  sind,  feil  hält
oder  mit  sich  führt;

Wer  bei  einer  Schlägerei,  in  welche  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen
  worden,  oder  bei  einem  Angriff  sich  einer  Schuß-,  Stich=  oder  Hiebwaffe
oder  eines  andern  gefährlichen  Instruments  bedient,  wird  nach  88  367  Nr.  9  u.
10  d.  Strafgesetzes  bestraft.

4.  Das  Feilhalten,  Mitführen  u.  der  Gebrauch  von  Stockflinten  und
von  Stoß=  und  Hiebwaffen,  welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in
ehnlicher  Weise  verborgen  sind,  ist  bei  Strafe  des  §  367  d.  Strafgesetzes
verboten.

Bresl.  Reg.-Ver.  v.  28.  Jannar  1874,  A.  S.  41.  Oppeln.  Reg.-Ver.  v.  27.
Februar  1874,  A.  S.  106.  Liegn.  Reg.-Ver.  v.  11.  Mai  1874,  A.  S.  117.
        <pb n="33" />
        Steckbriefe.  27

G.  Steckbriefe.

1.  Jede  Obrigkeit  muß,  wenn  ein  bei  ihr  zur  Haft  gebrachter  Verbrecher
oder  Vagabunde  aus  derselben  entspringt,  ihn  sofort  mit  Steckbriefen  verfolgen
und  Letzteren  mit  dem  genauen  Signalement  des  Entwichenen  versehen,  nicht
allein  in  das  Amtsblatt  und  dem  Befinden  nach  in  ein  anderes  öffentliches  Blatt
einrücken,  sondern  auch  an  die  benachbarten,  sowie  an  die  Obrigkeiten  derjenigen
Orte,  an  welchem  der  Entsprungene  wahrscheinlich  Verbindungen  hat,  mit  Bemerkung
  der  letztern  ergehen  lassen.

Jede  mit  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte  Obrigkeit  muß  das  Amtsblatt
und  auch  andere  öffentliche  Blätter  in  besonderer  Beziehung  auf  die  darin  enthaltenen
  Steckbriefe  mit  der  genauesten  Aufmerksamkeit  lesen,  und  eine  eigene
Steckbriefs-Kontrolle  und  deshalb  ein  besonderes  Buch  anlegen,  in  welchem
der  Inhalt  aller  von  ihr  erlassenen  oder  in  öffentlichen  Blättern  abgedruckten,
oder  bei  ihr  eingegangenen  Steckbriefe  von  andern  Behörden  in  chronologischer
Ordnung  nach  folgenden  Rubriken:  Laufende  Nummer,  Name,  Stand  und  vollständiges
  Signalement  des  Verfolgten,  Behörde,  welche  den  Steckbrief  erlassen,
Datum  des  Steckbriefs,  öffentliches  Blatt  worin  derselbe  enthalten  ist,  bemerkt
wird,  und  eine  Rubrik  für  Bemerkungen  über  die  Resultate  des  Steckbriefs  oder
andere  Rücksichten,  offen  zu  lassen  ist.  .  .

Jede  Behörde,  welche  einen  Steckbrief  erläßt,  hat  denselben  sofort  dem  nächsten
  Gensdarmerie-Brigadier  abschriftlich  mitzutheilen  und  außerdem  den  in  ihrem
Sprengel  stationirten  Gensdarmen  unverzüglich  Kenntniß  oder  Abschrift  zu  geben,
  dasselbe  auch  hinsichtlich  der  von  andern  Behörden  durch  die  öffentlichen
Blätter  oder  sonst  zu  ihrer  Wissenschaft  gelangten  Steckbriefe  zu  thun.

Jede  Polizeibehörde  muß  die  von  ihr  selbst  erlassenen  oder  zu  ihrer  Kenntniß
  gekommenen  Steckbriefe  von  andern  Behörden  an  dazu  geeigneten  Orten  anschlagen
  lassen  und,  soweit  sie  die  oben  bezeichneten  Rubriken  betreffen,  den  untern
  Polizei=  Offizianten,  Schulzen,  Gast=  und  Schankwirthen  ihres  Sprengels
schleunigst  abschriftlich  mittheilen.  Die  Letztern  sind  schuldig,  diese  Mittheilungen
  in  der  Gaststube  öffentlich  anzuheften,  die  einkehrenden  Fremden  zu  beobachten
  und  jeden  Verdacht  der  Obrigkeit  zu  melden.

Bei  der  Verhaftung  eines  fremden  Verbrechers  oder  Vagabunden  muß  derselbe
  mit  der  Steckbriefs-Kontrolle  verglichen  werden,  um  zu  ersehen,  ob  derselbe
darin  verzeichnet  ist.

Jede  Obrigkeit,  welche  einen  Steckbrief  erlassen  hat,  muß,  wenn  der  dadurch
Verfolgte  an  sie  abgeliefert  wird,  dies  durch  dieselben  öffentlichen  Blätter,  in
denen  sie  erlassen  waren,  bekannt  machen.

Bresl.  R.  V.  v.  26.  Febr.  1813,  A.  Bl.  1814  S.  303.  Bresl.  R.  V.  v.  8.  Sept.
1815,  A.  Bl.  1816  S.  416.  Opp.  R.  V.  v.  8.  Sept.  1815,  A.  Bl.  1816  S.  396.

Steckbriefe  dürfen  nur  hinter  Personen  erlassen  werden,  die  wegen  eines
erheblichen  Verbrechens  zur  Untersuchung  gezogen  werden  sollen,  nicht  aber
gegen  solche,  welche  blos  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen.

Bresl.  R.  V.  v.  14.  Febr.  1829,  A.  Bl.  S.  50.

2.  Alle  Steckbriefe  in  unvermögenden  Untersuchungssachen,  und  die  darauf
bezüglichen  Bekanntmachungen  werden  in  dem  öffentlichen  Anzeiger  zum  Amtsblatt
  unentgeltlich  inserirt.  M.  R.  v.  25.  Aug.  1848,  M.  Bl.  S.  273.

3.  Zur  kostenfreien  Insertion  muß  das  Attest  beigefügt  werden,  daß  keinem
Gefangenenwärter  und  sonst  Niemanden  bei  der  Entweichung  eine  Schuld  zur
Last  fällt,  und  bedarf  es  dessen  nur  dann  nicht,  wenn  das  Entspringen  auf
einem  von  Gensdarmen  bewirkten  Transport  geschehen  ist.

Liegn.  R.  V.  v.  16.  März  1843,  A.  Bl.  S.  111.  Bresl.  R.  V.  v.  14.  Dezbr.
1841,  A.  Bl.  S.  297.  Opp.  R.  V.  v.  6.  Mai  1834,  A.  Bl.  S.  110.
        <pb n="34" />
        Anl.
3.

Anl.
4.

Anl.
5.

28  Polizei-Aufsicht.

H.  Polizei-Aufsicht.

1.  Richterliche  Verurtheilung  zur  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  tritt  in
den  in  den  Gesetzen  bestimmten  Fällen  ein.  Durch  ein  solches  Erkenntniß  erhält
  die  höhere  Landes-Polizeibehörde  die  Befugniß,  nach  Anhörung  der  Gefängniß--Verwaltung
  den  Verurtheilten  auf  die  Zeit  von  höchstens  5  Jahren  unter
Polizei-Aufsicht  zu  stellen.  Diese  Zeit  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  welchem
  die  Freiheitsstrafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

Die  Polizei-Aufsicht  hat  folgende  Wirkungen:

a.  dem  Verurtheilten  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten
von  der  höheren  Landes.  Polizeibehörde  untersagt  werden;
b.  die  Loier  Behörde  ist  befugt,  den  Ausländer  aus  dem  Bundesgebiete  zu

verweisen;  4

c.  Haussuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit,  zu

welcher  sie  stattfinden  dürfen.  8  380  d.  Str.  G.

2.  Zur  Ausführung  der  Polizei-Aufsicht  ist  die  Minist.-Instruktion  vom
12.  April  1871  ergangen  und  in  der  Anlage  Nr.  3  beigedruckt.

3.  Wer,  nachdem  er  unter  Polizei-Aufsicht  gestellt  ist,  den  in  Folge  derselben
  ihm  auferlegten  Beschränkungen  zuwider  handelt,  wird  mit  Haft  bestraft.

8  361  Nr.  1  d.  Str.  G.

4.  Der  Thatbestand  für  diese  Strafbestimmung  ist  nur  dann  als  vorhanden

anzusehen,  wenn  der  betreffende  Polizei-Observat  den  im  §  39  d.  Strafgesetzes

namentlich  aufgeführten  Beschränkungen  direct  entgegen  gehandelt  hat,  nicht

aber  schon  dann,  wenn  der  Observat  diejenigen  Verpflichtungen  unerfüllt  gelassen
hat,  welche  ihm  von  der  Polizeibehörde  zur  Sicherstellung  jener  Beschränkungen,
und  namentlich  zur  Sicherstellung  der  Vornahme  möglicherweise  erforderlich  werdenden
  Haussuchungen  in  Betreff  des  Wohnungswechsels  protokollarisch  besonders
auferlegt  worden  sind.

Die  bloße  Unterlassung  der  Anzeige  von  dem  Wohnungswechsel  des  Observaten
  enthält  noch  keine  Uebertretung  der  Beschränkung  in  der  Polizei-Aufsicht.
Es  kann  aber  bei  dem  mit  Observaten  aufzunehmenden  Protokoll  für  eine  solche
Unterlassung  eine  Executivstrafe  angedroht  werden.

M.  R.  v.  5.  Septbr.  1871,  M.  Bl.  S.  253.

5.  Inwiefern  den  Polizeibehörden  die  Beaufsichtigung  solcher  Strafgefangenen
  bobliegt,  welche  nach  §  23  bis  26  des  Strafgesetzes  während  ihrer
Strafzeit  vorläufig  entlassen  werden,  ist  in  der  in  der  Anlage  Nr.  4
mitgetheilten  Ministerial--Instruktion  vom  21.  Januar  1871  speciell  vorgeschrieben.

Die  Beaufsichtigung  der  unter  Polizei-Aufsicht  stehenden  Personen
liegt  den  Gemeinde-Vorstehern  ob.  8  380  d.  Kr.  O.

J.  Transport-Wesen.

1.  Die  Verbindlichkeit,  Verbrecher  und  Vagabunden  zu  transportiren  und
auf  dem  Transporte  zu  bewachen,  ist  eine  Gemeindelast,  bezieht  sich  jedoch  nur
auf  Dorfgemeinden.

§  37  Tit.  7,  Th.  II,  d.  A.  L.  R.  M.  R.  v.  21.  Juli  1812,  M.  Bl.  S.  268.

2.  Für  alle  von  Polizeibehörden  angeordnete  oder  geleitete  Transporte,
ohne  Unterschied,  ob  sie  von  einem  einheimischen  Orte  zum  andern,  aus  dem
Lande  ins  Ausland,  oder  aus  dem  Auslande  in  oder  durch  das  Inland,  transportirt
  werden,  gilt  die  General-Transport-Instruktion  vom  16.  September  1816
in  der  Anlage  No.  5  beigedruckt,  und  verbindet  alle  Diejenigen,  welche  mit  dem
Transporte  der  bezeichneten  Individuen  beauftragt  oder  beschäftigt  sind.
        <pb n="35" />
        Transport-Wesen.  29

Zu  derselben  sind  indeß  seitdem  folgende  Erläuterungen  und  Ergänzungen
ergangen:

3.  Die  Transporte  sollen  nicht  ohne  Bedürfniß  eingeleitet,  vielmehr  deren
Zweck  nach  den  Verhältnissen  des  Menschen,  der  Nähe  seiner  Heimath,  des
Grundes  seiner  Fortschaffung  oder  den  Umständen  angemessen,  durch  Verweisung
an  den  Heimathsort  mittelst  Zwangspasses  erreicht  werden.

Bresl.  R.  V.  v.  26.  Oktbr.  1818,  A.  Bl.  S.  369.

4.  Zur  Vermeidung  übereilter  Transporte  soll  allemal  eine  Communication
mit  der  Behörde  des  Bestimmungsortes  über  die  Annahme  vorhergehen,  und
soll  die  Erklärung  hierüber  allemal  dem  Transportzettel  beigefügt  werden,  zur
Vermeidung  der  Transportkostentragung  oder  selbst  Ordnungsstrafen.

Bresl.  R.  V.  v.  22.  Wril  1835,  A.  Bl.  S.  102.  Liegn.  R.  V.  v.  22.  April  1835,
A.  Bl.  S.  128.  Opp.  R.  V.  v.  22.  April  1835,  A.  Bl.  S.  84.

5.  Die  Absendung  der  Vagabunden  soll  nicht  auf  Grund  deren  eigenen  Angaben
  über  ihren  Heimathsort  erfolgen,  sondern  wenn  diese  nicht  bescheinigt  sind,
erst  mit  der  betreffenden  Behörde  Rücksprache  genommen  werden.  Auch  ist  der
Transportande  über  seine  Heimathsverhältnisse,  Eltern  2c.  ausführlich  zu  vernehmen,
  vor  Lügen  zu  verwarnen,  das  Protokoll  von  demselben  unterschreiben
zu  lassen  und  das  erstere  der  betreffenden  Behörde  zu  übersenden.

Bresl.  R.  V.  v.  26.  Oktbr.  1818.  «

6.  Alle  Transporte  müssen  jedoch  mit  Tagesanbruch,  im  Sommer  um  4,
im  Frühjahr  und  Herbst  um  5  Uhr,  und  im  Winter  um  7  Uhr  aufbrechen.  Die
Stunde  des  Abgangs  ist  in  dem  Transportzettel  zu  vermerken.  Alle  Personen,
welche  auf  den  Transport  gegeben  werden,  müssen  mit  vollständiger  und  guter
Fußbekleidung  versehen  sein.  Liegn.  R.  V.  v.  5.  Oktbr.  1841,  A.  Bl.  S.  276.

7.  Die  Transporte  sollen  so  eingerichtet  werden,  daß  der  Transport  während
  eines  Sonn=  oder  Festtags  nicht  unterwegs  zu  sein  braucht,  ohne  den  Transport
  zu  unterbrechen.  Die  Absendung  ist  demgemäß  so  zu  reguliren,  daß  Transportat
  vor  dem  Sonn=  oder  Festtage  am  Orte  seiner  Bestimmung  eintreffen
muß.  M.  R.  v.  25.  Juni  1846,  M.  Bl.  S.  108.

8.  Die  Einleitung  jedes  Transports  an  Sonn=  und  Festtagen  unterbleibt,
und  wird  jeder  bereits  eingeleitete  an  solchen  Tagen  unterbrochen;  ausgenommen
wegen  Unsicherheit  des  Verwahrungsortes  an  Stationsörtern,  Dringlichkeit  der
betreffenden  Untersuchung  oder  Ablieferung  zu  einem  bestimmten  Termine.

M.  R.  v.  14.  Oktbr.  1856,  Liegn.  A.  Bl.  S.  427.

9.  Bei  Transporten  sollen  die  männlichen  von  den  weiblichen  Individuen
abgesondert  werden.

Bresl.  R.  V.  v.  15.  Aug.  1822,  A.  Bl.  S.  324.  Liegn.  A.  Bl.  S.  257.  Opp.  S.  251.

10.  Die  mit  Transportaten  auf  den  Transport  gegebenen  Kinder
sollen  nicht  in  die  Gefängnisse  mit  abgeliefert  werden,  sondern  während  der  Haft
der  Angehörigen  anderweit  untergebracht  werden;  außer  wenn  Säuglingen  die
Entziehung  der  Mutterbrust  nachtheiliger  als  der  Aufenthalt  im  Gefängnisse
werden  sollte;  dann  soll  aber  der  Mutter  eine  gesunde  Gefängnißstube  oder  ein
anderer  Aufbewahrungsort  angewiesen  werden.  Nach  gleichen  Grundsätzen  ist  in
Ansehung  kranker  Kinder  zu  verfahren.  Bresl.  R.  V.  v.  26.  Novbr.  1818.

11.  Die  Behörde,  welche  ein  Individuum  auf  den  Transport  giebt,
muß  für  dessen  Reinigung  von  Ungeziefer  sorgen;  ist  dies  aber  unterlassen,  so
muß  dies  von  der  nächsten  Stationsbehörde  auf  Kosten  der  ersteren  nachträglich
geschehen.  Bei  den  aus  dem  Auslande  kommenden  Transporten  liegt  dies  der
ersten  Stationsbehörde  ob.

Wird  ein  Transport  nur  durch  eine  Zwischen-Station  oder  in  Folge
vernachlässigter  Aufsicht  verunreinigt,  so  sind  die  Kosten  der  Nachholung  nicht
        <pb n="36" />
        30  Transport-Wesen.

von  der  nächsten  Station  einzuziehen,  sondern  die  Liquidation  der  betreffenden
Regierung  der  schuldbaren  Station  zur  Erstattung  einzureichen.
M.  R.  v.  30.  November  1827,  A.  S.  998  u.  v.  9.  Oktober  1839,  A.  S.  892.
Opp.  R.  V.  v.  15.  April  1850,  A.  S.  131.

12.  Transporte  aus  dem  Auslande  sollen  nur  angenommen  werden,  wenn
bescheinigt  ist,  daß  sie  das  Preußische  Staatsbürgerrecht  besitzen  oder  sonst  zum
Aufenthalte  berechtigt  sind.  Fehlt  diese  Bescheinigung  oder  walten  sonst  Zweifel
ob,  so  sind  die  näheren  Verhältnisse  erst  festzustellen  und  darüber  an  die  zu
entscheidende  Regierung  zu  berichten,  inzwischen  aber  die  Annahme  zu  verweigern.

B.  R.  V.  v.  26.  Oktober  1818.

13.  Vagabunden,  welche  vom  Auslande  zum  Transport  durch  das  Inland
  gesandt  werden,  sind  zurückzuweisen,  wenn  nicht  dargethan  wird,  daß  Transportat
  dem  Bestimmungsorte  angehört  oder  dort  angenommen  wird,  worüber
die  Beweismittel  schriftlich  beigebracht  werden  müssen.

B.  R.  V.  v.  10.  November  1819,  A.  S.  528.  L.  A.  S.  442,  Opp.  A.  S.  488.

14.  Blos  durchzuführende  Transporte  sind  nicht  zurückzuweisen.

M.  R.  v.  22.  Januar  1819,  A.  S.  191.

15.  Wenn  ausländische  Vagabunden  über  die  Grenze  gebracht  werden  sollen,
so  ist  weniger  auf  den  Geburtsort  als  auf  den  Ortsangehörigkeitsort  desselben
zu  sehen  und  muß  Transportande  an  die  zunächstliegende  Behörde  des  Auslandes  zum
Weitertransport  abgeliefert  werden.  B.  R.  V.  v.  26.  Oktober  1818.

16.  Bei  wirklich  nachgewiesener  Unmöglichkeit  des  Fußtransports,  wenn
dieselbe  nur  in  Wundheit  der  Füße  oder  in  einem  sonst  unvorhergesehenen  Unfalle
  von  wahrscheinlich  vorübergehender  Art  ihren  Grund  hat,  soll  der  Transport
  versuchsweise  einen  oder  einige  Tage  zu  seiner  Erholung  in  sicherer  Verwahrung
  am  Orte  zurückgehalten  werden,  ehe  ein  Wagen  regquirirt  wird.

Opp.  R.  V.  v.  8.  Mai  1851,  A.  S.  138.

17.  Bei  dem  Eintritt  des  Wagen-Transports,  muß  nicht  allein  die  Behörde,
welche  denselben  bewilligt,  dessen  Nothwendigkeit,  sondern  auch  jede  nachfolgende,
den  Transport  fortsetzende,  bescheinigen,  und  es  soll  dabei  mehr  auf  die  Verhältnisse
  des  Transportaten,  als  auf  die  Bequemlichkeit  des  Begleiters  Rücksicht  genommen
  werden.  Bresl.  R.  V.  v.  26.  Oktober  1818.

18.  Zur  Ausstellung  von  Attesten  über  die  ärztliche  Untersuchung  auf  dem
Marsche  erkrankter  Transportaten  sind  die  Kreis-Physiker  unentgeldlich
  verpflichtet,  nicht  aber  zu  Attesten  über  die  Unzulässigkeit  der  Abführung
  eines  Verurtheilten  aus  seinem  Wohnort  oder  aus  dem  Untersuchungs-Gefängniß
  nach  der  Strafanstalt.

·  M.  R.  v.  18.  Juni  1850,  M.  Bl.  S.  166.
19.  Für  die  Untersuchung  solcher  Gefangenen,  welche  von  ihrem  Wohnort
vder  vom  Untersuchungs-Gefängniß  aus  einen  Transport  nach  den  Straf=  und
Besserungs-Anstalten  antreten  sollen  und  die  Ausstellung  des  erforderlichen  Attestes
  über  die  Unzulänglichkeit  der  Abführung  oder  über  die  Transportfähigkeit
derselben,  können  die  Kreis-Physici  und  Kreis-Chirurgen  folgende  Gebühren  liquidiren:


1.  wenn  die  Untersuchung  in  ihrer  Wohnung  erfolgt  10  Sgr.,

2.  wenn  außerhalb  ihrer  Wohnung,  aber  am  Wohnorte,  der  promovirte

Arzt  außerdem  20  Sgr.,

3.  und  der  Wundarzt  10  Sgr.
für  den  Besuch.

Werden  Reisen  dazu  nothwendig,  so  können  außerdem  Diäten  und  Reisekosten
  liquidirt  werden.  «

Bresl.  R.  V.  v.  24.  Juli  1851  u.  27.  Febr.  1844,  A.  Bl.  S.  289  resp.  60.
        <pb n="37" />
        Transport-Wesen.  31

Diese  Kosten  fallen  nicht  der  Ortspolizei-Verwaltung  zur  Last,  sondern  gehören
  zu  den  Transportkosten.  M.  R.  v.  27.  Juli  1860,  M.  Bl.  S.  177.

20.  Auf  dem  Transporte  selbst  sind  folgende  Auslagen  zulässig:
Jede  Stationsbehörde  bleibt  in  der  Befugniß,  diejenigen  Sätze  für  Verpflegung
und  Aufbewahrung  von  Polizei-Arrestanten  zu  liquidiren,  die  ihr  durch  eine  besondere
  Berechtigung  zugetheilt  sind.  Bei  Abweichungen  von  den  unten  folgenden
Sätzen  muß  in  der  Liquidation  zur  näheren  Prüfung  ganz  kurz  das  Fundament
allegirt  werden.  Sollten  demnach  höhere  Sätze  liquidirt  werden,  so  ist  die
nächste  Stationsbehörde  doch  nicht  ermächtigt,  dieserhalb  Abzüge  zu  machen,  sondern
  muß  die  ganze  Liquidation  unweigerlich  berichtigen  und  die  Wiedereinziehung
der  Behörde  überlassen,  welche  die  Kosten  überhaupt  zu  tragen  hat.

Als  allgemeine  Regel  gelten  für  die  Departements  der  Regierungen  zu
Breslau  und  Oppeln  folgende  Sätze,  die  jedoch  auf  die  im  Liegnitzer  Regierungs-Bezirke
  liquidirten  Kosten  keine  Anwendung  finden:

1.  an  Transportgebühren  für  jeden  Transporteur  für  die  Meile  5  Sgr.;
2.  an  Wagenmiethe  die  Liquidation  des  Fuhrmanns  mit  der  Bescheinigung:
  daß  eine  Fuhre  für  einen  billigeren  Preis  nicht  zu  beschaffen
gewesen  ist;  1
.  in  Betreff  der  nothwendigen  Bekleidungsgegenstände  gilt  dasselbe;
.  an  Verpflegungskosten  täglich  2  Sgr.  für  jeden  Transportaten;  «
.anSitzgebührentäglich1Sgr.3Pf.-;  «
.an  SHolngelPprro  Januar  bis  März,  und  November,  Dezember,  täglich
1  Sgr.  3  Pf.;
für  Lagerstroh,  Wasch-Seifen  und  Deckengeld  zusammen  täglich  1  Sgr.  3  Pf.;
.an  Aufgreifungsgebühren,  allein  bei  Bettlern  und  Vagabunden,  für  jeden
Aufgegriffenen  20  Sgr.;  ·
9.  zur  Unterhaltung  der  Gefängnisse  täglich  1  Sgr.  3  Pf.;
diese  Gebühren  zahlt  jedoch  Fiskus  nicht.

Annahme=  und  Loslassungs-Gebühren  dürfen  für  Polizei-Arrestanten  und
Transportaten  nicht  liquidirt  werden.

Bresl.  R.  V.  v.  30.  Aug.  1823,  A.  Bl.  S.  283.  Opp.  R.  V.  v.  29.  Nov.  1823,
A.  Bl.  S.  416.

21.  Bei  Transporten  von  Landstreichern,  Bettlern  und  Arbeitsscheuen  nach
dem  Korrectionshause  zu  Schweidnitz  und  nach  dem  städtischen  Arbeitshause  zu
Grünberg,  sowie  bei  Trausporten-  auf  Kosten  des  Regierungsfonds,  sind  den
Transportaten  bis  auf  Weiteres  statt  2  Sgr.  jetzt  2  Sgr.  6  Pf.  Verpflegungskosten
  pro  Tag,  jedoch  nur  während  der  Dauer  des  Fußtransports
  zu  gewähren.  Liegn.  R.  V.  v.  8.  Nopbr.  1854,  A.  Bl.  S.  474.

22.  Für  einen  auf  dem  Trausport  befindlichen  Deserteur  und  für
einen  nicht  mehr  im  Truppenverbande  stehenden  Arrestaten  dürfen  an  Verpflegungskosten
  täglich  auch  nur  2  Sgr.  6  Ps.  gezahlt  werden,  jedoch  bleibt  den
Arrestaten  überlassen,  sich  ihre  Beköstigung  unter  Aufsicht  selbst  zu  verschaffen.

M.  R.  v.  18.  Novbr.  1854.  M.  Bl.  S.  255.  Liegn.  R.  V.  v.  25.  Novbr.  1854,
A.  Bl.  S.  506.

23.  Wegen  eines  irrig  geleiteten  Transports  darf  die  Rücksendung
nur  von  der  ersten  nächsten  Station  erfolgen,  oder  bis  nach  Rücksprache  mit  der
absendenden  Behörde  dort  behalten  werden.  Von  entfernteren  Orten  aus  darf
dies  nicht  geschehen,  sondern  es  muß  dem  Transport  von  da  aus  die  richtige
Richtung  gegeben  werden.  7

Die  Kosten  solcher  vernachlässigter  oder  aus  Mangel  an  Unsicht  irre  geleiteter
  Transporte  fallen  der  schuldigen  Behörde  zur  Last.

Bresl.  R.  V.  v.  26.  Oktbr.  1818.

□  –  ———
        <pb n="38" />
        Anl.
6.

32  Transport-Wesen.

24.  Ueberhobene  Transportkosten  sollen  von  der  Behörde  des  Bestimmungsorts
  von  der  letzten  Station  wieder  eingezogen  werden  und  hat  sich  letztere
ebenso  an  die  rückwärts  liegende  Behörde  zu  halten  u.  s.  w.  bis  zu  der  Behörde,
  welche  zu  viel  liquidirt  hat.  M.  R.  v.  17.  Nopbr.  1842,  M.  Bl.  S.  401.

25.  Für  die  aus  fremden  Staaten  ausgewiesenen  diesseitigen  Staats-Angehörigen
  werden  die  Transportkosten  nicht  erstattet.

M.  R.  v.  6.  Nopbr.  1843,  M.  Bl.  S.  310.

26.  Die  Grenz-Etappen-Behörden  haben  sowohl  gegen  das  Ausland  als
gegen  die  übrigen  Regierungsbezirke  die  bis  dahin  aufgelaufenen  Kosten  auf
Grund  vidimirter  Abschriften  der  Transportzettel  bei  ihrer  vorgesetzten  Regierung
zu  liquidiren.  M.  R.  v.  5.  Septbr.  1846,  M.  Bl.  S.  160.

27.  Der  Transport  von  Verbrechern  und  Vagabunden  per  Eisenbahn
ist  durch  die  Verordnung  vom  29.  September  1851  angeordnet,  welche  sub.
Nr.  6  der  Anlagen  abgedruckt  ist.

Dazu  sind  von  allen  Regierungen  für  ihre  Bezirke  durch  die  Amtsblätter
besondere  Transportstraßen  und  Transportstationen  bestimmt.

28.  In  allen  Fällen,  wo  nach  dem  ersten  Bahntransport  noch  ein
weiterer  Landtransport  eintritt,  werden  von  der  Transportstation,  an  welche
der  mit  der  Eisenbahn  Transportirte  zum  weitern  Landtransport  abgeliefert
wird,  die  Transportkosten  der  Eisenbahn  bestritten  und  nach  der  Transport-Instruction
  §§  13,  14  liquidirt.  Liegn.  R.  P.  v.  26.  Juli  1854,  A.  Bl.  S.  304.

29.  Die  Kosten  für  die  in  Gefängnissen  auf  Transport-Stationen  von  den
Transportaten  veranlaßten  Beschädigungen  trägt  derjenige,  welchem  die  Unterhaltung
  der  Gefängnisse  obliegt.  M.  R.  v.  17.  Mai  1841,  M.  Bl.  S.  176.

Bei  Berechnung  der  Transport-Kosten  ist  das  Metermaaß  im  Verhältniß
von  1  Meile  =  7,5  Kilometer  rund  in  Anwendung  zu  bringen

M.  R.  v.  20.  Jan.  1875,  M.  Bl.  S.  47.

Dritter  Abschnitt.
Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

Jeder  Staatsangehörige  steht  unter  den  allgemeinen  Gesetzen  seines  Staates,
  sowie  unter  den  speciell  für  den  Ort  seines  Wohnsitzes  gegebenen  Gesetzen,

  nach  denen  auch  seine  Rechte  und  Pflichten  geregelt  und  die  Zuständigkeit

  seiner  Behörde  und  deren  Anordmungen  bestimmt  sind.
Demgemäß  liegt  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  den  Polizeibehörden
  zunächst  ob:  die  gesetzliche  Begründung  der  Staatsangehörigkeit  und  des
Wohnsitzes  der  einzelnen  Individuen  zu  überwachen,  damit  nicht  Unberechtigte
den  Staat  beschädigen  oder  den  Einwohnern  desselben  zur  Last  fallen;  z.  B.  bezüglich
  der  Armenpflege,  für  welche  der  Wohnsitz  maßgebend  ist.
Die  hierauf  bezüglichen  Gesetze  sind  folgende:

A.  Innere  Ordnung.

1.  Die  Staatsangehörigkeit  wird  begründet:
a.  durch  Abstammung;
b.  durch  Legitimation;
c.  durch  Verheirathung;
d.  für  einen  Norddeutschen  durch  Aufnahme;
e.  für  einen  Ausländer  durch  Naturalisation.
Durch  die  Geburt,  auch  wenn  diese  im  Auslande  erfolgt,  erwerben
eheliche  Kinder  eines  Norddeutschen  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,
uneheliche  Kinder  einer  Norddeutschen  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter.
        <pb n="39" />
        Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  33

Ist  der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  ein  Norddeutscher  und  besitzt  die
Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  so  erwirbt  das  Kind  durch
eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  erfolgte  Legitimation  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters.

Die  Verheirathung  mit  einem  Norddeutschen  begründet  für  die  Ehefrau
  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.  ·

Die  Aufnahme,  sowie  die  Naturalisation  erfolgt  durch  eine  von  der  höhe—
ren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte  Urkunde.

Durch  die  Adoption  allein  wird  die  Staatsangehörigkeit  nicht  begründet.

Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  begründet  für  sich  allein
die  Staatsangehörigkeit  nicht.

2.  Die  Staatsangehörigkeit  geht  verloren:

1.  durch  Entlassung  auf  Antrag.

Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  der  früheren  Verwaltungs-Behörde
  des  Heimathsstaates  ausgefertigte  Entlassungs-Urkunde.
.  durch  Ausspruch  der  Behörde;
.0  durch  10jährigen  Aufenthalt  im  Auslande;
bei  unehelichen  Kindern  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß
  erfolgte  Legitimation,  wenn  der  Vater  einem  andern  Staate  angehört
  als  die  Mutter;  «

5.  bei  einer  Norddeutschen  durch  Verheirathung  mit  dem  Angehörigen
eines  andern  Bundesstaates  oder  mit  einem  Ausländer.

Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit,  sowie  die  Entlassung  erstreckt  sich,
insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die
noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.

Ges.  ü.  d.  Erw.  d.  Staatsangeh.  v.  1.  Juni  1870,  R.  G.  Bl.  S.  355.

3.  Jeder  Bundesangehörige  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes:

1.  an  jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder  niederzulassen,  wo  er  eine
eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen  im  Stande  ist;

2.  an  jedem  Orte  Grundeigenthum  aller  Art  zu  erwerben;

3.  umherziehend  oder  au  dem  Orte  des  Aufenthalts  resp.  Niederlassung  Gewerbe
  aller  Art  zu  betreiben,  unter  den  für  Einheimische  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen.  -  .

In  der  Ausübung  dieser  Befugniß  darf  der  Bundesange—
hörige,  soweit  nicht  das  Gesetz  selbst  Ausnahmen  zuläßt,  weder  durch  die
Obrigkeit  seiner  Heimath,  noch  durch  die  Obrigkeit  des  Orts,  in  welchem  er
sich  aufhalten  oder  niederlassen  will,  gehindert,  oder  durch  lästige  Bedingungen
  beschränkt  werden.  «-Keinem

  Bundesangehörigen  darf  um  des  Glaubensbekenntnisses  willen  oder
wegen  fehlender  Landes=  oder  Gemeinde-Angehörigkeit  der  Aufenthalt,  die  Niederlassung
  oder  der  Erwerb  von  Grundstücken  verweigert  werden.

Wer  die  aus  der  Bundesangehörigkeit  folgenden  Befugnisse  in  Anspruch
nimmt,  hat  auf  Verlangen  den  Nachweis  seiner  Bundesangehörigkeit,  und  sofern
er  Unselbstständig  ist,  die  Genehmigung  desjenigen,  unter  dessen  väterlicher,
obervormundschaftlicher  oder  ehelicher  Gewalt  er  steht,  zu  erbringen.

Insoweit  bestrafte  Personen  nach  den  Landesgesetzen  Aufenthaltsbeschräukungen
  durch  die  Polizei  unterworfen  werden  können,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.
Sotolchen  Personen,  welche  derartigen  Beschränkungen  unterliegen,  oder  welche
in  einem  Bundesstaate  innerhalb  der  letzten  12  Monate  wegen  wiederholten
Bettelns  oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der
Aufenthalt  in  jedem  andern  Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde  verweigert
  werden.  8§  1/3  d.  Freizügigkeitsges.  v.  1.  Novbr.  1867,  R.  G.  Bl.  S.  55.

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  3

——.
        <pb n="40" />
        34  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

4.  Von  Angehörigen  eines  Bundesstaates,  welche  die  Aufnahme  in  den  Unterthanen-Verband
  eines  andern  Bundesstaates  nachsuchen,  kann  auch  jetzt  noch
der  Nachweis  der  Entlassung  aus  ihrem  bisherigen  Unterthanen-Verhältniß
  verlangt  werden.

Ebenso  kann  auch  bei  Auswanderungen  in  einen  andern  Bundesstaat  das
Aufgeben  des  bisherigen  Unterthanen-Verhältnisses  an  die  Ertheilung  einer
förmlichen  Entlassungs.  Urkunde  geknüpft  werden.

Nordd.  Bundesbeschl.  v.  4.  Juli  1868.

5.  Diejenigen,  welche  in  das  preußische  Unterthanen-Verhältniß  aufgenommen
  werden  wollen,  müssen,  auch  wenn  sie  einem  andern  Bundesstaate  angehören,
  sich  Naturalisations-Urkunden  erwerben,  welche  ihnen  nur  nach
vorheriger  Beibringung  der  Zusicherung  der  Auswanderungs-Erlaubniß  ertheilt
werden.  M.  R.  v.  22.  April  1868,  M.  Bl.  S.  150.  ·

6.  Wenn  die  Regierung  eines  andern  Bundesstaates  von  einem  Preußen
für  die  Gewährung  seines  Aufenthalts  einen  Heimathsschein  verlangt,  d.  h.
eine  Bescheinigung,  daß  der  Verlangende  im  Besitz  der  preußischen  Unterthanen—
Eigenschaft  sich  befindet,  so  ist  die  Ertheilung  einer  solchen  weder  bedeutungslos
noch  unzulässig.  M.  R.  v.  31.  Jan.  1869,  M.  Bl.  S.  33.

7.  Zur  Naturalisation  der  Unterthanen  zwischen  Preußen  und
Baiern  ist  der  Nachweis  der  Aufnahme  in  den  neuen  Staat  und  die  Entlassung
  aus  dem  alten  erforderlich.  M.  R.  v.  22.  März  1869,  M.  Bl.  S.  69.

8.  Ueber  die  Naturalisation  ausländischer  jüdischer  Glaubensgenossen
  haben  die  Landespolizei-Behörden  zu  entscheiden.

M.  R.  v.  7.  Febr.  1871,  M.  Bl.  S.  59.

9.  Der  unfreiwillige  Aufenthalt  Minorenner  im  Auslande  ändert
in  der  zeitherigen  Staatsangehörigkeit  nichts.
M.  R.  v.  24.  April  1867,  M.  Bl.  S.  134.

10.  Jede  Geburt  eines  Kindes  ist  innerhalb  einer  Woche  dem
Standesbeamten  des  Bezirks,  in  welchem  die  Niederkunft  stattgefunden
hat,  anzuzeigen.  8  17.  Ges.  6.  Febr.  1875,  G.  S.  S.  23.

Zu  dieser  Anzeige  sind  verpflichtet:

1.  der  eheliche  Vater,

2.  die  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesene  Hebamme,
3.  der  dabei  zugegen  gewesene  Arzt,

4.  jede  andere  dabei  zugegen  gewesene  Person,

5.  die  Mutter,  sobald  sie  dazu  im  Stande  ist.

Jedoch  tritt  die  Verpflichtung  der  in  der  vorstehenden  Reihefolge  später
genannten  Personen  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter
nicht  vorhanden  oder  derselbe  an  der  Erstattung  der  Anzeige  behindert  ist.

18  das.

Die  Anzeige  ist  mündlich,  von  den  Verpflichteten  selbst,  oder  durch  eine
andere  aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtete  Person  zu  machen.

Bei  Geburten,  welche  sich  in  öffentlichen  Anstalten  ereignen,  trifft  die  Verpflichtung
  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsteher  der  Anstalt.  Es  genügt  eine
schriftliche  Anzeige  in  amtlicher  Form.  8  19/20  das.

Wenn  ein  Kind  todt  geboren  oder  in  der  Geburt  verstorben  ist,  so  muß
die  Anzeige  spätesteus  am  nächstfolgenden  Tage  geschehen.  8§  23  das.

Wer  ein  neugeborenes  Kind  findet,  ist  verpflichtet,  hiervon  spätestens  am
nächstfolgenden  Tage  Anzeige  bei  der  Ortspolizei-Behörde  zu  machen.  Die  letztere
  hat  die  erforderlichen  Ermittelungen  vorzunehmen  und  dem  Standesbeamten
  des  Bezirks  von  deren  Ergebniß  behufs  Eintragung  in  das  Geburtsregister
Anzeige  zu  machen.  8  24  das.
        <pb n="41" />
        Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  35

Wer  dieser  vorgeschriebenen  Anzeigepflicht  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldbuße
  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  «

Die  Strafverfolgung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Anzeige,  obwohl  nicht  von
dem  zunächst  Verpflichteten,  doch  rechtzeitig  gemacht  worden  ist.

Die  Standesbeamten  sind  außerdem  befugt,  die  zu  Anzeigen  oder  zu  son—
stigen  Handlungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verpflichteten  Personen  hierzu  durch
Strafen  anzuhalten,  welche  jedoch  für  jeden  einzelnen  Fall  den  Betrag  von
15  Mark  nicht  übersteigen  dürfen.  8§  80  das.

11.  Jeder  Sterbefall  ist  spätestens  am  nächstfolgenden  Wochentage  dem
Standesbeamten  des  Bezirks,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  anzuzeigen.

§  56  d.  G.  v.  6.  Febr.  1875.

Zur  Anzeige  verpflichtet  ist  das  Familienhaupt,  und  wenn  ein  solcher  Verpflichteter
  nicht  vorhanden  oder  an  der  Anzeige  behindert  ist,  derjenige,  in  dessen
Wohnung  oder  Behausung  der  Sterbefall  sich  ereignet  hat.  8§  57  dafs.

Die  Anzeige  ist  mündlich  von  dem  Verpflichteten  selbst  oder  durch  eine  andere
  aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtete  Person  zu  machen.  8  19.

Bei  Todesfällen,  welche  sich  in  öffentlichen  Anstalten  ereignen,  trifft  die
Verpflichtung  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsteher  der  Anstalt.  Es  genügt
eine  schriftliche  Anzeige  in  amtlicher  Form.  ·

Findet  eine  amtliche  Ermittelung  über  den  Todesfall  statt,  so  erfolgt  die
Eintragung  auf  Grund  der  schriftlichen  Mittheilung  der  zuständigen  Behörde.

u.  58  das.

Ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  darf  keine  Beerdigung  vor  der
Eintragung  des  Sterbefalles  in  das  Sterberegister  stattfinden.  Ist  die  Beerdigung
  dieser  Vorschrift  entgegen  geschehen,  so  darf  die  Eintragung  nur  mit  Gemehmigung
  der  Auffichtsbehörde  nach  Ermittelung  des  Sachverhalts  erfolgen.

al.

Wer  den  in  §  57  und  58  vorgeschriebenen  Anzeigepflichten  nicht  nachkommt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  8  68  das.

Die  Geldstrafen,  welche  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  verhängt  werden,
fließen  den  Gemeinden  zu,  welche  die  sächlichen  Kosten  der  Standesämter
(8  8/9)  zu  tragen  haben.  8  70  das.  «

Wenn  die  Polizeibehörden  die  Anzeige  über  amtlich  ermittelte  Todesfälle
von  Gerichten  oder  den  Staatsanwälten  erhalten,  so  ist  von  den  ersteren  die
erforderliche  Mittheilung  an  den  Standesbeamten  zu  bewirken.

«  M.N.vs.4.Juli1-875,M.V1.d,»J.S.144.

12.  Jeder  Hauseigent  ümer  ist  verpflichtet,  von  dem  An=  und  Abzuge
  seiner  Miether  der  Ortspolizeibehörde  binnen  24  Stunden  nach  der
Ankunft  oder  dem  Abzuge  Meldung  zu  machen.

Zu  einer  gleichen  Anzeige  sind  Aftermiether  und  diejenigen  verpflichtet,
welche  andere  bei  sich  in  Schlafstelle  haben.  ·

Binnen  gleicher  Frist  ist  von  Handwerksmeistern,  Fabrik=  oder  an—
dern  Unternehmern  die  Anzeige  von  der  Aufnahme  oder  Entlassung  ihrer
Gesellen  zu  machen  bei  1  Thlr.  Strafe.  ·

Diese  Bestimmungen  kommen  sowohl  auf  dem  Lande  wie  in  den  Städten
zur  Anwendung.  In  den  Dörfern,  in  denen  Dominial-Obrigkeiten  nicht  vor—
handen  sind,  müssen  diese  Meldungen  bei  den  Ortsschulzen  mündlich  oder  schrift—
lich  geschehen,  und  sind  die  Schulzen  zur  Festsetzung  und  Einziehung  der  Stra—
fen  zur  Orts-Armen-Kasse  verpflichtet.

Die  Rittergutsbesitzer  sollen  dergl.  Anzeigen  binnen  8  Tagen  dem  Landrath
abgeben  Bresl.  R.  V.  v.  5.  April  1838,  A.  Bl.  S.  84.

13.  Jeder  Einwohner  eines  Orts  ist  verpflichtet,  jeden  Fremden

3*
        <pb n="42" />
        36  Ord  nungs-  und  Sicherheits-Polizei.

der  bei  ihm  übernachtet,  der  Ortspolizeibehörde  an-  und  wenn  die  Abmeldung
nicht  gleich  erfolgen  kann,  besonders  abzumelden  bei  1  bis  5  Thlr.  Strafe.
Bresl.  R.  V.  v.  5.  April  1838,  A.  Bl.  S.  84.  Opp.  R.  V.  v.  22.  März  1838,

A.  Bl.  S.  77.  Liegn.  R.  V.  v.  14.  Aug.  1838,  A.  Bl.  S.  218.

14.  Jeder  Hausbesitzer  ist  zur  Vermeidung  einer  Strafe  bis  zu  10
Thlr.  verpflichtet,  jeden  in  seinem  Hause  vorkommenden  Todes  fall  innerhalb
24  Stunden  nach  erfolgtem  Ableben  unter  Angabe  des  Vor=  und  Familiennamens
  des  Verstorbenen,  Tag  und  Stunde  des  Todes,  bei  der  Ortspolizeibehörde,
  wo  aber  eine  solche  nicht  am  Orte  ist,  beim  Ortsgericht  zu  melden.

Bresl.  R.  V.  v.  8.  Novbr.  1865,  A.  Bl.  S.  367.  Liegn.  R.  V.  v.  30.  Decbr.

1865,  A.  Bl.  S.  9.

15.  Wer  zum  Zweck  des  Umzugs  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  aufgeben
  will,  ist  verpflichtet,  vor  seinem  Abzuge  sich  persönlich  oder  schriftlich  —  auf
dem  platten  Lande  bei  dem  Gemeinde=  resp.  Gutsvorsteher,  in  den  Städten
bei  der  Polizei-Verwaltung  —  abzumelden  und  anzugeben,  wo  er  hin  zu  ziehen
gedenkt.  Ueber  die  erfolgte  Abmeldung  wird  eine  Bescheinigung  ertheilt,  in  welcher
auch  der  Termin,  bis  zu  welchem  die  Staats=  resp.  Kommunal-Steuern  berichtigt
sind,  in  der  Kolonne  Bemerkungen,  anzugeben  ist.  8  1.

Wer  an  einem  Orte  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  nehmen  will,  hat
sich  innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  Anzuge  unter  Vorlegung  der  ihm  von  seinem
früheren  Wohnorte  ertheilten  Abmelde-Bescheinigung  —  auf  dem  platten  Lande
bei  dem  Gemeinde=  resp.  Gutsvorsteher,  in  den  Städten  bei  der  Polizei-Verwaltung
—  persönlich  oder  schriftlich  anzumelden,  auch  auf  Erfordern  über  seine  Angehörigen,
  seine  persönlichen  Steuern  und  Militairverhältnisse  Auskunft  zu  geben.
Ueber  die  erfolgte  Anmeldung  wird  eine  Bescheinigung  ertheilt.  82.

Wer-  seine  Wohnung  innerhalb  einer  Gemeinde  wechselt,  ist  verpflichtet,  dies
innerhalb  3  Tagen  —  auf  dem  platten  Lande  dem  Gemeinde=  resp.  Gutsvorsteher
in  den  Städten  bei  der  Polizeibehörde  —  persönlich  oder  schriftlich  zu  melden.
Ueber  die  geschehene  Anzeige  wird  eine  Bescheinigung  ertheilt.  83.

Zu  den  vorstehenden  Meldungen  sind  auch  diejenigen,  welche  die  betreffenden
Personen  als  Miether,  Dienstboten  oder  in  sonstiger  Weise  aufgenommen  haben,
innerhalb  8  Tagen  nach  dem  An-,  Ab=  und  Umzuge  verpflichtet,  sofern  sie  sich
nicht  durch  Einsicht  der  bezüglichen  polizeilichen  Bescheinigungen  von  der  bereits
erfolgten  Meldung  Ueberzeugung  verschafft  haben.  84.

Den  Polizeibehörden  derjenigen  Gemeinden,  in  welchen  sich  ein  Bedürfniß
dazu  herausstellt,  bleibt  überlassen,  die  Verpflichtung  zur  An-  und  Abmeldung
der  nur  vorübergehend  am  Orte  sich  aufhaltenden  Fremden  durch  ortspolizeiliche
  Verordnung  zu  regeln.  85.

Wer  diesen  Vorschriften  zuwider  handelt,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  10
Thlr.  bestraft.  8  6.  ·

Liegn.  R.  V.  v.  9.  Septbr.  1874,  A.  Bl.  S.  254.  Bresl.  R.  V.  v.  26.  Novbr.
#1874,  A.  Bl.  S.  517.  Oppeln.  R.  V.  v.  22.  Aug.  1874,  A.  Bl.  S.  292.

16.  Verordnungen,  betreffend  den  Besuch  der  Volksschule  und  das  Verfahren
  bei  Bestrafung  der  Schulversäumnisse.

a.  Die  Ueberwachung  der  Regelmäßigkeit  des  Schulbesuchs  liegt  den  Lehrern,
Schul-Revisoren  und  den  Schulvorständen  ob.

Wenn  jedoch  die  zur  Erziehung  Verpflichteten  ihre  Obliegenheit,  das
schulpflichtige  Kind  zum  regelmäßigen  Schulbesuch  anzuhalten,  nicht  nachkommen
  und  ernstliche  Ermahnungen  fruchtlos  bleiben,  so  hat  der  Schul-Vorstand
  die  Schulversäumniße  dem  Polizei-Verwalter  mittelst  Uebersendung
  zweier  Exemplare  der  Schulversäumnißliste  anzuzeigen.  Die  Strafe
        <pb n="43" />
        Ordnungs-  und  Sicherheits-Polizei.  37

trifft  denjenigen,  welchem  die  Erziehung  des  Kindes  obliegt.  In  stehender
  Ehe  ist  dies  der  Vater,  nach  dessen  Tode  die  Mutter.  Nach  der
Mutter  haben  die  Großeltern  und  nach  diesen  die  Seitenverwandten  das
nächste  Recht  und  die  Pflicht  zur  Erziehung.

Befinden  sich  schulpflichtige  Kinder  bei  Fremden  im  Dienste,  in  der
Lehre  oder  in  Pflege,  so  liegen  dem  Dienstherrn  resp.  Lehrherrn,  vorausgesetzt,
  daß  dieselben  die  Kinder  ganz  in  ihren  Hausstand  aufgenommen
haben,  oder  dem  Pfleger  während  der  Dauer  des  Verhältnisses  hinsichtlich
  der  Erziehung  alle  Pflichten  der  Eltern  ob.

Bei  Kindern  aus  geschiedenen  Ehen  hat  der  Vormundschafts-Richter
wegen  der  Erziehung  das  Nöthige  zu  verordnen.

Die  Erziehung  unehelicher  Kinder  gebührt  in  der  Regel  der  Mutter,
wenn  sie  dieselbe  auch  nach  dem  zurückgelegten  4.  Lebensjahre  des  Kindes
auf  eigene  Kosten  übernimmt.  Will  sie  die  Kosten  nicht  tragen,  so  hat  der
Vater  ein  Recht  und  eine  Pflicht  zur  Erziehung,  außer  daß  sie  ihm  ohne
Besorgniß  eines  Nachtheils  für  das  Kind  nicht  anvertraut  werden  könnte,
welchen  Falles  das  Vormundschafts-Gericht  dieselbe  auf  Kosten  des  Vaters
der  Mutter  übertragen  kann.  Das  Vormundschafts-Gericht  darf  aber  auch,
falls  die  Aufführung  beider  Eltern  eine  schlechte  ist,  einem  Fremden  die
Erziehung  übertragen.

Die  Festsetzung  und  event.  Vollstreckung  der  Schulversäumniß-Strafen
erfolgt  in  jedem  Falle  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852  über  die  vorläufige
  Straffestsetzung  durch  die  Ortspolizei-Behörde  und  die  Insinuation
der  Strafverfügung  ist  möglichst  binnen  14  Tagen  nach  Eingang  des  Strafantrags
  zu  bewirken  und  sodann  dem  Schulvorstande  baldigst  das  eine  Exemplar
  der  Versäumniß-Liste  mit  dem  einzutragenden  Vermerk  der  festgesetzten
  Strafe  zurück  zu  geben.

Die  Strafen  fließen  in  die  Schul-Kasse.  Die  Ortspolizeibehörde  hat
für  die  Abführung  der  Strafe  zu  sorgen  und  den  Schulvorstand  mit  den
erforderlichen  Mittheilungen  zu  versehen.

Wenn  eine  Einwirkung  der  Erzieher  auf  die  Kinder  zur  Erzielung
eines  regelmäßigen  Schulbesuchs  nicht  zu  erwarten,  oder  sich  als  fruchtlos
erweist,  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  Ansuchen  des  Schulvorstandes  die
schulsäumigen  Kinder,  so  lange  bis  sie  sich  bessern,  täglich  durch  ihre  Organe
zur  Schule  führen  zu  lassen.  Diese  Bestimmungen  gelten  auch  in  Betreff
der  Privat-Volksschulen.  B.  R.  Ver.  v.  20.  Dezemb.  1873,  A.  1874,  S.  8.

b.  Wegen  der  Schulversäumniß  eines  Kindes  wird  auf  Antrag  des  Schulvorstandes
  derjenige,  welchem  die  Erziehung  des  Kindes  obliegt,  und  zwar:
a.  wenn  das  Kind  in  eine  katholische  Schule  geht,  nach  §  39a  des
Spchul-Reglements  vom  18.  Mai  1801,  N.  Korn,  Ed.-Sammlung

Rd.  7,  S.  266,

§  39a  lautet:  Eltern  oder  Vormünder,  welche  die  ihnen  untergebenen
  Kinder  eine  ganze  Woche  lang  ohne  Noth  aus  der  Schule
zurückhalten,  sind  mit  einer  Strafe  von  4  g.  Groschen  (setzt  50
Pf.)  zur  Schulkasse  zu  belegen.  Können  sie  diese  armuthshalber
nicht  entrichten,  so  leisten  sie  einen  Tag  Gemeinde-Arbeit.  Nur
Krankheit  oder  nothwendige  Reisen  sollen  von  Besuch  der  Schule
entschuldigen.

5.  wenn  das  Kind  eine  nicht  katholische  Schule  besucht,

mit  einer  zur  Schulkasse  fließenden  Geldstrafe  von  1  bis  15  Mark  oder

im  Unvermögensfalle  mit  verhältnißmäßiger  Haft,  bestraft  werden.

B.  R.  Ver,  v.  20.  Dezemb.  1873,  A.  1874  S.  11.  Opp.  R.  Ver.  v  11.  März

1874,  A.  1874  S.  105.
        <pb n="44" />
        38

Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

c.  Wer  zur  Erziehung  schulpflichtiger  Kinder  verpflichtet  ist  und  es  unterläßt:

a.  die  Kinder  in  den  zu  Ostern  resp  Michaelis  stattfindenden  Terminen,
oder  falls  die  Kinder  im  Laufe  des  Jahres  oder  Halbjahres  neuan—
ziehen,  in  den  auf  den  Tag  des  Anzuges  folgenden  8  Tagen  bei  dem
Lehrer  zur  Aufnahme  in  die  Schule  anzumelden,  oder

5.  die  Krankheit  eines  schulpflichtigen  Kindes  spätestens  am  3.  Tage  nach
der  Erkrankung  dem  Lehrer  anzuzeigen,

wird  ohne  Unterschied,  ob  die  Schule  eine  katholische  oder  evangelische  ist,

mit  einer  zur  Kasse  der  Polizei-Obrigkeit  fließenden  Geldbuße  von  1  bis  15

Mark  bestraft.  ·

Bres.  R.  V.  v.  20  Dezember  1873,  A.  1874  S.  11.  Opp.  R.  V.  v.  11.  März
1874,  A.  S.  105.
Wer  zur  Erziehung  eines  schulpflichtigen  Kindes  verpflichtet  ist  und

es  unterläßt,  den  Grund  einer  Schulversäumniß  derselben  binnen  3

Lagen  dem  Lehrer  anzumelden,  ist  mit  Geldbuße  von  1  bis  15  Mark

trafbar.  «

ar  R.  V.  v.  2.  Febr.  1875,  A.  S.  70.  Opp.  R.  V.  v.  11.  März  1874  A.  S.  105.

d.  Die  Schulversäumniß-Lssten  sollen  von  den  Lehrern  mit  dem  Strafantrage  des

Local-Schul-Inspectors  versehen  bis  zum  15.  jeden  Monats  nebst  einem
Duplicat  der  Polizeibehörde  übergeben  werden,  welche  Letztere  mit  einer
Bescheinigung  zurück  giebt.

Die  erfolgten  Bestrafungen  sind  von  den  Polizei-Behörden  in  die
Hauptliste  einzutragen  und  diese  durch  den  Local-Schul-Inspector  an  die
Lehrer  zurück  zu  geben,  welche  nach  erfolgter  Notirung  in  ihre  Liste,
die  erstere  der  Polizeibehörde  wieder  zuzustellen  haben.

Die  Polizeibehörden  haben  die  verwirkten  Geldstrafen  nach  dem  Gesetz
vom  14.  Mai  1852  vorläufig  festzusetzen  und  im  Unvermögensfalle  die
Bestrafung  nach  der  Verordnung  vom  18.  Mai  1801  §  39  in  Gemeindearbeit
  umzuwandeln,  in  den  übrigen  Fällen  verhältnißmäßige  Haft  von  1
bis  3  Tagen  festzusetzen.  Opp.  R.  V.  v.  11  März  1874,  A.  S.  105.

Bei  fruchtloser  Einwirkung  zur  Erzielung  eines  regelmäßigen  Schulbesuchs

hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  Antrag  des  Schulvorstandes  die  säumigen  Kinder
  durch  ihre  polizeilichen  Organe  zwangsweise  zur  Schule  führen  zu  lassen.
Opp.  R.  V.  v.  1  Dezemb.  1864  u.  11.  März  1874,  A.  S.  106.

Keine  Dienstherrschaft,  kein  Gewerbetreibender  und  kein  Künstler

darf  bei  Vermeidung  einer  zur  Orts-Kasse  fließenden  Strafe  von  5  Thlr.,
welche  zum  Besten  armer  Schulkinder,  namentlich  zur  Anschaffung  nöthiger
Schulbücher  verwendet  werden  sollen,  ein  Kind  innerhalb  des  schulpflichtigen

  Alters  in  Dienst,  Lehre  oder  auch  nur  Hülfeleistung  bei  dem  Gewerbebetriebe

  annehmen,  ohne  das  angenommene  Kind  bis  zum  Ablauf
der  gesetzlichen  Schulzeit  ununterbrochen  zur  Schule  anzuhalten,  ebenso
Sorge  zu  tragen,  daß  es  durch  den  vorgeschriebenen  Konfirmanten-Unterricht
  zur  Theilnahme  am  heil.  Abendmale  vorbereitet  werde.  Deshalb
ist  ein  solches  Kind  längstens  innerhalb  8  Tagen  nach  seinem  Eintritt
in  den  Dienst  oder  in  die  Lehre  dem  Ortspfarrer  und  dem  betr.  Schullehrer
  zu  dem  angegebenen  Zwecke,  bei  gleicher  Strafe  von  dem  Dienstoder
  Lehrherrn  anzumelden.  Ob.  Präs.  Verfüg.  v.  29.  Juli  1832  in  allen
Amtsblättern.  Wer  ein  schulpflichtiges  Kind,  ohne  zu  dessen  Erziehung
verpflichtet  zu  sein,  während  der  Zeit  des  Schulunterrichts  zu  ländlichen,
gewerblichen  oder  andern  Beschäftigungen  verwendet,  wird  mit  Geldstrafe
  von  1  bis  15  Mark  bestraft,  Opp.  R.  V.  v.  11.  März  1874,  A.  S.  105.

Es  ist  verboten,  schulpflichtige  Kinder  während  der  Schulunterrichtsstunden
        <pb n="45" />
        h

i

Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  39

zu  Feldarbeiten  oder  andern  ländlichen  Beschäftigungen,  sei  es  gegen  eine
Vergütigung,  oder  unentgeldlich,  zu  verwenden  bei  1  bis  5  Thlr.  Strafe.
Bresl  R.  V.  v.  20.  Decbr.  1873,  A.  Bl.  1874  S.  12.
Schuljungen  dürfen  während  des  Gottesdienstes  nicht  als  Kegeljungen
oder  Schenkgehülfen  benutzt  werden.
Bresl.  R.  V.  v.  24.  Septbr.  1838,  A.  Bl.  S.  269.

4.  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  Fabriken  zu  einer  regelmäßigen  Be-K.



schäftigung  nicht  angenommen  werden,  bei  Strafe  bis  zu  5  Thlr.
8  150  d.  Nordd.  B.  Gew.  Ordn.  «

Vor  vollendetem  14.  Lebensjahre  dürfen  Kinder  in  Fabriken
nur  dann  beschäftigt  werden,  wenn  sie  täglich  einen  mindestens  3stündigen
Schulunterricht  in  einer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  genehmigten
  Schule  erhalten.  Ihre  Beschäftigung  darf  sechs  Stunden  täglich  nicht
übersteigen.  Junge  Leute,  welche  das  14.  Jahr  überschritten  haben,  dürfen
  vor  volbendetem  16.  Lebensjahre  in  Fabriken  nicht  über  10
Stunden  täglich  beschäftigt  werden.  ·«

Auch  für  diese  jugendlichen  Arbeiter  kann  durch  die  Centralbehörde  die
zulässige  Arbeitsdauer  bis  auf  6  Stunden  täglich  für  den  Fall  eingeschränkt
werden,  daß  dieselben  nach  den  besonderen  Schuleinrichtungen  noch  im
schulpflichtigen  Alter  sich  befinden.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  eine  Verlängerung  dieser  Arbeitszeiten
um  höchstens  eine  Stunde  und  auf  höchstens  4  Wochen  dann  zu  gestatten,
wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Geschäftsbetrieb
in  der  Fabrik  unterbrochen  und  ein  vermehrtes  Arbeitsbedürfniß  herbeigeführt
  haben.  8  128  d.  M.  d.  B.  G.  O.

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  jugendlichen  Arbeitern  (8  128)
Vor=  und  Nachmittags  eine  Pause  von  einer  halben  Stunde  und  Mittags
eine  ganze  Feierstunde,  und  zwar  jedesmal  auch  Bewegung  in  freier  Luft
gewährt  werden.

Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  vor  5½  Uhr  Morgens  beginnen
und  nicht  über  8⅛  Uhr  Abends  dauern.  An  Sonn=  und  Feiertagen,  sowie
  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger  für  den  Katechumenund
  Confirmanden-Unterricht  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter
  nicht  beschäftigt  werden.  8  129  ibid.

Wer  jugendliche  Arbeiter  in  einer  Fabrik  zu  einer  regelmäßigen  Beschäftigung
  annehmen  will,  hat  davon  der  Ortspolizeibehörde  zuvor  Anzeige

  zu  machen.  Der  Arbeitsgeber  hat  über  die  von  ihm  beschäftigten

jugendlichen  Arbeiter  eine  Liste  zu  führen,  welche  deren  Namen,  Alter,
Wohnort,  Eltern,  Eintritt  in  die  Fabrik  und  Entlassung  aus  derselben
enthält,  in  dem  Arbeitslokal  auszuhängen  und  den  Polizei=  und  Schulbehörden
  auf  Verlangen  in  Abschrift  vorzulegen.  Die  Anzahl  dieser  Arbeiter

  hat  er  halbjährlich  der  Ortspolizei-Behörde  anzuzeigen.  8  130  ibid.

Wer  diesen  Vorschriften  zuwider,  jugendliche  Arbeiter  annimmt  oder

beschäftigt,  wird  mit  Geldbuße  bis  5  Thlr.  oder  Gefängniß  bis  zu  3  Tagen

  für  jeden  vorschriftswidrig  angenommenen  oder  beschäftigten  Arbeiter
bestraft.

Wenn  er  innerhalb  der  letzten  5  Jahre  bereits  3  verschiedene  Male
auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  bestraft,  so  kann  auf  Verlust
der  Befugniß  zur  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  für  eine  bestimmte
Zeit  oder  für  immer  gegen  ihn  erkannt  werden.  8  150  ibid.

Für  den  im  Sinne  der  §§  107  und  132  der  Gewerbe-Ordnung  von  1869

von  der  Regierung  zu  ernennenden  Fabrik-Inspector  ist  die  Instruktion
        <pb n="46" />
        Ordnungs=  und  Sicherheits--Polizei.

vom  28.  Mai  1874  erlassen  und  von  der  Regierung  zu  Breslau  Amtsblatt

  256  publicirt  und  darin  zugleich  angeordnet,  daß

1.  die  Kreis=  und  Ortspolizei-Behörden  der  amtlichen  Requisition  des
Fabrik-Inspectors  zu  genügen  und  auf  Verlangen  die  erforderlche
Assistenz  zu  leisten;

2.  die  Inhaber  von  Fabrik-Etablissements  aller  Art  verpflichtet  sind,  dem
Fabrik-Inspector  den  Zutritt  zu  ihren  Fabriklokalen  zu  jeder  Zet  zu
gestatten;  demselben  Auskunft  über  die  Verhältnisse  ihrer  Arbiter
und  die  Einrichtungen  der  Fabrik  zu  ertheilen,  auch  bei  Anlager  des
§  16  der  Gew.-Ordn.  v.  1819  auf  Erfordern  die  Concessions-Uriunde
vorzulegen  und  den  Anweisungen  dieses  Beamten  Folge  zu  leisten;

3.  Beschwerden  über  die  Amtsführung  des  Inspektors  bei  dem  Herrn
Oberpräsidenten  oder  der  Regierung  anzubringen  sind.

17.  Beaufsichtigung  der  Gastwirthe  und  Schankwirthschaften.

a.  Gastwirthe  sind  der  genauesten  Aufsicht  der  Polizei  unterworfen  und
müssen  sich  alle  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sichaheit
nöthig  befundenen  Veranstaltungen  ohne  Widerrede  gefallen  lassen.

g  440  Tit.  8,  Th.  2  A.  L.  R.

b.  Schankwirthe,  welche  einem  ihnen  von  der  Polizeibehörde  bezeichneten  Trunkbolde
  Branntwein  zu  verabreichen  fortfahren,  oder  demselben  auch  mir
den  Aufenthalt  in  der  Gaststube  gestatten,  sind  mit  2  bis  5  Thlr.  zu  bestrafen.

Bresl.  R.  V.  v.  2.  März  1842,  A.  Bl.  S.  58.  Liegn.  R.  V.  v.  9.  Jan.  1842

A.  Bl.  S.  46.

C.  Gastwirthe,  Kretschmer  oder  Schankwirthe,  welche  einem  bereits  Angetrunkenen
  geistige  Getränke  verabreichen,  sind  mit  1  bis  5  Thlr.  Strafe  zur
Ortsarmen-Kasse  zu  belegen.  Opp.  R.  V.  v.  14.  Febr.  1844,  15  pro  1815.

d.  Kein  Kretschmer  oder  Schänker  auf  dem  Lande  soll  bei  5  Thlr.  Strafe
im  Wiederholungsfalle  bei  10  Thlr.  Strafe,  länger  als  bis  10  Uhr
Abends  Gäste  bei  sich  dulden,  und  bei  2  Thlr.  Strafe  bei  Feuersbrünsten
vor  gelöschtem  Feuer  den  Löschmannschaften  nicht  einschänken.

Schles.  Dorfordn.  v.  1.  Mai  1804.

c.  Die  Besitzer  öffentlicher  Lokale  aller  Art  zum  Ausschank  geistiger  Getränke
dürfen  ohne  besondere  schriftliche  Erlaubniß  keine  Gäste  länger  als  bis  10
Uhr  Abends  in  der  Gaststube  dulden.

Jeder  Gast  ist  verpflichtet,  sobald  die  Polizeistunde  vorüber  ist,  nach
erfolgter  Aufforderung  von  Seiten  des  Wirthes  oder  eines  Polizeibeamten
das  Lokal  ungesäumt  zu  verlassen.

An  Sonn=  und  Feiertagen,  sowie  an  den  religiösen  herkömmlichen
Festtagen  ist  während  des  regelmäßigen  Gottesdienstes  und  der  hergebrachten

  kirchlichen  Aufzügen  der  Schankverkehr  nicht  gestattet.

Gast=  und  Schankwirthe  dürfen  kein  liederliches  Gesindel  und  keine

Verbrecher  in  ihren  Lokalen  dulden,  müssen  jedem  Tumulte  möglichst  vorbeugen;

  bei  entstehenden  Schlägereien  aber  sofort  der  Polizei-Obrigkeit

Anzeige  machen  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  ·
Opp.  R.  V.  v.  29.  Nopbr.  1857,  A.  Bl.  S.  358.

f.  Wer  in  einer  Schankstätte  oder  an  einem  öffentlichen  Vergnügungsorte
über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  verweilt,  ungeachtet  der  Wirtb,
sein  Vertreter  oder  ein  Polizeibeamter  ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert
hat,  ist  mit  Geldstrafe  bis  50  Thlr.  zu  bestrafen.

Der  Wirth,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene
olizeistunde  Dinaus  duldet,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  20  Thlr.  bestraft.

0  D.  *  .
        <pb n="47" />
        Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  41

g.  Die  älteren  Polizeiverordnungen,  welche  den  Gastwirthen  gewisse  auf  polizeiliche
  Kontrollirung  des  Fremdenverkehrs  abzielende  Verpflichtungen  auferlegen,
  sind  durch  die  neue  Gewerbe-Ordnung  nicht  aufgehoben.

Erkenntn.  d.  G.  Ob.  Tr.,  J.  M.  Bl.  1871  S.  30.

h.  Herbergswirthe,  Kretschmer  u.  dergl.  sind  verpflichtet,  jeden  Fremden  der
bei  ihnen  übernachtet,  der  Ortspolizeibehörde  an=  und  wenn  die  Abmeldung
nicht  gleich  erfolgen  kann,  besonders  abzumelden.  Diese  Meldung  muß  am
Morgen  des  nach  der  Ankunft  des  Fremden  folgenden  Tages  geschehen.
Wo  Dominialbehörden  nicht  vorhanden  sind,  müssen  die  Meldungen  beim
Schulzen  erfolgen.  Jeder  gewerbsmäßig  beherbergende  Gastwirth  ist  verpflichtet,
  über  die  bei  ihm  übernachtenden  Fremden  ein  Journal  mit  folgenden
  Rubriken  zu  führen:  Laufende  Nr.,  Nr.  des  Zimmers,  Name  des
Fremden,  Stand  und  Charakter,  woher  er  kommt,  Begleitung,  Ort  des
Ankommens,  Tag  und  Stunde,  mit  oder  ohne  Paß,  der  Ankunft,  Dauer
des  Aufenthaltes,  Tag  und  Stunde  der  Abreise,  wohin  er  reist.

Opp.  R.  V.  v.  22.  März  1828,  A.  Bl.  S.  77.  Liegn.  R.  V.  v.  30.  Dechr.  1858,
A.  Bl.  S.  11.  Bresl.  R.  V.  v.  23.  Jan.  1835,  A.  Bl.  S.  14.

Nach  der  Liegnitzer  Regierungs-Verordnung  vom  14.  August  1838,
Amtsblatt  S.  248  sollen  diese  Fremdenbücher  von  den  Ortspolizeibehörden
von  Zeit  zu  Zeit  revidirt  uud  mit  dem  diesfälligen  Vermerk  versehen  werden.

i.  Die  älteren  auf  die  Zulaßung  öffentlicher  Tanzlustbarkeiten
bezüglichen  Polizei-Verordnungen  sind  durch  die  neue  Gewerbe-Ordnung
nicht  aufgehoben.  Erkenntn.  d.  G.  Ob.  Tr.  v.  18.  Jan.  1871,  J.  M.  Bl.  S  114.

k.  Jeder  Gast=  und  Schankwirth,  welcher  eine  öffentliche  Lustbarkeit,
namentlich:  Tanzmusik,  Lagen=  oder  Kegelschieben  mit  Aussetzung
bestimmter  Gewinne,  veranstalten  will,  bedarf  dazu  der  ortspolizeilichen
Genehmigung  bei  1  bis  5  Thlr.  Strafe.

Bis  *  4.  Januar  1859,  A.  S.  7.  Opp.  R.  V.  v.  19.  Dezemb.  1848,

l.  .  0„#

1.  Dasselbe  verordnete  die  Regierung  zu  Liegnitz  unterm  26.  Februar  1837
A.  S.  70  mit  dem  Zusatze:  Tanzlustbarkeiten  dürfen  in  der  Regel  nicht
über  die  Polizeistunde  dauern.  Sogenannte  Lagenschieben  oder  -Schießen
durch  mehrere  Tage  sind  nicht  zu  erlauben;  Keinenfalls  sind  dergleichen
Erlaubnisse  für  solche  Tage  zu  geben,  an  denen  öffentliche  Vergnügungen
untersagt  sind,  bei  1  bis  5  Thlr.  Strafe.

m.  Tanzlustbarken  sind  nur  als  öffentliche  anzusehen,  wenn  eine  Gesellschaft
nur  zu  diesem  Zwecke  zusammen  tritt,  nicht  aber  wenn  letztere  schon  bestehen
und  die  Tanzlustbarkeit  für  ihre  Mitglieder  gelegentlich,  wenn  auch  gegen
besonderes  Entgeld  erfolgt.

M.  R.  v.  26.  Nov.  1859  St.  A.  1860.  S.  204.

n.  Zur  Abhaltung  von  Tanzmusiken  in  Ressourcen  und  anderen  Privatgesellschaften
  bedarf  es  keiner  polizeilichen  Erlaubniß,  sondern  nur
bei  10  Sgr.  bis  1  Rthlr.  Strafe  der  Meldung  derselben.

Opp.  R.  v.  28.  Febr.  1843  A.  Bl.  S.  50.

0.  Die  polizeiliche  Erlaubniß  zu  Tanzbelustigungen  in  öffentlichen  Localen

ist  auch  für  Privatgesellschaften  erforderlich.
M.  R.  v.  6.  Mai  1842,  M.  Bl.  S.  204.

p.  Die  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  sind  befugt,  den  Gastwirthen  die
Erlaubniß  zu  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten  in  allen  Fällen  und  nach  ihrem
Ermessen,  jedoch  nicht  ein  für  allemal,  zu  ertheilen.

M.  R.  v.  30.  April  1842.  Brsl.  R.  V.  v.  14.  März  1840  A.  Bl.  S.  115.
d.  Bei  eintretendem  Bedürfniß  kann  auf  Grund  eines  Gemeinde-Beschlusses
        <pb n="48" />
        Anl.
7.

42  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

für  diese  Erlaubniß  von  den  wohlhabenderen  Einwohnern  zum  Vortheil
der  Orts=  Armenkasse  eine  mäßige  Abgabe  erhoben  werden.
M.  R.  v.  25.  Oktbr.  1845  u.  18.  Nov.  1851,  M.  Bl.  S.  349  u.  285.

r.  Für  die  Genehmigung  zu  Tanzlustbarkeiten  dürfen  weder  Konsens=  noch
Aufsichtsgebühren  erhoben  werden,
die  nach  §  27  Tit.  19  Theil  2  d.  A.  L.  R.  zur  Armenkasse  zulässige
Abgabe  darf  nicht  von  den  Wirthen  oder  ärmeren  Volksklassen,  sondern
nur  von  den  wohlhabenderen  Theilnehmern  an  der  Tanzlustbarkeit  erboben
werden.  M.-R.  v.  10.  Februar  1850,  M.  Bl.  S.  71.

s.  Wegen  Haltung  von  Tanzmusiken  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  ist  der  Inhaber
  des  dazu  hergegebenen  Lokals  verantwortlich.

M.-R.  v.  29.  Nov.  1842,  M.  Bl.  S.  398.

t.  Gastwirthe  und  Inhaber  von  Tanzböden,  welche  Schulkindern  die
Theilnahme  an  öffentlichen  Tanzbelustigungen  gestatten,  oder  gar  Brantwein
  verabreichen,  sind  mit  15  Sgr.  bis  2  Thlr.  strafbar.

Bresl.  R.  V.  v.  7.  Januar  1841,  A.  S.  16.  Liegn.  R.  V.  v.  16.  Februar  1840,
A.  S.  63.  Oppeln.  R.  V.  v.  16.  Dezember  1839,  A.  S.  297.

B.  Oeffentliche  Ordnung.

1.  Zur  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden
Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und  Vereinsrechts  ist  das  Gesetz  vom
11.  März  1850  erlassen  und  in  der  Anlage  Nr.  7  beigedruckt.  "

2.  Wenn  Mitglieder  eines  Vereins,  welcher  eine  Einwirkung  auf  die
öffentlichen  Angelegenheiten  bezweckt,  verschiedenen  Ortspolizeibehörden
  angehören,  muß  der  Polizeibehörde  jedes  Orts,  wo  der  Verein  Mitglieder
hat,  ein  Verzeichniß  der  Letzteren  und  die  Statuten  des  Vereins  mitgetheilt  werden.
  Diese  Mittheilung  an  die  Behörde  des  Orts,  wo  der  Gesammtverein
seinen  Sitz  hat,  genügt  nicht.  Erk.  d.  Ob.  Tr.  v.  9.  Juni  1870,  M.  Bl.  S.  193.

3.  Die  Aufforderung  zu  einer  unerlaubten  Versamm  lung  ist
selbst  dann  str  afbar,  wenn  die  letztere  gar  nicht  stattgefunden  hat.

8  17  d.  Ges.  v.  11.  März  1850,  M.  Bl.  S.  314.

4.  Nach  §  4  des  vorbezeichneten  Gesetzes  sind  die  Polizeibehörden  befugt,
in  jede  Versammlung,  in  welcher  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert,  oder  berathen
  werden  sollen,  Abgeordnete  zur  Ueberwachung  dieser  Versammlung  zu
senden,  um  etwaige  Verbrechen  durch  Wort,  That  oder  Unterlassung  zu  konstatiren
  und  die  Fortsetzung  durch  sofortige  Auflösung  zu  verhindern.

Es  ist  aber  auch  die  Staatsanwaltschaft  ermächtigt,  die  Polizeibehörden
  um  Ausführung  dieser  Ueberwachung,  oder  Angabe  der  entgegenstehenden
Gründe  zu  ersuchen.  M.  R.  v.  7.  Dezbr.  1850,  M.  Bl.  S.  378.

5.  Die  Befugniß  zur  Ueberwachung  des  Versammlungsrechts  steht  auch  den
höheren  Organen  der  Polizeigewalt,  insbesondere  dem  Landrathe  zu.

Entsch.  d.  Ob.  Tr.,  M.  Bl.  1865  S.  29.

6.  Diese  Ueberwachungs-Befugniß  erstreckt  sich  auch  auf  kirchliche  und
religiöse  Vereine  und  deren  Versammlungen,  welche  keine  Korporations-Rechte
  haben.  M.  R.  v.  1.  Aug.  1850,  M.  Bl.  S.  201.

7.  Kirchliche  Aufzüge  bedürfen  der  polizeilichen  Genehmigung  nur
dann  nicht,  wenn  sie  nach  Zeit,  Ort,  Form  und  Bedeutung  hergebracht  sind.

Entsch.  d.  Ob.  Tr.  v.  19.  Juni  1863,  J.  M.  Bl.  S.  199.

8.  Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge  oder  wer  durch  Verbreitung
vder  öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellungen  von  Schriften  oder  auderen
  Darstellungen,  zum  Ungehorsam  gegen  Gesetze  oder  rechtsgül—
tige  Verordnungen  oder  gegen  die  von  der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  Zuständig-
        <pb n="49" />
        Ordnungs-  und  Sicherheits-Polizei.  43

keit  getroffenen  Anordnungen  auffordert,  wer  auf  die  vorbezeichnete  Weise
zur  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  auffordert,  ist  gleich  dem  Anstifter
  nach  8  110/111  d.  Strafg.  strafbar.

9.  Zur  Verhütung  von  Tumulten  und  Bestrafung  der  Urheber  derselben
  ist  das  Gesetz  vom  17.  August  1835  Ges.  S.  S.  150  erlassen  und  damit
  zugleich  das  polizeiliche  Verfahren  bei  entstehenden  Tumulten  nach  der  Verordnung
  vom  30.  Dezember  1798  vorgeschrieben,  welche  in  der  Anlage  Nr.  8
beigedruckt  ist.

10.  Zur  Ueberwachung  der  Erzeugnisse  der  Buchdruckerpresse,  sowie
aller  andern  durch  mechanische  oder  chemische  Mittel  bewirkten,  zur  Verbreitung
bestimmten  Vervielfältigungen  von  Schriften  oder  bildlichen  Darstellungen,
  mit  oder  ohne  Schrift  und  Musikalien  mit  Text  oder  Erläuterungen
ist  das  Reichsgesetz  v.  7.  Mai  1874  ergangen  und  der  Anlage  Nr.  9  beigedruckt.

11.  Wer  öffentliche  Kollekten  ohne  Genehmigung  des  Ober-Präsidenten
ausschreibt  oder  sonst  befördert,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  bestraft.

Solche  Sammlungen,  welche  lediglich  innerhalb  eines  einzelnen  Gemeinde-Bezirks
  für  die  in  denselben  hervortretenden  milden  Zwecken  ausgeschrieben,
oder  bewirkt  werden,  unterliegen,  soweit  sie  innerhalb  eines  gewissen  bestimmten
oder  geschlossenen  Kreises  von  Personen  erfolgen,  keiner  Strafe.  Wenn  dagegen
dergleichen  öffentliche  Sammlungen  durch  öffentliche  Bekanntmachungen  oder
mittelst  Umgehens  von  Haus  zu  Haus  bewirkt  werden,  so  muß  die  Einholung
der  polizeilichen  Genehmigung  bei  obiger  Strafe  erfolgen.

Opp.  R.  V.  v.  5.  August  1860,  A.  S.  217.

12.  Wer  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Staatsbehörde  eine  öffentliche
Kollekte  veranstaltet  oder  ausführt,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  auch  denjenigen,  welcher  die  bei  der  ertheilten  Genehmigung
  gestellten  Bedingungen  übertritt.

Bresl.  R.  V.  v.  19.  Juni  1867,  A.  S.  199.

13.  Nicht  allein  zu  jeder  öffentlichen  Aufforderung  zu  milden  Beiträgen,
sondern  auch  zu  allen  öffentlichen  Anzeigen  u.  allen  öffentlichen  Bekanntmachungen
von  Sammlungen  solcher  Beiträge  ist  die  Genehmigung  derjenigen  Polizeibehörde
  erforderlich,  in  deren  Bezirk  die  fraglichen  Anzeigen  oder  Bekanntmachungen
erfolgen  sollen.  Liegn.  R.  V.  v.  3.  November  1862,  A.  S.  273.

14.  Alle  Kollekten  mit  Ausnahme  solcher,  welche  in  Privatzirkeln  veranstaltet
  werden,  bedürfen  der  polizeilichen  Genehmigung.  1.

Solche  Personen,  Vereine  und  Korporationen,  denen  das  Recht  zu  Kollekten
sowie  zu  Sammlungs-Aufforderungen  ein  für  alle  mal  eventl.  gesetzlich  zusteht,
bedürfen  der  Genehmigung  nicht.  8  3.

Der  Umstand,  daß  bei  einer  Kollekte  eine  Gegenleistung  eintritt,  schließt  die
Nothwendigkeit  der  Genehmigung  nicht  aus.  8  4.  "

Wer  ohne  Genehmigung  Kollekten  veranstaltet  oder  ausführt,  wird  mit
Geldbuße  von  1  bis  10  Rthlr.  bestraft.  85.

Dieselbe  Strafe  trifft  auch  diejenigen,  welche  die  bei  der  Genehmigung  er—
theilten  Bedingungen  nicht  einhalten  oder  überschreiten.  87.  r

Um  Täuschungen  des  Publikums  möglichst  zu  verhüten,  werden  bei  genehmigten
  Sammlungs-Aufforderungen  die  für  den  Umlauf  bestimmten  Kollekten-Bücher
  und  Subseriptions-Listen  mit  dem  Stempel  der  Ortspolizei  versehen
werden.  Lieg.  R.  V.  v.  27.  Mai  1852  u  2.  Februar  1867,  A.  S.  272  u.  ö3.

15.  Oeffentliche  Aufforderungen  zur  Leistung  freiwilliger  Beiträge  an  einem
drittem  Orte  einzuzahlen,  bedürfen  keiner  vorgängigen  polizeilichen  Genehmigung.

M.  R.  v.  25.  Novemb.  1872,  M.  Bl.  S.  334.
Wer  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das  befriedete  Besitzthum
        <pb n="50" />
        44  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

eines  Andern,  oder  in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum  öffentlichen  Dienst  bestimmt
  sind,  widerrechtlich  eindringt,  oder  wer,  wenn  er  ohne  Befugniß  darin
weilt,  auf  die  Aufforderung  des  Berechtigten  sich  nicht  entfernt,  wird  wegen  Hausfriedensbruch
  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  aber  nur  auf  Antrag  ein.  8  123  d.  Str.  G.

16.  Niemand  darf  ein  öffentliches  Schullokal,  sei  es  während  oder  außer
den  Unterrichtsstunden,  betreten,  welcher  dazu  nicht  vermöge  seines  Amtes,  oder
ausdrücklichen  Erlaubniß  des  Lehrers  befugt  ist,  bei  1  bis  5  Thlr.  Strafe.

Gleiche  Strafe  trifft  den,  welcher,  ohne  das  Schullokal  selbst  zu  betreten,
auf  unbefugte  Weise  den  öffentl.  Unterricht,  oder  die  dem  Lehrer  gebührende  Schulzucht
  absichtlich  stört.  Wenn  mit  diesen  Störungen  Beleidigungen  des  Lehrers
verhunden  sind,  Verletzung  des  Hausrechts  ꝛc,  kommen  die  deshalb  bestehenden
Strafgesetze  zugleich  zur  Anwendung.  Liegn.  R.  V.  v.  14.  Oktbr.  1861,  A.  Bl.  S.  241.
17.  Wer  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Begquemlichkeit,  Reinlichkeit
und  Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  erlassenen  Polizei-Verordnungen
  übertritt,  ist  nach  8  366  Nr.  10  des  Strafgesetzes  strafbar.

18.  Wer  ungebührlicher  Weise  ruhestörenden  Lärm  erregt,  oder  groben
  Unfug  verübt,  wer  öffentlich  oder  in  Aerger  erregender  Weise  Thiere  boshaft
  quält,  oder  roh  mißhandelt,  ist  nach  S  360  Nr.  11  und  13  des  Strafgesetzes
  strafbar.  ·  «

Wer  Steine,  oder  andere  harte  Körper,  oder  Unrath  auf  Menschen,  auf
Pferde  oder  andere  Zug=  oder  Lastthiere,  gegen  fremde  Häuser,  Gebäude  oder
Einschließungen,  oder  in  Gärten,  oder  eingeschlossene  Räume  wirft;  wer  die  zur
Erhaltung  der  Sicherung,  Bequemlichkeit  und  Ruhe  auf  öffentlichen  Straßen,
Wegen  und  Plätzen  erlassenen  Polizei-Verordnungen  übertritt,  wird  nach  8  360
Nr.  7  und  10  des  Strafgesetzes  bestraft.

19.  Bei  Betrunkenen,  welche  einen  Zusammenlauf  auf  der  Straße  veranlassen,
  kann  nur  insoweit  polizeilich  eingeschritten  werden,  daß  sie  in  Verwahrung
  genommen  und  wenn  der  Rausch  vorüber  ist,  wieder  entlassen,  außer  wenn
sie  grobe  Unsittlichkeiten  verüben  und  Unruhe  erregen,  für  welche  Fälle  die  Untersuchung
  und  deren  Bestrafung  eintritt.  «

§  28,  Tit.  4,  Th.  I  d.  A.  L.  R.  u.  M.  R.  v.  10.  Sept.  1834,  Ann.  S.  789.

20.  Ueber  das  Verhalten  der  Reisenden  auf  Eisenbahnen  sind  die  diesfälligen
Vorschriften  auf  allen  Bahnhöfen  gedruckt  ausgehangen.

21.  Zur  Ueberwachung  der  Ordnung  und  Verhältnisse  der  Arbeiter
bei  Eisenbahnen,  Canal=  und  Chaussee-Bauten,  ist  die  Verordnung  vom  20.  Dezember
  1846,  Ges.  S.  1847  Seite  21,  ergangen.  .

Nach  derselben  erfolgt  die  Annahme  der  Arbeiter  durch  die  Bauaufsichts—
Beamten.  Hierzu  werden  nur  männliche  nach  vollendetem  17.  Lebensjahre  zugelassen.
  Nur  wenn  Väter  mit  ihren  Söhnen  in  Arbeit  treten,  genügt  für  letztere
  das  15.  Lebensjahr.

Frauenspersonen  dürfen  nur  ausnahmsweise  unter  Zustimmung  der
Ortspolizeibehörde  und  nur  in  gesonderten  Arbeitsstätten  beschäftigt  werden.

Den  Arbeitern  wird  von  den  Bauaufsichtsbeamten  eine  besondere  Karte  ertheilt,
  auf  Grund  deren  dieselben  ihre  Legitimationspapiere  der  betr.  Ortspolizeibehörde
  einzureichen  haben,  welche  nur  gegen  Aushändigung  der  Karte  bei  der
Entlassung  zurückgegeben  werden  und  worüber  sodann  der  Heimathsbehörde
Nachricht  zu  geben  ist.

22.  Zur  Beaufsichtigung  der  Schiffsleute  auf  Flußschiffen  ist  Nachstehendes
  verordnet:  «  «

Jeder  Dienstmann  auf  einem  Flußschiffe  oder  Flosse  —  Lehrling,  Junge,
Schiffs-Knecht,  Zugknecht,  Heizer,  Geselle,  Matrose,  Bootsmann,  Steuermann  —
        <pb n="51" />
        Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  45

muß  mit  einem  Dienstbuche  versehen  sein  und  dasselbe  auf  jeder  Reise  bei  sich
führen.  Diese  Dienstbücher  sind  der  Polizeibehörde  des  Wohnorts  behufs  Ausfertigung
  und  Eintragung  des  Signalements  vorzulegen.  Die  Eintragung  erfolgt
  kostenfrei.

Schiffseigner,  Schiffs=  und  Floßführer  haben  bei  jeder  Annahme  eines
Dienstmannes  sich  dessen  Dienstbuch  vorlegen  zu  lassen  und  darin  über  das
einzugehende  Dienstverhältniß  das  Erforderliche  einzutragen.

Der  Dienstmann  darf  in  seinem  Dienstbuche  keine  Aenderungen  oder  Zusätze
  machen,  oder  durch  Unberechtigte  machen  lassen.

Den  Polizeibehörden  liegt  es  ob,  Beschwerden  des  Dienstmannes  über  ein
demselben  ertheiltes  oder  verweigertes  Zeugniß  zu  erledigen  und  die  dadurch  etwa
herbeigeführten  Aenderungen  und  Zusätze  im  Dienstbuche  nachzutragen.

Auf  jedem  Flußschiffe  ist  ein  Verzeichniß  der  Personen,  welche  auf  demselben
  in  Dienst  getreten  sind,  zu  führen  und  aufzubewahren  Dem  Namen  jedes
entlassenen  Dienstmannes  ist  eine  Bemerkung  über  Anfang  und  Ende  seiner
Dienstzeit  und  eine  wörtliche  Abschrift  des  ihm  bei  seinem  Abgange  ertheilten
Zeugnisses  beizusetzen.  Dieses  Verzeichniß  ist  auf  Verlangen  jeder  Polizeibehörde
  zur  Einsicht  vorzulegen.

Uebertretungen  dieser  Vorschriften  werden  mit  Strafe  bis  zu  10  Thlr.
geahndet.
M.  V.  v.  8.  Juli  1856.  Bresl.  R.  A.  Bl.  1856,  S.  234.  Oppeln.  R.  A.  Bl.

S.  10.  Liegn.  R.  A.  Bl.  1856,  S.  319.

23.  Zur  Beaufsichtigung  der  Reisenden  bestand  früher  die  Einrichtung,
  daß  Personen,  welche  zu  reisen  beabsichtigten,  von  der  ihnen  vorgesetzten
Polizeibehörde  sich  die  schriftliche  Erlaubniß  dazu  erbitten  mußten,  welche,  je
nachdem  das  Ziel  der  Reise  aus  dem  Inlande  nach  dem  Auslande,  oder  von
diesem  nach  dem  Inlande  gerichtet,  Inlands-Ausgangs=  oder  Eingangs-Pässe
  hießen.

Dieser  Zweck  ist  nach  dem  Gesetz  vom  12.  Oktober  1867  für  Inländer
und  Ausländer  zu  Reisen  nach  und  aus  dem  Gebiete  des  Norddeutschen-Bundes
(jetzt  Reichs)  sowie  innerhalb  desselben  aufgehoben,  dergleichen  Reisende  sind  nur
verpflichtet,  auf  amtliches  Erfordern  sich  über  ihre  Person  genügend  auszuweisen
  und  können  ihnen  hierzu  auf  ihr  Verlangen  Pässe  ertheilt  werden,
soweit  ihnen  gesetzliche  Hinderufsse  in  ihrer  Befugniß  zur  Reise  nicht  entgegen
stehen  z.  B.  polizeiliche  Beaufsichtigung,  gerichtliche  Untersuchung,  Personen  unter
väterlicher  oder  vormundschaftlicher  Gewalt.

Zu  den  Reisepapieren  sind  jetzt  nur  die  eigentlichen  Reisepässe  und  die  bisherigen
  Postkarten  zu  rechnen.  1

Wanderpässe  für  reisende  Gewerbegehülfen  werden  nicht  mehr  ertheilt.

Zur  Ertheilung  von  Reisepässen  sind  nur  die  Provinzial-Regierungen,  die
Landräthe  und  die  von  deu  Regierungen  dazu  ermächtigten  städtischen  Polizeibebehörde
  kompetent.  M.  R.  v.  30.  Dezemb.  1867.  ».

Für  den  Regierungs-Bezirk  Breslau  sind  die  Landraths-Aemter  und
das  Polizei-Präsidium  in  Breslau  zur  Ertheilung  von  Pässen  aller  Art,
die  städtischen  Polizeiverwaltungen  aber  nur  zur  Ertheilung  von  Pässen  zum  Aufenthalt
  und  zu  Reisen  innerhalb  des  Reichsge  biets  befugt.

Brsl.  A.  Bl.  1868,  S.  12.

Im  Liegnitzer  Regierungsbezirk  sind  außer  den  Landräthen  die  städtischen
Polizei-Verwaltnungen  in  Glogau,  Görlitz,  Goldberg,  Greiffenberg,  Grünberg,
Haynau,  Hirschberg,  Jauer,  Landeshut,  Lauban,  Liegnitz,  Löwenberg,  Sagan
und  Schmiedeberg  sowie  die  Polizeiämter  in  Muskau  und  Ruhland,  zur  Ertheilung
  solcher  Pässe  autorisirt.  Liegn.  A.  Bl.  1868,  S.  12.
        <pb n="52" />
        46  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

Im  Oppelner  Regierungs-Departement  sind  die  Landräthe  für  die  Landbewohner
und  die  Magisträte  für  die  Stadtbewohner,  zur  Ertheilung  von  Pässen  zu
Reisen  innerhalb  des  Reichsgebiets  autorisirt,  wogegen  Pässe  über  das  Bundesgebiet
  hinaus  nur  von  der  Regierung  und  dem  Königl.  Polizei-Commissariat
in  Gleiwitz  ertheilt  werden.  Opp.  A  1868,  S.  19.

In  Ansehung  des  Verfahrens  bei  Ausführung  des  jetzigen  Paßgesetzes  verbleibt
  es  bezüglich  der  Dauer  zur  Geltigkeit  der  Pässe,  der  Fristbestimmungen
  hinsichtlich  der  Ausstellung  und  der  zulässigen  Prolongation,
bei  den  bisherigen  Vorschriften.  M.  R.  v.  27.  März  1868,  M.  Bl.  S.  127.

Eine  Verpflichtung  zur  Vorlegung  der  Reisepapiere  behufs  der  Visirung
  besteht  nicht  mehr;  dagegen  bleiben  die  bisherigen  Bestimmungen  über
Zwangspässe  und  Reiserouten  in  Kraft.  Paßges.  v.  12.  Oktbr.  1867.

Die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Passes  ist  in  demselben  nach  dem  Verlangen
  des  Paßinhabers  ausdrücklich  zu  bemerken;  länger  als  auf  die  Dauer
eines  Jahres  nicht  auszudehnen.  89  d.  Paßediets  v.  12.  Juli  1817.

Pässe  können  vor  Ablauf  ihrer  Gültigkeit  prolongirt  werden;  jedoch  nur
von  einer  solchen  Behörde,  welche  zur  Ausstellung  von  Pässen  ermächtigt  ist.

Abgelaufene  Pässe  sind  ungültig.  8  23  u.  24  d.  Paßedicts.

Die  Paßgebühren  bestehen  bei  Pässen  mit  15  Sgr.  Stempeln  höchstens  in
15  Sgr.  und  bei  5  Sgr.  Stempeln  höchstens  in  10  Sgr.,  unter  Beibehaltung
des  Satzes  von  2½  Sgr.  für  arme  Handwerker,  Tagelöhner  und  Dienstboten.

M.  R.  v.  30.  Dezembr.  1867,  M.  Bl.  pro  1868,  S.  4.

Für  die  Inlandspässe  können  dieselben  Ausfertigungs-Gebühren  genommen

  werden,  welche  früher  dafür  erhoben  worden  sind.
M.  R.  v.  14.  April  1868,  M.  Bl.  S.  157.

Die  Ausfertigungsgebühren  für  Auslandspässe  einschließlich  der  Paßkarten
  fallen  der  Staatskasse  zu,  dagegen  verbleiben  die  Gebühren  für  Julandspässe
  den  städtischen  Polizeiverwaltungen.

M.  R.  v.  31.  August  u.  31.  Mai  1868,  M.  Bl.  S.  240  u.  218.

24.  Zu  beschränkten  Reisepässen  existiren  besondere  in  die  Augen
fallende  Formulare,  deren  sich  die  Polizeibehörden  besonders  bedienen  sollen.

Bei  Ausstellung  der  Zwangspässe  darf  nicht  nothwendig  eine  Kommunikation
  mit  der  Behörde  des  Bestimmungsortes  voran  gehen.  Es  sollen  aber  darin  die
von  dem  Inhaber  begangenen  Vergehen  aufgeführt  und  inzwischen  davon  der
Behörde  des  Bestimmungsorts  Nachricht  gegeben  werden.

M.  R.  v.  2.  April  1828  u.  24.  Mai  1836.  Annal.  S.  466  u.  395.

In  den  Zwangspässen  selbst  ist  der  Warnung,  von  der  vorgeschriebenen

Reiseroute  nicht  abzuweichen,  auch  den  Paß  in  jedem  Nachtquartier  visiren  zu
lassen,  die  Bedeutung  beizufügen,  daß  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  mit  24
Stunden  bis  14  Tagen  Strafarbeit  oder  Gefängniß,  oder  15  Sgr.  bis  5  Thlr.
Geldbuße  polizeilich  geahndet  werden.
Inhaber,  welche  auf  einer  Abweichung  von  der  vorgeschriebenen  Reiseroute
betroffen  werden,  sind  sofort  anzuhalten  und  wenn  sie  sich  nicht  zu  rechtfertigen
  vermögen,  von  der  Ortspolizeibehörde,  von  welcher  sie  betroffen  worden,
  zu  bestrafen.  -

Abweichungen,  wenn  solche  von  der  Polizeibehörde  genehmigt  werden,  müs—
sen  nebst  den  Gründen  jedesmal  neben  dem  Visa  bemerkt  werden.

Vessl.  2  Su  1840,  S.  299.  Liegn.  R.  A.  Bl.  1810  195.  Opp.  R.  A.  Bl.

Wer  nach  Empfang  eines  Passes  mit  beschränkter  Reiseroute  seinen  zeitherigen
  Aufenthaltsort  nicht  sofort  verläßt,  oder  an  dem  Orte,  wohin  er  gewiesen
  worden,  nach  der  Ankunft  sich  nicht  sofort  bei  der  Polizeibehörde  meldet,  ist  mit
Strafe  bis  zu  5  Thlr  zu  belegen.  Bresl.  R.  V.  v.  7.  Nopbr.  1851,  A.  Bl.  S.  92.
        <pb n="53" />
        Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  47

25.  Ein  jeder  Ausweisungs-Paß,  durch  welchen  Jemand  des  Landes  verwiesen
  wird,  muß  ergeben,  in  welcher  Art  die  Angehörigkeit  des  Ausgewiesenen
zu  dem  übernehmenden  Staate  festgestellt  worden  ist.  .

Ist  eine  Aufnahme-Zusicherung  vorausgegangen,  so  muß  derselben  im  Passe
gedacht  werden.  «

BerichtdieAusweisungaufeinerpolizeilichenLegitimations-Urkunde,soist
das  Datum  und  die  Gültigkeitsdauer  der  letztern,  sowie  die  Ausstellungs-Behörde
  der  Letzteren,  im  Passe  aufzuführen.

Ferner  muß  der  Zwangspaß  neben  der  Angabe  des  Endziels  auch  die  Angabe
  der  Eingangs-Station  des  nächsten  der  zu  durchreisenden  Staaten  enthalten.
Ist  der  Inhaber  des  Zwangspasses  von  der  vorgeschriebenen  Route  abgewichen,
oder  sind  andere  Gründe  vorhanden,  denselben  nach  Antritt  der  Reise  auf  den
Transport  nach  dem  Bestimmungsorte  zu  setzen,  so  ist  hierzu  auch  ein  anderer
als  die  ausweisende  Behörde  berechtigt,  wenn  der  Zwangspaß  ergiebt,  daß  derselbe
  auf  Grund  einer  Aufnahmezusicherund  oder  eines  heimathlichen  Passes,
seit  dessen  Ablauf  noch  kein  Jahr  verstrichen  war,  ausgestellt  worden  ist.

Im  Fall  eines  solchen  Transports  ist  nicht  die  Behörde,  welche  diesen  veranstaltet,
  sondern  die,  welche  den  Zwangspaß  ertheilt  hat,  als  die  ausweisende
anzusehen.  In  jedem  Transportzettel  mit  welchem  Ausgewiesene  transportirt
werden,  muß  die  vorausgegangene  Annahme-Erklärung  der  aufzunehmenden  Behörde
  in  Bezug  genommen  werden.

Ist  der  Transport  auf  Grund  eines  der  Bestimmung  des  gegenseitigen
Staatenvertrages  entsprechenden  Passes  eingeleitet,  so  muß  der  Transportzettel
das  Datum  und  die  Gültigkeitszeit  dieses  Passes  und  die  ausstellende  Behörde
enthalten.  In  jedem  Transportzettel  muß  angegeben  sein,  ob  der  Transport
auf  Requisition  oder  gemäß  des  Staatsvertrages  erfolgen  soll.  Ersteren  Falles
muß  des  Inhalts  der  Requisition  gedacht  und  die  requirirende  Behörde  genannt
sein.  In  jedem  Transportzettel  ist  anzugeben,  auf  wessen  Kosten  der  Transport
  bewirkt  wird.

Der  Transportzettel  muß  den  Transportaten  bis  an  die  Ablieferungsstation
  begleiten,  auch  wenn  der  Transport  aus  dem  Auslande  kommt  und  in's
Ausland  geht.  Sollte  ausnahmsweise  ein  neuer  gefertigt  werden  müssen,  so
ist  der  alte  oder  eine  Abschrift  desselben  dem  neuen  anzuheften  und  in  letzteren
der  Grund  der  neuen  Ausfertigung  zu  vermerken.

Die  Grenz-Transportbehörde,  welcher  ein  Transport  aus  einem  andern
Vereinsstagte  zugeht,  hat  die  Aufhebung  des  Transports  und  die  Fortsetzung
der  Reise  bis  zum  inländischen  Bestimmungsorte  mittelst  Zwangspasses  nur
dann  anzuordnen,  wenn  sie  keine  Gründe  der  Besorgniß  hat,  daß  von  einem
Zwangspasse  Mißbrauch  werde  gemacht  werden.

Ist  der  Transportat  der  diesseitigen  Grenzpolizeibehörde  nur  zum  Durchtransport
  übergeben  worden,  so  darf  derselbe  nicht  anders  als  durch  Transport
weiter  befördert  werden.  M.  V.  v.  9.  Septbr.  1858.  Liegn.  R.  A.  Bl.  S.  379.

26.  Zur  öffentlichen  Sicherheit  sollen  in  den  Dörfern  besondere  Nachtwächter
gehalten  werden;  in  kleinen  Dörfern  aber,  wo  dies  den  kleinen  Einwohnern
zu  schwer  fallen  würde,  ist  gestattet,  daß  das  Wachen  durch  die  Einwohner
selbst  der  Reihe  nach  geschieht;  der  Nachtwächter  muß  stets  munter  sein,  und
im  Dorfe  hin  und  hergehen  nicht  aber  in  seiner  Wohnug  oder  in  die  Wirthshäuser
  einkehren,  bei  10  Sgr.  Strafe  für  jeden  Kontraventionsfall.

88  38  u.  41  d.  Feuerl.-Ord.  v.  19.  Mai  1765.

Zur  Festnehmung  von  Dieben,  welche  bei  Feuersbrünsten  stehlen,  ist  Folgendes

  angeordnet:
        <pb n="54" />
        48  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

1.  Bei  Entstehung  eines  Feuers  müssen  die  aus  der  Nachbarschaft  zu  Hülfe
Eilenden  auf  alle  diejenigen,  welche  ihnen  vom  Orte  der  Gefahr  entgegen
kommen  und  ihnen  nicht  als  ehrliche  Leute  bekannt  sind,  aufmerksam  sein
und  sie  nöthigen,  zur  Feuerstelle  mit  umzukehren;  auch  wenn  sie  Sachen
tragen,  solche  vorläufig  in  Beschlag  nehmen;

2.  die  nächsten  Nachbar-Gemeinden  müsseu  Patrouillen  abschicken,  welche  alle
auf  den  Ort  des  Feuers  zuführende  Nebenwege,  Fußsteige  2c.  besetzen,
und  wie  vorstehend  verfahren;

3.  die  in  vorstehender  Art  Aufgegriffenen  müssen  nebst  den  bei  ihnen  befindlichen
  Sachen  dem  beim  Feuer  Kommandirenden  abgeliefert,  vondiesem  vernommen,
  und  wenn  sie  sich  nicht  als  ehrliche  Leute  ausweisen  können,  an
die  betreffende  Ortspolizeibehörde  abgeliefert  werden;

4.  auch  die  vom  Feuer  entfernter  liegenden  Ortschaften  haben  dasselbe  Verfahren

  zu  beobachten;

wenn  Feuer  ausgebrochen  müssen  alle  Ortspolizeibehörden  der  Umgegend

nachforschen,  ob  die  ihnen  als  verdächtig  oder  der  Bettelei  ergebenen  Personen

während  des  Feuers  zu  Hause  geblieben,  und  wenn  sie  abwesend  gewesen,
genau  nachforschen,  wo  sie  gewesen,  und  wenn  sie  ihren  Aufenthalt  nicht
nachweisen  können,  selbige  verhaften  und  der  Polizeiobrigkeit  überliefern.

Bresl.  R.  V.  v.  12.  Juli  1822,  A.  S.  277.  «  ;

Damit  Niemand  sich  mit  der  Unwissenheit  dieser  Verordnung  entschuldigen  kann,

ist  solche  jährlich  2  mal  den  letzten  Sonntag  vor  Ostern  und  den  letzten  Sonntag

vor  Michaelis  der  versammelten  Gemeinde  vorzulesen,  wofür  die  Kreis-  und

Ortspolizeibehörden  zu  sorgen  haben.  —

27.  Jede  Gemeinde  ist  verpflichtet,  Nachtwachen  zu  halten;  entweder  durch  be—
sonders  zu  haltende  Nachtwächter  oder  die  Wache  wird  von  den  Wirthen  der
Reihe  nach  oder  nach  der  am  Orte  üblichen  Observanz  verrichtet.  Im  letzteren
Falle  haben  sich  die  Wachthabenden  des  Abends  bei  dem  Gemeinde-Vorsteher  zu
melden  und  im  Unterlassungsfalle  10  Sgr.  Strafe  zur  Armenkasse  zu  zahlen.

Die  Wächter,  welche  sich  irgend  eine  Nachlässigkeit  zu  Schulden  kommen
lassen,  werden  nach  Maßgabe  des  daraus  für  die  Gemeinde  oder  die  benachbarten
  entstandenen  Schadens  bestraft.

Jede  Gemeinde  muß  ihre  Wächter  mit  einem  Horn,  womit  sie  Stunden
und  Viertelstunden  anzeigen  können,  versehen.

Die  Nachtwächter  müssen  alle  in  der  Nacht  das  Dorfpassirende  Fremde  anhalten,
  genau  examiniren,  und  wenn  sie  ihnen  irgend  verdächtig  scheinen,  solche  sofort
zur  näheren  Untersuchung  zu  dem  Gemeinde-Vorsteher  bringen.

Die  Wächter  sind  schuldig,  von  Michaelis  bis  Ostern  um  9  Uhr  auf  die
Wache  zu  ziehen  und  können  des  Morgens  um  5  Uhr  abgehen;  von  Ostern  bis
Michaelis  aber  ziehen  sie  um  10  Uhr  auf  und  gehen  um  3  Uhr  ab.

Zur  Verhütung  der  Dieberei  müssen  die  Nachtwächter  fleißig  das  Dorf
patrouilliren  und  Jeden,  den  sie  zu  einer  ungewöhnlichen  Stunde  herumgehend
finden,  sofort  aufgreifen  und  in  Verwahrung  bringen.

Dorfp.-O.  v.  1.  Mai  1854.  N.  Korns  Ed.  S.  Bd.  9,  S.  79.

Jeder  Wächter  muß  sich  beim  Aufziehen  auf  die  Wache  mit  Spieß  und
Horn  versehen,  sowie  beim  Abgange  bei  dem  Gemeinde-Vorsteher  melden.

Jeder  Wächter  muß  mindestens  in  jeder  Stunde  einmal  sein  Revier  vollständig
  abpatrouilliren  und  jede  Stunde  und  Viertelstunde  mit  dem  Hor  ne
anzeigen.

Die  im  Reviere  befindlichen  Kirchen  müssen  die  Wächter  im  Auge  behalten
  und  stündlich  umgehen.

Bei  starkem  Rauch  und  brandigem  Geruch,  oder  Gewahrung  eines  Feuers

□u
        <pb n="55" />
        Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  49

muß  der  Wächter  sofort  die  Nachbarn  rufen,  Lärm  machen  und  den  Ortsvorsteher
  rufen.

Fremde  müssen  nach  Namen,  Stand  und  Zweck  der  Reise  befragt  und
Verdächtige,  sowie  Diebe  und  andere  Verbrecher  festgenommen  und  zum  Orts-Vorstande
  gebracht  werden.

Wächter,  welche  ihre  diesfälligen  Pflichten  vernachläßigen,  sind  mit  10  Sgr.
bis  5  Thlr.  Strafe  zu  belegen.  Liegn.  R.  V.  v.  29.  Jan.  1820,  A.  S.  51.

Jeder  zum  Wachtdienste  Verpflichtete  ist  gehalten,  der  Reihe  nach  auf  die
Wache  zu  ziehen  und  sich  zur  bestimmten  Stunde  in  dem  Wachtlokale  einzufinden;
  im  Verhinderungsfalle  aber  einen  geeigneten  Stellvertreter  zu  stellen.

Jeder  zum  Wachtdienst  Beorderte,  welcher  nicht  rechtzeitig  auf  Wache  zieht,
verwirkt  eine  Strafe  von  5  bis  10  Sgr.,  wer  gar  nicht  auf  Wache  zieht  5
Sgr.  bis  1  Thlr.  Oppeln.  R.  V.  v.  13.  Jan.  1844,  A.  S.  48.

27.  Jeder  Militairpflichtige  ist  verpflichtet,  sich  Behufs  Eintragung  seines
Namens  in  die  Militair  =  Stammrolle  in  dem  Aushebungsbezirke,  in  welchem
er  sein  gesetzliches  Domizil  hat,  zu  melden  und  sich  vor  die  Ersatzbehörde  zu  gestellen.

Militairpflichtige  Dienstboten,  Haus=  und  Wirthschafts-Beamte,  Handlungsdiener
  und  Lehrlinge,  Handwerksgesellen  und  Lehrburschen,  Fabrikarbeiter  und
andere  mit  diesen  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse  stehende,  welche  sich  nicht
in  ihrer  Heimath  aufhalten,  sind  da  gestellungsfähig,  wo  sie  in
der  Lehre,  im  Dienst  oder  in  Arbeit  stehen.  Studenten,  Gymnasiasten  und  Zöglinge
  anderer  Lehranstalten,  da  gestellungspflichtig,  wo  sich  die  Lehranstalt  befindet,
  der  sie  angehören.  .

Alle  Militairpflichtige  haben  sich  zuerst  in  dem  Jahre,  in  welchem  sie  das
20.  Lebensjahr  vollenden,  in  der  Zeit  von  15.  Januar  bis  1.  Februar  bei  der
mit  Führung  der  Stammrolle  beauftragten  Behörde,  wo  sie  gestellungspflichtig
sind  (in  den  Städten  bei  den  Magisträten  und  auf  dem  Lande  bei  dem  Orts—
Vorsteher)  unter  Vorzeigung  ihres  Geburtsscheines  zu  melden.  Diese  Meldung
ist  so  lange  alljährlich  zu  derselben  Zeit  unter  Vorzeigung  des  das  erstemal
erhaltenen  Loosungs-  und  Gestellungsscheines  so  lange  zu  wiederholen,  bis  entweder
  von  der  Einschätzungsbehörde  von  der  Gestellung  entbunden,  oder  wenn
die  Ueberweisung  an  einen  Truppentheil  erfolgt  ist.

Militairpflichtige,  welche  in  dem  Jahre,  in  welchem  sie  sich  zu  melden  haben,
den  Wohn=  oder  Aufenthalts-Ort  wechseln,  haben  dies  der  Behörde  des  Orts,
welchen  sie  verlassen  und  der  Behörde  des  Orts  des  neuen  Aufenthalts  spätestens
  innerhalb  3  Tagen  zu  melden.

Wer  die  bezeichneten  Termine  zur  Anmeldung  versäumt,  bleibt  verpflichtet,  dieselben
  nachzuholen.  Wenn  Militairpflichtige  im  Orte  ihres  Domicils  nicht  anwesend,
gleichviel  ob  sie  an  einem  andern  Orte  gestellungspflichtig  sind  oder  nicht,  oder  sind
dieselben  an  dem  Orte  wo  sie  gestellungspflichtig  sind,  nur  vorübergehend  anwesend,
so  haben  ihre  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brot=  oder  Fabrik-Herren  die  Verpflichtung,
  sie  von  dem  Jahre  ab,  in  welchem  sie  das  20.  Jahr  vollenden,  in
der  oben  beschriebenen  Art  anzumelden.

Milit.  Ers.  Instr.  vom  26.  März.  1868.  Bresl.  A.  Bl.  1868,  S.  133.  Liegn.
A.  Bl.  1869,  S.  98.  Oppeln.  A.  Bl.  1868,  Extr.  Beil.  z.  St.  37.  1

Wenn  Polizeibehörden  den  Tenor  eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses  wider
ein  in  das  militairpflichtige  Alter  noch  nicht  eingetretenes  Individuum  erhalten,
  worin  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  auf  Strafe  erkannt  ist,  so  ist
der  mit  der  Stammrolle  beauftragten  Behörde  davon  Mittheilung  zu  machen.

877d.  Mil.  Ers.  Instr.

Diejenigen  Militairpflichtigen,  welche  es  verabsäumen  in  Folge  der  ergangenen
  obrigkeitlichen  Aufforderungen,  sich  behufs  Eintragung  in  die  Stammrolle

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  4
        <pb n="56" />
        50  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

oder  deren  Berichtigung  bei  dem  Bürgermeister  oder  dem  Gemeinde=  oder
Gutsvorsteher  resp.  vom  Landrath  bezeichneten  Stamm-Roll-Führer  desjenigen
Orts,  in  welchem  sie  ihr  gewöhnliches  Domizil  haben,  zu  melden;

Diejenigen  militairpflichtigen  Dienstboten,  Haus=  und  Wirthschaftsbeamten,
Handlungsdiener  und  Lehrlinge,  Handwerksgesellen  und  Lehrburschen,  Fabrikarbeiter
  und  andere  mit  diesen  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse  stehenden  Militairpflichtigen,
  welche  es  verabsäumen,  in  Folge  der  ergangenen  obrigkeitlichen
Aufforderungen  der  vorbezeichneten  Behörden  sich  behufs  Eintragung  ihres  Namens
  in  die  Stamm-Rolle  oder  deren  Berichtigung  bei  dem  bezeichneten  Stamm-Rollen-Führer
  desjenigen  Orts  zu  melden,  wo  sie  sich  gleichzeitig  in  der  Lehre,
im  Dienst  oder  in  Arbeit  befinden;  "

Diiejenigen  militairpflichtigen  Studenten,  Gymnasiasten  und  Zöglinge  anderer
  Lehranstalten,  welche  es  verabsäumen,  in  Folge  der  obrigkeitlichen  Aufforderung
  sich  den  bezeichneten  Behörden  des  Orts,  wo  sich  die  Lehranstalt  befindet,
  der  sie  angehören,  behufs  Eintragung  ihres  Namens  in  die  Stamm-Rolle
oder  deren  Berichtigung  zu  melden;

Diejenigen  Militairpersonen,  welche  (wenn  sie  im  Laufe  des  Jahres,  in
welchem  sie  sich  zur  Aufnahme  in  die  Stamm-Rolle  anzumelden  haben,  den  Wohnoder
  Aufenthaltsort,  in  welchem  sie  gestellungspflichtig  sind,  verlassen)  es  versäumen,
  dies  der  Behörde  ihres  Abgangs-  und  des  neuen  Aufenthaltsortes  behufs
der  Berichtigung  der  Stamm-Rolle  innerhalb  3  Tagen  zu  melden;

Diie  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brot=  oder  Fabrikherren  von  Militairpflichtigen,
  welche  es  verabsäumen,  ihre  militairpflichtigen  Söhne,  Pflegebefohlenen,
Dienstboten,  Haus=  und  Wirthschaftsbeamten,  Handlungsdiener  und  Lehrlinge,
oder  bei  ihnen  in  Arbeit  stehende  Handwerksgesellen,  Lehrburschen  und  Fabrikarbeiter,
  wenn  diese  im  Orte  ihres  Dienstes  nicht  anwesend,  oder  von  dem  Orte,
wo  sie  sich  in  der  Lehre,  im  Dienst  oder  in  Arbeit  befinden,  zeitig  abwesend
sind,  in  Folge  der  obrigkeitlichen  Aufforderung  bei  dem  Stamm-Rollen-Führer
des  Orts,  wo  der  Militairpflichtige  sein  gesetzliches  Domizil  hat,  oder  aber  in
Lehre,  Dienst  oder  Arbeit  steht,  behufs  Eintragung  seines  Namens  in  die  Stamm-Nolle
  resp.  deren  Berichtigung  anzumelden;

Diejenigen  Militairpflichtigen,  welche  den  erlassenen  obrigkeitlichen  Aufforderungen,
  sich  zur  Musterung  oder  Aushebung  vor  die  Kreis=  oder  Departements-Ersatz-Commission
  des  Bezirks,  in  welchem  sie  gestellungspflichtig  sind,
zu  gestellen,  keine  Folge  leisten,  oder  bei  Aufrufung  ihrer  Namen  im  Musterungsoder
  Aushebungslokal  nicht  anwesend  sind;

werden  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  oder  verhältnißmäßiger  Haft  bestraft.
  Opp.  R.  V.  v.  27.  Febr.  1874,  A.  Bl.  S.  98.

28.  Diejenigen,  welche  der  Aufforderung  zur  Gestellung  und  Ablieferung
ihrer  zur  Armee-Mobilmachung  erforderlichen  Pferde  nicht  ungesäumt
und  vollständig  Folge  leisten,  sind  nicht  nur  zur  sofortigen  Nachgestellung  der
zurückbehaltenen  diensttauglichen  Pferde  auf  die  wirksamste  Weise  polizeilich  anzuhalten,
  sondern  auch  wegen  Uebertretung  des  §  10  der  Verordnung  vom  24.  Febr.
1834  mit  5  bis  50  Thlr.  entweder  durch  vorläufige  Festsetzung  der  Strafe  oder  in
den  geeigneten  Fällen  durch  Anzeige  bei  dem  Staats-Anwalt  zur  Strafe  zu  ziehen.

Reglmt.  v.  22.  Dezbr.  1856,  Bresl.  R.  A.  Bl.  1857  S.  2,  Liegn.  R.  A.  Bl.

1857  S.  2,  Opp.  R.  A.  Bl.  1857  S.  3.

Wer  der  Aufforderung  zur  Gestellung  von  Pferden  behufs  Ermittelung
  der  vorhandenen  zum  Kriegsdienst  oder  andern  Militairzwecken
tauglichen  Pferde,  welche  von  dem  Landrath  oder  andern  Behörden  ergehen,
nicht  pünktlich  Folge  leistet,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  10  Thlr.

Liegn.  R.  V  v.  8.  Septbr.  1857,  A.  Bl.  S.  376.
        <pb n="57" />
        Ordnungs-  und  Sicherheits-Polizei.  51

C.  Oeffentliche  Sicherheit.

1.  Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Andern  in  der  Absicht  wegnimmt,

  bieselbe,  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  wird  wegen  Diebstahls  bestraft.
42  D.  *  Cl.

2.  Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  Besitz  oder  Gewahrsam
hat,  oder  die  ihm  anvertraut  ist,  sich  rechtswidrig  zueignet,  wird  wegen  Unterschlagung
  bestraft.  8  246  ibid.

3.  Wer  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  gegen  Angehörige,
Vormünder,  Erzieher  oder  solche  Personen,  in  deren  Lohn  oder  Kost  er  sich
befindet,  begeht,  ist  nr  auf  Antrag  zu  verfolgen.

Ein  Diebstahl  oder  Unterschlagung,  welche  an  Verwandten  aufsteigender
  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten
  gegen  den  andern  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,  welche
nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.
  8  .247  u.  40  ibid.

4.  Wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Androhung  mit  gegenwärtiger
  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Andern
in  der  Absicht  wegnimmt,  sich  dieselbe  rechtswidrig  zuzueignen,  wird  wegen
Raubes  bestraft.  8  249  ibid.

5.  Wer,  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  einen  Andern  durch  Gewalt  oder  Drohung  zu  einer  Handlung,
  Duldung  Der  Unterlassung  nöthigt,  ist  wegen  Erpressung  zu  bestrafen.

53  ibid.  «

6.  Wer  nach  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dem  Thäter  oder
Theilnehmer  wissentlich  Beistand  leistet,  um  denselben  der  Bestrafung  zu  entziehen,
  oder  um  ihm  die  Vortheile  des  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  sichern,
ist  wegen  Begünstigung  strafbar.  Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe
  dem  Thäter  oder  Theilnehmer  von  einem  Angehörigen  (8  52,  A.  2)
gewährt  worden  ist,  um  ihn  der  Bestrafung  zu  entziehen.  -

Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  wenn  sie  vor  Begehung
der  That  zugesagt  worden  ist.  Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  Angehörige
Anwendung.  Wer  seines  Vortheils  wegen  sich  der  Begünstigung  schuldig
macht,  wird  als  Hehler  bestraft,  auch  wenn  der  Hehler  ein  Angehöriger  ist.

8  267/58  ibid.

7.  Wer  seines  Vortheils  wegen  Sachen,  von  denen  er  weiß  oder  den  Um—
ständen  nach  annehmen  muß,  daß  sie  mittelst  einer  strafbaren  Hand—
lung  erlangt  sind,  verheimlicht,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt,  oder  sonst  an
sich  bringt,  oder  zu  deren  Absatze  bei  Andern  mitwirkt,  wird  als  Hehler  be—
straft.  8  259/262  ibid.  «

8.  Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  das  Bermögen  eines  Andern  dadurch  schädigt,
daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher,  oder  durch  Entstellung  oder  Unterdrückung
wahrer  Watachen  einen  Irrthum  erregt  oder  unterhält,  wird  bestraft.

263  ibid.

9.  Vormünder,  Kuratoren,  Güterpfleger,  Sequester,  Massenverwalter,
  Vollstrecker  letztwilliger  Verfügungen  und  Verwalter
  von  Stiftungen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  ihrer  Aufsicht
  anvertrauten  Personen  oder  Sachen  handeln;  ·

Bevollmächtigte,  welche  über  Forderungen  oder  andere  Vermögensstücke
  des  Auftraggebers  absichtlich  zum  Nachtheile  desselben  verfügen;

Feldmesser,  Versteigerer,  Mäkler,  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger,  Mes-
        <pb n="58" />
        52  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

ser,  Bracker,  Schauer,  Stauer  und  andere  zur  Betreibung  ihres  Gewerbes  von
der  Obrigkeit  verpflichtete  Personen,  wenn  sie  bei  den  ihnen  übertragenen  Geschäften
  absichtlich  diejenigen  benachtheiligen,  deren  Geschäfte  sie  besorgen,

werden  wegen  Untreue  bestraft.  8  266  ibid.

10.  Der  Bevollmächtigte  zum  Abschluß  eines  Kaufs,  welcher  mit  dem  Verkäufer
  zum  Schein  einen  höheren  als  den  zu  zahlenden  Kaufpreis  vereinbart  und
sich  den  Mehrbetrag  als  Gründerlohn  aneignet,  fügt  dem  Auftraggeber  eine
Vermögensschädigung  zu,  wodurch  der  Thatbestand  des  Betruges  erfüllt  wird.

Erk.  d.  Ob.  Tr.  v.  18.  Febr.  1874,  St.  Anz.  S.  48.

Wer  aus  dem  Glückspiel  ein  Gewerbe  macht,  ist  nach  §  284  des  Strafgesetzes
  strafbar.  ·

Der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsortes,  welcher  Glücksspiele
daselbst  gestattet  oder  zur  Verheimlichung  solcher  Spiele  mitwirkt,  wird  nach
8  285  daselbst  bestraft.  ·

Wer  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  öffentliche  Lotterien  veranstaltet,
wird  nach  8  286  daselbst  bestraft.

Den  Lotterien  sind  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen  beweglicher  Sachen
gleich  zu  achten.  8  286.

Privatausspielungen,  welche  in  Privatzirkeln  zum  Zweck  eines  geselligen
  Vergnügens  oder  Mildthätigkeit  veranstaltet  werden,  sind  erlaubt;  aber
nicht,  daß  außerhalb  solcher  Kreise  Unterschriften  zu  dergleichen  Ausspielungen
gesammelt  werden.  M.  R.  v.  28.  Decbr.  1839,  Annal.  S.  881.

Das  Würfeln  um  Glas=  und  Porzellanwaaren  und  dergleichen
unbedeutende  Gegenstände  bei  Jahrmärkten,  Freischießen  und  ähnlichen  Volksfesten
ist  erlaubt.  M.  R.  v.  14.  Juli  1818,  Annal.  S.  549.

Wer  in  ausländischen  Lotterien,  welche  in  Preußen  nicht  zugelassen  sind,
spielt,  sich  dem  Verkaufe  der  Loose  solcher  Lotterien  unterzieht,  oder  einen  solchen
als  Mittelsperson  befördert,  wer  innerhalb  Landes  ohne  Genehmigung  öffentliche
Lotterien  unternimmt  oder  Glücksbuden  errichtet,  soll  mit  Geldbuße  bis  500
Thlr.  bestraft  werden.  Verord.  v.  5.  Juli  1847,  G.  S.  S.  261.

Der  Verkauf  und  die  öffentliche  Ausbietung  von  Promessen  zu  ausländischen
  Prämien  Anleihen  oder  Prämien.  Lotterien  ist  nach  der  Allg.  Kabinets-Ordre
  vom  27.  Januar  1837  verboten.  Lieg.  R.  Publ.  v.  9.  Febr.  1859,  S.  64.

Eingehende  Loose  auswärtiger  Lotterien  sollen,  falls  eine  für  Verbreitung
  derselben  verantwortliche  Person  im  Inlande  nicht  vorhanden,  von  den
Polizeibehörden  vernichtet  werden.  M.  R.  v.  6.  Mai  1865,  M.  Bl.  S.  176.

11.  Wer  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwider  ohne  Genehmigung  der  Staatsbehörde
  Aussteuer-,  Sterbe=  oder  Wittwen-Kassen,  Versicherungs-Anstalten  oder
andere  dergl.  Gesellschaften  oder  Anstalten  errichtet  hat,  welche  bestimmt  sind,
gegen  Zahlung  eines  Einkaufsgeldes  oder  gegen  Leistung  von  Geldbeiträgen
beim  Eintritte  gewisser  Bedingungen  oder  Fristen,  Zahlungen  an  Kapital  oder
Zinsen  zu  leisten,  wird  nach  §  360  mit  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  oder  mit
Haft  bestraft.

12.  Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metall=  oder  Papiergeld
nachmacht,  um  das  nachgemachte  als  echtes  zu  gebrauchen,  oder  sonst  in  Verkehr
zu  bringen,  oder  wer  in  gleicher  Absicht  echtem  Gelde  durch  Veränderungen
demselben  den  Schein  eines  höhern  Werths,  oder  verrufenem  Gelde  durch  Veränderungen
  an  demselben  das  Ansehen  eines  noch  geltenden  gibt,  wird  nach
§  146  des  Strafgesetzbuchs  bestraft.

Dieselben  Strafbestimmungen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher
das  von  ihm  auch  ohne  die  bezeichnete  Absicht  nachgemachte  oder  verfälschte  Geld
als  echtes  in  den  Verkehr  bringt,  sowie  auch  derjenige,  welcher  nachgemachtes
        <pb n="59" />
        Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  53

oder  verfälschtes  Geld  sich  verschafft,  und  solches  entweder  in  Verkehr  bringt,
oder  zum  Zwecke  der  Verbreitung  aus  dem  Einlande  ausführt.
§  147  ibid.

Wer  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  als  echtes  empfängt  und  nach
“  Unechtheit  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  wird  nach  §  148  daselbst  bestraft.
  «

Das  Einbringen  und  der  Gebrauch  fremder  silberner  und  kupfer—
ner  Scheide-Münzen  in  den  öffentlichen  Verkehr  wird  mit  Confiscation
und  Zahlung  des  doppelten  Nennwerths  derselben  bestraft.

A.  K.  O.  v.  22.  Juni  1823,  G.  S.  S.  128.

Jede  nachgemachte  oder  verfälschte  Münze,  sowie  dergl.  courshabende  Papiere

  sollen  an  die  Polizeibehörden  abgegeben  werden.
M.  R.  v.  18.  August  1823,  Ann.  S.  549.

Wer  echte  zum  Umlauf  bestimmte  Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,  Abfeilen
  oder  auf  andere  Art  verringert  und  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,
oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig  oder  im  Einverständnisse
mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  wird  nach
8  150  d.  Strafges.  bestraft.

Dem  Papiergelde  werden  gleich  geachtet,  die  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldverschreibungen,  Banknoten,  Actien,  oder  deren  Stelle  vertretende
  Interimsscheine  oder  Quittungen,  sowie  die  zu  diesen  Papieren  gehörenden
Zins-,  Gewinnantheils-oder  Erneuerungsscheine,  welche  vom  Norddeutschen  Bunde,
einem  Bundesstaate  oder  fremden  Staate  oder  von  einer  zur  Ausgabe  solcher  Papiere
  berechtigten  Gemeinde,  Korporation,  Gesellschaft  oder  Privatperson  ausgestellt
sind.  8  149  d.  Str.  G.  "

Wer  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  zur  Anfertigung  von
Metallgeld,  Papiergeld,  oder  den  letzteren  gleich  geachteten  Papieren  dienliche  Formen
  zum  Zweck  eines  Münzpverbrechens  angeschafft  oder  angefertigt  hat,  wird
nach  §  151  d.  Strafges.  bestraft.

Wer  unbefugt  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen
Platze  oder  in  einem  öffentlichen  Versammlungsorte  Glücksspiele  hält,  ist  nach
§  360  Nr.  14  d.  Strafges.  strafbar.

13.  Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässigerweise  Eisenbahn-Anlagen,
Beförderungsmittel  oder  sonstiges  Zubehör  derselben,  dergestalt  beschädigt,  oder  auf  der
Fahrbahn  durch  falsche  Zeichen  oder  Signale  oder  auf  andere  Weise  solche  Hindernisse
  bereitet,  daß  dadurch  der  Transport  in  Gefahr  gesetzt  wird,  schwere  Körperverletzung
  oder  der  Tod  eines  Menschen  herbeigeführt  wird,  ist  nach  88  315,
363  d.  Strafges.  strafbar.

14.  Wer  gegen  eine  zu  öffentlichen  Zwecken  dienende  Telegraphen-Anstalt
  vorsätzlich  oder  fahrlässigerweise  Handlungen  begeht,  welche  die  Benutzung
dieser  Anstalt  verhindern  oder  stören,  wird  nach  88  31  7/18  bestraft.

Schlosser,  welche  ohne  obrigkeitliche  Anweisung  oder  ohne  Genehmigung
des  Inhabers  einer  Wohnung  Schlüssel  zu  Zimmern  vder  Behältnissen  anfertigen,
  Schlösser  an  denselben  anfertigen,  öffnen,  ohne  Genehmigung  des  Hausbesitzers
  oder  eines  Stellvertreters  einen  Hausschlüssel  anfertigen,  oder  ohne
Erlaubniß  der  Polizeibehörde  Nachschlüssel  oder  Dietriche  verabfolgen,  sind
nach  §  369  No.  1  strafbar.  "

15.  Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zum  Zwecke  seines  besseren
Fortkommens  zu  täuschen,  Pässe,  Militairpapiere,  Wanderbücher  oder  sonstige
Legitimationspapiere,  Dienst=  oder  Arbeitsbücher  oder  sonstige  auf  Grund
besonderer  Vorschriften  auszustellende  Zeugnisse,  sowie  Führungs=  oder  Fähigkeitsatteste
  falsch  anfertigt  oder  verfälscht  oder  wissentlich  von  einer  solchen
        <pb n="60" />
        54  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

falschen  oder  verfälschten  Urkunde  Gebrauch  macht,  wer  zu  demselben  Zwecke  von
solchen  für  einen  Andern  ausgestellten  echten  Urkunden,  als  ob  sie  für  ihn  ausgestellt
  seien,  Gebrauch  macht,  oder  welcher  solche  für  ihn  ausgestellte  Urkunden
einem  Andern  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt,  wird  nach  §.363.  d.  Strafges.
bestraft.

n  v0.  Das  Ausreißen,  Versetzen  u.  Beschädigen  der  zur  Bezesichnung  einer
Eisenbahnlinie  dienenden  Pfähle,  Stangen,  Strohwische  und  ähnliche
  Vorkehrungen,  mag  die  Eisenbahn  schon  im  Bau  begriffen  sein#oder  nicht,
ist  verboten.
vn  Desgleichen  ist  jede  Beschädigung  der  baulichen-Anlagen  während  der  Bauausführung
  der  Eisenbahnen  verboten.

Das  Betreten  des  Planums  der  Bahn,  der  dazu  gehörigen  Böschungen,
Dämme,  Gräben,  Brücken,  Bauplätze  2c.  ist  auch  während  der  Bauausführung
außer  dem  Arbeitspersonal  für  den  sonst  dienstlich  beim  Bau  Beschäftigten  nur
gegen  besondere  Erlaubniß  gestattet.  Ausgenommen  hiervon  sind  solche  Stellen,
die  als  Uebergänge,  Ueberfahrten  2c.  benutzt  werden.

Uebertretungen  sind  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  strafbar.

Bresl.  R.  V.  v.  28.  Sept.  1873,  A.  Bl.  S.  265.

17.  Wer  ohne  Befugniß  bergbauliche  Anlagen?zur  Gewinnung  von
Materialien  macht,  welche  der  Staat  sich  vorbehalten  hat,  oder  anstehende  Materialien
  wegnimmt,  oder  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung,  einer  Concession,
  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  bedarf,  wird  nach  dem  Gesetz  vom
26.  März  1856,  G.  S.  S.  203,  bestraft.

18.  Wer  ein  Pferd  verkaufen,  vertauschen,  verschenken  oder  sonst,  veräußern
will,  ist  verpflichtet,  sich  über  seine  Befugniß  dazu  auf  Erfordern  der  Polizei,
durch  ein  amtliches  stempel=  und  kostenfreies  Attest  auszuweisen.

Die  Ertheilung  dieses  Attestes  darf  Niemandem  versagt  werden,  welcher
nachweist,  wie  er  redlicher  Weise  zum  Besitz  des  Pferdes  gelangt  sei,  oder  zwei
glaubwürdige  Zeugen  stellt,  welche  thatsächlich  bekunden,  daß  er  seit  3  Monaten
das  Pferd  im  freien  Gebrauch  gehabt  hat.

Die  Ausstellung  dieser  Atteste  erfolgt  in  den  Städten  von  den  Polizeibehörden,
  auf  dem  Lande  von  den  Gutsherrschaften  oder  den  vonder  Regierung
dazu  ernannten  Dorfscholzen  oder  andern  Personen.

Diese  Atteste  müssen  enthalten:  Namen  und  Stand  des  Eigenthümers,
sowie  desjenigen,  der  von  ihm  zum  Verkauf  autorisirt  ist;  die  Bezeichnung  des
Pferdes  nach  Geschlecht,  Farbe,  Größe,  Alter  und  besondere  Kennzeichen;  Ort
und  Datum  der  Ausstellung  in  Buchstaben  ausgeschrieben;  Name  des  Ausstellers
  unter  Beidrückung  des  Siegels.

Ein  solches  Attest  gilt  längstens  nur  4  Wochen.

Wenn  der  Veräußerer  eines  Pferdes  kein  solches  Attest  besitzt,  so  ist  die
Polizei-Behörde  befugt,  das  Pferd  in  Beschlag  zu  nehmen,  darüber  aber  unter
genauer  Beschreibung  des  Pferdes  sofort  eine  Anzeige  in  diejenigen  Blätter  der
Umgegend,  und  erforderlichen  Falls  in  das  Amtsblatt,  auf  Kosten  des  Besitzers
einzurücken,  mit  der  Aufforderung  zur  Meldung  der  Eigenthums-Ansprüche.

Erfolgen  binnen  4  Wochen,  vom  Tage  der  Beschlagnahme  an  keine  solche
Anmeldungen,  so  ist  das  Pferd  dem  Besitzer  gegen  die  Kosten  der  Fütterung
und  der  öffentlichen  Bekanntmachung,  zu  verabfolgen.  #

Wer  ein  Pferd  von  einer  ihm  unbekannten  Person  ohne  das  vorgeschriebene
Attest  erwirbt,  hat  dadurch  allein  eine  Polizeistrafe  von  5  Thlr.  verwirkt,  das
Pferd  wird  aber  polizeilich  in  Beschlag  genommen  und  damit  das  vorbezeichnete
  Aufgebot  vorgenommen.

G.  v.  13.  Febr.  1843,  G.  S.  S.  75.
        <pb n="61" />
        Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  55

19.  Bettler  und  Vagabonden.  ,

Unter  Betteln  wird  im  gesetzlichen  Sinne  ein  öffentliches,  oder  ein
Ansprechen  solcher  Personen  verstanden,  zu  welchen  der  Ansprechende  in  keiner
  Beziehung  steht.  M.  R.  v.  19.  März  1831,  Ann.  S.  128.

Zum  Begriff  und  Wesen  einer  strafbaren  Bettelei  gehört  nicht  nothwendig,
  daß  der  Ansprechende  die  Gabe  persönlich  erheische,  vielmehr  genügt  dazu
  unter  Umständen  auch  ein  bloßes  schriftliches  Gesuch,  und  bleibt  die  Entscheidung
  über  die  Strafbarkeit  der  Beurtheilung  des  Richters  überlassen.

Entschdg.  d.  Ob.-Tr.  v.  21.  Nov.  1849,  J.  M.  Bl.  S.  270.

Wer  bettelt,  oder  Kinder  zum  Betteln  anleitet,  oder  ausschickt,  oder  Personen,
  welche  seiner  Gewalt  oder  Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft
  gehören,  vom  Betteln  abzuhalten  unterläßt;

Wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang  dergestalt  hingiebt,  daß  er
in  einen  Zustand  geräth,  in  welchem  zu  seinem  Unterhalte  oder  zum  Unterhalte
derjenigen,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet  ist,  durch  Vermittelung  der  Behörden
  fremde  Hülfe  in  Anspruch  genommen  werden  muß;

Wer,  wenn  er  aus  öffentlichen  Armenmitteln  eine  Unterstützung  empfängt
sich  aus  Arbeitsschen  weigert,  die  von  der  Behörde  angewiesene,  seinen  Kräften
angemessene  Arbeit  zu  verrichten;  ."

Wer  nach  Verlust  seines  bisherigen  Unterkommens  binnen  der  ihm  von
der  zuständigen  Behörde  bestimmten  Frist  sich  kein  anderweitiges  Unterkommen
verschafft  hat  und  auch  nicht  nachweisen  kann,  daß  er  solches  der  von  ihm  angewandten
  Bemühungen  ungeachtet  nicht  vermocht  habe,

ist  nach  §  361  Nr.  4,  5,  7  u.  8  d.  Str.  Ges.  strafbar.

Derjenige,  welcher  seinen  zeitherigen  Wohnsitz  aufgegeben,  und  ohne  anders
wo  einen  festen  Wohnsitz  zu  nehmen,  im  Lande  herumirrt,  oder  den  Gerichtsstand
  seiner  Herkunft  seit  länger  als  3  Jahren  verlassen  hat,  wird  als  Vagabonde
  betrachtet  (5  22/23  Tit.  2,  Th.  1  d.  Allg.  L.  R.)  und  ist  nach  §  361
Nr.  3  des  Strafgesetzes  strafbar.  ·  «

Zur  Ausrottung  der  Bettler  und  Vagabunden  und  andern  liederlichen  Ge—
sindels  ist  das  Edikt  vom  14.  Dezbr.  1747  (Korn's  Edict.  S,  Bd.  2,  S.  532)
ergangen  u.  besondere  Landes-Visitationen,  Kreis=  u.  Local-Visitationen  angeordnet.

Zur  Ausführung  der  Letztern  hat  die  Regierung  zu  Breslau  unterm  9.
Oktober  1847,  13.  Juni  1819  und  13.  Juli  1828,  A.  S.  337  und  290  besondere
  Instructionen  erlassen  und  für  den  Regier.-Bezirk  Oppeln  ist  die  Verordnung
  vom  21.  April  1844,  S.  107  maßgebend.

Es  sind  indeß  in  den  letzten  Decennien  keine  solche  Visitationen  mehr
exekutirt  worden.

Unbekannte  fremde  Personen,  welche  durch  ihr  Auftreten  und  Verhalten  den
Verdacht  des  zwecklosen  Umhertreibens  erregen,  dennoch  aber  weder  genügende
Subsistenzmittel  resp  die  stattgehabte  Bemühung  um  Erlangungkeines  redlichen
Erwerbes  nachzuweisen  vermögen,  noch  den  im  §  3  d.  Paßgesetzes  vom  12.
Oktober  1867  vorgesehenen  Ausweis  über  ihre  Person  führen  können  oder  wollen,
sind  auf  Grund  des  §  361  Nr.  3  des  Strafgesetzes  der  strafgerichtlichen  Verfolgung
  wegen  Landstreicherei  zu  überweisen.  .  ..-  -·

Um  den  Thatbestand  des  Landstreichens  zu  konstatiren  ist  nicht  nothwendig,
den  Nachweis  zu  verlangen,  daß  der  Verfolgte  oder  Aufgegriffene  längere  Zeit
hindurch  geschäfts=  und  arbeitslos  umhergezogen  sei,  resp.  daß  er  eine  Gelegenheit
  zur  Gewinnung  des  ehrlichen  Erwerbes  unbenutzt  gelassen  habe.

M.  R.  v.  7.  August  1875,  M.  Bl.  S.  232.
Kein  Herbergswirth  noch  anderer  städtischer  Einwohner  soll  sich  bei  2  Thlr.
Strafe  zur  Kämmerei-Kasse,  unterstehen,  einen  wandernden  Handwerksburschen,
        <pb n="62" />
        56  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

der  nicht  Arbeit  im  Orte  sucht  oder  erhält,  über  2  Tage  zu  beherbergen,  sondern
  wenn  Letzterer  nicht  fortwandern  will,  sofort  dem  Magistrat  anzuzeigen.

Jeder  Bürger  und  Einwohner  einer  Stadt  ist  schuldig,  jeden  Bettler  der
in  sein  Haus  oder  Wohnung  betteln  kommt,  falls  er  sich  dessen  irgend  bemächtigen
  kann,  bei  10  Thlr.  Stafe  zur  Kreuzburger  Armenhaus-Kasse,  sofort  anzuhalten
  und  der  Polizei  anzuzeigen.

Kein  Gastwirth  oder  anderer  Einwohner  der  Stadt  soll  bei  10  Thlr.  Strafe
einen  Bettler  beherbergen  oder  ihm  Schlafstelle  geben,  sondern  der  Polizei  an.
zeigen.

Jeder  Einwohner  des  platten  Landes  ist  schuldig,  so  oft  er  einen  Bettler
betteln  gehen  sieht,  den  Bettler  anzuhalten,  und  dem  Orts-Vorstande  einzuliefern,
welcher  denselben  bei  1  Thlr.  Strafe  in  Haft  nehmen  muß,

Besonders  die  Kretschmer  und  Gastwirthe,  und  jeder  Wirth  auf  dem
Lande,  müssen  jeden  bei  ihnen  einkehrenden  Bettler  und  Vagabunden,  sowie
die  Fährleute  an  der  Oder  und  übrigen  Strömen  die  zur  Ueberfahrt  kommenden
  Bettler  und  Vagabunden,  sofort,  bei  2  Thlr.  Strafe  zur  Kreuzburger  Armenhauskasse,
  dem  Ortsvorstande  anzeigen  oder  überliefern.

«  Kreuzburger  Armenhaus-Reglement  v.  4.  Februar  1779,  Korn.  Ed.  S.  Bd.  16.

Vierter  Abschnitt.
Gesinde  =  Ordnung.

1.  Die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  der  Herrschaften  und  des  Gesindes
sind  in  der  Gesinde-Ordnung  vom  8.  November  1810  enthalten.

In  der  ehelichen  Gesellschaft  kommt  es  dem  Manne  zu,  das  nöthige  Gesinde
zum  Gebrauch  der  Familie  zu  miethen.

Weibliche  Dienstboten  kann  die  Frau  annehmen,  ohne  daß  es  dazu  der  ausdrücklichen
  Einwilligung  des  Mannes  bedarf.  Doch  kann  der  Mann,  wenn  ihm
das  angenommene  Gesinde  nicht  anständig  ist,  dessen  Wegschaffung  nach  verflossener
  gesetzlicher  Dienstzeit,  ohne  Rücksicht  auf  die  vertragsmäßig  bestimmte,
nach  vorgängiger  Aufkündigung  verfügen.  «  .

Wer  sich  als  Gesinde  vermiethen  will,  muß  über  seine  Person  frei  zu
schalten  berechtigt  sein.  ·

Kinder,  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehen,  dürfen  ohne  Einwilligung
des  Vaters  und  Minderjährige  ohne  Genehmigung  ihres  Vormundes,  sich  nicht
vermiethen.

Verheirathete  Frauen  dürfen  nur  mit  Einwilligung  ihrer  Männer
als  Ammen  oder  sonst  in  Dienst  gehen.

Dienstboten,  welche  schon  vermiethet  gewesen,  müssen  bei  dem  Antritte
n  neuen  Dienstes  die  rechtmäßige  Verlassung  der  vorigen  Herrschaft  nach—
weisen.

Leute,  die  bisher  noch  nicht  gedient  haben,  müssen  durch  ein  Zeug—
niß  ihrer  Obrigkeit  darthun,  daß  bei  ihrer  Annehmung  als  Gesinde  kein  Be—
denken  abwaltet.  8  2—10  d.  Gesinde-Ordn.

2.  Den  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Gesinde-Ordnung  sind  auch  unterworfen:
  die  auf  Strom-Fahrzeugen  dienenden  gemeinen  Arbeiter
und  Schiffsknechte.  Allh.  Kab.  O.  v.  23.  September  1835,  G.  S.  S.  222.

Revierjäger  und  Kunstgärtner  werden  zur  Klasse  des  Gesindes  gerechnet;
  ob  sie  aber  als  gemeines  Gesinde  oder  als  Hausofficianten  anzusehen,
  hängt  von  ihren  besonderen  Dienstverhältnissen  ab.  «  «

.  R.  v.  7.  Januar  1831,  Annal.  Bd.  15.  S.  118.
        <pb n="63" />
        Gesinde-Ordnung.  57

Dies  gilt  auch  bezüglich  der  Wirthschaftsverwalter.
M.  R.  v.  10.  August  1839  u.  11.  September  1840,  M.  Bl  S.  3672.
Personen,  welche  nicht  zu  häuslichen  oder  wirthschaftlichen  Diensten  angenommen
  werden,  wenngleich  in  die  Familienwohnung  aufgenommen  und  beköstiget,
gehören  nicht  zum  Gesinde,  z.  B.  Gewerbs-Gehülfen  und  Handlungsdiener.
  Entscheid.  d.  G.  Ob.  Trib.  Bd.  2  S.  60.  "  Z„

Personen  beiderlei  Geschlechts,  welche  zur  Erziehung  der  Kinder
angenommen  werden,  Privatsekretäre,  Kapläne  und  andere,  die  mit  erlernten
  Wissenschaften  und  schönen  Künsten  im  Hause  Dienste  leisten,  sind  nicht
für  bloße  Hausofficianten  zu  achten.  §  187  Tit.  5  Th.  2  A.  L.  R.  .

§  101  der  Gesinde-Ordng.  lautend:  „Stirbt  das  Haupt  der  Familie,
so  sind  die  Erben  nicht  gehalten,  das  Gesinde  länger  als  bis  zur  nächsten  gesetzlichen
  Ziehzeit  zu  behalten,  wenn  auch  eine  längere  Dienstzeit  festgesetzt  wäre“
findet  auf  Privatförster,  welche  durch  schriftlichen  Vertrag  lebenslänglich
  angestellt  und  auf  das  Forststrafgesetz  vereidet  sind,  keine  Anwendung.

Entscheidg.  d.  G.  O.  T.,  Bd.  34  S.  200.
ausofficianten  haben  in  allen  Stücken  außer  den  in  den  88  177
bis  188  Tit.  5  Th  2  A.  L.  R.  erwähnten  Ausnahmen:  das  Erforderniß  eines
besonderen  Abkommens  über  ihre.  Annahme  und  die  Dienstzeit,  worin  ihre  Verrichtungen
  bezeichnet  sind  —  mit  dem  Gesinde  gleiche  Rechte  und  Pflichten.
Entscheid.  d.  Ob.  Trib.  Bd.  46  S.  227.

3.  Dienstherrschaften,  Gewerbetreibende  und  Künstler  dürfen  bei  5  Thlr.
Strafe  kein  Kind  schulpflichtigen  Alters  in  Dienst  oder  Lehre  nehmen,
ohne  gleichzeitig  für  gehörigen  Schul=  und  Konfirmanden-Unterricht  zu  sorgen.

Oppeln.  R.  V.  v.  29.  Juli  1832,  A.  S.  124.  Bresl.  R.  A.  1869,  S.  27.
Liegn.  R.  A.  1816,  S.  228.

4.  Dienstboten,  welche  in  einen  Dienst  treten,  müssen  ein  nach  dem  Gesetz
vom  21.  Februar  1872,  G.  S.  S.  160  ausgefertigtes  Gesindebuch  besitzen.

Diese  Dienstbücher  können  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  zur  Eintragung
  von  Dienstzeugnissen  gebraucht  werden,  und  dürfen  weder  Gebühren
noch  Stempel  für  die  Ausfertigung,  Vorzeigung  und  Visirung,  oder  Beglaubigung
  der  Dienstzeugnisse  in  denselben  erhoben  werden.

G.  v.  21.  Februar  1872,  G.  S.  S.  1060.

5.  Wer  Gesinde  ohne  ein  solches  Zeugniß,  oder  ohne  Nachweisung  der  rechtmäßigen
  Verlassung  des  vorherigen  Dienstes  annimmt,  ist  mit  Geldbuße  von  1
bis  10  Thlr.  zur  Armenkasse  strafbar.  8  11/12  d.  Gesinde-Ordn.

6.  Hat  sich  ein  Dienstbote  bei  mehreren  Herrschaften  zugleich  vermiethet,
  so  gebührt  derjenigen  Herrschaft,  von  welcher  es  das  Miethgeld
zuerst  angenommen,  der  Vorzug.  Solches  Gesinde  muß  dann  den  einfachen
Betrag  des  von  der  2.  und  folgenden  Herrschaft  erhaltenen  Miethgeldes  als
Strafe  zur  Ortsarmen-Kasse  entrichten.  Diese  Beträge  muß  die  Herrschaft,
bei  welcher  der  Dienstbote  bleibt,  von  seinem  Lohne  (auf  Verlanger-  abziehen
und  den  andern  Herrschaften  erstatten.  §  27—31  d.  Gesinde-Ordn.

Nach  einmal  gegebenem  Miethgelde  (oder  genommenen)  ist  die  Herrschaft
schuldig,  das  Gesinde  anzunehmen  und  Letzteres  den  Dienst  zur  bestimmten  Zeit
anzutreten.  Weder  der  eine  noch  der  andere  Theil  kann  sich  davon  durch  Ueberlassung
  des  Miethgeldes  losmachen.

Weigert  sich  die  Herrschaft  das  Gesinde  anzunehmen,  so  verliert  sie  das
Miethgeld  und  muß  das  Gesinde  ebenso  schadlos  halten,  wie  auf  den  Fall,  wenn
das  Gesinde  unter  der  Zeit  ohne  rechtlichen  Grund  entlassen  worden.  Doch
kann  die  Herrschaft  vor  Antritt  des  Dienstes  aus  eben  den  Gründen  abgehen,
aus  welchen  sie  berechtigt  sein  würde,  das  Gesinde  vor  Ablauf  des  Dienstes  zu  entlassen.
        <pb n="64" />
        58  Gesinde-Ordnung.

Auch  ist  sie  dazu  berechtigt,  wenn  das  Gesinde  zuerst  den  Dienst  anzutreten
sich  geweigert  hat.  In  beiderlei  Fällen  kann  die  Herrschaft  das  gegebene  Miethgeld
  zurück  fordern.  8  45  bis  50  d.  Gesinde-Ordn.  «

Weigert  sich  das  Gesinde,  den  Dienst  anzutreten,  so  muß  es  dazu  von
der  Obrigkeit  durch  Zwangsmittel  angehalten  werden.  Bleiben  diese  fruchtlos,
und  ist  die  Herrschaft  deshalb  genöthigt,  einen  andern  Dienstboten  zu  miethen,
so  muß  das  Gesinde  nicht  allein  den  Schaden  der  Herrschaft  ersetzen  und  das
Miethgeld  zurückgeben,  sondern  verfällt  noch  in  2  bis  10  Thlr.  Strafe.

Kann  jedoch  das  Gesinde  nachweisen,  daß  die  Herrschaft  im  letztverflossenen
Dienstjahre  sich  solche  Handlungen  zu  Schulden  kommen  lassen,  wodurch  es  nach
8  136—140  d.  Ges.-Ordn.  zur  Verlassung  des  Dienstes  ohne  Aufkündigung
berechtigt  werden  würde,  so  kann  dasselbe  zum  Antritt  des  Dienstes  nicht  gezwungen
  werden,  sondern  muß  nur  das  Miethgeld  zurück  geben.

Wird  das  Gesinde  durch  Zufall  ohne  seine  Schuld  an  dem  Antritt  des
Dienstes  verhindert,  so  muß  die  Herrschaft  sich  mit  der  Zurückgabe  des  Miethsgeldes
  begnügen.

Erhält  weibliches  Gesinde  vor  dem  Antritt  der  Dienstzeit  Gelegenheit  zu
heirathen,  so  steht  demselben  frei,  eine  andere  taugliche  Person  an  seiner  Statt
zu  stellen,  wenn  es  aber  dies  nicht  kann,  so  muß  es  den  Dienst  in  Städten  auf
ein  viertel  und  bei  Landwirthschaften  auf  ein  halbes  Jahr  antreten.

§  51  bis  55  d.  Gesinde-Ordn.

Dienstboten,  die  bereits  vermiethet  gewesen  sind,  müssen  nicht  blos  beim
Antritt  ihres  anderweitigen  Dienstes,  sondern  schon  bei  der  neuen  Vermiethung
derjenigen  Herrschaft,  bei  welcher  sie  sich  von  Neuem  vermiethen,  nachweisen,
daß  die  Verhältnisse  zu  der  bisherigen  Herrschaft  jener  anderweitigen  Vermiethung
nicht  entgegen  stehen,  und  darf  deshalb  ohne  jenen  Nachweis  Niemand  ein  Gesinde
  miethen;  in  jedem  Falle  muß  die  Herrschaft  den  im  8  171  d.  Ges.-Ordug.
vorgeschriebenen  schriftlichen  Abschied  dem  Gesinde  ertheilen,  auch  wenn  dasselbe
ihn  nicht  verlangen  sollte.

«·  Bresl.  R.  Publ.  v.  15.  Jan.  1874,  Amtsbl.  S.  37.

7.  Vor  Antritt  des  Dienstes  hat  der  Dienstbote  das  Gesindebuch  der  Po—
lizeibehörde  des  Aufenthaltsortes  zur  Eintragung  vorzulegen.

Beim  Dienstantritt  ist  das  Gesindebuch  der  Dienstherrschaft  zur  Einsicht
vorzulegen,  wird  dies  verweigert,  so  steht  es  bei  der  Herrschaft,  entweder  das
Gesinde  zu  entlassen,  oder  die  Weigerung  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,  welche
dann  gegen  das  Gesinde  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  2  Thlr.  festzusetzen  hat.

Ges.  v.  29.  Septbr.  1846,  G.  S.  S.  467.

8.  Ohne  Aufkündigung  kann  die  Herrschaft  das  Gesinde
entlassen:  .

1.  Wenn  dasselbe  die  Herrschaft  oder  deren  Familie  durch  Thätlichkeiten,
Schimpf=  und  Schmähworte,  oder  ehrenrührige  Nachrichten  beleidigt,  oder
durch  boshafte  Verhetzungen,  Zwistigkeiten  in  der  Familie  anzurichten  sucht.

8  117  d.  Ges.-Ordn.

2.  Wenn  es  sich  beharrlichen  Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit  gegen  die  Befehle
  der  Herrschaft  zu  Schulden  kommen  läßt.  8  118  das.

3.  Wenn  es  sich  den  zur  Aufsicht  bestellten  Hausofficianten  mit  Thältlichkeisen
  oder  Hroben  Schimpf=  und  Schmähreden  in  ihrem  Amte  widersetzt.

Al.

4.  Wenn  es  die  Kinder  der  Herrschaft  zum  Bösen  verleitet  oder  verdächtigen
Umgang  mit  ihnen  pflegt.  8  120.

5.  Wenn  es  sich  des  Diebstahls  oder  der  Veruntreuung  gegen  die  Herrschaft
schuldig  macht.  8  121.
        <pb n="65" />
        Gesinde-Ordnung.  59

.Wenn  es  sein  Nebengesinde  zu  dergl.  Lastern  verleitet.  §  122

Wenn  es  auf  der  Herrschaft  Namen,  ohne  deren  Vorwissen  Geld  oder

Waaren  auf  Borg  nimmt.  8  123.  «  «

.WennesdienochnichtverdienteLivreeganzoderzusmThetlverkauft

oderversetzt.§124.

.WenneswiederholentlichohneVorwissenundErlaubnißderHerrschaft

über  Nacht  aus  dem  Hause  geblieben  ist.  8  125.

10.  Wenn  es  mit  Feuer  und  Licht  gegen  vorhergegangene  Warnungen  unvorsichtig

  umgeht.  8  126.  *

11.  Wenn  auch  ohne  vorhergegangene  Warnung  aus  dergl.  unvorsichtigem  Betragen
  wirklich  schon  Feuer  entstanden  ist.  8  127.  .

12.  Wenn  das  Gesinde  sich  durch  liederliche  Aufführnng  ansteckende  oder  ekel—
hafte  Krankheiten  zugezogen  hat.  8  128.  ,

13.  Wenn  das  Gesinde  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  seines  Vergnügens  wegen
  ausläuft  oder  ohne  Noth  über  die  erlaubte,  oder  zu  dem  Geschäfte
erforderliche  Zeit  ausbleibt  oder  sonst  den  Dienst  muthwillig  vernachlässigt,
und  von  allen  diesen  Fehlern  auf  wiederholte  Warnung  nicht  absteht.

129.

14.  Wenn  der  Dienstbote  dem  Trunk  oder  dem  Spiel  ergeben  ist,  oder  durch
Zänkereien  und  Schlägereien  mit  seinem  Nebengesinde  den  Hausfrieden
stünt  und  von  solchem  Betragen  nach  geschehener  Mahnung  nicht  abläßt.

130.

0  —  —

15.  Wenn  dem  Dienstboten  diejenige  Geschicklichkeit  gänzlich  ermangelt,  die  er
auf  Befragen  bei  der  Vermiethung  zu  besitzen  ausdrücklich  angeben  hat.  §  130.

16.  Wenn  ein  Dienstbote  von  der  Obrigkeit  auf  längere  Zeit  als  8  Tage  gefänglich
  eingezogen  wird.  8  132.  #„  ·

17.  Wenn  ein  Gesinde  weiblichen  Geschlechts  schwanger  wird,  in  welchem
Falle  jedoch  der  Obrigkeit  Anzeige  geschehen  und  die  wirkliche  Entlassung
nicht  eher,  als  bis  von  dieser  die  gesetzmäßigen  Anstalten  zur  Verhütung
eines  Unglücks  getroffen  worden,  erfolgen  darf.  8  133.  «

18.  Wenn  die  Herrschaft  von  dem  Gesinde  bei  der  Annahme  durch  Vorzeigung
falscher  Zeugnisse  hintergangen  worden.  8  134.

19.  Wenn  das  Gesinde  in  seinem  nächstvorhergehenden  Dienste  sich  eines  solchen
Betragens,  weßhalb  dasselbe  nach  88  117—128  hätte  entlassen  werden
können,  schuldig  gemacht,  und  die  vorige  Herrschaft  dieses  in  dem  ausgestellten
  Zeugnisse  verschwiegen,  auch  das  Gesinde  selbst  es  der  neuen  Herrschaft
  bei  der  Annahme  nicht  offenherzig  bekannt  hat.  8  135  ibid.

9.  Vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  aber  doch  nach  vorangegangener  Aufkündigung
  kann  die  Herrschaft  einen  Dienstboten  entlassen:  »

a.  wenn  demselben  die  nöthige  Geschicklichkeit  zu  den  nach  seiner  Bestimmung
ihm  obliegenden  Geschäften  mangelt;  8

b.  wenn  nach  geschlossenem  Miethsvertrage  die  Vermögensumstände  der  Herrschaft
  dergestalt  in  Abnahme  gerathen,  daß  sie  sich  entweder  ganz  ohne
Gesinde  behelfen,  oder  doch  die  Zahl  desselben  einschränken  muß.

§  143/44  d.  Ges.-Ordn.  ·  »

10.  Eine  Herrschaft,  die  aus  andern  als  gesetzlichen  Gründen,  Gesinde  vor
Ablauf  der  gesetzlichen  Dienstzeit  entläßt,  muß  von  der  Obrigkeit  angehalten
werden,  dasselbe  wider  anzunehmen  und  zu  behalten.  Weigert  sie  sich  aber
dasselbe  wieder  anzunehmen;  so  muß  sie  Kost,  Lohn  und  Livree  für  die  noch
rückständige  Dienstzeit  entrichten.  #8  160/62  d.  Gesinde-Ordn.  "

Zur  Wiederaufnahme  des  Gesindes  kann  die  Herrschaft  nicht  durch  Zwangsmittel
  angehalten  werden.  M.  R.  v.  19.  Sept.  1833,  Anngl.  S.  721.
        <pb n="66" />
        60  Gesinde-Ordnung.

Das  entlassene  Gesinde  muß  seine  Wiederaufnahme  in  den  Dienst  zu
einer  Zeit  suchen,  wo  seine  Dienste  noch  gebraucht  werden  und  in  keinem  Falle
die  contractliche  Dienstzeit  ablaufen  lassen.

Entsch.  d.  Ob.-Trib.,  Bd.  7  S.  61.

Die  Polizeibehörde  ist  nicht  verpflichtet,  wenn  sie  auch  von  der  Dienstentlassung
  des  Gesindes  und  dem  Willen  des  Letztern  den  Dienst  fortzusetzen,
Kenntniß  erlangt  hat,  den  Wiederaufnahme-Versuch  von  Amtswegen  anzustellen,
sondern  es  ist  der  Antrag  des  Gesindes  erforderlich.

Entsch.  d.  Ob.  Trib.  Bd.  50  S.  343.

Ist  die  Herrschaft  zur  Wiederaufnahme  des  entlaufenen  Gesindes  bereit,
das  Gesinde  aber  weigert  sich,  den  Dienst  wieder  anzutreten,  so  kann  Letzteres
keine  Vergütigung  fordern.  8  164  d.  Ges.-Ordn.

11.  Die  Kosten  der  zwangsweisen  Zurückführung  des  der  Herrschaft  entlaufenen
  Gesindes,  falls  solche  nicht  von  dem  Gesinde  aufgebracht  werden  können,
fallen  nicht  der  Dienstherrschaft  zur  Last,  sondern  gehören  zu  den  Kosten  der
Polizei-Verwaltung.  M.  R.  v.  20.  Mai  1850,  M.  Bl.  S.  134.

Wenn  Gesinde  schwanger  wird,  so  muß  die  Dienstherrschaft  der  Polizei-Obrigkeit
  des  Dienstortes  Anzeige  machen  und  darf  dasselbe  nicht  eher  entlassen
oder  fortschaffen,  als  bis  die  Obrigkeit  die  gesetzmäßigen  Anstalten  zur  Verhütung
alles  Unglücks  getroffen  hat,  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.

Liegn.  R.  V.  v.  18.  Juni  1857,  A.  S.  259.

12.  Das  Gesinde  kann  den  Dienst  ohne  vorherige  Aufkündigung
verlassen:

1.  wenn  es  durch  Mißhandlungen  von  der  Herrschaft  in  Gefahr  des  Lebens
oder  der  Gesundheit  versetzt  worden.  8  136  d.  Gesinde-Ordn.

2.  wenn  die  Herrschaft  dasselbe  auch  ohne  solche  Gefahr,  jedoch  mit  ausschweifender

  und  ungewöhnlicher  Härte  behandelt  hat.  §  137  das.

3.  wenn  die  Herrschaft  dasselbe  zu  Handlungen,  welche  wider  die  Gesetze,
oder  wider  die  Gesetze  guter  Sitten  laufen,  hat  verleiten  wollen.  8  138.

4.  Wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde  vor  dergl.  unerlaubten  Zumuthungen
gegen  Personen,  die  zur  Familie  gehören  oder  sonst  im  Hause  aus=  und
eingehen,  nicht  hat  schützen  wollen.  8  139.

5.  wenn  die  Herrschaft  dem  Gesinde  das  Kostgeld  gänzlich  vorenthält,  oder
ihm  selbst  die  nothdürftige  Kost  verweigert.  8  110.

6.  wenn  die  Herrschaft  auf  eine  Zeit,  welche  die  laufende  Dienstzeit  übersteigt
  und  in  eine  Entfernung,  die  mehr  als  6  Meilen  beträgt,  eine
Reise  vornimmt,  oder  überhaupt  in  diese  Entfernung  ihren  bisherigen
Wohnsitz  verlegt  und  es  nicht  übernehmen  will,  den  Dienstboten  zum  Ablaufe
der  Dienstzeit  kostenfrei  zurück  zu  senden.  8141.

7.  wenn  der  Dienstbote  durch  schwere  Krankheit  zur  Fortsetzung  des  Dienstes
unvermögend  wird.  8  142  das.

Vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  jedoch  nach  vorangegangener  Aufkündigung,
  kann  Gesinde  den  Dienst  verlassen:

a.  wenn  die  Herrschaft  den  bedungenen  Lohn  in  den  festgesetzten  Terminen
nicht  richtig  bezahlt,  ·

b.  das  Gesinde  einer  öffentlichen  Beschimpfung  ausgesetzt,

C.  wenn  der  Dienstbote  durch  Heirath  oder  auf  andere  Art  zur  Anstellung

einer  eigenen  Wirthschaft  vortheilhafte  Gelegenheit  erhält,  die  er  durch

Ausdauerung  der  Miethszeit  versäumen  müßte.

In  diesen  Fällen  muß  jedoch  das  laufende  Vierteljahr  u.  bei  monatweise
gemiethetem  Gesinde,  der  laufende  Monat  ausgehalten  werden.

Wenn  die  Eltern  der  Dienstboten  diese  nach  der  Vermiethung  für  sich  selbst
        <pb n="67" />
        Gesinde-Ordnung.  61

nicht  entbehren  können,  oder  die  Dienstboten  in  ihren  eignen  Angelegenheiten
eine  weite  Reise  machen  müssen,  so  können  diese  zwar  ihre  Entlassung  fordern,
müssen  aber  einen  tauglichen  Stellvertreter  stellen  und  sich  mit  demselben  wegen
des  Lohnes,  Kost  und  Livree  ohne  Schaden  der  Herrschaft  abfinden.

8  145—149  d.  Gesinde-Ordn.

Gesinde,  welches  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  gesetzliche  Ursache  den
Dienst  verläßt,  muß  durch  Zwangsmittel  zu  dessen  Fortsetzung  angehalten  werden.
Will  aber  eine  Herrschaft  ein  solches  nicht  wieder  annehmen,  so  ist  sie  berechtigt,
ein  anderes  an  seine  Stelle  zu  miethen  und  der  ausgetretene  Dienstbote  muß
nicht  nur  die  entstehenden  Mehrkosten  tragen,  sondern  verfällt  auch  noch  in  eine
Strafe  von  2  bis  10  Thlr.  8  167/8  d.  Gesinde-Ordn.

13.  Bei  dem  Abzuge  des  Gesindes  ist  die  Herrschaft  verpflichtet,  dem  Gesinde
  einen  schriftlichen  Abschied  und  ein  der  Wahrheit  gemäßes  Zeugniß  über
seine  geleisteten  Dienste  zu  ertheilen.  .

Werden  dem  Gesinde  in  diesem  Abschiede  Beschuldigungen  zur  Last  gelegt,
die  sein  weiteres  Fortkommen  hindern  würden,  so  kann  es  auf  polizeiliche  Un—
tersuchung  antragen.  Wird  dabei  die  Beschuldigung  als  unbegründet  befunden,
so  muß  die  Obrigkeit  dem  Gesinde  den  Abschied  auf  Kosten  der  Herrschaft  ausfertigen
  lassen  und  letzterer  fernere  üble  Nachreden  bei  namhafter  Geldstrafe
untersagen.

Hat  hingegen  eine  Herrschaft  dem  Gesinde,  welches  sich  grober  Laster  und
Veruntreuungen  schuldig  gemacht  hat,  das  Gegentheil  wider  besseres  Wissen  bezeugt,
  so  muß  sie  für  allen  einem  Dritten  daraus  entstehenden  Schaden  haften;
auch  soll  eine  solche  Herrschaft  mit  1  bis  5  Thlr.  Strafe  zum  Besten  der  Armenkasse
  des  Orts  belegt  werden.  8  171  bis  176  d.  G.  O.

Bei  der  Entlassung  des  Gesindes  ist  von  der  Dienstherrschaft  ein  vollständiges
  Zeugniß  über  die  Führung  und  das  Benehmen  desselben  in  das  Gesindebuch
  einzutragen.  Schreibensunkundige  haben  damit  eine  glaubhafte  Person  zu
beauftragen,  welche  diesen  Auftrag  mit  ihrer  Namensunterschrift  beglaubigen
muß.  Weigert  sich  eine  Dienstherrschaft,  dieser  Verpflichtung  zu  genügen,  so  ist
sie  dazu  von  der  Polizeibehörde  durch  eine  ihr  zuvor  anzudrohende  Geldstrafe
von  1  bis  5  Thlr.  anzuhalten.

Der  Dienstbote,  welchem  ein  ungünstiges  Zeugniß  ertheilt  worden  ist,  kann
auf  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuches  antragen,  wenn  er  nachsüs
  *!&amp;amp;  er  sich  während  zweier  Jahre  nachher  tadellos  und  verwurfsfrei  geührt
  habe.  ·

Wird  ein  Dienstbote  wegen  eines  Verbrechens  bestraft,  so  hat  die  Untersuchungsbehörde
  das  Gesindebuch  demselben  abzufordern  und  darin  die  erfolgte
Bestrafung  actenmäßig  einzutragen.

Geht  ein  Gesin  dedienstbuch  verloren,  so  ertheilt  die  Polizeibehörde
des  Dienstes  ein  neues,  worin  der  Verlust  des  alten  vermerkt  wird.

G.  v.  29.  Septbr.  1846,  G.  S.  S.  467.

Gesinde-Entlassungsscheine  sind  stempelfrei.

G.  v.  21.  Februar  1872.  G.  S.  S.  160.

Das  Gesinde  ist  verpflichtet,  bei  der  Entlassung  ihr  Dienstbuch  zur  Eintragung
  des  Zeugnisses  vorzulegen  und  kann  von  der  Polizeibehörde  hierzu  unter
  Abnahme  des  Gesindebuchs  zwangsweise  angehalten  werden.

M.  R.  v.  30.  April  1867,  M.  Bl.  S.  122.

14.  Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zum  Zwecke  seines  bessern
Fortkommens  zu  täuschen,  Legitimations-Papiere,  Dien  st-  oder  Arbeitsbücher
oder  sonstige  auf  Grund  besonderer  Vorschriften  auszustellende  Zeugnisse,  sowie
Führungs=  oder  Fähigkeits-Atteste  falsch  anfertigt  oder  verfälscht  oder
        <pb n="68" />
        62  Gesinde-Ordnung.

wissentlich  von  einer  solchen  falschen  oder  verfälschten  Urkunde  Gebrauch  macht;
wer  zu  demselben  Zwecke  von  solchen  für  einen  Andern  ausgestellten  echten  Urkunden
  als  ob  sie  für  ihn  ausgestellt  seien,  Gebrauch  macht  oder  wer  solche  für
ihn  ausgestellte  Urkunden  einem  Andern  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt,
wird  mit  Haft  oder  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  bestraft.  8  363  d.  Strafges.

15.  Gesinde,  welches  hartneckigen  Ungehorsam  oder  Widerspenstigkeit  gegen
die  Befehle  der  Herrschaft  oder  der  zu  seiner  Aufsicht  bestellten  Personen,  sich  zu
Schulden  kommen  läßt,  oder  ohne  gesetzliche  Ursache  den  Dienst  versagt  oder  verläßt,
  hat  Geldbuße  bis  zu  5  Thlr.  verwirkt.

Der  Antrag  zu  solcher  Bestrafung  muß  aber  von  der  Herrschaft  innerhalb
14  Tagen  seit  Verübung  der  Uebertretung  oder  so  lange  vor  der  Entlassung
geschehen.  Dieser  Antrag  ist  bei  der  Local-Polizeibehörde  nur  dann  zu  stellen,
wenn  weder  die  Herrschaft  noch  ein  Stellvertreter  derselben  die  Local-Polizei
verwaltet,  deren  Stelle  dann  der  Landrath  vertritt.

Diese  Strafbestimmung  findet  Anwendung:

a.  auf  die  bei  Stromschiffern  in  Dienst  stehenden  Schiffsknechte;

b.  auf  das  Verhältniß  zwischen  den  Personen,  welche  von  den  zu  Diensten  verpflichteten
  bäuerlichern  Besitzern  zur  Verrichtung  dieser  Dienste  gestellt
  werden  und  den  Dienstberechtigten  oder  den  von  ihnengestellten  Aufsehern;

c.  auf  das  Verhältniß  zwischen  dem  Besitzer  eines  Landguts  oder  einer
anderen  Acker=  oder  Forstwirthschaft,  sowie  dem  von  ihm  zur  Aufsicht  über
die  Wirthschafts-Arbeiter  bestellten  Personen  und  solchen  Dienstleuten,
  welche  gegen  Gewährung  einer  Wohnung  in  den  ihm  gehörigen
oder  auf  dem  Gute  befindlichen  Gebäuden  und  gegen  einen  im  Voraus
bestimmten  Lohn  behufs  der  Bewirthschaftung  angenommen  sind;  (Dienstleute,
  herrschaftliche  Tagelöhner,  Einlieger,  Botenleute  u.  dgl.)

d.  auf  das  Verhältniß  zwischen  solchen  Handarbeitern,  welche  sich  zu  bestimmten
land=  oder  forstwirthschaftlichen  Arbeiten,  wie  z.  B.  Ernte-Arbeiten
  auf  Acker  und  Wiese,  Melioriationsarbeiten,  Holzschlägen  u.  s.  w.
verdungen  haben  u.  dem  Arbeitsgeber  oder  den  von  ihm  bestellten  Aufsehern.

Gesinde,  Schiffsknechte,  Dienstleute  oder  Handarbeiter  der  vorstehend  bezeichneten
  Art,  welche  die  Arbeitsgeber  oder  die  Obrigkeit  zu  gewissen  Handlungen
oder  Zugeständnissen  dadurch  zu  bestimmen  suchen,  daß  sie  die  Einstellung  der  Arbeit
oder  die  Verhinderung  derselben  bei  einzelnen  oder  mehreren  Arbeitsgebern  verabreden
  oder  zu  einer  solchen  Verabredung  Andere  auffordern,  haben  Gefängnißstrafe
  bis  zu  einem  Jahre  verwirkt.

Hausofficianten  (8  177  u.  f.  Tit.  5,  Th.  2,  A.  L.  R.)  sind  den
Strafvorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  unterworfen.  v

Die  festgesetzten  Geldstrafen  glichen  zur  Orts-Armenkasse.

V.  v.  24.  April  1854,  G.  S.  S.  214.

16.  Die  Absicht  des  polizeilichen  Einschreitens  in  die  Vertrags-Verhältnisse
des  Gesindes  ist  nur  die,  durch  eine  vorläufige  Bestimmung  augenblicklichen
Störungen  vorzubeugen.

Dagegen  ist  eine  weitere  polizeiliche  Instanz  nicht  zulässig,  und  wer  sich
dabei  nicht  beruhigen  will,  muß  den  Rechtsweg  einschlagen.

M.  R.  v.  11.  Febr.  1835,  Annal.  Bd.  19.  S.  180.

Wegen  verweigerter  Annahme  Seitens  der  Herrschaft,  Antretung
des  Dienstes  Seitens  des  Gesindes,  Behaltung  des  Gesindes  Seitens  der
Herrschaft,  Bleibung  des  Gesindes,  Entlassung  und  Beohaltung
bleibt  es  bei  den  vorläufigen  polizeilichen  Bestimmungen,  wenn  auch  der  eine
oder  andere  Theil  auf  richterliche  Entscheidung  provocirt  hat.

«  M.  R.  v.  20.  Novbr.  1841,  M.  Bl.  S.  330.
        <pb n="69" />
        Gesinde-Ordnung.  63

Die  Festsetzung  der  Strafen  ad  88  12,  31,  51  und  168  der  Gesinde-Ordn.
gehört  vor  die  Polizeibehörde  und  findet  dagegen  keine  Provokation  auf  den
Rechtsweg  statt.  Diese  88  lauten:  '

8  12.  Hat  Jemand  ein  Gesinde  angenommen,  welches  schon  vermiethet  gewesen,
ohne  sich  die  rechtmäßige  Verlassung  der  vorigen  Herrschaft  nachweisen
zu  lassen,  oder  hat  das  bisher  noch  nicht  gediente  Gesinde  keinen  Erlaub—
nißschein  seiner  Obrigkeit  dazu  beigebracht,  so  hat  die  Herrschaft  eine
Strafe  von  1  bis  10  Thlr.  zur  Ortsarmenkasse  verwirkt.

§  31.  Dienstboten,  welche  sich  an  mehrere  Herrschaften  zugleich  vermiethet  hababen,
  müssen  das  erhaltene  Miethgeld  der  zweiten  und  folgenden  Herrschaft
  als  Strafe  zur  Ortsarmen-Kasse  zahlen.

8  51.  Weigert  sich  das  Gesinde  nach  empfangenem  Miethgelde  den  Dienst  anzutreten
  und  bleiben  die  polizeilichen  Zwangsmittel  dazu  fruchtlos,  so
muß  dasselbe  außer  dem  Schadenersatze  an  die  Herrschaft  das  Miethgeld
  zurückgeben  und  wird  außerdem  noch  bestraft.

§  168.  Wenn  Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  gesetzliche  Gründe  den
Dienst  verläßt,  und  die  Herrschaft  dann  dasselbe  nicht  wieder  annehmen
will,  so  verfällt  Letzteres  in  2  bis  10  Thlr.  Strafe.

Die  Festsetzung  der  Polizeistrafen  nach  den  Vorschriften  der  Gesinde-Ordnung
  gebührt  jetzt  zwar  den  zur  Aburtelung  der  Polizeivergehen  bestellten  Richtern;
  dagegen  haben  die  Polizei-Behörden  in  Streitsachen  zwischen  Herrschaften
und  Gesinde  über  Erfüllung  des  Miethsvertrages  2c.  8  33,  47,  83,  160,  167,
172  die  vorläufige  civilrechtliche  Bestimmung  zu  treffen.

M.  R.  v.  18.  Mai  1849,  M.  Bl.  S.  96.  «

Fünfter  Abschnitt.
Sitten-Polizei.
A.  Vergehen  welche  sich  auf  die  Religion  beziehen.

1.  Wer  dadurch,  daß  er  öffentlich  in  beschimpfenden  Aeußerungen  Gott
lästert,  ein  Aergerniß  giebt,  oder  wer  öffentlich  eine  derch  ristlichen  Kirchen,
oder  eine  andere  mit  Korporationsrechten  innerhalb  des  Reichsgebiets  bestehende
Religionsgesellschaft  oder  ihre  Einrichtungen  oder  Gebräuche  beschimpft;
ingleichen  wer  in  einer  Kirche  oder  in  einem  andern  zu  religiösen  Versammlungen
  bestimmten  Orte  beschimpfenden  Unfug  verübt.  Wer  durch  eine
Thätlichkeit  oder  Drohung  Jemand  hindert,  den  Gottesdienst  einer  im  Staate
bestehenden  Religionsgesellschaft  auszuüben;  ingleichen  wer  in  einer  Kirche  oder
in  einem  andern  zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten  Orte  durch  Erregung
von  Lärm  oder  Unordnung  den  Gottesdienst  oder  einzelne  gottesdienstliche  Verrichtungen
  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  vorsätzlich  verhindert
  oder  stört,  wird  nach  §  166/167  des  Strafgesetzes  bestraft.

2.  Zur  Verhütung  der  äußern  Störungen  der  gottesdienstlichen  Ordnung
und  Heilighaltung  der  Sonntage,  sowie  gewisser  Feste  und  Zeiten  sind  von  allen
Regierungen  besondere  Verordnungen  erlassen  und  in  der  Anlage  Nr.  10  hier  Aul.
beigedruckt.  10.

Wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage  erlassenen
Anordnungen  zuwider  handelt  wird  mit  Geldbuße  bis  20  Thlr.  oder  Haft  bestraft.
  8  366  Nr  1  d.  Str.  G.

3.  Oeffentliche  Tanzvergnügungen  und  ähnliche  Lustbarkeiten  sind  von
Mitfasten  bis  incl.  1.  Osterfeiertage,  wie  auch  vom  Montage  nach  dem  2.
Advents-Sonntage  bis  incl.  zum  1.  Weihnachtsfeiertage  und  am  1.  Pfingst-Feiertage
  verboten.  81.  ·
        <pb n="70" />
        64  Sitten-Polizei.

Alle  Tanzvergnügungen  und  ähnliche  Lustbarkeiten,  auch  wenn  dieselben
nicht  öffentlich  sind,  mithin  auch  die  in  Privatlokalen  veranstaltete  Tanzvergnügungen,
  sind  demnach  am  Aschermittwoch,  in  der  ganzen  Charwoche,  an
den  Abenden  und  Vorabenden  des  ersten  Tages  der  drei  hohen  Feste,  des  Bußtages,
  und  der  Tage  zum  Andenken  an  die  Verstorbenen  und  Allerseelen,  verboten.
  82.

Musikaufführungen  sind  am  Charfreitage  und  Bußtage  gänzlich  un—
tersagt.  In  der  Charwoche  von  Mittwoch  ab,  sowie  an  den  ersten  Tagen  der
drei  hohen  Feste,  am  Tage  zum  Andenken  der  Verstorbenen,  und  am  Tage
Allerseelen  duͤrfen  Musikaufführungen  nur  ernsten  Juhalts  stattfinden.  Geist—
liche  Musiken  unterliegen  keiner  Beschränkung.  8  3.

Theatralische  Vorstellungen,  sowie  Darstellungen  von  Kunstreitern
und  Marionettenspielern  in  geschlossenen  Räumen  sind  nur  am  Charfreitage
und  Bußtage  untersagt.  Die  theatralischen  Vorstellungen  dürfen  aber  vom  Mitwoch
  ab  in  der  Charwoche,  sowie  an  den  ersten  Tagen  der  drei  hohen  Feste,
am  Tage  zum  Andenken  an  die  Verstorbenen  und  am  Tage  Allerseelen,  nur  ernsten
Inhalts  sein  und  die  Darstellungen  der  Kunstreiter  und  Marionettenspieler  in
geschlossenen  Räumen  dürfen  an  diesen  Tagen  nur  nach  einem  von  der
Polizeibehörde  genehmigten  Programme  stattfinden.

Auf  die  Darstellungen  der  Kunstreiter  und  Marionettenspieler  in  nicht  geschlossenen
  Räumen,  sowie  auf  die  Darstellungen  der  Seiltänzer  und  dergl.  Personen,
  sind  nicht  diese,  sondern  die  strengeren  Vorschriften  des  8  2  anzuwenden.

4  «  «

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnug  sind  mit  Geldbuße  bis  zu  1

Thlr.  oder  verhältnißmäßigem  Gefängniß  zu  bestrafen.  86.  -
Bresl.  R.  V.  v.  15.  August  1864,  A.  S.  239.  Opp.  R.  V.  v.  3.  Juli  1874,
A.  S.  233.

4.  Der  Ausdruck:  ähnliche  Lustbarkeiten  ist  auf  Schauvorstellungen
  nicht  zu  beziehen.  Diese  sollen  am  Bußtage  ganz  unterbleiben;  auch
sind  unter  dem  Ausdrucke:  Lustbarkeiten,  solche  gemeiut,  bei  welchen  die  Theilnehmer
  selbst  mitwirken.  M.  R.  v.  16.  März  1838  u.  4.  April  1838.-5.

  An  Charfreitagen,  am  Bußtage  und  dem  zum  Andenken  der  Verstorbenen
bestimmten  Tage  dürfen  theatralische  Vorstellungen  und  ähnliche  öffentliche
Schaustellungen  bei  10  Sgr.  bis.  5  Thlr.  Strafe  nicht  stattfinden.

Opp.  R.  V.  v.  28.  August  1854,  A.  S.  241.

6.  An  Tagen,  an  welchen  öffentliche  Vergnügungen  nicht  stattfinden  dürfen,
sind  Vorstellungen  der  Marionettenspieler  auch  nicht  erlaubt.  Auch  dürfen
  deren  Ankündigungen  während  der  gottesdienstlichen  Verhandlungen  und  den
Schulstunden  nicht  vor  Kirchen=  und  Schulen  stattfinden.

Liegn.  R.  V.  v.  25.  Septbr.  1837,  A.  S.  312.

7.  An  Sonn=  und  gesetzlichen  Feiertagen,  sowie  an  andern  religiösen  herkömmlichen
  Festtagen,  ist  während  des  regelmäßigen  Gottesdienstes  und  der  hergebrachten
  kirchlichen  Aufzüge,  der  Schankverkehr  nicht  gestattet.

Opp.  R.  V.  v.  29.  Novbr.  1857.  A.  S.  248.

8.  Das  Durchschleußen  der  Schiffe  und  Holzflösse  durch  die  Oderschleußen
  bei  Brieg,  Ohlau  und  Breslau,  sowie  das  Oeffnen  der  Oderbrücken
bei  Brieg,  Ohlau,  Breslau  und  Steinau,  ist  an  Sonn=  und  Festtagen  von
Vormittags  9  bis  Nachmittags  5  Uhr  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  verboten;
ausgenommen:  ag  gleich  nach  dem  Aufgange  des  Eises,  und  b)  sobald  nach
stattgehabten  kleinen  Wasserstande  eine  Anschwellung  des  Stromes  eintritt.

Bresl.  R.  V.  v.  7.  Januar  1858,  A.  S.  31.

9.  An  Sonn=  und  Festtagen,  sowie  an  folgenden  katholischen  Feiertagen:
        <pb n="71" />
        Sitten-Polizei.  65

am  Tage  der  heiligen  3  Könige,  Maria  Reinigung  oder  Lichtmeß,  Maria  Verkündigung,
  Frohnleichnam,  Petri-Pauli,  Maria  Empfängniß  und  am  Tage  Allerheiligen,
  dürfen  keine  Executions-Akte  stattfinden.

G.  v.  30.  Juli  1853,  G.  S.  S.  009.

10.  Keine  öffentliche  Theater-Vorstellung  darf  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß
der  zuständigen  Ortspolizeibehörde  stattfinden.

Die  Erlaubniß  muß  von  dem  Unternehmer  unter  Angabe  der  zur  Ausführung
  bestimmten  Zeit,  des  Lokals,  in  welchem  die  Vorstellung  stattfinden  soll,
der  Art  der  Vorstellung  (ob  mufikalisch,  deklamatorisch  2c.)  des  Programms,
auf  Verlangen  der  Ortspolizeibehörde  auch  unter  Vorlegung  des  dramatischen  Stücks
selbst  resp.  des  Gesangstextes,  mindestens  24  Stunden  vor  Beginn  der  Vorstellung
  nachgesucht  werden.  «

Die  Ortspolizeibehörde  prüft  die  Anträge  und  ertheilt  oder  verweigert  die
beantragte  Erlaubniß  oder  knüpft  dieselbe  an  besondere  Bedingungen.

Diese  Behörde  ist  auch  befugt,  dem  Unternehmer  die  Aufnahme  einer  Feuer—
wache,  von  Sicherheits-Beamten  ꝛc.  bei  der  Aufführung  selbst,  oder  auch  in  der
Generalprobe  zur  Bedingung  zu  stellen.

Die  für  die  gewerbsmäßigen  theatralischen  Schaustellungen  vorgeschriebenen
Erfordernisse  werden  durch  diese  Verordnung  nicht  berührt.

Die  Unternehmer  von  gewerbsmäßigen  theatralischen  Vorstellungen  sind
aber  ebenfalls  verpflichtet,  für  jede  einzelne  Aufführung  die  polizeiliche  Erlaub—
niß  nachzusuchen;  jedoch  können  sie  diese  Erlaubniß  zugleich  für  eine  Reihe  von
Vorstellungen  im  Voraus  sich  ertheilen  lassen,  wenn  das  zur  Aufführung  bestimmte
  Lokal  dasselbe  bleibt.  .-  «

Wer  ohne  Genehmigung  eine  öffentliche  theatralische  Vorstellung  veranstaltet,
  oder  die  bei  der  Genehmigung  polizeilicher  Seits  gestellten  Bedingungen
nicht  einhält  oder  überschreitet,  wird  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  30  Mark  oder  Haft
bestraft,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.

Gegen  den  gewerbsmäßigen  Unternehmer  von  theatralischen  Schaustellungen
kann  außerdem  geeigneten  Falles  gemäß  §  40,  53/4  der  Gewerbe-Ordnung  das
Koncessions-Entziehungs-Verfahren  eingeleitet  werden.

Opp.  R.  V.  v.  10.  März  1875,  A.  S.  75.
11.  1)  Ausländer,  welche  in  Wallfahrtszügen,  wenn  auch  nur  zum
Durchzuge,  an  der  Grenze  erscheinen,  müssen  nicht  nur  vorschriftsmäßig  Eingangspässe
  besitzen,  sondern  auch  die  Mittel  nachweisen,  um  die  Hin=  und  Rückreise
  bestreiten  zu.  können.
2)  Das  Wallfahrten  außer  Landes  ist  bei  Strafe  der  Circul.-Verfügung
vom  19.  Juni  1764,  Korn.  Ed.-S.  Bd.  8,  S.  182,  50  100  auch  mehr  Dukaten,
  event.  vierwöchentlicher  Freiheitsstrafe,  gänzlich  verboten.
3)  Wallfahrtszüge  innerhalb  Landes  sind  erlaubt,  doch  muß,  insofern
bei  denselben  übernachtet  wird,  ,
a.  jeder  Theilnehmer  mit  einer  von  dem  betreffenden  landräthlichen  Amte
oder  Magistrate  ausgestellten  Reisepasse  versehen  sein,  und

b.  die  Begleitung  eines  in  der  Seelsorge  angestellten,  von  dem  Hrn.  Fürst-*75
  weer=  dem  betreffenden  Dekanate  besonders  beauftragten  Geistlichen
tattfinden.

Wallfahrten,  welche  den  obigen  Erfordernissen  nicht  entsprechen,  müssen
angehalten  und  deren  Theilnehmer  nach  vorheriger  Vernehmung  mittelst  Reiseroute
  in  ihre  Heimath  zurückgewiesen,  insofern  es  Inländer  sind,  auch  dem  betr.
Landrathsamte  oder  Magistrat  zur  Bestrafung  angezeigt;  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Bestimmungen  zu  1)  aber  unmittelbar  der  Regierung  einberichtet  werden.
  Opp.  R.  V.  v.  20.  Juli  1875,  A.  S.  194.  —

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  5
        <pb n="72" />
        66  Sitten-Polizei.

Wallfahrtszüge  und  Processionen  dürfen  sich  in  geschlossenen  Trupps  oder
in  größeren  Ansammlungen  nicht  auf  den  öffentlichen  Straßen  aufhalten  oder
bewegen.  Processionen  in  der  unmittelbaren  Umgebung  von  Kapellen  oder  son—
stigen  Stationspunkten  werden  von  diesem  Verbote  nicht  betroffen,  und  ist  auch
das  Betreten  der  anliegenden  öffentlichen  Straßen  oder  Plätze  hierbei  gestattet,  falls
nicht  die  Ortspolizeibehörde  dies  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  untersagt.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  nach  8  366  Nr.  10
des  Strafgesetzbuchs  mit  Geldbuße  bis  10  Mark  oder  Heft  bestraft.

Opp.  R.  V.  v.  6.  August  1875,  A.  S.  206.

12.  Mit  Ausnahme  der  Pfefferküchler,  Victualienhändler  und  Derzenigen,
welche  mit  Bildern,  Gebetbüchern,  Rosenkränzen,  Wachskerzen  und  andern  zur
Wallfahrt  nothwendigen  Dingen  handeln,  dürfen  weder  Krämer  mit  Kramwagren
  noch  andere  Gewerbetreibende  auf  Ablässen  feilbieten.

Opp.  R.  V.  v.  23.  März  1857,  A.  S.  115.  conf.  Bresl.  R.  V.  v.  20.  Septb.
1864,  A.  S.  269,  Tit.  Marktverkehr.  «

13  Gast=  und  Schankwirthe  oder  deren  Stellvertreter  resp.  Gehülfen,  welche
Kindern  unter  14  Jahren,  sofern  dieselben  nicht  in  Begleitung  ihrer  Eltern  oder
Vormünder  sich  befinden,  die  Theilnahme  an  den  öffentlichen  Tanzbelustigungen
gestatten  oder  ihnen  geistige  Getränke  verabreichen,  verfallen  in  eine  Geldbuße
bis  zu  10  Thlr.  Liegn.  R.  V.  v.  9.  Septbr.  1874,  A.  S.  255  .  «

14.  Bei  stillen  Beerdigungen  dürfen  von  Personen  weltlichen  Standes
keine  Gedächtnißreden  gehalten  werben;  auch  ist  dies  bei  öffentlichen  Be—
gräbnissen  nur  den  Geistlichen  erlaubt.  ·,

Vreålx  &amp;amp;  85  v.  30,  Sept.  1836,  A.  S.  281.  Liegn.  R.  V.  v.  30.  Sept.  1846

15.  Auf  öffentlichen  Begräbnißplätzen  dürfen  von  Laien  keine  Reden  gehalten
  werden  bei  1  bis  10  Thlr.  Strafe.
«  Liegn.  R.  V.  v.  14.  Febr.  1853,  A.  S.  78.  Bresl.  R.  V.  v.  31.  März  1855,
A.  S.  95.  *5  J
16.  Den  Sprechern  der  Dissidenten-Gemeinden  steht  frei,  an
den  Gräbern  ihrer  Vereinsgenossen  Reden  zu  halten,  wenn  der  Kirchhof  Kommunal-Eigenthnm
  ist  und  nicht  das  Begräbniß  bei  einer  vom  Staate  aufgenommenen
Kirchengesellschaft  bestellt  und  ausgeführt  ist;  nicht  aber  auf  Kirchhöfen,  welche
Eigenthum  einer  Kirche  oder  Kirchengemeinde  ist.  Letztern  Falls  tritt  Bestrafung
  nach  §  9  und  10  des  Vereinsgesetzes  vom  11.  März  1850  und  der  Verordnung
  vom  14.  Februar  1853  ein.  Liegn.  R.  V.  v.  5.  Novbr.  1862,  A.  S.  277.
17.  Grabdenkmäler  mit  Inschriften,  welche  mehr  als  Namen,  Stand,
Geburt  und  Todestag  enthalten,  dürfen  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr  nach  Genehmigung
  der  Ortsgeistlichen  nur  errichtet  werden.  «
Liegn.  R.  V.  v.  31.  März  1854,  A.  S.  144.

.  B.  Vergehen  in  geschlechtlicher  Hinsicht

sind  88  171  bis  182  des  Strafgesetzes,  namentlich:  Verführung,  Nothzucht,
Kuppelei  ꝛc.  speciell  als  strafbar  erläutert:

1.  Eine  Weibsperson,  welche  polizeilichen  Anordnungen  zuwider  gewerbsmäßig
  Unzucht  treibt,  ist  nach  8  361  Nr.  6  des  Strafgesetzes  strafbar.

Der  Prostitution  ergebene  Frauenzimmer  können  polizeilich  angehalten
  werden,  monatlich  oder  in  kürzeren  Fristen  Gesundheitsatteste  beizubringen;
  jedoch  darf  diese  Zwangspflicht  nur  auf  solche  ausgedehnt  werden,  welche
bereits  wegen  Winkelhurerei  bestraft  sind,  oder  welche  als  notorische
Winkelhuren  sich  wegen  syphilitischen  Krankheiten  bereits  in  ärztlicher  Behandlung
  befunden  haben.  M.  R.  v.  7.  Juli.  1850,  M.  Bl.  S.  247.
        <pb n="73" />
        Sitten-Polizei.  67

2.  Es  ist  statthaft,  den  Betrieb  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  durch  eine
polizeiliche  Anordnung  gänzlich  zu  untersagen.  Eine  Zuwiderhandlung  fällt
dann  unter  das  Strafverbot.

Aus  dem  erwiesenen  einmaligen  Betriebe  der  Unzucht  gegen  einen  in  Aussicht
  stehenden  Lohn  kann  in  Verbindung  mit  früheren  konstatirten  Fällen  die
Gewerbsmäßigkeit  desselben  gefolgert  werden.

Der  §  361  Nr.  6  des  Reichsstrafgesetzes  verwirkt  nur  die  Strafe  der  Verletzung
  dieser  Vorschrift,  während  er  die  Erlassung  von  Anordnungen,  durch
welche  die  Anwendung  bieser  Strafvorschrift  bedingt  wird,  ohne  alle  Beschränkung
den  Polizeibehörden  überweist.  Entsch.  d.  G.  O.  T.  v.  14.  Juni  1873,  J.  M.  Bl.  S.  267.

3.  Das  Zusammenleben  von  Personen  beiderlei  Geschlechts,
deren  Verheirathung  ein  gesetzliches  Eheverbot  entgegensteht,  soll  nicht  geduldet
und  ebenso  gegen  Konkubinate,  ohne  obwaltende  Chehindernisse,  welche  öffentliches,

  Aerrgerniß  erregen,  mit  den  gesetzlichen  Mitteln  eingeschritten  werden.
4.  Octbr.  1810.  M.  R.  v.  11.  April  185  4,  M.  Bl.  S.  71.

4.  De  olipiibkhöree  sind  nur  insofern  von  einem  Konkubinat  Kenntniß
  zu  nehmen  befugt,  als  durch  dasselbe  ein  öffentliches  Aergerniß  veranlaßt
  wird.  M.  N.  v.  17.  Juni  1822,  Annal.  S.  145.

5.  Oeffentliches  Aergerniß  ist  dann  anzunehmen,  wenn  ein  außereheliches
  Zusammenleben  von  Personen  beiderlei  Geschlechts  sich  in  notorischen,  auch
den  Schein  bei  Seite  setzenden  Aeußerungen  der  Unsittlichkeit  dem  Publikum
offen  vor  Augen  stellt.  M.  R.  v.  5.  August  1841,  M.  Bl.  S.  174.

6.  Wenn  ein  Ehemann  während  bestehender“  Ehe  ein  Konkubinat  unterhält,
so  kann  eine  Trennung  desselben  von  Polizei  Wegen  stattfinden.

t.  R.  v.  20.  Juli  1840,  M.  Bl.  S.  299.

7.  Das  Zusammenleben  von  Personen  im  Konkubinat  ist  höchstens  nicht
in  einem  Hause  zu  dulden;  denselben  aber  den  Aufenthalt  an  einem
Orte  zu  verbieten,  ist  nicht  erlaubt.  M.  R.  v.  28.  Juni  1836,  Annal.  S.  390.

8.  Bei  verbotenen  Konkubinaten  kann  die  Unterlassung  bei  Strafe  verlangt,
  und  wenn  dieses  Verfahren  fruchtlos  und  das  öffentliche  Aergerniß  zunehmen
  sollte,  die  Wahl  eines  andern  Aufenthalts  verlangt,  und  dies  auch  durchgesetzt
  werden.  M.  R.  v.  27.  Jannar  1837,  Annal.  S.  158.

9.  Ausländern,  welche  im  Inlande  im  Konkubinat  leben,  ist  der  Aufenthalt

  nicht  zu  estaten  sondern  deren  Entfernung  zu  bewirken.
11.  Novbr.  1852.  St.  A.  S.  1657.

Gegenr  e.  polizeiliche  Aufhebung  eines  Konkubinats  ist  der  Rechtsweg  nicht
zuläßig.  Entsch.  d.  G.  O.  T.  Bd.  57,  S.  46.

C.  Oeffentliche  Unsittlichkeiten.

1.  Wer  durch  eine  unzüchtige  Handlung  öffentlich  ein  Aergerniß  giebt,
ist  nach  8  183  des  Strafgesetzes  strafbar.

2.  Wer  unzüchtige  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  verkauft,
  vertheilt  oder  sonst  verbreitet,  oder  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich
  sind,  ausstellt  oder  anschlägt,  ist  nach  8  184  des  Strafgesetzes  strafbar.

3.  Unter-  Unzucht  ist  nicht  allein  die  Vollziehung  des  außerehelichen
Beischlafes,  sondern  küerhn  jedes  gegen  Zucht  und  Sittlichkeit  verstoßendes
Handeln  im  Bereiche  des  geschlechtlichen  Umganges  zu  verstehen.

Entsch.  d.  G.  O.  T.  Bd.  39,  S.  9  d.  Anh.

4.  Das  Nächtigen  der  in  Fabriken  beschäftigten  und  daselbst  oder  in
Schlafstellen  und  andern  Miethslocalen  untergebrachten  Arbeiter  verschiedenen
Geschlechts  in  einem  Lokale  ist  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  gegen  Fabrikbesitzer,
  Wirthe,  Wohnungs-  und  Schlasstellen-Vermiether  verboten.

Liegn.  R.  V.  v.  23.  Jan.  1853,  A.  S.  5  "„
57
        <pb n="74" />
        68  Armenpflege.

Sechster  Abschnitt.
Armenpflege.

1.  Der  Armen  und  Unvermögenden,  welche  sich  ihren  Unterhalt  nicht  selbst
verschaffen  können,  soll  die  Polizei-Obrigkeit  jeden  Orts  sich  annehmen,  d.  h.  die
Polizei-Obrigkeiten  sollen  dafür  sorgen,  daß  die  Armen  und  Hülfsbedürftigen
von  den  zu  ihrer  Ernährung  verpflichteten  Verwandten,  oder  in  deren  Ermangelung
  von  den  dazu  gesetzlich  verpflichteten  Gemeinden  erhalten  werden.

§  15,  Tit.  19,  Th.  2,  A.  L.  R.  M.  R.  v.  21.  Aug.  1838,  Annal.  S.  792.

2.  Die  Verwaltungs=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  innerhalb  ihres
Geschäftskreises  den  Armenverbänden  behufs  der  Ermittelung  der  Heimathsund
  Familien-,  sowie  Aufenthalts-Verhältnisse  eines  Hülfsbedürftigen  auf  Verlangen
  behülflich  zu  sein.  8  63  d.  R.  Ges.  v.  6.  Juni  1870.  «

Z.DieöffentlicheUnterstützungHülfsbedürftigerwirddurchOrtsarmen-Verbände
  geübt,  und  wenn  dieselbe  endgültig  zu  tragen,  kein  Ortsarmen—
Verband  verpflichtet  ist,  liegt  dieselbe  den  Landarmen-Verbänden  ob

§  60  a.  a.  O.  89d.  G.  v.  31.  Decbr.  1842.

4.  Jede  Gemeinde  bildet  für  sich  einen  Ortsarmen-Verband,  sofern  sie  nicht
einem  mehrere  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  umfassenden  einheitlichen  Ortsarmen-Verbande
  angehört;  oder  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  8.  März
1871  mit  einem  solchen  zu  verbinden.

5.  Gutsherrschaften,  deren  Güter  nicht  in  einem  Gemeinde-Verbande
sich  befinden,  sind  zur  Fürsorge  für  die  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Armen
in  gleicher  Weise  wie  die  Gemeinden  verpflichtet.  Diese  Verpflichtung  verbleibt
den  Herrschaften  auch  rücksichtlich  der  Armen,  welche  auf  dem  vom  Gute  zu
Eigenthums-,  Erbrechts=  oder  Erbzins-Rechten  veräußerten  Grundstücken  sich  befinden.
  §65  d.  Arm.  G.  v.  31.  Dechr.  1842.

6.  Die  Verpflichtung  der  Gemeinden,  für  die  Verpflegung  eines  Armen
und  Hülfsbedürftigen  zu  sorgen,  erstreckt  sich  zuvörderst  auf  solche  Hülfslose,  welche
in  einer  Gemeinde  als  Mitglied  ausdrücklich  aufgenommen  worden,  oder  innerhalb
  des  Gemeindebezirks,  entweder  durch  Geburt  oder  Verehelichung  sich  einen
Wohnsitz  oder  Ortsangehörigkeit  erworben,  oder  nach  zurückgelegtem  24.  Lebensjahre
  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  haben.
  R.  G.  u.  d.  Unterstützungswohnsitz  v.  6.  Juni  1870.

7.  Wird  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  auf  den  Wohnsitz  gegründet,
so  muß  der  Erwerb  eines  solchen  nach  folgenden  gesetzlichen  Vorschriften  stattgefunden
  haben:

Wer  innerhalb  eines  Ortsarmen-Verbandes  nach  zurückgelegtem  24.  Lebensjahre
  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  gehabt  hat,  erwirbt  dadurch  in  demselben  den  Unterstützungs-Wohnsitz.
  §  10  d.  R.  G.  ü.  d.  Unterst.-Wohns.  v.  6.  Juni  1870.

ealk  Kweschrge  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  begonnen
  ist.

Durch  den  Eintritt  in  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalten  wird
jedoch  der  Aufenthalt  nicht  begonnen.  -

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde  Arbeitstage;  Wirthschafts—
beamte,  Pächter  oder  andere  Miethsleute  der  Wechsel  des  Wohnorts  zu  be—
stimmten,  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,
  gilt  der  übliche  Umzugs-Termin  als  Anfang  des  Aufenthalts,
sofern  nicht  zwischen  diesem  Termine  und  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt
wirklich  beginnt,  ein  mehr  als  7tägiger  Zeitraum  liegt.  ·  «

§  11  d.  Ges.  v.  6.  Juni  1870.
        <pb n="75" />
        Armenpflege.  69

Wird  der  Aufenthalt  unter  Umständen  begonnen,  durch  welche  die  Annahme
der  freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsorts  ausgeschlossen
  wird,  so  beginnt  der  Lauf  der  2jährigen  Frist  erst  mit  dem  Tage,  an
welchem  diese  Umstände  aufgehört  haben.  Treten  solche  Umstände  erst  nach
Beginn  des  Aufenthals  ein,  so  ruht  während  der  Dauer  der  Lauf  der  2jährigen
  Frist  .  12  a.  a.  O.

Die  Anstellung  oder  Versetzung  eines  Geistlichen,  Lehrers,  öffentlichen  oder
Privatbeamten,  so  wie  einer  nicht  blos  zur  Erfüllung  der  Militairpflicht  im
Bundesheere  oder  in  der  Bundes-Kriegs-Marine  dienenden  Militair-Person,
gilt  nicht  als  ein  die  freie  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes
ausschließender  Umstand.  8  26a.  a.  O.

Als  Unterbrechung  des  Aufenthalts  wird  eine  freiwillige  Entfernung
nicht  angesehen,  wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,  die  Absicht
erhellt,  den  Aufenthalt  beizubehalten.  8  13  a.  a.  O.

Deer  Lauf  der  2jährigen  ruht  während  der  Dauer  des  von  einem  Armenverbande
  gestellten  Antrag  es  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme
eines  Hülfsbedürftigen.

Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage  an  welchem  der  also  gestellte
Antrag  an  den  betr.  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte  Behörde  eines  der
betheiligten  Armenverbände  abgesandt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag  nicht  innerhalb
  zweier  Monate  weiter  verfolgt  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.

8.  Keinem  selbstständigen  Preußischen  Unterthan  darf  an  dem  Orte,  wo
er  eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  selbst  zu  verschaffen  im
Starde  ist,  der  Aufenthalt  verweigert  oder  durch  lästige  Bedingungen  erschwert
werden.  4

Ausnahmen  hiervon  finden  statt:

1.  wenn  Jemand  durch  ein  Strafurtheil  in  der  freien  Wahl  seines  Aufenthalts

  beschränkt  ist,

2.  wenn  die  Landes-Polizeibehörde  es  nöthig  findet,  einen  entlassenen

träfling  von  dem  Aufenthalte  an  gewissen  Orten  auszuschließen.

Die  Angehörigen  eines  in  einer  Straf=  oder  Corrections-Anstalt  noch  Eingesperrten
  bei  sich  aufzunehmen,  kann  eine  Gemeinde,  in  welcher  dieselben  ihren
Aufenthalt  bisher  nicht  gehabt  haben,  nicht  angehalten  werden.

Denjenigen,  welche  weder  hinreichendes  Vermögen  noch  Kräfte  besitzen,  sich
und  ihren  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den  nothdürftigen  Lebensunterhalt
zu  verschaffen;  solchen  auch  nicht  von  einem  zu  ihrer  Erhaltung  verpflichteten
Verwandten  zu  erwarten  haben,  kann  der  Aufenthalt  an  einem  andern  Orte,
als  dem  ihres  bisherigen  Aufenthalts,  verweigert  werden.

Die  Besorgniß  künftiger  Verarmung  eines  Neuanziehenden  genügt  nicht  zu
dessen  Abweisung.  «  ·

Einem  Jedem  der  nicht  nachweist,  daß  er  Preußischer  Unterthan  ist,  kann
die  Aufnahme  von  der  Gemeinde  verweigert  werden.
Ges.  v.  31.  Decbr.  1842  ü.  Neuanziehende.

9.  Jeder  Bundesangehörige  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebiets
an  jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder  niederzulassen,  wo  er  eine  eigene  Wohnung
oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen  im  Stande  ist.

8  1  des  Freizügigkeits-Ges.  v.  1.  Nov.  1867.

Jeder  Norddeutsche  ist  in  jedem  Bundesstaate  in  Bezug  auf

a.  die  Art  und  das  Maaß  der  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden

  öffentlichen  Unterstützung,
        <pb n="76" />
        70  Armenpflege.

b.  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungs-Wohnsitzes,
als  Juländer  zu  behandeln.

Der  Unterstützungs-Wohnsitz  wird  erworben,
durch  Aufenthalt,  Verheirathung  und  Abstammung.

Ges.  über  den  Unterstützungs-Wohnsitz  v.  6.  Juni  1870.

Jedem  hülfsbedürftigen  Deutschen  ist  von  dem  zu  seiner  Unterstützung  verpflichteten
  Orts-Armenverbande  Obdach,  der  unentbehrliche  Lebensunterhalt,  die
erforderliche  Pflege  in  Krankheitsfällen  und  im  Falle  seines  Ablebens  ein  angemessenes
  Begräbniß  zu  gewähren.

Ges.  üb.  d.  Ansf.  d.  Ges.  üb.  d.  Unterstützungs-Wohnsitz  v.  8.  März  1871.

10.  In  sofern  bestrafte  Personen  nach  den  Landesgesetzen  Aufenthaltsorts-Beschränkungen
  durch  die  Polizei  unterworfen  werden  können,  behält  es
dabei  sein  Bewenden.  Solchen  Personen,  welche  derartigen  Aufenthalts-Beschränkungen
  in  einem  Bundesstaate  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate
  innerhalb  der  letzten  12  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wiederholter
  Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der  Aufenthalt  in  jedem  andern
Bundesstaate  verweigert  werden.  8§  3  d.  Freiz.  Ges.  v.  1.  Novbr.  1867.

11.  Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  der  neu  Anziehenden  bleiben  den
Landesgesetzen  vorbehalten,  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  unterlassene  Anmeldung
eines  Norddeutschen  nur  mit  einer  Polizeistrafe,  niemals  aber  mit  dem  Verluft
des  Aufenthalts  geahndet  werden  darf.  «

12.  Wer  an  einem  Orte  seinen  Aufenthalt  nehmen  will,  muß  sich  bei  der
Polizei-Obrigkeit  dieses  Orts  melden  und  über  seine  persönlichen  Verhältnisse
die  erforderliche  Auskunft  (bezüglich  der  vorstehend  erläuterten  Lebensverhältnisse)
geben.

Jeder,  welcher  einem  Neuanziehenden  Wohnung  oder  Unterkommen  gewährt,
  ist  verpflichtet,  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  darauf  zu  halten,  daß
die  Meldung  geschehe.  Ges.  v.  31.  Decbr.  1812  ü.  d.  Aufn.  neuanzieh.  Perf.

Die  Meldung  muß  erfolgen  in  den  Städten  bei  der  Ortspolizei;  auf  dem
platten  Lande  bei  dem  Gemeinde-Vorsteher.  §  30  d.  Kr.  Ordn.

Wer  diese  Meldung  nicht  binnen  14  Tagen  nach  dem  Anzuge  leistet,  soll
in  1  bis  3  Thaler  Strafe  genommen,  wer  aber  einem  Neuanziehenden  Wohnung
  oder  Unterkommen  gewährt  und  nicht  darauf  hält,  daß  die  Meldung  erfolgt,
  oder  solche  selbst  bewirkt,  mit  1  bis  5  Thlr.  bestraft  werden.

Bresl.  R.  V.  v.  24.  Juni  1856,  A.  Bl.  S.  192.  Desgl.  verordn.  d.  Reg.  zu
Liegnitz  unt.  27.  April  1852,  A.  S.  174.  '

Bei  Niederlassungen  auf  Domainen-Vorwerken  und  einzelnen  zu  keinem  Gemeinde-Verbande
  gehörigen  Etablissements  ist  die  Meldung  ebenfalls  bei  der
Ortspolizeibehörde  anzubringen.  M.  R.  v.  10.  Juli  1844,  M.  Bl.  S.  220.

13.  Bei  Neuanziehenden  ist  die  Polizeibehörde  weder  befugt  noch  verpflichtet,
  die  Art  und  Weise  des  Unkerkommens  zu  prüfen  und  darüber  zu  befinden,
  ob  dieses  Unterkommen  ein  reelles  und  für  den  Unterhalt  ausreichend
sei.  Es  kommt  lediglich  darauf  an,  ob  der  Anziehende  neben  der  Erwerbsfähigkeit
  eine  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  besitzt.

So  lange  der  Anziehende  durch  sein  Verhalten  der  Polizeibehörde  keinen
Anlaß  giebt,  gegen  ihn  einzuschreiten,  ist  dieselbe  nicht  befugt,  denselben  zum
Nachweise  seiner  Subsistenzmittel  oder  seines  vollen  Erwerbs  zu  nöthigen,  und
noch  weniger  ihn  wegen  Mangels  dieses  Nachweises  von  dem  gewählten  Aufenthaltsorte
  auszuschließen.  M.  R.  v.  31.  Aug.  1868.  M.  Bl.  S.  206.

14.  Wenn  ein  selbstständiger  Arbeiter,  der  in  Schlafstelle  liegt,
auch  nicht  als  ein  solcher  betrachtet  werden  kann,  der  einen  eigenen  Haushalt
begründet  hat,  so  muß  bei  ihm  doch  die  Absicht,  einen  dauernden  Aufent-
        <pb n="77" />
        Armenpflege.  71

halt  zu  nehmen  vorausgesetzt  werden,  wenn  er  außer  dem  selbstständigen  Erwerb
einer  Schlafstelle,  also  eines  Unterkommens,  seine  Arbeitskraft  auf  unbestimmte
  Zeit  verdingt  und  auf  diese  Weise  seinen  Unterhalt  dauernd  sichert.

Ein  solcher  besitzt  daher  die  Eigenschaft,  einen  Wohnsitz  im  Sinne  des  8
1  und  2  des  Armengesetzes  zu  erwerben.

Minst.  R.  v.  31.  August  1868,  Minst.  Bl.  S.  277.

15.  Durch  den  bloßen  Aufenthalt  oder  die  bloße  Niederlassung,  wie  sie
das  Freizügigkeitsgesetz  gestattet,  wird  die  Theilnahme  an  der  Armenpflege  nicht
begründet.  §  1  n.  11  d.  G.  v.  1.  Novbr.  1867.

Die  Gemeinde  ist  zur  Ausweisung  eines  Neuanziehen  den  nur
dann  befugt,  wenn  sie  nachweisen  kann,  daß  derselbe  nicht  hinreichende  Kräfte  besitzt,
  um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den  nothwendigen  Lebensunterhalt
  zu  verschaffen,  und  wenn  er  solchen  weder  aus  eigenem  Vermögen
bestreiten  kann,  noch  von  einem  dazu  verpflichteten  Verwandten  erhält.

Die  Besorgniß  vor  künftiger  Verarmung  berechtigt  den  Gemeindevorstand
nicht  zur  Zurückweisung.

Offenbart  sich  nach  dem  Anzuge  die  Nothwendigkeit  einer  öffentlichen  Unterstützung,
  bevor  der  Neuanziehende  an  dem  Aufenthaltsorte  einen  Unterstützungs-Wohnsitz
  (Heimathsrecht)  erworben  hat,  und  weist  die  Gemeinde  nach,  daß  die
Unterstützung  aus  andern  Gründen,  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden  Arbeitsbedürftigkeit
  nothwendig  geworden  ist;  so  kann  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts
  versagt  werden.  8§  1  u.  5  d.  G.  v.  1.  Novbr.  1867.  "„

16.  Keine  Gemeinde  oder  Gutsherrschaft  darf  einen  fremden  Armen  hülfslos
  von  sich  weisen,  sondern  muß  ihm  die  nöthige  Unterstützung  unter  Vorbehalt
ihres  Anspruchs  an  den  dazu  Verpflichteten,  einstweilen  gewähren.

8  26  d.  Arm.  G.  v.  31.  Dezbr.  1842.

Ist  der  Arme  im  Kreise  einheimisch,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
denselben  unverzüglich  an  seinen  letzten  Wohnort  zurück  zu  senden  und  dem  Landrathe
  davon  Anzeige  zu  machen.  #§§  27  das.

Ist  der  Arme  nicht  im  Kreise  einheimisch,  so  muß  die  Polizeiobrigkeit
den  Landrath  sofort  benachrichtigen  und  dieser  hat  nach  den  Umständen  zu  bestimmen,
  ob  der  Arme,  bis  ermittelt  worden,  wem  die  Fürsorge  für  denselben
obliegt,  von  der  Gemeinde  oder  Gutsherrschaft  verpflegt  oder  in  das  Landarmenhaus
  abgeliefert  werden  soll.  8  28  das.

Ausländer  müssen  vorläufig  von  demjenigen  Ortsarmen-Verbande  unterstützt
werden,  in  dessen  Bezirke  sie  sich  bei  dem  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  befinden.
  8  60  d.  R.  G.  v.  6.  Juni  1870.  «  .
-·17.WennPerfonen,welcheimGesindedienstestehen,Gesellen,
Gewerbegehülfen,  Lehrlinge  2c.  an  dem  Orte  ihres  Dienstverhältnisses
erkranken,  so  hat  der  Ortsarmen-Verband  des  Dienstorts  die  Verpflichtung,
den  Erkrankten  die  erforderliche  Kur  und  Verpflegung  zu  gewähren.

Ein  Anspruch  auf  Erstattung  dieser  Kosten  resp.  Uebernahme  der  Hülfs—
bedürftigen  gegen  einen  andern  Armenverband  erwächst  nur,  wenn  die  Krankenpflege
  länger  als  sechs  Wochen  fortgesetzt  wurde,  und  nur  für  den  über  diese
Frist  hinausgehenden  Zeitraum.
Schwangerschaft  an  sich  ist  nicht  als  eine  Krankheit  im  Sinne  der  vorstehenden
  Bestimmung  anzusehen.  8  29  a.  a.  O.

18.  Zur  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  eines  hülfsbedürftigen
Norddeutschen  erwachsenden  Kosten,  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit  des  §  29
dem  Ortsarmen-Verbande  des  Dienstortes  zur  Last  fallen,  sind  verpflichtet:

1.  wenn  der  Unterstützte  einen  Unterstützungs-Wohnsitz  hat,  der  Ortsarmenverband
  seines  Unterstützungswohnsitzes;
        <pb n="78" />
        72  Armenpflege.

2.  wenn  der  Unterstützte  keinen  Unterstützungs-Wohnsitz  hat,  in  dessen  Bezirk
  er  sich  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit  befand,  oder,  falls  er
im  hülfsbedürftigen  Zustande  aus  einer  Straf-,  Kranken-,  Bewahr=  oder
Heilanstalt  entlassen  wurde,  derjenige  Landarmen-  Perband,  aus  welchem

seine  Einlieferung  in  die  Anstalt  erfolgte.  8  30.

Der  nach  vorstehender  Bestimmung  (§  30)  zur  Kostentragung  verpflichtete
Armenverband  ist  zur  Uebernahme  eines  Hülfbedürftigen  (Norddeutschen)  verpflichtet,

  wenn  die  Unterstützung  aus  andern  Gründen,  als  wegen  einer  nur
boriberehen  en  Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  geworden  ist.

19.  Muß  ein  Norddeutscher,  welcher  keinen  Wohnsitz  hat,  auf  Va#lungen
auswärtiger  Staaten  aus  dem  Auslande  übernommen  werden,  und  ist  bei  der
Uebernahme  d  der  Fall  der  angserrdirftie  vorhanden  oder  tritt  derselbe  innerhalb
  sieben  Tagen  nach  erfolgter  Uebernahme  ein,  so  liegt  die  Verpflichtung  zur
Erstattung  der  Unterstützungskosten  resp.  zur  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen
demjenigen  Bundesstaate  ob,  innerhalb  dessen  der  Hülfsbedürftige  seinen  letzten
Unterstützungs  Kohnsie  gehabt  hat.  8  33  d.  G.  v.  6.  Juni  1870

20.  Die  Ehefrau  theilt  vom  Zeitpunkt  der  Eheschließung  ab  den  Unterstützungs-Wohnsitz
  des  Mannes.

21.  Wittwen  und  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrauen  behalten
  den  bei  Auflösung  der  Ehe  gehabten  Unterstützungs-Wohnsitz  so  lange,  bis
sie  denselben  verloren  oder  einen  anderweitigen  erworben  haben.

Als  selbstständig  in  Beziehung  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungs-Wohnsitzes
  gilt  die  Ehefrau  auch  während  der  Dauer  der  Ehe,  wenn
und  so  lange  der  Ehemann  sie  böslich  verlassen  hat;  ferner  wenn  und  so  lange
sie  während  der  Dauer  der  Haft  des  Ehemannes  oder  in  Folge  ausdrücklicher
Einwilligung  desselden  oder  Kraft  der  nach  den  Landesgesetzen  ihr  zustehenden
Befugniß  vom  Ehemanne  getrennt  lebt,  und  ohne  dessen  Beihülfe  ihre  Ernährung
  findet.  8  17.

22.  Eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder  theilen,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  8  80  den  Unterstützungs-Wohnsitz  des  Vaters
so  lange,  bis  sie  denselben  nach  §  22  Nr.  2,  23—27  verloren  oder  einen  anderweitigen
  nach  8  9—  14  erworben  haben.

Sie  behalten  diesen  Unterstützungs-  Wohnsitz  auch  nach  dem  Tode  des  Vabers
  giß  n  dem  vorstehend  gedachten  Zeitpunkte,  vorbehaltlich  der  Bestimmung

es  §  1  §  18.

23.  Wenn  die  Mutter  den  Vater  überlebt,  so  theilen  nach  Auflösung  der
Ehe  durch  den  Tod  des  Vaters  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden
  Kinder  den  Unterstützungs-Wohnsitz  der  Mutter  in  dem  Umfange  des
§  18.  Gleiches  gilt  im  Falle  des  8  17,  sofern  die  Kinder  bei  der  Trennung
vom  Hausstande  des  Vaters  der  Mutter  gefolgt  sind.  8§  190.

24.  Bei  der  Scheidung  der  Ehe  theilen  die  ehelichen  und  die  den
ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  in  dem  Umfange  des  §  18  den  Unterstätungswohnit
  der  Mutter,  wenn  derselben  die  Erziehung  der  Kinder  zusteht.

unsheliche  Kinder  theilen  in  dem  Umfange  des  §  18  den  Unterstützungs-Wohnsitz
  der  Mutter.  8§  21  das.

Die  Armenpflege  der  Kinder  solcher  Wittwen,  welche  durch  Aufschlagung
eines  neuen  Domizils  oder  durch  Wiederverheirathung  ihren  Wohnsitz  ändern,
fällt  dem  Armen-Verbande  des  letztern  Wohnortes  zur  Last.

M.  R.  v.  18.  Juli  1843  u.  28  lrdw.  1857,  M.  Bl.  S.  217  u.  43.

25.  Der  Mann  ist  verpflichtet,  seiner  Frau  standesmäßigen  Unterhalt

zu  gewähren.  8  185  Tit.  2  Th.  1  d.  A.  L.  R.
        <pb n="79" />
        Armenpflege.  73

Wenn  der  Mann  in  Konkurs  geräth  und  die  Frau  daraus  ihr  eingebrachtes
  Vermögen  rettet,  so  muß  sie  aus  den  Einkünften  desselben  den  nöthigen
Unterhalt  des  Mannes  nebst  der  Verpflegung  und  Erziehung  der  Kinder,  soweit
diese  Einkünfte  dazu  erforderlich  und  hinreichend  sind,  bestreiten.  8  201/2  a.  a.  O.

Wird  eine  Ehe  wegen  Wahnsinnes  und  Raserei  des  eines  Theils  getrennt,
  so  bleibt  der  andere  Ehegatte  verpflichtet,  für  die  nach  Verhältniß  des  Standes
nothdürftige  Verpflegung  des  Unglücklichen  nach  seinem  Vermögen  u.  Kräften  zu  sorgen.

Ein  gleiches  findet  statt,  wenn  ein  Ehegatte,  wegen  eines  dem  Andern
während  der  Ehe  unverschuldet  zugestoßenen  Unvermögens  zur  Leistung  der  ehelichen
  Pflichten  oder  andern  körperlichen  Gebrechen  die  Scheidung  gesucht
hat.  8  759/60  a.  a.  O.  .

Statt  der  Abfindung,  welche  der  unschuldig  geschiedenen  Ehefrau  aus  dem
Vermögen  des  Mannes  gesetzlich  zukommt,  kann  dieselbe  standesgemäße  Verpflegung
  bis  an  ihren  Tod  fordern.  »

Dies  Recht  steht  auch  dem  unschuldigen  Ehemanne,  welcher  wegen  Alters,
Krankheit  oder  andern  Unglücksfällen  sich  seinen  Unterhalt  selbst  zu  verdienen
nicht  im  Stande  ist,  zu.  8  798  u.  809.

Für  den  standesgemäßen  Unterhalt  der  Kinder  müssen  beide  Eheleute
mit  vereinten  Kräften  sorgen.  864  Tit.  2  Th.  2  d.  A.  L.  R.

Die  Kosten  der  Erziehung  müssen  auch  nach  der  Scheidung  hauptsächlich
  vom  Vater  getragen  werden.  Ist  Letzterer  hierzu  unvermögend,  so  bleibt
den  Kindern  ihr  Recht  deshalb  auch  an  die  unschuldige  Mutrer  vorbehalten.

Wenn  der  für  schuldig  erklärten  Mutter  die  Erziehung  der  Kinder
bis  zum  4.  Jahre  gelassen  wird,  oder  die  Erziehung  andern  überlassen  wird,
so  muß  sie  die  Kosten  der  Erziehung  hauptsächlich  tragen.

8  103  b.  107  a.  a.  O.

Kinder  sind  verbunden,  die  Eltern  im  Unglück  und  Dürftigkeit  nach  ihren
Kräften  und  Vermögen  zu  unterstützen  und  besonders  in  Krankheiten  deren  Pflege
und  Wartung  zu  übernehmen.  8  63  a.  a.  O.  «

26.  Zieht  ein  Dienstbote  sich  durch  den  Dienst,  oder  bei  Gelegenheit
desselben  eine  Krankheit  zu,  so  ist  die  Herrschaft  schuldig,  für  seine  Kur  und
Verpflegung  zu  sorgen.

Unter  den  Umständen,  wo  ein  Machtgeber  einen  dem  Bevollmächtigten  bei
Ausrichtung  des  Geschäfts  durch  Zufall  zugestoßenen  Schaden  vergüten  muß,  ist
auch  die  Herrschaft  schuldig,  für  das  in  ihrem  Dienste,  oder  bei  Gelegenheit  desselben,
  zu  Schaden  gekommene  Gesinde  auch  über  die  Dienstzeit  hinaus  zu  sorgen.

8  86  u.  94  d.  Ges.  Ordn.

Unglücksfälle,  welche  den  Bevollmächtigten  bei  Ausrichtung  des  Geschäfts
treffen,  ist  der  Machtgeber  nur  insofern  zu  vergüten  schuldig,  als  er  dazu  auch
nur  durch  ein  geringes  Versehen  Anlaß  gegeben  hat.  Doch  muß  der
blos  zufällige  Schade  auch  alsdann  vergütet  werden,  wenn  der  Bevollmächtigte
  die  bestimmte  Vorschrift  des  Machtgebers,  ohne  sich  der  Gefahr  auszusetzen,
nicht  hat  befolgen  können.  8  80/81  Tit.  13,  Th.  1  A.  L.  R.

27.  Auf  den  Antrag  des  Armen-Verbandes,  der  einen  Armen  unterstützen
muß,  können  der  Ehemann,  die  Ehefrau,  die  ehelichen  Eltern,  die  uneheliche
  Mutter,  sowie  die  ehelichen  Kinder  des  Verarmten,  wenn  diese  ihrer
gesetzlichen  Verpflichtung  zur  Verpflegung  nicht  genügen,  im  Verwaltungswege
dazu  angehalten  werden  Hierüber  hat  der  Landrath  desjenigen  Kreises  zu  entscheiden,
  in  welchem  der  in  Anspruch  genommene  wohnt  —  und  falls  der  in
Anspruch  genommene  in  einer  der  Aufsicht  des  Landraths  nicht  unterworfenen
Stadt  wohnt  —  der  Gemeinderath  durch  Resolut  zu  entscheiden.

Art.  6/13  d.  Hülfs-Arm.-Ges.  v.  21.  Mai  1855.
        <pb n="80" />
        74  Armenpflege.

28.  Weigert  sich  derjenige,  welcher  zur  Verpflegung  eines  Armen  aus  einem
privatrechtlichen  Verhältnisse  verpflichtet  ist,  diese  Verpflichtung  zu  erfüllen,  so
muß  bis  zur  rechtskräftigen  Verurtheilung  desselben  die  Fürsorge  für  den  Armen
  von  demjenigen  Armen-Verbande  getragen  werden,  welchem  dieselbe  in
Ermangelung  eines  solchen  Verpflichteten  obliegen  würde.

§  35  d.  Arm.  Ges.  v.  31.  Decbr.  1842.

Kosten  der  Armenpflege.

1.  Die  Kosten  des  Transports  der  von  den  Kommunalbehörden  aufgegriffenen
  Verbrecher  nach  dem  Sitze  der  zuständigen  Polizei-Obrigkeit
gehören  zu  den  Gemeindelasten.  M.  R.  v.  9.  Novbr.  1857,  M.  Bl.  S.  203.

2.  Die  zur  Bewachung,  Verpflegung  u.  s.  w.  polizeilich  Verhafteter
  bis  zur  Einleitung  ihres  Transports  entstehenden  Kosten  sind
als  von  der  Gemeinde  zu  tragende  Ortspolizei-Verwaltungs-Kosten  anzusehen.

M.  R.  v.  21.  Oktober  1872,  M.  Bl.  S.  299.

3.  Reise-Unterstützungen,  welche  arbeitsfähigen  Angehörigen,  Reisenden,
  und  wandernden  Handwerksgesellen  verabreicht  worden,  sind  von  ihrem  Armenverbande
  nur  zu  erstatten,  wenn  der  Nachweis  geführt  wird,  daß  es
dem  Unterstützten  nicht  möglich  gewesen  sei,  den  erhaltenen  Unterstützungsbetrag
auf  irgend  eine  Art  sich  zu  verdienen.

M.  R.  v.  5.  Febr.  u.  28.  Septbr.  1849  u.  15.  Mai  1855,  M.  Bl.  S.  170  u.  117.

4.  Die  Kosten  für  die  Untersuchung  von  Geisteskranken  behufs
ihrer  Unterbringung  in  eine  Irrenanstalt  fallen  bei  dem  Unvermögen  des  Kranken
und  in  Ermangelung  von  zu  seiner  Alimentation  verpflichteten  Verwandten,  dem
Ortsarmen-Verbande  zur  Last.  Liegn.  R.  Verordn.  v.  28.  Febr.  1870,  A.  Bl  S.  78.

5.  Die  Armenpflege  für  geisteskrank  gewordene  Sträflinge  fällt
dem  gewöhnlichen  Armenverbande  zur  Last.  M.  R.  v.  29.  Jan.  1869,  M.  Bl.  S.  58.

6.  Die  Kosten  zeitweise  erkrankter  gerichlicher  Gefangenen  gehören
  zu  den  Kosten  der  gewöhnlichen  Armenpflege.

M.  R.  v.  23.  Juni  1869,  M.  Bl.  S.  240.

7.  Die  Kosten  der  Kur  und  Verpflegung  entlassener  Sträflinge  nach

Verbüßung  der  Strafhaft  sind  als  Kosten  der  öffentlichen  Armenpflege  anzusehen.
M.  R.  v.  25.  Jan.  1866,  M.  Bl.  S.  21.

8.  Die  Kosten  der  nothwendigen  Bekleidung  eines  nach  verbüßter  Polizeistrafe
  aus  der  Haft  entlassenen  und  in  die  Heimath  zurück  zu  dirigirenden
  Individuums  gehören  zu  den  Kosten  der  Armenpflege.

M.  R.  v.  27.  April  1846,  M.  Bl.  S.  85.

9.  Wenn  Untersuchungs-Gefangene  nicht  wegen  Krankheit  oder  Schwangerschaft,
  sondern  wegen  mangelnden  Beweises  oder  aus  andern  Gründen  vorläufig,
  d.  h.  so  lange  entlassen  werden,  bis  über  die  Bestrafung  derselben
Entscheidung  erfolgt,  so  hat  die  Kommunal  oder  Polizei-Behörde  die  Kosten  des
anderweitigen  Unterkommens  zu  tragen.

J.  M.  R.  v.  15.  März  1848,  M.  Bl.  S.  96.

10.  Für  Personen,  welche  nach  rechtskräftiger  Verurtheilung  aus
der  gerichtlichen  Haft  entlassen  werden,  weil  die  Strafvollstreckung  erst  später
erfolgen  kann,  muß  im  Unvermögensfalle  der  betr.  Ortsarmen-Verband  die  erforderlichen
  Kur=  und  Verpflegungskosten  übernehmen.

M.  R.  v.  10.  Febr.  1859,  M.  Bl.  S.  92.

11.  Die  Kosten  der  Krankenpflege  für  Personen,  deren  Detentionshaft
beendet  ist,  fallen  den  Armen-Verbänden  zur  Last,  für  deren  Rechnung  die  Weiterbeförderung
  erfolgen  müßte.  M.  R.  v.  5.  Juni  1860,  M.  Bl.  S.  269.

12.  Die  Kosten  des  Rücktransports  bestrafter  marschunfähiger
        <pb n="81" />
        Armendpflege.  75

Verbrecher  in  ihre  Heimath  fallen  der  zur  Aufnahme  verpflichteten  Gemeinde  zur
Last.  M.  R.  v.  21.  Aug.  1866,  M.  Bl.  S.  200.

13.  Dir  Bekleidungskosten  für  Corrigenden  auf  dem  Transporte  nach

dem  Correctionshause  sind  von  den  Landarmen-Verbänden  zu  tragen.
M.  R.  v.  20.  Oktober  1868,  M.  Bl.  S.  305.

14.  Die  Kosten  der  Rückholung  detinirter  Bettler  aus  den  Landarmenhäusern
  trägt  die  Ortsangehörigkeits-Commune.

M.  R.  v.  28.  Aug.  1841,  M.  Bl.  S.  283.  »

15.  Die  Begräbnißkosten  für  säugende  Kinder,  welche  mit  der  Mutter  in
die  Gefängnisse  aufgenommen  sind,  fallen  bei  dem  Unvermögen  der  Mutter  der
Heimathsbehörde  der  Letztern  zur  Last.  M.  R.  v.  5.  März  1862,  M.  Bl.  S.  187.

16.  Wäschereinigungs-Kosten  in  Anstalten  ohne  besondere  Wasch—
anstalt  gehören  zu  den  von  den  Armenverbänden  zu  erstattenden  baaren  Aus—
lagen.  M.  R.  v.  17.  Juni  1867,  M.  Bl.  S.  257.

17.  Hei  zungskosten  in  Armenpflegesachen  sind  nur  als  baare  zu  vergütigende
  Auslagen  anzusehen,  wenn  die  Heizung  eines  besonderen  Krankenzimmers
  erforderlich  gewesen;  sonst  gehören  sie  zu  den  allgemeinen  Verwaltungs-Kosten
  der  Anstalt.  M.  R.  v.  17.  Oktober  1867,  M.  Bl.  S.  336.

18.  Wärterkosten,  welche  in  einer  nicht  vollständig  eingerichteten  Kranken-Anstalt
  durch  das  Bedürfniß  eines  einzelnen  Kranken  entstanden,  sind  als
erstattungsfähige  baare  Auslagen  anzusehen.

M.  R.  v.  13.  Juni  1867,  M.  Bl.  S.  203.

19.  Nur  wenn  ausnahmsweise  die  Natur  der  Krankheit  die  Anstellung
eines  besonderen  Wächters  erforderlich  macht,  sind  die  dadurch  entstandenen
Mehrkosten  als  zu  den  Kosten  der  Armenpflege  zu  rechnen.

M.  R.  v.  6.  Juli  1869,  M.  Bl.  S.  240.

20.  Dem  Schriftwechsel  in  Armensachen  steht  keine  Portofreiheit  zu,
wohl  aber  den  Uebersendungen  von  Kur=  und  Verpflegungskosten,  welche  ein
Armenverband  dem  andern  aus  Kommunal-Armenfonds  zu  erstatten  hat.

M.  R.  v.  28.  Novemb.  1866  u.  13.  Juni  1864,  M.  Bl.  S.  187  u.  240.
2211.  Die  Kosten  der  Beerdigung  von  unvermögenden  Personen,  welche  im
Gefängnisse  sterben,  fallen,  soweit  sie  nicht  aus  den  in  Verwahrung  der  Gefängnißanstalt
  befindlichen  Nachlaßbeständen  entnommen  werden  können,  dem  betreffenden
  Armenverbande  zur  Last,  welcher  sie  den  Polizeibehörden  des  Beerdigungs-Ortes
  nach  dem  Gesetz  v.  6.  Juni  1870,  R.  G.  Bl.  S.  360  u.  8.  März  1871
G.  S.  S.  130  erstatten  muß.  M.  R.  v.  25.  Novemb.  1874,  M.  Bl.  1875,  S.  8.

Siebenter  Abschnitt.
Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.
A.  Sanitäts-Polizei.

1.  Diejenigen,  welche  sich  als  Aerzte  (Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,
  Zahn=  und  Thierärzte,  Apotheker,  oder  mit  gleich  bedeutendem  Titel  bezeichnen,
  oder  Seitens  des  Staats  oder  einer  Gemeinde  als  solche  anerkannt,
oder  mit  amtlicher  Funktion  betraut  werden  sollen,  bedürfen  einer  Approbation,
  welche  auf  Grund  des  Nachweises  der  Befähigung  ertheilt  wird.
Personen,  welche  eine  solche  Approbation  erlangt  haben,  sind  innerhalb  des
Bundesgebiets  in  der  Wahl  des  Orts  nicht  beschränkt,  mit  Ausnahme  der
Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken.  ·

Personen,  welche  vor  Verkündigung  der  Bundes-Gewerbe-Ordnung  in  einem
Bundesstaate  diese  Berechtigung  bereits  erlangt  haben,  gelten  als  für  das  ganze
Bundesgebiet  approbirt.  §  29  d.  V.  Gew.  Ordn.
        <pb n="82" />
        76  Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.

2.  Die  außerhalb  ihres  Heimathsortes  stationirten  Militair-Aerzte  der  Bunderarmeen
  sind  zur  freien  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  insoweit  berechtigt,
als  sie  Qualifikation  und  Berechtigung  dazu  in  ihrem  heimathlichen  Staate  erworben
  haben.  M.  R.  v.  28.  Juni  1869.  M.  Bl.  S.  161.

3.  Die  Ausübung  der  kleinen  Chirurgie  ist  Niemanden  verwehrt  und
es  steht  jedem  frei,  sich  über  seine  diesfälligen  Befähigungen  prüfen  zu  lassen
und  ein  Zeugniß  darüber  zu  verlangen,  durch  welches  er  das  Recht  erlangt,  sich
als  geprüfter  Heildiener  zu  bezeichnen.  Die  Ertheilung  einer  Koncession  und
Prüfung  eines  bekannten  Bedürfnisses  ist  nicht  statthaft.

M.  N.  v.  27.  Dezemb.  1869,  M.  Bl.  S.  74.

4.  Das  Geschäft  des  Zahnausziehens  ist  auch  den  koncessionirten  Heil.

dienern,  jedoch  nur  auf  jedesmalige  ärztliche  Verordnung  gestattet.
M.  R.  v.  27.  Januar  1860,  Liegn.  R.  A.  Bl.  S.  47.

5.  Es  steht  Jedem  frei,  sich  als  Hühneraugen-Operateur  nach
Maaßgabe  der  Verordnung  vom  25.  August  1845,  M.  Bl.  S.  300  prüfen  zu
lassen  und  erlangen  dadurch  das  Recht,  sich  als  geprüfte  Hühneraugen-Operateure
bezeichnen  zu  dürfen.  M.  R.  v.  20.  Juli  1870,  M.  Bl.  S.  229.  "

6.  Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  der  zuständigen  Behörde.
  8  30  d.  Nordd.  Gew.  Ord.  «

7.  Norddeutsche  Hebammen,  welche  ein  Prüfungs-Zeugniß  einer  nach  den
Gesetzen  ihrer  Heimath  zuständigen  Behörde  erworben  haben,  sind  im  Inlande
zum  Gewerbebetrieb  als  Hebammen  zuzulassen.

Schülerinnen,  welche  kostenfreie  Ausbildung  durch  Gemeinden  erlangt  haben,
  sind  bei  Vermeidung  der  Erstattung  der  auf  ihre  Ausbildung  verwendeten
Kosten  gehalten,  eine  ihnen  von  der  Provinzial-Verwaltungsbehörde  angewiesene
Stelle  als  Bezirkshebamme  mindestens  drei  Jahre  lang  zu  verwalten.  *

Bezirks-Oebammen,  welche  sich  eines  unordentlichen  Lebenswandels  befleißigen
  und  die  Pflichten  ihres  Berufs  verletzen,  können  von  der  Provinzialbehörde
entlassen  werden.  Für  das  Verfahren  hierzu  sind  die  Vorschriften  der  §  20/21
der  Nordd.  Gewerbe-Ordnung  anzuwenden.  *  :  «

M.  R.  v.  2.  Jan.  1870,  Bresl.  R.  A.  Bl.  S.  154.  Liegn.  R.  A.  Bl.  S.  186.

8.  Hebammen  ist  erlaubt,  Schröpfköpfe  zu  appliciren,  das  Setzen  vou  Blutegeln
  und  Klystiren,  außer  bei  Wöchnerinnen  auch  bei  andern  Kranken  in  Fällen
  der  Noth  und  des  besondern  Bertrauens,  oder  wo  das  Schamgefühl  die
Hülfsleistung  einer  weiblichen  Person  in  Anspruch  nimmt.  Das  Aderlassen  oder
die  Verrichtung  anderer  chirurgischer  Operationen  ist  ihnen  aber  nicht  gestattet.

M.  R.  v.  15.  Juni  1850,  M.  Bl.  S.  166.

9.  Eine  Frauensperson,  welche  gewerbsmäßig  die  Geschäfte  einer  Hebamme
ohne  das  dazu  erforderliche  Prüfungszeugniß  verrichtet,  ist  nach  §  147  Nr.  1  der
Bundes-Gew.-Ordn.  strafbar.  Die  Anwendung  des  §  29  ist  unzuläßig.

*  M.  R.  v.  20.  Febr.  1871,  M.  Bl.  S.  61,  J.  M.  Bl.  S.  54.

10.  Die  früheren  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Bandagisten  und
Derjenigen,  welche  mit  Bandagen  oder  chirurgischen  Instrumenten  handeln,  sind
aufgehoben.  M.  R.  v.  15.  Novbr.  1869,  M.  Bl.  S.  10.  «

11.  Unternehmer  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs-  und
Privat-Irren-Anstalten  bedürfen  einer  Concession  der  höheren  Verwaltungs-Behörden.
  8  30  d.  Nord.  Gew.  Ord.

Die  Anlegung  von  Privat-Heilanstalten  kann  auch  Andern  als
approbirten  Medicinal-Personen  gestattet  werden  und  sind  dergleichen  Anlagen
von  Privat-Krankenanst  alten  nicht  auf  gleiche  Linie  mit  den  im  §  16  d.
Gew.  Ord.  genannten  Anlagen  zu  stellen.  Indeß  ist  die  medizinal-sanitätspolizeiliche
  Beaufsichtigung  der  letztern  nicht  aufgehoben;  auch  kann  die  nach  §  30  der
        <pb n="83" />
        Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.  77

Gewerbe-Ordnung  ertheilte  Concession  nach  §  53  ad  2  das.  wieder  entzogen
werden.  M.  R.  v.  30.  Septbr.  1870,  M.  Bl.  S.  266.

12.  In  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  der  Landgemeinden
  und  selbstständigen  Gutsbezirke  gehört  die  Entscheidung:

a.  über  die  zwangsweise  Einführung  von  sanitätspolizeilichen  Einrichtungen,
  soweit  nicht  der  Gegenstand  durch  Gesetz  geregelt  ist;

b.  über  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten  und  über  deren  Vertheilung
  unter  die  Verpflichteten,  unter  Vorbehalt  des  ordentlichen  Rechtsweges
  in  den  gesetzlich  zulässigen  Fällen;  6

zum  Wirkungskreise  des  Kreis-Ausschusses.  8  135  Abschn.  XI  d.  Kr.  O.
13.  Die  Vergütigungen,  welche  die  Medicinal-Beamten  für  ihre  amtlichen
Verrichtungen  im  staatlichen  Kommunal=  oder  Privat-Interesse  zu  fordern  haben,
sind  durch  das  Gesetz  vom  9.  März  1872  in  folgender  Art  bestimmt:

Die  Medicinal-Beamten  erhalten  für  medicinal=  oder  sanitätspolizeiliche
  Verrichtungen,  welche  sie  im  allgemeinen  staatlichen  Interesse  an
ihrem  Wohnorteod.innerhalbeiner  Viertel-Meilevondemselben
zu  vollziehen  haben,  außer  ihrer  etatsmäßigen  Besoldung  keine  andere  Vergütigung
  aus  der  Staatskasse,  als  15  Sgr.  für  Fuhrkosten  bei  jeder  einzelnen
Amtsverrichtung.

Ist  die  Verrichtung  durch  ein  Privatinteresse  veranlaßt,  so  haben  sie
von  den  Betheiligten  außer  den  etwanigen  Fuhrkosten  eine  Gebühr  bis  zu  5  Thlr.
für  den  Tag  zu  beanspruchen,  wobei  sie  berechtigt  sind,  die  Zeit  in  Ansatz  zu
bringen,  welche  auf  das  zu  erstattende  Gutachten  nothwendig  verwendet  werden  mußte.

Das  Gleiche  gilt  gegenüber  den  Gemeinden,  wenn  die  Thätigkeit  der  Medicinalbeamten
  für  solche  ortspolizeiliche  Interessen  in  Anspruch  genommen
  wird,  deren  Befriedigung  den  Gemeinden  gesetzlich  obliegt.

Sind  die  vorbezeichneten  Verrichtungen  außerhalb  des  Wohnorts  und
zwar  mehr  als  ¼  Meile  davon  entfernt,  vorzunehmen,  so  erhalten  die  Medicinal-Beamten
  folgende  Sätze:

1.  Kreisphysiker,  Kreiswundärzte  und  Departements-Thierärzte,  letztere  indessen
  nur  bei  Reisen,  welche  sie  nach  einem  außerhalb  ihres  engeren  Kreisthierärztlichen
  Bezirks  gelegenen  Orte  hin  vornehmen:  ·

a.  an  Tagegeldern  2  Thlr.  15  Sgr.  für  jeden  Tag,  welcher  auf  das
Geschäft,  einschließlich  der  Reise,  verwendet  werden  mußte;  »

b.  an  Reisekosten  für  jede  Meile  auf  dem  Landwege  1  Thlr.,  für
jede  Meile  auf  der  Eisenbahn  10  Sgr.;

c.  bei  Reisen  auf  der  Eisenbahn  für  Ab=  und  Zugang  zusammen  20  Sgr.

Die  Reisekosten  incl.  Nebenkosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise
besonders  berechnet.  Beträgt  die  Entfernung  weniger  als  eine  Meile,  so
wird  diese  für  voll  angenommen;  bei  größeren  Entfernungen  wird  das
Meilengeld  nach  Viertelmeilen  vergütet  und  eine  angefangene  Viertelmeile
für  voll  angenommen.

Haben  in  besondern  Fällen  für  die  ganze  Reise  nachweislich  höhere
Fuhrkosten,  als  die  vorstehend  bestimmten,  aufgewendet  werden  müssen,
so  sind  dieselben  zu  vergüten.

2.  Kreisthierärzte  und  Departements-Thierärzte,  soweit  Letztere  Reisen
innerhalb  ihres  kreisthierärztlichen  Bezirks  zu  machen  haben,  erhalten:
a.  an  Tagegeldern  1  Thlr.  15  Sgr.;

b.  an  Reisekosten  für  jede  Meile  auf  dem  Landwege  25  Sgr.,  für  jede
Meile  auf  der  Eisenbahn  7  Sgr.  6  Pf.;

c.  an  Nebenkosten  15  Sgr.

unter  den  vorstehend  sub  1  erwähnten  Bedingungen.
        <pb n="84" />
        78  Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.

3.  Für  alle  von  Behörden  ihnen  aufgetragenen  Geschäfte  haben  die  Medicinalbeamten,
  soweit  sie  nicht  zu  unentgeltlicher  Dienstleistung  verpflichtet
sind,  nach  folgenden  Sätzen  zu  liquidiren:

a.  für  Abwartung  eines  Termins  2  Thlr.,  und  falls  der  Termin  über

3  Stunden  dauert,  für  jede  folgende  angefangene  Stunde  15  Sgr.;

b.  für  die  Besichtigung  eines  Leichnams  ohne  Obduction  inel  Termins-Gebühr

  2  Thlr.;

c.  für  den  Bericht  hierüber,  falls  derselbe  nicht  sogleich  zu  Protokoll  gegeben

  wird,  1  Thlr;

d.  für  die  Besichtigung  und  Obduction  eines  Leichnams  incl.  Termin

4  Thlr.;

e.  für  die  Ausstellung  eines  Befundscheines  ohne  nähere  gutachtliche  Ausführung

  1  Thlr.

f.  für  das  Mundum  der  Berichte  oder  Gutachten  passiren  pro  Bogen

2  Sgr.  6  Pf.

4.  Der  bei  der  Besichtigung  oder  Obduction  eines  Leichnams  zugezogene  Medicinalbeamte
  erhält  für  den  Bericht  1—3  Thlr.

Werden  die  Verrichtungen  ad  3,  a  bis  e  in  einer  Entfernung  von  weiter
  als  ¼  Meile  vom  Wohnorte  des  Medicinal--Beamten  vorgenommen,
so  hat  dieser  die  Reisekosten  ad  1  b  und  nach  seiner  Wahl  entweder  die
Gebühren  ad  3  oder  die  Tagegelder  ad  1  a  zu  liquidiren.

Diese  Bestimmung  findet  auch  Amvendung,  wenn  die  Verrichtung
an  und  für  sich  (ad  3)  unentgeltlich  vorzunehmen  ist.

Sind  besondere  Vorbesuche  nöthig,  so  passiren  für  jeden  1  Thlr.,  für
mehr  als  3  solche  nur  auf  Verlangen  der  Behörden.

G.  v.  9.  März  1872,  G.  S.  S.  265.
14.  In  sanitätspolizeilicher  Hinsicht  sind  nur  die  Kreis-Physici,  die  Kreis-Wundärzte,
  die  Departements=  und  Kreis-Thierärzte  zuzuziehen.

Das  amtliche  Einschreiten  derselben  darf  sich  jedoch  nicht  auf  die  zu  leistende
Hülfe,  sondern  nur  auf  Anordnungen  von  Maaßregeln  beziehen,  welche  das
Auftreten  für  Leben  und  Gesundheit  und  Vermögen  anderer  Menschen  gefährlicher
Krankheiten  erfordert,  gegen  welche  der  Einzelne  ohne  Zutritt  polizeilicher  Maaßregeln
  sich  zu,  schützen  nicht  im  Stande  sein  würde.

26.  Septbr.  1842,  Bresl.  R.  A.  S.  320.

Ansteceen  oder  kontagiöse  Krankheiten  sind  solche,  welche  in
dem  Körper  des  damit  behafteten  Individuums  einen,  wenn  auch  nicht  immer
sinnlich  wahrnehmbaren  Stoff,  eine  Materie  erzeugen,  deren  Uebertragung  auf
ein  dafür  empfängliches  anderes  Individuum  in  diesem  die  nämliche  Krankheit
wieder  erzeugt.  Die  Materie  selbst,  welche  den  neuen  krankhaften  Vorgang  derselben
  Art  erregt,  wird  deshalb  Ansteckungsstoff,  contagium,  die  Uebertragung
  dieses  Stoffes  aber  Anste  kung,  intection,  genannt.

§  1  d.  Beil.  B.  z.  Regul.  v.  28.  Octbr.  1835.

15.  Die  Natur  der  ersten  Fälle  ansteckender  Krankheiten  ärztlich
untersuchen  zu  lassen  und  dem  Landrathe  hiervon  Anzeige  zu  machen,  gehört  zu
den  Pflichten  der  Ortspolizeibehörden  und  haben  auch  die  Kosten  dafür  zu  tragen.
(§  10  des  Regul.  v.  8.  August  1835).  Wenn  diese  Untersuchung  nicht  schon
durch  ein  Attest  eines  Arztes  gelegentlich  seiner  Privatpraxis  stattgefunden,  so
muß  die  Polizeibehörde  zu  diesem  Zweck  einen  Arzt  auf  ihre  Kosten  requiriren.
Ist  dies  versäumt  worden,  so  ist  der  Landrath  befugt,  dies  auf  ihre  Kosten  nachzuholen.
  Hält  der  Letztere  nach  der  ersten  Konstatirung  der  Krankheit  eine  nochmalige
ärztliche  Untersuchung,  oder  die  Anordnung  sanitätspolizeilicher  Maaßregeln  für
nothwendig,  so  fallen  die  Kosten  dafür  der  Staatskasse  zur  Last.  Bei  den  weniger

Ou
        <pb n="85" />
        Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.  79

gefährlichen  Epidemien  ist  in  der  Regel,  wenn  die  Krankheit  nicht  einen  besonders
bösartigen  Charakter  hat,  die  Zuziehung  eines  Medicinal-Beamten  nicht  nothwendig.
  Zur  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Desinfection-Verfahrens  bedarf
es  keines  Medicinal-Beamten,  wenn  solches  nicht  ungewöhnliche  Schwierigkeiten
darbietet,  oder  besondere  Umstände  besondere  Gefahr  für  das  Gemeinwesen
besorgen  lassen.  Liegn.  R.  V.  v.  28.  Febr.  1870,  A.  Bl.  S.  73.

16.  Die  von  den  Sanitätsbeamten  zu  treffenden  Vorsichtsmaßregeln  bei
eintretenden  Epidemien,  als:  Cholera,  Typhus,  Ruhr,  Masern,  Scharlach  und
Rötheln,  Syphilis,  Krätze,  Weichselzopf,  Kopfgrind  2c.,  sind  in  dem  besondern
Regulative  vom  28.  October  1835,  Ges.  S.  S.  242  vorgeschrieben.

Die  wesentlichsten  Bestimmungen  des  bezeichneten  Regulativs  sind  folgende:
Alle  Familienhäupter,  Hauswirthe,  Gastwirthe,  sowie  die  Medicinal-Personen
sind  schuldig,  von  den  in  ihrer  Familie,  ihrem  Hause,  in  ihrer  Praxis  vorkommenden
  Fällen  wichtiger  und  dem  Gemeinwesen  Gefahr  drohender  ansteckender
Krankheiten,  sowie  von  plötzlich  eingetretenen  verdächtigen  Erkrankungen  der
Polizeibehörde  ungesäumt  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  machen.  Bei  verdächtigen
  Todesfällen  darf  die  Beerdigung  jedenfalls  nur  nach  erhaltener  Erlaubniß
  der  Polizeibehörde  stattfinden.

Dieselbe  Verpflichtung  zur  Anzeige  liegt  auch  den  Geistlichen  ob.

Auf  die  erhaltene  Anzeige  muß  die  Polizeibehörde  die  ersten  Fälle  solcher
Krankheiten  ärztlich  untersuchen  lassen,  und  wenn  das  Gutachten  das  wirkliche  Vorhandensein
  derselben  bestätigt,  unverzüglich  ihrer  vorgesetzten  Behörde  Anzeige  machen.

Während  des  Vorhandenseins  lebensgefährlicher  Epidemien  haben  die  Polizeibehörden
  alle  ungewöhnlichen  Anhäufungen  von  Menschen  auf  einem  engen
Raume  zu  verhüten.  Breitet  sich  die  Krankheit  sehr  aus,  so  können  sie  nach
Umständen  auch  die  Schließung  der  öffentlichen  Vergnügungs=  und  andern  Versammlungsorte,
  mit  Ausschluß  der  Kirchen,  desgleichen  die  Aufhebung  der  Wochenmärkte,
  anordnen,  oder  geeignete  Modifikationen  zur  Verminderung  der  Gefahr
vorschreiben.

Die  Polizeibehörden  sollen  mit  aller  Strenge  darauf  halten,  daß  keine  unbefugte
  Personen  mit  der  Behandlung  ansteckender  Krankheiten  sich  befassen.

Hinsichtlich  der  Schulen  sollen  zwar  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
den  Schulbesuch  bei  Epidemien  nicht  zur  strengen  Anwendung  kommen,  jedoch
auch  nicht  ohne  Noth  die  Schulen  geschlossen  werden.

An  einer  ansteckenden  Krankheit  leidende  Kinder  müssen  aus  den  Schulen,
Fabriken  und  andern  Anstalten,  in  denen  mehrere  Kinder  zusammenkommen,  entfernt
und  nur  gegen  ärztliche  Bescheinigung  ihrer  Genesung  wieder  angenommen  werden.

Ebenso  ist  aus  Familien,  in  welchen  Jemand  an  Pocken,  Scharlach,  Masern
  u.  a.,  besonders  Kinder  gefährdendenansteckenden  Krankheiten  leidet,  der  Besuch
der  Schulen  und  ähnlichen  Anstalten,  denjenigen  Kindern  nicht  zu  gestatten,  welche
mit  dem  Kranken  in  fortwährendem  Verkehr  stehen.

Reisende,  an  ansteckenden  Krankheiten  leidend,  sind  anzuhalten  und  so
lange  unter  Aufsicht  zu  stellen,  bis  die  medicinalpolizeiliche  Person  den  Reisenden
  nicht  mehr  für  ansteckend  erklärt.  ·

Wenn  mit  ansteckender  Krankheit  behaftete  Personen  in  ihrer  Behausung
  bleiben,  so  muß  der  sie  behandelnde  Arzt  die  sanitätspolizeilichen  Vorschriften
  befolgen  und  die  Polizeibehörde  die  Ausführung  überwachen,  letztere
aber  besonders  darauf  sehen,  daß  sich  keine  unbefugten  Personen  mit  der  Behandlung
  solcher  Krankheiten  befassen.  "

Besonders  muß  die  Absonderung  solcher  Kranker  möglichst  bewirkt  werden,
besonders  soweit,  daß  außer  dem  Zugange  des  Krankenpfleger,  kein  unmittelbarer
Verkehr  mit  Andern  stattfindet.
        <pb n="86" />
        80  Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.

Wenn  eine  solche  Absonderung  nicht  stattfinden  kann,  muß  bei  den  lebensgefährlichen
  ansteckenden  Krankheiten  die  Wohnung  des  Kranken  mit  einer  schwarzen
  Tafel,  auf  welcher  der  Name  der  Krankheit  auf  eine  in  die  Augen  fallende
Weise,  bezeichnet  werden.

Die  Entfernung  der  Tafel  und  Absperrung  des  Kranken  darf  erst  erfolgen
und  aufgehoben  werden,  wenn  ärztlich  bescheinigt  wird,  daß  weder  vom  Kranken
noch  von  seinen  Effecten  eine  Ansteckung  mehr  zu  befürchten  steht.

Bei  weniger  gefährlichen  Krankheiten  sind  die  Kranken  nur  verpflichtet,  sich
der  nähern  Gemeinschaft  mit  Andern,  besonders  des  Besuchs  öffentlicher  Oerter
zu  enthalten.

Vorstehende  Vorschriften  sind  von  den  Polizeibehörden  unter  Androhung
angemessener  Ordnungsstrafen  einzuschärfen,  und  bleibt  deren  Uebertretung  auch
dann  noch  strafbar,  wenn  ein  Schaden  daraus  nicht  entstanden  sein  sollte.

Verord.  v.  8.  Aug.  1835,  G.  S.  S  242.

17.  Jeder  Erkrankungsfall  an  Cholera,  Typhus  und  Pocken  ist  ungesäumt
  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,  bei  2  bis  5  Thlr.  Strafe.
«  §25,36u.44d.RegIr(.v.28.0ctbr.1835.

Die  Anzeige  ist  hinsichtlich  der  Ruhr  nur  für  die  Aerzte  vorgeschrieben,
wenn  die  Ruhr  bösartig,  ansteckend  und  epidemisch  wird,  und  soll  die  Unterlassung
  mit  5  Thlr.  gegen  den  Arzt  bestraft  werden.  8  41.

Bei  den  Masern,  Scharlach  und  Rötheln  dürfen  die  Aerzte  diese  Anzeige
nur  machen,  wenn  besonders  bösartige  oder  besonders  zahlreiche  Fälle  ihnen
vorkommen.  8§  59.

Die  Anzeige  von  syphilitischen  Personen  ist  nur  nothwendig,  wenn  nach
dem  Ermessen  des  Arztes  von  der  Verschweigung  der  Krankheit  nachtheilige  Folgen
  für  den  Kranken  selbst  oder  für  das  Gemeinwesen  zu  befürchten  ist.  8  65.

Die  Polizeibehörden  sollen  dafür  sorgen,  daß  die  Aerzte,  wenn  sie  syphilitisch
  angesteckte  Personen  in  Kur  nehmen,  auszumitteln  suchen  und  der  Polizeibehörde
  Anzeige  machen,  von  wem  die  Ansteckung  herrühre,  damit  gegen  Verbreitung
  des  Uebels  Maßregeln  ergriffen  werden  können.  8  09.

Hinsichtlich  der  Meldung  der  Krätzkranken  an  die  Polizeibehörde  gelten
die  für  die  Syphilis  gegebenen  Vorschriften.  §  74.

Die  Polizeibehörden  sollen  auf  unbekannte  sich  herumtreibende  Personen  in
Beziehung  auf  etwa  bei  ihnen  vorhandene  Krätze  vigiliren  und  wenn  solche  verdächtig
  erscheinen,  ärztlich  untersuchen  und  heilen  lassen.

Dienstboten  haben  es  ihrer  Herrschaft,  Gesellen  und  Lehrlinge  ihren  Meistern
  anzuzeigen,  wenn  sie  von  der  Krätze  befallen  zu  sein  glauben.

Herrschaften  und  Meister  sind  verpflichtet,  für  Heilung  solcher  Kranken  zu
sorgen.  Unterlassungen  und  Versäumnisse  hierin  sollen  mit  2  bis  5  Thlr.  bestraft
  werden.  -  .  ·

Ebenso  liegt  den  Vorstehern  großer  Fabriken,  besonders  wenn  darin  Wolle
und  wollene  Zeuge  verarbeitet  werden,  sowie  den  Herbergs-  und  Gastwirthen
eine  besondere  Aufmerksamkeit  auf  die  bei  ihnen  beschäftigten  und  von  ihnen  be—
herbergten  Personen  ob.  8  78.  n

18.  Nach  erfolgter  Genesung  von  ansteckenden  Krankheiten  oder  eingetretenen
  Todesfällen  muß  die  Reinigung  der  Wohnung  und  der  darin  befindlichen
Effecten,  sowie  der  Person  u.  der  Kleider  des  Krankenwärter  unter  polizeilicher  Aufsicht
durch  Sachverständige  so  erfolgen,  daß  die  Ansteckungsstoffe  fortgeschafft,  zerstört
oder  so  verändert  werden,  daß  sie  nicht  mehr  schädlich  sind.  Dies  muß  auch  hinsichtlich
  derjenigen  Personen  geschehen,  welche  die  Leiche  gereinigt  und  eingesargt  haben.

Hierzu  ist  besonders  die  dem  Regulativ  selbst  sub,  A.  beigefügte  specielle
Anweisung  zu  befolgen.
        <pb n="87" />
        Sanitäts-  und  Veterinär-Polizei.  81

19.  Die  Leichen  der  an  ansteckenden  Krankheiten  Gestorbenen  sind  nach  ärztlicher
  Feststellung  des  wirklichen  Todes  möglichst  in  isolirte  Räume  zu  bringen
und  die  Beerdigung  hat  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  auf  den  gewöhnlichen
Kirchhöfen  zu  erfolgen.  ·

Die  Särge  müssen  gehörig  verpicht  werden  und  die  Gräber  möglichst  eine
Tiefe  von  6  Fuß  erhalten.

20.  Wer  die  Absperrungs=  oder  Aufsichts-Maßregeln  oder  Einfuhrverbote,
welche  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung  des  Einführens  oder  Verbreitung
  ansteckender  Krankheiten  angeordnet  worden  sind,  wissentlich  verletzt,
wird  nach  8  327  des  Strafgesetzes  bestraft.  .

21.  Wer  die  zur  Verhütung  der  Entstehung  oder  der  Verbreitung  ansteckender
Krankheiten  ihm  ertheilten  oder  allgemein  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen
verletzt,  hat  die  Herstellung  des  vorgeschriebenen  Zustandes  auf  seine  Kosten
durch  die  Polizei  zu  gewärtigen,  außerdem  aber  —  wenn  nicht  der  Fall  des  im
8  327  des  Strafgesetzes  vorgesehenen  Vergehens  vorliegt  —  Geldstrafe  bis  zu
10  Thlr.  verwirkt.  Opp.  R.  V.  v.  10.  Juni  1874.  A.  Bl.  S.  201.  »

22.  Zur  Abwehr  der  Cholera  sind  die  von  allen  Regierungen  erlassenen
besonderen  Verordnungen  zu  beobachten.

Liegn.  R.  v.  1.  Septbr.  1865.  A.  Bl.  S.  353.  Bresl.  R.  v.  25.  Juli  1866,
A.  Bl.  S.  272.  Opp.  R.  v.  16.  Octbr.  1866,  A.  Bl.  S.  289.

23.  1)  Zur  Behinderung  der  ansteckenden  Pockenkrankheit  und  deren
Verbreitung  ist  das  Reichsgesetz  vom  8.  April  1874  ergangen  und  in  der  Anlage
  Nr.  11  hier  beigedruckt.

2)  Zur  Ausführung  desselben  bestimmt  das  Landesgesetz  vom  12.  April  1875
über  die  Bildung  der  Impfbezirke,  Anstellung  der  Impfärzte,  Bereitstellung  der
Impflokale,  Gewährung  der  erforderlichen  Schreibhülfe  und  die  Kosten  der  Ausführung
  des  Impfgeschäfts.

3)  Auch  haben  die  Regierungen  zu  Oppeln,  Breslau  und  Liegnitz  besondere
Impf-Regulative  erlassen.

Opp.  A.  Bl.  1875,  Beil.  z.  St.  27.  Bresl.  A.  Bl.  1875,  Beil.  z.  St.  9.  Liegn.

A.  Bl.  1874,  Beil.  z.  St.  48.

4)  Aus  letzterm  wird  hier  für  die  Polizeibehörden  extrahirt:

a.  Die  Polizeibehörden  haben  an  jedem  Impf-Stationsorte  ein  Local  anzuweisen,
  in  welchem  die  Impfungen  ausgeführt  und  die  Impfrevisionen
vorgenommen  werden  können.

Dasselbe  muß  genügend  groß,  gesund  beschaffen  und  mit  Sitzplätzen
in  ausreichender  Zahl  verhanden  sein,  sowie  anch  dem  Impfarzte  hinreichendes
  Licht  zur  sicheren  Ausführung  der  Impfung  gewähren.

b.  Im  Laufe  des  Januar  jeden  Jahres  hat  jeder  Gemeinde=  resp.  Gutsvorsteher
  die  vorschriftsmäßige  Impfliste  aufzustellen  und  spätestens  Mitte
Februar  dem  Landrathe  einzureichen.  "  «  ’

c.  und  Stunde  der  öffentlichen  Impftermine  haben  die  Bezirksärzte  zu

estimmen.

d.  Die  Gemeinde-Vorsteher  (Gutsvorsteher  und  Polizeiverwalter)  haben  die
Eltern  der  Impflinge  oder  deren  Stellvertreter  zu  den  angesetzten  Terminen
  wenigstens  8  Tage  vorher  gehörig  vorzuladen,  deshalb  haben  sich
dieselben  aus  den  Impflisten  ein  Verzeichniß  der  Eltern  der  Impflinge,  oder

deren  Stellvertreter,  an  welche  die  Vorladung  erlassen  werden  kann,  anzulegen.

e.  Die  Gemeinde=  resp.  Gutsvorsteher  und  Polizei-Verwalter  in  den  Städten
sind  bei  Ordnungsstrafen  verpflichtet:

1.  den  öffentlichen  Impf=  und  Revisions-Terminen  persönlich  oder  durch
einen  Stellvertreter  beizuwohnen;

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  6

Anl.
11.
        <pb n="88" />
        82  Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.

2,  an  diesem  Termine  eine  schreibkundige  Person  zur  Führung  der  Liste  beizuordnen;


3.  diejenigen  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und
Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  Aufforderung
zur  Impfung  oder  der  Gestellung  entzogen  gebieben  sind,  am  Schlusse
des  Termins  sofort  zu  notiren  und  dem  betr.  Amtsvorsteher  zur  Bestrafung

  anzuzeigen,  auch  solches  in  der  Impfliste  zu  bescheinigen.

24.  Sämmtliche  Kloaken,  Düngergruben  und  Aborte,  in  den  Städten,  wie
auf  dem  Lande,  sind  spätestens  binnen  14  Tagen,  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde
  aber  sofort  zu  räumen;  wo  die  Cholera  ausgebrochen,  muß  diese  Räumung
sofort  bewirkt  werden.  Der  Inhalt  der  Gruben  2c.  ist  sofort  zu  desinficiren.  Die
Räumung  ist  in  kurzen  Zwischenräumen,  an  Orten,  wo  die  Cholera  herrscht,
mindestens  alle  4  Wochen,  an  andern  Orten  alle  8  Wochen,  zu  wiederholen.

Rinnsteine,  Gossen  müssen,  wo  die  Cholera  ausgebrochen,  täglich,  sundt
wöchentlich  dreimal  gefegt  und  gespült,  Schlempestätten  und  deren  Abzugskanäle
aber  nach  jedesmaligem  Gebrauche  gründlich  gespült  und  desinficirt  werden.
Uebelriechende  Pfützen  und  Schlammanhäufungen  müssen  sofort  beseitigt  werden.

Die  Bedürfniß-Anstalten  in  den  Gasthäusern  jeden  Ranges,  in  den  Herbergen,
  Speiseanstalten  und  Schanklokalen  aller  Art  in  den  Städten  und  in  solchen
Dörfern,  welche  nach  dem  Ermessen  des  Kreisausschusses  den  Städten  in  dieser
Beziehung  gleich  zu  achten  sind,  müssen  täglich  mindestens  einmal  mit  Carbolsäure
  oder  Chlorkalk  desinficirt  werden.

Mit  dem  Ausbruch  der  Krankheit  wird  die  Desinfection  obligatorisch
für  jeden  Hausstand  des  befallenen  Orts.

Kleider,  Betten,  Leib=  und  Bettwäsche  von  Genesenen  oder  Verstorbenen,
sowie  alle  Utensilien  der  Krankenstube,  müssen  gründlich  desinficirt  werden.

Alte  Lumpen,  Bettstroh,  kurz  werthlose  Effecten  von  Genesenen  oder  Verstorbenen
  müssen  verbrannt  werden.  ·.«  .
Hausirenden  Lumpensammlern  und  Trödlern  ist  der  Betrieb  ihres  Gewerbes
  an  Orten,  wo  die  Cholera  herrscht,  untersagt.

Opp.  R.  V.  v.  10.  Juni  1874,  A.  Bl.  S.  201.

26.  Die  granulöse  ansteckende  Augenentzündung  betreffend  sind
die  wichtigsten  Merkmale  derselben  von  den  Regierungen  in  den  Amtsblättern
publicirt  und  zur  Verhütung  der  Weiterverbreitung  Folgendes  angeordnet:

Die  Ortspolizeibehörden  haben  anhaltend  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die

Personen  ermittelt  werden,  welche  an  akuten,  verdächtigen  Augenentzündungen
  leiden;  solche  Leidende  sind  baldigst  der  Behandlung  eines  approbirten
  Arztes  oder  einer  geeigneten  Heilanstalt  zu  überweisen;  die  Ortspolizeibehörden
  resp.  Landräthe  haben  besonders  dahin  zu  wirken,  daß  die
Ursprungsquelle  des  Uebels  entdeckt  wird.
M.-V.  v.  11.  Nov.  1862,  Publik.  d.  Reg.  zu  Liegnitz,  A.  Bl.  S.  291.

26.  Zur  Verhütung  von  Krankheiten  durch  PHhosphor-Ansteckungen  der

Arbeiter  in  den  Zündwagaren-Fabriken  ist  die  besondere  Ministerial-Verordnung
Anl.  vom  29.  Oktober  1857  erlassen  und  in  der  Anlage  Nr.  12  beigedruckt.

12.  27.  Ueber  den  Betrieb  der  Anilin-Fabriken  ist  von  der  Regierung  zu  Lieg-Anl.
  nitz  die  in  der  Anlage  Nr.  13  beigedruckte  Verordnung  vom  21.  Juni  1865  er-13.
  lassen.  «  ·-28.

  Ueber  die  Einrichtung  der  Arbeitsräume  in  den  Tabaks=  u.  Cigarren-Fabriken
  in  Ansehung  der  Gesundheits-Pflege  ist  die  diesfällige  Vorschrift  Abschn.
IX  bei  der  Bau-Polizei  mitgetheilt.

29.  Freistunden  der  Fabrikarbeiter  betreffend.

In  allen  Fabriken  und  geschlossenen  gewerblichen  Arbeitsräumen,  ausschließ-
        <pb n="89" />
        Sanitäts-  und  Veterinär-Polizei.  83

lich  der  fiskalischen  Hüttenwerke,  muß  den  darin  beschäftigten  Arbeitern  u.  Arbeiterinnen
  zur  Mittagszeit  mindestens  eine  Stunde  zum  Mittagessen,  und
Nachmittags  eine  halbe  Stunde  Ruhezeit  gewährt  werden.  Zur  Mittagszeit
darf  den  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  das  Verlassen  des  Arbeitssaales  nicht
versagt  werden.

Außerdem  muß  den  Arbeitern  während  der  vormittäglichen  Arbeit,  Falls
letztere  vor  7  Uhr  Morgens  beginnt,  eine  weitere  Ruhezeit  von  einer  halben
Stunde  gewährt  werden.  6

Jede  Uebertretung  dieser  Verordnung  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  30  Mark
oder  Haft  geahndet.  Oppelner  R.  V.  v.  21.  Juni  1874.  A.  S.  221.

.  Das  Feilbieten  des  Fleisches  vor  den  Thüren  der  Wohnungen  der
Fleischer  oder  auf  der  Straße  ist  verboten.  Den  Fleischern  bleibt  überlassen,  solche
Anstalten  zu  treffen,  daß  das  Feilhalten  des  Fleisches  im  Hause  dem  Publikum
sichtbar  ist,  ohne  daß  das  Fleisch  selbst  dem  Einfluß  der  Witterung,  sowie  dem
Straßenstaube  und  dem  Ungeziefer  ausgesetzt  ist.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  denjenigen  Fleischern,  welche  während  der  Marktzeit
  auf  dem  Markte  feil  bieten  wollen,  bestimmte  Plätze  anzuweisen.  Das  Auf-*#



blasen  des  zum  öffentlichen  Verkauf  gestellten  Fleisches,  um  demselben  einen  größeren

Umfang  u.  ein  besseres  Ansehen  zu  geben,  wird  untersagt.  Uebertretungen  sind  mit
Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  strafbar.  Oppelner  R.  V.  v.  14.  Nov.  1860,  A.  Bl.  S.  308.
31.  Fleisch  von  Thieren,  die  wegen  einer  Krankheit  geschlachtet  worden
sind,  darf  nur  mit  der  auf  Grund  eines  thierärztlichen  Attestes  über  die  Unschädlichkeit
  desselben  für  die  Gesundheit  von  Menschen  und  Thieren  ertheilten
schriftlichen  Erlaubniß  der  Ortspolizeiverwaltung  feil  geboten  u.  verkauft  werden.
Der  An=  und  Verkauf  eines  an  einer  ansteckenden  Krankheit  gestorbenen
  Thieres  zum  Genuß  für  Menschen  und  Thiere,  sowie  das  Feilhalten
  und  der  Verkauf  von  Fleisch  eines  solchen  Thieres  zu  dem  genannten
Zwecke  ist  untersagt.  .  ,
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  10  Thlr.  Strafe
eahndet.
geah  --  13.  Sept.  1873,  A.  S.  243.  Liegn.  R.-V.  v.  3.  Sept.  1873.
32.  Hinsichtlich  der  Trichinen  im  Schweinefleisch  sind  von  allen  Regierungen
  Belehrungen  und  Vorsichtsmaßregeln  erlassen.  -·
Bresl.  R.-Amtsbl.  1866,  S.  148.  Liegn.  R.-Amtsbl.  1866,  S.  172.  Oppeln.
R.-Amtsbl.  1866,  S.  42.

Von  der  Regierung  zu  Breslau  später  aber  eine  Untersuchung  jeden
Schweines  vor  dessen  Schlachten  angeordnet;  diese  besondere  Verordunng  ist  in
der  Anlage  Nr.  14  beigedruckt.

33.  Die  Polizeibehörden  sind  gehalten,  bei  Kaufleuten,  bei  Konditoren,
Pfefferküchlern,  Lichtziehern,  Drechslern,  Zinngießern,  Klempnern  und  Korbmachern,
  welche  mit  allerhand  verzierten  Waaren  handeln,  unter  Zuziehung  eines
Sachverständigen  genaue  Untersuchung  ihrer  Waaren  zu  halten  und  deren  Prüfung
  hinsichtlich  ihrer  Farben,  Vergoldung,  Verzierung  bezüglich  ihrer  Unschädlichkeit
  vorzunehmen  und  schädliche  zu  konfisciren.

Zu  diesem  Zweck  sind  zugleich  die  verbotenen  und  unschädlichen  Farben  u.
Färbungsmittel  mitgetheilt.  Bresl.  R.-V.  v.  13.  Oktober  1829,  A.  S.  269.

34.  Die  Vorschriften  über  den  Handel  mit  Gift  sind  Abschn.  X,  Gewerbe-Polizei
  enthalten.  -.

»  35.  Das  Reichsgesetz  vom  4.  Januar  1875  bezeichnet  Sub.  A.  diejenigen
Apotheker-Waaren,  deren  Verkauf  nur  in  Apotheken  gestattet  ist,  ohne  Unterschied,
ob  diese  Zubereitungen  aus  arzneilich  wirksamen  oder  aus  solchen  Stoffen  bestehen,
  welche  an  und  für  sich  zum  medicinischen  Gebrauche  nicht  geeignet  sind.

Anl.
14.
        <pb n="90" />
        84  Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.

Das  Feilhalten  und  der  Verkauf  von  Droguen  und  chemischen  Präpara-*
  welhe  in  dem  Verzeichniß  B.  aufgeführt  sind,  ist  nur  den  Apothekern
gestattet.

Auf  den  Großhandel  mit  Arzneimitteln  finden  diese  Bestimmungen  nicht
Anwendung.  Liegn.  R.  V.  v.  24.  März  1875,  A.  S.  101.

36.  Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  Gift  oder  Arzneien,  soweit  der  Handel
  mit  denselben  nicht  freigegeben  ist,  zubereitet,  feilhält,  verkauft,  oder  sonst
an  Andere  überläßt;  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung  von  Giftwaaren,
  oder  bei  der  Feilbietung  derselben,  die  deshalb  ergangenen  Bestimmungen
  nicht  befolgt,  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  50  Thaler  oder  Hast  strafbar..

8  367,  3  u.  5  d.  Str.  G.

37.  Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  irgend  welche  Stoffe  als  Heilmittel
  gegen  Krankheiten  oder  Körperschäden  öffentlich  anpreist  oder  als  ein  solches
Heilmittel  verkauft  oder  feil  hält,  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  30  Mark  strafbar,
vorbehaltlich  der  durch  die  sonstigen  Gesetze  verwirkten  Strafe.

Liegn.  R.  V.  v.  26.  Octb.  1875,  A.  S.  465.

38.  Die  öffentliche  Anpreisung  der  Taninseife  als  Heilmittel  und  der

Verkehr  mit  derselben  ist  bei  Strafe  des  §  367  des  Strafgesetzes  strafbar.
Liegn.  R.  V.  v.  30.  Mai  1862,  A.  S.  154.

39.  Arzneimittel  und  Arkana  (Geheimmittel)  dürfen,  in  so  weit  deren  Verkauf
  gesetzlich  untersagt  oder  beschränkt  ist,  bei  5  bis  10  Thlr.  Strafe  auch  nicht
Mffentlich  angekündigt  werden.  Bresl.  R.  V.  v.  17.  Nov.  1855,  A.  S.  323.

40.  Der  Verkauf  des  Fliegen  papiers  ist  wegen  des  Arsenikgehalts
verboten.  Bresl.  R.  V.  v.  20.  Januar  1838,  A.  S.  26.

41.  Die  Polizeibehörden  sind  angewiesen,  den  Verkauf  des  s.  g.  Daubitz-Liqueurs,
  sowie  des  Daubitz'schen  Kräuter-Liqueurs  nach  8  345  Nr.  2  und  4
(jetzt  §  367  Nr.  3)  d.  Straf-Gesetzes  zu  inhibiren.

Bresl.  R.  V.  v.  13.  August  1867,  A.  S.  288.

42.  Der  Körper  eines  Menschen,  dessen  Tod  nicht  unter  den  Augen  seiner
Hausgenossen  oder  andern  unbescholtenen  Personen  natürlicherweise  erfolgt,
sondern  durch  Gewalt,  Zufall,  Selbstmord,  oder  eine  bis  dahin  unbekannte  Ursache
  bewirkt  ist,  darf  niemals  eigenmächtig  beerdigt,  sondern  es  muß  ein

solcher  Vorfall  von  Denjenigen,  die  ihn  entdecken,  sogleich  der  Gerichtsobrigkeit
angezeigt  werden.

Eben  diese  Anzeige  muß  auch  alsdann  geschehen,  wenn  ein  uneheliches  Kind
todt  zur  Welt  gekommen  oder  binnen  24  Stunden  nach  der  Geburt  verstorben
und  bei  der  Entbindung  weder  eine  Hebamme  noch  eine  andere  ehrbare  Frau
gegenwärtig  gewesen  ist  8  140/150  d.  Crim.  Ord.

43.  Ueber  das  weitere  Verfahren  auf  solche  Anzeigen  Seitens  der  Ortspolizeibehörden
  ist  von  der  Regierung  zu  Oppeln  unterm  28.  Mai  1857,  Amtsblatt
  S.  91,  eine  besondere  Anweisung  erlassen.

44.  Beerdigungen  dürfen  vor  Ablauf  von  Zmal  24  Stunden  nicht
stattfinden,  außer  wenn  ein  approbirter  Arzt  oder  Wundarzt,  der  Polizei-Dirigent,
Bürgermeister  oder  Dorfschulze,  jeder  mit  zwei  erfahrenen  Männern  die  beobachteten
  Vorsichtsmaßregeln  untersucht  und  die  frühere  Beerdigung  schriftlich  gestattet
  haben.

10%%  R.  V.  v.  20.  Septb.  1827,  A.  S.  196.  Bresl.  R.  V.  v.  19.  Novb.  1827,
Al.  S.  250.  Liegn.  R.  V.  v.  7.  Deebr.  1827,  A.  S.  299.

45.  Wer  ohne  Vorwissen  der  Behörde  einen  Leichnam  beerdigt  oder
bei  Seite  schafft,  oder  wer  unbefugt  einen  Theil  einer  Leiche  aus  dem  Gewahrsam
  der  dazu  berechtigten  Personen  wegnimmt;  wer  den  polizeilichen  Anordnungen
  über  vorzeitige  Beerdigungen  entgegen  handelt,  wird  nach  8  367,
No.  1  und  2  des  Strafgesetzes  bestraft.
        <pb n="91" />
        Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.  85

46.  Das  öffentliche  Ausstellen  der  Leichen,  das  Tragen  derselben  in  offenen
Särgen  bis  zum  Begräbnißplatze,  sowie  das  Oeffnen  der  Särge  bei  Begräbniß-Ceremonien
  und  das  Singen  der  Kinder  bei  offenen  Särgen  wird  als  ein  der
Gesundheit  nachtheiliger  und  auch  in  anderer  Hinsicht  schädlicher  Gebrauch  bei
Strafe  bis  zu  10  Thlr.  untersagt.

Liegn.  R.  V.  v.  10.  März  1862,  A.  S.  82.  Bresl.  R.  V.  v.  24.  März  1821,
A.  S.  96,  bei  5  Thlr.  Strafe.

47.  Ueber  die  Einrichtung  der  Grabstellen  auf  den  Begräbniß-=plätzen
  ist  von  der  Regierung  zu  Breslau  unterm  8.  Dezember  1868,  Amtsblatt
  S.  1  pro  1869  besondere  Anweisung  ergangen.

48.  In  allen  Fällen,  wo  eine  Leiche  durch  einen  andern  Gerichtsbezirk  geführt
  werden  soll,  muß  ein  Leichenpaß  nachgesucht  werden.

Kann  ein  solcher  nicht  vorgezeigt  werden,  so  hat  die  ordentliche  Obrigkeit
jedes  Orts  der  Durchführung  das  Recht,  die  Oeffnung  des  Sarges  und  die  Besichtigung
  der  Leiche  zu  verlangen.  8  463/4,  Tit.  II,  Th.  2  A.  L.  R.

49.  Es  darf  niemals  mehr  als  eine  Leiche  in  eine  Grabstelle  gelegt  werden.

Jedes  Grab  muß  mindestens  6  Fuß  tief  sein.

Uebertretungen  dieser  Bestimmungen  werden  an  dem  betreffenden  Todtengräber,
  sowie  Denjenigen,  welche  etwa  Letztere  hierzu  veranlaßt  haben  oder  sonst
dabei  verschuldet  sind,  mit  Geldbuße  bis  10  Thlr.  bestraft.

Bresl.  R.  V.  v.  23.  Juni  1863,  A.  S.  144.

50.  Zum  Transport  von  Leichen  sind  besondere  von  den  Landräthen
auszufertigende  Pässe  erforderlich.

Diesfällige  Gesuche  sind  an  die  Ersteren  zu  richten  und  denselben  muß  ein
Todtenschein  vom  Arzte  des  Verstorbenen  beigefügt  sein,  welcher  außer  dem  Namen
  und  Stande  des  Todten,  die  Krankheit,  an  welcher  er  gestorben,  den  Todestag,
  sowie  eine  Erklärung  des  Arztes  darüber,  daß  dem  Transport  der  Leiche
sanitätspolizeiliche  Bedenken  nicht  entgegen  stehen,  enthalten  muß.

Der  gutachtlichen  Aeußerung  des  Kreis-Physikus  bedarf  es  nur  dann,  wenn
der  Transport  der  Leiche  in  das  Ausland  erfolgen  soll,  oder  wenn  der  vorliegende
  Specialfall  selbst  oder  die  von  einem  nicht  beamteten  Arzte  ausgestellten
Bescheinigungen  zu  Bedenken  Anlaß  geben.

Leichentransporte  von  Orten,  wo  ansteckende  Krankheiten  epidemisch  herrschen,
sind  während  der  Dauer  der  Epidemie  unbedingt  nicht  zu  gestatten.  Nach  dem
amtlich  festgestellten  Erlöschen  der  Epidemie  kann  der  Transport  der  Leichen  an
ansteckenden  Krankheiten  Gestorbener  unter  Beobachtung  der  vom  Kreis-Physikus
besonders  zu  prüfenden  und  festzustellenden  Vorsichtsmaßregeln  in  Ermangelung
besonderer  Bedenken  gestattet  werden.  «

Bei  dem  Leichentransporte  muß  die  Leiche  in  einem  gut  verpichten  Sarge,
der  noch  in  einen  möglichst  luftdichten  Kasten  eingesetzt  ist,  eingeschlossen  sein.

Dem  Transporte  selbst  muß  ein  zuverlässiger  Begleiter  beigegeben  werden,
welcher  dahin  zu  verpflichten  ist,  daß  die  Leiche  unterwegs  nicht  ohne  Noth  abgeladen,
  daß  der  Wagen  auf  etwaigen  Stationen  auf  einem  abgesonderten  Platze
sihsestonn  und  an  dem  Beerdigungsorte  unmittelbar  zu  der  Begräbnißstelle  geührt
  werde.

Bei  etwaiger  Ausgrabung  schon  beerdigter  Leichen  muß  der  Sarg  mit  der
Leiche  an  der  Ausgrabungsstelle  selbst  sofort  in  den  vorgeschriebenen  äußern
Kasten  gestellt  werden.

Liegn.  Reg.-V.  v.  15.  Februar  1858,  A.  S.  71.  Oppeln.  Reg.-V.  v.  4.  Januar
1858,  A.  S.  12.  Bresl.  Reg.-V.  v.  23.  Januar  1858,  A.  S.  27.
        <pb n="92" />
        86  Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.

B.  Veterinär-Polizei.

1.  Wenn  die  Rinderpest  (Löserdürre)  in  einem  Bundesstaate  oder  in
einem  an  das  Gebiet  des  deutschen  Reiches  angrenzenden,  oder  mit  demselben
in  directem  Verkehr  stehenden  Lande  ausbricht',  so  sind  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden
  der  betreffenden  Bundesstaaten  verpflichtet  und  ermächtigt,  alle
Maaßregeln  zu  ergreifen,  welche  geeignet  sind,  die  Einschleppung  u.  die  Weiterverbreitung
  der  Seuche  zu  verhüten  und  die  im  Lande  selbst  ausgebrochene  Seuche
zu  unterdrücken.  Bundes-G.  v.  7.  April  1869.

Zu  diesem  Zweck  ist  die  besondere  Instruction  des  Bundes-Kanzlers  vom
26.  Mai  1869  und  9.  Juni  1873  erlassen,  auf  Grund  deren  in  eintretenden
Fällen  die  betreffenden  Bezirks-Regierungen  die  geeigneten  Maßregeln

1.  gegen  die  Einschleppung  der  Rinderpest  in  das  Bundesgebiet,

2.  beim  Ausbruch  in  entfernteren  Gegenden,

3.  beim  Auftreten  in  der  Nähe,

4.  beim  Ausbruch  im  Inlande,  und

5.  nach  dem  Erlöschen  der  Seuche
durch  besondere  öffentliche  Anordnungen  vermittelst  der  Amtsblätter  zu  treffen
haben.  »  ,
2.  Auf  Grund  der  revidirten  Instruction  zum  Gesetz  vom  7.  April  1869,
Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  ist  jetzt  unter  Aufhebung  aller
früheren  entgegenstehenden  Polizei-Verordnungen  Folgendes  verordnet:  «

I.  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  jeder  Art  aus  Rußland
  bleibt  unbedingt  untersagt.

II.  Abgesehen  von  diesem  Verbot  wird  in  Betreff  der  Ein=  u.  Durchfuhr
  von  Rindvieh,  Ziegen,  Schaafen  und  andern  Wiederkäuern  über  die
preußisch-österreichische  Grenze  Folgendes  bestimmt:

1.  die  Einfuhr  von  Vieh  der  großen  grauen  Rage  (Steppenvieh)  aus  Oesterreich-Ungarn

  bleibt  bis  auf  Weiteres  allgemein  verboten.

2.  die  Einfuhr  von  sonstigen  aus  Oesterreich-Ungarn  kommenden  Rindvieh,

Schaafen,  Ziegen  und  anderen  Wiederkäuern  ist  zulässig,  wenn

a.  das  betreffende  Vieh  an  einem  außerhalb  Galiziens,  der  Buckowine
und  der  Länder  der  ungarischen  Krone  befindlichen  Orte  mindestens
30  Tage  unmittelbar  vor  dem  Abgange  nach  Deutschland  verweilte.

b.  am  Abgangsorte  und  in  einem  Umkreise  von  35  Kilometer  um  denselben
  die  Rinderpest  nicht  herrscht  und  der  Transport  durch  seuchenfreie
  Gegenden  erfolgte,  endlich  auch  «

c.dasViehbeiseinemEingangeüberdieGrenzevoneinemamtlichen
Thierarzte  Kreisthierarzte)  untersucht  und  gesund  befunden  worden  ist.

Die  thatsächliche  Richtigkeit  der  sub  a  und  b  angeführten  Bedingungen
muß  durch  ein  amtliches  Zeugniß  der  Ortspolizei  nachgewiesen  sein.

Behufs  der  Ueberwachung  sind  Zutriebe  von  Wiederkäuern,  deren  Einbringung
  über  die  Grenze  beabsichtigt  wird,  beim  Landrathamte  der  Eingangsstelle
  vorher  rechtszeitig  anzumelden,  bis  dahin  aber  an  einem  der  Landesgrenze
nahe  gelegenen  Orte  unterzubringen.

Bevor  der  Thierarzt  die  Gesundheit  der  Thierstücke  bescheinigt  hat,  dürfen
dieselben  nicht  weiter  geführt  werden.  »

Sollte  sich  in  dem  Zutrieb  auch  nur  ein  mit  einer  ansteckenden  Krankheit
behaftetes  oder  verdächtiges  Viehstück  befinden,  so  muß  der  ganze  Zutrieb  von
der  Landesgrenze  abgewiesen  werden.

Einzelne  Viehstücke,  welche  aus  notorisch  seuchefreien  Grenzbezirken
der  Oesterreich-Ungarischen  Monarchie  stammen  und  nicht  für  den  weitern  Handel,
  sondern  lediglich  zur  sofortigen  Konsumtion,  oder  zur  Weide,  oder  zur  Ein-
        <pb n="93" />
        Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.  87.

stellung  in  einen  inländischen  Grenzbezirk  bestimmt  sind,  können  über  die  Grenze
gelassen  werden  wenn  s
a.  die  Richtigkeit  der  vorstehend  erwähnten  Angaben  durch  ein  ortspolizeiliches
Attest  glaubhaft  nachgewiesen  ist,  und
b.  der  Gesundheitszustand  dieser  Viehstücke  an  dem  Grenz-Zollamte  zu  keinem
Bedenken  Veranlassung  giebt.

Die  Einfuhr  aller  von  Wiederkäuern  (Nindvieh,  Schaafen,  Ziegen)  stammenden
  trockenen  und  gesalzenen  Häute,  getrockneten  Därme,  der  Wolle,
Haare  und  Borsten,  des  geschmolzenen  Talgs  in  Fässern  und  Wannen,
sowie  der  vollkommen  lufttrockenen,  von  thierischen  Weichtheilen  befreiten  Hörner
  und  Klauen  ist  freigelassen.  6

Diese  thierischen  Produkte  müssen  jedoch  beim  Ueberschreiten  der  Landesgrenze
  durch  die  Grenzzoll=  oder  Localpolizei-Beamten  nach  den  vorstehenden
Voraussetzungen  genau  geprüft  und  wenn  diese  nicht  zutreffen,  muß  sofort  die
Beschlagnahme  und  Vernichtung  erfolgen.

Butter,  Milch  und  Käse  dürfen  ohne  Einschränkung  eingeführt  werden,
wogegen  andere  thierische  Theile  im  frischen  Zustande  denselben  Beschränkungen
unterliegen,  wie  die  lebenden  Thiere.

Die  Einfuhr  von  Pferden,  Schwein  en  und  andern  nicht  wiederkäuenden
Thieren  unterliegt  keiner  Beschränkung.

Dasselbe  gilt  von  Stroh,  Heu,  Futter.

Was  von  der  Einfuhr  gesagt  ist  gilt  auch  von  der  Durchfuhr.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  nach  §  327/28  d.
Strafgesetzes  geahndet.

Bresl.  R  V.  v.  15.  Juli  1873,  A.  S.  199.  Liegn.  R.  V.  v.  7.  Oktober  1873,
A.  S.  264.  Oppeln.  R.  V.  v.  20.  August  1873,  A.  S.  189.

3.  Zur  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  regelt  das  in  der  Anlage
  Nr.  15  beigedruckte  Gesetz  vom  25.  Juni  1875,  G.  S.  S.  306,  das  Verfahren
  gegen  die  Verbreitung  leicht  übertragbarer  Seuchen  der  Hausthiere  zum
Schutz  des  inländischen  Viehbestandes.  -

Auf  das  Verfahren  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Rinderpest  findet
  dasselbe  keine  Anwendung.

4.  Zur  Abwehr  und  Tilgung  der  Lungenseuche  sind  von  der  Regierung  zu

Liegnitz  die  wichtigsten  veterinär-polizeilichen  Vorschriften  Amtsbl.  1874,  S.  16,

zusammengestellt.  ,
5.  Personen,  welche  sich,  ohne  geprüft  zu  sein,  mit  thierärztlicher  Behandlung
  von  Krankheiten  der  Hausthiere  beschäftigen,  welche  zu  den  ansteckenden
Seuchen  gehören,  sind  mit  Geldbuße  bis  zu  5  Thlr.  strafbar.

Liegn.  R.  V.  v.  27.  Novbr.  1851,  A.  S.  512.

6.  Die  Anwendung,  der  Verkauf  und  die  Anempfehlung  von  Vorbauungsund
  Heilmitteln  gegen  die  Rinderpest  ist  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  verboten.
Zu  den  Vorbauungsmitteln  sind  Desinfectionsmittel  nicht  zu  rechnen.

Opp.  R.  V.  v.  4.  Sept.  1871,  A.  S.  193.

7.  Die  Beförderung  des  Schlachtviehs  kann  nach  wie  vor  mitttelst
Tragens,  Treibens  oder  Fahrens  stattfinden.  Es  ist  dabei  jede  brutale  Behandlung
  der  Thiere,  besonders  das  Hetzen  von  Hunden  ohne  Maulkörbe  auf
dieselben,  heftiges  Zerren  an  Leitseilen,  Prügeln  mit  Knitteln,  Stoßen  mit
Fäusten  und  Füßen,  zu  unterlassen.  Beim  Ein=  und  Ausladen  sind  die  Thiere
zu  heben,  nicht  zu  werfen.  Bei  Transporten  mittelst  Fuhrwerks  dürfen  nur
solche  Thiere  geknebelt  werden,  welche  bei  freier  Bewegung  ihrer  notorischen
Bösartigkeit  wegen  die  öffentliche  Sicherheit  gefährden  könnten.  Schweine,  Kälber
u.  Schaafe  dürfen  nicht  geknebelt,  Schubkarren  zum  Transportnicht  verwendetwerden.

Aul.
15.
        <pb n="94" />
        88  Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.

Bullen  müssen  bei  allen  Trausporten  mit  einer  Blende  (Kappe)  vor  den
Augen  versehen  und  an  den  Füßen  in  üblicher  Weise  gefesselt  werden,  um  das
Durchgehen  zu  verhüten.  Für  jedes  Thier  müssen  mindestens  zwei  kräftige
Transporteure  gestellt  werden.

Die  zur  Beförderung  benutzten  Fuhrwerke  müssen  so  geräumig  sein,  daß
die  Thiere,  ohne  gepreßt  oder  gescheuert  zu  werden,  neben  einander  stehen  oder
liegen  können.  Für  geknebeltes  Vieh  ist  eine  starke  Unterlage  von  Stroh  oder
anderem  weichen  Material  zu  beschaffen.

An  Raum  ist  zu  rechnen:  1  Quadratmeter  auf  2  Kälber,  3  Schaafe;
2  Quadratmeter  auf  3  Schweine,  gewöhnlicher  Art.

Geflügel  jeder  Art  darf  nur  in  Käfigen  oder  andern  luftigen  Behältern
befördert  werden,  für  deren  ausreichende  Geräumigkeit  die  Bestimmung  für
die  zur  Beförderung  benutzten  Fuhrwerke  gilt.

Der  Transport  in  Säcken  ist  untersagt,  ebenso  das  Zusammenbinden  einzelner
  Thiere,  sowie  das  Tragen  der  Thiere  an  den  Füßen.

Insoweit  für  einzelne  Orte  des  Regierungsbezirks  besondere  mit  vorstehenden
  Vorschriften  nicht  im  Widerspruch  stehende  Verordnungen  über  Schlachtvieh-Transporte
  bestehen,  verbleibt  es  bei  denselben.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Anordnungen,  soweit  sie  nicht  auf
Grund  des  Strafgesetzbuchs  eine  höhere  Strafe  nach  sich  ziehen,  werden  mit
1  bis  30  Mark  Geldbuße  oder  Haft  bestraft.

Op#-  V.¾  23.  Novb.  1874,  A.  S.  343.  Bresl.  R.  V.  v.  15.  Octb.  1874,

Das  Treiben  des  Schlachtviehes  mit  Hunden  ohne  Maulkorb  ist  bei  Strafe
bis  zu  2  Thlr.  verboten.  Liegn.  R.  V.  v.  15.  Octbr.  1846,  A.  S.  313.  ·

8.  Jeder  Eigenthümer  eines  Hundes  oder  Derjenige,  der  ihn  unter  Auf—
sicht  hat,  zur  Fütterung,  Abrichtung  oder  zu  einer  andern  Absicht,  muß  den
Hund  bei  dem  Eintritt  des  ersten  Grades  der  Tollwuth  tödten;  unterläßt
  er  dies  und  der  Hund  entläuft  bei  dem  zweiten  Grade  der  Wuth,  so
soll  der  ausgemittelte  Eigenthümer  des  Hundes,  oder  der  ihn  unter  Aufsicht  gehabt,
  wenn  der  entlaufene  Hund  auch  keinen  Schaden  anrichtet,  blos  für  den
Unterlassungsfall  des  Tödtens,  in  20  Thlr.  Strafe  genommen  werden  und  soll
gegen  die  Unterlassung  des  Tödtens  keine  Entschuldigungsgründe  irgend  welcher

rt  gelten.

Ebenso  soll  diese  Strafe  eintreten,  wenn  Jemand  weiß,  daß  sein  Hund
von  einem  tollen  Hunde  gebissen  worden,  und  er  danach  die  Tödtung  unterläßt.
Ueberläßt  er  aber  einen  solchen  Hund  einem  Andern,  so  soll  die  Strafe  dreifach
  erhöht  werden.  ·  -

Das  Kuriren  von  tollen  Hunden  ist  wegen  der  damit  verknüpften  Gefahr
bei  ebenmäßiger  Strafe  verboten.

Sobald  ein  Mensch  von  einem  tollen  Fund,  oder  auch  nur  von  einem  verdächtigen
  gebissen  worden,  so  soll  der  nächste  Angehörige  oder  Bekannte,  oder
wer  davon  zuerst  unterrichtet  ist,  solches  dem  Kreis-Physikus,  oder  Chirurgus,
im  Fall  aber  ein  anderer  Arzt  näher  wohnt,  diesem  anzeigen.

Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  muß  an  dem  Schuldigen  nach  Beschaffenheit
  der  Größe  des  Schadens  und  der  Verschuldung  bestraft  werden.

Edict  v.  28.  Mai  1797,  Korns  Ed.-S.  Bd.  5,  S.  528.

In  dieser  Verordnung  sind  zugleich  die  Merkmale  und  Kennzeichen  der
Tollwuth  angegeben  und  in  drei  verschiedene  Grade  eingetheilt  und  zwar  in  der

Anl.  Art,  wie  solche  die  beigedruckte  Anlage  Nr.  16  ergiebt.

16.

Zur  Vorbeugung  von  Unglücksfällen  durch  tolle  Hunde  sind  ferner  in  dem
Regulative  vom  28,  Oktober  1835  folgende  Vorschriften  gegeben:
        <pb n="95" />
        Sanitäts-  und  Veterinär-Polizei.  89

Ist  bei  einem  Hunde  die  Wuth  auch  nur  im  geringsten  Grade  eingetreten,
so  muß  derselbe,  wenn  er  auch  keinen  Menschen  gebissen  hat,  sogleich  und  ohne
Weiteres  vom  Eigenthümer  oder  demjenigen,  der  ihn  unter  Aufficht  hat,  bei
20  Thlr.  Strafe  getödtet  werden.  8  93.

Zugleich  muß  der  Polizeibehörde  bei  Vermeidung  von  5  Thlr.  Strafe  ungesäumt
  vom  Ausbruche  der  Wuth  und  dem,  was  wegen  des  Hundes  geschehen
ist,  Anzeige  gemacht  werden.  8  94.  .

Hunde,  von  denen  man  weiß  oder  nur  gegründete  Vermuthung  hat,  daß
sie  von  einem  tollen  Hunde  gebissen  worden,  müssen  sofort  getödtet  und  mit  der
größten  Vorsicht  verscharrt  werden.  Eigenthümer  solcher  Hunde,  welche  solche
an  Andere  überlassen,  verfallen  in  20  Thlr.  Strafe.  8  99.

Hat  aber  ein  toller  oder  auch  nur  verdächtig  erscheinender  Hund  bereits
Menschen  gebissen,  so  hat  der  nächste  Angehörige  oder  Bekannte,  oder  wer  davon
zuerst  unterrichtet  ist,  bei  Vermeidung  von  10  Thlr.  Strafe  den  nächsten  Arzt
davon  zu  benachrichtigen;  der  Hund  selbst  aber  muß,  wenn  es  möglich  ist,  ihn
ohne  Gefahr  einzufangen,  zur  Untersuchung  und  Beruhigung  der  Gebissenen
unter  Aufsicht  von  Medicinalpersonen  in  einem  sichern  Behältniß  eingesperrt
werden,  bis  er  gesund  wird  oder  stirbt.  §  95.  «  ,

Sobald  ein  toller  Hund  getödtet  worden  oder  stirbt,  muß  das  Kadaver,
unter  Vermeidung  aller  Berührung  mit  den  bloßen  Händen,  mit  Haut  und  Haaren
an  einem  abgelegenen  Orte  in  eine  mindestens  6  Fuß  tiefe  Grube  geworfen,
und  eine  Hand  hoch  mit  Kalk  überschüttet  und  sodann  mit  Erde  und  Steinen

bedeckt  werden.  §  97.  "«

Die  Werkzeuge,  mit  denen  das  Kadaver  berührt  worden,  sowie  alles
Andere,  was  mit  dem  Hunde  in  Berührung  gekommen  oder  mit  Geifer,  Blut  2c.
von  demselben  besudelt  ist,  seine  Lagerstätte,  Freß=  und  Saufnäpfe,  Ketten)
Stricke,  Holz,  an  welchem  er  genagt,  die  Instrumente,  mit  denen  er  getödtet
worden,  müssen  nach  Vorschrift  der  Desinfektions-Instruction  behandelt  werden.

Dasselbe  muß  geschehen  mit  dem  Stalle  und  darf  darin  vor  12  Wochen
nach  der  vorschriftsmäßig  erfolgten  Reinigung  kein  anderer  Hund  gebracht  weren.

  8  98.

Uebertretungen  oder  Unterlassungen  dieser  Vorschriften  sind  mit  5  bis  10
Thlr  strafbar.

Sind  Pferde,  Rindvieh,  Schaafe,  Ziegen  oder  Schweine  von  einem  tollen  Hunde
oder  einem  andern  wuthkranken  Thiere  gebissen  worden,  so  muß  sofort  bei  5  Thlr.
Strafe  eine  thierärztliche  Behandlung  nachgesucht  und  eingeleitet  werden.  8  102.

Dergleichen  gebissenes  Rindvieh  darf  während  vier  Monaten,  und  anderes
Schlachtvieh  während  3  Monaten  nach  dem  Bisse,  weder  verkauft  noch  geschlachtet,
auch  die  Milch  während  dieser  Zeit  weder  für  Menschen  noch  Thiere  benutzt
werden;  bei  Strafe  von  10  bis  20  Thlr.  8  103.

Istdie  Wuthkrankheit  beidiesen  Thieren  wirklich  ausgebrochen,  so  müssen  dieselben
sofort  bei  der  bezeichneten  Strafe  getödtet,  der  Polizeibehörde  davon  Anzeige  gemacht
  und  die  Kadaver  vergraben  werden.  8  104.  #„  ·

Beim  Fortschaffen  der  krepirten  oder  getödteten  tollen  Thiere  muß  die  Zeit
vermieden  werden,  wo  großer  Straßenverkehr  stattfindet,  oder  wo  das  Vieh  einund
  ausgetrieben  wird,  dabei  auch  verhütet  werden,  daß  kein  Geifer,  Blut  und
dergl.  von  den  Kadavern  auf  die  Straße  falle.  Hunde  und  Katzen  müssen  von
dem  Stalle  abgehalten  werden,  in  welchem  ein  tolles  Thier  oder  dessen  Kadaver
  sich  befindet.

Die  Kadaver  dürfen  weder  abgezogen  noch  geöffnet  werden,  sondern  müssen
in  eine  mindestens  6  Fuß  tiefe  Grube  geworfen,  eine  Hand  hoch  mit  Kalk  überschüttet
  und  mit  Erde  und  Steinen  bedeckt  werden.  8  105.
        <pb n="96" />
        90  Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.

Das  Reinigen  der  Ställe  und  das  Reinigen  oder  Verbrennen  der  mit  den
tollen  Thieren  in  Berührung  gekommenen  Geräthschaften,  des  Lagerstrohs  2c.
hat  nach  Vorschrift  der  Desinfektions-Instruktion  zu  geschehen.

Vom  Tage  der  geschehenen  Reinigung  an  darf  erst  nach  14  Tagen  anderes
Vieh  wieder  in  den  Stall  gebracht  werden.  «  "

Ueber  diese  Vorsichtsmaßregeln  hat  die  Polizeibehörde  in  jedem  einzelnen
Falle  die  Betheiligten  zu  unterrichten  und  die  genaue  Befolgung  zu  sichern.  8  1056.

9.  Kein  Hund  darf  aufsichtslos  umherlaufen.  Jeder  Hund  muß  entweder
in  eingeschlossenen  Räumen  eingesperrt  oder  angekettet  sein;  oder  sich  unter  der
Aufsicht  eines  Führers  befinden,  der  ihn  durch  Zuruf  erreichen  kann.  Jagdhunde,
  so  lange  sie  auf  der  wirklichen  Verfolgung  des  Wildes  begriffen,  sind
von  letzterer  Anordnung  ausgeschlossen.

Gemeine  Dorfhunde,  welche  nicht  eingeschlossen  oder  an  die  Kette  gelegt
sind,  mit  Ausnahme  der  Hirtenhunde  während  ihrer  Verwendung  bei  den  Heerden,
  müssen  mit  einem  ihrer  Größe  oder  Stärke  angemessenen  Knüppel  versehen
werden,  welcher  so  angebracht  sein  muß,  daß  er  das  schnelle  Laufen  des  Hundes
erschwert.  Alle  übrigen  Hunde,  welche  nicht  in  Häusern  oder  Höfen  eingeschlossen
  oder  an  die  Kette  gelegt  sind,  müssen  mit  einem  Halsbande  versehen  sein.

Uebertretungen  dieser  Vorschriften  werden  gegen  den  Besitzer  des  Hundes
mit  10  Sgr.  bis  3  Thlr.  Geldbuße  oder  Haft  bestraft.  -

Auf  polizeiliche  Anordnung  können  Hunde,  welche  aufsichtslos  umherlaufen,
getödtet  werden.

Hinsichtlich  der  Befugniß  des  Jagdberechtigten  zum  Tödten  der  auf  ihrem
Jagdreviere  aufsichtslos  umherlaufenden  Hunde  und  der  Verpflichtung  zur  Erlegung
  des  Schußgeldes,  welches  auf  1  Thlr.  festgesetzt  wird,  verbleibt  es  bei
den  gesetzlichen  Vorschriften  8  64  seq.  Tit.  16,  Th.  II  des  Allg.  Land-Rechts,
ebenso  sollen  Verordnungen,  welche  das  Anlegen  von  Maulkörben  vorschreiben,
hierdurch  nicht  berührt  werden.

Auch  soll  durch  vorstehende  Verordnung  die  Befugniß  der  Behörden,  für
Fälle  besonderer  Gefahr  besondere  Maßregeln  anzuordnen,  nicht  beschränkt  werden.
  Opp.  R.  V.  v.  20.  April  1874,  A.  S.  146.

10.  Hunde  dürfen  nie  frei  herumlaufen,  sondern  müssen  entweder  angelegt,
oder  wenigstens  mit  einem  hinlänglich  langen  und  schweren  Knüppel  versehen
sein.  Selbst  Schäfer-,  Fleischer=  und  Hirtenhunde  müssen  zu  Hause  an  die
Kette  gelegt  und  Jagdhunde  aller  Art  eingesperrt  werden  Jeder  Hund  muß
mit  einem  Halsbande  versehen  und  darauf  Kreis,  Dorf  und  Wohnstelle  des
Eigenthümers  verzeichnet  stehen.  «

Hunde  ohnẽ  Halsband  sollen  sofort  todtgeschlagen  oder  wenn  der  Eigenthü—
mer  ermittelt  wird,  dieser  zur  Anschaffung  eines  Halsbandes  angehalten  und  in
1  Thlr.  Strafe  genommen  werden.  Laufen  dergleichen  auf  dem  Felde  herum,
so  gilt  dasselbe  und  kann  der  Eigenthümer  die  Auslösung  mit  15  Sgr.  bewir—
ken,  muß  aber  außerdem  nach  Verhältniß  seines  Vermögens  und  dem  Ermessen
der  Polizeibehörde  1  Thlr.,  20  Sgr.,  15  oder  10  Sgr.  Strafe  erlegen.

Wenn  ein  Hund  entläuft,  so  muß  dies  der  Eigenthümer  der  Ortspolizei-Behörde
  anzeigen,  damit  der  Hund  eingefangen  werden  kann,  widrigenfalls  der
Eigenthümer  für  allen  entstehenden  Schaden  verantwortlich  bleibt.

Bresl.  R.  V.  v.  ö.  Juli  1821,  A.  S.  264.

11.  Jeder  ohne  das  vorschriftsmäßige  Eigenthumszeichen,  welches  in  Städten
in  einem  Halsbande  mit  der  Hausnummer  seines  Herrn,  auf  dem  Lande  in  einem
am  Halse  befestigten  Knüppel  besteht,  angetroffene  Hund,  soll  als  herrenlos  sogleich
  getödtet  werden  und  verfällt  der  Eigenthümer  in  2  Thlr.  Strafe.

Liegn.  R.  V.  v.  17.  August  1854,  A.  S.  351.
        <pb n="97" />
        Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.  91

12.  Bei  Wahrnehmung  toller  Hunde  sollen  die  Gemeinden,  in  deren  Bezirk
  sie  bemerkt  werden,  denselben  zu  Fuß  oder  zu  Pferde  nachsetzen  und  benachbarte
  Ortschaften  davon  in  Kenntniß  setzen.

Ed.  v.  15.  März  1805,  K.  Ed.  S.  S.  350,  Bd.  9.

13.  Alle  auf  dem  Felde  allein  herumlaufende  Hunde  können  von  Jedermann
  sofort  todtgeschossen  werden,  und  soll  der  Eigenthümer  des  Hundes
  Demjenigen,  der  den  Hund  todtgeschossen,  1  Thlr.  Strafe  zahlen.

Hierunter  sind  jedoch  solche  Hunde  nicht  zu  rechnen,  welche  die  Jäger  oder
andere  Personen,  welche  die  Jagd  ausüben,  auf  der  Jagd  bei  sich  führen.

In  den  Dörfern  sollen  die  Hunde  nicht  frei  herumlaufen,  sondern  entweder
  an  Ketten  gehalten  oder  mit  einem  angehängten  Knüppel  versehen  werden,
  welcher  drittehalb  Fuß  lang  und  6  Zoll  in  der  Runde  haben  soll,  bei
1  Thlr.  Strafe  für  den  Denuncianten.

Cir.  V.  v.  19.  Nov.  1754  und  1779  wiederholt.  K.  Ed.  S.  Bd.  16,  S.  199.

14.  Jeder  zum  Ziehen  angespannte  Hund  in  Städten  oder  Dörfern,  auf
öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen,  muß  mit  einem  Maulkorbe  versehen  sein,
bei  Vermeidung  einer  vom  Besitzer  zu  tragenden  Geldbuße  von  10  Sgr.  bis
3  Thlr.  Bresl.  R.  V.  v.  4.  Octbr.  1852,  A.  S.  352.

15.  Das  Ausgraben  der  zum  Handel  bestimmten  Thierknochen  unterliegt
  folgenden  polizeilichen  Bestimmungen:  ·

Es  darf  Niemand  Knochen  ausgraben,  der  dazu  nicht  von  der  Polizeibehörde
  des  Orts,  wo  die  Ausgrabung  stattfinden  soll,  einen  schriftlichen  Erlaubnißschein
  erhalten,  welcher  nur  ertheilt  werden  darf,  wenn  auf  den  beabsichtigten
  Grabstellen  nicht  früher  Menschenknochen  begraben  oder  Thierleichname  verscharrt
  sind,  die  an  ansteckenden  Krankheit  krepirt  sind.

Ausgegrabene  Thierknochen  dürfen  von  Sammlern  nicht  verkauft  werden,
die  sih  nicht  durch  jenen  Erlaubnißschein  legitimiren  können;  Niemand  darf  bei
Verlust  des  Erlaubnißscheins  auf  fremden  Grund  und  Boden  ohne  Einwilligung
des  Eigenthümers  nach  Thierknochen  graben;  solche  feilgebotene  Knochen  dürfen
nicht  gekauft  werden,  wenn  sie  nicht  von  allem  Fleisch  und  den  Sehnen  befreit,
auch  trocken  und  ohne  Verwesungsgeruch  sind.  Contraventionen  sind  mit  1  bis
5  Thlr.  strafbar.  Bresl.  R.  V.  v.  4.  Septbr.  1836,  A.  S.  186.

Dasselbe  hat  die  Regierung  zu  Liegnitz  unterm  28.  October  1829,  Amtsblatt
  S.  334,  unter  Androhung  von  Strafe  bis  zu  20  Thlr.  bestimmt  und
sollen  dergl.  Aufbewahrungs-Orte  von  Knochen  wenigstens  alle  3  Monate
  revidirt  werden.

Dasselbe  verordnet  die  Regierung  zu  Oppeln  bei  1  bis  10  Thlr.  Strafe
und  soll  zu  solchen  Aufbewahrungs-Orten  die  polizeiliche  Genehmigung
eingeholt  werden.  Opp.  R.  V.  v.  11.  Nopbr.  1836,  A.  S.  290.

16.  Den  Abdeckern  ist  es  jetzt  erlaubt,  nicht  nur  die  Haut  der  ihnen  überwiesenen,
  an  der  Lungenseuche  gefallenen  Thiere,  sondern  auch  Alles,  was  sich
von  diesen  Thieren  verwerthen  läßt,  in  ihrem  Nutzen  zu  verwenden,  mit  Ausnahme
  des  Verkaufs  von  Luder  zum  Futtern  der  Hunde.

Zum  Transport  der  Kadaver  solcher  Thiere  sind  folgende  Bestimmungen
zu  beachten:  .

1.  Zum  Abholen  der  Kadaver  muß  sich  der  Abdecker  seines  eignen,
mit  einem  Pferde  bespannten  Wagens  (oder  Schleppe)  bedienen.

2.  Der  Transport  muß  zu  einer  Zeit  vorgenommen  werden,  wo  das  Vieh
ausgetrieben  ist  und  darf  der  Abdecker  resp.  die  begleitenden  Knechte  bei  dieser
Gelegenheit  mit  Niemandem  aus  dem  Orte  oder  mit  Viehwärtern  verkehren.

3.  Der  Kadaver  muß  auf  möglichst  entlegenen,  vom  Vieh  in  der  Regel
nicht  betretenen  Wegen  fortgeschafft  werden.  «-
        <pb n="98" />
        92  Sanitäts-  und  Veterinär-Polizei.

4.  Der  Transport  muß  ohne  Aufenthalt  vor  sich  gehen  und  sollte  dem
Conduct  Vieh  auf  der  Straße  begegnen,  so  ist  dasselbe  von  dem  Wagen
mit  dem  Kadaver  entfernt  zu  halten.

5.  Die  bei  dem  Transport  aus  dem  Kadaver  abfließenden  Abgänge  sind
an  Ort  und  Stelle  sofort  2  Fuß  tief  zu  vergraben.

6.  Die  Abdecker  des  Bezirks  sind  verbunden,  während  der  Dauer  der  Lungenseuche
  gleich  nach  der  Ansagung  ihre  Knechte  zur  Abholung  des
gefallenen  Viehes  abzuschicken  und  müssen  sich  so  viele  Knechte  halten,  als
die  Erfüllung  dieser  Vorschrift  erfordert.

Bresl.  R.  V.  v.  7.  Septbr.  1865,  A.  S.  336.
17.  Zur  Verhütung  der  Verbreitung  des  Ansteckungsstoffs  sind  folgende
Schutzmaßregeln  vorgeschrieben:  ·  «  «
1.  Der  Transport  der  gedachten  Kadaver  zu  dem  Beerdigungsplatz  darf  nur
unter  den  Bedingungen  erfolgen:
a.  daß  dieselben  zuvor  mit  Chlorkalk-Auflösung  (wobei  zu  einem  Eimer
Wasser  ¼  Pfund  Chlorkalk  zu  verwenden)  übergossen  und  angefeuchtet,

b.  daß  die  auf  dem  Transport  dem  Kadaver  entfallenen  Gegenstände  mit
der  bhedachten  Chlorkalk-Auflösung  übergossen  und  sodann  vergraben
werden,

c.  daß  der  Transport  vermittelst  des  Abdecker-Karrens  in  den  frühen

Morgen=  oder  späten  Abendstunden  auf  dem  am  wenigsten  gebrauchten
  Wege  und  unter  Vermeidung  von  Viehtrieben  geschieht.

2.  Die  Häute,  desgl.  alle  übrigen  auszunutzenden  Theile  müssen  ohne  Verzug
  an  dem  Orte,  woselbst  das  Abledern  geschieht,  eine  Stunde  hindurch
in  erwähnter  Chlorkalk-Auflösung  versenkt  und  mit  einem  hölzernen  Stabe
in  der  Auflösung  öfters  umgerührt  werden.

3.  Gegenstände,  welche  mit  dem  Kadaver  in  Berührung  gestanden,  an  denen
also  Ansteckungsstoff  haften  kann,  sind  sofort  mittelst  der  erwähnten
Chlorkalk-Auflösung  zu  reinigen.  #

4.  Der  Verkauf  oder  das  Verabfolgen  irgend  welcher  Theile  des  Kadavers
zum  Futtern  der  Hunde  ist  untersagt.

Liegn.  R.  V.  v.  19.  August  1865,  A.  S.  328.

18.  Die  Berechtigung,  Koncessionen  zur  Errichtung  von  Abdeckerei-Anlagen
  oder  zum  Betriebe  des  Abdeckerei-Gewerbes  zu  ertheilen,  die  Berechtigung,
  von  den  Einwohnern  eines  gewissen  Bezirks  die  Ueberlassung  des
gefallenen  oder  abständig  gewordenen  Biehes  zu  fordern,  sowie  das  Recht,
Anderen  den  Betrieb  des  Abdeckerei-Gewerbes  zu  untersagen  oder  darin  zu  beschränken,
  ist  aufgehoben.  Ges.  v.  31.  Mai  1858,  G.  S.  S.  3140.

19.  Die  Abdeckerei-Besitzer  haben  bei  Ausführung  veterinär-polizeilicher  Anordnungen
  mitzuwirken  und  müssen  demgemäß  auch  die  ihnen  zum  Heilen  übergebenen
  Hunde  wohl  aufbewahren,  als  auch  für  Beobachtung  der  Tollwuth  verdächtigen
  Hunde  sorgen.  M.  R.  v.  22.  Novbr.  1854,  M.  Bl.  S.  29.

20.  Für  Abdecker  können  innerhalb  der  denselben  angewiesenen  Bezirken
von  der  Ortspolizei-Obrigkeit,  oder,  wenn  der  angewiesene  Bezirk  mehr  als  eine
Ortschaft  umfaßt,  von  dem  Landrathe  Taxen  aufgestellt  werden.

§  9d.  Pr.  Gew.  Ordn.

21.  Kommunen  sind  nicht  verpflichtet,  den  Abdeckern  die  erforderlichen  Luderstellen
  zu  gewähren,  vielmehr  müssen  Letztere  selbst  dafür  sorgen.  Die
Ortspolizeibehörden  haben  aber  die  Angemessenheit  des  Orts  zu  prüfen.

M.  R.  v.  19.  Juli  1836,  Annal.  S.  745,  Bd.  20.

22.  Abdeckergruben  dürfen  in  der  Nähe  der  Straßen  nicht  geduldet

werden  und  sind  an  Orten  anzulegen,  wo  sie  nicht  so  bald  gesehen  werden,  bei
        <pb n="99" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  93

10  Thlr.  Strafe.  Abdecker,  welche  an  solchen  verbotenen  Stellen  die  Luder  ab—
schlachten  oder  liegen  lassen,  sollen  für  jedes  Stück,  groß  oder  klein,  in  5  Thlr.
Strafe  genommen  werden.  8  21  d.  Wege-Rglm.  v.  11.  Jan.  1767.

Achter  Abschnitt.
Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

A.  Zur  Verhütung  oder  Verringerung  von  Feuersgefahren
ist  zuvörderst  für  das  Land  das  besondere  Reglement  vom  19.  Mai  1765,
Korn's  Edict.-Samml.  Bd.  8,  S.  614,  ergangen  und  enthält  folgende  Vorschriften:

1.  Jeder  Hauswirth  ist  verpflichtet,  bei  Feuer  und  Licht  nicht  nur
selbst  alle  Behutsamkeit  anzuwenden,  sondern  auch  darauf  Acht  zu  geben,  daß
solches  von  seiner  Familie  und  Gesinde  geschieht,  besonders  entweder  selbst  oder
durch  das  Gesinde  des  Abends  vor  dem  Schlafengehen  die  Ofenlöcher,  worinnen
  des  Tages  Feuer  gewesen,  zu.  zumachen,  und  auf  den  Herden,  oder
wo  sonst  Feuer  gehalten  worden,  Kohlen  und  Asche  zusammen  zu  kehren,
sowie  das  Gesinde  zur  Winterszeit  sich  nicht  unterstehen  darf,  warme  Ziegeln
oder  Steine  in  ihre  Betten  zu  nehmen.

Der  Gebrauch  von  hölzernen  Laternen  ist  untersagt  und  dürfen
nur  blecherne,  welche  mit  Glas  ausgesetzt  oder  ganz  von  durchlöchertem
Blech  verfertigt  sind,  gebraucht  werden,  bei  1  Thlr.  Strafe.

Kein  Hauswirth  oder  Gesinde  darf  mit  einem  bloßen  Lichte,  oder  mit
einem  angezündeten  Holzspahn  oder  Schleuße  im  Hause,  auf  den  Boden
  und  den  Kammern,  oder  in  den  Ställen  herumlaufen,  bei  4  Thlr.  Strafe
gegen  den  Wirth  und  gegen  unvermögende  Dienstboten  bei  Gefängnißstrafe  bis
zu  4  Wochen.

Die  Nacht  über  darf  kein  Flachs  in  den  Backöfen  gedörrt  werden
bei  25  Thlr.  Strafe  gegen  Dominien  oder  deren  Leute,  bei  4  wöchentlichem
Arrest  gegen  Bauern,  Gärtner  und  andere  Einwohner;  und  soll  dagegen  keine
Entschuldigung  der  Unwissenheit  oder  des  Ungehorsams  des  Weibes  und  Gesindes
  angenommen  werden.

Backöfen  sollen  in  Häusern,  wo  sie  Schaden  verursachen  können,  nicht
geduldet  werden.

Kiehn  oder  Holz  darf  weder  unter  noch  oben  auf  dem  Kachelofen
getrocknet,  noch  das  Ofenrohr  an  die  Wand  gesetzt,  viel  weniger  Flachs
darauf  gedörrt  werden  bei  2  Thlr.  Strafe.

Niemand  darf  sich  unterstehen,  außer  den  Wohnstuben  mit  einer  glimmenden
  Tabackspfeife,  wenn  sie  auch  mit  einem  Deckel  versehen  ist,  in  den
Käusern  auf  den  Kammern,  Boden,  Ställen,  auf  den  Höfen  und  im
Dorfe  herumzulaufen,  bei  harter  Strafe.

Das  gefährliche  Schießen  bei  Hochzeiten  und  anderen  Gelagen  in
Dörfern,  besonders  um  die  Strohdächer  soll  auf  das  Energischste  bestraft  werden.

Jeder  Hauswirth  soll  darauf  sehen,  daß  die  Schornsteine  fleißig  gekehrt
  und  der  Ruß  täglich  mit  einem  stumpfen  Besen  abgefegt  werde.

Auf  den  Böden  in  der  Nähe  der  Schornsteine  darf  nichts  Brennbares
  niedergelegt  oder  gar  die  Asche  aufgeschüttet  werden.  Letztere  ist  vielmehr
im  Hofe  an  einem  ganz  sicheren  Orte  niederzulegen

Die  Schornsteine  und  Feuerschlünde  müssen  in  den  Herbst=  und  Wintermonaten
  viermal  und  in  den  andern  Monaten  dreimal  gefegt  werden.

In  jedem  Dorfe  muß  vom  Scholzen  ein  Buch  gehalten  werden,  worin  der
Schornsteinfeger  vermerkt,  welchen  Tag  er  gekehrt  und  welche  Schornsteine,  auch
was  er  etwa  an  letzteren  schadhaft  befunden.  ·
        <pb n="100" />
        94  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

Mangelhaftes  und  Gefährliches  hierin  ist  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,
welche  für  die  sofortige  Remedur  zu  sorgen  hat.

Jeder  Hauswirth  muß  wenigstens  einen  ledernen  Eimer,  einen
kleinen  Eishaken  und  eine  große  Feuerleiter  in  Vorrath  halten.

Jede  Dorfschaft  muß  4  große  Feuerhaken,  3  bis  4  große  Feuerleitern
  und  3  bis  5  öffentliche  Wassertonnen  und  Schleifen  bereit  halten;
besonders  soll  in  jedem  Dorfe,  außer  den  Geräthschaften  der  einzelnen  Hausbebesitzer
  auf  6  Häuser  eine  tüchtige  lange  Feuerleiter,  welche  über  das  höchste
Gebäude  im  Dorfe  reicht,  nebst  einem  starken  und  langen  Feuerhaken,  dann
aber  auf  eine  große  Spritze  4  große  Wasserkuffen  auf  Schleifen,  gerechnet,
  angeschafft  werden.

Diie  Wasserkuffen  müssen  bei  gutem  Wetter  voll  Wasser,  bei  Frost
aber  leer  stehen  und  umgestürzt  werden;  die  Aufstellung  muß  mitten  im  Dorfe
oder  bei  der  Kirche  geschehen.  ,  «

Die  Viehtränken,  Teiche  und  Wasserbehälter  sind  stets  bei  hin—
reichendem  Wasser  zu  halten,  auch  die  Brunnen  gehörig  geräumt  zu  halten.

Die  Feuerstellen  sollen  von  dem  Ortsvorstande  und  der  Polizei-Obrigkeit
in  den  Wintermonaten  alle  6  Wochen  und  in  den  Sommermonaten  alle  Quartale
  revidirt  werden,  dabei  auch  die  Feuer-Rüstungen  und  Wasserbehälter,
sowie  die  Feuermauern  der  Revision  unterzogen  und  vorfindlichen  Mängeln  hierin
abgeholfen  werden.

Wenn  die  Ortsvorsteher  in  diesen  Revisionen  säumig  sind,  so  sollen  sie  jedesmal
  in  4  Thlr.  Strafe  genommen  werden.

Die  Landräthe  haben  die  besondere  Verpflichtung,  für  die  Anschaffung
der  erforderlichen  Spritzen  zu  sorgen.

Die  Spritzen  müssen  von  dem  Gemeinde-Vorstande  öfters,  besonders  aber
nach  ihrem  Gebrauch  bei  Feuern,  revidirt  und  das  schadhaft  gewordene  daran
ausgebessert  werden.

Bei  entstehendem  Feuer  in  der  Nacht  müssen  die  Nachtwächter  sofort
mit  dem  jeden  Abend  vor  der  Wacht  vom  Ortsvorstande  abzuholenden  Horn
Lärm  machen,  den  Gemeinde-Vorsteher  und  wenn  eine  Thurmglocke  im  Dorfe
ist,  den  Küster  wecken,  damit  Ersterer  die  Gemeinde  zusammenrufen  und  der
Letztere  Sturm  läutet.

Diesen  Feuerlärm  muß  auch  jeder  Einwohner  herbeiführen,  wenn  er  Feuersgefahr
  wahrnimmt.  ,  ,

Sobald  ein  ungewöhnlicher  Rauch  oder  Feuer  in  der  Nachbarschaft  wahrgenommen
  wird,  müssen  die  Gemeinden  sofort  an  Ort  und  Stelle  zu  Müle  eilen.

Zur  besseren  Ordnung  für  Letztere  ist  in  jedem  Dorfe  im  Voraus  ein
Spritzenmeister  anzustellen,  zwei  mit  Gespann  versehene  Einwohner  müssen  bei
der  Spritze  die  Spanndienste  verrichten  und  einen  Leiterwagen  stellen,  worauf
die  andern  Einwohner  als  Bedienung  zur  Spritze  und  Rettungsmannschaften
zum  Feuer  geschafft  werden.  Spritzenmeister,  welche  sich  bei  Feuern  nicht  bei
der  Spritze  einstellen,  sind  mit  14  Tagen  Gefängniß  zu  bestrafen.  -

In  jedem  Dorfe  müssen  im  Voraus  geeignete  Einwohner  bestellt  werden,
welche  beim  Feuer  die  Spritze  bedienen,  für  das  Ausräumen  der  Geräthschaften
und  deren  sichere  Aufbewahrung  auf  einem  geeigneten  Platze  sorgen,  feuerfangende
  Materialien  wegschaffen,  die  dem  Anbrennen  nahe  stehenden  Gebäude  und
Dächer  einreißen.  .

Jeder  der  ein  Wasserfaß  in  seinem  Hofe  hat,  muß  damit  zur  Brand—
stelle  eilen.

Bei  einem  jeden  Wasserfasse  sind  zwei  Personen  mit  Eimern  zum  Schöpfen,
andere  zum  Fortschaffen  der  Feuerleitern  und  Haken  anzuweisen.
        <pb n="101" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  95

Der  Gemeindevorstand  des  Orts,  wo  das  Feuer  ist,  führt  beim  Retten
und  Löschen  die  Aufsicht.  Entsteht  aber  Feuer  in  einem  anderen
Dorfe,  so  muß  der  Gemeindevorstand  mit  der  zum  Retten  und  Löschen  be—
stimmten  Mannschaft  sogleich  dahin  abgehen  und  sich  bei  seiner  Ankunft  bei  dem
Gemeindevorsteher  am  Orte  des  Feuers  melden  und  demselben  und  seinen  An—
ordnungen  Folge  leisten.  «

Bei  auswärtigen  Feuern  dürfen  nicht  alle  Ortseinwohner  zu  Hülfe  eilen,
damit,  wenn  inzwischen  im  eigenen  Dorfe  ein  Unglück  entsteht,  die  nöthige  eigene
Hülfe  nicht  fehlt.  -

Wenn  ein  Feuer  in  der  Nachbarschaft  nicht  über  eine  Meile  entfernt  ist
müssen  alle  Ortschaften  der  Umgegend  mit  der  Spritze  und  den  nöthigen  Löschgeräthschaften
  zu  Hülfe  eilen  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  10  Thlr.  gegen
den  Gemeinde-Vorstand.

Wenn  das  Feuer  gelöscht  ist,  darf  Niemand  von  der  Brandstelle
abgehen,  bis  er  dazu  von  dem  die  Aufsicht  beim  Feuer  führenden  Ortsvorsteher
die  Erlaubniß  erhalten;  und  es  müssen  die  Feuergeräthschaften  jeder  Gemeinde
zusammengesucht  und  zurückgegeben  werden.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  Feuereimer
  und  Wasserkuffen  gehörig  gezeichnet  werden.

Wenn  das  Feuer  soweit  gedämpft  ist,  daß  es  nicht  weiter  um  sich  greifen
kann,  so  muß  dennoch  eine  Zeit  lang  Wache  über  das  mögliche  Wiederauf—
stehen  des  Feuers  gehalten  werden,  wozu  die  Mannschaften  zunächst  aus
dem  Orte  des  Feuers  entnommen  werden  sollen.

Wenn  der  zum  Anspannen  an  die  Spritze  Verpflichtete  beim  Feuerlärm
  nicht  zu  Hause  ist,  so  muß  der  nächst  an  der  Spritze  Wohnende  einspannen
  und  ist  dem  Ersten  der  solches  thut,  eine  Gratifikation  von  15  Sgr.  von
der  Gemeinde  zu  gewähren.

Wer  die  erste  Spritze  zum  Brandplatze  bringt  soll  1  Thlr.  und  wer
das  erste  Wasserschaff  zur  Stelle  schafft  20  Sgr.  von  der  Gemeinde  erhalten.

Wer  mit  seinem  ledernen  Feuereimer  statt  zum  Feuer  zu  eilen,  zu
Hause  bleibt  soll  in  20  Sgr.  Strafe  genommen  werden.

Wenn  eine  Ortschaft  nicht  mit  der  Spritze  und  den  Feuer-Löschgeräthschaften
  zum  Feuer  kommt  und  dies  nicht  über  eine  Meile  entfernt  ist,
soll  der  Gemeinde-Vorstand  der  ausgebliebenen  Ortschaft  10  Thlr.  zahlen.

Zur  größeren  Uebung  in  dieser  Feuerlösch-Ordnung  sollen  die  Gemeinden
alljährlich  um  Ostern  und  Michalies  zusammenkommen  und  die  Spritzen  probiren.
  Wer  an  diesen  Tagen  wegbleibt,  muß  20  Sgr.  Strafe  erlegen.

DOyp.  R.  A.  Bl.  1866  Stück  1  Extra-Beilage.

Hierzu  hat  die  Regierung  zu  Breslau  unterm  12.  Juli  1822  A.  S.  277
folgende  Verordnung  erlassen:

Die  Holzasche  darf  nur  in  irdenen  Gefäßen  und  an  feuersichern  Orten
aufbewahrt  werden.  «

Die  Torf-  und  Steinkohlen-Asche  muß  mit  Wasser  ausgegossen  und
alsdann  umgerührt  werden.  Diese  ist,  sowie  sie  erkaltet  ist,  in  Gräben  zu  schütten,
welche  12  Fuß  von  den  Gebäuden  entfernt,  auch  mit  durch  Erde  bedeckten  Steinen
  umgeben  sein  müssen.  In  diesen  Gruben  darf  die  Asche  nicht  über  die
Oberfläche  der  Erde  angehäuft,  sondern  die  volle  Grube  muß  dann  ausgeleert
werden.  Wer  die  Asche,  bevor  sie  so  ausgelöscht  worden,  auf  den  Hof  oder  Mist
wirft,  soll  für  jeden  Uebertretungsfall  in  2  Thlr.  Strafe  zur  Armenkasse  genommen
  werden.  ·

2.  Aus  der  Feuerlösch-Ordnung  für  die  Städte  vom  13.  Dezember  1776,
Korn's  Edicten-Sammlung  Band  15  S.  104  sind  jetzt  noch  die  in  der  Anlage  Anl.
Nr.  17  beigedruckten  Bestimmungen  giltig.  17.
        <pb n="102" />
        96  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

3.  Bei  Steinkohlen  findet  Selbstentzündung  statt,  wenn  sie  frisch
gefördert  werden  und  erst  eine  kurze  Zeit  an  der  Luft  gelegen  haben,  ehe  sie  zu
großen  Haufen  zusammen  gebracht  werden,  aber  auch  dann  nur  in  dem  Falle,
wenn  die  Kohlen  nicht  aus  großen  Stücken,  sondern  aus  sogenannten  Gruß
(kleine  Kohlen,  Staubkohlen)  bestehen,  wenn  sie  dabei  zugleich  starke  Beimengung
  von  Schwefelkies  enthalten  und  wenn  den  Kohlenhaufen  eine  Höhe  von
mindestens  6  Fuß  und  darüber  gegeben  ist.  ·

Zur  Verhütung  müssen  in  den  aufzustürzenden  Haufen  horizontale  und  senkrechte
  Kanäle  aus  Faschinen  oder  aus  hölzernen  Butten  mit  durchbohrten  Wänden
  gebildet  werden,  damit  der  Lustdurchzug  verschafft  wird,  so  daß  sich  die
Hitze  nicht  bis  zur  Entzündung  steigern  kann.

Zur  Zeit=  und  Kostenersparung  genügt  es  auch,  einige  Eisenstäbe  in  die
Kohlenhalden  zu  stecken  und  deren  Temperatur  von  Zeit  zu  Zeit  zu  untersuchen;
wenn  aber  die  Stäbe  eine  hohe  Temperatur  annehmen,  so  müssen  die  Haufen
durchbrochen  oder  auseinander  geworfen  werden.  Die  Polizeibehörden  sollen  daher
  strenge  darauf  halten,  daß  Steinkohlen-Halden  in  unmittelbarer  Nähe  von
Gebäuden  oder  brennbaren  Gegenständen  nicht  anders  als  unter  diesen  Vorsichtsmaßregeln
  aufgeschüttet  werden.  Vernachläßigung  dieser  letztern  zieht  gegen  den
Eigenthümer  10  Thlr.  Polizei-Strafe  und  bei  entstehendem  Unglück  kriminelle
Bestrafung  nach  sich.  "%

Bresl.  R.  V.  v.  28.  Jan.  1842,  A.  S.  33.  Dasselbe  verord.  bei  5  b.  50  Thlr.
d.  Liegn.  R.  unt.  11.  Decbr.  1841,  A.  S.  331.

4.  Der  sogenannte  Maschinen-Abputz  in  den  Wollspinnereien  ist  zur
Selbstentzündung  sehr  geneigt,  daher  ist  verordnet:

a.  Die  Eigenthümer  solcher  Fabriken,  in  welchen  dergleichen  Abgänge
bei  Verarbeitung  der  Wolle  auf  Maschinen  sich  bilden,  sind  verpflichtet,
für  die  tägliche  Reinigung  der  Fabrikations-Lokalitäten  von  diesen  Abgängen
  Sorge  zu  tragen.

b.  Die  Aufbewahrung  des  Maschinen-Ausputzes  innerhalb  der  Gebäude  darf
nur  in  vollkommen  feuersicheren  Gefäßen  stattfinden.

c.  Außerhalb  der  Gebäude  darf  der  Maschinen-Ausputz  nicht  im  Freien  aufgehäuft,
  sondern  er  muß  in  Gruben  gelegt  und  sicher  bedeckt  werden;  dies
ist  besonders  erforderlich,  wenn  beabsichtigt  wird  den  Maschinen=  Ausputz
als  Düngungsmittel  zu  verwenden.

d.  Soll  derselbe  jedoch  zu  anderweitiger  Verarbeitung  aufbewahrt  werden,
so  muß  er  sofort  ausgewaschen,  vom  Fett  und  Oel  möglichst  gereinigt,  er
darf  aber  auch  dann  nicht  in  hohen  Haufen  geschichtet,  vielmehr  nur  3  bis
4  Zoll  hoch  übereinander  gelegt  werden.

e.  Wenn  Maschinen-Ausputz  verfahren  wird,  so  darf  er  zugleich  mit  andern
Waaren  nicht  ohne  Vorwissen  der  Eigenthümer  derselben,  verpackt  werden;
auch  müssen  Wagen,  die  mit  Maschinen-Ausputz  befrachtet  sind,  die  Nähe

Vvon  Stallungen  und  leicht  entzündlichen  Gegenständen  meiden.

Die  Uebertretungen  dieser  Bestimmungen  werden,  abgesehen  von  der  im
Fall  eines  entstehenden  Schadens  eintretenden  weiteren  Verantwortlichkeit,  mit
einer  Geldstrafe  von  5  bis  25  Thlr.  bedroht.

Liegn.  R.  Publ.  v.  29.  Juni  1843,  A.  S.  203.  Opp.  R.  Publ.  v.  23.  Juni
1843,  A.  S.  131.  Bresl.  R.  Publ.  v.  23.  Juni  1843,  A.  S.  145.

5.  Keinerlei  Wollabgänge,  ungefettete,  wie  gefettete,  dürfen  in  den  Arbeitsräumen
  der  Wollspinnereien,  und  zwar  weder  freiliegend  noch  in  Säcken  aufgehäuft,
  vielmehr  müssen  dergleichen  in  feuersichern  Räumen  aufbewahrt  werden,
  bei  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  oder  verhältnißmäßigem  Gefängniß.

Liegn.  R.  V.  v.  5.  Novbr.  1862,  A.  S.  277.  Bresl.  R.  V.  v.  11.  Novbr.  1862,
A.  S.  377.  Opp.  R.  V.  v.  13.  Novbr.  1862,  A.  S.  243.
        <pb n="103" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  97

6.  Das  Aufbewahren  bedeutender  Vorräthe  von  gesammelten  Kienna—
deln,  Raff-  und  Leseholz  in  der  unmittelbaren  Nähe  der  Wohnungen
ist  bei  1  bis  5  Thlr.  Strafe  verboten.  Liegn.  R.  V.  v.  31.  Jan.  1835,  A.  S.  35.

7.  Das  Holzdörren  in  Backöfen,  die  nicht  abgesondert  und  ganz
entfernt  von  Häusern  und  Gebäuden  stehen,  ist  bei  2  bis  10  Thlr.  Strafe  verboten
  und  sollen  deshalb  von  den  Polizeibehörden  unerwartete  Revisionen  abgehalten
  werden.

Liegn.  R.  V.  v.  1.  Novbr.  1822,  A.  S.  320.  Bresl.  R.  V.  v.  21.  Nopbr.  1862
A.  S.  465.  .
8.  Niemand  darf  Flachs  oder  Hanf  in  Wohnstuben  nahe  bei  dem
Ofen  aufbewahren  oder  gar  auf  oder  neben  dem  Herde  rösten.  Letzteres  darf
nur  in  ganz  feuerfesten  Backöfen  geschehen,  oder  in  solchen,  welche  von  den
Wohnhäusern  gehörig  entfernt  stehen,  bei  5  Thlr.  Strafe.
Liegn.  R.  V.  v.  14./25.  Jan.  1834,  A.  S.  50  u.  34.  Opp.  R.  V  v.  29.  Sept.
1842.  A.  S.  219.  -.  ·

Weder  bei  Licht  noch  Laternen  darf  irgend  eine  Flachsarbeit  vor—
genommen  werden,  bei  willkürlicher  jedoch  nachträglicher  Bestrafung.  «

Entsteht  dadurch  ein  Feuer,  so  verliert  der  Wirth  außer  der  gesetzlichen
Strafe  auch  die  auf  ihn  sonst  kommende  Remission-  und  Societäts-Beihülfe.

Bresl.  R.  V.  v.  12.  Juli  1822  u.  17.  Novbr.  1870,  A.  S.  277  u.  272.

9.  Die  Asche  auf  dem  Lande  muß  entweder  in  massiven  und  zu  verdeckenden
  Behältnissen  oder  in  Löchern  in  angemessener  Entfernung  von  Gebäuden
  aufbewahrt  und  mit  Erde  oder  anderen  nicht  feuerfangenden  Materialien
überschüttet  werden.  Liegn.  R.  V.  v.  11.  April  1834,  A.  S.  109.  -

10.  Das  Aufladen  und  Verfahren  von  Holzkohlen,  Torf  und  Koaks
in  noch  nicht  völlig  erkaltetem  Zustande,  desgleichen  das  Aufladen  und  Verfah—
ren  glühender  Steinkohlen  ist  bei  Strafe  bis  10  Thlr.  verboten.  ·

Opp.  R.  V.  v.  25.  Aug.  54,  A.  S.  240.

11.  Der  unvorsichtige  Gebrauch  von  Kohlen,  besonders  das  unvorsichtige
Einheizen  damit  in  verschlossenen  Gemächern,  in  welchen  der  Kohlendampf
Menschen  gefährden  kann,  ist  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  verboten.

DOpp.  R.  V.  v.  5.  März  1855,  A.  S.  92.

12.  Zur  Vermeidung  der  Gefahren,  welche  durch  das  vorzeitige
Schließen  der  Ofenklappe  für  Leben  und  Gesundheit  der  Menschen  herbeigeführt
  werden,  ertheilt  die  Regierung  zu  Oppeln  unterm  24.  October  1863,
Amtsbl.  S.  236,  besondere  Belehrung  und  verordnet,  daß  dieselbe  von  den
Kreis=  und  Localpolizei-Behörden  alljährlich  mindestens  einmal  im  October  republicirt
  werden.  ç.

„Zuwidderhandlungen  hiergegen  sollen  mit  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  belegt
werden.  *-  .

Vor  dem  unbehutsamen  Verschließen  der  Oefen  oder  Halden  von  Koh—
lentöpfen  in  den  Wohnungen  und  Schlafzimmern  wird  gewarnt  und  sollen
deshalb  besonders  Hausväter  die  Ihrigen  und  Dienstboten  überwachen,  im  Un—
terlassungsfalle  aber  mit  3  bis  10  Thlr.  bestraft  werden.

Bresl.  R.  V.  v.  15.  Octbr.  1830,  A.  S.  283.

13.  Das  Ausbrennen  der  Schornsteine  darf  nur  stattfinden,
wenn  das  betreffende  Gebäude,  sowie  die  benachbarten  nicht  mit  Stroh,  Rohr
oder  Holz  gedeckt  sind,  und  dies  in  den  Vormittagsstunden  unter  persönlicher
Leitung  des  Schornsteinfegermeisters  bei  stiller  Luft  womöglich  dann  geschehen,
wenn  die  Dächer  naß  oder  mit  Schnee  bedeckt  sind,  nicht  aber  bei  strengem
Frost  oder  anhaltender  Dürre.  «

Liegn.R."V.v.20Juli1845,.A.S.282.Brcsl.R.V.v.26..J-uli1845,
A.  S.  244.  Opp.  R.  V.  v.  30.  Juli  1845,  A.  S.  200.
Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  7
        <pb n="104" />
        98  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

14.  Das  Reinigen  der  Röhren,  welche  dazu  angebracht  sind,  um  die  aus
Hochöfen  oder  andern  Feueranlagen  abgefangenen  Gase  zur  Verwendung
als  Heizungsmittel  an  andere  Feuerstellen  zu  leiten,  darf  niemals  dadurch  bewerkstelligt
  werden,  daß  Menschen  in  Theile  dieser  Röhren,  auch  nachdem  sie  abgesperrt
  worden,  hineingelassen  werden.

Wer  einen  andern  beauftragt  oder  veranlaßt,  in  eine  Gasleitungsröhre
zum  Zweck  ihrer  Reinigung  oder  aus  einem  anderen  Grunde  hinein  zu  kriechen,
wird,  insofern  nicht  die  Strafen  der  88  220,  230/31  des  Strafgesetzes  eintreben,
  Aaesenen  von  den  civilrechtlichen  Folgen,  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.

estraft.
Wer  sich  aus  eigenem  Antriebe  in  eine  solche  Röhre  hineinbegiebt,  verfällt
einer  Geldstrafe  bis  zu  10  Thlr.  Opp.  R.  V.  v.  21.  Aug.  1872,  A.  S.  194.

15.  Getreide-,  Stroh=  und  Heuschober  müssen  bei  geschärfter  Polizeistrafe
  möglichst  entfernt  von  Gebäuden  und  besonders  dann  in  einer  Entfernung
  von  2  bis  3  Hundert  Schritten  ausgesetzt  werden,  wenn  die  Aufschoberung
nicht  in  großen  umschlossenen  Gärten  hinter  den  Scheuern  geschehen  kann.

Breal-  2  5  v.  21.  Febr.  1826,  A.  S.  68.  Opp.  R.  V.  v.  19.  Octbr.  1850,

Korn-,  Stroh-  und  Heudünger  oder  Schober  in  der  Nähe  der  Eisenbahnen
  müssen  wenigstens  10  Ruthen  entfernt  errichtet  werden  bei  Verlust
jedes  Entschädigungs-Anspruches.

Brell  W.  v.  16.  Jan.  1844,  A.  S.  29.  Liegn.  R.  V.  v.  18.  Jan.  1844,

In  Scheuern,  Ställen,  Böden  und  andern  Behältnissen,  worin  feuerfangende
  Sachen  aufbewahrt  werden,  dürfen  nur  völlig  blecherne  und  mit  eingesetzten
  Scheiben  von  weißem  Horn  versehene  Laternen  mit  Oellampen  in  Gebrauch
  genommen  werden,  bei  Strafe  der  Polizei-Verordn.  vom  18.  März  1820
bei  20  Sgr.  bis  3  Thlr.  Strafe.

Bretl.  8  Zubl.  v.  2.  Jan.  1826,  A.  S.  2.  Liegn.  R.  V.  v.  13.  Juli  1822,

Das  Betreten  der  Gasometergebäude  mit  Licht  darf  in  anderer  Weise  als
mittelst  der  Davy'schen  Sicherheitslampe  nicht  stattfinden  bei  1  bis  10  Thlr.
Strafe.  Bresl.  R.  V.  v.  29.  Jan.  1857,  A.  S.  63.

16.  In  Scheunen,  Ställen,  Böden  oder  andern  zur  Aufbewahrung  feuerfangender
  Sachen  dienenden  Räume,  sowie  in  der  Nähe  solcher  Räumlichkeiten,
in  der  Nähe  von  Wohngebäuden,  welche  mit  Stroh  oder  Schindeln  gedeckt  sind,
und  in  der  Nähe  von  Schobern  oder  sonst  leicht  feuerfangenden  Sachen,  ist  das
Tabakrauchen  bei  Strafe  bis  2  Thlr.  verboten.

Opp.  R.  V.  v.  30.  Juni  1852,  A.  S.  210.  Liegn.  R.  V.  v.  2.  Jan.  1854,  A.  S.  9.

Das  feuergefährliche  Tabakrauchen  ist  stets  mit  2  Thlr.  Geldbuße,  und
wenn  keine  Feuersgefahr  dabei  obwaltet,  mit  1  Thlr.  10  Sgr.  nur  da  strafbar,
  wo  es  von  den  Ortspolizei-Behörden,  um  die  Belästigung  des  Publikums
zu  vermeiden,  verboten  ist.

Allh.  K.  O.  v.  31.  Mai  1815  u.  9.  Decbr.  1832.  Opp.  R.  Publ.  v.  1.  Febr.  u.
4.  Aug.  1831,  A.  S.  46  u.  192.

17.  Das  Gesetz  über  das  Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen

vom  8.  Mai  1837  bestimmt:
§  1.  Kein  Gegenstand  des  Mobiliar-Vermögens  darf  gegen  Feuersgefahr  höher
versichert  werden,  als  nach  dem  gemeinen  Werthe  zur  Zeit  der  Versicherungsnahme.
  Solche  Kunstsachen  und  ähnliche  Gegenstände  von  größerer
  Bedeutung,  denen  ein  gemeiner  Werth  nicht  wohl  beizulegen  ist,  müssen
  mit  ihren  Versicherungssummen  in  der  Police  einzeln  aufgeführt  werden.
        <pb n="105" />
        84.

§  5.

Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  99

Ergiebt  sich  eine  zu  hohe  Versicherung,  so  ist  die  Ortspolizei-Behörde  befugt
  und  schuldig,  den  Versicherungsbetrag  auf  den  gemeinen  Werth  zurückführen
  zu  lassen.  «  «
Der  Versicherte  und  die  Gesellschaft  sind  verpflichtet,  die  nöthige  Veränderung
  in  den  Büchern  und  in  der  Police  vorzunehmen.  Die  Polizei-Behörde
  hat  das  Recht,  sich  durch  Einsicht  der  Bücher  und  der  Police
von  der  Beobachtung  dieser  Vorsicht  zu  überzeugen.
Zur  Versicherung  von  Mobiliar-Gegenständen  ist  deren  Angabe  nach  einzelnen

  Stücken  oder  nach  Gattungen  erforderlich.  Bei  Waarenlagern,

großen  Naturalien-Vorräthen  und  ähnlichen  Gegenständen,  welche  zum
Verkauf  oder  zum  Verbrauch  zusammengebracht  zu  werden  pflegen,  und
deren  Bestand  nach  Größe  und  Werth  daher  einem  steten  Wechsel  unterworfen
  ist,  soll  jedoch  die  Versicherung  auf  den  durchschnittlichen  oder  selbst
auf  den  muthmaßlich  höchsten  Betrag,  der  nach  dem  Umfange  des  Geschäfts,

der  Production  u.  s.  w.  anzunehmen  steht,  zuläßig  sein.  Die  Versicherten

  sind  jedoch  gehalten  über  die  lagernden  Güter  und  Vorräthe  vollständige
  Bücher  zu  führen,  aus  welchen  der  jedesmalige  Ab=  und  Zugang  genau  zu
ersehen  sein  muß.  Die  Polizeibehörde  hat  das  Recht,  diese  Bücher  zu  jeder
  Zeit  einzusehen,  um  sich  von  der  gehörigen  Anlegung  und  Fortführung
zu  überzeugen;  ein  tieferes  Eindringen  ist  ihr  nicht  gestattet.

§  13.  Jeder  Agent  ist  verpflichtet,  über  seine  sämmtlichen,  das  Feuer-Versicherungs-Wesen

  betreffenden  Geschäfte  besondere  Bücher  zu  führen,  aus  welchen  zu
ersehen  sein  muß:  der  Name  und  Wohnort  des  Versicherten,  der  oder  die
Gegenstände  der  Versicherung  nach  Gattungen,  die  Höhe  der  Versicherungssumme
  für  jeden  Gegenstand  oder  für  jede  Gattung  von  Gegenständen,
der  Tag,  mit  welchem  die  Versicherung  anfängt,  der  Tag,  mit  welchem
dieselbe  aufhört,  und  die  über  denselben  Gegenstand  bei  einer  andern  Gesellschaft
  etwa  schon  bestehende  Versicherung  und  deren  Betrag.

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  diese  Bücher  zu  jeder  Zeit  einzusehen,
sowohl  um  die  Führung  derselben  zu  beaufsichtigen,  als  um  eine  Contravention
  zu  ermitteln  oder  zu  verhüten.

§  14.  Kein  Agent  darf  eine  Police  oder  einen  Prolongationsschein  zu  derselben

§  16.

§  18.

aushändigen,  bevor  er  nicht  von  der  Polizei-Obrigkeit  des  Wohnorts  des
Versicherungsuchenden  die  amtliche  Erklärung  hat,  daß  der  Aushändigung
in  polizeilicher  Hinsicht  kein  Bedenken  entgegenstehe.  Der  Agent  hat  daher
  ein  Duplikat  des  Versicherungs-Antrages  und  der  damit  verbundenen
Deklaration  des  Versicherungsnehmers  einzureichen.

Der  Polizei-Obrigkeit  bleibt  überlassen,  durch  Besichtigung  an  Ort
und  Stelle  oder  durch  andere  ihr  dienlich  scheinende  Mittel  sich  vonder
  Angemessenheit  des  Versicherungs-Betrages  die  nöthige  Ueberzeugung
zu  verschaffen.  Versagt  die  Polizei-Obrigkeit  die  nachgesuchte  Erklärung,
so  steht  den  Betheiligten  der  Recurs  an  die  vorgesetzte  Regierung  zu.

Alle  hierauf  sich  beziehenden  Verhandlungen  sind  stempel=  und  kostenfrei.
Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Verpächtern  und  Vermiethern
von  Landgütern,  Häusern  und  Niederlage-Räumen,  auf  Ansuchen  derselben,
  über  die  von  ihren  Pächtern  oder  Miethern  genommenen  Mobiliar-Versicherungen
  Auskunft  zu  ertheilen.

Ist  nach  eingetretenem  Brande  die  dem  Versicherten  gebührende  Entschädigungssummefestgestellt
  und  zur  Zahlung  bereit,  so  hat  die  Gesellschaft  oder  der
Agent  der  Ortspolizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen.  Die  Zahlung
darf  erst  dann  erfolgen,  wenn  die  Behörde  nicht  binnen  acht  Tagen  nach
erhaltener  Anzeige  dagegen  Einspruch  gethan  hat.  *
        <pb n="106" />
        Anl.
18.

100  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

§  34.  Die  Festsetzung  und  Einziehung  der  nach  diesem  Gesetz  verwirkten  Geldstrafen
  soll  außer  den  Fällen  der  88  20,  21  und  28,  in  welchen  sogleich
gerichtliche  Untersuchung  eintritt,  zunächst  den  Regierungen  obliegen.
G.  S.  1837,  S.  102.

18.  Hierzu  sind  von  der  Breslauer  Regierung  unterm  25.  September  1837,
Amtsblatt  S.  252,  specielle  Erläuterungen  über  die  festzuhaltenden  Gesichtspunkte
  publicirt.

Die  im  8  5  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1837  über  das  Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen
  gedachten  Versicherungen  von  Naturalvorräthen
auf  den  durchschnittlichen  Betrag  dürfen  auch  solchen  Landwirthen  gestattet
werden,  welche  darüber  vollständige,  den  jedesmaligen  Ab=  und  Zugang  genau
nachweisende  Bücher  oder  Wirthschafts-Register  führen.

Bresl.  R.  V.  v.  2.  Octbr.  1844,  A.  S.  253.

Die  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  30.  Mai  1841  (G.  S.  S.  122)
verordnet,  daß  die  Bestimmungen  der  §§  14  und  15  des  Gesetzes  vom  8.  Mai
1837  auf  in=  und  ausländische  Immobiliar-Versicherungen  Anwendung
  finden  sollen.

Die  Uebertretungen  der  Vorschriften  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre
vom  30.  Mai  1841  sollen  mit  einer  festzusetzenden  Geldbuße  von  10  bis  50
Thlr.  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet  werden.

Brezl.  3  3.  v.  10.  October  1845,  A.  S.  326.  Opp.  R.  V.  v.  1.  Sept.  1847.,

Bei  jeder  Feuersbrunst  haben  die  Polizeibehörden  sofort  die  Entstehung
  derselben  im  Interesse  der  Feuer-Polizei  und  der  Versicherungs-Gesellschaften
  zu  untersuchen.  Jedoch  bedarf  es  der  Mittheilung  der  diesfälligen
Verhandlungen  an  die  betreffende  Staatsanwaltschaft  nicht,  wenn  die.  Entstehungsart
  des  Feuers  mit  Zuverläßigkeit  dahin  festgestellt  wird,  daß  jedes  weitere  gerichtliche
  der-  polizeiliche  Strafverfahrent  ausgeschlossen  bleibt.

5

O
M.  R.  v.  31.  Juli  1850,  M.  Bl.  S.  253.
Zur  Untersuchung  über  die  Entstehung  der  Feuer  ist  von  der  Regierung
zu  Legnitz  die  in  der  Anlage  Nr.  18  beigedruckte  besondere  Anweisung  ergangen.
19.  Strafgesetzliche  Bestimmungen  bezüglich  verschiedener  feuergefährlichen
  Handlungen.

Wer  in  betrügerischer  Absicht  eine  gegen  Feuersgefahr  versicherte  Sache  in
Brand  setzt;  8  265.

Wer  vorsätzlich  in  Brand  setzt:

1.  ein  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmtes  Gebäude;

2.  ein  Gebäude,  ein  Schiff  oder  eine  Hütte,  welche  zur  Wohnung  von  Menschen
  dienen,  oder

3.  eine  Räumlichkeit,  welche  zeitweise  zum  Aufenthalt  von  Menschen  dient,
und  zwar  zu  einer  Zeit,  während  welcher  Menschen  in  derselben  sich  aufzuhalten
  pflegen;  8  306.  #

Wer  vorsätzlich  Gebäude,  Schiffe,  Hütten,  Bergwerke,  Magazine,  Waaren-Vorräthe,
  auf  dazu  bestimmten  öffentlichen  Plätzen  lagernd,  Vorräthe  von  landwirthschaftlichen
  Erzeugnissen  oder  von  Bau=  und  Brenn-Materialien,  Früchte
auf  dem  Felde,  Waldungen  oder  Torfmoore  in  Brand  setzt,  wenn  diese  Gegenstände
  entweder  fremdes  Eigenthum  sind,  oder  zwar  dem  Brandstifter  eigenthümlich
  gehören,  jedoch  ihrer  Beschaffenheit  und  Lage  nach  geeignet  sind,  das
Feuer  einer  der  im  §  306,  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Räumlichkeit  oder  einem  der
vorstehend  bezeichneten  Gegenstände  mitzutheilen;  8  308.

Die  gänzliche  oder  theilweise  Zerstrung  einer  Sache  durch  Gebrauch  von
Pulver  oder  andern  explodirenden  Stoffen  ist  der  Inbrandsetzung  der
Sache  gleich  zu  achten;  8  311.
        <pb n="107" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  101

Wer  Waaren,  Materialien  oder  andere  Vorräthe,  welche  sich  leicht  von
selbst  entzünden  oder  leicht  Feuer  fangen,  an  Orten  oder  in  Behältnissen  auf—
bewahrt,  wo  ihre  Entzündung  gefährlich  werden  kann;  oder  wer  Stoffe,  die
nicht  ohne  Gefahr  einer  Entzündung  bei  einander  liegen  können,  ohne  Absonderung
  aufbewahrt;  8  367,  Nr.  6.

Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  eine  neue  Feuerstelle  errichtet  oder  eine
bereits  vorhandene  an  einen  andern  Ort  verlegt;  wer  es  unterläßt,  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Feuerstätten  in  seinem  Hause  in  brandsicherem  Zustande  unterhalten,
  oder  daß  die  Schornsteine  zur  rechten  Zeit  gereinigt  werden;  «

Wer  Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  welche  zur  Aufbewah—
rung  feuerfangender  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  betritt,
oder  sich  denselben  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  nähert;  wer  an  gefähr—
lichen  Stellen  in  Wäldern,  oder  Haiden,  oder  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden
oder  feuerfangender  Sachen  Feuer  anzündet;  wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden
oder  feuerfangenden  Sachen  mit  Feuergewehr  schießt,  oder  Feuerwerke  abbrennt;

Wer  die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgeräthschaften  überhaupt  nicht
oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält  oder  andere  feuerpolizeiliche  Anordnungen
nicht  befolgt;  8  368,  Nr.  3  bis  8.

ist  nach  den  allegirten  Gesetzen  strafbar.
Gewerbetreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sie  die  Vorschriften  nicht
befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und  Verwahrung  ihrer
Feuerstätten,  sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,  sich  des  Feuers  zu  bedienen,
erlassen  sind,  sind  nach  §  369  Nr.  3  strafbar.

In  feuerpolizeilichen  Angelegenheiten  liegt  die  Entscheidung  über  Beschwerden
  gegen  Anordnungen  oder  Verfügungen  der  Amtsvorsteher  und  städtischen
Polizeiverwaltungen  dem  Kreis-Ausschusse  ob.  Kreis-Ord.  IV.

B.  Zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen  durch  Wasser  bestehen  folgende
  Vorschriften:  6

1.  Die  Polizeibehörden  der  an  Flüssen  und  Bächen  liegenden  Ortschaften
sind  angewiesen,  die  nöthigen  Badeplätze  für  die  Sommermonate  zu  ermitteln,
rüchsichtlich  der  Festigkeit  und  Ebenheit  des  Grundes  durch  Sachverständige  prüfen,
durch  Ausstecken  von  Pfählen  gehörig  bezeichnen  und  mit  einer  Warnungstafel
versehen  zu  lassen,  durch  welche  die  polizeilichen  Strafen  bekannt  werden,  in
welche  die  auf  andern  als  auf  den  bestimmten  Plätzen  Badenden  verfallen.  Diese
Plätze  sollen  auch  unter  polizeiliche  Aufsicht  genommen  und  dem  Auffeher  die
Belehrung  über  die  Rettungsmittel  für  alle  Arten  von  Scheintod  oder  Zufälle
eingehändigt  werden,  damit  bei  Unglücksfällen  bis  zur  Ankunft  der  sofort  herbeizuschaffenden
  ärztlichen  Hilfe  inzwischen  die  nöthigen  Wiederbelebungsversuche  angestellt
  werden  können.

Zur  Erleichterung  der  Aufsicht  sind  einige  Stunden  des  Morgens  und  gegen
Abend  als  Badezeit  festzusetzen.

Nach  jedem  starken  Anschwellen  der  Badestellen  sollen  dieselben  rücksichtlich
des  veränderlichen  Triebsandes  und  Ebenheit  und  Festigkeit  des  Grundes  genau
untersucht  werden.

Opp.  R.  Publ.  v.  13.  August  1817.  Brsl.  R.  V.  v.  7.  Mai  1819,  Amtsbl.  S.
257.  Liegn.  A.  Bl.  v.  9.  Mai  1818  u.  28.  Mai  1819.

Zur  förmlichen  Erwerbung  öffentlicher  Badeplätze  können  Communen  nicht
gezwungen  werden.  M.  R.  v.  25.  Jan.  1836,  Annal.  S.  210.

Auch  dürfen  diejenigen  gefährlichen  Flußstellen,  die  nur  durch  Privatgrundstücke
  zugänglich  sind,  nicht  mit  polizeilichen  Warnungstafeln  versehen  werden,
wenn  auch  vor  solchen  allgemein  zugänglichen  Stellen  angemessen  gewarnt  werden
  muß.  M.  R.  v.  26.  März  1836,  Annal.  S.  211.  «
        <pb n="108" />
        102  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

2.  Auf  dem  Eise  tiefer  oder  gefährlicher  Gewässer  darf  nicht  früher
gegangen  oder  Schlittschuh  gelaufen  werden,  als  bis  dasselbe  von  solcher  Stärke
ist,  daß  es  nach  der  Erfahrung  mit  Sicherheit  betreten  werden  kann  ·

Die  Orts-Polizei-Behörden  müssen  den  Zeitpunkt  bestimmen  von  welchem
an  das  Eis  ohne  Gefahr  befahren  werden  kann,  auch  die  sicher  befundenen  Fahr—
stellen  gehörig  durch  Stangen  oder  andere  in  die  Augen  fallende,  stets  über  den
is  hervorragende  Merkmale  bezeichnen  und  das  Publikum  davon  benachrichtigen.


Ebenso  müssen  dieselben  bei  eintretendem  Thauwetter,  dessen  Einfluß  auf  die
Stärke  oder  Festigkeit  des  Eises  genau  beobachten  und  prüfen,  auch  den  Zeitpunkt
  bestimmen,  von  welchem  an  das  Eis  nicht  mehr  mit  Sicherheit  befahren
  werden  kann.  Alsdann  haben  sie  zugleich  die  vorgedachten  Fahrstellen
  ebenfalls  auf  eine  in  die  Augen  fallende  Weise  zu  schließen,  auch  den
keiten  Uebergang  durch  Warnungstafeln  und  öffentliche  Bekanntmachungen  zu
untersagen.

Um  diesen  Anordnungen  Kraft  zu  geben,  haben  alle  Polizei-Behörden,  das
Publikum  ihres  Bezirks  und  der  umliegenden  Gegend  zu  benachrichtigen,  daß
jedes  Ueberfahren  nicht  eher  gestattet  ist,  als  bis  die  Erlaubniß  öffentlich  ertheilt
wird,  auch  das  Eis  nicht  länger  dazu  benutzt  werden  darf,  sobald  die  Fahrstellen
der  Unsicherheit  halber  durch  anderweitige  öffentliche  Bekanntmachungen  geschlossen
  werden  müssen.  Etwaige  Contravenienten,  die  der  Gefahr  des  Einbrechens
entgangen  sind  und  welche  die  gewöhnliche  Ausrede  gebrauchen,  „daß  sie  das  Eis
für  sicher  genug  halten,“  auch  „den  Uebergang  auf  eigene  Gefahr  gewagt  hätten,“
sind  soviel  als  möglich  anzuhalten  und  zur  Verantwortung  und  Strafe  zu  ziehen.

Nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  ist  an  Orten,  wo  das  Schlittschuhlaufen
  üblich  ist,  auch  dieserhalb  von  den  Orts-Polizei-Behörden  zu  verfahren.
Dasselbe  darf  namentlich  der  unerfahrenen  Schuljugend  nur  an  solchen  Stellen
gestattet  werden,  welche  untersucht  und  sicher  befunden  sind  und  muß  unterbleiben,
sobald  Gefahr  eintritt.  Die  Polizei-Behörden  haben  die  gewählten  Plätze,  so
wie  die  Zeitpunkte  von  wo  an  und  bis  wohin  das  Schlittschuhlaufen  gestattet
werden  kann,  jedesmal  den  Vorstehern  der  Schulen  und  Unterrichtsanstalten  bekannt
  zu  machen,  damit  letztere  die  ihnen  anvertraute  Jugend  besonders  vor
der  Gefahr  warnen  können.  »

Bresl.  R.  V.  v.  21.  Dezbr.  1817,  A.  Bl.  S.  554.  Liegn.  R.  V.  v.  6.  Dezbr.
1817,  A.  Bl.  S.  460.

3.  An  allen  Flüssen  und  Bächen,  wo  Fuhrten  zu  passiren  sind,  müs—
sen  auf  beiden  Ufern  an  dem  Fuhrt  Warnungstafeln  aufgestellt  werden,  worauf
anzugeben  ist,  bei  welcher  Höhe  des  Wassers  solches  ohne  Gefahr  zu  passiren
ist,  und  bei  welcher  das  Durchfahren  gefährlich  wird.

Vor  den  Fuhrten  selbst  ist  ein  Schlagbaum  an  beiden  Ufern  so  zu  er—
richten,  daß  das  Befahren  desselben  unmöglich  wird,  und  der  Schlagbaum
selbst  mit  einer  Vorrichtung  zum  Verschließen  zu  versehen.

Sobald  eine  Wasserhöhe  eintritt,  die  das  Passiren  des  Flusses  auf  Wagen
  oder  zu  Pferde  für  Menschen  und  Vieh  gefährlich  macht,  sind  die  Ortsge—
richte  derjenigen  Dörfer,  in  deren  Feldmarken  die  Fuhrten  liegen,  verpflichtet,
die  Schlagbäume  vor  denselben  zu  schließen  und  so  lange  gesperrt  zu  halten,
  bis  die  Gefahr  vorüber  ist.

Seammtliche  Brücken,  die  über  Gewässer  und  selbst  über  Feldgräben
führen,  müssen  mit  festen  Geländern  zu  beiden  Seiten  versehen  und  jährlich
  im  Frühjahre  und  Herbst  revidirt  und  reparirt  werden.

Besonders  aber  müssen  die  Geländer  derjenigen  Brücken,  die  auf  hochliegenden
  Landstraßen  und  Dämmen  über  Flüsse,  Gräben  und  Wasserlöcher  führen,
        <pb n="109" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  103

so  vorgerichtet  werden,  daß  solche  noch  an  den  hohen  Ufern  an  beiden  Enden
der  Brücken  eine  Strecke  fortlaufen,  damit  die  Fuhrwerke  in  finstern  Nächten
  nicht  in  Gefahr  gerathen,  die  Brücke  zu  verfehlen.  Endlich  sind  auch  alle
hohe  Stege,  die  über  reißende  und  tiefe  Gewässer  in  gehöriger  Breite  für
Fußgänger  und  Karrenschieber  angelegt  sind,  an  beiden  Seiten  mit  standhaften
Lehnen  zu  umfrieden.  -

Die  Ortschaften,  welche  diese  Vorsichtsmaßregeln  verabsäumen,  werden  zum
Ersatz  des  durch  die  Verabsäumung  möglich  gemachten  Schadens  angehalten  werden.

Bregt.  S  *  v.  22.  April  1822,  A.  S.  163.  Opp.  R.  V.  v.  17.  Mai  1822,

4.  Alle  in  Dörfern  in  der  Nähe  der  Gehöfte  und  besonders  an  Fußund
  Fahrwegen  angelegten  Schlamm=  und  Wasserfänge  müssen,
soweit  solche  den  Vorübergehenden  zugänglich  sind,  gehörig  umfriedet  werden.

Dieses  muß  entweder  in  einem  mit  Ruthen  geflochtenen  oder  einem  Lattenzaune
  bestehen  und  so  vorgerichtet  sein,  daß  Kinder  weder  durchkriechen  noch
übersteigen  können.

Die  Anlegung  solcher  Schlamm=  und  Wasserfänge  ist  Niemandem,  ohne
vorgängige  Anzeige  bei  dem  betreffenden  Landraths-Amte,  gestattet.

Zu  jeder  Fähre  oder  jedem  Prahme  gehört  ein,  rücksichlich  seiner
Belastungsfähigkeit  ebenfalls  geprüftes  und  bezeichnetes  Boot  von  hinlänglicher
Größe,  welches  unter  allen  Umständen  leer  mitgenommen  werden  muß,  die
Fähre  oder  der  Prahm  mag  bis  zur  festgesetzten  Einsenkung  belastet  sein  oder  nicht.

Die  Orts-Polizei-Behörde  hat  darauf  zu  halten,  daß  der  Anweisung  der
Bau-Beamten  zur  Abhilfe  vorgefundener  Mängel  unweigerlich  Folge  geleistet  werde.

Jedes  zum  Uebersetzen  untauglich  gewordene  Gefäß  muß  so  lange  außer
Gebrauch  gesetzt  werden,  bis  es  völlig  wieder  hergestellt  und  bei  der  Revision
als  tüchtig  anerkannt  ist.  «  ·

Die  Nichtbefolgung  dieser  Vorschriften  soll  mit  5  bis  50  Thlr.  Strafe  geahndet
werden.  Bresl.  R.  Publ.  v.  31.  Mai  1827,  A.  S.  118.  Liegn.  A.  S.  133.  Opp.  A.  S.  131.

5.  Die  sogenannten  Gatschen  oder  Abfahrtbrücken  müssen  an  den
Ufern  die  Breite  der  Fähre  selbst  haben,  und  die  Fährbrücken  mit  sogenannten
Fallbrücken  versehen  werden.  Diese  Letzteren  bestehen  gewöhnlich  aus  zweizölligen
  Bohlen  mit  untergenagelten  Leisten  und  sind  vermittelst  starker  und  eiserner
  Bänder  mit  der  Fährbrücke  verbunden  und  an  derselben  beweglich.  Aufgeklappt
  bilden  solche  beim  Ueberfahren  das  Geländer  auf  zwei  Seiten  und  werden
  mittelst  zweier  Haken  in  vertikaler  Stellung  erhalten.

Werden  dagegen  diese  Fallbrücken  (nach  Anlegung  der  Fährbrücke  an  die
Uferbrücke)  niedergeklappt  und  außerdem  der  Prahm  gehörig  befestigt,  so  entsteht
eine  solide  Verbindung  zwischen  der  Fahrbrücke  und  der  Uferbrücke.

Erhalten  die  Fallbrücken  überdem  die  ganze  Breite  der  Fährbrücke,  und
sind  bei  Letzterer  Geländer  angebracht,  so  können  die  Wagen  selbst  mit  scheuen
Pferden  überfahren.  Diese  Vorkehrungen  sollen  von  den  Fährbesitzern  getroffen
werden.  Bresl.  R.  v.  17.  August  1829,  A.  S.  220.  A.  1828,  S.  161.

6.  Im  Allgemeinen  hat  der  Inhaber  einer  Fährgerechtigkeit  die
Verpflichtung,  die  Passage  an  den  bestimmten  öffentlichen  Uebergangspunkten
fortdauernd  und  zu  allen  Jahreszeiten  mit  polizeilich  anerkannter  Sicherheit  zu
erhalten.  Es  bleibt  ihm  zwar  unbenommen,  soweit  ihm  die  Natur  dabei,  z.  B.
mittelst  theilweiser  oder  gänzlicher  Eisbedeckung  unterstützt,  dies  zu  benutzen;
jedoch  ist  er  verbunden,  jederzeit  solche  Vorrichtungen  zu  treffen,  wie  sie  den
jedesmaligen  Umständen  und  dem  Zwecke  der  Sicherheit  angemessen  sind.

Der  unmittelbare  Vorsteher  einer  Fähranstalt,  Pächter  oder
Setz-Schiffer  sowohl,  als  auch  dessen  Leute,  müssen  der  Stromfahrt  kundige
        <pb n="110" />
        104  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

Leute  sein,  und  darf  Niemand  dazu  genommen  werden,  der  seine  Qualification
vorher  nicht  genügend  nachgewiesen  hat.  Die  Belastungsfähigkeit  einer
jeden  öffentlichen  Fähre,  Prahms  oder  Uebersatz-Bootes  muß  unter  der  Leitung
des  Kreis-Bau-Bedienten  mit  Zuziehung  eines  zuverläßigen  Schiffers,  ein  für
alle  Mal  festgestellt  und  zu  dem  Ende  mittelst  einer  unauslöschlichen  weißen
Marke,  um  das  Gefäß  herum  bezeichnet  werden.  Ueber  diese  Marke  hinaus
darf  dasselbe  unter  keinen  Umständen,  bei  schwerer  Verantwortlichkeit  des  Fähr-Inhabers,
  belastet  werden.

Der  Uebersatz  muß  zu  jeder  Tages=  und  Nachtzeit,  infofern  ein
mit  dem  Staate  bestehender  Contract  nicht  etwa  anderes  festsetzt,  wie  auch  sowohl
  bei  gutem  als  üblem  Wetter,  ohne  Zeitverlust  stattfinden.  Erfordern  ungewöhnliche
  Naturereignisse,  als  hoher  Wasserstand,  Eisgang,  Wind  u.  s.  w.
einen  ungewöhnlichen  Kraft=  und  Kostenaufwand,  so  hat  der  Fährinhaber  Anspruch
  auf  deren  Vergütigung  und  kann  demgemäß  höhere,  als  die  gewöhnlichen
Uebersatzgebühren  fordern.  Dieselben  dürfen  nach  Maßgabe  der  Umstände  das
Doppelte  und  Dreifache  betragen,  das  Vierfache  aber  nicht  übersteigen,  falls
der  Reisende  nicht  aus  eigener  Bewegung  zu  einer  höheren  Vergütigung  sich
veranlaßt  findet.  Andernfalls  bleibt  es  demselben  jederzeit  unbenommen,
insofern  er  die  Steigerung  der  Sätze  um  das  Doppelte  oder  Drei=  und  Vierfache
  unangemessen  findet,  darüber  auch  nachträglich  bei  der  vorgesetzten  Polizeibehörde
  Beschwerde  zu  führen  und  auf  deren  Festsetzung  anzutragen,  der  sich
der  Fährinhaber  unterwerfen  muß.  Ausgenommen  von  obigen  Bestimmungen
bleiben  natürlich  Fälle  augenscheinlicher  Lebensgefahr,  wo  dann  der  Uebersatz
ganz  unterbleiben  muß.

Einzelne  Personen  müssen  sofort  übergesetzt  werden,  wenn  sie  so  viel  entrichten,
  als  das  Fährgeld  von  einem  Fuhrwerke,  bei  dessen  Erreichung  die  Fähranstalt
  zum  alleinigen  Uebersatz  verpflichtet  ist,  beträgt.

Auch  ist  der  Fährmann  verpflichtet,  nach  beendigtem  Uebersatze  sofort  zu
seiner  Station  zurückzukehren,  ohne  auf  Rückfahrt  zu  warten  Sobald  der
Uebergangspunkt  mit  Eis  bedeckt  ist  und  mit  Fuhrwerken  passirt  werden  kann,
ist  der  Eigenthümer  der  Fährgerechtigkeit  verpflichtet,  für  sichere  Auf=  und  Abfahrten
  durch  Bretteranl  agen  oder  Schwimmbrücken  zu  sorgen,  insoweit  es  nach
dem  Urtheile  der  Lokal-Polizei-Behörde  nothwendig  ist.  Auch  ist  bei  anhaltendem
  Froste  die  Eisbahn  zu  verstärken  und  demnächst  dergestalt  zu  bezeichnen,
daß  sie  bei  dem  Uebergange  nicht  verfehlt  werden  kann.  Eben  dieselben  Grundsätze
  finden  auch  statt,  wenn  der  Gebrauch  der  Fähre,  des  Prahms  oder  eines
Bootes  selbst  zum  Uebersatz  über  nicht  zugefrorene  Stellen  am  Ufer  oder  in
der  Mitte  des  Gewässers  nothwendig  ist.

Sind  die  vorhin  gedachten  Vorrichtungen  nach  dem  Urtheile  der  Lokal-Polizei-Behörde
  nicht  mehr  erforderlich,  so  muß  Uebergang  und  Fahrt  ganz
unentgeltlich  gestattet  werden.  «  «  .

Wird  der  Uebergang  durch  eingetretene  Umstände  lebensgefährlich,  so  ist
der  Fährinhaber  gehalten,  dies  an  den  betreffenden  Stellen  durch  gewöhnliche
Warnungszeichen  anzuzeigen.  Die  Local-Polizei-Behörde  hat  hierauf  bei  eigner
strenger  Berantwortlichkeit  zu  halten.

Jeder  Inhaber  einer  Fährgerechtigkeit  ist  verpflichtet,  den  bestätigten  Tarif
auf  dem  Uebersatz-Gefäße  selbst  oder  am  Ufer  an  einer  schicklichen  Stelle  auf
einer  gemalten  Tafel  zu  Jedermanns  Einsicht  aufzustellen  und  zwar  in  der  Art,
wie  es  durch  die  landräthliche  Behörde  seines  Kreises,  die  denselben  zu  redigiren
  hat,  angeordnet  wird.  .

Bresl.  R.  Publ.  v.  12.  Oktbr.  1822,  A.  Bl.  S.  403.  Oppeln.  R.  Publ.  v.  12.
Sept.  1822,  A.  Bl.  S.  282.  Liegn.  R.  Publ.  v.  6.  Sept.  1822,  A.  Bl.  S.  254.
        <pb n="111" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  105

7.  Zu  Führern  der  Kähne  und  Fähren  dürfen  nur  zuverläßige
und  nüchterne  Leute  und  zwar  des  Geschäfts  kundige  Menschen  in  hinreichender
Anzahl  genommen  werden.  Kinder  dürfen  zu  Fahrten  auf  Kähnen  nicht  zugelassen
  werden.  Zerfallene  oder  sonst  unsichere  Kähne  oder  Gefäße  dürfen  nicht
geduldet  werden;  die  Fahrzeuge  dürfen  nicht  überladen  und  in  der  Nacht  oder
bei  stürmischem  Wetter  darf  gar  nicht  oder  nur  mit  Beobachtung  der  größten
Vorsicht  gefahren  werden.

Liegn.  R.  V.  v.  11.  Mai  1826,  A.  Bl.  S.  162.

Werden  Personen  auf  Böten  oder  Kähnen  übergefahren,  so  soll:

1.  Ein  Boot  (Kahn),  mittelst  welchem  mit  Inbegriff  des  Fährmanns  acht
Personen  auf  einmal  über  den  Fluß  gefahren  werden,  mindestens  eine
Bodenlänge  von  15  Fuß,  eine  mittlere  Bodenbreite  von  3  Fuß  und  eine
Wandhöhe  im  Lichten  von  22  Zoll  haben.

2.  Bei  einem  Ueberfahr-Kahn,  mittelst  welchem  mit  Inbegriff  des  Fährmanns
auf  ein  Mal  16  Personen  übergesetzt  werden,  sollen  obige  Abmessungen
mindestens  20  Fuß,  3½  Fuß  und  24  Zoll  betragen.

3.  Wenn  noch  mehr  Personen  übergefahren  werden  sollen,  so  muß  entweder
das  für  Fuhrwerke  bestimmte  Fährschiff  oder  ein  großer  50  bis  60  Fuß
langer  Kahn  genommen  und  letzterer  darf  dann  unausbleiblich  nur  so,  wie
es  auch  bei  den  unter  1  und  2  gedachten  kleinen  Kähnen  geschehen  muß,
bis  zu  der  angebrachten  Einsenkungsmarke,  belastet  werden.

4.  Das  Uebersetzen  darf  lediglich  nur  durch  einen  oder  etliche  der  erwachsenen,
eingeübten,  zuverläßigen  und  ganz  nüchternen  männlichen  Fährleute,  niemals
aber  durch  Knaben  oder  durch  Frauenzimmer,  verrichtet  werden.

Bresl.  R.  V.  v.  29.  Mai  1828,  A.  Bl.  S.  161.

8.  Beim  Herannahen  des  Frühjahrswassers  sollen  alle  Wasserbauwerke,
  als:  Brücken,  Fähren,  Schleußen,  Wehre,  Buhnen  u.  dgl.  ausgeeiset
und  während  des  Eisganges  offen  erhalten  werden.  Auch  müssen  nach  §  5  der
Mühlenordnung  vom  28.  August  1777,  wenn  das  Wasser  über  die  erlaubte
Stauung  tritt,  die  Freischleußen  bei  den  Mühlen=  und  Stauungs-Anlagen  sofort
geöffnet  und  so  lange  offen  erhalten  werden,  bis  das  Wasser  wieder  bis  auf  die
erlaubte  Stauhöhe  gefallen  ist.  Endlich  soll  auch  den  unterhalb  liegenden  Müllern
  und  Gemeinden  von  Anschwellungen  des  Wassers  sofort  Nachricht  gegeben
werden.  Liegn.  R.  V.  v.  7.  März  1845,  A.  Bl.  S.  87.

Wer  eine  Schütze  verfälscht  und  entweder  unten  oder  oben  über  das  festgesetzte
  Maaß  etwas  hinzuthut,  soll  20  Thlr.  Strafe  erlegen.  Der  Müller,  der
nicht  zu  mahlen  hat,  ist  verbunden,  jederzeir  das  Freigerinne  offen  zu  setzen  und
das  Wasser  laufen  zu  lassen.  Wo  keine  wüsten  Gerinne  vorhanden,  soll  derselbe
  allemal  in  der  freien  Rinne,  Fluder  oder  Schleuße  so  viel  Schützen  ziehen
und  das  Wasser  solchermaßen  laufen  lassen,  daß  der  Merkpfahl  niemals  überspannt
  wird,  bei  4  Thlr.  Strafe  zur  Ortsarmen-Kasse.

Mühlen-Ord.  v.  28.  Aug.  1777.  Korn.  Ed.  S.  Bud.  15,  S.  278.

9.  Jede  Fähranstalt  soll  in  jedem  Jahre  mindestens  zwei  Mal,  und  zwar
ein  Mal  im  Sommer  durch  den  Kreis-Baubeamten,  unter  Zuziehung  der  Orts-Polizei-Behörde,
  einer  Revision  unterworfen  werden.  Die  Polizei-Behörden  haben
  darauf  zu  halten,  daß  vorgefundene  Mängel  sofort  verbessert  werden.  Jedes
  untauglich  gewordene  Gefäß  muß  so  lange  außer  Gebrauch  gesetzt  werden,
bis  es  wieder  hergestellt  und  als  tüchtig  anerkaunt  ist.  ·
Uebertretungen  dieser  Vorschriften  werden  mit  den  in  den  speciellen  Contracten
  und  in  deren  Ermangelung  mit  5  bis  50  Thlr.  Geldbuße  geahndet;
dergleichen  Geldstrafen  werden  von  dem  unmittelbaren  Nutznießer  der  Fähr-
        <pb n="112" />
        106  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

gerechtigkeit  eingezogen,  dem  es  überlassen  bleibt  —  von  den  eigentlichen  Contravenienten
  —  wenn  er  dies  nicht  selbst  ist,  seinen  Regreß  zu  nehmen.
Liegn.  R.  V.  vom  8.  Jan.  1848,  A.  S.  32.

10.  Deiche  oder  ähnliche  Erhöhungen  der  Erdoberfläche,  welche
die  Ausbreitung  der  zeitweise  aus  ihren  Ufern  tretenden  Gewässer  beschränken,
dürfen  in  der  ganzen  Breite,  welche  das  Wasser  bei  der  höchsten  Ueberschwemmung
  einnimmt,  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Regierung  neu  angelegt,
  verlegt,  erhöht,  so  wie  ganz  oder  theilweise  zerstört  werden.  Wer  diesem
Verbote  zuwiderhandelt,  soll  polizeilich  nicht  nur  mit  Strafe  bis  50  Thlr.  belegt,
sondern  auch  erforderlichen  Falls  zur  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes
angehalten  werden.  1

Ges.  über  das  Deichwesen  vom  28.  Jan.  1843,  Ges.  S.  S.  54.
st  die  Erhaltung  eines  Deiches  zur  Sicherung  einer  Niederung  gegen
Ueberschwemmung  nothwendig,  so  müssen  bei  drohender  Gefahr,  nach  Anordnung
der  Polizeibehörde,  alle  Bewohner  der  bedrohten  und  nöthigen  Falls  auch  der
benachbarten  Gegend  zu  den  Schutzarbeiten  unentgeldlich  Hülfe  leisten  und  die
erforderlichen  Arbeitsgeräthe  und  Transportmittel  mit  zur  Stelle  bringen.

Die  Polizeibehörde  kann  die  in  solchen  Fällen  nöthigen  Maßregeln
sofort  durch  Execution  zur  Ausführung  bringen;  sie  ist  befugt  die  Verabfolgung
der  zur  Abwehr  der  Gefahr  dienlichen  Materialien  aller  Art,  wo  solche  sich
befinden,  zu  fordern,  und  diese  müssen  mit  Vorbehalt  der  Ausgleichung  unter
den  Verpflichteten  und  der  Erstattung  des  Schadens,  bei  dem  jedoch  der  außerordentliche
  Werth  nicht  in  Anrechnung  kommt,  von  den  Besitzern  verabfolgt
werden.  8  25  ibid.

Der  Deichhauptmann  steht  an  der  Spitze  der  Deichverwaltung  und  handhabt
  die  örtliche  Deichpolizei.  g  29.

Der  Deichhauptmann  ist  befugt,  wegen  der  deichpolizeilichen  Uebertretungen
die  Strafe  bis  zu  5  Thlr.  Geld  oder  3  Tage  Gefängniß  nach  dem  Gesetze  vom
14.  Mai  1852  vorläufig  festzusetzen.  Die  Geldstrafen  fließen  zur  Deichkasse.

Diese  Bestimmungen  gelten  nur  in  denjenigen  Deichverbänden,  in  deren

Statuten  sie  ausdrücklich  in  Bezug  genommen  sind.  8  59.
llg.  Bestim.  f.  Deichstatute  v.  14.  Nov.  1853.  G.  S.  S.  935.

Zum  Schutze  der  Deiche,  der  künftig  zu  errichtenden  dazu  gehörigen  Uferdeckungen
  und  der  Hauptgräben  in  den  Niederungen  an  der  Oder  und  deren
Nebenflüssen  ist  von  der  Regierung  zu  Breslau  folgende  Polizei-Verordnung
vom  21.  Mai  1856,  A.  S.  152  erlassen.

Deich-Polizei-Verordnung
zum  Schutze  der  Deiche,  der  dazu  gehörigen  Uferdeckungen  und  der  Hauptgräben
in  den  Niederungen  an  der  Oder  und  deren  Nebenflüssen.

Mit  Geldbuße  von  10  Sgr.  bis  10  Thlr.  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe
  wird  bestraftt  "

1.  wer  unbefugt  die  Deiche  und  die  dazu  gehörigen  Banquets,  namentlich
aber  die  Böschungen  der  Deiche  und  Uferdeckungen  betritt

2.  wer  auf  den  Deichen,  deren  Banquets  und  den  Uferdeckungen  Vieh  führt,
treibt  oder  herumtreten  läßt,  wer  auf  denselben  unbefugt  reitet  oder  mit

Wagen  oder  Schubkarren  fährt;

3.  wer  unbefugt  den  Deichkörper  und  die  Uferdeckungen  als  Ablagerungsplatz
oder  auf  ähnliche  Art  benutzt;

4.  wer  die  Deiche  und  Hauptgräben  und  ihre  Zubehörungen,  den  Deichkörper,
das  Deichbanquet,  die  Schleußen  und  Durchlässe,  die  Pflanzungen  am  Fuße
des  Deichs,  an  den  Böschungen  und  Auf=  und  Abfahrten,  die  Deichpegel
        <pb n="113" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  107

und  Wasserstandsmarken,  die  Stationspfähle,  Barrieren  und  Wachthäuser,

die  aufgestellten  Bau=  und  Vertheidigungs-Materialien,  als  Faschinen,

Steinhaufen  u.  dgl.,  die  Bau-Utensilien,  die  Graben-Böschungen,  die  Graben-Schleußen

  und  Brücken  in  irgend  einer  Weise  beschädigt;

5.  wer  die  Hauptgräben  behufs  der  Durchfahrt  mit  Faschinen  zuwirft  oder
sonst  in  irgend  einer  Weise  der  Vorfluth  hemmt;

6.  wer  unbefugt  die  Deich=  und  Grabenschleußen  und  die  Deichbarrieren  öffnet
oder  schließt;  ·

7.  wer  sich  eines  Verstoßes  gegen  die  in  den  Statuten  des  betr.  Deichverbandes
  in  88  19  und  20  der  darin  Bezug  genommenen  allgemeinen  Bestimmungen
  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom  14.  November  1853
enthaltenen  Vorschriften  über  die  im  Binnenlande  und  resp.  im  Vorlande
geltenden  Nutzungsbeschränkungen  schuldig  macht,  nach  welchen
a.  die  Grundstücke  am  innern  Rande  des  Deichs  oder  Deichbanquets  auf

eine  bestimmte  Breite  vom  Fuße  desselben  aber  weder  beackert  noch  bepflanzt,
  sondern  nur  als  Gräserei  benutzt,  auch  das  Vorland  in  einer
bestimmten  Breite  vorlängs  des  Deichfußes  nicht  geackert  oder  sonst
von  der  Rasendecke  entblößt  werden  darf;  -

b.  Stein-,  Sand-,  Torf=  und  Lehmgruben,  Teiche,  Brunnen,  Gräben  oder  sonstige
  künstliche  Vertiefungen  des  Erdreichs  innerhalb  einer  bestimmten
Breite  vom  inneren  Fuße  des  Deiches  ab  nicht  angelegt,  auch  Fundamente
  zu  neuen  Gebäuden  innerhalb  einer  bestimmten  Breite  von  da
ab  nicht  eingegraben  werden  dürfen;

c.  die  Borde  der  Hauptgräben  auf  eine  bestimmte  Breite  unbeackert  und
mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben  müssen;

d.  innerhalb  einer  bestimmten  Fläche  von  jedem  solchen  Grabenborde
Bäume  und  Hecken  nicht  gepflanzt  werden  dürfen;

e.  der  Auswurf  aus  den  Hauptgräben  von  den  Eigenthümern  der  anliegenden
  Grundstücke  binnen  einer  bestimmten  Frist  auf  eine  gewisse  Entfernung
  vom  Graben  fortgeschafft  werden  muß;

1.  Binnenverwaltungen  und  Quelldeiche  in  der  Niederung  ohne  Genehsgen
  des  Deichhauptmanns  nicht  angelegt  oder  verändert  werden
ürfen.  «  .

Die  Behütung  der  Deiche  und  Deckwerke  ist  gänzlich  untersagt.

Lde  Zuwiderhandlung  gegen  dies  Verbot  wird  nach  der  Feldpolizeirdn.

  v.  1.  November  1847  §  4—14  u.  29  bestraft.
Bresl.  R.-V.  v.  21.  Mai  1856,  A.  S.  152.

11.  Für  die  Schifffahrt  und  Flösserei  auf  der  Oder  ist  eine  allgemeine
  Strom-Polizei-Verordnung  ergangen  und  von  allen  Regierungen  im
Jahre  1865  durch  die  Amtsblätter  publicirt.

Bresl.  R.  A.  Bl.  S.  55.  Liegn.  R.  A.  Bl.  S.  65.  Oppeln.  R.  A.  Bl.  S.  41.

Hierzu  sind  seit  dem  an  Stelle  der  §§  18  und  23  jener  Verordnung  folgende
  Bestimmungen  getreten:

#12.  Die  Holzflöße,  mit  welchen  die  Oder  befahren  wird,  müssen  dauerhaft

  verbunden,  und  sowohl  an  dem  obern  als  an  dem  untern  Ende,  mit  einem

starken  Steuerruder,  außerdem  aber  auch  mit  den  zur  Verankerung  nöthigen

Vorrichtungen,  versehen  sein.  Sie  dürfen  nicht  über  20  Fuß  Breite  haben  und

müssen  mit  mindestens  2  Mann  besetzt  sein.

Beträgt  jedoch  die  Länge  eines  Flosses  mehr  als  200  Fuß,  so  muß  für

jede  weitere  100  Fuß  die  Mannschaft  um  einen  Mann  verstärkt  werden.  8  18.

Flösse,  sowohl  als  Schiffe,  mit  Ausnahme  der  stromabfahrenden  Dampfschiffe,
  wenn  sie  Kähne  neben  sich  schleppen,  dürfen  weder  zwei  noch  mehrfach
        <pb n="114" />
        108  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

neben  einander  gekoppelt  werden,  noch  dicht  neben  einander  fahren,  sondern  müssen
auf  einander  folgend  die  Wasserstraße  benutzen.  8  23.
Bresl.  R.  V.  v.  12.  Juni  1867,  A.  Bl.  S.  199.  Liegn.  R.  V.  v.  18.  Juni
1867,  A.  Bl.  S.  187.  ·

Ueber  die  Verwaltung  der  Bau=  und  Schifffahrts-Polizei-Angelegenheiten
an  der  Oder  von  Breslau  bis  Schwedt  ist  das  Reglement  vom  29.  Mai  1874
erlassen  und  von  der  Regierung  zu  Liegnitz  Amtsblatt  Seite  142  publicirt,
desgl.  Bresl.  Reg.  A.  S.  267,  Oppeln.  Reg.  A.  S.  204.

Darnach  ressortiren  diese  Angelegenheiten  von  dem  Herrn  Ober-Präsidenten,
  und  den  Regierungen  verbleibt  die  Verwaltung  der  Fähren,  Brücken,
Schleußen,  Vorfluth-,  Entwässerungs=  und  Stau-Anlagen,  sowie  des  gesammten
Deich-Bau-Wesens  incl.  der  Vertheidigung  der  Deiche  bei  Hochwasser  und  Eisgang
  in  dem  bisherigen  Umfange.

13.  Zur  Aufsicht  über  die  Befolgung  der  Verordnung  für  die  Schifffahrt  und
Flößerei  auf  der  Oder  vom  2.  Februar  1865  sind  nach  §  27  derselben  diejenigen
Baubeamten  berufen,  zu  deren  Geschäftsbezirken  die  Strompolizei  und  Stromregulirung
  auf  der  Oder  gehört,  und  sollen  in  der  Ausführung  ihrer  Obliegenheiten
  von  den  Polizeibehörden  und  Beamten  und  Gensd'armes  unterstützt  werden.

14.  Die  Vorschriften  der  Artikel  3  und  4  der  schles.  Ufer-,  Wart=  und
Legung  Ordnung  vom  12.  September  1763,  betr.  die  Verpflichtung  der  die

chifffahrt  in  der  Oder  störenden  Hindernise  ist  aufgehoben.  Den
Uferbesitzern  verbleibt  jedoch  die  Verpflichtung,  den  Beamten  und  Arbeitern  der
Stromverwaltung  die  Benutzung  der  Ufer  zum  Herauswinden,  zur  Ablagerung
und  Bearbeitung  der  geräumten  Hölzer  und  anderer  Sinkstücke  unentgeldlich  zu
gestellen.  Ges.  v.  11.  April  1872,  G.  S.  S.  375.

15.  Das  Lagern  von  Holzstämmen  oder  Langholz  im  Oderstrome
  betreffend,  ist  von  der  Regierung  zu  Breslau  die  besondere  Verordnung
vom  3.  Novbr.  1870,  A.  Bl.  S.  269  erlassen.

C.  Zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen  aus  anderen  Ursachen.

1.  Wer  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig  schnell  reitet  oder  fährt  oder
auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  der  Städte  oder  Dörfer  mit  gemeiner
Gefahr,  Pferde  einfährt  oder  zureitet;

Wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  das  Vorbeifahren  Anderer
  muthwillig  verhindert;

Wer  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Geläute  oder
Schellen  fährt;  .  .

Wer  Thiere  in  Städten  oder  Dörfern  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
oder  Plätzen  oder  an  andern  Orten,  wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlagen  oder
auf  andere  Weise  Schaden  anrichten  können,  mit  Vernachlässigung  der  erforder—
lichen  Sicherheitsmaßregeln  stehen  läßt  oder  führt;

Wer  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder  nach  Orten  hinaus,  wo  Menschen
zu  verkehren  pflegen,  Sachen,  durch  deren  Umstürzen  oder  Herabfallen  Jemand
beschädigt  werden  kann,  ohne  gehörige  Befestigung  aufstellt,  oder  aufhängt,  oder
Sachen  auf  eine  Weise  ausgießt  oder  auswirft,  daß  dadurch  die  Vorrübergehen—
den  beschädigt  oder  verunreinigt  werden  können;

Wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  Gegenstände,  durch
welche  der  freie  Verkehr  gehindert  wird,  aufstellt,  hinlegt  oder  liegen  läßt,

ist  nach  8  366  des  Strafgesetzes  strafbar.  ·  «  ·

2.  Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  gefährliche  wilde  Thiere  hält,  oder
wilde  oder  bösartige  Thiere  frei  herumlaufen  läßt  oder  in  Ansehung  ihrer  die
erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung  von  Beschädigungen  unterläßt;

Wer  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,  auf  Höfen,  in  Häusern
        <pb n="115" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  109

und  überhaupt  an  Orten,  an  welchen  Menschen  verkehren,  Brunnen,  Keller,
Gruben,  Oeffnungen  oder  Abgänge  dergestalt  unbedeckt  oder  unverwahrt  läßt,
daß  daraus  Gefahr  für  Andere  entstehen  kann;

iist  nach  §  367  des  Strafgesetzes  strafbar.  .

3.  Das  Hintenaufhucken  auf  die  Wagen  während  des  Fahrens  ist  bei
Polizeistrafe  verboten.  Bresl.  R.  V.  v.  3.  Dezbr.  1825,  A.  S.  547.

4.  Eltern,  welche  bei  ihrer  Entfernung  aus  ihrer  Behaufung  ihre  noch  zarten
jungen  Kinder,  welche  noch  nicht  im  Stande  sind,  eine  Gefahr  zu  beurtheilen,
ohne  Aufsicht  lassen,  sollen  in  1  Thlr.  Strafe  genommen  werden.

3  Bresl.  R.  V.  v.  10.  Nopbr.  1829.  A.  300.

5.  Bei  Baubeendigungs  -Feierlichkeiten  dürfen  Gläser  u.  Flaschen
nicht  ’  einem  hohen  Standpunkte  herabgeworfen  werden,  bei  :  bis  5  Thlr.

trafe.
Bresl.  R.  V.  v.  1837,  A.  S.  63.  Liegn.  R.  V.  v.  1837,  A.  S.  83.  Opp.  R.
V.  v.  1837,  A.  S.  73.

6.  Das  Signalisiren  mit  der  Dampfpfeife  in  mit  Dampf  betriebenen
Fabriken  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  und  Bahnhöfen  ist  innerhalb  des  auf
750  Meter  (20  Ruthen)  Entfernung  die  Eisenbahn  begrenzenden  Terrains  bei
Strafe  bis  zu  30  Mark  untersagt.

Leiegn.  R.  V.  v.  24.  Oktbr.  1871,  A.  S.  229.

7.  Niemand  darf  sich  innerhalb  einer  Entfernung  von  750  Meter  an  der
äußern  Grenze  einer  Eisenbahn  oder  der  dazu  gehörigen  Bahnhöfe  der  Dampfpfeife
  zum  Signalisiren  oder  zu  andern  Zwecken  bedienen.

Dieses  Verbot  findet  einerseits  auf  Eisenbahnen,  welche  nicht  mit  Locomotiven,
  sondern  ausschließlich  mit  Pferden  betrieben  werden,  sondern  andererseits
auf  die  mit  Dampfpfeifen  versehenen  Sicherheits-Apparate  bei  Dampfkesseln
keine  Anwendung.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  Thlr.  oder  Haft  bestraft,
  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Strafbestimmungen  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist.  Opp.  R.  V.  v.  27.  Juni  1874,  A.  S.  225.

8.  Niemand,  der  sich  oder  andere  Personen  mit  Steinsprengen  beschäftigt,
  darf  zur  Ladung  der  gebohrten  Steine  eiserne  oder  stählerne  Ladestöcke,
sondern  nur  kupferne  oder  messingne  Ladewerkzeugeerwenden  bei  5  Thlr.  Strafe.

Breil-  .  v.  15.  Jan.  1839,  A.  S.  45.  Liegn.  R.  V.  v.  21.  Febr.  1839,

9.  Sprengungen  mittelst  exrplodirender  Stoffe  dürfen  nicht
ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der  Ortspolizei-Behörde  und  ohne  deren  Genehmigung
  vorgenommen,  und  müssen  die  an  letztere  geknüpften  Bedingungen  genau
inne  gehalten  werden.  Die  Verantwortlichkeit  hierfür  hat  eine  besonders  von  dem
Unternehmer  der  Sprengungs-Arbeiten  der  Orts-Polizeibehörde  zu  bezeichnende
sachverständige  Person  zu  übernehmen.  Steinbruchbesitzern  und  ähnlichen
Unternehmern  kann  diese  jederzeit  widerrufliche  polizeiliche  Genehmigung  auch
auf  eine  längere  Zeitdauer  ertheilt  werden.

Die  zum  Sprengen  bestimmten  Zündstoffe  müssen  in  einem  mit  festen
Verschlusse  versehenen  Behälter  und  in  angemessener  Entfernung  von  dem  Arbeitspunkte
  und  von  Gebäuden  unter  Umständen  aufbewahrt  werden,  welche  die
Entzündung  der  Stoffe  durch  Stoß-Funken  ausschließen,  resp.  nur  durch  Hinzutritt
  besonderer  nicht  voraus  zu  sehender  Vorgänge  ermöglichen.

Das  Schießen  ohne  Patronen  ist  untersagt.  Als  Ausfüllungs-(Besatz)
  Material  darf  nur  Lette  oder  ein  anderer  keine  Funken  erzeugender
Stoff  benutzt  werden.  Die  Anwendung  eiserner  Raumnadeln  ist  untersagt.
In  der  Nähe  von  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  ist  das  Laden  und  Abbrennen
        <pb n="116" />
        110  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

von  Sprengschüssen,  sofern  es  überhaupt  zulässig  ist,  nur  in  Gegenwart  des
verantwortlichen  Aufsehers  gestattet.

Bei  Abbrennen  von  Sprengschüssen  ist  jede  gefahrbringende  Annäherung
von  Personen  und  Fuhrwerken  an  den  Sprengort  auf  angemessene  Weise  Ddurch
Wachen,  Signale,  Zuruf,  Sperrung  der  Wege)  zu  verhüten.

Das  Wiederausbohren  eines  geladenen  Sprenglochs  ist  untersagt.

Beim  Anfertigen  der  Patronen,  sowie  beim  Laden  und  Abbrennen  der
Schüsse  ist  das  Tabakrauchen  verboten.

Sprengorte,  denen  es  an  einem  hinreichend  nahen  und  geeigneten  Ort  zur
Sicherung  der  Arbeiter  gegen  den  Schuß  fehlt,  haben  einen  solchen  in  nach  dem
Urtheil  der  Ortspolizeibehörde  ausreichender  Beschaffenheit  herzustellen.

Sofern  für  einzelne  Orte  Arten  von  Sprengarbeit  oder  von  Sprengstoffen
besondere  Bestimmungen  erlassen  sind,  bleiben  diese  neben  den  vorstehenden  Anordnungen
  in  Kraft.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden,  wenn  nicht  die  strengeren
  Strafen  des  Strafrechts  eintreten,  mit  Geldbuße  bis  zu  30  Mark  geahndet.

Bresl.  R.  V.  v.  26.  Mai  1875,  A.  S.  173.

10.  Das  Reinigen  der  Röhren,  welche  dazu  angebracht  sind,  um  die
aus  Hochöfen  oder  anderen  Feueranlagen  abgefangenen  Gasen  zur  Verwendung
als  Heizungsmittel  an  andere  Feuerstellen  zu  leiten,  darf  niemals  dadurch  bewerkstelligt
  werden,  daß  Menschen  in  Theile  dieser  Röhren,  auch  nachdem  sie  abgesperrt
  worden,  hineingelassen  werden.  «

Wer  einen  Andern  beauftragt  oder  veranlaßt  in  eine  Gasleitungsröhre  zum
Zweck  ihrer  Reinigung  oder  einem  andern  Grunde  hinein  zu  kriechen,  wird,  insofern
  nicht  die  strengeren  Strafen  der  88  222,  230  und  231  des  Strafgesetzbuchs
  zur  Anwendung  kommen,  abgesehen  von  den  civilrechtlichen  Folgen,  mit
einer  Geldstrafe  bis  zu  10  Thlr.  oder  Haft  bestraft.

Wer  sich  aus  eigenem  Antriebe  in  eine  solche  Röhre  hineinbegiebt,  verfällt
einer  Geldstrafe  bis  zu  5  Thlr.  oder  Haft.

Opp.  R.  V.  v.  21.  August  1872,  A.  Bl.  1875  S.  282.

11.  Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  an  bewohnten  oder  von  Menschen  besuchten
  Orten  mit  Feuergewehr  oder  anderem  Schießwerkzeuge  schießt,  ist  nach
8  367,  Nr.  8  des  Strafgesetzes  strafbar;

Wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen  mit
euergewehr  schießt  oder  Feuerwerke  abbrennt,  wird  nach  §  368,  No.  7  des
trafgesetzes  bestraft.  ·  -

12.  Niemand  darf  geladene  Gewehre  an  Orten  hinstellen,  hinlegen
oder  aufheben,  welche  für  Kinder  oder  erwachsene  Personen  leicht  zugänglich  sind,
bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  Liegn.  R.  V.  v.  31.  Jan.  1852,  A.  S.  52.

13.  Niemand  soll  ohne  wahrscheinliche  Gefahr  eines  Ueberfalles  ein  geladenes
  Gewehr  in  seinem  Hause  aufbewahren,  noch  weniger  aber  so  aufstellen
daß  Kinder  oder  unerfahrene  Personen  dazu  gelangen  können,  bei  Strafe  bis
zu  10  Thlr.  Bresl.  R.  V.  v.  10.  Aug.  1852,  A.  S.  287.

14.  Auch  Reisende  oder  Jäger,  welche  geladenes  Gewehr  bei  sich  führen
müssen,  wenn  sie  in  ein  Haus  treten  oder  irgend  unter  Leuten  sich  aufhalten,
das  Gewehr  beständig  in  unmittelbarer  Obhut  haben;  oder  des  Schusses  entledigen.
  «  «

·  gGastwirthe,  bei  welchen  dgl.  Personen  einkehren,  müssen  darauf  sehen,
daß  das  Eine  oder  Andere  geschieht,  oder  sie  müssen  das  Gewehr  dergestalt  in
sichere  Verwahrung  nehmen,  daß  dadurch  kein  Schade  entstehen  kann.

Bresl.  R.  V.  v.  28.  Novbr.  1848,  A.  S.  496.

15.  Niemand  darf  ein  Schießgewehr,  oder  ein  mit  Schießpulver  geladenes
        <pb n="117" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  111

Astrument  anderer  Art,  gleichviel  ob  es  scharf  geladen  ist,  in  Städten,  Vortädten,
  Dörfern,  Amts=  oder  Vorwerkshäusern  und  Hüen  losschießen;  eben
so  wenig  Feuerwerk  werfen  oder  losbrennen,  bei  50  Thlr.  Strafe  und  Konfiskation
  des  Gewehrs  und  im  Wiederholungsfalle  bei  Verdoppelung  der  Strafe;

Jeder  Hauswirth  soll  die  Seinigen  von  dieser  strafbaren  Handlung  abhalten
und  wenn  solches  dennoch  geschieht,  es  seiner  Obrigkeit  sofort  anzeigen,  bei  25
Thlr.  Geldstrafe.  Der  Ortsvorstand  soll  aber  bei  gleicher  Strafe,  oder  wenn
derselbe  einen  Schuß  hört,  sofort  dem  betr.  Orte  zugehen,  den  Thäter  ermitteln
und  der  Polizei-Obrigkeit  anzeigen.

Jeder  Hausvater,  Lehr=  und  Brotherr  oder  Vorgesetzter,  soll  seine  Schießgewehre
  und  Instrumente  so  verwahren,  daß  seine  Kinder,  Bediente,  Gesellen,
Lehrburschen,  Gesinde,  nicht  dazu  kommen  können,  auch  verhüten,  daß  dieselben
sich  keine  solchen  Instrumente  selbst  anschaffen  oder  von  Andern  erhalten;  widrigenfalls
  die  Erstern  bei  nachgewiesener  Nichtbefolgung  ihrer  Aufsicht  gleich
den  Mißbrauchern  der  Schießinstrumente  bestraft  werden.  "

Edict  v.  11.  Juli  1775  republ.  Bresl.  R.  A.  1816,  S.  210.

16.  Schießen  dürfen  nur  auf  solchen  Plätzen  gehalten  werden,  welche  die
Obrigkeit  hinsichtlich  des  Schießstandes,  der  Kugelbahn  und  des  Kugelfanges  für
sicher  hält;  auch  muß  der  Standpunkt  des  Zielers  von  allen  Seiten  gegen  Prellschüsse
  geschützt  sein.  Liegn.  R.  V.  v.  16.  Febr.  1826,  A.  S.  63.

Zu  solchen  Schießen  darf  die  polizeiliche  Genehmigung  nur  zuverläßigen
Leuten  ertheilt;  Personen  unter  18  Jahren  dürfen  nicht  zugelassen  und  das
Laden  der  Gewehre  muß  überwacht  werden  bei  1  bis  5  Thlr.  Strafe.

Liegn.  R.  V.  v.  26.  Januar  1823,  A.  S.  166.

17.  Zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen  durch  Herabfallen  glühender  Asche
und  Kohlen  in  den  Zinkhütten  und  Glashütten  sollen  die  Röschen
allnächtlich  mindestens  2  mal  mit  einer  Leuchte  begangen  werden,  um  zu  ermitteln,
  ob  Jemand  unbefugter  Weise  sich  darin  aufhält.  Die  Besitzer,  Aufseher,
Arbeiter  und  Alle,  welchen  diese  Nachforschungen  obliegen,  haben  die  Antreffenden
  sofort  zu  vertreiben.  Uebertretungen  der  Vorschriften  werden  mit  Strafe
bis  zu  10  Thlr.  geahndet..

Oppeln.  R.  V.  v.  7.  Aug.  u.  29.  Sept.  1855,  A.  S.  257  u.  317.

Die  Anfertigung  von  Streichfeuerzeugen  ist  nur  gestattet,  wenn  zuvor
  die  dazu  bestimmte  Oertlichkeit  der  Polizeibehörde  angezeigt  und  von  derselben
  geeignet  befunden  worden  ist.  Bei  der  Prüfung  der  Oertlichkeit  ist  darauf
zu  sehen,  daß  solche  möglichst  feuersicher  und  nicht  in  der  Nachbarschaft  leicht
entzündlicher  Gegenstände  belegen,  außerdem  aber  auch  für  die  gefahrlose  Aufbewahrung
  größerer  Massender  Zünder  u.  der  zuverwendenden  gefährlichenchemischen
Stoffe,  z.  B.  des  Phosphors,  hinreichend  gesorgt  sei.  Auch  die  Aufbewahrung
fertiger  Streichzündwaaren  in  bedeutender  Menge  darf  nur  in  gehörig  festen
Räumen  zugelassen  werden.

Uebertretungen  dieser  Anordnungen  sind  mit  5  bis  25  Thlr.  polizeilich  zu
ahnden.  Bresl.  R.  V.  v.  18.  April  1843,  A.  S.  91.

18.  Wer  Reib=  oder  Streichzünder,  Phosphor,  Piropapier,  Aether,
Photogen,  Petroleum  oder  andere  leicht  entzündliche  Gegenstände  oder  ätzende
Flüssigkeiten,  unter  unrichtiger  Deklaration  oder  mit  Verschweigung  des  Inhalts
der  Sendung  zur  Post  giebt,  verfällt  in  Strafe  bis  zu  10  Thlr.

Bresl.  R.  V.  v.  29.  Juni  1868,  A.  S.  174.  Liegn.  R.  V.  v.  8.  Juli  1868,  A.
S.  207.  Oppeln.  R.  V.  v.  27.  Juni  1868,  A.  S.  163.

19.  Schwefelkohlenstoff  darf  fortan  nur  in  kleinen,  niemals  mehr
als  1  Pfund  fassenden  Gefäßen  aufbewahrt  werden.

Das  Umgießen  dieser  Flüssigkeit  aus  größeren  Gefäßen  in  kleinere;  ebenso
        <pb n="118" />
        112  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

die  Manipulation  des  Schütteln  behufs  technischer  oder  pharmaceuthischer  Zwecke
darf  niemals  in  verschlossenen  Räumen,  sondern  nur  in  der  freien  Luft  vorgenommen
  werden.
Auch  darf  Schwefelkohlenstoff  nur  in  ganz  feuerfesten  Räumen  aufbewahrt
werden.  Bresl.  R.  V.  v.  14.  Oktb.  1865,  A.  S.  368.
20.  Es  ist  keinem  Gewerbetreibenden,  Lumpensammlern  gestattet,  Zündhölzer

  als  verkäufliche  Waare  oder  als  Tauschmittel  bei  sich  zu  führen.

Bresl.  R.  P.  v.  7.  März  1866,  A.  S.  91,

21.  Arsenikalien,  nämlich  arsenige  Säuren  (Hüttenrauch)  gelbes  Arsenik
  (Rauschgelb,  Auripigment)  rothes  Arsenik  (Realgar)  Scherbenkobald,  (Fliegenstein
  2c.)  sind  nur  dann  zum  Transporte  per  Eisenbahn  zuläßig,  wenn  sie
in  doppelten  Fässern  oder  Kisten  verpackt  sind.  Die  Böden  der  Fässer  müssen
mit  Einlagereifen,  die  Deckel  der  Kisten  mit  Reifen  oder  eisernen  Bändern  gesichert
  werden.  Die  innern  Fässer  oder  Kisten  sind  von  starkem,  trockenen  Holze
zu  sertigen  und  inwendig  mit  Leinwand  oder  ähnlichen  dichten  Geweben  zu
verkleben.

Auf  jedem  Kollo  muß  in  leserlichen  Buchstaben  mit  schwarzer  Oelfarbe
das  Wort:  Arsenik  (Gift)  angebracht  sein.  ç

Andere  giftige  Metallpräparate  (giftige  Metallfarben,  Metallsalze  2c.)  wohin
  besonders  Quecksilberpräparate,  als  Sublimat,  Calomel,  weißes  und  rothes
Präcipitat,  Zinnober;  Kupsersalze  und  Kupferfarben  als:  Kupfervitriol,  Grünspan,
  grüne  und  blaue  Kupferpigmente;  Bleipräparate  als:  Bleiglätte,  Mennige,
Bleizucker  und  andere  Bleisalze,  Bleiweiß  und  andere  Bleifarben,  Zinn=  und
Antimonasche  gehören,  dürfen  nur  in  dichten,  von  festem  trockenen  Holz  gefertigten,

  mit  Einlagereifen  resp.  Umfassungsbändern  versehenen  Fässern  oder  Kisten

Anl.
19.

zum  Transport  aufgegeben  werden.  Diese  Umschließungen  müssen  so  beschaffen
sein,  daß  durch  die  beim  Transport  unvermeidlichen  Erschütterungen  und  Stöße
ein  Verstauben  der  Stoffe  (durch  die  Fugen)  nicht  eintritt.

Die  vorstehend  erwähnten  Artikel  sind  in  den  Frachtbriefen  unter  ihren  eigenthümlichen
  Benennungen  aufzuführen  und  dürfen  nicht  unter  allgemeinen  Rubriken,
  z.  B.  Materialwaaren,  Droguen  2c.  einbegriffen  werden.

Die  in  §  1  und  3  vermerkten  Stoffe  dürfen  nur  getrennt  von  solchen
Gegenständen  verladen  werden,  welche  unmittelbar  als  Nahrungsmittel
dienen.

M.  V.  v.  30.  Jan.  1870.  —  Bresl.  R.  A.  S.  27.

22.  Ueber  die  Bereitung,  Aufbewahrung  u.  Versendung  des
Sprengöls  ist  die  besondere  in  allen  Regierungs-Amtsblättern  publicirte  und.
in  der  Anlage  Nr.  19  beigedruckte  Verordnung  ergangen.

Dieser  Anlage  sind  zugleich  die  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  der

einzelnen  Regierungen  beigedruckt.

23.  Ueber  die  Aufbewahrung,  Lagerung  und  Transporte  des  Petroleums

Aul.  sind  diesfällige  Verordnungen  der  Regierungen  in  den  Anlagen  Nr.  20  u.  21

20.  21.

Anl.
22.

beigedruckt.
24.  Ueber  die  Aufbewahrung  und  den  Transport  des  Schießpulvers

  ist  von  allen  Regierungen  die  übereinstimmende  in  der  Anlage  Nr.

22  beigedruckte  Verordnung  ergangen.
Bresl.  R.  V.  u.  A.  Bl.  1871,  S.  237.  Oppeln.  R.  V.  u.  A.  Bl.  1871,  S.  170
Liegn.  R.  V.  u.  A.  Bl.  1871,  S.  197.
Die  diesfällige  Verordnung  der  Regierung  zu  Liegnitz  ist  zugleich  auf  Feuerwerkskörper
  und  Sprengpulver  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Stoffe  welche  den
für  Sprengöl  in  seinen  Zusammensetzungen  erlassenen  Vorschriften  unterliegen,

ausgedehnt.
        <pb n="119" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  113

Wer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  Schießpulver  oder  andere  explodirende
  Stoffe  oder  Feuerwerke  zubereitet,  wer  bei  der  Aufbewahrung
oder  bei  der  Beförderung  von  Schießpulver  oder  andern  explodirenden  Stoffen  oder
Feuerwerken,  oder  bei  Ausübung  der  Befugniß  zur  Zubereitung  oder  Feilhaltung
dieser  Gegenstände  die  deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt,  wird
nach  §  367  Nr.  4  und  5  des  Strafgesetzes  bestraft.

Schießpuloder  darf  auch  auf  durch  Pferde  betriebenen  Eisenbahnen  nicht
transportirt  werden.  M.  R.  v.  11.  Febr.  1857,  M.  Bl.  S.  55.

25.  Die  Kammerzjäger  sollen  ihre  Giftmittel  stets  in  augenfällig  als  ungenießbar
  sich  darstellenden  Mischungen  führen,  welche  keine  Verwechselung  mit
menschlichen  Nahrungsmitteln  zulassen.

Außerdem  ist  den  Kammerjägern  der  Verkauf  ihrer  Giftmittel  zum  Gebrauch
  des  Käufers  in  dessen  Hand  streng  zu  untersagen,  denn  ihr  Zweck  besteht
vielmehr  in  der  sachkundigen,  zweckmäßigen  und  mit  Vermeidung  jeder  Gefahr
für  die  Hausangehörigen  Anwendung  der  Giftmittel  an  Ort  und  Stelle.

Opp.  R.  V.  v.  29.  April  1835,  A.  S.  95.

26.  Wer  zur  Vertilgung  der  Feldmäuse  Arsenik  anwendet  oder  durch
Andere  verwenden  läßt,  ohne  folgende  Vorsichtsmaßregeln  anzuwenden,  wird  mit
Geldbuße  bis  zu  10  Thlr  bestraft,  vorbehaltlich  der  durch  sonstige  Gesetze  verwirkten
  strengeren  Strafen:  '  .

1.  Der  Arsenik  darf  zu  dem  gedachten  Zweck  in  keiner  andern  Form  und
Mengung  angewendet  werden  als  24  Theile  weißer  Arsenik,  1  Theil  Kienruß
  und  1  Theil  Saftgrün.

Die  Anwendung  dieses  Arsenikpulvers  darf  erst  dann  eintreten,  nachdem
die  Polizeibehörde  dazu  die  Erlaubniß  ertheilt  hat.

Dieses  Giftpulver  darf  nicht  früher  als  unmittelbar  vor  der  Anwendung
aus  der  von  der  Apotheke  erhaltenen  Verpackung  herausgenommen  werden.
Dieses  Pulver  darf  nicht  auf  freier  Erde  hingelegt  werden,  sondern  nur
in  die  Mäuselöcher  möglichst  tief  eingelegt  werden.

.Dasselbe  darf  nicht  auf  Speck,  Brodt  oder  andere  menschliche  Nahrungsmittel

  ausgelegt  werden.  »

Diese  Vorsichtsmaßregeln  sind  auch  von  den  sog.  Kammerjägern  bei  gleicher
Strafe  zu  beobachten.  -

Die  Polizeibehörden  haben  von  der  ad  2  zu  ertheilenden  Erlaubniß  jedesmal
  der  betreffenden  Gemeinde  Kenntniß  zu  geben.

Liegn.  R.  V.  v.  16.  October  1857,  A.  S.  406.

27.  Zur  Vertilgung  der  Feldmäuse  ist  die  Anwendung  des  Arseniks
  in  jeglicher  anderen  Form  als  der  gesetzlich  zuläßigen  (Gemisch  von  24
Theilenweißen  Arseniks,  einem  Theile  Kienruß  und  einem  Theile  Saftgrün)  unbedingt
miersagt  und  ist  auch  in  dieser  Form  nur  unter  folgenden  Bedingungen  getattet:
  -

1.  Ackerwirthe,  welche  sich  dieses  Mittels  bedienen  wollen,  haben  solches  der
Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.  Dieser  Anzeige  ist  eine  ungefähre  Angabe
der  Größe  ihrer  Grundstücke  im  Ganzen,  der  ihnen  dafür  erforderlichen
Quantität  des  schwarzen  Arsenikpulvers,  sowie  der  Zeit  beizufügen,  welche
ihnen  zur  Ausführung  dieser  Maßregel  die  zweckmäßigste  ist.

2.  Sobald  mehrere  Gemeinden  oder  die  Ackerwirthe  einer  Gemeinde,  oder
auch  nur  eine  Anzahl  derselben,  sich  der  gedachten  Art  geeinigt  haben,  ertheilt
die  Polizeibehörde  die  Erlaubniß  dazu  und  bestimmt:

a.  Tag  und  Stunde,  zu  welcher  die  Vergiftung  stattfinden  soll,
b.  die  Quantität  des  zu  beschaffenden  Gifts,
c.  den  Apotheker,  von  welchem  das  Gift  zu  beziehen  ist,

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  8

#
        <pb n="120" />
        114  Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

d.  eine  zuverläßige  Person,  welche  das  Gift  abzuholen  hat,

e.  den=  oder  diejenigen,  welche  dasselbe  in  Empfang  zu  nehmen,  sicher  zu
verwahren  und  die  vorschriftsmäßige  Anwendung  und  den  gänzlichen
Verbrauch  zu  kontrolliren  haben.

3.  Nur  an  dem  Tage  des  von  dem  Gifte  zu  machenden  Verbrauchs  darf  dasselbe
  aus  seiner  bisheriger  Verpackung  herausgenommen  werden.

4.  Das  Gift  wird  am  besten  mit  weißen,  rothen,  gelben  Rüben,  Möhren,
vorgelegt.  Das  Auftragen  auf  Speck,  Butterschnitten  rc.  ist  untersagt.

5.  Das  Gift  darf  nicht  auf  freier  Erde  hingelegt,  sondern  muß  in  die

Mäuselöcher  möglichst  tief  eingelegt  werden.

6.  Von  dem  Mäusevergiftungs-Termine  ist  vorher  allemal  dem  Landraths-Amte

  Anzeige  zu  machen.

7.  Eine  Uebertretung  hierin  wird  an  Jedem,  der  sich  dabei  betheiligt  hat,
mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  bestraft.
Bresl.  R.  V.  v.  29.  Septbr.  1857,  A.  S.  304.

28.  Wer  Lebensmittel  für  das  Publikum  in  Gefäßen  aufbewahrt  oder  versendet,
  welche  zuvor  zur  Aufbewahrung  oder  Versendung  von  Giftstoffen  benutzt
worden,  oder  sonst  den  Lebensmitteln  eine  schädliche  Eigenschaft  mittheilen  können;
ferner,  wer  Gefäße  aus  ersterem  Gebrauch  verkauft  oder  sonst  Andern  überläßt
ist  mit  Strafe  bis  zu  10  Thlr  zu  belegen.

Liegn.  R.  V.  v.  17.  Septbr.  1853,  A.  Bl.  S.  407.

29  In  allen  Kaufläden  und  Vorathsräumen,  in  welchen  zugleich  Waaren
zum  Genuße  geführt  werden,  müssen  phosphorhaltige  Zündwaaren  in  festen  und
verschlossenen  Behältern  verwahrt  werden.

Die  vorhandenen  Reibzeuge  müssen  so  aufgestellt  werden,  daß  jedes  Abspringen
  des  Zündhölzchens  auf  den  Verkaufstisch  oder  in  Eßwaaren  verhindert
wird,  bei  Strafe  bis  zu  50  Thlr.  Bresl.  R.  V.  v.  17.  März  1863,  A.  S.  77.

30.  Wer  Schnupftabak,  welcher  in  bleihaltigen  Hüllen  verpackt  oder  verwahrt  ist,
verkauft,  oder  zum  Verkauf  feil  hält,  ist  bis  zu  10  Thlr.  strafbar.

Bresl.  R.  V.  v.  16.  März  1865,  A.  Bl.  S.  107.  Opp.  R.  V.  v.  22.  März
1865,  A.  Bl.  S.  104.  Liegn.  R.  V.  v.  3.  April  1865,  A.  Bl.  S.  117.

31.  In  den  Kautschuk-Mundstücken  für  kleine  Kinder  sind  gefährliche  Stoffe
als  Zink-  und  Blei-Oxid  wahrgenommen  worden;  deshalb  sollen  die  Polizei-Behörden
  die  Vorräthe  solcher  Mundstücke  in  den  Verkaufsstätten  unter  Zuziehung
  des  Kreisphysikus  oder  eines  Apothekers  prüfen,  die  gefährlichen  Stücke  dem
Verfertiger  zurückgeben  oder  vernichten  und  in  den  geeigneten  Fällen  gegen  die

Fabrikanten  und  Händler  einschreiten.
Liegn.  v.  31.  Januar  1862,  A.  Bl.  S.  6.  Opp.  R.  V.  v.  8.  Febr.  1862,

32.  In  keiner  Mühle,  welche  landschaftliche  Produkte  zu  Lebensmitteln  für
Menschen  oder  zum  Futtern  für  Vieh  verarbeitet,  darf  Gyps  gemahlen  werden,
bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  Opp.  R.  V.  v.  5.  Mai  1854,  A.  Bl.  S.  133.

33.  Die  Polizeibehörden  sollen  die  zu  Markte  kommenden  Pilze  u.  Schwämme
beobachten  und  Verdächtige  durch  Sachverständige  untersuchen  lassen.

Bresl.  R.  V.  v.  27.  Octbr.  1819,  A.  S.  483.  Opp.  R.  V.  v.  2.  Septbr.  1819,
Al.  S.  362.  Liegn.  R.  V.  v.  22.  August  1843,  A.  S.  272.

34.  Wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaaren,  besonders
trichinenhaltiges  Fleisch  feil  hält  oder  verkauft,  ist  nach  §  367  Nr.  7  des  Strafgesetzes
  strafbar.  *4*½mm.

35.  Ueber  Streitigkeiten  wegen  Entschädigung  für  polizeilich  mit  Beschlag
belegte  und  demnächst  verdorbene  Genußarkikel  ist  der  Rechtsweg  nicht  zuläßig.

Entscheid.  d.  Ob.  T.  v.  12.  Oktbr.  1872.  M.  Bl.  S.  300.
        <pb n="121" />
        Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  115

36.  Die  Anwendung  der  mitelst  Arsenik  dargestellten  grünen  Kupferfarben
  zum  Färben  oder  Bedrucken  des  Papiers,  zum  Anstreichen  von  Tapeten
und  Zimmern,  sowie  der  Handel  mit  solchen  Gegenständen  ist  bei  Strafe  bis
zu  50  Thlr.  verboten.

Buresl.  R.  V.  v.  19.  Januar  1848,  A.  S.  25.  Oppeln.  R.  V.  v.  18.  Januar

1848,  A.  S.  30.  Liegn.  R.  V.  v.  26.  Januar  1848,  A.  S.  59.

Hierzu  ist  von  der  Regierung  zu  Breslau,  Amtsbl.  1848,  S.  405,  eine
besondere  Anweisung  zur  Auffindung  des  Arsenikgehalts  grüner  Farben  und
grüner  Tapeten  ertheilt.

37.  Dieses  Verbot  ist  auch  auf  das  Bedrucken  von  Fenster-Rouleaux
und  Gardinen  zum  Ziehen  und  Rollen  ausgedehnt  und  findet  auch  auf  den
Handel  mit  so  gefärbten  Fenster-Vorhängen  Anwendung.

Bresl.  R.  V.  v.  29.  Juni  1850,  A.  308.  Bresl.  R.  V.  v.  16.  Mai  1850,  A.
S.  238.  Lichu-  R.  V.  v.  19.  Mai  1850,  A.  S.  343.  Oppeln.  R.  V.  v.  10.
Juni  1850,  A.  S.  199.

38.  Das  Halten  arsenikhaltiger  Tapeten  und  Zeuge  auf  den

Lagern  der  Fabrikanten  und  Händler  ist  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  verboten.
Liegn.  &amp;amp;  v.  30.  April  1851,  A.  S.  179.  Oppeln.  R.  V.  v.  17.  März  1851,

39.  Die  mit  arsenikhaltigen  Farben  bedruckten  Tapeten  dürfen  nur  nach
dem  Auslande  abgesetzt  werden.

Diese  Tapeten  sind  stets  in  einem,  von  dem  gewöhnlichen  Verkaufslager
abgesonderten  Raume  aufzubewahren.

Der  Fabrikant  hat  über  die  Verfertigung  und  den  Debit  dieser  Tapeten
ein  besonderes  Buch  zu  führen,  welches  der  Polizeibehörde  auf  Verlangen  jederzeit
  zur  Einsicht  vorzulegen  ist.

Uebertretungen  dieser  Bedingungen  haben  die  Zurücknahme  der  ertheilten
Erlaubniß  zur  Folge.  -  ’

M.  R.  v.  29.  Dezemb.  1854,  M.  Bl.  1855,  S.  6.  Bresl.  R.  A.  1855,  S.  23.

40.  Wer  bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  oder  Noth  von
der  Polizeibehörde  oder  deren  Stellvertreter  zur  Hülfe  aufgefordert,  keine
Folge  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung  o  hne  erhebliche  eigene  Gefahr
genügen  könnte,  ist  nach  8  360  Nr.  10  des  Strafgesetzes  mit  Geldbuße  bis  zu
50  Thlr.  strafbar.

41.  Der  Gebrauch  aller  giftigen  Körper  zum  Bemalen  von  Spielzeug
für  Kinder  und  zum  Verzieren  von  Conditorei-Waaren  ist  bei  10  bis
bis  50  Thlr.  Strafe  verboten.  Bresl.  R.  V.  v.  9.  Mai  1839,  A.  S.  174.

42.  Destillateure  sollen  sich  bei  Bereitung  von  Liqueuren  aus
bittern  Mandeln,  Pfirsich-,  Aprikosen-,  Pflaumen=  oder  Kirschkörnern  jedesmal
eines  Zusatzes  von  Pottasche  bedienen,  d.  h.  über  Pottasche  destilliren.  Kontraventionen
  sollen  das  erste  Mal  mit  Confiskation  und  Vernichtung  des  Destillats,

im  Wiederholungsfalle  aber  mit  einer  Strafe  bis  zu  20  Thlr.  belegt  werden.
Bresl.  R.  V.  v.  11.  Dezbr.  1846,  A.  S.  348.

Neunter  Abschnitt.
Bau-Polizei.

1.  Die  Baupolizei  hat  nicht  allein  für  die  möglichste  Verhütung  von  Feuersgefahren,
  sondern  auch  für  die  Festigkeit  und  eine  der  Gesundheit  unschädliche
Beschaffenheit  der  Gebäude  zu  sorgen,  außerdem  aber  die  Interessen  der  Nachbarn
  zu  berücksichtigen  und  möglichst  Streitigkeiten  vorzubeugen.

*
        <pb n="122" />
        116  Bau-Polizei.

Zum  Schaden  oder  Unsicherheit  des  gemeinen  Wesens,  oder  zur  Verunstaltung
  der  Städte  und  öffentlichen  Plätze  soll  kein  Bau  und  keine  Veränderung
vorgenommen  werden.  8  66/71,  Tit.  8,  Thl.  1  d.  A.  L.  R.

2.  Wer  also  einen  neuen  Bau  anlegen  will,  muß  davon  zuvor  der  Obrigkeit
  zur  Beurtheilung  Anzeige  machen.  §  67  das.

3.  Bei  der  anzustellenden  Prüfung  muß  die  Obrigkeit  zugleich  dahin  sehen,
daß  durch  eine  richtige  und  vollständige  Beschreibung  des  abzutragenden  Gebäudes
  nach  seiner  Lage,  Grenzen  und  übrigen  Beschaffenheit  künftigen  Streitigkeiten
  bei  dem  Wiederaufbau  in  Ansehung  des  Winkelrechts  und  sonst  möglichst
vorgebeugt  werde.  8  68  das.

4.  Die  Obrigkeit,  welcher  dieses  Aufsichtsrecht  zusteht,  ist  in  der  Regel  die
Polizeibehörde  des  Orts,  in  deren  Bereich  ein  Bau  unternommen  wird,
und  treten  hierin  nur  Ausnahmen  ein,  wenn  in  einzelnen  Gesetzen  oder  Verordnungen
  eine  andere  Behörde  zur  Ausführung  oder  Ueberwachung  ernannt  ist
1n0  Bezirks-Regierung,  der  Landrath,  der  Kreis-Ausschuß,  Amts-,  Gemeindeorsteher

  2c.  —

5.  Die  Gesuche  um  Bau-Erlaubnisse  müssen  im  Allgemeinen  auf  die
für  den  beabsichtigten  Bau  in  den  gesetzlichen  Vorschriften  enthaltenen  Bedingungen
der  Zuläßigkeit  gegründet  sein.  *

Soweit  hierüber  specielle  Vorschriften  bestehen,  sind  solche  in  den  folgenden
baupolizeigesetzlichen  Bestimmungen  beigefügt.“)

6.  Wenn  ein  ohne  vorangegangene  Anzeige  vorgenommener  Bau  schädlich  und
gefährlich  dem  Publikum  ist,  oder  zu  grober  Verunstaltung  einer  Straße  oder
eines  Platzes  gereicht,  muß  derselbe  nach  Anweisung  der  Obrigkeit  geändert
werden.  Findet  die  Aenderung  nicht  statt,  so  muß  das  Gebäude  wieder  abgetragen
  und  Alles  auf  Kosten  des  Bauenden  in  den  vorigen  Stand  gesetzt  werden.

8  71/72  d.  A.  L.  R.  Tit.  8  Th.  1.

7.  Bauanlagen  auf  Straßen,  wodurch  Gehende,  Reitende  oder  Fahrende
Beschädigungen  ausgesetzt  werden,  soll  die  Obrigkeit  nicht  dulden.  §  71—73.

Jeder  Eigenthümer  ist  schuldig,  sein  Haus  dergestalt  in  baulichem  Stande
zu  unterhalten,  daß  durch  den  Einsturz  oder  Abfall  den  Einwohnern  oder
Vorübergehenden  kein  Schaden  widerfahre.  Wer  dies  unterläßt,  den  soll  die
Obrigkeit  durch  Zwangsmittel  dazu  anhalten;  sind  diese  fruchtlos,  so  ist  die
Obrigkeit  berechtigt,  den  nothwendigen  Bau  auf  seine  Kosten  zu  veranstalten.

Kann  oder  will  er  die  Kosten  dazu  nicht  hergeben,  so  kann  die  Obrigkeit
  dergleichen  Gebäude  zum  öffentlichen  Verkauf  ausbieten.

Dies  gilt  auch  von  solchen  Gebäuden,  die  durch  Feuer  oder  anderes  Unglück
  zerstört  werden.  8  37—40  u.  58  das.

8.  Wer  es  unterläßt,  trotz  der  polizeilichen  Aufforderung,  Gebäude,
welche  dem  Einsturz  drohen,  aus  zubessern  oder  niederzureißen;  wer
Bauten  oder  Ausbesserungen  von  Gebäuden,  Brunnen,  Brücken,  Schleußen
oder  andern  Bauwerken  vornimmt,  ohne  die  von  der  Polizei  angeordneten,  oder
sonst  erforderlichen  Sicherheitsmaaßregeln  zu  treffen;  wer  als  Bauherr,  Baumeister
  oder  Bauhandwerker  einen  Bau  oder  eine  Ausbesserung,  wozu  die  polizeiliche
  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne  diese,  oder  mit  eigenmächtiger  Abweichung
  von  dem  durch  die  Behörde  genehmigten  Bauplane  ausführt  oder  ausführen
  läßt,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  oder  Haft  bestreft.

8  367  Nr.  13—15  d.  Str.-G.

*)  Ueber  die  Kompetenz  der  betr.  Polizeibehörden  zur  Genehmigung  gewerblicher  Anlagemn
  das  Verfahren  dabei  u.  die  Entscheidung  in  Widerspruchssachen,  siehe  am  Ende
ieses  Abschnitts.  ·
        <pb n="123" />
        Bau-Polizei.  117

9.  Statuen  und  Denkmäler,  die  auf  öffentlichen  Plätzen  errichtet
worden,  darf  Niemand  beschädigen  oder  ohne  obrigkeitliche  Genehmigung  wegnehmen
  oder  wegreißen,  noch  weniger  dürfen  ohne  dergl.  Erlaubniß  Gebäude,
die  in  Städten  an  Straßen  oder  öffentliche  Plätze  stoßen,  zerstört  oder
vernichtet  werden.

6  35  u.  36  Tit.  8  Th.  1  d.  A.  L.  R.

10.  Die  Straßen  und  öffentlichen  Plätze  dürfen  nicht  verunreinigt,  verengt
oder  sonst  verunstaltet  werden.  Besonders  darf  Niemand  ohne  ausdrückliche
Bewilligung  der  Obrigkeit  einen  Kellerhals  oder  anderes  dergl.  Nebengebäude
auf  die  Straße  zu  anlegen.  Auch  die  Einrichtung  von  Kellern  und  Ladenthüren,
welche  auf  die  Straße  gehen;  die  Anlegung  neuer  oder  die  Wiederherstellung
eingegangener  Erker,  Löben  und  auf  die  Straße  hinausgießenden  Dachrinnen;
die  Aufsetzung  von  Wetterdächern  und  in  die  Straßen  hinein  sich  erstreckenden
Schildern,  sowie  die  Einrichtung  von  Blitzableitern,  darf  nur  unter  Erlaubniß
der  Polizeiobrigkeit  und  nach  deren  Anweisung  erfolgen.  88  78—80  das.

11.  Bezüglich  der  Bauten  in  den  Städten  überhaupt  sind  im  Jahre
1857  von  allen  Regierungen  besondere  baupolizeiliche  Vorschriften  erlassen
und  in  der  Anlage  Nr.  23  hier  beigedruckt.

12.  In  Ansehung  der  Bauten  auf  dem  Lande  ist  im  Jahre  1862  dasselbe
  geschehen  und  sind  die  diesfälligen  Vorschriften  in  der  Anlage  Nr.  24  ebenfalls
  hier  beigedruckt.  -

13.  In  Ansehung  der  Rüstungen  bei  Bauten  sind  von  den  Regierungen
  zu  Liegnitz  und  Breslau  besondere  Vorschriften  ergangen  und  in  der  Anlage
Nr.  25  beigedruckt.

14.  Der  §  23  der  Baupolizei-Ordnung  für  die  Städte  ist  von  der  Regierung
  zu  Liegnitz  unterm  13.  März  1873,  Amtsbl.  S.  16,  dahin  deklarirt:

Wände,  welche  von  der  Grenze  eines  Nachbargrundstücks  oder  gegenüber

dieser  Grenze  weniger  als  17  Fuß  von  derselben  entfernt  sind,  gelten  als

Brandmauern,  auf  welche  die  Bestimmung  des  §  22  dieser  Verordnung

  Anwendung  findet.

15.  Dasselbe  ist  von  der  Regierung  zu  Breslau  unterm  1.  April  1874,
Amtsbl.  Seite  187  mit  dem  Zusatze  bestimmt:

daß  diese  Beschränkung  nicht  stattfindet,  wenn  auf  dem  Nachbargrundstück

gegenüber  dem  zu  errichtenden  Neubau  Brandmauern  bestehen,  welche  den

höchsten  Fenstersturz  des  projectirten  Neubaus  mindestens  100  Meter  überragen.

16.  Zur  Ergänzung  des  §  8,  33  der  Baupolizei-Ordnung  für  das  platte
Land  vom  25.  October  1862  ist  von  der  Regierung  zu  Oppeln  unterm  8.  April
1874,  Amtsbl.  S.  287  verordnet:

1.  An  denjenigen  Stellen  einer  Chaussee,  wo  der  Seitengraben  fehlt,  soll  die
Entfernung  der  daselbst  zu  errichtenden  Gebäude  von  der  Chausseekante
in  der  Regel  mindestens  5  Meter  betragen.

2.  Wenn  nach  Ansicht  des  Landraths  und  bei  Staats-Chausseen  übereinstimmend
  hiermit  auch  nach  Ansicht  des  Kreis-Bau-Beamten  die  örtlichen  Verhältnisse
  eine  geringere  als  die  vorgenannte  Entfernung  zuläßig  oder
wünschenswerth  erscheinen  lassen,  kann  dieselbe  mit  Genehmigung  der  vorgenannten
  Behörden  bis  auf  3,14  Meter  ermäßigt  werden.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  geahndet.

#  17.  Nachtrag  zu  der  Baupolizei-Verordnung  für  die  Städte  sowie  für  das
platte  Land:

1.  Quadratische  und  Kreisrunde  Querschnitte  der  Schornsteine  müssen
auf  die  Länge  der  Röhre  gleiche  Weite  haben.

Oblonge  Querschnitte  sind  im  Allgemeinen  auszuschließen;  ausnahms-Anl.


23.

Anl.
24.

Anl.
25.
        <pb n="124" />
        118  Bau-Polizei.

weise  können  dieselben  gestattet  werden,  wenn  der  Hausbesitzer  die  zu  ihrer
Reinigung  geeigneten  Geräthe  vorräthig  hält.

2.  Kreisrunde  Querschnitte  sind  nur  mit  entsprechenden  Formsteinen  auszuführen
  oder  mit  Röhren  von  gebranntem  Thon  auszufüllen.

Die  Thonröhren  dürfen  nur  in  ganz  senkrechten  Schornsteinen
angewendet  werden;  es  empfiehlt  sich,  dieselben  im  Innern  mit  einer
Glasur  zu  versehen.

3.  Geschleifte  Röhren,  welche  nur  in  ganz  massiven  Wänden  vorkommen
dürfen,  müssen  entweder  an  den  Stellen  wo  ihre  Richtung  sich  ändert,
mit  Reinigungsthüren  versehen  oder  sie  müssen  um  mindestens  60  Grad
gegen  den  Horizont  geneigt  sein.  An  den  Brechpunkten  sind  die  Ecken
abzurunden.

4.  Röhren  in  äußeren  Wänden  müssen  an  der  Außenseite  Wangenmauern  von
wenigstens  ein  Stein  Stärke  erhalten.

5.  Schornsteine  für  Küchenheerde  mit  offener  Feuerung  müssen  besteigbar  sein

6.  In  Küchen  mit  geschlossener  Feuerung  und  engen  Schornsteinen  dürfen
diese  nicht  zum  Abzug  der  Wasserdämpfe  benutzt  werden.

Liegn.  R.  V.  v.  2.  Febr.  1867,  A.  Bl.  S.  45.

18.  Dasselbe  verordnet  die  Breslauer  Regierung  mit  folgenden  Zusätzen:
Die  Einführung  von  Feuerungen  aus  verschiedenen  Stockwerken  in  ein
und  dasselbe  Schornsteinrohr  ist  zu  vermeiden.

Ferner  wird  für  das  flache  Land  noch  bestimmt:

d  die  unterhalb  offenen  Schornsteinröhren  von  Kaminheizungen  und

üchenfeuerungen  dürfen  die  Rauchröhren  derartiger  Feuerungen  der  oberen
Etagen  nicht  einmünden.  Für  dergl.  Feuerungen  muß  jede  Etage  ihren
eigenen  bis  zum  Dache  hinaus  reichenden  Schornstein  haben.
Uebertretungen  dieser  Vorschriften  werden  mit  Geldbuße  bis  zu  10
Thlr.  oder  verhältnißmäßigem  Gefängniß  bestraft.

Bresl.  R.  V.  v.  12.  Novbr.  1867,  A.  Bl.  S.  398.

19.  Alle  Neubauten  an  städtischen  Straßen  müssen  in  der  Regel  in  den

Frontlinien  hart  an  der  Nachbargrenze  aufgeführt  werden.  8  1.

Ausnahmen  von  dieser  Regel  sind  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  jedoch  dann
zuläßig,  wenn  der  projectirte  Neubau  zu  beiden  Seiten  mindestens  17  Fuß  von

der  Grenze  der  Nachbargrundstücke  entfernt  bleibt.  82.

Soll  ein  Gebäude  in  einer  geringeren  Entfernung  (8  2)  von  den  Nachbargrundstücken
  erbaut  werden,  so  bedarf  es  dazu  der  besondern  Genehmigung  der
Landespolizei-Behörde.  83.  ."

Oppeln.  R.  V.  v.  14.  Dezbr.  1870,  A.  Bl.  1871  S.  4.  Liegn.  R.  V.  v.  21.
Dezbr.  1870,  A.  Bl.  1871  S.  5.  Bresl.  R.  V.  v.  12.  Dezbr.  1870,  A.  Bl.
1871  S.  292.

20.  In  den  Städten:  Bunzlau,  Freistadt,  Glogau,  Görlitz,  Greiffenberg,
Hirschberg,  Hohenfriedeberg,  Jauer,  Landeshut,  Lauban,  Liebau,  Liebenthal,  Liegnitz,
  Löwenberg,  Lüben,  Neustadt,  Neustädtel,  Parchwitz,  Schmiedeberg,  Schömberg,
  Schönau  und  Sprottau  müssen  Gebäude,  deren  Dächer  nach  der  Straße
geneigt  sind,  mit  feuersich  eren,  bis  auf  die  Straße  herunter  reichenden  Abfallröhren
  versehen  werden.

Liegn.  R.  V.  v.  21.  Septbr.  1857,  A.  S.  385.

21.  In  den  Städten:  Beuthen,  Cosel,  Creutzburg,  Gleiwitz,  Groitkau,
Leobschütz,  Neisse,  Neustadt,  Patschkau  u.  Ratibor  müssen  Gebäude,  deren  Dachfläche
  eine  Neigung  nach  der  Straße  haben,  mit  feuersicheren  Dachrinnen
und  Abfallröhren  bis  zur  Erde  hinab  versehen  sein.

·  Oppeln.  R.  V.  v.  28.  Febr.  1869,  A.  S.  63.
        <pb n="125" />
        Bau-Polizei.  119

22.  Lehmschobendächer  betreffend  ist  von  der  Regierung  zu  Oppeln
zu  deren  Baupolizei-Ordnung  vom  25.  Oktbr.  1862,  §  10—12  A.  Bl.  S.  216
folgende  Verordnung  ergangen:

1.  Lehmschobendächer  sind  als  feuersicher  nicht  zu  betrachten.

2.  Dieselben  dürfen  deshalb  bei  Neu-  und  Anbauten  an  bereits  vorhandene
Gebäude  nur  dann  gestattet  werden,  wenn:

a.  bei  solchen  einsam  gelegenen  Gebäuden,  von  welchen  Feuersgefahr  für
die  Nachbarschaft  nicht  zu  befürchten  ist,  oder

b.  nachgewiesen  wird,  daß  die  Mittel  des  Bauenden  die  Auflegung  eines
feuersichern  Daches  nicht  gestatten  und  zugleich  die  Nothwendigkeit,  den
Neubau  vorzunehmen,  vorhanden  ist.

3.  Bei  Verlegung  bereits  vorhandener  Gebäude  dürfen  Lehmschobendächer
nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  das  Gebäude  im  Eigenthume  des  bisherigen
  Besitzers  verbleibt,  ein  massives  Dach  seiner  Construction  nach
nicht  zu  tragen  vermag  und  die  Mittel  des  Bauenden  eine  Aenderung
der  Construction  nicht  gestatten  und  zugleich  durch  die  Verlegung  des  Gebäudes
  unter  Beibehaltung  der  nicht  feuersichern  Bedachung  die  Feuersgefahr
  für  die  benachbarten  Gebäude  nicht  vermehrt  wird.

4.  In  allen  andern  Fällen  ist  die  Errichtung  von  Lehmschobendächern  nicht
zu  gestatten.

5.  Hinsichtlich  der  Erneuerung  und  Reparatur  von  vorhandenen  Lehmschobendächern
  verbleibt  es  bei  der  Vorschrift,  daß  zum  Umdecken  feuerunsicherer
Bedachungen  eine  polizeiliche  Genehmigung  nicht  erforderlich  ist.

Verodn.  v.  18.  Juni  1870,  A.  S.  133.  ·
23.  Bezüglich  der  in  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  angelegten  Backöfen,
  sofern  diese  zum  Flachsdörren  benutzt  werden  sollen,  ist  verordnet:

1.  Der  Raum,  der  über  dem  Backofen,  muß  überwölbt  und  das  Gewölbe
minestens  6  Zoll  von  der  Balkenlage  und  von  allem  Holzwerk  entfernt

eiben.

2.  Die  Ueberpflasterung  des  Backofengewölbes  darf  mit  den  darunter  liegenden
Feuerzligen  des  Backofens  in  keiner  Verbindung  stehen,  sondern  es  muß
zwischen  Beiden  ein  Spielraum  von  mindestens  3  Zoll  verbleiben.

3.  Der  Dörrraum  ad  1  ist  mit  einer  in  massivem  Falz  liegenden  eisernen
Thüre  verschließbar  zu  machen.

4.  Die  zur  Ableitung  der  feuchten  Dünste  aus  dem  Dörrraum  erforderliche
Oeffnung  muß  entweder  unmittelbar  in  den  Schornstein  oder  in  das  gewölbte
  Vorgelege  des  Backofens  geleitet  werden.

Uebertretungen  dieser  Vorschriften  werden  nach  §  54  der  Baupolizei-Ordnung
  für  das  flache  Land  vom  13.  October  1862  bestraft.
Bresl.  R.  V.  v.  21.  Octbr.  1864,  A.  S.  305.
24.  In  der  Nähe  von  Begräbnißplätzen  dürfen  Gebäude  nur  bei
50  Ruthen  Entfernung,  ohne  daß  dadurch  eine  Störung  entsteht,  errichtet  werden.
M.  R.  v.  18.  März  1859,  Staats-A.  S.  1023.  «-25.
  Spritzenhäuser  sollen  nicht  vor  Kirchen  angelegt  werden.
M.  R.  v.  2.  März  1854,  St.  A.  S.  2146.
26.  Unmittelbar  an  Chausseen,  Landstraßen  und  öffenlichen  Wegen  darf
keine  Bauanlage  ohne  Zustimmung  der  vorgesetzten  Polizeibehörde  errichtet  werden.
Bresl.  R.  V.  v.  23.  Decbr.  1848,  A.  1849  S.  14.
27.  In  Betreff  der  baulichen  Einrichtungen  der  Schulen  ist  von
vRr  egierung  zu  Oppeln  die  Verordnung  vom  9.  April  1860,  Amtsbl.  S.  129,
erlassen.
Für  die  Höhe  der  Unterrichtszimmer  auf  dem  Lande  sind  10  Fuß
        <pb n="126" />
        Anl.
26.

120  Bau-Polizei.
oder  3,14  Meter,  für  größere  Schulräume  11  bis  12  Fuß  als  Norm  ange—

nommen.  M.  R.  v.  20.  Jan.  1871,  M.  Bl.  S.  96.

Ueber  die  Einrichtung  der  bergwirthschaftlichen  Pulverhäuser
und  die  Aufbewahrung  des  Sprengpulvers  sind  von  der  Regierung
z-  Breslaus  besondere  Verordnungen  erlassen  und  Anlage  Nr.  26  beigedruckt.
  #

28.  Vor  jedem  Gebäude,  in  welchem  sich  eine  Gasleitung  von  mehr.
als  25  Ausströmungen  befindet,  ist  die  Gasleitungsröhre  mit  einem  Verschlusse
zu  versehen,  durch  welchen  bei  entstehenden  Feuersgefahren  das  Gas  leicht  und
sicher  abgesperrt  werden  kann.  Mehrflämmige  Leuchter  gelten  als  eine  Ausströmung.
  Die  Stelle,  an  welcher  der  Verschluß  liegt,  ist  äußerlich  zu  bezeichnen.

Diese  Einrichtung  ist  bei  einer  neu  zu  errichtenden  Anlage  sofort,  bei  solchen
schon  bestehenden  innerhalb  Jahresfrist  in  Ausführung  zu  bringen.

Für  die  Befolgung  dieser  Verordnung  sind  die  Hausbesitzer  resp.  deren
mit  der  Verwaltung  der  betr.  Gebäude  beauftragten  Stellvertreter  verantwortlich.
  Uebertretungen  unterliegen  nach  8  347  Nr.  9  und  8  344  Nr.  8  (setzt

§  368  Nr.  8  und  366  Nr.  10)  des  Strafgesetzes  der  Bestrafung.

Wer  es  unterläßt,  den  nach  dieser  Vorschrift  ihm  obliegenden  Verpflichtungen
  nachzukommen,  hat,  abgesehen  von  der  Bestrafung,  zu  gewärtigen,  daß  das
Versäumte  im  Wege  der  Exekution  auf  seine  Kosten  zur  Ausführung  gebracht
wird.  Opp.  R.  V.  20.  April  1868,  A.  S.  97.

29.  In  allen  Fällen,  wo  bei  einem  Neu--,  Um=  und  Reparatur-Bau  Eisen-Constructionen

  zur  Anwendung  kommen  sollen,  bedürfen  diese  der  besondern

polizeilichen  Genehmigung.

Dem  Bauerlaubnißgesuche  sind  in  solchem  Falle  auf  Erfordern  außer  den
bereits  bestehenden  erforderlichen  Vorlagen  beizufügen:

a.  Zeichnungen,  welche  die  Eisenconstructionen  in  ihrer  constructiven  Verbindung
  mit  dem  gesammten  Bauwerke  darstellen;

b.  genaue  Detailzeichnungen  von  den  zur  Ausführung  zu  bringenden  Eisenarbeiten
  in  einem  genügend  deutlichen  Maaßstabe  und  mit  allen  umgeschriebenen
  Maaßen;

c.  ein  durch  Berechnung  begründeter  Nachweis  der  Tragfähigkeit  der  beabsichtigten
  Constructionen.  .

Diese  in  doppelten  Exemplaren  einzureichenden  Vorlagen  müssen  von  einem
geeigneten  Sachverständigen,  oder,  wenn  es  die  kompetente  Behörde  erforderlich
erachtet,  von  einem  geprüften  Baumeister,  d.  h.  von  einem  auf  Grund  des
Prüfungsattestes  der  technischen  Baudeputation  zu  Berlin  von  dem  Ministerium
für  Gewerbe  rc.  ernannten  Baumeister  unterschrieben  sein.

Außerdem  bleibt  den  kompetenten  bezeichneten  Behörden  vorbehalten,  in  besonders
  schwierigen  oder  zweifelhaften  Fällen  eine  angemessene  Probebelastung
unter  Leitung  eines  geprüften  Baumeisters  vor  zuschreiben.  «

Bevor  die  Eisentheile  nach  der  Baustelle  hingeschafft  und  daselbst  aufge—
stellt  werden  ist  ferner  die  schriftliche  Erklärung  des  mit  der  Bauausführung
beauftragten  Gewerbetreibenden,  daß  er  die  Ausführung  der  Eisen-Construction
auf  Grund  der  genehmigten  Zeichnung  verantwortlich  übernommen  habe,
durch  den  Bauherrn  bei  der  Polizeibehörde  einzureichen.

Wer  Eisen-Constructionen  ohne  Beobachtung  dieser  Vorschrift  zur  Ausführung
  und  Aufstellung  bringt,  verfällt  den  Strafen  der  §§  57  resv.  54  der
Baupolizei-Verordnung  für  die  Städte  vom  22.  April  1857  und  1.  Novbr.  1862.

Liegn.  R.  V.  v.  15.  Januar  1875,  A.  S.  22.  Oppeln.  R.  V.  v.  26.  Oktober
1874,  A.  S.  323.
30.  Zur  Errichtung  von  Gebäuden  und  Lagerung  leicht  entzündbarer
        <pb n="127" />
        Bau-Polizei.  121

Gegenstände  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  ist  zur  Abwendung  der  Feuersgefahr
  die  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich,  wenn  die  Entfernnug  von  der
nächsten  Schiene  in  der  Horizontale  gemessen  nicht  mindestens  38  Meter  beträgt.

Liegt  die  Eisenbahn  auf  einem  Damme,  so  ist  die  im  §  1  gedachte  Genehmigung
  schon  dann  erforderlich,  wenn  die  Entfernung  der  nächsten  Schiene  das
Maaß  von  38  Metern  nicht  mindestens  um  das  anderthalbfache  der  Höhe  des
Dammes  über  dem  Terrain  übersteigt,  also  bei  einem  10  Meter  hohen  Damme
nicht  mindestens  38  +—  1½  10  —  53  Meter  von  der  nächsten  Schiene  beträgt.


Die  Genehmigung  wird  in  den  Landkreisen  von  dem  Landrathe,  in  den
Städten,  welche  einen  eignen  Stadtkreis  bilden,  oder  in  welchen  die  Ortspolizei
durch  einen  besondern  Staatsbeamten  verwaltet  wird,  von  der  Ortspolizei  ertheilt.


Die  Genehmigung  ist  nach  vorgängiger  gutachtlicher  Aeußerung  der  Eisenbahn-Verwaltung
  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  entweder  durch  eine  genügend
feuersichere  Bedeckung  der  zu  errichtenden  Gebäude  und  der  zu  lagernden  Materialien
  oder  durch  die  besonderen  örtlichen  Verhältnisse  auch  bei  geringer  Entfernung
  die  Feuersgefahr  ausgeschlossen  wird.

Diese  Vorschriften  finden  auch  dann,  wenn  die  Eisenbahngleise,  in  deren
Nähe  die  Errichtung  von  Gebäuden  oder  Lagerung  von  Materialien  stattfinden
soll,  noch  nicht  hergestellt  sind,  Anwendung,  sobald  die  projectirte  Aulage  der
Gleise  unter  Mittheilung  einer  beglaubigten  Copie  des  genehmigten  Projects
der  zuständigen  Polizeibehörde  angezeigt  und  Seitens  derselben  die  Anzeige  durch
das  Amtsblatt  bekannt  gemacht  ist.

Hinsichtlich  der  bei  der  Anlage  einer  Eisenbahn  innerhalb  der  oben  festgesetzten
  Entfernungen  bereits  vorfindlichen  Gebäude  und  Materialien  bleibt  die
Bestimmung  der  Vorkehrungen  zum  Schutz  gegen  die  durch  die  Eisenbahnen  bedingte
  Feuersgefahr  dem  Ermessen  der  Landespolizeibehörde  vorbehalten.

Auf  die  zum  Betriebe  einer  Eisenbahn  erforderlichen  Grundstücke  und  Materialien
  findet  diese  Verordnung  keine  Anwendung.

Wer  diesen  Vorschriften  zuwider  handelt,  hat  die  Fortschaffung  der  Anlagen
  oder  Niederlagen  im  Wege  der  Execution  zu  gewärtigen  und  verfällt  in  die
§  367  Nr.  6  und  15  des  Strafgesetzes  angedrohte  Strafe.

Bresl.  R.  V.  v.  15.  Jan.  1875,  A.  S.  25.  Opp.  R.  V.  v.  27.  Febr.  1875,  A.
S.  58.  Liegn.  R.  V.  v.  8.  März  1875,  A.  S.  82.  Unter  Aufhebung  des
8  34  d.  Bau-Pol.-Ordn.  für  das  flache  Land  v.  1.  Novpbr.  1862.

31.  Bauliche  Anlagen,  mit  welchen  eine  Veränderung  der  vorhandenen
sog.  Dorfauen  durch  Gründung  neuer  Feuerstellen  oder  Errichtung  von  Wirthschafts-Gebäuden
  oder  bloße  Einfriedung  von  Auenflecken,  dürfen  nur  mit  Genehmigung
  der  Regierung  ausgeführt  werden;  darauf  gerichtete  Anträge  sind  unter
Beifügung  der  nöthigen  Bauzeichnung  und  eines  Situationsplanes  bei  den  Ortspolizeibehörden
  einzureichen  und  von  diesen  durch  die  Königl.  Landraths-Aemter
der  Regierung  vorzulegen.  Bresl.  R.  V.  v.  13.  Nopbr.  1854,  A.  S.  302.

32.  Vorschriften  für  Wasserbauten.  Niemand  darf  durch  Pflanzungen
oder  andere  Wasserbaue  das  Anspülen  an  die  Ufer  eines  öffentlichen  Flusses
vorsätzlich  befördern.  Auch  der  daselbst  wirklich  angespülte  Grund  und  Boden
darf  durch  Bepflanzungen  nur  in  sofern  befestigt  werden,  als  der  gewöhnliche
Lauf  des  Wassers  dadurch  nicht  gehemmt  wird.  Dagegen  ist  jeder  Uferbesitzer
das  Ausreißen  des  Stromes,  durch  dazu  dienliche  Uferbefestigungen  zu  verhindern,
wohl  befugt.  Wenn  das  dem  Ausreißen  des  Stromes  ausgesetzte  Ufer  nicht
anders  als  durch  solche  Anlagen,  welche  zugleich  das  Anspülen  befördern,  hinlänglich
  befestigt  werden  kann,  so  ist  der  Uferbesitzer  auch  zu  diesen  berechtigt.
        <pb n="128" />
        122  Bau-Polizei.

Es  dürfen  dergleichen  Anlagen  bei  entstehendem  Widerspruche  nur  unter

ausdrücklicher  Genehmigung  des  Staats  vorgenommen  werden.
8  237—241,  Tit.  9,  Th.  1  d.  A.  L.  R.

Innerhalb  des  Bettes  des  Oderflusses  dürfen  Pflanzungen  und  Wasserbauten
erst  nach  eingeholter  Genehmigung  ausgeführt  werden.  Diese  Genehmigung  ist
bei  dem  mit  der  Wahrnehmung  der  Strompolizei  betrauten  Königl.  Wasserbau-Beamten
  nachzusuchen.

Als  Flußbett  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt  die  gesammte  Grundfläche,
  welche  der  Strom  bis  zum  Austreten  aus  seinen  Ufern  bei  hohen
Wasserständen  bedeckt.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  erstere  Bestimmung  werden,  vorbehaltlich  der
Wiederbeseitigung  der  Anlagen,  mit  1  bis  10  Thlr.  bestraft.

Liegn.  R.  V.  v.  30.  August  1865,  A.  S.  340.

Nach  §  96  Tit.  8  Thl.  1  A.  L.  R.  müssen  Wasserleitungen  und
andere  Wasserbaue  an  öffentlichen  Orten  und  Flüssen  unter  Aufsicht  der
Landespolizei  geführt  werden;  d.  h.  die  Verwaltungsbehörden  haben  bei  der
ihnen  aölliegenden  Verpflichtung  lediglich  die  öffentlichen  Interessen  in  Betracht
zu  ziehen.

Eine  weitergehende  Kompetenz,  das  Recht  und  die  Pflicht  zur  Wahrnehmung
  privatrechtlicher  Interessen  ist  ihr  nicht  übertragen.  Nur  bei
Errichtung  oder  Abänderungen  von  Schleußen,  Wehren,  Dämmen  und  Brücken
an  öffentlichen  Flüssen  ist  nach  S  97  I.  c.  die  Zuziehung  der  Nachbarn
erforderlich.  M.  R.  v.  29.  März  1871,  M.  Bl.  S.  105.

Zu  den  durch  Wasser  bewegten  Triebwerken,  welche  einer  besondern  polizeilichen
  Genehmigung  bedürfen,  sind  auch  die  zu  einem  solchen  Triebwerke  gehörigen
  Stauwerke  und  Wehre  zu  zählen

Entsch.  d.  Ob.  Trib.  v.  28.  Mai  1863,  J.  M.  Bl.  S.  225.

Zur  Errichtung  und  Veränderung  von  Stau-Anlagen,  (Mühlen)  in
öffentlichen  Flüssen  ist  unabhängig  von  der  durch  den  Kreisausschuß  zu  ertheilenden
  gewerbepolizeilichen  Concession,  die  an  ein  formelles  Verfahren  nicht  gebundene
  Erlaubniß  der  Regierung  erforderlich,  weil  öffentliche  Flüsse  ein  gemeines
Eigenthum  des  Staates  sind.  M.  R.  v.  12.  Septbr.  1875,  M.  Bl.  S.  212.

Bade=  und  Wasch-Häuser  dürfen  ohne  Genehmigung  der  Regierug
nicht  an  Flüssen  angelegt  werden.  §*  46,  Tit.  15,  Th.  2,  A.  L.  R.

Zur  Anlage  eines  neuen  Brunnens  auf  dem  Lande,  sowie  zur
Haupt-Reparatur  oder  Hauptveränderung  eines  bereits  vorhandenen  bedarf  es
der  ortspolizeilichen  Genehmigung.

Die  Polizeibehörde  hat  jeden  in  der  Ausführung  begriffenen  vorschriftswidrig,
  oder  gegen  die  ertheilte  Genehmigung  begonnenen  Brunnenbau  sofort
zu  untersagen,  sowie,  wenn  die  unvorschriftsmäßige  Anlage  bereits  vollendet  ist,
die  Umänderung  derselben  in  einen  vorschriftsmäßigen  Zustand  anzuordnen.

Liegn.  R.  V.  v.  19.  Juni  1866,  A.  S.  239.

Kiemand  darf  einen  Brunnen  befahren  oder  aufdecken  lassen,  bevor  eine
große  Menge  siedend  heißes  Wasser  in  denselben  geschüttet,  eine  Schütte
Stroh  halb  brennend  in  denselben  geworfen  ist,  mittelst  eines  an  einer  Schnur
bis  auf  den  Wasserspiegel  hinabgelassenen  Lichtes  man  sich  überzeugt  hat,  daß
die  Luft  in  dem  Brunnen  eingeathmet  werden  kann

Erlöscht  das  Licht  aber,  ehe  das  Wasser  von  dem  Lichte  berührt  ist,  so
müssen  einige  Scheffel  Kalk  hineingeschüttet,  und  darf  der  Versuch  mit  dem  Lichte
erst  nach  Verlauf  einer  Stunde  wiederholt  werden.  Nurwenn  das  Licht  sich  auf  dem
Wasserspiegel  mit  heller  Flamme  brennend  erhält,  darf  der  Brunnen  befahren
werden.  Bresl.  R.  V.  v.  16.  Sept.  1842,  A.  S.  287.  Liegn.  R.  V.  v.  1865,  A.  S.  386.
        <pb n="129" />
        Bau-Polizei.  123

Brunnen  und  Wasserbehälter  müssen  umschroten  werden  und  soll
jede  Nachschrotung  nicht  unter  3  Fuß  3  Zoll  schles.  Maaß  gestattet  werden  bei
1  bis  5  Thlr.  Strafe.

Bresl.  R.  V.  22.  Oktbr.  1828,  A.  S.  279.  Oppeln.  R.  V.  v.  22.  Oktbr.  1846,
A.  S.  203.  Liegn.  R.  V.  v.  22.  Oktbr.  1847,  A.  S.  111.

Zur  Anlage  von  Kalk=  oder  Steinbrüchen  ist  die  Genehmigung  derjenigen

  Polizeibehörde,  in  deren  Bezirk  die  Anlage  erfolgen  soll,  erforderlich.

§  1.

Seitens  der  Ortspolizeibehörde  sind,  sofern  die  Anlage  für  zuläßig  erachtet
wird,  in  einem  schriftlichen  Erlaubnißscheine  die  Bedingungen  vorzuschreiben,
unter  denen  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen
der  Kalk=  oder  Steinbruch  angelegt  oder  betrieben  werden  darf.  In  gleicher
Weise  sind  für  bereits  bestehende  Kalk=  oder  Steinbrüche  Seitens  der  Ortspolizeibehörden
  die  Bedingungen  vorzuschreiben,  unter  denen  der  Betrieb  fortgesetzt
werden  darf.  82.

Das  Beschäftigen  von  Personen  unter  15  Jahren  in  den  Brüchen  wird
unbedingt  untersagt.  8  3.

Wer  diesen  Vorschriften  in  den  §§  1  und  3  zuwider  handelt  oder  die  nach
8  2  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  inne  hält,  wird  mit  Geldbuße  von  5
bis  10  Thlr.  bestraft.  Bresl.  R.  V.  v.  19.  Juli  1869,  A.  S.  207.

34.  Bei  Bergwerken  und  Gräbereien,  welche  behufs  des  Gewinnes
von  solchen  Materialien  betrieben  werden,  die  dem  Verfügungsrecht  des
Grundeigenthümers  unterliegen,  darf  kein  Aufseher  angestellt  werden,
auch  Niemand  eine  Thätigkeit  als  Aufseher  ausüben,  welcher  sich  nicht  durch  ein
Attest  über  seine  Befähigung  zu  einer  solchen  Funktion  ausweisen  kann.  Die
Arbeit  ist,  sobald  sie  ein  Lachter  unter  Tage  nieder  geht,  nur  dann  erlaubt,
wenn  unter  den  Arbeitern  mindestens  ein  dazu  gqualificirter  Bergmann  sich
befindet.  Uebertretungen  dieser  Bestimmungen  werden  sowohl  an  dem  Eigenthümer
  als  an  dem  leitenden  Vorsteher  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  bestraft-Oppeln.

  R.  V.  v.  26.  März  1866,  A.  Bl.  S.  98.  Liegn.  R.  V.  v.  24.  Novbr.
1865,  A.  Bl.  S.  455.

Anmerkung.  Gegenstände  des  Berg-Regals  sind  folgende  Mineralien:
Gold,  Silber,  Quecksilber,  Eisen,  mit  Ausnahme  der  Raseneisenerze,  Blei,  Kupfer,
  Zinn,  Zink,  Kobolt,  Nickel,  Arsenik,  Manger,  Antimon,  Schwefel,  Alaun
und  Vitriolerze,  Stein=  und  Braunkohle,  Graphit  und  Steinsalz.

35.  Niemand  darf  Lehm-,  Sand-,  Mergel-  oder  Kiesgruben  ohne
vorherige  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  anlegen.

Seitens  der  letztern  sind,  sofern  die  Anlagen  überhaupt  für  zuläßig  erachtet
  werden,  in  einem  schriftlichen  Erlaubnißscheine  diejenigen  Bedingungen
anzugeben,  unter  denen  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zur  Vermeidung  von
Unglücksfällen  die  Grubenlage  erfolgen  darf.

Das  Beschäftigen  von  Kindern  in  den  Gruben  ohne  Aufsicht  älterer  erfahrener
  Leute,  sowie  das  Unterhohlen  der  Grubenwände  ist  unbedingt  untersagt.
  Das  aufgeworfene  Material  ist  mindestens  6  Fuß,  in  der  Regel  aber  12
Fuß  von  den  Grubenrändern  entfernt  aufzulegen.  Wer  hiergegen  handelt,
ist  mit  5  bis  10  Thlr.  strafbar.  Bresl.  R.  V.  v.  20.  November.  1858.  A.  Bl.  S.  341.

36.  Jeder  der  die  Anlage  einer  Erd-,  Lehm=  oder  Sandgrube  beabsichtigt,
  muß  der  Polizeibehörde  davon  Anzeige  machen,  deren  Genehmigung  einholen
  und  die  von  derselben  zu  ertheilende  Anweisung  befolgen.

Die  Gruben  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  2  Ruthen
von  befahrenen  Wegen  angelegt  und  müssen  außerdem  mit  einer  Barriere  versehen
  werden.  Der  Abraum  muß  bis  12  Fuß  vom  Rande  der  Grube  fortge-
        <pb n="130" />
        124  Bau-Polizei.

schafft  werden,  um  das  Nachschießen  desselben  zu  verhüten,  weßhalb  auch,  wenn
um  den  Rand  der  Grube  herumgefahren  wird,  die  Wagen  eine  gleiche  Entfernung  von
derselben  beobachten  müssen.

Zuwiderhandlungen  sind  mit  einer  Polizeistrafe  zu  belegen.

Opp.  R.  V.  v.  13.  August  1833,  A.  S.

37.  Keine  Lehm--,  Kalk-  leber  Sa  ndg#  nor  und  uchkein  Steinbruch,  darf
ohne  vorherige  Meldung  bei  der  Ortspolizei  und  ohne  daß  dieselbe  die  Stelle,
wo  gegraben  werden  soll  untersucht  und  angewiesen  hat,  bei  1  bis  10  Thlr.  benutzt
  werden.  Das  Ausgraben  soll  nur  an  solchen  Stellen  gestattet  werden,
wo  solches  ohne  Gefahr  des  Einsturzes  geschehen  kann,  und  daher  mit  dem  Abstechen
  der  oberen  Erdschicht  allemal,  so  oft  die  Tiefe  mehr  ausgegraben  ist,
fortgefahren  werden  bei  5  bis  10  Thlr.  Strafe.  Besonders  soll  die  Untersuchung
  solcher  Gruben  im  Frühjahre  und  nach  jedem  anhaltenden  Regenwetter
stattfinden.  Auch  darf  keine  solche  Grube  in  der  Nähe  der  Landstraße  oder  stark
befahrenen  Wegen  sich  befinden,  ohne  gehörig  befriedigt  zu  sein.

Lieg.  R.  V.  v.  23.  Nov.  1821,  A.  S.  338

38.  Die  Landräthe  und  Ortspolizeibeh  örden  sind  angewiesen,  Lehmund
  Sandgruben  ihrer  Besichtigung  zu  unterwerfen,  die  überragenden  Erdtheile
abstechen  zu  lassen,  und  das  Ausgraben  nur  an  solchen  Stellen  zu  gestatten,  wo
solches  ohne  Gefahr  eines  Einsturzes  oder  Abbruchs  des  obern  Theils  der  Erde
geschehen  kann  und  daher,  sowie  die  Grube  mehr  ausgegraben  worden  ist,  mit
dem  Abstechen  der  obern  Erdschichte  vorzuschreiten.

Besonders  müssen  dergleichen  Gruben  im  Frühjahr  besichtigt  und  in  gefahrlosen
  Stand  gesetzt  werden.  Jede  Uebertretung  dieser  Vorschriften  ist  mit
5  bis  10  Thlr.  strafbar.  Bresl.  R.  V.  v.  26.  Aug.  1822,  A.  S.  340.

Nahe  an  den  Straßen  dürfen  Lehm-,  Sand=  und  andere  schädliche  Gruben
nicht  geduldet  werden,  desgl.  die  hohen  abbrüchigen  Ufer  der  Flüsse  und  Bäche.

8  21  d.  Wege-Regl.  v.  21.  Jan.  1767.

39.  Unter  Ziegelöfen,  durch  welche  eine  fortgesetzte  gewerbsmäßige
Anfertigung  von  Ziegeln  bezweckt  wird,  und  zu  deren  Anlage  es  der  Genehmigung
  der  Regierung  bedarf,  sind  die  Ziegelöfen  oder  Feldbrände  (ohne  Aufmauerung
  eines  förmlichen  Ziegelofens),  bei  welchen  es  sich  nur  um  eine  vorübergehende
  Benutzung  handelt,  nicht  zu  verstehen.

Feldziegeleien  oder  Erdbrände  sollen  in  der  Regel  mindestens  400
Fuß  von  Gebäuden  und  öffentlichen  Wegen  entfernt  bleiben.

Den  Wegen  können  sie  näher  treten,  wenn  das  Feuer  durch  eine  genügende
Schirmmauer  gedeckt  wird.  Auch  dürfen  sie  bis  auf  100  uf  von  Gebäuden
errichtet  werden,  wenn  der  Abbrand  nur  mit  Steinkohlen  stattfindet.  8  1.

Die  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Errichtung  solcher  Anlagen,  ohne
welche  die  Ausführung  derselben  nicht  erfolgen  darf,  steht  für  das  platte  Land
den  kandräthen  und  in  Bezug  auf  städtisches  Terrain  den  städtischen  Polizeibehörden
  zu  2.

Ucbeztretunen  dieser  Vorschriften  werden  mit  1  bis  10  Thlr.  bestraft.
Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  früheren  Vorschriften  sind  hiermit
außer  Kraft  gesetzt.  8  3.

Bresl.  R.  V.  v.  23.  März  1868  u.  10.  Jan.  1873,  A.  S.  83  u.  25.
An  Stelle  des  §  2  der  Verordnung  vom  23.  März  1868,  A.  S.  83„:
Die  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Errichtung  der  im  §  1  bezeichneten  Anlagen,
  ohne  welche  die  Ausführung  derselben  nicht  erfolgen  darf,  steht  für  das
platte  Land  den  Amtsvorstehern  und  in  Bezug  auf  städtisches  Terrain  den  städtischen
  Polizeibehörden  zu.  Bresl.  R.  V.  v.  10.  Octbr.  1874,  A.  S.  481.
40.  Zur  Erbauung  von  Windmühlen  auf  dem  Lande  ist  die  Geneh-
        <pb n="131" />
        Bau-Polzzei.  125

migung  des  Amtsvorstehers,  auf  städtischer  Feldmark  die  der  Polizei-Verwaltung,
erforderlich.

Windmühlen  müssen  von  öffentlichen  Wegen  20  Ruthen,  von  benachbar
  ten  Grundstücken  mindestens  6  Ruthen  und  von  bereits  bestehenden
  Windmühlen  mindestens  um  die  12fache  Breite  des  Gehäuses  der  neu
zu  errichtenden  Windmühle  entfernt,  errichtet  werden.

Die  zu  den  Mühlen  führenden  Treppen  sind  bis  über  den  Mühlenschwanz
hinaus  zu  führen  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  mit  Geländern  zu  versehen.

euerungen  dürfen  in  den  hölzeren  Windmühlen  nicht  angelegt  werden.
uwiderhandlungen  sind  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  strafbar.
Bresl.  R.  V.  v.  24.  Octbr.  1862  u.  22.  Mai  1875,  A.  S.  330  u.  166.

Bei  Errichtung  von  durch  Wind  bewegten  Triebfedern  ist  als  in  der  Regel
erforderliche  Entfernung  festgesetzt:

a.  von  den  benachbarten  fremden  Grundstücken  6  Ruthen  oder  71
Fuß,  von  den  Umfassungswänden  des  Mühlengebäudes  ab  gemessen;

b.  bvon  den  öffentlichen  Wegen  20  Ruthen  oder  240  Fuß  ebenso  gemessen.


Wenn  in  einzelnen  Fällen  eine  geringere  Distanz  genügen  kann,  so  kann
mit  Genehmigung  der  Regierung  eine  geringere  Entfernung  gestattet  werden.

Wer  ohne  diese  Erlaubniß  der  ersteren  Bestimmung  zuwider  handelt,  wird
mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  bestraft.

degu  .  v.  24.  Octbr.  1862,  A.  S.  267.  Opp.  R.  V.  v.  22.  Juni  1868,  A.

.  168.

Die  Beschränkung,  daß  der  Bauplatz  einer  Windmühle  20  Ruthen  von  den
öffentlichen  Wegen  entfernt  sein  muß,  ist  aus  polizeilichem  Interesse  für  die
Wege  und  Straßen  begründet  und  kann  nicht  auf  Privatwege  ausgedehnt
werden.  M.  R.  v.  6.  April  1844,  M.  Bl.  S.  86.

41.  Die  Anlegung  oder  Einrichtung  von  Betriegsstätten  des  Flei—
scher-Gewerbes  ist  nur  nach  vorangegangener  polizeilicher  Genehmigung  zuläßig,
  welche,  wenn  blos  das  Fleisch  geschlachteter  Thiere  feilgeboten  werden
soll,  von  der  Ortspolizei-Behörde;  wenn  aber  die  Betriebsstätte  auch
zum  Schlachten  benutzt  werden  soll,  von  der  Königl.  Regierung  ertheilt
wird.  8  1.

Die  polizeiliche  Genehmigung  bleibt  so  lange  in  Kraft,  als  keine  Veränderung
in  der  Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  und  bedarf
unter  dieser  Voraussetzung  dann,  wenn  die  Anlage  auf  einen  neuen  Erwerber
übergeht,  allemal  einer  Erneuerung  nicht.  Nur  wenn  eine  Veränderung  der
Betriebsstätte  vorgenommen  werden  soll,  bedarf  es  von  Neuem  der  Genehmigung.
.  2

Uebertretungen  dieser  Vorschriften  sind,  soweit  nicht  die  strengeren  Strafen
nach  8  177  und  180  der  Gewerbe-Ordnung  eintreten,  mit  Geldbuße  bis  zu
10  Thlr.  strafbar.  Oppeln.  R.  V.  v.  6.  Febr.  1854,  A.  Bl.  S.  51.

42.  Zur  Anfertigung  von  Streich-Feuerzeugen  ist  die  erforderliche  polizeiliche
  Genehmigung  nur  zu  ertheilen,  wenn  die  dazu  bestimmte  Oertlichkeit
für  geeignet  befunden  worden  ist.  Letztere  muß  nämlich  möglichst  feuersicher,
nicht  in  der  Nachbarschaft  leicht  entzündlicher  Gegenstände  belegen  und  für  die
gefahrlose  Aufbewahrung  größerer  Massen  der  Zünder,  sowie  der  zu  verwendenden
  Stoffe,  wie  Phosphor  ꝛc.,  hinreichend  sein.  Auch  müssen  die  zur  Aufbewahrung
  fertiger  Streichzünd-Waaren  in  der  erforderlichen  Menge  nöthigen,  gehörig
feuersicheren  Räume  vorhanden  sein.

Uebertretungen  diese  Vorschriften  und  der  von  den  Polizeibehörden  hierzu
getroffenen  Anordnungen  sind  mit  5  bis  25  Thlr.  strafbar.

Bresl.  R.  V.  v.  18.  April  1843,  A.  S.  91.
        <pb n="132" />
        126  Bau-Polizei.

43.  Gewerbliche  Anlagen.

Zu  dem  Beginn  solcher  Gewerbe,  bei  welchen  entweder  durch  ungeschickten
  Betrieb  oder  durch  Unzuverläßigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  sittlicher  Hinsicht
  das  Gemeinwohl  oder  die  Erreichung  allgemeiner  polizeilicher  Zwecke
gefährdet  werden  kann,  ist  besondere  polizeiliche  Erlaubniß  erforderlich.

§  26  d.  Pr.  Gew.  Ordn.

Zur  Errichtung  von  Anlagen,  welche  durch  die  örtliche  Lage  oder
Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten
  Gebäude  erhebliche  Nachtheile,  Gefahren  oder  Belästigungen
herbeiführen  können,  ist  die  Genehmigung  der  Bezirks-Regierung  erforderlich.

§  16  d.  Nordd.  Gew.  Ord.  §  27  d.  Pr.  Gew.  Ordn.

Bei  Ertheilung  ortspolizeilicher  Genehmigung  zu  gewerblichen  Anlagen,
  von  denen  erhebliche  Belästigung  des  Publikums  und  der  Nachbarschaft
  zu  erwarten,  sollen  die  Unternehmer  angehalten  werden,  auf  die  möglichste
Verhinderung  des  lästigen  Rauchs  hinzuwirken,  und  wenn  die  ersten  Vorrichtungen
  diesem  Zwecke  nicht  entsprechen,  andere  Abänderungen  in  der  Feueranlage
  deshalb  vorzunehmen.  Opp.  R.  V.  v.  20.  März  1855,  A.  S.  104.

Die  Errichtung  oder  Verlegung  solcher  Anlagen,  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem
  Geräusch  verbunden  ist,  muß,  sofern  sie  nicht  schon  nach  §  1
bis  25  der  Nordd.  Gew.-Ordn.  der  Genehmigung  bedarf,  der  Ortspolizei-Behörde
  angezeigt  werden.  Diese  hat,  wenn  in  der  Nähe  der  Betriebsstätte
Kirchen,  Schulen  oder  andere  öffentliche  Gebäude,  Krankenhäuser  oder  Heilanstalten
  vorhanden  sind,  deren  Benutzung  eine  erhebliche  Störung  erleiden  würde,
die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  darüber  einzuholen,  ob  die
Ausübung  des  Gewerbes  in  solcher  Betriebsstätte  zu  untersagen  oder  nur  unter
Bedingungen  zu  gestatten  sei.  8  27  d.  Nordd.  Gew.  Ordn.

Für  alle  Bauten,  welche  für  Rechnung  des  Staats  und  unter  Leitung
  von  Staats-Baubeamten  ausgeführt  werden,  ist  ein  förmlicher  Baukonsens
  der  Ortspolizeibehörde  nicht  erforderlich;  ebenso  bedarf  es  keiner  Abnahme
  der  Rohbauten  und  es  genügt  die  Mittheilung  des  Bauprojekts  an  die
Ortspolizeibehörde  zur  Erklärung,  ob  und  was  etwa  in  baupolizeilicher  Hinsicht
dagegen  zu  erinnern.  M.  R.  v.  12.  Novbr.  1872,  M.  Bl.  S.  258.

Ueber  die  Einrichtung  der,  Arbeitsräume  in  den  Tabaks=  und  Cigarren-Fabriken
  ist  von  der  Regierung  zu  Oppeln  folgende  Verordnung  ergangen:

Die  baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Tabak=  und  Cigarrenfabriken,
  in  denen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden  sollen,  ist  nur  auf
Grund  genauer,  die  innere  Einrichtung  und  Größe  der  Fabrikräume  umfassender
  Bauzeichnungen  und  Beschreibungen  zu  ertheilen.

Bei  Prüfung  des  Baugesuchs  ist  besonders  zu  beachten:  die  Größe  der  Arbeitsräume
  im  Verhältniß  zu  der  in  denselben  zu  beschäftigenden  Arbeiterzahl
und  die  Ventilations-Vorrichtung  in  diesen  Räumen.

Die  Höhe  der  Arbeitsräume  ist  in  der  Regel  auf  3,77  Meter  und  mindestens
  3,14  Meter  festzusetzen.  Die  Größe  derselben  ist  so  zu  bemessen,  daß  für
jeden  in  einem  Fabrikraume  beschäftigten  Arbeiter  ein  Luftraum  von  mindestens
4,95  Kubikmeter  vorhanden  ist.  -

Die  Arbeitsräume  müssen  möglichst  viele  mindestens  1,82  Met.  hohe  Fenster  ha—
ben,  die,  wenn  die  Lokalität  es  gestattet,  an  zwei  Seiten  des  Zimmers  anzubringen  sind.
Jedes  Fenster  ist  mit  einer  Ventilations-Vorrichtung  zu  versehen.  Im  Allgemeinen
  werden  sich  die  sog.  Luftflügel  empfehlen,  welche  indeß  mindestens
0,26  Meter  im  Gevierte  haben  müssen.

Sämmtliche  in  den  Arbeitsräumen  aufzustellende  Oefen  müssen  von  innen

zu  heizen  sein.
        <pb n="133" />
        Bau-Polizei.  127

Bei  Zweifeln  über  die  zu  treffenden  Anordnungen  haben  sich  die  Polizei-Behörden
  zuvor  an  die  Sanitäts=  und  Baubeamten  des  Kreises  zu  wenden  und
deren  Gutachten  einzuholen.

Einer  polizeilichen  Genehmigung  bedarf  es  bei  Vermeidung  der  Untersagung
jugendlicher  Arbeiter  auch  dann,  wenn  es  sich  um  die  Errichtung  eines  Tabaksoder
  Cigarren-Fabrikations-Geschäftes  in  einem  bereis  vorhandenen  Gebäude
hawdelt.  Auch  in  diesem  Falle  sind  diese  Bestimmungen  zur  Anwendung  zu
ringen.

Bei  den  bereits  bestehenden  Tabak.  und  Cigarren-Fabriken,  deren  Einrichtungen
  den  voranstehenden  Anordnungen  nicht  entsprechen,  ist  auf  die  allmähliche
Durchführung  derselben  hinzuwirlen,  schon  jetzt  aber  darauf  zu  halten,  daß  in
einem  Arbeitslokal  nicht  mehr  Personen  beschäftigt  werden,  als  es  der  oben  vorgeschriebene
  Raum  für  jeden  Arbeiter  zuläßt  und  daß  die  vorgeschriebenen  Vorrichtungen
  für  Ventilation  nicht  fehlen.  Opp.  R.  V.  v.  21.  Juni  1874,  A.  S.  222.

Zu  Anlagen  von  Zündwaaren-Fabriken  (Phosphor)  ist  die  Verordnung  vom
29.  Oktober  1857  erlassen  und  in  der  Anlage  Nr.  12  beigedruckt.  Anl.

Ueber  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Anilin-Fabriken  hat  die  Ne-  12.
gierung  zu  Liegnitz  die  besondere  Verordnung  vom  21.  Juni  1865  publicirt
und  ist  in  der  Anlage  Nr.  13  beigedruckt.  Anl.

Zur  Anlegung  von  Dampfkesseln,  dieselben  mögen  zum  Maschinen=  13.
betriebe  bestimmt  sein  oder  nicht,  sowie  für  bewegliche  Dampfkessel,
ist  die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörden  erforderlich

Sobald  eine  Veränderung  der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  oder
eine  wesentliche  Veränderung  in  dem  Betriebe  eintritt,  ist  die  Genehmigung
von  Neuem  erforderlich.  8  24/25  d.  Nordd.  Gew.-Ordn.

Bei  Dampfkessel-Anlagen  ist  vor  dem  Beginn  des  Betriebes  die  polizeiliche
Genehmigung  erforderlich,  welche  nach  vorgängiger  Untersuchung  der  Konstruction
des  Dampfkessels,  wozu  jeder  Königliche  Baubeamte  und  jeder  Königliche  Eisenbahn-Maschinen-Meister
  befugt  ist,  ertheilt  wird.  Das  Gesuch  um  die  Genehmigungs-Ertheilung
  muß  bei  dem  Landrath  angebracht  werden;  wenn  die
Anlage  innerhalb  eines  Stadtgebiets  errichtet  werden  soll,  bei  dessen  Polizeibehörde.

Aus  dem  Gesuche  muß  der  vollständige  Namen,  Stand  und  Wohnort  des
Unternehmers  ersichtlich  sein,  und  es  sind  demselben  eine  Beschreibung  und
eine  Zeichnung  des  Kessels  in  einfachen  Linien,  außerdem,  wenn  die  Anlage
eines  feststehenden  Dampfkessels  beabsichtigt  wird,  eine  Situations-Zeichnung  und
ein  Bauriß  in  2  Exemplaren  beizufügen.

In  der  Beschreibung  sind  die  Dimensionen  des  Kessels,  die  Stärke
und  Gattung  des  Materials,  die  Art  der  Zusammensetzung,  die  Dimensionen
der  Ventile  und  deren  Belastung,  die  Einrichtung  der  Speise-Vorrichtung  und
der  Feuerung,  sowie  die  Kraft  und  die  Art  der  Dampfmaschine  anzugeben.

Aus  der  Zeichnung  muß  die  Größe  der  vom  Feuer  berührten  Fläche
zu  berechnen  und  die  Höhe  des  niedrigsten  zuläßigen  Wasserstandes  über  den
Feuerzügen  zu  ersehen  sein;  auf  die  Einrichtung  der  Dampfmaschine  braucht
sie  sich  nicht  zu  erstrecken.  Die  Situationszeichnung  hat  die  an  den  Ort
der  Aufstellung  des  Kessels  stoßenden  Grundstücke  zu  umfassen.

Aus  dem  Bauriß  muß  sich  der  Standpunkt  der  Maschine  und  des  Kessels,
der  Standpunkt  und  die  Höhe  des  Schornsteins,  sowie  die  Lage  der  Feuerund
  Rauchröhren  gegen  die  benachbarten  Grundstücke  deutlich  ergeben;  den  Umständen
  nach  kann  ein  einfacher  Grundriß  und  eine  Längenansicht  oder  ein  Durchschnitt
  genügen.

Die  Zeichnungen  müssen  den  unter  Nr.  31  des  Circ.-Rescripts  vom  21.
Juni  1869  aufgestellten  Anforderungen  genügen.
        <pb n="134" />
        Anl.
27.

128  Bau-Polizei.

Die  Untersuchung  der  Dampfkessel  kann  in  der  Fabrik,  wo  dieselben  bestellt
sind  oder  an  dem  Orte  wo  dieselben  aufgestellt  werden  sollen,  erfolgen.

Die  Untersuchung  hat  spätestens  3  Tage  nach  Empfang  der  Anzeige  zu
0—  daß  die  Dampfkessel  -Anlage  zur  Untersuchung  fertig  und  bereit  getellt
  sei.

Ueber  ihren  Ausfall  ist  binnen  3  Tagen  eine  schriftliche  Bescheinigung
zu  ertheilen.

Für  jede  Untersuchung  hat  der  Besitzer  dem  Beamten  3  Thlr.  und  wenn
die  Untersuchung  außerhalb  des  Wohnorts  des  Beamten  erfolgt,  die  demselben
zukommenden  Reisekosten  zu  entrichten.  Circ.  R.  v.  4.  Sept.1869,  Min.  Bl.  d.  Inn.  S.  206.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  sowohl  für  feststehende  als  auch
für  bewegliche  Dampfkessel-Anlagen  Geltung.

Die  bisherigen  Polizei-Verordnungen  über  die  örtliche  Aufstellung  und
den  Betrieb  der  Dampfkessel  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  (über
die  Anlegung  von,  Dampfkesseln)  nicht  betroffen.

Bewegliche  Dampfkessel,  welche  in  andern  Bundesstaaten  nach  Vorschrift  der
Bundes-Gewerbe-Ordnung  konstruirt  worden,  sind  jetzt  auch  im  Inlande  unbeanstandet
  zum  Betriebe  zugelassen;  doch  kommen  für  dieselben  auch  die  für  die
örtliche  Aufstellung  und  den  Betrieb  ergangenen  diesseitigen  Polizei-Berordnungen
zur  Anwendung.  M.  Circ.  R.  v.  11.  Juni  1871,  M.  Bl.  S.  181.

Die  Besitzer  von  Dampfkessel-Anlagen  oder  die  ihrerstatt  zur  Leitung
des  Betriebes  bestellten  Vertreter,  sowie  die  mit  der  Bewartung  von  Dampfkesseln
  beauftragten  Arbeiter  sind  verpflichtet,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
während  des  Betriebes  die  bei  Genehmigung  der  Anlage  oder  allgemein  vorgeschriebenen
  Sicherheitsvorrichtungen  bestimmungsmäßig  benutzt  und  Kessel,  die
sich  nicht  in  gefahrlosem  Zustande  befinden,  nicht  in  Betrieb  erhalten  werden.

Weer  diesen  Verpflichtungen  zuwider  handelt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis

zu  200  Thlr.  oder  Gefängniß  bis  zu  3  Mounaten.

Die  Besitzer  von  Dampfkessel  -Anlagen  sind  verpflichtet,  eine  amtliche  Revision
  des  Betriebes  durch  Sachverständige  zu  gestatten,  die  zur  Untersuchung
der  Kessel  benöthigen  Arbeitskräfte  und  Verrichtungen  bereit  zu  stellen  und  die
Kosten  der  Revision  zu  tragen.  Ges.  v.  3.  Mai  1872,  G.  S.  S.  515.

Zur  Prüfung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit  der  Dampfkessel
ist  die  besondere  Instruktion  vom  24.  Juni  1872  erlassen  und  in  der
Anlage  Nr.  27  beigedruckt.

Die  stattgefundene  Prüfung  eines  Dampfkessels  am  Orte  seiner  Herstellung
  gilt  auch  für  den  Bereich  der  andern  Bundesstaaten.

M.  R.  v.  7.  Juni  1872,  M.  Bl.  S.  181.

Ueber  die  Anlegung,  Ausrüstung  und  Aufstellung  der  Dampfkessel  sind
die  besonderen  Bestimmungen  des  Reichskanzlers  vom  29.  Mai  1871  Reichs-Gesetz-Blatt
  Seite  122  ergangen.

Diese  finden  jedoch  keine  Anwendung:

a.  auf  Kochgefäße,  in  welchen  mittelst  Dampfs,  der  einem  anderweitigen
Dampfentwickler  entnommen  ist,  gekocht  wird;

b.  auf  Dampfüberhitzer  oder  Behälter,  in  welchen  Dampf,  der  einem  anderweitigen
  Dampfentwinkler  entnommen  ist,  durch  Einwirkung  von  Feuer
besonders  erhitzt  wird;  "

c.  auf  Kochkessel,  in  welchen  Oampf  aus  Wasser  durch  Einwirkung  von  Feuer
erzeugt  wird,  wofern  dieselben  mit  der  Atmosphäre  durch  ein  unverschließbares,
  in  den  Wasserraum  hinabreichendes  Standrohr  von  nicht  über
fünf  Meter  Höhe  und  mindestens  acht  Centimeter  Weite  verbunden

sind.
        <pb n="135" />
        Bau-Polizei.  129

Die  Genehmigung  zur  Inbetriebnahme,  sowie  die  Prüfung  und  Revision
der  Lokomobilen,  welche  für  den  Transport  von  Erde  und  sonstigen  Bau—
materialien  auf  provisorischen  oder  doch  nicht  dem  öffentlichen  Verkehr  überge—
benen  Schienenwegen  bestimmt  sind  und  bei  Ausführung  umfangreicher  Bau—
ten  von  Eisenbahnen,  Kanälen,  Brücken  rc.  benutzt  werden,  gehört  zum  Ressort
der  Regierung  resp.  der  betreffenden  Kreis-Baubeamten.

M.  R.  v.  12.  Decbr.  1871,  M.  Bl.  S.  8  pro  1872.

Die  Vorschriften  über  die  Aufstellung  und  den  Betrieb  der  Dampfkessel
zu  landwirthschaftlichen  Zwecken  sind  im  Abschnitt  XII.  unter  Landwirthschafts-Polizei
  enthalten.

44.  Genehmigungs-Ertheilung  zu  gewerblichen  Anlagen.

Die  88  2  und  3  der  Berordnung  über  die  Bauten  in  den  Städten
der  Regierung  zu  Breslau  sind  unterm  22.  Mai  1867  Amtsblatt  Seite  165
in  folgender  Art  abgeändert:  ·  .  —
§  2.  Aus  feuer-,  bau=  und  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten  ist  die  besondere

Genehmigung  der  Ortspolizei-Behörde  von  dem  Besitzer  des  betreffenden

  Grundstücks  nachzusuchen,  wenn:
Lackirfabriken,  Kautschuck-,  Stearin-,  Wachs-,  Wallraths-,  Schmelzereien
  und  Lichtziehereien,  Flußsiedereien,  Theer-,  Pech=  und  Terpentin-Kochereien,
  sofern  sie  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  §  3  fallen,
Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlen-Theer,  Steinkohlen-Theer,
Koaks,  sofern  sie  außerhalb  der  Gewinnung  des  Materials  errichtet
werden,  Syrupsiedereien  und  Zuckerkochereien,  Kattun-,  Seiden=  und
Wollen-Druckereien,  Färbereien,  Sägereien  und  Appretur-Anstalten,
Papier=  und  Porzellan-Fabriken,  Siegelack=  und  Holzessig  -Fabriken,
Destillateur  =  Anstalten,  Laboratorien  zu  physikalischen  und  chemischen
Zwecken,  Darren  aller  Art,  Räucherkammern,  Schwefelkammern,
Wattenfabriken,  Bettfeder-Reinigungs-Anstalten,  Bäcker=  und  Conditor-Oefen,
  Brennöfen  für  Töpfer,  Thonpfeiffen-,  Stein=  und  Cement-Brennereien,
  Werkstätten  der  Schmiede,  Kupferschmiede,  Schlosser,
Tischler,  Böttcher,  Stellmacher  und  Drechsler,  Glühöfen  aller  Art,
Schriftgießereien,  Kaffeebrennereien,  große  Waschküchen  mit  Trocknenstuben,
  Ställe  zu  gewerbsmäßig  betriebener  Mastung  von  Vieh,  Niederlagen
  von  animalischen  Substanzen,  bei  welchen  die  Erzeugniß  einer
Fäulniß  bezweckt  wird,  und  von  Knochen-Spiegelfabriken,  Cichorien-Fabriken,
  durch  Wind  bewegte  Triebwerke,  Branntwein=  und  Bierrenn=

  und  Brauereien,  «

angelegt  oder  verändert  werden  sollen,  ohne  Unterschied,  ob  bauliche  Anlagen

  oder  Veränderungen  bestehender  Baulichkeiten  damit  verbunden  sind

oder  nicht.

§  3.  Zu  nachstehenden  gewerblichen  Anlagen:
Schießpulver-Fabriken,  Anlagen  zur  Feuerwerkerei  und  zur  Bereitung
von  Zündstoffen  aller  Art,  Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungs-Anstalten,
  Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlen=  und  Steinkohlen-Theer,
  Porzellan-Fayance  und  Thongeschirr-Manufakturen;  Glas=  und
Russhütten,  Kalk-,  Ziegel--  und  Gypsöfen,  Anlagen  zur  Gewinnung
roher  Metalle  und  Röstöfen,  Metallgießereien,  sofern  sie  nicht  bloße
Tiegelgießereien  sind,  Hammerwerke,  chemische  Fabriken  aller  Art,
Schnellbleichen,  Firnißsiedereien,  Stärkefabriken,  mit  Ausnahme  der
Fabriken  von  Kartoffelstärke,  Wachstuch-Fabriken,  Darmsaiten-Fabriken,
Dachpappen-  und  Dachfilz-Fabriken,  Leimsiedereien,  Thransiedereien,
Seifensiedereien,  Knochenbrennereien,  Kochereien  und  Bleichen,  Talg-Pohl,
  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  9
        <pb n="136" />
        130  Bau-Polizei.

schmelzen,  Schlachthäuser,  Gerbereien,  Abdeckereien,  Poudretten-  und
Düngpulver-Fabriken,  durch  Wasser  bewegte  Triebwerke,  (Mühlen)
alee  Art,  Dampfkessel,  sie  mögen  zum  Maschinen-Betriebe  sein  oder
nicht,  «
bedarf  es  einer  besondern  Genehmigung  der  Regierung,  gleich  viel,  ob
die  bezeichneten  Anlagen  nur  auf  den  eigenen  Bedarf  des  Unternehmers
oder  auf  Absatz  an  Andere  berechnet  sind.

45.  Töpfer-Brennöfen,  welche  nur  zum  han  dwerksmäßigen  Betriebe
  der  Töpferei  dienen,  sind  nicht  als  Thongeschirr-Manufakturen  anzusehen,
welche  einer  polizeilichen  Genehmigung  bedürfen.

M.  R.  v.  16.  Oktober  1859,  St.  A.  S.  2083.

46.  Auf  Anstalten  zur  Bereitung  künstlicher  Mineral-Wässer
finden  die  gesetzlichen  Vorschriften  betr.  die  Errichtung  gewerblicher  Anlagen
nicht  Anwendung.  Oppeln.  R.  V.  v.  17.  November  1864,  A.  S.  268.

47.  Die  Ertheilung  der  Genehmigung  zu  den  im  §  3  der  Polizeiverordnung
über  Bauten  in  Städten  vom  1.  Mai  1857  aufgeführten  gewerblichen  Anlagen
  regelt  sich  nach  S  135  V,  1  der  Kreisordnung.

Die  im  §  9  alinea  3,  §  11  al.  2,  §  12  al  3,  §  13  al.  2,  §  16  und
21  der  Bezirks-Regierung  vorbehaltenen  Befugnisse  werden  auf  die  städtischen
Polizei-Verwaltungen  übertragen.

In  den  §  5  sub  a.  der  Bau-Polizei-Verordnung  für  das  platte  Land
vom  13.  Oktober  1862  näher  bezeichneten  Fällen  hat  nach  §  57  der  Kreisordnung
  nicht  mehr  der  Landrath,  sondern,  je  nach  der  Bestimmung  des  Kreisausschusses
  der  Stellvertreter  des  Amtsvorstehers,  oder  ein  benachbarter  Amtsvorsteher
  die  Bau-Erlaubniß  zu  ertheilen.  «

Die  in  §  5  sub  b.,  e.,  f.,  g.  und  h.  den  Landräthen  beigelegte  Befugniß
wird  auf  die  Amtsvorsteher  übertragen.

Bei  den  im  §  5  sub  c.  der  voraufgeführten  Fälle  bleibt  die  Genehmigung
des  Landraths  auch  ferner  erforderlich.

Der  Konsens  zur  Errichtung  neuer  Ansiedelungen  (8  5  sub  d.)  ist  nach
8  135,  VII  der  Kreisordnung  von  dem  Kreis-Ausschuß  zu  ertheilen

Die  Ausfertigung  der  Bau-Erlaubniß  nach  erfolgter  Ertheilung  des  Ansiedelungskonsenses
  wird  auf  die  Amtsvorsteher  übertragen.

Bresl.  R.  V.  v.  24.  Novbr.  1874,  A.  S.  509.

48.  Aus  der  Bau-Ordnung  für  das  platte  Land  ist  8  5  dahin  abgeändert,
  daß:  ·"  "

a.  in  den  §  5  sub  a.  bezeichneten  Fällen  nicht  der  Landrath,  sondern  je
nach  der  Bestimmung  des  Kreis-Ausschusses,  der  Stellvertreter  des  Amtsvorstehers
  oder  ein  benachbarter  Amtsvorsteher  die  Bauerlaubniß  zu  ertheilen;

b.  die  §  5  sub  b.,  e.,  f.,  g.  und  h.  den  Landräthen  beigelegte  Befugniß
auf  die  Amtsvorsteher  übertragen  ist;  "

c.  bei  den  §  5  sub  c.  aufgeführten  Fällen  die  Genehmigung  des  Landraths
erforderlich  bleibt;  ·

d.derKonsenszurErrichtungneuerAnsiedelungen(§5sub(1.)vondem
Kreisausschuß  zu  ertheilen;  die  Ausfertigung  der  Bauerlaubniß  nach  erfolgter
  Ertheilung  des  Ansiedelungs  -Konsenses  vom  Landrath  auf  die

mtsvorsteher  übertragen  ist.  Opp.  R.  V.  v.  28.  Decbr.  1874,  A.  1875  S.  3.

49.  Die  resolutorische  Entscheidung  in  Angelegenheiten,  betreffend
die  Errichtung  oder  Veränderung  gewerblicher  Anlagen,  resp.  die  Ertheilung
  der  Genehmigung  zu  denselben  auf  Grund  der  88  16  bis  25  der
süerddeutsche  Gewerbe-Ordnung,  soweit  Anlagen  der  nachstehenden  Art  in  Frage
tehen:
        <pb n="137" />
        Bau-Polizei.  131

Gasbereitungs-  und  Gasbewahrungs-Anstalten  zur  Destillation  von  Erdöl,
Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlen-Theer,  Steinkohlen-Theer  und
Koaks,  soweit  sie  überhaupt  einer  Genehmigung  bedürfen;  Glas-  und
Rußhütten,  Kalk-,  Ziegel=  und  Gyps-Oefen,  Anlagen  zum  Gewinn  roher
Metalle,  Metallgießereien,  soweit  sie  überhaupt  einer  Genehmigung  bedürfen;
  Hammerwerke,  Schnellbleichen,  Firnißsiedereien,  Stärkefabriken,
soweit  sie  überhaupt  einer  Genehmigung  bedürfen;  Stärkesyrup-Fabriken,
Wachstuch-,  Darmsaiten-,  Dachpappen=  und  Dachfilz-Fabriken,  Leim-,
Thran=  und  Seifensiedereien,  Knochenbrennereien,  Knochendarren,  Knochenkochereien
  und  Knochenbleichen,  Zubereitungs-Anstalten  für  Thierhaare,
Talgschmelzen;

Schlächtereien,  Gerbereien,  Abdeckereien,  Poudretten=  und  Düngpulver-Fabriken,
  Stauanlagen  für  Wasserbetriebwerke  und  Dampfkessel,
Hopfen-Schwefeldörren,  Asphaltkochereien  und  Pechsiedereien,  soweit  sie
außerhalb  der  Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet  werden;  Strohpapierstoff-Fabriken,
  deren  Zubereitungs-Anstalten,  Fabriken  in  welchen
Dampfkessel  oder  andere  Blechgefäße  durch  Vernieten  hergestellt  werden
sollen;

gehört  zum  Wirkungskreise  des  Kreisausschusses;
rücksichtlich  aller  übrigen  nach  8  26  der  Gew.  Ordn.  einer  Genehmigung
bedürfenden  Anlagen  bleibt  die  bisherige  Zuständigkeit  der  Bezirks-Regierungen
  bestehen.  8  135,  V.  d.  Kr.  O.  R.  G.  v.  2.  März  1874.

d.  h.  in  der  Art,  daß  in  erster  Instanz  die  Kreisausschüsse,  in  zweiter
  nicht  das  Verwaltungsgericht,  sondern  die  Regierung  zu  entscheiden
haben.  Ausgenommen:  ..  «  ·  «

Schießpulverfabriken,  Anlagen  zu  Feuerwerkereien  und  zur  Bereitung
von  Zündstoffen  aller  Art,  Röstöfen  und  chemische  Fabriken  aller  Art,
Schwefeldörren,  Asphaltkochereien  und  Pechsiedereien,  sofern  sie  außerhalb
  der  Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet  werden,  Strohpapierfabriken
  und  Darmbereitungs-Anstalten;
die  Koncessionirung  dieser  Anlage  ressortirt  nicht  vor  den  Kreisausschüssen,
sondern  vor  der  Regierung.

Die  Koncessionirung  aller  übrigen  im  §  16  und  24  der  Norddeutschen
Gewerbe-Ordnung  bezeichneten  gewerblichen  Anlagen  (insbesondere  Dampfkessel)
gehört  zur  Zuständigkeit  der  Kreisausschüsse.

Gegen  die  Entscheidung  der  Letztern  geht  der  Recurs  nicht  an  den  Verwaltungs-Gerichtshof,
  sondern  an  die  Regierung.

Oppeln.  R.  V.  v.  14.  Januar  1874,  A.  S.  24.

Ueber  das  bei  Errichtung,  Veränderung  oder  Untersagung  gewerblicher
Anlagen  stattfindende  Verfahren,  siehe  die  sub  Nr.  28  der  Anlage  beigedruckten
Vorschriften.

Zehnter  Abschnitt.
»  Gewerbe-Polizei.

Die  gesetzlichen  Vorschriften  für  den  Gewerbebetrieb  sind  in  erster  Reihe
durch  die  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  25.  Juni  1869
gegeben;  daneben  aber  diejenigen  Landesgesetze  und  Verordnungen  der  kompetenten
  Behörden  in  Kraft  geblieben,  welche  neben  den  ersteren  bestehen
können.

Demgemäß  sind  die  Gewerbetreibenden  von  der  Beachtung  derjenigen  Beschränkungen
  nicht  entbunden,  welche  sich  aus  allgemeinen  polizeilichen  Vorschrif-9*



Anl.
28.
        <pb n="138" />
        132  Gewerbe-Polizei.

ten  ergeben  und  die  für  Jedermann  Anwendung  finden;  und  bleiben  auch  die
allgemeinen  polizeilichen  Vorschriften,  besonders  der  Bau--,  Feuer-,  Gesundheits-,
  Sicherheits=  und  Sitten-Polizei  bei  dem  Gewerbebetriebe  noch
ferner  zu  beachten.  Circ.  V.  d.  M.  v.  4.  Septbr.  1869,  M.  B.  S.  200.

Ebenso  sindet  die  Norddeutsche  Gewerbe-Ordnung  keine  Anwendung

auf:  .  -
.dasBergwesen(vorbehaltlichder§§152bis154),

p

b.  die  Fischerei,
c.  die  Heilkunde  (vorbehaltlich  der  88  29,  30,  80  und  144),
d.  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken  und  den  Verkauf  von  Arzneimitteln

  (vorbehaltlich  des  §  80),
e.  das  Unterrichts-Wesen;
f.  ben  Gewerbebetrieb  der  Auswanderungs-Unternehmer  und  Auswanderungsgenten,


¾7  die  Versicherungs-Unternehmer  und  die  Eisenbahn-Unternehmer,

den  Vertrieb  von  Lotterie-Loosen,
i.  die  Befugniß  zum  Halten  öffentlicher  Fährent  ·
auch  ist  dadurch  in  den  Beschränkungen  des  Betriebes  einzelner  Gewerbe,  welche
auf  den  Zoll-,  Steuer=  und  Postgesetzen  beruhen,  nichts  geändert.

«  §  5  u.  6  d.  Nordd.  G.  O.

Durch  die  Bundes-Gewerbe-Ordnung  sind  die,  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  regelnden  Polizei-Verordnungen  nicht  außer  Kraft  gesetzt,  sondern  nur
die  früheren  Beschränkungen  über  die  Zuläßigkeit  zu  dem  Gewerbebetriebe.

Entsch.  d.  Ob.  T.  v.  4.  Novbr.  1870,  M.  B.  1871,  S.  13.
Bei  dieser  Lage  der  Gewerbegesetzgebung  kommt  vor  Allem  in  Betracht:
a.  welche  gesetzlichen  Erfordernisse  zu  dem  Betriebe  der  verschiedenen  Gewerbe
  gehören,  .
b.  welche  Beschränkungen  für  deren  Ausübung  bestehen,
C.  in  wie  weit  die  einzelnen  Gewerbe  der  Controlle  der  Staatsbehörden
  unterliegen,
in  welcher  Art  die  Letztere  stattfindet,  ·
.daßjetztdieVefugnisseundVerpflichtungenderPolizei-BehördeninAnsehung
  des  Gewerbebetriebes  im  Allgemeinen  darin  bestehen:

1.  zu  überwachen,  daß  jeder  Gewerbebetrieb  zur  Anmeldung  gelangt;

2.  bei  diesen  Anmeldungen  zu  prüfen,  ob  die  für  den  angemeldeten  Gewerbebetrieb
  gesetzlich  vorgeschriebenen  Bedingungen  der  Zuläßigkeit,
als:  Befähigung,  Approbation,  Koncession  oder  Genehmigung  der  kompetenten
  Behörden  vorhanden;  ç

3.  in  den  zuläßigen  Fällen  ihre  eigene  Genehmigung  zu  dem  betr.  Gewerbebetriebe
  zu  ertheilen;:  -.

4.  den  Fortbetrieb  von  Gewerben  zu  inhibiren,  deren  Betrieb  der  gesetzlichen
  Erlaubniß  entbehrt,  oder  wozu  die  persönlichen  Eigenschaften
fehlen,  oder  welche  in  ihren  Einrichtungen  den  gesetzlichen  Bedingungen

  nicht  entsprechen.  ""

Hiernach  stellt  sich  die  Gewerbegesetzgebung  in  polizeilicher  Hinsicht  in  folgender
  Art  dar:

A.  Persönliche  Befähigung  zum  Gewerbebetriebe.

Deer  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  Jedermann  gestattet,  soweit  nicht  durch

die  Gewerbe-Ordnung  des  norddeutschen  Bundes  Ausnahmen  oder  Beschränkungen
vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.

Das  Geschlecht  begründet  in  Beziehung  auf  die  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe
  keinen  Unterschied.  8  11  d.  Nordd.  Gew.  O.

T

2  8—
        <pb n="139" />
        Gewerbe-Polizei.  133

Nach  dem  Tode  eines  Gewerbetreibenden  darf  das  Gewerbe  für  Rechnung
der  Wittwe  während  des  Wittwenstandes,  oder  wenn  minderjährige  Erben
  vorhanden  sind,  für  deren  Rechnung,  durch  einen  qualificirten  Stellvertreter
  betrieben  werden,  Falls  nicht  für  einzelne  Gewerbe  ein  Anderes  angeordnet
  ist.

Dasselte  gilt  während  der  Dauer  einer  Kuratel=  oder  Nachlaßregulirung.

40  dal.

Die  in  Reihe  und  Glied  stehenden  Militair-Personen,  sowie  die  unmittelbaren
  und  mittelbaren  Staatsbeamten;  auch  solche,  die  ihr  Amt  unentgeldlich
  verwalten,  bedürfen  zu  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  der  Erlaubniß
ihrer  Vorgesetzten,  sofern  nicht  das  Gewerbe  mit  der  Bewirthschaftung  eines
ihnen  gehörigen  Grundstücks  verbunden,  oder  sonst  durch  besondere  gesetzliche
Bestimmungen  ein  Anderes  angeordnet  ist.

Diese  Erlaubniß  muß  auch  zu  dem  Gewerbebetriebe  ihrer  Ehefrauen,
der  in  ihrer  väterlichen  Gewalt  stehenden  Kinder,  ihrer  Dienstboten  und
anderer  Mitglieder  ihres  Hausstandes,  eingeholt  werden.  8  12  das.

Ausländer  dürfen,  sofern  nicht  durch  Staatsverträge  ein  Anderes  bestimmt
  is,  nur  pnit  Erlaubniß  des  Ministerii  ein  stehendes  Gewerbe  treiben.
57  das.

B.  Die  Befugnisse  zum  stehenden  Gewerbebetriebe  können  durch  Stellvertreter
  ausgeübt  werden,  diese  müssen  jedoch  den  für  das  in  Rede  stehende
Gewerbe  besonders  vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügen.

8  45  d.  Nordd.  Gew.  O.  ’

Von  der  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  sind  Diejenigen  ausgeschlossen,
welchen  wegen  anderer  als  politischer  Verbrechen  oder  Vergehen  der  Vollgenuß
  der  staatsbürgerlichen  Ehrenrechte  entzogen  ist  —  für  die  Zeit  der  Ent—
ziehung  bis  zur  Wiedererlangung  derselben,  oder  welche  wegen  Diebstahls  oder
Betrugs  rechtskräftig  verurtheilt  sind.  Diese  dürfen  auch  die  bereits  angenommenen
  Lehrlinge  nicht  behalten  und  die  Entlassung  kann  durch  polizeiliche  Exekution
  erzwungen  werden.  Auf  Lehrlinge  über  18  Jahre  findet  diese  Bestimmung
  keine  Anwendung.  8  116/17  das.  «

Als  Lehrling  ist  Jeder  zu  betrachten,  welcher  bei  einem  Lehrherrn  zur  Erlernung
  eines  Gewerbes  in  Arbeit  tritt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erlernung
gegen  Entgeld  oder  unentgeldliche  Hülfsleistung  stattfindet,  oder  ob  für  die  Arbeit
  Lohn  gezahlt  wird.  8  115  das  ,  .

Die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb
  und  die  Ausübung  desselben  hat  aufgehört.  8  2  das.  ·

Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe,  sowie  desselben  Gewerbes
in  mehreren  Betriebs=  und  Verkaufs-Lokalen  ist  gestattet.  Die  Beschränkung
der  Landwerer  auf  den  Verkauf  der  selbstverfertigten  Waaren  ist  aufgehoben.

8  3  das.

Von  dem  Besitze  des  Bürgerrechts  soll  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe
in  keiner  Stadt  und  in  keinem  Gewerbebetriebe  abhängig  sein.  l  13  das.

Wer  zum  selbstständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  befugt  ist,
darf  dasselbe  am  Orte  seiner  gewerblichen  Niederlassung  und,  soweit  nicht  die
Vorschriften  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  einen  Legitimationsschein
  erfordern,  auch  außerhalb  dieses  Orts  ausüben.  §*  42  das.

Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbstständigen  Gewerbetreibenden
und  ihren  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlingen  ist  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.
Streitigkeiten  zwischen  diesen,  welche  sich  auf  den  Antritt,  die  Fortsetzung
oder  Aufhebung  des  Arbeits-oder  Lehrverhältnisses,  auf  die  gegenseitigen
  Leistungen,  oder  auf  die  Ertheilung  oder  den  Inhalt  der  zu  ertheilenden
        <pb n="140" />
        134  Gewerbe-Polizei.

Zeugnisse  sich  beziehen,  sind  bei  den  besonderen  Behörden  dafür,  und  in  Ermangelung
  solcher  von  der  Gemeindebehörde  zur  Entscheidung  zu  bringen.
8  105  u.  108  d.  Nordd.  Gew.  O.

Die  Vollstreckung  der  von  der  Gemeindebehörde  resp.  einem  gewerblichen
Schiedsgerichte  erlassenen  Entscheidung  über  Streitigkeiten  zwischen  Gewerbetreibenden
  und  deren  Gehülfen  darf  nicht  durch  solche  Mittel  erfolgen,  welche  den
Verwaltungsbehörden  zur  Durchführung  ihrer  polizeilichen  Verfügungen  gegeben
sind,  vielmehr  können  nur  die  für  die  Vollstreckung  von  Civil-Erkenntnissen  gesetzlich
  vorgeschriebenen  Exekutionsarten  zur  Anwendung  gebracht  werden.

M.  R.  vom  11.  Juni  1872,  M.  Bl.  S.  176.

Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,
gewerbliche  Gehülfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und
Vereinigungen  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,
insbesondere  mittelst  Einstellung  der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter  sind
aufgehoben.  §l  152  d.  Nordd.  Gew.  O.

Wer  Andere  durch  Anwendung  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,
durch  Ehrverletzungen  oder  durch  Verrufserklärung  bestimmt  oder  zu  bestimmen
versucht,  an  solchen  Verabredungen  (§  152)  Theil  zu  nehmen,  oder  ihnen  Folge
zu  leisten,  oder  Andere  durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,
von  solchen  Verabredungen  zurück  zu  treten,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  bestraft,  sofern  nach  dem  allgemeinen  Strafgesetz  nicht  eine  härtere
Strafe  eintritt.  *l  153  d.  Nordd.  Gew.  O.

C.  Bezüglich  der  Gewerbe-Anmeldungen.

Jeder,  wer  den  selbstständigen  Gewerbebetrieb  eines  Gewerbes  anfängt,
muß  der  für  den  Ort,  wo  solches  geschieht,  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen
  Behörde  Anzeige  davon  machen.  §  14  d.  Nordd.  Gew.  O.

Diese  Anzeige  muß  an  die  Gemeinde-Behörde  und  auch  dann  stattfin-"orn
  ken  das  Gewerbe  einer  besonderen  Genehmigung  bedarf  und  diese  bereits
ertheilt  ist.

Als  Gemeinden  sind  diejenigen  Behörden  zu  betrachten,  welche  nach  der  geltenden
  Gemeinde-Verfassung  den  Vorstand  der  Gemeinde  bilden.

Wenn  die  Verwaltung  der  Gewerbe-Polizei  der  Gemeinde-Behörde
nicht  zusteht,  so  hat  letztere  von  dem  Inhalte  der  erhaltenen  Anzeige  der  Polizeibehörde
  Mittheilung  zu  machen.

Wenn  bei  der  Anmeldung  von  Gewerbetreibenden:

a.  der  Befähigungs-Nachweis;  88  30,  31,  34  d.  Nordd.  Gew.  O.
b.  die  erforderliche  Approbation,  Koncession,  Bestallung,  Erlaubniß  oder  Genehmigung
  mangelt;  8  29,  30—32—34,  42/43  d.  Gew.  O.
C.  der  Gewerbebetrieb  im  polizeilichen  Interesse  mit  Rücksicht  auf  vorangegangene
  Bestrafung  bedenklich  erscheintt  8  35.
d.  EW  Gewerbetreibende  sonst  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  entpricht;
  37.
so  ist  der  Cewoerbrbelrien  zu  untersagen  und  falls  die  Untersagung  nicht  beobachtet
  aan  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  zur  strafrechtlichen  Verfolgung  Anzeige
zu  machen.  1

Die  polizeiliche  Genehmigungs-Ertheilung  für  den  Gewerbebetrieb
unterliegt  keiner  bestimmten  Form;  in  Fällen  der  Versagung  einer  solchen
dagegen  folgen  die  diesfälligen  Verfügungen  dem  durch  die  Sache  gegebenen  Instanzen-Zuge
  und  den  Betheiligten  steht  gegen  dieselben  der  gewöhnliche  Beschwerdeweg
  offen.  M.  C.  Reser.  v.  4.  Septbr.  1869.

Zu  dem  Beginn  solcher  Gewerbe,  bei  welchen  entweder  durch  ungeschickten
Betrieb  oder  durch  Unzuverläßigkeit  der  Gewerbetreibenden  in  sittlicher  Hin-
        <pb n="141" />
        Gewerbe-Polizei.  135

sicht  das  Gemeinwohl  oder  die  Erreichung  allgemeiner  polizeilicher  Zwecke
gefährdet  werden  kann,  ist  besondere  polizeiliche  Erlaubniß  erforderlich.
§  26  d.  Preuß.  Gew.  O.  «

Die  Vorschriften  bezüglich  der  Errichtung  gewerblicher  Anlagen
sind  Abschnitt  IX  enthalten.  h  88  &amp;amp;3  l

D.  Verfahren  bei  Versagung  der  Genehmigung  zum  Betriebe  eines
Gewerbes,  88  30,  32,  33,  34  und  43  d.  Gew.-Ordng.,  sowie  bei  Untersagung
  eines  Gewerbebetriebs.  8  15  u.  35  dafs.  ·

Wird  die  Genehmigung  zum  Betriebe  eines  der  Gewerbe,  welche  einer
solchen  gesetzlich  bedürfen,  versagt,  so  ist  die  versagende  Verfügung  schriftlich
zu  erlassen,  mit  Gründen  und  einer  Belehrung  über  das  zuständige  Rechtsmittel
zu  versehen,  und  dem  Betheiligten  gegen  Behändigungsschein  zuzustellen.

Ist  die  Verfügung  von  einer  untern  Behörde  ergangen,  so  ist  der  dagegen
zuläßige  Rekurs  an  die  Regierung  zu  richten.

Diese  entscheidet  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung,  zu  welcher  der
Rekurrent  geladen  wird.

Ist  die  Verfügung  von  einer  obern  Behörde  ergangen,  so  kann  entweder
auf  mündliche  Verhandlung  der  Sache  angetragen  oder  alsbald  der  Rekurs  gegen
  die  Verfügung  eingelegt  werden.

Der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  ist  innerhalb  14  Tagen  nach  Zustellung

  der  Verfügung  an  die  Behörde  zu  richten,  welche  die  Verfügung  erlassen
hat.  Die  Vorladung  des  Rekurrenten  und  das  mündliche  Verfahren  erfolgen
vor  der  Regierung.  Wird  demnach  entschieden,  daß  die  nachgesuchte  Genehmigung
  zu  ertheilen,  so  wird  die  Genehmigung  ohne  Weiteres  ausgefertigt.  Wird
dagegen  die  erste  Verfügung  aufrecht  erhalten,  so  ist  ein  förmlicher  Bescheid  zu
erlassen,  der  den  Beschluß  näher  begründet  und  auf  das  dagegen  zuläßige  Rechtsmittel
  verweist.
·  Gegen  diesen  Bescheid  ist,  wenn  es  sich  um  Genehmigung  zum  Betriebe
des  Schauspielergewerbes  handelt  (§  32)  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten,
at  andern  Fällen  der  Rekurs  an  die  in  der  Sache  betheiligten  Ministerien
gestattet.

Der  Rekurs  gegen  die  erste  Entscheidung  eines  der  untern  oder  obern  Behörde
  ist  innerhalb  14  Tagen  nach  der  Zustellung  einzulegen  und  zu  rechtfertigen.
Er  kann  bei  der  1.  oder  2.  Instanz  eingereicht  werden.  Wird  die  angefochtene
Verfügung  bestätigt,  ist  zugleich  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,  daß  eine  weitere
Beschwerde  durch  das  Gesetz  nicht  zugelassen  sei.  Der  Bescheid  wird  der  Behörde
  1.  Instanz  in  Ausfertigung  übersendet.  Ist  der  Rekurs  zurückgewiesen,
so  stellt  letztere  ihn  dem  Rekurrenten  zu;  ist  der  Rekurs  für  begründet  erachtet,
so  fertigt  letztere  auf  Grund  des  Bescheides  die  nachgesuchte  Genehmigung  aus.

Die  Untersagung  des  Betriebes  eines  Gewerbes  erfolgt  in  demselben
Verfahren.  Circ.  V.  v.  4.  Septbr.  1869.  D.  (55—59.)  -

In  den  Fillen,  in  welchen  es  zu  dem  Betriebe  einer  vorherigen  Approbation,
Concession,  Bestallung,  Erlaubniß  oder  Genehmigung  bedurft  hätte,  kann  der
Fortbetrieb  des  Gewerbes  im  Exekutionswege  verhindert  werden,  falls  das  polizeiliche
  Interesse  es  erheischt.  .-Die

  Einlegung  des  Rekurses  hebt  die  Exekution  nicht  auf,  jedoch  ist  die
Letztere  nur  in  Fällen,  wo  das  öffentliche  Interesse  dies  erfordert,  zu  vollstrecken,
  bevor  die  untersagende  Verfügung  rechtskräftig  geworden  ist.  ibid.

Bezüglich  der  Behörden,  welche,  außer  den  Polizeibehörden,  ihre  besondere
Genehmigung  zum  Betriebe  einzelner  Gewerbe  oder  gewerblicher  Anlagen  zu  ertheilen
  haben,  sind  unter  der  Bezeichnung:  höhere  Verwaltungs-Behör
  den  die  Regierungen,  untere  Verwaltungs-Behörden:  die  Landräthe  und  in
        <pb n="142" />
        Anl.
28.

Anl.
29.

136  Gewerbe-Polizei.

den  der  Aufsicht  der  Letzteren  nicht  unterworfenen  Städten,  die  städtischen  Polizeibehörden
  zu  verstehen.  ibid.  .-E.

  Die  Einleitung  und  das  Verfahren  bei  Entziehung  einer  er—
theilten  Approbation,  Concession,  Erlaubniß,  Genehmigung  oder
Bestallung  (88  29,  30,  32—34  u.  36)  erfolgt  durch  die  Regierung  oder
die  sonstige  Behörde,  welche  in  erster  Instanz  entscheidet.

Die  Regierung  beschließt  entweder  die  Einstellung  des  Verfahrens  oder  die
weitere  Verfolgung  der  Sache.  In  Folge  des  Letztern  kann  die  Entscheidung
nur  auf  Zurücknahme  der  ertheilten  Approbation  rc.  oder  auf  Einstellung  des
Verfahrens  lauten.

Der  Rekurs  hiergegen  geht  an  das  in  der  Sache  zuständige  Ministerium;
derselbe  muß  binnen  14  Tagen  nach  erhaltener  Zustellung  entweder  unmittelbar
bei  dem  Ministerium  oder  bei  der  Regierung  eingereicht  und  gerechtfertigt  werden.

Circ.  V.  v.  4.  Septbr.  1869.  «
.RUeberdasVerfahrenbei-ErrichtungoderVeränderunggewerblicher
Anlagen  siehe  Anlage  Nr.  28.  ·

G.  Han  Zumessen  und  Zuwägen  im  öffentlichen  Verkehr  ist  die  besondere
Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  ergangen  und  in  der  Anlage  Nr.  29  beigedruckt.

H.  Polizeiliche  Taxen  sollen  künftig  nicht  vorgeschrieben  und  wo  sie
bestehen,  aufgehoben  werden.

Die  Bäcker  und  die  Verkäufer  von  Backwaaren  können  durch  die  Orts-Polizei-Behörde
  angehalten  werden,  die  Preise  und  das  Gewicht  ihrer  verschiedenen
  Backwaaren  für  gewisse  von  derselben  zu  bestimmende  Zeiträume  durch
einen  von  Außen  sichtbaren  Anschlag  am  Verkaufs-Lokale  zur  Kenntniß  des  Publikums
  zu  bringen.  Dieser  Anschlag  ist  kostenfrei  mit  dem  polizeilichen  Stempel
  zu  versehen  und  täglich  während  der  Verkaufszeit  auszuhängen.

Wo  der  Verkauf  von  Backwaaren  nur  nach  den  von  den  Bäckern  und  Verkäufern
  an  ihren  Verkaufslokalen  angeschlagenen  Preisen  erlaubt  ist,  kann  die
Ortspolizeibehörde  die  Bäcker  und  Verkäufer  zugleich  anhalten,  im  Verkaufslocale
eine  Waage  mit  den  erforderlichen  geaichten  Gewichten  aufzustellen  und  die  Benutzung
  derselben  zum  Nachwiegen  der  verkauften  Backwaaren  zu  gestatten.

Die  Gastwirthe  können  durch  die  Ortspolizei-Behörde  angehalten  werden,
das  Verzeichniß  der  von  ihnen  gestellten  Preise  einzureichen  und  in  den  Gastzimmern
  auzuschlagen.  Diese  Preise  bleiben  so  lange  in  Kraft,  bis  die  Abänderung
  der  Polizei-Behörde  angezeigt  und  das  abgeänderte  Verzeichniß  wieder
angeschlagen  ist.  Auf  Beschwerden  Reisender  wegen  Ueberschreitung  dieser  Taren
  steht  der  Ortspolizei-Behörde  eine  vorläufige  Entscheidung  vorbehaltlich  des
Rechtsweges  zu.  ·

Für  die  §  37  bezeichneten  Gewerbe  ist  die  Ortspolizei-Behörde  befugt,  in
Uebereinstimmung  mit  der  Gemeinde-Behörde,  Taxen  festzusetzen.

Ebenso  können  für  Schornsteinfeger,  wenn  ihnen  Bezirke  ausschließlich  zuwiesen
  sind,  oder  wenn  der  Bezirk  mehr  als  eine  Ortschaft  umfaßt,  im  Einverständnisse
  mit  der  Gemeinde-Behörde,  von  der  untern  Verwaltungsbehörde
  Texen  aufgestellt  werden.

Für  diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  nach  §  36  der  Nordd.  Gew.-Ord.
von  den  Behörden  zu  beeidigen  und  anzustellen  sind,  sind  die  darnach  zuständigen
  Behörden  befugt,  ebenfalls  Taxen  einzuführen.  §  72—78  d.  Nordd.  Gew.  O.
J.  Gast=  und  Schankwirthschafts-Betrieb.

Wer  Gastwirthschaft,  Schankwirthschaft  oder  Kleinhandel  mit  Branntwein
oder  Spiritus  betreiben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubniß.  Diese  ist  zu  versagen,
wenn:  .

a.  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  recht-
        <pb n="143" />
        Gewerbe-Polizei.  137

fertigen,  daß  er  dies  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,  des  verbotenen
Spiels,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen  werde;
b.  das  zum  Gewerbebetriebe  bestimmte  Lokal  wegen  seiner  Beschaffenheit  oder
Lage  den  polizeilichen  Anordnungen  nicht  genügt.  8  33  d.  Nordd.  Gew.  O.
„Diese  Erlaubniß  darf  weder  auf  Zeit  noch  vorbehaltlich  des  Widerrufs  ertheilt
  werden.  M.  R.  v.  4.  Septbr.  1869,  M.  Bl.  S.  200.

Die  Fortsetzung  des  Betriebes  kann  polizeilich  verhindert  werden,  wenn
das  Gewerbe  ohne  Genehmigung  begonnen  worden.

Die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbebetriebe  kann  weder  durch  richterliche
noch  administrative  Entscheidung  entzogen  werden

Die  Berechtigung  oder  Genehmigung  kann  nur  zurückgezogen  werden,  wenn:

a.  aeP  i–“  der  Nachweise  dargethan  wird,  auf  deren  Grund  solche
ertheilt  ist,

b.  wenn  aus  Unterlassungen  oder  Handlungen  des  Inhabers  der  Mangel
derjenigen  Eigenschaften,  welche  bei  Entscheidung  der  Genehmigung  gesetzlich
  vorauszusehen  gewesen,  klar  erhellt.  8  15,  53  u.  143  d.  Nordd.  Gew.  O.

Die  in  den  Steuergesetzen  angedrohte  Strafe  der  Untersagung  des  Gewerbebetriebes
  ist  durch  das  Einführungs-Gesetz  zum  Strafgesetzbuche  nicht  aufgehoben
worden.  Erkenntn.  d.  G.  O.  Tr.  v.  28.  April  1871,  J.  M.  Bl.  S.  155.

Die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Ertheilung  von  Koncessionen  zum  Betriebe
  der  Gast=  und  Schankwirthschaft,  sowie  zum  Kleinhandel  mit  Getränken,
sowie  über  die  Zurücknahme  solcher  Koncessionen  gehört  nach  Anhörung  der  Orts-Polizei=
  und  Gemeinde-Behörde  zum  Wirkungskreise  des  Kreisausschusses  und
wird  in  dem  kontradiktorischen  Verfahren  das  öffentliche  Interesse  durch  den
Amtsvorsteher  resp.  die  städtischen  Polizeibehörden  wahrgenommen.

§  135,  Abschn.  V  Kr.  O.  «

Die  Koncessions-Entziehung  zum  Betriebe  der  Schankwirthschaft  wegen  Gestattung
  unsittlichen  Treibens  in  derselben  ist  auch  dann  gerechtfertigt,  wenn  der
Inhaber  es  unterläßt,  für  Fälle  seiner  Abwesenheit  Vorkehrungen  zu  treffen,
daß  das  Treiben  in  seinen  Wirthschaftsräumen  ein  den  Anstand  und  die  gute
Sitte  nicht  verletzendes  ist.  M.  R.  v.  2.  Ang.  1875,  M.  Bl.  S.  239.

Die  einmal  zugelassenen  Gewerbe  der  Gast-und  Schankwirthschaft,
sowie  des  Kleinhandels  mit  Getränken  können  nach  dem  Tode  des  Gewerbetreibenden
  für  Rechnung  der  Wittwe  während  des  Wittwenstandes,  ferner
der  minderjährigen  Erben,  und  während  einer  Kuratel=  und  Nachlaßregulirung,
durch  qualificirte  Stellvertreter  (§  46  d.  Gew.-O.)  betrieben  werden.

M.  R.  v.  4.  Septbr.  1869.

Die  Gewerbsmäßigkeit  des  Schankwirthschafts-Betriebes  ist  nicht  durch
die  Absicht  bedingt,  dadurch  nachhaltigen  Lebensunterhalt  zu  finden;  eine  solche
kann  daher  angendmmen  werden,  wenn  auch  nur  an  gewissen  Festtagen  der  Betrieb
  stattgefunden  hat.  Erkenntu.  d.  O.  T.  v.  2.  März  1871,  J.  M.  Bl.  S.  119.

Mit  der  Koncession  zum  Schankbetriebe  ist  auch  zugleich  die  Berechtigung
  zum  Verkauf  der  Getränke  über  die  Straße  ertheilt.  «

M.  R.  v.  20.  Juni  1849,  M.  Bl.  S.  144.

Die  Gast=  und  Speisewirthschaft  schließt  im  Allgemeinen  die  Befugniß  zum
Getränke=  und  Kleinhandel  ein.  M.  R.  v.  24.  Decbr.  1867,  M.  Bl.  1868  S.  5.

Zur  Erlaubniß  zum  Ausschenken  von  Branntwein,  zum  Betriebe  des
Kleinhandels  mit  Branntwein  und  Spiritus  muß  der  Nachweis  des  Bedürfnisses
  geführt  werden.  4

Verordn.  v.  7.  Febr.  1835,  G.  S.  S.  18.  M.  R.  v.  4.  Septbr.  1869.

Diese  Erlaubniß  wird  nur  nach  gewonnenem  Gutachten  der  Kommunalbehörden

  ertheilt.  Wird  in  diesem  Gutachten  die  Nützlichkeit  und  das  Bedürfniß
        <pb n="144" />
        138  Gewerbe-Polizei.

der  Anlage  nicht  anerkannt,  aber  die  Polzeibehörde  oder  der  Landrath  das  Be—
denken  nicht  begründet  finden,  ebenso  wenn  die  Kommunalbehörde  aus  behauptetem
  Mangel  hinreichender  Schankstätten  die  Ertheilung  einer  neuen  Koncession
in  Antrag  bringt  oder  bevorwortet,  und  die  Polizei-Behörde  oder  der  Landrath
das  Bedürfniß  nicht  anerkennen,  so  hat  die  Regierung  darüber  definitiv  zu  entscheiden.
  Verord.  v.  7.  Febr.  1835.  .

Die  Hauptaufgabe  dieser  Verordnung  geht  dahin:  der  Völlerei  in  gei—
stigen  Getränken,  und  zwar  namentlich  dem  übermäßigen  Genusse  des
Branntweins,  besonders  in  den  niedern  Klassen  vorzubeugen.  Es  soll  deshalb
unterschieden  werden,  ob  Branntwein  oder  andere  geistige  Getränke  den  Ausschank
oder  Kleinhandel  bilden  sollen  oder  ob  es  sich  um  den  Ausschank  von  Branntwein
  an  die  niedern  Volksklassen  oder  nur  um  den  nebensächlichen  Verkauf  von
destillirten  Getränken  in  einem  für  die  höheren  Stände  bestimmten  Lokale  han—
delt.  Die  Beschränkung  der  Branntwein-Verkaufsstätten  jeden  Orts  auf  eine
Zahl,  welche  nach  dem  Urtheile  der  Behörde  dem  Bedürfnisse  genügt,  ist  daher
wesentliche  Aufgabe  des  Gesetzes,  welcher  von  den  Behörden  entsprochen  werden
soll.  M.  R.  v.  26.  Aug.  1861,  St.  A.  S.  2002.

Der  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus  bedarf,  auch  wenn  er  in
Verbindung  mit  einem  kaufmännischen  Geschäft  betrieben  wird,  der  polizeilichen
Genehmigung.  M.  R.  v.  4.  Septbr.  1869,  M.  Bl.  1870,  S.  288.

Der  Handel  mit  Wein,  Branntwein  oder  andern  geistigen  Getränken,  sobald
  letztere  nicht  in  höheren  Gebinden  verkauft  werden,  ist  als  Kleinhandel  anzusehen,
  und  müssen  die  höheren  Gebinde  mindestens  die  Größe  eines  halben
Ankers  baben  also  wenigstens  15  Preuß  Quart  enthalten.

Tes

#el.  R.  V.  v.  1837,  A.  S.  281.  Liegn.  R.  V.  v.  1837,  A.  S.  311.  Opp.
R.  V.  v.  1837,  A.  S.  251.

Der  Kleinhandel  mit  Spiritus  in  kleineren  Quantitäten  als  in  Gebinden
von  mindestens  einem  halben  Anker  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Alkoholgehalt  nur
den  mit  einem  polizeilichen  Erlaubnißscheine  zum  Kleinhandel  mit  Getränken,
oder  zum  Scha  nkwirthschaftsbetriebe  versehenen  Personen  gestattet,  bei  Strafe
des  §  177  der  Gewerbe-Ordnung.

Oppeln.  R.  V.,  A.  1858  S.  182.  Liegn.  R.  V.,  A.  1858  S.  352.  M.  R.  v.
7.  Jan.  1875,  M.  Bl.  S.  124.

Bei  der  Gastwirthschaft,  beim  Bier=  und  Weinschank,  bei  der  gewerbsmäßigen
  Verabreichung  von  Kaffee,  Thee,  Milch,  Mineralwassern  bedarf  es  keiner
Erörterung  der  Bedürfnißfrage.  »

Für  den  bloßen  Bier-  und  Weinschank  kann  die  Zulassung  nur  ab—
gelehnt  werden,  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche
die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe  mißbrauchen  werde,  oder  wenn
das  zum  Betriebe  bestimmte  Lokal  nicht  geeignet  erscheint,  nicht  aber,  weil  vermuthet
  werden  kann,  daß  er  die  Genehmigung  zum  Ausschunk  von  Branntwein
mißbrauchen  werde.  M.  R.  v.  4.  Septbr.  1869  u.  12.  Mai  1875,  M.  Bl.  S.  161.

Aufseher  und  Schachtmeister  oder  deren  Femilienmitglieder  dürfen  bei
öffentlichen  Bauten  keinen  Schankverkehr  oder  Handel  mit  Bedürfnissen
der  Arbeiter  treiben  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.,  wenn  nicht  §  176/77  der
Gew.-Ordn.  eintritt.  Opp.  R.  V.  v.  20.  Jan.  1854,  A.  S.  37.

Das  Ausschänken  von  Min  eralwassern  in  umherfahrenden  Trinkhallen
ist  nicht  als  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  anzusehen,  sondern  als  Schankwirthschaft
  zu  behandeln,  welche  zwar  nicht  von  dem  Nachweise  des  Bedürfnisses
  abhängig  ist,  je  doch  der  Beschränkung  unterliegt,  daß  dadurch  die  Straßenordnung
  nicht  gestört  wird.  M.  R.  v.  30.  Novbr.  1872,  M.  Bl.  S.  335.

Die  Errichtung  von  bloßen  Speisewirthschaften  ist  an  keine  polizeiliche
  Erlaubniß  gebunden.  M.  R.  v.  4.  Septbr.  1869.
        <pb n="145" />
        Gewerbe-Polizei.  139

Pächter  von  Bahnhofs-Restaurationen  bedürfen  für  ihre  Person
eines  polizeilichen  Erlaubnißscheines,  nicht  aber  die  Postamts-Vorsteher  oder  Post-Expediteure
  hinsichtlich  der  Post-Passagierstuben.

M.  R.  v.  31.  März  1859,  St.  A.  S.  1171.

Wenn  Kasinos  u.  dergl.  Gesellschaften  selbst  bezogene  Weine  durch  ihren
Oekonomen  nicht  nur  an  Mitglieder  der  Gesellschaft,  sondern  auch  über  die
Straße,  verkaufen  lassen,  so  treiben  sie  den  Weinhandel  gewerbsmäßig.
Wenn  ein  solcher  Oekonom  Speisen  und  Getränke  für  eigne  Rechnung  an  Nichtmitglieder
  der  Gesellschaft  verkauft,  so  betreibt  derselbe  ein  steuerpflichtiges  Gewerbe
  und  bedarf  einer  Schank.  Koncession.

M.  R.  v.  31.  Decbr.  1868,  M.  Bl.  1869  S.  18.  ·

Der  Verkauf  eignen  Fabrikats  geistiger  Getränke  Seitens  des  Fabrikanten
  gilt  nicht  als  Kleinhandel,  weil  dies  kein  Kauf  zum  Wiederverkauf
ist.  M.  R.  v.  17.  Octbr.  1842,  M.  Bl.  S.  387.

Brennereibesitzern  steht  nicht  das  Recht  zu,  innerhalb  der  Grenzen
ihres  Hofraums  das  selbst  fabricirte  Getränk  zu  verkaufen,  sondern  im  Kleinen
nur  mit  besonderer  polizeilicher  Genehmigung  unter  den  Bedingungen  der  Verordnungen
  vom  7.  Febr.  1835  und  21.  Juni  1844,  Ges.  S.  S.  10  und  214,
gestattt.  M.  Verodn.  v.  7.  Juni  1850,  M.  Bl.  S.  193.  "

Zur  Ausübung  des  Gast=  und  Schankwirthschafts-Betriebes  sowie

zum  Kleinhandel  mit  Getränken  sind  jetzt  Stellvertreter  zuläßig.
M.  Circ.  Verf.  v.  4.  Septbr.  1869.  §  45  d.  Gew.  O.

Damit  ist  vorausgesetzt,  daß  der  Stellvertreter  den  für  dieses  Gewerbe  besonders
  vorgeschriebenen  Erfordernissen  entspricht  resp.  genügt.  Als  ein  solcher.
Stellvertreter  ist  im  Gegensatze  zu  dem  Schankpächter  der  sog.  Lohnschänker
anzusehen,  da  er  nicht  wie  der  Pächter  auf  eigne  Rechnung  und  Gefahr,  sondern
auf  Rechnung  und  in  Vertretung  des  concessionirten  Inhabers  der  Debitstätte
das  Gewerbe  ausübt.  «  .

Eben  deshalb  hat  auch  der  Pächter  eine  besondere  Concession  zu  erwirken,
was  bei  dem  Stellvertreter  (dem  Lohnschänker)  nicht  der  Fall  ist.

Jeder  zur  Ausübung  des  Schankgewerbes  koncessionirte  Gewerbetreibende,
wenn  er  das  Gewerbe  durch  einen  Stellvertreter  ansüben  lassen  will,  ist  verpflichtet,
  binnen  8  Tagen  vor  Beginn  der  Stellvertretung  der  zuständigen  Behörde
  unter  gleichzeitiger  Vorlegung  der  ihm  ertheilten  Concessions-Urkunde  bei
einer  Geldstrafe  bis  zu  10  Thlr.  oder  verhältnißmäßiger  Haft  anzuzeigen,  daß
und  durch  wen  er  bei  Ausübung  des  Schankgewerbes  sich  vertreten  lassen  wolle.

Opp.  R.  V.  v.  30.  März  1874,  A.  S.  135.

K.  Besondere  Vorschriften  für  einzelne  Gewerbezweige.

Das  Gewerbe  der  Markscheider  darf  nur  von  Personen  betrieben  werden,
  welche  als  solche  geprüft  und  koncessionirt  sind.  8  34  d.  Nordd.  Gew.  O.

Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auctionatoren,  derjenigen,  welche  den
Feingehalt  edler  Metalle,  oder  die  Beschaffenheit,  Menge  oder  richtige  Verpackung
  von  Waaren  irgend  einer  Art  feststellen,  der  Güterbestätiger,
Schäffer,  Wäger,  Meßer,  Bracker,  Schauer,  Staueru.  s.  w.  darf  zwarfrei
betrieben  werden,  es  bleiben  jedoch  die  vorschriftsmäßig  dazu  befugten  Staatsoder
  Kommunal-Behörden  und  Korporationen  auch  ferner  berechtigt,  diese  Gewerbetreibenden
  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  zu  beeidigen
und  öffentlich  anzustellen.  8  36  ibid.

Die  Genehmigung  der  Bezirks-Regierung  zum  Gewerbebetriebe  der  Buchund
  Steindrucker,  Buch=  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Leih--bibliothekare,
  Inhaber  von  Lesekabinetten,  Verkäufer  von  Zeitungen,
  Flugschriften  und  Bildern  ist  nicht  mehr  nothwendig.  Eine  Prü-
        <pb n="146" />
        140  Gewerbe-Polizei.

fung  der  Buchhändler  und  Buchdrucker  findet  nicht  mehr  statt;  dagegen  bedarf
es  zum  Betrieb  des  Preßgewerbes  der  Anzeige  über  das  Betriebslokal  und
jeden  spätern  Wechsel  belseihen  bei  der  Ortspolizei  -Behörde  bei  Strafe  des

4  146  Nr.  3  des  Strasge  etzes  bis  50  Thlr.  Geldbuße.  8  14  d.  Nordd.  Gew.  O.
Minist.  Circ.  Reser.  v.  4.  Septbr.  1869.

Wer  gewerbsmäßig  Drucksachen  oder  andere  Schriften,  oder  Bildwerke
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  andern  öffentlichen  Orten
ausrufen,  verkaufen,  vertheilen,  anheften  oder  anschlagen  will,
bedarf  dazu  einer  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Behörde  und  hat  den  hierüber  lautenden
  Erlaubnißschein  bei  sch  zu  führen.  Diese  Erlaubniß  darf  nur  versagt
werden,  wenn  der  Ansuchende

1.  mit  einer  abschreckenden  oder  anekelnden  Krankheit  behaftet  ist;

2.  vder  wegen  strafbarer  Hadlunzen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das  Eigenthum,
  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das  Leben
und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,  wegen
  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder  Sicherheitsmaßregeln,  betreffend
  die  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  oder  Viehseuchen,
  zu  Gefängniß  von  mindestens  6  Wochen,  oder  zwar  zu  einer  geringeren
  Strafe  verurtheilt,  aber  in  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  beschränkt  worden  ist,  innerhalb  zweier  Jahre  nach  erfolgter  Verurtheilung
  und  im  Falle  der  Gefängnißstrafe  nach  verbüßtem  Gefängniß;

3.  oder  unter  Polizei-Aufsicht  steht;

4.  oder  wegen  gewerbsmäßiger  Arbeitsscheu,  Bettelei,  Landstreicherei,  Trunksucht
  übel  berüchtigt  ist.  8  43/57  d.  Nordd.  B.  Gew.  O.

Die  Vorschriften  über  die  zur  öffentlichen  Verbreitung  bestimmten  Druckschriften
  und  Zeitungen  sind  in  der  Anlage  Nr.  9  besonders  beigedruckt.

Die  Ertheilung  von  Tanz-,  Turn=  und  Schwimm-Unterricht  als

Gewerbe  darf  denen  nur  untersagt  werden,  welche  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen
  gegen  die  Sittlichkeit  bestraft  sind.  8  35  das.  »

Schauspiel-Unternehmer  bedürfen  einer  Erlaubniß  (8  32  das.);
diese  wird  von  den  Bezirks-Regierungen  ertheilt,  wenn  nicht  Thatsachen  vorliegen,
welche  die  Unzuverläßigkeit  in  Beziehung  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  darthun.
Erwägungen  der  persönlichen  Befähigung,  eine  Prüfung  des  Bedürfnisses,  sowie
Beschränkungen  auf  bestimmte  Kategorien  theatralischer  Darstellungen  sind  nicht
mehr  zuläßig.  M.  C.  R.  v.  4.  Septbr.  1869.

Fremde  nicht  ortsangehörige  Schauspieler,  Sänger,  Musikmacher
  u.  s.  w.  bedürfen  eines  Legitimationsscheines  resp.  Gewerbescheines  auch
in  dem  Falle,  wenn  sie  auf  Grund  eines  Engagements  mit  dem  Unternehmer
eines  stehenden  Gewerbes  in  dessen  Local  und  für  dessen  Rechnung  vorübergehend
  sich  produciren.  M.  R.  v.  16.  Oktbr.  1871,  M.  Bl.  S.  324.

Zum  Musikmachen  innerhalb  des  Wohnorts  bedarf  es  keiner  polizeilichen
  Erlaubniß,  wenn  dasselbe  nur  auf  Bestellung  stattfindet;  dagegen  einer
polizeilichen  Erlaubniß  zum  öffentlichen  Musiciren  ohne  Bestellung  auf
öffentlichen  Plätzen  und  Wirthshäusern  oder  sonst  im  Umherziehen.

M.  R.  v.  30.  Januar  1859,  St.  A.  S.  515.  '

Wer  an  einem  Orte  vorübergehend  ohne  Begründung  eines  stehenden
Gewerbebetriebes,  oder  wer  mit  oder  ohne  Begründung  eines  stehenden  Gewerbes
auf  der  Straße  oder  sonst  im  Umherziehen,  öffentlich  Musik  aufführen,
Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbar—
keiten  öffentlich  darbieten  will,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
Wissenschaft  dabei  obwaltet,  bedarf  hierzu  außer  den  übrigen  gesetzlichen  Erfordernissen
  der  vorhergehenden  Erlaubniß  durch  die  Polizeibehörde  des  Orts,  an
welchem  die  Leistung  beabsichtigt  wird.
        <pb n="147" />
        Gewerbe-Polizei  141

Wer  einen  solchen  Gewerbebetrieb  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  ausübt  verfällt
  in  eine  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  .

Liegn.  R.  V.  v.  4.  Septbr.  1869,  A.  1870  S.  5.  Bresl.  R.  V.  v.  5.  Oktbr.
1869,  A.  S.  278.  ·

Wenn  Gewerbetreibende  auch  einen  Legitimationsschein  zu  musikalischen  Darstellungen
  besitzen,  so  kann  ihnen  doch  die  Aufführung  solcher  Darstellungen  untersagt
  werden,  welche  aus  polizeilichen  Rücksichten  unzuläßig  erscheinen.

Für  solche  sind  öffentliche  Darstellungen  aus  der  biblischen  Geschichte  des
alten  und  neuen  Testaments,  namentlich  aus  Jesu  Christi  Lebens=  und  Leidensgeschichte,
  mögen  die  Darsteller  sich  als  lebende  Bilder  oder  in  seenisch  sich
bewegender  Handlung  zeigen,  zu  halten.  M.  R.  v.  8.  Oktbr.  1875,  M.  Bl.  S.  271.

Unternehmer  von  Versicherungs-Anstalten  aller  Art  bedürfen  der
Genehmigung  der  Bezirks-Regierung  ihres  Wohnorts  und  wird  nur  ertheilt,
wenn  die  Regierung  sich  von  der  Unbescholtenheit  überzeugt  hat.

Ausländische  Unternehmer  von  Versicherungs-Anstalten  bedürfen,
wenn  sie  im  Inlande  Agenten  bestellen  wollen,  der  Erlaubniß  der  Ministerien.

Wer  Versicherungen  für  eine  Versicherungs-Gesellschaft  vermitteln  will
(Agent),  muß  dazu  die  Koncession  der  Regierung  desjenigen  Bezirks  nachsuchen,
in  welchem  er  das  Geschäft  zu  betreiben  beabsichtigt.  Die  Koncession  wird  nur
ertheilt,  wenn  die  Regierung  sich  von  der  Unbescholtenheit  und  Zuverläßigkeit  des
Bewerbers  überzeugt  hat.  Ausländer  bedürfen  auch  hierzu  der  Genehmigung  der
Ministerien.  ·  .
Die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zurücknahme  gewerblicher
  Koncessionen  und  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  finden  auch  auf
diese  ertheilten  Koncessionen  Anwendung.

Die  an  Ausländer  ertheilte  Erlaubniß  kann  zu  jeder  Zeit  ohne  Angabe
von  Gründen  widerrufen  werden.

Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  Unteragenten  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  denselben  ertheilte  Koncession  von  selbst  erlischt,  sobald  ihr  Machtgeber
  (der  Agent)  die  Koncession  verliert.  6  .

Ein  Gleiches  findet  hinsichtlich  aller  Agenten  und  Unteragenten  einer  solchen
Anstalt  Anwendung,  welcher  die  Genehmigung  entzogen  ist.

Agenten  und  Unteragenten  müssen  vor  Ertheilung  der  Koncession  nachwei—
sen,  daß  ihre  Vollmachtgeber  koncessionirt  sind.

Wer  für  nicht  koncessionirte  Unternehmer  von  Versicherungs-Anstalten
oder  für  koncessionirte  Unternehmer,  aber  ohne  eigene  Koncession,  selbst  oder
durch  Andere,  gewerbsweise  oder  doch  gegen  irgend  einen  Vortheil  Versicherungsgeschäfte
  abschließt  oder  vermittelt,  oder  seine  Vermittelung  zur  Abschließung  solcher
Geschäfte,  oder  die  Ertheilung  von  Auskunft  über  dieselben  anbietet,  hat  Geldbuße
  bis  zu  200  Thlr.  oder  Gefängniß  bis  zu  3  Monaten  verwirkt.

Die  von  inländischen  Aktiengesellschaften  errichteten  oder  noch
zu  errichtenden  Versicherungs-Anstalten  sind  den  vorstehenden  Bestimmungen  mit
der  Maßgabe  unterworfen,  daß  es  in  Betreff  der  Ertheilung  und  Entziehung
der  Genehmigung  bei  den  dieserhalb  bestehenden  besondern  Vorschriften,  namentlich
  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  Novbr.  1843,  Ges.  S.  S.  341,  bewendet.

Auch  auf  das  Feuer-Versicherungs-Wesen  finden  diese  Bestimmungen  Anwendung,
  aber  nur  insoweit,  als  das  Gesetz  v.  8.  März  1837,  G.  S.  S.  102,
und  die  Ordre  v.  30.  Mai  1841,  G.  S.  S.  122,  nicht  abweichende  Bestimmungen
  enthalten.  Ges.  v.  17.  Mai  1853,  G.  S.  S.  293.

Wer  Versicherungen  für  eine  Mobiliar=  oder  Immobiliar-Feuer=Versicherungs
  =  Anstalt  als  Agent  oder  Unteragent  vermitteln  will,
hat  bei  Uebernahme  der  Agentur,  und  derjenige,  welcher  dieses  Geschäft
        <pb n="148" />
        142  Gewerbe-Polizei.

wieder  aufgiebt  oder  welchem  die  Versicherungs-Anstalt  den  Auftrag  wieder  entzieht,
  innerhalb  der  nächsten  8  Tage  der  zuständigen  Behörde  seines  Wohnorts
davon  Anzeige  zu  machen.  §  14  d.  Nordd.  Gew.  O.

Verträge  mit  Ausländern,  welche  deren  Beförderung  nach  außerdeutschen
  Ländern  zum  Zwecke  haben,  dürfen  nur  von  solchen  Personen  abgeschlossen
  oder  vermittelt  werden,  welche  hierzu  von  der  Bezirks-Regierung  ihres
Wohnortes  eine  Koncession  erhalten  haben.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,
ob  die  Verträge  in  eigenem  Namen  oder  im  Namen  und  Auftrage  dritter  Personen
  abgeschlossen  oder  vermittelt  worden.  .

Die  Regierung  darf  die  Koncession  nur  an  Inländer  und  erst  dann  ertheilen,
wenn  sie  sich  von  deren  Unbescholtenheit  und  Zuverläßigkeit  überzeugt  hat;  sie
kann  dieselbe  aber  auch  versagen,  wenn  der  Bewerber  dieser  Bedingung  entspricht.

Agenten  oder  Unteragenten  müssen  vor  Ertheilung  der  Koncession
nachweisen,  daß  ihre  Vollmachtsgeber  konzessionirt  sind.

Die  Koncession  hat  nur  für  das  laufende  Kalenderjahr  Gültigkeit.  Die
Verlängerung  muß  von  Jahr  zu  Jahr  nachgesucht  werden.

Die  Ertheilung  der  Koncession  an  Agenten  auswärtiger  Auswanderungs-Unternehmer
  ist  nur  zuläßig,  wenn  die  Unternehmer  die  Erlaub.
niß  des  Ministers  für  Handel  zur  Bestellung  von  Agenten  erhalten  haben.

Die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zurücknahme  der  Koncession
  und  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  (68  71—74  d.  Gew.  Ord.  v.
17.  Januar  1845)  finden  auch  auf  die  zu  ertheilenden  Koncessionen  nach  diesem
Gesetze  Anwendung.

Die  Koncessionen  der  Agenten  und  Unteragenten  erlöschen,  wenn  die
Vollmacht  von  dem  Machtgeber  zurück  genommen  ist,  oder  wenn  die  dem  Vollmachtgeber
  ertheilte  Koncession  oder  Erlaubniß,  außer  Kraft  tritt

Wer  ohne  Koncession  Verträge  mit  Auswanderern  zum  Zwecke  der  Beförderung
  nach  außerdeutschen  Ländern  abschließt  oder  vermittelt,  oder  wer  ohne
Koncession  seine  Vermittelung  zur  Abschließung  solcher  Berträge  oder  die  Ertheilung
  von  Auskunft  über  die  Beförderung  von  Auswandern  anbietet,  hat
Geldbuße  bis  zu  200  Rthlr.  oder  Gefängniß  bis  zu  3  Monaten  verwirkt.

G.  v.  7.  Mai  1853,  G.  S.  S.  729.

Dieses  Gesetz  ist  durch  §  2  Nord.  B.  Gew.  Ordnung  nicht  geändert,  und
der  Norddeutsche,  welcher  nicht  Preuße  ist,  bedarf  der  Genehmigung  der  Bezirks-Regierung.
  Entsch.  d.  Geh.  Ob.  Trb.  J.  M.  Bl.  70  S.  99.

Zugelassene  auswärtige  Auswanderungs-Unternehmer  dürfen  diesen  Geschäftsbetrieb
  nur  durch  ihre  koncessionirten  inländischen  Agenten  ausüben,  nicht
aber  Verträge  mit  Auswanderern  unter  Umgehung  ihrer  Agenten  im  Wege
der  Korrespondenz  oder  auf  andere  Weise  in  Preußen  abschließen  oder  vermitteln,
zur  Vermeidung  des  Strafverfahrens  und  Widerrufs  der  Koncession.

.  M.  R.  v.  31.  Mai  1875,  M.  Bl.  S.  164.

Der  Verkauf  von  Billets  zur  Weiterbeförderung  der  Aus  wanderer  von
den  überseeischen  Landungsplätzen,  nach  den  Bestimmungsorten  im  Innern,  auf
Eisenbahnen,  Dampfschiffen,  Kaualbooten  u.  s.  w.,  sowie  das  Anbieten  solcher
Billets  und  das  Ausgeben  von  Empfehlungen  gewisser  in  dem  Einwanderungslande
  zu  benutzender  Beförderungsmittel  ist  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  verboten.

Liegn.  R.  V.  v.  28.  Jan.  1858,  A.  S.  46.  Opp.  R.  V.  v.  5.  Febr.  1850,  A.
S.  41.  Bresl.  R.  V.  v.  2.  April  1856,  A.  S.  102.

Gesinde-Vermiether  bedürfen  nach  &amp;amp;  17  der  Gesinde-Ordnung  und
§  51  der  Gewerbe-Ordnung  einer  besondern  Genehmigung  zur  Vermeidung  der
§  17  der  Gesinde-Ordnung  und  8  177  der  Gewerbe=  Ordnung  angedrohten

Strafe.
        <pb n="149" />
        Gewerbe-Polizei.  143

Wer  das  Geschäft  eines  Gesinde-Vermiethers  betreiben  will,  ist  verpflichtet,

  zwei  Geschäftsbücher  mit  folgenden  Einrichtungen  zu  führen:
A.  Gel  chäftsb  uch  betreffend  die  dienstsuchenden  Personen,  mit  folgenden
ubriken:
Laufende  Nr.,  Tag  der  Meldung,  Vor=  und  Zuname,  Alter,  Geburtsort,
  Wohnung  und  Obdachgeber,  ob  verheirathet,  Name,  Stellung
  und  Wohnung  der  letzten  Dienstherrschaft,  Name,  Stellung  und
Wohnung  der  neuen  Dienstherrschaft,  wenn  der  neue  Dienst  angetreten
werden  soll.  in  welcher  Eigenschaft  der  Dienstbote  in  Dienst  getreten  ist.
B.  Geschäftsbuch  betreffend  die  Dienstherrschaften,  welche  Gesinde  suchen,
mit  folgenden  Rubriken:  ·
Laufende  Nr.,  Tag  der  Meldung,  Name,  Stell  ung,  Wohnung,  für
welde  Leistungen  der  Dienstbote  gesucht  wird,  wie  viel  Lohn  geboten
wird.

Alle  Meldungen  der  Dienstherrschaften  und  Dienst  suchenden  sind  im  Laufe
des  Tages,  an  welchem  sie  erfolgen,  in  die  betreffenden  Rubriken  der  beiden  Ge—
schäftsbücher  einzurücken.  ·

Die  Geschäftsbücher  dürfen  nicht  in  Gebrauch  genommen  werden,  bevor  sie
Seitens  der  Polizeibehörde  gestempelt  sind.

Sie  müssen  auf  Verlangen  jederzeit  der  Polizeibehörde  und  deren  Beamten
vorgelegt  werden;  sie  sind  nach  ihrem  Abschluß  noch  mindestens  ein  Jahr  lang
aufzubewahren.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden  mit  Geldbuße  bis  zu
10  Thlr.  geahndet.  Bresl.  R.  V.  v.  10.  Juni  1871,  A.  S.  181.

Gesindemäkler  dürfen  Gesinde,  welches  schon  in  Diensten  steht,  unter  keinerlei
  Vorwande  zur  Verlassung  und  Annehmung  anderer  Dienste  anreizen,  bei
Strafe  des  §  17  der  Gesinde-Ordnung.

Wenn  Mäkler  untaugliches  Gesinde  wider  besseres  Wissen  als  brauchbar
und  zuverläßig  empfehlen,  so  verwirken  sie,  es  mag  Schaden  geschehen  sein  oder
nicht,  für  das  erste  Mal  5  bis  10  Thlr.  Strafe.  8  20  d.  Ges.  O.

Niemand  darf  mit  Gesindemäkeln  sich  abgeben,  ohne  dazu  von  der  Obrigkeit
  des  Orts  bestallt  und  verpflichtet  worden  zu  sein.  8  13  d.  Ges.  O.

Die  Fabrikation  von  Spielkarten  darf  nur  mit  besonderer  Erlaubniß
  des  Finanzministers  und  in  den  von  demselben  bestimmten  Räumen  betrieben
  werden.  Diese  Genehmigung  wird  nur  ertheilt,  wenn

a.  die  Fabriken  in  einem  Orte,  wo  sich  eine  zur  Beaufsichtigung  geeignete
Steuerbehörde  befindet,  angelegt  werden  und  darin  die  zur  erforderlichen
Kontrolle  angemessene  Einrichtung  erhalten  soll;

b.  eine  auf  3  bis  5  Tausend  Thaler  zu  bestimmende  und  nach  der  ertheilten
Koncession  sosort  zu  bestellende  Caution  angeboten  wird.

Was  hinsichlich  der  Fabrik-Einrichtung,  der  Fabrikation,  Stempelung,  Aufbewahrung
  und  Versendung  von  Spielkarten,  sowie  hinsichtlich  der  zu  machenden
Meldungen,  des  Einzelverkaufs  u.  s.  w.  zu  beachten,  ist  durch  das  Regulativ
vom  27.  December  1867  vorgeschrieben.  Ges.  v.  23.  Decbr.  1867,  G.  S.  S.  1921.

Der  Detgailhandel  mit  Spielkarten,  welche  gestempelt  sind,  unterliegt  nur
den  allgemein  gewerblichen  polizeilichen  und  gewerbesteuerlichen  Vorschriften,  eine
besondere  Genehmigung  dazu  ist  nicht  erforderlich.

Die  Stempelsteuer  beträgt:

a.  für  das  Spiel  Tarockkarten  und  Französischen  Karten  von  mehr  als  32
Blättern  8  Sgr.;

b.  für  das  Spiel  Französischer  Karten,  von  32  oder  weniger  Blättern  (Piquetkarten),
  Deutsche  Karten  und  Traplierkarten,  3  Sgr.
        <pb n="150" />
        144  Gewerbe-Polizei.

Wer  Spielkarten  aus  dem  Auslande  einbringt,  oder  ungestempelte  Spielkarten
  daselbst  empfängt,  ist  verpflichtet,  dieselben  nach  Gattung  und  Menge  mit
der  Angabe,  ob  sie  zum  Verbleibe  im  Inlande  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt
sind,  beim  Eingange  resp.  Empfange  der  Steuerbehöxde  anzumelden  und  nach
deren  Anweisung  die  zum  Verbleibe  im  Inlande  bestimmten  Spielkarten  zur
Stempelung  gegen  Entrichtung  der  gesetzlichen  Stempelsteuer  vorzulegen.

Die  Nichtbefolgung  jeder  dieser  Verpflichtungen  wird  für  jedes  Spiel  mit
10  Thlr.  bestraft.  Kann  jedoch  der  Angeschuldigte  vollständig  nachweisen,  daß
er  die  Stempelsteuer  nicht  habe  hinterziehen  können  oder  wollen,  so  findet  nur
eine  Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Thlr.  statt.

Ges.  v.  23.  Decbr.  1867,  G.  S.  S.  1921.

Karten,  welche  nicht  mit  dem  gesetzlichen  Stempel  versehen  sind,  werden,
wo  sie  sich  befinden,  konfiscirt.  ·

Wer  ungestempelte  Karten  feilhält,  veräußert,  vertheilt,  in  Gewahrsam
hat  oder  damit  spielt,  verfällt  für  jedes  Spiel  in  10  Thlr.  Strafe.  Gastwirthe,
Kaffeeschänker  und  andere  Personen,  welche  Gäste  halten,  haben  dieselben  Stra—
fen  verwirkt,  wenn  in  ihren  Wohnungen  oder  Lokalen  mit  ungestempelten  Kar—
ten  gespielt  worden  ist  und  sie  nicht  nachweisen  können,  daß  dies  ohne  ihr  Wis—
sen  geschehen  sei.

Der  Handel  mit  gebrauchten  Kleidern,  Betten  oder  Wäsche,
der  Kleinhandel  mit  altem  Metallgeräth  oder  Metallbruch  (Trödel),  oder  mit
Garnabfällen  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen,  ferner
das  Geschäft  eines  Pfandleihers,  kann  denjeuigen  untersagt  werden,  welche
wegen  aus  Gewinnsucht  begangener  Vergehen  und  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum
  bestraft  sind.

Das  Geschäst  eines  Gesinde-Vermiethers  kann  demjenigen  untersagt
werden,  welcher  wegen  aus  Gewinnsucht  begangener  Vergehen  und  Verbrechen
gegen  das  Eigenthum  oder  die  Sittlichkeit  bestraft  worden  ist.

Für  diese  Gewerbe  ist  beim  Beginne  derselben  der  zuständigen  Behörde
Anzeige  zu  machen.  8  35  d.  Nordd.  B.  Gew.  O.

In  dieser  Beziehung  hat  die  Polizeibehörde  zu  prüfen,  ob  der  Gewerbetreibende,
  welcher  wegen  solcher  Vergehen  oder  Verbrechen  bestraft  ist,  und  ob  mit  Rücksicht
  hierauf  der  Geschäftsbetrieb  dessen  im  polizeilichen  Interesse  Bedenken  erregt.

Eine  gleiche  Prüfung  ist  vorzunehmen,  wenn  späterhin  eine  solche  Bestrafung
  des  Gewerbetreibenden  erfolgt.  Fällt  diese  Prüfung  zu  Ungunsten  des
Gewerbetreibenden  aus,  so  steht  den  Betheiligten  gegen  die  abweisende  Verfügung
der  gerichtliche  Beschwerdeweg  offen.  M.  Circ.  R.  v.  4.  Septr.  16009.

In  welcher  Weise  die  §  35  der  Nordd.  Gew.-Ordn.  bezeichneten  Gewerbetreibenden
  ihre  Bücher  zu  führen,  und  welcher  polizeilichen  Kontrolle  über  den
Umfang  und  die  Art  ihres  Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu  unterwerfen  haben,  sind
die  Central-Behörden  befugt,  Vorschriften  darüber  zu  erlassen.
§  38  d.  Nordd.  Gew.  O.

Wer  mit  gebrauchten  Kleidern,  gebrauchten  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche
Handel  oder  mit  altem  Metallgeräth  oder  Metallbruch  Kleinhandel  treibt,  ist
verpflichtet  ein  nach  nebenstehendem  Schema  angelegtes  foliirtes  und  von  der
Ortspolizeibehörde  gestempeltes  Buch  über  seinen  Ein=  und  Verkauf  zu  führen,
und  die  nach  den  einzelnen  Rubriken  erforderlichen  Eintragungen  in  demselben
deutlich  zu  bewirken,  auch  jeden  einzelnen  Gegenstand  mit  einer  den  laufenden  Nummern
entsprechenden  Bezeichnung  zu  versehen.  Das  Geschäftsbuch  muß  sich  stets  im  ordnungsmäßigen
  Zustande  befinden;  namentlich  dürfen  darin  keine  Rasuren  vorgenommen
  oder  Eintragungen  unleserlich  gemacht  werden.  8  1.

Vor  Abschluß  eines  jeden  Einkaufs  hat  der  Trödler  sich  darüber  zu  ver-
        <pb n="151" />
        Gewerbe-Polizei.  145

gewissern,  ob  der  Verkäufer  zur  Verfügung  über  den  Gegenstand  berechtigt
ist.  Stellt  sich  der  Verdacht  heraus,  daß  letzterer  auf  unredlichem  Wege  erworben
  sein  möchte,  so  ist  der  Trödler  verpflichtet,  denselben  anzuhalten  und  an
die  Polizeibehörde  abzuliefern.  Letzteres  gilt  auch  insbesondere  von  denjenigen
Gegenständen,  von  welchen  der  Trödler  durch  polizeiliche  Mittheilung  Kenntniß
erhält,  daß  sie  dem  Eigenthümer  durch  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  oder  durch
Verlieren  abhanden  gekommen  sind.  82.

Gegenstände,  von  welchen  der  Trödler  erfahren  hat,  daß  sie  mit  Personen
oder  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind,  die  an  ansteckenden  Krankheiten  gelitten,
  dürfen  nur  angekauft  werden,  nachdem  sich  der  Trödler  überzeugt  hat,
daß  dieselben  vorschrifsmäßig  desinficirt  worden  sind.  8  3.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden,  wenn  nach  den  Strafgesetzen
  keine  höheren  Strafen  verwirkt  sind,  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.
gerügt.  8  4.

Bresl.  R.  V.  v.  8.  Juli  1870,  A.  S.  175.  Liegn.  R.  V.  v.  6.  Juni  1870,  A.
S.  152.  Opp.  R.  V.  v.  15.  Febr.  1871,  A.  S.  40.

Schema  für  das  von  dem  Trödler  zu  führende  Geschäftsbuch:
Laufende  Nr.,  Gegenstände,  Tag  des  Ankaufs,  Name,  Stand  und
Wohnort  des  Verkäufers,  Einkaufspreis,  Tag  des  Verkaufs,  Verkaufspreis,
  Bemerkungen.

Das  gewerbliche  Schlachten  eines  Pferdes,  Esels  oder  Maulthieres
  darf  nur  in  den  polizeilich  genehmigten  Schlachtstätten  (Schlachthäusern)
  stattfinden.  8  1.  ·  «-Das

  Fleisch  dieser  Thiere  darf  nur  an  denjenigen  Stellen  feil  gehalten
werden,  welche  bei  der  Polizeibehörde  vorher  angemeldet  worden  sind.

Jede  Verkaufsstelle  dieser  Art  muß  mit  der  deutlichen  Aufschrift  „Verkauf
  von  Roffleisch“  versehen  sein.  Es  darf  darin  ein  Handel  mit  anderen
  zum  „Genusse  für  Menschen  bestimmten  Fleischwaaren  nicht  stattfinden.

Ol  —.

Kein  Pferd,  Esel  oder  Maulthier,  dessen  Fleisch  zum  Handel  bestimmt  ist,
darf  früher  geschlachtet  werden,  bevor  dasselbe  von  einem  approbirten  Thierarzte
oder  Kreis-Physikus  untersucht  und  bevor  von  diesem  darüber  ein  Zeugniß  ausgestellt
  ist,  daß  das  zu  schlachtende  Thier  nicht  an  einer  Krankheit  gelitten  habe,
welche  dessen  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  und  Thiere  ungeeignet  macht.

An  Orten,  welche  von  dem  Wohnorte  eines  Thierarztes  oder  Kreisphysikus
zu  entfernt  liegen,  kann  die  Ortspolizei-Behörde  von  der  Beibringung  des  ärztlichen
  Attestes  absehen,  wenn  zwei  von  ihr  als  sachkundig  und  zuverlässig  erachtete
  Pferdebesitzer  ein  Zeugniß  vorbezeichneten  Inhalts  ausstellen.  8  3.

Jeder  Roßschlächter  hat  ein  von  der  Ortspolizei-Behörde  abzustempelndes
lachtbuch  zu  führen,  welches  nach  dem  nachstehenden  Muster  eingerichtet  sein
muß:

1.  Laufende  Nr.
2.  Lecschreibung  des  Pferdes  nach  Alter,  Größe,  Farbe  und  besondern  Kennzeichen,

3.  Tag  des  Erwerbes,  .
4.  Namen  des  Veräußerers  und  Vermerk  über  dessen  Legitimation,
5.  Aerztliches  Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  des  Thieres,
.Tag  des  Schlachtens  (oder  des  anderweitigen  Verkaufs).
In  diesem  Schlachtbuch  wird  die  5.  Spalte  von  dem  Thierarzt  oder  Physikus,
  beziehentlich  der  Ortspolizeibehörde  (8  5)  ausgefüllt.
Das  zum  Schlachten  bestimmte  Thier  darf  nicht  früher  als  höchstens  24
Stunden  vor  dem  Schlachten  zur  Untersuchung  gestellt  werden.  Die  Spalte  6
Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  10

□
        <pb n="152" />
        146  Gewerbe-Polizei.

ku  von  dem  Roßschlächter  spätestens  am  Tage  nach  der  Schlachtung  auszuüllen.
  8  4.  «
Das  Schlachtvieh  muß  der  Roßschlächter  jederzeit  zur  Vorzeigung  an  die
Polizeibeamten  oder  den  Kreisthierarzt  bereit  halten.  8§  5.

Rücksichtlich  des  Erwerbes  des  Schlachtviehes  von  unbekannten  Personen  ist
die  gesetzliche  Vorschrift  zu  beachten,  daß  es  verboten  ist  ein  Pferd  von  einer
unbekannten  Person  zu  kaufen,  wenn  diese  sich  nicht  durch  ein  amtliches  Zeugniß
über  ihre  Befugniß  zur  Veräußerung  des  Pferdes  ausgewiesen  hat.  8  6.

Wegen  Beseitigung  der  Abgänge  der  Roßschlächtereien  an  Knochen,  Fell  u.  s.  w.
sind  die  darüber  zu  erlassenden  besondern  Polizei-Vorschriften  inne  zu  halten.

Wer  dieser  Verordnung  entgegen  handelt  oder  den  ihm  darin  anferlegten
Verpflichtungen  nachzukommen  unterläßt,  verfällt  in  eine  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.
Liegn.  R.  V.  v.  12.  Juli  1869,  A.  S.  184.
Wer  mit  Gift  handeln  will  ist  allen  für  den  Gifthandel  der  Apothe—
ker  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  unterworfen;  es  sind  dies  folgende:

a.  Gifte  dürfen  nicht  unter  andern  Waaren  aufgestellt,  sondern  müssen  in
einem  besondern,  von  allen  übrigen  Waaren  entfernten,  an  einem  abgelegenen
  sicheren  Orte  aufzustellenden  Giftschranke  verwahrt  werden.
Der  letztere  muß  so  placirt  werden,  daß  er  dem  Tageslichte  ausreichend
zugänglich  ist,  und  mit  einer  festen  schließbaren  Thüre  versehen  sein,  zu
welcher  nur  der  Vorstand  der  Handlung,  oder  in  dessen  Abwesenheit  ein
zuverläßiger  Gehülfe  den  Schlüssel  führt,  welcher  Lehrlingen  oder  andern
unzuverläßigen  Personen  nie  anvertraut  werden  darf.  Auch  dürfen  die
Arsenikalien  und  Merkurialien  in  demselben  nicht  durcheinander  stehen,
sondern  müssen  in  verschiedenen  Abtheilungen  desselben  verwahrt  werden.
Die  Gifte  selbst  müssen  in  dem  Schranken  in  festen  Geschirren,  welche
mit  Oelfarbe  oder  eingebrannt  deutlich  signirt  und  mit  festen  Deckeln
versehen  sind,  aufbewahrt  werden.

Lose  Schachteln,  Papier-Beutel,  oder  sonst  von  Leinewand,  papierne
Terturen  und  Signaturen,  sind  demnach  unzulässig.

b.  Die  Gifte  müssen  eigene,  für  den  Debit  derselben  vorgeschriebene  bestimmte
Waagen,  Löffel  und  sonstige  Geräthe  haben,  welche  im  Giftschranke  zu
verwahren  sind  und  nie  anderweitig  benutzt  werden  dürfen.  .

c.  Die  Verwiegung  und  Einpackung  der  Gifte  darf  nur  in  dem  Giftgemache,
nie  in  den  Behältern  anderer  Waaren  erfolgen.

d.  Die  Gifte  dürfen  nur  an  sichere  unverdächtige  und  gesetzmäßig  dazu
  gualificirte  Personen  gegen  gültige  Giftscheine  verabfolgt  werden;
z.  B.  Königl.  Bediente,  Gutsbesitzer,  angesessene  Bürger  und  bekannte
Landwirthe,  nicht  bekannte  Personen  müssen  sich  durch  ein  von  der  Obrigkeit
  oder  den  Predigern  des  Orts  beizubringendes  Attest  legitimiren.

e.  Die  Giftscheine  müssen  von  denjenigen  Personen,  welche  die  Giftwaaren
verlangen,  eigenhändig  geschrieben  und  mit  ihrem  Petschaft  besiegelt  sein.
Auch  muß  ausdrücklich  darin  angegeben  sein,  zu  welchem  Gebrauch  das
Gift  bestimmt  ist.

An  verdächtige  Personen,  Kinder  oder  unsichere  Dienstboten  dürfen
Gifte  nicht  verabfolgt  werden,  wenn  auch  solche  den  Giftschein  überbringen.

f.  Ueber  den  Verkauf  der  Gifte  muß  ein  Giftbuch  geführt  werden,
welches  folgende  Rubriken  enthält:  Nummer  des  Giftscheins,  Datum,
Namen  des  Empfängers,  ob  dieser  das  Gift  in  Person  empfangen,  oder
durch  wen,  die  Art  des  Gifts.  Die  Quantität  der  aufzubewahrenden  Giftscheine
  müssen  mit  dem  Gifthuche  übereinstimmen.
        <pb n="153" />
        #
S“

Gewerbe-Polizei.  147

Die  Giftwaaren  dürfen  nicht  in  bloßen  Papierhüllen,  sondern  nur  in  Behältnissen
  von  dichtem  Holze  oder  Steingut  verpackt  werden.  Diese  Behältnisse
  müssen  fest  verbunden,  versiegelt  oder  sonst  wohl  verwahrt
werden.  Sie  müssen  auch  als  Signatur  die  Art  des  enthaltenen  Giftes
und  außerdem  das  Wort  „Gift“  und  3  schwarze  Kreuze,  oder  die
eigur  eines  Todtenkopfes  deutlich  enthalten.

insichtlich  des  en  gros-Handels  mit  Giften,  namentlich  in  Bezug  auf
die  Verpackung  und  Versendung,  behält  es  bei  den  diesfälligen  Verordnungen
sein  Bewenden.  «

Die  Ortspolizeibehörden  haben  die  Ausführung  dieser  Verordnung  streng

zu  überwachen.  Opp.  R.  V.  v.  20.  Mai  1859,  A.  S.  164.

Ueber  den  Handel  mit  Gift  und  giftigen  Stoffen  siehe  die  Verordnung
der  Breslauer  Regierung  in  der  Anlage  Nr.  30.
Wer  das  Gewerbe  eines  Kammerjägers  betreiben  will,  muß

à.

b.

ein  nicht  über  4  Wochen  altes  Zeugniß  der  Ortspolizei  über  seine  persön—
liche  Zuverläßigkeit  und  Unbescholtenheit  beibringen,  und

durch  eine  Prüfung  vor  dem  Kreis-Physikus  den  Nachweis  führen,  daß  er
mit  den  bei  der  Ausübung  des  Gewerbes  anzuwendenden  Giftstoffen,  na—
mentlich  Arsenik,  sowohl  ihren  äußern  Merkmalen,  als  ihren  innern  Eigen—
schaften  und  Wirkungen  nach,  mit  den  Vorschriften  wegen  Bereitung  der
Giftmittel,  und  mit  dem  Verfahren  bei  deren  Legung  genau  bekannt  ist.

Nur  auf  Grund  dieser  Nachweise  ist  die  Genehmigung  in  den  Städten  von
der  Ortspolizeibehörde  und  auf  dem  Lande  vom  Landrath  zu  ertheilen.  Bei
dem  Betriebe  des  Gewerbes  haben  die  Kammerzjäger  die  nachstehenden  in  die

Konce
1.

ssion  ausdrücklich  aufzunehmenden  Vorschriften  zu  beobachten:

Die  anzuwendenden  Giftstoffe  dürfen  nur  aus  koncessionirten  Apotheken
und  soweit  sie  in  Arsenik  bestehen,  nur  in  präparirtem  Zustande,  mit
Kienruß  und  Saftgrün  gemischt,  entnommen  werden.

Die  Giftstoffe  müssen  in  verschlossenen  Räumen  und  unter  Beobachtung

der  den  Apothekern  für  diesen  Zweck  gegebenen  Vorschriften  aufbewahrt
werden  und  die  Büchsen,  deren  sich  die  Kammerjäger  zum  Aufbewahren
und  zum  Transporte  der  Gifte  bedienen,  von  fester  nicht  leicht  zerbrechlicher
  Masse,  wohl  verschlossen  und  mit  der  Aufschrift  „Gift“,  sowie  mit
drei  bezeichnet  sein.

Alle  Giftstoffe  dürfen  nie  in  augenfällig  als  genießbar  sich  darstellenden

  Mischungen  und  Formen,  welche  keine  Verwechselung  mit  Nahrungsmitteln
  für  Menschen  und  Hausthiere  zulassen,  geführt  und  angewendet
werden;  sie  müssen  vielmehr  ein  vom  Genusse  abschreckendes  Ansehen,
  Geruch  und  Geschmack  haben.  Andere  Mischungen  als  das  zu  1
erwähnte  Arsenik-Präparat  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Kreis-Medicinal-Behörde
  angewendet  werden.

.Beim  Auslegen  des  Giftes  zur  Vertilgung  des  Ungeziefers  muß  stets

mit  der  größten  Vorsicht  verfahren  werden,  damit  Menschen  oder  Hausthiere
  keinen  Schaden  nehmen  können.

Die  Kammerjäger  dürfen  das  Gift  nur  selbst  auslegen  und  unter  keiner

Bedingung  dem  Käufer  zum  Selbstgebrauch  überlassen.

Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  hat  den  Verlust  der  ertheilten  Erlaubniß

  zum  Gewerbebetriebe  zur  Folge.
Diese  Vorschriften  sind  auch  für  den  Betrieb  des  Kammerjägergewerbes
  im  Umherziehen  zur  Anwendung  zu  bringen.
M.  R.  v.  11.  Juli  1848.  Bresl.  R.  A.  S.  73  pro  1858.  Opp.  R.  A.  1848,
S.  231.  Liegn.  R.  A.  1848,  S.  380.
10

Anl.
30.
        <pb n="154" />
        148  Gewerbe  ·  Polizei.

Die  Giftstoffe,  von  denen  die  Kammerjäger  Gebrauch  machen  wollen,
müssen  in  einem  Giftschrank  untergebracht  werden,  welcher  in  gehöriger  Absonderung
  aufzustellen  und  in  welchem  jedes  der  verschiedenen,  Gifte  sein  besonderes
verschließbares  Behältniß  hat.  Jede  dieser  Abtheilungen  ist  für  sich,  sowie  der
ganze  Giftschrank  mit  deutscher  Aufschrift  des  Inhalts  zu  versehen.  Phosphor
muß  im  Keller  in  einem  verschlossenen  Schränkchen  oder  einer  Niesche  unter
Wasser  in  einem  Glase,  das  von  Sand  umgeben  in  einer  signirten  Blechbüchse
steht,  verwahrt  werden.  ·

Die  Büchsen,  deren  die  Kammerjäger  sich  zum  Aufbewahren  und  zum  Transporte
  der  Gifte  bedienen,  müssen  von  fester,  nicht  leicht  zerbrechlicher  Masse  wohl
vershloffen  und  mit  der  Aufschrift  Gift,  sowie  mit  3  Kreuzen  +#bezeichnet
ein.

Alle  Giftstoffe  dürfen  nur  in  augenfällig  als  ungenießbar  sich  darstellenden
Mischungen  und  Formen,  welche  keine  Verwechselung  mit  Nahrungsstoffen  für
Menschen  und  Hausthiere  zulassen,  geführt  und  angewandt  werden,  so  daß  sie
sowohl  durch  ihr  Ansehen  als  durch  den  Geruch  und  Geschmack  vom  Genusse
abschrecken.  Arsenik  muß  mit  Kienruß  und  Saftgrün  gemischt  sein;  andere
Mischungen  desselben  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Kreis-Medicinal-Beamten
angewendet  werden.  ·

Beim  Auslegen  des  Giftes  zur  Vertilgung  des  Ungeziefers  muß  stets  mit
der  gehörigen  Vorsicht  verfahren  werden,  damit  Menschen  oder  Hausthiere
keinen  Schaden  nehmen  können.

Die  Kammerjäger  dürfen  das  Gift  nur  selbst  auslegen  und  unter  keiner
Bedingung  dem  Käufer  zum  Selbstgebrauch  überlassen.  —-Zuwiderhandlungen

  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  Geldbuße
bis  zu  10  Thlr.  bestraft.  Liegn.  R.  V.  v.  15.  Juni  1870,  A.  Bl.  S.  181.

Die  Koncessionirung  zum  gewerblichen  Betriebe  der  Lustfeuerwerkerei
  an  einem  bestimmten  Orte  geht  von  der  Ortspolizeibehörde  aus,  welche
dabei  folgende  Punkte  zu  berücksichtigen  hat:  8  1.

Das  Laboratorium  darf  unter  keinen  Umständen  in  bewohnten  Gebäuden
  angelegt  werden,  muß  vielmehr  eine  isolirte  Lage  haben,  so  daß  die  näheren
  Umgebungen  durch  einen  Unglückfall  nicht  leicht  gefährdet  werden  können.

Von  dem  Umfange  des  Betriebes  und  den  lokalen  Verhältnissen  hängt  die
Bestimmung  ab,  ob  das  Laboratorium  massiv  oder  in  Fachwerk  zu  erbauen  ist,
oder  ob  dasselbe  ganz  oder  theilweise  aus  bloßem  Bretterschuppen  bestehen  kann.

Letztere  müssen  aber  jedenfalls  so  dicht  sein,  daß  ein  Einwehen  von  Staub
oder  Sand  nicht  möglich  ist.  Der  Fußboden  darf  weder  gepflastert  sein,  noch
aus  einem  Staub  erzeugenden  Material  bestehen.

Zur  Aufbewahrung  der  Vorräthe  an  Pulver  und  fertigen  Feuerwerksstücken
  ist  ein  besonderes  Magazin  erforderlich,  sobald  das  Pulverquantum  mit
Einschluß  des  in  den  Feuerwerksstücken  befindlichen  Satzes  mehr  als  20  Pfund

eträgt.  8  3.

Diejenigen  Laborirgeräthe,  welche  bei  der  Arbeit  mit  Pulver  oder  entzündlichen
  Sätzen  in  Berührung  kommen,  sollen  soweit  als  zugänglich  nur  aus
Horn,  Holz,  Kupfer,  Messing  oder  Bronce  bestehen.  Geräthe,  welche  nicht  anders
  als  aus  Eisen  hergestellt  werden  können,  müssen  an  den  Stellen,  welche
bei  der  Arbeit  mit  Pulver  oder  Satz  in  Berührung  kommen,  mit  Kupfer
vorgeschuht  sein.  Nur  Racketenbohrer  und  die  Dorne  der  Racketenstücke  können  von
Stahl  resp.  Eisen  angefertigt  werden.  Für  die  Bereitung  und  Verarbeitung
von  chlorsaures  Kali  enthaltenden  Sätzen  ist  eine  besondere  Garnitur  von  Labokisserzthchaften
  anzuschaffen,  welche  zu  keiner  andern  Arbeit  verwendet  werden
arf.  8  4.  —  «
        <pb n="155" />
        Gewerbe-Polizei.  149

Rasche  und  übereilte  Behandlung  des  Pulvers  und  zündbaren  Satzes,  Reibungen
  von  Eisen,  Sand,  Steinen  u.  dgl.  sind  in  der  Nähe  der  Pulverarbeiten
sorgfältig  zu  vermeiden.  Der  Fußboden  der  Arbeitsstätten  ist  mit  wollenen
Decken  zu  belegen  oder  doch  vor  Beginn  der  Arbeit  mit  Wasser  zu  besprengen
und  während  der  Arbeit  genäßt  zu  erhalten.  Ein  Verstauben  oder  Verstreuen
von  Pulver  und  Satz  ist  möglichst  zu  verhindern  und  das  Verstreute  behutsam
zuerehmen  und  ins  Wasser  zu  schütten,  der  bestreute  Fußboden  aber  zu  befeuchten.
  8  5.  "

Alle  Arbeiten,  bei  welchen  Feuerung  nöthig  ist,  dürfen  nur  im  Freien  oder
in  einer  von  den  übrigen  Arbeitslokalen  abgesonderten  Küche  vorgenommen  werden.
  Die  vom  Feuer  genommenen  Gefäße  müssen  vor  dem  Arbeitszimmer  mit
fenchten  Lappen  abgewischt  und  ihre  Füße  im  kalten  Wasser  gut  abgekühlt
werden.  86.

Giftige  Stoffe  sind,  um  das  Stauben  zu  verhüten,  vor  ihrer  Verarbeitung
mit  Weingeist  anzufeuchten.  87.

In  dem  L#boratorium  darf  sich  nie  mehr  als  20  Pfund  an  Pulver  und
zündbaren  Satze  in  verschlossenen  oder  doch  bedeckten  Gefäßen  befinden;  in
den  Arbeitsräumen  selbst  nur  so  viel,  als  zur  geregelten  Fortsetzung  der  Arbeit
unumgänglich  nothwendig  ist,  jedoch  höchstens  per  Arbeitsstelle  5  Pfund.  Die
fertigen  Arbeitsstücke  dürfen  sich  in  den  Arbeitsräumen  niemals  anhäufen.  8  8.

Die  Anwendung  von  Sätzen,  welche  einer  Selbstentzündung  fähig  sind,  ist
möglichst  zu  vermeiden.  Dieselben  dürfen  aber  niemals  in  Vorrath,  sondern
nur  kurz  vor  dem  Verbrauch  angefertigt  werden.  Ihre  Niederlegung  in  dem
Magazin  ist  unstatthaft,  sie  sind  vielmehr  in  verschlossenen  Blechkasten  oder  Töpfen
  zu  verpacken  und  diese  an  einem  feuersicheren  Orte  aufzustellen.  89.

In  derselben  Weise  ist  bei  Aufbewahrung  frisch  gebrannter  Holzkohle  zu
verfahren.  Das  Zerkleinern  derselben  und  ihre  Verarbeitung  zu  Feuerwerkssätzen
  darf  höchstens  am  5.  Tage  nach  vollendeter  Schwelung  erfolgen.  8  10.
Zum  Abbrennen  eines  Feuerwerks  ist  die  specielle  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde
  erforderlich,  welche  unter  genauer  Angabe  des  Schauplatzes  und  der
beabsichtigten  Anordnung  vor  Erlaß  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  einzuhoen
  ist.  811.

ber  erkauf  von  Lustfeuerwerks-Gegenständen  unterliegt  denselben  gesetzlichen
  Bestimmungen,  wie  der  des  Schießpulvers.  Die  im  Hause  des  Verkäufers
  niederzulegenden  Feuerwerkskörper  dürfen  im  Ganzen  nicht  mehr  als
20  Pfund  Pulver  und  zündbaren  Satz  enthalten  und  müssen  in  gut  verschlossenen
  Kisten  verpackt  sein.  Die  Hälfte  davon  kann  in  dem  Verkaufslokale  aufbewahrt
  werden,  die  zweite  Hälfte  aber  muß  auf  dem  Boden  des  Hauses  liegen.

8  12.  ·

.KontraventionengegendievorstehendenBestimmungensindmiteinerGeldstrafe
  von  5  bis  20  Thlr.  zu  belegen.  -  —

Grobe  und  wiederholte  Fahrläßigkeit,  durch  welche  Unglücksfälle  entstanden
sind  oder  leicht  hätten  herbeigeführt  werden  können,  zieht  außer  der  gesetzlichen
Strafe  den  Verlust  der  Koncession  nach  sich.

Bresl.  R.  V.  v.  5.  Mai  1847,  A.  S.  158.

Die  vorstehend  bezeichnete  lokalpolizeiliche  Koncession  bezieht  sich  lediglich
auf  die  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe,  wogegen  Seitens  des  Unternehmers
  für  die  Anlage  einer  Betriebsstätte  zur  gewerblichen  Lustfeuerwerkerei
die  Genehmigung  der  Regierung  nachzusuchen  bleibt.

Bresl.  R.  V.  v.  15.  Juni  1847,  A.  S.  195.

Die  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Wagen

  aller  Art,  Gondeln,  Sänften,  Pferde  und  andere  Transport-Mittel,  sowie
        <pb n="156" />
        150  Gewerbe-Polizei.

das  Gewerbe  derjenigen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre
Dienste  anbieten,  unterliegt  der  Regulirung  durch  die  Ortspolizeibehörde
§  37  d.  Nordd.  Gew.  O.

Diese  Regulirung  ist  selbst  ohne  die  Einschränkung  des  §  49  der  Preußischen
Gewerbe-Ordnung,  wonach  der  Gewerbebetrieb  erst  dann  gestattet  wurde,  wenn
sich  die  Behörden  von  der  Unbescholtenheit  und  Zuverläßigkeit  der  Antragsteller
überzeugt  hatten,  lediglich  in  das  Ermessen  der  Ortspolizeibehörden  gestellt.

Diese  polizeilichen  Anordnungen  haben  sich  demgemäß  nicht  nur  auf  die
Art  der  Ausübung  dieser  Gewerbe  felbst,  sondern  auch  auf  die  Bedingungen  der
Zuläßigkeit  zu  denfelben  zu  erstrecken;  sie  sind  von  den  localen  Bedürfnissen  eines
jeden  Ortes  abhängig  und  müssen  jedenfalls  in  genereller  Weise  d.  h.  in  Form
von  Polizei-Verordnungen  erlassen  werden.  M.  C.  V.  v.  4.  September  1869.

Polizeiliche  Bezeichnung  der  Flußfahrzeuge.

Jedes  inländische,  zum  Transport  von  Waaren  und  sonstigen  Gegenständen,
auf  Flüss  en  oder  Kanälen  benutzte  Fahrzeug  muß  mit  folgender  polizeilichen
Bezeichnung  versehen  sein:

a.  in  einem  Buchstaben,  wodurch  der  Regierungsbezirk,  in  welchem  der

Eigenthümer  des  Fahrzeuges  seinen  Wohnsitz  hat,  angedeutet  wird,  und

b.  in  einer  Nummer,  welche  diesem  Fahrzeuge  eigen  ist.

Die  Bestimmung  der  Bezeichnung  ist  von  dem  Eigenthümer  des  Fahrzeuges
bei  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  wo  derselbe  seinen  Wohnsitz  hat,  nachzusuchen,
welche,  nachdem  die  Bestimmung  durch  die  Regierung  erfolgt  ist,  welche  besondere
Register  darüber  führt,  die  vorschriftsmäßige  Ausführung  der  Bezeichnung  auf
Kosten  des  Eigenthümers  auszuführen  hat.  Buchstabe  und  Nummer  werden
schwarz  auf  weißem  Grunde  mit  Oelfarbe  oder  mittelst  Einbrennens  wenigstens
6  Zoll  hoch  dergestalt,  daß  die  Nummer  hinter  dem  Buchstaben  steht,  an  einer
jederzeit  sichtbaren  Stelle  des  Fahrzeuges  angebracht,  und  zwar  bei  den  mit
einer  Kajüte  versehenen  Fahrzeugen  an  der  Hinterseite  der  Kajüte,  jedoch  so,
daß  solche  nicht  durch  die  geöffnete  Thür  der  Kajüte  verdeckt  wird  und  bei  andern
  Fahrzeugen  zu  beiden  Seiten  des  Steuerruders  an  der  Hinter-Kaffe.

Die  polizeiliche  Bezeichnung  muß  mindestens  6  Wochen  vor  der  ersten  damit
  zu  unternehmenden  Fahrt  bei  der  Ortspolizeibehörde  nachgesucht  werden.

Wenn  ein  mit  der  polizeilichen  Bezeichnung  versehenes  Fahrzeug  zu  Grunde
geht,  vernichtet  oder  ins  Ausland  verkauft  wird,  muß  der  frühere  Eigenthümer
davon  durch  die  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  der  Regierung  zur  Löschung
in  dem  Register  binnen  14  Tagen  Anzeige  machen.

Dasselbe  muß  auch  geschehen,  wenn  der  Eigenthümer  seinen  Wohnsitz  nach
einem  Orte  verlegt,  für  welchen  eine  andere  Bezeichnung  gilt,  binnen  14  Tagen
vor  dem  Abzuge,  und  zur  Bewirkung  der  neuen  Bezeichnung  binnen  14  Tagen
nach  dem  Umzuge.  ·

Wenn  in  dem  Eigenthume  eines  polizeilich  bezeichneten  Fahrzeuges  ein
Wechsel  eintritt,  liegt  dem  neuen  Erwerber  die  Anzeige  durch  die  Polizeibehörde
des  Wohnorts  bes  früheren  Eigenthümers  ob.

Diese  Anzeigen  in  Ansehung  der  bezeichneten  Veränderungen  gelten  auch
Binsichtlich  der  von  früher  steueramtlich  bezeichneten  Schiffe.

Die  polizeiliche  oder  steueramtliche  Bezeichnung  darf  nicht  weggenommen,
verändert  oder  durch  Verhängen  oder  Vorstellen  von  Gegenständen  verdeckt
werden.

Uebertretungen  dieser  Vorschriften  sind  mit  1  bis  5  Thlr.  strafbar.

M.  V.  v.  21.  Mai  1842,  Brerl  R.  A.  Bl.  S.  213.
L.  Markt-Verkehr.
Der  Besuch  der  Messen,  Jahr-  und  Wochen-Märkte,  sowie  der  Kauf  und
        <pb n="157" />
        Gewerbe-Polizei.  151

Verkauf  auf  denselben  steht  einem  Jeden  mit  gleichen  Befugnissen  frei;  jedoch
kann  die  höhere  Verwaltungs-Behörde  den  einheimischen  Verkäufern  den
Verkauf  gewisser  Handwerker-Waaren,  welche  nicht  nach  §  66  der  Nordd.
Gew.-Ordn.  Gegenstände  des  Wochenverkehrs  sind,  ferner  gestatten,  ohne  auswärtige
  Verkäufer  derselben  Waaren  zuzulassen.  8  64  d.  Nordd.  Gew.  O.

Die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Messen,  Jahr=  und  Wochen-Märkte  wird
von  den  zuständigen  Verwaltungs-Behörden  festgesetzt.  8  65  das.

Gegenstände  des  Marktverkehrs  sind:

1.  rohe  Naturerzeugnisse  mit  Ausschluß  des  größern  Viehes,

2.  Fabrikate,  deren  Erzeugnisse  mit  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  dem  Garten=
  und  Obstbau  oder  der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung  stehen,
oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen  der  Landleute  der  Gegend  gehört,  oder
durch  Tagelöhnerarbeit  bewirkt  wird,  mit  Ausschluß  der  geistigen  Getränke,

3.  frische  Lebensmittel  aller  Art.  8  66  das.

Unter  rohen  Erzeugnissen  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  des  Garten=  und
Obstbaues  sind  nur  die  durch  den  Betrieb  einer  solchen  Wirthschaft  unmittelbar
  gewonnenen  Erzeugnisse,  nicht  aber  solche  Produkte  zu  verstehen,  welche
vor  ihrer  Verwendung  zum  Verkauf  einer  besondern  Zubereitung  bedürfen.

Auch  sind  die  Erzeugnisse  der  Viehzucht,  besonders  auch  alle  Arten  lebenden
  Viehes,  den  rohen  Produkten  der  Landwirthschaft  nicht  zuzurechnen.

M.  R.  v.  5.  Febr.  1870,  M.  Bl.  S.  132.

Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  vorbenannten  Gegenständen  Verzehrungs-Gegenstän
  de  und  Fabrikate  aller  Art  feilgehalten  werden.  Zum
Verkauf  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß  auf  der  Stelle  bedarf  es  jedoch
der  Genehmigung  der  Orts-Polizeibehörde.  8  67  d.  Nordd.  Gew.  O.

In  den  Grenzen  der  Bestimmungen  der  §§  65—68  der  Norddeutschen
Gewerbe-Ordnung  kann  die  Orts-Polizeibehörde  im  Einverständniß  mit  der  Gemeinde-Behörde
  die  Markt-Ordnung  nach  dem  öffentlichen  Bedürfniß  festsetzen,
namentlich  auch  für  das  Feilbieten  von  gleichartigen  Gegenständen  den  Platz,
und  für  das  Feilbieten  im  Umhertragen  mit  oder  ohne  Ausruf  die  Tageszeit
und  die  Gattung  der  Waaren  bestimmen.  860  das.

Der  Ankauf  von  Gegenständen  des  Marktverkehrs  an  andern,  als  den
für  den  Marktverkehr  bestimmten  Plätzen  ist  nicht  strafbar.

Erk.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  v.  7.  Decbr.  1870,  J.  M.  Bl.  1871  S.  47.
Einrichtungen,  nach  welchen  der  Einkauf  von  Lebensmitteln  auf  Wochenmärkten,
  einzelnen  Klassen  von  Käufern  nicht  während  der  ganzen  Dauer  des
Marktes,  sondern  nur  während  einer  gewissen  Zeit  gestattet  ist,  sind  nicht  mehr
zuläßig  und  auch  alle  gegen  den  Verkauf  auf  Wochenmärkten  früheren  Verordmungen
  aufgehoben.  M.  R.  v.  18.  Mai  1871,  M.  Bl.  S.  176.

Der  Marktverkehr  darf  in  keinem  Falle  mit  andern  als  solchen  Abgaben
belastet  werden,  welche  eine  Vergütigung  für  den  überlassenen  Raum  und  den
Gebrauch  von  Buden  und  Geräthschaften  bilden.

Ein  Unterschied  zwischen  Einheimischen  und  Fremden  bezüglich  der  Zahlung
der  Abgaben  darf  nicht  stattfinden.  8§  68  d.  Nordd.  Gew.  O.

Für  den  Gebrauch  öffentlicher  Plätze  und  Straßen  zum  Feilbieten  von
Waaren  auf  Messen  und  Märkten  darf  eine  Abgabe  (Marktstandsgeld)  nur
unter  Zustimmung  der  Gemeinde  und  Genehmigung  der  Bezirksregierung  eingeführt,
  oder,  wo  sie  besteht,  erhöht  werden.

Die  Höhe  des  Marktstandsgeldes  ist  nur  nach  der  Größe  des  von  Feilbietenden
  zum  Marktstande  gebrauchten  Raumes  und  nach  der  Dauer  des  Feilbietens
  zu  bestimmen;  sie  darf  den  Satz  von  2  Sgr.  für  den  Quadratmeter
und  den  Tag  des  Feilbietens  nicht  übersteigen.
        <pb n="158" />
        152  Gewerbe-Polizei.

Wie  diese  Vorschrift  auf  Gegenstände,  die  weder  auf  Tischen,  noch  in  Buden,
  Kisten,  Fässern,  Körben,  Haufen  2c.  feilgeboten  werden,  anzuwenden,  und
wie  das  Marktstandsgeld  für  Gegenstände,  welche  bei  geringem  Werthe  einen
großen  Raum  einnehmen,  verhältnißmäßig  geringer  festzusetzen  ist,  kann  in  dem
betr.  Tarif  mit  Genehmigung  der  Regierung  besonders  bestimmt  werden.

Unter  den  Marktstandsgeldern  ist  die  Miethe  für  Buden,  Zelte,  Tische,
Unterlagen,  Stangen  oder  sonstige  Vorrichtungen,  welche  den  Verkäufern  zum
Gebrauche  überlassen  worden,  nicht  begriffen.

Es  steht  einem  Jeden  frei,  ob  er  sich  der  ihm  selbst  zugehörigen  Vorrichtungen

  bedienen  oder  solche  von  Anderen  entnehmen  will.
Diie  Tarife  zur  Erhebung  von  Marktstandsgeldern  müssen  während  der
Marktzeit  zu  Jedermanns  Einsicht  auf  den  zum  Feilhalten  bestimmten  Plätzen
und  Straßen  aufgestellt  sein.  Die  Erhebung  darf  nur  auf  der  Verkaufsstelle,
nicht  aber  schon  beim  Eingange  der  Waaren  in  den  Marktort  stattfinden.

Wer  Marktstandsgeld  erhebt  und  erheben  läßt,  von  welchem  er  weiß,  daß
es  gar  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage  zu  entrichten  ist,  hat  für  jeden
Uebertretungsfall  eine  Geldstrafe  bis  50  Thlr.  verwirkt.  ·

G.  v.  26.  April  1872,  G.  S.  S.  513.

Allgemeine  Koncessionen  für  Ausländer  zum  Betriebe  des  Kaffeeschanks
auf  Jahrmärkten  dürfen  nicht  ertheilt  werden.  Die  Zulassung  solcher  Gewerbetreibenden
  bedarf  für  jeden  Jahrmarkt  einer  besondern  Erlaubniß.

M.  R.  v.  5.  Oktober  1868,  M.  Bl.  1869  S.  18.

Der  Verkauf  selbst  verfertigter  Wagaren,  welche  zu  den  Gegenständen
  des  Wochenmarkts-Verkehr  gehören,  innerhalb  der  von
der  Polizeibehörde  näher  zu  bestimmenden  Umgegend  des  Wohnorts  unterliegt
auch  nicht  der  Besteuerung,  wenn  der  betreffende  Gewerbetreibende  sich
eines  Fuhrwerks  bedient  und  bedarf  in  diesen  Fällen  auch  nicht  der  Ausfertigung
  eines  Gewerbescheins.

§  58  d.  Gew.  Ordn.  M.  R.  v.  28.  Dezbr  1869,  M.  Bl.  S.  19.

Der  Hausirhandel  der  Fleischer  mit  selbstgeschlachteten  frischem
Fleische  in  der  2  meiligen  Umgegend  des  Wohnorts  ist  nicht  steuerpflichtig
und  bedarf  keines  mit  dem  Legitimationsscheine  verbundenen  Gewerbescheines.

M.  R.  v.  13.  Januar  1870,  M.  Bl.  S.  131.

Das  Umhertragen  zum  Verkauf,  oder  der  Ankauf  von  Waaren
von  Seiten  der  Gewerbetreibenden  und  ihrer  Hausgenossen  im  Polizeibezirk
  des  Wohnorts  ist  nicht  gewerbescheinpflichtig.

M.  R.  v.  25.  März  1871,  M.  Bl.  S.  153.

In  Betreff  der  Märkte,  welche  bei  besonderen  Gelegenheiten  oder  für  bestimmte

  Gattungen  von  Gegenständen  gehalten  werden,  bleibt  es  bei  den  bestehenden
  Anordnungen.  8  70  d.  Nordd.  Gew.  Ordn.
Mit  Ausnahme  der  Pfefferküchler,  Victualienhändler  und  derjenigen,  welche
mit  Bildern,  Gebetbüchern,  Rosenkränzen,  Wachskerzen,  und  andern  zur  Wallfahrt
  nothwendigen  Dingen  handeln,  dürfen  weder  Krämer  noch  andere
Gewerbetreibende  ihre  Waaren  auf  Ablässen  feilbieten.

Opp.  R.  V.  v.  23.  März  1857,  A.  Bl.  S.  115.  .
.,Gewerhetreibenden,welcheinihremWohnorteidieGewerbesteuerfürden
stehenden  Handel  entrichten,  ist  gestattet,  auf  Kirchweih-,  Wallfahrts-,  Ablaß=  und

Kissions-Festen  auch  außerhalb  ihres  Wohnorts  ohne  Gewerbeschein  solche  Waaren,
welche  nach  der  Amtsbl.-Verordn.  vom  2.  Februar  1848  Amtsbl.  S.  54  Art.  1
sub  Nr.  1  auf  allen  Wochenmärkten  feilgehalten  werden  dürfen;  desgl.  Zuckerbäcker-,
  Pfefferküchler=  und  Konditor-Waaren,  Wachskerzen,  Rosenkränze,  Kruzifixe
und  ähnliche  zur  Förderung  der  kirchlichen  Andacht  dienende  Gegenstände,  feil  zu
        <pb n="159" />
        Gewerbe-Polizei.  153

halten.  Desgleichen  den  zum  Handel  mit  Büchern  und  Bildern  verstatteten  Gewerbetreibenden,
  den  Buchbindern,  das  Feilbieten  von  Erbauungsbüchern.  Diese  Gewerbetreibenden
  sind  jedoch  verpflichtet,  sich  vor  Ausstellung  ihrer  Waaren  bei  der  jedesmaligen
  Ortspolizeibehörde,  in  Ermangelung  einer  solchen,  bei  der  Kommunalbehörde
unter  Vorzeigung  ihres  Steuerscheins  zu  melden  und  sich  darüber  eine  Bescheinigung
ausstellen  zu  lassen.  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  sind  mit  Strafe  von  1
bis  10  Thlr.  zu  belegen.  Bresl.  Reg.  V.  v.  20.  Septbr.  1864,  A.  Bl.  S.  269.

Auf  den  Wochenmärkten  in  sämmtlichen  Städten  und  Flecken  des  Reg.=Bezirks
  Oppeln  darf  die  Butter  nur  nach  dem  Artikel  5  und  6  der  Maaßund
  Gewichts-Ordn.  v.  17.  August  1868  bestimmten  Normalgewicht  feilgeboten
oder  verkauft  werden.  -

Das  Feilbieten  oder  der  Verkauf  in  ungemessenen  oder  in  solchen  Quantitäten,
sa  )dem  Hohlmaaße  (Quart,  Liter,  2c.)  abgemessen  sind,  darf  nicht  mehr
tattfinden.

Uebertretungen  werden  für  jeden  Fall  mit  10  Sgr.  bis  5  Thlr.  bestraft.

Auf  den  Verkauf  von  Butter,  uckhbe  in  Gefäßen  mit  einem  Inhalt  von
wenigstens  2  Kilo  (4  Pfund  Butter)  feilgeboten  wird,  findet  diese  Bestimmung
keine  Anwendung.  Oppeln.  R.  V.  v.  7.  Juni  1872,  A.  Bl.  S.  126.)

Der  Verkauf  gekochten  Kaffees  auf  Jahr=  und  Wochenmärkten  ist  zuläßig.

M.  R.  v.  28.  Juni  1856,  M.  Bl.  S.  215.

M.  Hausirhandel.

Durch  die  Vorschriften  des  3.  Titels  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  sind  alle  polizeilichen  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes
  im  Umherziehen,  insbesondere  die  Bestimmungen  des  Hausir-Regulativs
  vom  28.  April  1824  insoweit  aufgehoben,  als  sie  nicht  in  die
Bundesgesetzgebung  Aufnahme  gefunden  haben.  Die  bestehenden  Vorschriften
über  die  Besteuerung  des  Hausirgewerbes  sind  aber  in  Geltung  geblieben,  und
es  hängt  dieser  Gewerbebetrieb  von  der  Lösung  eines  Gewerbescheines  ab,  wenn
es  auch  nach  der  neuen  Gewerbe-Ordnung  in  polizeilicher  Beziehung  eines  solchen
  nicht  mehr  bedarf.

Als  allgemeines  Erforderniß  ist  der  Besitz  eines  Legitimationsscheines  festgestellt,
  welcher  der  Regel  nach  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  für  die
Gewerbe  der  §  58,  1  und  2  gedachten  Art  durch  die  untern  Behörden,  zu  ertheilen
  ist,  welche  Letztere  auch  zugleich  den  zweimeiligen  Umkreis  für  den  Gewerbebetrieb
  zu  bestimmen  haben.  .

Die  Anträge  auf  Ertheilung  der  Legitimations-Scheine  sind  in  allen  Fällen
an  die  Polizeibehörde  des  Wohnorts  des  Gewerbetreibenden  zu  richten;  welche
die  Zuläßigkeit  nach  §  57  der  Norddeutschen  Gewerbe-Ordnung  zu  prüfen  und
wenn  sie  für  die  Entscheidung  selbst  nicht  zuständig  ist,  den  Antrag  mittelst
Berichts  an  die  kompetente  Behörde  einzureichen  hat.  «

Wird  die  Ertheilung  des  Legitimationsscheines  versagt,  so  ist  die  versagende
Verfügung  schriftlich  zu  erlassen  und  mit  Gründen  und  einer  Belehrung  über
das  zuständige  Rechtsmittel,  dem  Antragsteller  gegen  Behändigungsschein  zuzustellen.

Ist  der  ablehnende  Bescheid  von  einer  untern  Behörde  ergangen,  so
ist  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu  richten,  ist  derselbe  von  einer  höheren
Behörde  ergangen,  so  kann  entweder  auf  mündliche  Verhandlung  der  Sache  angetragen
  oder  auch  alsbald  der  Rekurs  eingelegt  werden.

Wird  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung  der  Legitimationsschein  nicht
ertheilt,  sondern  die  erste  abweisende  Verfügung  aufrecht  erhalten,  so  erfolgt
ein  förmlicher  Bescheid,  welcher  näher  begründet  ist,  und  auf  das  dagegen  zuläßige
  Rechtsmittel  verweist.

Gegen  diesen  Bescheid  ist  der  Rekurs  an  den  betr.  Ressort-Minister  zuläßig.
        <pb n="160" />
        154  Gewerbe-Polizei.

Der  Rekurs  gegen  die  erste  Entscheidung  einer  untern  oder  der  höheren
Verwaltungsbehörde  ist  innerhalb  14  Tagen  nach  der  Zustellung  einzulegen  und
zu  rechtfertigen;  derselbe  kann  bei  der  1.  und  2.  Instanz  eingereicht  werden.

Wird  durch  den  Rekursbescheid  die  angefochtene  Verfügung  bestätigt,  so  ist
eine  weitere  Beschwerde  gesetzlich  nicht  zuläßig.

Circ.  V.  v.  24.  Nopbr.  1869,  M.  Bl.  S.  284.  Erkennt.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  v.  18.
Nopbr.  1870,  M.  Bl.  71  S.  26.
Ausgeschlossen  vom  An=  und  Verkauf  im  Umherziehen  sind:
1.  geistige  Getränke  aller  Art,  1
2.  gebrauchte  Kleider,  Betten,  Garnabfälle,  Enden  und  Dräumen  von  Seide,
Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle,  Bruchgold  und  Bruchsilber,
3.  Spielkarten,  Lotterie-Loose,  Staats=  und  sonstige  Werth--Papiere,
4.  Schießpulver,  Feuerwerkskörper  und  andere  explosive  Stoffe,
5.  Arzneimittel,  Gifte  und  giftige  Stoffe.

Der  Landrath  ist  jedoch  befugt,  die  Erlaubniß  zum  Verkauf  oder  Ankauf
der  einzelnen  ausgeschlossenen  Gegenstände  anzuordnen,  auch,  daß  andere  Gegenstände
  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  nicht  im  Umherziehen  feilgeboten
oder  angekauft  werden  dürfen.  8  56  d.  Nordd.  Bund.  Gew.  O.

Unter  gebrauchten  Betten,  welche  von  dem  An=  und  Verkauf  im  Umziehen
  ausgeschlossen,  sind  auch  Theile  gebrauchter  Betten  und  besonders  gebrauchte
  Bettfedern  zu  verstehen.

M.  R.  v.  20.  August  1873,  M.  Bl.  S.  274.

Der  Hausirhandel  mit  Vieh  ist  auch  nach  Verkündigung  der  Bundes-Gewerbe-Ordnung
  durch  die  Lösung  eines  Gewerbescheines  bedingt.

Erkenntniß  d.  Geh.  Ob.  Tr.  v.  17.  Novbr.  1871,  Just.  M.  Bl.  S.  290.  8§  2
d.  Hausir-Regl.  v.  28.  April  1824.
Wer  außerhalb  seines  Wohnorts,  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlassung  und  ohne  vorgängige  Bestallung  in  eigener  Person:
a.  Waaren  irgend  einer  Art  feilbieten,
b.  Waaren  irgend  einer  Art  bei  andern  Personen,  als  bei  Kaufleuten  oder
andern  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf  ankaufen,
c.  Waarenbestellungen  aufsuchen,  oder
d.  gewerbliche  oder  künstlerische  Leistungen  oder  Schaustellungen,  bei  welchen
ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Kunst-Interesse  nicht  obwaltet,  feil
beeten  will,  «
bedarf,  vorbehaltlich  der  in  den  88  44  und  64  getroffenen  Bestimmungen,  eines
Legitimationsscheines.  8  55  d.  Gew.  O.
Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Personen,  welche  ein  stehendes  Gewerbe
betreiben,  sind  befugt,  außerhalb  des  Orts  ihrer  gewerblichen  Niederlossung
persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Waaren  aufzukaufen
und  Bestellungen  auf  Waaren  zu  suchen.  Sie  bedürfen  dazu  eines  Legitimations-Scheines,
  welcher  von  der  untern  Verwaltungsbehörde  ausgestellt  wird  und
für  des  Kalenderjahr  gilt,  außer  wenn  dieselben  durch  die  nach  den  Zollvereins-Verträgen
  erforderliche  Gewerbe-Legitimations-Karte  bereits  für  das  Gesammtgebiet
  des  Zollvereins  legitimirt  sind.

Der  Inhaber  eines  solchen  Legitimationsscheines  darf  aufgekaufte  Waaren
nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte  und  von  den  Waaren,
auf  welche  er  Bestellungen  sucht,  nur  Proben  oder  Muster  mit  sich  führen.

§  44  d.  Gew.  O.  .«-Durch

  vorstehende  Bestimmung  ist  in  der  Anwendung  auf  das  Gewerbe
der  Handlungsreisenden  die  Grenze  zwischen  dem  stehenden  Gewerbebetriebe
  und  dem  Hausirgewerbe  gezogen.  Die  polizeiliche  Zuläßigkeit
        <pb n="161" />
        Gewerbe-Polizei.  155

des  Gewerbes  der  Handlungsreisenden  hat  sich  hiernach  lediglich  nach  diesen  Bestimmungen
  zu  richten.  Der  Betrieb  desselben  ist  daher  nicht  mehr  von  einem
bestimmten  Alter  abhängig;  die  Besuche  sind  nicht  mehr  auf  den  Besuch
von  Gewerbetreibenden  beschränkt  und  die  Reisen  dürfen  für  mehrere  Geschäftsherren
  zugleich  erfolgen.  Dagegen  wird  die  steuerliche  Seite
dieses  Gewerbebetriebs  durch  die  neue  Gewerbeordnung  nicht  berührt.

Der  Legitimations-Schein  nach  44  der  Gew.-Ordn.  berechtigt  den  Inhaber
nur  zum  Mitführen  aufgekaufter  Waaren  behufs  deren  Beförderung  nach  dem
Bestimmungsorte,  zum  Mitführen  von  Waaren  anderer  Art  oder  zu  anderen
Zwecken  dagegen  nicht.  Reisende,  welche  bei  ihrem  Geschäftsbetriebe  Waaren
mit  sich  führen  wollen,  haben  daher  einen  Legitimationsschein  für  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  nach  §  58  der  Gew.-Ordn.  nachzusuchen.

Reisende,  welche  ihr  Gewerbe  nicht  in  Preußen,  sondern  nur  in  den
übrigen  Bundesstaaten  betreiben  wollen,  bedürfen  dazu  keines  Legitimationsscheines
  nach  §  44,  sondern  nur  einer  Legitimations-Karte  nach  Maßgabe  der  Zollvereins-Bestimmungen.
  Für  die  Angehörigen  der  übrigen  Bundesstaaten  genügt
  zu  deren  Gewerbebetrieb  in  Preußen  entweder  ein  Legitimationsschein  nach
8  44  oder  eine  Legitimationskarte  nach  Maßgabe  der  Zollvereins-Bestimmungen.

#  M.  R.  v.  4.  Septbr.  1869,  M.  Bl.  S.  200.

Das  Aufsuchen  von  Waaren  bei  Nichtgewerbetreibenden  ohne  Gewerbeschein
  ist  auch  nach  Erlaß  der  Bundes-Gewerbe-Ordnung  als  Gewerbesteuer-Vergehen
  zu  bestrafen.

Erkennt.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  v.  12.  Jan.  1871,  J.  M.  Bl.  S.  62.

Wer  auf  den  Straßen  oder  sonst  im  Umherziehen  oder  an  einem  andern
Orte  vorübergehend  und  ohne  Begründung  eines  stehen  den  öffentlichen  Gewerbes
  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen
  oder  sonstige  Lustbarkeiten  öffentlich  darbieten  will,  ohne  daß
ein  höheres  Interesse  oder  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  bedarf,  außer
den  übrigen  Erfordernissen,  der  vorhergehenden  Erlaubniß  durch  die  Behörde
des  Orts,  an  welchem  die  Leistung  beabsichtig  wird.

Die  Erlaubniß  durch  Ertheilung  von  Legitimationsscheinen  für  diese  Gewerbe
wird  versagt,  sobald  der  den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirks  der  höheren
Verwaltungsbehörde  entsprechenden  Anzahl  von  Personen  Legitimationsscheine  ertheilt
  sind.  Umherziehenden  Schauspieler-Gesellschaften  wird  der  Legitimationsschein
  nur  dann  ertheilt,  wenn  der  Unternehmer  die  8  32  vorgeschriebene
  Erlaubniß  besitzt.  §  59  d.  Bund.  Gew.  O.

Diie  im  8  59  bezeichneten  Gewerbetreibenden  sind  den  Beschränkungen  unterworfen,
  daß  sie  zur  Ausübung  der  vorherigen  Erlaubniß  der  Behörde  des
Orts  bedürfen,  an  welchem  die  Leistung  beabsichtigt  wird,  der  Legitimationsschein
nur  für  den  Verwaltungsbezirk  der  ausfertigenden  Behörde  ausgestellt  wird
und  in  einem  andern  Bezirke  nur  gilt,  wenn  die  Behörde  des  Letzteren  den
Legitimationsschein  darauf  ausgedehnt  hat,  und  die  Ertheilung  oder  Ausdehnung
des  Legitimationsscheins  nicht  nur  aus  Gründen  des  §  57  der  Gew.-Ordn.  sondern
  auch  wegen  mangelnden  Bedürfnisses  versagt  werden  kann.

M.  Circ.  R.  v.  24.  Nopbr.  1869,  M.  Bl.  S.  284.

Die  öffentliche  Ausstellung  von  Menschen  ist  nur  gestattet,  wenn  das
zur  Schau  zu  stellende  Individuum  sich  erweislich  in  dem  gesetzlich  dispositionsfähigen
  Alter  befindet  und  feststeht,  daß  sich  dasselbe  aus  freiem  Willen  der  öf—
fentlichen  Vorzeigung  unterwirft.  Diese  Vorschrift  tritt  auch  ein,  wenn  ein  Vater
  seine  eigenen  Kinder  öffentlich  für  Geld  sehen  lassen  will.

Bresl.  R.  V.  v.  1  Jan.  1830,  A.  S.  13.

Die  Vermittelung  von  Geschäften  außerhalb  des  Orts  der  gewerblichen  Nieder-
        <pb n="162" />
        156  Gewerbe-Polizei.

lassung  hat  die  Gewerbeordnung  als  einen  Ausfluß  des  stehenden  Gewerbebetriebes

behandelt.  Versicherungs=  und  andere  Agenten,  Müller,  Kommissionaire  und

Auctionatoren,  sowie  alle  Personen,  welche  aus  der  Vermittelung  von  Geschäften

ein  Gewerbe  machen,  bedürfen,  sobald  sie  ihre  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben,

abgesehen  von  der  für  das  stehende  Gewerbe  zu  entrichtenden  Steuer,  eines  steuerpflichtigen

  Gewerbescheins,  welcher  von  der  Bezirks-Regierung  auszustellen  ist.
M.  Circ.  V.  v.  4.  Septbr.  1869.

Die  Inhaber  oder  Führer  von  Locomobilen,  welche  damit  im  Umherziehen
  für  Andere  Getreide  ausdreschen  wollen,  haben  einen  Gewerbeschein  von
16  Thlr.  zu  lösen,  wenn  diese  Dienstleistungen  im  Umherziehen  angeboten,
oder  wenn  von  dem  Führer  der  Maschine  auch  solche  Aufträge  ausgeführt
werden,  die  ihn  außerhalb  seines  Wohnorts  angeboten  werden.

Dagegen  liegt  hierin  ein  gewerbescheinpflichtiger  Verkehr  im  Umherziehen
  nicht  vor,  wenn  die  Dreschmaschine  auf  vorherige  Bestellung  am  Wohnorte
des  Führers  oder  Inhabers  nach  einer  bestimmten  Arbeitsstelle  gebracht  und
auf  dieser  die  bestellte  Arbeit  verrichtet  wird.  «
.VondenbeigegebenenArbeiternundBegleiternisteinebesondcre
Steuer  nicht  zu  fordern.  M.  R.  v.  20.  Septbr.  1868,  M.  Bl.  69  S.  21.

Zum  Verkauf  oder  Ankauf  roher  Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirthschaft,
  des  Garten=  und  Obstbaues  bedarf  es  keines  Legitimationsscheines,
  wenn  der  Gewerbetreibende  derartige  selbstgewonnene  Erzeugnisse,
  welche  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarkts  gehören,  innerhalb  der
2  meiligen  Umgegend  seines  Wohnorts  und  ohne  Benutzung  eines  Fuhrwerks
erkauft  oder  verkauft,  oder  selbstgewonnene  Producte,  welche  gewöhnlich  zu  Schiffe
verfahren  werden,  vom  Schiffe  aus  verkauft.

M.  R.  v.  24.  Novbr.  1869,  M.  Bl.  S.  284.

Die  Ertheilung  des  Legitimationsscheines  erfolgt:

a.  für  den  Aufkauf  und  Verkauf  selbstgewonnener  Erzeugnisse  der  Jagd  und
des  Fischfanges,

b.  für  den  Verkauf  selbstgefertigter  Waaren,  welche  zu  Gegenständen  des
Wochenverkehrs  gehören  und  für  das  nach  Landesgebrauch  hergebrachte
Anerbieten  gewerblicher  Leistungen  innerhalb  der  von  der  Polizeibehörde
zu  bestimmenden  Umgegend  des  Wohnorts,  «  «

durch  die  Unterbehörde,  welche  für  den  Ort  wo  der  Gewerbetreibende  seinen
Wohnsitz  hat,  zuständig  ist;  »;

für  alle  andern  Arten  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde.  »»  «

Durch  ertheilte  Gewerbescheine  kann  auch  zugleich  der  Legitimationsschein
ertheilt  werden.  8  58  d.  Bundes-Gew.-Ord.

Bei  Ertheilung  von  Legitimationsscheinen  zum  Zweck  der  Veranstaltung
von  Schaustellungen  kommen  die  Gegenstände,  welche  die  Sehenswürdigkeiten
bilden  (Menschen,  Thiere  2c.)  nicht  in  Betracht.

Auch  sind  die  Personen,  welche  sich  als  Begleiter  solcher  Schaustellungen
mit  dem  Einsammeln  des  Geldes  beschäftigen,  nicht  zu  einer  Hausirsteuer
heran  zu  ziehen.  M.  R.  v.  4.  Januar  1871,  M.  Bl.  S.  50.

Der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  darf  nicht  durch  Stellvertreter
ausgeübt  werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  der  Verkauf  der  8  58  verzeichneten
Gegenstände,  wenn  er  innerhalb  der  Umgegend  des  Wohnorts  erfolgt  und  der
daselbst  unter  Nr.  2  bezeichnete  Gewerbebetrieb.

Die  Mitführung  von  Begleitern  zur  Beförderung  der  Waaren,
zur  Wartung  des  Gespanns,  oder  zu  andern  Zwecken,  bedarf  der  im  Legitimationsscheine
  auszudrückenden  Genehmigung  derjenigen  Behörde,  welche  den  Schein  er-
        <pb n="163" />
        Gewerbe-Polizei.  157

theilt  hat  oder  in  deren  Bezirk  sich  der  Nachsucher  befindet.  Diese  Genehmigung
darf  nur  unter  den  Voraussetzungen  und  Formen,  welche  §  57  der  Gew.  Ordn.
für  die  Versagung  des  Legitimationsscheins  gegenüber  vorschreibt,  ertheilt  werden.
Für  Kinder  unter  14  Jahren  wird  diese  Genehmigung  nicht  ertheilt.

§  62  d.  Gew.  Ordn.

Die  Anträge  auf  Zulassung  von  Begleitern  sind  von  dem  Unternehmer
an  die  Polizeibehörde  des  Wohn-Orts  des  Begleiters  zu  richten,  welche  den  Antrag
  nach  8  57  und  62  der  Gewerbe-Ordnung  zu  prüfen  und  mittelst  Berichts
  zur  Entscheidung  der  dazu  berufenen  Behörde  einzureichen  hat.

M.  R.  v.  24.  November  1869,  M.  Bl.  S.  286.

Einem  Bundesangehörigen,  welcher  innerhalb  des  Bundesgebiets  einen  festen
Wohnsitz  besitzt  und  das  21.  Lebensjahr  überschritten,  darf  der  Legitimationsschein,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  59  der  Gewerbe-Ordnung  nur  dann  versagt
  werden,  wenn  er:

1.  mit  einer  ansteckenden  oder  abschreckenden  Krankheit  behaftet  ist,

2.  dder  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das  Eigenthum,
gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das  Leben  und  die
Gesundheit  der  Menschen,  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  Verbote  oder  Sicherheitsmaßregeln,  betr.  die  Einführung
  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  oder  Viehseuchen,  zu
Gefängniß  von  mindestens  6  Wochen,  oder  zwar  zu  einer  geringeren
Strafe  verurtheilt,  aber  in  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
beschränkt  worden  ist,  innerhalb  2  Jahren  nach  erfolgter  Verurtheilung
und  im  Falle  der  Gefängnißstrafe  nach  verbüßtem  Gefängniß;

3.  vder  unter  Polizei-Aufsicht  steht;

4.  oder  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,  Betteln,  Landstreicherei,  Trunksucht,
  übel  berüchtigt  ist.

Ausländern  kann  nach  Anordnung  des  Bundesraths  der  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  gestattet  werden.  8§  57  d.  Gew.  O.  «

Der  Legitimationsschein  enthält  das  Signalement  des  Inhabers  und  die
nähere  Bezeichnung  des  beabsichtigten  Gewerbebetriebes;  er  ist  nur  für  das  Kalenderjahr
  gültig;  seine  Erneuerung  darf  nicht  versagt  werden,  so  lange  die  8
57  der  Gewerbe-Ordnung  bezeichneten  Erfordernisse  vorhanden  sind.  Der  Legitimationsschein
  für  den  Betrieb  der  §  59  das.  bezeichneten  Gewerbe  gilt  auch

für  andere  Bezirke,  wenn  derselbe  dafür  ausgestellt  ist.  §  60  d.  Nordd.  Gew.  O.

Der  Inhaber  des  Legitimationsscheines  ist  verpflichtet,  diesen  während  der
thatsächlichen  Ausübung  des  Gewerbes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erforderniß  der
zuständigen  Behörde  vorzuzeigen,  widrigenfalls  er  auf  Geheiß  der  Letztern  den
Betrieb  bis  zur  Abhülfe  des  Mangels  einstellen  muß.  8  61  d.  Gew.  O.

Der  Betrieb  des  Hausirhandels  an  Sonn=  und  Feiertagen  während
der  ganzen  Dauer  dieser  Tage  ist  bei  Geldbuße  bis  50  Thlr.  verboten.  Dieses
Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  das  Austragen  von  Milch,  Butter,
Brot,  Fleisch  und  Fischen  in  den  städtischen  Wohnungen.

Liegn.  R.  V.  v.  15.  Dez.  1857,  A  Bl.  S.  408  ,  «
Wer  es  unterläßt,  die  in  den  §§  42  und  59  der  Norddeutschen  Gewerbe-Ordnung

  vorgeschriebene  ortspolizeiliche  Erlaubniß  vor  Beginn  der  darin  bezeichneten
  Gewerbe  einzuholen,  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  zu  bestrafen.
Bresl.  R.  V.  v.  5.  Oktober  1869,  A.  S.  278.  Oppeln.  R.  V.  v.  11.  Sept.  1869,
A.  Bl.  S.  217.  Liegn.  R.  V.  v.  9.  Sept.  1869,  A.  S.  240.
Innerhalb  des  Grenz-Zollbezirks  darf  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  nur
dann  betrieben  werden,  wenn  die  Erlaubniß  dazu  in  dem  Legitimations=  resp.
felostständigen  Gewerbescheine  ausdrücklich  ausgesprochen  ist.
.  R.  v.  8.  Dezbr.  1869,  M.  Bl.  1870  S.  18.
        <pb n="164" />
        158  Gewerbe-Polizei.

N.  Strafbestimmungen.

Wer  den  selbstständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Beginne
  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  (Koncession,  Approbation)
erforderlich  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung  unternimmt  oder  fortsetzt,
oder  von  den  in  der  Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen  abweicht;

Wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht  auf  die  Lage  oder
Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  oder  des  Lokals  eine  besondere  Genehmigung
erforderlich  ist  (§  16  und  24  der  Gew  Ordn.)  ohne  diese  Genehmigung  errichtet,
  oder  die  wesentlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Genehmigung  ertheilt
worden,  nicht  inne  hält,  oder  ohne  neue  Genehmigung  eine  wesentliche  Veränderung
  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung  des  Lokals,  oder  eine  wesentliche
Veränderung  in  dem  Betriebe  der  Anlage  vornimmt;

(in  diesem  Falle  kann  die  Polizeibehörde  die  Wegschaffung  der  Anlage

oder  die  Herstellung  des  den  Bedingungen  entsprechenden  Zustandes  derselben

  anordnen.)  ·

Wer  ohne  hierzu  approbirt  zu  sein,  sich  als  Arzt,  (Wundarzt,  Augen—
arzt,  Geburtshelfer,  Zahnarzt,  Thierarzt)  bezeichnet  oder  sich  einen
ähnlichen  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glauben  erweckt  wird)  der  Inhaber  desselben
  sei  eine  geprüfte  Medicinal-Person;  ·

ist  mit  Geldbuße  bis  zu  100  Thlr.  oder  im  Unvermögensfalle  mit  verhältniß—

mäßiger  Gefängnißstrafe  bis  zu  6  Wochen  strafbar.
8  147  d.  Gew.  O.  v.  21.  Juni  1869.

Wer  außer  den  im  8  147  das.  vorgesehenen  Fällen  ein  stehendes  Gewerbe
beginnt,  ohne  dasselbe  vorschriftsmäßig  anzuzeigen;

Wer  die  §  14  der  Gew.-Ord.  erforderte  An=  oder  Abmeldung  einer  übernommenen
  Feuer-Versicherungs-Agentur  unterläßt;

Wer  die  §  14  erforderten  Anzeigen  über  das  Betriebslokal  unterläßt;

Wer  der  nach  §  35  der  Gew.-Ordn.  gegen  ihn  ergangenen  Untersagung  eines
Gewerbebetriebes  zuwiderhandelt  oder  die  im  §  35  vorgeschriebene  Anzeige  unterläßt;

Wer  dem  §.  43  a.  a.  O.  zuwiderhandelt;

Wer  bei  dem  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  den  Vorschriften  im  8  44
der  Gew.-Ordn.  zuwiderhandelt  .

Wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  ohne  Legitimationsschein  betreibt;

Wer  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  die  von  der  Obrigkeit  vorgeschrie—
benen  oder  genehmigten  Taxen  überschreitet;

Wer  als  Lehrer  seine  Pflichten  gegen  die  ihm  anvertrauten  Lehrlinge
gröblich  vernachläßigt;

Wer  der  Aufforderung  der  Behörde  ungeachtet  den  Bestimmungen  des
8  107  der  Gew-Ordn  entgegen  handelt;  ·

ist  mit  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  und  im  Falle  des  Unvermögens  mit

Gefängniß  bis  zu  4  Wochen  strafbar.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,  wenn  die
strafbare  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.
  8  148  d.  Gew.  O.  ·

Wer  gewerbliche  Verrichtungen,  zu  welchen  er  nach  Vorschrift  des  8  44
der  Gewerbe-Ordnung  einer  Legitimation  bedarf,  vornimmt,  ohne  dieselbe  zu
besitzen,  beziehungsweise  mit  sich  zu  führen;  ·

Wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen,  für  welches  ihm  ein  auf  einen  gewissen
Bezirk  lautender  Legitimationsschein  (§  60)  ertheilt  ist,  unbefugt  in  einem
andern  Bezirk  betreibt;

Werbei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  den  ihm  ertheilten  Legitimationsschein
  nicht  mit  sich  führt,  oder  einem  Andern  überläßt;
        <pb n="165" />
        Gewerbe-Polizei.  159

Wer  den  Vorschriften  im  §  61  zuwiderhandelt;

Wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  unbefugt  Begleiter  mitführt
und  wer  einem  Gewerbetreibenden  im  Umherziehen  unbefugt  als  Begleiter  dient;

Wer  den  polizeilichen  Anordnungen  wegen  des  Marktverkehrs  zuwider  handelt;

Wer  es  unterläßt,  die  in  den  §§  130  und  133  vorgeschriebenen  Anzeigen
zu  machen  oder  Listen  zu  führen;

ist  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  und  im  Falle  des  Unvermögens  mit
Gefängniß  bis  zu  8  Tagen  strafbar.  8  149  d.  Gew.  O.

Gewerbetreibende,  bei  denen  ein  zum  Gebrauche  in  ihrem  Gewerbe  geeignetes,
  mit  dem  Stempel  eines  norddeutschen  Eichungsamtes  nicht  versehenes
Maaß  oder  Gewicht  oder  eine  unrichtige  Waage  vorgefunden  wird,  oder  welche
sich  einer  andern  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Maaß=  und  Gewichts-Polizei
  schuldig  machen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Thlr.  oder  mit  Haft
bis  zu  vier  Wochen  bestraft,  und  ist  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf
die  Einziehung  des  ungeeichten  Maaßes  und  Gewichtes,  sowie  der  unrichtigen
Waagen  zu  erkennen.  8  369  Nr.  2  d.  Strafges.

Zum  Gebrauch  für  die  vorgeschriebenen  Revisionen  der  im  Geschäftsverkehr
der  Gewerbetreibenden  befindlichen  Maaße  und  Gewichte  sollen  sich  die  Polizeibehörden
  in  den  eigenen  Besitz  einer  Garnitur  mustergültig  ausgeführter  Maaße
und  Gewichte  setzen,  welche  ihnen  die  Königlichen  Eichungs-Inspectoren  zu  möglichst
günstigen  Preisen  zu  liefern  angewiesen  sind.  An  Orten,  an  welchen  sich  ein
Eichungsamt  befindet,  können  die  Normale  des  letztern  benutzt  werden.

In  andern  Städten,  in  denen  die  Anschaffung  den  Haushalt  ungewöhnlich
  belasten  würde,  kann  solche  nach  und  nach  erfolgen.

M.  Circ.  Reser.  v.  24.  Febr.  1872,  M.  Bl.  S.  89.

Das  Vorfinden  ungestempelter  Maaße  und  Gewichte,  welche  zum  Zumessen
oder  Zuwiegen  gebraucht  werden,  aber  nach  der  Natur  und  dem  Geschäftsgebrauch
des  vorliegenden  Gewerbes  zum  Gebrauch  nicht  geeignet  sind,  ist  strafbar.

Art.  101  Gew.  O.  v.  17.  August  1868.  8  369  Nr.  2  d.  Reichs-Strafges.  Entsch.
d.  Geh.  Ob.  Tr.,  Bud.  70  S.  32  d.  Anh.

Diejenigen  Personen,  welche  sich  im  öffentlichen  Verkehre  solcher  Maaße
und  Gewichte  bedienen,  die  zwar  vorschriftsmäßig  geeicht  sind,  aber  außer  dem
gesetzlichen  Maaß  oder  Gewichtszeichen  noch  irgend  ein  anderes,  ein  gesetzlich
nicht  zuläßiges  Maaß  oder  Gewichtszeichen  enthalten,  z.  B.  neben  der  Eintheilung
in  Meter  noch  die  Eintheilung  nach  der  Preußischen,  Schlesischen  Elle,  werden
mit  Geldbuße  bis  zu  30  Mark,  außer  der  Bestrafung  wegen  eines  außerdem
damit  begangenen  Verbrechens  oder  Uebertretung  nach  dem  Strafgesetzbuche,
bestraft.  Opp.  Reg.  V.  v.  21.  Febr.  1874,  A.  S.  80

Als  ein  „in  Verkehr  bringen“  einer  mit  einer  falschen  Firma  bezeichneten
  Waare  ist  jede  Thätigkeit  anzusehen,  durch  welche  dieselbe  zum  Gegenstande
  des  Handelsverkehrs  gemacht  wird.  Ausstellen  in  einem  öffentlichen  Locale,
feilhalten,  anbieten,  sind  solche  Thätigkeiten.  Justiz.  M.  Bl.  1874  S.  96.

Wer  Waaren  oder  deren  Verpackung  wissentlich  mit  einem  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874  zu  schützenden  Waarenzeichen,
  oder  mit  dem  Namen  oder  der  Firma  eines  inländischen  Produzenten
oder  Handeltreibenden  widerrechtlich  bezeichnet,  oder  wissentlich  dergleichen  widerrechtlich
  bezeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt  oder  feilhält,  wird  mit  Geldbuße
von  150  bis  3000  Mark  bestraft  und  ist  den  Verletzten  zur  Entschädigung  verpflichtet.
  §  14  d.  Ges.  v.  30.  Nov.  1874.

Bei  Gebrauch  und  bei  Abbildung  des  Kaiserlichen  Adlers  zur  Bezeichnung
von  Waaren  oder  auf  Etiketten  ist  die  Form  eines  Wappenschildes  ausgeschlossen.

Verordn.  d.  Reichs-Kanzlers  v.  11.  April  1872,  R.  G.  S.  S.  93.
        <pb n="166" />
        160  Wege-Polizei.

Elfter  Abschnitt.
Wege-Polizei.

A.  Die  verschiedenen  Straßen  und  deren  Beaufsichtigung.

Die  Straßen  gebören  unter  die  Aufsicht  der  Landespolizei  und
aus  der  Verpflichtung  der  Letztern,  alle  das  Gemein-Wohl  befördernde  Anstalten
zu  treffen,  folgt  ihr  Recht,  zu  bestimmen,  welche  neue  Wege  und  in  welcher
Art  dieselben  anzulegen,  zu  erhalten,  und  wer  die  hierzu  erforderlichen  Kosten
aufzubringen  hat.  «

.crordn.v.26.Februar1808,Kox-ns-Ed.S.,B.10,S.342.

Alle  Straßen,  welche  mit  der  ordinairen  Post,  alle  Wege,  welche  mit  Fuhrund
  Frachtwagen  mit  Kaufmannsgütern  und  zollbaren  Waaren  beladen  befahren
werden,  alle  Hauptwege,  welche  von  einer  Stadt  zur  andern  führen,  und  worunter
  auch  die  hin  und  wieder  befindlichen  kleinen  Straßen,  hohen  und  sonst
benannten,  mit  zu  rechnen,  sind  unter  die  öffentlichen  Landstraßen  zu
rechnen.  #§  5  d.  Wege-Reglem.  v.  11.  Jannar  1767.

Wege,  die  von  einer  Grenze  zur  andern,  oder  von  einer  Stadt  zur  andern,
von  einem  Post=  oder  Zoll-Amte,  entweder  zu  einem  andern,  oder  zu  Meeren
und  Hauptströmen  führen,  werden  Land=  oder  Heerstraßen  genannt.

§  1,  Tit.  15,  Thl.  2,  Allgem.  L.  R.
DOeffentliche  Wege  sind  solche  Fuß=  oder  Fahrwege,  deren  ordnungsmäßige
  Benutzung  Jedermam  freisteht.

Die  unchaussirten  öffentlichen  Wege  zerfallen  in:

a.  Landstraßen  (Kommunikations-Wege  1.  Klasse);

86  d.  Wege-Reglem.

b.  Gemeinde-Wege  (Kommunikations'  Wege  2.  Klasse),  das  sind  Fahr-Wege,
  welche  zur  Verbindung  zwischen  zwei  oder  mehreren  benachbarten
Dörfern  dienen;

c.  Neben-Wege  sind  solche  Fahr=  und  Reitwege,  welche  nur  in  einem  beschränkteren
  Umfange  oder  zu  einzelnen,  besonderen  Zwecken  dem  öffentlichen
  Verkehr  dienen.  »

Wege  Pol.  Verordn.  d.  R.  z.  Oppeln,  v.  19.  Febr.  1861,  A.  Bl.  S.  37.

Für  die  Oeffentlichkeit  eines  Weges  fehlt  es  an  bestimmten  Kriterien.
Selbst  die  lange  Zeit  stattfindende  allgemeine  Benutzung  kann  noch  nicht  entscheiden
  und  es  muß  die  Einwirkung  der  Polizeibehörden  sich  auf  diejenigen
düle  beschränken,  in  denen  nach  den  vorliegenden  Verhältnissen  die  bisherige

enutzung  des  Weges  nicht  blos  als  eine  Folge  der  allgemeinen  Befugniß  eines

jeden,  zu  seiner  Bequemlichkeit  sich  des  vorhandenen  offenen  Weges  zu  bedienen,
sich  darstellt,  sondern  der  Weg  als  ein  für  den  Verkehr  der  Gegend  nothwendiges
  und  eigentlich  dazu  bestimmtes  Kommunikations-Mittel  anzusehen  ist.

M.  R.  v.  31.  Juli  1840,  M.  Bl.  S.  323.

Ob  ein  Weg,  von  dem  es  streitig  ist,  ob  er  ein  öffentlicher  oder  Privatweg
  sei,  für  den  öffentlichen  Verkehr  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  darüber  entscheidet
  der  Kreis-Ausschuß.

Gegen  diese  Entscheidung  ist  innerhalb  10  Tagen  die  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht
  zuläßig.  »

Zur  Entscheidung  darüber,  ob  der  Weg  die  Eigenschaft  eines  Privatweges
hat,  steht  den  Betheiligten  der  ordentliche  Rechtsweg  zu.

Wird  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  der  Weg  für  ein  Privatweg  erklärt,
so  kann  derselbe  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen  Weges  nur  in  Folge  des  Expropriationsverfahrens
  erhalten.  Bis  zur  Erledigung  des  gerichtlichen  resp.  des
Erhropriationsverfahrens  bleibt  das  Interimistikum  aufrecht  erhalten.

.  C.  D.  Kr.  O.
        <pb n="167" />
        Wege-Polizei.  161

Die  General-Inspection  über  sämmtliche  Straßen  und  Wege
liegt  den  Landräthen  oh.  §  6  d.  Wege-Regl.  v.  1767.

Mit  dem  Eintritt  der  neuen  Kreisordnung  hat  der  Amtsvorsteher
  dafür  zu  sorgen,  daß  die  öffentlichen  Wege  in  vorschriftsmäßigem  Zustande
erhalten,  und  daß  der  Verkehr  auf  denselben  nicht  beschränkt  werde.

§  35,  Abschn.  II.  Nr.  1  d.  Kr.  O.
B.  Verpflichtung  zum  Straßenbau.

Derjenige,  welcher  mit  seinen  Ackerstücken  an  die  Landstraße  stößt,  muß  den
Theil  derselben,  welcher  daran  liegt,  ausbessern  und  erhalten.

Dies  ist  aber  nur  von  denjenigen  Stücken  Acker  zu  verstehen,  welche  der
Breite  nach  an  die  Landstraße  stoßen.  «

Sollte  aber  der  Acker  des  einen  oder  andern  Unterthanen  der  Länge
nach  an  die  Dorfstraße  stoßen,  so  müssen  alle  Diejenigen,  welche  in  derselben
Flur  Acker  haben,  zur  Unterhaltung  und  Besserung  der  Wege  mit  concurriren,  die
Dominien  nicht  ausgeschlossen.  §  6  d.  Wege-Regl.  v.  1767.

Wenn  die  Straßen  Reparaturen  der  Gemeinde,  in  deren  Fluren  sie  belegen,
  zu  schwer  fallen,  so  sollen  die  angrenzenden  Ortschaften  verbunden  sein,  damit
  zu  concurirren.

Nach  einer  solchen  Instandsetzung  sollen  dann  aber  das  Dominium  und
die  Gemeinde,  auf  deren  Fluren  die  Straße  liegt,  sie  allein  im  Stande  halten.

Außerdem  müssen  diese  Verpflichteten  auch  alle  quer  und  unter  den  Straßen
weg  gehenden  Brücken  und  Rinnen  unterhalten.  §  7  a.  a.  O.

Die  Entschädigung  für  den  zur  Verbreiterung  einer  Laufstraße  erforderlichen
Grund  und  Boden  haben  die  Gemeinden  resp.  Dominien  zu  geben,  welche  mit
ihren  Aeckern  an  solche  Wege  stoßen.  .  ·  «

Wege,  die  nicht  blos  die  Kommunikation  zwischen  2  benachbarten  Ortschaften
vermitteln,  sondern  mehrere  Ortschaften  mit  einander  verbinden,  werden  zu  den
öffentlichen  Landstraßen  gerechnet.

Wege  Regl.  v.  1767.  Entsch.  d.  Geh.  Ob.  Trib.,  B.  35,  S.  163.

In  nichtstreitigen  Wegebausachen,  d.  h.  in  solchen  in  denen  die
Verpflichtungsfrage  schon  durch  eine  Entscheidung  der  Landespolizei-Behörde  oder
des  ordentlichen  Richters,  oder  durch  Anerkenntniß  der  Betheiligten  festgestellt
ist,  werden  die  Verpflichteten  von  den  Polizei-Behörden  resp.  Landräthen  zur
Erfüllung  der  Wegebaulast  durch  bloße  Verfügung  und  erforderlichen  Falls
durch  sofortige  Anwendung  von  gesetzlichen  Zwangs-Mitteln  angehalten.

Wenn  dagegen  unter  den  Betheiligten  darüber,  wer  die  Wegebaulast  zu
erfüllen  hat,  Streit  entsteht,  so  müssen  die  streitigen  Fragepunkte  durch  die
Landraths-Aemter  gehörig  instruirt  und  die  geschlossenen  Akten  der  Regierung
zur  Abfassung  des  Bauresoluts  eingereicht  werden.

In  allen  Fällen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist  und  die  vorbezeichnete,  iuterimistische
  Entscheidung  ohne  Nachtheil  für  das  Verkehrs-Interesse  nicht  abgewartet
  werden  kann,  sind  die  Polizei-Behörden  resp.  Landraths  -Aemter  befugt
und  verpflichtet,  ohne  allen  Zeitverlust  schon  vor  der  Instruction  des  Streitfalles
und  vor  Abfassung  des  Bau-Resoluts  die  nöthigen  Anstalten  zur  ordnungsmäßigen
  Herstellung  der  Kommunikations-Anlagen  zu  treffen.

In  Fällen  dieser  Art  fordert  die  zuständige  Behörde  die  muthmaßlich  Verpflichteten
  zur  Leistung  der  nöthigen  Vesserungsanstalten  mit  kurzer  Fristbestimmung
  und  mit  der  Androhung  auf,  daß  nach  abgelaufener  Frist  diese  Anstalten
  auf  ihre  Kosten  vorgenommen  werden  würden.  Diese  Androhung  wird,
wenn  die  Leistung  in  der  angedrohten  Frist  gar  nicht,  oder  nicht  ordnungsmäßig
  erfolgt,  sofort  zur  Ausführung  gebracht  und  demnächst,  wenn  sich  ein
Streit  über  die  Unterhaltungs-Verpflichtung  herausstellt,  nach  weiterer  Instruktion

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  11
        <pb n="168" />
        Anl.
31.

162  Wege-Polizei.

des  Straffalles  mittelst  Resoluts  darüber  entschieden,  wem  die  Wegebaulast-Verpflichtung
  zur  Last  fällt  und  wer  die  aufgelaufenen  Kosten  zu  tragen  hat.
Bresl.  R.  V.  v.  28.  Juni  1858,  A.  S.  113.  Liegn.  R.  V.  v.  21.  Aug.  1858,
A.  S.  325.  Oppeln.  R.  V.  v.  19.  Febr.  1861,  A.  S.  37.

Bei  solchen  Wegen,  welche  hauptsächlich  zum  Verkehr  nach  und  von
Berg=  und  Hüttenwerken,  Steinbrüchen  oder  Fabrik-Etablissements
  dienen,  und  welche  in  Folge  dessen  mehr  als  gewöhnlich  abgenutzt
  werden,  ist  der  Maaßstab,  nach  welchem  zu  deren  Unterhaltung  beigetragen
  werden  soll,  möglichst  durch  ein  zwischen  sämmtlichen  Verpflichteten,
insbesondere  den  betreffenden  Etablissements  -Besitzern,  von  dem  Landrathe  zu
vermittelndes  Abkommen  festzusetzen.

§  4  d.  Opp.  Wege-Pol.  V.  v.  19.  Febr.  1861.

Die  Pflichten,  welche  den  Gemeinden  in  Bezug  auf  die  Straßen
obliegen,  enthält  die  schlesische  Dorf-Ordnung  vom  1.  Mai  1864,  welche  in  der
Anlage  Nr.  31  beigedruckt  ist.  «

Weoenn  zur  vorschriftsmäßigen  Instandhaltung  der  Wege  Leistungen  erforderlich
  werden,  so  hat  der  Amtsvorsteher  den  Pflichtigen  zur  Erfüllung
seiner  Verbindlichkeiten  binnen  einer  angemessenen  Frist  aufzufordern  und  wenn
die  Verbindlichkeit  nicht  bestritten  wird,  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  das
zur  Erhaltung  des  gefährdeten,  oder  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen
Verkehrs  Nothwendige  für  Rechnung  des  Verpflichteten  zur  Ausführung  zu
bringen.  Ebendies  liegt  ihm  auch  ohne  vorangängige  Aufforderung  des  Verpflichteten
  ob,  wenn  dergestalt  Gefahr  im  Verzuge  ist,  daß  die  Ausführung  der
vorzunehmenden  Arbeit  durch  den  Verpflichteten  nicht  abgewartet  werden  kann.

Wird  die  Verpflichtung  zu  einer  Handlung  oder  Leistung  in  Beziehung
auf  den  Wegebau,  welche  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  nothwendig  ist,
von  dem  dazu  Aufgeforderten  in  Abrede  gestellt,  so  hat  der  Amtsvorsteher,  wenn
nach  seinem  pflichtgemäßen  Ermessen  die  Arbeit  bis  zur  Feststellung  der  Verpflichtung
  nicht  aufgeschoben  werden  kann,  wegen  Ausführung  des  Nothwendigen
Anordnung  zu  treffen,  zugleich  aber  eine  Instruction  der  streitigen  Verhältnisse
mit  Zuziehung  der  Betheiligten  vorzunehmen.  -

Wird  dabei  die  Nothwendigkeit  einer  Leistung  an  sich  oder  in  dem  gefor—
derten  Maaße  bestritten,  oder  ist  es  streitig,  ob  ein  Weg  ein  öffentlicher
oder  Privatweg  sei,  so  ist  in  dem  contradictorischen  Verfahren  das  öffentliche
Interesse  durch  den  Amtsvorsteher  wahrzunehmen.

Gehören  die  Betheiligten  verschiedenen  Amtsbezirken,  resp.  Amts=  und
Stadtbezirken  des  Kreises  an,  so  bestimmt  der  Kreis-Auschuß  denjenigen  Amtsvorsteher
  resp.  Bürgermeister,  welcher  die  nothwendigen  Anordnungen  zu  treffen,
die  Instruction  zu  führen  und  im  contradictorischen  Verfahren  das  öffentliche
Interesse  wahrzunehmen  hat.

Der  Amtsvorsteher  resp.  Bürgermeister  hat  die  geschlossenen  Verhandlungen,
  wenn  eine  gütliche  Regulirung  nicht  gelingt,  mit  gutachtlichem  Berichte

dem  Kreis-Ausschusse  vorzutragen,  welcher  die  resolutorische  Entscheidung  trifft.

§  135  unt.  Nr.  II,  1.
Der  Kreis-Ausschuß  entscheidet:
a.  was  im  Interesse  des  öffenlichen  Verkehrs  geschehen  muß.  .
Gegen  diese  Entscheidung  ist  mit  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechts—
wegs  innerhalb  10  Tagen  die  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht  zuläßig.
b.  von  wem  und  auf  wessen  Kosten  das  Erforderliche  geschehen  muß  und  in
Verbindung  hiermit,  ob  und  in  welcher  Höhe  Entschädigung  zu  leisten  ist.
Die  Entscheidung  gilt  als  Interimistikum,  welches  im  Wege  der  administrativen
  Execution  vollstreckbar  ist.
        <pb n="169" />
        Wege-Polizei.  163

Dem  Betheiligten  bleibt  der  ordentliche  Rechtsweg  offen  gegen  denjenigen,
welchen  er  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung  oder  Entschädigung  für  verpflichtet
erachtet.  §  135  Nr.  II,  1  d.  Kr.  O.

Gebahnter  Fußwege  auf  offenen  Feldern  kann  ein  Jeder  sich  bedienen,
  hat  aber  der  Eigenthümer  den  gemachten  Gebrauch  solcher  Fußsteige  durch
Gräben  oder  andere  Merkmale  untersagt,  so  kann  nur  derjenige,  welchem  eine
besondere  Begünstigung  eingeräumt  worden,  davon  Gebrauch  machen.

Wer  das  Recht  hat,  über  den  Grund  des  Andern  zu  gehen,  darf  sich  dessen
  weder  zum  Reiten  noch  zum  Fahren  bedienen.  Wer  aber  das  Recht  hat,
auf  einem  Wege  zu  fahren,  darf  auch  darauf  reiten  und  Vieh  in  Stücken  darüber
  führen,  auch  darauf  mit  Karren  fahren.

Die  Breite  der  Fußwege  wird  hauptsächlich  durch  die  bei  Einräumung  des
Rechts  getroffenen  Veradredungen  bestimmt.  In  Ermangelung  solcher  Bestimmungen
  ist  die  Breite  eines  Fußsteiges  auf  3  Fuß,  und  wenn  darauf  geritten
oder  mit  Karren  gefahren  werden  soll,  auf  4  Fuß  zu  bestimmen.  Auf  Wege
zum  Fahren  ist  eine  Breite  von  8  Fuß  in  der  graden  Linie  und  von  12  Fuß
in  der  Biegung  zu  rechnen.  563—68  u.  77—79,  Tit.  22  Th.  1  A.  L.  R.

Wenn  Grundeigenthümer  über  ihre  Grundstücke  führende  Privatwege  der
Benutzung  des  Publikums  entziehen  wollen,  und  es  die  öffentlichen  Verhältnisse
nothwendig  machen,  so  sollen  solche  Wege,  wenn  sie  unzweifelhaft  nicht  öffentliche,
  sondern  nur  Privatwege  sind,  an  den  Punkten,  wo  sie  mit  andern  Wegen
in  Verbindung  stehen,  von  der  Ortspolizeibehörde  vermittelst  aufzustellender
Warnungstafeln  als  dem  Publikum  verschlossen  bezeichnet  und  deren  Benutzung

mit  einer  angemessenen  Strafe  innerhalb  der  Polizeigewalt  untersagt  werden.
M.  R.  v.  30.  Septbr.  1840,  M.  Bl.  S.  404.

Die  Entscheidung  über  die  Anlage  von  Pferde-Eisenbahnen,  welche
nur  zur  Benutzung  vorhandener  Straßen,  zur  Einlegung  von  Schienen,  ohne  Beeinträchtigung
  des  übrigen  Verkehrs,  erfolgen,  liegt  nur  den  Ortspolizeibehörden
  ob.  M.  R.  v.  14.  Juni  1872,  M.  Bl.  S.  172.

Gegen  Anordnungen  der  Polizeibebehörden  wegen  Anlegung  und  Erweiterung
  eines  öffentlichen  Weges  ist  kein  Prozeß  zuläßig.

Entsch.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  v.  13.  März  1869,  J.  M.  Bl.  S.  104.
Gegen  die  von  der  Polizeibehörde  angeordnete  Verlegung  eines  Weges  zum
Zweck  einer  Eisenbahn  findet  der  Rechtsweg  nicht  statt.
Entsch.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  v.  19.  April  1873,  J.  M.  Bl.  S.  179.
C.  Ueber  die  Bauart  und  Instandsetzung
öffentlicher  Landstraßen  ist  zunächst  das  Wege-Reglement  vom  11.  Januar  1767
maßgebend  und  bestimmt  Folgendes:  ·
a.  Die  wirklichen  Landstraßen  müssen  16  ½  Ellen  (jetzt  exclusive  der  Seitengräben)
  breit  sein.  s  1.  «
Zwischen  den  Gärten,  Weinbergen  und  dergl.  dürfen  solche  nur
13  Ellen  excl.  der  Seitengräben  breit  sein.  In  hohlen  Wegen  ist
darauf  zu  halten,  daß  unten  auf  der  Sohle  durch  Abstechen  der  obern
Ränder  und  Erhöhung  des  Grundes  diese  Breite  geschafft  wird.  Gleiches
gilt  für  Wege  in  Dörfern  zwischen  Häusern  und  Gehöften,  selbst  wenn
deshalb  Gartenzäune  eingerückt  werden  müssen,  und  soll  bei  Neubauten
streng  auf  die  vorgeschriebene  Breite  gehalten  werden.  815.

b.  Die  Brücken  müssen  möglichst  massiv  und  von  Steinen  erbaut  und  wenn
sie  länger  als  3  bis  4  Ellen  sind,  generaliter  8  Ellen,  die  aber  nur  3
bis  4  Ellen  lang,  5  Ellen  breit  und  überall  mit  Seitengeländern  versehen
  sein.  82.  «

c.Allequ-erüberundunterdenStraßenweggehendenBrückenund

11“
        <pb n="170" />
        164  Wege-Polizei.

Rinnen  von  1,  2,  4  bis  6  Ellen  weit  in  Bogen  müssen  so  viel  wie
möglich  massiv  gebaut  werden.  5  7.

Eine  steinerne  Rinne  muß,  wenn  solche  quer  durch  einen  Damm
oder  unter  einem  andern  Wege  durchgeführt  und  1—  3  Ellen  weit  im
Bogen  werden  soll,  so  lang  sein,  daß  solche  von  einem  Seitengraben  bis
zum  Andern  gehen  muß.  8  18l  ,

Die  sogenannten  Prellen  im  Gebirge  müssen  abgeschafft  werden,
bei  1  Thlr.  Strafe  für  jede  derselben.  Dafür  können  solche  Gerinne
gepflastert,  oder  wenn  die  Seitengräben  tief  genug  sind,  gewölbte  Rinnen
von  1  Elle  im  Lichten,  angelegt  werden.  Diese  Rinnen  dürfen  aber  nicht
höher,  wenigstens  nicht  merklich  höher  werden,  als  der  Horizont  der  Straße
ist.  §  9.  Das  Wasser  muß  überall  von  den  Wegen  abgeleitet  und
durch  Seiten-,  Quer=  und  Abzugs-Gräben  fortgeführt  werden.
An  der  Seite  der  Wege  müssen  Gräben  gezogen,  nach  dem  Wasserfalle
gerichtet  in  grader  Linie  fortgeführt  und  öfters  aufgemacht  werden.  Die
Gräben  müssen  oben  3  unten  1½  und  1  bis  3  Ellen,  je  nach  dem
Gefälle  tief  sein.  #  10  u.  11.  ·  .  ·

d.  Alle  Wege  müssen  planirt,  alle  Löcher,  tiefen  Gleise,  Hügel,  gleich  gemacht
werden  und  mit  Materialien,  als  Schlacken  von  Schmieden  und  Ham—
merwerken,  Feld-Bruch-Sand  und  Kieselsteinen  befahren  werden.

Alle  in  der  Straße  liegenden  Steine  müssen  weggeschaft,  gesprengt
oder  versenkt  werden,  ebenso  müssen  Stöcke,  starke  Wurzeln  und  über  die
Straße  hängende  Aeste  weggeschafft  werden.  8  10.

e.  die  Straßen  an  Lehnen  oder  Dossirungen  eines  Berges  sollen  von
der  Bergseite  möglichst  bis  auf  10  Ellen  Breite  abgearbeitet  werden  und  gegen
die  abhängende  Seite  mit  Geländern  oder  Stangen  versehen  werden.  8  16.

Wenn  die  Seitenwände  hohler  Wege  aus  lauter  Felsen  bestehen,  so
sollen  Warte-  oder  Anhaltestellen  eingehauen  werden,  worin  derjenige,
  welcher  den  Berg  hinauf  fährt,  so  lange  warten  muß,  bis  der
Herunterfahrende  vorbei  ist.  8  15.

Die  Straßen  dürfen  weder  mit  Dörnern,  anderem  Strauchwerk,
Faschienen  noch  Knüppeln  und  Scheitholze,  oder  Quecken  und  andern  leicht
verwesenden  Sachen  reparirt  werden,  bei  1  Thlr.  Strafe  für  je  7½  Ellen
vorschriftswidrig  gebaute  Straßenlänge.  8  8.

Auf  allen  publicirten  Kreuz=  und  Scheidewegen,  sowie  wie  solche
aus  den  Hauptstraßen  ab  und  zu  gehen  und  nicht  verboten  sind,  besonders
aber  in  Hauptstraßen,  müssen  Wegzeiger  aufgerichtet  werden.  "

Auf  den  Armen  muß  der  Ort,  wo  der  Weg  hingeht  und  die  Weite
desselben  mit  deutschen  Buchstaben  und  Zahlen  geschrieben  und  die  Säule
mit  Oelfarbe  schwarz  und  weiß  beflammt  gestrichen  werden.

8  22  d.  Wege-Regl.  v.  1767.  «
Demnächst  hat  in  vorstehender  Hinsicht  die  Regierung  zu  Breslau  die  in
Anl.  der  Anlage  Nr.  32  beigedruckte  besondere  Verordnung  vom  28.  Juni  1858,
32.  Amtsblatt  S.  179,  erlassen.  "  "
Ferner  hat  in  gleicher  Hinsicht  die  Regierung  zu  Oppeln  unterm  19.  Fe-Anl.
  bruar  1861,  Amtsblatt  S.  37,  die  in  der  Anlage  Nr.  33  beigedruckten  Be-33.
  stimmungen  getroffen.  **m—  „
Endlich  sind  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Straßen  nachfolgende  ergänzende
Verordnungen  der  einzelnen  Regierungen  erlassen:

Das  Vorrücken  von  Zäunen  und  Hecken  und  anderen  Baumanlagen,
wodurch  die  Straßen  verengt  werden,  ist,  außer  den  Kosten  der  Abänderung  mit
2  Thlr.  Polizeistrafe  zu  belegen.  Liegn.  R.  V.  v.  7.  Mai  1844,  A.  Bl.  S.  132.
        <pb n="171" />
        Wege-Polizei.  165

Beim  Pflauzen  der  Bäume  an  Straßen  sollen  die  Bäume  innerhalb
der  Straßen  auf  den  Banketten  in  regelmäßiger  Linie  mit  1  Fuß  Entfernung
vom  Grabenrande  zu  stehen  kommen,  ihre  Entfernung  nach  der  Länge  der  Straße
in  der  Regel  2⅛  bis  3  Ruthen  betragen,  und  jeder  Baum  der  einen  Reihe,
der  Mitte  der  Lücke  der  andern  gegenüber  gesetzt  werden.  Ebenso  bei  der
Pflanzung  agußerhalb  der  Gräben,  nur  müssen  sie  dann  mindestens  2  Fuß  von
der  Grabenbortkante  entfernt  stehen.  Bei  Landstraßen,  welche  die  gesetzliche
Breite  haben,  muß  die  Anpflanzung  innerhalb  der  Gräben  geschehen.

Liegn.  R.  V.  v.  30.  April  1856,  A.  Bl.  S.  158.  »

Wenn  die  Grundbesitzer  der  gewöhnlichen  (nicht  chaussirten)  Landstraßen,
welche  zur  Unterhaltung  der  einen  oder  andern  Landstraße  verpflichtet  sind,  ihrer
Verpflichtung  zur  Bepflanzung  der  Straßen  mit  Bäumen,  2  bis  3  maligen  Anmahnungen
  dazu  nicht  nachkommen,  so  sollen  sie  executivisch  dazu  angehalten  werden
  und  wenn  dies  fruchtlos  bleibt,  die  Bepflanzung  auf  ihre  Kosten  bewirkt.
und  letztere  ohne  Weiteres  executivisch  beigetrieben  werden.

Baruresl.  R.  V.  v.  4.  Juni  1827,  A.  S.  120.

Das  lose  Auswerfen  der  auf  den  Aeckern  gesammelten  Steine  auf
die  vorüberführenden  Straßen,  öffentlichen  Wege  und  deren  Seitengräben  ist
verboten,  so  weit  die  Steine  nicht  sofort  zur  Unterlage  für  auszufüllende  Löcher
und  Gleise  verwendet  werden,  das  Auswerfen  von  Ouecken  und  dergleichen
Unkraut  von  den  Feldern  auf  die  vorüberführenden  Wege  ist  unbedingt  verboten.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  sind  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  strafbar

Liegn.  R.  V.  v.  7.  Juni  1858,  A.  Bl.  S.  253.

Die  Ausfüllung  der  Seitengräben  an  den  Landstraßen  und  Kommunikations-Wegen
  mit  Erde,  Stroh,  Dünger  2c.  um  dadurch  Ueberfahrten
zu  gewinnen,  ist  verboten.,  Letztere  müssen  vielmehr  nur  aus  Brücken  oder  aus  einer
ausgegrabenen  Furche  bestehen.

Zuwiderhandlungen  sind  mit  1  bis  3  Thlr.  strafbar.

Liegn.  R.  V.  v.  29.  Septbr.  1853,  A.  Bl.  S.  428.

D.  Vorschriften  über  den  Verkehr  auf  den  Straßen.

Soweit  einzelne  Beschädigungen  der  öffentlichen  Wege  nicht  schon  durch
die  allgemeinen  Gesetze  mit  Strafe  bedroht  sind,  kommen  folgende  Vorschriften
behufs  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit  Reinlichkeit  und  Ordnung  auf
den  öffentlichen  Wegen  zur  Anwendung,  deren  Uebertretung  nach  §  344  Nr.  8
etzt  §  366  Nr.  10)  des  Strafgesetzes  strafbar  ist.

a.  Niemand  darf  öffentliche  Wege  oder  Brücken,  oder  die  dazu  gehörigen
  Anlagen,  als  Baumpflanzungen,  Hecken,  Gräben,  Durchlässe,
  Wälle,  Wegweiser,  Tafeln,  Prell-oder  Baumpfähle,
Merk=  und  Warnungszeichen,  Strohwische  und  dergl.  unbefugter
Weise  zerstören,  beschädigen,  fortnehmen,  verändern  oder  unkenntlich
machen.  ·

b.  Eitktz  solche  Benutzung  der  angrenzenden  Grundstücke,  durch  welche  eine
Beschädigung  eines  öffentlichen  Weges  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen
auf  denselben  herbeigeführt  wird,  ist  ebenfalls  verboten.

c.  Das  Aus  werfen  der  auf  den  Aeckern  gesammelten  Steine,  Quecken
oder  anderer  Gegenstände,  welche  nicht  zur  vorschriftsmäßigen  Wegebesserung
  verwendet  werden,  darf  auf  öffentliche  Wege  nicht  stattfinden.

d.  Die  Grasnutzung  in  den  Seitengräben  darf  von  den  dazu  Berechtigten
  nur  mit  der  Sense  oder  Sichel,  niemals  aber  durch  Behütung
mit  Vieh  ausgeübt  werden.

e.  Das  Gehen,  Reiten  oder  Viehtreiben  in  den  Straßen-Grä-
        <pb n="172" />
        166  Wege-Polizei.

ben  ist  verboten;  auch  darf  beim  Ackern  das  Zugvieh  nicht  in  die  Straßengräben
  gelassen  werden.

f.  Die  unbefugte  Verengung  der  öffentlichen  Wege  durch  Verrücken
von  Zäunen,  Hecken  oder  Baum-Anlagen  irgend  einer  Art  ist  streng
verboten.  §  13  d.  Opp.  Wege  P.  O.  v.  19.  Febr.  1861.

Wer  einen  öffentlichen  Weg,  die  dazu  gehörigen  Gebäude,  Brücken,  Durchlässe
  oder  sonstigen  Vorrichtungen  als:  Meilenzeiger,  Wegzeiger,  Tafeln  u.  s.  w.,
wer  die  Pflanzungen  oder  Materialien  beschädigt,  oder  die  letztern  in  Unordnung
  bringt,  soll,  insofern  er  nach  dem  Strafgesetzbuch  nicht  eine  höhere  Strafe
verwirkt  hat,  1  bis  5  Thlr.  Strafe  erlegen.  Fahrläßige  Beschädigungen  an  Bäumen
  ist  strafbar.  Liegn.  R.  V.  v.  22.  April  1846,  A.  S.  138.  #

PFPflüge,  Eggen  und  sonstige  Ackergeräthe  dürfen  auf  den  mit
einer  künstlichen  Decklage  ausgebauten  Landstraßen  nicht  auf  sogenannten  Schleppen
  transportirt  werden,  vielmehr  muß  dies  auf  Wegen  auf  kuffenartig  geformten
  Schlitten  geschehen,  oder  bei  fortgesetzter  Benutzung  der  Schleppen  müssen
  diese  mit  kleinen  Rädern  in  den  langen  Schenkelstücken  versehen  sein.

Auf  solchen  Landstraßen  darf  auch  Niemand  auf  den  Böschungen,  den  Ban—
quetts  und  in  den  Gräben  Vieh  treiben.  «  "

Uebertretungen  hiergegen  sind  mit  Geldbuße  bis  zu  5  Thlr.  strafbar.

Liegn.  R.  V.  v.  12.  Juni  1857,  A.  S.  258.
Alles  auf  öffentlichen  Wegen  zu  fahrende  Langholz,  Grubenhölzer,
Rüststangen  rc.  muß  in  der  Art  verladen  sein,  daß:  -

a.  der  Hinterwagen  des  Fahrzeuges  einen  Abstand  von  höchstens  15  Fuß  von

den  Wif0pfelenden  der  Hölzer  behält,

b.  nächst  der  erforderlichen  Befestigung  der  Hölzer  auf  dem  Fahrzeuge  selbst
dieselben  noch  in  der  Mitte  des  den  Hinterwagen  überragenden  Theils
mit  einer  Kette  fest  zusammengerüttelt  werden,

Wenn  mehrere  mit  Langholz  beladene  Wagen  die  nämliche  Straße
in  der  gleichen  Richtung  befahren,  müssen  dieselben:

.  unter  einander  einen  Abstand  von  mindestens  100  Schritten  berbachten  und

d.  außerdem  die  nämliche  Seite  der  Straße  inne  halten.

Auf  allen  Fahrten  in  der  Dunkelheit  müssen  die  Wagen  eine  an
einer  Runge  des  Hinterwagens  befestigte  Laterne  führen.

Bei  Begegnungen  von  mit  Langholz  beladenen  Wagen  mit  andern
Fuhrwerken  an  Biegungen  der  Straße  müssen  die  ersteren  Wagen  vor
der  Biegung  so  lange  halten,  bis  das  andere  Fuhrwerk  vorüber  gefahren
ist.  Sind  sich  begegnende  Fuhrwerke  beiderseits  mit  Langholz  beladen,  so
muß  das  in  voriger  Art  anhalten,  welches  auf  der  konkaven  Seite  der
Wegebiegung  führt.

Bresl.  R.  V.  v.  18.  August  1860,  A.  Bl.  S.  195.  Liegn.  R.  V.  v.  29.  Sept.

1860,  A.  Bl.  S.  3609.

Durch  das  Gesetz  vom  7.  April  1838,  Gesetz-Sammlung  Seite  258  ist
für  die  Provinz  Schlesien  eine  gleiche  Wagenspur  eingeführt.

Demgemäß  sollen  die  neuen  Axen  von  Kutsch-,  Post-,  Fracht=  und  allen
anderen  Arten  von  Wagen  dergestalt  angefertigt  werden,  daß  die  Breite  des
Wagengleises  von  der  Mitte  der  Felge  des  einen  bis  zur  Mitte  des  andern
Rades  4  Fuß  beträgt.

Den  Stellmachern,  Schirrmachern  und  anderen  Handwerkern,  welche  sich
mit  dieser  Fabrikation  beschäftigen,  ist  die  Anfertigung  jeder  Axe  gegen  die
Vorschrift  bei  3  Thlr.  und  den  Schmieden  bei  gleicher  Strafe  untersagt,  solche
zu  beschlagen.

Wer  sich  eines  Wagens  ohne  diese  Einrichtung  bedient,  soll  angehalten,  zur
        <pb n="173" />
        Wege-Polizei.  167

nächsten  Obrigkeit  gebracht  und  von  dieser  in  1  bis  5  Thlr.  Strafe  für  die
erste,  für  jede  folgende  aber  in  2  bis  10  Thlr.  Strafe  genommen  werden.
Die  zur  Armenkasse  des  Orts,  wo  die  Kontravention  entdeckt  und  bestraft  wird,
fließende  Strafe  trifft  den  Eigenthümer  des  Wagens,  soll  jedoch  von  dem  Reisenden
  vorschußweise  erlegt  werden.  «

Für  eine  und  dieselbe  Reise  bis  zum  Bestimmungs-Orte  soll  nur  einmal
Strafe  stattfinden.  Diejenigen  Straßen,  auf  welche  diese  Verordnung  nicht  Anwendung
  findet,  werden  von  den  Regierungen  in  den  Amtsblättern  bekannt  gemacht.

Die  in  Ansehung  der  Chausseen  unten  bezeichneten  Verordnungen  vom  17.
März  1839  und  12.  April  1840  wegen  der  Breite  der  Radefelgen  und  des  Gewichts
  der  Ladung  bei  gewerbsmäßig  betriebenem  Frachtfuhrwerk  finden  auch
auf  die  chansseemäßig  ausgebauten  Bergstraßen  ohne  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit
  der  Nebenwege  Anwendung.

Breziauer  R.  A.  Bl.  1844,  S.  214.  Oppeluer  R.  V.  v.  4.  November  1845,  A.
Dlr.  .  20.

Wenn  Bieh  auf  öffentlichen  Wegen  getrieben  wird,  so  muß  eine  ange—
messene  Zahl  tüchtiger  Hirten  zu  dessen  Führung  beigegeben  sein,  damit  jeder
Verkehrsstörung  genügend  vorgebeugt  werde.

Niemand  darf  auf  öffentlichen  Wegen  Gegenstände,  welche  den  freien  Ver—
kehr  hindern,  stehen  oder  liegen  lassen.

Besonders  dürfen  zur  Nachtzeit  keine  unbespannte  Wagen  oder  andere
den  Verkehr  störende  Gegenstände  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  stehen
gelassen  werden,  im  unvermöglichen  Falle  muß  das  Hinderniß  durch  eine
dabei  aufzustellende,  brennende  Laterne  bezeichnet  werden.

Das  Aufstellen  unbespannter  Wagen,  sowie  das  Futtern  der  Pferde
oder  anderer  Zugthiere  auf  öffentlichen  Wegen  ist  verboten.

Gast=  und  Schankwirthe  dürfen  ausgespannte  Wagen,  oder  das  Futtern
der  Zugthiere  auf  der  Straße  vor  den  Schanklokalen  nicht  dulden.  Beim
Fahren  dürfen  niemals  mehr  als  2  Fuhrwerke  aneinander  gebunden  sein.

Zwei  Fuhrwerke,  welche  mit  Langholz,  (Bäumen,  Latten,  Brettern)  beladen
sind,  dürfen  nicht  zusammengekoppelt  werden.

Opp.  Wege  Pol.  O.  v.  19.  Febr.  1861,  A.  Bl.  37.  8  19—24.

Wenn  Fuhrwerke  mit  untheilbaren  Lasten,  welche  incl.  Wagen
schwerer  wiegen  als  140  Centner,  Brücken  passiren  sollen,  so  hat  der  Absender
oder  Frachtführer  davon  vorher  behufs  der  zu  treffenden  Sicherheits-Maßregeln
dem  betreffenden  Kreis=  oder  Wegebaumeister  unter  genauer  Angabe  des  Gesammtgewichts
  solcher  Fuhrwerke  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  Anzeige  zu  machen.

Bresl.  R.  V.  v.  27.  Oktbr.  1857,  A.  Bl.  S.  321.  Opp.  R.  V.  v.  13.  Dezbr.
1857,  A.  Bl.  S.  375.  Liegn.  R.  V.  v.  28.  Oktbr.  1857,  A.  Bl.  S.  429.

Der  Führer  eines  Fuhrwerkes  darf  weder  auf  demselben  schlafen,  noch,
wenn  er  anhält,  sich  über  5  Schritte  von  demselben  entfernen,  ohne  die  Pferde
abzusträngen  oder  sonst  geeignete  Vorkehrungen  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen
zu  treffen.

Während  des  Fahrens  muß  derselbe  entweder  stets  auf  dem  Fuhrwerk  das
Leitseil  in  der  Hand,  oder  auf  einem  der  Zugthiere,  oder  in  ihrer  unmittelbaren
Nähe  bleiben  und  das  Gespann  fortwährend  unter  Aufsicht  halten.

Bei  allen  Fuhrwerken  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Wirthschaftsfuhren  innerhalb
  der  Feldmark,  ist  der  Gebrauch  der  einfachen  Leinen  beim  Fahren
auf  öffentlichen  Wegen  verboten  und  nur  der  Gebrauch  der  Kreuzleinen  oder
bei  Einspännnern  der  Doppelleinen  gestattet.

Diese  Verordnung  findet  auch  für  Chausseen  Anwendung.

Opp.  R.  V.  v.  10.  Oktbr.  1873,  A.  Bl.  S.  244.
        <pb n="174" />
        168  Wege-Polizei.

Das  Fahren  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Gelänte
oder  Schellen  auf  öffentlichen  Wegen  ist  untersagt.  «

Ueber  Brücken  und  da,  wo  durch  Warnungstafeln  das  schnelle  Fahren
oder  Reiten  untersagt  ist,  darf  nur  im  Schritt  gefahren  oder  geritten  werden.
Das  Knallen  mit  Peitschen  beim  Vorüberfahren  bei  andern  bespannten
Fuhrwerken  ist  verboten.

Uebertretungen  dieser  Vorschriften  unterliegen  der  Bestrafung  nach  8  344
Nr.  86  jetzt  8  366  Nr.  10  des  Str.  G.  B.

Wege  Pol.  O.  d.  R.  z.  Opp.  v.  19.  Febr.  1861,  8  26  b.  31,  A.  Bl.  S.  37.

Beim  Fahren  auf  den  öffentlichen  Straßen  ist  die  Anwendung  der  Einzelnoder
  s.  g.  Zopp=  oder  Todderleine  verboten  und  uur  der  Gebrauch  der  Kreuzoder
  Doppelleine  gestattet.

Ausgenommen  bleiben  die  Zweihufergespanne.

In  den  Kreisen  Glatz,  Neurode,  Habelschwerdt,  Reichenbach,  Frankenstein,
Waldenburg  und  Schweidnitz  ist  der  Gebrauch  der  Einzelleine,  außer  bei  Personen-Fuhrwerken,
  ferner  gestattet.

Zuwiderhandlungen  werden  soweit  nicht  die  im  8  366  Nr.  10  angedrohten
Strafen  Platz  greifen,  mit  Geldbuße  bis  zu  30  Mark  bestraft.

Bresl.  R.  V.  v.  13.  März  1875,  A.  S.  90.

Für  sämmtliches  mit  Pferden  bespanntes  Fuhrwerk  ohne  Ausnahme  beim
Fahren  auf  öffentlichen  Wegen  ist  die  Anwendung  der  Einzel-  (sogenannten
Zopp=  oder  Todder-)  Leine  verboten  und  nur  der  Gebrauch  der  Kreuz=  oder
Doppel-Leine  erlaubt  bei  Strafe  des  §  366  Nr.  10  des  Strafges.  bis  60  Mark
oder  Haft.  Liegn.  R  V.  v.  21.  Septbr.  1875,  A.  S.  273.

Die  Bespannung  sämmtlicher  Fuhrwerke  auf  öffentlichen  Straßen,  ausgegenommen
  die  mit  Zweihufern  bespannten,  muß  mit  Mundstück  aufgezäumt  sein,
bei  Geldstrafe  bis  30  Mark,  soweit  nicht  die  §  366  Nr.  10  des  Strafgesetzes
angedrohten  Strafen  Platz  greifen.  Bresl.  R.  V.  v.  19.  Aug.  1875,  A.  S.  266.

Bei  allen  steilen  Wegen  muß  sich  jeder  Fahrende  eines  Hemmschuhes  bedienen,
  statt  dessen  eine  Sperrkette  über  ein  Rad  zu  ziehen,  ist  bei  2  Thlr.
Strafe,  und  im  Unvermögensfalle  Arrest,  verboten.

Ein  Jeder,  der  einen  mit  der  Sperrkette  Fahrenden  trifft,  ist  berechtigt,
denselben  anzuhalten  und  zu  dem  betr.  Ortsvorstande  zu  führen,  bei  welchem
der  Kontravenienk  die  Strafe  erlegen  muß.

Ueber  die  Bestrafung  ist  eine  besondere  Verhandlung  aufzunehmen  und
solche  dem  Kreislandrathe  einzureichen.  Bresl.  R.  V.  v.  24.  Jan.  1822,  A.  S.  21

Ledige  oder  blos  mit  Personen  besetzte  Wagen  und  Kutschen  müssen  allen
mit  Sachen  und  Effekten  beladenen  Wagen,  wohin  auch  Kutschen  zu  rechnen
sind,  welche  Koffer  oder  sonstige  Bagage  fahren,  ausweichen.  Kann  ein  Wagen
  rechter  Hand  nicht  ausweichen,  so  muß  dies  von  dem  andern  ganz  geschehen.
Fehlt  es  dazu  an  Raum,  so  muß  derjenige,  welcher  zum  Ausweichen  verbunden
ist,  an  einem  schicklichen  Orte  so  lange  still  halten,  bis  der  andere  Wagen
vorüber  ist.  Bei  hohlen  Wegen  oder  andern  engen  Pässen  muß  jeder  zuvor
still  halten  und  nach  gegebenem  Zeichen  mit  dem  Horn,  der  Peitsche  oder  auf
andere  Art,  so  lange  warten,  bis  er  versichert  ist,  daß  kein  anderer  Wagen  sich
schon  darin  befindet.  Ist  die  Entfernung  hierbei  zu  groß,  so  muß  auf  Stellen,
wo  qusgewichen  werden  kann,  gewartet  und  das  Zeichen  von  Neuem  gemacht
werden.  8§  27833  Tit.  15,  Th.  2  d.  Allg.  L.  R.

Uebertretungen  dieser  Bestimmungen  können  mit  10  Sgr.  bis  5  Thlr.  bestraft
  werden.

Liegn.  R.  V.  v.  30.  Aug.  1842,  A.  Bl.  S.  280.  Opp.  R.  V.  v.  10.  Febr.  1854,
A.  Bl.  S.  55.  ·
        <pb n="175" />
        Wege-Polizei.  169

Fuhrleute  und  überhaupt  alle  Vecturanten  sollen  ihre  Fuhrwerke  so  leiten
und  damit  so  ausweichen,  daß  auf  dem  Fahrwege  so  viel  Raum  übrig  bleibt,
daß  die  Entgegenkommenden  oder  hinterwärts  Vorbeifahrenden  sich  ausweichen
können  bei  1  Thlr.  Strafe.  Bresl.  R.  V.  v.  27.  Juni.  1824,  A.  Bl.  S.  233.

Fuhrwerksbesitzer,  Reiter,  Viehtreiber  und  Karrenschieber  müssen  marschirenden
  Militair-Abtheilungen  ausweichen  und  Falls  kein  Platz
zum  Vorbeipassiren  vorhanden  ist,  anhalten  bei  1  bis  10  Thlr.  Geldbuße.

Breil-  #  *  24.  Oktbr.  1862,  A.  S.  325.  Liegn.  R.  V.  v.  23.  Septbr.  1862,

Wer  den  ordentlichen  Posten,  Extraposten  und  Estaffetten,  wenn
dieselben  ein  Unfall  betroffen  hat,  die  zu  ihrem  Weiterkommen  erforderliche  gegen
  Entgeld  zu  leistende  Hülfe  nicht  schleunigst  gewährt,  ist  mit  1  bis  5  Thlr.
Geld  und  die  Besitzer  von  Ackerpferden  und  Lohnfuhrleute,  welche  die  erforderlichen
  Hilfspferde  zu  stellen  verweigern,  sind  mit  5  bis  10  Thlr.  strafbar.

Bresl.  R.  V.  v.  18.  Mai  1856,  A.  S.  214.  Liegn.  R.  V.  v.  17.  Juli  1854,
A.  S.  303.

Wer  sich  mit  einem  Schlitten  ohne  Deichsel  betreffen  läßt,  soll  in
15  Sgr.  Strafe  genommen  werden,  und  ist  in  dieser  Hinsicht  jeder  Dienstherr
gehalten,  sein  Gesinde  zu  vertreten.  Bresl.  R.  V.  v.  19.  Jan.  1831,  A.  S.  28.

Alle  Lastfuhrwerke,  sie  mögen  beladen  oder  unbeladen  sein,  sind  während
  der  Nachtzeit  auf  Chausseen  am  Vordertheile  des  Wagens  mit
einer  hell  brennenden  Laterne  zu  versehen.  Die  Nachtzeit  umfaßt  für  die
Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  die  Stunden  von  6  Uhr  Abends  bis
6  Uhr  Morgens  und  für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September  die  Stunden
  von  9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese
Vorschriften  werden  mit  Geldbuße  bis  zu  20  Thlr.  bestraft.

Bresl.  R.  V.  v.  30.  Novbr.  1871,  A.  S.  368.

Die  Führer  von  mit  Hunden  bespannten  Fuhrwerken  dürfen
sich  während  ihrer  Fahrt  auf  Chausseen  oder  andern  öffentlichen  Straßen  nicht
auf  die  Fuhrwerke  setzen  oder  stellen,  ebensowenig  andere  Personen  aufnehmen,
sie  müssen  vielmehr,  neben  den  angespannten  Hunden  unmittelbar  einhergehend,
dieselben  dergestalt  an  einem  Leitstricke  führen,  daß  sie  die  Thiere  vollständig  in
ihrer  Gewalt  haben.

Die  Führer  derartiger  Fuhrwerke  dürfen,  wenn  sie  anhalten,  sich  nur  dann
von  denselben  entsernen,  nachdem  sie  die  angespannten  Hunde  an  geeigneter  Stelle
an  einen  unverrückbaren  Gegenstand  zuvor  festgebunden  haben.  Zuwiderhandlungen
  werden,  sofern  dadurch  nach  den  Gesetzen  nicht  härtere  Strafen  verwirkt  werden,
mit  Geldbuße  von  1—3  Thlr.  bestraft.

Liegn.  R.  V.  v.  1.  Septbr.  1858,  A.  S.  351.  Bresl.  R.  V.  v.  14.  Aug.  1857,
A.  S.  207.  -
·  Verschneite  Fuhrwerke  müssen  auf  allen  Straßen  von  den  Einwohnern
des  zunächst  gelegenen  Orts  unentgeltlich  ausgegraben  werden  und  die  zunächst
gelegenen  Polizei-Obrigkeiten  sind  verpflichtet,  die  zur  Schneeräumung  erforderlichen
  Lohnarbeiter  zu  gestellen  Bresl.  R.  V.  v.  S.  Jan.  1855,  A.  S.  32.

Diejenigen,  denen  die  Unterhaltung  eines  Weges  obliegt,  sind  verpflichtet,
auf  die  Aufforderung  der  Polizeibehörde,  verschneite  oder  wegen  Grundlosigkeit
  des  Weges  steckengebliebene  Fuhrwerkke  sofort  unentgeldlich  heraus
zu  schaffen.  Opp.  R.  V.  v.  19.  Febr.  1861,  A.  S.  37.  «

Diie  Allerhöchste  Kabin.-Ordre  vom  31.  August  1832  bestimmt,  daß  die
mit  dem  Chaussee-Geld-Tarif  von  28.  April  1828  publicirten  Strafbestimmungen,
  welche  Polizei-Vergehen  betreffen,  auf  allen  öffentlichen
Wegen  gelten  sollen.
        <pb n="176" />
        170  Wege-Polizei.

»  AnStellejenerTarif-Besti1mnu1igensi11d,unterm-29.Febr.1840,Ges.-Anl.
  Samul.  S.  95,  neue  getreten,  welche  in  der  Anlage  sub  Nr.  34  beigedruckt
5.  sin

E.  In  Ansehung  des  Baues  und  der  Instandhaltung  von
Chausseen  und  des  Verkehrs  auf  denselben  gelten  folgende
Vorschriften:

Der  Staat  ist  nur  bei  chausseemäßig  ausgebauten  Landstraßen  verpflichtet,
Entschädigung  für  den  zur  Verbreitung  derselben  erforderlichen  Grund
und  Boden  zu  geben.  88  18  u.  19  Tit.  15,  Th.  2  d.  Allg.  L.  R.  "

Feldsteine,  Sand  und  Kies  müssen  von  den  Grundeigenthümern  zum
Chausseebau  in  der  Regel  unentgeldlich  überlassen  werden  und  soll  ihnen  nur  dann
eine  Vergütigung  gewährt  werden,  wenn  dieselben  glaubhaft  nachweisen  können,
daß  sie  dergleichen  Material  zu  eigenen  Bauten  selbst  bedürfen  oder  solches  bereits
  vor  dem  beabsichtigten  Bau  der  Chaussee  schon  an  Ort  und  Stelle  verkauft
haben,  alsdann  aber  denselben  der  nachgewiesene  Kaufpreis  vergütigt  werden.

Alllerh.  Kabin.  Ord.  v.  11.  Inni  1825,  Gesetz  Sam.  S.  152.

Unter  Feldsteinen  im  Sinne  der  Verordnung  vom  11  Juni  1825  sind
alle  diejenigen  Steine  zu  verstehen,  welche  in  einer  losen  Masse  liegen  und  in
gleicher  Weise,  wie  Kies  und  Sand  zu  gewinnen  sind.

M.  R.  v.  22.  Febr.  1855,  M.  Bl.  S.  34.

Für  den  Verkehr  mitgewerbsmäßigbetriebenem  Fracht-Fuhrwerk
  auf  den  Kunststraßen  ist  die  besondere  Verordnung  vom  17.  März
Aul.  1839  Ges.  Samml.  Seite  80  erlassen  und  in  der  Anlage  Nr.  35  beigedruckt.
2  Diese  Verordnung  ist  später  in  folgender  Art  modificirt  worden:

Beim  Befahren  aller  zusammerhängender  Kunststraßen  soll  an  allem  gewerbsmäßig
  betriebenen  Frachtfuhrwerk,  sowohl  den  2  als  4  rädrigen,  ohne  Unterschied
  der  Bespannung,  der  Beschlag  der  Radefelgen  (d.  h.  der  auf  die  Felgen
gelegte  Metallreifen)  eine  Breite  von  mindestens  4  Zoll  haben,  wenn  die  Ladung
  bei  4  rädrigem  Fuhrwerk  mehr  als  20  Centner,  bei  2  rädrigem  mehr  als
10  Centner  beträgt.

Dies  Erforderniß  soll  sowohl  für  alles  gewerbsmäßig  betriebene,  als  für
die  eigenen  Fuhrwerke  der  Gewerbetreibenden  und  die  von  den  Ackerbesitzern
und  Landwirthen  zu  Lohnfuhren  benutzten  Wirthschaftsgespannen  stattfinden.

Allerh.  Kab.  Ord.  v.  12.  April  1840,  G.  S.  S.  108.

Alle  Lohnfuhrwerke  der  Fuhrleute,  deren  eigentliches  Gewerbe  in  der  Uebernahme
  von  Lohnfuhren  besteht,  sind  zum  gewerbsmäßig  betriebenen  Frachtfuhrwerke
  zu  rechnen.  Desgleichen  die  eigenen  Fuhrwerke  der  Gewerbetreibenden
aller  Art,  welche  zu  den  mit  deren  Gewerbe  in  Verbindung  stehenden  Lastfuhren,
namentlich  zur  An=  und  Abfuhr  der  bei  dem  Betriebe  des  Gewerbes  benöthigten
  und  gewonnenen  Materialien,  Produkte,  Fabrikate  2c.  dienen,  dagegen  nicht
die  Fuhrwerke  der  Landwirthe  und  Ackerbürger,  welche  gelegentlich  ein  oder  das
andere  Mal  zu  einzelnen  Lohnfuhren  gebraucht  werden.  Sofern  diese  aber  mit
ihrem  Wirthschafts-Gespann  neben  dem  Betriebe  der  Landwirthschaft  fortgesetzt
oder  zu  gewissen  Zeiten  wiederkehrend  das  Landfahren  um  Lohn  betreiben,  gehören
  deren  Lohnfuhrwerke  allerdings  zur  Kategorie  der  Lastfuhrwerke.

Bresl.  R.  Publ.  v.  16.  Febr.  1840,  A.  S.  154.  Liegn.  R.  Publ.  v.  28.  Febr.
1840,  A.  S.  7).

Wenn  eine  Chaussee  dergestalt  verschneit,  daß  die  Passage  nicht
nur  erschwert,  sondern  dergestalt  unterbrochen  wird,  daß  sie  mit  den  gewöhnlichen
  Unterhaltungsmitteln  nicht  wieder  hergestellt  werden  kann,  so  sollen  die
Eimvohner  des  Orts,  in  deren  Feldmark  sich  der  Schneefall  ereignet,  sogleich
        <pb n="177" />
        Wege-Polizei.  171

zutreten  und  mit  vereinten  Kräften  den  Schnee  beseitigen  und  die  Straße  fahrbar
  machen.  Für  die  Ausführung  dieser  Maßregeln  haben  die  Lokalpolizeibehörden
  speziell  zu  sorgen,  erforderlichen  Falls  die  unverzügliche  Hilfe  des  Landraths
  in  Anspruch  zu  nehmen;  Exemtionen  sind  hierbei  nicht  zu  gestatten.

Die  Vertheilung  der  Arbeiten  auf  die  Einwohner  des  Orts  hat  die  Local-Polizei-Behörde
  zu  ermessen,  wenn  der  Landrath  nicht  zeitig  genug  darauf  einwirken
  kann.  ·

Diese  zu  leistende  Hilfe  wird  aus  der  Chaussee-Kasse  bezahlt.

Allerh  Kab.  Ord.  v.  8.  März  1832,  u.  Ges.  v.  6.  Jan.  1849,  G.  S.  S.  119
u.  .

Die  Vorschriften  über  das  Passiren  mit  untheilbaren  Lasten,
welcher  schwerer  als  170  Centner  wiegen,  über  Brücken  oder  Fähren,  finden
auch  für  die  Chausseen  Anwendung.  ·

Desgleichen  hinsichtlich  des  Schleppens  von  Ackergeräthen  und
Fahrens  von  Langholz.  Oppeln.  R.  V.  v.  10.  Juni  1861,  A.  S.  133.

Das  Verbot  des  Gebrauchs  von  Schlitten  ohne  Deichsel,  der  Ein—
zel-Leine,  sowie  die  Vorschriften  zur  Hülfsleistung  bei  verschneiten  Fuhrwerken
  und  Unfällen  der  Post,  finden  auch  auf  Chausseen  Anwendung.

Liegn.  R.  V.  v.  9.  Novenibr  1859,  A.  S.  388.

Zwei  Fuhrwerke,  welche  mit  Langholz,  Bäumen,  Latten,  Bretter
beladen,  dürfen  auf  Chausseen  nicht  zusammengekoppelt  werden,  bei  Strafe  des
§  344  Nr.  8  (jetzt  8  366  Nr.  10  des  Strafgesetzes).

Oppeln.  R.  V.  v.  10.  Juni  1861,  A.  S.  133.

In  Ansehung  der  Kompetenz=  und  Ressort-Verhältnisse  für  das
Verfahren  in  Chaussee-Polizei-Uebertretungen  gelten  folgende
Bestimmungen:

Zuvörderst  gilt  das  in  der  Anlage  Nr.  36  beigedruckte  Regulativ  vom  Aul.
7.  Juni  1844  noch  für  die  Fälle,  in  welchen  sich  der  Kontravenient  der  Geld=  36.
busse  freiwillig  unterwirft  und  der  Strafbetrag  von  demselben  eingezahlt  wird,
oder  im  executivischen  Wege  von  demselben  beitreiblich  ist.

M.  *  2  21.  Januar  1858,  St.  A.  S.  889.  Bresl.  R.  V.  v.  15.  Febr.  1860,

Das  Gesetz  vom  14.  Mai  1852  über  die  vorläufige  Straffestsetzung
  findet  auch  auf  Chaussee-Polizei-Kontraventionen  Anwendung  und  zwar
steht  die  Kognition  hierüber  dem  betreffenden  Landrath  oder  städtischen  Polizeibehörde
  zu.  M.  R.  v.  21.  Januar  1858,  St.  A.  S.  889.

Wenn  ein  und  dieselbe  Handlung  die  Uebertretung  einer  chaussee-polizeilichen
  Vorschrift  enthält,  sind  die  städtischen  und  ländlichen  Ortspolizei-Behörden
  zur  vorläufigen  Straffestsetzung  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852  kom.
petent.  Oppeln.  R.  V.  v.  10.  März  1860,  A.  S.  89.

Auf  Beschädigung  der  Chausseen  und  deren  Gräben  durch  weidendes  Vieh
finden  die  Vorschriften  der  Feld-Polizei-Ordnung  Anwendung.

M.  R.  v.  31  Oktober  1855,  M.  Bl.  S.  215.
Diie  Benutzung  des  Grases  in  den  Chaussee-Gräben  darf  von  dem  dazu
Berechtigten  nur  durch  Abhauen  mit  der  Sense  oder  durch  Abgrasen  mit  der
Sichel,  erfolgen,  jede  andere  Benutzung,  namentlich  das  Behüten  mit  Vieh  ist
untersagt.

Für  diese  Benutzung  muß  aber  der  Berechtigte  den  Graben  mit  seinen
Ufern  im  Stande  halten  und  räumen,  damit  die  Chaussee  nicht  versumpft;  auch
muß  er  die  Gräben  und  Ufer  von  allem  Gesträuch  und  Gestrüpp,  Disteln,  Kletten,
2c.  stets  fern  halten.  Bresl.  R.  V.  v.  13.  September  1825,  A.  S.  446.
        <pb n="178" />
        172  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

Zwölfter  Abschnitt.
Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.
A.  Jagd-Polizei.

Die  besonderen  Vorschriften  des  Landes-Strafrechts  über  strafbare
  Verletzungen  der  Jagd-Polizeigesetze  sind  dem  neuen  Strafgesetzbuch  vom
31.  Mai  1870  gegenüber  in  Kraft  geblieben.  «

§2d.Gef.z.Einführ.d.n.Strafges.
Das  Recht,  jagdbare  wilde  Thiere  aufzusuchen  und  sich  zuzueignen,  wird
die  Jagdgerechtigkeit  genannt.  §  30  Tit.  16  d.  Allg.  L.  R.

Was  zu  den  jagd  baren  Thieren  gehöre,  oder  ein  Gegenstand  des  freien
Thierfanges  sei,  wird  in  den  Provinzialgesetzen  bestimmt.

·  In  Mangel  anderer  Bestimmungen  gehören  vierfüßige  wilde  Thiere  und  wildes

Geflügel,  insofern  beide  zur  Speise  gebraucht  werden,  zur  ausschließenden  Jagdgerechtigkeit.
  6

Andere  wilde  Thiere  sind  in  der  Regel

§  31  bis  35  Tit.  16  Thl.  2  Allg.  L.  R.

Jagdbare  wilde  Thiere  darf  nur  der,  welcher  die  Jagdgerechtigkeit  unter
den  gesetzlich  vorgeschriebenen  Einschränkungen  besitzt,  schießen,  hetzen,  beizen,
fangen,  oder  auf  andere  Art  sich  zueignen.  8  127  das.

Der  Fang  solcher  Thiere,  die  zugleich  im  Wasser  und  auf  dem  Lande  leben,
gehört  zur  Jagd,  wenn  es  mit  Schießgewehr,  Fallen  oder  Schlageisen  geschieht.
Der  Fang  der  Fischotter  und  Biber  gehört  allemal  zur  Jagd.

Wasser  vögel  sind  nur  ein  Gegenstand  des  Jagdrechts.  6

Insofern  jedoch  jagdbare  Zugvögel  außer  der  Hegezeit  mit  Fischnetzen,
Angeln  oder  der  Hand  gefangen  werden  können,  ist  solches  dem  Fischerei-Berechtigten
  erlaubt.

Alle  anderen  Wasserthiere  und  Amphibien,  welche  mit  Fischer-Netzen,
Angeln  oder  mit  der  Hand  in  dem  Wasser  gefangen  werden,  gehören  dem  Fischerei-Berechtigten.
  8  171/75  Tit.  9  Thl.  1  Allg.  L.  R.  —-Zur

  eigenen  Ausübung  des  Jagdrechtes  auf  seinem  eigenen  Grund  und
Boden  ist  der  Besitzer  nur  befugt:  «

a.  auf  solchen  Besitzungen,  welche  in  einem  oder  mehreren  an  einander  gren—
zenden  Gemeindebezirken  einen  land-  oder  forstwirthschaftlichen  benutzten
Flächenraum  von  wenigstens  300  Morgen  einnehmen  und  in  ihrem  Zu—
sammenhange  durch  kein  fremdes  Grundstück  unterbrochen  sind;  die  Trennung,
welche  Wege  oder  Gewässer  bilden,  wird  als  eine  Unterbrechung  des  Zu—
sammenhanges  nicht  angesehen.)

b.  auf  allen  dauernd  und  vollständig  eingefriedeten  Grundstücken.

c.  auf  Seen,  auf  zur  Fischerei  eingerichteten  Teichen  und  auf  solchen  Inseln,
welche  ein  Besitzthum  bilden.  Jagdges.  v.  7.  März  1850,  G.  S.  S.  279.

Wenn  Grundstücke  größtentheils  nur  von  gewöhnlichen  mit  Gestrüpp  bepflanzten
  Wällen,  sog.  Wallhecken,  die  ohne  Verletzung  der  Umzäumung  passirt
werden  können,  umgeben  sind,  sowie  zeitweise  trocken  passirbare  Teiche  und  Gräben,
  sind  keine  dauernde  Einfriedungen  im  Sinne  des  vorstehend  bezeichneten
  Gesetzes.  M.  R.  v.  2.  Septbr.  1868,  M.  Bl.  S.  279

Wenn  solche  Grundstücke  mehr  als  drei  Besitzern  gemeinschaftlich  gehören,
so  ist  die  eigene  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  diesem  Grundstücke  nicht  sämmtlichen
  Mitbesitzern  gestattet,  dieselben  müssen  vielmehr  die  Ausübung  des  Jagd-Gegenstand

  des  freien  Thierfanges.

*)  Auch-Eisenbahnen  bilden  keine  solche  Unterbrechung.  Entsch.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  Bd.
5.  S.  342,  ·
        <pb n="179" />
        Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.  173

rechts  Einem  oder  höchstens  Dreien  unter  ihnen  übertragen  oder  das  Jagdrecht
ruhen  oder  durch  einen  angestellten  Jäger  ausüben  lassen.

Die  Besitzer  der  einen  Jagdbezirk  bildenden  Grundstücke  werden  in  allen
Jagdangelegenheiten  durch  die  Gemeindebehörde  vertreten.  Jagdges.v.  7.  März  1850.

Das  Jagdpolizei-Gesetz  vom  7.  März  1850  fordert  nur  für  die  Selbstständigkeit
  der  Jagdausübung  auf  einzelnen  Grundstücken  und  für  jeden  einzelnen
  Jagdbezirk  im  Falle  der  Theilung  eines  Gemeindebezirks  in  mehrere
Jagdbezirke  eine  Fläche  von  300  Morgen,  nicht  aber  für  jeden  Gemeindebezirk.

Dieser  Letztere  soll  im  Gegentheil,  ohne  daß  ein  Flächenmaaß  zur  Bedingung
  gemacht  wird,  einen  Jagdbezirk  bilden.

M.  R.  v.  13.  Nopvbr.  1863,  St.  Anz.  S.  2425.

So  wie  Gemeinde-Bezirke  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage  und  den
Flächeninhalt  der  dazu  gehörigen  Ländereien  selbstständige  Jagdbezirke
bilden,  so  ist  dies  auch  in  Ansehung  selbstständiger  Gutsbezirke  der  Fall,  daher
  die  Besitzer  der  Letztern  zur  eigenen  Ausübung  der  Jagd  auf  allen  Gutspertinenzien,
  also  auf  isolirt  belegenen  und  weniger  als  300  Morgen  umfassenden
  Gutszubehörungen  befugt  sind.  M.  R.  v.  6.  Mai  1873,  M.  Bl.  S.  186.

Unter  einem  isolirt  belegenen  Hofe  ist  ein  solcher  zu  verstehen,
welcher  entfernt  und  ausgeschieden  von  den  in  ihrem  Zusammenhange  ein  Ganzes
  bildenden  Höfen,  also  ein  geschlossenes  Dorf,  gelegen  ist;  auf  die  Entfernung
von  andern  Hofbesitzungen  von  einem  solchen  Hofe  kommt  es  nicht  an,  sondern
auf  den  ungetrennten  Zusammenhang  der  von  der  Jagdgemeinde  ausschließenden
Grundstücke.  6  *-1

§  5  d.  Jagdges.  v.  7.  März  1850.  Entscheid.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  Bd.  71,  S.  284.

Die  Ausübung  der  Jagd  auf  dem  Areal  der  Eisenbahnen  ist  unzuläßig.

M.  R.  v.  1.  März  1872,  M.  Bl.  S.  127

Unter  dem  Ausdrucke  Gemeindebehörde  ist  in  ländlichen  Gemeinden
der  Schulze  zu  verstehen  und  allein  ohne  Zuziehung  der  Schöppen  berufen,
die  Interessenten  an  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zu  vertreten  und  Jagdpacht-Kontrakte
  abzuschließen.  M.  R.  v.  20.  Dezbr.  1867,  M.  Bl.  1868  S.  6.

Den  Gemeindebehörden  kann  nicht  das  Recht  bestritten  werden,  die  Jagd
auf  ihrem  Gemeindebezirk  zu  verpachten,  wenn  dieser  Bezirk  auch  die  Fläche
von  300  Morgen  nicht  erreicht  und  die  einzelnen  Bestandtheile  desselben  nicht
im  örtlichen  Zusammenhange  mit  einander  liegen.

M.  R.  vom  7.  Januar  1870,  M.  Bl.  S.  16.

Gutsbezirke  und  deren  Zubehörungen  sind  in  Bezug  auf  die  Jagdbezirksbildung
  ganz  so  wie  die  Gemeindebezirke  und  deren  Zubehörungen  zu  behandeln.
M.  R.  v.  7.  Januar  1870,  St.  A.  Nr.  23.

Anordnungen  der  Aufsichtsbehörden  über  die  Abschließung  von  Jagdpacht-Verträgen
  Seitens  der  Gemeindebehörden  können  von  den  letzteren
im  Rechtswege  nicht  angefochten  werden.  #

Dritten,  welche  durch  einen  von  der  Gemeindebehörde  oder  von  einzelnen
Mitgliedern  derselben  geschlossenen  Vertrag  Rechte  erworben  zu  haben,  oder
durch  einen  solchen  verletzt  zu  sein,  behaupten,  kann  die  Verfolgung  ihrer  Rechte
im  Wege  des  Prozesses  nicht  verschlossen  werden;  dagegen  hat,  wenn  unter
den  verschiedenen  Organen  der  Gemeindeverwaltung  Streitigkeiten  entstehen,
die  Aufsichtsbehörde  zu  entscheiden.  «

Entsch.  d.  G.  Ob.  Trb.  vom  10.  Oktober  1874,  J.  M.  Bl.  S.  286.

Jagdpacht-Verträge,  in  denen  dem  Pächter  die  Pflicht  auferlegt  ist,
Jagderlaubnißscheine  gegen  Entgeld  zu  ertheilen,  sind  ungültig.

M.  R.  vom  1.  Mai  1853,  St.  A.  S.  763.  Z„  Z„
Ein  jeder,  welcher  die  Jagd  ausüben  will,  muß  sich  einen  auf  ein  Jahr
        <pb n="180" />
        174  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

und  die  Person  lautenden  Jagdschein  lösen  und  denselben  bei  der  Ausübung
der  Jagd  stets  mit  sich  führen.  Die  Ertheilung  des  Jagdscheines  wird  folgenden
  Personen  versagt:

a.  Solchen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehres  oder
eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  ist,

b.  denen  durch  ein  Urtheil  das  Recht,  Waffen  zu  führen,  verlustig  erklärt
sind,  sowie  denen,  welche  unter  Polizeiaufsicht  stehen,  oder  welchen  die  National-Kokarde
  aberkannt  ist.

Auch  kann  Denjenigen,  welche  wegen  eines  Forst=  oder  Jagdfrevels  oder
wegen  Mißbrauch  des  Feuergewehres  bestraft  sind,  der  Jagdschein  innerhalb  5
Jahren  nach  verbüßter  Strafe  versagt  werden.

Jagdpolz.  Ges.  v.  7.  März  1850.

Zur  Verweigerung  der  Ertheilung  eines  Jagdscheins  aus  der  Besorgniß
unvorsichtiger  Führung  des  Schießgewehrs,  müssen  bestimmte  Thatsachen
  vorliegen,  welche  solche  Besorgniß  rechtfertigen.  Eine  förmliche  Prüfung
durch  Sachverständige  über  die  erforderliche  Geschicklichkeit  ist  nicht  zulässig.

M.  Rescr.  v.  3.  Mai  1873,  M.  Bl.  S.  185.  .

Unter  Jagdfrevel  im  Sinne  des  §  15  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März
1850  sind  nicht  blos  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  88  292
und  295  des  Strafgesetzes,  sondern  auch  alle  mit  Strafe  bedrohten  Uebertretungen
  jagdpolizeilicher  Vorschriften  zu  verstehen.  Die  Bestrafung  auf  Grund
des  §  368  Nr.  10  des  Strafgesetzes  zieht  daher  die  Anwendbarkeit  des  §  15
1.  eit.  —  Verlust  des  Jagdscheins  —  nach  sich.

M.  R.  v.  18.  September  1875,  M.  Bl.  S.  247.

Die  Jagdscheine  sind  nur  von  dem  Landrathe  desjenigen  Kreises  auszustellen,
  in  welchem  der  Extrahent  wohnt,  also  nur  an  die  Kreiseinsassen,
und  nicht  an  andere.  M.  R.  v.  9.  Dezember  1869,  St.  A.  pro  1870  Nr.  3.

Wer,  ohne  einen  Jagdschein  gelöst  zu  haben,  die  Jagd  ausübt,  wird
für  jede  Uebertretung  mit  5  bis  20  Thlr.  Geldbuße  bestraft.

Wer  seinen  Jagdschein  bei  Ausübung  der  Jagd  nicht  bei  sich  führt,
den  trifft  eine  Geldstrafe  bis  zu  5  Tbaler.

Weer  es  versucht,  sich  durch  einen  nicht  auf  seinen  Namen  ausgestellten
fremden  Jagdschein  zu  legitimiren,  wird  mit  5  bis  50  Thaler  bestraft.

Wer  zwar  mit  einem  Jagdschein  versehen,  aber  ohne  Begleitung  des
Jagdberechtigten,  oder  ohne  dessen  schriftliche  Erlaubnifß  bei  sich
duuhren,  die  Jagd  auf  fremden  Jagdreviere  ausübt,  wird  mit  2  bis  5  Thlr.

estraft.

Wer  die  Jagd  auf  seinem  eigenen  Grundstück  gänzlich  ruhen  zu  lassen
verpflichtet  ist,  dieselbe  dennoch  aber  ausübt,  hat  10  bis  20  Thaler  Strafe
und  Konfiskation  der  dabei  gebrauchten  Jagdgeräthe  verwirkt.

Wer  auf  seinem  eigenen  Grundstück,  auf  dem  die  Jagd  einem  Dritten  verpachtet
  ist,  oder  auf  dem  ein  Jäger  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  der  bei  einem
Jagdbezirke  betheiligten  Grundbesitzer  die  Jagd  zu  beschießen  hat,  ohne  Einwilligung
  des  Jagdpächters  oder  der  Gemeindehörde  jagt,  ebenso  wer  auf  fremden
Grundstücken,  ohne  eine  Berechtigung  dazu  zu  haben,  die  Jagd  ausübt,  wird
wegen  Wilddiebstahls  oder  Jagd-Kontravention  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.

«  Jagdpolz.  Ges.  v.  7.  März  1850.

Die  Forstbeamten  sind  berechtigt,  die  Jagd-Polizei  auch  auf  fremden
Feldmarken  auszuüben,  die  Jagd-Kontraventionen  zu  überwachen  und  die
Vorzeigung  des  Jagd=  und  Erlaubnißscheines  zu  fordern,  nöthigen  Falles  auch
Pfändungen  vorzunehmen.  ·

Entscheidg.  d.  Geh.  Ob.  Trib.  v.  17.  Januar  1872.  Bresl.  Reg.  A.  Bl.  Publ.
v.  16.  Mai  1873,  S.  144.  -
        <pb n="181" />
        Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.  175

Ein  Königl.  Forstaufseher,  welcher,  indem  er  seine  in  dem  Königl.  Forst
zur  Ergreifung  eines  Jagd-Kotravenienten  begonnene  Amtsthätigkeit  durch  Verfolgung
  des  Kontravenienten  auf  ein  fremdes  Revier  fortsetzt,  dieses  Revier
mit  unverbundenem  Gewehr  betritt,  macht  sich  dadurch  einer  zur  gerichtlichen
Ahndung  geeigneten  Amtsüberschreitung  nicht  schuldig.

§  368  Nr.  10  d.  Strarges.  u.  §  1  d.  Faistschutz  es.  v.  13.  Febr.  1854.  Erkent.

d.  Geh.  Ob.  Trib.  v.  12.  Juni  1875.  M.  Bl.  S.  240.

Gewehre,  welche  wegen  unbefugter  Jagdausübung  konfiscirt  werden  und
zum  Verkaufe  aus  freier  Hand  gelangen,  sollen  nur  gegen  eine  Taxe  abgegeben
werden,  wenn  nicht  der  betreffende  Landrath  die  Versicherung  abgiebt,  daß  der
größte  Preis  des  Konfiskats  dem  Werth  desselben  nach  seinem  eignen  sachkundigen
  Ermessen  entspreche.  ·

M.  R.  v.  26.  Juni  1854  u.  4.  Mai  1865.  M.  Bl.  S.  146  u.  156.

Die  Konfiskation  des  verbotswidrig  feilgehaltenen  Wildes  darf
nicht  eher  vollstreckt  werden,  als  bis  darauf  erkannt  worden  ist  Die  Vorkehrungen
  jedoch,  welche  getroffen  werden  müssen,  um  das  in  Beschlag  genommene
Wild  vor  Verderbnisse  zu  schützen,  fallen  in  das  Gebiet  der  administrativen
Thätigkeit,  und  hat  diese  zu  prüfen,  ob  die  Verwaltung  bis  zur  richterlichen
Entscheidung  ausgesetzt  werden  kann  oder  erfolgen  muß.

M.  R.  v.  29.  Septbr.  1870,  Staats-Anz.  Nr.  362

Ein  Thier,  welches  blos  angeschossen  ist,  oder  aus  dem  Netze  entkommen,
  befindet  sich  noch  in  seiner  natürlichen  Freiheit.  Wo  die  Jagdfolge
üblich  ist,  darf  angeschossenes  oder  angehetztes  Wild  auch  auf  fremdem  Reviere
so  lange  verfolgt  werden,  als  der  Spürhund  die  Fährte  noch  nicht  verloren  hat.

Wer  die  Jagdfolge  ausüben  will,  muß  nachweisen,  daß  das  verfolgte
Wild  auf  seinem  Reviere  verwundet  oder  angehetzt  worden.  .

Zum  Beweise,  wo  das  Wild  angeschossen  worden,  oder  angehetzt  worden,
sind  die  auf  dem  Orte  befindlichen  Farbe  oder  Haare  hinreichend.

Wer  die  Jagdfolge  ausübt,  muß  das  Gewehr  auf  seinem  Revier  zurücklassen.
Ist  das  verfolgte  Wild  auf  dem  Jagdrevier  eines  Andern  von  Diesem  schon
eingefangen,  so  muß  der  Verfolgende  sogleich  mit  eingekoppelten  Hunden  zurück—
kehren.  Ein  Gleiches  muß  geschehen,  sobald  die  Hunde  die  Spur  des  verfolg—
ten  Wildes  verlassen.  Das  bei  Ausübung  der  Jagdfolge  gefällte  oder  gefallene
Wild  darf  nur  in  Gegenwart  des  Jagdberechtigten  des  Orts  oder  hervorgerufener
unpartheiischer  Zeugen,  aus  dem  fremden  Reviere  weggebracht  werden.

Wer  die  Jagdfolge  ausübt,  haftet  für  allen  Schaden,  welcher  dadurch  auf
fremden  Saatfeldern  und  Wiesen  angerichtet  wird.

Ist  angeschossenes  hohes  Wild  entkommen,  oder  hat  sonst  die  Jagdfolge
nicht  stattgefunden,  so  ist  der  Jäger  schuldig,  dem  Inhaber  des  angrenzenden
Reviers,  wohin  das  Wild  auf  der  Flucht  sich  gewendet  hat,  von  dem  Anschusse
binnen  24  Stunden  bei  1  bis  5  Thaler  Strafe  Nachricht  zu  geben.

Das  Wild,  welches  in  Gärten,  Höfe,  oder  andere  an  die  Wohngebäude
stoßende  geschlossene  Plätze  eingedrungen  ist,  kann  ein  Jeder  fangen  oder  tödten,
er  darf  sich  aber  dazu  keines  Schießgewehres  bedienen  und  muß  das  gefangene
Wild  dem  Jagdberechtigten  abliefern.  Der  Jagdberechtigte  hingegen  ist  schuldig,
das  gewöhnliche  Schußgeld  dafür  zu  bezahlen,  oder  muß,  wenn  er  dieses  nicht
will,  das  Wild  dem,  welcher  es  gefangen  oder  erlegt  hat,  überlassen.

8  129  bis  140  und  149  Tit.  9  Thl.  I.  Algem.  L.  R.

Wenn  Wild  von  an  Königliche  Forsten  grenzenden  Jagdinhabern  auf  ihrem
Reviere  angeschossen  worden  und  solches,  ehe  es  fällt,  auf  die  Königlichen  Forsten
  übertritt,  so  ist  dem  Jäger  erlaubt,  mit  Hinterlassung  des  Gewehres  und
der  Hunde,  solches  zu  verfolgen;  jedoch  muß  dies  zuvor  dem  nächsten  Forstbe-
        <pb n="182" />
        176  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

amten  angezeigt  werden,  widrigenfalls  er  sich  strafbar  macht.  Dies  gilt  auch
für  Königliche  Forstbediente  bei  Uebertretungsfällen  des  Wildes  in  Privatforsten.
«  2  Tit.  22  d.  schl.  Jagd-Ord.  v.  19.  April  1756.

Wenn  ein  Jagdberechtigter,  der  mit  Königlichen  Forsten  grenzt,  die  Jagdhunde
  an  der  Grenze  zu  lösen,  die  Jagdhunde  auf  die  Königlichen  Forsten  überlaufen
  zu  lassen,  sich  an  der  Grenze  anzusetzen,  und  wenn  das  Wild  von  den
Königlichen  Forsten  kommt,  solches  zu  schießen  unternimmt,  sollen  dergleichen
Hunde  nicht  allein  von  den  Königlichen  Forstbedienten  todt  geschossen,  sondern
dergleichen  Eingriffe  an  die  Vorgesetzten  berichtet  werden.

Wenn  jedoch  ein  Hund,  der  nicht  mit  Vorsatz  an  der  Grenze  gelöst,  sondern
  vielmehr  von  Weitem  her  und  von  ungefähr  über  die  Grenze  gelaufen
kommt,  muß  solcher  abgefangen  und  dem  Eigenthümer  gegen  8  Groschen  pro
Stück  Pfändungsgeld  zurückgegeben  werden.

#  Sit.1  d.  schl.  Jagd-Ord.  v.  19.  April  1756.  Korn's.  Edict.  S.  Band  6

Niemand  darf  auf  fremden  Jagdrevieren  Hunde  laufen  lassen,
die  nicht  mit  einem  Knüppel  versehen  sind,  welcher  sie  an  der  Aufsuchung  und
Verfolgung  des  Wildes  hindert.  Ungeknüppelte  Hunde  und  Katzen,  die  auf
Jagdrevieren  herumlaufen,  kann  jeder  Jabdberechtigter  tödten  und  der  Eigenthümer
  muß  das  Schußgeld  bezahlen.  Wenn  Jagd=  oder  Windhunde,
während  der  von  einem  Jagdberechtigten  auf  seinem  Reviere  angefangenen  Jagd
blos  überlaufen,  so  können  sie  nicht  getödtet,  sondern  müssen  sofort  zurückgerufen
  werden.  Wenn  Jagdhunde  nicht  mit  Vorsatz  an  der  Grenze  gelöst
werden,  sondern  wie  von  ungefähr  über  die  Grenze  gelaufen,  so  können  sie  aufgefangen
  und  müssen  dem  Eigenthümer  gegen  Entrichtung  eines  Pfandgeldes  von
10  Silbergroschen  pro  Stück  zurückgegeben  werden.

88  64  bis  67  Tit.  16  Thl.  II.  Allgem.  Land-Rechts.

Allen,  welche  mit  Königlichen  Forsten  grenzen,  ist  untersagt,  ihre  Hunde,
besonders  in  der  Schonzeit,  ohne  Knüppel,  welche  dritthalb  Fuß  lang  und  6  Zoll
in  der  Runde  haben  sollen,  herumlaufen  zu  lassen,  widrigenfalls  die  Hunde
todt  geschossen  werden  (nach  vorangegangener  Warnung)  und  das  von  den  Hunden
niedergerissene  Wild  ohne  Anstand  bezahlt  werden  muß.

Auch  im  Felde  herumlaufende  Katzen  werden  todtgeschossen  und  muß
der  Eigenthümer  den  Königlichen  Forstbeamten  2  Sgr.  6  Pf.  auf  Pulver  und
Blei  vergüten.  §  1  u.  2  Tit.  20  d.  schl.  Jagd.  Ordn.  v.  19.  April  1756.

Die  Schäfer  müssen  nicht  nur  beständig  die  Hunde  geknüppelt,  sondern
auch  durch  die  ganze  Setzzeit  am  Strike  halten,  und  nur  mit  dem  Stricke  loslassen,
  wenn  sie  die  Schaafe  zusammen  hetzen,  die  Bauern  hingegen  gar  keine
Hunde,  außer  zum  Wildkehren  im  Sommer,  wozu  sie  solche  am  Stricke  führen
können,  mit  sich  ins  Feld  nehmen,  sonst  sie  ihnen  todt  geschossen  und  es  damit,
wie  bei  den  Schäfer=  und  anderen  Hunden  in  Ansehung  des  Schußgeldes  gehalten
  werden  soll.

Gesetz  über  die  Schonzeit  des  Wildes
vom  26.  Februar  1870  Ges.  Samml.  S.  120.

Mit  der  Jagd  zu  verschonen  sind:

das  Elchwild  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  Ende  August,
männliches  Roth=  und  Dammwild  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  Ende  Juni,
weibliches  Rothwild,  weibliches  Damm  wild  und  Wildkälber  in  der
Zeit  vom  1.  Februar  bis  15.  Oktober,

der  Rehbock  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  Ende  April,

weibliches  Rehwild  in  der  Zeit  vom  15.  Dezember  bis  15.  Oktober,

□—□s  Sd
        <pb n="183" />
        Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.  177

6.  Reh  kälber  das  ganze  Jahr  hindurch,

7.  der  Dachs  vom  1.  Dezember  bis  Ende  September,

8.  Auer-,  Birk-,  Fasanen-Hähne  vom  1.  Juni  bis  Ende  August,

9.  Enten  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende  Juni,

O.  Trappen,  Schnepfen,  wilde  Schwäne  und  alles  andere  Sumpf=  und  Wassergeflügel,
  mit  Ausnahme  der  wilden  Gänse  und  Fischreiher,  in  der  Zeit
vom  1.  Mai  bis  Ende  Juni,

11.  Rebhühner  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  Ende  Angust,
12.  Auer-,  Birk-,  und  Fasanenhennen,  Haselwild,  Wachteln  und  Hasen  in  der
Zeit  vom  1.  Februar  bis  Ende  August,
13.  für  die  ganze  Dauer  des  Jahres  ist  es  verboten,  Rebhühner,  Hasen  und
Rehe  in  Schlingen  zu  fangen.
Alle  übrigen  Wildarten,  namentlich  auch  Kormorane,  Taucher  und  Säger
dürfen  das  ganze  Jahr  hindurch  gejagt  werden.
Beim  Roth-,  Damm=  und  Rehwild  gilt  das  Jungwild  als  Kalb  bis  zum
letzten  Tage  des  auf  die  Geburt  folgenden  Dezember-Monats.
§  1  d.  Ges.  über  d.  Schonzeit  d.  Wildes  v.  26  Februar  1870,  Ges.  S.  S.  120.
Die  in  einzelnen  Landestheilen  zum  Schutze  gegen  Wildschaden  in  Betreff
des  Erlegens  von  Wild  auch  während  der  Schonzeit  gesetzlich  bestehenden

Befugnisse  bleiben  in  Kraft.  83  das.  -  »

Auf  Erlegung  von  Wild  in  eingefriedigten  Waldgärten  findet  dieses

Gesetz  keine  Anwendung.  8  4  daf.

Für  das  Tödten  oder  Einfangen  von  Wild  während  der  Schonzeiten,  sowie
  für  das  Fangen  von  Wild  in  Schlingen  (8  1  Nr.  13)  treten  folgende

Geldbußen  ein:  «

1.,  für  ein  Stück  Elchwild  .  50  Thlr.,
2.,  77  T  T  Rothwild  -  ·  ·  30  1
3,  L  »  Dammwild  ·  .  20  »
4,  „  „  „  Rehwild  10  „
5.,  „  einen  Dachs  .  .-  .  .  .  5  „
6,  „  „  Auerhahn  oder  Henne  10  „
7.nr  L  L  Birkhahn  »  »  «  s  3  1
8.,  „  „  Haselhahn  ..-.  3  „
9.,  „  „  Fasanen.  .  .  .  .  .  10  „
100,  „  „  Schwan.  .  .  .  .  .  10  „
11.,  „  eine  Trappe  .  .  .  .  .  3  „
12.,  „  einen  Hasen,  .  .  .  ,  .  4  „

13.,  „  ein  Rebbuhn.  .  ...  .  Z»
14.,  „  eine  Schnepfe,  Ente  oder  sonstiges  Stück
ighdbaren  Sumpf=  oder  Wassergeflügel  2  „
5  das.

Das  Ausnehmen  der  Eier  oder  Jungen  von  jagdbarem  Federwilde
ist  auch  für  die  zur  Jagd  berechtigten  Personen  verboten,  doch  sind  dieselben
(namentlich  die  Besitzer  von  Fasanerien)  befugt,  die  Eier,  welche  im  Freien
gelegt  sind,  in  Besitz  zu  nehmen,  um  sie  ausbrüten  zu  lassen,  bei  Strafe  des
§  368  Nr.  11  des  Strafgesetzes.  1

Desgleichen  ist  das  Ausnehmen  von  Kibiz=  und  Möven-Eiern  nach
dem  30.  April  verboten.  86  das.

Die  Verletzung  der  Schonzeit  ist  nicht  lediglich  von  dem  Erfolge  des  Jagens,
dem  wirklichen  Tödten  und  Einfangen  des  Wildes  abhängig.  »

Auch  derjenige  verletzt  die  Schoͤnzeit,  welcher  während  der  letztern  auf  Wild

12

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  2
        <pb n="184" />
        178  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

schießt,  selbst  wenn  er  mit  andern  ouf  das  Wild  geschossen  hat,  und  das  Wild
nicht  von  ihm,  sondern  von  einem  andern  Mitschießenden  getroffen  ist.

Ctntsch.  d.  Geh.  Ob.  Tr.,  J.  M.  Bl.  1864  S.  199.

Dem  Verkaufsverbote  aus  §  7  des  Gesetzes  über  die  Schonzeit  vom  26.
Februar  1870  unterliegt  alles  Wild,  welchem  gesetzlich  eine  Schonzeit  zu  Theil
geworden  ist,  es  mag  im  Inlande  erlegt  oder  aus  dem  Auslande  mit  Ursprungszeugnissen
  bezogen  sein.

Auch  ist  nach  der  Absicht  des  Gesetzes  die  Verwerthung  des  konfiszirten
Wildes  nothwendig,  und  kann  während  der  ganzen  Hege=  und  Schonzeit  verkauft
werden,  wenn  nicht  vorgezogen  wird,  dasselbe  zum  Besten  wohlthätiger  Anstalten
zu  verwerthen.  Indeß  darf  der  Käufer  des  mit  Beschlag  belegten  Wildes
dessen  weiteren  Vertrieb  während  der  Schonzeit  bei  Vermeidung  der  im  Gesetz
angedrohten  Strafen  nicht  vornehmen.  ·  .  ,

M.  R.  v.  7.  April  1870,  M.  Bl.  S.  148  u.  27.  April  1870  ibid.  S.  149.  Bresl.
R.  Publ.  v.  16.  Mai  1870,  A.  Bl.  S.  114.

Wer  nach  Ablauf  von  14  Tagen  nach  eingetretener  Hege=  und  Schonzeit,
während  derselben  Wild,  rücksichtlich  dessen  die  Jagd  in  dieser  Zeit  untersagt  ist,
in  ganzen  Stücken  oder  zerlegt,  aber  noch  nicht  zum  Genusse  fertig  zubereitet,
zum  Verkauf  herum  trägt,  in  Läden  auf  Märkten,  oder  sonst  auf  irgend
eine  Art  zum  Verkauf  ausstellt,  oder  feilbietet,  oder  wer  den  Verkauf  vermittelt,
verfällt  zum  Besten  der  Armenkasse  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  die  Uebertretung
stattfindet,  nebst  der  Konfiskation  des  Wildes,  in  eine  Geldbuße  bis  30  Thlr.
Jtst  das  Wild  in  den  §  3  des  Gesetzes  über  die  Schonzeit  des  Wildes  gedachten
  Ausnahmenfällen  erlegt,  so  hat  der  Verkäufer  oder  Derjenige,  welcher
den  Verkauf  vermittelt,  sich  durch  ein  Attest  der  betreffenden  Ortspolizeibehörde
über  die  Befugniß  zum  Verkaufe  zu  legitimiren,  widrigenfalls  derselbe  in  Geldstrafe
  bis  5  Thlr.  verfällt.  Nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen  ist  auch  der
Verkauf  des  in  eingefriedigten  Wildgärten  erlegten  Wildes  untersagt.

§s  3  4  u.  7.  d.  Ges.  v.  26.  Febr.  1870.
Wer  nach  Ablauf  von  14  Tagen  nach  eingetretener  Schonzeit
a.  des  weiblichen  Roth=  und  Dammwildes  (½  bis  110)  unzerlegtes
männliches  oder  weibliches  Roth=  oder  Dammwild,
b.  des  weiblichen  Rehwildes  (15/12  bis  15/0)  unzerlegtes  männliches  oder
weibliches  Rehwild,  »
bei  welchem  das  Geschlecht  nicht  mehr  mit  Sicherheit  erkennbar  ist,  versendet,
verkauft,  zum  Verkaufe  herumträgt,  auf  Märkten  oder  sonst  auf  irgend  eine  Art
zum  Verkaufe  ausstellt  oder  feilbietet,  oder  aber  den  Verkauf  desselben  vermittelt,
verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  10  Thlr.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  das  Seitens  der  zuständigen
  Behörden  konfiszirte  und  auf  dasjenige  Wild,  von  welchem  durch  ein  Attest
der  Ortspolizeibehörde  nachgewiesen  wird,  daß  dasselbe  in  den  gesetzlichen  Ausnahmefällen
  erlegt  ist.  §  7  al.  2  und  §  3  des  Ges.  vom  26.  Februar  1870.

Liegn.  Reg.  V.  v.  18.  Febr.  1873.  A.  Bl.  S.  66  Bresl.  Reg.  V.  v.  7.  Febr.
1873,  A.  Bl.  S.  43.

Die  Konfiskation  des  verbotswidrig  feilgebotenen  Wildes,
darf  allerdings  nicht  eher  vollstreckt  werden,  als  bis  darauf  erkannt  ist;  es  bleibt
indeß  der  die  Beschlagnahme  verfügenden  Behörde  überlassen,  zu  prüfen  in  jedem
Falle,  ob  die  sofortige  Verwerthung  des  Wildes  nothwendig  erscheint,  oder  bis
zur  richterlichen  Entscheidung  aufgeschoben  werden  kann.

M.  R.  v.  29.  Septbr.  1870.  M.  Bl.  S.  271.  »

Wer  Wildpret  transportirt  muß  ein  Attest  des  Jagd-Inhabers,

über  den  Ursprung  oder  rechtmäßigen  Erwerb  bei  sich  führen.
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        Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.  179

Bei  Versendung  von  Wildpret  durch  die  Post,  Eisenbahn,  oder  andere  Ge—
legenheiten  sind  diese  Atteste  an  jedes  Stück  resp.  jedes  Packet  Wildpret  anzuheften.

Uebertretungen  hierin  werden,  wenn  der  Transporteur  oder  Versender  sich
nicht  sofort  als  Eigenthümer  oder  als  Beauftragter  des  Eigenthümers  auswei—
sen  kann,  für  jeden  einzelnen  Fall,  es  mag  übrigens  der  Nachweis  nachträglich
geführt  werden  oder  nicht,  und  die  Strafe  der  Entwendung  eintreten  oder  nicht,
mit  10  Sgr.  bis  2  Thlr.  bestraft.

Bresl.  R.  V.  v.  17.  Septbr.  1872.  A.  Bl.  S.  302.

Wer  ohne  Genehmigung  des  Jagdberechtigten  oder  ohne  sonstige  Befugniß
  auf  einem  fremden  Jagdgebiete  außerhalb  des  öffentlichen,  zum  gemeinen
  Gebrauche  bestimmten  Weges,  wenn  auch  nicht  jagend,  doch  zur  Jagd
ausgerüstet,  betroffen  wird,  ist  nach  8  368  Nr.  10  des  Strafgesetzbuches
trafbar.  ·  .

Wer  an  Orten,  an  denen  zu  jagen  er  nicht  berechtigt  ist,  die  Jagd
ausübt,  wird  nach  8  292  des  Strafgesetzes  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Die  Strafe  kann  nach  §  293  erhöht  werden,  wenn  dem  Wilde  nicht  mit
Schießgewehr  oder  Hunden,  sondern  mit  Schlingen,  Netzen,  Fallen  oder  anderen
Vorrichtungen  nachgestellt  oder,  wenn  das  Vergehen  während  der  gesetzlichen
Schonzeit  in  Wäldern  zur  Nachtzeit,  oder  gemeinschaftlich  von  Mehreren  begangen
  wird.  «  »·  .  ·

Das  Aufsuchen  oder  Fangen  und  Schießen  nicht  jagdbarer  Thiere  auf
fremdem  Grund  und  Boden  bildet  kein  strafbares  Vergehen.

Entsch.  d.  G.  Ob.  Trib.  B.  34  S.  355.

a  scleer  unberechtigtes  Jagen  gewerbsmäßig  betreibt,  ist  nach  §  294

trafbar.

Neben  der  durch  das  Jagdvergehen  verwirkten  Strafe  ist  auf  Einziehung
des  Gewehres,  des  Jagdgeräths  und  der  Hunde,  welche  der  Thäter  bei  dem
unberechtigten  Jagen  bei  sich  geführt  hat,  ingleichen  der  Schlingen,  Netze,  Fallen
und  andere  Vorrichtungen,  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
  gehören  oder  nicht.  8  295  40  42  d.  Strafg.

Wer  zur  Begehung  einer  Jagdpolizei-Uebertretung  sich  seiner  Angehörigen,
Dienstboten,  Lehrlinge  oder  Tagelöhner  als  Theilnehmer  oder  Gehülfen  bedient,
haftet,  wenn  diese  zahlungsunfähig  sind,  neben  der  von  ihm  selbst  verwirkten
Strafe  für  die  von  denselben  zu  erlegenden  Geldstrafen  und  den  Schadenersatz.

Jagd-Pol.-Ges.  v.  7.  März  1850.  G.  S.  S.  165.

Das  Schießen,  Fangen  oder  Tödten  nachstehender  Vögelarten:
Nachtigallen,  Blau=  und  Rothkehlchen,  Rothschwänze,  Laubvögel,  Grasmücken,
  Redeschwäzer,  Wiesenschmützer,  Bachstelzen,  Pieper,  Zaunkönige,
Pirole,  Drosseln,  Amseln,  Goldhähnchen,  Meisen,  Lerchen,  Ammern,  Dompfaffen,
  Finken,  Hänflinge,  Zeisige,  Stieglitze,  Baumläufer  (Kleiber),  Blauspecht,
Wiedehopfe,  Schwalben,  Staare,  Dohlen,  Racken,  Mandelkrähen,  Fliegenschnapper,
  Würger,  Kuckuke,  Spechte,  Wendehälse,  Eulen  (mit  Ausschluß

"  des  Uhu's  und  der  Bussarde),  Mäuser  oder  Mäusefalken
ist  für  die  Zeit  von  Monat  Dezember  bis  15.  September  alljährlich  untersagt.

Alle  Vorrichtungen  zum  Fangen  dieser  Vögel,  namentlich  das  Aufstellen
  mit  Leimruthen,  Vogelnetzen,  Schlingen,  Dohnen,  Sprenkeln,
  Fangkäfigen  rc.,  sowie  das  Feilhalten  solcher  Vögel  auf  den  Wochenmärkten
  und  im  Hausirhandel  während  jener  Zeit,  das  Ausnehmen  der
Brut  und  das  Zerstören  der  Nester  dieser  Vögelarten  ist  gleichfalls  verboten.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verbote  sind  mit  Geldbuße  bis  zu
10  Thlr.  strafbar.  Liegn.  R.  V.  v.  29.  Mai  1800,  A.  S.  214.  123
        <pb n="186" />
        180  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

Eine  gleiche  Verordnung  ist  von  der  Regierung  zu  Oppeln  erlassen;
jedoch  sind  in  derselben  die  Drosseln,  Ammern  und  Schwalben  nicht  ge—
nannt,  dagegen  die  angeordneten  Strafen  auf  diejenigen  ausgedehnt,  welche  an
solchen  Zuwiderhandlungen  Theil  nehmen,  insbesondere:  Eltern,  Vormünder,
Dienstherrschaften,  Brotherrn,  auch  dann,  wenn  sie  die  erforderliche  Aufsicht  über
ihre  Kinder,  Mündel,  Dienstboten  und  Lehrlinge  in  dieser  Hinsicht  vernachlässigt
haben.  Opp.  R.  V.  v.  17.  Novbr.  1860,  A.  S.  317  u.  8.  Juli  1872,  A.  S.  162.

Aehnlich  verordnet  die  Regierung  zu  Breslau  unterm  10.  März  1868,
Amtsbl.  S.  71,  nur  sind  darin  die  LL'ubvögel  und  Amseln  nicht  genannt,
dagegen  die  Sperlinge  und  Tagschläfer  eingeschlossen  und  bezüglich  der
Krammetsvögel  gelten  diese  Verbotsbestimmungen  nur  für  die  Zeit  vom
1.  Dezember  bis  15.  September.

Das  Ausnehmen  der  Eier  und  das  Zerstören  der  Nester  dieser  Vögel  ist
ebenfalls  verboten.  «

Wer  Eier  oder  Junge  von  nicht  jagdbaren  Vögeln  ausnimmt  (ohne  Befugniß)
  oder  deren  Nester  zerstört,  wird  mit  10  Sgr.  bis  2  Thlr.  bestraft.

Bresl.  R.  V.  v.  19.  Dezbr.  1867,  A.  S.  66.
Auch  ein  Jagdberechtigter  darf  kein  Selbstgeschoß  legen.
9  58,  W  9  d.  aurf  L.  R.  stgeschoß  leg

Fuchseisen  oder  Schlingen  dürfen  nur  an  abgelegenen  Oertern  und
mit  solcher  Vorsicht  gelegt  werden,  daß  dadurch  weder  Menschen  noch  Vieh  ohne
eigenes  grobes  Versehen  zu  Schaden  kommen  können.  8  59  das.

Fischer  ei  betreffend.

Soweit  Jemand  mit  der  Fischerei-Gerechtigkeit  in  Strömen,  Seen  und
andern  Gewässern  versehen  ist,  soweit  hat  er  ein  ausschließendes  Recht,  sich  alle
in  diesen  Gewässern  lebenden  Thiere  anzueignen.  8  170,  Tit.  15,  Th.  2  A.  L.  R.

Wenn  jagdbare  Zugvögel,  außer  der  Hegezeit,  mit  Fischernetzen  unter
dem  Wasser  gefangen  werden  können,  ist  solches  dem  Fischereiberechtigten  erlaubt.

174  das.

Alle  anderen  Wasserthiere  und  Amphibien,  welche  mit  Fischernetzen,  Angeln
oder  mit  der  Hand  im  Wasser  gefangen  werden  können,  gehören  dem  Fischereiberechtigten.
  §  175  das.

Wenn  Fische  aus  Privatgewässern  bei  großem  Wasser  oder  bei  einem  Durchbruche
  des  Dammes  austreten,  so  können  sie  von  dem  Eigenthümer  auch  auf
fremdem  Boden  wieder  eingefangen  werden.

Bis  in  Flüsse  und  Ströme  hingegen  oder  in  andere  Gewässer,  worin  ein
Dritter  das  Recht  zu  fischen  hat,  findet  die  Verfolgung  nur  insoweit  statt,  als
der  Eigenthümer  sichere  Merkmale  anzugeben  vermag,  wodurch  seine  Fische  von
denjenigen,  die  in  dem  andern  Gewässer  befindlich,  sich  hinlänglich  unterscheiden.

Wenn  Flüsse,  Bäche  oder  andere  uneingeschlossene  Gewässer  austreten,  so  kann
der  Fischereiberechtigte  die  ausgetretenen  Fische  in  der  Regel  nicht  verfolgen,  vielmehr
  gehören  diese  dem,  auf  dessen  Grunde  das  ausgetretene  Wasser  stehen  bleibt.

Bleiben  die  Fische  nach  abgelaufenem  Wasser  in  Lachen  zurück,  die  Jemand
zu  befischen  das  Recht  hat,  so  kann  dieser  auch  solche  Fische  sich  zueignen.  Es
darf  aber  Niemand  die  Fische  durch  Netze,  Zäune,  Dämme  oder  andere  Wehrungen
  an  der  Rückkehr  in  den  Strom  verhindern.  88  176—183  dafs.

Fur  den  Betrieb  der  Fischerei  auf  sämmtlichen  fließenden  Gewässern  innerhalb
  der  Regierungsbezirke  Breslau,  Liegnitz  und  Oppeln  ist  verordnet:
1.  Alle  den  Zug  der  Fische  störenden  Vorstellungen  und  Sperrungen  des
Wassers,  namentlich  Fischwehre  und  Aalfänge,  sind  untersagt,  soweit  sie
nicht  auf  besonderen  Berechtigungen  beruhen.
        <pb n="187" />
        Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.  181

2.  Bei  Ausübung  der  Fischerei  dürfen  nur  die  Garne,  die  Korbreuse  und
die  Angel  gebraucht  werden.  Alle  sonstigen  Geräthschaften  für  die  Fischerei,
  sowie  überhaupt  alle  anderweitigen  Veranstaltungen  und  Vorkehrungen
  zum  Fangen  der  Fische,  welcher  Art  sie  auch  seien,  sind  verboten.

3.  Von  den  zur  Fischerei  dienenden  Geräthen  müssen  die  Garne  im  Allgemeinen
  mindestens  10  Linien,  das  Stromgarn  insbesondere  aber  15  Linien
  und  die  Fließe  18  Linien  Maschenweite  in  Länge  und  Breite  besitzen.
Die  Korbreuse  darf  nur  aus  Flechtwerk  mit  mindestens  6  Linien  breiten
Zwischenräumen  bestehen.  Garne  mit  einer  geringern  Maschenweite  und
Korbreusen  mit  dichterem  Flechtwerke  sind  nur  noch  in  Jahresfrist
gestattet.  6

4.  Für  die  Zeit  vom  15.  April  bis  1.  Juni  eines  jeden  Jahres  wird  der
Fang  der  Fische,  mit  Ausnahme  der  Forellen,  untersagt.  Forellen  dürfen
in  den  Monaten  Oktober  und  November  nicht  gefangen  werden.

In  der  Oder  bleibt  der  Fang  der  Fische  mittelst  stehenden  Vorrichtungen,
  ohne  den  Zug  mit  Netzen  auch  in  der  Schonzeit  gestattet,  doch

sind  die  Laichstellen  dabei  zu  vermeiden.  ·

5.  Der  Fang  laichender  und  unausgewachsener  Fische  ist  verboten.  Wo  sie
gefangen  werden,  sind  sie  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  nöthigen  Vorsicht
in  das  Wasser  zurückzuwerfen  Dies  gilt  auch  von  dem  aus  dem  Wasser
gezogenen  Fischsaamen.

6.  Der  Verkauf  von  laichenden  und  unausgewachsenen  Fischen  ist  verboten.

7.  Nur  im  Interesse  der  künstlichen  Fischzucht  Behufs  des  Laichgewinnes  und
der  ferneren  Aufzucht  wird  der  Fang  und  Verkauf  von  laichenden  und  unausgewachsenen
  Fischen,  ingl.  von  Fischsaamen  gestattet.  ·

8.  Die  zum  Behufe  der  Winterfischerei  ausgehauenen  Eisstücke  dürfen  nicht
unter  das  Eis  geschoben  werden,  sondern  sind  neben  den  Wasserlöchern
aufzustellen.

9.  Uebertretungen  dieser  Verordnung  werden  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.
bestraft.  «

Bresl.  R.  V.  v.  8.  März  1866,  A.  Bl.  S.  71.  Liegn.  R.  V.  v.  12.  März
1866,  A.  Bl.  S.  99.  Opp.  A.  V.  v.  26.  März  1866  A.  Bl.  S.  914.

Nachtrag  zu  1,  ferner  bleibt  allgemein  verboten:

die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Betäubung,  zur  Verwundung  oder  zur

Vergiftung  von  Fischen,  namentlich  auch  der  Gebrauch  von  Sprengstoffen

jeglicher  Art  beim  Fischfange.  «

Oppeln.  R.  V.  v.  6.  August  1872,  A.  Bl.  S.  179.

Wer  zur  Nachtzeit  bei  Fackellicht  oder  unter  Anwendung  schädlicher  oder
explodirender  Stoffe  unberechtigt  fischt  oder  krebst,  wird  nach  §  296  des  Strafgesrtouchs
  bestraft;  wer  unberechtigt  fischt  oder  krebst  ist  nach  8  370  No.  4
strafbar.

Der  Fang  der  Lachse  in  den  Monaten  Oktober,  November  und  Dezember,
ebenso  das  ganze  Jahr  hindurch  der  Fang  der  jungen  Lachse  ist  bei  Strafe
bis  zu  10  Thlr.  verboten  Opp.  R.  V.  v.  ö.  Febr.  1873,  A.  S.  26.

Inn  Uebrigen  ist  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874,  in  der  Anlage
Nr.  37  beigedruckt,  maßgebend  ·

Hierzu  macht  die  Regierung  zu  Oppeln  unterm  6.  November  1874,  Amtsblatt-Extra-Beil.
  zu  Stück  46  besonders  auf  die  §§  11—  19  und  49—52  aufmerksam
  mit  dem  Bemerken,  daß  unter  der  Ortspolizeibehörde  §  13  und  2  des
Gesetzes  der  betr.  Magistrat  (Polizeiverwaltung)  resp.  Amtsvorsteher  zu  verstehen,
  und  daß  zu  §  19  die  Bestimmung  der  Kennzeichen  für  die  ausgelegten
Fischerzeuge  einer  spätern  Verordnung  vorbehalten.

A
37.

nl.
        <pb n="188" />
        182  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

Sämmtliche  Aufsichtsbeamte  sind  angewiesen,  auf  Kontraventionen,  besonders
der  88  43  und  44  sorgfältig  zu  achten.

Zum  Fischerei-Gesetz  von  30.  Mai  1874  verordnet  die  Regierung  zu  Oppeln
unterm  14.  Juni  1875,  Amtsbl.  S  162.  ·

Die  ohne  Beisein  des  Fischers  zum  Fischfange  ausliegenden  Fischerzeuge
müssen  mit  einer  Marke  von  Metall  oder  Holz  versehen  und  fest  verbunden
sein,  welche  den  Namen  und  Wohnort  des  Fischers,  oder  ein  Namenszeichen  desselben
  deutlich  enthalten.  Letzteren  Falls  ist  ein  Duplikat  dieses  Namenzeichens
bei  der  Aufsichtsbehörde,  welcher  die  Beglaubigung  des  Erlaubnißscheines  resp.
die  Ausstellung  des  Legitimationsscheines  (3  13  u.  16  d.  Gesetzes)  für  den  betreffenden
  Fischer  zusteht,  zu  deponiren.

Sofern  diese  Fischerzeuge  in  dem  einer  politischen  Gemeinde  zustehenden
Fischwasser  ausliegen  (§  8  d.  Ges.)  müssen  diese  Marken  auch  die  laufende  Nr.
der  für  dieses  Gemeinde-Revier  überhaupt  in  Gebrauch  kommenden  Fanggeräthen
  enthalten.  1

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  unterliegen  der  Bestrafung
nach  aasgabe  der  §§  49  und  50  d.  Ges.  —  bis  30  Mark  resp.  150  Mark
oder  Haft.  —

Dasselbe  verordnet  die  Breslauer  Regierung  unterm  12.  August  1875

Amtsbl.  S.  255
B.  Forst-Polizei.

Zum  Schutz  der  Königlichen,  Privat=  und  Gemeinde-Forsten
gegen  Uebertretungen,  und  die  Bestrafung  der  Letzteren  ist  von  allen  Regierungen
eine  besondere  Verordnung  erlassen  und  in  deren  Amtsblättern  publicirt  worden.

Bresl.  R.  v.  26.  October  1853,  A.  St.  45.  Liegn.  R.  v.  31.  Dezbr.  1853,  A.
54  Beil.  z.  St.  4.  Opp.  R.  v.  15.  Nov.  1853,  A.  53  Beil.  z.  St.  51.

Als  Waldungen  oder  Forsten  werden  im  Sinne  dieser  Verordnung  alle  die
Grundstücke  betrachtet,  auf  welchen  Holz,  hauptsächlich  der  Holzuutzung
wegen  gezogen  wird.

Es  sind  darin  folgende  Uebertretungen  speciel  behandelt:

A.  Hutungs-Uebertretungenbeivorhandener  Hutungs-Berechtigung.
Hüten  ohne  tüchtige  Hirten.  Vernachläßigung  seitens  der  Hirten.  Einzelhüten.
  Anbinden  des  Weide-Viehes.  Nachthüten.  Viehtreiben  bei  Nacht.
Hutung  in  nicht  angewiesenen  Districten.  Auftrieb  einer  größeren  Zahl
oder  andere  Gattung  Vieh,  als  des  Erlaubten.

B.  Hutungs-Uebertretungen  bei  fehlender  Hutungs-Berechtigung.
Unberechtigtes  Hüten.  Hutung  von  Ziegen.  Hutung  in  Schonungen.  Hutung
  an  Schonungen  gleich  zu  achtenden  Plätzen.  Hutung  in  Mast-Revieren.

  Verschärfung  der  Strafen.

C.  Uebertretungen  bei  Ausübung  der  Gräserei:  Legitimations-Zeichen.

Grasen  auf  fremde  Zeichen.  Mißbräuchlige  Weggabe  des  Zeichens.  Nichtzurückgabe

  des  Zeichens.  Grasen  in  unerlaubter  Ausdehnung.  Grasen  in

Schonungen.  Verkauf  des  Grases  durch  Servitutsberechtigte.  Grasdiebstahl.

  Grasen  mit  unerlaubten  Werkzeugen.  Abschneiden  junger  Holzpflanzen.

  Unbefugtes  Dörren  des  Grases.
.  Uebertretungen  bei  Waldstreusammeln:  Unerlaubtes  Rechen  oder  Hacken.
.  Uebertretungen  bei  Entnahmevon  Holz  und  Laub.  Holzfällen  ohne  vorherige
  Anzeige.  Legitimationszeichen  zum  Raff=  und  Leseholz.  Sammeln.
Verkauf  von  Raff=  und  Leseholz.  Holzsammeln  in  unerlaubter  Ausdehnung.

Holzsammeln  in  Schonungen.  Führung  unerlaubter  Werkzeuge.  Laubstreifen.

Beringeln.  Beklopfen.  Beschälen.  Zopf-Abschneiden.  Abschneiden  der  Wipfel.

Roden  grüner  Laubholz-Stöcke.  Kienroden.  Löcher  zuwerfen.

*—
        <pb n="189" />
        F.

G.

Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.  183

Andere  Forstpolizei  Uebertretungen.  Fahren,  Viehtreiben,  Reiten,

Gehen,  Verbotene  Wege,  Oeffnen  und  Beschädigen  von  Hecken,  Thoren,

Zäunen,  Fahren,  Viehtreiben  2c  durch  Schonungen  und  ähnliche  Orte.

Feuer  im  Walde.  Tabakrauchen,  Wegnahme,  Versetzungen  oder  Beschädigung

  von  Grenzzeichen  oder  anderen  Merkmalen.  Beschädigung  oder

Zerstörung  von  Einfriedungen  aller  Art,  Baum=  oder  Prellpfählen,  Bankketten,

  Brücken,  Fortnehmen,  Vernichtung,  Unkenntlichmachung  von  Pfählen

Tafeln,  Wegweisern,  Strohwischen  zur  Abgrenzung.  Absperrung,  Schonung

der  Vermessung  dienenden  Warmungszeichen.  Beschädigung  oder  unbefugtes

  Anlegen  von  Gräben,  Wällen,  Rinnen  oder  andern  zur  Ab=  und

Zuleitung  des  Wassers  dienender  Anlagen.  Schleifen  von  Bauhölzern.

Vorschriftswidrige  Abfuhr  gekauften  Holzes.  Verwechselung  und  Zerstörung

von  forstlichen  Merkmalen.  Beschlagen  und  Bearbeitung  der  Hölzer  im

Walde.  Lagern  von  Holz  auf  Forstgrund.  Sammlung  von  Waldfrüchten.

  Sammlung  von  Ameisen-Eiern.  Ausnahme  von  Nestern.  Abgraben

  und  Abpflügen  von  Grundstücken,  Wegen  r2c.  Unerlaubte  Ausübung
  von  Waldberechtigungen.  Unerlaubtes  Einbringen  von  Holz  und

Wild.  Neubauten  an  Waldungen.  Haftbarkeit  dritter  Personen.  Einwerfen

  von  Ankern  in  die  Ufer,  Anbinden  von  Kähnen.

Anhang  aus  der  schles.  Holz-,  Maß=  und  Jagdorduung  vom  19.  April  1756:
Hutung  mit  Ziegen  in  Wäldern,  rechtzeitige  Fortschaffung  des  geschlagenen
  Holzes.  Aufsicht  über  Theer-Schweeler.  Mißbrauch  beim  Leseholz.
  Die  Bestimmungen  des  Allg.  L.  R.  Th.  1,  Tit.  22,  7  219  bis
223  hierüber.

Seitens  der  Regierung  zu  Liegnitz  ist  deren  Polizei-Verodnung  vom  31.  Dezembe


J.

—2

r  1853  in  folgender  Art  modificirt  worden:

Die  8  36  für  das  Abschneiden  der  Baumwipfel  festgesetzten  Stra—
fen  finden  auch  auf  das  Abschneiden  und  Abhauen  der  Aeste  und  Zweige,
besonders  zu  Besenruthen,  Weiden=  und  Peitschenstöcken,  Anwendung.

39  alinea  2  Löcher  zuwerfen  ist  dahin  abgeändert:

Wer  es  unterläßt
a.  die  beim  Kiengraben  oder  Stöckeroden,  bei  Entnahme  von  Sand,  Thon,
Kies,  Lehm  rc.  oder  zu  andern  unerlaubten  Zwecken  entstandenen  Löcher,
  jedoch  mit  Ausnahme  der  zu  einer  bestimmten  Benutzung  angelegten
  Gruben,  sowie
b.  die  durch  erlaubtes  Erzgraben  ausgehobenen  Löcher  oder  Gräben  wieder
  mit  Erde  zu  füllen  und  dem  übrigen  Boden  gleich  zu  machen,
wird  für  jede  nicht  gehörig  oder  gar  nicht  zugefüllte  Oeffnung  mit
15  Sgr.  bestraft.  1

Die  §  38/39  festgesetzten  Strafen  werden  für  jeden  Uebertretungsfall  auf

das  Drppelte  erhöht,  sofern  die  Uebertretungen  in  Schonungen  begangen
  sind.

.Zu  (40.  Ebenso  wird  derjenige,  welcher  außerhalb  gebahnter  Wege  in

den  Waldungen  unbefugter  Weise  geht,  sofern  nicht  aus  den  Umständen
die  Verfolgung  eines  erlaubten  Zweckes  klar  erhellt,  mit  10  Sgr.  bis
2  Thlr.  bestraft.  -

Köhler  (8  40),  welche  gegen  die  Anordnung  der  Forstbeamten  die  Meiler
nicht  vollständig  oder  nicht  in  den  angeordneten  Dimensionen  mit  einem
Graben  umgeben,  werden  mit  5  bis  10  Thlr.  bestraft.

Ebenso  verfällt  derjenige  (I  42),  welcher  den  Abfluß  des  Wassers  durch

Hineiwerfen  von  Sand,  Steinen  oder  andern  Gegenständen  muthwillig
oͤder  fahrläßig  hindert,  in  10  Sgr.  bis  10  Thlr.  Strefe.
        <pb n="190" />
        184  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

7.  Die  im  §  47  für  die  vorschriftswidrige  Abfuhr  von  Holz  festgesetzten
Strafen  finden  auch  auf  die  vorschriftswidrige  Abfuhr  von  Torf  und  andere
  Waldprodukte  Anwendung.

8.  Der  §  54  1.  wird  dahin  abgeändert:

DOder  diese  Heimbringung  oder  Fortschaffung  nicht  an  demselben  Tage,
an  welchem  die  Waldprodukte  gesammelt  sind,  bewirkt,  sofern  ihm
nicht  anderweitige  Erlaubniß  ertheilt  ist.

Verordn.  v.  9.  Septbr.  1861,  A.  S.  212.

Der  8  57  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1853  ist  aufgehoben.

Liegu.  R.  V.  v.  1.  April  1857,  A.  S.  145.  #

Zu  8  42  Absatz  3  der  Forstpolizei-Ordnung  verordnet  die  Regierung  zu
Liegnitz  unterm  1.  Mai  1875  A.  S.  131:

Mit  einer  Geldbuße  von  15  bis  30  Mark  wird  bestraft:  wer  noch  nicht

abgekühlte  Kohlen  von  Meilerstellen  verladet  oder  dergl.  verladen  läßt.  —

Zur  Ergänzung  des  §  47  der  Forstpolizei-Ordnung  vom  31.  Dezember
1853  ist  verordnet:

Mit  einer  Geldbuße  von  1½  bis  30  Mark  oder  Haft  nach  §  28/29  des

Strafgesetzbuchs  wird  wegen  vorschriftswidriger  Abfuhr  gekauften  Holzes
außer  den  Fällen  des  §  47  bestraft:
wer  das  erkaufte  oder  frei  verabreichte  Holz  den  beim  Verkauf  oder  bei
der  Verabreichung  ausdrücklichen  getroffenen  Vorschriften  entgegen  an
einem  andern  als  den  dazu  bestimmten  Wochentage  oder  auf  einem
andern  als  den  dazu  bestimmten  Wege  abfährt.

Liegn.  R.  V.  24.  Sept.  1874,  A.  S.  207.

Seitens  der  Regierung  zu  Oppeln  ist  diese  Verordnung  hinsichtlich  des
Einzel-Hütens  (§  4)  dahin  abgeändert:

daß  in  dem  Falle,  wenn  ein  Hutungsrecht  mehreren  Personen  der  nämlichen

  Gemeinde  auf  ein  und  demselben  Reviere  zusteht,  in  der  Regel  das

Vieh  nur  durch  einen  gemeinschaftlichen  tüchtigen  Hirten  und  in
einer  vereinigten  Heerde  vorgetrieben  und  gehütet  werden  darf.

Das  Hüten  des  Viehes  durch  die  einzelnen  Berechtigten,  oder  durch  einzelne
  Hirten  derselben,  auch  wenn  ersteres  in  einer  vereinigten  Heerde  erfolgt,
wird  dagegen  untersagt,  sofern  nicht  dem  Berechtigten  das  Einzelhüten  oder  das
Hüten  des  Viehes  durch  mehrere  Hirten  in  vereinigter  Heerde  herkömmlich,
oder  vermöge  eines  besonderen  Rechtsgrundes  ausnahmsweise  zusteht.

Wer  hiergegen  handelt,  wird  mit  10  Sgr.  bis  3  Thaler  bestraft.

Opp.  R.  V.  v.  15.  März  1854,  A.  S.  86.

Die  zur  Entnahme  von  Lehm  aus  den  Königlichen  Forsten
Berechtigten  sind,  wenn  sie  diese  Gerechtsame  ausüben  wollen,  verpflichtet,  vorher
  dem  Königlichen  Revierverwalter  hiervon  Anzeige  zu  machen,  und  von  demselben
  eine  Anweisung  zur  Entnahme  des  Lehms  zu  extrahiren.

Wer  ohne  diese  Amweisung  von  seiner  Gerechtsame  Gebrauch  macht,  oder
den  entnommenen  Lehm  nicht  zu  dem  durch  seine  Gerechtsame  näher  vorgeschriebenen
  Zwecke  verwendet,  oder  die  durch  die  Ausgrabung  des  Lebms  entstandenen
  Löcher  nicht  wieder  mit  Erde  ausfüllt,  verfällt  in  10  Sgr.  bis  3
Thlr.  Geldstrafe.  Opp.  R.  V.  v.  10.  Mai  1806,  A.  S.  113.

Wer  unbefugt  Ameisen-Eier  sammelt  oder  Ameisenhaufen  zerstört
  oder  zerstreut,  wird  mit  10  Sgr.  bis  2  Thaler  bestraft.

Bresl.  R.  V.  v.  19.  Dezember  1867,  A.  S.  66.  «

Dasselbe  verbietet  die  Regierung  zu  Liegnitz  bei  Strafe  bis  zu  10  Thaler.

Verord.  v.  14.  März  1867,  A.  S.  88.

Wer  zu  trockener  Jahreszeit,  namentlich  vom  15.  März  bis  15.  Oktober
        <pb n="191" />
        Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.  185

in  Königlichen  und  in  Privatforsten,  oder  100  Schritte  von  solchen,  auf  den
angrenzenden  Feldern,  Wiesen  und  Hutungen  Feuer  anmacht,  ohne  weitere
Absicht  dabei  zu  haben,  als  das  Wärmen,  Kochen  oder  ähnliche  Zwecke,  ist  mit
einer  nach  Maßgabe  der  besonderen  Umstände  z.  B.  bei  obwaltendem  starken
Winde,  zu  bestimmenden  Strafe  von  5  bis  20  Thlr.  straffällig,  wenn  auch  noch
kein  Schaden  verursacht  ist.

Gleiche  Bestrafung  tritt  ein,  wenn  Behufs  des  Krebsens  oder  Fischens
oder  zu  andern  Zwecken  Kienbrände  in  den  Forsten  benutzt  werden.  Wenn
Viehhirten  Feuer  anlegen,  um  durch  Vernichtung  von  Dickungen  2c.  eine
Verbesserung  an  der  Hutung  oder  sonst  einen  Vortheil  zu  verschaffen,  und  diese
Absicht  erwiesen  wird,  falls  auch  kein  Schaden  entstanden  ist,  so  tritt  eine
Strafe  von  20  bis  50  Thaler  ein.

Wer  seine  eigenen  Wälder  und  an  solche  angrenzende  Brüche,  Hutungen
  oder  Wiesen  in  oben  angegebener  Zeit  ausbrennt,  um  sie  zu  räumen,
und  dazu  nicht  die  Genehmigung  der  Kreispolizei-Behörde  eingeholt  hat,  verfällt
  in  10  bis  20  Thaler  Strafe,  wenn  auch  kein  Schaden  entstanden  ist.

Wegen  des  Tabakrauchens  in  den  Wäldern  in  der  oben  angegebenen  Zeit
ist  die  allgemein  normirte  Strafe  von  2  Thaler  festzusetzen.

Opp.  R.  V.  v.  23.  Dezbr.  1834  A.  1835  S.  1.

Bei  Waldbränden  sollen  Bürger  und  Bauern,  die  eine  Meile  um  das  brennende
  Gehölz  wohnen,  besonders  diejenigen,  welche  freie  Hutung  und  Holz  darin
  haben,  sofort  bei  harter  Leibesstrafe  und  Letztere  bei  Verlust  ihres  Rechts,
zum  Feuerlöschen  sich  einstellen,  und  dazu  vom  Lande  durch  die  Schulzen  in
hinlänglicher  Anzahl  mit  Feuereimern,  Spritzen,  Aexten  und  Grabscheiten  verachen,
  „  bestellt  werden,  welche  nicht  eher  weggehen  dürfen,  als  bis  das  Feuer
gelöscht  ist.

em  von  Waldfeuern  darf  zur  Sommerszeit  von  Ostern
bis  Michaelis  in  den  Nadelholzwaldungen,  weder  Feuer  gemacht,  noch  Tabak
geraucht  werden.

Sobald  ein  Waldfeuer  durch  den  aufsteigenden  Rauch  sichtbar  wird,  müssen
alle  Bewohner,  welche  eine  Meile  Wegs  von  dem  brennenden  Walde  wohnen,
  sofort  ohne  Zeitverlust  und  ohne  Widerspruch  bei  Strafe  mit  Aexten  und
Grabscheiten  versehen  nach  der  Brandstätte  zum  Feuerlöschen  sich  einstellen
und  dürfen  sich  nicht  eher  entfernen,  als  bis  das  Feuer  gänzlich  gelöscht  worden.
Diejenigen,  welche  überführt  werden,  ein  Waldfeuer  wahrgenommen  und  sich
demnach  nicht  zum  Löschen  eingefunden  haben,  sollen  mit  4tägiger  Forstarbeit
bestraft  werden.  Die  Schulzen,  welche  ihre  Pflichten  zur  Bestellung  der  Löschmannschaften
  oder  beim  Löschen  nicht  erfüllen,  sollen  mit  Ztägiger  Forstarbeit
belegt  werden.  Es  ist  ferner  Niemandem  erlaubt,  auf  den  an  die  Wälder  anstoßenden
  Aeckern  oder  Wiesen,  ohne  Genehmigung  der  Obrigkeit  und  ohne  Beisein
  eines  Forstbeamten  weder  den  Abraum  anzünden,  noch  die  alten  Stöcke
auszubrennen.  Dies  darf  überhaupt  nur  zu  windstillen  und  nassen  Zeiten  geschehen,
  bei  4  wöchentlicher  Forstarbeits-Strafe.  In  den  Waldungen  müssen
die  Warnungstafeln  gegen  unbefugtes  Feueranmachen  und  Tabakrauchen  an  den
Landstraßen  sorgfältig  erneuert  werden.  Dagegen  soll  jedem  Entdecker  eines
Waldfeuers  der  zugleich  die  nächste  Gemeinde  zur  Löschung  des  Waldfeuers  mitbringt,
  sowie  der  ersten  und  zweiten  Person,  welche  sich  zur  Löschung  einfindet,
desgleichen  einer  ganzen  Gemeinde,  welche  zuerst  herbei  eilt  und  den  Schaden
im  Entstehen  hemmt,  eine  besondere  Geldprämie  aus  der  Königlichen
Forstkasse  gezahlt  werden.

Schles.  Holz=  u.  Jagdord.  v.  19.  April  1756.  Tit,  III.  Korws  Edict.  S.  Bnd.
6.  S  387.  Bresl.  R.  V.  A.  1818  S.  155.
        <pb n="192" />
        186  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

Zur  Verhütung  der  Holzdiebstähle  ist  das  Gesetz  vom  2.  Juni  1852

Gesetz-Sammlung  Seite  305  ergangen  und  enthält  folgende  Bestimmungen:
Holzdiebstahl  ist  im  Sinne  des  Gesetzes,  der  Diebstahl  an  Holz  in  Forsten
oder  auf  andern  Grundstücken,  auf  welchen  dasselbe  hauptsächlich  der  Holznutzung
  wegen  gezogen  wird,  wenn  es  entweder:

1.  noch  nicht  vom  Stamm  oder  Boden  getrennt,  oder

2.  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen  und  mit  dessen  Zurichtung
noch  nicht  der  Anfang  gemacht  worden  ist,  oder

3.  in  Spänen,  Abraum  oder  Borke  besteht,  auch  dann,  wenn  dieselben
bereits  in  Holzablagen,  welche  jedoch  nicht  umschlossen  sind,  befinden.

Dem  Halhdeluccht  wird  gleich  geachtet,  der  Diebstahl  an  Waldproducten
anderer  Art,  insbesondere  an  Gras,  Kräutern,  Heide,  Moos,  Laub,  anderem
Streuwerk,  an  Kienäpfeln,  Waldsämereien  und  Harz,  welche  sich  in  Forsten,
oder  auf  andere  hauptsächlich  zur  Holznutzung  bestimmten  Grundstücken  befinden
und  nicht  bereits  eingesammelt  sind.  §  1  u.  2  d.  bez.  Ges.

Der  Versuch  des  Holzdiebstahles,  die  Theilnahme  an  einem  solchen
oder  an  einem  Versuche  desselben,  die  Begünstigung  im  Falle  des  §  37/38
des  Strafgesetzes  und  die  Hehlerei  sind  strafbar.  8  5  u.  6  desselben.

8  37  des  Strafgesetzes  (jetzt  5  257  des  neuen  Strafgesetzes  lautet:

Wer  nach  Begehung  eines  Vergehens  dem  Thäter  oder  Theilnehmer  wissentlich

  Beistand  leistet,  um  denselben  der  Bestrafung  zu  entziehen  oder  um  ihm  die

Vortheile  des  Vergehens  zu  sichern,  ist  wegen  Begünstigung  zu  bestrafen,  jedoch

darf  die  Strafe  der  Art  oder  dem  Maaße  nach  keine  schwerere  sein,  als  die  auf
die  Handlung  selbst  angedrohte.

Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe  dem  Thäter  oder  Theilnehmer

  von  einem  Angehörigen  (§  52  des  Strafgesetzes)  gewährt  worden  ist,
um  ihn  der  Bestrafung  zu  entziehen.  #

Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  wenn  sie  vor  Begehung
  der  That  zugesagt  worden  ist.  ·

Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  Angehörige  Anwendung:

8  52  lautet:  Als  Angehörige  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  anzusehen:
Verwandte  und  Verschwägerte  auf=  und  absteigender  Linie,  Adoptiv=  und
Pflege  =  Eltern  und  Kinder,  Ehegatten,  Geschwister  und  deren  Ehegatten
und  Verlobte.

Im  Rückfalle  befindet  sich  derjenige,  welcher,  nachdem  er  wegen  Holz=  und
Harzdiebstahls  von  einem  Preußischen  Gericht  rechtskräftig  verurtheilt  worden,
innehalb  der  nächsten  2  Jahre  nach  der  Verurtheilung  einen  Holzdiebstahl
egeht.

In=  Beziehung  auf  den  Rückfall  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  That
in  dem  früheren  oder  späteren  Falle,  oder  in  beiden  Fällen,  Diebstahl,  Versuch
des  Diebstahls,  Theilnahme,  Begünstigung  oder  Hehlerei  darstellt.

Die  Verurtheilung  wegen  Holz=  und  Harzdiebstahls  begründet  bei  Diebsthlen
  wuen  Raff=  und  Leseholz  und  andern  Waldprodukten  keinen  Rückfall  und
umgekehrt.

Diebstähle  an  Holz  oder  andern  Waldprodukten,  welche  nicht  Holzdiebstähle
  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind,  kommen  nicht  in  Betracht.

§  8  d.  Holzdiebstahls-Ges.

Entwendung  unter  erschwerenden  Umständen  ist  vorhanden,
wenn:  "

a.  der  Diebstahl  zur  Nachtzeit  oder  an  einem  Sonn=  und  Festtage  begangen;
b.  der  Thäter  sich  vermummt,  das  Gesicht  gefärbt  oder  andere  Mittel  angewendet
  hat,  um  sich  unkenntlich  zu  machen;
        <pb n="193" />
        Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.  187

c.  der  Thäter  auf  Befragen  des  Bestohlenen  oder  Forstbeamten  seinen  Namen
  oder  Wohnort  anzugeben  sich  weigert,  oder  falsche  Angaben  darüber
macht,  oder  sich

d.  zur  Verübung  des  Diebstahls  der  Säge  oder  des  Messers  bedient  hat;

e.  entweder  drei  oder  mehrere  Personen  mit  einander  Holzdiebstahl  verüben;

f.  der  Holzdiebstahl  zum  Zweck  des  Verkaufs  des  Entwendeten  verübt  woren;


g.  durch  Ausführung  des  Holzdiebstahls  dem  Bestohlenen  ein  Schaden  zuge—
fügt  worden,  welcher  nach  Abrechnung  des  Werths  des  Entwendeten  mehr
als  5  Thlr.  beträgt,  oder  -
h.  der  Gegenstand  des  Diebstahls  in  Harz  besteht.  84u.  9  das.

Aexte,  Sägen,  Beile  und  andere  Werkzeuge,  welche  zur  Begehung  des  Holzdiebstahls
  gebraucht  worden  sind,  sollen  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  ihm  von  Andern  überlassen  sind,  für  confiscirt  erklärt  werden.

Die  Confiscation  erstreckt  sich  nicht  auf  die  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten
  gebrauchten  Thiere  oder  andern  Gegenstände.  §  17  das.

Wird  Jemand  bei  Ausführung  eines  Holzdiebstahls  oder  gleich  nach  derselben
  betroffen  oder  verfolgt,  so  sind  die  zur  Begehung  des  Diebstahls  gebrauchten
  Werkzeuge,  welche  er  bei  sich  führt,  in  Beschlag  zu  nehmen.

In  den  nämlichen  Fällen  können  die  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten
gebrauchten  Thiere  oder  andern  Gegenstände  gepfändet  werden.

Die  gepfändeten  Transportmittel  werden  dem  nächsten  Ortsvorstande  auf
Gefahr  und  Kosten  des  Eigenthümers  zur  Aufbewahrung  überliefert  bis  eine
der  Höhe  nach  vom  Ortsvorstande  zu  ermittelnde  baare  Summe,  welche  dem
Geldbetrage  der  etwa  erfolgenden  Verurtheilung  nebst  den  Kosten  der  Aufbewahrung
  oder  dem  Werthe  der  Transportmittel  in  die  Hände  des  Ortsvorstandes
  oder  gerichtlich  niedergelegt  wird.

Geschieht  die  Niederlegung  nicht  innerhalb  8  Tagen,  so  kann  der  gepfändete
Gegenstand  auf  Verfügung  des  Richters  öffentlich  versteigert  werden.

§  22  U.  23  des.  .

Die  Verpflichtung  des  Schuldigen  zum  Ersatz  des  Werths  des  Entwendeten
  an  den  Bestohlenen  wird  neben  der  Strafe  von  Amtswegen  ausgegesprochen.
  Der  Ersatz  des  Schadens,  welcher  außer  dem  Werthe  des
Entwendeten  durch  den  Diebstahl  verursacht  ist,  kann  nur  im  Civilverfahren
eingeklagt  werden.  8  18  das.  #

Der  Werth  des  Entwendeten  wird  sowohl  hinsichtlich  der  Geldstrafe
als  des  Ersatzes,  wenn  die  Entwendung  in  einem  Königlichen  Forste  verübt
worden,  nach  der  für  das  betreffende  Revier  bestehenden  Forsttaxe,  in  anderen
Fällen  nach  den  bestehenden  Localpreisen  abgeschätzt.  8  19.  «

Für  die  Geldbuße,  den  Werthersatz  und  die  Kosten,  zu  denen
Personen  verurtheilt  werden,  welche  unter  der  Gewalt  oder  Aufsicht  oder  in  Diensten
eines  Anderen  stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  dieser  im
Falle  ihres  Unvermögens  für  verhaftet  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von
der  ihn  etwa  treffenden  Strafe.  ·  "·

Die  Haftbarkeit  wird  nicht  ausgesprochen,  wenn  derselbe  den  Beweis
führt,  daß  der  Diebstahl  nicht  mit  seinem  Wissen  verübst  ist.  8  10.

Der  Schuldige,  welcher  noch  nicht  das  16.  Lebensjahr  vollendet  hatte,  wird,
wenn  er  mit  Unterscheidungsvermögen  gehandelt  hat,  zur  vollen  gesetzlichen
Strafe  verurtheilt,  sonst  freigesprochen;  und  derjenige  welcher  nach  8  10  vorstehend
  für  ihn  haftet,  zur  Zahlung  der  Geldbuße,  des  Werthersatzes  und  der
Kosten,  welche  den  Thäter  getroffen  haben  würden,  falls  er  das  16.Lebensjahr  vollendet
gehabt  hätte,  unmittelbar  als  haftbar  verurtheilt.  §  11.
        <pb n="194" />
        188  Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.

Für  die  von  Kindern  unter  12  Jahren  begangenen  Diebstähle  an  Holz
und  andern  Waldproducten  haften  unmittelbar  die  §  10  des  Holzdiebstahl-Gesetzes
  vom  2.  Juni  1852  bezeichneten  Personen.

Verf.  d.  !  Ob.  Trib.  v.  30.  October  1871,  M.  Bl.  1872  S.  39.

An  die  Stelle  einer  Geldbuße,  welche  wegen  Unvermögens  des  Verurtheilten
  und  des  etwa  für  haftbar  Erklärten  nicht  beigetrieben  werden  kann,
tritt  Gefängnißstrafe  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzes  ein.  Kann  nur
ein  Theil  der  Geldbuße  beigetrieben  werden,  so  tritt  für  den  Rest  derselben  nach
dem  in  dem  Urtheile  festgesetzten  Verhältniße  die  Gefängnißstrafe  ein.

Gegen  die  nach  §  10  und  11  als  haftbar  Verurtheilten  tritt  an  die  Stelle
der  Geldbuße  eine  Gefängnißstrafe  nicht  ein.  12.

Die  näheren  Bestimmungen  wegen  der  zu  leistenden  Arbeiten  werden  mit
Rücksicht  auf  die  vorwaltenden  Verhältnisse  von  den  Bezirks-Regierungen  in  Gemeinschaft
  mit  den  Appellations-Gerichten  erlassen.  8  14.

Hinsichtlich  des  Militair-Gerichtstandes  verbleibt  es  bei  den  bestehenden
Vorschriften.  86.  «  "

Wer  in  fremden  Waldungen  (Forsten  oder  Büschen)  außer  dem  zu  gemei—
nen  Gebrauche  bestimmten  öffentlichen  Wege  oder  einem  anderen  Wege,  zu  dessen
Benutzung  er  berechtigt  ist,  mit  Aexten,  Beilen,  Sägen  oder  anderen  zum
Fällen,  Sammeln  oder  Wegschaffen  des  Holzes  gebräuchlichen  Werkzeugen  betroffen
  wird,  ohne  sich  durch  Genehmigung  des  Waldeigenthümers  oder  des  sonst  zu
deren  Ertheilung  Ermächtigten  darüber  rechtfertigen  zu  können,  wird  mit  Geldbuße
  bis  zu  1  Thaler  bestraft.

Wer  gestohlenes  Holz  oder  Harz,  von  welchem  er  wegen  der  Beschaffenheit
desselben  in  Rücksicht  auf  die  Person  dessen,  der  es  ihm  anbot,  und  auf  die
Umstände,  unter  denen  es  geschah,  vermuthen  konnte,  daß  solches  gestohlen  war,
erwirbt  oder  annimmt,  wird  mit  einer  Geldbuße  bestraft,  deren  Betrag  den
doppelten  Werth  des  Mzes  oder  Harzes  erreichen  kann,  jedoch  niemals  unter
10  Sgr.  und  über  50  Thlr.  Im  Fall  des  Unvermögens  tritt  verhältnißmäßige
polizeiliche  Gefängnißstrafe  ein.

ollzhändlern,  welche  wegen  Ankaufs  gestohlenen  Holzes  oder  wegen
olzdiebstahls  unter  erschwerenden  Umständen  bereits  einmal  verurtheilt  sind,
ist  beim  ersten  Rückfalle  zugleich  der  gewerliche  Fortbetrieb  des  Holzhandels
durch  richterlichen  Ausspruch  zu  untersagen.  Dieselbe  Untersagung  ist  auszusprechen
  gegen  Holzhändler,  die  wegen  Holzdiebstahls  in  drittem  oder  ferneren
Rückfall  verurtheilt  worden.

Ein  wegen  Holzdiebstahls  innerhalb  der  letzten  2  Jahre  Verurtheilter,  in
dessen  Gewahrsam  frisch  gefälltes,  nicht  forstmäßig  zugerichtetes  Holz  gefunden
wird,  soll,  wenn  er  sich  über  den  redlichen  Erwerb  nicht  ausweisen  kann,  des
Holzes,  auch  ohne  daß  eine  daran  verübte  Entwendung  festgestellt  worden  ist,
zu  Gunsten  des  Armenfonds  seines  Wohnorts  verlustig  sein.

8  44  bis  47  d.  Ges.  v.  2.  Juni  1852  Ges.  S.  S.  316.

In  die  Städte  darf  kein  Holz  zum  Verkauf  eingebracht  werden,  was  nicht
durch  Atteste  von  den  Besitzern  oder  dem  bestallten  Revierförster,  woher  es  kommt,
nachgewiesen  wird.

Die  Polizei-,  Aufsichts=  und  Steuer-Beamten  sollen  daher  jeden  Einbringer
von  Brenn=  oder  Nutzholz,  sei  es  mit  Zugvieh  oder  auf  Schiebkarren,  oder  getragen,
jenes  Attest  abfordern  und  in  Contraventionsfällen  der  Polizeibehörde  anzeigen.

Defraudanten  müssen  für  jedes  Stück  Zugvieh,  womit  sie  Holz  eingebracht,
  6  Sgr.  Pfandgeld  erlegen;  das  defraudirte  Holz  aber  ist  dem  wirklichen
Eigenthümer  zur  Disposition  zu  stellen,  und  wenn  solcher  nicht  zu  ermitteln,
der  Erlös  wie  die  Pfandgelder  zu  vertheilen;  d.  h.  Denunciant  erhält  5,  Magistrat
  und  die  Ortsarmen-Kasse  /8.  Bresl.  R.  V.  v.  22.  Juli  1842,  A.  S.  237.
        <pb n="195" />
        Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.  189

Alles  ohne  vorschriftsmäßiges  Attest  des  betreffenden  Königlichen  Forstbe—
amten  oder  Privat-Waldeigenthümers  eingebrachtes  Holz  ist  in  Beschlag  zu
nehmen.  Dergleichen  Atteste  sind  zu  lassiren  und  zurückzugeben,  damit  nicht
später  davon  noch  ferner  Gebrauch  gemacht  werden  kann.

Bresl.  R.  Verfg.  v.  11.  März  1849,  A.  S.  109.

Die  Königlichen  Forst=  und  Jagdbeamten,  sowie  die  im  Communaloder
  Privatdienste  stehenden,  wenn  sie  auf  Lebenszeit  angestellt  sind,  oder  die
Rechte  der  auf  Lebenszeit  Angestellten  haben,  nach  dem  Gesetz  vom  7.  Januar
1821  vereidigt  und  mit  ihrem  Forsteinkommen  nicht  auf  Pfandgelder,  Denuncianten-Antheil
  oder  Strafgelder  angewiesen  sind,  haben  die  Befugniß,  in  ihrem
Dienste  zum  Schutze  der  Forsten  und  Jagden  gegen  Holz=  und  Wilddiebe,  gegen
Forst-  und  Jagd-Contraventionen,  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen:

1.  wenn  ein  Angriff  auf  ihre  Person  erfolgt,  oder  wenn  sie  mit  einem  solchen
Angriffe  bedroht  werden.

2.  Wenn  diesenigen,  welche  bei  einem  Holz=  oder  Wilddiebstahl,  bei  einer
Forst=  oder  Jagd-Contravention  auf  der  That  betroffen,  oder  als  der
Verübung  oder  der  Absicht  zur  Verübung  eines  solchen  Vergehens  verdächtig
  in  dem  Forste  oder  dem  Jagdrevier  gefunden  werden,  sich  der
Anhaltung,  Pfändung  oder  Abführung  zu  der  Forst=  und  Polizei-Behörde,
oder  der  Ergreifung  bei  versuchter  Flucht  thätlich  oder  durch  Drohungen
widersetzen.  ·

Der  Gebrauch  der  Waffen  darf  aber  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,  als
es  zur  wehrung  des  Angriffs  uud  zur  Ueberwindung  des  Widerstandes  nothwendig
  ist.

Der  Gebrauch  des  Schießgewehres  als  Schußwaffe  ist  nur  dann  erlaubt,
wenn  der  Angriff  oder  die  Widersetzlichkeit  mit  Waffen,  Aexten,  Knütteln  oder
andern  gefährlichen  Werkzeugen  oder  von  einer  Mehrheit,  welche  stärker  ist  als
die  Zahl  der  zur  Stelle  anwesenden  Forst-  oder  Jagdbeamten,  unternommen  oder
angedroht  wird.  Der  Androhung  eines  solchen  Angriffs  wird  es  gleich  geachtet,
wenn  der  Betreffende  die  Waffen  oder  Werkzeuge  nach  erfolgter  Aufforderung
nicht  sofort  ablegt,  oder  sie  wieder  aufnimmt.

Die  Beamten  müssen,  um  sich  der  Waffe  bedienen  zu  dürfen,  in  Uniform
oder  mit  einem  amtlichen  Abzeichen  versehen  sein.

In  Ansehung  der  Strafe  der  Forst=  und  Jagdbeamten,  welche  des  Mißbrauchs
  der  Waffen  schuldig  befunden  werden,  behält  es  bei  den  bestehenden
  Vorschriften  der  Gesetze  sein  Bewenden.

Für  die  Eigenthümer,  Besitzer  und  Inhaber  von  Forsten  oder  Jagdgerechtigkeiten,
  so  wie  für  die  Förster,  Waldwärter  und  Jäger,  welche  die  oben  bezeichneten
  Eigenschaften  nicht  besitzen,  wird  durch  dieses  Gesetz  an  den  Vorschriften
über  die  Selbsthülfe  und  Nothwehr  nichts  geändert.

Ges.  v.  31.  März  1837,  G.  S.  S.  65.
Deer  gewaltsame  Widerstand  gegen  einen  Forstaufseher  ist  nur  dann,  wenn
der  Letztere  vom  Waldeigenthümer,  dem  Forst=  oder  Jagdberechtigten  selbst,
oder  in  seinem  Auftrage,  nicht  auch,  wenn  er  nur  von  einem  (Privat-)Förster,
bestellt  war,  aus  §  117  des  Strafgesetzes  strafbar,  deßhalb  bedarf  es  der  thatsächlichen
  Feststellung,  daß  der  Forstaufseher  sich  in  der  rechtmäßigen  Ausübung
seines  Amtes  befunden  habe.

Entsch.  d.  G.  Ob.  Trib.  v.  16.  Septbr.  1872,  1.  Beil.  z.  St.  A.  260.

Die  den  Forst=  und  Jagdbeamten  durch  das  Gesetz  vom  31.  März  1837
verliehene  Befugniß  zum  Waffengebrauch  ist  nur  auf  die  ihnen  angewiesenen
Forst=  und  Jagdreviere  beschränkt.  M.  R.  v.  9.  Juni  1856,  M.  Bl.  S.  176.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Forstschutzbeamten  bei
        <pb n="196" />
        190  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

der  Ermittelung  und  Verfolgung  der  Holzdiebstähle  und  Entwendung  von  Waldproducten
  jeden  verlangten  Beistand  ohne  Verzug  unweigerlich  zu  gewähren;
besonders  auf  Requisition  der  Forstbeamten  Haussuchungen  nach  gestohlenem
Holze  oder  entwendeten  Waldproducten  zu  veranstalten.
Opp.  R.  v.  14.  März  1854,  S.  92,  6.  April  1865,  A.  S.  120.

Die  gerichtliche  Verfolgung  des  Holzdiebstahls  steht  dem  Polizei-Anwalte
  zu.

Die  Verrichtungen  desselben  können  jedoch  verwaltenden  Forstbeamten
  übertragen  werden.  826  d.  G.  v.  2  Juni  1852.

Der  Gerichtsstand  ist  begründet  bei  den  Gerichten  des  Sprengels  in
dessen  Bezirke  der  Diebstahl  verübt  worden  ist.  8  25  des.

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  das  Verfahren  wegen  der  Holzdiebstähle
  richtet  sich  nach  den  für  Vergehen  und  Uebertretungen  bestehenden  Vorschriften

  und  den  abändernden  Bestimmungen  des  Holzdiebstahl-Vesetzes.

Anl.
1.

8  24  u.  25  ibid

Ueber  das  Verfahren  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  des  Holzdiebstahls
sind  die  gesetzlichen  Vorschriften  in  der  Instruktiou  für  die  Polizei-Anwälte  (Anlage
  Nr.  1  sub  C.)  enthalten.

Der  Holzdiebstahl  verjährt  in  3  Monaten,  wenn  sich  der  Schuldige
nicht  im  dritten  oder  fernern  Rückfalle  befindet.  88  16  u.  20.

Ueber  die  Ausübung  der  Waldstreu-Berechtigung  ist  das  Gesetz
vom  5.  März  1853,  Ges.  S.  S.  105  maßgebend.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Contraventionen  gegen  diese  Verordnung
  erfolgt  durch  die  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  des  Holzdiebstahls  bestallten

  Forstgerichte.

Von  den  zu  Polizei-Anwälten  bestellten  verwaltenden  Forstbeamten  sind
auch  die  in  der  Instruction  vom  24.  November  1852  enthaltenen  Vorschriften

zu  beachten.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  kommen  bei  Verfolgung  der  nach  dem  Holzdiebstahls
  =  Gesetz  vom  2.  Juni  1852  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  die
§§  13—16,  29—  35,  37—39  der  Instruction  vom  24.  November  1852,  nicht
aber  die  §§  17—28  zur  Anwendung.  An  Stelle  der  letzteren  und  der  88  36,
40  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852  88  27—40  maßgebend.
  Dabei  ist  zu  bemerken:  «

1.  Einer  besondern  Anklageschrift  bedarf  es  nicht.  Die  Stelle  derselben  kann
das  im  §  28  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852  vorgeschriebene  Verzeichniß
vertreten.  Wenn  sich  gegen  die  Vollständigkeit  desselben  nichts  zu  erinnern
findet,  so  überreicht  der  Polizei-Anwalt  das  eine  Exemplar  dem  Gericht
mit  dem  schriftlichen  Antrage:  hinsichtlich  derjenigen  nach  den  Nummern
zu  verzeichnenden  Fälle,  wegen  welcher  der  Polizei-Anwalt  die  Befolgung
für  begründet  erachtet,  gegen  die  Beschuldigten  die  Untersuchung  zu  eröffnen.

2.  In  Betreff  derjenigen  Fälle,  welche  der  Polizei-Anwalt  zur  Verfolgung  nicht
für  geeignet  erachtet,  hat  derselbe  den  Denunzianten  sofort  von  der  Ablehnung
  unter  Angabe  des  Grundes  zu  benachrichtigen.

3.  Wenn  nicht  alle  Denunciationsfälle  in  der  Gerichtssitzung  zur  Erledigung
kommen,  so  können  die  unerledigt  gebliebenen  Fälle  mit  Bezeichnung  der
früheren  Nummern  in  dem  nächsten  Verzeichnisse  vorgetragen  werden;  dieselben
  sind  sodann  mit  den  neuen  Fällen  weiter  zu  verfolgen.

4.  Die  Polizei-Anwälte  können  von  der  Führung  des  88  65  und  66  der
Instruction  vorgeschriebenen  Tagezettels  und  einer  Prozeßliste  unter  der
Voraussetzung  entbunden  werden:  daß  die  Polizei-Anwälte  das  in  ihren
Händen  verbleibende  Exemplar  des  Verzeichnisses  dazu  benutzen,  die  No-
        <pb n="197" />
        Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.  191

tizen  überdiejederzeitige  Lageder  einzelnen  Untersuchungen  darin  übersichtlich  einzutragen,
  so  daß  dieses  Verzeichniß  die  Prozeßliste  und  den  Tageszettel  ersetzt.

Sofern  der  Polizei-Amwalt  als  Forstbeamter  ein  besonderes  Forst-Journal
  zu  führen  hat,  kann  dieses  Journal  als  Tageszettel  für  die
polizeiamtlichen  Geschäfte  mit  benutzt  werden.

5.  Die  zur  Verfolgung  aller  in  ihrem  Bezirke  vorkommenden  Uebertretungen
bestellten  Polizei-Anwalte  sind  befugt,  die  Forst-Denunciations-Verzeichnisse
als  eine  Nummer  in  die  von  ihnen  zu  haltenden  Tageszettel  und  Prozeßliste
  einzutragen.  Die  Zahl  der  Denunciationsfälle  jedes  Verzeichnisses
muß  aber  vermerkt  werden  Es  bedarf  nicht  der  Anlegung  besonderer
Bureau-Akten  für  jede  einzelne  Untersuchung;  es  genügt,  daß  nur  über
ein  oder  mehrere  Verzeichnisse  nebst  den  dazu  gehörigen  Schriftstücken  ein
besonderes  Aktenstück  angelegt  werde,  wobei  die  Sonderung  nach  Forstbezirken
  und  nach  Zeitabschnitten  zweckmäßig  ist.

6.  Die  am  Schlusse  des  Geschäftsjahres  an  den  Ober-Staats-Anwalt  einzureichende
  Geschäfts-Uebersicht  (&amp;amp;  76  I.)  braucht  in  Betreff  der  erwähnten
Untersuchungen  nur  zu  enthalten:  die  Zahl  der  Verzeichnisse  eines  jeden
Vorstbezirks  die  Zahl  der  Denunciationsfälle  und  die  Zahl  der  Audienztage.

ie  Anklagen  wegen  der  Forst-Polizei-Contraventionen,  welche
nicht  in  dem  Verfahren  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852,  sondern  nach
den  allgemeinen  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  und  der  Instruction
vom  24.  November  1852  ihre  Erledigung  erhalten,  können  in  ähnliche
tabellarische  Anklage-Verzeichnisse  (wie  ad  1)  zusammengefaßt  werden.  Die
Verzeichnisse  müssen  aber  nach  Maßgabe  der  gedachten  Bestimmungen  besonders
  angelegt  und  dürfen  mit  den  Verzeichnissen  wegen  der  Holzdiebstähle
  2c.  nicht  verbunden  werden.  M.  R.  v.  1.  Juli  1853,  M.  Bl.  S.  167.

Nach  §  12  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852  kann  einer  Geldbuße  von  2
Thlr.  ein  Tag  Gefängniß,  aber  auch  eine  höhere  Gefängnißstrafe  substituirt  werden,

je  nachdem  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Angeschuldigten  und  die  sonstigen

Umstände  des  konkreten  Falles  mit  Hinsicht  auf  die  Höhe  des  Tagelohnes,  den

Werth  des  Geldes  2c.  ein  höheres  oder  geringeres  Maaß  angemessen  erscheinen

lassen.  J.  M.  Reser.  v.  2.  Jan.  1854,  Staats  Anz.  S.  62.  «

C.  Landwirthschafts-Polizei.
a.  Die  Feld-Polizei-Ordnung,
in  der  Anlage  Nr.  38  beigedruckt,  findet  sowohl  auf  städtische  als  ländliche
  Orte  und  Feldmarken  Anwendung;  «
grhat  die  Vorschriften  über  die  Art  und  Beaufsichtigung  der  Hütung
es  Viehes;
bestimmt  für  aufsichtsloses  unberechtigtes  Hüten  auf  fremden  Grundstücken,
  sowie  für  den  bloßen  Uebertritt  des  Viehes  auf  solche  entsprechende
  Strafen;
ertheilt  dem  Besitzer  des  Grundstückes,  auf  welchem  solches  Vieh
betroffen  wird,  das  Recht  zur  Pfändung  solchen  Viehes,  welches  für
das  Pfandgeld,  den  entstandenen  Schaden  und  die  durch  die  Pfändung  entstandenen
  Kosten  haftet
bestimmt  ferner  auch  die  Art  und  Weise  der  Pfändung  und  die

Höhe  des  Pfandgeldes.  ·

Demnächst  enthält  die  Feld-Polizei-Ordnung  in  den  durch  das  Gesetz  vom

13.  April  1856  Gesetz-Sammlung  Seite  abgeänderten  §8  41  bis  46  besondere

Strafbestimmungen:

über  unbefugte  Nachlese  auf  Aeckern,  Gärten,  Obstanlagen  und

—

Anl.
38.
        <pb n="198" />
        192  Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.

Weinbergen;  Benutzung  von  Grasanlagen,  Privatgewässern,
Ackergeräthen,  des  Grases;  Sammlung  von  Dünger  auf  Aeckern,
Wiesen  und  Weiden,  Knochengraben;  Oeffnung  der  Hindernisse  auf
Wegen  an  Eingängen  rc,  oder  Nichtwiederschließung  derselben;  Werfen
von  Steinen  und  Unrath  auffremde  Grundstücke;  Abbrechen  von
Laub  oder  Zweigen  von  Alleen=  oder  Fällbäumen,  Anpflanzungen,  Gärten,
Obstanlagen,  Weinbergen,  Aeckern,  Hecken  und  Einfassungen  von  Grundstücken;

Beschädigung  dder  Zerstörung  von  Einfriedungen,  Baumoder
  Prellpfählen  auf  Privatwegen.  Vernichtung  oder  Unkenntlichmachung
  von  Merk-=  oder  Warnungszeichen  zur  Abgrenzung  oder
Vermessung  von  Grundstücken  oder  Wegen;  Ableitung  des  zur  Bewässerung
  von  Grundstücken  dienenden  Wassers;  Beschädigung  von
zur  Ab=  und  Zulassung  des  Wassers  dienenden  Anlagen;  Abbrennen
  oder  Anzünden  von  Torfmooren,  Haidekraut  oder  ähnlichen
  Gegenständen  auf  dem  Felde.  '

AußerdenBestimmungenderFeldpolizei-OrdmmgsindbeiHandhabung
der  Feldpolizei  auch  die  Vorschriften  des  Strafgesetzes  in  den  §  366  Nr.  7,  8
368  Nr.  1,  2,  6,  7,  9,  §  370  Nr.  1  und  2  zu  beachten.

M.  R.  v.  1.  Juli  1856,  M.  Bl.  S.  198.
In  den  Fällen,  in  welchen  die  Feldpolizei.  Ordnung  unterscheidet:
ob  eine  Wegnahme  von  Feldfrüchten  oder  anderen  Gegenständen  in  gewinnsüchtiger
  Absicht  erfolgt  ist  oder  nicht?
ist  dies  nach  den  Verhältnissen  jedes  einzelnen  Falles  zu  beurtheilen,  insbesondere
nach  der  Menge  und  Art  des  Entwendeten,  nach  der  Persönlichkeit  des  Thäters,
und  nach  dem  Zweck,  zu  welchem  das  Entwendete  dienen  sollte.  ·

Dabei  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  die  sonst  erschwerenden  Umstände,  unter
denen  ohne  eigentliche  gemeinschaftliche  Absicht  verübte  Entwendung  ausgeführt
worden  ist;  z.  B.  das  Einsteigen  über  Hecken  und  Zäune,  die  Anwendbarkeit
der  Feldpolizei-Ordnung  nicht  ausschließen;  daß  es  ferner  fortan  in  dieser
Beziehung  gleichgültig  ist,  ob  Jemand  einen  Strauch  oder  Baum  mit  der
Wurzel  oder  ohne  dieselbe  entwendet  hat.  "  "

In  beiden  Fällen  trifft  ihn  die  Strafe  des  Diebstahls,  wenn  eine  gewinnsüchtige
  Absicht  anzunehmen  ist;  in  beiden  Fällen  die  Strafe  einer  Uebertretung
  der  Feldpolizei-Ordnung,  wenn  eine  gewinnsüchtige  Absicht  nicht  obgewaltet
  hat  M.  R.  v.  1.  Juli  1856,  M.  Bl.  S.  198.  *

Wenn  Eltern  ihre  noch  nicht  12  Jahr  alten  Kinder  im  eigenen  Interesse
  Feldfrevel  verüben  lassen,  so  erscheinen  die  Letztern  ledlich  als  Werkzeuge,
  dessen  sich  die  Eltern  zur  eigenen  Begehung  einer  strafbaren  Handlung
bedienen,  und  sind  die  Eltern  selbst  als  Thäter  zu  betrachten  und  deshalb  strafbar.
  Just.  M.  R.  v.  6.  October  1873,  M.  Bl.  S.  272.  )  „  -AYPY°:h

Auf  die  Entwendung  bereits  geernteter  Bodenerzeugnisse  in  geringer
Quantität,  oder  von  unbedeutendem  Werthe,  von  Feldern  oder  Wiesen,  oder
aus  Gärten,  wenn  die  Wegnahme  nicht  in  gewinnsüchtiger  Absicht  stattgefunden
hat,  findet  8  42  der  Feldpolizei  =  Ordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
15.  April  1856  Anwendung.  Entsch.  d.  G.  Ob.  Trib.  Bd.  37  Nr.  1.

Für  die  Fälle,  in  welchen  es  sich  nur  um  die  Festsetzung  von  Pfandgeld,
Kosten  oder  Ausmittelung  des  Schadens  handelt,  kommen  die  Bestimmungen
der  88  53  bis  67  der  Feldpolizei-Ordnung  zur  Anwendung.

M.  R.  v.  1.  Juli  1856  vorstehend.  "

Bei  Pfändungen  aus  der  Feldpolizei-Ordnung  steht  die  Entscheidung  über
das  Recht  zur  Pfändung  und  der  Klage  wegen  des  Pfandgeldes  dem
Civil-Richter  zu.  Entsch.  d.  Ob.  Trib.  Bd.  31,  S.  311.
        <pb n="199" />
        Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.  193

Pfandgeld  kann  auch  dann  gefordert  werden,  wenn  durch  das  Ueber—
treten  des  Viehes  oder  durch  unbefugtes  Reiten,  Fahren  und  Treiben  des  Viehes
über  Ländereien  kein  Schaden  entstanden  ist.  Entsch.  d.  Ob.  Trib.  Bd.  31,  S.  402.

Wenn  Uebertretungen  der  Feldpolizei-Ordnung  unter  die  Bestimmungen
des  Holzdiebstahl-Gesetzes  fallen,  so  werden  solche  nach  dem  letzteren
bestraft.  8  50  d.  letzt.  Ges.

An  Stelle  der  §§  68  und  69  der  Feldpolizei-Ordnung  ist  inzwischen  die
Abänderung  getreten,  daß  die  Untersuchung  und  Entscheidung  über  Feldpolizei-Contraventionen
  dem  Polizei-Richter  zusteht,  wenn  die  Local-Polizei-Behörden
  von  der  ihnen  gesetzlich  beigelegten  Ermächtigung  „die  Strafe  vorläufig
durch  Verfügung  festzusetzen“  keinen  Gebrauch  machen.  «

Der  Polizeiverwalter  darf  sich  dieser  Befugniß  nur  bedienen,  wenn  wirk—
lich  eine  Uebertretung,  also  eine  Handlung  vorliegt,  welche  die  Gesetze  im  höchsten
Maaße  nur  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  6  Wochen  oder  bis  50  Thlr.  Geldbuße  bedrohen;
handelt  es  sich  um  ein  Vergehen  oder  Verbrechen,  z.  B.  Diebstahl  oder  böswillige
  Beschädigung,  so  ist  darüber  dem  Staatsanwalt  des  Bezirks  Anzeige  zu  machen.

Er  darf  keine  höhere  Strafe  als  5  Thlr.  Geldbuße  oder  3tägiges  Gefängniß
  aussprechen;  erachtet  er  eine  höhere  Strafe  für  angemessen,  so  muß  er  die
Verfolgung  dem  Polizei-Anwalt  überlassen.

Gegen  die  Strafverfügung  des  Polizei-Verwalters  findet  kein  Recurs  an
dessen  vorgesetzte  Behörde  statt,  sondern  dem  Angeschuldigten  steht  nur  frei,  innerhalb
  10  Tagen,  vom  Tage  der  Insinuation  der  Verfügung  an,  bei  dem  Polizeiverwalter,
  dem  Polizeirichter  oder  dem  Polizei-Anwalt  auf  gerichtliche  Entscheidung
anzutragen.

In  Fällen  in  denen  es  sich  bei  Uebertretungen  nur  um  die  Kosten,  Pfändung
oder  Schadensermittelung  handelt,  wird  in  der  Regel  die  Polizeibehörde  die
Strafe  vorläufig  festsetzen  können.

Der  Recurs  gegen  die  Entscheidung  über  Pfandgeld  und  Kosten  geht  nach
*  67  an  die  Regierung,  resp.  an  das  Gericht,  welches  in  den  Formen  des
Civilprocesses  entscheidet.

Der  Einspruch  gegen  die  Straffestsetzung  des  Polizeiverwalters  geht  immer
an  das  Gericht  und  zwar  an  den  Einzelrichter,  welcher  unter  Zuziehung  des
Polizei-Anwalt  zu  erkennen  hat.  J.  M.  Reser.  v.  1  Juli  1856.

Mit  dem  Eintritt  der  neuen  Kreisordnung  gehören:

1.  die  resolutorische  Entscheidung  in.  Pfandgeld-Streitsachen  gemäß  §  67  der

Feldpolizei-Ordnung  in  letzter  Instanz  auf  Berufung  gegen  Entscheidungen
  des  Amtsvorstehers  resp.  der  städtischen  Polizeibehörden;

2.  die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Amtsvorsteher
und  der  städtischen  Polizei-Verwaltungen;

3.  die  Festsetzung  von  allgemeinen  Werthsätzen  für  Wartung  und  Futterung
gepfändeter  Viehstücke  nach  §  55  und  von  allgemeinen  Gebührensätzen  für
Taxatoren  nach  §  66  der  Feldpolizei-Ordnung,  «

zum  Wirkungskreise  des  Kreis-Ansschusses.  5  135  IV.  d.  Kr.  Ordn.
Uebertretungen  der  Feldpolizei-Ordnung  verjähren  in  3  Monaten.
J.  M.  R.  v.  1.  Juli  1856.

b.  Bestimmungen  über  Gewährung  der  Vorfluth  und
Benutzung  der  Privatflüsse.

Zur  Vermeidung  des  Stauens  des  Wassers  und  der  durch  das  Uebertreten
desselben  entstehenden  Schäden  ist  das  besondere  Vorfluth-Edict  vom  15  November
  1811  ergangen  und  in  der  Anlage  Nr.  39  beigedruckt.

Das  Recht  auf  Gestattung  der  Vorfluth  kann  nicht  in  Ansehung  von

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  6  13

Anl.
39.
        <pb n="200" />
        194  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

Gebäuden  geltend  gemacht  werden  (8  103  Tit.  8  Th.  I  A.  L.  R.),  sondern

dasselbe  findet  nur  auf  ländliche  Grundstücke  in  der  freien  Feldflur  Anwendung;

  sonst  brauchte  der  Hausbesitzer  nicht  die  Grundgerechtigkeit  der  Traufe

und  der  Ableitung  der  Flüssigkeiten  aus  &amp;amp;  59,  61  Tit.  22  Th.  I  A.  L.  R.
Entsch.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  Bd.  10,  S.  33.

Gegen  das  außerhalb  der  ordentlichen  Kanäle  und  Gräben  wild  ablaufende
Wasser  ist  ein  jeder  Eigenthümer  sein  Grundstück  zu  decken  befugt.  Kann  jedoch
  der  oberhalb  liegende  Besitzer  solches  Wasser  durch  die  auf  seinem  Grund
und  Boden  zu  treffenden  Anstalten  nicht  abführen,  so  ist  der  unterhalb  liegende
Besitzer  (Nachbar)  selbiges  anzunehmen  und  also  dem  oberen  die  Vorfluth
zu  gestatten,  verbunden.  8  103  Tit.  8  Th.  I.  A.  L.  R.

Die  unterhalb  liegenden  Besitzer  sind  aber  dazu  nicht  verpflichtet,  sobald  es  einem
unter  ihnen  durch  natürliche  Hindernisse  unmöglich  wird  solche  Besitzer  können  aber
von  Staatswegen  dazu  angehalten  werden,  wenn  die  Vortheile  des  oberhalb  gelegenen
  Besitzers  den  Schaden  der  unteren  beträchtlich  überwiegen,  und  Erstere
den  Letzteren  den  ganzen  Schaden  zu  vergüten  und  vermögend  sind.  §  104/5  ibid.

Ist  zur  Verschaffung  der  Vorfluth  die  Ziehung  eines  neuen  Grabens  nothwendig,
  so  müssen  diejenigen,  welche  Nutzen  davon  haben;  nach  Verhältniß  desselben
  zu  den  Kosten  gemeinschaftlich  beitragen.  8  106.

Hat  der,  auf  dessen  Grund  und  Boden  der  Graben  gezogen  wird,  davon
keinen  Vortheil,  so  ist  er  zur  Anlegung  so  wenig  als  zur  Unterhaltung  desselben
  etwas  beizutragen  verbunden,  vielmehr  muß  demselben  aller  Schaden  vergütigt
  werden.  §  107  das.

65  107  das.  findet  jedoch  nur  bei  Anlegung  neuer  oder  Vertiefung  resp.
Verbreiterung  vorhandener  Vorfluthsgräben  Anwendung.

Handelt  es  sich  um  die  Räumung  eines  solchen  in  seinen  bisherigen  Dimensionen,
  so  bezieht  sich  §  108  1.  c.  nicht  auf  Gräben  und  Kanäle,  welche  das
Wasser  aus  Privatflüssen  abführen  oder  wodurch  Privatflüsse  und  Bäche
geleitet  werden.  —  Unter  solchen  Gräben  und  Kanälen  sind  vielmehr  künstliche
Wassergräben  jeder  Art,  auch  die  zur  Abführung  des  wild  ablaufenden  Wassers
dienenden  zu  verstehen.  M.  R.  v.  18.  Septbr.  1871,  M.  Bl.  S.  332.  "

Wasser,  welches  durch  einen  bestehenden  Graben  abfließt,  ist  zu  dem  wild
ablaufenden  Wasser,  8  100,  Tit.  2,  8,  Th.  1  A.  L  R.,  nicht  zu  rechnen;
darunter  wird  das  atmosphärische  entstehende  Tageswasser  verstanden.

Entsch.  d.  Geh.  O.  Tr.  Bd.  71  S.  6.

Auch  in  Privatflüssen  darf  zum  Nachtheile  der  Nachbarn  und  Uferbewohner
durch  Hemmung  des  Abflusses  desselben  nichts  unternommen  werden,  vielmehr
ist  in  der  Regel  ein  Jeder  die  über  sein  Eigenthum  gehenden  Gräben  und  Kanäle,
  wodurch  das  Wasser  seinen  ordentlichen  gewöhnlichen  Abzug  hat,  zu  unterhalten
  verbunden.  §  90  u.  100  Tit.  8  Th.  I  A.  L.  R.

Alle  Löcher,  Moräste,  Bäche,  Brüche  und  Niederungen,  wo  das  Wasser
zum  Verderben  des  Ackerbaues,  der  Wiesen,  Hutungen  und  davon  abhängenden
Viehzucht  stehen  bleibt  und  nicht  abfließen  kann,  sollen  durch  tüchtige  Wasserleitungen
  und  Gräben  möglichst  nutzbar  und  urbar  gemacht  werden.  Zu  diesem
Zweck  müssen  nicht  allein  alle  Gräben,  Wasserleitungen,  Bäche  und  Flüsse  auf—
geräumt,  von  Holz,  Rohr,  Kraut,  Laub,  Schlamm  u.  dgl.  gereiniget,  sondern
auch  nöthigenfalls  neue  Gräben  gezogen  werden.  !*-Alle

  unterwärts  liegenden  Grundeigenthümer  sind  schuldig,  den  oberwärts
liegenden,  wenn  das  Wasser  von  dessen  Grund  und  Boden  anders  nicht  abzuleiten
  ist,  nach  vorangegangener  durch  die  Regierung  veranlaßter  Untersuchung,
entweder  durch  Oeffnung  oder  Räumung  der  alten  oder  auch  Anlegung
neuer  Gräben,  die  Vorfluth  durch  Befreiung  vom  Wasser  zu  gewähren.
        <pb n="201" />
        Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.  195

Wo  die  Gründe  durch  Anspannung  der  Mühlwässer  inundirt  werden,  sind
die  Mühlen-Eigenthümer  verbunden,  den  Fluß  oder  Mühlbach  in  Dämme  einzuschließen
  und  binnenwärts  der  Dämme  eine  Haupt=  und  auch  kleine  Nebengräben
  anzulegen,  damit  das  Austreten  des  Wassers  verhindert  und  das
Grund=  und  Quellwasser  bis  unter  die  Mühlengefälle  abgeleitet  wird.

In  der  Regel  soll  ein  Hauptgraben  12  Fuß  rheinländisch  breit,  ein  Wasserleitungsgraben
  4  Fuß,  ein  ordinärer  Wassergraben  6  Fuß  und  ein  gemeiner
Feldgraben  4  Fuß  breit,  in  der  Tiefe  aber  jederzeit  nach  der  Höhe  des  Terrains
gemacht  und  die  beiden  Seiten  so  dossirt  werden,  daß  nach  der  Tiefe  des  Grabens
  auf  jeden  Fuß  Tiefe  zu  beiden  Seiten  ½  Fuß  Dossirung  gegeben  wird.

Wer  die  Vorfluth  verlangt,  muß  solches  seinem  Nachbarn  sechs  Monate
vorher  anzeigen  und  ihn  zur  Räumung  der  alten  oder  Ziehung  neuer  Gräben
anhalten,  und  der  unterwärts  liegende  ist  während  dieser  Zeit  verbunden,  das
Nöthige  zur  Verschaffung  der  Vorfluth  zu  veranstalten.  Wo  sich  die  Interessenten
  nicht  einigen  können,  hat  die  Regierung  zu  untersuchen  und  bestimmen,  wie
die  Vorfluth  am  Nützlichsten  zu  machen  sei.

Nach  Instandsetzung  der  Gräben  und  Bäche  müssen  solche  jährlich,  die  Hauptgräben
  zweimal  im  Mai  und  Oktober,  die  andern  aber  wenigstens  einmal  gereinigt
  werden.  Hierin  vorgefundene  Unterlassungen  können  auf  Kosten  des
Säumigen  nachgeholt  werden.  ,

Wer  in  der  Räumung  der  alten  und  Ziehung  neuer  Gräben  und  Unter—
haltung  derselben  nachläßig  und  durch  Zuschlemmung  und  Verstopfung  derselben
zum  Schaden  des  Nachbars  säumig  ist,  soll  nach  Erkenntniß  der  Regierung  zum
Schadenersatz  verpflichtet  sein.

Die  Fischer  dürfen  sich  nicht  unterstehen,  das  Wasser  in  den  Gräben  zu
verzäunen  oder  mit  Hob  abzusetzen  und  dadurch  in  seinem  Abfluß  aufzuhalten.

Edict  v.  20.  Decbr.  1746,  Korn's  Edict.  S.  Bd.  2  S  392.

Die  Räumung  von  Privatflüssen  liegt  dem  Adjacenten  nur  in
soweit  ob,  als  dies  zur  Beschaffung  der  Vorfluth,  Fortschaffung  des  schädlichen
stauenden  Wassers  rc.  nothwendig  ist.  #

Die  Polizeibehörden  sind  ermächtigt,  diejenigen,  welchen  die  Räumung  obliegt,
  hierzu  anzuhalten.  Entsteht  über  diese  Verpflichtung  Streit  unter  den
Betheiligten,  so  ist  die  Räumung  einstweilen  unter  Vorbehalt  der  richterlichen
Entscheidung,  nach  Maßgabe  des  Besitzstandes,  und  wenn  auch  dieser  nicht  feststeht,
  von  den  Uferbesitzern  zu  bewirken.

Ges.  üb.  Benutz.  d.  Privatfl.  v.  28.  Febr.  1843.

Die  zugefrorenen  Mühlgräben  mit  ihren  Gerinnen  und  der  Theil
der  kleineren  Flüsse  und  Bäche,  welcher  zunächst  den  Wehren,  Freifluthen  oder
bei  sonstigen,  das  Wasser  stauenden  und  zurückhaltenden  Anlagen  liegt,  sollen
zur  rechten  Zeit  vor  dem  beginnenden  Thauwetter  aufgeeiset,  die  Schützen  in  den
Fluder=  und  Freischleußen  untersucht  werden,  ob  sie  auch  in  dem  Zustande  sind,
daß  sie  sich  aufziehen  lassen  und  überhaupt  alle  den  Wasserabfluß  erschwerende
Hindernisse  entfernt  werden.

Die  Polizeibehörden  sollen  darauf  sehen,  daß  die  Schleußen,  Gerinne  und
Grundstöcke  zu  rechter  Zeit  geöffnet,  die  Aufsätze  auf  den  Fachbäumen  oder  Unterfällen
  weggenommen  werden,  sobald  sich  das  Wasser  über  die  Höhe  des  Merkpfahles
  stauet.  Auch  die  grundfreien  Oeffnungen  neben  den  Wehren  in  der  Oder
sollen  aufgeeiset  und  von  den  den  Abfluß  des  Wassers  hindernden  Einlagen  befreit
  werden.  Bresl.  R.  V.  v.  1  Febr.  1827,  A.  S.  24.

Kein  Besitzer  von  Schneidemühlen  darf  Sägespäne  oder  Borke  und  überhaupt
  Niemand,  der  eines  Flusses  sich  zu  seinem  Gewerbe  bedient,  Abgänge  in
solchen  Massen  in  den  Fluß  werfen,  daß  derselbe  dadurch  nach  dem  urtheil  der
        <pb n="202" />
        196  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

Polizeibehörde  erheblich  verunreinigt  werden  kann,  bei  Strafe  von  10  bis  50
Thlr.  und  Wegräumung  des  Hindernisses.
A.  K.  O.  v.  24.  Febr.  1806,  G.  S.  S.  108.

Jeder  Uferbesitzer  an  Privatflüssen  (Quellen,  Bächen  oder  Flüssen)
ist,  wenn  nicht  Jemand  das  ausschließliche  Eigenthum  des  Flusses  hat  oder  Provinzialgesetze,
  Lokalstatuten  oder  specielle  Rechtstitel  einen  Ausweis  begründen,
berechtigt,  das  an  seinem  Grundstücke  vorüberfließende  Wasser  unter
folgenden  Bedingungen  zu  seinem  besonderen  Vortheile  zu  benutzen.

Jedoch  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Benutzung  des  Wassers  zu  Mühlen
und  anderen  Triebwerken,  sowie  der  Fischerei-Berechtigung  und  der
Vorfluth  bei  den  bestehenden  Gesetzen.  «

Diese  Berechtigung  unterliegt  der  Beschränkung,  daß  kein  Rückstau  über
die  Grenzen  des  eigenen  Grundstücks  und  keine  Ueberschwemmung  oder  Ver—
sumpfung  fremder  Grundstücke  verursacht  werden  darf  und  das  abgeleitete  Wasser
  in  das  ursprüngliche  Bett  des  Flusses  zurückgeleitet  werden  muß,  bevor  dieses
  das  Ufer  eines  fremden  Grundstückes  berührt.

Ges.  üb.  Benutz.  d.  Privatfl.  v.  28  Febr.  1843,  Ges.  S.  S.  41.

Wenn  ein  Uferbesitzer  von  der  Polizeibehörde  angewiesen  worden  ist,  zur
bessern  Regulierung  des  Flußbettes  einen  von  seinem  Grundstücke  aus  in  den
Fluß  hineinreichenden  Ueberbau  abzubrechen,  und  derselbe  es  unterläßt,  dieser
  Aufforderung  nachzukommen,  so  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,  den  Abbruch

durch  einen  Dritten  bewerkstelligen  zu  lassen  und  die  dadurch  entstandenen  Kosten
  von  dem  säumigen  Uferbesitzer  einzuziehen,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zuläßig
ist.  Entsch.  d.  Geh.  Ob.  Tr.  v.  9.  Oktbr.  1860,  J.  M.  Bl.  S.  17.

Das  Recht  zur  Benutzung  des  Wassers  aus  Privatflüssen  kann  von  dem
berechtigten  Grundbesitzer  nicht  an  einen  Andern  persönlich  übertragen
werden.  Entsch.  d.  Ob.  Tr.  v.  6.  Oktbr.  1864,  Bd.  52.  S.  113.

Aus  dem  Gesetz  vom  28.  Februar  1843  betreffend  die  Benutzung  der  Privatflüsse
  bestehen  die  Funktionen  der  Ortspolizeibehörden  in  Folgendem:

a.  Wo  öffentliche  Plätze  oder  Wege  das  Ufer  eines  Privatflusses  bilden,  ist
der  Gebrauch  des  Wassers  zum  Trinken  und  Schöpfen,  sowie  zum  Tränken
  des  Viehes  einem  Jeden  gestattet,  sofern  es  nach  Entscheidung  der
Ortspolizei-Behörde  ohne  Gefahr  für  die  Beschädigung  des  Ufers  geschehen
ann.

b.  Das  zum  Betriebe  von  Färbereien,  Gerbereien,  Walken  und  ähnlichen
Anlagen  benutzte  Wasser  darf  keinem  Flusse  zugeleitet  werden,  wenn  dadurch
  der  Bedarf  der  Umgegend  an  reinem  Wasser  beeinträchtigt  oder
eine  erhebliche  Belästigung  des  Publikums  verursacht  wird.  Die  Entscheidung
  hierüber  steht  der  Polizei-Behörde  zu.

C.  Des  Einwerfens  und  Einwälzen  von  losen  Steinen,  Erde  und  anderen
Materialien  in  Flüsse  muß  ein  Jeder  sich  enthalten,  ausgenommen:  wenn
solche  zu  einer  Anlage  am  Ufer  nothwendig  ist  und  daraus  kein  Hinderniß
  für  den  freien  Abfluß  des  Wassers  und  keiner  der  vorbezeichneten
Uebelstände  entsteht.  Unter  solchen  Materialien  sind  auch  solche  zu  verstehen,
  welche  das  Wasser  verunreinigen.  Entsch.  d.  Geh.  Ob.  Tr.,  Bd.  71  S.  351.

d.  Die  Anlegung  von  Flachs=  und  Hanf-Rösten  kann  von  der  Polizei-Behörde
untersagt  werden,  wenn  solche  die  Heilsamkeit  der  Luft  beeinträchtigt  oder
zu  den  vorstehend  ad  3  erwähnten  Nachtheilen  Anlaß  giebt.

e.  Wo  das  Flößen  auf  einem  Privatflusse  einem  Jeden  freisteht,  ist  dasselbe
polizeilicher  Aufsicht  unterworfen  und  es  kann  darüber  durch  besondere
Reglements  nähere  Bestimmung  über  den  Umfang  und  das  Verfahren
dabei  getroffen  werden.
        <pb n="203" />
        Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.  197

f.  8  15  des  vorerwähnten  Gesetzes  ist  jedoch  auf  den  Fall  nicht  anwendbar,
daß  blos  einem  Triebwerke  das  zum  Betriebe  in  dem  bisherigen  Umfange
nothwendige  Wasser  entzogen  wird.  Dem  Triebwerksbesitzer  steht  aber
nach  §  16  J.  c.  ein  Widerspruchsrecht  zu,  welches  im  Rechtswege  geltend
zu  machen  ist,  wenn  der  Unternehmer  die  Vermittelung  der  Verwaltungsbehörde
  nicht  in  Anspruch  genommen  hat.

M.  Reser.  v.  2.  Jan.  1866,  M.  Bl.  S.  16.

Zur  Anlage  eines  Schöpfrades  zur  Bewässerung  von  Wieslen  bedarf
es  nach  §  1  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1866  über  Errichtung  gewerblicher
  Anlagen  keiner  polizeilichen  Genehmigung.  "

8  16  d.  G.  v.  28.  Febr.  1843  üb.  Benutz.  d.  Privatfl.  M.  Reser.  v.  28.  August
1867,  M.  Bl.  S.  300.  «

In  Angelegenheiten  betreffend:  *-1*

a.  die  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken
nach  §  1  bis  7  des  Vorfluth-Edicts  vom  15.  November  1811;

b.  Beseteschaffung  der  Vorfluth  auf  Grund  der  §  11  sequ.  desselben

esetzes;  «

c.dieRäumungundUnterhaltungvonGräben,Wafs"erabzügenundPrivatflüssen
  nach  §  10  desselben  Gesetzes  und  §  7  des  Gesetzes  vom  28.  Februar

1843  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse;
gehört  die  resolutorische  Entscheidung  zum  Wirkungskreise  des  Kreisausschusses,
mit  der  Maaßgabe,  daß  die  in  Bezug  auf  diese  Angelegenheiten  der  Provinzial-Polizei-Behörde
  resp.  Bezirksregierung  beigelegten  Befugnisse  auf  den  Kreis-Ausschuß,
  die  der  Ressort-Ministerien,  auf  das  Verwaltungsgericht  übergehen.

Soweit  gegen  diese  Entscheidung  als  interimistische  der  Rechtsweg  offen
steht,  findet  Berufung  an  das  Verwaltungs-Gericht  nicht  statt.

Die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  von  den  Polizei-Behörden
(Amtsvorstehern  und  städtischen  Polizei-Verwaltungen)  in  Vorfluths=  und
andern  wasserpolizeilichen  Angelegenheiten  erlassenen  Verfügungen  (§  9  des  Gesetzes
  vom  15  Novbr.  1811  und  §  3  bis  6  des  Gesetzes  vom  28.  Febr.  1843);

Die  Abfassung  des  Präklusionsbescheides  bei  Bewässerung=  und  Entwässerungs-Anlagen
  gemäß  §  19  bis  22  des  Gesetzes  vom  28.  Febr.  1843  und
vom  23.  Jan.  1846  und  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853;

Die  in  den  §§  30  bis  38  des  Gesetzes  vom  28.  Febr.  1843  vorgesehenen
Funktionen  der  Kreis-Vermittelungs-Commission  bei  Bewässerungs-Anlagen;

gehören  ebenfalls  zum  Wirkungskreise  des  Kreis-Ausschusses.
§  135  Tit.  III  Nr.  1  bis  5  d.  u.  Kr.  O.

Gegen  die  Verfügung  der  Polizeibehörde,  durch  welche  die  Anlage  oder
Räumung  eines  Grabens  zur  Verschaffung  der  Vorfluth  angeordnet  wird,  ist
der  Rechtsweg  nicht  zuläßig  und  über  einen  Streit,  ob  ein  Graben  oder
Wasserabzug  bereits  vorhanden  sei,  hat  die  Polizei-Behörde  zu  entscheiden.

M.  Bl.  d.  J.  1865  S.  75.  «

Bei  Errichtung  von  Be-  oder  Entwässerungs-Anlagen  ist  der  Unternehmer
  nicht  verpflichtet,  sondern  nur  befugt  die  Mitwirkung  und
Genehmigung  zur  Durchführung  der  Anlage  nachzusuchen;  ohne  einen  solchen
1utiag  kann  die  Polizeibehörde  nur  aus  allgemeinen  polizeilichen  Gründen  einreiten.

  «
I«  8  13.  d.  G.  v.  15  Novbr.  1811  u.  8  19  d.  G.  v.  28.  Febr.  1843  M.  Reser.  v.
G.  Aug.  1853,  M.  Bl.  S.  168.

Die  Polizei-Behörde  kann  nur  die  bestehende  Räumungspflicht  zur  Anwendung
  bringen,  nicht  neue  Verpflichtungen  dazu  einführen,  zu  neuen  Regulierungen,
  Durchstichen,  Uferbauten  und  dergl.  zwingen.

M.  Reser.  v.  28.  Septbr.  1852.  M.  Bl.  S.  263.
        <pb n="204" />
        198  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

c.  Vorschriften  zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen.

Die  Aufstellung  und  der  Betrieb  der  zur  Entwickelung  von  niedrig  gespann—
ten  Dämpfen  bestimmten  Dampfkessel,  welche  vorzugsweise  zu  Zwecken  der  Landwirthschaft
  dienen  sollen,  ohne  den  Bestimmungen  des  Regulativs  vom  31.  Aug.
1861  untergeordnet  zu  werden,  ist  bei  nachstehender  Einrichtung  der  Dampf—
kessel  zu  gestatten:  ·

1.  Die  Feuerzüge  müssen  in  ihrer  höchsten  Stelle  mindestens  4“  unter  dem
im  Dampfkessel  festgesetzten  niedrigsten  Wasserspiegel  liegen.

2.  Der  Kessel  muß  zur  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  dessel—
ben  mit  einem  gut  construirten  Wasserstandszeiger  versehen  sein.

3.  Der  Kessel  muß  durch  ein  stets  offenes  und  mit  keinerlei  Verschlußvorrichtungen
  versehenes  Rohr  von  mindestens  2“  Durchmesser  mit  der  äußeren
Atmosphäre  kommuniziren.  Dieses  Rohr  muß  im  Kessel  4  Zoll  oberhalb
der  höchsten  Stelle  der  Feuerzüge  einmünden  und  es  muß  seine  Länge  so
bemessen  werden,  daß  der  vertikale  Abstand  der  obern  Mündung  von  der
unteren  Mündung  im  Kessel  für  jede  ½0  Atmosphäre  Ueberdruck  nicht
mehr  als  einen  Fuß  beträgt.  Das  Rohr  kann  zugleich  zum  Einführen
des  Speisewassers  dienen.

Bei  Dampfkesseln  von  der  vorgeschriebenen  Einrichtung  ist  von  Anwendung
der  66  3  bis  15  des  Regl.  vom  31.  August  1861  Abstand  zu  nehmen  und  bedarf
  es  auch  der  periodischen  Untersuchung  (§  4  des  Ges.  vom  7  Mai  1856)
nicht.  Dagegen  hat  die  erste  Untersuchung  nach  §&amp;amp;  12  des  Ges.  v.  1.  Juli  1861
stattzufinden,  um  die  Uebereinstimmung  der  Ausführung  mit  dem  Projekt  festzustellen.
  Opp.  R.  V.  v.  21.  Nopbr.  1864,  A.  S.  207.  «

Dasselbe  verordnet  die  Regierung  zu  Liegnitz  unterm  10.  März  1869,
Amtsblatt  S.  59,  unter  der  Bedingung,  daß  die  eigenmächtige  Inbetriebsetzung
ohne  ihre  Genehmigung  mit  200  Thlr.  Strafe  bedroht  ist.  Zur  Vorbengung
von  Unglücksfällen  bei  dem  Gebrauch  von  Dresch=  und  anderen  landwirthschaftlichen
  Maschinen,  welche  durch  thierische,  Wind.,  Wasser=  oder  Dampfkraft  getrieben
  werden,  ist  verordnet:

1.  Die  von  dem  Triebwerke  ausgehende  Betriebswelle  ist,  wenn  dieselbe  sich
in  einer  Lage  befindet,  in  welcher  Menschen  oder  deren  Kleidungsstücke
mit  ihr  in  Berührung  kommen  können,  zwischen  dem  Triebwerke  und  der
Maschine  kastenartig  mit  Brettern  zu  umkleiden.  Außerdem  sind  alle  nicht  in
dem  Bretterverschlage  der  Maschine  befindlichen,  sondern  an  der  äußern
Seite  derselben  sichtbaren  Triebräder  und  beweglichen  Theile  dergestalt
mit  Brettern  zu  verkleiden,  daß  eine  Berührung  der  in  der  Nähe  der
Maschine  arbeitenden  Menschen  oder  ihrer  Kleidungsstücke  mit  diesen  be-„wæeglichen

  Maschinentheilen  unmöglich  gemacht  wird.

2.  Steht  die  Maschine  in  einem  Gebäude,  das  Triebwerk  aber  außerhalb
desselben,  so  ist  sowohl  der  außerhalb  als  der  innerhalb  des  Gebäudes
befindliche  Theil  der  Betriebswelle  mit  dem  kastenartigen  Brettergehäuse
zu  umgeben.  Ist  der  Zwischenraum  zwischen  der  Maschine  und  der  Wand
des  Gebäudes  zu  beiden  Seiten  der  Betriebswelle  mit  festen  mit  der  Gebäudewand
  und  dem  Brettergehäuse  der  Maschine  verbundenen  Barrieren
versehen,  welche  das  Betreten  des  Zwischenraumes  und  die  Annäherung
au  Betriebsräder  und  sonstige  bewegliche  Maschinentheile  unmöglich  machen,
so  ist  dort  die  Umkleidung  der  Betriebswelle  und  der  beweglichen  Maschinentheile
  nicht  nothwendig.  ·

.JstbeieinerDreschmaschinedasEinfutterungslochfürdasGetreidemit
tischartigen  erhöhten  Bretterflächen  umgeben,  auf  welchen  sich  Menschen
zum  Herumtragen  der  Garben  zu  bewegen  haben,  so  ist  das  Einfutterungs-□½
        <pb n="205" />
        Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.  199

loch  nicht  allein  mit  3  Zoll  hohen  starken  Fußleisten  zu  umgeben,  welche
das  Abgleiten  von  Personen  mit  den  Füßen  verhindern,  sondern  auch  mit
soliden  Barrieren  von  mindestens  18  Zoll  Höhe.  Auf  der  Seite,  wo  die
mit  dem  Einfuttern  der  Garben  betraute  Person  ihren  Platz  hat,  kann
diese  Anordnung  unterbleiben,  sofern  der  Stand  derselben  sich  in  einem
vertieften  Bretterkasten  befindet.

4.  Bei  Maschinen,  welche  durch  thierische  Kraft  getrieben  werden,  sind  die
Thiere  abzuspannen,  wenn  das  Schmieren  von  Theilen  des  Triebwerks
erforderlich  wird.

Zum  Gebrauche  aufgestellte  Maschinen  dürfen  niemals  ohne  Aufsicht  gelassen
  werden.  Bei  Maschinen  der  bezeichneten  Art  dürfen  nur  Personen
beschäftigt  werden,  welche  das  16.  Lebensjahr  überschritten  haben.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  hier  ertheilten  Vorschriften  werden  mit  Geldbuße
  bis  zu  10  Thlr.  geahndet.

Liegn.  R.  V.  v.  4.  Ang.  1865,  A.  S.  320.  Bresl.  R.  V.  v.  29.  Aug.  1872,
A.  S.  253.

Dasselbe  verordnet  die  Regierung  zu  Oppeln  unterm  15.  November  1864
und  fügt  derselben  noch  folgende  Zusätze  zur  Belehrung  über  den  Verkehr  mit
solchen  Maschinen  bei:

a.  Was  die  Garett'sche  Dreschmaschine  anlangt,  so  ist  das  Triebrad  der
Dampftrommelwelle,  sowie  die  obere  Hälfte  des  darunter  befindlichen
Stirnrades  mit  einer  derartigen  Bretterverkleidung  zu  versehen,  die  zugleich
  das  Universalgelenk  an  der  Welle  des  Stirnrades  und  damit  den
gefährlichsten  Angriffspunkt  der  Maschine  einhüllt.

Diese  Bretterverkleidung  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  beim
Schmieren  der  Maschine  leicht  gehoben,  überhaupt  leicht  entfernt  werden
kann.  «  .

b.  Bei  den  Hecksel-  (Siede-)  Maschinen  ist  die  sonst  offene  Einlegelade  bis
auf  18  Zoll  Entfernung  vom  Schnittkasten  oben  zu  schließen,  damit  der
Einleger  beim  Vorschieben  des  Strohes  mit  der  Hand  nicht  bis  an  die
Zuführungswalzen  vordringen  und  von  den  letzteren  erfaßt  werden  kann.

Republ.  Amtsbl.  1873  S.  127  u.  1875.  A.  S  281.

Für  die  Aufstellung  und  den  Betrieb  von  Lokomobilen  zur  Verrichtung
ländlicher  Arbeiten  ist  von  der  Regierung  zu  Breslau  unterm  18.  Octbr.  1870,
Amtsbl.  S.  255,  sowie  von  der  Regierung  zu  Oppeln  unterm  30.  Mai  1873,
A.  S.  129,  Folgendes  verordnet:  4

Die  Aufstellung  der  Lokomobile  muß  von  Gebäuden  mit  Ziegel-,

Schiefer=  oder  Steinpappdächern  mindestens  15  Fuß  (5  Meter);  von  Gebäuden
von  feuerunsicherer  Bedachung,  von  Getreidemieten  oder  andern  leicht  feuerfangenden
  Materialien  mindestens  25  Fuß  (7,5  Meter)  und  von  öffentlichen  Wegen

  mindestens  50  Fuß  (15  Meter)  entfernt,  erfolgen.

Die  Lokomobile  muß  so  aufgestellt  sein,  daß  die  Heizung  des  Dampfkessels
  auf  der  von  Gebäuden,  Scheuern  u.  s.  w.  abgewendeten  Seite  sich  befindet,
  und  daß  die  Nachbarschaft  durch  Rauch  nicht  belästigt  wird.

Die  Wartung  der  Lokomobile  darf  nur  wirklich  sachverständigen  Kesselwärtern
  übertragen  werden.

Der  Kesselwärter  ist  für  Beachtung  der  resp.  Sicherheitsmaßregeln  mit
verantwortlich.

Zur  Verhütung  von  Bränden  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  dem  Verwehen
  der  Kohlentheile  möglichst  vorgebeugt  werde.  Zu  diesem  Zweck  ist  das
Rauchrohr  mit  einem  sog.  Funkenfänger  zu  versehen,  desgleichen  muß  der  Aschekasten
  verschließbar  und  mit  Wasser  gefüllt  sein.

□’
        <pb n="206" />
        200  Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.

Wird  die  Lokomobile  zur  Verrichtung  landwirthschaftlicher  Arbeiten  benutzt,
so  darf  die  Auswerfung  der  bearbeiteten  Gegenstände  nur  auf  der  der  Feuerung
abgewendeten  Seite  erfolgen.

Beim  Betriebe  muß  im  Mangel  von  Wasser  in  der  Nähe  ein  Kübel  mit
Wasser  aufgestellt  sein,  dessen  Inhalt  dem  des  Kessels  gleichkommt.

Bei  Schluß  der  Arbeit  darf  das  Feuer  nicht  herausgenommen,  sondern
muß  durch  Schließen  der  Heiz=  und  Zugthür  des  Aschenkastens,  sowie  der  am
Schornstein  befindlichen  Klappe  gelöscht  werden.

Bei  Nachtzeit  und  bei  heftigem  Winde  ist  der  Betrieb  einzustellen.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldbuße  bis  zu  100  Thlr.  geahndet,  insofern
  nicht  die  höheren  gesetzlichen  Strafen  Anwendung  finden.

Außer  der  allgemeinen  durch  §  24  der  Gew.-Ordn.  vom  21.  Juni  1869
für  bewegliche  Dampfkessel  vorgeschriebenen  Genehmigung  und  außer  den  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  vom  29.  Mai  1871,  Reichsgesetzblatt
  S.  122,  sowie  der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1872,  betr.
den  Betrieb  der  Dampfkessel,  Ges.-S.  S.  515,  ist  zur  Aufstellung  und  zum
Gebrauche  einer  Lokomobile  an  einem  bestimmten  Orte  eine  besondere
schriftliche  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  erforderlich,  welche  namentlich
  den  Schutz  gegen  Feuersgefahr  und  die  Sicherheit  des  öffentlichen
Straßenverkehrs  sorgfältig  zu  wahren  hat.

Gemeinde=  resp.  Gutsvorsteher  in  ländlichen  Ortschaften,  in  welchen  kein
Amtsvorsteher  seinen  Sitz  hat,  dürfen  die  Aufstellung  und  Inbetriebsetzung  einer
Lokomobile  auf  ihren  eigenen  Grundstücken  resp.  in  ihrem  eigenen  wirthschaftlichen
  Interesse  erst  dann  gestatten,  wenn  sie  die  bezügliche  Anzeige  an  den  zuständigen
  Amtsvorsteher  abgesandt  haben.

Amtsvorsteher  haben  die  Aufstellung  und  Inbetriebsetzung  einer  Lokomobile
auf  ihren  eignen  Grundstücken  in  ihrem  eigentlichen  wirthschaftlichen  Interesse
sofort  dem  betr.  Landrath  zu  melden.

Beim  Nachsuchen  der  Erlaubniß  ist  der  betreffenden  Behörde  die  gewerbeordnungsmäßig
  ertheilte  Genehmigung  und  wegen  solchen  Lokomobilen,  die  nach
der  Genehmigungs-Urkunde  länger  als  2  Jahre  im  Betriebe  sind,  zugleich  das
Attest  des  zuständigen  Kreisbaubeamten  über  die  in  den  letzten  2  Jahren  stattgehabte
  amtliche  Untersuchung  des  Kessels  vorzulegen.  Bei  den  Besitzern,  als
Mitglieder  des  Vereins  zur  Ueberwachung  von  Dampfkesseln,  genügt  ein  solches
Attest  des  Vereins-Ingenieurs.  Die  Erlaubniß  zur  Aufstellung  und  zum  Betriebe
ist  zu  versagen,  wenn  der  Nachweis  über  die  innerhalb  der  bezeichneten  Fristen
stattgehabte  Kessel-Untersuchung  nicht  geführt  werden  kann.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  3  bis  30  Mark
bestraft.  Liegn.  R.  V.  v.  3.  Septbr.  1874,  A.  S.  244.

Jeder  Eigenthümer  von  Obstbäumen.  sie  stehen  in  Gärten  oder  Alleen,
auf  dem  Lande  oder  in  den  Städten,  ist  verpflichtet,  alljährlich  bis  Ausgang
des  Monats  Dezember  das  Raupen  genügend  zu  besorgen.

In  den  Städten  die  Magisträte  durch  die  Polizeibeamten,  auf  dem  Lande
die  Gutsherrschaften  durch  ihre  Beamten  und  die  Dorfgerichte  haben  in  den  ersten
Tagen  des  Januar  alle  Gärten  revidiren  zu  lassen,  ob  das  Raupen  gehörig
bewirkt  worden.  Unterlassungen  sind  von  dem  Eigenthümer  nachzuholen,  oder
auf  dessen  Kosten  zu  bewirken.

Bei  wilden  Bäumen  und  Hecken  in  der  Nähe  der  Dörfer,  auf  Viehweiden
oder  Angern,  bei  denen  der  Eigenthümer  unbekannt  ist,  muß  das  Abraupen
zum  Gemeindedienst  verwiesen  werden.

Bresl.  R.  V.  v.  10.  Septbr.  1823,  A.  S.  292.  Liegn.  R.  V.  v.  21.  Dezbr.  1822,
11  pro  1823.
        <pb n="207" />
        Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.  201

Diie  Raupennester  sind  sowohl  von  den  Zweigen  als  Stämmen  der  Obstbäume
  in  den  Gärten  an  den  Straßen  und  auf  den  Feldern  zu  vernichten.
Vorzugsweise  ist  das  Abbrechen,  Sammeln  und  Verbrennen  der  an  den
Zweigen  verbliebenen  trockenen  Blätter  zu  bewirken.
Liegn.  R.  V.  v.  16.  Febr.  1831,  A.  S.  64.
Wer  das  durch  gesetzliche  oder  polizeiliche  Anordnungen  gebotene  Raupen
unterläßt,  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  20  Thlr.  strafbar.  8  368  Nr.  2  d.  Strafges.
Die  Polizei-Obrigkeit  jeden  Orts  ist  berechtigt,  Verfügungen  zu  treffen,
wodurch  das  Rauben  der  Bienen  verhindert  und  diejenigen  Stöcke,  unter
denen  es  eingerissen  ist,  wieder  entwöhnt  werden.  8  126,  Tit.  9,  Th.  I  A.  L.  R.
Zur  Vertilgung  der  schädlichen  Raupen  und  Maikäfer  werden  besondere
  Maßregeln  empfohlen:
v.  d.  Reg.  z.  Opp.  A.  1866,  S.  60;  v.  d.  Reg.  z.  Liegn.  A.  1867,  S.  88.
Zur  Abwendung  des  der  Landwirthschaft  durch  Berberitzensträucher
drohenden  Schadens  wird  das  Halten  bezw.  Anpflanzen  derselben  innerhalb  einer

Entfernung  bis  zu  100  Metern  von  Ackerstücken  mit  Geldbuße  bis  zu  30  Mark
verboten.

Opp.  R.  V.  v.  1.  Mai  1875,  A.  S.  121.  Liegn.  R.  V.  v.  2.  Juni  1875,  A.  S.  161
        <pb n="208" />
        Ergänzungen,
welche  während  des  Drucks  des  Werks  nothwendig
geworden  sind.

Zur  Polizei-Verordnung  der  Regierung  zu  Liegnitz  vom  5.  August  1860,
Seite  43,  Nr.  11,  ist  folgende  Bekanntmachung  erlassen:

a.  Als  Kirchenkollekten,  welche  nicht  unter  die  bezeichnete  Bestimmung  fallen,
  sind  nur  diejenigen  anzusehen,  deren  Einsammlung  innerhalb  kirchlicher
Räume  (Kirchen,  Kirchhöfe)  bei  Gelegenheit  des  Gottesdienstes  erfolgt.

b.  Die  Erlaubniß  zur  Abhaltung  einer  Hauskollekte,  die  nicht  nachweisbar
auf  ausdrücklicher  landesherrlicher  Bewilligung  beruht,  wird  nur  auf
ein  Jahr  ertheilt,  nach  dessen  Ablauf  sie,  wenn  ein  Bedürfniß  vorliegen
sollte,  auf's  Neue  nachzusuchen  ist.  Demgemäß  setzen  sich  auch  diejenigen
der  Bestrafung  auf  Grund  der  Verordnung  vom  5.  August  1860  aus,
welche  sich  auf  eine  Erlaubniß  zum  Kollektiren  berufen  können,  denen  jedoch
  die  Erlaubniß  in  einem  früheren  Jahre  ertheilt  ist.

C.  Das  unerlaubte  Kollektiren  wird  häufig  unter  dem  Vorwande  des  Einsammelns
  von  Vereinsbeiträgen  betrieben.  Dagegen  ist  zu  bemerken,  daß
das  Einsammeln  von  Vereinsbeiträgen,  zu  deren  Entrichtung  keine  nachweisbare
  rechtliche  Verpflichtung  auf  Seiten  der  Beitragenden  vorliegt,
unter  den  Begriff  des  Kollektirens  fällt  und  daher  ebenfalls  bestraft  wird,
wenn  es  ohne  die  vorgeschriebene  Genehmigung  geschieht.

Opp.  R.  V.  v.  30.  Dezbr.  1875,  A.  1876.  S.  1.

Zur  Seite  44  §  123  des  Strafgesetzbuchs  enthält  der  Staats-Anzeiger
pro  1875,  Stück  19,  folgende  Erläuterung:

Der  Begriff  des  Eindringens  in  das  Besitzthum  eines  Andern
setzt  nicht  nothwendig  ein  äußerliches  mechanisches  Hinderniß  voraus,  welches
den  Aufwaud  physischer  Kräfte  zu  dessen  Beseitigung  erfordert,  sondern  kann
schon  allein  in  dem  gegen  den  bekannten  Willen  des  Berechtigten  erfolgten  Eintritt
  in  einen  Raum  gefunden  werden.

Zur  Seite  46  Wehrpflichtigen,  welche  sich  noch  nicht  im  militairpflichtigen
  Alter  befinden,  dürfen  Auslandspässe  für  eine  über  den  Zeitpunkt  des  Ein-
        <pb n="209" />
        Ergänzungen.  203

tritts  in  dieses  Alter  hinausliegende  Zeit  nur  insoweit  ertheilt  werden,  als  sie
eine  Bescheinigung  des  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  ihres  Gestellungsortes
  darüber  beibringen,  daß  ihrer  Abwesenheit  für  die  beabsichtigte  Dauer  gesetzliche
  Hindernisse  nicht  entgegenstehen.

Deutsche  Wehrordn.  v.  28.  Septbr.  1875,  Th.  II.,  Abschn.  II.,  §  3.

Zur  Seite  49/50  sind  an  Stelle  der  Bestimmungen  sub  Nr.  27  der
Ersatz-Instruktion  und  der  Oppelner  RegierVerordnung  vom  27.  Febr.  1874
folgende  eingetreten:

Die  Militairpflicht  ist  die  Pflicht,  sich  der  Aushebung  für  das  stehende
Heer  oder  die  Flotte  zu  unterwerfen.

Die  Militairpflicht  beginnt  mit  dem  1.  Januar  des  Kalenderjahres,  in
welchem  der  Wehrpflichtige  das  20.  Lebensjahr  vollendet  und  dauert  so  lange,
bis  über  die  Dienstpflicht  der  Wehrpflichtigen  entgültig  entschieden  ist.  Während
der  Dauer  der  Militairpflicht  heißen  die  Militairpflichtigen  militairpflichtig  8  20.

Wer  vom  Auslande  eingewandert  ist  und  die  Staatsangehörigkeit  in
einem  Staate  des  deutschen  Reichs  erworben  hat,  wird  nach  Maßgabe  seines
Lebensalters  wehrpflichtig.  8  19.  «

Personen,  welche  das  Reichsgebiet  verlassen,  die  Reichsangehörigkeit
verloren,  eine  andere  Staatsangehörigkeit  aber  nicht  erworben  oder  wieder
verloren  haben,  sind,  wenn  sie  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Deutschland  nehmen,
  zur  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  verpflichtet  und  können  nachträglich
ausgehoben  werden,  jedoch  im  Frieden  nicht  über  das  vollendete  31.  Lebensjahr
hinaus  im  aktiven  Dienst  zurückgehalten  werden.

Dasselbe  gilt  von  den  Söhnen  ausgewanderter  und  wieder  in  das  deutsche
Reich  zurückgekehrter  Personen,  sofern  die  Söhne  keine  andere  Staatsangehörigkeit
  erworben  haben.  Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  Ausgewanderte,
  welche  zwar  eine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  hatten,  aber
vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder  Reichsangehörige  wurden.

8  10.

Nach  Beginn  der  Militairpflicht  haben  die  Wehrpflichtigen  die  Pflicht,  sich
zur  Aufnahme  in  die  Rekrutirungs-Stammrolle  anzumelden.
Diese  Meldung  muß  in  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  zum  1.  Februar  erfolgen.
  Die  Anmeldung  erfolgt  bei  der  Ortsbehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem
der  Militairpflichtige  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat.  Hat  er  keinen  solchen,
so  meldet  er  sich  bei  der  Ortsbehörde  seines  Wohnsitzes,  d.  h.  desjenigen  Orts,
an  welchem  sein,  oder  sofern  er  noch  nicht  selbstständig  ist,  seiner  Eltern  oder
Vormünder  ordentlicher  Gerichtsstand  sich  befindet.

Wer  innerhalb  des  Reichsgebiets  weder  einen  dauernden  Aufenthaltsort
  noch  einen  Wohnsitz  hat,  meldet  sich  in  seinem  Geburtsort  zur  Stammrolle,
und  wenn  der  Geburtsort  im  Auslande  liegt,  in  demjenigen  Orte,  in  welchem
die  Eltern  oder  Familienhäupter  ihren  letzten  Wohnsitz  hatten.  Bei  der  Anmeldung
  zur  Stammrolle  ist  das  kostenfreie  Geburtszeugniß  vorzulegen,  sofern
nicht  die  Anmeldung  am  Geburtsorte  selbst  erfolgt.

Sind  Militairpflichtige  von  dem  Ort,  an  welchem  sie  sich  zur  Stammrolle
anzumelden  haben,  zeitig  abwesend,  (auf  Reisen  2c.)  so  haben  ihre  Eltern,  Vormünder,
  Lhr-  Brot=  oder  Fabrikherren  die  Verpflichtung,  sie  zur  Stammrolle
anzumelden.

Diiese  Anmeldung  ist  in  derselben  Weise  so  lange  alljährlich  zu  wiederholen,
bis  eine  endgültige  Entscheidung  über  die  Dienstpflicht  durch  die  Ersatzbehörden
erfolgt  ist.  Bei  Wiederholung  der  Anmeldung  ist  der  im  1.  Militairpflichtsjahr
erhaltene  Losungsschein  vorzulegen;  außerdem  sind  Veränderungen  des  Wohnsitzes,
Gewerbes,  Standes  2c.  anzuzeigen.  Von  der  Wiederholung  zur  Anmeldung
        <pb n="210" />
        204  Ergänzungen.

sind  nur  die  Militairpflichtigen  befreit,  welche  für  einen  gewissen  Zeitraum  von
den  Ersatzbehörden  ausdrücklich  hiervon  entbunden  oder  über  das  laufende  Jahr
hinaus  zurückgestellt  worden.

Militairpflichtige,  welche  nach  der  Anmeldung  im  Laufe  eines  ihrer  Mili—
tairpflichtjahre  ihren  dauernden  Aufenthalt  oder  Wohnsitz  nach  einem  andern
Aushebungsbezirke  verlegen,  haben  dies  zur  Berichtigung  der  Stammrolle,  so—
wohl  beim  Abgange  der  Behörde  oder  Person,  welche  sie  in  die  Stammrolle
aufgenommen  hat,  als  auch  nach  der  Ankunft  an  dem  neuen  Ort  derjenigen,
welche  daselbst  die  Stammrolle  führt,  spätestens  innerhalb  drei  Tagen  zu  melden.
  Versäumniß  der  Meldefristen  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.

Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung
derselben  unterläßt,  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  30  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei
Tagen  zu  bestrafen.  Ist  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren
Beseitigung  nicht  in  dem  Willen  des  Meldepflichtigen  lag,  so  tritt  keine  Strafe
ein.  823.

Die  Gestellungspflicht  ist  die  Pflicht  der  Militairpflichtigen,  sich  zur
Herbeiführung  endgültiger  Entscheidung  über  ihre  Dienstpflicht  vor  den  Ersatzbehörden
  zu  gestellen;  dies  findet  höchstens  2  Mal  jährlich  statt.  Jeder  Militairpflichtige
  ist  in  dem  Aushebungs-Bezirk  gestellungspflichtig,  in  welchem  er  sich
zur  Stammrolle  zu  melden  hat.  Wünschen  im  Auslande  sich  aufhaltende  Militairpflichtige
  ihrer  Gestellungspflicht  in  näheren  als  den  bestimmten  Aushebungs-Bezirken
  zu  genügen,  so  haben  sie  bei  ihrer  Anmeldung  zur  Stammrolle  die
Ueberweisung  nach  diesen  Bezirken  zu  beantragen.  Unterlassene  Anmeldung  zur
Stammrolle  entbindet  nicht  von  der  Gestellungspflicht.  Die  Gestellung  findet
während  der  Dauer  der  Militairpflicht  jährlich  sowohl  vor  der  Ersatz-Kommission
  als  auch  vor  der  Ober-Ersatz-Kommission  statt,  sofern  nicht  Militairpflichtige
  durch  die  Ersatzbehörden  hiervon  entbunden  sind.  Gesuche  um  Entbindung
von  der  Gestellung  sind  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  des
Aushebungs  Bezirks  zu  richten,  in  welchem  sie  sich  zu  gestellen  haben.

Miillitairpflichtige,  welche  in  den  Terminen  vor  den  Ersatzbehörden  nicht
pünktlich  erscheinen,  sind,  in  so  fern  sie  nicht  dadurch  zugleich  eine  härtere
Strafe  verwirkt  haben,  mit  Strafe  bis  zu  30  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei
Tagen  zu  bestrafen.  Außerdem  können  ihnen  von  den  Ersatzbehörden  die
Vortheile  der  Loosung  entzogen  werden.  Ist  diese  Versäumniß  in  böslicher  Absicht
  oder  wiederholt  erfolgt,  so  können  sie  als  unsichere  Dienstpflichtige  behandelt
  werden.

Ist  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht
in  dem  Willen  der  Gestellungspflichtigen  lag,  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen
  nicht  ein.  #§  24.  **-Deutsche

  Wehrordn.  v.  28.  Sept.  1875.  M.  Bl.  d.  Inn.  1876,  Beil.  z.  Nr.  1.

Zur  Seite  71  ad  Nr.  15.  Eine  Person,  welche  2  Jahre  lang  ohne
polizeiliche  Anmeldung  an  einem  Orte  ungehindert  gewohnt  und  sich
ihren  Lebensunterhalt  erworben  hat,  kann  als  Neuanziehende  im  Sinne  des  §  4
des  Gesetzes  vom  1.  Novbr.  1867  nicht  angesehen,  und  daher  nicht  mehr  ausgewiesen
  werden.  M.  R.  v.  8.  Juni  1872,  M.  Bl.  S.  169.

Zur  Seite  75  ad  1.  Aerzte,  Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer
und  Zahnärzte,  welche  innerhalb  des  Regierungsbezirks  die  Praxis  ausüben
wollen,  haben  dies  vor  Beginn  derselben  in  den  Kreisen  dem  zuständigen  Königl.
Kreis-Physikus,  unter  Vorlegung  der  Approbation  und  Angahe  ihrer  Wohnung
  zu  melden,  sowie  gleichzeitig  die  erforderlichen  Notizen  hinsichtlich
ihrer  Personal-Verhältnisse  anzugeben.  6  "  «

Hebammen,  welche  innerhalb  eines  Regierungsbezirks  die  Praxis  aus-
        <pb n="211" />
        Ergänzungen.  205

üben  wollen,  haben  dies  vor  Beginn  derselben  in  den  Kreisen  dem  zuständigen
Kreis-Physikus  unter  Vorlegung  des  Prüfungs-Zeugnisses  und  Angabe  ihrer
Wohnung  zu  melden  und  gleichzeitig  die  erforderlichen  Notizen  hinsichtlich  ihrer
Personal-Verhältnisse  anzugeben.

Tdierärzte,  welche  innerhalb  eines  Regierungsbezirks  die  Praxis  ausüben
  wollen,  haben  dies  vor  Beginn  derselben  dem  zuständigen  Kreis-Thierarzt
unter  Vorlegung  der  Approbation  und  Angabe  ihrer  Wohnung  zu  melden,  sowie
Fleicheitg  die  erforderlichen  Notizen  hinsichtlich  ihrer  Personalverhältnisse  anugeben.


6“  Etwaigen  Wohnungswechsel  haben  innerhalb  14  Tagen  nach  Eintritt
desselben  die  vorbezeichneten  Personen  den  vorangegebenen  Amtsstellen  zu  melden.
Etlenso  haben  die  bezeichneten  Personen  den  angegebenen  Amtsstellen  die  Aufgabe
  ihrer  Praxis  und  den  Wegzug  aus  dem  Bezirk  anzuzeigen.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  Geldbuße
bis  zu  30  Mark  oder  mit  Heft  bis  14  Tagen  bestraft.

Bresl.  R.  V.  v.  26.  Dezbr.  1875,  A.  1876  S.  10.  Liegn.  R.  V.  v.  20.  Dezbr.

1875,  A.  1876  S.  3.

Zur  Seite  118  ad  18  ist  von  der  Regierung  zu  Breslau  unterm  31.
Dezember  1875,  Amtsbl.  1876  S.  30  in  Bezug  auf  die  Vorschriften  über  die
Anlegung  enger  Schornsteinröhren  gemäß  der  Instruktion  vom  14.
Januar  1822  Folgendes  verordnet:

1.  In  eine  Rauchröhre  von  13  Centimeter  lichte  Weite  im  □  dürfen  nur
zwei  gewöhnliche  Ofen-Feuerungen  einmünden.

2.  Um  ein  größeres  Schornsteinrohr  für  3  Oefen  zu  gewinnen,  wird  es  beie
Beibehaltung  der  lichten  Breite  von  13  Centimeter  nur  der  Verlängerung
der  Oeffnung  auf  19,5  Centimeter  bedürfen,  was  in  den  Verband  des
neuen  Ziegelformats  paßt.

Das  hernach  gebildete  Rauchrohr  von  13.19,5—253,5|□  Centimeter
würde  noch  um  ein  Geringes  größer  sein,  als  ein  gewöhnliches  russisches
Rohr  von  6“  im  □  bei  altem  Ziegelformat.

3.  Die  Schornsteinwangen  müssen  vollfugig  gemanert,  und  wenn  sie  in  der
äußeren  Giebelmauer  oder  in  der  gemeinschaftlichen  Grenzmauer  liegen,
nach  diesen  Seiten  hin,  wenigstens  1  Stein,  d.  i.  25  Centimeter  stark  sein.

4.  Uebertretungen  dieser  Vorschrift  werden  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thalern
oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet.  —

Zur  Seite  127,  Anlage  12,  ist  zur  Errichtung  von  Fabrikgebäu—
den  zur  Herstellung  von  Zün  dwaaren  worin  Phosphor,  von  der  Regierung
zu  Breslau  die  Verordnung  vom  8.  Februar  1876  ergangen  und  in  der  Anlage
  Nr.  40  beigedruckt.

Zur  Seite  130  Nr.  47  und  48.  Diese  Competenz-Veränderungen
sind  auch  von  der  Regierung  zu  Liegnitz  unterm  2.  Januar  1876  publicirt,
A.  Bl.  S.  20,  desgleichen  von  der  Regierung  zu  Breslau,  A.  Bl.  S.  30.

Zur  Seite  136  ad  G.  In  den  Apotheken  dürfen  in  den  Verkaufslokalien
keine  andern  Waagen  als  Präcisionswaagen  vorhanden  sein;  alle  Gewichte,
welche  auf  den  Präcisionswaagen  in  Anwendung  kommen  —  Medicinal-Gewichte
—  gelten  als  Präcisions-Gewichte.

In  den  übrigen  Geschäftsräumen  sind  solche  Handelswaagen  zuläßig,  bei
welchen  nach  §  31  der  Eichungs-Ordnung  vom  16.  Juli  1869  die  größte  einseitige
  Tragfähigkeit  oder  größte  Tragfähigkeit  auf  der  Lastseite  nicht  weniger
als  fünf  Kilogramm  beträgt.

M.  R.  v.  31.  Juli  1875,  M.  Bl.  S.  181.  Liegn.  A.  Bl.  S.  231.

Zur  Seite  161  ad  B.  Den  zum  Bau,  Erweiterung  und  Gradelegung

Anl.
40.
        <pb n="212" />
        206  Ergänzungen.

öffentlicher  Wege,  sowie  zur  Umwandlung  von  Privatwegen  in  öffentliche
Wege  erforderlichen  Grund  und  Boden  müssen  die  angrenzenden  Besitzer  gegen
Entschädigung  nach  näherer  Bestimmung  des  Enteignungs  Gesetzes  vom  11.  Juni
1874,  §  13  und  50,  hergeben;  ebenso  die  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung
erforderlichen  Feld=  und  Bruchsteine,  Kies,  Rasen,  Sand,  Lehm  und  andere  Erde,
soweit  solche  der  Wegebaupflichtige  nicht  in  brauchbarer  Beschaffenheit  und  angemessener
  Nähe  auf  eigenen  Grundstsicken  fördern  kann;  auch  müssen  die  Ersteken
  das  Aufsuchen  dieses  Materials  durch  Schürfen,  Bohren  2c.  sich  gefallen

assen.  ·

Durch  das  Gesetz  vom  26.  Februar  1876  betr.  die  Abänderungen  von  Be—
stimmungen  des  Strafgesetz-Buchs  für  das  deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871
sind  in  polizeigesetzlicher  Hinsicht  folgende  Abänderungen  eingetreten:

1.  Zur  Seite  9  §  48  des  Strafgesetzes:

Die  Strafe  des  Anstifters  ist  nach  demjenigen  Gesetze  festzusetzen,  welches
7  seine  Handlung  Anwendung  findet,  zu  welchem  er  wissentlich  angestiftet
at.

2.  Zur  Seite  9  §  49  des  Strafgesetzes:

Die  Strafe  des  Gehülfen  ist  nach  demjenigen  Gesetze  festzusetzen,  welches
auf  die  Handlung  Anwendung  findet,  in  welcher  er  wissentlich  Hülfe  geleistet
  hat,  jedoch  nach  den  über  die  Bestrafung  des  Versuchs  ausgestellten
Grundsätzen  zu  ermäßigen.

3.  Zur  Seite  10;:

Die  Verfolgung  von  Vergehen  tritt  in  den  Fällen  der  &amp;amp;  176/7,  240/I,
296  und  370  No  4  des  Strafgesetzes  vom  15.  Mai  1871  nicht  mehr
auf  Antrag,  sondern  ex  ofticio  ein.

4.  Zur  Seite  10  §  55  des  Strafgesetzes:

Wer  bei  Begehung  einer  Handkung  das  12.  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,
kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.  Gegen  denselben
können  jedoch  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Vorschriften  die  zur  Besserung
und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln  getroffen  werden.  Insbesondere
kann  die  Unterbringung  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungs-Anstalt  erfolgen,
  nachdem  der  Beschluß  der  Vormundschafts-Behörde  die  Begehung  der
Handlung  festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zuläßig  erklärt  ist.

5.  Zur  Seite  10  8§  63  des  Strafgesetzes  ist  die  Bestimmung  hinzugetreten:
„sowie  gegen  den  Begünstiger  statt,  auch  wenn  nur  gegen  eine  dieser
Personen  auf  Bestrafung  angetragen  worden  ist“.

6.  Zur  Seite  10  §  64  des  Strafgesetzes  ist  die  Bestimmung  hinzugetreten:
„die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  nur  in  den  gesetzlich  vorgeschriebenen
Fällen  und  nur  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden  Urtheils

zuläßig.

7.  Zur  Seite  55  No.  19:

Wer  Kinder  oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche  seiner
Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  von  der
Begehung  von  Diebstählen,  sowie  von  der  Begehung  strafbarer  Verletzungen
der  Zoll=  oder  Steuergesetze,  oder  der  Gesetze  zum  Schutze  der  Forsten,  der
Feldfrüchte,  der  Jagd  oder  der  Fischerei,  abzuhalten  unterläßt,  ist  mit  Haft
oder  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  strafbar.

8  361  No.  9  d.  Ergänzungs-Strafges.

8.  Zur  Seite  66  B.  §  361  No.  6  desselben  Gesetzes:

Eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  einer  polizeilichen
Aufsicht  unterstellt  ist,  wenn  sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur  Sicherung  der
Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen  Anstandes  er-
        <pb n="213" />
        16.

Ergänzungen.  207

lassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  oder  welche,  ohne  einer
lecen  üulicht  unterstellt  zu  sein,  gewerbsmäßige  Unzucht  treibt,  wird  mit
Pest  estraft.

.Zu  8  360  No.  3  ist  eingeschaltet:

„ebenso  wer  als  Ersatz-Reservist  1.  Klasse  auswandert,  ohne  von  seiner
bevorstehenden  Auswanderung  der  Militär-Behörde  Anzeige  erstattet  zu  haben.“
  -

.Zu§360No.4daselbst:

„Stempelmarken,  Stempelblanketten,  Stempelabdrücken“.

.Zu  8  360  statt  No.  7:

„wer  unbefugt  die  Abbildung  des  kaiserlichen  Wappens,  oder  von  Wappen
eines  Landesfürsten,  oder  von  Bundes-Wappen  gebraucht.“

.Zu  8  360  No.  12:

„oder  Rückkaufs-Händler.“

Zu  §  363:  ,

„oder  des  bessern  Fortkommens  eines  Andern.“
Zu  8  366  No.  3,  8,  9,  10  je  eingeschaltet:
„oder  Wasserstraßen.“

.  Zu  8  367  No.  5:

„oder  Feuerwerken,  oder  bei  der  Aufbewahrung,  Beförderung  oder  Verausgabung
  oder  Verwendung  von  Sprengstoffen  oder  andern  explodirenden
Stoffen.“  ·

Zu  §  367  No.  8:

„oder  Feuerwerkskörper  abbrennte  .
17.  Zu  §  367  No.  10  statt  „Stoß.,  Hieb=  oder  Stichwaffe“:

18.

„einer  Waffe,  insbesondere  eines  Messers  oder  eines  andern  gefährlichen
Werkzeuges  bedient.“

Zu  §  369  statt  No.  2:  «
Gewerbetreibende,  bei  denen  zum  Gebrauche  in  ihrem  Gewerbe  geeignete  mit
dem  gesetzlichen  Eichungsstempel  nicht  versehene  oder  unrichtige  Maaße,
Gewichte  oder  Waagen  vorgefunden  werden,  oder  welche  sich  einer  an—
dern  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Maaß=  und  Gewichts-Polizei
schuldig  machen.
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        Beilägen.

Ô  e

Anlage  1.

Instruction
für  Polizei-Anwalte  vom  24.  November  1852.
(An  Stelle  der  v.  23.  April  u.  13.  Nov.  1849.)

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

8  1.  Der  amtliche  Beruf  des  Polizei-Anwalts  besteht  darin,  bei  Uebertretungen  (8

8)  die  Ermittelung  der  Thäter  herbeizuführen  und  dieselben  vor  Gericht  zu  verfolgen.
(V.  v.  3.  Jan.  1849.  88  2,  28.  G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  120.)  «  «

&amp;amp;  2.  Der  Polizei-Anwalt  ist  in  seiner  Amtsführung  der  Aufsicht  und  Leitung  des
Ober-Staats-Anwalts  und  mit  diesem  der  oberen  Aufssicht  und  Leitung  des  Justizministers
unterworfen.  (V.  v.  3.  Jan.  1849.  88  3,  28.)

Die  Beurlaubung  des  Polizei  -Anwalts  und  die  Anordnung  wegen  seiner  Stellvertretung
  erfolgt  durch  den  Regierungs-Präsidenten,  nach  vorgängigem  Einvernehmen  mit
dem  Ober-Staats-Anwalt.  .

§  3.  Untersuchungssachen-Verhandlungen,  Verhaftungen  und  Beschlagnahmen  hat
der  Polizei-Anwalt,  wenn  nicht  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,  oder  der  Fall  der  Ergreifung
auf  frischer  That  vorliegt,  nicht  selbst  vorzunehmen,  sondern  solche  nach  Umständen  entweder
  bei  der  Polizei-Behörde  oder  bei  dem  betreffenden  Gerichte  zu  beantragen.

(V.  v.  3.  Jan.  1849.  1  7.)
8  4.  Der  Polizei-Anwalt  ist  befugt,  allen  polizeilichen  und  gerichtlichen  Verhandlungen,
  welche  Gegenftände  seines  Geschäftskreises  betreffen,  beizuwohnen,  mit  dem  Beamten,
  welcher  die  Verhandlung  zu  führen  hat,  in  unmittelbare  Verbindung  zu  treten,  und
seine  Anträge  und  Mittheilungen  zur  Förderung  des  Zwecks  der  Untersuchung  an  diesen
Beamten  zu  richten.  (V.  v.  3.  Jan.  1849.  8§  7.  J  .

§  5.  Dem  Polizei-Anwalte  steht  die  Einsicht  aller  polizeilichen  und  gerichtlichen  Acten,
  welche  sh  auf  einen  zu  seinem  Geschäftskreise  gehörenden  Gegenstand  beziehen,  jederzeit
  frei.  (V.  v.  3.  Jan.  1849.  5  S.)

§  6.  Der  Polizei-Anwalt  hat  jede  Verzögerung  und  Ordnungswidrigkeit  sorgfältig
zu  vermeiden.  Er  hat  darauf  zu  achten,  daß  den  Untersuchungen  bei  den  Gerichten  die
möglichste  Beschleunigung  zu  Theil  und  überall  den  geseblichen  Vorschriften  gemäß  verfahren
  werde.  Wenn  er  Verzögerungen  oder  sonstige  Unregelmäßigkeiten  wahrnimmt,  so
hat  er  mit  dem  betreffenden  Richter  Rücksprache  zu  nehmen,  und  wenn  dies  ohne  Erfol
bleibt,  hiervon  dem  Ober-Staats-Anwalte  Kenntniß  zu  geben.  (V.  v.  3.  Jan.  1849.  8  "63

§7  Der  Polizei-Anwalt  ist  berechtigt,  über  alle  gerichtlichen  Verfügungen  und  Beschlüsse
  bei  dem  Appellationsgerichte  Beschwerde  zu  führen,  in  sofern  dieselbe  nicht  durch
gesetzliche  Bestimmungen  ausgeschlossen  ist  (vergl.  88  20,  21).

V.  v.  3.  Jan.  1849.  §§  12,  13.  G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  11—17.)

Die  Beschwerdeschriften  hat  derselbe  mit  den  brevi  manu  zu  erbittenden  gerichtlichen
Acten  und  seinen  Bureau-Acten  dem  Ober-Staats-Anwalte  unter  Couvert,  oder  mittelst
kurzen  Berichts  zur  Weiterbeförderung  zu  überreichen.  In  Fällen,  wo  die  Beschwerde
binnen  einer  präclusivischen  Frist  angebracht  werden  muß  (§§8  30,  32,  55),  ist  die  Uebersendung
  der  Beschwerdeschrift,  nöthigenfalls  unter  Vorbehalt  der  Nachsendung  der  Acten,
so  zu  beschleunigen,  daß  sie  rechtzeitig  an  das  Appellations-Gericht  gelangen  kann.

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  14a.
        <pb n="216" />
        210  Anlage  1.

II.  Competenz  der  Polizei-Anwalte.

#§  8.  Zur  Competenz  der  Polizeirichter,  und  in  Folge  dessen  zur  Competenz  der
Polizei-Anwalte  gehören:

1)  alle  Uebertretungen,  das  heißt  diejenigen  Handlungen,  welche  die  Gesetze  mit  Gefängnißstrafe
  bis  zu  sen  Wochen  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Thalern  bedrohen.
Dergleichen  Strafvorschriften  sind  enthalten:

a)  in  den  §§  332  bis  340  des  Strafgesetzbuches.

Die  einfachen  Beleidigungen  (8  343  daselbst)  können  jedoch  nicht  von  dem  Polizei-Anwalte,
  sondern  nur  von  dem  Beleidigten,  und  zwar  im  Wege  des  Civilprozesses  verfolgt
  werden.  (Straf  gsehbuch  8  1.  Einf.  G.  v.  14.  April  1851.  Art.  XIII.,  XVI.)

b)  in  besonderen  Gesetzen,  welche  neben  dem  Strafgesetzbuche  gelten.

Dies  ist  in  Ansehung  der  vor  Verkündigung  des  Strafgesetzbuchs  erlassenen  Strafgesetze
  joweit  der  Fall,  als  sie  Materien  betreffen,  in  Hinsicht  deren  das  Strafgesetzbuch
nichts  bestimmt.  Es  gehören  hierin  namentlich  die  Gesetze  über  die  Bestrafung  der  Post-,
Steuer=  und  Zoll-Contraventionen,  über  den  Mißbrauch  des  Vereins=  und  esammlunyer
rechts,  über  die  Presse,  über  die  Feld-,  Forst=  und  Jagd-Polizei,  über  die  Gewerbe=  und
Medicinal-Polizei,  über  das  Deichwesen,  über  die  Gesinde-Polizei,  über  die  Chaussee-,
Eisenbahn-,  Berg-,  Ufer-,  Hafen=  und  Strom-Polizei,  über  die  Mobilar-Versicherungen
u.  a.  m.  «

c)JndennochgültigenfrülercnundaufdcuGrunddesGese-tzcsüberdiePolig-?erwaltung

  vom  11.  März  1850  (G.  S.  S.  265)  erlassenen  polizeilichen  Vorriften.


In  den  Fällen  zu  b  und  c  ist  die  Handlung  auch  dann  eine  Uebertretung,  wenn
die  angedrohte  Strafe  als  eine  willkürliche  bezeichnet  ist.  Es  macht  dabei  keinen  Unter—
schied,  ob  neben  der  eigentlichen  Strafe  noch  auf  die  Confiscation  einzelner  Gegenstände
zu  erkennen  ist  oder  nicht.  (Einf.  G.  zum  Strafgesetzbuche  Art.  II.,  VIII.)

*lds  Beziehung  auf  die  Competenz  und  das  Verfahren  sind  den  Uebertretungen  gleich

estellt:
ges  2)  Diejenigen  strafbaren  Handlungen,  welche  in  den  neben  dem  Strafgesetzbuche
ültigen  besonderen  Gesetzen  zwar  mit  einer  höheren  Strafe,  als  Gesängniß  bis  zu  sechs
Wo-h  en  oder  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Thalern  bedroht  sind,  jedoch  früher  zur  Cognition
der  Polizei-Behörden  (oder  Polizer-Gerichte)  gehörten.  Dies  sind  insbesondere  die  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  88  177—180  der  Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Jauar18
  (G.  S.  S.  75)  und  die  88  74,  75  der  Verordnung  vom  9.  Februar  1849.
.  S.  S.  109.
8  Von  der  Competenz  der  Polizeirichter  und  Polizei-Anwalte  sind  aber  die  Fälle  ausgeschlossen,
  in  welchen  nach  den  bisherigen  besonderen  Gesetzen  auf  den  Verlust  von  Aemtern,
  oder  auf  den  Verlust  des  Rechts  zum  Gewerbebetriebe  für  immer,  oder  auf  Zeit
oder  auf  tellung  unter  Polizei  -Aufsicht  zu  erkennen  ist.  (Einf.  G.  zum  Strafgesetzbuch
Art.  XX.

3)  Die  in  dem  Gesetze,  betreffend  den  Diebstahl  an  Holz  und  anderen  Waldproducten
vom  2.  Juni  1852  (G.  S.  S.  305)  unter  Strafe  gestellten  Handlungen,  mit  Ausnahme
derjenigen,  welche  in  den  88  16  und  46  jenes  Gesetzes  vorgesehen  sind.

(Holzdiebstahlg.  v.  2.  Juni  1852.  §8  24,  48.

§  9.  Ob  bei  dem  Polizeirichter  des  Bezirks,  für  welchen  der  Polizei-Anwalt  ernannt
  worden,  der  Gerichtsstand  begründet,  und  daher  der  Polizei-Anwalt  auch  mit  Rücksicht
  auf  die  örtliche  Begrenzung  des  Gerichtsbezirks  competent  ist,  richtet  sich  nach  den
nachstehenden  Vorschriften.  (  101%

10.  Der  Gerichtsstand  ist  gleichmäßig  begründet:

1)  Bei  dem  Gerichte  des  Sprengels,  in  welchem  die  Uebertretung  begangen  ist,  und
wenn  sie  im  Auslande  begangen  ist,  bei  demjenigen  inländischen  Gerichte,  welches  dem
Orte  der  That  zunächst  gelegen  ist.  Es  werden  jedoch  im  Auslande  begangene  Uebertretungen
  in  Preußen  nur  dann  bestraft,  wenn  dies  durch  besondere  Gesetze  oder  Staatsverträge
  angeordnet  ist.  ·  ·  "

Gehören  mehrere  Handlungen  zum  Thatbestande  und  sind  dieselben  in  verschiedenen
Sprengeln  begangen,  so  ist  das  Gericht  eines  jeden  dieser  Sprengel  competent.

2)  Bei  dem  Gerichte  des  Sprengels,  in  welchem  der  Beschuldigte  wohnt,  oder  sich

ewöhnlich  aufhält,  und  wenn  derselbe  im  Inlande  keinen  Pohnsih  oder  gewöhnlichen
senbalto  hat,  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Sprengel  er  sich  auch  nur  vorübergehend
aufhält.
f  3)  Bei  dem  Gerichte  des  Sprengels,  in  welchem  der  Beschuldigte  ergriffen  wird.

(G.  v.  3.  Mai  1852,  Art.  2,  Strafgesetzbuch  8  8
In  goobhdiebtahlssachen  ist  nur  der  zu  1  erwähnte  Gerichtsstand  begründet.

Holzdiebstahlsg.  vom  2.  Juni  1852.  8  26.)
        <pb n="217" />
        Anlage  1.  211

8  11.  Wenn  die  nämliche  Person  verschiedener  Uebertretungen  beschuldigt  wird,  oder
wenn  verschiedene  Personen  als  Urheber  oder  Theilnehmer  einer  Uebertretung  beschuldigt
werden,  oder  wenn  sonstige  Fälle  der  Connexität  vorliegen,  so  können  diese  connexen
Uebertretungen  zur  gleichzeitigen  Untersuchung  und  Entscheidum  vor  denjenigen  Polizeirichter
  gchracht  werden,  bei  welchem  der  Gerichtsstand  in  Ansehung  einer  derselben  be—
gründet  ist.

Einführungsg.  zum  Strafgesetzb.  Art.  XXI,  XXII.  G.  v.  3.  Mai  1852,  Art.  3.)

Der  erfolgung  verschiedener,  der  nämlichen  Person  zur  Last  gelegter  Uebertretungen
in  Einem  Verfahren  steht  es  nicht  entgegen,  wenn  das  wegen  derselben  zuläßige  Gesammtstrafmaß
  (Strafgesetzbuch  8  PdP  eine  Gefängnißstrafe  von  sechs  Wochen  oder  eine  Geldbuße
  von  fünfzig  Thalern  übersteigt.

Ist  eine  der  connexen  Handlungen  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  hat  der  Polizei-Anwalt
  nur  dann  einzuschreiten,  wenn  die  abgesonderte  Verfolgung  der  Uebertretungen
  als  angemessen  erscheint.

8  12.  Sind  mehrere  Gerichtsstände  begründet,  so  erfolgt  die  Untersuchung  und  Entscheidung
  durch  dasjenige  Gericht,  bei  welchem  der  Polizei-Anwalt  zu  diesem  Behufe  den
ersten  Antrag  geste  lt  hat.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  4.)

Es  hängt  hiernach  von  dem  Ermessen  der  Polizei-Anwaltschaft  ab,  bei  welchem  der
verschiedenen  an  sich  competenten  Gerichte  dic  Sache  anhängig  zu  machen  sei.  Dieses  Ermessen
  muß  durch  Gründe  der  Zweckmäßigkeit  bestimmt  werden,  und  ist  insbesondere  darauf
Rücksicht  zu  nehmen,  bei  welchem  Gerichte  die  Vernehmung  der  Zeugen  wegen  der  geringeren
  Entfernung  ihres  Aufenthaltsortes  am  leichtesten  und  mit  dem  geringsten  Kostenaufwande
  erfolgen  kann.

III.  Verfahren.

§  13.  Beim  Eingang  einer  jeden  Denunciation  hat  der  Polizei-Anwalt  zu  prüfen,
ob  eine  Uebertretung  vorliege  (§  8),  und  ob  er  mit  Rücksicht  auf  die  örtliche  Begrenzung
seines  Bezirkes  competent  sei  (s§  9—11).  Findet  er,  daß  die  That  nicht  eine  Uebertretung,
sondern  ein  Vergehen  oder  ein  Verbrechen  darstellt,  so  hat  er  die  Sache  an  den  Staatsnwalt
  n-e  er,  daß  ein  anderer  Polizei-Anwalt  competent  sei,  so  hat  er  sie  an  diesen
  abzugeben.  »  *5r
·  Spgechcn  nach  Ansicht  des  Polizei-Anwalts  überwiegende  Gründe  der  Zweckmäßigkeit
  dafür,  daß  die  Sache  nicht  von  ihm,  sondern  von  einem  andern  ebenfalls  competenten
Polizei-Anwalt  verfolgt  werde  (5  12),  so  hat  er  sich  mit  diesem  wegen  Uebernahme  der
Verfolgung  zu  verständigen  und  nöthigenfalls  an  den  Ober-Staats-Anwalt  zu  berichten.

8  14.  Der  Polizei-Anwalt  hat  zu  erwägen,  ob  die  Thatsachen,  welche  zum  Thatbestande
  einer  durch  ihn  zu  verfolgenden  Uebertretung  gehören,  mit  glaubwürdigen  Bewcismitteln
  ausreichend  unterstützt  sind.  Ist  dies  der  Fall,  so  bedarf  die  gerichtliche  Verfolgung
einer  weiteren  Vorbereitung  nicht.  Insbesondere  sind  eidliche  Zeugenvernehmungen  in  der
Regel  dem  münslichen  Hauptverfahren  vorzubehalten.

8  15.  Erhellet  nicht,  ob  alle  Thatsachen,  welche  zum  Thatbestande  der  Uebertretung  gehören,
  vorliegen,  oder  sind  genügende  Beweismittel  nicht  angegeben,  und  kann  der  Anstond
nicht  durch  mündliche  Erkundigungen  des  Polizei-Anwalts  gehoben  werden,  so  hat  er,  auf
dem  kürzesten  Wege  in  der  Regel  durch  Marginal-Ersuchsschreiben  an  die  Polizei-Behörden,
  die  Vervollständigung  der  Angaben,  Vernehmung  der  betreffenden  Personen  u.  s.  w.
zu  veranlassen.  Requtsitionen  an  die  Gerichte  sind  möglichst  zu  vermeiden.  *ir*

"  §5  16.  Ergiebt  sich  aus  der  Denunciation  oder  aus  den  stattgefundenen  Ermittelungen,
  daß  der  Thatbestand  einer  strafbaren  Handlung  nicht  vorliegt,  oder  daß  ein  genügender
  Verdacht  nicht  vorhanden  ist,  so  verweigert  der  Polizei-Anwalt  die  gerichtliche  Verfolung.

vI*  ;5§  17.  Erscheint  die  Verfolgung  als  statthaft,  so  kommt  es  darauf  an,  das  von  dem
Gesetze  vorgeschriebene  fernere  Verfahren  einzuleiten.  Dasselbe  ist  entweder

A.  das  Mandatsverfahren

oder
B.  das  Verfahren  mit  mündlicher  Verhandlung.
A.  Mandatsverfahren.
&amp;amp;  18.  Das  Mandatsverfahren  bildet  die  Regel.  Das  Gesetz  schließt  dasselbe  nur
aus

1)  wenn  der  Beschuldigte  dem  Richter  von  dem  Polizei-Anwalte  vorgeführt  wird;

2)  wenn  die  Verhaftung  des  Beschuldigten  erforderlich  ist;  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art  122.)

3  wenn  der  Polizei-Verwalter  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1852  (G.  S.
S.  245)  eine  Strafverfügung  erlassen,  und  der  Beschuldigte  auf  gerichtliche  Entscheidung
  angetragen  hat;  (G.  v.  14.  Mai  1852.  9  6.)
        <pb n="218" />
        212  Anlage  1.

4)  wenn  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öf—
fentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  insbehobobre  der  Steuern,  Zölle,  Postgefälle  und  Communications-Abgaben,
  im  administrativen  Wege  ein  Strafbescheid  ergangen  und
von  dem  Beschuldigten  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen  ist;  (G.  v.  3.  Mai

1852.  Anz  150)  durch  das  Holbdiebstahlsgeset  .

5)  wenn  es  sich  um  eine  durch  das  Holzdiebstahlsgesetz  vom  2.  Juni  1852  vorgesehene
Uebertretung  handelt;  (G.  v.  2.  *  1852.  §  29.)  9%

Außerdem  ist

6)  von  dem  Mandatsverfahren  in  solchen  Fällen  abzusehen,  wo  dem  Polizei-Anwalte
behufs  der  erforderlichen  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  oder  aus  sonstigen  besonderen
  Gründen  eine  mündliche  Verhandlung  als  nothwendig  erscheint.

8  19.  Liegt  keiner  der  im  §  18  erwähnten  Ausnahmefälle  vor,  so  hat  der  Polizei-Anwalt
  bei  dem  Polizeirichter  den  Antrag  zu  stellen,  daß  die  verwirkte  Strafe  ohne  vorgängige
  Hauptverhandlung  durch  eine  Strafverfügung  festgesetzt  werde.

Dieser  Antrag  muß  enthalten:  -

a)  die  möglichst  genaue  Bezeichnung  des  Beschuldigten;

3  die  Angabe  der  Thatsachen,  durch  welche  die  Uebertretung  begangen  sein  soll,  und

die  bestimmte  Bezeichnung  der  letzteren;

„)  die  dafür  vorhandenen  Zeugen  und  sonstigen  Beweise;

d)  die  An  ührung.  der  anzuwendenden  Strafvorschrift,  und  wenn  eine  Bezirks=  oder
Local-Polizei-Verordnung  übertreten  it.  die  Stelle  des  Amtsblattes  oder  sonstigen
öffentlichen  Sammlung,  wo  die  Verordnung  zu  finden  ist;

e)  den  Antrag  auf  eine  bestimmte,  nach  Art  und  Höhe  zu  bezeichnende  Strafe.  Geht
der  Antrag  auf  eine  Geldstrafe,  so  ist  zugleich  unter  Beachtung  der  Vorschrift  des
335  des  Strafgesetzbuchs  das  Maß  der  Freiheitsstrafe  zu  beantragen,  welche  für
den  Fall,  daß  die  Geldbuße  nicht  beigetrieben  werden  kann,  an  deren  Stelle  treten
soll.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  122,  132,  133.)

8§  20.  Wenn  der  Polizeirichter  die  Erlassung  einer  Strafverfügung  ablehnt,  so  hat
der  Polizei-Anwalt  hiergegen  keine  Beschwerde  zu  erheben,  sondern  geeignetenfalls  die  Einlitung
  es  mündlichen  Verfahrens  zu  beantragen.  (§§  26  ff.)  (G.  v.  3.  Mai  1852.
Art.  128.

68  Wird  von  dem  Polizeirichter  zwar  eine  Strafperfügung  erlassen,  aber  die
Strafe  geringer  oder  in  anderer  Art  festgesetzt,  als  der  Polizei-Anwalt  beantragt  hatte,
so  hat  dieser,  wenn  er  sich  dabei  nicht  beruhigen  zu  können  glaubt,  nicht  Beschwerde  zu
erheben,  sondern  innerhalb  dreier  Tage  nach  der  ihm  gewordenen  Mittheilung  der  Strafverfügung
  die  Einleitung  des  mündlichen  Verfahrens  zu  beantragen.  (§8§  26  ff.)  (G.  v.
3.  Mai  1852.  Art.  123,  128.)

822.  Die  Strafverfügung  erlangt,  wenn  der  Beschuldigte  dagegen  nicht  innerhalb
zehn  Tagen  nach  deren  Zustellung  Einspruch  erhebt,  die  Kraft  eines  vollstreckbaren  Urtheils,
wogegen  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht  stattfindet,  sofern  nicht  in  Gemäßheit  des  Art.  130
des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1852  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  eintritt.

G.  v.  3  Mai  1852.  Art.  125.0)  "

§23·ErhebtderBeschuldigteinnerhalbzchnTagennachustellungderStrafvcrfügung
  Einspruch  dagegen,  so  wird  ein  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumt,
ohne  daß  es  der  Einreichung  einer  Anklageschrift  bedarf,  und  ohne  daß  über  die  Eröffnung

der  Untersuchung  Beschluß  gefaßt  wird.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  *

8  24.  Erscheint  der  Beschuldigte  in  dem  zur  mündlichen  Verhandlung  augesetzten
Termine  nicht,  so  stellt  der  Polizei-Anwalt  den  Antrag,  daß  der  Einspruch  ohne  weitere
Verhandlung  durch  Urtheil  verworfen  werde.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  126.)

625.  Wenn  der  Beschuldigte  in  dem  angesetzten  Termine  persönlich  oder  durch
einen  Vertreter  erscheint,  4  wird  zur  Hauptverhandlung  geschritten  (8§  31  ff.)  Der  Polizei-Anwalt
  ist  befugt,  am  Schlusse  derselben  eine  andere  Strafe  zu  beantragen,  als  in  der
Strafverfügung  festgesetzt  war.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  107S

B.  Verfahren  mit  mündlicher  Verhandlung.

8  26.  In  den  Fällen  des  §  18,  Nr.  1,  2  und  6,  ferner  in  solchen,  wo  der  Polizei-Richter
  die  Erlassung  einer  Strafverfügung  ablehnt  (§  20),  oder  wo  der  Pollzei  Anwalt
innerhalb  der  dreitägigen  Frist  nach  Mittheilung  der  Strafverfügung  die  Einleitung  des
mündlichen  Verfahrens  beantragt  hat  (§  21),  kommen  die  nachstehenden  Bestimmungen
zur  Anwendung.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  128.)

##  27.  Der  Polizei-Anwalt  hat  in  der  Regel  eine  schriftliche  Anklage  einzureichen.

Wenn  jedoch  das  Sachverhältniß  einfach  ist,  der  Beschuldigte  sich  am  Orte  befindet
und  dem  Richter  sogleich  vorgeführt  werden  kann,  so  ist  auch  die  mündliche  Anbringung
der  Anklage  zuläßig.  (V.  v.  3.  Jan.  1849.  898  29,  30.)
        <pb n="219" />
        Anhang  1.  213

Werden  Uebertretungen  auf  Märkten,  von  wandernden  Handwerksgesellen  oder  anderen
  nur  auf  kurze  Zeit  anwesenden  Personen  begangen,  so  ist  die  Anklage  der  Regel  nach
mündlich  anzubringen.

§  28.  Die  schriftliche  Anklage  muß  die  im  §  19  zu  a  bis  d  bezeichneten  Angaben,
und  statt  des  Antrages  zu  e  den  Antrag  auf  Eröffnung  der  Untersuchung  enthalten.

Alles  unwesentliche  ist  aus  der  Anklage  wegzulassen;  Rechtsausführungen  gehören
lediglich  zur  mündlichen  Hauptverhandlung.

War  bereits  ein  Antrag  auf  Erlassung  einer  Strafverfügung  eingereicht,  jedoch  entweder
  der  Antrag  abgelehnt  (§  20)  oder  der  Strafverfügung  keine  Folge  gegeben  (§  21),
solkann  der  Polizei-Anwalt,  statt  eine  Anklageschrift  einzureichen,  auf  jenen  Antrag  Bezug
nehmen.
8§  29.  Uebertretungen  derselben  Art  können,  auch  wenn  sie  verschiedenen  Personen
zur  Last  gelegt  werden,  in  einer  einzigen  Anklageschrift  zusammengefaßt  werden.

(G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  121.)

§  30.  Wird  der  Antrag  auf  Eröffnung  der  Untersuchung  zurückgewiesen,  so  ist  die

Frist  zur  Beschwerde,  welche  dem  Polizei-Anwalt  gegen  diesen  B

vorzutragen.
6  Eine  Zurücknahme  der  Anklage  ist  nach  eröffneter  Untersuchung  nicht  mehr  zuläßig,
vielmehr  ist  jede  durch  richterliche  Verfügung  eingeleitete  Untersuchung  durch  Erkenntniß  zu
cendigen.

8  32.  Der  Polizeirichter  kann  aus  dem  Grunde,  weil  die  Sache  nicht  vor  ihn,  sondern

  vor  den  Polizeirichter  eines  anderen  Bezirks  gehöre  (§§  9—11),  seine  Incompeten
nach  eröffneter  Untersuchung  nicht  mehr  aussprechen;  der  Polizei-Anwalt  darf  also  auch
hierauf  nicht  antragen.  .·
,  Der  Angeschüldigte  muß  die  auf  jenen  Grund  gestützte  Einrede  der  Incompetenz
bei  Verlust  derselben  vor  dem  Beginne  des  Beweisverfahrens  geltend  machen.  War  die
Einrede  ungegründet  oder  verspätet,  und  erläßt  der  Richter  gleichwohl  einen  Incompetenzbeschluß,
  so  hat  der  Polizei-Anwalt  zur  Beschwerde  über  diesen  Beschluß  eine  zehntägige
Frist.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  5.)  »

8  33.  Der  nach  Anhörung  des  Beschuldigten,  beziehungsweise  nach  erfolgter  Beweisaufnahme
  mit  Rücksicht  auf  das  Ergebniß  der  mündlichen  Verhandlung  von  dem  Po—
lizei-Anwalte  zu  stellende  Schlußantrag  ist  dahin  zu  richten,  entweder

a)  daß  der  Angeschuldigte  der  näher  zu  bezeichnenden  Uebertretung  für  schuldig,  oder
für  nicht  schuldig  erklärt,  und  im  ersteren  Falle,  daß  er  mit  der  nach  Art  und  Höhe
genau  anzugebenden  Strafe  belegt  werde,  wobei,  wenn  es  sich  um  eine  Geldbuße
handelt,  die  Bestimmung  des  §  19  zu  e  ebenfalls  zur  Anwendung  kommt,  oder

b)  wenn  die  Beweise  noch  nicht  erschöpt  sind,  daß  ein  Termin  zur  Fortsetzung  des  Verfahrens
  bestimmt  werde.  (V.  v.  3.  Jan.  1849.  88  22,  34.)

Sollte  die  mündliche  Verhandlung

)  ergeben,  daß  nicht  eine  Uebertretung,  sondern  ein  Vergehen  oder  ein  Verbrechen  vorliege,
  so  hat  der  Polizei-Anwalt  den  Antrag  zu  stellen,  daß  der  Polizei-Richter  seine

Incompetenz  durch  Erkenntniß  ausspreche.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  7.)  ·

§  34.  Erscheint  der  Beschuldigte,  der  gehörig  erfolgten  Vorladung  ungeachtet,  in
dem  zur  Verhandlung  anberaumten  Termine  weder  in  Person,  noch  durch  einen  Vertreter,
so  hat  der  Polizei-Anwalt  zu  beantragen,  daß  gleichwohl  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  geschritten  werde,  in  sofern  nicht  besondere  Gründe  den  Antrag  rechtfertigen,  daß  das
persönliche  Erscheinen  des  Beschuldigten  und  nöthigenfalls  dessen  zwangsweise  Vorführung
angeordnet  werde.  G#.  v.  3.  Jan.  1849  §  35.  G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  23)

8  35.  Gegen  Abwesende  oder  flüchtige  Beschuldigte  ist  zwar  die  Einleitung  des  Contumacialverfahrens
  mit  öffentlicher  Vorladung  zuläßig,  wenn  aus  besonderen  Gründen
darauf  angetragen  wird.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  34—36,  46—50.)

Der  Polizei-Anwalt  hat  jedoch  einen  solchen  Antrag  nur  mit  Genehmigung  des  Ober-Staats-Anwalts
  zu  stellen.  —

83  836.  Das  gegen  Erkenntnisse  des  Polizeirichters  zuläßige  Rechtsmittel  ist  der  Regel

  nach  der  Recurs  (vergl.  8  49).  Z„

Derselbe  findet  insbesondere  statt,  wenn  der  Polizeirichter  sich  mit  Unrecht  für  competent
  oder  für  incompetent  erklärt,  den  Beschuldigten  freigesprochen  oder  in  eine  zu  geringe
  Strafe  verurtheilt  hat.  ·

Der  Polizei-Anwalt  ist  befugt  auch  im  Interesse  des  Beschuldigten  den  Recurs  einzulegen.
  (V.  v.  3.  Jan.  1849.  §  165.  G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  1,  7,  8.)
        <pb n="220" />
        214  Anlage  1.

837.  Die  Frist  zur  Anmeldung  und  Rechtfertigung  des  Recurses  ist  eine  präclusi—
vische  von  zehn  Tagen,  welche  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  beginnt,  an  welchem  das  eiste
Urtheil  verkündet  worden  ist.  (V.  v.  3.  Jan.  1849.  &amp;amp;8  165,  167,  127.)  «

838DasRccursgquchmußenthalten:dicBeschwcrdendcsPolizei-Amvaltsd.h.
die  bestimmte  Angabe,  inwiefern  nach  der  Ansicht  desselben  unrichtig  erkannt  ist,  ferner  die
Gründe  für  diese  Onsicht,  so  wie  die  zur  Ueberführung  des  Beschuldigten  etwa  ermittelten
neuen  Thatsachen  und  Beweismittel,  in  soweit  sie  noch  zuläßig  sind,  endlich  den  bestimmten
  Antrag,  wie  nach  der  Meinung  des  Polizei-Anwalts  in  der  höheren  Instanz  zu  erkennen  sei.

Es  ist  hierbei  zu  beachten,  daß  der  Recurs  auf  neue  Beweismittel  über  bereits  angeführte
  Thatumstände  nicht  gegründet  werden  kann,  auf  neue  Thatumstände  aber
mur  in  soweit,  als  dieselben  bei  der  Anführung  zugleich  bescheinigt  werden.

(V.  v.  3.  Jan.  1849,  8  160))

§  39.  Das  Recursgesuch  wird  bei  dem  Polizeirichter  eingereicht.  Der  Polizei-Auwalt
  hat,  es  mag  der  Recurs  von  ihm  oder  dem  Beschuldigten  eingelegt  sein,  die  ihm  von
dem  Polizeirichter  mitzutheilenden  gerichtlichen  Akten  sofort  dem  Ober-Staats-Anwalte
zur  weiteren  Beförderung  an  das  Appellations-Gericht  zu  übersenden,  und  denselben  seine
Bureau-Akten  beizufügen.

8  40.  Wenn  das  gegen  Erkenntnisse  des  Polizeirichters  zuläßige  Rechtsmittel  ausnahmsweise
  (§  49)  nicht  der  Recurs,  sondern  die  Appellation  ist,  so  kommen  die  Bestimmungen
  der  9§  126—131  der  Verordnung  von  3.  Jan.  1849  und  der  Art.  101,  102,  104,  105
des  Gesetzes  v.  3.  Mai  1852  zur  Anwendung.

Zu  den  Verschiedenheiten  des  alsdann  eintretenden  Verfahrens  von  demjenigen,  welches
  im  Falle  des  Recurses  stattfindet,  gehört  insbesondere:

1)  der  Appellant  kann  dasjenige,  was  der  erste  Richter  als  thatsächlich  feststehend  angenommen
  hat,  mittelst  neuer  Thatsachen  und  neuer  Beweismittel  anfechten.  Die
bei  dem  Recurse  eintretende  Beschränkung  dieser  Befugniß  (5  38)  findet  nicht  statt,
und  namentlich  bedarf  es  einer  Bescheinigung  der  neuen  Thatsachen  nicht.

V.  v.  3.  Jan.  1849  8  126.  G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  101l.)

2)  Zur  Rechtfertigung  der  Appellation,  namentlich  zur  Anführung  neuer  Thatsachen  oder
Beweismittel  ist  eine  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  der  erfolgten  Anmeldung  beginnende
  besondere  Frist  zugelassen.

V.  v.  3.  Jan.  1849.  &amp;amp;  129.  G.  v.  3.  Mai  1852,  Art.  101.)

3)  Die  Appellationsschrift  wird  dem  Appellaten  zur  Gegenerklärung  mitgetheilt,  in  welcher
letzteren  ebenfalls  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  angebracht  werden  dürfen.

V.  v.  3.  Jan.  1849.  §  130.  G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  104.)  #

4)  Die  Versendung  der  Acten  (&amp;amp;  39)  erfolgt,  wenn  die  Gegenerklärung  auf  die  Appellationsschrift
  eingegangen,  oder  die  zur  Anbringung  der  Gegenerklärung  gestattete
Frist  verstrichen,  oder  auf  eine  Gegenerklärung  verzichtet  ist.  Diesen.  Verzicht  hat  der
Polizei-Anwalt  in  Fällen,  wo  er  sich  zu  einer  Gegenerklärung  nicht  veranlaßt  findet,
ohne  Verzug  zur  Kenntniß  des  Richters  zu  bringen.

IV.  Besondere  Arten  des  Verfahrens.

A.  Bei  vorläufigen  Sbrajfeüsetungen  durch  die  Polizei-Verwalter.
(G.  v.  14.  Mai  1852.  G.  S.  S.  215.  Reglement  v.  30.  Sept.  1852.  Just.
Min.  Bl.  S.  312.

8  41.  Nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852  ist  derjenige,  welcher  die  Polizei-Verwaltung
  in  einem  bestimmten  Bezirke  auszuüben  hat,  befugt,  wegen  der  in  diesem  Bezirke
verübten,  sein  Ressort  betreffenden  Uebertretungen  die  Strafe  vorläufig  durch  Verfügung
festzusetzen,  welche  jedoch  fünf  Thlr.  Geldbuße  oder  dreitägiges  Gesängniß  nicht  überschreiten

Ueber  die  Ausübung  oder  Nichtausübung  dieser  Befugniß  steht  dem  Polizei-Anwalt
  eine  Cognition  nicht  zu;  er  darf  daher  die  Verfolgung  nicht  aus  dem  Grunde  ablehneu,
  weil  einc  vorläufige  Straffestsetzung  durch  den  Polizei-Verwalter  zuläßig  sei.

8  42.  Gegen  eine  von  dem  Polizci-Verwalter  erlassene  Strafverfügung  kann  derjenige,
  gegen  den  sie  ergangen  ist,  innerhalb  zehn  Tage,  vom  Tage  der  Insinuation  der  Verfügung
  an,  diesen  Tag  nicht  mitgerech  net,  nicht  blos  bei  dem  Polizei-Verwalter  oder  dem
Polizeirichter,  sondern  auch  bei  dem  Polizei-Anwalt  auf  gerichtliche  Euntscheidung  antragen.

Wird  der  Autrag  bei  dem  Polizei-Anwalt  angebracht,  so  hat  dieser  hierüber  eine  Registratur
  aufzunehmen,  und  dem  Antragsteller  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung
  zu  ertheilen.

8  43.  Demnächst  hat  der  Polizei-Anwalt  nach  Empfang  des  die  vorläufige  Strasfestsetzung
  enthaltenden  Actenbogens  denselben  dem  Kolisirichter  behufs  Ansetzung  eines
Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  vorzulegen.  Der  Einreichung  einer  Anklageschrift
        <pb n="221" />
        Anlage  1.  215

bedarf  es  nicht,  indem  die  Strafverfügung  die  Anklage  vertritt.  Die  Zurücknahme  der  Anklage
  ist  nicht  zuläßig.

Bei  der  von  dem  Polizeirichter  ohne  Weiteres  einzuleitenden  Hauptverhandlung  hat  der
Polizei-Anwalt  das  Sachverhältniß  mündlich  vorzutragen.  In  seinen  Anträgen  ist  er  durch
die  vorläufige  Straffestsetzung  in  keiner  Weise  gebunden.

Im  Uebrigen  findet  das  in  den  9§§  31  ff.  bezeichnete  Verfahren  statt.

(G.  v.  14.  Mai  1852.  6  6.)

&amp;amp;  44.  Wird  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  von  dem  Gericht  als  zu  spät
angebracht  zurückgewiesen,  so  ist  der  Actenbogen  nebst  den  etwaigen  sonstigen  Verhandlungen
  in  der  Sache  durch  den  Polizei-Anwalt  an  den  Polizei-Verwalter,  welcher  die  Strafverfügung
  erlassen  hat,  zurückzusenden.

B.  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  insbesondere  der
Steuern,  Zölle,  Postgefälle  und  Communications-Abgaben.

&amp;amp;  45.  Das  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
  Abgaben  und  Gefälle,  insbesondere  der  Steuern,  Zölle,  Postgefälle  und  Communications-Abgaben
  nach  früheren  gesetzlichen  Bestimmungen  zuläßige  administrative  Strafverfahren
  g#  durch  die  Verordnung  vom  3.  Januar  184)9  nicht  aufgehoben.

(G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  135,  136.)
8  46.  Bei  Uebertretungen  dieser  Art  (§  45)  schreitet  der  Polizei-Anwalt  nicht  von
Amtswegen,  sondern  erst  auf  erhaltene  Anregung  ein,  und  zwar  entweder
1)  wenn  gegen  einen  erlassenen  administrativen  Strafbescheid  der  Beschuldigte  auf  rechtliches
  Gehör  anträgt,  oder
2)  wenn,  ohne  daß  ein  administrativer  Strafbescheid  ergangen  ist,  die  betreffende  Verwaltungsbehörde
  die  gerichtliche  Verfolgung  beantragt,  sei  es,  weil  sie  von  der  Befugniß,
  einen  Strafbescheid  zu  erlassen,  nicht  Gebrauch  machen  will,  oder  weil  der

Beschuldigte  vor  Erlassung  des  Bescheides  auf  rechtliches  Gehör  anträgt.

8  47.  Wenn  der  Beschuldigte  gegen  den  erlassenen  administrativen  Strafbescheid  auf
rechtliches  Gehör  anträgt,  so  bedarf  es  der  Einreichung  einer  Anklageschrift  nicht,  indem  der
Strafbescheid  die  Anklage  vertritt.  Die  Zurücknahme  derselben  ist  nicht  zuläßig.

Bei  der  von  dem  Polizeirichter  ohne  Weiteres  einzuleitenden  Hauptverhandlung  hat
der  Polizei-Anwalt  das  Sachverhältniß  mündlich  vorzutragen.

Im  Uebrigen  findet  das  in  den  §§  31  ff.  bezeichnete  Verfahren  statt.

(0G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  136.)

8  48.  Wenn,  ohne  daß  ein  administrativer  Strafbescheid  ergangen  ist,  der  Polizei-Anwalt
  von  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  um  Einleitung  der  gerichtlichen  Verfolgung
  ersucht  wird  (§  46  Nr.  2)  so  kommen  die  88  13—35  in  Anwendung.

Der  Polizeiseinpalt  hat  jedoch  den  Anträgen  der  Verwaltungsbehörde  in  der  Regel
stattzugeben,  und  insbesondere  die  gerichtliche  Verfolgung  nicht  um  deswillen  zu  verweigern,
weil  seine  Rechtsansicht  von  derjenigen  abweicht,  welche  von  der  Verwaltungsbehörde  geltend
gemacht  wird.  ·  ,

n  zweifelhaften  Fällen  hat  er  vor  Erhebung  der  Anklage  sein  Bedenken  der  Ver—
waltungs-Behörde  mitzutheilen.  »  »

§49.DasgegendicErkenntnissechPolizeIrIchtersuläßigcRechtsinittclistnicht
der  Recurs,  sondern  die  Appellation  (§  40.)  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art  142.)

Auf  das  Ersuchen  der  Verwaltungsbehörde  hat  der  Polizei-Anwalt  die  Appellation
auch  dann  einzulegen,  wenn  er  die  rechtliche  Begründung  derselben  für  bedenklich  erachtet.

8  50.  Nachdem  ein  Strafverfahren  anhängig  geworden  ist,  kann  die  betreffende  Verwaltungsbehörde
  sich  in  jeder  Lage  der  Sache  bis  zu  deren  rechtskräftigen  Entscheidung  der
Anklage  anschließen.  *

In  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  des  Polizei-Anwalts  wird  dadurch  nichts  geändert.
  Wenn  in  der  Hauptverhandlung  dem  Vertreter  der  Behörde  zu  Bemerkungen  und
Anträgen  das  Wort  gestattet  wird,  so  Lelt  erst,  nachdem  dieser  gehört  worden  ist,  der
Polizei-Anwalt  seine  Anträge.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  145.)

8  51.  Die  betreffende  Verwaltungsbehörde  ist  in  Fällen,  wo  der  Polizei-Anwalt
nicht  einschreitet,  befugt,  die  gerichtüche  anklage  selbstständig  zu  erheben.  In  dem  hierauf
einzuleitenden  Verfahren  hat  der  Polizei-Anwalt  sich  über  die  Anklage  schriftlich  zu  äußern,
auch  bei  der  mündlichen  Verhandlung  nach  Vernehmung  des  Vertreters  der  Verwaltungsbehörde
  die  geeigneten  Anträge  zu  stellen.  Er  ist  befugt,  in  jeder  Lage  der  Sache  die  Verfügung
  selbst  zu  übernehmen,  in  welchem  Falle  die  Sache  jerner  so  behandelt  wird,  als
wenn  eine  Ausschließung  (§&amp;amp;  50)  stattgefunden  hätte.  (G.  v.  3.  Mai  1852,  Art.  138—140.  144.)

#  52.  In  allen  Fällen  ist  der  Polizei-Anwalt  verpflichtet,  diejenigen  thatsächlichen
        <pb n="222" />
        216  Anlage  1.

und  rechtlichen  Momente,  welche  ihm  von  der  Verwaltungsbehörde,  als  nach  deren  Ansicht
erheblich  mitgetheilt  werden,  zur  Kenntniß  des  Gerichts  zu  bringen,  unbeschadet  des  Rechts,
seine  eigene  Meinung  in  angemessener,  den  Rücksichten  für  eine  Königliche  Behörde  entsprechender
  Weise  zu  entwickeln.

C.  Verfahren  wegen  Diebstahls  an  Holz  und  anderen  Waldprodnkten.
(G.  v.  2.  Juni  1852.  G.  S.  S.  305  ff.)

8  21.  Hinsichtlich  der  Befugnisse  der  Forstbeamten  bei  Ermittelung  und  Verfolgung
der  Holzdiebstähle  kommen  die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  insbesondere  auch  das
Gesetz  v.  12.  Februar  1850  zur  Anwendung.

§*  22.  Wird  Jemand  bei  Ausführung  eines  Holzdiebstahls  oder  gleich  nach  derselben
betroffen  oder  verfolgt,  so  sind  die  zur  Begehung  des  Diebstahls  gebrauchten  Werkzeuge,
welche  er  bei  sich  führt,  in  Beschlag  zu  nehmen.  "

—  In  den  nämlichen  Fällen  können  die  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten  gebrauchten
Thiere  und  anderen  Gegenstände  gepfändet  werden.

823.  Die  gepfändeten  Transportmittel  werden  dem  nächsten  Ortsvorstande  auf  Gefahr
  und  Kosten  des  Eigenthümers  zur  Aufbewahrung  überliefert,  bis  eine  der  Höhe  nach
vom  Ortsvorstande  zu  bestimmende  baare  Summe,  welche  dem  Geldbetrage  der  etwa  erfolgenden
  Verurtheilung  nebst  den  Kosten  der  Aufbewahrung  oder  dem  Werthe  der  Transportmittel
  gleichkommt,  in  die  Hände  des  Ortsvorstandes  oder  gerichtlich  niedergelegt  wird.

Geschieht  die  Niederlegung  nicht  innerhalb  acht  Tagen,  so  kann  der  gepfändetete  Gegenstand
  auf  Verfügung  des  Richters  öffentlich  versteigert  werden.

§  24.  Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  das  Verfahren  wegen  der  in  dem  §  16
vorgesehenen  Holzdiebstähle  richtet  sich  nach  den  für  Vergehen  bestehenden  allgemeinen  Vorschristen.
  Dei  Contumacial-Urtheilen  ist  jedoch  nur  der  Tenor  derselben  den  Verurtheilten
  zuzustellen.

#  msichtlich  der  Ueberigen  durch  dieses  Gesetz  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen
kommen  die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  das  Verfahren  bei  Uebertretungen
  mit  nachstehenden  Abänderungen  und  näheren  Bestimmungen  zur  Anwendung.

§  25.  Der  Gerichtsstand  ist  begründet  bei  den  Gerichten  des  Sprengels,  in  dessen
Bezirke  der  Diebstahl  verübt  worden  ist.

8  26.  Die  gerichtliche  Versolgung  steht  dem  Polizei-Anwalte  zu.  Die  Verrichtungen
desselben  können  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen  werden.

27.  Die  Anschuldigung  muß  enthaltene

1)  den  Namen,  das  Gewerbe,  den  Wohn=  und  Aufenthaltsort  des  Angeschuldigten  und
der  etwa  sonst  haftbaren  Personen  (88  10.  11);

2)  die  Vezeichnung  des  entwendeten  Gegenstandes  und  dessen  taxmäßigen  Werthes  (8  19);

3)  die  Angabe  der  näheren  Umstände,  als:  der  Zeit  und  des  Ortes  der  Entwendung
und  des  Betreffens;  ob  die  Entwendung  unter  erschwerenden  Umständen  (88  4.  9
geschehen;  ob  sie  mit  einem  Augrife  oder  Widersetzlichkeit  bei  dem  Betreffen  verbunden
  gewesen  sei;  ob  der  Thäter  sich  im  Rückfalle  befinde  u.  s.  w.;

4)  die  Angaben,  welche  Thatsachen  der  Forstbeamte  selbst  wahrgenommen  habe;  hinsichtlich
  der  übrigen  Thatsachen  müssen  die  Zeugen  benannt  und  die  sonstigen  Beweismittel
  angegeben  werden.

Die  etwa  in  Beschlag  genommenen  oder  gepfändeten  Sachen  werden  verzeichnet.

§  28.  Die  Forstbeamten  haben  die  in  ihren  Revieren  vorgefallenen  Entwendungen
welche  vor  das  nämliche  Polizeigericht  gehören,  unter  fortlaufenden  Nummern  in  ein  Vereichniß

  zu  bringen,  welches  in  tabellarischer  Form  die  im  §  27  erwähnten  Columnen  enthält
  und  uitzeluer  fünften  Colonne  zu  den  unter  (88  29,  30  und  40)  bemerkten  Zwecken
u  versehen  ist.

*.  Verzeichniß  muß  von  demjenigen  Forstbeamten,  welcher  es  aufgestellt  hat,  und
in  Ansehung  der  Entwendungen,  welche  von  einem  Forstbeamten  entdeckt  worden  sind,  von
diesem  unterschrieben  werden.  Es  wird  in  zwei  Exemplaren  geführt,  deren  eines  der  Polizei-Anwalt
  dem  Gericht  zu  übergeben  hat.  Das  in  der  Hand  des  Polizei-Anwalts  verbleibende
  Exemplar  kann  so  gefertigt  werden.  daß  jeder  Anzeigefall  mit  der  Unterschrift
des  Forstbeamten  sich  auf  einem  besonderen  Blatte  befindet.

§  29.  Zu  der  bestimmten  Gerichtssitzung  werden  die  Angeschuldigten  und  die  etwa
sonst  haftbaren  Personen  mittelst  Zufertigung  eines  Auszuges  aus  dem  Verzeichnisse  unter
  der  Verwarnung  vorgeladen,  daß  sie  bei  ihrem  Ausbleiben  der  ihnen  zur  Last  gelegten
Thatsachen  für  geständig  werden  erachtet  werden.  Der  Beamte,  welcher  die  Insinnation
bewirkt  hat,  bescheinigt  in  der  fünften  Columne  des  bei  dem  Gerichte  verbleibenden  Verzeichnisses
  die  gehörig  geschehene  Vorladung  mit  Angabe  der  Personen,  welchen  der  Auszug
  zugestellt  worden,  und  des  Tages  an  welchem  dies  geschehen  ist.  Wenn  die  Insinua-
        <pb n="223" />
        Anlage  1.  217

tion  durch  einen  nicht  bei  dem  Gerichte  angestellten  Beamten  bewirkt  wird,  so  geschieht  die
Bescheinigung  auf  einer  demselben  übergebenen  Abschrift  des  Auszuges.  Die  Behändigung
der  Ladung  darf  nicht  in  den  letzten  acht  Tagen  vor  der  Gerichtssitzung  geschehen,  widrigenfalls
  darauf  kein  Contumacialerkenntniß  ergehen  kann  oder  dem  ahung  gee  Angeschuldigten
  auf  dessen  Antrag  die  Vertagung  bis  zur  nächsten  Sitzung  zu  gestatten  ist.  ·

Das  Mandatsverfahren  ist  ausgeschlossen.

§  30.  Die  Forstbeamten,  welche  die  Diebstähle  entdeckt  haben,  sind  durch  ihre  Dienstbehörde
  zu  veranlassen,  an  dem  bestimmten  Tage  in  der  Sitzung  zu  erscheinen.  Die  etwaigen
  sonstigen  Belastungszeugen  sind  zu  derselben  vorzuladen.

Die  Beschuldigten  müssen  ihre  etwaigen  Vertheidigungszeugen  entweder  freiwillig  in  derselben
  Sitzung  gestellen,  oder  deren  Vorladung  zu  dieser  Sitzung  in  dem  gesetzlichen  Wege
rechtszeitg  erwirken.  ·

§  31.  Die  Angabe  der  zur  Ermittelung  der  Holzdiebstähle  gerichtlich  vereideten  Forstutzbeamten
  haben  in  Ansehung  derjenigen  Thatsachen,  welche  auf  deren  eigenen  dienstlichen
Wahrnehmung  beruhen,  Beweiskraft  bis  zum  Gegenbeweise.  Dosselde  gilt  von  der  durch
einen  solchen  ürltschutzbeamten  vorgenommenen  Abschätzung  des  Werths  des  Entwendeten.

§  32.  Die  mit  dem  Forstschutze  beauftragten  Personen  dürfen  zur  Ermittelung  der
Holzdiebstähle  nur  vereidet  werden:

1)  weun  sie  Königliche  Beamte  sind;

2)  wenn  sie  von  den  Gemeinden  oder  anderen  Waldeigenthümern  auf  Lebenszeit,  oder
nach  einer  vom  Landrathe  bescheinigten  dreijährigen  tadellosen  Forstdienstzeit  auf
mindestens  drei  Jahre  mittelst  schriftlichen  Contracts  angestellt  sind;  .  .

3)  wenn  sie  zu  den  für  den  Forstdienst  bestimmten  oder  mit  Forst-Versorgungsschein
entlassenen  Militairpersonen  gehören,  in  Gemäßheit  der  darüber  ergangenen  oder  ergehender
  Verordnungen.  «

In  den  Fällen  zu  2  und  3  ist  eine  ausdrückliche  Genehmigung  der  Bezirks-Regierung
zu  der  Vereidung  erforderlich.

§  33.  Die  Vereidung  erfolgt  vor  dem  Gerichte,  bei  welchem  der  Forstschutzbeamte
in  dieser  Eigenschaft  seine  Verrichtungen  auszuüben  hat,  oder  falls  sein  Revier  in  mehrere
Gerichtsbezirke  fällt,  bei  dem  Gerichte  seines  Wohnortes  ein  für  allemal  dahin:
daß  er  die  Diebstähle  an  Holz  und  anderen  Waldprodukten,  welche  in  dem  seinem
Schutze  gegenwärtig  anvertrauten  oder  künftig  anzuvertrauenden  Bezirke  vorfallen
und  zu  seiner  Kenntniß  kommen,  mit  aller  Treue,  Wahrheit  und  Gewissenhaftigkeit
anzeigen,  was  er  über  die  Thatumstände  der  strafbaren  Handlung  und  über  die  Urheber
  und  Theilnehmer  entweder  aus  eigener  Sinneswahrnehmung  oder  durch  fremde
Mittheilung  erfahren  habe,  mit  genauer  Beachtung  dieses  Unterschiedes  angeben,
auch  den  Werth  des  entwendeten  Gegenstandes  gewissenhaft  und  der  Vorschrift  gemäß
  abschätzen  wolle.
6  Eine  Ausfertigung  des  Vereidigungs-Protokolls  wird  den  übrigen  Gerichten,  bei  welchen
der  Vorsischutzbeamir  etwa  dienstlich  aufzutreten  hat,  mitgetheilt.

§  34.  Wenn  der  Forstschutzbeamte  eine  Denunciantenbelohnung  empfängt,  so  tritt
die  im  §  31  bestimmte  Wweiskraft.  nicht  ein,  und  die  im  8  33  vorgeschriebene  Vereidigung
soll  nicht  stattfinden.  *-5  **51
8§835.  Die  Bezirks-Regierung  ist  befugt,  die  in  Gemäßheit  des  §  32  ertheilte  Genehmigung
  zurückzuziehen.  In  diesem  Falle  erlischt  die  Wirkung  der  stattgehabten  Vereidigung
  für  die  Zukunft.  Sie  erlis  u  K  von  Rechtswegen,  wenn  gegen  den  Forstschutzbeamten
eine  Verurtheilung  ergeht,  welche  die  Amtsentsetzung  eines  Königlichen  Beamten  von  Rechtswegen
  nach  sich  ziehen  würde.  In  beiden  Fällen  ist  die  Dienstherrschaft  befugt,  die  lebenslänglich
  angestellten  Forstbeamten  aus  dem  Dienste  zu  entlassen.
§  36.  Das  Sitzungsprotokoll  wird  mit  Bezug  auf  die  Nummern  des  Verzeichnisses

ʒ  28)  geführt.
Fesst  Von  dem  ergehenden  Contumacialurtheile  wird  dem  Verurtheilten  nur  der
*“  insinuirt,  und  zwar  durch  Zustellung  einer  von  dem  Gerichtsschreiber  beglaubigten
Abschrift.
ist  Zustellung  wird  von  dem  Beamten,  welcher  sie  bewirkt  hat,  am  Rande  des  Sitzungsprotokolls
  vermerkt,  oder  wenn  er  nicht  beim  Gerichte  angestellt  ist,  auf  einer  ihm  übergebenen
Abschrift  des  Auszuges  bescheinigt.  "  .

§  38.  Das  Rechtsmittel  des  Recurses  steht  dem  Beschuldigten  nur  zu,  wenn  er  zu
einer  Geldbuße  von  wenigsten  fünf  Thalern  oder  unmittelbar  zu  einer  Gefängnißstrafe
(§  9)  verurtheilt  worden  ist;  dem  Polizei-Anwalt,  wenn  auf  Freisprechung  erkannt,  oder
wenn  das  Strafsgesetz  verletzt  oder  unrichtig  angewendet  worden  ist.  !½;:½  »

Hat  der  Polizeirichter  sich  mit  Unrecht  für  zuständig  oder  für  unzuständig  erklärt,  so
ist  das  Rechtsmittel  in  allen  Fällen  zulässig.  "  "  *b–-  6

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  findet  die  Appellation  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  statt;  der  Einspruch  gegen  Contumgeial-Urtheile  ist  nicht  zulässig.

1

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.
        <pb n="224" />
        218  Anlage  1.

§  39.  Nachdem  das  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  wird  der  Tenor  desselben  von
dem  Gerichtsschreiber  in  die  fünfte  Columne  des  dem  Polizei-Anwalte  übergebenen  Verzeichnisses
  eingetragen.

Dieser  Vermerk  wird  auf  dieselbe  Weise  beglaubigt,  wie  die  Ausfertigungen  der  Urtheile.

§  40.  Wird  ein  Rechtsmittel  eingelegt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  eine  Abschrift  der
auf  dem  Exemplar  des  Gerichts  befindlichen  Insinnations-Bescheinigungen,  sowie  den  Vermerk
  über  den  Tenor  des  Urtheils  (§  39)  in  das  dem  Polizei-Anwalte  übergebene  Verzeichniß
  einzutragen.
Dieses  Verzeichniß  und  ein  Auszug  des  Sitzungs-Protokolls,  soweit  sie  den  Fall  betreffen,
werden  an  das  Gericht  der  höheren  Instanz  befördert.

Der  Gerichtsschreiber  bei  diesem  Gerichte  hat  den  Tenor  des  hier  ergehenden  Urtheils
in  der  fünften  Columne  des  Verzeichnisses  zu  vermerken,  welches  sodann  an  den  Polizei-Anwalt
  zurückgelangt.

§  41.  Die  Vollstreckung  des  Urtheils  geschieht  von  Amtswegen,  wie  bei  anderen
Staferkenntnissen.  Sie  kann  auf  Grund  des  mit  dem  beglaubigten  Urtheilsvermerke  versehenen
  Verzeichnisses  erfolgen.  Die  Ertheilung  besonderer  Urtheils-Auszüge  in  den
geeigneten  Fällen  ist  nicht  ausgeschlossen.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  bedarf  es  auch  zur  Vollstreckung
des  Urtheils  in  Beziehung  auf  den  zu  Gunsten  von  Gemeinden,  Corporationen  oder  Privaten
ausgesprochenen  Werthersatz  nur  eines  beglaubigten  Urtheils-Auszuges.  Diese  Bestimmung
gilt  auch  in  den  Fällen,  wo  in  Gemäßheit  des  §  24  das  für  Vergehen  vorgeschriebene
Verfahren  eintritt.  ,

8  42.  Die  Geldbußen,  welche  wegen  Diebstahls  an  Gemeinde-  oder  Privat-Eigenthum
ausgesprochen  und  eingezogen  sind,  sollen  den  Bestohlenen  zufließen  und  denselben  nach
einem  vierteljährlich  aufzustellenden  Verzeichnisse  überwiesen  werden.

Weiset  der  Bestohlene  im  Falle  der  Nichteinziehbarkeit  der  Geldbuße,  der  Behörde,
welche  die  Leistung  der  Arbeiten  (§  13)  zu  überwachen  hat,  geeignete,  zu  seinem  Vortheile
gereichende  Arbeiten  an,  so  soll  der  Verurtheilte  zu  deren  Leistung  angehalten  werden.
Diese  Anweisung  muß  jedoch  erfolgen,  bevor  die  anderweite  Vollstreckung  der  Strafe  begonnen
  hat.  .

»  §  43.  Die  Gerichte  sind  befugt,  wenn  der  Verurtheilte  zu  der  Gemeinde  gehört,  welcher
  die  erkannte  Entschädigung  und  Geldbuße  zufällt,  die  Beitreibung  dieser  Entschädigung
und  Geldstrafe  nebst  den  Kosten,  der  betreffenden  Gemeindebehörde,  in  der  Art  aufzutragen,
daß  jie  die  Einziehung  durch  ihre  Gemeindekasse  auf  die  nämliche  Weise  zu  bewirken  hat,
kise  ie  Ein  ichung  der  Gemeindegefälle.  Es  dürfen  jedoch  dem  Verurtheilten  keine  Mehrosten
  erwachsen.  «-  .

In  wiefern  die  Vollstreckung  des  Urtheils  auch  anderen  Behörden  von  den  Gerichten

aufgetragen  werden  könne,  ist  im  Verwaltungswege  zu  bestimmen.

Bestimmmung  zur  Verhütung  der  Holzdiebstähle.

8  44.  Wer  in  fremden  Waldungen  (Forsten  und  Büschen)  außer  dem  zu  gemeinem
Gebrauche  bestimmten  öffentlichen  Wege  oder  einem  andern  Wege,  zu  dessen  Benutzung  er
berechtigt  ist,  mit  Aexten,  Beilen,  Sägen  oder  andern  zum  Fällen,  Sammeln  oder  Wegschaffen
  des  Holzes  gebräuchlichen  Werkzeugen  betroffen  wird,  ohne  sich  durch  Genehmigung
des  Waldeigenthümers  oder  des  sonst  zu  deren  Ertheilung  Ermächtigten  darüber  rechtfertigen
  zu  können,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  und  im  Unvermögensfalle  mit
verhältnißmäßiger  polizeilicher  Gestngnißstrafe  bestraft.

45.  Wer  gestohlenes  Holz  (§  1)  oder  Harz,  von  welchem  er  wegen  der  Beschaffenheit
  desselben  in  Rücksicht  auf  die  Person  dessen,  der  es  ihm  anbot,  und  auf  die  Umstände,
unter  denen  es  geschah,  vermuthen  konnte,  daß  solches  gestohlen  war,  erwirbt  oder  annimmt,
wird  mit  einer  Geldbuße  bestraft,  deren  Betrag  den  doppelten  Werth  des  Holzes  oder
rzeslerreichen  kann,  jedoch  niemals  unter  zehn  Silbergroschen  und  über  fünfzig  Thalern
ein  soll.

Im  Falle  des  Unvermögens  tritt  an  die  Stelle  der  Geldbuße  verhältnißmäßige  polizeiliche
  Gesänguißstrafe,  '  .  «

46.  Holzhändlern,  welche  wegen  Ankaufs  gestohlenen  Holzes  (§  45)  oder  wegen
Holzdiebstahls  unter  erschwerenden  Umständen  (§  9)  bereits  einmal  verurtheilt  sind,  ist
beim  ersten  Rückfalle  zugleich  der  gewerbliche  Fortbetrieb  des  Holzhandels  durch  richterlichen
  Ausspruch  zu  untersagen.  »--Dieselbe

  Untersagung  ist  vom  Richter  auszusprechen,  gegen  Holzhändler,  die  wegen
Holzdiebstahls  im  dritten  oder  ferneren  Rückfall  verurtheilt  werden.  "

§  47.  Ein  wegen  Holzdiebstahls  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre  Verurtheilter,  in
dessen  Gewahrsam  seilh  gefälltes,  nicht  forstmäßig  zugerichtetes  Holz  gefunden  wird,  soll,
wenn  er  sich  über  den  redlichen  Erwerb  nicht  ausweisen  kann,  des  Holzes,  auch  ohne  daß
        <pb n="225" />
        Anlage  1.  219

eine  daran  verübte  Entwendung  festgestellt  worden  ist,  zu  Gunsten  des  Armenfonds  seines
Wohnortes  verlustig  sein.

§  48.  Wegen  der  in  den  88  44,  45  und  47  vorgesehenen  Fälle  kommt  das  Verfah—
ren  bei  Uebertretungen  mit  den  in  dem  zweiten  Abschnitte  dieses  Gesetzes  bestimmten  Abänderungen
  und  näheren  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Schluß=  und  Uebergangs-Bestimmungen.

§  19.  Wenn  der  Angeschuldigte  die  Einrede  vorbringt,  daß  er  zu  der  ihm  zur  Last
gelegten  Handlung  berechtigt  gewesen  sei,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
das  Verfahren  in  Wald-,  Feld=  und  Jagdfrevel-Sachen  bei  Civileinreden  vom  31.  Januar
1845  (Gesetz-Sammlung  Seite  95)  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  zur  Anwendung.

§  50.  Die  in  der  Feldpolizei-Ordnung  vom  1.  November  1847  (Gesetz-Sammlung
Seite  376)  mit  Strafe  bedrohten  Uebertretungen  werden,  soweit  sie  nicht  nach  §  1  unter
die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  fallen,  durch  dasselbe  nicht  berührt.

§  51.  Pfandgelder  sollen  beim  Holzdiebstahl,  auch  wenn  sie  bisher  observanzmäßig
stattfanden,  nicht  mehr  erhoben  werden.

3  52.  Bei  Anwendung  der  Strafe  des  Rückfalles  macht  es  keinen  Unterschied,  ob
die  früheren  Straffälle  vor  oder  nach  dem  Eintritte  der  Gesetzeskraft  des  gegenwärtigen
Gesetzes  vorgekommen  sind,  ob  die  frühere  Strafe  eine  ordentliche  war,  ob  die  Strafe  vollstreckt
  worden  ist  oder  nicht.

§  53.  Die  Fälle,  wegen  welcher  bei  dem  Eintritte  der  Gesetzeskraft  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  die  Untersuchung  eingeleitet,  über  welche  aber  noch  nicht  rechtskräftig  erkannt  ist,
sind  in  dem  bisherigen  Verfahren  zu  erledigen.  «  -  »
hob  8  54.  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufge—
oben.

Insbesondere  treten  außer  Kraft  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1821  wegen  Untersuchung
und  Bestrasung  des  Holzdiebstahls,  und  die  dasselbe  ergänzenden  und  erläuternden  Be—
stimmungen,  sowie  alle  seitherigen  allgemeinen  und  besonderen  Forst-Ordnungen,  soweit  sie
sich  auf  den  Gegenstand  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beziehen.  !½—

Wo  in  irgend  einem  Gesetze  auf  die  bisherigen  Bestimmungen  über  den  Holzdiebstahl
verwiesen  wird,  treten  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  deren  Stelle.

Gegeben  Sanssonci,  den  2.  Juni  1852.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

8  53.  Bei  den  in  §  8  Nr.  3  dieser  Instruction  bezeichneten  strafbaren  Handlungen
kommen  in  Beziehung  auf  die  Competenz  und  das  Verfahren  die  §§  24—40  des  Gesetzes
vom  2.  Juni  1852  zur  Anwendung.

D.  Umwandlung  einer  rechtskräftig  festgesetzten  Geldbuße  in
Gefänißstrafe.

§  54.  Wenn  sich  bei  Vollstreckung  eines  Urtheils  das  Unvermögen  des  Verurtheilten
  zur  Entrichtung  einer  Geldbuße  ergibt,  und  in  dem  Urtheil  nicht  stgesetzt  worden
ist,  welche  Freiheitsstrafe  für  diesen  Fall  an  die  Stelle  der  Geldbuße  treten  soll,  so  ist  dieselbe
  von  demjenigen  Gerichte,  welchem  die  Strafvollstreckung  zusteht,  in  eine  verhältnißmäßige
  Freiheitsstrafe  zu  verwandeln,  nachdem  vorher  der  Polizei-Anwalt  mit  seinem  Antrage
  gehört  worden  ist.  ·»  »·««  ,  ·

Ein  mündliches  Verfahren  findet  hierbei  nicht  statt,  vielmehr  hat  der  Polizei-Anwalt
seinen  Antrag  schiftlich  u  stellen  und  dabei  die  Vorschrift  des  §  335  des  Stafgesetzbuches
zu  beachten.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  132.  133.)  ·  »
,-§.55.JstderPolizei-"AnwaltderAnsicht,daßbeiUmwandlungderGeldhnßeIzt
Gefängnißstrafe  ein  ungesetzlicher  oder  ein  nicht  angemessener  Maßstab  zum  Grunde  gelegt  sei,
so  kann  er  Beschwerde  erheben  (§  7).  Die  Frist  zur  Einlegung  derselben  ist  eine  zehntägige,
  welche  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  beginnt,  au  welchem  die  Bekanntmachung  des  Beschlusses
  erfolgt  ist.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  133.)  «·  »

§  56.  Wenn  eine  im  Verwaltungswege  festgesetzte  Geldbuße  wegen  Unvermögens
des  Verurtheilten  in  eine  Gefängnißstrafe  umzuwandeln  ist,  so  hat  der  Folheirzunwalt
die  ihm  von  der  Verwaltungsbehörde  zugehenden  Verhandlungen  mit  seinem  schriftlichen
Antrage  dem  Polizeirichter  zu  überreichen  und  es  kommt  im  lUebrigen  der  §  54  im  zweiten
Absatze  und  der  §  55  zur  Anwendung.  (G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  137.)

V.  Mittheilung  der  gerichtlichen  Erkenntnisse  an  andere  Behörden.

§  57.  Einer  Mittheilung  der  Erkenntnisse  des  Polizeirichters  an  andere  Behörden
bedarf  es  in  der  Regel  nicht;  1  findet  jedoch  in  folgenden  Fällen  (88  58—62)  statt.
        <pb n="226" />
        220  Anlage  1.

&amp;amp;  58.  Wenn  gegen  einen  im  unmittelbaren  Staatsdienst  stehenden  Beamten  oder
einen  Landwehr-Officier  auf  Strafe  erkannt  worden  ist,  so  ist  der  unmittelbar  vorgesetzten
Dienstbehörde  des  Verurtheilten  Abschrift  des  Tenors  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses  mitzutheilen.


8  59.  Die  vorstehende  Bestimmung  (§  58)  findet  auch  Anwendung

a)  auf  die  geistlichen  und  Kirchenbeamten;  "

b)  auf  die  nicht  zu  den  Medicinal-Beamten  gehörigen  Medicinal-Personen  aller  Caegorien


J%)  auf  die  vereideten  Feldmesser,  Bauführer  und  Baumeister,

d)  auf  die  Eisenbahn-Polizeibeamten.

Die  Mittheilung  ergeht  in  den  Fällen
zu  a)  an  die  geistlichen  Oberen;
zu  b)  an  die  vorgesetzte  Regierung;
zu  c)  an  diejenige  Regierung,  in  denen  der  vereidete  Feldmesser,  Bauführer  oder  Baumeister

  seinen  Wohnsitz  hat.
zu  d)  bei  Beamten  der  Staats-Eisenbahnen,  sowie  der  unter  Staats-Verwaltung

  stehenden  Privat-Eisenbahnen  an  die  Königl.  Eisenbahn-Direction,  bei
den  Beamten  der  Privat-Eisenbahn-Gesellschaften  an  das  Königliche  Eisenbahn-Commissariat.



§  60.  In  allen  Zoll=  und  Steuer-Defraudations=  und  Contraventions-Sachen
  ist  der  Tenor  eines  jeden  Erkenntnisses  sogleich  nach  dessen  Verkündung  in  beglaubter
  Abschrift  der  Provinzial-Steuer-Direction,  oder  wo  eine  solche  nicht  besteht,  der
Regierung  mitzutheilen,  demnächst  auch  den  genannten  Behörden  von  der  Rechtskraft  der
Entscheidung,  sobald  dieselbe  eingetreten  ist,  Nachricht  zu  geben.

§  61.  Von  allen  rechtskräftigen  Entscheidungen,  bei  welchen  Staats-,  Gemeindeoder
  Corporations-Kassen  interessiren,  ist  der  betreffenden  Behörde  Mittheilung  zu
machen.  Dies  gilt  namentlich  hinsichtlich  der  Strafurtheile  wegen  Post-Contraventionen,
und  erfolgt  in  diesem  Falle  die  Mittheilung  an  die  betreffende  Ober-Post-Direktion.

Ist  zur  Justification  von  Rechnungsposten  oder  aus  einem  anderen  Grunde  eine  beglaubigte
  Abschrift  von  dem  Urtheilstenor  erforderlich,  so  ist  dieselbe  zu  ertheilen.

§  62.  In  soweit  im  öffentlichen  Interesse  noch  sonstige  oder  ausführliche  Mittheilungen
  an  andere  Behörden  in  einzelnen  Fällen  als  nothwendig  oder  zweckmäßig  erscheinen,
sind  dieselben  von  Amtswegen  oder  auf  Ersuchen  zu  machen.

§  63.  In  allen  vorbezeichneten  Fällen  (88  58—62)  hat  der  Polizei-Anwalt  die  Untersuchungs-Akten

  aus  der  Registratur  des  Gerichts  brevi  manu  abzuverlangen,  die  erforderliche
  Abschrift  fertigen  zu  lassen,  dieselbe,  soweit  es  erforderlich  ist,  zu  beglaubigen  und
der  betreffenden  Behörde  brevi  mann  zu  übersenden.

VI.  Registratur-Einrichtung.

8  64.  Jeder  Polizei-Anwalt  hat  folgende  Geschäfts-Controlen  zu  führen:
1)  einen  Tagezettel,
2)  eine  Prozeßliste  und
3)  einen  Termin=  und  Reproduktions-Kalender.  1
§  65.  Der  Tagezettel  ist  nach  dem  beigefügten  Schema  A  einzurichten.  Jedes  eingehende
  Schriftstück  9  sofort  nach  dessen  Eingange  zu  präsentiren,  unter  Ausfüllung  der
Colonnen  1,  2  und  3  in  den  Tagezettel  einzutragen  und  mit  der  Nummer  desselben  zu
versehen.
Nach  der  Bearbeitung  sind  die  übrigen  Colonnen  des  Tagezettels  auszufüllen,  so
daß  aus  demselben  zu  jeder  Zeit  die  Erledigung  jedes  einzelnen  Schriftstückes  ersehen  weren
  kann.
Schreiben  der  Gerichte,  welche  nur  eine  Benachrichtigung  von  anstehenden  Terminen
enthalten,  sind  in  den  Tagezettel  nicht  einzutragen.  ,
§  66.  Die  Prozeßliste  ist  nach  dem  beigefügten  Schema  B  einzurichten.

Jede  neu  eingehende  Sache,  mag  dieselbe  vom  Polizei-Anwalt  weiter  verfolgt  oder
zurückgewiesen,  oder  an  andere  Behörden  abgegeben  werden,  ist  sofort  nach  dem  Eingange
unter  Ausfüllung  der  Colonnen  1  bis  5  in  die  ProzePßliste  einzutragen.

Jede  einzelne  Sache  erhält  nur  Eine  Nummer.

In  dem  weiteren  Verfahren  sind  die  Colonnen  6  bis  10  in  der  Art  auszufüllen,  daß
der  Tag,  an  welchem  vom  Polizei-Anwalt  die  Zurückweisung  erfolgt,  die  Abgabe  an  eine
andere  Behörde  verfügt,  Anklage  erhoben  oder  an  welchem  das  Erkenntniß  ergangen  ist,  u.
s.  w.  in  die  entsprechende  Colonne  eingerückt  wird.  6

Diese  Nachtragungen  müssen  geschehen,  so  oft  und  so  bald  sich  dazu  eine  Veranlassung
darbietet,  damit  zu  jeder  Zeit  die  Lage  jeder  einzelnen  Sache  aus  der  Prozeßliste  ersehen
werden  kann.
        <pb n="227" />
        Anlage  1.  221

In  der  Colonne  6  werden  nur  diejenigen  Sachen  vermerkt,  deren  Verfolgung  der
Polizei-Anwalt  ablehnt.  Wenn  durch  Beschluß  des  Richters  auf  den  Strafantrag
oder  die  Anklage  des  Polizei-Anwalts  ein  Strafverfahren  nicht  eingeleitet  wird,  so  ist  dies
Colonne  11  zu  vermerken.

Die  Eintragungen  in  die  Prozeßliste  erfolgen  nach  der  Zeitfolge  (nicht  nach  dem
Alphabet)  unter  fortlaufenden  Nummern.  —«

Außerdem  ist  zu  der  Liste  ein  alphabetisches  Register  zu  halten,  in  welchem  bei  jedem
Namen  die  Nummer  der  Prozeßliste  vermerkt  sein  muß.

Mit  dem  Ablaufe  des  Geschäftsjahres  am  30.  November  ist  die  Prozeßliste  abzuschlie—
ßen,  und  eine  ueue  Liste  mit  einer  neuen  Zahlenreihe  zu  beginnen.  Die  am  30.  Novem—
ber  noch  nicht  vollständig  erledigten  Sachen,  in  denen  die  Reposition  noch  nicht  erfolgen
kann,  sind  in  der  abgeschlossenen  Prozeßliste  roth  zu  unterstreichen  und  besonders  zu  controliren.
  neine  Uebertragung  dieser  noch  nicht  erledigten  Sachen  in  die  neue  Prozeßliste  finet

  nicht  statt.

§  67.  Der  Reproductions=  und  Termins-Kalender,  zu  welchem  in  der  Regel
  ein  gewöhnlicher  Termins-Kalender  ausreicht,  ist  zur  Aufzeichnung  der  abzuwartenden
Termine  und  zur  Anmerkung  der  Fristen  innerhalb  deren  Erinnerungen  oder  Mittheilungen
  an  Behörden  oder  Privatpersonen  zu  machen,  oder  sonstige  Amtsverrichtungen  zu  besorgen
  sind,  bestimmt.  ·  ·

68.  Ueber  jede  wirklich  eingeleitete  Untersuchung  sind  in  einfacher  Form  besondere
Bureau-Acten  anzulegen.  Die  auf  die  Untersuchung  bezüglichen  Anzeigen,  Verhandlungen
und  sonstigen  Schriftstücke  sind,  soweit  sie  auf  die  Untersuchung  von  Einfluß  sind,  gleichzeitig
  mit  der  Anklage  zu  den  gerichtlichen  Acten  abzugeben,  Zu  den  Bureau-Acten  sind
mur  Notizen  in  der  Art  zurückzubehalten,  daß  in  denselben  die  Nummer,  unter  welcher  das
Schriftstück  in  den  Tagezettel  eingetragen  ist,  angegeben  und  dabei  der  Inhalt,  sowie  was
damit  weiter  geschehen,  kurz  vermerkt  wird.  «

In  dieser  Weise  ist  überhaupt  mit  jedem  zu  einer  Sache  eingehenden  Schriftstücke,
welches  nicht  bei  den  Bureau-Acten  verbleibt,  zu  verfahren,  so  daß  letztere  über  den  Verbleib
  sämmtlicher  zu  einer  Sache  eingegangenen  Schriftstücke  vollständige  Auskunft  geben.

Der  Antrag  auf  Erlassung  einer  Strafverfügung,  sowie  die  Anklageschrift  kann  ebenfalls
  in  Urschrift  an  den  Richter  gelangen;  es  genügt  auch  hier,  daß  der  Inhalt  des  Antrages
  oder  der  Anklage  kurz  zu  den  Bureau-Acten  vermerkt  wird.  Dieselben  müssen  ferner
  über  den  weiteren  Verlauf  der  Sache,  namentlich  darüber  Notizen  enthalten,  welchen
Antrag  der  Polizei-Anwalt  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  gestellt  hat,  wie
demnächst  erkannt,  ob  und  von  wem  ein  Rechtsmittel  eingelegt  ist  und  in  welcher  Weise
die  in  den  §§  58—63  dieser  Instruction  angeordueten  Mittheilungen  über  den  Ausfall  der
richterlichen  Entscheidung  geschehen  sind.

§  69.  Die  Bureau-Acten  über  vollständig  erledigte  Untersuchungssachen  können  zu
Collectan-Akten,  entweder  nach  den  einzelnen  Ortschaften  des  Amtsbezirkes  oder  nach  den
Gattungen  der  Uebertretungen,  oder  nach  Geschäftsjahren  gesondert,  gesammelt  werden.
Bis  zur  vollständigen  Erledigung  anhängiger  Untersuchungen  sind  aber  die  Bureau-Acten
gesondert  zu  halten.

Alle  von  dem  Polizei-Anwalt  oder  von  dem  Polizeirichter  zurückgewiesenen
Denunciationen  und  Anklagen,  welche  nicht  zur  Einleitung  gelangen,  die  Notizen  über  die
von  dem  Polizei  =  Anwalt  an  andere  Behörden  abgegebenen  Sachen,  sowie  die  Aufträge
des  Ober-Staats-Anwalts  und  die  Requisitionen  anderer  Behörden,  welche  nicht  zu  Spezialsachen
  gehören,  sind  der  Reihenfolge  nach  zu  Collectan-Acten  zu  bringen.
§  71.  Ueber  Gegenstände  allgemeiner  Beschaffenheit,  z.  B.  Einrichtung  der  Polizei-Aenwualschaft,
  allgemeine  Verordnungen,  Geschäftsübersichten  und  dergleichen,  müssen  General-Acten
  ungesegt  werden.

General=  und  Collectan-Acten  (§8  69.  70)  sind  mit  einem  vorzuheftenden  Inhaltsverzeichnisse
  zu  versehen.  s»

72.  Die  Bureau-Acten  in  allen  vollständig  beendeten  Sachen  unterliegen  der
Cassation  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,  von  der  rechtskräftigen  Entscheidung  an  gerechnet.

Die  Cassation  der  Geschäfts-Controllen  kann  erfolgen,  sobald  die  Acten  in  sämmt-Hdhen,
  in  dem  betreffenden  Jahrgange  der  Prozeßliste  verzeichneten  Sachen  cassirt  worden
ind.

Der  Polizei-Anwalt  sondert  die  zur  Cassation  geeigneten  Acten  aus,  entfernt  aus  denselben
  diejenigen  Schriftstücke,  welche  nach  seinem  Ermessen  eine  fernere  amtliche  Aufbewahrung
  erfordern,  und  übergiebt  die  ausgesonderten  Acten  mit  einem  Verzeichnisse
dem  Gerichte  seines  Wohnorts  zur  Bewirkung  ihres  Verkaufs,  welcher  bei  Gelegenheit  des
Verkaufs  gerichtlicher  Akten  erfolgt.  Ueber  die  Abgabe  der  Acten  ist  eine  von  dem  betreffenden
  Nichter  mit  zu  vollziechende  Verhandlung  aufzunehmen,  welche  zu  den  General-Acten
genommen  wird.

General-Acten  dürfen  nicht  cassirt  werden.
        <pb n="228" />
        222  Anlage  1.

VII.  Besondere  Bestimmungen.

·

8  73.  Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  jede  unnöthige  Schreiberei  vermieden  wird,  Requisitionen
  und  Correspondenzen  zwischen  den  Polizei-Anwalten  und  den  Gerichten  oder
anderen  Behörden  sind  der  Regel  nach  nicht  in  Form  expedirter  Schreiben,  sondern  durch
Marginal-Anschreiben  zu  erlassen.

§  74.  In  sofern  in  einer  Sache  bei  dem  Polizei-Anwalt  baare  Auslagen  entstehen,
hat  derselbe  die  Liquidation  nebst  Belägen  sofort  dem  Gerichte  zu  überreichen,  damit  diese
Auslagen  gleich  den  bei  dem  Gericht  entstehenden  baaren  Auslagen  behandelt  und  nöthifalls
  auf  den  Criminalfond  angewiesen  werden.

8  75.  Wenn  die  Polizei-Anwälte  in  dieser  Eigenschaft  Reisen  zu  unternehmen  haben,
o  dürfen  die  Kosten  dafür  nur  in  seltenen  Ausnahmefällen  vorkommen,  da  die  Polizei-Anwalte
  nur  bei  den  Gerichten  ihres  Wohnortes  als  Vertreter  der  Staats-Anwaltschaft  zu
sungiren,  Untersuchungs-Verhandlungen,  Verhaftungen  und  Beschlagnahmen  aber  nach  87
der  Verordnung  vom  3.  Januar  1849  in  der  Regel  nicht  selber  vorzunehmen,  sondern  bei  den
Polizei-Behörden  oder  bei  den  betreffenden  Gerichten  zu  beantragen  haben.  Wenn  dergleichen
Kosten  aber  vorkommen,  so  sind  sie  als  ein  Bestandtheil  der  Untersuchungskosten  zu  betrachten.

Kosten  für  Reisen,  welche  der  am  Sitze  des  Gerichts  nicht  ansäßige  Polizei-Anwalt
zu  machen  hat,  um  den  Terminen  Hur  mündlichen  Verhandlung  an  der  Gerichtsstelle  beizuwohnen,
  gehören  nicht  zu  den  Unsuchungskosten,  sondern  werden  aus  den  polizeilichen
Fonds  der  Regierung  bezahlt.

§  76.  Jeder  Polizei-Anwalt  hat  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  December  jeden  Jahres
dem  Ober-Staats-Anwalt  eine  Uebersicht  seiner  Geschäfte  nach  dem  beigefügten  Schema  C.
in  Einem  Exemplar  einzureichen,  und  in  dem  Begleitungsberichte  seine  etwaigen  Bemerkungen
über  die  Geschäftsverwaltung  oder  über  Einrichtungen,  welche  seinem  Ermessen  nach  zu
treffen  sein  möchten,  beizufügen.

8§  77.  Diese  Instruction  tritt  mit  dem  1.  Dezember  1852  in  Kraft  und  an  die

Stelle  der  Instruction  vom  23.  April  1849.

Berlin,  den  24.  November  1852.  Der  Justiz-Minister.

Simons.
A.  Tagezettel  «

für  das  Jahr  vom  1.  Dezember  18..  bis  30.  November  18..

1.  2.  3.  1.  5.  .  7.
9.  Bezeichnung  Ta  Kurzer  Inhalt  Tag  Nummer
J5  des  der  der  der  Bemerkungen
«  .-  .-  »  .  .-  "  emer  en.
No  eingegangenen  Eingangs  Verfügung  Abferti=  Prozeß-  "
:  «  S.  .
Schriftstücks.  ngang  darauf.  gung.  Liste.
B.  Prozeß-Liste
für  das  Jahr  vom  1.  Dezember  18..  bis  30.  November  18..
2  3.  .  5.6.  758,s  101.
.  +–  2  □  *1
0.  s——————
Ta  Vor=  Bezeicht  1  .
*(*  8  namen,  nung  23  .  Erkenntniß
des  «  EEEEEIEES  Bemer-.
  Namckketand  derE  1.  2.
SEin-  «  ZH·Z-:DE·Z  kung.
2  und  Ueber--  istanz
Sgangs.  JInunstanz.
Wohnort.tretung.  E6
2  —  2
*
111.  Dez.]  Schmidt.  Johann,Verübung—JI  5.+.  1  30.
18  Dienst=  groben  Un-  Dez.  Dez.  Jan.
knecht  aus  sugs  8  340
N.  N.  O.  t.  G.  B.
        <pb n="229" />
        Anlage  2.  223

--  C.  Uebersicht
der  Geschäfte  des  Polizei-Anwalts  N.  zu  N.  vom  ten

1..  3.  11  5.  61  7.  8  9.

V  2

Ss  Davon  Durch  Erkenntnißtts

S-BEE  ..  .-«::2  -  .  ».-O.8.8

8  65  vom  Polizei-Anwalt  .  Instanz  erledigt:3  Bemerkun
—  —  GH———  -  —-FB
  g  —  *—  *2  E-  G□

m-“  an  andere  3  282  en
zzurück-  Bet  -freige-  ver  gen.
hörde  —  —

—  123  ehördenses  E

S.—  wiese  ·  IF-«:-,..,  ..-  OF  S

5  gewiesen.  abgegeben  sprochen.  urtheilt.  3  8

"„  Anlage  2.

Gesetz  über  die  vorläufige  Straffestsetzung  wegen  Uebertretungen
vom  14.  Mai  1852.

Wer  die  Polizei-Verwaltung  in  einem  bestimmten  Bezirke  auszuüben  hat,  ist  befugt,
wegen  der  in  diesem  Bezirke  verübten,  sein  Ressort  betreffenden  Uebertretungen  die  Strafe
vorläufig  durch  Verfügung  festzusetzen.  Wird  Geldbuße  festgesetzt,  so  ist  zugleich  für
den  Fall  des  Unvermögens  des  Verurtheilten  in  Gemäßheit  des  §  335  des  gpspereg.
buchs  (jetzt  §  28  u.  29  d.  Nordd.  Strafgesetzbuches)  resp.  die  an  Stelle  der  Geldbuße
tretende  Gefängnißstrafe  zu  bestimmen.  «

Die  vorläufig  sestzusebende  Strafe  darf  fünf  Thaler  —  15  Mark  Geldbuße  oder
dreitägiges  Gefängniß  nicht  überschreiten.  Erachtet  der  Polizei-Verwalter  eine  höhere
Strafe  nicht  für  gerechtfertigt,  so  muß  die  Versolgung  dem  Polizei-Anwalt  überlassen
werden.  §  1.

In  der  §  1  gedachten  Verfügung  muß  angegeben  sein:

a.  die  Beschaffenheit  der  Uebertretung,  so  wie  die  Zeit  und  der  Ort  ihrer  Verübung;

b.  die  Staaffestsetzung  unter  Anführung  der  Strafvorschrift,  auf  welche  dieselbe  sich
gründet;

.  *  Bedeutung,  daß  der  Angeschuldigte,  wenn  er  sich  durch  die  Straffestsetzung  beschwert
  findet,  iunerhalb  einer  zehntägigen  Frist,  vom  Tage  der  Insinuation  derselben
  an,  bei  dem  Polizei-Verwalter,  dem  Polizeirichter  oder  dem  Polizei-Anwalte
schriftlich  oder  zu  Protokoll  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne,  daß  aber,
falls  in  dieser  Frist  ein  solcher  Antrag  nicht  erfolge,  die  Strafverfügung  gegen  ihn
vollstrecktbar  würde;  «

d.  die  Kasse,  an  welche  die  Geldbuße  gezahlt  werden  soll.  §  2.  .

Die  Verfügung  ist  unter  Beobachtung  der  für  gerichtliche  Insinuationen  vorgeschriebenen
  Formen,  wobei  vereidete  Verwaltungsbeamte  den  Glauben  der  Gerichtsboten  haben,
dem  Angeschuldigten  zu  insinuiren.  §  3.

Für  dieses  Verfahren  sind  weder  Stempel  noch  Gebühren  anzusetzen;  die  baaren
Auslagen  aber  fallen  dem  Angeschuldigten  in  allen  Fällen  zur  Last,  in  welchen  endgültig
eine  Strafe  gegen  ihn  festgesetzt  wird.  §  4.  .  «

Gegen  eine  solche  Strafverfügung  (§  1)  findet  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Behörde
  nicht  statt;  es  steht  aber  dem  Angeschuldigten  frei,  innerhalb  zehn  Tagen,  vom  Tage
der  Insinuation  der  Verfügung  an,  bei  dem  Poltet-Verwalter,  dem  Polizeirichter,  oder
bei  dem  Polizei-Anwalte  auf  gerichtliche  Entscheidung  anzutragen.  Ist  dieser  Antrag  bei
dem  Polizeirichter  oder  bei  dem  Polizeianwalte  gemacht  worden,  so  haben  diese  hiervon
den  Polizeiverwalter,  welcher  die  Strafverfügung  erlassen  hat,  zu  benachrichtigen.  Dem
düntuage  den  muß  eine  Vescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung  kostenfrei  ertheilt  werden
  8  5.
        <pb n="230" />
        224  Anlage  2.

Erfolgt  ein  solcher  Antrag  (§  5)  innerhalb  der  zehntägigen  Frist,  so  tritt  dadurch  die
Straffestsetzung  außer  Kraft.  Die  Sache  wird  alsdann  dem  Polizeirichter  vorgelegt,  welcher,
ohne  daß  es  der  Einreichung  einer  Anklageschrift  bedarf,  und  ohne  vorgängigen  Beschluß
über  die  Eröffnung  der  Untersuchung,  einen  Termin  zur  Verhandlung  ansetzt.  Im  Uebrigen
  kommt  das  bei  Uebertretungen  vorgeschriebene  Verfahren  zur  Anwendung.  Der  Richter
  ist  befugt,  auch  auf  eine  andere  Strafe  zu  erkennen,  als  in  der  Strafverfügung  bestimmt
  war.  §  6.

Wenn  innerhalb  der  zehntägigen  Frist  kein  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  (§  5)
erfolgt,  so  ist  die  Strafe  zu  vollstrecken.  §  7.  ·"«

Ist  die  Strafverfügung  des  Polizeiverwalters  vollstreckbar  geworden,  so  findet  wegen
der  nämlichen  Handlung  eine  fernere  Anschuldigung  nicht  statt,  es  sei  denn,  daß  die  Handlung
  keine  Uebertretung,  sondern  ein  Vergehen  oder  ein  Verbrechen  darstellt,  und  daher
der  Polizei-Verwalter  seine  Kompetenz  überschritten  hat.  .  *

Durch  Erlaß  der  polizeilichen  Strafverfügung  wird  die  Verjährung  der  Vertretung
unterbrochen.  (§  339  d.  Strafgesetzbuchs,  jetzt  §  67  d.  Nordd.  B.-Strafges.)  Ist  der  Polizeianwalt
  eingeschritten,  bevor  die  vorläufige  Strafverfügung  dem  Angeschuldigten  insinuirt
  worden,  so  ist  die  letztere  wirkungslos.  §  9.

In  Betreff  der  von  Militairpersonen  begangenen  Uebertretungen  behält  es  bei  den
Bestimmungen  des  Militair-Strafgesetzbuchs  sein  Bewenden.  8  10.  «

Insoweit  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  öffent—
lichen  Abgaben  und  Gefälle,  insbesondere  der  Steuern,  Zölle,  Postgefälle  und  Kommunications-Abgaben,
  ein  administratives  Strafverfahren  vorgeschrieben  ist,  finden  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  auf  dergleichen  Zuwiderhandlungen  keine  Anwendung.

4  Reglement  .-zur
  Ausführung  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1852  über  die  vorläufige  Straffestsetzung
wegen  Uebertretungen.

8  1.  Ueber  die  vorläufige  Straffestsetzung  wegen  Uebertretungen  ist  eine  Strafliste
nach  dem  Formular  I.  mit,  für  jedes  Kalenderjahr  fortlaufenden  Nummern  zu  führen,
und  Behufs  der  Straffestsetzung  von  dem  Formular  II.  als  Aktenbogen  für  jede  einzelne
Sache,  so  wie  Behufs  der  Ausfertigung  der  Strafverfügung  in  Fällen,  wo  nur  eine  Gefängnißstrafc
  festgesetzt  wird,  von  dem  Formulare  III.,  so  wie  in  den  Fällen,  wo  eine
Geldstrafe  und  die  an  deren  Stelle  tretende  Gefängnißstrafe  festgesetzt  wird,  von  dem
Formulare  IV.  Gebrauch  zu  machen.  .

82.DieBefuguiszzurvorläufigenStraffestsetzungftehtwegcnderinucrhalbeisnes
Gemeinde-  oder  Polizei-Bezirks  verübten  Uebertretungen  derjenigen  Person,  beziehungsweise
  derjenigen  Behörde  zu,  welche  in  diesem  Bezirke  die  örtliche  Polizei  zu  verwalten  hat.

Ist  aber  gesetzlich  die  Handhabung  der  Polizei  für  einzelne  Gegenstände,  wie  z.  B.
das  Deichwesen,  einer  besonderen  Behörde  übertragen,  so  steht  nur  dieser  die  Befugniß
zur  vorläufigen  Straffestsetzung  wegen  der  innerhalb  ihres  Vezirks  verübten  Uebertretung
gegen  diejenigen  Strafvorschriften  zu,  welche  die  ihr  übertragene  besondere  Polizei-Ver—
waltung  betreffen.

eleidigungen,  so  wie  Diebstähle  an  Holz  oder  anderen  Waldproducten  gehören  nicht
zu  den  Uebertretungen,  wegen  welcher  der  Polizei-Verwalter  zur  vorläufigen  Straffestsetzung
  befugt  ist.  -  "  «

'Z."VpuderBefugnißzurvorläufigcuStrasscstsetzunqistuichthbrauchzumachen,
wenn  der  dazu  Berechtigte  in  Erfahrung  bringt,  daß  der  Polizei-Anwalt  bereits  Schritte
zur  gerichtli  den  Verfolgung  einer  Uebertretung  gethan  hat.

Die  Uebertretungen  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem
  sie  begangen  sind.  Nach  Ablauf  der  Verjährungszeit  sindet  die  Bestrafung  nicht
mehristat  Durch  Erlaß  der  polizeilichen  Strafverfügung  aber  wird  die  Verjährung
unterbrochen.

8  4.  In  den  hiernach  nicht  ausgenommenen  Fällen  hat  sich  der  Berechtigte,  wenn  er
von  einer  in  seinem  Amtsbereiche  vorgefallenen  Uebertretung  Kenntniß  erhält,  zunächst
davon,  wo,  zu  welcher  Zeit,  wie  und  von  wem  sie  verübt  ist,  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

5.  Hat  er  die  Uebertretung  selbst  wahrgenommen,  oder  die  Ueberzeugung  davon
durch  amtliche,  auf  eigener  Wahrnehmung  des  Anzeigenden  beruhende,  oder  durch  Angaben
  glaubwürdiger  Zeugen  unterstützte  Anzeigen,  oder  Protokolle  eines  Beamten  erlangt,
so  bedarf  es  weiterer  Nachforschung  nicht,  sofern  nur  daraus  die  zur  Straffestsetzung  ersorderlichen
  Umstände  (§  4)  hervorgehen.  .

§  6.  Ebenso  wird  es,  falls  er  anderweitig  von  einer  Uebertretung  Kenntniß  erhält,
in  der  Regel  genügen,  wenn  er  die  Uebertretung  auf  glaubwürdige  Weise  in  Erfahrung
gebracht  hat  und  mindestens  eine  glaubwürdige  Person  dieselbe  bezeugen  kann.
        <pb n="231" />
        Anlage  2.  225

§  7.  Es  ist  sodann  (88  5,  6)  der  Fall  in  die  Strafliste  einzutragen,  der  Actenbogen
bei  1,  2  und  3  auszufüllen  und  die  Strafverfügung  gleichlautend  mit  der  Eintragung  in
Nr.  3  desselben,  durch  Ausfüllung,  Unterzeichnung  und  Unterstempellung  des  Formulars
III,  oder  beziehungsweise  IV,  auszufertigen.  -

§8.ErachtetderPolizeiverwaltcr,umdieerforderlicheUcbcrzeugungvonderUebertretung,
  oder  von  den  Mitteln  zu  ihrem  Beweise  zu  gewinnen,  dennoch  Ermittellungen
jür.  Prthis,  so  hat  er  diese  auf  die  kürzeste,  dabei  aber  hinreichend  zuverläßige  Art  zu  veranlassen.


Er  ist  dabei  an  keine  Förmlichkeit,  auch  nicht  an  ein  protokollarisches  Verfahren  gebunden,
  vielmehr  genügt  es,  daß  er  das  Ergebniß  seiner  Ermittelungen,  wenn  sie  zu  der
erforderlichen  Ueberzeugung  führen,  unter  Eintragung  der  Sache  in  die  Straflisten,  durch
Ausfüllung  der  Nr.  2  und  3  des  Formulars  II.  actenmäßig  macht,  worauf  er  dann  die
Strafverfügung  (§  7  ausfertigt.

§  9.  Erachtet  der  Polizeiverwalter  die  Vereidigung  von  Zeugen  für  erforderlich,  um
die  Uebertretung  festzustellen,  oder  läßt  sich  die  Behufs  der  vorläufigen  Staffestsetzung  erforderliche
  Ueberzeugung  nur  durch  schwierige,  weitläuftige,  oder  voraussichtlich  nur  im  gerichtlichen
  Verfahren  mit  Erfolg  zu  erreichende  Ermittelungen  gewinnen,  so  ist  von  der
Straffestsetzung  Abstand  zu  nehmen  und  die  Sache  bei  dem  Polizei-Anwalt  Behufs  der
gerichtlichen  Verfolgung  zur  Anzeige  zu  bringen.  6

§  10.  Ist  die  Uebertretung  mit  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  bedroht,  so  hat  der  Polizeiverwalter
  nach  den,  bei  der  Uebertretung  obwaltenden  Umständen,  und  mit  Hinsicht
auf  die  Person  des  Angeschuldigten,  z.  B.  ob  er  schon  früher  bestraft  worden,  oder  nicht,
zu  ermessen,  ob  Geldbuße  oder  sogleich  Gefängnißstrafe  festzusetzen  sei.

Wird  eine  Geldstrafe  festgesetzt,  so  darf  sie  nicht  weniger  als  zehn  Silbergroschen
betragen.  Die  für  den  Fall  des  Unvermögens  des  Verurtheilten  statt  der  Geldbuße  stets
sogleich  festzusetzende  Gefängnißstrafe  aber  ist  so  zu  bestimmen,  daß  nach  dem  Ermessen
des  Polizeiverwalters  einer  Geldstrafe  von  zehn  Silbergroschen,  oder  auch  einer  höheren
Geldstrafe  bis  zum  Betrage  von  zwei  Rthlr.  eine  Gefängnißstrafe  von  Einem  Tage  gleichcachtet

  wird.  -
Unter  einem  Tage,  zu  vierundzwanzig  Stunden  gerechnet,  darf  Gefängnißstrafe  nicht
festgesetzt  werden.  —-Ist

  die  Strafe  der  Uebertretung  auch  Confiscation  des  Gegenstandes,  so  ist  neben

der  Strafe  auch  die  Confiscation  in  der  Strafverfügung  auszusprechen,  und  zwar  nach  dem
Worte  „festgesetzt,“  des  Formulars  III.  oder  IV.
11.  Die  ausgefertigte  Strafverfügung  aus  welcher  das  Erforderliche  in  die  Strafliste
  einzutragen  ist,  wird  dem  Gemeinde=  oder  Amtsboten  Behufs  der  Zustellung  an  den
Uebertreter  übergeben.  Da,  wo  ein  vereideter  Amts=  oder  Gemeindebote  noch  nicht  vorhanden
  ist,  muß  solcher  Behufs  Isinuation  der  Strafverfügungen  dem  Landrathe  des
Kreises  in  Vorschlag  gebracht  werden.  "

Dieser  hat  den  Vorgeschlagenen,  wenn  er  ihn  für  geeignet  hält,  mit  der  erforderlichen

Instruction  zu  versehen  und  mit  dem  Amtseide  eines  Amts=  oder  Gemeindeboten  zu  vereidigen.

3§  12.  Mit  der  Musfertigung  der  Strafverfügung  ist  dem  Boten  stets  der  Actenbogen
zu  übergeben.  Der  Bote  hat  die  Ausfertigung  dem  Bestraften  vorschriftsweise  zuzustellen,
über  die  Art  und  den  Tag  der  Zustellung  auf  dem  Actenbogen  zu  Nr.  4  unter  seiner  Unterschrift
  amtlichen  Bericht  zu  erstatten  und  sodann,  den  Actenbogen  zurückzugeben.

3§  13.  Gestellt  sich  der  Bestrafte  bis  zum  Ablauf  des  zehnten  Tages,  nach  dem  Tageder

  Zustellung  der  Strafverfügung,  diesen  nicht  mitgerechnet,  bei  dem  Polizeiverwalter,
welcher  die  letztere  erlassen  hat,  unter  Berufung  auf  gerichtliche  Entscheidung,  so  ist  darüber
eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  diese  nebst  dem  Actenbogen  und  den  etwa  zur  Sache
sonst  vorhandenen  Schriftstücken,  welche  zu  dem  Actenbogen  zu  sammeln  sind,  ohne  daß  es
einer  weiteren  Beischrift  bedarf,  an  den  Polizeianwalt  abzusenden,  die  Absendung  aber  in
der  Strafliste  zu  verzeichnen.  '  .  ,
.  -chEbenso  ist  zu  verfahren,  wenn  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  schriftlich  eingereicht
  wird.  «  «

Die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung,  welche  nach  §  5  des  Gesetzes  vom
14.  Mai  d.  J.  zu  ertheilen  ist,  kann  auch  auf  die  Ausfertigung  der  Strafverfügung  gesetzt
werden.  -

814.JstinnerhalbderzehntägienFrifteinsolcher  Autrag  13)  nicht  gemacht,
auch  eine  Bescheinigung  darüber,  daß  beim  Polizeirichter  oder  Polizei-Anwalt  Berufung
eingelegt  worden,  nicht  beigebracht,  so  ist  die  Strafverfügung  zu  vollstrecken.

§  15.  War  eine  Geldstrafe  festgesetzt,  so  ist  der  Actenbogen;  unter  Beifügung  der
zur  Sache  sonst  noch  gehörigen  Schrifstücke,  ohne  weitere  Beischrift  derjenigen  Kasse  zu
übersenden,  zu  welcher  nach  der  hierüber  ergehenden  besonderen  Bestimmung  die  Geldstrafen
  einzuziehen  sind,  und  die  Absendung  in  der  Strafliste  zu  vermerken.

Ist  der  Polizeiverwalter  zur  vorläufigen  Empfangnahme  der  Geldbuße  im  Allgemei-Pohl,

  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  15a.
        <pb n="232" />
        Ws  Aulage  2.

nen  ermächtigt  und  zahlt  der  Bestrafte  an  denselben,  so  hat  er  die  Geldbuße  nebst  dem
Actenbogen  an  die  betreffende  Kasse  sofort  zu  übersenden,  die  Zahlung  aber  auf  der  Ausfertigung
  der  Strafverfügung,  oder  auf  besonderem  Blatte  zu  bescheinigen.

33  16.  Die  zur  Annahme  der  Geldbußen  bestimmte  Kasse  zieht  die  Geldstrafe  ein.
Ist  letztere  nicht  beizutreiben,  so  vermerkt  die  Kasse  dies  auf  dem  Aktenbogen  und  sendet
ihn  dem,  welcher  die  Strafverfügung  erlassen  hat,  zurück,  worauf  sodann  von  diesem  nach
der  Vorschrift  des  §  17  die  Gefängnißstrafe  zu  vollstrecken  ist.
8#s  17.  Ist  keine  Geldstrafe,  sondern  nur  Gefängnißstrafe  festgesetzt,  so  wird  dieselbe
von  dem,  welcher  die  Htrafberfügung  erlassen  hat,  im  Polizei-Gefängniß  vollstreckt.  Es
ist  zu  dem  Ende  der  Vermerk  Nr.  5  des  Actenbogens  auszufüllen  und  der  Haftbefehl
damit  gleichlautend,  durch  Ausfüllung  des  Formular  V  auszufertigen  und  diese  Ausfertigung
  dem  Amts=  oder  Gemeindediener  zu  übergeben,  welcher  ihn  nach  der  Ausführung
desselben  zurückzugeben  hat,  worauf  der  Vermerk  Nr.  6  auf  dem  Actenbogen  auszufüllen,
auch  die  Vollstreckung  in  der  Strafliste  zu  vermerken  ist.  -
«-.··;.·§18.IfteineConfiscation  festg-e?etzt.und  die  Verfügung  vollstreckbar  geworden,  so
ist  der  zu  confiscirende  Gegenstand,  wo  dies  noch  nicht  geschehen  sein  sollte,  durch  den
Amtsdiener  in  Beschlag  zu  nehmen  und  demnächst  demjenigen  zu  übergeben,  welchem  dergleichen
  Confiscationen  zustehen.  »  »
-.«.--Jst"d·er  Lolizeiverwalter  zweffellaft  darüber,  wem  das  Confiscat  zufällt,  so  hat  er
hierüber  vom  Landrathe  weiteren  Bescheid  einzuholen.  .  .·-  .

«  19.  Wird  dem,  welcher  die  Strafverfügung  erlassen  hat,  nach  Ablauf  der  zehntä—

igen  Frist  die  Bescheinigung  darüber,  daß  Berufung  bei  dem  Polizei-Anwalt  oder  Polizeiichter

  eingelegt  ist,  vorgelegt,  so  hat  er  mit  der  Vollstreckung  Austand  zu  nehmen  und
den  Actenbogen  dem  Polizei-Anwalt  zu  übersenden,  oder,  falls  der  Actenbogen  bereits  bei
der  Kasse  n  befindet,  die  von  der  Berufung  zu  benachrichtigen  Behufs  der  Absendung
des  Actenbogens  an  den  Polizei-Anwalt.

Dasselbe  Verfahren  ist  zu  beobachten,  wenn  vor  oder  nach  Ablauf  der  zehntägigen
Frist  dem,  welcher  die  Strafverfügung  erlassen  hat,  die  Benachrichtigung  des  Polizei-Richters
  oder  Polizei-Anwalts  von  der  erfolgten  Berufung  zugeht.

Diese  endune  des  Actenbogens  ist  in  der  Strafliste  zu  vermerken.  *

§  20.  Ist  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  hat  der  Polizei-Anwalt  nach
Empfang  des  Actenbogens  denselben  dem  Poliei-Rchter  einzureichen.  Der  Polizei-Anwalt
  ist  in  seinen  Anträgen  durch  die  Strafverfügung  in  keiner  Beziehung  gebunden.

§  21.  Wird  die  Berufung  vom  Gerichte  als  zu  spät  angebracht  zurückgewiesen,  so
ist  der  Actenbogen  nebst  den  etwaigen  sonstigen  Verhandlungen  in  der  Sache  durch  den
Polizei-Anwalt  dem,  welcher  die  Strafverfügung  erlassen  hat,  zurückzusenden.  Dieser  hat
sodann  ebenso  zu  verfahren,  als  wenn  Berufung  nicht  eingelegt  wäre.

,  22.  Werden  Reisende,  oder  sonst  Personen,  welche  der  Polizei-Behörde  als  unver—
dächtig  nicht  bekannt  sind,  deren  Unverdächtigkeit  auch  von  zuverläßigen  Personen  nicht
sofort  bescheinigt  wird,  von  der  Polizei-Behörde  in  Ausübung  einer  Uebertretung  betroffen,
  oder  ihr  von  glaubwürdigen  Personen,  welche  sie  dabei  betroffen,  zugeführt,  und  hat
die  Polizei-Behörde  von  ihrer  Befugniß  der  vorläufigen  Straffestsetzung  Gebrauch  gemacht,
so  kann  sie  die  sofortige  Bestellung  einer  Sicherheit  für  die  Strafe  fordern,  und,  wenn  weder
  die  Sicherheit  bestellt  wird,  noch  der  Uebertreter  sich  sofort  der  Straffestsetzung  unterwirft,
  denselben  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1850  (G.  S.  S.  45)  festnehmen.
Die  Polizei  =  Behörde  hat  alsdann  den  Festgenommenen  nach  §  4  desselben  Gesehes,
nebst  dem  Actenbogen  über  die  betreffende  Uebertretung  dem  Polizei-Anwalt  zu  überweisen.
  «  —

23.  Sollten,  was  jedoch  nur  ausnahmsweise  eintreten  kann,  bis  zum  Erlasse  der
Strafverfügung  Auslagen  für  Porto,  Botenlohn  und  Zeugengebühren  entstanden  sein,  so
sind  solche  unter  Nr.  7  auf  dem  Aktenbogen  zu  vermerken.  Die  nach  Erlaß  der  Strafverfügung
  entstandenen  Auslagen,  welche  nur  für  Botenlohn  und  Porto  erwachsen  können,
dürfen  insgesammt  5  Sgr.  nicht  übersteigen;  sie  sind  ebenso  wie  die  Gefängnißkosten  für
Vollstreckung  der  Verfügung  daselbst  einzutragen.  »

8  24.  Erfolgt  in  der  Sache  gerichtliche  Verurtheilung,  so  sind  die  im  vorläufigen  Straf—
festsetzungsverfahren  entstandenen  Auslagen  mit  den  gerichtlichen  Kosten  einzuziehen  und
von  dem  Gerichte,  welches  den  Betrag  als  Auslage  zu  behandeln  und  zu  verrechnen  hat,
an  die  Polizei-Behörde  abzuführen.

8  25.  Wird  die  Strafverfügung  vollstreckbar,  so  sind  die  auf  dem  Actenbogen  vermerkten
  Auslagen  zugleich  mit  den  Geldstrafen,  falls  aber  eine  principale  oder  subsidiäre
Gefängnißstrafe  vollstreckt  wird,  von  der  Polizei-Behörde  einzuziehen.  .

.  26.  Sind  die  im  vorläufigen  Straffestsetzungsverfahren  entstandenen  Auslagen
nicht  beizutreiben,  so  fallen  sie  gleich  wie  die  Kosten  der  Vollstreckung  der  Gefängnißstrafe
als  Kosten  der  Orts-Polizei-Verwaltung  demjenigen  zur  Last,  welcher  die  letztgedachten
Kosten  überhaupt  zu  tragen  hat.  Ist  aber  die  Strafverfügung  von  einer  anderen  Behörde
        <pb n="233" />
        Anlage  3.  227

als  der  Ortspolizei-Behörde  erlassen,  so  sind  die  nicht  beizutreibenden  Auslagen  als  Verwaltungskosten
  jener  Behörde  zu  tragen.  6

§  27.  Der  Betrag  der  Auslagen,  so  wie  die  Einziehung  oder  Erstattung  ist  in  der
Strafliste  zu  vermerken.  Hinsichtlich  der  Verausgabung  und  der  Berechnung  solcher  Auslagen
  gilt  dasselbe,  was  von  anderen  Auslagen  der  Polizei-Verwaltung  gilt.

8  28.  Gegen  active  Militairpersonen,  d.  h.  gegen  alle  nicht  zum  Beurlaubtenstande
gehörende  Personen  des  Soldatenstandes,  darf  die  vorläufige  Straffestsetzung  nur  dann
erfolgen,  wenn  die  Uebertretung  im  Gesetz  blos  mit  Geldstrafe  oder  Confiscation  bedroht  ist.

Ist  dagegen  die  Uebertretung  im  Gesetz  mit  Geld=  oder  Gefängnißstrafe,  oder  nur
mit  Gefängnißstrafe  bedroht,  oder  trifft  mit  der  Uebertretung  ein  Vergehen  oder  Verbrechen
zusammen,  so  ist  die  Bestrafung  bei  dem  betreffenden  Militair-Gericht  in  Antrag  zu  bringen.

Wird  die  gegen  eine  active  Militairperson  eine  Geldstrafe  festsetzende,  oder  eine  Confiscation
  verhängende  Verfügung  vollstreckbar,  so  ist  die  Vollstreckung  bei  den  betreffenden
Militairgerichten  zu  beantragen  und  in  dem  Reguisitionschreiben  stets  zu  bemerken,  wohin
die  Geldstrafe  oder  die  confiscirte  Sache  abgeliefert  werden  soll.  Kann  in  einem  solchen
Falle  die  Geldstrafe  nicht  erlegt  werden,  so  wird  dieselbe  von  dem  Militairgerichte  in
eine  verhältnißmäßige  militairische  Freiheitsstrafe  umgewandelt  und  nach  Vollstreckung  dieser
  Strafe  die  requirirende  Behörde  hiervon  benachrichtigt.

§  29.  Die  Landräthe  haben,  so  oft  sich  dazu  Gelegenheit  findet,  die  Handhabung
der  Befugniß  der  vorläufigen  Straffestsetzung  zu  prüfen,  die  etwa  erforderliche  Belehrung
und  Remedur  eintreten  zu  lassen  und,  daß  dies  geschehen,  in  der  Strafliste  zu  vermerken.

§  30.  Die  hierin  vorgeschriebenen  Formulare  sind  mit  dem  gegenwärtigen  Reglement,
  welches  nebst  dem  9es  vom  14.  Mai  d.  J.  der  Strafliste  vorzudrucken  ist,  von
den  Landrathsämtern  gegen  Erstattung  der  Druckkosten  zu  beziehen.  "  «

Berlin,  den  30  September  1852.

Der  Justiz-Minister.  Der  Minister  des  Innern.
Simons.  v.  Westphalen.

Anlage  3.

Instruktion  zur  Ausführung  der  §§  38  und  39  des  Strafgesetzbuches  die
Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  betreffend,  vom  12.  April  1871.

§  2.  Die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  soll  nur  stattfinden,  wenn  begründete
Besorgniß  besteht,  daß  der  Verurtheilte  die  wieder  erlangte  Freiheit  in  gemeingefährlicher
Weise  mißbrauchen  werde.  *

Neben  dem  der  Verurtheilung  zu  Grunde  liegenden  Verbrechen  und  dem  sonstigen
bisherigen  Verhalten  des  Verurtheilten  ist  dessen  Führung  während  der  Hirasverküßung
in  Betracht  zu  ziehen  und  auf  die  Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen,  in  welche  derselbe  na
der  Haftentlassung  eintritt.  ·  "  Z

Verurtheilte,  welche  nach  stattgefundener  vorläufiger  Haftentlassung,  ich  bis  zum
Ablaufe  der  in  dem  Erkenntnisse  festgesetzten  Strafzeit  ordnungsmäßig  geführt  haben,  sind
der  Polizei-Aufsicht  in  der  Regel  nicht  zu  unterwerfen.  -mb’2.P

Ebenso  sollen  von  derselben  andere  Verurtheilte,  welche  sich  während  der  Strafverbüßung
  gut  geführt  haben  und  deren  Unterkommen  in  der  Freiheit  ein  gesichertes  ist,  in
der  Regel  berreit  bleiben.  1  .

§  3.  Die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  wird  von  derjenigen  Landespolizeibehörde
(Regierung)  angeordnet,  zu  deren  Bezirke  der  Ort  gehört,  nach  welchem  der  Verurtheilte
aus  der  Stra#rhaft  entlassen  wird  (Entlassungsort),  oder  an  welchem  derselbe  später
Aufenthalt  nimmt.  «  «»·

In  Ansehung  von  Ansländern  (S  8),  welche  einen  festen  Wohnsitz  innerhalb  des
Preußischen  Staatsgebietes  bisher  nicht  gehabt  haben,  steht  die  Anordnung  der  Maßregel
der  Landespolizeibehörde  des  Bezirkes  zu,  in  welchem  die  Freiheitsstrafe  verbüßt  ist.

Die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  fünf  Jahren,
von  dem  Tage  der  Beendigung  der  Freiheitsstrafe  gerechnet,  angeordnet  oder  aufrecht  erhalten
  werden.  "-  **1  4

Bei  vorläufig  zur  Entlassung  gekommenen  Verurtheilten  wird  die  Freiheitsstrafe  erst
mit  dem  Tage  als  beendigt  angesehen,  an  welchem  die  in  dem  Erkenntniße  festgesetzte
Strafzcit  abgelaufen  ist.  «  »

8  4.  Behufs  Vorbereitung  der  Beschlußnahme  über  die  nach  §  3  dieser  Instruktion
zu  treffende  Anordnung  hat  der  Gefängnißvorstand  14  Tage  vor  der  Entlassung  eines  Ver-
        <pb n="234" />
        228  Anlage  3.

urtheilten,  gegen  welchen  auf  Zuläßigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt  worden  ist,  der  Ortspolizeibehörde
  des  Entlassungsortes  ein  Zeugniß  über  die  Führung  des  Verurtheilten
während  der  Strafverbüßung  nebst  einem  Gutachten  der  Conferenz  der  Gefängniß-Oberbeamten
  über  die  angemessenheit  der  Polizeiaufsicht  zu  übersenden.

Besteht  bei  der  betreffenden  Anstalt  eine  Beamten-Conferenz  nicht,  so  ist  das  Gutachten
  von  dem  Vorstande  in  Gemeinschaft  mit  dem  Anstaltsgeistlichen  abzugeben.

Ist  der  Verurtheilte  ein  Ausländer,  welcher  einen  festen  Wohnsitz  innerhalb  des

Preußischen  Staatsgebiets  bisher  nicht  gehabt  hat,  so  werden  die  vorbezeichneten  Schriftstücke
  der  Landespolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  die  Anstalt  belegen  ist,  und  zwar  mindestens
4  Wochen  vor  Beendigung  der  Strafzeit,  unmittelbar  übersandt.
4  §  5.  Unter  Berücksichtigung  des  Gutachtens  der  Gefängnißbehörde  (§  4)  und  der
sonst  in  Betracht  kommenden  Umstände  (8  2)  hat  die  Polizeibehörde  des  Entlassungsortes
alsbald  nach  dem  Eintreffen  des  Verurtheilten  über  dessen  weitere  Behandlung  Beschluß
z  fassen,  und,  falls  Sie  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  für  nothwendig  erachtet,  die
Anordnung  derselben  bei  der  Landespolizeibehörde  sofort  in  Antrag  zu  bringen.

Die  Stellung  des  Antrages  bleibt,  falls  Seitens  der  Ortspolizeibehörde  zunächst  davon
  Abstand  genommen  worden  sein  sollte,  innerhalb  der  im  §  3  dieser  Instruktion  bezeichneten
  Zeitdauer  auch  nachträglich  zuläßig.

Die  Zuständigkeit  zur  Stellung  des  Antrages  geht,  falls  der  Verurtheilte  verzieht,
auf  die  Polizeibehörde  des  jedesmaligen  neuen  Aufenthaltsortes  desselben  über.  -

In  dem  Antrage  ist  die  Zeit,  für  welche  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  für  nothwendig
  erachtet  wird,  zu  bezeichnen.

Demselben  werden  die  im  §  4  bezeichneten  Schriftstücke,  sowie,  falls  der  Verurtheilte
den  Aufenthalt  gewechselt  hat,  die  Führungsattesteder  betreffenden  Ortspolizeibehörden  beigefügt.

Bezieht  sich  der  Antrag  auf  einen  Verurtheilten,  welcher  bis  zum  Ablaufe  der  Elrafzeit
  vorläusig  entlassen  gewesen  ist,  so  genügt  die  Beifügung  der  Führungsatteste  der  Orts-Polizeibehörden.
  Das  Gutachten  der  Gefängnißbehörden  wird  in  diesem  Falle  von  der
Landespolizeibehörde  unmittelbar  erfordert.

Die  Anträge  derjenigen  Ortspolizeibehörden,  welche  der  Aufsicht  des  Landraths  unterliegen,
  sind  der  Landespolizeibehörde  durch  Vermittelung  des  Letzteren  vorzulegen.

z.  Ueber  den  Antrag  der  Ortspolizeibehörde  resp.,  in  dem  Falle  des  letzten  Absatzes
  des  §  4  dieser  Instruktion,  über  den  Bericht  der  Gefängnißbehörde,  ist  von  der
Landespolizeibehörde,  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  im  §  2.  übrigens  aber  nach
freiem  Ermessen  schleunige  Entscheidung  zu  treffen.

Gegen  diese  Entscheidung  findet  eine  Berufung  nicht  statt.

Die  Landespolizeibehörde  ist  indeß  berechtigt,  ihre  Entscheidung  nach  Befinden  der
Umstände  durch  spätere  Anordnungen  selbst  abzuändern,  insbesondere  die  für  die  Stellung
unter  Polizeiaussicht  festgesetzte  Zeitdauer  abzukürzen  oder  unter  Innehaltung  der  gesetzlichen
  Frist  (§  3)  zu  verlängern  .-  .«  »

Die  gleiche  Wefugniß  steht  im  Falle  des  Verziehens  einer  unter  Polizei  -Aufsicht
stehenden  Person  in  einen  anderen  Regierungs=  (Landdrostei-)  Bezirk  der  Landespolizei-Behörde
  des  neuen  Aufenthaltsortes  zu.

Vor  Abänderung  einer  einmal  getroffenen  Entscheidung  muß  die  Ortspolizeibehörde
des  jeweiligen  Aufenthaltsortes  des  Verurtheilten  gehört  werden.  .

Die  Entscheidung  der  Landespolizeibehörde,  welche  die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht
anordnet,  ist  dem  Verurtheilten  zu  Protokoll  zu  eröffnen.  .

§  9.  Die  Ausführung  der  von  der  Landespolizei  -Behörde  angeordneten  Polizei-Aussicht
  liegt  der  Otspoligei.  Behörde  des  jeweiligen  Aufenthaltsortes  des  Verurtheilten
ob,  welche  hierbei  von  den  vorgesetzten  Polizeibehörden  zu  überwachen  ist.

Die  Ortspolizei-Behörde  ist  nicht  befugt,  dem  unter  Polizei-Aufsicht  stehenden  Beschränkungen
  aufzuerlegen,  welche  in  dem  Strafgesetzbuche  nicht  vorgesehen  sind.

Insbesondere  dürfen  periodische  persönliche  Meldungen  bei  der  obtel-  Behörde  oder

sonstige  außergewöhnliche  Controllmaßregeln,  welche  mit  Beschräukungen  der  persönlichen
Freiheit  verbunden  sind,  von  demselben  nicht  gefordert  werden.
Zuwiderhandlungen  des  Verurtheilten  gegen  die  ihm  in  Folge  der  Stellung  unter
Polizei-Aufsicht  auferlegten  Beschränkungen  sind  in  Gemäßheit  des  §  361  des  Strafgesetzbuches
  zu  verfolgen.  ,  ,«-  «  «  .  J

Die  Anordnung  von  Exekutivstrafen  deshalb  ist  nicht  zulässig  .  -»·»-.-§10.UeberdieArtuudWeise,inwelc1)erdieinFolgederSteungunterPoltzei-Aus-


  gegen  einen  Ausländer  angeordnete  Verweisung  aus  dem  Bundesgebiete  zur  Ausführung
zu  bringen  ist,  hat  die  Landespoltzeibehörde  in  jedem  Falle  besondere  Bestimmung  zu  treffen.

Die  durch  die  Ausführung  der  Maßregel  entstehenden  Kosten,  insbesondere  die  etwaigen
Kosten  des  Transports  und  der  zum  Zwecke  desselben  erforderlichen  Detention,  werden  auf
den  allgemeinen  Polizei-Fonds  übernommen.  «  -."·-Berlin,

  den  12.  April  1871.  Der  Minister  des  Innern.
        <pb n="235" />
        Anlage  4.  229
Anlage  4.

Die  zu  einer  längeren  Zuchthaus-  oder  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können,  wenn
sie  3½,  mindestens  aber  1  Jahr,  der  ihnen  auferlegten  Strafe  verbüßt,  sich  auch  während
dieser  Zeit  gut  gesührt  haben,  mit  ihrer  Zustimmung  vorläufig  entlassen  werden.
Diese  vorläufige  Entlassung  kann  bei  schlechter  Führung  des  Entlassenen,  oder  wenn  derselbe
  den  ihm  bei  der  Entlassung  auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  jederzeit
widerrufen  werden.  Der  Beschluß  über  die  vorläufige  Entlassung  so  wie  über  den
Widerruk  ergeht  von  der  obersten  Justiz=  und  Aufsichtsbehörde.  Die  einstweilige  Festnahme
  vorläufig  Entlassener  kann  aus  dringenden  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  von  der
Polizeibehörde  des  Orts,  an  welchem  der  Entlassene  sich  aufhält,  verfügt  werden  und  ist
der  Beschluß  über  den  endgültigen  Widerruf  sofort  nachzusuchen.

Ist  die  festgesetzte  Strafzeit  abgelaufen,  ohne  daß  ein  Widerruf  der  vorläufigen  Entlassung
  erfolgt  ist,  so  gilt  die  Freiheitsstrafe  als  verbüßt.  (§  23  bis  26  des  Strafges.)

Zur  Ausführung  der  vorläufigen  Entlassung  und  Beaufsichtigung  solcher  Strafgefangenen
  ist  die  folgende  Ministerial-Instruction  ergangen  u.  enthält  für  die  Polizeibehörden
  folgende  Bestimmungen:

Zu  seiner  Legitimation  wird  dem  Gefangenen  ein  Formularmäßiger  Entlassungs-Ausweis
  mit  Reiseroute  nach  dem  Entlassungsorte  behändigt,  auf  dessen  Rückseite  die  Vorschriften
  für  sein  Verhalten  abgedruckt  sind.  Von  der  erfolgten  Entlassung  wird  Seitens
des  Anstalts-Vorstandes  unter  Zufertigung  einer  Abschrift  des  Entlassungs-Ausweises  der
Polizeibehörde  des  Entlassungs-Ortes  u.  falls  diese  der  Aufsicht  des  Landraths  unterliegt,
auch  dem  Letztern,  Mittheilung  gemacht.  Trifft  der  Gefangene  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Frist  an  dem  Entlassungsorte  nicht  ein,  so  ist  Seitens  der  Ortspolizeibehörde  des  letztern
nach  Maaßgabe  des  §  14  dieser  Verfügung  zu  verfahren.

§  11.  Der  vorläufig  entlassene  Gefangene  tritt  mit  dem  Tage  der  Entlassung  u.
bis  zum  Ablaufe  der  in  dem  Straferkenntnisse  festgesetzten  Strafzeit  unter  specielle  polizeiliche
  Kontrolle,  welche  den  Zweck  hat,  ihn  fortdauernd  und  in  wirksamer  Weise  an  dem
Mißbrauche  der  ihm  durch  die  Entlassung  zu  Theil  gewordenen  Vergünstigung  abzuhalten,

welche  aber  nicht  in  der  Weise  ausgeübt  werden  soll,  daß  der  Entlassene  dadurch  in  seinem

Fortkommen  behindert  oder  der  öffentlichen  Verachtung  ausgesetzt  wird.

§  12.  Die  Kontrolle  wird  durch  die  Ortspolizeibehörde  des  Entlassungs=  resp.  jedesmaligen
  Aufenthaltsortes  (§  13)  unter  Aussicht  der  derselben  vorgesetzten  Polizeibehörden
ausgeübt.  Die  Polizeibehörden  haben  dabei  die  im  §  11  aurgestellten  allgemeinen  Grundsätze
  zu  beobachten,  übrigens  aber  nach  eigenem  pflichtmäßigen  Ermessen  zu  verfahren.  Sie
sind  namentlich  berugt,  dem  Entlassenen,  soweit  dies  erforderlich  scheint,  vorübergehend  noch
andere  Beschränkungen  als  diejenigen  aufzuerlegen,  welche  in  Gemäßheit  des  §  39  Nr.
1  u.  3  d.  Strarges.  hinsichtlich  der  nach  verbüster  Strase  unter  Polizeiaufsicht  gestellten
Personen  zuläßig  sind.  Die  Auferlegung  derartiger  besonderer  Beschränkungen  erfolgt
mittelst  protok  ollarischer  Eröffnung  an  den  Entlassenen.  «

813.  Kraft  der  gegenwärtigen  Verfügung  unterliegt  der  Entlassene  der  besonderen
Beschränkung,  daß  er  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  den  Entlassungs=  oder  späteren  Aufenthalts-Ort
  auf  länger  als  48  Stunden  nicht  verlassen  und  an  einem  andern  Orte  nicht  ohne  Erlaubniß
  der  Ortspolizei  -Behörde  dieses  letztern  auf  länger  als  48  Stunden  Aufenthalt
nehmen  darf.  Die  eine  wie  die  andere  Erlaubniß  ist  unter  persönlicher  Gestellung  vor  die
Ortspolizeibehörden  und  Vorzeigung  des  Entlassungs-Ausweises  (§  10)  nachzusuchen.
Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  der  Entlassene
dieselbe  zur  Verübung  neuer  Rechtsverletzungen  mißbrauchen  oder  dadurch  einem  ungeordneten
  Leben  werde  zugeführt  werden.

Von  dem  Abgange  eines  Entlassenen  an  einen  neuen  Aufenthaltsort  ist  der  Polizeibehörde
  daselbst  durch  die  Polizeibehörde  des  bisherigen  Anfenthaltsortes  Nachricht  zu
geben.  Die  erstgedachte  Behörde  hat  der  letztern  von  dem  Eintreffen  des  Entlassenen  Mittheilung
  zu  machen.  -  .

Die  Genehmigung  der  Polizeibehörde  zum  Umzuge  eines  vorläufig  aus  der  Haft
entlassenen  Gefangenen  (§  13)  ist  schriftlich  zu  ertheilen.
«  R.  v.  28.  Oktober  1871,  M.  Bl.  S.  311.

8  14.  Vorläufig  entlassene  Strafgefangene,  welche  sich  ohne  Ortspolizeiliche  Er—
laubniß  von  dem  Entlassungsorte  oder  späteren  Aufenthaltsorte  auf  länger  als  48  Stunden
  entfernen  —  oder  von  der  erhaltenen  Erlaubniß,  sich  an  einen  anderen  Ort  begeben
zu  dürfen,  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  Gebrauch  machen,  sind  durch  die  Ortspolizeibehörde
  steckbrieflich  zu  verfolgen.  Auch  ist  in  diesem  Falle,  wegen  des  etwaigen  Wiederrufs
der  Entlassung  sogleich  nach  §  15  dieser  Verfügung  zu  verfahren.

15.  Zeigt  ein  vorläufig  entlassener  Strafgefangener  sich  arbeitsscheu,  oder  trunksüchtig,
  oder  giebt  derselbe  in  anderer  Weise  durch  ungcordnetes  Verhalten  Anstoß,  so  ist,  falls
eine  sogleich  zu  erlassende  erste  Verwarnung  erfolglos  bleibt,  seitens  der  Ortspolizeibehörde
        <pb n="236" />
        230  Anlage  5.

gemäß  8  24  des  Strafgesetzes  der  Widerruf  der  Entlassung  bei  der  betreffenden  Justizbehörde
  in  Antrag  zu  bringen.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Entlassene  mit  übel  berüchtigten
  Personen  Umgang  pflegt,  oder  bei  denselben  Wohnung  nimmt,  oder  wenn  er  einen
bestimmten  Lebenserwerb  nicht  nachzuweisen  vermag.

Erachtet  in  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  die  Ortspolizeibehörde  aus  dringenden
  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  die  einstweilige  Festnahme  des  Entlassenen  gemäß
5  25  Nr.  2  des  Strafgesetzes  für  erforderlich,  so  hat  sie  dieselbe  unter  gleichzeitiger  Anzeige
an  die  bezeichnete  Justizbebörde  zu  veranlassen  und  bis  zur  Entscheidung  über  den  Widerruf
aufrecht  zu  erhalten.

§  16.  Gefangene,  derer  Entlassung  wiederrufen  worden  ist,  werden  mittelst  Transports
in  die  Gefängniß-Anstalt,  aus  welcher  die  porläufige  Entlassung  erfolgt  ist,  zurückgesandt.

3§  18.  Ueber  den  An=  u.  Abzug  vorläufig  entlassener  Strafgefangenen,  über  die  denselben
  auferlegten  besonderen  Beschränkungen,  sowie  über  deren  Führung  u.  den  etwanigen
Widerruf  der  Entlassung  sind  vor  den  Ortspolizeibehörden  fortlaufende  Nachweisungen  zu
führen,  welche  im  Dezember  jeden  Jahres  dem  Landrathe  einzureichen.  "
(Ministerial-Instruktion  vom  21.  Januar  1871.)

—  —

Anlage  5.
General-Instruction
für  den  Transport  der  Verbrecher  und  Vagabonden
vom  16.  September  1816.

§  6.  Jeder  Transport  geschieht  nur  auf  der  angeordneten  Transportstraße,  sic  muß
genau  gehalten,  und  Nebenwege  nicht  eingeschlagen  werden.

Die  Transporte  von  den  an  der  Transportstraße  nicht  liegenden  Orten,  müssen,  unter
Beobachtung  der  übrigen  Vorschriften  dieser  Instruction,  auf  die  nächste  Transport-Station
gerichtet  werden,  falls  der  Bestimmungsort  nicht  näher  wie  diese  ist,  als  in  welchem  Falle
sie,  unter  Beobachtung  der  übrigen  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Instruction,  unmittelbar
  auf  derselben  erfolgen.  ·"

§  7.  Jeder  Transport  geht  von  einer  Transportstation  zur  andern  (§  4)  und  wird
nur  auf  derselben  die  Begleitung  gewechselt,  in  Ansehung  der  militärischen  Bedeckung  entscheidet
  jedoch  die  ihr  gegebene  Anweisung.

Den  Polizeibehörden  bleibt  indeß  unbenommen,  nach  Maßgabe  der  Verhältnisse  ein
für  allemal  oder  in  einzelnen  Fällen  anzuordnen,  daß  die  Transportbegleitung  nicht  von
Station  zu  Station,  sondern  von  Ort  zu  Ort  wechseln  soll;  der  Transportführer  (§  11)
mufß  jedoch  so  viel  als  möglich  nur  an  Station  sörtern  gewechselt  werden.

Ausnahmen  vom  WVchhseln  des  Trausportes  an  einem  Etappenorte  finden  statt,  wenn:

1)  der  Transportat  an  einem  zwischen  den  Stationen  liegenden  Orte  abgeliefert  werden

oll,  oder
2)  Unglücksfälle  die  Fortsetzung  des  Transports  bis  zur  nächsten  Station  nicht  gestatten,
als  in  welchem  Falle  die  Obrigkeit  des  Orts,  an  welchem  die  Behinderung  sich  äußert,
in  die  Stelle  und  Verbindlichkeiten  der  Obrigkeit  des  nicht  erreichten  Stationsortes
tritt,  und  gleich  derselben,  für  die  sichere  Bewachung  und  Fortschaffung  der  Trausportaten
  bis  zum  obgedachten  Stationsorte  sorgen,  und  die  Transportktosten  resp.
erstatten  und  vorschießen  muß.  (§  14.)

§&amp;amp;  8.  Die  Anzahl  der  auf  den  nämlichen  Transport  zugleich  zu  gebenden  Individuen
hängt  von  dem  alle  eintretende  Verhältnisse  genau  berücksichtigenden  Ermessen  der  absenden
  Behörde  ab.  Sie  hat  auch  darauf  zu  sehen,  daß  gefährliche  Transportaten,  die  gemeinschaftlich
  Verbrechen  begangen  haben,  oder  herumgestreift  und  mit  einander  genau  bekannt
  sind,  entweder  auf  besondern  Transporten,  oder  auf  dem  nämlichen  Transporte  mit
erhöhter  Vorsicht  transportirt  werden.  ·

Wenn  nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Ausnahme  begründen,  so  müssen  an  jedem
Orte  die  Transportaten  in  der  Ordnung,  wie  sie  angekommen  sind,  weiter  befördert
werden.

§  9.  Die  Transporte  erfolgen  auf  folgende  Arten:

1)  auf  der  ordentlichen  Post.  Dies  ist  nur  ausnahmsweise  bei  besonderer  Bewandniß
  der  Verhältnisse  zuläßig,  und  erfordert  einen  eignen  Begleiter;  die  näheren
Vorschriften  müssen  in  einzelnen  Fällen  nach  Maßgabé  derselben  bestimmt  werden.

2)  Auf  einem  oder  mehreren  Wagen.  Der  Wagentransport  in  nur  zuläßig,

a)  bei  besonders  gefährlichen  Verbrechern,  welche  allemal  auf  Wagen  zu  trausportiren

  und  nach  Befinden  an  denselben  anzuschließen  oder  anzubinden  sind;
        <pb n="237" />
        Anlade  5.  231

b)  bei  Transporten,  welche  nach  dem  ärztlichen  Gutachten  (§  16)  wegen  Krankheit
oder  Schwächlichkeit  ohne  Nachtheil  der  Gesundheit  nicht  zu  Fuß  transportirt
werden  können;  ,

c)  wenn  schwache  Greise  oder  mehrere  kleine  Kinder  transportirt  werden;

d)  wenn  Personen  höheren  Standes  transportirt  werden,  wobei  überdem  auch  in
Ansehung  der  Gattung  des  Wagens  auf  den  Stand  Rücksicht  zu  nehmen;

s)  wenn  wegen  besonders  schlechter  Witterung  oder  unterwegs  eingetretener  Unglücksfälle
  die  Station  ohne  Wagen  nicht  würde  erreicht  werden  können,  und
Verhältnisse  das  §  7  Nr.  2  gedachte  Auskunftsmittel  nicht  gestatten;

s)  wenn  der  Fußtransport  wegen  Wiedersetzlichkeit  der  Transportaten  mit  Sicherheit
  nicht  fortgesetzt  werden  kann,  und  Verstärkung  der  Begleiter  (8  11)  nicht
hinreichende  Sicherheit  gewährtt

g)  wenn  der  Transportat  unterwegs  so  erkrankt,  daß  er  ohne  Nachtheil  seiner
Gesundheit  zu  Fuß  nicht  weiter  gebracht  werden  kann,  und

n)  wenn  die  Verhältnisse  überhaupt  einen  schleunigen  Transport  erfordern.

In  den  Fälen  a.  b.  c.  d.  und  h.  muß  die  absendende  Behörde  den  Wagen-Transport
sogleich  anordnen,  in  den  Fällen  e.  f.  g.  aber  der  Transportführer  unterwegs  die  Fuhre
annehmen,  und  ihm  hierbei  von  jeder  Obrigkeit,  besonders  aber  von  den  Scholzen,  schleunigste
  Hilfe  geleistet,  in  dem  einen,  wie  in  dem  anderen  Falle  aber  auf  die  möglichst  wohlfeile
  Maschaffung  der  Fuhre  Bedacht  genommen  werden.

§  11.  Die  Stärke  der  Begleitung  und  die  Anzahl  der  Transporteurs  ist  nach  Maßgabe
  der  Zahl,  Gefährlichkeit  und  übrigen  Beschaffenheit  der  Transportaten,  der  Jahreseit,
  der  Wege  und  anderer  Verhältnisse,  von  der  absendenden  Behörde,  jedoch  allemal  dergel
  zu  bestimmen,  daß  sie  völlig  hinreicht,  um  den  Transport  mit  Sicherheit  zur  nächsten
Station  (§  4)  zu  bringen.  J.

Bei  Civil-Transporten  zu  Fuß  müssen  mindestens  zwei  Begleiter  auf  einen  Transtaten,
  vier  auf  zwei,  fünf  auf  drei,  sieben  auf  vier  Transportaten  u.  s.  w.  in  fortschreitendem
Verhältnuisse  gegeben  werden;  bei  schwächlichen  Männern  und  bei  Weibern  und  Kindern  ist
eine  geringere  Zahl  zuläßig.  Die  Zahl  der  Begleiter  bei  andern  als  Fußtransporten,  und
bei  Militairtransporten  richtet  sich  nach  den  Verhältuissen.  Der  Transportführer  muß  nicht
allein  für  die  Erhaltung  der  bestimmten  Anzahl  während  des  Transportes  sorgen,  mithin,
wenn  einer  der  Begleiter  an  der  Fortsetzung  desselben  unterwegs  behindert  werden  sollte,  an
dessen  Stelle  am  nächsten  Orte  einen  andern  requiriren;  sondern  er  ist  auch  schuldig,  während
des  Transports  an  jedem  Orte  eine  Verstärkung  der  Mannschaft  in  allen  den  Fällen  zu
requiriren,  in  welchen  ihm  gestattet  sein  würde,  einen  Wagen  anzuschaffen.  §  9  II.

Zu  Transporten  müssen  nur  treue,  zuverläßige,  unerschrockene,  handfeste  und  gewandte
Miänner  genommen,  mithin  Weiber,  Männer  über  60  Jahr  alt,  junge  Leute  unter  18  Jahren,
schwache  und  unbeholfene  Menschen,  und  Menschen  von  zweideutigem  üblen  Ruse,  durchaus
davon  ausgeschlossen,  und  dies  auch  bei  etwaigen  Stellvertretern  beobachtet  werden.

Die  absendende  und  resp.  Stationsbehörde  bestellt  aus  den  Transporteurs  einen  zum
Führer  des  Transports,  dessen  Anordnungen  die  übrigen  Folge  leisten  müssen,  und  welchem
die  Transport-Kosten  und  Transport-Documente  (88§  19  und  21)  anzuvertrauen.  Ob  und
wie  die  einzelnen  Transportaten  den  einzelnen  Transporteurs  zur  besonderen  Bewachung  anzuvertrauen
  sind,  hängt  von  der  Bestimmung  der  Behörde  ab.  In  den  dazu  geeigneten  Fällen
kann  die  absendende  Behörde  überdem  den  Transport  unter  die  Leitung  eines  Polizei=  oder
andern  Beamten  stellen,  oder  dem  Transport  einen  Begleiter  zu  Pferde  beigeben.  Die  Begleiter
  müsen  nach  der  Gefährlichkeit  und  Anzahl  der  Transportaten  und  den  übrigen  Verhältnissen
  mit  Waffen,  auf  jeden  Fall  aber  mit  tüchtigen  Knütteln,  so  wie  mit  Schließgeschirren.
oder  Stricken  versehen  sein,  um  davon  nöthigenfalls  Gebrauch  zu  machen;  es  müssen
werigstens  so  viele  Transporteurs  mit  Waffen  versehen  sein,  als  Individuen  transportirt
werden.  ·

812.  Zu  den  Trausportkosten  gehören  alle  diejenigen  Kosten,  welche  durch  den  Transport
  und  die  Verpflegung  und  Bewachung  auf  demselben  verursacht  werden,  mithin.

1)  die  Verpflegungsgelder  der  Transportaten  auf  dem  Transporte,

3  die  Lostgebühren  und  Wagen=  oder  Pferdemiethe  in  den  Fällen  der  Huläßigkeit  (89),
die  Vergütigung  für  das  Militair  bei  Militär-Transporten  (8  10),
4)  die  Bekleidungskosten,
5)  dasjenige,  was  nach  der  Verfassung  die  Transporteurs  an  Transport-Gebühren,
Feorgel  er  u.  s.  w.  erhalten  dürfen,  «
ie  zuläßigen  Vergütigungen  an  Gerichts-,  Polizei-  und  andere  Unteroffizianten,
die  Bewachungskosten,
die  etwanigen  Ausfertigungs  und  Stempel-Gebühren,  »
9)  alle  andern  auf  dem  Transporte  vorgefallene  außerordentliche  Auslagen.
In  Ansehung  aller  dieser  Kosten  ist  mit  der  strengsten  Gewissenhaftigkeit,  Genauigkeit
und  Wirthschaftlichkeit  zu  verfahren  und  überhaupt,  besonders  aber  bei  den  sub  9  gedachten
        <pb n="238" />
        232  Anlage  5.

Auslagen,  auf  Bescheinigung  der  Ausgabe  und  bei  den  bedeutenderen,  ihrer  Nothwendigkeit
durch  Zeugnisse  der  Obrigkeit  und  Scholzen,  oder  sonst  möglichst  Rücksicht  zu  nehmen.

„  Wenn  die  Transportirten  an  verschiedene  Obrigkeiten  abgeliefert  werden,  so  müssen
die  Fgemeinschaftlichen  Transportkosten  nach  Verhältniß  der  Anzahl  der  Transportirten  vertheilt,
  die  durch  einen  derselben  besonders  verursachten  aber,  der  Obrigkeit  desselben  allein
angerechnet  werden.

8  13.  Die  Kosten  trägt  ;

J.derTransportatsclbst,odcrderjenigc,derzudercuTragunginsubsidiumrcchtlich
verbunden  ist,  wenn  jener  oder  dieser  dazu  vermögend  ist,

II.  bei  dessen  Unvermögen  aber,

1)  wenn  der  Transport  an  eine  Polizei-Behörde  zum  Transport  von  einer  Justizhörde
  abgegeben.  ist,  diese  Justiz-Behörde,

2)  wenn  der  Transport  von  Polizeiwegen  angeordnét  ist,  und

a.  eine  inländische  Behörde  verfassungsmäßig  zur  Annahme  des  Transportaten
verbunden  ist,  diese  Behörde,  «  .
b.  diese  Verbindlichkeit  einer  inländischen  Behörde  aber  nicht  obliegt  und  der
Transportat  ins  Ausland  gebracht  wird,  «
aa.  die  zur  Annahme  verbundene  Behörde  des  Auslandes,  oder  ·-bb.
  wenn  auch  dies  der  Fall  nicht  ist,  der  dazu  bestimmte  Fonds  der  Regie—
rung,  aus  deren  Departements  er  abgeführt  wird,  vorbehaltlich  jedoch  des
étwa  zu  nehmenden  Regresses.

3)  Wenn  der  Transportat  sonst  ein  verdächtiges  Individuum  ist,  oder  aus  andern
Gründen  transportirt  wird,  in  Ermangelung  der  Verbindlichkeit  einer  der  obgedachten
  Behörden,  diejenige  Behörde,  welche  den  Transport  angeordnet  hat.

8.14.  Die  absendende  Behörde  hat  bei  einem  unvermögenden  Transportaten,  und
wenn  die  annehmende  oder  eine  andere  Behörde  die  Transportkosten  ihr  nicht  zugestellt  hat,
die  Verbindlichkeit,  sie  entweder  für  den  ganzen  Transport,  oder  bis  zur  nächsten  Transportstation
  vorzuschießen.  Es  hängt  hierbei  von  ihrer  Wahl  ab,  ob  sie  "

I.  die  Transportkosten  für  den  ganzen  Transport  auslegen  und  von  der  Behörde  des

Bestimmungsortes  wahrnehmen,

II.  sie  diese  Kosten  nur  bis  zur  nächsten  Transportstation  (§  4)  vorschießen  will.

.fAad.  I.  Im  ersten  Falle,  der  sich  bei  kurzen  Trausportkosten  innerhalb  Landes  empfiehlt,
muß  der  Betrag  der  Transportkosten  dem  Transportführer  zur  genauen  Berechnung  mit
gegeben  werden,  und  ist,  dringende  und  unerwartete  Fälle  abgerechnet,  kein  Zwischenort  zu
Auslagen  verbunden.

4  II.  Im  zweiten  Falle  muß  die  absendende  Behörde  aber  die  bis  zur  nächstfolgenden
Transportetappe  (8  4)  erforderlichen  Kosten  vorschießen,  auf  dem  Transportzettel  auführen,
(einzeln)  und  so  bei  der  nächstfolgenden  Transportstation  liquidiren,  diese  aber  bei  der  Ablieferung
  des  Transportaten  die  liquidirten  und  unterwegs  erwachsenen  ferneren  Kosten  der
abliefernden  Behörde  sofort  durch  die  zurückgehenden  Transportanten  erstatten,  demnächst  aber
mit  dem  forkgehenden  Transporte  diese  Kosten  und  die,  denselben  hinzufügenden  Kosten  des
Transportes  von  ihr  bis  zur  nächstfolgenden  Station,  vorschießen,  und  von  dieser  auf  eben
diese  Art  wieder  erheben.  Dies  Verfahren  wird  auf  dem  ganzen  Transporte  bis  zum  Bestimmungsorte
  beobachtet,  von  deren  Obrigkeit  die  auf  dem  ganzen  Transport  erwachsenen
Kosten,  und  solchergestalt  von  der  letzten  Stationsbehörde  vorgeschossenen  Kosten,  der  letztgedachten
  Behörde  erstattet  werden.  "„

Wenn  die  Kosten  dem  Regierundsfonds  zur  Last  fallen  (8  13),  so  liquddirt  die  letzte
Stationsbehörde  diese  Kosten  bei  der  absendenden  Behörde  und  diese  unter  Beilegung  des
Transportzettels  unmittelbar,  oder  auch  durch  die  Kreisbehörde,  b.  derihr  vorgesetzten  Regierung.
Jede  Stations=  oder  an  deren  Stelle  tretende  andere  Behörde  (§  7)  sowie  die  annehmende
  Behörde  muß  diese  Kostenerstattung  und  Auslage  sofort  unweigerlich  beschaffen,
und  die  dagegen  etwa  habenden  Erinnerungen  bei  der  Behörde  besonders  anbringen.  Die
Erstattung  der  vorgeschossenen  Kosten  von  der  folgenden  oder  von  der  Bestimmungsbehörde
erfolgt  aber  nur  dann,  wenn  der  Transportat  wirklich  überliefert  wird,  fällt  mithin  weg,  wenn
derselbe  auf  dem  Transporte  entsprungen  sein  sollte.  (6  32.)

§  15.  Die  absendende  Behörde  muß  vor  Anordnung  des  Transports  den  Ort,  nach
welchem  der  Transportande  gesetzlich  abzuliefern  ist,  feststellen.

Bei  den  von  einer  Justizbehörde  zum  Transport  abgegebenen  Individuen  (8  2)  entscheidet
  hierüber  deren  Bestimmung;  in  andern  Fällen  ist,  wenn  der  Bestimmungsort  nicht
zuverläßig  aus  den  Akten  hervorgeht,  oder  die  Angabe  des  Transportaten  nicht  sonst  unbezweifelt
  ist,  zuvörderst  durch  Communication  mit  der  Behörde  des  Orts,  wohin  der  Transportande

  nach  bessen  Angabe  zu  bringen  sein  würde,  auszumitteln,  ob  diese  Behörde  zu
seiner  Annahme  bereit  oder  schuldig  ist.  .

§16.,DaderTrausporLanfdenGesundheitszustanddesTranspprtkInden
keinen  nachtheiligen  Einfluß  haben  darf,  so  ist  bei  kranken  oder  schwachen  Personen  durch
        <pb n="239" />
        ein  ärztliches  Gutachten  vorgängig  festzustellen,  daß  der  Transport  ohne  Nachtheil  für
die  Geunhhet  erfolgen  könne,  und  besonders,  daß  dies  bei  dem  Fußtransport  der  Fall
sei.  9.

D  §  17.  Die  abliefernde  Behörde  muß  vor  dem  Transport  dafür  sorgen,  daß  der
Transportande,  so  weit  es  zur  Sicherung  gegen  die  Kälte  und  zur  Vorbeugung  eines
öffentlichen  Aergernisses  erforderlich  ist,  nothdürftig,  jedoch  möglichst  wohlfeil  bekleidet
werde.

§  18.  Die  Behörden  müssen  die  Transporteurs  nach  Beschaffenheit  mündlich  oder
schriftlich  über  diejenigen  Vorsichtsmaßregeln  genau  anweisen,  welche,  nach  Maaßgabe  der
Gefährlichkeit  und  anderer  Verhältnisse  des  Transportaten,  zu  beobachten  sind.

§  19.  Dem  Transporte  und  besonders  dem  Transportführer  wird  ein  Transportzektel
  mitgegeben,  in  welchem  das  vollständige  Signalement  und  die  Bekleidung  des  Transportanden,
  die  Ursache  des  Transports,  die  Transportstraße  und  besonders  der  nächste
Stationsort  und  die  Behörde,  an  welche  der  Transport  dort  abzuliefern  ist,  der  Bestimmungsort,
  die  Anzahl  und  Namen  des  Transporteurs  und  des  Transportführers;  die  Art
des  Trausports  in  Beziehung  auf  die  Transportmittel  (§  9)  ob  der  Transportat  gefesselt
oder  ungefesselt  geführt  wird,  und  desgleichen  die  den  Transporteurs  zur  Ablieferung  mitgegebenen
  Effecten  und  Papiere,  die  Bestimmungen  wegen  der  Transportkosten,  deren  Betrag,
Erstattung  u.  s.  w.  die  wegen  des  Transports  gegebenen  besonderen  Anweisungen  (8  18),
Tag  und  Stunde  des  Abganges  des  Transports,  genau  zu  bemerken  sind.

Der  Transportzettel  ist  für  jeden  der  Transportaten,  insofern  sie  verschie#ene  Bestimmungsorte
  haben,  besonders  anzufertigen  und  nicht  blos  mit  der  Unterschrift,  sondern
auch  mit  dem  Siegel  der  absendenden  Behörde  zu  versehen.  ·

§  20  Außerdem  erhält  der  Transportführer  noch  das  vollständige  Signalement
der  Person  und  der  Kleidung  der  Transportaten  und  zwar  eines  jeden  derselben  besonders
und  in  duplo,  um  dadurch  im  Entweichungsfalle  die  Verfolgung  zu  erleichtern.  (8  24.)

b  21.  Der  Führer  des  Transportes  bekommt  Abschrift  des  Schreibens,  wodurch  die
Obrigkeit  des  Bestimmungsortes  ihre  Verbindlichkeit  zur  Annahme  des  Transportaten  anerkannt
  hat,  das  Schreiben  der  absendenden  Behörde  an  die  des  Bestimmungsortes,  mit  den
etwa  mit  zu  gebenden  Akten,  insofern  letztere  dem  Transport  überhaupt  anzuvertrauen
und  nicht  lieber  per  Post  abzusenden  sind,  die  dem  Transportanden  abgenommenen  Gelder,
Effecten  und  Papiere.

8  22.  Vor  dem  Abgange  des  Transportes  sind  die  in  Ansehung  der  sicheren  Führung
  desselben  nöthigen  Maßregelu  zu  nehmen  und  anzuordnen.

Gefährliche,  starke  wiederspenstige  Verbrecher  und  Vagabonden  müssen  in  der  Regel
gebunden  oder  gefesselt  transportirt  werden.  Die  Transportantenführer  müssen  sich  hierbei

enau  an  die  Bestimmung  der  absendenden  oder  Stations-Behörden  halten,  und  sind  nur

erechtigt,  hiervon  abzugehen,  wenn

1)  der  Transportat  unterwegs  die  Flucht  versuchen,  oder  sonst  sich  widerspenstig  zeigen,

2)  die  einbrechende  Dunkelheit  die  Besorgniß  der  Flucht  verstärken  möchte,
3)  einer  der  Begleiter  behindert  sein  sollte,  den  Transport  fortzusetzen  und  nicht  gleich
ersetzt  werden  kann,  und  überhaupt  «

4)  unerwartete  Ereignisse  z.  B.  Bruch  des  Wagens  2c.  dies  zur  Sicherung  des  Transportes

  nothwendig  machen.

Jeder  Transportat  ist,  ehe  er  an  den  Transport  abgeliefert  wird,  in  dessen  Gegenwart

auf  das  Genaueste  zu  visitiren,  alle  Instrumente,  welche  die  Flucht  erleichtern,  und  alle
Dokumente,  welche  ihm  darauf  nützlich  sein  könnten,  sind  ihm  nebst  allem  baaren  Gelde  abzunehmen
  und  dem  Führer  mitzugeben.
·  Mördern,  Räubern  und  Dieben  oder  andern  groben  Verbrechern  und  gefährlichen
Landstreichern,  welche  entweder  schon  früher  auf  Trausporten  entsprungen  sind,  oder  be—
sondere  Gefahr,  der  Entweichung  begründen,  kann  nach  Ermessen  der  absendenden  Behörde
mit  Berücksichtigung  der  Gesundheit,  das  Haupthaar  ganz  oder  auf  eine  besonders  in  die
Augen  fallende  Art  abgeschoren  werden.  ·

Die  absendende  Behörde  hat  so  viel  als  möglich  die  des  Bestimmungsortes  und  der
nächsten  Stationsörter  vom  Abgange  des  Transports  vorher  noch  zu  benachrichtigen.
§  24.  Die  Transporteurs  müssen  auf  dem  Transport  überhaupt  nach  dieser  und  der
ihnen  gegebenen  näheren  Instruktion,  und  den  Weisungen  des  Transportführers  sich  genau
richten,  und  besonders  auf  die  Transportaten  und  deren  Benehmen  ununterbrochen  die  stengste
Aufmerksamkeit  haben,  und  letztere  besonders  in  Wäldern  oder  andern  gefährlichen  Gegenden
  verdoppeln,  und  darin,  so  wie  in  allen  Verhältnissen,  welche  die  Flucht  erleichtern  können,
  die  bekannten  Sicherheitsmaßregeln  anwenden.  Die  Transporteurs  müssen  mit  den
Transportaten  nicht  über  ihre  Verbrechen  und  die  Beschaffeuheit  der  Gegend,  worin  sie  sind,
sprechen,  ihnen  nicht  gestatten,  hierüber  unter  einander,  oder  überhaupt  mit  unbekannten
Menschen  auf  der  Landstraße  sich  zu  unterhalten;  Transportaten,  welche  mit  einander  bekannt
  sind,  müssen  auf  dem  Transport  möglichst  getrennt  werden;  die  Begleiter  dürfen  von

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  15b
        <pb n="240" />
        234  Anlage  5.

den  Transportanden  nicht  das  Geringste  kaufen  oder  eintauschen,  oder  zum  Geschenk  nehmen.
Wer  zu  Wagen  transportirt  wird,  darf  ohne  dringende  Veranlassung  nicht  herabsteigen,
und  muß  dann  besonders  scharf  bewacht,  und  nach  Bewandniß  gefesselt,  oder  an  einem
Strick  geführt  werden.  Den  Trausporteurs  ist  strenge  verboten,  auf  dem  Transport  zu
schlafen:  ohne  Erlaubniß  des  Führers  darf  kein  Begleiter  sich  vom  Transport  entfernen;
der  Transport  darf,  außer  den  Fällen  der  Noth,  nur  zu  den  gewöhnlichen  Mahlzeiten  in
Wirthshäuser  einkehren,  und  dann  muß  nach  Verhältnissen  der  Transportat  auf  das  strengste
bewacht  und  auf  angemessene  Art  geschlossen  oder  gebunden  werden.

Wenn  einer  der  Transportaten  die  Flucht  versucht  oder  entspringt,  so  ist  Gewalt  zu
gebrauchen:  um  ihn  daran  zu  verhindern,  oder  wieder  zu  ergreifen;  er  ist  alsdann  zu  binen

  oder  zu  fesseln,  auch  nöthigenfalls  am  nächsten  Orte  ein  Wagen  zum  weitern  Trausport
  zu  nehmen.  —  Wenn  einer  entsprungen  ist,  so  muß  die  Aufsicht  auf  die  übrigen
verschärft  und  sie  allenfalls  gebunden  und  alle  Vorkehrungen  genommen  werden,  um  den
Flüchtling  wieder  zu  erhalten,  entweder  durch  sofortiges  Nachsetzen,  oder  durch  Requisition
der  nächsten  Obrigkeiten,  Gensdarmen  und  Gemeinden,  wobei  die  5*5#5  gedachten  Signalemens
  zu  gebrauchen  und  Jedermann  den  Transporteurs  Hilfe  und  Beistand  zu  leisten
Lat.  Der  Transportführer  muß  jede  Entweichung  der  nächsten  und  jeder  folgenden  Obrigkeit
  auf  der  Transportstraße  und  jedem  Gensdarmen  und  Scholzen  anzeigen,  damit  auch
diese  wegen  der  Verfolgung  durch  Steckbriefe  und  Nachjagd  ihre  Pflicht  erfüllen  können.
§  25.  Die  Transportaten  müssen  zwar  mit  der  zu  ihrer  sichern  Fortschaffung  erforderlichen
  Strenge,  allein  ohne  unnöthige  Härte  behandelt  werden.

Wegen  der  Rücksicht  auf  ihre  Gefenddeet  auf  dem  Transporte  ist  ihnen  die  erforderliche
  Ruhe  zu  gewähren,  dabei  aber  auf  ihre  gehörige  Sicherung  zu  sehen;  in  Wäldern,
hohlen  Wegen  und  andern  der  Flucht  günstigen  Gegenden  darf  ihnen  in  der  Regel  nicht
gestattet  werden,  sich  auszuruhen.

Die  Transportaten  müssen  auf  allen  Fall  wenigstens  diejenige  Verpflegung  erhalten,
welche  Gefangene  von  ihren  Verhältnissen  bekommen.

Die  Gesünguisse  in  den  Stationsörtern  sind  in  gutem  Stande  zu  erhalten  und  zu

verwalten.  .
.  Die  Transporteurs  müssen  aller  Mißhandlung  der  Transportaten  und  außer  dem
Falle  der  Widersetzlichkeit  und  des  Versuchs  der  Flucht,  aller  thätlichen  Behandlung  derselben
sich  enthalten,  und  auch  in  diesen  Fällen  sich  keine  Excesse  erlauben,  die  Transportaten  sind
dagegen  wegen  begangener  Widersetzlichkeiten,  Ungehorsams  u.  s.  w.  der  nächsten  Stationskehöche
  anzuzeigen  und  von  derselben  zu  bestrafen

Die  Transporteurs  müssen  die  Transportaten  auch  vor  Mißhandlungen  des  Publikums
  sichern  und  schützen.

§  26.  Der  Transportat  ist  am  Stationsorte,  oder  wenn  derselbe  nicht  zu  erreichen
ist,  an  dem,  an  seine  Stelle  tretenden  Orte,  (§  7)  nicht  an  Unterbediente,  sondern  an  die
Polizei-Behörde  abzuliefern,  bei  welcher  der  Transportführer  sich  zu  melden  und  die  weiteren
Bestimmungen  zu  gewärtigen  hat.  Der  Transportat  muß  bis  dahin  entweder  vorläufig
an  die  Bache  oder  zum  Arrest  abgeliefert  oder  von  der  Transportmannschaft,  nöthigenfalls
unter  Beihülfe  der  Gensdarmerie,  des  Militairs  oder  der  Gerichts=  und  Polizei-Beamten
genau  bewacht  werden.

Der  Transportat  ist  auf  jeder  Station  vor  der  Ablieferung  genau  zu  visitiren  und
der  Transportzettel  zu  revidiren,  und  wenn  er  mangelhaft  ist,  zu  ergänzen,  wobei  die  auf
dem  Transport  etwa  vorgefallenen  Veränderungen,  so  wie  die  Zeit  der  Ankunft  und  die
Gründe  der  etwanigen  Verzögerung  derselben,  auf  dem  Transportzettel  zu  bemerken  sind.

Wenn  ein  Transportat  entsprungen  ist,  so  muß  darüber  bei  der  nächsten  Stations-Behörde
  eine  Untersuchung  angestellt,  und  die  Acten  demnächst  der  Behörde,  deren  Transportanten
  der  Transportat  entwichen  ist,  zum  weiteren  Verfahren  (8  32)  übersandt  werden.

Die  zum  Transport  gehörigen  Gelder,  Papiere  und  andere  Effecten  werden  der  Stations-Behörde
  abgeliefert.

Dieselbe  erstattet  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  §  14  die  bis  dahin  abgelaufenen
  Transportkosten  der  nächsten  Stations-Behörde,  gegen  Quittung  des  Transportführers
und  liquidirt  sie  auf  die  obgedachte  Art  der  nach  ihr  folgenden  Behörde.  Sie  giebt  endlich
dem  Transportführer  über  die  Ablieferung  der  Transportaten,  Acten,  Gelder  und  Effecten
einen  Empfangsschein  und  bemerkt  auf  demselben  die  Stunde  der  Ankunft  und  Abfertigung.

8§  27.  Die  Stations-Behörde  muß  jür  die  sichere  und  gemessene  Bewachung  des  Trans-Lortaten
  Sorge  tragen.  Gefährliche  Verbrecher  sind  aber  in  Criminal-Gefängnissen  aufzuewahren.


§  28.  Jede  Stationsbehörde  muß  den  Transportaten  ehebaldigst  weiter  befördern,
und  dabei  das  bisher  angeführte  Verfahren,  so  weit  es  sich  nicht  auf  die  erste  Behörde  beschränkt,
  von  Station  zu  Station  besorgt  werden.  In  Ansehung  der  Zeit  der  weiteren  Absendung
  ist  zwar  auf  die  Gesundheit  des  Transportaten,  die  Menge  derselben  und  andere
Verhältnisse  zu  sehen,  möglichste  Beschleunigung  derselben  muß  indeß  die  Regel  sein.
        <pb n="241" />
        Anlage  6.  235

8  29.  Der  Transportat  wird  mit  den  Geldern,  Papieren  und  Effecten  am  Bestimmungsort
  an  diejenige  Behörde  abgeliefert.  welche  zu  seiner  Annahme  verbunden  ist,  oder  an
diejenigen,  welche  sie  zur  Empfangnahme  des  Transportaten  an  der  Grenze  oder  sonst  entgengeschickt
  haben  sollte.

Ueber  die  richtige  Ablieferung  des  Transportaten  wird  auf  dem  Transportzettel
quittirt,  und  in  Ansehung  der  Erstattung  der  Transportosten  nach  §  14  verfahren.

§  30.  Die  Transporte  müssen  allenthalben  von  Jedermann,  besonders  aber  von  den
Obrigkeiten  mit  gehöriger  Achtung  aufgenommen,  die  Rcquisitionen  des  Transportführers
  mit  Willfährigkeit  und  Schnelligkeit  erfüllt,  und  überhaupt  den  Transporten  allenthalben
  Hilfe  und  Beistand  schleunig  geleistet  werden.  Die  Transport-Begleiter  müssen
dagegen  sich  bescheiden  betragen,  und  zu  keinen  gegründeten  Beschwerden  Veranlassung  geben,
  widrigenfalls  aber  ernstlich  bestraft  werden.

Neben  den  hiernach  gesehlich  entweder  administratorisch  oder  criminalrechtlich  zu  erkennenden
  Strafen  verlieren  diejenigen  Transporteurs,  welche  einen  Transportaten  auf
dem  Transport  haben  entspringen  lassen,  wenn  ihnen  auch  nur  der  geringste  Grad  von
Fahrläßigkeit  zur  Last  fällt,  die  etwa  statthabenden  Transportgebühren,  und  müssen  die
auf  die  Wiedererhaltung  der  entsprungenen  Transportaten  verwendeten  Kosten,  Prämien
u.  s.  w.  tragen,  auch  dem  Befinden  nach,  ihrer  Obrigkeit  die  von  derselben  verlegten,  ihr
aber  nicht  wieder  zu  erstattenden  (3  14)  Transportkosten  ersetzen;  überdem  sind  nachläßige
Transporteurs  von  ferneren  Transporten  auszuschließen,  und  auf  ihre  Kosten  durch  zuverläßige
  Stellvertreter  zu  ersetzen.  ·"

Anlage  6.
Instruktion
für  den  Transport  von  Verbrechern  und  Vagabonden  auf  den
schlesischen  Eisenbahnen.

8  1.  Die  auf  den  Eisenbahnen  zu  befördernden  Verbrecher=  und  Vagabonden-Trausporte
  werden  für  jeden  Kreis  in  der  Kreisstadt  gesammelt,  und  ist  deren  Absendung  von
dort  (wenn  bei  weiterer  Entfernung  der  Kreisstadt  von  der  betreffenden  Eisenbahn-Station
cine  oder  mehrere  Uebernachtungen  nothwendig  werden,  von  der  Eten  Transport-Station
stets  so  einzurichten,  daß  der  Transport  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  der  Abfahrt
des  betreffenden  Zuges  auf  der  Eisenbahn-Station  eintrifft.  —  Der  Transport  aus  der
Kreis-Stadt  nach  der  Eisenbahn-Station  erfolgt  nach  den  durch  die  General-Transport-Instruktion
  vom  16.  September  1816  ertheilten  und  den  dieselbe  erläuternden  und  ergänzenden
  Vorschriften.  «  ·

§  2.  Da  die  Zahl  der  Transporteure  bei  Eisenbahn-Transporten  in  der  Regel  weit
geringer  sein  wird  (vergleiche  §  8),  als  dies  in  der  General-Transport-Instruktion  für  Fuß-Transporte
  vorgeschrieben  ist,  so  bestimmt  die  absendende  Behörde  gleich  bei  Abfertigung
des  Trausports,  welche  von  den  Transporteuren  den  Transport  auf  der  Eisenbahn  begleiten
  und  welche  dagegen  nach  Uebergang  des  Transports  auf  die  Eisenbahn  wieder  umkehren
  sollen.  Die  zur  Rückkehr  bestimmten  Transporteure  dürfen  jedoch  den  Transport
nicht  eher  verlassen,  als  bis  letzterer  im  Eisenbahnwagen  untergebracht  ist  und  der  Zug  sich
in  Bewegung  gesetzt  hat.  *  »  .  «

3JmAÜz-Der  Transporteur,  welcher  bestimmt  ist,  den  Transport  auf  der  Eisenbahn  bis
zum  Bestimmungsorte  zu  begleiten,  oder  bei  mehreren  derartigen  Transporteuren  derjenige,
welcher  mit  der  Hührung  des  Transports  betraut  ist  (8  8),  erhält  außer  dem  schon  4  in
Gebrauch  befindlichen  und  bis  zur  Ablieferung  des  Transportes  in  seinen  Händen  bleibenden
Transportzettel  noch  einen  besonderen,  von  der  absendenden  Behörde  ausgestellten  und  an
die  betreffende  Eisenbahn-Verwaltung  lautenden  Requisitionsschein,  auf  Grund  dessen  die
Beförderung  des  Transports  auf  der  Eisenbahn  erfolgt.  «

Der  Reauisitionsschein  muß  jederzeit  die  Anzahl  und  die  Namen  der  Transporteure  und
Transportaten,  den  Bestimmungsort  des  Transports,  sowie  die  Stationen,  innerhalb
welcher  derselbe  auf  der  betreffenden  Eisenbahn  zu  befördern  ist,  enthalten,  und  dient  der
Eisenbahn-Verwaltung  als  Ausweis  über  die  stattgefundene  Beförderung  und  als  Grundlage
  der  demnächst  aufzustellenden  Liquidation  des  Fahrgeldes  (§  11).  Z„

MuP  der  Transport  mehrere  Eisenbahnen  passiren,  so  wird  für  jede  einzelne  Bahn
ein  besonderer  Requisitionsschein  ausgestellt.  «  "·

»hsLSobaldeinaufderEisenbahnweiterzubefördernder  Trank-»Fort  auf  der  Ei—
senbahn-Station  ankommt,  hat  sich  der  Führer  des  Transports  bei  dem  Bahnhofs-Inspector
  zu  melden,  welcher  dem  Transporte,  so  weit  es  die  Räumlichkeit  gestattet,  ein  von
den  Passagierzimmer  getrenntes  einstweiliges  Unterkommen  auweist,  und  näher  bestimmt,
wenn  der  Transport  in  den  Eisenbahnzug  einsteigen  soll.  Vor  dem  Einsteigen  in  den
        <pb n="242" />
        236  Anlage  6.

Zug  hat  der  Transportführer  sich  und  seine  etwaigen  Mittransporteure  dem  betreffenden
Oberschaffner  persönlich  vorzustellen  und  demselben  den  in  §  3  erwähnten  Regquisitionsschein
  einzuhändigen.

§  5.  Während  der  Fahrt,  auch  an  den  einzelnen  Stationen,  darf  der  den  Transporkt
enthaltende  Wagen  weder  von  dem  Transporteur,  noch  weniger  von  einem  Transportaten
eigenmächtig  geöffnet  werden.  Wird  die  Oeffnung  des  Wagens  überhaupt  nothwendig,
lant  *  der  den  Zug  begleitenden  Schaffner  von  einem  der  Transporteure  hierum  an—

usprechen.
p—  Alles  unnöthige  Aussteigen  ist  zu  vermeiden,  insbesondere  den  Transportaten  das
Aussteigen  nur  in  den  dringendsten  Fällen  unter  sorgfältiger  Bewachung  und  wo  möglich,
nur  in  solchen  Anhaltepunkten  zu  gestatten,  wo  für  den  Transportat  besonderc  polizeiliche
Aufsicht  angeordnet  ist  (8  7).

6.  Um  bei  dem  Transport  von  Verbrechern  und  Vagabonden  auf  der  Eisenbahn
mittelst  einer  geringen  Anzahl  von  Transporteuren  auch  stets  den  nöthigen  Grad  von
Sicherheit  zu  erhalten,  so  ist  auf  die  Auswahl  besonders  zuverläßiger  und  gewandter
Transporteure  genaue  Aufmerksamkeit  zu  richten  und,  wo  geignete  Personen  vorhanden
sind,  mit  denselben  möglichst  wenig  zu  wechseln.  —

Die  Eisenbahn-Beamten  haben  die  Pflicht,  die  transportirten  Gefangenen  in  der
Weise  zu  beaufsichtigen,  wie  sie  die  Reisenden  überhaupt  zu  beobachten  haben.  Eine
weitergehende  Kontrolle  liegt  ihnen  nicht  ob;  doch  sind  sie  im  Allgemeinen  angewiesen,
den  Transporteuren,  soviel  als  möglich,  mit  Rath  und  That  an  die  Hand  zu  gehen.

8  7.  An  solchen  Eisenbahn-Stationen,  an  denen  die  Gefangenen-Transporte  von  einer
Eisenbahn  auf  die  andere  übergehen,  oder  aber  die  Eisenbahn  verlassen,  um  zu  Fuß  weiter
z  gehen,  sind  an  den  Tagen  resp.  Stunden,  an  welchen  Gefangenen-Transporte  eintreffen,

esondere  polizeiliche  Vorkehrungen,  durch  Aufstellung  von  Gensdarmen  oder  sonstigen  geeigneten
  Rolifei-Beamten  zu  treffen,  welche  das  Aussteigen  der  Gefangenen  mit  zu  überwachen,
  dieselben  auch,  so  weit  als  thunlich  zu  begleiten  haben.  Für  diejenigen  Transorte,

  welche  von  den  gedachten  Stationen  aus  zu  Fuß  weiter  marschiren,  sind  noch  eine
Anzahl  neuer  Transporteure  in  Bereitschaft  zu  halten.

Dergleichen  Stationen,  für  welche  solche  besondere  polizeiliche  Vorkehrungen  getroffen

werden  müssen,  sind:
für  den  Regierungs-Bezirk  Breslau:

der  Oberschlesische  und  Freiburger  Bahnhof  zu  Breslau,  der  Bahnhof  zu  Brieg,  der

Bahnhof  zu  Königszelt,  der  Bahnhof  zu  Schweidnitz.

§  8.  In  Betreff  der  Zahl  der  Transporteure,  welche  die  Gefangenen-Transporte
  von  den  Kreisstädten  bis  nach  den  betreffenden  Eisenbahn-Stationen  zu  begleiten
haben,  bleiben  die  Bestimmungen  des  §  11  der  General-Transport--Instruktion  maßgebend.
Für  die  Transporte  auf  der  Eisenbahn  kann  die  Zahl  der  Transporteure  in  der  Regel
verringert  werden,  und  zwar  dergestalt,  daß  auf  einen  Transportaten  ein  Transporteur,
auf  zwei  bis  vier  Transportaten  zwei  Transporteure,  auf  fünf  bis  sechs  Transportaten
drei  Transporteure  u.  s.  w.  gerechnet  werden.  Die  Zahl  der  Transporteure  muß  also
mindestens  immer  der  Hälfte  der  Zahl  der  Transportaten  gleich  sein,  und  wird  hierbei
vorausgesetzt,  daß  die  Transporteure  bewaffnet,  gefährliche,  starke  und  widerspenstige  Verbrecher
  und  Vagabonden  aber,  nach  8  22  der  General-Transport-Instruktion,  gefesselt  oder
ebunden  sind.  ·

Die  den  Transport  absendende  Behörde,  die  nach  §  2  im  Voraus  bestimmt,  welche
von  den,  dem  Fußtransport  mitgegebenen  Transporteuren  auch  den  Eisenbahn-Transport
begleiten  sollen,  bestellt  einen  der  letztern  zum  Führer  des  Transports,  welchem  die  übrigen
Transporteure  Folge  zu  leisten  haben,  und  welchem  die  Transport-Dokumente  anzuvertrauen
  sind  (§  3).

89  Wenn  durch  das  Zusammentreffen  mehrerer,  nach  einer  und  derselben  Strafoder
  Corrections-Anstalt  bestimmten  Transporte  auf  einer  Eisenbahn-Station,  das  Verhältniß
  der  Zahl  der  Transporteure  zu  der  Zahl  der  Transportaten  erheblich  größer
wird,  als  solches  im  §  8  für  Eisenbahn-Transporte  bestimmt  worden,  so  können  nach
Verhältniß  nachträglich  noch  ein  oder  mehrere  Transporteure  zurückgelassen,  event.  mehrere
Transporte  in  einen  einzigen  zusammengezogen  werden.  Dies  darf  jedoch  immer  nur  an
soichen  Eisenbahn-Stationen  geschehen,  an  denen  nach  §7  Gensdarmen  oder  sonstige

olizei-Beamte  zur  besondern  Controlirung  der  Transporte  aufgestellt  sind,  und  steht  die
Bestimmung  darüber,  ob  und  welche  Transporteure  umkehren  sollen,  nur  denjenigen  der
vorbezeichneten  Polizei-Beamten  zu,  welche  von  ihrer  Behörde  hierzu  ausdrücklich  autorisirt
worden  sind.  Auch  dürfen  niemals  solche  Transporteure,  welche  zu  den  bereits  im  Eisenbahnzuge
  befindlichen  Transporten  gehören,  sondern  immer  solche  zurückgelassen  werden,
welche  auf  den  betreffenden  Eisenbahn-Stationen  neu  hinzutretende  Transporte  begleiten.
Der  betreffende  Gensdarm  oder  Polizei-Offiziant  bestimmt  event.  zugleich,  welcher  von  den
Transporteuren  des  vereinigten  Transports  als  Transportführer  angesehen  werden  soll,
        <pb n="243" />
        Anlage  7.  237

streicht  in  den  betreffenden  Requisitionsscheinen  (§  3)  die  Namen  der  zurückgelassenen
Transporteure  aus,  und  bemerkt  auf  diesen  Scheinen,  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift,
daß  huis  Duchstreichung  resp.  die  damit  zusammenhängende  Aenderung  der  Zahlen  durch
ihn  erfolgt  sei.

§  10.  Die  Transportkosten  für  Transporte  von  den  Kreisstädten  nach  den  Eisenbahn-Stationen,
  event.  von  den  Stationen,  auf  welchen  die  Transporte  die  Eisenbahn
verlassen  und  nach  den  betreffenden  Straf=  oder  Corrections-Anstalten  zu  Fuße  weiter
gehen,  werden  auch  ferner  nach  den  Vorschriften  der  General-Transport-Instruction  und

en  dieselbe  näher  erläuternden  oder  ergänzenden  Bestimmungen  berechnet  und  liquidirt.
Insbesondere  erhalten  die  Transporteure  während  des  Fußmarsches  auch  ferner  die  bisherige
  Vergütigung  von  5  Sgr.  pro  Meile.  Für  die  Transporte  auf  den  Eisenbahnen
finden  jedoch  folgende  Bestimmungen  resp.  Vergütigungen  statt:

a.  Das  Eisenbahn-Fahrgeld  für  die  Reise  nach  der  betreffenden  Straf=  oder  Corrections=Anstalt
  wird  sowohl  für  Transportaten,  als  für  Transporteure  aus  denjenigen
Fonds  geleistet,  welchen  die  Bestreitung  der  Transport  kosten  überhaupt  zur  fällt,
so  daß  die  Transporteure  auf  dem  Wege  nach  der  Straf=  oder  Corrections-Anstalt
freie  Eisenbahnfahrt  erhalten.

b.  Die  Vergütigung  der  Transporte  wird  zwar  auch  während  der  Eisenbahnfahrt  nach
Meilen  berechnei,  jedoch  denselben  für  die  ersten  10  Meilen  nur  4  Sgr.  pro  Meile,
für  die  11.,  und  alle  folgenden  Meilen  nur  3  Sgr.  für  die  Meile  gewährt.

Unter  Meilen  sind  hier  die  Eisenbahnmeilen  verstanden,  so  daß  der  etwaige  Umweg
der  Eisenbahn  im  Vergleich  zu  dem  Landwege,  den  Transporteuren  mit  zu  Gute  geht.

e.  Die  Rückreise  hat  der  Lranzporteur  wie  bei  dem  Landtransporte,  auf  eigene  Kosten
zu  machen,  und  findet  insbesondere  hier  eine  freie  Fahrt  auf  der  Eisenbahn  nicht  statt.

d.  Die  Verpflegungskosten  für  die  Gefangenen  werden  auch  für  die  Tage,  an  welchen
ech  dieselben  auf  der  Eisenbahn  befinden,  mit  2  Sgr.  pro  Tag  berechnet.
§  11.  Das  Eisenbahnfahrgeld  für  die  Gefangenen-Transporte  wird  nicht,  wie  für

andere  Reisende,  vorausbezahlt,  sondern  von  den  Eisenbahn-Verwaltungen  nachträglich,
und  zwar  bei  derjenigen  Straf=  und  Corrections-Anstalt  liquidirt,  für  welche  die  betrefsenden
  Tranusporte  bestimmt  waren.  ·

8  12.  In  Betreff  der  Zahlung  der  Gebühren  der  Transporteure  und  der  denselben
hierauf  event.  zu  leistenden  Vorschüsse,  ingleichen  der  Verpflegungsgelder  für  die  Transportaten
  bewendet  es  sich  bei  den  bestehenden  Lestimmungen.

Breslau,  den  29.  September  1851.  "

Der  Ober-Präsident  der  Provinz  Schlesien.
(gez.)  v.  Schleinitz.

Anlage  7.
Verordnung
über  die  Verhütung  des  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und
Vereinigungs-Rechts  4
vom  11.  März  1853  (Gesetz-Sammlung  Seite  277.)

8  1.  Von  allen  Versammlungen,  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert
oder  berathen  werden  sollen,  hat  der  Unternehmer  mindestens  24  Stunden  vor  dem  Beginne
  der  Versammlung,  unter  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit  derselben,  Anzeige  bei  der
Orts-Polizeibehörde  zu  ertheilen.  "

Beginnt  die  Versammlung  nicht  spätestens  eine  Stunde  nach  der  in  der  Anzeige
angegebenen  Zeit,  so  ist  die  später  beginnende  Versammlung  als  vorschriftsmäßig  angezeigt
  nicht  anzusehen.  Dasselbe  gilt  wenn  eine  Versammlung  die  länger  als  eine  Stunde
ausgesetzten  Vohandlungen  wieder  aufnimmt.  4

§  2.  Die  Vorsteher  von  Vereinen,  welche  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  bezwecken,  sind  verpflichtet,  Statuten  des  Vereins  und  das  Verzeichniß  der  Mitglieder
  binnen  3  Tagen  nach  Stiftung  des  Vereins,  und  jede  Aenderung  der  Statuten
oder  der  Vereinsmitglieder  binnen  3  Tagen,  nachdem  sie  eingetreten  ist,  der  Orts-Polizeibehörde
  zur  Kenntnißnahme  einzureichen,  derselben  auch  auf  Erfordern  jede  darauf  bezügliche
  Antwort  zu  ertheilen.

Die  Orts-Polizeibehörde  hat  über  die  erfolgte  Einreichung  der  Statuten  und  der
Verzeichnisse,  oder  der  Abänderung  derselben,  sofort  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.
Die  Bestimmungen  dieses  und  des  vorhergehenden  8  beziehen  sich  nicht  auf  kirchliche
und  religiöse  Vereine  und  deren  Versammlungen,  wenn  diese  Vereine  Korporationsrechte
haben.
        <pb n="244" />
        238  Anlage  7.

§  3.  Wenn  für  die  Versammlungen  eines  Vereins,  welcher  eine  Einwirkung  auf
die  öffentlichen  Angelegenheiten  bezweckt,  Zeit  und  Ort  statutenmäßig  oder  durch  einen
besondern  Beschluß  im  Voraus  feststeht,  und  dieses  wenigstens  24  Stunden  vor  der
ersten  Versammlung  zur  Kenntniß  der  Orts-Polizeibehörde  gebracht  worden  ist,  so  bedarf
es  einer  besonderen  Anzeige,  wie  sie  der  §  1  erfordert,  für  die  einzelnen  Versammlungen  nicht.

8  4.  Die  Orts-Po  Hüeibehörde  ist  befugt,  in  ebe  Versammlung,  in  welcher  öffentliche
Angelegenheiten  erörtert  oder  berathen  werden  sollen,  einen  oder  zwei  Polizeibeamte  oder
eine  oder  zwei  andere  Personen  als  Abgeordnete  zu  senden.  v

Die  Abgeordneten  dürfen,  wenn  sie  Polizeibeamte  sind,  nur  in  ihrer  Dienstkleidung
oder  unter  ausdrücklicher  Kundgebung  ihrer  dienstlichen  Eigenschaft  erscheinen.  Sind  sie
nicht  Polizeibeamte,  so  müssen  sie  durch  besondere  Abzeichen  erkennbar  sein.  Den  Abgeordneten
  muß  ein  angemessener  Platz  eingeräumt,  ihnen  auch  auf  Erfordern  durch  den
Vorsitzenden  Auskunft  über  die  Person  der  Redner  gegeben  werden.  .
·.§5.DieAbgeordnetenderPolizeibehördesind,vorbehaltlichdesgegeudicBetheiligten
  gesetzlich  einzuleitenden  Strafverfahrens  befugt,  sofort  jede  Versammlung  aufzulösen,
  bezüglich  deren  die  Bescheinigung  der  erfolgten  Anzeige  6  1  u.  3)  nicht  vorgelegt
werden  kann.  Ein  gleiches  gilt,  wenn  in  der  Versammlung  Anträge  oder  Vorschläge
erörtert  werden,  die  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  erreichen;
  oder  wenn  in  der  Versammlung  Bewaffnete  erscheinen,  die  der  Aufforderung  des
Abgeordneten  der  Obrigkeit  entgegen,  nicht  gutfernt  werden.

§  6.  Sobald  ein  Abgeordneter  der  Polizeibehörde  die  Versammlung  für  aufgelöst
erklärt  hat,  sind  alle  Anwesenden  verpflichtet,  sich  sofort  zu  entfernen.

Diese  Erklärung  kann  nöthigenfalls  durch  die  bewaffnete  Macht  zur  Ausführung
gebracht  werden.

8  7.  Niemand  darf  in  einer  Versammlung  bewaffnet  erscheinen,  mit  Ausnahme  der
im  Dienste  befindlichen  Polizeibeamten.

Für  Vereine,  welche  bezwecken,  politische  Gegenstände  in  Versammlungen  zu

erörtern,  gelten  außer  vorstehenden  Bestimmungen  folgende  Beschränkungena.
  sie  dürfen  keine  Frauensperson,  Schüler  oder  Lehrlinge  als  Mitglieder  aufnehmen;
b.  sie  dürfen  nicht  mit  andern  Vereinen  gleicher  Art  zu  gemeinsamen  Zwecken  in  Verbindung
  treten,  besonders  nicht  durch  Comite's,  Ausschüsse,  Centralorgane  oder  ähnliche

  Einrichtungen  oder  durch  gegenseitigen  Schriftwechsel.  ·

Werden  diese  Beschränkungen  überschritten,  so  ist  die  Orts-Polizeibehörde  berechtigt,
vorbehaltlich  des  gegen  die  Betheiligten  einzuleitenden  Strafverfahrens,  den  Verein  bis
zur  ergehenden  richterlichen  Entscheidung  (§  16)  zu  schließen.

Frauenspersonen,  Schüler  und  Lehrlinge  dürfen  den  Versammlungen  und  Sitzungen
solcher  politischer  Vereine  nicht  beiwohnen.  Werden  dieselben  auf  die  Aufforderung  des
anwesenden  Abgeordneten  der  Obrigkeit  nicht  entfernt,  so  ist  Grund  zur  Auflösung  der
Versammlung  oder  der  Sitzung  (8§  5.  6.)  vorhanden.

9.  Beffentriche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  bedürfen  der  vorgängigen
schriftlichen  Genehmigung  der  Orts-Polizeibehörde.  Die  Genehmigung  ist  von  dem  Unternehmer,
  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  derselben  mindestens  48  Stunden  vor  der  Zusammenkunft
  nachzusuchen,  und  darf  nur  versagt  werden,  wenn  aus  Abhaltung  der  Versammlung
  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Ordnung  zu  befürchten  ist.  Soll  die
Versammlung  auf  öffentlichen  Plätzen,  in  Städten  und  Ortschaften,  oder  auf  öffentlichen
Straßen  stattfinden,  so  hat  die  Orts-Polizeibehörde  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  auch
alle  dem  Verkehr  schuldige  Rücksichten  zu  beachten.  «

JmUcbrigeufindenaufsolcheVerfammlungendicBestinnnuugeu§§1.4...)U.7
Anwendung.

8  10.  Den  in  den  vorhergehenden  88  erwähnten  Versammlungen  werden  öffentliche
Aufzüge  in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen  Straßen  gleichgestellt.

Bei  Einholung  der  Genehmigung  ist  der  beabsichtigte  Weg  anzugeben.

Gewöhnliche  Leichenbegängnisse,  7  wic  Züge  der  Hochzeits-Versammlungen,  wo  diese
hergebracht  sind,  kirchliche  Prozessionen,  Wallfahrten  und  Bittgänge,  wenn  sie  in  der  hergebrachten
  Art  stattfinden,  bedürfen  einer  vorgängigen  Genehmigung  und  selbst  einer  Aneige

  nicht.

zeig  8  .  Innerhalb  zweier  Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmaligen  Residenz  des  Königs,
  oder  von  dem  Orte  des  Sitzes  beider  Kammern  dürfen  Volksversammlungen  unter
freiem  Himmol  nicht  gestattet  werden.  -  »·

§  12.  Wenn  eine  Versammlung  ohne  die  im  §  1  vorgeschriebene  Anzeige  statt  gefunden
  hat,  so  trifft  den  Unternehmer  eine  Geldbuße  von  5  bis  50  Thlr.  oder  Gefängnißstrafe
  von  8  Tagen  bis  zu  6  Wochen.  »  *m

Derjenige,  der  den  Platz  dazu  eingeräumt  hat,  und  Jeder,  welcher  in  der  Versammlung
  als  Vorsteher,  Ordner,  Leiter  und  Redner  ausgetreten  ist,  hat  eine  Geldbuße  von  5
bis  50  Thlr.  verwirkt.  "——
        <pb n="245" />
        Anlage  7.  239

§  13.  Wenn  der  Vorschrift  des  §  2  entgegen,  die  Statuten  eines  Vereins  oder  das
Verzeichniß  der  Mitglieder,  oder  die  eingetretenen  Aenderungen  in  der  bestimmten  Frist
zur  Kenntniß  der  Orts-Polizeibehörde  nicht  gebracht  worden  sind,  oder  wenn  eine  von  der
Ortspolizeibehörde  erforderte  Anskunft  nicht  ertheilt  worden  ist,  so  wird  jeder  Vorsteher
des  Vereins  mit  Geldbuße  von  5  bis  50  Thlr.  bestraft,  insofern  er  nicht  nachweisen  kann,
daß  die  Anzeige  oder  Einreichung  des  Verzeichnisses  ganz  ohne  sein  Verschulden  unterblieben
  ist.  Dieser  Strasfe  tritt  eine  Gefängnißstrafe  von  8  Tagen  bis  6  Wochen  hinzu,  wenn
die  Vorsteher  wissentlich  unrichtige  Statuten  oder  Verzeichnisse  eingereicht,  oder  wissentlich
nurichtige  Auskunft  ertheilt  haben.

§  14.  Wenn  in  einer  Versammlung,  der  Vorschrift  des  §  4  entgegen,  den  Abgeordneten
  der  Orts-Polizeibehörde  der  Zutritt  oder  die  Einräumung  eines  an  emessenen  Platzes
verweigert  worden  ist,  so  trifft  den  Unternehmer  und  Jeden,  welcher  in  er  Versammlung
als  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  aufgetreten  ist,  Geldbuße  von  10—100  Thlr.  oder  Gefängniß
  von  14  Tagen  bis  zu  6  Monaten.  Dieselbe  Strafe  hat  der  Korsitzende  verwirkt,
wenn  er  sich  weigert,  den  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  Auskunft  über  die  Person  der
Redner  zu  geben,  oder  wenn  er  wissentlich  unrichtige  Auskunft  ertheilt.

§  15.  Wer  sich  nicht  sofort  entfernt,  nachdem  der  Abgeordnete  der  Orts-Polizeibehörde
  die  Versammlung  für  aufgelöst  erklärt  hat  (88  5.  6.  9an  wird  mit  Geldbuße  von  5
bis  50  Thlr.  oder  mit  Gefängniß  von  8  Tagen  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

§  16.  Wenn  ein  polteische,  Verein  die  in  §  8  zu  a  und  b  gezogenen  Beschränkungen
  überschreitet,  so  haben  Vorsteher,  Ordner  und  Leiter,  die  diesen  Bestimmungen  entgegen
  gehandelt  haben,  eine  Geldbuße  von  5  bis  50  Thlr.  oder  8  Tagen  bis  zu  3  Monaten
Gefängniß  verwirkt.  Der  Richter  kann  außerdem  nach  der  Schwere  der  Umstände  auf
Schließung  des  Vereins  erkennen.  ·

Aulf  diese  Schließung  muß  erkannt  werden,  wenn  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  sich
wiederholt  strafbar  gemacht  haben.

Wer  sich  bei  cinem  auch  nur  vorläufig  (8  8)  Geschlossenen  politischen  Vereine  als
Mitglied  ferner  betheiligt,  wird  mit  Geldstrafe  von  5  bis  50  Thlr.  oder  Gefängnißstrafe
von  8  Tagen  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

Wer  der  Vorschrift  des  §  8  a.  entgegen  sich  als  Mitglied  aufnehmen  läßt,  hat  eine
Geldbuße  von  5  bis  50  Thlr.  verwirkt.  —.  ·

Wenn  die  Polizeibehörde  einen  politischen  Verein  vorläufig  geschlossen  hat  (8  8),  so
ist  sie  gehalten  binnen  48  Stunden  nach  der  Schließung  davon  und  von  den  Gesetzwidrig—
keiten,  welche  zur  Schließung  Anlaß  gegeben  haben,  der  Staats-Anwaltschaft  Anzeige  zu
machen.  Findet  die  Staats-Anwaltschaft  die  angeblichen  Gesetzwidrigkeiten  nicht  geignet,
eine  Anklage  darauf  zu  gründen,  so  hat  die  Orts-Polizeibehörde  auf  die  ihr  durch  die
Staats-Anwaltschaft  binnen  weiteren  8  Tagen  zu  ertheilende  Nachricht  die  Schließung  des
Vereins  aufzuheben.  Andernfalls  muß  die  Staats-Anwaltschaft  ebenfalls  binnen  8  Tagen
entweder  die  Anklage  erheben  oder  binnen  gleicher  Frist  die  Voruntersuchung  beantragen.
Alsdann  ist  vom  Gericht  sofort  Beschluß  darüber  zu  fassen,  ob  die  vorläufige  Schließung
des  Vereins  bis  zum  Erkenntnisse  in  der  Hauptsache  sortdauern  soll.

8  17.  Wer  an  einem  Aufzuge  oder  einer  Versammlung  unter  freiem  Himmel  Theil
nimmt,  zu  welcher  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  erforderliche  Genehmigung  nicht
ertheilt  ist,  wird  mit  einer  Geldbuße  von  1  bis  5  Thlr.  bestraft.

Wer  zu  einer  solchen  Versammlung  oder  zu  einem  solchen  Aufzuge  vor  Eingang  der
obrigkeitlichen  Erlaubniß  auffordert  oder  auffordern  läßt,  oder  darin  als  Ordner,  Leiter
oder  Redner  thätig  ist,  wird  mit  Geldbuße  von  5  bis  50  Thlr.  oder  mit  Gefängniß  von
8  Tagen  bis  zu  3  Monaten  bestraft.  ·  «  ·

Diese  Strafen  sind  jederzeit  verwirkt,  wenn  die  Versammlung  oder  der  Aufzug  in
Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen  Straßen,  oder  wenn  eine  Volksversammlung
in  den  Fällen  des  §  11  stattgefunden  hat.  In  allen  andern  Fällen  sind  die  Theilnehmer
und  selbst  diejenigen,  welche  als  Redner  aufgetreten  sind,  nur  dann  strafbar,  wenn  die  Versagung
  der  Genehmigung  oder  das  nachträgliche  Verbot  vorher  öffentlich  oder  den  Theilnehmern
  besonders  bekannt  gemacht  war.  Wird  die  Nichtgenehmigung  oder  das  Verbot
während  der  Versammlung  oder  während  des  Auszuges  selbst  bekannt  gemacht,  so  kann
sich  wegen  seiner  späteren  Betheiligung  Niemand  mit  Unkenntniß  der  Nichtgenehmigung
oder  des  Verbots  entschuldigen.  "·  »·

§  18.  Wer  gegen  das  Verbot  des  §  7.  in  einer  Versammlung  bewaffnet  erscheint,
wird  mit  Gefängniß  von  14  Tagen  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  *!ê;*;.
§  19.  Wer  auffordert,  in  einer  Gesellschaft  mit  Waffen  zu  erscheinen,  oder  die  Aufsorderung
  hierzu  verbreiten  läßt,  oder  in  einer  Versammlung  Waffen  austheilt,  wird  mit
Gefängniß  von  6  Wochen  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

–—
        <pb n="246" />
        240  Anlage  8.
Anlage  8.

Verordnung
zur  Verhütung  der  Tumulte  und  Bestrafung  der  Urheber  und
Theilnehmer
vom  30.  December  1798.

§  1.  Bei  entstehendem  Tumulte  ist  jeder  Hauswirth,  oder  derjenige,  der  seine  Stelle
versieht,  sobald  er  von  dem  Auflaufe  Nachricht  erhält,  verpflichtet,  sein  Haus  zu  verschließen,
  und  so  lange  der  Auflauf  nicht  gestillt  ist,  solchen  im  Hause  befindlichen  Personen
den  Ausgang  zu  verwehren,  von  welchen  zu  besorgen  ist,  daß  sie  aus  Neugier  oder  böser
Absicht  den  versammelten  Volkshaufen  vermehren  könnten.  Sämmtliche  Bewohner  des
Hauses  sind  verpflichtet,  durch  Befolgung  der  in  den  nachstehenden  §§  2  u.  3  enthaltenen
Vorschriften  dem  Hauswirth  hierin  zu  assistiren  und  ihn  in  den  Stand  zu  setzen,  dieser
Obliegenheit  zu  genügen,  wobei  jederzeit  dafür  gesorgt  werden  muß,  daß  den  nach  Hause
Zurückkehrenden  der  Eingang  nicht  verwehrt  werde.

§  2.  Gleichmäßig  sind  Eltern,  Schullehrer  und  Herrschaften  verbunden,  ihre  Kinder,
Zöglinge  und  Gesinde  zurück  zu  halten,  und  ihnen  unter  keinerlei  Vorwand  zu  gestatten
die  Volksmenge  durch  ihr  Hinzutreten  zu  vergrößern.

§  3.  Die  Entrepreneurs  von  Fabriken,  die  Gewerksmeister,  insbesondere  diejenigen,
welche  Spinnereien  halten,  sind  schuldig,  solche  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  ihre  Arbeiter,
Gesellen,  Lehrlinge  und  Tagelöhner  verhindert  werden,  sich  aus  den  Werkstätten  und  Wohnungen
  zu  entfernen.  .

84.  Sollten  sich  Miethsleute,  Gesellen,  Lehrlinge  oder  Dienstboten  den  Anordnungen
  der  Hauswirthe,  Meister  oder  Herrschaften  widersetzen,  und  des  Verbots  ungeachtet,
  sich  zur  Zeit  eines  Tumults  von  ihren  Wohnungen  oder  Werkstätten  ohne  rechtliche
  Veranlassung  entfernen,  so  sollen  sie  deshalb  auf  erfolgende  Anzeige  von  der
Obrigkeit  gebührend  bestraft  werden;  so  wie  denn  auch  diejenigen,  welche  die  nach  §§  1  bis
3  #fj#  treffenden  Vorkehrungen  unterlassen,  deshalb  zur  Verantwortung  gezogen  werden
sollen,  wenn  der  Auflauf  durch  solche  Personen  vergrößert  worden,  welche  sie  hätten  abhalten
  können  und  sollen.  «  "

§5.  Alle  diejenigen,  welche  Wein,  Branntwein,  Liqueurs,  Bier  oder  andere  Getränke
feil  haben,  ferner  diejenigen,  welche  Tanzböden  halten,  müssen  bei  entstehendem  Tumulte
ihre  Laden,  Keller  und  Wohnungen  sogleich  verschließen  und  nicht  eher  wieder  öffnen,  bis
der  Auflauf  ganz  gedämpft  ist.  In  der  Nähe  des  Tumults  dürfen  dergleichen  Getränke
unter  keinerlei  Vorwand  an  irgend  Jemanden  gereicht  werden  und  selbst  in  den  vom  Tumulte
  entfernten  Gegenden  dürfen  während  der  Dauer  desselben  nur  an  solche  Persouen
Getränke  überlassen  werden,  von  welchen  man  gewiß  überzeugt  ist,  daß  sie  an  dem  Tu—
multe  keinen  Theil  nehmen.  Wer  diese  Vorschrift  übertritt,  hat  nachdrückliche  Geld-  oder
Leibesstrafe  zu  gewärtigen.  »

86.  Hei  jedem  entstehenden  Auflause  müssen  die  sich  in  der  Nähe  befindenden  Polizeibeamten
  ohne  Zeitverlust  hineilen,  die  Veranlassung  desselben  untersuchen,  die  etwanigen
Ruhestörer  festhalten  und  dem  versammelten  Haufen  ernstlich  andeuten,  sogleich  ruhig
auseinander  zu  gehen.  Bleibt  dieses  ohne  Wirkung,  so  müssen  sie  bei  der  nächsten  Wache
die  nöthige  Hilfe  suchen  und  zugleich  besorgen,  daß  sowohl  der  Gouverneur  oder  andere
Militair-Chef,  als  auch  der  Polizei  =  Director  von  dem  Vorfalle  schleunigst  benachrichtigt
werden.  Sie  vereinigen  sich  inzwischen  mit  der  Wache,  um  allem  Unfug  vorzubeugen  und
den  Auflauf  zu  unterdrücken,  sie  treffen  auch  die  nöthige  Veranstaltung,  daß  diejenigen,
welche  aus  Neugier  oder  anderen  Absichten  den  unruhigen  Haufen  vergrößern  wollen,  gewarnt
  und  durch  Besetzung  aller  Zugänge  zurück  gehalten  werden.

§  13.  Der  Polizcibehörde  des  Orts  liegt  die  erste  vorliusige  Untersuchung  gegen
die  Anstifter  eines  Tumults,  ohne  Unterschied  des  Standes  oder  sonstigen  Exemtion,  nur
allein  die  Militärpersonen  ausgenommen,  ob.

Die  Polizeibehörde  soll  auch  befugt  sein,  das  Erkenntniß  abzufassen  und  zu  vollstrekken,
  wenn  nur  eine  polizeimäßige  Strafe  von  14tägigen  oder  geringerem  Gefängniß  stattfindet,
  und  in  solchen  Fällen  gebührt  die  etwanige  Entscheidung  in  2.  Instanz  demjenigen
Richter,  welcher  dieser  Polizeibehörde  unmittelbar  vorgesetzt  ist.  «

8  14.  Ergiebt  sich  bei  der  vorläufigen  Untersuchung,  daß  eine  härtere  Strafe  statt—
Hen  werde,  so  gehört  die  Untersuchung  vor  das  betreffende  Landes-Justiz-Collegio  der
Provinz.
        <pb n="247" />
        Anlage  9.  241
Anlage  9.

Die  Freiheit  der  Presse  unterliegt  nur  denjenigen  Beschränkungen,  welche  durch
das  Gesetz  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1871,  Reichsgesetztatt  Seite  65,  vorgeschrieben  oder
zugelassen  sind.  §  1  das.

Dieses  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Erzeugnisse  der  Buchdruckerpresse,  sowie
auf  alle  andern,  durch  mechanische  oder  chemische  Mittel  bewirkten,  zur  Verbreitung
  bestimmten  Vervielfältigungen  von  Schriften  u.  bildlichen  Darstellungen
mit  oder  ohne  Schrift  und  von  Musikalien  mit  Text  oder  Erläuterungen.

Was  in  diesem  Gesetz  für  Druckschriften  verordnet  ist,  gilt  für  alle  vorstehend  bezeichneten
  Erzeugnisse.  §  2  das.

Als  Verbreitung  einer  Druckschrift  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  auch  das  Anschlagen,
  Ausstellen  oder  Auslegen  derselben  an  Orten,  wo  sie  der  Kenntnißnahme
  durch  das  Publikum  zugänglich  ist.  8  3.

Das  Recht  der  Bu  krshe!  etzgebung,  Vorschriften  über  das  öffentliche  Anschlagen
Anheften,  Ausstellen,  sowie  die  öffentliche  unentgeltliche  Vertheilung  von  Bekanntmachungen,
Plakaten  und  Aufrufen  zu  erlassen,  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  §  30.

Die  nicht  gewerbsmäßige  öffentliche  Verbreitung  von  Druckschriften  kann  durch  die
Ortspolizeibehörden  denjenigen  Personen  verboten  werden,  welchen  nach  §  57  der  Gewerbe-Ordnung
  ein  Legitimations-Schein  versagt  werden  darf.  §  5  das.

Eine  Eutziehung  der  Befugniß  zum  selbstständigen  Betriebe  irgend  eines  Preßgewerbes
  oder  sonst  zur  Herausgabe  und  zum  Vertriebe  von  Druckschriften  kann  weder  im
administrativen,  noch  im  richterlichen  Wege  gattfinden.

Im  Uebrigen  sind  für  den  Betrieb  der  Preßgewerbe  die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  maßgebend.  §  4  das.  ,  »-AufjcpererscheinendenDruckschriftmuszderNamcundWohnortdesDruckers,


und  wenn  sie  für  den  Buchhandel,  oder  sonst  zur  Verbreitung  bestimmt  ist,  der  Name  und
Wohnort  des  Verlegers,  oder  beim  Selbstvertriebe,  des  Verfassers  oder  Herausgebers
  genannt  sein.  An  Stelle  des  Namens  des  Druckers  oder  Verlegers  genügt  die
Angabe  der  in  das  Handelsregisters  eingetragenen  Firma.

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind  die  nur  den  Zwecken  des  Gewerbes  und
Verkehrs,  des  häuslichen  und  geselligen  Lebens  dienenden  Druckschriften,  als  Formulare
Preiszettel,  Visitenkarten  und  dergl.,  sowie  Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen,
sofern  sie  nichts  weiter  als  Zweck,  Zeit  und  Ort  der  Wahl  und  die  Bezeichnung  der  zu
wählenden  Personen  enthalten.  §  6.

Zeitungen  und  Zeitschriften,  welche  in  monatlichen  oder  kürzeren,  wenn  auch
unregelmäßigen  Fristen  erscheinen,  müssen  außerdem  auf  jeder  Nummer,  jedem  Stücke
oder  Hefte  den  Namen  und  Wohnort  der  verantwortlichen  Redakteurs  enthalten.  8§  7.

erantwortliche  Redakteure  periodischer  Druckschriften  dürfen  nur  Personen
sein,  welche  verfügungsfähig,  im  Brite  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind  und  im  deutschen
Reiche  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben.  §  8.
Zur  Ausübung  des  Preßgewerbes  sind  jetzt  Stellvertreter  zuläßig.
Circul.=  Resr.  v.  4.  September  1869.

Von  jeder  Nummer,  Heft,  Stück,  einer  periodischen  Druckschrift  muß  der  Verleger,
  sobald  die  Austheilung  oder  Versendung  beginnt,  ein  Exemplar  gegen  eine  ihm  sofort
  zu  ertheilende  Bescheinigung  an  die  Polizeibehörde  des  Ausgabeorts  unentgeltlich  ehliesern,

Diese  Vorschrift  4“  keine  Anwendung  auf  Druckschriften,  welche  ausschließlich
Zwecken  der  Wissenschaft,  der  Kunst,  des  Gewerbes  oder  der  Industrie  dienen.  §  9.

Die  auf  mechanischen  und  chemischen  Wege  vervielfältigten  periodischen  Mittheilungen
  (lithographirte,  autographirte,  metallographirte,  durchschriebene  Correspondenzen)
unterliegen,  sofern  sie  ausschließlich  an  Redaktionen  verbreitet  werden,  den  Bestimmungen
für  periodische  Druckschriften  nicht.  §  13.  *

Eine  Beschlagnahme  von  Druckschriften  ohne  richterliche  Anor  dnung
findet  uur  statt:  1  "  ·  »

1)  wenn  eine  Druckschrift  den  Vorschriften  der  §§  6  und  7  dieses  Gesetzes  nicht  entspricht
oder  den  Vorschriften  des  §  14  zuwider  verbreitet  wire  #

2)  wenn  durch  eine  Druckschrift  einem  auf  Grund  des  §  15  erlassenen  Verbote  zuwider
  gehandelt  wird;  *-1•  Z  "„  !*.-—

3)  wenn  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Thatbestand  einer  der  in  den  88  85,  95,
111,  130  oder  184  d.  Strafges.  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  behrindet  in
den  Fällen  der  §§  111  und  184  jedoch  nur  dann,  wenn  dringende  Gefahr  besteht,
daß  bei  Verzögerung  der  Beschlagnahme  die  Aufforderung  oder  Anreizung  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  unmittelbar  zur  Folge  haben  würde.  8  23.

Die  Beschlagnahme  von  Druckschriften  trifft  die  Exemplare  nur  da,  wo  dergleichen
zum  Zwecke  der  Verbreitung  sich  befinden;  sie  kann  sich  auf  die  zur  Vervielfältigung  dieohl,

  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  16  „
        <pb n="248" />
        242  Anlage  9.

nenden  Platten,  und  Formen  erstrecken;  bei  Druckschriften  im  engeren  Sinne  hat  auf  An—
trag  des  Betheiligten  statt  Beschlagnahme  des  Satzes  das  Ablegen  des  letztern  zu  ge—
schehen.  Bei  der  Beschlagnahme  sind  die  dieselben  veranlassenden  Stellen  der  Schrift
unter  Anführung  der  verletzten  Gesetze  zu  bezeichnen.  Trenubare  Theile  der  Druckschrift,

welche  nichts  Strafbares  enthalten,  find  von  der  Beschlagnahme  auszuschließen.  §  27.

Während  der  Dauer  der  Beschlagnahme  ist  die  Verbreitung  der  von  derselben  bezioffenen
  Druckschrist  oder  der  Wiederabdruck  der  die  Beschlagnahme  veranlassenden  Stellen
unstatthaft.

Wer  mit  Kenntniß  der  verfügten  Beschlagnahme  dieser  Bestimmung  entgegen  handelt,
wird  mit  Geldbuße  bis  500  Mark  oder  mit  Gesängniß  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  §  28.
Ueber  die  Bestätigung  oder  Aufhebung  der  vorläufigen  Beschlagnahme

hat  das  zuständige  Gericht  zu  entscheiden.

Diese  Entscheidung  muß  von  der  Staats-Anwaltschaft  binnen  24  Stunden  nach
Anordnung  der  Beschlagnahme  beantragt  und  von  dem  Gericht  binnen  24  Stunden  nach

Empfang  des  Antrags  erlassen  werden.

Hat  die  Polizeibehörde  die  Beschlagnahme  ohne  Anordnung  der  Staatsanwaltschaft
  verfügt,  so  muß  sie  in  die  Absendung  der  Verhandlungen  an  die  letztere  ohne  Verzug
und  spätestens  binnen  12  Stunden  bewirken.  ·

Wenn  nicht  bis  zum  Ablauf  des  5.  Tages  nach  Anordnung  der  Beschlagnahme  der
bestätigende  Beschluß  des  Gerichts  der  Behörde,  welche  die  Beschlagnahme  angeordnet
nat  zugegangen  ist,  erlischt  die  letztere  und  muß  die  Freigabe  der  einzelnen  Stücke  erolgen.
  §  24.  —-Die

  Verantwortlichkeit  für  Handlungen,  deren  Strafbarkeit  durch  den  In—
batt  ziner  Druckschrift  begründet  wird,  bestimmt  sich  nach  den  bestehenden  allgemeinen
Strafgesetzen.  ·

Zttzdic  Druckschrift  eine  periodische,  ist  der  verantwortliche  Redakteur  als
it  zu  bestrafen,  wenn  nicht  besondere  Umstände  die  Annahme  seiner  Thäterschaft  aus—

hließen.  20.

A—  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Thatbestand  einer  strafbaren
Handlung,  so  sind  der  verantwortliche  Redakteur,  der  Verleger,  derjenige  Drucker,  welcher
die  Druckschrift  gewerbsmäßig  vertrieben  oder  sonst  öffentlich  verbreitet  hat,  soweit  sie  nicht
als  Thäter  oder  Theilnehmer  zu  bestrafen,  wegen  Fahrläßigkeit  strafbar,  wenn  sie  nicht
die  Anwendung  der  pflichtmäßigen  Sorgfalt  oder  Umstände  nachweisen,  welche  diese  Anwendung
  unmöglich  gemacht  haben.  *!i½.“7

Die  Bestrafung  für  jede  der  benannten  Personen  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,
wenn  sie  den  Verfasser  oder  Einsender,  oder  bei  nicht  periodischen  Druckschriften,
den  Herausgeber,  oder  als  einen  der  in  obiger  Reihenfolge  von  ihr  Benannten
eine  Person  bis  zu  der  Verkündigung  des  ersten  Urtheils  nachweist,  welche  im  Bereich
der  richterlichen  Gewalt  eines  deutschen  Bundesstaates  sich  befindet  oder  falls  sie  verstorben
ist,  sich  zur  Zeit  der  Veröffentlichung  befunden  hat;  hinsichtlich  des  Verbreiters  ausländischer
  Druckschriften  außerdem,  wenn  ihm  dieselben  im  Wege  des  Buchhandels  zugekommen

21

ind.  .

Oeffentliche  Aufforderungen  mittelst  der  Presse  zur  Aufbringung  der
wegen  einer  strafbaren  Handlung  erkannten  Geldstrafen  und  Kosten,  sowie  öffentliche
eshemiahe  mittelst  der  Presse  über  den  Empfang  der  zu  solchen  Zwecken  gezahlten  Beiträge
  sind  verboten.  Das  zufolge  solcher  Aufforderungen  Empfangene  oder  der  Werth  desselben
ist  der  Armenkasse  des  Orts  der  Sammlung  für  verfallen  zu  erklären.  8  16.

Die  Anklageschrift  oder  andere  amtliche  Schriftstücke  eines  Strasbrozesses  dürfen  durch
die  Presse  nicht  eher  veröffentlicht  werden,  als  bis  dieselben  in  öffentlicher  Verhandlung
kund  gegeben  worden  sind  oder  das  Verfahren  sein  Ende  erreicht  hat.  §  17.

Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift,  welche  Anzeigen  aufnimmt,
  ist  verpflichtet,  die  ihm  von  öffentlichen  Behörden  mitgetheilten  amtlichen  Bekanntmachungen
  gegen  Zahlung  der  üblichen  Einrückungsgebühren  in  den  nächsten  Nummern
des  Blattes  aufzunehmen;  ebenso  eine  Berichtigung  der  in  einer  Druckschrift  mitgetheilten
Thatsachen  auf  Verlangen  einer  betheiligten  Behörde  oder  Privatperson  aufzunehmen,  sofern
die  Berichtigung  von  dem  Einsender  unterzeichnet  ist,  keinen  strafbaren  Inhalt  hat  und
sich  auf  thatsächliche  Angaben  beschränkt.  §  10.  11.  "

Die  Strafverfolgung  der  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  durch  die  Verbreitung
  von  Druckschriften  strafbaren  Inhalts  begangen  werden,  sowie  der  sonstigen  Vergehen,
  welche  in  diesem  Gesetze  mit  Strafe  bedroht  sind,  ver  jährt  in  6  Monaten.  8  22.
        <pb n="249" />
        Anlage  10.  243
Anlage  10.

Verordnung
zur  Verhütung  der  äußeren  Störungen  der  gottesddienstlichen
Ordnung.
Bresl.  R.  V.  v.  29.  Juni  1843.  Amtsbl.  S.  141.

§  1.  In  der  Kirche  müssen  die  Kirchendiener  auf  Ruhe  und  Ordnung  sehen;  das  Umbergehen

  während  des  Gottesdienstes  zum  Beschauen  der  Bilder,  Grabmäler  u.  s.  w.  ist

untersagt.

8  2.  In  der  Nähe  der  Kirche  dürfen  während  des  Gottesdienstes  keine  lärmenden
Versammlungen,  Spiele  u.  dgl.  stattfinden,  Wagen,  welche  Kirchenbesucher  abholen,  dürfen
nicht  dicht  vor  die  Kirche  fahren,  sondern  müssen  in  einiger  Entfernung  halten.

§  3.  Aufsichtslosen  Kindern,  so  wie  überhaupt  kleinen  Kindern,  welche  Störung  veranlassen
  können,  und  jedem,  der  sich  auf  unanständige  Weise  in  die  Kirche  begeben  sollte,
ist  der  Eintritt  zu  versagen.

§  4.  An  Ablaßtagen  und  bei  ähnlichen  kirchlichen  Feiertagen  katholischer  Glaubensenossen
  ist  der  Handel  mit  Lebensmitteln  und  Davotions-Gegenständen  auf  öffentlichen
1#7  Läten  in  der  Nähe  der  Kirche  nur  in  so  weit  zulässig,  als  dadurch  nach  dem  Ermessen
der  Ortspolizeibehörde  der  kirchlichen  Feierlichkeit  kein  Eintrag  geschieht.

§  5.  An  Sonn=  und  Feiertagen  ist  überhaupt  verboten:  aller  öffentliche  gewerbliche
Verkehr,  also  namentlich:

1)  das  Abhalten  von  Jahr=  und  Wochenmärkten:

a.  wenn  die  Verlegung  eines  bisher  am  Sonntage  abgehaltenen  Jahrmarkts  sich  der
obwaltenden  Verhältnisse  wegen,  nicht  erreichen  läßt,  so  wird  auf  besondere,  darüber
zu  erstattende  Anzeige,  die  Regierung  zur  Abhaltung  desselben  nach  den  Stunden
des  Hauptgottesdienstes  ausnahmsweise  Genehmigung  ertheilen.

b.  Handwerkern  kann,  wo  solches  besonderer  Gründe  wegen  bisher  hergebracht  ist
das  Feilbieten  ihrer  Waaren  auf  Marktplätzen  an  Sonn=  und  Feiertagen  mit  Ausnahme
  des  ersten  Tages  der  3  hohen  Feste  (Weihnachten,  Östern,  Pfin  sten)  des
Charfreitages  und  des  Bußtages,  nachgelassen  werden,  doch  darf  dies  während  des
Gottesdienstes,  sowie  eine  Stunde  vorher,  keines  Falls  stattfinden.

3  Das  Ausrufen  und  Verkaufen  von  Waaren  auf  den  Straßen,  in  Buden  und  Häusern;
das  Oeffnen  der  Verkaufsläden,  Gewölbe,  Buden,  Hinstellen  von  Verkaufsstellen  ꝛc.

a.  nur  der  Verkauf  zu  täglichen  Lebensbedürfnissen  gehörigen  Gegenstände,  und  somit
das  Oeffnen  der  Wein-,  Kaffeehäuser,  Restaurationen,  Schänken,  Conditoreien,
Bäcker,  Fleischer,  Italiener,  Tabaksläden  und  dergleichen  ist  —  jedoch  nur  außer
den  Stunden  des  öffentlichen  Gottesdienstes  —  erlaubt,  wogegen  während  des
Gottesdienstes,  auch  nicht  bei  verschlossenen  Thüren,  in  dergleichen  Localien  Gäste
geduldet  werden  dürfen;

b.  während  des  Wollmarktes  wird  es  in  den  Städten,  wo  dieselben  stattfinden,  also  zu
Breslau,  Brieg,  Schweidnitz  und  Strehlen  geduldet,  daß  außer  den  Stunden  des
öffentlichen  Gottesdienstes  alle  Läden  zum  Verkaufe  geöffnet  werden;

e.  an  denjenigen  Orten,  wo  es  bisher  stets  üblich  gewesen  ist,  alle  Läden,  Buden  u.  (.
w.  nur  während  des  öffentlichen  Gottesdienstes  verschlossen  zu  halten,  mag  es  dabei
verbleiben  —  jede  Orts-Obrigkeit  hat  die  Bestimmung  hierüber  sofort  zu  erlassen;

d.  Apotherer  dürfen  während  des  Gottesdienstes  nur  Arzenei  verkaufen,  und  Nahrungsmittel
  in  Gasthöfen  in  jener  Zeit  nur  an  Reisende  verabfolgt  werden;  "

4)  Während  des  Gottesdienstes  das  Fahren  der  Bier-,  Holz=  und  Mehl-Wagen,  Schlittenfahren
  mit  Schellen  in  den  Straßen  zum  Vergnügen,  also  mit  Ausnahme  des
Reisens,  sowie  alles  mit  Geräusch  verbundene,  oder  gonst  auffallende  Arbeiten  der
Handwerker  in  ihren  Werkstätten  oder  an  anderen  Orten,  z.  B.  der  Schmiede,  Maurer,

  Zimmerlente,  Steinsetzer  2c.  #„

5)  Die  Aufzüge  der  Puppenspieler,  das  Ausrufen  ihrer  Vorstellungen  und  die  Vorstellungen
  selbst,  ingleichen  das  Eröffnen  von  Tanzböden,  Billards  und  Kegelbahnen,

während  des  Gottesdienstes;  —  #„

Alle  wirthschaftlichen  Geschäfte  auf  dem  Lande,  wodurch  die  Dienstleute  vom  Besuche

der  Kirche  abgehalten  werden,  auch  das  eigene  Bestellen  des  Ackers,  selbst  des  Gesinde-Ackers

  —  während  des  Gottesdienstes,  *  Z„  ·

unter  besonders  dringenden  Umständen  ist  es  nachzusehen,  daß  wirthschaftliche
und  gewerbliche  Arbeiten,  namentlich  auf  dem  Lande  während  der  Ernte,  nach
der  Kirche  vorgenommen  werden.  ·

Ebenso  ist  bei  Geschäften,  welche  wegen  Besorgung  des  Viehes,  wegen  einer
Reise  u.  s.  w.  unvermeidlich  sind,  nur  dahin  zu  sehen,  daß  das  Gesinde  wenigstens
  abwechselnd  Gelegenheit  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  erhält.

□  .
U

CI
—
        <pb n="250" />
        244  Anlage  10.

§  6.  Gewerbliche  Anlagen,  welche  ohne  erheblichen  Nachtheil  nicht  willkürlich  außer
Betrieb  gesetzt  werden  können,  z.  B.  Mühlen,  Hammer-Werke,  Hohöfen  u.  s.  w.  können,
wenn  das  damit  verbundene  Geräusch  nicht  unmittelbar  auf  den  etwa  in  der  Nachbarschaft
  stattfindenden  Gottesdienst  störend  einwirkt  —  auch  an  Sonn=  und  Feiertagen  fortgesetzt
  im  Betriebe  bleiben,  jedoch  müssen  die  erforderlichen  Anstalten  getroffen  werden,
daß  die  dabei  beschäftigten  Arbeiter  wenigstens  abwechselnd  den  Gottesdienst  besuchen  können.

Wenn  dagegen  dergleichen  Anlagen  sich  in  der  Nähe  von  Kirchen  befinden,  dergestalt,
daß  ein  in  solchen  Anlagen  stattfindender  Gewerbebetrieb  den  Gottesdienst  stören  würde,
hhuß  auch  dieser  Gewerbsbetrieb  während  den  Stunden  des  Gottesdienstes  unbedingt
ruhen.

8  7.  Treibjagden  und  Parforce-Jagden  dürfen  an  Sonn=  und  Feiertagen  gar  nicht
—  andere  Jagden  nicht  während  des  Gottesdienstes  stattfinden.

§  8.  Daß  amtliche  Geschäfte  an  Sonn=  und  Feiertagen  nicht  ohne  die  dringendste
Nothwendigkeit  und  niemals  während  der  Kirche  vorgenommen  werden  dürfen,  ist  in  den
Landesgesetzen  bereits  angeordnet;  namentlich  ist  das  Abhalten  von  Auctionen  an  solchen
Tagen  in  der  Regel  und  ohne  besondere  Erlaubniß  des  Landes  unzuläßig.

8  9.  Oeffentliche  Tanzvergnügungen  und  ähnliche  Lustbarkeiten  sind  von  Mitfasten  bis
einschließlich  zum  1  Osterseiertage,  wie  auch  vom  Montage  nach  dem  2.  Advent-Sonntage
bis  einschließlich  zum  1.  Weihnachtsfeiertage  und  am  1.  Pfingstseiertage  ganz  verboten.
Während  der  übrigen  Advents=  und  Fastnachtszeit  dürfen  sie  nur  mit  besonderer  Erlaubu
  der  Orts-Polizei  stattfinden.  Concert-Musik  ist  jedoch  unter  diesem  Berbot  nicht

egriffen.

8  10.  Am  Aschermittwoch  —  in  der  ganzen  Charwoche  —  an  den  Abenden  und
Vorabenden  des  ersten  Tages  der  3  hohen  Feste  (Weihnachten,  Östern,  Pfingsten),  des
Buß=  und  Bettages  und  der  Tage  zum  Andenken  an  die  Verstorbenen  und  Aller  Seelen
sind  Bälle  und  ähnliche  Lustbarkeiten  überall  verboten.
§  11.  Ebensowenig  darf  an  den  ersten  Tagen  der  3  hohen  Feste,  am  Charfreitage,
Bußtage,  dem  Tage  zum  Andenken  an  die  Verstorbenen  und  dem  Tage  Aller  Seelen
an  öffentlichen  Orten  Spiel  oder  Musik  geduldet  werden,  ausgenommen  geistliche  Musiken.

&amp;amp;  12.  Theatralische  Vorstellungen  sind  nur  am  Charfreitage,  Buß=  und  Bettage
untersagt,  dürfen  aber  vom  Mittwoch  ab  in  der  Charwoche,  sowie  an  den  ersten  Tagen
der  3  hohen  Feste,  am  Tage  zum  Andenken  an  die  Verstorbenen  und  am  Tage  Aller  Seelen,
nur  ernsten  Inhalts  sein.  Auf  die  Darstellungen  der  Kunstreiter,  Seiltänzer  und  dergl.
sind  diese  Vorschriften  nicht  anzuwenden,  vielmehr  gelten  in  Ansehung  ihrer  die  strengeren

estimmungen  der  §§  10  und  11.

§  13.  Contrabentionen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen,  welche  auch  in  den
Fällen  des  §  7  von  der  Polizeibehörde  des  Orts,  wo  die  Contraventionen  begangen  worden,
  zu  untersuchen  und  zu  belstrafen  sind,  —  werden  mit  einer  polizeilichen  Geldbuße
von  1  bis  10  Thlr.,  welche  in  Wiederholungsfällen  bis  auf  50  Thlr.  erhöht  werden  kanm,
oder  verhältnißmäßiger  Arreststrafe  geahndet.  In  Fällen  des  §  7  trifft  die  Strafe  auch
jeden  einzelnen  Theilnehmer  an  der  Jagd  und  den  Jagdgeber  doppelt.

Verordunung
der  Regierung  zu  Liegnitz  zur  Aufrechthaltung  der  Sonntagsfeier
und  Heilighaltung  gewisser  Feiertage
vom  28.  Juli  1851.  (Amtsbl.  S.  396).

§5  1.  Die  Ruhe  und  Ordnung  in  den  Kirchen  darf  während  des  Gottesdienstes  nicht
gestört  werden.  Das  Umhergehen  zum  Beschauen  der  Denkmäler,  Bilder  u.  s.  w.  ist
während  des  Gottesdienstes  untersagt.  Die  Erhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  liegt  den
Kirchendienern  ob.
8§  2.  Ebenso  dürfen  in  der  Nähe  der  Kirche  während  des  Gottesdienstes  lärmende
Belustigungen,  Versammlungen  und  störendes  Ausrufen  richt  geduldet  werden.  "
3.  Kinder,  welche  Störungen  veranlassen,  oder  trunkenen  Personen  ist  der  Eintritt
in  die  Kirchen  nicht  zu  gestatten.
·  §  4.  Der  übliche  Verkehr  katholischer  Glaubensgenossen  an  Ablaßtagen  und  sonstiger
kirchlichen  Feierlichkeiten  in  der  Nähe  der  Kirchen  unterliegt  der  Beschränkung,  daß  der
Kircherfeier  dadurch  kein  Eintrag  geschehe,  wofür  die  Ortsbehörde  im  polizeilichen  Wege
zu  sorgen  hat.
9r  5.  Der  gewöhnliche  gewerbliche  und  öffentliche  Verkehr  ist  an  Sonn=  und  Feiertagen
verboten.  Es  dürfen  daher
        <pb n="251" />
        Anlage  10.  245

a.  Jahr-  und  Wochenmärkte,  wo  dieselben  an  Sonn=  und  Festtagen  noch  bestehen,  nur
außerhalb  der  dem  Gottesdienst  gewidmeten  Stunden  abgehalten  werden,
b.  Handwerkern  das  Feilbieten  ihrer  Waaren  an  den  ersten  Tagen  der  3  hohen  Feste,
Ostern,  Pfingsten  und  Weihnachten,  sowie  am  Charfreitage  und  Bußtage  niemals,
an  den  übrigen  Sonn=  und  Festtagen  nur  außerhalb  der  gottesdienstlichen  Stunden
gestattet  werden.  ·
§  6.  Ebenso  ist  das  Oeffnen  der  Verkaufsläden  und  das  Ausrufen  der  Waaren
auf  Straßen,  Plätzen,  in  Buden  und  Häusern,  das  Treiben  von  Vieh,  die  Eröffnung  von
Schaustellungen  aller  Art  nur  außerhalb  der  Stunden  des  Gottesdienstes  gestattct.  —
Apotheker  dürfen  während  des  Gottesdienstes  nur  Arzneimittel  verkaufen  und  Gastwirthe,
Conditoren  und  Schänken  nur  an  Reisende  Nahrungsmittel  verkaufen.

§  7.  Das  Fahren  mit  Bier--,  Holz=  und  Mehlwagen,  das  Schlittenfahren  mit  Schellen
zum  Vergnügen,  sowie  alle  mit  Geräusch  verbundenen  gewerbmäßigen  Arbeiten,  ferner
die  Aufzüge  von  Puppenspielern,  Equilibristen,  das  Oeffnen  der  Kegelbahn=  und  Billard-Zimmer
  .  während  des  Gottesdienstes  untersagt.
-  88.  Landwirthschaftliche  Geschäfte  dürfen  an  Sonn=  und  Festtagen  im  Allgemeinen
gar  nicht  und  während  der  Ernte  ausnahmsweise  außerhalb  der  gottesdienstlichen  Stunden
vorgenommen  werden.

§  10.  Treib=  und  Parforce-Jagden  dürfen  an  Sonn=  und  Festtagen  niemals,  andere
Jagden  nicht  während  des  Gottesdienstes  stattfinden.

§  11.  Amtliche  Geschäfte  dürfen  an  Sonn=  und  Festtagen  nicht  ohne  dringende
Nothwendigkeit,  Auctionen  und  ähnliche  Geschäfte  aber  niemals  vorgenommen  werden.

§  12.  Bälle,  Tanzvergnügungen  und  ähnliche  Lustbarkeiten  sind  von  Mitfasten  bis
zum  1.  Osterfeiertage  einschließlich,  sowie  vom  Montage  nach  dem  2.  Adventsonntage  bis
einschließlich  den  1.  Wcihnachtsfeiertag  und  1.  Pfingsttag,  am  Aschermittwoch,  am  Bußund
  Bettage,  am  Tage  Aller  Seelen  und  dem  Abdenken  der  Verstorbenen  gewidmeten
Tage,  sowie  an  dem  Vorabende  dieser  letztgenannten  3  Festtage,  sowie  des  1.  Pfingstfeiertages
  ganz  verboten.  Concerte  und  Musikaufführungen  sind  unter  diesem  Verbot
nicht  begriffen,  wenn  sie  in  geschlossenen  Lokalen  abgehalten  werden.  Jedoch  dürfen  in
der  ganzen  Charwoche,  am  Aschermittwoch,  an  den  Vorabenden  des  1.  Tages  der  3  hohen
Feste,  des  Buß=  und  Bettages,  dem  Tage  aller  Secelen  und  dem  dem  Andenken  der  Verstorbenen
  gewidmeten  Tage,  nur  geistliche  Musikstücke  auggeführt  werden.

§  13.  Theatralische  Vorstellungen  find  nur  am  Charfreitage,  am  Buß=  und  am
Bettage  untersagt.  Und  am  Tage  zum  Anudenken  der  Verstorbenen,  am  ersten  Tage  der
drei  großen  Feste,  so  wie  am  Tage  Aller  Seelen  dürfen  nur  Schauspiele  ernsten  Inhalts,
Darstellungen  von  Kunstreitern  und  Equilibristen  aber  nicht  geduldet  werden.

IV.  Strafbestimmungen.

Contraventionen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  unterliegen  nach  §  340  ad  Nr.  8
des  Strafgesetzbuchs  vom  14.  April  1851  einer  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  oder  Gefängnißstrafe
  bis  zu  6  Wochen.  ,  «

An  Stelle  des  vorstehend  weggelassenen  §  9  ist  folgende  Bestimmung  getroffen:

An  Sonn=  und  Festtagen  sind  alle  Arbeiten  verboten,  durch  deren  Geräusch
die  öffentliche  Ruhe  gestört  wird.
Hierzu  sind  ohne  Ausnahme  alle  Arbeiten  an  Bauten  zu  rechnen,  welche  sich
nicht  blos  auf  das  Innere  der  Gebäude  beschränken.

Während  der  Zeit  des  öffentlichen  Gottesdienstes  sind  in  Mühlen,  Fabriken
und  Hüttenwerken  alle  Gewerbearbeiten  untersagt,  sie  seien  geräuschvoll  oder  nicht;
ausgenommen  diejenigen,  welche  auch  in  dieser  Zeit  für  die  Erhaltung  des  Betricbes
  aus  technischen  Gründen,  z.  B.  bei  Hochöfen,  bei  den  Bränden  der  Theer-,
Ziegel-,  Glas-,  Porzellan-Oefen  u.  dergl.  ½m“⅝ê

Uebrigens  haben  die  Werksbesitzer  Vorkehrung  dahin  zu  treffen,  daß  die  bei
den  gedachten  Arbeiten  beschäftigten  Personen  abwechselnd  einen  Sonntag  um  den
andern  während  des  Gottesdienstes  von  der  Arbeit  entbunden  sind.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  366  Nr.  1  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  mit
Geldbuße  bis  zu  20  Thlr.  oder  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

Liegn.  R.-V.  v.  20.  September  1867,  A.  S.  317.

6  Verordnung
der  Regierung  zu  Oppeln  über  denselben  Gegenstand
vom  13.  Oktober  1844.  Amtsbl.  S.  284.  ·
§1.AuSonn-undF-esttagenistuntcrdeuim§5angeordnetenBeschränkungen
        <pb n="252" />
        246  Anlage  10.

jede  Feld-  und  andere  öffentliche  mit  Geräusch  und  Aufsehen  verbundene,  den  Gottesdienst
selbst,  oder  auch  die  Kirchgänger  in  ihrer  Andacht  störende  Handlung  verboten.

»  “  In  der  Regel  sollen  an  Sonn=  und  Festtagen  von  den  Behörden  und  Beamten
keine  Verhandlungen  angenommen  oder  überhaupt  Termine  abgehalten  werden.  Geschäfte
ausgenommen,  welche  gesetzlich  keinen  Aufschub  dulden  oder  Unterbrechung,  z.  B.  die
Ausübung  der  Paß=  und  Fremden-Polizei.

3.  Jusbesondere  ist  die  Abhaltung  solcher  Geschäfte  untersagt,  wodurch  ganze
Gemeinden,  oder  eine  größere  Anzahl  von  Einwohnern  vom  Besuche  der  Kirche  abgehalten
werden.  6

§  4.  Gutsherrschaften  sollen  an  Sonn=  und  Festtagen  Niemand  zu  Hofediensten
anhaften,  sefern  nicht  etwa  der  Dienst  herkömmlich  oder  seiner  Natur  nach  auf  diese  Tage

erechnet  ist.

§  5.  In  der  Ernte  und  Bestellzeit  können  auch  an  Sonn=  und  Festtagen  im  Falle
der  Noth,  außerhalb  der  Zeit  des  Gottesdienstes,  Feldarbeiten  vorgenommen  werden,  sobald
  die  Orts-Polizeibehörde  jedesmal  die  nachzusuchende  Genehmigung  ertheilt,  wovon
dieselbe  jedoch  zugleich  dem  Geistlichen  Nachricht  zu  geben  hat.

§  6.  Handwerker  und  Tagelöhner  sollen  nicht  an  diesen  Tagen,  vor  oder  während
des  Gottesdienstes  abgelohnt  werden.

§  7.  Dienstherrschaften  müssen  dem  Gesinde  zum  Besuch  der  Kirche  die  nöthige  Zeit
lassen,  erforderlichen  Falls  auch  dasselbe  dazu  anhalten.

§  8S.  Während  des  Gottesdienstes  muß  aller  bürgerliche  Verkehr  ruhen,  daher
für  diese  Zeit  die  Kaufläden  der  Handelsleute,  Bäcker,  Schlächter  2c.  unbedingt  geschlossen
bleiben  und  jeder  Handelsverkehr  wegfallen  muß;  in  den  Kaffeehäusern,  Wein  -,  Bierund
  Branntwein-Schänken  keine  Getränke  geschänkt  oder  Gäste  gesetzt,  auch  keine  Spiele
geduldet  werden  dürfen.

Das  Fahren  der  Bier-,  Getreide=  und  Mehl-Wagen  auf  den  Straßen  muß  ausgesetzt
  bleiben.  Nur  Apotheker  dürfen  Arzneien  verkaufen.

8*  Oeffentliche  Aufzüge  der  Gewerke,  Schützengilden  r2c.  dürfen  in  dieser  Zeit  nicht
stattfinden.

§  10.  Alle  Störungen  durch  Schreien,  schnelles  Fahren  in  der  Nähe  der  Kirche,
sind  während  des  Gottesdienstes  verboten.  «

§  11.  Der  Anfang  und  das  Ende  des  Gottesdienstes  ist  nach  Rücksprache  mit  dem
Geistlichen  von  der  Orts-Polizei-Verwaltung  ein  für  allemal  bekannt  zu  machen  und  auf
die  Befolgung  der  vorstehenden.  Vorschriften  zu  halten.  ·

Wenn  nicht  anderes  an  einem  Orte  bestimmt,  ist  es  der  Zeitraum  von  9  bis  11
Uhr  Morgens  und  von  2  bis  4  Uhr  Nachmittags.

§  14.  Jede  Uebertretung  dieser  Vorschristen  soll  mit  10  Sgr.  bis  5  Thlr.  Geldoder
  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  belegt  werden.

Den  Gast=  und  Schankwirthen,  welche  wegen  Uebertretung  des  §  8  schon  zweimal
bestraft  sind,  soll  beim  dritten  Mal  die  Concession  zum  Gewerbebetrieb  für  das  nächste
Jahr  entzogen  werden.  «  ,

Uebertretungen  ad  2  und  3  werden  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  im  Disciplinarwege
  gerügt.  (Opp.  Reg.  V.  v.  6.  Dez.  1852.  Amtsbl.  S.  344.)

Anlage  11.

Der  Impsung  mit  Schutzpocken  soll  unterzogen  werden;  «  «
1.  Jedes  Kind  vor  dem  Ablaufe  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjah—
res,  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugniß  die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat;
Jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme
  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  des  Jahres,  in  welchem  der
Zögling  das  12.  Lebensjahr  zurückgelegt,  sofern  er  nicht  nach  ärztlichem  Zeugniß
in  den  letzten  5  Jahren  die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat  oder  mit  Erfolg
geimpft  worden  ist.  §  1.
Ein  Impfpflichtiger,  welcher  nach  ärztlichem  Zeugniß  ohne  Gefahr  für  sein  Leben  oder
Gesundheit  nicht  geimpft  werden  kann,  ist  binnen  Jahresfrist  nach  Aufhören  des  diese  Gefahr
  begründenden  Zustandes  einer  Impfung  zu  unterziehen.  Ob  diese  Gefahr  noch  fortbesteht,
  hat  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige  Impfarzt  endgültig  zu  entscheiden.  §  2.
Ist  eine  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie
spätestens  im  nächsten  Jahre  und,  falls  sie  auch  dann  erfolglos  bleibt,  im  3.  Jahre  wiederholt
  werden.  «

10
        <pb n="253" />
        Anlage  11.  247

Die  zuständige  Behörde  kann  anordnen,  daß  die  letzte  Wiederholung  der  Impfung
durch  den  Impfarzt  vorgenommen  werde.  lr  3.

Ist  die  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  ausgeblieben,  so  ist  sie  binnen  einer  von
der  zuständigen  Behörde  zu  setzenden  Frist  nachzuholen.  4

Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.,  spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung
dem  impfenden  Arzte  vorgestellt  werden.  85

Ueber  jede  Impfung  wird  von  dem  Arzte  ein  Impfschein  ausgestellt  und  darin  bescheinigt,
entweder:  daß  durch  die  Impfung  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,  oder  daß  die  Impfung
im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden  muß.  §  10.

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  sind  gehalten,  auf  amtliches  Erfordern  durch
den  Impfschein  nachzuweisen,  daß  die  Impfung  ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen  erfolgt
oder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  ist.  12.

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  welche  diesen  Nachweis  zu  führen  unterlassen,
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark  bestraft.

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und  Pflegebefohlenen  ohne  gesetzlichen
Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impsung  oder  der  ihr  folgenden
Gestellung  entzogen  geblieben  sind,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  3  Tagen  bestraft.  8§  14.

Die  Vorsteher  derjenigen  Schulanstalten,  deren  Zöglinge  dem  Impfzwange  unterliegen,
haben  bei  der  Aufnahme  von  Schülern  durch  Einfordern  der  Impfbescheinigungen  die  gesetzlich
  erfolgte  Impfung  festzustellen,  dafür  zu  sorgen,  daß  Zöglinge,  welche  während  ihres
Besuchs  der  Anstalt  impfpflichtig  werden,  dicher  Verpflichtung  genügen;  bei  ohne  gesetzlichen
Grund  unterbliebenen  Impfungen  haben  sie  auf  deren  Nachholung  zu  dringen.

Sie  7  verpflichtet,  vier  Wochen  vor  Schluß  des  Schuljahres  der  zuständigen  Behörde
  ein  Verzeichniß  derjenigen  Schüler  vorzulegen,  für  welche  der  Nachweis  der  Impfung
nicht  erbracht  ist.  §  13.

Wer  unbefugter  Weise  Impfungen  vornimmt  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark
oder  Kagt  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  §  16.

Die  bestehenden  Lestimmungen  über  Zwangsimpfungen  bei  dem  Ausbruch  einer
Pocken-Epidemie  werden  durch  dieses  Gese  nicht  berührt.

Impfgesetz  v.  8.  April  1874,  R.  G.  Bl.  S.  31.

Anlage  12.

Verordnung
zur  Verhütung  der  durch  Phosphor  entstehenden  Krankheiten  der  Arbeiter
  in  den  Zündwaaren-Fabriken
vom  29.  September  1857.

2.  Bei  Bau--Anlagen  von  Zündwaaren-Fabriken  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Fabrikgebäude
  eine  Mögliahst  freie  Stellung  gegen  andere  bewohnte  Gebäude  erhalten.

3.  Die  Arbeitsräume  müssen  in  denselben  zu  ebener  Erde  angelegt  werden.  "

Sie  müssen  eine  Höhe  von  mindestens  15  Fuß  haben,  geräumig  und  gewölbt  sein,
und  dürfen  weder  mit  Wohnzimmern  noch  mit  anderen  Geschäftsräum#n  in  unmittelbarer
Verbindung  stehen.  "  "  »  »

4.  Die  Arbeiten  (mit  Ausschluß  des  Schneidens  der  Hölzer)  müssen  wenigstens
auf  2  größere  Räume  und  1  kleinerem  Raume,  welcher  am  besten  zwischen  beiden  liegt,
vertheilt  werden.  In  dem  einen  großen  Raum  werden  die  Hölzer  in  die  Pressen
(Rahmen)  gelegt,  in  dem  kleineren,  der  ganz  aus  Steinen  ausgemauert  und  gewölbt
sein  muß,  K  der  hintere  Theil  zum  Trocknenraum  einzurichten;  in  dem  vordern  Theile
kann  die  Pfaune  zum  Schwefel  und  der  Behälter  zum  Eintauchen  in  die  Zündmasse  aufgestellt
  werden,  falls  diese  Operationen  zu  einer  Zeit  ausgeführt  werden,  in  welcher  zum
Trocknen  nichts  ausliegt,  sonst  muß  für  das  Eintauchen  in  Schwefel  und  Zündmasse  ein
besonderer  Raum  in  der  Nähe  angelegt  werden.  In  dem  zweiten  größern  Raume
werden  die  Hölzer  aus  den  Pressen  genommen  und  eingepackt.  ».··

5.  Die  Verdampfung  des  Phosphors  in  Räumen  in  denen  sich  Arbeiter  aufhalten,
muh,  soviel  als  möglich  beseitigt,  wenigstens  für  guten  und  schnellen  Luftwechsel  gesorgt
werden.

6.  Der  Schornstein  muß  mindestens  30  Fuß  hoch  sein,  und  falls  das  Fabrikgebäude
oder  benachbarte  Gebäude  eine  größere  Höhe  als  30  Fuß  haben,  dieselben  noch  mindestens
5  Fuß  überragen.
        <pb n="254" />
        248  Anlage  12.

7.  Zur  Bereitung  der  Phosphorzündmasse  darf  thierischer  Leim  durchaus  nicht  vermint
  werden,  sondern  es  ist  der  Gebrauch  von  arabischem  Gummi  oder  Traganth  zu
gestatten.

8.  Die  Bereitung  und  das  Zusammenrühren  der  Zündmasse  muß  in  einem  besondern
  ebenfalls  mit  hinlänglichem  uftzug  versehenen  Raume  vorgenommen  werden.
9D.  Die  Arbeiter  müssen  in  den  Arbeits-Lokalen  einen  besonderen  Anzug  haben,  den
sie  beim  Verlassen  der  Arbeit  ablegen  und  zurücklassen.

Zu  diesem  Zwecke  muß  ein  besonderes  Zimmer  neben  dem  Fabrikgebände  vorhanden
sein,  in  welchem  abgesonderte  Behälter  zum  Aufhängen  der  Arbeits-Anzüge  und  der  gewöhnlichen
  Kleidungsstücke  hergerichtet  sind.  «

Ehe  die  Arbeiter  dieses  Zimmer  verlassen,  müssen  sie  sorgfältig  Gesicht  und  Hände
waschen  und  den  Mund  mit  kaltem  Wasser  ausspülen.

10.  Die  Arbeiter  dürfen  in  der  Fabrik  selbst  und  ehe  sie  die  Arbeitskleider  abgelegt
und  sich  gewaschen  haben,  durchaus  nichts  genießen.

11.  Wenn  die  Arbeiter  die  Fabrik  verlassen,  müssen  die  Räume  täglich  gereinigt  und
der  Abfall  beim  Heizen  des  Ofens  oder  auf  einem  besondern  Rost,  der  einen  Abzug  in
den  Schornstein  hat,  verbrannt  werden.  Abfälle  in  eine  gewöhnliche  Hofgrube  zu  werfen
ist  verboten.

12.  Die  Vorräthe  fertiger  Zündwaaren  sind  in  eigenen,  von  den  Arbeits-Lokalen  getrennten,
  feuersicheren  Räumen  aufzubewahren,  am  besten  in  einem  unter  dem  Fabrikgebäude
  befindlichen  Keller.  —

13.  Der  Besitzer  einer  Zündwaaren-Fabrik  hat  eine  Betriebs-Ordnung  mit  einer
kurzen  Belehrung  für  die  Arbeiter  bezüglich  der  zu  ihrer  Gesundheit  nothwendigen  Vorsichts-Maßregeln
  zu  entwerfen,  davon  jedem  Arbeiter  ein  Exemplar  einzuhändigen  und
tin  solches  in  dem  Fabriklokal  selbst,  an  einer  jedem  Arbeiter  zugänglichen  Stelle  auszuhängen.


14.  Der  Inhaber  der  Fabrik  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  einem  Arzte  zu  übertragen.  ,  -

15.  Zur  Kontrolle  über  den  Wechsel  und  Verbleib  der  Arbeiter  ist  der  Fabrikbesitzer
verpflichtet,  ein  Buch  zu  führen,  welches  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  sowie  den
Tag  des  Ein=  und  Austritts  jedes  Arbeiters  enthalten  muß.

Liegn.  Reg.  A.  Bl.  S.  462  pro  1858.  Oppelner  Reg.  A.  Bl.  S.  355  pro  1858.

Bresl.  Reg.  A.  Bl.  S.  380  pro  1858.

Anlage  13.

Bedingungen  unter  denen  der  Betrieb  von  Anilinfarben-Fabriken  gestattet  ist:

1.  Diejenigen  Arbeitsräume  der  Anilin-Fabriken  in  welchen  mit  arsenikhaltigen
Produkten  gearbeitet  wird,  müssen  mit  wasserdichten  Fußböden  versehen  werden.  hr
Herstellung  der  Letztern  sind  Fließer,  welche  in  einer  Unterlage  von  innen  zu  legen  sind,
zu  verwenden.  «  ,  «

AblcitungenuachdcnRinnstciucn,odernachanderenAbgäugeu,diirfcnindiescn
Arbeitsräumen  nicht  angebracht  werden,  sondern  es  ist  zur  Aufnahme  des  Spülwassers
unter  der  Sohle  des  Fußbodens  ein  wasserdichter  Behälter  anzulegen.  Der  Inhalt  dessel—
wird  wie  die  arsenikhaltigen  Laugen  nach  der  unter  Nr.  4  folgenden  Vorschrift
ehandelt.

Die  Wände  der  Arbeitsräume  sind,  um  dem  Eindringen  arsenikhaltiger  Flüssigkeiten
in  die  Fundamente  vorzubengen,  unten  mit  einer  Cementschicht  von  mindestens  1  Fuß
Höhe  über  den  Fußboden  zu  überkleiden.  "

2.  Die  zur  Darstellung  der  Anilin-Pigmente  zu  verwendende  Arseniksäure,  sowie
die  arsenikhaltigen  Fabrikrllcstnde  müssen  in  besonderen  Räumen,  deren  Fußböden  mit
Fließen  und  Cement  ausgelegt  worden  sind,  aufbewahrt  werden.  Andere  als  die  genannten
Gegenstände  dürfen  in  diesen  Räumen  nicht  gelagert  werden.  Zum  Messen  und  Wiegen  der  Arseniksäure
  müssen  daselbst  besondere  Geräthe,  welche  zum  Messen  und  Wiegen  anderer  Gegen-Ande
  nicht  benutzt  werden  dürfen,  gehalten  werden.  Die  zur  Aufbewahrung  der  Arsenikäure
  und  der  Rückstände  dienenden  Räume  müssen  unter  Verschluß  gehalten  werden.

3.  Die  Arseniksäure  darf  auf  dem  Fabrikareale  ohne  besondere  Erlaubniß  nicht  bereitet
  werden.  »

4.  Die  flüßigen  Arseniksäuren  enthaltenden  Laugen,  welche  bei  der  Fabrikation  der
Anilin--  Pigmente  entstehen,  desgl.  arsenikhaltende  Residua  jeder  Art,  (vergleiche  Nr.  1)
dürfen  weder  den  Gewässern  durch  Gräben  oder  Kanäle  zugeführt,  noch  in  Senkgruben
        <pb n="255" />
        Anlage  13.  249

gebracht,  sondern  müssen  nachdem  sie  mit  einer  zur  Bindung  der  Arseniksäure  geeigneten
Menge  Kalk  versetzt  worden  sind,  eingedampft  werden.  Das  Eindampfen  dieser  Laugen,
sowie  die  Erhitzung  von  Flüßigkeiten,  welche  gleichzeitig  Arseniksäure  und  Salzsäure  enthalten,
  darf  nur  unter  gutziehenden  Dampffängen  erfolgen.

5.  Zur  Abfuhr  der  eingedampften  Arsenikrückstände  sind  dichte,  mit  der  Aufschrift
„Arsenikkalk“  versehene  Fässer  zu  benutzen.

Die  Abfuhr  darf  nur  an  solchen  Orten  erfolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  als
dazu  geeignet  anerkannt  sind.

6.  Es  ist  ein  Giftbuch  zu  halten,  welches  das  Datum  des  Bezuges,  den  Namen
und  Wohnort  des  Lieferanten,  sowie  das  Gewicht  der  bezogenen  Arseniksäure,  ferner  das
Datum  der  Wegschaffung  der  Arsenikrückstände,  deren  Gewicht,  den  Ort,  wohin  dieselben
geschafft  werden  und  den  Namen  des  Spediteurs  nachweisen  muß.

7.  Das  Mitbringen  von  Eßwaaren  in  die  Fabrikations  -Räume  ist  den  Arbeitern
zu  untersagen.  «·  -

b·  8DerBetriebderFabrikdarferstuachstattgehabteramtlicherRevision
eginnen.

8  9.  Unternehmer  bleibt  gehalten,  Falls  sich  ergeben  sollte,  daß  die  getroffenen
Einrichtungen  nicht  genügen,  um  Gefahren  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der  in  der
Fabrik  beschäftigten  Arbeiter  oder  des  Publikums  abzuwenden,  alle  diejenigen  Einrichtungen
  zu  treffen,  welche  zur  Erreichung  größerer  Sicherheit  ihm  von  der  Polizeibehörde  vorgeschrieben
  werden.  ,

10.  In  Betreff  der  Einrichtung  der  Feuerungen  2c.  finden  die  für  konzessionspflichtige
  gewerbliche  Anlagen  überhaupt  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.

Liegn.  R.-Publ.  v.  21.  Juli  1865,  A.  S.  244.

Anlage  14.

Jeder,  der  ein  Schwein  schlachtet  oder  schlachten  läßt,  ist  verpflichtet,  dasselbe  von
einem  amtlich  bestallten  Fleischbeschauer  mikroskopisch  untersuchen  zu  lassen.  Erst  dann,
wenn  vom  Fleischbeschauer  das  Attest  ausgestellt  worden:  daß  das  Schwein  trichinenfrei
besunden,  darf,  das  Fleisch  desselben  verkauft  oder  zum  Genuß  für  Menschen  zubereitet
werden.

Wird  ein  Schwein  trichinenhaltig  befunden,  so  hat  der  Fleischbeschauer  davon  sofort
der  Orts-Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Alle  Theile  eines  trichinenhaltigen  Schweines  müssen  unter  Aufsicht  der  Ortspolizeibehörde
  resp.  deren  Organe  in  kleine  Stücke  zerschnitten,  stark  ausgekocht,  in  zwei  Meter
tiefe  Gruben  versenkt,  mit  Kalk  belegt  und  mit  Erde  und  Steinen  bedeckt  werden.  Neben
dieser  Vernichtung  wird  ferner  zugelassen,  daß  die  Bestandtheile  eines  trichinenhaltigen
Schweines  unter  polizeilicher  Aufsicht  mit  einem  hinreichenden  Zusatz  von  Schweelsäure.
kalt  eingeweicht,  hiernach  stark  ausgekocht,  das  dadurch  gewonnene  Fett  zu  technischen
Zwecken  und  der  Rest  als  Düngmittel  verwendet  werde.  »

Die  amtliche  Untersuchung  eines  geschlachteten  Schweines  wird  durch  Fleischbe—
schauer,  welche  von  der  Ortspolizeibehörde  bestallt  sind,  ausgeführt.

Gewerbetreibende,  nämlich:  Fleischer,  Schmelzer  2c.  haben  ein  Fleischbuch  mit
folgenden  Rubriken  zu  halten:  "

„Nr.,  Tag  des  Schlachtens,  Bezeichnung  des  geschlachteten  Schweines  nach  Geschlecht

und  Alter,  Angabe  des  Orts  wo  das  Schwein  herstammt  und  Name  des  Verkäufers,

  Tag  der  mitroskopischen  Untersuchung,  Attest  des  Fleischbeschauers,“

in  dieses  Buch  die  ausgeschlachteten  Schweine  am  Tage  des  Schlachtens  einzutragen
und  dasselbe  in  den  ersten  4  Rubriken  ausgefüllt,  dem  Fleischbeschauer  bei  der  mikroskopischen
  Untersuchung  mit  vorzulegen,  so  daß  Letzterer  sein  Attest  über  den  Befund  sofort
darin  eintragen  kann.  *-.

·  Den  Nichtgewerbetreibenden,  welche  ein  Schwein  schlachten  oder,  schlachten  lassen,
bleibt  freigestellt,  ein  gleiches  Fleischbuch  zu  halten.  Wollen  sie  dies  nicht,  so  müssen  sie
tch  über  jedes  ausgeschlachtete  Schwein  vom  Fleischbeschauer  ein  wie  vorstehend  erforderliches
  Attest  ausstellen  lassen  und  solches  wenigstens  drei  Monate  lang  ansbewahren.

Das  Fleischbuch  so  wie  die  vorbemerkten  Atteste  sind  der  Orts-Polizeibehörde  zur
Kontrolle  jederzeit  vorzulegen.  "

Kaufleute,  Händler  2c.,  welche  Schweinefleisch  oder  Präparate  desselben  feilhalten,
  ausgenommen  diejenigen,  welche  lediglich  Großhandel  mit  der  genannten
Waare  treiben,  haben  der  Polizeibehörde  einen  amtlichen  Nachweis  zu  erbringen,  daß  diese
Fleischwaaren  mikroskopisch  auf  Trichinen  untersucht  und  frei  davon  befunden  worden  sind.
Sie  müssen  ein  Buch  führen,  in  welches  jeder  Bezug  solcher  Waaren  spätestens  24  Stunden

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  ·  16b  -
        <pb n="256" />
        250  Anlage  14.

meh  dem  Eingang  nach  folgenden  Rubriken  eingetragen  wird:
„Laufende  Nr.,  Tag  des  Eingangs,  Benennung  der  bezogenen  Waaren,  Gewicht,

Ort  woher  und  Firma,  von  welcher  die  Waaren  bezogen  sind,  Angabe  über  Vornahme

  event.  Ort  und  Zeit  der  Untersuchung,  Resultat  der  Untersuchung,  Bemerungen.“



Dieses  Buch  muß  der  Ortspolizeibehörde  oder  deren  Abgeordneten  jederzeit,  sowie
auf  Verlangen  den  Käufern  vorgelegt  werden.  «

Spätestens  3  Tage  nach  dem  Eingange  der  Waare  muß  der  Kaufmann  2c.  im  Besitz
  eines  Nachweises  darüber  sein,  daß  dieselbe  auf  Trichinen  untersucht  und  frei  davon
befunden  worden  ist.  Dieser  wird  erbracht:

a.  entweder  durch  ein  Attest  der  Polizeibehörde  des  Ursprungsortes  ausgehend,  daß
dort  die  Untersuchung  der  geschlachteten  Schweine  auf  Trichinen  allgemein  eingeführt,
oder  daß  die  Schweine,  von  welchen  die  Präparate  herrühren,  auf  Trichinen  untersucht
  und  frei  davon  befunden  worden;

b.  oder  durch  ein  amtliches  Attest  der  Polizeibehörde  resp.  eines  bestallten  Fleischbeschauers
  des  Absendungsorts,  daß  die  Präparate  dort  auf  Trichinen  untersucht  und
frei  davon  befunden  worden;

c.  oder  durch  ein  gleiches  Attest  eines  bestallten  Sachverständigen  am  Verkaufsort.
Diese  vorerwähnten  Atteste  sind,  so  weit  sie  nicht  den  einzelnen  Stücken  angeheftet

sind,  dem  Kontrollbuch  als  Anlagen  beizufügen.  «

Für  jede  mikroskopische  Untersuchung  hat  der  Besitzer  des  ausgeschlachteten  Schweines
  an  den  Fleischbeschauer  1  Mark  zu  entrichten.

Der  Fleischbeschauer  muß  die  zu  untersuchenden  Fleischtheile  von  dem  geschlachteten
Schweine  persönlich  entnehmen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  1  bis  30  Mark  Geldbuße
  oder  Haft  bestraft.

Bresl.  Reg.  V.  v.  1.  März  1875,  A.  Stück  11,  1.  Extra-Beilage.

Anlage  15.

gsedas  Gesetz  vom  25.  Juni  1875,  G.  S.  306,  betr.  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von
Viehseuchen.

Wenn  in  einem  Nachbarlande  eine  leicht  übertragbare  Seuche  der  Hausthiere  herrscht
oder  ausbricht  und  ihre  Einschleppung  zu  besorgen  Ka.  so  kann  von  der  Landesbehörde
des  Grenzbezirks  die  Einfuhr  lebender  oder  todter  Thiere  aus  dem  Nachbarlande  entweder
allgemein  verboten  oder  Beschränkungen  unterworfen  werden.  §  2.  »

Auch  kann  für  die  betheiligten  diesseitigen  Grenzdistricte  eine  Rebision  des  vorhandenen
  Viehbestandes  und  eine  Kontrolle  über  den  Ab=  und  Zugang  der  gefährdeten
Thiere  angeordnet  werden.  8  3.  —

Das  Verfahren  zur  Ermittelung  und  Unterdrückung  der  Senchenausbrüche  im  Inlande
  liegt  den  Landes-,  Kreis=  und  Ortspolizeibehörden  unter  Mitwirknng  der  beamteten
Thierärzte  ob.  .

Fuͤr  den  einzelnen  Seuchenfall  oder  für  einzelne  Distriete  können  die  Amtsverrichtungen
der  Ortspolizeibehörden  besonderen  Kommissarien  übertragen  werden.  Ohne  eine  solche  Ernennung
  ist  der  Landrath  befugt,  die  Verrichtungen  der  Ortspolizeibehörde  entweder  selbst  zu
unternehmen  oder  Mitglieder  des  Kreisausschusses  damit  zu  beauftragen.  85.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Anordnungen  der  Polizeibehörde  entscheidet  die  nächst
vorgesetzte  Polizeibehörde  und  in  letzter  Instanz  der  Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten.
  «  «  ·

Insofern  die  Gesetzmäßigkeit  der  polizeilichen  Anordnung  angefochten  wird,  kann  die
Beschwerde  im  Verwaltungswege  verfolgt  werden.  (Streitverfahren.)  In  erster  Instanz
entscheidet  das  Bezirksverwaltungsgericht.  §  6.  Z  ç

In  Falle  der  Behinderung  der  beamteten  Thierärzte  können  andere  approbirte  Thierärzte
  als  Sachverständige  zugezogen  werden.  §  7.  *.

Irn  Betreff  der  Pferch-  und  Proviantthiere  der  Militair-Verwaltung,  bleibt  das  Verfahren,
  soweit  davon  nur  das  Eigenthum  dieser  Verwaltung  betroffen  wird,  den  Militairbehörden
  überlassen.  §  8.  «  ·

—  Der  Besitzer  von  Hausthieren  ist  verpflichtet  von  dem  Ausbruche  einer  im  folgenden
§  aufgeführten  Seuchen  unter  seinem  Viehstande  und  von  allen  verdächtigen  Erscheinungen,
welche  den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten  lassen,  sofort  der  Kolizeibchörde  Anzeige
  zu  machen,  die  gleiche  Anzeigepflicht  liegt  auch  den  Vertretern  einer  Wirthschaft,  dem
Begleiter  der  auf  dem  Transport  befindlichen  Thiere,  ferner  bezüglich  der  in  fremdem  Gewahrsam
  befindlichen  Thiere  dem  Besitzer  der  betr.  Gasthöfe,  Ställen,  Koppeln  oder  Weiden,
        <pb n="257" />
        Anlage  15.  251

ferner  den  Thierärzten  und  das  Abdeckereigewerbe  Betreibenden  ob.

Wer  diese  vorgeschriebenen  Schutzmaßregeln  unterläßt  oder  nach  erhaltener  Kenntniß
  länger  als  24  Stunden  verzögert,  wird  mit  50  —  150  Mark  Geldbuße  oder  3  bis  6
Wochen  Haft  bestraft.  §  9  u.  73  No.  1.

Die  Sruchen,  auf  welche  sich  die  vorgeschriebene  Anzeigepflicht  erstreckt,  sind  folgende:
der  Milzbrand  der  Hausthiere,
die  Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehes,  der  Schaafe,  Ziegen  u.  Schweine,
.die  Lungenseuche  des  Rindviehs,
der  Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maurlesel,
die  Pockenseuche  der  Schaafe,
die  Beschälseuche  der  Pferde  und  der  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des
Rindviehes,
7.  die  Räude  der  Pferde  und  Schaafe,
8.  die  Tollwuth  der  Hausthiere.  §  10.
Die  Ortspolizeibehörde  hat  auf  die  erhaltene  Anzeige  oder  in  Folge  andeter  erhaltenen
  Kenntniß,  sofort  den  beamteten  Thierarzt  zur  sachverständigen  Ermittelung  des
Seuchen-Ausbruchs  siunziehen

————..  G=Auf

  die  Requisition  des  Thierarztes  hat  der  Gemeindevorsteher  des  Seuchenorts  die
vorläufige  Bewachung  der  erkrankten  Thiere  zu  veranlassen.  §  11.

Wenn  über  den  Ausbruch  einer  Liebseuche  mittelst  Zerlegung  des  verdächtigen  Thieres
Gewißheit  zu  erlangen  ist,  so  kann  die  Tödtung  desselben  von  der  der  Ortspolizeibehörde
unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  angeordnet  werden.  §  12.

4  Auf  die  gutachtliche  Erklärung  des  Thierarztes,  daß  der  Ausbruch  der  Seuche  festgesetzt
  ist,  oder  daß  gegründeter  Verdacht  dazu  vorliege,  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  gesetzlichen
Schutzmaßregeln  zu  treffen  und  durchzuführen.  Hat  die  Ortspolizeibehörde  Zweifel  über
die  Erhebungen  des  Thierarztes,  so  kann  sie  zwar  die  Einzichung  eines  thierärztlichen
Obergutachtens  bei  der  vorgesetzten  Behörde  beantragen,  die  Anordnung  der  Mrrerztiichen
Schutzmaßregeln  darf  dadurch  jedoch  keinen  Aufschub  erleiden.  §  13.

·  Alle  Vieh-  und  Pferdemärkte  und  die  von  Unternehmern  behufs  öffentlichen  Ver—
kaufs  zusammengebrachten  Viehbestünden  sowie  von  den  Kreisbehörden  veranlaßten  Zu—
sammenziehungen  von  Pferden  und  Viehbeständen  auf  öffentlichen  Thierschauen  und  dergl.
sollen  durch  die  Thierärzte  beaufsichtigt  werden.  8  15.

Im  Falle  der  Seuchengefahr  können  die  folgenden  Schutzmaßregeln  polizeilich  angeordnet
  werden:  §  16.

1.,  die  Absonderung,  Bewachung  dder  polizeiliche  Beobachtung  der  erkrankten

und  verdächtigen  Thiere.

Der  Besitzer  solcher  Thiere  ist  verpflichtet,  solche  Einrichtungen  zu  treffen,  daß  das

Thier  für  die  Dauer  der  Beobachtung  den  Stall,  Standort,  Hof=  oder  Weideraum

u.  s.  w.  nicht  verlassen  kann  und  dah  dasselbe  außer  aller  Berührung  mit  andern

Thieren  bleibt.  §  17.  ·
2.,  Beschränkungen  in  der  Art  der  Benutzung,  der  Verwerthung  oder  des  Transorts

  kranker  oder  verdächtiger  Thiere,  in  der  Verwendung  der  Prodnkte  derselben,
  in  der  Benutzung  solcher  Gegenstände,  welche  mit  erkrankten  oder  verdächtigen
Thieren  in  Berührung  gekommen  und  die  Seuche  verschleppen  können.  Beschränkungen
  im  Trausporte  der  der  Seuche  ausgesetzten  und  solcher  Thiere,  welche  die
Seuche  verschleppen  können.  §  18.  »  Z„
Verbot  des  gemeinschaftlichen  Weideganges  von  Thieren  aus  verschiedenen
Stallungen  und  der  Benutzung  bestimmter  Weideflächen,  ferner  der  gemeinschaftlichen
  Benutzung  von  Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen  und  des  Verkehrs  mit
seuchekranken  oder  verdächtigen  Thieren  auf  öffentlichen  oder  gemeinschaftlichen  Straßen
  und  Triften.  Verbot  des  freien  Umherlaufens  der  Hunde  "
Die  Sperre  des  Stalls,  in  welchen  sich  kranke  und  verdächtige  Thiere  befinden,
des  Standorts,  des  Gehöfts,  des  Orts  oder  der  Feldmark  gegen  den  Verkehr  mit
Thieren  und  Gegenständen,  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffes  sein  können.

Die  Sperre  des  Gehöfts  oder  der  Weide  darf  erst  verfügt  werden,  wenn
der  Ausbruch  der  Seuche  durch  den  Thierarzt  festgesetzt  ist.  Die  Sperre  eines
Orts  oder  einer  Feldmark  ist  nur  dann  zuläßig,  wenn  die  Seuche  eine  größere
allgemeine  Gefahr  einschließt  und  Thiere  in  größerer  Zahl  davon  bereits  befallen

ind.  .
In  großen  geschlossenen  Ortschaften  ist  das  Sperren  des  Orts  und  der  Feld—
mark  nicht  gestattet,  dagegen  können  einzelne  Straßen  oder  Theile  des  Orts  oder
der  Feldmark  derselben  unterworfen  werden.  ·  »  »

Die  polizeilich  angeordnete  Sperre  eines  Stalles,  eines  Gehöfts  oder  einer
Weide  verpflichtet  den  Besitzer,  diejenigen  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  zur  wirksamen
  Durchführung  der  Sperre  vorgeschrieben  werden.  8  20.

—

r#

—
        <pb n="258" />
        252  Anlage  15.

5.,  Die  Impfung  der  der  Gefahr  ausgesetzten  Thiere  darf  nur  in  den  Fällen  der  88

38  bis  40  dieses  Gesetzes  unter  Aussicht  des  beamteten  Thierarztes  stattfinden.  §  21.
6.,  Die  Tödtung  der  an  der  Seuche  erkrankten  oder  verdächtigen  Thiere  in  den  in
diesem  Gesetz  ausdrücklich  vorgesehenen  Fällen.  22.

Werden  Thiere,  welche  bestimmten  Verkehrs=  oder  Nutzungsbeschränkungen
oder  der  Absperrung  unterworfen  sind,  in  verbotswidriger  Benutzung  oder  außerhalb
  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit,  oder  an  Orten,  zu  welchen  ihnen  der
Zutritt  verboten  ist,  betroffen,  so  kann  die  Ortspolizeibehörde  die  sofortige  Tödtung
anordnen.  8  23.

„Die  unschädliche  Beseitigung  der  Kadaver  der  an  der  Seuche  verendeten  oder
deshalb  getödteten  Thiere  und  solcher  Theile  derselben,  welche  zur  Verschleppung
der  Seuche  geeignet  sind  (Fleisch,  Häute,  Eingeweide,  Hörner,  Klauen),  endlich  der
Streu,  des  Düngers  oder  anderer  Abfälle.  §  24.
Die  Unschädlichmachung  (Desinfection)  der  von  kranken  Thieren  benutzten  Ställe
und  Standorte  und  die  Unschädlichmachung  oder  unschädliche  Beseitigung  der  mit
denselben  in  Berührung  gekommenen  Geräthschaften  und  sonstigen  Gegenstände,  besonders
  auch  der  Kleidungsstücke  solcher  Personen,  welche  mit  den  kranken  Thieren
in  nahe  Berührung  gekommen  sind.

Erforderlichen  Falls  kann  auch  die  Desinficirung  der  Person,  welche  mit  dem
seuchenkranken  Thiere  in  Berührung  gekommen,  angeordnet  werden.  Die  Durchführung
  dieser  Maßregel  muß  nach  Anleitung  und  unter  Aufsicht  des  beamteten
Thierarztes  erfolgen.  §  25.

9.,  Die  Einstellung  der  Vieh=  und  Pferdemärkte  innerhalb  des  Seuchenorts  oder  dessen

Bmueegend  vdver  der  Ausschluß  einzelner  Viehgattungen  von  der  Benntzung  der
ärkte.  26.

10.,  Die  thierärzlichen  Untersuchungen  aller  am  Seuchenorte  oder  dessen  Umgegend  vor—

handenen,  von  der  Seuche  gefährdeten  Thiere.  §  27.

Thiere,  welche  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  am  Milzbrande
erkrankt  oder  der  Seuche  verdächtig  sind,  dürfen  nicht  geschlachtet  werden.  Jeder  Verkauf
oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Milch  oder  fonstiger  Produkte  von  solchen  Thieren
ist  verboten.  8  29.

Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  solchen  Thieren  ist  nur  apvrobirten  Thier—
ärzten  gestattet.  8  30.

Die  Kadaver  milzkranker  Thiere  müssen  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.  Die  Ab—
häutung  derselben  ist  verboten.  Eine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  ohne  polizeiliche  Erlaub—
niß  nur  von  approbirten  Thierärzten  vorgenommen  werden.  8  31.

Sobald  die  Lungensenche  bei  dem  Rindvieh  festgestellt  ist,  kann  die  unverzügliche
Tödtung  desselben  vorgenommen  werden.  §  32.  «

Sobald  der  Rotz  (Wurm)  bei  Thieren  festgestellt  ist,  muß  die  unverzügliche  Tödtung
derselben  polizeilich  angeordnet  werden.  8  34.  ·

Rotzverdächtige  Thiere  unterliegen  der  polizeilichen  Beobachtung  mit  den  nach  Lage
des  Falls  erforderlichen  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen,  der  Absonderung  oder  der

perre.  .

Als  rotzver  dächtig  sind  auch  die  Pferde  und  sonstigen  Einhufer  zu  behandeln,
welche  mit  rotzkranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind.  8  35.

Die  Tödtung  rotzverdächtiger  Thiere  kann  von  der  Landespolizeibehörde
angeordnet  werden,  wenn  von  dem  beamteten  Thierarzte  der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit
für  wahrscheinlich  erklärt  wird,  oder  wenn  durch  anderweite  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
entsprechende  Maßregeln  ein  wirksamer  Schutz  gegen  die  Sache  nach  Lage  des  Falles
nicht  erzielt  werden  kann.  8  36.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  rotzkranker  Thiere  müssen  unschädlich  beseitigt
  werden.  Das  Abhäuten  derselben  ist  verboten.  37.

Wenn  die  Pockensenche  unter  einer  Schaafheerde  festgestellt  und  eine  ausreichende
  Absperrung  derselben  nicht  durchzuführen  ist,  oder  eine  raschere  Endschaft  der
Seuche  im  öffentlichen  Interesse  nothwendig  erscheint,  muß  der  Besitzer  der  Heerde  zur
sofortigen  Impfung  aller  zur  Zeit  noch  seuchefreien  Stücke  derselben  angehalten  werden.  838.

Gewinnt  die  Senche  eine  größere  Ausdehnung,  oder  ist  eine  Verschleppung  der  Seuche
in  die  benachbarten  Schaafheerden  nicht  auszuschließen,  4  kann  die  Impfung  der  von  der
Seuche  bedrohten  Hcerden  und  aller  an  demselben  Orte  befindlichen  Schaafe  polizeilich  angeordnet
  werden.  §  39.  ..  »  .  «

Außer  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  darf  die  Pockenimpfung  der  Schaafe
nur  nach  vorheriger  Anzeige  bei  der  Kreispolizeibehörde  vorgenommen  werden.  Diese
Anzeige  muß  mindestens  8  Tage  vor  der  Impfung  erfolgen.  §  40.  ·

Die  geimpften  Schaafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln  den  pockenkranken
  gleich  zu  behandeln.  &amp;amp;  llI.

—

—
        <pb n="259" />
        Anlage  15.  253

Pferde,  welche  an  der  Beschälseuche  und  Pferde  oder  Rindviehstücke,  welche  an
dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtstheile  leiden,  dürfen  vom  Besitzer  so  lange  nicht
zur  Begattung  zugelassen  werden,  als  nicht  durch  den  beamteten  Thierarzt  die  vollständige
Heilung  des  Thieres  festgestellt  ist.  §  42.

Tritt  die  Beschälseuche  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so  kann  die  Zulassung  der  Pferde
zur  Begattung  für  die  Dauer  der  Gefahr  allgemein  von  einer  zuvorigen  Untersuchung
derselben  durch  den  beamteten  Thierarzt  abhängig  gemacht  werden.  §  43.

Wird  die  Räudekrankheit  bei  Pferden  oder  Schaafen  festgestellt,  so  kann  der
Besitzer,  wenn  er  nicht  die  Tödtung  der  räudekranken  Thiere  vorzieht,  angehalten  werden,
dieselben  sofort  dem  Kurverfahren  eines  approbirten  Thierarztes,  von  welchem  dasselbe
zu  beaufsichtigen,  zu  unterwersen.  §  44.

Werden  räudekranke  Pferde  oder  Schaafe  von  dem  beamteten  Thierarzte  für  unheilbar
  erklärt,  so  ist  die  Tödtung  derselben  anzuordnen.  §  45.

Hunde  dder  sonstige  Hausthiere,  bei  welchen  sich  Zeichen  der  Tollwuth  einstellen,
oder  der  Tollwuth  verdächtig  sind,  missen  vom  Besitzer  oder  vom  Aufseher  über  den  Hund
ofort  getödtet  oder  bis  zum  polizeilichen  Einschreiten  sicher  eingesperrt  werden.  §  46.

or  dem  polizeilichen  Einschreiten  dürfen  bei  wuthkranken  und  verdächtigen  Hunden
und  Thieren  keinerlei  Kurversuche  angestellt  werden.  §  47.

Das  Schlachten  wuthkranker  Thiere,  das  Abhäuten  derselben  und  jeder  Verbrauch
oder  Verkauf  einzelner  Theile,  der  Milnh  oder  sonstiger  Erzeugnisse  von  wuthkranken  Thieren
ist  verboten.  §  48.  6  -

,  Ist  die  Tollwuth  eines  Hundes  oder  sonstigen  Hausthieres  festgestellt,  so  ist  die  so—
fortige  Tödtung  des  wuthkranken  Thieres  und  aller  Hunde  und  Katzen,  welche  wahrscheinlich
  von  dem  kranken  Thiere  gebissen  sind,  anzuordnen.

Liegt  rücksichtlich  anderer  Hausthiere  die  gleiche  Besorgniß  vor,  so  müssen  dieselben
  sofort  der  polizeilichen  Aufsicht  unterworfen  und  wenn  sich  Spuren  der  Tollwuth
an  denselben  zeigen,  sofort  getödtet  werden.  §  49.

Ist  ein  wuthkranker  oder  dessen  verdächtiger  Hund  frei  umhergelaufen,  so  muß  für
die  Dauer  der  Gefahr  die  Festlegung  aller  in  dem  gefährdeten  Bezirke  vorhandenen  Hunde
polizeilich  angeordnet  werden.

Diiesem  zuwider  frei  herumlaufende  Hunde  können  sofort  getödtet  werden.  §  50.
Die  Kadaver  der  gefallenen  oder  getödteten  Hunde  und  anderen  Thiere  müssen  unschädlich
beseitigt  werden.  Jede  Ausgrabung  derselben  ist  verboten.  §  51.  -

,  Auf  die  einer  geregelten  veterinär-polizeilichen  Kontrolle  unterstellten  Schlachtviehhöfe
  und  öffentlichen  Schlachthäuser  und  das  daselbst  aufgestellte  Vieh  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  unter  folgenden  Abänderungen  Muwendung.  §52.

Die  der  Ortspolizeibehörde  überwiesenen  Amtsverrichtungen  werden  von  derjenigen
Stelle  wahrgenommen,  welcher  die  unwittelbare  veterinäpolizeiliche  Beaufsichtigung  der  betr.
Räumlichkeiten  oblicgt.  §  53.  —  .
Wird  unter  dem  daselbst  aufgestellten  Schlachtvieh  der  Ausbruch  einer  Seuche  ermittelt
oder  befürchtet,  so  sind  die  erkrankten  und  alle  verdächtigen  Thiere  sofort  in  polizeiliche
Verwahrung  zu  nehmen  und  von  jeder  Berührung  mit  den  übrigen  auszuschließen.  §  54.

Soweit  die  Art  der  Krankheit  es  gestattet  (§  29.  37.  38)  kann  der  Besitzer  des  erkrankten
  oder  verdächtigen  Schlachtvichs,  oder  dessen  Vertreter,  angehalten  werden,  die  sofortige
Abschlachtung  desselben  unter  Aufsicht  des  beamteten  Thierarztes  in  den  dazu  bestimmten
Räumen  vorzunehmen.  Diese  Maßregel  kann  in  dringenden  Fällen  auf  alles  andere  in
der  betr.  Räumlichkeit  vorhandene  Schlachtvieh  ausgedehnt  werden.  §  55.
Nach  Feststellung  des  Seucheausbruchs  und  für  die  Dauer  der  Seuchengefahr  können
Schlachtviehhöfe  oder  öffentliche  Schlachthäuser  gegen  Abtrieb  der  für  die  Seuche  empfänglichen
  Thiere  abgesperrt  werden.  §  56.

Strafvorschriften.

Mit  Geldstrafe  von  50  bis  150  Mark  oder  Haft  von  3  bis  6  Wochen  wird  bestraft:
I.,  wer  der  Vorschrift  des  §  9  zuwider  die  Anzeige  vom  Ausbruch  der  Seuche  unterläßt
  oder  länger  als  24  Stunden  nach  erhaltener  Kenntniß  verzögertt
2.,  wer  den  Vorschriften  der  §§  29  bis  31  zuwider  am  Milzbrand  erkrankte  oder  der
Krankheit  verdächtige  Thiere  schlachtet,  Theile  oder  Produkte  derselben  verkauft  oder
verwendet,  oder  blutige  Operationen  an  denselben  vornimmt;  wer  die  Kadaver  derselben
  abhäutet  oder  vorschriftswidrig  eine  Oeffnung  derselben  vornimmt;
3,  wer  der  Vorschrift  im  §  37  zuwider  die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  rotzkranker

Thiere  abhäutet;  «

-..,weranszerdemFallepolizeilicherAnordnungohnevorherigerechtzeitigcAuzeigebei
der  Kreispolizeibehörde  die  Pockenimpfung  der  Schaafe  vornimmt;
5.,  wer  gegen  die  Vorschrift  des  §  42  Pferde,  welche  an  der  Beschälsenche,  Pferde  oder
        <pb n="260" />
        254  Anlage  16.

Viehstücke,  welche  an  dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtstheile  leiden,  zur  Begattung
  zuläßt;  «  .

6.,  wer  den  zum  Schutze  gegen  die  Tollwuth  der  Hausthiere  in  den  §§  46—48  und  51
ertheilten  Vorschriften  zuwider  handelt.  8  73.

Mit  Geldbuße  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  wird,  sofern  nicht  eine  höhere  Strafe,
(§  327/28  d.  Strafges.  eintritt.)  bestraft:

I.,  wer  den  auf  Grund  des  §  2  dieses  Gesetzes  angecordneten  Einfuhrbeschränkungen  zuwider
  handelt.

2.,  wer  den  im  Falle  der  Seuchengefahr  polizeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln  (88  17
bis  26  und  50)  zuwider  handelt.

Sind  die  Zuwiderhandlungen  gegen  polizeiliche  Anordnungen  über  die  Verwendung
der  Theile  und  Produkte  seuchenkranker  oder  verdächtiger  Thiere  (§  18)  oder  über  die  unschädliche
  Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben  (§  24)  gerichtet,  so  tritt
Geldstrafe  nicht  unter  50  Mark  oder  Haft  nicht  unter  3  Wochen  ein.  §  714.

Anmerkung.  Wegen  der  Entschädigung  für  die  in  Folge  dieses  Gesetzes  getödteten
  Thiere,  über  die  Festsetzung  dieser  Entschädigung  und  die  Verpflichtung  zu  deren  Leistung,
  sowie  über  die  Tragung  der  zur  Ausführung  der  angeordneten  Schutzmaßregeln
entstandenen  Kosten,  siehe  die  §  57  bis  72  dieses  Gesetzes.

Anlage  16.
Kennzeichen  der  Tollheit  oder  Wuth  bei  Hunden.

1.  Ein  Hund  wird  wegen  eintretender  Wuth  verdächtig,  wenn  er  von  seiner  gewöhnlichen
  Freundlichkeit  etwas  verliert,  trauert,  die  Einsamkeit  sucht,  das  Essen  versäumt,
oder  nur  dasselbe  beriecht  oder  stehen  läßt;  wenn  er  lange  nicht  sauft,  auf  den  Ruf  seines
Herrn  zwar  noch  gehorcht,  ihn  noch  erkennt,  mit  dem  Schwanze  gegen  ihn  wedelt,  sich  von
ihm  noch  an  den  Ohren  und  am  Schweife  anrühren,  streicheln  oder  auf  den  Arm  nehmen
läßt;  noch  zur  Jagd  oder  zum  Viehtreiben  bewogen  werden  kann,  aber  Alles  träge,
mürrisch  oder  gezwungen  thut;  wenn  er  gereizt  wird,  um  sich  beißt;  wenn  er  überhaupt
stiller  wird,  und  ohne  zu  schlafen,  sich  an  dunkle  Orte,  gleichsam  lichtschen,  verkriecht,  und
denjenigen,  der  ihn  von  da  hervorlocken  will,  wenn  er  auch  sein  vormaliger  Gönner  wäre,
angrunzt,  ohne  jedoch  zu  bellen;  wenn  seine  Augen  trübe  werden  oder  fließen;  wenn  er
Ohren  und  Schweif  hängen  läßt,  und  endlich  sich  sprungweise  auf  Alles  hinwirft,  was
ihm  aufstößt  oder  angeboten  wird.

Diese  Zufälle  geben  allerdings  noch  keine  Gewißheit  der  Tollwuth  und  können  auch
Erscheinungen  anderer  Krankheiten  des  Hundes  sein;  aber  sie  erregen  besonders  Verdacht,
wenn  sie  sich  in  einer  sehr  heißen  Gegend,  bei  sehr  trockenem  Wetter,  einer  sehr  schmachtenden
  Hitze,  oder  bei  einer  sehr  streugen  Kälte  ereignen,  wenn  der  Hund  shlechte  Nahrungsmittel
  bekommen  und  ihm  wohl  auch  am  Trinken  gefehlt  hat,  und  endlie  wenn  die  Wahrscheinlichkeit
  obwaltet,  daß  er  von  irgend  einem  tollen  Hunde  gebissen  oder  verletzt  worden
ist.  Diese  Erscheinungen  dauern  zuweilen  nur  12—24  Stunden,  aber  auch  länger.

2.  Im  zweiten  Grade  der  Wuth  nehmen  die  gedachten  Zufälle  geschwind  zu.  Der
Hund  hört  wenig  oder  nichts,  es  mag  ihn  rufen  wer  will,  der  Hund  wird  trauriger,  seine
Augen  sind  trüber,  er  flieht  vor  Jedermann.  Der  Durst  quält  ihn,  er  streckt  seine  Zunge
lechzend  aus  dem  Munde  und  scheut  doch  #edes  Getränk,  er  leidet  Niemand  um  sich,  bellt
selten  und  wenn  es  Feschicht,  mit  heiserer  Stimmc,  und  versetzt  Jedem,  der  sich  ihm  nähert,
seinen  giftigen  ansteckenden  tödtlichen  Biß.  Er  kanet,  von  der  Zunge  fließt  ihm  ein  zäher
Speichel  herab,  der  Mund  schäumt  und  steht  beständig  offen.  Die  Krankheit  wird  jede
Stunde  wüthender,  er  läuft  herum,  flieht  vor  seinem  eigenen  Herrn  und  fällt  Jeden  an,
der  ihm  in  den  Weg  tritt.

Anfangs  läuft  er  langsam  und  bei  wachsender  Wuth  schneller  mit  gesenktem  Kopfe,
hängenden  Ohren,  mit  abwärts  gesunkenem,  oft  zwischen  die  Beine  gezogenem  Schweife.
Sein  Lauf  ist  unordentlich,  zuweilen  läuft  er  grad  aus  und  kehrt  plötzlich  um  und  läuft
weiter,  sieht  er  aber  Wasser,  oder  nur  etwas  Glänzendes,  dem  Wasser  ähnlich,  so  flieht  er
meist  eilends  und  ängstlich  davon;  indeß  springen  auch  Hunde  in  der  Wuth  noch  in  das
Wasser  und  schwimmen  durch  dasselbe.  .

3.  Bei  der  höchsten  und  letzten  Stufe  der  Wuth  werden  seine  Augen  feuerroth  und
sind  bald  starr,  bald  drehen  sie  sich  wild  im  Kopfe  herum  und  seine  Zunge  hängt  ihm  farbig
aus  dem  Munde.  Gesunde  Hunde,  denen  er  begegnet,  weichen  ihm  aus,  bellen  ihn  nicht
leicht  an,  oder  verfolgen  ihn  wenigstens  nicht,  und  wenn  sie  sich  vor  ihm  nicht  flüchten
        <pb n="261" />
        Anlage  17.  255

können,  so  widerstehen  sie  ihm  nicht,  sondern  legen  sich  zaghast  vor  ihm  nieder  und  suchen
demselben  zu  schmeicheln.  Endlich  wird  der  Hund  allmälig  matter,  sein  gewöhnliches
Laufen  matter,  schleichend  und  zuletzt  taumelnd.  Die  Thräuen  laufen  häufiger  aus  den
Augen,  die  Haare  sträuben  sich  empor,  der  Kopf  hängt  ihm  immermehr,  die  Zunge  wird
schwarz  und  der  Schanm  am  Munde  vermehrt  sich,  er  schnappt  fortdauernd  um  sich  und
beißt  Alles  was  ihm  vorkommt.  Nun  wirft  er  sich  oder  stürzt  öfters  ermüdet  zu  Boden,
hilft  sich  schwäher  wieder  auf  und  athmet  schwer;  endlich  entstehen  Zuckungen,  unter  de—
nen  er  stirbt.

Anlage  17.
Aus  der  Feuerlösch-Ordnung  für  die  Städte  vom  13.  Dezember  1776,
Korn.  Edict.  S.  Band  15,  S.  104,  sind  noch  folgende  Vorschriften  gültig:

Alle  Hauswirthe,  Bäcker,  Bräuer,  Schmiede,  Branntweinbrenner,  Färber,  Seifensieder,
  Töpfer  und  andere,  welche  Feuer  oder  Kohlen  zu  ihrer  Hantirung  gebrauchen,  müssen
ihre  Feuerherde,  Kamine,  Kachelöfen,  Backöfen,  Braupfannen,  Darren,  Schmiedeessen,
Branntwein-Blasen,  Waschkessel,  Brennöfen  und  was  sie  sonst  bedürfen  nicht  gegen  Holz,
sondern  tüchtige  Mauern,  an  welchen  herum  keine  hölzernen  Stühle,  Balken  voch  Schwellen
sich  befinden,  verwahren  lassen.  §  1,  Tit.  I.

Die  Schornsteine  oder  Feuermauern  soll  der  Hauswirth  öfters,  wo  Stroh  gefeuert
wird,  monatlich,  sonst  aber  wenn  nicht  stark  gefeuert  wird,  wenigstens  alle  3  Monate  kehren
  und  rein  machen  lassen.  88.  »  ·

Wenn  ein  Schornstein  oder  Feuermauer  entzündet  wird,  daß  das  Feuer  heraus  brennt,
so  soll  der  Schornsteinfeger  in  4  Thlr.  Strafe  verfallen  sein,  und  ist  zur  Ueberführung  des  entstandenen
  Brandes  genug,  wenn  die  Nachbarn  oder  zwei  glaubwürdige  Personen  bezeugen,
daß  sie  es  selbst  gesehen,  wie  der  Schornstein  gebrannt.

Die  Schornsteinfeger  müsseu  beim  Kehren  auch  untersuchen,  ob  sie  im  Schornsteine
etwas  Mangelhaftes  und  Gefährliches  wahrnehmen  und  solches  sofort  dem  Hauswirth  und
der  Polizeibehörde  melden  bei  10  Thlr.  Strafe.  11.

Der  Schornsteinfeger  muß  über  das  Kehren  ein  Buch  halten  und  so  oft  kehren  als
er  es  für  nothwendig  findet.  §  12.  ,  «

Zwischen  den  Häusern  sollen  keine  gepichte  Dachrinnen  gelitten  werden,  sondern  müssen
mit  Blech  beschlagen  sein,  worauf  die  Polizeibehörde  bei  5  Thlr.  Strafe  halten  soll.  §  14.

Jeder  Einwohner,  ber  Pferde  hält,  soll  seinen  Heu-  und  Strohvorrath,  wenn  er  mit
keinem  Boden  versehen  ist,  schlechterdings  außerhalb  der  Stadt  in  den  Scheunen  verwahren,
und  nur  so  viel,  als  er  auf  ein  paar  Tage  bedarf,  hereinbringen,  indem  an  den  Feuer—
stellen  weder  Stroh  noch  Heu  geduldet  werden  soll,  bei  3  Thlr.  Strafe.  §  15.

Niemand  darf  mehr  pools  auf  einmal  in  seinem  Hofe  oder  Holzkammer  haben  als
eine  Klafter,  das  Uebrige  soll  sofort  weggeschaft  und  für  jede  mehrbefundene  Klafter  der
Eigenthümer  den  Werth  derselben  als  Strafe  bezahlen.  Auf  dem  Boden  soll  kein  Holz
gehalten  werden,  außer  es  ist  unten  im  Hofe,  Stall  oder  Keller  kein  Raum  vorhanden;
dann  soll  nach  Nothdurft  eine  Klafter  oben  an  cinem  sichern  Orte  aufzustellen  gestattet
sein;  um  der  nahe  am  Schornstein  darf  aber  bei  2  Thlr.  Strafe  kein  Holz  oder  Reisig
gelegt  werden.  «

Kohlen  sollen  nirgends  als  in  Kellern  gelitten  werden  bei  2  Thlr.  Strafe.

Asche  darf  nicht  auf  den  Boden  oder  sonst  in  gefährliche  Oerter,  noch  weniger  in
hölzerne  Gefäße  geschüttet,  sondern  muß  bei  3  Thlr.  Strafe  in  einen  gewölbten  Keller
oder  unten  im  Hause  an  einem  ganz  sichern  Orte  verwahrt  werden.  §  16.  »

«  Kretschmer  und  Gast  wirthe  sollen  höchstens  nur  2  Klaftern  Holz  im  Hause
vorräthig  haben,  bei  Strafe  des  Werthes  des  Holzes  was  mehr  gefunden  wird.  Stärkere
Vorräthe  müssen  sie  außerhalb  der  Stadt  aufsetzen  lassen.  "  «

Mälzer  und  Bräuer  müssen  ihr  Holz  in  besondern  Behältnissen  unterbringen,
oder  den  Vorrath  auf  dem  Hofe  aufstoßen  lassen,  jedoch  nicht  mehr  als  2  Stoß,  bei  Strafe
des  Holzwerths  größerer  Bestände.  §  18.  "  »  ·

Die  Böttcher,  Tischler,  Drechsler,  Stellmacher  und  dergl.  Holzarbeiter  müssen  ihre
Späne  bald  aus  der  Werkstatt,  durchaus  nicht  auf  den  Boden,  sonden  im  Keller
oder  andern  Orten,  wo  nicht  mit  Licht  hingegangen  wird,  legen;  dergl.  weder  selbst  noch
ihre  Leute  mit  brennendem  Lichte  ohne  Laterne  oder  mit  glühenden  Kohlen  an  Orten  wo
Späne  liegen,  leimen,  bei  3  Thlr.  Strafe.  "

Die  Böttcher  müssen,  wenn  sie  zu  ihren  Arbeiten  Feuer  brauchen,  die  Zeit  wählen,
daß  es  nicht  windig  ist  und  daß  es  an  feuersichern  Orten  geschieht.  8  19.
        <pb n="262" />
        256  Anlage  17.

Handwerker,  welche  im  Feuer  arbeiten,  sollen  mit  solchen,  welche  im  Holze  arbeiten,
nicht  zusammen  wohnen.  8  20.

Leere  Gefäße  der  Weinschänker,  Kretschmer  und  Branntweinbrenner  dürfen
dicht  fanf  di  Böden  gelegt,  sondern  an  niedrigen  Orten  aufbewahrt  werden  bei  2  Thlr.
trafe.  8  21.  ·-Die

  Wachsstöckler  und  Seiler  müßen  Hanf,  Pech  und  Wagenschmiere  in  Ge—
wölben  und  Kellern  so  verwahren,  daß  Niemand  mit  Feuer  und  Licht  dazu  kommen  kann.
Die  Fackeln  und  Pechkränze  sollen  vor  den  Thoren  verfertigt  und  dann  nur  in  Gewölben
aufbewahrt  werden.  8  23.

Ueberhaupt  ist  den  Professionisten  nicht  gestattet,  die  fetten  und  leicht  Feuer  fangenden
Materien,  als  Firniß  und  Erz  innerhalb  der  Stadt  zu  sieden,  und  sollen  zu  Hause  bei
größter  Vorsicht  nicht  große  Bestände  halten;  bei  3  Thlr.  Strafe.  §  21.

Die  Seifensieder  sollen  das  Schmelzen  des  Unschlitts  und  Lichtziehen  nur  an
sichern  brten  vornehmen,  auch  die  Griefen  nur  außerhalb  der  Stadt  und  in  der  Nacht

mmelzen.  5.

“  Vorräthe  von  Speck  und  Schmeer  sollen  nicht  in  den  höheren  Bodenräumen,
sondern  an  Orten  aufbewahrt  werden,  wo  kein  Licht  hinkommt,  bei  3  Thlr.  Strafe.  8  27.

Waschkessel  dürfen  nicht  in  freien  Höfen  aufgestellt  und  darin  Feuer  unterhalten
werden,  bei  2  Thlr.  Strafe.  §  28.

Roher  Flachs  und  ungedörrte  Röthe  dürfen  bei  2  Thlr.  Strafe  nicht  in  die
Städte  gebracht  und  darin  gedörrt  werden.  8  29.

Gesinde  soll  Abends  die  Asche  zusammenkehren,  die  Ofenlöcher  zumachen  und
überhaupt  mit  Feuer  und  Licht  sicher  umgehen.  §  30.

Kein  Hauswirth  noch  Gesinde  darf  mit  bloßem  brennenden  Licht  oder  Kiehn  im
Hause  herum  und  auf  die  Böden  gehen,  bei  bloßem  Licht  Hecksel  schneiden  oder  das  Vieh
füttern;  letzteres  darf  nur  bei  aufgehängten  Laternen  geschehen.  §  31.

Gastwirthe  sollen  darauf  sehen,  daß  die  Fremden  oder  sonst  Jemand  mit  bloßen
Lichtern  auf  der  Gasse  oder  zu  Hause  und  die  Ställe  und  andere  gefährliche  Orte,  wo
Holz,  Späne,  Heu  oder  Stroh  liegt,  geht,  ebenso  sollen  die  Fleischerknechte  nie  anders  als
mit  blechernen  Laternen  in  die  Ställe  gehen.  §  32

Beim  Gebrauch  des  Kohlfeuers  in  Köpfen  und  Pfannen  muß  die  größte  Vorsicht
bei  großem  Winde  besonders  gebraucht  werden;  überhaupt  ist  es  bei  1  Thlr.  Strafe  nicht
gestattet,  im  Hause  anstatt  des  Einheizens  sich  mit  Kohlentöpfen  zu  behelfen.  §  33.

Auf  Heu=  und  Strohböden,  in  den  Ställen,  bei  Betten  und  andern  gefährlichen
Orten  darf  nicht  Tabak  geraucht  werden.  §  34.

Bloße  Lichter  dürfen  nicht  an  Bettstellen  oder  bloßes  Holzwerk  angeklebt  werden.  8§  35.

4  Soldaten  dürfen  in  den  Quartieren  auf  dem  Boden  oder  ihrem  Lager  keinen  Tabak
rauchen.  §  37.

Hauswirthe  haben  darüber  zu  wachen,  daß  ihre  Miether  nebst  Angehörigen  und
Gesinde  mit  Feuer  und  Licht  behutsam  amgehen,  bei  wiederholten  Contraventionen  hierin
aber  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  8  39.  ·

Jeder  Einwohner  ist  verpflichtet,  wenn  er  wahrnimmt,  daß  sein  Nachbar  mit  Feuer
und  Licht,  oder  Sachen,  welche  leicht  Feuer  fangen,  übel  umgeht,  solches  der  Polizeibehörde
  anzuzeigen;  im  Unterlassungsfalle  aber  bei  entstehenden  Feuerschäden  mit
der  Hälfte  der  Strafe  belegt  werden,  welche  den  Contravenienten  trifft.  §  41.

Arbeitern  in  Malzdörren  liegt  ob,  zuvörderst  1  oder  2  Zuber  mit  Wasser  in  das
Mlzhans  zu  bringen  und  eine  Wasserkanne,  eine  Spritze  und  eine  Laterne  zur  Hand  zu

aben.  4.  ·..

KeinemHauswirthiftgestattct,Pulver,Salpeter,Schwefel,Harz,Pech,Fischthra"n,
ohne  sichere  Aufbewahrung  an  besonderen  Orten  in  seinem  Fause  zu  halten.  §  43.

Alle  Quartale,  als  im  Monat  August,  November,  Februar  und  Mai  sollen  besondere
  Feuer-Visitationen  in  allen  Häusern  abgehalten  und  dabei  nachgesehen  werden,  ob  die
vorgeschriebenen  Löschgeräthe  richtig  und  in  gutem  Stande  vorhanden  sind;  auch  ob  die
Feuerstellen,  Schornsteine,  Dachungen,  Rinnen  und  Altanen  in  gehöriger  Ordnung  gegen
Feuersgefahr  beschaffen  sind.  §  46.

In  jeder  Stadt  müssen  möglichst  2  Schlauchspritzen  vorhanden  sein,  bei  welcher  jede

mit  einem  150  Fuß  langen  Schlauche  versehen  sein  muß.  Ist  nur  eine  Spritze  vorhanden,
so  muß  solche  noch  mit  einem  Schlauch  von  2  Enden,  jedes  Ende  von  10  bis  15  Fuß
mit  Schrauben  und  kleinen  Gegenschrauben,  und  das  2.  Ende  mit  einem  Schlauchrohr
versehen  sein.
Die  Schrauben  der  Schlauchspritzen  müssen  von  einerlei  Kaliber  sein  und  alle  auf
einander  passen.  Zu  den  Schlauchspritzen  gehört  eine  Schlauchschraube,  ein  großer  und
kleiner  Schraubenschlüssel,  eine  Nadel  zum  Reinigen  des  Spritzenrohrs  und  leinene  Talch-Ebinden
  von  1  Elle  lang  und  ½  breit  mit  angenähter  Schnur  zum  Binden,  endlich  auch
eine  lange  Leine  zum  in  die  Höheziehen  des  Schlanchs.  §  1—5  Tit.  II.
        <pb n="263" />
        Anlage  17.  257

Die  Spritzen  müssen  alle  Quartale  und  zwar  in  den  Monaten  August,  November,
Februar  und  Mai  revidirt  und  probirt  werden,  die  hierzu  beorderten  Einwohner  dürfen
bei  1  Thlr.  Strafe  nicht  ausbleiben.  8  6.  «

Außer  den  Spritzen  müssen  auch  die  erforderlichen  Wassertonnen,  Leitern  und  Haken
vorhanden  sein  Außerdem  muß  jeder  Hausbesitzer  die  nöthigen  Feuerlöschgeräthe  bei
seinem  Hause  bereit  haben,  und  bei  Verkäufen  soll  das  richtige  Vorhandensein  derselben
in  dem  Fauss=  vermerkt  werden.  Sommerszeit  ssen  in  jedem  Hause  unten  und  auf  dem
Boden  Gefäße  mit  Wasser  gefüllt  stehen.  Bei  entstehendem  Feuer  muß  jeder  Hauswirth
ein  Licht  oder  brennende  Laterne  zur  Beleuchtung  der  Straße  an  die  Fenuster  stellen.

Außer  den  allgemein  vorgeschriebenen  Löschgeräthschaften  soll  jeder  Besitzer  noch  eine
Axt  und  Löschwisch  parat  halten.  ·  «

Letzterer  besteht  aus  einem  Besen  von  Birkenreisern,  der  mit  einfacher  Leinwand
umnäht  wird,  so  daß  die  Ruthen  nicht  allzunahe  aufeinandergedrückt  werden.  Auf  diese
Leinwand  werden  mehrere  Reihen  5  Zoll  breite  leinene  Schleifen  mit  grobem  Futter
rund  herum  genäht.  Einen  solchen  20  Fuß  langen  großen  Löschwisch  soll  auch  jede  Dorfschaft
  unter  ihren  allgemeinen  Löschgeräthschaften  beser.

Bei  jedem  Verkauf  einer  Possession  müssen  die  vorgeschriebenen  dösch-Geräthscheften
dem  Käufer  in  Gegenwart  der  Dorfgerichte  übergeben,  oder  das  zum  Ankauf  des  Fehlenden
  essorderliche  Geld  bezahlt  werden.  «  ’

oeineSpritzevorhandcxtist,m1·1ßdazucincstarkeAxtuLSchaufelnangeschafftwerde11.

Zur  Bespeisung  der  Spritzen  mit  Wasser  ist  von  den  Löschmannschaften  eine  doppelte

Reihe  von  der  Spritze  nach  dem  Wasserbehältnisse  hin  und  zurück  zu  bilden,  damit  in  der
einen  die  vollen  in  der  andern  die  leeren  Eimer  zurückgegeben  werden  können.

Auf  der  Brandstelle  ist  eine  Wache  aufzustellen,  welche  für  Auslöschung  der  Gluth
zu  sorgen  halt,  zu  welchem  Zwecke  eine  Spritze  und  die  nöthigen  Gefäße  mit  Wasser  in
Beeitschaft  bleiben  müssen.  «

Wer  das  ausgebrochene  Feuer  zu  verheimlichen  und  nur  mit  den  Seinigen  in
der  Stille  dämpfen  zu  wollen,  unternimmt,  soll,  wenn  auch  wirklich  ohne  Schaden  gelöscht
worden,  bestraft  werden.  88  7—24.

Die  öffentlichen  und  Privatbrunnen  dürfen  durchaus  nicht  veringert  werden,  und
steht  es  nicht  in  der  Macht  eines  Eigenthümers,  seinen  eigenen  Brunnen  zur  Ersparung
von  Kosten  eingehen  zu  lassen.  §  21.

Bei  entstehendem  Feuer  muß  Jedermann  sofort  Lärm  machen  und  es  der  Polizeibehörde
zu  melden  suchen.  Wenn  Nachtwächter  in  einem  Hause  ungewöhnlichen  Rauch  oder  verdächtiges
  Feuer  spüren,  so  sollen  sie  sofort  mit  Ungestüm  an  das  Haus  klopfen  und  die
Untersuchung  der  Feuersgefahr  herbeiführen.  Untersteht  sich  Jemand  das  Feuer  in  seinem
Hause  zu  verschweigen  und  solches  mit  den  Seinigen  im  Stillen  zu  löschen,  so  soll
er,  wenn  auch  das  Feuer  später  bald  gelöscht  wird,  in  5  Thlr  Strafe  genommen  werden.
Gegen  das  bloße  Brennen  des  Schornsteins  muß  jeder  Eigenthümer  ein  Stück  Schwefel
auf  dem  Heerde  des  brennenden  Schornsteins  zum  Ersticken  des  Feuers  anzünden.

Bei  ausbrechendem  Feuer  muß  jeder  Hausbesiher  in  der  Nähe  des  Feuers  seine
Wassergefäße  zu  füllen  suchen  und  solche  theils  auf  die  Dachrinnen  und  unter  das  Dach,
theils  anch  vor  die  Hausthür  stellen;  die  Dachfenster  gegen  das  Flugfeuer  zumachen  und
dann  dem  Feuer  beispringen.  «

Die  Röhrmeister  denen  die  Aufsicht  über  die  Brunnen  und  Wasserleitungen  obliegt,
müssen  sofort  die  verschlossenen  Wasserkasten  öffnen,  und  Acht  darauf  haben,  daß  die  Brunnen
beim  Wasserziehen  nicht  verdorben  oder  doch  bald  wieder  hergestellt  werden.

Winterszeit  müssen  die  Kretschmer  und  andere  Einwohner  in  der  Nähe  des  Feuers,
die  Waschkessel  haben,  warmes  Wasser  für  die  Spritzen  herzustellen  suchen.

Jeder,  der  eigene  Pferde  hat,  ist  verpflichtet,  damit  zur  Abholung  der  Spritzen  oder
Zufuhr  des  Wassers  zum  Feuerheerde  zu  eilen,  und  dort  60  lange  zu  helfen  als  es  Noth
thut,  auch  in  der  Art,  als  es  von  dem  verlangt  wird,  welcher  die  Anordnungen  zur  Löschung
  des  Feuers  zu  leiten  berufen  ist.  ·

Noth-undiuugießersollensichmitihrenLeutenbeiderSpritzeeinftellen,um
nöthigenfalls  Schäden  an  den  letzteren  zu  beseitigen.

Unnütze  Leute  und  solche,  welche  nicht  mit  Aexten,  Eimern,  Spritzen  oder  sonstigen
Löschgeräthen  zum  Feuer  kommen,  sollen  nicht  zugelassen  werden.

Die  Eintheilung  der  berufenen  Löschmannschaften  zur  Spritze,  zum  Wasserreichen,
Rettung  von  Sachen  2c.  liegt  lediglich  dem  Vorsteher  der  ganzen  Feuerlöschordnung  ob.

Das  Aufreißen  von  Feegeldächern  zur  Verminderung  der  Feuersgefahr  soll  nur  nach
reiflichster  Erwägung  der  Nothwendigkeit  stattfinden  und  dürfen  dabei  die  Ziegeln  nicht
auf  die  Straße  geworfen,  sondern  müssen  auf  den  innern  Bodenraum  gelegt  werden.

Dem  Feuer  nahe  gelegene  Schindeldächer  können  zur  Abwendung  weiterer  Gefahr
Fengerissen  und  die  entfernteren  müssen  mit  Plohen  und  Leinvand  überworfen  und  begosen
  werden.  ·

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  174
        <pb n="264" />
        258  Anlage  17.

Auf  die  aus  dem  Brande  geretteten  Sachen  muß  besondere  Obhut  aufgewendet  und
darauf  gesehen  werden,  daß  die  vorhandenen  Feuer-Löschgeräthe  nicht  muthwillig  beschädigt.
werden  oder  abhanden  kommen.  -

„Ist  das  Feuer  gedämpft  und  gelöscht,  so  muß  die  Brandstelle  noch  bis  alle  Gefahr
vorüber  ist,  bewacht  und  dafür  gesorgt  werden,  daß  die  geretteten  Sachen  den  Eigenthümern
  zugestellt,  auch  die  Fnerleschgerüthe  den  Eigenthümern  zurückgegeben  und  die  der
Stadt  selbst  gehörigen  an  ihre  bestimmten  Plätze  wieder  aufbewahrt  werden.

Diejenigen,  welche  nach  der  örtlichen  Einrichtung  verpflichtet  sig  dem  Feuer  zuzuspringen
  und  löschen  zu  helfen,  aber  ausbleiben  oder  beim  Löschen  selbst  ihre  Schucdseeit
nicht  thun,  sollen  in  5  Thlr.  Strafe  genommen  werden.  Alle  diejenigen,  welche  verpflichtet
  sind,  ihre  Pferde  zum  Feuer  zu  stellen  und  dies  unterlassen  oder  zu  spät  thun,  sind
mit  3  Thlr.  zu  bestrafen.  Dagegen  sollen  folgende  Belohnungen  aus  der  Kasse,  in  welche
die  Strafgelder  fließen,  gewährt  werden:  §  23  bis  44,  Tit.  IV.

Wer  zuerst  ein  Feuer  in  der  Nacht  entdeckt  und  kundmacht,  soll  1  bis  2  Thlr.,

Wer  die  erste  Spritze  oder  Wasserschleife  zum  Feuer  bringt,  soll  10  Thlr.,  der
Folgende  1  Thlr.  und  der  Dritte  15  Sgr.  erhalten,  wer  die  zweite  Wasserschleife  bringt
20  Sgr.  und  für  die  dritte  10  Sgr.;  wer  den  ersten  Zuber  Wasser  zum  Feuer  trägt
15  Sgr.,  dem  2.  10  Sgr.,  dem  3.  7  Sgr.  6  Pf.

Die  Dirigenten  der  Spritze,  sowie  die  in  Thätigkeit  gewesenen  Maurer  und  Zimmerleute
  haben  nach  Ermessen  für  erlittenen  Schaden  an  ihren  Werkzeugen  Entschädigung  zu
gewärgen.  Diejenigen,  welche  sich  besonders  thätig  erwiesen,  sollen  mit  einer  Erfrischung

edacht  werden.

Wer  durch  seine  Thätigkeit  beim  Löschen  am  Leibe  beschädigt  wird,  soll  die  Kurund
  Verpflegungskosten  erhalten.

Für  Beschädigung  oder  Vernichtung  der  Löschgeräthschaften  ist  ebenfalls
Entschädigung  zu  gewähren.  Tit.  VI.

Anlage  18.

I.  Jeder  Ausbruch  einer  Feuersbrunst  ist  von  dem  Ortsscholzen,  dem  Orts-Polizei-Verwalter
  sofort,  und  falls  derselbe  an  dem  Orte,  wo  die  Feuersbrunst  entsteht,  wohnhaft
ist,  durch  einen  abzusendenden  womöglich  reitenden  Boten  anzuzeigen.  «

Dem  Königlichen  Landrathe  ist  ebenfalls  sofort  nach  Ausbruch  des  Feuers  Anzeige

u  erstatten,  damit  derselbe  womöglich  noch  zur  Anordnung  der  nöthigen  Maßregeln  an
Det  und  Stelle  eintreffen  kann.

Außerdem  sind  demselben  als  Kreis-Feuer-Societäts-Director  nach  §  89  des  Reglements
  vom  6.  Mai  1812  längstens  24  Stunden  nach  Dämpfung  des  Feuers  die  abgebrannten
  Gebäude  unter  Bezeichnung  der  Nummern  im  Cataster,  unter  welchen  dieselben
verzeichnet  stehen,  anzuzeigen.  -

II.  Nach  gelöschtem  Feuer  sind  sowohl:  .

A.  die  Entstehungsursachen  des  Feuers,  als  insbesondere
B.  auch  der  Feuerschaden  selbst  zu  ermitteln.

A.  Die  Ermittelung  der  Entstehungsursachen  des  Feuers  muß  von  dem  Orts-Polizei-Verwalter
  erfolgen,  und  beginnt  mit  dem  Augenblicke,  wo  derselbe  am  Orte  der  Feuersbrunst
  ankommt.  Derselbe  hat,  so  wie  die  Dorfgerichts-Personen,  Gensdarmen,  Polizei-Commissarien,
  so  wie  der.  Landrath,  wenn  die  beiden  Letzteren  beim  Feuer  zugegen  sind,
jede  Aeußerung  und  Wahrnehmung  über  die  Entstehungs-Ursachen  des  Feuers,  auch  die
Personen,  von  welchen  ihnen  dergleichen  Aeußerungen  zukommen,  so  wie  die  etwa  angeführten
  Zeugen,  mit  Bleistift  in  der  Schreibtafel  ganz  kurz  zu  notiren  um  hiervon  bei  der
weiters  aisl  zu  führenden  Untersuchung,  welche  sofort  nach  Löschung  des  Feuers  ihren
Anfang  nehmen  muß,  Gebrauch  zu  machen.

iese  Untersuchung  muß  unter  Zuziehung  des  Dorfgerichtes  nach  Feststellung  der
während  des  Feuers  gemachten  Bemerkungen,  vorzüglich  auf  folgende  Punkte  gerichtet  werden:

1)  die  abgebrannten  Gebäude  nach  ihrer  Länge,  Größe,  Bestimmung,  Beschaffenheit
und  zwar  bei  größern  Bränden  durch  Aufnahme  einer  Handzeichnung;

2)  Die  Eigenthümer  der  abgebrannten  Gebäude  und  diejenigen  Personen,  welche
dieselben  zur  Zeit  des  Brandes  benutzt  und  bewohnt  haben,  #ewie  diejenigen  Personen,  welche
“#  vor  *  zur  Zeit  des  Ausbruches  in  den  Gebäuden  befindlich  oder  in  der  Nähe  derelben

  gewesen;

3)  Kieient  r*r  welche  das  Feuer  zuerst  wahrgenommen  haben,  festzustellen.

ierauf  sin  :
4)  die  sub  2  und  3  bemerkten  Personen  ausführlich  und  zwar  einzeln  zu  vernehmen,
        <pb n="265" />
        Anlage  18.  259

und  dabei  darauf  zu  achten,  daß  keine  dieser  Personen  von  der  andern  darüber  Auskunft
erhält,  was  dieselbe  ausgesagt  hat.

5)  Ergeben  sich  bei  diesen  Aussagen  erhebliche  Widersprüche  hinsichtlich  der  Entstehung
der  Feuersbrunst,  so  ist  für  das  Erstere  eine  Aufklärung  durch  Gegenüberstellung  der  Personen
  nicht  zu  bewirken,  sondern,  da  hier  leicht  Verdunkelungen  vorkommen  können,  die
Verhandlung  dem  Königlichen  Landrathe  bei  seiner  Anwesenheit  Behufs  Feststellung  des
Brandschadens  oder  falls  diese  nicht  nothwendig  ist  sofort  nach  Aufnahme  der  Verhandlung
zur  Entscheidung  ob  die  Gegenüberstellung  der  Personen  Seitens  der  Polizeibehörde  nothwendig
  oder  ob  dieselbe  erst  von  dem  Richter  erfolgen  soll,  vorzulegen.

6)  Durch  diese  Wahrnehmung  und  durch  Erklärung  des  Ortsgerichts  ist  der  Ort  und
ver  Raum,  in  welchem  das  Feuer  entstanden,  zu  ermitteln;  namentlich  ist,  sobald  das

euer

a.  in  einem  Wohnhause  entstanden  ist,  festzustellen

a)  ob  sich  in  dem  Orte,  wo  das  Feuer  zuerst  wahrgenommen  eine  Feuerungs-Anlage,
Küche,  Ofen,  Schornsteinröhre  befunden  hat;

b)  in  welcher  Beschaffenheit  dieselbe  vor  dem  Brande  gewesen,  und  wenn  sie  zuletzt
benutzt  worden  ist;  ·

e)  ob  sich  Holz,  Stroh,  Torf  und  andere  Gegenstände  auf  dem  Heerde  oder  im  Ofen,
oder  ob  sich  solche  und  andere  leicht  entzündliche  Gegenstände  wie  z.  B.  Flachs,
Kleidungsstücke,  Reisigholz,  Kienspäne,  Kienäpfel,  Tannenzapfen  u.  s.  w.  in  der  Nähe
der  Feuerungs-Anlagen  namentlich  neben  dem  Ofen  und  auf  dem  Boden  in  der
Nähe  des  Schornsteins  befunden  haben;

d)  wenn  der  Schornstein  zuletzt  nachgesehen  und  gereinigt  worden  ist;

e)  wo  die  Asche  vom  Heerde  und  dem  Ofen  aufbewahrt  wird,  ob  mit  Holz,  Steinkohlen,
  Braunkohlen  oder  Torf  gefeuert  worden  ist;  »-f)w.elchemHausgenossenunresp.GsindedieBesorgungderOfen-undKi1chen-



  übertragen  war;

8)  wenn  derselbe  diese  Dienste  zuletzt  besorgt  hat;

h)  ob  dabei  stets  mit  Vorsicht  verfahren  wird;
i)  welcher  Oausgenosse  den  Brand  zuerst  bemerkt;  .

k)  welcher,  falls  der  Brand  zur  Nachtzeit  entstanden,  zuletzt  sich  zur  Ruhe  begeben  hat

und  ob  dieses  namentlich  mit  Licht  geschehen  ist;

1)  wessen  Schlafstelle  sich  in  der  größten  Nähe  desjenigen  Ortes  befunden  hatte,  wo
das  Feuer  entstanden  ist;  “

Ist  das  Feuer  in  einem  Nebengebäude  ohne  Feuerungs-Anlagen,  wie  Scheuer,  Schuppen,

  Ställe  u.  s.  w.  entstanden,  so  fragt  es  sich

a)  wer  sich  zuletzt  in  solchen  Gebäuden  aufgehalten;  ·

b)  ob  man  sich  namentlich  bei  diesem  Geschäfte  eines  Lichts  oder  Laterne  bedient  hat
und  von  welcher  Beschaffenheit  letztere  war;

c)  ob  Jemand  in  der  Nähe  solcher  Gebäude  Tabak  gerauchtthat;

d)  ob  sich  leicht  und  selbst  entzündliche  Gegenstände  daselbst.  befunden  haben;

e)  ob  und  wie  die  Asche  daselbst  aufbewahrt  worden  ist.

Bei  beiden  Arten  von  Gebäuden  ist  ferner  darauf  zu  sehen:  ç

a)  ob  man  bei  dem  Ort  des  Feucrausbruchs  etwa  Gegenstände  findet,  welche  auf  eine
vorsätzliche  Brandstiftung  schließen  lassen,  dieselben  find  sorgält  zu  bewahren;

b)  wie  die  Beschaffenheit  der  abgebrannten  Gebäude  vor  dem  Brande  in  baulicher  und
baupolizeilicher  Hinsicht  gewccen  ist  "  »  »·

c)obundwasbeiderletztaneuer-isttation,welchehalbjährlichvonderOrtspolIze1-BIörde
  vorzunehmen  ist,  oder  von  dem  Schornsteinfeger  bei  dem  letzten  Fegen  der
S  oinsieine,  etwa  rücksichtlich  der  Baulichkeiten  oder  Feuer-Anlagen  zu  erinnern
gewesen;

d)  "0ef  den  gerügten  Mängeln  abgeholfen  oder  ob  der  Besitzer  schon  wegen  Feuer-Polizei-Contraventionen
  bestraft  worden.  *“m„
7)  Ferner  ist  festzustellen  ob  die  abgebrannten  Gebäude  oder  das  darin  befindliche

Mobiliar  versichert  waren.  —  »  »
·8)Obie  Versicherungssumme  für  das  Immobiliare  und  für  das  Mobiliare  angemessen

  gewesen  ist,  oder  ob  dieselbe  namentlich  hinsichtlich  der  Mepbiligr=  Fersicherung  hinsichtlich
  der  kurz  vor  dem  Brande  etwa  vorhandenen  Gegenstände  zu  hoch  sich  herausstellt.

Wenn  diese  Vorschriften  vorzüglich  dazu  dienen,  um  zu  ermitteln,  ob  eine  Feuersbrunst
  durch  Selbstentzündung,  durch  Fahrläßigkeit  oder  Vorsatz  des  Besitzers  oder  dessen
Hausgenossen  entstanden  ist,  so  muß  außerdem  noch  dadurch  das  festgesteul-  werden:

9)  ob  der  Brandbeschädigte  mit  irgend  Jemanden,  welchem  die  That  der  boshaften
Brandstiftung  wohl  zuzutrauen,  in  Feindschaft  lebt;  "

10)  ob  grade  Verbrecher  am  Orte  leben;  namentlich  solche,  welche  bereits  wegen
Brandstiftung  in  Untersuchung  gewesen;
        <pb n="266" />
        260  Anlage  18.

11)  ob  am  Tage  vor  dem  Feuer  oder  in  der  Nacht  Bettler  und  Vagabonden  im  Orte
vorhandeu  gewesen,  oder  während  der  Nacht  im  Gasthof  oder  sonst  beherbergt  worden  sind;
12)  ob  unbekannte  oder  verdächtige  Reisende  während  der  Nacht  durchgereist  sind;
13)  ob  die  am  Orte  und  Umgegend  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehenden  Personen
vor  dem  Ausbruche  des  Feuers  in  ihren  Wohnungen  befindlich  gewesen,  oder  ob  dieselben
ohne  Rechenschaft  darüber  ertheilen  zu  können,  dieselben  verlassen  haben;
14)  ob  und  welche  Vermuthungen  und  resp.  Anzeigen  über  die  Entstehung  des
Feuers  überhaupt  vorliegen  ’  ,  —
mijälikshst  ermittelt  werden  ob  und  durch  wen  die  boshafte  Anlegung  des  Feuers
geschehen  ist.
b  I|I.  Nach  Prüfung  und  Festellung  der  Entstehungsursachen  ist  noch  protokollarisch
u  bemerken:
“  1)  ob  bei  Löschung  und  Rettung  mit  der  vorschriftsmäßigen  Ordnung  zu  Werke  gegangen
  und  jeder  dazu  Verpflichtete  seine  Schuldigkeit  gethan  hat;
2)  wenn  die  letzte  Feuer-Visitation  gewesen;
3)  ob  das  Feuerlöschgeräthe  vollständig  in  gutem  Stande  befunden;
4)  ob,  wenn  das  Feuer  bei  Nacht  ausgebrochen  die  angeordneten  Nachtwachen  vorhanden
und  wachsam  gewesen;
5)  ob  sowohl  von  den  Mitgliedern  der  betroffenen  Gemeinden  als  von  den  innerhalb
einer  Meile  von  diesem  Orte  liegenden  Ortschaften  die  nöthige  Hilfe  geleistet  worden;
6)  welche  Spritze  zuerst  angekommen,  welche  vorzügliche  Dienste  geleistet;
7)  welche  Personen  sich  bei  Löschung  des  Feuers  besonders  ausgezeichnet,  und  welche  ihre

Schuldigkeit  nicht  gethan  haben.

Geht  aus  den  polizeilichen  Untersuchungs-Verhandlungen  hervor,  daß  dasfFener  durch  boshafte
  Anlegung  oder  durch  Fahrläßigkeit  entstanden,  so  sind  die  Verhandlungen  dem  betreffenden
  Gericht  zur  weiteren  Untersuchung  zu  übergeben.

(Lieg.  Reg.  V.  v.  10  Dez.  1843.  Amtsbl.  S.  370.)

Anlage  19.

Die  Bereitung  von  Sprengöl  darf  nur  in  solchen  Betriebsstätten  erfolgen,
für  welche  dazu  die  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1861  erforderliche,  ausdrückliche  polizeiliche
  Genehmigung  ertheilt  ist.  Die  Befugniß  daßu  ist  in  keiner  anderen  gewerblichen  Koncession
  enthalten.  Die  Fabrikanten  von  Sprengöl  sind  verpflichtet,  der  Ortspolizeibehörde
auf  deren  Verlangen  diejenigen  Bücher  vorzulegen,  aus  denen  sich  der  Handelsverkehr  mit
Sprengöl,  resp.  die  Versendung  desselben  ersehen  läßt.  §  2.  ·

Die  Aufbewahrung  von  Vorräthen  des  genannten  Stoffes  ist  außerhalb  der
Fabrikationsstätte  nur  an  solchen  Orten  gestattet,  wo  derselbe  behufs  eines  gewerblichen
Betriebes  zur  unmittelbaren  Verwendung  gelangen  soll,  und  auch  hier  nur  nach  vorgängi—

er  ortspolizeilicher  Genehmigung  bei  deren  Ertheilung  über  die  Beschaffenheit  der  Niederagestätte
  und  die  sonstigen  Erdiingungen,  unter  denen  die  Aufbewahrung  zu  gestatten,  das
Erforderliche  vorzuschreiben  ist.  Der  Transport  des  jedesmaligen  Bedarfs  von  der  Niederlagstätte
  zur  Verbrauchsstelle  darf  nur  durch  Tragen  bewirkt  werden.  Insbesondere  ist
das  Lalten  von  Vorräthen  zum  Handel  außerhalb  der  Fabrikationsstätte  gänzlich  verboten.
  §5  3.
ie  Versendung  und  der  Transport  des  Sprengöls  auf  Eisenbahnen,  Posten  und
Dampfsschiffen  ist  verboten.  Auf  anderen  Landfuhrwerken  und  Schiffen  darf  der  Transport
nur  stattfinden,  wenn  dieselben  nicht  zugleich  zur  Mersonenbesärderung  dienen.  §  4.

Das  Sprengöl  muß  beim  Transport  in  Gefäßen  von  Blech  oder  aus  starkem  Glase
mit  höchstens  ½  Zentner  Inhalt  verpackt  sein;  der  Verschluß  der  Gefäße  ist  durch  Korkstöpsel
  zu  bewirken,  welche  bei  methylisirten  Nitroglycerin  mit  einer  Blechumhüllung  zu
versehen  sind.  Die  Gefäße  müssen  mit  einer  korkartigen  Hülle,  welche  eine  Einlage  von
Stroh  oder  Kieselguhr  enthält,  umgeben  und  mittelst  Stroh,  Heu  und  dergl.  in  Hoizkisten
fest  verpackt  sein.  Sägespäne,  Werk,  Zeugstücke  oder  Papierabfälle,  dürfen  bei  der  Umhüllung
  und  Verpackung  der  Gefäße  nicht  angewendet  werden.  Die  Holzkisten,  deren
Deckel  nur  lose  befestigt  werden  darf,  müssen  mit  der  Aufschrift  „Sprengöl,  Vorsicht"
versehen  sein.  Das  Gewicht  einer  solchen  Kiste  darf  im  Ganzen  nicht  mehr  als  40  Pfund
betragen.  Das  Verpacken  und  Verladen  ist  unter  Vermeidung  starker  Erschütterungen
vorzunehmen  und  darf  dabei  kein  offenes  Feuer  gehalten  noch  Tabak  geraucht  werden.  5§  5.

Der  Führer  eines  jeden  Sprengöl-Transportes  ist  verpflichtet,  den  Ortspolizeibehör-
        <pb n="267" />
        Anlage  19.  261

den,  deren  Bezirke  passirt  werden  sollen,  von  der  bevorstehenden  Ankunft  desselben  unter
Angabe  des  einzuschlagenden  Weges  zeitige  Meldung  !1  machen  und  hat  alsdann  den  im
Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  außer  den  nachstehenden  Vorschriften  von  ihnen  etwa
Uöthig  erachteten  besonderen  Weisungen  Folge  zu  leisten.  .

Behufs  des  Transportsmittelst  Kandsuhrwerks  müssen  die  das  Sprengöl  enthaltenden
Holzkisten  auf  dem  Wagen  unten  und  oben  mit  einer  dicken  Strohdecke  umgeben  und  so
fest  verpackt  sein,  daß  ein  Scheuern  nicht  stattfinden  kann.  Der  Wagen  muß  an  der  Vordeisete
  in  einer  schon  von  weitem  erkennbaren  Weise  mit  einer  Tafel  —  schwarzen  —
versehen  sein,  welche  in  weißer  deutlicher  Schrift  die  Worte:  „Sprengöl  —  Vorsicht“
trägt.  6“0  ist  Austatthaft.  Sprengöl  mit  anderen  Gütern  auf  denselben  Wagen  zusammen
zu  verladen.  §  7.  »  "

Im  Uebrigen  ist  beim  Transport  zu  Lande  Folgendes  zu  beachten:

a.  Wagen,  welche  Sprengöl  geladen  haben,  dürfen  nur  in  Schritt  fahren.  Während
der  Zeit  von  Sonnenüntergang  bis  Sonnenaufgang  muß  die  Fahrt  ganz  eingestellt
werden.  Anderes  Fuhrwerk  und  Reiter  dürfen  dieselben  da  nicht  anders  als  in
Schritt  passiren;

b.  Die  Begleiter  eines  solchen  Wagens  haben  sich  des  Tabakrauchens  und  jeden  Ge—
brauchs  von  Feuer  während  der  Fahrt  zu  enthalten;

c.  Die  Wagen  müssen,  wenn  sie  anhalten,  von  nächsten  bewohnten  Gebäuden  mindestens
1000  Schritt  entfernt  bleiben.  Ist  ein  langer  Aufenthalt,  insbesondere  zum  Nachtquartier
  erforderlich,  so  darf  die  Aufstellung  der  Wagen  nur  an  einer,  von  der
Ortspolizeibehörde  au  desfallsiges  Ansuchen  dazu  anzuweisenden  Stelle  erfolgen.
Ein  solcher  Platz  muß  mindestens  1000  Schritt  von  dem  nächsten  bewohnten  Gebäude
  entfernt  sein;

Sind  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  zu  bassiren,  so  hat  der  Wagen  in  einer
Entfernung  von  mindestens  1000  Schritt  vor  demselben  zu  halten,  bis  von  der
Ortspolizeibehörde  über  den  einzuschlagenden  Weg  und  sonstige  Vorüichtsmahregeln
Bestimmungen  eingeholt  sind.  Die  Durchfahrt  durch  einen  solchen  Ort  selbst  darf
nur  Ausnahmsweise  gestattet  werden,  wenn  ein  umfahren  desselben  nach  den  Local-Verhältnissen
  nicht  thunlich  ist.  §  8.

Soll  der  Trausport  des  Sprengöls  auf  Schiffen  erfolgen,  so  muß  der  Einladeplat
mindestens  1000  Schritte  von  bewohnten  Gebäuden  entfernt  sein.  Die  Sprengölkisten  sin
mit  einer  Unterlage  von  Stroh  fest  zu  verstauhen,  dürfen  jedoch  nicht  in  mehreren  Lagen  übereinander
  geschichtet  werden.  Sind  auf  dem  Schiffe  zugleich  andere  Güter  befindlich,  so
muß  das  Sprengöl  in  einen  besonderen  abgesperrten  Raum  verladen  sein.  Das  Schiff
muß  mit  einer  schon  von  weiten  und  bemerkbaren,  stets  aufgespannt  zu  haltenden  schwarzen
Flabge  versehen  sein,  welche  in  weißer  deutlicher  Schrift  mit  den  Buchstaben  Sp.  bezeichnet
dast

*—

-  il

Im  Uebrigen  ist  beim  Transport  von  Sprengöl  auf  Schiffen  Folgendes  zu  beachten:

a.  auf  dem  Schiffe  darf  kein  Feuer  gemacht,  auch  nicht  Taback  geraucht  werden.

b.  Andere  Schiffe,  besonders  Vampffchifte  welche  an  einem  mit  Sprengöl  beladenen
Schiffe  vorbeifahren,  müssen  dasselbe,  wenn  dies  nicht  durch  die  Umstände  unmöglich
gemacht  wird,  unter  dem  Winde  passiren.

c.  Sind  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  zu  berühren,  so  ist  wie  bei  Landtransporten
  zu  verfahren.  Die  Durchfahrt  ist  von  der  Landespolizeibehörde  nur  zu  gestatten,
  nachdem  die  Pafaage  von  andern  Schiffen  frei  gemacht  und  Anordnungen
getroffen  gind-  daß  Brücken  2c  ohne  jeden  Aufenthalt  passirt  werden  können.  In
größeren  Städten  und  bei  beengten  Wasserstraßen  ist  die  Polizeibehörde  befugt,  die

urchfahrt  ganz  zu  untersagen.  *

d.  In  Beziehung  u  die  beim  Anlegen  einzuhaltende  Entfernung  von  Gebäuden,  so
wie  auch  die  Tageszeit,  wo  die  Weiterbeförderung  stattfinden  darf,  kommen  die  für
Landfuhrwerk  gegebenen  Vorschriften  auch  bei  Schiffen  zur  Anwendung.  8§  10.

Die  in  dieser  Verordnung  in  Betreff  des  Sprengöls  gegebenen  Vorschriften,  gelten,
wo  nichts  Auderes  bestimmt  worden,  in  gleicher  Weise  auch  für  methylisirtes  Nitroglycerinynamit.

  1.

Uebertretungen  dieser  Vorschriften,  sofern  sie  nicht  nach  §  345  Nr.  3  und  4  des  Strafgesetzes
  einer  höhern  Strafe  unterliegen,  werden  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  bestraft.

Liegn.  Reg.  V.  3.  Decbr  1868  Amtsbl.  S.  344.  Oppeln.  Reg.  V.  8.  Decbr.  1868
Amtsbl.  S.  283.  Bresl.  Reg.  V.  5.  Decbr.  1868  Amtsbl.  S.  305.

Der  8  3  d.  Verordnung  vom  5.  Deebr.  1868  findet  keine  Anwendung  auf  diejenigen
Niederlagen  von  Dynamit  oder  andern  Sprengöl-Präparaten,  deren  Errichtung  auf  Grund
einer  von  der  Regierung  ertheilten  besonderen  Erlaubniß  erfolgt.  Der  Ertheilung  einer
solchen  Erlaubniß  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Nachweis  eines  bestehenden  Bedürfnisses
  voran  zu  gehen.  Im  Uebrigen  sind  derartige  Niederlagen  denjenigen  Bedingungen
        <pb n="268" />
        262  Anlage  19.

unterworfen,  welche  in  Verbindung  mit  der  Erlaubniß  oder  in  späterem  Anschluß  an  diese
von  der  Regierung  im  einzelnen  Falle  bestimmt  werden.

Vorstehende  Anordnung  bezieht  sich  nicht  auf  Niederlagen  von  reinem  Nitroglycerin
sondern  nur  auf  solche  von  Dynamit  und  andere,  einen  abtropfbaren  Ueberschuß  an  Nitroglycerin
  nicht  enthaltenden  Nitroglycerin-Präparate.  Bresl.  Reg.-V.  v.  27.  Januar
1874,  A.  S.  40,  Liegn.  Reg.-V.  v.  10.  Febr.  1874,  A.  S.  50.

Unter  Aufhebung  der  Bestimmungen  in  8  4  bis  10  der  Verordnung  vom  4.  Dezbr.
1868,  Amtsbl.  S.  282,  soweit  diese  Bestimmungen  sich  auf  Dynamit  beziehen  und  unter
  Aufhebung  der  den  Transport  von  Dynamit  betreffenden  §  9  bis  11  der  Verordnung
6  ö.  Wai  1874  verordnet  die  Regierung  zu  Oppeln  unterm  8.  August  1874,  A.  S.  265

olgendes:

Die  Versendung  und  der  Transport  des  Dynamits  (der  nicht  abtropfbaren
Mischungen  von  Nitroglycerin  mit  porösen,  an  sich  nichl  explosiven  Stoffen)  auf  Eisenbahnen,
  Posten  und  Dampfsschiffen,  ist  verboten.  -

Auf  andern  Landfuhrwerken  und  Schiffen  darf  der  Transport  nur  stattfinden,  wenn
dieselben  nicht  zugleich  zur  Personen-Beförderung  dienen.  §  1.

Bei  Versendungen  des  Dynamits  in  Form  von  Patronen  müssen  einzelne  Packete
gebildet,  diese  mit  Pappeumhüllungen  versehen  und  in  dichte  Holzkisten  verpackt  werden,
welche  nicht  mit  eisernen  Bändern  versehen,  auch  nicht  mit  Eisenstiften  verfestigt  oder
verschlossen  sein  dürfen  und  deren  Bruttogewicht  höchstens  50  Pfund  betragen  darf.  Bei
der  Versendung  des  Dynamits  in  anderer  als  Patronen-Form  müssen  dichte  Holzkisten
oder  Fässer,  welche  im  Innern  mit  Wachspapier  ausgeklebt  sind,  mit  keinerlei  Eisenbeschlag
çcifernen  Reifen,  Stifte,  Nägel)  versehen  sein  dürfen,  und  deren  Bruttogewicht  gleichfalls

öchstens  50  Pfund  betragen  darf,  angewendet  werden.

Die  Kisten  und  Fässer  müssen  mit  der  Bezeichunng  „Dynamit“  versehen  werden.
Das  Verpacken  und  Verladen,  sowie  auch  das  Abladen  ist  unter  Vermeidung  starker  Erschütterungen
  auszuführen.

d  Bei  diesen  Verrichtungen  darf  weder  offenes  Feuer  gehalten,  noch  Tabak  geraucht

werden.

Behufs  des  Transports  auf  dem  Lande  müssen  die  Dynamit  enthaltenden  Kisten
oder  Fässer  auf  dem  Fuhrwerke  fest  verpackt  werden.  Das  Fuhrwerk  muß  auf  der  Vorderseite
  mit  einer  schon  von  Weitem  erkennbaren  schwarzen  Tafel  versehen  sein,  welche  in
weißer  deutlicher  Schrift  die  Worte  „Dynamit,  Vorsicht“  trägt.  Es  ist  unstatthaft,  Dynamit
  mit  andern  Gütern  auf  demselben  Fuhrwerk  zusammen  zu  verladen;  besonders  ist  es
untersagt,  entzündliche  oder  explosive  Gegenstände,  als  Zündschnüre,  Zündhölzer,  Pulver
u.  .  mit  Dynamit  auf  demselben  Fuhrwerke  zu  transportiren.

oll  das  Führwert  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  passiren,  so  ist  der  Führer
  des  Transports  verpflichtet,  von  der  bevorstehenden  Ankunft  desselben  der  Ortspolizei-Behörde
  und  wenn  diese  nicht  am  Orte  anwesend,  der  Gemeindebehörde,  unter  Angabe  des
einzuschlagenden  Weges  rechtzeitig  Meldung  zu  machen  und  alsdann  den  im  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit  von  dieser  Behörde  für  nöthig  erachteten  Weisungen  Folge  zu  leisten.

Im  Uebrigen  ist  beim  Landtransport  Folgendes  zu  beobachten:

a.  die  Begleiter  des  Fuhrwerks  haben  sich  des  Tabakrauchens  und  jedes  Gebrauchs
von  Feuer  während  der  Fahrt  zu  enthalten;

b.  steigt  während  der  Fahrt  ein  Gewitter  auf,  so  ist  dasselbe  in  möglichst  freier  Gegend
  abzuwarten;  eine  zusammenhängend  gebaute  Ortschaft  darf  während  eines  Gewitters
  nicht  passirt  werden;

c.  beim  Passiren  zusammenhängend  gebauter  Ortschaften  dürfen  Dynamit-Transporte
nicht  anhalten;

d.  die  Fuhrwerke  müssen,  wenn  sie  anhalten,  vom  nächsten  bewohnten  Gebäude  mindestens
  500  Schritt  entfernt  bleiben  und  bewacht  werden.

Ist  ein  längerer  Aufenthalt,  besonders  zum  Nachtquartier  erforderlich,  so  darf  überdies
  die  Aufstellung  nur  an  einer  von  der  Ortspolizei=  resp.  Gemeindebehörde  dazu  anzuweisenden
  Stelle  erfolgen.

Soll  der  Transport  auf  Schiffen  erfolgen,  so  muß  der  Einladungsplatz  mindestens
500  Schritt  von  bewohnten  Gebäuden  entfernt  sein.  Sind  auf  dem  Schiffe  noch  andere
Güter  befindlich,  so  muß  Dynamit  in  einem  besonders  abgesperrten  Raume  verladen  sein.
Das  Schiff  muß  mit  einer  schon  von  Weiten  bemerkbaren,  stets  aufgezogen  zu  haltenden
  schwarzen  Flagge  bersehen  sein,  welche  in  weißer  deutlicher  Schrift  mit  der  Bezeichnung
„Dynamit,  Vorsicht"“  versehen  ist.

Im  Uebrigen  ist  beim  Transport  auf  Schiffen  Folgendes  zu  beachten:

a.  auf  dem  Schiffe  darf  kein  Feuer  gemacht;  auch  nicht  Tabak  geraucht  werden;

b.  andere  Schiffe,  besonders  Dampfschiffe,  welche  an  einem  mit  Dynamit  beladenen
Schiffe  vorbeifahren,  müssen  dasselbe,  wenn  dies  nicht  durch  die  Umstände  unmöglich
  gemacht  wird,  unter  dem  Winde  passiren.
        <pb n="269" />
        Anlage  19.  263

e.  sind  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  zu  berühren,  so  ist  wie  bei  Landtransporten
  zu  verfahren.  Die  Durchfahrt  ist  von  der  Behörde  nur  zu  gestatten,  nachdem
  die  Passage  von  andern  Schiffen  frei  gemacht  und  Anordnung  getroffen  ist,
daß  Brücken  r2c.  ohne  jeden  Aufenthalt  passirt  werden  können.  In  größeren  Städten
und  det  beengten  Wasserstraßen  ist  die  Behörde  befugt,  die  Durchfahrt  ganz  zu
untersagen;  .  .  «

d.  in  Beziehung  auf  die  beim  Anlegen  einzuhaltende  Entfernung  von  Gebäuden  kom—
men.  die  für  Landfuhrwerk  gegebenen  Vorschriften  sauch  bei  Schiffen  zur  Anwendung.

uwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden,  insofern  sie  nicht  nach

8  367  No.  5  des  Reichs-Strafgesetzes  einer  öheren  Strafe  unterliegen,  mit  Geldbuße  bis
zu  10  Thlr.  oder  Haft  bestraft.  Opp.  R.  V.  v.  8.  Aug.  1874,  A.  Bl.  S.  265.

Diese  Abänderungs-Bestimmungen  sind  auch  von  den  Regierungen  zu  Breslau  unbern.
  .0Aug.  1874,  A.  Bl.  S.  333,  und  Liegnitz  unterm  10.  Aug.  1874,  A.  Bl.  S.  218,
publicirt.

"  Unter  dem  in  der  Verordnung  vom  4.  December  1868,  A.  S.  282,  erwähnten  gewerblichen
  Betriebe,  für  welchen  allein  die  Aufbewahrung  von  Dynamit  außerhalb  der  Fabrikationsstätte
  unter  den  dort  angegebenen  Bedingungen  gestattet  ist,  wird  nur  der  Betrieb
  solcher  gewerblicher  Anlagen  verstanden,  bei  welchen  das  Horengen  von  Gesteinen
oder  anderen  festen  Körpern  mit  Anwendung  von  Dynamit  bewirkt  wird.  1.

Der  Verkauf  von  Dynamit  zu  jedem  andern  als  dem  vorangegebenen  Gewerbebetriebe
  ist  untersagt.  Besonders  ist  Handel  mit  Dynamit-Patronen  oder  andern  Gebrauchsegenständen,
  welche  Dynamitbestandtheile  enthalten,  verboten.  Dieses  Verbot  findet  keine
nwendung  auf  diejenigen  Niederlagen  von  Dynamit  oder  andern  Sprengölpräparaten,
deren  Errichtung  auf  Grund  einer  von  der  Regierung  ertheilten  besondern  Erlaubniß  erfolgt
ist.  Der  Ertheilung  einer  solchen  Erlaubniß  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Nachweis
eines  bestehenden  Bedürfnisses  voranzugehen.  Im  Uebrigen  sind  derartige  Niederlagen
denjenigen  Bedingungen  unterworfen,  welche  in  Verbindung  mit  der  Erlaubniß  oder  in
späterem  Anschlusse  an  diese  von  der  Regierung  im  einzelnen  Falle  bestimmt  werden.  8§  3.

An  die  Inhaber  der  §  1  bezeichneten  gewerblichen  Anlagen  darf  Dynamit  aus  der
Fabrikationsstätte  nur  gegen  Ausstellung  eines  schriftlichen  Reverses  verkauft  werden,  in
welchem  der  Käufer  sich  verpflichtet,  unter  eigener  Verantwortung  dafür  einzustehen,  daß
das  in  der  anzugebenden  Quantität  verkaufte  Dynamit  vorschriftsmäßig  aufbewahrt,  unter
Verschluß  gehalten,  und  nur  zu  den  im  Reverse  bestimmt  zu  verzeichnenden  Zwecken  verwendet
  werden  soll.  §  4.  «

Für  die  Verwendung  auf  der  Betriebsstätte  soweit  solche  nicht  unter  der  polizeilichen
Beaufsichtigung  der  Königl.  Bergbehörde  steht,  sind  folgende  Vorschriften  maßgebend:

ie  zur  Sprengung  von  Gestein  oder  andern  festen  Körpern  bestimmten  Patronen,
  insofern  sie  nicht  fertig  aus  der  Fabrik  bezogen  werden,  dürfen  nur  unter  der

Aufsicht  eines  besonders  zuverläßigen  Beamten  in  dessen  Gegenwart  angefertigt  werden.

  Derselbe  hat  vornehmlich  darüber  zu  wachen,  daß  während  dieser  Arbeit  kein

auch  noch  so  geringer  Theil  von  Dynamit  beseitigt  wird  oder  aufsichtslos  liegen
bleibt,  und  daß  die  fertig  gemachten  Pctronen  sofort  an  einem  sichern  Orte  unter

Verschluß  gebracht  werden.  ·  «

Ein  Gleiches  gilt  von  dem  Einsetzen  von  Zündhütchen  oder  andern  Explosions-Vorrichtungen
  in  die  aus  dex  Fabrik  bezogenen  Patronen.  Z

Die  fertigen  Patronen  dürfen  nicht  dem  einzelnen  Arbeiter  in  die  Hand  gegeben
werden,  villmchr  darf  das  Besetzen  der  Bohrlöcher  nur  durch  einen  besonders  hierzu
bestimmten  Beamten  oder  Aufseher  erfolgen,  welcher  nach  Schuse  jeder  Schicht  über
die  Zehl  der  ihm  anvertrauten  und  bei  der  Arbeit  verwendeten  Patronen  Rechenschaft

u  geben  hat.  «  -  »  »

zg  Die  nicht  zur  Verwendung  gekommenen  Patronen  sind  nach  dem  Schlusse  der

Schicht  wieder  unter  Verschluß  zu  bringen.

Wo  die  Ausdehnung  der  Betriebsstätte  es  erfordert,  können  auch  mehrere  Beamte
oder  Aufseher  mit  dem  Besetzen  der  Bohrlöcher  beauftragt  werden,  alsdann  sind  die
Bezirke,  in  denen  jeder  von  ihnen  verantwortlich  ist,  räumlich  bestimmt  abzugrenzen.

Auf  jeder  Betriebsstätte  ist  vom  Inhaber  einem  Beamten  die  besondere  Verantwortung
  für  Aufbewahrung  und  Ausgabe  des  Dynamits,  Fertigstellung  der  Patronen
  und  Verwendung  derselben  bei  der  Arbeit  zu  übertragen.  **½-Derselbe

  ist  der  Orts-Polizeibehörde  namhaft  zu  machen,  welche  sich  über  dessen
Sachkenutniß  und  Zuverläßigreir  Gewißheit  zu  verschaffen  und  die  Zuläßigkeit  desselben
  zu  genehmigen  oder  zu  beanstanden  hat.  Im  Falle  der  Beanstandung  steht  die
Entscheidung  über  die  Zulassung  des  Beamten  dem  Landrath  des  Kreises  zu.  So
lange  ein  solcher  Beamter  nicht  anerkannt  worden  ist,  darf  Dynamit  auf  der  Betriebsstätte
  nicht  zur  Verwendung  kommen.
        <pb n="270" />
        264  Anlage  20.

Die  Polizeibehörden  sind  ermächtigt  und  verpflichtet,  Dynamit,  welches  der  Vor—
schrift  dieser  Verordnung  und  des  §  3  der  Verordnung  vom  7.  Dezember  1868,  Amtsbl.
S.  282,  zuwider  in  den  Handel  gebracht  worden  ist,  oder  dessen  Aufbewahrung  gegen
die  Bestimmung  des  letztgedachten  §  verstößt,  so  lange  mit  Beschlag  zu  belegen,  und
an  einem  vorschriftsmäßigen  Aufbewahrungsorte  unterzubrigen,  bis  der  Eigenthümer
für  vorschriftsmäßige  Verwendung  und  Aufbewahrung  ausreichende  Veranstaltung
wist  und  dies  der  Ortsolizeibehörde,  welche  die  Ausführung  zu  überwachen  hat,  nachweist.
  7.  «
Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden,  insofern  sie  nicht  gegemäß
  §  367  und  85  des  Strafges.  einer  höhern  Strafe  unterliegen,  mit  Geldbuße  bis
zu  10  Thlr.  oder  Haft  bestraft.
.  Gegenwärtige  Verordnung  bezieht  sich  nicht  auf  Niederlagen  von  reinem  Nitroglyeerin,
sondern  lediglich  auf  Niederlagen  von  Dynamit  und  andern  einen  tropfbaren  Ueberschuß
an  Nitroglycerin  nicht  enthaltenden  Nitroglyrerin-Hräparaten.
Oppeln.  Reg.  Verordn.  v.  5.  Mai  1874,  A.  S.  173.

Anlage  20.

«  Die  Aufbewahrung  und  Lagerung  des  Petroleums,  Ligroine,  Petroleum-Aether,
  Photogen  und  ähnlicher  flüchtigen  Mineralien  darf  nur  unter  Beobachtung  nachstehender
  Vorschriften  stattfinden:

1.  Die  in  den  gewöhnlichen  Verkaufs-Räumen  Behufs  des  Detailhandels  zu  haltenden
  Vorräthe  dürfen  nicht  mehr  als  30  Pfund  betragen.  Den  Polizei-Obrigkeiten  bleibt
vorbehalten,  für  Fälle  des  öffentlichen  Bedürfnisses  mit  der  Genehmigung  der  Regierung
das  Maximum  der  Vorräthe  auf  100  Pfund  (50  Kilogr.)  zu  erhöhen.

8  2.  Die  Lagerung  größerer  Mengen  dieser  Leuchtstoffe  bis  zu  25  Centner  ist  nur  in
Kellern  oder  in  zu  ebener  Erde  belegenen  Räumen  gestattet,  welche  nicht  geheizt  werden
können,  gut  ventilirt  sind,  und  keine  Abflüsse  (Gerinne)  nach  Außen  (nach  Straßen,  Höfen
2c.)  haben.  «,

§  3.  Mengen  über  600  Pfund  dürfen  in  den  mit  den  Verkaufs-Localien  in  Verbindung
  stehenden  Kellern  oder  zu  ebener  Erde  belegenen  Speicherräumen  gelagert  werden,
sofern  dieselben  den  vorstehenden  Bedingungen  entsprechen.  Der  Fußboden  des  zur  Aufbewahrung
  der  Mineral-Oele  dienenden  Theils  der  Lagerräume  muß  jedoch  mit  mindestens
8  Cent.  hoher  Sandschicht  bedeckt  sein,  welcher  mit  einer  aus  feuerfestem  Material  hergestellten
  Umfassung  zu  umschließen  ist  und  eine  solche  Ausdehnung  haben  muß,  daß  zwischen
den  Lagerfässern  und  der  Umfassung  ein  mindestens  ½  Meter  breiter  Zwischenraum  verbleibt.

§  4.  Zur  Lagerung  von  Mengen  über  500  Pfund  bis  25  Centner  dürfen  nur  abgeschlossene
  Lagerräume  benutzt  werden,  welche  außer  dem  im  §  2  angeführten  noch  folgende
Bedingungen  erfüllen:

a.  Die  Keller-  rest.  Speicherräume  missen  feuersicher  hergestellt  und  mit  Stein  überwölbt
  sein.  ie  Anwendung  von  Eisen-Konstructionen  und  Holzverbindungen,
eisernen  oder  hölzernen  Säulen  und  Trägern  sind  ausgeschlossen.

b.  Unter  der  Sohle  derselben  muß  sich  eine  Senkgrube  von  angemessener  Größe  befinden,
  nach  welcher  der  Fußboden  von  allen  Seiten  her  Gefälle  hat.

e.  Thüröffnungen  dürfen  in  keiner  geringeren  Höhe  als  16  Centimeter  über  dem  Fußboden
  angelegt  werden;  die  Thüren  müssen  aus  Eisen  bestehen  und  mit  starkem  Blech
überkleidet  sein.  -

d.  Die  Durchführung  von  Gasröhren  durch  die  Räume  ist  unstatthaft.

e.  Eine  künstliche  Beleuchtung  darf  nur  mittelst  von  Außen  angebrachter,  durch  Um—
hüllungen  genügend  geschüßter  Flammen  bewirkt  werden.  Das  Betreten  der  Räume
mit  Licht  se  unzuläßig.

§  5.  Mengen  über  25  Centner  dürfen  nur  in  besonderen  Lagerhäusern  gelagert
werden.  Diese  müssen  mindestens  150  Meter  von  andern  Baulichkeiten  entfernt,  und  so
belegen  sein,  daß  sie  bequem  von  allen  Seiten  mit  Löschgeräthen  umfahren  werden  können.

Die  Anwendung  von  Holz-Konstructionen  ist  unzuläßig.

Die  Sohle  der  Lagerräume  muß  mindestens  6  Decimeter  tiefer  als  die  Trainsohle  liegen.
Auch  müssen  sich  in  denselben  Senkgruben  von  ausreichenden  Dimensionen  befinden,  nach
welchen  hin  der  Fußboden  ein  angemessenes  Gefälle  hat.

"l“  6.  Ausgenommen  von  diesen  Beschränkungen  *r  5)  sind  bereits  bestehende  Petroleum-Lagerhäuser,
  insofern  dieselben  mit  polizeilicher  Genehmigung  bisher  zur  Lagerung
größerer  Quantitäten  der  §  1  bezeichneten  Stoffe  benutzt  werden  durften.
        <pb n="271" />
        derselben,  wo

Anlage  21.  265

Bei  neuen  Anlagen  dieser  Art  können,  wo  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  die  Ein—
haltung  der  §  5  vorgeschriebenen  Bedingungen  in  Bezug  auf  die  Entfernungen  von  andern
Baulichkeiten,  oder  hinsichts  der  Konstruktion  mit  besondern  Schwierigkeiten  verbunden  sind,
durch  die  Orts-Polizeibehörden  mit  Genehmigung  der  Regierung  Abweichungen  von  denselben
  zugestanden  werden.  In  diesem  Falle  hat  die  Polizeibehörde  in  ihrer  genehmigenden
Verfügung  die  erforderlichen  Maßregeln  und  das  Maximal-Quantum  der  unterzubringenden
  feuergefährlichen  Stoffe  speciell  vorzuschreiben.

.Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  sind,  soweit  nicht  die  Anwendung

des  Strafgesetzes  eintritt,  bis  zu  10  Thaler  strafbar-  =
Baresl.  r  V.  v.  5.  Oktober  1870,  Amtsbl.  S.  245.  Liegn.  Reg.  V.  v.  4.  Januar
1870,  Amtsbl.  S.  21.  Oppeln.  Reg.  V.  v.  31.  December  1869,  Amtsbl.  1870  S.  12.

Anlage  21.

In  Ansehung  des  Transports  des  Petroleums  ist  verordnet:
6  I.  Für  den  Transport  zu  Wasser.

§  1.  Die  Polizeibehörde  des  Einladeortes  hat  zu  bestimmen,  ob  Petroleum  in  abgesonderten
  Fahrzeugen  geführt  werden  müsse,  oder  ob  es  mit  andern  Gütern  verladen
werden  dürfe.  Im  letztern  Falle  hat  sie  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln,  denen  sich
der  Schiffer  zu  unterwerfen  hat,  anzuordnen.

§  2.  Der  Führer  eines  Fahrzeuges,  welches  Petroleum  an  Bord  hat,  darf  mit  seinem
  Fahrzeuge  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  200  Schritt  von  andern  Fahrzeugen
  oder  von  bewohnten  Gebäuden  anlegen.  Erreicht  er  den  Bestimmungsort,  so  hat
er  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,  daß  das  Fahrzeug  Petroleum  geladen  habe  und  die
Menge  desselben  genau  anzugeben.  Er  hat  sodann  das  Fahrzeug  auf  den  von  der  Polizeibe
  örde  bestimmten  Ladeplatz  zu  führen  und  darf  diesen  Platz  ohne  Erlaubniß  der  Poizeibehörde
  nicht  verlassen.

§  3.  Die  Löschung  der  Petroleum-Ladung  muß  innerhalb  der  von  der  Polzeibehörde
bestimmten  Frist  bewirkt  werden.

4.  Schiffer,  welche  Petroleum  in  ihre  Fahrzeuge  einladen  oder  überladen,  dürfen
dies  nur  an  der  von  der  Polizei  bestimmten  Stelle  bewirken  und  müssen  den  Hafen  oder
Ladeplatz  binnen  der  vorgeschriebenen  Frist  verlassen.  ·

8  5.  Auf  Schiffen,  welche  Petroleum  an  Bord  haben  oder  einladen,  sowie  bei  der
Vschung,  Lagerung  und  Einladung  von  Petroleum  darf  Feuer  oder  Licht  nicht  gemacht
und  Tabak  nicht  geraucht  werden.

§  6.  Die  Ausladung  und  Lagerung  des  Petroleum  darf  nur  auf  dem  von  der  Polizeibehörde
  dazu  bestimmten  Platze  stattfinden.

II.  Für  den  Transport  zu  Lande.
A.  Auf  Eisenbahnen.

§  7.  Sendungen  von  Petrolenm  müssen  mit  besonderen  Frachtbriefen,  welche  den
Inhalt  der  Sendung  deutlich  erkennen  lassen,  aufgegeben  werden.

§  8.  Auf  die  mit  Petroleum  beladenen  Wagen  dürfen  andere  Waaren  nicht  beigeladen
  werden.  ç

§  9.  Solche  dürfen  in  bedeckten  Räumen  (GGiterschupen)  nicht  aufgestellt  werden;
dieselben  sind  auf  beiden  Seiten  mit  rothen  Zetteln,  auf  welchen  das  Wort  „feuergefährlich“
  deutlich  zu  lesen  ist  und  mit  der  Signatur  „Petroleum“  zu  verschen:
§  10.  Die  Beförderung  darf  nur  mit  den  Güterzügen  geschehen.  Bei  Nachtzügen
darf  Detroleum  in  mit  Laternen  versehenen  Wagen  nicht  geladen  werden.

§  11.  Petroleum  darf  nicht  in  Güterschuppen  und  nur  an  solchen  Plätzen  außerhalb

wo  brennbare  Stoffe  nicht  in  der  Nähe  sind,  aus=  oder  eingeladen  oder  gelagert
werden.  Während  dieser  Arbeiten  darf  Feuer  oder  Licht  nicht  in  die  Nähe  gebracht  und
nicht  dabei  Tabak  geraucht  werden.
B.  Auf  anderen  Wegen.

§  12.  Wagen,  welche  mit  Petroleum  beladen  sind,  dürfen  unter  bedeckten  Räumen
nicht  stehen  gelassen  und  müssen  unter  steter  Aufsicht  gehalten  werden.

§  15.  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  oder  der  Anordnungen  der  Polizeibehörden
sind  mit  Strafe  bis  zu  10  Thalern  strafbar.

Bresl.  Reg.  V.  v.  30.  December  1862,  Amtsbl.  1863  S.  4.  Liegn.  Reg.  V.  v.  26.

Januar  1863,  Amtsbl.  S.  25.  Oppeln.  Reg.  V.  v.  6.  Januar  1863,  Amtsbl.  S.  11.
Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  17b
        <pb n="272" />
        266  Anlage  22.

Diese  Verordnungen  beziehen  sich  nur  auf  das  rohe  Petroleum;  das  gereinigte
ist  zur  deselden  Vorsichtsmaßregeln  unterworfen,  welchen  Terpentin-Oel  und  Alkohol  unterworfen
  sind.  .

Lieg.  Reg.  V.  v.  26.  ugust  1863,  Amtsbl.  S.  178.  Oppeln.  Reg.  V.  v.  3.  September
  1863,  Amtsbl.  S.  203.  Bresl.  Reg.  V.  v.  15.  Dcember  1867,  Amtsbl.  S.  423.

Petroleum  in  gereinigtem.  Zustande,  ingleichen  Terpentinöl  und  Alkohol  dürfen  in
Quantitäten  von  30  Pfund  und  darüber  nur  in  feuerfesten  Räumen  mit  feuerfesten  Verschluß
aufbewahrt  werden.  Diese  Räume  müssen  einen  bequemen  Zugang  haben;  auch  muß  der
Zutritt  der  atmosphärischen  Luft  zu  denselben  leicht  und  schnell  verhindert  werden  können.
«  Terpentinöl,  Alkohol  und  Petroleum  in  gereinigtem  Zustande  in  Quantitäten  bis
30  Pfund  zum  Tagesverkaufe  dürfen  nur  in  feuersicheren  Gefäßen  gehalten  werden.

er  diesem  zuwiderhandelt  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thalern  bestraft.

Bresl.  Reg.  V.  v.  18.  Oct.  1864,  A.  Bl.  S.  305.

Anlage  22.
Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Schießpulver.

I.  Verkauf  und  Aufbewahrung  von  Schießpulver.

Wer  Schießpulver  feil  zu  halten  beabsichtigt,  hat  davon  vor  dem  Beginn  dieses  Geschäftsbetriebes
  der  Ortspolizei-Behörde  Anzeige  zu  machen.  §  1.

Verkäufer  von  Schießpulver  dürfen  davon
1.  in  ihren  Kaufläden  nicht  mehr  als  1  Kilogramm,
2.  im  Hause  außerdem  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  vorräthig  halten.

Auf  Nachweis  eines  besondern  Bedürfnisses  kann  durch  die  Ortspolizei-Behörde  die
Erhöhung  des  Vorraths  unter  2  zeitweilig  bis  auf  10  Kilogramm  gestattet  werden.  Die
Aufbewahrung  desselben  darf  nur  in  einem  auf  dem  Dachboden  (Speicher)  belegenen  mit
keinem  Schornsteinrohre  in  Verbindung  stehenden  abgesonderten  Raume,  der  beständig
unter  Verschluß  zu  halten  ist  und  nicht  mit  Licht  betreten  werden  darf,  erfolgen.  §  2.

Größere  als  die  in  §  2  bezeichneten  Mengen  sind  außerhalb  der  Ortschaften  in  besonderen
  Magazinen  aufzubewahren,  von  deren  Sicherheit  die  betr.  Polizei=  resp.  Militair-Behörde,
  soweit  die  letztere  nach  den  bestehenden  Vorschriften  konkurrirt,  sich  überzeugt  hat.
Die  Schlüssel  zu  diesem  Lokale  bleiben  in  den  Händen  der  Behörden,  welche  darüber  zu
wachen  zua  daß  bei  der  Behandlung  des  Pulvers  mit  der  größten  VBorsicht  verfahren
werde.  .

Die  Abgabe  von  Schießpulver  an  Personen  unter  16  Jahren  ist  verboten.

Personen,  welche  nicht  unter  die  Personen  des  §  3  fallen,  bedürfen  behufs  der  Aufbewahrung
  von  mehr  als  1  Kilogramm  der  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Behörde.  Sie  haben
  in  diesem  Falle  die  im  §  2  enthaltenen  Vorschriften  resp.  die  ihnen  von  der  Polizei-Behörde
  etwa  besonders  vorgeschriebenen  Bedingungen  zu  beobachten.

Auf  die  mit  Pulverfabriken  verbundenen  Lager  finden  die  vorstehenden  Vorschriften
keine  Anwendung.  «

II.  Transport  von  Schießpulver.

§  7.  Bei  der  Verpackung,  der  Ein=  und  Ausladung  von  Schießpulver,  sowie  auf
oder  unter  den  in  der  Nähe  von  zum  Transport  von  Schießpulver  dienenden  Fahrzeugen
darf  weder  Feuer  gemacht  noch  Tabak  geraucht  werden.  «

Das  zu  versendende  Schießpulver  muß  in  hölzernen  solide  gearbeiteten  Tonnen  oder
Kisten  verpackt  sein,  deren  Fugen  derart  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  von  Pulver
nicht  stattfinden  kann.  §  7.

Wer  Schießpulver  in  größeren  Mengen  als  25  Kilogramm  auf  einmal  versendet,
muß  der  Polizei-Obrigkeit  des  Absendeortes  davon  Anzeige  machen  und  den  die  Reiseroute
enthaltenden  Frachtschein  derselben  zur  Visirung  vorlegen.  «

Während  der  Nacht,  d.  i.  von  Sonnenuntergang,  bis  Sonnenaufgang  darf  Pulver
nicht  verfahren  werden.  Es  bleibt  vorbehalten,  aus  besondern  Zweckmäßigkeitsgründen
für  bestimmte  Straßenzüge  Ausnahmen  hiervon  zu  gestatten  und  die  alsdann  zu  beobachtenden
  besonderen  Sichtheitemaßregeln  vorzuschreiben.

Besondere  Vorschriften  für  den  Landtransport.

Die  Versendung  von  Schießpulver  vermittelst  der  Post  und  der  Eisenbahn  ist  verboten.
Die  das  Schießpulver  enthaltenden  Tonnen  oder  Kisten  müssen  auf  den  zum  Transport
  bestimmten  Wagen  mit  Stroh  fest  verpackt  werden.
        <pb n="273" />
        Anlage  22.  267

Wagen,  auf  welche  Schießpulver  verladen  ist,  sind  mit  einem  Plautuche  zu  überspannen,
  welches  auf  beiden  Seiten  mit  einem  kenntlichen  P.  von  mindestens  ½  Meter  Höhe
zu  bezeichnen  ist.  Jeder  Wagen  ist  außerdem  mit  einer  schwarzen  Flagge  von  rmd*oçmo
½  Meter  Höhe  und  Breite  zu  versehen.  Der  Gebrauch  eiserner  Hemmschuhe,  sowie  das
Hemmen  der  Näder  mit  Ketten  ist  untersagt.  .

Schießpulver  darf  auf  demselben  Wagen  mit  andern  Gütern  nur  in  Mengen  bis  zu
fünf  Gentnetn  und  auch  dann  nur  mit  solchen  Gütern  verladen  werden,  welche  nicht  leicht
entzündlich  sind.

Wagen,  auf  welchen  Schießpulver  verladen  ist,  dürfen  nur  im  Schritt  fahren.  Andere
  Wagen  und  Reiter  müssen  in  einer  Entfernung  von  mindestens  10  Meter  von  denselben
  im  Schritt  fahren  und  dürfen  sich  bei  ihnen  nur  im  Schritt  vorüber  bewegen.  Innerhalb
  einer  Entfernung  von  15  Metern  hat  ein  Jeder  des  Rauchens  und  des  Feuermachens
  sich  zu  enthalten.

Steigt  während  der  Fahrt  ein  Gewitter  auf,  so  muß  der  Pulverwagen  die  Nähe
hervorragender  Gegenstände,  Gebäude,  Bäume  2c.  thunlichst  vermeiden  und  darf  unter  keinen
Umständen  in  eine  Ortschaft  oder  einen  Wald  einfahren.

Der  Transport  von  Pulver  durch  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften]  ist  zu  vermeiden,
  wenn  sie  auf  gut  gebahnten  Wegen  umfahren  werden  können.  Kann  dies  nicht
geschehen,  so  muß  der  Transportführer  die  Ankunft  der  Ortspolizeibehörde  resp.  wenn  diese
nicht  im  Orte  ihren  Sitz  hat,  der  Gemeindebehörde  vorher  melden  und  von  derselben  weitere
  Bestimmungen  erwarten.  Die  gedachte  Behörde  hat  den  Transport  durch  die  Ortschaft
  zu  überwachen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  derselbe  ohne  Aufenthalt  und  Gefahren
von  Statten  gehe.

Mit  Schießpulver  beladene  Wagen  müssen  von  Eisenbahnzügen  und  geheizten  Locomotiven
  mindestens  300  Meter  entfernt  bleiben  und  dürfen  Esenbn,  u##  ger  nicht  überschreiten,
  wenn  von  der  nächsten  Station  ein  Zug  signalisirt  ist.

Sind  Wegestrecken  zu  passiren,  auf  welchen  wegen  der  gleichlaufenden  Richtung  der
Eisenbahn  und  des  Weges  oder  wegen  der  Frequenz  der  Bahn  obigen  Vorschriften  nicht
genügt  werden  kann,  so  ist  der  Eisenbahn-Bekriebsbehörde  von  dem  beabsichtigten  Transport
  rechtzeitig  Anzeige  zu  machen,  und  hat  diese  alsdann  die  zur  Beseitigung  von  Gefahr
geeigneten  Anordnungen  zu  treffen.

Mit  Schießpulver  beladene  Wagen  dürfen  vor  bewohnten  Gebäuden  oder  Werkstätten,
  in  denen  mit  Feuer  gearbeitet  wird,  nicht  halten,  und  müssen,  wenn  eine  Unterbrechung
der  Fahrt  unvermeidlich  ist,  mindestens  200  Meter  von  denselben  entfernt  bleiben.

Ist  ein  längerer  Aufenthalt  an  Orten,  besonders  zum  Nachtquartier,  erforderlich,  so  darf
die  Aufstellung  des  Wagens  nur  an  einer  von  der  Ortspolizei=  resp.  Gemeindebehörde  dazu
anzuweisenden  Stelle  erfolgen,  welche  von  dem  nächst  bewohnten  Gebäude  mindestens  200
Meter  entfernt  ist.

Der  Transportführer  hat,  so  lange  der  Aufenthalt  dauert,  entweder  4  bei  dem
Wagen  zu  verbleiben,  oder  eine  andere  geeignete  Person  als  Wächter  zu  bestellen,  welche
den  Wagen  nicht  verlassen  darf.

Besondere  Vorschriften  für  den  Wasser-Transport.

Auf  Dampfschiffen  darf  außer  dem  Bedarf  zum  Abfeuern  von  Signalschüssen  kein

Pulver  transportirt  werden.  «"
Ob  Schießpulver  mit  andern  Gütern  verladen  werden  darf,  hat  die  Polizei-  oder
Hafen-Behörde  des  Einladeorts  mit  Rücksicht  auf  die  Boschoffenheit  der  mit  zu  ladenden
üter  zu  bestimmen.  Gestattet  sie  die  Beiladung,  so  hat  sie  zugleich  die  erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln  anzuordnen,  denen  sich  der  Schiffer  unterwerfen  muß.  Ueber  die  von
ihr  getrosfenen  Anordnungen  ertheilt  sie  dem  Schiffer  eine  besondere  Bescheinigung,  welche
dieser  auf  Erfordern  den  Polizei=  und  Hafen-Beamten  vorzeigen  muß.

Beim  Verladen  im  Schiffe  ist  den  Pulverbehältern  durch  Unter=  und  Widerlager
eine  feste  Lage  zu  geben.

AAuf  jedem  mit  Pulver  beladenen  Fahrzeuge  ist  eine  mit  einem  weißen  ½  Meter
hohen  F.  versehene  schwarze  Flagge  von  1½  Meter  Länge  und  1  Meter  Höhe  aufzustecken,
welche  so  angebracht  werden  muß,  daß  sie  schon  in  der  Ferne  erkannt  werden  kann.  -

Die  Flagge  ist  stets  ausgespannt  zu  erhalten.

Mit  Pulver  beladene  Fahrzeuge  müssen  bei  Annäherung  eines  Gewitters  anlegen,  und
wenn  es  ohne  Gefahr  ausführbar  ist,  die  Masten  niederlassen  resp.  die  Stangen  streichen.  Das
Anlegen  darf  weder  in  der  Nähe  von  bewohnten  Orten,  noch  von  hohen  Bäumen  geschehen.

Erst  wenn  das  Gewitter  verzogen  ist,  darf  die  Fahrt  fortgesetzt  werden.

Schiffe  und  Holzflöße,  welche  an  einem  mit  Pulver  beladenen  Fahrzeuge  vorbeifahren,
  müssen  das  Letztere  unter  dem  Winde,  d.  h.  an  der  Seite,  welche  der  Richtung  des
Windes  entgegengesetzt  ist,  passiren;  es  sei  denn,  daß  das  Schiff  über  dem  Winde  getreitelt
  oder  das  Ausweichen  windabwärts  durch  andere  Umstände  unmöglich  gemacht  wird.
        <pb n="274" />
        268  Anlage  22.

Sind  Schiffbrücken  oder  Schleusen  zu  passiren,  so  ist  dem  Brücken=  resp.  Schleusen-Wärter
  durch  einen  vorausgesandten  Boten  von  der  bevorstehenden  Ankunft  des  Fahrzeuges
und  seiner  ohngefähren  Größe  Anzeige  zu  machen.  Es  ist  alsdann  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Passage  von  anderen  Schiffen  frei  gemacht  werde  und  das  Pulverschiff  mit  Vermeidung
jedes  unnöthigen  Aufenthalts  durcfahren  könne.

Kommen  mit  Pulver  beladene  Fahrzeuge  in  die  Nähe  von  Städten  oder  anderen
geschlossenen  Ortschaften,  so  müssen  sie  mindestens  200  Meter  von  dem  ersten  Hause  Halt
machen,  der  Ortspolizei=  oder  Gemeindebehörde  die  Ankunft  melden  und  von  derselben
weitere  Bestimmung  einholen.  1

Mit  Pulver  beladene  Fahrzeuge  haben  sich  von  Eisenbahnen  möglichst  entfernt  zu
halten  und  dürfen  unter  Eisenbahnbrücken  nicht  durchfahren,  während  ein  Eisenbahnzug
oder  eine  Lokomotive  dieselbe  passirt.

Das  Anlegen  am  Ufer  darf  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  200  Meter
von  bewohnten  Gebäuden  und  Anlagen,  in  denen  mit  Feuer  und  Licht  verkehrt  wird,  stattfinden.
  Die  Schiffsmannschaft  darf  sich  nicht  entfernen,  ohne  eine  geeignete  Person  als
Wächter  zu  bestellen,  welche  auf  dem  Schiffe  stets  anwesend  bleiben  muß.  Die  Schiffsmannschaft
  hat  sich  des  Feuermachens  in  der  dem  Winde  zugekehrten  Richtung,  sowie  überhaupt
  in  größerer  Nähe  als  150  Meter  vom  Schiffe  zu  enthalten.

Schlußbestimmungen.

Die  Bestimmungen  dieser  Polizei-Verordnung  finden  auch  auf  Feuerwerkskörpersowie
  auf  Sprengpulver  aller  Art,  mit  Ausnahme  derjenigen  Stoffe,  welche  den  für
Sprengöl  (Nitroglycerin)  und  seine  Zusammensetzung  erlassenen  Vorschriften  unterliegen,
gleichmäßige  Anwendung.

Diie  Vorschriften  über  militärische  Pulverversendungen,  sowie  die  besonderen  Vorschriften
über  die  Behandlung  von  Pulverschiffen  in  den  Hafen,  werden  durch  die  Bestimmungen
dieser  Verordnung  nicht  geändert.  .

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Polizei-Verordnung,  sofern  sie  nicht  nach  §  367  des
Strafgesetzbuchs  einer  härteren  Strafe  unterliegen,  werden  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  10
Thlr.  oder  verhältnißmäßiger  Haft  bestraft.

Bresl.  Reg.  Verord.  v.  10  Aug.  1871,  A.  S.  237.  Liegn.  Reg.  Amtsbl.  S.  197.
Oppeln.  Reg.  Amtsbl.  S.  170.

Anlage  23.
Polizei=  Verordnung
über  die  Bauten  in  den  Städten.
Erster  Abschnitt.
Von  der  Ortspolizeibehörde  zu  ertheilende  Erlaubniß.

8  1.  Zu  jedem  Neubau,  sowie  zu  jeder  Reparatur  oder  Veränderung  einer  baulichen
7*7  ist  dee  Genehmigung  der  Ortspolizei-Behörde  erforderlich.  —  Ausgenommen  hiervon
  sind  allein:

1)  die  Fälle,  in  denen  nach  §§  3,  9,  11  bis  14,  16,  21,  56  der  Regierung  die  Entscheidung
  vorbehalten  bleibt,  und  M  *m  "
2)  folt  ende  Reparaturen  und  bauliche  Arbeiten,  die  der  polizeilichen  Genehmigung
nicht  bedürfen:  ·-a)dasAbputzenderHäuser,insoferuhierdurchnichtdiebisherigeFarbederselben

auf  der  Straßenseite  verändert  wird;

b)  die  Einziehung  neuer  Balken;

4  die  Anfertigung  neuer  Fußböden;  »  »»  «»

,c1)dieReparaturenaIrThÜrcnundFenjternzAuchdieAuleguugIxeunghurcn
und  Fenster  bedarf  der  polizeilichen  Genehmigung  nur  dann,  wenn  sie  in  Brandmauern
  und  Wänden  an  der  Straße  oder  in  Wänden,  welche  nicht  mindestens
17  Fuß  von  der  nachbarlichen  Grenze  entfernt  sind,  erfolgen  soll;

e)  die  Deckung  der  Dächer,  insofern  dieselben  feuersicher  gedeckt  werden  sollen  (6818,19).

t)  die  Reparatur  der  Schornsteine  und  Schornsteinkasten  durch  Putzarbeit  oder
Einziehung  einzelner  Steine;  "

g)  das  Setzen  und  Veränderung  von  Oefen,  Kaminen  und  Feuerherden,  die  nicht
zu  einem  Gewerbebetriebe  gehören,  in  bisher  schon  bewohnten  Räumen  und  insofern
  damit  keine  Veränderung  der  Feuerstätten  verbunden  ist;
        <pb n="275" />
        Anlage  23.  269

b)  die  massive  Untermauerung  der  nicht  nach  der  Straße  belegenen  Wände,  sofern
die  Gebäude  selbst  nicht  vor  einer  Fluchtlinie  vortreten;
i)  die  Abtragung  oder  Aufführung  von  Wänden  mit  Ausnahme  solcher,  auf  welchen
  Balken  oder  Gewölbe  ruhen;
k)  die  Reparatur  des  Bürgersteiges  oder  einer  Rinnsteinbrücke,  wenn  nur  einzelne
schadhafte  Stellen  auszubessern  od.  nur  neue  Bohlen  einzulegen  sind;  jedoch  ist  von  einrer
  solchen  Reparatur  vor  dem  Beginn  derselbend.  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.
§  2.  Außerdem  ist  aus  feuer-,  bau-  oder  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten  die  besondere
Genehmigung  der  Ortspolizei-Behörde  von  dem  Besitzer  des  betreffenden  Grundstücks  nachzusuchen,
  wenn
1)  Lackirfabriken,  ·
2)  Kautschuk-,  Wachs-,  Stearin-,  Wallrath-Schmelzereien  und  Lichtziehereien,
3)  Knochenkochereien  zur  Gewinnung  von  Oel  und  Fett,
4)  Kochereien  des  Theer,  Pechs  und  des  Terpentins,
5)  Syrupskochereien,
6)  Kattun-,  Seiden  und  Wollen-Druckereien,
7)  Färbereien,
8)  Sengereien  und  Appretur-Anstalten,
9)  Papier=  und  Pergament-Fabriken,
10)  Siegellackfabriken,
11)  Lohzessigsabriken,
3  estillir-Anstalten,
13)  Laboratorien  zu  physikalischen  oder  chemischen  Zwecken,
14)  Darren  aller  Art,  außer  Malzdarren  (8  3),
15)  Räucherkammern,  ç  Z
16)  Anlagen  zur  Anfertigung  von  Schwefelhölzern  und  Streichschwamm  auch  in  kleinen
Quantitäten,
17)  Schwefelkammern,
18)  Wattenfabriken  und
19)  Bettfedern-Reinigungs-Anstalten,
20)  Bäcker=  und  Conditor-Oefen,  "  »
21)  Brennöfen  für  Töpfer-,  Thonpfeifen-,  Stein-  und  Cement-Vrennereien,
22)  Werkstätten  der  Schmiede,  Kupferschmiede,  Schlosser,  Tischler,  Böttcher,  Stellmacher
und  Drechsler,
23)  Glühöfen  aller  Art,
3  Schriftgießereien,
25)  Kaffeebrennereien,
3  roße  Waschküchen  mit  Trockenstuben  "
27)  Ställe  zu  gewerbsmäßig  betriebener  Mästung  von  Vieh,  "  „
28)  Niederlagen  von  animalischen  Substanzen,  bei  welchen  die  Erzeugung  einer  Fäulniß
  bezweckt  wird,  und  von  Knochen,  "  ç  »
angelegt  oder  verändert  werden  sollen,  ohne  Unterschied,  ob  bauliche  Anlagen  oder  Veränderungen
  bestehender  Baulichkeiten  damit  verbunden  sind  oder  nicht.

Von  der  Regierung  zu  ertheilende  Erlaubniß.
§3.  Zu  nachstehenden,  im  §  27  der  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845  (Ges.
Samml.  S.  41  ff.)  aufgeführten  gewerblichen  Anlagen:  "  »
Schießpulverfabriken,  Anlagen  zur  Feuerwerkerei  und  zur  Bereitung  von  Zündstoffen
aller  Art,  Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungs-Anstalten,  Anlagen  zur  Bereitung  von
Steinkohlen-Theer  und  Coaks,  sofern  sie  außerhalb  der  Gewinnungsorte  des  Materials
errichtet  werden,  Spiegel-Fabriken,  Porzellan-,  Fayance=  und  Thongeschirr-Manafacturen,
  Glas  und  Rußhütten,  Zuckersiedereien,  Malzdarren,  Kalk-,  Ziegel-
  und  Gypsöfen,  Schmelzhütten,  Hochöfen,  Metallgießereien,  Hammerwerke,
zemische  Fabriken  aller  Art,  Schnellbleichen,  Firnißsiedereien,  Cichorien-,  Stärke-,
Wachstuch=  und  Darmsaitenfabriken,  Leim-,  Thran-,  Seifen=  und  Flußsiedereien,
Knochenbrennereien,  Knochen-  und  Wachsbleichen,  Talgschmelzen,  Schlachthäuser,  Gerbereien,
  Abdeckereien,  Poudretten=  und  Düngpulverfabriken;
erner:  «
Dampfmaschinen,  Dampfkessel  u.  Dampfentwickler,  durch  Wasser  oder  Wind  bewegte  Trieb—
werke  (Mühlen  u.  s.  w.)  jeder  Art,  sowie  Brauntwein-Brennereien  u.  Bierbrauereien
bedarf  es  der  besonderen  Genehmigung  der  Regierung.

Form  der  Bauerlaubnißgesuche.
8  4.  Die  Gesuche  um  Ertheilung  einer  Bauerlaubniß  sind  schriftlich  der  Ortspolizeibehörde
  einzureichen  und  sind  denselben  bei  Neubanten  und  Bauveränderungen  vollständige-
        <pb n="276" />
        270  Anlage  23.

nach  technischen  Vorschriften  angefertigte  Zeichnungen.  von  dem  beabsichtigten  Bau,  mit  der
nöthigen  Erläuterung  versehen,  so  wie  ein  Situationsplan,  aus  welchem  die  Straßenfluchtlinie
und  die  benachbarten  Gebäude  zu  ersehen  sind,  in  zwei  Exemplaren  beizufügen.

Bei  Reparaturen  und  Veränderungsbauten,  durch  welche  die  Front  der  Gebäude  nicht
berändert  wird,  bedarf  es  der  Einreichung  der  Zeichnungen  erst  auf  Erfordern  der  Polizeiehörde.



Die  Heichnungen  müssen  von  dem  Baumeister,  welcher  sic  angefertigt  hat,  und  wenn
dieser  den  Bau  nicht  selbst  ausführt,  von  den  ausführenden  Werkmeistern,  sowic  jedenfalls
von  dem  Bauherrn  unterzeichnet  sein,  und  letzterer  ist  verpflichtet,  sofort  der  Polizeibehörde
Anzeige  zu  machen,  wenn  er  die  Bau-Ausführung  einem  andern  Meister  überträgt,  welcher
dann  die  Zeichnungen  ebenfalls  unterschreiben  muß.

Ertheilung  der  Bauerlaubniß.

§  5.  Die  Polizeibehörde  hat  die  Zulässigkeit  des  beabsichtigten  Baues  zu  prüfen  und,
sofern  nicht  Gründe  zur  Versagung  der  nachgesuchten  Erlaubniß  vorliegen,  durch  einen,  auf
das  dem  Bittsteller  zurückzugebende  Exemplar  des  Bauplanes  zu  setzenden  oder  mit  demselben
  zu  verbindenden  Vermerk,  die  Erlaubniß  zum  Bau  entweder  unbedingt,  oder  unter
den  vorzuschreibenden  Bedingungen  zu  ertheilen.  Bei  Bauten  in  den,  zu  den  Rayons
einer  Festung  gehörigen  Umgebungen  ist  die  Genehmigung  der  Commandantur,  bei  Anlagen,
  durch  welche  der  Lauf  oder  die  Breite  von  Gewässern  verändert  oder  beschränkt  wird,
die  Genehmigung  des  betreffenden  Königlichen  Bezirks-Baubeamten,  und  bei  Bauten,  durch
welche  die  Fluchtlinie  von  Chausseestrecken  verändert  wird,  die  Genehmigung  desjenigen
Baubeamten  einzuholen,  welcher  die  Aufsicht  über  die  betreffende  Chaussee  führt.

In  allen  diesen  Fällen  hat  die  Polizeibehörde  das  Gesuch  um  Ertheilung  der  Bauerlaubniß
  der  Commandantur  oder  den  betreffenden  Baubeamten  zur  Prüfung  vorzulegen
und  der  Bau-Kousens  ist  von  diesen  mit  zu  unterzeichnen.

§  6.  Der  Bauherr  hat  von  der  Vollendung  jedes  Rohbaues,  bevor  der  Abputz  der
Decken  und  Wände  beginnt,  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Umfang  der  Bauerlaubniß.
§  7.  Die  Bauerlaubniß  betrifft  nur  die  polizeiliche  Zulässigkeit  des  Baues  und  erfolgt
  unbeschadet  etwaniger  Rechte  Dritter.
Ein  solizeilicher  Zwang  zur  Innehaltung  des  im  §  139  Tit.  8  Theil  1  des  Allgem.
Landrechts  bei  Neubauten  bestimmten  Abstandes  von  vorhandenen  Gebäuden  findet  nicht  statt.

Dauer  der  Bauerlaubniß.
§  8.  Die  von  der  Polizeibehörde  ertheilte  Bauerlaubniß  verliert  ihre  Gültigkeit,
wenn  innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Aushändigung  des  Bau-Erlaubnißscheins  ab
gerechnet,  die  Bauausführung  nicht  begonnen  ist.

Zweiter  Abschnett.

Bestimmungen  über  die  Ausführung  des  Baues  und  innere  Einrichtung
der  Gebände.

„89.  Bei  allen  Neubauten  ist  ein,  für  die  Wirksamkeit  der  Feuerlöschgeräthschaften
genügender  Hofraum  von  mindestens  17  Fuß  in  der  Länge  und  Breite  erforderlich.

Eine  Verengerung  vorhandener  Hofräume  unter  dieses  Maß  ist  nicht  gestattet.
Ausnahmen,  welche  bei  Eckgrundstücken  und  in  Fällen  der  Herstellung  eingegangener
Gebäude  zugelassen  werden  können,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Regierung.

Jedes  Grundstück,  welches  mit  einem  Wohnhause  bebaut  wird,  soll  in  der  Regel  an
eeigneter  Stelle  einen  Brunnen  erhalten.  Bei  größeren,  mit  mehreren  Gebäuden  besetzten
rundstücken,  namentlich  bei  Errichtung  von  Fabrik=  oder  Speichergebäuden,  ist  nach  Bedürfniß
  die  Anlegung  mehrerer  Brunnen  anzuordnen.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  bei
Ertheilung  des  Bau-Konsenses  nach  näherer  Prüfung  hierüber  zu  befinden,  und  wird  nur
in  dem  Falle  davon  entbinden,  wenn  die  Anlegung  eines  Brunnens  durch  die  Bodenbeschaffenheit
  wesentlich  erschwert,  oder  durch  einen  hinreichenden,  stets  zugänglichen  Wasservorrath
  in  der  Nähe  entbehrlich  wird.

Bei  neu  anzulegenden  Brunnen  sind  Ziehbrunnen  (sogenannte  Schwengelbrunnen)
nicht  gestattet.  «

Massivbau.  v
8  10.  Alle  Neubauten  in  den  Städten,  wie  in  den  Vorstädten,  soweit  nicht  in  den
folgenden  88  11—17  Ausnahmen  gestattet  sind,  müssen  „massiv“  ausgeführt  werden,
worunter  in  dieser  Verordnung  ein  aus  Bruchsteinen  oder  gebrannten  Ziegelsteinen  mit
        <pb n="277" />
        Anlage  23.  271

Kalkmörtel  oder  in  Kalkpisé  (Kalksandbau,  Prochnowsche  Bauart)  ausgeführtes  Mauerwerk
  verstanden  wird.

Ausnahmen.

§  11.  Mauern  im  Innern  der  Gebäude,  auf  denen  keine  Balken  ruhen  und  welche
weder  zu  Schornsteinen  dienen,  noch  Brandgiebel,  Feuer=  oder  Umfassungsmauern  bilden,
dürfen  nach  dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörde  aus  Pise  oder  durch  an  der  Luft  getrocknete
  Lehmsteine  oder  aus  Fachwerk  gefertigt,  einstöckige  Gebäude  auch  mit  Lehmmörtel
gemauert  werden.

Wohn-,  Stall=  und  Remisengebäude  bis  zu  einer  Wandhöhe  von  20  Fuß  dürfen
ausnahmsweise  mit  Genehmigung  der  Regierung  in  ausgemauertem  Fachwerk  errichtet  werden.

Die  Umfassungswände  jedoch,  welche  an  die  Straße  oder  unmittelbar  an  die  Nachbargrenze
  stoßen,  oder  von  andern  Gebäuden  nicht  mindestens  17  Fuß  entfernt  sind,
müssen  massiv  verblendet  werden.

Bestimmungen  bei  besonders  feuergefährlichen  Gebäuden.

8  12.  In  der  Nähe  von  Theatern  und  ähnlichen,  besonders  feuergefährlichen,  oder
zur  Aufbewahrung  größerer  Vorräthe  leicht  brennbarer  Stoffe  bestimmten  Gebäuden  ist
in  der  Regel  eine  Entfernung  von  4  Ruthen  für  die  nachbarlich  zu  erbauenden  Gebäude
zu  verlangen.

In  Prößerer  Nähe  zur  Zeit  schon  bestehende  Wohngebäude  dürfen  auf  derselben
Stelle  wieder  aufgeführt  werden.  Andererseits  dürfen  die  Theater  2c.  nur  in  einer  Entfernung
  von  4  Ruthen  von  anderen  Gebäuden  und  von  der  nachbarlichen  Grenze  neu
errichtet  werden.  "„

Eine  geringere  Entfernung  ist  zulässig  wenn  die  in  Rede  stehenden  Gebäude  vollkommen
  feuersicher  erbaut  werden.  Eine  leichtere  Bauart  kann  unter  der  Bedingung  des
Abbruchs  oder  des  den  allgemeinen  Vorschriften  entsprechenden  Umbaues  nach  dem  Ermessen
  der  Regierung  gestattet  werden.
Speicher-Bezirke.  .

8  13.  Wo  der  Gewerbliche  und  Handelsverkehr,  namentlich  an  schiffbaren  Gewässern
und  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen,  die  Anlegung  von  Speichern  bedingt,  darf  der  Aneinanderbau
  solcher  Gebäude  bei  Erfüllung  der  zu  mehrerer  Feuersicherheit  erforderlichen  besonderen
  Bedingungen  nach  den  von  der  Regierung  in  jedem  einzelnen  Falle  oder  nach  Befinden
  für  gewisse  Bezirke  zu  ertheilenden  Vorschriften  gestattet  werden.  Zu  derartigen  Bedingungen
  gehören  neben  der  möglichst  feuersicheren  inneren  Einrichtung:  die  Errichtung
von  Brandmauern  in  entspechender  Stärke,  welche  um  einige  Fuß  über  die  Dachfläche
hinaus  zu  führen  sind,  und  die  Anwendung  von  Metalldächern  mit  öglichst  geringer  Steigung;
  der  Verschluß  der  Fenster  und  Oeffnungen  mit  Klappen  von  Eisenblech,  welche  durch
Gewichte  an  verbrennlichen,  über  Rollen  laufenden  Schnüren  offen  erhalten  werden  und
beim  Verbrennen  der  Schnur  von  selbst  zufallen;  die  sorgfältige  Eindeckung  der  Bugelund
  Pfanndächer  mit  Kalk;  —  bei  Kornspeichern,  welche  steile  und  hohe  Dächer  erhalten,
ist  das  Hinausführen  der  Brandmauern  in  größerer  Höhe  als  bei  Dächern  mit  geringer
Steigung  erforderlich.

Bei  Salzspeichern  darf  eine  massive  Verblendung  des  Giebels  und  der  Frontwände
gestattet  werden;  beim  Zusammenbau  mit  anderen  Gebäuden  sind  jedoch  Brandmauern  von
angemessener  Stärke  erforderlich.  "

Scheunen.

§  14.  Scheunen  sind  außerhalb  der  Städte  in  genügender  Entfernung  von  bewohnten
  Häusern  und  in  der  Regel  auch  von  einander  getrennt,  jedenfalls  mit  fenersicherer  Bedachung
  und  massiv  zu  erbauen.  Im  Falle  gestatteten  Aneinanderbaues  sind  die  Brandgiebel
  2  Fuß  über  die  Dachfläche  hinauszuführen.  ..  .

Der  Wiederaufbau  eingegangener  Scheunen  innerhalb  der  Städte  und  Vorstädte  darf
ausnahmsweise  von  der  Regierung  nachgelassen  werden,  sofern  durch  die  Oertlichkeit  und
Bauart  den  Anforderungen  der  Feuersicherheit  genügt  und  der  Antrag  durch  erhebliche
Gründe  unterstützt  wird.

Balkons  und  Altane,  Gallerien  und  bedeckte  Gänge.

§  15.  Vorspringende  Balkons  müssen  von  Stein  oder  Metall  ausgeführt  werden,
nuur  für  die  Fußböden  und  Geländer  derselben  sind  andere  Materialien  zuläßig.

Altane,  welche  mehr  als  1  Fuß  über  den  Erdboden  sich  erheben,  müssen  in  gleicher
Art  ausgeführt  werden.  1

Gallerien  und  bedeckte  Gänge  an  Gebäuden  oder  quer  über  die  Höfe  sind  massiv
oder  von  Metall,  namentlich  mit  solchen  Decken  und  Dächern  zu  erbauen.  Die  Fensterrahmen
  an  denselben  dürfen  von  Holz  sein
        <pb n="278" />
        272  Anlage  23.

Trockenthürme.
§  16.  Die  Errichtung  von  nicht  massiven  Trockenthürmen  und  ähnlichen  gewerblichen
Anlagen  kann  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  von  der  Regierung  ausnahmsweise
  gestattet  werden,  wenn  keine  Feuersgefahr  vorhanden  ist.

Ausnahmen  bei  Festungen.
§  17.  Innerhalb  des  ersten  und  zweiten  Rayonbezirks  einer  Festung  ist  der  vollständige
  Massivbau  verboten  und  es  dürfen  hier,  mit  Rücksicht  auf  88  8,  9  und  10  des
Regulativs  vom  10.  September  1828  (Ges.-Samml.  S.  119),  nur  die  in  diesen  Paragraphen
  angeführten  Bauten  ausgeführt  werden.  ·

,  Feuersichere  Bedachung.
18.  Bei  Neubauten  sind  überall  feuersichere  Bedachungen  anzuwenden.
§  19.  Bereits  bestehende  nicht  feuersichere  Bedachungen  mühen  bei  eintretenden  Reparaturen
  in  feuersichere  umgewandelt  werden,  wenn  feuerpolizeiliche  Rücksichten  dies  nothwendig
  erscheinen  lassen.  Kommen  dergleichen  aber  auch  nicht  in  Betracht,  so  soll  die  Umwandlung
  dennoch  erfolgen,  sofern
a)  die  Vermögens-Verhältnisse  des  Besitzers,  und
b)  der  bauliche  Zustand  des  Gebäudes
die  Ausführung  eines  feuersicheren  Daches  gestattet.

Ausnahmen.

8  20.  Treffen  die  Bedingungen  §  19  unter  a  und  b  nicht  zu,  so  darf  die  Ortspoliei--Behörde
  Reparaturen  an  nicht  feuersicheren  Bedachungen  ausnahmsweise  gestatten,  wenn
sch  bei  der  Prüfung  des  diesfälligen  Antrages  ergiebt,  daß  die  Schadhaftigkeit  des  Daches,
welche  eine  Reparatur  bedingt,  insgefammt  noch  nicht  den  fünften  Theil  der  ganzen  Dachfläche
  austrägt  und  daß  nicht  etwa  größere  anderweite  Reparaturen  am  Dache  oder  an
den  Grundmauern  und  Umfassungswänden  des  Gebäudes  in  naher  Aussicht  stehen.

§  21.  Wenn  besonders  dringende  Umstände  vorliegen,  welche  im  Falle  des  §  19
für  die  Zulassung  einer  größeren  Reparatur  als  ein  Fünftheil  der  Dachfläche  sprechen,  ist
nur  die  Regierung  befugt,  eine  Ausnahme  zuzulassen.

,  Brand-  und  Feuermauern.

8  22.  Mauern,  welche  die  Verbreitung  des  Feuers  verhindern  sollen  (Brandmauern),
oder  an  denen  Feuerungen  liegen  (Feuermauern),  müssen  von  Grund  aus  massiv  und  in
gehöriger  Stärke  ausgeführt  werden  und  dürfen  keine  Thüren,  Fenster  oder  sonstigen  Oeffnungen
  haben.  In  Wänden,  welche  nur  Theilweise  zu  Feuermauern  dienen,  und  nicht  zuleich

  Brandgiebel  bilden,  sind  neben  den  Feuerungs-Anlagen  Oeffnungen  gestattet.  Die
tärke  der  Brand=  und  Feuermauern  darf  nirgend  weniger,  als  die  Länge  eines  gebrannten
  Ziegels  betragen.

§  23.  Wände,  welche  an  der  Grenze  eines  nachbarlichen  Gebäudes  oder  gegenüber
dieser  Grenze  weniger  als  17  Fuß  von  derselben  entfernt  sind,  gelten  als  Brandmauern,
auf  welche  die  Bestimmung  des  §  22  Anwendung  findet.

8  24.  Gebäude  mit  dem  Giebel  nach  der  Straße  müssen  bei  Neubauten  nach  dem
benachbarten  Gebäude  zu  eine  über  den  Dachwinkel  um  2  Fuß  hervorragende  Brandmauer
  erhalten.

Entfernung  der  Feuerungen  von  Holz.

§  25.  An  Fachwerks-oder  Holzwänden  dürfen  Oefen  nicht  neu  aufgestellt,  auch  Rauchröhren
  durch  dergleichen  Wände  nicht  geleitet  werden.

§  26.  In  den  Stubenöfen  muß  der  Herd,  wenn  das  Fundament  desselben  mit  Steinen,
  Sand  oder  Lehm  ausgefüllt  ist,  wenigstens  eine  Höhe  von  einem  Fuß  vom  Boden
des  Zimmers  haben;  ruht  er  auf  Füßen,  so  muß  mindestens  ein  freier  Raum  von  6  Zoll
Höhe  zwischen  demselben  und  dem  Boden  des  Zimmers  sein.

8  27.  Bei  einer  hölzernen  mit  Lehm  oder  Gips  beworfenen  Decke  des  Zimmers  muß
die  oberste  Kante  des  Ofens  wenigstens  1½  Fuß,  von  einer  unbeworfenen  Decke  aber  mindestens
  2  Fuß  entfernt  bleiben.  «  «

,§28.BalkenmüssenvondenäußerenSeitenderSchornsteiuwändemindestens3
Zoll  entfernt  und  der  dadurch  entstehende  Zwischenraum  mit  Dachziegeln  und  Lehm,  oder
mit  anderem  unverbrennlichen  Material  ausgefüllt  werden.

Bestimmungen  bezüglich  der  Schornsteine.  1

"  "  29.  Die  Schornsteinröhren  müssen  aus  gebrannten  Steinen  mit  Kalk=  oder  Lehmmörtel
  hergestellt  werden.  Die  das  Dach  überragenden  und  unmittelbar  unter  dem  Doche
        <pb n="279" />
        Anlage  23.  273

befindlichen  Theile  der  Schornsteinröhren  sind  bis  auf  ein  Maß  von  2  Fuß  unter  der
Dachfläche  hinab,  überall  mit  Kalkmörtel  auszuführen.
Auch  eiserne  Schornsteinröhren  sind  gestattet.  (8  31).
30.  bischen  neben  einander  laufenden  Schornsteinröhren,  welche  in  einer  starken
Mauer  aufgeführt  werden  müssen,  darf  kein  Balken  durchgeführt  werden,  selbst  dann  nicht,
wenn  derselbe  mit  einem  halben  Ziegel  verblendet  wird.
31.  Eiserne  Schornsteinröhren  dürfen,  wenn  sie  nicht  von  andern,  aus  Metall  gefertigten
  Röhren  umgeben,  oder  durch  Blechplatten  vom  Holzwerk  gehörig  isolirt  sind,
nicht  zweniger  als  2  Fuß  unter  und  nicht  weniger  als  1  Fuß  über  oder  neben  Holz  voreigehen.

§  32  Das  Schleifen  der  Schornsteine  durch  Holz,  sowie  die  Aufsattelung  und  Unterstützung
  derselben  durch  Balken,  Wechsel  rc.,  oder  überhaupt  durch  brennbare  Konstruktionstheile
  ist  verboten.
83833.  Die  Schornsteine  und  Feueressen  müssen  über  den  Dachforst  hinaus  wenigstens
  3  Fuß,  nach  Maßgabe  der  Lage  des  Gebäudes  aber  noch  höher,  aufgeführt  werden.
Bei  flachen  mit  Metall  eingedeckten  Dächern  kann  ein  geringeres  Maß  von  der  Polizeibehörde
  gestattet  werden.
8  34.  In  die  unterhalb  offenen  Schornsteinröhren  von  Kaminheizungen  und  Küchengenern
  dürfen  die  Rauchröhren  derartiger  Feuerungen  der  oberen  Etagen  nicht  einmünden.
ür  dergleichen  Feuerungen  muß  jede  Etage  ihren  eigenen,  bis  zum  Dache  hinausreichenden
  Schornstein  haben.

Treppen.

8  35.  Alle  Treppen  eines  bewohnten  Gebäudes  müssn  feuersicher  gebaut,  d.  h.  von
massiven  Wänden  umnschlossen  und  mindestens  mit  gerohrten  und  geputzten  Decken  versehen
  sein,  auch  dürfen  keine  Brettervers  Vläge  unter  den  Treppen  angebracht  werden.

n  Gebäuden,  welche  außer  dem  Erdgeschosse  noch  ein  oder  mehrere,  zum  Wohnen
oder  zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmte  Stockwerke  erhalten,  ist  wenigstens  eine
unverbrennliche  Treppe  erforderlich,  welche  aus  Eisen  ohne  Holzbekleidun  ,  oder  aus  Stein,
mit  oder  ohne  Holzbeschlag  auszuführen  ist.  Von  allen  Wohnungen,  Schlafstellen,  oder
zum  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten  Räumen  muß  ein  feuersicherer  Zugang  zu
einer  feuersicheren  oder  unverbrennlichen  Treppe  stattfinden.  Z„

36.  Theater  und  solche  Gebäude,  in  welchen  feuergefährliche  Gewerbe  betrieben
oder  leicht  feuerfangende  Gegenstände  aufbewahrt  werden,  müssen  ohne  Ausnahme  unverbrennliche,
  zwischen  massiven  Mauern  liegende,  und  von  den  inneren  Räumen  aus  leicht
zugängliche  Treppen  erhalten.  »  .»«

37.  Für  Seitenflügel  eines  Gebäudes  von  50  und  mehr  Fuß  Länge  ist  eine  besondere
  Treppe  erforderlich.  »  Z  ç  »  «  »·

38.  Jede  Treppe,  welche  nicht  zwischen  feuersicheren  Wänden  liegt,  muß  mit  einem
Geländer  versehen  sein.  ·

Thüren,  Fenster  und  Flure.

8  39.  Jedes  Gebäude  muß  einen  besonderen  Ausgang,  und  Gebäude,  welche  100
Fuß  und  darüber  in  der  Front  haben,  müssen  zwei  Ausgänge  nach  der  Straße,  von  genügender
  Breite  sowie  einen  geräumigen  Flur  erhalten.  Z  "

Die  Thüren  und  Fenster  müssen  ebenfalls  die  erforderliche  Breite  haben.

Das  Maß  der  Breite  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  dem  besonderen,  durch  den
Zweck  des  Gebäudes  bedingten  Bedürfnisse  zu  bemessen.

6  Dritter  Abschnitt.
Vorschriften  hinsichtlich  der  Straßen  und  Plätze,  aus  Rücksichten  des
öffentlichen  Verkehrs  und  der  Sanitätspolizei.

Bestimmung  der  Fluchtltlinie.

§  40.  Die  Fluchtlinie  j  Gebäude  und  bauliche  Anlagen  an  Straßen  und  Plätzen
wird  von  der  Ortspolizei-Behörde  bestimmt.  Z„  »  »  »»

8  41.  Kellerhälse  und  Treppen,  Läden,  Schilder  rc.,  welche  über  die  Frontlinie  des
Hauses  hinaus  auf  den  Bürgersteig  reichen,  Thüren,  Fenster  und  Läden  im  Erdgeschosse,
welche  nach  Außen  aufschlagen,  sind  nicht  zu  gestatten.  »  »

Nur  wenn  der  Bürgersteig  an  einem  Hause  wenigstens  eine  Breite  von  8  Fuß  hat,
dürfen  Kellerhälse  und  Freitreppen  bis  höchstens  2  Fuß  über  die  Frontlinie  des  Hauses
auf  den  Bürgersteig  Hinausreich.  «  H

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  184
        <pb n="280" />
        274  Anlage  23.

Blitzableiter.
8  42.  Blitzableiter  dürfen  nicht  auf  die  Straße  geleitet  werden.

Dachrinnen.

8  43.  Die  Rogiierung  behält  sich  vor,  diejenigen  Städte  zu  bezeichnen,  in  denen  Gebäude,
  deren  Dachflächen  eine  Neigung  nach  der  Straße  haben,  mit  feuersicheren  Dachrinnen
  und  Abfallröhren  bis  zur  Erde  hinab  zu  versehen  Uind.

§  44.  Rinnen,  welche  das  von  den  Dächern  herabfallende  Regenwasser  von  größerer
Höhe  herab  auf  die  Straße  gießen,  sogenannte  Schnabelgossen,  so  wie  hölzerne  Dachrinnen
und  hölzerne  Abfallröhren  sind  nirgends  gestattet.  Die  vorhandenen  derartigen  Anlagen
sind  binnen  einer  Frist  von  zwei  Jahren,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung
  ab,  zu  beseitigen.

Ist  zwischen  gpusern.  welche  mit  den  Giebeln  an  der  Straße  stehen,  das  Regenwasser
von  den  Dächern  seither  mittelst  Schnabelgossen  oder  hölzernen  Abfallröhren  abgeleitet
worden,  so  sind  gleichzeitig  mit  deren  Beseitigung  bis  zur  Erde  hinabgehende  Metallröhren
anzubringen.  Das  herabgeleitete  Wasser  mu-t  in  die  Straßenrinnsteine  fortgeführt  werden.

Gerinne.

8  45.  Alle  aus  den  Häusern  nach  dem  Straßenrinnstein  führenden  Gerinne  müssen
dergestalt  verdeckt  sein,  daß  die  Ebene  des  Bürgersteiges  dadurch  nicht  gestört  wird.

Ausgüsse.

P  46.  Nach  der  Straße  dürfen  Ausgüsse  oder  Abflüsse  übelriechender  Unreinigkeiten
nicht  stattfinden.  ·

Kloaken.

8  47.  Die  Boden  und  Mauern  von  Kloaken  müssen  wasserdicht  aufgeführt  sein  und
dergestalt  verdeckt  werden,  daß  sie  die  Luft  nicht  verderben.

Ställe.
§  48.  Die  Anlegung  von  Ställen  nach  der  Straßenseite  zu  ist  nicht  gestattet.

Vorkehrung  gegen  Gefährdung  des  Publikums  während  des  Bauess.

6  §  49.  Während  des  Baues  eines  Gebäudes  dürfen  Straßen  und  öffentliche  Plätze
nicht  durch  Baumaterialien  oder  dergleichen  verengt  oder  verunreinigt  werden;  vielmehr
tind  diese  Gegenstände  bis  zu  ihrer  erwendn  in  den  Gehöften  dergestalt  aufzubewahren,
aß  eine  Gesthrduny  oder  Belästigung  des  Publikums  nicht  entstehen  kann.  Wo  die  Aufbewahrung

  in  Höfen  nicht  möglich  ist,  hat  der  Bauende  die  Ortspolizei-Behörde  um  Anweisung
  eines  geeigneten  Platzes  zur  Aufbewahrung  zu  ersuchen,  und  darf  dann  den  ihm
überwiesenen  atz  nicht  überschreiten.

§  50.  Bei  jedem  Baue,  bei  welchem  durch  herabfallende  Gegenstände  Jemand  auf
der  Straße  beschädigt  werden  könnte,  ist  das  Publikum  durch  Verzäunung  des  Platzes  oder
durch  Fanggerüste  nach  Anordnung  der  Polizei-Behörde  zu  schützen.

51.  Wenn  sich  aus  eramüassung  eines  Baues  Materialien  =  Verzäunungen  u.  s.
w.  auf  der  Straße  befinden,  so  müssen  dieselben  von  Beginn  der  Dunkelheit,  vom  Abend
bis  zum  Morgen,  durch  eine  Laterne  erleuchtet  werden.  Etwaige  Gruben  sind  sorgfältig
zu  bedecken  und  zu  umzäunen.

Das  Beziehen  von  Wohnungen  in  neuen  Häusern  oder  Stockwerken.
8  Wohnungen  in  neuen  Häusern  oder  in  neu  erbauten  Stockwerken  dürfen  erst
nach  Ablauf  von  neun  Monaten  nach  Vollendung  des  Rohbaues  bezogen  werden;  wird
eine  frühere  wohnliche  Benutzung  der  Wohnungsräume  beabsichtigt,  so  ist  die  Erlaubniß
der  Ortspolizei-Behörde  dazu  nachzusuchen,  welche  nach  den  Umständen  die  Frist  bis  auf
4  Monat  und  bei  Wohnungen  in  neuerbauten  Stockwerken  bis  auf  3  Monate  ermäßigen  kann.

Fünfter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

Anwendung  der  Verordnung  auf  vorhandene  Baulichkeiten.

§  54.  Soweit  in  dieser  Verordnung  in  Bezug  auf  Abänderungen  einzelner  Arten
bestehender  baulicher  Anlagen  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein
Bewenden.  Auf  andere,  bereits  vorhandene  Anlagen  und  Einrichtungen  finden  die  Vorschriften
  dieser  Verordnung  dergestalt  Anwendung,  daß,  wenn  solche  aum  Grund  polizeilicher
        <pb n="281" />
        Anlage  24.  275

Genehmigung  dieser  gemäß  ausgeführt  sind,  oder  in  Betreff  derselben  zur  Zeit  ihrer  Ausführung
  eine  polizeiliche  Genehmigung  nicht  vorgeschrieben  war,  deren  Fortschaffung  oder
Abänderung  binnen  einer  nach  den  Umständen  zu  bemessenden  Frist  von  der  Ortspolizei-Behörde
  nur  angeordnet  werden  wird,  sofern  überwiegende  Gründe  der  öffentlichen  Sicherheit
  dies  unerläßlich  und  unaufschieblich  erscheinen  lassen.  '

Soweit  zur  Reparatur  und  ederherstellung  derartiger  Anlagen  polizeiliche  Erlaubniß

  erforderlich  ist,  kann  solche  in  allen  Fällen  versagt  werden.

Er  gänzende  Bestimmungen  für  einzelne  Orte.

§  55.  Sollten  die  Verhältnisse  einzelner  Städte  ergänzende  Bestimmungen  zu  dieser
Bauordnung  bedingen,  so  sind  solche  von  den  Ortspolizei-Behörden  zusammenzustellen  und
der  Regierung  zur  Genehmigung  einzureichen.

§  56.  Wenn  bei  Bauten  für  militairische  Zwecke  die  örtlichen  Verhältnisse  oder  besondere
  Umstände  Abweichungen  von  den  allgemeinen  aooschrsten  nothwendig  machen
sollten,  bleibt  der  Regierung  in  jedem  einzelnen  Falle  vorbehalten,  über  die  Zuläßigkeit
derselben  zu  befinden.

Sechster  Abschnittt.
Strafbestimmungen.

8§57.  Ueberall,  wo  die  allgemeinen  Strafgesetze  keine  kandere  Strafbestimmungen
enthalten,  sollen  Uebertretungen  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  mit  einer  Geldbuße
bis  zu  10  Thalern,  oder  im  Falle  des  Unvermögens  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe
  geahndet  werden.  L-Bresl.
  R.  V.  v.  1.  Mai  1857,  A.  S.  161.  Liegn.  R.  V.  v.  22.  April  1857,  A.  S.
197.  Opp.  R.  V.  v.  14.  Mai  1857,  A.  S.  159.

Anlage  24.

Bau---Polizei-Or  dnung

für  das  platte  Land  unter  Aufhebung  aller  derselben  entgegenstehenden,  über  die  Bauten
auf  dem  platten  Lande  ergangenen  allgemeinen  wie  lokalen  Bestimmungen.  ·-Erster

  Abschnitt.
Von  der  Bau-Erlaubniß.

8  1.  Zur  Errichtung  eines  neuen  Gebäudes,  zur  Erweiterung  eines  vorhandenen
Gebäudes  durch  Anbau  und  zur  Verlegung  eines  solchen  an  einen  anderen  Ort,  sowie  zur
Ausführung  einer  Hauptreparatur  oder  Hauptveränderung  an  Gebäuden  jeder  Art,  bedarf
es  einer  vorgängigen  polizeilichen  Erlaubniß.  »  .

§  2.  Unter  Haupt-  eparaturen  und  Haupt-Veränderungen  sind  solche  zu  verstehen,
bei  welchen  ganze  Theile  eines  Gebäudes  entweder  in  ihrer  Bauart  oder  hinsichts  des  Materials
  eine  Erneuerung  oder  Veränderung  erfahren,  die  auf  Festigkeit  oder  Fenersicherheit
einen  wesentlichen  Einfluß  hat,  oder  wodurch  der  seitherige  Zweck  des  Gebäudes  verändert
werden  soll.

Hierher  sind  nicht  zu  rechnen  und  bedürfen  also  keiner  Genehmigung  folgende  Reparaturen:


a)  das  Abputzen  der  Gebäude;

b)  die  Abtragung  oder  Aufführung  von  Wänden,  mit  Ausnahme  solcher,  auf  welchen
Wände,  Dachunterstützungen  und  Gewölbe  ruhen,  oder  durch  welche  Feuerungsanlagen
  und  Schornsteine  berührt  werden;  »  «

c)dasUutermauernvonBindewändenundVerzwickenderFundamente,jviedasAusmauern
  schadhafter  Wandfächer,  die  Reparatur  der  Schornsteine  und  Schornsteinkasten
  durch  Putzarbeit,  oder  Einziehung  einzelner  Steine;

d)  die  Ein  iehung  einzelner  neuer  Balken,  Schwellen,  Riegel  und  Stiele  von  Fachwerksgebäuden;


e)  die  Abfertigun  neuer  Fußböden,  sofern  nicht  Absteifungen  oben  befindlicher  Stockwerke
  oder  Dächer  erforderlich  sind;

f)  die  Reparatur  und  Erneuerung  der  Thüren  und  Fenster,  ohne  Veränderung  ihrer
Größe  und  Lage,  sowie  der  Fußböden;
        <pb n="282" />
        276  Anlage  24.

8)  das  Setzen  und  Verändern  der  Oefen,  Kamine  und  Herde  in  bisher  schon  bewohnten
  Räumen,  insofern  damit  keine  Veränderung  der  Feuerstätten  verbunden  ist,
und  mit  Ausschluß  der  Backöfen;

h)  die  Deckung  der  Dächer,  insofern  dieselben  feuersicher  gedeckt  werden  sollen;

i)  das  Umdecken  feuerunsicherer  Bedachungen;

k)  die  Ausbesserung  der  Umfriedungsmauern  und  Zäune,  sofern  dasselbe  Material
verwendet  wird  und  eine  Verrückung  derselben  nicht  stattfindet,  ferner  auch  die  in
derselben  Form  und  Größe  erfolgende  Erneuerung  von  Umfriedungsmauern  und
hölzernen  Bewährungen  und  Zäunen,  von  Verschlägen  zum  wirthschaftlichen  Gerauche

  und  von  kleinen,  einzelnstehenden  Bauobjekten  ohne  Fundament,  als  Gartenlauben,
  Hütten  u.  s.  w.,  desgleichen  die  bloße  Ausbesserung  von  Brücken,  deren
Länge  nicht  über  10  Fuß  beträgt,  und  aller  Arten  von  Brücken,  sofern  Gefahr  im  Verzuge
  ist,  sowie  von  Ufermauern  und  Bollwerken.

Bau-Erlaubniß-Gesuche.

8  3.  Die  Gesuche  um  Ertheilung  der  Bauerlaubniß  sind  bei  der  Orts-Polizeibehörde,
für  Bauten  aber,  welche  die  Ortspolizeibehörde  selbst  ausführt,  bei  dem  Kreis-Landrathe
anzubringen.  .-Jeum

  derartigen  Gesuche  muß  eine  vom  Bauherrn,  von  einem  Baumeister,  falls  ein
solcher  aber  den  Bau  nicht  ausführen  soll,  von  dem  Werkmeister  zu  unterschreibende  Handzeichnung
  nebst  Situationsplan  mit  genauer  Angabe  der  Dimensionen,  der  Bauart  und
namentlich  der  Art  der  Bedachung  des  auszuführenden  und  der  bereits  vorhandenen  benachbarten
  Gebäude,  sowie  der  zwischen  jenen  und  diesen  bestehenden  Entfernungen,  in
zwei  Exemplaren  beigefügt  werden,  von  denen  eines,  mit  dem  Baukonsens  versehen,  zurückgegeben,
  das  andere  bei  den  betreffenden  polizeilichen  Akten  zurückbehalten  wird.

Ertheilung  der  Bauerlaubniß  a)  durch  die  Orts-Polizeibehörde.

§  4.  Die  Bauerlaubniß  wird,  mit  Ausnahme  der  in  den  §§  5  und  6  bezeichneten
Fälle  von  der  Orts-Polizeibehörde  ertheilt.

Ertheilung  der  Bauerlaubniß  b)  durch  den  Kreis-Landrath.
§  5.  Die  Genehmigung  des  Kreis-Landrathes  ist  erforderlich:
a.  bei  Bauten,  welche  die  Orts-Polizeibehörden  selbst  ausführen;
b.  bei  Anlegung  neuer,  wie  bei  Veränderung  oder  Verlegung  vorhandener  Feuerstellen;
.  bei  Bauten  an  Chausseen  und  Eisenbahnen,  desgleichen  wenn  es  sich  um  Wiederaufbau
  mehrerer  abgebrannter  Gebäude  handelt  (Retablissements);
d.  bei  Errichtung  neuer  Ansiedelungen;
o.  zur  Anlegung  von  Feldziegeleien  in  einer  geringeren  Entfernung  als  400  Fuß  von
Gebäuden  oder  öffentlichen  Wegen,  bei  den  nach  §  41  zulässigen  Ausnahmen:
f.  zu  jeder  Bebauung  oder  Einfriedigung  der  Dorfauen;
g.  fur  Aufführung  von  nicht  fenersicheren  Dächern  auf  neu  zu  erbauenden  Gebäuden;
h.  bei  Anträgen  um  Gestattung  der  nach  §§  14  und  22  zulässigen  Ausnahmen.
Z  We  bezüglichen  Gesuche  sind  durch  die  Orts-Polizeibehörde  an  den  Kreis-Landrath
einzureichen.

Ertheilung  der  Bauerlaubniß  c)  durch  die  Regierung.
.  8  6.  Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich  bei  Aufstellung  von  Retablislements-Plinen,
  sofern  eine  Einigung  unter  den  Betheiligten  durch  den  Landrath  nicht  zu
erreichen  ist.  «"
«  Fu  Beziehung  auf  gewerbliche  Anlagen,  sowie  in  Betreff  der  Benutzung  der  Privat—
flüsse  kommen  die  Bestimmungen  der  betreffenden  Gesetze  zur  Anwendung.

Form  der  Erlaubniß-Ertheilung.

8  7.  Die  Bauerlaubniß  wird  durch  einen,  auf  das  dem  Vitt  steller  zurüchugebende
Exemplar  des  Gesuchs  (8  3)  zu  setzenden  oder  mit  demselben  zu  verbindenden  Vermerk
eilt.

ert

rth  Dieselbe  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  der  beabsichtigte  Bau  den  im  zweiten
Abschnitt  enthaltenen  Bestimmungen  vollständig  entspricht.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  muß
das  Gesuch  entweder  unbedingt  zurückgewiesen,  oder  unter  genauer  Angabe  der  nach  dem
zweiten  Abschnitt  vorzuschreibenden  Bedingungen  genehmigt  werden.  »

·  In  der  Baugenehmigung  ist,  sosern  es  sich  um  die  Errichtung  von  neuen  Gebäuden
an  öfentlichen  Plätzen,  Straßen  und  Wegen  handelt,  die  Fluchtlinie  jedesmal  genau  zu
estimmen.  ·  ·
        <pb n="283" />
        Anlage  24.  277

Umfang  der  Bauerlaubniß.
§8.  Die  Bauerlaubuiß  betrifft  nur  die  polizeiliche  Zulässigkeit  des  Baues  und  ersolgt
  unbeschadet  etwaiger  Rechte  dritter  Personen.

Dauer  der  Bauerlaubniß.
§  9.  Die  ertheilte  Genehmigung  erlischt,  sofern  nicht  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage
der  Aushändigung  des  Bauerlaubnißscheines  ab  gerechnet,  der  Bau  in  Angriff  genommen  ist.

.  Zweiter  Abschnitt.
Bestimmungen  über  die  Ausführung  des  Baues.
A.  Bedachungen.

8§  10.  Als  feuersichere  Dächer  sind  nur  diejenigen  anzusehen,  welche  entweder  aus
mineralischen  Bestandtheilen  angefertigt,  oder  von  der  Landespolizeibehörde  als  feuersicher
anerkannt  worden  sind.  Die  Anlegung  von  nicht  feuersicheren  Bedachungen  ist  nur  ausnahmsweise
  unter  den  in  dem  §  11  bezeichneten  Umständen  zulässig.

8§  11.  Bei  Neubauten  und  Anbauten  an  bereits  vorhandene  Gebäude  kann  die
Auflegung  von  nicht  feuersicheren  Bedachungen  nur  gestattet  werden:

a)  rücksichtlich  solcher  einsam  gelegenen  Gebäude,  von  welchen  keine  Feuersgefahr  für

die  Nachbarschaft  zu  befürchten  ist;  *

b)  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Mittel  des  Bauenden  die  Auflegung  eines  feuersicheren
  Daches  nicht  gestatten,  und  zugleich  die  Nothwendigkeit,  den  Neubau  vorzunehmen,
  vorhanden  ist.  In  diesem  Falle  muß  jedoch  dem  Bauenden,  sofern  er
mehrere  Bauplätze  besitzt,  oder  durch  Austausch  erwerben  kann,  der  am  mindesten
feuergefährliche  Lur  Ausführung  des  Baues  angewiesen  werden  (8  5  9).

§  12.  Bei  der  Verlegung  bereits  vorhandener  Gebäude  kommen  rücksichtlich  der  Bedachung
  dieselben  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  im  §  11  für  die  Neubauten  vorgeschrieben
  sind.

Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  das  Gebäude  in  dem  Eigenthume  des  bisherigen
  Besitzers  verbleibt,  dasselbe  seiner  Construktion  nach  ein  massives  Dach  nicht  zu
tragen  vermag,  und  die  Mittel  des  Besitzers  eine  Aenderung  der  Construktion  nicht  gestatten.

In  allen  Fällen  ist  die  Verlegung  von  Gebäuden  mit  nicht  feuersicherer  Bedachung
unter  Beibehaltung  dieser  letzteren,  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  dadurch  die  Feuersgefahr
für  die  benachbarten  Gebäude  nicht  vermehrt  wird.  «

B.  Umfassungswände  und  Brandmauern.

8  13.  Die  Umfassungswände,  sowohl  bei  mit  Feuerung  als  bei  nicht  mit  Feuerung
versehenen  Gebäuden,  dürfen  entweder  massiv,  oder  aus  Fachwerk  (Bindwerk)  errichtet
werden.  Neue  Gebäude  müssen  auf  einen  aus  Steinen  oder  gebrannten  Ziegeln  mindestens
1½  Fuß  über  dem  Erdboden  aufgeführten  Sockel  gestellt  werden.  ·  ·  «

Unter  Massivbau  wird  der  Bau  aus  Bruchsteinen,  aus  gebrannten  Ziegeln  mit  Kalkmörtel,
  aus  Kalkpiss  (Prochnow'sche  Bauart),  Lehmpatzen  oder  Luftziegeln  und  aus  Lehmpisé
  verstanden.  Als  Bindemittel  für  gebrannte  Ziegeln  kann  bei  einstöckigen  Gebäuden
Lehmmörtel  gestattet  werden.

89  1.  Gofern  die  eigenthümlichen  Verhältnisse  der  Gegend  die  Anwendung  des  in
einigen  Theilen  der  Provinz  üblichen  Schrotholzbaues,  sowie  der  sogenannten  Pfeilerscheunen,
  nothwendig  oder  räthlich  erscheinen  lassen,  entscheidet  der  Landrath  über  die  Zulässigkeit
  und  setzt  —  nöthigenfalls  unter  Kuziehu  des  Bezirks-Baubeamten  —  die  Bedingungen
fest,  unker  denen  die  Bau-Erlaubniß  zu  ertheilen  ist.

8  15.  Gebäude,  welche  der  Vorschrift  des  §  13  entsprechen,  können  unter  den  in  den

8  17  —  22  enthaltenen  Modificationen  in  jeder  beliebigen  Entfernung  von  einander  errichtet
  werden.  Es  dürfen  jedoch  niemals  die  einzelnen  Gebäude  eines  Gehöftes  einen  geschlossenen
  Hof,  d.  h.  ein  mit  kleinen  Zwischenräumen  versehenes  Viereck  bilden,  vielmehr  müssen
stets  an  einigen  Stellen  offene  Zwischenräumevon  mindestens  8  Fuß  (Thorc)  gelassen  werden,
durch  welche  beim  Ausbruch  eines  Feuers  die  Spritzen  und  Löschgeräthe  geschafft  werden  können.

8  16.  Ställe,  Scheunen,  Schuppen  und  sonstige  Gebäude,  in  denen  brennbare  Stoffe
aufbewahrt  werden,  dürfen  mit  Feuerstellen  nur  dann  unter  einem  Dache  vereinigt  werden,
wenn  sie  von  den  Feuerstellen  durch  vorschriftsmäßige  Brandmauern  getrennt  werden.  (§  21).

§  17.  Nicht  massive,  jedoch  der  Vorschrift  des  §  13  entsprechende,  mit  Feuerung  versehene
Gebäude  müssen,  wenn  sie  in  einer  Entfernung  von  weniger  als  30  Fuß  von  anderen  Gebäuden,
  oder  von  weniger  als  15  Fuß  von  der  nachbarlichen  Grenze  errichtet  werden  sollen,  an  den
diesen  Gehiinden  oder  der  Grenze  zugekehrten  Seiten  vorschriftsmäßige  Brandmauern  erhalten.
  21).
        <pb n="284" />
        278  Anlage  24.

3  18.  Nicht  massive,  jedoch  der  Vorschrift  des  §  13  entsprechende,  nicht  mit  Feuerung  versehene
  Gehäude  müssen,  wenn  sie  näher  als  30  Fuß  an  andere,  mit  Feuerung  versehenc,  oder  näher
als  15  Fuß  an  andere,  nicht  mit  Feuerung  versehene  Gebäude,  oder  näher  als  15  Fuß  an  die
nachbarliche  Grenze  herangebaut  werden,  ebenfalls  vorschriftsmäßige  Brandmauern  erhalten.

8  19.  Massive  Gebäude,  die  in  einer  Entfernung  von  weniger  als  8  Fuß  von  anderen
Gebäuden,  oder  von  weniger  als  4  Fuß  von  der  nachbarlichen  Grenze  errichtet  werden,  müssen
ebenfalls  an  den  diesen  zugekehrten  Seiten  vorschriftsmäßige  Brandmauern  erhalten.

§  20.  Gebäude  von  mehr  als  140  Fuß  Länge  müssen,  wenn  ihre  wirthschaftliche  Bestimmung
  belches  gestattet,  durch  vorschriftsmäßige  Brandmauern  in  kleinere  Abtheilungen  geschieen
  werden.

§  21.  Brandmauern  sind  diejenigen  Mauern,  welche  besimmt  sind,  die  Verbreitung  des
Feuers  zu  verhindern.  Dieselben  müssen,  r  nachdem  sie  an  der  einen  oder  anderen  Seite  errichtet
  werden,  die  Längenseite,  den  Gibel  oder  den  Durchschnitt  des  Gebäudes  ganz  ausfüllen
  und  in  den  beiden  letzteren  Fällen  über  den  höchsten  Theil  des  Daches  mindestens
1  Fuß  hinausragen.  Sie  müssen  von  Grund  aus  massiv  und  zwar  bis  an  das  Dach
in  einer  Stärke  von  mindestens  1½  Fuß  in  dem  Giebelfelde,  und  über  dem  Dache  in  der
Stärke  von  mindestens  1  Fuß  aufgeführt  werden,  und  dürfen  keine  Thüren,  Fenster  oder
sonstige  Oeffnungen  erhalten.  Holztheile  des  Gebäudes  dürfen  nur  an  die  Brandmauern
heran,  nicht  aber  in  dieselben  hinein=  oder  durch  dieselben  hindurch  reichen.

22.  Bereits  vorhandene  Gebäude,  welche  den  Bestimmungen  der  88  16—21  nicht
entsprechen,  müssen  bei  eintretenden  Hauptreparaturen  an  den  nicht  vorschriftsmäßigen
Theilen  den  genannten  Vorschriften  entsprechend  umgeändert  werden.  Ausnahmen  hiervon
können  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  entweder  die  Beschaffenheit  der  betr.  Gebäude.
oder  die  Mittel  des  Besitzers  die  vorschriftsmäßige  Umänderung  nicht  zulassen.

C.  Feuermauern,  Feuerungen  und  Schornsteine.

5.  23.  Mauern,  an  denen  Feuerungen  zu  liegen  kommen,  heißen  Feuermauern.  Dieselben
  müssen  von  Grund  auf  massiv  und  zwar  bis  an  das  Dach  in  einer  Stärke  von  mindestens
1½  Fuß,  und  in  dem  Giebelfelde  in  einer  Stärke  von  mindestens  1  Fuß  aufgeführt  werden.
§  24.  An  Fachwerks=  oder  Holzwänden  dürfen  innerhalb  einer  Entfernung  von  2
guß  keine  Oefen  neu  ausgestellt  auch  dürfen  Rauchröhre  durch  dieselben  nicht  geleitet  werden.
Werden  diese  Wände  indeß  ½  Stein  stark  mit  Ziegeln  verblendet,  so  ist  nur  eine  Entfernung
  von  1  Fuß  erforderlich,  auch  kann  die  Dur  Hüun  von  Rauchröhren  durch  derartige
Wände  ausnahmsweise  gestattet  werden,  wenn  das  Rauchrohr  durch  ein  Eisenblechrohr  von
größerem  Durchmesser  ummantelt  und  mindestens  1  Fuß  vom  nächsten  Holze  entfernt  gehalten
wird.  Anderen  Falles  muß  die  betreffende  Bindwerkwand  in  der  Breite  des  Ofens  durch
eine  mindestens  6  zöllige  massive  Wand  ersetzt  werden,  welche  die  Durchführung  des  Rauchrohres
  in  einer  Entfernung  von  wenigstens  2  Fuß  vom  nächsten  Holzwerke  gestattet.

§  25.  In  den  Stubenöfen  muß  der  Herd,  wenn  das  Fundament  desselben  mit
Steinen,  Sand  oder  Lehm  ausgefüllt  ist,  wenigstens  eine  Höhe  von  1  Fuß  vom  Boden
des  Zimmers  haben;  ruht  er  auf  Füßen,  so  muß  ein  freier  Raum  von  6  Zoll  Höhe  zwischen
demselben  und  dem  Boden  des  Zimmers  bleiben.

§  26.  Von  der  Decke  des  Zimmers  muß  die  obere  Kante  des  Ofens  wenigstens  1½
Fuß  entfernt  bleiben.  Auch  die  Ofenröhren  müssen  mindestens  1½  Juß  unter  der  Decke
durch  die  Wand  geführt  werden.

§  27.  Vor  jedem  Ofen,  welcher  innerhalb  der  Zimmer,  die  mit  hölzernen  Fußböden
belegt  sind,  geheizt  wird,  muß  ein  Ziegel=  oder  Fließen-Pflaster  oder  eine  Blechplatte  vor
dem  Einheizloche  wenigstens  2  Fuß  lang  und  1½  Fuß  breit  gelegt  werden.

§  28.  Eiserne  Schornsteinröhre  dürfen,  wenn  sie  nicht  von  anderen,  aus  Metall
gefertigten  Röhren  umgeben  sind,  nicht  weniger  als  2  Fuß  unter  und  nicht  weniger  als
1½  Fuß  neben  Holz  vorbeigehen.  "
8  29.  Schunzeeinröhs  müssen  möglichst  lothrecht  aufgeführt  werden.  Das  Schleifen
derselben  durch  Holz,  sowie  die  Aufsattelung  durch  Balken,  Wechsel  rc.  oder  überhaupt
brennbare  Construktionstheile  ist  verboten.

§  30.  Die  echernsteine  und  Feueressen  müssen  massiv,  mit  vollen  Jugen  emauert
in=  und  auswendig  mit  Putz  überzogen  und  mindestens  2  Fuß  über  die  Dach  zrn  hinaus
ausgeführt  werden.  Sofern  die  Lage  des  Gebäudes  solches  erforderlich  erscheinen  läßt,
kann  auch  eine  noch  größere  Höhe  der  Schornsteine  verlangt  werden.  —  Schornsteine
müssen,  soweit  sie  das  Dach  überragen  und  bis  zu  2  Fuß  unter  das  Dach  mit  Kaltmörtel  gebaut
  werden;  für  die  unteren  Theile  der  Schornsteine  bis  zu  2  Fuß  unter  dem  Dache  ist
die  Anwendung  von  Lehmmörtel  nachgelassen,  außer  im  Falle  des  §  31.  »

»§31.DiejenigenSchornsteiuröhren,welchedurchniehralsLStockwerkefuhren,

müssen  aus  Bruchsteinen  oder  gebrannten  Ziegeln  mit  Kalk  gefertigt  werden.  **

§  32.  Bereits  vorhandene,  den  Vorschriften  der  88  23—31  widersprechende  Einrichtungen
  müssen  bei  eintretenden  Haupt-Reparaturen  vorschriftsmäßig  abgeändert  werden.
        <pb n="285" />
        Anlage  24.  279

D.  Besondere  Bestimmungen
in  Betreff  einzelner  Arten  von  Gebäuden  und  baulichen  Anlagen.

1.  Gebäude  an  Chausseen  und  Eisenbahnen.

3  33.  Gebäude  an  Chausseen  müssen  mindestens  10  Fuß  vom  äußerem  Rande  des
Chausseegrabens,  und  wenn  die  Entfernung  20  Fuß  nicht  übersteigt,  denselben  parallel
gebaut  werden.  Ausnahmen  von  der  letzteren  Bestimmung  können  zugelassen  werden,
wenn  die  Oertlichkeit  sie  bedingt.

§  34.  Gebäude  mit  nicht  feuersicherer  Bedachung,  desgleichen  solche  Gebäude,  in
welchen  leicht  zündbare  Gegenstände  aufbewahrt  werden  (Materialienschuppen,  Scheunen,
Ställe  2c.)  müssen,  wenn  sie  in  gleicher  Ebene  mit  der  Eisenbahn  oder  höher  als  diese  lieen,
  mindestens  10  Ruthen,  alle  übrigen  Gebäude  mindestens  5  Ruthen  von  dem  nächsten
echienenstrange  entfernt  bleiben.  Dieser  Entfernung  tritt,  wenn  die  Eisenbahn  höher  als
die  Sohle  des  zu  errichtenden  Gebäudes  liegt,  das  Anderthalbfache  der  Dammhöhe  hinzu.
Für  den  Umbau  bestehender  Gebäude  gilt  diese  Bestimmung  indessen  nur  soweit  als  sie
mit  der  Lokalität  vereinbar  ist.

2.  Schmieden.

38  83535.  1)  Die  Schmieden  sind  entweder  massiv  oder  in  gemauertem  Fachwerk  mit
feuersicherer  Bedachung  zu  erbauen  und  mindestens  5  Fuß  die  Dachfirst  überragendem
gemauerten  Schornstein  nebst  Kappen  zu  versehen.

Wird  der  Bau  nicht  ganz  massiv  ausgeführt,  so  sind  die  den  Feuerungsraum  (Herd)
umschließenden  Mauern  nebst  dem  Schornstein  feuersicher  aus  gebrannten  Fiegeln  erzustellen,
  und  es  darf  die  Werkstatt  nicht  weniger  als  8  Fuß  Höhe  erhalten.

2)  Bei  jeder  der  zu  1  bezeichneten  Bauarten  müssen  die  Schmieden:

a)  von  feuersicheren,  bedachten  massiven  oder  aus  gemauertem  Fachwerk  erbauten  Gebäuden,

  mit  Ausnahme  der  Viehställe  und  Scheuen,  30  Fuß,

b)  von  allen  übrigen  Gebäuden  60  Fuß  entfernt  bleiben.

3)  Sind  die  Vorschriften  zu  1  nicht  vollständig  zu  erfüllen,  so  sind  die  zur  Erzielung.
der  Feuersicherheit  erforderlichen  Bedingungen  in  dem  Baukonsense  besonders  vorzusehen,
es  ist  jedoch  alsdann  eine  Entfernung  von  150  Fuß  von  anderen  Gebäuden  erforderlich.
Auf  den  Wiederaufbau  schon  bestehender  Schmieden  sind  die  in  diesen  Paragraphen  vorgeschriebenen
  Entfernungsbedingungen  nur  insoweit  anwendbar,  als  der  Besitzer  vermöge

er  Lage  seines  Grundstückes  ihnen  zu  entsprechen  im  Stande  ist.

4)  Die  Verbindung  einer  Wohnung  für  den  Schmied  mit  der  Schmiedewerstätte  ist
zulässig,  wenn  die  Schmiede  nach  den  arschrilzen  zu  1  angelegt  und  auch  der  Wohnraum
entweder  ganz  massiv  oder  aus  gemauertem  Fachwerk  erbaut  und  mit  einer  feuersicheren
Bedachung  versehen  wird.  Es  muß  aber  zwischen  dem  Wohnungs=  und  dem  Schmiederaum
  noc  ein  massiver  Brandgiebel  von  1½  Stein  und  im  Giebelfelde  von  1  Stein
Stärke  in  der  Weise  errichtet  werden,  daß  derselbe  mindestens  1  Fuß  die  Dachflächen
und  die  Dachfirst  überragt.

3.  Backhäuser.
8  36.  Backhäuser  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  30  Fuß  von  den  zunäch  t—
gelegenen,  feuersicher  gedeckten,  und  nur  in  einer  Entfernung  von  100  Wß  von  den  zunächst
elegenen,  nicht  feuersicher  gedeckten  Gebäuden  ausgeführt  werden.  Die  Feuerungsräume
erselben  müssen  massiv  und  gewölbt  sein.

4.  Einzeln  stehende  Backöfen.

§  37.  Einzeln  stehende  Backöfen  müssen  in  einer  Entfernung  von  mindestens  60  Fuß
von  den  näiisien  feuersicher  gedeckten  Gebäuden  errichtet  werden;  eine  geringere  Entfernung
  ist  zulässig:

is  auf  45  Fuß,  wenn  der  Backofen  mit  einer  Windkehre,  mit  einer  Thür  von
Eifenblech  und  mit  einer  hölzernen  Thür  vor  der  Ocsnung  versehen  wird;  "

3  bis  auf  30  Fuß,  wenn  der  Ofen  ein  massives  Vorge  und  Ziegelbedachung  erhält.

on  nicht  feuersicher  gedeckten  Gebäuden  müssen  dieselben  in  einer  Entfernung  von

mindestens  200  Fuß  errichtet  werden;  eine  geringere  Entfernung  ist  zulässig  bei  Einrichkngen,
  wie  vor  tehend  zu  1  bis  150  Fuß,  und  bei  Einrichtungen  wie  vorstehend  unter  2
is  auf  100  Fuß.  «·

Die  Anlegung  von  Backöfen  an  und  auf  den  Dorfstraßen  ist  nicht  gestattet.

5.  Backöfen  in  Gebänden.

83§  838.  Die  Anlegung  von  Backösen  in  Wohn-  und  Witthschaftsgebäuden,  jedoch  mit
Ausnahme  der  Scheunen,  Ställe,  Schuppen  und  anderen  Baulichkeiten,  in  welchen  leicht
        <pb n="286" />
        280  Anlage  24.

entzündliche  Gegenstände  aufbewahrt  werden,  ist  unter  nachstehenden  Bedingungen  gestat—
tet  (§  39  und  40).

8§  39.  In  massiven  Gebäuden  ist  die  Errichtung  von  Backöfen  unter  der  Bedingung
zu  gestatten,  daß  ·

1)  das  Dach  mit  einem  feuersicheren  Material  eingedeckt  ist,

2)  das  Vorgelege  des  Ofens  nebst  dem  Schornsteine  feuersicher  angelegt  wird,

3)  das  Mauerwerk  des  Backofens  mit  den  Umfassungsmauern  des  Backraumes  nicht
7  unmittelbarer  Verbindung  steht,  sondern  zwischen  beiden  ein  Raum  von  3  Zoll
rei  bleibt,

4)  der  Fußboden  des  Backraumes  mindestens  bis  auf  4  Fuß  Entfernung  von  dem
Ofen  mit  einem  Pflaster  versehen  wird,

5)  zwischen  der  Decke  des  Backofens  und  der  mit  Rohrputz  zu  bekleidenden  Decke  des
Backraumes  ein  Luftraum  von  mindesten  4  Fuß  verbleibt,

6)  im  Falle  dieser  Luftraum  wegen  geringer  Höhe  des  Backraumes  nicht  inne  zu  halten
  ist,  entweder  der  Backofen  selbst  in  6  zölliger  Entfernung  von  seiner  Decke  mit
einem  festen  Schutzgewölbe  versehen  oder  der  ganze  Backraum  überwölbt  wird,

7)  das  Holzwerk  der  zum  Backraum  führenden  Thüren  von  der  Fenerungsthür  des
Ofens  wenigstens  4  Fuß  entfernt  ist.

§  40.  Unter  den,  im  vorstehenden  Paragraph  sub  1—7  bezeichneten  Bedingungen
ist  die  Anlage  von  Backöfen  auch  in  Fachwerksgebäuden  zu  gestatten,  wenn  außerdem
nicht  blos  das  Vorgelege  des  Ofens  nebst  dem  Schornstein  feuersicher  aufgeführt,  sondern
auch  der  Vorplatz  der  Heuerung  und  der  ganze  Raum,  in  welchem  sich  der  Ofen  befindet,
mit  massiven  Wänden  eingeschlossen  ist.  ·

-  6.  Feldziegeleien.

8  41.  Feldziegeleien,  d.  h.  Zegclein,  welche  nur  zum  vorübergehenden  Gebrauch
angelegt  werden,  und  sogenannte  Feld-  oder  Erdbrände  (ohne  Aufmauerung  eines  förmlichen
  Ziegelofens)  sollen  in  der  Regel  mindestens  400  Fu
Wegen  entfernt  bleiben.

Den  Wegen  können  sie  näher  treten,  wenn  das  Feuer  durch  eine  genügende  Schirmmauer
  gedeckt  wird,  auch  dürfen  sie  bis  auf  100  Fuß  von  Gebäuden  errichtet  werden,  wenn
der  Abbrand  nur  mit  Steinkohlen  stattfindet.

7.  Abtritte.

§  42.  Abtritte  dürfen  nicht  frei  und  in  der  unmittelbaren  Nähe  der  Straßen,  und
überhaupt  nicht  in  einer  Lage  angebracht  werden,  wodurch  das  Anstandsgefühl  der  Vorübergehenden
  verletzt  wird;  auch  müssen  sie  stets  mit  Kothgruben  versehen  werden.

von  Gebänden  und  öffentlichen

8.  Rauchkammern.

§  43.  Rauchkammern  müssen  mit  massiven  Umfassungswänden,  mit  eisernen  oder
mit  Blech  bekleideten  Thüren  versehen,  die  Decken  geputzt,  die  Fußböden  gepflastert  und
zollhoch  mit  Sand  überschüttet  werden.

Die  zu=  und  abführenden  Rauchröhren  dürfen  nur  eine  Weite  von  3  Zoll  erhalten.

9.  Rauchfanghölzer.
§  44.  Rauchfanghölzer  sollen  in  senkrechter  Richtung,  3  Fuß  über  dem  Herde  und
zur  Seite  1  Fuß  über  denselben  vortretend,  angebracht,  und  wenn  sie  über  12  Fuß  frei

iegen,  mit  massiven  Pfeilern  unterstützt  oder  an  die  Decken  angebolzt  werden.

10.  Räucherstangen.
§.45.  Räucherstangen  müssen  von  Eisen  und  mindestens  12  Fuß  vom  Herde  entfernt
  sein.  Hölzerne  Räucherstangen  sind  fernerhin  nicht  zu  dulden.

11.  Vorgelege  und  Kaminee.

8  46.  Vorgelege,  Kamine  und  Kesselfeuerungen  dürfen  weder  durch  Balken,  noch
durch  anderes  Holzwerk  unterstützt  werden,  sondern  müssen  entweder  auf  massivem,  senkrecht
darunter  befindlichem  Mauerwerk  oder  auf  massiven  Wölbungen  oder  auf  Auskragungen
ruhen,  welche  aus  unverbrennlichen  Stoffen  bestehen.

8  47.  Vorgelege  müssen  so  geräumig  sein,  daß  die  Asche  bequem  aus  den  Oefen
entfernt  werden  kann;  ihr  Fußboden  ist  mit  Steinen  oder  Metall  zu  belegen;  die  Thüren
in  Entsernungen  von  1  Fuß  und  darunter  von  den  eizöffnungen,  sind  aus  Eisenblech,
bei  weiterer  Entfernung  bis  l  2  Fuß  inwendig  mit  Eisenblech  zu  bekleiden.

"  1  48.  Vorgelege  zum  Kochen  oder  dergleichen  Kamine,  sowie  Heizöffnungen  müssen
mindestens  2  Fuß  von  hölzernen  Treppen  entfernt  bleiben,  alte  Herde  und  Heizöffnungen
ein,  nach  allen  Seiten  hin  um  1  Fuß  vortretendes  Vorpflaster  oder  Vorblech  erhalten.
        <pb n="287" />
        Anlage  24.  281

12.  Dielung.
§  49.  Die  Wohn=  und  Schlafstuben  müssen  gedielt,  oder  mit  einem  Ziegel=  oder
Fließen-Pflaster  oder  mit  Lehmestrich  versehen  werden.

13.  Brunnen-Anlagen.
8§50.  Offene  Brunnen  müssen  mit  einer  mindestens  3  Fuß  hohen  Umwährung  versehen
  werden.

§  51.  Binnen  einer  Frist  von  zehn  Jahren  müssen  vorhandene  Anlagen  der  in  den
88  35—50  bezeichneten  Art  überall  die  darin  vorgeschriebene  Einrichtung  erhalten.

§.  52.  Die  einen  Bau  leitenden  Meister  oder  Werkführer  sind  verpflichtet,  alle  zur
gesetzlichen  Ausführung  des  Baues  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  für  die  genügende
und  sichere  Fundamentirung  der  Gebäude  zu  sorgen,  haltbare  und  dauerhafte  Baustoffe
zu  verwenden,  die  Mauern  und  Wände  in  der  lach  Maaßgabe  ihrer  Höhe,  Bestimmung
und  Einrichtung  erforderlichen  Stärke  auszuführen,  auf  den  sesten  Verband  des  Mauerwerks
und  des  Holzwerkes  solgfältig  zu  achten,  bei  Wohnungsräumen  auf  die  für  die  Gesundheit
  nothwendigen  Höhe  von  mindestens  7½  Fuß,  auf  das  erforderliche  Licht  und  Luftzug
Bedacht  zu  nehmen,  den  Thüren,  Fenstern,  Treppen,  Hausfluren  und  Durchfahrten,  die
den  besondern  örtlichen  Verhältnissen  und  der  Bestimmung  des  Gebänudes  entsprechende
Höhe  und  Breite  zu  geben,  auch  hierbei  die  im  Falle  eines  Brandes  nöthige  Zugänglichkeit
  der  Höfe  und  Wohnungsräume  gehörig  zu  berücksichtigen.

Anmerkung.  Dieser  F  ist  nur  in  der  Liegnitzer  Regierungs-Verordnung  enthalten.

Vierter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
Anwendung  der  Verordnung  auf  vorhandene  Baulichkeiten.

§  53.  Sollten  die  Verhältnisse  einzelner  Ortschaften,  z.  B.  solcher,  welche  sich  in  ihrer
Bauart  den  Städten  nähern,  oder  die  im  Zusammenhange  mit  größeren  Städten  oder
in  der  Nähe  von  Festungen  liegen  2c.,  ergänzende  Bestimmungen  zu  dieser  Bauordnung
bedingen,  so  sind  solche  von  den  Ortspolizei-Behörden  zusammgufiellen  und  der  Regierung
  zur  Genehmigung  einzureichen.

Wenn  bei  Bauten  für  militairische  Zwecke  die  örtlichen  Verhältnisse  oder  besondere
Umstände  Abweichungen  von  den  allgemeinen  Vorschriften  nothwendig  machen  sollten,
bleibte  Regierung  in  jedem  einzelnen  Falle  vorbehalten,  über  die  Zulässigkeit  derselben
zu  befinden.  «

Strafbestimmungen.

8  54.  Ueberall,  wo  die  allgemeinen  Strafgesetze  keine  anderen  Strafbestimmungen
enthalten,  sollen  Uebertretungen  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  sowohl  gegen  den  Bau—
herrn  wie  gegen  denjenigen,  welcher  die  Ausführung  des  Baues  leitet  oder  geleitet,  oder
auf  seine  Kohnung  übernommen  hat,  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  10  Thalern  oder  mit
verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet  werden.  "

Außerdem  hat  die  Polhheibehotde  jedes  in  der  Ausführung  begriffene  vorschriftswidrige,
  ohne  oder  gegen  die  ertheilte  Genehmigung  begonnene  Bau-Unternehmen  sofort  zu
untersagen  sowie,  wenn  das  ungesetzliche  Bau-Unternehmen  bereits  vollendet  ist,  die  Umänderung
  desselben  in  einen  vorschriftsmaßigen  Zustand  anzuordnen.  "

Den  desfallsigen  Verfügungen  der  Polizeibehörde  ist  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen
Zwangsmittel  Folge  zu  leisten.

Kiegn.  R.  v.  1.  Nov.  1862,  A.  Stck.  46,  Beil.  Bresl.  R.  v.  13.  Okt.  1862,  A.  S.

315.  Opp.  R.  v.  25.  Okt.  1862,  A.  S.  216.

*  i

s

Anlage  25.
Bau-Gerüste.  -

a)  Bei  allen  Neu-  und  Reparaturbauten  müssen  die  mit  der  Bauausführung  be—
auftragten  Bau-  und  Werkmeister  die  erforderlichen  Vorkehrungen  treffen,  damit  nicht
durch  das  Herabfallen  der  Materialien,  durch  den  Einsturz  der  Gerüste
oder  sonst  Jemand  beschädigt  wird.  "  ·  ·

b)DahersollendieselbendasdazubestinnnteMaterIalvoyder-Verwendungzu
  den  Rüstungen  gehörig  prüfen,  namentlich  die  Spieß=  oder  Rüstbäume,

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  186
        <pb n="288" />
        282  Anlage  25.

Streichstangen,  Netzriegel  und  Bretter,  die  Rüststränge,  Klammern
und  Rüstnägel  hinsichtlich  ihrer  Tragfähigkeit,  ebenso  die  zum  Aufwinden  schwerer
Werk=  und  Holzverbandstücke  nöthigen  Rüstbäume,  Taue  und  Kloben.

e)  Das  Aufschlagen  der  Rüstungen  muß  mit  gehöriger  Vorsicht  erfolgen,
damit  weder  die  Arbeiter  beschädigt,  noch  die  Passage  auf  der  vorbeiführenden  Straße
gehemmt  und  gefährdet  wird.

d)  Die  Spießbäume  müssen  oben  5—6  Zoll  im  Durchmesser  haben  und  in
der  Stärke  nach  unten,  nach  der  Höhe  des  Gebäudes  zunehmen,  in  einer  Entfernung
von  7—9  Fuß  und  einer  4—6  füßigen  Tiefe  eingegraben,  vor  dem  Verfüllen  ringsum
mit  aufrecht  gestellten  Brettstücken  verkleidet  und  dann  recht  fest  mit  Erde  verstampft  werden.

Die  Streichstangen  sind  mit  hanfenen  Strängen  an  die  Rüstbäume  zu  binden
und  außerdem  durch  eiserne  Klammern  und  Nägel  gehörig  zu  befestigen.  Das  Annageln
von  Brettern  statt  jener  ist  nur  beim  Abputz  der  Gebäude  zuläßig,  nur  müssen  diese
Bretter  durch  an  die  Spießbäume  zu  befestigende  Knaggen  unterstützt  werden.
Das  Belegen  der  Gerüste  muß  an  starken  Netzriegeln  mit  mindestens  ¾  zölligen
  gesunden  Brettern  in  gehöriger  Anzahl  stattfinden.  .

Dasselbe  gilt  auch  für  das  Belegen  der  Balkenlagen  vor  Ausführung
der  Dielung.  Zur  Verhütung  des  Aufkippens  oder  Fortgleitens  müssen  die  Bretter  von
den  untern  Stellen  auf  die  Unterlagen  mit  Klammern  und  starken  Nägeln  befestigt
werden.  «

e)  Die  in  den  Seitenbäumen  und  Sprossen  gehörig  starken  Leitern  müssen  oben
an  das  Gerüst  Eestgebunden  oder  durch  Klammern  gehalten,  bei  größerer  Länge  aber  durch
gabelförige  Reifen  unterstützt  werden,  sie  müssen  öfters  untersucht  werden,  es  dürfen  keine

prossen  fehlen  und  diese  müssen  jederzeit  an  die  Bäume  fest  verkeilt  sein.

f)  Das  Gerüst  muß  auch  an  den  freien  Seiten  mit  einem  Geländer  versehen
  sein,  und  müssen  in  einer  Höhe  von  3  Fuß  über  dem  Gediele  Bretter  an  die  Spieß—
bäume  genagelt  werden.  »

8)  Die  Gerüste  dürfen  mit  Baumaterial  nicht  überlastet  werden,  auch  muß
letzteres  gleichmäßig  auf  den  Rüstungen  vertheilt  und  den  Unterstützungspunkten  der  Nctzriegel
  möglichst  nahe  gebracht  werden.

b)  Nit  dem  1.  Dezember  jeden  Jahres  müssen  alle  Baugerüste  wieder  abgebrochen,
  auch  die  Spießbäume  eingelegt  werden,  was  mit  Vorsicht  und  unter  Leitung
des  Bau=  und  Werkmeisters  erfolgen  muß.

i)  Beim  Abbruch  alter  Gebäude  darf  das  gewonnene  Material  auf  Straßen
und  Ppeentliche  Plätze  nicht  herabgeworfen,  sondern  muß  in  geschlossenen  Räumen  herabgelassen
  werden.

k)  Wird  beim  Abbruch  der  obern  Etagen  eines  Gebäudes  der  Platz  nicht  eingezäunt,
was  nur  zulässig,  wenn  das  Material  im  Innern  des  Lauses  untergebracht  wird,  so  müssen
  Standgerüste  aufgestellt  und  diese  durch  Aufstellung  eines  Brettes  an  das  äußere
Ende  kastenförmig  gebildet  werden.  Dabei  ist  aber  darauf  zu  sehen,  daß  nicht  zu  große
Stücke  auf  einmal  trennen  und  das  Gerüst  zertrümmern  können.

1)  Vom  Bau=  und  Werkmeister  ist  darauf  zu  halten,  daß  sich  die  Gesellen  und
Arbeiter  nicht  aus  Uebermuth  und  ohne  Noth  in  Gefahr  begeben  oder  betrunken
  das  Gerüst  besteigen.

m)  Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  wird  auch,  wenn  kein  Schaden  geschehen
—  gegen  nachlässige  Bau-  und  Werkmeister  und  deren  Stellvertreter  mit  1  bis  20  Thlr.
Geld=  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet,

(Bresl.  Reg.  V.  v.  12.  Dez.  1846,  Amtsbl.  S.  349.)  ·

Dasselbe  verordnet  die  Liegnitzer  Regierung  unterm  15.  August  1841,  Amtsbl.  S.
217,  mit  folgenden  Zusätzen:  «  ·

Das  Richten  der  Gebäude  ist  von  dem  Aufseher  persönlich  zu  leiten  und  muß
derselbe  sich  dazu  des  Richttaues  mit  Tau  und  Kloben  bedienen.

Ebenso  darf  der  gänzliche  und  theilweise  Abbruch  stehender  Gebäude  nur  unter
specieller  Leitung  des  Aufsehers  erfolgen.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  nöthigen  Absteifungen
  und  Unterstützungen  überall  mit  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  Drucklast  angebracht
  und  aus  tüchtigem  Material,  besonders  aus  hinlänglich  starkem  und  haltbarem
Holze  Vergestellt  werden.  »

orzügliche  Vorsicht  ist  beim  totalen  Abbruch  der  Läuser  anzuwenden,  welche  mit
anderen  gemeinschaftliche  Seitenwande  haben.  I#  diesen  Fällen  muß  die  durch  den  Abbruch
  des  dazwischen  oder  daneben  gelegenen  Gebäudes  aufhörende  Spannung  oder  Unterstützung
  durch  successive  Anbringung  von  Steifen,  Stützen  oder  Unterlagen,  oder  Einziehung
  von  Mauern,  sogleich  wieder  scherer  Weise  hergestellt  werden,  um  den  Einsturz  der
Nachbargebände  zu  verhüten.

Daß  Abbrechen  alten  Mauerwerks  von  Standgerüsten  aus,  muß  unter
specieller  Leitung  des  Bauaufsehers  geschehen.
        <pb n="289" />
        Anlage  26.  283

Bei  Ausgrabung  tiefer  Fundamente,  bei  Anlegung  neuer,  oder  Erweiterung
alter  Keller  und  bei  allen  Erdarbeiten  überhaupt,  müssen  die  Erdwände  gehörig  abgesteift,
und  dieselben  dürfen  nicht  mit  Baumaterialien  und  Erdauswurf  zu  sehr  belastet  werden.

Auch  darf  der  Aufseher  dergleichen  Ausgrabungen  höchstens  nur  in  senkrechter  Richtung

  geschehen  lassen,  so  daß  alle  Unterwühlung  des  Erdreichs  gänzlich  unterbleibt.
.  Die  Absicht  neuer,  oder  die  Erweiterung  vorhandener  Keller  neben  anderen  Gebäu—
den,  muß  in  den  der  Polizei-Behörde  vorzulegenden  Bauplan  aufgenommen  werden,  und
muß  bei  solchen  Anlagen  der  Bauaufseher  dafür  stehen,  daß  die  Fundamente  der  Nebengebäude
  nicht  unterwühlt  und  gemeinschaftliche  Mauern  nicht  untergraben  werden.

Kalkgruben,  Brunnen  und  ähnliche  Anlagen  missen  außerhalb  der  Passage
  angelegt  und  wenn  sie  sich  nicht  an  sicheren  oder  verschlossenen  Orten  befinden,  mit
einer  Umfriedung  versehen  und  des  Nachts  zugedeckt  werden.

Bauplätze  an  Orten,  wo  eine  öffentliche  Passage  stattfindet,  so  wie  die  Einfassungen
von  Brunnen-Anlagen,  Schutthaufen,  Kalkgruben  2c.  an  solchen  Orten  müssen  die  Nacht
über  durch  Aushängung  von  Lampen  beleuchtet  werden.  Dasselbe  gilt  für  Straßen-Pflasterungen,
  wenn  Steine  in  Haufen  zusammen  liegen  bleiben  müssen.

Bogen-Rüstungen  dürfen  nicht  früher  weggenommen  werden,  als  bis  der  Mörtel
des  Gewölbes  oder  Bogens  vollkommen  erhärtet  ist  und  der  Aufseher  hiervon  sich  Ueberzeugung
  verschafft  hat.

Die  Construction  von  Schaubuden  soll  vor  dem  Gebrauch  erst  von  den  Polizei-Behörden
  und  Bau-Beamten  geprüft  werden.

(Liegn.  Reg.  V.  v.  19.  Oktbr.  1846.  Amtsbl.  S.  313.)

Anlage  26.
»  Polizei-Verordnung
betr.  die  bergwirthschaftlichen  Pulverhäuser  und  die  Aufbewahrung
des  Sprengpulvers.

Pulverhäuser,  welche  zur  Aufbewahrung  des  bei  dem  Bergbau  zu  verwendenden
Sprengpulvers  bestimmt  sind,  müssen  in  einer  Entfernung  von  mindestens  200  Schritt
sowohl  von  allen  mit  Feuerungen  versehenen  oder  zum  Aufenthalt  von  Menschen  dienenden
  Gebäuden,  als  auch  von  öffentlichen  Wegen  erbaut  werden.  §  1.  .

Ebenso  dürfen  Gebäude  der  vorbezeichneten  Art  in  einer  näheren  Entfernung  als
200  Schritt  von  dergleichen  bereits  vorhandenen  Pulverhäusern  nicht  erbaut  werden.  §  2.

Die  Erlaubniß  zur  Errichtung  der  erwähnten  Pulverhäuser  ist  bei  der  Orts-Polizei-Behörde
  unter  Beifügung  einer  erläuternden,  zugleich  die  Entfernung  von  den  nächsten  Gebäuden
  und  öffentlichen  Wegen  ergebenden  Handzeichnung  nachzusuchen.  Die  Orts-Polizeibehörde
  hat  das  Gesuch,  wenn  sie  gegen  dasselbe  nichts  zu  erinnern  findet,  mit  der  von
ihr  zu  entwerfenden  Bauerlaubniß  dem  Landrathsamte  zur  Bestätigung  einzureichen.  §  3.

Die  Bauerlaubniß  ist  nur  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  zu  ertheilen:

1.,  die  Umfassungswände  müssen  massiv  sein;  4  ·—

2.,  das  Dach  muß  möglichst  leicht  jedoch  feuersicher  sein;  unter  demselben  darf,
damit  eine  mögliche  Explosion  sich  nach  oben  richte,  keine  gewölbte  Decke  sich  befinden;

3.,  das  Pulverhaus  muß  zwei  von  einander  Gesonderte  Abtheilungen  enthalten,  von
denen  die  eine  von  Außen  zugängliche  (der  Vorraum)  zur  Vertheilung  des  Pulvers,
die  daranstoßende,  nur  von  dem  Vorraum  zugängliche  Abtheilung  dagegen  (die

Pulverkammer),  nur  zur  Aufbewahrung  der  Pulver-Vorräthe  dient

4.,  nur  der  erstgedachte  Vorraum  darf  seitwärts  vom  äußern  Eingange  Fenster  haben,
welche  nach  außen  stark  vergittert  sind  und  mit  Hahuer  beschlagenen  Läden  zu
versehen  sind.  Die  Pulverkammer  darf  Licht  nur  durch  die  geöffnete  Thüre  empfangen;

5.,  alles  Nagelwerk  im  Pulverhause  muß  von  Kupfer,  Zink  oder  Holz,  der  Schlüssel
und  die  Riegel  im  Thürschloß  des  innern  Raumes  von  Bronce  oder  Messing  sein.

Die  Thürangeln  müssen  mit  Scheiben  von  Messing  oder  Kupfer,  die  eisernen  Beschläge

  und  Schlösser  überhaupt  alles  im  innern  Lagerraum  vorhandene  unumgänglich

  nothwendige  Eisenwerk,  an  Stellen,  wo  es  mit  Eisen  in  Berührung  kommt  oder
der  Betretung  ausgesetzt  ist,  mit  Kupfer  oder  Zinkblech  überzogen  sein;

6.,  die  Schwellen  der  Thüren  sind  von  Holz  zu  konstruiren;  1

7.,  der  ganze  Fußboden  des  Pulverhauses  muß  mit  Haardecken  belegt  werden;

8.  der  Vorraum  ist  nach  Außen  gleichfalls  mit  einer  verschließbaren  Thüre  abzusperren,
  wolche  mit  den  ad  4  und  5  gedachten  Verschlägen  versehen  sein  muß;
        <pb n="290" />
        284  Anlage  26.

9.,  das  Pulverhaus  muß  mit  einem  freistehenden  Blitzableiter,  einer  seine  Bestimmung
angebenden  aAlusschrit  und  einer  hinlänglich  starken  Erd=  oder  Pallisaden-Umwallung
von  der  Höhe  des  Gebäudes  versehen  sein;  auch  ist  das  Pulverhaus  thunlichst  mit
Bäumen  zu  umpflanzen.  §  4.

Die  Genehmigung  zur  Erbauung  eines  solchen  Pulverhauses  ist  jederzeit  an  die
ausdrückliche  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  in  dem  Pulverhause  höchstens  30  Centner  Pulver
  unter  Beobachtung  der  §  7  sed.  enthaltenen  Vorschriften  aufbewahrt  werden  dürfen.  85.

Desgl.  an  die  Bedingung,  daß  der  Eigenthümer  verpflichtet  ist,  den  vom  Bergamte
ihm  zugewiesenen  fremden  Gruben  nach  dessen  näheren  Festsetzung  die  Mitbenutzung  der
Pulverkammer  zu  gestatten.  .

Hinsichtlich  der  Behandlung  der  Pulvervorräthe  gelten  folgende  Bestimmungen:  §  7.

1.,  Die  Aufbewahrung  des  Pulvers  erfolgt  in  Packeten  aus  stark  geleimten  Papier,  welche
in  hölzernen  Behältern,  (Kisten,  Fässer)  und  zwar  so,  daß  sie  deren  Raum  vollständig

  ausfüllen,  zu  verpacken  sind.  «

Die  Behälter  müssen  mit  hölzernen  Nägeln  verschlagen  sein  und  dürfen  nie

mehr  als  einen  Centner  enthalten.
Im  Magazin  müssen  die  Behälter  auf  wenigstens  6  Zoll  hohe  Unterlagen  von  Kreuzholz
  gestellt  werden,  welche  auf  der  Dielung  zu  befestigen;  es  dürfen  nie  mehr  als
fünf  Reihen  übereinander,  und  nie  mehr  untereinander  als  neben  einander  in  einer
Reihe  gestellt  werden.

Für  den  Fall,  daß  das  Pulver  in  Tonnen  oder  Fässern  sich  befindet,  sind
außerdem  die  Unterlagehölzer  zur  Verhinderung  des  Auseinanderweichens  der  ersteren
an  ihren  Enden  mit  gehörig  eingezapften  Quer-Verbindungen  und  Ständerungen
zu  versehen.  Zwischen  jeder  Behälter-Reihe  und  der  darüberstehenden  müssen  glatt
gehobelte  Latten  eingelegt  werden,  so  daß  man,  ohne  zu  schieben,  unter  jeden  Behälter
  fassen  kann.

3.,  Der  innere  Raum  darf  nur  durch  den  die  Aufsicht  führenden  Beamten  und  die  zum

Transport  bestimmten  Arbeiter,  auch  stets  nur  barfuß  oder  in  Filzschuhen  beschritten

werden.  Letztere  haben  auch  bei  ihrem  Eintritt  in  den  gedachten  Raum  alle  eiserne
und  feuerfangende  Gegenstände,  Streichschwamm,  Streichhölzer,  Tabakspfeife  und
dergleichen  abzulegen.

„Der  Transport  der  Pulverbehälter  erfolgt  entweder  durch  Tragen  in  freier  Hand
oder  aus  Pulvertragen  in  bekannter  Form.

5.,  Die  Vertheilung  des  Pulvers  geschieht  außerhalb  des  Magazins  auf  ausgebreiteten

Hnardecken  und  darf  Ausnahmsweise  bei  ungünstigem  Wetter  in  der  Vorkammer  stattinden.

  In  dieser  ist  dann  der  Kistendeckel  mit  Anwendung  eines  messingnen  mit
Talg  geschmierten  Keiles  und  eines  hölzernen  Schlägels  zu  lösen.  Nach  dieser  Operation
  treten  die  zum  Pulverempfang  bestimmten  Personen  Abtheilungsweisc  in
den  Vorraum  ein,  den  sie  demnächst  wieder  zu  verlassen  haben.

Ein  angebrochener  Behälter  darf  niemals  wieder  zugeschlagen  werden,  sondern  er
wird  zugedeckt  in  die  Pulverkammer  zurückgebracht;  leer  gewordene  Behälter  müssen
sogleich  aus  dem  Pulverhause  entfernt  werden.
Bei  den  von  den  Bergbehörden  dem  Landrath  zu  bezeichnenden  Gruben,  bei  welchen
jährlich  höchstens  einige  Centner  Pulver  verbraucht  werden  und  welchen  die  Mitbenutzung
eines  höchstens  ½  Meile  entfernten  fremden  Pulvermagazins  nicht  gewährt  werden  kann,
dürfen  Pulver-Vorräthe  nur  bis  zu  einem  Centner  in  einem  Pulverbehälter  der  vorbeschriebenen
  Art  (§  7  Nr.  1)  und  innerhalb  eines  beständig  unter  Verschluß  zu  haltenden,  nur
dem  Aufseher  zugänglichen,  unter  dem  Dache  befindlichen  Raumes  eines  nicht  bewohnten,
mit  keiner  Feuerungs-Anlage  versehenen  Gebäudes  aufbewahrt  werden,  insofern  diese  Art
der  Aufbewahrung  vom  Landrath  nach  Einvernehmung  mit  der  Bergbehörde  für  zulässig
erachtet  wird.  In  diesen  Fällen  ist  vom  Landrath  eine  auf  ein  bestimmtes  Lokal  lautende
Erlaubniß  auszufertigen.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  unterliegen
  nach  §  345  Nr.  4  11  und  12  des  Strafgesetzes  einer  Strafe  bis  zu  50  Thlr.  und
der  Confiscation  des  Pulvers.  et  §  367  Nr.  5.  6  des  Strafgesetzes)  In  Fällen,  in
den  der  §  345  nicht  anwendbar  ist,  tritt  eine  Geldstrafe  bis  zu  10  Ees  ein.

«  BresLli  RSeghåZi  v.  22.  Jan.  1861,  A.  S.  21.  Liegn.  Reg.  V.  v.  23.  Septbr.  1874,

—

S.

4  Anlage  27.  «
Ein  jeder  im  Betriebe  befindliche  Damfpkessel  soll  von  Heit  zu  zeit  einer  technischen
  Untersuchung  unterliegen.  Die  technische  Untersuchung  hat  den  Zweck,  den  Zustand
  der  Kesselanlage  überhaupt,  deren  Uebereinstimmung  mit  dem  Inhalt  der  Genehmi-
        <pb n="291" />
        Anlage  27.  285

gungs-Urkunde  und  die  bestimmungsmäßige  Benutzung  der  bei  Genehmigun  der  Anlage
oder  allgemein  vorgeschriebenen  Sicherheits-Vorrichtungen  festzustellen.  Die  Untersuchung
erfolgt  durch  die  von  der  zuständigen  Staatsbehörde  dazu  berufenen  Sachverständigen,
  deren  Namen  und  Wohnort  unter  Bezeichnung  des  Bezirks,  auf  welchen  ihr
Auftrag  sich  erstrekt,  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht  wird.  Bewegliche  Dampfkessel
  gehören  zu  demjenigen  S  zirke  in  welchem  ihr  Besitzer  oder  bessen  Vertreter  wohnt.
Danmnpftessel  deren  Besitzer  Vereinen  angehören,  welche  eine  regelmäßige  und  sorgfältige
  Ueberwachung  der  Kessel  vornehmen  lassen,  können  mit  Genehmigung  des  Handels-Ministers
  von  der  amtlichen  Revision  befreit  werden.  Die  amtliche  Untersuchung  ist  eine
äußere  und  eine  innere;  jene  findet  alle  zwei  Jahre,  diese  alle  sechs  Jahre  statt  und  ist
dann  mit  jener  zu  verbinden.  «

»DiFäußereUntersuchungbestehtvornehmlichineinerPriifungderganzenBetriebsweise
  des  Kessels;  eine  Unterbrechung  des  Betriebes  darf  dabei  nur  verlangt  werden,
wenn  Anzeichen  gefahrbringender  Mängel,  deren  Dasein  und  Umfang  anders  nicht  festgestellt
  werden  kann,  sich  ergeben  haben.  .

Die  Untersuchung  ist  vornehmlich  zu  richten  auf  die  Vorrichtungen  zum  regelmäßigen
Speisen  des  Kessels;  auf  die  Ausführung  und  den  Zustand  der  Mittel,  den  Normal-Wasserstand
  in  dem  Kessel  zu  allen  Zeiten  mit  Sicherheit  beurtheilen  zu  können,  auf  die  Vorrichtungen,
  welche  gestatten,  den  etwanigen  Niederschlag  an  den  Kesselwandungen  zu  entdecken
  und  den  Kessel  zu  reinigen;  auf  die  Vorrichtungen  zum  Erkennen  der  Spannung
der  Dämpfe  im  Kessel;  auf  die  Ausführung  und  den  Zustand  der  Mittel,  den  Dämpfen
einen  freien  Abzug  zu  gestatten,  wenn  die  Normalspannung  überschritten  wird;  auf  die
Ausführung  und  den  Zustand  der  Feueranlage  selbst,  die  Mittel  zur  Regelung  und
Absperrung  des  Zutritts  der  atmosphärischen  Luft  und  zur  thunlichst  schnellen  Beseitigung

es  Feuers.  -  ,

Auch  ist  zu  prüfen,  ob  der  Kesselwärter  die  zur  Sicherheit  des  Betriebes  erforderlichen
Vorrichtungen  kennt  und  anzuwenden  versteht.  -

Die  innere  Untersuchung  erstrekt  sich  auf  den  Zustand  der  Kessellanlage  überhaupt;
  sie  umfaßt  auch  die  Prüfung  der  Widerstandsfähigkeit  der  Kestelwände  und  des
Zustandes  des  Kessel-Innern,  sie  ist  stets  mit  einer  Probe  durch  Wasserdruck  nach  der  Bestimmung
  des  §  11  der  Bestimmungen  für  Dampfkessel-Anlagen  vom  29.  Mai  1871  zu  verbinden.

Behufs  ihrer  Ausführung  muß  der  Betrieb  des  Kessels  eingestellt  werden.  Die  Untersuchung
  ist  vornehmlich  zu  richten:  auf  die  Beschaffenheit  der  Kesselwandungen,  Nieten
und  Anker  im  Aeußern  wie  im  Innern  des  Kessels;  sowie  der  Rauch=  und  Heizrohre  und
der  Verbindungsstützen,  wobei  zu  ermitteln  ist,  ob  die  Dauerhaftigkeit  dieser  Theile  durch
den  Gebrauch  gefährdet  ist  und  die  nach  Art  der  Lokomotiv-Feuerröhren  eingesetzten  Röhren
  herauszuziehen  sind;  auf  das  Vorhandensein  und  die  Natur  des  Kesselsteins;  auf
den  Zustand  der  Wasserzuleitungs-Röhren  und  der  Reinigungs-Oeffnungen,  auf  den  Zustand
  der  Seiise-  und  Dampfventile;  auf  den  Pustand  der  Verbindungröhren  zwischen
Kessel  und  Manometer  resp.  Wasserstandszeiger,  sowie  der  übrigen  Sicherheits-Vorsichtseinrichtungen;
  auf  den  Zustand  des  Rostes,  der  Feuerbrücke  und  der  Feuerzüge,  außerhalb
wie  innerhalb  des  Kessels.

Die  Ummauerung  oder  Ummantelung  des  letztern  muß,  wenn  die  Untersuchung  sich
durch  Befahrung  der  Züge,  oder  auf  andere  einfache  Weise  nicht  zur  Genüge  bewirken  läßt,
an  einzelnen  zu  untersuchenden  Stellen,  oder  wenn  es  sich  als  nothwendig  heraus  stellt,
gänzlich  beseitigt  werden.  .
-Werdende-ieinerllntersuchmtgerheblicheUnregelmäszigkeitcnimBetriebe
ermittelt,  so  kann  nach  Ermessen  des  Beamten  in  dem  folgenden  Jahre  die  äußere  Unter—
suchung  wiederholt  werden.  Hat  eine  Untersuchung  Mängel  ergeben,  welche  Gefahr  her—
beiführen  können,  und  wird  diesen  nicht  sofort  abgeholfen,  fo  muß  nach  Ablauf  der  zur
Herstellung  des  vorschriftsmäßigen  Zustandes  erforderlichen  Frist  die  Untersuchung  von
Neuem  vorgenommen  werden.  .  .

Befindet  sich  der  Kessel  bei  der  Untersuchung  in  einem  Zustande,  welcher  eine  unmittelbare
  Gefahr  einschließt,  so  ist  die  Fortsetzung  des  Betriebes  bis  zur  Beseitigung  der
Gefahr  zu  untersagen.  Vor  der  Wiederaufnahme  des  Betriebes  ist  in  diesem  Fall  die
ganze  Untersuchung  zu  wiederholen  und  der  vorschriftsmäßige  Zustand  der  Anlage  festzustellen.
ves  Die  äußere  Untersuchung  erfolgt  ohne  vorherige  Benachrichtigung  des  Kesselesitzers.



Von  der  bevorstehenden  innern  Untersuchung  ist  der  Besitzer  mindestens  eine  Woche
vorher  zu  unterrichten;  über  die  Wahl  des  Zeitpunktes  für  diese.  Untersuchung  soll  der
Sachverständige  sich  mit  dem  Besitzer  zu  verständigen  suchen,  um  den  Betrieb  der  Anlage
so  wenig  wie  möglich  zu  beeinträchtigen.  «  »

Bewegliche  Dampfkessel  sind  von  den  Besitzern  oder  deren  Vertretern  im  Laufe
des  Revisionsjahres  nach  ergangener  Aufforderung  an  einem  beliebigen  Orte  inerhalb  des
Revisionsbezirks  für  die  Untersuchung  bereit  zu  stellen.  «
        <pb n="292" />
        286  Anlage  27.

Durch  die  pntersuchung.  der  Dampfkessel  dürfen  die  Fahrten  der  Schiffe  nicht
gestört  werden.  Die  innere  Untersuchung  von  Dampfschiffskesseln  ist  vor  dem  Beginn  der
Fahrten  des  betreffenden  Jahres  zu  bewirken.

Falls  ein  Kesselbesitzer  der  Aufforderung  des  zur  Untersuchung  berufenen  Beamten,
den  Kessel  für  die  Untersuchung  bereit  zu  stellen,  nicht  entspricht,  so  ist  auf  Antrag  des
Beamten  der  Betrieb  des  Kessels  bis  auf  Weiteres  polizeilich  stillzustellen.

Die  zur  Ausführung  der  Untersuchung  erforderliche  Arbeitshilfe  hat  der  Kesselbesitzer
dem  Beamten  auf  Verlangen  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen.

Für  jeden  Kessel  hat  der  Kesselbesitzer  ein  Revisionsbuch  zu  halten,  welches  bei  dem
Kessel  aufzubewahren  ist.  Dem  Buche  ist  die  nach  der  Nr.  6  der  Anweisung  zur  Ausführung
  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  oder  der  früher  entsprechenden  Bestimmungen
  ertheilte  Abnahme-Bescheinigung  anzuhängen.

Der  Befund  Nr  Untersuchung  wird  in  dies  Buch  eingetragen.  Abschrift  des  Vermerks
  übersendet  der  Sochborständige  der  Polizeibehörde  des  Orts  an  welchem  sich  der
Kessel  befindet.  Diese  hat  für  die  Abstellung  der  festgestellten  Mängel  und  Unregelmäßig—
keiten  Sorge  zu  tragen.

Für  die  äußere  Untersuchung  eines  Dampftessels  ist  eine  Gebühr  von  5  Thlr.
zu  entrichten.  Gehören  mehrere  Dampfkessel  g  einer  gewerblichen  Anlage,  so  ist  nur  für
ie  Untersuchung  des  ersten  Kessels  der  volle  Satz,  für  die  jedes  folgenden  aber  die  Hälfte
zu  entrichten,  wenn  die  Untersuchung  innerhalb  desselben  Jahres  erfolgt.

Letzteres  hat  3  geschehen,  sofern  erhebliche  Umstände  nicht  obwalten.  Ist  die  Ungersuchumg
  huglei  )  eine  innere,  so  beträgt  die  Gebühr  in  allen  Fällen  10  Thlr.  für
jeden  Kessel.  1

Bei  denjenigen  außerordentlichen  Untersuchungen,  welche  außerhalb  des  Wohnorts
des  Sachverständigen  erfolgen,  hat  dieser  auch  auf  die  bestimmungsmäßigen  Tagegelder
und  Reisekosten  Anspruch.  Gebühren  und  Kosten  werden  bei  der  Polizeibehörde  des
Ortes  wo  die  Untersuchung  erfolgt  ist,  liquidirt,  durch  diese  festgesetzt  und  von  dem  Kesselbesitzer
  eing  gbogen.

Minist.-Verordg.  vom  24.  Juni  1872.  Bresl.  Neg--Hubl.  A.  S.  205.  Liegn.  Reg.=Publ.
  A.  S.  194.  Oppeln.  Reg.-Publ.  A.  S.  141.

Anlage  28.

Verfahren  bei  Errichtung  oder  Veränderung  oder  Untersagung
gewerblicher  Anlagen.  (8  16  und  25  d.  Nordd.  Gew.-Ord.)

Der  Antrag  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  bei  dem  Landrath,  wenn  die  Anlage
  innerhalb  eines  Stadtbezirks  errichtet  werden  soll,  bei  dessen  Polizeibehörde,  anzuringen.

6.  Fü  Stauanlagen  zum  Betriebe  auf  Vergwerken  ist  der  Antrag  an  den  Revierbeamen
  zu  richten.

“  Aus  dem  Antrage  muß  der  vollständige  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Unternehmers
  ersichtlich  sein.  Demselben  sind  in  zwei  Exemplaren  eine  Beschreibung,  eine  Situationszeichnung,
  und  der  Bauplau  der  Anlage  beizufügen.  Nivellements  und  die  dazu
gebörigen  Situationspläne  sind  von  vereideten  Feldmessern  oder  Baubeamten  zu  fertigen.
llle  sonstigen  Zeichnungen  können  von  den  mit  der  Ausführung  betrauten  Technikern
und  Werkmeistern  ausgenommen  werden.  Beschreibungen,  Zeichnungen  und  Nivellements
sind  von  demjenigen,  welcher  sie  gefertigt  hat  und  von  dem  Unternehmer  zu  vollziehen.
Aus  diesen.  Vorlagen  muß  hervorgehen!  "

a.  die  Größe  des  Grundstücks,  auf  welchem  die  Betriebsstätte  errichtet  werden  soll,  die

Bezeichnung,  welche  dasselbe  im  Hypothekenbuche  oder  im  Kataster  führt,  und  der
etwaige  besondere  Name;

b.  die  gleichartige  Bezeichnung  der  Grundstücke,  welche  es  umgeben  und  die  Namen

der  Eigenthümer;

e.  die  Entfernung,  in  welcher  die  zum  Betriebe  bestimmten  Gebäude  oder  Einrichtungen

  von  den  Grenzen  der  benachbarten  Grundstücke  und  den  darauf  befindlichen  Geäuden,
  sowie  von  den  nächsten  öffentlichen  Wegen  zu  liegen  kommen  sollen;

d.  die  Höhe  und  Bauart  der  benachbarten  Gebäude,  sofern  zu  der  Betriebsstätte

Feuerungs-Anlagen  gehören;  "

e.  die  Lage,  Ausdehnung  und  Bauart  der  Betriebsstätte,  die  Bestimmung  der  einzelnen

  Räume  und  deren  Einrichtung,  soweit  dieselbe  nicht  beweglich  ist;
        <pb n="293" />
        Anlage  28.  287

f.  der  Gegenstand  der  Fabrikation,  soweit  diese  innerhalb  der  Betriebsstätte  erfolgt.
die  ungiest  hre  Ausdehnung,  sowie  die  Art  und  der  Gang  des  Betriebes;  bei  chemischen
  Fabriken  insbesondere  die  genaue  Bezeichnung  des  Fabrikats  und  des  Herganges

  seiner  Gewinnung.

Die  Behörden,  bei  denen  der  Antrag  eingebracht  wird,  haben  zu  prüfen,  ob  gegen
die  Vollständigkeit  der  Vorlagen  etwas  zu  erinnern  ist.  Die  Bauzeichnungen  und  Nivellements
  sind  deshalb  dem  Baubeamten,  die  Beschreibungen  solcher  Anlagen,  welche  schädliche
  Ausdünstungen  verbreiten,  den  zuständigen  Medicinalbeamten  vorzulegen,  welche  die
erfolgte  Prüfung  auf  den  Vorlagen  zu  bescheinigen  haben.

Ist  gegen  die  Vollständigkeit  dieser  Vorlagen  nichts  zu  erinnern,  so  wird  das  Unternehmen
  mittelst  einmaliger  Einrückung  in  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  mit  der  Aufforderung,  etwanige  Einwendungen  gegen  die  neue  Anlage  binnen  14
Tagen  anzubringen.  Die  Frist  nimmt  ihren  Anfang  mit  Ablauf  des  Tages,  an  welchem
das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Blatt  ausgegeben  worden,  und  ist  für  alle  Einwendungen,
  die  nicht  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,  präclusivisch.  »

Die  Bekanntmachung  des  Unternehmens  erfolgt  durch  die  Behörde,  bei  welcher  der
Antrag  eingebracht  ist,  sie  muß  enthalten:

a.  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Unternehmers,  den  Gegenstand  des  Unternehmens
und  die  Bezeichnung  des  Grundstücks,  auf  welchem  dasselbe  ausgeführt  werden  soll;

b.  die  Aufforderung,  etwanige  Einwendungen  binnen  14  Tagen  bei  der  Behörde,  welche
die  Bekanntmachung  ealäin,  anzubringen;

e.  die  Verwahrung,  daß  nach  Ablauf  der  Frist  Einwendungen  nicht  mehr  angebracht
werden  können;  .

d.  den  Hinweis,  daß  und  wo  die  Beschreibungen,  Zeichnungen  und  Pläne  zur  Ein—
sicht  ausliegen.

Wird  bei  Veränderung  bestehender  Anlagen  (8  25)  der  Antrag  gestellt,  von
der  öffentlichen  Bekanntmachung  Abstand  zu  nehmen,  so  hat  hierüber  die  Bezirks-Regierung
  zu  entscheiden.

Werden  keine  Einwendungen  anpebracht,  so  entscheidet  einfach  die  Regierung.

Werden  Einwendungen  erhoben,  so  liegt  die  Erörterung  derselben  der  Behörde
ob,  welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat.  Bei  derselben  können  daher  die  Einwendundungen
  schriftlich  eingereicht  oder  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Der  Landrath  ist  befugt,  die  Erörterung  der  Einwendungen  der  Orts-Polizeibehörde
oder  einer  sonstigen  geeigneten  Unterbehörde  zu  übertragen.

Zur  Verhandlung  ist  alsbald  nach  Ablauf  der  Frist  ein  naher  Termin  anzusetzen,
zu  welchem  der  Unternehmer  und  die  Widersprechenden  vorzuladen.  Die  Vorladung  erfolgt
schriftlich  gegen  Behändigungsschein  und  der  Eröffnung,  daß  im  Falle  des  Ausbleibens
glei  wohl  mit  der  Erörterung  der  Einwendungen  werde  vorgegangen  werden  und  daß  nach
(bschluß  der  Erörterungen  neue  thatsächliche  Behauptungen  zur  Rechtfertigung  oder  Widerlegung
  der  Einwendungen  nicht  mehr  zugelassen  werden  können.  *½

Ausführliche  Einwendungen  sind  dem  Unternehmer  mit  der  Vorladung  abschriftlich

mitzutheilen,  oder  zu  eröffnen,  wo  er  dieselben  einsehen  könne.  ·  ·

Bei  dem  Erscheinen  beider  Theile  ist  eine  gütliche  Einigung  zu  versuchen;  gelingt
dieses  nicht,  so  werden  die  gegenseitigen  Behauptungen  zu  Protokoll  Benommen.  Auf  Erörterungen
  von  Einwendungen,  welche  auf  paibatretulichen  Titeln  (Vertrag,  Privilegium,
Testamente  2c.)  beruhen,  ist  nicht  einzugehen.  Dergleichen  Einwendungen  sind  mit  dem
Bemerken  zu  erörtern,  daß  dadurch  die  Verfolgung  derselben  auf  dem  Rechtswege  nicht
ausgeschlossen  sei.  ·  ·

eber  die  Behauptungen,  welche  mit  Beweisen  unterstützt  werden,  ist  alsbald  oder  in
folgenden  nahen  Terminen  Beweis  zu  erheben.

Die  Gestellung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  Sache  der  Partheien.

Sind  mehrere  Widersprechende  von  gleichartigem  Interesse  vorhanden,  so  ist  dahin  zu
wirken,  daß  dieselben  einen  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  bestellen.  «

Nach  dem  Abschluß  der  Erörterung  sind  die  Verhandlungen  mit  einer  Aeußerung
über  die  Zuläßigkeit  der  Anlage  und  die  erhobenen  Einwendungen  der  betr.  Regierung  einzureichen.
  «  .  —  ·

Wird  die  Genehmigung  versagt  oder  nur  unter  Bedingungen  oder  Einschränkungen

ertheilt,  so  erläßt  die  Regierung  zunächst  einen  schriftlichen  Bescheid  an  den  Unternehmer

und  dieser  kann  binnen  14  Tagen  den  Rekurs  einlegen.

Derselbe  kann  aber  auch  zunächst  auf  mündliche  Verhandlung  der  Sache  antragen,
welche  vor  der  Regierung  stattfindet.  J  *  ·

Der  Rekurs  gegen  die  Entscheidung  kann  der  Regierung  oder  den  betheiligten  Mi—
nisterien  eingereicht  werden.  Die  Rekursfrist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  den  Betheiligten
  die  Entscheidung  zugestellt  worden  ist.  Der  Rekurs  ist  in  dieser  Zeit  nicht  nur
anzumelden,  sondern  auch  zu  rechtfertigen.  Die  Rekursschrift  ist  in  2  Exemplaren  einzureichen.
        <pb n="294" />
        288  Anlage  29.

Der  auf  Untersagung  der  ferneren  Benutzung  einer  gewerblichen  Anlage  gerichtete
Antrag  ist  an  die  Regierung  einzureichen.  Diese  bewirkt  die  Erörterung  der  Sache  und
trifft  die  erforderliche  Entscheidung.

Der  Rekurs  hiergegen  ist  an  die  betheiligten  Ministerien  zu  richten.

Ist  die  fernere  Benutzung  der  Anlage  rechtskräftig  untersagt,  so  kann  die  Einstellung
des  Betriebes  polizeilich  untersagt  werden.

Circ.  Verordn.  v.  4.  September  1869.

Einwendungen  privatrechtlicher  Natur  sind  solche,  die  auf  einem  Rechtstitel
beruhen,  welcher  die  Verfolgung  des  Anspruchs  im  Wege  Rechtens  zuläßt  oder  sich  auf
durch  den  Richter  zu  schützendes  Recht  gründen.  ç

Einwendungen,  die  auf  Privatinteressen  beruhen  dagegen  solche,  wo  ein
solcher  Rechtstitel  nicht  besteht,  eine  Verfolgung  im  Wege  Rechtens  also  nicht  stattfinden
  kann,  wo  aber  dersenige,  der  sie  geltend  macht,  doch  dabei  betheiligt  ist,  daß  ein
Dritter  eine  gewisse  Handlung  entweder  gar  nicht,  oder  doch  nicht  in  einer  bestimmten
Weise  vornehme.  «  «  «

Die  ersteren  Einwendungen  gegen  Neubauten,  gewerbliche  Anlagen,  unterliegen  der
richterlichen  Entscheidung,  in  Ansehung  der  Letztern  hat  die  Landespolizeibehörde  zu  prüfen
und  zu  entscheiden,  ob  dieselben  factisch  so  erheblicher  Natur  von  Nachtheilen,  Gefahren  und
Ballfisungen  sind,  daß  dem  Unternehmer  die  Genehmigung  zu  versagen.

Minist.  Reser.  v.  16.  Febr.  1847,  Minist.  Bl.  1849,  S.  229.

Anlage  29.

Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  August  1868.
Bundesgesetzblatt  S.  473.

Mit  dem  1.  Januar  1872  dürfen  zum  Zumessen  und  Zuwägen  im  öffentlichen  Verkehr
  nur  in  Gemäßheit  dieser  Verordnung  gehörig  gestempelte  Maaße,  Gewichte
und  Waagen  angewendet  werden.  ·

.  Der  Gebrauch  unrichtiger  Maaße,  Gewichte  und  Waagen  ist  untersagt,  auch
wenn  dieselben  im  Uebrigen  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  entsprechen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr
noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten  Richtigkeit  erfolgen  nach  Vernehmung
der  technischen  Behörde  durch  den  Bundesrath.  Art  10.

Es  gelten  folgende  Maaße:

A.  Längenmaaße.
Die  Einheit  bildet  das  Meter  oder  der  Stab.
Der  100.  Theil  des  Meters  heißt  das  Centimeter  oder  Neu-Zoll.
Der  1000.  Theil  des  Meters  heißt  das  Millimeter  oder  Strich.
Zehn  Meter  heißen  das  Decameter  oder  die  Kette.
Tausend  Meter  heißen  das  Kilometer.  Art.  3.

B.  Flächenmaaße.
Die  Einheit  bildet  das  Quadratmeter  oder  Ouadratstab.

undert  Quadratmeter  heißen  das  Ar.
Zehntausend  Quadratmeter  heißen  das  Hektar.  Art  3.

C.  Körpermaaße.
Die  Grundlage  bildet  das  Kubikmeter  oder  der  Kubikstab.
Die  Einheit  ist  der  1000.  Theil  des  Kubikmeters  und  heißt  das  Liter.
Der  halbe  Liter  heißt  der  Schoppen.  "  ..»  .
Hundert  Liter  oder  der  10.  Theil  des  Kubikmeters  heißt  das  Hektoliter  oder  das
daß
Fünfzig  Liter  sind  ein  Scheffel.  Artikel  3.
Gewicht.
Die  Einheit  des  Gewichts  bildet  das  Kilogramm.  "
Das  Kilogramm  wird  in  1000  Gramme  getheilt  mit  decimalen  Unterabtheilungen.
Zehn  Gramme  heißen  das  Decagramm  oder  das  Neu-Loth.  «
Der  10.  Theil  eines  Grammes  heißt  das  Decigramm.
Der  100.  Theil  das  Centigramm.
        <pb n="295" />
        Anlage  29.  289

Der  1000.  Theil  das  Milligramm.

Ein  halbes  Kilogramm  heißt  das  Pfund.

50  Kilogramm  oder  100  Pfund  heißen  der  Centner.

1000  Kilogramm  oder  2000  Pfund  heißen  die  Tonne.  Artikel  6.

Bei  dem  Verkaufe  weingeistiger  Flüßigkeiten  nach  Stärkegraden  dürfen  zur  Ermittelung
  des  Alkohol-Gehalts  nur  gehörig  gestempelte  Alkoholometer  und  Thermometer
angewendet  werden.  Artikel  11.  «

Der  in  Fässern  zum  Verkauf  kommende  Wein  darf  dem  Käufer  nur  in  solchen  Fässern,
auf  welchen  die  den  Raumgehalt  bildende  Zahl  der  Liter  durch  Stempelung  beglaubigt
ist,  überliefert  werden.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  bezüglich  desjenigen  ausländischen  Weines
statt,  welcher  in  den  Originalgebinden  weiter  verkauft  wird.  Artikel  12.

’-  Gasmesser,  nach  welchen  die  Vergütung  für  den  Verbrauch  von  Leuchtgas  bestimmt
wird,  sollen  gehörig  gestempelt  sein.  Art.  13.  «

iejenigen  Gewichte,  welche  ihrer  Schwere  nach  den  neuen  Gewichtsstücken  voll—
ständig  entsprechen,  bleiben  unter  folgenden  Bedingungen  weiter  zuläßig:

a.  Alle  diese  Gewichtsstücke  müssen  zunächst  noch  denjenigen  Grad  der  Genauigkeit  besitzen,
welcher  von  bereits  im  Verkehr  befindlichen  Gewichten  nach  dem  neuen  System
gefordert  wird.  ·

b.  Die  Gewichtsstücke  1  Centner  und  ½  Centner  dürfen  diese  Bezeichnung  beibehalten,
die  Hinzufügung  einer  Bezeichnung  des  ersteren  nach  Kilogramm  oder  Pfunden,
des  letzteren  nach  Pfunden,  wird  nicht  verlangt,  ist  jedoch  erlaubt.

e.  Für  die  Gewichtsstücke  20,  10,  2,  1  Pfund  ist  ebenfalls  diese  Bezeichnung  hinreichend,
indeß  können  die  neuen  Bezeichnungen  10,  5,  1,05  Kilogramme  zugleich  vorhanden  sein.

d.  das  ½  Pfund  darf  außer  dieser  keine  andere  Bezeichnung  führen.  .

c.dichwichtsstiicke3Loth-50Grammoder5Neu-Loth,3Qucntchen-5Gramm
oder0,5Neu-Loth,3Cent-5Decigram-m,3Korn-5Centigramm,müssenstatt
der  alten  Bezeichnung,  welche  unkenntlich  zu  machen  ist,  die  neue  nach  Gramme
enthalten;  dagegen  kann  eine  Bezeichnung  nach  Neu-Lothen  hinzugefügt  werden.

f.  Buiss  1  zwar  das  5  Pfund  Stück,  doch  darf  dies  auch  nur  die  Bezeichnung
5  Pfund  führen.  »  «

ck  Vollständig  unzuläßig  werden  dagegen  im  öffentlichen  Verkehr  die  Gewichtsstücke

  von
D  a.  ½  Centr.,  3  Pfund,  ½  Pfund,  10  Loth,  5  Loth,  5  Quentchen,  5  Cent,  5  Korn,

2  Loth,  2  Quentchen,  2  Cent.,  2  Korn,  1  Loth,  1  Quentchen,  1  Cent.,  1  Korn.

b.  die  bisherigen  Einsatzgewichte,  sowohl  im  Ganzen  wie  in  einzelnen  Stücken:  Auf
Grund  des  Artikels  10  von  allen  Regierungen  bestimmt.

Bei  den  Längenmaaßen  -
fällt  weg:  der  Preuß.  Fuß  mit  seiner  Eintheilung  in  12  Zoll  und  der  Zoll  in  12  Linien;  die
Ruthe,  die  Elle,  die  Meile,  das  Lachter  mit  ihren  Unterabtheilungen.
um  Zumessen  für  den  öffentlichen  Verkehr  sind  Maaße  von  folgenden  Längen
zuläßig:  20  Meter,  10  Meter  oder  1  Decameter  oder  die  Kette,
5  Meter,  2  Meter,  1  Meter,
0,5  ½  Meter  oder  5  Decimeter  oder  50  Centimeter,
"  0,2  210  Meter  /  2  »  «  2  #
-  il  ½/10  J77  »  1  »  »  10  »

Als  Flächenmaaß  hört  auf:  der  Quadratfuß,  die  Quadratruthe,  deren  Unterabdheilungen
  sowie  der  Morgen;  an  dessen  Stelle  tritt  das  Quadratmeter  oder  Quadratstab.
Es  fallen  wegr:  alle  bisherigen  Hohlmaaße,  sowohl  für  Flüssigkeiten,  als  auch
für  trockene  Körper:  das  Quart,  der  Anker,  das  Ohm,  das  Fuder,  die  Biertonne,  der
Scheffel,  die  Tonne  (Leinsaat,)  die  Klafter  (Holz),  die  Tonnc  (Salz,  Kohlen,  Mineralprodukte),
  die  Schachtruthe,  das  Kummt  Torf.

Für  Flüssigkeiten  ist  der  Liter  in  folgenden  Abstufungen  zuläßig:  »
20,  10,  5,  2  oder  Kannen,  1  Liter  oder  Kanne,  ½  Liter  oder  —  1  Schoppen.
½  oder  0,5  Liter,  ½  oder  0,2,  ½  oder  0,1,  ½6  00,5,  ½2  oder  00,2.
Als  Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände  sind  zuläßig:
1  Hektoliter  oder  1  Faß  =  100  Liter  -

2,,  »0,5,ektoliteroder1Scheffel,
20,10,5,2,1iter
1

½,  1/,  ½/  16

0)5,  0,2,  0,1,  0,05  „

Ausnahmsweise  sind  nachfolgende  Hohlmaße  für  das  Messen  von  Kohlen,
Koaks,  Torf,  Kalk  und  andere  Mineralproducte  zuläßig:

a.  Maaße  in  Kastenform  von  ½,  1  und  2  Hektoliter  Inhalt,
Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  194a

1
        <pb n="296" />
        290  Anlage  30.

b.  Rahmen  oder  Aufsatzmaaße  ohne  Boden  von  Hektoliter  und  mehr  Inhalt,  wenn
letzterer  ein  Vielfaches  des  ganzen  Hektoliter  ist;

e.  Fördergefäße  auf  Bergwerken,  sowie  Lösch=  und  Ladegefäße  bei  dem  Schiffsverkehr,
  welche  zugleich  im  Großhandel  benutzt  werden,  wenn  der  Inhalt  der  warst
jenannten  ein  Vielfaches  des  halben,  der  Inhalt  des  zuletzt  genannten  ein  Vielsaches

  des  ganzen  Hektoliter  beträgt.

d.  lerumtmachse,  namentlich  für  Torf  bestimmt  d.  h.  lange,  entweder  feststehende,  oder
auf  Transportwagen  befindliche,  oben  offene  Kasten  von  je  20  Hektoliter  oder  2
Kubikmeter  Inhalt,  deren  Fassungsraum  durch  Aufsatzbretter  um  je  10  Hektoliter
oder  1  Kubikmeter  vergrößert  werden  kann.

e.  Die  Zumessung  von  Brennholz  im  öffentlichen  Verkehr  kann  zwar  durch  Anwendung
eines  gewöhnlichen  Längenmaaßes  stets  ausgeführt  werden,  indem  man  die  3  Dimensionen
  des  rechtswinklig  aufgeschichteten  Materials  mißt  und  hieraus  den  Kubikinhalt
  berechnet.  Der  größeren  Bequemlichkeit  wegen  soll  jedoch  auch  der  Verkauf
  nach  bestimmten  Meßrahmen  zuläßig  sein.  «

Letztere  bestehen  aus  rechtwinklich  zu  verbindenden  hölzernen  oder  eisernen
Stäben  oder  Brettern,  deren  Länge  eine  ganze  gah  Meter  betragen  muß,  so  daß
sie  zur  Darstellung  einer  beliebigen  ganzen  Zahl  Quadratmeter  zu  benutzen  sind.
Fuür  den  Kleinverkehr  sind  au  Meh  men  mit  fester  Bretterwandung  gestattet,
welche  bei  Abständen  von  ½  und  ½  bezüglich  ½  und  1  Meter  Flächen  von  ½
und  ½  Quadratmeter  darstellen.

Anlage  30.

Der  Handel  mit  Giften  und  giftigen  Stoffen  jeglicher  Art,  also  auch  das  Feilhalten
  giftiger  Farben  und  heftig  wirkender  Droguen  und  Chemikalien  ist  außer  den  Apothekern
  nur  denjenigen  Personen  gestattet,  welche  hierzu  die  besondere  Genehmigung  Seitens
  der  zuständigen  Polizeibehörde  erhalten  haben.  »

Für  sämmtliche  Gewerbetreibende  gelten  bezüglich  des  Verkehrs  mit  Giften  und  gif—
tigen  Stoffen  die  folgenden  Bestimmungen:  ..  «

Der  Handel  mit  Giften  und  giftigen  Stoffen  im  Umherziehen  ist  nicht  gestattet.
(§  56  der  Nordd.  Gew.-Ordg.)  ·  ·  s

Kammerjäger  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  mit  der  Anwendung  von
Giften  zum  Vertilgen  schädlicher  Thiere  abgeben,  dürfen  ihre  Giftmittel  nur  selbst  an  Ort
und  Stelle  verwenden  und  ist  ihnen  der  Verkauf  dieser  Giftmittel  zum  Gebrauch  in  der
Hand  des  Käufers  untersagt.  -

Der  Handel  mit  Tapeten,  Rouleaux,  Papieren,  Tarlatans  und  anderen  Stofsen,
  welche  mittelst  arsenikhaltiger  Farben  gefärbt  oder  mit  solchen  bedruckt  sind,  inleichen
  der  Verkauf  arsenikhaltiger  Farben  und  Tuschkasten  ist,  soweit  dazu  nicht  besonvere
  Erlaubniß  ertheilt  ist,  untersagt.  "

Giftige  Farben  dürfen  weder  bei  Kinderspielzeug  noch  bei  Zuckerwerk  und  andern
Eßzwaaren  verwendet  und  dürfen  derartig  bereitete  Waaren  überhaupt  nicht  feilgehalten
werden.

Aufbewahrung  der  Giftwaaren.

Die  starken  sog.  direkten  Gifte  (im  Verzeichniß  4)  und  die  aus  denselben  hergestellten
  Präparate  sind  in  gut  verschlossenen,  hinreichend  hellen,  zu  anderen  Zwecken  nicht  benutzten
  Gemächern  oder  sicheren  Verschlägen  aufzubewahren  und  daselbst  in  festen,  dauerhaften,
  wohlverschlossenen,  deutlich  signirten  Vorrathsgefäßen  zu  halten.  Die  Giftvorräthe
sind  in  der  Art  zu  ordnen,  daß  1.  die  Arsenikalien,  2.  die  quecksilberhaltigen  und  3.  die
blausäure=  und  resp.  cyanhaltigen  Gifte  nebst  den  übrigen  zu  den  direkten  Giften  zählenden
Giftsubstanzen  getrennt  in  einer  besondern  verschlossenen  Abtheilung  oder  in  einem  besonderen
  Schranke  für  sich  gehalten  werden.  Jedes  Vorraths=  resp.  Standgefäß  ist  mit  einer
deutlichen  und  festen  Signatur  zu  versehen  und  zwar  müssen  die  Signaturen  zur  Verhütun
von  Verwechselungen  nicht  nur  durchweg  aus  gleichen  Farben  bestehen,  sondern  sich  auc
von  allen  übrigen  im  Geschäft  eingeführten  Signaturen  durch  die  Farben  auffällig  unterscheiden.

Bei  jeder  Giftabtheilung  muß  das  zum  Abgeben  des  Gifts  erforderliche  Dispensirgeräth
  N  Mörser,  Löffel  2c.)  vorhanden  und  mit  deutlicher  Signatur  versehen  sein.
Vhosphor  (Phosphor-Stangen)  ist  unter  Wasser  in  Glasgefäßen  aufzubewahren,  welche
in  einer  blechernen  Umhüllung  stehen  und  immer  in  einem  Keller  oder  feuersichern  Gewölbe,
  ebenfalls  gut  verschlossen,  zu  halten.
        <pb n="297" />
        Anlage  30.  291

Die  weniger  heftiger  sog.  indirecten  Gifte  (im  Verzeichniß  B.)  sind  in  verschlossenen
Behältnissen  aufzubewahren,  welche  sowohl  in  den  Verkaufs-Lokalen,  wie  in  den  Lagerräumen
  von  den  übrigen  Waarenbeständen  durchaus  abgesondert  sein  müssen.

Die  Vorraths=  und  Standgefäße  müssen  deutlich  und  fest  signirt  sein,  alle
Signaturen  sind  aus  den  gleichen  Farben  herzustellen  und  müssen  sich  dieselben  von  dem
übrigen  inr  Ges  chäfte  eingeführten  Signaturen  durch  die  Farben  deutlich  und  auffällig  unterheiden.

  §  7  —  10.
D  Zum  Verkauf  dieser  Gifte  ist  besonders  anderweitig  nicht  benutztes  Dispensirgeräth
zu  halten.

Künstler  und  Gewerbetreibende,  welche  Gifte  zu  ihren  Arbeiten  bedürfen,  müssen  die
Giftvorräthe  unter  sichern  Verschluß  und  von  andern  Gegenständen  gesondert  aufbewahren
und  zwar  in  Gefäßen  an  welchen  die  Bezeichnung  des  Inhalts  und  außerdem  das  Wort
„Gift“  nebst  ##  Kreuzen  nicht  blos  auf  dem  Deckel,  sondern  an  dem  Gefäße  selbst,  deutlich
  angebracht  ist.  ,-Verabfolgung

  der  Giftwaaren.

Die  im  Verzeichniß  A  benannten  Gifte  dürfen  nur  zum  technischen  Gebrauch  an
Künstler  und  Gewerbetreibende,  die  deren  zu  ihren  Arbeiten  bedürfen,  so  wie  zur  Tilgung
schädlicher  Thiere,  und  zwar  nur  an  solche  Personen  verkauft  oder  überlassen  werden,  welche
dem  Verkäufer  als  zuverlässig  bekannt  sind,  oder  sich  über  ihre  Zuverlisigkeit  durch  eine
für  den  besondern  Zweck  ausgefertigten  Bescheinigung  der  zuständigen  Polizeibehörde  auszuweisen
  vermögen.  6  #

Ueber  das  entnommene  Gift  hat  der  Käufer  einen  Empfangsschein  auszustellen.  In
dem  Empfangsscheine  müssen  die  Art  des  empfangenen  Gifts,  die  Quantität  desselben,
der  Zweck  wozu  das  Gift  gebraucht  werden  soll,  sowie  auch  der  Name  des  Abholers  angegeben
  sein.  Die  vollzogenen  Giftscheine  hat  der  Verkäufer  nummerirt  aufzuheben.

Der  Verkäufer  hat  ein  Giftbuch  zu  halten,  in  welchem  die  Verabfolgung  der  Gifte
unverzüglich  unter  folgenden  Kolonnen  einzutragen  ist:  Nummer  des  Giftscheines,  der
Datum,  Name  des  Empfängers,  die  Art  des  Gifts,  die  Quantität  desselben,  die  beabsichtigte
  Verwendung,  der  Name  dessen,  welcher  das  Gift  abgegeben  hat.  »

Die  Gifte  dürfen  nur  an  Erwachsene  und  solche  Personen  verabfolgt  werden,  über
deren  Zuverläßigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  nicht  aber  an  Kinder,  Schüler,  Lehrlinge
und  dergleichen.  .«

Die  Verpackung  und  angemessene  Bezeichnung  der  directen  Gifte  behufs  des  Verkaufs
muß  in  der  Giftkammer  geschehen.  Die  Gifte  müssen  in  dichten  festen  Behältnissen  von
Holz  oder  Steingut,  und  nicht  in  bloßen  Papierbeuteln,  abgegeben  werden,  und  sind  diese
Behältnisse  sorgfältig  zu  verbinden,  zu  versiegeln  und  mit  der  Benennung  des  Inhalts  zu
versehen,  sowie  mit  den  Worten  „Gift“  und  außerdem  mit  F  zu  versehen.  "

Der  weiße  Arsenik  darf  zum  Vertilgen  der  Ratten,  Mäuse  und  anderer  schädlicher
  Thiere  niemals  rein,  sondern  nur  in  Vermischung  mit  1  Theil  Kienruß  und  1
Theil  Saftgrün,  auf  24  Theile  Arsenik  verabfolgt  werden.  ·  *

Dieser  Beschränkung  bei  Verwendung  des  Arseniks  sind  auch  die  Kammerjäger
unterworfen.  Z„  *

Das  sogenannte  Fliegenpapier,  insofern  es  arsenikhaltig  ist,  sowie  Kobaltoder
  Fliegensteinlösungen  als  Fliegenvertilgungsmittel  dürfen  ebenfalls  nur  unter  Beachtung
  der  vorstehend  ausgeftihrten  Bedingungen  verkauft  werden.  Fliegenpapier  muß.
durch  aufgedrückte  Stempel  als  giftig  bezeichnet  und  als  solches  kenntlich  gemacht  werden-Von

  den  im  Verzeichniß  B.  aufgeführten  giftigen  Waaren  dürfen  konzentrirte  Schwe
felsäure,  (Vitrol-Oleum)  Salpetersäure,  Scheidewasser,  Salzsäure  und  Aetzlauge  (Fla
schenlauge)  im  Kleinhandel  nur  gegen  Giftscheine  in  starken,  fest  verstöpfelten,  verbundenen
und  versiegelten  Gefäßen,  welche  mit  dem  Worte  „Gift“  und  mit  xdeutlich  signirt
sein  müssen,  verabfolgt  werden.  «

Die  übrigen  im  Verzeichniß  B.  aufgeführten  Waaren  können  zwar  ohne  Giftschein
abgeggben  wirruen,  doch  müssen  die  Abgabegefäße  ebenfalls  wie  vorstehend  gut  verwahrt
und  signirt  sein.

uch  die  Gifte  aus  dem  Verzeichnise  B.  dürfen  nur  an  zuverläßige  erwachsene  Personen
niemals  aber  an  Kinder,  Schüler,  Lehrlinge  abgegeben  werden.  J

Großhändler  mit  Arzneiwaaren  und  Giften,  auf  welche  die  Verordnung  vom  4.  Januar
  1875  keine  Anwendung  findet,  haben  hinsichtlich  der  Aufbewahrung  der  Giftvorräthe
die  in  den  88  7  bis  10  aufgeführten  Bestimmungen  ebenfalls  streng  zu  beachten.

Der  Gifthandel  ist  der  Beaufsichtigung  durch  die.  Polizeibehörden  und
durch  die  Medicinal-Beamten  unterworfen.  «

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden,  sofern  nicht
höhere  Strafen  nach  den  bestehenden  Gesetzen  Anwendung  finden,  mit  Geldbuße  bis  zu
30  Mark  oder  Haft  bestraft.
        <pb n="298" />
        292  Anlage  31.

Außerdem  bleiben  mit  Giften  handelnde  Personen  für  jeden  aus  Vernachläßigun
oder  Leebertretung  der  bezüglichen  Vorschriften  entstandenen  Nachtheil  den  Gesetzen  hönäß
verantwortlich.  .
Bresl.  Reg.  V.  v.  9.  Mai  1875,  A.  S.  151.  Lieg.  Reg.  V.  v.  24.  März  1875,  A.
S.  101.  Opp.  Reg.  V.  v.  2.  April  1875,  A.  S.  85.

Verzeichniß  A.

Directe  Gifte,  welche  in  Giftkammern  aufzubewahren  sind.

Arsenik-Metall,  (Scherbenkobalt,  Fliegenstein),  arsenige  Säure  (Giftmehl,  Rattenpulver),
  rothes  Schwefelarsenik  (Realgar),  gelbes  Schwefelarsenik  (Operment),  Jodarfenik,
arseniksaures  Eisenoxidul,  arseniksaures  Kali,  sowie  alle  übrigen  Verbindungen  des  Arseniks,
  Quecksilberchlorid,  (Sublimat),  Qnecksilberoxid,  (rother  Präcipitat)  schwefel-  und
essigsaures  Quecksilberoxid,  Quecksilberbroncid  und  andere  heftig  wirkende  Quecksilbersalze,
Blausäure,  Bittermandelöl,  Phosphor  und  die  zum  Vertilgen  von  Ungeziefer  gefertigten
Gifte,  die  arsenikhaltigen  Farben.

Verzeichniß  B.
Indirecte  Gifte  und  heftig  wirkende  Droguen.  .
Salz-,  Salpeter-,  Schwefelsäure,  Scheidewasser,  Karbolsäure,  Chromsäure,  Spießglanzbutter,
  Höllenstein,  Kupfervitriol  und  andere  Kupfersalze,  Goldchloridnatrium,  Zinkoitriol.
Kadmiumsalze,  Bleiweiß,  Mennige,  Bleiglätte,  Bleizucker,  Gummigutti,  Jod,  Orueckfilberbroncid,
  schwarzes  Quecksilberoxydul,  Kleesäure,  Kleesalz,  Aetzkali,  Actznatron,  Aetzlauge,
Nitrobenzoe  oder  Mirboneöl,  Kockelskörner.

Giftige  Farben.

a.  weiße:  Bleiweiß  (Venetianisches  Kremser  Weiß.)

b.  rothe:  Chromroth,  Mennige,  Anilinroth  (ausgenommen  das  giftfreie.)

c.  gelbe:  Chromgelb  (Neugelb,  Königsgelb,  chromsaures  Bleioxid,  Chromorange,  Bleiglätte.)
  (Massikol)  chromsaures  Kali,  Zinkgelb,  Laffeler  Gelb,  (Mineralgelb,)
denzelgelb,  Gummigutte,  Pickrinsäure  und  deren  Verbindungen,  Aliningelb  und
gifthaltiges  Anilinorange.

d.  blaue:  Kalkblau,  (Kasselmannsches  Blau,)  Oelblau,  (Kupferindigo),  Königsblau,
(Smalte,)  Bremer-,  Berg=  und  Lasurblau,  gifthaltiges  Anilinblau.

e.  grüne:  Grünspan,  Chromgrün,  (gemischt  von  chromsaurem  Bleioxid  mit  Berliner
Blau,)  Neugrün,  Neapler  Grün,  Genteles  Grün,  (zinnsaures  Kupferoxid,)  Braunschweiger
  Grün,  Anilingrün  (giftfreies  ausgenommen.)

Anlage  31.

§  1.  Jede  Gemeinde  ist  zur  Instandhaltung  der  ihre  Gründe  und  Dörfer  durchlaufenden
  Straßen,  in  der  an  jedem  Orte  üblichen  Observanz  verpflichtet,  weshalb  in
jeder  Gemeinde  zwei  besondere  Aufseher  ernannt  werden  müssen,  welche  besonders  für
die  Erhaltung  der  Straße  zu  sorgen  haben.  Diese  müssen,  sobald  sie  irgend  einen  Mangel
entdecken,  solchen  dem  Scholzen  bei  Strafe  anzeigen.  Im  Winter,  bei  häufig  gefallenem
Schnee,  müssen  von  Dorf  zu  Dorf  die  Haupt-  Post-  und  Land-Straßen,  besonders  die  hohlen
Wege,  durch  die  Wegräumung  des  Schnees  fahrbar  gemacht  werden.

Des  Morgens,  wenn  die  Nacht  oder  des  Tages  vorher  großer  Schnee  gefallen,
muß  der  Scholze  die  Dorfschaft  ohne  alle  Rücksicht,  zum  Räumen  aufbieten,  so  daß  jeder
die  Wege  ohne  Gefahr  passiren  kann.

2.  Die  Breite  der  Hauptstraßen  ist  auf  161  Elle  schlesisch,  ohne  die  Seitengräben
festgesetzt.  Alle  übrigen  Wege  müssen  13  Ellen  Breite  haben,  wenn  nicht  ganz  befondere
und  mit  außerordentlichen  Kosten  wegzuräumende  Hindernisse  obwalten.

§  3.  Alle  Brücken  müssen  mit  Geländern  versehen,  und  nach  Berhältniß  ihrer  Länge
5  bis  8  Ellen  breit  sein.  *

§  4.  Jede  Verbesserung  mit  Holz  oder  Faschinen  ist  gänzlich  verboten;  diejenigen,
welche  diesem  ohngeachtet  den  sie  betreffenden  Weg  auf  solche  Art  repariren,  erlegen  für
jede  7½  Ellen  Länge  solcher  Reparatur,  1  Thlr.  Strafe,  und  müssen  überdies  das  Holz
oder  Strauchwerk  sogleich  herausnehmen  und  die  Löcher  mit  Steinen  und  Kies  zufüllen.

§  5.  Alles  muthwillige  Ausweichen  und  Fahren  über  Saaten  und  Aecker  auf  guten
Wegen,  ist  bei  willkürlicher  Strafe  und  dem  Ersatz  des  verursachten  Schadens  verboten:
auf  schlechten  Wegen  hingegen  ist  jeder  Vecturant  und  Reisende  berechtigt,  über  Saat  und
Aecker  zu  fahren  oder  andere  Nebenwege  zu  suchen.  Bei  dem  Fahren  selbst  muß  derjenige
        <pb n="299" />
        Anlage  32.  293

ausweichen,  welcher  aus  der  Stadt  kommt,  dem,  welcher  dahin  fährt.  Sonst  ist  jeder  verpflichtet,
  rechts  zu  fsahren,  in  welchem  Fall,  und  wenn  dieses  jeder  Fuhrmann  beobachtete,
niemals  die  Wagen  ineinander  fahren  und  daraus  Zänkereien  entstehen  können.  Geschieht
dies  aus  der  Ussache,  daß  obige  Vorschriften  nicht  beobachtet  worden,  so  muß  der  schuldige
Theil  arretirt  werden  und  nach  Umständen  3  bis  5  Thlr.  Strafe  erlegen.  «"

§  6.  Der  Auswurf  aus  den  Gräben  darf  nicht  auf  die  inwendige  Grabenwand  gebracht,
  sondern  muß  in  die  etwa  auf  der  Staße  befindlichen  Vertiefungen  oder  anderwärts
hingebracht  werden.  ·

8.7.  Das  zur  Wegebesserung  taugliche  Material  sind  diejenigen,  welchen  diese  Besserung
  obliegt,  und  dergleichen  auf  ihren  eigenen  Gründen  nicht  besitzen,  gegen  Bonification
überall  zu  nehmen  befugt.  Der  Grundeigenthümer,  welcher  sich  der  Verabfolgung  dergleichen
Materials  widersetzt,  wird  nach  Verhältniß  seines  Widerstandes  bestraft.

§  8.  Alle  gefährlichen  Stellen,  als  abbrüchige  Ufer  der  Flüsse  und  Bäche,  Lehmund
  anrnheen,  müssen  mit  starken  Geländern  oder  Zäunen,  bei  willkürlicher  Strafe,
verschlagen  sein.

Die  Aulegung  neuer  ähnlicher  Gruben  an  den  Straßen  wird  bei  10  Thlr.  Strafe
untersagt,  desgleichen  sollen  die  Abdeckergruben  schlechterdings  von  der  Nähe  der  Straßen
verlegt,  und  der  Abdecker,  welcher  an  diesen  verbotenen  Stellen  Luder  abdecken,  oder  an
den  Straßen  liegen  lassen  sollte,  wird  für  jedes  Stück  in  3  Thlr.  Strafe  genommen.

§  9.  Alle  Straßen  müssen  von  demsenigen  mit  Bäumen  besetzt  merden,  welchem
solches  nach  eines  jeden  Orts  Observanz  obliegt.

8  10.  diee  Bäume  müssen  jenfeits,  und  nie  einwärts  des  Weges  noch  weniger
des  Straßengrabens,  und  in  den  Graben  selbst  gesetzt,  12  Ellen  auseinander  gepflanzt
werden,  und  bis  an  die  Krime  3  Ellen  lang  sein

§  11.  Wer  einen  Straßenbaum,  es  sei  durch  welche  Absicht  oder  Fahrlässigkeit  es
immer  wolle,  beschädigt,  erlegt  20  Sgr.  Strafe,  wovon  der  Angeber  die  Hälfte  davon

ekommt.

§  12.  Wer  vorsätzlicher  Weise  solchen  Alleen  Schaden  thut,  wird  sofort  arretirt
und  zur  weiteren  exemplarischen  Bestrafung  an  den  Landrath  abgeliefert.  **

§  13.  Gleiche  Strafe  haben  auch  alle  Viehhirten  zu  gewärtigen,  welche  ihre  Heerden
nicht  von  der  Beschädigung  der  Straßenbäume  abhalten  oder  zugeben,  daß  durch  Fremde
Schaden  daran  gemacht  werde.

(Schles.  Dorf-Ordnung  v.  1.  Mai  1804.  Absch.  XIV.)

Anlage  32.

ur  ordnungsmäßigen  Herstellung  und  Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege,  Düämme
und  Brücken  gehört  besonders:  daß  ·  »
«a.dietiefausgefahrenenGekeifegeebuet,Löcher.undTiefenuachAuswerfeuch
Schlammes  und  Ablassung  des  Wassers  mit  geeigneten,  namentlich  trockenem  Besserungs-Material
  ausgefüllt  und  sodann  mit  Sand  und  Kies  überdeckt  und  daß  die  im  Fruhjahre
  nach  Aufgang  des  Frostes  und  Entweichen  der  Nässe  zur  schnelleren  Abführung  und
(usgleichung  der  Tiefgeleise  und  Löcher  übereggt  werden.  »  .

b.  da,  wo  die  Fahrbahn  der  Bege-  ungleich  und  hügelig  ist,  nicht  nur  die  ungleichen
Stellen  geebnet,  sondern  auch  die  Fahrbahn,  sofern  der  Grund  und  Boden  der  wöthigen
Festigkeit  entbehrt,  mit  geeignetem  Material  beschüttet  und  wo  sie  horizontal  liegt  zur  Beförderung
  eines  regelmäßigen  Wasserabflusses  gewölbt  wird,  sowic,  daß  die  im  Wege  liegenden
  teine  entfernt  und  die  größeren  derselben  als  Prellsteine  an  die  Straßenbäume
gesetzt  werden.

«  tz  c.  die  in  die  Straße  hineinreichenden  Baumwurzeln,  wenn  sie  nicht  wenigstens  1½
Fuß  unter  der  Erdoberfläche  liegen,  herausgeschafft  werden.  .  "

d.  wo  durch  Schncefall  der  Verkehr  gehemmt  ist,  die  Fahrbahn  der  Wege  schleunigst
vom  Schnee  befreit  wird.

e.  die  steilen  und  abschüssigen,  nur  mit  Gefahr  zu  passirenden  Stellen  der  Wege  gehörig
  abgeplattet  und  geebnet  werden.

f.  auf  Wegen,  welche  mit  schwerem  Fuhrwerk  befahren  zu  werden  pflegen,
Steigerungen  als  6  Zoll  pro  laufende  Ruthe  im  flachen  Lande  und  8  Fuß  im
beseitigt  werden.  .

·g.dieWegeüberall,wonichtdieBeschaffenhcitdesBodensdie  Einziehung  der
Feuchtigkeit  zu  allen  Jahreszeiten  begünstigt,  auf  beiden  Seiten  mit  gehörig  breiten  und
tiefen,  überhaupt  abzugsfähigen  Gräben  versehen  werden.

rößere
ebirge
        <pb n="300" />
        294  Anlage  32.

h.  die  Gräben  und  Durchlasse  stets  in  gutem  Zustande  erhalten  werden.

i.  Erstere  müssen  in  ebenem  Terrain  bei  2  Fuß  Tiefe  mit  2  Fuß  Sohlenbreite  und
1½  füßiger  Böschung  angelegt  werden,  letztere  aber  überall,  sowohl  in  den  Seitengräben
als  auch,  wenn  sie  innerhalb  des  Weges  liegen,  mindestens  2  Fuß  lichte  Weite  haben.

k.  die  in  den  Wegen  und  Dämmen  befindlichen  Pflaster,  befonders  die  Pflaster  in
den  Dorsfstraßen,  sowie  die  Brücken  sorgsam  unterhalten  werden.  «
I.  und  letztere  mit  einem  haltbaren  Geländer  von  wenigstens  3  Fuß  Höhe  versehen
sind;  auch  wo  es  erforderlich,  die  Pflasterungen  erneuert  und  neue  Durchlisse  und  neue
Brücken  angelegt  werden.  Wo  Dorfsstraßen  noch  kein  Pflaster  haben,  desselben  aber  bedürftig
  sind,  ist  die  Pflasterung  nach  Vorschrift  des  Wegereglements  vom  11.  Januar  1767
8  10  litt  1.  sofort  anzuordnen  Es  bedarf  jedoch  hierbei  keines  kunstgerechten  Pflasters,
sondern  es  genügt,  wenn  wie  bei  Chausseen  eine  7  bis  9  Zoll  starke  Packlage  aus  gespaltenen
  Steinen  gesetzt  und  selbige  mit  Steinschutt  oder  Kies  ausgefüllt  und  überdeckt  wird.

m.  die  Auffahrten  zu  den  Brücken  zur  Vermeidung  der  sich  sonst  vor  denselben  bildenden
  Vertiefungen  mit  festem  und  bindendem  Material  festgestampft  und  zur  besseren  Erkennung
  in  der  Dunkelheit  zu  beiden  Seiten  mit  Bäumen  besetzt  werden.

n.  da  wo  die  Wege  neben  Abgründen  vorbeiführen,  seste  und  tüchtige  Barrièreu  oder
dichte  Baumpflanzungen  angelegt  und  die  schon  bestehenden  ordnungsmäßig  unterhalten
werden.

o.  überall  wo  die  Wege  zwischen  oder  neben  Anhöhen  hindurchführen,  deren  Bodenbeschaffenheit
  das  Herabfallen  der  Erde  auf  den  Weg  besorgen  läßt,  diese  Anhöhen  gehörig
abgedacht  und  befestigt  und  die  schon  vorhandenen  Abdachungen  der  Seitenwände  im
Stande  gehalten  werden.

p.  die  von  den  anstoßenden  Bäumen  über  die  Wege  hängenden  Aeste  und  Zweige
bis  zu  einer  solchen  Höhe  abgehauen  werden,  daß  sie  dem  höchsten  Wagenverdeck,  Erndtewagen
  oder  Lastfuhrwerk,  nicht  hinderlich  werden  können.

d.  die  frequenten  Wege  überall  möglichst  grade  gelegt  und  so  weit  verbreitert  werden
  daß  die  Fahrbahn  ohne  die  Seitenwändegräben  eine  Breite  von  Mindestens  24  Fuß
erhält.

r.  die  Wege,  um  deren  Lauf  zur  Zeit  eines  Schncefalles  oder  in  der  Dunkelheit
kenntlich  zu  machen,  durch  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Alleen,  Hecken  oder  andern
Merkzeichen  als:  Stangen,  Prellsteinen  u.  dgl.  innerhalb  der  Seitengräben  gehörig  bezeichnet,
  die  ausgegangenen  Bäume  und  Merkzeichen  aber  durch  neue  Anlagen  stets  ergänzt
werden.  ·

s.  für  die  Zeit  wo  das  Befahren  der  Wege  und  Brücken  durch  Reparaturarbeiten
oder  Anlässe  erschwert  oder  gefahrbringend  ist,  für  dic  zeitige  Sperrung  der  und  resp.  für
die  Eröffnung  von  Interimswegen  und  Interimsbrücken  gaorg  wird.

t.  an  den  Stellen,  wo  sich  die  Wege  von  einander  kreuzen  von  den  zur  Wege-Unterhaltung
  Verpflichteten  ordentliche  Wegweiser  aufgestellt  werden  und  mit  einer  deutschen
Schrift  auf  denselben  angegeben  wird,  wohin  jeder  einzelne  Weg  führt;  sowie  daß  die
Wegweiser  und  die  Aufschriften  derselben  stets  dem  Zwecke  entsprechend  unterhalten  werden.

u.  die  Straßen  zu  geeigneter  Zeit  mit  Vorrathshaufen  von  Sand  und  Kies  an  den
Seiten  versehen  werden.

A.  Vorschriften  über  den  Verkehr  auf  öffeutlichen  Wegen.

a.  Das  Fahren  und  Reiten  über  Brücken  anders  als  im  Schritt  ist  untersagt.

b.  Kein  Führer  eines  Wagens  darf  auf  demselben  schlafen  sobald  das  Fuhrwerk  in
Bewegung,  ist.

e.  Wer  sich  von  seinen  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  angespannt  oder  angeschirrt
  stehenden  Pferden  entfernen  muß,  hat  während  dieser  Zeit  die  Aufsicht  über  dieselben
  einem  zuverläßigen  Stellvertreter  zu  übergeben,  oder  wo  dies  nicht  möglich  ist,  sonstige
  zur  Verhütung  von  Unglückssällen  nöthige  Vorsorge  zu  treffen.  *m1“

d.  Alle  Fuhr=  und  Landleute,  auch  andere  Reisende,  müssen  den  ordinairen  und
Extra-Posten,  wenn  diese  hinter  ihnen  kommen,  oder  ihnen  begegnen,  aus  dem  Wege  fahren
und  sie  ohne  Schwierigkeit  vorbei  lassen,  sobald  der  Postillion  ins  Horn  stößt.

e.  Außer  diesen  Fällen  müssen  ledige  oder  blos  mit  Personen  beladene  Wagen  und
Kutschen  allen  mit  Sachen  und  Effecten  beladenen  Wagen,  wohin  auch  Kutschen,  die  Koffer,
oder  sonstige  Bagage  führen  zu  nehmen  sind,  ausweichen.  «  ·

f.  Begegnen  sich  zwei  beladene  oder  zwei  ledige  Wagen,  so  müssen  beide  auf  der  rechten
Seite  zur  Hälfte  ausweichen.

g.  Kann  einer  rechter  Hand  nicht  ausweichen,  so  muß  dies  von  dem  audern  ganz

eschehen;  fehlt  es  auch  dazu  an  Raum,  so  muß  in  dem  Falle  zu  e  derjenige,  welcher  zum
Ausweichen  verbunden  ist,  so  wie  in  dem  Falle  zu  t  der,  welcher  den  andern  zuerst  gewahr
wird,  an  einem  schicklichen  Orte  so  lange  still  halten,  bis  der  andere  Wagen  vorüber  ist.

h.  Kommt  ein  Wagen  von  einem  Berge  oder  von  einer  steilen  Anhöhe  herunter  und

1
        <pb n="301" />
        Anlage  33.  295

ein  anderer  Wagen  fährt  hinauf,  so  ist  der  letztere  jederzeit  zum  Ausweichen  verbunden,
er  mag  schwer  beladen  sein  oder  nicht.  ·

i.  Bei  hohlen  Wegen  oder  andern  engen  Pässen  muß  jeder  zuvor  stille  halten
und  nach  gegebenen  deutlichen  Zeichen  mit  dem  Horn,  mit  der  Peitsche  oder  auf  andere
Art,  so  lange  warten,  bis  er  versichert  ist,  daß  kein  anderer  Wagen  sich  schon  darin  befindet.
  Ist  der  hohle  Weg  oder  enge  Paß  von  solcher  Länge,  daß  die  gegebenen  Zeichen  von
cinem  Ende  bis  zum  andern  nicht  deutlich  gehört  oder  wahrgenommen  werden  können,
so  muß  an  solchen  Plätzen,  vo  Raum  zum  Ausweichen  ist,  aufs  Neue  gewartet  und  das
Zeichen  wiederholt  werden.

k.  Außer  den  Posten  muß  jeder  vorfahrende  Wagen  dem  hinter  ihm  folgenden  und
schneller  fahrenden,  wenn  dieser  nicht  anders  vorkommen  kann  und  der  Raum  es  erlaubt,
auf  ein  gegebenes  Zeichen  so  weit  ausweichen,  als  es  nöthig  ist,  damit  letzterer  seinen.
Weg  fortsetzen  kann.  ·  ,

Niemand  darf  überhaupt  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  das  Vorbeifahren
Andern  muthwillig  verhindern.  «

B.  Berbots=  und  Strafbestimmungen.

a.  Niemand  darf  öffentliche  Wege,  Dämmc  oder  Brücken,  oder  die  dazu  HSahörigen
Anlagen  als  Baumpflanzungen,  Hecken,  Graben,  Durchlässe,  Wälle,  Wegweiser,  Meilenzeiger,
  Tafeln,  Prell=  und  Baumpfähle,  Merk=  und  Warnungstafeln,  Strohwische  und  dergl.
zerstören  oder  beschädigen,  fortnehmen  und  unkenntlich  machen.  «

b.  Es  ist  verboten,  öffentliche  Wege  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  in  ihrem  Be—
stand  zu  verringern  oder  von  denselben  Erde,  Steine  und  Rasen  wegzunehmen.

c.  Das  Ueberziehen  der  Wege  mit  Pflügen  oder  ähnlichen  Geräthschaften  auf  Kreuzschleppen,
  und  das  Herumpflügen  um  die  an  solchen  Wegen  stehenden  Bäume  ist  untersagt.

d.  Niemand  darf  auf  öffentlichen  Wegen  oder  Plänen  Gegenstände,  welche  den  freien
Verkehr  hindern,  aufstellen,  hinlegen  oder  liegen  lassen.

e.  Ueberfahrten  über  die  Straßengräben  durch  Zufüllen  derselben  mit  Dünger  oder
Boden,  oder  Faschienen  anzulegen,  ist  verboten.  "

Wer  den  in  den  vorstehenden  sub.  A  und  B  enthaltenden  Verboten  und  Vorsch  aisten
zuwiderhandelt,  wird,  sofern  er  dadurch  nicht  andere  oder  härtere  Strafen  verwirkt  hat,
mit  Geldbuße  von  10.  Sgr.  bis  zu  20  Thlr.  oder  mit  verhältnißmäßigem  Gefängniß  bis
zu  14  Tagen  bestraft.  Bresl.  Reg.  Verordn.  v.  28.  Juni  1858,  A.  S.  179.

Anlage  33.

"  Zur  ordnungsmäßigen  Herstellung  und  Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  und
Brücken  gehört  Alles,  was  die  Sicherheit  und  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  erfordert;
besonders  aber,  daß
1.  dem  Straßenkörper  eine  gehörige  Wölbung  gegeben,  die  ausgefahrenen  Gleise  geebnet,
Löcher  und  Tiefen  nach  ihrer  Trockenlegung  durch  Ablassung  des  Wassers  mit  geeignetem,
  namentlich  trockenem,  Besserungs-Material  ausgefüllt  und  sodann  mit
Sand  oder  Kies  überdeckt  und  daß  die  Straßen  im  Frühjahre  nach  Aufgang  des
Frostes  und  nachdem  sie  gehörig  abgetrocknet  sind,  zur  Ausgleichung  der  Tiefgleise
und  Löcher  mit  geeigneten  starken  Eggen  gründlich  abgeeggt  werden,  bis  die  vollständige
  Planirung  erreicht  ist.  Z
2.  da  wo  die  Fahrbahn  der  Wege  ungleich  und  hügelig  ist,  nicht  nur  die  ungleichen
Stellen  gcebnet,  oder  auch  die  Fahrbahn,  sofern  der  Grund  und  Boden  der  nöthigen
  Festigkeit  entbehrt,  mit  geeignetem  Material  beschüttet,  sowie  die  im  Wege  liegen
  Steine  entfernt  und  die  größeren  als  Prellsteine  an  die  Straßenbäume  gesetzt,
die  in  die  Straße  hineinreichenden  Baumwurzeln  herausgeschafft  werden.
3.  Wenn  durch  Schneefall  der  Verkehr  gehemmt  ist,  die  Wege  bis  zur  Fahrbarkeit
vom  Schnee  schleunigst  befreit  werden.  "  1
4.  die  steifen  und  abschüssigen,  nur  mit  Gefahr  zu  passirenden  Stellen  der  Wege  möglicst
  urch,  Abtragung  der  Höhen  passirbar  gemacht  werden;  daß  die  Wege  trocken
gelegt  werden.

Zur  Erreichung  dieses  Zwecks  sind  an  den  Landstraßen  in  der  Regel  durchweg,
  an  den  Gemeindewegen  aber  wenigstens  überall  da,  wo  die  Beschaffenheit
des  Grund  und  Bodens  es  nothwendig  macht,  und  ausführbar  erscheinen  läßt,  zu
beiden  Seiten  derselben  Gräben  von  mindestens  1  Fuß  Tiefe,  1  Fuß  in  der  Sohle
breit  mit  1½  füßiger  innerer  und  1  füßiger  äußerer  Böschung  mit  dem  nöthigen
        <pb n="302" />
        296  Anlage  33.

Gefälle  anzulegen;  wo  der  Straßenkörper  höher,  als  die  anliegenden  Ländereien
liegt,  können  wenn  der  Auftrag  mehr  als  3  Fuß  Höhe  hat,  die  Seitengräben  ganz
wegfallen,  sofern  dieselben  nicht  zur  Beschaffung  der  Vorfluth  für  die  oberhalb  belegenen
  Straßengräben  erforderlich  sind;  die  Böschungen  des  Grabens  und  die  Ränder
  desselben  in  einer  Breite  von  etwa  6  Zoll  sind  zur  Haltbarkeit  derselben  mit
Gras  zu  besäen  oder  besser  mit  Rasen  zu  belegen.

5.  Ueberfahrten  über  die  Straßengräben  nicht  durch  Zufüllen  derselben  mit  Düner,
  Erde,  Faschinen  u.  dgl.  angelegt  werden,  es  sei  denn,  daß  sich  die  Stelle  der
eberfahrt  auf  der  Wasserscheide  des  Grabens  befindet;  «  ,

Unbedeckte  Ueberläufe,  quer  über  den  Straßenkörper  möglichst  vermieden
  zwerden  und  an  deren  Stelle  überdeckte  Durchlässe  oder  Drainröhren  augelegt
werden.

Diese  Durchlässe  müssen  mühsam  überall  sowohl  in  den  Seitengräben,  als
auch,  wenn  sie  außerhalb  des  Grabens  liegen,  mindestens  2  Fuß  lichte  Weite  haben,
und  ebenso  wie  die  Kanäle  in  gutem  Zustande  erhalten  werden.

6.  die  vorhandenen  Brücken  sorgsam  unterhalten  und  mit  haltbaren  Geländern  von
mindestens  3  Fuß  Höhe,  sowie  mit  der  Nr.  des  Brücken-Katasters  versehen,  auch
soweit  es  erforderlich  ist,  neue  Brücken  anlegt  werden.

7.  das  auf  den  Wegen  befindliche  Steinpflaster,  besonders  das  Pflaster  auf  den

Dorfstraßen  in  gutem  Bustande  erhalten  wird.

die  Auffahrten  zu  den  Brücken  zur  Vermeidung  der  sich  sonst  vor  denselben  bildenden

  Vertiefungen,  mit  festem  bindenden  Material  festgestammpft,  oder  angepflastert

und  zu  beiden  Seiten  mit  Geländern  oder  nahe  aneinander  stehenden  Bäumen  bepflanzt
  werden.
9.  da  wo  die  Wege  an  bedeutenden  Abhängen  vorbeiführen,  feste  und  tüchtige  Barrièren
  oder  dichte  Baumpflanzungen  angelegt  werden.

10.  überall,  wo  die  Wege  zwischen  Anhöhen  hindurch  oder  neben  Anhöhen  vorbeiführen,
deren  Bodenbeschaffenheit  das  Herabfallen  der  Erde  auf  den  Weg  besorgen  läßt,  die
Anhöhen  gehörig  abgedacht  u.  befestigt  und  die  vorhandenen  Abdachungen  der  Seitenwände
  im  Stande  gehalten  werden.

11.  an  den  Stellen,  wo  die  Wege  sich  scheiden,  ordentliche  Wegweiser  aufgestellt
werden  und  mit  deutlicher  Schrift  auf  beiden  Seiten  der  Arme  angegeben  wird,
wohin  jeder  einzelne  Weg,  unter  Angabe  des  Entfernung  des  nächsten  Orts,  führt,
sowie  daß  die  Wegweiser  und  Aufschriften  stets  dem  Zwecke  entsprechend  unterhalten
  werden.

12.  Die  zur  Bepflanzung  der  Straße  nothwendigen  Bäume  müssen  stets  auf  dem  innern
  Straßenraume  in  einer  Entfernung  von  3  Ruthen  von  einander  und  zwar
unter  Beobachtung  für  die  Stellung  der  Bäume  des  sogenannten  Kreuzverbandes,
  gepflanzt  werden.  .

Die  Straßen-Bäume  müssen  so  gezogen  werden,  daß  durch  Herabhängen  der
Aeste  keine  Beschädigung  der  Fuhrwerke  stattfindet.
Oppelner  Reg.  V.  v.  19.  Febr.  1861,  A.  S.  37.  .
Auf  den  Chausseen  und  den  übrigen  mit  einer  künstlichen  Decklage  versehenen  öffentlichen
  Wegen  dürfen  Pflüge,  Eggen  und  ähnliche  Gegenstände  nur  auf  Rädern  oder  auf
Schleifen  d.  h.  kuffenartig  geformten  Schlitten,  fortgeschafft  werden.  er  dieser  Vorschrift
zuwider  handelt,  hat  10  Sgr.  bis  5  Thlr.,  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.
Oppelner  Reg.  V.  v.  17.  Febr.  1874,  A.  S.  84.

Anlage  34.

Chausseegeldtarif-Bestimmungen  vom  29.  Februar  1840.

bhl  *  7.  Jedermann  muß  den  Posten  auf  den  Stoß  ins  Horn  ausweichen  bei  5  bis  50
Thlr.  Strafe.  .  ."
88.  Fuerwerke  welche  sich  begegnen,  müssen  sich  von  der  rechten  Seite  hin  ausweichen,
  denjenigen,  welche  einen  Berg  oder  steile  Anhöhe  hinunterfahren,  muß  jedoch  von
den  Hinauffahrenden  ganz  ausgewichen  werden.  Von  zwei  Fuhrwerken,  die  sich  einholen,
muß  das  Fordere  nach  der  linken  Seitc  hin  soweit  ausbiegen,  daß  das  nachfolgende  zur
rechten  Seite  mit  halber  Spur  vorbeifahren  kann.  „
J)9.  Holz  darf  auf  den  Chausseen  ohne  Unterlage  nicht  geschleppt,  Pflüge  und  Eggen
  und  ähnliche  Gegenstände  dürfen  darauf  nur  auf  Schleifen  sortgeschasst  werden.  Diese
estimmung  soll  auch  für  alle  unchaussirten  Straßen  bei  1  Thlr.  Strafe  Platz  greifen.
        <pb n="303" />
        Anlage  34.  297

8  10.  Wer  um  zu  hemmen,  das  Umdrehen  der  Reder  nicht  allein  in  seiner  Schnel—
ligkeit  verändern,  sondern  völlig  hindern  will,  darf  sich  dazu  nur  des  Hemmschuhes  mit
ebener  Unterfläche  bedienen.  Die  Anwendung  von  Klepperstecken,  so  wie  das  Anhängen
und  Schleifen  schwerer  Gegenstände  am  hintern  Theile  des  Wagens  ist  verboten.

§  11.  Die  Fahrbahn  darf  nicht  durch  Anhalten,  oder  auf  andere  Art  gesperrt  oder
verengt  werden.  Weder  auf  der  Fahrbahn,  den  Brücken  oder  den  Banketts,  noch  in  den
Seitengräben  dürfen  Gegenstände  niedergelegt  werden  oder  liegen  bleiben,  welche  nicht  der
Chaussee-Verwaltung  angehören,  eben  so  wenig  dürfen  Scherben,  Kehricht,  Unkraut  oder
anderer  Unrath  hinauf  oder  hinein  geworfen  werden.

§  12.  Niemand  darf  auf  der  Fahrbahn,  den  Brücken,  Banketts  oder  in  den  Seitengräben
  Vieh  füttern  oder  anbinden,  oder  dasselbe  auf  den  Böschungen  oder  in  den  Seitenräben

  laufen  oder  weiden  lassen  oder  treiben.  Es  ist  verboten,  auf  den  Banketts,  den
öschungen  und  in  den  Gräben  zu  fahren  oder  zu  reiten,  oder  in  den  Gräben  oder  auf
den  Böschungen  zu  gehen.
13.  Wo  durch  Warnungstafeln  das  schnelle  Fahren  oder  Reiten  untersagt  ist,
darf  nur  im  Schritt  gefahren  oder  geritten  werden.  «

8  14.  Der  Führer  eines  Fuhrwerks  darf  sich  von  demselben,  wenn  er  anhält,  nicht
über  5  Schritt  entfernen,  ohne  die  Pferde  abzusträngen.  Auch  während  des  Fahrens  muß
derselbe  entweder  stets  auf  dem  Fuhrwerke  das  Leitseil  in  der  Hand,  oder  auf  einem  der

Lustchere  **  in  ihrer  unmittelbaren  Nähe  bleiben  und  das  Gespann  fortwährend  unter

ufsicht  halten.

n  15.  Beim  Fahren  dürfen  niemals  mehr  als  2  Fuhrwerke  an  einander  gebunden
  sein.  .-  "
8  16.  Innerhalb  2  Fuß  vom  Grabenrande  darf  nicht  geackert  werden.

§  17.  Wer  den  Vorschriften  §§  8  bis  16  entgegenhandelt,  hat  außer  dem  Schadenersatze
  eine  Strafe  von  10  Sgr.  bis  5  Thlr.  verwirkt.

8  18.  Wer  die  Chaussec,  die  dazu  gehörigen  Gebäude,  Wr  oder  sonstien

  Vorrichtungen,  als  Meilenzeiger,  Wegweiser,  Tafeln,  Schlagbäume,  Prellsteine  und
Füle,  desgleichen  wer  die  Pflanzungen  oder  Materialien  beschädigt  oder  die  letzteren  in
Unordnung  bringt,  muß,  in  sofern  er  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  nicht  härtere
  Strafe  verwirkt  hat,  außer  dem  Schadenersatze  eine  Strafe  von  1  bis  5  Thlr.  erlegen.
§  19.  Beschädigungen  der  Chaussee-Bäume  sind,  wenn  die  allgemeinen  Gesetze  keine
härtere  Strafe  bestimmen,  vorbehaltlich  des  Schadenersatzes  mit  5  Thlr.  Strafe  für  jeden
durch  Verschulden  beschädigten  Baum  zu  ahnden.

§  21.  Im  Unvermögensfalle  tritt  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  ein.

§  22.  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte  (auch  Chansseegeld-Pächter)  werden  nach  dem
allgemeinen  Gesetze  bestraft.

Unsichere  oder  unbekannte  Uebertreter  sind  zur  Haft  zu  bringen  und  an  die
zuständigen  Behörden  abzuliefern.  (All.  Kab.  Ord.  v.  29.  Febr.  1840,  Ges.  S.  S.  95.)

Anlage  35.
Verordnung,
den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  betreffend,
..  vom  17.  März  1839.  (G.  S.  1839,  S.  80.
§  2.  Die  Ladung  der  gewerbsmäßig  betriebenen  Fracht-Fuhrwerke  darf  auf  allen
Kunststraßen  ohne  Unterschied,  bei  einer  Felgenbreite  von  weniger  als  fünf  Zoll  an  Gewicht
nicht  mehr  betragen,  als:  ..·«  ·  ,».»
a)  bei  vierrädrigem  Fuhrwerk  in  der  Zeit  v.  15.  Nov.  bis  15.  April  60  Ctr.
..  ·  »  in  der  Zeit  v.  15.  April  bis  15.  Nov.  80  —
b)  vei  zweirädrigem  Fuhrwerk  in  derselben  Zeit  40
sz-  undin-derZeitv.15.Nov.bis1-5.Apr1130-—-.-§""3."BeieinergrößerenFelgenbreiteisteinstärkcresalsdasoben(§2)be-

  Gewicht  der  Ladung  in  so  weit  erlaubt,  daß  bei  einer  Felgenbreite  von
ünf  jedoch  unter  sechs  Zollo:  »»  »
a)  bei  vierrädrigem  Fuhrwerk  in  der  Zeit  v.  15.  Nov.  bis  15.  April  80  Ctr.
in  der-  Zeit  v.  15.  April  bis  15.  Nov.  100  —
b)  bei  zweirädrigem  Fuhrwerk  in  derselben  Zeit  5P0
·  und  in  der  Zeit  v.  15.  Nov.  bis  15.  April  40
Bei  einer  Felgenbreitevon  sechs  Zoll:  "  “
a)  bei  vierrädrigem  Fuhrwerk  in  der  Zeit  v.  15.  Nov.  bis  15.  April  100  -
in  der  Zeit  v.  15.  April  bis  15.  Nov.  120
Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  1095

u  uUu  1
        <pb n="304" />
        298  Anlage  35.

b)  bei  zweirädrigem  Fuhrwerk  in  der  zet  v.  15.  April  bis  15.  Nov.  60  Ctr.

Z„  und  in  der  Zeit  v.  15.  Nov.  bis  15.  April  50  —
höchstens  geladen  werden  dürfen.

Eine  stärkere  Belastung  ist  auch  bei  Anwendung  noch  breiterer  Felgen  nicht  gestattet.
Eine  Ausnahme  hiervon  tritt  jedoch  dann  ein,  wenn  die  Ladung  aus  einer  untheilbaren
Last  von  größerem  Gewicht  bestehte  in  welchem  Falle  auch  eine  größere  Felgenbreite  als
sechs  Zoll  nicht  erforderlich  ist.

Jeder  Führer  eines  gewerbsmäßig  betriebenen  Frachtfuhrwerks,  welches  eine  Kunsttraße
  befährt,  ist  verpflichtet,  den  mit  der  Controle  beauftragten  Beamten  ¾.  14)  auf  Erordern
  das  Gewicht  der  Ladung  unter  Vorzeigung  der  Frachtbriefc  und  sonstigen  darüber
prechenden  Papiere  anzugeben.  Auch  muß  derselbe,  wenn  das  Fuhrwerk  von  einem  Spediteur
  oder  Schaffner  befrachtet  worden,  mit  einem  Ladeschein  von  Seiten  des  Letzteren
versehen  sein,  woraus  das  Gewicht  der  Ladung  im  Ganzen  aich  ergiebt.

Wenn  die  Angabe  der  Größe  der  Ladung  oder  die  Vorzeigung  der  darüber  sprechenden
  Papiere  verweigert  wird,  ingleichen,  wenn  der  Führer  nicht  mit  dem  oben  vorgeschriebenen
  Ladeschein  versehen  ist,  ist  derselbe  verpflichtet,  einer  speciellen  Ermittelung  der  Größe
der  Ladung  auf  seine  alleinige  Gefahr  und  Kosten  sich  zu  unterwerfen.

8  5.  Im  Falle  dringenden  Verdachts,  daß,  der  Angabe  des  Führers  (8  4)  ungeachtet,
  das  Fuhrwerk  mit  einer  größeren  Ladung,  als  nach  den  Bestimmungen  der  §§  2,  3
zuläßi.  ist,  versehen  sei,  bleibt  die  specielle  Ermittelung  der  Größe  der  Ladung  vorbehalten.
  Die  damit  verbundenen  Kosten  und  Auslagen  fallen,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Ladung
  das  angegebene  Maß  wirklich  überschreitet,  dem  Führer  zur  Last;  im  entgegengesetzten
  Falle  werden  dieselben  von  der  Chaussee-Verwaltung  getragen.  Auch  sollen  die  vorgedachten
  Kosten  und  Auslagen  dann  von  den  letzteren  übernommen  werden,  wenn  zwar
die  Ueberschreitung  der  in  den  §§  2,  3  für  die  Ladung  vorgeschriebenen  Gewichtssätze  ermittelt
  ist,  jedoch  der  Nachweis  geführt  wird,  daß  das  Gesammtgewicht  des  Wagens  und
der  Ladung  zusammen  nicht  größer  sei,  als  nach  den  Bestimmungen  des  folgenden  8  6
sich  als  zuläßig  ergiebt.  ·«  "

6.  o  geeignete  Anstalten  vorhanden  sind,  um  das  Gesammtgewicht  des  Wagens
und  der  Ladung  zusammen  zu  ermitteln,  muß  der  Führer  einer  solchen  Ermittelung  sich
unterwerfen.  Es  sind  dabei  auf  das  Gewicht  des  Wagens,  einschließlich  allen  Zubehörs
als:  Leinwand,  Stroh,  Ketten,  Winden  u.  s.  w.

a)  bei  vierrädrigem  Fuhrwerk  bei  einer  Felgenbreite  unter  fünf  Zoll  40  Ctr.

von  fünf  Zoll  jedoch  unter  6  Zoll  4.
Z„  von  sechs  Zoll  und  darüberr.  50

b)  bei  zweirädrigem  Fuhrwerk  vie  Hälfte  dieser  Sätze
zu  rechnen,  dergestalt,  daß  das  Gesammtgewicht  des  Wagens  und  der  Ladung  zusammen
nicht  mehr  betragen  darf,  als  sich  bei  Hinzurechnung  der  vorbestimmten  Sätze  zu  den  oben.
(§§  2,  3)  der  die  Ladung  allein  vorgeschriebenen  Gewichtssätze  ergiebt.

7.  Beim  Verfahren  von  Stein-  und  Braunkohlen  und  Getreide  soll  auch  dasjenige
Fuhrwerk,  welches  nicht  zu  dem  gewerbsmäßig  betriebenen  Frachtfuhrwerk  gehört,  auf
allen  Kunststraßen  ohne  Unterschied  mit  wenigstens  vier  Zoll  breiten  Radfelgen  versehen
sein,  sobald  die  Ladung

a)  bei  vierrädrigem  Fuhrwerk  mehr  als  50  Ctr.,
·  bbeizweirädrigetxtFuhrwerkmehr-als25»-beträgt;
  es  soll  aber  in  dieser  Hinsicht  eine  Getreidebeladung  von  2½  oder  1¼  Wispeln
niemals  höher  als  zu  50  oder  25  Centner  gerechnet  werden.

Die  obige  Bestimmung  findet  jedoch  auf  das  landwirthschaftliche  Fuhrwerk  aus  benachbarten
  Staaten,  in  denen  dergleichen  Vorschriften  nicht  bestehen,  beim  Verkehr  innerhalb
  3  Meilen  von  der  Grenze  nicht  Anwendung.

§  8.  Die  Größe  der  Ladung  ist,  wenn  an  dem  §  7  gedachten  Fuhrwerk  die  Radfelgen
  unter  4  Zoll  breit  sind,  auf  Verlangen  nach  Centnern  oder  nach  Scheffeln,  und  zwar
falls  die  Ladung  in  Kohlen  besteht,  unter  Vorzeigung  des  Ladescheins,  mit  welchem  der
Führer  bei  der  Grube  oder  Niederlage  sich  verfchen  muß,  von  dem  Führer  anzugeben,
widrigenfalls  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  eine  specielle  Ermittelung  der  Größe  der  Ladung
veranlaßt  werden  kann.  ç  «

Eine  gleiche  Ermittelung  bleibt  in  dem  Falle  dringenden  Verdachts,  daß  die  Ladung
der  Angabe  ungeachtet,  das  im  8  7  vorgeschriebene  Maß  überschreite,  vorbehalten.  Die
damit  verbundenen  Kosten  und  Muslagen  sind,  wenn  die  Ueberschreitung  festgestellt  wird,
von  dem  Führer,  jonst  aber  von  der  Chaussee-Verwaltung  zu  tragen.

§  9.  Auf  allen  Kunststraßen  ohne  Unterschied  darf  mit  keinem  Fuhrwerk  gefahren
werden,  an  dessen  Radfelgen  -  ·-1)

  die  Köpfe  der  Radnägel,  Stifte  oder  Schrauben  nicht  eingelassen  sind,  sondern  vorstehen,

  oder  "„
2)  der  Beschlag  so  construirt  ist,  daß  er  keine  grade  Oberfläche  bildet.
        <pb n="305" />
        Anlage  35.  299

Das  letztere  Verbot  (zu  2)  findet  jedoch  auf  solche  Radbeschläge  nicht  Anwendung,
welche  blos  in  Folge  der  Abnutzung  eine  gewölbte  Oberfläche  angenommen  haben.

§  10.  Es  darf  auf  keiner  Kunststraße  mit  einer  mehr  als  neun  Fuß  breiten  Ladung
gefahren  werden  und  tritt  die  abweichende  Bestimmung  zu  dem  Chausseegeld  -Tarif  vom
28.  April  1828  außer  Kraft.

§  11.  Die  Zugthiere  an  den  auf  den  Kunststraßen  fahrenden  Fuhrwerken  dürfen  nicht
mit  solchen  Hufeisen  versehen  sein,  deren  Stollen  mehr  als  zwei  drittel  Zoll  über  die
Hufeisenfläche  hervorragen.

12.  Das  Spurhalten  auf  den  Kunststraßen  wird  hierdurch  untersagt.

§  14.  Auf  die  Beobachtung  der  obigen  Vorschriften  haben  die  Zoll=  und  Steuer-Beamten
  bei  Gelegenheit  ihrer  Amtsverrichtungen,  ferner  die  Wegegeld-Einnehmer  und  Wegegeld=
  Pächter,  die  Wegeaufseher  und  Wärter,  in  gleichen  die  Polizeibeamten  und

ensdarmen,  insbesondere  durch  Revision  bei  den  Ausspannungen  und  Gasthöfen,  wo  die
Juhrleute  zu  verkehren  pflegen,  streng  zu  wachen.

Es  soll  jedoch  das  Personenfuhrwerk  während  des  Fahrens  nicht  zu  dem  Zweck  angehalten
  werden,  um  die  Beobachtung  der  Vorschriften  der  §§  9  bis  11  zu  untersuchen.

§  15.  Jede  Uebertretung  der  Vorschriften  der  88  1,  2,  3,  6,  7,  9,  10,  11  ist  mit
einer  Strafe  von  10  Thlr.  polizeilich  zu  bestrafen.  ·«·  ·

Falls  es  sich  von  Ueberschreitung  der  in  den  882,  3  für  die  Ladung  vorzeschriebenen
Gewichtssätze  handelt,  soll  jedoch  eine  Bestrafung  nicht  eintreten,  wenn  der  Nachweis  geführt
  wird,  daß  das  Gesammtgewicht  des  Wagens  und  der  Ladung  zusammen  nicht  größer
  sei,  als  nach  den  Bestimmungen  des  §  6  60h  als  zuläßig  ergiebt.

Mit  dem  wegen  Uebertretung  der  obigen  Vorschriften  (§§  1,  2,  3,  6,  7,  9,  10,  11)
angehaltenen  Fuhrwerk  darf  sodann  die  Reise  nur  bis  zur  nächsten  in  der  Richtung  gelegenen
  Stadt  fortgesetzt  werden,  ohne  daß  die  nöthige  Aenderung  bewerkstelligt  wird,  widrigenfalls
  die  festgesetzte  Strafe  von  Neuem  eintritt.

Es  ist  jedoch  bei  Uebertretung  der  Vorschriften  der  §§  1  und  9  dem  ausländischen
Fuhrwerk  das  Umkehren  und  Zurückfahren  auf  demselben  Wege,  woher  das  Fuhrwerk  gekommen
  ist,  ohne  vorgängige  -enderung  zu  gestatten.  ·

§  16.  Wenn  die  in  Gemäßheit  der  §§  4  und  8  erforderte  Angabe  der  Größe  der
Ladung  oder  die  Vorzeigung  der  darüber  sprechenden  Papiere  verweigert  wird,  ingleichen
wenn  der  Führer  nicht  mit  dem  daselbst  vorgeschriebenen  Ladescheine  versehen  ist,  soll,
außer  der  nach  §  4,  8  vorbehaltenen  speciellen  Ermittelung  der  Größe  der  Ladung  auf
alleinige  Gefahr  und  Kosten  des  Führers  jederzeit  eine  Ordnungsstrafe  von  1  Thlr.  eintreten.

§  17.  Die  Uebertretung  des  §  12  soll  mit  einer  Strafe  von  15  Sgr.  polizeilich  geahndet
  werden.  "

§18.Dieinden§§15bis17bestimmtenStrafenkönnensowohlgegendenFührer
  des  Fuhrwerks  als  gegen  den  Eigenthümer  desselben,  und  insbesondere  in  das  Fuhrwerk
  selbst  vollstreckt  werden.  Z  "„  '

§  19.  Die  Ausstellung  unrichtiger  Ladescheine  über  die  Größe  der  von  den  Frachtfuhrwerken
  (§  4)  oder  den  Kohlenfuhrwerken  (8  8)  eingenommenen  Ladung,  ist,  Een  damit
kein  härter  zu  bestrafendes  Vergehen  verbunden  ist,  mit  einer  Strafe  von  1  Thlr.  bis  zu
10  Thlr.  zu  ahnden.

Anlage  36.

Regulativ,  das  Verfahren  in  Chaussee-Polizei=  und  Chausseegeld-Uiebertretungen
  betr.
§  1.  Ueber  die  Aufrechthaltung  der  in  der  Verordnung  über  den  Verkehr  auf  den
Kunststraßen  vom  17.  März  1839  enthaltenen,  sowie  der  dem  Chausseegeld-Tarif  vom
29.  Februar  1840  unter  Nr.  7—19  beigefügten  polizeilichen  Vorschriften  haben  außer  den
Chaussee-Beamten  auch  die  Polizeibeamten  zu  wachen  und  Uebertretungen  zur  Rüge  zu
ringen.
9  2.  Wer  bei  Uebertretungen  einer  der  §  1  gedachten  Vorschriften  betroffen  wird,  ist
bei  Vermeidung  einer  Gelostrate  von  1  bis  10  Thlr.  verpflichtet,  den  im  §  bezeichneten
Personen  bis  zur  nächsten  in  der  Richtung  der  Reise  gelegenen  Chaussee-Hebestelle  oder
Ortebehörde  zu  folgen;  derselben  Auskunft  über  seinen  Namen,  Stand  und  Wohnort  zu
ertheilen  und  seine  Erklärung  zu  Protokoll  zu  geben,  ob  er  der  gesetzlichen  Strafe  sich  unterwerfen
  und  den  ihm  bekannt  zu  machenden  Beitrag  einzahlen  wolle.

Kommt  es  jedoch  nach  den  §§  4,  5  und  7  der  Verordnung  vom  17.  März  1839  auf
specielle  Ermittelung  des  Gewichts  der  Ladung  an,  so  ist  der  Führer  des  Fuhrwerks  ver-
        <pb n="306" />
        300  Anlage  36.

pflichtet,  den  im  8  bezeichneten  Personen  oder  einen  hierzu  anzunehmenden  Begleiter  nach
dem  nächsten,  in  der  Richtung  der  Reise  gelegenen  Orte  5½  folgen,  in  welchem  sich  eine
zur  Verwiegung  der  Ladung  geeignete  Waage-Anstalt  befindet.  Zu  einer  rückwegs  liegenden
  Chaussee-Hebestelle  oder  Ortsbehörde  braucht  der  Angeschuldigte  nur  dann  zu  folgen,
  wenn  dieselbe  nicht  weiter  als  eine  Viertelmeile  von  der  Stelle,  an  welcher  die  Uebertretung
  verübt  oder  das  Fuhrwerk  angehalten  worden,  belegen,  und  die  nächste  in  der
Richtung  der  Reise  befindliche  Chausseegeld-Hebestelle  oder  Ortsbehörde  entweder  weiter
entfernt  oder  mit  keiner  Waageanstalt  versehen  ist.

8  3.  Die  im  §  2  vorgeschriebene  Verhandlung  darf  nur  von  den  Chausseegeld-Erhebern
  und  Pächtern  selbst,  nicht  aber  von  ihren  Vertretern  im  Erhebungsgeschäft  vorgenommen
  werden.

Die  Chausseegeld-Erheber  und  Pächter  sind  auch  dann  zur  Aufnahme  der  Verhandlung
  befugt  und  verpflichtet,  wenn  sie  die  Uebertretung  selbst  entdeckt  haben.

Die  Annahme  des  Strafgeldes  ohne  vorgängige  Aufnahme  einer  solchen  Verhandlung
  ist  sowohl  den  Chausseegeld-Erhebern  und  Pächtern  als  auch  den  Ortsbehörden
untersagt,  den  Uebrigen  im  §  1  bezeichneten  Personen  aber  gänzlich  untersagt.

§  4.  Wenn  der  Angeschuldigte  bei  der  nach.  §  2  eintretenden  Vernehmung  sich  der
Strafe  unterwirft  und  deren  Betrag  sofort  einzahlt,  so  nimmt  der  Chausseegeld-Erheber
oder  Pächter  oder  die  Ortsbehörde  den  Betrag  und  ertheilt  unaufgefordert  Quittung  darüber,
  worauf  der  Angeschuldigte,  nachdem  nöthigenfalls  wegen  der  Abstellung  vorschriftswidriger
  Einrichtungen  der  Transportmittel  gemäß  §  15  der  Verordnung  vom  17.  März
1839  das  Erforderliche  veranlaßt  worden,  seinen  Weg  fortsetzen  darf.

In  diesem  Falle  findet  ein  weiteres  Verfahren  wegen  der  Uebertretung  nicht  statt,
sondern  es  behält  bei  der  erlegten  Strafe  unabänderlich  sein  Bewenden.

Bresl.  Reg.  V.  v.  28.  Juni  1858,  A.  S.  179.

Unterwirft  der  Angeschuldigte  sich  der  Strafe,  zahlt  aber  deren
Betragnicht  ein,  fo  ist  ihm  ,

a)  wenn  er  über  Namen,  Stand  und  Wohnsitz  im  Inlande  sich  auszuweisen  vermag,
die  Fortsetzung  der  Reise  unter  Berücksichtigung  des  §  15  der  Verordnung  vom
17.  März  1839  zu  gestatten,  ,,

b)  vermag  der  Angeschuldigte  diesen  Answeis  nicht  zu  führen,  so  wird  zur  Pfändung
geschritten.  Dem  Gepfändeten  wird  unaufgefordert  ein  Pfandschein  ertheilt.

Es  dürfen  nur  solche  Sachen  als  Pfand  angenommen  werden,  welche  weder  dem
Verderben  ausgesetzt  sind,  noch  Unterhaltungskosten  erfordern.

Das  Pfand  wird  nur  gegen  Einzahlung  der  Strafe  zurückgegeben,  und  wenn  diese
nicht  binnen  4  Wochen  erfolgt,  verkauft.  3.

In  beiden  Fällen  (a  und  b)  ist  der  Uebertreter  sogleich  verpflichtet,  einen  Einwohner
des  Regierungs-Bezirks  als  seinen  Bevollmächtigten  zu  bezeichnen,  durch  welchen  die  Einziehung
  der  Strafe  zu  gewärtigen  ist,  und  welchem,  wenn  ein  Pfand  zurückgelassen  worden,
der  Ueberschuß  des  Pfanderlöses,  oder  bei  rechtzeitiger  Einzahlung  der  Strafe  das  Pfand
ausgehändigt  werden  kann.  Kann  oder  will  der  Uebertreter  dieser  Verpflichtung  nicht  genügen,
  so  bestellt  diejenige  Behörde,  welche  mit  ihm  zu  verhandeln  hat,  einen  solchen  Vertreter
  von  Amtswegen.  Dem  Vertreter  bleibt  dann  das  Recht,  statt  des  von  der  Behörde
ernannten  Vertreters  binnen  einer  Präclusivfrist  von  8  Tagen  einen  Bevollmächtigten
selbst  zu  ernennen,  welchen  dann  jene  Behörde  von  dem  Tage  an,  an  welchem  ihr  die  Ernennung
  desselben  bekannt  gemacht  wird,  als  allein  legitimirt  anzusehen  hat.

Jc)  Kann  durch  Pfändung  in  der  zu  b  angegebenen  Weise  der  Betrag  der  Strafe  nicht
sicher  gestellt  werden,  so  ist  der  Angeschuldigte  bis  zum  Austrage  der  Sache  zu  verbastenn
  In  den  unter  a.  b.  c.  bezeichneten  Fällen  findet  ein  weiteres  Verfahren
nicht  statt.

8  5.  Unterwirft  sich  der  Angeschuldigte  der  Strafe  nicht,  vermag  jedoch

1)  über  Namen,  Stand  und  Wohnsitz  im  Inlande  sich  auszuweisen,  so  wird  ihm  die
Fortsetzung  der  Reise  unter  Berücksichtigung  des  §  15  der  Verordnung  vom  17.
März  1839  gestattet.  «

2)  Vermag  der  Angeschuldigte  diesen  Nachweis  nicht  zu  führen,  so  ist  er  anzuhalten,
den  Betrag  der  Strafe  und  der  muthmaßlichen  Kosten  durch  Baarzahlung  sicher  zu
stellen,  ist  er  hierzu  nicht  im  Stande,  so  ist  die  Sicherstellung  im  Wege  der
Pfändung  nach  §  4  Nr.  2  Litt.  b.  zu  bewirken.

Ueber  die  erfolgte  Sicherstellung  wird  unausgzefordert  Bescheinigung  ertheilt
und  dem  Angeschuldigten  demnächst  die  Fortsetzung  der  Reise  unter  B#at  #igung
des  §  15  der  Verordnung  vom  17.  März  1839  gestattet.  -

·  In  beiden  Fällen  Nr.  1  und  2  ist  für  den  Angeschuldigten  ein  Bevollmächtigter  innerhalb
  des  Regierungs-Bezirks  nach  näherer  Vorschrift  des  §  2  Litt  b.  zu  öcttellen.  welcher
den  Angeschuldigten  bei  der  weitern  Verhandlung  zu  vertreten  hat  und  welchem  die  Ent-
        <pb n="307" />
        Anlage  36.  301

scheidung  zu  publiciren,  auch  eintretenden  Falles  das  Pfand  oder  der  Ueberschuß  des

Pfanderlöses  zurück  zu  geben  ist.  «

3)  Kann  der  Betrag  der  Strafe  und  Kosten  durch  Beschlagnahme  nicht  sicher  gestellt
werden,  so  ist  der  Angeschuldigte  bis  zum  Austrage  der  Sache  zu  verhaften.
8  6.  Die  nach  §  2  aufzunehmende  Verhandlung  muß  enthalten:

1)  das  Datum  und  den  Ort  der  Aufnahme,

3  die  Namen  der  dabei  anwesenden  Personen,

&amp;amp;x#  vollständige  Angabe  des  Herganges  der  Uebertretung  nach  Zeit,  Ort  und  Umänden,



4)  die  Bezeichnung  der  etwa  vorhandenen  Zeugen  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort,
oder  der  sonstigen  Beweismittel  und  wenn  die  Uebertretung  von  anwesenden  Beamten
  selbst  wahrgenommen  worden,  deren  diensteidliche  Versicherung  über  die
Wahrheit  ihrer  Aussage,

3  die  Erklärung  des  Angeschuldigten,  ob  er  sich  der  Strafe  unterwirft  oder  nicht,

6  die  Angabe,  ob  die  Strafe  gezahlt,  deponirt,  oder  ob  und  wodurch  sie  sicher  gestellt
#  .

Die  Verhandlung  wird  von  dem  Denuncianten,  dem  Angeschuldigten  und  dem  aufnehmenden
  Beamten  unterzeichnet  Kann  oder  will  der  Angeschuldigte  seine  Unterschrift
nicht  beifügen,  so  wird  dies  am  Schlusse  bemerkt.

§  7.  Ist  der  Angeschuldigte,  welcher  der  Strafe  sich  unterworfen  hat,  ohne  deren

vorgängige  Einzahlung  entlassen  worden  (§  4  Nr.  2  a  und  b),  so  muß  er  solche  binnen
8  Tagen  leisten;  geschieht  dieses  nicht,  so  ist  die  Sache  nach  Vorschrift  des  §  10  zur  Erledigung
  zu  bringen.
Z  §  8.  Ist  eine  Verhaftung  des  Angeschuldigten  erfolgt  (8§  4  Nr.  2c  8  5  Nr.  3),  so
ist  derselbe,  wenn  das  Verfahren  vor  einer  zu  der  Entscheidung  nicht  kompetenten  Ortsbehörde
  stattfand,  sofort,  unter  Einreichung  der  vorläufigen  Untersuchungs-Verhandlung
der  nach  88  10  und  12  kompetenten  Behörde  zu  äberlchenn.  Fand  das  Verfahren  vor
einem  Chausseegeld-Erheber  oder  Pächter  statt,  so  ist  der  Denunciant  verpflichtet,  den  Angeschuldigten
  bis  zur  nächsten  Ortsbehörde  zu  bringen,  welche  für  dessen  Weiterverbreitung
berantwortlich  ist;  derselben  sind  zugleich  die  vorläufigen  Untersuchungs-Verhandlungen  zu
übergeben.

89.  Hat  der  Uebertreter  der  persönlichen  Gestellung  zur  nächsten  Chausseegeld-Hebestelle
  oder  Ortsbehörde  sich  entzogen  (§  2),  so  hat  der  Entdecker  der  Uebertretung  spätestens
binnen  24  Stunden  die  Denunciation  schriftlich  einzureichen  oder  solche,  wenn  er  hierzu  nicht
im  Stande  ist,  bei  der  nächsten  Ortsbehörde  oder  Chausseegeld-Hebestelle  zu  Protokoll  zu

eben.  Die  Denunciation  wird,  sofern  diese  Behörde  zur  Entscheidung  nicht  kompetent  *
sofort  der  nach  §§  10  und  12  kompetenten  Behörde  eingereicht,  welcher  dann  die  Instruction
der  Sache,  so  wie  die  Entscheidung  derselben  nach  Maßgabe  des  §  10  obliegt.

Dasselbe  Verfahren  tritt  ein,  wenn  eine  der  im  §  1  bezeichneten  Personen,  ohne  den
Uebertreter  selbst  zu  treffen,  von  einer  Chaussee-Polizei-Uebertretung  Kenntniß  erhält.  Diese
Anzeige  darf  auch  dann,  wenn  der  Thäter  unbekannt  geblieben  ist,  nicht  unterlassen  werden.

8  11.  Ist  eine  Verhaftung  des  Uebertreters  erfolgt,  so  muß  sofort  das  Resolut  oder
Erkenntniß  abgefast  oder  das  zur  Vervollständigung  der  Instruction  etwa  noch  Erforderliche
  veranlaßt  werden.  ·.  .

8  12.  Wenn  der  Sitz  der  landräthlichen  Behörde  über  drei  Meilen  von  der  Chaussee
entfernt  ist,  können  statt  derselben  andere  Verwaltungs=  oder  Justiz-Beamten  von  den  Regierungen
  mit  der  Führung  der  Untersuchung,  mit  der  Entscheidung  und.  Strafvolsstreckunf,
i  allen  densenigen  Fällen  beauftragt  werden,  in  welchen  eine  Verhaftung  des  Angeschuligten

  erfolgt  ist.

§  13.  -l  Wenn  der  Erlös  des  veräußerten  Pfandstücks  (§  4  Nr.  2b,  §  5  Nr.  2)  oder
die  zur  Sicherstellung  niedergelegte  baare  Geldsumme  (§  5  Nr.  2)  nach  Berichtigung  der
Strafe  und  Kosten  einen  Ueberschuß  ergiebt  und  der  Angeschuldigte  oder  dessen  Bevollmächtigter
  (§  4  Nr.  2b)  sich  nicht  binnen  4  Wochen  nach  geschehener  schriftlicher  Aufforderung
  zur  Empfangnahme  meldet,  so  wird  der  Ueberschuß  der  Armenkasse  des  Orts,  wo
die  vorläufige  itersuchung  geführt  ist,  mit  der  Verpflichtung  überwiesen,  die  Summe  dem
Angeschuldigten  zurück  zu  zahlen,  wenn  er  sich  binnen  Jahresfrist,  von  der  Einnahme  zur
Armenkasse  an  gerechnet,  meldet.  Ist  der  Wohnort  des  Angeschuldigten  außerhalb  der  Provinz
  oder  unbekannt,  so  vertritt,  wenn  er  keinen  Bevollmächtigten  bestellt  hat,  eine  einmalige
  Bekanntmachung  im  Amtsblatte  die  Stelle  der  Aufforderung.  Im  Fall  der  Freisprechung
  wird  das  Pfandstück  sofort  an  den  Angeschuldigten  oder  dessen  Bevollmächtigten
gegen.  Rücklieferung  des  Pfandscheincs  zurückgegeen  »

Ist  derselbe  abwesend  und  meldet  sich  nicht  binnen  4  Wochen  zur  Rücknahme  des
meianpsturts  so  ist  dasselbe  zu  verkaufen  und  mit  dem  Erlöse,  wie  vorstehend  vorgeschrieben,
zu  verfahren.  --Wenn

  ein  Unbekannter,  welcher  auf  einer  Chaussee-Polizei-Uebertretung  betroffen  worden,
        <pb n="308" />
        302  Anlage  37.

sich  entfernt  und  Sachen  zurückgelassen  hat,  so  wird  hierüber  eine  öffentliche  Bekanntmachung
  von  der  Untersuchungsbehörde  erlassen  und  3mal  von  4  zu  4  Wochen  in  das
Amtsblatt  eingerückt.  Meldet  #ch  hierauf  Niemand  binnen  4  Wochen  nach  der  letzten  Bekanntmachung,
  so  werden  die  Sachen  zum  Vortheil  der  Armenkasse  verkauft,  dem  Inhaber
oder  Eigenthümer  aber  bleibt  vorbehalten,  seine  Ansprüche  auf  Erstattung  des  Erlöses  noch
bis  zum  Ablauf  eines  Jahres,  von  der  ersten  Bekanntmachung  an  gerechnet,  geltend  zu  machen.

Beträgt  der  Werth  der  Sachen  nicht  über  50  Thlr.,  so  bedarf  es  der  öffentlichen
Bekanntmachung  nicht.  Der  Verkauf  kann  alsdann,  wenn  sich  binnen  4  Wochen  nach
der  Beschlagnahme  Niemand  gemeldet  hat,  verfügt  werden  und  die  einjährige  Frist  zur
Geltendmachung  der  Ansprüche  auf  Erstattung  des  Erlöses  wird  vom  Tage  der  Beschlagnahme
  an  gerechnet.  #

§  14.  Die  Borschriften  der  §§  1—13  kommen  auf  allen  Chausseen  zur  Anwendung,
Hür  welche  die  Berordnung  vom  17.  März  1839  und  die  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.

ebr.  1840  unter  Nr.  7  bis  23  beigefügten  Bestimmungen  gelten.

8  15.  Ueber  die  Aufrechthaltung  der  dem  Chauffegebo  Tarf  vom  29.  Februar  1840
beigefügten  Vorschriften  sind  die  im  8  1  genannten  Personen  wverpflichtet,  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Uebertretungen  dieser  Vorschrift  zur  Rüge  zu  bringen.

§  20.  Wenn  ein  Pfand  gegeben  worden,  so  ist  dieses  von  der  Behörde,  welche  die
erste  Verhandlung  aufgenommen  hat,  bis  zum  Verkaufe  oder  bis  zur  Zurückgabe  an  den
Eigenthümer  aufzubewahren,  von  dieser  Behörde  auch  der  Verkauf  zu  bewirken  und  nöthienfalls

  die  Aufforderung  des  Uebertreters  zur  Embfangnahme  des  Ueberschusses  des  Eröses
  zu  veranlassen.  Die  Aufbewahrung  und  der  Verkauf  der  Pfänder  kann  auch  Andern
überlassen  werden.
-  21.  Die  von  Chaussee-Polizei-Uebertretungen  aufkommenden  Strafgelder  sollen
zur  Hälfte  zu  einer  besondern  Unterstützung  für  Wittwen  und  Waisen  der  Foltzeil  und
Steuerbeamten  eingezogen  werden.  Die  andere  aber  soll,  wenn  die  Straffestsetzung  von
einer  städtischen  Polizeibehörde  erfolgt  ist,  der  betreffenden  Gemeindekasse,  wenn  sie  aber
vom  Landrathe  erfolgt  ist,  der  Staatskasse  zukommen.

Regulativ  v.  7.  Juni  1844,  G.  S.  S.  167.

Anlage  37.
Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874.

Zum  Fischfange  gehört  im  Sinne  dieses  Gesetzes  auch  der  Fang  von  Krebsen,  Austern,
s#cuschen  und  andern  nutzbaren  Wasserthieren,  soweit  sie  nicht  Gegenstand  des  Jagdrechts
ind.

Die  Fischerei,  welche  in  den  Preußischen  Antheilen  der  Nord=  und  Ostsee,  und  in
den  grkeren  Strömen  vor  ihrer  Einmündung  in  das  Meer  betrieben  wird,  heißt  Küensischerei.



Binnenfischerei  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  diejenige  Fischerei,  welche  in  den
übrigen  Gewässern,  in  den  Flüssen  bis  abwärts  zu  dem  Punkte,  wo  die  Kistenfsscherei  beginnt,
  betrieben  wird.

Die  Grenzen  der  Binnenfischerei  werden  ichlich  festgestellt.

Geschlossene  Gewässer  sind  alle  füntil  angelegten  Fischteiche,  mögen  dieselben
mit  einem  natürlichen  Gewässer  in  Verbindung  stehen  oder  nicht;  alle  solche  Gewässer,
denen  es  an  einer  für  den  Wechsel  der  Fische  geeigneten  Verbindung  fehlt;  wenn  in  denselben
  der  Fischkang  einem  Berechtigten  zusteht.  ·

Fischereiberechtigungen,  welche,  ohne  mit  einem  bestimmten  Grundbesitze  verbunden
  zu  sein,  bisher  von  allen  Einwohnern  oder  Mitgliedern  einer  Gemeinde  ausgeübt
werden  konnten,  sollen  künftig  im  bisherigen  Umfange  der  politischen  Gemeinde  zustehen.

Das  Recht  zur  Ausübung  der  Binnenfischerei  in  solchen  Gewässern,  welche  bisher
dem  freien  Fischfange  unterlagen,  soll  den  politischen  Gemeinden  in  den  innerhalb  ihrer
Gemarkung  belegenen  Gewässern  zustehen.  «

Gemeinden  können  die  ihnen  zustehende  Binnenfischerei  nur  durch  besonders  ange—
stellte  Fischer  oder  durch  Verpachtung  nützen.

Das  Freigeben  des  ist  verboten.

Wer  die  Fischerei  in  den  Revieren  anderer  Berechtigter  oder  über  die  Grenzen  der
eigenen  Berechtigung  resp.  des  freien  Fischfangs  hinaus  betreiben  will,  muß  mit  einem
nach  folgenden  Vorschriften  ausgestellten  und  beglaubigten  Erlaubnißscheine  versehen
sein,  welchen  er  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  zu  seiner  Legitimation  stets  mit  sich  zu
s  und  auf  Verlangen  des  Aufsichtspersonals  und  der  Lokalpolizeibeamten  vorzuzeigen

at.  11.
        <pb n="309" />
        Anlage  37.  303

Zur  Ausstellung  eines  Erlaubnißscheines  sind  nur  der  Fischereiberechtigte  und  der
Fischereipächter  innergalb  der  Grenzen  ihrer  Berechtigung  befugt.

Bei  gemeinschaftlicher  Bewirthschaftung  und  Benutzung  der  Fischwasser  in  genossen-Faluschen
  Revieren,  tritt  der  Vorstand  der  Genossenschaft  an  die  Stelle  der  einzelnen

erechtigten.  «  «

Der  Erlaubnißschein  muß  auf  die  Person,  auf  ein  oder  mehrere  bestimmt  bezeichnete
Gewässer  und  auf  eine  bestimmte  Zeit,  welche  den  Zeitraum  dreier  Jahre  nicht  überschreiten
  darf,  lauten.  Er  kann  Beschränkungen  in  Beziehung  auf  die  Art  und  die  Zahl  der
Fanggen  the  und  die  Zahl  der  beim  Fischfange  zu  verwendenden  Fahrzeuge  enthalten.  §  12.

ischerei-Erlaubnißscheine  bedürfen  der  Beglaubigung  und  zwar:

I.,  für  den  Fischereibetrieb  in  den  zu  gerossenschaft  ichen  Revieren  gehörigen  Gewässern

durch  den  zur  Handhabung  der  Fischerei-Aufsicht  berufenen  Genossenschests-Vorstund,

2.,  für  den  Fischereibetrieb  in  den  übrigen  Gewässern  durch  diejenige  Ortspolizeibehörde,

in  deren  Bezirk  der  Aussteller  wohnt.

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind,  soweit  nicht  für  genossenschaftliche  Reviere
durch  das  Statut  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  diejenigen  Fischerei=  Erlaubnißscheine,
welche  von  einer  öffentlichen  Behörde,  von  einem  öffeltlichen  Beamten  innerhald  seiner
#mtsbefugniss  einem  Gemeinde-Vorstande  oder  dem  zur  Beglaubigung  der  Erlaubnißscheine
  berufenen  Vorstande  einer  Fischereigenossenschaft  ausgestellt  sind.  §  13.

Die  Beglaubigung  des  Erlaubnißscheines  bezieht  sich  nur  auf  die  Unterschrift  des
Ausstellers  und  enthält  kein  Anerkenntniß  für  die  Berechtigung  desselben.  Die  Beglaubigung
  durch  die  Ortspolizeibehörde  erfolgt  stempel-=  und  kostenfrei.  In  genossenschaftlichen

evieren  kann  für  die  Beglaubigung  nach  pemmtung  des  Statuts  eine  Gebühr  bis  zu
Einer  Mark  erhoben  werden.

Wer  die  Fischerei  aus  eigenem  Rechte  oder  als  Pächter  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
  betreiben  will,  hat  davon  der  Aufsichtsbehörde,  in  znosfenschastlichen  Revieren  dem
Vorstande  derselben,  vorher  Anzeige  zu  machen,  erhält  hierüber  kosten=  und  stempelfrei
eine  Bescheinigung  und  hat  dieselbe  beim  Fischen  stets  bei  sich  zu  führen.  §  16.

Das  bei  dem  Fischen  in  Gegenwart  der  Fischereiberechtigten,  des  Eesctereibe  ters
bber  des  Inhabers  eines  Erlaubnißscheins  beschäftigte  Hülfspersonal  bedarf  keiner  Legiimation.
  §  17.  x  —

Die  ohne  Beisein  des  Fischers  zum  Fischfange  ausliegenden  Fischerzeuge  müssen  mit
einem  Kennzeichen  versehen  sein,  durch  welches  die  Person  des  Fischers  ermittelt  werden
ann.

Ueber  die  Art  der  Kennzeichnung  sind  die  näheren  Vorschriften  im  Wege  der  Polizei-Verordnung
  resp.  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  erlassen.  §  19.

Die  Breite  der  Gewässer  darf  zum  Zwecke  des  Fischfanges  durch  ständige  Fischereivorrichtungen
  niemals  auf  mehr,  als  auf  die  Hälfte  der  Woasserfläche,  bei  gewöhnlichem.
niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  ausgemessen  für  den  Wechsel  der  Fische  versperrt  werden.
Solche  Vorrichtungen  dürfen  nicht  so  nahe  an  einander  angebracht  sein,  daß  der  Zug  der
Fische  dadurch  behindert  wird.  §  20.  ·  .

Beim  Fischfange  ist  die  Anwendung  schädlicher  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen  oder  anderer
Sprengmitteß  verboten.  8  21.  s-Im

  Wege  landesherrlicher  Verordnung  wird  vorgeschrieben:  "  22.  »

1.,  welche  Kischr  mit  Rücscht  auf  ihr  Maaß  ader  Gewicht  nicht  gefangen  werden  dürfen;

zu  welchen  Tagen  und  Jahreszeiten  die  Fischerei  überhaupt  oder  in  gewissen  Erstreckungen

  ae-  Gewässer  oder  bezüglich  gewisser  Fangarten  oder  Fischgattungen  verboten
  sein  soll;  -

3.,  welche  sein  arten  und  welche  Arten  von  Fischgeräthe  beim  Fischfangen  nicht  angewendet

  werden  dürfen;  «»·  Z„  #

4.,  von  welcher  Beschaffenheit  die  erlaubten  Fanggeräthe  sein  müssen,  und  mit  welchen

Beschränkungen  die  lettern  zum  Fischfange  gebraucht  werden  können;

5.,  welche  Ordnung  von  den  Fischern  zur  Vermeidung  gegenseitiger  Störungen,  ferner

im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  und  der  Schif  ahrt  und  endlich  gegenüber  den

Aufsichts  -Beamten  und  zur  Erleichterung  der  ksfehefibren  zu  beobachten  ist;

6.,  in  belchen  Fahreszeiten  und  an  welchen  Orten  die  Werbung  der  Seegewächse  veroten

  sein  soll.

Gelangen  Fische,  deren  Fang  zur  Geit  oder  mit  Rücksicht  auf  ihr  Maaß  oder  Gewicht
überhaupt  verboten  ist,  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben  sofort  wieder
in  das  Wasser  zu  setzen.  §  24.  "„

Ist  der  Fang  von  Aschen  unter  einem  bestimmten  Maaße  oder  Gewichte  verboten,
so  dürfen  solche  Fische  im  Geltungsbereiche  des  Verbots  unter  diesem  Maaße  oder  Gewichte
weder  #il  eboten,  noch  verkauft,  noch  versendet  werden.  §  26.  A-4

ährend  der  Dauer  der  Schonzeit  müssen  die  durch  dieses  Gesetz  nicht  beseitigten  stänrm
        <pb n="310" />
        304  Anlage  37.

pinen  s#lscherei-orrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  hinweg  geräumt  oder  abgeellt
  sein.  .
Nach  Anhörung  der  betheiligten  Fischereiberechtigten  und  in  genossenschaftlichen  Re—
vieren  nach  Anhörung  des  Genossenschaftsvorstandes  können  zu  Schonrevieren  erklärt  werden:
1.,  solche  Strecken  der  Gewässer,  welche  nach  sachverständigem  Ermessen  vorzugsweise  geeignete
  Plätze  zum  Laichen  der  Fische  und  zur  Entwickelung  der  jungen  ut  bieten
(Laichschonreviere);
2.,  solche  Strecken  der  Gewässer,  welche  den  Eingang  der  Fische  aus  dem  Meere  in
die  Binnengewässer  beherrschen;  §  29.

Iln  Schonrevieren  ist  jede  Art  des  Fischfangs  untersagt,  welche  nicht  für  Zwecke  der
Schonung  oder  andere  gemeinnützige  oder  werlhschaftliche  Zwecke  von  der  Aufsichtsbehörde
angeordnet  oder  gestattet  wird.  30.

In  Laichrevieren  muß  die  Rüumung,  das  Mähen  von  Schilf  und  Gras,  die  Aus—
führung  von  Sand,  Steinen,  Schlamm  u.  s.  w.  und  jede  anderweite,  die  Fortpflanzung
der  Fische  gefährdende  Störung  während  der  Laichzeit  der  vorherrschenden  Fischgattungen
unterbleiben,  soweit  es  die  Interessen  der  Vorfluth  und  der  Landescultur  gestatten.  §  31.

Wer  nach  Erlaß  dieses  Gelehes  in  einem  der  Herrschaft  desselben  unterworfenen  natürlichen
  Gewässer,  Wehre,  Schleußen,  Dämme  oder  andere  Wasserwerke  an  Stellen,  wo
bisher  der  Zug  der  Wanderfische  unbehindert  war,  anlegt,  ist  verpflichtet,  auf  seine  Kosten
Fischpässe  auszuführen  und  zu  unterhalten.  Ausnahmen  hierin  können  widerruflich  zugestanden
  werden,  wenn

a.  der  Zug  der  Wanderfische  in  dem  betreffenden  Gewässer  durch  bereits  bestehende
Anlagen  oder  aus  andern  Gründen  zur  Zeit  ausgeschlossen  ist,

b.  die  neue  Anlage  nur  einen  vorübergehenden  Zweck  hat  und  die  demnächstige  Wiederwegräumung
  gesichert  ist.

Ueber  die  Art  der  erforderlichen  Einrichtungen  und  ihre  Benutzung,  sowie  über  die
Zuläßigkeit  von  Ausnahmen  bestimmt  die  Behörde,  deren  Genebmigung  die  auszuführenden
  Wasserwerke  bedürfen;  oder  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich  ist,  die  Aufsichtsbehörde.
  8  35.

"  Besitzer  von  Wehren,  Schleußen,  Dämmen  und  andern  Wasserwerken  in  natürlichen
Gewässern,  durch  welche  der  Zug  der  Wanderfische  ganz  versperrt  oder  erheblich  beeinträchtigt
  wird,  sind  verpflichtet,  die  erstellung  von  Fischpässen  zu  dulden,  wenn.
a.  die  Anlage  vom  Staate  im  öffentlichen  Interesse  beabsschtige  wird,  oder
b.  Personen  oder  Genossenschaften,  welche  in  dem  Gewässer  süchereiberea-  tigt  sind,  die
Anlage  auszuführen  beabsichtigen  und  der  von  ihnen  vorzulegende  Bauplan  von
der  Bezirksregierung  nach  Anhörung  der  Stauberechtigten  genchmigt  ist.  §  36.
Diese  Brschriften  (88  35  u.  36)  finden  keine  Anwendung:  au—  geschlossene  Gewässer,
künstlich  angelegte  Wasserzüge  und  deren  Zubehörungen  und  auf  diejenigen  Wasserwerke
(Abwässerungsschleußen,  Siele  u.  s.  w),  welche  zum  Schutze  von  Niederungen  gegen  die
von  Außen  andringenden  Fluthen  angelegt  sind  oder  an  elagt  werden.

In  den  für  den  Durchzug  der  Fische  angelegten  Sif  spässen  ist  jede  Art  des  Fischfanges,
  besonders  das  Einhängen  oder  Einsetzen  von  Sischkörben,  Netzen,  Reusen  und  andern
  Fangvorrichtungen  verboten.  Oberhalb  und  unterhalb  des  Fischpasses  muß  in  einer
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  von  der  Regierung  zu  bestimmenden  angemessenen  Ausdehnung
  für  die  Zeit,  während  welcher  der  Fischpaß  geöffnet  ist,  jede  Art  des  Fischfangs
verboten  werden.  Z„

Es  ist  verboten,  in  die  Gewässer  aus  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieben
Stoffe  von  solcher  Beschaffenheit  und  in  solcher  Menge  einzuwerfen,  einzuleiten  oder  einfließen
  zu  lassen,  daß  dadurch  fremde  Fischereirechte  geschädigt  werden  können.

Bei  überwiegendem  Interesse  der  Landwirthschaft  oder  Industrie  kann  ein  solches
Einwerfen  unter  gewissen  Bedingungen  gestattet  werden.  §  43.

Das  Röthen  von  Flachs  und  Hauf  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten.
Ausnahmen  kann  die  Bezirksregierung  ertheilen,  wo  die  Oertlichkeit  zu  Anlagen  zweckdienlicher
  Röthegruben  nicht  geeignet  ist,  und  die  Benutzung  zur  Flachs=  und  Hanpfbereitung
nicht  entbehrt  werden  kann.  §  44.  "

Dem  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fischottern  und  Taucher  ohne  Anwendung
  von  Schußwaffen  zu  tödten  oder  zu  fangen.  8  45.

Wo  in  diesem  Gesetze  die  Aufsichtsbehörde  erwähnt  wird,  ist  darunter  die  ordentliche
Obrigkeit  des  Bezirks  verstanden.  "  "  ·

In  genossenschaftlichen  Revieren  liegt  die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der  Fischerei
dem  Vorstande  der  Genossenschaft,  in  den  übrigen  der  Gemeinde  innerhalb  ihrer  Gemarkung
  neben  den  staatlichen  Sicherheits=  und  Localpolizeibeamten  ob.  8  46.

Die  amtlich  verpflichteten  Aufsichtsbeamten  sind  jederzeit  befugt,  die  beim  Fischsange
in  Gebrauch  befindlichen  Fanggeräthe,  sowie  die  in  Fischersahrzeugen  vorhandenen  Fanggeräthe
  und  Fische  einer  Uüm#lsuchung  zu  unterziehen.  Auch  können  von  denselben  ssch-
        <pb n="311" />
        Anlage  37.  305

bhälter,  welhe  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ausgelegt  sind,  jederzeit  durchsucht

werden.  7.

Wird  Jemand  bei  einer  Uebertretung  oder  gleich  nach  derselben  betroffen  oder  verfolgt,

  so  sind  die  der  Einziehung  unterliegenden  Gegenstände,  welche  er  bei  sich  führt,  in

Beschlag  zu  nehmen;  in  den  nämlichen  Fällen  können  die  bei  der  Uebertretung  gebrauchten

Fischergeräthe  und  Fahrzeuge  gepfändet  werden.

Diese  der  Einziehung  hücht  unterliegenden  Gegenstände  sind  dem  nächsten  Ortsvorstande
  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Eigenthümers  zur  Aufbewahrung  zu  überliefern,  jedoch
gegen  Niederlegung  einer  der  Höhe  nach  vom  Ortsvorstande  zu  bestimmenden  baaren

Umme,  welche  dem  Geldbetrage  der  erfolgenden  Verurtheilung  nebst  den  Kosten  der  Aufbewahrung
  oder  dem  Werthe  des  Pfandstücks  gleich  kommt,  zurückzugeben.  Die  Niederlegung
  kann  bei  dem  Ortsvorstande  oder  gerichtlich  erfolgen.

.  Geschieht  die  Niederlegung  nicht  innerhalb  8  Tagen,  so  kann  der  gepfändete  Gegen—

stand  auf  Verfügung  des  zuständigen  Richters  öffentlich  versteigert  werden.  §  48.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  oder  mit  past  wird  bestraft:  .-1)

  wer  in  den  Fällen  des  §  11  bei  Ausübung  der  Fischerei  ohne  einen  nach  Vorschrift
der  §§  12  und  13  ausgestellten  und  beglaubigten  Erlaubnißschein,  oder  ohne  die
inm  §  16  vorgeschriebene  Bescheinigung  betroffen  wird;

2)  wer  den  Vorschriften  im  §  10  zuwider  Fischerzeuge  ohne  die  vorgeschriebenen
Kennzeichen  auslegt.  .-Mit

  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  wird  bestraft:

1)  wer  als  Pächter  einer  Gemeindefischerei  die  von  der  Aufsichtsbehörde  festgestellte
Zahl  der  zuläßigen  Fanggeräthe,  §  8,  überschreitet;

2)  wer  einen  Erlaubniß=  oder  Legitimationsschein  unberechtigt  ausstellt  und  aus  den  Händen

  giebt  88  12  und  188  »  »

3)  wer  bei  Ausübung  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  die  im  8  21  ver—
botenen  Mittel  anwendet;  ·

4)  wer  den  Vorschriften  im  §  28  zuwider  ständige  Fischereivorrichtungen  nicht  rechtzeitig
  wegräumt  oder  abstellt  oder  denselben  vorschriftswidrig  eine  größere  als  die
nach  §  20  zuläßige  Ausdehnung  giebt;

5)  wer  in  Schonrevieren  verbotswidrig  die  Fischerei  ausübt  (8  30)  oder  den  zum

Schutze  derselben  erlassenen  reglementarischen  Vorschriften  zuwider  handelt;  §  31;

6)  wer  in  den  für  den  freien  Durchzug  der  Fische  angelegten  Esichpässen,  sowie  in  den
oberhalb  derselben  gelegenen,  dem  Fischfange  entzogenen  Theilen  der  Gewässer  irgend
eine  Art  des  Fischfangs  ausübt;  8  42
7)  wer  den  Vorschriften  des  §  43  oder  den  zur  Ausführung  desselben  getroffenen  Anordnungen

  zuwid  er  den  Gewässern  schädliche,  die  Fischerei  gefährdende  Stoffe  zuführt
oder  beibotswidrig  Hauf  und  Flachs  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  röstet  (8  44).  8  50.

Alle  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§  24  und  26  werden  mit  Geldstrafe
  bis  zu  90  Mark  oder  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  aller  verbotswidrig  feil  gebotenen,  verkauften
oder  bersandten  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören
oder  nicht.  §  51.

Wer  zur  Begehung  einer  durch  dieses  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten  Uebertretung  sich
seiner  Angehörigen,  Dienstboten,  Lehrlinge  oder  Arbeiter  als  Theilnehmer  bedient,  haftet,
wenn  diese  nicht  zahlungsfähig  sind,  neben  der  von  ihm  selbst  verwirkten  Strafe  für  die
von  denselben  zu  erlegenden  Geldstrafen.  §  52.

Anlage  38.

Die  Feldpolizeiordnung  vom  1.  November  1847.
8§  1.  Die  gegerwärtige  Feldpolizei  -Ordnung  findet  sowohl  auf  städtische,  als  ländliche
  Orte  und  Feldmarken  Anwendung.  #
§  2.  Niemand  darf  sein  Vi  eh  außerhalb  geschlossener  Höfe  oder  anderer  eingefriedigter
  Plätze  unbeaufsichtigt  umherlaufen  lassen.  Wer  solches  thut,  ist  mit  Geldbuße  von
fünf  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  zu  bestrafen.  "  "
§  3.  Wer  sein  Vieh  anders,  als  unter  der  Aussicht  eines  hierzu  tüchtigen  Hirten  zur
Weide  gehen,  oder  außerhalb  eingefriedigter  Plätze  weiden  läßt,  soll  mit  Geldbuße  von
fünf  Silbergroschen  bis  zu  3  Thalern  bestraft  werden.  ·  "  »
§4.WirdVichaufeiuemfremdenGrundstückebctroffen,aufwe"ch)ems-olchesüberhaupt,
  oder  zur  Zeit  nicht  geweidet  werden  darf,  so  kann  dasselbe  gepfändet  werden.
Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  20
        <pb n="312" />
        306  Anlage  38.

8  5.  Zu  einer  solchen  Pfändung  (8  4)  ist  nicht  nur  der  Besitzer  des  Grundstücks,  sondern
  auch  ein  jeder  befugt,  dem  ein  Nutzungsrecht  daran  zusteht.  Namens  des  Berechtigten
  kann  die  Pfändung  auch  von  denjenigen  Personen  vorgenommen  werden,  welchen
die  Aufsicht  über  das  Grundstück  aufgetragen  ist,  oder  die  zur  Familie  oder  zu  den  Dienstleuten
  der  Berechtigten  gehören.

8  6.  Die  abgepfändeten  Stücke  Vieh  haften  Hür  das  Pfandgeld,  den  entstandenen
Schaden  und  alle  durch  die  Pfändung  verursachten  Kosten.

§  7.  Sind  mehrere  Stücke  Vieh,  oder  ist  eine  ganze  Heerde  übergetreten,  so  dürfen
dennoch,  in  sofern  dies  ausführbar  ist,  nicht  mehr  Stücke  Vieh  gepfändet  werden,  als  erforderlich
  sind  um  die  durch  die  Beschädigung  entstandenen  Forderungen  zu  decken,  den
Beweis  der  Beschädigung  zu  sichern,  und  weiteren  Schaden  abzuwenden.

§  8.  Das  Pfandgeld  muß  von  dem  Besitzer  des  Viehes  an  den  Becchädigten  für  jedes
Stück  Vieh,  welches  übergetreten  ist,  und  zwar  selbst  dann  entrichtet  werden,  wenn  eine
Pfändung  nicht  geschehen  ist.

Das  Pfandgeld  beträgt:

1)  wenn  das  Vieh  betroffen  worden  ist  auf  besäeten  oder  bepflanzten  Aeckern,  in  Gärten,
Baumschulen,  Hopfenanlagen  oder  auf  Weinbergen,  auf  künstlich  gebauten  oder  auf
solchen  Wiesen  oder  mit  Futterkräutern  besäeten  Weiden,  welche  der  Besitzer  selbst
noch  mit  der  Hütung  verschont,  oder  die  derselbe  eingefriedigt  hat,  oder  auf  Dämmen,
Deichen,  Buhnen,  Deckwerken  oder  gedeckten  Sandflächen:

a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel  oder  ein  Stück  Rindvieh  zwanzig  Silbergroschen:

b)  für  ein  Schwein,  eine  Ziege,  ein  Schaf,  ein  Füllen  oder  1  Stück  Jungvieh  unter
zwei  Jahren,  acht  Silbergroschen;  "

c)fiir"ei11cGa11sodcreintückFederviehandererArt,einenSilbergroschen;»

2)  in  allen  andern  Fällen,  wohin  auch  das  unbefugte  Behüten  der  Wege,  Plätze,
Dorfstraßen  oder  Dorfanger  gehört:

a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel  oder  ein  Stück  Rindvieh,  fünf  Silbergroschen;

b)  für  ein  Schwein,  eine  Ziege,  ein  Schaf,  ein  Füllen  oder  ein  Stück  Jungvieh
unter  zwei  Jahren,  zwei  Silbergroschen;

)  für  eine  Gans  oder  ein  Stück  Federvieh  anderer  Art,  drei  Pfennige.

§  9.  Ist  jedoch  gleichzeitig  eine  Mehrzahl  von  Stücken  Vieh  übergetreten,  so  soll
der  Gesammtbetrag  des  zu  entrichtenden  Pfandgeldes:

a)  für  Pferde,  Esel,  Rindvieh,  Schweine,  Ziegen  und  Schafe,  unter  den  Voraussetzungen

des  §  8  Nr.  1  die  Summe  von  zwanzig  Thalern,  unter  denen  des  §  8,  Nr.  2
die  Summe  von  fünf  Thalern;

b)  für  Gänse  und  anderes  Federvieh,  unter  den  Voraussetzungen  des  §  8,  Nr.  1
die  Summe  von  zwei  Thalern,  und  unter  denen  des  §  8,  Nr.  2  die  Summe  von
fünfzehn  Silbergroschen,

nicht  übersteigen.

§  10.  Die  in  den  88  8  und  9  vorgeschriebenen  Sätze  des  Pfandgeldes  können  für
ganze  Kreise  auf  den  Antrag  der  Kreisstände,  für  einzelne  Feldmarken  aber  auf  den  Antrag
  der  Orts-Polizeibehörden  und  mit  Zustimmung  der  Gemeinden  durch  Verordnungen
der  Regierungen  verändert,  und  in  ihrem  Betrage  erhöht  oder  veringert  werden.  -.

§  11.  Das  Pfandgeld  vertritt  die  Stelle  des  Schadenersatzes.  Erachtet  jedoch  der
Beschädigte  dasselbe  hierzu  nicht  für  genügend,  so  steht  ihm  frei,  statt  des  Pfandgeldes  die  Ermittelung
  und  den  vollen  Ersatz  des  Schadens  zu  fordern;  außer  dem  letzteren  kann  er
aber  alsdann  in  den  Fällen  des  §  8,  Nr.  1  auch  noch  für  die  übergetretenen  Stücke  Vieh
das  geringere  Pfandgeld  (§  8,  Nr.  2  und  §°9)  verlangen.

§  12.  Das  Pfandgeld  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nur  einmal  zu  erlegen,  selbst
alsdann,  wenn  durch  den  Uebertritt  des  Viehes  auf  ein  Grundstück  mehrere  Personen,  z.
B.  der  Besitzer  und  ein  Nutzungsberechtigter,  in  ihren  Rechten  verletzt  worden  sind,  oder
wenn  sich  der  Uebertritt  zugleich  auf  mehrere  Grundstücke  verschiedener  Besitzer  erstreckt  hat.

§  13.  In  Fällen  der  im  §  12  bezeichneten  Art  gebührt  das  Pfandgeld  allein  demjenigen

  Beschädigten,  welcher  die  Pfändung  bewirkt,  oder  den  Uebertritt  zuerst  angezeigt
hat.  d  übrigen  Beschädigten  bleiben  aber  berechtigt,  den  Ersatz  ihres  Schadens  besonders
  zu  fordern.

Hat  ein  Feldhüter,  der  über  die  beschädigten  Grundstücke  die  Aufsicht  zu  führen  hatte
(50),  die  Pfändung  oder  die  Anzeige  bewirkt,  so  wird  das  Pfandgeld  zwischen  allen  Beschädigten
  gleichmäßig  getheilt.  ·-»  "

§  14.  Wer  vorsätzlich  unbefugter  Weise  auf  einem  fremden  Grundstücke  hütet,  ist
nicht  nur  zur  Erlegung  des  Pfandgeldes  und  zum  Schadenersatze  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  verbunden,  sondern  soll  überdies  mit  Geldbuße  von  einem  bis  zu  zwanzig
Thalern  bestraft  werden.  Z„  .

Die  verwirkte  Strafe  ist  zu  verdoppeln,  wenn  der  Frevel  zur  Nachtzeit  29,  30)
oder  an  Sonn=  und  Festtagen  verübt  wird,  oder  wenn  ein  wegen  Weidefrevels  Verurtheil-
        <pb n="313" />
        Anlage  38.  307

ter  sich  innerhalb  Jahresfrist  nach  dieser  Verurtheilung  eines  solchen  Frevels  aufs  Neue
schuldig  macht.

Ist  das  vorsätzliche  Behüten  fremder  Grundstücke  aus  Rache  oder  Bosheit  unter—
nommen,  so  tritt  die  in  den  Criminalgesetzen  bestimmte  strengere  Ahndung  ein.

5  15.  Läßt  der  zur  Beaufsichtigung  des  Viehes  bestellte,  an  sich  tüchtige  Hirte,  dasselbe
unbeaussichtigt  gehen,  oder  überträgt  er  die  Aufsicht  einer  hierzu  untüchtigen  Person,  so
trifft  ihn  eine  Geldstrafe  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern.

§  16.  Wenn  das  unter  der  Aufsicht  eines  an  sich  tüchtigen  Hirten  weidende  Vieh
durch  einen  unabwendbaren  Zufall  zu  dem  Uebertritt  auf  ein  fremdes  Grundstück  veranlaßt
  worden  ist,  so  kann  weder  Pfandgeld  noch  Schadenersatz  dafür  gefordert  werden;  doch
bleibt  der  Beschädigte  zu  dieser  Forderung  berechtigt,  wenn  der  Hirte  von  jenem  Zufalle
nicht  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  entweder  ihm,  dem  Beschädigten,  oder  der  Orts-Polizeibehörde
  Anzeige  gemacht  hat.

8  17.  Ist  der  Uebertritt  des  Viehes  auf  ein  fremdes  Grundstück  von  dem  an  sich
tüchtigen  Hirten  verschuldet,  so  hängt  es  von  der  Wahl  des  Beschädigten  ab,  ob  er  sich
wegen  des  Pfandgeldes  und  Schadenersatzes  an  den  Hirten,  oder  an  den  Besitzer  des
Viches  halten  will.  Thut  er  des  Letztere,  so  bleibt  dem  Besitzer  des  Viehes  der  Regreß
an  den  Hirten  vorbehalten.

8  18.  Außerdem  soll  in  den  Fällen  des  §  17  der  Hirte,  wenn  er  vorsätzlich  das
Vieh  auf  das  fremde  Grundstück  getrieben  hat,  mit  der  im  §  14  bestimmten  Strafe  belegt,
wenn  ihm  aber  nur  eine  Vernachläßigung  der  Aufsicht  über  das  Vieh  zur  Last  fällt,  mit
Geld  buße  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  bestraft  werden.

Auch  kann  der  Hirte  schon  wegen  einer  solchen  Vernachläßigung  von  seinem  Herrn
des  Dienstes  sofort  entlassen  werden;  bei  einer  vorsätzlich  von  ihm  herbeigeführten  Uebertretung
  aber  ist  der  Herr  zu  einer  solchen  Entlassung  des  Hirten,  wenn  der  Beschädigte
dieselbe  verlangt,  verpflichtet  und  durch  die  Orts-Polizeibehörde  dazu  anzuhalten.  .

§  19  Bes  in  den  88  3—18  verordnet  worden,  findet  auch  auf  gemeinschaftliche
Heerden  und  deren  Hirten  Anwendung.  «  ,

§  20.  Bei  Beschädigungen,  welche  durch  eine  gemeinschaftliche  Heerde  geschehen,  sind
sämmtliche  Hütungsgenossen  dem  Beschädigten  für  das  Pfandgeld,  den  Schadenersatz  und
die  Kosten  solidarisch  verhaftet;  unter  sich  aber  tragen  sie  dazu  nur  nach  Verhältniß  des
Viehes  bei,  welches  ein  Jeder  von  ihnen  zur  Zeit  der  Beschädigung  in  der  gemeinschaftlichen
  Heerde  gehabt  hat.  «

§  21.  Dafür,  daß  die  gemeinschaftliche  Heerde  unter  die  Aufsicht  eines  tüchtigen  Hirten
gestellt  werde,  hat  der  Gemeindevorstand  zu  sorgen.  Wo  Köhr=  oder  Feldämter,  oder  besondere
  Vorstände  d.  Hütungsgenossenschaften  vorhanden  sind,  liegt  diesen  ob,  dafür  zu  sorgen.

§  22.  Wie  viel  gemeinschaftliche  Hirten  zu  halten,  und  ob  die  verschiedenen  Vieharten
  abgesondert  oder  gemischt  zu  hüten  sind,  ist  durch  Beschlüsse  der  Gemeinde  und  an
Orten,  wo  nicht  alle  Gemeindeglieder  an  der  gemeinschaftlichen  Weide  Theil  haben,  durch
Beschlüsse  der  Hütungsgenossenschaft  mit  Genehmigung  des  Gemeindevorstandes  zu  bestimmen.
8§  23.  Jeder  Theilnehmer  eines  gemeinschaftlichen  Hütungsrechts  ist  bei  dessen  Ausübung
  verpflichtet,  sein  Vieh  dem  gemeinschaftlichen  Hirten  vorzutreiben  und  von  diesem
hüten  zu  lassen,  sofern  ihm  nicht  das  Recht  zum  Einzelnhüten  herkömmlich  oder  vermöge
besondern  Rechtstitels  zusteht,  oder  die  im  §  24  gedachte  Ausnahme  eintritt.
§  24.  Wo  nach  besonderen  örtlichen  oder  wirthschaftlichen  Verhältnissen  für  alle  oder,
für  einzelne  Theilnehmer  eines  gemeinschaftlichen  Hütungsrechts  ein  solches  Einzelhüten
(§  23)  während  des  ganzen  Jahres  oder  gewisser  Jahresperioden  nothwendig  ist,  kann
dasselbe  durch  Lokalordnungen,  in  welchen  zugleich  die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln
"estzusetzen  sind,  gestattet  werden.  ·  «’

’26.Werunbefugterweiscsei-nViehaufdergemeinschaftlichenWeideallei11«l)ütet,
soll  mit  Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  bestraft  werden.

§  27.  Auf  Hütungsplätzen,  die  von  so  geringem  Umfange  sind,  daß  ein  Uebertreten
des  Viehes  auf  die  benachbarten  fremden  Grundstücke  leicht  zu  besorgen  steht,  muß  das
Vieh  mit  Stricken  an  feste.  Gegenstände  angebunden  (getüdert)  oder  an  Stricken  geführt
werden.  Letzteres  muß  auch  dann  geschehen,  wenn  das  Vieh  auf  Wegen  zur  Weide  gebracht
  wird,  denen  die  erforderliche  Breite  fehlt.  4
Wo  ein  Bedürfniß  zu  einer  dieserhalb  zu  treffenden  allgemeinen  Local-Ordnung  vorhanden
  ist,  kann  dieselbe  auf  dem  im  §  25  bezeichneten  Wege  festgesetzt  werden.

Wer  diesen  Vorschriften  zuwiderhandelt  ist  mit  Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen
bis  zu  drei  Thalern  zu  bestrafen.  —

§  28.  Grundstücke,  welche  nicht  auf  allen  Seiten  so  eingeschlossen  sind,  daß  dadurch
das  Austreten  des  Viehes  verhindert  wird,  dürfen  nur  während  der  Tageszeit  zur  Viehweide
  benutzt  werden.
»  §  29.  Wenn  das  weidende  Vieh  nicht  über  Nacht  in  Hürden  oder  anderen  geschlossenen
  Räumen  verbleibt,  so  muß  dasselbe  spätestens  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang
        <pb n="314" />
        308  Anlage  38.

zu  Stalle  gebracht  sein,  und  darf  nicht  früher,  als  eine  Stunde  vor  Sonnaufgang  wieder
ausgetrieben  werden.

§  30.  Verbleibt  das  Vieh  über  Nacht  im  Freien  in  Hürden  oder  in  anderen  geschlossenen
  Räumen,  so  darf  dasselbe  nicht  vor  Sonnenaufgang  auf  die  Weide  gebracht
werden,  und  muß  bei  Sonnenuntergang  wieder  eingetrieben  sein.

§  31.  Für  solle  Feldmarken  und  Bezirke,  in  denen  das  nächtliche  Hüten  auf  ungeschlossenen
  Grundstücken  bisher  üblich  gewesen  und  nach  den  eigenthümlichen  wirthschaftlichen
  Verhältnissen,  entweder  für  die  ganze  Weideperiode  oder  für  einen  Theil  derselben
nicht  zu  entbehren  ist,  kann  dasselbe  durch  besondere,  nach  Bestimmung  des  §  25  zu  errichtende
  Local-Ordnungen  gestattet  werden,  in  welchen  die  zum  Schutze  gegen  Beschädigungen
  und  Mißbräuche  erforderlichen  Maßregeln  vorzuschreiben  sind.

§  32.  Wer  den  Bestimmungen  der  §§  28—30  oder  einer  nach  §  31  errichteten  Local-Ordnung
  zuwiderhandelt,  wird,  auch  wenn  kein  Vieh  auf  ein  fremdes  Grundstück  übergetreten
  ist,  mit  Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  belegt.

Diese  Strafe  ist  beim  ersten  Rückfall  (§  14)  bis  zum  doppelten,  bei  ferneren  Rückfällen
  bis  zum  vierfachen  Betrage  zu  verschärfen.

Tritt  Vieh  zur  Nachtzeit  auf  fremde,  dem  Hütungsrecht  nicht  unterliegende
Grundstücke  über,  so  ist  außer  der  nach  §  32  eintretenden  Strafe,  das  Psandgeld  doppelt
dafür  zu  entrichten.

Auch  sind  alle  diejenigen,  welche  au  dem  nächtlichen  Hüten  Theil  nehmen,  für  Pfandgeld
  und  Schadenersatz  dem  Beschädigten  solidarisch  verhaftet;  unter  sich  aber  tragen  sie
dazu  nach  Verhältniß  des  von  einem  jedem  unter  ihnen  nächtlich  gehüteten  Viehes  bei.

8  34.  Viehtreiben  welche  ihre  Heerden  zur  Nachtzeit  (§  29)  treiben,  müssen  bei  Vermeidung
  einer  Strafe  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  von  Ort  zu  Ort  einen
von  ihnen  zu  lohnenden  Begleiter  zur  Aufsicht  mitnehmen.

8  35.  Auf  den  der  gemeinschaftlichen  oder  wechselseitigen  Hütung  unterliegenden
Wiesen  oder  Fettweiden  findet,  soweit  durch  Statuten  oder  Gewohnheiten  nicht  ein  Anderes
  festgestellt  ist,

die  Vorhut  bis  zum  1  April,

die  Nachhut  auf  Fettweiden  nicht  vor  dem  1.  November,  auf  Wiesen  dagegen
  erst  nach  völlig  beendigter  Heuernte  und  auf  zwei=  und  mehrschnittigen  Wiesen
nicht  vor  dem  1.  Oktober  Statt.

Diese  Termine  können,  wo  ein  Bedürfniß  dazu  obwaltet,  durch  Lokal-Ordnungen  auf
dem  im  §  25  bezeichneten  Wege  anders  bestimmt  werden.

§  36.  Nasse,  durchbrüchige  Wiesen  müssen  zu  allen  Jahreszeiten  mit  fremder  Hütung
verschont  werden.

Neugebaute  oder  umgebaute  Wiesen  sind  mit  fremder  Hütung  während  der  ersten
zwei  Jahre  nach  Ausführung  der  Anlage  ganz  zu  verschonen.  Auch  muß  die  Schonung
in  der  späteren  Zeit  noch  so  lange  und  in  demjenigen  Umfange  fortgesetzt  werden,  als  sie
zur  Vollendung  der  Anlage  und  zur  Sicherung  ihres  Zweckes  nothwendig  ist.

Die  in  allen  diesen  Fällen  etwa  erforderlichen  besonderen  Festsetzungen  sind  von  den
in  dem  8  25  genannten  Behörden  auf  die  ebendaselbst  vorgeschriebene  Weise  zu  treffen.

§  37.  Auf  einzelnen  im  Gemenge  liegenden  und  der  gemeinschaftlichen  oder  wechselseitigen
  Hütung  unterworfenen  Feld=  und  Wiesenstütten  darf  die  Hütung  nicht  eher  ausgeübt
  werden,  als  bis  die  Aberntung  der  Früchte  und  die  Werbung  des  Heues  auch  auf
allen  anderen  zu  demselben  Feldtheile  (dem  Winter=  oder  Sommer-Getreidefelde  2c.)  gehörigen
  Stücken  geschehen  ist.  «

Den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Hütung  auf  den  abgeerndteten  Stücken  allgemein  beginnen
  darf,  hat  die  Orts-Polizeibehörde  zu  bestimmen.  ·  ·»

§  38.  Die  Vorschriften  der  §§  35  bis  37  treten  auch  dann  ein,  wenn  die  Hütungsbefugniß
  auf  einem  einseitigen  Dienstbarkeitsrechte  beruht.  ««·«  «

Dagegen  finden  diese  Vorschriften  in  allen  denjenigen  Fällen  keine  Anwendung,  in
welchen  durch  entgegenstehende  rechtsbeständige  Willenserklärungen,  rechtskräftige  Erkenntnisse
  oder  durch  Gegfe  )jrung  rücksichtslos  des  Zeitpunktes  oder  der  Art  der  Ausübung  ein
abweichendes  Rechtsverhältniß  begründet  ist.  ··  »

Wegen  der  Einschränkung  solcher  besonderen  Rechte  gegen  Entschädigung,  so  wie  we—
gen  Einführung  anderweiter  Ordnungen  zur  bessern  Benutzüng  der  Grundstücke,  verbleibt
es  bei  den  Vorschriften  und  dem  Verfahren  des  zweiten  ebschnttis  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821.  «  »  .
besc  §  39.  An  Orten,  wo  ein  Pfandstall  nöthig  ist,  hat  die  Gemeinde  einen  solchen  zu

eschaffen.

f  40.  Tauben,  welche  Jemand  hält,  ohne  ein  wirkliches  Recht  dazu  zu  haben,  sind,
wenn  sie  im  Freien  betroffen  werden,  ein  Gegenstand  des  Thierfangs.  (Allgemeines  Landrecht
  Theil  I,  Titel  9,  8  111.)  »  ,  ,

Durch  Gemeindebeschlüsse  kann  aber  sowohl  in  Städten,  als  in  ländlichen  Gemeinden
        <pb n="315" />
        Anlage  38.  309

bestimmt  werden,  daß  auch  die  Tauben  desjenigen,  welcher  ein  Recht  hat,  solche  zu  halten,
wenn  dieselben  zur  Saat=  und  Erndtezeit  im  Freien  und  besonders  auf  den  Ackern  betroffen
  werden,  Gegenstand  des  Thierfangs  sein  sollen.  Dergleichen  Gemeindebeschlüsse  bedürsen
  jedoch  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung  der  Regierung.

§  41.  Mit  Geldbuße  von  5  Silbechrofchen  bis  zu  3  Thalern  ist  zu  bestrafen,  wer
unbefugter  Weise:

1)  In  Gärten,  Obstanlagen,  Weinbergen  oder  auf  Aeckern  eine  Nachlese  hält.

2)  Auf  Grasangern  oder  Hecken  Leinwand,  Wäsche  oder  andere  Gegenstände  zum
Bleichen,  Trocknen  u.  s.  w.  ausbreitet  oder  niederlegt.

3)  In  Privat  -Gewässern  oder  auf  fremdem  Grund  und  Boden  Flachs  oder  Hanf
röthet,  oder  Privat-Gewässer  durch  Aufweichen  von  Fellen  darin  oder  sonst  ver-Unreinigt.


4)  Fremde  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräthe  gebraucht

5)  Das  auf  Grenzrainen,  Gräben,  Wegen  oder  Triften  wachsende  Gras  oder  sonstige
Viehfutter  abschneidet  oder  abrupft.

"  5  Dünger  von  Aeckern,  Wiesen  oder  Weiden  aufsammelt.

7)  Knochen  gräbt  oder  sammelt.

8)  Die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  von  Eingängen  in  eingefriedigte  Plätze  dienende
  Ghatterkhore,  Pforten,  Hecken  rc.  öffnet,  oder  nach  dem  Hindurchgehen  nicht
wieder  schließt.  .

9)  Steine,  Scherben,  Schutt  oder  Unrath  auf  fremde  Grundstücke  oder  Privatwege  wirft.
§  42.  Mit  Geldbuße  von  10  Silbergroschen  bis  zu  20  Thalern  soll  bestraft  werden,

wer  unbefugter  Weise:  "  ·

1)  von  Allee=  oder  Feldbäumen,  oder  von  Hecken  Laub  abpflückt  oder  Zweige  abbricht;

2)  aus  Gärten,  Weinbergen,  Obstanlagen,  Alleen,  welche;  auf  Aeckern  oder  sonst  außerhalb
eines  Forstes  stehen,  oder  Hecken  und  andere  zur  Einfassung  von  Grundstücken
dienende  Anpflanzungen  abhaut,  abbricht,  ausreißt,  ausrodet  oder  beschädigt.
§  43.  Mit  Geldbuße  von  15  Silbergroschen  bis  zu  20  Thalern  soll  bestraft  werden,

wer  unbefugter  Weise:

1)  Einfriedigungen,  Baum  -oder  Prellpfähle  oder  Brücken  auf  Privatwegen  beschädigt
  oder  zerstört.

2)  Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Strohwische,  Graben  oder  ähnliche  zur  Abgrenzung,  Absperrung
  oder  Vermessung  von  Grundstücken  oder  Wegen  dienende  Merk-  oder
Warnungszeichen  fortnimmt,  vernichtet  oder  sonst  unkenntlich  macht.

3)  Das  zur  Bewässerung  von  Grundstücken  dienende  Wasser  ableitet.

4)  Gräben,  Wälle,  Rinnen  oder  andere  zur  Ab=  oder  Zuleitung  des  Wassers  dienende
Anlagen  beschädigt.

Gleicher  Bestrafung  unterliegt

5)  wer  ohne  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  Torfmoore  abbrennt  oder  Haidekraut,
Bülten  oder  ähnliche  Gegenstände  auf  dem  Felde  anzündet.

Sind  die  Handlungen  der  unter  Nr.  4  und  5  bezeichneten  Art  mit  gemeiner  Gefahr
verbunden,  wie  z.  B.  die  Beschädigung  von  Deichen  oder  Dämmen,  so  unterliegen  sie  den
im  Strafgesetzbuch  bestimmten  strengeren  Strafen  der  gemeindegefährlichen  Beschädigung.

8  44.  Sowohl  in  dem  Falle  des  §  347  Nr.  10  des  Strafgesetzbuches,  als  auch  dann,
wenn  Jemand  unbefugter  Weise  über  unbestellte  Aecker,  abgeerntete  Wiesen  oder  uneingefriedigte
  Weiden  reitet,  fährt  oder  Vieh  treibt,  ist  die  Pfändung  der  Reit=  oder  Zugthiere
ae  Viehes,  sowie  die  Forderung  von  Pfandgeld  nach  den  Vorschriften  des  4  ff.
zulässig.  ·

Doch  findet  in  allen  diesen  Fällen  weder  Pfändung  noch  Schadenforderung  noch  Bestrafung
  statt,  wenn  derjenige,  welcher  über  das  fremde  Grundstück  geritten  oder  gefahren
ist,  oder  Vieh  getrieben  hat,  hierzu  durch  die  schlechte  Beschaffenheit  eines  an  dem  Grundstüe
  borüber  führenden  und  zum  gemeinen  Gebrauche  bestimmten  Weges  genöthigt
worden  ist.

§  45.  Ist  in  den  Fällen  der  §§  41—43  eine  Beschädigung  fremden  Eigenthums  aus
Rache  oder  Bosheit  verübt,  so  trifft  den  Thäter  die  Straft  der  Vermögensbeschädigung.

Wenn  in  den  Fällen  der  88  41—43  eine  Wegnahme  in  gewinnsüchtiger  Absicht  statst
gefunden  hat,  so  kommen  die  Strafen  des  Diebstahls  zur  Anwendung.

»  8  46  Der  Anspruch  des  Beschädigten  auf  Pfandgeld  verjährt,  wenn  derselbe  nicht

innerhalb  dreier  Monate  seit  der  Uebertretung  bei  der  zuständigen  Behörde  angemeldet  ist.
Ges.  v.  13.  April  1856.

§.47.  Die  nach  dieser  Feld-Polizei-Ordnung  verwirkten  Geldbußen  fließen  zur  Gemeindekasse

  des  Orts  in  dessen  Feldmark  die  Uebertretung  verübt  ist.  Liegen  jedoch  innerhalb

  der  Feldmark  Besitzungen,  welche  nicht  zum  Gemeindeverbande  gehören,  oder  besteht

in  der  Feldmark  kein  Gemeindeverband,  so  sind  dergleichen  Geldbußen  an  die  Orts-Polizei-
        <pb n="316" />
        310  Anlage  38.

Behörde  zu  entrichten,  welche  dieselben  zu  gemeinnützigen  Zwecken  für  den  Ort  zu  verwenden,
  über  diese  Verwendung  aber  da,  wo  eine  Gemeinde  vorhanden  ist,  solche  zu  hören  hat.
§  48.  Geldbußen,  welche  wegen  Armuth  der  Schuldigen  nicht  beigetrieben  werden

können,  sind  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  in  Gefängnißstrafe  oder  nach  dem  Ermessen
  der  erkennenden  Behörde  in  Strafarbeit  zu  einem  gemeinnützigen  Zwecke  zu  verwandeln.
  Hierbei  ist  Ein  Arbeitstag  einer  eintägigen  Gefängnißstrafe  gleich  zu  achten.

8  49.  Eltern,  PMflegeeltern  und  Dienstherrschaften  haften,  sofern  die  von  ihren  im
elterlichen  Hause  sich  aufhaltenden  Kindern  oder  Pflegekindern  oder  von  ihren  Dienstleuten
  begangenen  Felbfrevel  zu  ihrem  Vortheil  gereichen,  für  die  Pfandgelder,  Entschädigungen,
  Kosten  und  Geldbußen.  »

Kann  die  Geldbuße  gegen  den  eigentlich  Schuldigen  nicht  vollstreckt  werden,  so  steht
der  Behörde  frei,  nach  ihrem  Ermessen  entweder  die  Geldbuße  von  jenen  subsidarisch  dafür
  verpflichteten  Personen  einziehen,  oder  mit  Verzichtung  hierauf  die  im  Falle  des  Unvermögens
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  tretende  Gefängnißstrafe  oder  Strafarbeit  an  dem
Verurtheilten  vollstrecken  zu  lassen.  «

"  50.  Die  Gemeinde  kann  beschließen,  daß  für  den  ganzen  Gemeindebezirk,  oder  für
einzelne  Theile  desselben  Feldhüter  bestellt  werden,  denen  die  Beaufsichtigung  und  Sicherung
der  Gürten,  Aecker,  Wiesen  und  deren  Früchte  gegen  Entwendung  und  sonstige  Beschädigungen,
  sowie  die  Verfolgung,  Pfändung  und  Anzeige  der  Beschädiger  obliegt.  Auch  können
  zu  diesem  Zwecke  Mitglieder  der  Gemeinde  zu  Ehrenfeldhütern  (Feldherren)  ernannt
werden.

"  §  51.  Den  Feldhütern  und  Ehrenfeldhütern  (§  50)  soll  in  Ansehung  dessen,  was  sie
über  verübte  Feldfrevel  aus  eigener  Wahrnehmung  bekunden,  voller  Glaube  beigemessen
werden,  wenn  dieselben

1)  hinsichtlich  ihrer  Tüchtigkeit  zu  dem  Geschäfte  von  dem  Landrathe  geprüft  und
bestätigt,  sodann  ·
«2)gerichtichein-fürallemaldahineidlichverpflichtetsindt  ,

daß  sie  die  Feldfrevel,  welche  in  den  ihrer  Aufsicht  anvertrauten  Bezirken  vorfallen

  und  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  mit  aller  Treue,  Wahrheit  und  Gewissenhaftigkeit

  anzeigen,  auch  was  sie  über  die  Thatumstände  der  Frevel  und  über  deren  Urheber
  und  Theilnehmer  entweder  aus  eigener  Sinneswahrnehmung  oder  durch  fremde

s  idttheilung  erfahren,  mit  genauer  Beachtung  dieses  Unterschiedes  angeben  wollen,

un

3)  keinen  Denunziantenantheil  genießen;  auch  nicht  Pfandgelder  beziehen.

§  52.  Auch  den  zu  keinem  Gemeindeverbande  gehörigen  Gutsbesitzern  ist  die  Anstellung
  von  dergleichen  Feldhütern  (88  50,  51)  zestattet.)  «  ,,  .

853.  Wer  eine  Pfändung  vorgenommen  hat,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  Orts-Polizeibehörde
  spätestens  binnen  24  Stunden  Anzeige  zu  machen,  und  ihre  Bestimmung  darüber,
  ob  er  die  Pfandstücke  an  sie  zur  Aufbewahrung  abliefern,  oder  bei  sich  aufbewahren
soll,  desgleichen  wenn  eine  Heerde  gepfändet  worden,  auch  darüber  einzuholen,  wie  viel
Stücke  Vieh  nach  der  Bestimmung  des  §  7  zurückzubehalten  sind.

Wer  diese  Anzeige  unterläßt,  verliert  zwar  dadurch  nicht  seine  übrigen  Ansprüche  an
den  Gepfändeten,  er  kann  aber  auf  dessen  Antrag  zur  sofortigen  Rückgabe  der  Pfandstücke
angehalten  werden,  und  hat  außerdem  seine  etwanigen  Ansprüche  auf  Erstattung  der  Kosten
für  Wartung,  Stallung  und  Fütterung  des  gepfändeten  Viehes  verwirkt.

8  54.  Das  abgepfändete  Vieh  muß  sofort  freigegeben  werden,  wenn  der  Gepfändete
durch  Niederlegung  eines  anderen  Pfandes  oder  einer  Geldsumme  dem  Beschädigten  für
dessen  Forderung  an  Pfandgeld,  Schadenersatz  und  Kosten  hinlängliche  Sicherheit  bestellt.
Ueber  die  Hinlänglichkeit  dieser  Sicherheit  hat,  wenn  Streit  darüber  entsteht,  die  Orts-Polizeibehörde
  nach  vorläufiger  Prüfung  und  Feststellung  Seuer  Forderung  zu  entscheiden.

8§55.  Die  Festsetzung  der  Kosten  für  Wartung,  Stallung  und  Fütterung  der  gepfändeten
  Viehstücke  steht  der  Orts-Polizeibehörde  zu.  Die  Regierungen  sind  befugt,  für
alle  oder  für  einzelne  Kreise,  nach  Vernehmung  der  Kreisstände,  allgemein  geltende  Sätze

für  Kosten  dieser  Art  zu  bestimmen.  »
«  §  56.  Die  Orts-Polizeibehörde  hat,  sobald  ihr  eine  Pfändung  oder  eine  zur  Forderung
  vom  Pfandgeld  berechtigende  Uebertretung  angezeigt  wird,  beide  Theile  in  möglichst
  kurzer  Frist  vor  sich  zu  laden,  den  Pfänder  oder  Beschädigten  über  die  Veranlassung
ur  Pfändung  oder  Klage,  und  über  seine  Forderung  an  Pfandgeld  und  Schadenersatz,  den

Beschädiger  aber  mit  seiner  Erklärung  hierüber  zu  hören,  auch  üüthigenfalls  sofort  den
zuees  durch  Besichtigung  an  Ort  und  Stelle,  oder  durch  Vernehmung  der  Zeugen  aufzunehmen.


*)  Zur  Ernennung  von  Ehren-Feldhütern  sind  in  der  Regel  die  Korporationen  befugt.
  (M.  R.  v.  8.  Mai  1875,  M.  Bl.  S.  140.
        <pb n="317" />
        Anlage  38.  311

57.  Fordert  der  Beschädigte  nur  Pfandgeld  und  Kosten,  so  gebührt  die  Entscheidung
  barüber,  sofern  nicht  der,  im  §  58,  Nr.  1  gedachte  Fall  eintritt,  der  Orts-Polizeiehörde.
  —-Verwaltet

  ein  Gutsherr  die  ihm  zustehende  Polizeigerichtsbarkeit  selbst  und  ist  er,
oder  einer  seiner  Angehörigen  (§  46,  Tit.  17,  Thl.  II,  Allg.  Landrechts)  bei  einem  solchen
Falle  betheiligt,  so  steht  die  Entscheidung  dem  Landrathe  zu.

8  58.  Dagegen  gebührt  die  Entscheidung  des  Streits  dem  Gerichte,  wenn

1)  der  Gepfändete  die  Rechtmäßigkeit  der  Pfändung  oder  die  Forderung  des  Pfandeldes
  deshalb  bestreitet,  weil  er  ein  Recht  zu  der  von  ihm  vorgenommenen  Handung
  zu  haben  behauptet,  oder  «

2)  der  Beschädigte  sich  mit  dem  Pfandgelde  nicht  begnügen  will,  und  zugleich  oder
allein  den  Ersatz  des  ihm  verursachten  Schadens  fordert.

In  beiden  Fällen  ist  die  Sache  von  der  Polizeibehörde  an  das  betreffende  Gericht  zu
verweisen,  welchem  alsdann  auch  die  weitere  Bestimmung  darüber  zusteht,  was  mit  den
Pfandstücken,  sofern  solche  nach  §  54  noch  nicht  ausgelöst  sind,  geschehen  soll.

§  59.  Sowohl  in  den  ihrer  Entscheidung  unterliegenden,  als  in  den  nach  §  58,  Nr.
2  der  gerichtlichen  Entscheidung  zu  überweisenden  Streitfällen  hat  die  Polizeibehörde  sich

u  bemühen,  zwischen  beiden  Theilen  einen  Vergleich  zu  Stande  zu  bringen.  Gelingt  dies,
60.  ist  über  den  Vergleich  ein  Protokoll  aufzunehmen,  auf  Grund  dessen,  wie  aus  einem
gerichtlichen  Vergleiche,  die  Exekution  nachgesucht  und  vollstreckt  werden  kann.

§  60.  Erscheint  derjenige,  gegen  welchen  der  Anspruch  auf  Pfangeld  erhoben  ist,  auf

die  ergangene  Vorladung  8  56)  nicht,  so  hat  die  Polizeibehörde  nach  thatsächlicher  und
rechtlicher  Erörterung  der  Sache  den  Betrag  des  Pfandgeldes  und  der  Kosten  durch  ein
Resolut  festzusetzen,  demnächst  aber,  wenn  eine  Pfändung  geschehen  ist  und  der  Gepfändete
sich  nicht  innerhalb  acht  Tagen  seit  der  Pfändung  meldet,  das  Pfand  össentlich  zu  versteigern,
  den  Beschäbigten  daraus  zu  befriedigeu  und  den  etwanigen  Ueberrest  des  Erlöses
an  das  gerichliche  Depositum  des  Ortes  abzuliefern.  ·  «

§61.AufebendieseWcisc(§60)hatdiePolizeibehördeindenjeuienFällenzu
verfahren,  in  welchen  eine  Pfändung  geschehen  ist,  der  Gepfändete  aber,  weil  seine  Person
oder  sein  Aufenthalt  unbekannt  war,  zu  der  nach  §  56  vorzunehmenden  Verhandlung  nicht—
vorgeladen  werden  konnte.

62.  Zur  Erorterung  der  Sache  gehört  es  auch,  wenn  der  in  Anspruch  Genommene
  behauptet,  daß  die  Beschädigung  durch  die  eigene  Schuld  und  Nachläßigkeit  des  Pfändenden
  veranlaßt  sei.  #  4  .

·"§63.VerlangtdeerschädigtcdieAbjchätzuugdesSchadens,sohatdiePolizeibehörde
  solche,  selbst  in  denjenigen  Fällen,  welche  der  gerichtlichen  Entscheidung  unterliegen
  58),  ungesäumt  zu  veranlassen,  und  dazu  nicht  nur  den  Beschädigten,  sondern  auch
den  Beschädiger  vorzuladen.  Erscheint  der  Beschädiger  auf  die  Vorladung  nicht,  oder  kann
derselbe,  weil  seine  Perfon  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt  ist,  nicht  vorgeladen  werden,  so
kann  auch  ohne  ihn  die  Abschätzung  vorgenommen  werden.  ·

§  64.  Der  Schade  ist  an  Orten,  wo  Dorfgerichte  vorhanden  sind,  durch  diese,  sonst
aber  durch  andere  vereidete  Sachverständige  abzugeschätzen.

Sind  die  Dorfgerichte  oder  die  ganze  Gemeinde  bei  dem  Ausgange  der  Sache  betheiligt,
  so  muß  die  Abschätzung  durch  benachdarte  unbetheiligte  Dorfgerichte  oder  durch  andere
Sachverständige  geschehen.

65.  Für  Orte  oder  Bezirke,  wo  ein  Bedürfniß  dazu  obwaltet,  sind  zu  dergleichen
Abschätzungen  (8  64)  sachverständige  Taxatoren  zu  bestellen  und  ein=  für  allemal  gerichtlich
u  vereiden.  Auf  dem  Lande  erfolgt  eine  solche  Bestellung  auf  den  Vorschlag  der  Ortsbehörden
  durch  den  Landrath,  in  den  Städten  durch  den  Magistrat.

§  66.  Die  den  Taxatoren  zu  gewährenden  Gebühren  sind  von  demjenigen,  welcher
die  Abschätzung  beantragt  hat,  mit  Vorbehalt  seines  Regresses  an  den  Beschädiger,  zu  zahlen.

Die  Regierungen  sind  befugt,  die  Sätze  solcher  Gebühren  für  ganze  Kreise  nach  Vernehmung
  der  Kreisstände,  oder  für  einzelne  Orte  nach  Vernehmung  der  Ortsbehörden  und
Gemeinden  allgemein  festzustellen.

8  67.  Gegen  die  Entscheidung  der  Polizeibehörde  über  Pfandgeld  und  Kosten  kann
jede  Partei,  welche  sich  dadurch  verletzt  erachtet,  innerhalb  der  nächsten  zehn  Tage,  nach
der  ihr  geschehenen  Verkündung  der  Entscheidung,  den  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Regierung
einlegen.  "

Uebersteigt  die  Summe,  über  welche  entschieden  ist,  den  Betrag  von  zehn  Thalern,  so
steht  der  beschwerdeführenden  Partei  frei,  binnen  jener  Frist  statt  des  Rekurses  an  die
Regierung  auf  gerichtliche  Erörterung  und  Entscheidung  der  Sache  anzutragen;  hat  dieselbe
jedoch  den  Rekurs  einmal  eingelegt,  so  kann  sie  die  gerichtliche  Erörterung  nicht  mehr
ordern.

1!  Gegen  die  in  Folge  des  Rekurses  von  der  Regierung  betroffene  Entscheidung  ist  kein
weiteres  Rechtsmittel  zuläßig.
        <pb n="318" />
        312  Anlage  38.

8  75.  Von  den  im  Allg.  Landrecht  Thl.  J,  Tit.  14,  Abschnitt  4,  enthaltenen  Vor—
schriften  über  Pfändungen  bleiben  in  Beziehung  auf  Gegenstän  de  dieser  Feld-Polizei-Ordnung
nur  diejenigen  gültig,  welche  in  dem  hier  beigedruckten  Anhang  aufgenommen  sind.

Anhang  zur  Feld-Polizei-Ordnung.
Auszug  aus  dem  von  Pfändungen  handelnden  Abschnitt  4,  Titel  14,
Theil  Ides  Allgemeinen  Landrechts.

§  418.  Gegen  Posten,  Staffetten  und  Couriere  ist  keine  Pfändung  erlaubt.

§  419.  Die  Pfändung  darf  nur  auf  frischer  That,  nachdem  die  Beschädigung  oder
Störung  erfolgt  ist,  geschehen.

420.  Außerhalb  der  Grenzen  der  Feldflur,  auf  welcher  die  Beschädigung  oder  Stökunge
  erfolgt  ist,  darf  der  Beeinträchtigte  den  Beschädiger  oder  Störer  mit  HPfäthdung  nicht
verfolgen.

8  421.  Hat  Jemand  auf  einer  fremden  Feldflur  ein  auf  einen  gewissen  Distrikt  eingeschränktes
  Recht,  so  kann  er  nur  innerhalb  dieses  Distrikts  Pfändungen  vornehmen.

8  422.  Erstreckt  sich  das  Revier,  innerhalb  dessen  Jemand  ein  Recht  auszuüben  hat,
über  die  Grenzen  einer  Feldflur  hinaus,  so  bestimmen  die  Grenzen  des  Reviers  den  Bezirk,
  in  welchem  er  Pfändungen  vorzunehmen  berechtigt  ist.

§  423.  Um  der  Sache,  welche  gepfändet  werden  soll,  sich  zu  bemächtigen,  sollen  weder
  gefährliche  Waffen  noch  reißende  Hunde  gebraucht  werden.  «

d  gis  —*  In  der  Regel  sind  nur  Vieh  und  andere  bewegliche  Sachen  ein  Gegenstand
er  Pfändung.

8  426.  Ist  der  Gepfändete  erbötig,  statt  des  zu  pfändenden  Stückes  ein  anderes
Rüand,  welches  zu  vorstehender  Deckung  des  Pfändenden  hinreichend  ist,  niederzulegen,  so
ist  der  Pfändende  selbiges  anzunehmen,  und  nöthigenfalls  dem  Andern  bis  an  den  nächsten
Ort,  wo  die  Niederlegung  geschehen  kann,  zu  folgen  schuldig.

§  427.  Von  Fracht=  und  Reisewagen  dürfen  die  geladenen  Güter,  wider  den  Willen
des  Inhabers,  nicht  gepfändet  werden.

§  430.  Personen  sollen  nur  alsdann  angehalten  werden,  wenn  die  Sachpfändung
entweder  gar  nicht  oder  nicht,  ohne  sich  zugleich  der  Person  zu  versichern,  bewerkstelligt
werden  kann.  «

§  437.  Der  Beschädiger  ist  allemal  schuldig,  auf  die  Entschädigungsklage  bei  den
Gerichten  des  Orts,  wo  die  Pfändung  erfolgt  ist,  sich  einzulassen.

§  458.  Einer  gesetzmäßig  unternommenen  Pfändung  darf  sich  Niemand  widersetzen.
§  459.  Wer  sich  dem  Pfändenden  im  Begriffe  der  vorzunehmenden  Pfändung  entzieht,
  muß  das  Pfandgeld  doppelt,  oder  wer  sich  der  Pfändung  mit  Gewalt  widersetzt,  muß
dasselbe  vierfach  entrichten.  6
-  460.  Der  das  einfache  Pfandgeld  übersteigende  Betrag  fällt,  als  Strafe,  allemal
der  gemeinen  Kasse  des  Orts  anheim.  ,«,"

§  461.  Wer  bei  einer  vorfallenden  Pfändung  den  Andern  schimpft,  schlägt  oder
sonst  beschädigt,  soll  nach  aller  Strenge  der  Criminalgesetze  bestraft  werden.

462.  Wer  unrechtmäßiger  Weise  gepfändet  hat,  muß  das  Pfand  dem  Andern
kostenfrei  zurückliefern  und  demselben  für  den  verursachten  Schaden  und  entgangenen  Gewinn
  vollständige  Genugthuung  leisten.

8  463.  Auch  hat  derjenige,  welcher  Efändungen  widerrechtlich  vornimmt,  nach
Bewandniß  der  Umstände  die  gesetzmäßigen  Strafen  der  unerlaubten  Selbsthilfe  oder  beleidigten
  Freiheit  des  Andern  verwirkt.  (Thl.  2,  Tit.  20,  Abschn.  4,  12

§  464.  Ist  die  unrechtmäßige  Pfändung  ohne  Verübung  persönlicher  Gewalt  geschehen,
  so  dient  der  Betrag  des  im  Falle  der  Rechtmäßigkeit  zu  erlegen  gewesenen  Pfandgeldes
  zum  Maßstabe  der  dem  unbefugten  Pfänder  aufzulegenden  Geldstrafe.

§  465.  Auch  derjenige,  welcher,  nachdem  er  gepfändet  worden,  sich  eigenmächtig
wieder  in  den  Besitz  des  Pfandes  zu  setzen  unternimmt,  oder  eine  Gegenpfändung  aus
vermeintlichem  Wiedervergeltungsrecht  sich  anmaßt,  wird  nach  den  Vorschriften  86
462—464  beurtheilt.  —

Anlage  39.
(Vorfluth-Edict  vom  15.  November  1811).

§  1.  Bei  den  Mühlen  oder  andern,  durch  Wehre  oder  Schleußen  veranlaßten  Störungen,
  wo  der  Wasserstand  noch  nicht  durch  einen  unter  polizeilicher  Aufsicht  gesetzten
        <pb n="319" />
        Anlage  39.  313

Merkpfahl  bestimmt  ist,  muß  jeder  Besitzer  derselben  sich  die  Setzung  eines  Merkpfahles
auf  Antrag  und  Kosten  derer,  die  dabei  interessirt  sind,  gefallen  lassen.

32.  Diese  Setzung  kann  nur  durch  sachverständige  Commissarien  der  Provinzial-Polizeibehörden
  unter  Zuziehung  des  Gerichtes,  welchem  die  Mühle  unterworfen  ist,  vollzogen  werden.

,  .AuemMerkpfahlemuszsowohlderimSommer,alsderimWinterzuläßLe
höchste  Wasserstand  ganz  deutlich  kennbar  bezeichnet,  auch  die  Höhe  davon  mit  dem  Fachbaume
  der  Mahl=  und  Frei-Schleusse,  und  mit  einem  nahebelegenen  unverrückbaren  Gegenstande
  durch  Nivellement  verglichen  und  zu  Protokoll  verschrieben  werden.  Im  umgekehrten
  Falle,  wenn  ein  Müller  die  Verpflichtung  hat,  zur  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  eines
Gewässers  das  Oberwasser  seiner  Mühle  auf  einer  bestimmten  Höhe  zu  erhalten,  soll  in
Absicht  der  Setzung  der  Merkpfähle  für  den  niedrigsten  zuläßigen  Wasserstand  auf  eine
ähnliche  Weise  verfahren  werden.  .

4.  Ist  die  Höhe  des  Wasserstandes  durch  echtsträstige  Urtheile  oder  nach  dem
Einverständnisse  aller  Interessenten  auf  eine  andere  Art  deutlich  bestimmt,  so  hat  es  sein

Bewenden,  und  müssen  die  Commissarien  den  Merkpfahl  darnach  setzen.
§  5.  Sind  aber  die  Interessenten  darüber  uneinig,  ob  die  Höhe  des  Wasserstandes
durch  giltige  Verträge,  Berleihungen  und  rechtsverjährten  Besitz  bestimmt  sei,  so  muß  die
Sache  zur  gerichtlichen  Erörterung  verwiesen,  das  Verfahren  jedoch,  nach  Anleitung  der
allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.  Tit.  42.  8  35  2c.  vorzüglich  beschleunigt  werden.
Findet  es  sich  hierbei,  daß  keine  klare  Bestimmungen  des  Wasserstandes  vorgelegt  werden
können,  so  scten  die  Kommissionen  denselben  dergestalt  fest,  daß  dabei  das  gegenseitige
Interesse  der  Bodencultur  und  des  Müllers  oder  sonstiger  Stauberechtigten  möglichst  vereinigt
  werde  und  gegen  eine  Festsetzung  auf  diesem  Grunde  finden  keine  Beschwerden  bei
den  Gerichten,  sondern  Rekurs  an  die  oberen  Polizeibehörden  statt.

§*  6.  Der  Provinzial-Polizeibehörde  bleibt  jedoch  unbenommen,  während  der  Dauer
der  erwähnten  gerichtlichen  Erörterung  interimistisch  einen  Wasserstand  festsetzen  zu  lassen,
welchen  der  Müller  oder  sonstige  Stauberechtigte  so  lange  halten  muß,  bis  ein  anderes
durch  die  definitive  Entscheidung  festgesetzt  ö!

§7.  Von  welchem  Tage  ab  und  bis  zu  welchem  Tage  hin  blos  der  niedrige

Sommerwasserstand  gehalten  werden  darf,  bestimmen  zunächst  Verträge  und  rechtliche
Erkenntnisse,  wenn  diese  vorhanden  sind,  nach  diesen  die  Provinzial-Gesetze.  Ist  keine
solche  Bestimmung  vorhanden,  so  liegt  den  Kommissarien  ob,  von  wann  ab  und  bis  wohin
nur  der  Sommerwasserstand  gehalten  werden  soll,  festzusetzen.

8  8.  Kein  Besitzer  von  Mühlen  oder  andern  Stanungsanlagen  darf  den  Wasserstand
über  die,  durch  den  Merkpfahl  festgesetzte  Höhe  aufstauen.  Sobald  das  Wasser  über  diese
Höhe  wächst,  muß  er  durch  Oeffnung  der  Schleussen,  Gerinne  und  Grundstücke,  Abnehmung
  der  beweglichen  Aussätze  auf  den  Fachbäumen  oder  Ueberfällen,  überhaupt  Wegräumung
  aller  blos  zeitlichen  Hindernisse,  den  Abfluß  desselben  unentgeltlich  sogleich  und
unausgesetzt  so  lange  befördern,  bis  das  Wasser  wieder  auf  die,  durch  den  Merkpfahl  bestimmte
  Höhe  herabgefallen  ist.  »·»-··  ·  .

§9.Versäun1terdies,soistmchtallemdieörtlIchePolIzeibehördeverpflichtet,auf
Antrag  der  Interessenten  die  vorerwähnte  Oeffnung,  Abnehmung  und  Wegräumung  auf
Gefahr  und  Kosten  des  Mühlenbesitzers  ohne  Anstand  vornehmen  zu  lassen,  sondern  er
hat  auch  in  jedem  Falle,  außer  dem  Ersatze  alles,  durch  die  widerrechtliche  Stauung  verursachten
  Schadens  zwanzig  bis  fünfzig  Thaler  Wolzeistrafe  verwirkt.

§  10.  Wem  die  Unterhaltung  eines  Grabens  oder  Wasserabzuges  obliegt,  der  kann
zu  dessen  Auskrautung  oder  Räumung  polizeilich  angehalten  werden,  sobald  aus  der  Vernachläßigung
  derselben  aus  Mangel  an  der  erforderlichen  Tiefe,  Nachtheil  für  die  Besitzer
anderer  Grundstücke  oder  nutzbaren  Anlagen,  oder  auch  für  die  Gesundheit  der  Anwohner
entsteht.  Die  Bestimmung,  wann  und  wie  die  Auskrautung  oder  Räumung  bewirkt  werden
  soll,  gehört  blos  zur  Cognition  der  Polizei-Behörden,  und  jeder  Unterhaltungspflichtige
  muß  sich  derselben  unbedingt  unterwerfen.  "

§  11.  Die  Mühlenbesitzer  und  alle,  welche  sonst  den  Abfluß  eines  Gewässers  anzuhalten
  berechtigt  sind,  sollen  verpflichtet  sein,  den  freien  Lauf  desselben,  nach  Bestimmung
der  Provinzial-Polizeibehörde,  ganz  oder  zum  Theil  wieder  herzustellen,  sobald  daraus  ein
offenbar  überwiegender  Vortheil  für  die  Bodenkultur  oder  Schifffahrt  entsteht,  und  diejenigen,
  welche  für  ihre  Kultur  und  Schifffahrts-Anlagen  des  Wasserabflusses  bedürfen,  ihnen
eine  vollständige  Entschädigung  herzugeben  bereit  sein-  «  »

§  12.  Diese  Verpflichtung  kann  selost  bis  auf  gänzliche  Wegräumung  von  Wassermühlen
  ausgedehnt  werden,  sobald  nach  polizeilichem  Ermessen  der  Zweck  anders  nicht  zu
erreichen  ist,  der  Müller  aber  vollständig  entschädigt,  auch  der  Gegend  Ersatz  für  ihr  Interesse
  bei  Erhaltung  der  Mühle  geleistet  werden  kann.  “'  «-3

  13.  Auch  da,  wo  keine  künstlichen  Hindernisse  des  Abflusses  vorhanden  sind,  kann
jeder  Grundbesitzer  verlangen,  daß  ihm  aAbwässerungsgraben  durch  fremden  Boden  zu  ziehen
  gestattet  werde,  sobald  die  vorerwähnten  Bedingungen  stattfinden.

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  20b
        <pb n="320" />
        314  Anlage  39.

§  14.  Selbst  zur  Ablassung  von  Teichen  und  stehenden  Seen  kann  unter  gedachten
  Bedingungen  (8  11)  die  Gestattung  der  Vorfluth  erfordert  werden,  und  wird  insoweit
eine  Ausnahme  von  dem  entgegenstehenden  Gesetze,  Allgemeines  Landrecht  Thl.  I,  Tit.  8,
§  117  nachgegeben.  .  »  »  "

§  15.  Besitzer  von  Grundstücken,  welche  sich  des,  auf  ihren  Ländereien  stehenden
Wassers  entledigen  wollen  und  deshalb  nicht  gütlich  mit  den  zur  Stauung  Berechtigten  oder
andern  Grundbesitzern  einigen  können,  müssen  von  ihrem  Vorhaben  der  Provinzial-Poligeibehörde
  Anzeige  machen  und  nachweisen,  welchen  Vortheil  ie  von  dem  eblassen  des

assers  erwarten,  und  darthun,  daß  sie  bereite  Mittel  haben,  die  wahrscheinliche  Entschädigung
  ohne  Verzug  zu  bezahlen.
-  §16AufdiesenAntragwirdsogleicheineLocal-Uutersuchungdurchsachkundige
Commissarien  verfügt,  welche  ausmittelt:  «
a)  wodurch  der  Zweck  des  Grundbesitzers  am  leichtesten  erreicht  werden  könne;
5  )  ob  durch  die  beabsichtigte  Entwässerung  nicht  andere  Grundbesitzer  leiden,  oder  ein
Nachtheil  davon  für  die  Schifffahrt  oder  öffentlichen  Anlagen  zu  besorgen  sei.  #6
8  17.  Die  letztere  Untersuchung  muß  auch  für  den  Fall  stattfinden,  wenn  beide  Theile
über  die  Ablassung  gütlich  einverstanden  sind.

§  18.  Auf  den  Grund  dieser  Untersuchung  bestimmt  die  Provinzial-Polizeibehörde,
ob  die  Ablassung  des  Wassers  überhaupt  stattfinden  könne,  und  unter  welchen  Modalitäten
  sie  ausgeführt  werden  müsse.

19.  ollen  die  Interessenten  sich  dieser  Bestimmung  nicht  unterwerfen,  so  findet

dasegen  keine  gerichtliche  Klage,  sondern  nur  Berufung  auf  die  höhere  Polizeibebörde
tatt.  #
§  20.  Jedoch  kann  über  den  Umfang  der  Rechte,  welche  jede  Partei  zur  Ausgleichung
  bringt,  durch  diesen  polizeilichen  Entwässerungsplan  niemals  etwas  bestimmt  werden,
  sondern  es  muß,  wenn  der  Wasserstand  streitig  ist,  derselbe  nach  §§  1—5  festgesetzt,
jede  andere  streitige  Befugniß  aber  zur  richterlichen  Entscheidung  verwiesen  werden.

§  21.  Wird  die  Ausführung  des  Entwässerungsplanes  genehmigt,  so  wird  durch
schiedsrichterliches  Ermessen  sowohl  der  Betrag  der  Entschädigung  ausgemittelt,  als  auch
die  Entwässerung  selbst  nach  dem  genehmigten  Plane  zur  Vo  Giehung  gebracht.

8  22.  Zu  dem  Ende  wählen  die  Stauungsberechtigten  oder  Inhaber  von  Grundstücken,
die  Vorfluth  gewähren  sollen,  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  Grundbesitzer,  welche  auf
die  Entwässerung  antragen,  auch  einen,  und  die  Provinzial-Polizeibehörde  einen  Obmann.

8  23.  Diese  drei  Personen  werden  von  der  Polizeibehörde  autorisirt,  auf  den  Grund
der  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßten  Beschlüsse  sowohl  die  Entschädigung  zu
bestimmen  als  auch  die  Vollziehung  der  Entwässerung  selbst  anzuordnen.  Zugleich  haben
sie  die  künftige  Unterhaltung  der  neu  angelegten  Abzugsgräben  näher  zu  bestimmen,  wobei
  der  Grundsatz  anzuwenden  ist,  daß  der  oder  diejenigen,  welche  in  dem  bestimmten
Verhältnisse  Vortheil  von  der  neuen  Anlage  haben,  auch  in  eben  dem  Verhältnisse  zur
Unterhaltung  derselben  verpflichtet  sind.

§  24.  Von  ihrer  Entscheidung  findet  keine  Appellation  statt.

§  25.  In  sofern  ihnen  jedoch  klar  nachgewiesen  werden  kann,  daß  sie  ihre  Befugniß  überschritten
  haben,  ist  die  Provinzial-Polizeibehörde  befugt  und  verpflichtet,  ihr  Verfahren  zu
kassiren,  den  Parteien  ihre  Ansprüche  auf  Schadenersatz  an  sie  vorzubehalten,  und  die
Wahl  von  neuen  Schiedsrichtern  zu  veranlassen.

8  26.  Eine  solche  Ueberschreitung  der  Befugnisse  findet  jedoch  nur  statt,  wenn  die
Schiedsrichter  entweder  von  dem  durch  die  Regierungen  genehmigten  Entwässerungsplane
abweichen,  oder  für  solche  Rechte,  welche  noch  unter  den  Parteien  streitig  sind,  Enischüdigungen
  ausseßen.  »,·«  -

27.  Will  der  Stanungsberechtigte  sich  nicht  dazu  verstehen,  einen  Schiedsrichter  zu
erwählen,  oder  verzögert  er  die  Wahl  über  4  Wochen,  nachdem  ihm  die  Aufforderung
dazu  insinuirt  worden  ist,  so  ernennt  der  Landrath  oder  sonstige  Polizei-Dirigent  des
Kreises,  den  Schiedsrichter  statt  seiner.  «

§  28.  Zu  Schiedsrichtern  können  nur  unbescholtene  dispositionsfähige  sachkundige
Männer  gewählt  werden.  «

§  20.  Auch  nur  solche,  die  als  Zeugen  für  und  wider  die  Parteien  und  übrigen
Schiedsrichter  mit  voller  Kraft  vor  Gericht  könnten  zugelassen  werden.  -··

§  30.  Wer  zum  Schiedsrichter  gewählt  ist,  darf  die  Wahl  nicht  ablehnen;  es  sei
denn,  daß  er  solche  Entschuldigungsgründe  für  sich  anführen  könnte,  welche  ihn  von  der
Uebernahme  einer,  mit  Administration  verbundenen  Vormundschaft  nach  Allgem.  Landrecht
Thl.  2.  Tit.  18.  88  208.  209.  212.  213.  befreien  würden.  «

8  31.  Findet  außer  dem  Interesse  der  Stauungsberechtigten,  oder  der  Inhaber  der
Grundstücke,  die  Vorfluth  gewähren  sollen,  auch  ein  besonderes  Interesse,  z.  B.  wegen
Fischerei,  Viehtränke  2c.  gegen  die  Entwässerung  statt,  so  wählen  diejenigen,  welche  ein  besonderes
  Interesse  haben,  ebenfalls  einen  Schiedsrichter.
        <pb n="321" />
        Anlage  40.  315

§  32.  Dieser  verhandelt  mit  dem  Schiedsrichter  der  Gegerparted  und  dem  Obmanne
besonders  über  das  gedachte  Interesse,  und  das  Resultat  ihrer  Verhandlungen  wird  nochmals
  in  den  allgemeinen  Rezeß  über  die  ganze  Verhandlung  aufgenommen.
Den  Schiedsrichtern  steht  nickt  nur  die  Vergütung  ihrer  baaren  Auslagen,
saern  auch  ein  Diätensatz  zu,  welchen  die  Provinzial-Polizeibehörde  den  Umständen  nach
estsetzt.

fol  34.  Sämmtliche  Kosten  tragen  diejenigen,  auf  deren  Antrag  die  Ermäßigung
erfolgt.

Anlage  40.
Verordnung
zur  Errichtung  von  Fabrikgebäuden  zur  Herstellung  von  Zündwaaren
mit  Phosphor.
Fabrikgebäude  zur  Herstellung  von  Zündwaaren,  bei  denen  gewöhnlicher  (weißer)
Phosphor  zur  Anwendung  kommt,  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  20
Meter  von  andern  bewohnten  Gebäuden  errichtet  werden.
Unter  dieses  Maß  und  zwar  bis  auf  eine  Entfernung  von  10  Meter  darf  nur  unter
besonderen  Verhältnissen  (erhöhter  Lage  der  Fabrik  u.  s.  w.)  zurückgegangen  werden.  §  1.

Der  Schornstein  muß  mindestens  12  Meter  hoch  sein  und  für  den  Fall,  daß  das
Fabrikgebäude  oder  benachbarte  Gebäude  eine  größere  Höhe  als  12  Meter  haben,  dieselben
  um  mindestens  2  Meter  überragen.  §  2.

Die  Arbeitsräume  sind  zu  ebener  Erde  anzulegen.  Sie  müssen  eine  Höhe  von  mindestens
  5  Meter  haben  und  gewölbt  sein,  und  dürfen  weder  mit  Wohnräumen  noch  mit
andern  Geschäftsräumen  in  direkter  Verbindung  stehen.  8  3.

Zur  Vornahme  der  verschiedenen  Operationen  der  Fabrikation,  ausschließlich  des
Schneidens  der  Hölzer,  sind  wenigstens  fünf  besondere  Räume  herzustellen  und  zwar:

a.  zum  Zweck  des  Einlegens  der  Hölzer  in  die  Pressen;
b.  zum  Trocknen;  .
c.zumEiutauchenderHölzerindcnSchwefelunddieündmasse;
d.  zur  Entfernung  der  Hölzer  aus  der  Presse  und  zum  Packen;
e.  zur  Zubereitung  der  Zündmasse.  **-#
sei  Sämmtliche  Räume  müssen  mit  hinlänglichen  Ventilations-Einrichtungen  versehen
ein.

Der  Trockenraum  b.  ist  durchweg  aus  Steinen  aufgemauert  und  gewölbt  herzustellen.

In  sämmtlichen  Räumen  sind  die  Wände  und  Decken  mit  Oelanstrich  zu  versehen
und  die  Fußböden  zu  asphaltiren  oder  mit  Steinplatten  zu  belegen.

Bei  Anlegung  neuer  Fabriken  sind  statt  einer  großen  mehrere  kleine  Trockenkammern
herzustellen,  deren  jede  nicht  eher  mit  neuen  Pressen  belegt  werden  darf,  bis  die  getrockneten
Pressen  sämmtlich  herausgenommen  sind  und  der  Trockenraum  hinreichend  ventilirt.  ist

In  allen  Arbeitsräumen  sind,  um  die  Entwickelung  der  Phosphordämpfe  zu  verhindern,
offene  flache  Gefäße  mit  Terpentinöl  gefüllt  aufzustellen.  84.  ·  «

Neben  und  getrennt  von  den  Fabrikräumen  muß  ein  besonderes  Zimmer  hergestellt
werden,  in  welchem  abgesonderte  Behälter  zum  Aufhängen  der  Arbeitganzüze  und  der

ewöhnlichen  Kleidungsstücke  vorhanden  sind.  In  demselben  ist  eine,  im  Verhältniß  zur
Faht  der  beschäftigten  Arbeiter  genügende  Anzahl  von  Waschapparaten  aufzustellen.

4  Ein  zweiter  von  der  Fabrik  abgesonderter  Raum  ist  als  Frühstückszimmer  einzurichten.
  §  5.  "%  »

Zur  Bereitung  der  Phosphor-Zündmasse  darf  thierischer  Leim  nicht  verwendet  werden.
An  dessen  Stelle  ist  nur  der  Gebrauch  von  arabischem  Gummi  oder  Traganth  gestattet.  86.

ie  Vorrähe  fertiger  Zündwaaren,  sowie  die  Rohmaterialien  sind  in  besonderen  von
den  Arbeitslokalen  getrennten  feuersicheren  Räumen  aufzubewahren.  8  7.  «

Die  Arbeiter  müssen  in  den  Arbeitslokalen  einen  besonderen  Anzug  haben,  den  sie
beim  Verlassen  derselben  ablegen  und  zurücklassen.  (ek.  8  5.)  *-i  "  »

Ehe  die  Arbeiter  dieses  Gmmur  verlassen  müssen  sie  sich  sorgfältig  Gesicht  und  Hände
waschen  und  den  Mund  mit  Wasser  ausspülen.  §  8.  ,»«»«

Die  Arbeiter  dürfen  in  der  Fabrik  selbst  und  bevor  sie  die  Arbeitskleider  abgelegt
und  sich  gewaschen  haben,  Nichts  genießen.  (ef.  8  5.  i.  f.)  §  9.

Das  Tabak=  und  das  Cigarrenrauchen  in  der  Fabrik  ist  verboten.  §  10.
        <pb n="322" />
        316  Anlage  40.

Nachdem  die  Arbeiter  die  Fabrik  verlassen  haben,  müssen  die  Räume  täglich  gereinigt
und  die  Abfälle  beim  Beheizen  des  Ofens  oder  auf  einem  besonderen  Rost,  der  einen  Abzug
  in  den  Schornstein  hat,  verbrannt  werden.

Abfälle  in  die  gewöhnliche  Hofgrube  zu  werfen,  ist  untersagt.  8  11.  «

Der  Besitzer  einer  Jündwaarenfabrik  ist  verpflichtet,  für  eine  Betriebsordnung  zu
sorgen,  welche  eine  kurze  Belehrung  der  Arbeiter  in  Bezug  auf  die  zum  Schutze  ihrer  Gesunoheit
  angeordneten  (§  8  und  9)  oder  übrigens  zu  empfehlenden  Vorsichtsmaßregeln
enthält.  .

Je  ein  Exemplar  derselben  ist  jedem  eintretenden  Arbeiter  einzuhändigen,  ingleichen
ein  Abdruck  Derselben  im  Fabrik-Lokal  an  einer  jedem  Arbeiter  zugänglichen  Stelle  ausuhängen.
  12.
zuh  Her  Inhaber  der  Fabrik  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Arbeiter
einem  dem  Königlichen  Kreis-Landrath  namhaft  zu  machenden  Arzte  zu  übertragen,  welcher
  die  Ausführung  der  Vorsichtsmaßregeln  zu  controliren  und  sowohl  die  Arbeiter  als
auch  den  Besitzer  auf  vorgesundene  Mängel  aufmerksam  zu  machen,  auch  den  Fabrikbesitzer
  von  jedem  vorkommenden  Fall  von  Erkrankung  an  Poosphprr-Orrkrofe  in  Kenntniß

u  setzen  hat.  ·  -
i  gen  lichen  Lreibobssitens  ist  der  Eintritt  in  die  Fabrik  jederzeit  gestattet,  um
sich  von  der  Beachtung  der  vorstehend  getroffenen  Anordnungen  Ueberzeugung  zu  verschafen.
  §  13.  «  ·  ,

f  Zur  Kontrole  über  den  Wechsel  und  Verbleib  der  Arbeiter  ist  der  Fabrikbesitzer  verflichtet
  ein  Buch  zu  führen,  welches  Vor-  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  sowie  den  Tag
zu  Ein-  und  Austritts  jedes  Arbeiters  enthalten  muß.  8  14.

Der  Fabrikbesitzer  ist  verpflichtet,  von  jeder  unter  dem  Arbeiterpersonal  vorkommenden
  Phosphor-Erkrankung,  sobald  er  durch  den  Fabrikarzt  hiervon  Kenntniß  erhält,  dem
Kreis-Physikus  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.  §  15.  «

Für  die  Beobachtung  der  sub  §  6  bis  15  gegebenen  Vorschriften  ist  der  Fabrik-Inhaber
  verantwortlich.  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  werden  mit  Geldbuße  bis  zu
30  Mark  oder  verhältnißmäßiger  Haft  geahndet,  soweit  das  Gesetz  nicht  höhere  Strafen
bestimmt.  (ekr.  Gewerbeordnung  8  148  Nr.  10.)

Die  Bestimmung  des  §  107  wird  hierdurch  nicht  alterirt.

Breslauer  R.-Verordn.  vom  8.  Februar  1876.  A.  S.  53.
        <pb n="323" />
        Die
hen  Verordnungen

in  der

*  —
Provinz  Schlesien
soweit  solche  seit  den  frühesten  Zeiten  und  nach  der  neuesten  Gesetzgebung
bis  jetzt  in  Gültigkeit  sind,  enthaltend  Gesetze  und  Bestimmungen
bezüglich

der  öftentlichen  Grdnungs-,  und  Sicherheits-,  Sitten-,  Gesinde-,
Hanitäts-,  Gewerbe-,  Bau-,  Feuer-,  Masser-,  Feld-,  Jngd-,  Forft-,

Miege-  und  Tandwirthschukts-Bolizer  ete.

für
Polizei-Verwaltungen,  Polizei-  und  Imtsanwälte,  Gemeinde-  und
Imtsvorsteher,  Medicimalbeumte.  Gutsbesitzer,  Bau-  und  Fabrik-=Anternehmer,
  BKuuklente,  Gewerbetreibende  ete.

Systematisch  zusammengestellt

von

F.  W.  Pohl.

Supplement-  Wans
enthaltend  ·
die  seit  dem  Druck  der  4.  Auflage  dieser  Polizeigesetz-Sammlung  eingetretenen
Abänderungen  und  neu  ergangenen  Bestimmungen.

Schweidnitz.

Druck  und  Verlag  von  L.  Heege.
        <pb n="324" />
        <pb n="325" />
        Vorwort  zum  Supplement-Band.

–—

fünf  Jahre  eingetretenen  Veränderungen  in  der  Gesetzgebung,  sowohl  in
Ansehung  der  Provinzial-Kreis-Gemeinde=  und  Polizei-Verwaltung,  als
hinsichtlich  der  Justiz-Reorganisation,  jetzt  zu  einem  möglichst  andauernden
Abschluß  gelangt  erscheinen,  glaubt  der  Unterzeichnete  einem  wirklichen
Bedürfnisse  abzuhelfen,  wenn  er  hiermit  alle  jetzt  in  Kraft  bestehenden  polizeigesetzlichen
  Bestimmungen  von  Neuem  in  möglichster  Uebersicht  zusammengestellt
  und  dem  Druck  übergeben  hat.

Zur  möglichst  preismäßigen  Herstellung  des  Werkes  hat  jedoch  kein
neuer  Abdruck  stattgefunden,  sondern  die  jetzt  aufgehobenen,  abgeänderten
und  neu  eingetretenen  polizei-gesetzlichen  Verordnungen  sind  bei  den  entsprechenden
  Citaten  oder  Abschnitten  in  der  vierten  Auflage  als  Nachträge
in  einem  besonderen  Supplement-Bande  beigefügt,  so  daß  die  Besitzer  der
vierten  Auflage  zu  deren  Vervollständigung  nur  des  Nachtrages  bedürfen.

SG.  W  Soll.
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        Anhalt.

Abänderungen  und  Ergänzungen  zur  4.  Auflage.

Zur  leichteren  Auffindung  der  bezüglichen  Vorbestimmungen  ist  für  alle  Aenderungen
derselben  im  Interesse  der  sachlichen  Uebersicht  auf  die  Seitenzahl  der  4.  Aufluge
hingewiesen,  und  ein  neues  alphabetisches  Sachregister  beigefügt.

ö)7r·.a.

(Abkürzung  z.  S.  —  zur  Seite.)

Die  Polizei  wird  im  Namen  des  Königs  geübt.  Die  gutsherrliche  Polizei=  Zur
Gewalt  ist  aufgehoben.  8  46  der  Kreis-Ordnung.  E

Die  belliche  Polizeiverwaltung  wird  in  den  Städten  von  dem  Magistrats
Dirigenten  oder  durch  vom  Staate  besonders  angeordnete  Behörden  (Polizei-Präsidiun),
  auf  dem  Lande  von  dem  Vorsteher  der  gebildeten  Amtsbezirke
ausgeübt.  8  16,  Tit.  17,  Th.  2,  A.  L.  R.  §  47,  59,  60  d.  K.  O.

Sovweit  die  Gesetze  ausdrücklich  auf  den  Erlaß  besonderer  polizeilicher  z.  S.  2
Vorschriften,  Verordnungen,  Reglements  2c.  durch  die  Central--Behörden  ver=  statt
weisen,  sind  die  Ministerien  befugt,  innerhalb  ihres  Ressorts  dergleichen  5  bis  7.
Vorschriften  für  den  ganzen  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  zu  erlassen  und
gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  30  Mark
anzudrohen.  Prov.  O.  v.  29.  Juni  1875.  1  1

Die  Befugniß  der  Bezirks-Regierungen  zum  Erlaß  von  Poljzzeivorschriften
  ist  mit  der  Bildung  der  Provinzial=  und  Bezirksräthe  aufgehoben.
  8§  81  daselbst.  «

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  unter  Hustimmung  des  Provinzialraths,
für  mehrere  Kreise,  für  einen  oder  mehrere  Bezirke,  oder  für  den  Umfang  der
ganzen  Provinz  gültige  Polizei-Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
  derselben  Geldstrafen  bis  zu  30  Mark  anzudrohen.  8  76  das.

Solche  Polizei-Vorschriften  sind  durch  die  Amtsblätter  derjenigen  Bezirke
bekannt  zu  machen,  in  welchen  dieselben  Geltung  erlangen  sollen.  §.77  das.

JIst  in  einer  solchen  Verordnung  der  Zeitpunkt  der  Inkrafttretung  bestimt.
  so  beginnt  ihre  Wirkung  mit  diesem  Zeitpunkte;  wenn  nicht,  erst  mit

em  8.  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  die  Verordnung
  verkündende  Stück  des  Amtsblattes  ausgegeben  worden  ist.  §  78  das.

Diese  Publikations-Bestimmungen  gelten  auch  für  die  §  85  bezeichneten
Ministerial-Erlasse,  8  86.  «

In  allen  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  erleiden,  ist  auch  der  Regierungs-Präsident
  "  §  76  bezeichnete  Polizeiverordnungen  zu  erlassen,  welche

edoch  der  nachträglichen  Zustimmung  des  Provinzialrathes  bedürfen,  §  79,
ind  deren  Publikation  nach  §  77  und  80  zu  erfolgen  hat.
Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.  1
        <pb n="328" />
        —  2  —

z.  S.  3.  Amtspolizeiliche  Erlasse  müssen  ausdrücklich  auf  den  §  5  des  Gesetzes
  vom  17.  März  1850  und  §  62  der  Kreis-Ordnung  Bezug  nehmen
und  die  Bemerkung  enthalten,  daß  sie  mit  Zustimmung  des  Amtsausschusses
ergangen,  oder  letztere  durch  den  Kreisausschuß  ergänzt  worden  sind.  Erlasse
der  städtischen  Behörden  müssen  auf  den  §  5  des  Gesetzes  vom  11.  März
1850  Bezug  nehmen  und  darin  bemerkt  sein,  daß  sie  nach  Berathung  mit  dem
Gemeindevorstande  resp.  dem  Magistrate  ergangen  sind.  Wenn  zu  diesen
Erlassen  die  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  erforderlich,  so  ist  die  Genehmigungs
  Klausel  bei  der  Publikation  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Kreispolizeiliche
  Erlasse  müssen  auf  das  Gesetz  vom  11.  März  1850  und  §  78
der  Kr.-Ordn.  Bezug  nehmen  und  die  Bemerkung  enthalten,  daß  sie  mit  Zustimmung
  des  Kreis-Ausschusses  ergangen  sind.  In  allen  Fällen  muß  der
Erlaß  ausdrücklich  als  Polizei-Verordnung  resp.  als  Polizei-Reglement  bezeichnet
  sein,  sowie  die  Androhung  einer  Strafe  deren  Nichtbeachtung
resp.  eine  Hinweisung  auf  die  betreffende  Strafbestimmung  des  Strafgesetzbuches

  enthalten.  *  ,.»  *  ,  ««
Die  eründigung  der  Erlasse  von  stäbtischen  Polizeiverwaltungen  muß
in  Städten,  wenn  ein  Stadt=  oder  Lokal-Blatt  als  amtliches  Organ  vorhanden,
durch  dieses,  ohne  solches,  ebenfalls  durch  das  Kreisblatt  und  durch  3tägigen
Anschlag  oder  Aushang  am  Rathhause,  oder  sonst  dazu  bestimmten  Stellen

erfolgen.

vj  Die  Giltigkeit  der  Polizeiverordnungen  beginnt,  wenn  nicht  ein  bestimmter
Termin  darin  festgesetzt  ist,  mit  Ablauf  des  4.  Tages,  nach  dem  Tage,  an
welchem  das  Kreis=  resp.  Stadtblatt  ausgegeben,  un  brzüglich  der  amtspolizeilichen
  Verordnungen,  nachdem  außerdem  deren  Anschlag  (Aushang)  während
3  Tagen  stattgefunden  bat  "„

Wenn  Palbelveror  nungen  sofort  in  Kraft  treten  sollen,  so  hat  die  Publikation
  derselben,  mit  dieser  ausdrücklichen  Bestimmung  durch  Anschlag  (Aushang)
  an  der  dazu  bestimmten  Stelle  zu  erfolgen  und  erlanget  damit  sofort
gesetzliche  Kraft.  Die  rechtsverbindliche  Kraft  einer  Polizeiordnung,  die  nur
eine  bestimmte  Lokalität,  einen  Weg,  eine  öffentliche  Anlage,  einen  Platz  und
dgl.  zum  Gegenstande  hat,  ist  abhängig  von  der  Anstellung  oder  Anheftung
einer  dieselbe  enthaltenden  Tafel  und  beginnt  damit  an  der  dafür  bestimmten
Stelle.  Ober-Präsidial-Verordnung  v.  18.  Juni  1877.

An  Stelle  der  Bestimmungen  ad  11  bis  Seite  5  Nr.  13.

Die  Verkündigung  der  Kreig-Polizeilichen  Erlasss  muß  durch  das  Kreisblatt,
  die  amtspolizeilichen  ebenfalls  und  durch  gleichriit  en  mindestens  3  Tage
dauernden  Anschlag-Aushang  an  dazu  bestimmten  Stellen  erfolgen.

z.  S.  fallen  die  ersten  3  Sätze  aus  und  in  Nr.  15  muß  es  statt  vorstehend  —
éed  nachstehend  heißen  el  und  —
z.  S.  7.  unter  Wegfall  der  Nr.  21  und  2:  ».
«  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  in  Strafsachen  sind  jebt  bei  den
Amtsgerichten  Schöffengerichte  gebildet,  welche  für  alle  Uebertretungen
zuständig  sind  8§  27  d.  G.  Verf.,  Ges.  v.  27.  Januar  1877.

Damit  bleibt  jedoch  die  gesetzliche  Bestimmung:  "  »
daß  die  Poltzel-Behörden  im  Verwaltungswege  für  Nichtbefolgung
ihrer  Anordnungen,  Strafandrohungen  erlassen  und  vollstrecken  können,
  unberührt  und  das  Gesetz  vom  14.  Mai  1852,  vermöge  dessen
die  Polizei-Behörden  befugt  sind,  die  in  einzelnen  und  in  dem  Strafesetze

  auf  Uebertretungen  gedachten  Strafen  vorläufig  durch  Ver-Seung
  estzusechen,  in  Gültigkeit.
8  inf.  Ges.  u.  §  453  d.  Str.  Pol.  Ord.  v.  1.  Februar  1877.

6  Nr.  3  d.
        <pb n="329" />
        —  3  —

Die  Schöffengerichte  bestehen  aus  dem  Amtsrichter  als  Vorsitzenden  und

2  Schöffen  und  sind  zuständig:
1.  für  alle  Uebertretungen,

2.

8#

0Oo  J—  SSt

für  Vergehen  mit  Gefängniß  bis  zu  3  Monaten  oder  Geldstrafe  bis

600  Mark,  allein  oder  neben  Haft  oder  in  Verbindung  mit  einander,

oder  in  Verbindung  mit  Einziehung  bedroht,  mit  Ausnahme  der

*im  8  320  des  Straf-Geh-Vuches,  §  74  des  Gerichtsverfassungsesetzes.


für  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  auf  Antrag  im  Wege  der

Privatklage,  §  414,  446,  St.  Proz.  Ordn.
für  Diebstähle,  §  242,  Straf-Ges.,  wenn  der  Werth  nicht  25  Mark
übersteigt.

für  Unterschlagung,  §  246,  bei  gleichem  Werth  wie  ad  4.
für  Betrug  nach  §  263,  Straf-Ges.,  wenn  der  Schaden  nicht  25  Mark

übersteigt.

.  für  Sachbeschädigung  bei  gleichem  Schaden  wie  zu  6.  nach  §  303

es  Straf-Ges.

Ges.,  wenn  die  Handlung,  auf  welche  sie  sich  beziehen,  zur  Zuständigkeit
der  Schö  7-  gehört,  §  27  bes  Ges.  über  die  Gerichtsverfassung
vom  27.-Januar  1877.

Die  Uebertretungen  der  Bergpolizeilichen  Vorschriften  werden  derz.

Staatsanwaltschaft  zur  Verfolgung  angezeigt  und  von  den  ordentlichen  Gerichten

  entschieden.  Berg.  Ges.  v.  24  J  0  .  4“
Zur  Nr.  25  ist  die  in  den  Amt  blättern  publicirte  Ministerial-Instruktion

uni  1865,  §  2

vom  10.  Oktober  1877  zu  beachten.

Zur  Nr.  25.  Unter  der  nach  §  59  der  Kreis-Ordnung  den  Amtsvorstehern

  übertragenen  Wasser-Polizei  ist  die  Schifffahrts=  und  Hafen-Polizei

  nicht  begriffen.  Polizei-Vorschriften  hierüber  zu  erlassen,  Fert  dem

Ober-Präsidenten  unter  Zustimmung  des  Provinzialrathes  zu,  soweit  für  die
Verwaltung  dieser  Zweige  nicht  andere  Behörden  ernannt  werden.

15  d.  G.  v.  26.  Juli  1876.

ad  §  46  des  Straf-Gesetzes  muß  es  statt  §  101  —  107,  statt  §  160  -z.

162  beißen  und  hinter  §  350  tritt  §  352  zu.

atz  7  bezüglich  der  §§  176/7,  240/1,  296  und  370  ist  die  Abänderungz.

Seite  206  Nr.  3  zu  beachten:

Kinder,  welche  das  6.  aber  das  12.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt

und  eine  strafbare  Handlung  begangen  haben,  dürfen  nicht  strafrechtlich

verfolgt  werden,  sondern  sollen,  wenn  sie  sich  im  Zustande  der  Verwahrlosung
  befinden,  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Eehunge

Besserungs-Anstalt  untergebracht  werden,  um  sie  vor  dem  moralischen
Untergang  zu  bewahren.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Nothwendigkeit  einer  solchen
Zwangserziehung  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  strafbaren
Handlung,  auf  die  Persönlichkeit  der  Eltern  oder  Erzieher  der  Kinder
und  auf  deren  übrige  Lebensverhältnisse  zur  Verhütung  weiterer  sittlicher
  Verwahrlosung  erforderlich  ist,  liegt  dem  Vormundschaftsgericht,
die  Unterbringung  selbst,  den  Provinzial=  und  Kommunal-Verbänden
ob.  Die  Gemeinde=  und  Polizeibehörden  aber  sind  berufen,  die  Unter-Begünstigung

  und  Hehlérei,  §  258,  Nr.  1  und  259  des  Straf-Nr.

  24.

bringung  zu  beantragen,  vor  der  gerichtlichen  Entscheidung  gehört  zu.
gung  1

werden  und  gegen  dessen  Beschluß  Beschwerde  zu  erheben.

§  55  d.  Str.  G.  u.  Ges.  v.  13.  März  1878.

1*
        <pb n="330" />
        —  4  —

Zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  die  besondere  Ministerial-Instruktion
von  "  14.  Juni  1878  ergangen  und  in  allen  Amtsblättern  zur  Befolgung
ublicirt.

Von  den  unter  §  28  begebenen  Vorschriften  bleiben  nur  die  über  Zuläßigkeit
  des  Rechtsweges  aus  dem  Gesetz  vom  11.  Mai  1842  bestehen,  über  den
Weg  von  Beschwerden  dagegen  sind  folgende  Aenderungen  eingetreten:

1.  Beschwerden  und  Klagen  sind  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen  und
gleichzeitig  zu  begründen,  gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet  sind  und
welche  dieselben  an  die  weiter  zu  entscheidende  chörde  abzugeben  hat.
Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur  Anstellung  der  Klage

egen  die  polizeiliche  Verfügung,  sowie  gegen  auf  Beschwerde  ergangenen
Bescheid  beträgt  21  Tage.
2.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreis-Polizeibehörden
ndet;  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  Anderes  bestimmt,  die  Beschwerde
  statt:  gegen  die  Verfügung  des  Gemeinde=  oder  Amtsvorstehers
an  den  Landrath  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Regierungs-Präsidenten;
  gegen  die  Verfügung  des  Polizeiverwalters  einer  Stadt  oder
des  Landraths  an  den  Regierungs-Präsidenten,  und  gegen  dessen  Besched
  an  den  Ober-Präsidenten,  gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen
escheid  des  Regierungs=  resp.  Ober-Präsidenten  findet  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgericht  statt.

Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

a.  daß  der  angefochtene  Bescheid  auf  der  Nichtanwendung  oder  unuihtiger
  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  oder  nicht  auf  von
den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  beruhe;

b.  daß  die  thatzächlichen  Voraussezungen  nicht  vorhanden  seien,  welche
die  Polizeibehörde  zum  Erlaß  der  Verfügung  berechtigt  haben
würden.  Die  Anbringung  eines  Rechtsmittels  schließt  das  andere
  aus;  bei  gleichzeitiger  Anbringung  beider  wird  nur  der  Beschwerde
  Fortgang  gegeben,  das  unzuläßig  angebrachte  Rechtsmittel
  ist  zurückzuweisen  und  innerhalb  10  Tagen  die  Beschwerde
an  das  zur  Ensscheiding  auf  die  Klage  berufene  Verwaltungsgereicht

  zu  richten,  §  30  d.  Compet.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.  "

Zur  Anbringung  der  Rechtsmittel  im  Verwaltungs-Streitverfahren  ist
eine  10  tägige  Frist  gestattet.  8  54,  1,  Nr.  I  d.  Ges.  v.  3.  Juli  1875.

Der  im  Instanzenzuge  nachgeordneten  Polizeibehörde  steht  das
den  Gartheien  eingeräumte  Recht  der  förmlichen  Beschwerde  resp.  Klage  gegen
bie,  ntscheidung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  in  polizeilichen  Angelegeneiten

  nicht  zu.  «

h  chbn.  ungsgriit  v.  3.  Oktober  1877,  Minist.  Bl.  S.  7.

An  Stelle  der  Beschwerden  an  den  Landrath  resp.  Regierungs-Präsidenten
  findet  die  Klage  statt:  *

a.  gegen  Verfügungen  des  Orts=  und  Amtsvorstehers  oder  des  Polizeiverwalters
  einer  zum  Landkreise  gehörigen  Stadt  bis  zu  10,000  Seelen
beim  Kreisausschuß.  *  "

b.  gegen  die  Verfügungen  des  Landraths  oder  Polizeiverwalters  eines

Stadtkreises  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr
als  10,000  Einwohner  bei  dem  Bezirksverwallungsger  t  und
kann  nur  auf  gleiche  Behauptungen  wie  die  Klage  beim  Oberverwaltungs-Gericht
  gestützt  werden.  8  31  d.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.
        <pb n="331" />
        —  5  —

Eine  polizeiliche  Verfügung  kann,  auch  wenn  dieselbe  mit  der  Beschwerde
oder  der  Klage  an  chten  ist,  zur  Aus  ährung  gebracht  werden,  sofern
letztere  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachtheil  für  das  Gemeindewesen
  nicht  ausgesetzt  werden  kann.  .  ·  »»

Haåt  trafen,  welche  an  Stelle  einer  Geldstrafe  festgesetzt  sind,  dürfen  in
keinem  Falle  vor  ergangener  Beschlußfassung  endgültiger  oder  rechtskräftiger
Entscheidun  reste  vor  Ablauf  der  zur  Ehhebuna  der  Beschwerde  oder  zur
Anstellung  2  lage  bestimmten  Frit.  vollstreckt  werden.

§8  36  d.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.  «  .
Bei  polizeilichen  Vernehmungen  sind  für  Zeugen  und  Sachverstän-z4
dige  folgende  Gebühren  !m  »  »  »Ho-Zeugen

  erhalten  für  ihre  Vernehmung  an  ihrem  Wohnorte,  oder  an
nicht  über  2  Kilometer  entfernten  Orten  nur  erweislich  nothwendig  gewesene
Auslagen.  Tagearbeiter,  kleine  Handwerker  und  Gewerbetreibende  für  jede
Stunde,  Versäumniß  10  Pfg.  bis  1  Mark,  an  Orten  von  mehr  als  2
Kilometer  Entfernung  incl.  Versäumniß  für  jeden  angefangenen  Kilometer  des
Hin=  und  Rückweges  5  Pgg.  „  »
Sachverständige  erhalten,  wenn  nicht  schon  Gebühren-Taxen  fü  e#
wisse  Klassen  bestehen;  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  10  Stunden  Gebühren
  bis  zu  2  Mark  sür  jede  angefangene  Stunde,  und  für  eine  aufgetraene

  Untersuchung  und  Begutachtung,  eine  Vergütung  nach  dem  gewöhrlichen
Präie  derartiger  Leistu  n9ent.7  Für  Geschäfte  außerhall  ihres  Wohnortes  bei
mehr  als  2  Hlometer  Entfernung,  außer  den  Gebühren,  an  Reis  ekosten
nach  den  persönlichen  Verhältnissen,  sonst  nur  für  jeden  angefangenen  Kilometer
  des  Hin=  und  Rückweges  5  Pfg.  Ges.  v.  1.  Juli  1875.  “
muß  es  aus  §  43  d.  Kreis-Ordn.  nicht  ungiltig,  sondern  —  endgiltig  —  heißen.  z.  S.
Statt  Minist.  R.  v.  12.  Dezember  1874,  Geldstrafen  aus  dem  Gesetze  vom  13.
14.  Mai  1852  endgiltig  festgesetzt,  stehen  den  Amtskassen  zu.

Für  Chausseepolizei-Contraventionen  vom  Landrath  jestgesetzt  aus  dem
Reglement  vom  7.  Juni  1844,  sowie  im  Wege  des  polizeilichen  Pee  sverfahrens,
  §  7  der  Kreis-Ordnung  und  die  im  Disciplinar-Verfahren  estgesehten,
der  Staatskasse.  «  .-  ·
·.-«Die»·vonemsKrejsausschußau-s.§35,;6»8»und134derKre1s-Ordnung
festgesetzten  der  Kreis-Kommunal-Kassen.  Minist.  Rser.  v.  12.  Dezember  1874,

Bl.  75,  zur  Seite  3  der  Erlös  confiscirter  Maaße  und  Gewichte,  wenn  nach

dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852  vorläufig  verfügt  ist,  gehört  der  Polizei-Verwaltung.
  Minist.  Rsecr.  v.  25.  Januar  1876,  Bl.  49.  «

Die  durch  die  Kur  erkrankter  polizeilich  detinirter  Personen  ent-  z.  S.
stehenden  Kosten  sind  als  Kosten  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  und  nicht  15  a
als  Kosten  der  Armenpflege  anzusehen.  —  »  Nr.  24.
Miinist.  Rser.  v.  17.  September  1867  —  Minist.  Rser.  S.  335.
Aunsländische  Personen,  welche  nach  gerichtlicher  Bestrafung  bis  zur  Ueber-ad  Ar.
weisung  an  die  Landespolizeibehörden  Behufs  der  Lundesverweisung  von  den  36.
Polizeibehörden  in  Haft  zu  behalten  sind,  sind  auf  Kosten  der  Letztern  zu
verpflegen.  Minist.  Rser.  v,  26.  Februar  1879.  .  .  ,

Die  Kosten,  welche  nach  Verbüßung  gerichtlicher  Haft  durch  den  teren
Gewahrsam  bis  zur  Ueberweisung  in  ein  Arbeitshaus  entstehen,  fallen  der
örtlichen  Polizeiverwaltung  zur  Last.

Die  gerichtlichen  Gefängnißverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  Bekleidung
  der  Gefangenen  bei  ihrer  Entlassung  nach  Maßgabe  der  Jahreszeit,
Gesundheit  und  Sitte  aus  ihren  Mitteln  zu  bestreiten.

Minist.  Rser.  v.  23./24.  September  1878,  Minist.  Bl.  61,  S.  251.
        <pb n="332" />
        z.  S.
18.

—  6  —

Die  Verfolgung  von  Uebertretungen  vor  Gericht  findet  mit  Eintritt  der
neuen  Gerichtsverfassung  und  Strafprozeß-Ordnung  bei  den  Amtsgerichten
und  den  damit  verbundenen  Schöffengerichten  durch  Amtsanwälte  statt.

§  25,  Ger.  Verf.  Ges.  v.  27.  Januar  1877.

Wird  von  diesem  Recht  kein  Gebrauch  gemacht,  so  ist  die  Verfolgung
dem  Polizeianwalt  zu  überlassen,  welchem  die  Picht  obliegt,  bei  Ueber“--tretungen
  die  Ermittelung  der  Thäterschaft  herbeizuführen  und  vor  dem
Polizeirichter  zu  verfolgen.  "  »

Die  Zuständigkeit  des  Amtsanwalts  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  Sachen,

welche  zur  Zuständigkeit  anderer  als  der  Schöffengerichte  gehören.

8§  143  dess.  Ges.  *½-'  "„  .  »
Die  Amtsanwälte  werden  vom  Justizminister  oder  durch  den  Oberstaatsanwalt

  nach  Anhörung  des  Regierungs-Präsidenten,  und  zwar  auf  Widerruf
ernannt.  Vorsteher  der  Gemeindeverwaltung  am  Sitze  des  Amtsgerichts  sind

verpflichtet,  die  Geschäfte  eines  Anwalts  zu  übernehmen,  sofern  nicht  die  örtliche

  Polizeiverwaltung  Königlichen  Behörden  übertragen  ist;  oder  wenn  von

ad  3.

der  Gemeinde-Behörde  eine  andere  geeignete  zur  Uebernahme  dieser  Geschäfte

bereite  Person  in  Vorschlag  gebracht  wird.  Neben  dem  Vorsteher  der  Gen


meindeverwaltung  ist  amif  Antrag  der  Gemeindebehörde  eine  geeignete  Person
zum  Stellvertreter  des  Amtsanwalts  zu  bestellen.  Die  Kosten  der  Amtsanwaltsgeschäfte
  fallen  in  jedem  Falle  dem  Staate  zur  Last.
Die  Amtsanwälte  erhalten  für  ihre  persönliche  Mühewaltung  und  zur
Deckung  der  sächlichen  Kosten  eine  als  P.  QO.  festzusetzende  Entschädigung.
8§  63—65  d.  Ausf.  Ges.,  Ger.  Str.  Ges.  v.  24.  April  1878.
Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  haben
strafbare  Handlungen  zu  erforschen  und  alle  keinen  Aufschub  gestattenden  Anordnungen
  zu  treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu  verhüten,  haben

ihre  Verhandlungen  ohne  Verzug  der  Staatsanwaltschaft,  wenn  aber  schleuniges
  richterliches  Einschreiten  nothwendig  erscheint,  unmittelbar  an  den

zuftändigen  Amtsrichter  zu  übersenden.  Dieser  zuständige  Gerichtsstand  ist

begründet:  durch  den  Ort,  an  dem  die  That  begangen  worden,  durch  den

Wohnsitz  des  Thäters  und  dessen  Aufenthaltsort,  am  Orte  der  Ergreifung
des  Thäters.  §  161  u.  §  7—21  d.  Str.  Proz.  Ord.  ""  «
Bei  Amtsverrichtungen  an  Ort  und  Stelle  ist  der  dieselbe  leitende  Beamte
  befugt,  Personen,  welche  seine  Thätigkeit  vorsätzlich  stören,  oder  seinen
Anordnungen  sich  widersetzen,  festrehmen  und  bis  zur  Beendigung  seiner
Amtsverrichtungen,  jedoch  nicht  über  den  nächstfolgenden  Tag  hinaus,  festhalten
  zu  lassen.  8§  162  das.  -  .»  ,»  "
Die  vorläufige  Straffestsetzung  gegen  Ersatz-Reservisten,  welche  sich

der  auferlegten  Controlle  nicht  unterziehen,  sowie  gegen  Miltairpfli  it  ge,

welche  in  dem  Termine  vor  den  Ersatz-Behörden  nicht  pünktlich  erscheinen,
steht  als  lundespollzeiliche  Anordnung  den  Landräthen,  die  Bestrafung
der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle  den  Ortspolizeibehörden  zu.
Minist.  Rescr.  v.  28.  März  1877.  *-1
C.  Nr.  I.  Die  Orts=  und  Kreispolizeibehörden  find  berechtigt,  die  von
ihnen  in  Ausübung  der  Polizeigewalt  troffenen  Anordnungen  durch  folgende
  Zwangsmittel  durchzusetzen.  Die  Behörde  kann  die  zu  erzwingende
Hondlang  durch  einen  Dritten  ausführen  lassen  und  die  Kosten  vorläufig
von  den  Verpflichteten  gelukloish  beitreiben  lassen.  Kann  die  Leistung  unmöglich
  von  einem  Dritten  geleistet  werden,  der  Verpflichtete  die  Kosten  unmbglich
  tragen,  oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  können
Geldstrafen,  und  zwar  vom  Landrath  und  dem  Polizeiverwalter  in  einer  Stadt
bis  zur  Höhe  von  150  Mark,  vom  Amtsvorsteher  und  Polizeiverwalter  in
        <pb n="333" />
        —  7  —

Städten  mit  Landkreisen  bis  60  Mark,  vom  Ortsvorsteher  bis  3  Mark,  angedroht
  und  festgeiest.  im  Unvermögensfalle  aber  in  eine  zu  bestimmende  Haft
umgewandelt  werden,  welche  bei  der  Festsetzung  durch  den  Amtsvorsteher  oder
Polizeiverwalter  einer  Stadt  mit  Landkreis  fünf  Tage,  durch  den  aemdrnth
oder  den  Polizeiverwalter  eines  Stadtkreises  10  Tage  höchstens  betragen  darf.
Unmittelbarer  Zwang  darf  nur  angewendet  werden,  wenn  die  getroffene  Anordnung
  ohne  einen  golchen  undurchführbar  ist.  Gegen  die  Androhung,  Festsehung
  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels  kann  entweder  Beschwerde  oder
Klage  erhoben  und  nur  gestützt  werden,  auf  die  Nichtanwendung  oder  unrichtige
  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  oder  Unzuständigkeit  der  Behörde,
auch  auf  die  Behauptung,  daß  das  Zwangsmittel  nach  Art  und  Höhe  nicht
gerechtfertigt,  oder  nach  Lage  der  Sache  zur  Errichtung  des  angeordneten
Fecher  überhaupt  nicht  erforderlich  sei.  §  30,  36  d.  Compet.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.

Die  Bestimmungen  Nr.  5  bis  8  fallen  jetzt  aus  und  den  sub  D.  enthaltenen
  treten  folgende  zu:  Verbotene  Handlungen,  welche  durch  allgemeine
Gesetze  oder  Polizeiverordnungen  unter  Strafe  gestellt  sind,  können  nicht  durch
Androhung  resp.  Festsetzung  von  Exekutivstrafen  Seitens  der  Ortspolizeibehörden
  .  derhon  werden.  Erl.  d.  Ob.  V.  Ger.  v.  12.  April  1878,  Minist.  Bl.  S.  125.

Die  Beschlagnahme  steht  bei  Gefahr  im  Verzuge  auch  den  Polizeiund
  Sicherheits-Beamten  zu,  welche  als  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  den  Anordnungen  derselben  Folge  zu  leisten  haben.
Für  diese  Beschlagnahme  ist  aber  binnen  3  Tagen  die  richterliche  Bestätigung
  kachi  hen,  wenn  bei  der  Beschlagnahme  weder  der  Betroffene
noch  ein  erwachsener  Angehöriger  anwesend  war,  oder  wenn  der  Betroffene
oder  Angehörige  ausdrückli  iderspruch  erhoben  hat.  Die  Entscheidung
erfolgt,  wenn  die  öffentliche  Klage  noch  nicht  ersolgt  ist,  vom  Amtsrichter,
andernfalls  ist  dem  Richter  binnen  3  Tagen  die  Beschlagnahme  anzuzeigen.

§  98  d.  Str.  Proz.  Ordn.  v.  1.  Februar  1877.
Die  Beschlagnahme  der  an  den  Beschuldigten  gelangenden  Briefe  und

z.  S.
22.

Sendungen  auf  der  Post,  sowie  der  Telegramme,  ist  nur  durch  den

Richter  und  die  Staats-Anwaltschaft  zuläßig.
#§  99—101  d.  Str.  Proz.  Ordn.  v.  1.  Februar  1877.

Bei  Denzjenigen,  welche  als  Thäter  oder  Theilnehmer  einer  strafbaren
Landlung:  oder  als  Begünstiger  oder  Hehler  verdächtig  sind,  kann  eine
Durchsuchung  der  Wohnung  und  anderer  Räume,  sowie  seiner  Person
und  der  ihm  gehörigen  Sachen,  sowohl  zum  Zweck  seiner  Ergreifung  alsdann
vorgenommen  werden,  wenn  zu  vermuthen  ist,  daß  die  Durchsuchung  zur  Auffindung
  von  Beweismitteln  führen  werde.  8  102  d.  Ges.

!1  Bei  anderen  Personen  sind  Durchsuchungen  nur  Behufs  Ergreifung
des  Beschuldigten  oder  Verfolgung  von  Spuren  einer  strafbaren  Handlung,
oder  der  Beschlagnahme  bestimmter  Gegenstände  und  nur  dann  zuläßig,

wenn  Thatsachen,  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist,  daß  die  gesuchte  Person,

Spur  oder  Sache  sich  in  den  zu  durchsuchenden  Räumen  befinde.
Deiese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  die  Räume,  in  welchen
der  Beschuldigte  ergriffen  worden,  oder  welche  er  während  der  Verfolgung
betreten  hat,  oder  in  welchen  eine  unter  Polizei-Aufsicht  stehende  Person  wohnt
oder  sich  aufhält.  §  103.  Lur  Nachtzeit  dürfen  die  Wohnung,  die  Geschäftsräume
  und  das  befriedete  Besitzthum  nur  bei  Verfolgung  auf  frischer  That
oder  bei  Gefahr  im  Verzuge  oder  dann  durchsucht  werden,  wenn  es  sich  um
die  Wiederergreifung  eines  entwichenen  Gefangenen  handelt.
Diese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  Wohnungen  von  Personen,
  welche  unter  Polizei-Aufsicht  stehen,  sowie  auf  Räume,  welche  zur  Nacht-
        <pb n="334" />
        —  8  —

zeit  Jedermann  zugänglich,  oder  welche  der  Polizei  als  Herbergen  oder  Versammlungsorte
  be  oter  Personen,  als  Niederlagen  von  Sachen,  welche
mittelst  sirafbarer  Handlungen  erlangt  sind,  oder  als  Schlupfwinkel  des
Glücksspiels  oder  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  bekannt  sind.

Die  Nachtzeit  umfaßt  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September  die
Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens  und  vom  1.  Oktober  bis
31.  März  von  9  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens.  b  104.  .

Die  Anordnung  von  Durchsuchungen  steht  bei  Gefahr  im  Verzug
auch  den  Polizei=  und  Sicherheits-Beamten  zu.  Von  dissen  sind  aber,  wenn
möglich,  ein  Gemeinde-Beamter  oder  zwei  Mitglieder  der  Gemeinde  zuzuziehen;
die  Letzteren  dürfen  aber  nicht  Polizei=  oder  Sicherheits-Beamten  sein  und
die  angeordneten  Beschränkungen  finden  keine  Anwendung  auf  die  §  104  Abf.  2,
bezeichneten  Wohnungen  und  Räume.  I  »

In  militairischen  Dienstgebäuden  sind  sie  nur  zuläßig  (Durchsuchungen),
wenn  Ache  ausschließlich  von  Civil-Personen  bewohnt  werden.  8  105.  Der
Inhaber

§  102.  Dem  von  der  Durchsuchung  Betroffenen  ist  noch  der  endigung  auf
.  sunng  der  strafbaren

Solche  Gegenstände  sind  genau  zu  verzeichnen  und  zur  Verhütung  von
Verwechselungen  durch  amtliche  Siegel  oder  sonst  wie  kenntlich  zu  machen.  8  109.
Eine  Durchsicht  von  Papieren  steht  nur  dem  Richter  zu;  anderen  Beamten
nur  dann,  wenn  der  Inhaber  die  Durchsicht  genehmigt,  andernfalls  sind  sie
in  einem.  Umschlage  in  Gegenwart  des  Inhabers  mit  dem  Amtssiegel  zu  verschließen
  und  an  den  Richter  abzuliefern.  Dem  Inhaber  oder  dessen  Vertreter
ist  die  Beidrückung  seines  Siegels  gestattet  und  kann  der  Entsiegelung  und
Durkhsicht  beiwohnen.  s  100.  »  -
ie  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme  darf  nur  auf  Grund
eines  richterlichen  Haftbefehls  vorgenommen  werden.
«  112—126.  4  ..
Wird  Jemand  auf  frischer  That  getroffen  oder  verfolgt,  ist,  wenn  er
der  Flucht  verdächtig  ist,  oder  seine  Persönlichkeit  nicht  sofort  festgestellt  werden
kann,  Jedermann  bclugt,  ihn  auch  ohne  Haftbefehl  vorläufig  festzunehmen.
Die  Polizei=  und  Sicherheits-Beamten  sind  auch  dann  zur  vorläufigen
Festnahme  befugt,  wenn  die  Voraussetzung  eines  Haftbefehls  vorliegt  und
Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.  §  127.
er  Verdacht  der  Flucht  bedarf  keiner  Begründung,  wenn:
1.  ein  Verbrechen  der  Gegenstand  der  ülescn  bildet.
2.  wenn  der  Angeschuldigte  ein  Heimathloser  oder  Landstreicher  oder  nicht

im  Stande  ist,  sich  über  seine  Person  auszuweisen,

3,  wenn  er  ein  Ausländer  ist  und  sich  dem  Gericht  nicht  stellen  würde
        <pb n="335" />
        —  9  —

Angeschuldigten  dringende  Verdachtsgründe  vorhanden  und  derselbe  entweder
der  Flucht  verdächtig  oder  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu  s#ießen  ist,  daß
er  Spuren  der  That  vernichten,  oder  daß  er  Zeugen  oder  Mitschuldige  zu
einer  falschen  Aussage  oder  Zeugen  dazu  verleiten  werde,  sich  der  Zeugnißpflicht
  zu  entziehen.  8  112.  "·  «  -  »

Ist  die  That  nur  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bedroht,  so  darf  die
Verhaftung  nur  wegen  Verdacht  der  Füacht  und  nur  dann  stattfinden,  wenn
der  Angeschuldigte  zu  den  §  112,  Nr.  20,  Nr.  3,  bezeichneten  Personen  gehört,
oder  wenn  derselbe  unter  polizeilicher  Aufsicht,  oder  wenn  wegen  einer  Uebertretung
  auf  Leberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt  werden  kann.

113  das.  v

Nr.  14  ist  durch  Nr.  11,  Seite  35,  aufgehoben.  3.  S.
ad  16.  Die  Verordnung  der  Breslauer  Regierung  vom  20.  Dözenber  1873  36.
ist  durch  deren  neue  Verordnung  vom  13.  September  1876,  Amtsbl.  Seite  313,
ehaben.  modificirt  und  auf's  Neue  publicirt,  mit  der  Maßgabe,  daß  die
entu  eidung,  ob  eine  Schulversäumniß  genügend  entschuldigt  oder  zu  verfolgen
ist,  dem  Königl.  Lokal-Schul-Inspektor  zusteht  und  auf  dessen  Antrag  die  Fest-9
  cbung  und  Vollstreckung  der  Strafen  durch  die  Ortspolizei-Behörden  erfolgt.
Statt  i  bis  l  tritt  folgende  Abänderung  ein:

Die  Voraussetzungen  eines  uuiege  liegen  vor,  wenn  gegen  einen

Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.  Die  39.
Beschäftigung  von  Kindern  unter  14  Jahren  darf  die  Dauer  von  6  Stunden
täglich  nicht  überschreiten.  Kinder,  welche  zum  Besuch  von  Volksschulen  verpflichtet
  sind,  dürfen  in  Fabriken  hur  be-  äftigt  werden,  wenn  sie  in  der
Volksschule  oder  in  einer  von  der  Schulaufsichtsbehörde  genehmigten  Schule
und  nach  einem  von  ihr  genehmigten  Lehrplane  einen  regelmäßigen  Unterricht
von  mindestens  3  Stunden  täglich  genießen.

§  135  d.  Ges.  z.  Gew.  Ordn.  v.  17,  Juli  1878.  »

Die  Genehmigun  zu  diesen  Schulunterrichtungen  wird  von  den  Königlichen
  Regierungen  au  Anträge  durch  Vermittelung  der  Kreisschulinspektoren
ertheilt.  Diese  Bestimmungen  finden  auf  Arbeitsgeber  und  Arbeiter  in  Werkstätten,
  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von  Dampfkraft  stattfindet,
  sowie  in  Hüttenwerken,  Bauhöfen  und  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten
  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben,  Anwendung.
  Von  den  genehmi  ten  Schuleinrichtungen  sind  die  zuständigen
Ortspolizeibehörden  in  Heminit  zu  setzen.  Auf  Kinder,  welche  außer  Fabriken,
anderweit  mit  gewerblicher  Arbeit  und  in  der  Hausindustrie  beschäftigt  werden,
finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Minist.  Verordn.  v.  26.  November  1878.  »  »  .  *
Hindern  unter  14  Tahren  kann  das  Feilbieten  und  der  Verkauf  von  z.  S.
Waaren,  sowie  das  Musikmachen  und  Darbieten  von  Schaustellungen  in  424.
öffentlichen  Schanklokalen  untersagt  und  das  Zulassen  derselben  den  Lokalbesitzern
  bei  Strafe  verboten  werden.

Minist.  Rser.  v.  29.  Dezember  1875,  Minist.  Bl.  76,  S.  51.

Gastwirthe  im  Wege  der  Polizeiverordnung  zur  Aufnahme  aller  und
jeder  Fremden,  auch  solcher,  deren  Aufnahme  sie  vom  Standpunkte  ihres  Gewerbeinteresses
  aus  ablehnen  würden,  anzuhalten,  ist  unzuläßig.

Minist.  Rsecr,  v.  25.  Oktober  1878,  Bl.  248.  6

Die  Begriffsbestimmung  über  „Prozessionen  in  hergebrachter  Weise“  3.  S.42
ist  nur  auf  die  Prozessionen  zu  beziehen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  des  34  7.
Vereinsgesehes  vom  11.  März  1850  bereits  hergebracht  waren.

Entsch.  d.  Ob.  Trib.  v.  1.  Juni  1870,  Minist.  Bl.  S.  231.

*
        <pb n="336" />
        z.  S.

—  10  —
Die  zur  Ertheilung  der  Paßkarten  befugten  Behörden  haben  auch  jetzt

54  3  no  den  Paßkarten-Vertrag  vom  21.  Oktober  1850  und  die  Ausführungs-S.



52.

S

#62.
S.
650.

S

Instruktion  vom  31.  Dezember  1850  zu  befolgen.
Minist.  Rsecr.  v.  29.  Oktober  1878,  S.  248.

Jeder  Reisende,  welcher  aus  Rußland  kommt,  ist  verflichtet,  sich
durch  einen  Paß  auszuweisen,  welcher  von  der  Dutschen  Botschaft  in  St.
Petersburg  oder  einer  Deutschen  Consularbehörde  in  Rußland  visirt  worden  ist.

Der  8  ist  beim  Eintritt  über  die  Reichsgrenze  Behufs  Gestattung  der
Weiterreise,  der  diesseitigen  Grenzbehörde  zur  Visirung  vorzulegen.

Verordn.  v.  14.  Juni  1879.
Zur  Visirung  dieser  Pässe  sind  besondere  Beamte  bestimmt  und  in  den
Amtsblättern  der  Regierungen  zu  Breslau  S.  64,  Liegnitz  S.  93,  Oppeln
S.  66,  benannt.  ·  ,

Das  Reisegeräth  dieser  Reisenden,  welche  jedoch  einem  von  der  Pest
ergriffenen  oder  derselben  verdächtigen  Gouvernement  Rußlands  durch  Wohnsitz
  oder  Auenthalt  angehören,  ist  beim  Eintritt  über  die  Reichsgrenze  vor
Gestattung  der  Weiterreise  einer  Desinfection  zu  unterwerfen;  von  der
Kleidung  sind  mindestens  die  Oberkleider  zu  desinsiciren.  Die  Desinfection
hat  mittelst  gasförmiger  schweflicher  Säure  in  der  Weise  zu  beschehen:  daß
die  zu  vesinssteirenden  Gegenstände  mindestens  6  Stunden  hindurch  in  geschlossenem
  Raume  den  unmittelbaren  Einwirkungen  der  schveftiea  en  Säure
ausgesetzt,  und  daß  dabei  mindesteus  15  Gramm  Schwefel  auf  den  Kubikmeter
  lichten  Raum  verbrannt  werden.

Verordn.  d.  Reichskanzlers  v.  3.  Februar  1879.
Verordnung  vom  5.  Juli  1847.  Zu  solchen  nicht  zugelassenen  Lotterien

  gehören:  die  Hamburger,  Hannoversche  und  Sachsische.

Minist.  Rser.  v.  24  Mai  1878,  S.  123.  "
Die  Vorschriften  unter  Nr.  15  b  beruhen  auf  dem  Gesetz  vom  24.
April  1854.  ·  :
Wenn  während  des  Gottesdienstes  9ielt  wird  ist  nur  der  Gastwirth,
nicht  die  Spieler,  nach  §  166  Nr.  1  des  Strafgesetzes  strafbar.
Entsch.  d.  Ob.  Trib.  Ger.  1876.
Unbeaufsichtigten  Kindern  unter  15  Jahren,  sowie  Schülern  ohne

n.  S.
66statt  Erlaubniß  der  Lehrer  darf  der  Aufenthalt  in  Conditoreien,  Gasthäusern,

Nr.  13.

z.  S.
76
ad  11.

Schankwirthschaften,  Getränkeverkaufstellen,  Vergnügungsgärten  nicht  gestattet,
auch  denselben  nicht  Speisen  oder  geistige  Getränke  verabfolgt  werden,  ausgenommen

  auf  ehmigeen  weiteren  Spaziergängen  zu  ihrer  Erfrischung.

Inhaber  solcher  Lokale,  sowie  deren  Personal  sind  für  Uebertretungen  hiergegen
  bis  zu  30  Mark  oder  Haft  strafbar.
Ob.  Präs.  Verordn.  v.  17.  November  1877,  Liegn.  A.,  S.  359.

Eine  wegen  Beziehung  einer  ihr  nach  §  361  Nr.  6  des  Strafgesetzbuches
verbotenen  Wohnung  bestrafte  Prostituirte  kann  außer  der  Conventionsstrafe
durch  Exekutionsverfahren  angehalten  werden,  die  verbotene  Wohnung  wieder
zu  verlassen.  Minist.  Rscr.  v.  25.  März  1878,  Bl.  83.

Die  Gebühren  der  Medicinalpersonen  für  die  Untersuchung  Ortsarmer
  nach  §  63  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  vom  8.  März  1871
fallen  dem  Keeze  resp.  dem  Staate  zur  Last.

Minist.  Rser.  v.  12.  Juni  1875,  Minist.  Bl.  St.  170.

Ueber  Ertheilung  der  Concession  zu  Privat-,  Kranken-,  Entbindungsund
  Irren-Anstalten,  oder  Erlaubniß  zu  Schauspielunternehmungen  beschließt
der  Regierungs-Präsident.  8  129  d.  R.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.
        <pb n="337" />
        —  11  —

Ueber  zwangsweise  Einführung  von  Sanitäts-  oder  veterinair-polizei=  z.  S.

licher  Einrichtungen  hat  der  Kreis-Ausschuß,  der  Bezirks-Rath,  oder  rob  44%

zial-Rath  zu  beschließen.  #§  82  d.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.  ·
Zum  Gesetz  vom  9.  März  1872  §  2  und  5  ist  folgende  Aenderung  ein=  z.  S.
etreten:

"  In  allen  nicht  gerichtlichen  Angelegenheiten  erhalten  jeßt  ad  13.

I.  Kreis-Physiker,  Kreis=  und  Departements-Thierärzte,  letztere  indeß  nur

bei  Reisen,  welche  sie  nach  einem  außerhalb  ihres  engeren  kreisthierärztlichen
  Bezirks  gelegenen  Orte  hin  vornehmen,
1.  an  Tagegeldern  12  Mark,
*  2.  an  Reisekosten
a.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  gemacht  werden  können,
für  das  Kilometer  13  Pf.  und  fürneden  Zu=  und  Abgang  3  Mark.
b.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  andere  Weise  zurückgelegt  werden  können,
#  für  das  Kilometer  60  Pf.
1I.  Kreis=  und  Departements-Thierärzte,  sofern  letztere  Reisen  innerhalb
ihres  kreisthierärztlichen  Bezirks  zu  machen  haben,
1.  an  Tagegeldern  6  Mark,
2.  an  Reisekosten
a.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  gemacht  werden,  für  das
Kilometer  10  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  2  Mark.
b.  bei  anderen  Dienstreisen  für  das  Kilometer  40  P.

Die  Reisekosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreisfe  besonders  berechnet,
bei  der  Entfernung  jedes  angefangenen  Kilometers  für  voll.  Bei  Reisen  von
nicht  weniger  als  zwei  Kilometer,  aber  unter  8  Kilometer,  werden  die  Reisekosten
  für  8  Kilometer  gewährt.

Wenn  Gebühren  beansprucht  werden,  4  werden  keine  Tagegelder  gezahlt.
Verordn.  v.  17.  September  1876,  Ges.  S.  S.  411.

Die  Kosten  für  die  Untersuchung  von  Geisteskranken  fallen,  wenn  3.,S.
es  sich  um  Constatirung  der  Gemeindegefährlichkeit  handelt,  der  Orts=  Nr.  15.
polizeibehörde  zur  Last.  Bresl.  Reg.  V.  v.  28.  Februar  1870,  Amtsbl.  S.  74.

Die  Kosten  der  Constatirung  der  ersten  Fälle,  anstecken  der  Krankheiten,
  muß  die  betreffende  Ortspolizeibehörde  tragen.

Minist.  Rser.  v.  22.  Februar  1867,  Minist:  Bl.  S.  74.

Die  Kosten  der  Untersuchung  syphilitisch  erkrankter  vermögensloser
  Personen  gehören  zu  den  Kosten  der  Ortspolizei-Verwaltung,  die  Kosten
der  eintretenden  Kur  und  Verpflegung  aber  haben  die  Eigenschaft  der
Armenverdflegungskoften,  Minist.  Rser.  v.  7.  Januar  1876,  Minist.  Bl.  S.  7.

An  Stelle  der  Bestimmungen  sub  Nr.  32  und  Anlage  Nr.  14  tritt  z.  S.
jetzt  die  in  der  Anlage  Nr.  41  beigedruckte  Ober-Präsidial-Verordnung  vom  p
21.  Juni  1878.  sz»  H-Anch
  approbirte  Thierärzte  bedürfen  für  die  Funktion  eines  Fleisch
beschauers  der  polizeilichen  Erlaubniß.

Miinist.  Rser.  v.  16.  Januar  1878,  S.  34.

Fleischbeschauer  sind  nicht  als  angestellte  Gehilfen  der  Polizei,  sondern
als  Gewerbetreibende,  §  36,  der  Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869  anzusehen.
  Minist.  Rser  v.  6.  April  1877,  Minist.  Bl.  S.  116.  .

Der  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  unterliegt  jetzt  der  Be-Aul.
aufsichtigung  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  Nr.  42  beigedruckten  Reichs=  42.
Gesetzes  vom  14.  Mai  1879.

Wenn  Jemand  eines  nicht  natürlichen  Todes  gestorben  ist,  oder  der  Leichnam
  eines  Unbekannten  gefunden  wird,  so  sind  die  Polizei=  und  Gemeinde-
        <pb n="338" />
        —  12  —

behörden  zur  sofortigen  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  an  den
Amtsrichter  verpflichtet,  ohne  deren  schriftliche  Genehmigung  die  Beerdigung
·  nicht  erfolgen  darf.  §  157  d.  Str.  Proz.  Ordn.  v.  1.  Februar  1877.  ·

‚S.  84  Zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen  im  Verkehr  mit  Spielwaaren,  Ta-Nr.
  41.  peten,  Farben,  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirren  und  mit  Petroleum  ist  das
Gesetz  vom  14.  Mai  1879  in  der  Anlage  Fri#  42  zu  beachten.

z.  S.  Die  Instruktion  zum  Viehseuchen-Gesetz  vom  19.  Mai  1876  unterscheidet
86.  roßverdähti  6ePferde  mit  rotzverdächtigen  Krankheitserscheinungen,  §  50  bis  55,

und  der  Ause  kung  verdächtige  Pferde,  §  52.  »  »  "
Letztere  müssen  nur  der  polizeilichen  Beobachtung  unterstellt  und  nicht
sogleich  getödtet  werden.  Minist.  Rser.  v.  13.  März  1878,  M.  Bl.  S.  135.
z.  S.  Zum  Erlaß  von  Anordnungen,  welche  auf  Unterdrückung  der  Rinderpest
87.  Bezug  haben,  sind  die  Polizeibehörden  zu  Grenzsperr-Maßregeln  befugt.
Minist.  Rser.  v.  6.  Februar  1877,  Minist.  Blh9t.

Anl.43  Vor  Nr.  3  ist  das  in  der  Anlage  Nr.  43  beigedruckte  Straf-Gesetz
vom  21.  Mai  1878  zu  beacten.
Anl.  4  ad  Nr.  3  ist  inzwischen  der  Ministerial-Rescript  vom  19.  Mai  1876  ergangen
  und  in  der  Anlage  Nr.  44  beigedruckt.  «  *
Ueber  Gewährung  von  Entschädigung  für  an  Rotzkrankheit  und  Lungenseuche
  gefallenes  Vieh  vom  Provinzial-Verbande  ist  das  in  allen  Amtsblättern
publicirte  Reglement  vom  3.  März  1876  ergangen:
Bei  Vornahme  von  Schätzungen  nach  §  63  des  Ges.  vom  25.  Juni  1875
keslten  de  Schiedsmänner  die  im  Ministerial  Reserit  vom  26.  März  1876
bestimmten  Tagegelder  und  Reisekosten  in  folgender  Art:
Der  zu  einer  Schätzung  an  seinem  Wohnortte  oder  in  einer  Entfernung
von  nicht  mehr  als  2  Kilometer  von  demselben  zugezogene  Schiedsmamn,  erhält
  für  seine  Leistungen  nach  Maßgabe  der  erforderlichen  Zeitversäunmaß
eine  Vergütung  von  2  Mark  für  gsde  angefangene  Stunde,  die  Vergütung
darf  jedoch  den  Betrag  von  9  Mark  für  den  einzelnen  Tag  nicht  übersieigent
Als  versäumt  gilt  für  den  Schiedsmann  auch  die  Zeit,  während  welcher  er
seine  gewöhnliche  Bes  chäftigung  nicht  wieder  aufnehmen  kan.
Für  Reisen  behufs  Vornahme  von  Schätzungen  nach  Orten,  die  mehr
als  2  Kilometer  von  seinem  Wohnorte  entfernt  sind,  erhält  der  Schiedsmann:
  1  ...  ..
1.  an  Reisekosten,  wenn  die  Reisen  auf  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden
können,  für  jedes  angefangene  Kilometer  10  Pf.  und  für  jeden  Zuund
  Abgang  2  Markz3z3  J  ———
wenn  die  Reise  auf  andere  Art  bewirkt  werden  muß,  für  jedes  ange—
fangene  Kilometer  40  Pf.  ·  *  ,·
Die  Reisekosten  werden  für  Hin-  und  Rückreise  besonders  berechnet.
Sind  jedoch  Shhun  en  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar  nach  einander
  ausgeführt,  5%  i  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg
ungetheilt  der  Berechnung  zum  Grunde  zu  legen.

2.,  an  Tagegeldern  den  Betrag  von  9  Mark  für  den  Kag.  —
Die  Liquidationen  der  Schiedsmänner  werden  von  den  Regierungen
sestgesete  und  vorschußweise  gezahlt.  « 

LuderestimmungadNn7  die  OberPrisidial  Polizei  Verordnung
vom  15.  November  1877  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz  ergangen.

Die  Besitzer  von  Pferden  und  Rindvieh,  so  wie  die  Peshonen,  denen
die  Obhut  und  Aufsicht  anvertraut  ist,  sind  verpflichtet,  den  mit  der  Ortsviehzüchtung
  beauftragten  Behörden  und  Personen  auf  Erfordern  wahr-
        <pb n="339" />
        heitsgetreue  Angaben  über  ihren  Viehbestand  zu  machen.  Wissentlich  un—
richtige  Angaben  sind  bis  zu  30  Mark  oder  verhültnimäßiger  Haft  strafbar.
Ob.-Präs.  Verord.  v.  11.  November  1877,  Ges.  v.  25.  Juni  1875,  §  60  und  Reglements

  vom  3.  März  1876,  8  10.

Statt  Nr.  15.  Getreide-,  Heu-,  Stroh=  und  Stoppel-Schober  dürfen  nur  z.  S.
in  einer  Entfernung  von  mindestens  50  Metern  von  steinernen  mit  93.
Ziegeln,  Schiefer,  Cementplatten,  Metallblech,  als  feuersicher  nach  den
bestehenden  Verordnungen  anerkannten  Dachpappe  oder  Holzcement
gedeckten  Gebäuden,

aufgestellt  werden.  »  ,

Jede  Uebertretung  dieser  Verordnung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark,
an  deren  Stelle  im  Falle  der  Unbeitreiblichkeit  verhältnißmäßige  Haft  tritt;
bestraft.  Ob.-Präs.  Verord.  v.  21.  Juni  1878.

Für  Erweiterung  und  Verlegung  von  Straßen  ist  durch  den  Bauplan  Anl.
die  Fluchtlinie,  Begrenzung,  nach  dem  Gesetz  vom  2.  Juli  1876  und  der  In-  G.
struction  dazu  vom  28.  Mai  1876  festzustellen  und  inne  zu  halten,  laut  Anl.  45.

Ueber  Verwaltung  der  Bau=  und  Schiffahrtspolizei-Angelegenheiten  an  z.  S.
der  Oder  von  der  Landesgrenze  bei  Oderberg  bis  Schwedt,  ist  unter  Auf-  N108  2
hebung  des  Reglement  vom  29.  Mai  1874,  des  Reglement  vom  14.  Juni  1879
ergangen  und  in  allen  Amtsblättern  publicirt.

Beresl.  S.  185,  Lieg.  173,  Oppeln.  S.  177.  ..  »

An  Stelle  der  Anlage  Nr.  19  ist  die  Ober-Präsidial-Verordnung  vom  z.  S.
21.  Juni  1878  in  der  Anlage  Nr.  46  getreten.  ·  Ausze-AnStellederAnlaeNr.20d1eOb«e-r-·Präsidial-Verordnungvom-«n'


7.  März  1878  in  der  Anlage  Nr.  47  beigedruckt.  Anl.  47

Zur  Errichtug  eines  Wohnhauses  oder  Einrichtung  eines  schon  vor=  z.  S.
handenen  Gebcudes  zum  Wohnhause,  außerhalb  einer  im  Zusammenhange
gebauten  Ortschaft  —  Gründung  neuer  Ansiedelung  —  ist  das  Gesetz  vom
25.  August  1876  maßgebend.  »

Zu  der  Anlage  Nr.  26  ist  die  Ober-Präsidial-Verordnung  vom  21.  Juni  z.  S.
1878  Anlage  Nr.  46  zu  beachten.  120.
19  Ueber  die  Genehmigung  von  Gemeindebeschlüssen  wegen  Benutzung  z.  S.
öffentlicher  Schlachthäuser  und  wegen  Untersuchung  des  in  solche  ge=  125.
langenden  Schlachtviehes,  sowie  über  Bestätigung  von  Verträgen  zwischen
Gemeinden  und  dem  Errichtungs-Unternehmer,  (Ges  vom  18.  März  1868)

2)  über  Entschädigung  der  Eigenthümer  und  Nutzungsberechtigten  von  Privatschlachtanstalten

  wegen  zugefügten  Schadens  beschließt  der  Provinzialrath.

aad  1  findet  Beschwerde  an  den  Handelsminister,  ad  2  nur  der  ordentliche
  Rechtsweg  statt.  §  145  d.  Ges.  v.  26.  Juli  1876,  Comp.  Ges.

Aunf  Klagen  gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden,  durch  welche  z.  S.
ein  Baukonsens  versagt  oder  nur  unter  Bedingungen  ertheilt  ist,  oder  solche  126
nachträglich  auferlegt  sind,  entscheidet  der  Kreis-Ausschuß  in  Stadtkreisen,  Nr.  48
Und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern
  das  Bezirksverwaltungsgericht.

Ueber  Anträge  auf  Dispenfation  von  baupolizeilichen  Bestimmungen
beschließt  der  Bezirks-Rath  an  Stelle  der  Bezirksregierung.

§  156,  Ges.  v.  26.  Juli  1876.
Nur.  49  ist  die  Abänderung  eingetreten,  daß:  «  z.  S.
1.  über  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Veränderung  der  bis  zu  Dampf=  130.
kessel-Fabriken  genannten  Anlagen,  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß,  und
in  Städten  mit  einem  Landkreise  und  mehr  als  10,000  Einwohnern
der  Magistrat;
        <pb n="340" />
        —  14  —

2.  für  andere  Anlagen  aber,  sowie  über  Zuläßigkeit  von  Bassettrieberken
zu  Bergwerken  und  Aufbereitungs-Anstalten,  ferner  auf  Antrag  der

Ortspolizeibehörde  darüber,  ob  die  Ausübung  eines  Gewerbes  in  Anlagen,

  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem  Geräusch  verbunden,  an  der

gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen,  oder  nur  unter  Bedingungen

zu  Gestatten  ist,  der  Bezirksrath  beschließt;

ie  Befugniß,  die  fernere  Benutzung  einer  Anlage  wegen  überwiegender

Nachtheile  und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl  zu  untersagen,  dem  Bezirksrath

  zusteht;

4.  in  diesen  Källen  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Handel  stattfindet.

§  123  bis  127  d.  Comp.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.

Ueber  die  Anwendung  der  in  den  Städten  geltenden  feuer=  und  baupolizeilichen
  Horschriften  bei  Gebäuden  auf  solchen  zum  flachen  Lande  gehörigen
  Grundstücken,  welche  in  den  Städten  oder  in  Gemenge  mit  städtischen
Grundstücken  liegen,  nach  dem  Gesetz  vom  17.  Juli  1876  beschrießt  der  Provinzial-Rathy.
  «  ..«.."·"

Beschwerde  findet  an  den  Minister  für  Handel  statt.  §  153  das.

Für  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Dynamit-  Niederlagen  sind

die  Bezirksregierungen  zuständig.

S.
3

Anl.

48.

Anl.

49.

Minist.  Rser.  v.  24.  März  1877,  Minist.  Bl.  S.  117.
Concessionsgesuche,  welche  nach  §  123  des  Competenz-Gesetzes  vom
26.  Juli  1876  zur  Zuständigkeit  der  Stadt-Ausschüsse  und  der  Magisträte
gehören,  sind  nur  bei  diesen  chörden  anzubringen.  -
Der  Recurs  kann  nur  bei  der  Behörde,  gegen  deren  Beschluß  er  gerichtet

ist,  nicht  auch  bei  der  Recursbehörde  angelegt  werden.

Im  Falle  verspäteter  Anbringung  des  Recurses  erfolgt  die  Zurückweisung,
wogegen  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  der  Zustellung  gerechnet,  bei  der  abweihenden
  Behörde  Beschwerde  an  die  Recursbehörde  zu  äßig  ·

Die  Untersuchung  der  concessionsmäßigen  Ausführung  der  Anlage,  sowie

in  Fällen,  in  denen  auf  Grund  der  Concessionsbedingungen  und  §  24  der

Gewerbe-Ordnung  8  4  vor  erfolgter  Untersuchung  mit  dem  Betriebe  nicht
begonnen  werden  darf,  liegt  nicht  der  Verwaltungsbeschlußbehörde,  sondern
der  Polizeibehörde  ob.  Präs.  Amtsbl.-V.  v.  21.  April  1877.

Die  Bestimmungen  der  §  115—117  der  Gewerbe-Ordnung  fallen  aus
und  an  Stelle  des  letzten  Satzes  bis  Seite  134c.  treten  die  Vorschriften  des
in  der  Anlage  Nr.  48  beigedruckten  Gesetzes  vom  17.  Juli  1878.

Zur  Ausführung  dices  Gesetzes  sind  besondere  Anweisungen  für  die
Ortspolizeibehörden  über  Ertheilung  von  Arbeitsbüchern  und  Karten,  sowie
über  Gestattung  von  Ausnahmen  von  §  139  der  Gewerbe-Ordnung  erlassen
und  in  allen  Amtsblättern  zur  Befolgung  publicirt.  s—.*’
Hierzu  treten  die  publicirten  Bundesbestimmungen  über  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken,
sowie  in  Glashüten,  Anlage  Nr.  49.  »  «  ·

Jugendlichen  Arbeitern  in  Spinnereien  darf  in  Hächselsälen,  sowie  in
Räumen  in  welchen  Reißwölfe  im  Betriebe  sind,  während  der  Dauer  des
Vetriebes  keine  Beschäftigung  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet
werden.  ·  »

Für  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren,  welche  ausschließlich  zur
Hülfsleistung  bei  dem  Betriebe  der  Spinn-Maschine  verwendet  werden,  darf
die  tägliche  Arbeitszeit  11  Stunden  nicht  überschreiten;  vor  dem  Beginn  der
soeschiftiguang  ist  dem  Arbeitsgeber  ein  ärztliches  Zeugniß  einzuhändigen,  nach
welchem  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  eine  solche  Beschäftigung
        <pb n="341" />
        —  15  —  #

bis  zu  11  Stunden  täglich  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit  zuläßt,  und  der
Arbeitsgeber  hat  mit  dem  ärztlichen  Zeugniß  nach  §  137  des  Absatz  3  der
Gewerbe-Ordnung  zu  verfahren.

In  den  Räumen,  worin  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  muß
neben  der  nach  §  138  Absatz  3  der  Gewerbe-Ordnung  ausuchängenden  Tafel,
eine  zweite  Tafel  ausgehängt  werden,  welche  die  obigen  Bestimmungen  in
deutlicher  Schrift  wiedergiebt.  Bundesraths-Erlaß  v.  20.  Mai  1879.

Die  Ausfertigung  der  Arbeitskarten  für  Kinder  unter  14  Jahren  nach
8  137  der  Neichs-Gewerbe  Ordnung  vom  17.  Juli  1878,  wenn  deren  Beschäftigung
  beim  Betriebe  von  Bergwerken,  Salinen  und  Aufbereitungs-Anstalten
die  der  üusicht  der  Derhbehör  en  unterliegen,  erfolgen  soll,  liegt  den  Ortspolizeibehörden
  ob,  die  Aufsicht  verbleibt  aber  den  Revierbeamten.  -

Minist.  Rser.  v.  24.  Dezember  1878.

Die  Kosten  für  die  Beschaffung  der  Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten  sind
nicht  von  den  Arbeitsnehmern  zu  erstatten,  sondern  von  Denjenigen  zu  tragen,
welche  die  sächlichen  Ausgaben  der  Polizei-Verwaltung  zu  bestreicn  haben

Minist.  H  v.  25.  Februar  1879,  Minist.  Bl.  S.  97.
Zur  Annahme  ausländischer  Juden  als  Gewerbsgehülfen,  Gesellen
oder  Lehrlinge  ist  keine  besondere  Genehmigung  mehr  erforderlich.

Mlinist-  Rser.  v.  10.  Januar  1879,  Bl.  51

Statt  D.  tritt  ein:  Die  Berech  tigung  zum  Gewerbetriebe  kann,  ab=  3.
,  ·  «  15  und  35  der  Gewerberdnung

  gestatteten  Untersagungen  des  Gewerbebetriebes  weder  durch
noch  administrative  Entscheidung  entzogen  werden,  §  143,  die
Befugniß,  wegen  überwiegender  Nachtheile  und  Gefahren  für  das  Gemeingeichen

  von  Conesssonsenthiehungen  und  den
5§

richterli

wohl,  die  fernere  Benutzung  jeder  gewerblichen  Anlage  jederzeit  bei  Ersatz  des
erweislichen  Schadens  an  den  Wosher  u  untersagen,  §  51  der  R.  G.  O.
steht  dem  Bezirks-Rath  zu,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Beschwerde  an  den
Handelsminister  stattfindet.  §  126  d.  Comp,  Ges.

Ueber  die  Zurücknahme  von  Concessionen  und  auf  Klagen  der  zuständigen
Behörden  über  Untersagung  des  Betriebes,  Tanz-  Turn=  und  Schwimm-=Unterrichs,
  den  Trödel,  der  Pfandleihung,  Gesindeve
haltung  des  öffentlichen  Verkehrs,  Zurücknahme  von  Approbationen  gir  Apotheker,
  Wundärzte,  Geburtshelfer,  Augen=  Zahn=  und  Thierärzte,  Genehming
  für  Unternehmer  von  Privatkranken-,  Entbindungs=  und  Irren-Anstalten,
Schauspiel-Vorstellungen,  für  das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,
Handelsmakler  und  der  Hebammen,  §  35,  37,  53  der  R.  G.  O.  entscheidet
auf  Klagen  der  zuständigen  Gehörden  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  und  in
Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohner  und  mit  Landkreisen  das  Bezirksverwaltungsgericht.
  6  133  d.  Comp.  Ges.

Die  Frist  zur  Ei
Jarhanklung,.
rufung  und  Rev

83  136.

Gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden,  durch  welche  die  nach  §  43
der  Reichsgewerbe-Ordnung  einzuholende  Erlaubniß  zum  gewerbsmäßigen
5  ntichen  Verbreiten  von  zuchbifte  versagt  oder  die  nicht  gewerbsmhig
öffentliche  Verbreitung  von  Druckschriften  in  gemishelt  des  §  5  des  Reichs-Preß-Gesetzes
  vom  7.  Mai  1874  verboten  worden  ist,  muß  die  Klage  bei  dem

isionen  gegen  Theile  der  Verwaltungsbehörden  beträgt  14  Tage.

Kreisausschuß  —  in  Stadtkreisen,  und  in  den  zu  Landkreisen  gehörigen

Städten  von  nicht  mehr  als  10.000  Einwohner,  bei  dem  Bezirksverwaltungsrmiethung,

  zur  Unter-Güterbestätiger,
  der  Concessionen  der  Versicherungs-Unternehmer  und  Agenten,

nlegung  der  Beschwerde,  zum  Antrage  auf  mündliche
zur  Klage  gegen  Verfügungen  der  Behörden,  sowie  zur  Be-1



S.
35.
        <pb n="342" />
        —  16  —

Gericht  —  stattfinden;  ebenso  gegen  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,
durch  welche  Reichsangehörigen  der  Legitimationsschein  zum  Ankauf  von
Waaren  oder  zum  Aufsichrn  von  Waarenbestellungen  oder  zum  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen  versagt  worden  ist.  Soweit  die  durch  die  §  44,  55,
58  und  62  der  Reichsgewerbeordnung  vorgeschriebene  Ertheilung  der  Legitimationsscheine
  der  Bezirksregierung  zustan  ,  erfolgt  dieselbe  5  durch  den
Regierungspräsidenten.  Gegen  die  Endurtheile  des  Kreisausschußes  bezw.
des  Bezirksverwaltungsgerichts  bei  Klagen  über  die  Versagung  gewerblicher
Lonessstonen  ist  das  Rechtsmittel  der  Revision  an  das  Ober-Verwaltungsgericht
  zuläßig.

z.  S.  Die  Kosten  der  polizeilichen  Maaß=  und  Gewichts-Revisionen  —  auch
W  durch  Zuziehung  des  Eichmeister  —  sind  von  der  Ortspolizei  zu  bestreiten.
nl.  Minist.  Rser.  v.  3.  April  1877,  Blatt  117.

Der  Erlös  confiscirter  Maaße  und  Gewichte,  wenn  nach  dem  Gesetz  vom
14.  Mai  1852  vorläufig  verfügt  ist,  gehört  der  Polizei-Verwaltung.
Minist.  Rser.  v.  25.  Januar  1876,  Blatt  49.
Ueber  Anträge  auf  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gast=  und  Schankwirthschaf
  t,  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus,  zum  Handel
mit  Gift,  (Reichs-Gewerbe  Urdnung)  beschließt  der  Kreis=  (Stadt-)  Audschuß
nach  Anhörung  der  Gemeinde-  und  Ortspolizeibehörde  (in  den  ersten  beiden
Fällen);  im  Falle  eines  Widerspruchs  erfolgt  sofort  die  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Wird  die  Erlaubniß  vom  Kreisausschuß
  versagt,  4K—  sicht  innerhalb  14  Tagen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  vor  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  im  Verwaltungsstreitverfahren
zu.  Gegen  die  Entscheidung  ist  das  Rechtsmittel  der  Revision  zuläßig.
In  zu  Landkreisen  gchörigen  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohner
tritt  der  Magistrat  als  Stelle  des  Kreisausschußes.
§  128  des  Ges.  v.  26.  Juli  1878.
z.  S.  Unter  Branntwein  und  Spiritus  im  Sinne  des  §  33  der  Gewerbe-138.
  Ordnung  sind  auch  Liqueure  zu  verstehen.  ..  «
Erl»desOber·-Tribunalsv,6.April-1877,MinistBlccttScitchQ:-Zur
  Bereitung  und  dem  Debit  künstlicher  Mineralwässer  bedarf  es
nur  der  einfachen  polizeilichen  Erlaubniß  ohne  Erörterung  der  Bedürfnißfrage.
Minist.  Rscr.  v.  7.  September  1869,  Minist.  Blatt.
z.  S.  Nach  dem  4.  Satze.  Fabrikinhaber  und  Fabrikanten,  so  wie  deren  Fa-139.
  milienglieder,  Bevollmächtigte  oder  Geschäftsführer,  Werkmeistern,  Factoren,
Comptoir=  und  Fabrikgehülfen  derselben  und  andern  von  ihnen  abhängt  en
Lersonen  ist  der  Betrieb  der  Schank=  und  Gastwirthschaft  desgl.  der
leinhandel  mit  Getränken  am  Fabrikorte  selbst,  oder  im  Umkreise  einer  Meile
von  letzterem,  nicht  gestattet,  außer  wenn  nach  dem  Gutachten  der  Communalbehörde,
  des  Landraths  und  der  Regierung,  dem  in  der  isolirten  Lage  einer
Fabrik  begründeten  Bedürfniße  auf  andere  Weise  nicht  abzuhelfen  ist.
A.  K.  O.  v.  16.  November  1846.  "
ad  K.  In  wie  fern  für  die  nach  8  34  und  36  der  Gewerbe-Ordnung
concessionirten  oder  anzestallten  Personen  eine  Stellvertretung  zuläßig  ist,  hat
in  jedem  einzelnen  Falle,  die  Behörde  zu  bestimmen,  welcher  die  Concessionirung
  oder  Anstellung  zusteht.  §  47  der  Gw.  O.  4  Z„
Anl.  An  Stelle  des  Gesetzes  vom  23.  Dezember  1867  ist  das  jetzt  in  der
50.  Anlage  Nr.  50  beigedruckte  Reichs-Gesetz  vom  3.  Juli  187  ersangen  und  ist
zur  Anfertigung  und  dem  Betrieb  von  Spiel-Karten  das  Regulativ  vom
6.  Juli  1878  maßgebend  und  in  allen  Amtsblättern  publicirt.
        <pb n="343" />
        —  17  —

Zu  §  38  der  Gewerbe-Ordnung  wird  eingeschaltet:  z.  S.
Reglement  für  den  Gewerbebetrieb  der  Pfandleiher  und  Rückkaufshändler  144.
vom  18.  August  1875  A.  Seite  89.  Aunlage  Nr.  51.  «  Anl

Anlage  30.  Zu  den  Giftwaaren,  welche  in  Giftkammern  aufzubewahren  51.
sind,  gehört  auch:  Cyankalium,  Kali-Hydrocyanicum,  Kalium  Cyanatum,
blausaures  Kali.  V.  v.  18.  März  1876  A.  S.  83.
ist  in  Erweiterung  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1876  z.  S.
ergangen  und  enthält  die  Bestimmungen:  155.
1.  welche  Gegenstände  der  Besteurung  als  Gewerbe  im  Umherziehen  unter-  am,
liegen  und  welche  davon  ausgenommen  sind;  «
.iiberdiesenGewerbebetriebvonAusländernz  .  ·
über  die  erforderliche  Anmeldung  dieses  Gewerbebetriebes  und  Einlösung
eines  Gewerbes  cheines
züber  den  Betrag  der  Steuer  und  die  Zuläßigkeit  von  Ermäßigungen  darin;
den  Strafen  welche  einzelne  leebertretungen  dieses  Gesetzes  treffen  u.
.  das  Strafverfahren  der  Regierungen  und  durch  die  Gerichte.
Wegen  verweigerten  Legitimationsscheines  zum  Gewerbebetriebe  im  Um=  z.  S.
beriehen  ist  die  Klage  beim  Bezirksverwaltungs-Gerichte  nach  §  59  und  151  154.
der  Gewerbe-Odnung  vom  21.  Juni  1869  zuläßig.
Minist.  Rscr.  v.  10.  März  1877,  Bl.  6.

Die  werjährun  der  Strafe  aus  §  147.  Nr.  2  der  Gewerbe-Orduung  z.  S.
—  uUnerlaubte  Errichtung  gewerblicher  Anlagen  —  ruht  so  lange  nicht  als  158.
der  durch  die  Errichtung  herbeigeführte  rechtswidrige  Zustand  fortbesteht.

Es  sollen  daher  derglei  en  Vergehen  von  den  Polizeibehörden  zur  63
lichen  Untersuchung  des  Thatbestandes  festgestellt  und  dann  nach  §  147  Abschnitt
  III  resp.  Nr.  2  polizeilich  verfahren  werden.

Minist.  Rser.  v.  23.  Dezember  1875,  S.  288.

Bei  Feststellung  der  Frage:  ob  ein  Weg  als  ein  öffentlicher  anzusehen  z.  S.
und  für  den  bffentlihen  -  in  Anspruch  zu  nehmen,  kommt  es  anuf  auf  160.
Umstände  für  oder  gegen  eine  frühere  Benutzung,  sondern  nur  darauf  an:
ob  das  öffentliche  Interesse  die  Offenhaltung  des  Weges  für  das  Publikum
verlangt.  Entsch.  d.  Verw.  Ger.  Z  «

Ueber  die  Verpflichtung  der  Hauseigenthümer  zur  Unterhaltung  der
Bürgersteige  sind  die  Polizeibehörden  befugt,  im  Wege  der  Polizeiverordnungen
Bestimmungen  zu  erlassen.  Minist.  Rser.  v.  12.  Februar  1878.

Der  letzte  Satz  fällt  aus  und  tritt  dafür  an  die  Stelle:  vp.  S.
Vonm  1.  Oktober  1877  ab  ist  für  sämmtliches  mit  Pferden  bespanntes  167.
uhrwerk  ,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Wirthschaftsfuhren,  innerhalb  der
Feldmark,  beim  Fahren  auf,  öffentlichen  Wegen  die  Anwendung  der  Einzel-(sogenannten
  Zopp-,  Todder=  Hotte-)  Leinen  verboten  und  nur  der  Gebrauch
der  Kreuz=  oder  Doppelleinen  gestattet.  Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden,
so  weit  nicht  die  Strafen  aus  §  366  Nr.  10  des  Strafgesetzes  eintreten,  mit
Geldstrafen  bis  zu  30  Mark  oder  verhältnißmäßiger  Haft  bestraft.
Ol.  Präs.  Verordn.  v.  18.  Juni  1877.  «  "
die  Bestimmungen  wegen  der  Einzelleinen  fallen  fort  und  tritt  an  deren  *
telle:  ··  168.
Auf  allen  öffentlichen  Wegen  muß  jedes  Schlittenfuhrwerk  und
zwar  in  dem  Falle,  wenn  es  zu  einem  aus  mehreren  Schlitten-Fuhrwerken
  bestehenden  Zuge  gehört,  mit  Geläute  oder  Schellen  versehen  sein,
bei  Strafe  bis  zu  30  Mark  oder  verhältnißmässiger  Haft,  so  weit  nicht  die
Strafen  aus  §  366  des  Strafgssetz-Buches  zur
Ob.,Präs.  Verordn.  v.  15.  November  1877.
Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.  2

——————————

nwendung  kommen.
        <pb n="344" />
        169.  hinzu:  J  ««-.—,  .
Alle  zur  Beförderung  von  Lasten  und  Frachten  bestimmten  Fuhrwerke
müssen,  wenn  sie  sch  auf  öffentlicher  Straße  befinden,  Vor=  und  Zunamen,
sowie  Wohnort  des  Besitzers,  und  Falls  diesem  mehrere  derartige  Fuhrwerke
gehören,  auch  die  Nummer  des  Fuhrwerks  in  großer  sauberer  Schrift  auf
einer  an  der  vorderen  Seite  angebrachten  Tafel  oder  an  einer  leicht  sichtbaren
Stelle  der  linken  Seite  des  Fuhrwerks  selbst  ersehen  lassen.  Bei  Fuhrwerken
der  Besitzer  selbstständiger  Gutsbezirke  kann  statt  der  Personen  der  Gutsname
vermerkt  werden.  Die  Nichtbefolgung  wird  mit  Geldbuße  bis  30  Mark  oder
verhältnißmäßiger  Haft  bestraft.  Ob.  Präs.  Verordn.  v.  16.  Oktober  1877.
Vorbemerkt  wire:
z.  S.  Die  Verwaltung  und  Unterhaltung  der  zeitherigen  Staats-Chausseen  mit
170  allem  Zubehör  und  allen  der  aus  früheren  Rechten  und  Verpflichtungen  eist
ad  E.  vom  1.  Januar  1878  ab  auf  den  Provinzial-Verband  übergegangen.
Ob.  Präs.  Verordn.  v.  29.  Dezember  1877.
17½/73.  Ueber  Genehmigung  zur  Bildung  mehrerer  für  sich  bestehender  Jagdbezirke
  beschließt  der  Kreis-Ausschuß:  In  Stadtkreisen  der  Bezirksrath,
§  87  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1876.
Die  Gemeindebehörde,  welche  die  Vertretung  der  Besitzer,  deren  Grundstücke
  einen  Jagdbezirk  bilden,  zu  übernehmen  hat,  bestimmt:  wenn  die  Grundstücke
  verschiedenen  Gemeindebezirken  eines  Kreises,  verschiedenen  Kreisen  des
Regierungsbezirks,  verschiedenen  Regierungsbezirken  der  Provinz,  oder  verschiedenen
  Provinzen  angehören:  der  Kreisausschuß,  der  Bezirksrath,  der
Provinzialrath  und  der  zuständige  Minister.  8  s8.
Gegen  Anordnungen  der  Behörden,  welche  die  Ausübung  der  eigenen
Jagd,  oder  den  Ausschluß  iiolirter  Höfe  vom  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
untersagen,  oder  den  Ausschluß  eines  von  einem  Walde  begränzten  Grundstäcks
  verfügen,  sindet  die  Klage  beim  Verwaltungsgericht  statt.  §  91  das.
Ueber  die  Genehmigung  zur  Annahme  eines  Ausländers  als  Jagdpächte
  röbsschließt  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksrath.
*7  daf  ..  56

3.  S.  Zur  Breslauer  Regierungs-Verordnung  vom  30.  November  1871  tritt

.  »i-Auf

  Beschwerden  über  Genehmigung  oder  Ablehnung  von  Anträgen  zum
Abschuß  des  Wildes  beschließt  der  Bezirksrath  endgültig,  eschwerden  sind  nach
8  32  anzubringen.  8§  90  das.  «  "·"-z.
  S.  Bestimmung  zum  1.  Satzer  sz»
174.  Gegen  Verfügungen  des  Landraths,  oder  der  Polizeibehörde  eines  Stadtkreises,
  urch,  velche  der  Jagdschein  versagt  oder  abgenommen  wird,  ist  binnen
21  Tagen  die  Klage  bei  dem  Verwaltungsgericht  zuläßig  und  gegen  diese
findet  das  Rechtsmittel  der  Revision  nach  Titel  8,  G.  V.  vom  3.  Juli  1875,
Verfassung  des  Verwaltungsgerichts  statt.  8  93.
z.  S.  Die  Bestimmungen  vom  4.  Satze  ab,  die  Jagdfolge  betreffend,  sind
175.  durch  das  Geset  vom  31.  Oktober  1848  aufgehoben.
Wegen  unbefugter  Ausübung  der  Jagd  sind  confiscirte  Gewehre  und
Jagdgeräthschaften  an  die  Revier  —  Oberförster  oder  Landräthe  abzuliefern,
Hunde  aber  von  der  Justizbehörde  zu  verkaufen  und  wenn  kein  angemessenes
Gebot  erfolgt,  todt  zu  schießen.  «  «  «-S
  Minist  Rser.  v.  26.  Juni  1854,  Bl.  146,  u.  6.  September  1876,  Bl.  77  S.  124.
Wo  681  Die  Negierungs  Verordnun  gen  aus  den  Jahren  1866  u.  1872/73  fallen  aus;
Anl.  51  dagegen  tritt  zu  der  Anlage  Nr.  37  die  fernere  Anlage  sub  Nr.  51  hinzu.
        <pb n="345" />
        —  19  —

Vor  litt.  B.  ist  die  Breslauer-Regierungs-Verordnung  vom  2.  November  -*  8
1877,  Amtsblatt  1878  Nr.  1  zu  beachten.
Die  Ent  cheidung  über  die  Frage:  ob  ein  Gewässer  als  ein  geschlossenes

anzusehen  ist:  chrnn  iegt  dem  Bezirksverwaltungs-Gericht.
8  120  des  Ges.  v  26.  Juli  1876.
Vor  B.  §  6  und  81,  Fischerei-  Gesetze  vom  30.  Mai  1874,  findet  auf  a
die  Ausübung  von  Berechtigten  zum  eignen  Bedarf  guicht  Anwendung.
Mlinist.  Reser.  v.  18.  Dezember  1878,  Bl.  79  S.  4  4
An  Stelle  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852  ist  das  Forstdiebstahls-Gesetz  ,  .
vom  15.  April  1878  getreten  und  fallen  deshalb  die  Bestimmungen  von
Seite  186—189  1.  Satz  und  Seite  190—191  bis  E.  aus.  Anlage  532
Für  Zuwiderhandlungen  gegen  letztes  Gesetz  sind  die  Amtsgerichte
4½  zur  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung  die  Strafammern

Zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  kann  das  Amt  der  Amts-Anwälte,  verwaltenden
  Forstbeamten  übertragen  werden.
Ueber  Erhöhung  oder  Vereingerung  des  S#ardgeldes  und  Festsetzung  «
von  allgemeinen  Werthsätzen  fr  artung,  Stallung  und  Fütterung  ge-  10%
pfändeter  Viehstücken,  aus  der  sgeer  ei-Ordnung,  hat  der  Bezirksrath  zu
beschließen.  „In  Fleereisachen.  findet  die  Klage  statt.
es  Ges.  v.  26.  Jüli  1876.
Entseehe  über  die  Verpfli  t  zur  Ränmung  von  Gräben,  und  Wiser  z.  S.
läufen  unter  den  Betheiligten  Streit,  so  entscheidet  hierüber.  der  Kreis-  (Sta  t-)  197.
Ausschuß  im  Streitverfahren.  «
r  Festsetzung  der  Höhe  5  Wasserstandes  bei  Stauwerken  sind
vom  Kreis  (Stadt-)  Ausschusse  lach  erständige  Commissarien  zu  ernennen,
gegen  deren  assehung  steht  den  Betheiligten  die  Klage  bei  dem  Kreis-(Stadt-)
  Ausschusse  zu.  von  welchem,  wenn  unter  den  Betheiligten  Streit
ansat-  der  Wasserstand  interimistisch  sestzusetzen.  ist;  gegen  deren  Bescheid
steht  innerhalb  21  Tagen  der  Einspruch  auf  mündliche  Verhandlung  i  im  Streitverfahren
  zu,  “xm“⅝  ie  Entscheidung  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  aber
die  Berufun  as  Bezirks-  erwalen  gsgericht,  welches  bis  zur  Rechtskraft
der  Entscheidung  im  Rechtswege  endgöltt  entscheidet.  §  99.
Anträge  auf  Verschaffung  der  Vorfluth  sind  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)
Ausschusse  anzubringen,  welcher  über  dieselben  im  Verwaltungsstreitverfahren
entscheidet,  §  100,  Ges.  v.  26.  Juli  1876.  -·
eber  die  Bechlentun=  der  Ableitung  des  Wassers,  wenn  durch  eine
Bewässerungsanlage  das  öffentliche  Interesse  gefährdet  oder  der  nothwendige
  Wasserbedarf  den  Unterhalbliegenden  entzogen  wird,  beschließt  der
Bezir  Srath.  8§  107.
Der  chie  gen  wird  vom  Kreis-(Stadt-  Ausschuß  abgefaßt,
besgl.  bei  Entwässerungs-  nlagen.
Ges.  v.  23.  Januar  1846  und  11.  Mai  1853,  8  108,  Ges.  v.  26.  Juli  1876.
#  Der  Widerspruch  gegen  eine  Anlage  des  nferbesiders  weil  dadurch  einem
Triebwerke  zum  Betriebe  in  dem  bisherigen  Umfange  das  Wasser  entzogen
2  ist  im  Wege  der  Klage  vor  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse  geltend  zu
machen.  8  109.
Die  rier  eines  Uferbesitzers  auf  Einräumung  oder  Beschränkung  von
Rechten,  behufs  Ausführung  oder  Erhaltung  von  Bewässerungs-Anlagen
  sind  bei  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  geltend  zu  machen,  welcher  zunächst
über  die  Vorfrage  beschließt:  ob  ein  überwiegendes  kanbeskultupintrese
vorwaltet?  wogegen  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath  zuläßig.  7  110  ibid.
        <pb n="346" />
        z.  S

201.

Maßrege

Nach  einem  Erkenntniß  des  Oberverwaltungs-Gerichts  sind  die  Polizeibehörden
  befugt,  die  Entfernung  von  Bienenständern  aus  der  Nähe  von
Straßen,  wo  die  Bienen  durch  ihr  Schwärmen  dem  Publikum  oder  einem  Theile
desselben  gefährlich  sind,  unter  Androhung  von  Exerutivstrafen  anzuordnen.
Jeder  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigte  ist  verpflichtet,  von  dem
Vorhandensein  der  Reblaus  und  von  allen  verdächtigen  Erscheinungen  über
deren  Vorhandensein  der  Ortspolizeibehörde  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.
Die  Befugnis  zur  Verhinderung  der  Verschleppung  der  Reblaus  die  geeigneten

n  zu  treffen,  ist  dem  Oberpräsidenten  übertragen  und  sind  die  letzteren

  bereits  in  allen  Amtsblättern  erlassen.

Hierzu  bestimmt  die  Ober-Präsidial-Verordnung  vom  15.  August  1878,

daß  die  Ortspolizeibehörden  den  ernannten  Reichs-Aufsichts-Organen  hülf—

nd  zu  reichen  und  ungesäumt  in  allen  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenreiche

  d  ·  ,  ,  .
den  Fällen  einer  Infection  oder  eines  Verdachtesbdersolden  unter  Angabe  der

oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche  seiner  Aussicht
untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  von  jenen  Ue
tretungen  abzuhalten.  §  6.  Ob.  Präs.  Verordn.  v.  17.  November  1877.

su

selben  nach  dem  Koloradokäfer,  seinen  Eiern,  Larven  und  Puppen  ist  verboten.  4.
ie

zu  30  Mark  oder  im  Unvermögensfa

zum  Grunde  liegenden  Thatsachen  und  etwaigen  Ermittelungen  dem  Herrn
bberrisidenten  Anzeige  zu  machen  haben.
Ges.  v.  27.  Februar  1878,  Minist.  Rser.  v.  6  April  1878.
Polizei-Verordnung.

Jeder,  welcher  von  dem  Vorkommen  des  Kolorado-Käfers,  seiner  Eier,
Larven  und  Puppen  in  irgend  einer  Weise  Kenntniß  erhält,  ist  verpflichtet,
hiervon  sofort  der  Hrtspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  8  1.

Die  von  dem  Eigenthümer,  2  W“3  oder  Pächter  eines  Grundstücks,
oder  von  damit  von  ihm  beauftragten  Personen  abgelesenen  Käfer,  Eier,
Larven  und  Puppen  sind  sofort  an  Ort  und  Stelle  zu  vernichten.  Die  Aufbewahrung
  der  Käfer,  Eier,  Larven  oder  Puppen  im  lebenden  gustande  ist

verboten.  Wer  sich  bei  Erlaß  dieser  Verordnung  bereits  im  Besitz  lebender
Käfer,  Eier,  Larven  und  Puppen  befindet,  hat  solche  sofort  der  Ortspolizeibehörde
  abzuliefern  82  «

Jeder  Eigenthümer,  Nießbraucher  oder  Bächee  eines  Grundstückes  ist

verpflichtet,  die  von  dem  Landrath  oder  der  Polizeibehörde  angeordnete  Abhung

  der  Grundstücke  gehörig  auszuführen.  8§  3.
Das  unbefugte  Betreten  eines  Grundstücks  zum  Zweck  der  Absuchung  des-Wer

  diesen  Bestimmungen  zuwider  handelt  ingleichen  wer  es  unterläßt,  die
von  dem  Landrath  oder  der  Ortspolizeibehörde  angeordnete  Absuchung  (8  3)

auszuführen,  oder  diesen  Anordnungen  ungenügend  nachkommt,  sowie  derjenige,
welcher  die  von  dem  Landrath  oder  der  Ortspolizeibehörde  Bchufs  Ubsperrung

von  Grundstücken  getroffenen  Verfügzungen  übertritt,  wird  mit  Geldbuße  bis
,  r  sfalle  mit  verhältnißmäßiger  Haft  bestraft.  85.
Eine  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  es  unterlassen  hat  Kinder

er-Um
  jeden  Irrthum  in  Bezug  auf  die  Erkennung  des  Käfers  zu  verhüten,

folgt  hier  noch  zum  Schluß  die  genaue  Beschreibung  desselben:  .
8  ochgum  wiss  "ih  chaftlich  GEichrelbung  (Doryphora)  decemlineata

  benannt,  ist  durchschnittlich  1  Centimeter  lang,  von  ovalem  Umriß,
halbkreisförmig  gewölbtem  Rücken,  unbehaartem  etwas  6E  76ö7ö°  Körper,

von  der  Gestalt  einer  großen  Kaffeebohne  und  von  rothgelber  Grundfarbe.
  Von  schwarzer  Färbung  sind  die  fünf  verdickten  Endglieder  der
Fühlhörner,  am  Kopf  die  Augen  und  ein  herzförmiger  Sternfleck,  am  Hals-
        <pb n="347" />
        —  21  —

schilde  außer  dem  Vorder=  und  Hintergrunde  *s  Fleckchen,  deren  mittelstes
größer  und  von  der  Form  einer  römischen  V  ist,  auf  der  Bau  seite  hahlreiche
  in  Querreihen  angeordnete  Punkte  und  Flecke,  an  den  Beinen  die
Kniee  und  die  viergliedrigen  Füße.  Die  lichtgelb  gefärbten  Flügeldecken
eigen  zusammengenommen  elf  schwarze  Längsstr  eifen,  deren  mittelster
ie  Naht  einnimmt,  von  den  übrigen  sind  der  dritte  und  vierte  jederseits  na
hinten  mit  einander  verbunden,  der  dem  Außenrand  zunächst  verlaufende  ist
der  schmalste.  Die  im  Zustand  der  Ruhe  unter  den  Flügeldecken  zusammengeschlagenen
  häutigen  Flügel  sind  von  lebhaft  rosenrother  Färbung.  *W
Die  rothge  «  »  er  Unterseite  der
Kartoffelblätter.  Die  aus  den  Eiern  ausschlüpfenden  Larven  sind  nerst  dunkler,
  mehr  blutroth  gefärbt,  mit  zunehmendem  Wachsthum  werden  je  elelg

ben  Eier  sitzen  zu  zehn  bis  zolf  an
lichter,  mehr  rothgelb,  hat  die  Larve  ihre  volle  Größe  von  durchschnittli
12  Millimeter  erreicht,  so  ist  sie  bei  der  Ansicht  von  oben  fast  von  birnförmigem
  Umriß,  abweichend  von  dem  hartschaligen  Käfer,  weichhäutig,  mehr
steschu-.  der  Hauptsache  nach  von  oran  egelber  Färbung,  nur  der  Kopf,  der
Hinterrand  des  elten  Leibesringes,  die  Beine  und  zwei  Längsreihen  rundlicher,
walfenförmiger  Erhabenheiten  zu  jeder  Seite  des  bauchigen  Hinterkörpers
ind  schwarz.  .  »
Die  4  bis  5  Zollttief  unter  der  Erdoberfläche  in  unmittelbarer  Nähe  der
befressenen  Kartoffelpflanzen  liegende  Puppe  stimmt  in  der  hell  mennigrothen
Forbe,  in  —  ihres  Körpers  mehr  mit  der  Larve,  in  der
Form  dagegen  mehr  mit  dem  Käfer  überein.  Von  ersterer  unterscheidet  sie
sih  u.  A.  durch  den  Mangel  der  schwarzen  Seitenflecke,  von  letzterem  durch
die  nur  als  Stummel  vorhandenen,  an  der  Bauchseite  anliegenden  Flügeldecken
  und  Flügel,  welche  gleich  den  zwischen  ihnen  zusammengeschlagenen
Beinen  lichtbräunlich  gefärbt  sind.  Die  in  der  Erde  völlig  freiliegende  Puppe
mißt  9  bis  10  Millimeter  in  der  Länge.  »

Statt§·6trittein:.  .  »..»«  z.  E.

Statt  thierischem  Leim  ist  nur  der  Gebrauch  solcher  Bindemittel  erlaubt,  A
welche  wie  Gummi,  Traganth,  flüssiger  Leim  2c.  das  Verkaufen  der  Masse
ohne  Erwärmung  gestatten.  Bresl.  R.  V.  v.  21.  September  1876,  A.  S.  323.

Statt  Zeile  1  und  22  f»»,  »   z.-S,

sondern  müssen  zu  festen  Massen  eingedampft  werden,  welche  an  der  Luft  248.

nicht  verfließlich  sein  dürfen.  B  *  *

Ferner  ist  daselbst  sub  5  statt:  Arsenikkalk  —  „Arsenikrückstände“  zu
lesen.  Liegn.  A.  Bl.  77,  S.  15.  «
        <pb n="348" />
        <pb n="349" />
        Anlagen.

.

Anlage  41.
Polizei-Verordnung.

Z„  Um  den  verderblichen  Genuß  trichinenhaltigen  Schweinesleische  zu  verhüten,  verordne
ich  auf  Grund  des  §  76  der  Provinzial-Ordnung  vom  29.  Juni  1875  und  der  §§  6  und
12  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung  vom  11.  Mänh,  1850  unter  Zustimmung  des
Provinzial-Rathes  für  den  Umfang  der  ganzen  Provinz  Schlesien  hierdurch  Folgendes:
8§  1.  Ein  Jeder,  der  ein  Schwein  Acllachtet  oder  slachten  läßt,  ist  verpflichtet,  dasselbe
  von  einem  der  für  den  betreffenden  Bezirk  bestellten  Fleischbeschauer  mikroskopisch  untersuchen
  zu  lassen.  Erst  dann,  wenn  auf  Grund  dieser  Untersuchung  von  dem  betreffenden
Fleischbeschauer  das  Attest  ausgestellt  worden:  „daß  das  Schwein  trichinenfrei  befunden  ist“,
und  wenn  das  letztere  mittelst  eines  amtlichen  Brennstempels,  welcher  den  Namen  des
Fleischschaubezirks  und  die  Buchstaben  F.  S.  resp.  die  Nummer  des  Beschauers  enthalten
muß,  auf  verschiedenen  mit  Rücksicht  auf  die  nachfolgende  Zerlegung  auszuwählenden  Körpertheilen
  mit  Abdrücken  versehen  worden,  darf  das  Fleisch  verkauft  oder  zum  Genuß  für
Menschen  zubereitet  werden.  *  -
§  2.  Die  amtliche  Bestallung  als  Fleischbeschauer  wird  auf  Ansuchen  der  Betreffenden
von  der  Ortspolizei-Behörde  nach  dem  Bedürfniß  für  einen  bestimmten  Bezirk,  auf  Widerruf,
  ertheilt;  Personen,  welche  weder  als  Arzt  noch  als  Thierarzt  oder  als  Apotheker  vorschriftsmäßig
  approbirt  sind,  haben  dabei  durch  ein  auf  Grund  erfolgter  Prüfung  auszustellendes
  Phoftkats-Attest  den  Nachweis  zu  führen,  daß  sie  sich  im  Besitze  eines  zur  Ausführung
  der  mikroskopischen  Fleischschau  geeigneten,  eine  200fache  Vergrößerung  gestattenden
Mikroskops  und  der  ersorerlichen.  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  befinden.  .
Dem  Ansuchen  ist  ein  Führungsattest  der  zuständigen  Ortspolizeibehörde  detn  en.
Anmtlich  bestallte  Fleischbeschauer  dürfen  nicht  Agenten  von  Versicherungs-Gesellschaften
gegen  Trichinenschaden  sein.  ..  ·  .  »,
AAusgenommen  hiervon  sind  die  Versicherungs-Gesellschaften  auf  Gegenseitigkeit.
Deie  Bestallungen  sind  mit  Siegel  und  Unterschrift  der  betreffenden  Ortspolizei-Behörde
  zu  versehen  und  kosten=  und  stempelfrei  auszufertigen.  Z„  g  Z„
3.  Die  amtliche  Untersuchung  eines  geschlachteten  Schweines  wird  mit  einem  eine
200  fache  Vergrößerung  gestattenden  Mikroskop  von  einem  Fleischbeschauer  in  demjenigen
Bezirk  ausgeführt,  für  welchen  seine  Bestallung  erfogt  ist.  "  .  .
Der  Fleischbeschauer  muß  die  zu  untersuchenden  Fleischtheile  von  dem  geschlachteten
Schweine  persönlich  entnehmen.  ·  ,  ,
Kein  Fleischbeschauer  darf  an  demselben  Tage  Fleisch  von  mehr  als  8  Schweinen  mikroskopisch
  untersuchen.  ç„
süh  Jeder  Fleischbeschauer  hat  ein  Fleischschaubuch  nach  folgenden  Rubriken  selbst  zu
ühren.
        <pb n="350" />
        1.  12.1  3  4.  5.  620.  1  7.

K  ————.—  -  —  S—

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N  s  2s8

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8  35  235  5  5  Bemerkungen.

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S  %  S  F  SS  —  .
sodqu  ask-Sozius  8  Z  282
AEIEEELIEEE

§  4.  Wird  ein  Schwein  trichinenhaltig  befunden,  so  hat  der  Fleischbeschauer  davon
sofort  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  Bei  dieser  Anzeige  hat  derselbe  der  gedachten
  Behörde  das  trichinenhaltige  Präparat  als  solches  zu  bezeichnen  und  zu  übergeben.
Die  zuläßigen.  Baezungswerssen  trichinöser  Schweine  sind  folgende:
1.  das  Thier  darf  abgehäutet,  die  Haut  und  die  Borsten  dürfen  verwerthet  werden;
2.  das  ausgeschmolzene  Fett  darf  zu  beliebigen  Zwecken  verwendet  werden;  *
3.  die  geeigneten  Theile  önnen  zur  Bereitung  von  Seife  oder  Leim  Verwendung  finden;
4.  die  chemische  Verarbeitung  des  ganzen  Thieres  zu  Dungstoff  ist  zuläßig.
Die  vorerwähnten  Verwendungen  unterliegen  der  polizeilichen  Aussicht.
Soweit  nicht  die  Benutzung  trichinösen  Fleisches  (Nr.  1  bis  4)  zugelassen  ist,  hat  die
Vernichtung  unter  polizeilicher  Aufsicht  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  das  Fleisch  in  kleine
Stücke  zerschnitten  und  in  zwei  Meter  tiefe  Gruben,  nachdem  dasselbe  zuvor  mit  ungelöschtem
  Kalk  bedeckt  worden,  vergraben  wird.
§  5.  Gewerbetreibende,  wie  Fleischer,  Schmelzer  u.  dgl.  m.  haben  ein  Fleischbuch  nach
folgenden  Rubriken  zu  halten.

1.  2.  3.  4.  5  6.  1  -
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muß  mit  6  des  Schaubuchs
  (§  3  am  Ende)
wörtlich  übereinstim-·
  men.

In  dieses  Fleischbuch  haben  sie  die  ausgeschlachteten  Schweine  am  Tage  des  Schlachtens
einzutragen  und  dasselbe  in  den  ersten  vier  Rubriken  ausgefüllt  einem  der  für  den  betreffenden
  Bezirk  bestellten  Fleischbeschauer  bei  der  mitrosopischen  Untersuchung  mit  vorzulegen,
welcher  sein  Attest  über  das  Resultat  der  Untersuchung  unter  Beisetzung  seines  Namens,
des  Ortes  und  des  Tages  der  Untersuchung  sofort  in  die  5.  und  6.  Rubrik  einzutragen  hat.

Den  Nicht-Gewerbetreibenden,  welche  ein  Schwein  schlachten  oder  schlachten  lassen,
bleibt  es  freigestellt,  ein  gleiches  Fleischuch  zu  halten.  Wollen  sie  dies  nicht,  so  müssen  sie
sich  von  dem  Fleischbeschauer  über  jedes  ausgscchlachtete  Schwein  ein  besonderes  Attest,
welches  ebenfalls  den  Tag  des  Schlachtens,  die  Bezeichnung  des  Schweines,  nach  Geschlecht
und  Alter,  die  Angabe  des  Ortes  seiner  Herstammung  event.  des  früheren  Eigenthümers
und  den  Tagm  der  mikroskopischen  Untersuchung  enthalten  muß,  ausstellen  lassen.

Das  Fleischbuch,  sowie  die  vorbemerkten  besonderen  Atteste  sind  der  Ortspolizeibehörde
zur  Kontrole  auf  Erfordern  jeder  Zeit  vorzuzeigen  und  dürfen  ohne  deren  Genehmigung,
welche  niemals  eher,  als  vier  Monate  nach  der  letzten  Eintragung  ertheilt  wird,  nicht
vernichtet  werden.
        <pb n="351" />
        —  25  —

§  6.  Kaufleute,  Händler  u.  s.  w.,  welche  Schweinefleisch  oder  Präparate  desselben  feil
halten,  ausgenommen  diejenigen,  welche  lediglich  Großhandel  mit  den  genannten  Waaren
betreiben,  haben  der  Ortspolizeibehörde  den  amtlichen  Nachweis  zu  erbringen,  das  dieselben
mikroskopisch  auf  Trichinen  untersucht,  und  frei  davon  befunden  worden  sind.
#„  Sie  müssen  ein  Controlbuch  führen,  in  welches  jeder  Bezug  solcher  Waaren
spätestens  24  Stunden  nach  dem  Eingang  nach  folgenden  Rubriken  eingetragen  wird;
a,  Laufende  Nummer,  «
.  Tag  des  Eingangs,
.  Benennung  der  bezogenen  Waaren,
Gewicht,  ·-Ort
  woher  und  Firma,  von  welcher  die  Waaren  bezogen  worden  sind,
Angabe  über  Vornahme  event.  Ort  und  Zeit  der  Untersuchung,
.  Resultat  der  Untersuchung,  ·
.  Bemerkungen.  4
Dieses  Controlbuch  muß  der  Ortspolizeibehörde  oder  deren  Abgeordneten  jederzeit,
sowie  auf  Verlangen  den  Käufern  vorgelegt  werden.
8  8.  Spätestens  drei  Tage  nach  dem  Eingang  der  Waaren  muß  der  Kaufmann  pp,
im.  Besitz  eines  Nachweises  darüber  sein,  daß  dieselben  auf  Trichinen  untersucht  und  frei
davon  befunden  worden  sind.  «
§  9.  Dieser  Nachweis  wird  erbracht;
a.  entweder  durch  ein  Attest  der  Polizeibehörde  des  Ursprungsortes  dahin  gehend,  daß
dort  die  Untersuchung  der  geschlachteten  Schweine  auf  Trichinen  allgemein  eingeführt,
vder  daß  die  Schweine,  von  denen  die  Präparate  herrühren,  auf  Trichinen  untersucht

—  2  —f1•

und  trichinenfrei  befunden  worden  sind  -  »
b.  oder  durch  ein  amtliches  Attest  der  Polizeibehörde  resp.  eines  bestallten  als  solchen
gch  ausweisenden  Sachverständigen  des  Absendungsorts,  daß  die  Präparate  dort  auf
richinen  untersucht  und  frei  davon  befunden  worden  sind  «  "
e.  oder  durch  ein  gleiches  Attest  eines  bestallten  Sachverständigen  am  Verkaufsort.
3  10.  Die  im  §  0  erwähnten  Atteste  sind,  soweit  He  nicht  den  einzelnen  Stücken  angeheftet
  sind,  dem  Controllbuch  (§  7)  als  Anlagen  beizufügen.  ».·-  .
T  11.  Für  jede  mikroskopische  Untersuchung  der  zu  einem  Schwein  gehörigen  Fleischkheile
  und  für  die  Ausstellung  des  Ateestes  hat  der  Besitzer  des  ausgeschlachteten  Schweins
an  den  amtlichen  Fleischbeschauer  den  Betrag  von  zusammen  einer  g  zu  zahlen.
§  12.  Für  die  Prüfung  derjenigen  Personen,  welche  das  Geschäft  der  amtlichen  Fleischschau
  zu  übernehmen  wünschen,  ist  ein  Reglement  entworfen.  "
§  13.  Damit  die  Fleischschau  gründlich,  zweckentsprechend  und  umsichtig  vorgenommen.
werde,  ist  eine  Instruktion  für  die  amtlichen  Fleischbeschauer  erlassen.
§  14.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  einer  Geld-7
  bis  zu  dreihig  Mark,  an  deren  Stelle  im  Falle  der  Unbeitreiblichkeit  verhältnißmäßige
Haft  tritt,  bestraft.  «  ’  «
§  15.  Bestallte  Fleischbeschauer,  welche  sich  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Polizei-Verordnung
  oder  gegen  die  Instruktion  zu  Schulden  kommen  lassen  oder  welche  sich  sonst
irgendwie  als  unzuverlässig  zeigen,  haben  außer  der  Bestrafung  nach  §  14  sofortigen  Widerruf
  der  Bestallung  “l  gewärtigen.  ».-»-··  «.«  »s»..
8  16.  Diese  Verordnung  tritt  für  jeden  Fleischschaubezirk  in  Kraft,  sobald  für  dengelpen
  ein  Fleischbeschauer  bestallt  und  die  erfolgte  Bestallung  nebst  den  Namen  der  bestallten
Fleischbeschauer  von  der  Ortspolizeibehörde  publizirt  worden  ist.
§  17.  Die  in  der  Provinz  Schlesien  bisher  bestandenen,  die  amtliche  Untersuchung
der  geschlachteten  Schweine  auf  Trichinen  betreffenden  Polizeiverordnungen  sind  aufgehoben.
Birureslau,  den  21.  Juni  1878.
Der  Oberpräsident  der  Provinz  Schlesien.
von  Puttkammer.
        <pb n="352" />
        —  26  —

Anlage  42.

Gesetz,  ,
betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln,
und  Gebrauchsgegenständen.

Vom  14.  Mai  1879,

8  1.  Der  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  sowie  mit  Spielwaaren,  Tapeten,
  Farben,  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirr  und  mit  Petroleum  unterliegt  der  Beaufsichtigung
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

8  2.  Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  in  den  Räumlichkeiten,  in  welchen  Gegenstände
  der  in  §  1  bezeichneten  Art  feilgehalten  werden,  während  der  üblichen  Geschäftsstunden
  oder  während  die  Räumlichkeiten  dem  Verkehr  geöffnet  sind,  einzutreten.  —  Sie
sind  befugt,  von  den  Gegenständen  der  in  §  1  bezeichneten  Art,  welche  in  den  angegebenen
Räumlichkeiten  sich  befinden,  oder  welche  an  öffentlichen  Orten,  auf  Märkten,  Plätzen
Straßen  oder  im  Umherziehen  verkauft  oder  feilgehalten  werden,  nach  ihrer  Wahl  Proben
zum  Zwecke  der  Untersuchung  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  entnehmen.  Auf  Verlangen
ist  dem  Besitzer  ein  Theil  der  Probe  amtlich  verschlossen  oder  versiegelt  zurückzulassen.
Für  die  entnommene  Probe  ist  Entschädigung  in  Höhe  des  üblichen  Kanlpreises  zu  leisten.
§  3.  Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  bei  Personen,  welche  auf  Grund  der

§  10,  12,  13  dieses  Gesetzes  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  sind,  in  den  Räumlicheiten,
  in  welchen  Gegenstände  der  in  §  1  bezeichneten  Art  feilgehalten  werden,  oder  welche
zur  Aufbewahrung  oder  Herstellung  solcher  zum  Verkaufe  bestimmter  Gegenstände  dienen,
während  der  in  §  2  angegebenen  Zeit  Revisionen  vorzunehmen.  —  Diese  Befugniß  beginnt
  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  und  erlischt  mit  dem  Ablauf  von  drei  Jahren  von
em  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Freiheitsstrafe  verbüßt,  verjährt  oder  er  affen  ist.

§8  4.  Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zu  den  in  88  2  und  3  bezeichneten
  Maßnahmen  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  landesrechtlichen  Bestimmungen.  —
Landesrechtliche  Bestimmungen,  welche  der  Polizei  weitergehende  Befugnisse  als  die  in
88  2  und  3  bezeichneten  geben,  bleiben  unberührt.  ·  ·

§  5.  Für  das  Reich  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des

Bundesraths  zum  Schutze  der  Gesundheit  Vorschriften  erlassen  werden,  welche  verbieten:
1)  bestimmte  Arten  der  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verpackung  von  Nahrungs=  und
Genußmitteln,  die  zum  Verkaufe  bestimmt  sind;  2)  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten
  von  Nahrungs:  und  Genußmitteln  von  einer  bestimmten  Beschaffenheit  oder  unter
einer  der  wirklichen  Beschaffenheit  nicht  entsprechenden  Bezeichnung;  3)  das  Verkaufen  und
Feilhalten  von  Thieren,  welche  an  bestimmten  Krankheiten  leiden,  zum  Zwecke  des  Schlachtens,
sowie  das  Verkaufen  und  Feilhalten  des  Fleisches  von  Thieren,  welche  mit  bestimmten
Krankheiten  behaftet  waren;  4)  die  Verwendung  bestimmter  Stoffe  und  Farben  zur  Herstellung
  von  Bekleidungsgegenständen,  Spielwaaren,  Tapeten,  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirr,
sowie  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Gegenständen,  welche  diesem  Verbote
  zuwider  hergestellt  sind;  ;öl  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum
von  einer  bestimmten  Beschaffenheit.  »  »
«  8  6.  Für  das  Reich  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
  das  gewerbsmäßige  Herstellen,  Verkaufen  und  Feilhalteu  von  Gegenständen,  welche
zur  Nälschung  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  bestimmt  sind,  verboten  oder  beschränkt
werden.

§  8.  Wer  den  auf  Grund  der  1  5,  6  erlassenen  Verordnungen  zuwiderhandelt,  wird

mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  —  Landesrechtliche
Vorschriften  dürfen  eine  höhere  Strafe  nicht  androhen.  .

9.  Wer  den  Vorschriften  der  §§  2  bis  4  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räumlichkeiten,
die  Entnahme  einer  Probe  oder  die  Revision  verweigert,  wird  mit  Geldstrafe  von  fünfzig
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Hast  bestraft.  Z  ç

8  10.  Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestrast:  1)  wer  zum  Zwecke  der
Täuschung  im  Handel  und  Verkehr  Nahrungs=  oder  Genußmittel  nachmacht  oder  verfälscht;
2)  wer  wissentlich  Nahrungs=  oder  Genußmittel,  welche  verdorben  oder  nachgemacht  oder
verfälscht  sind,  unter  Verschweigung  dieses  Umstandes  verkauft  oder  unter  einer  zur  Täuschung
  geeigneten  Bezeichnung  feilhält.  *

11.  Ist  die  im  §  10  Nr.  2  bezeichnete  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,
so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft  ein.
        <pb n="353" />
        §  12.  Mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann,  wird  bestraft:  1)  wer  vorsätzlich  Gegenstände,  welche  bestimmt  sind,  Anderen
als  Nahrungs=  oder  Genußmittel  zu  dienen,  derart  herstellt,  daß  der  Genuß  derselben  die
menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist,  ingleichen  wer  wissentlich  Gegenstände,
deren  Genuß  die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist  als  Nahrungs=  oder  Genußmittel
  verkauft,  feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt;  2)  wer  vorsätzlich  Bekleidungsgegenstände,
  Spielwaaren,  Tapeten,  Eß-,  Trink=  oder  Kochgeschirr  oder  Petroleum  derart
herstellt,  daß  der  bestimmungsgemäße  oder  vorauszusehende  Gebrauch  dieser  Gegenstände
die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist,  ingleichen  wer  wissentlich  solche  Gegenstände
  verkauft,  feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt.—  Der  Versuch  ist  strafbar.  —  Ist  durch
ie  Handlung  eine  were  Körperverletzung  oder  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§&amp;amp;  13.  War  in  den  Fällen  des  §  12  der  Genuß  oder  Gebrauch  des  Gegenstandes  die
menschliche  Häsundzeit  zu  zerstören  geeignet,  und  war  diese  Eigenschaft  dem  DThäter  bekannt,
so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren,  und  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche
  Zuchthausstrafe  ein.  —  Neben  der  Strafe  kann  auf  Fuläßierelt  von  Polizeiaufsicht
erkannt  werden.  «  «  ,

§  14.  Ist  eine  der  in  den  88  12,  13  bezeichneten  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit
begangen  worden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu
Monaten,  und  wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  an  der  Gesundheit  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre,  wenn  aber  der
Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  auf  Geflingnifstrafe  von  einem  Monat  bis  zu
drei  Jahren  zu  erkennen.  -«»  «  «

§  15.  In  den  Fällen  der  88  12  bis  14  ist  neben  der  Strafe  auf  Einziehung  der.
Gegenstände  zu  erkennen,  welche  den  bezeichneten  Vorschriften  zuwider  hergestellt,  verkauft,
feilgehalten  oder  sonst  in  Verkehr  gebract  sind,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Berurtheilten
gehören  oder  nicht;  in  den  Fällen  der  88  8,  10,  11  kann  auf  die  Einziehung  erkannt  werden.
—  Ist  in  den  Fällen  der  §§  12  bis  14  die  Verfolgung  oder  die  Verurtheilung  einer  bestimmten
  Person  nicht  ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbstständig  erkannt  werden.

§  16.  In  dem  Urtheil  oder  dem  Strafbefehl  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Verurtheilung
  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen  sei.  —  Auf  Antrag  des
freigesprochenen  Angeschuldigten  hat  das  Gericht  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Freisprechung
  anzuordnen;  die  Staatskasse  trägt  die  Kosten,  insofern  dieselben  nicht  dem  Angegenden
  auferlegt  worden  sind.  —  In  der  Anordnung  ist  die  Art  der  Bekanntmachung
zu  bestimmen.  .  1  4
§  17.  Besteht  für  den  Ort  der  That  eine  öffentliche  Anstalt  zur  technischen  Untersuchung
  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  so  fallen  die  auf  Grund  dieses  Gesetes  auferlegten
  Geldstrafen,  soweit  dieselben  dem  Staate  zu  stehen,  der  Kasse  zu,  welche  die  Kosten
der  Unterhaltung  der  Anstalt  trägt.

Anlage  43.

Gesetz,
betreffend  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zur  Abwehr  der  Rinderpest
erlassenen  Vieh-Einfuhrverbote.
Vom  21.  Mai  1878.  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  95.)

8  1.  Wer  den  aus  Grund  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869  (Bund.-Ges-Bl.  S.  105)
zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  Rinderpest  erlassenen  Beschränkungen  oder  Verboten
er  Einfuhr  lebender  Wiederkäuer  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängniß  von
1  Monat  bis  zu  2  Jahren  bestraft.  Der  Versuch  ist  strafbar.  .  sp-»§2.WirddteZuwidchandlunginderAbfichtbegangen,fichoderetnemAnderen

einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,  so  tritt
Zuchthausstrafe  bis  zu  5  Jahren  oder  Gefängniß  nicht  unter  6  Monaten  ein.  **

„83.  Wer  den  im  §  1  bezeichneten  Beschrämengen  oder  Verboten  aus  Fahrlässigkeit
zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark,  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  3  Monaten  bestraft.
        <pb n="354" />
        —  28  —

Bei  Personen,  welche  nicht  weiter  als  15  km  von  der  Grenze  entfernt  ihren  Wohniit
oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben,  ingleichen  bei  Personen,  welche  mit  den  durch  die  Beschränkungen
  oder  Verbote  betroffenen  Thieren  gewerbsmäßig  Handel  treiben,  insbesondere
Fleischern  und  Viehhändlern,  sowie  den  Gehilfen  dieser  Personen,  ist  die  Unkenntniß  dieser
Beschränkungen  oder  Verbote  als  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet  anzunehmen,  wenn  sie
nicht  den  Nachweis  führen,  daß  sie  ohne  ihr  Verschulden  durch  besondere  Umstände  verhindert
  waren,  von  denselben  Kenntniß  zu  erlangen.

§  4.  Ist  in  Folge  der  Zuwiderhandlung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen  worden,  so  ist
in  dem  Falle  des  §  1  auf  Gefängniß  nicht  unter  3  Monaten,
in  dem  Falle  des  52  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Gefängniß
nicht  unter  Einem  Jahre,  ,
in  dem  Falle  des  8  3  auf  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark,  oder  auf
*-1•#  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
zu  erkennen.

Anlage  44.

Instruktion
zur  Ausführung  der  §§  17  bis  27des  Gesetzes  vom  25.  Inni  1875,
betreffend
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

Erster  Abschuitt.
Die  Anwendung,  der  nach  den  88  17  bis  27  des  Gesetzes  zuläßigen  Schutzmaßregeln
  auf  die  einzelnen  Viehseuchen.  «

1.  Milzbrand.

I.  Ermittelung  der  Seuchen-Ausbrüche.

§§  1.  Ist  der  Ausbruch  des  Milzbrandes  in  dem  durch  die  §§  11  und  folgende  des
Gesetzes  vorgeschriebenen  Verfahren  und  zwar  unter  Verhältnissen  festgestellt,  welche  die
Gefahr  einer  raschen  Verbreitung  der  Seuche  einschließen,  so  kann  die  Ortspolizei-Behörde
auf  die  Anzeige  neuer  Seuchen-Ausbrüche  in  dem  Seuchenorte  sofort  die  erforderlichen  poligeiütchen
  Schutzmaßregeln  anordnen,  ohne  daß  es  in  jedem  Falle  einer  zuvorigen  sachvertändigen
  Ermittelung  durch  den  beamteten  Thierarzt  bedarf.

II.  Schutzmaßregeln.

82.  Die  Ortspolizei-Behörde  und  der  beamtete  Thierarzt  haben  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  der  Besitzer  des  an  Milzbrand  erkrankten  Thieres  und  alle  diejenigen  Personen,
welche  in  ihrem  Berufe  mit  den  kranken  Thieren  in  Berührung  kommen,  auf  die  Uebertragbarkeit
  der  Krankheit  auf  Menschen  und  auf  die  gefährlichen  Folgen  eines  luorstchtigen
werkhr  mit  den  erkrankten  Thieren  und  der  Benutzung  ihrer  Produkte  aufmerksam  gemacht
  werden.  "  ·

In  dem  Krankenstalle.  müssen  geeignete  Mittel  zur  Desinfektion  und  Reinigung  der
Wärter  vorräthig  gehalten  werden.

§  3.  Die  an  Milzbrand  erkrankten  Thiere  müssen  von  den  gesunden  sofort  abgesondert
und  der  Stallsperre  unterworfen  werden.

Der  Besitzer  ist  verpflichtet,  solche  Einrichtungen  zu  treffen,  daß  die  der  Stallsperre
unterworfenen  Thiere  für  die  Dauer  derselben  die  für  ae  bestimmten  Räumlichkeiten  nicht
verlaf  en  önnen  und  daß  dieselben  außer  aller  Berührung  mit  anderen  Thieren  jeder  Gatung
  bleiben.

Personen,  welche  Verletzungen  an  den  Händen  und  anderen  unbedeckten  Körpertheilen
haben,  dürfen  zur  Wartung  der  erkrankten  Thiere  nicht  verwendet  werden.  Die  Wärter
der  erkrankten  Thiere  müssen  die  Berührung  mit  gesunden  Thieren  vermeiden.

Fremden,  unbefugten  Personen  ist  der  Zutritt  zu  dem  Krankenstalle  zu  verbieten.

§  4.  Die  in  dem  Krankenstalle  befindlichen  Geräthschaften  dürfen  während  der  Dauer
der  Krankheit  nicht  für  andere  Thiere  benutzt,  auch  nicht  ohne  zuvorige  vollständige  Desinfektion
  aus  dem  Krankenstalle  entfernt  werden.

Deie  Krankenställe  sind  zur  Abhaltung  von  Fliegen  möglichst  dunkel  zu  halten  und
täglich  einer  schwachen  Chlorräucherung  zu  unterwerfen.
        <pb n="355" />
        —  29  —

835.  Bei  seuchenartigem  Auftreten  des  Milzbrandes  hat  die  Ortspolizei-Behörde
ferner  für  alle  zum  Seuchengehöft  gehörigen  Thiere  derjenigen  Gattung,  in  welcher  die
Seuche  herrscht,  die  Gehöfts=  oder  Weidesperre  auzuordnen.  Der  Besitzer  des  Gehöftes  ist
verpflichtet,  solche  Einrichtungen  zu  treffen,  daß  die  der  Gehöftssperre  unterworfenen  Thiere
für  die  Dauer  derselben  das  Gehöft  nicht  verlassen  können.

Die  Absperrung  kann  auf  einzelne  Abtheilungen  der  betreffenden  Thiere  beschränkt
werden,  wenn  der  beamtete  Thierarzt  eine  solche  Ausnahme  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen
Verhältnisse  des  Seuchenfalles  für  zuläßig  erklärt.  Die  im  Gehöfte  stehende  Abtheilung
der  Thiere  ist  in  diesem  Falle  der  Stallsperre  in  einem  isolirten  Stalle  zu  unterwerfen.

Das  Schlachten,  der  Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Milch,  der

Wolle  oder  der  Haare  von  milzbrandkranken  oder  verdächtigen  Thieren  ist  zu  verbieten.

§  7.  Als  verdächtig  sind  zu  behandeln:

alle  diejenigen  Thiere,  welche  innerhalb  der  letzten  vier  Tage  mit  milzbrandkranken
Thieren  in  unmittelbare  Berührung  gekommen  sind  (8  29  des  Gesetzes).

38.  Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  milzbrandkranken  oder  verdächtigen
Thieren  ist  nur  approbirten  Thierärzten  und  immer  nur  nach  sorgfältiger  Isolirung  der
kranken  Thiere  gestattet  (§  30  des  Gesetzes).  "  "

§  9.  Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  milzbrandkranker  Thiere  dürfen  ohne
polizeiliche  Erlaubniß  nur  von  approbirten  Thierärzten  geöffnet  werden.  '

Die  Abhäutung  derselben  ist  verboen.

Bis  zu  ihrer  Unschädlichen  Beseitigung  missen  dieselben  so  aufbewahrt,  bedeckt  (mit
Stroh,  Erde  oder  dergleichen)  und  überwacht  werden,  daß  eine  Berührung  derselben  durch
andere  Thiere,  namentlich  auch  durch  Fliegen  und  andere  Insekten  möglichst  verhindert  wird.

Die  Vorschrift  im  ersten  Mösche  dieses  Paragraphen  findet  keine  Anwendung  auf
solche  Thiere,  welche  dem  Gewahrsam  einer  der  Königlichen  Thierarzneischulen  oder  dem

Thierspitale  einer  der  Staatsaufsicht  unterworfenen  höheren  Lehranstalt  übergeben  sind,  um
für  die  Zwecke  derselben  verwendet  zu  werden.  “  ·,·»

§  10.  Die  möglichst  zu  beschleunigende  unschädliche  Beseitigung  der  Cadaver  erfolgt
durch  Zerstörung  au  chemischen  Wege  oder,  soweit  dies  unausfüperbar,  durch  Vergraben,
nachdem  die  Haut  kreuzweis  in  völlig  unbrauchbare  kleine  Theile  zerschnitten  und  das
Fleisch  durch  Begießen  mit  Jauche,  Theer  oder  Petroleum  ungenießbar  gemacht  ist.

Die  Ortspolizei-Behörde  hat  den  Ort  zu  bestimmen,  an  welchem  die  Beseitigung,  beziehentlich
  Vergrabung  der  Kadaver  zu  erfolgen  hat.

Der  Transport  der  Kadaver  darf  nur  in  geschlossenen  Wagen  oder  so  bedeckt  erfolgen,
daß  kein  Körpertheil  sichtbar  ist  und  jede  Verschüttung  von  Blut,  blutigen  Abgängen  und
Excrementen  vermieden  wird.  1  Z„

Die  Gruben  müssen  so  tief  angelegt  werden,  daß  mindestens  2  Meter  Erde  die  Kadaver
  bedecken.  Werden  die  Kadaver  mit  Kalk  überschütter,  so  sind  die  Gruben  so  anzulegen,
  daß  mindestens  1  Meter  Erde  die  Kadaver  bedeckt.  Z„  4

Die  Stellen,  wo  sich  die  Gruben  befinden,  müssen  mit  Steinpflasterung  versehen
werden,  welche  3  Jahre  lang  erhalten  bleiben  muß,  oder,  wo  dies  unausführbar  ist,  gegen.
den  Auftrieb  von  Vieh  3  Jahre  lang  abgeschlossen  werden.  Während  derselben  Zeit  -e
diese  Stellen  weder  als  Acker  noch  zur  Graswerbung  benutzt  werden.  #
§  11.  Die  Vorschristen  der  88  9  und  10  finden  auch  bei  seuchenartigen  Ausbrüchen
des  Milzbrandes  unter  Wildständen  auf  die  Kadaver  des  an  der  Seuche  krepirten  Wildes

nwendung.  »

8  12.  nP  Exeremente,  Blut  und  andere  Abfälle  von  milzbrandkranken  oder  an  Milzbrand
keepirten  Thieren,  Streu  und  Dünger  im  Krankenstalle  müssen  vergraben  oder  verbrannt
werden.  «  ·

§  13.  Bei  seuchenartigem  Auftreten  des  Milzbrandes  kann  die  Kreispolizeibehörde
wöchentliche  Revisionen  über  den  Stand  der  Seuche  durch  den  beamteten  Thierarzt  vornehmen
  lassen.  »  .
,  8  1#  Die  Ortspolizeibehörde  hat  anzuordnen,  daß  nach  dem  Erlöschen  der  Krankheit
  in  einem  Gehöfte  die  von  dem  kranken  Vieh  benutzten  Ställe,  sowie  die  zum  Transport

  der  Kadaver  benutzten  Fuhrwerke  oder  Schleifen  vorschriftsmäßig  desinficirt  werden.

III.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
8  15.  Die  verordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben:
1)  bei  vereinzelten  Seuchen-Ausbrüchen,  sobald  die  erkrankten  Thiere  genesen,  getödtet
oder  gefallen,  die  Kadaver  beseitigt  und  die  Desinfektion  ausgeführt  ist
2)  bei  seuchenartigem  Auftreten  des  Milzbrandes,  wenn  nach  dem  letzten  Erkrankungsfalle
  14  Tage  verflossen  sind  und  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  erfolgt  ist.
        <pb n="356" />
        —  30  —

2.  Die  Maul=  und  Klauenseuche  (Aphten-Seuche)  des  Rindviehes,  der  Schafe,
Ziegen  und  Schweine.

I.  Ermittelung  der  Seuchen-Ausbrüche

8  16.  Ist  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  dem  durch  die  88  11  und  l
des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Verfahren  und  zwar  unter  Verhältnissen  festgestellt,  welche
die  Gefahr  einer  raschen  Verbreitung  der  Seuche  einschließen,  so  kann  die  Ortspolizeibehörde
auf  die  Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche  in  dem  Seuchenorte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend
sofort  die  erforderlichen  polizeilichen  Schutzmaßregeln  anordnen,  ohne  daß  es  in  jedem
Falle  einer  zuvorigen  sachverständigen  Ermittelung  durch  den  beamteten  Thierarzt  bedarf.

II.  Schutzmaßregeln.

§  17.  Der  erstmalige  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  einer  bis  dahin
seuchenfreien  Ortschaft  ist  nach  erfolgter  Feststellung  von  der  Ortspoligeibehörde  auf  ortsübliche
  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten
Blatte  (Kreis-Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Die  Ortspolizeibehörde
  hat  damit  eine  Warnung  vor  dem  gesundheitsschädlichen  Genusse  roher,  ungekochter
Milch  von  seuchekranken  Thieren  zu  verbinden.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthor  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten
Stelle  mit  einer  Tafel  zu  versehen,  welche  die  Inschrifta  „Maul=  und  Klauenseuche“  führt.

8  18,  Die  Ortspolizeibehörde  hat  dem  Besitzer  des  von  der  Seuche  befallenen  Gehöftes
  nachfolgende  Verkehrsbeschränkungen  aufzuerlegen:  —

Seuchenkranke  oder  in  Seuchenställen  aufgestellte  Wiederkäuer  und  Schweine  unterliegen
  der  Gehöftssperre.

Gesunde  Thierc  dieser  Arten  aus  seuchenfreien  Ställen  können  zur  Feldarbeit  benutzt
werden,  der  Weidegang  derselben  ist  erlaubt.  Im  Uebrigen  ist  ihre  Ausführung  aus  dem
Seuchengehöfte  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  gestattet,  welche  der
Regel  nach  nicht  versagt  werden  soll,  wenn  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  die  Ausführung
  zum  Zwecke  sofortiger  Abschlachtung  erfolgt.

2  Die  Abfuhr  von  Viehdünger  aus  dem  Seuchengehöfte  auf  Wegen,  welche  auch  von
Wiederkäuern  und  Schweinen  anderer  Gehöfte  betreten  werden,  ist  bis  zur  erfolgten  Aufhebung
  der  verordneten  Schutzmaßregeln  (8  25)  zu  verbieten,  sosern  die  Gefahr  der  Verschleppung
  der  Seuche  durch  anderweitige,  polizeilich  angeordnete  Vorkehrungen  nicht  beseitigt
  werden  kann.  ,  ·

3)  Rauhfutter,  welches  im  Seuchenstalle  lagert,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht
entfernt  werden  »  »

4)  Häute  dürfen  nur  in  vollkommen  trockenem  Zustande  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt
  werden  «

5)  Der  Besitzer  darf  fremden,  unbefugten  Personen  den  Hunitt  zu  den  kranken  Thieren
nicht  gestatten;  auch  hat  derselbe  dafür  l  sorgen,  daß  Personen,  welche  bei  den  kranken
Thieren  oder  in  den  Ställen  derselben,  Dienste  geleistet  haben,  das  Gehöft  nur  nach  Abwaschung
  des  Schuhwerks  und  Ablegung  der  im  Situchenstalle  benutzten  Kleidungsstücke
verlasseu,  Viehhändler  und  Schlächter  dürfen  das  Gehöft  nicht  betreten

Der  Weidegang  der  seuchenkranken  oder  in  Seuchenställen  auseestellten  Thiere  ist
u  verbieten,  wenn  die  zu  beweidende  Fläche  ihrer  Lage  und  Zugänglichkeit  nach  ohne  Gefahr
  einer  Seuchenverschleppung  nicht  benutzt  und  diese  Gefahr  auch  durch  anderweitige
polizeilich  angeordnete  Vorkehrungen  nicht  beseitigt  werden  kann.  *

19.  Die  Absonderung  oder  Stallsperre  der  erkrankten  und  verdächtigen  Thiere  des
Seuchengehöfts  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  angeordnet  werdet

1)  wenn  der  Getzer  die  polizeilich  angeordneten  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen

übertritt,  oder  1

2)  wenn  bei  den  besonderen  Verhältnissen  des  Falls  nach  dem  Gutachten  des  beamteten

Therarzes  die  Abwehr  oder  Unterdrückung  der  Seuche  auf  andere  Weise  nicht  zu  erreichen

  ist.

Der  Besitzer  ist  verpflichtet,  erforderlichen  Falls  solche  Einrichtungen  zu  treffen,  daß
die  der  Absonderung  oder  der  Stallsperre  unterworfenen  Thiere  für  die  Dauer  der  Absonderung
  die  ihnen  überwiesenen  Räumlichkeiten  nicht  verlassen  können  und  daß  dieselben
zuner  guer  Berührung  und  Gemeinschaft  mit  anderen  Thieren  bleiben  (§  17  und  20  des

esetzes).  .  ,

8  20.  Das  Weggeben  der  Milch  von  kranken  Thieren  im  rohen,  ungekochten  Zustande
Behufs  unmittelbarer  Verwendung  zum  menschlichen  Genusse  ist  zu  verbieten.
        <pb n="357" />
        —  31  —

8§  21.  Gewinnt  die  Seuche  in  einer  Ortschaft  eine  größere  allgemeinere  Verbreitung,
so  ist  die  Abhaltung  von  Viehmärkten,  mit  Ausnahme  der  Pferdemärkte,  in  dem  Seuchenorte
  und  rbthigenfalls  auch  in  den  benachbarten  Ortschaften  von  der  Landespolizeibehörde
zu  verbieten.  ô

Die  Ortspolizeibehörde  kann  in  diesem  Falle  den  Seuchenort  und  dessen  Feldmark
gegen  das  Durchtreiben  von  Wiederkäuern  absperren  und  bestimmen,  daß  die  Ausführung
von  Wiederkäuern  und  Schweinen  aus  dem  Seuchenorte  und  dessen  Feldmark  nur  mit  polizeilicher
  Erlaubniß  erfolgen  darf.  Diese  Erlaubniß  soll  der  Regel  nach  nicht  versagt
werden,  wenn  gesunde  Thiere  aus  seuchenfreien  Ställen  ausgeführt  werden  sollen  und  der
Nachweis  erbracht  wird,  daß  die  Ausführung  zum  Zwecke  sofortiger  Abschlachtung  erfolgt.

In  diesem  Falle  ist  die  Abfuhr  von  Vie  Künger  aus  den  verseuchten  Gehöften  (8  18
Nr.  3  und  der  Weidegang  seuchenkranker  oder  in  Seuchenställen  aufgestellter  Thiere  18
Nr.  6)  mit  solchen  Beschränkungen  zu  gestatten,  welche  erforderlich  sind,  um  eine  Uebertrahung
  der  Seuche  in  die  seuchefreien  Viehbestände  der  benachbarten  Ortschaften  zu  verindern.



An  der  Grenze  der  verseuchten  Ortschaften  sind  geeigneten  Orts  Tafeln  anzubringen,
welche  die  Inschrift  „Maul=  und  Klauenseuche"  führen.  *1  .

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  größere  geschlossene  Ortschaften  nur
insoweit  Anwendung,  als  bei  dringendem  Anlasse  einzelne  Straßen  oder  Theile  des  Orts
oder  der  Feldmark  denselben  unterworfen  werden  können.  8  20  des  Gesetzes.)

*#22.  Bricht  die  Seuche  auf  der  Weide  selbst  untersolchem  Vieh  aus,  welches  ständig
auf  der  Weide  gehalten  wird,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde,  wenn  die  Umstände  des  einzelnen
  Falles  es  zulassen,  die  Weidefläche  gegen  den  Abtrieb  des  Weideviehes  und  gegen
den  Zutrieb  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  abzusperren.  Im  anderen  Falle  ist  das
erkrankte  oder  der  Seuche  verdächtige  Weidevieh  der  Absperrung  in  anderweiten  Oertlichkeiten

  zu  unterwerfen.  s.  »  ,
.  Weidefläche  ist  mit  Tafeln  zu  versehen,  welche  die  Inschrift  „Maulund

  Klauenseuche“  führen.  Fremden  Viehhändlern  und  Schlächtern  ist  der  Zutritt  zu  derselben

  zu  untersagen.  «

23.  Wird  die  Seuche  in  Treibheerden  oder  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem  Transporte
  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  Weitertreiben  zu  verbieten
und  die  Absperrung  der  Thiere  anzuordnen.

Die  Absperrung  kann  je  nach  Lage  des  Falles  auch  auf  freiem  Felde  erfolgen.

§  24.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  anzuordnen,  daß  nach  dem  Erlöschen  der  Seuche
die  von  dem  kranken  Vieh  benutzten  Ställe  und  Räumlichkeiten  vorschriftsmäßig  gereinigt,
beziehentlich  desinfizirt  werden.

III.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

25.  Die  verordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,  wenn  in  dem  Gehöfte,  der
Ortschaft  oder  dem  weiteren  Umkreise,  auf  welche  sie  sich  beziehen,  innerhalb  14  Tagen  kein
neuer  Erkrankungsfall  vorgekommen  ist.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  dem  Führer  einer
nach  Vorschrift  des  §  8  abgeperrten  Treibheerde  auf  seinen  Antrag  unentgeltlich  eine  Becheinigung
  darüber  auszustellen,  daß  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  wieder  aufgehoben
Nach  Aubhebung  der  Schutzmaßregeln  ist  das  Erlöschen  der  Seuche  durch  amtliche
Publikation  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Die  abgesperrte

3.  Lungenseuche  des  Rindviehes.

4  I.  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs.
§  26.  Die  dem  beamteten  Thierarzte  nach  den  88  11  und  12  des  Gesetzes  obliegende
Untersuchung  zur  Feststellung  eines  Ausbruchs  der  Lungenseuche  soll  in  der  Regel  in  Gegenwart
  es  Ortsvorstehers  oder  eines  von  der  Ortspolizeibehörde  dazu  beauftragten  Beamten
erfolgen.
6  Ist  dex  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt,  oder  liegt  der  begründete  Verdacht  eines
Seuchenausbruchs  vor,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  möglichst  zu  ermitteln,  wie  lange  die
verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob  das  kranke  oder  verdächtige  Vieh  mit
anderem  Vieh  in  Berührung  gekommen,  ob  Vieh  aus  dem  Gehöfte  neuerdings  geschlachtet,
ausgeführt  oder  in  verdächtiger  Weise  entfernt,  ob  und  wo  das  kranke  oder  verdächtige
Vieh  etwa  angekauft  ist  und  wer  der  frühere  Besitzer  war.

Das  Ergebnif  dieser  Ermittelungen  ist  ohne  Verzug  der  Ortspolizeibehörde  und  gleicheitig
  der  nächsten  vorgesetzten  Behörde  der  Letzteren  mitzutheilen,  damit  von  diesen  Be-Grnnt
  etwa  noch  erforderlichen  weiteren  Erhebungen  schleunigst  vorgenommen  werden

nnen.
        <pb n="358" />
        —  32  —

8.27.  Ist  eine  entsprechende  polizeiliche  Anordnung  noch  nicht  erfolgt  und  der  leitende
olizeibeamte  bei  der  Untersuchung  nicht  zugegen,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  die  soortige
  vorläufige  Absonderung  und  Einsperrung  der  erkrankten  und  der  mit  verdächtigen
Krankheitserscheinungen  behafteten  Thiere  anzuordnen.  Zugleich  hat  der  beamtete  Thierarzt
  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen  Vertreter  von  eser  Anordnung  durch  protokollarische
  oder  anderweite  schriftliche  Eröffnung  Kenntniß  zu  geben.  Ueber  das  Ergebniß  der
Untersuchung  und  über  die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  muß  der  Ortspolizeibehörde
  fofortige  Anzeige  gemacht  werden.  Nöthigenfalls  ist  der  Gemeindevorsteher  des
Seuchenortes  durch  Requisition  des  beamteten  Thierarztes  zu  veranlassen,  die  vorläufige
Bewachung  der  erkrankten  Thiere  zu  bewerkstelligen.
Auf  Grund  der  stattgehabten  Untersuchung  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  erforderlichen
  weiteren  Schutzmaßregeln  nach  Maßgabe  nachfolgender  Vorschriften  zu  treffen.

II.  Schutzmaßregeln.
1.  Im  Falle  des  Seuchenverdachts.  .-8

  28.  Der  Rindviehbestand  eines  bisher  seuchenfreien  Gehöfts  unterliegt  der  polizeilichen
  Beobachtung  (Observation),  wenn  durch  die  Erhebung  (§  26)  festgestent.  ist.

daß  sich  unter  dem  Bestande  solches  Vieh  befindet,  welches  innerhalb  der  letzten  8

d  Wochen  mit  lungenseuchekrankem  Vieh  in  Berührung  gekommen  ist,
oder

daß  der  Erkrankung  an  der  Lungenseuche  verdächtiges  Rindvieh  vor  der  amtlichen
Untersuchung  geschlachtet,  entfernt  oder  bei  Seite  geschafft  ist.
Die  Ortspolizeibehörde  hat  ein  Verzeichniß  des  unter  Observation  gestellten  Rindviehbestandes
  aufnehmen  zu  lassen  und  Anordnung  zu  treffen,  daß  der  Besitzer  ohne  zuvor
eingeholte  polizeiliche  Erlaubniß  kein  Stück  desselben  schlachten  oder  veräußern  darf.

Die  geeigneten  Maßregeln  zur  Ueberwachung  dieser  Anordnung  bleiben  der  Ortspolizeibehörde
  überlassen.

Nach  Ablauf  von  4  Wochen  hat  die  Ortspolizeibehörde  eine  nochmalige  Untersuchung
des  unter  Observation  gestellten  Viehbestandes  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.

§  29.  Kann  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes
  zur  Zeit  zwar  nicht  festgestellt  werden,  hat  jedoch  die  Untersuchung  des  Rindviehes
verdächtige  Kran  heitserscheinungen  ergeben,  welche  einen  Seuchenausbruch  befürchten  lassen,
!  hat  die  Ortspolizeibehörde  für  die  mit  Krankheitssymptomen  behafteten  Thiere  die  Stallgeper
  anzuorpnen.  Der  gesammte  übrige  Rindviehbestand  des  Gehöftes  unterliegt  der

ehöftssperre.

Die  Ausführung  von  Rindvieh  aus  dem  Gehöfte  und  die  Abfuhr  von  Rauhfutter,
so  weit  dasselbe  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des  Ansteckungsstoffes  anzusehen
ist,  muß  verboten  werden.

Die  Feldarbeit  durch  das  nicht  der  Stallsperre  unterworfene  Vieh  und  der  Weidegang
desselben  ist  jedoch  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  gestatten,  wenn  nach  der  Lage  und  Zugänglichkeit
  der  Felder  und  Weiden  eine  Berührung  desselben  mit  dem  Rindvieh  anderer
Gehöfte  ausgeschlossen  werden  kann.  '

Ortspolizeibehörde  hat  hierüber  erforderlichen  Falls  die  näheren  Anordnungen
zu  treffen.  ·

Die  angeordneten  Schutzmaßregeln  müssen  wieder  aufgehoben  werden,  sobald  sich  durch
die  anderweite  Untersuchung  des  beamteten  Thierarztes  die  Annahme  verdächtiger  Krankheitserscheinungen
  als  unbegründet  ergiebt.  ·

2.  Im  Falle  des  Seuchenausbruchs.

30.  Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
denselben  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen
  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupt-Eingangsthor  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten
Stelle  mit  einer  Tafel  zu  versehen,  welche  die  Ischrift  „Lungenseuche“  führt.
31.  Alles  an  der  Lungenseuche  erkrankte  und  derselben  verdächtige  Vieh  muß  sofort
  ermittelt  werden.  «  Z„  «»
Als  verdächtig  gilt  auch  der  gesammte,  auf,  dem  Seuchengehöfte  befindliche  Rindvieh—
bestand  einschließlic  derjenigen  Stücke,  welche  abgesondert  in  besonderen  Stallungen  aufestellt

  sind.  “  ·

g  §  32.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  sofortige  Tödtung  sämmtlicher  Thiere  anzuordnen,
  weiche  nach  der  schriftlichen  Aeußerung  des  beamteten  Thierarztes  an  der  Seuche
erkrankt  sind.  Z

Ist  eine  völlig  sichere  Absperrung  ausführbar,  so  kann  die  Ortspolizeibehörde  au
Antrag  des  Besitzers  für  das  Abschlachten  der  erkrankten  Thiere  eine  Frist  von  höchstens
14  Tagen  gestatten.  (Vergl.  auch  88  39  bis  41.)
        <pb n="359" />
        §  33.  Das  auf  dem  Seuchengehöfte  vorhandene  verdächtige  Rindvieh  unterliegt  der

5  so  ist  das  verdächtige  Weidevieh
erlperssen.

S

erdäe  ––.)e  *  Gm—  ·  .-  "
es  der  bolizeillchen  Benbachtung  oder

..-..  .  .  .
«§40,Die?,-L.1j1i11-gej1"1der-,getödtetcitflangemeuchckraukenThierennd.die-Kadav·«erderge-«
fallenen  Thiere  müssen  unschädlich  beseitigt  werden.  «  ..
Die  Abhäutung  gefallener  Thiere  ist  gestattet,  muß  jedoch  im  Bereiche  des  Seuchengehöfts
  selbst  erolgen.  ....  .-»§41Das·'Fk·e,i.f»chi,zd«erz»g.»ektödtete-n«Thtered·a1;f·11achvölligcmErkalten
  geil  verwerthet
zun  gisgesiih  xt  werden.  Häute  lungenseuchekranker  Thiere  dürfen  aus  dem  Seuchengehöfte.
doder  dem  Schlachthause  (§  37)  nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,
sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  die  Gerberei  nachgewiesen  wird.

8  42.  Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  lungenseuchekranke
  Thiere  gestanden  haben,  der  Wände,  Decken  und  Fußböden,  der  Krippen,  Raufen  und
Stallgeräthschaften,  muß  unter  Leitung  und  Controle  des  beamteten  Thierarztes  erfolgen.

In  den  evakuirten  Seuchenställen  muß  die  Desinfektion  schon  vor  Aufhebung  der
Schutzmaßregeln  vorgenommen  werden.
Uecber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der  Orts
polizei-Behörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

88  43.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen:
1)  wenn  der  gauze  Viehstand  getödtet  oder  zum  Schlachten  ausgeführt  ist;

Pohl,  Polizeigesetze  rc.  5.  Aufl.  Za
        <pb n="360" />
        —  34  —

2)  wenn  das  erkrankte  Nindvih  beseitigt  und  vier  Monate  nach  dem  letzten  Erkrankungsfalle
  keine  neuen  Erkrankungen  vorgekommen  sind;
3)  wenn  sich  bei  dem  in  besonderen  Stallungen  abgesondert  gehaltenen  Rindvieh  des

Seuchengehöftes  innerhalb  drei  Monaten,  von  dem  Tage  der  möglichen  Infektion  an

erechnet,  keine  Fälle  von  Lungenseuche  gezeigt  haben.

Es  varf  jedoch  die  Ausführung  von  Rindvieh  aus  durchgeseuchten  Viehbeständen,  außer
jun  Zwecke  des  Schlachtens  (8  37)  erst  6  Monate  nach  dem  letzten  Erkrankungsfalle  stattinden.


§  44.  Nach  vorschriftsmäßig  cygollgter  Desinfektion  und  nach  Aufhebung  sämmtlicher
Schutzmaßregeln  hat  die  Ortspolizei-Behörde  das  Erlöschen  der  Seuche  durch  amtliche  Publikation
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  1  «

8  46.  In  Ostfriesland  finden  die  Vorschriften  dieser  Instruktion  nur  insoweit  Anwendung,
  als  die  durch  den  8  33  des  Seuchengesetzes  aufrecht  erhaltenen  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  23.  August  1855  nicht  entgegenstehen.

4.  Rotzkrankheit.
I.  Ermittelung  der  Seuchenausbrüche.

48  46.  Die  dem  beamteten  Thierarzt  nach  den  §§  11  und  12  des  Gesetzes  obliegende
Untersuchung  soll  in  der  Regel  in  Gegenwart  des  Ortsvorstehers,  oder  eines  von  der  Ortspolizei-Behörde
  dazu  beauftragten  Beamten  erfolgen.  Ist  ein  Ausbruch  der  Seuche  festgestellt
  oder  liegt  der  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs  vor,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt
möglichst  zu  ermitteln,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob
neuerdings  Pferde  aus  dem  Gehöfte  verkauft,  oder  in  verdächtiger  Weise  entfernt  sind,  ob
die  kranken  oder  verdächtigen  Pferde  mit  anderen  Pferden  in  Berührung  gekommen,  ob  und
wo  dieselben  etwa  angekauft  sind,  und  wer  der  frühere  Besitzer  war.

Das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  ist  ohne  Verzug  der  Ortspolizei-Behörde  und
gleichzeitig  der  nächsten  vorgesetzten  Behörde  der  Letzteren  mitzutheilen,  damit  von  diesen
ehörden  die  etwa  moch  erforderlichen  weiteren  Erhebungen  schleunigst  vorgenommen  werden
önnen.

8  47.  Ist  eine  entsprechende  polizeiliche  Anordnung  noch  nicht  erfolgt  und  der  leitende
  Polizeibeamte  bei  der  Untersuchung  nicht  zugegen,  bq  hat  der  beamtete  Thierarzt  in
allen  Fällen  die  sofortige  Absonderung  und  Einsperrung  der  für  rotzkrank  oder  rotzverdächtig
befundenen  Pferde  anzuordnen.  Zu  leich  hat  der  beamtete  Thierarzt  dem  Besitzer  der
Pferde  oder  dessen  Vertreter  von  isser  Anordnung  durch  profokollarüsche  oder  anderweite
schriftliche  Eröffnung  Kenntniß  zu  geben.  Ueber  das  Ergebniß  der  Untersuchung  und  über
die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  wird  eine  Verhandlung  aufgenommen,  in  welcher
auch  die  rotzkranken,  die  rotzberdächtig  n  und  diejenigen  noch  nicht  erkrankten  Pferde,  welche
der  Ansteckung  ausgesetzt  gewesen  sind,  aufgeführt  und  näher  bezeichnet  werden  müssen.

Diese  Verhandlung  ist  sofort  der  Ortspolizei-Behörde  zu  übersenden,  welche  darauf
die  weiteren  Schutzmaßregeln  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  zu  treffen  hat.

II.  Schutzmaßregeln.

§*  48.  Die  Ortspolizei-Behörde  hat  den  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  auf  ortsübliche
Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte
(Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öfentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Z„

In  Städten  mit  mehr  als  50,000  Einwohnern  kann  von  dieser  Bekanntmachung  mit
Genchmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  Abstand  genommen
werden.  «  «  .  .  "

«  a.  rotzkranke  Thiere.  6

8  49.  Ist  der  Rotz  bei  Pferden  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizei-Behörde  deren  sofortige
  Tödtung  anzuordnen.  «  .  ,  .

Die  Ortspolizei-Behörde  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Tödtung  an  abgelegenen  von
ihr  zu  bestimmenden  Orten  erfolgt.  Bei  dem  Transporte  nach  diesen  Orten  muß  dafür
Sorge  getragen  werden,  daß  jede  Berührung  der  rotzigen  Pferde  mit  anderen  vermieden
wird.

b.  rotzverdächtige  Thiere.  »

§  50.  Die  Landespolizei-Behörde  kann  in  nachfolgenden  Fällen  die  Tödtung  rotzverdächtiger
  Pferde  anordnen:  "„  .

wenn  die  rotzverdächtig  erkrankten  Thiere  der  Ansteckung  durch  rotzkranke  Thiere  nachweislich

  ausgesetzt  gewesen  sind;  .  »

b.  wenn  verdächtiger  Nasen-Ausfluͤß,  harte  Drüsen-Anschwellungen,  besonders  im  Kehlgange,
  verdächtige  Lyumphgefäß--Anschwellungen,  verdächtige  Knoten  in  der  Haut,  verdächtige
  Anschwellungen  einzelner  Extremitäten  bestehen,  besonders  aber  wenn  zwei
        <pb n="361" />
        oder  mehrere  dieser  Erscheinungen  gleichzeitig  vorhanden  sind  oder  neben  einem  ein—

zelnen  der  genannten  Krankheitszeichen  Dämpfigkeit  oder  schlechte  Beschaffenheit  des

Haares  wahrgenommen  wird;

wenn  abgesperrte  rotzverdächtige  Pferde  nach  dreimonatlicher  Absperrung  von  dem

beamteten  Thierarzt  noch  nicht  für  unverdächtig  erklärt  werden  können;

d.  wenn  geeignete  Räumlichkeiten  zur  Absperrung  der  verdächtigen  Pferde  nicht  beschafft
werden  können  oder  aus  anderen  Gründen  nach  Lage  des  Falles  eine  wirksame  Abwehr
  der  Seuche  durch  andere  Schutzmaßregeln  nicht  zu  erzielen  ist.

In  allen  diesen  Fällen  hat  die  Ortspolizei-Behörde  ohne  Verzug  die  Anordnung  der
Tödtung  unter  Einreichung  einer  gutachtlichen  Aeußerung  des  beamteten  Thierarztes  zu
beantragen,  worauf  die  Landespolizei-Behörde  mit  möglichster  Beschleunigung  die  geeignete
Verfügung  zu  treffen  hat.

§  51.  Wenn  in  den  im  §  50  bezeichneten  Fällen  die  Tödtung  rotzverdächtiger
Pferde  von  dem  Besitzer  beantragt  wird  und  diese  Maßregel  dem  öffentlichen  Interesse  entspricht,
  so  hat  die  Landespolizei-Behörde  dieselbe  anzuordnen  und  zwar  in  dem  Falle  unter
Litt.  c.  ohne  Rücksicht  auf  den  Ablauf  des  daselbst  bezeichneten  Zeitraumes.

§  52.  Werden  die  abgesperrten  Pferde  in  verbotswidriger  Benutzung  oder  außerhalb
der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit  oder  an  Orten,  zu  welchen  der  Zutritt  für  sie  verboten
  ist,  betroffen,  so  kann  die  zuständige  Ortspolizei-Behörde  die  sofortige  Tödtung  derselben
  anordnen  (§  23  des  Gesetzes).
§  53.  Mit  rotzverdächtigen  Krankheitserscheinungen  behaftete  Pferde  müssen  bis  dahin,
  daß  entweder  ihre  Tödtung  erfolgt  oder  ihre  vollständige  Genesung  und  Unverdächtigkeit
  von  dem  beamteten  Thierarzte  auf  Grund  sorgfältiger  Untersuchung  bescheinigt  ist,
unter  Stallsperre  gehalten  werden,  so  daß  jede  Berührung  oder  Gemeinschaft  mit  anderen
Pferden  wirksam  verhindert  wird.

Die  Ortspolizei-Behörde  hat  zu  diesem  Zwecke  das  Erforderliche  anzuordnen  und  den
Besitzer  des  Stalles  zu  solchen  Einrichtungen  anzuhalten,  welche  die  Durchführung  der  vorgeschriebenen
  Sperre  sicher  stellen.  Eine  Entfernung  des  der  Stallsperre  unterworfenen
Pferdes  aus  dem  Absperrungsraume  darf  nur  mit  ausdrücklicher  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Behörde
  stattfinden.

§  54.  Die  für  die  abgesperrten  rotzverdächtigen  Thiere  bestellten  Wärter  müssen  mit
der  Gefahr  der  Ansteckung  bekannt  gemacht  werden.  Dieselben  sind  von  jeder  Dienstleistung
bei  anderen  Pferden  auszuschließen  und  dürfen  nicht  in  dem  Krankenstalle  schlafen.

z  55.  Die  in  dem  Absperrungsraum  befindlichen  Krippen,  Raufen,  Stallutensilien  und
sonstigen  Geräthschaften  dieer  während  der  Dauer  der  Absperrung  ohne  polizeiliche  Erlaubniß
  nicht  aus  dem  Raume  entfernt  werden.

Erforderlichen  Falls  sind  die  betreffenden  Gegenstände  mit  einem  leicht  kenntlichen
Zeichen  zu  versehen.

.  der  Ansteckung  verdächtige  Thiere.

§  56.  Alle  Pferde,  welche  mit  rotzkranken  oder  rotzverdächtigen  Pferden  in  einem
Stalle  gestanden  haben  oder  sonst  in  nachweisliche  Berührung  mit  denselben  gekommen  sind,
aber  noch  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  zeigen,  sind  in  besonderen  Stallräumen
unter  polizeiliche  Beobachtung  (Observation)  zu  stellch.

§  57.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  unter  Observation  gestellten  Pferde  mindestens
alle  14  Tage  durch  den  beamteten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.

§  58.  Auf  größere,  geschlossene  Ortschaften,  in  welchen  ein  oder  mehrerc  approbirte
Thierärzte  wohnen,  findet  die  Vorschrift  des  vorigen  Paragraphen  keine  Anwendung,  dagegen
  ist  dem  Besitzer  der  unter  Observation  gestellten  Pferde  zu  eröffnen,  daß  er  dieselben
bei  Vermeidung  der  Stallsperre  mindestens  alle  8  Tage  durch  einen  approbirten  Thierarzt
untersuchen  zu  lassen  und  über  den  Befund  eine  Bescheinigung  des  Thierarztes  vorzulegen  habe.

Der  Thierarzt  ist  verpflichtet,  der  Ortspolizeibehörde  von  allen  verdächtigen  Erscheinungen,
  welche  den  Ausbruch  des  Rotzes  bei  den  unter  Observation  befindlichen  Pferden
befürchten  lassen,  sofortige  Anzeige  zu  machen.

Auf  diese  Anzeige  oder  insofern  durch  andere  Umstände  der  Verdacht  des  Rotzes  bei
den  unter  Observation  befindlichen  Pferden  verstärkt  werden  sollte,  hat  die  Ortspolizeibehörde
  die  schleunige  Untersuchung  derselben  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen
und  erforderlichen  Falls  die  den  Vorschriften  dieser  Instruktion  entsprechenden  Schutzmaßregeln
  anzuordnen.  »

§  59.  So  lange  die  unter  Observation  stchenden  Pferde  bei  der  thierärztlichen  Untersuchung
  gesund  befunden  werden,  ist  der  Gebrauch  derselben  innerhalb  der  Grenzen  des
Ortes  und  der  Feldmark  zu  gestatten.  Für  deren  Benutzung  außerhalb  des  Ortes  und  der
Feldmark  muß  eine  besondere  polizeiliche  Erlaubniß  nachgesucht  werden.  Letzterc  ist  jedoch
nicht  zu  ertheilen,  wenn  die  nachgesuchte  Benutzung  ein  vorübergehendes  Einstellen  der
Pferde  in  fremde  Stallungen  unvermeidlich  machen  würde.
        <pb n="362" />
        —  36  —

§  60.  Die  Dauer  der  Observation  ist  mindestens  auf  drei  Monlate  festzusetzen.  Während
  dieser  Zeit  dürfen  die  Pferde  ohne  schriftliche  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Behörde  nicht
in  andere  als  die  vorgeschriebenen  Stallungen  oder  Gehöfte  gebracht  werden.

Im  Falle  der  erhaltenen  Erlaubniß  ist,  die  polizeiliche  Observation  in  den  nenen
Standorten  fortzusetzen.  Zu  diesem  Zweck  muß  die  betreffende  Ortspolizei-Behörde  von
der  Sachlage  in  Kenntniß  gesetzt  werden.  «

§  61.  Wird  den  polizeilichen  Anordmungen  von  dem  Besitzer  nicht  pünktlich  Folge

geleistet,  so  sind  die  betreffenden  Pferde  sofort  der  Stallsperre  zu  unterwersen.

§  62.  Die  Ortspoligei-Behärde  hat  zu  veranlassen,  daß  sämmtliche  unter  Sperre  ge-9


kkeuweis  burcsschmiten  ist,  auf  chemischem.  Wege  zu  vernichten  oder,  soweit  dies  unaus-Uhr


¾

1l  ».
zu  werder

III.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
§  65.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen:  ,  ,

1)  wenn  sämmtliche  rotzverdächtige  Pferde  getödtet,  oder  von  dem  beamteten  Thierarzle

für  gesund  erklärt  worden  sind

2)  wenn  bei  den  unter  polizeiliche  Observation  gestellten  Thieren  während  der  Dauer  der

Observation  keine  verdächtigen  Krankheitszeichen  wahrgenommen  wurden;  und

3)  wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.  .".

Diie  Drtspolizei-Behörde  hat  das  Erlöschen  der  Seuche  und  die  Aufhebung  sämmtlicher
Schutzmaßregeln  durch  amtliche  Publikation  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Diese
Publikation  ist  in  denjenigen  Städten  nicht  erforderlich,  in  welchen  der  Ausbruch  der  Senche
nicht  öffentlich  bekannt  gemacht  wird  (8  48).7  6  «  "»«-.

  IV.  Auwendung  auf  andere  Einhufer.  .  ·
§  66.  Die  für  Pferde  in  dieser  Instruktion  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  auf
Esel,  Maulthiere  und  Maulesel  Anwendung.  7

5.  Die  Pockenfeuche  der  Schafe.
I.  Schutzmaßregeln.

867.  Der  Ausbruch  der  Pocken  in  einer  Schafheerde  ist  nach  erfolgter  Feststellung
unverzüglich  von  der  Ortspolizei-Behörde  auf  ortsübliche  Weise  und  durch'Bekanntmachung.
in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Das  Seuchegehöst  ist  an  dem  Haupteingangsthore  oder
einer  sonstigen  geeigneten  Stelle  mit  einer  Tasel  zu  versehen,  welche  die  Inschrift  „Schafpockenseuche“
  führt.

68.  Zugleich  hat  die  Ortspolizei-Behörde  für  sämmtliche  auf  dem  Seuchengehöft
befindlichen  Schafe  die  Stallsperre  anzuordnen.  '  *--e
SEoveit  es  die  Oertlichkeit  gestattet,  sollen  die  sichtbar  erkrankten  von  den  auscheinend
gesunden  Schafen  getrennt  und  beide  Abtheilungen  abgesondert  aufgestellt  werden.

Der  Besitzer  des  Gehöftes  ist  anzuhalten,  diejenigen  Einrichtungen  zu  treffen,  welche
zur  wirksamen  Durchführung  der  Sperre  erforderlich  sind.  ·"

kz  9.  Der  Weidegang  der  der  Stallsperre  unterworfenen  Schafe  ist  von  der  Ortspolizeibehörde
  zu  gestatten  und  nur  dann  zu  verbieten,  wenn  die  zu  beweidende  Fläche
ihrer  Lage  und  Zugänglichkeit  nach  ohne  Gefahr  einer  Seuchenverschleppung  nicht  benutzt
        <pb n="363" />
        —  37  —

und  diese  Gefahr  auch  durch  anderweitige  polizeilich  anzuordnende  Vorkehrungen  nicht  be—
seitigt  werden  kann.

§.  70.  Dem  Besitzer  des  von  der  Seuche  befallenen  Gehöftes  sind  nachfolgende  weiteren
  Verkehrsbeschränkungen  aufzuerlegen:  "

1)  die  Abfuhr  von  Schafdünger  aus  dem  Seuchengehöfte  auf  solchen  Wegen  und  nach
solchen  Grundstücken,  welche  auch  von  Schafen  der  seuchenfreien  Gehöfte  betrieben
werden,  ist  bis  zur  erfolgten  Aufhebung  der  verordneten  Schutzmaßregeln  (§  83)  zu
verbieten,  sofern  die  Gefahr  der  Verschleppung  der  Seuche  durch  anderweitige  polizeilich
  anzuordnende  Vorkehrungen  nicht  beseitigt  werden  kann.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  hierüber  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse
die  näheren  Anordnungen  zu  treffen;  "

2)  Rauhfutter  (Heu  und  Stroh),  welches  im  Seuchenstalle  oder  auf  dem  Boden  desselben
lagert,  darf  aus  dem  Gehöfte  nicht  entfernt  werden;

3)  Schäfer  und  andere  Personen,  welche  mit  den  kranken  Schafen  in  Berührung  kommen,
dürfen  zur  Abwartung  und  Pflege  von  Schafen  in  andern  Gehöften  nicht  verwendet
werden.  Dieselben  dürfen  das  Gehöft  nur  nach  zuvoriger  Abwaschung  der  Fußbekleidung
  und  Ablegung  der  Stallkleidung  verlassen;  »

4)  fremden,  unbesugten  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  kranken  Schafen  und  deren
Ställen  zu  verbicten;  »

5)-fgemeinsstckhaftliche»Schafwäsche1-1dürfenvondendchperrcunterworfenenSchaer
nicht  benutzt  werden;  ·

6)  das  Scheeren  derselben  darf  nur  von  Personen  geschehen,  die  innerhalb  der  nächstfolgenden

  8  Tage  mit  anderen  Schafen  nicht  in  Berührung,  kommen:

7)  Wolle  darf  aus  dem  Gehöfte  nur  mit  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Behörde  und  nur

dann  ausgeführt  werden,  wenn  sie  in  festen  Säcken  verpackt  ist.

83§.  71.  Erklärt  der  beamtete  Thierarzt,  daß  nach  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung
ein  Ausbruch  der  Pockenseuche  bei  den  Schafen  zur  Zeit  nicht.  festgestellt.  werden  könne,  daß
jedoch  nach  den  vorliegenden  Krankheitserscheinungen  oder  mit  Rücksicht  auf  eine  nachgewiesene
  unmittelbare  Berührung  mit  pockenkranken  Schafen  der  begründete  Verdacht  der
Erkrankung  vorliege,  so  hat  die  Ortspolizei-Behörde  die  verdächtigen  Schafe  unter  polizeiliche
  Beobachtung  (Observation)  zu  stellen.  ·  «

872.  Erklärt  der  beamtete  Thierarzt  nach  Ablauf  von  14  Tagen,  daß  an  den  unter
Observation  gestellten  Schafen  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  wahrzunehmen
seien,  so  ist  die  polizeiliche  Beobachtung  wieder  aufzuheben.  #„  ·’

§  73.  Wenn  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  eine  völlig  zuverlässige  Abschlie  ßung
der  Heerde,  in  welcher  die  Pockenseuche  festgestellt  ist,  für  längere  Zeit  nicht  durchzuführen
  ist  oder  wenn  eine  raschere  Endschaft  der  Seuche  im  Interesse  benachbarter,  der
Seuchengefahr  ausgesetzter  Schafheerden  geboten  ist,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  den  Besitzer
  der  Heerde  zur  sofortigen  Impfung  aller  zur  Zeit  noch  seuchenfreien  Stücke  derselben
anzuhalten.  “

§  74.  Ist  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
überhaupt  nicht  auszuschließen,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Impfung  aller  von  der
Seuche  bedrohten  Heerden  und,  soweit  erforderlich,  aller  in  demselben  Orte  befindlichen
Schufe  anzuordnen.  **55

§  75.  Die  im  §  74  erwähnte  Schutzmaßregel  ist  auch  dann  von  der  Ortspolizeibehörde
  anzuordnen,  wenn  und  sobald  die  Seuche  im  Orte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend
eine  größere  Ausdehnung  gewinnt.  ·  ·  ,  »"«
38.76.  Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  muß  in  allen  Fällen  unter  Aussicht  des
beamteten  Thierarztes  erfolgen.  (§  21  des  Gesetzes.)  .
8§.77.  Im  Falle  des  §  75,  wenn  die  Seuche  im  Orte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend
eine  größere  Verbreitung  gewinnt,  oder  wenn  auf  Grund  des  §  74  die  Impfung  der  bedrohten
  Schafe  angeordnet  ist,  sind  an  Stelle  der  in  den  §§  68—70  bezeichneten  Schutmaßregeln
  für  den  oder  die  von  der  Seuche  befallenen  Orte  und  deren  Feldmarken  nachfolgende
  Verkehrsbeschränkungen  anzuordnen:  ».-.

1)  die  Ausführung  von  Schafen,  von  Rauhfutter,  welches  im  Seuchestalle  gelagert  hat,

und  von  Schafdünger  ist  zu  verbieten;  ç  ç  ,  »

2)  die  Ein=  und  Durchführung  von  Schafen  darf  nur  mit  Erlaubniß  der  Ortspolizeibeherne
  unter  Beobachtung  der  von  derselben  vorzuschreibenden  Schutzmaßregeln  erolgen:
  .  .

3)  Wolle  darf  nur  mit  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  und  nur  dann  ausgeführt
werden,  wenn  sie  in  festen  Säcken  verpackt  ist;  ·

4)  der  Weidegang  der  Schafe  innerhalb  der  Feldmark  ist  zwar  zu  gestatten.  jedoch  hat
die  Ortspolizeibehörde  rücksichtlich  desselben  diejenigen  Einschränkungen  anzuordnen,
welche  erforderlich  sind,  um  eine  Uebertragung  der  Seuche  in  die  seuchenfreien  Viehbestände
  der  benachbarten  Ortschaften  zu  verhindern.
        <pb n="364" />
        —  38  —

„Auf  Seuchenausbrüche  in  großen  geschlossenen  Ortschaften  (§  20  des  Gesetzes)  finden
die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  keine  Anwendung.  ½m—

§  78.  Wird  die  Seuche  bei  Treibheerden  oder  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem  Transporte
  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizei-Behörde  das  Weitertreiben  zu  verbieten
und  die  Absperrung  der  Thiere  anzuordnen.  ..

,  8  79.  Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  darf  die  Pockenimpfung  der  Schufe
nur  nach  vorheriger  Anzeige  bei  der  Kreispolizeibehörde  vorgenommen  werden.  Diese  Anzeige
  muß  mindestens  8  Tage  vor  der  Impfung  erfolgen.  (8  40  des  Gesetzes.)

Die  Kreispolizeibehörde  hat  die  beabsichtigte  Vornahme  der  Schafpockenimpfung  sofort
durch  amtliche  Publikation  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und,  soweit  sie  nicht  selbst
die  Ortspolizei  verwaltet,  der  betheiligten  Ortspolizei-Behörde  unverzüglich  Nachricht  zu  geben.
Für  das  Gehöft,  auf  welchem  die  Pockenimpfung  der  Schafe  vorgenommen  wird,  hat
oe  Srsspol  gieberhörde  die  in  den  §§  68—70  bezeichneten  Schutzmaßregeln  anzuordnen.
(5  41  des  Gesetzes.  «·

4  90.  Das  Schlachten  pockenkranker  Schafe  zum  Zweck  der  Fleischnutzung  für  Menschen
ist  zu  verbieten.

8  81.  Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  pockenkranker  Schafe  müssen  auf  chemichem
  Wege  vernichtet  oder,  soweit  dies  unausführbar  ist,  vergraben  werden.  Die  Gruben
ind  so  o  S  anzulegen,  daß  mindestens  1,25  Meter  Erde  die  Kadaver  bedecken.  Das  Abhäuten
  derselben  ist  zwar  gestatiet,  es  dürfen  jedoch  die  Häute  nur  mit  ausdrücklicher  Erlaubniß

  der  Ortspollzeibehörde  und  nur  dann  aus  dem  Seuchengehöft  ausgeführt  werden,
wenn  sie  in  vollkommen  lufttrockenem  Zustande  sind  und  ihre  direkte  Ablieferung  an  die
Gerberei  nack  gwiesen  wird.

§  82.  Eine  Desinfektion,  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  pockenkranke
Schafe  gestanden  haben,  findet  nur  auf  Schlachtviehhöfen  und  Gastställen  und  in  solchen
Stallungen  statt,  welche  vorübergehend  zur  Einstellung  von  Schafen  benutzt  werden.  Dieselbe
  muß  unter  Leitung  und  Kontrole  des  beamteten  Thierarztes  erfolgen.

II.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
&amp;amp;  83.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen:  ç
Wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  von  der  Seuche  erriffenen
  oder  geimpften  Schafe  durchgeseucht  und  die  Pocken  gänzlich  abgeheilt  sind.
Die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  jedoch  noch  zwei  Monate  nach  dem  Erlöschen
der  Seuche  aufrecht  zu  erhalten.
füh  Schafe  in  voller  Wolle  dürfen  erst  4  Monate  nach  dem  Erlöschen  der  Seuche  ausgeführt
  werden.  .  ««·,  ·  «
.«—8.4.NachAufhebuugsämmtlicherSchutzmaßregelnhatdie-Ortspolizeibehördedas
Erlöschen  der  Seuche  durch  amtliche  Publikation  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Dem  Führer  einer  nach  §  12  abgesperrten  Treibheerde  ist  auf  seinen  Antrag  unentgeldlich
ziuen  FM,einigung  darüber  auszustellen,  daß  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  wieder  aufgehoben
  sind.

6.  Beschälseuche  der  Pferde  und  Bläschen-Ausschlag  der  Pferde
und  des  Rindviehes.
I.  Beschälseuche  der  Pferde,
I.  Ermittelung  der  Sen  chenausbrüch  e.

8  85.  Ist  durch  das  in  den  88  11  und  12  des  Gesches  vorgeschriebene  Verahnen
der  Ausbruch  der  Beschälseuche  oder  ein  begründeter  Verdacht  derselben  festgestelt,  o  hat
der  beamtete  Thierarzt,  so  weit,  wie  möglich,  zu  ermitteln,  welche  Pferde  mit  den  erkrankten
oder  verdächtigen  Pferden  innerhalb  der  letzten  6  Monate  in  geschlechtliche  Berührung  gebracht
  worden  sind,  und  darüber  der  Ortspolizeibehörde  eine  Anzeige  zu  erstatten.

II.  Schutzmaßregeln.
86.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  den  Ausbruch  der  Beschälkrankheit  auf  ortsübliche
Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte
(Kreis-,  Amttsblatt  u.  s.  !  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  *
ʒ  87.  An  der  Beschälseuche  erkrankte  oder  derselben  verdächtige  Hengste  und  Stuten,
desgleichen  diejenigen  Pferde,  welche  innerhalb  der  letzten  6  Monate  nachweislich  mit  erkrankten
  oder  verdächtigen  Hengsten  oder  Stuten  begattet  worden  sind,  müssen  von  dem
Begattungsakte  ausges  Nossen  werden.  Zugleich  hat  die  Ortspolizeibehörde  den  Besitzern.

u  eröffnen,  daß  sie  den  Standort  dieser  Pferde  ohne  zuvorige  Anzeige  bei  der  Polizeibehöroe

  nicht  verändern  dürfen.  «
        <pb n="365" />
        —  39  —

Anderweite  Beschränkungen  in  der  Benutzung  der  Pferde  sind  dem  Besitzer  nicht  aufuerlegen.
  ·
“  88.  Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirke  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so  kann
die  Zulassung  der  Pferde  zur  Begattung  für  die  Dauer  der  Gefahr  allgemein  von  einer
rigen  Gnterluchung  denselben  durch  den  beamteten  Thierarzt  abhängig  gemacht  werden.
4  es  Gesetzes.

n—  In  diesem  Falle  müssen  die  Hengste  auf  den  Beschälstationen  und  alle  übrigen  Deckhengste
  der  Gegend  von  14  zu  14  Tagen  einer  thierärztlichen  Untersuchung  unterzogen
werden.  "

§  89.  Die  nach  Vorschrift  des  §  87  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  wieder  aufuheben:



“  l  Rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  welche  mit  erkrankten  oder  verdächtigen  Hengsten  oder
Stuten  begattet  worden  sind,  wenn  sie  innerhalb  6  Monate  nach  dem  Akte  der  Begattung
  keine  verdächtigen  Symptome  zeigen;  »  ·»  ’

2)  rücksichtlich  verdächtiger  Pferde,  wenn  sich  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes
  der  Verdacht  als  nicht  begründet  herausgestellt  hat  und  örtliche  Kranksheitserscheinungen,
  Zeichen  von  Schwäche  und  Ernährungsstörungen  nicht  mehr  vorliegen;
3)  rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  bei  welchen  der  Ausbruch  der  Beschälsenche  festgestellt
ist,  3  Jahre  nach  erfolgter  völliger  Genesung;  "««
4)  bei  allen  erkrankten  und  verdächtigen  Hengsten  sofort  nach  erfolgier  Kastration.
§  90.  Die  nach  Vorschrift  des  §  88  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
sobald  die  Krankheit  erloschen  oder  auf  vereinzelte  Fälle  beschränkt  ist.
*  91.  Nach  dem  Erlöschen  der  Krankheit  hat  die  Ortspolizeibehörde  durch  amtliche
Publikation  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  welche  Hengste  und  Stuten  auf  3  Jahre

von  der  Zulassung  zur  Begattung  ausgeschlossen  sind.
U.  Bläschen-Ausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehes.  6
§  92.  Ist  der  Bläschen-Ausschlag  bei  Pferden  oder  bei  dem  Rindvieh  durch  die  amtliche
  Untersuchung  festgestellt,  so  sind  die  erkrankten  Thiere  bis  zur  vollständigen  Abheilung
des  Ausschlages  von  der  Begattung  auszuschließen.  ·
8  93.  Stellt  sich  durch  die  Untersuchung  der  Verdacht  der  Beschälseuche  heraus,  so
ist  nach  den  bezüglich  dieser  Seuche  ertheilten  Vorschriften  zu  verfahren.

7.  Rände  der  Pferde  und  Schafe.

I.  Schutzmaßregeln.

§  94.  Ist  durch  das  in  den  88  11  und  12  des  Gesetzes  vorgeschrieb  ene  Verfahren  der
Ausbruch  der  Räude  bei  Pferden  oder  Schafen  festgestellt,  so  ist  derselbe  von  der  Ortspolizeibehörde
  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Pu-Rlfkütianen
  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.  ,«.  s»  «·  «-·»
gflå  95.  Räudekranke  Pferde  und  Schafe  müssen,  sofern  nicht  der  Besitzer  die  Tödtung
derselben  vorzieht,  in  der  Regel  dem  Kurverfahren  eines  approbirten  Thierarztes  unterworfen
  werden.  6

Diie  Ortspolizeibehörde  hat  den  Besitzer  räudekranker  Pferde  und  Schafe  mit  entsprechender
  Anweisung  zu  versehen  und  zu  veranlassen,  daß  gleichzeitig  mit  dem  Kurverseen
  eine  Desinfektion  der  Stallungen,  der  Geräthschaften,  des  Geschirres,  der  Decken,
·—  utzzÆe-«u.k"s.s"  w.  erfolgt.  ·  »  »  »

Wenn  der  beamtete  Thierarzt  nicht  bereits  im  Auftrage  des  Besitzers  mit  der  Heilung

der  räudekranken  Pferde  oder  Schafe  befaßt  ist,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  denselben
in  erigneten  Zwis  chenräumen  zur  Beaufsichtigung  des  Kurverfahrens  an  Ort  und  Stelle  zu
entsenden  ·  is«  «

--.:-·-:Z§—»--96.-Jst-die  Heilung  räudekranker  Pferde  nicht  innerhalb  zweier  Monate,  die  Heilung
  räudekranker  Schafe  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach  Anordnung  des  Kurverfahrens
bewirkt,  so  müssen  dieselben  der  Stallsperre  unterworsen  werden.  In  größeren  Städten
kann  die  Polizeibehörde  räudekranke  Pferde  sogleich  nach  der  Feststellung  der  Räudekrankheit
  unter  Stallsperre  stellen.

Der  Besitzer  des  Stalles  ist  verpflichtet,  diejenigen  Einrichtungen  zu  treffen,  welche
zur  wirksamen  Durchführung  der  Sperre  von  der  Ortspolizeibehörde  vorgeschrieben  werden.

§  97.  Werden  Pferde  oder  Schafe  von  dem  beamteten  Thierarzte  für  unheilbar
räudekrank  erklärt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Tödtung  derselben  anzuordnen.

§  98.  Räudekranke  Pferde  oder  Schafe,  welche  an  hochgradigen  Verdickungen  der
Haut  und  zugleich  an  allgemeiner  Abzehrung  leiden,  sind  als  unheilbar  zu  behandeln.
        <pb n="366" />
        —  40  —

8  99.  Das  Schlachten  räudekranker  Pferde  oder  Schafe  darf  nur  nach  vorgängiger
Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  erfolgen.  Ist  ein  Heilverfahren  angewendet,  durch  welches
dem  Fleische  eine  gesundheitsgefährliche  Beschaffenheit  verliehen  wird,  so  ist  das  Schlachten
der  Thiere  nicht  zu  gestatten.

Nach  der  Tödtung  räudekranker  Pferde  oder  Schafe  müssen  deren  Stallungen,  sowie
alle  Geräthschaften  und  Gegenstände,  welche  mit  denselben  in  Berührung  gekommen  sind,
vorschriftsmäßig  desinfizirt  werden.

100.  Häute  hlachtrter  oder  getödteter  räudekranker  Pferde  oder  Schafe  dürfen
aus  dem  Seuchen  chöfte  nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,  sofern
  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  die  Gerberei  nachgewiesen  wird.

8  101.  Räudekranke  Pferde  oder  Schafe  dürfen  während  des  Kurverfahrens  und  bis
zur  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  nicht  in  fremde  Ställe  gestellt  oder  auf  eine  Weide
gebracht  werden,  welche  mit  gesunden  Pferden  oder  Schafen  beweidet  wird.

Die  Ausführung  rändekranker  Pferde  oder  Schafe  aus  der  Feldmark  des  Senchenorts
darf  nur  mit  polizeilicher  Erlaubniß  erfolgen.
„JInnerhalb  der  Feldmark  können  räudekranke  Pferde  zur  Arbeit  verwendet  werden,  sie
dürfen  aber  nicht  mit  gesunden  Pferden  zusammengespannt  oder  in  unmittelbare  Berührung
gestellt  werden.  *½r½  1

Geschirre,  Decken  und  Putzzeuge,  welche  bei  kranken  Pferden  benutzt  wurden,  dürfen
zum  Gebrauche  für  gesunde  Pferde  nicht  verwendet  werden.

8§  102.  Wird  die  Seuche  in  Schafheerden,  welche  sich  auf  dem  Transporte,  auf
Schlachtviehhöfen  oder  in  Gastställen  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  die
Absperrung  voerselden  bis  zur  erfolgten  Heilung  anzuordnen,  sofern  nicht  der  Besitzer  das
Schlachten  der  Thiere  vorzieht.

Die  Wollschur  räudekranker  Schafe  ist  gestattet;  es  darf  lcboch  dic  Wolle  während  der  Dauer
der  Schutzmaßregeln  nur  in  festen  Säcken  verpackt  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt  werden.

Personen,  welche  bei  der  Wollschur  räudekranker  Schafe  verwendet  sind,  dürfen  innerhalb
  der  nächstfolgenden  8  Tage  die  Wollschur  gesunder  Schafe  nicht  vornehmen.

103.  Auf  Schlachtviehhösen  und  in  Gastställen  müssen  diejenigen  Räumlichkeiten,
in  welchen  räudekranke  Pferde  oder  Schafe  vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind,  einer
gründlichen  Reinigung  und  Desinfektion  unterworfen  werden.

II.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

§  104.  Die  verordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,  wenn  nach  der  Erklärung
des  beamteten  Thierarztes  sich  bei  Pferden  innerhalb  6  Wochen,  bei  Schafen  oder  Schaf-Herden
  innerhalb  8  Wochen  nach  erfolgter  Heilung  der  erkrankten  Thiere  keine  verdächtigen
ankheits-Erscheinungen  gezeigt  haben.  ««  »
Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  ist  das  Erlöschen  der  Seuche  durch  amtliche
Publikation  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

III.  Anwendung  auf  Esel,  Maulesel  und  Maulthiere.
Wulc0.  Die  für  Pferde  in  dieser  Instruktion  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  auf
Esel,  Maulesel  und  Maulthiere  Anwendung.

8.  Tollwuth  der  Hausthiere.
Schutzmaßregeln.
1.  Bei  Hunden.

§  106.  Hunde,  bei  welchen  sich  Zeichen  der  Tollwuth  einstellen  oder  welche  der  Tollwuth
  verdächtig  sind,  müssen  von  dem  Besitzer  oder  von  demjenigen,  unter  dessen  Aussicht
sie  stehen,  sofort  getödtet  oder  bis  zum  polizeilichen  Einschreiten  in  einem  sichern  Behältnisse
eingesperrt  werden.  (8  46  des  Gesetzes.)  *-'—  »».
Sind  Menschen  oder  Thiere  von  einem  der  Tollwuth  verdächtigen  Hunde  gebissen  oder.
anderweit  mit  demselben  in  Berührung  gekommen,  daß  der  Verdacht  der  Ansteckung  begründet
  so  ist  der  verdächtige  Hund  vor  polizeilichem  Einschreiten  nicht  zu  tödten,  sondern
abgesperrt  zu  halten,  wenn  solches  ohne  Gefahr  geschehen  kann.

8  107.  Der  Transport  eines  wuthverdächtigen  Hundes  zum  Zwecke  der  Absperrung
muß  in  einem  geschlossenen  Behältnisse,  oder  mit  einem  sicheren  Manlkorbe  (versehen)  an
der  Leine,  oder,  wenn  ein  Maulkorb  nicht  angelegt  werden  kann,  an  zwei  Ketten  zwischen
zwei  Führern  erfolgen.  »  ,

§108.Diertåpolizeibehördehatzuveranlassen,daßdrewegeithrdachtsder
Tollwuth  von  dem  Besitzer  abgesperrten  Hunde  sofort  einer  Untersuchung  durch  den  beamteten
  Thierarzt  oder,  wenn  dessen  Zuziehung  mit  Zeitverlust  verbunden  ist,  durch  einen
anderen  approbirten  Thierarzt  unterzogen  werden.
        <pb n="367" />
        —  41  —

Liegt  kein  Verdacht  vor,  daß  der  Hund  mit  einem  wuthkranken  oder  verdächtigen
Hunde  in  solche  Berührung  gekommen  ist,  welche  den  Verdacht  der  Ansteckung  begründet,
läßt  aber  die  thierärztliche  Untersuchung  Zweifel  über  den  Zustand  des  Hundes,  so  muß
die  Absperrung  desselben  für  weitere  6  Tage  angeordnet  werden.  Ueberlebt  der  Hund  diesen
Zeitraum,  so  ist  der  Verdacht  als  beseitigt  anzusehen  und  die  Absperrung  ausuheben.

§  109.  Ist  ein  der  Tollwuth  verdächtiger  Hund  sofort  getödtet  oder  während  der  Absperrung
  gestorben,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Sektion  desselben  durch  den  beamteten
Thierarzt  anzuordnen,  wenn  Menschen  oder  ahier  durch  Berührung  mit  demselben  angesteckt
  sein  können  oder  wenn  der  Hund  frei  umhergelaufen  ist.

§  110.  Wird  durch  das  in  den  §§  11  und  12  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Verfahren
die  Tollwuth  bei  einem  Hunde  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  den  Ausbruch  der
Seuche  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen
bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

6#  190.5  zs.  u  bei  welchen  die  Tollwuth  festgestellt  ist,  müssen  sofort  getödtet  werden.

de  csetzes.)  «

Auch  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Tödtung  aller  derjenigen  Hunde  anzuordnen,  rück—

sichüch  welcher  die  begründete  Besorgniß  vorliegt,  daß  sie  von  einem  wuthkranken  Thiere

ebissen  oder  mit  denselben  in  solche  Berührung  gekommen  sind,  welche  den  Verdacht  der
eunsteckung  begründet.

3.  112.  Ist  ein  wuthkranker  oder  der  Tollwuth  verdächtiger  Hund  frei  (ohne  mit
einem  sicheren  Manlkorbe  versehen  zu  sein)  umher  gelaufen,  so  muß  sofort  die  Festlegung
aller  in  dem  gefährdeten  Bezirke  vorhandenen  Hunde  polizeilich  angeordnet  werden.  (8  50
des  Gesetzes.)  Als  gefährdet  ist  jede  Ortschaft  zu  erachten,  in  welcher  der  wuthkranke  oder
der  Tollwuth  verdächtige  Hund  gesehen  worden  ist,  sowie  die  bis  zu  4  Kilometer  von  diesen

Ortschaften  entfernten  Orte.  »  ,  ..  ...,,  »
Erweist  sich  der  Verdacht  der  Tollwuth  als  unbegründet,  so  ist  die  angeordnete  Festlegung
  sofort  wieder  aufzuheben;  wird  dagegen  die  Tollwuth  des  Hundes  festgestellt,  so
mub  alich  die  angeordnete  Festlegung  auf  einen  Zeitraum  von  mindestens  drei  Monaten
erstrecken.  "%  .
Wenn  Hunde  dieser  Vorschrift  zuwider  frei  umherlaufend  betroffen  werden,  so  kann
deren  sofortige  Tödtung  polizeilich  angeordnet  werden.  H

Auf  Orte,  in  welchen  das  Tragen  von  Maulkörben  für  Hunde  allgemein  vorgeschrieben
ist,  findet  die  Vorschrift  dieses  Paragraphen  keine  Anwendung.

Ferner  ist  die  Vorsicht  nicht  zu  erstrecken  auf  Hunde,  welche  zum  Ziehen  benutzt  werden,
wenn  sie  fest  angeschirrt  und  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehen  sind;  auch  kann  die
Verwendung  von  Hirtenhunden  zur  Begleitung  der  Heerden  gestattet  werden.

So  lange  die  Seuche  keine  größere  Ausdehnung  gewonnen  hat,  kann  die  Verwendung
von  Jagdhunden  bei  der  Jagd  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  dieselben  außerhalb
  des  Jagd-Reviers  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehen  oder  an  der  Leine  geführt
werden  müssen.

2.  Bei  Katzen.

3  113.  Die  Vorschriften  der  §§  106  bis  111  finden  auf  Katzen,  bei  welchen  sich  Zeichen
der  Tollwuth  einstellen,  oder  welche  der  Tollwuth  verdächtig  sind,  sinngemäße  Anwendung.

3.  Bei  anderen  Hausthieren.

§  114.  Andere  Hausthiere,  welche  von  einem  wuthkranken  oder  wuthverdächtigen
Thieré  gebissen  oder  mit  demselben  in  solche  Berührung  gekommen  sind,  welche  den  Verdacht
der  Ansteckung  begründet,  müssen  von  der  Ortspolizeibehörde  sofort  und  für  die  Dauer  der
Gefahr  unter  polizeiliche  Beobachtung  (Observation)  gestellt  werden,  sofern  nicht  etwa  der
Besitzer  die  Tödtung  derselben  vorziht  „
8§  115.  Die  Dauer  der  Gefahr  ist  für  Pferde  auf  3  Monate,  für  Rindvieh  auf  4
Monate,  für  Schafe,  Ziegen  und  Schweine  auf  2  Monate  zu  bemessen.
8§  116.  So  lange  die  Thiere  bei  der  thierärztlichen  Untersuchung  gesund  befunden,
können  sie  zur  Arbeit  verwendet  werden.  »  ,

Zeigen  sich  jedoch  Veränderungen  in  ihrem  Verhalten,  welche  den  Verdacht  der  Wuthkrankheit
  begründen,  so  hat  der  Besitzer  ungesäumt  der  Oetspolizei  Behörde  hiervon  Anzeige
zu  machen.  Letztere  hat  die  sofortige  Untersuchung  der  Thiere  durch  den  beamteten  Thierarzt
  zu  veranlassen  und,  sofern  sich  der  Verdacht  der  Wuthkrankheit  bestätigt,  die  Stallsperre
  anzuordnen.  ·  ,  ç

§  117.  Ist  die  Wuthkrankheit  der  Thiere  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizei  -Behörde
deren  sofortige  Tödtung  anzuordnen.  »  »  «

§  118.  Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wuthkranken  oder  der  Tollwuth.  verdächtigen
  Thieren  keinerlei  Kurversuche  angestellt  werden.  (8  47  des  Gesetzes.)

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.  3b
        <pb n="368" />
        —  42  —

4.  Vorschriften  für  alle  Arten  von  Thieren.
3  119.  Das  Schlachten  wuthkranker  Thiere,  das  Abhäuten  derselben  und  jeder  Verkauf
  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Milch  oder  sonstiger  Erzeugnisse  von  wuthkranken
Thieren  ist  verboten.  (§  48  des  Gesetzes.)  "

3  120.  Die  Kadaver  der  gefallenen  oder  getödteten  wuthkranken  oder  verdächtigen
Thiere  sind  entweder  auf  chemischem  Wege  zu  vernichten,  oder  nach  Zerschneidung  der  Haut
zu  vergraben.  Jede  Ausnutzung  derselben  ist  verboten.  (§  51  des  Gesetzes.)

ine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  nur  von  approbirten  Thierärzten  vorgenommen
werden.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  den  Ort  zu  bestimmen,  an  welchem  die  Beseitigung,  beziehentlich
  Vergrabung  der  Kadaver  zu  erfolgen  hat.

121.  Lagerstroh,  hölzerne  Geräthschaften  für  Hunde  und  Hundehütten  von  Holz
oder  Stroh  müssen  verbrannt,  Stall-Utensilien  der  anderen  Hausthiere  mit  Seifenlange
oder  mit  siedendem  Wasser  gereinigt,  Eisentheile  müssen  ausgeglüht  werden.  Die  Ställe
müssen  gereinigt,  die  Wände  und  Fußböden  mit  Chlorkalk  gereinigt  werden.

§  122.  Rücksichtlich  derjenigen  wuthkranken  oder  wuthverdächtigen  Thiere,  welche  dem
Gewahrsam  einer  der  Königlichen  Thierarznei-Schulen  oder  dem  Thier-Spitale  einer  der
Staatsaufsicht  unterworfenen  höheren  Lehranstalt  übergeben  sind,  ist  die  Vorschrift  in  §  22
des  Gesetzes  zu  beachten.  «

Zweiter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§  123.  Die  Ortspolizei-Behörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenausbruche  in  einer
Ortschaft,  sowie  von  der  Aufhebung  der  angeordneten  Schutzmaßregeln  nach  dem  Erlöschen
der  Seuche  der  Kreispolizeibehörde  schleunigst  schriftliche  Anzeige  zu  machen.  Bei  Fällen
der  Rotzkrankheit  sind  diese  Anzeigen  gleichzeitig  dem  Generalkommando  des  Armeekorps
zu  machen,  in  dessen  Bezirk  der  Seuchenort  belegen  ist.  „  .

§.  124.  Die  in  dieser  Instruktion  den  Ortspolizeibehörden  überwiesenen  Funktionen
liegen  in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  die  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872
gilb  den  Amtsvorstehern  mit  der  Maßgabe  ob,  daß,  sobald  der  Amtsvorsteher  persönlich

etheiligt  ist,  der  gemäß  §  57  Absatz  5  der  Kreisordnung  bestellte  Stellvertreter  desselben

die  erforderlichen  polizeilichen  Anordnungen  zu  treffen  hat.  In  diesem  Falle  sind  auch  die
nach  §  9  des  Gesetzes  der  Ortspolizeibehörde  zu  erstattenden  Anzeigen  dem  Stellvertreter
des  Amtsvorstehers  zu  machen.

§.  125.  Im  Falle  der  Behinderung  des  beamteten  Thierarztes  oder  aus  sonstigen
erheblichen  Gründen  können  gemäß  §  7  des  Gesetzes  von  den  Polizeibehörden  oder  Seuchenvommiaarien
  andere  approbirte  Thierärzte  als  Sachverständige  zugezogen  werden.  Von
dieser  Befugniß  ist,  sofern  dagegen  keine  Bedenken  obwalten,  in  solchen  Fällen  Gebrauch  zu
machen,  wo  bei  Dringlichkeit  des  Seuchenfalles  die  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes
mit  unverhältnißmäßigem  Zeitverlust  oder  erheblich  größerem  Kostenaufwande  für  die
Staatskasse  verbunden  sein  würde.  #

Die  zugezogenen  nicht  beamteten  Thierärzte  sind  innerhalb  des  ihnen  ertheilten  Auftrages
  befugt  und  verpflichtet,  die  den  beamteten  Thierärzten  durch  das  Gees  übertragenen
Amtsverrichtungen  wahrzunehmen  und  müssen  von  der  leitenden  Polizeibehörde  oder  dem
basenten  Sen  enkommissar  ausdrücklich  für  diese  Verrichtungen  durch  Handschlag  verpflichtet
  werden.  ,

Wird  ein  nicht  beamteter  Thierarzt  an  Stelle  des  beamteten  Thierarztes  zur  Abschätzung
  eines  auf  polizeiliche  Anoronung.  zu  tödtenden  Thieres,  oder  zur  Feststellung  des
Krankheitszustandes  eines  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thieres  zugezogen,  so  muß
derselbe,  gemäß  8  63  bez.  67  des  Gesetzes  eidlich  verpflichtet  werden,  sofern  er  nicht  ein  für
alle  Mal  als  Sachverständiger  bereits  vereidet  ist.  "  ·  .

8  126.  Auf  die  einer  geregelten  veterinärpolizeilichen  Controle  unterstellten  Schlachtviehhöse
  und  öffentlichen  Schlachthänzer,  sowie  auf  das  daselbst  aufgestellte  Schlachtvieh
finden  die  Vorschriften  dieser  Instruktion  nur  insoweit  Anwendung,  als  sie  mit  den  Anordnungen
  der  88  52  bis  56  des  Gesetzes  vereinbar  sind.  Insbesondere  finden  auf  die  genannten
  Anstalten  die  Bestimmungen  dieser  Instruktion  über  die  öffentliche  Bekanntmachung
der  Seuchenausbrüche  und  über  die  Verkehrsbeschränkungen  in  Betreff  des  Viehes  und  der
mit  demselben  in  Berührung  kommenden  Personen  keine  Anwendung.  Die  in  diesen  Beziehungen
  erforderlichen,  den  besonderen  Verhältnissen  solcher  Anstalten  entsprechenden  Anordnungen
  hat  diejenige  Polizeibehörde  zu  treffen,  welcher  die  veterinairpolizeiliche  Beaufsichtigung
  der  betreffenden  Räumlichkeiten  obliegt.  "

§  127.  Die  in  dieser  Instruktion  vorgeschriebenen  Desinfektionen  sind  nach  Maßgabe
der  unter  A.  beigefügten  „Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren“  auszuführen.
        <pb n="369" />
        —  43  —

§  128.  Die  nach  den  88  12  und  67  des  Gesetzes  auszuführenden  Obduktionen  von
auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thieren  haben  nach  Maßgabe  der  unter  B.  beigefügten
  „Anweisung  für  das  Verfahren  bei  Obduktionen“  zu  erfolgen.
Berlin,  den  19.  Mai  1876.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.
Friedenthal.

Anlage  A.
Anweisung
für  das  Desinfektionsverfahren  bei  den  ansteckenden  Krankheiten

der  Hausthiere.
§  1.  In  denjenigen  Fällen,  für  welche  durch  das  Gesetz  vom  25.  Juni  1875,  betreffend
  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  und  durch  die  zur  Ausführung
desselben  erlassene  Instruktion  die  Vornahme  der  Desinsektion  angeordnet  ist,  sind  nachstehend
  aufgeführte  Mittel  in  der  unten  vorgeschriebenen  Weise  zur  Anwendung  zu  bringen.

I.  Die  Desinfektionsmittel.
Chemikalien.
§  2.  I.  Kali=  und  Natronlauge.  2  iis  Bereitung  der  Kalilauge  geschieht  in  der

Weise,  daß  ein  Theil  rohe  Pottasche  mit  zehn  Theilen  Wasser  aufgekocht  und  nach  und

nach  ein  Theil  gelöschter  Kalk  hinzugesetzt  wird.  Statt  der  Pottasche  kann  die  vierfache

Menge  Holzasche  genommen  werden  «",.  .
Natronlauge  wird  in  gleicher  Weise  aus  Soda  und  gelöschtem  Kalk  dargestellt.  Man

läßt  die  trübe  Flüssigkeit  sich  etwas  klären  und  gießt  die  klare  Lösung  vom  Bodensatz  ab.

Zur  Verwendung  in  den  Ställen  u.  s.  w.  ist  das  Abklären  nicht  nothwendig.  Durch  tüchtiges

  Scheuern  mit  Kali=  oder  Natronlauge  werden  Holzgeräthe  am  zweckmäßigsten  desiufizirt.
2  Frischgelöschter  Kalk.  In  trockener  Form  wird  derselbe  zur  Beschüttung  der

Kadaver,  mit  Vas  zur  Kalkmilch  angerührt,  zum  Uebertünchen  der  Wände,  zum  Abschlämmen

  des  Fußbodens,  zum  Uebergießen  des  Düngers  und  zur  Desinfektion  der  Häute
verwendet.  Häute  können  durch  ein  mehrere  Tage  andauerndes  Liegen  in  Kalkwasser  (1  Gewichtstheil
  Kalk  auf  60  bis  80  Theile  Wasser)  desinfizirt  werden.  **½

Kochsalz  und  Salpeter.  Mit  diesen  Salzen  sind  besonders  thierische  Theile

—  Häute,  Fleisch,  Gedärme,  Knochen,  Gehörn,  Klauen  2c.  —  zu  behandeln.  -eie
Die  Desinfektion  erfolgt  durch  Einsalzen  und  zwar  bei  frischen  Theilen  durch  Einreiben

und  starkes  Bestreuen  mit  Kochsalz  allein  oder  in  Verbindung  mit  Salpeter;  bei  theilweise

abgetrockneten  Theilen  durch  Einschichten  in  eine  konzentrirte  Lösung  dieser  Salze.
4.  Chlor.  Dasselbe  kann  für  die  verschiedenen  Zwecke  in  verschiedener  Form  angewendet

  werden:  «  .  ,

»  Bei  Desinfektion  von  Ställen  2c.  als  Gas.  Am  schnellsten  und  leichtesten  erhält
man  dasselbe  durch  Uebergießen  von  Chlorkalk  mit  der  doppelten  Gewichtsmenge
Salzsäure  oder  dem  gleichen  Theile  Schwefelsäure.  Man  kann  dasselbe  auch  durch
Uebergießen  von  nußgroßen  Stücken  Braunstein  mit  starker,  rauchender  Salzsäure
oder  durch  Uebergießen  eines  Gemenges  von  2  Theilen  gepulverten  Braunsteins  und.
3  Theilen  Kochsalz  mit  2½  bis  3  Theilen  englischer  Schwefelsäure  erhalten.  Eine
lange  anhaltende,  sehr  langsame  Chlorräucherung  wird  durch  einfaches  Ausstreuen
von  Chlorkalk  hervorgebrachte.  ..  .  .-  ’.

b.  zur  Desinfektion  einzelner  fester  Gegenstände  dient  das  Bestreichen  mit  Chlorkalkmilch.
Eestztere  wird  bereitet  durch  Uebergießen  von  Chlorkalk  mit  der  zehnfachen  Menge
Wassers  und  durch  tüchtiges  Umrühren.  »,1

»5·e-.b·jsesrzmaugsansschresKakiUndN·atron;Siewerdensm  WaFer  gelöst
und  in  5  prozentigen  Lösungen  besonders  zum  Waschen  der  Hände  und  Instrumente
verwendet.  »

"  6.  Karbolsäure.  Sie  wird  wegen  ihres  Geruches,  welcher  lange  anhaftet,  trotz
ihrer  vorzüglichen  Wirkung  dort  zu  vermeiden  sein,  wo  die  zu  desinfizirenden  Gegenstände
mit  Schlachtvieh  in  Berührung  kommen.  6  .".

In  Wasser  löst  sie  sich  nur  zu  2  Prozent,  es  kommt  jedoch  nicht  auf  vollständige
Lösung  an.  Zur  Desinfektion  von  Holz  und  Eisen  eignet  sich  als  Anstrich  eine  Mischung
von  roher  Karbolsäure  mit  der  4—öfachen  Menge  Oel  oder  mit  Kalkwasser.  Wegen  seines
Gehaltes  an  Karbolsäure  oder  dieser  ähnlich  wirkenden  Stoffen  (Kreosot)  kann  der  Steinkohlentheer
  oder  Holzkohlentheer  zuweilen  zweckmäßig  als  desinfizirter  Anstrich  bei  Pfosten,
Säulen  2c.  Verwendung  finden.
        <pb n="370" />
        —  44  —

Höhere  Hitzegrade.
5  1.  1.  Trockene  Hitze,  heiße  Luft  in  abgeschlossenen  Räumen.  Stark
geheizte  Zimmer,  besonders  Backöfen  mit  einer  Temperatur  von  mindesten  700  C.  sind  recht
eeignet  zur  Desinfektion  verschiedener  Gegenstände,  besonders  der  Kleidungsstücke,  Wolle,
aare,  Knochen  rc.

2.  Siedendes  Wasser  und  heiße  Wasserdämpfe.  Durch  sorgfältiges
Abwaschen,  Abspülen  oder  Brühen  der  Gegenstände  mit  siedendem  Wasser  oder  heißen
Wasserdämpfen,  sowie  durch  Kochen  werden  die  Kontagien  zerstört.

Flammenfeuer  und  Glühhitze.  Schon  durch  nsengen  können  verschiedene,
besonders  hölzerne  Gegenstände  desinfizirt  werden.  Feuerfeste  egenstände  werden  im
Feuer  —  Flammenfeuer  oder  in  glühender  Kohle  sehr  schnell  desinfizirt.

Die  atmosphärische  Luft.

§  4.  Die  flüchtigen  Ansteckungsstoffe  werden,  je  weiter  sie  sich  in  der  Luft  ausbreiten,
destoweniger  wirksam,  so  daß  eine  Ansteckung  auf  größere  Entfernungen  von  dem  erkrankten
Thiere  oder  den  infizirten  Gegenständen  nicht  mehr  stattfindet.  Ebenso  werden  auch  Ansteckungsstoffe
  an  der  Oberfläche  infizirter  Gegenstände  durch  die  Luft  zerstört.
ç  Das  vollständige  Austrocknen  thierischer  Theile  an  der  Luft  ist  oft  (ausgenommen
jedoch  beim  Milzbrande)  ein  genügendes  Desinfektionsmittel.  Am  schnellsten  und  vollständigsten
  desinsizirt  trockene  und  bewegte  Luft.  Ausbreitung  der  infizirten  Gegenstände
an  der  freien  Luft  und  Luftzug  in  infizirten  Ställen  unterstützen  wesentlich  die  Desinfektion.

II.  Das  Desinfektionsverfahren.
1.  Allgemeine  Vorschriften.

§  5.  In  besetzten  Seuchenställen  ist  für  gute  Lüftung  ziu  sorgen.  Der  Dünger
ist  möglichst  oft  zu  entfernen;  kann  die  Entfernung  desselben  nicht  ohne  unverhältnißmäßige
Schwierigkeit  erfolgen,  so  ist  für  möglichste  Trockenlegung  der  Düngerschichten  durch  reichliche
  Streu  zu  sorgen.  Wo  die  Umstände  es  gestatten,  ist  der  Fußboden  täglich  mit  Wasser
abzuspülen  oder  mit  Chlorkalkmilch  abzuschlämmen.

In  den  Ställen  milzbrandkranker  Thiere  ist  außerdem  die  Entwickelung  von  Chlorgas
anzuordnen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  Chlorkalk  entweder  im  Stalle  ausgestreut  oder  auf
Schüsseln  vertheilt  und  mit  Sahzsäure  begossen,  die  mit  6  bis  8  Theilen  Wasser  verdünnt
ist.  Das  letzterwähnte  Desinfektionsmittel  kann  auch  bei  anderen  Seuchen  in  besetzten
Ställen  zweckmäßige  Verwendung  finden.  «  »

§  6.  Personen,  welche  in  Seuchenställen  mit  den  erkrankten  Thieren  in  Berührung
gekommen  sind,  müssen  beim  Verlassen  der  Ställe  die  Fußbekleidung  oder  die  bloßen  Füße
abwaschen.  Auch  ist  darauf  zu  halten,  daß  Personen,  welche  mit  Wieren,  die  an  der  Rotzkrankheit,
  dem  Milzbrande  oder  der  Tollwuth  erkrankt  sind,  oder  mit  den  Kadavern  oder
Kadavertheilen  solcher  Thiere  in  Berührung  gekommen  sind,  möglichst  schnell  die  Hände
und  andere  beschmutzte  Körpertheile  waschen  und  zwar  womöglich  mit  Chlorwasser  oder  mit
Karbolwasser  oder  mit  einer  Lösung  von  übermangansaurem  Kali.  «

§  7.  Kleidungsstücke  von  solchen  Personen,  die  sich  längere  Zeit  mit  seuchekranken
Thieren,  in  deren  Ställen  beschäftigt  haben,  sowie  Decken  der  kranken  Thiere  werden  am
schnellsten  und  sichersten  durch  trockene  Hitze  von  mindestens  700  C.,  der  sie  (in  Backöfen)
mehrere  Stunden  hindurch  auszusetzen  sind,  desinfizirt.  Wird  ein  geringerer  Hihegrad  aNnOÜO
gewandt,  so  ist  eine  verhältnißmäßig  längere  Baeit  zur  Desinfektion  ersorderk  Ebenso
geeignet  ist  auch  die  Reinigung  mitesst  heißer  Wasserdämpfe.  Soweit  trockene  Hitze  oder
heise  Wassetdämpfe  keine  Anwendung  finden  können,  tritt  an  ihre  Stelle  die  Desinfektion
ger  —  durch  längeres  Auslüften  und  die  Behandlung  der  Decken  mit  siedendem

eifenwasser.

8  8.  Das  Lagerstroh  der  seuchekranken  Thiere  und  kleinere  Quantitäten  von  Dünger
aus  dem  Seuchenstalle  werden  am  besten  verbrannt,  oder  durch  Uebergießen  mit  Kalkmilch
bis  zur  gänzlichen  Durchnässung  desinfizirt.  6  mm

Größere  Düngermassen  werden  auf  den  Acker  gefahren  und  ausgebreitet.  Sie  dürfen
vor  Ablauf  von  8  Tagen  nicht  untergepflügt  werden.  .-99.

  In  evakuirten  Seuchenställen  genügt  in  dem  Falle,  wenn  der  Anstek—
kungsstoff,  dessen  Zerstörung  das  Desinfektionsverfahren  bezweckt,  flüchtig  und  leicht  zerstörbar
  ist,  in  der  Regel  eine  gründliche  Reinigung  und  Auslüftung  der  Ställe,  Entfernung
des  Düngers,  Abschlämmen  des  Fußbodens,  Uebertünchen  der  Wände  mit  Kalk  oder  Chlorkalkmilch
  und  Abwaschen  aller  Stallgeräthschaften  mit  Seifenwasser  oder  Seifenlauge.

Daneben  kann  in  geeigneten  Fällen  die  Entwickelung  von  Chlorgas  in  den  Ställen
zweckmäßig  angewendet  werden.
        <pb n="371" />
        oder  mit  heißem
bolöl  eingeschmiert.  Das  Polsterwerk  an  dem  Geschirr  muß  vor  dieser  Reinigung  herausgenommen
  und  verbrannt  werden.  Zur  Desinfektion  der  Sättel  genügt  in  der  Regel  die
entfernung  und  Vernichtung  des  Futters  mit  dem  Polster.

2.  Vorschriften  für  die  einzelnen  Seuchen.
Milzbrand.
§  11.  Das  Milzbrandgift  ist  schwer  zerstörbar.  Es  geht  durch  Eintrocknen  und  beim
trockenen  Zerfall  der  Kadaver  in  der  Erde  —  bei  der  Verwesung  —  nicht  zu  Grunde.
Die  chemischen  Desinfektionsmittel  müssen  möglichst  konzentrirt  zur  Anwendung
kommen.  Hohe  Hitzegrade,  hlorkalk  und  frischgebrannter  Kalk  sind  besonders  wirksam
Lagerstroh  und  Dünger  von  kranken  Thieren  muß  verbrannt  werden.
luutige  oder  sonstige  flüssige  Abgänge  werden  mit  Chlorkalk  oder  frisch  gebranntem
Kall  übersütten  Bei  seuchenartigem  Atreten  des  Milzbrandes  sind  die  Seuchenställe
nach  Vorschrift  des  §  10  Liser  Anweisung  zu  desinfiziren.  „  «
Zur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  anzuwenden

»  *  Maul=  und  Klauenseuche.
§  12.  Der  Ansteckungsstoff  ist  flüchtig  und  leicht  zerstörbar.  Die  Desinfektion  auf
dem  Seuchengehöfte  kann  deshalb  auf  cine  gründliche  Reinigung  der  Ställe  beschränkt  werden.
Die  Ställe  in  Gasthöfen  und  auf  Viehhöfen  müssen  nach  Vorschrift  des  §  9  dieser
Anweisung  desinfizirt  werden.

Lungenseuche.
§  13.  Der  Ansteckungsstoff  ist  flüchtig,  kommt  aus  den  kranken  Qungen  beim  Ausathmen,
  erfüllt  die  Luft  in  der  Umgebung  der  kranken  Thiere  und  wird  durch  den  Athmungsprozeß
  ausgenommen.
        <pb n="372" />
        —  46  —

X

Die  Desinfektion  der  Ställe  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  in  denen  sich  lungenseuche—
krankes  Vieh  befunden  hat,  wird  nach  Vorschrift  des  §  9  dieser  Anweisung  bewirkt.  ·
Wo  die  Verhältnisse  es  zulassen,  ist  eine  starke  Entwickelung  von  Chlorgas  in  den
Ställen  vorzunehmen;  in  den  auf  Schlachtviehhöfen  befindlichen  Ställen  bedarf  es  dieser
Maßregel  nicht.  *
In  Ställen,  denen  es  an  einer  dichten  Decke  schlt  (§  10  Z.  4.)  und  über  welchen
Rauhfutter  lagert,  ist  so  viel  als  möglich  darauf  zu  halten,  daß  die  untersten  Schichten
des  Rauhfutters  unschädlich  beseitigt  werden.
"  settisetälle,  in  welchen  sich  nur  durchgeseuchtes  Rindvieh  befindet,  bedürfen  keiner  Desinfektion.


Rotz.
§  14.  Der  Ansteckungsstoff  ist  lange  Zeit  wirksam  und  schwer  zu  zerstören.
Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  rotzkranke  oder  rotzverdächtige  Pferde  gestanden
  haben,  Krippen,  Raufen  und  Geräthschaften,  ferner  die  Geschirre,  Sättel  und  Decken,
welche  bei  solchen  Pferden  benutzt  worden  sind,  werden  nach  den  Vorschriften  im  §  10
dieser  Anweisung  desinfizirt.  Benutzte  Putzlappen  und  Bürsten  werden  verbrannt,  Striegeln
ausgeglüht,  werthvolle  Lederhalfter  können  wie  das  Geschirr  desinfizirt  werden,  alle  anderen
Halfter  und  die  zum  Anlegen  benutzten  Stricke  werden  verbrannt,  ebenso  die  Gurten  mit

gepolsterten  Kissen,  die  werthlosen.  Decken  und  Schabraken

Die  Deichseln,  an  denen  kanke  Kferde  gearbeitet  haben  werden  mit  siedendem  Wasser
abgebrüht  und  mit  Karbolöl  angestrichen.  Das  Kettenwerk  an  den  Wagen,  soweit  es  mit
bem  onken  Pferden  in  Berührung  gekommen  ist,  wird  wie  die  Halfterketten  u.  s.  w.  ausgeglüht.
  «
Schafpocken.

8§  15.  Der  Ansteckungsstoff  verliert,  der  atmosphärischen  Luft  ausgesetzt,  bald  seine
Wirkung  und  ist  leicht  zerstörbar,  kann  jedoch  an  den  Wänden,  im  Dünger  und  an  anderen
Gegenständen  in  geschlossenen  Seuchenställen  längere  Zeit  die  Keimkraft  behalten.  »-Die

  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  pockenkranke  Schafe
gestanden  haben,  erfolgt,  soweit  sie  vorgeschrieben  ist,  nach  den  Bestimmungen  im  §  9
dieser  Anweisung.

»  Beschälseuche  und  Räude.

8  16.  Bei  der  Beschälseuche  und  dem  Bläschenausschlage  bedarf  es  keiner  Desinfektion.

Bei  der  Räude  ist  die  Desinfektion  ein  integrirender  Theil  des  Kurverfahrens.  Mit
der  Behandlung  der  Kranken  beginnt  die  Desinfektion  des  Stalles,  der  Dünger  wird  entfernt;
  bei  hohen  Düngerschichten  in  Schasställen  genügt  die  Entfernung  der  oberen  Schicht,
die  Stallwände  werden  mindestens  8  Fuß  hoch  mit  Kalkmilch  übertüncht,  ebenso  wird  der
Fußboden,  wenn  er  nicht  von  Dünger  bedeckt  gewesen  ist,  mit  Kalkmilch  abgeschlämmt.
Stallgeräthe  werden  mit  Seifenwasser  gereinigt,  Geschirr  und  Decken  in  geheizten  Räumen
gut  ausgetrocknet.  ·  «

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  räudekranke  Pferde
oder  Schafe  vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind,  erfolgt  in  den  Ställen,  für  welche  sie
vorgeschrieben  ist,  nach  den  Bestimmungen  im  §  9  dieser  Anweisung.  «  ·

·  »  Wuthkrankheit.  «  -««»»
§17".Lagerftrol),hölzerne-G,eräths·ch·qut·en,MaulkörheundHalshäxidsepfüxås"’»Hku·11dc-·",
Hundehütten  von  Holz  oder  Stroh  müssen  verbraunt  oder  vernichtet,  Stallutensilien  der
anderen  Hausthiere  mit  Seifenlauge  oder  siedendem  Vasser  gereinigt  werden.
a  Im  Uebrigen  erfolgt  die  Desinfektion  nach  den  Bestimmungen  im  8  9  dieser  Anweisung.


Anlage  B.
Auweisung
für  das  Verfahren  bei  den  durch  das  Gesetz  vom  25.  Juni  1875  angeordneten
  Obduktionen  von  Thieren.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.  Die  dem  beamteten  Thierarzte  unter  Mitwirkung  der  von  dem  Besitzer  etwa
ugezogeng  Sachverständigen  nach  den  12  und  67  des  Gesetzes  obliegenden  Obduktionen
46°  en  in  Gegenwart  des  Ortsvorstehers  oder  eines  von  der  Polizeibehörde  dazu  beauftragten
  Beamten  ausgeführt  werden.
        <pb n="373" />
        —  47  —

§  2.  Die  Obduktionen  müssen  so  schnell  als  möglich  nach  dem  Erkalten  der  Kadaver
vorgenommen  werden.  Die  von  dem  Tode  der  Thiere  bis  zur  Obduktion  verstrichene  Zeit
ist  im  Protokoll  zu  erwähnen.

§  3.  Die  Sachverständigen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Verrichtung  der  Obduktion
  nothwendigen  Sektions-Instrumente  zur  Stelle  und  im  gehörigen  Zustande  sind.

§  4.  Die  Obduktionen  sind  an  einem  passenden  Orte  auszuführen.  Die  Ortspolizeiê4
  hat  für  die  Ausführung  der  Obduktion  etwa  erforderliche  Hülfsmannschaft  zu
orgen.

2.  Verfahren  bei  der  Obduktion.

§  5.  Die  Obduktionen  haben  den  Zweck,  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  Gewißheit
g  erlangen  (§  12  des  Gesetzes)  oder  den  Krankheitszustand  eines  Thieres  rücksichtlich  der
Entschädigungsleistung  endgültig  festzustellen  (§  67  des  Gesetzes).  Die  Obduzenten  haben
diesen  Zweck  beim  Erheben  des  Befundes  zu  beachten  und  alle  Mittel  zur  Erreichung  dieses
Zweckes  zu  erschöpfen.

§  6.  Die  Obduzenten  haben  die  Verpflichtung,  über  alle  Verhältnisse  (den  Krankheitsverlauf
  und  die  an  den  Thieren  beobachteten  Krankheitserscheinungen),  welche  für  die  Obduktion
  und  das  abzugebende  Gutachten  von  Bedeutung  sind,  sich  vor  oder  während  der
Obduktion  zu  unterrichten.

8  7.  In  Fällen,  wo  ein  bestimmtes  Gutachten  erst  nach  der  weiteren  Untersuchung
einzelner  Theile  erfolgen  und  diese  Untersuchung  aus  äußeren  Gründen  nicht  sofort  bei  der
Obduktion  abgegeben  werden  kann,  sind  diese  Theile  zurückzulegen  und  möglichst  schnell  nachträglich
  zu  untersuchen.  Ueber  die  Zeit,  den  Befund  und  die  Bedeutung  der  späteren  Untersuchung
  haben  die  Obduzenten  einen  Bericht  anzufertigen,  welcher  dem  Obduktions-Prookolle
  anzufügen  ist.

Die  Obduktion.
§  8.  Die  Odduktion  zerfällt  in  zwei  Theile:
1)  die  äußere  Besichtigung,
2)  dic  innere  Besichtigung.

Die  äußere  Besichtigung.

§  9.  Die  äußere  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  den  Körper  im  Allgemeinen  und  seine
einzelnen  Theile.

Was  den  Körper  im  Allgemeinen  betrifft,  so  sind  zu  ermitteln:  ·

Alter,  Geschlecht,  Größe,  Farbe  der  Haare,  Abzeichen,  Körperbau  und  allgemeiner  Er—

nährungszustand.  *!  *5

Demnächst  sind  die  einzelnen  Theile  zu  untersuchen.  Der  Kopf  mit  seinen  natürlichen
Oeffnungen,  der  Hals,  die  Brust,  der  Bauch,  Rücken,  Schwanz,  After,  die  äußeren  Geschlechtstheile,
  die  Milchdrüsen  und  die  Extremitäten.  *b

Jeder  an  den  genannten  Theilen  vorgefundene  abnorme  Zustand  ist  in  Bezug  auf
Lage,  Größe,  Gestalt  und  sonstiges  Verhalten  genau  zu  prüfen.

Die  innere  Besichtigung.

§  10.  Die  technische  Ausführung  der  Sektion  muß  in  der  im  Folgenden  angegebenen
Reihenfolge  geschehen,  die  aber  nur  als  Regel  zu  betrachten  ist.  Z„  *½“  »

Es  ist  zuerst  die  Bauchhöhle,  darauf  die  Brusthöhle  und  dann  die  Kopfhöhle  zu  öffnen.
Nächstdem  folgt  die  Untersuchung  der  Extremitäten  und  die  Oeffnung  der  Wirbelsäule.

In  jeder  Höhle  ist  die  Lage  der  in  derselben  gelegenen  Organe,  der  etwa  vorhandene
ungehörige  Inhalt,  Gas,  fremde  Körper,  Flüssigkeiten,  Gerinnsel  und  zwar  in  den  letzteren
Fällen  nach  Maaß  und  Gewicht,  die  Farbe  der  vorliegenden  Theile  und  schließlich  der  Zustand
  eines  jeden  Organs  zu  ertnitteln.  »  ·

§  11.  Es  wird  zuerst  ein  langer  Hautschnitt  an  dem  auf  dem  Rücken  liegenden  Kadaver
  gemacht,  der  am  Kinn  beginnt,  in  der  Richtung  der  Luftröhre  und  links  vom  Nabel
verläuft  und  bis  zur  Schambeinfuge  sich  erstreckkt.  Am  Bauche  wird  die  Haut  bis  gegen
die  Wirbelsäule  abgetrennt.  Vom  Halse  wird  die  Haut  soweit  abpräparirt,  daß  die  Luftröhre,
  die  Ohrspeicheldrüsen  und  der  Kehlgang  freigelegt  sind.  Die  vorderen  Extremitäten
werden  vom  Thorax,  die  hinteren  Extremitäten  von  der  unteren  Seite  des  Beckens  nach
jeder  Seite  zurückgelegt.  "  „

Bei  dieser  Arbet  ist  der  Grad  der  etwa  schon  eingetretenen  Fäulniß  festzustellen.
Ferner  sind  gleichzeitig  die  etwaigen  krankhaften  Veränderungen  der  genannten  Theile  zu
ermitteln  und  zu  beschreiben.  ½“  4

Dann  öffnet  man  die  Bauchhöhle  durch  einen  Längs=  und  Querschnitt.  Der  erstere
erstreckt  sich  vom  Schaufelknorpel  des  Brustbeins  bis  zur  Schambeinfuge,  der  Querschnitt
von  der  letzten  Rippe  der  einen  Seite  bis  zu  der  entsprechenden  Rippe  der  anderen  Seite.
        <pb n="374" />
        —  48  —

Bei  der  Anlegung  des  Längsschnittes  ist  zuerst  ein  ganz  kleiner  Einschnitt  hinter  dem
Schaufelknorpel  in  das  Bauchfell  zu  machen  und  beim  Einschneiden  darauf  zu  achten,  ob
Gas  oder  Flüssigkeit  austreten.  In  die  Oeffnung  wird  zuerst  der  Zeige=  und  dann  auch
der  Mittelfinger  der  linken  Hand  eingeführt  und  zwischen  den  beiden  Fingern  der  Schnitt
bis  an  die  Schambeinfuge  verlängert.  Es  ist  überhaupt  die  größte  Vorsicht  zur  Vermeidung
einer  Verletzung  der  dicht  an  der  Bauchwand  gelegenen  Organe  anzuwenden.

Nach  der  Eröffnung  der  Bauchhöhle  ist  die  Lage  der  Organe,  der  etwa  vorhandene
abnalme  Inhalt,  die  Farbe  der  vorliegenden  Theile  und  der  Stand  des  Zwerchfells  festzustellen.


Nachdem  die  allgemeinen  Verhältnisse  der  Bauchhöhle  ermittelt  worden  sind,  ist  die
Eröffnung  der  Brusthöhle  vorzunehmen.  Die  Sektion  der  Bauchhöhle  folgt  in  der  Regel
erst  der  Untersuchung  der  Brusthöhle.  Nur  in  den  Fällen,  wo  bestimmte  Gründe  vorhanden
sind,  die  den  Tod  veranlassende  Veränderuny  in  der  Bauchhöhle  zu  vermuthen,  ist  sofort
die  weitere  Sektion  der  Organe  der  Bauchhöhle  anzuschließen.

Die  Brusthöhle.

§  12.  Die  Brusthöhle  wird  an  der  unteren  Wand  geöffnet.  Es  werden  die  Rippen
oberhalb  der  Ansatzstellen  an  die  Rippenknorpel  mit  einer  Säge  oder  einer  Knochenscheere
durchschnitten,  wobei  eine  Verletzung  der  Lungen,  des  Lerzbeutels  und  der  am  Eingange
in  die  Brusthöhle  gelegenen  Gefäße  zu  vermeiden  ist.  Dann  wird  das  Zwerchfell,  soweit
es  zwischen  den  Endpunkten  der  Säge=  oder  Schnittlinien  angeheftet  ist,  von  dem  Schaufelknorpel
  und  den  Knorpeln  der  falschen  Rippen  abgelöst  und  das  Brustbein,  nachdem  Mittelfell
  und  Herzbeutel  sorgfältig  abgetrennt  worden  sind,  nach  vorn  zurückgeschlagen.

Darauf  ist  sofort  das  Verhalten  des  Brustfelles,  die  Beschaffenheit  und  die  Menge
des  in  den  Brustfellsäcken  etwa  vorhandenen  abnormen  Inhaltes  und  der  Ausdehnungszustand
  der  Lungen  zu  ermitteln.  Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  des  Mittelfelles  und
der  Thymusdrüse.  »

Hierauf  wird  der  Herzbeutel  geöffnet,  sein  Inhalt  in  Bezug  auf  Beschaffenheit  und
Menge  geprüft,  und  der  Zustand  des  Herzbeutels  selbst  ermittelt.  Nachdem  dann  die  Lage
des  Herzens,  seine  Größe,  Gestalt,  Farbe,  Konsistenz  und  der  Blutgehalt  seiner  oberfläch—
lichen  Gefäße  festgestellt  worden  sind,  wird  das  Herz  in  seiner  natürlichen  Lage  geöffnet.
Es  wird  jeder  Vorhof  und  jede  Herzkammer  einzeln  geöffnet.  Nächstdem  ist  die  Menge  und
Beschaffenheit  des  Blutes  in  jedem  Herzabschnitte  und  die  Weite  der  Atrioventrikularöffnungen
  zu  bestimmen.  Man  nimmt  zuerst  das  Blut  aus  dem  rechten  Vorhofe  und  ermittelt
  dessen  Menge  und  Beschaffenheit.  Dann  prüft  man  die  Weite  der  rechten  Atroventrikularöffnung
  durch  Einführen  der  Finger  der  linken  Hand  von  dem  Vorhofe  aus.

ierauf  nimmt  und  untersucht  man  das  Blut  aus  der  rechten  Herzkammer.  In  derselben
  Weise  verfährt  man  auf  der  linken  Herzseite.  Erst  jetzt  ist  das  Herz  herauszuschneiden
7  caend  die  grteriellen  Oeffnungen  zu  untersuchen.  Schließlich  ist  der  Zustand  des  Herzeisches

  zu  prüfen.  *
A  Darauf  folgt  die  Untersuchung  der  größeren  Gefäße  mit  Ausnahme  der  hinteren
orta.
Alsdann  werden  die  Lungen  aus  der  Brusthöhle  herausgenommen,  wobei  auf  ältere
Verwachsungen  zwischen  Lungen-  und  Rippenfell  zu  achten  ist.  Es  wird  das  Verhalten  der
Lungenoberfläche  festgestellt.  Nachdem  ferner  der  Luftgehalt,  die  Konsistenz  und  die  Farbe
der  Lungen  geprüft  worden  sind,  werden  große  glatte  Einschnitte  in  die  Lungen  gemacht
und  die  Schnittflächen  genau  untersucht.  Z„  ·
,UmdenZustanddergrößerenBronchienuud  Bluågefäße  zu  ermitteln,  werden  dieselben

  mit  einer  Scheere  ausgeschnitten.  In  derselben  Weise  ist  mit  der  Speiseröhre  zu.
verfahren.  Schließlich  ist  die  Beschaffenheit  des  Brustbeins  und  der  Rippen  festzustellen.

13.  Bei  der  Sektion  der  Bauchhöhle  müssen  die  verschiedenen  Organe  in  einer  bestimmten
  Reihenfolge  herausgenommen  und  untersucht  werden,  falls  nicht  durch  besondere
Umstände  Abweichungen  von  dieser  Reihenfolge  nöthig  werden.

1.  Pferd.

Nachdem  die  beiden  linken  Lagen  des  Grimmdarmes  nach  rechts  und  der  Mastdarm
nach  links  aus  der  Bauchhöhle  erausgelegt  worden  sind,  werden  Ausdehnung  und  Farbe
der  einzelnen  Darmabschnitte  festgestellt.  Dann  wird  der  Zwölffingerdarm  an  seiner  Uebergangsstelle
  in  den  Leerdarm  zweimal  unterbunden  und  zwischen  beiden  Ligaturen  durchschnitten.
  Nächstdem  werden  Leer=  und  Hüftdarm  vom  Gekröse  abgetrennt  und  der  Hüftdarm
  eine  Hand  breit  vor  der  Hüft-Blinddarm-Oeffnung  abgeschnitten.  Nach  der  Herausnahme
  werden  beide  Darmabschnitte  an  derjenigen  Seite,  wo  das  Gekröse  sich  ansetzt,  mit
einer  Darmscheere  aufgeschlitzt.  Darauf  wird  der  Mastdarm  in  die  Bauchhöhle  zurückgezogen,
  dicht  vor  seinem  Beckenstücke  abgeschnitten  und  in  der  Richtung  nach  vorn  vom  Gekröse
  abgetrennt.  Um  die  Uebergangsstelle  zwischen  Grimm=  und  Mastdarm  legt  man  eine
        <pb n="375" />
        —  49  —

Ligatur  und  schneidet  dann  den  Mastdarm  hinter  der  Ligatur  ab.  Hierauf  wird  der  Mastdarm
  wie  der  Dünndarm  ausgeschiizt.  Nachdem  ferner  Netz=  und  Bauchspeicheldrüse  von
Grimmdarm  abgetrennt  und  die  Aeste  der  vorderen  Gekrösarteren  durchschnitten  worden
sind,  werden  Blind=  und  Grimmdarm  im  Zusammenhange  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.
  Der  Grimmdarm  wird  dann  an  der  freien  Seite  und  der  Blinddarm  zwischen
zwei  Bandstreifen  mit  einer  Scheere  aufgeschlitzt.  #
Schon  während  des  Aufschlitzens  ist  der  Inhalt  aller  Darmabschnitte  zu  bestimmen.
Ferner  wird  nach  dem  Reinigen  des  Darmes  die  Beschaffenheit  aller  Theile  festgestellt.
Jetzt  werden  Neß  und  Milz  herausgenommen.  Die  Milz  wird  mitten  über  ihre
äußere  Fläche  (vom  oberen  zum  unteren  Ende)  durchschnitten.  Der  Zustand  des  Parenchyms
  und  der  Blutgehalt  der  Milz  sind  dann  festzustellen.  1  ·
Hiierauf  wird  zuerst  die  linke  und  nach  ihrer,  Untersuchung  die  rechte  Niere  herausgegeschnitten
  und  jede  für  sich  untersucht.  Nachdem  die  Kapsel  der  Niere  entfernt  worden  ist,
werden  Größe,  Gestalt,  Farbe  und  etwa  vorhandene  krankhafte  Veränderungen  bestimmt,
alsdann  wird  über  den  konvexen  Rand  der  Niere  ein  Längsschnitt  durch  die  ganze  Decke
des  Organs  bis  zum  Nierenbecken  geführt  und,  nachdem  die  Schnittflächen  abgespült  worden
sind,  werden  Mark=  und  Rindenfsubstanz  und  das  Nierenbecken  untersucht.  "
Darauf  folgt  die  Untersuchung  der  Nebennieren  und  der  Harnleiter.  ·
Nachdem  dann  auch  noch  die  Harnblase  an  ihrer  unteren  Wand  durch  einen  Längsschnitt
  geöffnet  und  ihr  Inhalt  bestimmt  worden  ist,  werden  Harnblase,  Mastdarm  und  die
mit  ihnen  in  Verbindung  stehenden  Geschlechtsorgane  im  Zusammenhange  aus  der  Beckenhöhle
  Gherausgenommen.“  Fetzt  foldt  hintereinander  die  Untersuchung  der  Harnblase,  —  bein
männlichen  Thieren  der  Vorsteherdrüse,  der  Cpoper'schen  Drüsen,  der  Samenblasen,  der
Ruthe  mit  der  Harnröhre.  «

bei  weiblichen  Thieren:  der  Scheide,  der  Gebärmutter,  der.

Trompeten,  der  Eierstöcke  und  der  soten,

  der  Eier  »«  nstigen  Anhänge.  Schließlich  wird  der  Mastdarm  am
der  oberen  Wand  aufgeschnitten.  »-.  »..·-Magen
  und  Zwölffingerdarm  werden  in  ihrer  natürlichen  Lage  mit  der  Scheere  aufgeschnitten,

  und  zwar  der  Magen  an  seiner  großen  Krümmung,  der  Zwölffingerdarm  an
seiner  unteren  Seite.  Während  des  Aufschlitzens  wird  der  Inhalt  beider  bestimmt.

Dann  wird  die  Mündung  des  Lebergallenganges  betrachtet,  der  Inhalt  aus  demselben
  hervorgepreßt,  die  Ausflußmöglichkeit  der  Galle  durch  Druck  auf  den  Lebergallengang
festgestellt  und  schließlich  der  Lebergallengang  aufgeschnitten.  Darauf  wird  die  Pfortader
Untersucht.

-  werden  Magen  und  Zwölffingerdarm  zur  weiteren  Prüfung  herausgeschnitten.

Jetzt  folgt  die  Untersuchung  der  Bauchspeicheldrüse.  ·  ·«»·

Die  Leber  wird,  nachdem  ihre  Lage  bestimmt  worden  ist,  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.
  Nachdem  die  Oberfläche,  die  Größe  und  Gestalt  der  einzelnen  Lappen  geprüft
worden  ist,  wird  durch  jeden  Lappen  ein  großer  langer  Schnitt  geführt  und  der  Blutgehalt,
sowie  die  Beschaffenheit  des  Leberparenchyms  ermittelt.  ,sz,.sz

Ferner  wird  das  Zwerchfell  herausgeschnitten  und  untersucht.  »  '

Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  des  Dünn=  und  Mastdarmgekröses  nebst  Lymph—

drüsen  und  Gefäßen,  der  hinteren  Hohlvene,  der  Aorta  mit  ihren  Aesten  und  der  retroperitonäalen
  Lymphdrüsen.

Endlich  ist  der  Zustand  der  Rücken=  und  Lendenwirbel,  des  Beckens  und  der  umliegenden

  Muskeln  zu  ermitteln.  "
2.  Wiederkäuer.

Naachdem  das  Netz  untersucht  und  abgeschnitten  worden  ist,  werden  Pansen,  Haube,
Pfalter  und  Labmagen  im  Zusammenhange  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.  Zu
diesem  Zwecke  löst  man  die  Verbindung  des  Wanstes  mit  dem  Zwerchfelle  und  durchschneidet
den  Schlund  hinter  dem  Zwerchfelle  und  den  Zwöffingerdarm  vor  einer  dicht  am  Labmagen
Um  deuselben  gelegten  Ligatur.  Bei  dieser  Arbeit  ist  auf  etwa  vorhandene  abnorme  Verbindungen,
  der  einzelnen  Magenabtheilungen  mit  den  Organen  der  Nachbarschaft  zu  achten.
Hierauf  wird  die  Milz  vom  Wanste  abgelöst.  Nächstdem  werden  die  zengelnen  Magenabe
theilungen  geöffnet.  Dann  wird  der  Hüftdarm  in  der  Nähe  der  Hüft-Blinddarm-Oeffnun
durchschnitten  und  der  Hüft-  und  Leerdarm  vom  Gekröse  abgetreunt.  Der  Leerdarm  wird
darauf,  nachdem  der  Zwölffingerdarm  andhinteren  Ende  unterbunden  worden  ist,  hinter  der
Ligatur  abgeschnitten.  Es  folgt  alsdann  die  Aufschlitzung  des  Leer=  und  Hüftdarmes  Sodann
  wird  der  Mastdarm  vor  seinem  Beckenstücke  durchschnitten  und  bis  zu  der  Stelle,  wo
er  sich  mit  dem  Zwölffingerdarme  kreuzt,  abgetrennt.  -„  *irlpb‚  *m

Hierauf  wird  der  Zwölffingerdarm  vom  Gekröse  abgelöst,  aber  nicht  herausgeschnitten.

Nachdem  alsdann  das  Gekröse  des  Dünndarms  untersucht  worden  ist,  wird  die  vordere
  Gekröswurzel  durchschnitten  und  der  Dickdarm  im  Zusammenhange  herausgenommen.
Ferner  werden  die  Windungen  des  Grimmdarmlabyrinthes  von  einander  getrennt  und
dann  der  ganze  Dickdarm  aufgeschlitzt.  Schließlich  wird  der  Zwölffingerdarm  in  seiner

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.  4a
        <pb n="376" />
        —  60  —

natürlichen  Verbindung  mit  der  Leber  aufgeschnitten  und  die  Mündung  des  gemeinschaftlichen
  Gallenganges  wie  beim  Pferde  geprüft.

Die  Untersuchung  und  die  weitere  Sektion  der  in  der  Bauchhöhle  gelegenen  Organe
erfolgt  wie  beim  Pferde.

3.  Schwein.

Nachdem  der  Zwölffingerdarm  unter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden  und
zwischen  beiden  Ligaturen  durchschnitten  worden  ist,  zieht  man  sein  Hinteres,  zwischen  den
ekrösplatten  gelegenes  Ende  hervor,  dann  trennt  man  das  hintere  Ende  des  Zwölffingerdarmes
  in  Verbindung  mit  dem  Leer=  und  Hüftdarme  vom  Gekröse  und  schneidet  den  Letzteren,
  nachdem  er  dicht  vor  der  Hüft-Blinddarmöffnung  unterbunden  worden  ist,  vor  der
Ligatur  ab.  Nach  der  Herausnahme  wird  der  Dünndarm  mit  einer  Scheere  aufgeschlitzt.
Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  des  Dünndarmgekröses.  Blind-,  Grimm=  und  Mastdarm
  werden  im  Zusammenhange  herausgenommen,  indem  man  die  vordere  Gekröswurzel
durchschneidet  und  den  Mastdarm  von  seinen  Verbindungen  trennt.  Der  Mastdarm  wird
dicht  vor  seinem  Beckenstücke  abgeschnitten.  Darauf  werden  die  Windungen  des  Grimmdarmkonvulutes
  vorsichtig  auseinandergezogen  und  dann  alle  Abtheilungen  des  Dickdarmes
aufgeschlitzt.  Nächstdem  werden  Netz  und  Milz  herausgenommen.  ·
Die  Untersuchung  der  Organe  der  Bauchöhle  und  die  weitere  Sektion  der  Letzteren
Pferde  angegeben  worden  ist.  «  "

4.  Fleischfresser.

Nachdem  der  Zwölffingerdarm  hinter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden  und
wischen  den  Ligaturen  durchschnttten  worden  ist,  trennt  man  das  hintere  Ende  des  Zwölfingerdarmes,
  den  Leerdarm,  indem  man  die  eine  Platte  des  Dünndarmgekröses  durchscheidet,
  den  Hüftdarm  und  den  ganzen  Dickdarm  im  Zusammenhange  vom  Gekröse.  Der

astdarm  wird  alsdann  vor  seinem  Beckenstücke  abgeschnitten.  Nach  der  Herausnahme  des
Darmes  aus  der  Bauchhöhle  werden  sämmtliche  Darmabschnitte  hintereinander  aufgeschlitzt.
Alsdann  wird  die  Milz  vom  Netze  abgelöst  und  das  Netz  herausgeschnitten.

Die  Untersuchung  der  in  der  Bauchhöhle  befindlichen  Organe  und  die  weitere  Sektion

ist  in  der  beim  Pferde  angegebenen  Weise  auszuführen.

Hals.

§  14.  Es  wird  zunächst  der  Zustand  der  großen  Gefäße  und  Nervenstämme  ermittelt.
Darauf  wird  der  Kehlkopf  im  Zusammenhange  mit  der  Zunge,  dem  Gaumsegel,  der  Luftröhre,
  dem  Schlundkopfe  und  der  Speiseröhre  herausgenommen  und  alle  Organe  nach  dem
Aufschneiden  untersucht.  Die  Prüfung  erstreckt  sich  ferner  auf  die  Schilhdrük  die  Lymph--drüsen
  am  Halse  und  die  Speicheldrüsen.  «  ,  »  »

Schließlich  ist  das  Verhalten  der  Halswirbelsäule  und  der  Halsmuskeln  festzustellen.

Kopfhöhle.

8  15.  Für  die  Oeffnung  der  Kopfhöhle  ist  es  nothwendig,  daß  die  Haut  vom  Kopfe
abgezogen  und  der  letztere  von  der  Wirbelsäule  abgeschnitten  wird.  Nachdem  hierauf  die
ant  er  Schädeldecke  liegenden  Weichtheile  untersucht  und  getrennt  worden  sind,  wird  die
Schädeldecke  durch  einen  Sägeschnitt  entfernt.  An  der  Schädeldecke  wird  die  Oberfläche,
die  Schnittfläche  und  die  Tnnerflüche  geprüft.  Dann  wird  die  harte  Hirnhaut  an  der
äußeren  und  inneren  Oberfläche  untersucht.  Ferner  wird  das  Verhalten  der  freiliegenden
Theile  der  weichen  Hirnhaut  bestimmt.  Nächstdem  wird  das  Gehirn  aus  der  Kopfhöhle
herausgenommen  und  die  Beschaffenheit  der  harten  und  weichen  Hirnhaut  an  den  Seitentheilen
  und  am  Grunde  des  Schädels  festgesteilt.

Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  der=  Blutleiter.

6  achdem  Größe  und  Gestalt  des  Gehirns  geprüft  worden  sind,  werden  sofort  die
Seitenhöhlen  des  Gehirns  eröffnet.  Man  ermittelt  den  Inhalt  und  die  Ausdehnung  der
Seitenhöhlen,  die  Beschaffenheit  ihrer  Wandungen  und  der  Adergeflechte.  Ferner  legt  man
eine  Reihe  glatter  Schnitte  durch  die  Halbkugeln  des  Großgehirnes,  durch  die  gestreiften
Körper,  die  Sehhügel,  die  Vierhügel,  das  kleine  Gehirn  und  das  verlängerte  Mark  und
beschreibt  die  Beschaffenheit  dieser  Theile.  Dabei  ist  die  Ausdehnung  der  3.  und  4.  Hirnkammer
  zu  berücksichtigen.

Schließlich  untersucht  man,  nachdem  die  harte  Hirnhaut  entfernt  worden  ist,  die
Knochen  am  Grunde  und  an  den  Seitentheilen  des  Schädels.

§  16.  Hieran  schließt  sich  die  bntersuchung  der  auf  den  Gesichtsknochen  liegenden
Weichtheile,  der  Ohrspeicheldrüse,  des  Seh=  und  Gehörorgans.  Nachdem  ferner  der  Unterkiefer
  vom  Oberkiefer  eutfernt  worden  ist,  werden  die  Zähne  der  harte  uud  weiche  Gaumen

erfolgt,  wie  beim
        <pb n="377" />
        —  51  —

und  die  Schleimhaut  der  Backen  geprüft.  Dann  wird  der  Oberkiefer  der  Länge  nach  und
zwar  dicht  neben  der  Nasenscheidewand  durchgesägt,  die  Nasenscheide  herausgeschnitten  und
ie  Schleimhaut  der  Nasenhöhlen  untersucht.

Schließlich  ist  die  etwa  nothwendige  Oeffnung  der  Stirn=  und  Oberkieferhöhlen,  um
deren  Inhalt  und  Beschaffenheit  zu  ermitteln,  und  die  genauere  Untersuchung  aller  Kopfknochen
  auszuführen.

§  17.  Die  Untersuchung  der  Extremitäten  hat  im  Allgemeinen  zu  geschehen  im  Anschlusse

  an  die  anatomische  Anordnung  der  Theile  und  an  etwa  vorhandene,  im  einzelnen
Falle  schon  von  außen  sich  kennzeichnende  Abnormitäten  derselben;  insbesondere  ist  bei  den
infektiösen  Krankheiten  zu  berücksichtigen  das  Verhalten  der  großen  Blutgefäße,  die  unter
Umständen  ihrem  ganzen  Verlaufe  nach  frei  präparirt  und  eröffnet  werden  müssen,  der
großen  Lymphgefäße  mit  den  sich  anschließenden  Omphdrüsen,  die  stets  durch  Einschneiden
genau.  intersuche  werden  müfsen  und  der  Hroßen  Gelenke.
»  Hieraus  ergiebt  sich,  daß  die  zur  Üntersuchung  der  Weichtheile  der  Extremitäten  zu
führenden  Hauptschnitte  möglichst  in  einer  dem  Verlaufe  der  Blut=  uud  Cpmphgesäßstämme
entsprechenden  Richtung  geführt  werden  müssen,  und  daß  die  Untersuchung  der  Gelenke,
*  zwecmäßigste  Oeffnung  meist  durch  Querschnitte  zu  vollziehen  ist,  gewöhnlich  zuletzt
erfolgen  muß.  .·»  ·

Schließlich  sind  in  Fällen,  wo  Veränderungen  an  den  inneren  Abschnitten  der  Knochen
erwartet  werden  können,  nach  genauer  Besichtigung  der  äußeren  Knochenweichtheile  (Periost,
Bandapparate),  die  Knochen  herauszuschneiden  und  nach  Durchsägung  weiter  zu  untersuchen.

markes  wird  dann  dadurch  geprüft,  daß  man  mit  einem  dünnen  und  scharfen  Messer  eine
größere  Zahl  von  Querschnitten  durch  dasselbe  legt.  Schließlich  trennt  man  die  harte  Rückenmarkshaut
  von  den  Wirbelkörpern  ab  und  prüft  das  Verhalten  der  Wirbel  und  ihrer

Besondere  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  einzelne  Seuchen.

§  19.  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  es  sich  allein  darum  handelt,  durch  die  Obduktion

  eines  Thieres  das  Vorhandensein  einer  Seuche  oder  einer  ansteckenden  Krankheit  festustellen,
  kann  von  der  vollständigen  Obduktion  Abstand  genommen  und  ein  verkürztes  Versahren-
  in  der  Weise  angewendet  werden,  daß  zunächst  gewisse  Theile  oder  Gegenden
des  Körpers  untersucht  werden.  Nur  wenn  bei  diefrr  Untersuchung  positive  Ergebnisse  erlangt
  sind,  darf  von  einer  weiteren  Untersuchung  abgesehen  werden.  In  Bezug  auf  die
einzelnen  Seuchen  ist,  je  nachdem  die  eine  oder  die  andere  vermuthet  wird,  in  folgender
Weise  zu  verfahren:  «
,  1.  Bei  Milzbrand.

Zunächst  sind  Haut  und  Unterhaut  an  allen  denjenigen  Stellen,  wo  krankhafte  Zustände
  bei  der  äußeren  Besichtigung  des  Kadavers  wahrgenommen  oder  vermuthet  werden,
zu  untersuchen.  Sodann  werden  Brust=  und  Bauchhöhle  eröffnet,  um  den  etwaigen  abnormen
  Inhalt  derselben,  sowie  das  Verhalten  der  Lungen  und  des  Herzens,  des  Brustund
  Bauchfelles,  des  Gekröses,  die  Größe  und  Beschaffenheit  der  Milz  und  der  in  der
Bauchhöhle  belegenen  Lymphdrüsen,  ferner  den  Zustand  der  Magen=  und  Darmschleimhaut,
der  Leber  und  der  Nieren  zu  ermitteln.  Die  Untersuchung  hat  is0.  dann  auf  die  Muskeln
der  verschiedenen  Körpertheile,  den  Schlundkopf,  die  Speiseröhre,  den  Kehl'opf  und  die  Luftröhre
  auszudehnen.  Insbesondere  ist  die  Be  chaffenheit  des  Blutes  zu  beschreiben  und  nach
der  Obduktion  eine  mikroskopische  Untersuchung  desselben  vorzunehmen.
        <pb n="378" />
        2.  Bei  Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Haut  an  der  Krone  der  Klauen,  an  den  Ballen,  in  dem  Klauenspalte  und  an.  der
hinteren  Fläche  der  Zehenglieder  ist  sorgfältig  zu  untersuchen.  Es  ist  ferner  zu  ermitteln,
ob  die  Zitzen  des  Euters  erkrankt  sind.  Weiter  ist  die  Beschaffenheit  der  Lippen  und  der
Maulschleimhaut  festzustellen  und  namentlich  bei  jüngeren  Thieren  der  Zustand  der  Schleimhaut
  der  vier  Magenabtheilungen  und  des  Darmes  zu  prüfen.  Schließlich  ist  auch  noch
eing  Ankersuchung  der  großen  drüsigen  Organe,  besonders  der  Leber  und  der  Nieren  auszuführen.


3.  Bei  Lungenseuche.

Es  ist  auf  die  Sektion  der  Brusthöhle  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden.  Nach  dem
Eröffnen  derselben  ist  der  etwaige  abnorme  Juhalt,  die  Beschuffchtheit  des  Brustfelles  und
der  Ausdehnungs-Zustand  der  Lungen  zu  beschreiben.  Es  sind  ferner  die  Lungen  und  zwar
besonders  die  Durchschnittsflächen  derselben  mit  besonderer  Rücksicht  auf  das  Interstitialgewebe
  und,  die  Beschaffenheit  der  Lungenbläschen,  der  Bronchialdrüsen  und  Lymphgefäße
zu  untersuchen.  Auch  der  Inhalt  der  Bronchien  und  die  Beschaffenheit  der  Bronchialschleimhaut
  ist  festzustellen.

4.  Bei  Rotz  (Wurm).
Nachdem  zuerst  die  Beschaffenheit  der  Haut  beschrieben  ist  hat  eine  genauere  Untersuchung
  der  schon  von  außen  sichtbaren  oder  zu  vermuthenden  krankhaften  Stellen  der
Haut  und  Unterhaut,  einschließlich  der  Lymohgesäßze  und  der  nächsten  Lymphdrüsen,  stattzufinden.
  Sodann  ist  die  Nasenschleimhaut  zu  untersuchen  und  zu  diesem  Zwecke  die  im
§  16  beschriebene  Durchsägung  des  Kopfes  vorzunehmen.  Alsdann  werden  Schlundkopf,
Kehlkopf,  Luftröhre,  Lungen  und  die  mit  diesen  Organen  verbundenen  Lymphdrüsen  untersucht.
  Endlich  wird  das  Verhalten  der  Milz,  der  Nieren,  der  Leber  und  Muskeln  bestimmt.

5.  Bei  Pockensenche.

Zunächst  ist  eine  genaue  äußere  Besichtigung  vorzunehmen.  Sodann  ist  die  Beschaffenheit
  der  Haut  am  Kopfe,  besonders  um  das  Maul  und  die  Augen,  ferner  an  der
inneren  Fläche  der  Extremitäten,  an  dem  Bauche,  der  Brust  und  der  unteren  Fläche  des
Schweifes  anzugeben.  Endlich  ist  der  Zustand  der  Luftröhre,  der  Lungen,  des  Herzens,
des  Kehl-  und  Schlundkopfes,  der  Speiseröhre  und  des  Magens  festzustellen.  Wünschenswerth
  ist  es,  daß  auch  das  Verhalten  der  Milz,  Leber,  Nieren  und  Muskeln  ermittelt  wird.

6.  Bei  Tollwuth.

Es  ist  vor  Allem  der  Inhalt  des  Magens  und  Darmes  und  der  Zustand  der  Schleimhaut
  derselben  festzustellen.  Nächstdem  ist  die  Beschaffenheit  der  Milz,  Nieren  und  Leber
zu  beschreiben.  Sodann  sind  der  Schlundkopf,  die  Mandeln,  die  Zungenbalg=  und  Lymphdrüsen,
  die  Speiseröhre,  der  Kehlkopf,  die  Luftröhre,  die  Lungen  und  das  Herz  zu  untersuchen.
  Dabei  ist  die  Beschaffenheit  des  Blutes,  namentlich  der  Gerinnungszustand  desselben
genau  anzugeben.  Schließlich  ist  auch  der  Schädel  zu  öffnen  und  das  Gehirn  zu  untersuchen.

20.  Nach  beendigter  Obduktion  sind  die  Kadaver  und  deren  Abgänge  zu  beseitigen.
Ist  durch  die  Obduktion  eine  der  im  Gesetze  (8  10)  benannten  Seuchen  ermittelt  worden,
so  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Beseitigung  der  Kadaver  und  deren  Abgänge  nach  den
bezüglich  der  einzelnen  Seuchen  ertheilten  Vorschriften  anzuordnen.  i*m  «
»—T§"2.1,.·»Dienach-Feststells1,cn«..s-ein«erSeucheetwa-.vso.thwensdsgex-—Des-i-nfektiouderObdsllktionspläzge
  und  der  zur  Ausführung  der  Obduktion  benutzten  Geräthschaften  erfolgt  nach
den  in  der  Instruktion  zur  Ausführung  der  Desiufektion  enthaltenen  Bestimmungen.

3.  Das  Obduktionsprotokoll-§

  22.  Ueber  die  Obduktion  wird  von  dem  Ortsvorsteher  oder  einem  von  der  Polizeibehörde
  dain  beauftragten  Beamten  ein  Protokoll  aufgenommen.
Die  Obduzenten  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der  bei  der  Obduktion  ermittelte  Besund
enau  in  das  Protokoll  aufgenommen  wird.  Zu  dem  Zwecke  haben  dieselben  den  betrefsenten
  Theil  des  Protokolls  entweder  zu  diktiren  oder  den  Befund  besonders  schriftlich  aufüsetzen
  und  dem  Protokoll  beizugeben  Wird  die  Obduktion  von  einem  nicht  beamteten
Thierarzt  ausgeführt.  so  ist  am  Schlusse  des  Protokolls  zu  vermerken,  ob  derselbe  bereits
als  Sachverständiger  ein  für  alle  Mal  oder  mit  Rücksicht  auf  die  vorliegende  Obduktion
besonders  vereidet  worden  ist.  (Ck.  §  125  der  Instruktion.)
        <pb n="379" />
        —  53  —

Der  technische  Befund.
83§23..  Das  Protokoll,  beziehentlich  die  dem  Protokolle  beigegebene  und  als  ein  Theil
desselben  geltende  Aufzeichnung  des  Befundes,  muß  in  übersichtlicher  Form  abgefaßt  werden.
Dic  erste  Abtheilung  handelt  über  die  äußere,  die  zweite  über  die  innere  Besichtigung.  Die
Anordnung  der  zweiten  Abtheilung  ergiebt  sich  aus  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Höhlen
eöffnet  worden  sind.  Der  Befund  jeder  Höhle  bildet  einen  Abschnitt  für  sich,  und  jeder
(bschnitt  trägt  den  Namen  der  zur  Untersuchung  gelangten  Höhle  als  Ueberschrift.

Der  Befund  jedes  einzelnen  Theiles  ist  kurz  und  bestimmt  und  unter  möglichster  Vermeidung
  aller  Kunstausdrücke  und  unter  einer  besonderen  Nummer  zu  Protokoll  zu  geben.
Die  durch  arabische  Zahlen  zu  bezeichnenden  Nummern  sind  in  fortlaufender  Reihenfolge
fortzuführen.  Die  Veränderungen  der  Orgaue  müssen  vollständig  beschrieben  und  nicht  in
Form  von  bloßen  Urtheilen  gekennzeichnet  werden.  Aus  den  Beschreibungen  muß  sich  ergeben,
  ob  die  Theile  z.  B.  „gesund“,  „entzündet“  2c.  waren.  ·

'  Die  Beschreibung  erstreckt  sich  zunächst  auf  die  Größe,  Gestalt,  Farbe  und  Konsistenz
der  Theile;  erst  nachdem  diese  allgemeinen  Verhältnisse  ermittelt  worden  sind,  werden  die
Theile  zerschnitten  und  weiter  untersucht.

Das  Gutachten.

§  24.  Die  Obduzenten  haben  nach  Beendigung  der  Obduktion  sofort  ein  vorläufiges
Gutachten  über  den  Fall  ohne  weitere  Begründung  zu  Protokoll  zu  geben.  Die  Krankheit,
an  welcher  das  Thier  gelitten  hat,  ist  den  Vorschriften  des  Gcsetz  entsprechend  (vergl.
§  12  und  67  Abs.  4  des  Ges.)  ausdrücklich  anzugeben.  .
sp»Wennsich-.iiher"di.e"«B.ek·u«xthej»luxxs1zgz»des.Ei«,1sz·flzes·j;ka«eiz11»eMeinungsverschiedenheitzwischendem
  beamteten  Thierarzte  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen  ergiebt,
so  ist  die  abweichende  Ansicht  der  Letzteren  un  das  Pidtokll  aufzunehmen.  .-«

In  zweifelhaften  Fällen  und  in  Fhllen,  wo  weitere  Untersuchungen  einzelner  Theile
nothwendig  sind,  ist  ein  besonderer  Obduktionsbericht  (motivirtes  Guta  tten)  dorzubehalten-§
  25.  Wird  über  die  Obduktion  mehrerer  Thiere  nur  ein  Protokoll  ausgenommen,
so  müssen  in  demselben  die  einzelnen  Thiere  unter  fortlaufenden  Nummern  aufgeführt  und
bei  jedem  Ahiere  der  technische  Befund,  sowie  das  Gutachten  (88  23  und  20  besonders
vermerkt  werden.

Das  Obergutachten.

§  26.  Im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  beamteten  Thierarzte
  und  dem  von  dem  Besitzer  zugezogenen  approbirten  Thicrarzte  über  den  Ausbruch
oder  Verdacht  einer  Seuche,  oder  wenn  aus  sonstigen  Gründen  Zweifel  über  die  Richtigkeit
der  bezüglichen  Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes  obwalten,  ist  sofort  das  Obergutachten
  des  Bezirks-Thierarztes  einzuziehen.  (§§  13  und  14  des  Gesetzes.)  Z

§  27.  In  Fällen,  wo  der  Krankheitszustand  eines  Thieres  rücksichtlich  der  Entschädigungsleistung
  endgültig  festgestellt  werden  muß,  ist  bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen
dem  beamteten  Thierarzte  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen  das
Bherguuachten  der  Deputation  für  das  Veterinairwesen  einzuholen.  (§  67  Absatz  5  des
Besetzes.)

Reglement
zur  Ausführung  der  Vorschriften  im  860  des  Gesetzes
""  vom  25.  Juni  1875,
»  .  ,  «  betreffend  .,...
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  in  der  Provinz  Schlesien.

Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  im  §  60  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1875,  betreffend
  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  treten  für  die  Provinz  Schlesien
die  nachfolgenden  Vorschriften  in  Kraft.  «  »

§  1.  Ist  durch  die  im  §  67  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Untersuchung  der  auf  polizeiliche
  Anordnung  getödteten  Thiere  bei  Pferden  ein  Fall  der  Rotzkrankheit  oder  bei  dem
Rindvieh  ein  Fall  der  Lungenseuche  festgestellt,  so  wird  für  die  damit  behafteten  Thiere
von  dem  Provinzial-Verbande  eine  Entschädigung  nach  folgenden  Grundsätzen  gewährt.
§  2.  Die  Entschädigung  beträgt,  einschließlich  des  Werthes  derjenigem  Aheite,  welche
dem  Besitzer  nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Auordnungen  zur  Verfügung  bleiben:

1)  bei  den  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferden  die  Hälfte.

2)  bei  dem  mit  der  Lungenseuche  behafteten  Rindvieh  vier  Fünftel
des  nach  Vorschrift  der  §§  62  ff.  des  Gesetzes  ermittelten  gemeinen  Werthes.
        <pb n="380" />
        §  3.  Keine  Entschädigung  wird  geleistet  ,

a)  für  solche  Thiere,  welche  mit  Rotz  oder  Lungenseuche  behaftet  in  das  diesseitige  Staatsgebiet
  eingeführt  sind,  oder  bei  welchen  nach  ihrer  Einführung  in  das  diesseitige  Gebiet
innerhalb  dreier  Monate  die  Rotzkrankheit  oder  innerhalb  sechs  Monaten  die  Lungenseuche
  festgestellt  wird;

b)  für  Thiere,  welche  der  Militair-Verwaltung  oder  dem  preußischen  Staate  gehören;

Tc)  für  das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellte,  auf
polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder  getödtete  Schlachtvieh.
§  4.  Es  fällt  ferner  jeder  Anspruch  auf  Entschädigung  weg:  ,

1)  wenn  der  Besitzer  des  Thieres  oder  der  Vorsteher  der  Wirthschaft,  welcher  das  Thier
angehört,  oder  der  Vegleiter  der  auf  dem  Transporte  befindlichen  Thiere  die  im  89
des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  wissentlich  unterläßt  oder  länger  als  24  Stunden,
nachdem  er  von  dem  Ausbruche  der  Seuche  oder  dem  Seuchenverdachte  Kenntniß  erhalten
  hat,  verzögertt  ,  ,

2)  im  Falle  des  §  23  des  Gesetzes,  oder  wenn  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  die
Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  der  polizeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln  zur
Abwendung  der  Seuchengefahr  zur  Last  fällt.  ,
§  5.  Zur!?  sstreitung  der  zu  lekstenden  Entschädigungen  für  die  mit  der  Rotzkrankheit

behafteten,  auf  po  izeiliche  Anordnung  getödteten  Pferde  und  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  wird  für  sämmtliche  in  der  Provinz  vorhandenen  Pferde,  einschließlich  der  Fohlen,
von  den  Besitzern  derselben  nach  Bedürfniß  eine.  Abgabe  erhoben.  1
§66.  Zur  Bestreitung  der  zu  leistenden  Entschädigungen  für  das  mit  der  Lungenseuche
behaftete,  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  Rindvieh  und  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  wird  für  jedes  in  der  Provinz  vorhandene  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,
Kühe,  Rinder  und  Kälber,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Kälber  unter  14  Tagen)  von  dem  Besitzer
  desselben  nach  Bedürfniß  eine  Abgabe  erhoben.

39  7.  Die  Abgaben  §8§  5  und  6  werden  nicht  erhoben:  »

für  Thiere,  welche  der  Militair-Verwaltung  oder  dem  preußischen  Staate  gehören;

2)  für  gas  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellte  Schlachtieh.

  1
§  8.  Die  Provinzial-Haupt--Kasse  schießt  die  Entschädigungen  für  das  laufende  Jahr
aus  bereiten  Beständen  vor  und  Kasse  im  folgenden  Jahre  die  geleisteten  Vorschüsse  nebst
den  eventuell  erwachsenden  Zinsen,  den  Erhebungskosten  der  Beiträge  und  baaren  Auslagen
durch  Umlage  auf  die  Besitzer  von  Pferden,  beziehentlich  Rindvieh,  wieder  ein.

39.  Die  Ausschreibung  der  Abgabe  erfolgt  in  der  erforderlichen  Höhe  nach  Maßgabe
des  alljährlich  aufgestellten  Fraeichnises  des  abgabepflichtigen  Pferde=  und  Rindviehbestandes
  (§  10)  auf  den  Beschluß  des  Provinzial-Ausschusses,  welcher  der  Genehmigung  des
Ober-Präsidenten  bedarf.  Die  Vorsteher  der  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  und  in  den
Städten  die  Magisträte  erheben  die  Abgaben  und  senden  dieselben  der  Provinzial-Hauptkasse

  zu.  .  ..  .  .  .  ....  .
10.  Behufs  Erhebung,  der  Abgaben  soll  in  jeder  Stadt=  und  Landgemeinde  und
in  jedem  selbstständigen  Gutsbezirke  alljährlich  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  Dezember
nach  näherer  Bestimmung  des  Provizinl-Ausschuffes  ein  Verzeichniß  des  abgabepflichtigen
Pferde=  und  Rindvieh-Bestandes  aufgenommen  werden,  aus  welchem  sich  die  Namen  der
Besitzer  und  die  Stückzahl  der  Pferde  und  des  Rindviehes  ergeben  müssen.

Nach  vorhergegangener  Zählung  müssen  die  Verzeichnisse  zur  etwaigen  Berichtigung
14  Tage  lang  öffentlich  ausgelegt  werden.  Ort,  Zeit  und  Zweck  der  Auslegung  sind  durch
öffentliche  Bekanntmachung  auf  ortsübliche  Weise  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen.
Innerhalb  dieser  Frist  können  Anträge  auf  Berichtigung  des  Verzeichnisses  bei  dem  betreffenden
  Gemeinde-(Guts.)  Vorstande  angebracht  werden,  welcher  über  dieselben  entscheidet.
  Reklamationen  gegen  diese  Entscheidung  müssen  binnen  10  Tagen  bei  der  vorgesetzten
  Aufsichtsbehörde  angebracht  werden,  welche  über  dieselben  endgültig  entscheidet.

Naach  erfolgter  Auslegung  beziehungsweise  nach  Erledigung  der  angebrachten  Reklamationen
  sind  die  Verzeichnisse,  mit  der  Bescheinigung  des  Gemeinde=  (Guts-)  Vorstandes
versehen,  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  einzureichen,  welche  dieselbe  festzustellen  und  dem
Landeshauptmann  zu  übersenden  hat.  »

Die  Verzeichnisse  bleiben  für  das  dem  Jahre  der  Aufstellung  folgende  Kalenderjahr,
ohne  Rücksicht  auf  die  in  diesem  eintretenden  Veränderungen  des  Pferde=  und  Rindvieh=Bestandes
  in  unveränderter  Gültigkeit  und  bilden  die  Grundlage  für  die  Erhebung  der  Ab—
gaben  in  diesem  Zeitraume.

Die  Beitreibung  der  Rückstände  erfolgt  auf  dem  für  die  Beitreibung  rückständiger
Gemeinde-Abgaben  vorgeschriebenen  Wege,  die  näheren  Vorschriften  über  die  Aufnahme  der
Verzeichnisse  und  über  das  bei  der  Feststellung  derselben  und  bei  der  Erhebung  der  Abgaben
zu  beachtende  Verfahren  werden  von  dem  Provinzial-Ausschusse  mit  Genehmigung  des
Ober-Präsidenten  getroffen.
        <pb n="381" />
        —  55  —

11.  Die  Ortspolizei-Behörde  oder  eintretenden  Falles  der  bestellte  Seuchen-Kommisarius
  hat  dem  Landeshauptmann  von  jedem  Falle  einer  auf  polizeiliche  Anordnung
vollzogenen  Tödtung  von  Pferden  oder  Rindvieh,  welcher  die  Entschädigungspflicht  des
Provinzial-Verbandes  begründet,  unter  Mittheilung  des  sachverständigen  Gutachtens  über
den  Krankheitszustand  des  Thieres  (8  67  des  Gesetzes)  und  der  über  das  Ergebniß  der
Schätzung  aufgenommenen  Urkunde  (Z  65  des  Gesetzes)  Kenntniß  zu  geben.

ugleich  haben  dieselben  zu  bescheinigen,  daß  keiner  der  Fälle  vorliege,  in  welchen  nach
denkr  3  und  4  keine  Entschädigung  geleistet  wird  oder  jeder  Anspruch  auf  Entschädigung
wegfä  «  .

§  12.  Die  Auszahlung  der  Entschädigungen  erfolgt  auf  Anweisung  des  Landeshauptmanns
  binen  vier  Wochen  nach  der  im  §  11  vorgeschriebenen  amtlichen  Anzeige  von  dem
Eintreten  der  Entschädigungspflicht  des  Provinzial-Verbandes  kostenfrei  durch  die  Provingal-Haupt-Kasse.


—  13.  Das  gesammte  Rechnungswesen  unterliegt  den  für  die  Verwaltung  des  Provinzial-Vermögens
  bestehenden  Vorschriften.  Alljährlich  ist  eine  Uebersicht  der  auf  Grunddieses
  Reglements  geleisteten  Ausgaben  und  erhobenen  Abgaben  von  dem  Landeshauptmann
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Vorstehendes  von  dem  vierundzwanzigsten  Schlesischen  Provinzial-Landtage  beschlosene
Reglement  wird  hiermit  gemäß  §  60  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1875,  betreffend  die  Abwehr
  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  genehmigt.

Berlin,  den  3.  März  1876.

Anlage  45.

Gesetz,
betreffend  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen
in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften.
Vom  2.  Juli  1875.

8  1.  Für  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten
und  ländlichen  Ortschaften  sind  die  Straßen=  und  Baufluchtlinien  vom  Gemeindevorstande
im  Einverständnisse  mit  der  Gemeinde,  bezüglich  deren  Vertretung,  dem  öffentlichen  Bedürfnisse
  entsprechend  unter  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde  festzusetzen.  ç

Die  Ortspolizeibehörde  kann  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  verlangen,  wenn  die  von
ihr  wahrzunehmenden  polizeilichen  Rücksichten  die  Festsetzung  fordern.

Bi  z  einer  Straße  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehört  der  Straßendamm  und  der
Bürgersteig.  ."

gDie  gStrccßenfluchtlinien  bilden  regelmäßig  zugleich  die  Baufluchtlinien,  das  heißt  die
Grenzen,  über  welche  hinaus  die  Bebauung  ausgeschlossen  ist.  Aus  besonderen  Gründen
kann  aber  eine  von  der  Straßenfluchtlinie  verschiedene,  jedoch  in  der  Regel  höchstens  3
Meter  von  dieser  zurückweichende  Baufluchtlinie  festgesetzt  werden.  «
-  §  2.  Die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  (8  1)  kann  für  einzelne  Straßen  und  Straßentheile
  oder,  nach  dem  voraussichtlichen  Bedürfnisse  der  näheren  Zukunft,  durch  Aufstellung
von  Bebauungsplänen  für  Grundflächen  erfolgen.  »  ,
Handelt  es  sich  in.  Folge  von  umfassenden  Zerstörungen  durch  Brand  oder  andere
Ereignisse  um  die  Wiederbebauung  ganzer  Ortstheile,  so  ist  die  Gemeinde  verpflichtet,  schleunigst
  darüber  zu  beschließen,  ob  und  inwiefern  für  den  betreffenden  Ortstheil  ein  neuer
Bebauungsplan  auftustellen  ist  und  eintretenden  Falls  die  unverzügliche  Feststellung  des
neuen  Bebauungsplanes  zu  bewirken.  «  »

8  3.  Bei  Festsetzung  der  Fluchtlinien  ist  auf  Förderung  des  Verkehrs,  der  Feuersicherheit
  und  der  öffentlichen  Gesundheit  Bedacht  zu  nehmen,  auch  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  eine  Verunstaltung  der  Straßen  und  Plätze  nicht  eintritt.  2-Es

  ist  deshalb  für  die  Ferstellung  einer  genügenden  Breite  der  Straßen  und  einer
guten  Verbindung  der  neuen  Bauanlagen  und  der  bereits  bestehenden  Sorge  zu  tragen.
44.  Jede  Festsetzung  von  Fluchtlinien  (§  1)  muß  eine  genaue  Bezeichnung  der  davon
betroffenen  Grundstücke  und  Grundstückstheile  und  eine  Bestimmung  der  Höhenlage,  sowie
der  beabsichtigten  Entwässerung  der  betreffenden  Straßen  und  Plätze  enthalten.

8  5.  Die  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde  (§  1)  darf  nur  versagt  werden,  wenn
die  von  derselben  wahrzunehmenden  polizeilichen  Rücksichten  die  Versagung  fordern.
        <pb n="382" />
        —  56  —

Will  sich  der  Gemeindevorstand  bei  der  Versagung  nicht  beruhigen,  so  beschließt  auf
sein  Ansuchen  der  Kreis-Ausschuß.

Derselbe  beschließt  auf  Ansuchen  der  Ortspolizeibehörde  über  die  Bedürfnißfrage,  wenn
der,  Gemeindevorstand  die  von  der  Ortspolizeibehörde  verlangte  Festsetzung  (§  1  alinea  2)
ablehnt.  «

6.  Betrifft  der  Plan  der  beabsichtigten  Festsetzungen  (3  4)  eine  Festung,  oder  fallen
in  denselben  öffentliche  Flüße,  Chausseen,  Eisenbahnen  oder  Bahnhöfe,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
  dafür  zu  sorgen,  daß  den  betheiligten  Behörden  rechtzeitig  zur  Wahrung  ihrer
Interessen  Gelegenheit  gegeben  wird.

&amp;amp;#  7.  Nach  erfolgter  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde  bezüglich  des  Kreis-Ausschusses
  (§  5),  hat  der  Gemeindevorstand  den  Plan  zu  Jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen.
Wie  letzteres  geschehen  soll,  wird  in  der  ortsüblichen  Art  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,
  daß  Einwendungen  gegen  den  Plan  innerhalb  einer  bestimmt  zu  bezeichnenden
präklusivischen  Frist  von  mindestens  vier  Wochen  bei  dem  Gemeindevorstande  anzubringen  sind.

Handelt  es  sich  um  Festsetzungen,  welche  nur  einzelne  Grundstücke  betreffen,  so  genügt
statt  der  Offenlegung  und  Bekanntmachung  eine  Mittheilung  an  die  betheiligten  Grundigenthümer.


*r  .  Ueber  die  erhobenen  Einwendungen  (§  7)  hat,  soweit  dieselben  nicht  durch  Verhandlung
  zwischen  dem  Gemeindevorstande  und  den  Beschwerdeführern  zur  Erledigung  gekommen,
  der  Kreisausschuß  zu  beschlichen.  Sind  Einwendungen  nicht  erhoben  oder  ist
über  dieselben  endgültig  (§  16)  beschlossen,  so  hat  der  Gemeindevorstand  den  Plan  förmlich
festzustellen,  zu  Jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen  und,  wie  dies  geschehen  soll,  ortsüblich
bekannt  zu  machen.  "

§  9.  Sind  bei  Festsetzung  von  Fluchtlinien  mehrere  Ortschaften  betheiligt,  so  hat
eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betreffenden  Gemeindevorständen  stattzufinden.

6.  heber  de  Punkte,  hinsichtlich  deren  eine  Einigung  nicht  zu  erzielen  ist,  beschließt  der
Kreisausschuß.  ·

§  10.  Jede,  sowohl  vor  als  nach  Erlaß  des  Gesetzes  getroffene  Festsetzung  von  Fluchtlinien
  kann  nur  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Lestimgennoon  aufgehoben  oder  abgeändert
  werden.  .

8  13.  Eine  Entschädigung  kann  wegen  der  nach  den  Bestimmungen  des  §  12  eintretenden
  Beschränkung  der  Baufreiheit  überhaupt  nicht,  und  wegen  Entziehung  oder  Beschränkung
  des  von  der  Festsetzung  neuer  Fluchtlinien  betroffenen  Grundeigenthums  nur  in
folgenden  Fällen  gefordert  werden:

1)  wenn  die  zu  Straßen  und  Pläten  bestimmten  Grundflächen  auf  Verlangen  der  Gemeinde
  für  den  öffentlichen  Verkehr  abgetreten  werden;

2)  wenn  die  Straßen  oder  Baufluchtlinie  vorhandene  Gebäude  trifft  und  das  Grundstück
bis  zur  neuen  Fluchtlinie  von  Gebänden  freigelegt  wird;

3)  wenn  die  Straßenfluchtlinie  einer  neu  anzulegenden  Straße  ein  unbebautes,  aber  zur
Bebauung  geeignetes  Grundstück  trifft,  welches  zur  Zeit  der  Feststellung  dieser  Fluchtlinie
  an  einer  bereits  bestehenden  und  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau
fertig  gestellten  anderen  Straßen  belegen  ist,  und  die  Bebauung  in  der  Fluchtlinie  der
neuen  Straße  erfolgt.  «  ,

Die  Entschädigung  wird  in  allen  Fällen  wegen  der  zu  Straßen  und  Plätzen  bestimmten
Grundfläche  für  Entziehung  des  Grundeigenthums  gewährt.  Außerdem  wird  in  denjenigen
Fällen  der  Nr.  2,  in  welcher  es  sich  um  eine  Beschränkung  des  Grundeigenthums  in  Folge
der  Festsetzung  einer  von  der  Straßenfluchtlinie  verschiedenen  Baufluchtlinie  handelt,  für
die  Beschränkung]  des  bebaut  gewesenen  Theiles  des  Grundeigenthumes  (§  12  des  Gesetzes
über  Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11  Juni  1874)  Entschädigung  gewährt.

In  allen  obengedachten  Fällen  kann  der  Eigenthümer  die  Uebernahme  des  ganzen
Grundstücks  verlangen,  wenn  dasselbe  durch  die  Fluchtlinie,  entweder  ganz  oder  soweit  in
Anspruch  genommen  wird,  daß  das  Restgrundstück  nach  den  baupolizeilichen  Vorschriften
des  Ortes,  nicht  mehr  zur  Bebauung  geeignet  ist.

Bei  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist  unter  der  Bezeichnung  Grundstück  jeder
im  Zusammenhange  stehende  Grundbesitz  des  nämlichen  Eigenthümers  begriffen.

8  17.  Die  durch  die  §§  5,  8  und  9  dem  Kreisausschusse  und  in  höherer  Instanz  dem
Bezirksrathe  beigelegten  Befugnisse  und  Obliegenheiten  werden  in  den  einem  Landkreise  angehörigen
  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern,  oder  wenn  unter  mehreren  betheiligten
Gemeinden  (§  9)  sich  eine  solche  Stadt  befindet,  von  dem  Bezirksrathe  und  in  höherer  Instanz
  von  dem  Provinzialrathe,  in  den  Stadtkreisen,  oder  wenn  unter  mehreren  betheiligten
Gemeinden  (8  9)  lih  ein  Stadtkreis  befindet,  von  dem  Provinzialrathe  und  auf  Ansuchen
der  Gemeinde  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  Handel  wahrgenommen.
        <pb n="383" />
        Anlage  46.

Polizei-Verordnung,

betreffend  die  Anlage  und  Errichtung  von  Vorrathshäusern  und
Räumen  für  Pulver  und  andere  Sprengstoffe,  sowie  die  Aufbewahrung
dieser  Fabrikate,  den  Verkehr  und  den  Handel  mit  denselben.

I.  Anlage  und  Errichtung  der  Vorrathshäuser.

1

1.  Die  zur  Aufbewahrung  der  bei  dem  Bergban  und  den  der  Aufsicht  der  Landespolizeibehörden
  unterstellten  bergwirthschaftlichen  Anlagen  als  Stein=  und  Eisenerzgräbereien
u.  s.  w.  zu  verwendenden  Sprengstoffe,  Pulver,  Dynamit,  Lignose  u.  s.  w.  dienenden  Vorrathshäuser
  derjenigen  Geschäftsleute,  welche  mit  diesen  Fabrikaten  Handel  treiben,  müssen
in  einer  Entfernung  von  mindestens  einhundert  Metern  sowohl  von  allen  mit  Feuerungen
versehenen  oder  zum  Aufenthalte  von  Menschen  dienenden  Gebäuden,  als  auch  von  öffentlichen
  Wegen  und  Eisenbahnen  erbaut  werden.  "  #  «

82.  Ebenso  dürfen  Gebäude  der  vorbezeichneten  Art  in  einer  geringeren  Entfernung

als  100  Meter  von  dergleichen  bereits  vorhandenen  Vorrathshäusern  nicht  erbaut  werden.
8§3.  Dagegen  kann  die  Entfernung  der  Vorrathshäuser  untereinander  weniger  als
100  Meter  betragen  und  ist  im  einzelnen  Falle  von  der  genehmigenden  Behörde  festzusetzen.
§  4.  Pulver  und  Dynamit  oder  andere  Spiengstaff  dürfen  nicht  gemeinf  chaftip  in
einem  und  demselben  Gebäude,  sondern  nur  in  ganz  getrennten  Gebäuden,  je  nach  ihrer
Art  gesondert,  aufbewahrt  werden,  weil  die  Behandlung  dieser  verschiedenen  Stoffe  ganz
verschiedene  Vorsichtsmaßregeln  erfordert.  Unterirdische,  Aufbewahrungsräume  sind  nur  auf
rein  bergwirthschaftliche  Anlagen,  wie  solche  in  der  Polizei-Verordnung  vom  13.  November
1875  von  dem  Königl.  Ober-Bergamte  näher  bezeichnet  sind,  zu  beschränken.
§  5.  Die  Erlaubniß  zur  Errichtung  der  im  8  1  bezeichneten  Vorrathshäuser  ist  bei
der  Baupolizei-Behörde  unter  Beifügung  einer  erläuternden,  zugleich  die  Entfernung  von
den  nächsten  Gebäuden,  öffentlichen  Wegen  und  Eisenbahnen,  sowie  auch  von  anderen  etwa
vorhandenen  Vorrathshäusern  ergebenden  Handzeichnung  nachzusuchen.

t  —  6.  Die  Bau-Erlaubniß  ist  nur  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  (88  6—9)  zu

ertheilen:

1)  die  Umfassungswände  der  Vorrathshäuser  müssen  massiv  sein.

2)  das  Dach  muß  möglichst  leicht,  jedoch  feuersicher  sein.  Unter  demselben  darf,  damit
eine  etwaige  Explosion  sich  nach  oben  richte,  keine  gewölbte  Decke  sich  befinden;

3)  die  seitwärts  vom  Eingange  anzubringenden  Fenster  sind  nach  außen  stark  zu  vergittern
  und  nach  innen  mit  Zinkblech  beschlagenen  Laden  zu  versehen.  Der  Eingang
muß  aber  so  zu  verschließen  sein,  daß  er  von  Unbefugten  nicht  ohne  Anwendung  von

Gewalt  geöffnet  werden  kann;  ·

H  die  Vorrathshäuser  haben  Erdumwallungen  zu  erhalten,  durch  welche  die  obersten
Dachfirsten  um  mindestens  einen  Meter  überragt  werden;

Solche  Umwallungen  sind  mit  mindestens  2  Meter  Kronenbreite  und  einer
äußeren  mindestens  1,0  fachen  Böschung  herzustellen.  Die  innere  Böschung  ist  nöthigenfalls
  unter  Zuhilfenahme  einer  Stutzwand  so  steil  zu  machen,  daß  sie  mindestens
einer  0,,  fachen  Böschung  entspricht.  Die  Stutzwand  darf  höchstens  bis  auf  1  Meter
unter  der  Krone  der  Erdumwallung  aufgeführt  werden;

Der  Zugang  zum  Vorrathshause  durch  die  Erdumwallung  muß  entweder  eine
cbrochene.  inie  bilden  oder  durch  einen  die  Oeffnung  völlig  deckenden  Schutzwall  geichert
  werden;  vrkr%  .  .

5)  jedes  Vorrathshaus  muß  mit  einem  freistehenden  Blitzableiter  und  mit  einer  seine
Bestimmung  deutlich  angebenden  Aufschrift  versehen  sein.  *
§  7.  1.  Die  zur  Aufbewahrung  von  Pulver  dienenden  Vorrathshäuser  müssen  zwei

von  einander  getrennte  Abtheilungen  enthalten,  von  denen  die  eine,  von  außen  zugängliche
ge  Vorraum)  zur  Vertheilung  des  Pulvers,  die  daran  stoßende,  nur  von  vorgedachtem
orraume  zugängliche  Abtheilung  dagegen  (die  Pulverkammer)  zur  Aufbewahrung  der
Pulvervorräthe  dient.  6  ·
2.  Nur  der  erstgedachte  Raum  darf  seitwärts  vom  äußeren  Eingange  Fenster  haben,
Die  Pulverkammer  darf  Licht  nur  durch  die  geöffnete  Thür  des  Vorraums  erhalten.
3.  Alles  Nagelwerk  im  Pulverhause  muß  von  Kupfer,  Zink  oder  Holz,  der  Schlüssel
und  die  Riegel  im  Thürschloß  des  inneren  Raumes  von  Bronce  oder  Messing  sein,  die
Thürangeln  müssen  mit  Scheiben  von  Messing  oder  Kupfer,  die  eisernen  Beschläge  und

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.  4b
        <pb n="384" />
        —  58  —

Schlösser,  überhaupt  alles  im  inneren  Lagerungsraume  vorhandene,  unumgänglich  nöthige
Eisenwerk,  an  Stellen,  wo  es  mit  Eisen  in  Berührung  kommen  kann,  oder  der  Betretung
ausgesetzt  ist,  mit  Kupfer  oder  Zinkblech  überzogen  sein.
Die  Thirschwellen  sind  von  Holz  herzustellen,  und  die  Fußböden  beider  Abtheilungen
mit  Haardecken  zu  belegen.
„JDie  zur  Masbewahrung  von  Dynamit  und  sonstigen  Nytro-Präparaten  dienenden
Vorrathshäuser  erfordern  nur  einen  nach  den  gegebenen  Vorschriften  herzustellenden  Raum,
welcher  Licht  nur  durch  die  geöffnete  Thür  erhalten  darf.
§.  9.  Die  Genehmigung  zur  Erbauung  von  Vorrathshäusern  vorbezeichneter  Art  ist
ferner  jederzeit  an  die  ausdrückliche  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  in  den  elben  —  sofern  es
bergwirthschaftliche  im  engeren  Sinne  sind  shn  100  Centner  Pulver  und  resp.  30
Centner  andere  Sprengsroffe  und  sonst  nur  höchstens  50  Centner  Pulver  und  resp.  20  Centner
andere  Sprengstoffe  aufbewahrt  werden  dürfen.

II.  Aufbewahrung  und  Behandlung  der  Sprengstoffe.

§  10.  Die  Aufbewahrung  der  Sprengstoffe  hat  ausschließlich  in  den  von  den  Fabriken
gelieferten  Behältnissen  zu  erse  gen.  ··,«»  ».  ,

§  11.  Hinsichtlich  der  Behandlung  und  Verausgabung  des  Pulvers,  sowie  sonstigen

stauberzeugenden  oder  trockenen  Sprengmitteln,  gelten  folgende  besondere  Bestimmungen:

1)  die  Aufbewahrung  des  Pulvers  erfolgt  in  Packeten  aus  stark  geleimten  Papier,  welche
in  hölzernen  Behältern  (Kisten,  Fässern  u.  s.  w.)  und  zwar  so,  daß  sie  deren  ganzen
Raum  vollständig  ausfüllen,  zu  verpacken  sind.  "

Die  Behälter  müssen  mit  hölzernen  oder  kupfernen  Nägeln  verschlagen  sein  und
dürfen  nie  mehr  als  einen  Centner  enthalten.  »

2)  im  Magazin  müssen  die  Behälter  wenigstens  auf  6“  hohe  Unterlagen  von  Kreuzholz
gestellt  werden,  welche  auf  der  Dielung  gut  zu  befestigen,  es  dürfen  nie  mehr  als
fünf  Reihen  übereinander  und  nie  mehr  untereinander,  als  nebeneinander  in  einer
Reihe  gestellt  werden.  Für  den  Fall,  daß  das  Pulver  in  Tonnen  oder  Fässern  sich
befindet,  sind  außerdem  die  Unterlagehölzer  zur  Verhinderung  des  Auseinanderweichens
der  ersteren  an  ihren  Enden  mit  gehörig  eingezapften  Querverbindungen  und  Ständerungen
  zu  versehen.  Zwischen  jeder  Behälterreihe  oder  der  darüber  stehenden  müssen
Lattgehobelte  Latten  eingelegt  werden,  so  daß  man,  ohne  zu  schieben,  unter  jeden
Behälter  fassen  kann.  «  «  .

3)  der  innere  Raum  darf  nur  bei  Tageslicht,  namentlich  ohne  jede  zunstche  Beleuchtung
durch  die  Aufsicht  führenden  Beamten  und  die  zum  Transport  bestimmten  Arbeiter
auch  stets  nur  barfuß  oder  in  Filzschuhen  betreten  werden.  Vor  dem  Eintritt  in  den
gedachten  Raum  sind  alle  eisernen  und  euerfangenden  Gegenstände,  Streichschwamm,

treichhölzer,  Tabakspfeise  und  dergl.  abzulegen.

4)  der  Transport  der  Pulverbehälter  erfolgt  entweder  durch  Tragen  in  freier  Hand  oder
auf  Pulvertragen  in  bekannter  Form.

5)  die  Vertheilung  des  Pulvers  geschieht  außerhalb  des  Magazins  auf  ausgebreiteten
Hatrdee  und  darf  nur  ausnahmsweise  bei  ungünstigem  Wetter  in  der  Vorkammer
stattfinden.

In  dieser  ist  dann  der  Kistendeckel  mit  Anwendung  eines  messingnen  mit  Talg
geschmierten  Keiles  und  eines  hölzernen  Schlegels  zu  lösen.  ,
Naach  dieser  Operation  treten  die  zum  Pulver-Empfange  bestimmten  Arbeiter
abtheilungsweise  in  den  Vorraum  ein,  den  sie  demnächst  unverzüglich  wieder  zu  verassen
  haben.  .

6)  u  angebrochener  Behälter  darf  niemals  wieder  ugeschlagen  werden,  sondern  er  wird
nur  zugedeckt  in  die  Pulverkammer  zurückgebracht,  leergewordene  Behälter  müssen
jederzeit  sogleich  aus  dem  Pulverhause  entfernt  werden.  «  1
§  12.  Hinsichtlich  des  Dynamits  oder  anderen  nicht  stauberzeugenden  Nytro-Präparate
  gelten  nachstehende  Bestimmungen:  .

1)  die  Befschaffung  und  Aufbewahrung  der  genannten  Sprengstoffe  darf  nur  in  Patronen
mit  Pergament-Papier-Umhüllung  erfolgen.  Diese  Patronen  müssen  packetweise  in.
hölzernen  Behältern  (Kisten,  Tonnen)  so  verpackt  sein,  daß  sie  den  ganzen  Raum  derelben
  vollständig  ausfüllen.

2)  die  Behälter  müssen  mit  hölzernen  Nägeln  verschlagen  sein,  dürfen  einzeln  nie  mehr
als  50  Kilogramm  des  Sprengstoffes  enthalten  und  müssen  in  der  im  §  11  für  das
Pulver  vorgeschriebenen  Weise  auststapelt  werden.

3)  die  zur  Zündung  zu  verwendenden  Knallpräparate  (Zündhütchen  u.  s.  w.)  dürfen  in
keinem  Falle  mit  den  Sprengstoffen  in  demselben  Raume  aufbewahrt  werden.
        <pb n="385" />
        §  13.  Für  die  nicht  der  Aufsicht  der  Bergbehörde  unterliegenden  bergwirthschaftlichen
Anlagen  ist  betreffs  der  Behandlung  und  Verausgabung  des  Dynamits  und  anderer  nicht
stauberzeugender  Nytro-Präparate  u.  s.  w.  Folgendes  zu  beobachten:

1)  die  Verausgabung  der  Patronen  an  die  Arbeiter  darf  nicht  in  oder  unmittelbar
bei  dem  Vorrathshause,  sondern  muß  in  einem  besonderen,  in  möglichster  Nähe  des
Steinbruchs  oder  dergleichen  herzustellenden  besonderen  Ausgaberaum  erfolgen,  zu
dessen  Erbauung  und  Einrichtung  die  landespolizeiliche  Genehmigung  ebenfalls  in  der
durch  §  5  vorgeschriebenen  Weise  einzuholen  ist;

2)  Den  Transport  der  Sprengstoffe  aus  dem  Vorrathshause  nach  diesem  Ausgaberaum
muß  unter  specieller  Aufficht  der  dazu  bestellten  Aufseher  in  den  ungeöffneten  hölzernen
  Behältern  (Kisten,  Tonnen)  und  in  der  dem  täglichen  Bedarf  entsprechenden  Menge
mittelst  der  Hand,  oder  mit  den  bekannten  Pulvertragen  erfolgen.

Das  in  dem  Ausgaberaum  befindliche  Quantum  darf  in  keinem  Falle  das  Gewicht
  von  50  Kilogramm  übersteigen.  Die  Behälter  sind  wie  die  für  Pulver  zu
öffnen,  und  etwa  zum  Verbrauch  gelangte  Patronen  von  dem  Aufseher  im  Ausgaberaum
  unter  Verschluß  zu  legen.  1

3)  die  Temperatur  des  Ausgaberaumes  darf  so  lange  sich  Dynamit  in  demselben  befindet
  nicht  unter  4.  80  C.  (4  6½0  R.)  und  nicht  über  500  C.  (  400  E.)  bekuagen,
  Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Raum  durch  eine  geeignete  Vorrichtung  heizbar  zu
machen.

4)  gefrorene  Nytro-Präparate  dürfen  nicht  mit  festen  Körpern  bearbeitet  und  nicht  zum

eprengen  gebraucht  werden.  Sie  sind  in  diesem  Zustande  nicht  auszugeben,  sondern
vorher  aufzuthauen.  ,»..»
Das  Aufthauen  darf  nur  in  Gefäßen  mit  lauwarmen  Wasser  geschehen,  in

welchem  die  Sprengstoffe  mit  letzteren  nicht  in  direkte  Berührung  treten.  (Nobelscher
»o,,  .

5)  eine  etwa  nothwendige  Umarbeitung  der  Patronen  darf  nur  unter  Aufsicht  der  für

die  Dynamit-Ausgabe  bestimmten  Aufseher  in  dem  Ausgaberaum  erfolgen.

6)  Nytroglycerin-Präparate,  welche  sich  zu  zersetzen  beginnen,  was  durch  einen  entstehenden
  Geruch  oder  Entwickelung  rothbrauner  Dämpfe  zu  erkennen  ist,  dürfen  zur  Sprengarbeit
  nicht  verwendet  werden.  Sie  müssen  unter  Anleitung  eines  betreffenden  Auf
sehers  in  offenem  Feuer  verbrannt  werden.  ;  ·

»Hu.VorstehcndcBestimmunen(§§-1—13)findenaufdieenienRäumawelchc

aug  den  der  Aufsicht  der  Bergbehörde  unterstellten  Anlagen  aus  FlicPlit  zur  Veraus-7
  ung  des  täglichen  Bedarfs  an  Sprengstoffen  errichtet  sind,  oder  errichtet  werden,  keine
Anwendung.

III.  Transport  von  Sprengstoffen.

a.  Allgemeine  Vorschriften.

5P  15.  Bei  der  Verpackung,  der  Ein=  und  Ausladung  der  im  8  1  genannten  Sprengstoffe,
  so.  wie  auf  oder  in  der  Nähe  von  zum  Transport  von  Sprengstoffen  dienenden  Fahrzeugen,
  darf  weder  Feuer  angemacht  noch  Tabak  geraucht  werden.  .

Die  Sprengstoffe  müssen  in  der  durch  88  11  und  12  vorgeschriebenen  Weise  verpackt
sein.  Zündhütchen  oder  andere  Knallpräparate  dürfen  unter  keinen  Umständen  mit  den
Sprengstoffen  auf  denselben  Fahrzeugen  transportirt  werden.  "

§  16.  Wer  Sprengstoffe  in  größerer  Menge  als  (25)  fünf  und  zwanzig  Kilogramm
auf  einmal  versendet,  muß  der  Ortspolizeibehörde  des  Absendeortes  davon  Anzeige  machen
und  den,  die  Reiseroute  und  den  Namen  des  verantwortlichen  Transportführers  enthaltenden
Frachtschein  zur  Visirung  vorlegen.  ,  .

§  17.  Während  der  Nacht,  d.  i.  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang,  dürfen
Pulver  und  die  übrigen  Sprengstoffe  nicht  verfahren  werden.  "  *

.  Es  bleibt  vorbehalten  aus  besonderen  Zweckmäßigkeitsgründen,  für  bestimmte  Straßenzüge
  Ausnahmen  hiervon  zu  gestatten  und  die  alsdann  zu  beobachtenden  besonderen  Schutzmaßregeln
  vorzuschreiben.

b.  Besondere  Vorschriften  für  den  Land-Transport.
vert  8  18.  Die  Versendung  von  Sprengstoffen  vermittelst  der  Post  und  Eisenbahn  ist
erboten.  *
*  19.  Die,  die  Sprengstoffe  enthaltenden  Tonnen  oder  Kisten  müssen  auf  dem  zum
Transport  bestimmten  Wagen  mit  Stroh  fest  verpackt  werden.  "
·  Wagen,  auf  welchen  Sprengstoffe  verladen  sind,  sind  mit  einem  Plautuche  zu  überspannen,
  welches  auf  beiden  Seiten  mit  den  Buchstaben  Sp.  von  mindestens  ½  m  Höhe  zu
bezeichnen  ist.  Jeder  Wagen  ist  außerdem  mit  einer  schwarzen  Flagge  von  mindestens
½/2  m  Höhe  und  Breite  zu  versehen.
        <pb n="386" />
        unt  seir  Gebrauch  eiserner  Hemmschuhe,  sowie  das  Hemmen  der  Räder  mit  Ketten  ist
ntersagt.

ist  zu  vermeiden,  wenn  sie  auf  öffentlichen  Wegen.  Umfahren  werden  können.  Kann  dies
Ankunft  der  Ortspolizeibehörde  resp.  wenn

brechun  der  Fahrt  zötht,  ist,  mindestens  200  Meter  von  demselben  entfernt  bleiben.
Is

lich,  so  darf  die  Aufstellung  des  Wagens  nur  an  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  dazu
anzuweisenden  Stelle  erfolgen,  welche  von  dem  nächsten  bewohnten  Gebäude  mindestens
200  Meter  entfernt  ist.

8  24.  Der  Transportführer  hat,  so  lange  der  Aufenthalt  —  §  23  —  dauert,  entweder
  selbst  bei  dem  Wagen  zu  bleiben  oder  eine  andere  geeignete  Person  als  Wächter  zu
bestellen,  welcher  den  Wagen  nicht  verlassen  darf.

c.  Besondere  Vorschriften  für  den  Wasser-Transport.

8  25.  Auf  Dampfschiffen  dürfen  außer  dem  Wochenbedarf  an  Pulver,  zum  Abfeuern
von  Signalschüssen,  keine  Sprengstoffe  transportirt  werden.

26.  Ob  auf  anderen  Schiffen  Sprengstoffe  mit  anderen  Gütern  verladen  werden
dürfen,  hat  die  Polizei=  oder  Hafenbehörde  des  Einladeortes  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit
  der  mit  zu  verladenden  Güter  zu  bestimmen.  Gestattet  sie  die  Beiladung,  so
hat  sie  zugleich  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  anzuordnen,  denen  sich  der  Schiffer
unterwerfen  muß.

Ueber  die  von  ihr  getroffenen  Anordnungen  ertheilt  sie  dem  Schiffer  ein  besonderes
Schreiben,  welches  auf  Erfordern  dem  Polizei=  oder  Hafenbeamten  vorzuzeigen  ist.

§  27.  Beim  Verladen  im  Schiffe  ist  den  die  Sprengstoffe  enthaltenden  Gefäßen  durch
Ueber=  und  Wiederlagen  eine  feste  Lage  zu  geben.  «"

8  28.  Auf  jedem  mit  Sprengstoffen  beladenen  Fahrzeuge  ist  eine  mit  einem  weißen,
½  m  hohen  Sp.  versehene  schwarze  Flagge  von  11/,  m  Länge  und  1  m  Höhe  so  aufzu—
stecken,  daß  e  schon  in  der  Ferne  erkannt  werden  kann.

Die  Flagge  ist  stets  ausgespannt  zu  erhalten.  1

§  29.  Andere  Flöße  und  diffe,  welche  an  einem  mit  Sprengstoffen  beladenen  Schiffe
vorbeifahren,  müssen  dasselbe,  wenn  dies  nicht  durch  die  Umstände  unmöglich  gemacht  wird,
vi  dem  Winde  d.  h.  an  der  Seite,  welche  der  Richtung  des  Windes  entgegengesetzt  ist,

assiren.  ·..··  ,·  .  *4
vas  §  30.  Sind  Schiffbrücken  oder  Schleußen  zu  passiren,  so  ist  dem  Brücken=  resp.
Schleußenwärter  durch  einen  vorausgesandten  Boten  von  der  bevorstehenden  Ankunft  des
Fahrzeuges  und  seiner  Größe  Anzeige  zu  machen.  Es  ist  alsdann  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Passage  von  anderen  Schiffen  frei  gemacht  werde,  und  das  mit  Sprengstoffen  beladene
Schiff  mit  Vermeidung  jedes  unnöthigen  Aufenthalts  durchfahren  kann.

§  31.  Kommen  mit  Sprengstoffen  beladene  Fahrzeuge  in  die  Nähe  von  Städten  und
anderen  geschlossenen  Ortschaften,  so  müssen  sie  mindestens  200  Meter  vor  dem  ersten  Hause
Falt  machen,  der  Ortspolizeibehörde,  oder  wenn  dieselbe  ihren  Sitz  nicht  am  Orte  hat,  der
Gemeindebehörde,  die  Ankunft  melden  und  von  derselben  weitere  Bestimmungen  einholen.

§  32.  Das  Anlegen  am  Ufer  darf  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  100
Meter  von  bewohnten  Gebäuden  und  Anlagen,  in  denen  mit  Licht  und  Feuer  verkehrt  wird,
stattfinden,  die  Schiffsmannschaft  darf  sich  nicht  entfernen,  ohne  eine  geeignete  Person  als
Wächter  zu  bestellen,  welche  auf  dem  Schiffe  stets  anwesend  bleiben  muß.  Die  Schiffsmanscchaft
  hat  sich  des  Feuermachens  in  der  dem  Winde  zuzelehrten  Richtung,  sowie  überhaupt

  in  größerer  Nähe  als  200  Meter  vom  Schiffe  zu  enthalten.
        <pb n="387" />
        —  61  —

IV.  Handel  mit  Sprengstoffen.

a.  Handel  mit  Schieß=  und  Sprengpulver.

§  33.  Wer  Pulver  —  Schieß=  oder  Sprengpulver  —  feilzuhalten  beabsichtiget,  hat
davon  vor  dem  Beginn  dieses  Gewerbebetriebes  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

§  34.  Verkäufer  von  Pulver  dürfen  davon  in  ihren  Kaufläden  nicht  mehr  als  1  Kilogramm,
  im  Hause  außerdem  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  vorräthig  haben.

Auf  Nachweis  eines  besonderen  Bedürfnisses  kann  durch  die  Ortspolizeibehörde  die
Erhöhung  des  Vorraths  im  Hause  bis  auf  10  Kilogramm  gestattet  werden.  "

Die  Aufbewahrung  desselben  darf  nur  in  einem  auf  dem  Dachboden  (e  peicher)  belegenen,
  mit  keinem  Schornstein  in  Verbindung  stehenden  abgesonderten  Raumc,  der  beständig
unter  Verschluß  zu  halten  ist,  und  mit  Licht  nicht  betreten  werden  darf,  erfolgen.  Die
Aufbewahrung  größerer  Mengen  unterliegt  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  I  und  II
dieser  Verordnung.  .,«·

8  35.  Die  Abgabe  von  di  an  Personen  unter  16  Jahren  ist  verboten.
36.  Personen,  welche  Pulver  nicht  zum  Zwecke  des  Verkaufs  halten,  bedürfen  Behufs
  Aufbewahrung  von  mehr  als  1  Kilogramm  der  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde.
Sie  haben  in  diesem  Falle  die  im  §  33  enthaltenen  Vorschriften  resp.  die  ihnen  von  der
Polizeibehörde  etwa  besonders  vorgeschriebenen  Bedingungen  zu  beobachten.

8  38.  Der  #ee-  von  Dynamit,  Lignose  und  anderen  ediglich  zum  Sprengen  von

E  274

;  39.  Der  Verkauf  aus  den  betreffenden  Fabriken  und  Niederlagen  darf  lediglich  an
Behörden  und  an  solche  Personen  erfolgen,  zu  deren  Geschäftsbetrieb  das  Sprengen  von
Gesteinen  oder  anderen  festen  Körpern  gehört.  Die  betreffenden  Gewerbetreibenden  haben
den  Nachweis  der  Berechtigung  zur  Entnahme  der  Sprengstoffe  dem  Verkäufer  gegenüber
durch  einen  von  der  Ortspolizeibehörde  auszustellenden  Legitimationsschein  zu  erbringen
und  es  darf  die  Abgabe  der  Sprengstoffe  nur  gegen  Ausstellung  eines  schriftlichen  Reverses
erfolgen,  in  welchem  sich  der  Käufer  verpflichtet,  unter  eigener  Verantwortung  dafür  einzustehen,
  daß  diese  in  der  zu  gebenden  Quantität  erkauften  Sprengstoffe  vorschriftsmäßig  aufbewahrt,
  unter  Verschluß  gehalten  und  nur  zu  den  im  Reverse  bestimmt  anzugebenden
Zwecken  verwendet  werden  "1  ollen.  .  »

Die  gedachten  Legitimationsscheine  und  Reverse.  sind  von  den  Verkäufern  30  Jahre
hindurch  aufzubewahren  und  nebst  den  Produktions-,  Verkaufs=  und  Lagerbüchern  der  Ortsbehörde
  jederzeit  vorzulegen.

I.  Strafbestimmungen.

68  40.  Die  Polizeibehörden  sind  ermächtigt  und  verpflichtet,  Pulver  und;  andere
Sprengstoffe,  wie  sie  im  Vorstehenden  erwähnt  sind,  sobald  sie  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
  zuwider  in  den  Handel  gebracht  worden  sind,  oder  wenn  deren  Aufbewahrung
gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  verstößt,  oder  aber,  wenn  sie  im  Besitze  unberechtigter
  Personen  aufgefunden  werden,  so  lange  dem  Besitzer  zu  entziehen  und  an  einem
vorschriftsmäßigen  Aufbewahrungsorte  auf  Kosten  des  Letzteren  unterzubringen,  bis  der
Besitzer  für  vorschriftsmäßige  Verwendung  und  Aufbewahrung  ausreichende  Veranstaltung
trifft  und  dies  der  Ortspolizeibehörde,  welche  die  Ausführung  zu  überwachen  hat,  nachweist.
§  41.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnungen  unterliegen,
so  weit  sie  nicht  nach  §  147  der  Reichs-Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  eine  hözere
Strafe  nach  sich  ziehen,  nach  §  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuches  für  das  deutsche  Reich
vom  26.  Februar  1876  einer  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  verhältnißmäßiger  Haft.
In  Fällen,  wo  der  §  367  des  Strafgesetzbuches  nicht  anwendbar  ist,  tritt  eine  Geldstrafe
bis  zu  30  Mark,  im  Falle  der  Unbeitreiblichkeit  Haft  ein.
Breslau,  den  21.  Juni  1878.
Der  Ober-Präsident  der  Provinz  Schlesien.
gez.  v.  Puttkammer.
        <pb n="388" />
        Anlage  47.

Polizei-Verordnung.
betreffend  die  Lagerung  und  Aufbewahrung  von  Petroleum
und  ähnlichen  flüchtigen  Oelen.
«  Die  Aufbewahrung  und  Lagerung  von  Petroleum  (Erdöl)  Ligroin,  Petroleumäther.
Photogen  und  ähnlichen  flüchtigen  Mineralölen  darf  nur  unter  Beobachtung  nachstehender
Vorschriften  stattfinden:

1  Die  in  den  gewöhnlichen  Verkaufsräumen  Behufs  des  Detail-Handels  zu  haltenden
  Vorräthe  dürfen  nicht  mehr  als  30  Pfd.  (15  Kilogr.)  betragen.  Den  Ortspolizeibehörden
  bleibt  vorbehalten,  insofern  das  nöthige  Bedürfniß  dies  erfordert,  mit  Genehmigung
  der  Regierung  das  Maximum  der  in  den  Verkaufsräumen  gestatteten  Vorräthe  auf
100  Pfund  (50  Kilogr.)  zu  erhöhen.  ,,  »  ,

»  §  2.  Die  Lagerung  größerer  Mengen  dieser  Leuchtstoffe  bis  zu  25  Ctr.  einschließlich,

ist  nur  in  Kellern  oder  in  zu  ebener  Erde  belegenen  Räumen  gestattet,  welche  nicht  geheizt

weiden  nn-  gut  ventilirt  sind  und  keine  Abflüße  (Gerinne)  nach  außen  (nach  Straßen,
äfen)  haben  «

5  3.  Mengen  bis  zu  600  Pfd.  (300  Kilogr.)  einschließlich,  dürfen  in  den  mit  den
Verkaufs-Localen  in  Verbindung  stehenden  Kellern  oder  zu  ebener  Erde  belegenen  Speicherräumen
  gelagert  werden,  sofern  dieselben  den  in  §  2  gegebenen  Bestimmungen  entsprechen.
Der  Fußboden  des  zur  Aufbewahrung  der  Mineral-Oele  dienenden  Theils  der  Lagerräume
muß  jedoch  mit  einer  mindestens  8  Cmtr.  hohen  Sandschicht  bedeckt  sein,  welche  mit  einer
aus  feuerfestem  Materiale  hergestellten  Umfassung  zu  unmschließen  ist  und  eine  solche
Ausdehnung  haben  muß,  daß  zwischen  den  Lagerfässern  und  der  Umfassung  ein  mindestens
½  m  breiter  Zwischenraum  verbleibt.  »  ,

«§»4.Z"ur..La  erung  von  Mengen  über  400  Pfd.  (200  Kilogr.)  bis  25  Ctr.  einschließlich,
  dürfen  nur  abgeschlossene  Lagerräume  benutzt  werden,  welche  außer  den  in  §  2  angeführten
  noch  folgende  Bedingungen  erfüllen:

a)  die  Keller=  resp.  Speicherräume  müssen  feuersicher  hergestellt  und  mit  Stein  überwölbt
  sein.  Die  Anwendung  von  Eisen-Construktionen  und  Holz-Verbindungen,
eisernen  oder  hölzernen  Säulen  und  Trägern  ist  ausgeschlossen.

b)  unter  der  Sohle  derselben  muß  sich  eine  Senkgrube  von  angemessener  Größe  befinden,
  nach  welcher  der  Fußboden  von  allen  Seiten  her  Gefälle  hat.

e)  Thüröffnungen  dürfen  in  keiner  geringeren  Höhe  als  16  Cmtr.  über  dem  Fußboden
anw  *“  werden,  die  Thüren  müssen  aus  Eisen  bestehen,  oder  mit  starkem  Blech  übereidet

  sein.

d)  die  Fensteröffnungen  müssen  mit  Eisenblech  verkleidet  und  von  außen  verschließbare
Läden  besitzen.  «

e)  die  Durchführung  von  Gasröhren  durch  die  Räume  ist  unstatthaft.  »

t)  eine  künstliche  Beleuchtung  darf  nur  mittelst  von  außen  angebrachter,  durch  Umhüllung
  genügend  geschützter  Flammen  bewirkt  werden

Das  Betreten  der  Räume  mit  Licht  ist  unstatthaft.  *

Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  können  in  einzelnen  Fällen  von
der  Ortspolizeibehörde  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierung  zugestanden  werden.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  in  solchen  Fällen  die  nach  Maaßgabe  der  erforderlichen
Umstände  Vorsichtsmaßregeln  und  das  Maxmimalquantum,  sowie  die  Gattung  der  zu
lagernden  feuergefährlichen  Stoffe  speciell  vorzuschreiben.  Wird  die  Lagerung  von  Quantitäten
  über  600  Pfd.  in  den  mit  den  Verkaufs-Localien  in  Verbindung  stehenden  Kellern
oder  zu  ebener  Erde  belegenen  Speicherräumen  gestattet,  so  sind  mindestens  die  in  §  3  für
die  Lagerung  von  Quantitäten  bis  zu  600  Pfd.  aufgeführten  Bedingungen  vorzus  hreiben.

§  5.  Mengen  über  25  Ctr.  dürfen  nur  in  besonderen  Lagerhäusern  gelagert  werden.
Diese  müssen  mindestens  100  m  von  anderen  Baulichkeiten  entfernt  und  a6  belegen  sein,
daß  sie  bequem  von  allen  Seiten  mit  Löschgeräthen  umfahren  werden  können.  Die  Anwendung
  von  Holz-Construktionen  ist  unzulässig.  Die  Sohle  der  Lagerräume  muß  mindestens
  6  Decimtr.  tiefer  als  die  Terrainsohle  liegen.  Auch  müssen  sich  in  denselben  Senkgruben
  von  ausreichenden  Dimensionen  befinden,  nach  welchen  hin  der  Fußboden  ein  angemessenes
  Gefälle  hat.  «  ,  ..

§6.Ausgenommenvondenim§5bezeichnetenBeschränkungensmd  bereits  bestehende
  Petroleum-Lagerhäuser,  insofern  dieselben  auf  Grund  polizeilicher  Genehmigung
schon  bisher  zur  Lagerung  größerer  Quantitäten  der  im  §  1  bezeichneten  Stoffe  benutzt
werden  durften.
        <pb n="389" />
        —  63  —

Bei  neuen  Anlagen  dieser  Art  können,  wo  nach  den  nöthigen  Verhältuissen  die  Erhal-+ung
  der  im  §  5  vorgeschriebenen  Bedingungen  in  Bezug  auf  die  Entfernung  von  anderen
Baulichkeiten  oder  hinsichtlich  der  Construltion  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden
ist,  durch  die  Ortspolizeibehörden  mit  Genehmigung  der  Regierung  Abweichungen  von  denselben
  zugestanden  werden.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  in  diesem  Falle  in  der  die  Errichtung
  beziehungsweise  Benutzung  der  Anlage  genehmigenden  Verfügung  die  nach  Maaßgabe
der  Umstände  erforderlichen  baulichen  Vorsichtsmaßregeln  und  das  Maximalquantum  der
darin  unterzubringenden  feuergefährlichen  Hüose  speciell  vorzuschreiben.  "

§7.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden,  soweit  nicht
die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  Anwendung  finden,  mit  einer  Geldbuße  bis  zu
30  Mark  oder  einer  Gefängnißstrafe  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  (Ober-Präsidial-Verordnung
  vom  7.  März  1878.)

Anlage  48.

Gesetz,
betreffend  die  Ab  änderung  der  Gewerbe  ordnung.
«  .I..ZPOM-717:Ju111878

ArtjAuStelledesTitelsvnderTI·-:IC,J5-esw.zesi5jh«eorduuugtretenuachforgcndeBk

Titel  VII.
Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen,  Lehrlinge,  Farikarbeiter).
1)  Allgemeine  Verhältnisse.

8  106.  Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbstständigen  Gewerbetreibenden
  und  den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durchs  Reichsgesetz  begründeten
Beschränkungen,  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.

Zum  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen  können  die  Gewerbetreibenden  die  Arbeiter
nicht  verpflichten.  Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes  einen  Aufschub
oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,  fallen  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht.

Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  die  Landesregierungen.

106.  Gewerbetreibende,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  dürfen,
so  lange  ihnen  diese  Rechte  entzogen  bleiben,  mit  der  Anleitung  von  Arbeitern  unter  achtzehn
  Jahren  sich  nicht  befassen.  «  «  .
Die  Entlassung  der  dem  vorstehenden  Verbot  zuwider  beschäftigten  Arbeiter  kann
polizeilich  erzwungen  werden.  v
107.  Personen  unter  einundzwanzig  Jahren  dürfen,  soweit  reichsgesetzlich  nicht  ein

Anderes  zugela  sn  ist,  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbuche
  versessin  ind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der  Arbcitgeber  das  Arbeitsbuch
  einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen  vorzuschen
  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Arbeiter  wieder  auszuhändigen.
  »
"AufKinder,wjelchezumBesuchederV«olkssch111everpflichtetsind,findenvorstehende
Bestimmungen  keine  Anwendung.  «  ·
,  8  108.  Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,
an  welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  kosten=  und  stempelfrei  ausgestellt.
  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder  Vormundes;
  ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,  so  kann  die  Gemeindebehörde
die  Zustimmung  desselben  ergänzen.  Vor  der  Ausstellung  ist  nachuweisen  daß  der  Arbeiter
zum  Besuche  der  Volksschule  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  bisher
  ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt  war.  ·  .

8  109.  Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  nicht  mehr  brauchbar,  oder
wenn  es  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben  ein  neues  Arbeitsbuch
  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,
an  welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.
aaastausgefülle  oder  nicht  mehr  brauchbare  Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen  Vermerk
zu  schließen.
        <pb n="390" />
        —  64  —

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines  verloren
gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin  zu  vermerken.  Für
die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr  bis  zu  funfzig  Pfennig  erhoben  werden.
§  110.  Das  Arbeitsbuch  (§  108)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr  und
Tag  seiner  Geburt,  sowie  seine  Unterschrift  euthalten.  Die  Ausstellung  erfolgt  unter  dem
Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.  Letztere  hat  über  die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher
  ein  Verzeichniß  zu  führen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.

§  111.  Bei  dem  Eintritt  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältniß  hat  der  Arbeitgeber
an  der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintritts  und  die  Art  der
Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des  Austritts  und,  wenn  die  Beschäftigung
  Aenderungen  erfahren  hat,  die  Art  der  letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.
  "  »  »  «

Die  Eintragungen  sind  mit  Dinte  zu  bewirken  und  von  dem  Arbeitgeber  zu  unter—
zeichnen.  Sie  Nrfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches  den  Inhaber  des
Arbeitsbuches  günstig  oder  nachtheilig  zu  kennzeichnen  bezweckt  «

Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Fülrung  oder  Leistungen  des  Arbeiters  und
sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  dem
Arbeissbuche  sid  unzuleffsfeee.

§  112.  Ist  das  Arbeitshuch  bei  dem  Arbeitgeber  unbrauchbar  geworden,  verloren
gegangen  oder  vernichtet,  oder  sind  von  dem  Arbeitgeber  unzulässige  Eintragungen  oder

ermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht,  oder  wird  von  dem  Arbeitgeber  ohne
rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  verweigert,  so  kann  die  Ausstellung
eines  neuen  Arbeitsbuches  auf  Kosten  des  Arbeitsgebers  beansprucht  werden.  *.'•

Ein  Arbeitgeber,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung  zuwider
nicht  rechtzeitig  ausgehändigt  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen  zu  machen  unterlassen
  oder  unzulässige  Eintragungen  oder  Vermerke  gemacht  hat,  ist  dem  Arbeiter  entschädigungepftichtig.
  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier
Wochen  nach  seiner  Entstehung  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede  geltend  #macht  ist.

§  113.  Beim  Abgang  können  die  Arbeiter  ein  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer
ihrer  Beschäftigung  fordern.  «

Dieses  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter  auch  auf  ihre  Führung  auszudehnen.

8  114.  Auf  Antrag  des  Arbeiters  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Eintragung  in  das
Atbeitzbuch  und  das  dem  Arbeiter  etwa  ausgestellte  Zeugniß  kosten=  und  stempelfrei  zu
beglaubigeen.  1

8  8  F1.  Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  baar  in
Reichswährung  auszuzahlen.

Sie  dürfen  denselben  keine  Waaren  creditiren.  Eine  Verabfolgung  von  Lebensmitteln.
an  die  Arbeiter  fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  Anschaffungskosten  nicht  übersteigenden  Preise
erfolgt,  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht;  auch  können  den  Arbeitern  Wohnung,
Feuerung,  Landnutzung,  regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien  und  ärztliche  Hilfe,  sowie

erkzeuge  und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung
  verabfolgt  werden.  *„  ·  «  »»

§  116.  Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  §  115  zuwiderlaufenden  Weise  berichtigt
  worden  sind,  können  zu  jeder  Feit  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §  115  verlangen,
ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt  Gegebenen  entgegengesetzt  werden
kann.  Letzteres  fällt,  soweit  es  noch  bei  dem  Empfänger  vorhanden  oder  dieser  durchaus
bereichert  ist,  derjenigen  Hilfskasse  zu,  welcher  der  Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung  einer
solchen  einer  anderen  zum  Besten  der  Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindeehörde

  zu  bestimmenden  Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

§  117.  Verträge,  welche  dem  §  115  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.  D°F2)JXö)ö

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den  von  ihnen
beschäftigten  Arbeirern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der  letzteren  aus  gewissen  Verkaufsstellen,
  gJowie  überhaupt  über  die  Verwendung  des  Verdienstes  derselben  zu  einem
anderen  Zweck  als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter
  oder  ihrer  Familien  "  «  .  ,  ,.,  .

8  118.  Forderungen  für  Waaren,  welche  dem  §  115  zuwider  creditirt  worden  sind,
können  von  dem  Gläubiger  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung  oder  sonst  geltend  gemacht
  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten  unmittelbar  entstanden
oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen  fallen  dergleichen  Forderungen  der  in  §  116  bezeichneten
  Kasse  zu.  »  -»  ç  4#

§  119.  Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  Paragraphen  115—118  sind  gleich  zu
achten  deren  Familienglieder,  Gehilfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer,  Aufseher  und  Factoren,
sowie  andere  Gewerbetreibende,  bei  deren  Geschäft  eine  der  hier  erwähnten  Personen  unmittelbar
  oder  mittelbar  betheiligt  ist.  —-
        <pb n="391" />
        —  65  —

stehen,  bel  diesen  zur  Ents
Inso

2)  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Gehilfen.

§  121.  Gesellen  und  Gehilfen  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber
in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  und  auf  die  häuslichen  Einrichtungen
Folge  zu  leisten;  zu  häuslichen  Arbeiten  sind  sie  nicht  verbunden.

8  122.  Das  Arbeitsverhältniß  zwischen  den  Gesellen  oder  Gehilfen  und  ihren  Arbeitgebern
  kann,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  durch  eine  jedem  Theile  freistehende,
vierzehn  Tage  vorher  erklärte  Aufkündigung  gelöst  werden.  ·

,  8123VorAblaufdervertragsmäytgenZeitundohneAufküudigungkönnenGesellen
  und  Gehilfen  entlassen  werden:

1)  wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  den  Arbeitgeber  durch  Vorzeigung  falscher
oder  verfälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  hintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen
-uuts  underen,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses  in  einen  Irrthum
versetzt  haben;  "

2)  wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Entwendung,  einer  Unterschlagung,  eines  Betruges

oder  eines  lüderlichen  Lebenswandels  sich  schuldig  machen;

3)  wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben  oder  sonst  den  nach  dem  Arbeitsvertrage
  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich  verweigern;

4)  wenn  sie  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Feuer  und  Licht  unvorsichtig  umgehen;

5)  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Arbeitgeber  oder  seine
Vertreter  oder  gegen  die  Familienangehörigen  des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter
zu  Schulden  kommen  lassen;  J.  ».  »

6)  wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen  Sachbeschädigung  zum  Nachtheil  des
Arbeitgebers  oder  eines  Mitarbeiters  sich  schuldig  machen;

7)  wenn  8  Familienangehörige  des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  oder  Mitarbeiter
Handlungen  verleiten  oder  mit  Familienangehörigen  des  Arbeitgebers  oder  seiner
n  Eitreher  Handlungen  begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  veroßen;



8)  *  fe  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  oder  mit  einer  abschreckenden  Krankheit

ehaftet  sind.  ·

In  den  unter  Nr.  1  bis  7  gedachten  Fällen  ist  die  Entlassung  nicht  mehr  zulässig,
wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeitgeber  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

Inwiefern  in  den  unter  Nr.  8  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein  Anspruch  auf

Entschädigung  zustehe,  ist  nach  dem  Inhalt  des  Vertrages  und  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen
  Vorschriften  zu  beurtheilen.

3§  124  Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  können  Gesellen

  und  Gehilfen  die  Arbeit  verlassen:  *5l

1)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.  5a
        <pb n="392" />
        —  66  —

2)  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen
gegen  die  Arbeiter  oder  gegen  ihre  Familienangehörigen  zu  Schulden  kommen  lassen;

3)  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  oder  Familienangehörige  derselben  die  Arbeiter
  oder  deren  Familienangehörige  zu  Handlungen  verleiten  oder  mit  den  Familienangehörigen
  der  Arbeiter  Handlungen  begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder  die
guten  Sitten  laufen;

4)  wenn  der  Arbeitgeber  den  Arbeitern  den  schuldigen  Lohn  nicht  in  der  bedungenen
Weise  auszahlt,  bei  Stücklohn  nicht  für  ihre  ausreichende  Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn

er  sich  widerrechtlicher  Uebervortheilungen  gegen  sie  schuldig  macht;

5)  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der  Arbeiter  einer  erweislichen
  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei  Eingehung  des  Arbeitsvertrages
nicht  zu  erkennen  war.

In  den  unter  Nr.  2  und  3  gedachten  Fällen  ist  der  Austritt  aus  der  Arbeit  nicht
mehr  zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeiter  länger  als  eine
Woche  bekannt  sind.  "„

+*125.  Ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehilfen  verleitet,  vor  rechtmäßiger
Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  ist  dem  früheren  Arbeitgeber
für  den  dadurch  entstehenden  Schaden  als  Selbstschuldner  mitverhaftet.  In  gleicher  Weise
haftet  ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehilfen  annimmt  oder  behält,  von  dem

er  weiß,  daß  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.
3)  Lehrlingsverhältnisse.
§  126.  Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  den  Lehrling  in  den  bei  seinem  Betriebe  vorkommenden
  Arbeiten  des  Gewerbes  in  der  durch  den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge
  und  Ausdehnung  zu  unterweisen.  Er  muß  entweder  selbst  oder  durch  einen  geeigneten,
ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  die  Ausbildung  des  Lehrlings  leiten.  Er  darf  dem
Lehrling  die  zu  seiner  Ausbildung  und  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonn=  und
Festiagen  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistungen
nicht  entziehen.  Er  hat  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten
und  vor  Ausschweifungen  zu  bewahren.

8  127.  Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unterworfen.  Demjenigen
  gegenüber,  welcher  an  Stelle  des  Lehrherrn  seine  Ausbildung  zu  leiten  hat,  ist  er
zur  Folgsamkeit  verpflichtt.

&amp;amp;  128.  Das  Lehrverhältniß  kann,  wenn  eine  längere  Frist  nicht  vereinbart  ist,  während
der  ersten  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  einseitigen  Rücktritt  aufgelöst  werden.
Eine  Vereinbarung,  wonach  diese  Probezeit  mehr  als  drei  Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  der  Lehrling  vor  Beendigung  der  verabredeten  Lehröit
  entlassen  werden,  wenn  einer  der  im  §  123  vorgcsehenen  Fälle  auf  ihn  Anwendung
indet.  ...  .

Von  Seiten  des  Lehrlings  kann  das  Lehrverhältniß  nach  Ablauf  der  Probezeit  aufgelöst
  werden:  Z  "  "

n  wenn  einer  der  im  §  124  unter  Nr.  1,  3  bis  5  vorgesehenen  Fälle  vorliegt;

2

wenn  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling  in  einer  die
Gesundheit,  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des  Lehrlings  gefährdenden  Weise
vernachlässigt,  oder  das  Recht  der  väterlichen  Hucht  mißbraucht  oder  zur  Erfüllung
der  ihm  vertragsmäßig  obliegenden  Verpflichtungen  unfähig  wird.  U
Der  Lehrvertrag  wird  durch  den  Tod  des  Lehrlings  aufgehoben.  Durch  den  Tod  des
Lehrherrn  gilt  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben,  sofern  die  Aufhebung  innerhalb  vier  Wochen
geltend  gemacht  wird.  -  »  **n1  ·
§  129.  Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling  unter

Angabe  des  Gewerbes,  in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen  worden  ist,  über  die  Dauer
der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,  sowie  über
sein  Betragen  ein  Heugniß  auszustellen,  welches  von  der  Gemeindebehörde  kosten-=  und
stempelfrer  zu  beglaubigen  ist.  «  »  «

n  Stelle  dieser  Zeugnisse  können,  wo  Innungen  oder  andere  Vertretungen  der  Gewerbetreibenden
  bestehen,  die  von  diesen=  ausgestellten  Lehrbriefe  treten.  «

130.  Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dies  Gesetz  nicht  vorgesehenen  Falle  ohne
zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so  kann  letzterer  den  Anspruch  auf  Rückkehr  des  Lehrlings
  nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.  Die  Polizeibehörde
kann  in  diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehrherrn  den  Lehrling  anhalten,  4  lange  in  der
Lehre  zu  verbleiben,  als  durch  gerichtliches  Urtheil  das  Lehrverhältniß  nicht  für  aufgelöst
erklärt  ist.  Der  Antrag  ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche  nach  dem  Austritte
des  Lehrlings  gestellt  E.  Im  Falle  der  Weigerung  kann  die  Polizeibehörde  den  Lehrling
zwangsweise  zurückführen  lassen,  oder  durch  Androhung  von  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark
oder  Haft  bis  zu  fünf  Tagen  zur  Rückkehr  anhalten.
        <pb n="393" />
        —  67  —

§  131.  Wird  von  dem  Vater  oder  Vormund  für  den  Lehrling,  oder,  sofern  der
letztere  großjährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklärung  abgegeben,
daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder  anderen  Berufe  übergehen  werde,  so  gilt
das  Lehrverhältniß,  wenn  der  Lehrling  nicht  früher  entlassen  wird,  nach  Ablauf  von  vier
Wochen  ¾ls  aufgelöst.  Den  Grund  der  Auflösung  hat  der  Lehrherr  in  dem  Arbeitsbuche
zu  vermerken.

Binnen  neun  Monaten  nach  der  Auflösung  darf  der  Lehrling  in  demselben  Gewerbe
von  einem  anderen  Arbeitgeber  ohne  Zustimmung  des  früheren  Lehrherren  nicht  beschäftigt
werden.

§  132.  Erreicht  das  Lehrverhältniß  vor  Ablauf  der  verabredeten  Lehrzeit  sein  Ende,
so  kann  von  dem  Lehrherrn  oder  von  dem  Lehrling  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.  In  den  Fällen  des
2  128  Abs.  1  und  4  kann  der  Anspruch  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  dieses  in  dem
Lehr-Vertrage  unter  Festsetzung  der  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  vereinbart  ist.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach
Auflösung  des  Lehrverhältnisses  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede  geltend  gemacht  ist

§#  133.  Ist  von  dem  Lehrherrn  das  Lehrverhältniß  aufgelöst  worden,  weil  der  Lehrling
  die  Lehre  unbefugt  verlassen  hat,  so  ist  die  von  dem  Lehrherrn  beanspruchte  Entschädigung,
  wenn  in  dem  Lehrvertrage  ein  Anderes  nicht  ausgedungen  ist,  auf  einen  Betrag  festzuset
  en,  welcher  für  jeden  auf  den  Tag  des  Vertragsbruches  folgenden  Tag  der  Lehrzeit,
höchseens  aber  für  sechs  Monate,  bis  auf  die  Hälfte  des  in  dem  Gewerbe  des  Lehrherrn
den  Gesellen  oder  Gehilfen  ortsüblich  gezahlten  Lohnes  sich  belaufen  darf.

Für  die  Zahlung  der  Entschädigung  sind  als  Selbstschuldner  mitverhaftet,  der  Vater
des  Lehrlings,  sowie  derjenige  Arbeitgeber,  welcher  den  Lehrling  zum  Verlassen  der  Lehre
verleitet,  oder  welcher  ihn  in  Arbeit  genommen  hat,  obwohl  er  wußte,  daß  der  Lehrling
zur  Fortsetzung  eines  Lehrverhältnisses  noch  verpflichtet  war.  Hat  der  Entschädigungsberechtigte
  erst  nach  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  von  der  Person  des  Arbeitgebers,  welcher
den  Lehrling  verleitet  oder  in  Arbeit  genommen  hat,  Kenntniß  erhalten,  8  erlischt  gegen
diese  der  Entschädigungsanspruch  erst,  wenn  derselbe  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  erhaltener
  Kenntniß  geltend  gemacht  ist.

4)  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.

§  134.  Auf  Fabrikarbeiter  finden  die  Bestimmungen  der  88  121  bis  125  oder,  wenn
de  Fabrikarbeiter  als  Lehrlinge  anzusehen  sind,  die  Bestimmungen  der  §§  126  bis  133
nwendung.
8  135.  Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
Deie  Beschäftigung  von  Kindern  unter  14  Jahren  darf  die  Dauer  von  6  Stunden
täglich  nicht  überschreiten.  ·  1
Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  dürfen  in  Fabriken  nur
dann  beschäftigt  werden,  wenn  sie  in  der  Volksschule  oder  in  einer  von  der  Schulaussichtsbehörde
  genehmigten  Schule  und  nach  einem  von  ihr  genehmigten  Lehrplane  einen  regelmäßigen
  Unterricht  von  mindestens  drei  Stunden.  tählich  genießen.  ·
»JungeLeute-zwischenvierzehnuudsechszethahrendürfeniuFabrikennichtlänger
als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.  "  *
Wöchnerinnen  dürfen  während  drei  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  nicht  beschäftigt
werden.
8  136.  Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  (§  135)  dürfen  nicht  vor  5½  Uhr
Morgens  beginnen  und  nicht  über  8½  Uhr  Abends  dauern.  Zwischen  den  Arbeitsstunden
müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen  gewährt  werden.  Die  Pausen  müssen
für  Kinder  eine  halbe  Stunde,  für  junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren,
Mittags  eine  Stunde,  sowie  Vormittags  und  Nachmittags  je  eine  halbe  Stunde  mindestens
etragen.  "  »
Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung  in  dem
Fabrikbetriebe  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen  nur  dann  gestattet
werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter
beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig  eingestellt  werden.  »
An  Sonn=  und  Festtagen,  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger  für
den  Katechumenen=  und  Confirmanden-,  Beicht=  und  Communion-Unterricht  bestimmten
Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.
§  137.  Die  Beschäftigung  eines  Kindes  in  den  Fabriken  ist  nicht  Gettattet,  wenn  dem
Arbeitgeber  nicht  zuvor  für  dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Eines  Arbeitsbuches
bedarf  es  daneben  nicht.  .»·  .
Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder  Vormundes
  durch  die  Ortspolizeibehörde  kosten=  und  stempelfrei  ausgestellt;  ist  die  Erklärung
des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  desselben
        <pb n="394" />
        —  68  —

ergänzen.  Sie  haben  den  Namen,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  sowie  die  Religion  des
Kindes,  den  Namen,  Stand  und  letzten  Wohnort  des  Vaters  oder  Vormundes  und  außerdem
  die  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen  Schulpflicht  (§  135)  getroffenen  Einrichtungen
anzugeben.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen  jederzeit
vorzulegen  und  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Vater  oder  Vormund  wieder  auszuhändigen.
  Ist  die  Wohnung  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,  so  erfolgt  die  Zustellung
der  Arbeitskarte  an  die  Mutter  oder  den  sonstigen  nächsten  Angehörigen  des  Kindes.

8  138.  Sollen  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber
  Lar  dem  Beginn  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige
zu  machen.

In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung  stattfinden
  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  sowie  die  Art  der  Beschäftigung
  anzugeben.  Eine  Aenderung  hierin  darf,  abgesehen  von  Verschiebungen,  welche  durch
Ersetzung  behinderter  Arbeiter  für  einzelne  Arbeitsschichten  nothwendig  werden,  nicht  erfolgen,
  bevor  eine  entsprechende  weitere  Anzeige  der  Behörde  gemacht  ist.

In  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Fabrikräumen,  in
welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein
Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  ihrer  Arbeitstage  sowie  des  Beginns
und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der  Pausen  ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,
daß  in  den  bezeichneten  Räumen  eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  in  der  von  der  Centralbehörde
  zu  betimmenden  Kaffung  und  in  deutlicher  Schrift  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen
  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  enthält.  «

§  139.  Wenn  Natutereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer  Fabrik
unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  in  §  135  Abs.  2  bis  4  und  in  §  136
vorgesehenen  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  auf  längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler  nachgelassen  werden.  In  dringenden
Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  kann  die  Ortspolizeibehörde,
jedoch  höchstens  auf  die  Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen  gestattern.

Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen  Fabriken
es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  jugendlichen  Arbeiter  in  einer  anderen
als  der  durch  §  136  vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besonderen  Antrag  eine
anderweite  Regelun  hinschtich  der  Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im  Uebrien

  durch  den  Reichskanzler  gestattet  werden.  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendichen
  Arbeiter  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden
  nicht  Pausen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.
«  Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen  müssen  schrift—
lich  erlassen  werden.  H

§  139a.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  die  Verwendung  von  jugendlichen
Arbeitern  sowie  von  Arbeiterinnen  für  gewisse  Fabrikationszweige,  welche  mit  besonderen
Gefahren  Ar  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden  sind,  gänzlich  untersagt  oder  von  besonderen
  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Insbesondere  kann  für  gewisse  Fabrikationszweige
  die  Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen  untersagt  werden.  ·

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  für  Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit  ununterbrochenem
  Feuer  betrieben  werden,  oder  welche  sonst  durch  die  Art  des  Betriebes,  auf
eine  regelmäßige  Tag=  und  Nachtarbeit  angewiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  deren
Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige  Arbeitsschichten  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet
oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszciten  beschränkt  ist,  Ausnahmen  von  den  in
§  135  Abs.  2  bis  4  und  in  §  136  vorgesehenen  Beschränkungen  nachgelassen  werden.  Jedoch
  darf  in  solchen  Fällen  die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer  von  sechsunddreißig  Stunden
und  für  junge  Leute  die  Dauer  von  sechszig,  in  Spinnereien  von  sechsundsechszig  Stunden
wöchentlich  nicht  überschreiten.  ",  ·  J»

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden
Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  dies  verlangt.

§  139b.  Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  88  135  bis  139  a
sowie  des  §  120  Abs.  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  ist  ausschließlich  oder  neben
den  ordentlichen  Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen  zu  ernennenden
Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung  dieser  Aufsicht  alle  amtlichen
Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht  zur  jederzeitigen  Revision  der
Fabriken  zu.  Sie  sind  vorbehaltlich  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  zur  Geheimhaltung

der  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Geschäfts=  und  Betriebsverhältnisse  der  ihrer
Revision  unterliegenden  Fabriken  zu  verpflichten.

Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen  diesen  Beamten  und  der  ordentlichen
  Polizeibehörden  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  vorbehalten.
        <pb n="395" />
        —  69  —

Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre  amtliche  Thätigkeit  zu  er—
statten.  Diese  Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dem  Bundesrath  und  dem
Reichstag  vorzulegen.

Auf  Antrag  der  Landesregierungen  kann  für  solche  Bezirke,  in  welchen  Fabrikbetriebe
gar  nicht  oder  nur  in  geringem  Umfange  vorhanden  sind,  durch  Beschluß  des  Bundesraths
von  der  Anstellung  besonderer  Beamten  abgesehen  werden.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  88  135  bis  139a,  so  wie  des  §  120  Abs.  3  in
sein  er  Anwendung  auf  Fabriken  auszuführenden  amtlichen  Revisionen  müssen  die  Arbeitgeter
  zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  die  Fabriken  im  Betriebe  sind,
gestatten.

Art.  2.  An  Stelle  der  nachstehend  bezeichneten  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
treten  die  folgenden  Bestimmungen:

1)  an  Stelle  des  §  146:
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:
1)  Gewerbetreibende,  welche  bei  der  Zahlung  des  Lohnes  oder  bei  dem  Verkaufe  von
Waaren  an  die  Arbeiter  dem  §  115  zuwiderhandeln;
2)  Gewerbetreibende,  welche  den  88  135,  136  oder  den  auf  Grund  der  88  139,  139
getroffenen  Verfügungen  zuwider  Arbeiterinnen  oder  jugendlichen  Arbeitern  Beschäfti-Aung

  geben.
Die  Geldstrafen  fließen  der  im  §  116  bezeichneten  Kasse  zu.

2)  an  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  §  147:
best  Vit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögeunsfalle  mit  Haft  wird
estraft:  ·  »

1)  wer  den  selbstständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Beginn  eine  be—

sondere  polizeiliche  Genehmigung  (Concession,  Approbation,  Bestallung)  erforderlich
ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung  unternimmt  oder  fortsetzt,  oder  von  den
in  der  Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen  abweicht;

2)  wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht  auf  die  Lage  oder  Beschaffenheit
der  Betriebsstätte  oder  des  Locals  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist  (88  16
und  24),  ohne  diese  Genehmigung  errichtet,  oder  die  wesentlichen  Bedingungen,  unter
welchen  die  Genehmigung  ertheilt  worden,  nicht  innehält,  oder  ohne  neue  Genehmigung
eine  wesentliche  Veränderung  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung  des  Locals  oder
eine  wesentliche  Veränderung  in  dem  Betriebe  der  Anlage  vornimmt;
wer,  ohne  hierzu  approbirt  zu  sein,  sich  als  Arzt  (Wundarzt,  Augenarzt,  Geburtshelfer,
Zahnarzt,  Thierarzt)  bezeichnet  oder  sich  einen  ähnlichen  Titel  beilegt,  durch  den  der
Glauben  erweckt  wird,  der  Inhaber  desselben  sei  eine  geprüfte  Medicinalperson;

4)  wer  der  Aufforderung  der  Behörde  ungeachtet  den  Bestimmungen  des  §  120  zuwiderhandelt.

3)  an  Stelle  des  ersten  Satzes  des  §  148:
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:
4)  an  Stelle  der  Nr.  9  und  10  des  §  148:
9)  wer  die  gesetzlichen  Pflichten  gegen  die  ihm  anvertrauten  Lehrlinge  verlezttt
10)  wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  §  131,  Abs.  2  zuwider  einen  Lehrling  beschäftigt.
5)  an  Stelle  des  ersten  Satzes  des  §  149:

Mit  Geldstrase  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  acht
Tagen  wird  bestraft:

3

6)  an  Stelle  der  Nr.  7  des  §  149:
7)  wer  es  unterläßt,  den  durch  §§  138  und  139b  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen
nachzukommen.
7)  an  Stelle  des  §  150:
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögeunssalle  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:  1  "
1)  wer  den  Bestimmungen  der  88  106  bis  112  zuwider  einen  Arbeiter  in  Beschäftigung
nimmt  oder  behält:  «
2)  wer  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten
  zuwiderhandelt;
3)  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbnch  unbrauchbar  macht
oder  vernichtet.
        <pb n="396" />
        —  70  —

8)  an  Stelle  des  8  154:
Die  Bestimmungen  der  §§  105  bis  133  finden  auf  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken
  und  Handelsgeschäften  keine  Anwendung

Die  Bestimmungen  der  §§  134  bis  1390  finden  auf  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Werkstätten,
  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von  Dampfkraft  stattfindet,  so  wie  in
Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und  Werften  entsprechende  Anwendung.

Jln  gleicher  Weise  finden  Anwendung  die  Bestimmungen  der  s  115  bis  119  und  135
bis  130b  auf  die  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken,  Valinen,  Aufbereitungs-Anstalten
und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben.

Alrbeiterinnen  dürfen  in  Anlagen  der  in  Absatz  3  bezeichneten  Art  nicht  unter  Tage
beschäftigt  werden.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §  146.

Anlage  49.

Bestimmungen
über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Walz=  und  Hammerwerken.

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und
Hammerwerken  unterliegt  folgenden  Bestimmungen:  r*1•°
werd  1)  Arbeiterinnen  dürfen  bei  dem  unmittelbaren  Betriebe  der  Werke  nicht  beschäftigt

erden.
werd  2)  Kinder  zwischen  12—14  Jahren  dürfen  in  den  Werken  überhaupt  nicht  beschäftigt
erden.
„II.  Für  die  Beschäftigung  der  jungen  Leute  männlichen  Geschlechts  treten  die  Beschränkungen
  des  §  136  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßen  außer  Anwendung:

1)  Vor  Beginn  der  Beschäftigung  ist  dem  Arbeitgeber  für  jeden  Arbeiter  ein  ärztliches

Zeugniß  einzuhändigen,  nach  welchem  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  eine  Be-Heibltigung
  in  dem  Werke  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit  zuläßt.  Der  Arbeitgeber  hat
mit  dem  Zeugnisse  nach  §  137  Abs,  3  der  Gewerbeordnung  zu  verfahren.  "
2)  Die  Arbeitsschicht  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  12  Stunden,  ausschließlich
  der  Pausen,  nicht  länger  als  10  Stunden  dauern.  Unterbrechungen  der  Arbeit
von  weniger  als  ½¼  Stunde  Dauer  kommen  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung.  Eine
der  Pausen  muß  mindestens  ½  Stunde  dauern  und  zwischen  das  Ende  der  vierten  und
den  Anfang  der  siebenten  Arbeitsstunde  fallen.  *r*

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche  ausschließlich  der
Pausen  60  Stunden  betragen;  davon  dürfen  innerhalb  zweier  Wochen  in  die  Zeit  von  6
Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  mehr  als  60  Stunden  fallen.  Von  letzterer  Vorschrift
  ist  eine  vorübergehende  Ausnahme  gestattet,  wenn  dieselbe  durch  eine  im  Interesse
der  Arbeiten  erfolgende  Aenderung  in  der  Art  des  Schichtenwechsels  bedingt  wird.
„  5)  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens  12  Stunden
liegen.  Innerhalb  der  Ruhczeit  ist  eine  Beschäftigung  mit  Nebenarbeiten  nicht  gestattet.
4)  An  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von  6  Uhr
Morgens  bis  6  Uhr  Abends  fallen.  In  die  Stunden  vor  oder  nach  dieser  Zeit  darf  an
Sonntagen  die  Beschäftigung  nur  dann  fallen,  wenn  vor  Beginn  oder  nach  Abschluß
der  Arbeitsschicht  den  jungen  Leuten  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens  24
Stunden  gesichert  bleibt.  #  mindctens

5)  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  junge  Leute  nicht  beschäftigt  sein-III.

  Die  Bestimmungen  des  &amp;amp;  138  der  Gewerbeordnung  finden  in  Walz=  und
Hammerwerken  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:  "  !

1)  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter
itein  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten  je  eine  Abtheilung

ilden.

2)  In  Räumen,  in  welchen  junge  Leute  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter  II
beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  §  138,  Absatz  3,  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite
Kafel  ausgehängt  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  1  und  II
wiedergiebt.
        <pb n="397" />
        —  71  —

Bestimmungen

über  die  Beschäftigungen  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern

in  Glashütten.

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten  unter—
liegt  folgenden  Beschränküngen:

1)  In  solchen  Räumen,  in  welchen  vor  dem  Ofen  (Schmelz-,  Kühl-,  Glüh-,  Streckofen)
gearbeitet  wird,  darf  Arbeiterinnen  überhaupt,  und  in  solchen  Räumen,  in  welchen  eine  außergewöhnliche
  Wärme  herrscht,  (Häfenkammern  und  dergleichen),  darf  jugendlichen  Arbeiterinnen
  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.  Ausnahmen
  hiervon  kann  der  Bundesrath  zulassen.  ,  .

.  2)  Die  Beschäftigung  von  Arbeitern  männlichen  Geschlechts  unter  14  Jahren  (Knaben)
ist  nur  gestattet,  wenn  mit  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde  eine  Sch  lei  richtung
getroffen  ist,  welche  den  Knaben  einen  wöchentlichen  Unterricht  von  mindestens  12  Stunden
sichert  und  zwischen  dem  Ende  der  Arbeitszeit  und  dem  Beginn  des  Unterrichts  eine  Ruhezeit
  von  ausreichender  Dauer,  nach  dem  Ende  einer  Nachtschicht  eine  Ruhezeit  von  mindestens
7  Stunden  freiläßt.  "

Knnaben,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  dürfen  in  Zukunft  zur
Beschäftigung  nur  angenommen  werden,  wenn  vorher  dem  Arbeitgeber  ein  Zeugniß  des  zuständigen
  Schulaufsichtsbeamten  eingehändigt  ist,  nach  welchem  die  Knaben  den  Anforderungen
der  Schule  volsständig  genügen.  Das  Zeugniß  ist  halbjährlich  zu  erneuern,  der  Arbeitgeber
hat  mit  demser  en  nach  §  137,  Absatz  3,  der  Gewerbeordnung  zu  verfahren.

arbeiten  üürsen  jugendliche.  Arbeiteriunen  und  Kuaben  nicht  beschäftigt

werden.  In  Tafelglashütten  dürfen  Knaben  vor  dem  Schmelz=  oder  Streckofen  oder  mit
dem  Tragen  der  Walzen  nicht  beschäftigt  werden,  wenn  die  Hütten  Walzen  von  mehr  als
5  Kilogr.  Gewicht  herstellen.  ««  »  .
II.  In  Glashütten  mit  ununterbrochenem  Tag-  und  Nachtbetriebe  und  regelmäßig
wechselnden  Schichten  treten  die  Beschränkungen  des  §  136  der  Gewerbeordnung  für  jugendliche
  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  (Knaben  und  junge  Leute)  mit  folgenden  Maßgaben
außer  Anwendung:  «

1)  Die  Beschäftigung  der  Knaben  darf  innerhalb  24  Stunden  einschließlich  der  Pausen
nicht  länger  als  6  Stunden  dauern.  Die  Gesammtdauer  darf  innerhalb  einer  Woche  einscließlich
  der  Pausen  nicht  mehr  als  36  Stunden  betragen;  davon  dürfen  innerhalb  zweier
P  ochen  in  die  Zeit  von  6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  mehr  als  36  Stunden
allen.  .

2)  Die  Arbeitsschicht  der  jungen  Leute  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als
12  Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  10  Stunden  dauern.  Unterbrechungen
der  Arbeit  von  weniger  als  ½  Stunde  Dauer  werden  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung
gebracht;  eine  der  Pausen  muß  mindestens  ½  Stunde  dauern.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche  ausschließlich  der
Pausen  60  Stunden  betragen;  davon  dürfen  innerhalb  zweier  Wochen  in  die  Zeit  von  6
Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  mehr  als  60  Stunden  fallen.

3)  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  jugendliche  Arbeiter  überhaupt
nicht,  während  der  Pausen  für  junge  Leute  dürfen  Knaben  nicht  beschäftigt  sein.

4)  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  mindestens  eine  Ruhezeit  von  12  Stunden  liegen.

5)  Bei  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftlgung  nicht  in  die  Fet  von  6  Uhr
Morgens  bis  6  Uhr  Abends  fallen.  Die  Vorschrift  findet,  wenn  mehrere  Festtage  auf  einander
  folgen,  nur  auf  den  ersten  Festtag  Anwendung.

III.  In  Glashütten  mit  zeitweisen  Betriebsunterbrechungen  und  mit  Arbeitsschichten
von  unregelmäßiger  Lage  oder  Dauer  treten  die  Beschränkungen  des  8  135  Abs.  2,  4  und
*&amp;amp;  *  136  der  Gewerbeordnung  für  jugendliche  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  (Knaben  und
junge  Leute)  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung:  1

14)  Die  Arbeitsschicht  der  Knaben  darf  nicht  länger  als  die  halbe  Arbeitsschicht  der
Erwachsenen  dauern.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  länger  als  6  Stunden  dauern,  wenn
zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  Pausen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer
gewährt  werden.  Die  Gesammtdauer  darf  innerhalb  zweier  Wochen  einschließlich  der  Pausen
nicht  mehr  als  72  Stunden  betragen,  von  der  Gesammtdauer  darf  in  die  Zeit  von  6  Uhr
Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  mehr  als  die  Hälfte  fallen.

2)  Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  für  junge  Leute  innerhalb  einer  Woche
ausschseßlich  der  Pausen  nicht  mehr  als  60  Stunden  betragen.  Die  Dauer  der  Pausen
muß  für  Schichten  von  höchstens  10  Arbeitsstunden  mindestens  1  Stunde,  für  Schichten
mit  längerer  Arbeitszeit  mindestens  1½  Stunde  betragen.  Unterbrechungen  der  Arbeit
von  weniger  als  ½  Stunde  Dauer  werden  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung  gebracht;
eine  der  Pausen  muß  mindestens  ½  Stunde  dauern.
        <pb n="398" />
        —  72  —

3)  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen.  Bei  Knaben  muß  dieselbe
  mindestens  die  Dauer  einer  vollen  Arbeitsschicht  der  Erwachsenen,  bei  jungen  Leuten
mindestens  die  Dauer  der  zuletzt  beendigten  Schicht  erreichen.  Innerhalb  der  Ruhezeit  ist
eine  Beschäftigung  mit  Nebenarbeiten  für  Knaben  nicht  gestattet.  Für  junge  Leute  ist  sie
gestattet,  wenn  dieselben  vor  Beginn  oder  nach  dem  Ende  dieser  Beschäftigung  noch  für
eine  Zeit  von  der  Dauer  der  zuletzt  beendeten  Schicht  ohne  jede  Beschäftigung  bleiben.
Die  Dauer  der  Beschäftigung  mit  Nebenarbeiten  kommt  auf  die  Gesammtdauer  der  wöchentlichen
  Arbeitszeit  in  Anrechnung.  ,

4)  An  Sonntagen  darf  die  Beschäftigung  nur  einmal  innerhalb  zweier  Wochen  in  die
Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  fallen.

5)  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  jugendliche  Arbeiter  überhaupt
nicht,  während  der  Pausen  für  junge  Leute  dürfen  Knaben  nicht  beschäftigt  sein.

IV,  Für  Glashütten,  welche,  von  den  unter  II  und  III  nachgelassenen  Ausnahmen
Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  §  138  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden.
Maßgaben  Anwendung:

Z  1)  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter
ist  getrennt  für  Knaben  und  junge  Leute  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben
Schicht  Beschäftigten  qer  eine  anheitung  önnen.  1  ,«,  .

»2,).Da»s.Verz.,ex...»11.1ßbraxxchftsmlashuttenderijuuxtexflpI-IsgedachtenArt-·eineAngabe
über  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  dem  Verzeichnisse  eine  Tabelle  beizusügen,

  in  welche  während  jeder  Arbeitsschicht  Anfang  und  Ende  der  darin  gewöhnten
Pausen  eingetragen  wird.  In  Glashütten  der  unter  III  gedachten  Art  braucht  das  Verzeichniß
  eine  Angabe  über  die  Arbeitstage,  die  Arbeitszeit  und  die  Pausen  nicht  zu  enthalten
Statt  dessen  ist  dem  Verzeichnisse  eine  Tabelle  beizufügen,  in  welche  während  jeder  Arbeitsschicht
  die  vorgesehenen  Eintragungen  bewirkt  werden.  Jede  Tabelle  muß  mindestens  über
die  letzten  14  Arbeitsschichten  Auskunft  geben.  Der  Name  desjenigen,  welcher  die  Eintragungen
  bewirkt,  muß  daraus  zu  ersehen  sein.

3)  In  Räume,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  muß  unter  der  nach
§  138  Abs.  3  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt  werden,  welche  in  deutlicher
  Schrift,  außer  den  Bestimmungen  unter  1  für  Glashütten  der  unter  1I  gedachten  Art
die  Bestimmungen  unter  1  für  Glashütten  der  unter  UI  gedachten  Art  wiedergiebt.

Anlage  50.

Gesetz,
betreffend  den  Spielkartenstempel.
Vom  3.  Juli  1878.

§  1.  Spielkarten  unterliegen  einer  Stempelabgabe  von  30  Pfg.  für  jedes  Kartenspiel
von  36  oder  weniger  Blättern  und  50  Pf.  für  jedes  andere  Spiel.

§  3.  Wer  Spielkarten  in  das  Bundesgebiet  einbringt  oder  vom  Auslande  eingehende
ungestempelte  Spielkarten  daselbst  empfängt,  ist  verpfichtet,  dieselben  nach  Menge  der  Spiele
und  deren  Blätterzahl  mit  der  Angabe,  ob  sie  zum  Verbleibe  im  Inlande  oder  zur  Durchfuhr
  bestimmt  Aind  beim  Eingange  beziehungsweise  Empfange  der  Steuerbehörde  anzumelden
  und  nach  deren  Anweisung  die  zum  Verbleibe  im  Inlande  bestimmten  Spielkarten
zur  Wstempyung  gegen  Entrichtung  der  gesetzlichen  Stempelsteuer  vorzulegen.

§  4.  Die  Err

ichtung  von  Spielkartenfabriken  ist  nur  in  Orten  gestattet,  wo  sich  eine
zur  Wahrnehunung  der  steuerlichen  Aufsicht  geeignete  Zoll=  oder  Stenerbehörde  befindet.
5.  Die  Fabrikation  von  Spielkarten  darf  nur  in  den  von  der  zuständigen  Steuerbehörde
  des  betreffenden  Bundesstaates  genehmigten  Räumen  betrieben  werden.

§  6.  Die  Kartenfabriken  stehen  unter  steuerlicher  Kontrole  und  unterliegen  den  steuerlichen
  Revisionen.  "

§  8.  Der  Handel  mit  Spielkarten,  welche  nach  den  Bestimmungen  in  den  88  1  und
2  gestempelt  worden  sind,  unterliegt,  unbeschadet  nach  §  6  bezüglich  der  Spielkartenfabrikanten
  zu  treffenden  Bestimmungen,  nur  der  allgemeinen  gewerbepolizeilichen  und  gewerbesterlichen
  Vorschriften.

Die  Händler  mit  Spielkarten  sind  indessen  verbunden,  den  mit  der  Steueraufsicht  be—
trauten  Beamten  und  Bediensteten  ihre  Vorräthe  von  Spielkarten  zum  Nachweise,  daß
solche  mit  dem  gesetzlichen  Stempel  versehen  sind,  auf  Verlangen  vorzuzeigen.
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        —  73  —

810.  Spielkarten,  welche  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  dem  erforderlichen
  Stempel  nicht  versehen  sind,  unterliegen  der  Einziehung,  gleichviel  wem  sie  gehören
und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  Anklage  erhoben  wird.

3  12.  Wenn  eine  Person,  welche  den  Handel  mit  Spielkarten  betreibt,  Karten,  die
mit  dem  erforderlichen  Stempel  nicht  versehen  sind,  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
feilhält,  veräußert  oder  in  Gewahrsam  hat  oder  die  dem  Einbringer  bezw.  Empfänger  vom
Auslande  eingehenden  Karten  nach  §  3  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  erfüllt,  so  soll
gegen  dieselbe  die  nach  §  10  oder  11  verwirkte  Gedstrafe  in  keinem  Fall  auf  einen  geringeren
  Betrag  als  fünfhundert  Mark  festgesetzt  werden,  soweit  nicht  nach  8  11  eine  bloße
Ordnungsstrafe  einzutreten  hat.

*§l  13.  Wer  die  Fabrikation  von  Spielkarten  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  zuständigen
  Behörde  oder  in  anderen,  als  den  genehmigten  oöder  angesagten  Näudden  (8  5)
vornimmt,  verfällt  neben  Einzichung  der  Geräthe,  Materialien  und  bereits  verfertigten  oder
in  der  Anfertigung  begriffenen  Spielkarten  in  eine  Geldstrafe  von  fünfzehnhundert  Mark.
Sind  bereits  mehr  als  fünfzig  Spiele  verfertiget,  so  wird  für  jedes  weitere  Spiel  die  Geldstrafe
  um  30  Mark  erhöht.

§  16.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  die  zu  dessen
Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  welche  mit  keiner  besonderen  Strafe  in  diesem  Gesetze
belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  von  drei  bis  dreißig  Mark  nach  sich.

&amp;amp;  18.  Kartenfabrikanten  und  Händler  haben  für  die  von  ihren  Dienern,  Lehrlingen,
Gewerbsgehülfen,  Gesinde  und  Familienmitgliedern  nach  diesem  Gesetze  verwirkten  Geldstrafen
  subsidarisch  zu  haften.

§  19.  Hinsichtlich  des  administrativen  und  gerichtlichen  Strafverfahrens  wegen  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Geset  hinsichtlich  der  Strafmilderung  und  des  Erlafses  der
Strafe  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften,  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  z
widerhandlungen  gegen  die  Zollgesetze,  wo  solche  nicht  in  Kraft  bestehen,  gegen  die  Gesetze
über  die  indirecten  Abgaben  richtet,  zur  Anwwendung,  »

„820.  Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  den
Spielkartenstempel,  sowie  der  Anspruch  auf  Nachzahlung  der  hinterzogenen  Abgaben  verjährt
  in  drei  Jahren.  —  "  .

§21.DieErhebunnnd  Verwaltung  des  Spielkartenstempels  erfolgt  durch  die  Zollund
  Steuerbehörden  und  Beamten  nach  näherer  Vorschrift  des  Bundesraths.  Außer  diesen
haben  alle  diejenigen  Staats=  und  Communalbehörde-Beamten  und  Bediensteten,  denen
eine  Polizeigewalt  anvertraut  ist,  die  Verpflichtung,  die  Verfolgung  der  zu  ihrer  Kenntniß
gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  zu  veranlassen.

Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  werden  die  Spielkartenstempelabgaben
  den  Landesabgaben  gleich  geachtet.

Landesstempelabgaben  von  Spielkarten  werden  nicht  mehr  erhoben.

Anlage  51.

Reglement
für  den  Geschäftsbetrieb  der  Rückkaufshändler
vom  18.  März  1878.

§.  1.  Jeder  Inhaber  eines  Rückkaufsgeschäfts,  sowie  derjenige,  welcher  sonst  gewerbsii
  Rrückkaufsgeschäfte  macht,  ist  zur  ordnungsmäßigen  Führung  eines  Geschäftsbuches
verpflichtet.  ,  »
Das  Geschäftsbuch  muß  dauerhaft  gebunden,  am  Rücken  mit  einem  starken  Faden
durchzogen,  durchweg  mit  Seitenzahlen  und  mit  den  im  §  2  bezeichneten  Rubriken  versehen
sein  und,  bevor  es  in  Gebrauch  genommen  wird,  der  Polizei-Behörde  zur  Prüfung  und
Beglaubigung  vorgelegt  werden.

In  dem  Gsschäftsbuchr  dürfen  weder  Rasuren  vorgenommen  noch  dürfen  die  Eintragungen
  in  demselben  unleserlich  gemacht  werden,  Das  Geschäftsbuch  selbst  darf  ohne
polizeiliche  Erlaubniß  weder  ganz  noch  theilweise  vernichtet  werden.  **:*

8  2.  Jedes  abgeschlossene  Geschäft  ist  in  das  Geschäftsbuch  deutlich,  vollständig  und
wahrheitsgetreu  einzutragen.  *  "

Der  Eintragungsvermerk  muß  nach  Rubriken  enthalten:

1)  die  laufende  Nummer  des  unter  der  Bedingung  des  Rückkaufs  angekauften  Gegenstandes;
2)  Namc,  Stand  und  Wohnort  des  Verkäufers;
3)  die  Art  und  Weise,  wie  sich  derselbe  legitimirt  hat;

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.  5b
        <pb n="400" />
        —  74  —

die  Beschreibung  des  angekauften  Gegenstandes;
den  Betrag  des  Ankaufpreises;
die  Werthtaxe  des  Gegenstandes;
Jahr  und  Tag  des  vollzogenen  Geschäfts;  »«
8)  Angabe  des  Tages,  bis  zu  welchem  das  Rückkaufsgeschäft  eingeräumt  ist;
9  den  bedungenen  Betrag  des  Rückkaufspreises.  ·
th  TEDasFGeschaftsbuch  muß  außer  den  vorstehend  bezeichneten  neun  Rubriken  noch  solche
enthalten  für:
10)  den  Hinweis  auf  die  laufende  Nummer,  unter  welcher  eine  Verlängerung  des  Rückkaufsrechtes
  eingetragen  ist;
11)  ben  ag  des  vollzogenen  Rückkaufs  oder  anderweiten  Verkaufs  durch  den  Rückkaufshhändler;

12)  den  Erlös  aus  dem  Rückkauf  oder  Verkauf;
13)  Bemerkungen.  "
Jeder  unter  der  Bedingung  des  Rückkaufs  angekaufte  Gegenstand  ist  vom  Geschäftsinhaber
  mit  einer  der  laufenden  Nummern  (Eintragung  in  Rubrik  I.)  entsprechenden  Bezeichnung
  zu  versehen.  ,...«  .  .

„§  3.  Der  Inhaber  eines  Rückkaufsgeschäfts,  oder  wer  sonst  gewerbsmäßig  Rückkaufseschäfte

  macht,  ist  verpflichtet,  dem  Verkäufer  über  das  vollzogene  Geschäft  eine  mit  seiner
amensunterschrift  versehene  Bes  cheinigung,  (Rückkaufsschein)  auszustellen,  welche  mit  dem
betreffenden  Eintragungsvermerk  im  Geschäftsbuche  wörtlich  übereinstimmen  muß,  anderweite
  Zusätze  oder  Bemerkungen  aber  nicht  enthalten  darf.
„  §  4.  In  dem  Local,  in  welchem  das  Rückkaufsgeschäft  betrieben  wird,  muß  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  gedrucktes  Exemplar  dieser  Verordnung  aushängen.
Auch  müssen  die  Gegenstände,  welche  in  dem  Geschäftsbuch  als  angekauft  verzeichnet  sind,
in  einem  besonderen  Raume  oder  Behältnisse,  getrennt  von  allen  anderen  Gegenständen,
aufbewahrt  werden.

8  5.  Der  Inhaber  eines  Rückkaufsgeschäfts,  oder  wer  sonst  gewerbemäßig  Geschäfte
macht,  hat  alle  ihm  zugehenden  amtlichen  Benachrichtungen  über  verlorene  oder  durch  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  dem  Eigenthümer  entfremdete  Gegenstände  nach  der  Zeitfolge
geordnet  aufzubewahren  und  dem  controlirenden  Polizeibeamten  auf  Erfordern  vorzulegen.

.  ird  der  Rückkaufsvertrag  verlängert,  so  ist  zu  verfahren,  wie  wenn  es  sich  um
ein  neues  Geschäft  handelte.  Es  ist  daher  unter  Aufnahme  eines  entsprechenden  Hinweises
auf  die  alte  Eintragung  in  das  Geschäftsbuch  und  die  Ausfertigung  eines  neuen  Rückkaufsscheines
  nach  den  Vorschriften  der  §§  2  und  3  vorzunehmen.

§  7.  Beim  Rückkaufe  des  unter  der  Bedingung  eines  solchen  angekauften  Gegenstandes
  muß  der  Geschäftsinhaber  dem  Vorzeiger  des  Rückkaufsscheines  (8  3),  sobald  dieser
es  verlangt,  eine  mit  seiner  Unterschrift  versehene  und  den  Betrag  des  Unterschiedes  zwischen
dem  An=  und  Rückkaufspreise,  sowie  den  Zeitraum,  für  welchen  das  Aufgeld  berechnet
worden  ist,  enthaltende  Quittung  übergeben.  Der  Tag  des  stattgehabten  Rückkaufs  ist  bei
der  Eintragung  (Rub.  .  zu  vermerken.  «·»
.  §  8.  Die  Polizeibehörde  ist  befugt  und  verpflichtet,  den  Geschäftsbetrieb  der  Rückkaufshändler,
  sowie  derjenigen,  welche  sonst  gewerbemäßig  Rückkaufsgeschäfte  machen,  so  oft  sie
es  für  nothwendig  erachtet,  einer  Revision  zu  unterwerfen.  "·  "

§  9.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden,  sofern  sie
nicht  den  Thatbestand  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens  bilden,  in  Gemäßheit  des
8  360  Nr.  12  des  Strafgesetzbuches  für  das  deutsche  Reich  vom  26.  Februar  1876  mit  Geldbuße
  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.

Reglement
für  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher.

acbt  Jeder  Pfandleiher  ist  zur  ordnungsmäßigen  Führung  eines  Pfandleihbuches
verpflichtet.  .  ·  «
Das  Pfandleihbuch  muß  dauerhaft  gebunden,  am  Rücken  mit  einem  starken  Faden
durchzogen,  durchweg  mit  Seitenzahlen  und  mit  den  im  82  bezeichneten  Rubriken  versehen
sein  und,  bevor  es  in  Gebrauch  genommen  wird,  der  Polizeibehörde  zur  Prüfung  und
Beglaubigung  vorgelegt  werden.  ·  »  »»
In  dem  Pfandleihbuche  dürfen  weder  Rasuren  vorgenommen,  noch  8  die  Eintragungen
  in  demselben  unleserlich  gemacht  werden.  Das  Pfandleihbuch  selbst  darf  ohne
polizeiliche  Erlaubniß  weder  ganz  noch  theilweise  vernichtet  werden.
§  2.  Jedes  abgeschlossene  Geschäft  ist  in  das  Pfandleihbuch  deutlich,  vollständig  und
wahrheitsgetreu  einzutragen.  «
        <pb n="401" />
        —  75  —

Der  Eintragungsvermerk  muß  nachstehende  Rubriken  enthalten:

1)  die  laufende  Nummer  des  Pfandstücks;

2)  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Verpfänders;

3)  die  Art  und  Weise,  wie  sich  derselbe  legitimirt  hat;

4)  die  Beschreibung  des  Pfandstücks;

5)  den  Betrag  des  Darlehns;

6)  die  Werthtaxe  des  Pfandstückes;

7)  Jahr  und  Tag  des  vollzogenen  Geschäfts;

8)  den  verabredeten  Tag  der  Wiedereinlösung  des  Pfandstückes;

9)  den  bedungenen  Betrag  der  monatlichen  Zinsen.  4

r  L  nssanleihbuch  muß  außer  den  vorstehend  bezeichneten  neun  Rubriken  noch  solche
enthalten  für:  ·.

10)den-HinweisattfdielaufendeNummer,unterwelchereineVerlängserungdes-Pfandvertrages

  eingetragen  ist;  *

11)  den  Tag  der  geschehenen  Einlösung  des  Pfandstückes;

12)  Bemerkungen.
.  Jedes  Pfandstück  ist  vom  Pfandleiher  mit  einer  der  laufenden  Nummer  (Eintragung
der  Rubrik  I.)  entsprechenden  Bezeichnung  zu  versehen.  ...

§  3.  Der  Pfandleiher  ist  schuldig  dem  Verpfänder  über  das  vollzogene  Geschäft  eine
mit  seiner  Namensunterschrift  versehene  Bescheinigung  (Pfauoschein)  auszustellen,  welche
mit  dem  betreffenden  Eintragungsvermerke  im  Pfandbuche  wörtlich  übereinstimmen  muß,
anderweite  Zusätze  oder  Bemerkungen  aber  nicht  enthalten  darf.

§..  4.  In  dem  Geschäftslocal  des  Pfandleihers  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  ein  gedrucktes  Exemplar  dieser  Verordnung  und  eine  von  der  Polizeibehörde  beglaubigte
  Zinstabelle  aushängen.  ...  «»»  ·

85.  Alle  ihm  #ugehenden.  amtlichen  Benachrichtigungen  über  verlorene  oder  durch
ein  Verbrechen  oder  Vergehen  dem  Eigenthümer  entfremdete  Gegenstände  hat  der  Pfandleiher
  nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzubewahren  und  dem  controlirenden  Polizeibeamten
auf  Erfordern  vorzulegen.  »  »-  ,

§  6.  Wird  der  Pfandvertrag  verlängert,  so  ist  zu  verfahren,  wie  wenn  es  sich  um
ein  neues  Geschäft  handelte.  Es  ist  daher  unter  Aufnahme  eines  entsprechenden  Hinweises
auf  die  alte  Eintragung  (Rub.  10)  eine  neue  Eintragung  in  das  Pfandbuch  und  die  Ausser
  igung  eines  neuen  Pfandscheines  nach  den  Vorschriften  §§  2  und  3  vorzunehmen.

7.  Bei  Einlösung  eines  Pfandes  muß  der  Pfandleiher  dem  Vorzeiger  des  Pfandscheines
  (§  3),  sobald  dieser  es  verlangt,  eine  mit  seiner  1Unterschrift  versehene  und  den
Betrag  der  erhobenen  Zinsen,  sowie  den  Zeitraum,  für  welchen  dieselben  bekechnet  worden
sind,  enthaltende  Quittung  übergeben.  Der  Tag  der  geschehenen  Einlösung  ist  bei  der  Eintragung
  (Rubr.  11)  zu  vermerken.
8§  "8.  Die  Polizeibehörde  ist  befugt  und  verpflichtet,  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher,
  so  oft  sie  es  für  nothwendig  erachtet,  einer  Revision  zu  unterwerfen.
9.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden,  sofern  sie
nicht  den  Thatbestand  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  bilden,  in  Gemäßheit  des  §  360
Nr.  12  des  Strafgesetzbuches  für  das  deutsche  Reich  vom  26.  Februar  1876  mit  Geldbuße
bis  150  Mark  oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.  »
§  10.  Hinsichtlich  der  öffentlichen  städtischen  Leihanstalten  bewendet  es  bei  den  darüber
besteheuden  besonderen  Bestimmungen.

Anlage  52.
Verordnung
vom  2.  November  1877  zur  Ausführung  des  Fischerei-Gesetzes
vom  30.  Mai  1874.  8  22.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
nwendung:
3  die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten;  »
2)  folgende  Fischarten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn  sie  vom  Kopfe  bis  zum
Schwanze  gemessen,  nicht  mindestens  folgende  Länge  haben:

Stör  100  Ctm.  Meifisch,
Lachs,  Salm.  50  Finte,  Ü  28  Ctm.
Große  Maräne  40  Karpfen
        <pb n="402" />
        Zander,  Sandart,  Döbel,

apfen,  Spind,  35  Ctm.  Aland,

Aal  |  Schlei,  20  Ctm.
Hecht,  Forelle,

Barbe,  28  Äsch,

Blei,  Karausche,

Lachsforelle,  Kleine  Maräne,  .  15
Plötze,  Rothauge.  15  Rothfeder,

Barsch  1  «  Krebs,  Flußkrebs  10

3)  Fischsamen  und  Fische  der  bezeichneten  Art  unter  dem  angegebenen  Maaße  müssen
lebendig  und  vorsichtig  wieder  in  das  Wasser  gesetzt  werden.  82.
Fischsamen  und  Fische  unter  dem  angegebenen  Maaße  dürfen  weder  feilgehalten,  noch
verkauft  oder  versandt  werden.  §  2

Sc  Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  oder  jährlichen
hor

izeit.

wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf,  die  Zeit  von  Sonnenuntergang  am
Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag  und  ist  während  dieser  Zeit  jeder  fang
verboten.  88  3  und  4.
·  Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein;  im  Winter
vom  15.  October  bis  14.  December,  im  Frühjahr  vom  10.  April  bis  9.  Juni.

worf  *]  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  ist  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen.
  .

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  folgende  für  den  Laich  der  Salmoniden

geeignete  Gewässer:

1)  auf  den  Goldbach  oder  Prud  und  seine  Nebengewässer,  von  der  Stadt  Neustadt,
von  dieser  von  der  nach  Neisse  führenden  Chaussee  an  quswärts;

2)  auf  die  Freiwaldauer  Biele  und  ihre  Nebengewässer,  von  der  Grenze  der  Feldmarken

Pareiland  und  Polnisch-Wettelik  an  aufwärts;

3)  auf  die  Neisse  und  ihre  sämmtlichen  Nebenflüsse  mit  Ausschluß  des  Zadelbaches
von  Wartha  aufwärts  und  von  da  bis  zur  Einmündung  der  Biele,  ausschließlich
der  letzteren,  und  auf  die  Nebengewässer  der  Neisse;

4)  auf  die  Peile  oder  das  Reichenbacher  Wasser  und  sämmtliche  Nebengewässer,  von
Ober-Gräditz  an  aufwärts;

5)  auf  die  Weistritz  und  sämmtliche  Nebengewässer,  von  der  Papierfabrik  zu  Ober-Weistritz
  an  aufwärts;  ·

6)  auf  den  Bober,  von  der  Einmündung  des  Zieders  an  aufwärts  und  allen  diejenigen
  seiner  Nebengewässer,  welche  oberhalb  der  Einmündung  des  Kemnitz-Baches
  gelegen  sind,  mit  Einschluß  des  Kemnitz-Baches;  ·

7)  auf  den  Queiß  und  seine  sämmtlichen  Nebengewässer,  von  Krebsdorf  an  aufwärts:

8)  auf  die  Katzbach  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer,  von  der  unteren  Grenze  des
Goldberg-Haynauer  Kreises  an  aufwärts.

Allle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer,  insbesondere  die  Oder,  unterliegen  der

Frühjahrsschonzeit.  §  6.  .

ür  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen  Strecken
der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  von  den  Bezirks-Regierungen
Ausnahmen  gestattet  sind.  Z„

Deer  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen,  Wehre,  Zäune,  Selbstfänge
  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze  2c.,  desgleichen  vermittelst
  schwimmender  oder  im  Flußbette  beestigter  Netze  oder  Reusen,  Hamen  2c,,  darf
während  der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.  §  7.

Weährend  der  Dauer  der  Schonzeiten  (§  4—6)  müssen  die  durch  das  Gesetz  vom

"(0.  n  1874  nicht  beseitigten  ständischen  Fischerei-Vorrichtungen  hinweggeräumt  oder  abbestellt
  sein.  8
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen  verboten.  89.

Die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe,  Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,
Aalharken,  Speere,  Sleheisen  Stangen,  Schießwaffen  ist  verboten;  der  Gebrauch  von
Angeln  gestattet.  Das  Zusammentreiben  der  Fische  vermittelst  Leuchten  oder  Fackeln  ist
verboten.  10.  ·

Ohne  §Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  zum  Zwecke  des  Fischfanges  nicht  ge—
schlossene  Gewässer  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft  werden.  §  11
Fischwehre,  Fischzänne  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,
dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung,  nicht  neu  angelegt  werden.  §  12.
Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  am  Ufer  eines  slichenden  Gewässers
oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht  ständige  Fischerei-Borrichtungen  (Hamen
        <pb n="403" />
        u.  dergl.)  oder  schwimmende  Netze  sich  niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs

in  seiner  Breite,  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartlre=  Fischerei-Vorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder  auf

der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen  oder  angebrach

  sein  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung  des  größten  Netzes
rägt.

JFeste  oder  schwimmende  Fischerei-Vorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe  und  Fähren,  sowie
der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden,  insofern  dieselben  nicht  den
Strafbestimmungen  des  Fischerei-Gesetzes  vom  30.  Mai  1874  oder  des  Strafgesetzbuches
unterliegen,  mit  Geldbuße  bis  150  Mark  oder  Haft  bestraft.

3  gaeic  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten  uner—
laubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.  8  16.

Anlage  53.

..  Gesetz,
betreffend  den  Forstdiebstahl.
Vom  15.  April  1878.

§  1.  Forstdiebstahl  im  Sinne  bieses  Gesetzes  ist  der  in  einem  Forst  oder  auf  einem
anderen  hauptsächlich  zur  Holznutzung  bestimmten  Grundstücke  verübte  Diebstahl:

1)  an  delz  welches  noch  nicht  vom  Stamme  oder  vom  Boden  getrennt  ist;

2)  an  Holz,  welches  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen,  und  mit  dessen  Zurichtung
  noch  nicht  der  Anfang  emacht  worden  ist;

3)  an  Spänen,  Abraum  oder  Borke,  sofern  dieselben  noch  nicht  ün  einer  umschlossenen

Holjzablage  sich  befinden,  oder  noch  nicht  geworben  oder  eingesammelt  sind;

4)  an  anderen  Walderzeugnissen,  insbesondere  Holzpflanzen,  Gras,  Haide,  Plaggen,  Moos,
Laub,  Streuwerk,  Nadelholzzapfen,  Waldsämereien,  Baumsaft  und  Harz,  sofern  dieselben
  noch  nicht  geworben  oder  eingesammelt  sind.

Das  unbefugte  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  unterliegt  forstpolizeilichen
  Bestimmungen.  »

§  2.  Der  Forstdiebstahl  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünffachen
Werthe  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer  Mark  betragen  darf.

§  3.  Die  Strafe  soll  gleich  dem  zehnfachen  Werthe  des  Entwendeten  und  niemals
unter  zwei  Mark  sein:

1)  wenn  der  Forstdiebstahl  an  einem  Sonn=  oder  Festtage  oder  in  der  Zeit  von  Sonnenuntergang

  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

3  wenn  der  Thäter  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich  zu  machen;

3)  wenn  der  Thäter  dem  Bestohlenen  oder  der  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Person
seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich  geweigert  hat,  oder  falsche  Angaben  über
seinen  oder  seiner  Gehülfen  Namen  oder  Wohnort  gemacht,  oder  auf  Anrufen  des
Bestohlenen  oder  der  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Person,  stehen  zu  bleiben,  die

Fllucht  ergriffen  oder  fortgesetzt  hat;  *#  "

4)  wenn  der  Thäter  in  den  Fällen  Nr.  1—3  8  1  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls  sich
bnes  schneidenden  Werkzeuges,  insbesondere  der  Säge,  der  Scheere  oder  des  Messers
edient  hat;

5)  wenn  der  Thäter  die  Ausantwortung  der  zum  Forstdiebstahl  bestimmten  Werkzeuge
verweigert;

6)  wenn  zum  Zwecke  des  Forstdiebstahls  ein  bespanntes  Fuhrwerk,  ein  Kahn  oder  Last

thier  mitgebracht  ist;  ,,  -

7)  wenn  der  Gegenstand  der  Entwendung  in  Holzpflanzen  besteht;  »  »

8)  wenn  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  die  Haupt-(Mittel-)  Triebe  von  stehenden
  Bäumen  entwendet  sind;  »

9)  wenn  der  Forstdiebstahl  in  einer  Schonung,  in  einem  Pflanzgarten  oder  Saatkampe

egangen  ist.

8  Vir  Versuch  des  Forstdiebstahls  und  die  Theilnahme  (Mitthäterschaft,  Anstiftung,
Beihülfe)  an  einem  Forstdiebstahl  oder  an  einem  Versuche  desselben  werden  mit  der  vollen
Strafe  des  Forstdiebstahls  bestraft.  »»  ,

§5.  er  sich  in  Beziehung  auf  einen  Forstdiebstahl  der  Begünstigung  oder  der  Heh—
lerei  schuldig  macht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünffachen  Werthe  des
Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer  Mark  betragen  darf.
        <pb n="404" />
        Die  Bestimmungen  des  §  257  Abs.  2  und  3  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  finden  Anwendung.
  ·  ·

werd  §  6.  Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt
werden:

1)  wenn  der  Forstdiebstahl  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher  Ausführung

  begangen  ist;

2)  wenn  der  Forstdiebstahl  zum  Zwecke  der  Veräußerung  des  Entwendeten  oder  daraus

hergestellter  Gegenstände  begangen  ist;  »

3)  wenn  die  Hehlerei  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  betrieben  worden  ist.

8§  7.  Wer,  nachdem  er  wegen  Forstdiebstahls  oder  Versuchs  eines  solchen,  oder  wegen
Theilnahme  a  4),  Begünstigung  oder  Hehlerei  in  Beziehung  auf  einen  Forstdiebstahl  von
einem  Preußischen  Gerichte  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,  innerhalb  der  nächsten  zwei
Jahre  abermals  eine  dieser  Handlungen  begeht,  befindet  sich  im  Rückfalle  und  wird  mit
einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  zehnfachen  Werthe  des  Entwendeten  gleichkommt  und
niemals  unter  zwei  Mark  betragen  darf.  ,  «

§  8.  Neben  der  Geldstrafe  ist  auf  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen,  wenn
der  Thäter  sich  im  dritten  oder  ferneren  Rückfalle  befindet.  Beträgt  die  Geldstrafe  weniger
als  zehn  Mark,  so  kann  statt  der  Gefängnißstrafe  auf  eine  Zusatzstrafe  bis  zu  einhundert
Mark  erkannt  werden.  »»·  .

39.  In  allen  Fällen  ist  neben  der  Strafe  die  Verpflichtung  des  Schuldigen  zum
Ersatze  des  Werthes  des  Entwendeten  an  den  Bestohlenen  auszusprechen.  Der  Ersatz  des
außer  dem  Werthe  des  Entwendeten  verursachten  Schadens  kann  nur  im  Wege  des  Civilprozesses
  geltend  gemacht  werden.  **1  1  ·  ,

DerWerthdesTEIItwendetenwirdfowohlhinsichtlichderGeldstrafealshinfjchtlzichdes
Ersatzes,  wenn  die  Entwendung  in  einem  Königlichen  Forste  verübt  worden,  nach  der  für
as  betrefende  Forstrevier  bestehenden  Forsttaxe,  in  anderen  Fällen  nach  den  örtlichen

reisen  abgeschältzt.  -·

810.  *  8  57  des  Strafgesetzbuchs  bei  der  Verurtheilung  von  Personen,  welche
ur  Zeit  der  Begehung  der  That  das  zwölfte,  aber  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
gutei  dors  esehene  Strafermäßigung  findet  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  keine

nwendung.  ·

8  11.  Für  die  Geldstrafe,  den  Werthersatz  und  die  Kosten,  zu  denen  Personen  verurtheilt
  worden,  welche  unter  der  Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im  Dienst  eines  Anderen  stehen
und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer  im  Falle  des  Unvermögens  der  Verurtheilten
  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er
selbst  auf  Grund  diefes  Gesetzes  oder  des  8  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  verurtheilt  wird.

Wird  festgestellt,  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder  daß  er  sie
nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Kastbarkeit  nicht  ausgesprochen.  ,  ·».

8  12.  Hat.  der  Thäter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,  so  wird  derjenige,

welcher  in  Gemäßheit  des  §  11  haftet,  zur  Fahlung  der  Geldstrafe,  des  Werthersatzes  und
der  Kosten  als  unmittelbar  haftbar  verurtheilt.
Dasselbe  bilt,  wenn  der  Thäter  zwar  das  zwölfte  aber  noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr
  vollendet  hatte  und  wegen  Mangels  der  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  seiner  That
erforderlichen  Einsicht  freizusprechen  ist,  oder  wenn  derselbe  wegen  eines  seine  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustandes  straffrei  bleibt.  «

§  13.  An  die  Stelle  einer  Geldstrafe,  welche  wegen  Unvermögens  des  Verurtheilten
und  des  für  haftbar  Erklärten  nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  Gefängnißstrafe.  Dieselbe
  kann  vollstreckt  werden,  ohne  daß  der  Versuch  einer  Beitreibung  der  Geldstrafe  gegen
den  für  haftbar  Erklärten  gemacht  ist,  sofern  dessen  Zahlungsunfähigkeit  gerichtskundig  ist.
*  Betrag  von  einer  bis  zu  fünf  Mark  ist  einer  eintägigen  Gefängnißstrafe  gleich
zu  achten.  ·  «  ·  ··

Der  Mindestbetrag  der  an  die  Srelle  der  Geldstrafe  tretenden  Gefängnißstrafe  ist  ein
Tag,  ihr  Höchstbetrag  sind  sechs  Monate.  Kann  nur  ein  Theil  der  Geldstrafe  beigetrieben
werden,  so  tritt  für  den  Rest  derselben  nach  dem  in  dem  Urtheile  festgesetzten  Verhältnisse
die  Gefängnißstrafe  ein.  "  ·

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  88  11  und  12  als  haftbar  Erklärten  tritt  an  die  Stelle
der  Geloftrafe  eine  Gefängnißstrafe  nicht  ein.

§  14.  Statt  der  in  dem  §  13  vorgesehenen  Gefängnißstrafe  kann  während  der  für
dieselbe  bestimmten  Dauer  der  Verurtheilte,  auch  ohne  in  einer  Gefangenanstalt  eingeschlossen
zu  werden,  zu  Forst=  oder  Gemeindearbeiten,  welche  seinen  Fähigkeiten  und  Verhältnissen
angemessen  sind,  angehalten  werden.

Die  näheren  Leeimmungen  wegen  der  zu  leistenden  Arbeiten  werden  mit  Rücksicht
auf  die  vorwaltenden  Lohn=  und  örtlichen  Verhältnisse  von  dem  Regierungspräsidenten
(Landdrosten)  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ersten  Staatsanwalt  beim  Oberlandesgerichte  erlassen.
Dieselben  sind  ermächtigt,  gewisse  Tagewerke  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  die  Verurtheilten,
        <pb n="405" />
        —  79  —

wenn  sie  durch  angestrengte  Thätigkeit  mit  der  ihnen  zugewiesenen  Arbeit  früher  zu  Stande

kommen,  auch  früher  entlassen  werden.

§  15.  Aexte,  Sägen,  Messer  und  andere  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls  geeignete
Werkzeuge,  welche  der  Thäter  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt  hat,  sind  einzuziehen,
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen  gehören  oder  nicht.

Die  Thiere,  und  andere  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten  dienenden  Gegenstände,
welche  der  Thäter  bei  sich  führt,  unterliegen  nicht  der  Einziehung.

§  16.  Wird  der  Thäter  bei  Ausführung  eines  Forstdiebstahls,  oder  gleich  nach  derselben
  betroffen  oder  verfolgt,  so  sind  die  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls  geeigneten  Werkzeuge,
  welche  er  bei  sich  führt  (§  15),  in  Beschlag  zu  nehmen.

§  17.  Wird  in  dem  Gewahrsam  eines  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre  wegen  einer
Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Gesetz  rechtskräftig  Verurtheilten  frisch  gefälltes,  nicht  forstmäßig
  zugerichtetes  Holz  gefunden,  so  ist  gegen  den  Inhaber  auf  Einziehung  des  gefundenen
  Holzes  zu  erkennen,  sofern  er  sich  über  den  redlichen  Erwerb  des  Holzes  nicht  ausweisen
  kann.  Die  Einziehung  erfolgt  zu  Gunsten  der  Armenkasse  des  Wohnorts  des  Verurtheilten.


§  18.  Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  verjährt,  sofern
  nicht  einer  der  Fälle  der  §§  6  und  8  vorliegt,  in  sechs  Monaten.  ·

819.  Für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

Dieselben  verhandeln  und  entscheiden,  sofern  nicht  einer  der  Fälle  der  §§  6  und  8  vorliegt,

ohne  die  Zuziehung  von  Schöffen.  «·

Das  Amt  des  Amtsauwalt  kann  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen  werden.
Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung  sind  die
Strafkammern  zuständig;  dieselben  entscheiden  in  der  Besetzung  mit  drei  Mitgliedern  einschließlich
  des  Vorsitzenden.

§  20.  Für  das  Verfahren  gelten,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  abändernde  Bestimmungen
  getroffen  sind,  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über  das  Verfahren  vor
den  Schöffengerichten.  "  «

§  21.  Der  Gerichtsstand  ist  nur  bei  demjenigen  Amtsgerichte  begründet,  in  dessen
Bezirk  die  Zuwiderhandlung  begangen  ist.  6  .

Ist  der  Ort  der  begangenen  Zuwiderhandlung  nicht  zu  ermitteln,  oder  ist  die  Zuwiderhandlung
  außerhalb  des  Preußischen  Staatsgebictes  begangen,  so  bestimmt  der  Gerichtsstand
  sich  nach  den  Vorschriften  der  Strasprozeßordnung.  ·

Im  Falle  des  §  17  ist  der  Gerichtsstand  bei  demjenigen  Amtsgerichte  begründet,  in
dessen  Bezirke  das  Holz  gefunden  worden  ist.  ·  —

§  22.  In  dem  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  werden  sämmtliche  Zustellungen  durch
den  Amtsrichter  unmittelbar  veranlaßt.  Die  Vormen  für  den  Nachweis  der  Zustellungen
werden  durch  die  Justizverwaltung  bestimmt.

3.  Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze  betraut  sind,  können,  sofern  dieselben
eine  Anzeigegebühr  nicht  empfangen,  ein=  für  allemal  gerichtlich  beeidigt  werden,  wenn  sie
1)  Königliche  Beamte  sind,  oder  »

2)  vom  Waldeigenthümer  auf  Lebenszeit,  oder  nach  einer  vom  Landrath  (Amtshauptmann,
  Oberamtmann)  bescheinigten  dreijährigen  tadellosen  Forstdienstzeit  auf  mindestens
  drei  Jahre  mittels  schriftlichen  Vertrages  angestellt  sind,  oder

3)  zu  den  für,  den  Forstdienst  bestimmten,  oder  mit  Forstversorgungsschein  entlassenen

Militairpersonen  gehören.  v-«

In  den  Fällen  der  Nr.  2  und  3  ist  die  Genehmigung  des  Bezirksraths  erforderlich.
In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1876  (Gesetz-Samml.
S.  297)  nicht  gilt,  tritt  an  die  Stelle  des  Bezirksraths  die  Regierung  (Landdrostei.

24.  Die  Beeidigung  erfolgt  bei  dem  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirk  der  zu  Beeidigende
  seinen  Wohnsitz  hat,  dahin:  "  "

daß  er  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,  welche  den  seinem  Schutze  gegenwärtig

  anvertrauten  oder  künftig  anzuvertrauenden  Bezirk  betreffen,  gewissenhaft  anzeigen,

  bei  seinen  gerichtlichen  Vernehmungen  über  dieselben  nach  bestem  Wissen  die
reine  Wahrheit  sagen,  nichts  verschweigen  und  nichts  hinzusetzen,  auch  die  ihm  obliegenden
  Schätzungen  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  bewirken  werde.
ine  Ausfertigung  des  Beeidigungsprotokolls  wird  den  Amtsgerichten  mitgetheilt,  in

deren  Bezirke  der  dem  Schutze  des  Beeidigten  anvertraute  Bezirk  liegt.  "
25.  Ist  eine  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  haestemmungen  oder  nach  den  bisherigen
  gesetzlichen  Vorschriften  zur  Ermittelung  von  Forstdiebstählen  beeidigte  Person  als

Zeuge  oder  Sachverständiger  zu  vernehmen,  so  wird  es  der  Eidesleistung  gleich  geachtet,

wenn  der  zu  Vernehmende  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  unter  Berufung  duß  den  ein-  für

allemal  gekessteten  Eid  versichert.
        <pb n="406" />
        —  80  —

Diese  Wirkung  der  Beeidigung  hört  auf,  wenn  gegen  den  Beeidigten  eine  die  Unsähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  nach  sich  ziehende  Verurtheilung  ergeht,  oder  die  in
Gemäßheit  des  §  23  ertheilte  Genehmigung  zurückgezogen  wird.

26.  Die  mit  dem  Forstschutze  betrauten  Personen  erstatten  ihre  Anzeigen  an  den
Amtsanwalt  schriftlich  oder  periodisch.  Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  Verzeichnisse  zu  führen,
in  welchen  die  einzelnen  Fälle  unter  fortlaufenden  Nummern  zusammenzustellen  sind.  Die
Verzeichnisse  werden  dem  Amtsanwalt  in  zwei  Ausfertigungen  eingereicht.  In  diese  Verzeichnisse
  können  von  dem  Amtsanwalt  auch  die  anderwärts  eingehenden  Anzeigen  eingetragen
  werden.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Aufstellung  und  die  Einreichung  der  Verzeichnisse
werden  von  der  Justizverwaltung  erlassen.

27.  Der  Amtsanwalt  erhebt  die  öffentliche  Klage,  indem  er  bei  Ueberreichung  einer
Ausfertigung  des  Verzeichnisses  (§  20)  den  Antrag  auf  Erlaß  eines  richterlichen  Strafbefehls
stellt  und  die  beantragten  Strafen  nebst  Werthersatz  neben  den  einzelnen  Nummern  des
Verzeichnisses  vermerkt.

Der  Erlaß  eines  Strafbefehls  ist  für  jede  Geldstrafe  und  die  dafür  im  Unvermögensfallensestzusetende

  Gefängnißstrafe,  sowie  für  den  Werthersatz  und  die  verwirkte  Einziehung
ulässig.  .  ««
Der  Strafbefehl  muß  die  Eröffnung  enthalten,  daß  er  vollstreckbar  werde,  wenn  der
Beschuldigte  nicht  in  einem,  jogleich  in  dem  Strafbefehle  anzuberaumenden,  eintretendenfalls
  zugleich  zur  Hauptverhandlung  bestimmten  Termine  vor  dem  Amtesrichter  erscheine
und  Einspruch  erhebe.

Die  in  dem  Strafbefehle  getroffene  Festsetzung  ist  von  dem  Amtsrichter  neben  jeder
Nummer  des  Verzeichnisses  einzutragen  und  dem  Angeklagten  mit  einem  Auszuge  aus  dem
Verzeichnisse  zuzustellen.

Die  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Personen,  welche  nach  den  Anzeigen  als  Beweiszeugen
  auftreten  sollen,  sind  durch  ihre  Vorgesetzten  zu  veranlassen,  in  dem  anberaumten
Termine  zu  erscheinen.  Die  sonst  erforderlichen  Berger  sind  zu  emselben  zu  laden.

8  28.  Ruf  den  Einspruch  kann  vor  dem  Termine  verzichtet  werden.

Auf  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  des  Termins

sinden  die  88  44,  45  Abs.  1,  46  und  47  der  Strafproceßordnung  entsprechende  Anwendung.
Wirdldem  Gesuche  stattgegeben,  so  ist  ein  neuer  Strafbefehl  unter  Aufhebung  des  früheren
zu  erlassen.
29.  Ueber  alle  Einsprüche,  sowie  über  alle  Anträge,  welche  der  Amtsrichter  unter
Ablehnung  des  Strafbefehls  zur  Hauptverhandlung  gebracht  hat,  kann  in  einer  Hauptverhandlung
  verhandelt  und  entschieden  werden.  Das  Protokoll  über  dieselbe  wird  nach
den  Nummern  des  Verzeichnisses  geführt.  »

Von  einem  auf  Verwerfung  des  Einspruchs  lautenden  Urtheile  wird  dem  Verurtheilten
nur  die  Urtheilsformel  zugestellt.

§  30.  In  den  Fällen  der  88  6  und  8  findet  der  Erlaß  eines  Strafbefehls  nicht  statt.
Der  Amtsanwalt  erhebt  die  öffentliche  Klage  durch  Einreichung  einer  Antlageschrift  welcher
ein  Auszug  aus  dem  Verzeichnisse  (8§  26)  beizufügen  ist.  Die  Hauptverhandlung  kann  ohne
Anwesenheit  des  Angeklagten  erfolgen.

§  31.  Wird  gegen  ein  von  dem  Amtsrichter  ohne  die  Zuziehung  von  Schöffen  erlassenes
  Urtheil  die  Berufung  eingelegt,  so  sind  zum  Zwecke  der  Bildung  besonderer  Akten

7„

durch  den  Gerichtsschreiber  beglaubigte  Auszige  aus  den  Akten  erster  Instanz  zu  fertigen.
32.  Die  Revision  gegen  die  in  der  nersungeinsian  erlassenen  Urtheile  findet  nur

statt,  wenn  eine  der  in  den  §§  6  und  8  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen  den  Gegenstand

  der  Untersuchung  bildet.  1  «

·"  c  8  33.  Die  Lollshreckung  der  Strafbefehle  und  der  Urtheile  erfolgt  durch  den  Amtsrichter.

  ·  «

34.  Eine  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ausgesprochene  und  eingezogene  Geldstrafe
fließt  dem  Beschädigten  zu.  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  eine  im  Falle  des
z  8  erkannte  Zusatzstrafe.

Weist  der  Beschädigte  im  Falle  der  Nichteinziehbarkeit  der  Geldstrafe  Arbeiten,  welche
den  Erfordernissen  des  §  14  entsprechen,  der  Behörde  nach,  so  soll  der  Verurtheilte  zu  deren
Leistung  angehalten  werden.  Diese  Nachweisung  ist  nicht  mehr  zu  berücksichtigen,  sobald
mit  der  anderweiten  Vollstreckung  der  Strafe  begonnen  ist.

8  35.  Der  Amtsrichter  ist  befugt,  wenn  der  Verurtheilte  zu  der  Gemeinde  gehört,
welcher  die  erkannte  Entschädigung  und  Geldstrafe  zufällt,  die  Beitreibung  dieser  Entschädigung
  und  Geldstrafe  nebst  den  Kosten  der  Gemeindebehörde  in  der  Art  aufzutragen,
daß  sie  die  Einziehung  auf  dieselbe  Weise  zu  bewirken  hat,  wie  die  Einziehung  der  Gemeindegefälle.
  Es  dürfen  jedoch  dem  Verurtheilten  keine  Mehrkosten  erwachsen.

36.  Steht  mit  einer  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Gesetz  ein  nach  §  361  Nr.  9
des  Strafgesetzbuches  strafbares  Nichtabhalten  von  der  Begehung  von  Forstdiebstählen  im
        <pb n="407" />
        —  81  —

Zusammenhange,  so  findet  auch  auf  diese  Uebertretung  das  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebene
erfahren  Anwendung.
83§  37.  Für  das  weitere  Verfahren  in  den  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes

anhängigen  Sachen  finden  die  Vorschriften  der  §§  8  und  ff.  des  Einführungsgesetzes  zur
Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

§  38.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  in  dem  §  39  bezeichneten  Zeitpunkte  an  die  Stelle
des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852,  den  Diebstahl  an  Holz  und  anderen  Waldprodukten
betreffende  (Gesetz-Samml.  1852  S.  305).  ,

Wo  in  einem  Gesetze  auf  die  bisherigen  Bestimmungen  über  den  Holz-(Forst-Diebstahl
  verwiesen  ist,  treten  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  deren  Stelle

§  39.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungs-Gesetze  in  Kraft.

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.  6Ga
        <pb n="408" />
        <pb n="409" />
        Alphabetilches  Sach-Register

zur

5.  Auflage  und  dem  Supplement-Band  der  4.  Auflage.

—.—

*r-  Seitenzahl
*  d.  4.  U.  5.  Auflage.
Albdeckerei-Wesen  91.  92.  131.
Abfall-Röhren  -....  118
Ablaß—  Kramhandel!  66
Aborte  reinigen  82
2  Absperrungs  Maßregeln  81
Aderlaß-  Berechtigung.  .  ..76
Adler,  kaiserl.  Beimzunge  .%  159
Adoption  ohne  Heimathsrecht  33
Aexte  beim.  Hothdiebstahl  187
Ameiseneier  sammeln.  1s
Ammern  fangen.  19
Amseln  fangen  179
Amts-Auwälte  -Supplem  6
Amts--Vorsteher-Polizei  5
Amtspolizei-Erlasse  S.-Bd.  2
Anheften  von  Schriften  140
Anilin-Fabriken.  ,..  .82.127.«248
Animalien-Niederlaogen  129
Aulagen,  gewerbliche  nz  1
An=  u.  Abzug  des  Gesindes  57
..  -  der  Miether  35
Anmeldung  der  Aerzte  und  Hebammen  204
Anmeldung  der  Gewerbe  134
d.  Militärpersonen  Z  20
b.  Standesbeamten  34
Anschläge  auf  Straßen  1440
Ansiedelungs-Genehmigung  131
Ansteckende  Krankheiten  78
Anstiften  bei  Vergehen  9P9
Antiquare  ...  139
Antrag  auf  B  Vestrasunz  10
Anziehende,  deren  Meldung.  700
Appretur-Anstalten  129
Approbation  der  Aerzte  §l!E!I,——
Approbations-=  Entziehung  .  136
Arbeiter-Beaufsichtigung  H  .  .  44
Se.-Bd.  14
Arbeits-Bücher  u.  Karten  -  15
Arbeiter  auf  Stromfahrzeugen.  56
in  Spinnereien,  Glashütten  u.
Hammerwerken.  S.-Bd.  15  70—72
Arbeiter  zur  Landwirthschaft  62

Seiten  ah
Fv  4.  u.  5.  Auflage.

Armenpflege  ...  68.  74
Armenverböde  668
Arsenikalien-Betrieb  112
Arsenikhaltige  Waaren  115
Arzenei  Verkauf.  ..  ...-.-84-Asch
  Aufbewahrung  95.  97
Asphalt-Kochereien  1130
Atteste  zum  Pferdeverkauf  54
Atteste  für  Transportanden  30
Auctionatoren  139
Auerhahn-Schonzit  117
Aufenthalts-Meldung  36
-  Unterbrechung  ..  609
Verweigerung  69
Aufforderungen,  öffentliche  ..  42
Aufhucken  auf  Wagen.  109
Aufsuchen  von  Waaren  155
Aufzüge,  kirchlihe  42
Augenentzündungen,  granulöse  .  .  82
Ausbesserungen  bei  Bauten.  .  117
Ausland  und  Ausländer  9
S.-Bd.  7
Ausländer  als  Hausirer  ·#157
-  im  Gewerbebetriebe  133
-  als  Jagdpächter  .  .  S.«Bd.  18
Ausrufer  auf  Straßen  1440
Ausspielungen,  Privrat  52
Ausstellungen  von  Menschen  155
Aussteuer-Kasse.  52
Auswanderungs-Agenten.  142
Ausweichen  der  Wagen  1068
Ausweisungen  Neuanziehender.  71
B.
Bachstelzen  töddten  129
Backöfen-Anlagen  9p93  119
Badehäuser  122
Badeplätze.  101
Bahnhofs-  “  .  139

Bandagisten  .%  6
        <pb n="410" />
        Seitenzabl

d.  4.  u.  5.  Auflage.

Bau-Anlagen  1s01
Erlaubniß  .117)/130
Sn-nZBd.  13

*  Fruchtlinie  -  13
Gerüste  129/281

.  Polizei  115
-  Polizei-Gesetze  .  .  129
-Polizei-Ordnung  für  die  Städte  268

-  -  für  das  Land.  275
Baumläufer  tödten  .  .  179
Baumpflanzung  an  Wegen.  .  165
Bauten  an  Dorfauen.  .  121
.An  Eisenbahnen.  .  .»121
Bedürfniß-Nachweis  137.  138
Beerdigungs-Reden  66
-  Vorschriften  .  84
Begleiter  im  Hausirhandel  .  ·.15·«4.1.516
Begräbnißkosten.  .  .  75
-  Plätze  119
Begünstigen  von  Vergehen  511/186
Beile  beim  Holzdiebstahl  197
Bekleidung  der  Befangenen.  15774
Beklopfen  des  Holzes.  „12
Beköstigungs-Kassen  16
Bergwerks-Gräberei  123
-  Polizei  ..  "8
S.-Bd.  3

-  Regalien.  ’  123
Peringeln  der  Bäuime  182
Berufung  gegen  Straffestsetzung.  12
Beschädigung  auf  Transporten  32
Beschälen  der  Baume  182
Beschälseuche  der  Pferde.  6.  d.  38

Beschlagnehmn

ngen
Beschwerden  u.  lagen  in  Polizela  hen

4

Besitstörungs·  Begriff  ..  .202
Been.  55
Bettfeder-Reini  ungen  4  129
Betten  im  Hausirhcndel.  1506
Betrug  .  51.  52
Betrunkene  .  442
Bewässerunge-Anlagen  197
S#-Bd.  19

Bienenstände.  ..  .  -  20
Bierbrauerei=  Anlagen.  129
Bilder-Verkauf.  .  139
Pirkhahn-Schonzeit  .  177
Blaukelchen  fangen  ..  ,.179
Blauspecht  schießen  .  .-"179
Beleichen-Anlagen  129
Blutegel  setzen—  76
Böttcher-Werkstätten.  .  129
BrandMauem  .  .117
Brantwein-Brennereien  129
-  eigener  Fabritat-Verkauf  139
Braunkohlen=  Lanusariur.  .»..  129
Theer-Anstalt  .  .  129
Brücken-Beschaffenheit  .  .  102
Brunnen-Anlagen.  122

-  austelen.  .".  .-122

-  auschroten  .  123
Buchdrucker-Gewerbe  .  .139

Seitenzahl
6  d.  4.  u.  5.  Auflage.
Buchhändler-Gewerbe.  .  .  139
Bundes-Angehörige  -  33/69
Bürgersteige  .  S.-Bd.  17
Butter-Verkauf.  ..  .  .  153
C.
Chaussee-Bauten  170
Instandhalten  .  .  .170
-  Contraventionen  13  170.  299
S-Bd.  5
-Strafgelder  13
-  Verkehe,  Regul.  v.  7.  Juni  1844
170.  296—299
=  Perschneite  1½0.
-Verwaltung  S.-Bd.  18
-  Jollaufhebung  "  18
5.  Chemische  Fabriken  129
-·"  Cigarrenfabrik-Arbeiter  82
-  -·«Raume  .  126
Chirurgie,  kleine  .  .-76
.Cholexa-K1ankhut  709181
D.
egrahpen  dabriten.  .  131
Dachröhren  .  ....1.18
Dachs-Schonzeit  177
Dammwild-Schonung  177
Dampftessel-Anlagen  .  2127  29
S.-Bd  13
-  Untersuchung  .  284
Dampfpfeifen  in  Fabriken  129  131
Darmsaiten-Fabriken.  #129.  131
Darren-Austalten  ..129
Daubitz-Liqueur-Verbot.  84
Deichpolizei-Vorschriften.  .  .,106
Denkmäler-Erhaltung  .11.  117
Denuncianten-Antheill  13
Departements-Thierärzte  S.-Bd.  11
Desinfections-Verfahren.  44—46
Destillateur-Anstalten  115.  129
Detentionskosten  15  74

Diäten  der  Medteinal-Personen  77S.  -Bd.P  11

Diebstahl,  Begriff.  51
Diebstähle  bei  Feuen.  48
Dienf  tanbietung  auf  Straßen.  .  .  149
Dienstboten  als  Gewerbetreibende  .  .  133
"b  als  Kranke  *  73
Dissidenten-  Redner  .  66
Dohlen  tödten  .  179
Dohnen  zum  Bogelfang=  179
dee  tödten  .  179
Dorfauen-Bebauung  -  121
Dorfstraßen,  Regul  v.  1  WMei  ison  293
Droguen-Handel  ..  .  84
Drechsler-Werkstätten.  129
De  ½  v  8  .  3
Druucksachen,  öffent  erkau  .  14
9i  S#-Bd.  15
Dünggruben  reinigen.  .  ,...82
DVüngpulver-Fabriken.  130
Dynbmit-Nicherlagen-  .  S.-«Bd.  14
        <pb n="411" />
        E.  d.  St  T  age.
Ehefrauen  im  Gewerbt  13
Egelente  in  Streitsachen.  ..  21
Eier  ausnehmen  *-]  177
Einheizen,  uwvorsichtiges.  97
Einzel-Leinen  zum  Fahren.  167.  171
S.-Bd.  17
Eisbahnen  .  .102
Eisen-  Construction  bei  Bauten  120
S.-Bd.  19
Eisenbahnen  ·10
Eserbahn-Pesciidigungen  „  541
Polizei  ..  .  7
-  Reisende  44
Elchwild-Schonzeit.  177
Entbindungs-unstalten  ç  .  ,  76
Enten,  wilde.  «  ..·..1"77
S.-Bd.  10
Entschädigung  bei  Viehseuchen
Bd.  53
Entwässerungs-Aulagen  ç  #197
""  -Bd.  19
Epidemien  ..  .»  7
Erdgruben=  Anlagen  ·  .1«23
Erdöl-Destillation.  »  «»..:-13-1
Erpressung  z51
Ersatz-  gefewiste-Besrafimo.  S.-Bd.
Eßgeschirr-Controle  S.-Bd.  26
Ezwaaren-Beaufsichtigung.  S.-Bd.  11
=  vverfälscht  114
Eulen  tödten  .  179
Execution,  unzulässige  65
F.
Fabrik-Arbeiter  39.  67.  82
«  Ss.--.3d.14
Fähr-Einrichtungen  .  103.  104
JFälschungen  53.  61
Fahren,  schnelles  ·,.  108
Farben,  verbotene.  83
S#5.  12.  26
Färberei-  Anlagen  ..  199
Fasanen-Schonzeit.  177
Fndaner-Piammsfgelured  1129
Feierabend-  -Stunden  .  .z40
Feilhalten  von  Vögeln  .  179
seldmäuse-Vergiftung  113
Feldmesser-Gewerbe  .  .  .  .139
Feld-Polizei-Ordnun  .  .  .  191.  305
Feldsteine  zum  Straßenban  170
Festungshaft  13
Feuerlösch-Ordnung  für  die  Städte.  255
für  das  Land  255
Feuerlöschgeräthe  .«.  .  94
Feuermachen  in  Wälder.  185
Jeuer  Poli  izei  .  93
-Stellen-  Revision  94
.  Untersuchng  100
O  Versicherungn.  .  .  88.  100.  141
Feuerwerks-Anlagen  129
-  Hubereitung.  .  ..113
Feuerzeu  i  ..125
Fenerkgcfanr  an  isenbahnen.  100  102

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.

85

Seitenzahl.
d.  4.  u.  5.  Auflage.
Finken  tödten,  fangen  79
Firniß-Siedereien  ..  179
Ocschexechsctz  von  30.  Mai  1824  181.  3652
Ausführ.-Gesetz  v  2.  Nov.  1877  180

—

S'-Bd.  18  19.
Fischerzeuge  .-.  ..  .  182sz
Fischotter-F  -Fang.  .  172
Fischreiher-Fang  .  .  .  177
Fixbleichen-Anlagen.  .  129
Flachsarbeit  bei  Icht:  97
Flachsdörren.  .,  93.--9"7"
Fleisch,  Feilbieten  83
Flesschbeschau-Verordnung,  Aulage  41
S.-Bd.  11.  23
Fleischer-Betriebsstätten  125
Rliegen-Papier  .  .  84
Fliegenschnapper  tödten.  .-  .1-79
Flößerei-  Polizei  8.—=Flugschriften-
  erkauf  139
Fluß-Fahrzeuge  150
FVorst-  Konttabentionen  183
Gerichte  .  190
-Polizei.  .  .  182
Polizei-  Anwalt  .-  190
-Stu1flrne-  16
Diebstahl  8-Gesetz,  Aniage  53
S—  19
.  Producte  im  Handel  156
Frachtfuhrwerk-Verkehr  170
Freiheitsstrafen  13
Fremden-Verkehr  .  .  35.  36.  41
Frühstück  der  Gefangenen  .16
Fuchseisen  legen,  ..  1380
Fuhrten-Passage  ..  .  .102
Fuhrwerk,  verschneites  ·1069
-  Bezeichnung  .  S.-Bd.  18
Fußwege  ....  ...163
G.
Gänse,  wilde,  Schonzeit  .  177
Garten-Erzeug  nisse.  .156
Gasbereituntge  Anstalten  129
Gasleitungsröhren  98.  120
Gasometer-Gebäude  ..  98
Gasröhren-Reinigng.  110
Gastwirth-  Brrussichhome  ..  .»"40-·
Gastwirthschafts—  Betrieb.  ..  136
S.-Bd.  9.  16
Gebäude  an  Chausseen  .  ..«.1,17
-  einstürzende.  .  116
«  Gebühren  der  ebicinalperfonen  ..
S.-Bd.  11
-in.  (ollzeisachen  20
=  bei  Viehseuchen  .  S.-Bd.  12
-d.  Zeugen  u.  *
5
Geburts-Anzeigen  .34
Ge  efangen,  erkrankte  74
Ge  ängnisß-Kosten  .  «.·.15
Strafen.  .  .  12.  13
-  Utensilien.  16
Geflügel-Transport  88

6b-
        <pb n="412" />
        Seitenzahl

d.  4.  u.  5.  Auflage.

Geheimmittel-  Perbot  P  84
Gehilfen  bei  Vergehen  ..  .  9
Geisteskranke.  ·.  74
S.-Bd.  11

Geld-Fälschungen  .  52.  53
Strafen  12.  21.  35
Geldstrafen-Umwandlung  .  188
Gemeinde-Vorsteher-Polizei.  7
Gemeinde-Wege  162.  292
Genehmigungs-Ertheilung  .  135
Gendarmen  als  Polizei  .  8
Gerberei-Aulagen  129
Gerichte  in  Forstsachen  190

Gesellen-  Verhältnisse  zum  Arbeitgeber

S.-Bd.  63

Gesetzeskraft  .  1
Gesinde,  An-  und  27  57,60
-*Bestrafung  63
erkranktes.  7½3
:·Ordnung.  56
----  Bermiether  112.  144
Getränke,  verfälschte  114
Getreides  chober  setzen  ç  98
S.-Bd.  13

Gewerbliche  Anlagen,  wozucenehmigung

erforderlich  135.  136
Gewerbe-Anmeldungen  .  .  134
«  ".  ..»  SBd1s7.
-aufden  Straßen  .  140.  150
Befähigung  132
Concessionen“  .  S.-Bd.  15
Contraventionen  .  158

O  Errichtung  und  Untersagung  286
·  SBd-15

-  im  umherziehen  153
-Bd.  17

Ordnung-  -  Abänderung  !  '

«  S.-Bd.  63

Polizei  131

-  Scheine  —  153
S.-Bd.  17

-  Streitigkeiten  153
Strafbestimmungen  158

=  Uuntersuchung.  .  135.  144.
Gewichts-Contraventionen  159
Gifthandel  83.  146.  290
.  S-Bd·.s  17
Glashütten  «  131
rbeiter  S.  Bd.  14.  71
Glasbfen  129
Glühöfen.  129
Glücksspiele  ..  52/3.
Goldhähnchen  fangen.  179
Gondeln  im  öffentlichen)  Bertehr  .149
Gotteslästerung.  63
Gottesdienst-Störung.  63
Grabdenkmäler  66
Grabstellen-Ordnung  85
Grabreden  ·  *66
Grabenräumung  -Bd.  19
Grandulose  Augenkrantheit  82
Grenzen  bei  Bauten.  .118
Grasanlagen-Benutzung.  192

86

*

Seitenzahl

d.  4.  u.  5.  Aufl!  ge.

Gräserei-Contraventionen  182
Grasmücken  fangen  179
Gyps  mahlen  ..  115
Gyps-Oefen-Anlagen.  .  .129
Güter-Bestätiger  139
Guts-Vorsteher  als  Polizei-  Behörde  6
-  deren  Stellvertreter.  6
H.

Haftbarket  für  Geldstrafen  .

-Kosten  187
Werth-Ersatz  «

s  basts-gosta.  13.  16
Sbzufvollsrekung.  S.-Bd.  5
«-:-  Zeitdauer.  "«  .".z-13.-16s
Hardekraut  abbrennen  192
Hammerverk=  Trbeiter.  131
Is:  S.-Bd.  70
55  Handlungs-Reisende  14
Hauf  rösten  .  .797
Hänfliuse  tödten  "  179.
Haselwild  .  ·  1977
Has-en,  Schon  eit  1  177
Hallhen  mit  n’*-m  152
:im  Grenzbezirk  157,
an  Sonntagen  167
Hausirgewerbe  153
Hanseigenthümer,  35
Hausfriedensbruch  .  43.  44
Haus-Officianten  56.  62
Haussuchungen  23
S.-Bd.  7.  78
Hausthiere  tolle.  -  40
Hebammen-  Zualifteationen?.  .  76
Hehlerei?  .  51
"i·-  beiHolzdiebstahl  186
Heilanstalten,  Privat  .  76
eildinner-Function  .  .  76
eilmittel  anpreisen  .  84.  87
Heimathsscheine.  ..  3
Heitzungskosten  ...  75
Hemmschuh  anwende  .  168
Heuschober  aufsetzen  .  .  98
Holzdiebstahls-  Gesetz.  •  SE.  #e  19
186
S.  ur.  13
-  Untersuchung.  19V0
-  im  Rückfalle:  188
Holzdörxen  in  Backöfen  .  .  .  97
Holzeinbringen,  in  Städten.  188
DHolzessig-Fabriken  .  ..  .12"9
Zolzfloßen  auf  der  Oder  .  .  .  107
olzhändler  in  Straffällen  188
Holzkohlen  verfahren.  ..  ..9"7
olzrechenm  Waldern  ..  182
Hahsen-vorramlagen  ..  131
ühneraugen-Operateurer  79
*n  in  Unglücksfällen  115
unde-Fuhrwerke  91.  169
’  ohne  Maulkorbe  ..  86.  91
-Tollwuth  8  8.  254
S.-Bd.  40
        <pb n="413" />
        Seitenzahl

-  Mundstücke  »...»
Hei  -Ausschiebunggen  .41
erhals-Anlagen  117

““  ausnehmen

—

Seitenzahl

d.  4.  u.  5.  Auflage.  .  d.  4.  u.  5.  Auflage.
Hunde,  umherlaufende  90.  91  Kiennadel  aufbewahrten  97
Hüten,  Einzel-  184,  Kienbrände  in  Forsten  185
Hütungs-  Contraventionen  *“  182  Kienroden  .  183
"  Kiesgruben-  Aufsicht  .  123  124
Kinder  one  Aufsicht.  109
J.  Bestrafuung.  S-Bd.  3
2  Ausübung  .  .  .173  -  entlaufene  21
Bezirke  ..  172  in  Fabriken  .  ..  S-Bd.  9
S.-Bd.  18  é",  als  Feldfrevler  .  192
Folge,  Aufhebung  154  "  als  Gewerbetreibende  133
*¼d  S-Bd.  18  -  in  Schankstätten.  66
-Frevel  ..  175  S.-Bd.  9.  10
-Gebiet,  fremdes  -  «.179.  -  todtg  oxene....-84
O  Hevehr-  Confiscation.  179  -  fTransporten  29
.  Polizdzie:  172  -  uneheltche  ...."·72
Scheine  104  -  Zwangserziehung  S.-Bd.  3
S-Bd.  18  Kirchliche  Aufzüge  4
-  Scheine-Abnahme.  .  S.-Bd.  18  Klauenseuche  .  S.-Bd.  30
=  verbotene  ..  179  Kleiderhandel.  .  .....14·4
*  Verpachtung  an  Ausländer  173  Kleinhandel  mit  Getrünken.  136.  137
S.-Bd  18  —  mit  Spiritus  136.  137
Jagen,  unberechtigtes  1279  Klystiren  ........  72
Jah  rmarkts-  Verkehe  150  Kloaken  reinigen  ..  82
Jup-  f-Gesetz.  v.  S.  April  1871  8  1.  246  Knallen  mit  der  Peitsche.  168
Impfung  der  Schagfe.  S.-Bd.  38—46  Knochen  ausgraben  91.  192
Instlueklonen  der  Polzzei-  „Anwälke  2000  Brennereien.  129
-  zur  vorläufigen  Straffest-  -Fabriken  129
setzung  223  Koaks-  Aulagen  „½  129
7  Khsihenn  d  Polizei-  Verfahren  J  97
.  Aufsicht  227  Kochereien  129
-  für  den-  Transport  von  Kochgeschirr-  Controle  .  S.-Bd.  26
Verbrechern  .  .030—937(Kohlcnabkuhlen  —-  184
-  z.  Abwehr  von  Viehseuchen  Kolorado-Käfer-  Vertilgung.  S.-Be.  20
S.-Bd.  12.  53  Kollecten,  öffentliche  und  kirchliche  43.  202
-  Verlegung  von  Straßen  Koncession  zu  Krankenheil-,  Entbindungs-S-Bd.
  55  und  Irren-Anstal#t  .  .  76
Irren-Anstalten.  ..  ..  76  S.-Bd.  10
S.-Bd.  10  Koncessions-Entziehung  »  136.  137
Junges  Federwild  171  "·»"«  S.-Bd.  15
»  Juden,  ausländische,  im  Gewerbebetriebe  -  Ertheilung  .  137
S.-Bd.  15  S.  Bd.K  14
Jugendliche  Arbeiter  .14.  15  -  zur  Gastwirthschaft  16
P.  «.  6  Konkubinat  67
K  Konfiscationen  ·  .  12.  13.  187
v  S.Bd.  16.  18
Laffee-Prennereien“  129  -  aus  d.  Maaß#  u.  Gewichts-Kaffeeschank
  auf  Jahrmärkten.  .  152  Ordnung  .  S.  Bd.  5
Käfige  zum  Vogelfang  ’l17  =  von  Wild.  178
Kammerjäger-  Gifte  113.  147  Kopfgrind-  Epidemin  80
Kalb  beim  Dammwild  177  SKosesgr.  polizeiliche.  #13.  14
-  Rehwild  .  .  177  S.-Bd.  11
Nothwild  177  der  BProstitution.  .  14.  15
Kaltbruch-  Anlage  123/124  HD-der  Sanitätspolizei.  77
Kalkösen  -".  129  S-Bd.  11
Kartoffelstärke-Fabriken  ..  12%  kranker  Gefangener  77
Kasino-Wirthschaften  #139  =  vorläufig  Gefangenen  74
Kattun-Druckereien  ..  1295  noum—Ö  Gefangenet  S.Zd  11
Katzen,  tolle  S.-Bd.  41  -  peliein  Detinirter  .  5.  15
Kautschuck-Fabriken  129  -

er  des  Landes  zu  Verweisenden
Se.-Bd.

polizeilich  Gefangener  13.  15
der  Feststellung  von  Ver  gehen  .  14
der  gewerbsmäßigen  Proffitution  14

n#
        <pb n="414" />
        Seitenzahl
d.  4.  u.  5.  Auflage.

Kosten  der  Polizei-  Gefängnisse  #15
der  Transporte  .  14.  31.  74

-  der  Bewachung  ..  75
der  Maaß=  u.  Gewichts-  Revision  16

k  der  Armenpflege-  ..  74
der  Wäschereinigung  (05
-fünr  Geisteskranke  S.-Bd.  11
bei  ansteckenden  Krantheiten  —  11

-  der  Polizei-Anwälte.  109
Konditoreiwaaren-Kontrole  115
Kormoranec,  Schonzeit  177
Krätzkrankheit  .  ...  80
Krametsvögel,  fangen  ..  .180
Kranken-Anstal  ten.  ..  .  .  76
Krankes  Gesinde  .  71
Krankheiten  ansteckende  ..  .  .  78
Kreispolizei-Erlasse  .  S.-Bd.  2
Kreisphysikats-Gebühren  11
Kreisthierarzts-Gebühren  -  11
Kreuzleinen  ..  -  17
Kühnholz,  trocknen  93
Kukuke  schießen.  .  -.  179
Kunstgärtner  als  Gesinde  Z  56
Kur  sthändler=  Gewerbe.  39
Kunstreiter  .  64
Kupferfarben  115
Kupferschmied-  Wersstätten  129
Kuppelei  .  66
Kurkosten  74

L.

Laboratorien  .129
Lakir-Fabriken  ..  ..1-29
Landes-Polizei-Gesetze  ..1
Landraths-Erlasse  2.  5.
.Bd.  2

-  Polizei-Aufsicht  ..7
Landstraßen,  fentliche  160
Landstreicher,  Begriff  55
Landwirths  schafts  Erfeugnife  156
Lastfuhrwerks-Verkehr  167/9
Laternen-Gebrauch  93.  98
Laubholzstöcke,  roden  .  .182
Laubrechen,  in  Wäldern  .  182
Laubvögel,  tödten  179
Lärm,  ruhestörender  .  44
Lebensmittel-Aufbewahrung  ..  114
O  Controle  S.-Bd.  11.  26
Legitimations-Scheine  153.  156/7
S.-Bd.  17
Lehmentnahme  aus  Forsten  1s4
Lehmgruben-Anlagen.  13/4
Leh  mschoben-  -Dächer  119
Le  plinge  in  Fabriken  .S.-Bd.  14
-im  Gewerbe  133
S.-Bd.  63

Leichen-Auffindung  -  11
-Ausstellung  85
-Ansteckender  81
-Meässe  85
-Reden  66
Transport  85

88

Seitenzahl
d.  4.  u.  5.  Auflage.

Leih-Bibliotheken  139
Leimrutheu  zum  Vogelfang.  .  .1"79
Leim-Siedereien  „  129
Leinen,  Einzel-  168  16
Leseholz,  aufbewahren  97
Lese-Kabinette  ..  ...139
Liqueur  als  Brantwein  S.-Bd.  16
Löcherzuwerfen  im  Forst  —!  182
Locomobilen-Prüfung  .  .  .  129
zum  umherfahren  ·#156
Lotterie-  -Spielen.  .  ..52
S.-Bd.  10
Luft,  atmosphärische  ..  -  44
Lungenseuche  beim  Vieh  87
S.-B.  31.  45.  52
Onstbarkeiten,  öfentliche  ..  64/155
Lust-  Feuerwerke  .  .148
M.
Märkte,  besondere  .  .152
Maaß-  und  Gewichts-Ordnung  136.  288
-  -  Contravention  159
-  -  -  Revision  S.-Bd.  16
Maisen  179
Mandelkrähen  179
Marionetten-Spieller  64
Markenschutz-Gesetz  159
Markscheider.  .  139
Marktstandsgelder  151
Marktverkehr  150
Maschinen-Abputz  .  96
Masern-Krankheit  80
Mastvieh-  Staluungen:  129
Maulesel-Räude  S-Bd.  40
Maulthiere-Ränne  -  40
Maul=  u.  Klauenseuche  S.-Bd.  *  45  52
Mäusefalken  tödten  179
Meldung,  Militairpflichtiger  49
-  Wohnungsveränderung  70
Menschen-Ausstellungen.  155
Mergelgruben-Anlagen  123
Messen-Besuch  .  150
Messer-Gewerbe  .  139
Metallgeld-Fälschung.  52
„Mietall-Gießereien  .  129
Miether,  An=  und  Abzug  35
Mieths-Streitigkeiten  21
Militair-An--  und  Abmeldung.  20
-Aerzte  76
-  Ges  kellung  ».  203.  49
als  Gewerbetreibende  133
-Niilchtgestellungs-  “m“
Pferde-  Gestellung-  50
Milzbrand-  Seuche  .-Bd.  28
Minderjährige  .133
Minerakvasffer  alnfalt.  129
-Bd.  16
m.  Umherfahren  1338
Ministerial-Eulime!  ..  «...1
S.-Bd.1
Mittagskost  der  Gefangenen  16
        <pb n="415" />
        —  89

2  Seitenzahl

·  por
Fianbteg=  -Gewerbe  Anlagetr  S.-Bd.  17.  74
Pfandgeld  a.  b.  Feldpolizei-Ordnung  13.  193

S.  Bd.  1909ö
Pfändungen  beim  Hobzdiebstahl  187
Pfändungssachen  .  1
Peefferkücchte  an  Val  fahrtöorten  152
Pferde-Schlächtereien  145
*  **  *  «..  ..·54
öffentlichen  Verrebr  .  .  .  149
Bhosphot  u  teckungen  82.  247
Jabrik-  Anlagen  127.  315
Pieper  fangen  ....  .  179
Pilze  zu  ustersüchen  ·.".  «  .114s.
Ptrolefangcn.....  .179

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  5.  Aufl.

Seitenzahl

4.  u.  ö.  Auflage  d.  4.  u.  5.  Auflage.
Mobilmachungs-Pfere  50  Pocken-Krankheit  .  .  81.  246
Möven-Eier,  ausnehmen  177  -  -  bei  Schafen  .  S.-Bd.  31
Mühlen-Anlagen  129  —  Impfung  der  Kinder  81
Mühlgraben-Räumung.  .  195  Polizei-Amt  .  ..-.-1
Mustkmachex  fremde  140  S.-Bd.  1
verbotenen  644  .-Andwaltschaft.  18.  209
-  11nUleeszehe11·  156  S-Bd.  5
-  Aufsicht  ...  28.  227
N.  -Gerichtsbarkeit  ..1.

Nachtesent  auf  Felden  191  Ferichtsverfahren  mit  Spöße

Nach  igall-Fang  179  "  t  »  ·,,-Nachtwächter
  in  Dörfern  ....  4«,-48  O  u-tt  57  6q
Nahrungsmittel-Controle  Anlage  42  Porzellan-Fabriken  129
S.-Bd.  11.  26  Porto  der  Foolisei-Anwoitschaft'  109
Naturalisatn  34  Porto  Freiheit  75
Netze  zum  Vogelfang.  1279  Poudretten-Anlagen  130
Nelaiziehenden-Meldung  70  Präcisions-  Waagen  in  Apotheken  .  205
Niederlagen  an  Eisenbahnen  120  Preß-  Gewerbe  #3.  40
Norbbeussche-Unterstützung  .  69  Gesetz  vom  7.  Mai  1874  241
ßbsßs  J  606  Frioat=  Wuspielungen  52
«"·  es  issPUvatflussc  äcnutzung  193——136
Ober-  sn—N823  .  ie  1  "  däumung  ..  18
Orts-Polizei,  deren  Gegenstinde  Erlasse  Procssionen.  ShSB9-  3
2—5  .  -"««  —
xnguctronen  von  Tfsiereiil  ..«-·46  Prostitution.  ES.-Bd  46
Obsterzeugnisse  im  Hande  "156  *
Oderstrom-Polizei  107.  108  Prostitutions-Losten..  Ve  cdn  14
Bbsteuen  n  Gesellschaften.  139  Publication  der  Polizei-Veror  r—iie  9
.  .  (:?  r  ·  9  5
Osenblapde  schliehen)  ...  -  Pulver-  Häuser,  bergwirthschaftlich  ..  83
Orts-Polizei-Gesetze  11  u.  Sprengstoff-Verkehr,  Anl.  46  n
-  r  —nx*thm  20  S--Bd.  57
O  wangsmaßregeln  21.  22
S.-B  6  R.

*¾½  NRacken  tödbten  179
.-·  P.  Radefelgen-Breite  .-.».  170
Paßkarten-Ausfertigung  6  .  v.  45  Ralshohz,  guftewahren  997
..  Bd.  10  aub,  Definition  .  ..  .  .  51
«  Paß  Vorschriften  45.  85  Rauben  der  Bienen  201.
Papier-Fabriken.  .  129  Räucherkammern  .  .;129
ld  ..-"53Rande-K1a11khe1t.  S.-Bd.  39
Pech-  Kchele  129  der  Pferde  und  Schase.  =  39
J  etroleum-Fontzowe  S-Bd.  26  Rebhühner-Schonung.  177
-Aufbewahrunng  4737  Reblausrebertilgung  S.-Bd.  20
E  S.«Bd.  62  Rechtsmittel  10.  12
Transpo  265  S.-Bd.  4

Rechtsweg  in  Stroffachen  .  .  10
Regierungs-  Verordnungen  ..2

S-Bd.  1

Reezuslder-Schomung  .  177
Rehwild.  177.
Reichsgesetze  1

Reisende  auf  Eijenbaznen.  6  44e5(

aus  Rußland  Se.-Bd.  10
-  bei  Streitigkeiten  31
Reisekosten  der  Aerzte.  .  .  77
-  der  Polizei-Anwälte  19
der  Thierärzte  77

Rseäs,  beschränktke.  45
Rei

eunterstützungen  7274
ßGc.
        <pb n="416" />
        Rösteöfen-Anlagen.  129
Röthelkrankheit  80
Rothkehlchen  fangen  -.  ..-179
Rothschwänze  fangen.  179
Rothwild-Schonung  177
Rotzkrankheit  bei  Thieren  .  S.-Bd  34
Fitall  beim  Holzdiebstahl.  .  188
Rückkauf  und  Trödelgeschäfte  S.  Bd.  17
Reglement  vom  18.  März  1878  -=  73
Rüstungen  bei  Bauten  117
Ruhrkrankheit  .  .  80
Rußhütten-Anlagen  129
S.
Sachverständigen-Gebühren.  5  e.“
Sägen  bei  Holzdieben  5
Säger,  Schonzeit  177
Sägerei-Anlagen  129
Säuften-Verkehr  149
Sänger,  fremde.  .  .  140
Säuglinge  in  Gefängnissen  209
Sandgruben-  Anlagen  .  123.  124
Sanitäts-Einrichtungen  S.-Bd.  11
-HPuolizei  J135
Schafpocken  ...  S.-Bd.  46
Schadenersatz  bei  Holzdiebstahl  187
Schäffer-Gewerbe  139
Schankwirthschafts-  Aussichts-  Betrieb  40.  136
Schankverkehr  bei  Bauten  138
in  Fabriken  S.-Bd.  16
Scharlach-Krankheit  80
Schauer-Gewerbe  .  .-139
CchaujptclUnternehmer.  140
Schauspiel-Vorstellungen  64
Schauspieler,  umherz  zichende  155
Schaustellungen.  ..  .  140
Schießen  bei  Hochzeiten  .  3
Schiebgewehr-  Vorsicht  110
Schießpulver-Anlagen  129
-  Aufbewahrung  112
O"  Transport.  112
-  Zubereitung  *11  113
Sbhifseute-Fomtrole  ....  8
Schiffahrts-Polizei  ....«-ff
  z  ·S-Bd313
Schlachthäuser  12
S.-Bd.
Söklichtereten  —  15
Schlachtvieh-Transport  87.  88.
#  Schlasstell  Inhaver  .."  ..70
Schlammfänge  .  ..103
Schleußen  zum  Leuchten  ...  93
Schlingen  zum  Vogelfang  179

Schlitten  chue  Deichsel

Seitenzahl

zum  Wildfan

9.
1108.  168/169.  171

d.  4.  u.  5.  Auflage.
Religions-Vergehen  ·  .63
Resolute  in  Gewerbesachen.  131
Revierjäger  als  Gesinde  P06
Rinderpest,  Gesetz  vom  21.  Mai  1878  86

S.-Bd.  12.  27
NRöhren  reinigen.  .·.  ...98
Röschen  in  Glashütten  ..  111

.  180

90

Seitenzahl
d.  4.  u.  5.  Auflage.
Schlitten  ohne  Scheilen.  108
S.Bd.  17
Schlittschuh=  Bahnen  1092
Schlosser-Werkstätten.  129
Schlüssel-Anfertigung.  53
Schmelzereien  123
Schmiede-Werkstätten.  129
Schnell-Bleichen.  129
Schnepfen-Schonzeit  177
Schnupftabak-Verpackung  114

Schöffen-Gerichte,  deren  usiiwafgeei..

6
Schonzeit  des  Wildes  176/177
Schornstein  ausbrennen.  .  .  97
-  kehren  93
*  Röhren.  117.  205
·  Cchuftqicßexelen  ,  ...  .«129
Schröpfen  ..  ..76
Schulbau-  Einrichtungen  ·119
Schulkinder-Beschäftigung  .  38.  39
Schulstörung.  ..  442
Schulversäumnisse  ç  20.  36
S.-Bd.  9
Schützen-  und  Schleußen  105
Schwäne,  wilde.  .  .  .  177
Schwalben  fanggen  1419
Schwangerschaft  .  71
Schwefel-Dörren  131
HKammern  .  129
Kohlenstof  111•
Schwimm-Unterrict  140
Seiden-Druckereien  .  129
Seifen-Siedereien.  129
Selbstgeschosse  legen  180
Siegellack-Fabriken.  129
Sonntagsfeier  **-  243—246
Spechte  tödten  119
Speise-Wirthschaftren  13398
Sperlinge  tödbten  130
Spiegel-Fabrikation  .  .129
Spiel,  verbotenes  S.-Bd.  10
Spielkarten-Fabriken  #1„#„
S.-Bd.  16
-  Handel.  U4=S.-Bd.
  16.  72
-  ungestempelte  ’l  144
Spielwaaren-Contröle  S.-Bd.  26
Spielzeug,  bemaltes  115
Sn-Bd.  12
Sprengöl-Behandlung  .  112
S.-Bd.  12
-Verkehr,  Anlage  456  109
S.-Bd.  57
Sprengpuloer-  -Häuser  120  S.-Bd.  57
Sprenkel  zum  Vogelfang  179
Spritzen-Anschaffung  94
Spritzen-Häuser.  .  .-119
Staare  tödten  ·  .179
Staats-Angehörigkeit.  32/33
-Beamte  im  Gewerbe  133
Städtische  Polizei  u.  deren  zrns  .
.Staxkefabr1k-Anlagen  .  129
        <pb n="417" />
        Seitenzahl

d.  4.  u.  5.  Auflage

Stallungen  zum  Mastvieh  129
Stammrollen=  Anmeldung  ..  49
Standesamt  .  35
Stau-Anlagen  .  131
S.-Bd.  19
Wiasserwerke  ..  122
Stauer-Gewerbe  .  1339
Stearin-Fabriken  ..  129
Steckbrisfsfsfen  22
Steinbrennereien  .  129
Steinbruch-Anlagen  1423
Steindrucker-Gewerbe  1339
Steinkohlen=  Entzündung:  ..  9P66
-  Theer-  Bereitung  129
Steinsprengungen  109
Stellmacher-Werkstätten.  .129
Stellvertreter.  .  6.  137.  139.  156
S.-Bd.  16
Stempel  in  Polizeisachen  20
Sterbekassen-Einrichtung.  52
Stockflinten  fühten  26
Stoßwaffen  26

Strafgesetz  vom  31.  Mai  1870  S.-Bd.  69
Strafproceß-Ordnung  vom  1.  Febr.  1877

S.-Bd.  6

Sträflinge,  entlasseen.  74

Strafbare  Handlungen  8
-  deren  Verfolgung

S.-Bd.  6

Strafen  auf  Antrag  51

Strafen  der  Anstifter,  2  Begünstiger,  Gehilfen
  bei  Vergehen.  .  ·-06

Strafen  in  Gewerbesachen,  Reglement

von  30.  September  1852  22./223.  158

Sträfen  gegen  Militärpflichtige  .  49
S.-Bd.  6
Straffestsetzungs-GesugniP  ..  20
Gesetz  v.  14.  Mai  1852  223
Stooff  geld-  Verrechnung  ..  128/13
Straflosigkeit.  .  ....  8.  51
Straf-  Maa  122
-  Aushließungsgründe  10
-Milderungsgrünne  8
-  Umwandlung  ..  ·.12188
Verfahren  in  Hausirsachen  S.-Bd.  17
Verfolgung  auf  Antrag.  .  .  .  10
-  Verjährung.  ..  ...«10
.-  Vollstreckung  55
"  Stlaßen  au-Verpflichtung  ...  161
Straßen-  Anlagen  und  Veränderung
S.-Bd.  13.  55

Placate  14r40
Ruhe  442
Verkhbr.  108.  165

u  #  u  u

Verunreinigung  108

Strom-  -Schiffahrts-Polizei.  8  E  Bd.  3.  13
Streich-Feuerzeuge  ...  111.125
Streitsachen  im  Gewerbe  .  133
zwischen  Eheleuten  .  21

Strohschober  aussetktten
Stromffahrer=  Aussicht  56
Syphilis-Krankheit
Syrup-  Siedereien  ....".  .

Seitenzahl
d.  4.  u.  5.  Auflage.
T.

Tabak-Fabriken  82
Tabakfabrik-Räume  32.  126
Tabakraucheen.  93.  98
Tayschläfer,  tödten  ..  100
Talgschmelzen-Anlagen  ..  129
Taninseife,  anpreisen  .  84
Tanzlustbarkeiten  42.  63.  64
Tanzunterricht  .  ..140
Taucher-,  Schonzeit  177
Tapeten-Herstellung  S#-Bd.  26
Taxen,  polizeiliche  136

Telegraphen=  Anstalten  I  55

Terpentin-Kochereien.  ..  129
Theater-Vorstellungen  64.  65.  140.  155
Theer-Kochereien  ..  129
Theilnehmer  an  Vergehen  .  .  .  8.9.  51
-  anHolzdcebstahl  186
Thiere,  gefährliche  wilde  .  .  108
odhne  Aufsicht  ..  .  .  108
Thierknochen,  ausgraben  91
Thonges  chirr-Manufacturen  .  129
Thonpfeifen-Brennereien  .  129
Thransiedereien  .  ...  ..129
»IcquGIeße1e1en..-......129
Tischler-  Werkstättton  129
Todes-Anz  zeigen  35
Tollwuth  der  Hunde  838.  254
S.-Bd.  40

Töpfer-  Brennöfen  129.  130
Torfmorr,  abbrennen.  ..  10392
Torf,  verfahren  97
Transport-  Bestimmungen  ..  47
Instruction  .  .  32.  229
Transportmittel-Verkehr.  149
Transport  per  Eisenbahn  32.  235
-  von  Geflüsel  88

-  von  Schlachtvieh.  .  .  .  88

-  Verpflegnng  31
-Wesen  28

Trappen-  Schongeit  177
Trichinen-Krankheit  .  S.-Bd.  11.  23
Triebwerke  durch  Wind.  ’  1  9
Trocknen-Stuben  129
Trödler-Gewerbe  ..  144
Trunkenboe  40
Trunkenheit  ...  10

srmkgefchur-Contxole  ..-S-«3d26
Tumulte,  Gesetz  v.  30  Dezbr.  1798.  43.  240

Turnunterricht  ..  ..  140
u.

Ueberbaue  an  Flüssen  196

Uebertretungen,  Begriff  ..  .  .  9

Umstände,  erschwerende  186

Umwandlung  von  hcesen  22

Untersuchung,  polizeiliche  20
Unterschlagng  51
nn—ee22  70.  71

an  Reisende.  .  70.  71
        <pb n="418" />
        Seitenzabl
d.  4.  u.  5.  Auflage.

Unterstützungs-Wohnsit  .  .·70.71
U11t1e11e..  .  .  ..51.:J«3
Unzucht  67.  51.  206
Ur  beber  von  Vergehen  10
V
Vagabonden--Begriff  55
Väterliche  Gewalt  .  21
Veränderungen  an  Anlagen.  136
Verbrechen,  Begriff  ..  9
-  Verfolgung  20
Vereins-Recht,  Gesetz  v.  11.  2  1833.
42.  237
Verfa  hren  bei  Anlagen  .  ..131
Verführung  ..  ..66
Definition  .  .  9
Verhaftungen  .  .  24
S.-Bd.  8
Verjährung  .  8.  10
Verkauf  auf  Straßen.  .  .  .140
Vermögens-Beschädigung  51
Verpflegungs-Kosten.  13.  15.  16.  74
Versicherungs-  Anstalten  52
nternehmer.  141
Versuch  von  Vergehen  9
"=  beim  Holzdiebstahl  186
Vcterinair=  -Einrichtungen  .  S.-Bd.  11
-  Polizei  .  86
Viehseuchen-Gesetz  v.  25.  Juni  8  250
12

Entschädigungs-  --Gesetz  nm

3.  März  1876  .  53

-  Instruction  v.  19.  ect  1876.
S.-Bd.  28

-  -Strafgesetz  v.  21.  Mai  1878.
S.-Bd.  27
„  Vieh-  Destands-  Anzeigen:  .  S.  Bo  12
--Handel  ..  .154
-  Hütung  191
-  Mastungen  129
--Tränken  94
:  -Treiben  .  167
Vogel-Nester,  zerstören  .  179
Vogel-Retze  179
Volläufig  Entlassung  .....  74
Straffestsetzung  .  20
Vorfuuth-  Edict  v.  15.  Nopbr.  1811.  312
---Gewährung  1393.  197
S.-Bd.  u19

W.

Waaren,  aussuchen  155
Wachs-Siedexeien.  129
Wachstuch-  abriken  129
Wachteln,  Schonzeit  177
Wärter-  Cranien)  Kosten  75
Wäsche-Hand  el  .  144
-  einigungs-Kosten.  ..  75
Waffen-Gebrauch.  .  26

92

Seitenzabl
d.  1.  u.  5.  Auflage.

Waffen  der  Forstbeamten
Wagen-Bezeichnung
Wagenspur,  geiches  .
Wa  enberkehr,  Gewerbe
Waldbrände  .
Waldgärten
Waldproducte,  Diebstahl.
Waldstreu,  sammeln

S

—  Bestrafung:.  .  .

Wallfahrts-  Landel-  .'...
Zuge  "
Walzwerk-  -Arbeiter.

S.  Bd.

Aulage  10

*  14.  70

Warnungs-Zeichen  192
Waschhäuser  122
Waschkücheen  129
Wasser-Ableitungen  .  192
-  Anzeigen  105
-Bauten  #121
-Behälter.  94.  123

-  Fänge  .103

-  GKuffen  94
-FPolizei  E.-Bd.  3

-  di  bei  Stauwerken.  -  19

.  Unglücksfälle  101

-  Böhe,  jagdbare.  172
Watten-Fabriken  .  129
Wege-Bauart  163
-  Bau-Verpflichtung  161
Contraventionen  .  .  16069

-  „  Gemeinde  ..  .10).292

-  Instandhaltung  ..  .1()3.295

-  öffentliche  ..  160.  293
S.Bo  17
-Polizei:  160

-  Stretttgkeiten  .  .161
Wegweiser  .  .164
Wendehälse  tödten.  179
Werkzeuge  zum  Holzdiebstahl.  .  .187
Werthersatz  gestohlenen  W  187
Wiedehopfe  tödten.  179
Wiesens  mitzer  179
Wildabschuß  S.-Bd.  18
Wild,  confiscirtes  .  .  ..17s
-1nderSchonzeIt.  177
Wildpret-Transportt  178
Verkauf  in  der  Schonzeit  178
Wind-Triebwerke  125.  129
Winkel-Hurerei.  66
Wipfel  abschneiden  182/183
Wirthschafts-Verwalter  .  57
Wittwen-  assen-Errichtung.  .  ..52
WochenParkte.  150/  151
Weichselzopf-  Epidemien  .  .  80
Wohnung-Anmeldung  70
Wohnsitz  der  Ehefrauen.  72
-  der  Geschiedenen  72

-  der  Kinder  72

-  der  Wittwen.  ..  72
Woll-Abgänge..  ...  96
Wollen-Druckereien  :  129
Würfeln,  erlaubttes  52
Würger  tödten  179
        <pb n="419" />
        ahnärzte.
ahnausziehen
aunkönige,  fangen
ehrgelder  J  ."
eisige,szfangcn.
eitungs-Verkauf
engen-Gebühren.
iegelei-Anlagen
#iegelofen-Aufstellung

er###e#rerrererert

iegen,  hüten  in  Wäldern

Seiten#9htfr.
d.  4.  u.  5.  Auflage.

S#-#

Seitenzahl
d.  4.  u.  5.  Auflage.
Zucker-Kochereien.  129
ugvögel,  jagdbare  .  172
Zündhölzer-Verkauf  .  112

Zündwaaren  =  Fabriken  mit  Phosphor
»  sz  127.  205.  315.  247

Zurüchbehahungs-Recht  21

Zwangsmaßregeen.  21.  22

Zuangspässe  44
        <pb n="420" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
