<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>polizei_verordnungen_regierungsbezirk_oppeln</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        haynche Sammlung 
Polizei. Verordnungen 
polbeilihen Vorshristen 
Regierungsbezirke * östlichen Provinzen 
der 
preußischen Monarchie. 
  
Heransgegeben 
von 
Gtto Kotze, 
Bürgermeister a. D. 
  
LDie Polizeiverordnungen und polizeilichen Vorschriften 
des Regierungsbezirks GOppeln. 
Band II. 
  
Berlin 1006. 
Verlag von A. W. Hayn's Erben.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Die 
Polizeigesetze ina Verordnungen 
des Regierungsbezirks Oppeln 
  
Band ll. Ceil l. 
Enthaltend die Verordnungen 
über 
I. Die Organisation, Geschäfte IV. Baupolizei. 
und Zuständigkeit der Dolizei. V. Feuerpolizei. 
II. Sicherheitspolizei. VI. Gewerbepolizei. 
III. Sitten- und Ordnungspolizei. VII. Gesindepolizei. 
Bearbeitet von 
Gtto Kotze, 
Bürgermeister a. D. 
  
Herlin S8W. 68. 
Berlag von A. W. Hayn's Erben. 
1906.
        <pb n="4" />
        <pb n="5" />
        S 
Inhaltsverzeichnis. 
Abteilung I. 
Orsanisetien, Geschäste und ZInstäudigkeit der Velizei. 
  
ri9–.))x- betr. die Art und Form der Berkündigung orts= und 
kreispolizellicher Vorschriften im Regierungsbezirk Oppeln, vom 11. Juli 1884 
Gschäfttermelsung für die Bollziehungsbeumten im Bereich der Verwaltung 
der direkten 
tenern sowie im Bereich der Kreis= und Gemeindever- 
waltungen im R gsbezirk Oppeln, vom 17. Mai 19000 
. Anweisung zur Ansführung der Verordnung vom 18. März 190“ wegen 
des Verwaltungszwangsverfahrens bei Beimeibung von Geldbeträgen, vom 
4. Juli 1010100 
. Anweisung, betr. das Verfahren bei der Uebergabe und Uebernahme von 
Berbrechern, die zwischen Preußen und Oesterreich zur Bollziehung einer 
Auslieferung oder infolge oder zum Zweck einer Durchlieferung zu über- 
geben sind, vom 2b6. Februar 1808. .. 
. Transporttostenordnung fite die Provinz Schlesien, vom 10. September 1908 
Bekanntmachung, betr. den Lauf der Gefangenenwagen im Regierungsbezirk 
Oppeln, vom 28. Jannar 100 
ggemeine Vorschriften Üüber die Gefangenensammeltransporte auf Eisen- 
nen, vom 10. März 100 
Abteilung II. 
Sicherheitspolizei. 
1. Geffentliche Licherheitspolizei. 
Auszug aus der Dorfpolizeiordnung für das Herzogtum Schlesien und die 
Grasschaft Glatz, vom 1. Mai 110040 ... 
Bestimmungen wegen der Nachwächterdienste, vom 29. Februar 18 
Anordnung, betr. die in den Dörfern abzuhaltenden Nachtwachen, vom 
18. Januar 181010114 ........... 
Oberpräsidialverordnung, betr. das unbefugte Aufziehen und Führen von 
Flaggen, vom 30. Januar 19 .... 
2. Personensicherheitspolizei. 
A. Führung von Waffen. 
verordnung, betr. die Aufbewahrung geladener Schießgewehre, vom 
28. März 189599522 .. . . 
R 
egierungsverordnung, betr. den Verkehr mit verborgenen Waffen, vom 
27. Februndr 1744WW 
Eeite 
1
        <pb n="6" />
        — VI — 
Seite 
8. Prusidialderordnung, betr. das Vorrätighalten, den Verkauf ꝛ und das :8 Tragen 
von Waffen, vom 22. Januar 1906 
13 
B. Sicherung von Brunnen, Bädern, Gruben= und Hüttenbetrieben, 
— 
Se ## 
1. 
Steinbrüchen usw. 
u Regierungsverordnung, betr. das Graben von Lchm- und Sandgruben, vom 
2. Oktober 1818. 
*“ 233 bem. die bei der Aule g von Lehm- und Sand- 
gruben zu treffenden Maßregeln, vom 18. August 1888 
u Regierungsverordnung, betr. die Sicherung der Brunnen und sonstigen 
asserbeh##Atmisse, vom 3. September 18446 
Regierungsverordnung, betr. die Beaussichtigung der Röschen in Zinkhütten, 
vom 7. August 1855 
Regierungsverordnung, betr. die Beaufsichtigung der Röschen in Glashütten, 
vom 29. September 18065 
Oberpräsidialverordnung, betr. den unbefugten Aufenthalt in der Nähe von 
Betriebsstätten, vom 9. Februar 1892. 
Oberpräsidialverordnung, beitt die Beauffchtigung und den Bemieb von Stein- 
brüchen und Gräbereien, welche behufs Gewinnung solcher Mineralien be- 
trieben werden, die von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers nicht 
ausgeschlossen sind, oder nicht auf Pränd des § 211b des Gesetzes vom 
8. April 1894 der #usicht der Bergbehörde unterstellt sind, vom 
6. Barer 1889, in der Fassung der Oberpräsidialverordnung vom 
18. 01895.....-............... 
C. Verkehr mit Sprengstoffen und Betrieb von Maschinen. 
Oberpräsidialverordnung, betr. die Anlage und Einrichtung von Vorratshäusern 
und Räumen für Pulver und andere Sprengstoffe, sowie die Aufbewahrung 
dieser Fabrikate, vom 15. November 1882 
. Nachtragsverordnung zur Oberpräsidiawerordnung vom 15. November 1882 
2. Regierungsverordnung, betr. den Handel, die Aufbewahrung und den Trans- 
1. 
2. 
port von Schießpulver, vom 14. August 1871 
uPräsidialverordnung, betr. die Sicherung der Sprengstofftransporte, vom 
7. Januar 1899 
Miristerialpolizeiwerordnung. betr. den Verkehr mit Sprengstoffen, vom 
17. September 1905. 
Oberpräsidialverordnung, betr. die Verhütung von Unglücksfällen beim 
Gebrauch landwirtschaftlicher Triebwerke und Maschinen, vom 2. Februar 1900 
D. Sonstige personensicherheitspolizeiliche Bestimmungen. 
Präsidialverordnung, betr. das Verbot d des gussichtslosen Umherlaufens von 
Hunden vom 17. Juli 1810 
3. Eigentumssicherheitspolizei. 
Oberpräsidialverordnung, betr. die Eiuführung e einer ** des 4 Perde- 
handels, vom 20. ezember 1886 .. 
Abteilung III. 
Sitten- und Ordnunugspolizei. 
1. Paß= und Fremdenmeldepolizei. 
Bekanntmachung, betr. die Neiselegitimationen zum Eintritte nach Rußland, 
vom 11. August 1881 
Bekanntmachung, betr. die Visierung von a Rieisepessen zu- Ehitrin nach buus- 
land, vom 9. November 1894 
15 
16 
17 
17 
18 
18 
18 
23 
24 
28 
29 
80 
80 
82 
34
        <pb n="7" />
        — VII — 
Regierungsverord betr. Bestra v iderhandlun 2 
pässe, vom i 1850 hyns von Zan gen gegen Zwans 
Präsidialverordnung, betr. die 4o 6 und Meldung ausländisch-pol- 
nischer, tschechischer und mäh üb vom 3. November 1899 
u Präsidialverordnung, betr. das er vom 11. September 1904. 
2. Auswamdernugsweses. 
Nägierur dnung, betr. die Beförderung von Auswanderem, vom 
r . 
. Regierungsverordnung, betr. die Unkündigungen der ennb-zungnagenten 
in Form von Plakaten, vom 14. Dezember 18770 
3. Neilighaltung der Lonn= und Peiertage. 
. Obwbialvekotduuug übscwdie äußerehemgbaltwgdetsouuiwiseiw 
ks 
ta e, vom 9. März 1896 
¾ 29. September 1903 
Oberpräsidialverordnung zur Abänderung der Berordnung vom 
vom 16. März 1904 
9. Minn 1896 
29. Septbr. 1902,. 
4. Sqhulpolizei. 
. Nepierung —2 betr. die Bestrafung der Schulversänmnisse, vom 
1 ar 
. RegietnuM — betr. das ’ Eindringen in Schullokale, vom 
ai 1815 
u Bekanntmachung, betr. den Schulbesuch amd den auf die Konfirmation und 
die erste Abendmahlsfeier vorbereitenden Unterricht, vom 4. Jannar 1869 
5. Aufsicht auf Minderjährige. 
. STARTme betr. das Halten von Pflegekindern, vom 10. Fe- 
ar 
. Oberpräsidkalvuotdnuu beir. die Einschrãnkung des unbesugten Verkaufs von 
Büchern durch Minderjährige, vom 28. November 1880 
u Reglement über die esorhgsehung Minderjähriger in der Provinz 
7. 
Schlesien, vom 19. M 1508. 332 * « 
6. Verhütung von Tierquälerei. 
Oberpräsidialverordnung, betr. das Verfahren beim Viehschlachten, vom 
4. November 18900. 
u Präsidialverordnung, betr. die Benutzung der. Hunde als Bustiere vom 
22. Februar 1899 
. Regiewngsvetotdnnng, bettdie Befotdekung des Sählachnieh, vom 23. No- 
vember 1874 
7. Fittenpolizei. 
# betr. das Kost= und QOuartiergängerwesen in den 
Kreisen Benthen, G leiwit, Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, vom 28. De- 
zember 18991. 
Präsidialverordnung, betr. die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ver- 
ordnung vom 28. Dezember 1891 über das Kost= und Quartiergänger- 
wesen auf die Kreise Pleß, Rybnik und Ratibor und den Stadtrreis 
Oppeln, vom 18. Oktober 1900. 
Bekanntmachung, betr. die Beschränkun ß der Kirmesfeierlichkeiten in den Land- 
gemeinden auf den Monat Novem vom 16. Oktober 1815 
85 
86 
48 
48 
47 
48 
49 
49 
49 
51 
54 
55 
56 
59 
L
        <pb n="8" />
        — vm — 
4. Bek , betr. die Ausdehnung der Anordunug vom 16. Oltober 1 1815 
Lelauf di die Stä 9, vom 18. September 1818 
5. Bekanntmachung, betr. die Kirmesfeste, vom 8. Oktober 112 
6. Bekanmma 9, betr. die polizeiliche Behandlnnge der Vallsahrten, vom 
4. Februar 1876 
8. Aufsicht auf #chankstätten. 
1. Präsidialverordnung, betr. den Beirieb der Gast= und Schank d 
* Berkehr mit ruie Getränken, vom in Jun 7504 wirischasten un 
2. Belanntma betr. die Beschäftigung von ane, d LSthillnoen " 
Gast= und chankwirtschaften, vom 28. Jannar 1 
9. Aufsicht auf Uanzlustbarkeiten und ähnliche Pergnügen. 
Oberpräsidialverordnung, betr. die oitzelliche Beaufsichtigung der öffentlichen 
Lustbarketten, vom 19. Mai 1 
Regierungsverordnung, betr die — von Tanzmusiken in Ressourren 
und anderen Privat= und geschlossenen Gesellschaften, vom 20. Februar, 1848 
E———2 betr. die Erteilung von Tanzerlaubnisscheinen, vom 
1 .. 
Zirkula ung, betr. die Ertellung von Tanzerlaubnisscheinen, vom 
1. März 18112 
Regierungsverordnung, betr. die Geranstaltung bfünce Tanzlustbarteiten, 
vom 29. November 1857. 
u Bekanntmachung, betr. die * des Sitempeitenercesehes vom 
81. Juli 1895 
—————.— 
10. Armen-= und Nollektenwesen. 
1. Präfidialverordnung, betr. das Verbot der Veranstaltung öffentlicher Kollekten, 
vom 4. Jannar 1900. 
2. Bekannitmachung, betr. das Kollektieren von Haus zu Haus, vom 380. De- 
eember 1875 
8. Bekanntmachung, betr. das Verber der k Er sogenannier Veneibriese 
vom 22. Oltober 1880 . 
11. Militärwesen. 
1. Regierungsverordnung, betr. die Ausführung der Wehrordnung, vom 
27. Februar 1874 .. 
2. Regierungsverordnung, betr. die Gestelung der Vee * Wilitarzweaen, 
vom 24. September 185“4 
8. Bekanntmachung, betr. die Deutsche We vom e — 4. Mal 1904. 
4. Bekanntmachung, betr. Warnung vor Jerheiratung? vor *- 
pflicht, vom 12. Januar 19000 
Abteilung IV. 
Vanpelizei. 
a) Baupolizeiliche Bestimmungen für die Städte. 
1. Präsidialverordnung Über die Banten in den Städten des Regierungsbezirks 
Oppeln, vom 1. April 19000 
1 a. Präsidialverordnung zur Enunzung der Baupolizeiordnung für die 
Städte, vom 26. September 190 
2. Präfidialverordnung, betr. die Bnroslen im Landgemeindebezirt Roßberg, 
vom 26. Oktober 1004 
3. Präsidialverordnung, betr. die nedelmurge des Geltungsbereichs der Bau- 
polizeiordnung für die Städte des Regierungsbezirks Oppeln, vom 
64 
66 
66 
68. 
69 
69 
70 
70 
71 
74 
75 
75 
76 
120 
120
        <pb n="9" />
        — X — 
Eeite 
1. — 1908, auf verschiedene ländliche Ortschaften, vom 28. Februar 2 
1905 1 
4. Hrästdjalverordnung, betr. die Aulage von Feldziegeleien Fhbran-) in 
den Städten des Regierungsbezirks Oppeln, vom 29. I 1908 124 
d) Baupolizeiliche Bestimmungen für das platte Land. 
1 Präßidialverordnung, betr. die Baupolizeiordn für das platte Land des 
Regierungsbezirkts Oppeln, vom 81. Dezember 1889. In der Fassung 
der Nachtra g5-Präfidialverordnungen vom 11. März 1898, vom 27. Fe- 
bruar 1897, vom 29. April 1908, nebst Ergänzungsverordnung vom 
25. Jum 1691. 125 134 
1a. Fräsidtalderondnung, betr. Bauten im Ueberschwemmungsgebiet von Flüssen 
Wasserläufen, vom 6. August 1899 .. 141 
2. Prad zum Schutz der Bauarbeiter, vom 7. Januar 1900. 146 
K. Präfidialverordnung, betr. die Gebrauchsabnahme von Wohnräumen, vom 
28. November 19000 146 
4. grasiallperer n betr. die Einrichtung von Kellerräumen zu Wohn= 
wecken, vom 9. Juni 1881 147 
5. Pr sidialverordnung, betr. die Zulässi l von Schrotholzbauten für das 
platte Land des Regierunge irks Oppeln, vom 18. März 1900 4148 
6. Präfidialverordnung, betr. die Zahl und Beschaffenhet der Aborte in 
Arbeiterwohnhäusern, vom 19. März 1908. 149 
e) Gemeinsame baupolizeiliche Bestimmungen für Stadt und Land. 
1. Oberpräsidialverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Auf- 
zügen (Fahrstühlen), vom 4. August 19001. 149 
1a. Belanntmachung, betr. die Prüfung von Aufzügen (Fahrstühlen), vom 
9. Juli 1900Ö0 157 
2. N gunenang ber die Anwendung von Eisenkonstruktionen bei 
auten, vom 26 ober 1874 .. 168 
8. Präfidialverordumg, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Fabriken, 
zur Sicherung gegen Feuersgesahr, vom 4. November 180900 169 
4. Pchtdtalverordlat betr. die banliche Anlage und die innere Einrichtung 
von Theatern, iriusgebanden und öffentlichen Versammlungsräumen, 
vom 28. November 1889. In der Fassung der Präfidialverordnung 
vom 21. April 18991!1, 162. 
4 a. Präsidialverordnung, betr. die Ergänzung der Frifdialverorddung vom 
28. November 1889, vom 21. September 100 ’T 185 
5. Präfidialverordnung, betr. die Abwendung von Feuersgefahr bei der Er- 
richtung von Gebäuden und der Lagerung von Materialien in der Nähe 
der dem Sete über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 
1888 unterstehenden Eisenbahnen, vom 81. Angust 192 186. 
6. Grundsätze für die Berechnung der Siendselieien von Schornsteinen, vom 
80. 1 1902 .. 187 
J. Fräsidialverordnung betr. die Errichtung von Bangerüsten und Bauzäunen, 
vom 1. April 1 187 
8. Anweisung zur tul des Gesetzes, betr. die Gründung neuer An- 
siedlungen in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, 
10. August 
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen, vom : Sezember. 
190....g ô 191 
Abteilung V. 
Jenerpolizei. 
1. Regierungsverordnung, betr. die Reinigung nicht besteigbarer Schornstein- 
röhren, vom 12. April 1854 192. 
2. Negfierungsverordnung, betr, die Versendung leicht enzudlicher oder F oer 1 
Gegenstände durch die Post, vom 27. Juni 1888
        <pb n="10" />
        —————..Q——— 4820 
10. 
11. 
— X — 
. Prästdialvetordnuug, betr. den Verkehr mit Schwefeläther und Schwefel- 
kohlenstoff, vom 29. April 1899 
. Resimmgsvmrdmmz betr. das Perzot des Tabakrauchens in der Nähe 
energefährlicher Gegenstände, vom 30. Juni 1852 
u Regierungsverordnung, betr. den Verschluß der Gaszuleitungsröhren, vom 
20. April 1868 
zRse gsverordnun zur Verhütung der SEelbstentzündung der Stein- 
en, vom 18. Januar 1842 
Regierungsverordnung, beir. das Verladen von glühenden Kohler. Torf 
und Koks, vom 25. August 1854 
. Regierungsverordnung, betr. die Aufbewahrung der 1 — 
ausputzes in den jollfpinnereien, vom 28. Juni 1 
. Regierungsverordnung, betr. das Verbot der zusen von Woll- 
abgängen in den Arbeitsräumen der Wollspinnereien, vom 18. No- 
vember 1862 .. 
Oberpräsidialverordnung, berr. die Regelung des Faaerlbicesens für das 
platte Land der Provinz Schlesien, vom 26. März 1 
Oberräsidialverordnung, betr. den Verkehr mit Mülch een, vom 381. De- 
zember 19021) 
11 a. Bekanntmachung des Regierungspräsidenten zu der Oberpräfidialverordnung 
1905 
12. 
18. 
14. 
16. 
16. 
17. 
18. 
49. 
1. 
2. 
Turch die unter den Nachträgen Nr. 3 abgedruckte 
vom 31. Dezember 1902, vom 81. März 
Oberpräsidialverordnung, betr. die Aufstellung von Getreide-, Heu., Stroh- 
und Stoppelschobern, vom 21. Juni 1878 .. 
Präsidialverordnung, betr. Sicherheitsvorschriften für Reinigungsanstalten, 
in denen Benzin oder ähnliche leicht entzündliche Reinigungsmittel ver- 
wendet werden und für Betriebe, in denen die in diesen Anstalten ver- 
wendeten Reinigungsmittel zu erneuter Berwendung gereinigt werden, 
vom 24. September 1903 
Präsidialverordnung, betr. die — Aufbewahrung und Perwendung 
von Azetylen, sowie die Lagerung von Karbid, vom 10. Juli 1000 
Präsidialverordnung, betr. den Verkehr mit versiüssigten und verdichtelen 
Gasen, vom 15. September 1905. 
Regierungsverordnung, betr. die Lcaeruns von Terden nnbl und iillehol 
vom 8. Juli 1866 
10. Bas 
Reglement der Schlesischen Prooinzaal zeuersozzers. vom I§. Jun 1905. 
Vorschriften über die Anstellungsverhältnisse der Behirksschorrstrifeger im 
Regierungsbezirk Oppeln und über die Urrausfehungen für die Ent- 
ziehung der Anstellung, vom 22. März 1904. .. 
Statut der Schlesischen Feuerwehrunfallkasse, vom 14. Januar 1899 
Abteilung VI. 
Gewerbepolizei. 
1. Allgemeine Pestimmungen. 
a) Gewerbegerichte und Gewerbeinspektionen. 
  
Bekanntmachung, betr. Kaufmannsgerichte (Ges. vom 6. Juli 1904), vom 
6. September 1904. 
Bekanntmachung, betr. die Geschäftsbezirke der (Gewerheinspehtonen im Re- 
gierungsbezirk Oppeln, vom 19. März 190 
b) Handwerks= und Innungsangelegenheiten. 
Statut der Handwerkskammer zu Oppeln, vom 16. August 1899 
Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Landwerkskammer zu 
Oppeln, vom 7. August 19000 ... 
»Die Oberprusidialverordnung vom I1. Dezember 1902 ist während des Drucks a 
198 
194 
196 
195 
196 
196 
197 
197 
210 
211 
227 
227 
Igeobe und 
Oberpräsidialverordnung vom 1. Mai 1
        <pb n="11" />
        — XI — 
2 a. Bekanntmachung, betr. die Heranziehung zu den Kosten der Handwerks- 
kammer, vom 81. 1906 
2 b. Bestimmungen über die Berteilung der gosten der Handwerkskammer für 
den Regierungsbezirk Oppeln, vom 2. Nodrember 19000 
3. Bekanntmachung, betr. die Begründung des Handwerkskammerblanes zu 
Oppeln, vom 25. Januar 19010. 
4. Meisterprüfungsordnung für den Bezirk der Handwerkskammer zu Oppeln, 
vom 15. Juli 19002. 
4a. Verzeichnis der auf Grund des g 138 der Gewerbeordnung für den Re- 
gierungsvegtrt Oppeln gebildeten Meisterprüfungskommission, vom 18. Ok- 
lober 19004 
5. Bekammmmackung, betr. die Gesellenprüfungsordnung für den Regierungs= 
ezirk Oppeln, vom 5. April 19000 
6. Folchehee zur Regelung des Lehrlingswesens in Handwerksbetrieben für 
den Bezirk der Handwerkskammer zu Oppeln, vom 7. Januar 190 
7. Prüsidialverordnung, betr. die Bestrafung von Versäumnissen der gewerblichen 
und kaufmännischen Fortbildungsschulen, vom 18. Oktober 1004 
2. Bampfkeffel. 
1. Regierungsverordnung, betr. die Aufstellung und den Betrieb von Loko- 
mobilen, vom 80. Mai 18736 
Bekanntmachung, betr. die Untersuchung von Dunhseset duret den Ober- 
schlesischen Dampfkesselüberwachungsverein, vom 8. 
Bekanntmachung, betr. die örtliche Zustandigken der # i 
vereine, vom 22. März 1900 
. Bekanntmachung, betr. den Geschäftskreis des Dampfkeffelüberwachung- 
vereins in antowit, vom 81. Januar 1902 
uBekanntmachung, betr. das Verzeichnis der Dampftesselrevisoren, Vereins- 
ingenieure und amtlichen S Sochverständigen, vom 18. Mai 18999 
. Anwetsånz betr. die Oenehmigung und Untersuchung der Dampfkessel, vom 
9. März 1900. 
7. Bekanntmachung, betr. den Dampftef elüberwachungverein in 22 vom 
6. März 1908 
8. Oberpräsidialverordnung, beir die Eimichung 1 und den * von n Sampf- 
fässern, vom 7. Dezember 1898.. 
s 2 20 
8. Ronzessionspflichtige Gewerbe. 
1. Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Trödler und Kleinhändler mit Garn- 
abfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, vom 
890. April 1900 M. 
1 a. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Vorschriften über den Geschäfts- 
betrieb der Trödler und Kleinhändler mit Garnabfällen oder Dräumen 
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, vom 80. April 1901, vom 
26. Juli 19092 
2. Borschriften für den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über 
den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler mit 
Ausschluß der Stellenverminler für Bühnenangehörige (Theateragenten). 
vom 10. August 1901. 
#3. Vorschriften über den Umfang der Befugusfse? und Verpflichtungen, sowie 
ũber den Geschãftsbetrieb der Stellenvermittler für Bühnenangehörige, vom 
31. Januar 1902 
4. Berordnung, betr. die Zulassung von Prozeßagenten, gemäß 8 157 Abs. 4 
Zivilprozeßordnung, vom 25.,/29. September 1899 
4 Borschriften für den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde NRechtsan= 
gelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder 
die über Bermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten Austunft 
erteilen, vom 28. November 1900). 
Seite 
228 
228 
228 
228 
228 
228 
229 
229 
229 
288 
288 
284 
235 
235 
244 
244 
244 
244 
244
        <pb n="12" />
        — XI — 
b. Ministerialerlaß, betr. die Ermächtigung der Ortspollzeibehörden, den Pfand- 
leihern die Fübrung zweier — aufzugeben, von denen das eine 
zu Eintragungen an den geraden, da andere zu Eintra ee an den 
ungeraden Legen des Monats 2— vom 11. Juli 1 ... 
6. Minisierialerlaß, betr. die Lerschrtiten über den Umfang der —x und 
Md. sowie über über den Geschäftsbetrieb der Bersteigerer, vom 
Ga. Gebührentaxe für die beeidigten und fenuch cugfre Versteigerer im 
Regierungsbezirk pen vom 6. Dezember 1 
7. Polizeiverordnung, berr. die Borlegung st — — 
vom 16. Juli 1890.. 
4. Irbeiterschut und Sonntagsruhe. 
a) Sonntagsruhe. 
1. Bekanntmachung des Regierungprüsidenten, betr. den Betrieb von Bäckereien 
und Konditoreien, vom 4. Mai 1896 .. 
2. Verordnung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbei im 
Gewerbebetrieb, vom 21. März 18905 
u Bekanntmachn ben. die Freigabe des Handels mit Blumen und 
am Totenf ssonntage, sowie am Sonntage vor Allerheiligen, von 
4. Oktober 1898 
. Verfügung des Regierungspräfidenten, betr. den ’ auf Bahn-= 
höfen an Sonn= und Festtagen, vom 26. September 189 
Bekanntmachung, betr. den von Gast= und Schankwirten en Sonn= und 
Festtagen betriebenen „VBerkauf über die Straße“, vom 11. Juli 18966 
Berordnung, betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in offenen Ver- 
kaufsstellen, vom 20. Juni 1892 
u Berordnung, betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, vom 25. August 1892 
Berordnung, betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, vom 8. November 1892 
4Verordnung, betr. Ausnahmen von der onntagsruhe im Hausiechandel 
bei öffentlichen Festen und für Orscchaften mit lobhaftem Fremdenverkehr. 
vom 25. Jannar 1893. 
10. Bekanntmachung, betr. den Handel mit Milch an Sonn= und Festtagen, 
vom 28. Juli 1909098 
11. Regierungsverordnung, betr. das Verbot des Schlunserorthr an Sonn- 
und Festtagen, vom 26. November 18682 
— 
—. 
b) Arbeiterschutz. 
1. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlen- 
bergwerken, ink- und Hleierzdergsversen und auf Kokereien im Regierungs- 
bezirk Oppeln, vom 24. März 1892. In der Fassung der Bekannkmachug 
vom 20. März 19002. 
gräsidialverordnng betr. die Unterkunftsräume für Arbeiter auf Ziegeleien, 
Steinbrüchen und Gräbereien, vom 27. März 1897 
Bekanntmachung, betr. die Einrichtung von Siegzelegenhei für ze- in 
offenen Verkaufsstellen, vom 28. November . 
.Anweisung, betr. Arbeitsbücher und Sre er 1 vom 5. März 1901 . 
.Bekannt1nachnng,bettbledenArbenerlnnenundjngendlichenstbetternin 
WIenngewährendeanhepausenvomlsDezetnberlsol.. 
. Bekannttnach betedieBefchasngungvonGehtlfennndLehrlmgen in 
Gast- und 2 Chantwirischaften vom 28. Januar 19002 
Bekanntmachung, betr. das Berfahren bei Anträgen auf Verlängerung der 
Ladenschlußzeit, vom 25. Januar 19002 
Bekanntmachung des Regierungspräsidenten, betr. die Einführung von Lohn- 
büchern für die Kleider= und Wäschekonfektion, vom 28. Februar 1906 
Verordnung, betr. die Werkstätten der Klelder- und 5 Wäschekonfektion, v vom 
17. Februar 1904 ... 
QQCIQPW 
Os- 
244 
244 
244 
246 
246 
268 
268 
268 
259 
260 
260 
261 
261 
261 
262 
264 
264 
264 
264 
264 
264
        <pb n="13" />
        10. 
11. 
12. 
18. 
14. 
15. 
— XIII — 
Berordnung, betr. die Beschäftgung von Gehilsen und Lebrlingen im Friseur-, 
Barbier= und Perückenmachergewerbe an den ersten Oster-, Pfingst= und 
Weihnachtsfeiertagen, vom 21. Oktober 104 
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 90. März 1908, betr. Kinder- 
arbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. November 1008 
Benmmachung, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 17. De- 
zember 1000099 ...... 
Oberprasidialverordnung. betr. die beim Ban von Eisenbahnen oder bei 
öffentlichen Vetes beschäftigten WW. vom 1. August 18779 
Bekanntmachung, beitr. die Eutwertung der Marken und die Einrichtung der 
Quittungskarten für die Invalidenversicherung, vom 8. Juli 190006 
Anleitung, betr. den Kreis der nach dem Inval E— vom 
18. Juli 1899 versicherten Personen, vom 6. Dezem 
5. Wanderlager-- und Wandergewerbebetrieb. 
a) Wanderlager. 
Oberpräsidialverordnung, betr. Wanderlager und — vom 
6. Februar 1880. g g ...... . 
b) Wandergewerbe. 
Präfidialverordnung, betr. die Gestattung des Feilbierens im Umherziehen 
von 55 annt Knem Altehelgebalte bis zu 2 Prozent, vom 26. Sep- 
6. 1 Maß- und Gewichtspolitei. 
. Bekanntmachung, betr. die S des Umlaufs von Scheidemünzen 
W* „Wrng innerhalb preußischer Grenzbezirke, vom 
26. Februar 1 
. Nymphende betr. den Bunerverkauf auf Wochenmurkten, vom 
7. Juni 17171 200 
gen über die Ausführung der periodisch zu wiederholenden 
Maß= und Gewichtsrevisionen im —W— Oppelun, vom 28. De- 
zember 18888. 
Regierungsverordnung, betr. unzulässige Maß= und Gewichtszeichen, vom 
21. Februar 171714444;; 
Abteilung VII. 
Sednbeselizei. 
. Odem-IMMENde betr. die Einführung von Gesindedienstbüchern, vom 
. Vorschriften Mem Utah-eg- der Befugnisse und Leslichtunen, sewie über 
epermieter und 
— der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten), 
vom 10. August 101100000.„ 
Nedträge. 
* Bekämpfung des Zigeunerunwesens, vom 17. Februar 1906 
die deutsch-russischen Grenzlegirtmationsscheine, vom 
. Obm hung, betr. den Verlehr mit Mineralölen, vom 1. Mai 1906 
265 
265 
265 
. 266 
266 
266 
267 
2607 
267 
271 
272 
273 
779 
280
        <pb n="14" />
        Chronologisches Register. 
Bis 1840. 
Dorfpolizeiordnung vom 1. Mar 1804 
Bekanntmachung v. 16. Oktober 1815 
Bekanntmachung vom 18. Sep- 
tember 1816 
Regierungsverordnung vom 2. Cc- 
tober 1818 
Bekanntmachung vom 29. Februar 
1820 
ielegsperuednn v. is. aneun 
1888 
1841 bis 1860. 
Regierungsverordnung vom 18. Ja- 
nuar 18412 
eersvwermrdu“ vom 1. März 
Zirkularerlaß vom 1. Marz 1862 
Bekanntmachung vom 68. Oktober 
1842 
Regierungsverordnung vom 20. de- 
bruar 1818 
Negterongsrerortnung vom 26. Inni 
1848 
Verordnung vom 18. Jannar 1844 
Regierungsverordnung vom 5. Mai 
1845 
Regierungsverordnung vom 8. Sep. 
tember 1846 
Regierungsverordnung vom 26. T 
tember 180000 
1861 bi- we-. 
Nterungsperoronung? vom 28. März 
1 
Regierungsverorbnung vom 80. Juni 
1852 
Negierungsverordnung —5 13. aprii 
1864 . 
Negierungsberordnung v. 25. anugußt 
1854 
Regierungsverordnung vom 7. nuguß 
18685 
secerunesrerbnuns vom 28. % 
tember 1855 . 
  
Seite 
8 
59 
60 
15 
9 
16 
195 
65 
196 
11 
49 
17 
18 
194 
192 
196 
17 
18 
  
Regierungsverordnung vom 5. Fe- 
bruar 186568 
Regierungsverordnung vom 24. Sep- 
tember 185 
Regierungsverordnung vom 29. No- 
vember 185550 
Jiu#ugarbersügung vom 22. *( 
1860. 
1861 bi- 182. 
Regierungsverordnung vom 18. No- 
vember 1862 
Regierungsverordnung vom 26. No- 
vember 18602 
Regierungsverorbnung vom 8. Juli 
18868668 
Regierungsverordnung vom 2. eprii 
1868 
Regierungsverordnung vom 27. Juni 
1868 
Bekanntmachung vom 4. Janmar 1869 
1871 bis 1875. 
Regierungsverordnung v. 14. August 
1871 . 
Regierungsverordnung vom ri Juni 
1872. 
Regierungsverordnung vom 30. Mai 
1878 
wsvern vom a2i. Februar 
1874 
Regierungsverordnung vom 27. ###3 
bruar 1877 
Regierungsverordnung vom 27. de- 
bruar 1874 
Regierungsverordnung vom 26. Ce. 
lober 1974 . 
Regierungsverordnung vom 28. No- 
vember 18770 
Regierungsverordnung vomJ 14. De- 
zember 1877 
Bekanntmachungv. 80. Dezember 1875 
1876 bis 188°. 
Bekanntmachung vom 4. Februar 1876 
Bekanntmachung vom 15. August 1877 
48 
75 
68 
69 
197 
261 
227 
195 
198 
49 
28 
267 
229 
271
        <pb n="15" />
        Pruͤsidialverordnung vom 21. Juni 
1878 . 
Oberprasidialverordnung v. 1. Auaus 
1879 .. 
ODbediasdiaderordnuns vom . de- 
bruar 1880 
Bekanntmachung vom 22. Oktoser 
1880 
— vom 2 No- 
vember 1880 
1881 bis 1885. 
Oberpräsidiolverordnung vom 10. Fe- 
bruar 1881 . 
Präsidialverordnung vom ¾- Juni 
1881 
Belanntmachung vom 18. Augußt 1881 
Oberwräsidialverordnung vom 15. No- 
vember 1882 
Präsidialverordnung vom 11. Juli 
1884 
Cberprästdialverordnung vom 20. De- 
zember 18885 
1886 bis 1886. 
Anweisung vom 28. Dezember 1886 
Oberpräsidialverordnung v. 26. März 
1887 
Obewrästdialverordnung v. S. #Augußt 
188907 
Oberprafidialverordnung vom I. Ja- 
nuar 1889 
Bekanntmachung vom 26. Februar 
18892 
Oberpräfidialverordnung vom 27. de- 
bruar 1889 .. 
Präsidialverordnung vom 25. Vo- 
vember 1889 . 
Präsidialvmtduuug vom 31. De- 
zember 188992 
Präsidialverordnung vom 16. Iuli 
1890 
Präfidialverordnung vom 17. Juli 
18920 
Oberpräftbialverordnung vom 4. no- 
dember 1880 . 
Präfidialverordnung vom 4. No- 
dember 1800 
1891 bis 1895. 
Präsidialverordnung vom 21. April 
1891. 
cumensfbialorrordun v. 19. Mai 
1891 
Prösidialverordnung vom 25. Juni 
1891. 
Prästdiakverordnung vom 28. De- 
zember 1991 
211 
265 
266 
71 
4# 
147 
84 
82 
267 
197 
272 
18 
267 
162 
125 
244 
82 
54 
159 
162 
64 
184 
57 
XV 
  
Oberpräsidialverordnung vom 9. Fe- 
bruar 1892, 
Bekanntmachung vom 24. März 1892 
Präsidialverordnung vom 20. Junt 
1892. . 
Präsidialverordnung vom 25. Augußk 
189V92. 
Präsidialverordnung vom 81. August 
1892 
Präsidtalverordnung vom 6. No- 
vember 18982 
Vräßtdtalverordnung vom 26. Januar 
1898. 
Anweisung vom 26. Februar 1898 
Präsidialverordnung vom 11. März 
1899 
Bekanntmachung vom4. Ottober 1808 
Bekanntmachung v 9. November 1894 
Präsidialverordnung vom 21. März 
1895 
Oberprüfidialverordnung vom 18. Mai 
1895 
Bekanntmachung vom 81. Juli 1895 
189 bis 1900. 
Oberpräfldialverordnung vom 80. 
Januar 1896 . 
Prüsidialverotduuugwm s März 
18996 
Bekanntmachung vom 4. Mai 1896 
Präsidialverordnung vom 11. Juli 
1896. .. 
Präsidialverordnung vom 26. Sep- 
tember 1896 
Präsidialverordnung vom 27. de- 
bruar 1897 .. 
Präsidialverordnung vom 27. März 
897 
Bekanntmachung vom 28. Juli 1898. 
Präsidialverordnung vom 6. August 
1898 
Oberpräsidlalverordnung vom 7. De- 
zember 1898 
Präfidialverordnung vom 7. danuar 
1899 
Statut vom 14. Januar 1899. . 
Präsidialverordnung vom 22. Febrnar 
1899 
Präsidialverordnung vom 29. aprii 
1899 
Bekanntmachung vom 18. Mai# 1899 
Statut vom 16. August 1899 
Präsidialverordnung vom 14. Sep- 
tember 1899 
Berordnung vom 75. September 1899 
Präsidialverordnung vom 25. # 
tember 1899 
18 
261 
186 
260 
260 
129 
246 
18 
69 
12 
4 
245 
258 
2568 
181 
262 
261 
141 
227 
55 
198 
228 
169 
244 
266
        <pb n="16" />
        — XVI 
Prosidialverordnung vom 8. November 
1899 
Präsidialverordnung vom 4. Jannar 
1900 
Präfidialverordnung vom J. Januar 
1900. 
Neglerungsverordnung vom 12. Ja- 
nuar 1900. 
Oberpräsidtalverordnung vom 2. He#.5 
bruar 1000 
Bekauntmachung vom 8. März 1900 
Anweisung vom 9. März 19000. 
Bekanntmachung vom 22. März 1900 
Anweifung vom 17. Mai 19000. 
Oberprästdialverordnung v. 4. August 
19000. 
Bekanntmachung vom 7. August 1900 
Präsidialverordnung vom 18. Oktober 
900 · 
Präsidlalverordnung vom 28. No- 
vember 19000. 
Vetanntmachung vom 28. November 
19000 
1901. 
Bekanntmachung vom 25. Januar 
Anweisung vom 5. März 
Bekanntmachung vom 19. März 
Borschriften vom 80. April 
Keglement vom 7. Mut 
Vorschriften vom 10. Augnst. 
Präsidialverordnung v. 21. September 
Vorschriften vom 28. November. 
Bekanntmachung vom 19. Dezember 
1902. 
Bekanntmachung vom 28. Januar 
Bekauntmachung vom 28. Januar 
Bekanntmachung vom 25. Januar 
Bekanntmachung vom 31. Jannar. 
Borschriften vom 81. Januar 
Bekunntmachung vom 20. März 
Anweisung vom 80. Apri. 
Vorschriften vom 10. Juli 
Borschriften vom 11. Juli 
Prüfungsordnung vom 15. Juli 
Vorschriften vom 26. Juli 
Präsidialverordnung v. 29. September 
Gedahrentaxe vom 6. Dezember 
Oberprästdiolveroronung vom 81. De- 
zember 
244, 
284 
238 
149 
228 
59 
146 
264 
228 
26“4 
228 
244 
51 
271 
186 
244 
264 
64 
264 
264 
238 
244 
261, 
187 
244 
244 
228 
244 
244 
  
1903. 
Vorschriften vom 7. Januar 
Bekanntmachung vom 28. Februar 
Bekanntmachung vom 6. März 
Präsidtalverordnung vom 18. März 
Reglement vom 19. März. 
Präsidialverordnung vom 19. März 
Bekanntmachung vom 31. März. 
Präsidlalverordnung vom 1. April. 
Präsidialverordnung vom 1. April. 
Eeite 
229 
264 
286 
148 
58 
149 
228 
76 
187 
Präsidialverordnung vom 29. April 124, 148 
Oberpräsidialverordnung vom 10. 
Septembeer 
Präsidialverordnung v. 21. September 
Anweisung vom 30. November 
Bekanntmachung vom 17. Dezember 
1904. 
Bekanntmachung vom 28. Januar 
Berordnung vom 17. Februar 
Borschriften vom 10. März 
Präsidtalverordnung vom 16. März 
Anweifung vom 18. März 
Borschriften vom 22. Mürz 
Bekanntmachung vom 24. Mai 
Präsidialverordnung vom 1. Juli 
Bekanntmachung vom 6. Sentember 
Prssidialverordnung v. 11. September 
Präsidialverordnung vom 13. Oktober 
Bekanntmachung vom 18. Oktober 
Prästdialverordnung vom 21. Oktober 
Präsidialverordaung vom 26. Oktober 
Anweisung vom 26. Dezembeer 
1905. 
Bekanntmachung vom 12. Januar 
Präsidialverordnung vom 28. Februar 
Reglement vom 18. März 
Bekanntmachung vom 21. März. 
Bekanntmachung vom b. April. 
Bekanntmachung vom 8. Juli 
Präsidialverordnung vom 10. Juli. 
Präsidialverordnung v. 15. September 
Ministerial = Polizeiverordnung vom 
17. September 
Präsidtalverordnung v. 26. Septemder 
Bestimmungen vom 2. November 
1906. 
Präfidialverordnung vom 22. Januar 
Anweisung vom 17. Februar. 
Bekanntmachung vom 27. Februar 
Oberpräsidialverordnung vom 1. Mai 
8 
211 
265 
265 
120 
228 
13 
273 
279 
260
        <pb n="17" />
        Abteilung J. 
Grganisation, Geschäfte und Zuständigkeit der Polizei. 
1. ää — 
nng orts- n 8po Vorschriften im Regierungs- 
bezirk Oppeln. (Amtsbl. S. 330.) 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 30. April 1881, publiziert im 
Amtsbl. 1881 S. 125 ff. Nr. 408, bestimme ich gemäß § 144 Abs. 2 mit 
dem 1. April d. Is. in Kraft Letretenen Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1888 bezüglich der Art der Berkündigung orts= und 
Reispoliherl enr Vorschriften, sowie bezüglich der Form, von deren Beob- 
achtung die Güttigkeit derselben abhängt, folgendes: 
I. Die Art der Verkündigung. 
1. Die Verkündigung der Polizeivorschriften erfolgt für den Landkreis 
durch das in demselben erscheinende Kreisblatt, für den Amtsbezirk sowie 
Teile des Kreises und Amtsbezirkes durch das Kreisblatt und durch gleich- 
zeitigen Anschlag (lnsbang, an den dazu in den Gemeinden beziehentlich 
dusb-zirken bestimmten Stellen. Der Anschlag (Aushang) hat vier Tage 
zu dauern. 
2. Die Verkündigung der von einem Stadtkreise oder der Polizeibehörde 
einer Stadt erlassenen Vorschriften erfolgt in denjenigen Städten, in welchen 
ein Lokalblatt als amtliches Organ im Gebrauch ist, durch dieses, in Er- 
mangelung desselben aber ebenfalls durch das Kreisblatt und in allen Fällen 
dur dreäuägigen Anschlag (Aushang) am Rathause oder an der hierfür 
bestimmten Stelle. 
II. Die Form der Verkündigung. 
Polizeiliche Vorschriften müssen ausdrücklich Bezug nehmen auf die 
Paragraphen 5, 6 resp. 7 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 und, wenn sie erlassen werden: - 
1. den Landkreis oder Teile desselben, auf § 142 des Gesetzes über 
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, sowie die Bemerkung 
enthalten, daß sie unter Zustimmung des Kreisausschusses ergehen, 
2. für den Amtsbezirk oder Teile desselben, auf § 62 der Kreisordnung 
vom ne. sowie ausdrücken, daß sie mit Zustimmung des Amts- 
ausschusses ober im Fall der Versagung dieser Zustimmung, unter Ergänzung 
berselben durch den Kreisausschuß ergehen, 
Ko#e, Die Volizetverordn. im N.-B. Oppeln. 1
        <pb n="18" />
        — 2 — 
3. für den Stadtkreis oder den städtischen Polizeibezirk, auf § 144 
beziehentlich § 143 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1888, sowie erwähnen, daß sie unter Zustimmung des Gemeinde- 
vorstandes, sofern dieselbe versagt worden ist, unter Ergänzung dieser Zu- 
stimmung durch den Bezirksausschuß, und in Fällen, welche keinen Aufschub 
zulassen, vorläufig und vorbehaltlich deren Einholung ergehen, oder, sofern 
sie zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, daß die vorherige Beratung 
mit dem Gemeindevorstande stattgefunden hat. 
Insofern zu den ortspolizeilichen Vorschriften rücksichtlich der Höhe der 
Strafandrohung gemäß § 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 meine Genehmigung erforderlich ist, muß im 
Eingange der Erteilung dieser Genehmigung ähnung geschehen. 
In allen Fällen müssen die Vorschriften als „Polizeiverordnung“ aus- 
drücklich bezeichnet sein und die gegen die Nichtbefolgung anzudrohende 
Strafe, entweder dem Mindest= und Höchstbetrage, wenigstens aber dem 
Lohstberrage nach namhaft machen, unbeschadet der Hinweisung in geeigneten 
en auf die Bestimmungen des deutschen Reichsstrafgesetzbuches. 
III. Die Gültigkeit der orts- und kreispolizeilichen Vorschrift beginnt, 
sofern hierfür ein anderweiter Termin nicht ausdrücklich festgesetzt wird, mit 
dem Ablaufe des vierten Tages nach dem Tage, an welchem das betreffende 
Kreis- beziehentlich Lokalblatt ausgegeben ist, resp. nachdem außerdem deren 
Anschlag (Aushang) während der zu l vorgeschriebenen Zeitdauer statt- 
gefunden hat. 
IV. Erachtet die Behörde aus besonderen Gründen es für angemeessen, 
die von ihr erlassene Polizeiverordnung sofort in Kat treten zu lassen, so 
seint unter ausdrücklichem Hinweis hierauf die Beröffentlichung durch An- 
schlag (Aushang) an der in der Gemeinde, bzw. Gutsbezirk dazu bestimmten 
Stelle. In diesem Falle ralangt die Polizeiverordnung sofort nach dem 
Anschlag (Aushang) gesetzliche Kraft 
V. Die rechtsverbindliche Kraft einer Polizeiverordnung, die nur eine 
bestimmte Lokalität, einen Weg, eine öffentliche Anlage, einen Platz und der- 
leichen mehr zum Gegenstande hat, ist abhängig von der Aufstellung oder 
nheftung einer die Polizeiverordnung enthaltenden Tafel und beginnt mit 
Aufstellung oder Anheftung dieser TaH#n an der hiefür bestimmten Stelle. 
VI. Die sonst gebräuchlichen Arten der Veröffentlichung von Polizei- 
verordnungen durch Ausruf, Vorlesen usw. werden durch vorstehende Be- 
stimmungen weder berührt noch ausgeschlossen, doch ist die Gültigkeit der 
Polizeiverordnungen von einer derartigen Bekanntmachung nicht abhängig 
Oppeln, den 11. Juli 1884. 
Der Regierungspräsident. 
2. Geschäftsanweisung für die Bollziehnngsbeamten im Bereich der Ver- 
waltung der direkten Stenern sowie im Bereich der Kreis. und Gemeinde- 
verwaltungen im Regierungsbezirk Oppeln, vom 17. Mai 1900. 
(Sonderbeilage zu Stück 26 des Amtsblattes.) 
3. Anweisung zur Ausführung der Berordunng vom 18. März 1904 wegen 
des Verwaltungszwangsverfehrens bei Veureihenz von Geldbeträgen, vo#m 
4. Juli 1904. (Amtsbl. S. 369.)
        <pb n="19" />
        — 3 — 
4. Anweisung, betr. das Verfahren bei der Uebergabe und Uebernahme der 
Verbrecher, die zwischen Preußen und Ocberreic zur Bollziehung einer Ans- 
lieferung oder infolge oder zum Zweck einer Wl## zu übergeben 
sind, vom 25. ar 1898. (Min.-Bl. S. 21.) 
5. Transportkostenordunng für die Provinz Schlesien, vom 10. September 1908. 
(Sonderbeilage zu Nr. 39 des Amtsblatts.) 
Auf Gefangenentransporte, für welche die Kosten der Staatskasse zur 
Last fallen, finden fortan die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. 
Verpflegungskosten. 
§ 1. An Verpflegungskosten für die Transportaten werden die wirklich 
gehabten Auslagen ohne weiteren Nachweis des Bedürfnisses, jedoch nur bis 
zu dem böcsten zulässigen Satze von 60 Pfennigen für den Kopf und Tag 
gewährt. Bei Bewilligung der Vergütung innerhalb dieser Grenzen sind die 
am Orte bestehenden Kreicsoerhältnt ße nach pflichtmäßigem Ermessen der be- 
treffenden Polizeibehörden zugrunde zu legen. 
Haftgebühren. 
§ 2. Die Haftgebühren dürfen für den Kopf und Tag höchstens 
25 Pfennige betragen. Daneben sind besondere Bergütungen für Lagerstroh 
und Licht nicht zu gewähren. 
Heizung kosten. 
§ 3. Für Erwärmung des Haftraumes dürfen erstattet werden: 
a) wenn eine besondere Heizung für einen Gefangenen notwendig ge- 
worden ist, nach pflichtmäßigem Ermessen der Holipibehörden, unter 
Berücksichtigung der ortsüblichen Preise des Brennmaterials ein Betrag 
bis zu 30 Pfennig; 
d) wenn zwei oder mehrere Gefangene in einem und demselben Raum 
untergebracht gewesen sind, für den Kopf und Tag bis zu 20 Pfennig. 
Diese Heizkosten werden für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. März 
ohne Bescheinigung der Notwendigkeit zugelassen. Außerhalb dieser Zeit ist 
die Notwendigkeit der Heizung von der betreffenden Polizeibehörde im 
einzelnen Falle zu bescheinigen. 
Begleitgebühren. 
§ 4. An Begleitgebühren können den Ziviltransporteuren gezahlt 
werden: 
A. Bei Transporten auf Landwegen: 
Fußtransporte: 
a) bei Fußtransporten 20 Pfennig für das Kilometer. Der Berechnung 
ist die einfache Entfernung zugrunde zu legen und jedes angefangene 
Kilometer für ein volles zu rechnen. Bei Entfernungen von weniger à 
8 km, auch wenn die Entfernung nicht volle 2 km beträgt, ist der 
Satz für 8 km zu gewähren. —
        <pb n="20" />
        — 4 — 
Wagentransporte: 
b) bei Wagentransporten, neben der Fuhrkostenentschädigung ein Tage- 
geld in Höhe « 
a) bis zu 2 Mark, falls der Transport, einschließlich der Rückkehr des 
Transporteurs, nicht länger als 6 Stunden dauert, 
&amp; bis zu 3 Mark, falls der Transport länger als 6 Stunden dauert, 
aber an einem Tage vollendet wird, 
7) bis zu 5 Mark für den Tag, falls der Transport mehrere Tage 
in Anspruch nimmt. 
Daneben wird eine besondere Uebernachtungsgebühr nicht gewährt. 
Der Fuhrmann darf als Begleiter nicht verwendet werden. 
Rückmarsch auf Landwegen. 
Für den Rückmarsch auf dem Landwege ohne Transport darf eine Ge- 
bühr von 10 Pfennig für das Kilometer bewilligt werden. Ist mit dem 
Kückmarsch gueich itig ein Rücktransport verbunden, so sind auf dem Rück- 
marsche bis hö 2 15 Pfennig für das Kilometer zu gewähren. 
Eisenbahntransporte. 
B. Bei Transporten auf Eisenbahnen neben freier Eisenbahnfahrt des 
Transportbegleiters einschließlich Rückfahrkarte in der dritten Wagenklasse, 
Tagegelder wie bei Wagentransporten (§+ 4 Ab). 
Fuß-- und Eisenbahntransporte. 
C. Bei Transporten, welche teils zu Fuß auf Landwegen, teils unter 
Benutzung der Eisenbahn ausgeführt werden: 
a) Neben der Entschädigung für Eisenbahntransporte (B) erhält der Be- 
geeiter die Gebühren für den Fußtransport (S6&amp; 4 Aa). Hierbei sind 
ie Entfernungen mehrerer durch die Eisenbahnstrecke getrennter Land- 
wege zusammenzurechnen und nur einmal nach der sich ergebenden 
Gesansberechnung der Landwege auf volle Kilometer abzurunden. 
Beträgt die Gesamtstrecke des Fußtransportes weniger als 8 km, so 
sind volle 8 km zu rechnen. 
Zusammenrechnung verschiedener Wegestrecken. 
Die Zusammenrechnung der Wegestrecken findet nur dann An- 
wendung, wenn es sich um Transporte, die von einem und demselben 
Transportbegleiter ausgeführt sind, und um eine Festsetzung der diesem 
zu gewährenden Vergütung handelt; anderenfalls wird jede Wegestrecke 
einzeln nach den Bestimmungen für Fußtransporte (§ 4 An) der Be- 
rechnung zugrunde gelegt. 
Transport zwischen Ort und Bahnhof. 
b) Wenn der Bahnhof im Gemeindebezirke des Ortes liegt, an welchem 
der Transport zu übernehmen oder abzuliefern ist, so sind besondere 
Transportkosten nach den Sätzen für Landtransporte in der Regel 
nicht zu berechnen. Es können jedoch aus Billigkeitsrücksichten solche 
neben der Begleitgebühr für die Eisenbahnstrecke gewährt werden, 
wenn die Ent ernung von dem Ausgangspunkte des Transports bis 
zum Bahnhofe der Abgangsstation, oder die Entfernung vom Bahnhof
        <pb n="21" />
        — 5 — 
der Endstation bis zur Stelle der Ablieferung des Gefangenen 2 km 
oder darüber beträgt. In diesem Falle findet jed eine Zu- 
sammenrechnung der vom Ausgangspunkie des Transports bis zum 
Bahnhofe der Abgangsstation und der vom Bahnhofe der Endstation 
bis zur Ablieferun eselle zurückgelegten Strecken, wenn diese einzeln 
weniget als 2 km betragen, aictt statt. 
rägt die Entfernung zwischen dem Bahnhof und dem Transport- 
anfang oder -ende weniger als 2 km und find Polizei= oder Ge- 
fängnisbeamte nicht verfügbar, so kann dem für den Bahnhofstransport 
angenommenen Zivilbegleiter eine Gebühr gezahlt werden, welche in der 
Regel nicht mehr als 50 Pfennig und nur mit besonderer Genehmigung 
des Regierungspräsidenten an einzelnen Orten bis zu 1 Mark betragen 
darf. In diesen Fällen ist auf der Transportkostenberechnung aus- 
drücklich zu bescheinigen, weshalb ein Ziviltransporteur angenommen 
werden mußte. 
Wagen= und Eisenbahntransporte. 
D. Bei Transporten, die teils zu Wagen auf Landwegen, teils unter 
Benutzung der Eisenbahn ausgeführt werden, kommen die Bestimmungen 
des § 4 Ab und B mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Trans- 
portaten als einheitliche anzusehen and. 
Umwandelung von Fuß-- in Wagentransporte. 
E. Werden Fußtransporte unterwegs in Wagentransporte umgewandelt, 
so erhält der Begleiter nur Tagegeld (6 4 Ab). Es darf hierbei jedoch 
niemals der Satz überschritten werden, welcher zu gewähren sein würde, 
wenn der ganze Transport zu Fuß ausgeführt worden wäre. 
Doppeltransporte. 
* 5. Bei Transporten von Gefangenen, welche an einem anderen Orte 
als Angeschuldigte oder als Zeugen gerichtlich vernommen werden sollen, 
wird den Begleitern für die Ausführung eines Hin= und Rücktransports die 
Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt: 
a) insoweit zur Ausführung des Hin= und Rücktransports die Eisenbahn 
benutzt wird, erhalten die Transportbegleiter die in § 4 unter B auf- 
geführten Gebühren. Das Tagegeld kann nach Befinden der Umstände 
um ein Drittel erhöht werden; 
b) die unter a bestimmte Vergütung wird auch gewährt, wenn der Hin- 
und Rücktransport auf Landwegen unter Benutzung eines Fuhrwerkes 
zur Ausführung gebracht worden ist; 
Tc) bei einem miutbins Fußmarsches bewirkten Hin= und Rücktransport 
wird die für den Hinmarsch zulässige Gebühr der Transportbegleiter 
um die Hälfte erhöht. Neben dieser Transportgebühr erhalten die 
Transportbegleiter, wenn sie am Bestimmungsorte länger als 2 Stunden 
warten müssen, für jede fernere auch nur angefangene halbe Stunde 
des Aufenthalts am Bestimmungsorte ein Wartegeld von 15 Pfennig; 
d) wird der Transport teils unter Benutzung der Eisenbahn oder eines 
Fuhrwerks, teils mittelst Fußmarsches bewirkt, so erhalten die Trans- 
porlbegleiter die im § 4 unter B aufgeführten Gebühren. # 
Die Transportgebühren dürfen in allen diesen Fällen indes niemals 
mehr betragen, als wenn der Hin- und Rücktransport von verschiedenen 
Transportbegleitern ausgeführt worden wäre.
        <pb n="22" />
        — 6 — 
Fuhrkosten. 
&amp; 6. An Fuhrkostenentschädigung für die zur Fortschaffung von Ge- 
angenen angenommenen Fuhrwerke können gewährt werden: für ein ein- 
pänniges Fuhrwerk für Pferd und Kilometer der Betrag von 40 Pfennig, 
für ein zweispänniges Fuhrwerk für Pferd und Kilometer der Betrag von 
30 Pfennig. 
Bei Berechnung der Entfernungen ist jedes angefangene Kilometer 
für ein volles zu rechnen und bei Entfernungen von weniger als 8 km, 
auch wenn die Entfernung nicht volle 2 km beträgt, der Satz für 8 km 
u gewähren. Bei Bewilligung der Fuhrkostenentschädigung ist die tun- 
ichste Sparsamkeit in Anwendung zu bringen und ist in jedem eingeinen 
Falle zu bescheinigen, weshalb überhaupt die Beschaffung von Fuhr- 
werk erforderlich war, sowie daß diese Beschaffung für eine billigere 
Bergütung nicht möglich war. Bei Annahme von zweispännigen Fuhren 
bedarf es ferner der ausdrücklichen Bescheinigung, daß einspännige Fuhr- 
werke für den Transport nicht zu haben waren, bezw. daß ein einspänniges 
Fuhrwerk für die Transportleistung nicht genügte. 
Arztgebühren. 
5§ 7. Insofern an einzelnen Orten nicht besondere Verträge mit 
Medizinalbeamten bezüglich der Behandlung von Gefangenen und der 
Untersuchung von polizeilichen Transportaten bestehen, sind für die ärzt- 
lichen Gebühren folgende Bestimmungen maßgebend: 
a) Medizinalbeamte haben die ärztliche Untersuchung eines auf dem Trans- 
kürt befindlichen Gefangenen an ihrem Wohnorte unentgeltlich auszu- 
ühren. 
Für die Untersuchung eines Gefangenen vor Einleitung des Trans- 
ports und Ausstellung eines Befundscheines kann ihnen nach Maßgabe 
es Gesetzes vom 9. März 1872 (Ges.-S. S. 265) eine Gebühr bis 
zu 3 Mark gewährt werden. Müssen die Medizinalbeamten behufs 
Vornahme der Untersuchung Reisen nach anderen Orten unternehmen, 
so haben sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen Tagegelder und 
Reisekosten zu beanspruchen. 
b) Privatärzte erhalten, wenn die Untersuchung in ihrer Wohnung ge- 
schieht, für den Befundschein 1 Mark, wenn sie außerhalb ihrer 
Wohnung erfolgt, was als notwendig jedesmal polizeilich bescheinigt 
sein muß, 3 Mark. Falls Reisen erforderlich sind, hat der Privatarze 
außer der Gebühr für den Befundschein, Tagegelder und Reisekosten 
nach der Gebührenordnung für approbierte Aerzte 2c. vom 15. Mai 
1896 (Min.-Bl. f. d. i. Verw. S. 105) zu branspruchen. 
) Stellt sich bei der Untersuchung eines Gefangenen die Notwendigkeit 
einer gleichzeitig einzuleitenden ärztlichen Behandlung heraus, so 
finden hinsichtlich der hierfür #u gewährenden Vergütung in allen 
Fällen die Bestimmungen der Medizinaltaxe Anwendung. 
d) Ist der Zustand des zu untersuchenden Gefangenen ein derartiger, 
daß er einen Wagen= oder Eisenbahntransport gestattet, so werden 
Reisekosten und Tagegelder für den zur Untersuchung herangezogenen 
Arzt (zu à und b) nur dann erstattet, wenn diese geringer sind, als 
dieienigen Kosten, welche durch den Transport des Gefangenen nach 
dem Wohnort des Arztes entstanden wären. Die Kostenansätze sind 
in dieser Richtung von der Polizeibehörde in jedem Falle auf der
        <pb n="23" />
        — 7 — 
Kostenrechnung des Näheren zu begründen und mit entsprechenden 
Bescheinigungen zu versehen. Die Gründe, aus denen eine ärztliche 
Untersuchung notwendig geworden ist, sind jedesmal anzugeben und 
von der betreffenden Polizeibehörde zu bescheinigen. 
Reinigungskosten. 
§5 8. Die Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung der Reinigunge. 
kosten bestimmt sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Wenn die Er- 
stattung zu erfolgen hat, dürfen die gemachten Auslagen bis zu einem 
göchstbetrage von 1 Mark in Ansatz gebracht werden. Die Kostenberechnung 
von der Polizeibehörde jedesmal besonders zu begründen und die Not- 
wendigkeit zu bescheinigen. 
Bekleidungskosten. 
§#9. Die Erstattung von Kosten für Bekleidungsgegenstände findet nur 
statt, wenn die Polizeibehörde ausdrücklich bescheinigt, daß die Beschaffung 
derselben zum Zweck des Transports notwendig gewesen ist. 
Besondere Bestimmungen für die Stadt Breslau. 
§ 10. In der Stadt Breslau wird anstatt der in den §#§ 1, 2, 3 und 
8 erwähnten Kosten in jedem Falle ein Pauschalsatz von 1,20 Mark pro 
Kopf und Tag als Haftkosten vergütet. 
Schlußbestimmungen. 
§ 11. Die Bestimmungen dieser Transportkostenordnung kommen nicht 
in Anwendung, soweit zwischen einer Poleibchörde und einem Transport- 
unternehmer ein von dem zuständigen Königlichen Regierungspräfidenten 
genehmigter allgemeiner Transporübernahmevertrag ab schlofen worden ist. 
Die durch diese Transportkostenordnung vorgeschriebenen Höchstsä 
dürfen nicht Überschritten werden, außer wenn ganz besonders dringende 
Gründe eine Mehrforderung rechtfertigen. Diese Gründe find in jedem ein- 
zelnen Falle näher darzulegen. 
Mit der Ausführung bieser Transportkostenordnung werden die König- 
lichen Regierungspräsidenten beauftragt. 
Alle mit der vorstehenden Transportkostenordnung nicht übereinstimmen- 
den Vorschriften über das Kransportkoftenmneien in der Provinz Schlesien 
werden — soweit erforderlich, nach eingeholter Zustimmung der Herren 
Minister des Innern und der Justiz — aufgehoben. 
Einführungstermin. 
*12. Diese Transportkostenordnung tritt mit dem 1. Oklober 1903 
in Kraft. 
Breslau, den 10. September 1903. 
Der Oberpräfident. 
6. Bekanntmachung betr. den Lauf der Gesengenerpbesen im Reg.-Bez. 
Ow#ln, vom 28. Jannar 1904. (Sonderbeilage zu Nr. 5 des Amtsbloattes.) 
7. ñ eltransport Eisen- 
—
        <pb n="24" />
        Abteilung II. 
Bicherheitspolizei. 
1. Gessentliche Ficherheitspolizei. 
1. Nachtwachen. Ans 8 der D lizeiordunn da 
W————————— 
Sammlung Bd. 9 S. 118.) 
IX. Abschnitt. 
Von den Nachtwachen. 
&amp; 1. Jede Gemeinde ist zu ihrer eigenen und der allgemeinen Sicherheu 
schuldig, Nachtwachen zu halten, entweder durch besonders zu hallende Nacht- 
wächter, oder die 7 wird von den Wirten der Reihe nach oder nach der 
am Orte üblichen Observanz verrichtet. Im letzteren Falle haben sich die 
Wachthabenden des Abends bei dem Schulzen zu melden. Wer dieses unter- 
läßt, bezahlt 8 Gr. zur Armenkasse. 
§#2. Die Wächter, welche sich irgend eine Nachlässigkeit zuschulben 
kommen lassen, werden, nach Maßgabe des daraus für die Gemeinde oder 
die Denachbarten entstandenen Schadens, mit (Stockarreft und mit noch 
härterer) Dnungsstrafe belegt. 
§ 3. Jede Gemeinde muß ihre Wächter mit einem Horn, womit sie 
Stunden und Viertelstunden anzeigen können, versehen. 
§ 4. Die Nachtwächter müssen alle in der Nacht das Dorf passierenden 
Fremden anhalten, genau examinieren, und wenn sie ihnen irgend verdächtig 
scheinen, solche sofort zur näheren Untersuchung zu dem Schuhen bringen. 
&amp;5. Die Wächter sind schuldig, von Michaelis bis Ostern um 9 Uhr 
aufzuziehen und können des Morgens um 5 Uhr abgehen. 
Von Ostern bis Michaelis aber ziehen sie um 10 Uhr auf und gehen 
um 3 Uhr ab. (Der Wächter, welcher später aufzieht oder früher abgcht, 
oder nicht wachsam ist, wird mit Stockarrest bestraft.) 
§*# 6. Auf Feuer und Licht haben die Wächter besonders acht zu geben 
ind müssen, sobald fie irgendwo Feuersgefahr bemerken, unverzüglich harm 
machen. 
&amp; 7. Zur Berhütung der Dieberei müssen die Nachtwächter fleißig das 
Dorf patroullieren, und jeden, den sie zu einer ungewöhnlichen Stunde herum 
vagierend finden, sofort aufgreifen und in Verwahrung bringen. Die 
Wächter, die solches unterlassen, werden nach obwaltenden Umständen 
(mit Stockarrest und) als Teilnehmer an dem etwa begangenen Diebstahl 
bestraft.
        <pb n="25" />
        — 9 — 
. Der Wächter aber, der selbst stiehlt, oder dem Diebe Hilfe leistet, 
wird härter, als der Dieb selbst, bestraft.)1) 
Breslau, den 1. Mai 1804. 
Auf Sr. Königlichen Majestät allergnädigsten Spezialbefehl. 
Graf von Hoym. 
2. Bekanntmachung, betr. die n# Besti der Nachtw 
dienste, vom 29. — 1 2 (entert S. 96.) # 
Die Erfahrung hat geig daß die Vorschriften des Abschnitis IX der 
Dorf-Polizeiordnung vom 1. Mai 1804, in betreff der Nachtwächter, zum 
Teil ins Vergessen gekommen sind. Auch haben sich verschiedentlich in dem 
Dienst der Nachtwächter Mißbräuche eingeschlichen, die nicht geduldet werden 
därfen, wenn anders der Zweck erreicht, die öffentliche Sicherheit aufrecht zu 
erhalten und nächtliche Ruhe gewährt sein soll. 
Wir finden daher für nötig, jene Vorschriften hierdurch zu erneuern und 
näher zu bestimmen, wie folgt: 
5# 1. Jede Gemeinde ist schuldig, so viel Nachtwächter zu halten, als 
deren nach der Größe oder Ausdehnung des Dorfes zur Kchöri en Be- 
wachung seines ganzen Umfanges erforderlich sind. Das Bedürfnis der 
Anzahl der Wächter wird von den landrätlichen Aemtern, unter Zuziehung 
der Gutsherrschaften und der Dorsgerichte nach den örtlichen Verhältnissen 
eines jeden Dorfes abgemessen und bestimmt. 
§+#2. Da, wo mehr als ein Wächter gehalten wird, oder doch hiernach 
##halten fiierden muß, ist das Dorf in ebensoviel Reviere abzuteilen, als 
nd. 
Jedes Revier ist einem Wächter zur besonderen Bewachung anzuweisen, 
so, wie solches in den Städten geschieht. 
Die Abteilung und Bestimmung der Reviere, womit gleich nach Er- 
scheinung dieser Verordnung verfahren werden muß, wird ebenso, wie die 
hl der nöligen Wächter, unter Zuziehung der Gutsherrschaften und der 
orfgerichte, von den landrätlichen Aemtern festgesetzt. 
§ 3. Der Nachtwächter dienst wird versehen: entweder durch besondere 
ein für allemal von der Gemeinde bestellte oder angenommene Nachtwächter, 
oder da, wo dergleichen nicht vorhanden sind, durch die zur Gemeinde ge- 
hörigen Wirte, welche der Reihe nach, in der jeden Orts üblichen Ordnung 
die Nachtwache beziehen. 
In diesem Falle müssen aber die Wirte selbst den Wachtdienst verrichten. 
Nur den bejahrten oder durch Krankheit verhinderten Wirten kann ge- 
statiet werden, durch andere Wirte, oder die ihnen in der Wirtschaft helfenden 
Söhne sich vertreten zu lassen, wenn diese das zwanzigste Lebensjahr bereits 
erreicht haben, und genug rüstig find. 
Auf ordentliche Abhaltung der Nachtwachten sind die Dorfschulzen bei 
Vermeidung einer Ordnungsstrase (von 1 bis 5 Taler Kurant, oder von 
“ in der Kreisstadt abzusitzenden Arrest) zu halten, ver- 
pflichtet. 
Witwen, welche im Besitze einer besonderen Wirtschaft sind, können 
ebenso, wie bejahrte oder durch Krankheit verhinderte Wirte sich vertreten 
lassen. Doch müssen diese Vertreter die eben bestimmten Eigenschaften 
) Bgl. 88 242 fl. d. R-S#-G.-B.
        <pb n="26" />
        Boc Fehlt es an dergleichen, so müssen jene Witwen, ebenso wie diese 
irte, einen anderen wachtdienstfähigen Wirt des Dorfes an ihrer Statt stellen. 
§ 4. Auch die Aufsicht auf die Nachtwächter und deren Dienstführung 
liegt unächst dem Schulzen ob. 
ie Dorfschulzen sind verpflichtet, das Tun und Treiben der Wächter 
fortwährend zu beobachten. 
Sie müssen dieselben durch die Gerichtsmänner, als ihre Gehilfen, oft 
und zwar ganz unerwartet und zu verschiedenen Stunden der Nacht revi- 
dieren lassen. 
Sie haben darauf zu halten, daß die Wächter ihren Dienst in der vor- 
geschriebenen Art verrichten, und überhaupt ihre Schuldigkeit tun. 
Sie sind endlich verbunden, jeden Wächter, der bei Vernachlässigung 
seines Dienstes betroffen wird, binnen 24 Stunden dem landrätlichen Amte 
zur Bestrafung zu melden. 
Die Dorsschulzen, welche die ihnen hiernach obliegende Aufsicht verab- 
säumen oder die schuldig befundenen Nachtwächter zu melden unterlassen, 
machen sich dadurch wegen des Schadens verantwortlich, den ihre Pflicht- 
verletzung für die Gemeinde oder überhaupt für das öffentliche Wohl haben 
könnte. Außerdem find sie in jedem Falle mit einer angemessenen Ordnungs- 
strafe zu belegen, (welche nach Bewandnis der Umstände von 16 Gr. bis 
5 Taler Kurant, oder einem in der Kreisstadt abzusitzenden polizeilichen 
Arrest von 24 Stunden bis 8 Tagen festgesetzt werden soll). 
§5. Die Nachtwächter sind schuldig: 
a) in dem Zeitraum von Michaelis bis Ostern abends 9 Uhr aufzuziehen, 
und bis 5 Uhr morgens im Dienste zu verbleiben; 
b) von Ostern an bis Michaelis müssen sie um 10 Uhr Abends aufziehen. 
und können sie um 3 Uhr Morgens abziehen. 
Jeder Nachtwächter ist gehalten, beim Aufziehen auf die Nachtwache, 
mit dem Nachtwächterhorn sich zu versehen, und ebenso beim Abgange sich 
bei dem Schulzen zu melden. 
Wenn der Schulze abwesend oder durch Krankheit verhindert ist, sein 
Amt zu verwalten, muß die Meldung dem ersten Gerichtsmann als seinem 
Stellvertreter gemacht werden. 
§ 6. Die weiteren Obliegenheiten der Nachtwächter bestehen in folgenden: 
1. Dieselben müssen während der ganzen Zeit ihres Dienstes wachsam 
sein, und auf alles, was um sie her im Dorfe sich zuträgt, genau acht 
geben, damit Schaden und Unglück jeder Art möglichst verhütet werde. 
2. Sie müssen mit dem Nachtwächterhorn den Ablauf der Stunden und 
Viertelstunden anzeigen. 
3. Das ihnen zur besonderen Bewachung angewiesene Revier müssen 
sie in jeder Siunde mindestens einmal, nach Erfordern der Umstände 
und nach Bestimmung der Ortsbehörde auch mehrmals, vollständig ab- 
patroullieren. 
4. Diejenigen Nachtwächter, in deren Revier Kirchen sich befinden, müssen 
solche ebenfalls im Auge behalten, und zu diesem Behufe mindestens alle 
Stunden einmal das Innere der Kirchhöste revidieren oder da, wo deren 
nicht vorhanden sind, die Kirche selbst umgehen. 
Damit sie hierin ihrer Schuldigkeit nachkommen können, sind ihnen die 
etwa verschlossenen Kirchhöfe des Abends zu öffnen. 
5. Sobald die Nachtwächter irgendwo Feuersgefahr wahrnehmen, haben 
sie sofort Lärm zu machen, und den Schulzen zu benachrichtigen. Läßt sich 
irgendwo ein ungewöhnlicher Rauch oder brandiger Geruch verspüren, so
        <pb n="27" />
        — 11 — 
müssen sie alsbald die nächsten Hausbewohner wecken, damit der Entstehung 
nachgeforscht und einem möglichen Feuerschaden vorgebeugt werde. 
6. Fremde oder ihnen unbekannte Leute, wistze das Dorf passieren, 
müssen sie anrufen, und nach ihrem Namen und der Richtung ihres Weges fragen. 
Wenn diese Fremden verdächtig erscheinen, so mühssen sie solcht zum 
Schulzen führen, damit dieser weiter besorge, was seines Amtes ist. 
7. Wenn sie Menschen treffen, welche dem Dorfe frend find, und das- 
selbe auf eine verdächtige Weise durchstreifen, so haben sie solche alsbald 
aufzugreifen und dem Schulzen zu überliefern. 
8. Sollten sie gar Diebe beim Stehlen oder Einbrechen ertappen, so 
müssen sie sofort Lärm machen, damit diese Verbrecher festgehalten werden, 
auch selbst, soviel in ihren Kräften steht, deren sich bemächtigen. 
9. In jeddem Falle, wo fie wahrnehmen sollten, daß ein Einbruch oder 
Diebstahl eben unbemerkt vollführt worden ist, müssen sie nicht nur sofort 
die beschädigten Eigentümer wecken und benachrichtigen, sondern auch dem 
ulzen Anzeige machen. 
10. Bemerken sie eine Feuersbrunst in benachbarten Ortschaften, so haben 
"bn zurwerzüglich den Schulzen und die Aufseher der Dorfspritze zu benach- 
richtigen. 
11. In denjenigen Ortschaften, welche ihrer Größe wegen in mehrere 
Neviere abgeteilt sind, müssen die Wächter der angrenzenden Reviere wenig- 
stens in jeder Stunde einmal sich gegenseitig anrufen, und von dem, was 
sie etwa Verdächtiges wahrgenommen haben, sich benachrichtigen. Jedoch 
versteht es sich von selbst, daß sie alsdann beiderseits sofort wieder auf ihren 
Posten zurückkehren müssen, und keineswegs sich erlauben dürfen, längere 
JZeit zur Gesellschaft beieinander zu bleiben. 
§ 7. Diejenigen Wächter, welche später als zu den bestimmten Stunden 
aufziehen, oder früher, als es erlaubt ist, ihren Poften verlassen, ingleichen 
diejenigen, welche während des Wachtdienstes schlafen, oder ihre sonstigen 
Obliegenheiten, wie solche soeben bestimmt worden sind, vernachlässigen, 
sollen deshalb mit angemessenen Geldstrafen (von 8 Gr. bis 5 Tlr. Ku- 
rant, oder wenn solche unanwendbar oder unzureichend wären, mit Stock- 
hausarrest bis 14 Tagen) unnachsichtlich belegt werden. 
Die Ausführung und Aufrechterhaltung dieser Verordnung liegt zunächst 
den Herren Landräten ob. 
Dieselben werden die Herren (Polizeidistriktskommissarien) Amtsvorsteher 
zur tätigen Beihilfe einladen, und jede Gelegenheit benutzen, die Dorfschulzen 
danach zu instruieren. 
ir empfehlen den Herren Landräten, auf den Dienst der Nachtwächter 
und die Amtsführung der Schulzen in dieser Hinsicht fortwährend ein beson- 
deres Augenmerk zu richten und 9en diejenigen, welche nachlässig sich be- 
* möchten, mit gebührender Strenge zu verfahren. Sie werden ver- 
anlassen, daß die Wächter zur Nachtzeit fleißig revidiert werden, und zu 
diesem Behufe besonders die Gendarmerie gebrauchen. 
Oppeln, den 29. Februar 1820. 
Königliche Regierung. 
  
3. Anorduung, betr. die mit Sorgfalt in den Dörfern abzahaltenden 
Nachtwachen, vom 13. Jannar 1844. (Amtsbl. 1844 S. 48.) 
Es hat sich mehrfach gezeigt, daß die Nachtwachen in vielen Dörfern 
nicht mit der znbt oogfalt abgehalten und namentlich die An-
        <pb n="28" />
        — 12 — 
meldungen der Stellvertreter für den Wachtdienst oft unterlassen worden. 
Wir sehen uns daher veranlaßt, für die Dörfer die Sefimmungen der 
Dorfpolizeiordnung für lesien vom 1. Mai 1804, Abschnitt der 
Kornschen Ediltensemmüung d. IX S. 99 nochmals zur genauen Befolgung 
in Erinnerung zu bringen, und verordnen, wie folgt: 
Jeder nach den örtlichen Bestimmungen zum Wachtdienste Ber- 
pflichtete ist gehalten, der Reihe nach auf Wache zu ziehen und sich 
ur bestimmten Stunde in dem Wachtlokale einzufinden. nachdem er 
ch vorher beim Schulzen gemeldet hat. 
Ist der Verpflichtete verhindert, selbst auf Wache zu ziehen, so 
muß er für einen geeigneten Stellvertreter sorgen und denselben zu 
gehöriger Zeit bei der Psebrrihkei anmelden, widrigenfalls gegen 
t Wirt so verfahren werden soll, als habe er dem Wachtdienste gar 
nicht genügt. 
Um die Prägravation einzelner zu vermeiden, sind an jedem Orte 
genaue Listen aller zum Wachtdienste Verpflichteten anzulegen, und hat 
die Obrigkeit bei Vermeidung von Ordnungsstrafen darauf zu sehen, 
daß bei Verrichtung des Wachtdienstes die in den Wachtlisten angegebene 
Reihenfolge genau befolgt werde. 
Jeder zum Wachtdienst Beorderte, welcher es unterläßt, sich beim 
Schulzen zu melden, oder nicht zur bestimmten Zeit auf Wache zieht, 
verwirkt eine Strafe von 5 bis 10 Sgr., wer gar nicht auf Caoche 
zieht, ist mit 5 Sgr. bis 1 Tlr. (event. mit vorhälmismaßigem Ge- 
fängnis zu bestrafen). 
Wo eigene Dorfwächter angestellt sind, gelten für diese die be- 
sonderen Lokal= oder sonstigen Bestimmungen. 
Oppeln, den 13. Januar 1844. 
Königliche Regierung. 
4. Polizeiverordnung, betr. das unbefugte Aufziehen und Führen von 
Flaggen, vom 30. Jannar 1896. (Amtsbl. S. 59.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver- 
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137, 139 und 
140 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(Ges.-S. S. 155) wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlefien 
unter Zustimmung des Provinzialrats folgendes verordnet: 
Wer unbefugt eine der Standarten Seiner Majestät des Kaisers und 
Königs oder die Standarte eines der Mitglieder des Königlichen Hauses 
oder eine dienstliche Flagge oder Gösch oder ein dienstliches Kommando- 
oder Unterscheidungszeichen oder eine sonstige Flagge, zu deren Fäzrung es 
besonderer Genehmigung bedarf, oder diesen ähnliche Flaggen oder Abzeichen 
aufzieht oder führt, wird, wenn er nicht nach anderen Vorschriften strengere 
Strafe verwirkt hat, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft. 
Breslau, den 30. Januar 1896. 
Der Oberpräsident.
        <pb n="29" />
        — 13 — 
2. Personensicherheitspolizei. 
A. Fährung von Waffen usw. 
1. Polizeiverordn#ng, betr. die M ladener ewehre. 
Volter .Marz 185 . 102.) #ies . 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes Über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 wird für den ganzen Umfang unseres Regierungsbezirks 
folgende Poltzeiverordnung erlassen: 
NAiemand darf geladene Schießgewehre an solche Orte stellen, legen 
leussingen. che für Kinder oder unerfahrene Personen leicht zu- 
gäng nd. . 
Auch Reisende oder Jäger, welche ein geladenes Gewehr bei sich führen, 
müssen, wenn sie in ein Haus treten, oder in der Nähe von anderen Menschen 
J— inden, das Gewehr beständig unter ihrer unmittelbaren Obhut be- 
alten. 
Uebertretungen dieser Toligeiverordnung find mit einer Geldbuße bis 
zu 10 Tlrn. oder mit (verhältnismäßigem Gefängnis) Haftstrafe zu ahnden. 
Oppeln, den 28. März 1852. 
Königliche Regierung. 
2. Polizeiverordu##, betr. verbergene Wassen, vom 27. Februar 1874. 
(Amtsbl. S. 106.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die 
Polizeiverwaltung verordnen wir für den Umfang unseres Berwaltungs- 
das Feilhalten, Mitsichführen und der Gebrauch von Stockflinten und 
von Stoß= und Hiebwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähn- 
licher Weise verborgen sind, ist verboten. 
Zuwiderhandlungen unterliegen der im § 367 zu 9 des Straf- 
gesetzbuches angedrohten Strafe. 
Oppeln, den 27. Februar 1874. 
Königliche Regierung. 
3. Polizeiverordunug, betr. das Vorrätighalten, den Verkauf und das 
Tragen von „vom 22. Jannar 1906. (Amtsbl. S. 39.) 
Auf Grund der s 137 und 139 des Gesetzes Über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und gemäß der §§5 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird vor- 
behaltlich der Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des 
Regierungsbezirks Oppeln solsendes verordnet: 
&amp; 1. Vorräte von Waffen oder Schießbedarf darf niemand — es sei 
denn, daß es innerhalb des angemeldeten Gewerbebetriebes erfolgt — auf- 
sammeln (vgl. § 360 Nr. 2 und letzter Absatz des Reichsstrafgesetzbuches). 
5+ 2. Das Feilhalten und Verkaufen von sog. Totschlägern (Ochsen- 
ziemern u. dgl.), sowie von Gummischläuchen, Stricken oder Riemen, welche 
mit Metall oder anderer Beschwerung versehen find, ist verboten. 
#l#3. Revolver, Pistolen und sonstige Schußwaffen, sowie die dazu 
gehörige Munition, ferner Dolche, Dolchmesser und Jagdknicker dürfen nur
        <pb n="30" />
        — 14 — 
an den rechtmäßigen Inhaber eines Waffenscheines (§ 5) oder eines Jagd- 
scheines und gegen Vorzeigung des betreffenden Ausweispapiers verkauft 
oder sonst verabfolgt werden. 
Die gewerbsmäßigen Verkäufer solcher Waffen haben ein uch- u 
führen, in welches unter fortlaufender Nummer in jedem einzelnen 7 
das Datum des Verkaufes, die Stückzahl und Art der verkauften Wafsfen 
oder Munition, der Name, Stand und Wohnort des Käufers, sowie Nummer 
und Datum des Waffenscheines (Jagdscheines) einzutragen find. 
Das Buch muß dauerhaft ge unden und mit selenfene Seitenzahlen 
versehen sein. Bevor es in Gebrauch genommen wird, ist es von der Orts- 
polizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. In dem 
Buche dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich 
gemacht werden; auch darf es ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
weder ganz noch teilweise vernichtet werden. 
Es * der Ortspolizeibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen 
jederzeit vochulegen. 
&amp;# 4. Niemand darf Gegenstände der im §&amp; 2 bezeichneten Art bei sich 
führen. 
Revolver, Pistolen oder sonstige Schußwaffen, ferner Dolche, Dolch- 
messer und Jagdknicker dürfen nur solche Personen mit sich führen, denen 
ein Waffenschein für die betreffende Waffe (§ 5) erteilt worden ist, und die 
diesen bei sich haben. 
Der Waffenschein ist den polizeilichen Aufsichtsbeamten auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
§ 5. Ein Waffenschein darf nur dann erteilt werden, wenn das Be- 
dürfnis des Nachsuchenden zur Führung einer Schuß= oder Stichwaffe von 
der Ortspolizeibehörde anerkannt wird. Er darf nur durchaus zuverlässigen 
Personen im Alter von mehr als 21 Jahren und auch solchen nur wider- 
ruflich ausgestellt werden. 
Zuständig zur Erteilung des Waffenscheines ist die Ortspolizeibehörde 
des Wohnortes; ausnahmsweise kann auch die Polizeibehörde des Aufenthalts- 
ortes den Waffenschein erteilen. 
Der Waffenschein wird in Format der Jagdscheine auf starkem, blauem 
Papier nach dem unten abgedruckten Muster ausgestellt. 
Die Erteilung des Waffenscheines erfolgt gebührenfrei. 
§.6. Wird die Erteilung des Waffenscheines widerrufen, so ist er sofort 
an diejenige Behörde zurückzugeben, welche ihn ausgefertigt hat. Geschieht 
dies nicht, so kann, unbeschadet der verwirkten Strafe, der Widerruf durch 
das Amtsblatt der Königlichen Regierung und die amtlichen Kreis= und Orts- 
blätter zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. 
Der Widerruf erfolgt schriftlich oder zu Protokoll seitens der Behörde, 
welche ihn ausgesprochen hat. 
&amp;+ 7. Der Waffenschein darf anderen Personen nicht zur Benutzung 
überlassen werden. 
#§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender 
Haft bestraft, sofern nicht nach den Strafgesetzen eine schwerere Strafe eintritt. 
§ 9. Die Vorschriften der §S# 4 vom Absatz 2 ab bis einschließlich § 7 
finden keine Anwendung auf die zum Waffengebrauch berechtigten Personen 
und die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugnis zum Tragen von 
Waffen beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugnis. 
Dre werden Personen, welche mit Jagdschein versehen sind, sowie 
die von ihnen mit dem Transport Beauftraglen bezüglich der zur Ausübung
        <pb n="31" />
        — 15 — 
der - dienenden Waffen und Munition von den Vorschriften des § 4 
Absatz 2 bis § 7 dieser Verordnung nicht betroffen. 
§ 10. Hinsichtlich der Strafbarkeit des Feilhaltens und Tragens von 
Stoß-, Hieb= und Schußwaffen, welche in Stöcken, Röhren oder in ähnlicher 
Weise verborgen sind, wird auf § 367 Nr. 9 und Schlußabsatz des Reichs- 
krasgesehtbuchee und § 345 Nr. 7 des Preußischen Strafgesetzbuches vom 
14. April 1851, sowie auf die Regierungspolizeiverordnung vom 27. Februar 
1874 (Amtsbl. S. 106) verwiesen. 
&amp; 11. Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. 
Gleichzeitig treten alle denselben Gegenstand regelnden Kreis= und Orts- 
polizeiverordnungen außer Kraft. 
Oppeln, den 22. Januar 1906. 
Der Regierungspräsident. 
Zu la. VI. 658. 
Muster für Wafsfenscheine: 
  
Waffenschein. 
Nrie. 
Dem (. . . ... Vor- und Zuname Alter, Stand und Wohnort 
[Aufenthaltsortl) wird hierdurch widerruflich die Erlaubnis erteilt, innerhalb 
des Regierungsbezirks Oppeln ezen (Angabe der Waffe) mit sich 
zu führen. 
(Ort), den (Datum) 
Die Polizeiverwaltung. (Der Amtsvorsteher.) 
B. Sicherung von Brunnen, Bädern, Gruben= und Hüttenbetrieben, 
Steinbrüchen usw. 
1. Berordunug, betr. das Graben von Lehm- und Saudgruben, 
vom 2. Oktober 1818. (Amtsbl. S. 407.) 
Bei der Benutzung von Lehm-= und Sandgruben werden durch unvor- 
sichtiges Fortgraben in die Tiefe, ohne die überragende Decke des Erdreichs 
abzustoßen, häufige Einstürze, Verschüttungen und Beschädigungen veranlaßt, 
wt Unglücksfälle bei gehöriger Aufsicht der Ortspolizeibehörden leicht 
verhütet werden könnten. 
Wir verordnen daher, daß von Polizei r überall die vorhandenen 
Lehm= und Sandgruben sofort und spätestens binnen acht Tagen in Augen- 
schein genommen, die überragenden Erdteile obgestochen und künftig darauf 
ehalten werden soll, daß keine Lehm= und Sandgrube ohne vorgängige 
“ bei der Ortspolizei, und ohne daß diese die Stelle, wo gegraben 
werden *1 genehmigt hat, benutzt werden darf, bei Vermeidung einer Geld- 
buße von 5 bis 10 Taler oder verhältnismäßigen Gefängnisstrafe für jeden 
Kontraventionsfall. 
Demnächst haben die Ortspolizeibehörden das Ausgraben nur an solchen 
Orten zu gestatten, wo solches ohne Gefahr eines Einsturzes oder Abbruches 
eschehen Emn, und daher mit dem Abstechen der oberen Erdschichten allemal, 
6 oft die Tiese mehr ausgegraben worden ist, fortzufahren.
        <pb n="32" />
        — 16 — 
Die Bernachlässigung dieser Vorschrift wird für jeden einzelnen Fall 
mit 5 bis 10 Taler Ordnungsstrafe geahndet werden und außerdem machen 
wir jede Polizeibehörde für jeden Unglücksfall verantwortlich, welcher durch 
Versäumun r nötigen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt werden möchte. 
Endlich bestimmen „ daß an öffentlichen Landstraßen und Wegen der- 
gleichen Lehm- und Sandgruben gar nicht geduldet und die vorhandenen 
ausgeschüttet und eingehegt werden sollen. 
Die Königlichen Landrätlichen Offizig haben in dieser Beziehung die 
Ortspolizeibehörden unter besondere Aufsicht zu nehmen und jede Vernach- 
lässigung ihrer Amtspflicht zur strengen abndung anzuzeigen; auch die 
Geaßoe (und Kreisdragoner) anzuweisen, bei ihren Ausrichtungen im 
Kreise die Befolgung dieser polizeilichen Anordnung zu kontrollieren. 
Oppeln, den 2. Oktober 1818. 
Königliche Regierung. 
2. Verordnung, wegen der bei der Anlegung von Sand= und Lehmgruben zu 
treffenden Maßregeln, vom 13. Angust 1888. (Amtsbl. S. 178.) 
Lar Verhütung von Unglücksfällen, die durch das Einstürzen von Sand- 
und Lehmgruben entstehen können, sind schon oft die erforderlichen polizei- 
lichen Anordnungen getroffen und zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden. 
Höherer Anweisung zufolge werden die in dieser Hinsicht erlassenen 
Bekanntmachungen (namentlich die im Amtsbl. für 1818, S. 407, Nr. 231, 
in dem für 1822, S. 249, Nr. 128, in dem für 1832, S. 251, Nr. 168 ent- 
haltenen erneuert und insofern vervollständigt, als nunmehr festgesetzt wird: 
1. daß von Polizei wegen überall die vorhandenen Lehm- und Sand- 
gruben sofort und spätestens binnen acht Tagen in Augenschein genommen, 
die überragenden Erdteile abgestochen und künftig darauf gehallen werden 
soll, daß jeder, der die Anlage neuer Erd= und Lehm= oder Sandgruben 
beabsichtigt, verpflichtet ist, der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen, 
deren Genehmigung einzuholen, und die von derselben zu erteilenden An- 
weisung zu befolgen; 
2. die Gruben dürfen nur in einer Entfernung von mindestens zwei 
Ruten von befahrenen Wegen angelegt und müssen außerdem mit einer 
Barriere versehen werden; 
3. der Abraum muß 6—12 Fuß vom Rande der Gruben fortgeschafft 
werden, um das Nachschießen desselben zu verhüten, weshalb auch, wenn 
um den Rand der Grube gefahren wird, die Wagen eine gleiche Entfernung 
von demselben beobachten müssen. Jeder der diesen Vorschriften zuwider- 
handelt, wird, wenn auch kein Unglück aus der Berabsäumung entsteht, nach 
Befinden der Umstände mit einer angemessenen Polizeistrafe belegt. 
Alle Polizeibehörden werden zur genauen Beobachtung dieser Vor- 
schriften aufgefordert, insbesondere aber die Herren Landräte beau t, 
über die Aufrechterhaltung derselben aufs Strengste zu wachen und zugleich 
die Gendarmerie gehörig anzuweisen, bei ihren Ausrichtungen die Beso ung 
dieser polizeilichen Anordnung zu kontrollieren. 
Oppeln, den 13. August 1833. 
Königliche Regierung.
        <pb n="33" />
        — 17 — 
3. Verordunug, betr. die 8 e Sichernng der Brunnen und anderer 
Wasserbehiltnisse, kueenge, t- 1846. (Amtsbl. S. 203.) 
Zur Vorbeugung von Unglücksfällen haben wir durch unsere Amtsblatt- 
v ungen vom 13. August 1817 (Amtsbl. pro 1817, S. 446), vom 
12. tember 1828 (Amtsbl. pro 1828, S. 231) und vom 5. September 
1844, Amtsbl. pro 1844, S. 228) die sichere Umschrotung der Brunnen und 
anderer Wasserbehältnisse angeordnet, und die Strafen für die in dieser 
Beziehung vorkommenden Kontraventionsfälle festgesetzt. 
Indem wir auf die allegierten Verfügungen hinweisen, bestimmen wir 
nochmals mit höherer Genehmigung, daß 
1. jeder, der es unterläßt, die auf seinem Grundeigentum befindlichen 
Brunnen oder sonstigen Wasserbehältnisse mit einem Umschrote von mindestens 
drei Fuß Höhe zu versehen, in eine Polizeistrafe von 1 bis 5 Taler verfällt, 
derselbe auch sonst noch die Folgen, die ein vorgefallenes Unglück nach sich 
zieht, besonders zu vertreten hat, und daß 
2. diejenigen Ortsbehörden, welche sich bei Durchführung dieser Schutz- 
maßregel säumig zeigen, oder für die öffentlichen, im Umkreise ihres Polizei- 
bezirks befindlichen slerbehältnisse nicht selbst die erforderlichen Anstalten 
zur Vorbeugung von Unglücksfällen treffen, von einer gleichen, und bei 
grober Vernachlässigung noch höheren Strafe betroffen werden. 
Wir weisen daher die Herren Landräte, sowie alle städtischen und länd- 
lichen Polizeibehörden wiederholt an, jeden Kontravenienten nicht allein zur 
Strafe zu ziehen, sondern auch anzuhalten, den vorstehenden Bestimmungen 
sofort nachzukommen. Ebenso werden die Dorfgerichte, Gendarmen und die 
sonstigen Polizeibeamten verpflichtet, jeden Kontraventionsfall bei der kom- 
petenten Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Oppeln, den 3. September 1846. 
Königliche Regierung. 
4. Polizeiverordn##g, betr. die Bean zurg der Rsschen in den Zink. 
hütten, vom 7. Angust 1855. (Amtsbl. S. 257.) 
In den Röschen der Zinkhütten kommen nicht selten durch die herab- 
fallende glühende Asche und Kohlen Menschen zu Tode, welche in Ermangelung 
eines anderen Obdachs dort sich eingeschlichen hatten, um ein warmes Nacht- 
lager zu haben. 
Zur Verhütung solcher Unglücksfälle bestimmen wir durch die gegenwärtige 
Polizeiverordnung für den Umfang unseres Regierungsbezirkes auf Grund des 
11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, was folgt: 
&amp; 1. ZJeder Besitzer oder Verwalter einer Zinkhütte hat zu veranstalten, 
daß die Röschen mindestens zweimal allnächtlich mit einer Leuchte begangen 
werden, um zu ermitteln, ob jemand dort unberufener Weise sich aufhält, 
und um solche Personen augenblicklich zu entfernen. 
§ 2. Nicht bloß diejenigen, walche diese Nachforschungen anzustellen 
haben, sondern überhaupt alle Aufseher und Arbeiter, die bei der Nacht 
in die Rösche kommen, find verpflichtet, jeden dort ohne Befugnis Ber- 
weilenden sofort zu vertreiben. 
g 3. Wer die ihm aufgetragene Revision unterläßt, oder sonst den 
vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, verwirkt eine Geldstrafe bis 16 
10 Taler oder im Unvermögensfalle entsprechende (Gefängnis-) Haftstrafe. 
Oppeln, den 7. August 1855. 
Königliche Regierung. 
Koe, Die Polizeiverord## #m K.-B. Oppeln. 2
        <pb n="34" />
        — 18 — 
5. lizeiverordnung, betr. die Beanfsfichti der chen in den Glas- 
brten, — 29. st# Cunisbl. 317.)1) 
Unter Bezug auf § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 erlassen wir folgende Polizeiverordnung: 
1. Die den Besitzern und Verwaltern einer Zinkhütte und den auf der- 
selben befindlichen Aufsehern und Arbeitern durch § 1 und 2 der Polizeiver= 
ordnung vom 7. August cr. (Nr. 216, S. 257 des diesährigen Amtsblattes) 
auferlegten Verpflichtungen, behufs Entfernung der in den Röschen sich unbe- 
gier Weise aufhaltenden Personen, werden auf die Besßitzer, Verwalter, 
ufseher und Arbeiter der Glashütten, bezüglich der in letzteren befind- 
lichen Röschen, ausgedehnt. 
2. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Anordnung seitens der letzt- 
gedachten Personen wird mit Geldbuße bis zu 10 Taler, oder im Unver- 
mögensfalle mit entsprechender (Gefängnis-) Haftstrafe geahndet. 
Oppeln, den 29. September 1855. 
Königliche Regierung. 
6. Polizeiverordnung, betr. den unbefugten Aufenthalt in der Nähe von 
Betriebsstätten, vom 9. Februar 1892. (Amtsbl. S. 48.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz 
Schlesien folgendes verordnet: 
§ 1. Wer sich ohne eine besondere Befugnis in der Nähe der Betriebs- 
stätte eines Bergwerkes, einer anderen fabrikmäßig betriebenen gewerblichen 
Anlage, insbesondere einer Eisen= oder Zinkhütte, eines Stahl- oder Walz- 
werkes, oder einer Baustelle, oder auf den Zugangswegen zu einer solchen 
Betriebsstätte oder einer Baustelle aufhält und der Auffordcrung des Polizei- 
beamten oder Gendarmen, sich zu entfernen, keine Folge leistet, wird mit Geld- 
strafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1892 in Kraft. 
Breslau, den 9. Februar 1892. 
Der Oberpräsident. 
7. Polizeiverordnung für die Provinz Schlesien, betr. Beaufsichtigung 
und Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien, welche behufs Gewinnnug 
solcher Mineralien betrieben werden, die von dem Verfüunserrahte des 
Grundeigentümers nicht ausgeschlossen find, oder nicht auf Grund des 8 211b 
des Gesetzes vom 8. April 1894, betr. die Abänderung des § 211 des 
Allgem. Berggesetzes vom 24. Inni 1865 der Aufsicht der Bergbehörde 
unterstellt find, vom 5. Januar 1889 in der Fassung der Polizeiverorduung 
vom 18. Mai 1895. (Amtsbl. S. 199.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die allgemeine 
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordne ich unter Zustimmung des 
Provinzialrates für den Umfang der Provinz Schlesien hierdurch solgendes: 
1) Vgl. hierzu auch die in Abt. XIV. Bergwerkspolizei ausgenommenen Verord- 
nungen zum Schutze von Bädern, Gruben, Wasserleitungen usw.
        <pb n="35" />
        — 19 — 
§ 1. Steinbrüche und Gräbereien, welche zur Gewinnung solcher Mineralien 
dienen sollen, welche von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers nicht 
ausgeschlossen find, dürfen nur nach vorheriger Anzeige an die Ortspolizei- 
behörde in Betrieb gesetzt werden. 
§ 2. Die Anzeige muß enthalten: 
1. den Bor- und Zunamen und den Wohnort des Unternehmers, 
2. eine genaue Angabe der Oertlichkeit des Bruches oder der Gräberei 
mit einem Situationsplane, aus welchem die Entfernung von den 
nahegelegenen Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen und 
Wasserläufen zu ersehen ist, 
3. die Angabe, in welcher Weise der Betrieb geführt werden soll, 
4. den Vor= und Zunamen derjenigen Person, welche den Betrieb 
leiten soll (S###5 und 6). 
Solche Anzeigen find von den Unternehmern der schon bestehenden 
Anlagen spätestens innerhalb 6 Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung zu erstatten. 
Eine vorherige Anzeige an die Ortspolizeibehörde ist gleichfalls erforderlich, 
wenn eine in Betrieb befindliche Anlage der im § 1 bezeichneten Art außer 
Betrieb gesetzt werden soll. Muß der Betrieb infolge von unvorhergesehenen 
Ereignissen sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige sofort, jedenfalls aber 
vor Ablauf von 14 Tagen nach erfolgter Betriebseinstellung nachzuholen. 
In den Fällen, wo solche Anlagen nicht ununterbrochen betrieben werden, 
sondern der Betrieb in gewissen Zeiträumen regelmäßig ruhen soll, bedarf es 
einer jedesmaligen Anzeige von der Betriebseinstellung und der Wieder- 
inbetriebsetzung nicht. Es genügt vielmehr, bei der ersten Anzeige der Er- 
öffnung des Betriebes dieses Umstandes Erwähnung zu tun. 
* 3. Wird der Betrieb unterirdisch geführt, so ist der Unternehmer 
verpflichtet, auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch einen 
konzessionierten Markscheider anfertigen und mindestens zweimal in jedem 
Kalenderjahre nachtragen zu lassen. Auf diesem Grubenbilde, für dessen. 
Herstellung die im Oberbergamtsbezirk Breslau geltenden Vorschriften maß- 
gebend sein sollen, ist die Situation der Tagesoberfläche in ihrer Lage zu 
den Grubenbauen ersichtlich zu machen. 
Für benachbarte Anlagen genügt ein gemeinschaftliches Grubenbild. 
Bei Einstellung des Betriebes müssen auf dem Grubenbilde die seit der 
lekten Nachtragung etwa eingetretenen Veränderungen vollständig nachgetragen 
werden. 
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Ortspolizeibehörde ab- 
zuliefern, das andere auf der Betriebsanlage oder mit Genehmigung der 
Polizeibehörde an einem anderen geeigneten Orte aufzubewahren. 
–# 4. Fasgeboben. 
§ 5. Der Betrieb eines Steinbruches oder einer Gräberei darf nur unter 
Leitung und Verantwortlichkeit einer dazu befähigten Person geführt werden. 
Dieselbe darf die Leitung des Betriebes nicht eher übernehmen, als bis die 
Sefähigung hierzu seitens des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten anerkannt 
und dies der Ortspolizeibehörde nachgewiesen worden ist. 
Für nahe zusammengelegene Brüche und Gräbereien kann mit Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde die Leitung des Betriebes einer Person über- 
tragen werden. . 
Die Leitung des Betriebes kann geeignetenfalls auch der Betriebs- 
unternehmer, insofern derselbe Sachverständiger ist oder ein in diesem Gewerbe 
ausgebildeter, zur Aufsicht befähigter Vorarbeiter übernehmen. 1.
        <pb n="36" />
        — 20 — 
Der Leiter des Betriebes ist verpflichtet, die revidierenden Beamten zu 
begleiten und ihnen Auskunft über den Betrieb zu geben. 
6. Findet der Betrieb einer Anlage der in Rede stehenden Art 
unterirdisch statt, so haben die mit der Leitung und Beaufsichtigung desselben 
u betrauenden Personen, wie Betriebsführer, technische Aufseher usw. ihre 
efähigung hierzu durch ein von einem Königlichen Bergrevierbeamten aus- 
gestelltes Attest nachzuweisen. 
Wird der Antrag auf Ausstellung eines solchen Qualifikationsattestes an 
einen Revierbeamten gerichtet, so hat letzterer, falls ihm nicht die QOualifikation 
des Bewerbers bereits anderweitig bekannt ist, diesen zu einer Prüfung vor- 
zuladen, von deren Ausfall die Gewährung oder Verweigerung des Attestes 
abhängig zu machen ist. Die für die Prüfung im voraus zu entrichtende 
Gebühr beträgt für den Betriebsführer 9 Mark, für den technischen Aufseher 
ark. 
§ 7. Wird der Betrieb eines Steinbruches oder einer Gräberei von 
einer Person geleitet oder beaufsichtigt, welche die erforderliche Befähigung 
nicht besitzt, oder welche sich aus sonstigen Gründen als unfähig zu der ihr 
übertragenen Funktion erweist, so ist die Polizeibehörde befugt, die sofortige 
Entfernung derselben 4 verlangen und nötigenfalls den Betrieb so lange 
einzustellen, bis eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist. 
§*# 8. Die Polizeibehörde ist befugt, neben den nachstehenden allgemeinen 
Bestimmungen noch besondere Sicherheitsanordnungen auch für bereits be- 
stehende Anlagen zu treffen. 
§ 9. Jeder Tagebau ist mit einer sicheren, festen Umzäunung von 
mindestens 1,25 m Höhe zu versehen. 
Die Oberkante der Abraumstöße, welch letzteren eine angemessene Böschung 
zu geben ist, muß von Nachbargrundstücken und von dem Rande der Gräben 
vorbeiführender Wege mindestens 2 m entfernt bleiben. 
Die Ortspolizeibehörde kann geringere Entfernungen gestatten. 
§* 10. Befinden sich Steinbrüche oder Gräbereien in der Nähe einer 
Straße oder eines anderen Kommunikationsweges, so ist der Unternehmer 
verpflichtet, die Gräben, Bankette und die Fahrbahn der Straßen bzw. der 
Wege jederzeit rein zu halten, und es sind zu diesem Zwecke, wenn der Bruch 
oder die Gräberei höher liegt, als die Straße, hinreichend hohe Fangdämme 
zam Auffangen des herabgleitenden Materials oberhalb der Straße an- 
zulegen. 
811. Tagebauen darf die Gewinnung der nutzbaren Mineralien 
nicht eher erfolgen, als bis der darüber liegende Abraum (Erdschicht, loses 
Gestein) beseitigt worden ist. 
Die horizontale Breite der über dem nutzbaren Gestein vom Abraum 
befreiten Fläche muß bei über 4 m hohen Gesteinsstößen und Gru benwänden 
mindestens 2 m betragen, bei niedrigen Stößen und Wänden aber min- 
destens halb so groß sein als leytere. Dieses Verhältnis ist auch bei den 
späteren Abbansstufen im allgemeinen zu wahren, wobei den ein zelnen Stufen 
eine der Beschaffenheit des Materials entsprechende Böschung zu geben ist. 
Das Unterhöhlen der Arbeitsstöße (Unterschrämen) ist unter allen Um- 
ständen verboten. 
Hat ein Betrieb längere Zeit, namentlich aber während des Winters, 
geruht, so sind vor Wiederbeginn der Arbeit die Stöße, vor welchen gearbeitet 
werden soll, sorgfältig auf das Vorhandensein von dem Einsturz drohenden 
Massen zu untersuchen und letztere sofort zu beseitigen. 
* 12. Das unbefugte Betreten der Bremsberge, Maschinenhäuser und
        <pb n="37" />
        — 21 — 
sonstiger Betriebsgebäude ist untersagt. Bei Schacht= und Bremsbergförderungen 
darf auf den zur Förderung dienenden Wagen oder sonstigen Gefäßen nicht 
ein= oder ausgefahren werden. 
Die zur Verwendung gelangenden Seile oder Ketten müssen fehlerfrei 
und entsprechend stark und fest sein. Die Verbindung derselben mit dem 
Fördergestell bzw. mit dem Fördergefäß, sowie dieser untereinander muß 
eine sichere, eine zufällige Lösung nicht zulassende sein. 
Das untere Ende der Bremsberge ist durch einen Hinreichend festen 
Fangdamm zu schützen, welcher im Falle eines Seilbruches die Wagen auf- 
zuha vermag. 
Soll auf geneigten Bahnen mit frei laufenden Wagen gefördert werden, 
so ist jeder Wagen mit einer zuverlässigen Bremsvorrichtung zu versehen. 
Kz1. Die Zugänge zu den Schächten, Bremsbergen, Bremsschächten 
und Rolllöchern sind mit Verschlüssen zu versehen, welche derartig ein- 
zurichten sind, daß Menschen oder Fördergefäße nicht unversehens in die- 
selben hineinstürzen können. 
Diejenigen Personen, welche zum Zwecke des Betriebes die Verschlüsse 
Fu oder beseitigt haben, find verpflichtet, dieselben nach Erreichung des 
etriebszweckes sofort in der früheren Weise wieder herzustellen. 
Unbefugten ist die Oeffnung oder Beseitigung solcher Verschlüsse streng 
untersagt. 
&amp; 14. Seilbahnen dürfen nicht über solchen Stellen von Brüchen und 
Tagebauen geführt werden, an denen Arbeiter beschäftigt sind. 
§ 15. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht ohne Aufsicht erfahrener 
älterer Leute in Steinbrüchen und Gruben beschäftigt werden. 
§ 16. Ueber die Benutzung von Sprengftoffen wird zusätzlich w den 
Vorschriften der Polizeiverordnung vom 15. November 1882, betr. die An- 
lage und Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und 
andere Sprengstoffe, sowie die Aufbewahrung dieser Fabrikate (Amtsbl. von 
breslan S. 366, von Liegnitz S. 288, von Oppeln S. 342) folgendes 
angeordnet: 
a) Die Verwendung von reinem Sprengöl und komprimierter Schieß- 
baumwolle ist verboten. 
b) Die zum Betrieb erforderlichen. Sprengftof und Zündmittel dürfen 
nur von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten angescheftr werden 
und sind an die Arbeiter nur nach Bedarf zu verabfolgen. 
c) Das Schießen mit Sprengstoffen ohne Patronen ist untersagt. Zu 
den Sprengpulverpatronen darf nur gutes, geleimtes Papier verwendet 
werden. 
d) Als Besatzmaterial dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken 
reißen, benutzt und diese ebenso wie die Patronen nur mittelst Lade- 
stöcken, welche nicht von Eisen oder Stahl sind, in die Bohrlöcher ge- 
bracht werden. Auch ist die Verwendung eiserner oder stählerner 
Räumnadeln verboten. 
e) Das Besetzen der Bohrlöcher und Wegtun der Schüfse darf nur durch 
den Aufseher oder durch von diesem dazu bestimmte Personen vor- 
enommen werden. 
!) In Tagebauen sind die Schüsse mit Faschinen, geflochtenen Hürden, 
eisernen Kettennetzen und dergleichen so zu überdecken, daß Häuser, 
Eisenbahnen, öffentliche Wege und Plätze durch die Sprengstücke nicht 
erreicht werden können.
        <pb n="38" />
        — 22 — 
g) Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit den 
ündern versehen werden. Das Zünden der Schüsse darf nur mittelst 
ündungen erfolgen, die so eingerichtet sind, daß sie länger als 
1 Minute brennen, bevor der Sprengstoff entzündet wird. 
h) Bei allen Handhabungen mit Sprengstoffen, insbesondere aber beie 
dem Besetzen und Wegtun der Bohrlöcher ist das Tabakrauchen 
untersagt. 
i) In Tagebauen dürfen die Schüsse erst angezündet werden, nachdem 
mit einem Horn oder einer Glocke dreimal Signale gegeben find. 
Nach dem ersten Signale haben sich die Arbeiter in den hierfür ber 
zustellenden Schutzraum zu begeben und mülsssen daselbst verbleiben, 
bis nach erfolgter Explosion ein weiteres Signal gegeben wird. 
Vor dem Anzünden der Schüsse sind auf den vorbeiführenden 
Wegen oberhalb und unterhalb des Tagebaues in einer Entfernung von 
mindestens 50 Schritt Wachtposten aufzustellen, welche das Publikum 
zurückhalten, bis die Schüsse abgefeuert sind. Die Ortspolizeibehörde 
kann die Tageszeit bestimmen, zu welcher allein geschossen werden darf. 
k) Hat ein Schuß versagt, oder ist das Sprengmaterial, ohne zu explodieren, 
verbrannt, so darf der Arbeitsort vor Ablauf von 10 Minuten nach 
dem Anzünden nicht wieder betreten werden. 
|) Das Ausbohren oder Wegtun von Schüssen, welche versagt haben, so- 
wie das Tieferbohren stehengebliebener Pfeifen ist untersagt. 
m) Sollten mehrere Schüsse gleichzeitig weggetan werden, so ist das An- 
zünden derselben nur durch eine Person auszuführen. 
§5*# 17. Unterirdische Baue sind nach den Regeln des Bergbaues zu 
führen, und, wo es nötig ist, zur Sicherung der Arbeiter gegen Kusammen- 
brechen ordnungsmäßig zu verbauen (durch Zimmerung oder Mauerung zu 
unterstützen). 
&amp; 18. Wo die Einfahrt der Arbeiter durch einen Schacht erfolgt, ist ein 
ordnungsmäßig mit Ruhebühnen versehener Fahrschacht herzustellen. 
Bildet der Fahrschacht nur eine Abteilung eines auch zu anderen Zwecken 
dienenden Schachtes, so ist derselbe nach der Förderabteilung hin dicht, 
nach den übrigen Abteilungen hin aber derart zu verschlagen, daß niemand 
durch die Zwischenräume des Verschlages den Koof hindurchstecken kann. 
&amp; 19. Auf jedem Tagebau, sowie auf jedem Ein= und Ausfahrpunkte 
einer Gräberei muß ein der Arbeiterzahl entsprechender Raum vorhanden 
sein, in welchen sie sich während des Schießens zurückziehen können. 
In diesem Raume ist ein Abdruck der gegenwärtigen Polizeiverordnung 
in Plakatform dauernd angeschlagen zu erhalten. 
Ferner ist daselbst das Zechenbuch, welches auf jedem Tagebau, sowie 
auf jeder Gräberei zu halten ist, aufzubewahren, dasselbe dient zur Ein- 
tragung aller Anordnungen der revidierenden Beamten. 
* 20. Ereignet sich in einer der im § 1 bezeichneten Anlagen ein 
Unglückefall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer 
Personen herbeigeführt hat, so ist der Leiter des Betriehes oder sein Stell- 
vertreter verpflichtet, der Ortspolizeibehörde hiervon unter Angabe der Ver- 
anlassung und der Art der dadurch herbeigeführten Verletzungen von Menschen 
binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten. 
5* 21. Ausnahmen von den Bestimmungen der gegenwärtigen Polizei- 
verordnungen können von dem zuständigen Landrat resp. in Städten von 
über 10000 Einwohnern der zuständigen Polizeiverwaltung gestattet werden.
        <pb n="39" />
        g 22. Uebertreiungen der vorstehenden Polizeiverordnung werden, so- 
fern durch dieselben nach den bestehenden Gesetzen nicht etwa eine härtere 
Strafe verwirkt ist, mit zuelsstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Falle 
des Unvermögens verhältnismä 17# Haft tritt, bestraft. 
23. Von dem Zeitpu des Inkrafttretens dieser Polizeiver- 
ordnung ab, treten die Polizeiverordnung vom 27. September 1880, betr. 
die Beaufsichtigung des Betriebes auf unterirdisch betriebenen Bergwerken, 
Gräbereien und Steinbrüchen, sowie die von den einzelnen Bezirksregierungen 
der Provinz erlassenen Polizeiverordnungen, welche die Gewinnung der im 
#441 genannten Mineralien betreffen, namentlich die Polizeiverordnungen der 
öniglichen Regierung zu Breslau vom 26. August 1822 und vom 
29. November 1858, sowie die Polizeiverordnung der Königlichen Regierung 
zu Oppeln vom 26. März 1866 außer Geltung. 
Auf den Stein= und Braunkohlenbergbau in denjenigen Landesteilen, 
in welchen das Kurfürstlich Sächsische Mandat vom 29. August 1743 
Gesetzeskraft hat, dessen Beaufsichtigung durch das Gesetz vom 22. Februar 1869 
geregelt ist, sowie auf gewöhnliche Sand-, Kies= oder Lehmgruben, welche 
nur zur zeitweisen Entnahme von Materialien zum Wegebau oder Wirtschafts- 
gebrauch benutzt werden, falls deren Tagesoberfläche nicht größer als 1 ar 
ist und sie an keiner Stelle der Tagesoberfläche über 4 m — vom höchsten 
Punkt derselben an gerechnet — niedergehen, findet die gegenwärtige Polizei- 
verordnung keine Anwendung. 
Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft. 
Die Verpflichtung zu der im §2 der Verordnung vom 5. Januar 1889 
vorgeschriebenen Anzeige bezüglich derjenigen Steinbrüche und Gräbereien, 
auf welche durch die vorstehende Verordnung die Geltung der Verordnung 
vom 5. Januar 1889 ausgedehnt wird, trilt spätestens innerhalb 6 Wochen 
nach dem Inkrafttreten der vorstehenden Verordnung ein. 
Breslau, den 13. Mai 1895. 
Der Oberpräsident. 
C. Derkehr mit Sprengstoffen und Betrieb von Maschinen. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Anlage und Einrichtung von Vorratshänsern 
und Ränmen für Palder und andere Sprensstess, sowie die Aufbewahrung 
dieser Fabrikate, vom 15. November 1882. (Amtsbl. S. 342.) 
Nachdem die Polizeiverordnung vom 21. Juni 1878 (Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Breslau S. 186, zu Liegnitz S. 186, zu Oppeln 
S. 167) durch Berfügung der Herren Minister für Handel und Gewerbe und 
des Innern vom 25. August 1880 zum Teil außer Kraft gesetzt und auch eine 
anderweite Aenderung derselben ersorderlich geworden ist, wird unter Zustim- 
mung des Provinzialrats und auf Grund des § 73 des Gesetzes vom 
26. Aurt 1880, sowie der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850 
unter Aufhebung der Verordnung vom 21. Juni 1878 hiermit bestimmt: 
I. Anlage und Einrichtung der Vorratshäuser. 
6 1. Die zur Aufbewahrung der bei dem Bergbau und den der Auf- 
sicht der Landespolizeibehörden unterstellten bergwirtschaftlichen Anlagen, 
als Stein= und Eisenerzgräbereien usw. zu verwendenden Sprengstofte. 
Pulver, Dynamit, Lignose usw. dienenden Vorratshäuser, sow#e d#e Dorrch-
        <pb n="40" />
        — 24 — 
#er derjenigen Geschäftsleute, welche mit diesen Fabrikaten Handel treiben, 
m 
en in einer Entfernung von mindestens 100 m sowohl von allen mit 
Feuerungen versehenen oder zum Aufenthalte von Menschen dienenden Ge- 
bäuden, als euch von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen erbaut werden. 
2. Ebenso dürfen Gebäude der vorbezeichnelen Art in einer Peringe 
rren Entfernung als 100 m von dergleichen bereits vorhandenen Vorrats- 
ratshäusern nicht erbaut werden. 
# 3. Dagegen kann die Entfernung der Vorratshäuser untereinander 
weniger als 100 m betragen und ist im einzelnen Falle von der genehmi- 
genden Behörde festzusetzen. 
## 4. Pulver und Dynamit oder andere Sprengstoffe dürfen nicht ge- 
meinschaftlich in einem und demselben Gebäude, sondern nur in ganz ge- 
trennten Gebäuden, je nach ihrer Art gesondert, aufbewahrt werden, weil 
die Behandlung dieser verschiedenen Stoffe ganz verschiedene Vorsichtsmaß- 
regeln erfordert. Unterirdische Aufbewahrungsräume sind nur auf rein berg- 
wirtschaftliche Anlagen wie solche in der Polizeiverordnung vom 29. Augu 
l5en #o dem Königlichen Oberbergamte näher bezeichnet sind, zu be- 
ränken. 
8 5. Die Erlaubnis zur Errichtung der im §5 1 bezeichneten Vorrats- 
häuser ist bei der Landespolizeibehörde unter Beifügung einer erläuternden, 
eich die Entfernung von den nächsten Gebäuden, öffentlichen Wegen und 
gerbepnen sowie auch von anderen etwa vorhandenen Vorratshäusern er- 
gebenden Handzeichnung nachzusuchen. 
&amp; 6. Die Bauerlaubnis ist nur unter den nachstehenden Bedingungen 
(§56 6—9) zu erteilen: 
1. Die Umfassungswände der Vorratshäuser müssen massiv sein. 
2. Das Dach muß möglichst leicht, jedoch feuersicher sein. Unter dem- 
selben darf, damit eine etwaige Explosion sich nach oben richte, keine 
gewölee Decke sich befinden. 
ie seitwärts vom Eingange anzubringenden Fenster sind nach außen 
stark zu vergiltern und nach innen mit mit Zinkblech beschlagenen 
Läden zu versehen. Der Eingang aber muß so zu verschließen sein, 
daß er von Unbefugten nicht ohne Anwendung von Gewalt geöffnet 
werden kann. 
1) Zu § 4 ist nachstehende Nachtragspolizeiverordnung ergangen: 
Nachtragspelizeiverordnung zu der Polizeivererdnung vom 15. November 1882, 
vom 27. Februar 1889. (Amtsbl. S. 82.) 
Auf Grund des 1 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 
1890. Juli 1888 (Ges.-S. S. 195) und der 8§8 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird unter Zustimmung des 
Provinzialratz für den Geltungsbereich der Provinz Schlesien hiermit folgendes ver- 
ordnet: 
Ausnahmen von dem im § 4 der Polizeiverordnung, betreffend die Anlage und 
Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und andere Sprengstoffe, so- 
wie die Aufbewahrung dieser Fabrikate, vom 15. November 1882 (Amtsbl. der Königl. 
Regierung zu Breslau S. 366, Liegnitz S. 288, Oppeln S. 844), ausgesprochenen Berbot 
der gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Pulver und Dunamit oder anderer Sypreng= 
e können, abgesehen von den im § 14 bereits vorgesehenen Fällen, von der Landes- 
polizeibehörde genehmigt werden. 
Breslau, den 27. Februar 1889. 
Der Oberpräsident.
        <pb n="41" />
        — 25 — 
4. Die Borratshäuser haben Erdumwallungen zu erhalten, durch welche 
die obersten Dachfirsten um mindestens 1 m überragt werden. 
Solche Umwallungen sind mit mindestens 2 m Kronenbreite und einer 
äußeren mindestens 1,0 fachen Böschung berzustellen. Die inmere Böschung 
ist nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer Stützwand so steil # machen, 
daß sie mindestens einer 0,5 fachen Böschung entspricht. ie Stütz- 
wand darf höchstens bis auf 1m unter der Krone der Erdumwallung 
aufgeführt werden. 
Der Zugang zum Vorratshause durch die Erdumwallung muß 
entweder eine gebrochene Linie bilden oder durch einen die Oeffnung 
völlig deckenden Schutzwall gesichert werden. 
5. Jedes Vorratshaus muß mit einem freistehenden Blitzableiter und mit 
einer seine Bestimmung deutlich angebenden Ausschrift versehen sein. 
§ 7. 1. Die zur Aufbewahrung von Pulver dienenden Vorratshäuser 
müssen zwei von einander getrennte Abteilungen enthalten, von denen 
die eine, von außen zugängliche (der Vorraum) zur Verteilung des 
Pulvers, die daranstoßende, nur vom vorgedachten Borraume zugäng- 
liche Abteilung dagegen (die Pulverkammer) zur Aufbewahrung der 
Pulvervorräte dient. 
2. Nur der erstgedachte Raum darf seitwärts vom äußeren Eingange 
Fenster haben. Die Pulverkammer darf Licht nur durch die geöffnete 
Tür des Vorraumes erhalten. 
3. Alles Nagelwerk im Pulverhause muß von Kupfer, Zink oder Holz, 
der Schlüssel und die Riegel im Türschloß des inneren Raumes von 
Bronze oder Messing sein, die Türangeln müssen mit Scheiben von 
Messing oder Kupfer, die eisernen Beschläge und Schlösser, überhaupt 
alles im inneren Lagerraum vorhandene unumgänglich nötige Eisen- 
werk an Stellen, wo es mit Eisen in Berührung kommen kann oder 
der Betretung ausgesetzt ist, mit Kupfer oder Zinkblech überzogen sein. 
Die Türschwellen find von Holz herzustellen und die Fußbbden 
beider Abteilungen mit Haardecken zu belegen. 
§ 8. Die zur Aufbewahrung von Dynamit und sonstigen Nitro- 
Käparaten dienenden Vorratshäuser erfordern nur einen nach den gegebenen 
orschriften herzustellenden Raum, welcher Licht nur durch die gebssale Tür 
erhalten darf. 
§* 9. Die Genehmigung zur Erbauung von Vorratshäusern vorbezeich- 
neter Art ist ferner jederzeit an die ausdrückliche Bedingung zu knüpfen, daß 
in denselben — sofern es bergwirtschaftliche im engeren Sinne find — höch- 
stens 100 Zentner Pulver und resp. 30 Zentner andere Sprengstoffe und 
sonst nur höchstens 50 Zentner Pulver und resp. 20 Zentner andere Spreng- 
stoffe aufbewahrt werden dürfen. 
Die Landespolizeibehörde ist ermächtigt, aus besonderen Gründen die 
Helegung der Vorratshäuser mit einer größeren als der vorstehend angege- 
benen Masse von Pulver oder anderen Sprengstoffen zu gestatten. 
II. Aufbewahrung und Behandlung der Sprengstoffe. 
0 Die Aufbenabrurg der Sprengstoffe hat ausschließlich in den 
von den Fabriken gelieferten Behältnissen zu erfolgen. 
5 11. Hinsichtlich der Behandlung und Verausgabung des Pulvers, 
sowie sonstiger stauberzeugender oder trockener Sprengmittel gelten folgende 
besondere Bestimmungen:
        <pb n="42" />
        1. Im Magazin müssen die Behälter auf wenigstens 6 Zoll hohe Unter- 
lagen von Kreuzholz gestellt werden, welche auf der Dielung gut zu 
besesigen find, es dürfen nie mehr als 5 Reihen Übereinander 
und nie mehr untereinander als nebeneinander in einer Reihe gestellt 
werden. Für den Fall, daß das Pulver in Tonnen oder Fässern sich be- 
findet, sind außerdem die Unterlagerhölzer zur Verhinderung des Aus- 
einanderweichens der ersteren an ihren Enden mit gehörig eingezapften 
Querverbindungen und Ständerungen zu versehen. Zwischen jeder 
Behälterreihe und der darüber stehenden müssen glattgehobelte Latten 
fingel- t werden, so daß man, ohne zu schieben, unter jeden Behälter 
assen kann. 
2. Der innere Raum darf nur bei Tageslicht, namentlich ohne jede künst- 
liche Beleuchtung, durch die Aufsicht führenden Beamten und die zum 
Transport bestimmten Arbeiter, auch stets nur barfuß oder in Filz- 
schuhen, betreten werden. Vor dem Eintritt in den gedachten Raum 
find alle eisernen und feuerfangenden Gegenstände, Streichschwamm, 
Sneeichhölzer, Tabakspfeifen und dergleichen abzulegen. 
3. Der Transport der Pulverbehälter erfolgt entweder durch Tragen in 
freier Hand oder auf Pulvertragen in bekannter Form. 
4. Die Verteilung des Pulvers geschieht außerhalb des Magazins auf 
ausgebreiteten Haardecken und darf nur ausnahmsweise bei ungünstigem 
Wetter in der Vorkammer stattfinden. 
In dieser ist dann der Kistendeckel mit Anwendung eines mefsfin- 
bonen mit Talg geschmierten Keiles und eines hölzernen Schlägels 
zu lösen. 
Nach dieser Operation treten die zum Pulverempfange bestimmten 
Arbeiter abteilungsweise in den Vorraum ein, den sie demnächst un- 
verzüglich wieder zu verlassen haben. 
5. Ein angebrochener Behälter darf niemals wieder zugeschlagen werden, 
sondern er wird nur zugedeckt in die Pulverkammer zurückgebracht, 
leer gewordene Behälter müssen jederzeit sogleich aus dem Pulver- 
hause entfernt werden. 
§* 12. Hinsichtlich des Dynamits oder anderer nicht stauberzeugender 
Nitropräparale gelten nachstehende Bestimmungen: 
1. Die Behälter müssen in der im § 11 für das Pulver vorgeschriebenen 
Weise aufgestapelt werden. 
2. Die zur Zündung zu verwendenden Knallpräparate (Zündhütchen usw.) 
dürfen in keinem Falle mit den Sprengstoffen in demselben Raume 
aufbewahrt werden. 
5*# 13. Für die nicht der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden 
bergwirtschaftlichen Anlagen ist betreffs der Behandlung und Verausgabun 
des Dynamits und anderer nicht siauberzeugender Nitropräparate usw. fo 
gendes zu beachten: 
1. Die Verausgabung der Patronen an die Arbeiter darf nicht in oder 
unmittelbar bei dem Vorratshause, sondern muß in einem besonderen, 
in möglichster Nähe des Steinbruchs oder dergleichen herzustellenden 
besonderen Ausgaberaum erfolgen, zu dessen Erbauung und Eurich- 
tung die landespolizeiliche Genehmigung ebenfalls in der durch § 5 vor- 
geschriebenen Weise einzuholen ist.
        <pb n="43" />
        2. Der Transport der Sprengstoffe aus dem Vorratshause nach diesem 
Ausgaberaum muß unter spezieller Aufsicht des dazu bestellten Auf- 
sehers in den ungeöffneten hölzernen Behältern (Kisten, Tonnen) und 
in der dem täglichen Bedarf entsprechen den Menge mittelst der Hand 
oder mit den bekannten Kulocrtragen erfolgen. 
Das in dem Ausgaberaum befindliche OQuantum darf in keinem 
Falle das Gewicht von 50 kg übersteigen. Die Behälter find wie 
die für Pulver zu öffnen und etwa nicht zum Verbrauch gelangte Pa- 
tronen von dem Aufseher im Ausgaberaum unter Verschluß zu legen. 
3. Die Temperatur des Ausgaberaums darf, solange sich Dynamit in 
demselben befindet, nicht unter + 8 Grad C 6½ Grad P) und 
nicht über + 50 Grad C (+ 40 Grad R) betragen. Zu diesem 
Sün ist der Raum durch eine geeignete Vorrichtung heizbar zu 
machen. 
4. Gefrorene Nitropräparate dürfen nicht mit festen Körpern bearbeitet 
und nicht zum Sprengen gebraucht werden. Sie sind in diesem Zu- 
stande nicht auszugeben, sondern vorher aufzutauen. Das Auftauen 
darf nur in Gefäßen mit lauwarmem Wasser geschehen, in welchem 
die Sprengstoffe mit letzterem nicht in direkte Berührung treten 
(Nobelscher Topf). 
5. Eine etwa notwendige Umarbeitung der Patronen daff. nur unter 
Aufsicht des für die Dynamitausgabe usw. bestimmten Aufsehers in 
dem Ausgaberaum erfolgen. 
6. Nitroglyzerinpräparate, welche sich zu zersetzen beginnen, was durch 
einen stechenden Geruch oder Entwickelung rotbrauner Dämpfe zu er- 
kennen ist, dürfen zur Sprengarbeit nicht verwendet werden. Sie 
müssen unter Anleitung des betreffenden Aufsehers in offenem Feuer 
verbrannt werden. 
§ 14. Vorstehende Bestimmungen 8 1—13) finden auf diejenigen 
Räume, welche auf den der Aufsicht der Bergbehörde unterstellten Anlagen 
ausschließlich zur Verausgabung des täglichen Bedarfes an Sporengstoffen 
errichtet sind oder errichtet werden, keine Anwendung. 
III. Strafbestimmungen. 
§* 15. Die Polizeibehörden sind ermächtigt und verpflichtet, Pulver und 
andere Sprengstoffe, wie sie in vorstehendem erwähnt sind, wenn deren 
Aufbewahrung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt oder 
aber, wenn sie im Besitze unberechtigter Personen aufgefunden werden, so 
lange den Besitzern zu entziehen und an einem vorschriftsmäßigen Auf- 
bewahrungsorte auf Kosten der letzteren unterzubringen, bis der Besitzer für 
vorschrifismäßige Verwendung und Aufbewahrung ausreichende Beranstal- 
tung trifft und dies der Ortspolizeibehörde, welche die Ausführung zu über- 
wachen hat, nachweist. 
1 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
unterliegen, soweit sie nicht nach § 147 der Reichsgewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 eine höhere Strafe nach sich ziehen, nach § 367 Nr. 5 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 einer Geld- 
strafe bis zu 150 Mark oder verhältnismäßiger Haft. In Fällen, wo der 
367 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar ist, kritt eine Geldstrafe bis zu 
30 Mark, im Falle der Unbeitreiblichkeit Haft ein. 
Breslau, den 15. November 1882. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
        <pb n="44" />
        — 28 — 
2. Die in Kraft gebliebenen Bestimmungen der Polizeiverordu#n#g, den 
andel, die A amd den Transport ießhpulver betresfend, 
vandel, die ————— rn *Wi o ** 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 (Ges.-S. 1850 
S. 365) wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen der 
Polizeiverordnung vom 7. Juli 1818 (Amtsbl. 1818 S. 271 und 310), der 
Polizeiverordnung vom 16. April 1830 (Amtsbl. 1880 S. 107), der Poli- 
zeiverordnung vom 18. Februar 1833 (Amtsbl. 1833 S. 53), der Polizei- 
verordnung vom 23. Dezember 1833 (Amtsbl. 1834 S. 140 904,. der Polizei= 
verordnung vom 24. März 1837 (Amtsbl. 1837 S. 80), der Polizeiverordnung 
vom 23. Oktober 1842 (Amtsbl. 1842 S. 250), der Polizeiverordnung 
vom 26. Mai 1845 (Amtsbl. 1845 S. 157), der Polizeiverordnung vom 
21. November 1845 (Amtsbl. 1845 S. 292), der Polizeiverordnung vom 
27. August 1854 (Amtsbl. 1854 S. 244), der Polizeiverordnung vom 28. Juni 
1855 (Amtsbl. 1855 S. 215), für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes 
nachstehende Polizeiverordnung erlassen. 
Pelizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Schießpulver. 
I. Fransport von Schießpulver. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
§9. Während der Nacht, d. i. von Sonnenuntergang bis Sonnen- 
aufgang darf Pulver nicht verfahren werden. Es bleibt vorbehalten, aus 
besonderen Zweckmäßigkeitsgründen für bestimmte Straßenzüge Ausnahmen 
hiervon zu gestatten und die alsdann zu beobachtenden besonderen Sicherungs- 
maßregeln vorzuschreiben. 
B. Besondere Vorschriften für den Landtransport. 
&amp; # 12. Schießpulver darf auf demselben Wagen mit anderen Gütern 
nur in Mengen bis zu fünf Zentnern und auch dann nur mit solchen Gütern 
verladen werden, welche nicht leicht entzündlich find. 
(ct. §6 3 u. 7 der Polizeiverordnung vom 29. August 1879.) 
§ 14. Steigt während der Fahrt ein Gewitter auf, so muß der Pulver- 
wagen die Nähe hervorragender Gegenstände, Gebäude, Bäume 2c. tunlichst 
vermeiden und darf unter keinen Umständen in eine Ortschaft oder einen 
Wald einfahren. 
C. Besondere Vorschriften für den Wassertransport. 
20. Ob Schießpulver mit anderen Gütern verladen werden darf, bat 
die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeortes mit Rücksicht auf die Be- 
schaffenheit der mitzuladenden Güter b bestimmen. Gestattet sie die Bei- 
ladung, so hat sie zugleich die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen, 
denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die von ihr getroffenen An- 
ordnungen erteilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, welche dieser 
auf Erfordern den Polizei= und Hafenbeamten vorzeigen muß. 
(cf. 85 10,18, Abs. 1,19, 20 Abs. 2 der Polizeiverordnung vom 29. August 1879.) 
21. Beim Verladen im Schiffe ist den Pulverbehältern durch Unter- 
und iderlagen eine feste Lage zu geben. 
8 23. it Pulver beladene Fahrzeuge müssen bei Annäherung eines 
Gewitters anlegen und wenn es ohne Gefahr ausführbar ist, die Masten 
niederlassen resp. die Stangen streichen. Das Anlegen darf weder in der
        <pb n="45" />
        — 29 — 
Nähe von bewohnten Orten, noch vor hohen Bäumen geschehen. Erst wenn 
das Gewitter gen ist, darf die Fahrt fortgesetzt werden. 
§ 24. Schiffe und Holzflöße, welche an einem mit Pulver beladenen 
Fahrzeuge vorbeifahren, müssen das letztere unter dem Winde, d. h. an der 
Seite, welche der Richtung des Windes entgegengesetzt ist, passieren, es sei 
denn, daß das Schiff über dem Winde getreidelt, oder daß das Ausweichen 
windabwärts durch andere Umstände unmöglich gemacht wird. 
§# 27. Mit Pulver beladene Fahrzeuge haben sich von Eisenbahnen 
möglichst entfernt zu halten. 
Das Anlegen am Ufer darf nur in einer Entfernung von mindestens 
200 Meter von bewohnten Gebäuden und Anlagen, in denen mit Feuer und 
Licht verkehrt wird, stattfinden, die Schiffsmannschaft darf sich nicht entfernen, 
ohne eine geeignete Person als Wächter zu bestellen, welche auf dem Schiffe 
stets anwesend bleiben muß. Die Schiffsmannschaft hat sich des Feuer- 
machens in der dem Winde zugekehrten Richtung, sowie überhaupt in größerer 
Nähe als 150 Meter vom iffe zu enthalten. 
II. Schlußbestimmungen. 
§ 28. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden auch auf 
Feuerwerkskörper, sowie an Sprengpulver aller Art mit Ausnahme der- 
jenigen Stoffe, welche den für Sprengöl (Nitroglyzerin) und seine Zusammen- 
setzungen erlassenen Vorschriften unterliegen, gleichmäßige Anwendung. 
§ 30. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polize. 
verordnung, sofern sie nicht nach § 367 des Strafgesetzbuches einer höheren 
Strafe unterliegen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Taler oder ver- 
hältnismäßiger Haft bestraft. 
Oppeln, den 14. Auguft 1871. 
Königliche Regierung. 
3. Polizeiverordunng, betr. die Sicherung der Spreugstofftramsporte, vo- 
" ß Jannar (Aultebl. # 12.) - 
Auf Grund der g8 137, 139 und 140 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) in Verbindung 
mit den §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265 ff.) wird im Anschluß an die Polizeiver-= 
ordnung der Herren Minister des Innern und für Handel und Gewerbe 
vom 19. Oktober 1893, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen (Amtsbl. 
S. 429 ff.) unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des 
Regierungsbezirks verordnet, was folgt: 
(Die §#§ 1 bis 5 sind durch Bekanntmachung des Regierungspräsidenten 
vom 22. Februar 1899 — Amtsbl. S. 57 — aufgehoben.) 
§#6. Werden Sprengstofftransporte auf Straßen oder Wagen geführt, 
auf welchen durch Dampf oder elektrische Kraft getriebene Strahenbahnzüge 
verkehren, so haben die Transporte beim Herannahen der Straßenbahnzüge 
hallen und die Wagenführer sind verbunden, ihre Pferde am Zaumzügel 
— während die Transportbegleiter auf der dem Straßenbahnzuge 
zugekehrten Seite den Transport a#zu beobachten haben. 
Die Führer der Maschine haben bei Annäherung an einen Sprengstoff- 
transport ein Zeichen zu geben, langsam zu fahren und sind verpflichtet, 
salls der Transport nicht sogleich hält, den Straßenbahnzug zum Stehen zu
        <pb n="46" />
        — 30 — 
bringen. Ebenso haben sie auf ein gegebenes Zeichen des Transportführers 
sofort zu halten. Bei Kreuzungen der bei den Transporten benutzten Wege 
mit solchen Straßen, auf welchen durch Dampf oder elektrische Kraft ge- 
triebene Straßenbahnzüge verkehren, hat der Transport in angemessener 
Entfernung zu hallen, falls ein Straßenbahnzug in Annäherung begriffen ist. 
§&amp;# 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung 
werden, insoweit nicht nach den allgemeinen Gesetzen eine höhere Strafe 
durch dieselbe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark, 
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
§8. Die Polizeiverordnung vom 17. August 1894 wird aufgehoben. 
Oppeln, den 7. Januar 1899. 
Der Regierungspräsident. 
4. Ministerialpolizeiverordnung, betr. den Berkehr mit Spreugstoffen, vom 
17. September 1905. (Amtsbl. S. 322.) 
5. Polizeiverordnung, betr. die Verhütung von Unglücksfällen beim Ge- 
brauch landwirtschaftlicher Triebwerke und Maschinen, vom 2. Februar 1900. 
(Amtsbl. 1905 S. 140.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vou 30. Juli 1888 (Ges.-S. S. 195) in Verbindung mit den 88§ 6, 
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(Ges.-S. S. 265) wird unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung vom 
5. Juni 1890 (veröffentlicht in den Amtsblättern von Breslau für 1890 
S. 187, Liegnitz für 1890 S. 170, Oppeln für 1890 S. 173) mit Zu- 
stimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien hier- 
durch folgendes verordnet: 
§ 1. Die Besitzer von Triebwerken (Lokomobilen, Päaschtpen 
Heißluftmaschinen, Wasserrädern, Windmotoren, Göpeln usw.) und Maschinen, 
welche zum landwirtschaftlichen Betrieb dienen (Dresch-, Siede-, Häcksel- 
maschinen, Schrot= und Quetschmühlen usw.), oder die von ihnen mit der 
Leitung des Betriebs beauftragten Personen (Inspektoren, Verwalter, 
Maschinenwärter usw.) sind verpflichtet, für die Erfüllung der nachstehenden 
Destimmungen Sorge zu tragen. 
§&amp; 2. Alle Betriebs= oder Transmissionswellen, sowie die vom Maschinen- 
gehäuse nicht eingeschlossenen Triebräder und rotierenden Teile von Maschinen 
im Sinne des § 1 und von Göpeln — nicht auch der übrigen Triebwerke — 
sind, sofern dieselben sich in einer bage befinden, daß Menschen oder deren 
Kleidungsstücke mit ihnen zufällig in Berührung kommen können, dergestalt 
mit Brettern, Latten, Blech oder Drahtgittern zu verkleiden, daß eine solche 
zufällige Berührung nicht stattfinden kann. Die Verkleidungen müssen 
dauerhaft hergestellt und so befestigt sein, daß sie nicht absichtslos beseitigt 
werden können. An den Stellen, an denen sich Kuppelungen oder Vor- 
richtungen befinden, die zeitweise revidiert oder geschmiert werden müssen, 
sind leicht zu handhabende Verschlußvorrichtungen anzubringen, welche das 
Freilegen der betreffenden Teile gestatten. 
§ 3. Maschinen, welche zum Zerkleinern von Stroh und Futterstoffen 
dienen, müssen mit einer leicht zu handhabenden Vorrichtung versehen sein, 
welche durch schnelles Ausrücken den Stillstand der Maschine veranlaßt. 
Auch müssen sie derart eingerichtet sein, daß der Arbeiter bei etwaiger
        <pb n="47" />
        — 31 — 
Nachhilfe der Zuführung von dem Schneidewerkzeuge oder von den Einzieh- 
walzen nicht berührt werden kann. 
§ 4. Bei allen Dreschmaschinen, welche von auf der Dreschmaschine 
stehenden Personen bedient werden und welche nicht mit Selbsteinlegevor- 
richtungen versehen oder mit anderweiten von dem zuständigen Regierungs- 
räsidenten als genügend anerkannten Schutzvorrichtungen an der Ein- 
fänerun söffnung ausgestattet sind, ist die freie Einfütterungsöffnung über 
der Dreschtrommel an ihrem Rande mindestens 50 cm hoch an jeder Seite 
mit ges— lossenen Wänden einzufrieden. 
efindet sich der Standort des Einlegers 50 cm unter dem Rande 
der Einfütterungsbffnung, so ist die Einfriedigung an dieser Seite (der 
Einlegeseite) nicht erforderlich. In diesem Falle ist auch uläsg. die 
Linfriedigung durch eine niedrigere, die drei anderen Seiten umschließende feste 
aube oder Kappe zu ersetzen, welche die Trommel überdeckt und den Rand der 
infütierungsöffnung an der Einlegeseite noch um mindestens 10 cm überragt. 
Alle von oben bedienten Dreschmaschinen sind mit Einrichtungen zu 
versehen, welche ein gefahrloses Auf= und Absteigen sichern. 
Dreschmaschinen mit seitlicher Einfütterungsöffnung, welche von neben 
oder vor der Dreschmaschine stehenden Personen bedient werden, müssen mit 
einem vor der Einfütterungsöffnung angebrachten Tische von mindestens 
1 m Länge von der Einfülter#ngseffnun an gerechnet, sowie mit Schutz- 
vorrichtungen, welche die Einfütterungsöffnung von jeder Seite und oberhalb 
mit mindestens 40 cm breiten festen Wänden einfriedigen oder mit einer 
festumschlossenen Lade versehen sein, deren Abmessungen den vorangegebenen 
Maßen entsprechen. 
6 5. Das Schmieren einzelner Teile der landwirtschaftlichen Maschinen 
oder der Triebwerke, welche durch tierische Kraft bewegt werden (Göpel), 
sowie alle anderen Manipulationen an den inneren oder äußeren Teilen 
dieser Maschinen und Triebwerke, namentlich das Auflegen der Riemen auf 
Riemenscheiben, dürfen nur während des Stillstandes vorgenommen werden. 
Hierbei ist stets die Verbindung zwischen dem Triebwerk und der Maschine 
durch Ausrücken der letzteren bzw. durch Abhängen der Zugwage oder durch 
Abspannen der Zugtiere volständig zu unterbrechen. 
§5 6. In Betrieb befindliche Maschinen und Triebwerke, bei welchen 
Dampfkraft oder Zugtiere verwendet werden, dürfen nicht ohne Aussicht 
gelassen werden. Auch ist die Beschäftigung von Personen, die das fünf- 
zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben, in unmittelbarer und eine 
Gefahr in sich schließender Nähe solcher Maschinen und Triebwerke untersagt. 
Perf Das gleiche gilt von Geisteskranken, epileptischen oder schwachsinnigen 
onen. 
Eine Ausnahme findet nur behglich der in den Provinzialirrenanstalten 
untergebrachten Kranken statt, welche bei den mit der Anstalt verbundenen 
landwirtschaftlichen Betrieben nach Bestimmung der Anstaltsleitung unter 
geordneter Aufsicht beschäftigt werden können. 
§ 7. Von der ersten Inbetriebnahme neuer Maschinen ist der Ortspolizei- 
behörde Anzeige zu erstatten. 
§ 8. Vorstehende Bestimmungen finden auf den Handbetrieb land- 
wirtschaftlicher Maschinen keine Anwendung. Doch gelten die Bestimmungen 
des § 2 und § 3 Abs. 2 auch für die mit der Hand betriebenen Stroh- 
und Futterstoffschneidemaschinen, sowie der § 4 für die mit der Hand be- 
triebenen Dreschmaschinen. » 
§9.ZuwiderhandlunengeenvorstehendeBotichnfttznwerden mit 
einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsyrechroder
        <pb n="48" />
        — 
— 32 — 
st bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine 
öhere Strafe verwirkt ist. 
#§# 10. Diese Berordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. 
Breslau, den 2. Februar 1900. 
Der Oberpräsident. 
D. Sonstige personensicherheitspolizeiliche Zestimmungen. 
Polizeiverordnung, betr. das aufsichtslose Umherlaufen von Hunden, vom 
17. Juli 1890. Wt #e# . des Amtsbl. S. 4.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses und unter Aufhebung der Re- 
sierungspolizeiverordnun vom 20. April 1874 (Amtsbl. S. 146) für den 
mfang des Regierungsbezirks Oppeln nachstehendes verordnet: 
§ 1. Alle Hunde müssen mit einem Halsbande versehen sein, auf 
welchem ein Messingschild mit dem eingravierten Namen des Besitzers und 
des Wohnortes des letzteren sicher befestigt ist. 
§ 2. Kein Hund darf ohne Aufsicht umherlaufen. 
Jeder Hund muß entweder sicher angekettet oder in umschlossenen Räumen 
eingesperrt sein, oder aber sich unter derartiger Aufsicht seines Herrn oder eines 
besonderen Führers befinden, so daß diese ihn durch Zuruf erreichen können. 
Jagdhunde sind, so lange sie sich auf der Verfolgung des Wildes befinden, 
von der letzten Anordnung ausgenommen. 
§* 3. Besitzer von Hunden, welche den Vorschriften der I§ 1 und 2 zu- 
widerhandeln, werden mit Geldstrafe von 1 bis zu 30 Mark, im Unvermögens- 
falle mit entsprechender Haft bestraft. 
§ 4. Hunde, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwider ohne 
Aufficht oder ohne vorschriftsmäßiges Halsband umherlaufen, sind von der 
Polizeibehörde einzufangen und, wenn dieselben nicht binnen 24 Stunden 
7 en Entrichtung der verfügten Strafe zurückgefordert werden, auf polizei- 
"oP Anordnung zu töten. 
§ 5. Die Befugnis der Jagdberechtigten zur Tötung der in ihrem 
Jagdrevier aufsichtslos umherlaufenden Hunde bleibt hiervon unberührt, 
ebenso bleibt der bisherige Betrag des zu erlegenden Schußgeldes in Höhe 
von 3 Mark bestehen. 
Oppeln, den 17. Juli 1890. 
Der Regierungspräsident. 
3. Gigentums-Sicherheitspolzzei. 
Polizeiverorduunng, betr. Einführung einer Kontrolle des Pferdehandels, 
vom 20. Dezember 1885. (Amtsbl. S. 378.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 wird für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks nach- 
stehende Polizeiverordnung erlassen: 
‘ 1. Wer gewerbemäßig den Pferdehandel betreibt, ist verpflichtet, über 
alle Pferde, welche in seinen Besitz oder Gewahrsam gelangen, ein Kontroll- 
buch zu führen. 
&amp;+# 2. In das Kontrollbuch, welches von der Polizeibehörde auf den
        <pb n="49" />
        — 33 — 
Namen des Gewerbetreibenden ausgestellt und mit einer Bescheinigung über 
die darin enthaltene Seitenzahl versehen wird, hat der Händler nach bei- 
folgendem Schema einzutragen: 
a) das Alter und eine genaue Beschreibung des Pferdes, 
b) den Tag des Erwerbes, 
c) den Namen, Stand und Wohnort der Person, von der er das 
Pferd erworben hat, 
d) das Datum des Attestes, welches über die Befugnis zur Veräußerung 
des erworbenen Pferdes gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom 
13. Februar 1843 (betreffend die Legitimationsatteste bei Veräußerun 
von Pferden in den östlichen Provinzen der Monarchie) ausgestellt 
worden ist und die Behörde, welche das Attest ausgestellt hat, 
e) den Tag der Abgabe des Pferdes, 
H den Namen, Stand und Wohnort der Person, an welche der Händler 
das Pferd verkauft oder zum Gewahrsam übergeben hat. 
§ 3. Zuständig zur Ausstellung des Kontrollbuches ist die Polizei- 
behörde des Ortes, in welcher der Händler seinen Wohnsitz hat, und für 
die nicht in Schlesien wohnhaften Händler eine von ihnen zu wählende 
Polizeibehörde einer schlesischen Stadt, in welcher ein beamteter Tierarzt wohnt. 
4. Der Pferdehändler hat das Kontrollbuch bei Ausübung seines 
Gewerbes stets bei sich zu führen; er muß die vorgeschriebenen Eintragungen 
an dem Tage der Uebernahme bzw. Abgabe des HPferdes machen und darf 
kein Pferd zur Beräußerung anbieten, oder einer anderen Person in Ge- 
wahrsam geben, bevor er dasselbe in das Kontrollbuch eingetragen hat. 
hat das Kontrollbuch den Gendarmen, Polizeibeamten und be- 
amteten Tierärzten auf Erfordern vorzulegen und muß dasselbe am Jahres- 
chlusse der im § 3 genannten Polizäbehörde zur Revision einreichen und 
ei die noch in seinem Besitz befindlichen, nach § 6 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 13. Februar 1843 ungültig geworbenen Legitimationsatteste, 
nach ihrem Datum geordnet und geheftet, abliefern. 
* 5. Fehler, welche bei der Revision durch die Polizeibehörden, Tier- 
arzte usw. bemerkt werden, sind in dem Kontrollbuch zu vermerken. 
§ 6. Pferdehändler, welche dieser Verordnun zuwiderhandeln, werden 
mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft, an deren Stelle 
im Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt. 
Breslau, den 20. Dezember 1885. 
Der Oberpräsident. 
  
Behörde, 
t » 
Geschlecht, 5 Name, Stand,welche das Name. Stand,. 
Farbe 5 Wohnor! LLegitimatlions-= Wohnort 
7 und dbes früheren attest des 
7. Abzeichen 7 Besitzers ausstell. Uebernehmers 
2 S " Tag der 5 « 
« H Ausstellung 
2 8. 14. z. 6. 7 s. 9. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Koye, PHoltzeiverordn. im N.-B Oppeln.
        <pb n="50" />
        Abteilung III. 
Sitten- und Ordnungspolezzei. 
  
1. Paß- und Tremdenmeldepolzzei. 
1. Bekanntmachung, betr. die Reiselegitimationen zum Eintritte nach 
Nußland, vom 11. August 1881. (Amtsbl. S. 230.) 
Da in neuerer Zeit die Bestimmungen über die Paß- und Legitimations- 
pflichten der nach Rußland reisenden diesseitigen Untertanen seitens der Orts- 
polizeibehörden bei Ausstellung von Paßlegitimationsattesten nicht überall 
gehörige Beachtung gefunden haben, so wird nachstehende Bekanntmachung 
hiesiger Königlicher ihierung vom 15. August 1877 zur künftigen genauen 
Befolgung in Erinnerung gebracht. 
Oppeln, den 11. August 1881. 
Der Regierungspräsident. 
Die immer noch vorkommenden Fälle einer Tichtbeachtung, der Bestim- 
mungen, welche hinsichtlich der zum Eintritt in das Russische Reich erforder- 
lichen Reiselegitimationen bestehen, und die daraus für die dahin Reisenden 
Tentstehenden Verlegenheiten veranlassen uns, nochmals — wie schon in 
unseren Amtsblattbekanntmachungen vom 24. Oktober 1867, Stück 45, S. 305, 
vom 20. November 1868, Stück 48, S. 274, vom 23. Januar 1875, Stück 5, 
S. 26 goncheben zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, 
daß die Ueberschreitung der russischen Grenze seitens aller nicht im 
dreimeiligen Grenzbezirke wohnenden preuzzischen Staatsangehörigen 
nur auf Grund von förmlichen Auslandspässen, die mit dem 
einer russischen diplomatischen oder Konsulatsbehörde versehen sein 
müssen, gestattet ist. 
Die zur Erleichterung des Grenzverkehrs eingeführten Grenzlegitimations- 
scheine dürfen nur an die preußischen Bewohner der dreimeiligen Grenzzone 
von ihren heimatlichen, mit der Ausfertigung dieser Legitimationspapiere 
besonders beauftragten Ortspolizeibehörden a4. Beamten erteilt werden. 
Diese Scheine berechtigen den Empfänger jedoch nur zum Ueberschreiten der 
Grenze und zum auf längstens (vierzehn) acht Tage festzusetzenden Aufent- 
halt im nur dreimeiligen jenseitigen Grenzbezirk. 
Zu jeder Weiterbewegung in Rußland bedürfen auch die diesseitigen 
Grenzbewohner eines vorschriftsmäßigen Auslandspasses. 
Oppeln, den 15. August 1877. 
Königliche Regierung.
        <pb n="51" />
        — 35 — 
2. Bekanntmachung, betr. die Visierung von Reisepässen zum Eintritt 
Raßlang vom 9. * 1894. he "l 870.) * 
Zufolge höherer Anordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. daß nach dem neuen russischen Konsulargebührentarife, der am 
13. Januar d. Is. in Kraft getreten ist, für die Bisierung eines Passes 4 Mark 
95 Pfennige zu zahlen sind. Dieser Betrag ist daher bei allen an das 
Paßbureau des Ministeriums des Innern gerichteten Gesuchen um Beschaffung 
des russischen Bisums miteinzusenden. 
Oppeln, den 9. November 1894. 
Der Regierungspräsident. 
3. Polizeiverordnung, betr. Zuwiderhandlungen gegen Zwangspässe, vom 
26. G ermiees 1850.) (Amtcel S50“ 4 ) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März d. Is. (Ges.-S. S. 265) erlassen wir hiermit nachstehende Lrurzii= 
verordnung: 
Personen, welche von den Polizeibehörden mit Zwangspässen versehen 
worden sind, und alsdann entweder von dem ihnen darin vorgeschriebenen 
Wege abweichen, oder unnötiger Weise l Reise verzögern, oder es unterlassen, 
den Zwangspaß an den ihnen darin bezeichneten Orten, sowie überhaupt, 
wo sie Übernachten, der Ortspolizeibehörde vorzulegen, sind mit einer Polizei- 
buafe von 15 Sgr. bis zu 10 Talern, im Falle ihres Unvermögens mit 
4 stündigem bis 14tägigem Gefängnis zu bestrafen. 
Oppeln, den 26. September 1850. 
Königliche Regierung. 
4. Polizeiverordnung, betr. die Beschäftigung und Meldung ausländisch-pol- 
nischer, tschechischer und mährischer Arbeiter, vom 3. November 1899. 
(Amtsbl. S. 345.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 15 
des Esetn über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
unter Zustimmung des Beeirksausschufes für den Umfang des Regierungs= 
bezirks Oppeln folgendes verordnet: 
&amp; 1. Jeder Arbeltgeber, welcher ausländisch-polnische, tschechische oder 
mährische Arbeiter in Beschäftigung nimmt, ist verpflichtet, diese Arbeiter 
ofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft mittelst schrift- 
ichen ichnisses unter Beifügung der Legitimationspapiere bei der Orts- 
polizeibehörde anzumelden. 
§ 2. Jeder Arbeitgeber der im § 1 erwähnten ausländischen Arbeiter 
hat der Ortspolizeibehörde sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden schrift- 
liche Meldung zu machen, falls solche Arbeiter heimlich und ordnungswidrig 
die Arbeitsstätte verlassen. 
5 3. Jeder Arbeitgeber der im § 1 erwähnten ausländischen Arbeiter 
utt verpflichtet, drei Tage vor dem Zeitpunkte, zu welchem die Entlassung 
der Arbeiter erfolgen sol, der Ortspolizeibehörde eine Anzeige hierüber zu 
erstatten. 
r
        <pb n="52" />
        — 36 — 
44 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden 
mnt 5 bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle mit 
ast bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wider besseres Wissen bei 
einer der vorerwähnten Meldungen oder Anzeigen falsche Angaben macht, 
lemeit zic nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine härtere Strafe 
verwirkt ist. 
U s 7- Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Dezember dieses Jahres 
n Kraft. 
Oppeln, den 3. November 1899. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. das Meldewesen, vom 11. September 1904. 
(Sonderbeilage zu Nr. 37 des Amtsblattes 1905.) 
Auf Grund des § 187 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265ff.) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang 
des Regierungsbezirks Oppeln folgendes verordnet: 
A. Meldepfticht der Inländer. 
Abschnitt J. 
Meldepflicht beim Wechsel des Wohnsitzes oder dauernden 
Aufenthaltes: 
§ 1. Abmeldung: Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in 
einem Gemeinde- oder Gutsbezirk aufgibt, hat vor dem Abzuge sich und die 
zu seinem Hausstande gehörigen Personen, welche an dem Abdzuge teil- 
nehmen, persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde des Abzugsortes 
abzumelden und hierbei den Tag des Abzuges und denjenigen Gemeinde- 
oder Gutsbezirk, in welchen er zu verziehen beabsichtigt, anzugeben. 
Im Falle nachgewiesener Behinderung der rechtzeitigen Erstattung der 
Abmeldung darf dieselbe auch noch nachträglich und zwar innerhalb sechs 
Tagen nach dem Tage des Abzuges erfolgen. 
Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldebescheinigung nach dem 
anliegenden Muster A. (s. S. 38) erteilt, welche bei mündlicher Abmeldung fofort 
geceber, bei schriftlicher Abmeldung von der Meldebehörde zur Abholung 
ereit gehalten oder auf dahin geäußerten Wunsch auch unfrankiert nach- 
gesandt wird. 
Ist der angemeldete Abzug unterblieben, so ist dies unter Rückgabe der 
Abmeldebescheinigung der Meldebehörde sofort anzuzeigen. 
5* 2. Anmeldung: Wer in einem Gemeinde= oder Gutsbezirk seinen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt, ist verpflichtet, binnen sechs 
Tagen nach erfolgtem Anzuge sich und die zu seinem Hausstande gehörenden 
Herlonen bei der Meldebehörde des Anzugsortes — und zwar im Falle des 
aifes aus einer preußischen Gemeinde (Gutsbezirk) — unter Vorlegung 
der Abmeldebescheinigung — und im Falle des Zuzuges aus einer nicht- 
preußischen Gemeinde — unter Angabe des Geburts= und Abzugsortes sowie 
seiner und seiner Angehörigen Staatsangehörigkert persönlich oder schriftlich
        <pb n="53" />
        — 37 — 
umelden und über seine oder seiner Angehörigen persönliche Verhältnisse 
auf Erfordern noch weitere Auskunft zu geben. 
Kann die Abmeldebescheinigung nicht innerhalb der sechstägigen Frift 
beigebracht werden, so muß gleichwohl die Meldung fristzeitig erfolgen. 
Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung nach dem ehegenden. 
Muster B. (s. S. 39) erteilt. 
Abschunitt II. 
Meldepflicht bei vorübergehendem Aufenthalte: 
§ 3. Außer den Fällen der §§ 1 und 2 ist verpflichtet: 
a) Zur persönlichen oder schriftlichen Abmeldung vor dem Abzuge: 
Wer seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Ausinzhaltsort. 
ohne ihn aufzugeben, verläßt, um vorübergehend in einem anderen 
Gemeinde= oder Gutsbezirk Quartier zu nehmen und entweder — 
sei es in laudwirtschaftlichen Betrieben und deren Nebenbetrieben 
Ziegeleien, Zuckerfabriken, Brennereien, Brauereien, Forsten u. a. m.), 
sei es in Hüttenwerken, Bergwerken und anderen industriellen Be- 
trieben und deren Nebenbetrieben sowie bei Schacht-, Bahn--, Bau- 
und Wegearbeiten — für bestimmte Zeit sogenannte Saisonarbeit 
u nehmen oder ohne solche zeitliche Begrenzung in Betrieben dieser 
rt in Beschäftigung zu treten. 
b) Zur persönlichen oder schriftlichen Anmeldung binnen sechs Tagen nach 
erfolgtem Anzuge und zwar im Falle des Zuzuges aus einer preußischen 
Gemeinde (Gutsbezirk) — unter Vorlegung der Abmeldebescheinigung 
— und im Falle des Zuzuges aus einer nichtpreußischen Gemeinde — 
unter Angabe des Geburts- und Abzugsortes sowie seine und seiner 
Angehörigen Staatsangehörigkeit: 
Wer in einem Gemeinde= oder Gutsbezirk zu dem unter à 
enannten Zwecke vorübergehend Ouartier nimmt und zwar bei der 
eldebehörde des Unterkunftsortes. 
Kann die Abmeldebescheinigung nicht innerhalb der sechstägigen 
gast beigebracht werden, so muß gleichwohl die Meldung fristzeitig 
olgen. 
e) Zur persönlichen oder schriftlichen Abmeldung vor dem Abzuge und 
zwar bei der Meldebehörde des Unterkunftortes: 
Wer das zu den Zwecken unter a vorübergehend genommene 
Quartier und die Beschäftigung wieder aufgibt, um 1 entweder 
nach seinem bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort 
oder auch nach einem anderen Gemeinde- oder Gutsbezirk zu 
begeben. 
d) Zur persönlichen oder schriftlichen Wiederanmeldung binnen sechs Tagen 
nach erfolgtem Wiederanzuge: 
Wer, nachdem er vorübergehend seinen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthaltsort zu dem unter a genannten Zwecke verlassen hatte, 
dahin wieder zurückkehrt. Z 
Im Falle nachgewiesener Behinderung der rechtzeitigen Erstattung 
der Abmeldung darf diese (a und c) auch noch nachträglich und 
zwar innerhalb sech- Tagen nach dem Tage des Abzuges erfolgen. 
Ueber die Ab- und Anmeldung bzw. Wiederanmeldung wird 
nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 1 und 2 eine Be- 
scheinigung erteilt.
        <pb n="54" />
        Aulage 1. 
für nachstehende aaus. 
Abmelbeschein 
Muster A. 
  
.. . . Grt) . . . . . . . Straße . .. .. Haus-Nr. ... . .. Kreis .. ... 
nach ....... . .. ( Ort) Kreis ..... . . .. verziehende Personl(en). 
  
  
f —. 
11½ 2 8 
  
  
4 b 6 7 8 
  
N 
amen Stand 
und 
Nr. Vornamen oder 
o Gewerbe 
des(r) Verziehenden 
Ob ledig, ver- 
Staats- 
*m Re= ehelicht, ver— 
angehörig- 
Kreis seit ligion witwet oder 
geschieden 
Geburis= Geburtsort. 
Tag Monat 6 Jahr 
Zusätze 
und 
Bemerkungen 
  
  
  
Name und Stand des zur Meldung 
Verpfiichteten 
  
  
  
  
  
  
  
(Ort, Datum 
des Abzugs) 
(Stempel 
der Behörde) 
38
        <pb n="55" />
        Anlage 9. Muster B. 
  
Anmeldeschein. 
Hierdurch wird bescheinigt, daß der (Name, Stand und Staatsangehörigkeit) aus (Herkunftsort) mit seiner Familie 
(eventl. zu durchstreichen) von (Abzugsort) 
rn U .. kommend zu dauerndem vorübergehendem (das nicht zutreffende Wort 
ist zu durchstreichen) Aufenthalt hier angemeldet ist. 
thstreichen) Auf (Ort und Datum.) 
(Siegel.) 
(Amtscharakter der Meldebehörde.) 
(Unterschrift des Beamten.) 
Anlage 3. 
  
Fremdeubuch 
1 2 8 4 5 
dsssess 
  
  
  
4· 
1 
O 
  
Zugereist Abgereist 
Vor- und Zunnamen Stand 
Staats- 
1 des oder Wohnort « angehörig- Bemerkungen 
Fremden Gewerbe wann? Jwoher? wann? wohin? keit 
  
  
  
  
—.
        <pb n="56" />
        40 
UAulege 4. Muster D. 
Berzeichnis 
der beiden zuuuu Kres 
beschäftigten auswärtigen Arbeiter. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
za- Vor- ind Zuname Geburts- zeburtor Staatss. Aufenthaltss Tag der Tag der 
Num- angehörigkeit ort Annahme Entlassung 
mer Arbeiters Kreis 
Tag Monat Jahr 
1. 
Anlage 5. Muster E. 
  
Besondere Weldebescheinigung. 
(6 4 Absatz 4 der Meldepolizeiverordnung vom 11. September 1904.) 
Dein (Stand oder Gewerbe) ...... (Vor- und Zunamen) .. .. .. (Staatsangehdrigkeit) aus (Gemeinde und 
Staat) ist gestattet, für die Zeit vom. ....... .. .. bis........ .. .. im Land--(Stadt-)Kreise.... . lich 
vorübergehend aufzuhalten, ohne daß er die besonderen Meldepflichten der Ss 3 und 4 der Regierungspolizeiverordnung vom 
11. September 1904 zu erfüllen hat. 
(Kreisstadt), den (Datum). 
Stempel. 
Der Landrat (Die Polizeiverwaltung).
        <pb n="57" />
        B. Meldepfticht der Ausländer. 
§ 4. Die in den Bezirk übertretenden oder innerhalb des Bezirks den 
Wohnort oder Aufenthaltsort, wechselnden Ausländer haben die in den 
8 1, 2 und 3 begründeten Meldepflichten innerhalb 24 Stunden nach ihrem 
intreffen am Orte und im Falle der Abmeldung noch vor dem Verlassen 
desselben zu erfüllen, und zwar im Falle der allgemeinen Voraussetzungen 
des § 3 ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem der dort angeführten Be- 
schäftigungszwecke oder aus anderen Gründen Ouartier nehmen. 
Im Fale des Zuzuges aus einer nichtpreußischen Gemeinde ist die 
Vorlage der Abmeldebescheinigung, falls eine solche von der Heimatsbehörde 
erteilt wird, unbedingt aber die Angabe des Geburts- und des Abzugsortes 
und der Nachweis der Staatsangehörigkeit mit der Meldung zu verbinden. 
In allen Fällen ist bei der Anmeldung anzugeben, zu welchen Zwecken 
die Wohnsitz-, Aufenthalts= oder Quartiernahme erfolgt. 
Ausländer, welche im Geschäftsverkehr regelmäßig und fortgesetzt in den 
Bezirk zu vorübergehendem Aufenthalt übertreten, und Ausländer, welche 
Ocsschaßten des Bezirks zu geschäftlichen Zwecken vorübergehend bereisen, 
können von den An-= und Abmeldepflichten der §§ 3 und 4 in den Land- 
kreisen von dem Landrat und in den Stadtkreisen von der Polizeiverwaltung 
auf Grund gehöriger Legitimation mittelst Ausstellung einer besonderen 
Meldebescheini ung nach dem anliegenden Muster E (s. S. 40) entbunden werden. 
Für solche Ausländer, welche regelmäßig und fortgesetzt im Bezirke 
verkehren, wird die besondere Meld bescheinigung auf die Dauer eines Jahres, 
in den anderen vorbezeichneten Fällen für die bestimmt anzugebende Aufent- 
haltsdauer erteilt. 
Diese Bescheinigungen sind von den Inhabern auf ihren Reisen im 
Bezirk mitzuführen und auf polizeiliches Erfordern vorzuzeigen. 
Ausländische Arbeiter, welche sich nur während des Tages im Inlande 
aufhalten und allabendlich für die Nacht in das Ausland zurückkehren, unter- 
liegen der vorbezeichneten Meldeverpflichtung nicht. 
6. Gemeinsame Pestimmungen. 
Meldepflicht der Vermieter, Quartiergeber usw. 
§ 5. Zu den in den §§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Meldungen ist inner- 
halb der dort angegebenen Fristen auch verpflichtet, wer als Bermieter, 
Schlafstellenhalter, Dienstherrschaft oder in sonstiger Weise die dort genannten 
ersonen bei sich aufgenommen hat, sofern ihm nicht durch Vorlegung der 
bezüglichen Meldebescheinigung nachgewiesen wird, daß die Meldung von dem 
Ab= oder Anziehenden schon selbst vorschriftsmäßig bewirkt ist. 
Führung eines Verzeichnisses über die außerhalb des 
Beschäftigungsortes wohnenden Arbeiter seitens der Arbeitgeber. 
8 6. Arbeitgeber, welche in Fabriken, Bergwerken, Gruben oder sonstigen 
industriellen Etablissements außerhalb des Ortes der Arbeitsstätte wohnende 
Personen in Arbeit nehmen, sind verpflichtet, Über dieselben ein Verzeichnis 
nach dem anliegenden Schema D (s. S. 40) zu führen und der Ortspolizeibehbrde 
am 1. und 16. jeden Monats einen Auszug aus demselben, enthaltend die in 
den vergangenen Wochen angenommenen bzw. entlassenen Arbeiter, vor- 
zulegen.
        <pb n="58" />
        Verpflichtung zur Angabe der Dauer des Aufenthaltes. 
§ 7. Bei jeder Ab= und Anmeldung ist anzugeben, ob es sich voraus- 
sichtlich um eine dauernde (§&amp; 1 und 2 bezw. 4) oder um eine vorüber- 
gehende (§&amp; 3 und 4) Ab= oder Anwesenheit handell. 
Meldebehörden. 
5* 8. Meldebehörde für die in den 88 1—5 bzw. 7 vorgeschriebenen 
Meldungen und Anzeigen ist 
in den Städten: die Polizeiverwaltung, 
in den Landgemeinden: der Gemeindevorsteher, 
in den Gutsbezirken: der Gutsvorsteher. 
0. TDonderbestimmungen. 
Meldepflicht bei Wohnungswechsel innerhalb der Stadt. 
9. Wer, ohne seinen Wohnort zu wechseln, innerhalb einer Stadt 
des Regierungsbezirks eine andere Wohnung bezieht, hat hiervon für sich 
und seine sämtlichen Haushaltungsangehörigen binnen sechs Tagen nach 
erfolgtem Verlassen der bisherigen Wohnung der Polizeiverwaltung perfön- 
lich oder schriftlich Anzeige zu erstatten. 
Für die rechtzeitige Erstattung dieser Meldung sind der Hauseigentümer 
bäw. Hausverwalter der bisherigen sowie derjenige der neuen Wohnung 
mit verantwortlich. 
Durch Kreis= oder Ortspolizeiverordnung können die vorstehenden Be- 
stimmungen auch auf ländliche Ortschaften ausgedehnt werden. 
Meldepflicht der Gastwirte usw. 
&amp; 10. In den Städten des Regierungsbezirks sind Gastwirte und 
sonstige Personen, welche gewerbsmäßig Fremde beherbergen, verpflichtet, alle 
von ihnen aufgenommenen Personen alsbald nach deren Eintreffen in ein 
nach beiliegendem Muster C (s. S. z zu führendes Fremdenbuch einzutragen, 
welches jederzeit auf Erfordern der Polizeibehörde vorzulegen ist. 
Außerdem haben die genannten Wirie an jedem Vormittage der Polizei- 
verwaltung eine Anzeige über die im Laufe des vorhergehenden Tages auf- 
genommenen Fremden unter Mitteilung der Eintragungen des Fremden- 
uches zu erstatten. 
Die zur Seherbergung aufgenommenen Personen haben ihren Wirten 
wahrheitsgetreue Angaben zu machen. 
Vorstehende Verpflichtungen können durch Kreis= oder Ortspolizei= 
verordnung auch den Wirten in ländlichen Ortschaften auferlegt werden. 
E. Allgemeine Bestimmungen. 
Meldepflicht erlischt nur mit deren Erfüllung. 
&amp; 11. Alle in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Meldever- 
pflichtungen erlöschen nicht mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Meldefristen, 
sondern erst mit der Erfüllung der Meldepflicht. 
Strafbestimmungen. 
12. Zuwiderhandlungen der vorstehenden Vorschriften werden mit 
* * bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle mit Haft 
estraft.
        <pb n="59" />
        — 43 — 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wider besseres Wissen bei 
einer der vorerwähnten Meldungen oder Anzeigen falsche Angaben macht 
oder verursacht, soweit nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
eine härtere Strafe verwirkt ist. 
Inkrafttreten der Berordnung. 
5 13. Die vorstehenden Vorschriften treten unter gleichzeitiger Auf- 
hebung der Regierungspolizeiverordnungen, betr. das Meldewesen, vom 
21. September 1890 (Amtsbl. S. 261) und vom 2. Januar 1896 (Amtsbl. 
S#. 8) mit dem 1. Oktober 1904 in Kraft. 
Inkraftbleiben früherer Berordnungen. 
&amp;# 14. Die über die Ausländerkontrolle und im besonderen über die 
Beschäftigung und die Kontrolle der ausländisch-polnischen, tschechischen oder 
mährischen Arbeiter erlassenen Vorschriften bleiben bestehen, soweit sie nicht 
durch die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung verändert werden. 
Oppeln, den 11. September 1904. 
Der Regierungspräsident. 
2. Auswanderungswesen. 
I. Polizeiverordnung, betr. die Weiterbeförderung der Answanderer von 
überseeischen Plätzen, vom 5. Februar 1856. (Amtsbl. S. 43.) 
Im Interesse der Auswanderer und insbesondere zum Schutz derselben 
egen betrügerische Spekulationen, wird auf Grund des Gesetzes über die 
“ ung vom 11. März 1850, 9§ 11 und 12, folgende Polizei- 
derordnung erlaffen: 
1. Der Verkauf von Billetts zur Weiterbeförderung der Auswanderer 
oder Reisenden von den überseeischen oder dahinter gelegenen Plätzen, sei es 
für Eisenbahnen, Dampfschiffe, Kanalboote oder für sonstige Transportmittel, 
wird für den Bereich unseres Verwaltungsbezirkes hiermit untersagt; 
2. Uebertretungen werden mit Polizeistrafe von 10 Talern und im Un- 
vermögensfalle mit verhältnismäßiger Gefängnisstrafe geahndet. Aus- 
wanderungsagenten, welche sich einer solchen Uebertretung schuldig machen, 
wird überdem die fernere Erneuerung ihrer Konzession versagt * letztere 
unverzüglich entzogen werden; 
3. sämtiliche Auswanderungsagenten haben ein gedrucktes oder deutlich 
geschriebenes Exemplar dieser Verordnung in ihrem Geschäftslokal an einer 
in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen und stets leserlich zu erhalten; 
4. die Unterlassung der unter Nr. 3 enthaltenen Vorschrift wird mit 
einer Geldstrafe von 1 bis 3 Talern, event. mit entsprechender (Gefängnis- 
strafe) Haftstrafe geahndet. 
Oppeln, den 5. Februar 1856. 
Königliche Regierung. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Ankündigungen der Auswanderungsunter- 
nehmer in Form von Plakaten, vom 14. Dezember 1875. (Amtsbl. S. 352.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 und im Hinblick auf die Bestimmungen des &amp; à M k. #
        <pb n="60" />
        — 44 — 
Reglements, betreffend die Geschäftsführung der zur Beförderung von Aus- 
wanderern konzessionierten Personen vom 6. September 1853 erlassen wir die 
nachstehende Polizeiverordnung: 
Den Auswanderungsunternehmern wie deren Agenten wird die An- 
kündigung ihres Geschäfts durch Plakate auf den öffentlichen Straßen, in 
Gast= und Wirtshäusern und Eisenbahnstationen für den Umfang unseres 
— bei Vermeidung einer Strafe bis zu 30 Mark hierdurch 
untersagt. 
Gleicher Strafe unterliegen diejenigen, welche das Anheften solcher 
Plakate an den vorgedachten Orten bewirken, oder an solchen Orten, sofern 
sie ihrer Aufsicht unterstellt sind, geschehen lassen. 
Oppeln, den 14. Dezember 1875. 
Königliche Regierung. 
3. Heilighaltung der Sonn- und Peiertage. 
1. Polizeiverordnung über die. äuszere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage, 
vom ##8- #rptenker ise (Amtsbl. S. 78.) 
Auf Grund des §&amp; 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der Allerhöchsten Kabinett- 
order vom 7. Februar 1837 (Ges.-S. S. 19), sowie der §#§## 6, 12 und 15 
des Gesehes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 
265) wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz 
Schlesien unter Aufhebung der Polizeiverordnungen vom 26. Juli 1882, 
8. September 1880 und 15. November 1892 verordnet wie folgt: 
&amp;+ 1. An den Sonn= und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren 
Arbeiten, sowie alle geräuschvollen Arbeiten in den Häusern und Betriebs- 
stätten verboten. 
Zu den hiernach verbotenen Arbeiten gehören beispielsweise: 
a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat und Ernte, des 
Einfahrens, Ausdreschens, Düngerfahrens, sowie alle Erd-, Kultur-, 
und sonstigen Arbeiten in Feldern, Gärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten, 
und Anpflanzungen (ogl. jedoch §§ 2 u. 3); "6“ 
b) die öffentlich bemerkbaren Handwerksarbeiten außerhalb der Werkstätte 
und solche Handwerksarbeiten innerhalb der Werkstätte, welche, wie die 
der Klempner, Schmiede, Böttcher, Stellmacher usw. mit stbörendem 
Geräusch verbunden sind (vgl. jedoch § 5); 
I) die Arbeiten in Fabriken, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, 
Brüchen und Gruben, Hüttenwerken, Mühlen, auf Zimmerplätzen und 
anderen Bauhöfen, Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller 
Art (vogl. jedoch § 5); 
d) der Betrieb der offenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes (ogl. 
jedoch §§&amp; 5 u. 6); 
e) das Beladen und Entladen von Schiffen, Kähnen, Flößen, Fracht- 
fuhrwerken und Möbelwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
und wenn es nicht ohne Korsuch bemerkbares Geräusch vorgenommen 
werden kann, auch in geschlossenen Höfen (ogl. jedoch §§ 3 u. 4); 
1) das mit störendem Geräusch oder Aufsehen verbundene Fortschaffen 
von Sachen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen in geschlossenen
        <pb n="61" />
        — 456 — 
Ortschaften, z. B. das Fahren der Bier- und Rollwagen, der Wagen 
mit leeren fsern, Eisenstangen und dergleichen, der Umzug mit 
Möbeln aus einer Wohnung in die andere, sowie das Fahren von 
Bieh, von Bau= und Brennmaterialien, Futter. Lebensmitteln und 
Feldfrüchten (ogl. jedoch §§ 2, 3 u. 4); 
8) das Treiben von Bieh auf den öffentlichen Straßen und Plätzen ge- 
schlossener Ortschaften (vgl. jedoch § 2 Nr. 3 u. 5 und § 3). 
§ 2. Das Verbot des § 1 findet keine Anwendung: 
1. auf Arbeiten, welche in Notfällen, wie bei Feuers= und Wassersgefahr 
und dergleichen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen 
werden müssen; 
2. auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen 
Lebens täglich vorgenommen werden müssen; 
3. auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtiferei — wie das 
Futterholen, das Füttern, das Aus= und Eintreiben, sowie das Hüten 
des Weideviehs, das Treiben des Biehs zur Tränke, das Begießen 
von Pflanzen und dergleichen — zur Fortsetzung des Betriebes täglich 
vorgenommen werden müssen; 
4. auf Arbeiten, welche in Zier= und Hausgärten oder von Lohnarbeitern 
und kleinen Leuten mit ihren Angehörigen zur Bestellung oder Ab- 
wartung ihrer Gärten, Felder und Weinberge außerhalb der Zeit des. 
Hauptgottesdienstes (&amp; 16) verrichtet werden; 
5. auf das Fahren und Treiben von Bieh zu den am folgenden Tage 
stattfindenden Biehmärkten. 
§ 3. Die in § 1 verbotenen Arbeiten, soweit es sich nicht um die Be- 
schäftigung gewerblicher Arbeiter handelt, kann die Ortspolizeibehörde für 
den einzelnen Sonn= oder Feiertag gestatten, wenn sie zur Verhütung eines 
unverhältnismäßigen Schadens erforderlich sind und die Notwendigkeit nicht 
absichtlich herbeigeführt oder durch Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt 
verschuldet ist. Beispielsweise kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn an- 
haltend ungünstige Witterung die rechtzeitige Vornahme von Erntearbeiten 
verhindert hat, oder Naturereignisse, wie Hochwasser, Niedrigwasser, Frost 
und dergleichen den Betrieb der Schiffahrt oder die Schiffsladung bedrohen. 
Die Erlaubnis ist tunlichst auf die Zeit außerhalb des Hauptgottes- 
dienstes (§ 16) zu beschränken. 
§ 4. Nicht berührt werden von dem Verbote des § 1: 
1. der Eisenbahnverkehr, der Personenschiffahrtsverkehr und das Lohn- 
fuhrwesen für Personen und Reisegepäck; 
. der durchgehende Frachtschiffahrts= und Frachtfuhrwerksverkehr, sowie 
der Eilgüterverkehr zu und von den Bahnhöfen und Dampfschiffen; 
. der Reichspost= und Telegraphenverkehr; 
bis zur Zeit des Hauptgottesdienstes der durch Privatunternehmer 
vermittelte Briefverkehr und Verkehr mit Paketen, insoweit dieser nicht 
durch Frachtfuhrwerk bewerkstelligt wird; 
5. der Gewerbebetrieb derjenigen, welche auf öffentlichen Straßen und 
Plätzen oder in Wirtshäusern ihre persönlichen Dienste anbieten 
(Dienstmänner, Fremdenführer und dergleichen), sofern die Verrichtungen 
nicht an sich dem Verbot des § 1 unterliegen; 
6. der Transport von Lebens= und Genußmitteln, sowie von Eis während 
der für den Handel mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden. 
#
        <pb n="62" />
        — 46 — 
§ 5. Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der 
Gewerbeordnung an Sonn= und Feiertagen gestattet ist, findet das Verbot 
des § 1 auf die Arbeiten in offenen Gescheh sstellen des Handelsgewerbes 
und auf den Betrieb von Bergwerken, linen, Aufbereitungsanstalten. 
Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Mühlen, Fabriken und Werkstätten, 
von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien. 
sowie bei Bauten aller Art keine Anwendung. 
5* 6. Das Aushängen und Ausstellen von Waren in den Schaufenstern 
und in oder vor den Ladentüren während der Zeit des Hauptgottesdienstes 
ist verboten. 
Märkte und Messen dürfen an Sonn= und Feiertagen nur stattfinden, 
wo dies herkömmlich ist. Jedoch muß der Wochenmarktverkehr vor Beginn 
des Hauptgottesdienstes (§ 16) beendet sein. Jeder andere Marktverkehr 
darf erst nach der Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. 
Der Gewekbebetrieb im Umherziehen und der Gewerbebetrieb der im 
§*s 42b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen ist an Sonn= und Feier- 
tagen allein im Falle des §bba Abs. 2 der G.-O. und auch dann nur 
außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes (§ 16) statthaft. 
Oeffentliche Versteigerungen dürfen an Sonn= und Feiertagen nicht ab- 
gehalten werden. 
§ 7. Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln und Gegenständen 
der Krankenpflege jederzeit gestattet. 
* 8. Der Betrieb des Schankgewerbes darf an Sonn= und Feiertagen 
bis nach Beendigung des Hauptgottesdienstes (§ 16) nur insoweit stattfinden, 
als er nicht geräuschvoll und äußerlich nicht bemerkbar ist. 
Der Betrieb der Branntweinschänken ist an Sonn= und Feiertagen bis 
nach Beendigung des Hauptgottesdienstes (§ 16) gänzlich untersagt.#) 
Während der Sommermonate kann die Ortspolizeibehörde den Verkehe# 
in Wirtschaften außerhalb geschlossener Ortschaften, welche bei Ausflügen be- 
sucht zu werden pflegen, von dieser Beschränkung entbinden. 
§ 9. Während der Zeit des Hauptgottesdienstes (6 16) ist die Aus- 
Zahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker und Hausgewerbetreibende 
verboten. 
&amp; 10. Oeffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht gottes- 
dienstlichen Zwecken dienen, sind an Sonn= und Feiertagen erst nach der Zeit 
des Hauptgottesdienstes gestattet, Leichenbegängnisse dürfen nicht während der 
Zeit des Hauptgottesdienstes stattfinden. 
*+ 11. An Sonn= und Feiertagen sind während der Zeit des Haupt- 
ottes dienstes (§ 16) alle Musikaufführungen,. Schaustellungen und theatralische 
orstellungen einschließlich der Proben dazu, ferner Wettrennen und alle 
mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen 
an öffentlichen Orten, namentlich das Kegelspiel, Scheiben= und Vogelschießen, 
desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Belustigungen in Privaträumen 
oder Privatgärten verboten. 
Die Drehorgelspieler, Puppenspieler, Tierführer, Seiltänzer und sonstigen 
in § 33b der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbetreibenden, welche Mufik- 
aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lust- 
barkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder 
Wissenschaft dabei obwaltet, dürfen den Betrieb ihres Gewerbes erst von 
3 Uhr nachmittags ab beginnen. 
1) Fassung beruht auf der Polizeiverordnung vom 29. September 1902 (Amts- 
blatt S. 850).
        <pb n="63" />
        — 47 — 
Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in Gasthäusern, Schank- 
wirtschaften und sonstigen Vergnügungslokalen, auch wenn fie in geschlossenen 
Gesellschaften stattfinden, dürfen vor 3 Uhr nachmittags nicht anfangen. 
§* 12. (6 12 ist aufgehoben und ersetzt durch die unter Nr. 2 folgende 
Polizeiverordnung vom 16. März 1904. 
§ 13. Hetz= und Treibjagden find an Sonn= und Feiertagen unbedingt, 
sonstiges Jagen ist während der Zeit des Hauptgottesdienstes untersagt. 
8 14. iertage im Sinne dieser Verordnung sind der erste und zweite 
Weihnachtsfeiertag, der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der 
Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag und der Buß= und Bettag. 
* 15. Der Ortspolizeibehörde liegt es ob, die Gottesdienste, auch die- 
jenigen, welche an anderen christlichen Feiertagen, als den im § 14 bezeich- 
neten, und welche sonst aus besonderen Anlässen (Kirchweih-, Missions= usw. 
Festen) stattfinden, gegen örtliche Störungen zu schützen. Werden die Stö- 
rungen durch einen der Aussicht der Bergbehörden unterstellten Betrieb ver- 
ursacht, so hat die Ortspolizeibehörde ihre Anordnungen im Einvernehmen 
mit der zuständigen Bergbehörde zu treffen. 
§ 16. Unter der Zeit des Hauptgottesdienstes im Sinne dieser Ver- 
ordnung wird diejenige Zeit verstanden, welche auf Grund des § 105b Mmbsf. 2 
der Gewerbeordnung von der Polizeibehörde als die durch den Gottes- 
dienst bedingte Arbeitspause festgesetzt ist. 
Wo an Sonn= und Feiertagen neben dem Hauptgottesdienste Nach- 
mittagsgottesbienst stattfindet, greisen für diesen die Bestimmungen des § 2 
Nr. 4, § 3 Abs 2, § 6 Abs. 3 und der §§ 8, 9, 11 Abs. 1 derart Platz, daß 
alles, was dort für die Zeit des Hauptgottesdienstes verboten ist, auch 
während der Zeit des Nachmittagsgottes dienstes insoweit unterbleiben muß, 
als diese nicht über 3 Uhr nachmittags hinausreicht. Welche Zeit hiernach 
als die Zeit des Nachmittagsgottesdienstes zu betrachten ist, hat die Orts- 
polizeibehörde bekannt zu machen. 
517. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung unterliegen, 
sofern nicht nach den bestehenden Strafvorschriften eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle einer ent- 
sprechenden Haftstrafe. (5 366 Ziff. 1 des Reichsstrafgesetzbuches.) 
§ 18. Hinsichtlich der Beschränkungen, denen die Ausübung der Fischerei 
im Interesse der äußeren Heilighaltung der Sonn= und Feiertage unterliegt, 
verbleibt es bei den Bestimmungen der provinziellen Ausführungsverordnungen 
zum Fischereigesetz und der auf Grund derselben von den Regierungspräsi- 
denten getroffenen Anordnungen. 
§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. April 1896 in Kraft. 
Breslau, den 9. März 1896. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
2, Polizeiverordunng zur Abänderung der Polizeiverordnung vom 9. März 1896 
über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage, vom 16. März 1904. 
(Amtsbl. S. 92.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der Allerhöchsten Ka- 
binettsorder vom 7. Februar 1837 (Ges.-S. S. 19) sowie der §§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der 
Provinz Schlesien folgendes verordnet:
        <pb n="64" />
        — 48 —. 
An Stelle der zurzeit geltenden Vorschriften des + 12 der Polizei- 
verordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage 
vom 9.. März 1896 und der sie ergänzenden Polizeiverordnungen 
vom 20. März 1899 bzw. vom 29. tember 1902 treten folgende 
Bestimmungen: 
* 12. 1. Am Karfreitage und am Bußtage sind alle öffentlichen Lust- 
barkeiten mit Einschluß der Gesangs= und deklamatorischen Borträge, Schau- 
stelungen von Personen, theatralischen Vorstellungen und Musikaufführungen 
verboten. 
Nur Aufführungen geistlicher Musik in Kirchen und in den Räumen 
solcher Konzert= oder Theaterunternehmungen sind gestattet, deren Zweck es 
ist, Darbietungen zu veranstalten, bei welchen ein höheres Interesse der 
Kunst obwaltet. 
2. Am Donnerslag und am Sonnabende der Karwoche sind verboten: 
#) öffentliche Tanzlustbarkeiten und Bälle; 
d) Gesangs= und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen, 
theatralische Vorstellungen und alle ufikaufführungen, falls nicht der 
ernste Charakter F rt ist, Vorträge, Schaustellungen und Musik- 
aufführungen in Cafés chantants (Tingeltangeln). 
3. An den übrigen Tagen der Karwoche und jedem ersten Tage der 
drei großen Feste (Weihnachten, Ostern und Pfingsten), sind verboten: 
öffentliche Tanzlustbarkeiten und Bälle, Vorträge, Schaustellungen und 
Musikaufführungen in Cafs chantants (Tingeltangeln). 
4. Die Vorschriften der Ziff. 2 gelten gleichmäßig für den dem An- 
denken der Verstorbenen gewidmeten Ichrestag sowie in überwiegend katho- 
lischen Gegenden auch für den Allerseelentag, jedoch mit der Maßgabe, daß 
an diesen Tagen auch bei den Theatern im eigentlichen Sinne der ernste 
Charakter gewahrt sein muß und daß außerdem Vorstellungen in Theatern, 
Variêtés mit Bühnenvorrichtung und in Zirkussen erst nach 6 Uhr abends 
zulässig sind. 
5. An den Vorabenden des Weihnachts= und Pfingstfestes, des Bußtags 
und des dem Andenken der Berstorbenen gewidmeten Jahrestags sind 
öffentliche Tanzlustbarkeiten und Bälle verboten. 
6. Das Verbot der öffentlichen Lustbarkeiten erstreckt sich auch auf 
solche private Lustbarkeiten, die geeignet sind, die äußere Heilighaltung der 
Sonn= und Feiertage zu beeinträchtigen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Breslau, den 16. März 1904. 
Der Oberpräsident. 
4. Schulpolzzei. 
1. Berordnung, betr. die Bestrafung der Schulversänmnisse, vom 12.Jan#####1900. 
(Amtsbl. S. 26.) 
Auf Grund der §§ 43 ff. Teil II, Titel 12 des Allgemeinen Landrechts, 
der Allerh. Kabinettsorder betr. die Schulzucht usw., vom 14. Mai 1825 
(Ges.-S. S. 149) und der §§ 11 Abs. 2 u. 18 der Regierungsinstruktion 
vom 23. Oktober 1817 verordnen wir unter Aufhebung unserer Verordnung 
vom 28. August 1895 (Amtsbl. Stück 35 für 1895):
        <pb n="65" />
        — 49 — 
§ 1. Eltern und deren gesetzliche Vertreter haben dafür Sorge zu tragen, 
daß die zum Besuche der öffentlichen Volksschule verpflichteten Kinder die 
Schule regelmäßig besuchen. 
§ 2. Wird die Schule ohne genügenden Grund versäumt, so werden 
die im §6 1 bezeichneten Personen für jeden Tag, an welchem eine solche 
Bersäumnis stattfindet, mit einer zur Schulkasse fließenden Geldstrafe von 
30 Pfennig bis 5 Mark, und, falls diese nicht beigetrieben werden kann, mit 
Haft von 6 Stunden bis zu 2 Tagen bestraft. 
3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung 
in Kraft. 
Oppeln, den 12. Januar 1900. 
Königliche Regierung, 
Abteilung für Kirchen= und Schulwesen. 
2. Polizeiverordnung, betr. das unbefugte Eindringen in die Schullokalien 
vom 5. Mai 1845. (Amtsbl. S. 133.) « 
Da auch in neuerer Zeit wieder Fälle vorgekommen sind, daß Eltern, 
Vormünder und andere Angehörige von Schulkindern, durch unbefugtes Ein- 
dringen in die Schullokalien, Störungen des Unterrichts und Belästigungen 
berbäigeführt haben, so sehen wir uns zu nachstehender Verordnung ver- 
anlaßt: 
1. Niemand darf ein öffentliches Schullokal, sei es während oder außer 
den Unterrichtsstunden, betreten, welcher dazu nicht vermöge seines Amtes 
oder einer ausdrülllichen Erlaubnis des Lehrers befugt ist. 
2. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, verfällt in eine Fbeiamtrafe bis 
dchalc- oder im Unvermögensfälle in verhältnismäßige (Gefängnisstrafe) 
H afe. 
3. Ebenso wird derjenige bestraft, welcher, ohne das Schullokal zu be- 
treten, auf unbefugte Weise den öffentlichen Schulunterricht oder die dem 
Lehrer gebührende Schuhucht absichtlich stört. 
Hierbei versteht es sich von selbst, daß, wenn mit den Störungen der 
Schule oder Schulzucht anderweite Vergehen verbunden find (3. B. Belei- 
digungen des Lehrers, Verletzung des Hausrechts usw.), zugleich die deshalb 
bestheden Strafgesetze zur Anwendung kommen. 
Oppeln, den 5. Mai 1845. 
Königliche Regierung, 
3. Bekan#tmachung, betr. den Schulbesuch und den auf die Konsirmation 
und auf die erste Abendmahlsfeier vorbereitenden Unterricht, vom 
4. Jamnar 1869. (Amtsbl. S. 27.) 
5. Aufsicht auf Minderjährige. 
1. Pelizeiverordnung, betr. das Halten von Pflegekindern, vom 10. Fe- 
bruar 1881. (Amtsbl. S. 52.) 
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Ges.= 
S. S. 335) und in Gemäßheit des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) erlasse ich hiermit bezüglich des Halte#s 
Kode, Die Polizelverordn. im R.-B. Oypein.
        <pb n="66" />
        — 50 — 
von Pflegekindern unter 6 Jahren gegen Entgelt unter Zustimmung des 
Provinzialrats und unter Aufhebung sämtlicher über diesen Gegenstand zur- 
zeit bestehenden Verordnungen für den Umfang der Provinz lesien fol- 
gende polizeiliche Vorschriften: 
§# 1. Personen, welche gegen Entgelt fremde, noch nicht 6 Jahre alte 
Kinder in Pflege und Kost nehmen wollen, bedürfen dazu der Erlaubnis der 
Polizeibehörde. 
Wer zurzeit ohne polizeiliche Genehmigung derartige Kinder in flege 
hat, ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Publikation dieser Verordnung 
diese Genehmigung einzuholen. 
2. Die Erlaubnis wird nur auf Widerruf, und nur solchen LPersonen 
weiblichen Geschlechts erteilt, welche nach ihren persönlichen Verhältnissen und 
nach der Beschaffenheit ihrer Wohnungen geeignet erscheinen, eine solche Pflege 
zu Übernehmen. 
§ 3. Die Erlaubnis muß vor einem etwaigen Wohnungswechsel aufs 
neue nachgesucht werden. 
&amp; 4. Im Falle schlechter Behandlung, Pflege oder Beköstigung der 
Kinder oder einer denselben nachteiligen Veränderung der häuslichen Ver- 
hältnisse der Pflegerinnen (§ 1) wird die Erlaubnis zurückgenommen. 
§* 5. Den Beamten der Polizeibehörde oder den von der letzteren be- 
auftragten Personen ist von den Pflegerinnen der Zutritt zu ihren Woh- 
nungen zu gestatten, auf alle die Kegekinder betreffenden Fragen Auskunft 
zu erteilen; auch sind die Kinder auf Erfordern vorzuzeigen. 
§ 6. Die einzelnen in Pflege zu nehmenden Kinder sind durch die 
Pflegerinnen bei der Polizeibehörde binnen 24 Stunden nach der Annahme 
anzumelden und, sobald das Verhältnis aufhört, binnen gleicher Frist wieder 
abzumelden. 
&amp;# 7. Bei den Meldungen sind der Name des Kindes, Ort und Tag 
der Geburt, Name und Wohnung der Eltern bzw. des Vormundes, bei un- 
ehelichen Kindern Name und Wohnung der Mutter und des Vormundes an- 
zuzeigen. 
8. Bei Erkrankung eines Pflegekindes ist sofort ein Arztl zuzuziehen. 
Beim Ableben eines Pflegekindes ist binnen 24 Stunden der Polizeiverwal- 
tung Anzeige zu machen. 
§ 9. Wenn staatlich genehmigte Wohltlätigkeitsvereine Kinder in Privat- 
pflege geben, so kann die nach § 1 erforderliche polizeiliche Erlaubnis auch von den 
Organen dieser Vereine eingeholt, die im § 6 vorgeschriebene An= und Ab- 
meldung der Kinder durch diese Organe bewirkt, und letzteren durch die Orts- 
polizeibehörde die widerrufliche Befugnis eingeräumt werden, neben den 
Beamten der Polizeibehörde die im § 5 bezeichnete Kontrolle zu führen. 
&amp;# 10. Die Uebertretung der gegebenen Vorschriften wird mit Geldstrafe 
bis zu 30 Mark oder verhältnismäßiger Haft bedroht. 
Breslau, den 10. Februar 1881. 
Der Königliche Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
2. Polizeiverordnung zur Einschränkung des unbefugten Verkaufs von 
Bächern durch Minderjährige, vom 23. November 1880. (Amtsbl. S. 308.) 
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und 
in Gemäßheit des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
verordne ich unter bustmmung des Provinzialrats für den Umfang der 
Provinz Schlesien folgendes:
        <pb n="67" />
        — 51 — 
Buchhändler und Antiquare, welche von minderjährigen Personen Bücher 
ankaufen oder ankaufen lassen, zu deren Verkauf dieselben nicht durch eine 
schriftliche, den Käufern zu übergebende und von ihnen 3 Monate hindurch 
aufzubewahrende Erlaubnis des Vaters oder Vormundes ermächtigt sind, 
werden mit einer Geldstrase bis zu 80 Mark, im Unvermögensfalle mit ver- 
hältnismäßiger ort bestraft. 
Diese Strafe tritt auch dann ein, wenn die Käufer innerhalb der ge- 
nannten Frift die Ermächtigung der Polizeibehörde auf Verlangen nicht vor- 
zeigen. 
Breslau, den 23. November 1880. 
Der Oberpräsident. 
3. Reglement über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger in der Provin 
Schlesien, vom 7. Mai XR (Amtsbl. S. 145.) - 
Zur Ausführung des § 17 des Gesetes über die Fürsorgeerziehung 
Minderjähriger vom 2. Juli 1900 wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Alle diesen Verwaltungszweig betreffenden, nicht ausdrücklich dem 
Provinzialausschusse übertragenen Geschäfte und in bezug hierauf dem Pro- 
vinzialverbande zustehenden Rechte werden von dem Landeshauptmann wahr- 
genommen. 
Der alljährlich über die Ausführung der Fürsorgeerziehung dem Herrn 
Oberpräsidenten einzureichende Bericht ist von dem Landeshauptmann 
zu erstatten, vorher aber dem Provinzialausschusse zur Genehmigung vor 
zulegen. 
Zur Entlastung des Landeshauptmanns kann einer der demselben, 
gemäß § 93 der Provinzialordnung zugeordneten Oberbeamten, auf Grund 
des § 99 a. a. O., zum Kommissar für die dem Landeshauptmann obliegen- 
den, die Verwaltung der Fürsorgeerziehung betreffenden Geschäfte mit der 
ganzen, demselben zustehenden Kompetenz bestellt werden. 
Die Zuordnung des Kommissars geschieht durch den Provinzialausschuß, 
die Stellvertretung des Kommissars in Abwesenheits- und Behinderungsfällen 
wird von dem Landeshauptmann geregelt. 
Die Bestellung des Kommissars schlieit die geschäftsordnungsmäßig be- 
gründete Kompetenz des Landeshauptmanns und seines Stellvertreters zur 
eigenen Wahrnehmung der dem Kommissar übertragenen Geschäfte nicht aus, 
so daß jene befugt bleiben, die Bearbeitung jeder einzelnen Sache in jedem 
Stadium des Oescheftsganges zu übernehmen. 
Wird von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so hat der Landeshaupt- 
mann bzw. sein Stellvertreter den Kommissar von der getroffenen Ver- 
Tisan in Kenntnis zu setzen und die Ausfertigung derselben selbst zu unter- 
zeichnen. 
Die zur wirksamen Ausübung der ihm hiernach zustebenden Kompetenz 
lrorderlichen geschäftlichen Formen werden von dem Landeshauptmann ge- 
ordnet. 
Bei der Geschäftsführung des Kommissars haben die gemäß § 93 der 
Provinzialordnung dem Landeshauptmann zugeordneten Oberbeamten, nach 
näherer Bestimmung des Provinzialstatuts (5 8 der Provinzialordnung) in 
leicher Weise, wie dem Landeshauptmann gegenüber, beiratend mitzuwirken. 
vun welchen Fällen und in l geschäftlichen Formen der Beirat einzu- 
holen ist, bestimmt der Landeshauptmann. 
#
        <pb n="68" />
        8 2. Der Provinzialverband genügt der ihm obliegenden Verpflichtung 
zur Unterbringung der Fürsorgezöglinge durch Ueberweisung derselben an 
eeignete Familien oder an die in der Provinz Schlesien bestehenden öffent- 
ichen, kirchlichen oder privaten Erziehungsanstalten, nach Maßgabe der Aus- 
führungsbestimmungen vom 18. Dezember v. Js. 
Bei schulpflichtigen Zöglingen muß die Familie dem religiösen Bekennt- 
nisse des Zöglings angehören und in der Anstalt muß die Erziehung des 
Zöglings in seien Bekenntnisse vollständig gesichert sein. 
Bei der Unterbringung schulfreier Zöglinge in Familien kann von dieser 
Bedingung ausnahmsweise abgesehen werden, jedoch ist die regelmäßige Teil- 
nahme am Gottesdienste ihres Bekenntnisses sicherzustellen. 
Schulpflichtigen Zöglingen ist in jedem Falle der vorschriftsmäßige 
Volksschulunterricht zu gewähren. 
&amp; 3. Bei der Auswahl der Familien ist in erster Linie darauf zu 
sehen, daß sie für eine ernst religiös-sittliche Erziehung der Zöglinge Gewähr 
bieten. Es sind ferner nur solche Familien zu wählen, die in geordneten 
Verhältnissen leben und eine ausreichende Wohnung haben. Familien, die 
auf dem Lande oder in Kleinstädten wohnen und den Zöglingen Ge- 
legenheit bieten, sich mit Land= und Gartenarbeit zu beschäftigen, sind be- 
sonders zu bevorzugen. Von Familien, die in großen Städten oder dicht- 
bevölkerten Industriebezirken wohnen, wird möglichst abzusehen sein. 
Mit dem Familienoberhaupte ist über die Aufnahme des Zöglings ein 
Vertrag abzuschließen, in welchem sich derselbe verpflichtet, den Zögling in 
seinen Familienkreis aufzunehmen, ihn in religiös-fittlichem Sinne zu er- 
iehen, zum regelmäßigen Besuche des Gottesdienstes und der Schule und 
nfertigung der in der Schule gegebenen Aufgaben, sowie zur Ordnung, 
Reinlichkeit und Arbeitsamkeit anzuhalten, ihm eine angemessene Unterkunft 
mit besonderem Bett in besonderem Raum, jedenfalls nur mit Personen 
desselben Geschlechts, gesunde, ausreichende Beköstigung, den Verhältnissen 
angemessene, reinliche Kleidung, in Krankheitsfällen Pflege und ärztliche Hilfe 
zu gewähren, ihn zu den für sein Alter und Geschlecht passenden häuslichen 
und ländlichen Arbeiten anzuleiten und zu verwenden, soweit dies ohne 
Schädigung der Gesundheit des Zöglings und des Schulunterrichts geich en 
kann. Die Verwendung des Zöglings in Fabriken und ähnlichen Betrieben 
ist zu untersagen, bei der Hausindustrie nur mit Genehmigung des Für- 
sorgers zuzulasfen. 
In jedem Falle ist der Landeshauptmann verpflichtet, sich in der mit 
dem Familienoberhaupte abzuschließenden Vereinbarung die Zurücknahme des 
Zöglings ohne Gewährung einer besonderen Entschädigung vorzubehalten, 
sofern erziehliche Rücksichten diese Maßnahmen erforderlich erscheinen lassen. 
§ 4. Sobald ein die Unterbringung anordnender Beschluß des Vor- 
mundschaftsgerichts an den Landeshauptmann gelangt, bestimmt dieser die 
Art und den Ort der Unterbringung und teilt die getroffene Entscheidung 
dem Landrat oder in Städten mit über 10 000 Einwohnern dem Magiftaat 
mit, welche die Ueberführung durch die örtliche Polizeiverwaltung veranlassen 
werden (§ 9 d. Ges.). 
Bei der Ueberführung in Anstalten muß der Zögling mit einem ärzi- 
lichen Zeugnisse über seinen Gesundheitszustand versehen sein. 
errschen an dem bisherigen Aufenthaltsorte des Zö linge epidemische 
Krankheiten, so muß die Ueberführung bis zum Erlöschen der Epidemie aus- 
gesetzt werden. 
§ 5. Der Landeshauptmann hat sich der Mitwirkung des Landrats 
oder in Städten über 10 000 Einwohnern des Magistrats (# 4) dahin zu
        <pb n="69" />
        — 53 — 
versichern, daß ihm bald nach der Zustellung des vormundschaftsrichterlichen 
Beschlusses folgende Urkunden und Nachweise eingereicht werden: 
a) die Geburtsurkunde (nach der Vorschrift des Gesetzes über die Be- 
urkundung des Personenstandes), 
b) der Taufschein, 
c) der Impfschein oder Wiederimpfschein, 
d) das Schulzeugnis, sofern der Zögling schulpflichtig ist, 
e) Personalnachrichten nach einem von dem Landeshauptmann zu gebenden 
Formular. 
§ 6. Zur Deckung der Kosten der reglementsmäßigen ersten Aus- 
stattung (§ 15 d. Ges.) sind von dem verpflichteten Ortsarmenverbande für 
jeden Sögling 45 Mark zu zahlen und zwar für die in Anstalten unter- 
zubringenden Zöglinge an den Anstaltsvorstand, für die in Familien unter- 
zubringenden Zöglinge an die Landeshauptkasse von Schlesien in Breslau. 
Die für diesen Betrag von dem Anstaltsvorstande oder dem Landes- 
hauptmann zu beschaffende Ausstatlung der Zöglinge, gleichviel wo dieselben 
untergebracht sind und wer deren Ausstattung zu unterhalten verpflichtet ist, 
bleibt Eigentum des Provinzialverbandes. 
§ 7. Der Landeshauptmann führt die Aufsicht über alle Fürsorge- 
zöglinge und wird deren Pflegestellen regelmäßig selbst besichtigen oder durch 
seine Organe besichtigen lassen. Für jeden in einer Familie untergebrachten 
Zögling bestellt der Landeshauptmann einen Fürsorger, dessen Aufgabe es 
ist, sowohl die Führung als auch die Erziehung und Behandlung des ihm 
zugewiesenen Zöglin s zu überwachen.) 
5* 8. Der Beschluß über die endgültige oder widerrufliche Entlassung 
aus der Fürsorgeerziehung (§F 3 d. Ges.), welchem regelmäßig die Anhörung 
des Vorstandes der Erziehungsanstalt oder des mit der Aufsicht über den 
Zögling betrauten Fürsorgers vorangehen soll, erfolgt durch den Landes- 
hauptmann. 
Für jeden zur Entlassung kommenden Zogung oder bei Beendigung der 
Fürsorgeechiehung ist, soweit nötig, ein geeignetes Unterkommen auszumitteln 
(6 14 Abs. 1 d. Ges.). 
Von der verfügten Entlassung ist dem Vormundschaftsgericht und dem 
Vorstande der Gemeinde, in welche der Zögling entlassen wird, Mitteilung 
zu machen. 
§ 9. Bei der Entlassung aus der Fürsorgeerziehung sind die Zöglinge 
mit angemessener Bekleidung auszustatten. 
§ 10. Zur Deckung der Kosten der Fürsorgeerziehung ist das Ver- 
mögen der Zöglinge, nach Maßgabe des durch den Herrn Minister des In- 
nern festzusetzenden Tarifs, nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn und 
insoweit es den Betrag von 300 Mark übersteigt. Dagegen ist die Rück- 
forderung der Kosten des Unterhalts der Zöglinge von den zu ihrem ünterhalt 
Verpflichteten, insbesondere von den Eltern, mit voller Strenge zu betreiben. 
8 11. Genderungen des gegenwärtigen Reglements, welche die im § 17, 
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Bestimmungen betreffen, bedürfen der Ge- 
nehmigung der Herren Minister des Innern und der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten. 
Breslau, den 14. März 1901. 
Provinziallandtag der Provinz Schlesien. 
1) § 7 in der Fassung des Nachtrags vom 19. März 1908 Amtsbl. S. 241).
        <pb n="70" />
        — 54 — 
6. Verhütung von Uierquälerei. 
1. Peolizeiverordnung, betr. das Verfahren beim Biehschlachten, vom 
4. November 1890. mtsbl. S. 320.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver= 
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 137 des Gesetzes 
über die Allgemeine Landesverwallung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) 
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats für den ganzen Umfang 
der Lrooinz Schlesien: 
&amp; 1. Das Schlachten sämtlichen Viehs, mit Ausnahme des Federviehs, 
darf nur nach vorhergegangener Betäubung durch Kopfschlag oder geeignete 
Betäubungsinstrumente, oder mit Anwendung von Apparaten, wh den 
sofortigen Tod des Tieres herbeizuführen geeignet sind, stattfinden. 
Bei dem Schlachten von Großvieh müssen mindestens zwei erwachsene 
kräftige männliche Personen in der Weise tätig sein, daß die eine den Kopf 
des Tieres mittelst geeigneter Vorrichtungen festhält, die andere die Be- 
täubung oder Tötung herbeiführt. Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus 
(Schächten) finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung. 
§ 2. Beim Schlachten ist das Aufhängen des sämtlichen Schlachtviehes, auch 
der Schafe, und das Rupfen des Federviehes vor eingetretenem Tode, verboten. 
* 3. Das Schlachten sämtlichen Biehes — einschließlich des Feder- 
viehes — darf nur in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen 
stattfinden. Nur wo solche nich in geeigneter Weise zur Verfügung stehen, 
darf das nicht gewerbsmäßige chlachten im Freien geschehen; der Schlacht- 
platz darf jedoch nicht von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzn aus zu 
übersehen sein. 
&amp; 4. Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim Schlachten 
darf nicht geduldet werden. 
§ 5. Für das Schlachten nach jüdischem Ritus GShächten) gelten außer 
den vorstehend in den §§ 2 bis 4 getroffenen folgende besondere Be- 
stimmungen: 
1. Das Niederlegen von Großvieh darf nur durch Winden oder ähnliche 
Vorrichtungen bewirkt werden. Die Winden, sowie die dabei gebrauchten 
Seile sollen haltbar, bzw. fest und geschmeidig sein. 
2. Während des Niederlegens soll der Kopf des Tieres unter Anwendung 
gerigneter Vorrichtungen gehörig unterstützt und so geführt werden, daß ein 
ufschlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner ver- 
mieden wird. 
3. Das Niederlegen des Tieres darf erst nach Ankunft des Schächters 
erfolgen. Das Schächten selbst soll nur durch erprobte Schächter schnell und 
sicher ausgeführt werden. Während des Schächtens ist der Kopf des Tieres 
hoch zu halten. 
§6. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizeiverodnung ist 
sowohl der Eigentümer des zu schlachtenden Viehes, wenn er am Orte ist, 
als auch derjenige verantwortlich, welcher die Schlachthandlung vornimmt 
oder leitet. 
§ 7. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark 
eahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende Haft- 
strafe tritt. 
§* 8. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1891 in Kraft. 
Breslau, den 4. November 1890. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
        <pb n="71" />
        — 55 — 
2. Polizeiveror##g, betr. B der *– als Zugtiere, vom 
22. 2 1899. (Amtsbl. S. 64.) 
Auf Grund der §5 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) und der §#§ 6, 
12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265ff.) wird 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs- 
bezirks folgende Polizeiverordnung erlassen: 
§&amp; 1. Wer einen Hund zum Ziehen benutzen will, bedarf dazu eines 
Erlaubnisscheines, welcher bei der Ortspolizeibehörde des Wohnortes unter 
Vorzeigung des Hundes nachzusuchen und nur dann zu erteilen ist, wenn der 
Hund zum Ziehen für tauglich befunden wird. 
5* 2. Der Erlaubnisschein (&amp; 15 hat nur für die Dauer desjenigen Ka- 
lenderjahres Hültigreit für welches er ausgestellt ist. Derselbe ist alljährlich 
im Monat Dezember der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung des Hundes 
bie Verlängerung vorzulegen. Die Verlängerung des Scheines ist zu ver- 
* wenn der Hund die nach 81 erforderliche Eigenschaft nicht mehr be- 
tzt. Ausstellung und Verlängerung des Erlaubnisscheines erfolgen kosten- 
und stempelfrei nach dem umseitig angegebenen Muster. 
§&amp; 3. Der Führer eines mit Hunden bespannten Fuhrwerks hat den 
Erlaubnisschein bei sich zu führen und ihn den Polizeibeamten auf Erfordern 
vorzuzeigen. 
§ 4. Zweiräderige Karren dürfen nur dann mit Hunden bespannt 
werden, wenn die letzteren das Fuhrwerk lediglich zu ziehen haben, im 
übrigen aber durch den Karren und dessen Ladung nicht weiter belastet 
werden. 
* 5. Es ist verboten, ein Hundefuhrwerk mit einer die Kraft der da- 
vorgespannten Hunde übersteigenden Ladung zu belasten. 
um Transport von Personen, namentlich auch des Führers, darf 
das mit Hunden bespannte Fuhrwerk nicht benutzt werden. Ausnahmen 
hiervon sind in besonderen Fällen zulässig und bedürfen der Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde. 
5* 6. Die Geschirre müssen gut passen und so eingerichtet sein, daß ein 
Wundschauern und Wunddrücken der Hunde ausgeschlossen ist. So lange 
Ziehhunde angespannt sind, müssen sie mit einem Maulkorbe versehen sein, 
welcher so eingerichtet ist, daß er das Beißen hindert und gleichzeitig das 
freie Atmen und Abkühlen der Zunge gestattet. 
Hunde, welche infolge von Krankheit oder äußeren Verletzungen zum 
Ziehen vorübergehend untauglich find, desgleichen trächtige und säugende 
Hündinnen dürfen für die Dauer dieses Zustandes zum Ziehen nicht ver- 
wandt werden. 
Während einer zweiwöchentlichen Dauer nach dem Werfen sind auch 
nichtsäugende Hündinnen zum Ziehen nicht zu benutzen. 
§# 7. Der Führer des Hundefuhrwerks (5X 3) hat während der Fahrt 
die angespannten sunde an einer Leine zu führen, welche an dem Halsbande 
oder an dem Geschirre des Hundes oder an der Wagendeihsel befestigt ist. 
Beim Anhalten dürfen die Führer das Fuhrwerk nicht verlassen, ohne die 
Hunde abgesträngt oder festgelegt zu haben. 
Die Hührer der Hundefuhrwerke sind verpflichtet, ein Trinkgefäß und 
eine Unterlage für die Ziehhunde sowie eine Decke zum Auflegen auf die- 
selben bei sich zu führen. Sie haben die Hunde rechtzeitig mit möglih 
reinem Wasser zu tränken und ihnen bei nassem oder kaltem Wetter
        <pb n="72" />
        — 56 — 
während eines längeren Aufenthaltes die Unterlage zum Liegen zu unter- 
breiten und die Decke aufzulegen. 
Kundegespanme dürfen nicht in der Sonnenglut halten. 
usnahmen sind nur zum Zwecke des Be= oder Entladens des Fuhrwerks 
zulässig, wobei das Be= oder Entladen nach Möglichkeit zu beschleunigen ist. 
Eine Peitsche oder einen Stock zum Antreiben der Hunde zu gebrauchen 
ist nicht gestattet. 
§* 8. In Städten und geschlossenen Ortschaften darf mit Hundefuhrwerk 
nur im Schritt gefahren werden. 
Das gleiche gilt, wenn das mit Hunden bespannte Fuhrwerk einem 
anderen Fuhrwerk oder anderen Zugtieren oder Herden begegnet oder an 
denselben vorüberfährt. 
Auf öffentlichen Fußwegen, Banketts und Trottoirs darf mit solchem 
Fuhrwerk überhaupt nicht gefahren werden. 
§ 9. Zuwiderhandlungen gecen die Vorschriften dieser Verordnun 
werden, sofern nicht nach den bestehenden Strafgesetzen, insbesondere nat 
5 500 Nr. 13 des Strafgesetzbuches eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geld- 
uße bis 60 Mark und im Unvermögensfalle mit einer entsprechenden Haft- 
strafe geahndet. 
* 10. Die Polizeiverordnung tritt am 1. April 1899 in Kraft. 
Oppeln, den 22. Februar 1899. 
Der Regierungspräsident. 
Nr. (des Registers). 
Erlaubnisschein 
zum Gebrauche eines Ziehhundes 
für · · · · · · · · · · · · · 
zu 
gültigfükdaöJahr.. ..... 
Beschreibung des Hundes. 
Name . .. .... 
Rasse 
Geschlecht 
Alter 
Größe 
Farerl 
Abzeihenn 
Nachdem der oben bezeichnete der zu .. ...... 
ehörige Hund zum Ziehen von Fuhrwerk für tauglich befunden worden ist, 
dem Besitzer dieser Erlaubnisschein erteilt worden, welcher jährlich im 
Monat Dezember unter Vorzeigung des Hundes zur Berlängerung vor- 
zulegen ist. 
Die Polizeiverwaltung. 
(Der Amtsvorsteher.) 
8. Polizeiverordnung, betr. die Beförderung des Schlachtviehes, vom 
28. November 1874. (Amtsbl. S. 343; republiziert im Amtsbl. 1886 S. 4.) 
Unter Aufhebung der Amtsblattverordnung vom 17. August 1859 wird 
zur Erreichung mehrerer Schonung des Schlachwiehes bei Transporten auf
        <pb n="73" />
        — 57 — 
Grund des §&amp; 11 des Gesetes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung 
für d"en Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizeiverordnung 
erlassen: 
§ 1. Die Beförderung des Schlachtviehes kann nach wie vor miteelst 
Tragens, Treibens oder Fahrens stattfinden. Es ist dabei jede brutale Be- 
bandlung der Tiere, insbesondere das -eten von Hunden ohne Maulkörbe 
auf dieselben, heftiges Zerren an Leitseilen, Prügeln und Knitreln, Stoßen 
mit Fäusten und Füßen zu unterlassen. Beim Ein= und Ausladen sind die 
Tiere zu heben, nicht zu werfen. 
&amp;2. Bei Transporten mittelst Fuhrwerks dürfen nur solche Tiere ge- 
knebelt werden, welche bei freier Bewegung ihrer notorischen Bösartigkeit 
wegen die öffentliche Sicherheit gefährden könnten. 
Schweine, Kälber und Schafe dürfen nicht geknebelt, Schubkarren zum 
Transporte nicht verwendet werden. 
§ 3. Bullen müssen bei allen Transporten mit einer Blende (Kappe) 
vor den Augen versehen und an den Füßen in üblicher Weise gefesselt werden, 
um das Durchgehen zu verhüten. Für jedes Tier müssen mindestens zwei 
kräftige Transporteure gestellt werden. 
§ 4. Die zur Beförderung benutzten Fuhrwerke müssen so geräumig 
sein, daß die Tiere, ohne gepreßt oder gescheuert zu werden, nebeneinander 
stehen oder liegen können. Für elnebeltes Vieh ist eine starke Unterlage 
von Stroh oder anderem weichen Material zu beschaffen. 
An Raum ist zu rechnen: 
1 am auf 2 Kälber, 
3 Schafe, 
2 am auf 3 Schweine 
gewöhnlicher Art. 
*r*r- Geflügel jeder Art darf nur in Käfigen oder anderen luftigen 
Behältern befördert werden, für deren ausreichende Geräumigkeit die Be- 
stimmung des §&amp; 4 alinea 1 gilt. Der Transport in Säcken ist untersagt, 
ebenso das Zusammenbinden einzelner Tiere sowie das Tragen der Tiere 
an den Füßen. 
§ 6. Insoweit für einzelne Orte des Regierungsbezirks Oppeln beson- 
dere mit vorstehenden Vorschriften nicht in Widerspruch stehende Berordnungen 
über Schlachtviehtransporte bestehen, verbleibt es bei denselben. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit 
sie nicht auf Grund des Straf esehbuchs eine höhere Sraaf= nach sich ziehen, 
mit Geldbuße von 1 bis 30 Mark oder verhältnismäßiger Haft geahndet. 
Oppeln, den 23. November 1874. 
Königliche Regierung. 
7. Sittenpolizei. 
1. Polizeiverordnung, betr. das Kost= und Quartiergängerwesen 
in den Kreisen Benthen, Gleiwitz, Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, vom 
28. Dezember 1891. (Amtsbl. 1892 S. 24.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
        <pb n="74" />
        — 58 — 
S. 265) unter Zustimmung des Bezirksausschusses für die Kreise Beuthen 
Stadt und Land, Gleiwitz, Kattowitz, Tarnowitz, Zabrze folgendes verordnet: 
§ 1. Wer Kost- oder Quartiergänger (sog. Schlafburschen mit oder 
ohne Verpflegung, Quartiernehmer) gegen Entgelt bei-sich aufnimmt, muß 
für die Unterbringung derselben, außer den für sich, seine Familie und 
—— genügenden Wohnräumen, besondere Räume 
nachweisen. 
2. Die an Kost= oder Quartiergänger überlassenen Räume dürfen mit 
den Räumen, in 2 Personen anderen Geschlechts schlafen, nicht in 
direkter Verbindung stehen; etwaige, wenn auch verschließbare Türen müssen 
mit einem Bretterschlag oder auf andere Weise unbenutzbar gemacht werden. 
53. Jeder an Kost= oder Ouartiergänger vermietete lafraum muß 
eine lichte Höhe von 2,35 m haben, durch eine Tür verschließbar, mit min- 
destens einem in der Außenwand befindlichen, zum Oeffnen eingerichteten 
Fenster versehen und trockene, gegen Witterungseinflüsse vollkommen geschützte 
Decke, Fußboden und Wände haben. Kellerräume dürfen nur, nachdem sie 
von der Ortspolizeibehörde nach Anhörung des zuständigen Medizinal- 
beamten für geeignet erachtet sind, Bodenräume unter dem unverschalten 
Dach überhaupt nicht als Schlafstellen vermietet werden. 
8 4. Die vermieteten Schlafräume dürfen weder mit Abtritten in offener 
Verbindung stehen, noch zur Unterbringung von Bieh oder zur Aufbewahrung 
von Dingen, welche leicht der Fäulnis anheimfallen, benutzt werden. 
&amp; 5. Für jeden Ouartiernehmer ist ein Luftraum von 10 rm bei 
4 om Grundfläche zu gewähren; die für jeden Raum zulässige Zahl der 
Kost= und Ouartiergänger ist zugleich mit dem Kubikinhalt des Fimmers in 
deutlicher Schrift auf einer an der Innenfläche der Tür befestigten Tafel 
anzugeben, deren Angaben von der Ortspolizeibehörde noch erfolgter Meldung 
bescheinigt werden. 
86. Jedem ODuartiernehmer muß ein Strohsack, eine starke wollene 
Decke, ein Handtuch und je zwei Quartiernehmern mindestens ein Waschgerät 
gewährt werden. 
8 7. Wer Kost= oder Quartiergänger bei sich aufnimmt (§ 1), muß 
hiervon unter Angabe der Zahl der aufgenommenen Personen und der für 
dieselben bestimmten Räumlichkeiten der Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen, 
unbeschadet der sonst über das Meldewesen bestehenden Vorschriften, Anzeige 
machen. Eine Vermehrung der Zahl der Ouartiernehmer, eine Verminderung 
der für dieselben bestimmten Räumlichkeiten und die Ueberlaffung, anderer 
wie der angegebenen Räumlichkeiten an dieselben, sind in gleicher Weise und 
in derselben Frist anzuzeigen. 
§* 8. Personen verschiedenen Geschlechts, oder Erwachsene und Kinder 
unter 14 Jahren gleichzeitig, dürfen nur mit polizeilicher Erlaubnis und in 
vollkommen getrennten Räumen (§ 2) aufgenommen werden. 
Ausnahmen kann die Polizeibehörde gestatten, wenn die Kost= und 
Quartiergänger derselben Familie angehören. 
* 9. Der Tuartiergeber ist berbslichtel. für tägliche Reinigung des 
Quartiers zu sorgen, vierteljährlich das Bettstroh erneuern und nicht tape- 
zierte Mietsräume jährlich einmal tünchen zu lassen. 
* 10. Die zuständigen Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, 
die Quartiere jederzeit unter Beachtung des Gesetzes vom 12. Februar 1850 
(Ges.-S. S. 45) zu betreten und zu revidieren. 
Dem Tuartiergeber liegt die Verbslichtung zur Anzeige vom Ausbrechen 
ansteckender Krankheiten (6 9 des durch Allerhöchste Kabinettsorder vom
        <pb n="75" />
        8. August 1835 bestätigten Regulativs über sanitätspolizeiliche Vorschriften) 
inner drei Tagen ob. 
8 11. Jede Ueberitretung dieser Polizeiverordnung wird mit Geldstrafe 
von 3 bis 30 Mark, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreiblichkeit ent- 
sprechende Haft tritt, geahndet. 
G 12. Alle dieser Polizeiverordnung entgegenstehenden Bestimmungen, 
insbesondere die Polizeiverordnung der Königlichen Regierung zu Oppeln 
vom 27. November 1865 (Amtsbl. pro 1865 Stück 49 S. 353) werden hier- 
durch aufgehoben. 
* 13. Die Verordnung tritt an die Stelle der Polizeiverordnung vom 
16. Februar 1880 (Amtsbl. pro 1880 Stück 10 S. 65) und mit dem Tage 
der Berkündigung in Kraft. 
Oppeln, den 28. Dezember 1891. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordnung, betr. das Kost- und Quartiergängerwesen 
in den Kreisen Pleß, - und Ratibor und im Stadtkreise Oppeln vom 
13. ber 1900. (Amtsbl. S. 314.) 
Auf Grund des §&amp; 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesoer- 
waltung vom 30. Juli 1883 — Ges.-S. S. 195 — wird gemäß §§ 6, 12 
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 — 
Ges.-S. S. 265 — unter Zustimmung des Bezirksausschusses für die Kreise 
Pleß, Rybnik und Ratibor und den Stadtkreis Oppeln folgendes verordnet: 
§ 1. Die Geltung der Polizeiverordnung, betr. das Kost- und Quartier- 
##lungerwesen in den Kreisen Beuthen, Gleiwitz, Kattowitz, Tarnowitz und 
brze, vom 28. Dezember 1891 — Amtsbl. 1892 S. 24 — wird auf die 
Kriife Pleß, Rybnik und Ratibor und den Stadtkreis Oppeln erstreckt. 
§ 2. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1901 in Kraft. 
Oppeln, den 18. Oktober 1900. 
Der Regierungspräsident. 
3. Bekanntmachung, betr. die Beschräukung der Kirmesfeierlichkeiten auf den 
Monat November, vom 16. Oktober 1815. (Amtsbl. S. 466.) 
Durch die an sämtliche Landräte des hiesigen Regierungsdepartements 
vom 15. März 1810 ergangene Zirkularverfügung ist angeordnet worden, 
daß forthin an keinem Orte die Kirmes früher als in einer der beiden 
letzten Wochen des Novembermonats gefeiert werden soll. 
Da jedoch in Erfahrung gebracht worden, daß demungeachtet diesem 
Gesetze hin und wieder entgegengehandelt worden, so wird sämtlichen länd- 
n Gemeinden jene Basschrift in Erinnerung gebracht und deren Be- 
folgung wiederholt anbefohlen, mit dem Beifügen: daß jede Kontravention 
mit einer willkürlichen Geldstrafe, bis zu einer Summe von 50 Talern ge- 
ahndet werden wird. Alle ländlichen Polizeibehörden werden daher an- 
gewiesen, ihrerseits mit allem Ernst darauf zu halten, daß dem Gesetze nach- 
gelebt werde. 
Breslau, den 16. Oktober 1815. 
Königliche Regierung.
        <pb n="76" />
        — 60 — 
4. Bekanntmachung, betr. die Ausdehnung der Anordunug vom 16.Oktober 1815, 
betr. die Kirmesfeier auf die Städte, vom 18. September 1816. (Amtsbl. S. 240.) 
Die Bestimmung, daß nur im Monat November jeden Jahres die 
Kirmesfeier stattfinden darf, wird mit dem Beifügen in Erinnerung ge- 
bracht, daß diese Bestimmung auch für diejenigen Städte gilt, welche dieses 
Fest feiern. 
Oppeln, den 18. September 1816. 
Königliche Regierung. 
5. Bekanntmachung, betr. die Kirmesfeste, vom 3. Oktober 1842. (Amtsbl. S. 237.) 
Es sind wiederholt uns Klagen darüber #gegangen, daß die Kirmes- 
feste in den Städten und auf dem platten Lande über einen zu großen 
Zeitraum ausgedehnt werden, und daß dieselben dadurch sowohl störend 
auf die landwirtschaftlichen Arbeiten einwirken, als auch durch den im Volke 
erzeugten Reiz, die Kirmesfeierlichkeiten an mehreren und entfernten Orten 
eeenaner zu besuchen, den Hang zur Völlerei und Unsittlichkeit ver- 
mehren. 
Dies veranlaßt uns, die Amtsblattverordnungen vom 16. Oktober 1815, 
vom 18. September 1816 und 28. März 1820, nach welchen: 
1. die Kirmesfeste in den Städten und auf dem Lande nur im Monat 
November stattfinden dürfen, und 
2. jede Kontravention gegen die Bestimmung ad 1 mit einer willkürlichen 
Strafe bis zu 30 Talern geahndet werden soll, 
zur allgemeinen Nachachtung in Erinnerung zu bringen. 
Oppeln, den 3. Oktober 1842. 
Königliche Regierung. 
6. Bekanntmachung, betr. die polizeiliche Behandlung der Wallfahrten, vom 
4. Febrnar 1876. (Amtsbl. S. 36.) 5 
Unsere auf die Wallfahrten bezüglichen Erlasse, die Amtsblattbekannt- 
machung vom 20. Juli v. J. (Amtsbe- S. 194) und die Polizeiverordnung 
vom 6. August v. Is. (Amtsbl. S. 206) sind in der Auffassung und An- 
wendung auf Schwierigkeiten gestoßen, die uns bezüglich der Bekanntmachung 
vom 20. Juli v. Is. bereits am 12. August v. Is. zu einer Zirkularverfügung 
an die Herren Landräte veranlaßt haben. Insbesondere ist gegen die 
Polizeiverordnung vom 6. August v. Is. insofern Beschwerde geführt worden, 
als sie im Interesse der Ordnung und des öffentlichen Verkehrs ganz all- 
gemein die Wallfahrten gewissen beschränkten Anordnungen unterwirft, 
namentlich die Wallfahrtszüge in geschlossenen Trupps oder größeren An- 
sammlungen auf die Umgebung der Kirchen und sonstige Stationspunkte 
einschränkt, ohne die Strafbarkeit der Uebertretung davon abhängig zu machen, 
daß eine Verkehrsstörung wirklich stattgefunden hat. 
Unter Aufhebung der vorbezeichneten Erlasse wollen wir es daher den 
örtlichen Polizeibehörden überlassen, in jedem einzelnen Falle diejenigen An- 
ordnungen zu treffen, welche sie zur Sicherung und Aufrechterhaltung des 
allgemeinen freien Verkehrs und zur Verhütung und Beseitigung von Aus- 
schreitungen für erforderlich erachten. Derartigen Anordnungen entziehen sich, 
wie wir unter Hinweisung auf den an die Ortspolizeibehörden seiner-
        <pb n="77" />
        zeit migeteilten Ministerialerlaß vom 26. August 1874 bemerken, auch die- 
jenigen kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge nicht, welche sich 
innerhalb der Grenzen eines Herkommens bewegen, obwohl solche nach § 10 
der Verordnung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 277) einer vorgängigen 
Genehmigung der Ortspolizeibehörde und selbst einer Anzeige bei derselben 
nicht bedürfen. Soweit die bezeichneten Aufzüge sich nach Zeit, Ort und 
Form genau innerhalb der hergebrachten Grenzen bewegen, ist eine Anzeige 
bei der Ortspolizeibehörde für die letztere insofern entbehrlich, als diese e 
über das, was herkömmlich ist, Kenntnis besitzen muß und deshalb auch 
ohne Anzeige in der Lage ist, die obenerwähnten Anordnungen zu treffen. 
Sobald aber jene Grenzen überschritten werden, so trifft die Teilnehmer der 
ohne vorgängige polizeiliche Genehmigung veranstalteten Aufzüge, gleichviel 
ob Störungen und Ausschreitungen vorgekommen, ob spezielle polizeiliche 
Anordnungen übertreten sind, oder nicht, die nach § 17 der Verordnung 
vom 11. März 1850 verwirkte Strafe. 
Oppeln, den 4. Februar 1876. 
Königliche Regierung. 
8. Aufsicht auf Schankstätten. 
1. Polizeiverordunng, betr. den Betrieb der Gast= und Schankwirtschaften 
und den Verkehr mit geistigen Getränken, vom 1. Juli 1904. 
ntebl. S. 230.) 
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 137 des Gesetzes über die 
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) verordne 
ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs- 
bezirks Oppeln folgendes: 
§ 1. In öffentlichen Wirtschaften aller Art zum Ausschank geistiger 
Getränke dürfen ohne besondere schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde 
während der Zeit von 10 Uhr abends bis 8 Uhr morgens geistige Getränke 
leinschließlich des Ziders) nicht verabfolgt und Gäste in den zum öffent- 
lichen Berkehr bestimmten Räumen nicht geduldet werden. Letztere find 
während dieser Zeit geschlossen zu halten. Zu derselben Zeit ist der Klein- 
handel mit Spirituosen (einschließlich des Ziders) verboten. Die von der 
DOrtspolizeibehörde bewilligten Ausnahmen sind jederzeit widerruflich und 
bedürfen in den Landkreisen der Genehmigung des Landrats. Ausnahmen 
von der Morgenpolizeistunde dürfen sich nicht auf den Ausschank oder Ver- 
kauf von Branntwein, Spiritus und anderen Getränken mit starkem Alkohol= 
gehalt (Rum, Kognak, Arak, Liköre, Zider usw.) beziehen. 
Die Polizeistunde kann, wo ein Bedürfnis dazu besteht, durch Kreis- 
oder Ortspolizeiverordnung allgemein oder durch Verfügung der Ortspolizei- 
behörde für einzelne Wirtschaften und Kleinhandlungen des Abends bis 
9 Uhr herabgesetzt werden. 
Für Ortschaften, in welchen an allgemeinen Lohn= und Vorschuß- 
hlungstagen infolge übermäßigen Genusses geistiger Getränke Stbrungen 
* öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorgekommen und in Zukunft 
besorgen sind, kann die Ortspolizeibehörde — in den Landdreisen mit 
Sustimmöne des Landrats — für diese Tage die Polizeistunde allgemein
        <pb n="78" />
        — 62 — 
oder für einzelne Wirtschaften und Kleinhandlungen auf eine frühere Nach- 
mittags= oder Abendstunde, als im Abs. 1 und 2 bestimmt ist, festsetzen. 
n den Kreisen Beuthen, Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, den Amts- 
bezirken Laband und Richtersdorf des Kreises Tost-Gleiwitz sowie in den 
Stadtkreisen Beuthen O.-S., Gleiwitz, Kattowitz und Königshütte wird an 
Lohn= und Vorschußtagen, das sind: 
a) der 15. eines jeden Monats und, sofern dieser auf einen Sonntag 
oder Feiertag fällt, der nächstvorhergehende ktag, sofern er aber 
auf einen Freitag fällt, der darauffolgende Sonnabend, 
b) der Letzte eines jeden Monats und, sofern dieser auf einen Sonn= oder 
Feiertag fällt, der nächstvorhergehende Werktag, 
die Polizeistunde für die Gast-= und Schankwirtschaften hinsichtlich der Räume 
gii Einschluß der Gärten und Höfe) in welchen der Ausschank gewöhnlichen 
anntweins einschließlich Zider betrieben wird, auf 4 Uhr nachmittags fest- 
gesetzt, derart, daß die gedachten Schankräume von diesem Zeitpunkte ab 
gechlaften gehalten werden müssen und Gäste darin nicht geduldet werden 
dürfe 
n. 
In den im vorstehenden Absatze bezeichneten Bezirken darf an den dort 
angegebenen Tagen von 4 Uhr nachmittags ab in sämtlichen Kleinhandlungen 
mit Spirituosen sowie in denjenigen kaufmännischen Geschäften, einschließlich 
Konsumvereine, welche den Kleinhandel mit Spirituosen betreiben, ein Ver- 
kauf oder sonstiger Vertrieb von Spirituosen einschließlich Zider nicht statt- 
finden. Räume, in denen lediglich Spirituosen einschließlich Zider verkauft 
werden, müssen an den genannten Tagen von 4 Uhr nachmittags ab ge- 
schlossen gehalten werden. 
Auf den Verkehr der Wohngäste in ihren Gastwirtschaften und des 
reisenden Publikums in Bahnhofswirtschaften finden die Bestimmungen über 
die Polizeistunde keine Anwendung. 
§J# 2. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, während Arbeitseinstellungen 
und Ruhestörungen von A½s“r Umfange sowie bei erheblichen Gemein- 
Eefahren und Ungückefe en den Schankverkehr und Kleinhandel mit geistigen 
etränken zu verbieten und die Gast- und Schankwirtschaften zu schließen. 
Bei Feuersgefahr finden die Bestimmungen des § 22 der Polizeiver= 
ordnung vom 26. März 1887 (Amtsblatt Beilage zu Stück 13) Anwendung, 
in den Städten mit der Maßgabe, daß die in der Nähe des Brandortes 
liegenden Schankstätten zu schließen sind. Die Polizeibehörde bestimmt den 
Umfang der Schließung. 
8 3. Im Shankorriehr und im Kleinhandel ist die Verabfolgung 
gaftiger Getränke (einschließlich Zider und Bier) zum eigenen Verbrauch oder 
auf Bestellung für andere untersagt. 
a) an Kinder unter 16 Jahren in Abwesenheit der Eltern oder Er- 
ziehungsberechtigten und an Schüler ohne Erlaubnis der Lehrer; 
b) an ungetrunkene Personen, sowie an solche, welche von der Orts- 
polizeibehörde zu Trunkenbolden erklärt worden sind, 
c) an solche den Wirten usw. von der Ortspolizeibehörde bezeichneten 
Personen, welche liederlich und arbeitsscheu sind, oder welche wegen 
Verbrechen und Versehen gegen die Person, das Eigentum oder die 
— wiederholt bestraft und der öffentlichen Scherhent gefährlich 
nd. 
Zulässig ist die Verabfolgung von Bier im Wege des Kleinhandels 
an Kinder unter 16 Jahren.
        <pb n="79" />
        — 63 — 
Abgesehen von den mit Erlaubnis der Eltern (Erziehungsberechtigten 
oder Lehrer ohne Aufsicht auf Reisen befindlichen Kindern und Schülern darf 
den vorbezeichneten Personen der Berkehr in den Schankräumen nicht 
gestatiet werden. 
§s 4. Die Gast= und Schankwirte und deren Stellvertreter sind ver- 
pflichtet, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in ihren Räumen 
zu sorgen und alles zu verhindern, wodurch Völlerei, verbotenes Spiel, 
Hehlerei und Unsittlichkeit gefördert werden kann. Nötigenfalls haben sie 
der Ortsbehörde oder deren Organen sofort Anzeige zu erstatten und deren 
Hilfe in Anspruch zu nehmen. 
§ 5. Der gleichzeitige Betrieb einer Gast- und Schankwirtschaft und 
eines Warenhandels in einem und demselben Raume oder in zwei offen oder 
durch eine Tür unmittelbar in Verbindung stehenden Räumen ist, soweit 
nicht bereits erteilte Genehmigungen entgegenstehen, verboten. 
Auf Konditoreien findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
§ 6. In offenen Läden und Verkaufsstellen sowie in Schankräumen, 
für welche die Genehmigung zum Ausschank oder Kleinhandel von Spiri= 
tnosen nicht erteilt worden . ürfen Branntwein, Trinkspiritus und andere 
Getränke mit starkem Alkoholgehalt (Rum, Kognak, Arak, Likör, Zider usw.) 
nicht aufbewahrt werden. 
Ebenso dürfen in offenen Läden derjenigen Personen, welche die Ge- 
nehmigung zum Kleinhandel mit Spirituosen, nicht aber zum Betrieb der 
Schankwirtschaft besitzen, Gläser und sonstige dem Genuß auf der Stelle 
dienende Gefäße oder Geräte nicht aufbewahrt werden. 
Es darf dies auch nicht geschehen in den mit diesem Raume offen oder 
durch eine Tür unmittelbar in Verbindung stehenden Geschäftsräumen. 
§ 7. Die nach der Straße oder dem Hausflur führenden Fenster und 
mit Glasfüllung versehenen Türen solcher Räume, in welchen der Klein- 
han del mit Spirituosen betrieben wird, sind mit klarem durchsichtigen Glase 
zu versehen. Der Einblick durch die Tür= und Fensterscheiben von der Straße 
und vom Hausflur darf während der Geschäftszeit nicht erschwert oder ver- 
hindert werden. Die Ausschmückung der Schaufenster durch Auslegung der 
üblichen Waren wird hierdurch nicht betroffen. 
§&amp; 8. Gast= und Schankwirte, welche das Gewerbe durch einen Stell- 
vertreter auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, von der Person des Stell- 
vertreters und dem mit ihm bestehenden Rechtsverhältnis acht Tage vor 
Beginn der Stellvertretung der Ortspolizeibehörde unter Mitteilung der 
Genehmigungsurkunde und des mit dem Stellvertreter abgeschlossenen Ver- 
trages Anzeige zu erstatten. 
* 9. Die Gast= und Schankwirte sowie die Kleinhändler sind ver- 
pflichtet, ein Druckstück dieser Polizeiverordnung sowie das ihnen von der 
Ortpolipeibehörde übergebene und nach deren Anordnung fortlaufend zu 
ergänzende Verzeichnis zer zu Trunkenbolden erklärten Personen an einem 
in die Augen fallenden Orte in den Wirtschafts= und Verkaufsräumen auf- 
zuhängen. 
* Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung werden mit 
Geldstrafen bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft 
Snh sofern nicht nach den bestehenden Strafgesetzen härtere Strafe ver- 
8 11. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden auf Konsum- 
vereine, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, auch dann 
Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist.
        <pb n="80" />
        — 64 — 
* 12. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1904 in Kraft. 
Zu dem gleichen Zeitpunkte treten die Polizeiverordnung, betr. den 
Betrieb der Gast- und Schankwirtschaften und den Verkehr mit geistigen 
Getränken, vom 7. Oktober 1901 (Amtsbl. S. 294) sowie alle auf Grund 
des §&amp; 1, Abs. 3 der Polizeiverordnung vom 7. Oktober 1901 bisher er- 
lassenen Polizeiverordnungen außer Kraft. 
Oppeln, den 1. Juli 1904. 
Der Regierungspräsident. 
2. Bekanntm , betr. die B igung von Gehilfen und Lehrlingen # 
—— rm—WWrt — . sonnen 1962“ (g r 13)“ 
9. Aussicht auf Tanzlustbarkeiten und ähnliche Vergnügen. 
1. Polizeiverordnung, betr. die polizeiliche Vefficktigung der öffentlichen 
Lustbarkeiten, vom 19. Mai 1891. (Amtsbl. S. 152.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §#§# 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 265) 
wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der ganzen 
Prooinz Schlesien, mit Ausnahme des Stadtkreises Breslau, folgendes 
verordnet: 
§ 1. Die Veranstaltung öffentlicher Musikaufführungen, Singspiele, 
Gesangs-= oder deklamatorischer Vorträge, Schaustellungen, theatralischer Vor- 
stellungen und sonstiger Lustbarkeiten ist, auch wenn der Betrieb nicht 
ewerbsmäßig erfolgt, oder wenn ein höheres Interesse der Kunst oder 
issenschaft obwaltet (ogl. § 33a der Gewerbeordnung in der Fassung des 
Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 R.-G.-Bl. S. 177), mindestens 24 Stunden 
vor Beginn derselben der Ortspolizeibehörde anzuzeigen (§ 0). 
Ausnahmen in betreff der Anzeigefrist können jedoch von der Orts- 
polizeibehörde bewilligt werden. 
&amp;* 2. Die Ortspolizeibehörde ist auf Verlangen jede auf die Vorstellung 
bezügliche Auskunft zu erteilen, namentlich auch die Anwesenheit von Polizei- 
beamten bei der Generalprobe zu gestatten. 
§ 3. Der Ortspolizeibehörde kann, wenn sicherheits-, sitten-, ordnungs-, 
verkehrs= oder gewerbepolizeiliche Bedenken vorliegen, die betreffenden Lust- 
barkeiten ganz untersagen oder an die Erfüllung bestimmt zu bezeichnender 
Bedingungen knüpfen. 
ls eine solche Bedingung kann insbesondere die Aufnahme einer 
Feuerwache vorgeschrieben werden, deren Kosten die zur Anzeige verpflichteten 
Personen (5 6) zu tragen haben. 
Ein jeder ist verpflichtet den Anordnungen dieser Feuerwache, welche 
Ö Instruktion von der Ortspolizeibehörde erhält, unweigerlich Folge zu 
eisten. 
§ 4. Den mit der Beaufsichtigung der öffentlichen Lustbarkeiten (6 1) 
beauftragten Polizeibeamten sind angemessene Plätze unentgeltlich einzuräumen 
und zur Benutzung frei zu halten. 
en Anordnungen dieser Beamten ist ebenfalls unbedingt Folge zu leisten.
        <pb n="81" />
        — 65 — 
§ 5. Für diejenigen öffentlichen Lustbarkeiten, bei welchen ein höheres 
Saüeresse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, wird außerdem folgendes 
ingt: 
1. Die Lustbarkeiten dürfen nicht vor 7 Uhr abends beginnen und 
müssen spätestens um 11 Uhr abends beendigt sein, wobei der Ortspolizei- 
behörde freisteht, Ausnahmen bzw. anzuordnen. 
2. Kinder unter 14 Jahren ohne besondere Erlaubnis der Orts- 
polizeibehörde bei öffentlichen nicht mitwirken. (Beim Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen ist das Mitführen von Kindern unter 14 Jahren zu 
gewerblichen Zwecken nach § 62 Abs. 3 der Gewerbeordnung überhaupt 
verdoten 
3. Der Besuch der Cafê-Chantants und sogenannten Tingeltangel ist 
Kindern unter 15 Jahren, auch wenn sie sich in Begleitung erwachsener 
Personen befinden, verboten. 
8 6 Berantwortlich für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizei- 
verordnung find die Veranstalter der betreffenden Lustbarkeiten und eventl. die 
betrefferden Lokalinhaber. 
§6# 7. Unbeschadet der Befugnis der Ortspolizeibehörden und ihrer 
Beoiaten, bei Verstößen - die Bestimmungen dieser Polizeiverordnun 
oter gegen die öffentliche Ordnung überhaupt, eine jede öffentliche Lustbarkeit 
zu untersagen oder aufzuheben, unterliegen Zuwiderhandlungen gegen diese 
onung Geldstrafen bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens- 
salle verhältnismäßige Haft tritt. 
6 8. Auf Tanzlustbarkeiten (6 33e der Gewerbeordnung), für * 
besondere Polizeiverordnungen bestehen, sowie auf solche Lustbarkeiten, welche 
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen dar- 
eboten werden und welche nach § 33b der Gewerbeordnung der vorgängigen 
Hlnubnis der Ortspolizeibehörden bedürfen, findet diese Verordnung keine 
Auwendung. 
§ 9. Die diesseitige Polizeiverordnung vom 21. November 1879 
(Amtsbl. der Königl. Regierung zu Breslau S. 363, zu Liegnitz S. 344 und 
zu Oppeln S. 333), sowie die Polizeiverordnungen der Königl. Regierung 
zu Liegnitz vom 21. September 1837 (Amtsbl. S. 310), der Königl. Regierung 
zu Oppeln vom 10. März 1875 (Amtsbl. S. 75), des Königl. Regierungs- 
präfidenten zu Breslau vom 17. April 1885 (Amtsbl. S. 114), der Polizei- 
verwaltung zu Brieg vom 3. Januar 1868 und der Polizeiverwaltung zu 
Görlitz vom *1 die polizeiliche Beaufsichtigung der öffentlichen Lust- 
barkeiten betreffend, werden aufgehoben. « 
§ 10. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft. 
Breslau den 19. Mai 1891. 
Der Oberpräsident. 
  
   
  
2. Polizeiverordn#ung vom 20. Februar 1843, die Abhaltung der Tanz- 
msken in Ressourcen und anderen Privat= und geschlossenen Gesellschaften 
betreffend. (Amtsbl. 1843 S. 50.) 
Mit Bezug auf unsere Amtsblattverfügung vom 1. März 1842, wird 
öffentlichen Kenntnis gebracht, daß zur Abhaltung von Tanzmufiken in 
essourren und anderen Privat= und geschlossenen Gesellschaften, die Ein- 
holung eines Tanzerlaubnisscheines nicht erforderlich ist. 
Lagegen * aber von Bällen und Tanzvergnügen mit Musik, welche 
Kote, Die Polizeiverordn m K.-B. Oppeln. 5
        <pb n="82" />
        — 66 — 
in derartigen Gesellschaften vorkommen, wenn dieselben in Gasthäusern oder 
anderen dergleichen öffentlichen Lokalen stattfinden, jedesmal der Ortspolizei- 
behörde Anzeige gemacht werden, da dies aus Rücksicht auf die öffentliche 
Ordnung gefordert werden kann. Höherer Bestimmung zufolge liegt die 
diesfällige Verpflichtung der Anzeige aber nicht der Gesellschaft, sondern dem 
Wirt oder dem Oekonom ob und wird dieser in Kontraventionsfällen in 
eine Strafe von 10 Sgr. bis 1 Taler genommen werden. 
Oppeln, den 20. Februar 1843. 
Königliche Regierung. 
3. Polizeiverordunng vom 1. März 1842, die Erteilung von Tanz- 
erlaubnisscheinen betreffend. (Amtsbl. S. 92.) 
Um bei Erteilung der Erlaubnisscheine zur Abhaltung von Tanzmusiken 
ein gleichmäßiges Verfahren einzuführen und den dabei noch häufig wahr- 
genommenen Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, wird hiermit verordnet: 
Jeder Gastwirt, Krülschmer oder Schänker, der eine Tanzmusik veran- 
stalten will, ist verpflichtet, dazu vorher jedesmal die Erlaubnis — in den 
Städten bei dem Herrn Bürgermeister!) auf dem Lande bei dem Polizei- 
dominion) nachzusuchen. Der ausgefertigte Erlaubnisschein ist — in den 
Städten dem Kämmerer (oder dem Rendanten der Ortsarmenkasse, wo diese 
nicht mit der Kämmereikasse verbunden ist) — auf dem Lande dem Gerichts- 
schulzen vorzulegen und der auf dem Scheine vermerkte, für die Ortsarmen- 
kasse bestimmte Geldbetrag zu erlegen, worüber dem Erheber auf dem Scheine 
selbst quittiert wird. 
Ein jeder Gastwirt, Kretschmer oder Schänker, welcher Tanzmufik halten 
sollte, ohne sich im Besitze eines, in vorgeschriebener Art von der Orts- 
polizeibehörde ausgestellten und von dem Empfänger des Geldbetrages 
quittierten Mufikzettels zu befinden, wird unnachsichtlich in Polizeistrafe ge- 
nommen werden und zwar: wenn er die Erlaubnis gar nicht nachgesucht 
hat, nach den Amtsblattbekanntmachungen vom 18. November 1816, 10. April 
1823 und 3. März 1834 in eine Strafe von 1—5 Taler, wenn er aber 
nur die in dem Erlaubnisscheine ausgedrückte Zeit überschreitet oder den 
vollständigen Nachweis der oben vorgefchriebenen Legitimation nicht führen 
kann, in eine Strafe von 10 Sgr. bis 2 Taler. 
Diese Strafen werden im Wiederholungsfalle verdoppelt und soll den 
dreimal gestraften Gasthaltern, Tanzmusik gar nicht mehr gestattet und nach 
Umständen ihnen die Schankkonzession ganz entzogen werden. 
Die sämtlichen Polizeibeamten unseered Departements find angewiesen, 
die Gastwirte, Kretschmer und Schänker in Befolgung dieser Vorschrift strenge 
zu beaufsichtigen. 
Oppeln, den 1. März 1842. 
Königliche Regierung. 
4. Zirkularverfügung, betr. die Hueilung von Tamzerlanbnisscheinen, 
vom 1. März 1842. 
Aus den in Gemäßheit unserer Lerfügun vom 1. September v. Is. 
in betreff der Erteilung der Tanzmusikzettel erftatteten Berichten der sämt- 
lichen Königlichen Landratsämter haben wir ersehen, daß fast nirgends, so- 
1) Zuständig sind heut die Polizeiverwaltungen. 
2) Zuständig find gegenwärtig die Amtsvorstände.
        <pb n="83" />
        — 67 — 
wohl in den Städten als auf dem platten Lande die zur Kontrolle über die 
gegebenen Erlaubnisscheine, über die Einzahlung des fettgesetten Betrages 
und besonders auf dem Lande über die Verwendung der Beträge, erforder- 
liche Ordnung und Regelmäßigkeit herrscht. 
Um diesm Uebelstande abzuhelfen und ein gleichmäßiges Verfahren 
einzuführen, bestimmen wir: 
I. Für die Städte: 
Der Herr Bürgermeister!), welcher die Erlaubnis erteilt, hat eine Liste 
zu führen, in welcher nachstehende Kolonnen sich befinden müssen: 
1. Laufende Nummer. 
2. Datum des erhaltenen Erlaubnisscheines. 
3. Namen des Gastwirts. 
4. Tag und Stunde der abzuhaltenden Musik. 
5. Betrag der zu zahlenden Summe. 
In diese Nachweisung ist jede erteilte Genehmigung von Tanzmufik ge- 
wissenhaft austunehmen. 
Der die Erlaubnis Nachsuchende leistet unter Vorzeigung des ihm vom 
Bürgermeister:) — nach Anhalt des obigen Schemas — erteilten Scheines, 
die Fahlung an den Kämmerer oder, wo die Armenkasse mit der Kämmerei-= 
kasse nicht verbunden sein sollte, an den Rendanten der ersteren und dieser 
auittiert auf dem Scheine, nachdem er das Nbtige in einer mit der oben 
angeordneten Liste ganz übereinstimmenden Nachweisung eingetragen hat. 
Die Verwendung darf nur zu Armenzwecken erfolgen. 
Die Polizeibeamten aber sind anzuweisen, keinem Gastwirte die Haltung 
von Tanzmufiken zu gestatten, welcher die erhobene Erlaubnis und die Ein- 
ahlung des Betrages nicht durch Vorzeigung des mit den Unterschriften 
Bürgermeisters und Kämmerers oder Armenkassenrendanten versehenen 
Scheines belegen kann, solche Kontraventionsfälle vielmehr sofort zur Be- 
strafung anzuzeigen. 
II. Für das platte Land. 
Die Polizeidominient) auf dem Lande haben die Erlaubnisscheine eben- 
falls nach dem oben für die Städte angedeuteten Formulare und nach einer 
ortlaufenden Nummer auszugeben und eine Liste darüber r führen. Die 
innahmung der dafür sestgesetten Gelder und die Quittungsleistung 
darüber auf dem Musikzettel, besorgen die Schulzen und Gerichte. 
Die von letzteren zu führende Nachweisung muß aber auch den Belag 
über die Verwendung der vereinnahmten Mufikgelder enthalten, welche nur 
zu Armenzwecken erfolgen darf. 
Die Dominien und auch die Herren Landräte haben darauf zu sehen, 
daß für die ausgeteilten Scheine das bare Geld bei den Ortsgerichten ent- 
weder als Bestand vorsanden oder dessen Verausgabung an Ortsarme vor- 
schriftsmäßig nachgewiesen ist. 
III. Im allgemeinen. 
Der Betrag für jeden Tanzerlaubnisschein wird in der Regel in den 
Städten von 10 Silbergroschen bis 1 Taler, auf dem Lande von 5 Silber- 
—.y# 
  
½v Der Polizeiverwaltung. 
Zuständig sind heut die Amtsvorstände. 
58
        <pb n="84" />
        — 68 — 
groschen bis 10 Silbergroschen und immer lieber etwas höher als zu niedrig 
anzusetzen sein.1) 
Was die Bestrafung der Kontravenienten anlangt, so bestimmen wir 
mit Aufhebung der früheren, ganz verschiedenartig von den Behörden aus- 
Zegen und häufig gar nicht befolgten Anordnungen und mit Bezug auf 
ie Amtsblattbekanntmachungen vom 18. November 1816, 10. April 1823 
und 3. März 1834, daß kunftig jeder Gastwirt oder Schänker, der ganz ohne 
Erlaubnis Tanzmusik abhält, eine Strafe von 1—5 Talern verwirkt, wenn 
er aber nur über die in dem Erlaubnisschein ausgedrückte Zeit hinaus oder 
ohne vollständigen Nachweis der oben vorgeschriebenen Legitimation Tanz- 
musik hält, 10 Sgr. bis 2 Taler an Strafe zu bezahlen hat. 
Diese Strafen werden in Wiederholungsfällen verdoppelt und soll den 
mehr als dreimal gestraften Gasthaltern die Tanzmufik gar nicht mehr ge- 
stattet und nach Umständen ihnen die Schankkonzession ganz entzogen werden. 
Wir hoffen durch obige Bestimmungen diesen Gdschestingches nummehr 
gere elt zu haben und müssen die Herren Landräte veranlassen, eine dauernde 
ufsicht über die Erteilung der Tanzmusikerlaubnis und über die unnach- 
sichtliche Bestrafung der Kontravenienten zu führen, wobei als Hauptgesichts- 
punkt immer die möglichste Verminderung der Tanzmusiken, namentlich für 
die niedere Voltellast= und für das Gesinde im Auge zu behalten, da un- 
nötige Geldausgaben, Sittenlosigkeit und Trunksucht durch zu häufige Tanz- 
gelage jedenfalls eine unerfreuliche Förderung erhalten. 
Dem Publikum wird von dieser Versagung durch unser Amtsblatt 
Kenntnis gegeben werden. 
Oppeln, den 1. März 1842. 
Königliche Regierung, Abteilung des Innern. 
5. Polizeiverordnung, betr. die öffentlichen Tanzlustbarkeiten, vom 29. No- 
vember 1857. (Amtsbl. S. 358.) 
Auf Grund des §5 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei- 
verwaltung wird wegen der öffentlichen Tanzlustbarkeiten für den Umfang 
unseres Verwaltungsbezirkes folgende Polizeiverordnung erlassen: 
§* 1. Als öffentliche Tanzlustbarkeiten sind diejenigen anzusehen, welche 
entweder in öffentlichen Lokalen oder in Privatlokalen für emneinschoftliche 
Rechnung solcher Teilnehmer, welche keine geschlossene Gesellschaften bilden, 
veranstaltet werden, oder zu denen jede Herson gegen Bezahlung zuge- 
lassen wird. 
&amp;* 2. Oeffentliche Tanzlustbarkeiten dürfen ohne besondere schriftliche 
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde nicht veranstaltet oder gehalten oder über 
die in dem Erlaubnisscheine bestimmte Zeit ausgedehnt werden. 
&amp; . Die Wirte, in deren Lokalen öffentliche Tanzlustbarkeiten abge- 
halten werden, desgleichen die sonstigen Unternehmer oder Leiter derartiger 
Bergnügungen sind dafür verantwortlich, daß keine Kinder unter 15 Jahren 
ohne Begleitung ihrer Eltern oder ihrer Pfleger oder keine Schüler ohne 
Erlaubnis der Lehrer denselben beiwohnen. 
&amp; 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit 
einer (wie bisher zur Ortsarmenkasse fließenden) Geldbuße bis 10 Talern 
oder mit Gefängnis bis zu 14 Tagen bestraft. 
1) Maßgebend sind jetzt die Bestimmungen des 9 15 des Kommunalabgabengesetzes 
vom 14. Juli 1898.
        <pb n="85" />
        — 69 — 
§5. Mit der Publikation der gegenwärtigen Polizeiverordnung tritt 
die Strafbestimmung in der Bekanntmachung vom 1. März 1842, desgleichen 
die Berordnung vom 8. August 1843 (Amtsbl. S. 160) und vom 12. Juni 
1847 (Amtsbl. S. 155) außer Kraft. 4 
s3 Dagegen werden die rücksichtlich der von geschlossenen Privat- 
gesellschaften veranlaßten Tanzlustbarkeiten erlassenen besonderen Verfügungen 
nicht verändert und durch diese Verordnung nicht berührt. 
Oppeln, den 29. November 1857. 
Königliche Regierung. 
6. Zirkul , betr. die BV altung öffentli Instbarkeiten 
8 an mA — W ä — hue s s#an# 
Unter Bezugnahme auf unsere früheren Anweisungen über die Be- 
schränkungen der Tanzlustbarkeiten, insbesondere unsere Zirkularverfügung 
vom 1. März 1842 bestimmen wir hiermit, daß an den hohen kirchlichen 
Parochialfesten auf dem platten Lande (auch Patronatsfeste oder Ablaßfete 
genannt) keine öffentlichen Tanzlustbarkeiten in denjenigen Landgemeinden, 
in welchen diese Feste stattfinden, veranstaltet werden dürfen. 
Das Königliche Landratsamt hat die Polizeiverwalter des dortigen 
Kreises anzuweisen, hiernach für die betreffenden Orte und Tage keine Er- 
laubnis zur Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten zu erteilen. 
Königliche Regierung. 
7. Bekanntmachung, betr. Ansführung des Stempelstenergesetzes vom 
31. Juli 1895. (Amtsblatt Sonderbeilage zu Stück 41.) 
Zu §§&amp;# 14 und 15 des Gesetzes. 
2. An Stelle des zweiten Absatzes der Ziffer 14 C Nr. 1 (amtliche Aus- 
gabe S. 78) tritt folgende Bestimmung: 
„Außerdem werden zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lustbar- 
keiten in der vorgedachten Art abgestempelte und mit dem Vordruck „Ge- 
nehmigung zur VBeranstaltung einer Lustbarkeit“ versehene Bogen und zu 
Genehmigungen der Veranstaltung von Tanzlustbarkeiten in gleicher Weise 
abgestempelte Bogen mit folgendem Aufdruck: 
Genehmigung zur Veranstaltung einer Tanzlustbarkeit. 
den gen 19 
F—————DD ° wird auf 
das Gesuch vom .. .. ... ... Mts. hierdurch die polizeiliche 
Genehmigung erteilt, in seinem Lokllenl 
an ternrn 10 .. von .. . . Uhr nach- 
mittags bis .. .. nachts eine öffentliche Tanzlustbarkeit zu ver- 
anstalten. 
An Lustbarkeitssteuer sind Mark . . .. Pfg. vor 
Beginn der Lustbarkeit an di Kasse zu zahlen 
das Stück zum Preise von 1,50 Mark und 50 Pfennig von den bezeichneten 
Steuerbehörden und auch von den Stempelverteilern zum Verkauf gestellt 
(Tarifstelle 39). Die Bogen zum Preise von 50 Pifennig enthalten außerdem 
einen Vordruck für die Gründe, aus denen sich die Versteuerung mit nur 
50 Pfennig rechtfertigt.“
        <pb n="86" />
        — 70 — 
10. Armen- und RKollektenwesen. 
1. Polizeiverordunug, betr. das Berbot der Beranstaltung Isfentlicher 
velis Kollekten, vom 4. Jannar 1900. (Amisbl. S. Mast= 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes Üüber die Polizeiver- 
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) in Verbindung mit den 
#§s5 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird unter Aufhebung der Polizeiverorbnung 
der vormaligen Abteilung des Innern der Königlichen Regierung zu Oppeln 
vom 5. August 1860 (Amtsbl. S. 217) mit Zustimmung des Bezirksaus- 
schusses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln folgende Polizei- 
verordnung erlassen. 
§ 1. Wer ohne Genehmigung des Oberpräsidenten eine öffentliche 
Kollekte mit Ausnahme von Kirchenkollekten ausschreibt, veranstaltet, oder 
ausführt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Nichtbeitreibungsfalle 
mit entsprechender Haft bezahlt. Diese Strafe trifft auch denjenigen, we 
die bei der Erteilung der Genehmigung gestellten Bedingungen nicht einhält 
oder Überschreitet. 
&amp;# 2. Als Kirchenkollekten, welche der Genehmigung des Oberpräfidenten 
nicht unterliegen, sind nur diejenigen anzusehen, deren Einsammlung inner- 
halb kirchlicher Räume (Kirchen und Kirchhöfe) bei Gelegenheit des Gottes- 
dienstes erfolgt. 
§&amp;# 3. Der Strafbestimmung des § 1 unterliegt auch, wer bei Gelegen- 
heit einer öffentlichen Versammlung ohne Genehmigung des Oberpräsidenten 
Geldbeiträge erhebt, deren Zahlung oder Höhe dem Belieben der Teilnehmer 
überlassen ist (freiwilliges Eintritisgeld, Tellersammlungen). 
Oppeln, den 4. Januar 1900. 
Der Königliche Regierungspräsident. 
2. Bekanntmachung, betr. das Kollektieren von Haus zu Haus, vom 
30. Dezember 1575. (Amtsbl. 1876 S. 1.) 
Unter Hinweis auf unsere Polizeiverordnung vom 5. August 1860 
(Amtsbl. S. 217),1) welche das Kollektieren von Haus zu Haus ohne Ge- 
nehmigung des Herrn Oberpräsidenten bzw. der Ortspolizeibehörde bei Strafe 
verbietet, machen wir folgendes bekannt: 
a) Als Kirchenkollekten, welche nicht unter die vorbezeichnete Bestimmun 
fallen, sind nur diejenigen anzusehen, deren Einsammlung innerh 
kirchlicher Räume (Kirchen, Kirchhöfe) bei Gelegenheit des Gottes- 
dienstes erfolgt. 
b) Die Erlaubnis zur Abhaltung einer Hauskollekte, die nicht nachweisbar 
auf ausdrücklicher landesherrlicher Bewilligung beruht, wird auf ein 
Jahr erteilt, nach dessen Ablauf sie, wenn ein Bedürfnis vorliegen 
sollte, aufs neue nachzusuchen ist. Demgemäß setzen sich auch diejenigen 
der Bestrafung auf Grund der Polizeiverordnung vom 5. August 1860 
aus, welche sich auf eine Erlaubnis zum Kollektieren berufen können, 
denen jedoch die Erlaubnis in einem früheren Jahre erteilt ist. 
e) Das unerlaubte Kollektieren wird häufig unter dem Vorwande des 
Einsammels von Vereinsbeiträgen betrieben. Dagegen ist zu bemerken, 
daß das Einsammeln von Vereinsbeiträgen, zu deren Entrichtung keine 
1) Ersetzt durch die Pol.-V. v. 4. Januar 1900 unter Nr. 1.
        <pb n="87" />
        — 71 — 
nachweisbare rechtliche Verpflichtung auf seiten der Beitragenden vor- 
liegt, unter den Begriff des Kollektierens fällt und daher ebenfalls 
bestraft wird, wenn es ohne die vorgeschriebene Genehmigung geschieht. 
Oppeln, den 30. Dezember 1875. 
Königliche Regierung. 
3. Bekanntmachnng der Königlichen Regierung vom 22. Oltober 1880, betr. 
das Berbot zur Erteilung sogenannter Bettelbriefe. (Amtsbl. S. 278.) 
Es ist in letzter Zeit vielfach vorgekommen, daß auf Grund von Attesten 
gebettelt wird, in denen bescheinigt ist, daß die Inhaber im Laufe der Winter- 
monate vom Notstand betroffen worden. 
Durch Bekanntmachung vom 9. Januar 1823 (Amtsblatt der König- 
lichen Regierung zu Oppeln pro 1823 S. 31) ist das Verbot wegen Erteilung 
von Zeugnissen zum Betteln auf Brand oder bei anderen Unglücksfällen 
erneuert worden, es werden daher derartige Attleste in der Regel gesälschr ein. 
Behufs Feststellung des Ursprungs solcher Atteste sind die Vorzeiger derselben 
stets festzunehmen. 
Oppeln, den 22. Oktober 1880. 
Königliche Regierung. 
11. Militärwesen. 
1. Polizeiverordnung, die Ansführung der Militärersatzinstruktion") 
betreffend vom 27. Februar 1874. (Amtsbl. S. 98.) 
Unter Bezugnahme auf § 17 der Verordnung zur Ausführung der 
Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 (Extrabeilage zum Stück 37 des Amts- 
blatts pro 1868) wird hierdurch unter Aufhebung der Polizeiverordnung 
vom 15. Dezember 1859 (Extrabeilage zum Stück 51 des Amtsblatts pro 1859) 
auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei- 
vewaltung für den Umfang unseres Regierungsbezirks nachsiehendes 
verordnet: 
I. In der zweiten Hälfte des Dezember jeden Jahres haben die Land- 
räte durch die Kreisblätter dazu aufzufordern, daß die mit Führung der 
Stammrolle beauftragten Behörden (die Bürgermeister in den Städten und 
die Gemeinde= resp. Gutsvorsteher oder sonst vom Landrat in den ländlichen 
Ortschaften bezeichneten Organe) die Stammrollen berichtigen, und daß die 
nach &amp; 59 der neuen Ersatzinstruktion hierzu verbundenen Militärpflichtigen 
und andere im Abschnitt 4 dieses Paragraphen genannten Personen bei den 
vorgedachten Behörden in Gemäßheit der von denselben zu erlassenden Be- 
kanntmachung die Anmeldungen zur Stammrolle bewirken. 
II. Die Bürgermeister in den Städten und die Gemeinde-= resp. Guts- 
vorsteher oder sonstt en Stammrollenführer in den ländlichen Ortschaften 
haben alljährlich zu Anfang Januar durch öffentlichen Anschlag und zwar: 
in den Städten am Rathause oder der sonstigen Gemeindestätte, in den 
ländlichen Ortschaften im Amtslokale des Gemeinde= resp. Guts- 
vorstehers, sowie, falls es nötig befunden wird, in Gast= oder Schank- 
P) Ersetzt durch die Wehrordnung vom 22. November 1888.
        <pb n="88" />
        — 72 — 
lotalen, außerdem aber durch Bekanntmachung in Stadtblättern, wo 
dergleichen erscheinen, oder durch Bekanntmachungen in ländlichen 
Gemeindeversammlungen, 
die jungen Leute, welche: 
1. ihr gesetzliches Domizil (Heimat) im Orte haben, oder 
2. als Dienstboten, Haus= und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener 
und behrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder mit 
diesen onen in ähnlichen Verhältnissen sich befindend, am Orte in der 
Lehre, im Dienste oder in Arbeit stehen, oder 
8. als Studenten, Gymnasiasten oder Zöglinge einer etwa am Orte be- 
findlichen Lehranstalt angehören und am Orte sich aufhalten, 
und zwar sowohl diejenigen, welche das zwanzigste Lebensjahr im Laufe 
des begonnenen Kalenderjahres vollenden, als auch die älteren männlichen 
Personen, welche noch keinem Truppenteil zur Ableistung der gesetzlichen 
Dienstpflicht überwiesen, auch noch nicht durch Empfang eines besonderen 
Scheines von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind, auf- 
zufordern: 
sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar des 
nämlichen Jahres, unter Vorzeigung ihres Geburtsscheines, bzw. 
des zum Ausweis über frühere Gestellungen erhaltenen Losungs- 
und Gestellungsscheines bei dem Bürgermeister resp. Gemeinde= oder 
Gutsvorsteher oder sonstigen vom Landrat bezeichneten Stamm- 
rollenführer des Ortes behuse Aufnahme in die Stammrolle bzw. 
deren Berichtigung anzumelden. 
Diese Bekanntmachung erfolgt unter Androhung der in gegenwärtiger 
Verordnung bestimmten Strafe, sowie der nach § 176 Abschnitt I der neuen 
Ersatzinstruktion eintretenden Nachteile. 
III. Unter gleicher Androhung und in gleicher Weise sind von den ge- 
nannten Behörden auch die Eltern und Vormünder der Militärpflichtigen, 
ferner die Lehr-, Brot= und Fabrikherren dazu aufzufordern, daß sie ihre 
am Orte des Domizils nicht anwesenden militärpflichtigen Söhne, Pflege- 
befohlene, Dienstboten, Haus= und Wirtschaftsbeamten, Handlungsdiener und 
Lehrlinge, desgleichen die bei ihnen in Arbeit stehenden Handwerksgesellen, 
Lehrburschen und Fabrikarbeiter, sowie die gedachten, vom Orte, wo sie nach 
§ 20 der neuen Ersatzinstruktion gestellungspflichtig sind, zeitig abwesenden 
militärpflichtigen Personen bei dem Bürgermeister bzw. den Gemeinde= resp. 
Gutsvorstehern oder dem vom Landrat bezeichneten Stammrollenführer, zur 
Stammrolle anmelden. 
IV. Der Landrat macht durch das Kreisblatt den Geschäftsplan und 
bzw. die Termine für das Kreis= und für das Departementsersatzgeschäft 
bekannt und beordert dabei alle zur Gestellung verpflichteten bzw. vorzu- 
ladenden Militärpflichtigen zum pünktlichen Erscheinen in den Musterungs- 
resp. Aushebungsterminen. Außerdem bezeichnet derselbe den mit Führung 
der Stammrolle beauftragten Behörden die Militärpflichtigen namentlich, 
welche zu den Musterungen der Kreis= und bzw. Departementsersatzkommission 
ichem stellen haben, mit der Aufforderung für deren rechtzeitige Gestellung 
zu sorgen. 
Die genannten Behörden haben diese Militärpflichtigen mittelst der an 
diese selbst, sowie an deren Bäter oder Vormünder zu erlassenden gedruckten 
oder schriftlichen Zirkulare (Kurrenden), gedruckten oder schriftlichen besonberen 
Verfügungen zur Gestellung vor die zu bezeichnende Ersatzkommission mit
        <pb n="89" />
        — 73 — 
Angabe des Ortes und der Zeit der Musterung, unter Androhung der 
Snafen und Nachteile, welche nach gegenwärtiger Verordnung und nach 
§6 169, 2 der neuen Ersatzinstruktion für den Fall des Ungehorsams ein- 
treten, vorzuladen. 
Die Bäter und Bormünder zeitig abwesender Militärpflichtigen sind 
dazu, daß sie diesen den Inhalt der Zirkulare zur pünktlichen Befolgung 
mitteilen und zur Anzeige, ob die rechtzeitige Gestellung der Vorgeladenen 
durch sie sicher bewirkt werden werde, aufzufordern. 
In den gedachten Zirkularen und Verfügungen ist ferner eine durch ad- 
ministrative Exekution einzuziehende Geldstrafe bis 10 Taler jedem Vorzu- 
ladenden, welcher der Vorladung ohne einen von der Kreis= oder Departements- 
ersatzkommission als genügend anerkannten Entschuldigungsgrund Folge zu 
leisten unterläßt, anzudrohen. 
Die Zirkulare sind durch vereidete städtische Polizei= oder Gemeindediener, 
in den ländlichen Ortschaften durch die den Gemeinde= resp. Gutsvorstehern 
zur Disposition stehenden Exekutivbeamten, den Militärpflichtigen, wenn diese 
zeitig abwesend sind, deren Vätern oder Vormündern vorzulegen und von 
den Vorgeladenen, resp. deren Vätern oder Vormündern, mit ihrer eigen- 
händigen Namensunterschrift zu versehen. 
Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche die Unterschrift aus irgend 
einem Grunde nicht beigefügt haben, ist von den vereideten Exekutivbeamten, 
Gemeinde= oder Polizeidienern pflichtmäßig unter dem Zirkulare zu attestieren, 
daß dasselbe den namentlich und einzeln bezeichneten Personen mitgeteilt 
worden ist. Wenn der insinuierende Bote nicht vereidet ist, so hat der Ge- 
meinde- resp. Gutsvorsteher sich diese Personen vorführen zu lassen, denselben 
den vollständigen Inhalt des Zirkulars bekannt zu machen und unter dem- 
selben zu bescheinigen, daß die Mitteilung des Inhalts an die betreffenden 
einzeln namentlich zu bezeichnenden Personen erfolgt ist. Die Insinuation 
einer Verfügung, die an einen einzelnen behufs der Vorladung zum Kreis- 
oder Departementsersatzgeschäfte erlassen wird, ist stets durch einen vereideten 
Boten oder ein Mitglied des Gemeinde= resp. Gutsvorstandes an den Vor- 
zuladenden in Person gegen dessen schriftliche Empfangsbescheinigung, wenn 
letzterer aber abwesend ist, an die in seiner Wohnung anwesenden Ange- 
hörigen, Dienstboten oder den Hauswirt desselben, fofern aber auch diese 
nicht anwesend sind oder die Annahme verweigern, mittelst Anheftung an 
die Stuben- oder Haustür zu bewirken, und darüber, wie dieser Vorschrift 
genügt worden, von dem insinuierenden Boten oder Gemeinde= resp. Guts- 
vorstandsmitgliede eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. 
Die Vorladung von auswärts sich aufhaltenden militärpflichtigen Per- 
sonen, deren rechtzeitiges Erscheinen nicht durch ihre Väter oder Vormünder 
in zuverlässger Weise zugesichert wird, ist mittelst schriftlicher Verfügungen 
u bewirken, über deren vorschriftsmäßige Behändigung die vorladende Be- 
* sich von der Postbehörde ein mit der Empfangsbescheinigung des 
orzuladenden versehenes Insinuationsdokument erteilen zu lassen und die 
Postbehörde bei der Absendung hierum zu requirieren hat. 
V. Mit einer Geldbuße bis zu 10 Talern, welcher im Unvermögens- 
falle eine verhältnismäßige Haft zu substituieren ist, werden bestraft: 
1. Diejenigen Militärpflichtigen, welche es verabsäumen, infolge der 
nach Abschnitt II gegenwärtiger Verordnung zu erlassenden Aufforderungen 
der mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden sich behufs Ein- 
tragung ihres Namens in die Stammrolle oder deren Berichtigung bei dem 
Bürgermeister, oder dem Gemeinde= oder Gutsvorsteher resp. vom Landrat
        <pb n="90" />
        — 74 — 
bezeichneten Stammrollenführer desjenigen Ortes, in welchem sie ihr ge- 
wöhnliches Domizil haben, zu melden. 
2. Diejenigen militärpflichtigen Dienstboten, Haus= und Wirtschafts- 
beamten, Londlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehr- 
burschen, Fabrikarbeiter und andere mit diesen in einem ähnlichen Verhält- 
nisse stehenden WMilitärpflichtigen, welche es verabsäumen, infolge der nach 
Abschnitt II dieser Berordnung zu erlassenden Aufforderungen den mit der 
Führung der Stammrolle beauftragten Behörden sich behufs Eintragung 
ihres Namens in die Stammrolle oder deren Berichtigung bei dem Bürger- 
meister bzw. bei dem Gemeinde= oder Gutsvorsteher resp. vom Landrat be- 
zeichneten Stammrollenführer desjenigen Ortes zu melden, wo sie sich zeitig 
in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit befinden. 
3. Diejenigen militärpflichtigen Studenten, Gymnafiasten und Zöglinge 
anderer Lehranstalten, welche es verabsäumen, infolge der von den mit 
Führung der Stammrollen beauftragten Behörden zu erlassenden Auf- 
orderung, sich bei dem Bürgermeister, dem Gemeinde= resp. Gutsvorsteher 
jenigen Ortes, wo sich die Lehranstall befindet, der sie angehören, behufs 
Eintragung ihres Namens in die Stammrolle oder deren Berichtigung zu 
melden. 
4. Diejenigen Militärpflichtigen, welche (wenn sie im Laufe des Jahres, 
in welchem sie sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden haben, 
den Wohnort oder Aufenthaltsort, in welchem sie nach § 20 der neuen Er- 
satzinstruktion gestellungspflichtig sind, verlassen) es verabsäumen, dies sowohl 
bei ihrem Abgange der Behörde des Orts, welchen sie verlassen, als auch 
der des neuen Domizils resp. Aufenthaltsortes behufs der Berichtigung der 
Stammrolle spätestens innerhalb drei Tagen zu melden. 
5. Die Eltern, Vormünder, Lehr-Brot--, oder Fabrikherren von Militär-= 
brlichtigen. welche es verabsäumen, ihre militärpflichtigen Söhne, Pflege- 
efohlenen, Dienstboten. Haus= und Wirtschaftsbeamten, Handlungsdiener 
und Lehrlinge oder bei ihnen in Arbeit stehenden Handwerksgesellen, Lehr- 
burschen und Fabrikarbeiter, wenn diese im Orte ihres Domizils nicht an- 
wesend oder von dem Orte, wo sie sich in der Lehre, im Dienst oder in 
Arbeit befinden, zeitig abwesend sind, infolge der nach Abschnitt II gegen- 
wärtiger Verordnung zu erlassenden Aufforderungen der mit Führung der 
Stammrollen beauftragten Behörden, bei dem Bürgermeister dzw. den Ge- 
meinde- resp. Gutsvorstehern oder von dem Landrate bezeichneten Stamm- 
rollenführer des Orts, wo der betreffende Militärpflichtige sein gesetzliches 
Domizil hat, oder aber in Lehre, Dienst oder Arbeit steht behufs Ein- 
zagung seines Namens in die Stammrolle resp. deren Berichtigung anzu- 
melden. 
6. Diejenigen Militärpflichtigen, welche den in Gemäßheit des 
Abschnitts IV dieser Verordnung von den Bürgermeistern oder Gemeinde- 
resp. Gutsvorstehern zu erlassenden Aufforderungen, sich zur Musterung oder 
Aushebung, vor die Kreis= oder Departementsersatzkommission des Bezirks, 
in welchem sie nach ar der neuen Instruktion gestellungspflichtig sind, zu 
gestellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- 
oder Aushebungslokal nicht anwesend sind. 
Oppeln, den 27. Februar 1874. 
Königliche Regierung.
        <pb n="91" />
        2. Polizeiverordunng, betr. die Gebtellung der Pferde zu Militärzwecken, vom 
24. September 1857. (Amtsbl. S. 309.) 
Nachstehende Polizeiverordnung, betr. die Gestellung der Pferde zu 
Militärzwecken, wird auf Grund des 7 des Gesetzes vom 11. März 1850 
(Ges.-S. S. 265) für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks erlassen: 
Zur Ausführung des §&amp; 5 des Reglements über Gestellung, Auswahl usw. 
der Mobilmachungspferde in der Provinz Schlesien vom 9. April 1856 
(siehe außerordentliche Beilage zu Nr. 3 des Amtsblatts pro 1857) finden 
alljährlich Ermittelungen der vorhandenen und darunter zum Kriegsdienste 
oder anderen Militärzwecken tauglichen Pferde statt. 
Wer einer Aufforderung, welche wegen Gestellung von Pferden behufs 
einer solchen Ermittelung von dem Landrate des Kreises oder einer anderen 
Behörde, namentlich von dem Bezirkskommando oder einer Revifions- 
kommission ergeht, nicht pünktlich Folge leistet, verfällt in eine Geldstrafe 
bis zu 10 Talern. 
Oppeln, den 24. September 1857. 
Königliche Regierung. 
3. Bekanntmachung, betr. die Deutsche Wehrordnung, vom d# Mei 1904. 
(Amtsbl. S. 175.) 
4. Bekanntmachung, betr. Warnung vor Berheiratung vor erfüllter Militür- 
pflicht, vom 12. Jannar 1905. (Amtsbl. S. 16.)
        <pb n="92" />
        Abteilung IV. 
Banpolizei. 
a) Baupolizeiliche Bestimmungen für die Städte. 
1. Soeeierr über die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks 
peln, vom 1. April 1908. (Sonderbeilage zu Nr. 16 des Amtsbl.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
maltunf vom 30. Juli 1883 und der §#§ 6. 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit und unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln nachfolgende Baupolizeiordnung erlassen. 
UVitel I. Polizeiliche Genehmigung und Neberwachung der Pauten. 
Erster Abschnitt. 
Bauerlaubnis. 
§ 1. Bauten, welche der polizeilichen Genehmigung bedürfen. 
Zu jedem Neubau, Umbau, Erweiterungsbau, zu Ausbesserungen, zu 
VBeränderungen sowie zum Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen 
Anlagen ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich, sofern nicht 
ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind. 
&amp;+ 2. Gewerbliche Anlagen, 
welche nicht unter die Bestimmungen der §§ 16 und 24 der Reichsgewerbe- 
ordnung fallen. 
Außer für die in 8 1 bezeichneten baulichen Anlagen ist aus feuer., 
bau= oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten die besondere Genehmigung 
der Ortspolizeibehörden von dem Besitzer des betreffenden Grundstücks nach- 
zusuchen, wenn 
Lackfabriken, 
.Kautschuck-, Wachs-, Stearin-, Wallratschmelzereien und Lichtziehereien, 
Teer-, Pech= und Terpentinkochereien, sofern sie nicht unter die Be- 
stimmungen der Reichsgewerbeordnung fallen, 
Syrupsiedereien und Zuckerkochereien, 
.Kattun-, Seiden= und Wollendruckereien, 
.Färbereien, 
—. —.
        <pb n="93" />
        — 77 — 
7. Sengereien und Appreturanstalten, 
8. Papier- und Pergamentfabriken, 
9. Siegellackfabriken, 
10. Lolzessügfabriken, 
11. Destillieranstalten, 
12. Laboratorien zu physikalischen und chemischen Zwecken, soweit letztere 
nicht unter die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung fallen, 
13. Darren aller Art, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der Reichs- 
ewerbeordnung fallen, 
14. Räucherkammern, 
15. Schwefelkammern, 
16. Wattenfabriken, 
17. Bettfederreinigungsanstalten, 
18. Bäcker= und Konzitorbfen, 
19. Brennöfen für Töpfer, Tonpfeifen-, Stein= und Zementbrennereien, 
20. Werkstätten der miede, Kupferschmiede und Schlosser, soweit diese 
drei nicht unter die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung fallen, 
Tischler, Böticher, Stellmacher und Drechsler, 
21. Glühöfen aller Art, soweit diese nicht den Bestimmungen der Reichs- 
Lewerbeordnung unterliegen, 
22. Schriftgießereien, 
23. Kaffeebrennereien, 
24. große Waschküchen und Trockenstuben, 
25. Ställe zu gewerbsmäßig betriebener Mästung von Vieh, 
26. Niederlagen von tierischen Substanzen, bei welchen die Erzeugung von 
Fäulnis stattfindet oder bezweckt wird und von Knochen und Lumpen 
aller Art, 
27. Spiegelfabriken, 
28. Zichorienfabriken, 
29. durch Wind bewegte Triebwerke, 
30. Branntweinbrennereien, 
31. Bierbrauereien, 
32. Mahlmühlen, 
33. Holzschneidemühlen, 
angelegt oder verändert werden sollen, ohne Unterschied, ob bauliche An- 
laen ver Veränderungen bestehender Baulichkeiten damit verbunden sind 
oder nicht. 
Bauten, welche auf Grund der §§ 16 und 24 der Reichsgewerbeordnung 
und der dieselben ergänzenden Gesetze genehmigt sind, bedürfen keiner weiteren 
ortspolizeilichen Genehmigung. 
* 3. Ausnahmen. 
Die polizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich für: 
1. Ausbesserungen der Außenwände von Gebäuden einschließlich der 
Türen und Fenster, sowie des Verputzens der Gebäude, soweit keine stehenden 
Gerüfte dabei verwendet werden. 
2. Den Ersatz einzelner vorhandener Balken durch neue von gleicher 
Festigkeit und in gleicher Lage, mit Ausnahme von Balken an Treppen 
oder Schornsteinen, sowie unter Wänden. 
3. Die Lerstellung neuer Fußbodenbeläge. 
4. Die Erneuerung oder Ausbesserung von feuersicheren Dachdeckungen 
nebst den zugehörigen Klempnerarbeiten an Rinnen.
        <pb n="94" />
        — 78 — 
5. Die Ausbesserungen von Schornsteinen und Schornsteinköpfen durch 
Putzarbeit und Einziehen einzelner Steine. 
6. Das Erneuern und Umsetzen von Oefen, Kaminen und Feuerherden, 
die nicht zu einem Gewerbebetriebe gehören, in der bisherigen Beschaffenhei 
und a dem bisherigen Standort und bei der bisherigen Lage und Größe 
er Feuerung. 
7. Die Errichtung kleiner eingeschlossiger Bauwerke ohne Feuerungen, 
wie Lauben, Gärten= und Feldhäuschen, Geschirrhütten, Geschäftsbuden 
und Schuppen von höchstens 15 qm Grundfläche und 3 m Höhe, wenn 
dieselben mindestens 10 m von der Straße, von allen Gebäuden und von 
der Nachbargrenze entfernt, oder letztere mit einer Brandmauer besetzt ist. 
8. Die Errichtung, Beränderung und Beseitigung von Umfriedigungen 
aus Holz oder Metall, welche nicht höher als 2,5 m ro. und nicht an der 
Straße oder öffentlichen Plätzen liegen oder von einer Straßensluchtlinie be- 
rührt werden. 
9. Die Ausbesserungen von Zisternen und Brunnen, soweit die letzteren 
nicht zu Gebäudefundamentierungen gehören. 
10. Die Ausbesserungen der außerhalb von Gebänden stehenden Keller, 
unterirdischen Wege, Kanäle, Wasserleitungen, sofern Straßen davon nicht 
berührt werden. 
§&amp; 4. Bauten des Reichs und des Staates. 
Bauten des Reichs und des Staates bedürfen der ortspolizeilichen Ge- 
nehmigung, sind aber nicht in bautechnischer, sondern nur in baupolizeilicher 
Hinsicht von der Polizeibehörde zu prüfen. 
§ 5. Antrag auf Bauerlaubnis. 
1. Der Antrag auf Bauerlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen 
Polizeibehörde einzureichen. 
2. Bei gleichzeitiger Bebauung mehrerer selbständiger Grundstücke ist 
für jedes Grundstück ein besonderer Antrag erforderlich. 
3. Dem Antrag sind beizufügen: Die zur Prüfung des Bauvorhabens 
erforderlichen Lagepläne, Bau= und Detailzeichnungen, Festigkeitsberechnungen 
und Beschreibungen, sämtlich in doppelter Ausfertigung. Aus diesen Vor- 
lagen muß das Bauvorhaben genau hervorgehen. 
8 6. Lagepläne. 
Aus den Lageplänen muß zu ersehen sein: 
1. Die Himmelsrichtung. 
2. Die Grenzen des Baugrundstücks. 
3. Die Grundbuch-= und Katasternummer und die Lausnumme, sofern 
das betreffende Grundstück mit einer solchen bezeichnet ist. 
4. Die Bezeichnung und Breite der Strawt, der Chaussee, des öffent- 
lichen Weges usw., an welchen das Grundstück liegt, sowie die festgesetzte 
Baufluchtlinie derselben und die Breite des etwa vorhandenen Bürg 73 
vor dem Grundstück. Bei Chausseen sind die Nummersteine, an bzw. zwis 
denen das Grundstück liegt, anzugeben 
5. Sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude nach Lage, 
Größe der Grundfläche und Bestimmung, sowie die gleichen Darstellungen 
der Gebäude der Nachbargrundstücke, soweit letztere au die Beurteilung des 
Baugesuches von Einfluß find.
        <pb n="95" />
        — 79 — 
6. Die e und Größe des geplanten Umbaues bzw. des durch eine 
beabsichtigte bauliche Veränderung berührten Gebäudes. 
7. Die Entfernungen des neu zu errichtenden oder zu verändernden 
Gebäudes von den Nachbargrenzen und von den zunächst gelegenen Ge- 
bäuden des eenen und der Nachbargrundstücke, soweit solche für die Be- 
urteilung des Bauvorhabens von Dedeutung sind, ferner bei Bauten in der 
Rähe von Eisenbahnen, öffentlichen Wasserläufen, Deichen, Chausseen usw. 
bezüglich deren besondere Vorschriften bestehen, die Entfernungen von diesen 
Anlagen. Die Entfernungen sind durch eingeschriebene Maße anzugeben. 
8. Eine Berechnung der Flächengröße des ganzen Grundstücks und der 
zu bebauenden Fläche desselben unter Einschreibung der dieser Berechnung 
zugrunde liegenden Maße. 
9. Die Einrichtung des Grundstücks inbezug auf Wasserbeschaffung, 
Entwässerung und Einfriedigung. 
10. Im Lageplane sind die Baufluchtlinien und Grundstücksgrenzen in 
roten Linien einzutragen. Neu-, Um= und Erweiterungsbauten find mit 
roter, die bestehenden Gebäude mit schwarzer Farbe anzulegen. 
§&amp; 7. Bauzeichnungen und Baubeschreibungen. 
Dieselben müssen enthalten: 
1. Die Ansichten der Straßenfronten mit Angabe der Fronthöhen über 
Straßenkrone bzw. Oberkante des Bürgersteiges. 
2. Die Grundrisse sämtlicher Geschofse, einschließlich Keller= und Dach- 
geschoß mit Einzeichnung der Feuerungsanlagen und einer Geschoßbalkenlage 
und der Dachbalkenlage. Holzbalken können durch einfache braune, eiserne 
Träger durch einfache blaue Linien dargestellt werden. « 
3. Die beabsichtigten Einbauten an Bürgersteigen, wie Risalite, Treppen- 
stufen, Lichtschächte, sowie die Einzeichnung der öffentlichen Wasserleitungen 
und Kanäle, wenn sie durch das Svorfaben berührt werden. 
4. Die zur Prüfung ersorderlichen Querschnitte, insbesondere auch die 
Darstellung der Treppenkonstruktion. 
5. Die Darstellung der Höhenlage des Grundstücks, etwaiger Vor- 
gärten zur Straße. zum Platze, zum Wege oder zur Chaussee usw., an 
welchem das Grundstück belegen ist, der etwa beabsichtigten Aenderungen 
der Höhenlage des Grundstücks, der Höhenlage vorhandener Entwässerungs- 
anlagen, Rinnen und dergl. auf dem Grundstück und der anliegenden 
Srche usw. unter Angabe des höchsten Grundwasserstandes. Diese Dar- 
stellungen sind auf Grundlage genauer Höhenmessungen anzufertigen. 
6. Den Bauzeichnungen sind Baubeschreibungen beizufügen, sobald für 
die Prüfung des Bauvorhabens solche Angaben notwendig werden, welche 
aus den übrigen Bauvorlagen nicht entnommen werden können. 
§*# 8. Detailzeichnungen und Festigkeitsberechnungen. 
Den Bauvorlagen sind ferner beizufügen die für die Prüfung erforder- 
lichen Detailzeichnungen und Festigkeitsberechnungen, soweit es sich um Kon- 
struktionen handelt, deren Tragfähigkeit rechnungsmäßig nachzuweisen ist. 
Hierzu gehören insbesondere alle Konstruktionen ungewöhnlicher Art, sowohl 
die in Eisen, wie in anderem Material. Für die verbundenen Eisen- 
konstruktionen, wie auch für die Verwendung von eisernen Trägern, Stützen 
und Zugbändern mit Ausnahme der gewöhnlichen Balken, und Maueranker, 
Hängeeisen, Bolzen, Krampen und Stoßschienen der Holzverbände usw.
        <pb n="96" />
        — 80 — 
gilt die von der Königlichen Regierung zu Oppeln erlassene, im Amtsblatt 
pro 1874 Seite 323 abgedruckte Polizeiverordnung vom 26. Oktober 1874. 
* 9. Maßstäbe der Lagepläne und Zeichnungen. Beschaffenheit 
des zu verwendenden Papiers und dergl. 
1. Sämtliche Zeichnungen sind auf dauerhaftem oder mit Leinwand 
unterzogenem Papier oder auf Kopierleinwand herzustellen. 
laues Lichtpausepapier (weiße Linienzeichnung auf blauem Grunde) 
ist von der Verwendung ausgeschlossen. 
2. Die Bauzeichnungen sollen in einem Maßstab von 1:100, der 
Lageplan in der Regel nicht kleiner als 11:500 und die Detailzeichnungen 
im Maßstab 1:20 dargestellt werden. 
Bei ausgedehnten Vorlagen kann der Maßstab für die Bauzeichnungen 
im Verhältnis von 1:200 zugelassen werden. 
Jede Zeichnung ist mit einem Maßstab zu versehen. 
3. Die Bauzeichnungen müssen ferner die eingeschriebenen Hauptmaße 
nach Länge, Breite und Höhe des Gebäudes, die Maße der einzelnen Räume, 
der Geschoßhöhen, der Mauer= und Holzstärken enthalten. Die durchschnittenen 
Teile sind mit charakterisierenden Farben anzulegen. 
4. Bei Um= und Erweiterungsbauten sind die alten Konstruktionteile 
bane neu herzustellenden in deutlicher Weise durch die Farbe zu unter- 
eiden. 
5. Die Zeichnungen sind zu beschreiben derart, daß jede Darstellung 
und in den Grundrissen die einzelnen Räume nach ihrer Bestimmung genau 
bezeichnet sind. 
Die Blattgrößen der Zeichnungen sollen andere Abmessungen nicht haben, 
als die ein- bis vierfache Größe des Bogens von 30 bis 40 cm und sollen 
in Aktenformat zusammengelegt eingereicht werden. Gerollte Zeichnungen 
werden zurückgewiesen. 
§ 10. Bauvorlagen für Ausbesserungs= und Veränderungs- 
bauten. 
Bei Ausbesserungs= und Veränderungsbauten kann von den An- 
forderungen der §§ 6 bis 9 insoweit ab Keen werden, als die Prüfung 
der Bauvorlagen nach dem Ermessen der #m ohne die Erfüllung 
dieser Anforderungen möglich erscheint. 
§ 11. Unterschriftliche Vollziehung der Bauvorlagen. 
1. Sämtliche Bauvorlagen müssen von dem Bauherrn und dem leitende. 
Bauunternehmer mit Angabe des Namens, des Standes und des Wohnortes 
unterschriftlich vollzogen sein. 
2. Bei verbundenen Eisenkonstruktionen sind die entsprechenden Zeich- 
nungen und Berechnungen auch von demjenigen Sachverständigen zur An- 
erkennung zu unterschreiben, welcher die Anfertigung der Konstruktion ver- 
antwortlich übernommen hat. 
3. Durch die unterschriftliche Vollstehung der Bauvorlagen tritt die Ver- 
antwortlichkeit für die Richtigkeit derselben ein. 
§ 12. Prüfung des Bauvorhabens. 
1. Die Polizeiverwaltung kann die Ergänzung von Bauvorlagen, welche 
zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen, verlangen.
        <pb n="97" />
        — 81 — 
2. Erfordert die Prüfung von Bauvorlagen besondere technische Kenntnisse, 
so hat bei ihrer Prüfung ein Bausachverständiger mitzuwirken. 
8. Bevor für Anlagen an oder in der Nähe von Gewässern, Chausseen 
oder Wegen, die polizeilich anderen Behörden, als der für die Erteilung der 
Bauerlaubnis ustandigen Polizeiverwaltung unterstehen, die Bauerlaubnis 
erteilt wird, ist jener Behörde oder nach deren Bestimmung dem Lokalbau- 
beamten derselben durch Uebersendung der Bauvorlagen Gelegenheit zur 
Aeußerung zu geben. 
5* 13. Erteilung der Bauerlaubnis. 
1. Sofern nicht Gründe zur Versagung der nachgesuchten Erlaubnis 
vorliegen, hat die Ortspolizeibehörde durch einen auf das dem Bauherrn 
zurückzugebende Exemplar der Bauvorlagen zu setzenden Vermerk oder durch 
ein mit demselben zu verbindendes Schreiben die Erlaubnis zum Bau ent- 
weder unbedingt zu erteilen oder bestimmt die Bedingungen vorzuschreiben, 
unter denen der Bau stattfinden soll. 
2. In dem Bauerlaubnisschein ist auf die Erfüllung der Vorschriften 
des § 24 Ziffer 2 bis 5 hinzuweisen. 
5* 14. Aufbewahrung der genehmigten Bauvorlagen. 
Bauerlaubnis und Bauvorlagen müssen während der Bauausführun 
stets auf der Baustelle oder doch in deren Nähe bereit gehalten werden, das 
sie im Gebrauchsfalle ohne erheblichen Zeitverlust zur Hand find. 
§ 15. Abweichungen von der Bauerlaubnis, ohne oder auf un- 
richtige Bauerlaubnis begonnene Bauten. 
1. Abweichungen von den genehmigten Bauplänen find nicht ge- 
stattet mit Ausnahme solcher Abweichungen, welche einer polizeilichen Er- 
laubnis nicht bedurft hätten, wenn sie in einem fertigen Gebäude vor- 
genommen wären. 
Werden Abweichungen mit Ausnahme der letzteren Art beabsichtigt, so 
bedarf es für die Ausführung einer besonders zu beantragenden Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde. # 
2. Wer von einer Bauerlaubnis abweicht oder Bauten, zu welchen eine 
Bauerlaubnis erforderlich ist, ohne eine solche ausführt, oder wer Bauten 
nach einer auf Grund unrichtiger Zeichnung erlangten Bauerlaubnis zur 
Ausführung bringt, ist strafbar und muß die unbefugt ausgeführten Bauten 
wieder fortnehmen, wenn sie nicht mit den zu beachtenden Bestimmungen in 
Uebereinstimmung gebracht werden können. 
§ 16. Wirkung der Bauerlaubnis. 
Die Bauerlaubnis betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues und 
erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter. 
*–J 17. Ungültigkeit der Bauerlaubnis. 
Eine auf Grund unrichtiger, der wirklichen Ausführun nicht entsprechender 
oder unvollständiger Vorlagen erteilte Bauerlaubnis gilt als nicht erteilt, 
wenn sich ergibt, daß die unrichtigen oder fehlenden Angaben für die Er- 
teilung der Bauerlaubnis von Erheblichkeit waren. 
Koye, Die Polizelverordn im N.-B. Oppeln. #
        <pb n="98" />
        — 82 — 
8 18. Dauer der Bauerlaubnis. 
Die Gültigkeit der Bauerlaubnis erlischt: 
1. Wenn ein Bau nach vorschriftsmäßig erfolgter Rohbau= oder Ge- 
brauchsabnahme in Benutzung genommen ist. 
2. Für Neubauten, wenn innerhalb eines Jahres vom Tage der Aus- 
händigung der Bauerlaubnis an gerechnet, die Fundamente nicht gelegt, oder 
die Kellermauern bis zur Erhobehläche nicht hergestellt sind. 
3. Für solche Bauten, welche als Neubauten nicht angesehen werden 
können und bei denen keine Fundamente zu legen sind, wenn dieselben in 
der unter Nr. 2 bezeichneten Frist nicht begonnen worden find. 
4. Wenn ein begonnener aber unvollendeter Bau länger als ein Jahr 
geruht hat. 
5* 19. Uebertragung der Bauerlaubnis. 
1. Die Bauerlaubnis kann auf einen andern Bauherrn üÜbertragen 
werden. 
2. Die Uebertragung ist von dem bisherigen und dem neuen Bauherrn 
der Polizeibehörde innerhalb drei Tagen schriftlich anzuzeigen. 
3. Ebenso hat der Bauherr einen Wechsel in der Person des Bauleiters 
innerhalb des gleichen Zeitraumes der Polizeibehörde anzuzeigen. 
4. Die Verantwortlichkeit des Bauherrn, sowie des Bauleiters, geht auf 
den Nachfolger über. 
&amp; 20. Verantwortlichkeit des Bauherrn und des Bauleiters 
bzw. Bauunternehmers. 
Bauherren und Bauleiter bzw. Bauunternehmer sind für die Mchhern 
der Angaben in den Bauvorlagen, für die Ausführung des Bauvorhabens 
nach den genehmigten Bauvorlagen und den Bestimmungen dieser Bauordnung 
verantwortlich und unterliegen bei Abweichungen und Berstößen den geseg- 
lichen Strafen. 
Zweiter Abschnitt. 
Dolizeiliche Ueberwachung der Bauten. 
&amp; 21. Anzeige von dem Beginn der Bauten. 
Mindestens drei Werktage vor Beginn der Bauausführung ist der Orts- 
kotiurrt unter Angabe des Datums und der Nummer der Bauerlaubnis 
die Inangriffnahme des Baues schriftlich anzuzeigen. 
* 22. Festsetzung der Fluchtlinie und der Höhenlage. 
1. Die Fluchtlinie und die Höhenlage der Straßenkrone vor dem zu 
bebauenden Grundstück hat der Bebauende vor dem Beginn der Bauaus- 
führung abzustecken und wird die Richtigkeit derselben in der Regel innerhalb 
acht Tagen nach erfolgtem Antrag des Bebauenden von der Polizeibehörde 
festgestellt und bescheinigt. 
2. Ist die für die Zukunft festgesete Höhenlage der Straße noch nicht 
ausgeführt, so kann die vorläufige Anlage von Rampen, Vortreppen u. dgl. 
einstweilen gestattet werden.
        <pb n="99" />
        — 88 — 
§ 23. Rechte der Polizeibehörden und deren Beamten auf der 
Baustelle usw. 
1. Die Lrtspolipeibehörde hat die Ausführung der Bauten zu über- 
wachen und ist den luu derselben jederzeit der Zutritt zu den Bauten 
gestatten. 
2. Dieselben find befugt, Untersuchungen des Baues vorzunehmen und 
ist der Bauherr bzw. Bauleiter oder Unternehmer verpflichtet, etwa zu diesem 
Zweck notwendige Aufräumungen zu bewirken. 
8. Soweit es die Sicherheit der Bauten bedingt, hat die Polizeibehörde 
die Befugnis, Materialien auszuschließen, unzulässige Konstruktionen zu 
anlessahen, die Fortführung der Bauten zu verbieten, bereits Ausgeführtes 
zu beseitigen. 
4. Die Polizeibehörde bzw. deren Beamte können die Fortsetzung un- 
befugt begonnener Bauten sofort verhindern. 
§ 24. Unfallverhütung und Arbeiterfürsorge. 
1. Wer einen Bau oder eine Bauarbeit ausführt, muß für alle Vor- 
kehrungen sorgen, welche zur Verhütung von Unglücksfällen während des 
Baues erforderlich sind. Diese Vorkehrungen sind sowohl innerhalb des 
Baues, als nach außen auf der Straße und an den benachbarten Grund- 
stücken zu treffen. 
2. Die Bestimmungen unter Ziffer 3 bis 5 dieses Loragraphen finden 
Anwendung bei Bauten, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge mehr 
als 10 Personen zur Zeit der Rohbauausführung gleichzeitig auf dem Bau 
beschäftigt sind; während der Rohbauausführung iprübergehend beschäftigte 
Arbeiter, wie z. B. Zimmerleute und Staker werden nicht in diese Zahl 
eingerechnet. « 
3. Zur Unterkunft für die an Bauten beschäftigten Arbeiter bei un- 
günstiger Witterung und in Ruhepausen müssen Räume geschaffen werden, 
welche im Mittel mindestens 2,20 m hoch, mit Wänden umschlossen und mit 
einem Dache versehen sind und deren Grundfläche derart bemessen sein muß, 
daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten rbeiter (vgl. Ziffer 2) eine 
Fläche von mindestens 0,75 am entfällt. 
Der betreffende Raum muß einen festen trockenen Fußboden haben, und 
auf besonderes Erfordern der Polizeibehörde vom 15. Oktober bis 15. März 
heizbar sein. 
Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter (Ziffer 2) sind 
in den Unterkunftsräumen Sitzplätze zur Verfügung zu stellen. Bau- 
Kcterialien irgend welcher Art dürfen in diesen Räumen nicht gelagert 
werden. 
4. Für die in Ziffer 3 bezeichneten Personen müssen Aborte in solcher 
Zahl vorhanden sein, daß ein Abort für höchstens 25 Personen dient. Die 
Aborte müssen in der Art eingerichtet sein, daß von außen nicht hinein- 
gesehen werden kann. Erforder ichen Falles sind vor den Türen Blenden 
anzubringen. Für diese Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben angelegt, 
sondern die Aborte müssen entweder an eine öffentliche Entwässerungsanlage 
vorschriftsmäßig angeschlossen werden, oder es müssen wasserdichte Tonnen, 
welche nach Bedarf rechtzeitig fortzuschaffen und durch leere mittelst Kalk- 
anstrich desinfizierte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden. Diese 
Tonnen find durch Sitz= und Stoßbretter zu verdecken. Bei freier von Wohn- 
gebänden entfernter Lage der Baustellen kann die Herstellung einer Erdgrube 
gestattet werden. 
#
        <pb n="100" />
        — 84 — 
5. Die Unterkunftsräume für die Arbeiter und die Aborte müssen ge- 
nügend erhellt sein und sind stets in reinlichem Zustande zu erhalten. 
6. In Städten mit weniger als 10000 Einwohnern kann von der An- 
legung der nach Nr. 3 und 4 erforderlichen Unterkunftsräume und Aborte 
Abstand genommen werden, soweit nicht deren Anlegung durch besondere 
Gründe geboten erscheint. 
7. Bom 15. November bis 15. März dürfen Stuckatur-, Putzer= und 
Töpferarbeiten in Neubauten nur dann ausgeführt werden, wenn die 
RKäume, in denen gearbeitet wird, durch Türen und Fenster verschlossen find. 
2 nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse ist für genügend zu 
erachten. 
8. In Räumen, in denen offene Koksfeuer ohne Ableitung der ent- 
stehenden Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. Solche Räume sind 
gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzuschließen. Sie dürfen 
nur vorübergebend von den die Kokskörbe beaufsichtigenden Personen be- 
treten werden. 
* 25. Sicherung im Innern und in der Umgebung von 
Neubauten. 
1. Im Innern von Neubauten sind die Balkenanlagen eines jeden Ge- 
schosses mit Ausnahme der Oeffnungen für die Leitergänge alsbald nach 
ihrer Verlegung auszustaken; eiserne Balkenanlagen, Treppenöffnungen und 
lanstge de sind sicher zu überdecken, zu umfriedigen oder unzugäng- 
ich zu machen. 
2. Die Baustellen sind, soweit es zur Lerblitung von Unglückfällen er- 
forderlich ist, zu umfriedigen und während der Dunkelheit zu beleuchten. 
3. Gruben müssen je nach den Umständen umzäunt oder abgedeckt werden. 
Die Grubenwände sind abzusteifen, ein Unterhöhlen derselben ist verboten. 
Der Erdaushub, sowie Materialien jeglicher Art dürfen nur in genügend 
weitem Abstand vom Grubenrande gelagert werden. 
5* 26. Sicherung vorhandener Gebäude. 
Bei Ausführung von Neubauten wie auch bei Abbruch bestehender 
Bauten in der Nähe vorhandener Gebäude sind die zur Sicherung der letzteren 
notwendigen Vorkehrungen (allmähliche Ausführung von Grundmauern in 
kurzen Strecken, Unterfahren oder Absteifen der Mauern anstoßender Ge- 
bäude usw.) zu treffen. 
5* 27. Rohbauabnahme. 
1. Wenn ein Bau in seinen Wänden und Eisenkonstruktionen (einschließ- 
lich der feuerfesten Treppen mit Ausnahme der eisernen), sowie in Dach- 
und Balkenanlagen vollendet ist, hat der Bauherr denselben bei der Polizei- 
behörde schriftlich zur Abnahme anzumelden. 
2. Auf die Anzeige wird innerhalb acht Tagen Termin zur baupolizei- 
lichen Prüfung angesetzt. Zu demselben werden der Bauherr und der 
Bauausführende vorgeladen; mindestens der eine derselben muß persönlich 
anwesend oder in geeigneter Weise vertreten sein. Als geeignete Vertreter 
des Bauherrn sind im allgemeinen der mit der Bauausführung beauftragte 
verantwortliche Bauunternehmer bzw. dessen Vertreter zu erachten. 
3. Dem Antrage auf Rohbauabnahme ist die schriftliche Erklärung des 
für den Bezirk zuständigen Schornsteinfegermeisters über die vorschriftsmäßige 
nlage der Schornsteine beizufügen.
        <pb n="101" />
        — 85 — 
4. Im Termine müssen die im § 25 Nr. 1 verlangten Sicherheitsvor- 
kehrungen hergestellt sein, die Balkenverankerungen, sämtliche Eisenkonstruk. 
tionen müssen deutlich sichtbar sein, so daß ihre Stärkeabmessungen geprüft 
werden können, alle Teile des Baues sollen sicher zugänglich, die feuerfesten 
Treppen fertig, der Dachstuhl aufgestellt und das Dach, wenn auch nur vor- 
läufig, eingedeckt sein. Zur Erlangung einer für die Abnahme ausreichenden 
Beleuchtung sind die Fenster und äußeren Türen offen zu halten und dürfen 
weder zugesetzt noch zugeschalt sein. 
5. Kann die baupolizeiliche Prüfung nicht erfolgen, weil der Bau nicht 
in allen Teilen den vorstehenden Bestimmungen entsprechend für die Roh- 
bauabnahme vorbereitet ist, oder ergibt die Prüfung Mänzel oder Verstöße 
7r— die baupolizeilichen Bestimmungen oder die Bauerlaubnis, so muß die 
hbauabnahme wiederholt werden. 
Letztere erfolgt auf Anzeige des Bauherrn nach geschehener Beseitigung 
der vorhandenen Mängel und Verftöße innerhalb acht Tagen. 
6. Nach vorschriftsmäßiger Ausführung wird durch eine von der 
Polizeiverwaltung ausgestellte Bescheinigung die Abnahme des Rohbaues 
ausgesprochen. 
7. Anträge auf vorläufige Abnahme einzelner Bauarbeiten und Bauteile 
dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 
§&amp; 28. Putzarbeiten. 
An Gebäuden, welche ganz oder teilweise zum dauernden Aufenthalt 
von Menschen bestimmt sind, darf der Wandputz nicht früher, als vier Wochen 
nach Vollendung des Rohbaues begonnen werden. 
* 29. Gebrauchsabnahme. 
1. Gebäude= oder Gebäudeteile, welche zum Bewohnen oder zum 
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen erst in Gebrauch 
benommen werden, wenn nach Vollendung der baulichen Einrichtung eine 
esondere baupolizeiliche Prüfung stattgefunden hat und auf Grund derselben 
ein Gebrauchsabnahmeschein erteilt ist. 
2. Die Erteilung des letzteren soll in der Regel nicht früher als vier 
Monate nach Ausfertigung des Rohbauabnahmescheines iolsen 
3. Ausnahmen nd bei kleineren Gebäuden und bei solchen, welche 
vorwiegend ältere Mauerteile enthalten, ferner bei verspäteter Rohbauab- 
nahme zulässig. 
5 30. Abbruch vorhandener Gebäude. 
1. Mit dem Abbruch vorhandener Gebäude darf nicht eher begonnen 
werden, als bis die Polizeibehörde die Genehmigung erteil hat. 
2. Auf den Abbruch von Gebäuden finden die Bestimmungen der 8 24 
Zisfer 1, §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung. 
#s*31. Ueberwachung von Bauten des Reiches und des Staates. 
1. Eine Ueberwachung von Bauten des Reiches und des Staates durch 
die Polizeibehbrden findet nicht statt. Dahingegen unterliegen diese Bauten 
der Rohbau-- und der Gebrauchsabnahme seitens der Polizeibehörde. 
2. Diese Abnahmeprüfungen sollen sich weder auf Konstruktionen noch 
Material noch auf solche Abweichungen von dem polizeilich genehmigten Bau- 
projekt erstrecken, durch welche Vorschriften dieser Baupolizeiordnung nicht verletzt 
find. Sie sollen im wesentlichen festftellen, ob den bau= oder feuerpolizei-
        <pb n="102" />
        — 86 — 
lichen Bestimmungen, e in der Bauerlaubnis zum Ausdruck gebra 
sind oder in dieser erwelche in der ihre Begründung finden, genügt * 
Titel II. Volizeiliche Anforderungen und Peschrãnkungen bei Pauten. 
Erster Abschnitt. 
Don der Lage der Gebäude und ihren Beziehungen r75 den Straßen 
und zu den zugehörigen und zu den benachbarten Grundstücken. 
5*32.-Berbindung der Baustelle mit der Straße. 
Der Regel nc dürfen nur Grundstücke bebaut werden, welche un- 
mittelbar an eine öffentliche Straße oder Platz oder einen öffentlichen Weg 
grenzen. 
§ 33. Bauten in der Nähe von Eisenbahnen, in Festungsrayons 
und in der Nähe von Wasserläufen und Lagerhäusern für 
Sprengstoffe. 
1. Auf die Errichtung von Bauten in der Nähe von Eisenbahnen finden 
die Vorschriften der Polizer#erordnung vom 31. August 1892 (Amtsbl. 
S. 291) Anwendung. 
2. Im Ueberschwemmungsgebiet von Flüssen und sonstigen Wasserläufen 
bleibt der Ortspolizeibehörde, abgesehen von den Fällen, in welchen die 
Bestimmungen des Deichgesetzes vom 28. Januar 1846 Platz greifen (5 66 
Teil 3 Nr. 4) vorbehallen, eine den ungehinderten Wasserabfluß sichernde 
und Gesundbeitsgefahren ausschließende Entfernung der Baulichkeiten von 
den Wasserläufen nach Lage der obwaltenden Verhältnisse vorzuschreiben. 
3. Für Gebäude in der Nähe von Lagerhäusern für Sprengstoffe ist 
die Koligeiverorbnung vom 15. November 1882 (Amtsbl. S. 342) maß- 
gebend. 
§*# 34. Bauflucht. 
1. Die Straßenfronten der Gebäude oder Einfriedigungen müssen in 
der Regel in der Baufluchtlinie oder parallel derselben errichtet werden. 
In einer Entfernung von mehr als 6 m von der Baufluchtlinie an 
Senesste, ist die Stellung der Gebäude usw. von der Baufluchtlinie un- 
abhängig. 
Bei Eckgrundstücken sind Abrundungen und Abstufungen innerhalb der 
sich schneidenden Baufluchtlinien und, wo Vorgärten vorgesehen find, auch 
innerhalb der Straßenfluchtlinien zulässig. 
.2. Wo eine Baufluchtlinie nicht besteht, dürfen in einer Entfernung von 
weniger als 5 m von der Grenze eines öffentlichen Weges, Gebäude nicht 
errichtet werden. Gehören zu dem Wege Seitengräben, so soll die Ent- 
fernung von den Außenkanten dieser Gräben gemessen werden. Ausnahmen 
hiervon find nur in dringenden Fällen zulässig. 
3. Wohngebäude dürfen nur innerhalb der ersten 50 m hinter der 
Bauflucht errichtet werden, insofern nicht Abweichungen hiervon in be- 
sonderen Fällen mit ausdrücklicher Genehmigung der Polizeiverwaltung zu- 
gelassen werden. 
4. Windmühlen müssen von den benachbarten fremden Grundstücken 
25 m und von öffentlichen Wegen 75 m von den Umfassungswänden des 
Mühlengebäudes ab gerechnet, entfernt bleiben.
        <pb n="103" />
        — 87 — 
8 36. Gebäude und Anlagen, welche an öffentlichen Straßen 
und Plätzen nicht errichtet werden dürfen. 
1. Ställe, Speicher, Schuppen, Waschküchen und Aborte dürfen als 
selbständige Gebäude an der Straßenfront nicht errichtet werden. Sie sind 
jedoch ssig, wenn sie mit Wohnräumen unter einem Dache liegend keine 
ummittelbaren Ausgänge und Fenster nach der Straße zu erhalten, die 
Straßenansicht nicht beeinträchtigen und eine Belästigung der Anwohner oder 
der Vorübergehenden nicht verursachen. Weitere Ausnahmen find in be- 
onders gearteten Fällen insbesondere bei Um- und Ersatzbauten zulässig. 
orte müssen in diesem Falle außerdem an eine Wasserleitung und an eine 
öffentliche Kanalisation angeschlossen sein. 
2. Gruben für Aborte und für unreine Flüssigkeiten, Düngerstätten, 
Ausgüsse von Spül- und Wirtschaftswässern dürfen nicht an der Straße 
* werden. Ausgüsse der letzteren Art sollen jedoch zugelassen sein, 
wenn sie an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen sind. 
3. Räume, in denen mit lautem Grrzusch verbundene Gewerbe betrieben 
werden, oder in denen Rauch, Dampf, Staub, übelriechende und ungesunde 
Luftarten erzeugt werden, dürfen in einer geringeren Entfernun 5 m 
uun der Stanhensiuchline keine Fenster oder irgend welche Ausströmungs- 
ngen haben. 
1Far landwirtschaftlich benutzte Gebäude sind Ausnahmen von den 
Bestimmungen dieses Paragraphen zulässig. 
§ 36. Einfriedigungen an der Straße. 
1. An der Straße mühssen alle Grundstücke, soweit sie nicht bebaut find, 
sowie auch Vorplätze, Zufahrten und dgl. auf Berlangen der Polizei- 
verwaltung und nach deren Bestimmung mit Mauern, Gittern oder Zäunen 
eingefriedigt werden. 
2. Bei Erlaß dieser Verordnung bestehende Einfriedigungen, welche 
Straßen oder öffentliche Plätze verunstalten, müssen, sobald eine Ausbesserung 
notwendig wird, auf Verlangen und nach Bestimmung der Orts- 
polizeibehörde beseitigt und durch neue ersetzt werden. 
  
* 37. Vorgärten. 
1. Das zwischen den Bau= und Straßenfluchtlinien liegende Vorgarten- 
land ist entweder in der festgesetzten Flucht gitterartig nach Vorschrift der 
Polizeiverwaltung einzufriedigen und mit Gartenanlagen zu versehen oder 
mit Zustimmung der Gemeindebehörde zur Verbreiterung des Bürgersteiges 
izulegen, wie dieser zu befestigen und entsprechend zu unterhalten. 
2. Die Gitter von Vorgärten an der Straße sind aus Metall herzu- 
stellen und dürfen laufende Sockel über 0,80 m hoch nicht erhalten. 
3. Mauern und nicht durchbrochene Scheidungen sind zur Einfriedigung 
der Vorgärten auch nach dem Nachbar hin in der Regel nicht zulässig. Bei 
fentlichen Gebäuden kann ausnahmsweise die Errichtung einer nicht durch- 
brochenen Mauer zur Einfriedigung des Borgartens gestattet werden. 
§ 38. Zu-= und Durchfahrten. 
1. Grundstücke, auf denen außer einem Vordergebäude, Seiten- oder 
Hintengebände mit Wohnungen, Betriebsanlagen oder Stollunden Schobe- 
nden, müssen mittelst einer Zufahrt von mindestens 2,30 m lichter Weite 
oder einer durch die vorliegenden Gebäude führenden Durchfahrt von durch- 
weg mindestens 2,80 m lichter Höhe und 2,30 m lichter Weite mit der
        <pb n="104" />
        Straße in Verbindung gebracht werden. Hat ein Grundstück mehrere Höfe, 
so müssen diese Höfe unter sich durch eine solche Durchfahrt verbunden sein. 
Bei Grundstücken, welche auf nicht mehr als 30 m Tiefe, von der Bau- 
fluchtlinie an gerechnet, bebaut find und keine Wohnungen enthalten, die 
nur vom Hofe aus einen unmittelbaren und feuersicheren Zugang haben, auf 
denen sich auch keine Großviehställe oder Päume zu gewerblichen Betrieben 
befinden, kann die Polizeiverwaltung von der Anlage einer Durchfahrt oder 
Zufahrt im Sinne des Abs. 1 Abstand nehmen. 
2. Unter der lichten Weite ist die freie Durchfahrtsöffnung zwischen den 
äußersten Ausladungen aller vortretenden Teile ausschließlich Radabweiser 
und etwaiger erhöhter Fußsteige zu verstehen. 
3. Durchfahrten sind mit massiven Wänden zu umfassen und feuersicher 
zu überwölben. 
4. Kein Raum im Erdgeschoß darf von der Straße oder dem Haunpt- 
hofe oder von Zu- oder Durchfahrt in gerader Linie gemessen mehr als 
20 m entfernt sein. 
§ 39. Zulässige Bebauung der Grundstücke, Hofräume usw. 
1. Grundstücke dürfen fortan nur bis auf 2/#83, Eckgrundstücke bis auf 
¾ ihrer Grundfläche bebaut werden. Für Grundstücke von geringer Tiefe 
sind Ausnahmen zulässig. 
2. Grundstücke dürfen bis zu ¾4, Eckgrundstücke bis zu ¾8 ihrer Grund- 
fläche wieder bebaut werden, wenn sie zur Zeit des Inkrafttreiens dieser 
Polizeiverordnung bereits soweit bebaut waren. 
3. Der Teil des Grundstücks, welcher nach den Bestimmungen der 
Ziffer 1 und 2 dieses Paragraphen der Sebanung entzogen ist, muß als 
Hofraum in der vorschriftsmäßigen Größe verbleiben. t die Grundfläche 
des der Bebauung entzogenen Teils gleich oder größer als 80 am, so ist 
ein Haupthof von mindestens 80 qm Grundfläche bei 6 m geringster Ab- 
messung anzulegen. Der etwa verbleibende Rest an unbebauter Fläche kann 
je nach seiner Größe zur Anlegung eines weitern Haupthofes von der voran- 
gegebenen Größe oder eines oder mehrerer Nebenhöfe von je mindestens 
25 aom Grundfläche bei 4 m geringster Abmessung verwendet werden, wenn 
er nicht dem Haupthofe zugelegt werden soll. Ist der der Bebauung ent- 
zogene Teil kleiner als 80 aom, so ist er in seiner Größe, jedoch nicht unter 
36 am bei mindestens 6 m geringster Abmessung als Haupthof anzulegen. 
Alle Höfe von mindestens 36 am Grundfläche gelten als Haupthöfe, an 
denen Räume für den dauernden Musenthan von Menschen augele t werden 
dürfen. Höfe von geringerer Abmessung als 36 am gelten als Nebenhöfe, 
sie müssen eine Grundfläche von mindestens 10 am bei einer geringsten Ab- 
messung von 2 m haben. 
Räume für den dauernden Aufenthalt von Menschen dürfen an Neben- 
höfen nicht aungelegt werden. 
4. Glasüberdachungen der Haupthöfe sind nicht gestattet. Ausnahms- 
weise können sie über den Haupthöfen solcher Grundstücke zugelassen werden, 
welche nur zu Geschäftszwecken dienen. Die Glasüberdachung darf in solchen 
Fällen über Haupthöfen von mehr als 80 qm Grundfläche bei 6 m kleinster 
Abmessung nicht mehr als die Hälfte des Hofes überdecken und muß jeden- 
falls eine Fläche von mindestens 60 aqm bei 6 m geringster Abmessung von 
der Ueberdachung fre bleiben. 
5. Für die Berechnung der bebaut bzw. unbebaut zu lassenden Flächen- 
teile eines Grundstücks wird folgendes bestimmt:
        <pb n="105" />
        — 89 — 
Das vor der Baufluchtlinie belegene Vorgartenland wird von der Fläche 
des Baugrundstücks vorweg in Abzug gebracht. 
Als bebaute Flächen werden in Rechnung gestellt die Grundflächen von 
Baulichkeiten jeder Art, alle nach den Höfen zu vorspringende Vorbauten, 
Umgänge, Galerien, auch wenn sie in den Stockwerken liegen, Gesimse, wenn 
und soweit sie mehr als 30 cm vor die Mauerflucht treten, Licht= und 
Nebenhöfe mit einer geringeren Grundfläche als 25 qm bei 4 m geringster 
Abmessung. Der bebauten Fläche werden nicht zugerechnet, Hofunterkelle- 
rungen, offene Glasdächer, insbesondere vor Hauseingängen oder über Frei- 
treppen, wenn sie zusammen eine Grundfläche von nicht mehr als 2 qm 
haben, Bedachungen von Fahrstühlen, welche frei vor die Front gelegt 
werden, Klappen über Kellertreppen bis zu 3 qm Grundfläche, Asch= und 
Müllbehälter, Freitreppen, wenn sie einzeln eine Grundfläche von 3 qm und 
eine Höhe von 1 m nicht überschreiten, Plinthen der Hoffronten von nicht 
mehr als 0,13 m größter Ausladung und 1 m Höhe, sodann Grenzzäune 
aus Holz oder Eisen, schließlich massive Grenzmauern, wenn ihre Höhe das 
Maß von 2 m nicht überschreitet und die Stärke sich innerhalb der durch 
die Zweckbestimmung bedingten Grenzen hält. 
6. Auf den Höfen ist die Herstellung von Gartenanlagen zulässig. In 
bezug auf ihre Bepflanzung und Umwehrung bleibt es der Polizeibehörde 
überlassen, das zur Sicherung der unbehinderten Benutzung der Zufahrten 
und der Zugänglichkeit zu den Gebäuden und Gebäudeteilen sowie im feuer- 
polizeilichen Interesse Erforderliche anzuordnen. 
7. Die Oberflächen der Hofräume sind derart anzulegen, daß Flüssig- 
keiten sich auf denselben nicht ansammeln und die Oberfläche aufweichen 
können. Dieselben müssen daher nach dem Ermessen der Polizeibehörde ent- 
sprechend befestigt und mit Gefälle und Abflußrinnen versehen werden. 
* 40. Höhe der Gebäude. 
1. Die Gebäudehöhe an beiderseits zu bebauenden Straßen darf die 
* der Straße zwischen den Straßenfluchtlinien gemessen nicht über- 
igen. 
2. Vorgärten bleiben bei der Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe 
außer Ansatz. 
3. Bei verschiedener Breite derselben Straße ist ein einheitliches mittleres 
Höhenmaß für das ganze Gebäude festzustellen oder die einzelnen Gebäude- 
teile sind in entsprechend verschiedener Höhe auszuführen. 
4. Liegt ein Grundstück an mehreren Straßen, ohne Eckgrundstück zu 
sein, so wird die Fronthöhe nach jeder einzelnen Straße bemessen. 
5. Für Gebäude, welche Straßenmündungen gegenüberliegen, gelten die 
Höhenbestimmungen für die Straße, an welcher sie liegen. 
6. Für Vordergebäude, welche ganz oder teilweise hinter die Bauflucht- 
linie gestellt werden, kann von der Folzzeibehörde eine entsprechen de Steige- 
rung der Höhe zugelassen werden, jedoch nicht über 20 m. 
7. Ueberschreitet die Ausladung des Dach= bzw. Hauptgesimses das 
Maß von 90 cm, so wird das Uebermaß bei der Ermittelung der zulässigen 
Höhe in Abzug gebracht. » 
8. An Straßen von geringerer Breite als 8 m sind Gebäude bis 
10 m, und an Straßen von mehr als 8 m Breite solche bis zu 13 m 
Höhe zulässig, sofern * Straßen schon vor Eintritt dieser Bauordnung 
bestanden haben und die betreffenden Grundstücke mit Wohnhäusern bereits 
bebaut waren.
        <pb n="106" />
        — 90 — 
8 41. Höhe der Gebäude an Straßenecken. 
Für Eckgebäude ist entweder ein einheitliches mittleres Höhenmaß für 
das ganze Gebäude festzustellen ober die einzelnen Gebäudeleile find in einer 
Höhe aufzuführen, che der Breite der vor ihnen liegenden Straße ent- 
pricht. Die hiernach zulässige Höhe an der breiteren Straße darf auch an 
der schmaleren Straße fortgeführt werden und zwar von der Ecke an ge- 
rechnet so weit, wie die schmalere Straße breit in mindestens aber 12 m. 
Auch bei Eckhäusern, welche an mehr als zwei Straßen oder Plätzen liegen, 
finden vorstehende Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 
5* 42. Höchste zulässige Gebäudehöhe. 
1. In Straßen, welche nur einseitig zur Bebauung bestimmt find, sowie 
an Plätzen von mindestens 20 m Breite, darf bis zur höchsten zulässigen 
Höhe gebaut werden. . 
Die höchste zulässige Gebäudehöhe beträgt 20 m. 
2. Ausnahmsweise ist zulässig, daß Kirchen, öffentliche Gebäude oder 
einzelne für Zwecke der Kunst, Wissenschaft und Industrie bestimmte Gebäude 
oder Gebäudeteile die höchste zulässige Höhe üÜberschreiten. 
#* 43. Höhe der Hoffronten, der Seiten= und Mittelflügel und 
der Hintergebäude. 
1. Die Hinterfronten der Vordergebäude dürfen die an der Straße zu- 
lässige Fronthöhe erhalten. 
2. Hintere Gebäude (Seitenflügel), Mittelflügel, Ouer-, Seiten= und 
Mittelgebäude dürfen in der Höhe die Ausdehnung des Hofraumes vor 
l# senkrecht zur Umfassungswand gemessen, um nicht mehr als 3 m 
reiten. 
3. Ist der Hofraum vor einem hinteren Gebäude ungleich gestaltet, so“ 
tritt für dieses Gebäude folgende Durchschnittsberechnung ein: 
Das Längenmaß jedes Frontteiles — an der Oberfläche des Hofes 
gemessen — wird mit dem für ihn nach dem vorstehenden zulässigen Höhen- 
maße, welches aber 20 m nicht überschreiten darf, multipliziert, die Summe 
der dadurch gewonnenen Produkte wird durch die Summe der Längenmaße 
geteilt; der Quotient ergibt die zulässige Höhe. 
4. Die Fronten der Hintergebäude ein und desselben Hofes dürfen eine 
gemeinsame Durchschnittshöhe erhalten, deren Ermittelung sinngemäß in der 
vorstehend angegebenen Weise erfolgt. 
5. Für ein Gebäude, welches zwischen zwei oder mehreren Höfen oder 
ofteilen liegt, darf, falls die Fronten nicht in entsprechend chiedener 
ga2 aufgeführt werden, ein mittleres Höhenmaß der an der Oberfläche der 
öfe gemessenen Frontlängen für das ganze Gebäude festgestellt werden. 
6. Wenn nach den vorstehenden Berechnungen der Mittelmaße für einzelne 
Gebäude sich eine Fronthöhe ergibt, welche mehr als das 1½ fache der 
senkrecht zu dieser Front gemessenen Ausdehnung des Hofes beträgt, so ist 
die Fronthöhe des Gebäudes oder Gebäudeteiles an diesem Hofe bis auf 
dieses Maß einzuschränken. 
7. Die Seiten rechtwinkliger Mauervorsprünge bis zu 0,60 m Tiefe 
werden als Frontlängen nicht gerechnet. 
8. Die vorstehenden Beschränkungen der Gebäudehbhe finden auf die 
Umfassungswände der Nebenhöfe keine Anwendung. 
9. Ueberschreiten bestehende hintere Gebäude in ihrer Höhe die Aus- 
Lehnung des Hofraumes vor ihnen — senkrecht zu der Umfassungswand oder
        <pb n="107" />
        — 91 — 
den Wänden gemessen — um mehr als 3 m, so ist, wenn das Uebermaß 
nicht durch das Mindermaß der anderen Gebäude an dem Hofe ausgeglichen 
wird, bei der Errichtung weiterer Gebäude an demselbem Hofe ihre zulässige 
Höhe durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln (Nr. 3 dieses Para- 
graphen), bei welcher die Fronthöhen der bestehenden Gebäude mit in An- 
rechnung zu bringen find. 
10. Solche Anbauten und selbständig für sich bestehende Baulichkeiten, 
welche bis zur obersten Dachkante die Höhe von 6 m nicht überschreiten und 
eine Grundfläche von nicht mehr als 36 am haben, bleiben bei der Berech- 
nung der zulässigen Höhe der Frontwände außer Betracht. 
5*s 44. Ermittelung der Gebäudehöhe. 
1. Die Höhe der Gebäude wird von der Straßenkrone bzw. von der 
Oberfläche Hofpflaster dicht am Gebäude bis Oberkante Hauptgesims und, 
wenn die Frontwand sich über dem Hauptgesims fortsetzt, bis zur Oberkante 
We und, wo eine Attika vorhanden ist, bis zu deren Oberkante 
gemessen. 
2. Ist die Oberfläche des Bürgersteiges oder des Hofes in der Längs- 
bang #5 Frontwand geneigt, so wird das mittlere Höhenmaß in Rech- 
nung gestellt. 
3. Bei Giebelhäusern wird die zulässige Gebäudehöhe bis zum Schwer- 
— des Giebeldreiecks bzw. bis zu ½ der Höhe des Giebeldreiecks 
gemessen. 
4. Oberhalb der zulässigen Fronthöhe dürfen die Dächer eine im 
Winkel von 45 Grad zu der Front gedachte Luftlinie nicht überragen. Aus- 
enommen find: Dachrinnen, Brandmauern, Schornsteine, Blitzableiter, 
huenstangen und Seztenster. letztere, wenn sie hinter der Front liegen, 
nicht mehr als 1 cm Ansichtsfläche, sowie einen Zwischenraum von wenigstens 
*3 m gegeneinander und von wenigstens 3 m gegen die Nachbargrenzen 
en. 
5. Eine Vergrößerung des Dachneigungswinkels zur Straßenfront bis 
60 Grad ist zulässig, wenn die Fronthöhe um die Hälfte des in der First- 
inie gemessenen Höhenunterschiedes zwischen den beiden Luftlinien im Winkel 
von 45 Grad und 60 Grad vermindert und der First um dasselbe Maß 
niedriger gelegt wird. 
6. Wird der Aufbau von Türmen, Giebeln, Dachluken u. dgl. auf einer 
an der Straße liegenden Frontwand über der zulässigen Fronthöhe beab- 
* p findet Durchschnitts berechnung für die Fronthöhe mit der Maßgabe 
tt, daß der an der Fronthöhe abzuziehende Flächenstreifen gleichen Inhalt 
mit der Ansichtsfläche der Aufbauten besitzt. 
7. Aufbauten dürfen in ihrer Höhe ½ der zulässigen Fronthöhe, bei 
Straßen unter 12 m Breite ½ der Straßenbreite nicht überschreiten. 
8. Verzierungen über der Fronthöhe, welche eine bemerkenswerte Ein- 
schränkung des Lichteinfalles nicht verursachen, wie z. B. einzelne Türmchen, 
Fialen, Enguren oder Figurengruppen, Vasen, Stirnziegel, durchbrochenes 
Gitterwerk, bleiben bei der vorbezeichneten Durchschnittsberechnung unberück- 
sictigt. 
45. Entfernung zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück 
und von den Nachbargrenzen. 
1. Wenn Gebäude nicht unmittelbar aneinandergestellt werden sollen, 
oder wenn Teile desselben Gebäudes nicht unmittelbar miteinander verbunden
        <pb n="108" />
        — 92 — 
werden sollen, so muß zwischen denselben durchweg ein freier Raum bleiben 
und zwar 
von mindestens 4 m Breite, soweit die einander gegenüberliegenden 
Umfassungswände keine Oeffnungen haben, 
von mindestens 6 m Breite, soweit Oeffnungen in jenen Wänden vor- 
handen sind. 
2. Mauer-Vor= und Rücksprünge an den Hoffronten von nicht mehr als 
60 cm Tiefe kommen nicht in Betracht. 
3. Wände und Gebäudeteile gellen als gegenüberliegend, wenn ihre 
Richtungsabweichung den Winkel von 75 Grad nicht überschreitet. 
4. Wenn Gebäude nicht unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet 
werden, so haben sie einen den Bestimmungen der Ziffer 1 entsprechenden 
Abstand inne zu halten. 
5. In der Nähe von Theatern und ähnlichen besonders feuergefähr- 
lichen oder zur Aufbewahrung größerer Vorräte an leicht brennbaren Stoffen 
bestimmten Gebäude ist eine Entfernung von 15 m für die nachbarlich zu 
errichtenden Gebäude zu verlangen. In größerer Nähe zurzeit schon 
bestchende Wohngebäude dürfen auf derselben Stelle wieder aufgeführt 
werden. 
Andererseits dürfen die Theater usw. nur in einer Entfernung von 15 m 
von der nachbarlichen Grenze neu errichtet werden. 
6. Trockentürme, Lohgerüste und andere Anlagen ähnlicher Bauart 
müssen von Gebäuden desselben Grundstücks und von der Nachbargrenze um 
das Maß ihrer vöh- entfernt bleiben, wenn sie nicht gegen diestelben mit 
vorschriftsmäßigen Brandmauern abgeschlossen sind. 
7. Aborte, Senk- und Sammelgruben, Dungstätten, Müllgruben, Kanäle 
und andere zur Lagerung oder Absührung von Abfallstoffen bestimmte Ein- 
richtungen sollen von Brunnen mindestens 10 m entfernt bleiben. Diese 
Entfernung kann bei beschränkten Hofgrößen nach dem Ermessen der Polizei- 
behörde auf 5 m frmäßigt werden. 
Die vorbezeichneten Anlagen mit Ausnahme wasserdichter Müllgruben 
sollen von den Nachbargrenzen und allen bewohnten Gebäuden mindestens 
1 m entfernt sein. Auf besonderen Antrag kann die Polizeibehörde eine 
geringere Entfernung zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß und 
in welcher Weise eine zuverlässige Isolierung mit Asphalt usw. vorgesehen 
ist, welche ein Durchdringen von Feuchtigkeit ausschließt. Die Verwendung 
— soll allein als genügend in solchem Falle nicht angesehen 
werden. 
§ 46. Ergänzende Bestimmungen über offene Bauweise usw. 
Mit Genehmigung der Ausfsichtsbehörde können nach Anhörung der 
Stadtverordnetenversammlung für einzelne Straßen bzw. Stadtteile hinsicht- 
lich der zulässigen Bebauung der Grundstücke, sowie des Bauwichs ergänzende 
vfftimmungen zu dieser Bauordnung durch besondere Polizeiverordnung er- 
assen werden. 
*# 47. Vortretende Bauteile an Bürgersteigen. 
1. An Bürgersteigen von mindestens 3 m Breite können Kellerhälse bis 
zu 0,30 m, andere Bauteile bis zu 0,60 m zugelassen werden. 
2. Bei einer Bürgersteigbreite von weniger als 3 m dürfen Gebäude- 
plinten bis zu 0,13 m einschließlich der Gesimse vortreten.
        <pb n="109" />
        — 93 — 
3. Treppenstufen dürfen nur an Bürgersteigen von mehr als 4 m Breite 
und nur bis 0,20 m vorspringen. 
4. Tore, Türen, Fensterläden, Fensterflügel, bewegliche Vordächer, Mar- 
quisen u. dgl. dürfen über die Bauflucht bis zu einer Höhe von 2,50 m 
über den Bürgersteig nicht aufschlagen.) 
5. Desgleichen müssen Laternen, Firmen= und Anzeigeschilder und 
sonstige Gegenstände geschäftlicher Reklame, wenn fie über die Baufluchtlinie 
vortreten, mit ihrer Unterkante mindestens 3 m über dem Bürgersteig an- 
gebracht werden. 
6. Prellsteine, Radabweiser, Fußkratzeisen dürfen nicht über die Bauflucht- 
linie vortreten. 
7. Erker, Balkone, Galerien und geschlossene Vorbauten dürfen in den 
Luftraum über den Bürgersteigen nur an Straßen von mindestens 12 m 
Breite über die Baufluchtlinie vortreten und zwar bei einer Straßenbreite 
von 12 m bis zu 0,60 m und bei breiteren Straßen dem Verhältnis 
entsprechend weiter bis zu 1,40 m bei einer Straßenbreite von 22 m 
oder mehr. 
8. Risalite, welche in den Bürgersteig vortreten sollen, sind nur an 
Straßen von mehr als 15 m Breite und nur bei einer Bürgersteigbreite 
von mindestens 3 m zulässig und zwar bis zu einem Vorsorung von 
„25 m. 
9. Die in Ziffer 7 dieses Naragraphen bezeichneten Vorbauten sind erst 
in einer Höhe von 3 m über dem Bürgersteig, bis zu ihrer Unterkante ge- 
messen, gestattet. 
10. In jedem Geschoß dürfen Erker und geschlossene Vorbauten zu- 
sammen höchstens ein Drittel, Risalite, geschlossene Vorbauten anderer Art, 
Erker, Balkone und Galerien zusammen höchstens zwei Drittel der Front- 
länge eines Gebäudes betragen. Im obersten Geschoß, sowie im Dach- 
geschoß sind Risalite, geschlossene Vorbauten anderer Art und Erker nicht 
gestattet. Ausnahmsweise können sie ans ästhetischen Rücksichten oder 
wenn sie die Lichtverhältnisse der Straße nicht merklich beeinflussen, zuge- 
lassen werden. 
11. Borbauten von mehr als 0,830 m Vorsprung müssen in der Front. 
linie gemessen von Nachbargrundstücken um das 1½ fache ihrer weitesten 
Ausladung, mindestens aber 1 m, und untereinander um das 1½ fache der 
Summe ihrer weitesten Ausladungen entfernt bleiben. Zwischen Risaliten, 
geschloftenenen Vorbauten anderer Art und Erker desselben Gebäudes ist eine 
atfernung von mindestens 4 m einzuhalten. 
5*# 48. Vortretende Bauteile an Höfen. 
1. Für Erker und geschlossene Vorbauten greifen die Bestimmungen der 
639 Ziff. 5, § 43 Ziff. 2—9, 1 45 Ziff. 2 Platz. Die Entfernung der 
äußersten Ausladungen von Balkonen und offenen Galerien unter sich, 
gegenüber den Umfassungswänden und Nachbargrenzen muß mindestens 
m betragen. 
2. Balkone und offene Galerien, welche seitlich näher als 2,50 m an 
die Nachbargrenzen herantreten, sind gegen diese durch eine unverbrennliche, 
mindestens 2 m hohe Wand abzuschließen. 
1) Bgl. Pol.-V. v. 26. 9. 1905 unter 1a d. Abschn.
        <pb n="110" />
        — 94 — 
§* 49. Vorbauten in Vorgärten. 
Die Anlage von Lauben, Gartenhäuschen, überdeckten Eingangshallen 
und ebensolchen Einfahrten auf Vorgartenland kann von der Polizeibehörde 
bei Einhaltung eines Abstandes von mindestens 2,50 m von der Nachbar- 
grenze bis zur Gesamtausdehnung von ½ der Gebäudelänge und auf die 
ganze Tiefe des Vorgartens jedoch nicht höher als bis zur Penterdra ng 
des ersten Stockes ausnahmsweise gestattet werden. 
8 50. Deffnungen vor Gebäuden. 
1. Deffnungen vor Gebäuden, welche in den Bürgersteig einschneiden, 
wie z. B. vor Kellerfenstern und ähnlichen Anlagen, sind nur in Bürger- 
steigen von mehr als 2,50 m Breite und bis zu einem Vorsprung von 
höchftens 30 cm vor der Bauflucht gestattet. 
2. Diese Oeffnungen müssen in gleicher Höhe mit dem Pflaster mit 
Hartgestein oder Eisen eingefaßt werden, und find durch eiserne Gitter mit 
höchstens 2,5 cm weiten gischenhune oder durch geriffelte Platten von 
Eisen--, Roh-- oder Drahtglas oder von Stein von ausreichender Stärke ab- 
zudecken und sicher zu befestigen. 
3. Oeffnungen dieser Art können auch durch senkrechte Gitter gegen den 
Bürgersteig abgeschlossen werden. In diesem Falle müssen die Gitter min- 
destens 1 m hoch, fest und glatt gearbeitet sein. 
4. Auch solche Oeffnungen vor Gebäuden, welche nicht in die Bürger- 
steige einschneiden, sind zu überdecken oder zu umwähren. 
Zweiter Abschnitt. 
lonstruktion und Baustoffe. 
g 51. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Jedes Bauwerk muß für sich allein standsicher und nach, außen hin 
abgeschlossen sein; letzteres, soweit nicht Ausnahmen in dieser Bauordnung 
vorgesehen sind. 
2. Alle Gebäude müssen in guten zweckentsprechenden Baustoffen in 
sicherer Konstruktion, nach den Regeln der Technik ihrer Bestimmung ent- 
sprechend fest und feuersicher ausgeführt und im übrigen so hergestellt werden, 
daß dadurch Gesundheit und Sichelhen nicht gefährdet werden. 
§52. Eigengewichte und zulässige Beanspruchung der Bau- 
materialien. 
1. Inbetreff der Eigengewichte und der zulässigen Beanspruchung der 
Baustoffe und des Baugrundes, sowie der bei Decken und Dächern anzunehmenden 
Eigengewichte und Belastungen gelten, insoweit nicht besondere Nachweise ge- 
liefert werden, bei der baupolizeilichen Prüfung der Baupläne und Festigkeits- 
berechnungen folgende Zahlen. 
2. Eigengewichte der Baumaterialien pro chm: 
Erde und ndnddennn 1600 kg 
Ziegelmauerwerk aus vollen Steieen 1600 „ 
desgleichen aus porösen Steiin 1300 
desgleichen aus porösen Lochsteinen 1100 „ 
absteinmanerwir .............. 2600,, 
Sandsteinmauetwetk............... 2400 „
        <pb n="111" />
        95 
Granit. und Marmor 
Kiefernho . 
Wholz . 
Eisen 
Beton 
3. Eigengewichte und Belastungen pro am: 
Balkenlage in Wohngebäuden 
desgleichen mit Nutzlast . 
bessleichen in Fabrik= und Lagergebauden . 
desgeunnthtlnst 
desgleichen in Getreidespeie ern mit Nuglast zum Nachweis 
Gewölbte Decken aus porösen Steinen in Wohngebäuden 
desgleichen einschließlich der Belastung . . 
Gewölbte Decken in Fabrikgebäuden butt Nutzlast. 
des lichen unter Durchfahrten und befahrbaren Höfen mit 
tung . 
Wellblechdecken einslieilich 2 der Belastung dum Nachweis 
Gewölbte Trepden . 
desgleichen mit Nutzlast .. 
Eiserne und hölzerne Treppen mit Nutzlast. . 
Dachsiä in der hahd gemessen mit Schnee- 
zud inddruck bei Metall= und Glasdeduns gemäß der 
eigung . . 
desgleschen bei Schieferdeckung 
srel bei Ziegeldeckung 
olzzementdeckung. 
eilen Mansardendächern. 
4. Zulässige Beanspruchung pro qem: 
Schmiedeeisen für Zug. 
„ „ Druck 
51 Abscherrung 
Gubeisen für ... 
Abscheerung . .. 
Bombiertes Eseinelbies *! den gem. 
zalid icen auf Druck 
Eisendraht für Zug 
Eichen= und Suchenholz- *7 O0 6 
Kiejernholz für 
Tannenholz für #ue 
Granit für Düuchder . 
Sandstein je nach Härte für Druck 
Kalksteinmauerwerk in Kalkmörtel für Druck 
Vewöhnliches Ziegelmauerwerk in Kalkmörtel für Druc 
leichen in Zementmörtel . 
MS linkermauerwerk in Zementmörtel für Druck 
2700 kg 
650 
800 
7500 
2000 
250 
500 
250 
750 
850— 1000 
350 
600 
1000 
1250 
500—1000 
500 
1000 
700 
125—150 
200—240 
250—300 
350 
400 
875 
750 
2 232 2 22 2 22"* 72 2 22 . 2 2.„"?" 222 
2 2 2 4 3 
¾lv 
— : 2 2 22 3# 2 2 2 3
        <pb n="112" />
        — 96 — 
Mauerwerk aus porösen Steinen für Druck 3—6 kg 
Guter Baugrund. .. .... . .. 2.5 „ 
5. Bei Temperaturen von weniger als 4 Grad Celsius im Freien 
können Bauarbeiten, bei denen Kalk, Mörtel, Zement usw. zur Verwendung 
kommt, untersagt werden. 
§ 53. Fundamente. 
Fundamente find in solcher Breite anzulegen, daß die zulässige Be- 
anspruchung des Baugrundes d. i. 2,5 kg pro gem nicht Überschritten 
wird. Für Fundamente, welche in den Bereich des Grundwassers zu liegen 
kommen, kann die Verwendung solcher Materialien (Klinker, hydraulis 
Mörtel usw.) verlangt werden, deren Festigkeit durch die Feuchtigkeit nicht 
beeinträchtigt wird. 
§ 54. Sicherung gegen aufsteigende Erd= und Boden- 
feuchtigkeit und Bodenluft. 
1. Jedes Wohngebäude ist entweder zu unterkellern oder so anzulegen, 
daß das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit und Bodenluft in die Wohn- 
räume verhütet wird. 
2. Alle Mauern von Wohngebäuden sind gegen aufsteigende Erd-- und 
Bodenfeuchtigkeit durch Isolierschichten zu sichern. Als solche gelten Gus- 
asphalt, Asphaltplatten, mit Ausschluß der Dachpappe, Blei, Glas und 
andere als gleichwertig erprobte Baustoffe. 
§ 55. Ansicht der Gebäude. 
1. Alle Gebäude müssen in den von der Straße aus sichtbaren Seiten 
derartig hergestellt und unterhalten werden, daß sie der Umgebung nicht 
zur Unzierde gereichen. 
2. Zum äußeren Anstrich der Gebäude dürfen Farben nicht verwendet 
werden, welche der Gesundheit schädlich sind, namentlich die Sehorgane be- 
lästigen oder auch der Umgebung zur Unzierde gereichen. 
* 56. Eisenkonstruktionen und deren Auflager. 
Die Eisenkonstruktionen müssen die durch die Festigkeitsberechnung er- 
mittelten Abmessungen erhalten. Sie müssen mit einem gut deckenden gegen 
Rost schützenden Anstrich versehen sein. 
Die aftübertragun en von Konstruktionen der vorbezeichneten Art find 
in solchem Materiale herzutellen (Klinkermauerwerk, Hartgestein, eiserne 
Unterlagsplatten usw.), daß die in § 52 Ziffer 4 vorgeschriebene zulässige 
Beanspruchung der Baustoffe nicht überschritten wird. 
§ 57. Verwendung und Befestigung von Zierteilen aus Stuck, 
Zement und dgl. 
1. Zierteile der vorbezeichneten Art dürfen nicht auf Holz, also nicht 
an hölzernen Gesimsen, Knaggen. Dübeln, Schalbrettiern befe gt werden. 
Sie sollen auf eingemauerten beziehungsweise mit dem Mauerwerk dauerhaft 
verbundenen, geschmiedeten, nach Form und Stärke für den gedachten Zweck 
geeigneten Eisen befestigt werden. 
Dementsprechend sind z. B. Gesimse, Konsolen, letztere unter Haupt- 
#eliuisen, Berdachungen, Balkonen und Erkern, Schlußsteine, freistehende 
belisken, Fialen, glen. Figuren usw. mit starken gelichmieneten Käteln, 
Bandeisen, Stützen, schwere Stuckteile mit stärkeren konsolförmigen Eisen
        <pb n="113" />
        befestigen. Das Mauerwerk, mit welchem die genannten Zierteile ver- 
unden werden, muß eine Stärke von mindestens 28 cm haben. 
Gesimse und Gipsstuck und andere Stuckteile dürfen an den Fassaden 
nur verwendet werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse durch ihre Lage 
unter vortretenden Bauteilen genügend geschützt find. 
2. Größere verzierte Flächen sind mit geschmiedeten Bolzen zu befestigen, 
welche mit massivem Mauerwerk oder Eisenträgerteilen fest verbunden und 
mit hinreichend breiten und starken Ansätzen zum Tragen der Zierteile ver- 
bunden sein müssen. 
3. Bei baulichen Wiederherstellungsarbeiten, welche zugleich die äußere 
Ansicht des Hauses betreffen, muß der Hausbesitzer duch einen Sachver- 
ständigen die vorhandenen Zierteile untersuchen, die schadhaften Teile durch 
neue ersetzen beziehungweise die lose gewordenen Teile von neuem sicher be- 
festigen lassen. Ueber das Ergebnis der Untersuchung ist ein Attest des 
“–*¼ der Polizeibehörde alsbald einzureichen. 
4. An allen Häusern, wo Stuckteile abfallen, wird eine solche Unter- 
suchung von der Polizeibehörde unverzüglich angeordnet werden. 
65 58. Massive Wände. 
1. Alle Umfassungswände von Gebäuden, Umfassungswände von 
Treppenräumen, alle tragenden Wende und Vorbauten mit Ausnahme der 
Windfänge sind, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen ein anderes 
vorschreiben, massiv herzustellen. 
2. Ausnahmsweise kann an Stelle massiver Wände die Ausführung in 
Eisenfachwerk, Eisenwellblech zugelassen werden. 
3. Die Umfassungs= und tragenden Mittelwände von einstöckigen 
kleinen Wohnhäusern sowie die gleichen Wände des oberen Geschofses von 
zweistöckigen kleinen Wohnhäusern dürfen in Ziegeln 1 Stein stark her- 
gestellt werden. 
4. Wohngebäude, welche außer dem Keller= und Dachgeschoß nicht mehr 
als 2 Geschosse enthalten, werden als kleine Häuser bezeichnet, wenn außer- 
dem die Höhen der Geschosse zwischen den Oberkanten der Fußböden ge- 
messen nicht mehr als 3,5 m betragen und die Umfassungsmauern nicht 
mehr als 8 m ohne Zwischenwände verspannt freistehen. 
5. In allen übrigen Wohngebäuden sollen die Umfassungs= und 
ballentragenden Mittelwände in den beiden obersten Geschofsen unter der 
Dachbalkenlage, wenn sie in Ziegeln hergestellt werden, mindestens 1½/ Stein 
— sein und in je zwei tieferen Geschossen um mindestens ½ Stein 
zunehmen. 
Ausgenommen sind gewerbliche Anlagen und solche Fälle, in welchen 
wegen besonderer Bauart oder aus besonderen Umständen die Standsicherheit 
größere Stärken erfordert. 
§ 59. Brandmauern. 
1. Jede unmittelbar an der Nachbargrenze oder in einer geringeren 
Entfernung als 6 m von derselben errichtete Umfassungswand eines Ge- 
bäudes gilt als Brandmauer und muß durchweg massiv hergestellt werden. 
2. Brandmauern sollen überall eine Stärke von mindestens 25 cm für 
Vegelmauerwerr und 40 cm für Bruchsteinmauerwerk haben, wenn die 
tandfähigkeit nicht noch eine größere Stärke erfordert. 
3. Brandmauern dürfen keine Oeffnungen und Hohlräume enthalten 
und müssen mindestens 30 cm über Dach geführt werden. 
Kede, Noll#etveror## in RN. Oppels. P
        <pb n="114" />
        — 98 — 
4. Hölzerne Balken, Träger, Rahmstücke usw. dürfen unbeschadet des 
nach den Regeln der Technik erforderlichen Auflagers nur soweit in Brand- 
mauern eingelassen werden, daß noch eine Stärke der Mauer von mindestens 
25 cm verbleibt. 
5. Gemeinschaftliche Brandmauern find verboten. Nur zwischen kleinen 
Häusern können sie zugelassen werden. 
6. In Brandmauern zwischen Nachbargrundstücken dürfen ausnahms- 
weise Oeffnungen zum Zweck und für die Dauer einer bestimmten einheit- 
lichen Benutzung benachbarter Innenräume angelegt werden, wenn dieselben 
mit Türen nach Ziffer 7 geschlossen werden. 
7. Sofern in Brandmauern Oeffnungen notwendig werden, sind solche 
mit —— selbsttätig zufallenden und nicht verschließbaren Türen 
zu versehen. 
8. Ausgedehnte Gebände müssen im Innern auf mindestens je 40 m 
Entfernung durchgehende Brandmauern erhalten. Die Herstellung solcher 
Brandmauern kann erlassen werden, soweit und solange sie mit der be- 
sonderen Nutzungsart eines Gebäudes unvereinbar sind. Werden in 
solchen Gebäuden größere Mengen leicht brennbarer Stoffe gelagert oder 
verarbeitet, so sind die Brandmauern in Entfernungen von mindestens 
25 m und 38 cm geringster Stärke anzulegen und mindestens 50 cm über 
Dach zu führen. 
9. In Gebäuden mit Fabrikräumen oder Werkstätten, in denen bei 
starkem und offenem Feuer gearbeitet wird, oder in denen leicht brenndbare 
Stoffe verarbeitet werden, sowie in Speichergebäuden, welche zugleich 
Wohnungen enthalten, sind diese letzteren durch Brandmanern gegen den 
übrigen Teil des Gebäudes abzuschließen. Ebenso find in Gebäuden, welche 
neben Stallungen Wohnungen enthalten, diese von den ersteren durch 
Brandmauern zu trennen. 
10. Für Neubauten, welche nach ihrer Grundrißanordnung in zwei 
oder mehrere Wohngebäude getrennt werden können, kann die Polizeibehörde 
verlangen, daß die betreffenden Trennungsmauern als Brandmauern her- 
gestellt werden. 
§ 60. Feuermauern. 
Mauern, welche von Feuerungen unmittelbar berührt werden, oder an 
welchen Oefen, Herde, Kamine stehen, sind in 60 cm wagerechter Ent- 
fernung von den Umfassungswänden der Feuerstellen aus unverbrennlichem 
Baustoff herzustellen. Sie dürfen in dem vorbezeichnetem Umfang keine 
Holzteile und Oeffnungen enthalten. 
5* 61. Holzfachwerk. 
1. Bei offener Bauweise ist für Wohn= und Wirschaftsgebäude soweit 
die Herstellung von Brandmauern nicht notwendig ist, die Anwendung von 
ausgemauertem Holzfachwerk statthaft, wenn die Gebäude außer dem Keller- 
und Dachgeschoß nicht mehr als zwei Geschosse enthalten und von Gebäuden 
des eigenen und des Nachbargrundstlcks mindestens 6 m entfernt find. 
2. Bei geschlossener Bebauung dürfen Fachwerksgebäude unter den 
leichen Bedingungen wie in Ziffer 1 nur errichtet werden, wenn sie eine 
rundfläche von 100 qm und eine Wandhöhe von 7 m nicht überschreiten: 
Solche Gebäude dürfen unmittelbar an anderen Gebäuden und an den 
— errichtet werden, sofern sie nach diesen hin Brandmanern 
erhalten. 
3. Für Wirtschaftsgebäude auf Grundstücken, welche landwirtschaftlichem
        <pb n="115" />
        — 99 — 
oder gärtnerischem Betriebe dienen, sind größere als die vorangegebenen 
Abmessungen zulässig. 
4. Von ausgemauertem Fachwerk dürfen ferner mit besonderer Geneh- 
migung der Polizeibehörde die Umfassungswände von Gebäuden schnell vor- 
üb# gehender Benutzung (Zirkus, Schaubuden, Geräteschuppen) hergestellt 
werden, soweit sie nicht Brandmauern sein müssen. 
5. An Stelle ausgemauerter Holzfachwände können nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde Eisenfachwerk, Zement und Gipsdielen, Drahtputz auf 
Ho erlten und sonstige ähnliche neuere Herstellungsweisen und Materialien 
zugelassen werden. 
§* 62. Holzbauten. 
1. Für kleine Anlagen, wie Schuppen, Buden, Hallen, Gartenhäuschen, 
Kegelbahnen und dogl. ar Umfassungswände aus Holz, Eisenblech, Drahtl- 
putz, Gipsdielen oder aus ähnlichen Stoffen zulässig. Dieselben können, 
wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken vorliegen, offen auf Freipfosten ohne 
Scheidewände oder mit Latten verschlossen hergestellt werden. 
2. Anlagen dieser Art dürfen in der Regel eine Fronthöhe von 3 m 
und eine Grundfläche von 25 am nicht überschreiten und müssen von Holz- 
banten, von öffentlichen Straßen und den Nachbargrenzen mindestens 6 m 
entfernt bleiben, wenn nicht auf letzteren eine ausreichende Brandmauer steht. 
3. Die Errichtung von hölzernen Schutzdächern und ähnlichen offenen 
sollkonstruktionen kann über die Bestimmung der Ziffer 2 hinaus nach Um- 
nden und unter besonderen Bedingungen zugelassen werden. 
4. Die Dächer der in diesem Porbgrabhen behandelten Baulichkeiten 
find mit einem gegen die Uebertragung von Feuer hinreichend Schutz bietenden 
Stoffe (Stein, Metall, Teerpappe, Holzzement, Glas usw.) zu decken. 
5. Kleine einstöckige Wohnhäuser dürfen ausnahmsweise außerhalb der 
geschlossenen Ortschaft aus Schrotholz (Schurz= oder Blockholz) errichtet 
werden, wenn dieselben von andern Gebäuden und den Nachbargrenzen einen 
10 dem Ermessen der Polizeibehörde festzusetzenden Abstand von 6 bis 8 m 
einhalten. 
&amp; 63. Vortretende Bauteile, Galerien, bedeckte Gänge. 
1. Bauteile, welche über die Umfassungswände hervortreten, unterliegen 
hinsichtlich des Materials den gleichen Vorschriften, wie die Umfassungs- 
wände selbst. 
2. Gallerien und bedeckte Gänge an Gebäuden oder quer über Höfe 
sind massiv oder von Metall, namentlich mit solchen Decken und Dächern zu 
erbauen. Die Fensterrahmen an denselben dürfen von Holz sein. 
ms#64. Nicht massive bauliche Anlagen beim Berg= und Hütten- 
betrieb. 
Bei dem Berg= und Huüttenbetriebe dürfen nicht massive, jedoch 
konstruktionssichere bauliche Anlagen, insoweit Brandmauern mit Bezug auf 
die Lochbargrenzen durch anderweitige Bestimmungen nicht gefordert werden 
können, in beliebiger Entfernung von anderen und auf demselben Grund- 
stück gelegenen Gebäuden ausnahmsweise und mit besonderer baupolizei- 
licher Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum hergestellt werden, wenn 
dieselben zum Schutz der Arbeiter während der Arbeitszeit (Schicht= und 
Maschinenraum, Erz= und Kohlenwäschen, Zechenstuben, Wiegehäusern u. dgl.) 
oder zum Schutz von Maschinen, Gerätschaften, Werkzeugen usw. (Lokomotiv= 
und Regenschuppen, Gezäheschuppen, Feldschmiedeschuppen, Bohrtüc##r, dr 
I#i
        <pb n="116" />
        deckte Bassins usw.), oder zur zeitweisen a—- von geförderten 
oder zum Betrieb gehörigen, nicht feuergefährlichen Materialien (Erz- 
magazine, Ziegeltrockenschuppen, Kalk- und Zementschuppen usw.), oder 
ndlich zu Zwecken schnell vorübergehender Arbeiten (Rampen, Bühnen, Auf- 
züge usw.) dienen. 
§ 65. Innere Wände. 
1. Für die Umfassungswände des Treppenhauses, sowie für Balken 
odr Gewölbe tragende Wände gelten die Bestimmungen des § 58 Ziffer 1 
und 2. 
2. In Gebäuden nach § 61 Ziffer 1 und 2 dürfen alle inneren Wände, 
einschließlich der Umfassungswände des Treppenhauses, soweit sie nicht 
Feuer= oder Brandmauern sein müssen, von ausgemauertem Holzfachwerk 
hergestellt werden. 
3. Alle übrigen in Ziffer 1 nicht aufgeführten inneren Scheidewände 
können aus Holzfachwerk oder nach § 61 Ziffer 5 hergestellt werden. 
Hölzerne Scheidewände sind nur zulässig, wenn dieselben berohrt, mit 
Mörtel verputzt und etwaige Hohlräume in denselben mit unverbrennlichem 
Baustoff ausgefüllt sind. 
4. Scheidewände zur Abgrenzung wirtschaftlicher Nebenräume, ins- 
besondere im Keller= und Dachgeschoß, welche keine Feuerungsanlagen ent- 
halten, dürfen aus unverputztem Holzwerk hergestellt werden. 
5. Hölzerne Träger und Stützen unter Balkenlagen sind nur in Ge- 
bäuden von weniger als 10 m Fronthöhe und wenn über denselben keine 
Wohnräume liegen, zulässig. 
§ 66. Decken. 
1. Alle Wohnräume müssen solche Decken erhalten, welche den An- 
forderungen der Feuersicherheit und der Gesundheitspflege entsprechen. 
2. Volhballen#ecken find auszustaken und zwischen den Balken in einer 
Höhe von mindestens 13 cm auszufüllen. Die Unterseite ist mit einem 
voltheren Mörtelputz bezw. mit einer gleichwertigen feuersicheren Verkleidung 
zu versehen. 
3. Die Ausfüllung in Balkendecken und Gewölben muß unverbrennlich 
sein und darf keine der Gesundheit schädliche Bestandteile enthalten. Bau- 
schutt ist von der Verwendung ausgeschlossen. 
4. Sonstige Deckenkonstruktionen müssen den Anforderungen der Feuer- 
sicherheit und Gesundheit mindestens ebenso zuverlässig entsprechen, wie die 
in Ziffer 2 und 3 beschriebenen Hetballenderen. 
5. Die Anbringung von Holztäfelungen auf vorschriftsmäßig aus- 
eführten Decken ist bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände von Feuer- 
en zulässig. 
6. Ungeputzte, gehobelte Holzdecken können zugelassen werden: 
a) in Gebäuden ohne Feuerungen, 
b) in eingeschlossenen Gebäuden mit einer lichten Höhe des Geschosses 
von mehr als 5 m, wie in Kirchen, Turnhallen, Reitbahnen, Aus- 
stellungsgebäuden und Wartehallen, 
c) in Getreide-, Mehl- und Malzspeichern. Etwa heizbare Räume in 
denselben müssen jedoch durch massive Wände und Decken von den 
übrigen Räumen getrennt sein und besondere Zugänge erhalten. 
7. Unter Wohnräumen müssen Werkstätten, in welchen offene Feuer 
vorhanden sind, oder leicht brennbare Materialien verarbeitet werden, Lager-
        <pb n="117" />
        — 101 — 
räume für ebensolche Materialien, Stallungen und sonstige Räume, welche 
bei zweckentsprechender Benutzung Fuersicherheit und Gesundheit beeinträchtigen 
können, mit massiven Gewölben oder gleichwertigen anderen Konstruktionen 
überdeckt sein. 
§ 67. Dächer. 
1. Alle Dächer sowohl der Hauptgebäude mit den Vor-- und Anbauten, 
wie auch der Tebenanlagen, mögen dieselben massiv, aus Fachwerk oder von 
Holz, geschlossen oder offen hergestellt sein, müssen mit einem gegen die 
Uebertragung von Feuer hinreichenden Schutz bietenden Materiale (Stein, 
Ziegel, Schiefer, Metall, Dachpappe, Holzzement, Glas u. dgl.) gedeckt werden. 
2. Oeffnungen in Dächern mit Ausnahme der Lichtschachte unterliegen 
hinsichtlich der Entfernung von der Kachbargreuze den gleichen Bestimmungen, 
wie Oeffnungen in den Umfassungswänden. Sie müssen mit Türen, Fenstern, 
Läden oder sonstigen Verschlußvorrichtungen versehen sein. 
3. Je nach der Beschaffenheit und Lage der Dächer können Schutzvor- 
richtungen gegen das Hinabfallen von Schnee und Eis und von Personen 
angeordnet werden. 
4. An Glasdächern sind nach Anordnung der Polizeibehörde entweder 
oberhalb oder unterhalb Drahtnetze mit einer Maschenweite von höchstens 
0nm anzubringen, falls zur Eindeckung der Dächer nicht Drahtglas ver- 
wendet wird. 
§ 68. Vorhandene nicht feuersichere Bedachungen. 
1. Vorhandene nicht feuersichere Bedachungen müssen bei eintretenden 
Reparaturen durch feuersichere ersetzt werden, wenn feuerpolizeiliche Rücksichten 
dies notwendig erscheinen lassen oder wenn die Vermögensverhältnisse des 
Besitzers und der bauliche Zustand des Gebäudes dies gestatten. 
2. Treffen die beiden letzteren Bedingungen nicht zu, so kann die Polizei- 
behörde ausnahmsweise Reparaturen eauten, wenn sich bei Prüfung des 
diesfälligen Antrags ergibt, daß die Schadhaftigkeit des Daches, welche die 
Neparatur bedingt, insgesamt noch nicht den fünften Teil der ganzen Dach- 
släche beträgt und das nicht etwa größere anderweitige Reparaturen am 
Dach oder an den Grund= und Umfassungsmauern des Gebäudes in naher 
Aussicht stehen. 
§ 69. Dachrinnen und Abfallrohre. 
1. Alle Dachflächen, ebenso Altane, Balkone, Schutzdächer und ähnliche 
Vorbauten, welche Reigun bzw. Abwässerung nach der Straße haben, müssen 
mit hinreichend weiten bflekinnen aus Metall oder Stein und mit metallenen 
bis zum Erdboden reichenden Abfallrohren derart versehen sein, daß ein 
Abtropfen des Wassers von den Gebäuden auf den Bürgersteig oder auf die 
Straße verhindert wird. 
2. Das Wasser aus den Abfallröhren muß durch den Bürgersteig hin- 
durch in bedeckten Rinnen oder Schlitzrinnen nach dem Straßenrinnstein 
eührt oder unterirdisch in vorhandene Straßenkanäle geleitet werden. Die 
*—#. der in den Bürgersteigen liegenden Rinnen mit Holz ist nicht 
gestattet. 
3. Die Anlage von Dachrinnen und Abfallrohren und der Anschluß der 
letzteren an eine vorhandene unterirdische Entwässerung kann von der Polizei- 
behörde nach Lage der örtlichen Verhältnisse auch für die übrigen, nicht an 
der Straße belegenen, jeboch bewohnten oder sonst zum dauernden Aufenthalt 
von Menschen bestimmten Gebäude eines Grundstücks verlangt werden.
        <pb n="118" />
        — 102 — 
&amp;*# 70. Vortretende Bauteile an Dächern. 
1. Vortretende Bauteile über Umfassungswänden und Dächern unter- 
liegen hinsichtlich des zu verwendenden Baustoffes den gleichen Vorschriften 
wie die Umfassungswände und Dächer selbst. Ausgenommen hiervon sind 
Windfänge, Freitreppen, wenn sie nicht notwendige Treppen sind und die 
Vorderflächen von solchen Dach-- und Mansardenfenstern, welche mindestens 
3 m von der Nachbargrenze entfernt sind. 
2. Ueberhängende Dächer mit Holzkonstruktion können zugelassen werden. 
§# 71. Oberlichte, Laternen, Mansardenfenster und Luken 
auf Dächern. 
1. Anlagen dieser Art müssen, wenn sie weniger als 1 m von der Nach- 
bargrenze entfernt sind, entweder in unverbrennlichem Baustoff hergeste 
oder mit solchem bekleidet sein. Zink und Blei gelten dabei nicht al# un- 
verbrennliche Baustoffe. 
2. Auf Fensterrahmen erstreckt sich die vorstehende Bestimmung nicht. 
§+# 72. Gesinse. 
Dachgesimse dürfen in Holzkonstruktion hergestellt werden, Hauptgesimse 
jedoch nur dann, wenn an den Nachbargrenzen bis auf eine Entfernung von 
1 am durchweg unverbrennlicher Baustoff verwendet wird. 
  
&amp; 73. Treppen. 
1. Alle nicht zu ebener Erde gelegenen Geschosse der Gebäude müssen 
durch eine Treppe zugänglich sein, durch welche der Ausgang nach der Straße 
oder nach einem Hofe jederzeit gesichert wird. (Kotwendig Treppe.) Mit 
Rücksicht auf die besondere Benutzungsart können für das Dachgeschoß Aus- 
nahmen Lugelossen werden. 
2. Bon jedem Punkte des Gebäudes aus muß in einer Entfernung von 
höchstens 30 m eine Treppe erreichbar sein. Dieses Maß gilt auch für Keller- 
räume, soweit sie zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt find; 
für anderweit benutzte Kellerräume kann ein größeres Maß zugelassen werden. 
3. In Gebäuden, welche ein oberstes, bewohntes Geschoß haben, dessen 
Fußboden nicht höher als 7 m über dem Erdboden liegt, können die 
Treppen aus Holz hergestellt werden. 
4. Treppen aus Holz müssen auf der unteren Seite gerohrt, geputzt 
oder mit einer in bezug auf die Uebertragung des Feuers gleichwertigen 
Verkleidung versehen sein. Brettwände, hölzerne Verschläge u. dgl. find unter 
denselben nicht zulässig. 
5. Liegt der Fußboden des obersten Geschosses höher als 7 m über dem 
Erdboden, 46. sind entrweder zwei in gesonderten Räumen liegende vorschrifts- 
mäßige hölzerne Treppen oder eine feuerfeste Treppe erforderlich. Wenn der 
oberste Fußboden über 11 m hoch liegt, so kann nur ausnahmsweise eine 
feuerfeste Treppe genügen. 
6. Gebäude, in welchen feuergefährliche Gewerbe betrieben oder leicht 
brennbare Stoffe aufbewahrt werden, müssen feuerfeste, leicht zugängliche 
Treppen erhalten. 
7. Eine Treppe ist feuerfest, wenn sie in ihren tragenden und stützenden 
Teilen aus Stein oder Eisen von Grund aus hergestellt ist. Die Stufen 
und Podeste dürfen jedoch mit Holz belegt werden. Bei eisernen Treppen 
müssen die Holzbeläge in ihrer ganzen Länge auf eisernen Platten liegen,
        <pb n="119" />
        — 103 — 
die für sich ausreichend bagfäht find und Durchbrechungen von nicht über 
einen QOuadratzentimeter Größe enthalten. 
8. Bei freiliegenden Granittreppen sind die Podeste, wenn diese gleich- 
falls aus Granit hergestellt werden, durch Eisenträger, Mauerbögen oder 
Gewölbe " unterstützen. 
9. Die VBerwendung von Eisenbahnschienen zu Treppenkonstruktionen 
ist unzulässig. « 
10. Notwendige innere Treppen, sowohl die feuerfesten wie auch die 
vorschriftsmäßigen Holztreppen, einschließlich der daran liegenden Vorplätze, 
Flure und Korridore müssen mit massiven nur durch die erforderlichen Ver- 
bindungs= und zu ihrer eigenen Beleuchtung nötigen Lichtöffnungen unter- 
brochenen Wänden umschlossen und mit Gewölben oder mit solchen Decken 
versehen sein, welche den Bestimmungen des § 66 Ziff. 2 entsprechen oder 
ebenso feuersicher sind. 
11. Notwendige Treppen sind bis in das Dachgeschoß zu führen oder 
ee müssen im obersten Geschoß entweder unmittelbar oder in einem in der 
befindlichen, leicht auffindbaren Raume durch eine feuersicher abge- 
schlossene Nebentreppe ihre Fortsetzung ins Dachgeschoß erhalten. Diese 
Nebentreppen dürfen gerade und gewendelt sein, es genügt für sie eine 
Laufbreite von mindestens 1 m und solche Auftritte und Neigungsverhältnisse, 
daß überall eine Kopfhöhe von mindestens 2 m verbleibt. 
12. Der Abschluß des Treppenraumes nach dem Dachboden ist feuer- 
sicher herzustellen; Türen in diesem Abschluß sind aus Eisen oder aus Eisen- 
gerüst mit Drahtputz oder aus Holz mit Bekleidung von Eisenblech nach 
der Seite des Dachbodens herzustellen. 
13. Räume für notwendige Treppen, welche unmittelbar nebeneinander 
liegen, dürfen weder durch Ochnungen noch durch einen gemeinsamen Licht- 
schacht in Verbindung stehen. 
14. Freitreppen dürfen, wenn sie notwendige Treppen sind, in der 
Regel nur in einer Höhe bis zu 2 m hergestellt werden. 
15. Jeder zum dauernden Aufenthalt von Menschen wirtschaftlich ge- 
sondert benutzte Gebäudeteil muß einen jederzeit leicht und sicher erreichbaren, 
feuersicheren, mindestens 1 m breiten Zugang in unmittelbarer Verbindung 
mit den notwendigen Treppen haben. Ein Zugang gilt als feuersicher, 
wenn er zwischen massiven oder beiderseits geputzten Wänden oder zwischen 
Rabitz- oder Monierwänden liegt und mit geputzten oder gewölbten Decken 
versehen ist. 
16. Die Treppenräume und feuersicheren Zugänge im Dachgeschoß 
müssen durch unmittelbares Tageslicht ausreichend beleuchtet sein. 
17. Sie dürfen außer den Verbindungs= und Lichtöffnungen keine 
anderen Oeffnungen enthalten. Die Anlage von Oeffnungen in den Um- 
sasslungewänb zur Beleuchtung von Nebenräumen ist unstatthaft. Nur zur 
uchtung der den Treppenraum umgebenden Flure und Korridore können 
Oeffnungen in den Umfassungswänden von der Polizeibehörde zugelassen 
werden. 
18. Treppenräume müssen gelüftet werden können. 
19. Alle notwendigen Treppen müssen eine freie, durch das Geländer 
nicht eingeschränkte Breite von mindestens 1 m haben und sicher gangbar 
sein. Wendelstufen dürfen an der schmalsten Stelle, in der Austragung 
gemessen, nicht unter 0,10 m Auftrittsbreite haben. Podeste, sowie die Zu- 
gänge zu den Treppen müssen mindestens gleich der Laufbreite der zuge- 
hörigen Treppe sein. Eine Abschrägung der Ecken der Podeste bis zur 
halbkreisförmigen Abrundung ist nur bei Treppen von mehr als 1,25 m
        <pb n="120" />
        — 104 — 
Breite zulässig. Beträgt die Laufbreite der Treppe mehr als 1,75 m, so 
darf die Breite der Podeste bis auf dieses Maß eingeschränkt werden. 
20. Sofern Treppenläufe unmittelbar zwischen Wänden liegen, müssen 
sie wenigstens an einer Seite mit Handläu versehen sein. Nach freien 
Seiten hin müssen sie Schutzgeländer erhalten, welche ein Hindurchfallen von 
Kindern verhüten. Für Geländer und Handgriffe können besondere An- 
ordnungen getroffen werden. 
21. Für öffentliche Gebäude können Ausnahmen von den Bestimmungen 
dieses Paragraphen nach dem Ermessen der Polizeibehbrde zugelassen werden. 
22. Bei Wirtschaftsgebäuden auf Grundstücken, welche landwirtschaftlichem 
oder gärtnerischem Betriebe dienen, kann Herstellung von Treppen nachge- 
lassen werden. 
23. Auf vorhandene Treppenanlagen, welche den vorstehenden Be- 
stimmungen über Bauart und Feuersicherheit im wesentlichen nicht entsprechen, 
sinden die genannten Vorschristen mit der Maßgabe Anwendung, daß die 
eseitigung des unvorschriftsmäßigen Zustandes nur dann gefordert werden 
konn, wenn überwiegende Gründe für die Sicherheit der Bewohner dieses 
unerläßlich erscheinen lassen oder umfangreiche Umbauten eintreten, welche 
die bestehende Treppenanlage wesentlich beeinflussen. 
§ 74. Türen, Fenster und Flure. 
1. Jedes Gebäude muß einen besonderen Ausgang und Gebäude, 
welche 35 m und darüber in der Front haben, müssen zwei Ausgänge nach 
der Straße von genügender Breite, sowie einen geräumigen Flur erhalten. 
Bei Grundstücken welche keine Einfahrt haben, müssen Eingangsflure von 
mindestens 1,50 m Breite von der Straße bis zum Hofe durchführen. 
2. Türen und Fenster müssen die erforderliche Breite haben. Dieselbe 
ist in jedem einzelnen Falle nach dem besonderen, durch den Zweck des Ge- 
bäudes bedingten Bedürfnisse zu bemessen. 
3. Türen an Gebäuden, welche für größere Versammlungen von 
Menschen bestimmt sind, wie Theater, Fabriken, Versammlungsräumen, find 
um Aufschlagen nach außen einzurichten. sie dürfen aber in geöffnetem Zu- 
tande nicht über die Baufluchtlinie vortreten. 
*5 75. Verschluß von Oeffnungen in den Außenwänden. 
1. Alle Tür= und Lichtöffnungen in den Außenwänden, sowie in den 
Dächern find mit geeigneten, sicher zu befestigenden Verschlußvorrichtungen 
zu versehen. 
2. Für den Verschluß von Tür-, Fenster= und sonstigen Oeffnungen 
an Räumen, in welchen größere Mengen leicht brennbarer Stoffe gelagert 
oder verarbeitet werden, kann die Anbringung von eisernen Verschlußläden 
und unverbrennlichen Türen nach dem Elmessen der Polizeibehörde vorge- 
schrieben werden. 
5* 76. Geländer und andere Schutzvorrichtungen. 
Galerien, Altane, Balkone u. dgl., sowie Brüstungen mit Einschluß der 
Fensterbrüstungen unter 75 cm Höhe, ferner Oeffnungen in Fußböden, 
Treppem, Keller-, Schacht= und ähnlichen Oeffnungen, Falltsiren u. dal. 
müssen mit schützenden sicheren Geländern oder sonstigen Sicherheitsvor- 
kehrungen versehen sein.
        <pb n="121" />
        — 105 — 
§&amp; 77. Lichtschachte, Aufzugsschachte und Lüftungsschlote. 
1. Lichtschachte (Lichthöfe) müssen eine Grundfläche von mindestens 
10 om bei 2 m geringster Abmessung umfassen und durchweg bis 50 cm 
üÜber Dachfläche von massiven Wänden umgeben sein. Bei einer mittleren 
öhe der Schachtwände bis zu 12 m kann eine Verkleinerung der Grund- 
äche bis zu 6 m bei einer geringsten Abmessung bis zu 1,50 m gestattet 
werden. An ihrem unteren Ende müssen sie eine Vorrichtung erhalten, durch 
welche ihnen von außen dauernd frische Luft zugeführt wird. Die Luft- 
zuführungskanäle müssen mindestens 0,30 qm Querschnitt erhalten. 
2. Sind dieselben überdeckt, so muß auch an ihrem oberen Ende 
eine Vorkehrung zur Ermöglichung eines ausreichenden Luftwechsels an- 
gebracht sein. 
3. Für Lichtschachte, welche einem Raum unmittelbar durch die Decke 
Licht zuführen, genügt eine Ummantelung aus unverbrennlichem Material. 
Lichtschachte dieser Art unterliegen hinsichtlich der Größe ihrer Grundfläche 
nicht den Vorschriften der Ziffer 1. 
4. Für die Ueberdeckung von Lichthöfen ist die Verwendung von Holz 
nicht gestattet. 
5. Türen an den Lichtschachten innerhalb des Dachraumes find rauch- 
sicher, unverbrennlich und mit selbsttätiger Verschlußvorrichtung zu versehen. 
6. Aufzugsschachte müssen innerhalb massiver oder unverbrennlicher 
Wände liegen. Für Speiseaufzüge kann diese Forderung nachgelassen 
werden. 
7. Lüftungsschlote sollen ebenfalls innerhalb massiver Wände liegen 
oder mit unverbrennlichem Material ummantelt sein. 
§ 78. Feuerstätten. 
1. Feuerstätten in Gebäuden sind in allen ihren Teilen aus unver- 
brennlichem Baustoff herzustellen. 
2. Feuerstätten von gewöhnlichem Umfange, wie Küchenfeuerungen, 
Stubenöfen, Badeöfen oder andere kleinere Feuerungen zu gewerblichen 
Zwecken müssen, wenn sie nicht auf Fußböden von unverbrenn ichem Bau- 
stoff, sondern auf hölzernen Balken und sonstigen verbrennlichen Unterlagen 
stehen, in ihrer ganzen Ausdehnung nebst einem mindestens 0,05 m breiten 
Umfassungsstreifen von den letzteren durch massive Isolierschichten getrennt 
sein, welche aus zwei übereinander in Verband und in Lehm verlegten Stein- 
schichten bestehen. Ueber dieser Isolierschicht und unter dem Feuerraum bzw. 
Aschenfall ist ein mindestens 5 cm hoher, den Durchzug der Luft gestattender 
boftraum mit mindestens zwei Luftöffnungen vorzusehen. An Stelle der 
massiven Doppelschicht kann auch eine einfache 0,05 m starke Massivschicht 
auf mindestens 1 mm starker Eisenplatte zugelassen werden, wenn die 
Feuerungen auf unverbrennlichen Füßen siehen und unter denselben ein 
Luftraum von mindestens 0,15 m, jedoch nicht mehr als 0,20 m belassen wird 
3. Feuerstätten von erheblichem Umfang und solche, deren Betrieb 
dauernd große ate erfordert, wie große Koch= und Waschküchenherde, große 
Plättöfen, ferner Feuerungen unter Kefseln, Siedepfannen und an Backöfen 
dürfen nur auf Grundmauern oder Gewölben angelegt werden. Die Räume, 
in denen sich solche Feuerungen befinden, müssen massioe. Fußböden erhalten, 
auch können weitergehende Forderungen, wie in diesem Paragraphen an- 
gegeben, bezüglich der Feuersicherheit gestellt werden. » 
4. Die Polizeibehörde hat zu entscheiden, ob Feuerungen zu den größeren 
oder kleineren gehören.
        <pb n="122" />
        — 106 — 
5. Vor den Feuer= und Aschfalltüren aller Feuerungen ist ein dichtes 
Vorpflaster oder eine Eisenblechplatte von mindestens 2 mm Stärke in einem 
LVorsprung von mindestens 50 cm und in einer nach beiden Seiten der 
Oeffnungen um 30 cm vortretenden Breite fest anzubringen, wenn der Fuß- 
boden nicht aus unverbrennlichem Stoff hergestellt wird. 
6. Bei Stubenöfen von gewöhnlichem Umfang und vor offenen Ka- 
minen genügt statt dessen die Verwendung tragbarer, metallener Vorsätze 
von ausreichender Größe. 
7. Alle Oeffnungen an Feuerungen und Aschenfällen müssen mit me- 
tallenen Türen dicht verschließbar sein. 
8. Oefen, welche von außen geheizt werden sollen, müssen entweder 
ein steinernes Borgelege auf massivem Grund erhalten, oder sind mit 
derbaltene mindestens 25 cm voneinander abstehenden Türen von Metall 
zu versehen. 
9. Die Anlage von Ofenklappen ist nicht gestattet. 
10. Unter die Vorschriften der Ziffer 2 dieses Paragraphen fallen auch 
größere feststehende Gasherde, ebensolche Gasplättapparate und Gasheizöfen. 
&amp; 79. Entfernung der Feuerstätten von Wänden, Holzwerk 
und Decken. 
1. Feuerungen dürfen nur an Wänden aus unverbrennlichen Baustoffen 
esetzt werden, welche bei offenen Feuerungen mindestens 0,25 m Stärke 
waben müssen. 
Größere Feuerungen dürfen nur an massiven Wänden angelegt werden. 
2. Die Umfassungswände von Dampfkesseln, Back-, Schmelz= und Rost- 
bfen, sowie allen anderen mit größeren Feuerungen versehenen Anlagen 
müssen von den Umfassungswänden der Räume, in denen sie sich befinden, 
mindestens 8 cm entfernt bleiben. Der Zwischenraum darf nicht ausgefüllt 
werden. 
3. Von hölzernen und aus Holzfachwerk bestehenden Wänden, wenn 
sie mit Putz, Fliesen oder gleichwertig feuersicherem Material bekleidet sind, 
müssen geschlossene Feuerstätten aus Stein oder aus Kacheln mindestens 
25 cm, geschlossene eiserne mindestens 50 cm entfernt sein. 
4. Bon allem freien Holzwerk müssen Oefen aus Stein oder aus Kacheln 
wenigstens 50 cm und alle eisernen Feuerstätten und Feuerherde mindestens 
1 m entfernt bleiben. 
5. Für Feuerungen von größerem Umfang können weitergehende 
Forderungen in bezug auf Feuersicherheit der umgebenden Wände und Decken 
gestellt werden. 
6. Offene Feuerungen müssen feste Rauchmäntel oder Rauchfänge aus 
Metall oder aus unverbrennlichem Material in einer Ausdehnung von min- 
deene 15 cm Vorsprung über dem Herde und jeder Einfeuerungsöffnung 
erhalten. 
  
§ 80. Feuerstätten in Räumen, in welchen leicht entzündbare 
Materialien gelagert oder verarbeitet werden. 
1. In Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe verarbeitet werden, 
wie z. B. in Wattefabriken, Holzbearbeitungswerkstätten, Tischlerwerkstätten 
und in Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe gelagert werden, dürfen 
nur geschlossene Feuerungen aus Stein oder Kacheln an ereat werden, welche 
entweder von außen zu beheizen, oder mit einem in Wänden, Decken und 
Fußböden unverbrennlichen, geräumigen, mit eiserner Tür gehörig verschließ-
        <pb n="123" />
        — 107 — 
barem Vorgelege von mindestens 1,50 m Höhe und 0,60 m Breite versehen 
oder mit einem Schutzmantel aus feuersicherem Baustoff derartig umgeben 
find, daß eine Uebertragung des Feuers auf die Umgebung völlig aus- 
geschlossen erscheint. 
2. Die Feuerstätte soll von Türen des Vorgeleges mindestens 1 m ent- 
fernt und im übrigen so eingerichtet sein, daß ein Herausfallen des Brenn- 
materials nicht statlfinden kann. 
3. Geschlossene eiserne Oefen find mit besonderer Genehmigung der 
Polizeibehörde nur dann zulässig, wenn dieselben entweder in einem Vor- 
gelege stehen oder auf unverbrennlicher Unterlage mit durchaus sicherer Um- 
mantelung versehen sind. 
4. Ebenso unterliegt die Aufstellung von Heizkörpern von Dampf-, 
E6. oder Warmwasserleitungen, sowie auch die Anbringung von Aus- 
ömungsöffnungen, von Luftheizungen in Räumen dieser Art dem Ermessen 
und den Bestimmungen der Polizeibehörde. 
5. Offene Feuerungen sind in diesen Räumen unzulässig. 
§ 81. Rauchröhren. 
1. Der Rauch von Feuerstätten ist durch dichte Röhren aus unverbrenn- 
lichem Material, Eisen, glasierte Tonröhren und dergleichen innerhalb des 
Geschosses in die Schornsteine zu leiten. 
2. Als Stütze der Röhren darf nur unverbrennliches Material ver- 
wendet werden. 
3. Nauchröhren müssen von feuersicher verputztem oder bekleidetem 
awert mindestens 0,50 m, von freiem Holzwerk mindestens 1 m ent- 
ernt sein. 
4. Sind die Rauchröhren ummantelt, oder sind sonst gleichwertige 
Schutzvorrichtungen getroffen, so können die vorgeschriebenen Abstände auf 
0,30 m bzw. au 0,60 m ermäßigt werden. 
64 i Die Rauchröhren müssen mit Einrichtungen für die Reinigung ver- 
en sein. 
6. Sie dürfen keine Verschlußklappen (Ofenklappen) enthalten. Vor- 
handene Klappen dieser Art sind sofort zu beseitigen. 
7. Rauchröhren dürfen nicht seitwärts durch die Umfassungsmauern 
unmittelbar ins Freie ausmünden. 
8. Das Ziehen von freien, nicht ummantelten Rauchröhren durch Räume, 
in denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt oder verarbeitel werden, 
ist nicht geftattet. 
§ 82. Schornsteine. 
1. Schornsteine müssen durchweg dicht, massiv oder aus unverbrenn- 
lichem Baustoff fergestelt. von Grund aus fundamentiert oder unverbrennlich 
und sicher unterstützt sein. 
2. Jeder Schornstein ist in einem sich gleich bleibenden rechtwinkligen 
oder kreisrunden Querschnitt von mindestens 250 qem im Lichten bis 0,5 m 
über die höchste anstoßende Dachfläche zu führen. 
3. Die lichte Weite dieses Ouerschnittes darf bei russischen Schornsteinen 
nicht weniger als 14 cm und nicht mehr als 21 cm betragen. 
Für Sammelheizungen können andere Maße für Schornsteinröhren zu- 
gelassen werden. # 
4. Besteigbare Schornsteine müssen einen rechteckigen QOuerschnitt von 
mindestens 0,50 zu 0,50 m lichter Weite erhalten. Bei größeren Abmessungen 
sind Steigeisen anzubringen.
        <pb n="124" />
        — 108 — 
5. Gemauerte Schornsteine müssen eine Wangenstärke von mindestens 
13 cm, an Nachbargrenzen von 25 cm erhalten. 
6. Für Schornsteine von Zentralheizungen und anderen großen Feuerungs- 
anlagen können stärkere Wandungen vorgeschrieben werden. 
7. Für unmittelbar nebeneinander stehende Schornsteine genügt eine ge- 
meinsame Scheidewange der vorgeschriebenen Stärke. 
8. Gemauerte Schornsteine sind dicht mit vollen Fugen herzustellen. 
Auf den Außenseiten, unterhalb der Dachflächen, sind sie in ganzer Ausdehnung 
auch innerhalb der Balkenlagen zu putzen, im Innern, sowie über Dach zu 
fugen oder im Innern glatt auszustreichen. 
9. Von Balkenlagen und sonstigem Holzwerk müssen die Außenseiten 
der Schornsteine, wenn die Wangenstärke weniger als 25 cm beträgt, überall 
mindestens 0,065 m entfernt gehalten und durch doppelte in Verband gelegte 
Dachsteinschichten getrennt werden. Im Dachverbande soll die Entfernung 
freiliegender Hölzer von 0,12 m starken Schornsteinwangen ohne Isolierung 
mindeheene 0,10 m betragen. 
10. Zwischen nebeneinander laufenden Schornsteinröhren darf kein 
Balken durchgeführt werden, wenn er nicht einen Ziegel stark verblendet wird. 
11. Nicht gemauerte Schornsteine find entweder mit Mauerwerk zu um- 
eben, für dessen Stärke und Entfernung von Holzwerk dann die gleichen 
Pestiumungen, wie für gemauerte Schornsteine gelten, oder aber unter 
Freihaltung eines Luftraumes von überall mindestens 10 cm feuerfest zu 
ummanteln. 
12. Freistehende Schornsteine außerhalb von Gebäuden, sowie Aufsatz- 
röhren zur Erhöhung von Schornsteinen bedürfen keiner Ummauerung oder 
Ummantelung. Von einer solchen kann bei Schornsteinen innerhalb von 
Gebäuden, deren Dach gleichzeitig die Decke bildet, bei gehöriger Isolierung 
von allem Holzwerke der Decke, nach polizeilichem Ermessen Abstand ge- 
nommen werden. 
13. Alle Schornsteine sind so einzurichten, daß sie in ganzer Ausdehnung 
bestiegen oder in allen Teilen ordnungsmäßig gereinigt werden können. 
14. Velteigbarr Schornsteine müssen an ihrem untern Ende feuersicher 
verschließbare Einsteigöffnungen haben. 
15. Unbesteigbare Schornsteine müssen unten und oben, sowie bei Richtungs- 
veränderungen, wenn die Neigung gegen die Wagerechte weniger als 60 Grad 
* ausreichend große Reinigungsbffnungen erhalten. 
enn die Reinigung bequem vom Dach aus erfolgen kann, sind obere 
Reinigungsöffnungen entbehrlich. 
16. Alle seitlichen Einsteige= und Reinigungsöffnungen sind mit ge- 
falzten eisernen Türen dicht zu verschließen. Sie müssen vom freiem Dach- 
boden aus stets unmittelbar zugänglich sein und dürfen nicht innerhalb der 
Bodenverschläge liegen. 
17. Verschlüsse dieser Art müssen von allem Holzwerk mindestens 0,30 m. 
entfernt bleiben und, sofern sie weniger als 0,50 m vom Fußboden entfernt 
sind, ein Vorpflaster oder eine Eisenplatte von derselben Beschaffenheit wie 
vor Feuerungstüren erhalten. Bgl. § 78 Ziffer 5. 
18. Aufsätze auf Schornsteinen find nur zulässig, wenn sie die ordnungs- 
mäßige Reinigung nicht behindern. 
19. Eine andere als senkrechte Richtung darf den Schornsteinen nur 
geceben werden, wenn sie ringsum zwischen massiven Wänden liegen oder 
urch gemauerte Bögen oder eiserne Träger von angemessener Stärke unter- 
stützt werden.
        <pb n="125" />
        — 109 — 
20. Ein Schleifen der Schornsteine in einer Steigung von unter 
60 Grad gegen die Wagerechte ist unzulässig. 
21. An ein Schornsteinrohr von 260 gem lichtem Oberschnitt dürfen 
höchstens drei gewöhnliche Zimmeröfen angeschlossen werden. Jeder hinzu- 
tretende Ofen dieser Art bedingt eine Vergrößerung des Querschnitts um 
80 dem. 
22. Für jede Kochherdfeuerung muß, wenn sie nicht an ein besteigbares 
Schornsteinrohr angeschlossen ist, ein besonderes Schornsteinrohr von mindestens 
250 qem Querschnittsgröße angelegt werden. 
23. Münden Rauchröhren aus Feuerstätten von erheblichem Umfang ein, 
so können weitere Vergrößerungen des QOuerschnitts gefordert werden. 
24. Für Feuerungsanlagen, welche die Glanzrußbildung begünstigen 
(Backöfen, Räucherkammern, Schmiedeherde usw.), sind besondere besteig are 
Schornsteine erforderlich. Rauchrohre aus Küchenherden und von Stuben- 
öfen dürfen in solche Schornsteine nicht einmünden. 
25. Die Schornsteine sind so anzulegen und zu benutzen, daß in den 
Gebäuden und deren Umgebung durch Funken, Rauch und Ruß keine Gefahr 
für die Gesundheit hervorgerufen wird. Andernfalls kann nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde eine Aenderung, Erhöhung oder Beseitigung der Schorn- 
steinanlage gefordert werden. 
26. In Küchen, einschließlich der Waschküchen mit geschlossener Feuerung, 
ist ein besonderes Rohr von mindestens 250 qem lichtem Querschnitt zum 
Abzug der Wasserdämpfe usw. einzurichten, welches für jede hinzutretende 
Küche um 50 qem vergrößert werden muß. 
27. Mauerkanäle aller Art, auch wenn die Einleitung von Rauchröhren 
nächst nicht beabsichtigt wird, sind den vorstehenden Bestimmungen ent- 
prechend auszuführen. 
5 83. Räucherkammern, Räuchergestelle und Räucherstangen. 
1. Räucherkammern sollen im Lichten gemessen nicht unter 2,20 m 
hoch sein. 
2. Der Fußboden ist wenigstens aus einer doppelten Lage von in Mörtel 
und in Verband gelegten Ziegelsteinen, genügend starken Fliesen oder flachen 
Dachziegeln herzustellln. 
3. Die Decken und Wände müssen massiv sein. 
4. Die Türen sollen aus Eisen oder mit Eisenblech bekleidet hergestellt 
werden. 
5. Die Oeffnungen für die Zu- und Abführung des Rauches, sowie die 
Luftöffnungen sind mit eisernen Schiebern oder Klappen zu verschließen. 
5 letzteren sind außerdem noch mit engmaschigen, eisernen Gittern zu ver- 
en. 
6. Räucherstangen und Gestelle müssen von Metall und so aufgestellt 
sein, daß ein Erglühen derselben unmöglich ist. 
5 # 84. Backöfen. 
An Gebäuden, mit Ausnahme von Scheunen, Ställen, Schuppen und 
solchen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt 
* ist die Anlage von Backöfen unter folgenden Bedingungen zu ge- 
n: 
1. Der Raum, in welchem der Ww*“ sich befindet (Backraum) muß 
ringsum von massiven Wänden umgeben sein. 4 
2. Zwischen den Umfassungswänden des Backofens und den Waänden
        <pb n="126" />
        — 110 — 
d#s (Backraumes muß ein freier Zwischenraum von mindestens 8 cm ver- 
eiben. 
3. Der Fußboden des Backraums muß eine Entfernung von mindestens 
1,20 m vom Ofen mil einem Pflaster versehen sein. 
4. Zwischen der Decke des Backofens und der feuersicheren, mindestens 
mit Rohrputz bekleideten Decke des Backraumes muß ein Abstand von 
wenigstens 1,25 m vorhanden sein. 
5. Bei einem geringeren Abstand muß entweder der Backofen selbst in 
einer Entfernung von 15 cm von seiner Decke mit einem Schutzgewölbe 
versehen oder der ganze Backraum überwölbt werden. 
6. Alles freie Holzwerk einschließlich der Türen muß wenigstens 1,25 m 
von der Einfeuerungsöffnung des Ofens entfernt bleiben. 
* 85. Bedürfnisanstalten, Badestuben. 
1. Jedes bebaute Grundstück soll eine eigene vorschriftsmäßige Abort- 
anlage haben. 
. Die Anzahl der Aborte eines Grundstücks ist so zu bemessen, daß in 
der Regel für jede Wohnung ein umwandeter, bedeckter und verschließbarer 
Abort vorgesehen wird. 
3. In stark bewohnten Gebäuden und in Fällen, in denen die Her- 
stellung der vorstehend geforderir Anzahl von Aborten durch besondere Um- 
stände erschwert wird, kann nach dem Ermessen der Polizeibehörde eine ge- 
ringere Anzahl. zugelassen werden. Es muß dann aber mindestens ein Abort 
für je zwei Familienwohnungen vorhanden sein. 
4. Für Geschäftsräume und Werkstätten, in denen eine größere Anzahl 
von Personen beschäftigt ist, müssen, soweit nicht schon andere Bestimmungen 
hierüber bestehen, besondere vorschriftsmäßige Aborte in ausreichender Zahl 
angelegt werden. Diese Zahl ist so zu bemessen, daß auf je 10 männliche 
und auf je 5 weibliche Personen ein Abort entfällt. 
5. Bedürfnisanstalten und Badestuben müssen Licht und Luft unmittel- 
bar von außen erhalten. 
6. An unbedeckten Lichtschächten ist ihre Anlage zulässig, wenn deren 
Größe mindestens 10 qm bei 2 m geringster Abmessung beträgt. 
7. In den vor dem Inkrafttreten dieser Baupolizeiordnung errichteten 
Gebäuden können für neu herzustellende Badestuben Ausnahmen von den 
Ziffern 5 und 6 zugelassen werden, wenn Einrichtungen zu wirksamer Ent- 
lüftung getroffen werden. 
8. Unter Räumen, welche zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- 
stimmt sind, ist die Anlegung von Bedürfnisanstalten und Aborten nur daun 
erlanbt, wenn dieselben überwölbt find und die oberen Räume eine aus- 
reichende Beleuchtung und Lüftung erhalten. 
9. Bedürfnisanstalten und Aborte müssen eine Grundfläche von min- 
destens 1 am bei 0,80 m geringster Abmessung erhalten. 
10. Sie sollen von anderen Räumen für den dauernden Aufenthalt von 
Menschen durch verputzte Wände getrennt sein und mit denselben nicht in 
offener Verbindung stehen. 
11. Bei Abführung der Auswurfsstoffe durch Schwemmkanalisation find 
die örtlichen Vorschriften maßgebend. 
Für Ansammlung der Auswurfsstoffe in Gruben oder freistehenden Be- 
hältern gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
        <pb n="127" />
        — 111 — 
g 86. Abortgruben. 
1. Abortgruben müssen außerhalb der Gebäudegrundfläche ohne Zu- 
sammenhang mit den Grundmauern derselben in Boden und Wänden wasser- 
dicht und mit Gefälle nach der Entleerungsstelle angelegt werden. 
2. Die Gruben sollen in den Umfassungswänden mindestens 1½ Stein 
stark sein und in der Sohle eine Stärke von mindestens 0,25 m haben, aus 
Klinkern in Zementmörtel gemauert und auf den inneren Wandflächen mit 
Zementmörtel verputzt sein. Die Umfassungswände der Gruben, sowie die 
Sohle derselben müssen durch eine mindestens 30 cm starke Tonschicht gegen 
das umgebende Erdreich abzeschlossen sein. 
3. Der Grubeninhalt darf nicht überfließen. Die Gruben sind daher 
zu überwölben und mit einer genügend weiten Reinigungsöffnung zu ver- 
seheen, welche dicht mit Stein oder Eisen verschlossen werden kann. 
4. Abbeckungen von Holz sind nur bei offener Bebauung zulässig. 
5. Abortgruben müssen mit der Fundamentkante 1 m von der Grenze 
des Nachbars entfernt bleiben. 
6. Von Brunnen sollen sie in der Regel einen Abstand von mindestens 
10 m haben. Bei beschränkten Hofanlagen kann dieser Abstand mit Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde auf 5 m ermäßigt werden. 
7. Die Abortgruben sind durch ein genügend weites Dunstrohr, welches 
über das Dach des betreffenden Gebäudes zu führen ist, zu entlüften. Das 
Fallrohr von Aborten ist als Dunstrohr aber Dach zu verlängern. 
8. Die Anlage gemeinschaftlicher Abortgruben für mehrere Grundstücke 
ist verboten. 
9. Die Einleitung anderer Verbrauchswässer und Abgänge in die Abort- 
gruben ist nicht gestattet. 
10. Abortgruben dürfen vor erfolgter polizeilicher Abnahme nicht in 
Gebrauch genommen werden. 
§ 87. Abortanlagen mit freistehenden Behältern. 
1. Durch besondere Polizeiverordnung kann an Stelle von Abortgruben 
die Anlage von in Gruben oder in besonderen Räumen freistehenden Sammel- 
behältern vorgeschrieben werden. 
2. Anlagen dieser Art müssen feste, undurchlässige, luftdicht verschließ- 
kaer Sehalter aus Eisen, Steingut, Zement und sonstigen geeigneten Stoffen 
e ten. 
3. Die Behälter müssen mit einem möglichst senkrechten über Dach zu 
führenden Dunstrohr versehen sein, sowie eine luftdichte verschließbare Reini- 
gungsöffnung erhalten. 
4. Sie socken in verschlossenen, mit dichten Wänden und Decken, sowie 
mit gattem. wasserdichtem Fußboden versehenen Räumen aufgestellt werden. 
Die Räume sind, gleichwie die Behälter, zu entlüften, wenn sie innerhalb 
bewohnter Gebäude liegen. 
* 88. Sammel= und Düngergruben. 
1. Senkgruben (Sammelgruben) zur Aufnahme von übelriechenden oder 
schädlichen Flüssigkeiten, sowie zur Aufnahme von Haus-- und irgschafte- 
wässern, Jauche usw. unterliegen den gleichen Bestimmungen hinsichtlich der 
Lund age wie die Abortgruben. Eine Entlüftung derselben ist nicht 
erforderlich. 
2. Abgänge, aus chemischen Fabriken, Gasanstalten, Zuckerfabriken, 
Leim= und ifensiedereien, Färbereien, Tuchfabriken, Knochenmühlen,
        <pb n="128" />
        — 112 — 
Schlächtereien usw. sind in vorschriftsmäßigen überwölbten Gruben in un- 
mittelbarer Nähe der gewerblichen Anlage zu sammeln und durch zweck- 
entsprechende Behandlung für die Abfuhr geeignet zu machen. 
3. Düngerstätten sind in den Umfassungswänden und in der Sohle dicht 
herzustellen und zu überdecken. Ausnahmen für Düngerstätten können von 
der Polizeibehörde für solche Grundstücke gestattet werden, welche außerhalb 
der geschlossenen städtischen Bebauung liegen und welche den Zwecken der 
Landwirtschaft, Viehzucht oder dem Gartenbau dienen, wenn dieselben so 
hergestellt werden, daß ein Ueberfließen oder Durchsickern nach der Straße, 
den Nachbargrundstüchen oder nach öffentlichen Gräben oder Wasserläufen 
vermieden wird. 
*# 89. Behälter für Abfall und Asche. 
1. Auf jedem bewohnten Grundstück muß ein allgemein zugänglicher 
Behälter für Müll und andere trockene Haus= und Wirtschaftsabhänge, so- 
wie ein Aschenbehälter vorhanden sein. 
2. Behälter der ersteren Art sind in den Umfassungen und in der Sohle 
undurchlässig herzustellen und dicht zu überdecken. 
3. Behälter für Asche sollen Wände und Decken aus unverbrennlichem 
Stoff erhalten. 
§5 90. Biehställe. 
1. Der Fußboden von Viehställen ist wasserdicht und mit Entwässerung 
herzustellen. 
* Die Abgänge aus Stallungen sind in Gruben oder Dungstätten zu 
ammeln. 
3. Die Aufnahme der Abgänge in eisernen mit Deckeln versehenen 
Kästen kann von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn eine geregelte 
Entleerung und Abfuhr gesichert ist. 
4. Nach der Straße dürfen Ställe in der Regel keine Oeffnungen er- 
halten. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. 
5. Die Stallungen sind mit über Dach zu führenden genügend weiten 
Lüftungsröhren zu versehen. 
6. Gegen Wohnungen sind Stallungen feuer= und dunstsicher durch 
Brandmauern bzw. durch Gewölbe oder durch gleichwertige, feuerfeste Decken 
abzuschließen. Zu den lepteren sind z. B. zu rechnen: 
Decken nach System Kleine, Monier und andere, sowie auch Decken 
ans Stampfbeton, wenn über ihnen ein Zement-- oder Asphaltestrich her- 
gestellt wird. 
7. Ställe dürfen weder in Kellern noch unter Höfen angebracht werden. 
8. Ställe, deren Fußboden mehr als 0,50 m in den Erdboden ein- 
gesenkt werden soll, sind nur in solchen Stallgebäuden zulässig, welche nicht 
mit anderen bewohnten Gebäuden zusammenhängen oder von diesen durch 
undurchbrochene massive Wände getrennt sind. 
9. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Federviehställe keine An- 
wendung. 
108 Für landwirtschaftlich benutzte Gebäude sind Ausnahmen von den 
Bestimmungen dieses Paragraphen zulässig. 
§ 91. Scheunen. 
1. Die Anlage neuer Scheunen ist innerhalb der Städte nicht gestattet. 
2. In denjenigen Teilen eines Stadtgebietes, in welchen eine städtische
        <pb n="129" />
        — 113 — 
Bebauung noch nicht stattfindet, können sie ausnahmsweise von der Polizei- 
behörde zugelassen werden, wenn sie massiv unter feuersicherer Bedachung 
erbaut werden. 
3. Der Wiederaufbau eingegangener Scheunen darf ausnahmsweise ge- 
stattet werden, sofern durch die Oertlichkeit und Bauart den Anforderungen 
— Eerersicherheit genügt und der Antrag durch erhebliche Gründe unter- 
t wird. 
4. Scheunen dürfen in einer größeren Länge als 100 m nicht erbaut 
n 
5. Auf Gelände, welches über Grubenbau gelegen ist, kann ausnahms- 
weise Fachwerksbau an Stelle von Massivbau zugelassen werden, wenn die 
neu zu errichtenden Scheunen in einer Entfernung von mindestens 100 m 
von allen benachbarten Gebäuden errichtet werden und andere Bedenken 
gegen die beabsichtigte Anlage nicht vorliegen. 
6. Hauptreparaturen an vorhandenen Scheunen, welche den Zweck haben, 
das Gebäude in seinem Hauptbestande zu unterhalten und hierdurch einen 
Neubau zu vermeiden, wie insbesondere die Erneuerung der Fundamente 
und Wände bis unter Dach, die Erneuerung des Dachstuhls und des Sparren- 
werkes sind einem Neubau gleich zu achten. 
§ 92. Blitzableiter. 
1. Blitzableiter dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
an dazu heeigneten Stellen angelegt werden. 
2. Bei geschlossener Bauweise ohne Vorgärten ist ihre Anlage an der 
Straße in der Regel nicht zu gestatten. 
3. Sofern die Anlage von Blitzableitern an Gebäuden notwendig wird, 
welche für den öffentlichen Verkehr zugänglich sind, so müssen sie mit einem 
Schutzrohr von mindestens 2 m Höhe vom Erdboden ab umgeben werden. 
4. Jeder Ableiter ist über dem Erdboden mit einem mindestens 0,50 m 
von demselben entfernten, 2 m hohen hölzernen Zaun zu versehen. 
5. Auf die Blitzableiter an Fernmelde= und Fernsprechanlagen finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 93. Entwässerung. 
1. Für Grundstücke an Straßen, in welchen eine !.- städtische 
Lonalisatton besteht, sind für die Entwässerung die örtlichen Vorschriften 
maßgebend. 
. Von Grundstücken, welche an nicht kanalisierten, aber regulierten und 
mit geregelter Wasserabführung versehenen Straßen liegen, dürfen nur die 
Tagewässer in den Straßenrinnstein geleitet werden. Z 
3. Uebelriechende und schädliche Elaligteiten, zu denen auch Wirtschafts- 
wässer gedep Art gehören, sind in vorschriftsmäßigen Senkgruben zu sammeln 
und abzufahren. « 
Jedoch kann die Polizeibehörde die Zuleitung von Wirtschaftswässern in 
ziraßewinnteine in besonderen Fällen und unter besonderen für jeden 
einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen gestatten, wenn hierdurch Nachteile 
für die öffentlichen Interessen nicht aufkommen. 
§&amp; 94. Wasserbedarf. 
Soweit nicht durch den Anschluß an öffentliche Wasserleitungen, durch 
die Nähe öffentlicher Brunnen oder durch das Recht zur Mitbenutzung von 
privaten Brunnen oder Wasserleitungen für den Bedarf zum Tri#### ### 
Koze, Die Polizetverordn. im K.-B. Oppeln. r
        <pb n="130" />
        — 114 — 
zu Wirtschafts- und Feuerlöschzwecken in ausreichender Weise gesorgt ist, muß 
* Grundstück, welches mit zum danernden Aufenhalt von Menschen 
behemmten Gebäuden besetzt ist, einen Brunnen oder eigene Wasserleitung 
en. 
2. Jede gewerbliche Anlage macht in der Regel die Anlegung eines 
Brunnens notwendig. Bei größeren mit mehreren Gebäuden besetzten Grund- 
stücken, namentlich bei der Errichtung von Fabrikgebäuden u. dgl. ist nach 
Bedürfnis die Anlegung mehrerer Brunnen anzuordnen. 
3. Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 dieses Para- 
graphen sind nur gestattet, wenn die Anlegung des bzw. der Brunnen durch 
ie Bodenverhältnisse wesentlich erschwert und durch einen hinreichenden, stets 
zugänglichen Wasservorrat in der Nähe, d. i. in einer Entfernung von nicht 
über 50 m von dem betreffenden Grundstück entbehrlich wird. 
4. Brunnen sind so herzurichten, daß alle unreinen Zuflüsse von der 
Seite und von oben her abgehalten werden. 
Offene Brunnen und Wasserbehälter find in sicherer Weise mindestens 
1,10 m hoch einzufriedigen. 
* 95. Gasleitungen. 
1. Alle Gasleitungen müssen dicht und aus genügend starken metallenen 
Röhren Hergestellt sein. 
2. Vor jedem Gebäude, welches mit einer Zuleitung von 40 mm und mehr 
innerem Durchmesser versehen ist, muß eine durch äußerliche Bezeichnung 
kemnsch Seachte Absperrvorrichtung angebracht werden, welche leicht auf- 
zufinden ist. 
3. Alle Laternen und sonstige Beleuchtungsgegenstände an Straßen und 
öffentlichen Plätzen, welche über die Baufluchtlinie vortreten, müssen in Gemäß- 
it der Bestimmungen des § 47 Ziff. 5 eine Pöbe von mindestens 3 m über 
Bürgersteig oder dem Straßenflaster 2 n. 
4. Ausnahmen der vorhergehenden Bestimmung können in besonderen 
Fällen von der Polizeibehörde zugelassen werden. 
5. In Wohnräumen sowie in der Nähe von Feuerungsanlagen dürfen 
Gasmesser nicht aufgestellt werden. 
6. Die Leitungen müssen in der Regel frei liegen und dürfen nicht im 
Mauerwerk, im Putz, unter festen Holzverkleidungen, unter Fußbodendielungen 
oder in Zwischendecken eingelassen sein. 
7. Im übrigen gelten die besonderen örtlichen Vorschriften. 
§ 96. Leitungsröhren. 
Alle Zu= und Ableitungsröhren an und in Gebäuden sind aus un- 
verbrennlichem Material und undurchlässig herzustellen. 
Röhren zur Ableitung unreiner Stoffe in Gebäuden, welche zum dauern- 
den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen mit einem metallenen 
Dunstrohr von genügender Weite versehen sein, welches ohne Verengung 
seines Querschnittes bis über das Dach hinaus zu verlängern ist. 
Eitel III. Nesondere Auforderungen hinsichtlich der Penutzung der Gebände. 
* 97. Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen. 
Als Räume für den dauernden ufenthal von Menschen gelten Wohn- 
und Schlafräume nebst Koch= und Waschküchen. Werkstätten, Arbeits= und 
Geschäftsräume, Versammlungs-= und Restaurationsräume und dgl.
        <pb n="131" />
        — 115 — 
g 98. Lage der Räume für den dauernden Aufenthalt für 
Wenschen. 
1. Räume der vorbezeichneten Art müssen so angelegt sein, daß sie Licht 
und Luft unmittelbar von außen erhalten. 
2. Eine eleuchtung von oben durch direktes Deckenlicht ist jedoch zu- 
lässig, wenn ihre Lage oder Zweckbestimmung dieses bedingt und wenn 
fere entsprechende Vorkehrungen für einen ausreichenden Luftwechsel 
gesorgt i 
3. An offenen Lichthöfen ist ihre Anlage gestattet, wenn deren Seiten- 
länge wenigstens 6 m und deren Grundfläche mindestens 36 am beträgt. 
4. Bon einem vorliegenden Raume ist die Entnahme von Licht und 
Luft nur dann gestattet, wenn außerdem die direkte Beleuchtung und Lüftung 
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorhanden ist. 
5. Der Fußboden von Räumen für den dauernden Aufenthalt von 
Menschen muß mindestens 50 cm über dem bekannten höchsten Grund- 
wasserstand und im Ueberschwemmungsgebiet tunlichst über Hochwasser liegen. 
§ 99. Anzahl übereinander liegender Wohngeschosse. 
In einem Gebäude dürfen nicht mehr als fünf zum dauernden Aufenthalt 
von Menschen bestimmte Geschofse übereinander angelegt werden. Keller- 
und Dachgeschoß, falls sie Räume der vorbezeichneten Art enthalten, werden 
bewohnten Geschossen gleich gerechnet. 
&amp; 100. Beschaffenheit der Räume. 
1. Räume, welche für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt 
sind, müssen trocken und mit zum Oeffnen eingerichteten Fenstern von aus- 
reichender Größe und zweckentsprechender Lage versehen sein. 
2. Die Fläche der Fenster muß so groß sein, daß auf 1 am nicht mehr 
als 30 chm des zu lüftenden und zu beleuchtenden Raumes entfallen. 
8. Räume für den dauernden Aufenthalt von Menschen müssen eine 
lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben. Bei ungleicher Höbenlage der 
Decke oder des Fußbodens muß die im Durchschnitt berechnete Höhe dieser 
Ford-un entsprechen. 
4. Räume der vorbezeichneten Art müssen einen Luftraum von min- 
destens 10 chm umfassen. 
5. Schlafräume müssen mit einer Tür verschließbar sein. 
6. Der Fußboden von Wohn= und Schlafräumen muß gedielt oder mit 
einem Belag aus festem undurchlässigem Material (Estrich, Plattenbelag 
u. dgl.) versehen sein. 
&amp;* 101. Räume in Dachgeschossen. 
1. Wohnungen im Dachgeschoß dürfen nicht übereinander liegen, sondern 
müssen unmittelbar über dem obersten vollen Geschoß belegen sein. 
2. Sie sollen von den angrenzenden Teilen des Dachbodens durch 
feuersichere Wände und Decken geschieden sein und einen bzw. zwei vor- 
schriftsmäßige feuersichere Zugänge zu den Treppen haben. 
3. Die Dachdeckung darf nicht zugleich als Decke über Räumen für 
den dauernden Aufenthalt von Menschen benutzt werden. 
5* 102. Kellerwohnungen. 
In Kellergeschossen ist die Neuanlage von Räumen für den dauernden 
Aufenthalt von Menschen bei Erfüllung der nachstehenden Vorschriften 
gestattet: 
L
        <pb n="132" />
        — 116 — 
1. Räume der vorbezeichneten Art dürfen in Gebäuden, welche im 
Ueberschwemmungsgebiet liegen, nicht angelegt werden. 
2. Nach der Nordseite der Gebäude ist ihre Anlage nicht gestattet, wenn 
sie nur von dieser Licht erhalten können. 
3. Die Sohle des Kellergeschosses muß mindestens 50 cm über dem 
bekannten höchsten Grundwasserstand und nicht tiefer als 1 m unter dem 
anliegenden Straßen--, Hof= oder Gartenterrain liegen. 
4. Die Zugänge und Treppen müssen feuersicher und gut beleuchtet sein. 
5. Um aufsteigende Erdfeuchtigkeit und Erddünste von den Räumen 
abzuhalten, sind die Fußböden als wasser= und luftdichte massive Sohle her- 
zustellen. 
6. Alle äußeren und inneren Wände solcher Räume sind durch geeignete 
Vorkehrungen z. B. Glas-, Asphalt= und Betonschichten, Zusatz von Zement 
zum Mörtel, Luftisolierschichten, außen vorgelegte Gewölbe mit Luft- 
räumen usw. gegen das Eindringen und Aufsteigen von Kagewässern und 
Bodenfeuchtigkeit sowohl gegen unten als auch gegen das seitlich anliegende 
Erdreich zu schünen. 
7. Die Höhe der Räume soll mindestens 2,50 m im Lichten betragen. 
Bei ungleicher Höhe tritt Durchschnittsberechnung ein. 
8. Die Fenster solcher Räume dürfen nicht nach Norden gelegen sein, 
sie sollen über dem anliegenden Terrain eine Höhe von mindestens 1 m 
haben und so groß sein, daß ihre lichten und zu öffnenden Flächen zu- 
— mindestens ½0 des Inhalts der Fußbodenfläche der Räume aus- 
machen. 
9. Höhere Fenster, deren Sohle unter Erdreich liegt, sind mit vorge- 
mauerten Lichtkästen zu versehen, deren Sohle mindestens 15 cm unter der 
Fenstersohlbank liegen muß. Diese Lichtkästen sind so einzurichten, daß die 
in denselben sich ansammelnde Feuchtigkeit nicht in die Mauern der Räume 
eindringen kann. Schneiden die Lichtkästen in Bürgersteige, Fuß- oder Fahr- 
wege ein, so find sie in der Höhe derselben mit dichten eisernen Gittern zu 
bedecken. Für die Berechnung der Fensterflächen kommen die unter Terrain 
liegenden Teile der Fenster nur in Berücksichtigung, wenn die Kästen nicht 
abgedech sind und im Lichten gemessen, soweit von der äußeren Flucht des 
Kellermauerwerks vorstehen, als die Oberkante der Fenstersohlbank unter 
Terrain liegt. 
10. Es muß für ausreichende Lüftung, sei es durch Anlage von innen 
heizbarer Oefen, oder sei es durch andere Vorkehrungen, gesorgt werden. 
§ 103. Vorhandene Kellerwohnungen. 
1. Kellerräume, welche vor dem 9. Juni 1881 schon zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen benutzt wurden, werden fernerweit für diesen Zweck 
nur geduldet, wenn dieselben, von der Diele bis zur Decke gerechnet, min- 
destens 2 m mittlere lichte Höhe haben, nicht feucht find, mit wirksamen 
Lüftungsvorrichtungen und ausreichend großen, zum Oeffnen eingerichteten 
Fenstern, sowie geeigneten Zugängen versehen sind. 
Ob und wie weit diese Voraussetzungen zutreffen, und die Räume zum 
dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet find, entscheidet die Polizei- 
behörde, erforderlichen Falles unter W“e von ärztlichen und bau- 
technischen Sachverständigen.
        <pb n="133" />
        — 117 — 
g 104. Vorübergehend benutzte Räume. 
1. Als Räume dieser Art gelten insbesondere Flure, Treppen, Boden- 
räume, Bedürfnisanstalten, Badestuben für den Hausbedarf, Rollkammern, 
Speisekammern, Wintergärten, Kegelbahnen usw. 
2. Flure und Korridore, welche durch Fenster oder Oeffnungen nicht in 
unmittelbarer Verbindung mit der Straße, dem Hofe oder einem unbedeckten 
Lichtschacht stehen, müssen zu ihrer Lüftung besondere Rohre von mindestens 
250 qem Ouerschnitt haben. 
3. Speise= und Vorratskammern müssen von außen direkt lüftbar sein. 
Ihre Anlage an Nebenhöfen ist gestattet. 
§ 105. Gewerbliche nicht unter § 16 
der Reichsgewerbeordnung fallende Betriebsstätten, Lager- 
stätten, Versammlungsräume. 
1. Für Fabriken oder solche gewerbliche Betriebe, welche starke Feuerungen 
erfordern, zur Verarbeitung leicht brennbarer Materialien dienen, große Be- 
lastungen oder Erschütterungen oder einen starken Abgang unreiner Stoffe 
bedingen, ferner für Räume, in welchen größere Mengen leicht brennbarer 
Stoffe aufbewahrt werden, endlich für größere Versammlungsräume können 
besondere Anforderungen gestellt werden, soweit solche nicht bereits in der 
Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Fabriken vom 
4. November 1890 bzw. in der Polizeiverordnung über die bauliche Anlage 
von Theatern, Zirkusgebäuden und Versammlungsräumen vom 23. No- 
vember 1889 enthalten sind. 
2. Anforderungen dieser Art werden vornehmlich betreffen die Stärke 
und Feuersicherheit von Wänden, Decken, Dächern, Fußböden, Treppen, 
Feuerstätten und Schornsteinen, die Zahl und Breite der Treppen und Aus- 
gänge, die Aufbewahrung und Beseitigung von Abfällen, die Lüftung, die 
nterhaltung von Brunnen und Laffkebehällern. 
3. Nach Umständen kann die Verwendung eiserner Oefen und frei- 
liegender Rauchröhren untersagt und die Heizung nur von außen oder 
innerhalb feuerfester Vorgelege gestattet werden. 
4. Die Einrichtung von feuergefährlichen Arbeitsstätten, sowie die An- 
ordnung von Lagerräumen für feuergefährliche Waren soll in Wohngebäuden 
davon abhängig gemacht werden, daß sämtliche oberhalb belegenen Wohnungen 
mindestens einen mit den Betriebsstätten außer Zusammenhang stehenden 
Treppenzugang haben und diese Wohnungen durch Brandmauern und feuer- 
sichere Decken von den Arbeitsstätten und Lagerräumen getrennt sind. 
5. Aenderungen an den innerlichen baulichen Einrichtungen bedürfen 
der jedesmaligen polizeilichen Genehmigung. 
Titel IV. Allgemeine Bestimmungen. 
§* 106. Anwendung der Bestimmungen der Polizeiverordnung 
auf schon vorhandene Gebäude. 
1. Auf Veränderungen und Ausbesserungen bereits vorhandener bau- 
sicher Aulagen finden in der Regel die Vorschriften dieser Baupolizeiordnung 
nwendung. 
2. Für bauliche Arbeiten, welche ein Gebäude erheblich verändern, kann 
die baupolizeiliche Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß 
alie Gebändeteile mit den neuen Vorschriften in Uebereinstimmung gebracht 
werden.
        <pb n="134" />
        3. Außerdem finden die Vorschriften dieser Polizeiverordnung auf die 
zu Recht bestehenden baulichen Anlagen nur insoweit Anwendung, als über- 
wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit es unerläßlich und unaufschiebbar 
machen. 
§ 107. Grenzveränderungen. 
Werden durch eintretende Veränderungen der Grenzen bebauter Grund- 
stücke Verhältnisse geschaffen, welche den Vorschriften dieser Jauprdnung 
zuwiderlaufen, so sind die betreffenden Gebäude oder Gebäudeteile entsprechen 
umzugestalten oder zu beseitigen. 
#s 108. Ausnahmen. 
Ueber Ausnabmen, die in dieser Bauordnung ausdrücklich zugelassen 
find, entscheidet die Ortspolizeibehörde. 
In besonders gearteten Fällen können auch weitere Ausnahmen durch 
Beschluß des Bezirksausschusses gestattet werden. 
§+s 109. Uebergangsbestimmungen. 
1. Durch die gegenwärtige Verordnung werden, jedoch nur für die 
Stäbte des Regierungsbezirks Oppeln aufgehoben: 
a) die Kolikiverordnung über die Bauten in den Städten des Regierungs- 
bezirks Oppeln, vom 23. Juni 1885; 
b) die Polizeiverordnung, betr. den Berschluß der Gaszuleitungsröhren 
vom 20. April 1868, 
c) die Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung von Kellerräumen zu 
Wohnzwecken vom 9. Juni 1881; 
d) die Polizeiverordnung vom 8. Juni 1889, betr. die Ergänzung des 
16 der Baupolizeiverordnung für die Städte des Regierungsbezirks 
ppeln, vom 23. Juni 1885; 
e) die Polizeiverordnung vom 13. November 1895, betr. die Abänderung 
des § 32b der Baupolizeiverordnung für die Städte des Regierungs- 
bezirks Oppeln, vom 23. Juni 1885; 
f) die Polizeiverordnung Über Bauten in der Nähe von Wasserläufen vom 
6. August 1898; 
die Polizeiverordnung, betr. die Gebrauchsabnahme von NMeubauten usw. 
vom 28. November 1900; 
h) die Polizeiverordnung vom 20. September 1901 betr. die Aenderungen 
bew. Ergänzungen der §§ 33 und 63 der Baupolizeiverordnung 
die Städte des Regierungsbezirks Oppeln vom 23. Juni 1885. 
2. In Geltung bleiben: 
a) die Polizeiverordnung vom 26. Oktober 1874, betr. die Anwendung 
von Eisenkonstruktionen bei Bauten, abgedruckt im Amtsblatt pro 1874 
Seite 323, mit der Maßgabe, daß Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
stimmungen dieser Verordnung nach §5 112 dieser Bauordnung ge- 
ahndet werden; 
b) die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875, betr. die Abwendung 
von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und der Lagerung 
von Materialien in der Nähe der dem Gesetze über die Eisenbahn- 
unternehmungen vom 3. November 1858 (Ges.-S. S. 505) unter- 
stehenden Eisenbahnen vom 31. Auguft 1892 (Amtsbl. S. 291)) 
e) die Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der 
Fabriken r Sicherung gegen Feuersgefahr vom 4. November 1890 
(Amtsbl. S. 303);
        <pb n="135" />
        — 119 — 
d) die Polizeiverordnung, betr. die bauliche Anlage und die innere Ein- 
richtung von Theatern, Zirkusgebäuden und öffentlichen Versammlungs- 
räumen vom 23. November 1889 (Extrabeilage zu Stück 48 des 
Amtsbl.) abgeändert durch die Polizeiverordnung vom 21. April 1891 
(Amtsbl. S. 116). 
3. Bei der Ausführung von Bauten kommen ferner folgende Vorschriften 
in Betracht: 
a) In Ansehung der Gründung neuer Ansiedelungen das "essn vom 
25. August 1876 (Ges.-S. für 1876 S. 405) und das Gesetz über 
die Erhänzung des Ansiedelungsgesetzes vom 16. September 1899 
(Ges.-S. S. 497). 
b) In Ansehung der Errichtung und Veränderung gewerblicher Anlagen 
die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, die Bekanntmachung vom 
20. Juli 1873, abgedruckt im Bundesgesetzblatt für 1869 Seile 275 
bzw. im R.-Ges.-Bl. für 1873 S. 299, das Gesetz vom 2. März 1874 
(R.-Ges.-Bl. für 1874 S. 19), das Gesetz vom 26. Juli 1876 (R.-Ges.-Bl. 
für 1876 S. 297). 
c) In Ansehung der Aulage von Dampfkesseln die Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 5. August 1890 (Amtsbl. 1890 S. 293). 
d) In Ansehung der Bauten innerhalb oder außerhalb von Deichverbänden 
oder im Hochwasserprofil der Flüsse das Deichgesetz vom 28. Januar 1848 
(Ges.-S. für 1848 S. 54). 
e) In Ansehung der Vergwerksanlagen das allgemeine Berggesetz vom 
24. Juni 1865 (Ges.-S. für 1865 S. 705). 
I) In Ansebung der Anlagen in der Umgebung von Festungen: das 
Gesetz vom 21. Dezember 1871 (R.-Ges.-Bl. für 1871 S. 459). 
8) In Ansehung der Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen 
in Städten und Ortschaften das Gesetz vom 2. Juli 1875 (Ges.-S. 
für 1875 S. 561). 
h) In Ansehung. der Anlegung von Gebäuden in der Nähe von Lager- 
häusern für Sprengstoffe die Polizeiverordnung, betreffend die Anlage 
und Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und 
andere Sprengstofse usw. vom 15. November 1882 (Amtsbl. S. 342). 
5. Diese Bauordnung tritt am 1. Juni 1903 in Kraft. 
§ 110. Ergänzende Bestimmungen. 
Wenn die Verhältnisse einzelner Städte ergänzende Bestimmungen zu 
dieser Bauordnung bedingen, so sind solche von der Ortspolizeibehörde zu- 
sammenzustellen und dem Regierungspräsidenten zur Genehmigung ein- 
zureichen. 
&amp; 111. Strafen. 
Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Lauvolizei- 
verordnung werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Be- 
stimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von 1 bis 60 Mk., 
welcher im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haftstrafe zu substituieren 
üft, bestraft.
        <pb n="136" />
        — 120 — 
5# 112. Uebertrag barkeit der Polizeiverordnung auf 
Landgemeinden. 
Mit Zustimmung des Bezirksausschusses kann diese Baupolizeiverordnung 
auch auf Landgemeinden übertragen werden. 
Oppeln, den 1. April 1903. 
Der Regierungspräsident. 
1a. Polizeiverordnung zur Ergänzung der Baupolizeiordunug für die Städte 
vom 1. April 1908, vom 26. September 1905. (Amtsbl. S. 330.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juni 1883 und der §9 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des 
Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln in Ab- 
änderung des § 47 Nr. 4 der Polizeiverordnung über die Bauten in den 
Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 hiermit folgen- 
des verordnet: 
Die in § 47 Nr. 4 der Polizeiverordnung über die Bauten in 
den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 
für das Anbringen von Markisen vorgeschriebene Höhe von 3 m 
wird auf 2,50 m herabgesetzt, und zwar mit der Maßgabe, daß 
die aufgeschlagene Markise in allen Teilen wenigstens 2,50 m lichte 
Höhe über dem Bürgersteig haben muß. 
Oppeln, den 26. September 1905. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Baupolizei im Landgemeindebezirk Roßberg, 
vom 26. Oktober 1904. (Amtsbl. S. 364.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 f.) und der §#§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265 ff.) wird unter Bezugn ahme auf § 112 der Polizeiverordnung über 
die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 
(Sonderbeilage zu Nr. 16 des Amtsblattes) unter Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses folgendes verordnet. 
§* 1. Die Vorschriften der Polizeiverordnun über die Bauten in den 
Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. Wol 1903 Titel 1 § 1 bis 
Titel IV § 108 werden auf die Landgemeinde Roßberg des Landkreises 
Beuthen vom 1. November d. Is. ab mit der Maßgabe ausgedehnt, daß 
1. wo in diesen Vorschriften von der Polizeiverwaltung und der Stadt- 
verordnetenversammlung die Rede ist, an deren Stelle die Ortspolizeibehörde 
bzw. Gemeindevertretung triit; 
2. 6 24 Nr. 6 die Fassung erhält: 
Von der Aulegung der nach Nr. 3 und 4 erforderlichen Unterkunfte= 
räume und Aborte kann Abstand genommen werden, soweit nicht deren An- 
legung durch besondere Gründe geboten erscheint; 
3. in § 88 Nr. 3 anstatt „außerhalb der geschlossenen städtischen Be-
        <pb n="137" />
        — 121 — 
— zu setzen ist „außerhalb einer geschlossenen Bebauung städtischen 
arakters;“ 
4. in § 91 Nr. 1 anstatt „innerhalb der Städte“ zu setzen ist „inner- 
halb der Gemeinde“ und in § 91 Nr. 2 anstatt „Stadtgebietes“ zu setzen ist 
„Gemeindegebietes“: 
5. in § 93 Nr. 1 der Ausdruck „städtische“ in Fortfall kommt; 
6. über Ausnahmen in den Fällen des § 108 Absatz 1 und 2 der 
Kreisausschuß entscheidet. 
8 2. 1. Vom 1. Novemher d. Is. ab tritt für die Landgemeinde Roß- 
berg die Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks 
Oppeln vom 31. Dezember 1889 (Amtsbl. 1890 S. 18ff.) nebst den diese 
abändernden bzw. ergänzenden Polizeiverordnungen, sowie die Polizei- 
verordnung, betr. den Verschluß der Gaszuleitungsröhren vom 20. April 
1868 (Amtsbl. S. 96) und die Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung 
von Kellerräumen zu Wohnzwecken vom 9. Juni 1881 (Amtsbl. S. 258) 
außer Kraft. 
2. In Geltung bleiben: 
a) die Polizeiverordnung vom 26. Oktober 1874, betr. die Anwendung 
von Eisenkonstruktionen bei Bauten, abgedruckt im Amtsblatt pro 1874 
Seite 323, mit der Maßgabe, daß Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
stimmungen dieser Verordnung nach § 3 dieser Bauordnung geahndet 
werden, 
b) die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875, betr. die Abwendung 
von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und der Lagerung 
von Materialien in der Nähe der dem Gesetze über die Eisenbahn- 
unternehmungen vom 3. November 1858 (Ges.-S. S. 505) unter- 
stehenden Eisenbahnen vom 31. August 1892 (Amtsbl. S. 291), 
Tc) die Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der 
Fabriken zur Sicherung gegen Feuersgefahr, vom 4. November 1890 
(Amtsbl. S. 303), 
d) die Polizeiverordnung, betr. die bauliche Anlage und die innere Ein- 
richtung von Theatern, Zirkusgebäuden und öffentlichen Versammlungs- 
räumen, vom 23. November 1889 (Extrabeilage zu Stück 48 des Amts- 
blatts) abgeändert durch die Polizeiverordnung vom 21. April 1891 
(Amtsbl. S. 116). 
ti Bei der Ausführung von Bauten kommen ferner folgende Vorschriften 
in Betracht: 
a) In Ansehung der Gründung neuer Ansiedelungen das Gesetz vom 
25. August 1876 (Ges.-S. für 1876 S. 405) und das Gesetz über die 
Ergänzung des Ansiedelungsgesetzes vom 16. September 1899 (Ges.-S. 
497). 
b) In Ansehung der Errichtung und Veränderung gewerblicher Anlagen 
die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, die Bekanntmachung vom 
20. Juli 1873, abgedruckt im Bundesgesetzblatl für 1869 S. 275 bzw. 
im Reichsgesetzblatt für 1873 S. 299; das Gesetz vom 2. März 1874 
Rreichsgese blatt für 1874 S. 19); das Gesetz vom 26. Juli 1876 
eichsgesetzblatt für 1876 S. 297. 
c) In Ansehung der Anlage von Dampfkesseln die Bekanntmachung des 
eichskanzlers vom 5. August 1890 (Amtsbl. 1890 S. 293). 
d) In Ansehung der Bauten innerhalb oder außerhalb von Deichver- 
änden oder im Hochwasserprofil der Flüsse das Deichgesetz vom 
28. Januar 1848 (Ges.-S. für 1848 S. 54).
        <pb n="138" />
        — 122 — 
e) In Ansehung der Dechweritzanlagen das allgemeine Berggesetz vom 
24. Juni 1865 (Ges.-S. 1865 S. 705). 
flIn Ansehung der Anlagen in der Umgebung von Festungen das 
Gesetz vom 21. Dezember 1871 (Reichsgesetzblatt für 1871 S. 459). 
g) In Ansehung der Anlegung und Veränderung von Straßen und 
Plätzen in Städten und Ortschaften das Gesetz vom 2. Juli 1875 
(Ges.-S. für 1875 S. 561). 
h) In Ansehung der Anlegung von Gebäuden in der Nähe von Lager- 
usern für Sprengstoffe die Polizeiverordnung, betr. die Anlage und 
ichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und andere 
Sprengstoffe usw. vom 15. November 1882 (Amtsbl. S. 342). 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die durch §&amp; 1 eingeführten baupolizei- 
lichen Vorschriften werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen 
Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von einer 
bis sechszig Mark, an deren Stelle für den Unvermögensfall entsprechende 
Haft zu setzen ist, bestraft. 
Oppeln, den 26. Oktober 1904. 
Der Regierungpräsident. 
8. Polizeiverordnung, betr. die Ansdehnung des Geltungsbereichs 
der Baupolizeiordnung die Städte des Negierungebet Oppeln, vo#m 
1. April 19083 auf werschirdenm länhliches —— vom 28. Februar 1905. 
misbl. S. 56. 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195 ff.) und der §#§ 6, 12 und 15 
des Eestes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 266 ff.) 
wird unter Bezugnahme auf § 112 der Polizeiverordnung über die Bauten 
in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes verordnet. 
&amp; 1. Die Vorschriften der Polizeiverordnung über die Bauten in den 
Städten des Regierungsbezirk Oppeln vom 1. April 19083 Titel 1 §.1 bis 
einschließlich Titel IV § 108 werden 
I. auf die Landgemeinden Bogutschütz, Laurahütte, Siemianowitz, Domb, 
Janow, Michalkowitz und Rosdzin mit Kolonie Bagno und Borken 
des Kreises Kattowitz, 
II. auf die Landgemeinden Bismarckhütte, Neu-Heiduk, Scharley, Lipine, 
Schwientochlowitz und den Gutsbezirk Schwientochlowitz des Kreises 
Beuthen O. S., " 
III. auf die Landgemeinde Ostrog des Kreises Ratibor 
mit der Maßgabe ausgedehnt, daß 
1. wo in diesen Vorschriften von der Polizeiverwallung und der Stadt- 
verordnetenversammlung die Rede ist, an deren Stelle die Ortspolizeibehörde 
bezw. Gemeindevertretung tritt; 
2. § 24 Nr. 6 die Fassung erhält: 
Von der Anlegung der nach Nr. 3 und 4 erforderlichen Unter- 
kunftsräume und Aborte kann Abstand genommen werden, soweit 
nicht deren Anlegung durch besondere Gründe geboten erscheint;
        <pb n="139" />
        — 123 — 
3. in § 88 Nr. 3 anstatt „außerhalb der geschlossenen städtischen Be- 
L#un zu setzen ist „außerhalb einer geschloßenen Bebauung städtischen 
ers“; 
4. in § 91 Nr. 1 anstatt „innerhalb der Städte“ zu setzen ist „inner- 
halb der Gemeinde“ und in §5 91 Nr. 2 anstatt „Stadtgebietes“ zu setzen 
ist „Gemeindegebietes“; 
5. in § 93 Nr. 1 der Ausdruck „städtische“ in Fortfall kommt; 
6. über Ausnahmen in den Fällen des §&amp; 108 Absatz 1 und 2 der 
Kreisausschuß entscheidet. 
§&amp;2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt für die in § 1 
unter I, II, III aufgeführten Gemeinden und Guts riirte die Baupolizei- 
verordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Oppeln vom 
31. Dezember 1889 (Amtsblatt für 1890 S. 18 ff.) nebst den diese ab- 
ändernden bezw. ergänzenden Polizeiverordnungen sowie die Polizeiverord- 
nung, betreffend den Berschluß der Gaszuleitungsröhren, vom 20. April 1868 
(Amtsblatt S. 96) und die Polizeiverordnung, betreffend die Einrichtung 
* Silerrckumen zu Wohnzwecken, vom 9. Juni 1881 (Amtsblatt S. 258) 
außer Kraft. 
In Geltung bleiben: 
a) die Polizeiverordnung vom 26. Oktober 1874, betreffend die An- 
wendung von Eisenkonstruktionen bei Bauten, abgedruckt im Amts- 
blatt pro 1874 Seite 323, mit der Maßgabe, daß Zuwiderhandlungen 
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 3 dieser Bau- 
ordnung geahndet werden, 
b) die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875, betreffend die Ab- 
wendung von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und 
der Lagerung von Materialien in der Nähe der dem Gesetze über die 
Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1858 (G.-S. S. 505) 
unterstehenden Eisenbahnen vom 31. August 1892 (Amtsbl. S. 291), 
xc) die Polizeiverordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb 
der Fabriken zur Sicherung gegen Feuersgefahr vom 4. November 
1890 (Amtsbl. S. 303), 
d) die Polizeiverordnung, betreffend die bauliche Anlage und die innere 
Einrichtung von Thatern, Zirkusgebäuden und öffentlichen Ver- 
sammlungsräumen vom 23. November 1889 (Extrabeilage zu Stück 
48 des Amtsblatts) abgeändert durch die Polizeiverordnung vom 
21. April 1891 (Amtsbl. S. 116). 
Bei der Ausführung von Bauten kommen ferner folgende Vorschriften 
in Betracht: 
a) In Ansehung der Gründung neuer Ansiedelungen das Gesetz vom 
25. August 1876 (G.-S. für 1876 S. 405) und das Gesetz Über die 
Ergänzung des Anfiedelungsgesetzes vom 16. September 1899 (G.S. 
S. 497), sowie das Gesetz vom 10. August 1904 (G.S. S. 227), 
b) In Ansehung der Errichtung und Veränderung gewerblicher Anlagen 
die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, die Bekanntmachung vom 
20. Juli 1873, abgedruckt im Bundesgesetzblatt für 1869 S. 275 
bezw. im Reichsgesetzblatt für 1873 S. 299, das Gesetz vom 2. März 1874 
(Reichsgesetzblatt für 1874 S. 19), das Gesetz vom 26. Juli 1876 
(Reichsgesetzblatt für 1876 S. 297).
        <pb n="140" />
        — 124 — 
c) In Ansehung der Anlage von Dampfkesseln die Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom b. August 1890 (Amtsbl. 1890 S. 2938). 
d) In Ansehung der Bauten innerhalb oder außerhalb von Deichver- 
bänden oder im Hochwasserprofil der Flüsse das Deichgesetz vom 
28. Januar 1848 (Ges.-S. für 1848 S. 54). 
e) In Ansehung der Bergwerksanlagen das allgemeine Berggesetz vom 
24. Juni 1865 (Ges.-S. für 1865 S. 705). 
1) In Ansehung der Anlagen in der Umgebung von Festungen das Gesetz 
vom 21. Dezember 1871 (Reichsgesetzblatt für 1871 S. 459). 
g) In Ansehung. der Anlegung und Veränderung von Straßen und 
Plätzen in Städten und Ortschaften das Gesetz vom 2. Juli 1875 
(Ges-S. für 1875 S. 561). 
h) In Ansehung vder Anlegung von Gebäuden in der Nähe von Lager- 
häusern für Sprengstoffe die Polizeiverordnung, betreffend die Anlage 
und Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und 
andere Sprengstoffe usw. vom 15. November 1882 (Amtsbl. S. 342). 
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen die durch § 1 eingeführten baupolizei- 
lichen Vorschriften werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen 
Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von einer 
bis sechzig Mark, an deren Stelle für den Unvermögensfall entsprechende 
Haft zu setzen ist, bestraft. 
Oppeln, den 28. Februar 1905. 
Der Regierungspräsident. 
4. Polizeiverordunng, betreffend die Anlage von Feldziegeleien (Feld- 
bränden) in den Städten des egierungsbezirk Oppeln, vom 29. April 1908 
(Amtsbl. S. 144). 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Re- 
gierungsbezirks Oppeln folgendes bestimmt. 
&amp; 1. Feldziegeleien, d. h. Ziegeleien, welche nur zum vorübergehenden 
Gebrauch angelegt werden, und sogenannte d- oder Erdbrände (ohne 
Aufmauerung eines förmlichen Ziegelofens) dürfen nur nach vorheriger 
Anzeige bei der Ortspolizeibehörde in Betrieb gesetzt werden. 
Die Anzeige muß den Vor= und Zunamen und den Wohnort des 
Unternehmers, sowie eine genaue Angabe der Oertlichkeit des Betriebes ent- 
halten. Auf Verlangen der Polizeibehörde ist ein Lageplan mit Angabe 
der nach § 2 in Betracht kommenden Entfernungen beizufügen. 
Die Anzeige gilt nur für die Dauer des Jahres, in welchem sie er- 
stattet ist. Der Weiterbetrieb ist alljährlich rechtzeitig coon neuem an- 
zuzeigen. « 
2. Feldziegeleien, Felb- oder Erdbrände müssen in der Regel von 
bewohnten Gebäuden nicht unter 300 Meter und von anderen Gebäuden und 
öffentlichen Wegen nicht unter 120 Meter entfernt bleiben. 
Ausnahmen von dieser Regel können in einzelnen Fällen von der 
Polizeiverwaltung mit Zustimmung des Magistrats zugelassen werden.
        <pb n="141" />
        — 125 — 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen eine 
höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von 1 bis 60 Mark, welcher 
lunvermögensfalz verhältnismäßige Haftstrafe zu substituieren ist, be- 
traft. 
§ 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juni 1903 in Kraft. 
Oppeln, den 29. April 1903. 
Der Regierungspräsident. 
b) Baupolizeiliche Bestimmungen für das platte Land. 
1. Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Oppeln. 
Vom 31. Dezember 1889 (Amtsbl. 1890 S. 10) in der durch die später 
ergangenen bänderungs= und Ergänzungsverordnungen bedingten Fassung. 
uf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und unter Zustimmung des Be- 
irksausschusses wird hiermit für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln 
eolgendes verordnet: 
Erster Abschnitt. 
Pon der Vauerlaubnis. 
Bauerlaubnis. 
§ 1. Zur Errichtung eines neuen Gebäudes, zur Erweiterung eines 
vorhandenen Gebäudes, durch Anbau und zur Verlegung eines solchen an 
einen anderen Ort, sowie zur Ausführung einer Hauptreparatur oder Haupt- 
veränderung an Gebäuden jeder Art, bedarf es einer vorgängigen polizeilichen 
Erlaubnis. 
Dasselbe gilt von Zäunen und Einfriedigungen aller Art, gleichviel, 
ob bolche aus Mauerwerk, Holz, Metall oder sonstigen Baustoffen hergestellt 
werden. 
Hauptreparaturen und Hauplveränderungen. 
§&amp;* 2. Unter Hauptreparaturen und Hauptveränderungen sind solche zu 
verstehen, bei welchen ganze Teile eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart 
oder hinsichtlich des Materials eine Erneuerung oder Veränderung erfahren, 
die auf Festigkeit oder Feuersicherheit einen wesentlichen Einfluß hat oder 
wodurch der seitherige Zweck des Gebäudes verändert werden soll. 
Bauten, zu deren Ausführung es einer Erlaubnis nicht bedarf. 
Hierher sind nicht zu rechnen und bedürfen also keiner Genehmigung 
folgende Reparaturen: 
a) das Abputzen der Gebäude; 
d) der Abbruch unbelasteter Wände und die Aufführung von Wänden mit 
Ausnahme von Wänden an der Straße, ferner mit Ausnahme solcher 
Wände, welche Balken, Träger oder Gewölbe tragen, oder durch welche 
eine Belastung von Balken, Trägern oder Gewölben eintritt, und end- 
lich mit Ausnahme solcher Wände, welche nach §§ 15 ff. als Brand- 
oder Feuermauern herzustellen sind;
        <pb n="142" />
        — 126 — 
e) das Untermauern von Bindewänden, Fachwerkswänden, das Verzwicken 
von Fundamenten, das Ausmauern schadhafter Wandfächer und die 
Reparatur der Schornsteine und Schornsteinkasten durch Putzarbeit 
oder Einziehung einzelner Steine; 
d) die Einziehung neuer Balken, Schwellen, Riegel und Stiele von Lack 
werksgebäuden mit Ausnahme von Balken an Schornsteinen und Dach- 
sparren und unter Wänden; 
e) die Anfertigung neuer Holzsubboden in Wohngebäuden und der Fuß- 
böden überhaupt in nicht bewohnten Räumen; 
1) die Reparatur und Erneuerung der Türen und Fenster, ohne Berände- 
rung ihrer Größe und Lage; 
8) das Setzen und Verändern der Oefen, Kamine und Herde in bisher 
schon bewohnten Räumen, insofern damit keine Veränderung der 
Feuerstätten und Schornsteine verbunden ist, und mit Ausschlu der 
Backöfen, Räucherkammern, Darren und Feuerungsanlagen für 
Werkstätten; 
n) di Deckung der Dächer, insofern dieselben feuersicher gedeckt werden 
ollen; 
i) das Umdecken feuerunsicherer Bedachungen in Gebäuden, in denen keine 
Feuerungsanlage vorhanden ist, und welche die im 8 15 vorgeschrie- 
benen Entfernungen von anderen Gebäuden haben, wenn mit dem 
Umdecken keine Aenderung der Dachkonstruktion verbunden ist; 
k) die Errichtung und Beränderung von Umfriedigungen, welche nicht an 
der Straße oder öffentlichen Plätzen liegen; 
I1) die Errichtung, Erneuerung und Veränderung unheizbarer Garten= und 
Feldhäuschen, Geschirrhütten und Lauben, welche mindestens 5 m von 
öffentlichen Wegen oder Nachbargrenzen, sowie 10 m von anderen 
Gebäuden entfernt liegen; 
m) die Ausbesserung der Bürgersteige, Gerinne, Rinnsteinbrücken, Zisternen, 
Brunnen, soweit die letzteren nicht zum Gebäudefundament gehören, 
der außerhalb von Gebäuden bestehenden Keller, unterirdischer e, 
Wasserleitungen, Dungstätten, Jauche= und anderer Gruben. 
Form der Pauerlaubnisgesuche. 
Antrag auf Bauerlaubnis. 
§ 3. Der Antrag auf Bauerlaubnis ist scrütüüch bei der zuständigen 
Polizeibehörde rinzureichen Demselben find die zur Prüfung des Bauvor- 
habens erforderlichen Zeichnungen in doppelter Ausfertigung beizufügen. 
Die Zeichnungen müssen auf haltbarem Papier oder Pausleinwand in ge- 
nügend großem Maßstabe, unter Einzeichnung des letzteren und im übrigen 
deutlich sein. Die Vorlagen sind von dem Bauherrn und der mit der Leitung 
des Baues betrauten Person zu unterschreiben; beide find für die Richtigkeit 
der Vorlagen verantwortlich. 
Aus den Vorlagen müssen Namen, Stand und Wohnort des Bauherrn 
und der mit der Bauleitung betrauten Person, sowie eine genaue und voll- 
ständige Angabe der beabsichtigten Bauausführung hervorgehen. 
An Zeichnungen sind bei Neubauten erforderlich: 
1. ein von dem Ortsvorsteher unterschriebener Lageplan, aus welchem 
die Himmelsrichtung, die Lage der Straßen, öffentlichen Wege, Gewässer, 
Bahnen, benachbarten Grundstücke und Gebäude, bzw. die Bauart der 
letzteren ersichtlich ist, insoweit solche nach den bestehenden Vorschriften in 
Betracht kommt;
        <pb n="143" />
        — 127 — 
2. die Grundrifse sämtlicher Geschosse, mit Angabe der Feuerungsanlagen 
und Schornsteine; 
3. eine Anfsichtszeichnung; 
4. die zur Prüfung nötigen Durchschnittszeichnungen. 
Bei Ausbesserungs= oder Bergrößerungsbauten müssen diejenigen der 
vorgenannten Zeichnungen beigefügt werden, welche zur Prüfung der beab- 
sichtigten Bauausführung erforderlich sind. 
Die zur Erteilung der Bauerlaubnis zuständige Behörde ist befugt, so- 
weit die Borlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen, 
deren Ergänzung zu verlangen und namentlich bei ungewöhnlichen Konstruk- 
tionen auch Debrceichnunien und auf Rechnung Sch gründende Nachweise 
über ausreichende Sicherheit einzufordern. 
Liegen gegen die Zuwoerlüssgken der Vorlagen Bedenken vor, so kann 
die Prüfung und Bescheinigung derselben durch einen der Behörde als zu- 
verlässig bekannten Bauverständigen, durch Feldmesser oder sonstige Sachver- 
ständige angeordnet werden. Hat sich die mit der Aufstellung der Vorlagen 
bemante Person wiederholt unrichtiger Angaben schuldig gemacht, so ist obige 
Prüfung und Bescheinigung nötig. 
Bei Bauausführungen geringen Umfanges, in denen Feuerungsanlagen 
nicht errichtet werden sollen, kann von der Beibringung von Bauzeichnungen 
und Lageplänen abgesehen und eine vom Ortsvorsteher bescheinigte Hand- 
skizze der Belegenheit mit eingeschriebenen Entfernungen von anderen Ge- 
bäuden, Wegen usw. in zwei #emlaren für genügend erachtet werden. 
Bei Streitigkeiten über den Begriff von Bauausführungen geringeren Um- 
fangs entscheidet der Amtsvorsteher endgültig. 
Ungewöhnliche Konstruktionen. 
q 4. Zu den ungewöhnlichen Konstruktionen (§ 3 Absf. 5) sind jedes- 
mal sowohl die verbundenen Eisenkonstruktionen, als auch jede Verwendung 
von eisernen Trägern, Stützen und Zugbändern, mit Ausnahme der gewöhn- 
lichen Balken= und Maueranker, Hängeeisen, Bolzen, Krampen und Stoß- 
schienen der gohhwerknte usw. zu rechnen- 
Für diese Konstruktionen gilt die von der Königlichen Regierung zu 
Oppeln erlassene im Amtsblatt für 1874 S. 323 abgedruckte Polizeiverord= 
nung vom 26. Oktober 1874.10 
Erteilung der Pauerlaubnis und Nontrolle der Pauausführung. 
Form der Bauerlaubnis. 
5. Die Ortspolizeibehörde (Amtsvorsteher) hat die Zulässigkeit des 
beabsichtigten Baues selbst oder wenn sie dies nicht vermag, unter Zuziehung 
von Sachverständigen zu prüfen. 
Sofern nicht Gründe zur Versagung der nachgesuchten Erlaubnis vor- 
liegen, hat die Ortspolizeibehörde durch einen auf das dem Bauherrn zurück- 
zugebende Exemplar des Bauplanes zu setzenden Vermerk oder durch ein 
mit demselben zu verbindendes Schreiben die Erlaubnis zum Bau entweder 
unbedingt zu erteilen oder bestimmt die Bedingungen vorzuschreiben, unter 
denen der Bau stattfinden soll. 
Die Bauerlaubnis betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues 
und erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter. 
1) Diese Polizelverordnung ist unter Nr. 8 dieses Abschnitts abgedruckt.
        <pb n="144" />
        — 128 — 
Bauten in den Rayons einer Festung. 
§ 6. Für Bauten in den Rayons einer Festung sind lediglich die 
§§ 26 und folgende des Gesetzes über die Beschränkungen des Grundeigentums 
in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871 (R.-Ges.-Bl. für 
1871 S. 459) maßgebend. 
Kellerwohnungen. 
In betreff der Errichtung von Kellerräumen zu Wohnzwecken gelten die 
Bestimmungen der von der Königlichen Regierung zu Oppeln erlassenen 
Verordnung vom 9. Juni 1881 (abgedruckt in dem Amtsbl. für 1881 S. 258 
und 259, wieder veröffentlicht im Amtsbl. für 1883 S. 126).) 
Aufbewahrung der Bauerlaubnis. 
§ 7. Bauerlaubnis, Bauzeichnung und Lageplan müssen während der 
Bauausführung stets auf der Baustelle, oder doch so in der Nähe derselben 
66 besinden, daß sie in Gebrauchsfällen ohne erheblichen Zeitverlust zur 
and sind. 
Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Bauleiters. 
Aenderungen in der Person des Bauherrn oder Bauleiters sind der die 
Bauerlaubnis erteilenden Behörde ohne Verzug spätestens innerhalb drei 
Tagen anzuzeigen. 
Rohbauabnahme. 
Die die Bauerlaubnis ertheilende Behörde hat die den baupolizeilichen 
Vorschriften und der Bauerlaubnis entsprechende Ausführung der Bauten 
5 überwachen. Zu diesem Ende sind in der Regel alle Neubauten und 
nbauten, sowie diejenigen Umbauten, durch welche in vorhandenen Ge- 
bäuden eine Veränderung in der Belastung von Wänden, bzw, eine Aenderung 
der Schornsteine, Decken oder Dächer vorgenommen wird, während die Bau- 
ausführung mindestens einmal gründlich zu untersuchen, bevor das Putzen 
der Mauern, Decken und Gewölbe, sowie der innere Ausbau beginnt. 
Von der Vollendung des Rohbaues hat der Bauherr oder Bauleiter 
der betreffenden Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige erfolgt 
die Untersuchung innerhalb acht Tagen. Derselben hat der Bauherr und 
der Bauleiter beizuwohnen. 
Die zu prüfenden Gebäudeteile müssen in dem für die Untersuchung 
erforderlichen Maße zugänglich und sichtbar sein. 
Ueber die Abnahme des Rohbaues wird auf der, der Bauerlaubnis 
zugrunde gelegten Zeichnung bzw. dem mit derselben verbundenen Schreiben 
eine Bescheinigung erteilt, sofern nicht die Prüfung wegen etwaiger Verstöße 
gegen die Vorschriften dieses Paragraphen hat ausgersett werden müssen, 
oder der Bau den baupolizeilichen Bestimmungen oder der Bauerlaubnis 
nicht als entsprechend befunden worden ist. 
In beiden Fällen findet, in dem letzteren auf Anzeige des Bauherrn 
oder des Bauleiters von der erfolgten Beseitigung der vorgefundenen Bau- 
mängel, eine Wiederholung der Rohbauabnahme statt. 
Bei Bauten von geringerer Bedeutung, insbesondere bei den Bauten 
ohne Feuerungsanlagen, kann von der Untersuchung des Rohbaues ab- 
gesehen werden, sofern die bauleitende Person der Behörde als so zuver- 
1) Abgedruckt unter Nr. 4 d. Abschnitts.
        <pb n="145" />
        — 129 — 
lässig bekannt ist, daß sie hinreichende Gewähr für eine vorschriftsmäßige 
Bauausführung darbietet. Auf die erfolgte Anzeige betreffs Fertigstellun 
des Rohbaues hat die Koliheibehörde (Amtsvorsteher) dem Bauherrn innerh 
acht Tagen zutreffendenfalls mitzuteilen, daß von einer Rohbauabnahme 
abgesehen wird. 
Bauer der Pauerlaubnis. 
Gültigkeit der Bauerlaubnis. 
§ 8. Eine auf Grund unrichtiger, der wirklichen Ausführung nicht 
entsprechender, oder eine auf Grund unvollständiger, einen wesentlichen Teil 
°0 Praicktes unterdrückender Vorlagen erteilte Bauerlaubnis gilt als 
nicht erteilt. 
Die Bauerlaubnis verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb Jahresfrist 
vom Tage der Aushändigung der Bau nicht begonnen ist, oder falls der 
begonnene Bau ein Jahr lang unvollendet geruht hat. 
Zweiter Abschuttt. 
Zestimmungen über die Ausführung des Baues und die innere Eturichtung 
der Gebäude. 
§ 9.1) Jeder Bau muß in bezug auf Konstruktion und Baumaterial 
seinem Zweck entsprechend fest und feuersicher und auch im übrigen so 
gestellt werden, daß dadurch die Gesundheit und Sicherheit nicht ge- 
ährdet wird. 
Ausnahmsweise ist die Errichtung von nicht mit Frerungsanlagen ver- 
sehenen Gebäuden, wie Scheuern, Ställen, Schuppen, Buden, Abortsanlagen 
und dgl. in Holz, aber mit feuersicherer Bedachung (ogl. § 22) gestattet, 
sofern nicht besondere feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen. 
§ 10. Ein polizeilicher Zwang zur Innehaltung des im 1839 Titel 8 
Teil 1 des Allgemeinen Landrechts bei Neubauten bestimmten Abstandes von 
vorhandenen Gebäuden findet nicht statt. 
Feldziegeleien. 
Feldziegeleien, d. h. Ziegeleien, welche nur zum vorübergehenden Ge- 
brauch angelegt werden, und sogenannte Feld oder Erdbrände (ohne Auf- 
mauerung eines förmlichen Ziegelofens) sollen in der Regel 120 m von 
Gebäuden und öffentlichen Wegen entfernt bleiben. 
Den Wegen können sie näher treten, wenn das Feuer durch eine ge- 
nügende Schutzmauer gedeckt wird, auch dürfen sie bis auf 30 m von feuer- 
sicher gedeckten Gebäuden errichtet werden, wenn der Abbrand nur mit 
Steinkohlen stattfindet und gegen die betreffenden Gebäude eine Schutzwand 
errichtet wird. 
Windmühlen müssen: 
a) von den benachbarten fremden Grundstücken 25 m, 
b) von öffentlichen Wegen 75 m, von den Umfassungswänden des Mühlen-- 
gebäudes ab gemeffen, 
entfernt bleiben. Ausnahmen hiervon sind nur in dringenden Fällen zulässig. 
Windmühlen. 
1) Fassung des § 9 beruht auf Art. I der Polizeiverordnung vom 11. März 1898 
(Amtsbl. S. 144). 
Koye, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oypeln. 2
        <pb n="146" />
        — 130 — 
Blitzableiter. 
Blitzableiter dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde an 
dazu geeigneten Stellen angelegt werden. Auf die Straße dürfen fie ohne 
ausdrückliche Genehmigung nicht geleitet werden. Die Leitung ist im letzteren 
Falle mit einem eisernen Schutzrohre von mindestens 2,0 m Date zu um- 
eben. Jeder Ableiter ist mit einem mindestens ½ m von demselben ent- 
ernten, 2m hohen hölzernen Zaune zu versehen. Jeder Blitzableiter ist 
durch einen Sachverständigen wenigstens einmal särlich durch Augen- 
schein und alle fünf Jahre durch Meßhinstrumem auf seine Leistungsfähigkeit 
zu prüfen. 
Sand--, Kies-, Lehm-, Mergel-- usw. Gruben. 
Gruben zur Entnahme von Sand, Kies, Lehm, Mergel usw. sowie zu 
anderen Zwecken dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde unter 
den nach den örtlichen Berhältnissen zur Vermeidung von Unglücksfällen 
(ristlich festzusetzenden Bedingungen angelegt werden. Das ausgeworfene 
Material ist Fen# end weit, mindestens aber 3 m von dem Grubenrande zu 
entfernen. ie Grubenwände sind nach Bedürfnis abzusteifen, jede Unter- 
höhlung derselben ist verboten. 
Wohnungen. 
Wohnungen müssen bei Neubauten eine lichte Höhe von mindestens 
2,50 m erhalten. Werden bestehende Wohngebäude in der bisherigen Ab- 
messung um- oder ausgebaut, so ist eine lichte Höhe von 2 m alsdann 
estattet, wenn die entsprechenden Räume des alten Gebäudes nicht bereits 
öher waren. 
Werden bisher nicht zu Wohnzwecken eingerichteie Räume in solche zum 
Wohnen umgewandelt, so ist eine Höhe derselben von 2,5 m zu verlangen. 
Zu den Wohnräumen im Sinne der vorstehenden Vorschriften zählen 
auch die Schlafräume und Küchen. Dachwohnungen dürfen nur unmittelbar 
über dem obersten Stockwerke und nicht übereinander gelegt werden. 
Was von Wohnungen bestimmt ist, gilt, insoweit nicht die besonderen 
Umstände desfalls eine Ausnahme gestatten, auch von den zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen bestimmten Gelassen. 
Bieh darf nur in dazu eigens hergerichteten Stallräumen untergebracht 
werden und ist die baltung' des Biehs in Wohnräumen nicht zulässig. 
Bei Errichtung von Arbeiterwohnungen muß für jede Wohnung ein 
getrennt davon gelegenes Vorratsgelaß oder ein Kellerraum angelegt werden. 
Hofraum und Zugänglichkeit. 
.4 11. Bei allen Neubauten ist ein für die Wirksamkeit der Feuerlösch- 
gerätschaften und ein für den Zutritt von Licht und Luft genügender Hof- 
raum erforderlich. 
Zu diesem Zwecke soll jedes bebaute Grundstück einen Hof von min- 
destens 100 qm Grundfläche haben. Ausnahmen sind in Ortschaften mit 
städtischem Charakter, im Industriebezirke und bei Eckgrundstücken, sowie 
anderen Bauplätzen von geringerer Größe alsdann zulässig, wenn anderweit 
für den im sanitären Interesse erforderlichen Zutritt von Licht und Luft 
dauernd Sorge getragen ist, jedoch muß der Hof mindestens noch eine Länge 
und Breite von je 6m besitzen. 
Die für den Hofraum festgesetzten Mindestmaße dürfen nicht dadurch 
umgangen werden, daß der Hofraum etwa durch kleine Baulichkeiten wie 
Hokr, Frderosehälle Aborte usw. eingeschränkt wird.
        <pb n="147" />
        — 131 — 
Nach jedem Hofe eines Grundstückes muß eine Einfahrt von mindestens 
2,5 m lichter Breite und 2,8 m Höhe vorhanden sein. 
Toreinfahrten dürfen nur dann mit Gebäudeteilen überbaut werden, 
wenn eine zweite ausreichende Zufahrt vorhanden ist. 
Brunnen. 
1. Für gewerbliche Anlagen. 
§* 12.1) Jedes Grundstück, welches mit Gebäuden zu Wohnzwecken be- 
setzt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, muß mit 
dem notwendigen Bedarf an gutem Trink= und Wirtschaftswasser versorgt 
sein. Die Versorgung kann erfolgen aus einem Brunnen auf dem Grund- 
stück selbst, aus einem öffentlichen Brunnen oder einer öffentlichen Wasser- 
leitung oder aus einem anderen privaten Brunnen oder einer privaten 
Wasserleitung, wenn das Recht zur Mitbenutzung nachgewiesen werden kann 
7* deé Wasserentnahme nicht mehr als 200 m von dem Grundstück ent- 
ernt ist. 
Gewerbliche Anlagen müssen mit einem oder mehreren Brunnen oder 
mit ausreichender Trinkwasserleitung versehen sein. Die Zahl der Brunnen 
und Zapfstellen hängt von der Größe und dem Umfang des Betriebes der 
Poerolichen Anlage ab und wird von der die Bauerlaubnis erteilenden 
hörde bestimmt. 
Offene Brunnen oder Wassergruben, ohne Unterschied, ob sie auf ge- 
werblichen Anlagen oder anderen Grundstücken vorhanden find, müssen in 
Hcherer Weise und zwar in einer Höhe von mindestens 1,10 m eingefriedigt 
werden. 
Aborte und Dungstätten, 
Ableitung des Tagewassers und anderer Flüssigkeiten. 
Aborte. Dungstätten. 
5* 13. Aborte und Dungstätten, sowie Asche- und Müllgruben dürfen 
nicht vor den Häusern nach der Straßenseite angelegt werden. Aborte und 
Dungstätten müssen außerdem von den Brunnen mindestens 10 m entfernt 
bleiben. Aborte dürfen nicht derartig angelegt werden, daß sie das Anstands- 
gefühl verletzen; sie müssen mit Abfuhrwagen bzw. tragbaren Behältern oder 
einer Kotgrube versehen werden. Kotgruben und Jauchefänge müssen wasser- 
dicht hergestellt werden. 
Für größere Arbeiterwohnhäuser ist die Anlage von Aborten mit ge- 
mauerten, wasserdicht hergestellten und gehörig abgedeckten Senkgruben er- 
forderlich, oder es ist ein geregeltes Abstorsn tem in wasserdichten Gefäßen 
einzurichten. Aborte mit &amp; gruben müssen eine ausreichende Größe und 
eine angemessene Entfernung von den Wohnhäusern haben. 
rdr Neuanlagen kann eine Pflasterung der Düngerstätten verlangt 
werden. 
Ableitung des Tagewassers. 
Für Ableitung des Tagewassers ist in ausreichender Weise Sorge 
zu tragen. 
Gas-, Wasser= und andere Leitungen. 
14. Gas-, Wasser= und andere Leitungen zur Zu- und Abführung 
von Flüssigkeiten müssen eine solche Stärke und Dichtigkeit haben, daß Aus- 
1) Fassung des § 12 beruht auf der Polizeiverordnung vom 27. Februar 1897 
(Amtsbl. S. 62). 
#-
        <pb n="148" />
        — 132 — 
strömungen mit Sicherheit vermieden werden, auch müssen sie mit ausreichenden 
Absperrvorrichtungen versehen sein. Gebäude, welche mehr als 50 Gas- 
flammen enthalten, müssen stets eine Absperrvorrichtung haben. 
Entfernungen der Gebäude untereinander. 
§ 15.1) a) Massive Gebäude mit feuersicherer Bedachung müssen min- 
destens 3 m von einander und 1,50 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. 
Das unmittelbare Aneinanderbauen solcher Gebäude und die Errichtung der- 
selben in einer geringeren Entfernung. von der Nachbargrenze, als der vor- 
stehend angegebenen, ist unter der Bedingung gestattet, daß zwischen den 
einzelnen Gebäuden, bzw. an der Nachbargrenze Brandmauern (siehe § 28) 
aufgeführt werden. 
b) Gebäude mit Außenwänden von Fachwerk, mit feuersicherem Material 
ausgemauert und mit feuersicherer Bedachung, müssen 
von anderen Gebäuden mindestens 5 m, 
von der Nachbargrenze mindestens 2,5 m 
entfernt bleiben. 
Ist jedoch die gegenüberliegende Wand des benachbarten Gebäudes eine 
Brandmauer und nicht niedriger, als das neu aufzuführende Gebäude, so 
kann von der Innehaltung der vorgeschriebenen Entfernungen abgesehen 
werden, wenn die der nachbarlichen Brandmauer zugekehrte Außenwand 
massiv verblendet wird und keine Oeffnungen erhält. 
c) Licht massive Gebäude mit feuersicherer Bedachung müssen 
von anderen Gebäuden mindenstens 10 m, 
von der Nachbargrenze mindestens 5 m 
entfernt bleiben. 
4) Gebäude mit nicht feuersicherer Bedachung sind nur bei isolierter Lage 
der Gehöfte zulässig (siehe § 22 Abs. 4) und müssen 
von Gebäuden mit Feuerungsanlagen mindestens 20 m, 
von anderen Gebäuden mindestens 5 m, 
von der Nachbargrenze mindestens 10 m 
entfernt bleiben. 
e) In ausgedehnten Gebäuden sind in Entfernungen von 25 m ihrer 
Länge Brandmauern zu errichten, welche mindestens 30 cm über das Dach 
hinausgehen müssen. Die erforderlichen Türöffnungen sind feuersicher, ent- 
weder aus Holz mit beiderseitiger Eisenblechbekleidung oder aus Drahtputz 
in eisernen Rahmen herzustellen urd mit selbsttätig wirkenden Vorrichtungen 
zum Zufallen, niemals aber mit Schlössern zu versehen. Die Entfernung 
der Brandmauern voneinander kann ausnahmsweise bis 50 m gestattet werden. 
Im Innern nicht bewohnter Gebäude kann von der Errichtung solcher 
Trennungswände abgesehen werden, wenn die Bestimmung des Gebäudes 
dies erheischt und nicht besondere feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen. 
Massivbau. 
§ 16. Unter Massiobau ist derjenige Bau zu verstehen, bei dem mindestens 
die äußeren Front= und Giebelwände unverbrennlich und diese demgemäß 
aus Bruchsteinen oder gebrannten Ziegeln, Pisé, Eisen usw. hergestellt find. 
Als Bindemittel für Bruchsteine und gebrannte Ziegeln kann bei ein- 
kuchien Gebäuden Lehmmörtel gestattet werden, im übrigen ist Kalkmörtel 
zu wählen. 
1) Fafsung des § 15 beruht auf Art. III der Polizeiverordnung vom 11. März 
1898. (Amtsbl. S. 144.)
        <pb n="149" />
        — 133 — 
Für Gebäude oder Gebäudeteile, deren Umfang, Beschaffenheit, Be- 
stimmung oder Verwendung sie besonders feuergefährlich erscheinen läßt, 
können massive Umfangs= sowie massive tragende Mittelwände und massive 
Umfassungswände der Treppen gefordert werden. 
Schuppen und ähnliche Gebäude. 
5 17. Schuppen oder ähnliche Gebäude können auf den Seiten offen 
bleiben oder mit Latten u. dgl. abgeschlossen werden, sofern nicht besonders 
feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen. 
Oeffnungen in den Wänden. 
Sicherheitsvorrichtungen an Oeffnungen. 
§&amp; 18. Alle Tür= und Lichtiffnungen an den Wänden und alle Oeffnungen 
in den Dächern sind mit geeigneten Türen, Läden, Fenstern, Gittern oder 
anderen Verschlußvorrichtungen zu versehen. 
Ausnahmen von vorstehender Bestimmung find nur bei unbewohnten 
Gebäuden zulässig, müssen besonders beantragt werden und sind nur soweit 
zu gestatten, als dies mit den Rücksichten der Sicherheit vereinbar erscheint. 
Fenster 
Die Fenster bewohnter Räume müssen angemessen groß und zwar zu- 
sammen mindestens gleich 1/12 des Inhalts der Fußbodenfläche der Räume 
angelegt werden. 
Die Fensterflügel müssen, sofern nicht andere Vorrichtungen zu aus- 
reichender Lüftung der Räume hergestellt werden, soweit zum Oeffnen ein- 
gerichtet werden, daß die Räume sich jederzeit genügend lüften lassen. 
Sämtliche Berschlüsse der Oeffnungen müssen sturmsicher befestigt sein. 
Anstrich. 
§5* 19. Bei dem äußeren Anstrich der Gebäude dürfen Farben nicht ver- 
wendet werden, welche der Gesundheit schädlich sind oder die Umgebungen 
oder Sehorgane belästigen. 
Wohnräume und Stallungen und Scheuern unter einem Dach. 
§ 20. Stallungen, Scheuern und andere zum Aufbewahren feuergefähr- 
licher Stoffe dienende Gebäude dürfen mit Wohn= und anderen mit Feuer- 
stätten versehenen Räumen nur dann unter einem Dache verbunden werden, 
wenn sie durch Brandmauern, welche mindestens 30 cm über das Dach der 
Eingangs erwähnten Gebäude reichen müssen, oder durch gewölbte Decken 
ohne Oeffnungen von den letzteren getrennt werden. 
Fußböden und Decken. 
§ 21. Bei neu zu erbauenden Wohngebäuden sind die Mauern und 
Fußböden gegen das Aufsteigen der Grundfeuchtigkeit angemessen zu schützen. 
Die Schwellen aller Fachwände sind bei Wohngebäuden mindestens 40 cm 
über Terrain zu legen. 
Wohn= und Schlafräume müssen bei neuen Gebäuden einen gedielten 
Fußboden erhalten. Unter besonderen Umständen kann auch zementierter 
oder Asphaltfußboden, sowie Fließenpflaster gestattet werden. 
ür Küchen ist die Herstellung von Pflaster erlaubt. 
eder Wohnraum muß eine feste, mindestens bis zur Hälste der Balken- 
höhe ausgefüllte Decke erhalten. Dächer ersetzen derartige Decken nicht.
        <pb n="150" />
        — 134 — 
Dächer. 
22. Alle neuen Gebäude innerhalb geschlossener Ortschaften sind 
feuersicher einzudecken. 
Eine Ausbesserung von Stroh- oder Rohrdächern auf Gebäuden mit 
Feuerungsanlagen ist nur dann gestattet, wenn keine Erneuerung oder Aus- 
besserung des Dachstuhls oder der Dachsparren damit verbunden ist. 
Finht in solchen Gebäuden eine Erneuerung oder Untermauerung von 
Fachwerkswänden oder massive Untermauerung des Gebäudes selbst statt, so 
ist gleichzeitig ein feuersicheres Dach aufzulegen. 
Hierzu ist nachstehende Ergänzungspolizeiverordnung ergangen. 
Polizeiverordunng, betr. Neparaturen an Gebänden auf dem platten Laude, 
vom 25. 1891. (Amtsbl. S. 176.) 
Auf Grund des § 137 Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 wird gemäß der 5§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Polizeiverwallung vom 11. März 1850, unter Zustimmung des Bezirksaus- 
schusses, in Ergänzung des §§ 22 Abs. 3 der Baupolizeiverordnung für das 
platte Land des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 verordnet: 
Die Landräte des Bezirks werden ermächtigt, im Wege der Kreispolizei- 
verordnung zu bestimmen, daß, wenn in mit Feuerungsanlagen versehenen 
Gebäuden eine Erneuerung oder Untermauerung von Fachwerkswänden oder 
massive Untermauerung des Gebäudes selbst stattfindet, von der Auflegung 
eines feuersicheren Daches Abstand genommen werden kann. sofern nach- 
ewiesen wird, daß die Mittel des Bauenden die Auflegung eines feuer- 
Hcheren Daches nicht gestatten. 
Ueber die Zulässigkeit einer derartigen Ausnahme haben die Kreisaus- 
schüsse zu entscheiden. 
Oppeln, den 25. Juni 1891. 
Der Regierungspräfident. 
Bei isolierten Gehbften, die mindestens 100 m von jedem fremden Ge- 
bäude entfernt liegen, ist bei Innehaltung der in § 15 unter d. bezeichneten 
Entfernungen die Errichtung von Gebäuden mit nicht feuersicherer Bedachung 
dann gestattet, wenn dieselben Fuerungsanlagen nicht enthalten.!) 
5 23. Dächer von Asphalt, Dachpappe, Dachfilz und Holzzement find im 
echmeinen als feuersicher anzusehen, auf Verlangen der zuständigen Polizei- 
behörde jedoch muß die Feuersicherheit des Asphaltes, der Dachpappe oder 
des Dachfilzes durch zuverlässige Sachverständige geprüft werden. 
Das Pappdach “7! außerdem nur dann als feuersicher zu erachten, wenn 
die Höhe eines derartigen Satteldachs nicht ½8 und die eines Pulidaches 
nicht ¼ der Gebäudetiefe übersteigt. 
Lehmschobendächer und Dächer mit Strohdecken unter den Dachziegeln 
sind als feuersicher nicht anzusehen. 
Treppen. 
§ 24. In Gebäuden, welche außer dem Erdgeschosse noch ein zum 
Wohnen oder zum Aufenhalte von Menschen bestimmtes Stockwerk enthalten, 
muß eine von allen Räumen des oberen Geschosses zugängliche Treppe feuer- 
— —„ 
W Fassung des Abs. 4 des § 22 beruht auf Art. IV der Polizeiverordnung vom 
11. März 1895. (Amtsbl. S. 144.)
        <pb n="151" />
        — 135 — 
sicher hergestellt d. h. letztere von massiven Wänden umschlossen, mit gerohrten 
und geputzten Decken versehen sein. 
iebelstuben gelten nicht als zweites Stockwerk. 
Enthält das Gebäude außer dem Erdgeschoß und Giebel noch zwei zum 
Wohnen oder zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Stockwerke, so ist eine 
der Treppen, welche von allen Wohnräumen zugänglich sein muß, unver- 
brennlich herzustellen. 
Das letztere muß auch geschehen in Fabrikgebäuden von mehr als einem 
Geschosse und in Gebäuden, in denen feuergefährliche Gewerbe in größerem 
Umfange betrieben werden. 
Bei größeren Gebäuden dieser Art können mehrere Zugänge und mehrere 
unverbrennliche Treppen zur Bedingung gemacht, auch kann verlangt werden, 
daß die Treppen und Vorflure maffio überwölbt werden. 
Unverbrennliche Treppen sind aus Stein oder Eisen ohne Holzbekleidung 
herzustellen. Bei Treppen aus Stein oder Ziegeln sind Holzstufen gestattet. 
Die unverbrennlichen Treppen sind wenigstens 1 m breit herzustellen. 
Theater, Zirkusgebäude und öffentliche Versammlungsräume. 
§ 25. In betreff der Errichtung und der inneren Einrichtung von 
Theatern, Zirkusgebäuden und öffentlichen Bersammlungsräumen gelten die 
Bestimmungen der von dem Königlichen Regierungspräsidenten zu Oppeln 
erlassenen Polizeiverorduung vom 30. November 1889 (abgedruckt im Amts- 
blatt für 1889, Errabeitrag zu Stück 48).1) 
* 26. In Wohngebäuden müssen Treppen-, Keller-, Schacht= und der- 
gleichen Oeffnungen mit ausreichenden Schufporrichlungen (Geländer, Klappen 
usw.) versehen sein, in anderen Gebäuden sind solche herzustellen, wenn sie 
von einer größeren Anzahl von Menschen betreten werden oder Menschen 
mit Lasten darin verkehren. 
§ 27. Für Seitenflügel eines Gebäudes von 20 m oder mehr Länge 
ist eine besondere Treppe erforderlich. 
Brand= und Feuermauern. 
* 28. Mauern, welche die Verbreitung des Feuers verhindern sollen 
(Brandmauern oder Brandgiebel), oder an denen Feuerungen liegen (Feuer- 
mauery), müssen von Grund aus massiv und in gehöriger Stärke aufgeführt 
werden. 
Brandmanern und Brandgiebel dürfen keine Türen, Fenster oder sonstige 
Oeffnungen haben, auch nicht Holzwerk in sich aufnehmen; ebensowenig 
dürfen hölzerne Dachteile über jene hinwegreichen. 
In Wänden, welche nur teilweise zu Feuermauern dienen und nicht 
zugleich Brandgiebel bilden, sind neben den Feuerungsanlagen Oeffnungen 
gestattet. Die Stärke der Brand= und Feuermauern darf nirgends weniger 
als die Länge eines gebrannten Ziegels (25 cm) betragen, wenn die Mauer 
aus guten, hertgebrahnen Steinen und mit vollen Eugen ausgeführt ist. 
Brandmauern mit nicht sorgfältig verstrichenen Zugen hergestellt, müssen in 
allen Teilen wenigstens, eine und eine halbe Steinlänge (38 cm) stark sein. 
  
Feuerstätten. 
§ 29. Feuerungsanlagen dürfen nur in solchen Räumen eingerichtet 
werden, welche vermöge ihrer Bestimmung nicht zu feuer= oder sanitäts- 
28. November 1889. 
1) S. die weiter unten abgedruckte Polizeiverordnung vom okprc ç " J
        <pb n="152" />
        — 136 — 
polizeilichen Bedenken Anlaß geben und gegen Gebäude und Räume, welche 
zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe dienen, gehörig abgeschlossen sind. 
5# 30. a) Das Rauchgemäuer größerer Feuerungen als Dampftessel, 
Back= und Rostöfen usw. muß von den umgebenden massiven Wänden 
mindestens 8 cm von den mit Putz zu bekleidenden Decken, Holz= und 
Brettgewänden mindestens 1,0 m entfernt bleiben. 
b) In Tischlerwerkstätten, sowie in allen anderen Räumen, in welchen 
Holz oder leicht feuerfangende Materialien gelagert oder verarbeitet werden, 
dürfen offene Feuerungen gar nicht, geschloffene nur dann angelegt werden, 
wenn sie von außen zu heizen sind. 
§ 31. Alle Feuerungsanlagen müssen aus unverbrennlichen Baustoffen 
und auf feuersicherem Unterbau errichtet werden. 
Der erforderliche Unterbau bei Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebs- 
stätten muß aus doppelten in Verband gelegten Mauer= oder Dachsteinen 
mit vollen Fugen hergestellt werden. 
§*# 32. Vorgelege, Kamine und Kesselfeuerungen dürfen weder durch 
Balken noch durch anderes Holzwerk unterstützt werden, sondern müssen ent- 
weder auf massivem, senkrecht darunter befindlichem Mauerwerk, oder auf 
massiven Wölbungen, oder auf Auskragungen ruhen, welche aus unverbrenn- 
lichen Stoffen bestehen. 
833 Borgelege müssen so geräumig sein, daß die Asche bequem aus 
den Oefen entfernt werden kann, ihr Fußboden ist mit Steinen oder Metall 
zu belegen. Die Türen von Oefen, Vorgelegen und ähnlichen Feuerungs- 
anlagen in Entfernungen von 0,30 m und darunter, von den Heizöffnungen, 
find aus Eisen herzustellen, bei weiterer Entfernung bis zu 0,60 m sind sie 
inwendig mit Eisenblech zu bekleiden. 
Hölzerne bei solchen Anlagen vorhandene Türen sind binnen Jahres- 
frist nach Inkraftiretung gegenwärtiger Polizeiverordnung auf der dem Feuer 
ugekehrten Seite mit em Eisenblech zu bekleiden, oder durch eiserne 
üren zu ersetzen. 
5* 34. In den Stubenöfen muß der Feuerungsherd, bzw. Aschfall, 
dessen Unterbau mit Stein, Sand oder Lehm auszufüllen ist, wenigstens 
eine Höhe von 30 cm vom Boden des Zimmers haben; ruht er auf Füßen, 
so muß mindestens ein freier Raum von 15 cm Höhe zwischen demselben 
und dem Boden des Zimmers sein. 
§ 35. Alle Feuerungsstätten (Herde, Essen usw.) müssen brandsicher, 
von allem Holz gehörig entfernt (vgl. die folgenden Paragraphen) angelegt 
werden. 
§ 36. An Fachwerks= oder Holzwänden dürfen innerhalb einer Ent- 
fernung von 60 cm keine Oefen neu aufgestellt, auch dürfen Rauchröhren durch 
dieselben nicht gelritet werden. Werden diese Wände indes ½ Stein stark 
mit Ziegeln verblendet, oder mit einem Blechmantel unter Belaffung einer 
Isolierschicht bekleidet, so ist nur eine Entfernung von 30 cm erforderlich, 
auch kann die Durchführung von Rauchröhren durch Fachwerkswände aus- 
nahmsweise gestattet werden, wenn das Rauchrohr durch ein Eisenblechrohr 
von größerem Durchmesser ummantelt und wenigsten 30 cm vom nüächsten 
Holze entfernt gehalten wird. 
#* 37. Von der Decke des Zimmers muß die obere Kante des Ofens 
wenigstens 0,50 m entfernt bleiben. Auch die Ofenröhren müssen mindestens. 
0,50 m unter der Decke durch die Wand geführt werden. Bon gerohrten 
und H#u#k en Decken ist eine Entfernung von 35 cm zulässig. 
ie Herstellung von Ofenklappen ß bei Neubauten unzulässig.
        <pb n="153" />
        — 137 — 
Vorhandene Ofenklappen sind innerhalb fünf Jahren nach dem Inkraft- 
treten dieser Verordnung zu beseitigen. 
§ 38. Bei offenen Feuerungsanlagen und bei eisernen Oefen find doppelt 
so große Entfernungen, als diese in den §I# 36 und 37 vorgeschrieben sind, 
einzuhalten; bei eisernen Oefen kann dies nicht verlangt werden, wenn ein Er- 
1 d eisernen Mantelfläche durch die Ofenanlage selbst schon ausge- 
en ist. 
¾E 539. An Heizlöchern, offenen Feuerungen und Oefen ist ein Vorpflaster, 
oder eine fefte feuersichere Metallplatte in einer Breite von mindestens 50 cm 
und zu beiden Seiten 15 cm über die Oeffnung oder Feuerung vortretend, 
erforderlich. 
Die Schornsteine. 
5*# 40. Jede Feuerstätte muß mit einem Schornstein von den bautech- 
nischen Regeln entsprechender, lichter Weite in Verbindung stehen. Schorn- 
steine und Rauchröhren sind von unverbrennbarem Material in fester und 
sicherer Weise herzustellen und von Holzwerk und anderen brennbaren Stoffen 
ausreichend zu isolieren. Die Wandungen von gemauerten Schornsteinen 
und gemauerten Rauchröhren müssen mindestens einen halben. Zicgel stark 
sein. Gemauerte Schornsteine müssen auf eigenen massiven vom Erdboden 
aufgemauerten Fundamenten oder auf massiven Mauern ruhen. Sie dürfen 
nicht auf Balkenlagen gesetzt werden. 
Sie sind so zu errichten, daß sie ordnungsmäßig gereinigt, nachgesehen 
und ausgebessert werden können. 
§ 41. Die Schornsteine und Feueressen müssen massiv, von Grund aus 
in Kalkmörtel mit vollen Fugen gemauert, unter Dach auswendig mit Putz 
überzogen, im Innern minbestense glatt verstrichen und sobald sie die Dach- 
first durchschneiden, mindestens 60 cm über diese hinausgeführt werden. 
Treten sie seitwärts der First über Dach, so sind sie mindestens 1 m über 
die anstoßende höchste Stelle des Daches aufzuführen. Sofern die Lage des 
Gebäudes solches erforderlich erscheinen läßt, kann auch eine noch größere 
öhe der Schornsteine verlangt werden. Letzteres kann, und zwar auch bei 
eits vorhandenen Schornsteinen, geschehen, um Nachbarn und das Publikum 
vor Rauchbelästigung zu schützen. 
&amp; 42. Für Steigeröhren müssen die Querschnitte rechtwinklig und die 
Seiten im Lichten mindestens ein Maß von 42 und 47 cm haben. Wird 
das Lichtmaß der Steigeröhren über 60 cm ausgedehnt, so sind besondere 
Borkehrungen zur Erleichterung des Besteigens erforderlich. Für russische 
Röhren ist ein rechtwinkeliger und ein runder Ouerschnitt von einer lichten 
Weite nicht unter 14 cm und nicht über 21 cm gestattet. 
Das Schleifen der Schornsteine in einer Neigung von mehr als 60 Grad 
egen den Horizont oder auf Holzbalken ist unzelätg. ebenso jegliche Unter- 
Vung von Schornsteinen durch brennbare Konstruktionsteile. Die Zwischen- 
wandungen zwischen zwei Rauchröhren dürfen nicht unter ½ Stein stark an- 
gelegt, in Grenzmauern an benachbarten Grundstücken und in äußeren Wänden 
müssen die äußeren Wangen mindestens Stein stark sein. 
Für Feuerungsanlagen, welche die Glanzrußbildung begünstigen (Back- 
öfen, Räucherkammern, Schmiedeherde usw. nd besondere Schornsteine er- 
orderlich. Nauchrohre aus Küchen= und Stubenöfen dürfen in solche Schorn- 
ne nicht eingeleitet werden. 
§45. Balken, Fachwerk-- und Dachverbandhölzer, auch Dachlatten, 
müssen von den äußeren Seiten der gemauerten Schornsteinwände, falls die 
Wangenstärke unter 25 cm beträgt, min destens 8 cm entfernt bleiben. Der
        <pb n="154" />
        — 138 — 
dadurch entstehende Zwischenraum muß mit Dachziegeln und Lehm oder mit 
anderem unverbrennlichen Material ausgefüllt werden. 
Feuerrohre, welche durch Gelasse führen, die zur Aufbewahrung leicht 
entzündlicher Gegenstände dienen, sind mit einem übersehbaren mindestens 
50 cm von der äußeren Wandung entfernten Verschlag zu umgeben. 
&amp;* 44. Latten= und Bretterverschläge und sonstige nicht unter § 43 
fallende Hölzer müssen 25 cm, Dielen, Decken und Dachschalung mindestens 
2 cm von der äußeren Seite des gemauerten Schornsteines entfernt bleiben. 
Fußleisten können an die geputzte Außenfläche des Schornsteines herangelegt 
werden, dagegen dürfen in den Wandungen des Schornsteines Holzdübel 
zur Befestigung der Fußleisten nicht angebracht werden. 
5 45. Zwischen nebeneinander laufenden Schornsteinröhren, welche in 
einer starken Mauer aufgeführt werden müssen, darf kein Balken durchgeführt 
werden, es sei denn, daß der Balken mindestens einen ganzen Ziegel lang 
verblendet wird. 
§&amp; 46. Eiserne Schornsteinröhren dürfen, wenn sie nicht von anderen, 
aus unverbrennlichem Metall gefertigten Röhren oder einer massiven Um- 
mantelung umgeben oder durch Blechplatten vom Holzwerk gehörig isoliert 
find, nicht weniger als 60 cm unter, und nicht weniger als 35 cm über oder 
neben Holz vorbeigehen. 
Beim Durchgange durch hölzerne Decken, Fußböden, Dachschalungen usw. 
ist dieser Zwischenraum feuersicher zu schließen. 
# In die unterhalb offenen Schornsteinröhren von Kaminheizungen 
und Küchenfeuern dürfen die Rauchröhren derartiger Feuerungen der oberen 
Geschosse nicht einmünden. Für dergleichen Feuerungen muß jedes Geschoß 
seinen eigenen, bis zum Dach hinausreichenden Schornstein haben. 
*# 48. Nicht besteigbare Schornsteine müssen am Fußpunkte, und ge- 
ste Rohre außerdem an jedem Brechpunkte eine mit einem eisernen Ver- 
luß versehene Reinigungsöffnung erhalten, welche mindestens 60 cm von 
jedem Holzwerk entfernt zu bleiben hat. 
  
Pesondere Pestimmungen in betreff einzelner Arten von Gebäuden und baulichen 
Anlagen. 
Besonders feuergefährliche Anlagen. 
§* 49. Für Räume, welche entweder zur Lagerung von Vorräten leicht 
entzündlicher oder schwer löschbarer Stoffe dienen und für solche, in denen 
Feuerstätten von größerem Umfange, als Braukessel, Baskbfen, Darren, 
Schmiedeessen und dergleichen errichtet oder besonders gefährliche Gewerbe 
betrieben werden sollen, kann, auch soweit nicht die Vorschrift der R.-G.-O. 
(6&amp; 16 und folgende Reichsgesetzblatt für 1883 S. 177) Anwendung finden, 
die Herstellung feuersicherer Umfassungs= und Innenmauern, Böden und 
Decken, nach Umständen auch Einwölbung und die Anlegung metallener 
Verschlüsse der Oeffnungen gefordert, auch die Anlegung von Wohnräumen 
über solchen Räumen untersagt werden. 
50. Kalk-, Gips-, Zement= und ständige Ziegelöfen müssen von 
feuersicher gedeckten Gebäuden 10 m, von nicht feuersicher gedeckten 20 m 
entfernt bleiben. Ist das Nachbargrundstück unbebaut, aber zur Bebauung 
eirignee, so ist eine Entfernung von 5 m von der Nachbargrenze einzu- 
Auch für andere, als die in Abs. 1 erwähnten Gebäude kann, sofern 
sie besonders feuergefährlich sind, nach den besonderen Umständen des Falles
        <pb n="155" />
        — 139 — 
ein die sonst vorgeschriebene Entfernung von anderen Gebäuden bezw. der 
Nachbargrenze übersteigender Abstand vorgeschrieben werden. 
Für Gebäude, deren Bestimmung die Verbreitung eines Feuerscheines 
mit sich bringt, sind Vorkehrungen, welche die in der Näbe befindlichen öffent- 
lichen Wege vor Feuerschein sichern, in Ermangelung derselben die zur 
Sicherung des Verkehrs erforderlichen Abstande vorzuschreiben. 
Schmieden. 
§* 51. 1. Die Schmieden sind massiv mit feuersicherer Bedachung zu 
erbauen und mit mindestens 1,50 m die Dachfirst überragendem gemauertem 
Schornsteine nebst Funkenfänger zu versehen. Von feuersicher gedeckten 
Gebäuden müssen sie mindestens 5 m, von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden 
mindestens 20 m entfernt bleiben. 
2. Schmieden, welche keine feuersichere Bedachung haben, müssen inner- 
halb fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Berordnung mit einer solchen 
versehen werden. 
3. Die Verbindung einer Wohnung für den Schmied mit der Schmiede- 
werkstätte ist zulässig, wenn die Schmiede mit den Vorschriften zu 1 angelegt 
und auch der Wohnraum entweder ganz massiv oder aus ausgemauertem 
Fachwerk erbaut und mit einer feuerstchchen Bedachung versehen wird. Es 
muß aber zwischen dem Wohnungs= und dem Schmiederaume noch ein 
massiver Brandgiebel von 1 ½/8 Stein und im Giebelfelde von 1 Stein Stärke 
in der Weise errichtet werden, daß derselbe mindestens 30 cm die Dachflächen 
und die Dachfirft überragt. 
Einzeln stehende Backöfen. 
* 52. Jeder Backofen muß mit einem massiven Vorgelege, mit einer 
Tür von Eisenblech vor der Backofenöffnung und mit einer hölzernen mit 
Eisenblech beschlagenen Tür vor der Vorgelegeöffnung versehen sein. 
Die Anlegung von Backöfen an und auf den Dorfstraßen ist nicht ge- 
stattet. Von feuersicher gedeckten Gebäuden müssen Backöfen mindestens 
15 m, von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden mindestens 30 m entfernt 
bleiben. Ist das Nachbargrundstück unbebaut, aber zur Bebauung geeignet, 
so ist eine Entfernung von 5 m von der Nachbargrenze einzuhalten. 
Backöfen in Gebäuden. 
* 53. Die Anlegung von Backöfen in Wohn= und Wirtschaftsgebäuden, 
jedoch mit Ausnahme der Scheuern, Ställe, Schuppen und anderen Baulich- 
keiten, in welchen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt werden, ist unter 
nachstehenden Bestimmungen gestattet. (§§ 54 und 55.) 
* 54. In massiven Gebäuden ist die Errichtung von Backöfen unter 
der Bedingung zu gestatten, daß 
1. das Dach mit einem feuersicheren Material eingedeckt ist, 
· d2. das Borgelege des Ofens nebst dem Schornsteine feuersicher angelegt 
wird, 
3. der Fußboden des Backraumes mindestens bis auf 1,20 m Ent- 
fernung von dem Ofen mit einem Pflaster versehen wird, # 
4. zwischen der Decke des Backofens und der mit Rohrputz zu bekleiden- 
den Decke des Backraumes ein Luftraum von mindestens 1,25 m bleibt, 
5. im Falle dieser Luftraum wegen geringer Höhe des Backraumes nicht 
inne zu halten ist, entweder der Backofen selbst in einer Entfernung von
        <pb n="156" />
        — 140 — 
16 em von seiner Decke mit einem festen Schutzgewölbe versehen oder der 
ganze Backraum überwölbt wird, 
6. das Holzwerk der zum Backraum führenden Türen von der Feuerungs- 
tür des Ofens wenigstens 1,25 m entfernt ist. 
* 55. Unter den im vorstehenden Paragraph unter 1—5 bezeichneten 
Bedingungen ist die Anlage von Backöfen auch in Fachwerksgebäuden zu 
gestatten, wenn außerdem nicht bloß das Vorgelege des Ofens nebst dem 
chornstein feuersicher ausgeführt, sondern auch der Vorplatz der Feuerung 
und der ganze Raum, in welchem sich der Ofen befindet, mit massiven min- 
destens 1 Stein starken Wänden eingeschlossen ist. 
Räucherkam mern. 
* 56. Räucherkammern müssen mit massiven Umfassungswänden, mit 
eisernen oder mit Blech bekleideten Türen versehen sein; die Decken müssen 
ewölbt, die Fußböden aus doppeltem flachseitig in Kalkmörtel verlegtem 
. hergestellt sein. 
Die zu- und abführenden Rauchröhren müssen mit eisernen Schiebern, 
die zuführenden Luftöffnungen mit engmaschigen Gittern und mit eisernen 
Schiebern oder Klappen vonsehen werden. 
Rauchfanghölzer. 
§ 57. Rauchfanghölzer dürfen nur in senkrechter Richtung gemessen 
0,95 m über dem Herde und zur Seite 0,30 m über denselben vortretend, 
angebracht werden und find an die Decke anzubolzen oder mit massiven 
Pfeilern zu unterstützen. 
Räucherstangen. 
§ 58. Räucherstangen müssen von Eisen und mindestens 3,75 m vom 
Herde entfernt sein. Hölzerne Räucherstangen find unstatthaft. 
Gebäude an öffentlichen Wegen, Vorsten, Chausseen, Eisenbahnen und Ssfentlichen 
Gewässern. 
Entfernungen der Gebäude von öffentlichen Wegen. 
* 59. Wo eine Baufluchtlinie nicht besteht, dürfen in einer Entfernung 
von weniger als 3,50 m von der Kronenkante eines öffentlichen Weges 
Gebäude nicht errichtet werden. 
Ausnahmen hiervon sind nur in dringenden Fällen zulässig. 
Liegen diese Gebäude näher als 6 m von dem öffentlichen Wege entfernt, 
so müssen sie demselben parallel gebaut werden. Ausnahmen von letzterer 
Bestimmung find zulässig, wenn die Oertlichkeit sie bedingt. 
Von Forsten. 
Ebenso dürfen Gebäude in einer Entfernung von weniger als 75 m 
von einem Forst nicht errichtet werden. 
Ausnahmen hiervon find nur nach Anhörung der betreffenden Forst- 
verwaltung zulässig. 
Bon Chausseen. 
Gebäude an Chausseen müssen mindestens 3,14 m vom äußeren Rande 
des Chausseegrabens und, wo ein solcher fehlt, 5 m von der Chaufseekante 
entfernt liegen.
        <pb n="157" />
        — 141 — 
Ausnahmen hiervon sind nur in dringenden Fällen zulässig. 
In allen Fällen ist aber bei Bauten an Chausseen vor Erteilung des 
Bankonsenses derienige Beamte zu hören, welchem die baupolizeiliche Aufsicht 
über die betreffende Chaussee zusteht. 
Von Eisenbahnen. 
In betreff der Errichtung von Gebäuden und Lagerung leicht entzünd- 
licher Gegenstände in der Nähe von Eisenbahnen gelten die Bestimmungen 
der von der Königlichen Regierung zu Oppeln erlassenen Verordnung svom 
276 ggbruar 1875 (abgedruckt in dem Amtsbl. für 1875 S. 372 und 
). 
VBon Gewässern. 
Bei Anlagen an öffentlichen Gewässern oder dem zu öffentlichen Ge- 
wässern gehörigen Terrain ist vor Erteilung des Baukonsenses der betreffende 
Lokalwasserbaubeamte zu hören. 
Außerdem müssen Bauten an Gewässern den etwa bestehenden Bebauungs- 
plänen entsprechen.) 
Vorschriften aus Rüchsicht des öffentlichen Perkehrs, der TVicherheits= und 
Ianitätspolizei. 
Fluchtlinien an Straßen. 
Fluchtlinien. 
§ 60. Die Fluchtlinie für Gebäude und bauliche Anlagen an Straßen 
und Plätyzen wird unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde festgesetzt. 
In dieser Beziehung wird auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 
2. Juli 1875 über die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen 
in Städten und ländlichen Ortschaften verwiesen. 
1) Die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875 ist ersetzt durch die unter Nr. 5 
abgedruckte Poltzeiverordnung vom 81. August 1892. 
2) Zu § 59 ist nachstehende Zusatzverordnung ergangen: 
Polizeiverordnung zur Ergänzung der Baupolizeiverordunuen für den 
Nesiernusbezirk Oppeln, vom 6. Angust 1898. (Amtsbl. S. 256.) 
Auf Grund des § 187 des Gesetzes Über die allgemeine Landesverwaltung vom 
90. Juli 1888 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes verordnet: 
§ 1. Der § 59 der Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungs- 
bezirks Oppeln vom 81. Dezember 1889 erhält zu seinem letzten Abschnitt („Ent- 
ferluung der Gebäude von Gewässern") folgenden Zusatz: 
Im Ueberschwemmungsgebiet von Flüssen und sonstigen Wasserläufen bleibt der 
Ortspolizeibehörde, abgesehen von den Fällen, in welchen die Bestimmungen des Deich- 
esetzes vom 28. Januar 1848 Platz greifen, vorbehalten, eine den ungehinderten 
— — sichernde und Gesundheitsgefahren ausschließende Entfernung der Ban- 
lichkeit von den Wasserläufen nach Lage der obwaltenden Verhältnisse vorzuschreiben. 
§ 2. Aufgehoben durch § 109 Ziff. 14R der Baupolizeiordnung vom 1. April 1908 
(s. umter Nr. 1). 
Oppeln, den 6. August 1898. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="158" />
        — 142 — 
Kellerhälse und Freitreppen. 
Kellerhälse und Treppen. 
§* 61. In Ortschaften, welche mehr einen städtischen Charakter tragen, 
dürfen Kellerhälse und Treppen, die über die Frontlinie des Hauses hinaus 
auf einen etwa vorhandenen Bürgersteig reichen, nicht gestattet werden. 
Nur wenn der Bürgersteig an einem Hause wenigstens eine Breite von 
2,5 m hat, dürfen Kellerhälse und Freitreppen bis höchstens 0,5 m über die 
Frontlinie des Hauses auf den Bürgersteig hinausreichen. 
Höhe der Gebäude. 
§ 62. Außer dem Keller und dem Erdgeschoß dürfen in der Regel bei 
Neubauten nicht mehr als zwei Stockwerke angelegt werden. 
Dachrinnen und Traufpflaster. 
63. Wohngebäude, welche keine Dachrinne erhalten, müssen auf den 
Traufseiten mit Traufpflaster versehen werden. 
Vorkehrungen gegen Gefährdung des Publikums und des 
Baupersonals während des Baues. 
Sichere Bauausführung. 
§* 64. Bei jedem Baue, bei welchem durch das Herabfallen von Gegen- 
ständen Menschen, Tiere oder Sachen beschädigt werden können, ist durch 
Verzäunung des Platzes oder durch Fanggerüste nach Anordnung der Polizei- 
behörde Schutz zu gewähren. 
* 65. Wenn sich aus Veranlassung eines Baues Materialien, Ver- 
zäunungen usw. auf der Straße befinden, so müssen dieselben vom Beginne 
der Dunkelheit vom Abend bis Morgen durch eine Laterne oder nötigenfalls 
mehrere Laternen genügend erleuchtet werden. 
Etwaige Gruben sind sorgfältig zu bedecken und zu umzäunen. 
§*s 66. Die Bauarbeiter sind gegen Gefahren und Unglücksfälle whrend 
des Baues durch sichere Gerüste, sichere und genügende Barrieren, Verkleidung 
rotierender Maschinenteile usw. möglichst zu schützen. 
Das Beziehen von Wohnungen in neuen Häusern oder Stock- 
werken. 
Beziehen neuer Wohnungen. 
§ 67. Wohnungen in neuen Häusern oder in neu erbauten Stockwerken 
dürfen erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vollendung des Rohbaues 
bezogen werden; wird eine frühere wohnliche Benutzung der Wohnräume 
beabsichtigt, so ist die Erlaubnis der Polizeibehörde dazu nachzusuchen, 
welche nach den Umständen die Frist bis auf 2½ Monat ermäßigen kann. 
Dritter Abschnitt. 
Vorschriften, bezüglich der Pauherrn und der einen VPau ausführenden Werk- 
meister nebst Gehilfen. 
Pflichten der Bauherrn, Werkmeister und Gehilfen. 
g 68. Die Bauherrn oder die einen Bau auefürenden Werkmeister 
nebst Gehilfen sind verpflichtet, alle zur gefahrlosen Ausführung des Baues 
erforderlichen Anordnungen zu treffen, für eine genügende und sichere Fun-
        <pb n="159" />
        — 143 — 
damentierung der Gebäude zu sorgen, haltbare und dauerhafte Baustoffe zu 
verwenden, die Mauern und Wände der Gebäude in der nach Maßgabe 
ihrer Höhe, Bestimmung und Einrichtung erforderlichen Stärke aufzuführen, 
auf den festen Verband des Mauerwerks und des Holzwerks sorgfältig zu 
achten, bei Wohnungsräumen auf die für die Gesundheit notwendige G##, 
auf das erforderliche Licht und auf Lüftung Bedacht zu nehmen, den Türen, 
Fenstern, Treppen, Hausfluren und Durchfahrten die den besonderen ört- 
lichen Verhältnissen und der Bestimmung des Gebäudes entsprechende Höhe 
und Breite 6u geben, auch hierbei die im Falle eines Brandes nötige Zu- 
gänglichkeit der Höfe und Wohnungsräume gehörig zu berücksichtigen. 
Anwendung der Verordnung auf vorhandene Baulichkeiten. 
Anwendbarkeit auf bestehende Gebäude. 
g 69. Auf bereits vorhandene Anlagen und Einrichtungen finden die 
Borschriften dieser Verordnung dergestalt Anwendung, daß, wenn solche auf 
Grund polizeilicher Genehmigung dieser gemäß ausgeführt find, oder in 
betreff derselben zur Zeit ihre Ausführung eine polizeiliche Genehmigung 
nicht vorgeschrieben war, deren Fortschaffung oder Abänderung binnen einer 
nach den Umständen zu bemessenden Frist von der Ortspolizeibehörde nur 
angeordnet werden kann, sofern überwiegende Gründe der öffentlichen Sicher- 
En oder in sanitärer Hinsicht dies unerläßlich und unaufschiebbar erscheinen 
en. 
Bei Hauptreparaturen (vrgl. §6# 1 und 2) müssen die wiederhergestellten 
Bauanlagen in einen den Bestimmungen dieser Bauordnung entsprechenden 
Zustand gebracht werden. 
Die Berlegung eines vorhandenen Gebäudes wird einem Neubau gleich 
geachtet. 
Umfang der Gestattung von Ausnahmen 
Gestattung von Ausnahmen. 
70.1) Ueber Ausnahmen, die in dieser Baupolizeiverordnung aus- 
drücklich ugelasten sind, entscheidet der Kreisausschuß. *“ Fällen, die be- 
ondere zallschtigun verdienen, können auch weitere Ausnahmen durch 
eschluß des Kreisausschusses gestattei werden. 
Vierter Abschnin. 
Ergänzende Festimmungen für einzelne Grte. 
§ 71. Sollten die Verhältnisse einzelner Ortschaften, z. B. solcher, welche 
sich in ihrer Bauart den Städten nähern, oder die im Zusammenhange mit 
Köhteren Städten oder in der Nähe von Festungen liegen usw., ergänzende 
efeimmungen zu dieser Bauordnung bedingen, so sind solche von den "c% 
polizeibehörden zusammenzustellen und dem Regierungspräsidenten zur Ge- 
nehmigung einzureichen. 
Strafbestimmungen. 
§ 72. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen eine 
höhere Strafe eintritt, mit einer Geldbuße von 1 bis 60 Mark, welcher im 
Unvermögensfalle verhältnismäßige Haftstrafe zu substituieren ist, bestraft. 
1) 9§70 in der Fassung der Polizeiverordnung vom 29. April 1908. (Amtsbl. S. 144.)
        <pb n="160" />
        — 144 — 
Außerdem hat die Polizeibehörde jedes in der Ausführung begriffene 
vorschriftswidrige, ohne oder gegen die erteilte Genehmigung begonnene 
Bauunternehmen sofort zu untersagen, sowie, wenn das * e Bau- 
unternehmen bereits vollendet ist, die Umänderung desselben in einen vor- 
schriftsmäßigen Zustand, oder — sofern der Tatbestand der Unvereinbarkeit 
der Bauausführung mit den Bestimmungen der Baupolizeiordnung gegeben 
ist — die gänzliche Beseitigung des Bauwerks anzuordnen. 
Den desfallsigen Berftt ungen der Polizeibehörde ist bei Vermeidung 
der gesetzlichen Zwangsmitte Folge zu leisten. 
*§ 73. Durch gegenwärtige BVerordnung werden sämtliche in den länd- 
lichen Gemeinden des Regierungsbezirks Oppeln geltenden, die Baupolizei 
betreffenden ortspolizeilichen und von der hiesigen Königlichen Regierung 
erlassenen Vorschriften aufgehoben. 
Insbesondere werden aufgehoben: 
1. die Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks 
Oppeln vom 25. Oktober 1862, abgedruckt im Amtsblatte für 1862, S. 216 folg.; 
2. die Polizeiverordnungen vom 14. Dezember 1842, 24. Oktober 1843 
und 8. August 1844, betr. die Einrichtung von Ziegelöfen, abgedruckt im 
Amtsblatt fir 1843 S. 3 und 4 und S. 197, bzw. im Amtsblatt für 1844 
S. 196 und wiederveröffentlicht im Amtsblatte fe# 1877 S. 350 und 351; 
3. die Polizeiverordnung der Königlichen Rezierung u Oppeln vom 
23. Mai 1820, die Treppengeländer an Windmühlen belkessend. abgedruckt 
im Amtsblatt für 1820 S. 215 und 216; 
4. die Polizeiverordnung vom 22. Juni 1868, betr. die Errichtung von 
Windmühlen, abgedruckt im Amtsblatt für 1868 S. 160; 
5. die Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Oppeln vom 18. Juni 
1870, betr. die Anwendung von Lehmschobendächern, abgedruckt im Amts- 
blatte für 1870, S. 133; 
6. die Polizeiverordnung vom 8. September 1874, betr. die Errichtung 
von Gebäuden an Chausseen, abgedruckt im Amtsblatt für 1874 S. 287; 
7. die Polizeiverordnung vom 28. Dezember 1874, betr. die Abänderung 
der Baupolizeiverordnung vom 25. Oktober 1862 in betreff der Zuständigkeit 
bei Erteilung von Baukonsensen, abgedruckt im Amtsblatt für 1875 S. 3 
und 4 und wiederveröffentlicht im Amtsblatt für 1875 S. 372; 
8. die Polizeiverordnung vom 27. Dezember 1875, betr. die Abänderung 
der vorstehend unter Nr. 7 aufgeführten Polizeiverordnung vom 28. De- 
zember 1874, abgedruckt im Amtsblatt für 1875, S. 375. 
In Geltung bleiben: 
1. Die Polizeiverordnung vom 26. Oktober 1874, betr. die Anwendung 
von Eisenkonstruktionen bei Bauten, abgedruckt im Amtsblatie für 1874 
S. 323, mit der Maßgabe, daß Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen 
dieser Verordnung nach § 72 der gegenwärtigen Bauordnung geahndet werdenz;) 
2. die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875, betr. die Abwendung 
von Feuersgefahr bei den in der Nähe von Eisenbahnen befindlichen Ge- 
bäuden und lagernden Materialien, abgedruckt im Amtsblatte für 1875 
S. 58 und 59 und wiederveröffentlicht im Amtsblatte für 1875 S. 372 und 
373, mit der Maßgabe, daß die im § 3 dieser Berordnung den Landräten 
zugewiesene Zuständigkeit fortan auf die Amtsvorsteher übertragen wird;) 
1) Bgl. Abschnitt c Nr. 8. # 
2) Die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875 ist ersetzt durch die Polizei- 
verordnung vom 81. August 1892, unter Abschnin c. Nr. 5.
        <pb n="161" />
        — 146 — 
3. die Polizeiverordnung vom 9. Juni 1881, betr. die Errichtung von 
Kellerräumen zu Wohnzwecken, abgedruckt im Amtsblatt für 1881 S. 258 
und 259 und wiederveröffentlicht im Amtsblatt für 1888 S. 126 und 127, 
mit der Maßgabe, daß die in § 1 dieser Verordnung den Landräten zuge- 
wiesene Zuständigkeit fortan auf die Amtsvorsteher übergeht;!) 
4. die Polizeiverordnung vom 15. November 1882, betr. die Anlage 
und Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und andere 
Sprengstoffe, Kwie die Aufbewahrung dieser Fabrikate, abgedruckt im Amts- 
blatt für 1882 S. 342, 343 und 344; 
5. die Polizeiverordnung vom 23. November 1889, betr. die bauliche 
Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Zirkusgebäuden und 
öffentlichen Versammlungsräumen, abgedruckt im Amtsblatt für 1889, Extra- 
beilage zu Stück 48.3) 
Nicht berührt werden: 
1. in Ansehung der Gründung neuer Ansiedelungen das Gesetz vom 
25. August 1876 (Ges.-S. für 1876 S. 405); 
2. in Ansehung der Errichtung und Veränderung gewerblicher Anlagen: 
die Reichsgewerbeordnung in der Fassung der Novelle vom 1. Hale 
1883, abgedruckt im Reichsgesetzblatt für 1883 S. 177, 
das Reichsgesetz vom 4. Januar 1885, abgedruckt im Reichsgesetzblatt 
für 1885 S. 2 
das Reichsgesetz vom 24. April 1885, abgedruckt im Reichsgesetzblatt 
für 1885 S. 92, 
das Zuständigkeilsgesetz vom 1. August 1883, abgedruckt in der Preu- 
ßischen Gesetzsammlung für 1888 S. 237, 
das Gesetz vom 11. Mai 1885, abgedruckt in der Preußischen Gesetz- 
sammlung für 1885 S. 277; 
3. in Ansehung der Anlegung von Dampfkesseln die Bekanntmachung 
lvom 29. Mai 1871 (Reichsgesetzblatt für 1871 S. 122)5) 
4. in Ansehung der Bauten innerhalb oder außerhalb von Deich- 
verbänden oder im Hochwasserprofil der Flüsse: 
das Reichsgesetz vom 28. Januar 1848 (Ges.-S. für 1848 S. 54). 
5. in Ansehung der Bergwerksanlagen: 
das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Ges.-S. für 1865 
705), 
6. in Ansehung der Eisenbahnanlagen: 
das Gesetz vom 3. November 1838 (Ges.-S. für 1888 S. 505), 
7. in Ansehung der Anlagen in der Umgebung von Festungen: 
das Gesetz vom 21. Dezember 1871 ( Gef, B. für 1871 S. 459), 
8. in Ansehung der Anlegung und Beränderung von Straßen und 
Plätzen in Städten und Lrtschaftene 
das Gesetz vom 2. Juli 1875 (Ges.-S. für 1875 S. 561). 
1) Abgedruckt unter Nr. 4 dieses Abschnitts. 
2) Abgedruckt unter Abschnitt c Nr. 8. 
3) Abgedruckt unter Abschnitt c Nr. 4. 
4) Ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 1904. 
5) Ersetzt durch die Bekanntmachung vom 5. August 1890 (Amtsbl. 1890 S. 298) 
unter efn c Nr. 7. 
Ko#e, Die Polizeiverordn im K.-B. Oppeln. #
        <pb n="162" />
        — 146 — 
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt drei Monate nach geschehener Ver- 
öffentlichung im Amtsb der Königlichen Regierung zu Oppeln in Kraft. 
Oppeln, den 31. Dezember 1889. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordunng, betr. ben e Vebete vom 7. Jannar 1900. 
Auf Grund des §+ 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Pob erwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des Be- 
zirksausschusses in Crgänzung der Baupolizeiverordnung für das platte Land 
des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 verordnet: 
Vom 15. November bis 15. März dürfen Stuckateur-, Putzer= und 
Töpferarbeiter in Neubauten nur dann ausgeführt werden, wenn die Räume, 
in denen gearbeitet wird, durch Türen und Fenster verschlossen sind. Die 
nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse ist für genügend zu er- 
achten. 
In Räumen, in denen offene Koksfeuer ohne Ableitung der entstehenden 
Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. 
Solche Räume find gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzu- 
schließen und dürfen nur vorübergehend von den die Kokskörbe beaufsichti- 
genden Personen betreten werden. 
Oppeln, den 7. Januar 1900. 
Der Regierungspräsident. 
3. Peolizeiverordnung, betr. die Gebrauchsabnahme von Wehnräumen, 
vom 28. November 1900. (Amtsbl. S. 376.) 1) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
di 265) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses hiermit folgendes 
estimmt: 
Gebäude oder Gebäudeteile, welche zum Bewohnen oder zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen erst in Gebrauch genommen 
werden, wenn nach Vollendung der baulichen Einrichtung eine besondere 
baupolizeiliche Prüfung staitgefunden hat und auf Grund derselben ein Ge- 
brauchsabnahmeschein erteilt ist. 
ie Erteilung des letzteren soll in der Regel nicht früher als 6 Monate 
nach erfolgter Rohbauabnahme erfolgen. 
Ausnahmen find bei kleineren Gebäuden und bei solchen, welche vor- 
wießen ältere Mauerteile enthalten, ferner bei verspäteter Rohbauabnahme 
zulässig. 
Die etwa beigebrachte Bescheinigung, daß das Gebäude trocken und be- 
ziehbar ist, soll für sich die Zulassung einer Ausnahme nicht begründen. 
Oppeln, den 28. November 1900. 
Der Regierungspräfsident. 
1) Nur noch für Bauten auf dem platten Lande maßgebend. Für die Städte 
— 109 zu 18 der Banupolizeiordnung vom 1. April 1908 (s. das.) außer Kraft 
9
        <pb n="163" />
        — 147 — 
4. Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung von Kellerräumen zu Wohn- 
zwecken den Umfang des RNegierungsbezirks Oppeln, vom 9. Juni 1881. 
(Amtsbl. S. 258.) 
Aufs neue veröffentlicht unterm 9. April 1883. (Amtsbl. S. 126.).) 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850, sowie des § 73 des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 
1880 verordne ich unter Zustimmung des Bezirkrats unter Aufhebung aller 
diesen Gegenstand berührenden Vorschriften und Verordnungen für den Um- 
fang des Regierungsbezirks Oppeln hierdurch folgendes: 
§ 1. Die Anlegung von Kellern zu Wohnzwecken nach der Nordseite 
zu ist der Regel nach unzulässig, doch dürfen Ausnahmen durch den Landrat 
fürs platte Land (und durch den Regierungspräsidenten für die Städte) ge- 
stattet werden. 
In Häusern, welche der Ueberschwemmung ausgesetzt sind, dürfen Keller 
zu Wohnzwecken nicht eingerichtet werden. 
§ 2. Kellerräume, in welchen Menschen sich dauernd (zum Wohnen, 
Schlafen usw.) aufhalten sollen, müssen, wenn dieselben in neuen Gebäuden 
oder in schon bestehenden neu eingerichtet werden, folgenden Anforderungen 
entsprechen: 
a) die zu ihnen führenden Treppen müssen unverbrennlich sein; 
b) der Fußboden der qu. Räume, welcher behufs der Reinhaltung ge- 
hörig befestigt und völlig eben sein muß (Pflaster von Felbsteinen 
genügt nicht, ebensowenig Lehmestrich oder ein bloß aus Lehm oder 
Sand gestampfter Fußboden), muß mindestens 50 cm über dem 
höchsten Grundwasserstande und höchstens 1 m unter dem Straßen-, 
Garten= resp. Hofniveau liegen. Die lichte Höhe der Räume muß 
mindestens 2,36 m betragen; dies Maß gilt als mittleres Maß, wo 
die Decken nicht horizontal sind; 
c) die Mauern und Fußböden der Kellerräume sind durch geeignete Vor- 
kehrungen, z. B. Glas-, Asphalt= und Betonschichten, Zusatz von 
Zement, Ziegelmehl usw. zum Mörtel, Luftisolierschichten, außen vor- 
gelegte Gewölbe mit ventilierten Lufträumen usw. gegen das Ein- 
fringen und Aufsteigen von Tagewässern und Bodbageuchiigkeit zu 
ützen; 
d) die Fenster solcher Räume müssen angemessen groß und mindestens ein 
Fünfzehntel des Inhalts der Fußbodenfläche der Räume als Licht- 
fläche und dabei mindestens 1 m lichter Höhe über dem vorliegenden 
Terrain haben und zum Oeffnen eingerichtet sein; 
e) bei Anlage höherer ster, deren Sohle unter dem Niveau des um- 
gebenden Terrains liegen soll, sind vor denselben gemauerte Kasten 
anzubringen, deren Sohle mindestens 15 cm tiefer liegt, als die Bafis 
des Fensters. Die qu. Kasten müssen so eingerichtet sein, daß die in 
ihnen sich etwa ansammelnde Feuchtigkeit nicht in die Mauern der 
Räume eindringen kann; sofern solche Kasten in den Bürgersteig resp. 
Fuß- oder Fahrweg einspringen, sind dieselben mit einem im Niveau des 
Bürgersteiges liegenden dichten eisernen Gitter zu bedecken; 
f) es muß für die ausreichende Ventilation der Räume, sei es durch An- 
legung von innen heizbarer Oefen, sei es durch andere Vorkehrungen, 
gesorgt werden. 
1)0) Nur noch für das platte Land in Geltung. Für die Städte durch § 109 zu 106 
der Baupolizeiverordnung vom 1. April 1908 außer Kraft gesetzt. (S. dal.) 
*r
        <pb n="164" />
        — 148 — 
§ 3. Anträge auf Genehmigung der Anlage von Kellerbauten zu den 
im §# 2 gedachten Wohnzwecken in bereits vorhandenen, wie in neu zu er- 
richtenden Gebäuden müssen diesen Anforderungen genügen, widrigenfalls 
die baupolizeiliche Genehmigung nicht erteilt werden darf. 
§# 4. Kellerräume, welche zur Zeit der Publikation dieser Berordnung 
schon in der im § 2 gedachten Weise benutzt werden, werden fernerweit für 
diesen Zweck nur geduldet, wenn dieselben, von der Diele bis zur Decke 
gerechnet, mindestens 2 m mittlere lichte Höhe haben, nicht feucht sind, mit 
wirksamen Ventilationsvorrichtungen und ausreichend großen zum Oeffnen 
eingerichteten Fenstern, sowie geeigneten Zugängen versehen sind. Ob und 
wieweit diese Voraussetzungen zutreffen und die Räume zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen (§ 2) geeignet sind, entscheidel die Polizeibehörde, 
erforderlichenfalls unter Zuziehung von ärztlichen und bautechnischen Sach- 
verständigen. 
§. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, 
wenn nicht die strengere Strafe des § 367 Nr. 15 des Reichsstrafgesetzbuches 
— ist, mit Geldbuße bis zu 60 Mark eventl. vierzehntägiger Haft 
a 
Diejenigen Kellerwohnungen, welche den vorstehenden Anforderungen 
zuwider oder ohne Erlaubnis der Polizeibehörde angelegt befunden werden, 
werden polizeilich geschlossen. 
&amp;# 6. Diese Verordnung tritt mit deren Publikation in Kraft; alle ent- 
gegenstehenden Bestimmungen sind hiermit aufgehoben. 
Oppeln, den 9. Juni 1881. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverorduung, betr. die Salssßieret von Schrotholzbanten 
für das platte Land des Regierungsbezirks Oppeln, vom 13. März 1903. 
(Sonderbeilage zu St. 16 des Amtsbl.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes Über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1843 (Ges.-S. S. 195) und §§ 6, 12 und 15 des 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Re- 
gierungsbezirks Oppeln folgendes verordnet: 
„Kleine eingeschossige Wohnhäuser, welche nicht mehr als zwei 
milienwohnungen mit den entsprechenden Feuerungsanlagen, wie 
tubenöfen, Kochherde und dergleichen enthalten, dürfen ausnahms- 
weise in der landesüblichen Bauweise in Schrot-, Schurz= oder Block- 
holz hergestellt werden, wenn sie von anderen Gebäuden desselben 
Grundstücks und von den Nachbargrenzen mindestens 8 m entfernt 
sind, im übrigen aber den Vorschriften der Baupolizeiverordnung vom 
31. Dezember 1889 nebst den zugehörigen späteren Abänderungen und 
Ergänzungen entsprechen. 
äume für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Feuer- 
stätten dürfen im Dachraum solcher Gebäude nicht angelegt werden.“ 
Oppeln, den 13. März 1903. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="165" />
        — 149 — 
6. Polizeiverordunug, betr. die Zahl und Beschaffenheit der Aborte in 
Arbeiterwohnhänsern, vom 19. März 1908. (Amtsbl. S. 96.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 wird Kemäß §5 6, 12 und 15 des Gesegzes 
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 unter Zustimmung des Be- 
zirksausschusses in Ergänzung des 8 13 der Baupolizeiverordnung für das 
platte Land des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 folgen- 
des verordnet: 
Die Landräte des Bezirks werden ermächtigt, im Wege der Kreispolizei- 
verordnung die Zahl und Beschaffenheit der in Arbeiterwohnhäusern not- 
wendigen Aborte zu bestimmen und festzusetzen, daß für zwei Arbeiterfamilien 
mindestens eine Abortanlage herzustellen ist. 
Oppeln, den 19. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
c. Gemeinsame baupolizeiliche Bestimmungen für Stadt und TLand. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen 
( len), vom 4. Aungnust 1900. (Extrablatt zu Stück 36 des Amtsblatte 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Poß, ewerwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) verordne ich 
für den Umfang der Provinz Schlesien mit Zustimmung des Provinzialrats 
hiermit folgendes: 
Sitel 1. Geltungsbereich der Volizeiverordnung. 
1. I. Als Aufdüge (Fahrstühle) im Sinne der gegenwärtigen Polizei- 
verordnung werden solche Aufzugseinrichtungen angeschen, deren Fahrkörbe, 
Kammern oder Plattformen biischen festen Führungen bewegt werden. 
II. Ausgenommen sind Schachtaufzüge in Bergwerken und Versenk- 
vorrichtungen in Theatern. 
Mitel 2. Einteilung der Aufzüge. 
&amp; 2. Die Aufzüge werden eingeteilt in: 
1. Personenaufzüge, einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf denen 
Führer mitfahren dürfen. 
2. Lastenaufzüge. 
Sitel 3. Allgemeine Pestimmungen. 
5*# 3. I. Aufzüge sollen, soweit der Betrieb dies zuläßt, im Freien oder 
an der Außenfront der Gebäude, oder in von massiven Wänden umgebenen 
Treppenhäusern oder Lichthöfen angelegt werden, und bedürfen unter dieser 
Voraussetzung keiner massiven oder dichten unverbrennlichen Umschließung 
der Fahrbahn. · 
II. Sollen dagegen im Innern von Gebäuden übereinander gelegene 
Räume durch Aufzüge verbunden werden, so muß bei größerer Feuersgefahr 
die Fahrbahn der Regel nach in ihrer ganzen Ausdehnung durch massive 
oder dichte Wände aus unverbrennlichem Material abgeschlossen werden. Die 
Schächte müssen dann an ihrem oberen Ende unverbrennlich abgedeckt, oder
        <pb n="166" />
        — 150 — 
mindestens 0,20 m über Dach geführt werden. In letzterem Falle kann der 
Schacht durch Glas mit darunter befindlichem Drahtgitter abgedeckt werden, 
muß der Schacht alsdann über der Dachfläche mit Eutllistungsöffeungen 
ehen werden. unverbrennliche Wände gelten außer massiven Wänden 
bis auf weiteres nur Rabitz= oder Monierwände. 
III. Von der Vorschrift massiver oder dichter unverbrennlicher Schacht- 
wände sind ausgenommen: 
1. Aufzüge, welche im Innern von Gebäuden übereinander liegende 
Galerien verbinden; 
2 Aufzüge, die nur zwei Geschofse verbinden, sofern die Fahrbahn an 
ihrer oberen dung einen feuersicheren Abschluß erhält, der auch aus 
Deckel- oder Klappverschlüssen bestehen ; 
3. Aufzüge, welche Kellergeschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, sofern 
die Fahrbahn an ihrer oberen Mündung einen feuersicheren Abschluß erhält, 
der auch aus Deckel= oder Klappverschlüssen bestehen darf; 
4. kleine Aufzüge (siehe § 26); 
5. Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben; 
6. Aufzüge in Windmühlen. 
IV. Durchbrechungen von Decken außerhalb der Fahrbahn zum Zwecke 
der Durchführung von Gegengewichten, Seilen, Ketten, Steuerungsein- 
richtungen und dergleichen sind, sofern der Ouerschnitt der Oeffnungen größer 
als 100 gem ist, den Aufzugschächten gleich auszuführen. 
84. J. Lichteffnungen sind in den Wandungen auch solcher Fahrschächte 
zulässig, welche massiv oder unverbrennlich umschlossen sein müssen. 
II. Lichtöffnungen müssen in denjenigen Wänden, welche nach dem Freien 
zu liegen, durch Fenster verschlossen werden, welche von Unbefugten nicht 
geöffnet werden können. Lichtöffnungen in Wänden oder Zugangstüren, 
welche den Fahrschacht nach Innenräumen zu begrenzen, müssen durch Draht- 
las von mindestens 10 mm Stärke dicht und fest abgeschlossen werden. In 
etzteren Fällen dürfen die Lichtöffnungen eine Größe von 0,05 qm in jedem 
Geschoß nicht übersteigen. 
III. Zugangsbffnungen zu massiv oder unverbrennlich umschlossenen 
Fahrschächten müssen einen feuersicheren Abschluß erhalten. Als feuersicher 
elten auch hölzerne Abschlußvorrichtungen, die auf beiden Seiten mit Eisen- 
lech beschlagen sind. 
§ 5. Der von dem Fahrkorb bestrichene Raum darf zur Lagerung von 
Gegenständen nicht benutzt werden und nur die zum Betriebe oder zur Re- 
vision erforderlichen Einrichtungen enthalten. 
5*# 6. I. Die Fahrbahn muß, sofern sie nicht gemäß § 3 mit dichten 
Wänden umgeben werden muß, gegen die Umgebung allseitig derart ab- 
geschlossen sein, daß Menschen weder sich in die Fahrbahn hinein beugen, 
voch durch ungeschützte Förderöffnungen in den Fahrschacht hineinstürzen 
nnen. 
II. Türen zu Aufzugschächten und umgitterten Fahrbahnen dürfen nicht 
in die Fahrbahn hineinschlagen. Türen in Fahrkörben dürfen nicht aus der 
Fahrbahn herausschlagen. 
III. Die Umwehrungen der Fahrbahn müssen der Regel nach aus einem 
nicht brennbaren Material hergestellt werden. Bestehen dieselben aus Draht- 
geflecht, so darf dieses eine Maschenweite von höchstens 2 cm besitzen. 
8 7. I. Jeder Aufzug, der eine frößere Förderhöhe als 2 m befint und 
zun Zweck der Be- und Entladung betreten werden kann, oder zur Beför- 
erung von Personen (ogl. 8 2 Zist 1) benutzt werden darf, entweder
        <pb n="167" />
        — 151 — 
eine Fangvorrichtung oder eine unmittelbar am Fahrkorb angebrachte Senk- 
bremse, die ihn mit gefahrloser Geschwindigkeit niedergehen läßt, besitzen und 
muß so eingerichtet sein, daß eine im voraus für die Anlage bestimmte 
größte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann. 
II. Fahrkörbe, welche durch einen Stempel unmittelbar gestützt werden, 
bedürfen einer Fangvorrichtung oder Senkbremse nicht, sofern unmittelbar 
am Treibzylinder eine Vorrichtung angebracht ist, die verhindert, daß der 
Fahrkorb beim Niedergang eine höhere als die festgesetzte Geschwindigkeit 
annehmen kann. 
II. Die Fang= oder Bremseinrichtungen müssen so geschützt sein, daß 
sie durch das Ladegut oder durch unbefugte Eingriffe in nerr irkung nicht 
behindert werden können. 
8 8. I. Jeder Aufzut muß mit mindestens einer Vorrichtung versehen 
sein, die ihn in seinen Endstellungen selbsttätig zum Stillstand bringt. 
II. Für Handaufzüge genügt hierfür eine Hubbegrenzung in der 
Fahrbahn. 
9. I. Gegengewichte müssen geführt und so angeordnet sein, daß sie 
ihre Führungen am oberen oder unteren Ende nicht verlassen können. 
II. Außerhalb der Fahrbahn liegende Gegengewichte sind wie die Fahr- 
bahn selbst einzufriedigen (ogl. § 3 II und §6#. 
III. Bei Aufzügen, die durch einen unmittelbar tragenden Stempel be- 
wegt werden, muß die Verbindung zwischen Stempel und Plattform derartig 
sicher hergestellt sein, daß die Plattform durch Gegengewichte nicht vom 
Stempel abgehoben werden kann. 
IV. Die Befestigung von Seilen, Gurten, Ketten usw. am Fahrkorb 
darf nur durch sichere Gehange erfolgen. 
* 10. Die Vorräume der Aufzüge und die von Personen benutzten 
körbe müssen während der Zeit ihrer Benutzung ausreichend durch Tages- 
igt oder künstliches Licht beleuchtet sein. Zur Beleuchtung von Fahrkörben 
aller Art sind Mineralöle nicht gestattet. 
Titel 4. Besondere Zestimmungen über die Einrichtung der Austlige. 
A. Personenaufzüge einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf 
denen Führer mitfahren dürfen. 
&amp; 11. Die Fahrkorbdecke muß derart beschaffen sein, daß fie den im 
Fahrkorb befindlichen Personen Schutz bHegen herabfallende Teile des Trieb- 
werks gewährt. Wo dies nicht der Fall ist, muß die Fahrbahn oben unter- 
halb der Triebwerksteile sicher abgedeckt werden. 
§ 12. I. Der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche keine Zugangs- 
öffnungen enthallen, sowie nach oben von geschlossenen Wänden oder Draht- 
gittern von höchstens 2 cm Maschenweite umgeben sein. 
II. Berschlußtüren am Fahrkorb find nicht erforderlich, wenn die 
Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe 
wuchgeübr. völlig glatt und nicht mehr als 5 cm vom Fahrkorb ent- 
ernt find. 
Drahtwände von nicht mehr als 2 cm Maschenweite gelten als Wände. 
13. I. Jede Zugangsöffnung zur Fahrbahn muß mit einer ver- 
schließbaren Tür versehen sein, welch- bündig mit der inneren Schachtebene 
angebracht sein muß. 
II. Jede Zugangstür darf nur geöffnet werden können, wenn der Fahr- 
korb dahinter steht und zur Ruhe gebracht ist; der Fahrkorb darf nicht eher
        <pb n="168" />
        — 152 — 
in Bewegung gesetzt werden können, bevor alle Zugangstüren zur Fahrbahn 
geschlossen sind. 
III. Bon der Steuerungsverriegelung kann nur bei einflügeligen Zu- 
gangstüren, deren Fläche 2,5 qm nicht übersteigt, Abstand genommen werden, 
wenn die Zugangstüren zur Fahrbahn von außen sich nur mit einem be- 
sonderen Drücker ffnen lassen, wenn das Oeffnen durch besondere Verschluß- 
riegel oder dergleichen in allen Fällen verhindert wird, in welchen der Fahr- 
korb nicht vor der Tür steht und wenn die Türen von selbst zufallen, sobalb 
sie losgelassen werden. 
§&amp;*# 14. I. Die Steuerungsvorrichtung des Fahrkorbs muß sich innerhalb 
desselben befinden. Die Bedienung darf nur vom Fahrkorb aus erfolgen 
können, abgesehen von den im § 29 Ziff. II und III vorgesehenen Fällen. 
II. Jeder Aufzug ist zum selbsttätigen Anhalten in seinen Endstellungen 
mit zwei Einrichtungen zu versehen, welche unabhängig voneinander in 
Wirksamkeit treten und mit dem Anhalten gleichzeitig die Betriebskraft auf- 
eben. Eine dieser beiden Vorrichtungen muß unabhängig vom Schacht- 
nerzuge in Tätigkeit treten. 
III. Bei Anwendung von Fördertrommeln muß eine Vorrichtung an der 
Aufzugmaschine angebracht sein, welche das Sinken der Fahrbühne nach Aus- 
rückung der Steuerung verhindert. 
§* 15. I. Bei Aufzügen, die nicht durch eine unmittelbare Unterstützung 
bewegt werden, muß der Fahrkorb an mindestens zwei Seilen, Ketten oder 
dergleichen hängen, die derartig mit der Fangvorrichtung verbunden sein 
müssen, daß diese beim Bruch oder bei gefahrdrohender Dehnung eines der 
Tragorgane bereits in Tätigkeit tritt. 
II. Seile, Keiten und dergleichen müssen so berechnet werden, daß nach 
dem Bruch eines der Tragorgane die übrigen mit nicht mehr als einem 
Fünftel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden. In feuchten Räumen ist 
die Verwendung von Seilen und Gurten aus Hanf und anderen vegetabi- 
lischen Fasern nicht gestattet. 
III. Bei Seilen ist die höchste im Querschnitt entstehende Spannung aus 
der Zug= und Biegungsspannung zusammenzusetzen, welch letztere am Be- 
rührungspunkt von Seil und Rolle eintritt. 
§ 16. Jeder durch Fördertrommeln bewegte Aufzug muß mit einer 
Schutzvorrichtung gegen Hängeseil versehen sein. 
17. Jeder Fahrkorb, dessen Fahrbahn durch dichte Wandungen um- 
schlossen wird, muß mit einer außerhalb des Fahrschachtes hörbaren Signal= 
vorrichtung und einem im Innern des Fahrkorbes anzubringenden deutlichen 
Hinweis auf diee Einrichtung versehen sein. Die Signalvorrichtung ist so anzu- 
ringen, daß sie von jedem Mitfahrenden in Tätigkeit gesetzt werden kann. 
18. I. An jeder Zugangstür zum Fahrschacht und im Innern des 
Fahrkorbs ist ein Schild anzubringen, welches in deutlich lesbarer Schrift 
das Wort: Personenaufzug, sonie ie zulässige Belastung einschließlich des 
Führers in Kilogrammen, die Zahl der Personen, welche gleichzeitig be- 
fördert werden dürfen und die Vorschrift, daß der Fahrstuhl nur in Be- 
gleitung eines Führers benutzt werden darf, enthalten muß. 
II. Als Gewicht einer Person ist 75 kg anzunehmen. 
§* 19. Solche Bremsfahrstühle in Mahlmühlen sowie Gichtaufzüge, auf 
denen ein Führer mitfahren darf, unterliegen den Bestimmungen der §#§ 11 
bis 14, 16 u. 17 nicht, jedoch ist mindestens die unterste Schachttür und der 
Verschluß der obersten Ladeöffnung von der Fahrkorbbewegung abhängig zu 
machen. Die Türen in Zwischengeschossen müssen mindestens selbst zusot en, 
sobald sie losgelassen werden und dürfen sich von außen nur mittelst beson-
        <pb n="169" />
        — 163 — 
deren Drückers öffnen lassen. Die Berechnung der Seile, Ketten und der- 
gleichen muß bei Anwendung mehrerer Tragorgane gemäß § 15 Abs. II und 
III, sonst gemäß § 23 erfolgen. 
B. Lastenaufzüge. 
§ 20. Der Förderkorb muß bei Aufzügen, deren Fahrbahn nicht in 
anzer Ausdehnung von Schacht= oder Gitterwänden umschlossen ist, derartig 
geschaffen sein, daß das Ladegut nicht herausfallen kann. 
&amp; 21. I. Jede Ladeöffnung muß mit einem Verschluß versehen sein, 
welcher verhindert, daß Menschen in den vom Förderkorb bestrichenen Raum 
hineinstürzen oder sich in denselben hineinbeugen können. 
II. Die Verschlüsse müssen der Regel nach so eingerichtet sein, daß sie 
nur dann geöffnet werden können oder sich öffnen, wenn der Förderkorb an 
der Ladeöffnung angelangt ist und daß sie sämtlich geschlossen sein müssen 
oder sich 31 schließen beginnen, wenn der Fahrkorb in Bewegung gesetzt 
werden soll. 
III. Bei Aufzügen, welche keine durchgehende dichte Fahrschachtumkleidung 
aus unverbrennlichem Material besitzen und zum Be- und Entladen nicht 
betreten werden, sowie bei Bauaufzügen, genügt ein fester nicht entfernbarer 
Abschluß der Ladeöffnung, sofern er derartig angebracht ist, daß Menschen 
nicht in den Fahrschacht Karzen oder sich in denselben hineinbeugen können. 
&amp; 22. Die Steuerungsvorrichtung des Förderkorbs muß sich außerhalb 
des Fahrschachtes befinden. Die Bedienung der Steuerung darf vom Förder- 
korb aus nicht erfolgen können. 
§ 23. I. Seile, Gurte oder Ketten müssen so berechnet werden, daß sie 
mit nicht mehr als einem Drittel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht sind. 
II. Bei Seilen ist die höchste im Querschnitt entstehende Spannung aus 
der Zug= und Biegungsspannung zusammenzusetzen, welch letztere am Be- 
rührungspunkt von Seil und Rolle eintritt. 
§ 24. Jeder Aufzug, dessen jeweiliger Stand nicht außerhalb der Fahr- 
bahn zu erkennen ist, muß in allen Gördergeschoffen mit einer Zeigervor- 
richtung versehen werden 
6 25. I. An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden, welches 
in deutlich lesbarer Schrift das Wort: Aufzug, die zulässige Belastung in 
#ilogrammen, das Verbot des Mitfahrens von Personen enthalten muß. 
I. Bei Ladeöffnungen, deren Verschlüsse fest sind, ist außerdem ein 
Verbot, betr. das Hineinlehnen in den Fahrschacht, anzubringen. 
§ 26. Auf kleine Aufzüge, die nicht betretbar sind (für Speisen, Akten, 
kleine Erzeugnisse der Industrie u. dgl.) von höchstens 100 kg Tragfähigkeit 
und nicht mehr als 0,7 qm Schachtauerschnitt, finden von den Bestimmungen 
unter Titel 3 nur diejenigen der §#§ 3, 6, 8, 9 und 10, unter Titel 4 die- 
jenigen der §S 23 und 25 Anwendung. 
Uitel 5. Betrieb der Aufflge. 
&amp; 27. I. Die Inhaber von Aufzügen bzw. die an ihrer Statt zur 
Leitung des Betriebes beftellten Vertreter, sowie die mit der Bedienung der 
Aufzüge betrauten Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge, 
die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe erhalten 
werden. 
II. Die mit der Bedienung der Aufzüge beauftragten Personen sind 
verpflichtet, während des Betriebes die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungs-
        <pb n="170" />
        — 154 — 
äßig, zu benutzen und von hervorgetretenen Mängeln des Aufzuges dem 
Inhaber bzw. dessen Stellvertreter ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
III. Das Schmieren der Führungen, der Führungs= und Triebwerks- 
teile muß vom Innern des Fahrkorbs aus erfolgen, welcher entsprechende 
Einrichtungen hierzu besitzen muß. Hiervon ausgenommen sind die kleinen 
Aufzüge (§ 26). 
5* 28. Der Fahrkorb darf erst dann in Bewegung gesetzt werden, wenn 
die sämtlichen Zugangsöffnungen zur Fahrbahn und etwa vorhandene Türen 
des Fahrkorbes geschlossen sind. Türen von Fahrkörben, mit welchen Per- 
sonen befördert werden, dürfen erst dann geöffnet werden, wenn der Fahr- 
korb an einer Förderstelle angelangt und die Abstellung der Steuerungs- 
vorrichtung erfolgt ist. 
g 29. I. Aufzüge, mit welchen Personen befördert werden dürfen, ein- 
schließlich der Lastenaufzüge mit Personenbeförderung, dürfen nur in Be- 
gleitung besonderer Führer benutzt werden. Diese müssen mit den Einrich- 
tungen und dem Betriebe des Aufzuges vertraut sein und ist dies durch 
einen von einem Sachverständigen (§ 31 Abs. schriftlich auszustellenden 
und in das Revifionsbuch (§ 31 Abs. V) aufzunehmenden Befähigungs- 
nachweis darzutun. Führer für solche Aufzüge müssen außerdem in das 
Revisionsbuch die schriftliche Erklärung eintragen, daß sie die Bedienung des 
Aufzugs verantwortlich übernommen haben. 
II. Die Begleitung des Führers kann erlassen werden, und es genügt 
die bloße Aussicht desselben, wenn die Benutzung eines Fahrstuhls aus- 
schließlich von bestimmten, nicht wechselnden Personen erfolgt, oder sofern nur 
zwei Geschosse miteinander verbunden werden. 
III. Bei Personenfahrstühlen in Privatwohnungen, welche nur dem 
Verkehr einer und derselben Wohnung dienen, kann auch die Aufsicht eines 
Fährers erlassen werden, wenn der Hausvorstand nachweist, daß er mit der 
Führung, Einrichtung und Beaufsichtigung des Fahrstuhls vertraut ist und er- 
klärt, die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Benutzung der Sicher- 
heitsvorrichtungen seitens derjenigen Personen, die er zur selbständigen Be- 
nutzung des Fahrstuhls zuläßt, zu übernehmen. 
§ 30. I. Die gaprgeschwindigten von Aufzügen, welche Personen be- 
fördern dürfen, oder auf denen Führer mitfahren dürfen, soll 1,5 m in der 
Sekunde nicht überschreiten. Am Triebwerk muß eine Vorrichtung vorhanden 
sein, welche das Wachsen der Geschwindigkeit über dieses Maß hinaus bei 
der Abwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindert. 
II. Personen= und Lastenfahrstühle mit Geschwindigkeitsbremse (selbst- 
tätiger Senkbremse) dürsen nach Loslösung des Seils vom Fahrkorb mit 
höchtens 1,5 m Geschwindigeit in der Sekunde niedergehen. 
III. An Personen= und Lastenfahrstühlen ohne Geschwindigkeitsbremse 
muß ein Geschwindigkeitsregulator angebracht sein, welcher auf die Fang- 
vorrichtung wirkt, sobald die normale Fahrgeschwindigkeit das vorgeschriebene 
Maß übersteigt. 
Titel 6. Abnahme und Ueberwachung der Aufzüge. 
5* 31. I. Einer vorgängigen Genehmigung des maschinellen Teils 
eines Aufzuges bedarf es nicht, dagegen muß jeder neue Aufzug, bevor er 
in Betrieb genommen wird, einer technischen Untersuchung durch einen Sach- 
verständigen dahin unterzogen werden, ob der Aufzug bezüglich seiner
        <pb n="171" />
        — 155 — 
maschinellen Anlage den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Der 
Antrag auf Abnahme ist von dem Aufzugbesitzer bei dem zuständigen Sach- 
verständigen anzubringen, unter Hinzufügung der in Abs. III bezeichneten 
nterlagen. 
II. Bei der Abnahme sind durch Fahrproben mit der höchsten zulässigen 
Belastung sämtliche vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen einzeln zu 
prüfen. Die Zuverlässigkeit der Fang= oder Dremsvorrichtungen ist mit der 
höchsten zulässigen Belaftung und mit dem leeren Fahrkorb bei der größten 
erlaubten Geschwindigkeit des niedergehenden Fahrkorbs zu prüfen. Bei 
dieser Probe müssen die Tragorgane vom Fahrkorb losgelöst oder mindestens 
soweit gelockert werden, daß fie schlaff find. Fahrstühle mit Fangvorrichtung 
müssen ch nach Lösung oder Lockerung der Tragorgane festklemmen, nach- 
dem sie höchstens 0,25 m tief gefallen sind. 
III. Ueber den Befund der Prüfung ist von dem Sachverständigen eine 
schriftliche Bescheinigung auszustellen. Diese ist von dem Sachverständigen 
mit einem Exemplar der von dem Unternehmer der Anlage in zweifacher 
Ausfertigung zu beschaffenden und von dem Sachverständigen zu bestätigenden 
Beichnung und Beschreibung des Aufzuges einem von dem Unternehmer zu 
eschaffenden Revisionsbuch anzuheften. 
IV. Der Sachverständige hat diese Fahrstuhlpapiere der Ortspolizei- 
behörde zur Kenntnis zu Übersenden, welche, wenn auch die baupolizeiliche 
Abnahme der Anlage zu keinem Bedenken Veranlassung gegeben hat, dem 
Unternehmer unter Beifügung der Fahrstuhlpapiere die Betriebserlaubnis für 
den Aufeug erteilt. 
V. Die von dem Sachverständigen auszufertigende Abnahmebescheini- 
ung des maschinellen Teils der Anlage, die vom Unternehmer zu beschaffende 
eschreibung des Aufzuges, der Befähigungsnachweis für den Führer und das 
Revisionsbuch müssen den dieser Polizeiverordnung beigefügten Musftern ent- 
sprechen. Das Revisionsbuch muß einen Abdruck dieser Polizeiverordnung ent- 
en. 
VI. Die Fahrstuhlpapiere sind von dem Inhaber des Aufzuges zur 
jederzeitigen Einsichtnahme für die Aufsichtsbeamten und Sachverständigen 
bereitzuhalten. 
5* 32. I. Die Aufzüge zur Beförderung von Personen, sowie die 
Lastenaufzüge, auf denen Führer mitfahren dürfen, sind in höchstens zwei- 
jährigen Zwischenräumen durch die Sachverständigen einer wiederkehrenden 
Untersuchung zu unterwerfen. Bremsfahrstühle in Mahlmühlen bleiben von 
den regelmäßigen Untersuchungen befreit, auch wenn Personen mit ihnen 
befördert werden dürfen. 
II. Bei den wiederkehrenden Untersuchungen ist die Anlage in derselben 
Weise wie bei der ersten Abnahme zu prüfen. 
Den Befund der Revision hat der Sachverständige in das Revisionsbuch 
einzutragen. 
III. Die zur Vornahme der Revision erforderlichen Vorkehrungen hat 
der Inhaber des Aufzuges nach rechtzeitiger Benachrichtigung durch den Sach- 
verständigen auf seine Kosten zu treffen. 
IV. Vorgefundene Wangel sind innerhalb einer von dem Sachverstän- 
digen zu stellenden Frist zu beseitigen, nach deren fruchtlosem Verlauf der 
Sachverständige der Ortspolizeibehörde von den vorhandenen Mängeln An- 
zeige zu erstatten hat. 
V. Findet der Sachverständige den Aufzug in einem Zustande, welcher 
eine unmittelbare Gefahr einschließt, so hat er durch Vermittelung der Orts-
        <pb n="172" />
        — 156 — 
polizeibehörde die sofortige Einstellung des Betriebes zu veranlassen, sowie 
daß dies geschehen, in das Revisionsbuch einzutragen. 
633. Als Sachverständige im Sinne dieser Polizeiverordnung gelten 
die von der Ortspolizeibehörde als solche zu bezeichnenden und von dem 
Regierungspräsidenten zu bestätigenden Personen. 
Sitel 7. Einführungs= und Nebergangsbestimmungen. 
§ 34. I. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1901 unter gleichzeitiger 
Aufhebung aller etwa früher erlassenen den gleichen Gegenstand b enden 
Polizeiverordnungen und Aufhebung aller etwa entgegenstehenden Bestim- 
mungen von Baupolizeiverordnungen in Kraft. 
II. Bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb gesetzte Aufzüge sind den Vor- 
schriften der §§ 3 bis 5 nicht unterworfen, dagegen kann bei wesentlichen 
enderungen der baulichen Anlagen gefordert werden, daß sie den Vorschriften 
a. a. O. entsprechend abgeändert werden. 
III. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind Personenfahrstühle, 
einschließlich derjenigen Lastenfahrstühle, auf denen Führer mitfahren dürfen, 
innerhalb zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit den 
Vorschriften dieser Verordnung in Uebereinstimmung zu bringen, und werden 
u diesem Zweck in den ersten drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen 
rist einer Revision unterzogen, sofern sie nicht bereits früher unter 
lderwachung standen und sich in Uebereinstimmung mit den Vorschriften be- 
nden. 
IV. Für Lastenfahrstühle gilt das im Absatz III vorstehend Gesagte 
mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen unter § 21 II auf bestehende, 
mit den Vorschriften nicht übereinstimmende Fahrstühle erst dann Anwen- 
dung finden, wenn am Fahrstuhl oder dessen baulichen Anlagen wesentliche 
Aenderungen vorgenommen werden, oder wenn der Fahrstuhl erneuert wird. 
V. ufzüge, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Be- 
triebe waren, bedürfen vor der Abnahme nicht der Ausfertigung von 
Zeichnungen und Beschreibungen. Die Abnahmebescheinigung ist jedoch auf- 
zubewahren und erforderlichenfalls ein Revisionsbuch zu beschaffen. 
VI. Die erste Abnahme der Bremsfahrstühle in Mahlmühlen kann 
innerhalb einer Frist von drei Jahren vorgenommen werden. 
VII. Der Regierungspräsident ist befugt, die vorstehenden Fristen auf 
Antrag zu verlängern, auch von der Durchführung einzelner Bestimmungen 
dieser Verordnung bei bestehenden, sowie bei neu herzustellenden Anlagen 
Abstand zu nehmen. 
VIII. Bei Aufzügen, welche für Bauten und andere nur vorübergehend 
benutzte Anlagen in Betrieb gesetzt werden, ist die Polizeibehörde befugt, 
von der Erfüllung der Bestimmungen, außer den im §&amp; 6 angegebenen, ganz 
oder teilweise abzusehen.!) 
  
Sitel 8. Strafen. 
§ 35. Uebertretungen dieser Verordnung werden, wenn nicht nach 
den allgemeinen Strafgeseden eine höhere Strafe verwirkt wird, mit einer 
Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft. 
Breslau, den 4. August 1900. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
1) Die Formulare sind nicht mit abgedruckt.
        <pb n="173" />
        — 157 — 
1a. Bekauntmachung, betr. die Prä– Anfzů 
EL— 
Unter Bezugnahme auf die im Extrablatt zum Amtsblatt Stück 36 für 
1900 abgedruckte und im nächsten Stück des Amtsblatts nochmals zur Ver- 
öffentlichung gelangende Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten vom 
4. August 1900, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahr- 
stühlen), mache ich hiermit bekannt, daß als Sachverständige zur Ausführung 
der in II 31—383 der Polizeiverordnung vorgesehenen Prüfungen 
die Königlichen Kreisbauinspektoren im allgemeinen, und für alle 
industriellen Anlagen die Königlichen Gewerbeinspektoren und ihre 
Asfistenten innerhalb ihres Amtssprengels 
bestellt find, denen für die Ausführung der Prüfungen die durch die nach- 
folgende Gebührenordnung festgestellten Gebührensätze zukommen. 
  
  
I. II. III. 
Gebührensatz für jeden 
folgenden, an dem- 
selben Tage unter- 
Angabe Gebührensatz suchten Aufzug desselben 
für den Betriebes oder der in 
des t dem sänlichen ger- 
1. Aufzu meinde= oder Guts- 
Prüfungsgeschäftes faus bezirke befindlichen Be- 
triebe desselben 
Besitzers 
M M 
A. Untersuchung neuer oder erst- 
malige Untersuchung alter Aufzüge, 
einschließlich der Prüfung der Zeich- 
nungen, Beschreibungen und Berech- 
nungen, sowie der Ausstellung der Ab- 
nahmebescheinigung und zwar 
1. für — welche durch mo- 
torische Kraft angetrieben werden, 
mit Ausnahme Bremsfahrstühle 
in Mühlen 30 15 
2. für Handaufzüge und Brems- 
fahrstühle in Mahlmühlen 15 7,50 
B. Für Vornahme der nach § 32 
vorzunehmenden wiederkehrenden Unter- 
suchungen der Aufzüge und für die 
Anfertigung der dabei erforderlichen 
schriftlichen Arbeiten ..... 20 10 
  
  
a) Sind an demselben Tage mehrere Aufzüge ein und desselben Aufzugs- 
besitzers zu prüfen, für welche verschiedene Sätze ausgeworfen find, 
so gilt als erster Aufzug hierbei stets ein solcher, für welchen dem
        <pb n="174" />
        — 158 — 
Sachverständigen die höchste der in Betracht kommenden Entschädi- 
ungen zusteht. 
b) Fur begonnene Untersuchungen, die durch Verschulden des Aufzugs= 
besitzers oder seines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht 
beenbet werden konnten, sowie für jede Wiederholung solcher Prüsungen 
"unp die entsprechenden Einheitssätze und zwar nach Spalte II zu be- 
rechnen. 
Je) Falls die Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besitzers an einem 
Tage vereinbart ist, so wird für etwa vereitelte (nicht begonnene) 
Untersuchungen eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Untersuchung 
eines der Aufzüge in Angriff genommen ist. · 
d) Kann an einem Tage überhaupt keine Untersuchung begonnen werden, 
so ist von dem Aufzugsbesitzer, je nachdem es sich um eine Prüfung 
nach A oder B der Gebührenordnung. handelt, eine Gebühr nach A1, 
A 2 oder B und zwar nach Spalte II zu erheben. 
C. Für Ausstellung der nach § 29 I auszustellenden Befähigungsnach- 
weise, einschließlich der voraufgehenden Prüfung 5 Mark. 
Sind mehrere Führer gleichzeitig zu prüfen, so vermindert sich die Ge- 
bühr aufP 3 Mark. 
Oppeln, den 9. Juli 1901. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Anwendung von Eisenkonstruktionen bei 
Bamten, vom 26. Oktober 1874. (Amtsbl. S. 323.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die 
Polizeiverwaltung wird in betreff der Anwendung von Eisenkonstruktionen 
bei Bauten für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes folgende Polizei- 
verordnung erlassen: 
1. In allen Fällen, wo bei einem Neu-, Um- und Reparaturbau Eisen- 
konstruktionen zur Anwendung kommen sollen, bedürfen diese der besonderen 
polizeilichen Genehmigung. Dem Bauerlaubnisgesuche sind in solchem Falle 
auf Erfordern außer den gemäß den bereits bestehenden baupolizeilichen Vor- 
schriften erforderlichen Vorlagen beizufügen: 
a) Zeichnungen, welche die Eisenkonstruktionen in ihrer konstruktiven Ver- 
bindung mit dem gesamten Bauwerke darstellen; 
b) genaue Detailzeichnungen von den jur Ausführung zu bringenden 
isenarbeiten in einem genügend deutlichen Maßstabe und mit allen 
eingeschriebenen Maßen; 
c) ein durch Berechnung begründeter Nachweis der Tragfähigkeit der 
beabsichtigten Konstruktionen. 
Diese in dopdelten Exemplaren einzureichenden Vorlagen müssen von 
einem geeigneten Sachverständigen oder, wenn es die kompetente Behörde 
erforderlich erachtet, von einem geprüften Baumeister, d. h. von einem auf 
Grund des Prüfungsattestes der technischen Baudeputation zu Berlin von 
dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
ernannten Baumeister unterschrieben sein, welche durch ihre Unterschrift die 
Verankwortlichkeit für die Haltbarkeit der Eisenkonstruktionen und des damit 
verbundenen Bauwerkes übernehmen. Außerdem bleibt den bezeichneten kom- 
petenten Behörden vorbehalten, in besonders schwierigen oder zweifelhaften
        <pb n="175" />
        — 159 — 
Fällen eine angemessene Probebelastung unter Leitung eines geprüften Bau- 
meisters vorzuschreiben. 
2. Bevor die Eisenteile nach der Baustelle hingeschafft und daselbst auf- 
gettelt werden, ist ferner die schriftliche Erklärung des mit der Bauaus krung 
eauftragten Gewerbetreibenden, „daß er die Ausführung der Eisenkon 
tionen auf Grund der genehmigten Zeichnung verantwortlich übernommen 
habe,“ durch den Bauherrn bei der Polizeibehörde einzureichen. 
3. Wer Eisenkonstruktionen ohne Beobachtung dieser Vorschrift zur Aus- 
führung bringt, verfällt den Strafbestimmungen der Polizeiverordnung 
über die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 
1. April 1903 § 112 bzw. der Tolhzeiverordnung über die Bauten auf dem 
platten Lande des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 8 72. 
Oppeln, den 26. Oktober 1874. 
Königliche Regierung. 
8. Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Fabriken 
zur Sicherung gegen Feuersgefahr, vom 4. November 1890. 
(Amtsbl. S. 303.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) verordne ich gemäß 
65 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. Mäcz 1850 
(Ges.-S. S. 265) in gleichseitiger Ergänzung der Polizeiverordnung über die 
Bauten in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 23. Juni 1885 
(Regierungsamtsblatt pro 1885, Extrabeilage zu Stück 29) und der Bau- 
polizeiverordnung für das platte Land des Nepierungsbezirle Oppeln vom 
31. Dezember 1889 (Regierungsamtsblatt pro 1890. S. 10ff.) bezüglich des 
Baues und des Betriebes von Fabriken unter Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses zu Oppeln was folgt: 
1. Bei Anträgen, durch welche die Erlaubnis zur Errichtung von 
Fabriken nachgesucht wird, muß in den betreffenden Vorlagen ohne Unter- 
schied, ob die Genehmigung zum Bau von der Ortspolizeibehörde oder gemäß 
§ 16 der Neichsgewerbeordnung ber-. §# 109 und 110 des Zuständigkeits- 
Klees vom 1. August 1883 (Ges.-S. S. 237) von den daselbst bezeichneten 
ehörden zu erteilen ist, die Art und der Umfang des Gewerbebetriebes, 
die Zahl, Größe und Bestimmung der Arbeitsräume, deren Zugänglichkeit, 
Licht= und Luftversorgun „ die Maximalzahl der in jedem Raume zu 
beschäftigenden Arbeiter und die Stellung der Maschinen angegeben werden. 
5#2. Fabrikgebäut mit zwei oder mehr Stockwerken, in welchen brenn- 
bare Stoffe verarbeitet werden, müssen auf je 25 m ihrer Länge vorschrifts- 
mäßige Brandgiebel erhalten. Die Entfernung derselben voneinander kann 
ausnahmsweise auf 50 m erweitert werden. 
Oeffnungen in den Brandgiebeln dürfen nur ausnahmsweise und nur 
an nicht besonders gefährdeten Stellen angebracht werden. 
Diese Oeffnungen müssen mit in Falzen liegenden Türen von unver- 
brennlichem Material versehen sein, welche sich selbsttätig schließen. 
3. Alle Treppen, welche an die für die Arbeiter bestimmten Ausange 
anschließen, sind in gesonderten Räumen anzulegen, welche von massiven, 
min s 0.5 m über das Dach hinausragenden Wänden umschlossen sind. 
(Treppenhäuser.) . 
Mai nach den Treppenhäusern führenden Türen müssen in Falzen
        <pb n="176" />
        — 160 — 
liegen und unverbrennlich sein, nach dem Treppenhause zu aufschlagen und 
sich selbsttätig schließen. 
Die im ersten Absatze gedachten Treppen müssen unverbrennlich sein. 
Die Breite derselben muß mindestens 1,2 m betragen. Werden mehr als 
hundert Personen in einem Fabrikgebäude beschäftigt, so ist die Treppen- 
reite derartig zu bestimmen, daß für je weitere 100 Personen eine Ver- 
breiterung der Treppe um 0,75 m eintritt. Gewendelte Treppen müssen die 
doppelte Breite haben. 
In drei= und mehrgeschossigen Gebäuden müssen mindestens zwei 
Treppenhäuser angelegt werden. 
Bei solchen Fabrikgebäuden, welche außer dem Erdgeschoß nur ein Stock- 
werk besitzen, genügt die Anlage einer Treppe. 
Die Treppen sind in allen Fällen derartig anzulegen, daß die Ent- 
fernung, derselben von den entlegenften Arbeitsplätzen nicht mehr 20 m beträgt. 
Diese Bestimmung findet für diejenigen Fabrikgebäude, welche nur aus einem 
Geschosse bestehen, hinsichtlich der ins Freie führenden Türen sinngemäße 
Anwendung. Die vorgedachten Maße sind entsprechend zu verringern, wenn 
der Weg von den Arbeitsplätzen nach den Treppen bzw. den Türen, durch 
Maschinen, Wände usw. gesperrt ist. 
ie Treppenhäuser n gut zu beleuchten, feuergefährliche oder den 
Verkehr hindernde Gegenstände dürfen in denselben nicht untergebracht werden. 
Diejenigen in einem Fabrikgebäude befindlichen Treppen, welche nicht 
für den Verkehr der Arbeiter dienen, müssen, wenn sie aus Holz sind, unter- 
halb gerohrt und geputzt oder mit einer in gleichem Maße feuersicheren Ver- 
kleidung versehen werden. 
Sämtliche Türen eines Fabrikgebäudes, welche aus den Arbeitsräumen 
ins Freie oder zu den für den Verkehr der Arbeiter bestimmten Treppen 
führen, müssen eine Breite von mindestens 1,2 m haben. 
*# 4. Die Decken in Fabrikgebäuden sind feuersicher herzustellen; hölzerne 
Decken sind zu verrohren und zu verputzen oder mit Filz und Schwarzblech 
zu beschlagen. Ausnahmen dürfen für solche Räume zugelassen werden, in 
denen nur wenig oder vorübergehend Menschen beschäftigt sind, insbesondere 
Speicher, Zuckerböden usw. 
* 5. Die Fenster der Arbeitsräume dürfen nur im unteren Stockwerk 
vergittert werden; in den übeigen Stockwerken müssen sie leicht zu öffnen 
sein und den Durchtritt eines Menschen gestatten. 
§ 6. Abgesehen von den Treppenhäusern sind alle Einrichtungen, welche 
zwei oder mehrere Räume miteinander verbinden (Fahrstühle und Eleva- 
toren, Licht= und Lüftungsschachte, Schütten, Falltüren, Durchlässe in den 
Mauern für Treibriemen, Triebwerkswellen usw.), so einzurichten, daß im 
Falle eines Brandes Feuer und Rauch durch dieselben nicht in andere Stock- 
werke dringen kann. Fahrstühle und Elevatoren sind deshalb möglichst an 
den Außenwänden anzubringen. Befinden sich dieselben im Innern der 
Gebäude, so sind die Schachte aus unverbrennlichem Material herzustellen 
oder mit solchem zu ummanteln und möglichst bis über die Dachfläche zu 
führen. Dasselbe gilt für Licht= und Aufzugsschachte. Die Verschlüsse an 
den Aufzügen find selbsttätig und unverbrennlich zu machen. Alle übrigen 
Oeffnungen in Fußböden und Wänden — die Fenster und Türen ausge- 
nommen — muissen mit unverbrennlichen Verschlüssen versehen werden, e 
nur im Bedarfsfalle geöffnet werden dürfen. 
§ 7. Trockenräume dürfen in Fabrik= und Speichergebäuden nur dann 
angelegt werden, wenn für ihre Erwärmung Dampf, heißes Wasser oder 
erwärmte Luft verwandt wird und wenn sie durch Elektrizität von innen
        <pb n="177" />
        — 161 — 
oder durch Gas von außen erleuchtet werden und die Wände, Türen, Decken 
und Fußböden aus unverbrennlichem Material bestehen. 
Auch bei vorhandenen Anlagen der gedachten Art muß die Bedienung 
der Feuerung von außen geschehen. Eiserne Defen, sowie die von denselben 
ausgehenden Heizrohre sind dergestalt mit Drahtgeflecht zu umgeben, daß 
nuoe Herührung derselben mit den zu trocknenden Gegenständen nicht mög- 
ich ist. 
Werden staubige Materialien getrocknet, so ist das Drahtgeflecht durch 
einen Blechmantel zu ersetzen. 
§ 8. Brennbare Fabrikabfälle aller Art, insbesondere Späne und ölige 
Putlappen, dürfen in den Arbeitsräumen nicht umherliegen. Die ersteren 
find bei Beendigung der Arbeitsschicht aus den Räumen zu entfernen, die 
letzteren müssen, wenn sie nicht entfernt werden, in feuersicheren Behältern 
mit selbsttätig schließenden Deckeln aufbewahrt werden. 
§. 9. Gasflammen sind in der Regel mit Drahtnetzen zu umgeben. 
Auch itt zwischen Flamme und Decke ein metallener Schutzbeckel anzubringen. 
Das Füllen der zur Beleuchtung dienenden Petroleumlampen muß außerhalb 
der Arbeitsräume und am Tage geschehen. 
§ 10. Sämtliche Räume eines Fabrikgebäudee, die zur regelmäßigen 
Beschäftigung von Arbeitern verwendet werden, müssen durch Signalvor- 
richtungen untereinander und mit dem Maschinenhause verbunden sein. 
Beim regelmäßigen Betrieb ist Beginn und Ende der Arbeitszeit und die 
In= und Außerbetriebsetzung des Motors vermittelst dieser Einrichtunß zu 
signalisieren. Im Falle der Gefahr ist ein Alarmsignal zu geben, welches 
die Arbeiter zum schleunigen Verlassen der Fabrikräume auffordert. 
§# 11. Die vorstehenden Bestimmungen treten auch bei bestehenden 
Fabrikgebäuden sofort in Kraft, soweit durch dieselben bauliche Veränderungen 
nicht bedingt werden. 
Ausgenommen von dieser letzteren Bestimmung sind jedoch die durch 
87 Abs. 2 bedingten Anlagen. 
Im übrigen find die Vorschriften dieser Polizeiverordnung schon bestehen- 
den Fabrikgebäuden gegenüber nur dann zur Durchführung zu bringen, wenn 
entweder erhebliche Veränderungen mit denselben vorgenommen werden, oder 
aber überwiegende Gründe der Sicherheit der in ihnen beschäftigten Arbeiter 
dies unerläßlich und unaufschiebbar machen. 
dad. Abf- Fabrikgebäude, welche anz massiv und ohne Verwendung 
von Holz für Wände, Zwischendecken, Dachgebälk und Treppen hergestellt 
find, finden die in §§ 3, 5, 6 und 7 gegebenen Vorschriften keine Anwendung, 
sofern die bei der Fabrikation verwendeten Stoffe nicht brennbar sind. 
5l13. Ueber die in den vorstehenden Paragraphen zugelassenen Aus- 
nahmen beschließt die Ortspolizeibehörde und soweit die Errichtung eines 
Fabrikgebäudes der Genehmigung des Kreisausschusses oder des Bezirks- 
ausschusses unterliegt, diese Behörde. # 
Ueber Dispensationen von den Vorschriften dieser Verordnung beschließt 
in Städten über 10000 Einwohner der Bezirksausschuß, im übrigen aber 
der Kreisausschuß. # · 
§14.iesePolizeiverordnungwittamTagethrerBerbssetztlcchung 
unter gleichzeitiger Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen in Kraft. 
Die nach den älteren Bestimmungen bereits erteilte Genehmigung zum 
Bau resp. zur Reparatur oder Umänderung eines Fabrikgebäudes erlischt, 
sofern nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage der Veröffentlichung dieser Ver- 
ordnung mit der Ausführung begonnen worden ist. 
Ko#e, Die Polizeiverordn. im N.-B Oppeln. XA
        <pb n="178" />
        — 162 — 
Zuwiderhandlungen gegen diese Kolizeiverordnung werden mit 
Geldstrafen bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger 
Pesttraft belegt, soweit nicht sonstige weitergehende Strafbestimmungen 
latz greifen. 
Oppeln, den 4. November 1890. 
Der Regierungspräsident. 
4. Polizeiverordnung, betr. die bauliche Anlage und die innere 
— von Theatern, Zirkusgebäuden und öffentlichen Versammlungs- 
räumen. Bom 28. November 1889. (Sonderbeilage zu Stück 48 des Amtsbl.) 
In der Fassung der Polizeiverordunng vom 21. April 1891. 
(Amtsbl. S. 116.) 
Auf Grund der #&amp;# 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwal= 
tung vom 11. März 1850 und der §#§ 137 und 139 des Gesetzes über die 
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 verordne ich unter Zu- 
füünmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
was folgt: 
1. Porschriften für RNeubauten und Ambauten. 
&amp; 1. Die Aufführung neuer und der Umbau bestehender Theater- und 
Zirkusgebäude, sowie die Herstellung von öffentlichen Versammlungsräumen 
in Neubauten und Umbauten unterliegen nebst allen zu solchen Anlagen ge- 
hörigen Betriebseinrichtungen polizeilicher Genehmigung nach folgenden be- 
sonderen Vorschriften: 
Die Bestimmungen der bestehenden allgemeinen Bauordnungen bleiben 
hinsichtlich der im ersten Absatz bezeichneten Anlagen insoweit in Kraft, als 
sie nicht im Widerspruch mit dieser Verordnung stehen. 
A. Theater. 
&amp;# 2. Theater im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Gebäude, 
welche nach Zweck und Gesamtanlage dauernd zu Schauspielen oder zur 
Schauftellung. von Personen bestimmt sind. 
Große Theater sind solche, welche nach den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung auf Sitz= und Stehplätzen mehr als 800 Zuschauer aufzunehmen 
vermögen. 
le übrigen Theater gelten als kleine. 
a) Große Theater. 
Lage und Berbindung mit der Straße. 
§ 3. Die Theatergebäude müssen mit ihrer die Haupt-Ein= und aaus- 
gänge enthaltenden Front in der Baufluchtlinie einer öffentlichen durch- 
ehenden Straße oder in einem Abstand von derselben liegen, welcher eine 
bauung der zwischenliegenden Fläche ausschließt. Der Abstand der vor- 
erwähnten Front des Theatergebäudes von der gegenüberliegenden Straßen- 
begrenzung soll in der Regel mindestens 20 m betragen. 
Dieser Abstand darf ausnahmsweise bis auf 15 m ermäßigt werden, 
wenn das Theatergebäude ringsum frei oder auf einem Eckgrundstück liegt
        <pb n="179" />
        — 163 — 
oder, wenn eingebaut, mit einer zweiten öffentlichen Straße durch eine min- 
destens 3 m breite Durchfahrt in Verbindung gesetzt wird. 
Bei Aufführung eines Theatergebäudes zwischen nachbarlichen Brand- 
mauern sind zu beiden Seiten des Zuschauerhauses von der Trennungswand 
zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus bis zur Eintrittshalle offene Höfe 
von mindestens 6 m Breite anzulegen und mit der öffentlichen Straße mittelst 
Durhfahrten von wenigstens 3 m lichter Breite und 3,5 m lichter Höhe zu 
verbinden. 
In den Umfassungswänden des Bühnenhauses dürfen Tür= oder Fenster- 
öffnungen nur da angelegt werden, wo der Abstand einer solchen Oeffnun 
von der Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demselben Grundstück, 
falls dieselben eine größere Höhe als 10 m bis zum Dachfirst haben, min- 
destens 9 m beträgt. Bei Schuppen und kleineren Bauten muß dieser Ab- 
stand mindestens 6 m betragen. 
In den Umfassungswänden des Zuschauerhauses dürfen Tür= oder 
Fensteröffnungen nur da angelegt werden, wo der Abstand einer solchen 
effnung von der Tachbarprenze oder von anderen Bauten auf demselben 
Grundstück mindestens 6 m beträgt. 
Banart. 
&amp; 4. Die Umfassungswände eines Theatergebäudes, die Trennungs- 
wand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, sowie die Wände, welche 
Treppen umschließen, sind aus Steinen, die inneren Scheidewände mit Aus- 
nahme von Trennungswänden zwischen Logen entweder ebenso oder aus 
anderem unverbrennlichem Material herzustellen. Die Dachstühle sind aus 
Eisen herzustellen. Das äußere Deckmaterial muß gegen Uebertragung eines 
Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren. 
Das bei Eindeckung der Dächer etwa verwendete gen (Schalbretter, 
Latten u. dgl.) ist durch Berohren und Verputzen, dur ehobeln oder auf 
andere geeignete Weise gegen schnelles Entflammen zu sichern. 
Die Unterstützung sowie der etwaige Belag des Schnürbodens über dem 
Bühnenraum müssen zum Schutz der eisernen Dachkonstruktion feuersicher 
ansgeführt werden. 
Luftabzugsöffnungen und Oberlichter sind zwischen Decken und Dächern 
mit unverbrennlichen, 50 cm hoch über die Dachfläche hinausgeführten Ein- 
fassungen zu versehen. Ebenso müssen die Umfassungswände von Lichthöfen 
in feuersicherer Konstruktion 50 cm hoch über die Dachfläche geführt werden. 
Lichthoffenster dürfen nicht aus Holz hergestellt werden. Unterhalb der äußeren 
Oberlichter sind Drahtnetze anzubringen. 
Die Fußböden der Flure, Vorsäle und Korridore find aus unverbrenn- 
lichem Material herzustellen. Ein hölzerner Jußbodendelag ist nur statthaft. 
wenn er unter Vermeidung von Hohlräumen dichtschließend auf unverbrenn- 
licher Unterlage liegt. 
Die Decken der Durchfahrten, Flure, Korridore und Treppenräume sind 
aus unverbrennlichem Material gerzustellen. 
Das Kellergeschoß ist mit Ausnahme der unter der Bühne liegenden 
Teile zu wölben und darf, soweit in demselben Magazin= und Lagerräume 
angelegt werden, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Korridoren und 
Treppenräumen stehen. 
Alle Korridore und Treppenräume müssen unmittelbar von außen be- 
leuchtet werden. Für Korridore sind Oberlichter ausgeschlossen. 
§ 5. Freitragende Treppen sind verboten. 
  
##
        <pb n="180" />
        — 164 — 
Bei Treppen mit geraden Läufen dürfen Wendelstufen nicht angeordnet 
ken Die Podeste derselben dürfen nicht schmaler sein als die Treppen- 
äufe. 
Die Treppenstufen müssen einen Auftritt von wenigstens 26 cm haben; 
ihre Steigung darf höchstens 18 cm betragen. 
Geschwungene Treppen müssen an den schmalsten Stellen mindestens 
23 cm Auftritt erhalten. 
Die Treppen sind auf beiden Seiten mit Geländern oder Handläufern 
zu versehen, welche keine freien Enden haben dürfen. 
Verschläge unter Treppen sind verboten. 
Bei höhernen Treppen, soweit solche in dieser Berordnung nicht ver- 
boten sind (§&amp; 6, 15, 21 und 22), müssen die Unteransichten mit Mörtel 
verputzt werden. 
ei Feststellung der vorschriftsmäßigen Abmessung einer Treppe soll die 
Weite, zwischen den Geländern gemessen, maßgebend sein. 
§ 6. ohnräume dürfen im Bühnenhause nicht höher als zur ebenen 
Erde angelegt werden; sie müssen Decken aus unverbrennlichem Material 
erhalten, durch massive Wände ohne Oeffnungen von den übrigen Gebäude- 
teilen abgeschlossen und lediglich von außen * zugänglich gemacht werden. 
Im Zuschauerhause ist die Anlage von Wohnräumen unter der Be- 
dingung gestattet, daß ihr Fußboden nicht höher als 10 m über der Straße 
liegt und daß sie mit einer aus unverbrennlichem Material hergestellten, von 
den Kellerräumen abgeschlossenen und unmittelbar ins Freie führenden Treppe 
in Verbindung gebracht werden. 
Die Anlage vermietbarer Geschäftsräume, sowie allgemein zugänglicher 
Restaurationen und Konditoreien darf in einem Theatergebäude nur im 
Keller oder Erdgeschoß und nur unter der Bedingung zugelassen werden, 
daß solche Räume Decken aus unverbrennlichem Material erhalten, durch 
massive Wände ohne Oeffnungen von den für den Theaterbetrieb benutzten 
Gtbändeteilen abgeschlossen und lediglich von außen her zugänglich gemacht 
werden. 
Werden für das Theaterpublikum besondere Restaurationsräume vor- 
gelehen, so dürfen dieselben, falls ihre Gesamtgrundfläche mehr als 50 qm 
eträgt, nicht höher als im Erdgeschoß liegen und müssen unmittelbare Aus- 
gänge nach der öffentlichen Straße erhalten. 
Diese Vorschrift findet auf Räume mit Verkaufstischen zur Verabreichung 
von Erfrischungen während der Vorstellungen keine Anwendung. 
Die Anlage von Magazinräumen ist im Zuschauerhause, im Bühnen- 
raum, auf dem Schnürboden und in den Bühnenkellern verboten. 
Werden Magazinräume im Bühnenhause angelegt, so dürfen fie nicht 
in unmittelbarer Varbindung mit den für den Verkehr im Bühnenhause er- 
forderlichen Gängen und Treppen stehen. 
§J# 7. Die Zugänge zum Dachgeschoß, deren mindestens zwei anzulegen 
find, müssen mit feuer= und rauchsicheren, selbsttätig zufallenden, unverschließ- 
baren Türen versehen werden. Sind zur Herstellung dieser Zugänge Ein- 
bauten in den Dachraum erforderlich, "0 müssen dieselben aus unverbrenn- 
lichem Material ausgeführt werden. 
Soweit ein Dachraum vorhanden ist, muß der Fußboden desselben 
durchweg feuersicher abgedeckt werden. 
8. Alle Theatergebäude sind mit Blitzableitern zu versehen. 
iu den Außenfronten und in Höfen sind nach näherer Bestimmung der 
Polizeibehörde eiserne, in einer Höhe von 3 bis 4 m über dem Erdboden 
beginnende Leitern für die Feuerwehr anzulegen.
        <pb n="181" />
        — 166 — 
Zuschauerhaus. 
5 19. Ueber dem Parkett dürfen höchstens vier Ränge angelegt werden. 
Die Decke des obersten Ranges muß überall mindestens 2,5 m über 
dem Fußboden der höchsten Plätze liegen. 
Im Parkett und auf den nicht zu Logen eingerichteten Rangteilen müssen die 
Sitzreihen unverrückbar auf dem Fußboden befestigt werden. Es dürfen 
nur Klappfitze, welche selbsttätig aufschlagen, oder Bänke verwendet werden. 
4oarnde Die im Zuschauerraum zulässige höchste Personenzahl ist von 
der Polizeibehörde nach folgenden Vestimmungen festzustellen: 
Die Breite der Sitze muß mindestens 50 cm und der Abstand der 
Reihen voneinander mindestens 80 cm betragen. 
Verrückbare Sitze sind nur in Logen, und zwar bis zur Zahl von 10 
in jeder Loge zuläs d. 
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten= oder 
Zwischengang darf im Parkett und im ersten Rang 14, auf den übrigen 
Rängen 12 nicht Übersteigen. 
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche ge- 
rechnet werden. 
f Bänken sind die einzelnen Sitze durch Leisten voneinander zu 
trennen. 
&amp; 11. Die Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die Anzahl und 
Breite der auf die Korridore führenden Türen ist für das Parkett und für 
die nicht zu Logen eingerichteten Rangteile nach dem Verhältnis von 1m. 
für 70 Personen zu bemessen. Diese Gänge und Türen dürfen nicht unter 
90 cm breit sein; es kann jedoch bei der ersten Sitzreihe des Parketts und 
der Ränge die Gangbreite bis auf 65 cm verringert werden. 
&amp; 12. In den Gängen des Zuschauerraumes dürfen Klappsitze nicht 
angebracht und Stühle nicht aufgestellt werden. 
Stufen in den Gängen innerhalb des Parkettraumes find unzulässig. 
§ 13. Für das Parkett und die Ränge müssen Korridore angelegt 
werden, welch in der Regel ununterbrochen um den Zuschauerraum herum- 
uführen sind. Einbauten von Rangteilen, welche die Korridore in der 
Muur unterbrechen, können ausnahmsweise gestattet werden, sofern dabei für 
eine genügende anderweite Verbindung der beiden Korridorhälften Sorge 
getragen ist. 
tufen in den Korridoren sind nur ausnahmsweise zulässig. 
Die Breite der Korridore muß in allen Fällen mindestens 3 m betragen, 
im ubrigen jedoch nach dem Verhältnis von 1 m für 80 Personen bemesser 
werden. 
§ 14. Für jeden Rang sind zwei besondere Treppen anzulegen, welche 
nur einen Zugang zu dem betreffenden Rang haben dürfen und einen unmittel- 
bar auf die Gache führenden Ausgang erhalten müssen, wobei Freitreppen 
nur bis zu einer Höhe von 2 m über der Straße zulässig find. 
Für Parkett und 1. Rang sind gemeinschaftliche Treppen zulässig, falls 
das Parkett im Erdgeschoß liegt. 
Es müssen vorhanden sein: 
für das Parkett: bis zu 300 Personen zwei Treppen von je 1,50 m 
Breite; bei mehr als 300 Personen soll die Breite nach dem VBer- 
hältnis von 1 m für 100 Personen berechnet werden; 
für die Ränge: bis zu 270 Personen zwei Treppen von je 1,50 m; 
bei mehr als 270 Personen soll die Breite nach dem Verhälltnis 
von 1 m für 90 Personen berechnet werden.
        <pb n="182" />
        — 166 — 
Werden für Parkett und ersten Rang gemeinschaftliche Treppen angelegt, 
so sollen ihre Breiten nach der Summe der Plätze im Parkett und 1. Rang, 
und zwar nach den für die Ränge geltenden Verhältniszahlen ermittelt 
werden. 
&amp; 15. Wenn Theater zwischen nachbarliche Brandmauern eingebaut 
werden, so muß außer den vorgeschriebenen Treppen auf jeder Ranghöhe in 
den offenen Höfen (§ 3) je ein eiserner Laufgang von mindestens 1,25 m 
lichter Breite angelegt und durch wenigsstens zwei Türen mit den um die 
Ränge herumgeführten Korridoren in Berbindung gebracht werden. Von 
1 Laufgängen sollen eiserne Treppen in gleicher Breite in den Hof hinab- 
ren. 
&amp; 16. Alle Ausgänge find als solche mit großer Schrift kenntlich zu 
machen und ständig dem Publikum zur Benutzung zu überlassen. Die 
nächsten Wege zu den Ausgängen find durch Nichmngipfeile an den Wänden 
t bezeichnen. Die Türen und Treppen find derart anzuordnen, daß die 
ehrzahl der Besucher sich von der Bühne abwenden muß, um die Aus- 
gänge zu erreichen. 
Treppenpodeste, Flure und Korridore müssen von jeder Behinderung 
des Berkehrs freigehalten werden. Tische und Bordbretter dürfen auf 
Korridoren nur in Wandnischen angebracht werden. Sitze für Logen- 
schließer müssen selbsttätig aufklappen. 
5*5 17. Alle Türen sind nach außen aufschlagend derart anzuordnen, 
daß die Leöffneten Flügel nicht in die Korridore und Treppenräume vor- 
treten. Ist diese Forderung nicht zu erfüllen, so müssen die Türflügel voll- 
ständig herumschlagen und an den Wänden durch selbsttätige Federn fest- 
gehalten werden. #n solchen Fällen ist aber die vorgeschriebene Mindestbreite 
der Korridore (§ 1) um die Türflügelbreite zu vergrößern. Die Anbringung 
von Schiebetüren ist verboten. Die Berschlüsse der Türen müssen so ein- 
gerichter sein, daß sie durch einen einzigen Griff in Höhe von etwa 1,20 m 
ber dem Fußboden von innen leicht zu öffnen sind. 
Die Anbringung von Vorhängen an Türen, in Fluren und Korridoren 
bedarf besonderer Genehmigung. Derartige Vorhänge müssen an verschieb- 
baren Ringen aufgehängt werden. 
6 18. Alle Fenster müssen bewegliche, von innen leicht zu öffnende 
Flügel erhalten. Gitter vor den Fenstern sind nicht zulässig. 
&amp; 19. Die Garderoben für die Zuschauer müssen in besonderen 
Räumen mit richlich bemessenem freien Platz vor den Ausgabetischen ein- 
berichtet werden. enn für die Garderobenräume Korriborerweiterungen 
enutzt werden, so muß das für den Korridor an sich vorgeschriebene Maß 
E # in ganzer Länge vor den Ausgabetischen angemessen vergrößert 
werden. 
Bühnenhaus. 
§ 20. Der Schnürboden über dem Bühnenraum muß mindestens 3 m 
höher liegen, als die Decke des Zuschauerraumes. 
Der Bühnenraum ist von allen übrigen Teilen des Bühnenhauses, 
sowie vom Zuschauerhause durch massive Wände, welche mindestens 50 cm 
über die Dachfläche geführt werden müssen, zu trennen. Alle Türöffnungen 
in diesen Wänden sind mit feuer= und rauchsicheren, nach außen auf- 
schlagenden Türen zu versehen, welche selbsttätig zufallend konstruiert werden 
müssen und während einer Vorstellung nicht verschlossen werden dürfen. 
Türverbindungen zwischen dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhause, sowie
        <pb n="183" />
        — 167 — 
wischen dem Bühnenraum und den übrigen Räumen des Bühnenhauses 
nd nur im Keller und in Bühnenhöhe geslattet. 
Die Bühnenöffnung muß gegen den Zuschauerraum durch einen Schutz- 
vorhang oder durch leicht und sicher bewegliche Schiebetüren feuer- und 
rauchsicher abgeschlossen werden können. as Material solcher Schutz- 
vorhänge und Schiebetüren muß unperbrennlich Pen und an den schwächsten 
Stellen mindestens die Festigkeit von 1 mm starkem glatten Eisenblech be- 
sitzen. Ihre Konstruktion muß im ganzen einen Ueberdruck von 90 kg auf 
1 am Fläche aushallen können, ohne daß bleibende Durchbiegungen 
eintreten. 
Die Bewegungsvorrichtungen für die Schutzvorhänge und Schiebetüren 
find so anzuordnen, daß auf mindestens zwei Stellen, deren eine auch bei 
einem Brande auf der Bühne noch sicher erreichbar sein muß, der Verschluß 
der Bühnenöffnung durch einen einzigen Griff bewirkt werden kann. 
Die Anbringung einer kleinen Tür im Schutzvorhang ist zulässig, jedoch 
muß diese selbsttätig schließend hergestellt werden. 
* Sämtliche Räume des Bühnenhauses müssen unmittelbar zu- 
gänglich an Korridoren von mindestens 2 m lichter Breite liegen und durch 
mindestens zwei Treppen von je 1,80 m Breite Ausgänge ins Freie erhalten. 
Die Umfassungswände der Korridore und Treppenhäuser müssen massiv, ihre 
Der und die Treppen selbst aus unverbrennlichem Material hergestellt 
werden. 
Ist der zwischen den massiven Umfassungswänden gemessene Flächen- 
inhalt einer Bühne (jedoch mit Ausschluß einer etwaigen Hinterbühne). 
gröher als 300 qm, so muß für je 50 qm Bühnenfläche mehr die Breite 
er Korridore um je 10 cm und die Breite der Treppen um je 20 cm ver- 
größert oder die Anzahl der letzteren entsprechend vermehrt werden. 
Bom Bühnenraum müssen mindestens auf zwei Seiten Türen von 
eisten 1,5 m Breite auf einen Korridor oder unmittelbar ins Freie 
ren. 
&amp; 22. Für die im Bühnenraum beschäftigten Arbeiter sind mindestens 
zwei aus unverbrennlichem Material hergestellte, mit Geländern versehene 
reppen von mindestens 90 cm lichter Breite anzulegen, welche vom untersten 
Bühnenkeller bis auf das Dach zu führen, mit Wänden aus unverbrenn- 
lichem Material zu umschließen sind und in der Straßenhöhe mit einem 
Ausgang ins Freie verbunden sein müssen. Wendelstufen sind bei diesen 
Treppen unter der Bedingung zulässig, daß auch an der Spindel ein Ge- 
länder angebracht wird. 
Unmittelbare Beleuchtung soll für diese Treppen nicht gefordert werden. 
§ 23. Für den inneren Ausbau des Bühnenhauses sind tragende 
Konstruktionsteile aus unverbrennlichem Material herzustellen, im übrigen 
find tunlichst unverbrennliche Stoffe zu verwenden. Alles -olwert ist, so- 
weit es freiliegt, zu hobeln oder auf andere geeignete Weise gegen schnelles 
Entflammen zu sichern. 
Vorhänge, Kulissen, Soffiten, Hinterhänge, Versatz= und sonstige Deko- 
rationsstücke sind tunlichst aus unverbrennlichen oder schwer entflammbaren 
Stoffen herzustellen. 
Die Zugvorrichtungen für die szenischen Verwandlungen find, soweit 
als irgend möglich, aus Drahtseilen herzustellen. 
Es ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhüten, daß Personen in die 
Bahn der Gegengewichte und Fahrstühle treten können. # 
&amp;#24. Treppenpodeste, Flure und Korridore müssen von jeder Be- 
hinderung des Verkehrs freigehalten werden.
        <pb n="184" />
        — 168 — 
Die sofortige Alarmierung des gesamten Personals bei Entstehung einer 
Gefahr muß durch Signaleinrichtungen sichergestellt sein. 
Beleuchtung, Heizung und Lüftung. 
§ 25. Die Verwendung von Gas und von Mineralölen zu Beleuchtungs- 
zwecken irgend welcher Art ist in großen Theatern unstatthaft. Es ist viel- 
mehr in allen Teilen eines solchen Theatergebäudes mit Einschluß der etwa 
vermieteten, nicht zum Theaterbetriebe gehörigen Räume elektrische Beleuchtung 
herzustellen. Hierbei muß die Beleuchtung des Bühnenhauses und des Zu- 
schauerraumes so eingerichtet werden, daß bei Störungen des Betriebes ein 
völliges Dunkelwerden in beiden Räumen nicht eintreten kann. 
&amp; 26. In allen Teilen des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses, 
besonders auf den Korridoren, Treppen und Fluren ist eine Notbeleuchtung 
nach Vorschrift der Polizeibehörde herzustellen. Für diesen Zweck sind Kerzen- 
oder Oellampen zu verwenden, welche in geeigneter Weise gegen Erlöschen 
durch Zug oder Rauch gesichert und an besonders vorzuschreibenden Stellen 
durch rote Farbe kenntlich gemacht werden müssen. Die Notbeleuchtung ist 
so anzuordnen, daß mit Hilfe derselben die Ausgänge erreicht werden können, 
selbst wenn die gewöhnliche Beleuchtung vollständig erlöschen sollte. 
5 27. Die Erwärmung des Zuschauerraumes und der Bühne mit ihren 
Nebenräumen darf nur durch eine Zentralheizung erfolgen, deren Heizkammern 
nur von außen zugänglich, rings von massiven Wänden und Decken um- 
schlossen und von den übrigen Räumen des Bühnenkellers vollständig ge- 
trennt sein müssen. 
Kanäle für die Leitung heißer Luft, sowie Hohlräume zur Unterbringung 
von Dampf= oder Wasserheizröhren müssen durchweg von Wänden aus feuer- 
sicherem Material umschlossen und so angelegt werden, daß sie von Staub 
gereinigt werden können. Austrittsöffnungen für Luft, welche auf mehr als 
50 Grad Celfius erwärmt wird, sowie Metallröhren zur Leitung von Dampf 
oder heißem Wasser müssen von brennbaren Stoffen mindestens 25 cm nach 
jeder Richtung hin entfernt sein. 
Um das Eindringen von Rauch in das Zuschauerhaus und in das 
Bühnenhaus verhüten zu können, müssen alle Lustheizungs= und Lüftungs- 
kanäle mit rauchsicheren Verschlüssen versehen werden. 
In einzelnen von der Bühne abgelegenen Räumen kann die Ver- 
wendung von Kachelöfen unter besonderer Vorsicht bei Anlage der Rauch- 
rohre, der Feuerung und des Aschenfalles gestatte werden. 
In den Magazinräumen ist die Anbringung von Heizvorrichtungen 
gänzlich verboten. 
§ 28. Bei Kanälen zur Zuführung frischer und zur Abführung ver- 
brauchter Luft ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß sie zu schneller 
Verbreitung eines Feuers nicht beitragen können. 
Im Dache über der Bühne sind möglichst nahe dem Dachfirst Luftabzüge 
herzustellen, deren Verschluß durch einen einzigen Griff von gesicherten Stellen 
aus geöffnet werden kann. Die Summe der freien Durchgangsflächen dieser 
Abzüge soll mindestens 5 % von der Grundfläche der Bühne betragen. 
## der Decke des Zuschauerraumes ist eine Kuftabsugsöffnung anzu- 
legen, deren untere Mündung mindestens 1 m höher als die Decke des 
obersten Ranges liegen, und deren Querschnitt mindestens drei Prozent der 
Grundfläche des Zuschauerraumes betragen muß. Der Verschluß dieses Luft- 
abzuges muß durch einen einzigen Griff von gesicherter Stelle aus geöffnet 
werden könner.
        <pb n="185" />
        — 169 — 
Alle Treppenräume und Korridore müssen mit genügenden Lüftungs- 
einrichtungen versehen sein. 
Feuerlöscheinrichtungen. 
§ 29. Das Theatergebäude ist, soweit eine öffentliche Wasserleitun 
vorhanden ist, an dieselbe anzuschließen. In Orten ohne Wasserleitung mut 
für Bereithaltung eines Wasservorrats in Behältern unter genügendem Druck 
Sorge getragen werden. 
Jedes Theatergebäude muß mit Feuerhähnen und mit einer Regen- 
vorrichtung für die Bühne versehen werden. 
Einzelbestimmungen über Wassermengen und Druckhöhen, über An- 
bringung und Anzahl der Feuerhähne, sowie über die Bereithaltung sonstiger 
zweckdienlichen Löschgerätschaften im Theatergebäude, über Erlaß und Durch- 
führung von Betriebsvorschriften, welche die stete Dienstbereitschaft aller für 
das Theatergebäude vorgesehenen Feuerlöscheinrichtungen im Augenblick der 
Gefahr sicher stellen, bleiben der Polizeibehörde überlassen. 
Die genannten Einrichtungen dürfen nur zu Feuerlöschzwecken und nicht 
anderweitig benutzt werden. 
Das Theatergebäude muß mit einer entsprechenden Anzahl von Melde- 
vorrichtungen versehen werden, durch welche bei Entstehung eines Brandes 
die örtliche Feuerlöschhilfe sofort herbeigerufen werden kann. 
Betriebsvorschriften. 
§ 30. Die Aufbewahrung von Dekorationen, Requisiten und dergleichen 
ist im Zuschauerhause, sowie in den mit der Bühne zusammenhängenden 
Kellerräumen überhaupt verboten und auf und über der Bühne nur insoweit 
gestattet, als dieselben zum unmittelbaren Gebrauch bestimmt sind. 
Ein Werkstättenbetrieb von Tischlern, Malern oder anderen Handwerkern 
ist im Zuschauerhause nur im Kellergeschoß, insoweit als dasselbe nur von 
außen zugänglich ist, und im Bühnenhause nur in solchen Räumen statthaft, 
welche mit der Bühne, mit den Bühnenkellern oder mit den Räumen für 
das Personal keine unmittelbare Verbindung haben. Derartige Werkstätten 
müssen gegen die Korridore durch rauch= und feuersichere Türen abge- 
schlossen sein. 
§ 31. Das Rauchen im Theatergebäude ist verboten, kann jedoch für 
einzelne Restaurationsräume, für Wohnungen und vermietete Geschäftsräume 
gestatiet werden.1) 
1) Zu § 81 nachstehende Ergänzungsverordnung ergangen: 
Polizeiverordunng, betrefsend das Nauchen in VBariététheatern. 
Vom 14. September 1899. (Amtsbl. S. 309.) 
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 und der §§ 187 und 189 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 80. Juli 1888 verordne ich unter Zustimmung des Bezirksausschusses 
für den Umfang des Regierungsbezirks folgendes: 
8§ 1. Der § 81 der Poltzeiverordnung Über die Anlage und Einrichtung von 
Theatern usw. vom 28. November 1889 (Extrablau zu Stück 48 des Amtsbl.) erhält 
solgenden Zusatz: 
In Spezialitätentheatern, sogenannten Variététheatern, in welchen nur eine Bühne 
ohne Versenkung, Schnürboden und Schnürgalerie vorhanden ist und sämtliche Kulissen, 
Soffiten, Hinterhänge, BVersatzstücke, sowie der Borhang aus unverbrennlichem — n 
etwa nur schwer flammbaren — Stoffen hergestellt sind, ist das Rauchen gestattet. 
à#½„ Die Polizeiverordnung tritt am 1. November 1899 in Kraft. 
ppeln, den 14. September 1899. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="186" />
        — 170 — 
* 32. Die Verwendung von unverwahrtem Feuer oder Licht, von 
beweglichen Beleuchtungskörpern und von Feuereffekten im Bühnenraum ist 
nur, soweit als es die Vorstellungen nötig machen, mit besonderer Erlaubnis 
zulässig. Eine derartige Erlaubnis kann für bestimmte Stücke ein für 
allemal erteilt werden. 
Im übrigen ist das Betreten der Theaterräume mit unverwahrtem Feuer 
oder Licht verboten. 
Die Verwendung von Feuerwerk ist unzulässig. 
Fü#Schüsse dürfen nur Pfropfen aus ungesvrlichem Material, zum 
Beispiel Kälberhaar oder A#bestwolle, verwendet werden. 
§ 33. Die Räume des Theaters, sowie die Dekorationen sind staub- 
46 zu halten und außerdem alljährlich nach vorgängiger Anzeige bei der 
olizeibehörde mindestens einmal gründlich zu reinigen. 
34. Zwischen den zur Benutzung eingestellten Dekorationen und den 
Umfassungsmauern der Bühne muß ein Gang von mindestens 1 m Breite 
freigehalten werden, welcher auch bei Bewegung der Dekorationen nicht 
gesperrt werden darf. Der Raum zwischen der ersten und zweiten Kulisse 
muß für den Dienst der Feuerlöschmannschaften frei gehalten werden. 
&amp; 35. Das Oeffnen und Schließen des Schutzvorhanges oder der 
Schiebetüren soll während der Spielzeit täglich einmal in Gegenwart der 
Feuerwehr probeweise vorgenommen werden. Die Bühnenöffnung ist nach 
jeder Vorstellung durch den Schutzvorhang oder die Schiebetüren zu schließen 
und des Nachts geschlossen zu halten. 
6 36. Die Notbeleuchtung muß bei jeder Vorstellung während des 
Zetraumen von Oeffnung der Kasse bis nach vollständiger Leerung des 
uschauerhauses und des Bühnenhauses in Wirksamkeit sein. 
5*§ 37. Im Kassenraum, in der Eintrittshalle und an auffälliger Stelle 
in jedem Korridor des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses sind genügend 
roße und deutliche Grundrißpläne des Theaters auszuhängen. In diesen 
Pläne müssen die Sitze, die zugelassenen Stehplätze, die Treppen, die Aus- 
gänge, die Feuerhähne, sowie die Hauptleitungen für die Beleuchtung nebst 
n zugehörigen Absperrvorrichtungen angegeben werden. 
Von dichen Plänen sind Abdrücke der Polizeibehörde nach Bedarf zur 
Verfügung zu stellen. 
38. Für jede Vorstellung muß eine lediglich der Polizeibehörde 
unterstellte Feuerwache anwesend 3ein, welche ihren Dienst mindestens eine 
Stunde vor Beginn der Vorstellung anzutreten hat, das Theatergebäude 
nicht früher als eine halbe Stunde nach Schluß der Vorstellung verlassen 
und zu anderen Zwecken nicht verwendet werden darf. 
ür die übrige Zeit ist im Theater, so lange Aufführungen stattfinden, 
seitens der Theaterverwaltung ein Wächterdienst unter sicheren Kontroll- 
maßregeln einzurichten. 
§ 39. Die letzte Probe eines Stückes vor dessen erster Aufführung ist 
der Polizeibehörde rechtzeitig behufs Ueberwachung und Anordnung der etwa 
erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuzeigen. 
b) Kleine Theater. 
§ 40. Auf kleine Theater finden die Bestimmungen in den §#§ 3—39 
mit folgenden Abänderungen Anwendung: 
Zu § 3. Der Abstand der die Haupt-Ein= und ausgänge enthaltenden 
Front des Theatergebäudes von der gegenüberliegenden Straßenbegrenzung 
soll in der Regel mindestens 15 m betragen.
        <pb n="187" />
        — 171 — 
Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann im Wege des Dispenses ein 
geringerer Abstand zugelassen, auch von der Forderung, daß das Theater 
an einer öffentlichen Straße liegen muß, Abstand genommen werden. 
Zu § 4. Die Dachstühle dürfen aus Holz konstruiert werden. Das 
äußere Deckmaterial muß gegen Uebertragung eines Feuers von außen her 
sicheren Schutz gewähren. 
Die Treppenräume müssen Decken aus unverbrennlichem Material er- 
halten, im übrigen können die Decken durchweg, auch über Fluren und 
Korridoren, als Balkendecken konstruiert werden; es müssen dabei aber die 
Unteransichten mit Mörtel verputzt und die Fußböden dicht schließend unter 
Vermeidung von Hohlräumen verlegt werden. 
#s#41. Die Beleuchtung durch Gas ist in kleinen Theatern unter 
folgenden Bedingungen zulässig: 
Die Gasleitungen dir das Zuschauerhaus, den Zuschauerraum und die 
übrigen Teile des Bu3 auerhauses, sowie für den Bühnenraum und die 
übrigen Teile des Bühnenhauses sind in getrennten Gruppen anzulegen 
und die Absperrvorrichtungen so anzuordnen, daß sie von Unbefugten nicht 
erreicht werden können. Die Verwendung von Bleiröhren ist unzulässig. 
Die Leitungen sind derartig zu verlegen, daß sie gegen jede zufällige Be- 
schädigung geschützt, aber für mtersuchung und Ausbesserung leicht zugänglich 
sind. Ueberall, auch in den Ankleideräumen für das Personal, sind nur un- 
bewegliche Gasarme zulässig. 
Die Entfernung zwischen Gasflammen und brennbaren Stoffen muß in 
senkrechter Richtung nach oben gemessen mindestens 1 m und in seitlicher 
Richtung mindestens 60 cm betragen. Falls diese Entfernungen nicht inne- 
gehalten werden können, müssen Schutzbleche angebracht werden; dieselben 
dürfen jedoch niemals auf verbrennlicher Unterlage befestigt werden. 
Deckenkronleuchter müssen doppelte Befestigung erhalten. 
Die im Zuschauerraum, sowie auf Gängen und Treppen befindlichen 
Beleuchtungskörper müssen mit ihrer Unterkante mindestens 2 m über dem 
Fußboden liegen. 
Die Gasflammen auf Gängen, in Treppenhäusern und in Aborten 
durfen nur Hähne mit losem Schlüssel erhalten. 
Die Gasflammen im Zuschauerhause sind mit Glocken oder Schalen zu 
versehen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur die Flammen an 
Deckenkronleuchtern. 
Alle zur Beleuchtung des Bühnenhauses dienenden Gasflammen sind mit 
Drahtkörben oder ähnlichen Schutzvorkehrungen zu versehen. 
Die Soffitenlampen müssen außer einem Drahtnetz doppelte Schutz- 
bleche mit bustmmischenraum erhalten und zum Herablassen eingerichte 
werden, so daß sie vom Bühnenfußboden aus angezündet werden können. 
Zum Anzünden von Gasflammen dürfen nur elektrische Zünder ver- 
wendet werden. 
Die Verwendung gewöhnlicher Gummischläuche zur Zuleitung von Gas, 
auch für kurze Entfernungen, ist verboten; es dürfen nur undurchlässige, 
auf die Rohre mit Gewinden aufzuschraubende Spiralschläuche gebraucht 
werden. 
Die Gasmesser müssen in einem von massiven Wänden und unverbrenn- 
lichen Decken umschlossenen Raume, welcher unmittelbar von außen Luft und 
Licht erhält, aufgestellt werden. 
Die Verwendung von Gas zu szenischen Zwecken bedarf besonderer Ge- 
nehmigung.
        <pb n="188" />
        — 172 — 
Die Gasleitungen sind mindestens vierteljährlich einmal sorgfältig auf 
ihre Dichtigkeit, sowie auf die ordnungsmäßige Beschaffenheit der Brenner 
zu un ¾ ![W Insbesondere ist darauf zu achten, daß bei Verminderung 
des Gaszustromes und Druckes behufs Verdunkelung einzelne Brenner nicht 
versagen. 
42. Wenn Gasbeleuchtung eingerichtet wird, treten in bezug auf die 
Bestimmungen in den §## 9—14 solgende Erschwerungen ein: 
Zu § 9. Ueber dem Parkett dürfen nicht mehr als zwei Ränge an- 
gelegt werden. 
Zu § 10. Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem 
Seiten= oder Zwischengang darf im Parkett zwölf, auf den Rängen zehn 
nicht übersteigen. 
Zu § 11. Die Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die Anzahl 
und Breite der auf die Korridore führenden Türen muß nach dem VBer- 
hältnis von 1 m für 60 Personen bemessen werden. 
u § 13. Die Breite der Korridore muß mindestens 3 m betragen, 
im u rigen jedoch nach dem Verhältnis von 1 m für 70 Personen bemessen 
werden. 
Zu § 14. Es müssen vorhanden sein: 
für das Parkett einschließlich seiner Logen: 
bis zu 270 Personen 2 Treppen zu je 1,50 m. Bei mehr als 270 
Personen ist die Breite nach dem Verhältnis von 1 m für 90 Per- 
sonen zu berechnen; 
für die Ränge: 
bis zu 240 Personen 2 Treppen zu je 1,50 m. Bei mehr als 
240 Personen ist die Breite nach dem Verhältnis von 1 m für 80 
Personen zu berechnen. 
c) Zeitweilige Baulichkeiten. 
§ 43. Auf zeitweilige, für Theatervorstellungen bestimmte Baulichkeiten 
sollen die im vorstehenden für kleine Theater in bezug auf eine schnelle 
* gefahrlose Entleerung abzielenden Vorschriften sinngemäße Anwendung 
en. 
Im übrigen bleiben die Forderungen in bezug auf Bauart, innere Ein- 
richtung und Betrieb solcher zeitweiligen Baulichkeiten je nach örtlichen Ver- 
ältmiffe und je nach dem Umfang des Betriebes dem Ermessen der Polizei- 
ehörde überlaßsen. 
B. Sirkusanlagen. 
§* 44. Zirkusgebäude dürfen der Regel nach nur auf freien Plätzen 
unter Beobachtung eines Abstandes von mindestens 15 m von jeder Nachbar- 
grenze errichtet werden. 
Ausnahmsweise darf ein Zirkus auf einem Eckgrundstück aufgeführ 
oder zwischen nachbarliche Brandmauern eingebaut werden unter der Be- 
dingung, daß auf zwei Seiten getrennte, in ihrer Gesamtbreite nach dem 
Berhältnis von 1 m für 150 Personen bemessene Verbindungen mit zwei 
öffentlichen durchgehenden Straßen für die irkusbesucher vorgesehen werden 
und außerdem eine besondere, wenigstens 4 m im Lichten breite Zufahrt zu 
den Stallungen angelegt wird. 
5 45. Für die Herstellung der äußeren und inneren Wände ist außer 
Massiobau und Konstruktion aus unverbrennlichem Material auch ausge- 
mauertes Fachwerk zulässig.
        <pb n="189" />
        — 173 — 
Balkendecken müssen mit Mörtel verputzt werden. 
Zur Herstellung der Decke oder des Daches über dem Zuschauerraum 
find hölzerne Unterstaungen zulässig. 
Die Dachkonstruktionen dürfen schtbar bleiben. 
Das äußere Deckmaterial der Dächer muß gegen Uebertragung eines 
Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren. 
Freiliegendes Holzwerk an Stützen, Decken und Dächern muß in den 
Ansichtsflächen gehobelt werden. 
Der Unterbau zur Unterstützung der Sitzreihen des Zuschauerraumes ist 
aus unverbrennlichem Material herzustellen. 
&amp;* 46. Stallungen und Tierkäfige, sowie Räume für das Personal und 
für die Aufbewahrung von Dekorationen, Requisiten und Futterbestände 
müssen vom Zuschauerraum durch unverbrennliche Wände und Decken 
*— werden. Die Türen in diesen Wänden sind feuer= und rauchsicher 
erzustellen. 
§* 47. Die Räume unter den Sitreihen des Zuschauerraumes dürfen 
als Garderoben für das Personal, sowie zur Aufbewahrung von Dekorationen, 
Requisiten und Futterbeständen nur dann benutzt werden, wenn sie von 
massiven Wänden und Decken umschlossen sind und mit feuer= und rauch- 
sicheren Türen versehen werden. 
§ 48. Für die Anlage von Treppen gelten die in § 5 gegebenen Be- 
stimmungen mit der Abänderung, daß bei Treppen innerhalb des Zuschauer- 
raumes Geländer nicht gefordert werden. 
*49. Auf jedem Zirkusgebäude sind Blitzableiter anzubringen. 
§ 50. Vermietbare Räume und Wohnungen dürfen in einem Zirkus- 
gebäude nur im Keller oder im Erdgeschoß und nur unter der Bedingung 
eingerichte werden, daß sie durch massive Wände ohne Oeffnungen und un- 
verbrennliche Decken von den zum Zirkusbetrieb gehörigen Räumlichkeiten 
abgeschlossen und nur von außen zugänglich gemacht werden. 
§ 51. Die im Zuschauerraum zulässige höchste Personenzahl ist von der 
Polizeibehörde nach folgenden Bestimmungen festzustellen: 
Die Sitze müssen mindestens 50 cm breit sein und die Abstände der 
Sitzreihen wenigstens 80 cm betragen, sofern nicht mehr als 14 Plätze in 
ununterbrochener Reihe neben einem Seiten- oder Zwischengang angeordnet 
werden. Wird die Zahl 14 überschritten, so muß der Abstand der Sigreihen 
auf 1m vergrößert werden. Hierbei dürfen indessen höchstens 25 Sitze in 
ununterbrochener Reihe neben einem Seiten= oder Zwischengang angenommen 
werden. 
dauf allen Bänken müssen die einzelnen Plätze durch Leisten abgegrenzt 
werden. 
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche 
gerechnet werden. 
*52. Die Anzahl und Breite der Gänge, Treppen und Türen im 
Zuschauerraum ist nach dem Verhältnis von 1 m für 120 Personen zu be- 
mefsen, wobei die geringste Breite eines Ganges, einer Treppe oder einer 
Tür nicht unter 90 cm sein darf. !r:à)k: 
# 53. Korridore und Flure müssen mindestens 2 m breit sein, im 
übrigen ist ihre Breite, sowie die Breite der außerhalb des Zuschauerraumes 
belegenen Treppen und der Ausgänge nach dem Berhältnis von 
1 m für 120 Personen bei einer Anzahl bis zu 900 Personen, 
1 m für 135 Personen bei einer Anzahl von 900 bis 1500 Per- 
sonen,
        <pb n="190" />
        — 174 — 
1 m für 150 Personen bei einer Anzahl von mehr als 1500 Per- 
sonen zu bemessen. « 
§64.Jn besitzt auf die Bezeichnung der Ausgänge, das Aufschlagen 
der Türen und die Einrichtung der Türverschlüsse finden die Bestimmungen 
der 88 16 und 17 Anwendung. 
§55. Für die Beleuchtung eines Zirkusgebäudes ist außer elektrischem 
auch Gaslicht, sowie die Verwendung von Pflanzenölen und Kerzen zulässig. 
Die Verwendung von Mineralölen ist verboten. 
Wird Gasbeleuchtung gewählt, so sollen dabei die im § 41 gegebenen 
Vorschriften entsprechend besolg! werden und insbesondere die dort f## das 
Bühnenhaus angeordneten Vorsichtsmaßregeln bei Zirkusgebäuden auf die 
Stallungen, sowie auf die Räume für das Personal und für die Aufbe- 
wahrung von Dekorationen und Requisiten Anwendung finden. 
556. Eine ausreichende Notbeleuchtung mittelst Kerzen= oder Oellampen 
ist nach näherer Anweisung der Polizeibehörde einzurichten. 
§ 57. In bezug auf Heizung, Wasserversorgung und Feuerlösch- 
einrichtungen finden die für Theater gegebenen Vorschriften sinngemäße 
Anwendung. 
§58. An Stroh, Heu und sonstigen Futterstoffen darf in einem Zirkus 
nur der für drei Tage erforderliche Vorrat gelagert werden. In bezug auf 
das Rauchen im Gebäude, das Umgehen mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht, die Berwendung von Feuerwerk, die Unterhaltung der Notbeleuchtung, 
die Aushängung von Grundrißplänen, die Einrichtung eines besonderen 
Feuerwehr- und Wächterdienstes, sowie auf die polizeiliche Ueberwachung der 
Vorstellungen sollen die für Theater in den §§ 31, 32, 36, 37, 38 und 39 
gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung finden. 
§ 59. Die Anlage eines zeitweilig aufzustellenden Zirkusses darf nur auf 
einem freien Platze unter Beobachtung eines Abstandes von wenigstens 15 m 
von jeder Nachbargrenze gestattet werden. 
Stallungen müssen vom Zuschauerraum getrennt derart angelegt werden, 
daß die Aus= und Eingänge für das Publikum möglichst entfernt von den 
Haupttüren der Stallungen liegen. 
Für die zulässige Anzahl von Sitz= und Stehplätzen, für die Anordnung 
der Gänge und Türen im Zuschauerraum, für die Breite der Korridore, 
Treppen, Flure und Ausgänge sind die Bestimmungen der §§ 51, 52, 53 
und 54 maßgebend. 
Im übrigen soll die Polizeibehörde je nach den örtlichen Verhältnissen 
und nach dem Umfang des Betriebes entscheiden, wie weit sonst die für 
Zirkusgebäude erlassenen Vorschriften in bezug auf Bauart, innere Einrichtung 
und Betrieb auch bei Anlage eines zeitweilig aufzustellenden Zirkus und für 
den Fall, daß ein Zirkus vorübergehend in einem sonst zu anderen Zwecken 
benupyten Gebäude eingerichtet wird, zu befolgen sind. 
C. Oeffentliche Dersammlungsräume. 
§ 60. Als öffentliche Versammlungsräume im Sinne dieser Verordnung 
gelten alle baulichen Anlagen, welche zur gleichzeitigen Aufnahme einer 
rößeren Anzahl von Lersonen zu öffentlichen Lustbarkeiten, öffentlichen Ver- 
sammlan en oder zu ähnlichen Zwecken dienen sollen. 
Baulichkeiten, welche ausschließlich für Gottesdienst oder Unterrichtszwecke 
bestimmt sind, werden von dieser Verordnung nicht betroffen. 
§ 61. Wird für öffentliche Bersammlungsräume ein selbständiges Ge- 
bäude hergestellt, so muß der Abstand der die Haupt-Ein= und Ausgänge
        <pb n="191" />
        — 175 — 
enthaltenden Front von der gegenüberliegenden Straßenbegrenzung mindestens 
10 m betragen. 
Das Gebände darf gegen die Nachbargrenzen nur an denjenigen Teilen 
der Umfassungswände Tür= oder Fensteröffnungen erhalten, welche von der 
Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demselben Grundstück mindestens 
6 m entfernt bleiben. 
5 62. Für Bersammlungsräume, welche Teile eines im übrigen für 
anderweite Zwecke bestimmten Gebäudes bilden, kann die Anlage besonderer 
Flure oder Durchfahrten vorgeschrieben werden, welche mit der Straße in 
Verbindung stehen und von anderen Teilen desselben Gebäudes durch massive 
Wände getrennt werden müssen. 
5*63. Versammlungsräume, welche mehr als 2000 Personen aufzunehmen 
vermögen, müüssen nach verschiedenen Straßenzügen hin Ausgänge erhalten. 
Von dieser Forderung kann jedoch Abstand genommen werden, wenn zwischen 
den Hauptausgängen aus den Versammlungsräumen und einer öffentlichen 
Straße Vorplätze, Gärten oder Hfe von solchen Abmessungen liegen, daß 
sie die gesamte Personenzahl bei Annahme von 4 Personen auf 1 qm Grund- 
fläche aufzunehmen vermögen. 
* 64. Die Umfassungswände und die inneren Wände, soweit sie Durch- 
fahrten, Flure, Treppen und Versammlungssäle umschließen, sind in der 
egel massiv oder unverbrennlich herzustellen. Hölzerne Fachwerkskonstruktionen 
sind zulässig, falls die Gefache ausgemauert werden. 
as dußere Deckmaterial der Dächer muß gegen Uebertragung eines 
Feuers von außen her sicheren aechut gewähren. 
Die vorgeschriebenen Treppen (§F 71) müssen in besonderen Treppen- 
räumen liegen und letztere Decken aus unverbrennlichem Material erhalten. 
Etwaige die Decken der Säle durchbrechende Lüftungsöffnungen oder 
Oberlichter müssen mit unverbrennlichen, über die Dachfläche hinausgeführten 
Einfassungen versehen werden. Unterhalb der äußeren Oberlichter find 
Drahtnetze anzubringen. 
§ 65. Die Einrichtung von Lagerräumen für feuergefährliche Stoffe, 
von Fabriken oder Werkstätten für feuergefährliche Betriebe über oder unter 
Versammlungsräumen ist verboten. Auch dürfen derartige Räume nicht mit 
den für die Versammlungsräume dienenden Korridoren, Treppen, Fluren 
oder Durchfahrten in Verbindung stehen. 
5 66. Der Fußboden eines Versammlungsraumes darf nicht höher als 
12 m über der Straße liegen. 
(estteber einem Saalparkett sind höchstens zwei Galerien übereinander 
zulässig. 
§ 67. Wird in einem Versammlungsraum die dauernde Einrichtung 
von Sitzen beabsichtigt, so muß die Breite eines Sitzes mindestens 50 cm 
und der Abstand der Sitzreihen wenigstens 90 cm betragen. 
Bei Anordnung von Klappsitzen und bei befestigten Bänken kann der 
Abstand der Reihen auf 80 cm ermäßigt werden. 
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten- 
gen Zwischengang darf im Saalparkett 14, auf Galerien 12 nicht über- 
eigen. 
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 om Grundfläche ge- 
rechnet werden. · 
Die Breite der Gänge innerhalb des Saalparketts und auf Galerien 
muß mindestens 90 cm betragen und ist im übrigen nach dem erhälmis 
von 1 m für 120 Personen zu bemessen.
        <pb n="192" />
        — 176 — 
Die nach vorstehenden Bestimmungen zulässige höchste Besucherzahl ist 
durch die Polizeibehörde festzustellen. gc höch 
68. Für Versammlungsräume ohne feste Sitzreihen soll die Personen- 
zahl, nach welcher die Breite der Türen, Korridore, Treppen, Flure und 
Ausgänge zu bestimmen ist, so ermittelt werden, daß in der Regel auf 1 m 
Grundfläche des Saalparketts 2 Personen und auf 1 qm Grundfläche der 
Galerien 3 Personen Hecchuet werden. In einzelnen Fällen können jedoch 
ausnahmsweise mit cksicht auf die Lage und Benutzungsart der Ver- 
sammlungsräume auf je 10 2m Grundfläche für das Saalparkett 15, für die 
Galerien 20 Personen gerechnet werden. 
Wenn mehrere Versammlungsräume in einem Geschoß oder in verschie- 
denen Stockwerken gemeinschaftliche Korridore, Treppen, Flure oder Ausgänge 
haben, so sollen die erforderlichen Breiten derselben der Regel nach in der 
Weise ermittelt werden, daß die Personenzahl des größten Raumes ganz und 
die Personenzahl der Übrigen Räume zur Hälfte der Berechnung zugrunde 
gelegt wird. Es kann jedoch in einzelnen Fällen ausnahmsweise mit Rücksicht 
auf die Benutzungsart der Versammlungsräume eine geringere Gesamtziffer 
für die Berechnung zugelassen werden. 
§ 69. Die Anzahl und Breite der Türen ist nach dem Verhältnis von 
1 m für 120 Persomen bei einer Anzahl bis zu 600 Personen, 
f 1 m für 135 Personen bei einer Anzahl von 600 bis 900 Per- 
onen, ' 
1 m für 150 Personen bei einer Anzahl über 900 Personen zu 
bestimmen. 
Wenn die Zulässige Zahl der Besucher mehr als 600 Personen be- 
“t muß der Bersammlungsraum auf mindestens zwei Wandseiten Türen 
erhalten. 
Ausgangstüren müssen nach außen aufschlagend derart angeordnet werden, 
daß die geöffneten Flügel nicht in die Korridore und in die Treppenräume 
vortreten. Ist diese Forderung nicht zu erfüllen, so müssen die Türflügel 
vollständig herumschlagen und an den Wänden durch selbsttätige Federn 
festgehalten werden. In solchen Fällen ist aber die vorgeschriebene Mindest- 
breite der Korridore (§ 70) um die Türflügelbreite zu vergrößern. Die 
Türverschlüossse müssen so eingerichtet sein, daß sie durch einen einzigen 
Griff in Höhe von etwa 1,20 m über dem Fußboden von innen leicht 
zu öffnen sind. 
ie Ausgangstüren find als solche mit großer Schrift kenntlich zu 
machen und dürfen während der Benutzung eines Versammlungsraumes nicht 
verschlossen werden. 
§ 70. Die für die Entleerung eines Versammlungsraumes in Betracht 
kommenden Korridore und Flure müssen mindestens 2 m breit sein. Im 
übrigen gelten für ihre Breiten sowie auch für die Breiten der Ausgänge 
die im § 69 für die Türen angegebenen Verhältniszahlen. 
Flure oder Durchfahrten, welche zu Versammlungsräumen führen, müssen 
mindestens 3 m breit sein und im übrigen nach dem Verhältnis von 1 m 
für 200 Personen bemessen werden. 
Wenn die Ausgänge aus Bersammlungsräumen in einem Seiten= oder 
Hintergebäude auf einen Hof von solchen Abmessungen führen, daß er die 
gesamte Personenzahl bei Annahme von 4 Personen auf 1 qm Grundfläche 
aufzunehmen vermag, so kann die Breite der Flure oder Durchfahrten, welche 
diesen Hof mit der Straße verbinden, ausnahmsweise dem vorgeschriebenen 
Verhältnis von 1 m für 200 Personen gegenüber unter der Bedingung er- 
mäßigt werden, daß der Hof in seiner ganzen Fläche lediglich für den Per-
        <pb n="193" />
        — 177 — 
sonenverkehr freigehalten wird. Als äußerst zulässige Grenze soll dabei jedoch 
das Verhältnis von 1 m für 300 Personen gelten. 
§ 71. Für Versammlungsräume, welche nicht mehr als 300 Personen 
im ganzen fassen, soll eine Treppe ausreichend sein, welche aus unver- 
brennlichem i bangeltelt werden, mindestens 1,5 m breit sein und 
im übrigen nach dem Verhältnis von 1 m für 120 Personen bemessen 
werden muß. 
Für mehr als 300 Personen müssen mindestens zwei Treppen angelegt 
werden. Die gesamte Treppenbreite ist dann bis zu einer Anzahl von 900 
Personen nach dem VBerhältnis von 1 m für 150 und bei mehr als 900 
Personen nach dem Verhältnis von 1 m für 200 Personen zu bestimmen. 
Galerietreppen dürfen niemals unmittelbar in den Saal ausmünden. 
Es find vielmehr für solche Treppen stets besondere Flure oder Vorräume 
anzulegen und deren Ausgänge nach Lage und Entfernung voneinander 
derart anzuordnen, daß bei gleichzeitiger Entleerung von Saal und Galerien 
Gegenströmungen nicht ¼m können. 
Bei Galerien von höchstens 30 qm Grundfläche kann die Breite der 
Treppe bis auf 1 m ermäßigt werden. 
Die Räume, in welchen die vorgeschriebenen Treppen liegen, dürfen mit 
Kellerräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. 
Im übrigen gelten für die Anlage der Treppen im einzelnen die Be- 
stimmungen des § 5. 
§ 72. Für den Fall, daß ein Versammlungsraum vorübergehend mit 
Bänken, Stühlen oder Tischen besetzt werden soll, sind die im §&amp; 67 für feste 
Sitzreihen vorgeschriebenen Gänge Fetbupallen und fest abzugrengen. Reihen- 
weise gestellte Stühle oder Bänke sind mit Innehaltung eines Abstandes von 
mindestens 90 cm derart miteinander zu verbinden, daß sie einzeln nicht 
verschoben werden können. 
§ 73. Versammlungsräume, welche eine ständige mit verbrennlichen 
Kulissen, Soffiten, Hinterhängen oder atzstücken ausgestattete Bühne er- 
alten, — gleichviel ob die auf derselben veranstalteten Vorstellungen dem 
blikum allgemein zugänglich sind oder nicht — sollen, sowohl wenn fie 
für sich ein selbständiges Gebäude, als auch, wenn sie nur einen Teil eines 
im übrigen anderweit benutzten Bauwerkes bilden, nicht nach den in diesem 
Abschnitt, sondern nach den für kleine Theater gegebenen Vorschriften be- 
handelt werden. 
Es kann jedoch dabei, falls die Bühne elektrisch beleuchtet und mit einer 
Regenvorrichtung versehen wird, von der Forderung, daß der Zuschauerraum 
rings von einem Korridor umgeben sein muß, abgesehen werden. 
Die höchste in einem derartigen mit ständiger Bühne ausgestatteten Ver- 
sammlungsraum, und zwar im Saalparkett und auf Galerien im ganzen 
zulässige #ersoneneahl darf 800 nicht überschreiten. 
§ 74. Solche Versammlungsräume dagegen, welche nur ein mit un- 
verbrennlichen Kulissen, Soffiten, Ointerbängen oder Versatzstücken, sowie mit 
einem Vorhang aus schwer entflammbarem Stoff ausgestattetes Podium ohne 
Versenkung, Schnürboden oder Schnürgalerien erhalten, Flol#e nach den in 
diesem Abschnitt gegebenen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe behandelt 
werden, daß die Lage und Breite der Gänge und Türen im Zuschauerraum 
nach dem Verhältnis von 1 m für 90 Perfonen und die Breite von Korri- 
doren, Treppen, Fluren und Ausgängen nach dem Verhältnis von 1 m für 
120 Personen festgestellt werden. 
Kogye, Die Volizelverordn. im N.-B. Oppeln. 1
        <pb n="194" />
        — 178 — 
&amp; 75. Zur Belenchtung von Verammlungeräumen ist außer elektrischem 
und Gaslicht die Verwendung von Pflanzenölen und Kerzen zuläsg. 
Die Verwendung von Mineralölen ist nur mit besonderer Erlaubnis 
gestattet. 
Wird Gasbeleuchtung gewählt, so müssen dabei die im § 41 gegebenen 
Vorskreiften finngemäß beobachtet werden. 
ne ausreichende Notbeleuchtung ist nach näherer Angabe der Polizei- 
behörde einzurichten. 
&amp;s 76. Bei Anlage von Zentralheizungen sind die im § 27 gegebenen 
Vorschriften zu befolgen. # 
§ 77. Bestimmungen in bezug auf Wasserversorgung, Feuerlöschein- 
richtungen und Stellung einer Feuerwache, sowie auf die Aushängung von 
Grundrißplänen bleiben dem Ermessen der Polizeibehörde überlassen. 
&amp;# 78. Bei Baulichkeiten, welche nur für vorübergehende Benutzung er- 
richtet werden, finden von vorstehenden Bestimmungen die auf eine schnelle 
und gefahrlose Entleerung, sowie auf die Einrichtung und Unterhaltung einer 
Notbeleuchtung abfielenden Vorschriften Anwendung, während die Fumpe 
der sonstigen baulichen und Betriebsforderungen in jedem einzelnen Falle 
dem Ermessen der Polizeibehörde anheim gegeben bleibt. 
II. Vorschriften für bestehende Anlagen. 
A. Theater. 
§* 79. Für bestehende Theater gelten folgende Mindestforderungen: 
1. Die Trennungswand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus muß 
in Stein oder in einem anderen feuersicheren Material hergestellt sein. Die 
Bühnenöffnung muß durch einen Schutzvorhang oder durch sicher und leicht 
bewegliche Schiebetore, entsprechend den im § 20 Abs. 3 bis 5 gegebenen Vor- 
schriften, feuer= und rauchsicher abgeschlossen werden können; von der Forde- 
rung des § 20 Abs. 4 kann ausnahmsweise abgesehen werden. » 
2. Im Bühnen= und Zuschauerhause müssen hölzerne Fachwerks- und 
Bretterwände — mit Ausnahme von Trennungswänden innerhalb des Zu- 
schauerraumes, sowie von Trennungswänden zwischen Zuschauerraum und 
Korridoren oder anderen Vorräumen — auf beiden Seiten, dagegen Balken- 
decken und hölzerne Treppen an den Unteransichten mit Mörtel verputzt sein. 
Ausnahmsweise kann bei dekorierten Balkendecken von einer Verputzung 
der Unteranfichten abgesehen werden, wenn oberhalb der Decken ein feuer- 
sicherer Belag hergestellt ist. 
Die Verputzung der Unteransichten hölzerner Treppen ist entbehrlich, wenn 
der Raum darunter durch feuersichere, weder mit Türen noch sonsftigen 
Oeffnungen versehene Verschläge abgeschlossen ist. Im übrigen sind VBer- 
schläge unter hölzernen Treppen unzulässig. 
3. Treppenräume und Korridore müssen mit genügenden Vorkehrungen 
zum Abuge des Rauches versehen sein. 
4. Alle Treppen müssen Geländer oder Handläufer haben, welche auf 
beiden Seiten an den Treppen entlang führen und an den Enden jedes 
Laufes mit einer den Verkehr nicht hindernden Krümmung abschließen. 
5. Ueber der Bühne und über dem Zuschauerraum müssen leicht und 
sicher zu handhabende Rauchabzüge vorhanden sein. 
  
  
1) Die §§ 79 bis 82 a sind in der durch die Polizeiverordnung vom 21. April 1891 
(Amtsbl. S. 116) abgeänderten Fassung abgedruckt.
        <pb n="195" />
        — 179 — 
6. Rauchabzüge und Oberlichter müssen zwischen Decken und Dächern 
feuersichere Wandungen haben. Unterhalb der äußeren Oberlichter müssen 
Drahtnetze vorhanden sein. 
7. Alle Ausgänge müssen als solche kenntlich gemacht sein und stets für 
die ungehinderte Benutzung bereit gehalten werden. 
Die nächsten Wege zu den Ausgängen ins Freie müssen durch Richtungs- 
pfeile an den Wänden bezeichnet sein. 
Alle Türen müssen nach außen aufschlagend derart angeordnet sein, daß 
durch die geöffneten Flügel der Berkehr in den Korridoren und Treppen- 
räumen nicht behindert wird. Die Türen im Parkett wie in den Närgen 
dürfen sich nicht gegen die Richtung der das Kheter von dort verlassenden 
Menschenströme ## müssen soweit als tunlich herumschlagen und an den 
Wänden durch selbstlätig wirkende Federn festgehalten werden. 
Die Beibehaltung von Türen, welche den vorstehenden Anforderungen 
nicht entsprechen, ist ausnahmsweise zulässig, sofern sie nur von wenigen 
Personen benutzt werden oder durch ihre Abänderung eine Verbesserung des 
bestehenden Zustandes nicht zu erreichen ist. 
Die Verschlüsse der Türen müssen so eingerichtet sein, daß sie dur 
einen, in Höhe von etwa 1,20 m über dem Fußboden angebrachten Gri 
von innen leicht zu öffnen sind. Bei zweiflügeligen Türen kann ausnahms- 
weise zugelassen werden, daß jeder Hicr besonders in dieser Weise zu 
öffnen ist. Kanten- und Schubriegel sind ausgeschlossen. 
8. Als die geringste zulässige Breite eines Sitzes soll das Maß von 
45 cm und als der kleinste zlässige Abstand der Sitzreihen das Maß von 
80 cm, bei selbsttätig aufschlagenden Klappsitzen das Maß von 70 cm gelten. 
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten= oder 
Zwischengange darf im Parkett und ersten Range 15, in den übrigen Rängen 
12 nicht übersteigen. 
Bei sonst günstigen Entleerungsverhältnissen sind Ausnahmen zulässig, 
wenn vorstehende Forderungen nur mit weitgehenden Aenderungen lst 
werden können. Insbesondere kann in den Rängen, falls hier eine Ver- 
besserung der Entleerungsverhältnisse durch Anlage von Zwischengängen nicht 
zu erreichen ist — je nachdem der Abstand der Sitzreihen das Maß von 
80 cm, bei Klappsten 70 cm übersteigt —, eine verhältnismäßig größere 
Anzahl, jedoch höchstens von 20 Sitzen in ununterbrochener Reihe neben 
einem Gange zugelassen werden. 
Für Stehplätze dürfen höchstens drei Personen auf 1 qm Grundfläche 
gerechnet werden. 
9. Treppenpodeste, Flure, Korridore, sowie Seiten= und Zwischengänge 
sind von allen Verkehrshindernissen freizuhalten. 
10. Die Lage und Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die änzahl. 
Lage und Breite der aus dem Zuschauerraum auf die Korridore oder Vor- 
räume führenden Türen muß der Forderung entsprechen, daß für 70 Personen 
1 m lichte Breite vorhanden ist. 
Ausnahmen hiervon können in einzelnen Fällen bis zur Grenze von 
1 m für 100 Personen zugelassen werden. # 
11. Die außerhalb des Zuschauerraumes belegenen Vorräume, Korri-= 
dore, Treppen, Flure und Ausgänge müssen der Forderung entsprechen, daß 
für 120 Personen 1 m lichte Breite vorhanden ist. 
Ausnahmen sind für die Parkettkorridore zulässig, falls dort den Türen 
des Zuschauerraumes gegenüber Ausgänge von entsprechender Breite unmittel- 
bar ins Freie führen. 
W#“-
        <pb n="196" />
        — 180 — 
Wenn es nach der Anlage des Theaters ohne erhebliche Aenderung der 
Substanz des Gebäudes nicht möglich ist, die dem Berhältnis von 1 m für 
120 Personen entsprechenden Breiten herzustellen, kann ausnahmsweise bei 
onst günstigen Enlerrungeverhälinifen das Verhältnis von 1 m für 150 Per- 
onen und als äußerste Grenze das Verhältnis von 1 m für 200 Personen 
zugelassen werden. 
Wenn die Ausgänge aus Theatern in Höfe oder Gärten von der im 
6* 70 bezeichneten Größe führen, so kann die Breite der Durchfahrten, welche 
diese Höfe oder Gärten mit der Straße verbinden, ausnahmsweise nach dem 
Verhältnis von 1 m für 300 Personen bemessen werden. 
12. Das Bühnenhaus muß mindestens einen besonderen, auf kur 
Wege ins Freie führenden Ausgang besitzen. Mit diesem Ausgange müssen 
die Bühne und die Garderoben für das Personal derart in Berbindung 
stehen, daß der Weg aus den Garderoben nicht über die Bühne führt. 
Für das Personal müssen zwei Treppen, welche mit dem Ausgange 
aus dem Bühnenhause in Verbindung stehen, vorhanden sein. Ausnahms- 
weise soll nur eine Treppe genügen, falls sie ausreichend breit ist und das 
Personal auf ihr den Ausgang ins Freie schnell und sicher zu gewinnen 
vermag. 
1. Die Berwendung von Mineralölen zu Beleuchtungszwecken irgend 
welcher Art ist verboten. 
14. Theater, welche mehr als 1200 Zuschauerplätze enthalten, müssen 
unter Beobachtung der im § 25 gegebenen Vorschriften elektrisch beleuchtet 
werden. 
Gasleitungen in solchen Theatern sind nach Einführung der elektrischen 
Beleuchtung mit Genehmigung der Polizeibehörde nur insoweit zulässig, als 
dies zur ärmung von Büheleisen, Brennscheren, sowie zu besonderen 
szenischen Effekten unbedingt notwendig ist. Werden außerdem noch Gas- 
röhren im Gebäude belassen, so dürfen gaR mit benutzten Gasleitungen weder 
im Gebäude, noch auf der Straße in Verbindung stehen. 
Ausnahmsweise kann von der elektrischen Beleuchtung auch bei Theatern 
mit mehr als 1200 Zuschauerplätzen abgesehen werden, wenn die Entleerungs- 
verhältnisse günstige sind. 
15. Für Gasbeleuchtung gelten die Bestimmungen des § 41, jedoch 
können von der Vorschrift, wonach die Räume, in welchen sich Gasmesser 
befinden, unmittelbar von außen Luft und Licht erhalten sollen, Ausnahmen 
gestattet werden. 
16. In allen Theatern muß eine Notbeleuchtung nach den Vorschriften 
des § 26 vorhanden sein. 
17. Die Erwärmung des Zuschauerraumes und der Bühne mit ihren 
Nebenräumen, einschließlich der Garderoben und Ankleideräume, soll durch 
Zentralheizungen erfolgen, für welche nachstehende Bestimmungen gelten: 
a) Die Heizkammern müssen von außen her zugänglich sein; jedoch kann 
hiervon abgesehen werden, wenn sie rings von massiven Wänden, 
Fußböden und Decken umschlossen, sowie von den angrenzenden Räumen 
durch massive Vorgelege mit selbsttätig zufallenden, feuersicheren Türen 
oder durch sonstige Sicherheitsvorkehrungen getrennt sind. 
b) Kanäle für die Leitung heißer Luft, sowie Hohlräume zur Unter- 
bringung von Dampf= oder Wasserheizungsröhren müssen durchweg von 
Wänden aus feuersicherem Material umschlossen und so angelegt sein, 
daß sie von Staub gereinigt werden können. 
c) Brennbare Stoffe müssen von Austrittsöffnungen für heiße Luft, sowie
        <pb n="197" />
        — 181 — 
von Metallröhren zur Leitung von Dampf oder heißem Wasser ent- 
weder 25 cm nach jeder Richtung entfernt oder — sofern dies mit 
Schwierigkeiten verbunden ist — in anderer Weise durch Schutz- 
bekleidungen aus Drahtputz oder dergleichen gegen Erhitzung aus- 
reichend gesichert sein. 
In einzelnen nicht unmittelbar mit der Bühne oder dem Zuschauer- 
raume zusammenhängenden Räumen kann die Verwendung von Kachelöfen 
unter besonderer Borsicht bei Anlage der Rauchrohre, der Feuerung und des 
Aschenfalles gestattet werden. 
Die Anbringung von Heizvorrichtungen in den Magazinräumen ist über- 
haupt verboten. 
18. In bezug auf Wasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen sind 
die Vorschriften des § 29 maßgebend. 
Von der Vorschrift, daß das Theatergebäude mit einer Regenvorrichtung 
versehen sein muß, kann Abstand genommen werden. 
19. Für den Betrieb gilt folgendes: 
a) Die Aufbewahrung von Dekorationen, Requisiten und dergleichen ist 
im Zuschauerhause, sowie in den von der Bühne nicht feuersicher 
abgeschlossenen Räumen verboten und auf und über der Bühne nur 
insoweit gestattet, als jene Gegenstände für die unmittelbar bevor- 
stehenden Proben und Vorstellungen gebraucht werden. Ausnahmen 
sind unter Anordnung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zulässig. 
Ein Werkstättenbetrieb von Tischlern, Klempnern, Schlossern und 
Schmieden ist im Zuschauerhause nur in solchen Räumen des Keller- 
geschoftes zulässig, welche überwölbt und lediglith von außen zugäng- 
ich sind; im Bühnenhause nur in solchen Räumen, welche mit der 
Bühne, der Unterbühne und den Bühnenkellern oder mit den Räumen 
für das Personal keine unmittelbare Verbindung haben. 
Werkstätten von anderen Handwerkern, Malern, Schneidern usw. 
find im Zuschauer= und im Bühnenhause unter Anordnung der erforder- 
lichen Licherhetemnaßregel, insbesondere für etwaige Feuerungs- 
einrichtungen, stattha 
Alle Werkstätien müssen gegen die benachbarten Räume durch 
rauch= und feuersichere Türen abgeschlossen sein. 
b) Das Rauchen im Theatergebäude ist verboten, kann jedoch für einzelne 
— —— für Wohnungen und Geschäftsräume gestattet 
werden. 
e) Die Verwendung von unverwahrtem Feuer oder Licht, von beweglichen 
Beleuchtungskörpern und von Feuereffekten im Bühnenraum ist nur, 
somen als es die Vorstellungen nötig machen, mit besonderer Er- 
ubnis zulässig, welche für bestimmte Stücke ein für al erteill. 
werden kann. 
Im übrigen ist das Betreten der Garderoben, Magazinräume 
und des Zuschauerhauses mit unverwahrtem Feuer oder Licht ver- 
oten. 
Die Verwendung von Feuerwerk ist unzulässig. ç 
Für Schüsse dürfen nur Pfropfen aus ungefährlichem Material, 
zum Beispiel Kälberhaar oder Asbestwolle, verwendet werden. 
23 . hierzu die Poltzeiverordnung vom 14. September 1899. — S. Anm. zu 
6 81 d. V.
        <pb n="198" />
        — 182 — 
d) Die Räume des Theaters sind alljährlich nach vorgängiger Anzeige 
bei der Polizeibehörde mindestens einmal gründlich zu reinigen. 
* hwischen den zur Benutzung eingestellten Dekorationen und den seit- 
ichen Umfassungsmauern der Bühne muß ein Gang von mindestens. 
1 m Breite freigehalten werden,= welcher auch bei Bewegung der 
Dekoration nicht gesperrt werden darf. Das gleiche gilt von der 
Hinteren Umfassungsmauer, wenn sich dort der einzige Ausgang ins 
reie (vgl. Nr. 12) befindet. 
Von der vorgeschriebenen Breite des Ganges kann ausnahms- 
weise abgesehen werden, wenn sie sich ohne erhebliche Aenderung der 
Substanz des Gebäudes nicht erzielen läßt. 
Der Raum wwischen der ersten und zweiten Kulisse muß für den 
Dienst der Feuerlöschmannschaften freigehalten werden. 
1s) Das Oeffnen und Schließen des Schupvorhanges oder der Schiebetore 
soll während der Spielzeit täglich einmal in Gegenwart der Feuer- 
wache probeweise vorgenommen werden. Die Bühnenöffnung ist nach 
jeder Vorstellung durch den Schutzvorhang oder die Schiebetore zu 
schließen und nachts geschlossen zu halten. 
8) Genügend große und deutliche Grundrißpläne des Theaters find nach 
Anordnung der Polizeibehörde zu fertigen, im Zuschauer- und Bühnen- 
hause auszuhängen und in der erforderlichen Anzahl der Polizei- 
behörde zur Verfügung zu stellen. 
h) Im übrigen sind für den Betrieb die Bestimmungen der §§ 36, 
38 und 39 maßgebend. 
B. Sirkusanlagen. 
&amp;# 80. Für bestehende Zirkusanlagen gelten folgende Mindestforderungen: 
1. Der Zuschauerraum muß von den Stallungen, Lager-= und Magazin- 
räumen, sowie von den Räumen für Garderobe, Requisiten und Dekorationen 
feuer- und rauchsicher abgeschlossen sein. 
2. Als die geringste zulässige Breite eines Sitzes soll das Maß von 
45 cm und als der kleinste zulässige Abstand der Sitzreihen das Maß von 
70 em gelten, sofern nicht mehr als 15 Plätze in ununterbrochener Reihe 
neben einem Seiten= oder Zwischengange vorhanden sind. Im übrigen 
müssen in bezug auf die Anordnung der Sitz= und Stehplätze die Borschriften 
im § 51 erfüllt sein. 
Bei sonst günstigen Entleerungsverhältnissen sind Ausnahmen zulässig, 
wenn vorstehende Forderungen nur mit weitgehenden Aenderungen t 
werden können. Insbesondere kann, falls eine Verbesserung der Ent- 
leerungsverhältnisse dund Anlage von Zwischengängen nicht zu erreichen ist 
— je nachdem der Abstand der Sitzreihen das Maß von 70 cm über- 
steigt —, eine verhältnismäßig größere Anzahl, jedoch höchstens von 25 Sitzen 
in ununterbrochener Reihe neben einem Gange zugelassen werden. 
In bezug auf die Lage und Breite der Zwi ## änge, Treppen und 
Türen innerhalb des Zuschauerraumes gelten die Vor Hreen des § 52 — 
und in bezug auf die Breite der außerhalb des Zuschauerraumes belegenen 
K#er Flure, Treppen und Ausgänge sinngemäß die Vorschriften des 
§ 79, Nr. 11. 
3. Auf die Bezeichnung der Ausgänge, das Aufschlagen der Türen und 
die Anbringung der Türversthlüsse finden die Bestimmungen des § 79, Nr. 7, 
fiunngemäße Anwendung. 
4. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Notbeleuchtung sind die
        <pb n="199" />
        — 183 — 
Bestimmungen der §§ 55 und 56 maßgebend, jedoch können bei Gas- 
beleuchtung von der Vorschrift, wonach die Räume, in welchen sich Gas- 
messer befinden, unmittelbar von außen Luft und Licht erhalten sollen, Aus- 
nahmen gestattet werden. 
In bezug auf die “ ung, die Wasserversorgung und die Feuerlösch- 
einrichtungen finden die eskineeungen des § 79, Nr. 17 und 18, Feucrüsch. 
Anwendung. 
5. Für den Betrieb gilt folgendes: 
a) An Stroh, Heu und sonstigen Futterstoffen darf im Zirkus nur der 
für drei Tage erforderliche Vorrat glagert werden. 
b) In bezug auf das Rauchen im Gebäude, das Umgehen mit unver- 
wahrtem Feuer oder Licht, die Verwendung von Feuerwerk, die Unter- 
haltung der Notbeleuchtung, die Aushängung von Grundrißplänen, 
die Einrichtung eines besonderen Feuerwehr- und Wächterdienstes, 
sowie auf die polizeiliche Ueberwachung der Vorstellungen gelten finn- 
eemäß die im § 79, Nr. 19 unter b, c, g und h gegebenen Be- 
timmungen. 
C. Oeffentliche Dersammlungsräume. 
§* 81. Für bestehende Versammlungsräume gelten folgende Mindest- 
forderungen: 
1. In Versammlungsräumen mit festen Sitzreihen darf die Breite eines 
Sitzes nicht weniger als 45 cm und der Abstand der Sitzreihen nicht 
weniger als 70 cm betragen, sofern die Zahl der Sitze in ununterbrochener 
Reihe neben einem Seiten- oder Zwischengange im Saalparkett 15, auf den 
Galerien 12 nicht übersteigt. Im übrigen müssen die Vorschriften des § 67 
erfüllt sein. 
Bei sonst günstigen Entleerungsverhältnissen sind Ausnahmen zulässig, 
wenn vorstehende Forderungen nur mit weitehenden Aenderungen rkil 
werden können. Insbesondere kann auf den Galerien, falls hier eine - 
besserung der Entleerungsverhältnisse durch Anlage von Zwischengängen nicht 
zu erreichen ist — je nachdem der Abstand der Sitzreihen das Maß von 
70 cm übersteigt —, eine verhältnismäßig größere Anzahl, jedoch höchstens von 
20 Sitzen, in ununterbrochener Reihe neben einem Gange zugelassen werden. 
2. Für Versammlungsräume ohne feste Sitzreihen sind in bezug auf 
die Berechnung der Personenanzahl die im § 68 gegebenen Bestimmungen 
maßgebend. 
Ber vorübergehender Aufstellung von Bänken, Tischen oder Stühlen sind 
die im vorletzten Absatze des § 67 für feste Sitzreihen vorgeschriebenen Gänge 
freizuhalten und reihenweise aufgestellte Stühle oder Bänke mit Innehaltung 
eines Abstandes von mindestens 80 cm derart miteinander zu verbinden, 
daß sie einzeln nicht verschoben werden können. Von der letzteren Forderung 
kann abgesehen werden, falls die Stühle oder Bänke wegen einer unmittelbar 
nachfolgenden anderen Benutzung des Versammlungsraumes rasch fort- 
geräumt werden müssen. 1 
3. In bezug auf die Anzahl und die Breite der Türen müssen die Vor- 
schriften des § 69 — und in bezug auf das Aufschlagen der Türen, sowie 
auf die Türverschlüsse und die Bezeichnung der Ausgänge die Vorschriften 
des § 79, Nr. 7 sinngemäß erfüllt sein. # 
4. Die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge darf in 
keinem Falle geringer sein, als die Berechnung nach dem Verhältnis von
        <pb n="200" />
        — 184 — 
1 m r 250 Personen ergibt. Die Breite von Durchfahrten muß mindestens 
dem Verhältnis von 1 m für 300 Personen entsprechen. 
5. Bei Bersammlungsräumen, welche eine ständige, mit verbrennlichen 
Kulissen, Soffiten, Ointrrpängen oder VBersatzstücken ausgestattete Bühne 
besitzen, sollen in bezug auf die Breite der Gänge und Türen innerhalb des 
Saa und auf Galerien, sowie auf die ite der Korridore, Flure, 
Treppen und Ausgänge in der Regel die für den Neubau kleiner Theater 
gegebenen Vorschriften zur Durchführung elangen. Ausnahmsweise können 
in einzelnen Fällen Ermäßigungen zug * werden, deren äußerste Grenze 
durch folgende Verhältniszahlen bestimmt wird: 
für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und auf Galerien, 
sowie für die Breite der Ausgangstüren daselbst durch das Ber- 
hältnis von 1 m für 100 Personen, 
für die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge durch 
das Verhältnis von 1 m für 150 Personen, 
für die Breite von Durchfahrten durch das Verhältnis von 1 m für 
200 Personen, 
und wenn die Durchfahrt mit einem Hofe oder Garten von der in 
§ 70 bezeichneten Größe in Berbindung steht, durch das Verhältnis 
von 1 m für 300 Personen. 
6. Für Versammlungsräume, welche nur ein Podium der im § 74 
be aiinen Art besitzen, gelten folgende Verhältniszahlen als die äußerst 
gen: 
für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und auf Galerien, 
sowie für die Breite der Ausgangstüren daselbst das Verhältnis 
von 1 m für 120 Personen, 
für die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge das Ver- 
hältnis von 1 m für 200 Personen, 
für die Breite von Durchfahrten das Verhältnis von 1 m für 
250 Personen, 
und wenn die Durchfahrt mit einem Hofe oder Garten von der im 
§ 70 bezeichneten Größe in Verbindung steht, das Verhältnis von 
1 m für 300 Personen. 
7. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Notbeleuchtung find die 
Vorschriften des § 75 maßgebend. Bei Gasbeleuchtung können jedoch von 
den immungen des dort in bezug genommenen § 41, wonach: 
die Flammen mit Glocken oder Schalen versehen sein müssen, 
zum Anzünden der Flammen nur elektrische Zünder verwendet werden 
dürfen, und die Räume, in welchen sich Gasmesser befinden, un- 
mittelbar von außen Luft und Licht erhalten sollen, 
Ausnahmen gestattet werden. 
D. Gemeinsame Dorschriften. 
6# 82. Für bestehende Theater, Zirkusanlägen und öffentliche Ver- 
sammlungsräume hat die Polizeibehörde die höchste in einer derartigen Anlage 
künftig zulässige Personenzahl, vorstehenden Bestimmungen entsprechend, nach 
den vorhandenen Abmessungen festzustellen. 
g 82a. Bei Umbauten finden die im Abschnitt I für Neubauten gegebenen 
Bestimmungen Anwendung, doch können ausnahmsweise die im Ab- 
gcnitr II bestehende Anlagen festgesetzten Bestimmungen zugrunde gelegt 
werden.
        <pb n="201" />
        — 185— 
Als Umbauten im Sinne dieses Paragraphen sind bauliche Verän- 
derungen, welche zur Erfüllung der Mindeftforderungen der §#§ 79 bis 81 
dienen, nicht angusehen. 
III. Allgemeine Pestimmungen. 
6#883. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 30. November 1889 unter 
gleichzeitiger Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen in Kraft. 
5*#84. Die zur Genehmigung von Neubauten einzureichenden Zeichnungen 
müssen, abgesehen von den Angaben, welche die örtlichen Bauordnungen vor- 
schreiben, die Anordnung der Sitz= und Stehplätze, die Heizungs= und 
Lüftungseinrichtungen und die Vorkehrungen zur Beleuchtung und Wasser- 
zuführung durch Eintragung der in das Gebäude führenden Hauptleitung 
nebst Absperwoorrichmun en, sowie der Beleuchtungskörper und der Wasser- 
enmahmestellen anschaulich machen. 
Diesen Zeichnungen, welche in der Negel im Maßstab 1: 100 dargestellt 
sein und alle wesentlichen Maße eingeschrieben zeigen müssen, ist eine Vrrech. 
nung der für die Entleerung in Betracht kommenden Breiten der Gänge, 
Türen, Korridore, Treppen, Flure, Ausgänge und Durchfahrten in zwei 
Ausfertigungen beizugeben. 
§ 85. Die Besitzer von bestehenden Theatern, Zirkusanlagen und öffent- 
lichen Versammlungsräumen sind verpflichtet, hinsichtlich der ihnen gehörigen 
Gebäude den Anforderungen der §§ 79, 80 und 81 innerhalb der Frist eines 
Jahres vom Zeitpunkt des Arrasttretens dieser Verordnung zu entsprechen. 
Eine Verlängerung dieser Frist bis zum 1. Oktober 1893 ist im e 
des Dispenses zulässig. 
Zum Zweck der Krafung, ob den Anforderungen der §§ 79, 80 und 81 
genüct ist, haben die Besitzer spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten 
ieser Verordnung der Polizeibehörde revisionsfähige Zeichnungen der 
betreffenden Anlagen, und zwar einen Lageplan, sowie Grundrifse und Quer- 
schnitte im Maßstab 1:100 in je zwei Ausfertigungen einzureichen. 
In den Grundrifsen müssen die in § 84 aufgeführten Einzelheiten nach 
genauer Aufmessung mit eingeschriebenen Maßen angegeben werden. 
Diesen Zeichnungen ist eine Berechnung der für die Entlerrung“ in 
Betracht kommenden Breiten der Gänge Türen, Korridore, Treppen, Flure, 
Ausgänge und Durchfahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben. 
86. Aufgehoben und ersetzt durch die unter Nr. 4a abgedruckte 
Polizeiverordnung vom 21. September 1903. 
5 87. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden, sofern 
nicht weitergehende Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches Platz greifen, mit 
einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnis- 
mäßiger Haft bestraft. 
Oppeln, den 23. November 1889. 
Der Regierungspräsident. 
  
4 #Polizeiverordnung, betr. die bauliche Anlage und innere Einrichtung 
von Theatern, Zirkusgebänden und Iffentlichen Versammlungsränmen, vom 
21. September 1901. (Amtsbl. S. 326.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal- 
tung vom 30. Juli 1883 wird * g5 6, 12 und 15 des Gesetzes Ülber 
die #oltzeiverwaltung vom 11. März 1850 unter Zustimmung des Bezirks-
        <pb n="202" />
        — 186 — 
ausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln Folgendes ver- 
ordnet: 
Der § 86 der Poligeiverordnung über die bauliche Anlage und die 
innere Einrichtung von Theatern, Zir sgebänden und öffentlichen Versamm- 
lungsräumen vom 23. November 1889 (Extrabeilage zu Stück 48 des Amts- 
* für 1889) wird aufgehoben. An seine Stelle tritt nachstehende Be- 
mmung. 
§ 86. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können, 
soweit sie im Vorstehenden ausdrücklich vorgesehen sind, von den Ortspolizei- 
behörden gestattet werden. Zur Erteilung von Dispensen ist der Regie- 
rungspräsident überall und zwar auch in dem Falle des § 40 zuständig. 
Vorsteheude Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober 1903 in Kraft. 
Oppeln, den 21. September 1903. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. die Abwendung von Feuersgefahr bei der Er- 
ritun von Gebänden und der Lagerung von Materialien in der Nähe der 
dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1888 
(Ges.-S. S. 505) nnterstehenden Ei anbesnee, vom 31. August 1892. 
(Amtsbl. S. 291.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal- 
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk 
Oppelu folgendes verordnet: 
&amp; 1. Gebäude und Gebäudeteile, die weder aus unverbrennlichen 
Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz oder in anderer gleich wirksamer 
Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, müssen von Eisen- 
bahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengeleises zu berechnende Ent- 
fernung von mindestens 4 m innehalten. Dasselbe gilt von allen Oeffnungen 
in Gebäuden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten 
hin fest eingemauertes Glas abgeschlossen sind. 
Für Gebäude, Gebäudeteile und Oeffnungen, die unterhalb der Ober- 
kante der Schienen liegen, tritt an Stelle der Entfernung von 4m eine 
solche von 5 m. 
Gebäude, Gebäudeteile und Oeffnungen, die mehr als 7 m oberhalb der 
Oberkante der Schienen liegen, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht 
unterworfen, während für Gebäude mit nicht feuersicheren Dächern und für 
Oeffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände 
die weiter gehenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung ge- 
ngen. 
8 2. Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern, sowie Gebäude, bei 
denen die Dachpfannen mit Strohdocken eingedeckt sind, müssen von Eisen- 
bahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengeleises zu berechnende 
Entfernung von mindestens 25 m innehalten. 
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung von 
25m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes, so daß beispielweise, 
wenn die Höbe des Dammes 10 m beträgt, für die im ersten Absatze be- 
zeichneten Gebäude eine Entfernung von mindestens 25 + 15 = 40 m 
innegehalten werden muß.
        <pb n="203" />
        — 187 — 
5 3. Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechende Anwendung auf 
jede nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest ein- 
gemauertes Glas abgeschlossene Oeffnung in den der Eisenbahn zugekehrten 
nden aller Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände 
dienen. Bei solchen Gebäuden werden den der Eisenbahn zugekehrten Wänden 
diejenigen ihr nicht ganz abgelhrten Wände gleich geachtet, deren Richtungs- 
linie mit der Bahnachse einen Winkel von höchstens 60 Grad bildet. 
§ 4. Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste Be- 
dachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von 
Funken und glühenden Kohlen gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur 
in einer Entfernung von mindchtens 38 m von der Mitte des nächsten 
Schienengeleises gelagert werden. 
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung 
von 38 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes. (Dgl. §# 2 Absf. 2.) 
§ 5. Dispense von den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind statthaft, 
wenn nach Lage der Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung von 
* Mitte des nächsten Schienengeleises die FeNelsgefahr ausgeschlossen 
eint. 
Ueber die Erteilung der Dispense beschließt der Kreisausschuß, in Stadt- 
kreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 
10000 Einwohnern der Bezirksausschuß. 
§ 6. Hinsichtlich derjenigen Gebäude und leicht entzündlichen Gegen- 
stände, die bei der Anlage einer Eisenbahn innerhalb der in den 8§ 1 bis 4 
festgesetzten Entfernungen bereits vorhanden bzw. gelagert sind, hat der 
Regierungspräsident zu bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zum Schutze 
gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuersgefahr getroffen 
werden müssen. 
§ 7. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht 
sonstige weitergehende Strafbestimmungen, insbesondere § 367, Ziff. 6 und 
15 des Neichsstrafgeseb duches Platz greifen, mit einer Geldstrafe bis zu 
60 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet. 
§ 8. Auf die zum Betriebe der Eisenbahn erforderlichen Gebäude und 
Materialien findet diese Polizeiverordnung keine Anwendung. 
&amp; 9. Die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875 (Amtsblatt pro 
1875, Stück 10), betreffend die Abwendung der Feuersgefahr bei den in 
der Nähe von Eisenbahnen befindlichen Gebäuden und lagernden Materialien, 
wird hiermit aufgehoben. 
Oppeln, den 31. August 1892. 
Der Regierungspräsident. 
6. Grundsätze für die Berechnung der Stondfesigkei von Schornsteinen, vom 
30. April 1902. (Amtsbl. S. 204.) 
7. Polizeiverordnung, betr. die Errichtung von Bangerüsten und Banzäunen, 
vom 1. April 1908. (Sonderbeilage zu Nr. 16 des Amtsbl.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30 Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Pol iverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des Be- 
rtsansschußes für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln nachstehende 
Polizeiverordnung erlassen:
        <pb n="204" />
        — 188 — 
8 1. 1. Baugerüste und Bauzäune dürfen nur auf Grund und nach 
Maßgabe einer bei der Polizeibehörde schriftlich nachzusuchenden Genehmigung 
errichtet und benutzt werden. Ihre Herstellung kann auch ohne Antrag 
voliseilich angeordnet werden. 
2. Wenn unfertige Neubauten an der Straße von der letzteren durch 
einen Bauzaun nicht abgeschlossen sind, so kann die Polizeibehörde den Ber- 
schluß sämtlicher an der Straße belegenen Oeffnungen des Keller= und Erd- 
geschofses durch feste Verschalung oder Verlattung verlangen. 
3. Das Vortreten von Baugerüsten und Bauzäunen auf Bürgersteigen 
wird nur gestattet, soweit es mit den Verkehrsrücksichten vereinbar ist und 
solange es die Bauansführung notwendig bedingt. 
4. Alle Baugerüste, einschließlich derjenigen im Innern des Grundstücks 
müssen von einer derartigen Konstruktion und Festigkeit sein, daß Gefahren 
für Menschen ausgeschlossen sind. Sie sind daher im ganzen, wie in den 
einzelnen Teilen *5 herzustellen und derart zu fundieren, daß Verschiebungen 
und Senkungen nicht vorkommen können. 
5. Bei Bauten und Ausbesserungen find folgende Gerüste zugelassen: 
a) Verbundene oder gezimmerte Gerüste; 
b) Stangengerüste; 
c) Kängegeräfte 
4) Bock- und fliegende Gerühste. 
6. Verbundene Gerüste sind nach den Regeln der Zimmerkunst zu bearbeiten, 
zu verbinden und aufzustellen. Sie dürfen bei allen Bauausführungen be- 
nutzt werden. Auf ihnen ist die Aufstellung von Windevorrichtungen zum 
Transport von Baumaterialien und anderen schweren Körpern zuläsßg. Die 
Genehmigung zur Aufstellung verbundener Rüstungen ist unter Vorlage von 
Zeichnun en nebst den erforderlichen Berechnungen in doppelter Ausfertigung 
i der Polzeibehörd= einzuholen. 
7. a) Stangengerüste sind in ihren einzelnen Teilen (Spießbäume, 
Streichstangen, Netzriegel) aus solchen Baustangen zusammenzusetzen, 
welche am Zopfende mindestens 10 em stark find. 
b) Die Spießbäume müssen von oben nach unten an Stärke zunehmen, 
fie sind wenigstens 1 m tief einzugraben, zur Verhinderung des Ein- 
sinkens auf gut unterstopfte Brettstücke zu stellen und mit Erde und 
Steinen jeut u umstampfen. Ihre Entfernung voneinander und von 
dem zu berüfstenden Gebäude darf nicht mehr als 3 m betragen. Ver- 
längerungen (Aufpropfungen) derselben sind derart ausluführen, daß 
die zu verbindenden Enden beider Bäume auf eine Länge von we- 
nigstens 1,80 m nebeneinander stehen und mindestens zweimal durch 
Draht oder eiserne Zugbänder verbunden sind. Der obere Spießbaum 
ist auf eine Streichstange zu stellen und durch starke Knaggen zu unter- 
stützen oder von Streichstange zu Streichstange bis zum Boden fest 
abzustützen. 
Tc) An jedem Stockwerk, jedoch in Entfernungen von nicht mehr als 5m 
find an den Spießbäumen Längsverbindungen anzubringen. Hierzu 
dürfen an die Spießbäume angenagelte Bretter benutzt werden, wenn 
sie nicht belastet werden; sollen sie dagegen belastet werden, so sind 
Streichstangen, d. s. Baumstangen von der unter a angegebenen Stärke, 
für dieselben zu verwenden. Diese müssen mit den Sebn durch 
Kreuzbänder von Strängen befestigt und gegen den Erdboden, wie 
oben unter b angegeben, abgesteift sein. Bei Rüstungen, die länger 
als 3 Monate stehen sollen, muß jedes dritte Kreuzband von Eisen-
        <pb n="205" />
        — 189 — 
draht hergestellt sein. Sollen 2 Srreichstangen verbunden (angestoßen) 
werden, so müssen ihre Enden mindestens 1 m übereinander reichen 
und mindestens zweimal unter sich und je einmal mittelst Strängen 
an den Spießbaum befestigt werden. 
d) Die Netzriegel, welche den Gerüstbelag tragen, dürfen nicht weiter als 
2 m voneinander entfernt sein. Dieselben müssen so befestigt werden, 
daß sie sich an ihren Auflagen einerseits auf den Streichstangen, 
andererseits an dem Bauwerk nicht seitwärts bewegen können. 
e) Der Gerüstbelag ist aus mindestens 3½ cm starken Brettern herzu- 
stellen. Diese sind auf den Netzriegel derart zu verlegen, daß sie 
weder aufkippen, noch ausweichen können und müssen so dicht neben- 
einander liegen, daß sie das Durchfallen von Material verhindern. 
1) Seitenverschiebungen des ganzen Gerüstes sind durch ausreichende 
Diagonalverstrebungen zu verhindern. 
g) Leitern sollen stark und unbeschädigt sein. Sie sind so zu befestigen, 
daß sie weder ausrutschen noch überkippen können. Gegen Durch- 
biegen find sie durch Steifen zu sichern. Stangengerüste können zu 
Bauausführungen jeder Art verwendet werden. as Aufstellen von 
Windevorrichtungen auf ihnen ist nicht gestattet. 
8. Hängegerüste. 
a) Zur Anbringung und Benutzung eincs Hängegerüstes ist in jedem 
Falle eine schriftliche polizeiliche Genehmigung erforderlich. Diese Ge- 
nehmigung bedarf nicht der Verleiher eines Hängegerüstes, sondern 
derjenige, der ein solches, sei es in eigener Person oder durch von 
ihm angenommene Arbeiter anbringt oder benutzt. 
b) Aicht bewegliche Hängegerüste, d. s. solche, die nicht höher gezogen 
noch tiefer herabgelassen werden können, sind nur dann zulässig, wenn 
die Anbringung einer Stangen= oder gleichwertigen Rüstung nur unter 
besonderen Schwierigkeiten möglich ist. Die tragenden Gerüftstangen 
und der Gerüstbelag müssen hinsichtlich der Stärke und Beschaffenheit 
den vorstehend unter 7a bzw. unter 7e gegebenen Bestimmungen ent- 
sprechen. Die Befestigung darf nur an zweifellos tragfähigen Bau- 
teilen, wie Balkenlagen, Trägern und dgl., mittelst mindestens 20 mm 
starker Hängeeisen und starker Stränge erfolgen. Befestigungen dieser 
Art dürfen nicht weiter als 3 m voneinander entfernt sein. Dem 
Gesuch um Genehmigung ist eine Zeichnung in doppelter Ausfertigung 
beizufügen. 
c) Bewegliche Hängegerüste nebst Zubehör müssen von guter Beschaffenheit 
und starker Bauart sein. Die Gerüstbrücken sollen aus hochkantigen 
verbundenen, auf den Außenseiten mit Eisen beschlagenen Balken mit 
festem Belag bestehen. Die Brücken sind an der vorderen und hinteren 
Seite mit starken, mindestens 1 m hohen Brüstungen zu versehen, 
welche, um ein Hindurchfallen von Menschen usw. zu verhindern, in 
halber Höhe eine durchlaufende Verriegelung erhalten müssen. An 
jeder Brücke müssen soviel Führungstaue als Fahrtaue vorhanden 
sein. Die ersteren sind durch eiserne, an der Brücke befindlichen Ringe 
zu ziehen und an den Aufhängepunkten und im Erdboden sicher zu 
befestigen. Die Hängegerüste sind an mindestens 22 cm starken Balken 
(Auslegern, Streckbäumen), die nicht mehr als 3 m voneinander ent- 
fernt sein dürfen, zu befestigen. Bei Schiefer= und Ziegeldächern können 
diese Ausleger durch sogenannte Böcke ersetzt werden. 
d) Die Befestigung oder Benutzung eines beweglichen Hängegerüstes nach
        <pb n="206" />
        — 190 — 
dem vorhergehenden Absatz e darf nur unter Aufsicht eines hiermit 
vertrauten Sachverständigen erfolgen. 
e) Die polizeiliche Genehmigung für die Anbringung oder die Benutzung 
eines beweglichen Hängegerüstes ist mündlich unter Namhaftmachung 
und persönlicher Vorstellung des vorstehend unter d bezeichneten Sach- 
verständigen nachzusuchen. 
f) Dieser Sachverständige muß während der Befestigung und Benutzung 
des Gerüstes dauernd bei demselben anwesend jein und während dieser 
Zeit den polizeilichen Erlaubnisschein, in welchem er selbst namhaft 
gemacht sein muß, bei sich führen und auf Verlangen des kontrollie- 
renden Polizeibeamten vorweisen. Er ist für die sachgemäße Befestigung 
und Benutzung des Gerüstes, sowie für die gute Beschaffenheit des- 
selben und seiner Zubehörteile verantwortlich und hat stets soviel 
Arbeiter zur Verfügung zu halten, als Fahrseile vorhanden sind. 
8) Die Erlaubnis zur Anbringung oder Benutzung eines beweglichen 
oder nicht beweglichen Hängegerüstes erlischt in jedem Falle nach ge- 
machtem Gebrauche. Eine erneute Anbringung oder eine Benutzung 
durch andere Personen und unter anderen Sachverständigen machen 
eine neue Erlaubnis notwendig. 
Das Anbringen von Windevorrichtungen auf Hängegerüsten ist 
verboten. 
9. Bock= und fliegende Gerlüsste. 
Die ersteren dürfen nur zu Rüstungen bis 5m Höhe, sonst aber zu 
allen Bauausführungen benutzt werden. Die Böcke dürfen nicht mehr als 
3m voneinander entfernt sein, sie sind gehörig untereinander zu verstreben 
und gegen Verschieben zu sichern. Fliegende Gerüste sind solche Gerüste, 
welche auf vorgeschobenen Baumstangen und Balken ruhen, die nicht von 
unten aus durch Steifen gestützt werden. Das tragende Holzwerk ist der- 
artig in dem Innern des Gebäudes zu befestigen und abzusteifen, soll auch 
von solcher Stärke und Tragfähigkeit sein, daß Bewegungen und Schwan- 
kungen nach keiner Seite stattfinden können. Die Anbringung von Winde- 
vorrichtungen auf Bock- und fliegenden Gerüsten ist verboten. 
10. Die vorstehend unter 8 und 9 aufgeführten Gerüstarten dürfen nur 
u Ausbesserungen und Reinigungen und dgl. an Fassaden, Dächern, Ge- 
imsen ufw. sowie zum Abputz und zum Anstrich von Häusern benutzt werden. 
Sie dürfen mit Materialien nur insoweit belastet werden, als dieses zur 
Fortsetzung der Arbeit unumgänglich notwendig ist. 
Sämtliche Rüstungen sind da, wo es erforderlich ist, mit Brüstungen 
zu versehen. Der Gerüstbelag soll die vorstehend unter 7 e gegebene Stärke 
und Beschaffenheit besitzen. 
12. Ueber die Zulässigkeit anderer, als der vorangegebenen Gerüst- 
arten, wie z. B. der Rüstungen mit besonderen Verbindungsstücken, der Leiter- 
grrüste Schornsteingerüste, der Gerüste für das Hinaufwinden schwerer 
obilien und dgt entscheidet die Ortspolizeibehörde. 
Bei jedem Baue, bei welchem durch das Herabfallen von Gegenständen 
Menschen, Tiere oder Sachen beschädigt werden können, sind vor den Bau- 
geru een und Bauzäunen nach Bedürfnis und nach Anordnung der Polizei- 
ehörde in Höhe von etwa m sicher überdeckte, mit Brüstungen versehene 
Schutzdächer anzubringen. Falls der Straßenverkehr es notwendig macht, 
kann die Höhe der Schutzdächer nach dem Ermessen der Polizeibehörde ge- 
steigert werden. 
14. Müssen Baugerüste soweit vor die Srraßenflucht gestellt werden, 
daß die frei bleibende Seite des Bürgersteiges weniger als 1 m beträgt, so
        <pb n="207" />
        — 191 — 
ist in der Regel nach Angabe der Polizeibehörde ein sicher überdeckter Durch- 
gang oder ein Nebengang berkuftellen, der auf einem Bretterbelage mit 
agerhölzern und mit einem Geländer versehen ist. 
§ 2. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Volgzei. 
verordnung werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen 
stimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von 1 bis 
60 Mark, welcher im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haftstrafe zu sub- 
stituieren ist, bestraft. 
§ 3. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juni 1903 in Kraft. 
Oppeln, den 1. April 19038. 
Der Regierungspräsident. 
8. Anweisung zur Ansführung des Gesetzes, betr. die Gründung nener 
Ansiedelungen t den Provinzen Ostpren en, Westpreußen, Brandenb 
Pommern, Posen esien, Sachsen und en vom 10. 1 
ven 28. Drzember 1904. (Sonderbeilage * des Amtsbl. für 1905.)
        <pb n="208" />
        Abteilung V. 
Eeuerpolizei. 
1. Pol bnung, betr. die Reinigung nicht besteigb erusteinrãhren, 
Volteiverer vosk 12.-AyrL 1850. — s zues 
§5 1 und 2 sind aufgehoben durch die Baupolizeiordnungen. (S. Abt. IV.) 
§ 3. Die Reinigung der Röhren ist durch Drahtbürsten von der Form 
des Querschnitts oder durch einen Kreuzbesen in der Art zu bewirken, daß 
der Reinigungsapparat an einem Seile auf- und niedergezogen wird, nachdem 
das Seil mit Hilfe eines Gewichts heruntergelassen worden. Jede Nöbre. 
ist unten, wo sie anfängt, und über dem ersten Dachboden, ingleichen ei 
mehr als zweimal veränderter Richtung auch in der Mitte behufs der 
Reinigung, mit einer Seitenöffnung zu versehen. Münden mehrere enge 
Röhren in der Höhe des obersten Dachbodens in einen weiteren Aufsatz aus, 
so genügt eine Seitenöffnung in dem letzteren. Ist der Boden nicht feuer- 
sicher eingedeckt, so bleibt die obere Seitenöffnung fort, und es darf in solchem 
Falle die Röhre von der oberen Dachfläche aus gereinigt werden. Die Seiten- 
öffnungen sind mit eisernen, in Falze schlagenden Türen genau zu verschließen. 
Die Türen dürfen weder unter hölzernen Treppen, noch näher als drei Fuß 
bei anderem Holzwerk angebracht werden, und müssen auf dem zunächst 
darunter befindlichen Fußboden ein Vorpflaster oder eine Metallplatte er- 
halten, zwei Fuß breit und in der Länge auf jeder Seite um zwei Fuß über 
die Türbreite hinausgehen. 
&amp; 4. Wie oft die Reinigung vorzunehmen, hängt von der Stärke der 
Feuerung ab und ist nötigenfalls nach Maßgabe des § 37 der Amtsblatt- 
verordnung vom 9. Dezember 18221) und nach Bedürfnis von den Orts- 
polizeibehörden zu bestimmen. 
* 5. Rücksichtlich des Ausbrennens enger Schornsteinröhren bewendet 
es bei den in dem Reskripte des Königlichen Ministeriums des Innern vom 
30. Juni 1845 — publiziert mittelst Amtehlattverordnung vom 30. Juli 1845 
— getroffenen Bestimmungen, mit der Maßgabe, daß der Schornstein nicht 
der Instruktion vom 14. Januar 1822, sondern nur der gegenwärtigen 
Polizeiverordnung gemäß eingerichtet zu sein braucht. 
§ 6. Ausnahmen von den vorstehend erteilten Vorschriften kann in 
besonderen Fällen die Regierung bewilligen. 
&amp; 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften haben, 
sofern nicht die in den §§ 330 und 367 Nr. 15 des Str.-G.-B.) vom 
1) Aufgehoben. 
2) An eedie Stelle der ursprünglich im Text der Polizeiverordnung angeführten 
§§ 202 und 845 Nr. 12 des früheren Preuß. Strafgesetzbuchs getreten.
        <pb n="209" />
        — 193 — 
15. Mai 1871 angedrohten härteren Strafen eintreten, Gelbbuße bis zu 
zehn Talern zur Folge. 
Oppeln, den 12. April 1854. 
Königliche Regierung. 
2. Polizeiverordunng, betr. die Versendung leicht entzündlicher oder ätzender 
egenstände durch die Post, vom 27. Juni 1868. (Amtsbl. S. 1 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei- 
verwaltung (Ges.-S. pro 1850 S. 265) und unter Bezugnahme auf die 
Bekanntmachung des Königlichen Generalpostamts vom 4. Wovember 1867 
(Amtsbl. pro 1867 S. 315) wird für den Umfang des hiesigen Berwaltungs- 
bezirks nachstehende Polizeiverordnung erlassen: « 
Wer Reib- oder Streichzünder, Phosphor porgi Aether, Photogen, 
Petroleum oder andere leicht entzündliche Gegenstände oder ätzende 
Flüssigkeiten unter unrichtiger Deklaration oder mit Verschweigun 
des Inhalts der Sendung zur Post aufgibt, verfällt in eine Volbstraßt 
bis zu 10 Taler, welcher im Unvermögensfalle eine verhältnismäßige 
[Gefängnisstrafe] Haftstrafe zu substituieren ist. 
Oppeln, den 27. Juni 1868. 
Königliche Regierung. 
8. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Schwefelither und Schwefel- 
kohlenstoff, vom 29. April 1899. (Amtsbl. S. 133.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses hiermit folgendes: 
§ 1. Schwefeläther (Aethyläther), andere Aetherarten, Gemische von 
mehr als 25 Gewichtsprozent Aethergeholt, sowie Schwefelkohlenstoff dürfen 
in Mengen von mehr als 5 kg nur in feuerfesten Räumen mit feuerfestem 
Verschluß aufbewahrt werden. Diese Räume müssen in Kellern oder zu 
ebener Erde belegen sein, einen bequemen Zugang, reichlich Tageslicht und 
eine gute Lüfltungseinrichtung haben. Auch müssen Vorkehrungen vorhanden 
sein, durch welche der Zutritt der atmosphärischen Luft zu diesen Räumen 
gebotenenfalls leicht und sicher verhindert werden kann. Die Räume dürfen 
nur bei Tage und keinesfalls mit Feuer oder Licht betreten werden. Auf 
letzteres Verbot ist durch eine augenfällige, dauerhafte Inschrift am Eingang 
zu den Räumen hinzuweisen. 
§ 2. Für die Lagerung von mehr als 25 kg der im § 1 bezeichneten 
Stoffe gelten außerdem folgende Vorschriften: 
a) Die Lagerräume müssen eine aus undurchlässigem, unverbrennlichem 
Stoff hergestellte Sohle haben und tiefer als das umgebende Erdreich 
liegen, oder mit einer zmunterkrochenen Umfassung aus feuersicherem 
Stoff bis zu einer solchen Höhe versehen sein, daß die gesamte Menge 
der gelagerten Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens in den Räumen 
zurückgehalten wird. 
1) Vgl. § 367 Nr. ba Strafgesetzbuch. 
Kope, Die Polizeiverordn. im R.--B. Oppeln. 18
        <pb n="210" />
        — 194 — 
b) Mengen von nicht mehr als 50 kg aber mehr als 25 kg dürfen nur 
mit ortspolizeilicher Erlaubnis in bewohnten Gebäuden gelagert werden. 
c) Mengen von mehr als 50 kg dürfen nicht in bewohnten Gebäuden 
oder in gefährlicher Nähe von solchen und nur mit ortspolizeilicher 
Erlaubnis gelagert werden. 
§# 3. In offenen Läden, Gast= und Schankwirtschaften, Kontoren, Werk- 
stätten und an solche Räume unmittelbar anschließenden Vorratsräumen 
dürfen von den im § 1 bezeichneten Stoffen nicht mehr als 2 kg aufbewahrt 
werden. Die Gefäße, welche zur Aufbewahrung dienen, müssen dicht schließende, 
leicht zu öffnende und gegen abspriusten gesicherte Berschlüsse haben, licht- 
undurchlässig oder mindestens von dunkler gegen Licht schützender Farbe sein, 
eine den Inhalt als feuergefährlich kennzeichnende, deutliche und dauerhafte 
Aufschrift tragen und in feuerficheren, verschließbaren Gelassen, die sich nicht 
in der Nähe von Lichtauellen oder Feuerstätten befinden dürfen, untergebracht 
sein. Der Verkauf der Stoffe darf nur in verschlossenen Gefäßen erfolgen, 
welche gleichfalls eine den Inhalt als feuergefährlich kennzeichnende deutliche 
und dauerhafte Aufschrifi tragen müssen. 
&amp; 4. In sonstigen, zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr 
von Menschen bestimmten Räumen, insbesondere in Wohnräumen, Küchen 
und unmittelbar an solche anschlietzenden Vorratsräumen, darf von den im 
§ 1 bezeichneten Stoffen nicht mehr als 1 kg aufbewahrt werden. 
§ 5. Bei künstlichem Licht dürfen die im § 1 bezeichneten Stoffe nicht 
aus einem Gefäß in ein anderes übergefüllt oder sonstigen Verrichtungen 
unterworfen werden. 
6. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Apotheken und 
Fabriken, in welchen die im § 1 bezeichneten Stoffe hergestellt, bearbeitet 
oder zu technischen Zwecken verwendet werden. 
&amp;# 7. Uebertretungen dieser Verordnung werden, safern, nicht die Be- 
stimmungen des Strafgezetbuches insbesondere § 367 Ziffer 6, Anwendung 
finden, mit Geldstrafen bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens- 
falle eine entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft. 
§6#8. Diese Verordnung tritt vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung 
im Regierungsamtsblatt in Kraft. 
Oppeln, den 29. April 1899. 
Der Regierungspräßident. 
4. Polizeiverordnung, betr. das Tabakrauchen in der Nähe feuergefährlicher 
Gegenstände, vom 30. Juni 1852. (Amtsbl. 7 210.) 
ur Verhütung von Brandschäden wird auf Grund des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 das Tabakrauchen in Scheuern, 
Ställen, Böden oder anderen zur Aufbewahrung fseuerfangender Sachen 
dienenden Räumen, sowie in der Nähe der vorstehend bezeichneten Nänmiich= 
keiten und in der Nähe von Wohngebäuden, welche mit Stroh oder Schindeln 
edeckt sind, endlich in der Nähe von Schoben oder sonstigen leicht feuer- 
Fülenee Gegenständen, bei Strafe von zwei Talern für jeden Uebertretungs- 
all hiermit verboten. 
Oppeln, den 30. Juni 1852. 
Königliche Regierung.
        <pb n="211" />
        — 195 — 
5. Polizeiverordnung, betr. den Berschluß der Gaszuleitungsröhren, vom 
# April 1868. (Amtsbl. S. 96.) 6 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird seitens der unterzeichneten Regierung 
nachstehende Polizeiverordnung für den Regierungsbezirk Oppeln erlassen: 
.Von jedem Gebäude, in welchem sich eine Gasleitung von mehr 
als 25 Ausströmungen befindet, ist die Gaszuleitungsröhre mit einem Ver- 
schluß zu versehen, durch welchen bei entstehender Feuersgefahr das Gas 
leicht und sicher abgesperrt werden kann. 
Mehrflammige Leuchter gelten als eine Ausströmung. Die Stelle, an 
welcher der Verschluß liegt, ist äußerlich zu bezeichnen. 
§&amp; 2. Die Einrichtung ist bei neu zu errichtenden Anlagen sofort, bei 
schon bestehenden innerhalb Jahresfrist nach Erlaß dieser Verordnung in 
zuverlässiger Weise zur Ausführung zu bringen. 
§ 3. Für die Befolgung dieser Vorschrift sind die Hausbesitzer, be- 
iehungsweise deren mit der Verwaltung der betreffenden Gebäude beauftragten 
tellvertreter verantwortlich. 
§# 4. Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen nach [S# 347 Nr. 9 
und §&amp; 344 Nr. 8 des Str.-G.-B. vom 14. April 1851] § 368 Nr. 8 des 
R.--Str.-Ges.-B. einer Geldbuße bis zu 20 Taler oder einer entsprechenden 
[Gefängnisstrafe] Haftstrafe. 
Wer es unterläßt den nach dieser Verordnung ihm obliegenden Ver- 
pflichtungen nachzukommen, hat, abgesehen von der Bestrafung, zu gewärtigen, 
daß das Versäumte im Wege der Exekution auf seine Kosten zur Ausführung 
gebracht wird. 
Oppeln, den 20. April 1868. 
Königliche Regierung. 
6. Polizeiverordnung zur Verhütung der Selbstentzündung der Steinkohlen, 
vom 18. Jannar 1842. (Amtsbl. S. 27.) 
Da bereits mehrere Fälle vorgekommen sind, daß angehäufte Steinkohlen 
sich selbst entzündet haben, so bringen wir in Gemäßheit eines Ministerial- 
restripts vom 23. November v. Is. folgendes zur BVerhütung der daraus, 
beiondere bei den kleinen Kohlen entstehenden Unglücksfälle, zur allgemeinen 
enntnis. 
In Steinkohlenhalden, welche mehr als 5 Fuß hoch aufgeschüttet und 
mehr als 30 Tonnen enthalten, müssen, wenn sie in unmittelbarer Nähe 
von nicht ganz feuersicheren Gebäuden oder brennbaren Gegenständen liegen, 
horizontale und senkrechte Kanäle aus Faschinen oder hölzernen Butten mit 
durchbohrten Wänden gebildet werden, dadurch wird der Luft der Zutritt 
verschafft, und der Haufen so abgeküht, daß sich die Hitze nicht bis zur Ent- 
zündung steigern kann. Will man die Kosten und die Zeit sparen, welche 
zur Einrichtung solcher Kanäle erfordert werden, so genügt es auch, einige 
isenstäbe in die Kohlenhalden zu stecken und deren Temperatur von Zeit 
zu Zeit zu untersuchen; nehmen die Stäbe eine hohe Temperatur an, so 
müssen die Haufen alsdann durchbrochen, oder auch wohl auseinander ge- 
worfen werden, wodurch der Selbstentzündung vorgebeugt wird. 
Ist nun auch die Gefahr der Halden bei einer wirklichen eintretenden 
Entzündung nicht sehr groß, so kann sie doch bei starken Stürmen, in der 
Nähe von nicht ganz feuersicheren Gebäuden und von brennbaren Gegen- 
18°
        <pb n="212" />
        — 196 — 
ständen, eine wirkliche Feuersbrunst allerdings herbeiführen; es ist daher 
darauf zu achten, daß Steinkohlenhalden in unmittelbarer Nähe von nicht 
ganz feuersicheren Gebäuden oder brennbaren Gegenständen, nicht anders, 
als zunter Beobachtung der oben beschriebenen Vorsichtsmaßregeln aufgeschüttet 
werden. 
Die Bernachlässigun dieser Vorsichtsmaßregeln zieht jedenfalls eine 
voliheiliche Strafe nach sich, welche nach Umständen bis zu 50 Taler arbitriert 
werden kann. 
Es muß außerdem besonders darauf aufmerksam gemacht werden, daß 
bei wirklich entstehendem Unglück, die kriminelle Bestrafung eintritt. 
Oppeln, den 18. Januar 1842. 
Königliche Regierung. 
7. Polizeiverorduung, betr. das Verladen glühender Kohlen, Torf und Koks, 
vom 25. Angust 1854. (Amtsbl. S. 240.) 
In Ergänzung der §§ 59 bis inkl. 61 des Feuerpolizei= und Lösch- 
reglements vom 9. Dezember 1822 (Außerordentliche Beilage zum sechsten 
Stück des Amtsblattes pro 1823) verbieten wir das Aufladen und Verfahren 
von Hobtohlen. von Torf und Koks im noch nicht völlig erkalteten Zustande, 
desgleichen das Aufladen und Verfahren glühender Steinkohlen, für den 
ganzen Umfang unseres Regierungsbezirks. 
Die Uebertretung dieser auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 
(Ges.-S. S. 265) erlassenen polizeilichen Vorschrift, wird in Gemäßheit des 
§ 347, Nr. 9 des Str.-G.-B. vom 14. April 1851) 1) mit einer Geldbuße 
is zu 20 Talern, oder mit (Gefängnis) Haft bis zu 14 Tagen geahndet. 
Oppeln, den 25. August 1854. 
Königliche Regierung. 
8. Polizeiverordnung, betr. die Aufbewahrung des 8. Maschinenansputzes 
in den Wollspinnereien, vom 23. Juni 1848. (Amtsbl. S. 130.) 
Da die Erfahrung gcheigt hat, daß der sogenannte Maschin-nauspug in 
den Wollspinnereien zur Selbstentzündung sehr neigt und deshalb, zur Ver- 
hütung von Feuersbrünsten die vorsichtigste Aufbewahrung desselben not- 
wendig ist, so haben Sr. Exzellenz der Herr Minister des Innern mittelst 
Verfügung vom 12. d. M. folgendes zu bestimmen sich veranlaßt gesehen: 
1. Die Eigentümer solcher Fabriken, in welchen dergleichen Abgänge bei. 
der Verarbeitung der Wolle auf Maschinen sich bilden, find verpflichtet, für 
die üähliche Reinigung der Fabrikationslokalien von diesen Abgängen Sorge 
zu tragen. 
2. Die Aufbewahrung des Maschinenausputzes innerhalb der Gebäude 
darf nur in vollkommen feuersicheren Gefäßen stattfinden. 
3. Außerhalb der Gebäude darf der Maschinenausputz nicht im Freien 
aufgehäuft, sondern er muß in Gruben gelegt und sicher bedeckt werden; 
dies ist besonders erforderlich, wenn beabsichtigt wird, den Maschinenausputz 
als Düngungsmittel zu verwenden. 
4. Soll derselbe jedoch zu anderweiter Verarbeitung aufbewahrt werden, 
so muß er sofort ausgewaschen und von Fett und Oel möglichst gereinigt, 
1) Jetzt § 868 Nr. 8 des R.-Str.-G.-B.
        <pb n="213" />
        — 197 — 
er darf aber auch dann nicht in hohen Haufen geschichtet, vielmehr drei bis 
vier Zoll hoch übereinander gelegt werden. 
5. Wenn Maschinenausputz verfahren wird, so darf er zugleich mit 
anderen Waren nicht ohne Vorwissen der Eigentümer derselben verpackt werden, 
auch müssen Wagen, die mit Maschinenausputz befrachtet fsind, die Nähe von 
Stallungen und leicht entzündlichen Gegenständen meiden. 
Indem wir diese Bestimmung zur Kenntnis der Beteiligten bringen, 
werden Uebertretungen oder BVernachlässigungen derselben, abgesehen von der 
im Fall eines entstehenden Schadens eintretenden weiteren Verantwortlichkeit, 
mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 Taler beigelegt werden, und haben die 
Herren Landräte, Magisträte und Polizeibehörden auf die genaue Beachtung 
dieser Bestimmung zu halten. 
Oppeln, den 23. Juni 1843. 
Königliche Regierung. 
9. Polizeiverordunng, betr. das Verbot der Aufbewahrrg der Woll- 
#abgänge in den Arbeitsräumen der Wollspinnereien, vom 13. Nevember 1862. 
(Amtsbl. S. 243.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 wird hierdurch bestimmt: 
daß bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Talern ev. einer ver- 
hältnismäßigen Gefängnisstrafe, weder der sogenannte Maschinen- 
ausputz, wegen dessen feuersicherer Aufbewahrung die Polizeiverordnn 
vom 23. Juni 1843 (Amtsbl. pro 1848 S. 130) ergangen ist, noch 
sonstige Wollabgänge, ungefettete oder gefettet, in den Arbeitsräumen 
der Wollspinnereien, gleichviel ob freiliegend oder in Säcken, auf- 
ehäuft werden dürfen, vielmehr alle diese Wollabgänge in feuersficheren 
äumen aufbewahrt werden müssen. 
Oppeln, den 13. November 1862. 
Königliche Regierung. 
10. Polizeiverordnung, betr. die Regelung des Feuerlöschwesens für das 
anlkt- Rel der Provinz Schlesien, vom 26. März 1887. (Extrabeilage zu 
Stück 13 des A.-Bl.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der I§ 6, 12 und 15 des Ge- 
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung 
des Provinzialrats folgendes verordnet: 
1. Nitel. 
Vorschriften, die Feuerlöschanstalten betreffend. 
"l 1. Abder Besitzer eines Gehöftes, eines Wohnhausen oder eines ge- 
werblichen Etablissements hat auf seinem Gehöft bzw. bei seinem Wohnhause 
oder Etablissement zu unterhalten: 
1. eine gute Feuerleiter, 
2. einen ledernen oder sonst tauglichen Feuereimer,
        <pb n="214" />
        — 198 — 
3. einen Feuerhaken, 
welche gekennzeichnet sein müssen. 
§&amp; 2. Außerdem liegt auch jedem Gemeinde-, sowie deedem Gutsbezirke 
die Beschaffung und Unterhaltung von Löschgerätschaften ob, und zwar haben 
diese zu bestehen aus: 
einer fesrbaren Schlauch= oder Nohrspritze, 
. mindestens einem fahrbaren großen Wasserbehälter, 
. mindestens zwei großen Feuerleitern mit Rollen, 
ebensoviel starken und langen Feuerhaken, 
vier Laternen, 
.einem Alarmhorn. 
Eine Ausnahme hiervon ist nur bezüglich der Verpflichtung ad 1 in- 
sofern gestattet, als für Spritzenverbände die Beschaffung und Unterhaltung 
einer gemeinschaftlichen Spritze genügt. 
§ 3. In dem Kasten der Speize müssen sich außer den Mundstücken 
des Rohrs nachstehende Gegenstände befinden: 
1. eine Axt oder ein Beil, 
2. eine Zange, 
8. ein Nagelbohrer, 
4. Nägel verschiedener Art, 
5. ein starkes Messer, 
6 
7 
8 
9 
GEQOEIS S“’ 
. ein Schraubenschlüssel, 
. Laternen, Licht und Feuerzeug, 
ein Spannagel, 
einige starke Stricke, 
10. Leder zum Berbinden schadhafter Schläuche, 
11. stark HPewichster Bindfaden, 
12. ein Stück Talg. 
Um die Auswechselung resp. Verkoppelung der Druck= und Saugschläuche 
verschiedener Seprisen untereinander zu ermöglichen, sind die von dem Ober- 
rräfdenten vorgeschriebenen Normalschraubengewinde zur Anwendung zu 
ringen. 
⅛ 4. Mit Genehmigung oder auf Anordnung des königl. Landrats 
können auch andere als die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Löschgerät- 
schaften, z. B. Feuerlöschwische, eingeführt, desgl. Haus= usw. Besitzer ( 1) 
oder ganze Gemeinde= und Gutsbezirke resp. Spritzenverbände (§ 2 usw.) 
von dem Halten einzelner dieser Löschgerätschaften entbunden werden, wenn 
letztere im einzelnen Falle überflüssig erscheinen. Der Landrat hat ferner 
die Größe und Anzahl der in §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Löschgerätschaften 
zu bestimmen. 
§65. Die Spritze und die zum Gebrauch derselben erforderlichen Gerätschaften 
müssen entweder im Spritzenhause oder an einem anderen dazu geeigneten 
Orte aufbewahrt werden, ingleichen auch, soweit der Raum es gestattet, die 
übrigen der am Orte befindlichen in § 2 aufgeführten Löschgerätschaften. 
Zu dem Aufbewahrungsort (Spritzenhaus usw.) müssen mindestens zwei 
Schlüssel vorhanden sein, von denen einer dem Spritzenmeister auszuhändigen, 
ein zweiter bei dem Guts= oder Gemeindevorsteher aufzubewahren ist. 
6. Die Guts= bzw. Gemeindevorsteher sind verpflichtet, über die 
ute Beschaffenheit der Feuerlöschgerätschaften innerhalb der Grenzen ihrer 
Pezirle unausgesetzt zu wachen und etwaige von ihnen bemerkte Mängel 
unter Angabe der zur Beseitigung derselben getroffenen Anordnungen bei 
Se zustaͤndigen Amtsvorfteher zur Anzeige zu bringen, welcher seinerseits
        <pb n="215" />
        — 199 — 
in erheblicheren Fällen dem Landrat Bericht zu erstatten und mindestens alle 
* Jahre die Feuerlöschgerätschaften zu revidieren und sich von dem Erlaß 
nach § 8 zu treffenden Bestimmungen zu überzeugen hat. 
2. Nitel. 
Verpflichtung zur Feuerlöschhilfe. 
a) Die Mannschaften. 
6# 7. Zur Hilfeleistung bei dem Ausbruch eines Feuers, sowie zu 
Spritzenproben und Uebungen sind im allgemeinen sämtliche arbeitsfähige 
männliche Ortseinwohner über 18 und unter 60 Jahren verpflichtet, soweit 
nicht durch Ortsverfassung resp. Gemeindebeschluß oder Statut etwas anderes 
bestimmt wird. 
Alle aktiven öffentlichen Beamten, Gutsvorsteher, Geistlichen, Lehrer, 
Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter, ausübende Aerzte, Apotheker und 
Bahnbeamten sind von der Verpflichtung zur Leistung der vorbezeichneten 
Löschhilfe frei zu lassen. 
§&amp; 8. In allen nicht zu Spritzenverbänden vereinigten Ortschaften hat 
der Guts= bzw. Gemeindevorsteher über die Verwendung der zur Feuerlösch- 
hilfe Verpflichteten derart im voraus Bestimmungen zu treffen und letztere 
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß ein jeder im voraus weiß, 
welche Pflichten ihm bei dem Ausbruch eines Feuers obliegen. 
Diese Bestimmungen haben sich insonderheit auf folgende Punkte zu 
erstrecken: 
a) Für jede Spritze und deren Bedienung ist ein Spritzenmeister und ein 
Stellvertreter zu ernennen. Als solche sind womöglich Schmiede, 
Stellmacher oder sonst zuverlässige Eisen= oder Holzarbeiter zu wählen. 
Der Guts= bzw. Gemeindevorsteher darf nur ausnahmsweise selbst 
Spritzenmeister sein. 
b) Die Mannschaften, welchen die spezielle Bedienung der Spritze obliegt 
und deren Stellvertreter sind zu bezeichnen. 
e) Die übrigen Mannschaften sind in Rotten einzuteilen, für jede derselben 
als Führer ein Rottenmeister und ein Stellvertreter zu ernennen, und 
zu bestimmen, welche dieser Rotten die wachthabenden sind und beim 
nächsten Feuer in Funktion zu treten haben. Von der Bildung von 
Rotten kann durch Gemeindebeschluß Abstand genommen werden, wenn 
in einem Ort nicht mindestens 3 Rotten zu je 12 Personen gebildet 
werden können, oder wenn die Verpflichteten durch die Art ihrer Arbeit 
oder #eschäftigung am sofortigen Antreten beim Ausbruch eines Feuers 
verhindert sind. 
d) Wem die Vorhaltung der erforderlichen Gespanne obliegt, ist festzu- 
stellen (cfr. § 9). 
e) Es ist der Ort zu bestimmen, an welchem sich, im Falle Löschhilfe 
nach außerhalb zu leisten ist, die Mannschaften zu versammeln haben 
un 
t) für diesen Fall ein Führer des abzusendenden Transportes und ein 
Stellvertreter zu ernennen. · 
8) Es ist zu bestimmen, in welcher Weise auf der Brandstelle die Fest- 
stellung derjenigen Personen vorzunehmen ist, welche ihrer Löschpsüicht 
nachgekommen sind, bzw. wer die nach litt. a bis k anzulegenden 
Mannschaftsrollen zu führen und nach Ab= und Zugängen zu er- 
gänzen hat.
        <pb n="216" />
        — 200 — 
Der Führer (1) und der Spritzenmeister resp. dessen Stellvertreter 
tragen, wenn sie in Funktion treten, als Amtszeichen ein weißes 
Armband mit dem Namen ihrer Ortschaft um den rechten Arm. 
Bei nach Maßgabe des § 139 Zust.-Ges. gebildeten Spritzenverbänden 
*# über die vorstehend sub à bis 8 getroffenen Anordnungen das Statut 
estimmung zu treffen. 
b) Die Gespanne. 
§ 9. Sämtliche Gespann haltende Ortseinwohner haben, soweit ihnen 
nicht eine Befreiung auf Grund speziellen Titels zusteht, die Verpflichtung, 
bei ausgebrochenem Feuer die Spritzen, Wasserwagen usw. und einen großen 
zum Transport der Spritzenbedienungsmannschaften bestimmten Leiterwagen, 
welcher von den Besitzern solcher Wagen nach Anordnung des Gemeinde- 
vorstandes zu stellen ist, mit ihren Pferden zur Brandstelle zu schaffen. Aus- 
enommen find hiervon die Dienstpferde der Zivil- und Militärbeamten, die 
erde der Posthalter, soweit letztere nicht zugleich Ackerbau betreiben und 
die zur etwaigen Beförderung in Berufsangelegenheiten unentbehrlichen 
Pferde der Aerzte und Geistlichen. 
Die Reihenfolge der Gestellung der Pferde richtet sich nach der Orts- 
verfassung, deren Bestimmungen durch seitens des Kreisausschusses zu be- 
stätigenden Gemeindebeschluß abgeändert resp. ergänzt werden können, bei 
Spritzenverbänden nach dem Statut. Sind die Pferde desjenigen, welcher 
an der Reihe ist, nicht zur Hand, so hat der Guts= resp. Ortsvorsteher das 
bereiteste Gespann anzulegen. 
Der Eigentümer des letzteren wird in diesem Falle, sofern andere gültige 
Bestimmungen nicht getroffen sind, dadurch entschädigt, daß er, wenn das 
nächste Mal die Reihe an ihn kommt, frei bleibt, während der eigentlich 
verpflichtet Gewesene, abgesehen von der ihn eiwa nach § 26 treffenden Strafe, 
bei dem nächstfolgenden Brandfalle einzutreten hat. 
&amp; 10. Ueber die Beschaffung der für die Feuerlöschhilfe reforderlichen 
Spannkräfte können übrigens auch durch vom Kreisausschuß zu bestätigenden 
Gemeindebeschluß resp. Statut (§§ 31, 139 Zust.-Ges.) anderweitige Be- 
stimmungen namentlich dahin getroffen werden, daß eine Person oder Ort- 
schaft gegen Entschädigung die Vorhaltung der Gespanne in allen Fällen 
ernimmt. Selbstverständlich haben im Falle nicht gehöriger Leistung 
seitens des Unternehmers die ursprünglich Verpflichteten ihrerseits wieder 
einzutreten. 
8. Nitel. 
Verhalten bei Ausbruch eines Feuers und Ausübung der 
Löschhilfe. 
a) Kundmachung. 
§ 11. Die Kundmachung des Feuers für die Ortsbewohner und die 
umliegenden Ortschaften erfolgt durch Läuten der vorhandenen Glocken oder 
durch andere geeignete Signale. Erforderlichenfalls sind die umliegenden 
Ortschaften durch Eilboten auf den Ausbruch des Feuers aufmerksam zu 
machen. 
b) Ausbruch eines Feuers am Orte. 
+ 12. Sobald ein Feuer im Orte ausbricht, haben sich der Guts= bzw. 
Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter, sowie alle Verpflichteten (§+ 7)
        <pb n="217" />
        — 201 — 
soweit sie wegen Sicherstellung ihrer eigenen Gebäude und Habe abkömmlich 
find, und zwar die zur Bedienung der Spritze designierten an den Auf- 
bewahrungsort dieser, die übrigen zur Brandstelle zu begeben. 
Die Zimmerleute haben sich mit Aexten, die Maurer und Schornstein- 
feger mit geeignetem Handwerkszeug, die sonstigen Hilfsmannschaften mit 
Feuereimern und Feuerhaken zu versehen. 
Die Gespanne haben sich an den Orten einzufinden, wo die zu be- 
spannenden Gerätschaften stehen. Dieselben sind zur Brandstelle zu schaffen 
und dort dem leitenden Beamten anzumelden. 
Bon dem Ausbruch des Feuers hat der Guts- resp. Gemeindevorsteher 
sofort dem Amtsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter, bei größerem Feuer auch 
dem Landrat durch Eilboten Anzeige zu machen. 
J) Hilfeleistung bei auswärtigen Feuern. 
* 13. Nach auswärts ist die Feuerlöschhilfe ohne Rücksicht auf Amts- 
und Kreisgrenzen, sowie ohne Rücksicht auf das brennende Objekt (Gebäude, 
Wald usw.) in der Regel nicht weiter als bis auf eine Entfernung bis zu 
7½ km zu leisten. Ist es zweifelhaft, ob ein ausgebrochenes Feuer noch 
innerhalb dieser Entfernung liegt, oder ob es weiter entfernt liegt, so hat 
die Absendung der Löschilf- in jedem Falle zu erfolgen. 
§ 14. Beim Ausbruch eines auswärtigen Feuers haben sich die zur 
Bedienung der Spritze bestimmten Mannschaften und die wachthabende Rotte, 
sowie die verpflichteten Gespanne an den bestimmten Stellen zu versammeln 
(efr. § 8b bis e) resp. einzufinden. Sind an einem Orte Rotten nicht ge- 
bildet (6 Sc), so hat sich die gesamte verpflichtete Mannschaft mit ihrer Aus- 
rüstung zu versammeln und wird mindestens ein Viertel derselben von dem 
Guts- bzw. Gemeindevorsteher für den Abmarsch ausgewählt. 
Derselbe erfolgt sodann unter Leitung eines Führers (cfr. § 81), nac- 
dem der Guts-- resp. Gemeindevorsteher event. der Führer sich von der Voll- 
ständ der Ausrüstung überzeugt hat. Die letztere hat im allgemeinen 
zu bestehen: 
1. aus der Spritze nebst Zubehör, sofern dieselbe am Orte, andernfalls 
wenigstens einem fahrbaren Wasserbehälter; 
2. mindestens 6 Feuereimern. 
In den Fällen des §I 4 hat der Guts- resp. Gemeindevorsteher zu be- 
stimmen, welche Feuerlöschgerätschaften von dem Transporte mitzunehmen 
find; das gleiche gilt, wenn bei Eintritt der Verpflichtung zur Leistung aus- 
wärtiger Löschhilfe die verpflichteten Ortschaften selbst von schweren Gewittern 
bedroht sind; auch kann in diesem Falle die Häfte der unter gewöhnlichen 
Umständen abzusendenden Mannschaften (ofr. oben) zurückbehalten werden. 
Bei Waldbränden treten an Stelle der oben sub 1 bis 2 verzeichneten 
Löschgerätschaften * Schaufeln und Spaten und Rodehauen, mit welchen 
sich die zur Hilfe gesandte Mannschaft zu versehen hat. 
d) Verfahren an der Brandstelle. 
* 15. Beim Ausbruch eines Feuers hat sich der Amtsvorsteher sofort 
an Ort und Stelle zu begeben. v 
16. So lange der Amtsvorsteher bzw. sein Stellvertreter noch nicht 
anwesend sind, übernimmt zunächst der Gutsvorsteher bzw. der Gemeinde- 
vorsteher oder dessen Stellvertreter die Leitung der Feuerlöschanstalten und 
des Feuerlöschgeschäfts. Beim Eintreffen des Amtsvorstehers resp. dessen 
Stellvertreters geht die Leitung auf diesen über.
        <pb n="218" />
        8 17. Den Anordnungen des Leiters der Löschanstalten hat jedermann 
Folge zu leisten. 
6 18. Die Amtsvorsteher bzw. Guts= und Gemeindevorsteher und deren 
Stellvertreter haben während des Brandes deutlich sichtbare und vonein- 
ander unterscheidbare Abzeichen zu tragen, welche von den Landräten für 
den Umfang des Kreises zu bestimmen find. — Diese Abezeichen dürfen erst 
nach Einstellung der Löscharbeiten abgelegt werden. 
&amp; 19. Alle an der Brandstelle eintreffenden Hilfstransporte haben sich 
sofort durch ihren Führer bei dem Leiter der Löscharbeiten unter Angabe 
ihrer Stärke und der Art und Zahl der mitgeführten Löschgerätschaften zu 
melden und weitere Verhaltungsmaßregeln abzuwarten. Sie dürfen sich 
ainne Erlaubnis des Leiters von dem ihnen angewiesenen Platze nicht ent- 
ernen. 
Bricht jedoch in einem Orte, von welchem Löschhilfe Heleister wird, 
Feuer aus, so muß der gesamte aus diesem Orte anwesende Löschtransport 
entlassen werden, und der Leiter der Löschhilfe hat nach Maßgabe der Gefahr 
zu bestimmen, ob und welche weitere Hilfe dorthin zu entsenden ist. 
&amp; 20. Das Zugpieh, welches die auswärtigen Transporte gur Stelle 
eschafft hat, darf nur im Notfalle und nur auf nordnung des Leiters der 
öscharbeiten zu anderen Dienstleistungen auf der Brandstelle verwendet 
werden. 
21. Die Geschäfte des Leiters der Löschanstalten erstrecken sich auf 
die Einschränkung und Unterdrückung des Feuers, auf die Rettung von 
Personen und Sachen, sowie auf deren Sicherstellung. 
Namentlich ist er auch, wenn kein anderes Mittel zur erfolgreichen Be- 
— des Feuers übrig bleibt, befugt, anzuordnen, daß Eistiedigungen 
und Zäune beseitigt. Dächer von besonders gefährdeten Gebäuden abgedeckt 
und äußersten Falles Gebäude selbst niedergerissen werden. 
22. Während der Dauer des Brandes müssen alle Schankstätten des 
Ortes geschlossen werden. Auch die Verabreichung von Getränken auf der 
Brandstelle darf nur auf Anordnung des die Löschungsanstalten Leitenden 
und in dem von diesem zu bestimmenden Umfange erfolgen. 
* 23. Sobald das Feuer unterdrückt ist, richtet der Leiter des Lösch- 
wesens die Feuerwachen ein und bestimmt, wieviel und welche Spritzen, sowie 
sonstige Feuerlöschgerätschaften und Mannschaften auf der Brandstätte zurück- 
leiben sollen. 
In der Regel werden hierzu die Spritzen usw. des Ortes und der zu- 
nächst gelegenen Ortschaften beranzuziehen sein, jedoch bleibt auch hier die 
Anordnung dem Ermessen des resp. Leiters anheimgestellt. 
Diejenigen Spritzen usw., welche aus nicht zur ilfeleistung verpflichteten 
Ortschaften herbeigekommen waren, sind, sofern nicht besondere Umstände 
eine Ausnahme rechtfertigen, zu entlassen. 
§ 24. Ist die nach auswärts zur Cöschhilfe abgesendete Mannschaft 
nach sechsstündiger Abwesenheit noch nicht zurückgekehrt, so hat der Guts- 
bzw. Gemeindevorsteher des absendenden Ortes, soweit dies die Umstände 
erlauben, für eine Ablösung der voraufgesendeten Mannschaften Sorge 
zu tragen. 
4. Nitel. 
Militärisch organisierte Pflichtfeuerwehren bzw. freiwillige 
Feuerwehren. 
* 25. Sollen infolge von Gemeindebeschlüssen in ländlichen Ortschaften 
militärisch organisierte Pflichtfeuerwehren eingeführt werden, so können in
        <pb n="219" />
        — 203 — 
den zu diesem Zwecke zu erlassenden Lokal= bzw. Kreispolizeiverordnungen 
die Sfugife und Obliegenheiten, welche nach den §#§#8 — exklufive litt. d 
— 14, 24 den Guts= bzw. Gemeindevorstehern zugewiesen sind, dem 
Kommandeur der Feuerwehr beziehentlich dessen Stellvertreter übertragen 
werden. 
Auch die Bildung freiwilliger Feuerwehren ist gestattet, dieselben haben 
sich sedoch den Anordnungen der nach dieser Verordnung an der Brandstätte 
mit der Leitung des Feuerlöschwesens betrauten Organe zu unterstellen. 
An Stelle der durch diese Verordnung berufenen Feuerlöschmannschaften 
können freiwillige Feuerwehren durch Polizeiverordnungen der zuständigen 
Behörden neu eingeführt werden, wenn sie durch ein von diesen Behörden 
unter Zustimmung des Kreislandrates genehmigtes Statut die Uebernahme 
der entsprechenden Verpflichtungen und ihre zweckmäßige Organisation nach- 
zwiesen haben. Für diese Polizeiverordnungen gilt das oben im ersten 
baß bezüglich der zur Einführung militärisch organifierter Pflichtfeuerwehren 
zu erlassenden polizeilichen Verordnungen Bestimmte. Außerdem bleiben in 
diesen Fällen die in den §§ 7, 12 al. 1, 2 und 14 über die Verpflichtung 
zur Löschhilfe an sich und die Obliegenheiten der zur Löschhilfe verpflichteten 
annschaften gegebenen Bestimmungen suspendiert. 
5. Nitel. 
Strafbestimmungen. 
§5 26. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die 
ihm darnach obliegenden Pflichten nicht erfüllt, wird mit Geldstrafe bis zu 
60 Mark bzw. ent prechender Haft bestraft, insoweit nach den Bestimmungen 
des Reichsstrafgesetzbuches oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine 
höhere Strafe verwirkt ist. 
5 27. Diese Verordnung tritt am 1. April 1887 in Kraft. 
Breslau, den 26. März 1887. 
Der Oberpräsident. 
11. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Mineralölen, 
vom 31. Dezember 1902. (Amtsbl. 1903 S. 27.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und den 95 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz 
Schlesien folgende Polizeiverordnung erlassen, nachdem dieselbe sowohl den 
Interessentenverbänden und den Handelskammern, als auch der Lagerei- 
berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie 
gemäß § 120e der Gewerbeordnung vorgelegen hat. 
§ 1. Die gegenwärtige Polizeiverordnung findet Anwendung auf 
Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (leichtsiedende Oele, Leucht- 
öle und leichte Schmieröle), aus Braunkohlenteer oder Steinkohlenteer be- 
reitete flüssige Kohlenwasserstoffe (Photogen, Solaröl, Benzol usw.) und 
Schieferöle. 
§ 2. Die im § 1 aufgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem 
Barometerstande von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 
21 Grade des hundertteiligen Thermometers entslammba#### Di##### #d
        <pb n="220" />
        — 204 — 
wickeln, zur Klasse I, wenn sie solche bei einer Erwärmung von 21 bis zu 
65 Graden entwickeln, zur Klasse II, von 65 bis zu 140 Graden zur Klasse III 
gerechner Oele mit höherem Entflammungspunkt sind den Bestimmungen 
ieser Verordnung nicht unterworfen. 
Erster Abschnitt. 
Vorschriften für Klasse I. 
#s 3. I. In Wohnräumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren und 
Kontoren, in Gast= und Schankstuben dürfen nicht mehr als insgesamt 2 kg 
der Flüssigkeit aufbewahrt werden. · 
II. Die Aufbewahrung darf in den im Abs. 1 genannten Räumen 
nur in dicht verschlossenen oder mit Sicherheitsverschluß versehenen Be- 
hältern stattfinden. Das Umfüllen von einem Gefäß in ein anderes darf 
nur bei Tageslicht, bei Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder 
mir Benutzung von elektrischen oder Davyschen Sicherheitslampen er- 
olgen. 
1 4. I. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Klein- 
händler dürfen insgesamt 15 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wenn 
diese Räume in keiner Verbindung mit Räumen der im § 3 Abs. 1 ge- 
dachten Art stehen oder von ihnen durch rauch= und feuersichere Türen ab- 
geschlossen sind. 
Trifft diese Bedingung nicht zu, so gelten auch hier die im § 3 ge- 
gebenen Borschriften. 
II. Die Aufbewahrung muß in hart gelöteten oder verzinkten, mit 
Sicherheitsverschluß versehenen Blechgefäßen erfolgen, die zum Abfüllen der 
Flüssigkeit mit einem Hahne versehen sein müssen. Hinsichtlich des Umfüllens 
gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2. 
* 5. I. Mengen von mehr als 15 kg aber nicht mehr als 250 kg, 
dürsen nur nach vorausgegangener Anzeige an die Ortspolizeibehörde ge- 
lagert werden. 
II. Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen Räumen, die 
durch massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind, 
keine Abflüsse nach außen (Straßen, Höfen usw.), keine Pworrichtungen 
und reichliche Lüftung haben, Felagert werden, sofern die Aufbewahrung in 
eisernen Fässern oder in hartgelöteten Mtallgefähen mit lufkdichtem Verschluß 
erfolgt. Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppen- 
häusern wüen welche den einzigen Zugang zu höher liegenden, zum regel- 
mäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr von Menschen bestimmten Räumen 
bilden, sowie Kellerräume, die zum Lagern von Zündwaren oder Explofiv- 
stoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden. Der zur Lagerung 
dienende Teil der Räume muß mit einer aus undurhlässigem und feuer- 
sicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung von solcher Höhe um- 
eben sein, daß der Raum innerholb der Umwehrung die aufbewahrten 
lüssigkeiten vollständig aufzunehmen vermag. Die Türen der Lagerräume 
müssen nach außen aufschlagen. 
III. Das Umfüllen der Füüsfigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur 
mittelst hn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter 
Luftabschluß brennende Glühlampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die 
auch die Fassung einschließen, oder bei dicht von dem Raume abzeschlossener 
Außenbeleuchtung erfolgen. alter und Widerstände dürfen in Raume 
nicht vorhanden sein. Das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das
        <pb n="221" />
        — 205 — 
Nauchen in dem Lagerraum ist untersagt. Diese Vorschrift ist an den Ein- 
gangstüren zum Lagerraum in augenfälliger dauerhafter Weise anzubringen. 
IV. Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als den in Abs. II be- 
zeichneten Umschließungen ist nur im Freien oder in besonderen Schuppen, 
die auf eingefriedigten Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der 
Lagerung im Freien muß das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tiefer- 
legung der Sohle oder durch eine aus feuersicherem Baustoff hergestellte 
Umwehrung verhindert werden. Auf die Schuppen finden die Vorschriften 
der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen sinngemäß Anwendung. 
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefugte muß in augenfälliger 
Weise durch Anschlag verboten, Lagergefäße im Freien müssen vor mutwilliger 
Beschädigung durch Vorübergehende geschützt sein. 
§ 6. I. Mengen von mehr als 250 kg, aber nicht mehr als 2000 kg 
bei beliebiger Umschliehung, oder von nicht mehr als 50 000 kg bei Auf- 
bewahrung in Tanks dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde 
elagert werden. Diese Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden 
ssigkeiten und der örtlichen Beschaffenheit der Lagerstätte an die Be- 
dingung der Freilassung einer Schutzzone von 20—30 m zu knünpfen. 
Im übrigen sind die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen 
Uanikrfeen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 fest- 
zusetzen. 
II. Falls besondere Umstände es als angängig erscheinen lassen, kann 
die Lagerung von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Be- 
stimmungen des * Abs. II und III gestattet werden, sofern die Auf- 
bewahrung der Flüssigkeiten in eisernen Fässern oder in Metallgefäßen mit 
Sicherheitsverschluß erfolgt und sich über dem Lagerraum keine zum Auf- 
enthalt oder Verkehr von Menschen bestimmten Räume befinden. 
§* 7. Mengen von mehr als 2000 kg bei beliebiger Umschließung, 
oder von mehr als 50 000 kg in Tanks dürfen nur auf besonderen Lager- 
höfen und nur mit Erlaubnis der Landespolizeibehörde gelagert werden. 
Diese Erlaubnis ist, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen 
als zulässig erscheinen lassen, an die nachstehenden Bedingungen zu knüpfen: 
a) Mengen über 50 000 kg dürfen nur in Tanks aufbewahrt werden. 
b) Der zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten benutzte Teil des Lagerhofes 
muß entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit 
einem kräftigen, rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronen- 
breite umgeben werden. Der durch die Tieferlegung der Lagersohle 
oder durch die Umwallung febildete Raum muß dreiviertel der größten 
zu lagernden Menge an Flüssigkeiten aufzunehmen imstande und auf 
allen Seiten mit einer Schutzzone von 50 m Breite umgeben sein. 
Sofern die Schutzzone nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebs- 
unternehmers liegt, hat letzterer nachzuweisen, daß die Bebauung des 
außerhalb seines Geländes liegenden Teils für die Dauer des Be- 
stehens des Lagerhofes durch rechtsgültige Verträge oder in anderer 
Weise (Flüsse, Kanäle oder dgl.) ausgeschlossen ist. 
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen 
Böschungskanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Um- 
wallung einschließlich der Schutzzone. 
Die Erdwälle dürfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe 
für die Tagewässer unterbrochen werden. Uebergänge über die Um- 
wallungen müssen feuersicher hergestellt werden. » 
OWerdenzurAufbewahrungderFlüssigkeiteninnerhalbdeövertteft 
angelegten oder umwallten Teils des Lagerhofes Schuppen benutzt, so
        <pb n="222" />
        — 206 — 
müssen dieselben, soweit sie nach den baupolizeilichen Vorschriften aus 
olz erbaut werden dürfen, außen mit guter Dachpappe bekleidet, 
erner mit feuerficherer Bedachung, ordnungsmäßig angelegten und zu 
unterhaltenden Blitzableitern und mit genügenden Lüftungseinrichtungen 
versehen werden. Die Fenster der uppen sind durch Drahtgitter 
zu sichern oder mit Drahtglas zu verglasen. 
Tanks müssen vor ihrer Benutzung durch Füllen mit Wasser auf 
ihre Dichtigkeit geprüft werden und u mit ordnungsmäßig anzu- 
legenden und zu unterhaltenden Blitzableitern zu versehen, die, falls 
die Tanks aus Eisen bestehen, mit den Eisenmassen der Tanks zu 
verbinden sind. Am höchsten Punkte jedes Tanks ist ein bei frei- 
stehenden Tanks nach unten führendes eisernes Lüftungsrohr von an- 
gemessener Weite anzubringen, das in solcher Entfernung von der 
doberfläche ausmünden muß, daß die aus dem Rohr entweichenden 
Gase nicht durch Unvorsichtigkeit entzündet werden können. Innerhalb 
des Rohrs sind, gleichmäßig verteilt, mindestens drei engmaschige 
Drahtnetze aus Kupfer oder einem anderen nichtrostenden Metall so 
anzubringen, daß sie leicht nachgesehen und erneuert werden können. 
d) In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet 
noch Fässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen 
dürfen Abfüllschuppen, Wiege= und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn 
sie mit Benzin-, Petroleum= oder Gasmotoren ausgerüstet sind, unter 
denselben Bedingungen wie Lagerschuppen innerhalb des umwallten 
Teils des Lagerhofes angelegt werden, Reparatur= und Böttcherhaus, 
Wiege= und Pumpenhaus auch außerhalb der Umwallung, sofern die 
Schutzone von diesen Häusern ab gerechnet wird. 
ußerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken desselben dien- 
liche Anlagen, insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude mit 
folgenden Einschränkungen gestattet: 
1. Sofern auf dem außerhalb des Lagerhofs von seinen Nebenanlagen 
in Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für einen die 
Aufsicht über den Lagerhof führenden Anzestellten, z. B. für einen 
besonderen Wächter, angelegt werden soll, so muß der Hofraum 
derselben durch eine 2 m hohe Mauer von den übrigen 
Gebäuden abgetrennt werden. Der Hofraum oder die Wohnung 
müssen einen Ausgang unmittelbar ins Freie besitzen. Die Be- 
stimmungen der Eistr e dieses Paragraphen treten für dieses 
Gebäude bei genauer Beachtung der von der Landespolizeibehörde 
in jedem solchen Falle besonders vorzuschreibenden Sicherheits- 
maßregeln außer Kraft. 
2. Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofes müssen mit massiven, 
nicht durch Oeffnungen unterbrochenen Umfassungsmauern von 
solcher Höhe oder mit so vertiefter Sohle ausgeführt werden, daß 
die in Schuppen befindlichen Flüssigkeiten nicht nach außen ablaufen 
können. Welche Mengen abgefüllter Flüssigkeiten sich jeweilig in 
Abfüllschuppen befinden dürfen, setzt die Landespolizeibehörde bei 
Erteilung der Erlaubnis fest. Außerdem bleibt es der Landes- 
polizeibehorde überlassen, wegen einer Zufahrt für Löschgeräte Be- 
stimmung zu treffen. 
e) Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch 
Henommenen Gelände darf nur bei Tagelicht oder elektrischer Be- 
euchtung, in den Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuver-
        <pb n="223" />
        — 207 — 
lässigen, volizeilih geprüften Lampen gearbeitet werden. Das An- 
ünden der letzteren muß außerhalb des Lagerhofes erfolgen. Die 
Fonster, an denen Außenbeleuchtung angebracht ist, dürfen nicht zu 
öffnen sein. Bogenlicht darf nur im Freien unter Verwendung unten 
dicht abgeschlossener Glocken, elektrisches Glühlicht gemäß § 5 Absatz III 
innerhalb von Räumen nur bei Anwendung klräftiger Shhutzlocken 
benutzt werden. Die elektrischen Beleuchtungs= und die Blitzableiter- 
anlagen sind vor der Inbetriebnahme und je in Jahresfrist durch 
einen bebltellic anerkannten Sachverständigen auf ihre Zuverlässigkeit 
zu prüfen. 
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer 
wo solches durch diese Verordnung ausdrücklich gestattet ist, nicht 
brennen, auch darf daselbst nicht geraucht werden. Das Einbringen 
von Zündwaren in den Lagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften 
sind an allen Zugängen zu dem vom Lagerhof und seinen Neben- 
anlagen in Anspruch genommenen Gelände in augenfälliger Weise 
durch dauerhafte Anschläge bekannt zu machen. 
f)Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden Erdgruben, 
Schuppen oder Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf 
ewachsenem Boden angelegt werden, wenn dieser hinreichende W# 
dsfigkeit und Tragfähigkei besitzt. Sind diese nicht vorhanden, so 
müssen mindestens die Sohle des umwallten oder vertieften Lager- 
hofes, des Faßlagers und der Abfüllschuppen aus undurchlässigem 
Material hergestellt und Tanks hinreichend fundamentiert werden. 
Ergeben sich später Tatsachen, die auf eine Verunreinigung des 
Bodens oder Grundwassers außerhalb des Lagerhofes durch die auf 
demselben und in den Nebenanlagen desselben gelagerten Fässer und 
Flüssigkeiten schließen lassen, so ist der Betriebsunternehmer auf Er- 
fordern der örtlichen Polizeibehörde gehalten, diesen Uebelständen 
abzuhelfen. 
g) Werden zur Lagerung Tanks benutzt, die durch ein Mannloch befahren 
werden können, so rd auf dem Lagerhofe zwei Rettungsseile und 
zwei mit selbsttätigem Luftzutritt wirkende Atmungsapparate bereit zu 
alten. Die Tanks find vor dem Befahren durch Einführen von 
ampf, Preßluft oder Sauerstoff gut w lüften. 
h) Das Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit ist außer dem 
Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Auf- 
sichtspersonen unter Benutzung polizeilich geprüfter und in gutem 
Zustande befindlicher Sicherheitslampen zu gestatten. 
§ 8. Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der Klasse 1 
rz Wagenladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln 
gestattet: 
à) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl. Infusorien- 
erde oder ähnlichen lockeren Stoffen in Körben, Kübeln oder Kisten 
fest verpackl sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen. 
b) Der Wagen muß mit einer gut zu befestigenden Schutzdecke versehen 
sein und im Schritt fahren. 
c) Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person 
begleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen 
streng zu verbieten. 
d) Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen 
sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, während die andere die
        <pb n="224" />
        — 208 — 
Verbreitung der Füäsäigret durch Aufstreuen von Sand tunlichst zu 
hindern und das Publikum fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung 
der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen getroffen find. 
e) Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen finden nur die 
Vorschriften unter Ziffer a und b Anwendung. 
Jweiter Abschnitt. 
Vorschriften für die Klasse lI. 
§ 9. In den im § 3 Abs. I bezeichneten Räumen dürfen nicht mehr 
als 25 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden. 
10. In den Verkaufs= und sonfügen Geschäftsräumen der Klein- 
bönd er dürfen Flüssigkeiten in einzelnen Gefäßen bis zu 50 kg, im Faß 
is zu 200 kg aufbewahrt werden. Bei Verwendung metallener, mit Hahn 
versehener Abfüllvorrichtungen, die durch Pumpvorrichtung mit Vorratsfässern 
in Verbindung stehen, dar die Gesamtmenge des Vorrats in Fässern in den 
Verkaufsräumen bis zu 600 kg betragen. Bei anderer Art der Abfüllung 
dürfen gleiche Mengen nur in Kellern, Höfen oder Schuppen gelagert werden, 
wenn diese Räume von angrenzenden Räumen feuersicher abgeschlossen sind. 
s. 11. I. Mengen von mehr als 600 kg, aber nicht mehr als 
10000 kg, dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde in 
Räumen zu ebener Erde oder in Kellern unter Beachtung der Vorschriften 
des § 5 Abs. II und III, jedoch ohne Beschränkung der Aufbewahrung in 
klernen Fässern oder in Metallgefäßen, oder nach § 5 Abs. IV gelagert 
werden. 
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50000 kg, 
dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Gelagert werden. Bei 
Aufbewahrung solcher Mengen in Tanks ist eine Schutzzone dann nicht 
erforderlich, wenn die Behälter ganz unter der Erde eingegraben sind. In 
allen anderen Fällen sind die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen 
Bedingungen unter Anlehnung an die im &amp; 7 enthaltenen Vorschriften mit 
der Maßgabe vorzuschreiben, daß die Schutzzone je nach den örtlichen Ver- 
hältnissen bei freistehenden Tanks bis auf 5 m, bei Lagerung in anderer 
Umschließung bis auf 10 m beschränkt werden kann. 
III. Mengen von mehr als 50000 " dürfen nur mit landespolizer 
licher Erlaubnis gelagert werden. Dabei finden die Vorschriften des 
&amp; b—h mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schutzzone bei einer 
500000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Verhältnissen 
bis auf 20 m beschränkt werden kann. 
  
Britter Abschnitt. 
Vorschriften für die Klasse III. 
§* 12. I. Bei der Lagerung von Mengen von nicht mehr als 10000 k 
in Fässern ist das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Fohle 
oder durch eine aus undurchlässigem und feuersicherem Bau eß hergeste 
Umwehrung zu verhindern. 
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50000 kg, 
dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde auf besonderen Lager- 
höfen oder in Lagerhäusern aufbewahrt werden.
        <pb n="225" />
        — 209 — 
Soweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Teil, in dem die Flüssigkeit 
aufbewahrt wird, durch Tieferlegung der Sohle dafür gesorgt ist, daß die 
Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lager- 
hof mit einer massiven Mauer oder einem genügend starken Erdwall zu um- 
geben. Bei Unterbrechungen derselben ist durch genügend hohe Bordschwellen 
das Fortfließen von Oel zu verhindern. Zur Beleuchtung der Lagerhöfe 
müssen geschlossene Laternen benutzt werden. 
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Bedachung gebaut 
werden und so beschaffen sein, daß das Ausfließen der Flüssigkeiten im Falle 
eines Brandes aus dem Lagerhause verhindert wird. ie Lagerräume 
dürfen keinen Zugang zu anderen Räumen haben, ihre Zugänge müssen 
unmittelbar ins Freie führen. Hinsichtlich der Beleuchtung und der Be- 
nutung von Feuer und Licht sind die Vorschriften des § 5 Abs. III maß- 
ebend. 
s Der Ortspolizeibehörde bleibt es überlassen, wegen einer Zufahrt für 
Löschgerätschaften Bestimmung zu treffen. Das Betreten der Lagerhöfe und 
Lagerräume außerhalb der Arbeitszeit ist nur gemäß der Bestimmungen des 
§ 7h den daselbst bezeichneten Personen zu gestatten. 
III. Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als 50000 kg unter- 
liegt den Bestimmungen des § 11 Abs. III mit der Maßgabe, daß die Schutz- 
zone bei einer 500000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen 
Verhällnissen bis auf 10 m eingeschränkt werden kann. 
Pierter Abschnitt. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
* 13. I. Werden Flüssgkeiten der Klassen I—III mit anderen leicht 
entzündlichen Flüssigkeiten (Spiritus, Aetherarten, Spritlacken u. dgl.) in 
demselben Raume oder in solchen Räumen, welche nicht durch feuersichere, 
durch Oeffnungen nicht unterbrochene Scheidewände voneinander getrennt 
sind, gelagert, so finden, unbeschadet der für andere leicht entzündliche 
Flüssigkeiten etwa bestehenden strengeren Vorschriften, auf die unter diese 
Verordnung fallenden Flüssgkeien die für Klasse I gegebenen, ihrer Menge 
entsprechenden Vorschriften Anwendung. 
II. Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung fallende 
Flüssigkeiten in der vorstehend (Abs. 1)) angegebenen Weise zusammmen 
elagert, so finden auf die Gesamtmenge der zu lagernden Flüssigkeiten die 
für die leichtest entflammbare Flüssigkeit geltenden Bestimmungen An- 
wendung. 
§ 14. I. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen 
Fällen, in welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (ogl. §## 11, 12) nach 
den Vorschriften des 7 angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in 
beliebigen Dene gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den 
örtlichen Verhältnissen 5—10 m von den Grenzen und allen Gebäuden ent- 
fernt bleiben. Den Behörden, welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt 
es überlassen, für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege anzuordnen. 
II. Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen 
Fällen aufgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der örtlichen 
Polizeiverwaltung mit der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 
Fässern nur zuläffig find, wenn sie 5—10 m von Gebäuden entfernt bleiben 
und für Löscharbeiten fahrbare Zuwege besitzen oder vollständig isoliert im 
Freien angelegt werden. 
Kodye, Die Volizetverord###m N.-B. Oyyeln. MA
        <pb n="226" />
        — 210 — 
nnfter Abschnitt. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
15. I. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Aufbe= 
bewahrung der im §&amp; 1 bezeichneten Flüssigkeiten in den der Aufsicht der 
Bergbehörden unterstehenden Betrieben und in solchen an den Gewinnungsstätten 
des Rohpetroleums, sowie auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in Motor- 
wagen. Für die Aufbewahrung und Verarbeilung in gewerblichen Anlagen, 
die unter den § 16 der Reichsgewerbeordnung fallen, hat die genehmigende 
Behörde, für den Verkehr auf Zollhöfen und in Güterschuppen auf Bahn- 
höfen sowie Tankwagen auf Ladegleisen die daselbst zuständige Aufsichts- 
behörde die Bedingungen festzusetzen. 
II. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Abs. I genannte 
ewerbliche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu technischen 
i verwendet werden, mit der Maß abe Anwendung, daß Menge und 
der Lagerung der zum Gewerbetriebe bestimmten Hafstgreiten, unbe- 
schadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden 
besonderen Vorschriften, von der örtlichen Polizeiverwaltung nach Anhörung 
der zuständigen Gewerbeinspektion festzusetzen sind. 
&amp; 16. I. Sind die in den §§ 3—14 getroffenen Vorschriften erfüllt, 
so dürfen in bestehenden, zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich ange- 
meldeten oder genehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen die durch diese 
Berordnung festgesetzten Höchstmengen nach Anmeldung bei der zuständigen 
Behörde ohne weiteres gelagert werden. 
II. Im übrigen müssen die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vor- 
handenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier 
Jahre den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden. 
Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 74 und 
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung. 
&amp;* 17. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können 
auf Antrag durch die Landespolizeibehörden genehmigt werden. 
§ 18. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Be- 
mmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere § 367 Nr. 6, Anwendung 
nden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft. 
§5 19. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte treten alle ihr etwa entgegenstehenden Verordnungen, so- 
weit sie nicht hafenpolizeilicher Natur find, sonie die frühere den gleichen 
Gegenstand betreffende Polizeiverordnung vom 14. Februar 1884 außer 
Wirksamkeit. 
Breslau, den 31. Dezember 1902. 
Der Oberpräsident. 
11„. Belanmtmachung zur Polizeiverordunng vom 31. Dezember 1902, 
vom z März 1905. (Amtsbl. S. 96.) 
Auf Grund von § 17 der Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten 
vom 31. Dezember 1902, betr. den Berkehr mit Mineralölen (Amtsbl. 1903, 
St. 4, S. 27 ff.) bestimme ich auf Antrag aus Apothekerkreisen folgendes: 
In Apotheken dürfen im Verkaufsraum und im Arzneikeller, bzw. der 
Tinkturenkammer von der Klasse 1 (5 2) der in § 1 der Polizeiverordnung
        <pb n="227" />
        — 211 — 
genannten Stoffe Mengen bis zu 2 kg in dicht verschlossenen Glasgefäßen 
aufbewahrt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Bedingungen in 
&amp;41 der Polizeiverordnung erfüllt sind oder nicht. 
Oppeln, den 21. März 1905. 
Der Regierungspräsident. 
12. Polizeiverordnung, betr. die — von Getreide-, Hen-, Stroh- und 
Stoppelschosbern, vom 21. Juni 1878. (Amtsbl. S. 156.) 
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und 
der §#§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats für den gesamten Umfang 
der Provinz Schlesien: 
&amp; 1. Getreide-, Heu-, Stroh= und Stoppelschober dürfen nur: 
a) in einer Entfernung von mindestens 50 m von steinernen mit Ziegeln, 
Schiefer, Zementplatten, Metallblech, als feuersicher nach den bestehenden 
Herordnungen anerkannter Dachpappe oder Holzzement gedeckten 
ebäuden, 
b) in einer Entfernung von mindestens 100 m von anderen Gebäuden 
aufgestellt werden. 
2. Jede Uebertretung dieser Verordnung wird mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark, an deren Stelle im Falle der Unbeitreiblichkeit verhältnismäßige 
Haft tritt, bestraft. 
§ 3. Alle den Gegenstand dieser Verordnung betreffenden bisherigen 
Polizeiverordnungen innerhalb der Provinz Schlesien sind aufgehoben. 
Breslau, den 21. Juni 1878. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
18. Polizeiverordnung, betr. Sicherheitsvorschriften für Reinigungs- 
austalten, in denen Benzin oder ähnliche leicht entzündliche Reinigungsmittel 
verwendet werden und für Betriebe, in denen die in diesen Anstalten ver- 
wendeten Reinigungsmittel zu ernenter Berwendun zereiigt werden, vom 
21. September 1908. (Amtsbl. S. 326.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883, der §#§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Lolizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des § 120e Absatz 2 der Ge- 
werbeordnung wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses den Um- 
fang des Regierungsbezirks Oppeln hiermit folgendes verordnet: 
A. Vorschriften für Reinigungsanstalten, die nie mehr als 10 kg Penzin im 
Porrat und Petrieb haben. 
1. Ueber die für den Betrieb beschafften Benzinmengen ist sorgfältig 
Buch zu führen und den zuständigen Gewerbeaufsichts= und Polizeibeamten 
auf Verlangen unter Vorlegung dieses Buches Auskunft zu erteilen. 
2. Räume, in denen Benzin gelagert oder verwendet wird, oder in denen 
mit Benzin gereinigte Stoffe getrocknet werden, dlürfen mit Räumen, in denen 
sich offenes Feuer befindet, weder durch Türen, noch durch Fenster, noch durch 
Riemendurchlässe oder sonstige Oeffnungen in Verbindung stehen. 
M#
        <pb n="228" />
        — 212 — 
3. Die vorbezeichneten Lager-, Arbeits- und Trockenräume dürfen mit 
offenem Licht oder brennender Zigarre, Pfeife oder dergleichen nicht betreten 
werden. Die künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nur durch luftdicht 
gegen diese abgeschlossene Außenbeleuchtung oder durch elektrische Innen- 
eleuchtung mittels Glühlampen oder luftdicht abgeschlossener Bogenlampen, 
beide mit Ueberglocke und Drahtschutz und mit außen befindlichen Aus- 
schaltern erfolgen. 
In diesen Räumen dürfen nur solche Heizvorrichtungen vorhanden sein, 
welce von außerhalb durch Dampf, Heißluft oder Heißwasser erwärmt 
werden. 
4. In den Arbeitsräumen dürfen Benzinvorräte nur in metallenen, an 
den Oeffnungen mit Sicherheus chlüssen versehenen Gefäßen aufbewahrt 
werden. Im übrigen gelten für die Lagerung von Benzinvorräten die Be- 
stimmungen der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Mineralölen. 
Unter Vorräten sind die nicht im Kreislauf der ständigen Verarbeitung und 
Wiedergewinnung befindlichen Mengen zu verstehen. 
Auch das den Vorratsgefäßen entnommene, zur Verarbeitung bestimmte 
Benzin darf nur in unzerbrechliche Gefäße gefüllt werden. 
5. Die zu reinigenden Gegenstände sind vor der Reinigung sorgfältig 
von etwa darin befindlichen Zündhölzern und anderen durch Reibung ent- 
zündbaren Stoffen zu befreien. 
6. Dem Bezin ist vor der jedesmaligen Verwendung ein elektrische Er- 
regungen verhütendes Mittel — Antielektrikum — in genügender Menge 
hinzuzusetzen. 
7. Zum Aufsaugen von etwa ausfließenden Benzin ist trockener Sand 
in genügenden Mengen vorrätig zu halten. 
8. Bor dem Trocknen ist das Benzin aus den gereinigten Gegenständen 
so gut wie möglich mechanisch zu entfernen. 
9. In die Plätträume der Benzinwäschereien dürfen die mit Benzin ge- 
reinigten Stoffe nur dann gebracht werden, wenn sie völlig getrocknet sind. 
10. Abgänge des Betriebs dürfen nur nach vollständigem Verflüchtigen 
des ihnen anchcctenden Benzins verbrannt werden. 
11. Die Arbeiter dürfen weder Streichhölzer noch sonstige Feuerzeuge 
in den Benzinbetrieb mitbringen. Trunkene Arbeiter sind aus den Räumen, 
in denen mit Benzin gearbeitet wird, sofort zu entfernen. Gewohnheits- 
trinker dürfen in enzinbetriehen nicht beschäftigt werden. 
12. Für den Fall eines Brandes müssen eine flammsichere Decke, Ver- 
bandzeug und Mittel gegen Brandwunden zur Hand sein. 
  
B. Porschriften für Reinigungsanstalten, die mehr als 10 kg Fenzin im 
Vorrat und VPeirieb haben, und für Austalten, in denen gebrauchtes Penzin 
zu erneuter Perwendung gereinigt wird. 
Für Anstalten dieser Art gelten neben den Vorschriften unter A. 2 bis 
12 noch folgende besonderen Vorschriften: 
1. Die Betriebsstätte muß von den Nachbargrenzen mindestens 6 m 
entfernt bleiben oder von den Nachbargebäuden durch Brandmauern ge- 
trennt sein. Sie darf nicht in gefährlicher Nähe von offenen Feuerstätten 
und von Räumen oder Plätzen, wo leicht feuerfangende Gegenstände lagern 
oder verarbeitet werden, errichtet werden. 
Ausnahmen kann der Regierungspräsident gestatten. 
2. Für Räume, in denen Benzin verwendet oder destilliert wird, gilt 
folgendes:
        <pb n="229" />
        — 213 — 
a) Unter Wohn= oder Arbeitsräumen dürfen sich diese Räume in Neu- 
anlagen überhaupt nicht und in schon bestehenden Anlagen nur dann 
befinden, wenn sie eine feuersichere Decke haben. 
b) Die Wände müssen aus feuersicherem Material bestehen. 
c) Die Fußböden müssen feuersicher und undurchlässig sein. Etwa auf 
den Fußboden fließendes Benzin darf nicht ins Freie oder in 
andere Arbeitsräume gelangen können. 
d) Für ausreichende Absaugung der Luft dicht über dem Fußboden ist 
Sorge zu tragen. Die abgesaugte Luft darf nicht in die Nähe von 
Feuer geführt werden. 
e) Jeder Raum soll tunlichst zwei sich nach außen öffnende Ausgänge 
haben; ist nur ein solcher Ausgang vorhanden, so muß außerdem 
mindestens ein Fenster als Kotausgang benutzbar sein. Die Türen 
müssen aus starkem Holz mit Eisenblechbeschlag oder ganz aus Eisen 
bestehen, die in den Seitenwänden befindlichen Fenster mit fest schließen- 
den, eisernen Schlagläden versehen sein. 
fsDie Räume müssen zu ebener Erde liegen. 
3. Räume, in denen mit Benzin gereinigte Stoffe getrocknet werden, 
find besonders hoch und luftig herzustellen und von allen anderen Arbeits- 
räumen feuersicher zu trennen. Betriebe, in denen Arbeitsmaschinen motorisch 
angetrieben werden, haben auf Erfordern der Polizeibehörde für ihre Trocken- 
räume wirksame künstliche Ventilationseinrichtungen zu verwenden. 
4. In Lager--, Arbeits= und Trockenräumen dürfen keine elektrischen 
Motoren oder Erriosionsmotoren mit offener Zündung aufgestellt werden. 
5. In alle Lager-, Wasch-, Trocken= und Destillationsräume muß dicht 
über dem Fußboden eine mindestens 20 mm weite Dampfleitung münden, 
deren Ventil außerhalb des Raumes liegen und leicht erreichbar sein muß. 
Im Fall eines Brandes ist der davon betroffene Raum von Menschen zu 
verlassen und der Dampf nach Schließung der Türen, Fenster, Fensterläden 
und Lüftungsklappen durch Oeffnung des Ventils in dem Raum zu lassen. 
Ist kein genügender Dampfbetrieb vorhanden, so müssen Löschmittel von 
leicher Wirksamkeit wie Dampf vorhanden sein, z. B. Kohlensäure oder 
Ammonial in Form von Bomben. 
6. Während des Arbeitens mit Benzin dürfen in denselben Räumen 
keine anderen Arbeiten vorgenommen werden. 
7. Standgefäße, in denen verunreinigtes Benzin gesammelt oder durch 
ableden oder durch Säurezusatz gereinigt wird, sind gut verschlossen zu 
halten. 
8. Waschtrommeln, Zentrifugen und Benzinspülgefäße sind mit gut 
schließenden Deckeln zu versehen, die nur so lange geöffnet bleiben dürfen, 
als dies für das Ein= und Ausbringen der zu reinigenden, auszuschleudern- 
den oder nachzuspülenden Gegenstände unbedingt notwendig ist. 
9. Waschtrommeln, Zentrifugen, Spülgefäße, Rohrleitungen und Auf- 
bewahrungsgefäße für Benzin sind mindestens vierteljährlich einmal von 
einem Betriebsleiter, Meister oder Vorarbeiter auf ihre Dichtigkeit zu unter- 
suchen. Der Befund der Untersuchung ist von dem Untersuchenden mit einem 
Bermerk über die Abstellung vorgefundener Mängel in ein Buch einzutragen, 
welches den zuständigen Gewerbeaufsichts= und Polizeiveounten auf Ersuchen 
vorzulegen ist. 8 
Etwa benutzte elektrische Einrichtungen find mindestens alljährlich durch 
einen sachverständigen Elektrotechniker auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen.
        <pb n="230" />
        — 214 — 
Auch der Befund dieser Prüfung ist von dem Sachverständigen in das vor- 
bezeichnete Buch einzutragen. 
10. Arbeitstische, auf welchen die Stoffe mit in Benzin getauchten 
Bürsten oder Schwämmen behandelt werden, sind mit Gefäll und mit Rinnen 
zu versehen, aus welchen das überschüssige Benzin durch geschlossene Rohre 
in dichte Sammelbehälter geleitet wird. 
11. Der Transport von Benzin in größeren Mengen als 10 kg zwischen 
den Lagerräumen, Waschräumen und Reinigungsapparaten darf nur in ge- 
chlossenen, durch Hähne absperrbaren Röhren oder in dicht schließenden Ge- 
äßen erfolgen. v 
12. Der Dampffdestillierapparat muß, so lange er in Benutzung ist, 
überwacht werden. Die Heizung des Apparates und die Kühlwassermengen 
müssen so reguliert werden, daß kein unkondensierter Benzindampf aus dem 
Kühler entweichen kann. Die Verbindungen der einzelnen Teile des Appa- 
rates dürfen nicht durch Weichlot hergestellt sein und müssen hermetisch und 
dauerhaft schließen. In dem Apparate darf kein Ueberdruck entstehen; daher 
dürfen weder vor noch hinter dem Kühler Hähne geschlossen sein. Ist ein 
Hahn hinter dem Kühler vorhanden, so muß durch Anbringung eines offenen, 
nach oben gerichteten Entlüftungsrohrs die Entstehung von Ueberdruck in der 
Blase verhindert werden. 
C. Die Vorschriften unter A. und B. finden auf Reinigungsanstalten, 
in denen statt des Benzins ähnliche leicht entzündliche Reinigungsmittel ver- 
wendet werden, und auf Anstalten, in denen gebrauchte Reinigungsmittel 
dieser Art zu erneuter Verwendung gereinigt werden, sinngemäße An- 
wendung. 
D. Für bestehende Anlagen kann der Regierungspräsident vorüber- 
gehend Ausnahmen von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen zulassen. 
E. Die vorstehenden Bestimmungen (A. bis D.) sind vollständig und in 
deutlicher Schrift in den Arbeitsräumen zum Aushang. zu bringen. 
F. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, 
sofern nicht die Vorschriften des § 147 Ziffer 4 der Gewerbeordnung An- 
zsng finden, mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft 
estraft. 
a Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung 
in Kraft. 
Oppeln, den 21. September 1903. 
Der Regierungspräsident. 
14. Polizeiverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewehrun und Verwendung 
von Azetylen, sowie die Lagerung von Karbid, vom 10. Juli 1905. 
(Amtsbl. S. 233.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) wird hiermit unter Jastemmung des Bezirksausschusses für den 
Umfang des Mgierangsbezir Oppeln nachstehendes angeordnet: 
l 1. Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet 
der Bestimmungen im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate 
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
ZJe eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und 
je eine Anwessung über ihre Behandlung sind der Ortspolizeibehörde vor-
        <pb n="231" />
        — 215 — 
zulegen und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle 
anzuschlagen. Das gleiche gilt von einer wesentlichen Beränderung der 
Apparate und ihrer Behandlung. 
§ 2. Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht 
in oder unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt 
sind; die Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt 
werden, welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von 
Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive 
Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 m getrennt sind. Die Ein- 
ziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischen- 
decke ist gestatltet. 
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 m von zum Auf- 
enthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen 
entfernt sein. 
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparale dürfen nicht im Freien 
aufgestellt werden, sofern 7 nicht nur für den Sommerbetrieb dienen. 
§ 3. Die Apparatenräume (§ 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende 
Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume 
führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht be- 
treten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein. 
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere 
Einrichtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die 
Bildung von Funken oder das Glühendwerden, sowie der Zutritt von Azetylen 
zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Von der Feuerstätle für die Heizung müssen die Apparatenräume durch 
Brandmauern getrennt sein. 
§ 4. Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von 
außen erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht ge- 
öffnet werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen 
Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu 
öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Draht- 
netz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung 
anzuwenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben 
eine andere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung be- 
triebsbereit vorhanden sein. 
6* 5. Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet 
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit 
Licht sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den 
Türen deutlich sichtbar zu machen. 
§ 6. Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, 
im höchsten Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die 
Entlüftungsrohre der Räume sind bis über das Dach derart ins Freie zu 
fübren, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume 
noch in Kamine gelangen können. 
§ 7. Die Upparate mühsssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie 
gegen Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd 
gasdicht bleiben. 
§# 8. In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer 
usesgraben Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist 
zulüng. Z 
g 9. Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine 
vollständige Entlüftung gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches
        <pb n="232" />
        — 216 — 
in ausreichendem Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, 
das ein Ueberdruck von mehr als einer halben Atmosphäre und im Ent- 
wickler eine Erhitzung über 100 Grad Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern 
nicht für fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach § 16 der Gewerbe- 
ordnung etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Ent- 
fernung von Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak und dgl.) 
vorhanden sein. 
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler 
muß durch einen Wasserabschluß verhindert sein. 
6 10. Die Leitungen müssen bis zu einem Ueberdrucke von ½/10 Atmo- 
Feb vollkommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben Vor- 
chtsmaßregeln wie die Steinkohlengasleitungen gelegt sein. 
&amp;# 11. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, 
welches das Abströmen des sich nachentwickelnden Eches gestattet, sobald der 
Gasbehälter nicht mehr aufnahmefähig ist. 
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gas- 
zuführungsrohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, 
daß die abjiebenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in 
Kamine gelangen können. 
. 12. Die Ueberwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch 
2 dssige, mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen er- 
olgen. 
§ 13. Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Karbid- 
rückstände müssen in gefahrloser Weise entfernt werden. 
&amp; 14. Die Aufbewahrung von Kalziumkarbid und anderen durch Wasser 
zersetzbaren Karbiden darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in 
trockenen, hellen, gut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser 
unter allen Umständen geschützt sind, erfolgen. 
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen 
auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum 
und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch er- 
hitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Geöffnete Karbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder über- 
greifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Oeffnen verlöteter Büchsen 
ist verboten. 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Karbid, gefährlich, wenn nicht 
trocken gehalten.“ 
5 15. Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500 kg Karbid 
aufbewahrt werden. 
§* 16. Die Vorschriften der §# 4, 5 finden auch auf Karbidlager 
entsprechende Anwendung. 
* 17. Mengen von mehr als 1000 kg Karbid dürfen nur in Räumen 
gelagert werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 cm 
überragende Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch 
eine Wellblechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Ge- 
bäude mindestens 5 m beirägt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn 
der Abstand mindestens 10 m beträgt.
        <pb n="233" />
        — 217 — 
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht 
brennbarer oder explosiver Gegenstände ist verboten. 
§ 18. Die Lagerung von Karbid im Freien ist in den im § 14 Abs. 1 
vorgeschriebenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von 
mindestens 10 m von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen 
Seiten in einem Abstande von mindestens 4 m mit einem Zaune oder Draht- 
gittr zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von 
rennbaren Gegenständen frei zu halten. 
Das Karbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis 
zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 cm vor- 
handen ist. 
shñ Das Karbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu 
tzen. 
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren 
Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Karbid, gefährlich, 
wenn nicht trocken gehalten.“ 
§&amp;* 19. Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Berordnung Azetylen- 
atwicklungsapparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von der 
Ortspolizeibehörde zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eine 
Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab 
bewilligt werden. 
&amp;* 20. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark und im Falle des Unvermögens an deren Stelle 
mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen 
schwerere Strafen verwirkt sind. 
§ 21. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr- 
zwecken herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staatseisen- 
bahnverwaltung; 
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 kg Karbidfüllung, jedoch un- 
beschadet der Bestimmungen im § 8 und § 9 Abs. 1 Satz 2; 
3. auf die Lagerung von Karbid in Mengen von weniger als 10 kg; 
4. auf die Lagerung von Karbid in Fabriken, in denen Karbid her- 
gestellt wird. 
§ 22. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim 
Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen 
dieser Berordnung zuzulassen. 
§ 23. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen 
r fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen 
uendung welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 
der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen 
find außerdem die Bestimmungen des Ghelesss gegen den verbrecherischen und 
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R.-Ges.-Bl. 
61) zu beachten. 
8 24. Vorstehende Polizeiverordnung tritt unter gleichzeitiger Auf- 
hebung der denselben Gegenstand betreffenden Verordnung vom 3. Januar 
1898 mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Oppeln, den 10. Juli 1905. 
Der Regierungspräsident
        <pb n="234" />
        — 218 — 
15. Polizeiverordnung, betr. den Berkehr mit verflüssigten und verdichteten 
Gasen, vom 15. September 1905. (Amtsbl. S. 301.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) und der §5 6, 12 
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) sowie auf Grund des Gesetzes, betr. die Kosten der Prüfung üÜber- 
wachungsbedürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (Ges.-S. S. 317) wird hier- 
mit unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs- 
bezirks Oppeln nachstehendes angeordnet. 
§ 1. Geltungsbereich der Verordnung. 
Die gegenwärtige Polizeiverordnung erstreckt sich auf den Verkehr 
mit Kohlensäure, Ammoniak, Chlor, wacfterfreier schwefliger Säure, Chlor- 
kohlenoxyd (Phosgen), Stickoxydul, Acetylen, Grubengas, Leuchigas (auch 
Fettgas), Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff und Luft, in verflüssigtem oder 
verdichtetem Zustande. 
Auf kleine Mengen verflüssigter oder verdichteter Gase bis zu 100 ccm 
einschließlich finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. 
§ 2. Zulässiger Baustoff der Behälter für verflüssigte und 
verdichtete Gase. 
Die nach § 1 unter diese Verordnung fallenden verflüssigten oder ver- 
dichteten Gase müssen in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen (Flußstahl) 
oder Formflußeisen (Stahlformguß oder Gußstahl) befördert und aufbewahrt 
werden. Chlorkohlenoxyd und verdichtete Gase, deren Druck 20 Atmosphären 
nicht übersteigt, dürfen mit Ausnahme des Azetylens auch in kupfernen Be- 
hältern, verflüssigte Luft darf nur in nicht gasdicht verschlossenen Behältern, 
deren Material beliebig ist, befördert und aufbewahrt werden. 
§ 3. Anforderungen an die Wandstärke und Beschaffenheit des 
Baustoffes der Behälter. 
a) Flaschen. 
Die Wandstärken neuer, im Verkehr als „Flaschen“ bezeichneter eiserner 
Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase sind so zu bemessen, daß ihre 
schwächste Stelle bei dem Probedruck (§ 4) nicht über 30 kg auf das Quadrat- 
millimeter beansprucht wird. Außerdem muß die aus der schwächsten Stelle 
der Wandungen und dem Probedruck zu berechnende Beanspruchung min- 
destens um ein Drittel unter der Spannung an der Streckgrenze liegen. Bau- 
stoff, dessen Streckgrenze höher als 45 kg oder dessen Dehnung in einer 
der Faserrichtungen geringer als 12 mm bei 100 mm Zerreißlänge liegt, 
ist nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt diejenige Spannung, welche an der 
Maschine durch Beobachtung klar erkannt wird, im Zweifelsfall diejenige 
Spannung, welche eine bleibende Längenänderung des Probestreifens über 
Oon der ursprünglichen Länge hervorruft. 
Die Wandstärke der Behälter muß mindestens 3 mm betragen. Neue 
Ehölter müssen vor ihrer Prüfung und Verwendung sorgfältig ausgeglüht 
werden. 
Die Ermittelung der Streckgrenze und Dehnung erfolgt durch Zerreiß- 
proben aus den fertigen Flaschen. Letztere sind bei Schweißeisen in Gruppen 
von je 200, bei Flußeisen, Flußstahl, Formflußeisen oder Gußstahl nach
        <pb n="235" />
        — 219 — 
Schmelzungsnummern gesondert bis zu 200 zur Abnahme zu stellen. Aus 
Gruppenresten können neue Hauptgruppen bis zu 100 Stück gebildet werden. 
Aus jeder Gruppe von 200 oder weniger zur Abnahme gestellten Flaschen 
ist von dem Prüfenden eine Flasche für die Prüfungen auszuwählen. Diese 
bestehen in der Ermittelung der geringsten Wandstärke durch Herstellung von 
Querschnitten in drei zur Längsrichtung des Behälters senkrechten Ebenen, 
in der Bornahme von mindestens je einer Zerreißprobe in der Längs= und 
Querrichtung des Behälters und von Biegeproben. 
Das Abtrennen der Probestreisen muß auf kallem Wege durch schneidende 
Werkzeuge geschehen. Die Probestreifen sind erforderlichenfalls auf kaltem 
Wege voersichilg gerade zu richten und an den Kanten sauber zu bearbeiten. 
Biegeproben dürfen an den Kanten etwas abgerundet werden. Die Streifen 
müssen sich bei der Biegeprobe um einen Dorn, bessen Durchmesser bei 
Längsstreifen gleich der dreifachen, bei Querstreifen gleich der sechsfachen 
Blechdicke ist, kalt um 1800 biegen lassen, ohne zu brechen. Auf der äußeren 
Seite dürfen sich in der Biegungsstelle höchstens Anfänge von Rissen zeigen. 
Genügt eine der Proben nicht, erfolgt insbesondere das Zerreißen einer 
Probe außerhald des mittleren Drittels der Herreiflänge, ohne die vorge- 
schriebene Dehnung zu erreichen, so ist der Prüfende befugt, eine Gegen- 
probe aus derselben Flasche zu entnehmen oder eine zweite Flasche aus der- 
selben Gruppe für die zu wiederholenden Prüfungen auszuwählen. Falls 
dabei den Anforderungen nicht entsprochen wird, ist die Gruppe zurückzu- 
weisen. Die abzunehmenden Flaschen müssen frei von erheblichen Walz= und 
Ziehreifen und von fehlerhaften Stellen sein. 
Die Flaschen dürfen erst gestempelt werden, nachdem sie der Druckprobe 
( 4) unterworfen worden sind und gemäß den Bestimmungen der §8 5 und 
6 zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. 
  
b) Genietete oder geschweißte eiserne Behälter. 
Für genietete oder geschweißte neue eiserne Behälter darf nur Flußeisen, 
welches in ausgeglühtem Zustande die Festigkeit von 34 bis 41 kg/mm 
bei mindestens 25% Dehnung, oder Schweißeisen, welches im ausgeglühten 
Zustande die Festigkeit von mindestens 33 kg'mm in der Querfaser bei 
12% Dehnung und 35 kg/qmm in der Langfaser bei 15% Dehnung ge- 
zeigt hat, verwendet werden. Die Ermittelung der Festigkeit und Dehnung 
erfolgt an Probestreifen von 200 mm Zerreißlänge. Die Prüfungsbe- 
scheinigungen von Werksingenieuren können mit Ermächtigung des Regierungs- 
präsidenten widerruflich als Ausweis für die stattgefundene Festigkeitsprüfung 
anerkannt werden. 
Die Behälter dürfen beim höchsten Arbeitsdruck (§ 4) nur mit 4 ihrer 
accheltleit beansprucht werden. Wandungen unter 3 mm sind nicht 
zulässig. 
c) Kupferne Behälter. 
Soweit bei neuen kupfernen Behältern Längs= oder Quernähte vor- 
handen sind, dürfen diese nicht ausschließlich durch Lötung hergestellt werden. 
Die Zugfestigkeit des Kupfers darf nur mit 22 kg in Rechnung gestellt 
werden, wenn es nicht höhere Festigkeit gezeigt hat. Die Wandungen der 
Behälter dürfen beim höchsten Arbeitsdruck (§ 4) nur auf ¼ dieser Festigkeit 
beansprucht werden.
        <pb n="236" />
        — 220 — 
8 4. Druckprobe der Behälter. 
Jeder neue, für verflüssigte oder verdichiete Gase bestimmte, geschlossene 
Behälter ist, bevor er in den Verkehr gebracht werden darf, von einem 
Sachverständigen (§&amp; 12) einer Prüfung mit Wasserdruck zu znterwerfen- 
Als Probedruck muß bei verflüssigten Gasen, soweit ihr höchster Arbeits- 
druck nicht höher als bei 15 Atmosphären Ueberdruck liegt, der doppelte 
Betrag des höchsten Arbeitsdruckes, in allen anderen Fällen 15 Atmosphären 
mehr als der höchste Arbeitsdruck angewendet werden. Als höchster Arbeils- 
druck wird bei verflüssigten Gasen derjenige bezeichnet, welcher sich für eine 
Temperatur von 400 C bei einer Ueberfüllung des Behälters von 5% aus 
der erlaubten Maximalfüllung (§ 8) berechnet. Hiernach beträgt der Probe- 
druck für 
flüssige Kohlensäure 190 Atmosphären Ueberdruck, 
b„ schweflige Süäure 12 "„ „ 
flüssiges Stickoryddul . 180 « 
« Ammoniak...30 » ,, 
,, Chlor.....22 » » 
« Chlorkohlenordd 30 „ 
Behälter für verdichtete Gase sind mit dem anderthalbfachen Betrage 
ihres Füllungsdruckes, jedoch mindestens mit einem den Füllungsdruck um 
eine Atmosphäre übersteigenden Druck zu prüfen. 
Die Behälter müssen dem Probedruck widerstehen, ohne bleibende Ver- 
änderung der Form und Undichtigkfiten zu zeigen. Die Feststellung der 
Formveränderungen hat bei sog. Flaschen an einem mit der Druckvorrichtung 
zu verbindenden Meßrohr zu erfolgen. Der Probedruck muß durch Ein- 
achaungen hergestellt werden, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes er- 
möglichen. 
Die Wasserdruckprobe aller im Berkehr befindlichen geschlossenen Behälter 
für verflüssigte und verdichtete Gase ist in regelmäßigen Fristen zu wieder- 
holen. Behälter für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd dürfen 
nicht gefüllt werden, wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als 
zwei Jahre, Behälter für die übrigen verflüssigten oder verdichteten Gase, 
wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als vier Jahre verflossen 
find. Die Wiederholung in kürzeren Fristen ist zulässig. Für die Höhe des 
Probedrucks bei den regelmäßigen Druckproben sind dieselben Bestimmungen 
wie für erste Druckproben maßgebend. 
§ 5. Ausrüstung der Behälter. 
a) Flaschen müssen mit folgenden Einrichtungen versehen sein: 
1. mit einer fest aufgeschraubten Kappe zum Schutz der Absperrventile. 
Als Baustoff für die Kappen ist Schweißeisen, Flußeisen, Formfluß- 
eisen oder schmiedbarer Guß, bei kupfernen Versandgefäßen für Chlor- 
kohlenergn auch Kupfer zulässig. Die Kappen sind mit einer Oeffnung 
zu versehen; 
2. mit einer das Rollen verhindernden Vorrichtung, die nicht mit der 
Kappe verbunden sein darf. Für den Verkehr auf Fuhrwerken, die 
mit einer das Rollen der Flaschen verhindernden Vorrichtung versehen 
find, ist die Anbringung einer solchen Vorrichtung an den Flaschen 
selbst nicht erforderlich; 
3. an sichtbarer Stelle — in eingeschlagener oder erhabener Schrift — 
mit einer leicht leserlichen, dauerhaften Bezeichnung der Firma oder 
des Namens des Eigentümers, der laufenden Fabriknummer des Be-
        <pb n="237" />
        — 221 — 
hälters, dessen Leergewicht (einschließlich Bentil, Schutzkappe oder 
Stopfen und Fußkranz), dem Datum der letzten Prüfung nebst dem 
daneben anzubringenden Stempel des Sachverständigen; außerdem mit 
der Bezeichnung der Art der einzufüllenden Gase, sowie bei verflüssigten 
Gasen mit der Bezeichnung der zulässigen Füllung in Kilogramm E 8), 
bei verdichteten Gasen des höchsten Füllungsdrucks. Die Bezeichnung 
der einzufüllenden Gase kann durch die chemische Formel erfolgen, auch 
ist die Bezeichnung mit mehreren Gasen zulässig, soweit es sich um 
saich- hendel, für welche nach § 6 dasselbe Anschlußgewinde ge- 
tattet ist. 
Die Bezeichnungen sind tunlichst an dem verstärkten Flaschenhals 
anzubringen. Die Entfernung nicht mehr gültiger Bezeichnungen durch 
Feilen, Pämmern oder auf andere Weise darf nicht erfolgen, wenn 
dadurch eine Verschwächung der Flasche- unter das rechnungsmäßig 
zulässige oder festgesetzte Minimalmaß der Wandstärke herbeigeführt 
werden kann. Die Entfernung der Bezeichnungen darf nur an un- 
gefüllten Flaschen vorgenommen werden. Bezeichnungen, die bei den 
zu wiederholenden Prüfungen nicht erneuert zu werden brauchen, dürfen 
an dem etwa vorhandenen Schutzkranz des Flaschenhalses anstatt auf 
dem Flaschenhals angebracht werden. 
Die Angaben über das Leergewicht und zutreffendenfalls über 
die zulässige Füllung in Kilogramm sind bei der Abnahme neuer 
Flaschen von dem Prüfenden bei jeder einzelnen durch Verwiegung 
estzustellen, bei den wiederholten Prüfungen durch herausgreifends 
erwiegung von mindestens 10 % der geprüften Flaschen. 
Flaschen für Chlorkohlenoxyd dürfen anstatt mit Bentilen mit 
eingeschraubten Stopfen versehen werden, die jedoch so dicht schließen 
müssen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar 
macht. Einer Schutzkappe bedürfen solche Flaschen nicht. 
An Flaschen für Ammoniak dürfen andere Ventile als solche aus 
Schmiedeeisen oder Stahl, an Flaschen für Azetylen überall da, wo 
eine Berührung mit Azetylen in Frage kommt, Kupfer oder kupfer- 
baltige Legierungen nicht verwendet werden. 
iue der Armatur der Flaschen für Sauerstoff und andere oxy- 
dierende Gase sollen fett= und ölhaltiges Dichtungs= und Schmier- 
material jedenfalls, andere verbrennliche Stoffe tunlichst ausgeschlossen 
werden. 
b) Behälter anderer Art, abgesehen von denjenigen für flüssige Luft, 
sind mit einer dauerhaften Bezeichnung der Firma oder des Namens des 
Eigentümers, einer laufenden Nummer, der Bezeichnung des einzufüllenden 
verflüssigten oder verdichteten Gases, gebotenenfalls der zulässigen höchsten 
Füllung in Kilogramm und des höchsten Füllungs-(Arbeits--)Drucks auf 
einem angelöteten oder angenieteten Schilde zu versehen, das derart zu 
stempeln . daß es ohne Verletzung des Stempels nicht entfernt werden kann. 
§&amp; 6. Anschlußgewinde der Behälter. 
Die Behälter oder deren Absperrventile sowie die Abfüllbehälter 
in den Fabriken zur Herstellung verflüssigter oder verdichteter Gase müssen 
mit Normalgewinde versehen sein, welches so beschaffen ist, daß Berwechse- 
lungen der Flaschen bei der Füllung tunlichst ausgeschlossen werden. 
Das Anschlußgewinde für Behälter oder deren Absperrventile für brenn- 
bare Gase wie Waßerstoff. Leuchtgas, Grubengas und Azetylen ist als Links-
        <pb n="238" />
        — 222 — 
g)ewinde des für Kohlensäure eingeführten Rechtsgewindes auszuführen. Die 
ehälter für alle übrigen Gase müssen Rechtsgewinde haben; dieses darf das 
für Kohlensäureflaschen übliche Normalsewinde sein. Chlorflaschen müssen 
einen anderen Gewindedurchmesser erhalten. 
#J# 7. Bescheinigungen. 
Ueber den Befund der ersten und jeder erneuten Prüfung der Be- 
hälter muß von dem zuständigen Sachverständigen eine Bescheinigung 
ausgestellt werden, aus welcher gleichzeitig die im § 5 vorgeschriebenen An- 
gaben zu ersehen sind. Die jeweilig letzte Bescheinigung ist von dem Eigen- 
tümer des Behälters oder von demjenigen, welcher die letzte Füllung bewirkt 
bat, aufzubewahren und den zustänbigen Behörden auf Berlangen vor- 
zulegen. 
§ 8. Zulässige Füllung der Behälter. 
Die zulässige höchste Füllung der Behälter beträigt bei verflüssigten Gasen: 
für Kohlensäure und Stickoxydul 1 kg Flüssigkeit für je 1,341 Fassungs- 
raum des Behälters, 
für Immoniat 1 kg Flüssigkeit für je 1,86 1 Fassungsraum des Be- 
älters, 
für Chlor 1 kg Slüusfigkeit für je 0,8 1 Fafsungsraum des Behälters, 
für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd 1 kg Flüssigkeit für je 0,8 1 
Fassungsraum des Behälters. 
Vor jeder Neufüllung von Behältern ist durch Verwiegung und Oeffnen 
der Ventile festzustellen, daß sie völlig entleert sind. Werden bemerkenswerte 
Unterschiede im Leergewicht festgestelll, die durch Entleerung und Reinigung 
des Behälters nicht beseitigt werden können, so sind die Behälter vor der 
Neufüllung dem Sachverständigen zur erneuten Feststellung des Leergewichts, 
etwaiger Abnutzungen und der zulässigen Füllung vorzulegen. Eine gründ- 
liche Reinigung des Flascheninnern ist auch dann stets auszuführen, wenn 
sich beim Schütteln der leeren Flaschen die Anwesenheit von festen Bestand- 
teilen bemerkbar macht, namentlich bei Flaschen für brennbare und oxy- 
dierende Gase. 
Behälter für verdichtetes, gelöstes Azetylen müssen ganz mit einer -ur 
Aufsaugung des Lösungsmittels geeigneten Masse gefüllt werden. ie 
Lösungsmittel dürfen nur in solcher Menge in die Flasche eingefüllt werden, 
daß die aufsaugende Masse nicht tropft. Vor der Füllung des Behälters 
mit Azetylen ist die Luft aus ihm zu verdrängen. 
Verflüssigtes Azetylen darf nur insoweit in den Verkehr gebracht werden, 
als es die Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen etwa gestatten. 
Flaschen für verflüssigte Gase sind während ihrer Füllung zu verwiegen 
und zur Feststellung etwaiger Ueberfüllungen einer nachfolgenden Kontroll- 
wägung zu unterziehen. 
§5 9. Besondere Vorschriften für verdichtete Gase. 
Behälter zur Aufnahme gasförmiger Kohlensäure und von Gruben- 
gas dürfen mit einem solchen Gasdruck in den Verühr gebracht werden, 
daß der bei einer Temperatursteigerung bis zu 400 C erreichte Höchst- 
druck 20 Atmosphären Ueberdruck nicht übersteigt. Jeder derartige Behäller 
muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung der Innenwandung ge- 
stattet, einem Sicherheitsventil, Wasserablaßhahn, einem Füll= bzw. Ablaß- 
ventil sowie mit Manometer versehen sein.
        <pb n="239" />
        — 223 — 
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes Leuchtgas 
dürfen mit einem Druck von höchstens 200 Atmosphären in den Verkehr ge- 
bracht werden. Sofern der Verkehr in Flaschen erfolgt, dürfen diese eine 
Länge von höchstens 2 m und einen lichten Durchmesser von höchstens 21 cm 
erhalten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muß der Nachweis über 
den in den Behältern vorhandenen Druck seitens des Absenders durch An- 
bringung eines richtig zeigenden Manometers erbracht werden. 
Verdichtetes Azetylen darf mit höchstens 2 Atmosphären Ueberdruck in 
den Verkehr gebracht werden. 
Azetylenlösungen, die in geeigneten porösen Massen aufgesaugt sind, 
dürfen nur so viel Azetylen enlhalten, wie einem Ueberdruck von 10 Atmo- 
sphären entsricht. » « 
Verdichteter Sauerstoff darf höchstens mit 4 Volumenprozenten Wasser- 
stoff, verdichteter Wasserstoff mit höchstens 2 Volumenprozenten Sauerstoff 
verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. 
Wenn Behälter mit verdichtetem Sauerstoff, Wasserstoff oder Leuchtgas 
in Kisten befördert oder aufbewahrt werden, so müssen diese die deutliche 
Aufschrift „verdichteter Sauerstoff“ usw. tragen. 
§ 10. Behandlung gefüllter Behälter. 
Die mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen 
nicht geworfen und weder der unmittelbaren Einwirkung. der Sonnen. 
strahlen, noch anderer Wärmequellen ausgesetzt werden. er Einwirkung 
letzterer (Heizkörper, Defen usw.) sind sie durch hinreichende Entfernung oder 
Schutzwände au entziehen. Der Transport der gefüllten Behälter auf Fuhr- 
werken und das Lagern auf Plätzen, an denen Menschen verkehren, ist nur 
statthaft, wenn die Behälter zeltartig mit einer Decke von Segeltuch oder 
mit einem hölzernen Kasten überdeckt werden. 
Das Umfüllen von verflüssigten oder verdichteten Gasen in andere Be- 
hälter darf nicht unter Zuhilfenahme von offenem Feuer oder von Gas- 
slammen, sondern nur durch Erwärmen mittelst feuchter, beßr Tücher oder 
im Wasser= oder Luftbade erfolgen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die 
Temperatur des Bades nicht über 400 C steigen kann. 
Werden verflüssigte oder verdichtete Ense aus Versandbehältern in ge- 
schlossene Gefäße übergeleitet, die nicht für den gleichen Druck gebaut sind 
wie die Versandbehälter, so sind entweder Reduzierventile zu verwenden oder 
die Gefäße sind mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und Manometer 
zu versehen. 
§ 11. Beförderung gefüllter Behälter. 
Die Beförderung der mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten 
Behälter auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Beförderung unbeteiligter 
Personen benutzt werden, ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot 
sind Behälter mit verflüssigter Luft und Kohlensäureflaschen mit Sicher- 
heitsvorrichtungen. Behälter mit Sauerstoff dürfen auf solchen Berkehrs- 
mitteln befördert werden, wenn ihre Wandungen so bemessen sind, daß sie 
bei dem Füllungsdruck nicht über 7,5 kg auf das Ouadratmillimeter be- 
ansprucht werden. Jede zu solchen Zwecken benutzte Sauerstoffflasche muß 
mit einer Angabe ihrer Wandstärke und des zulässigen Füllungsdrucks ver- 
leben sein. ie Sendung darf nur zuverlässigen Personen anvertrault 
werden. 
Bestehende polizeiliche Vorschriften für die Beförderung der Behälter
        <pb n="240" />
        — 224 — 
auf Ssenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, werden hierdurch nicht 
erührt 
Fuhrwerke und Fahrzenge, mit welchen gefüllte Behälter befördert 
werden, dürfen, abgesehen von der zur Ablieferung von Behältern an die 
Besteller erforderlichen Zeit, auf Straßen, Plätzen und Wegen nicht ohne 
Aufsicht gelassen werden. 
*12. Ernennung des Sachverständigen. 
Die zur Vornahme der in den 8 3, 4, 5, 6 vorgeschriebenen Prü- 
fungen und zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 7 zuständigen 
Sachverständigen ernennt der Regierungspräsident. Derselbe bestimmt auch 
die Stempel, deren sich die Sachverständigen zu bedienen haben. 
Die Bescheinigungen der in den übrigen Regierungsbezirken zugelassenen 
Sachverständigen werden ohne weiteres anerkannt. Das gleiche gilt hin- 
sichtlich der in anderen Bundesstaaten zur amtlichen Prüfung im Sinne der 
Ziffern XLIV. XLIVb. und XILV der Anlage B zur Eisenbahnverkehrs- 
ordnung zugelassenen Sachverständigen. Sachverständige des Auslandes 
bedürfen der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. 
* 13. Ausnahmen. 
Der Regierungspräsident kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von 
den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung gewähren, insbesondere so- 
weit es sich um Uebergangsbestimmungen handelt; allgemeine Ausnahmen 
find mit Ermächtigung des Ministers für Handek und Gewerbe zulässig. 
Die nach §§ 5 und 6 an die Behälter zu stellenden Anforderungen müssen 
bei alten Flaschen bei ihrer nächsten Neufüllung beachtet werden. Die bei 
Erlaß dieser Bestimmungen im Verkehr befindlichen Behälter bleiben unab- 
hängig von den Anforderungen des § 3 verkehrsberechtigt. Die Wasserstoff- 
schen der Militärverwaltung, die laut angebrachtem Stempel nach den 
ür solche Flaschen bestehenden besonderen Bestimmungen amtlich geprüft 
werden, sind von den Vorschriften der §S 3 und 4 ausgenommen. 
§ 14. Gebühren. 
Für die vorgeschriebenen Prüfungen können die Sachverständigen Ge- 
bühren nach Maßgabe der anliegenden vom Minister für Handel und 
Gewerbe auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1905 (Ges.-S. S. 317) ge- 
nehmigten Gebührenordnung von den Besitzern der Behälter beanspruchen. 
§. 15. Strafbestimmungen. 
Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldbuße bis zum Betrage 
von 60 Mark oder im Unvermögenesale mit entsprechender Haft bestraft. 
8 16. Inkrafttreten der Verordnung. 
Lurch gegenwärtige Verordnung werden alle früheren Bestimmungen 
über den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen, soweit er nicht auf 
Eisenbahnen stattfindet, aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. 
Oppeln, den 15. September 1905. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="241" />
        — 225 — 
Gebührenordnung zur Polizeiverordnung betr. den Perkehr mit verftüsfigten 
und verdichleten Gasen. 
A. Prüfung des Baustoffs neuer Behälter. 
Geblheensah 
1. Für die Ausführung einer Zerreißprobe nebst Ermittelung 
der Wandstärken, sowie erforderlichenfalls einer Biegeprobe 6.— 
2. Für jede weitere vollständige Prüfung nach Ziff.. 1 oder einen 
zu wiederholenden Teil derselben . 3,— 
B. Abnahme neuer Behälter. 
Für die Druckprobe einschließlich der Verwiegung der Behälter 
und erforderlichenfalls der Ermittelung der zulässigen Füllung 
1. von Behältern mit einem 40 1 nicht übersteigenden Inhalt: 
a) bei einer Zahl bis zu 20 Behälten 10,— 
b) für jedes weitere Stück über 20 bis zu 70 Behältern, für das 
Stück mehr 0,40 
c) für rebes weitere Stück über 70 bis zu 120 Behältern, für das 
Stück mehr. 0,25 
d) für jedes weitere Stück über 120 Behälter, für das Stück mehr 0, 15 
2. Von Behältern mit einem 401 übersteigenden Inhalt: 
a) * der Gesamtinhalt der zu prüfenden *½'s bis zu 1000 1 
eträgt. . .10,-— 
b) für jedes weitere Liter Inhalt mehr 001 
C. Regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen. 
Für die Druckprobe einschließlich herausgreifender Verwiegung 
und erforderlichenfalls der Ermittelung der zulässigen Füllung 
1. von Behältern mit einem 40 1 nicht übersteigenden Inhalt: 
a) bei einer Zahl bis zu 20 Behältern 10,— 
b) für jedes weitere Stück über 20 bis zu 70 Behältern, für das 
Stück mehr .. 0,20 
e) für jedes weitere Stück über 70 Behälter, für das Stück mehr 0, 15 
2. von Behältern mit einem 401 übersteigenden Inhalt werden 
Gebühren nach B 2 erhoben. 
Der prüfende Beamte hat neben den Gebühren Anspruch auf Ersatz 
der verauslagten Fuhrkosten. 
Eine besondere Gebühr für etwaige Reisen, die zur Abstempelung von 
Probestücken erforderlich werden, ist außer dem Ersatz von Fuhrkosten nicht 
* beanspruchen. Für die Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, die auf 
erlangen doppelt zu fertigen sind, steht dem Prüfenden eine besondere 
Gebühr nicht zu. 
Die Besitzer der zu prüfenden Behälter sind verpflichtet, die zu den 
Früfun en nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen, insbesondere eine dem 
abs 4 entsprechende Druckpumpe bereitzustellen oder Ersaß der dem 
. durch eigene Beschaffung erwachsenden Unkosten zu leisten. 
Die Sachverständigen sind berechtigt, die Staffelsätze der Ziffern B und 
C an jedem Abnahmetag und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes von 
neuem anzuwenden. 
Kote, Die Polizelverordn. im R-B. Oppeln. à
        <pb n="242" />
        — 226 — 
Zur Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden Verordnung 
bemerke ich folgendes: 
Die Beobachtung der Streckgrenze an der Zerreißmaschine gibt häufig 
u Zweifeln über die Belastung an der Streckgrenze Anlaß, indem sich der 
intritt des Fließens nur kurze Zeit an dem Abfall der Vag- oder der 
sonstigen Anzeigevorrichtung bei gleichbleibender Belastung ihen 
namentlich tritt dieser Umstand bei Verreitmaschinen hervor, deren Belastung 
nicht gleichmäßig (durch hydraulischen Druck), sondern stufenweise gesteigert 
wird. Zur sicheren Feststellung der Streckgrenze empfiehlt sich daher die Be- 
schaffung zweckmäßiger Zerreißmaschinen, wmöglich mit selbsttätiger Schreib- 
einrichtung für die Arbeitsdiagramme und Spiegelvorrichtung zur Fest- 
stellung der Streckgrenze, da andernfalls häufige Differenzen mit den Werken 
8 besorgen sind. Kann die Spannung an der Streckgrenze auch bei der 
iederholung der Probe an einem Parallelzerreißstab, dessen Bereithaltung 
ch stets empfiehlt, nicht zweifelsfrei durch unmittelbare Beobachtung fest- 
gestellt werden, so bleibt nur übrig, diejenige Belastung zu ermitteln, bei 
welcher die bleibende Längenänderung von mehr als O,0p# der ursprünglichen 
Länge des Zerreißstabes erreicht wird. Die Maschine ist bei diesem Ver- 
fahren stufenweise zunächst innerhalb der Proportionalität der Belastungen 
und Dehnungen zu be- und entlasten und dieses Verfahren mit besonderer 
Vorsicht in der Nähe der im voraus zu erwartenden Streckrenze fortzusetzen. 
Bei der weniger genauen Ermittelung der Streckgrenze durch unmittelbare 
Beobachtung an der Maschine sind geringe Beobachtungsfehler in der Be- 
lastung häufig unvermeidlich. Bei diesem Verfahren sind daher unbedeutende 
Ueberschreitungen der höchsten Streckgrenze bis zum Betrage von 0, kg 
zu vernachläsäigen, vorausgesetzt, daß das Dehnungsmaß bei der Zerreiß- 
und bei der Biegeprobe erweist, daß es sich um gutes Material handelt. 
Die Biegeprobe soll tunlichst in der Weise erfolgen, daß auf das zu biegende 
Probestück ein unten halbrund abgerundetes Flacheisen in der Stärke des 
vorgeschriebenen Dorndurchmessers aufgesetzt und das Probestück unter der 
Einwirkung gleichmäßig zu steigernder, ruhender Belastung zwischen zwei 
Führungen hineingepreßt wird, deren Entferaung nicht wesentlich größer sein 
darf als die Stärke des Druckstempels und der doppelten Stärke des Probe- 
stücks. Es ist nicht erforderlich, daß die Schenkel des Probestücks nach Ent- 
fernung der Führungen völlig parallel find. Die Ausführung der Biege- 
probe durch Hämmern um einen Dorn ist zu vermeiden. 
Flaschen derselben Charge können bei gleichem oder annähernd gleichem 
Durchmesser ohne Rücksicht auf ihre Länge in einer Gruppe zusammen abge- 
nommen werden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sind in solchen Fällen 
uode Regel nicht die Flaschen größter Länge für die Prüfungen auszu- 
wählen. 
Die Materialprüfung ist auch bei Abnahme einzelner Flaschen mit einer 
derselben Charge entstammenden Flasche gleichen Durchmessers auszuführen, 
es sei denn, daß der bestimmte Nachweis geführt werden kann, daß die 
Flasche aus den Restbeständen einer bereits geprüften Charge entnommen ist. 
ur Erleichterung der Fabrikation auf Vorrat kann die Stempelung 
der Flaschen ausnahmsweise vorgenommen werden, bevor die Bezeichnung 
des Eigentümers, der Nummer und des einzufüllenden Gases auf der Flasche 
erfolgt ist. Ueber die mit dem Abnahmestempel versehenen derartigen 
Flaschen ist vom Werk ein genaues Berzeichnis mit einer Kennzeichnung 
einzelnen Flaschen zu führen. Letztere (etwa eine Fabrikationsnummer) muß 
2P5 der Flasche an geeigneter Stelle (Fuß) vermerkt werden. Die Prüfungs- 
bescheinigungen sind von dem Abnahmebeamten in Fällen dieser Art erst zu
        <pb n="243" />
        — 227 — 
erteilen, nachdem ihm eine Aufstellung der aus solchen Vorräten entnommenen 
Flaschen mit ihrer endgültigen Stempelung übergeben ist. 
Die im Verkehr befindlichen Vschen werden durch die Material- und 
Abnahmevorschriften nicht berührt, sie bleiben vielmehr unabhängig davon 
verkehrsberechtigt. Jedoch finden auf sie die Erleichterungen hinsichtlich der 
Köh des bei den regelmäßigen Prüfungen anzuwendenden Probedrucks 
nwendung, sofern nicht die Prüfung mit dem höheren Druck gewünscht 
wird. Bei den Chlorflaschen kann von der durch § 8 zugelassenen höheren 
Füllung überall Gebrauch gemacht werden. Die Spzeichnungen und das 
Anschlußgewinde alter Flaschen sind erforderlichenfalls bei der nächsten Neu- 
Uung nach dem Inkrafttreten der Verordnung den neuen Vorschriften ent- 
prechend zu ändern. 
Als Prüfungsstempel ist überall der preußische heraldische Adler in der 
Form zu verwenden, wie er für die amtliche Kesselprüfung vorgeschrieben ist. 
Als Sachverständige im Sinne der Polizeiverordnung werden, soweit 
es sich um die in der Privatindustrie benutzten Flaschen handelt, hiermit die 
Ingenieure der Dampfkesselüberwachungsvereine bestellt. Die Ernennung 
anderer Sachverständiger behalte ich mir vor. 
Oppeln, den 15. September 1905. 
Der Regierungspräsident. 
  
16. Polizeiverordunng, betr. die Lagerung von Terpentinöl und Alkohol, 
vom 3. Juli 1866. (Amtsbl. S. 220.) 
§ 1. Petroleum im gereinigten Zustande, desgleichen Terpentinöl und 
Alkohol dürfen in Quantitäten von 30 Pfund und darüber nur in feuer- 
festen Räumen mit feuerfestem Verschluß aufbewahrt werden. Diese Räume 
müssen einen bequemen Zugang haben; auch muß der Zutritt der atmo- 
sohärischen Luft zu denselben leicht und schnell verhindert werden können, 
damit nach entstandener Entzündung eine Erstickung des Feuers möglich ist. 
§ 2. Terpentinöl, Alkohol und gereinigtes Petroleum in Quantitäten 
bis w 30 Pfund, zum Tageskauf, dürfen nur in feuersicheren Gefäßen 
gehalten werden. 
§ 3. Wer den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen oder 
den auf Grund derselben von den Polizeibehörden getroffenen Anordnungen 
gsewiderhandelt. wird mit einer Geldbuße bis zu 10 Talern, für den Fall des 
nvermögens mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
Oppeln, den 3. Juli 1866. 
Königliche Regierung. 
18. mMän 
17. RKeglement der Schlesischen Provinzialfenersozietät vom 1#. Jusi 1905 
(Sonderbeilage zu Nr. 40 des Amtsblattes.) 
18. BVorschriften über die Anstellungsverhältnisse der Bezirksschornsteinfeger 
im Regierungsbezirk Oppeln und über die einssegunger für die #t 
ziehung der Anstellung vom 22. März 1904. (Amtsbl. S. 102.) 
19. Statut der Schlesischen Fenerwehrunfallkasse vom 14. Jannar 1899. 
(Außerord. Beilage zu Stück 9 des Amtsblatts.) 
W#“
        <pb n="244" />
        Abteilung VI. 
Gewerbepolizei. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
a) Gewerbegerichte und Gewerbeinspektionen. 
1. Bekanntmachung, betr. Kaufmannsgerichte (Ges. vom 6. Juli 1904), vom 
“. Sexirmbel 1904. A#lmtebl. B. 345.) " 
2. Bekanntmachung, betr. die Geschäftsbezirke der Gewerbeinspektionen im 
Regierungsbezirk Oppeln, vom 19. März 1901. (Amtsbl. S. 81.) 
b) Handwerks-- und Innungsangelegenheiten. 
1. Statut der Handwerkskammer zu Oypeln vom 16. August 1899. 
(Außerord. Beilage zu Stück 34 des Amtsblatts.) 
2. Vestimmungen über die Berteilung der Kosten der Handwerkskammer zu 
ppeln, vom 7. August 1900. (Amtsbl. S. 241.) 
2#a. Bekanntmachung, betr. die Heranziehung zu den Kosten der Hand- 
werkskammer, vom 31. * 190 . (Amtsbl. S. 57.) 
2b. Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Handwerkskammer 
für den Negierungsbezirt Oppeln, vom 2. November 1905. 
(Amtsbl. S. 373.) 
8. Bekanntmachung, betr. die Begründung des Handwerkskammerblattes zu 
Oppeln, vom 25. Jannar 1901. (Amtsbl. S. 22.) 
4. Meisterprüfungsordnung für den Bezirk der Handwerkskammer zu Oppeln, 
vom 15. Juli 1902. (Amtsbl. S. 223.) 
4 %XVerzeichnis der auf Grund des 8 138 der Gewerbeordunng für den 
Negizrurgeochiel Oppeln Gebildete Meifterprüfnsgekemnission, vom 
18. Oktober 1904. (Sonderbeilage zu Nr. 48 des Amtsbl.) 
5. Bekanntmachung, betr. die Gesellenprüfungsordnung für den Regierungs- 
bezirk Oppeln, vom b. April 1905. (Amtsbl. S. 103.)
        <pb n="245" />
        — 229 — 
6. Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens in Handwerksbetrieben für 
den Bezirk der Handwerkskammer zu Oppeln, vom 7. Jannar 1903. 
(Sonderbeilage zu Stück 7 des Amtsblattes.) 
7. Berordunng, betr. die Bestrafung von Versäumnissen der gewerblichen und 
kanfmännischen Fortbildungsschulen, vom 13. Oktober 1904. 
(Amtsbl. S. 371.) 
Um für die Herbeiführung der Bestrafung von Versäumnissen der 
gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsschulen ein einheitliches und 
zugleich beschleunigtes Verfahren herbeiführen, bestimme ich im Hinblick auf 
die §§ 120 und 150 der Reichsgewerbeordnung folgendes: 
1. Die Leiter der gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsschulen 
haben nach Ablauf jeder zweiten Woche der Ortspolizeibehörde Versäumnis- 
listen nach anliegendem Muster (s. S. 230 u. S. 231) einzureichen. Besteht 
ein Schulvorstand, so erfolgt die Einreichung durch seine Vermittelung. 
Der Schulvorstand hat die Liste innerhalb acht Tagen nach Empfang an 
die Ortspolizeibehörde weiter zu geben. 
2. Die Ortspolizeibehörde hat mit tunlichster Beschleunigung durch Ver- 
nehmung der Schüler, welche den Unterricht versäumt haben, nötigenfalls 
auch ihrer Arbeitgeber und in sonst geeigneter Weise Ermittelungen anzu- 
stellen, und auf Grund ihres Ergebnisses die polizeilichen Strafverfügungen 
# rrlassen. In eiligen und klaren Fällen kann von den Ermittelungen 
stand genommen werden. 
3. Wird gegen die polizeiliche Strafverfügung auf gerichtliche Ent- 
scheidung angetragen, ohne daß Ermittelungen — Nr. 2 — stattgefunden 
aben, so hat die Ortspolizeibehörde die Ermittelungen vor Abgabe der 
kien an den Amtsanwalt nachzuholen und, sofern das Ergebnis der Er- 
mittelungen es erfordert, eine neue polizeiliche Strafverfügung gegen den 
Schuldigen zu erlassen. 
4. Kürzere als zweiwöchige Anzeigefristen sind zulässig. 
Oppeln, den 13. Oktober 1904. 
Der Regierungspräsident. 
2. Dampfkessel. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Aufstellung und den Betrieb von Lokomobilen, 
vom 30. Mai 1878. (Amtsbl. S. 129.) 
Unter Aufhebung der Polizeiverordnung vom 24. Juli 1855 (Amtsbl. 
S. 255) und in Abänderung der Polizeiverordnung vom 28. Fe- 
bruar 1871 (Amtsbl. pro 1871 S. 51) wird hierdurch in betreff der Auf- 
stellung und des Betriebes von Lokomobilen für den Umfang des dies- 
seitigen Regierungsbezirkes auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes Über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 nachstehendes verordnet: 
&amp; 1. Für die Einrichtung (Konstruktion) der lokomobilen Dampfkessel 
selbst find die zurzeit geltenden, vom Bundesrat auf Grund der Bestimmung im 
24 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1769 erlassenen und durch die 
kanntmachung des Herrn Fürsten und Reichskanzlers vom 29. Mai 1871 
im Reichsgesetzblatt (S. 122 ff.) publizierten allgemeinen polizeilichen Vor- 
schriften maßgebend.
        <pb n="246" />
        Obligatorische 
. . . . . . . Fortbildungsschule 
zu 
  
Nachweisung 
der strafbaren Schulversäumnisse für die Zeit vom .. .. ten ... . .. bis .. ten . ... 19 
Die Strafanträge werden auf Grund des behördlich genehmigten Ortsstatuts geßtent. 1T 
.. der Polizeiverwaltung hier 
Urschriftlich dem Herrn Amtsvorsteher , 
zur gefälligen weiteren Veranlassung übergeben. T 
. . . „den. enrn 19 
  
230 
Die Polizeiverwaltung erhielt diese Liste anm . .. 
und sandte sie mit dem Ergebnis der Strafvollstreckung zur Ergänzung der in ben Schulakten befindlichen Abschrift a an den 
Schulleitcnaaaa 
Die Polizeiverwaltung erhielt diese Liste vom Leiter der Fortbildungsschule zurükan
        <pb n="247" />
        n 2 
( 
ß S 7 8 r. 
— 
33 — 
26-— 
x F S 
6 ; " 5— 
" b. 
dafür eintretende Haft 
J—. 
45 
*535 
5 
. 9 
W 
  
Strafantrag des Schulleiters 
  
Bemerkungen des Lehrers über den 
Grund der Versäumnisse 
  
Datum 
Zahl 
Der 
ver- 
säum- 
ten 
Tage 
  
Gewerbe- bzw. Geschäfts- 
zweig 
Geschäftslokal bzw. 
ohnung 
  
  
Firma bzw. Vor= und 
Zuname 
Des Arbeitgebers 
  
  
NKlasse resp. Stufe 
Alter 
Wohnung 
  
Vor= und Zuname, 
beschäftig als Lehrling, 
Geselle, Gehilfe, Arbeiter 
Des Schülers 
  
  
  
Lau- 
fende 
Num- 
mer
        <pb n="248" />
        — 232 — 
§ 2. Die Aufstellung von Lokomobilen muß von Gebäuden mit Ziegel-, 
Schiefer= oder Steinpappdächern mindestens 5 m, von Gebäuden mit feuer- 
unsicherer Bedachung, von Getreidemieten oder leicht feuerfangenden Materialien 
Wiiabee 7,5 m und von öffentlichen Wegen mindestens 15 m entfernt 
erfolgen. 
§ 3. Die Lokomobile muß so aufgestellt sein, daß die Heizung des 
Dampfkessels auf der von Gebäuden, Schobern usw. abgewendeten Seite sich 
befindet, und daß die Nachbarschaft nicht belästigt wird. 
4. Die Wartung der Lokomobile darf nur wirklich sachverständigen 
Kesselwärtern übertragen werden. Der Kesselwärter ist für die resp. Sicher- 
heitsmaßregeln mit verantwortlich. (Gesetz vom 3. Mai 1872 §6 1 und 2.) 
§ 5. Zur Verhütung von Bränden ist möglichst darauf hinzuwirken, 
daß der Wind nicht nach den Getreidemieten, feuerunsicheren Bedachungen usw. 
—i und daß dem Verwehen glühender Kohlenteile vorgebeugt werde. 
u letzterem Zwecke ist das Rauchrohr mit einem sogenannten Funkenfänger 
zu versehen; desgleichen muß der Aschenkasten verschließbar und mit Wasser 
gefüllt sein. 
§ 6. Wird die Lokomobile zur Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten 
benutzt, so darf die Auswerfung der bearbeiteten Gegenstände nur auf der 
der Feuerung abgewendeten Seite erfolgen. 
7. Beim Betrieb muß im Mangel von Wasser in der Nähe ein 
Kübel mit Wasser aufgestellt sein, dessen Inhalt dem des Kessels gleichkommt. 
§ 8. Bei Schluß der Arbeit darf das Feuer nicht herausgenommen, 
sondern muß durch Schließen der Heiztür und der Zugtür des Aschenkastens, 
sowie der am Schornstein befindlichen Klappe gelöscht werden. 
§ 9. Zur Nachtzeit und bei heftigem Winde ist der Betrieb einzustellen. 
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit einer 
Geldbuße bis zu 10 Talern und eventl. mit Haft geahndet, insofern die 
höheren gesetzlichen Strafen nicht Anwendung finden. 
§ 11. Im übrigen wird auf unsere zur Verhütung von Unglücksfällen 
beim Gebrauch von Dampfdreschmaschinen erlassene, heute reoublizierte 
Polizeiverordnung vom 15. November 1864 (Amtsbl. pro 1864 S. 266) 
hierdurch verwiesen.:) 
Oppeln, den 30. Mai 1873. 
Königliche Regierung. 
2. Bekanntmachung, betr. die Untersuchung von Dampfkesseln durch den 
Oberschlesischen Dampfkesselüberwachungverein, vom 8. März 1900. 
(Amtsbl. S. 89.) 
Dem Oberschlesischen Dampfkesselüberwachungverein in Kattowitz ist 
vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs von dem Herrn Minister für Handel 
und Gewerbe vom 1. April d. Is. ab für den Umfang des Regierungsbezirkes 
Oppeln die Vergünstigung verliehen worden, daß die ampfkesiel der Vereins- 
mitglieder nach Maßgabe des § 3 der Anweisung, betr. die Genehmigung 
und Untersuchung der Dampfkessel vom 15. März 1897 (Anl. zu Stück 13 
des R.-Amtsbl.) von den amtlichen Prüfungen befreit sind. 
Oppeln, den 8. März 1900. 
Der Regierungspräsident. 
— 
1) Die Polizeiverordnung vom 15. November 1864 ist aufgehoben und durch die- 
jenige vom 2. Februar 1900 ersetzt. — S. unter Abt. II Abschnin 2 Nr. ö.
        <pb n="249" />
        — 233 — 
3. Bekanntmachung, betr. die örtliche Zuständigkeit der Dampfkesselüber- 
wachungvereine, vom 22. März 1900. (Amtsbl. S. 100.) 
Nach 8 2 Absatz 1 Ziffer 4 der Anweisung, betr. die Genehmigung und 
Untersuchung der Dampfkessel, vom 9. März 1900 (Beilage zum Amtsbl. der 
Königlichen Regierung Nr. 14) werden vom 1. April d. Is. ab die Prüfungen, 
Druckproben und Untersuchungen bei allen bisher von den Königlichen 
Gewerbeaufsichtsbeamten beaufsichtigten Dampofkesseln (feststehenden, beweg- 
lichen und Dampfschiffskesseln) durch die von mir als Sachverständige im 
Sinne des § 3 des Gesetzes, betr. den Betrieb der Dampfkessel, vom 
3. Mai 1872 (Ges.-S. S. 515) anerkannten Ingenieure der Dampfkessel- 
überwachungvereine nach Maßgabe der ihnen von mir bereits verliehenen 
Berechtigungen im staatlichen Auftrag ausgeführt werden. Ausgenommen 
hiervon sind nur die Dampfkessel der preußischen Staatsbetriebe und der im 
* Absatz I der Anweisung bezeichneten Besitzer, deren Ueberwachung — bei 
etzteren soweit sie nicht von amtlichen Prüfungen befreit sind — nach wie 
vor den zuständigen Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten verbleibt. 
Den Königlichen Regierungspräsidenten bleibt vorbehalten, die regel- 
mäßigen inneren Untersuchungen und Wasserdruckproben bei einzelnen all- 
jährlich zu bezeichnenden der Ueberwachung der Vereinsingenieure unter- 
ehenden Dampfkesseln durch die Königlichen Gewerbeinspektionsbeamten 
vornehmen zu lassen. Die Gebühren für diese Untersuchungen verbleiben 
den Dampfkesselüberwachungvereinen. Weitere Kosten werden den Kessel- 
besitzern durch diese Untersuchungen nicht erwachsen. 
Da die Vereinsingenieure die Untersuchung der bezeichneten Kessel im 
staatlichen Auftrag ausführen und dabei lediglich an die Stelle der 
Königlichen Gewerbeinspektionsbeamten treten, so folgt aus dieser Maßregel 
für die Dampfkesselbesitzer keinerlei Verpflichtung, den Dampfkesselüber- 
wachungvereinen als Mitglied beizutreten. 
Die im Auszuge beigefügte Uebersicht (s. S. 234) zusammen mit der 
Borschrift des § 9 Absatz II der Anweisung ergibt die örtliche Zuständigkeit 
der Dampfkesselüberwachungvereine und ihrer Ingenieure sowie Namen und 
Sitz der Vereine und den für die Beaufsichtigung gemäß § 4 Absatz I der An- 
weisung zuständigen Königlichen Regierungspräsidenten. 
Alle Eingaben in Angelegenheiten der Ueberwachung von Dampkbesseln 
der bezeichneten Art und alle Anträge auf Erteilung der Genehmigung zu 
ibrem Betriebe sind, soweit es sich nicht um Kessel preußischer Staatsbetriebe 
und der im § 5 Absatz 1 der Anweisung bezeichneten Besitzer handelt, wofür 
die Staatsbeamten zuständig bleiben, zur Vermeidung von Verzögerungen 
künftighin unmittelbar an den hiernach zuständigen Dampfkesselüberwachungs- 
verein oder dessen Ingenieure zu richten. Etwaige Dampfkesselexplosionen 
sind dagegen nicht nur diesen, sondern nach § 44 Absatz 1 der Anweisung 
auch dem für den Bezirk zuständigen Königlichen Gewerbeinspektor unver- 
züglich anzuzeigen. 
Berlin, den 22. März 1900. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
  
  
4. Bekauntmachung, betr. den Geschäftskreis des Dampfkesselüberwachung- 
vereins in Kattowitz, vom 31. Jannar 1902. (Amtsbl. S. 39.) 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Ministers für 
Handel und Gewerbe vom 22. März 1900 (Amtsbl. für 1900 S. 100/101) 
nge ich zur öffentlichen Kenntnis, daß durch Erlaß des Herrn Ministers
        <pb n="250" />
        — 234 — 
Uebersicht 
über die örtliche Zuständigkeit der preußischen Dampfkesselüberwachung- 
vereine bei den im staatlichen Auftrage vorzunehmenden fungsgeschäften, 
gültig vom 1. April 1900 ab. 
  
Dampfkessel- 
  
Lfde. Zuständig Regierungs- 
überwachungs- .. . . 
Nr. verein in für die Kreise Bezirk 
5 Breslau à) Alle Kreise des Regie- Breslau 
rungsbezirks Breslau 
b) Alle Kreise des Regie- Liegnitz. 
rungsbezirks Liegnitz 
e) Falkenberg, Gr.-Streh- Oppeln. 
litz, Grottkau, Cosel 
Kreuzburg, Leobschütz, 
Lublinitz, Neisse, Neu- 
stadt O.-S., Oppeln- 
Stadt, Oppeln-Land, 
Rosenberg O.-S. 
19 Kattowitz. Beuthen--Stadt, Beuthen= Oppeln. 
Land, Kattowitz-Stadt, — 
Kattowitz-Land, Königs- 
hütte-Stadt, Pleß, Rybnik, 
Tarnowitz, Gleiwitz-Stadt, 
Tost = Gleiwitz, Zabrze, 
Ratibor. 
  
  
  
Anmerkung: Die im § 4 Absatz 1 der Anwelsung vom 9. März 1900 erwähnte 
Aussicht wird für jeden Berein von demjenigen Regierungspräsidenten wahrgenommen, 
dessen Amtssitz unterstrichen ist. 
  
vom 17. Januar d. Is die örtliche Zuständigkeit des Oberschlesischen Dampf- 
kesselüberwachungvereins in Kattowitz für die im staatlichen Auftrage vor- 
zunehmenden Dampfkesselprüfungsgeschäfte vom 1. April d. Is. ab auf den 
ganzen Regierungsbezirk Oppeln auegedehnt und die örtliche Zuständigkeit 
des Schlesischen Vereins zur Ueberwachung von Dampfkesseln in Breslau für 
diese Geschäfte von dem genannten Zeitpunkie ab auf die Regierungsbezirke 
Breslau und Liegnitz beschränkt worden ist. 
Oppeln, den 31. Januar 1902. 
Der Regierungspräsident. 
5. Bekanntmachung, betr. das Verzeichnis der Dampftesselrrpisoreng, 
Vereinsingenienre und amtlichen Sachverständigen, vom 13. Mai 1899. 
(Amtsbl. S. 166.) 
6. Anweisung, betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel 
vom 9. N 1900. (Sonderbeilage zu Stück 14 des Amtsblattes.) 7
        <pb n="251" />
        — 236 — 
7. Bekanntmachung, betr. den Dampfkefselüberwachungverein in Oppeln 
Fanber e, Pbeeeselbeer 650. 1 
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat dem neugegründeten 
Dampfkesselüberwachungverein in Oppeln vom 1. April d. Is. an die Ver- 
ünstigung erteilt, daß die Dampfkessel der Vereinsmitglieder in den Kreisen 
brpels-ad und Land, Falkenberg, Grottkau, Neisse, Neustadt, Leobschütz, 
Cosel, Groß--Strehlitz, Kreuzburg, Lublinitz, Rosenberg und Ratibor, in 
letzterem Kreise mit Ausschluß der Bergwerkskessel von den amtlichen 
Prüfungen befreit find. Die vorgeschriebenen Prüfungen und Untersuchungen 
werden von den Ingenieuren des Vereins nach Maßgabe der ihnen vom 
Herrn Minister verliehenen Berechtigungen ausgeführt. — Dieselben Ingenieure 
unlersuchen im staatlichen Auftrage die Kessel der dem Verein nicht angehörigen 
Unternehmer in den obengenannten Kreisen. Die Eckanmtmachung vom 
31. Januar 1902 (Amtsbl. S. 39) über die Zuständigkeit des Oberschlefischen 
Dampftesfelüberwachungsvereins in Kattowitz wird hiermit sinngemäß ab- 
geändert. 
Oppeln, den 6. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
8. Polizeiverorduung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern, 
vom 7. Dezember 1898. (Extrabeilage zu Stück 5 des Amtsblatts für 1899.) 
Auf Grund der § 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Ge- 
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zu- 
kimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien folgendes 
verordnet: 
I. Geltungsbereich der Polizeiverordnung. 
-r 1. Dampffässer im Sinne der gegenwärtigen Polizeiverordnung find 
Gefäße, deren Beschickung der mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung 
von anderweit erzeugtem, gespanntem Wasserdampf oder von Feuer aus- 
gesetzt wird, sofern im Innern der Gefäße oder ihren den Beschickungsraum 
umgebenden Hohlwandungen ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht 
oder erzeugt wird. 
Unter Atmosphärendruck wird der Druck von einem Kilogramm auf das 
Quadratzentimeter verstanden. 
§ 2. Der gegenwärtigen Polizeiverordnung sind nicht unterworfen: 
1. Dampfdruckgefäße, in denen gespannter Dampf erzeugt wird zum 
Zweck von Kraft= oder Wärmeabgabe außerhalb des Dampferzeugers 
(Dampftkessel); 
2. Gefäße für gas= oder dampfförmige Füllung; 
8. Wasservorwärmer, sowie Heizkessel und Heizkörper der Heizungen; 
4. Dampffässer unter 150 1 Inhalt und solche, bei denen das Produkt 
aus dem Inhalte in Litern und der in dem Dampffasse herrschenden Spannung 
in Atmosphärenüberdruck weniger als 300 beträgt; bei doppelwandigen Dampf- 
fässern, bei denen nur der Mantel geheizt wird, ist der Inhalt des Dampf- 
raumes maßgebend; # 
5. Dampffässer, die unmittelbar mit der Atmosphäre durch ein nicht 
verschließbares Rohr von solcher Weite in Verbindung stehen, daß im Innern
        <pb n="252" />
        — 2368 — 
des Gefäßes oder in seinen Hohlwandungen kein höherer Druck als ½ Atmo- 
sphäre Ueberdruck entsteht; 
6. Dampffässer, die mit einer von der Zentralbehörde gemäß § 22 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 genehmigten 
derartigen Sicherheitsvorrichtung versehen sind, daß im Dampffasse keine 
höhere Spannung als ½ Atmosphäre Ueberdruck entstehen kann. 
II. Sachverständige. 
§ 3. Sachpverständige im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind: 
1. Diejenigen Gewerbeaufsichtsbeamten, denen die Prüfung von Dampf- 
kesseln obliegt; 
2. die Bergrevierbeamten in den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben; 
3. die zur Vornahme von amtlichen Druckproben ermächtigten Ingenieure 
von Dampfkessel-Ueberwachungsvereinen innerhalb ihres Bezirkes; 
4. Beauftragte von Berufsgenossenschaften und andere Personen, die 
von der höheren Verwaltungsbehörde als Sachverständige im Sinne dieser 
Polizeiverordnung anerkannt worden sind. 
Die Auswahl des Sachverständigen bleibt dem Dampffaßbesitzer oder 
seinem mit der Leitung des Betriebes beauftragten Stellvertreter (vgl. § 151 
der Gew.-O.) überlassen. 
III. Bau und Ausrüstung der Dampffässer. 
§ 4. Die Wandungen und sonstigen Bestandteile der Dampffässer müssen 
dem beabsichtigten Betriebsdruck entsprechend bemessen werden. Als Baustoff 
für die Wandungen und Einzelteile dürfen Holz und Gußeisen nur da ver- 
wendet werden, wo der Betrieb es erfordert und durch ihre Verwendung 
Gefahren nicht hervorgerufen werden. Umlegbare Verschlußschrauben, in 
Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse müssen gegen Abrutschen 
gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig. 
Gefäße mit einem lichten Durchmesser über 800 mm sind besteigbar ein- 
zurichten. Ovale Mannlochverschlüsse sollen in der Regel 300—400 mm, 
runde 400 mm weit sein. 
8 6. Die Dampffässer sind mit Vorrichtungen zu versehen, die gestatten, 
jedes einzelne für sich von der Dampfleitung abzusperren. 
Feuerungen von Dampffässern sind so einzurichten, daß ihre Einwirkung 
auf die letzteren ohne weiteres gehemmt werden kann. 
§ 6. Dampffässer mwüssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und 
Manometer versehen sein. An letzterem ist die festgesetzte höchste Betriebs- 
spannung durch eine Marke zu bezeichnen. 
Sofern ein Manometer wegen der Eigenart des Betriebes nicht funk- 
tioniert, kann es mit Zustimmung des für die regelmäßige Ueberwachung 
zuständigen Sachverständigen durch ein Thermometer, an dem die höchste 
zulässige Temperatur durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen 
ist, ersetzt werden. Zellstoffkocher sind mit einem Manometer und Thermo- 
meter zu versehen. 
Sicherheitsventil und Manometer sind an einer solchen Stelle anzubringen, 
daß sie durch den Inhalt des Dampffassee nicht ungangbar gemacht werden 
können. Ihre Einschaltung in die Damofleitung, jedoch in unmittelbarer 
Nähe des Dampffasses, ist gestattet, wenn die Art des Betriebes die An- 
bringung auf dem Dampffaß selbst nicht zuläßt.
        <pb n="253" />
        — 237 — 
Werden mehrere Dampffässer unter gleichem Druck an dieselbe Dampf- 
leitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und 
eines Manometers in der gemeinschaftlichen Leitung vor den Dampffässern, 
wenn die freie Durchgangsöffnung des Sicherheitsventils dem Querschnitte 
der gemeinsamen Leitung entspricht. 
Dampffässer, deren Druckspannung derjenigen des Druckerzeugers gleich 
ist, bedürfen keines besonderen Sicherheitsventils oder Manometers, wenn 
der Druckerzeuger mit den entsprechenden Sicherheitsvorrichtungen versehen 
ist. Dampffässer, die für einen Betriebsdruck gebaut sind, der zwei und 
mehr Atmosphären geringer ist als derjenige des Druckerzeugers, müssen in 
der Dampfzuleitung ein Druckverminderungsventil erhalten. Letzteres ist 
durch den Sachverständigen so einzustellen, daß der Druck im Dampffaß 
dauernd nicht über den genehmigten Druck steigen kann. 
An jedem zu öffnenden Dampffaß muß sich eine Vorrichtung befinden, 
die mit Sicherheit erkennen läßt, ob noch Druck im Dampffaß vorhanden 
ist. Ein Manometer genügt hierzu nicht. 
§+ 7. Die Dampffässer müssen mit einer Einrichtung (Kontrollflansch) 
wnehen sein, die die Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers er- 
möglicht. 
68 8. An den Dampffässern muß der Fassungsraum in Litern, die 
Firma und der Wohnort des Verfertigers, die laufende Fabriknummer und 
das Jahr der Herstellung, sowie der gemäß § 10 festgesetzte höchste Betriebs- 
druck in Atmosphärenüberdruck auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise 
angegeben sein. 
ie Angaben sind auf einem Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das 
mit Nieten 6 am Dampffaß zu befestigen ist, daß es auch nach der Um- 
mantelung oder Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt. 
IV. Anlegung und Inbetriebsetzung von Dampffässern. 
6 9. Von der beabsichtigten Anlegung eines Dampffasses oder mehrerer 
Dampffässer gleicher Bau- und Betriebsart ist einem für den Betriebsort 
zuständigen Sachverständigen (§ 3) unter Borlcgung,. von zwei Beschreibungen 
nach dem dieser Polizeiverordnung beigefügten Muster — s. Anlage 1 — 
und zwei maßstäblichen Zeichnungen des Dampffasses, aus welchen die Be- 
schaffenheit der Verschlußeinrichtungen und alle zur rechnerischen Prüfung des 
Dampffasses und seiner Verschlüsse erforderlichen Angaben zu ersehen sein 
müssen, unter Bezeichnung des Aufstellungsorts Anzeige zu erstatten. 
Der Sachverständige (§ 3) hat diese Vorlagen gemäß den Bestimmungen 
dieser Polizeiverordnung und durch Rechnung zu prüfen und mit Prüfungs- 
vermerk zu versehen. Falls die Prüfung der Bauart und die Druckprobe 
des Dampffasses bereits am Herstellungsort stattgefunden hat, ist die Be- 
scheinigung darüber beizufügen. 
§ 10. Jedes Dampffaß ist vor seiner ersten Inbetriebsetzung durch 
einen Sachverständigen (&amp; 3) einer Prüfung der Bauart und einer Wasser- 
druckprobe, sowie einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Wasserdruck- 
probe, welche mit der Prüfung der Bauart zu verbinden ist, erfolgt nach 
der letzten Zusammensetzung, jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung 
des Dampffasses. Sie kann vor der Anmeldung des Dampffasses am Her- 
stellungsorte ausgeführt werden. Dampffässer, die bereits am Herstellungsort 
nach den Vorschriften dieser Polizeiverordnung geprüft und demnächst im 
ganzen nach ihrem Aufstellungsorte geschosst worden sind, unterliegen einer 
nochmaligen Prüfung der Bauart und Wasserdruckprobe am Aufstellungsorte
        <pb n="254" />
        — 238 — 
nur dann, wenn seit Vornahme der Prüfung mehr als ein Jahr verflossen 
ist oder wenn das Dampffaß eine Beschädigung erlitten hat, die eine Wieder- 
holung der Prüfung geboten erscheinen läßt. Die Wasserdruckprobe ist mit 
dem anderthalbfachen Betrage des höchsten Betriebsdruckes des Dampffasses, 
mindestens jedoch mit einer denselben um eine Atmosphäre übersteigenden 
Pressung auszuführen. 
Nach Ausführung der Druckprobe hat der Sachverständige, voraus- 
esetzt, daß sie zur Beanstandung keinen Anlaß bot, den höchsten zulässigen 
ruck des Dampffasses zu bestimmen, ferner die Niete des Fabrikschildes 
(§&amp; 8) mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem Prüfungszeugnis 
über die Druckprobe abzudrucken. — S. Anlage II. 
§ 11. Die Abnahmeprüfung erfolgt am Benutzungsorte. Mit der 
Abnahme ist eine Einstellung etwa vorhandener zum Dampffasse gehöriger 
Sicherheitsventile zu verbinden, falls sie nicht bereits am Herstellungsorte 
durch einen Sachverständigen (§&amp; 3) bewirkt und bescheinigt worden ist. Im 
lbteren Balle ist die Identität des Sicherheitsventils nachzuweisen. — S. 
nlage III. 
§ 12. Auf Grund der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen Prüfungen 
und der Bescheinigungen über die Bauartprüfung, Druckprobe und 
Abnahme darf das Dampffaß ohne weiteres in Betrieb genommen werden. 
Alle Bescheinigungen sind von dem Sachvperständigen, der die Abnahme 
bewirkt hat, mit der Beschreibung und Zeichnung des Dampffasses zu ver- 
binden, einem Revisionsbuche (§ 16) anzuheften und dem Besitzer aus- 
zuhändigen. 
Das zweite Exemplar der Beschreibung und Zeichnung ist mit einer 
Abschrift der Bescheinigungen von dem Sachverständigen der Ortspolizei-- 
behörde zu übersenden. 
V. Betrieb und technische Untersuchung der Dampffässer. 
&amp; 13. Dampffaßbesitzer oder ihre mit der Leitung des Betriebes beauf- 
tragten Stellvertreter (§ 151 der Gew.-O.), sowie die mit der Wartung der 
Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, 
daß die Dampffässer, ihre Verschraubungen und Sicherheitsvorrichtungen 
während des Betriebes bestimmungsgemäß benutzt und Dampffässer, die ch 
nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht in Betrieb genommen und 
außer Betrieb gesetzt werden. 
§ 14. Jedes zum Betrieb aufgestellte Dampffaß, es mag unausgesetzt 
oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen 
betrieben werden, ist regelmäßigen technischen Untersichungen zu unterziehen. 
Dieser Vorschrift unterliegen Dampffässer nur dann nicht, wenn der 
Betrieb gänzlich eingestellt und dem zuständigen Sachverständigen eine schrift- 
liche Anzeige erstattet wird. 
Von der Außerbetriebstellung hat der Sachverständige (6 3) der Orts- 
polizeibehörde Mitteilung zu machen; diese hat darüber zu wachen, daß vor 
erneuter Anmeldung und Prüfung (§§ 9 bis 11) der Betrieb nicht wieder 
aufgenommen wird. 
§ 15. Die regelmäßige Untersuchung der Dampffässer ist eine innere 
und eine Prüfung durch Wasserdruck. 
Die regelmäßige innere Untersuchung ist alle 4 Jahre, die Wasser- 
druckprobe alle 8 Jahre vorzunehmen, dann aber mit der inneren Unter- 
suchung, wenn möglich, zu verbinden. 
Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers durch
        <pb n="255" />
        — 239 — 
eine Wasserdruckprobe ** werden. Sie ist stets durch eine solche zu er- 
änzen oder zu ersetzen bei Dampffässern, die ihrer Bauart halber nicht im 
Ianern besichtigt werden können. 
Zur Ausführung der Prüfungen ist der Betrieb einzustellen und das 
ehörig gereinigte Dampffaß zu der mit dem Sachverständigen zu verein- 
karenken Zeit bereit zu stellen. 
Einmauerungen oder Ummantelungen sind bei den Prüfungen soweit zu 
entfernen, wie es der Sachverständige (§ 3) für erforderlich hält. 
Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Druckprobe ist der 
Besitzer mindestens 4 Wochen vorher zu benachrichtigen. Die Untersuchungs- 
fristen laufen vom Tage der ersten Prafung ab. Für die Fristen sind die 
Etatsjahre maßgebend. 
ür die Höhe des bei Druckproben anzuwendenden Probedrucks sind 
die Vorschriften im § 10 maßgebend; jedoch müssen Dampffässer, die obne 
Sicherheitsventile betrieben werden, stets mit dem anderthalbfachen Betrage 
des höchsten Betriebsdruckes des zugehörigen Dampferzeugers geprüft werden 
und zwar auch dann, wenn der Betriebsdruck des Dampffasses im allgemeinen 
durch Drosselung des Dampfes niedriger gehalten wird. Zugleich mit den 
Untersuchungen sind die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutzungen des 
Dampffasses festzustellen. Mit Wasserdruckproben ist eine Prüfung der 
Scherhesvenille sowie der Manometer zu verbinden, wenn ihre Anbringung 
es zuläßt. 
Die vorstehenden Bestimmungen des § 15 finden auf Zellstoffkocher mit 
innerem Schutzmantel keine Anwendung. Diese Kocher sind jedoch mindestens 
in Zwischenräumen von 4 Wochen durch einen von der Fabrilleitung be- 
stimmten geeigneten Sachkundigen darauf zu untersuchen, ob Undichtigkeiten 
des inneren Schutzmantels eingetreten sind. Das Ergebnis einer jeden 
solchen Untersuchung ist von dem Sachkundigen in das im § 16 vorgeschriebene 
Revisionsbuch einzutragen. 
§ 16. Der Sachverständige hat den Befund der Untersuchung, die 
Löbe des Probedrucks und etwaige Aenderungen in der Belastung der 
icherheitsventile in ein Revisionsbuch einzutragen, für das der anliegende 
Bordruck zu benutzen ist — s. Anlage IV —. 
Das Revisionsbuch ist vom Dampffaßbesitzer oder seinem mit der 
Leitung des Betriebes beauftragten Stellvertreter (6 151 der Gew.-O.) zu 
beschaff und am Betriebsort derart aufzubewahren, daß es von dem Sach- 
verständigen jederzeit eingesehen werden kann. 
§ 17. Werden bei einer Untersuchung Mängel erheblicher Art ermittelt 
und weigert sich der Dampffaßbesitzer oder sein mit der Leilung des Be- 
triebes betrauter Stellvertreter (6 151 der Gew.-O.) sie zu beseitigen, so hat 
der Sachverständige der Ortspolizeibehörde unter Abschrift des Revisions= 
befundes Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat innerhalb einer 
von dem Sachverständigen anzugebenden angemessenen Frist für Abstellung 
der Mängel Sorge zu tragen. 
Ergibt sich bei der Untersuchung des Dampffasses ein Zustand un- 
mittelbarer Gefahr, so hat die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Sach- 
verständigen die Fortsetzung des Betriebes bis zur Beseitigung der Gefahr 
zu untersagen. 
&amp;+ 18. Dampffässer, die eine Hauptausbesserung erfahren haben — 
Zellstoffkocher nach jeder Entfernung des inneren Schutzmantels oder des 
rößten Teiles desselben —, sind vor ihrer Wiederinbetriebnahme in der 
brik oder am Betriebsorte einer Wasserdruckprobe nach den Vorschriften
        <pb n="256" />
        — 240 — 
des § 10 zu unterwerfen. Eine Bescheinigung über diese Prüfung, den 
Umfang der Reparatur und die Fabrik, die sie ausgeführt hat, ist mit dem 
Revisionsbuch zu verbinden. 
Durch diese Druckproben wird der Lauf der regelmäßigen Untersuchungen 
nicht unterbrochen; die Prüfung nach einer Houlausbesserun kann jedoch 
an die Stelle einer in demselben Etatsjahre fälligen regelmäßigen Wasser- 
druckprüfung treten. Wird mit der Druckprobe nach einer Hauptausbesserung 
auf Antrag des Dampffaßbesitzers (§ 151 der Gew.-O.) eine innere Unter- 
suchung verbunden, so können die Fristen der regelmäßigen Untersuchungen 
von diesem Zeitpunkte an neu berechnet werden. 
*+ 19. Von jeder Explosion eines Dampffasses ist dem für den Bezirk 
zuständigen Gewerbeinspektor, dem die amtliche Untersuchung dieser Unfälle 
obliegt, und dem Sachverständigen (§ 3) unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Eine Explosion liegt vor, wenn die Wandung eines Dampffasses durch 
den Betrieb eine Trennung in solchem Umfange erleidet, daß dadurch ein 
plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und außerhalb des Dampf- 
fasses stattfindet. 
. 20. In jedem Raume, in dem Dampffässer aufgestellt sind, ist eine 
Dienstvorschrift für Dampffaßwärter nach dem dieser Polizeiverordnung bei- 
*0 ten Muster anzubringen — s. Anlage V —. Die mit der Bedienung 
er Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, die Dienstvorschriften 
genau zu befolgen. 
VI. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§* 21. Beschwerden über Anordnungen der Sachverständigen, insbesondere 
auch über Anforderungen, die bei der Anlegung von Dampffässern auf 
Grund der vorgenommenen Prüfungen gestellt werden, sind bei der Landes- 
polizeibehörde anzubringen. 
&amp;* 22. Dampffässer, auf die die bisherigen Bestimmungen über Dampf- 
fässer bereits Anwendung fanden, unterliegen den Bestimmungen der §§ 5—8 
und 13—20 mit der Maßgabe, daß die Schilder bei der nächst fälligen inne- 
ren Untersuchung anzubringen und deren Niete abzustempeln sind. 
Auf bereits in Betrieb befindliche Dampffässer, die der Ueberwachung 
nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht unterlagen, finden die Be- 
stimmungen der §5 5—20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anmeldung 
und Ausrüstung spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach In- 
krafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat. 
Die im § 8 angegebenen Bezeichnungen sind bei diesen Dampffässern 
nur insoweit, als sie sicher bekannt sind, anzubringen; gebotenenfalls genügt 
es, wenn der Prüfungsstempel, die Prüfungsnummer, die Höhe der Dampf- 
spamnung und der Inhalt auf dem Dampffaß selbst deutlich eingeschlagen 
werden. 
§ 23. Hat vor Erlaß dieser Polizeiverordnung bereits eine Prüfung 
der im § 22 Abs. 2 angegebenen Dampffässer durch Sachverständige (§ 3) 
stattgefunden, so hat eine erneute Prüfung erst nach Ablauf der im § 15 
Abs. 2 angegebenen Fristen zu erfolgen. 
3 Die den Sachverständigen zustehenden Gebühren werden durch 
den Oberpräsidenten festgesetzt und im Anschluß an diese Verordnung ver- 
öffentlicht. 
§ 25. Uebertretungen dieser Verordnung seitens der Dampffaßbesitzer 
oder ihrer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter (&amp;G 151
        <pb n="257" />
        — 241 — 
der Gew.-O.) oder der mit der Wartung beauftragten Arbeiter werden, so- 
fern nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe bedingt wird, mit Geld- 
buße bis zum Betrage von 60 Mark oder im Unvermögensfälle mit ent- 
sprechender Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft die mit der Wartung 
betrauten Arbeiter, wenn sie den in Ausführung dieser Verordnung er- 
gangenen Dienstvorschriften zuwiderhandeln. 
§ 26. Der Minister für Handel und Gewerbe kann von den vorstehenden 
Bestimmungen entbinden, insbesondere einzelne Dampfdruckgefäße oder 
Gattungen solcher von diesen Bestimmungen ganz oder teilweise ausnehmen. 
§# 27. Durch gegenwärtige Verordnung werden die früheren Bestim- 
mungen über die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1899 in Kraft. 
Breslau, den 7. Dezember 1898. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
Aulage V. 
Dienstvorschriften für Dampffaßwärter. 
Die mit der Wartung der Dampffässer beauftragten Arbeiter sind ver- 
pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungs- 
emäß benutzt werden und daß Dampffässer, die sich nicht in gefahrlosem 
Iustayde befinden, nicht in Betrieb bleiben. 
Insbesondere sind folgende Vorschriften genau zu beachten: 
Vorbereitungen zur Inbetriebnahme des Dampffasses. 
1. Der Wärter hat vor jeder Füllung des Dampffasses zu untersuchen, 
ob alle Vorrichtungen gangbar und ihre Verbindungen mit dem Dampffaß 
nicht verstopft sind. Ganz besondere Sorgfalt erfordert die Untersuchung des 
Sicherheitsventils und Manometers auf Gangbarkeit und freie Verbindung 
mit dem Dampffaß. 
2. Der Wärter hat zu beachten und Sorge zu tragen, daß alle Dichtungs- 
flächen rein und möglichst frei von Beschädigungen iand 
Die Dichtung der Verschlußöffnungen muß unter Verwendung geeigneten 
Materials sorgfältig ausgeführt werden. 
3. Beim Verschrauben der Verschlußöffnungen sind stets sämtliche 
Schrauben zu benutzen. Das Anziehen der Schrauben hat in vorsichtiger 
und gleichmäßiger Weise zu erfolgen. 
Die Benutzung außergewöhnlicher Mittel zum Anziehen (3. B. Aufstecken 
von Rohren auf die Schlüssel, Verwendung langer Stangen bei Flügel 
muttern und Bügelverschlüssen oder Antreiben derselben durch Hammerschläge 
und dgl.) ist verboten. Alle Schrauben sind gleichmäßig stark und nicht 
stärker anzuziehen als zur Herstellung der Dichtung erforderlich ist. 
4. Bei Verschlüssen mit umlegbaren Schrauben (Gelenkschrauben), 
Klammerverschlüssen und in Schlitze eingelegten Schrauben ist festzustellen. 
daß durch die Sicherungen das Abrutschen der Muttern verhindert wird und 
die Muttern oder Unterlagscheiben voll aufliegen. 
Kope,Q Die Poltzeiverordn. im R.-B. Oppeln. XO#
        <pb n="258" />
        — 242 — 
5. Bei Bügelverschlüssen und Gelenkschrauben ist streng zu beobachten, 
daß nur genau passende Bolzen ordnungsmäßig benutzt werden. 
6. Fehlerhaft gewordene Verschlußteile (z. B. abgenutzte, rissige oder 
verbogene Schrauben, ausgebrochene oder schlotterige Muttern, verbogene 
Klammern und dgl.) dürfen nicht verwendet werden. 
Betrieb des Dampffasses. 
7. Die Dampfabsperrventile und -hähne dürfen nur langsam geöffnet 
werden. Besondere Vorsicht ist beim Einlassen des Dampfes anzuwenden, 
wenn der Dampf unterhalb einer dichtliegenden Füllmasse eintritt. 
8. Sobald und solange Druck in dem Dampffaß vorhanden ist, darf 
kein Nachziehen der Verschlußschrauben stattfinden, sondern erst nach Schließung 
der Dampfzuleitung und Entlassung des Drucks aus dem Dampffasse. 
9. Alle Sicherheitsvorrichtungen (Sicherheitsventile, Manometer, Thermo- 
meter usw.) sind während des Betriebes zu beobachten, auch ist das Sicher- 
heitsventil häufig auf Gangbarkeit zu prüfen. Jede Aenderung der Be- 
lastung des Sicherheitsventils ist verboten. 
10. Der Dampf. bzw. Arbeitsdruck soll die festgesetzte höchste Spannung 
nicht überschreiten. Tritt dieser Fall dennoch ein oder zeigen sich im Betriebe 
Schäden, Risse oder größere Undichtigkeiten am W3“3 oder den Ver- 
schlüssen, so ist die Dampfzuleitung sofort zu schließen bzw. die Einwirkung 
des Feuers sofort aufzuheben. (Siehe auch Nr. 14.) 
11. Beim Schichtwechsel darf sich der abtretende Dampffaßwärter erst 
entfernen, wenn der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustande 
übernommen hat. 
Außerbetriebsetzung des Dampffasses. 
12. Der Dampffaßwärter hat sch bevor er die Verschlußschrauben löst, 
Gewißheit zu verschaffen, daß kein Dampf im Dampffaß mehr vorhanden 
ist. Die Beobachtung, daß das Manometer keinen Druck mehr anzeigt, 
genügt hierfür nicht. (Bgl. § 6 der Polizeiverordnung vom 1. April 1899, 
etr. die Einrichtung und den Betrieb der Dampffässer.) 
13. Vor jeder längeren Außerbetriebsetzung des Dampffasses ist seine 
gründliche Reinigung vorzunehmen. 
Schlußbestimmung. 
14. Von allen Schäden (Rissen, Abnutzungen, starken Undichtigkeiten), 
die sich am Dampffaß und seinem Zubehör zeigen, ist dem Vorgesetzten bzw. 
dem Dampffaßbesitzer oder seinem mit der Leitung des Betriebs beauftragten 
Stellvertreter (§ 151 der Gew.-O.) sofort Anzeige zu machen. 
(Nach 6 25 der Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb 
von Dampffässern, werden Uebertretungen dieser Verordnung seitens der 
beauftragten Arbeiter, sofern nicht nach den Strafgesetzen eine härtere Strafe 
verwirkt wird, mit Geldbuße bis zum Betrage von 60 Mark oder im Un- 
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.)
        <pb n="259" />
        Gebührenordnung zu der Polizeiverordnung, 
betr. die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern, vom 7. Dezember 1898. 
  
  
  
  
  
l. II. III. 
Gebührensatz 
für jedes folgende an 
Ge- demselben Tage 
Angabe bührensatz untersuchte Dampffaß 
des für desselben Betriebes 
das erste Lo er der ch ben,¾ 
# s äfts nämlichen Gemeinde- 
Prüfungsgeschaf Dampffaß oder Gutsbezirke 
belegenen Betriebe 
desselben Besitzers 
MA MA 
A. Untersuchung neuer oder neu 
aufzustellender Dampffässer. 
1. Für die Prüfung der Bauart und 
die erste Wasserdruckprobe .. . .. . ... 20 10 
2. Für die Abnahmeprüfung 20 10 
3. Für die Abnahmeprüfung, verbunden 
mit der Bauartprüfung und der ersten 
Druckorooooee . .. .. 30 20 
B. Regelmäßig wiederkehrende 
Untersuchungen. 
1. Für die regelmäßige innere Unter- 
suchna 15 10 
2. Für die regelmäßige Wasserdruck- 
probe..................... 15 10 
3. Für die regelmäßige innere Unter- 
suchung verbunden mit der Wasserdruckprobe 25 20 
C. Sonstige Bestimmungen. 
1. Für Druckproben nach Hauptaus- 
besserungen oder Untersuchungen auf Antrag 20 10 
2. Für regelmäßige innere Untersuchungen, die durch eine Druckprobe 
ergänzt oder ersetzt werden müssen, sind die Gebühren für eine regelmäßige 
Druckprobe zu berechnen. 
3. Ermäßigte Gebühren sind nur dann zu berechnen, wenn die be- 
treffenden Untersuchungen an dem festgesetzten Tage zu Ende geführt 
worden sind. 
Für begonnene Untersuchungen, die durch Verschulden des Dampffaß- 
besitzers oder seines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht beendet 
werden konnten, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die 
entsprechenden Einzelsätze und zwar nach Spalte II zu berechnen. . 
4. Falls die Untersuchung mehrerer Dampffäfeer eines Besitzers an 
einem Tage vereinbart ist, so wird für etwa vereitelte (nicht begonnene) 
Untersuchungen eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Untersuchung eines der 
Dampffässer in Angriff genommen ist. 
V
        <pb n="260" />
        — 244 — 
5. Kann an einem vereinbarten Tage überhaupt keine Untersuchung 
begonnen werden, so ist von dem Dampffaßbesitzer, je nachdem es sich um 
eine Prüfung nach Absatz A, B oder C der Gebührenordnung handelt, eine 
Gebühr nach A 1, B 1 oder C 1 und zwar nach Spalte II zu erheben. 
3. Konzessionspflichtige Gewerbe. 
1. Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Trödler und Kleinhändler mit 
Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, 
vom 30. April 1901. (Amtsbl. S. 161.) 
la. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Vorschriften für den Geschäfts- 
betrieb der Trödler und Kleinhändler mit Garnabfällen oder Dräumen von 
Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, vom 30. April 1901. 
Bom 26. Juli 1902. 
2. Vorschriften über den Unfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie 
über den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler mit 
Ausschluß der Stellenvermittler für Bähmenercgehörig (Theateragenten), 
vom 10. August 1901. (Amtsbl. Sonderbeilage zu Stück 37.) 
8. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie 
über den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler für Bühnenangehörige, vom 
31. Jannar 1902. (Amtsbl. Sonderbeilage zu Stück 8.) 
4. Verordnung, betr. die Zulassung von Prozeßagenten, gemäß §8 157 Abf. 4 
Zivilprozeßordnung, vom 25./29. September 1899. (Amtsbl. S. 302.) 
4 a#Z Vorschriften für den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechts- 
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder 
die über Bermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten Anskunft 
erteilen, vom 28. November 1901. (Amtsbl. Sonderbeilage zu Stück b1.) 
5. Ministerialerlaß, betr. die Ermächtigung der Ortspolizeibehörden, den 
Pfandleihern die Führung zweier Pfandbücher aufzugeben, von denen das 
eine zu Eintragungen an den geraden, das andere zu Eintragungen an den 
ungeraden Tagen des Monats bestimmt ist, vom 11. Juli 1902. 
(Amtsbl. S. 251.) 
6. Ministerialerlaß, betr. die Vorschriften über den Unfeug der Befugnisse 
und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer, vom 
10. Juli 1902. (Amtsbl. Sonderbeilage zu Stück 33.) 
Ga. Gebührentaxe für die beeidigten und öffentlich angestellten Versteigerer 
im Regierungsbezirk Oppeln, vom 6. Dezember 1902. (Amtsbl. S. 417.) 
7. Polizeiverordnung, betr. die Vorlegung gewerblicher Konzessionsurkunden, 
vom 16. Juli 1890. (Extrabeilage zu Stück 30 des Amtsblatts). 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juni 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 15 des 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs- 
bezirks Oppeln Nachstehendes verordnet:
        <pb n="261" />
        — 245 — 
1. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche eine Konzession zur Er- 
richtung einer der im § 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich 
in der Fassung vom 1. Juli 1883 (R.-G.-Bl. S. 177) bezeichneten An- 
lagen, zur Anlegung eines Dampfkessels oder zu einer der im § 25 der 
Gewerbeordnung aufgeführten Veränderung der Anlage oder nach § 27 der 
Gewerbeordnung zur weiteren Ausübung ihres Gewerbes an der gewählten 
Betriebsstätte erhalten haben bzw. sich im Besitz einer solchen konzessionierten 
Anlage befinden, sind verpflichtet, die erteilten Konzessionsurkunden mit Zu- 
behör in der Anlage selbst aufzubewahren und auf Erfordern den Beamten 
bzw. den Hesselreveoren, welche die gewerbliche Anlage besichtigen, jederzeit 
und unverzüglich vorzulegen, beziehentlich vorlegen zu lassen. 
Sollte das in Abs. 2 des § 16 der Gewerbeordnung bekannt gemachte 
Verzeichnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 abgeändert werden, b62 findet 
diese Polizeiverordnung auch auf das abgeänderte Verzeichnis ohne weiteres 
Anwendung. 
&amp; 2. Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs= und Privat= 
irrenanstalten, Schauspielunternehmer, Schankwirte und Kleinhändler mit 
Branntwein oder Spiritus sind verpflichtet, die ihnen erteilten Konzessions-- 
urkunden mit Zubehör in den Räumlichkeiten, in welchen das betreffende 
Gewerbe betrieben wird, aufzubewahren und auf Erfordern den besichtigenden 
Beamten jederzeit und unverzüglich zur Einsicht vorzulegen, beziehentlich vor- 
legen zu lassen. 
&amp; 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 werden 
mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft. 
Oppeln, den 16. Juli 1890. 
Der Regierungspräsident. 
4. Arbeiterschutz und Sonntagsruhe. 
a) Sonntagsruhe. 
1. Bekanntmachung des Regierungspräsidenten, betr. den Betrieb von 
Bäckereien und Konditoreien, vom 4. Mai 1896. 
(Amtsbl. Extrabeilage zu Stück 20 S. 5.) 
Indem ich die Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 15. April 1896 
sur öffentlichen Kenntnis bringe, bemerke ich zur Erläuterung des letzten 
bsatzes des vorstehenden Ministerialerlasses folgendes: 
I. Im hiesigen Regierungsbezirk dürfen nach der Verordnung vom 
21. März 1895 (Extrabeilage zu Stück 12 des Amtsbl.) im Bäcker= und 
Konditorgewerbe an Sonn= und Festtagen Arbeiter während neun Stunden 
beschäftigt werden. Die jedem Arbeiter an Sonn= und Festtagen zu ge- 
währende Ruhe hat in Bäckereien 15 (nicht 14) und in Konditoreien zwölf 
Stunden zu dauern. Der Beginn dieser Ruhezeit ist 
in Sähereien frühestens von 12 Uhr nachts, spätestens von 8 Uhr 
morgens, " 
in den Konditoreien frühestens von 12 Uhr nachts, spätestens von 
12 Uhr mittags ab zu rechnen. 
ner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die 
zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
2. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Bestimmung zu 1 eine Ruhezeit 
von 15 bzw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhegeit beschäftigt 
werden:
        <pb n="262" />
        — 246 — 
a) in Bäckereien mit Arbeiten die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme 
der regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage notwendig sind, sofern sie 
nach 6 Uhr abends stattfinden und nicht länger als eine Stunde 
auern; 
b) in Konditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderb- 
licher Waren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden 
müssen (Eis, Cremes u. dgl.) mit der Maßgabe, daß, wenn die Be- 
schäftigung über 12 Uhr mittags hinaus dauert, die Arbeiter an 
einem der nächsten sechs Werktage von 12 Uhr mittags ab von jeder 
Arbeit freizulassen sind. 
Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren her- 
estellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn= und 
sttagen ausschließlich mit der Herstellung von Konditorwaren beschäftigt 
werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung der 
übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln. 
Als Bäckerware ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömm- 
lich unter Verwendung von Hefe und Sauerteig ohne Beimischung von Zucker 
zum Teige hergestellt wird. 
II. Auf Grund der Bestimmung unter B III 7 der ministeriellen An- 
weisung, betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe, vom 11. März 1895 
kann der unterzeichnete Regierungspräsident unter besonderen Verhältnifsen 
z. B. bei Truppenzusammenziehen, größeren Volksfesten, Märkten und Wall- 
sahrten, oder während der Fastengell zur Befriedigung der hierdurch ge- 
eigerten Bedürfnisse der Bevölkerung für einzelne Ortschaften oder Bezirke 
vorübergehend oder periodisch für kurze Zeit weiterreichende Ausnahmen von 
dem Verbote der Sonntagsarbeit, als die unter Ziffer I vorgesehenen, zulassen. 
Oppeln, den 4. Mai 1896. 
Der Regierungspräsident. 
2. Verordnung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im 
Gewerbebetriebe, vom 21. März 1895. (Amtsbl. Extrabeilage zu Stück 12.) 
Auf Grund des Luche der Gewerbeordnung in der Fassung vom 
1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) bestimme ich hinsichtlich der von dem 
Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, ausschließlich des Handels- 
gewerbes, zuzulassenden Ausnahmen das nachfolgende: 
I. Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und Festtagen wird — 
unbeschadet der Bestimmungen des § 105 der Gewerbeordnung — für die 
in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Gewerbe und Arbeiten während 
der dort bezeichneten Zeit unter den daselbst angegebenen Bedingungen 
gestattet. Soweit die unter B. der Tabelle aufgeführten Betriebe, welche 
ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasser- 
kraft bewegten Triebwerken arbeiten, in Frage kommen, wird für die 
einzelnen Betriebe die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit, sowie die Zahl der- 
jenigen Sonn= und Festtage, an welchen dieselbe gestattet ist, nach Maß- 
gabe der nachstehenden Grundsätze festgesetzt und durch das Kreisblatt des- 
jenigen Kreises, in welchem der Betrieb belegen ist, veröffentlicht werden. 
Als vorwiegend mit Wind und Wasserkraft arbeitend ist ein Triebwerk 
dann anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf. Gas, Elektrizität u. dgl.) 
nur beim Versagen der Wind= oder Wasserkraft eintritt, oder wenn, im
        <pb n="263" />
        — 247 — 
Falle des Nebeneinanderwirkens der Wind- oder Wasserkraft mit einer 
anderen Triebkraft, die Wind- oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die 
stärkere (Hauptkraft) ist. Letzteres ist bei Wassertriebwerken in der Regel 
dann anzunehmen, wenn bei mittlerem Wasserstand die Wasserkraft mehr 
g die Hälfte der zum normalen Betriebe des Werkes erforderlichen Kraft 
iefert. 
Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der 
Wasserzufluß während der jährlichen Betriebszeit infolge elementarer Ein- 
wirkungen (z. B. Trockenheit, Hochwasser, Frost), oder aus anderen Gründen 
(Mitbenutzung des Wassers zu anderen Zwecken, z. B. Bewässerungsanlagen 
u w.) erheblichen Schwankungen unterworfen ist und dadurch ein ununter- 
brochener oder gleichmäßiger Wasserbetrieb unmöglich gemacht wird. 
Bei Prüfung der Frage ob eine Wasserkraft unregelmäßig ist, find 
hiernach außergewöhnliche Naturereignisse, die nicht regelmäßig während der 
jährlichen Betriebszeit wiederkehren, sowie solche Umstände außer Betracht zu 
lassen, die zwar im Laufe des Jahres öfters wiederkehren, jedoch die un- 
unterbrochene oder gleichmäßige Fortführung des Betriebes im gewöhnlichen 
Umfange nicht wesentlich hindern. 
Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen 
werktägigen Arbeitszeit, welche nach Versagen der Triebkraft verursacht 
werden, auszugleichen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis hierzu vorliegt. 
Dieselben werden daher nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche 
zwar vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Pafeertraft arbeiten, sich 
daneben aber ständig einer Hilfskraft bedienen, sofern diese Hilfskraft an 
Werktagen beim Versagen der Wind= oder Wasserkraft die Fortführung des 
Betriebes in einem nicht wesentlich beschränkteren Umfange ermöglicht. 
Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Teilen einer gewerblichen 
Anlage als Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der 
Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung 
des Wind= oder Wassertriebwerkes ausgeführt werden, sondern auch auf solche 
Arbeiten, die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie 
nicht wohl am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag vorgenommen 
werden können. 
Die Befugnis der beteiligten Gewerbetreibenden, neben den nach vor- 
stehendem zugelassenen Ausnahmen für ihren Betrieb in einem nach den 
Vorschriften der §## 20 und 21 der Gewerbeordnung sich regelnden Ver- 
fahren von dem Bezirksausschuß besondere Ausnahmen nachzusuchen, wird 
hierdurch nicht berührt. 
II. Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen mit Sonntags- 
arbeiten beschäftigt werden, sind — wenn nicht Gefahr im Verzuge ist — 
während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht zu solchen Arbeiten, 
die in dem betreffenden Betriebe auf Grund des § 105e Absatz 1 vorge- 
nommen werden dürfen, und ferner auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit 
dem Betriebe verbundenen Londels ewerbe heranzuziehen. 
Die in Spalte 4 der Tabelle für einzelne oder für zwei aufeinander 
folgende Sonn= und Festtage vorgeschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter müssen 
ohne Unterbrechung und ganz oder zum größeren Teil innerhalb der Zeit 
von 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktages bis 6 Uhr morgens des 
nachfolgenden Werktages gewählt werden. 
III. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1895 in Kraft. 
Oppeln, den 21. März 1895. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="264" />
        248 
  
  
  
  
Gattung Bezeichnung Dauer 
. - dernach§105(: -. 
daBemebelzugelassenenArbeiten der Beschäftigung 
1. 2. 3. 
A. Gewerbe zur Befriedigung 
1. Blumenbinder- Zusammenstellen und Während der für den Ver- 
eien. Binden von Blumen und kauf von Blumen in offenen 
Pflanzen, Winden von Verkaufsstellen freigegebenen 
Kränzen u. dgl. 
Stunden. 
  
2. Gasanstalten u. 
Elektrizitäts-= 
werke. 
Arbeiten, die für den 
Betrieb unerläßlich sind. 
Ohne Beschränkung. 
  
3. Bäcker- u. Kon- 
ditorgewerbe. 
  
  
Arbeiten aller in das Ge- 
werbe einschlagenden Art. 
  
9 Stunden.
        <pb n="265" />
        — 249 — 
  
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden 
4. 
  
täglicher Bedürfnisse. 
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends 
oder in der Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und 
zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, 
oder, sofern an den Üübrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger 
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel- 
mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab- 
lösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
  
1. Jedem Arbeiter ist an jedem Sonn= und Festtage eine ununter- 
brochene Ruhe 
von 15 Stunden in Bäckereien, 
von 12 Stunden in Konditoreien 
zu gewähren. 
Der Beginn dieser Ruhezeit ist 
in Bäckereien frühestens von 12 Uhr nachts, spätestens von 8 Uhr 
morgens, 
in Konditoreien frühestens von 12 Uhr nachts, spätestens von 12 Uhr 
mittags, 
ab zu rechnen. 
Ferner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage, die 
zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
2. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Bestimmung zu 1 eine Ruhe- 
zeit von 15 bzw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhezeit 
beschäftigt werden: 
a) in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme 
der regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage notwendig sind, sofern sie 
nach 6 Uhr abends stattfinden und nicht länger als 1 Stunde dauern; 
b) in Konditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht ver- 
derblicher Waren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden 
müssen (Eis, Cremes u. dgl.), mit der Maßgabe, daß, wenn die Be- 
schäftigung über 12 Uhr mittags hinaus dauert, die Arbeiter an einem 
der nächsten sechs Werktage von 12 Uhr mittags ab von jeder Arbeit 
freizulassen find. · 
ür Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren her-
        <pb n="266" />
        250 
  
  
  
  
  
Gattung Bezeichnung Dauer 
. vernachslobo ... 
der Betriebe zugelassenen Arbeiten der Beschäftigung 
1. 2. 3. 
4. Fleischergewerbe. Arbeiten aller in das Drei Stunden, welche bis 
Gewerbe einschlagenden Art. zum Beginn der für den 
Hauptgottesdienst festge- 
setzten Unterbrechung der 
Verkaufszeit im Handels- 
gewerbe reichen dürfen. 
  
5. Barbier= und 
Friseurgewerbe. 
Arbeiten aller in das 
Gewerbe einschlagenden Art. 
Bis 2 Uhr nachmittags. 
Außerdem noch insoweit, als 
die Beschäftigung von Ar- 
beitern bei der Vorbereitung 
von öffentlichen Theatervor= 
stellungen und Schau- 
stellungen erforderlich ist. 
  
6. Wasserversor- 
gungsanstalten. 
  
Arbeiten aller in das 
Gewerbe einschlagenden Art. 
  
Ohne Beschränkung.
        <pb n="267" />
        — 251 — 
  
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden 
4. 
estellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und 
Fetagen ausschließlich mit der Herstellung von Konditorwaren beschäftigt 
werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung der 
übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln. 
ls Bäckerware ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich 
unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker 
zum Teig hergestellt wird. 
–—. 
  
  
  
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes verhindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
a) Bei bloßem Tagesbetrieb: 
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
enn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
b) Bei ununterbrochenem Betrieb: 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, 
oder sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger 
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel-
        <pb n="268" />
        252 
  
Gattung 
der Betriebe 
Bezeichnung 
der nach § 1056 
zugelassenen Arbeiten 
Dauer 
der Beschäftigung 
  
1. 
2. 
3. 
  
  
7. Badeanstalten 
mit Ausschluß 
der zu Heil- 
zwecken 
bestimmten, auf 
welche die Vor- 
schriften der Ge- 
werbeordnung 
über die Sonn- 
tagsruhe keine 
Anwendung 
sinden. 
Arbeiten aller in das 
Gewerbe einschlagenden Art. 
Ohne Beschränkung. 
  
. Zeitungs- 
druckereien. 
Arbeiten, die zur Her- 
stellung der Morgenausgabe 
unerläßlich sind. 
Bis 6 Uhr morgens, mit 
Ausnahmesjedoch des zweiten 
Weihnachts-, Oster= und 
Hüngitfeiertages, an welchem 
jede Beschäftigung von Ar- 
beitern untersagt ist. 
  
Anstalten zur 
Mitteilung tele- 
graphischer 
Nachrichten an 
Abonnenten. 
Arbeiten aller in das 
Gewerbe einschlagenden Art. 
Ohne Beschränkung. 
  
10. Phot ' 
Zääclväwphtfche 
en. 
  
1. Arbeiten zum Zwecke der 
Aufnahme von Porträts. 
  
Zu 1. An allen Sonn- 
tagen, mit Ausnahme je- 
doch des ersten Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfeiertages, 
und zwar in der Zeit vom 
1. April bis 30. September 
von 11 Uhr vormittags bis 
5 Uhr nachmittags, in der 
Zeit vom 1. Oktober bis 
31. März von 11 Uhr vor- 
mittags bis 4 Uhr nach- 
mittags.
        <pb n="269" />
        — 253 — 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden 
4. 
mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab- 
lösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
  
  
In denjenigen Badeanstalten, die nicht nur in der wärmeren Jahreszeit 
betrieben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als 
drei Stunden dauern, 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
Nach Herstellung der Morgenausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr 
morgens des folgenden Werktages ruhen. 
  
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
        <pb n="270" />
        264 
  
  
  
  
Bezeichnung 
Battung der nach § 1050 d Dauer 
der Betriebe zugelassenen Arbeiten er Beschäftigung 
1. 2. * 
  
2. Arbeiten zum Zwecke 
der Aufnahme von Porträts, 
des Kopierens und Retu- 
schierens. 
Zu 2. An den letzten 
vier Sonntaten vor Weih- 
nachten von 8 Uhr vormittags 
bis 6 Uhr nachmittags. 
  
11. 
Gewerbe der 
Köche. 
Arbeiten aller in das Ge- 
werbe einschlagenden Art. 
Ohne Beschränkung. 
  
  
12. 
Bierbrauereien, 
Eisfabriken, 
Molkereien. 
Arbeiten, die zum Zwecke 
der Versorgung der Kund- 
schaft mit Bier, Roheis und 
Molkereiprodukten erforder- 
lich sind. 
Während der für den 
Handel mit diesen Gegen- 
fünden freigegebenen Stun- 
en. 
  
13. 
Mineralwasser- 
fabriken. 
Arbeiten, die zum Zwecke 
der Versorgung der Kund- 
schaft erforderlich sind. 
In der Zeit vom 1. April 
bis 30. September während 
3 Stunden vor dem Beginn 
des Hauptgottesdienstes. 
  
14. 
. Mit 
Bekleidungs-u. 
Reinigungsge- 
werbe mit hand- 
werksmäßigem 
Betriebe. 
  
Arbeiten, die für die Ab- 
lieferung bestellter Arbeiten 
an die Kunden erforderlich 
sind. 
Bis zum Beginn der für 
den Hauptgottesdienst fest- 
geseßten Unterbrechung der 
Verkaufszeit im Handels- 
gewerbe. 
  
B. Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegen 
unregel- 
mähiger Wasser- 
kraft arbeitende 
Betriebe, aus- 
schließlich jedoch 
der Getreide- 
mühlen, bei 
welchen Sonn- 
tagsarbeit bis- 
her üblich war. 
  
Arbeiten, welche nicht an 
Werktagen vorgenommen 
werden können. 
bewegten Trieb- 
An höchstens 12 Sonn- 
und Frsttagen im Jahre, 
mit Ausschluß des ersten 
Weihnachts-, Oster- 
Pfingsttages. 
und
        <pb n="271" />
        — 255 — 
  
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden 
4. 
  
  
  
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find 
die Arbeiter 
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
enn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
  
  
  
  
mit durch Wind oder nuregelmäßige Wasserkraft 
werken arbeiten. 
Die Arbeiter sind, sofern die Arbeiten länger als 3 Stunden dauern, 
entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. Auch sind die Ge- 
werbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn= und Fr#ngen beschäftigen, ver-
        <pb n="272" />
        266 
  
  
Bezeichnung 
—,ë—.# 
Gattung Dauer 
der nach § 105 
der Betriebe zugelassenen Arbeiten der Beschäftigung 
1. 2. 8. 
  
  
  
2. Windmühlen u. 
Getreidewasser- 
mühlen, bei 
welchen Sonn- 
tagsarbeit bis- 
her üblich war. 
  
  
Arbeiten, welche nicht an 
Werktagen vorgenommen 
werden können. 
  
  
An höchstens 26 Sonn- 
und Fisttagen im Jahre, 
mit Ausschluß des ersten 
Weihnachts-, Oster- 
Pfingsttages. 
und
        <pb n="273" />
        — 267 — 
  
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden 
4. 
  
  
pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welchem für jeden einzelnen Sonn- 
und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, 
sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Ver- 
zeichnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem zuständigen 
Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
Die Arbeiter find, sofern die Arbeiten länger als 3 Stunden dauern, 
entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, 
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr 
morgens bis 6 Uhr abends, 
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, 
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. 
an die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum 
Besuch des Gottes dienstes erforderliche Zeit freizugeben. Auch sind die Ge- 
werbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn= und Festtagen beschäftigen, ver- 
pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welchem für jeden einzelnen Sonn- 
und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, 
sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find. Das Ber- 
chnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem zuständigen 
erbeaufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
  
Kope, Holt##tver##im K.-B. Oppeln V
        <pb n="274" />
        — 258 — 
8. Bekanntmachnug, betr. die Freigabe des Handels mit Blumen und 
Kränzen am Totenfestsonntage, sowie am Sonntage vor Allerheiligen, vom 
4. Oktober 1898. (Amtsbl. Extrabeilage St. 40 S. 2). 
Unter Zustimmung der Herren Minister des Innern, für Handel und 
Gewerbe und der geistlichen usw. Angelegenheiten wird hierdurch für den 
Umfang des Regierungsbezirks bestimmt, daß 
der Handel mit Blumen und Kränzen am Totenfestsonmtage, sowie am 
Sonntage vor Allerheiligen, oder, wenn Allerheiligen mit einem Sonn- 
tage zusammenfäll, an diesem Sonntage im Anschlusse an die für den 
Handel allgemein freigegebene fünfstündige Seschäftigungszei für 
weitere fünf Stunden gestattet ist, ohne daß diese Ausnahme auf die 
nach Ziffer II der Ministerialanweisung vom 10. Juni 1892 zuge- 
lassenen sechs Sonntage mit verlängerter Beschäftigungszeit in An- 
rechnung zu bringen 
Oppeln, den 4. Oktober 1893. 
Der Regierungspräßident. 
4. V des Königlichen Regi sprisidenten zu O 
betr. * n , hnt und 5 et 
6. September 1896. 
Auf Grund des Ministerialerlasses vom 25. Juli 1896 hat der Re- 
gierungspräsident die Landräte ermächtigt, auf Grund des § 105e der Ge- 
werbeordnung den Berkauf von Zeitungen und anderem Lesestoff auf Bahn- 
höfen an Sonn= und Festtagen auch außerhalb der für das Handelsgewerbe 
allgemein freigegebenen Verkaufsstunden insoweit zu gestatten, als sich nach 
s kacitung ein Bedürfnis geltend gemacht hat, jedoch mit der Maß- 
gabe, da 
1. im Interesse des sonstigen den Bestimmungen der Sonntagsruhe nach 
wie vor unterworfenen Buchhandels in den nicht allgemein freigegebenen 
Stunden nur den Verkauf von Zeitungen und in kürzeren Fristen erscheinenden 
Zeitschriften auf den Bahnhöfen erlaubt wird; 
2. daß der Verkauf nicht über 8 Uhr abends stattfinden darf; 
3. daß während der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Stunden der 
Verkauf ausgeschlossen bleibt; 
4. daß die an Sonn= oder estoagen, außerhalb der allgemein freigegebenen 
fünf Verkaufsstunden beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter entweder 
an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag 
mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends von 
der Arbeit freigelassen werden. 
5. Bekemutmachung, betr. den von Gast= und Schamkwirten an Sonn= und Fest- 
tagen betriebenen Verkauf „über 16 Sse vom 11. Juli 1896. (Amtsbl. 
Auf Grund eines Erlasses der Herren Minister für Handel und Ge- 
werbe, der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Innern vom 30. April d. J. 
wird folgendes bekannt gemacht: 
I. Der von Gast= und Schankwirten betriebene Verkauf „über die 
Straße“ ist als Ausübung des Handelsgewerbes anzusehen und demgemäß
        <pb n="275" />
        — 259 — 
an Sonn= und Festtagen im allgemeinen nur in den für das Handelsgewerbe 
freigegebenen Stunden gestattet. 
II. Indessen wird den Gast= und Schankwirten auf Grund des § 1050 
der Gew.-O. an Sonn= und Festtagen der Ausschank von Wein und Bier 
vom Faß über die Straße unbeschränkt gestattet, soweit nicht die Vorschrift 
im §# 8 der Polizeiverordnung vom 9. März 1896 über die äußere Heilig- 
haltung der Sonn= und Feiertage (Amtsbl. S. 78) entgegensteht. 
III. Dagegen ist der Verkauf von Branntwein, von Wein und Bier in 
Flaschen, sowie von Zigarren, Konditorwaren, Delikateßwaren, Wurst, kalten 
Aufschnitt u. dgl. durch die Gast= und Schankwirte, sofern diese Waren nicht 
an Gäste des Schanklokales zum Genuß auf der Stelle verabfolgt werden, 
an Sonn= und Festtagen nur während der für das Handelsgewerbe all- 
gemein freigegebenen Stunden erlaubt. 
IV. Die Lieferung zubereiteter Speisen aus den Küchen der Gast= und 
Schankwirtschaften in srende Häuser fällt unter den Gewerbebetrieb der Köche 
und ist durch die Verordnung vom 21. März 1895 (Extrabeilage zu Stück 12 
des Amtsbl. vgl. Nr. 11 der Tabelle daselbst) zugelassen. 
Oppeln, den 11. Juni 1896. 
Der Regierungspräsident. 
6. Verorduung, betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in offenen 
Verkaufsstellen, vom 20. Juni 1892. (Amtsbl. S. 193.) 
Auf Grund der Ziffer 1 Nr. 2 und III der ministeriellen Ausführunge- 
anweisung vom 10. Juni d. J. bestimme ich hierdurch für den Umfang des 
Regierungsbezirkes was folgt: 
I. Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im 
pandelsgewerbe, sowie der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen an 
onn- und Festtagen ist vom 10. Juli d. J. ab nur auf die Dauer von 
5 Stunden, und zwar in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 2 Uhr nach- 
mittags mit der Maßgabe gestattet, daß die Beschäftigung bzw. der Ge- 
werbebetrieb während einer von der Ortspolizeibehörde sesthfepenben Pause 
für den Hauptgottesdienst unterbrochen werden muß. 
II. Von der Bestimmung zu l werden folgende Ausnahmen zu- 
gelassen: 
a) der Verkauf von Back= und Konditorwaren, von Fleisch und Wurst, 
der Milchhandel und der Betrieb der Vorkosthandlungen ist außer den 
ugelassenen fünf Stunden in der Zeit vom 1. April bis 30. September 
chon von 5 Uhr morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März 
schon von 6 Uhr morgens gestattet; 
b) der Verkauf von Back= und Konditorwaren, sowie der Milchhandel, ist 
außerdem noch des Nachmittags während einer Stunde, und zwar 
von 6 bis 7 Uhr gestattet. 
II. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für die Beschäftigung r*li•7WZ 
den Gewerbebetrieb am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag, für welche 
noch besondere Anordnungen ergehen. 
Oppeln, den 20. Juni 1892. 
Der Regierungspräsident. 
K#
        <pb n="276" />
        — 260 — 
7. Verordnnng, betr. Sountagsaruhe im Handelsgewerbe, vom 26. August 1892. 
(Amtsbl. S. 262.) 
Im Anschluß an meine Verordnung, betr. die Sonntagsruhe im Handels- 
gewerbe vom 20. Juni d. J. wird in Gemäßheit der Ministerialanweisung 
vom 10. Juni d. J. zu Ziffer II über die Zulassung einer verlängerten Be- 
schäftigungszeit im Handelsgewerbe an einigen Sonn= und Festtagen für 
den Umfang des diesseitigen Regierungsbezirkes folgendes bestimmt: 
I. Für die letzten beiden Sonntage vor Weihnachten und den Sonntag 
vor Ostern (Palmsonntag) darf in allen Zweigen des Handelsgewerbes außer 
der gesetzlich freigegeboenen fünfstündigen Beschäftigungszeit noch eine Be- 
schäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbe- 
betrieb in offenen Verkaufsstellen in der Zeit von 3 bis 7 Uhr nachmittags 
stattfinden. 
II. Die unteren Verwaltungsbehörden (Landräte und in Städten mit 
mehr als 10000 Einwohnern die Ortspolizeibehörden) werden ermächtigt, 
an drei weiteren Sonn= und Festtagen im Jahre, an denen örtliche Ver- 
hältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für ihren 
Verwaltungsbezirk oder einzelne Teile desselben eine Vermehrung der Be- 
schäftigungsstunden bis auf 10 Stunden zuzulassen. 
Oppeln, den 25. Auguft 1892. 
Der Regierungspräsident. 
8. Verord#ung, betreffend Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, vom 
. November 1892. (Amtsbl. S. 333.) 
Auf Grund des § 105e der Gewerbeordnung und der Ziffer III Nr. 2 
der Ministerialanweisung vom 10. Juni d. J., betr. die Sonntagsruhe im 
Handelsgewerbe, bestimme ich hierdurch für den Umfang des Regierungs- 
bezirks folgendes: 
Am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag wird 
I. der Handel mit Back= und Konditorwaren, mit Feisch und Wurst, mit 
Vorkostartikeln und mit Milch in der Zeit von 5 Uhr morgens bis 
12 Uhr mittags, jedoch ausschließlich der für den Hauptgottesdienst 
festgesetzten Unterbrechung; 
II. der Handel mit Kolonialwaren, mit Blumen, mit Tabak und Zigarren, 
sowie mit Bier und Wein während zweier von der Ortspolizeibehörde 
zu bestimmenden Stunden gestattet. 
Diese zwei Stunden dürfen jedoch nicht mit der Pause für den 
Hauptgottesdienst zusammenfallen, auch nicht über 12 Uhr mittags 
hinaus festgesetzt werden. 
III. Für die zweiten Festtage des Weihnachts-, Oster= und Pfingftfestes 
gelten die über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe erlassenen all- 
gemeinen Vorschriften. 
Oppeln, den 8. November 1892. 
Der Regierungspräsident. 
9. Berordunng, betr. Ausnahmen von der Sountagsruhe im Hansierhandel 
bei öffentlichen Festen u. dgl., vom 25. Jannar 1898. (Amtsbl. S. 38.) 
Durch Ziffer IV Nr. 2 der ministeriellen Anweisung, betr. die Sonntags- 
ruhe im Handelsgewerbe, vom 10. Juni d. J. find die unteren Verwaltungs-
        <pb n="277" />
        — 261 — 
behörden (der Landrat bzw. in Städten mit mehr als 10000 Einwohner 
die Polizeiverwaltungen) ermächtigt worden, bei öffentlichen Festen usw. und 
für Ortschaften, in denen durch Fremdenbesuch ein gesteigerter Verkehr an 
Sonn- und Festtagen stattfindet, das Hausieren mit Blumen, Backwaren, 
Hriugwertigen Gebrauchsgegenständen, Erinnerungszeichen und ährlichen 
egenständen zuzulassen. 
Da sich ein gleiches Bedürfnis für Wurstwaren, geräucherte Fische und 
Obst herausgestellt hat, so ermächtige ich in Ausführung einer dahin gehenden 
Bestimmung der Herren Ressortminister vom 15. Dezember 1892 die unteren 
Verwaltungsbehörden hierdurch unter den a. a. O. gedachten Voraussetzungen 
auch das Hausieren mit Obst, Wurstwaren, Fischen und sonstigen Lebens- 
mitteln zu gestatten. 
Oppeln, den 25. Januar 1893. 
Der Regierungspräsident. 
10. Bekanntmachung, betr. den Handel mit Milch an Sonn= und Festtagen 
vom 23. Juli 1898. (Amtsbl. S. 248.) « 
Die zuständigen Herren Minister haben die unteren Verwaltungs- 
behörden des Regierungsbezirkes ermächtigt, auf Grund des § 55a Absatz 2 
der Gewerbeordnung das Feilbieten von Milch auf öffentlichen Wegen usw. 
und von Haus zu Haus (den ambulanten Milchhandel) an Sonn= und 
Festiagen je nach dem örtlichen Bedürfnis anstatt während der für den be- 
stehenden Milchhandel außerhalb der fünfstündigen Beschäftigungszeit frei- 
gegebenen Nachmittagsstunden während der Zeit vom Ende der mit Rücksicht 
den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung bis zum Schluß der 
fünfstündigen Beschäftigungszeit zuzulassen. 
Oppeln, den 23. Juli 1898. 
Der Regierungspräsident. 
11. Polizeiverordnung, betr. das Berbot des Schlensenverkehrs an Soun= 
und Festtagen, vom 26. November 1862. (Amtsbl. S. 243.) Abgedruckt 
unter Schiffahrtspolizei Abt. X, 4. 
b) Urbeilerschutz. 
1. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink. und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im 
Regierungsbezirk Oppeln, vom 24. März 1892. (Amtsbl. S. 118.) In 
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1902. (R.-Ges.-Bl. S. 77.) 
Auf Grund des § 139 a des Gesetzes, betr. die Abänderung der Gew.-O. 
vom 1. Juni 1891 (R.-Ges.-Bl. S. 261) hat der Bundesrat nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im 
Regierungsbezirk Oppeln 
erlassen: 1 
(Die Bestimmungen in Ziffer 1 haben seit dem 1. April 1898 ihre 
Gültigkeit verloren.)
        <pb n="278" />
        — 262 — 
I 
Auf Steinkohlenbergwerken tritt für diejenigen Arbeiterinnen über 
achtzehn Jahre, welche mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen 
zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, der § 137 Absatz 3 der 
Gew.-O. mit der Maßgabe außer Anwendung, daß zwischen den Arbeits- 
stunden den Arbeiterinnen eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer 
von mindestens einer Stunde gewährt werden müssen und daß die Be- 
schäftigung im ganzen nicht mehr als 10 Stunden betragen darf. 
den mehrere Pausen gewährt, so muß eine derselben mindestens 
eine halbe Stunde betragen. 
III. 
1. Auf Steinkohlenbergwerken und Zink= und Bleierzbergwerken, deren 
Betrieb auf eine doppelte tägliche Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Be- 
stimmungen des § 137 Absätze 1 und 3 der Gew.-O. für Arbeiterinnen 
über sechszehn Jahre, welche mit Arbeiten der unter Nr. I Ziffer 1 be- 
zeichneten Art beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer Anwendung. 
2. Die erste Schicht darf nicht vor viereinhalb Uhr morgens beginnen, 
die zweite nicht nach 10 Uhr abends schließen; in keiner der beiden Schichten 
darf die Beschäftigung länger als acht Stunden dauern. 
3. Zwischen der zweiten und der sechsten Arbeitsstunde muß den 
Abeiterinnen eine Pause von mindestens einer halben Stunde gewährt 
werden. 
4. Arbeiterinnen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren dürfen in der 
vorstehend bezeichneten Weise nur beschäftigt werden, wenn duch das Zeugnis 
eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse 
ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, daß die körperliche Entwickelung der 
Arbeiterin die Beschäftigung ohne Gefahr für ihre Gesundheit zuläßt. Das 
ärztliche Zeugnis ist vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber aus- 
zuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen 
und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeiterin bzw. deren ge- 
setzlichem Vertreter wieder auszuhändigen hat. 
5. Auf Arbeitsstätten, wo Arbeiterinnen nach den Bestimmungen unter 
1 bis 4 beschäftigt werden, muß neben der nach § 138 Absatz 2 der Gew.-O. 
auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel angebracht werden, welche in deut- 
licher Schrift die Bestimmungen unter 1 bis 4 wiedergibt. 
6. Die Gesamtzahl der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen 
auf den einzelnen Werken beschäftigten Arbeiterinnen darf die Höchstzahl der 
im Jahre 1891 beschäftigt gewesenen nicht überschreiten. Wegen der Nach- 
weisung dieser Höchstzahl findet die Bestimmung in Nr. 1 Ziffer 5 Absatz 2 
Anwendung. r 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1892 in Kraft. 
Die Bestimmungem unter I haben bis zum 1. April 1897, die Bestim- 
mungen unter II und IIlI bis zum 1. April 1907 Giltigkeit. 
Berlin, den 24. März 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Unterkunftsräume für Arbeiter aaf Ziegeleien, 
Steinbrüchen und Gräbereien, vom 27. März 1897. (Amtsbl. S. 93). 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemaß §§ 6, 12 und 15 des
        <pb n="279" />
        — 263 — 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs- 
bezirkes Oppeln seende 
Polizeiverordnung 
erlassen. 
§ 1. Die zur Unterbringung von Arbeitern auf Ziegeleien, Stein- 
brüchen und Gräbereien dienenden Unterkunftsräume (Wohn= und Schlaf- 
räume) müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,35 m haben, durch eine 
Tür verschließbar, mit mindestens einem in der Außenwand befindlichen, 
zum Oeffnen eingerichteten Fenster versehen sein und trockene, gegen Witterungs- 
einflüsse vollkommen schützende Decken, Fußböden und Wände haben. 
Kellerräume müssen den Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 
9. Juni 1881 entsprechen und dürfen erst, nachdem sie von der Ortspolizei- 
behörde für geeignet erachtet sind, benutzt werden. 
Bodenräume untem dem unverschalten Dach dürfen nicht als Unterkunfts- 
räume verwendet werden. 
olzbaracken dürfen, soweit sie nach den bau= und feuerpolizeilichen 
Vorschriften überhaupt zulässig sind, zur Unterbringung von Arbeitern nur 
in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Oktober benutzt werden. 
&amp;# 2. Die Türen und Fenster der Unterkunftsräume müssen so beschaffen 
' lein. doo sie eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung der Räume er- 
glichen. 
Die Fußböden müssen mindestens 20 cm über der Erdoberfläche liegen, 
fest gedielt oder sonst aus undurchlässigem Material hergestellt sein. 
Die Wände und Decken müssem im Innern glatt geputzt und geweißt 
sein; Holzwände müssen glatt gehobelt sein. Der Anstrich muß alle Jahre 
vor Beginn der Kampagne erneuert werden, wobei die schadhaften Stellen 
des Putzes auszubessern sind. 
Die Schlafräume müssen so groß bemessen sein, daß der erwachsenen 
Einzelperson mindestens 10 chm Luftraum bei 3 qm Grundfläche und jeder 
Kesson unter 14 Jahren 5 chm Luftraum bei 2 qcm Grundfläche gewährt 
werden. 
&amp; 3. Abgesehen von Eheleuten und ihren unter 14 Jahren alten 
Familienangehörigen müssen Personen verschiedenen Geschlechts in vollständig 
getrennten Schlafräumen untergebracht werden. 
§ 4. Jedem Arbeiter mu eine Bettstelle mit Strohsack und mit einer, 
in den Wintermonaten mit zwei wollenen Decken gewährt werden. 
Die Bettstelle muß von Eisen oder aus glatt gehobelten Brettern sein. 
Das zur Füllung der Strohsäcke dienende Stroh ist mindestens alle 
sechs Wochen und außerdem jedesmal zu erneuern, wenn der Inhaber der 
Lagerstätte wechselt. In letzterem Fall sind auch frisch gereinigte Wolldecken 
zu gewähren. 
a 2 Schlafen auf den Defen und den Feuergasleitungen der Ziegeleien 
ist untersagt. 
8 5. Waschwasser und gesundes Trinkwasser nebst Trinkgefäßen muß 
den Arbeitern in den Unterkunftsräumen selbst oder in deren unmittelbaren 
Nähe zur Verfügung gestellt werden. Für jeden Arbeiter muß ein Kleider-- 
riegel und ein verschließbares Gelaß für die Mundvorräte, für je zwei Arbeiter 
mindestens ein Waschgeschirr vorhanden sein. 
|— 6. Die Unterkunftsräume find täglich zu säubern und auch zu lüften. 
7. Den Arbeitern sind ausreichende Kochsele enheiten zur Verfügung 
zu stellen. Wenn die Schlafräume gleichzeitig als Wohn- und Speiseräume
        <pb n="280" />
        — 264 — 
benutzt werden, sind sie mit einer ausreichenden Zahl von Tischen und Bänlen 
auszustatten. 
§ 8. Die Unterkunftsräume dürfen nicht über oder unmittelbar an 
einer Düngergrube liegen und mit Aborten weder in offener noch in ver- 
schließbarer Verbindung stehen. 
Die Aborte sind in angemessener Entfernung von den Unterkunftsräumen 
und in ausreichender Zahl anzulegen und müssen von Brunnen mindestens 
10 m entfernt bleiben. Die Aborte sind für die Geschlechter getrennt mit 
besonderen Eingängen anzulegen und durch die Aufschrift „Männer“ und 
„Frauen“ zu kennzeichnen. 
Bei den Aborten find gemauerte, wasserdicht auszementierte und gehörig 
abgedeckte Senkgruben anzulegen. 
§ 9. In den Unterkunftsräumen ist ein Abdruck oder eine Abschrift 
dieser Polizeiverordnung auszuhängen. 
Ferner ist an der Tür eines jeden Schlafraumes auf der Innenseite 
ein Zettel anzuheften, auf welchem die Größe des Raumes und die zulässige 
Lahl der ihn benutzenden Personen angegeben ist. Die Richtigkeit der 
ngabe ist auf dem Zettel selbst von der Ortspolizeibehörde zu bescheinigen. 
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung, welche am 
1. Mai d. Is. in Kraft tritt, werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von 
60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
&amp; 11. Die Befugnis, Ausnahmen von den Vorschriften der S§ 1 und 2 
dieser Polizeiverordnung bei solchen Unterkunftsräumen zu gestatten, die bei 
lhe Inkrasttreten bereils vorhanden waren, bleibt dem Regierungspräsidenten 
vorbehalten. 
Oppeln, den 27. März 1897. 
Der Regierungspräsident. 
3. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung von Sitzelegenheit für Angestellte 
in offenen Verkaufsstellen, vom 28. November 1900. A#msbl. 1907-H 52.). 
4. Anweisung, betr. Arbeitsbücher und Arbeitszengnisse, vom 5. März 1901. 
(Amtsbl. S. 117.) 
5. Bekanntmachung, betr. die den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in Fabriken zu gewährenden ——— vom 19. Dezember 1901. 
(Amtsbl. S. 360.) 
6. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in 
Gast- und Schankwirtschaften, vom 23. Jannar 1902. (Amtsbl. S. 113.) 
7. Bekanntmachung, betr. das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der 
Ladenschlußzeit, vom 25. Jannar 1902. (Amtsbl. S. 73.) 
8. Bekanntmachung des Regierungspräsidenten vom 23. Februar 1903, betr. 
die Einführung von Lohnht rne 6m Eie de und Wäschekonfektion. 
mtsbl. S. 71. 
9. Verordunng, betr. die Werkstälten der Kleider- und Wäschekonfektion 
vom 17. Febrnar 1904. (Amtsbl. S. 111.) "“
        <pb n="281" />
        — 265 — 
10. Berordnung, betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlinge im 
Frisenr-, Barbier-, und Perückenmacherghrr an den ersten Oster-, Pingst- 
Weihnachtsfeiertagen, vom 21. Oktober 1904. (Amtsbl. S. 364.) 
Auf Grund des § 105e der Gewerbeordnung bestimme ich unter Er- 
änzung der Verordnung vom 21. März 1895 (Amtsblatt, Extrabeilage 
tück 12) folgendes: 
In den Landkreisen Beuthen, Cosel, Gleiwitz, Kattowitz, Lublinitz, 
Ratibor, Tarnowitz und Zabrze und in den Stadtkreisen Beuthen O.-S., 
Gleiwitz, Kattowitz, Königshütte, Oppeln und Ratibor ist an den ersten 
Oster-, Pfingst= und Weihnachtsfeiertagen die Beschäftigung von 
Arbeitern (Gehilfen und Lehrlingen) im Gewerbe der Friseure, Barbiere 
und Perückenmacher nur bis 10 Uhr vormittags gestattet. 
Die für die Beschäftigung von Arbeitern bei der Vorbereitung 
von öffentlichen Theatervorstellungen und Schaustellungen gestatteten 
Ausnahmen werden hierdurch nicht berührt. 
Oppeln, den 21. Oktober 1904. 
Der Regierungspräsident. 
11. Ansführungsbestimmungen zu dem Essegze. vom 30. März 1908.,. betr. 
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. November 1908. (Sonder- 
beilage zu Nr. 52 d. Amtsbl.) 
12. Bekanntmachung, betr. die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 
17. Dezember 1908. (Amtsbl. 1904 S. 21.) 
13. Polizeiverordnung, betr. die beim Bau von Eisenbahnen oder bei anderen 
öffentlichen Bauten bessaftigten Arbeiter, vom 1. August 1879. (Amtsbl. S. 228.) 
Die Verordnung vom 21. Dezember 1846, betr. die beim Bau von 
Eisenbahnen oder bei anderen öffentlichen Bauten beschäftigten Handarbeiter 
(Ges.-S. für 1847, S. 21) bestimmt in den §§ 10 und 11: 
§&amp; 10. Den Aufsehern und Schachtmeistern ist jedes Kreditgeben an die 
Arbeiter durch Lieferung von Bedürfnissen, mit Ausnahme des einfachen 
Geldvorschusses, untersagt. 
&amp; 11. Aufseher und Schachtmeister oder deren Familienmitglieder dürfen 
keinen Schankverkehr oder Handel mit Bedürfnissen der Arbeiter betreiben. 
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und 
in Gemäßheit des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats hierdurch für den Umfang 
der Provinz, daß Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot mit Geldbuße 
bis 30 Mark geahndet werden sollen, sofern nicht die strengeren Strafen der 
§9P 147 und 148 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 eintreten. 
Breslau, den 1. August 1879. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
14. Bekanntmachung, betr. die Entwertung der Marken und die Einrichtung 
der Qnittungskarten für die Invalidenversicherung, vom 3. Juli 1905. 
(Amtsbl. S. 273.) 
15. Anleitung, betr. den Kreis der nach dem Irvalsdenversicherungspesee 
vom 13. Juli 1899 (R.-Ges.-Bl. S. 468) versicherten Personen, vom 6. De- 
zember 1905. (Sonderbeilage zu Nr. 7 d. Amtsbl.3für 1906.)
        <pb n="282" />
        — 266 — 
ö. Wanderlager · und Wandergewerbebetrieb. 
a) Wanderlager. 
Pelizeiverorduung, betr. We und Warenanktionen, vom 
6. Hebruer 1880. (Amtsbl. S. 65.) 
Auf Grund der Vorschrift im § 76 der Provizialordnung vom 29. Juni 
1875 verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrates gemäß §§ 6, 12 
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 — 
Ges.-S. S. 265 — für den Umfang der Provinz Schlesien folgendes: 
1. Inhaber von Wanderlagern und Warenauktionen dürfen öffent- 
liche Ankündigungen ihrer Waren nur unter den in ihrem Legitimationsscheine 
aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes — 
&amp; 2. Auch sind die vorbezeichneten Gewerbetreibenden verpflichtet, 
einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden Aus- 
hang vor ihrem Geschäftslokale an einer für jedermann sichtbaren Stelle 
anzubringen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht ausschließlich gegen die 
Borschrift in den I5 61 und 149 sub Nr. 4 der Reichsgewerbeordnung gefehlt 
ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Falle des Unvermögens mit ent- 
sprechender Haft geahndet. 
Breslau, den 6. Februar 1880. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
b) Wandergewerbe. 
Peliheivererde# betr. die Gestattung des Feilbietens im Umherziehen von 
ier mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent, vom 25. September 1899. 
(Amtsbl. S. 298.) 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers 
vom 17. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 374) verordne ich auf Grund der 88 6, 
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(Ges.-S. S. 265) und der §§ 137, 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) mit Zustimmung 
des ** usses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln, 
was folgt: 
§ 1. Biere dürfen im Umherziehen nur dann feilgeboten werden, wenn 
sie einen höheren Alkoholgehalt als 2 Prozent nicht besitzen. 
&amp; 2. Die Gefäße, in denen die im § 1 bezeichneten Biere im Umher- 
sieben feilgeboten werden, müssen mit einer den Namen und die Art, den 
rsprungsort und den Alkoholgehalt des Gekränkes angebenden Bezeichnung 
versehen sein. 
5* 3. Wer Bier mit einem höheren als dem nach § 1 zulässigen Alkohol- 
gehalt im Umherziehen feilbietet, wird gemäß § 148 Ziffer 7 a der Reichs- 
ewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit 
bis zu vier Wochen, wer den in § 2 dieser Verordnung getroffenen 
immungen zuwider handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im 
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. November 1899 in Kraft. 
Oppeln, den 25. September 1899. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="283" />
        — 267 — 
6. Münz-, Maß- und Gewichtspolizei. 
1. Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen 
der österreichischen Währung innerhalb reaßischer Grenzbezirke, vom 
26. Febrnar 1889. (R.-Ges.-Bl. S. 37.) (Auszug.) 
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — 
Bekanntmachung vom 16. April 1888 (R.-Ges.-Bl. S. 149) — hat der 
Bundesrat genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung 
innerhalb des Regierungsbezirks Oppeln in den Städten Myslowitz 
und Kattowitz, sowie in den Ortschaften Rosdzin-Schoppinitz, Brzezinka- 
Brzenskowitz und Neu-Berun (Kreis Pleß) 
fernerhin in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen. 
2. Polizeiverordnung, betr. den Butterverkauf auf Wochenmärkten, vom 
7. Iuni 1872. (Amtsbl. S. 125.) 
Zur Fieistee## eines gleichmäßigen Verfahrens, den Berkauf der 
Butter auf den Wochenmärkten betreffend, wird auf Grund der §§s 6 und 
11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265 und f.) für den Regierungsbezirk Oppeln unter Aufhebung der Be- 
kanntmachung vom 1. Juni 1829 S. 154 des Amtsblattes folgende Polizei- 
verordnung erlassen. 
&amp; 1. Auf den Wochenmärkten in sämtlichen Städten und Flecken des 
Regierungsbezirks Oppeln darf die Butter vom 1. August 1872 ab nur nach 
dem im Artikel 5 und 6 der Maß= und Gewichtsordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 17. August 1868 (B.-G.-Bl. pro 1868 S. 473/478) 
bestimmten Normalgewicht feilgeboten oder verkauft werden. 
Hiernach darf das Feilbieten oder der Verkauf von Butter in un- 
gemessenen oder in solchen Quantitätten, welche nach dem Hohlmaße (Ouart, 
iter usw.) abgemessen sind, von dem gedachten Zeitpunkte ab auf den 
Wochenmärkten nicht mehr stattfinden. 
&amp; 2. Auf den Verkauf von Butter, welche in Gefäßen mit einem 
Inhalt von wenigstens 2 kg (4 Pfund Butter) feilgeboten wird, findet diese 
Bestimmung (6 1) keine Anwendung. 
3. Verkäufer, welche dieser Berordnung zuwider handeln, werden für 
jede Kontravention mit einer Geldbuße von zehn Groschen bis zu fünf 
Fie an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft tritt, 
estraft. 
Oppeln, den 7. Juni 1872. 
Königliche Regierung. 
  
3. Bestimmungen über die Ausführung der periodisch zu wiederholenden 
Maß= und Gewichtsrevisionen im NRegierungsbezirk Oppelun, vom 
23. Dezember 1886. (Amtsbl. S. 357.) 
1. Die periodischen Revisionen der im Verkehr befindlichen Maße, Ge- 
wichte, Wagen und sonstigen Maßwerkzeuge werden durch die Polizei- 
beamten, und zwar entweder allein oder unter Hinzuziehung eines Eich- 
technikers ausgeführt (ausschließlich polizeiliche Revisionen, technische 
Revisionen).
        <pb n="284" />
        — 268 — 
I. Polizeiliche Revisionen. 
2. Die ausschließlich polizeilichen Revisionen erfolgen durch die Organe 
der örtlichen Polizeiverwaltung. In ländlichen Bezirken können dieselben 
auf Antrag des Amtsvorstehers durch den Landrat den Gendarmen — falls 
dies ohne Verletzung des sonstigen dienstlichen Interesses statthaft erscheint 
— übertragen werden. Die Revisionen haben in derartiger Aufeinander- 
folge stattzufinden, daß jeder Gewerbetreibende in Städten mit mehr als 
5000 Einwohnern alljährlich zweimal, in Städten mit einer geringeren Ein- 
wohnerzahl und auf dem Lande alljährlich einmal revidiert wird. 
Den polizeilichen Revisionen find insbesondere auch die auf den Messen 
und Märkten verkehrenden Gewerbetreibenden zu unterwerfen. 
3. Bei den Revisionen ist zu prüfen, ob die im Verkehr befindlichen 
Maße usw. 
a) von vorschriftsmäßiger äußerer Beschaffenheit (Material, Gestalt, Be- 
zeichnung) und 
b) in Gemäßheit der Maß-= und Gewichtsordnung gehörig gestempelt 
sind, sowie 
Ic) ob dieselben äußere Mängel oder Beschädigungen aufweisen, welche 
Zweifel an ihrer Richtigkeit begründet erscheinen lassen. 
Eine Prüfung der Gegenstände auf ihre Richtigkeit innerhalb der für 
den Verkehr zugelassenen Grenzen findet nicht statt. 
4. Die Revisionen sind stets unvermutet vorzunehmen und es ist dabei 
namentlich darauf zu achten, daß die Gewerbetreibenden nicht einen Teil 
ihrer Maße verheimlichen und der Revision entziehen. 
5. Zum Gebrauche der Polizeibeamten ist unter dem 12. Juni 1886 
eine technische Anleitung aufgestellt worden, welche diejenigen Gesichtspunkte 
aufstellt, die bei den Reoisionen hauptsächlich zu beachten sind. (Kurze Be- 
schreibung der zulässigen Maße usw., Angabe der am häufigsten vor- 
kommenden Mängel, Beschädigungen usw.) 
6. Ueber das Ergebnis der Revisionen sind tabellarische Aufzeichnungen 
zu machen und dem Landrat einzureichen, welcher dieselben nach Schluß 
Kalenderjahres spätestens bis zum 1. Februar für seinen Bezirk gesammelt, 
mit seinen etwaigen Bemerkungen hier vorzulegen hat. 
7. Werden ungestempelte, unvorschriftsmäßige oder solche Maße usw. 
vorgefunden, an deren Richtigkeit Zweifel entstehen, so sind dieselben in 
Beschlag zu nehmen und der Ortspolizeibehörde zur weiteren Veranlassung 
zu Übergeben. 
Bezüglich der ungestempelten Maße usw. ist von dieser Behörde ohne 
weiteres wegen Bestrafung des betreffenden Gewerbetreibenden und wegen 
Einziehung der Maße usw. (§ 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs) das Er- 
forderliche zu verfügen. Den ungestempelten Maßen usw. gelten diejenigen 
gleich, deren Eichstempel unkenntlich geworden find. 
Die Maße usw., deren Richtigkeit zweifelhaft befunden worden ist, find 
a) in den Kreisen Beuthen und Tarnowitz dem Eichamte zu Beuthen O., 
b) ig den Kreisen Kosel, Falkenberg und Oppeln dem Eichamte zu 
ppeln, 
Tq) in den Kreisen Groß. Strehlitz und Tost-Gleiwitz dem Eichamte zu 
eiwitz, 
d) in den Kreisen Grottkau und Neisse dem Eichamte zu Neisse, 
e) in den Kreisen Kreuzburg, Lublinitz und Rosenberg dem Eichamte zu 
Kreuzburg O.,
        <pb n="285" />
        — 269 — 
1) in den Kreisen Pleß und Rybnik dem Eichamte zu Ruybnik, 
8) in dem Kreise Kattowitz dem Eichamte zu Kattowitz, 
h) in dem Kreise Leobschütz dem Eichamte zu Leobschütz, 
i) in dem Kreise Neustadt dem Eichamte zu Neustadt OS., 
k) in dem Kreise Ratibor dem Eichamte zu Ratibor, 
0) in dem Kreise Zabrze dem Eichamte zu Zabrze 
zur Prüfung zu übergeben. 
Je nach dem Ergebnis der Prüfung hat die Polizeibehbrde entweder 
dieselben dem Eigentümer zurückzugeben, oder wegen Bestrafung und Ein- 
ziehung das weitere zu versügen. 
Diejenigen Maße usw., welche von unvorschriftsmäßiger Beschaffenheit 
find, gleichwohl aber den Eichungsstempel tragen, sind ebenfalls den vor- 
erwähnten Eichungsämtern zu übermitteln, welche mit denselben gemäß der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. März 1876 (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 185) zu verfahren haben. 
II. Technische Revisionen. 
8. Die technischen Reoisionen finden in der Weise statt, daß jeder Ge- 
werbetreibende in Ortschaften mit mehr als 5000 Einwohnern von zwei zu 
zwei Jahren, in allen übrigen Städten und in solchen ländlichen Ortschaften, 
welche 5000 Einwohner oder weniger, indessen mehr als 1000 Einwohner 
haben, von vier zu vier Jahren revidiert wird. Ländliche Ortschaften mit 
1000 und weniger Einwohnern sind von den regelmäßigen technischen 
Revisionen ausgeschlosfen. Doch bleibt die Vornahme außerordentlicher tech- 
nischer Revisionen in längeren Zwischenräumen auch für diese Orte dem 
diesseitigen Ermessen vorbehalten. 
9. Die technischen Revisionen werden 
a) in den Kreisen Neisse und Neustadt unter Zuziehung des Eichmeisters 
in Oppeln, 
b) in den Kreisen Oppeln und Grottkau des Eichmeisters in Neisse, 
Jc) in den Kreisen Kreuzburg, Rosenberg, Lublinitz und Tarnowitz des 
Eichmeisters in Kreuzburg, 
d) Kreisen Cosel, Falkenberg und Leobschütz des Eichmeisters in 
eustadt, 
e) in den Kreisen Ratibor und Rybnik des Eichmeisters in Leobschütz, 
1) in den Kreisen Kattowitz und Pleß des Eichmeisters in Zabrze, 
zin den Kreisen Beuthen und Zabrze des Eichmeisters in Gleiwitz, 
h) in den Kreisen Gleiwitz und Groß-Strehlitz des Eichmeisters in Beuthen 
O.-S. durch die Organe der Ortspolizeiverwaltung ausgeführt. 
10. Dem Eichmeister wird für seine Mühewaltung eine angemessene 
Vergütung gewährt (5 15 der Instruktion vom 6. Januar 1870). Bei Be- 
messung der Vergütung ist zu berücksichtigen, daß dieselbe nicht nur einen 
Ersatz für die baren Aufwendungen des Eichmeisters (Kosten der Reise und 
des Unterhaltes, Kosten für den Transport der Gerätschaften usw.), sondern 
auch eine seiner Stellung entsprechende Honorierung seiner Dienste bilden 
soll. Der Betrag der Bergütung ist im voraus festzustellen. Für die Reise- 
kosten werden dabei die für die Staatsbeamten der entsprechenden Rangklasse 
geltenden Sätze zum Anhalte dienen können. Als allgemeine Remunerierung 
der Dienste des Eichmeisters wird in der Regel eine Pauschsumme für jeden 
Ortspolizeibezirk zu gewähren sein. Findet eine Bereinbarung über den 
Betrag der Vergütung nicht statt, so wird dieselbe von der dem betresften#den.
        <pb n="286" />
        — 270 — 
Eichungsamte nächst vorgesetzten Kommunalaufsichtsbehörde, nach Anhörung 
des Eichungsinspektors, festgesetzt. 
11. Für die Ausführung der technischen Revision wird alljährlich im 
voraus durch den Landrat ein Plan aufgestellt, in welchem für jeden Orts- 
polizeibezirk der Zeitpunkt der Revision bestimmt wird. Den beteiligten 
Eichmeistern ist vor Feststellung des Planes Geegendet zu geben, bezüglich 
der in Aussicht genommenen Geiteinteilung ihre Wünsche zu äußern. 
Der Revisionsplan ist bis zum 1. Oktober jedes Jahres für das folgende 
Kalenderjahr aufzustellen und den beteiligten Ortspolizeibehörden und Eich- 
meistern, sowie dem Eichungsinspektor mitzuteilen. 
12. Der für die Revision angesetzte Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu 
machen. Die Bekanntmachung hat mindestens 6 Wochen vor dem angesetzten 
Termine zu erfolgen und es ist mit derselben eine Hinweisung der Gewerbe- 
treibenden auf die Folgen einer etwa vorgefundenen Unrichtigkeit der Maße usw. 
und die Aufforderung zu verbinden, ihre Maße usw., soweit deren fort- 
dauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, zuvor zur eichamtlichen Prüfung 
zu bringen. 
Wird nachträglich die Verlegung des Revisionstermins erforderlich, so 
ist dieselbe ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sowie dem Eichungsinspektor 
mitzuteilen. 
13. Behufs Vornahme der Revision begibt sich der Eichmeister in Be- 
gleitung der Polizeibeamten in die Geschäftslokale der Gewerbetreibenden 
und unterwirft die vorgefundenen Maße usw. der Besichtigung und Prüfung. 
Erweist sich eine genauere Prüfung als erforderlich, welche mit Rücksicht 
auf die örtlichen Verhältnisse im Geschäftslokale nicht mit der erforderlichen 
Zuverlässigkeit ausgeführt werden kann, so hat der Eichmeister die betreffenden 
Gegenstände einstweilen an sich zu nehmen. Die Prüfung ist demnächst in 
einem von der Gemeindebehörde für diesen Zweck im voraus zur Verfügung 
zu stellenden breigneten Raume auszuführen. Hausierer und solche Gewerbe- 
treibende, welche kein festes Geschäftslokal für den Betrieb ihres Gewerbes 
haben (Marktverkäufer und dgl.), können von der Ortspolizeibehörde an- 
gehalten werden, ihre Maße usw. in diesem Raume zur Prüfung vorzulegen. 
14. Die Prüfung der Maße erstreckt sich bei den technischen Revisionen 
abgesehen von den unter Nr. 3 a und b aufgeführten Punkten, auch auf die 
ihlir derselben innerhalb der für den Verkehr zugelassenen Grenzen. 
it den vorgefundenen ordnungswidrigen (iungestempelten, unvorschrifts- 
mäßigen, unrichtigen) Maßen usw. ist nach den Bestimmungen unter Nr. 7 
mit der Maßgabe zu verfahren, daß es bei denjenigen Maßen usw., welche 
bei der Neoifton zweifellos unrichtig befunden werden, der Ueberweisung an 
das Eichungsamt vor Herbeiführung der Bestrafung nicht bedarf. 
15. Ueber das Ergebnis der Revisionen hat der Eichmeister tabellarische 
Aufzeichnungen zu machen und dem Eichungsinspektor einzureichen. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
16. Die sämtlichen Kosten der Revisionen, einschließlich derjenigen für 
den Transport und die Prüfung der in Beschlag genommenen Gegenstände, 
gehören zu den Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung. 
Entstehen für mehrere Polizeibezirke eeren l Kosten (zusammen- 
hängende Revisionsreisen der Eichmeister), so find dieselben durch die nächst- 
vorgesetzte gemeinschaftliche Auffichtsbehörde auf die beteiligten Bezirke an- 
teilsweise umzulegen.
        <pb n="287" />
        — 271 — 
Vorstehende Bestimmungen werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Oppeln, den 23. Dezember 1886. 
Der Regierungspräsident. 
4. Polizeiverordnung, betr. unzulässige Maß-= und Gewichtszeichen, vom 
21. Februar 1874. (Amtsbl. S. 80.) 
Im Hinblick auf die deutsche Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 (B.-G.-Bl. de 1868 S. 473 ff.) wird unsere Amtsblattverordnung vom 
3. April 1828 (Amtsbl. de 1828 Stück Nr. 16 S. 97) hiermit aufgehoben 
und an der Stelle mit Bezug auf Obige Maß= und Gewichtsordnung, sowie 
auf § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(Ges.-S. S. 265 ff.) nachstehende Polizeiverordnung hiermit von uns erlassen: 
Diejenigen Personen, welche sich im öffentlichen Verkehre solcher Maße 
und Gewichte bedienen, die zwar vorschriftsmäßig nach den Bestimmungen 
der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 geeicht sind, aber 
außer dem gesetzlichen Maß= oder Gewichtszeichen noch irgend ein anderes, 
ein geseelich nicht zulässiges Maß= oder Gewichtszeichen enthalten, z. B. 
neben der Einteilung in Meter noch die Einteilung nach der Preußischen, 
Schlesischen usw. Elle, werden mit Geldbuße bis zu 10 Talern bestraft. 
Dieser Geldbuße wird im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft subsftituiert. 
6 des Gesetzes vom 11. März 1850.) Konkurriert mit der nach dieser 
olizeiverordnung begangenen Uebertretung noch ein Verbrechen, Ver- 
besen usw., so tritt eine Bestrafung nach Maßgabe des Deutschen Straf- 
gesetzbuches ein. 
Oppeln, den 21. Februar 1874. 
Königliche Regierung.
        <pb n="288" />
        Abteilung VII. 
Gesindepolizei. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Einführung von Gesindedienstbüchern, vom 
F. Angust 1887. (Amtsbl. S. 232.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der I§ 137 und 139 des Ge- 
setzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. 
S. 195) wird unter Zustimmung des Provinzialrates zum Zwecke der Re- 
gelung der Gesindeverhältnisse für den Umfang der Provinz Schlesien fol- 
gendes verordnet: 
1. Jeder Dienstbote, welcher fortan in Gesindedienst tritt, oder die 
Dienstherrschaft wechselt, muß sich im Besitz eines von der Polizeibehörde 
seines Wohn- bzw. Aufenthaltsortes ausgefertigten Gesindebuches befinden. 
§# 2. Bei jedem Dienstantritt ist das Gesindebuch der Herrschaft zur 
Einsichtmahme und innerhalb acht Tagen der Polizeibehörde des Dienstortes 
zur unentgeltlichen Abstempelung vorzulegen. 
§* 3. Jeder Dienstbote hat beim Ausscheiden aus dem Dienste die 
schaft um die Eintragung eines vollständigen Zeugnisses über seine 
hrung und sein Benehmen in das Gesindebuch anzugehen und für den 
Fall, daß die Eintragung des Zeugnisses verweigert werden sollte die 
Polizeibehörde hiervon in Kenntnis zu setzen, durch welche sodann die 
errschaft gemäß §6 5 der Verordnung vom 29. September 1846 (Ges.-S. 
. 467) zur Erfüllung jener Sbliegenhenen anzuhalten ist. 
* 4. Dienstboten, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, 
verfallen in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark, welche im Unvermögensfalle 
in entsprechende Haft umzuwandeln ist. 
§ 5. Eine gleiche Strafe trifft die Dienstherrschaft, welche einen Dienst- 
boten in ihren Dienst nimmt, welcher sich nicht im Besitze eines ordnungs- 
mäßigen Gesindebuches befindet. 
"l 6. Die denselben Gegenstand betreffende, für den Regierungsbezirk 
Liegnitz erlassene Polizeiverordnung vom 31. August 1854 — Amtsbl. S. 388 
— wird hierdurch aufgehoben. 
Breslau, den 8. August 1887. 
Der Oberpräsident. 
2. Vorschriften für den unfenn, der Befugnisse und Berpflichtungen sowie 
über den Geschäftsbetrieb der Gesiudevermieter und Stellenvermittler mit 
Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten), 
vom 10. Anugust 1901. (Amtsbl. Sonderbeilage zu Stück 37.)
        <pb n="289" />
        Machträge. 
(Während des Drucks eingetretene Deränderungen.) 
  
1. Anweisung zur Bekämpfung des Zigennernuwesens, vom 17. Februar 1906. 
(Sonderbeilage zu Nr. 12 des Amtsbl.) 
A. Ausländische Zigeuner. 
Berhütung des Eindringens ausländischer Zigeuner über die Reichsgrenze. 
1. Ausländischen Zigeunern ist der Uebertritt über die Reichsgrenze mit 
allen #eseblich zulässigen Zwangsmitteln zu verwehren. 
ausländische Zigeuner find alle Zigeuner anzusehen, welche nicht 
völlig zweifelsfrei nachweisen, daß sie die Staatsangehörigkeit in einem 
deutschen Bundesstaate besitzen. 
Ausweisung der im Inlande betroffenen ausländischen Zigeuner. 
2. Gleichwohl im diesseitigen Staatsgebiete betroffene ausländische 
Iiheuner sind festzunehmen und auszuweisen. Auch die Ortspolizeibehörden 
sind hierzu befugt. 
Die hierdurch entstehenden Kosten find auf Landespolizeifonds zu über- 
nehmen, soweit sie nicht von den Ausgewiesenen eingezogen werden können. 
3. Sofern die auszuweisenden Zigeuner einem Staate angehören, mit 
welchem ein Uebernahmeabkommen ) getroffen ist, wird die Ausweisung in 
dem durch dieses Abkommen geordneten Berfahren im Wege des Zwangs- 
transportes durchgeführt. 
4. Besteht ein solches Abkommen nicht, so ist die Ausweisung durch 
polizeiliche Verfügung anzuordnen und mittelst Transports in der Richtung 
des Heimatlandes und nach dem am leichtesten erreichbaren Punkte der 
Reichsgrenze zur Ausführung zu bringen. Muß hierbei das Gebiet eines 
anderen Bundesstaates berührt werden, so ist der Transport nur zulässig, 
wenn entweder die Uebernahme an der Reichsgrenze gesichert ist, oder der 
andere Bundesstaat sich mit dem Transporte ein nden erklärt hat. 
5. Ist der Transport aus besonderen Gründen nicht ausführbar — 
3. B. weil nicht feststeht, welche fremde Staatsangehörigkeit die Auszuweisenden 
besitzen —, so hat die Ausweisung durch polizeiliche Verfügung unter An- 
drohung und nötigenfalls unter sofortiger Voflitreclung einer Exekutiostrafe 
gemäß §§ 132 und 133 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 
zu erfolgen. Dabei haben die Polizeibehörden darüber zu wachen, daß die 
1) Derartige Abkommen bestehen zurzeit mit der Schweiz, Italien, Oesterreich- 
Ungarn, Rußland, Dänemark, den Niederlanden und Luxemburg. Ferner mit Frank- 
reich und Belgien hinsichtlich der Uebernahme von Hilfsbedürftigen. 
Kote, Die Polizeiverord#n## m N.-B. Oppeln. 18
        <pb n="290" />
        — 274 — 
Ausgewiesenen tatsächlich das Inland verlassen, im Falle der Rückkehr über 
die Landesgrenze aber wegen Bannbruches (§ 361 Nr. 2 des Reichsstraf- 
gesetzbuches) strafrechtlich verfolgt werden. 
B. Inländische Zigeuner. 
Allgemeines. 
6. Bei inländischen, d. h. solchen Zigeunern, welche nachweisbar die 
Staatsangehbrigkeit in einem deutschen Bundesstaate besitzen, ist anzustreben, 
daß sie möglichst an einem bestimmten 7* seßhaft werden und nicht 
im Umherziehen der Bevölkerung zur Last fallen. 
Um dem Umherziehen der Zigeuner entgegenzuwirken, können folgende 
Maßnahmen in Betracht kommen: 
I. Vorbeugende Maßnahmen. 
a) Bei der Ausstellung von Ausweispapieren ist mit besonderer Vorsicht 
u verfahren. 
b) Für verwahrloste Zigeunerkinder ist Fürsorgeerziehung zu beantragen. 
II. Unterdrückende Maßnahmen. 
c) Gegen alle Straftaten umherziehender Zigeuner ist mit besonderem 
Nachdruck einzuschreiten. 
d) Während des Umherziehens find die Zigeunerbanden dauernd poli- 
zeilich zu beobachten. 
Hierzu ist im einzelnen folgendes zu bemerken: 
Ausweispapiere. 
7. Ausweispapiere sind nur auszustellen, wenn über die Persönlichkeit 
des Antragstellers und seine deutsche Reichsangehörigkeit keinerlei Zweifel 
besteht. Pässe sind stets nur auf ein Jahr auszufertigen. Wegen der Aus- 
stellung von Arbeitsbüchern wird auf Nr. 185 der Ausführungsanweisung 
zur Reichsgewerbeordnung vom 1. Mai 1904 verwiesen.i) 
8. Führungszeugnisse sind Zigeunern bei vorübergehendem Aufenthalte 
nicht auszustellen, auch sind ihnen Bescheinigungen über ein vorübergehendes 
Arbeitsverhältnis von den Gemeindebehörden nicht zu erteilen. Ebenso- 
wenig sind ihnen sogenannte wischenlegitimationen auszufertigen, d. h. Be- 
stätigungen des Inhalts, daß die Inhaber ihre Legitimationspapiere behufs 
Erneuerung an die zuständige Behörde gesandt haben, oder daß fie ihnen 
abhanden gekommen sind usw. Die Antragsteller sind in solchen Fällen 
an vwt zur Ausstellung der fraglichen Papiere zuständigen Behörden zu 
verweisen. 
1) Anmerkung Nr. 185: Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche 
Arbeiter auszustellen, welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden Aufenthalt 
Fetadt oder, falls ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht statgefunden hat, 
hren ersten deutschen Arbeitsort gewählt haben. Die Ausstellung eines Arbeitsbuches 
darf überdies nur erfolgen, wenn glaubhaft wahr gemacht wird, 
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ansgestellt, 
oder daß das für ihn ansgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht 
mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vernichtet ist, 
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Ber- 
merke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind, oder daß von dem Arbeit- 
geber ohre bwechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches ver- 
weigert wird.
        <pb n="291" />
        — 275 — 
9. Bei Anträgen auf Erteilung von #enhergewerbescheinen haben die 
Ortspolizeibehörden sorgfältigst zu prüfen, ob nicht gemäß §§ 57—57 b der 
Reichsgewerbeordnung der Wandergewerbeschein zu versagen ist. (Aus- 
ländischen Zigeunern ist der Wandergewerbeschein nach der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 27. November 1896 I[R.-G.-Bl. S. 745] stets und 
unter allen Umständen zu versagen.) 
Werden Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen auf- 
enommen, so ist zur Erörterung der persönlichen Verhältnisse der Antrag- 
Meller (§&amp;&amp; 63, 66 der Ausführungsanweisung zur Reichsgewerbeordnung 
vom 1. Mai 1904) das unter Nr. 64 daselbst vorgesehene Formular zu 
benugen. 
ei den einzelnen Fragen dieses Formulars ist nachstehendes zu be- 
achten. 
Zu Frage 4 und 5. Ueber Vorleben und Vorstrafen sind, sobald irgend- 
welche Zweifel obwalten, Nachforschungen bei der gegenwärtigen oder letzten 
Wohnsitzgemeinde, nötigenfalls auch bei der Strafregisterbehörde anzustellen. 
Zu Frage 6. Ein fester Wohnsitz ist nur dann anzunehmen, wenn der 
Antragsteller eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht 
der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
Zu Frage 9. Es ist zu prüfen ob der Antragsteller eine eingerichtete 
Wirtschaft *l und in welcher Weise im übrigen der Unterhalt seiner 
Familie gesichert ist. 
Zu Hage. 11. Als genügender Schulunterricht kann nur der angesehen 
werden, welcher am Wohnort der Eltern erteilt wird. Vorübergehender 
gechtruch der Zigeunerkinder auf den Wanderungen der Eltern ist nicht 
tatthaft. 
10. Von den Zigeunern vorgelegte Papiere sind auf ihre Echtheit und 
die Bedeutung des Inhalts genau zu prüfen, auch ist streng darauf zu 
halten, daß abgelaufene Scheine abgeliefert werden. 
Fürsorgeerziehung. 
11. Die Verhältnisse, unter denen die Jlgeunerkinder im allgemeinen 
aufwachsen, haben häufig ihre sittliche Berwahrlosung zur Folge und geben 
die Veranlassung, sie gemäß § 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1900 der Für- 
sorgeerziehung zu überweisen. Die schulpflichtigen Kinder entbehren vielfach 
des geseblichdh= Volksschulunterrichts, die noch nicht schulpflichtigen befinden 
sich oft in einem Zustande körperlicher Verwahrlosung, welcher das Ein- 
schreiten des Vormundschaftsgerichts erheischt. 
Das Wanderleben der Zigeuner allein genügt noch nicht zur Begründung 
eines Fürsorgeerziehungsbeschlusses, weelmehr ist die konkrete Feststellung er- 
forderlich, daß das betreffende Kind der Verwahrlosung entgegengeht. Dieser 
Nachweis ist daher in jedem Einzelfalle auf Grund der tatsächlichen Ver- 
hältnisse unter Bezugnahme auf den körperlichen Zustand, die mangelnden. 
Schulkenntnisse oder etwaige Htrasaten des Kindes zu erbringen. Die Ge- 
meinde= und Ortspolizeibehörden aben nach dieser Richtung hin die minder- 
jährigen Kinder der in ihrem Bezirke wohnenden oder aufhaltsamen Zigeuner 
besonders sorgfältig zu überwachen und, sofern die Voraussetzungen der 
Fürsorgeerziehung vorliegen, dem Landrat als der nach § 4 des Gesetzes 
zuständigen Antragsbehörde ungesäumt zu berichten. Bei Gefahr im Ver- 
zuge sind die Kinder dem Vormundschaftsgerichte mit dem Ersuchen un- 
mittelbar vorzuführen, ihre vorläufige Unterbringung gemäß § 5 a. a. O. 
anzuordnen. 
12. Handelt es sich um Zigeunerkinder auf der Wanderschaft, und kann 
W##“#
        <pb n="292" />
        — 276 — 
das Verfahren an dem Orte, wo fie aufgegriffen sind, nicht eingeleitet werden, 
z. B. weil sich das Vormundschaftsgericht für örtlich unzuständig erklärt 
(vgl. Ausführungsbestimmungen zum Fürsorgeerziehungsgesetz vom 18. De- 
mber 1900 II. Abs. 4), so ist die Heimatsbehörde zwecks sofortiger Ein- 
itung des Verfahrens ungesäumt zu benachrichtigen. 
Bestrafung umherziehender Zigeuner. 
13. Machen sich umherziehende Zigeuner einer Straftat schuldig, so sind 
sie unnachsichtlich zur Bestrafung zu bringen. Die Polizeibehörden haben 
dabei ihr Augenmerk nicht nur uur. die Zigeunerbanden, sondern auch auf 
diejenigen eingeelnen Personen zu richten, welche nach ihrer äußeren Er- 
scheinung, Lebensweise und Beschäftigungsart (Kesselflicker, Händler mit 
lech= und Drahtwaren, Pferdehändler, Gaukler usfw.) als Zigeuner an- 
zusprechen sind. 
Zuvörderst ist allemal zu prüfen, ob nicht ein Fall der Landstreicherei 
8 3612 des Reichsstrafgesetzbuches) vorliegt. Der Verdacht der Landstreicherei 
ist begründet bei allen Personen, welche sich nach ihrem Auftreten und Ver- 
halten zwecklos im Lande umhertreiben, weder genügende Unterhaltungs- 
mittel haben, noch den Nachweis erbringen können, daß sie sich ernsthaft, 
aber vergeblich um die Erlangung eines redlichen Erwerbes bemüht haben, 
und welche sich über ihre Person nicht Shenügend ausweisen können. Bei 
umherziehenden Zigeunern, welche keinen Wandergewerbeschein besitzen, werden 
diese Boraussetzungen sehr häufig zutreffen. Aber auch bei Zigeunern, welche 
sich im Besitz eines Wandergewerbescheines befinden, ist festzustellen, ob das 
Wandergewerbe wirklich betrieben wird und ob es nicht vielmehr lediglich 
als Deckmantel der Landstreicherei dient. 
Eine Reihe anderer Strafbestimmungen, gegen welche gerade Zigeuner 
häufig verstoßen, ist in der Anlage A zusammöngestelll 
14. Sind strafbare Kondlungen der Zigeuner festgestellt, so sind die 
Täter gemäß § 127 der Strafprozeßordnung festzunehmen und dem Gerichte 
zur Einleitung des Strafverfahrens und zur Entscheidung über den Erlaß 
eines Haftbefehls wr. In der dem Gerichte vorzulegenden Anzeige 
find die einzelnen den Festgenommenen zur Last gelegten Straftaten zu be- 
zeichnen. Die einliefernde Polizeibehörd hat bei dem Gerichte zu beantragen, 
daß die Zigeuner nach der Entlassung aus der Untersuchungs= oder Straf- 
haft ihr oder der von ihr zu benachrichtigenden Polizeibehörde des Gerichts- 
ortes wieder zur Verfügung gestellt werden. 
15. Bei allen Zigeunern, welche hiernach den Polizeibehörden von den 
Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt worden sind, sowie bei denjenigen 
Zigeunerbanden, gegen welche ein Strafverfahren nicht einzuleilen war, haben 
die Polizeibehörden tunlichst dafür zu sorgen, daß die Zigeuner der Zeit 
und Richtung nach voneinander getrennt entlassen und am bandenweisen 
Weiterziehen verhindert werden. Zu diesem Zwecke können Er-kutiostrafen 
angedroht und festgesetzt, nötigenfalls und beim Vorliegen der Voraus- 
setzungen des § 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1850 (G.-S. S. 45) auch 
die Bandenführer in polizeiliche Bewahrung genommen werden, aus der sie 
jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages entlassen werden müssen, 
falls inzwischen nicht das Erforderliche veranlaßt ist, um sie einer etwa 
anderweit zuständigen Behörde zu überweisen. 
Besinden sich unter den Zigeunern unsichere Heerespflichtige, so ist wegen 
ihrer sofortigen Einstellung gemäß § 66 Nr. 3c der Wehrordnung seitens 
der Polizeibehörden ungesäumt dem Zioilvorsitzenden der Ersatzkommission
        <pb n="293" />
        — 277 — 
Anzeige zu erstatten, welcher seinerseits mit dem zuständigen Bezirkskommando 
in Verbindung zu treten hat. 
Polizeiliche Beobachtung umherziehender Zigeuner. 
16. Um Straftaten der umherziehenden Zigeuner von vornherein nach 
Möglichkeit zu verhüten, oder, wenn sie verübt werden, zur Bestrafung zu 
bringen, sowie um die Zerstreuung von Zigeunerbanden zu erleichtern, sind 
namentlich die größeren Banden während ihres Umherziehens tunlichst unter 
andauernde polizeiliche Kontrolle zu nehmen. 
31 diesem Foc haben die Ortspolizeibehörden von dem Auftauchen 
von Zigeunerbanden in ihrem Bezirk auf dem schnellsten Wege dem Bezirks- 
gendarmen Mitteilung zu machen und dem Landrate, tunlichst unter Angabe 
er vermutlichen Neiserichuung, Anzeige zu erstatten. Gleiche Anzeigen sind 
zu machen, wenn Zigeunerbanden gemäß Nr. 14 den Polizeibehörden von 
den Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Ob auch die benach- 
barte Polizeivehörde, nach deren Bezirk sich die Bande wendet, zu benach- 
richtigen ist, hängt von der Lage des Einzelfalles ab. Die Gendarmen 
haben den Ortspolizeibehörden namentlich auf dem platten Lande bei der 
Feststellung von Straftaten, der etwa nötigen Sistierung der Zigeuner, ihrer 
Vorführung vor Gericht, der etwaigen Zerstrruung von großen Banden usw. 
beizustehen, kurz alles zu tun, um nicht nur gesetzwidrigen Handlungen, 
sondern auch der Belästigung des Publikums vorzubeugen. Diese Tätigkeit 
ist selbstverständlich nicht nur an den Lagerstätten, sondern auch während 
des Weiterziehens der Bande auszuüben. Dabei haben die in der Dienst- 
vorschrift für die preußische Landgendarmerie wegen der Verfolgung Flüchtiger 
erlassenen Bestimmungen dergestalt Anwendung zu finden, daß die Gendarmen 
die Zigeuner soweit zu vecholgen haben, bis die von ihrem Herannahen 
sobald als möglich zu benachrichtigenden zarrr Polizeibehörden oder 
  
Gendarmen die weitere Beobachtung übernommen haben. 
Da die Zigeunerbanden häufig bestimmte, sich gleichbleibende Reise- 
richtungen wählen, werden die Landräte vielfach in der Lage sein, auf 
Grund der bei ihnen einlaufenden Anzeigen über das Auftreten von 
Zigeunerbanden Vorkehrungen zu treffen, um die polizeiliche Ueberwachung 
der Bande durch den ganzen Kreis schon frühzeitig zu sichern, bzw. den 
Nachbarlandrat auch ihrerseits auf das Herannahen der Bande aufmerksam 
zu machen. Die Landräte haben hiernach unter Berüchsichtigung der Ver- 
hältnisse ihrer Kreise die vorstehenden Bestimmungen über den Nachrichten- 
dienst nötigenfalls zu ergänzen. 
Auch haben die Landräte in geeigneter Weise Vorsorge dafür zu treffen, 
daß bei Gelegenheiten (wie z. B. Pfesdemärkten) bei denen sich Zigeuner in 
rößerer Zahl einzufinden pflegen, ausreichende Exekutivbeamte rechtzeitig 
Hherangezo en werden. 
17. Endlich können als besondere Maßregeln noch in Betracht kommen: 
a) daß den Zigeunerbanden das Lagern auf Grundstücken, welche im 
Eigentum von Gemeinden oder Gutsbezirken stehen (Straßen, Plätzen, 
Dorfauen usw.) nur gegen Erlegung eines angemessenen Standgeldes 
gestattet wird; · « 
b) die Erlaubnis zu Schaustellungen usw. ist Iigeunerbanden in zegiicht 
teringem Um sanse zu erteilen, wofern die Erlaubnis nicht überhaupt 
zu versagen ist; ç » « 
OderGesundheitszustandderPferdeumhetztehendekstgeunettststteng 
zu überwachen. Erforderlichenfalls ist die Untersuchung durch den 
Kreistierarzt herbeizuführen.
        <pb n="294" />
        — 278 — 
C. Schlußbestimmungen. 
18. Insoweit ausländische Zigeuner im Inlande betroffen werden, finden 
— unbeschadet der sofortigen Einleitung des Ausweisungsverfahrens — die 
Bestimmungen unter Nr. 13 bis 18 der Anweisung entsprechende Anwendung. 
19. Die Kosten, welche durch die Festnahme und den Transport der 
Zigeuner in den Fällen der Nr. 2, 11, 14 und 15 der Anweisung entstehen, 
werden sich vielfach durch die in ihrem Besitze befindlichen Geldmittel, Wagen, 
Pferde und Schmucksachen usw. decken lassen. Zu dem Zwecke ist in geeigneten 
Fällen von der zuständigen Vollstreckungsbehörde das Verwaltungszwangs- 
verfahren in Gemäßheit der Königlichen Verordnung vom 15. November 1899 
(Ges.-S. S. 545) ungesäumt in die Wege zu leiten. 
In gleicher Weise ist die sofortige Einziehung der festgesetzten Exekutiv- 
strafen — Nr. 5 und 15 der Anweisung — herbeizuführen. Etwaigen 
Beschwerden ist gemäß § 53 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 
(Ges.-S. S. 195) in der Regel und vorbehaltlich der Prüfung des Einzel- 
falles eine aufschiebende Wirkung nicht beizulegen. 
20. Die dieser Anweisung entgegenstehenden Bestimmungen insbesondere 
der Erlasse vom 30. April 1886 — II. 3672 —, 29. September 1887 (Min.= 
Bl. S. 244), 23. Oktober 1889 (Min.-Bl. S. 219), 28. April 1900 (Min.-Bl. 
S. 177), 17. Juni 1901 (Min.-Bl. S. 196) und vom 30. Dezember 1901 
(Min.-Bl. 1902 S. 14) werden hierdurch aufgehoben. 
Berlin, den 17. Februar 1906. 
Der Minister des Innern. 
  
Anlase A. 
Zusammenstellung der vorzugsweise in Betracht kommenden 
Strafbestimmungen. 
§5 9, 14, 18 des Feld- und Forstpolizeigesetzes (Unbefugtes Verweilen 
auf fremden Grundstücken entgegen dem Verbote des Berechtigten, Weiden 
von Vieh auf fremden Grundstücken, Entwendung von Bodenerzeugnissen). 
4483 des Feld= und Forstpolizeigesetzes, § 368° St.-G.-B. (Anzünden 
von Feuer im Walde, in gefährlicher Nähe desselben, von Gebäuden oder 
feuerfangenden Sachen). 
§+ 143 St.-G.-B. (Verletzung der Wehrpflicht). 
88 33 und 67 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und §§ 6 und 
7 des Gesetzes vom 15. Februar 1875 (Verletzung der Melde= und Kontroll= 
pflicht — unsichere Heerespflichtige). 
§ 235 des St.-G.-B. (Entführung Minderjähriger). 
§§ 242, 3705 St.-G.-B. Diebstal, Entwendung von Nahrungsmitteln 
von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Genusse). 
§§ 296, 370“ St.-G.-B. (Unberechtigtes Fischen). 
§&amp; 3614 St.-G.-B. (Bettelei. Das Anbieten minderwertiger Erzeugnisse 
oder Leistungen zum offenbaren Zwecke der Erlangung von Almosen schließt 
den Tatbestand des Bettelns nicht aus). 
§861g St.-G.-B. (Mangelnde Beaufsichtigung der Kinder und Hausgenossen). 
5* 3618 St.-G.-B. (Landstreicherei. Der Besitz von Pässen schützt nicht 
vor dem Verdachte des Landstreichens, da die Ausstellung von Pässen an 
Inländer nur verweigert werden kann, wenn der Reise geßaliche Hindernisse 
im Wege stehen, *Wl im übrigen Nr. 13 der Anweisung). 
* 1487 R.-G.-O. (Unbefugte Ausübung des Wandergewerbes). 
§5 1495 R.-G.-O. (Unbefugte Mitnahme von Begleitern bei Ausübung
        <pb n="295" />
        — 279 — 
des Wandergewerbes und unbefugtes Begleiten eines Gewerbetreibenden. 
Sämtliche mitgeführten Personen ohne Ausnahme müssen gemäß § 62 
Absatz 1 R.-G.-O. von der Ausstellungsbehörde in dem Wandergewerbe- 
scheine als Begleiter eingetragen sein. Bezüglich der Beaufsichtigung des 
Gewerbebetriebes im Umherziehen wird auf Nr. 77 der Ausführungsanweisung 
ur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 verwiesen. Bei Mitführung von 
hegatten, eigenen Kindern und Enkeln ohne Eintragung im Wandergewerbe- 
schein ist der Gewerbetreibende strafbar, während die Begleiter straffrei sind). 
§# 363 St.-G.-B. (Fälschung von Legitimationspapieren und Gebrauch 
solcher gefälschter Urkunden, sowie Gebrauch von Urkunden, welche für einen 
anderen ausgestellt sind. Es empfiehlt sich, die Inhaber von Pässen und 
Wandergewerbescheinen zur Niederschrift ihres Namens zwecks Ver leichung 
mit der Unterschrift in diesen Papieren zu veranlassen. Erscheint der Verdacht 
einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen begründet, so sind die 
Papiere gemäß §§ 94, 98 St.-P.-O. polizeilich zu beschlagnahmen). 
Die Bezirkspolizeiverordnungen, wonach die zu Zwecken des Gewerbe- 
betriebes und zum Bewohnen benutzten Wagen mit einer Name und Wohnort 
des Besitzers enthaltenden Inschrift versehen sein müssen. 
2. Bekanntmachung, betr. die deutsch-russischen Geeuzlegitimationsscheine, vom 
27. Februar 1906. (Amtsbl. S. 74.) 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß durch den 
am 1. März d. J. in Kraft tretenden Zusatzvertrag zum Handels= und 
Schiffahrtsvertrage zwischen Deutschland und Rußland vom — 1894,. 
anuar 
vom 28./15. Juli 1904 die Grenzzone, innerhalb deren die Deutschrussischen 
Grenzlegitimationsscheine Gültigkeit haben, von 22,5 km auf 30 km er- 
weitert worden ist. Es können daher vom oben genannten Tage ab solche 
Scheine ausgefertigt werden für alle Reichsangehörigen, die in dem in einem 
Umkreise von 30 km von der russischen Grenze belegenen deutschen Grenz- 
gebiete wohnen, sowie für diejenigen Russen, die in diesem Grenzgebiete 
ihren dauernden Wohnsitz haben und deren russische Staatsangehörigkeit 
zweifellos feststeht. 
Die Ausfertigung dieser Scheine seitens der diesseitigen Behörden er- 
folgt nach wie vor nur gegen Zahlung einer Vergütung von 10 Pfg. für 
das Stück. 
Oppeln, den 27. Februar 1906. 
Der Regierungspräfident. 
3. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Mineralblen, vom 1. Mei 1906. 
(Amtsbl. S. 189.)1) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 
des *— über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz 
Schlesien folgende Polizeiverordnung erlassen, nachdem dieselbe sowohl den 
Interessentenverbänden und den Handelskammern als auch der Lagerei- 
1) Gegen diese Polizeiverordnung erlischt die Polizeiverordnung vom 81. Dezem- 
ber 1902 — Buch I, Abt. V, Nr. 11 S. 208.
        <pb n="296" />
        — 280 — 
berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie 
gemäß 120c der Gewerbeordnung vorgelegen hat. 
&amp; 1. Die gegenwärtige Polizeiverordnung findet Anwendung auf Roh- 
petroleum und dessen Destillationsprodukte (leichtsiedende Oele, Leuchtöle und 
leichte Schmieröle), aus Braunkohlenteer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige 
Kohlenwasserstoffe (Photogen, Solaröl, Benzol usw.) und Schieferöle. 
§ 2. Die im § 1 ausgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem 
Barometerstande von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade 
des hundertteiligen Thermometers entslammbare Dämpfe entwickeln, zur 
Klasse I, wenn sie solche bei einer Erwärmung von 21 bis zu 65 Graden 
entwickeln, zur Klasse II, von 65 bis zu 140 Graden zur Klasse III gerechnet. 
Oele mit höherem Entflammungspunkt sind den Bestimmungen dieser Ber- 
ordnung nicht unterworfen. 
  
I. Abschnitt. 
Vorschriften für Mlasse J. 
5 3. I. In den zum dauernden Aufenthalt und in den zum regel- 
mäßigen Verkehr von Menschen bestimmten Räumen, insbesondere in Wohn- 
räumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren, Treppenhäusern und Kontoren, 
in Gast= und Schankwirtschaften dürfen, sofern nicht in nachstehendem etwas 
anderes bestimmt ist, nicht mehr als insgesamt 15 kg der Flüssigkeiten auf- 
bewahrt werden. 
II. Die Aufbewahrung darf in den im Absatz 1 genannten Räumen nur 
in geschlossenen Gefäßen erfolgen. Gefäße zur Aufbewahrung größerer Mengen 
als 2 kg müssen aus verzinntem, verzinktem oder verbleitem B r hergestellt sein; 
ihre Oe nungen find durch sicher mit dem Gefäß verbundene, auswechselbare 
feinmaschige Drahtnetze gegen das Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. 
Die Nähte der Gefäße müssen, sofern sie nicht durch Nietung, Hartlötung 
oder Schweißung hergestellt find, doppelt gefalzt und gelötet sein. Dicht 
verschlossene Gefäße müssen ein Sicherheitsventil (Federventil, Schmelzplatte) 
haben, das bei Erhitzung der Gefäße eine schädliche Dampfspannung ver- 
ütet. Das Umfüllen von einem Gefäß in ein anderes darf nur bei Tages- 
icht, bei Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter Benutzung 
von elektrischen oder Davyschen Sicherheitslampen erfolgen. 
a 4. I. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Klein- 
händler dürfen insgesamt 30 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wenn 
diese Räume in keiner Verbindung mit Räumen der im § 3 Abs. I gedachten 
Art stehen oder von ihnen rauch= und feuersicher abgeschlossen sind, jedoch dürfen 
Verkaufs= oder sonstige zur Aufbewahrung. von Flüssigkeiten dieser Klasse 
dienende Geschäftsräume mit Kontoren in Verbindung stehen, wenn sie zu- 
sammen von den übrigen im § 3 Abs. I genannten Räumen rauch- und 
feuersicher abgeschlossen find. 
Werden vorstehende Bestimmungen nicht erfüllt, so sind die Lagermengen 
in den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler gemäß 
5* 3 Abs. I zu beschränken. 
II. Hinsichtlich der Aufbewahrung und des Umfüllens gelten die Vor- 
schriften der SS 3 Abs. II und 13 ab. II. 
§ 5. I. Mengen von mehr als 30 kg, aber nicht menr als 300 kg, 
dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige an die Ortspolizeibehörde ge- 
lagert werden. 
II. Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen Räumen, die
        <pb n="297" />
        — 281 — 
durch massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind, 
keine Abflüsse nach außen (Straßen, Höfen usw.), keine Heizvorrichtungen und 
Schornsteinöffnungen und reichliche Lüftung haben, gelagert werden, sofern 
die Aufbewahrung in eisernen Fässern oder in hart gelöteten oder genieteten 
Metallgefäßen mit luftdichtem Verschluß, unter Beachtung der Bestimmungen 
im § 13 Abs. II erfolgt. Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung mit 
solchen Treppenhäusern besitzen, welche den einzigen Zugang zu höher liegen- 
den, zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr von Menschen be- 
stimmten Räumen bilden, sowie Kellerräume, die zum Lagern von Zünd- 
waren oder Explosivstoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden. 
Der zur Lagerung dienende Teil der Räume muß mit einer aus undurch- 
lässigem und feuersicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung 
von solcher Höhe umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Umwehrung 
die aufbewahrten Flüssigkeiten vollständig aufzunehmen vermag. Die Türen der 
Lagerräume müssen nach außen aufschlagen und rauch- und feuerficher sein. 
III. Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur 
mitlelst Hahn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luft- 
abschluß brennende Glühlampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die auch 
die Fassung einschließen, oder bei dicht von dem Raume abzeschlofsener 
Außenbeleuchtung erfolgen. Schalter und Widerstände dürfen in dem Raume 
nicht vorhanden sein. Das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das 
Rauchen in dem Lagerraum ist untersagt. Diese Vorschrift ist an den Ein- 
gangstüren zum Lagerraume in augenfälliger dauerhafter Weise anzubringen. 
IV. Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als den in Abs. II be- 
zeichneten Umschließungen ist nur im Freien oder in besonderen Schuppen, 
die auf eingefriedigten Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der 
Lagerung im Freien muß das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung 
der Sohle oder durch eine aus feuersicherem Wastof hergestellte Umwehrung 
verhindert werden. Auf die Schuppen finden die Vorschriften der Absätze II 
und III dieses Paragraphen sinngemäß Anwendung. 
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefugte muß in augenfälliger 
Weise durch Anschlag verboten, Lagergefäße im Freien müssen vor mut- 
williger Beschädigung durch Vorübergehende geschützt sein. 
6. I. Mengen von mehr als 300 kg, aber nicht mehr als 2000 kg 
bei beliebiger Umschließung, oder von nicht mehr als 50000 kg bei Auf- 
bewahrung in Tanks dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ge- 
lagert werden. Diese Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden 
Flüssigkeiten und der örtlichen Beschaffenheit der Lagerstätte an die Be- 
dingung der Freilassung einer Schutzzone von 20—30 m zu knüpfen. 
Im übrigen sind die nach den örtlichen Verhälmmissen notwendigen 
eäite in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 fest- 
zusetzen. 
II. Falls besondere Umstände es angängig erscheinen lassen, kann die 
Lagerung von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Be- 
stimmungen des § 5 Abs. II, III und IV gestattet werden, sofern die Auf- 
bewahrung der Flüssigkeiten in eisernen Fässern oder in Metallgefäßen mit 
Sicherheitsverschluß (s. § 3 Abs. II) erfolgt und sich über dem Lagerraum 
keine zum Aufenthalt oder Verkehr von Menschen bestimmten Räume befinden. 
§ 7. Mengen von mehr als 2000 kg bei beliebiger Umschließung, oder 
von mehr als 50000 kg in Tanks dürfen nur auf besonderen Lagerhöfen 
und nur mit Erlaubnis der Landespolizeibehörde gelagert werden. Diese 
Erlaubnis ist, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als zu- 
lässig erscheinen lassen, an die nachstehenden Bedingungen zu knünfen:
        <pb n="298" />
        — 282 — 
a) Mengen über 50000 kg dürfen nur in Tanks aufbewahrt werden. 
b) Der zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten benutzte Teil des Lager- 
hofes muß entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit 
einem kräftigen, rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronenbreite 
umgeben werden. 
Der durch die Tieferlegung der Lagersohle oder durch die Umwallung 
ebildete Raum muß dreiviertel der größten zu lagernden Menge an 
lüssigkeiten aufzunehmen imstande und auf allen Seiten mit einer 
Schutzzone von 50 m Breite umgeben sein. Sofern die Schutzzone 
nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebsunternehmers liegt, hat letzterer 
nachzuweisen, daß die Bebauung des außerhalb seines Geländes liegenden 
Teils für die Dauer des Bestehens des Lagerhofes durch rechtsgültige Ver- 
träge oder in anderer Weise (Flüsse, Kanäle oder dgl.) ausgeschlossen ist. 
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen Oöschungs- 
kanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Umwallung einschließlich 
der Schutzzone. 
Die Erdwälle dürfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe für 
die Tagewässer unterbrochen werden. Uebergänge über die Umwallungen müssen 
feuersicher hergestellt werden. 
c) Werden zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten innerhalb des vertieft 
angelegten oder umwallten Teils des Hagerhofes Schuppen benutzt, so 
müssen dieselben, soweit sie nach den baupolizeilichen Vorschriften aus Holz 
erbaut werden dürfen, außen mit guter Dachpappe bekleidet, ferner mit feuer- 
sicherer Bedachung, ordnungsmäßig angelegten und zu unterhaltenden Blitz- 
ableitern und mit genügenden Lüftungseinrichtungen versehen werden. Die 
Fenster der Schuppen sind durch Drahtgitter zu Echern oder mit Drahtglas 
zu verglasen. 
Tanks müssen vor ihrer Benutzung durch Füllen mit Wasser auf ihre 
Dichtigkeit geprüft werden und sind mit ordnungsmäßig anzulegenden und 
zu unterhaltenden Blitzableitern zu versehen, die, üalls die Tanks aus Eisen 
bestehen, mit den Eisenmassen der Tanks zu verbinden sind. Am höchsten 
Punkte jedes Tanks ist ein bei freistehenden Tanks nach unten führendes 
eisernes Lüftungsrohr von angemessener Weite anzubringen, das in solcher 
Entfernung von der Erdoberfläche ausmünden muß, daß die aus dem Rohr 
entweichenden Gase nicht durch Unvorsichtigkeit entzündet werden können. 
Innerhalb des Rohrs sind, gleichmäßig verteilt, mindestens drei engmaschige 
Drahtnetze aus Kupfer oder einem anderen nichtrostenden Metall so anzu- 
bringen, daß sie leicht nachgesehen und erneuert werden können. 
d) In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet 
noch Fässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen dürfen 
Abfüllschuppen, Wiege= und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn sie mit Benzin-, 
Petroleum- oder Gasmotoren ausgerüstet sind, unter denselben Bedingungen 
wie Lagerschuppen innerhalb des umwallten Teils des Lagerhofes angelegt 
werden, Reparatur- und Böttcherhaus, Wiege- und Pumpenhaus auch außer- 
bast der nwallung, sofern die Schutzzone von diesen Häusern ab ge- 
rechnet wird. 
Außerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken desselben dienliche An- 
lagen insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude mit folgenden 
Einschränkungen gestattet: 
1. Sofern auf dem außerhald des Lagerhofes von seinen Nebenanlagen 
in Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für einen die Ausfsicht
        <pb n="299" />
        — 283 — 
über den Lagerhof führenden Angestellten, z. B. für einen besonderen Wächter, 
angelegt werden soll, so muß der Hofraum derselben durch eine 2 m hohe 
Mauer von den übrigen Gebäuden abgetrennt werden. Der Hofraum oder 
die Wohnung müssen einen Ausgang unmittel bar ins Freie besitzen. Die 
Bestimmungen der Ziffer e dieses Paragraphen treten für dieses Gebäude 
bei genauer Beachtung der von der Landespolizeibehörde in jedem solchen 
Falle besonders vorzuschreibenden Sicherheitsmaßregeln außer Kraft. 
2. Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofes müssen mit massiven, nicht 
durch Oeffnungen unterbrochenen Umfassungsmauern von solcher Höhe oder 
mit so vertiefter Sohle ausgeführt wer den, daß die in Schuppen befindlichen 
Flässigkeiten nicht nach außen ablaufen können. Welche Mengen abgefüllter 
Flüssigkeiten sich jeweilig in Abfüllschuppen befinden dürfen, setzt die Landes- 
polizeibehörde bei Erteilung der Erlaubnis fest. Außerdem bleibt es der 
Landespolizeibehörde überlassen, wegen einer Zufahrt für Löschgeräte Be- 
stimmung zu treffen. 
e) Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch 
genommenen Gelände darf nur bei Tageslicht oder elektrischer Beleuchtung, 
in den Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, polizeilich ge- 
prüften Lampen gearbeitet werden. Das Anzünden der letzteren muß außer- 
halb des Lagerhofes erfolgen. Die Fenster, an denen Außenbeleuchtung 
angebracht ist, dürfen nicht zu öffnen sein. Bogenlicht darf nur im Freien 
unter Verwendung unten dicht abgeschlossener Glocken, elektrisches Glühlicht 
emäß § 5 Abs. III innerhalb von Räumen nur bei Anwendung kräftiger 
chutzglocken benutzt werden. Die elektrischen Beleuchtungs= und die Blitz- 
ableiteranlagen sind vor der Inbetriebnahme und je in Jahresfrist durch 
“ polizeilich anerkannten Sachverständigen auf ihre Zuverlässigkeit zu 
prüfen. 
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer wo 
solches durch diese Verordnung ausdrücklich gestatlet ist, nicht brennen, auch 
darf daselbst nicht geraucht werden. Das Einbringen von Zündwaren in 
den Lagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften sind an allen Zugängen zu 
dem vom Lagerhof und feinen Nebenanlagen in Anspruch genommenen Ge- 
lände in augenfälliger Weise durch dauerhafte Anschläge bekannt zu machen. 
1)Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden Erdgruben, 
Schuppen oder Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf gewachsenem 
Boden angelegt werden, wenn dieser hinreichende Undurchlässigkeit und Trag- 
fähigkeit besitzt. Sind diese nicht vorhanden, so müssen mindestens die Sohle 
des umwallten oder vertieften Lagerhofes, des Faßlagers und der Abfüll- 
schuppen aus undurchlässigem Material hergestellt und Tanks hinreichend 
fundamentiert werden. Ergeben sich später Tatsachen, die auf eine Ver- 
unreinigung des Bodens oder Grundwassers außerhalb des Lagerhofes durch 
die auf demselben und in den Nebenanlagen desselben gelagerten Fässer 
und Flüssigkeiten schließen lassen, so ist der Betriebsunternehmer auf Er- 
fordern der örtlichen Polizeibehörde gehalten, diesen Uebelständen abzuhelfen. 
8) Werden zur Lagerung Tanks benutzt, die durch ein Mannloch be- 
fahren werden können, o. sind auf dem Lagerhofe zwei Rettungsseile und 
zwei mit selbsttätigem Luftzutritt wirkende Atmungsapparate bereit zu halten. 
Die Tanks sind vor dem Befahren durch Einführen von Dampf, Preßluft 
oder Sauerstoff gut zu lüften. # 
MeDas Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit ist außer 
dem Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Aufsichts- 
onen unter Benutzung polizeilich geprüfter und in gutem Zustande be- 
ndlicher Sicherheitslampen zu gestatten.
        <pb n="300" />
        — 284 — 
§ 8. Die Beförderung von Glasballons mit Fläsfigleiten der Klasse I 
in kuagenladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln 
gestattet: 
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde 
oder ähnlichen lockeren Stoffen in Körben, Kübeln oder Kisten fest 
verpackt sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen. 
b) Der Wagen muß mit einer gut zu b-septgenden Schutzdecke versehen 
sein und im Schritt fahren. 
c) Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person 
begleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen 
streng zu verbieten. 
d) Wenn Fusffgreit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen so- 
fort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, während die andere die 
Verbreitung der Flüssigkeit durch Aufstreuen von Sand tunlichst zu 
hindern und das Publikum fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung 
der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen getroffen sind. 
e)Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen finden nur die 
Vorschriften unter a und b Anwendung. 
II. Abschnitt. 
Vorschriften für die Mlasse II. 
&amp; 9. In den im § 3 Abs. I bezeichneten Räumen dürfen nicht mehr als 
25 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden. 
10. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Klein- 
ändler dürfen insgesamt bis zu 50 kg Flüssigkeiten dieser Klasse in belie- 
igen, geschlossenen Gefäßen, größere Mengen bis zu 200 " im Faß auf- 
bewahrt werden. Bei Verwendung von geschlossenen, mit Abfüllvorrichtung 
versehenen Metallgefäßen, die unter Benufung von Pumpen oder flammen- 
stickenden gepreßten Gasen mit Vorratsfässern in Nebenräumen oder Kellern 
in Verbindung stehen, darf die Gesamtmenge dieses Vorrates bis zu 600 kg 
betragen. Bei anderer Art der Abfüllung dürfen gleiche Mengen nur auf 
Höfen, in Schuppen oder solchen Kellern gelagert werden, die von an- 
grenzenden Räumen feuersicher abgeschlossen sind. 
§ 11. I. Mengen von mehr als 600 kg, aber nicht mehr als 10000 kg, 
dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde in Räumen zu 
ebener Erde oder in Kellern unter Beachtung der Vorschriften des § 5 
Abs. II und III, jedoch ohne Beschränkung der Aufbewahrung in eisernen 
Fässern oder in Metallgefäßen, oder nach § 5 Abs. IV gelagert werden. 
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50000 kg, 
dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gelagert werden. Bei 
Aufbewahrung solcher Mengen in Tanks ist eine Schtezone dann nicht 
erforderlich, wenn die Behälter ganz unter der Erde eingegraben sind. In 
allen anderen Fällen sind die nach den örtlichen Verhalkusen notwendigen 
Bedingungen unter Anlehnung an die im 9§ 7 enthaltenen Vorschriften mit 
der Maßgabe vorzuschreiben, daß die Schutzzone je nach den örtlichen Ver- 
hältnissen bei freistehenden Tanks bis auf 5m, bei Lagerung in anderer Um- 
schließung bis auf 10 m beschränkt werden kann. 
III. Mengen von mehr als 50000 kg dürfen nur mit landespolizeilicher 
Erlaubnis gelagert werden. Dabei finden die Vorschriften des § 7 b—h 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schutzzone bei einer 500000 kg nicht 
übersteigenden Menge je nach den örtlichen Verhältnissen bis auf 20 m 
beschränkt werden kann.
        <pb n="301" />
        — 286 — 
III. Abschnitt. 
Vorschriften für die Mlasse III. 
§ 12. I. Bei der Lagerung von Mengen von nicht mehr als 10000 k 
in Fässern ist das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle 
oder durch eine aus undurchlässigem und feuersicherem Baustoff hergestellte 
Umwehrung zu verhindern. 
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50000 kg, 
dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde auf besonderen 
Lagerhüöfen oder in LFogerhäusern aufbewahrt werden. 
oweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Teil, in dem die Flüssigkeit 
aufbewahrt wird, durch Tieferlegung der Sohle dafür gesorgt ist, daß die 
Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lager- 
hof mit einer massiven Mauer oder einem genügend starken Erdwall zu um- 
geben. Bei Unterbrechungen derselben ist durch genügend hohe Bordschwellen 
das Fortfließen von Oel zu verhindern. Zur Beleuchtung der Lagerhöfe 
müssen geschlossene Laternen benutzt werden. 
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Bedachung gebaut 
werden und so beschaffen sein, daß das Ausfließen der Flüssigkeiten im Falle 
eines Brandes aus dem Lagerhause verhindert wird. Die Lagerräume 
dürfen keinen Zugang zu anderen Räumen haben, ihre Zugänge müssen 
unmittelbar ins Greis führen. Hinsichtlich der Beleuchtung und der Be- 
nutzung von Feuer und Licht sind die Vorschriften des § 5 Abs. III maß- 
gebend. « 
Der Lartepoligeibehörde bleibt es überlassen, wegen einer Zufahrt für 
Löschgerätschaften Bestimmung zu treffen. Das Betrelen der Lagerhöfe und 
Lagerräume außerhalb der Arbeitszeit ist nur gemäß der Bestimmungen des 
6 7h den daselbst bezeichneten Personen zu gestatten. 
III. Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als 50000 kg unterliegt 
den Bestimmungen des § 11 Abs. III mit der Maßgabe, daß die Schutzione 
bei einer 500000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Ver- 
hältnissen bis auf 10 m eingeschränkt werden kann. 
IV. Abschnitt. 
Gemeinsame NPestimmungen. 
§ 13. I. Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung 
fallende Flüssigkeiten miteinander oder mit anderen leicht entzündlichen 
Flüssigkeiten (Spiritus, Aetherarten, Spritlacken u. dgl.) in demselben Raum 
oder in solchen Räumen, welche nicht feuersicher voneinander gettennt sind, 
iusammen elagert, so finden, unbeschadet der für die anderen leicht entzünd- 
ichen Flüssigkeiten etwa bestehenden besonderen Vorschriften, auf die Gesamt- 
menge aller leicht entzündlichen Flüssigkeiten hinsichtlich des Lagerraums die 
für die leichtest entflammbare Flüssigkeit geltenden Vorschriften Anwendung. 
Die Beschaffenheit der Gefäße bestimmt sich nach der Art und Menge der 
einzelnen Flüssigkeiten. 
In den Berkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler 
dürfen Mineralöle miteinander oder mit anderen leicht entzündlichen Flüssig= 
keiten bis zu einer Gesamtmenge von 150 kg aufbewahrt werden. Darunter 
dürfen sich bis zu 30 kg Mineralöle der Klasse I befinden, wenn die Vor- 
schriften des § 4 erfülli find; im anderen Falle bestimmt sich die Höchst- 
menge letzterer Flüssigkeit nach § 3. » 
II. An den in den Lagerräumen zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten 
dienenden Gefäßen oder auf besonderen dabei angebrachten Tafeln muß die
        <pb n="302" />
        — 286 — 
leicht lesbare und nicht verwischbare Aufschrift „Feuergefährlich“ und eine 
Bezeichnung angebracht sein; welche die Tara und das Fassungsvermögen 
nach dem Gewicht derjenigen Flüssigkeit angibt, für welche die Gefäße 
dienen. Bei Berechnung der gelagerten Flüssigkeiten werden auch die nur 
teilweise gefüllten Gefäße nach ihrem vollen Fassungsvermögen berechnet. 
§5* 14. I. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen 
Fällen, in welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (vgl. S§§ 11, 12) nach 
den Vorschriften des * angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in 
beliebigen Mengen gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den 
örtlichen Verhältnissen 5— 10 m von den Grenzen und allen Gebäuden ent- 
fernt bleiben. Den Behörden, welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt 
es überlassen, für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege anzuordnen. 
II. Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen 
Fällen aufgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der örtlichen 
Polizeiverwaltung mit der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 
Fässern nur zulässig sind, wenn sie 5—10 m von Gebäuden entfernt bleiben 
und für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege besitzen oder vollständig isoliert 
im Freien angelegt werden. 
V. Abschnitt. 
Aebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§ 15. I.-Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Auf- 
bewahrung der im § 1 bezeichneten Flüssigkeiten in den der Aufsicht der 
Bergbehörden unterstehenden Betrieben und in solchen an den Gewinnungs- 
stätten des Rohpetroleums sowie auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in 
Motorwagen. Für die ufbewahrung und Verarbeitung in gewerblichen An- 
lagen, die unter den § 16 der Reichsgewerbeordnung fallen, hat die geneh- 
migende Behörde, für den Verkehr auf Zollhöfen und in Güterschuppen auf 
Bahnhöfen, sowie Tankwagen auf Ladegleisen die daselbst zuständige 
Aufsichtsbehörde die Bedingungen festzusetzen. 
II. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Abs. 1 genannte gewerb- 
liche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu eechnischen 
wecken verwendet werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und 
Brt der Lagerung der zum Gewerbebetriebe bestimmten Hlaffigreiten, unbe- 
schadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden 
besonderen Vorschriften, von der örtlichen Polizeiverwultung nach Anhörung 
der zuständigen Gewerbeinspektion festzusetzen sind. 
&amp; 16. I. Sind die in den §#§ 3—14 getroffenen Vorschriften erfüllt, so“ 
dürfen in bestehenden zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich angemeldeten 
oder genehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen die durch diese Verordnung 
festgesetzten Höchstmengen nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde ohne 
weiteres gelagert werden. 
II. Im übrigen müssen die beim Inkraftitreten dieser Verordnung vor- 
handenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier 
Jahre den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden. 
Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 7d und 1 
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung. 
* 17. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können 
auf Antrag durch die Landespolizeibehörden genehmigt werden. 
&amp;* 18. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere § 367 Nr. 6, Anwendung 
finden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
        <pb n="303" />
        — 287 — 
§ 19. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juni 1906 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte treten alle ihr etwa entgegenstehenden Verordnungen, soweit 
fie nicht bosenwoltztüchr Natur sind, sowie die frühere den gleichen Gegen- 
kum betreffende Polizeiverordnung vom 31. Dezember 1902 außer Wirk- 
amkeit. 
Breslau, den 1. Mai 1906. 
Der Oberpräsident. 
O. P. I. 4984. 
4. Polizeiverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von 
Azetylen sowie die Lagerung von Karbid, vom 10. Mai 1906. 
(Amtsbl. S. 206.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.), der §§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265), sowie des Gesetzes, betr. die Kosten der Prüfung überwachungs- 
bedürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (Ges.-S. S. 317) wird hiermit unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
ppeln nachstehendes angeordnet: 
41 Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet 
der sümmungen im §622, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate 
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je 
eine Anweisung über ihre Behandlung sind der Ortspolizeibehörde vorzu- 
legen und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzu- 
schlagen. Das gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate 
und ihrer Behandlung. 
§ 2. Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht 
in oder unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt 
find; die Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt 
werden, welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von 
Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive 
Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 m getrennt sind. Die Ein- 
ziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischen- 
decke ist gestattet. 
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 m von zum 
Aufenthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und 
Ställen entfernt sein. 
Feststehende Azetylengasentwickelungsapparate dürfen nicht im Freien 
aufgestellt werden, ofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen. 
§ 3. Die Apparatenräume (§ 2 Abs. 1) müssen nach außen auf 
schlagende Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in 
solche Räume führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht 
wit * betreten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frost- 
rei sein. 
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere 
Einrichtungen gescheben, bei denen auch im Falle der Beschädigung die 
Bildung von Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von 
Azetylen zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch 
Brandmauern getrennt sein.
        <pb n="304" />
        — 288 — 
§ 4. Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von 
außen erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht 
Hebffnet werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen. 
efindet sich in derselben Wand mit diesem Fenuster eine Tür oder ein zu 
öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Draht- 
netz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung 
anzuwenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben 
eine andere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung 
betriebsbereit vorhanden sein. 
§* 5. Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet 
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume 
mit Licht sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an 
den Türen deutlich sichtbar zu machen. 
#5*# 6. Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, 
im höchsten Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die 
Entlüftungsrohre der Räume find bis über das Dach derart ins Freie zu 
führen, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume 
noch in Kamine gelangen können. 
8 7. Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß fie 
gegen Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd 
gasdicht bleiben. 
§ 8. In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer 
bestehenden Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig. 
§* 9. Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine 
vollständige Entlüftung gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches 
in ausreichendem Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, 
daß ein Ueberdruck von mehr als einer halben Atmosphäre und im Ent- 
wickler eine Erhitzung über 1000 C ausgeschlossen bleibt, sofern nicht für 
fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung 
etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung 
* Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak u. dgl.) vorhanden 
ein. 
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß 
durch einen Wasserabschluß verhindert sein. 
§* 10. Die Leitungen müssen bis zu einem Ueberdrucke von ½/10 Atmo- 
sphäre vollkommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben 
Vorsichtsmaßregeln wie die Steinkohlengasleitungen gelegt sein. 
§ 11. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, 
welches das Abströmen des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der 
Gasbehälter nicht mehr aufnahmefähig ist. 
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gas- 
zuführungsrohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, 
daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in 
Kamine gelangen können. 
*12. Die Ueberwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch 
Ferlässige mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen er- 
olgen. 
5*l 13. Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Karbid- 
rückstände müssen in gefahrloser Weise entfernt werden. 
&amp; 14. Die Aufbewahrung von Kalziumkarbid und anderen durch Wasser 
zersetzbaren Karbiden, darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in
        <pb n="305" />
        — 289 — 
trockenen, hellen, gut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser 
unter allen Umständen geschützt sind, erfolgen. 
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen 
auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum 
und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch er- 
hitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Geöffnete Karbidgefäße find mit wasserdicht schließenden oder über- 
greifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Oeffnen verlöteter Büchsen 
ist verboten. 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Karbid, gefährlich, wenn 
nicht trocken gehalten“. 
m 15. Im Apparatenraum selbst dürfen nicht mehr als 500 kg Karbid 
aufbewahrt werden. 
5 16. Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden auch auf Karbidlager ent- 
sprechende Anwendung. 
5*17. Mengen von mehr als 1000 kg Karbid dürfen nur in Räumen 
gelagert werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 cm 
überragende Bandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt find. 
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch 
eine Wellblechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten 
Gebäude mindestens 5 m beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, 
wenn der Abstand mindestens 10 m beträgt. 
Die Türen müssen nach außen auffch gen. Die Mitlagerung leicht 
brennbarer oder explosiver Gegenstände ist verboten. 
&amp; 18. Die Lagerung von Karbid im Freien ist in den im § 14 Abs. 1 
vorgeschriebenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von 
mindestens 10 m von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen 
Seiten in einem Abstande von mindestens 4 m mit einem Zaun oder Draht- 
büter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von 
rennbaren Gegenständen frei zu halten. 
Das Karbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis 
zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 cm vorhanden ist. 
Das Karbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen 
zu schützen. 
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren 
Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Karbid, gefährlich, 
wenn nif#t trocken gehalten“. 
19. Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung 
Azetylenen#wickelungsapparate bereits in Betrieb genommen haben, kann 
von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung der Vorschriften dieser Berordnung 
eine Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung 
ab bewilligt werden. 
* 20. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung; 
1. Auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr- 
zecken herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staatseisen- 
ahnverwallung; 
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 kg Karbidfüllung, jedoch un- 
beschadet der Bestimmungen im § 8 und 9 Abs. 1 Satz 2; 
3. auf die Lagerung von Karbid in Mengen von weniger als 10 kg; 
Kode, Die Polizeiverordu. im N.--B. Oypeln. 10
        <pb n="306" />
        — 290 — 
4. auf die Lagerung von Karbid in Fabriken, in denen Karbid her- 
gestellt wird. 
§ 21. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim 
Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen 
dieser ordnung zuzulassen. 
§ 22. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die An- 
lagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen 
Anwendung, welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 
der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen 
find außerdem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen 
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 
(R.-Ges.-Bl. S. 61) zu beachten. 
8 23. Die Beser von Anlagen zur Herstellung von Ajzetylen, mit 
Ausnahme der im 8 genannten, aind verpflichtet, eine erstmalige amtliche 
Prüfung (Abnahme) des Betriebes durch Sachverständige zu 4 atten, die 
Hiec nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen und die 
osten der Prüfung zu tragen. Das gleiche gilt nach einer wesentlichen 
Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung. 
Soweit die Besitzer dem Sachverständigen nicht vor der Abnahme durch 
eine amtlich anerkannte Bescheinigung nachweisen, daß der Aszetylenent- 
wickelungsapparat den Anforderungen der §#§ 7 und 9 entspricht und daß 
die Gasleitungen vollkommen dicht find (6 10), kann der Sachpverständige 
die Außerbetriebsetzung der Anlage zwecks Vornahme der erforderlichen 
Prüfungen fordern. 
Von der bevorstehenden Prüfung ist der Besitzer von dem Sachver- 
ständigen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Dem Besitzer ist zur Vorbereitung 
der Untersuchung auf Verlangen eine Frist von einer Woche zu gewähren. 
Die Prüfung ist von dem Sachverständigen innerhalb sechs Wochen, nachdem 
er durch die Ortspolizeibehörde von der Inbetriebsetzung der Anlage (5 1) 
Mitteilung erhalten hat, zu bewirken. 
Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, so hat der Sach- 
verständige dies der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und ist auf deren An- 
ordnung die Prüfung zu wiederholen. 
Die Besitzer der in dieser Polizeiverordnung bezeichneten Anlagen und 
deren Stellvertreter in der Verwaltung oder Benutzung der Anlage sind ver- 
Ppflichtet, den Verfügungen der Polizeibehörden betreffs Abstellung verordnungs- 
widriger Mängel oder gefährlicher Zustände in den Anlagen innerhalb der 
hierfür festgesetzten Frist zu entsprechen. 
Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung bereits in Be- 
tieb genommen waren, und deren Vorschriften entsprechen, bedürfen der 
Prüfung durch Sachverständige nicht. 
Besitzer, die hiernach beanspruchen, daß ihre Anlagen von der nach- 
träglichen Abnahmeprüfung befreit werden, haben einen entsprechenden An- 
trag, unter Beifügung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Vorlagen, an die 
Ortspolizeibehörde zu richten. 
§ 24. Der Sachverständige hat nach der endgültigen Abnahme des 
Betriebes dem Besitzer eine Bescheungun darüber auszustellen, daß die An- 
lage den eingereichten Zeichnungen und der Beschreibung (§ 1) sowie den 
Bestimmungen der Poltzeiverordnung. entspricht und Abschrift davon der 
Ortspolizeibehörde bu übersenden. Die Bescheinigung ist von dem Besitzer 
so aufzubewahren, daß sie den zur Aufsicht über die Anlage zuständigen 
Beamten jederzeit vorgelegt werden kann.
        <pb n="307" />
        — 291 — 
§* 25. Die zur Vornahme der Prüfungen zuständigen Sachverständigen 
ernennt der Regierungspräsident. 
* 26. Für die im § 23 vorgeschriebenen Prüfungen haben die Sach- 
verständigen Gebühren nach Maßgabe der anliegenden, vom Minister für 
Handel und Gewerbe auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1905 (Ges.-S. 
S. 317) genehmigten Gebührenordnung von den Besitzern der Ajetylen- 
entwickelungsapparate zu beanspruchen. 
&amp; 27. Von Azetylenexplosionen hat der Besitzer der Anlage oder sein 
Stellvertreter unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
Diese hat die gebotenen polizeilichen Anordnungen zu treffen und den Tat- 
bestand unter Zuziehung des Sachverständigen festzustellen. 
&amp; 28. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark und im Falle des Unvermögens an deren Stelle 
mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen 
schwerere Strafen verwirkt sind. 
§ 29. Durch chenwärtige Polizeiverordnung werden alle früheren Be- 
stimmungen über die Herstellung, Ausbewahrung und Verwendung von 
Azeiylen sowie die Lagerung von Karbid aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft. 
Oppeln, den 10. Mai 1906. 
Der Regierungspräsident. 
I. E. XX. 4100. 
4a, Gebührenordnung für die Prüfung (Abnahme) von Azetylenanlagen. 
A. Prüfungsgebühr. 
— — 
  
  
  
20 60 100200 
Umfang der Anlagen bis Normalflammen. 
M M MA M 
  
1. Vollständige Prüfung der Anlage einschließlich 
der Prüfung der Apparate und Leitung auf 
Gasdichte und der Systemprüfung der Appa- 
rate nach den §§ 7, 9 und 100 . .. 20 30 40 50 
2. Teilweise Prüfung: 
a) ausschließlich der Prüfung der Apparate 
und Leitung auf Gasdicht 1552535 45 
b) ausschließlich der vorstehenden Prüfung 
und der Systemprüfung der Aopparate 
nach den SS# 7 un HH 1020 30 4 
  
  
  
  
Bei Anlagen über 200 Normalflammen wird der Zeitaufwand, die 
Stunde zu 5 Mk., mindestens aber der jeweilig zutreffende Höchstsatz nach 
Ziffer 1 oder 2 berechnet. 
Der prüfende Sachverständige bzw. der Ueberwachungsverein hat neben 
den Gebühren Anspruch auf Reisevergütung, und zwar werden bei Reisen 
nach außerhalb erhoben: 
für 1 km Eisenbahn einfache Fant 00009 Mk. 
für 1 km Landweg einfache Fahrt bei Entfernungen von 
mehr als n 0, "„ 
19“
        <pb n="308" />
        — 292 — 
Kann infolge eines Verschuldens des Auftraggebers die Prüfung an 
dem festgesetzten Tage überhaupt nicht vorgenommen oder nicht zu Ende 
eführt werden, so sind außer den oben genannten Näisevergittungen die 
halben Beträge unter A 1 oder 2 zu berechnen. Der Besitzer der Anlage ist 
außerdem verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen Arbeitskräfte und Vor- 
richtungen, insbesondere eine Druckpumpe bereitzuftellen oder Ersatz der dafür 
notwendigen Aufwendungen zu leisten. 
B. Allgemeine Bestimmungen. 
Bei Beleuchtun gunlagen ist für die Berechnung der Prüfungsgebühr 
die auf den stündlichen Normalverbrauch von 10 1 umgerechnete Schl der 
vorhandenen Flammen maßgebend. 
Der Azetylenverbrauch zu anderen als Beleuchtungszwecken ist in der 
vorstehenden Weise, auf Normalflammen umgerechnet, Estustellen. 
4b. Ansführungsamnweisung zu der Polizeiverord#, betr. die Herstellung, Auf- 
bewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Karbid. 
Zu § 1. Bei feststehend betriebenen Azetylenentwickelungsapparaten, 
d. h. solchen, die mit einer festverlegten Leitung dauernd verbunden sind, 
muß aus der vorzulegenden Zeichnung auch die Bauweise und Beschaffenheit 
des Aufstellungeraumes und seiner nächsten Umgebung deutlich erkennbar sein. 
In der Anweisung über die Behandlung des Apparates ist die Höchst- 
ahl der an die Leitung anzuschließenden Normalflammen (zu 10 I stünd- 
ichem Gasverbrauch gerechnet) anzugeben, bei automatisch arbeitenden 
paraten auch das Höchstgewicht an Karbid, womit der Entwickler be- 
schickt werden darf. 
Die Ortspolizeibehörden haben die Anzeigen von der Inbetriebsetzung 
der Apparate mit den nach Abs. 2 vom Besizer einzureichenden Unterlagen 
dem für die Prüfung der Anlage zuständigen Sachverständigen (siehe diese 
Anw. zu § 25) zur Benutzung bei der Abnahme 8 übersenden, und darauf 
u achten, daß letztere fristgerecht erfolgt (§s 23). ird die Anzeige nach § 1 
schon beim Bau der Betriebsstätte für eine Azetylenanlage erstattet, so hat 
die Polizeibehörde den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung zu überwachen und 
dem zuständigen Verein sofort nach der Inbetriebsetzung Mitteilung zu machen. 
Zu § 2. Das Berbot der Aufstellung in „Räumen, die zum Aufent- 
halt von Menschen bestimmt find“, schließt die Anwesenheit ständigen Be- 
dienungspersonals nicht aus. Im übrigen ist es gleichgültiz ob Räume in 
Frage kommen, die dauernd oder nur gelegentlich zum Aufenthalt von 
Menschen bestimmt sind. 
Als „leichte Bedachung“ find solche Eindeckungen anzusehen, welche sich 
im Falle der Explosion einer Azetylenanlage leicht abheben. 
Für die Beschaffenheit der „Brandmauern“ sind die Bestimmungen der 
für den Aufstellungsort gültigen Baupolizeiverordnung maßgebend. 
Als eichte Zwischendecken“ find nur Holzdecken zulässig; gefederte oder 
zwischen Balken eingeschobene Breitlagen sind nicht zuzulassen, die Zwischen- 
decke muß vielmehr lose auf dem Unterzug aufliegen. Die Schichthöhe etwa 
aufgelegter schlechter Wärmeleiter (Torfmull, Asche) soll in der Regel 20 cm 
nicht überschreiten. 
Als „im Freien aufgestellte Apparate“ gelten solche, die nicht von festen 
Wänden und einem Dach umschlossen sind. Aus Rücksichten auf die öffent-
        <pb n="309" />
        — 283 — 
liche Sicherheit ist zu fordern, daß im Freien aufgestellte Apparate gegen den 
Zutritt unbefugter P. onnen abgesperrt werden und in ihrer Nähe vor dem 
unworfichtigen Gebrauch von Feuer und Licht durch einen Anschlag gewarnt 
wird. 
Der Begriff „feststehende“ Azetylenentwickelungsapparate ist bereits im 
5* 1 dieser Anweisung erläutert. 
Zu § 3. Der Vorschrift, daß die Apparatenräume frostfrei“ sein sollen, 
wird nicht etwa dadurch (ausschließlich) genügt, daß die Apparate froftsicher 
eingehüllt werden. 
Als „geräumig“ gelten die Räume, wenn die Aufstellung der Apparate 
derart erfälla. daß ihre Zugänglichkeit von allen Seiten gewahrt ist. 
Zu §&amp;4. Bei der Beleuchtung der Azetylenräume von Dachfeuftern aus 
(3. B. bei tiefgelegenen Apparatenräumen) ist besondere Vorsicht geboten, damit 
nicht etwa das aus den Entlüftungsrohren (5 6) austretende Azetylenluft- 
emisch sich an offenem Licht entzünden kann. Die Ausmündungsstelle des 
ntlüstungsrohres muß in solchen Fällen in senkrechter Richtung mindestens 
Zzm über der Lichtauelle liegen. 
Kontaktvorrichtungen elektrischer Einrichtungen sollen außerhalb des 
Apparatenraumes liegen. 
Zu § 6. Der Forderung, daß im höchsten Punkte des Apparatenraumes 
ein Entlüftungsrohr aufzusetzen ist, wird auch durch Dachreiter entsprochen. 
Ebenso können Luftkamine in den Wänden mit verstellbaren Ventilations- 
öffnungen am Fußboden und höchsten Punkt des Raumes angewendet werden. 
Zu &amp; 7. Bei Apparaten, deren System vom deutschen Azetylenverein 
nach seinen Normen geprüft worden ist, und welche dementsprechend mit dem 
Schild versehen sind: „Dieser Apparatelyp ist geprüft vom Deutschen Azetylen= 
verein gemäß Bescheinigung r. vom .. ........ . ... .. .. bedarf 
es bis auf weiteres einer fung der Apparate auf Widerstandsfähigkeit 
nicht. Muß die Prüfung vorgenommen werden, so können die Normen des 
genannten Vereins als zweckentsprechender Anhalt dienen. 
Auch von der Dichtigkeitsprüfung ist abzusehen, wenn durch die Be- 
scheinigung eines im Sinne dieser Verordnung zuständigen Sachverständigen 
nachgewiesen wird, daß die Prüfung am Herstellungsort mit Erfolg ausge- 
führt worden ist. Die Regierungspräsidenten sind ermächtigt, zuverlässigen 
2tee von Azetylenapparaten ihres Bezirks widerruflich zu gestatten, die 
ichtigkeitsprüfungen jelttt vorzunehmen und Sescbeinigungen darüber unter 
Beziehung auf eine solche Genehmigung auszustellen. Bescheinigungen dieser 
Art find in den übrigen Regierungsbezirken anzuerkennen. 
Liegt keine Bescheinigung vor, so sind bei der Abnahme die Nietnähte, 
Schweißstellen, Falz= oder Lötnähte derjenigen Teile der Apparate, die mit 
Azetylengas in Berührung kommen, von etwa aufgetragener Farbe zu 
befreien und durch Bestrei mit Seifenwasser während des Betriebes des 
Apparates auf Dichtigkeit zu prüfen. Die Berwendung von offenem Licht 
zum Ableuchten der Nähte ist unbedingt zu vermeiden. 
Zu §#9. Bei Apparaten, deren System vom Deutschen Azetylenverein 
nach seinen Normen geprüft worden ist und welche dementsprechend kenntlich 
emacht find (vgl. § 7 dieser Anweisung) bedarf es bis auf weiteres einer 
Präfung der Apparate hinsichtlich der im §#9 gegebenen Vorschriften nicht. 
Wuß die Prüfung vorgenommen werden, so können die Normen genannten 
Bereins als zweckentsprechender Anhalt dienen.
        <pb n="310" />
        — 294 — 
Die Apparate können auch durch die Gebranchsleitung entlüfte werden. 
Eine genügende Lüftung ist dann erfolgt, wenn die Brenner mit hell 
leuchtender Flamme brennen. 
In gleicher Weise wie es in nicht fabrikmäßigen Betrieben unzulässig 
ist, im Entwickler einen höheren Ueberdruck als eine halbe Atmosphäre zu 
halten, ist es in solchen Anlagen nicht zu dulden, daß das Azetylengas 
etwa durch besondere Einrichtungen vor der Benutzung unter höherem Druck 
komprimiert wird. 
Zu § 10. Einer Dichtigkeitsprüfung der Leitungen bebarf es nicht, 
wenn die installierende Firma unter Verantwortung bescheinigt, daß sie die 
Prüfung mit Erfolg vorgenommen hat. Muß von dem Sachverständigen 
eine Dichtigkeitsprü ung ausgeführt werden, so genügt es, frei daliegende 
Belenpungsselen in der zu § 8 angegebenen Weise mit Seifenwasser zu 
estreichen. 
In jeder Anlage muß sich ein leicht zugänglicher Haupthahn befinden, 
durch den die gesamte Rohrleitung abgesperrt werden kann. 
Zu §6 11. Gaszuleitungs- und Abzugsrohre, in denen sich ein Wasser- 
sach bilden kann, sollen am tiefsten Punkt eine Entwässerungsvorrichtung 
haben. 
Zu § 13. Da den Karbidrückständen unter Umständen noch unzersetztes 
Karbid beigemengt sein kann, so ist bei ihrer Beseitigung auf die Möglichkeit 
der Bildung eines explosiblen Azetylenluftgemenges Rücksicht zu nehmen. Die 
Rückstände dürfen daher nicht an Orten untergebracht oder so beseitigt werden, 
daß dabei die Gefahr einer Entzündung besteht. Oberhalb von Gruben zur 
Aufnahme der Rückstände darf keine Beleuchtungsvorrichtung vorhanden sein. 
Berschlossene Gruben sollen ein Entlüftungsrohr erhalten. Das Einbringen 
von Karbidrückständen in öffentliche Kanalisationen ist nicht zu gestatten. 
Zu § 20. Als „bewegliche“ Apparate im Sinne der Ausnahme- 
bestimmungen gelten nur tragbare Lampen sowie Apparate zur Fahrzeug- 
und Streckenbeleuchtung, für Löt= und Schweißzwecke und dergleichen. 
Zur Befriedigung der Bedürfnisse des Fahrrad- und Automobilverkehrs 
wird Karbid vielfach in kleinen Packungen von 1, 5, 10 kg, namentlich in 
Fahrradgeschäften, vorrätig ehalten. Soweit es sich dabei um luft= und 
wasserdicht verschlossene B schbüchsen handelt, die nur im ganzen abgegeben 
werden, unterliegt es keinem Bedenken, auf Grund des §5 21 ausnahmsweise 
zu genehmigen, größere Mengen als 10 kg, und zwar je nach Bedarf bis 
zu 30 kg, ohne die Beschränkungen des § 14 zu lagern. Bei der Aufbe- 
wahrung größerer Mengen in Verkaufsräumen und von Karbid, das aus 
beöffneten Gefäßen verwogen wird, sind jedoch mindestens die Anforderungen 
s 8 14 zu erfüllen. 
Zu § 23. Welche Bescheinigungen über System-= und Dichtigkeitsprü- 
fungen „amtlich anerkannt“ werden dürfen, ergeben die Erläuterungen zu 
den §§ 7 und 9 dieser Anweisung. 
Die Ortspolizeibehörden haben die in ihrem Bezirk betriebenen Azetylen- 
anlagen, die nach dem ersten Absatz des § 23 überwachungsbedürftig sind, 
zu ermitteln und das Verzeichnis den zuständigen Dampfkesselüberwachungs- 
vereinen zu Übersenden. 
Bei den fabrikmäßigen Mkesenanlaten zur Beleuchtung von Ortschaften 
oder größeren Häuserblocks wird vielfach der deutsche Azetylenverein vertrags- 
möhig zu einer sachgemäßen Prüfung der Anlage vor der Inbetriebsetzung
        <pb n="311" />
        — 295 — 
herangezogen. Wenn in Fällen dieser Art Bescheinigungen eines anerkannten 
S#hnersttedigen des deutschen Azetylenvereins bei der Abnahme vorgelegt 
werden, wonach die Anlage den Anforderungen der §§9 7, 8, 9 und 10 ent- 
grrct. kann von eingehender Feststellung, ob die Bestimmungen a. a. O. 
find, ebenso wie dies bei den Erläuterungen zu den 55 7 und 10 ver- 
merkt ist, abgesehen werden. 
Anträge der Besitzer von bestehenden Azetylenanlagen auf Befreiung 
von der Abnahmenntersuchung sind dem zuständigen Gewerbeaussichts- 
beamten zur Begutachtung zu übersenden. Wird dem Antrage stattgegeben, 
so ist der zuständige Dampfkesselüberwachungsverein zu benachrichtigen. 
Müssen Azetylenanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung 
bereits bestanden, nachträglich der Abnahmeprüfung unterzogen werden, so 
ist, falls nicht ganz erhebliche Bedenken gegen die Bauart und Dichtigkeit 
der Apparate und Leitungen vorliegen, von den Prüfungen nach §§ 7, 9 und 
10 abzusehen. Die Abnahme beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, 
ob die Aufstellung des Apparates der Polizeiverordnung entspricht und deren 
übrige Vorschriften erfüllt sind. 
Zu § 24. Die Sachverständigen haben der Ortspolizeibehörde bei 
Uebersendung der Abschrift der Abnahmebescheinigung die ihnen von ersterer 
für die Ausführung der Abnahme zugestellten Papiere (s. diese Anw. Abs. 3 
zu 8 1) zurückzugeben. 
Die Abnahmebescheinigung für den Besitzer ist stempelpflichtig. 
Die Ueberwachungsvereine haben über alle von ihnen abgenommenen 
oder von der Prüfung befreiten Azetylenanlagen ein fortlaufendes Verzeichnis 
und ein besonderes Aktenstück anzulegen. Das Verzeichnis muß den Namen 
des Besitzers, den Ort des Betriebes, die Firma des Erbauers des Apparats 
(soweit sie bekannt ist), die Größe des Apparats nach der Normalflammen- 
zahl, das Datum der vollzogenen Abnahme und etwaige besondere Wahr- 
nehmungen bei der Abnahme enthalten. Die Vereine haben sich tunlichst 
darüber zu unterrichten, ob der in dem Verzeichnis aufgeführte Bestand etwa 
BVeränderungen durch Außerbetriebsetzungen erleidet, erforderlichenfalls durch 
Vermittelung der Ortspolizeibehörde. Gelegentlich von ihnen wahrgenommene 
Mißstände in Anlagen haben sie der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Regelmäßige Prüfungen der Azetylenapparate neben ihrer erstmaligen 
Untersuchung sollen nach Maßgabe der Polizeiverordnung nicht gefordert 
werden. 
u § 25. Als Sachverständige im Sinne der Polizeiverordnung gelten 
in erster Linie die von den Regierungspräsidenten ernannten Ingenieure von 
Dampfkesselüberwachungsvereinen in den Grenzen der letzteren zugewiesenen 
Gebiete. Es bleibt vorbehalten, falls von Berufsgenossenschaften für quali- 
fizierte Beauftragte ihrer Genossenschaft die Anerkennung als Sachverständige 
für ihre Mitglieder nachgesucht wird, weitere Anordnungen zu treffen. 
Die Dampfkesselüberwachungsvereine haben diejenigen Ingenieure, für 
welche sie die Befugnis zur Abnahme von Azetylenanlagen nachzusuchen 
beabsichtigen, den uständigen Regierungspräfidenten der für sie nach ihrem 
Vereinsgebiet in Betracht kommenden Bezirke vorzuschlagen. Voraussetzung 
der Erteilung der Befugnis ist der Besitz der beiden ersten Befugnisse für die 
Dampfkessel- oder Elektroüberwachung.
        <pb n="312" />
        — 296 — 
Die Namen der zuständigen Sachverständigen und Dampftesselüber- 
wachungsvereine find von den Regierungspräfidenten den Ortspolizeibehörden 
mitzuteilen, desgleichen find ihnen Veränderungsnachweisungen zu geben. 
Zu § 26. Die Gebührennachweise der Sachverständigen find den örtlich 
zuständigen Regierungspräsfidenten zur Hräfung und Einziehung zu Über- 
reichen. Die Ueberweisung der Gebühren erfolgt, wenn die Untersuchung 
von Se — eines Dampfkesselüberwachungsvereins ausgeführt ist, 
an di n. 
Zu § 27. Die Anzeigen über Azetylenexplosionen find mit dem Er- 
gebnis der Verhandlungen über die Untersuchung dem Regierungspräsfidenten 
vorzulegen. * 
Die Kosten dieser Untersuchungen find solche der örtlichen Polizei- 
— T und können nicht den Besitzern der Apparate auferlet 
werden.
        <pb n="313" />
        Alphabetisches Register. 
(Die Zahlen bedeuten die Seiten.) 
  
#. 
Abfallrohre 101. 
Ab= und Anmeldescheine 38. 
Aborte, Bau 87, 181. 
Aborte in Arbeiterwohnhäusern 149. 
Abortgruben 111. 
Alkohol, Lag 
Arbeiterinnen füunß Si- Steinkohlen= und Erz- 
bergwerken 261. 
Arbeiterschnsorschriften 261. 
Arbeitsbücher und Arb ugnisse 264. 
Arbeitseinstellungen, chränkung des 
Schankverkehrs 62. 
Armenwesen 70. 
A Beibes. Aufbewahrung von Mineral- 
en 210 
1 ben 112. 
P rchg und Betrieb 149. 
chte 105. 
—z— Geschäftsbetrieb 244. 
Ansländer, Meldepflicht 41. 
Ausländische Zigeuner 278. 
Ansländisch-polnische, tschechische und 
mährische Arbeiter, Meldepflicht 86. 
Anslieferung von Verbrechern 8. 
Auswanderer, Beförderung 48 
Auswanderungsunternehmer, verbotene An- 
kündigungen 48. 
Mesen, Verbeellung und Aufbewahrung 
B. 
Bad 109, 189. 
Ba 110. 
Sückereienn Betrieb 245. 
Lofno, dar baupollizeiliche Vorschriften 122. 
Berbiue 20.P80, Beschäftügung an hohen 
Festen 265. 
Bauardeiter, Fürsorge 88 
  
Bauarbeiter, Schugvorschriften 146, 265. 
Bauarbeiter, Wohnungen 146. 
Banansführung, Kontrolle 127. 
Baubeschränkungen 86. 
Ba#rlanbo 76, 125. 
Banflucht 86 
Baugerüste, richurg 187. 
Baupoltzei 7 
Sure das platte Land 125. 
ollzei in den Städten 76. 
ustoffe 94, 129. 
Jaukf polizeilche Uebewachung 82. 
Bauvorhaben, Prüfung 80 
Sauvorlagen 79. 
Errichtung 187. 
Bed rfnisanstalten 110. 
Benzinreinigungsanstalten 211. 
Berg= und Hüttenbetriebsanlagen 99. 
ss n*ç 
sstätten, unbefugtes " 10. 
Bettelbriefe, Berbot der Erteilung 
Benteichmünn der Wohnungen 3 
Bezuksschornsteinfeger, Anstellungsverhält- 
nisse 227. 
Bier, Feilbieten im Umherziehen 2 
mershüre, baupolizeiliche —— 
— 1183, 130. 
Hüun# an Sonnta 2 258. 1n 
ogu aupolizeiliche Borschriften 
Borken, baupolizeiliche Borschriften 122. 
Brandmauern, 97, 185. 
Brunnen, Anlage 181. 
Brunnen, a 15, 17. 
Boenen und ## 60. 
’ 9 in t be 
ge, 
“ auf ——5 267. 
C. 
Chaufseen, Bauten an 140.
        <pb n="314" />
        — 298 — 
D. 
Dachrinnen 101, 142. 
Dachwohnungen 116. 
Dächer 101, 184. 
Dampffässer, Einrichtung und Betrieb 286. 
Dampffaßwärter, Dienstvorschriften 241. 
Dampftkesselrevisoren 284. 
Dampfkesselüberwachungsvereine 238, 285. 
Dampfkesseluntersuchung 282. 
Decken 100, 138. 
Domb, baupoltzeiliche Vorschriften 122. 
Doppeltransporte 5. 
Düngergruben, Aulage 87, 181. 
Durchfahrten 87. 
Durchlieferung von Berbrechern 8. 
E. 
Eigentumssicherheitspolizei 82. 
Einfriedigungen an der Straße 87. 
Eisenbahnarbeiter, Schutzvorschristen 265. 
Eisenbahnen, Bauten im Fenerbereich 86, 
140, 186. 
Eisenbahntransporte 4. 
Eisenkonstruktionen bei Bauten 56, 168. 
Entwässerung der Grundstücke 118. 
Erker 98. 
J. 
Fabriken, Einrichtung und Betrieb 159. 
Fachwerkgebäude 1384. 
Fahrstühle, 
Fahrstühle, Prüfung 157. 
Fassaden 96. 
* —2 Anlage 124, 129, 
er 104 
Festungsrayons, —’— in 86, 128. 
W* Gegenstände, Postversand 
3e105. Kundmachung 200. 
Feuerlöschanstalten 197. 
Feuerlöschgeräte 198. 
Feuerlöschgespanne 200. 
Feuerlöschhilfe 199. 
Feue annschaften 199 
Feuerlöschwesen auf dem platten Lande 197. 
Feuermauern 98, 135. 
Feuerpolizei 192. 
Feuerstätten 105, 135. 
Feuerwehrunfallkasfse, Statut 227. 
Flaggenführung 12. 
Fluchtlinien, Festsetzung 82, 141. 
Flure 104. 
Forsten, Bauten an 140. 
Frachwerkehr an Sonn= und Feiertagen 45. 
Freitreppen 14. 
Freiwillige Feuerwehren 202. 
Fremdenmeldepolizei 84. 
Einrichtung und Betrieb 149. 
Beschäftigung an hohen 
Fürsorgeerziehung Minderjähriger 51. 
Fundamente 96. 
Fußtransporte 8. 
Friseurgewerbe, 
ten 265. 
G. 
Galerien 99. 
Gese verflüssigte und verdichtete, Berkehr 
oleiungen 114, 181. 
Gasleitungsröhren, Verschluß 195. 
Gasthausverlehr an Sonn= und Feiertagen 
* und Schankwirtschaften, Betrieb 61. 
Hostwirishafts ehilfen und -lehrlinge 64. 
Gast= und Schankwirtschaftsverkehr an 
Vanus und Festtagen 258. 
Gebäudehöhe 89, 142. 
Gebrauchsabnahme 85, 146. 
Gefangenensammeltransporte 7. 
Gefangenenwagen 7. 
Geistige Getränke, Verkehr 61. 
Gelclossene Gesellschaften Vergnügungen 
Glkienprüfungswesen 228. 
Gesimse 102. 
Gesindedienstbücher, Einführung 272. 
Gesindepolizei 272. 
Gesindevermieter, Geschäftsbetrieb 244. 
Getreideschober, Aufstellung 211. 
Gewerbegerichte 228. 
Gewerbeinspektionen 228. 
Gewerbepolizei 228. 
Gewerbliche Wrlagen, Errichtung 76. 
Gewerbliche Fortbildungsschulen, Schul- 
versäumnisse 229. 
Glashütten, Beaufsichtigung der Röschen 18. 
Gräbereien, Betrieb 18. 
Grenzlegitimationsscheine, deutsch-russische 
Erobe Theater, Anlage und Einrichtung 
162. 
  
279. 
ivs 
Hastgebühren 8. 
Handwerksangelegenheiten 228. 
Handwerkskammer zu Oppeln 228. 
Hausierhandel, Sonntagsruhe 260. 
Heizungskosten in Polizeigefängnissen 8. 
Heuschober, Aufstellung 211. 
Höhenlage der Straßenkrone 82. 
Hofräume 88, 180. 
Holzbauten 99. 
Holzfachwerkbauten 98, 184. 
Ho#dee, aufsichtsloses Umherlaufen 62. 
Hunde, Benutzung als Zugtiere 55.
        <pb n="315" />
        J. 
Janow, baupolizeiliche Vorschriften 122. 
Inländer, Meldepflicht 36. 
Inländische Zigeuner 274. 
Innere Wände 100. 
Invalidenversicherung, Vorschriften 265. 
K. 
Karbid, Lagerung 287. 
Kaufmännische Fortbildungsschulen 229. 
Kaufmannsgerichte 228. 
Kellerhälse 142. 
Kellerwohnungen 115, 128, 147. 
Kinder, Verkehr in Schankstätten 62. 
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben 265. 
Kirmesfeierlichteiten, Einschränkung 59. 
Kleider= und Wäschekonfektion, Werkstätten- 
einrichtung 264. 
Kleine Theater, Einrichtung 170. 
Kleinhändler mit Garnabsällen usw., Ge- 
schäftsbetrieb 244. 
Kohlen, glühende, Verladung 196. 
Koks, Berladung 196. 
Kollektenwesen 70. 
Konditoreien, Betrieb 245. 
Konfirmationsunterricht 49. 
Konstruktionsvorschriften 94, 129. 
Konzessionsurkunden, Vorlegung 244. 
Kostgängerwesen 57. 
Kreispolizeiliche Vorschriften, Art und 
Form 1. « 
L. 
Ladenschlußzeit, Berlängerung 264. 
Lagerräume für Sprengstoft, Bau 86. 
Landwirtschaftliche Triebwerke, Verhütung 
von Unglücksfällen 80. 
Lastenaufzüge 1538. 
Laurahütte, baupolizeiliche Vorschriften 122. 
Lehmgruben, Anlage 15, 180. 
Lehrlingswesen 229. 
Lichtschachte 105. 
Lipine, baupolizeiliche Borschriften 122. 
Lohnbücher für die Kleider= und Wäsche- 
fektion 264. 
Lokomobilen, Aufstellung und Betrieb 229. 
Lüftungsschlote 105. 
Lustbarkeitssteuer 69. 
M. 
Mansarden 102. 
Markisen 120. 
Maschinenausputz, Aufbewahrung 196. 
Massive Wände 97, 182. 
Maß= und Gewichtsrevisionen 267. 
Maß= und Gewichtszeichen, unzulässige 271. 
Meisterprüfungskommission 228. 
299 
  
Meldung zur Stammrolle 72. 
Michalkowitz, baupolizeiliche Vorschriften 
122. 
Milchhandel an Sonn= und Festtagen 261. 
Militärwesen 71. 
Minderjährige, Beaufsichtigung 49. 
Mineralöle, Verkehr 279. 
R. 
Nachbargrenze, Entfernung von Gebäuden 
82. 
Nachtwachen 8. 
Nachtwächterdienst 9. 
Neue Ansiedelungen, Gründung 191. 
Neuheiduk, baupolizeiliche Vorschriften 122. 
Notararbeiten an Sonn= und Feiertagen 
46. 
D. 
Oberlichte 102. 
Oeffentliche Feste, Ausnahmen von der 
Sonntagsruhe 260. 
Oeffentliche Lustbarkeiten an Sonn= und 
Feiertagen 48. 
Oeffentliche Lustbarkeiten, Beaufsichtigung 
64. 
Oeffentliche Sicherheitspolizei 8. 
Oeffentliche Versammlungsräume, 
richtung 174. 
Oeffentliche Wege, Bauten an 140. 
Oesterreichische Scheidemünze im Grenz- 
verkehr 207. 
Ofenklappen 107. 
Offene Verkaufsstellen, Sitzgelegenheit 264. 
Ordnungspolizei 34. 
Ortspolizeiliche Vorschriften, Art und 
Form 1. 
Osterverkehr im Handelsgewerbe 260. 
Ostrog, baupolizeiliche Vorschriften 122. 
. 
Parochialfesie, Genehmigung öffentlicher 
Tanzlustbarkeiten 69. 
Paßpostze 84. 
Perrückenmachergewerbe, Beschäftigung an 
hohen Festtagen 265. 
esenenensibo- 151. 
Personenbeförderung an Sonn= und Feier- 
lagen 45. 
Personensicherheitspolizei 18. 
Pfandleiher, Geschäftsbetrieb 244. 
Srrde estellung 75. 
del, Kontrolle 82. 
Pfingstverkehr im Handelsgewerbe 260. 
Slhse. — 
erwe . 
PolizehcrganisattosnudsnstäudigkettL 
Ein-
        <pb n="316" />
        — 300 
Polgeülche Maß= und Gewichtsrevisionen 
— Erlaß 1. 
o ordnungen, Erla 
Postversand feuergefährlicher Gegenstände 
d 65. 
taluerseficin, lement 227. 
nen, polizeiliche Behandlung 61. 
gehagert , Zulassung 244. 
ser, Anlage 28. 
O. 
Quarti 57. 
sicherung 265. 
K. 
Räucherkammern 109, 140. 
Rauchröhren 107. 
Rechttkonsulemurn, Geschäftsbetrieb 244. 
Reiselegitimationen nach Rußland 85. 
Röschen, Beauffichtigung 17. 
Losennb waeeh 15 niten 122. 
Roßberg, baupoltzei *4 Vorschriften 120. 
Ruhepausen für eiche Ver und jugend- 
liche Arbeiter 264. 
6 
Siemianowtt, n.n Vorschriften 
— ei 84. 
Sonn- und Feiertage, Heilighaltung 44. 
Sormta — zulaͤffige im Gewerbe- 
im Gewerbebetriebe 245. 
Speicher, Bau 87, 111. 
Spezialitätentheater 169. 
Sprengstoffe, — * 28. 
Sprengstofftra 29. 
Staatsbanten ori 
Ställe, Ban 87. 
Stammrollenberichugung 71. 
Steinbrüche, Betrieb 18. 
Steinbrucharbeiter, Unterkunftsräume 262. 
Srakohlen Berhütung der Selbstentzün- 
u 
—# 282 e0. 
— Gebrauch 18. " 
  
Unterkun 
Stoppelschober, Aufstell 
Stoß= und Hiebwafsfen, F 
Strohschober, Aufstellung 211. 
1. 
g 18. 
Sch. 
Schächten, Sonderbestimmungen 54. 
Schankstätten, Beaufsichtigung 61. 
Scharley, banpolkielIde Bosschriin 122. 
Scheunen 1 
# ꝰ Tranaport 28. 
Schlachwieh, Beförderung 56. 
Schleusenverkehr an Sonn= und Festtagen 
Schmieden 189. 
Schornsteine 107, 187. 
### R e, Berechnung der Standfestig- 
Schornsteinröhren, einigung 192. 
tholzbauten 14 
#rüe blen Betreten 49. 
“ estrafung 48. 
Scheseläher und Schwefelkohlenstoff, Ver- 
2 baupolizeiliche Bor- 
Schwientochlowitz, 
schriften 122. 
T. 
Tabakrauchen, feuergefährliches 194. 
Tagewässer, Ableitung 181. 
Tanzerlaubnisscheine 66. 
Tanzlustbarkeiten 64. 
chuüche Maß= und Gewichtsrevifionen 
2 
Terpentinöl, #erung 2 227. 
ter, 
w zo 244. 
Tischlerwerkstätten 106. zrn 
Torf, Berladung 196. 
Totenfest, Sormtageruh= 2 gbs. 
— — 
Treppen 1 
Trödler, 4 nssbeinted 244. 
Trunkenbolde 62. 
Türen 104. 
u. 
Ueberhängende Dächer 102. 
Uebeschwemmungsgebie, Bauten im 886, 
u iehende Zigenner 276. 
n bei landwirtschaftlichen 
Triebwerken 30. 
Baurrbrre 146. 
Luhenss aa Arbeiter 26
        <pb n="317" />
        — 301 — 
Bariototheater, Einrichtung 169. 
Berbrecher, Aus= und Dulchlieferung 8. 
—— vor erfüllter Militärpflicht 75. 
über die Straße an Sonn= und 
Festtagen 268. 
—“—. offene, bKruhe 259. 
Verlängerte Neschäftigungszen im Handels- 
6. ——— bei Transporten 38. 
erer, Geschäftsbetrieb 244. 
— Ausfüh- 
SLanweisung 
*3 e 54. 
Biehställe 112. 
Vollziehungsbeamte, Geschäftsanweisung 2. 
Vorgärten 87. 
W. 
  
Wallfahrten, polhhelliche Behandlung 60. 
Wanderlager 26 
Warenauktionen ve6. 
Wasserkehälter, Anlage 118. 
e, 
— im — 260. 
Windmühlen 129 
Wohngeschosse 115. 
Wohmäume 114, 130. 
Wollabgänge, Aufbewahrung 197. 
3. 
Zeitungsverkauf auf Bahnhöfen an Sonn- 
und agen 258. 
legel er, Unterkunftsrãume 262. 
2&amp;u¾06 2 2 " 17 
1 % #. 
trkusanlagen 172. “ 
A#aßien, — und Verkauf 18. ai 
WWeensen 16. « chamcuoiuthekuics. 
Wagentransporte 4. wangspässe 36. 
2 
Druck von A. W. Hahn's Erben, Potadam undb Verlin.
        <pb n="318" />
        Verlag von A. W. Hayn's Grben, Berlin S8W. 12. 
S. Rieseuseld, 
Rechtsanwalt in Verlin. 
Das Wechselrecht in Frage und Antwort. 
Nach dem System der Wechselordnung geordnet. 
gr. 8°". Preis geh. 2,— Mk., geb. 2,50 Mk. 
Snstar Tro 
Gerichtsbeamter a. D. 
Das Amt des Vormunbes 
Iflegers, Gegenvermundes, Veistandes, Waisenrats 
nach dem Bürgerl. Gesetybuche für das deutsche Reich vom 18. August 1896 
nebst dem GEiuführungsgesetz und den prenpischen Gesetzen betr. die Gerichts- 
und Sterwmwelkosten in Vormundschaftssachen 
und Formulare zum praktischen Gebrauch. 
Rebst Nachtrag: Jusmg aus dem Gesetze über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898. 
Preis kartoniert 1,50 Mk. 
Gustan Troßt, 
Gerichtsbeamter a. D. 
Fristen und Uerjährungen 
nach dem Pürgerlichen Gesetzbuche für das NBeutsche Reich 
nebst dem SEinführungsgesetze um ####. und dem g usfuhrungegesete #u#m 
BGB. vom 20. September 189 
Preis kartoniert 1,50 Mk. 
Sns#a# Tret, 
Gerichtsbeamter a. D. 
Die ZBwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung. 
Beutsches Näichsgeset #en 24. nin ——# a 
mit 
— —t———S 3 
zum benbed — un Sep Ausfgoumgsgeseh zum BGB. vom 
pPPreis kartoniert 1,220 MTM.— 
  
  
  
  
Ensar Trotz, R. Heusmann, 
Gerichtsbeamter a. D. Geh. Reg--Rat a. D. 
Ber Anktionator. Bas Beutsche Privatrecht 
Vorschriften des Ministers für Handel vom Standpunkte des Geschäftsmannes, 
u. Gewerbe vom 10. u. 11. Juli 1902. im Sinne des Handelsgesetzbuches. 
Preis geh. 1,20 Mk. gr. de. IIVI. 650 C. gebh. 9.—. geb. LetnewDdk. 10—.
        <pb n="319" />
        Verlag ven A. W. Hayn's Grben, Verlin 8W. 12. 
Bernhard Lehmann, 
Kleinkapital im deutschen Vergban. 
Ein Beitrag zur Frage der Beteiligung an Gewerkschaften, 
Bohrgesellschaften und dergl. 
gr. 80. Preis 1,20 M. 
  
Dr. Otto Lindenberg, 
Diechefahren im deutschen Bankwesen. 
gKr. 80. Preis geheftet 1.— M. 
  
Dr. Otto Kindenberg, 
50 Jahre Geschichte einer Spekulationsbank. 
Ein Beitrag zur Kritik des deutschen Bankwesens. 
gr. 80. Preis geheftet 5.— M##. 
  
J. Schneider, 
+raktische Ratschlüäge zur Keschaffung 
von BHypotheken 
beim Baon, Kauf und Tansch eines Hauses. 
Eine zeit- und sachgemässe Instruhtion für H##p###thekenglubiger, 
Grundstückhsbesitzer und Pypothekenvermittler, sowie für Pau- 
unternehmer, Grundstüchshäufer und -Perkäufer. 
Mit Stadtplänen der größeren Städte. 
3. erweiterte und verdesserte Auflage. — Preis 3,50 Mk. —
        <pb n="320" />
        Verlag ven A. W. vLa###’'s Grben, Berlin 8W. 12. 
Die Polizei-Gesetze und Verordnungen 
Regierungsbezirks Stralfund. 
Vend 1 ält die das Ro li d 
Wie“ “ S“8Sss— 
ar. S8%. 726 — — geb. 8 
B ““ Anwei d Bekannt des Herrn öft- 
—— der Pro — 5i Sr n et hune“ L. Ke Se — 
Stralsund, # é amts usw. wee Geb. 9.— Ml., 10.— te #nr- 
Band e Ser- — Sten Jä. und Er. t Verordnungen. gr. go. 26 VBogen. 
— geb — 
  
Lie Polizei-Gesetze und Verordnungen 
Regierungsbezirks Stettin. 
BVand I Shet die auf d das wesen W* —— Reichs= und Landesgesetze, die 
— E———2 0 vp#n und Landes-Zentralbehörden. 
Veanb I r A# un 
* Provinz Vemmerr be 8 e. un ies * i 
r. Le. 760 Seit 9.— — 
*e e Euls. u. ronsschihutkter. u. hafenpolizelliche En Geh. 2.— Mk., geb. 4.— Mk. 
Die Volizei Gesetze und Verordnungen 
egierungsbezirks Coslin. 
Sand I it di das Polit bezüüglichen allgemeinen Reichs- und Land di 
ree a 1 Fe h Scbegie. Reichs- Lei gentes ee 
7.— Ki. 
Leummachungen!? der Lerrn Oberr si- 
vark . WW die #BVpp’—.3 — 2 
er rov ommern. erungsp rung zu 
Cöslin, 80. —— . 9.— Mb., 1+# 10 
besa usw. 
Band — — P sahrti. und hafenpoltzeiliche en — de200 Setten. 
Geb. 2,50 Mk., geb. 3.— 
Die V olizei Gesetze und Verordnungen 
Regierungsbezirks Magdeburg. 
Dand I enthält di das Vol bezügl!. leemeine### Reichs- und Landes 
E*[[ ## * 8 So ⅛ * iod 
½ . erhls die W———— . e## — Derhrat#= 
S des Herrn Regierungspräfidenten der Kal. - krrun # 
— “ usw. ** #S#e. 750 * Geh. 8. — M 9— 
Strom. und Schiffahrtspolizei- Verordnung 
für die dem Königl. Polizei-Prüsidenten von Perlin unter- 
stellten Wasserstraßen vom 1. Jannar 1900. 
NRit ausführlichem Sachregister. — Preis geh. 50 Pl. 
Strom. und Schiffahrtspolizei-Verordnung 
für die dem Konigl. Regiermss- Präsidenten zu Potsdam 
unterstellten Masserstraßen. 
Mit ausführlichem Sachregtster. — Preis geh. 1,20 M.
        <pb n="321" />
        <pb n="322" />
        Hayn'sche Sammlung 
Polizei.Verordnungen 
polizeilichen Morschriften 
Regierungsbezirke der östlichen Provinzen 
der 
preußischen Monarchie. 
  
Herausgegeben 
von 
Etto Kotze, 
Bürgermeister a. D. 
  
Die Polizeiverordnungen und polizeilichen Vorschriften 
des Regierungsbezirks Oppeln. 
Band II. Teil I. 
  
Berlin 1906. 
Verlag von A. W. Hayn's Erben.
        <pb n="323" />
        Die 
Polizeigesetze ina Verordnungen 
des Regierungsbezirks Oppeln 
  
Band II. Teil II. 
Enthaltend die Verordnungen 
über 
VIII. Gesundheitspolizei. XII. Landwirtschafts= (Feld-), 
IX. Deterindr(Diehseuchen)polizei. Forst- und Jagdpolizei. 
X. Derkehrspolizei. XIII. Fischereipolizei. 
XI. Deich-- und Wasserpolizei. 
Bearbeitet von 
GGtto Kotze, 
Bürgermeister a. D. 
  
Perlin S8W. 68. 
Verlag von A. W. Hayn's Erben. 
1906.
        <pb n="324" />
        <pb n="325" />
        Inhaltsverzeichnis. 
Abteilung VIII. 
Gesundheitspolizei. 
1. Ausübung der Peilkunde. 
A. Approbierte Medizinalpersonen. 
1. Regierungsverordnung, betr. die Meldepflicht der Medtztnal- und Beterbuar· 
onen, vom 28. Dezember 18756 . 
sungsordnung fur Apotheter, vom 18. Mal 1904. 
3 Bekammmachung, betr. die Meldung der W wid Leheltaae 
vom 24. Oktober 1888 
  
B. Heilgehilfen, Masseure und dgl. 
1. wrislverornnung betr. d#t 6 de a— wehetstn- Bei- 
n nung „staa te“ "„ 
— (Mäsfeusen)e Kranken . 6ueen 68 
berechtigt sind, vom 21. März ager .. 
1 a. Heilgehilfenordnung und Hellgchusengebührenorhnung für den — 
bezirk Oppeln, vom 21. März 19008 
Ib. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Hellgehilfenordnung, vom 21. März 
1908, vom 9. t 1905 
2. Regiernn zwererhmung be ber. die Beschnevung der dudeninaben vom 
22. Mai 185464 
C. Hebammen. 
1. Allgemeine Verfügung, betr. das Hebammenwesen, vom 6. August 1888 
1à-Abänderungsv ung zu der allgemeinen Verfügung vom 6. Angust 1888, 
vom 6. April 19000. 
2. Oberpräsidialverord betr. die Erfüllung der den Hebammen im anttäts 
poltzeilichen —# auferlegten Verpflichtungen, vom 20. Oktober 1884 
8. beharmengebührenordnung für den Regierungsbezirk Oppeln, vom 15. Juni 
4. Benn ngungen für die Aufnahme von Schülerinnen bei den Provingial- 
Hebammenlehraustalten in Breslau und Opypeln, vom 18. Juni 1905. 
D. Nicht approbierte Personen. 
1. Präsidialverordnung, betr. die Ausübung geburtshilflicher Tätigkeit durch 
Nichthebammen, vom 11. Juni 190) 
2. Präsidialverordnung, betr. die Meldepflicht und die öffemlichen Anzeigen 
und Ankündigungen von Personen, welche ohne gemäß § 29 der R. G.O. 
in Demschland approbiert zu sein, die Heilkunde gewerbemäßig essübes. 
vom 8. September 1902. In der Fassung vom 7. Mai 19008. 
S — e&amp;]ers P — 
10 
11
        <pb n="326" />
        — VI — 
2. Pernehr mit Arzeimitteln und Giften. 
1. Präsfidialverordnung, betr. die Regelung des Berkehrs mit Arzneimitteln 
anßerhalb der Apotheken, vom 17. März 1908 
2. ’i-l-e für die Aus "1 der Aussicht über di Ireaenmeierial- 
Farben= und ähnlichen dlungen, vom 17. März 1 
3. Regierungsverordnung, betr. die Versendung von ech umd anderen 
Giftstoffen auf den Eisenbahnen, vom 6. Februar 1870 
4. Oberpräsidialverordnung, betr. den *n Vertauf und die Aufbewahrung von 
Gisten, vom 20. September 1879, in der Fassung vom 7. November 
1879 und vom 8. April 1887 
5. Oberpräsidialverordnung, betr. das Verbot der hffentlichen Ankünd 
von Geheimmitteln zur Verhütmg oder Heilung tlerischer Kran 
vom 21. September 1896 
6. Oberpräftdialusrordn Über den Verkehr mit Geheimmttteln und Walhe 
Arzneimitteln für Menschen, vom 19. Dezember 1908 
7. Negierung ——* betr. den Bertauf von Fllegenpapier, vom 28. or. 
tober 1 . 
7a. Belanntmachung, bett. die Verabfolgung arsenikhaltigen F enpapiers, 
vom 18. November 1901, nebst Ergänzung vom 81. ru .. 
8. Bekanntmachung, betr. Warnung vor - uche arsen und bleihaltiger 
Forbrresden. vom 19. November 1900 
9. Bekanntmachung, betr. Warnung vor dem Gebrauche von Lpfol.) vom 
v F arr o ie Abgabe flari wirtender Arzmetmittel, * 
10. Bo er a w m vom 22. 
1896 und Nachtragsvorschriften vom 24. November 180# 
11. Verordnung, betr. den Berkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901. 
12. Polizeiverordnung über den Handel mit Gisten, vom 22. Februar 1906 
3. Verhutung austechender Nrankheiten. 
. IesV-IN die Bekämpfung ansteckender Krankheiten, vom 
ß“*5 zber-. die öclinpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. 
ben. die Berhütung ansteckender Kransheeiten, vom 
.—— — 
Anweisung zu Verhütung der Uebertragung ansteckender Augenkrankheiten 
durch * Sczulen vom 4. Juni 1898 
uBekanntmachung, betr. das VGer n tierischer Kadaver, vom 20. Okober 
181 
. Regierungsverordnung ur Ergänzung der Verordnung vom 25. Oktober 
1816, betr. die Berscharrung tierischer Kadaver, vom 3. Oktober 1870 
Frungsverordnung. betr. das Sammeln und Ansbewahren von Tier- 
Ressrru vom 11. November 1886 
A Präsidialverordnung. betr. den Gewerbebetrieb mit Lumpen, vom 4. August 
1888 
Präfidialverordnung, betr. die Ausübung des õriser- Vvarier nad benr- 
schneidegewerbes, vom 4. März 1002 
333333335 
2 
S 
B. Vorschriften für ein zelne Krankheiten. 
1. Oberpräsidialverordnung, betr. die Anzeige von kodeesfällen infolge von 
Brechdurchfall, vom 25. November 1886 
2. Oberpräsidialverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei dem Auftreten von 
Diphtheritis, vom 10. Angust 1887 
. Oberpräfidialverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei dem Auftrrien der Cehirn-, 
12 
18 
15 
16 
21 
21 
25 
25 
26 
26 
25 
25 
25 
25 
27 
29 
81 
82
        <pb n="327" />
        — VI. — 
Rückenmarkentzündung oder des Kopfgenickkrampfes (Meningitis 
cerebrospinalis), vom 18. April 1999 
8a. — betr. die epidemische Genickstarre und ihre Bekümpfung, 
vom Jahre 1002 
8b. Borschriften urg die Pflege Genickstarrekranker, vom Jahre 1906.. 
4. W gen zu der Aulettung' zur Bekämpfung des Fleck- 
10. 
11. 
12. 
18. 
14. 
1b. 
16. 
17. 
18. 
lecktyphus), vom 12. 1004)0 
. Ausführungsqumng u der g zur Bekampfung des Aus- 
peit (Lepra), vom 12 tember 10101100 
lialverordnung, betr. die 14 bei dem Auftreten von Aussatz# 
( ), vom 4Mükz1897.............. 
, betr. die —- bei dem Auftreten von Beulen- 
pest, vom 18.# eptember 119909 . . A . 
A. Anordunng, betr. die —. der Pest, vom 26. M. . 
.Betatmunachuug,betndie der Ratten als de6r1. vom 
13. September 1000 ; 
Präfldialverordnung, betr. Maßnahmen zur Bekämpfung der Pest, vom 
19. August 10000.„ 
Anweisung zur Desinfektion der mit pestverseuchten oder Frrerdächge 
aren beladen gewesenen en, vom 7. Jannar 1 
Ansführungsbestimmungen zur Anweisung, betr. Wen der Cholern, 
vom 12. September 1000000000 
verordnung, betr. die Meldepflicht der Schiffer und Flößer vom 
17. Oktober 10000000222 
Ansführungsanweisung v0 de Anweisung betr. die Bekämpfung der Pocken, 
vom 12. September 1000 
## betr. die Ausführne des Impfgeschäftes, vom 28. März 
Instruktion zur Luse der Impfgeschäfte im Regierungsbezirk Oppeln, 
vom 14. ham 18 ................. 
für v #### betr. Ansführung des Impfgesetzes, vom 
14. Juni 1777777777777 
Präfidialverordnung, betr. die A t bei Erkrankun Scharlach, 
vom .. Deyembe 1902 noeigchslia ..... gku “. ... 
4. Anterbringung von Geisteskranken, Mieoten, Epileptischen, 
S###bfummen und Plinden. 
Bekanntmachung, betr. die Liquidation und Justtfikation von Wartegeldern 
Geisteskranke, vom 26. September 1877 
. Bestfgmmugeu über die seitens der 1 tragenden Kosten der Unter- 
suchung von Geisteskranken, vom 15 1874663 
uBestimmungen über die für die Bewachung —— in der Pro 
Ssaesien aus Provinzialmitteln zu zahlenden Bergütungen, vom 19. 
. Ausfühmugsvorichtkfteu zum Gesey vom 11. Juli 1891, betr. die 
K d bed Gei dioten, 
5 2 #a- von fürsorhek dürftigen, — I * # 
4! 
11. 
  
Revidiertes Reglement für die Provinzialirrenanstalten von Schlesien, vom 
8. März 110000055555 . 55 
Anweisung, betr. die Unterbringung von — Idioten und Epi- 
leptischen in Privatanstalten vom 26. März 1901... .... 
5. Peerdigungen, Keichentransporte und Ausstellung von Feichen. 
Bekanntmachung, betr. die Bestimmungen über die Beförderung von Leichen 
auf Eisenbahnen, vom 15. April 118 
58 
58
        <pb n="328" />
        8. 
" " " 
eh 222t— 
—□ 
18. 
14. 
16. 
— VII — 
3 betr. die einzuhaltende Reihenfolge bei Beerdigungen vom 
ürr betr. den Zeitpunkt der Beerdigung vom 9. Jaonnar 
6. Nahrungemittelpolizei. 
A. Getränke und Nahrungsmittel außer Fieulse 
Präfidialverordnung, betr. den Gebrauch von Bi 
apparaten), vom 21. Mai 1881. In der Fafsung vom 22. April 1892 
. R di reiner, flũ Kohlen- 
unfere — J vom 4. ue 1885 " soer blen. 
Präsidialverordnung, betr. das Verbot des Mitführens von Nasch= und 
L#ew seitens der Lumpen= und Knochensammler, vom 4. August 
u Präsidialverordmung, betr. die Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- 
und Genußmitteln, vom 21. Oktober 1068 
l#erungsverordnung, betr. das Mahlen von ur- vom b. Mai 1854 
. bi r r, #er die Befestigung der Hanen in Müchlsteinen, 
vom 11. September 19997 ....... .... 
Bekanntmachung, betr. **“/ vor dem Gebrauch sogenannter Medizinal- 
weine, vom 20. April 199997. 
u. Bekanmmachung, betr. die 
für 
Nahrungsmittel, Genußmittel und r inen Un ände in — vom 
16. Dezember 199 
B. Fleisch. 
Ansführungsbestimmungen zum Fleischbeschaugesetz, vom 9. Juni 1904. 
. Präsidialverordnung, betr. die Einführung und Untersuchung von im Aus- 
lande geschlachteten Schweinen und deren Fleisch, vom 18. April 1891 
Bekanntmachung, betr. die gesundheitspolizeiliche Schandlung 5½ bei der 
Fleischbeschau beanstandeten Fleisches, vom 29. Dezember . 
. Belanntmachung, betr. die Behandlung des Fleisches von trichinösen 
und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Tieren, vom * Wmäck 1908. 
  
. Regierungsverotduung, betr. den Transport von Fleisch, vom 22. Mai 
. Pvöstdmlverotd betr. das Verbot des Feilbietens des Fleisches vor 
den Türen der Fleischer und des Aufblasens des Fleisches, vom 28. No- 
vember 1885555555„„ 
Präsidialverordnung, betr. das Berbot des Feilbietens von aufgeblasenem 
Fleisch, vom 8. Juli 197 .. 
u Präfidialverordnung, betr. die Untersuchung von Schlachwieh, vom 8. Juni 
9. 
10. 
11. 
12. 
190o833..ywmmm g g g 
Oberpräsidialverordnung, betr. die Unterfuchung des Fleisches der für den 
Hausbedarf geschlachteten Schweine, vom 29. März 19004) 
Oberprüsidialverordnung, betr. das Schlachten und bieten des Fleisches 
von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, vom 4. November 1904 
Bekanntmachung, betr. das Schlachten von Pferden, Eseln, Maultieren und 
Mauleseln, vom 9. Jannar 1100606 
Präsidialverordnung, betr. das Feilhalten von Büffelfleisch und unter Ber- 
wendung von üffelsteisch hergestellter Fleischwaren, vom 4. Juni 1908 
Bekanntmachung, betr. die Kennzeichmung des tierärztlich untersuchten Fleisches, 
vom 24. September 10101000„;; 
Gebührentarif für die Schtochtvieh- und Fleischbeschau im Regierungsbezirk 
Oppeln, vom 8. April 11000; 
Landespoltzeiliche Funben 10 spr. die #usführung des Fleischbeschangeseyes 
(Heiner Grenzverkehr), vom 24. April 10688 . 
61 
63 
64 
65 
65 
65 
66 
66 
66 
66 
67 
68 
70 
71 
72 
72 
78 
78 
74 
75 
76 
76
        <pb n="329" />
        16. 
17. 
18. 
19. 
. Belanntmachung, betr. den zollfreien kleinen 
8 
21. 
e e o02 9 
——r—————— 
— X — 
Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Einfuhr dvon Fleisch aus Oesterreich- 
Ungarn in zollfreien Mengen, vom 18. Mai 1 
Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Einfuhr von vbPöp0 aus Oesterreich- 
Ungarn in zollfreien Mengen, vom v. September 
Bekanntmachung, betr. die Elafe- von Fleisch im — Gwpareer mit 
Rußland, vom 12. Oktober 19008 
Bekanntmachung zur Deklaration der Bestimmungen vom 24. April 1903 
(Nr. 15) und vom 12. Oktober 1908 (Nr. 10. vom 9. Juni 19000) 
renzverkehr ans Rußland 
"1 Müller-ierzeuguf en, Backwerk und Schweineflessch, vom 14. Mai 
Bekanmtmachung, bem. den zollfreien tleinen Grenzverlehr aus Defterreich 
mit Wülleierengaiffen, B — Fleisch und Schwäinespeck, vom 
ai 19006 
7. Sonstige gesundheitspolizeiliche Pestimmungen. 
Nezierungsvrrorbnung, betr. den unvorsichtigen Gebrauch von Kohlen, vom 
5. März 185 
—— betr. das vorzeitige Schließen der Oirstiappen, vom 
24. Oktober 1868 
Bekammtmachung, betr. gemeinschaftliche Waschanstalten, vom 26. Juli 1878 
Präsfidialverordnung, betr. die Einrichtung von Kellerräumen zu Wohn- 
zwecken, vom 9. Juni 1881, republiziert am 9. April 18882 
Verordnung. ben. Fürsorge für die Reinhaltung der Gewässer, vom 20. Fe 
Sekrar 1c01- r— * Versuchsprüfungsanstalt für Wasserversorgung, 
vom 1. Oktober 190 
. Regulativ für das — der Gerichtsärgte bei den derichtũichen üne 
suchungen menschlicher Leichen, vom 21. Jannar 1 . 
Bekanntmachung, betr. bleihaltige Spielsachen, vom 28. * —M 
Abteilung IK. 
Beterinär-(Biehseuchen-polizei. 
1. Rinderpest und andere Rrankheiten des Rindviehs. 
. Lande-polizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Rinderpesi. vom 
10. Juni 1 
. Lande-polizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die Rimderpest 
vom 22. Mai 1888. 
Präsidialverordnung, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Bichseuchen, 
vom 7. März 1888 
Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von lr clcFngarh em Nindvieh in 
das Schlachthaus zu Pleß, vom 22. Oktober 
Landespolizeiliche Anordnung, betr. die s des Ssu= 
schlammes in Molkereien, vom 3. September 
2. Maul-- und Mlanenseuche. 
Bekanntmachung, betr. Schuhmahregeln gegen die Maul= und Klauenseuche, 
vom 28. Dezember 1896 
Bekanntmachung, bem. die Einfuhr von Heu und Stroh aus Rußland, vom 
15. Januar 1897 
. Landespoltzeiliche Anordnung, betr. die verschärfte Desiufektion der zur Be- 
förderung von Klauenvieh aus verseuchten Gcgenden benugten Eisenbahn= 
wagen, vom 28. August 1899 
78 
78 
78 
79 
79 
79 
81 
82 
85 
98 
99 
100 
100 
100 
101 
101
        <pb n="330" />
        — 
#S Ee GE — 
— X — 
8. Notz. 
Präfidialverordnung, betr. die Benutzung transportabler Krippen vor den 
Gasthänsern, sowie die Reinigung der Krippen in den Ställen der Gast- 
häuser, vom 4. November 1882 
Lardespollgellch= Anordnung, betr. Sahmahregein ? gegen die Einschleppung 
der Rotzkrankheit aus Rußland, vom 9. Juli 1 
. Landespothlkche Anordnung, betr. die —— e ä Untersuchung der 
im Regierungsbezirk Oppeln zur Ausübung des Gewerbebetriebes im 
Umherziehen en Pferde, zvom 5. Mai 1905 
Landeespolizelliche Anordnung, beir die ** von 45½# aus * efierreih 
vom 27. Juli 1905 
4. — 
Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Einfuhr von Schweinefleisch aus 
Rußland, vom 20. Oktober 1899 
Loandespolizeiliche Anordnung, betr. bie Einfuhr von Schweinesleisch aus 
Rumänien, vom 19. Februar 1900 
Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Einfuhr vo von frischem Schweinefleisch 
und von Zuberektungen aus Schweinefsleisch aus Serbien, vom 17. Juni 
1900 
Landespolizeiliche Anord beir. Schutzmaßregeln gegen de ginfalespung 
und Verbreitung von weineseuchen, vom 6. Septemb 
Landespoligetliche ordnung, betr. die Kontrolle der unckesenn vom 
8. September 1902 
Landes #r Anordnung, betr. die Schworzwiehtomrale, vom 27. De- 
. Landwolczeillche Binduqu betr. Maßregeln gegen Schweinefeuchen, vom 
21. November 1904 
. Landespolizeiliche Anordnurg, beir. die Einfuhr, Berteilung und Ab- 
schlachtung ruffischer Schnbine vom 27. November 1905 
ga. “ Anordnung, betr. Abänderung der §§ 2 und 3 der 
10. 
N S Geene 2 
land-poltzeilichen Anordnung vom 27. Novembeg 1905, vom 29. Januar 
erabe. beir. die Einfuhr von * aus Rußland, vom 
21. Februar 
—— N10 — 
Bekanutmahzung, betr. die ei- und h von Schwetneseisch aus 
Rumänien, Serbien und Bulgarien, vom 24. Bebrnar 1906. ... 
  
5. März 
5. Gestügelseuchen. 
Belehrung über die Geflügelcholera. 
uLadepol#zeiliche Anordnung, betr. schumahragel gegen die Geflügel= 
cholera, vom 28. August 1886 
Landespoitzeillche Anordnung, betr. Maßrrgeln gegen die Einschleppung und 
Verbreitung der E— vom 6. August 1901 
Landespoltzeilsche Anord betr. Maßregeln gegen die Verbreitung der 
Geflügelcholera, vom 8 eptember 1902 
Landespolizeiliche Anordunng, betr. die — der Geflügelans= 
stellungen, vom 20. Dezember 1908 
. Landespolizeiliche Anordnung, betr. das Verbot des Handels mit Geflügel 
im Umherziehen, vom 4. November 1904 
u Landespolizeiliche Anordeung, 1 ber-. befügelcolern und e ührer vom 
18. Januar 1904 
6. Entschädigungen für gefallene und getötete Uiere. 
Reglement zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 22. April 
1892, betr. die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere in der 
Seite 
102 
102 
108 
105 
105 
106 
106 
106 
107 
109 
112 
121 
126 
126 
127 
129 
180 
181 
182 
184 
186 
187
        <pb n="331" />
        ·e — 
0. 
11. 
12. 
18. 
14. 
. Vorschriften über die 
Oberpräfidialverordnung, beir. die Grssvieldebiann vom 14. November 1888 
Präsidialverordnung, 
— KI — 
Provinz Schlesien, vom 9. März 1898. In der Fassung der chtrige 
v « Mk« 1897uudvomu 190068 
lemen!, V. die von dem Prowirket lverbande von “ zu leistenden 
seuchenentschäd ungen, vom 26. Februar 188 
Lustahme der Biehverz urn vom 20. Mai 1884 
  
Abteilung X. 
Verkehrspelizei. 
1. Strassen= und Wegepoltzei. 
Wegepolizeiordnung vom 19. Februar 18601 
. Regierungsvetotdmg, betr. die Straßenordnung in den Städien, vom 
8. September 1858. 
. Kabinensorder, betr. die Einführung einer gleichen Wagenspur in der Provinz 
Schlesien, vom 7. April 1888 
u. Bekanntmachung, betr. die Abänderung # und Ergänzung des Chaufseegeld- 
6. 6. Juni 1904 
tarifs, vom Jull 
A. Regierungsverordnung, betr. das Forsschassen ve von p#ügen, Cegen, und dai 
auf Chaufseen, vom 17. Februar 1874 
. Regimmgsvetotdnung, betr. das Ausweichen vor marschierrnden Multtär- 
abteilungen und vor öffentlichen Aufzügen, vom 20. Oktober 1862 
—— betr. den Verkehr von Fuhrwerken auf öffentlichen 
Straßen, vom 7. Juli 1892. In der Fassung der Nachtragsverordnung 
vom 7. August 1901 
Oberpräsidialverordnung, betr. den Berkehr mit Fahrrädern auf öentlichen 
Wegen, Straßen und Plätzen, vom 21. Mai 1900 
Oberpräsidialverordnung, betr. den BVerkehr von mit Damyf bewegten Fahr- 
geugen (Lokomobilen, Dampfwal en u#s.) auf Chaufseen und öffentlichen 
egen und den Betrieb in der Nähe der letzteren, vom 31. Jannar 1887, 
in der Fassung vom 19. Februar 1002e 
Oberprasidialverordnung, beir, den BVerkehr mit Kusfahihene, vom 6. Sep- 
tember 1901, in der Fassung vom 15. Februar 1 
seee•h betr. die — für — vom 
Bekanmmachung, betr. die für den Verkehr auf Kunftstraßen festgesetzten 
Normalgewichte, vom 2. Dezember 18877) 
Reglement für die Chaussee= und Wegeverwaltung der HProvinz Schlesien, 
vom 6. Dezember 1876 
Bekanntmachung, betr. die Ergänzung des NReglements für die Chaussee- 
und Wegeverwalmug der Provinz Schlesien, vom 6. Dezember 1876, vom 
Mäarz 1905. 
2. Eisenbahnpolizei. 
—— zum Schutze der Eisenbahnbauten, vom 26. Juni 
Präsidialverordnung, betr. die Straßenbahnen im —* Oppeln, 
vom 7. Jannar 1899, in der Fassung vom 9. 
uBestimmungen für die der Oberschlefischen Kleinbahnen= und El itata- 
werk-Aktiengesellschaft gehörigen elektrischen Kleinbahnen im Oberschlesischen 
Industriebezirk, vom 2. September 19002. 
. den Betrieb von Privatanschlußbahnen im RNe- 
— E vom 19. Juit 1 1902, in der Sassuns vom 6. k 
140 
145 
148 
149 
151 
157 
157 
157 
157 
158 
158 
162 
164 
166 
171 
171 
172 
172 
173 
178 
175 
175
        <pb n="332" />
        — XII — 
5. Betriebsvorschristen für Privatanschlußbahnen im Regierungsbezirt Oppeln, 
vom 19. Juli 1902, in der Fassung vom 6. Juni 1908 
6. Bestimmungen über die Handhabung der Bahnpolizei bei Kleinbahnen, vom 
17. September 19002 
7. Borschriften über die Förderung des Baued von Kleinbahnen in der Pro#inz 
Schlefien durch den Provinzialverband von Schlesien, vom 18. Mat 
1 . 
7a. Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Vorschriften über die dbrderung 
des Baues von Kleinbahnen in der Provinz Schlesien, vom ¶Marz 
19106 
8. Bekanmtmachung, betr. die UAnwendung der Bahnordnung für die — 
bahnen Deutschlands auf sämtliche Eisenbahnen untergeordneter Ve- 
deutung, vom 25. Dezember 1892 
3. Post- und Telegraphenwesen. 
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich, vom 16. Juni 1904. 
4. Zchiffahrtpolizei. 
a. Allgemeine Vorschriften. 
1. Bekanntmachung, betr. die Führung der schwarzweißen Flagge auf den 
Schiffen, vom 18. November 1 
Regierungsverordnung, betr. die Jleng der preußischen Schiffsslagge, vom 
4. Oklober 1887 
Bekanntmachung, betr. die Fahrzeuge zum Uebersetzen über Früsse, vom 
18. Dezember 1818 
Regierungsverorbuung, betr. das Verbot des Schleusenverzehrs an Sonn- 
und Festtagen, vom 14. April 1858; in der Fassung der Negierungt. 
verordnung vom 26. November 18682 
5. ch betr. das Verzeichnis der Schiffseichbehörden, und der 
S#scheno für Gaiffe, de deren Deimatland in Breußen belegen ist vom 
ober .. 
DON- 
176 
176 
176 
177 
177 
177 
177 
177 
178 
179 
179 
b. Schiffahrt und Flößereil auf der Oder und deren Nebengewässern. 
1. Ministerialverordnung, betr. die Aufhebung von Polizewerordnungen über 
die Schiffahrt und Flößerei auf der Oder, vom 27. April 19008 
2. Oberpräsidialverordnung über die Schiffahrt und Flößerei auf der Oder von 
de- Ssterreichschen Grenze bei Oderberg bis Nipperwiese, vom 16. Mai 
8. —— betr. die Wartung der Dampftessel der auf den 
Stromgebieten der Elbe und Oder verkehrenden Flußschiffe, vom 14. April 
1887. 
. Bekanntmachung, betr. die Bezeichnung der Fahrstraße auf der Oder, vom 
10. März 1900 
— beir. die Bezeichnung des Liesg: der Oder- 
schiffe, vom 15. Februar 1894 
Oberpräsidialverordnung für den Hafen bei Kosel O-S., vom 10. Aprii 
1895; in der Fassung der Oberpräsidialverordnung vom 11. April 1900 
I dialverordnung, betr. die Strom= und Schlsfaorwoltze. für den 
lodnitzkanal, vom 15. Juni 19000. 
7a. Präsidialverordnung. betr. die Bernureinigung des Klodnitzkanals, vom 
28. Februar 1894. 
7b. Taris für die Schiffahrt= und Flösereiabgaben auf dem Klodnipkanal, 
vom 7. Dezember 1900. 
7c. Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiffahrt= und Flößerei= 
abgaben auf dem Klodnitzkanal, vom 12. Dezember 1902. 
7d. Bekanntmachung zum Tarif für die Schiffahrt und lsheweßpaber anf 
dem Klohwihloach, vom 18. Februgr 1900868 
— 6 „ 
179 
180 
208 
205 
205 
208 
209 
218 
218 
218 
218
        <pb n="333" />
        — Xm — 
6. Oberprüsidialverordnung, betr. den Fahrbetrieb der Fähranstalt zu Kobelw, 
vom 24. Oktober 1896 
9. Regierungsverordnung, betr. das Verbot Schleusenverkehr #an Soum- 
und Festiagen, vom 14. April 1858, in der Fassung der Verordnung 
vom 26. November 1882 . 
10. Tarif für das Befahren der Oder vom Hofen zu Kosel bis —— 
Breslan, vom 24. Februar 1898, nebst Nachtrag vom 26. März 1900 
11. Tarh für bie bhaatlichen Häfen im Mühlgraben i beppeln, vom 26. März 
12. urrr füir die Vinuenichiffahrt auf den Beherstroben in Bezirt der 
Oderstrombauverwaltmg, vom 19. März 19000 
18. Tarif für die Schiffahrt= und eengtn auf der oberen Oder, vom 
26. August 1002 
182. — — zum Tarif vom 26. August 1802, vom 10. De- 
zember 1902 
13b. Nachtrag zum Tarif, betr. die Schstalm. und Ilsßereiabgaben auf der 
oberen Oder, vom 23. November 1 
14. Obeaishilgerordunng i über die zn der Eif- auf der Oder vom 
8. Mai 1906 . 
218 
220 
220 
221 
221 
221 
221 
221 
221 
c. Schiffahrt und Flößerei caul der Veigset und deren Kebengewasser 
1. Negiemungsverordnung, betr. das Treideln auf der Weichsel, vom 8. Juni 
2. gollipboloerurtn über die eSchstbr * der regnueriea * vom 
81. Dezember 1888 
Abteilung XI. 
Deich- und Wasserpelizei. 
1. Gesetz, betr. Schutzmaßre Len im Quellgebiete der linksseitigen Zuflüsse der 
Oder in der Provinz Leefien, vom 16. September 1899 
2. ““ “. . die Lagerung von Holz usw. im ueber- 
demmungsbereich fließender Gewässer, vom 2. Juli 19000 
ialverordnung zur Handhabung der Oberpräfidialverordnung, betr. die 
4 — von Holz usw. im Ueberschwemmungsbereich, vom 9. Nuguft 
4. ort dn ii zur Verhünng von bechwasfeschidn und un 
e der Hochwasserstüsse, vom 22. März 1 
b. ve verordnung. betr. die Herstellung einer eriis Vorflut, vom 
1. April 1881 
ba. Instruktion zur Ausführung der Präsidialverordnung vom 1. April 1881 
über die Herstellung einer geregelten Vorflut, vom 1. April 1881 
6. Hräftdialuerordnung zur Sicherstellung einer geregelten Vorflut in den 
flüssen Goldoppa und Oppa, vom 8. April 1902. 
7. Ins- n, beitr. das Verfahren bei der Setzung von Merpfählen, vom 
27. November 170 
8. Mählenordmung 11 das Herzogum Schlesien und die Gtasschaft — vom 
28. 
9. Edikt, betr. die M#ung der Flässe, Bäche, GErüben, Unlegung von Vasser- 
leitungen und Beschaffung von Vorflut in Schlesien und der Grasschaft 
Glatz, vom 20. Dezember 1746 
10. Gesetz, betr. Maßnahmen zur Berhtuung von Hochwaffergefahren in der 
rovinz Schlesien, vom 8. Juli 1 
10 a. Statut für die nach § 40 Ges. vom Juli 1900, bett. Maßnahmen zur 
Verhütung von Hochwassergefahren in der Provinz Schlesien zu bildende 
Interessentenvertretung, vom * Z 1901 
11. Oberpräfidialverordnung, betr. den Schutz der eisenbahn und taue 
brücken über die Oder, vom b. Jult 1882 . .. 
  
221 
222 
280 
280 
282 
284 
287 
240 
241 
246 
245 
246 
254 
254
        <pb n="334" />
        — XIV — 
12. Geemsnarhe bem. das Berbot des Eikentnehmens aus der Oder, vom 
5. Juli 1882 
18. Beleümas achung, betr. Sochwassersignale auf der Oder, vom 28. Dezember 
14. B —# wichtigeren bocwassermeldetelen an der Ote#t und ihren 
en .. . 
15. Deichpolizeiwerordnung vom 28. Mal 18568 
15a. —88 zur Deichpolizewerorduung vom 28. Mai 1666, vom 7. Juni 
16. Gelis — Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-- Deick- und Vor- 
flutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder, vom 12. August 1905 
Abteilung XII. 
Tandwirtschests-, Joi- und Sastbpelizei. 
a) Fandwirtschafts-, Feld= und Vorstpolizei. 
Präsidialverordnung, betr. die Handhabung der Feld= und Forstpolizei im 
Regierungsbezirk Oppeln, vom 15. Juli 18900 
Regierungsverordnung, betr. die Maßnahmen zur Vemilgung der Makkäfer 
und Engerlinge, vom 26. Februar 1867. 
u Regierungsverordnung, bei. das Halten und npslanzen von Berberitzen- 
sträuchern, vom 1. Mai 18756 
Oberpräsidialverordnung, betr. die Maßnahmen zur Brrtilgung des Kolo- 
radokäsers (Kartoffelkäfers), vom 17. November 1877 
Prästdiolverordmung, betr. die Vertilgung wilder Kaninchen, vom 11. November 
. Regierung-verordnung, betr. die Ausübung der Berechtigung zur Entnahme 
von Lehm aus der # lichen Forst, vom 10. Mai 1866 
Präsidialverordnung, betr. den Schutz der Saatkrähe, vom 11. Juni *!rh 
. Oberpräsidialverordnun betr. das Verbot der öfsentlichen Ankündi 
— gur ur Feeilen von Pflanzenkrankheiten, vom 22. Mai 1200 
Bekanntmachur betr. die enzen der Forstdiebstahlsverzeichnisse, vom 
zember 
7. Jannar ¾*Wn*Pm " 
10. Vererdimg, betr. das Lerfahren bei der Vollstrecung der auf Grund bes 
Forstdie stahlsgesepes vom 15. April 1878 zur Anwendung kommenden 
Strafarbeit, vom zn: 3 September 1901 
11. Anweisung zur berchen poriaenlc= Insekten, vom 24. Jonnar 1905 
12. b betr. den Waffengebrauch der staatlichen Forstbeamten, vom 
1897 
12a. Beklnmtmachung beu- den Woffengebrauch der Lommunal= und Prwat- 
forstbeamten, vom — K. September 1897 
18. Unfalerhütungsvorschriften für die landwirsshaftlichen Veniebe der Schlefischen 
lundwirsschaftlichen Berufsgenoffenschaft, * . 
14. Gesetz, betr. die Berpflichtung der Gemeinden in den Provinzen dessen 
afsan und Schlesien zur Bullenhaltung, vom 19. August 1897 
16. Ob rasidialverordnung, betr. die Körung von Zuchtbullen, vom 4. Aprii 
1898 
16. Revidierte Hengstksrordnung für den Regierungsbezirk Oppeln, vom 15. De- 
zember 1856, in der Fassung der Präsidtalverordnung vom 7. Juli 1881 
17. Bekanntmachung, betr. die Totierung der Marktpreise, vom 17. August 1897 
18 a. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Noerungskommi ionen an 
den größeren Golachwiehmärkten, vom 9. Juli 19000 
!* 
S——————————— 20 
  
264 
266 
266 
268 
269 
269 
268 
271 
272 
272 
272 
272 
272 
278 
275 
277 
277
        <pb n="335" />
        — xXV — 
18b. Die Bestimmungen über das Schlachten und die Ermittelung des Schlacht- 
gewichts bei den einzelnen Schlachttiergattungen 
18c. t Klasseneinteilung, als Unterlage für die zelnen Notierungen 
% 
———————— 
# 65 
b) Jagdpolzei. 
. Fräsidialverordnung, betr. das Fangen wilder Kaninchen, vom 2. April 
. Re Loesengerererdrung. betr. die Ueberwachung des Wildhandels und die 
ufrechterhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Hege= und 
Schonzeiten des Wildes, vom 24. Mai 1878 
uPräsidialverordnung, betr. den Verkehr mit Rot-, Dam- 1 und ** vom 
31. März 1896 
. Oberpräsidialverordnung, betr. das Verbot der Versendung von Wachteln 
während der Schonzeit, vom 81. März 1901 
u Präsidialverordnung, betr. den Krammetsvogelfang, vom 8. Oktober 1902 
. Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 4. uli 1905, betr. die Ver- 
waltung gemeinschaftlicher Jagbezirke, vom 25. August 1000 
Abteilung X III. 
Nischereipolizei. 
Königliche Berordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes in der 
Schlesien, vom 8. August 1887. 
Provinz 
u Präsidialverordnung, betr. die Frühjahrsschonzeit für be ist- in der der 
und den Nebengewässern der Oder, vom 7. März 18 
A Präsidialverordnung, betr. den Verkauf und das Teilhaler. von Eier- 
krebsen, vom 1. April 1892 
Oberpräfidialverordnung, betr. den Transport, Versand und Verkauf von 
Krebsen, vom 4. April 1892 
. Bestmqchch betr. die #eenabzeien! der iicerianfseher vom 25. Juni 
Regierungsverordnung, betr. die Kennzeichuung des Fischerzeugs, vom 
14. Juni 1875 
Präsidialverordnung, betr. die Frühjahrsschonzeit für die Fische in der Oder 
und den Nebengewässern der Oder, vom 28. März 1900 
. Prüsidialvetordnnng, betr. die Verwendung von stuppel- und Spiegelneyzen, 
vom 6. Dezember 1901 
A Präsidialverordnung, betr. den Verkauf und das ðcildalien von b 
weibchen, vom 12. Febrnar 19006 .. 
Zwist-e 
1. Land-spolteeiliche d Anordnung, betr. Maßregeln gegen Schweineseuchen, vom 
15. März 
Lonkespolif0 Anordnung für die Kreise Lubliniz, Rofenberg und Krenz- 
burg im Regierungsbezirk Oppeln, betr. den Verkehr außerdeutscher Aus- 
wanderer über die preußisch-russische Grenze, vom 9. Juli 1006 
277 
278 
278 
278 
279 
279 
279 
280 
281 
287 
288 
288 
289 
291 
294
        <pb n="336" />
        Chronologisches Register. 
Bis 1860. 
Ebitt vom 20. Dezember 1746 .. 
Mühlenordnung vom 28. August 
1777 
Bekanntmachung vomag. Obtober 1816 
Bekanntmachung vom 18. Dezember 
1816 
Bekanntmachung vom is. November 
1884 
Bekanntmachung vom 26. Mrz 1885 
Regierungsverordnung vom 11. No- 
vember 1886 
Regierungsverordnung vom 4. October 
1837 
Kabinettsorder vom uprii 168 
Tarif vom 29. Februar 1840 . 
Regiemngsvktotdunuq vom 8. duni 
1880 ... 
1861 bis ibe-. 
Negierungsverordnung vom 9. Jannar 
18502 
Negierungsverordnung vom 28. Cca. 
tober 1852 . 
Regierungsverordnung vom . Mai 
1864 
Regierungsverordnung vom 22. Mai- 
185066 
Regierungsverordnung vom . März 
1855 
negtemungsverorbrung vom 28. Mai 
1856 
Regierungsverordnung vom 15. De- 
zember 1806 
Regierungsverordnung vom 14. Aprul 
1888 1279, 
Regierungsverordnung vom 8. eet 
tember 18508 . 
1861 bis 1870. 
Vegg alizeiordnung v vom 19. debruar 
1861 . 
Seite 
245 
245 
178 
177 
177 
157 
157 
221 
24 
65 
258 
275 
220 
157 
151 
  
Regierungsverordnung vom 20. Ok- 
tober 1862 . 
Regierungsverordnung vom 26. No- 
vember 180 179, 
Bekanntmachung vom 24. Ortober 
1868 . 80 
Regierungsverordnung vom 10. Mai 
168 
1866 .. 267 
Regierungsverordnung vom 26. Juni 
1866 178 
Regierungsverordnung vom 26. FeS 
bruar 1867 264 
Bekanntmachung vom 24. —— 
1868 2 
Regierungsverordnung vom r de- 
bruar 1870 15 
Regierungsverordnung vom 8. or 
tober 1870 80 
Instruktion vom 27. November 180 241 
1871 bis 1875. 
Bekanntmachung vom 26. September 
1871 58 
Regierungsverordnung vom 24. Mai 
1878 278 
Reglerungsverordnung vom 17. de- 
bruar 1874 157 
Bestimmungen vom 15. aprii 1874 58 
Regierungsverardnung vom 10. Juni 
1874 25 
Meglerungsverordnung — i. mMai 
1876 265 
Instruftion vom 14. Juni 1876 568, 56 
Regierungsverordnung vom 14. Juni 
1875 288 
Regierungsverordnung vom 28. De- 
zember 1876. . .. . 1 
1876 bis 1880. 
Reglement vom 6. Dezember 1876 172 
Oberpräsidialverordnung vom 17. No- 
vember 18ö77 265
        <pb n="337" />
        Seite 
Bekanntmachung vom 26. Juli 1878 81 
Oderpräsidialverordnung vom 20. 
September 1877070 16 
Oberpräsidlalverordnung vom 7. No- 
vember 1879 16 
1881 bis 1885. 
Präsidialverordnung vom 1. April 
1889 .. 2384 
Instruktion vom 1. april 1881 287 
Präsidialverordnung vom 21. Mai 
1881 61 
Präfidialverordnung vom 9. Juni 
881 
Präsidialverordnung vom 7 Juli 
1881 275 
Bestimmungen vom 19. aprii 1882 58 
Präsidialverordnung vom 4. Novem- 
ber 1882 . 102 
Präsidialverordnung vom 7. März 
1888 . 99 
Bekanntmachung vom - Upril 1888 82 
Landespolizeiliche Anordnuns vom 
22. Mai 1888 98 
Präsidialverordnung vom 7. Juni 
898 269 
Präsidlalverordnung vom 4. August 
1888 81 
Algemeine Verfägung vom 6. August 
1888 
Obewräsidialverordnung vom 14. No- 
vember 1888 1449 
Reglement vom 26. Februar 1884 145 
gahrungsvorschriiten vom 20. Mai 148 
188 
efteschzannpmahnung vom 20. or 
tober 1884 .. 
Präsidmlverordnung vom 28. No- 
vember 1886 .. 71 
Praͤsidialverordnung vom 4. De- 
zember 18855 68 
1886 bis 1896. 
Vrostdiolverordnung vom 22. Mai 
1886 70 
Landespoltzeiliche Anordnung vom 
28. August 1886 180 
Oberprãsidialverordnung vom 25. No- 
vember 1886 
Oberpräsidialverordnung vom * Ja- 
nuar 1887 164 
Oberpräsidialverordnung vom i. aprii. 
1887. 19 
Oberpräsidialverordnung vom 14. 
April 1887 
Veisdialverordnung vom 8. Juli 
1887. 
. 7 
Verordnung vom 8. August 1887 . 281 
XVII 
  
Oberpräftdiolverorbnung vom 10. Au-5 
gust 1887 
Hkn erän vom 2. Degenber 
1887 
Bekanntmachung vom 15. — 1888 
Bekanntmachung vom 25. Juni 1888 
Präsidialverordnung vom 31. De- 
zember 1888 .. 
Oberpräsidialverordnung vom 18. 
April 1889 
Präsidialverordnung vom 15. Juli 
1890 . 
Präsidtalverordnung vom 11. No- 
vember 1890900 
1891 bis 1895. 
Vri##talverorhnung vom 13. April 
1891 
Bekanntmachung vom 7. W 1891 
Präsidialverordnung vom 1. April 
1892 
Präsidialverordnung vom 8.. aprii 
1892 
—— werordnuna vom 4. aprii 
1892 
Prästdialverordnung vom 29. aprii 
1892 
————* vom 7. Juli 
1892 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
9. Juli 1892 . 
Bekanntmachung vom 25. 
1892 . 
Reglement vom ¾ März 18986. 
Präsidialverordnung vom 4. August 
18906. 
Oberprästdtalverordnung vom is. de- 
bruar 18994 
Präsidialverordnung vom 23. * 
18914 
Präsidialverordnung vom 2. Aprul 
1894 
Präsidtalverordnung vom 11. Jumt 
1894 .. 
Reglement vom - März 1895 . 
# 
Ausführungsvorschriften vom cãi 
1896 
  
Oberprasidialverorbnung vom 1½ " 
April 19905 . 
1896. 
Prãsibialverordnung vom 81. März 
Borschriften vom 22. Junz 
Oberpräsidialverordnung vom 21. Os 
tober 
Oberosthialverordim vom 24. — 
tober 
Ko#ye, Die Nolizeiverordn. im RB. Oppeln. LL. Lel. 
s 
84 
260 
266 
287 
287 
61 
168 
102 
177 
140 
205 
218 
278 
267 
279 
25 
21 
218
        <pb n="338" />
        Bekanntmachung vom 7. Dezember. 
Belanntmachung vom 28. Dezember 
1897. 
Bekanntmachung vom 7. Januar 
Bekanuntmachung vom 15. Jannar 
14. Mäch 
Reglement vom Fu 
Bekanntmachung vom 20. ap##u . 
Bekanntmachung vom 17. August 
Gesetz vom 19. August . 
Belanntmachung vom 1./14. Septemb. 
Oberpräsidialverordnung vom 11. 
September . 
1898. 
Tarif vom 24. Februnr 
Oberprüfidialverordnung vom 4. — 
Bekanntmachung vom 28. Maut 
Anweisung vom 4. Juni 
1899. 
Präsidialverordnung vom 7. Januar 
Präsidialverordnung vom 7. März 
Landespolizeliliche Anordnung vom 
28. August . . 
Bestimmungen vom 2. September . 
Gesehvomlceeptember.. 
Präsidialverordnung vom 18. Sep- 
tember 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
20. Oktobeer 
Vorschriften vom 24. Rovember . 
Bekanntmachung vom 16. Dezember 
Bekanntmachung vom 29. Dezember 
1900. 
Landespolizetliche Anordnung vom 
19. Februar . 
Bekanntmachung vom 10.W März. 
Eichordnung vom 19. März 
Präsidialverordnung vom 28. nian 
Tarif vom 26. März . 
Bekanntmachung vom 28. März . 
Allgemeine Verfügung vom 6. April 
Oberpräsidialverordnung vom 11. 
Apri. 
Oberpräsidialverordnung vom 21. Mai 
Oberpräfidialverordnung vom 22. Mai 
Gebührenordnung vom 15. Junt4 
Präsidialverordnung vom 1b. Juni. 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
17. Juni 
Oberpräsidialverordnung vom 2. Juli 
Gesen vom 8. Zuli. .. .. 
Bekanntmachung vom 9. Juli 
Anweisung vom 9. August . .. 
Bekunntmachung vom 18. September 
XVII — 
Seite 
268 
100 
2#8 
101 
140 
66 
277 
272 
272 
65 
278 
27 
178 
287 
101 
176 
87 
105 
25 
106 
205 
221 
289 
220 
52 
8 
208 
162 
268 
9 
209 
106 
280 
247 
277 
280 
42 
  
1901. 
Allgemeine Berfügung vom20. Gebruar 
Borschriften vom 13. März 
13. März 
Statut vom ##Heal 
Anweisung vom 26. März. 
Oberpräfidialverordnung vom 81. 
  
März 
Landespolizeiliche Unordnuns vom 
8. August 
Obervi diawerordnuns vom 7. 
August 
Präfidtalverordnung vom is. August 
Oberpräsidialverordnung vom 6. Sep- 
tember 
Berordnung vom 12. 16. September 
Bekanntmachung vom 1. Oktober 
Bekanntmachung vom 8. Oktober 
Verordnung vom 22. Oktober . 
Bekanntmachung vom 22. Oktober 
Bekanntmachung vom 18. November 
Präsidialverordnung vom 6. Dezember 
1902. 
Tarif vom 7. Februnn. 
Ausführungsbestimmungen vom 12. 
Februar. .. 
Oberpräfidtalverordnung vom 16. ge- 
bruur 
Oberpräsidialverordnung vom 19. He- 
bruar 
Präsidialverordnung vom 4. - 
Präsidialverordnung vom 11. Junt 
Präsidlalverordnung vom 19. Juli 
Betriebsvorschriften vom 19. Juli 
Taris vom 26. Augusit 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
8. Septembeer 
Landespolizelliche Anordnung vom 
6. September. . 
Landespolizeiliche Uinortnun vom 
8. September . 
Präsidialverordnung vom 8. Ser= 
tember 
Bestimmungen vom 17. September 
Präsidtalverordnung vom 8. Oktober 
Präsidialverordnung vomb. Dezember 
Ausführungsbestimmungen vom 10. 
Dezembker 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
27. Dezember 
Bekanntmachung vom 29. Degember 
1908. 
Präsidialverordnung vom 12. Februar 
Bekanntmachung vom 13. Februar 
Tarif vom 12. März 
Fissbbrunesschimmunen vom 12. 
176 
254 
279 
181 
168 
48 
166 
271 
179 
100 
26 
290 
218 
218 
167 
165 
10 
175 
176 
221 
106 
107 
182 
11 
176 
279 
57 
221 
100 
67 
290 
218 
221 
221
        <pb n="339" />
        — JXX — 
Seite 
Präsidialverordnung vom 17. März 12 
Anweisung vom 17. März#= 18 
Bekanntmachung vom 17./81. März 177 
Bekanntmachung vom 18/27. März 172 
Neglement vom ## 160 
Präsidialverordnung vom 21. März 2 
Heilgehilfenordnung vom 21. März 8 
Gebührenordnung vom 21. März 6 
Anordnung vom 26. März 83838, 68 
Bekanntmachung vom 8. April 68 
Bekanntmachung vom 21. April 175 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
24. Aprrilt 77 
Bekanntmachung vom 80. April . 171 
Präsidialverordnung vom 7. Mai 12 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
18. Mat 798 
Präfidialverordnung vom - Juni . 72 
Präsidialverordnung vom 4. Juni 75 
Betriebsvorschriften vom 6. Juni. 176 
Bekanntmachung vom 20. Junt 221 
Bekanntmachung vom 61. August 25 
Landespolizeiliche Anordnung vom 9. 
September 78 
Bekanntmachung vom 12. Ottober 78 
Präsidialverordnung vom 21.Oktober 65 
Bekanntmachung vom 19. November 25 
Oberpräsidialverordnung vom 19. De- 
zembeer 21 
Landespoltzeiliche * vom 
20. Dezember . 184 
1904. 
Belanntmachung vom 7. Januar 26 
Anweisung vom 7. Januar. . . 61 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
18. Janur 187 
Oberpräfidialverordnung vom 22. 
März 282 
Oberprisidkalverordnunz vom 29. 
März 3793 
Prüfungsordnung vom 18. Mai 1 
Tarif vom 4 Ven . 167 
Ausführungsbekimmungen vom 5. 
Juni 66 
Bekanntmachung vom 9. Junt .. 79 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
10. Juni .. 85 
Telegraphenordnung vom 16. Junt. 177 
Präsidialverordnung vom 9. Juli. 174 
äueihrungsaaweiung! vom 12. 2-S 
tember 86 
  
Seite 
Ausführungsbestimmungen vom 12. 
September ? J107, 651, 52 
Bekanntmachung vom 24. September 76 
Borschriften vom 31. Oktober 272 
Oberpräfidialverordnung vom 4. No- 
vembeer 78 
Landespollzeiliche #nordnung vom 
4. Novembeer 186 
Bekanntmachung vom 17. November 25 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
21. November . 112 
Anweisung vom 21. November 119 
Tarif vom 28. November 221 
1905. 
Bekanntmachung vom 9. Januar 74 
Bekanntmachung vom 21. Januar, 88 
Anweisung vom 24. Janurr. 272 
Vorschriften vom 81. Jannar 272 
Bekanntmachung vom 9. März 7 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
5. Mai . 108 
Bekanntmachung vom is. guni . 10 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
27. Juli. 105 
Gesetz vom 12. August 259 
Ausführungsanweisung vom 25. 
August 2080 
Geset vom 28. August 25 
Präsidialverordnung vom 17. Ok- 
tober 51 
Landespoltzelliche ** vom 
27. November . 121 
196. 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
29. Janunr . . 126 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
21. Februnr . .127 
Berordnung vom 26. Februar 25 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
24. Februnr . . 127 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
5. Mäürz 128 
Landespoltzeiliche Anordmung vom 
6. März . 127 
Landespoll)enlcher Anordnung vom 
1. 291 
Ministerialverordnung vom 27. April 179 
Oberpräsfidialverordnung vom 8. Mai 221 
Oberpräsidialverordnung vom 15. Mai 180 
Landespolizeiliche Anordnung vom 
9. Juli . 294
        <pb n="340" />
        Erklärung der Abkürzungen. 
Aus.B. Allgemeine Verfügung. 
Amtsbl. — Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln. 
Ausf.-Anw. — Ausfuhrungsanwelsung. 
Kek. — Bekanntmachung. 
Ges.S. Gesetzsammlung für die prenßischen Staaten. 
Inser. — Instrultion. 
I.-N.-Gl. — Justtzministerialblatt. 
M.-Bl. — Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung. 
M.-B. Ministerialverordnung. 
Ob.-Pr.-B. — Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Schlesien. 
Pr.-B. — Berordnung des Präsidemen der Königlichen Regierung zu Oppeln. 
K.-G. — Berordnung der Köntgl. Regierung zu Oppeln. 
Neal. — Reglement. 
K.--GS.-Bl. — Reichsgesetblatt. 
8.-Bl. Zemtralblatt für das Deutsche Reich.
        <pb n="341" />
        Abteilung VIII. 
Gesundheitspolizei. 
1. Ausũbung der Heilkunde. 
A. Approbierte Medizinalpersonen. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Meldepflicht der Medizinal- und 
Beterinärpersonen, vom 28. Dezember 1875. (Amtsbl. S. 373.) 
Auf Grund der §§5 11 und 12 des Gesetzes vom 11. März 1850 (Ges.= 
S. 1850 S. 265) wird von der unterzeichneten Königlichen Regierung die 
nachstehende Polizeiverordnung für den Regierungsbezirk erlassen: 
&amp; 1. Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer und Zahnärzte, 
welche im hiesigen Regierungsbezirke die Praxis ausüben wollen, haben d 
vor Beginn derselben dem Kreisphysikus * Niederlassungsortes unter 
Vorlegung der Approbation und Angabe ihres Wohnortes zu melden und 
gleichzeitig demselben die erforderlichen Notizen hinsichtlich ihrer Personal- 
verhältnisse anzugeben. 
* 2. Hebammen, welche im Regierungsbezirk ihre Praxis ausüben 
wollen, haben dies vor Beginn derselben dem Kreisphyfikus ihres Nieder- 
lassungsortes unter Vorlegung des Prüfun Keugnisses und Angabe ihres 
Wohnortes zu melden und gleichzeitig dem en die erforderlichen Notizen 
hinsichtlich ihrer Personalverhällmise anzugeben. 
§ 3. Tierärzte, welche im Regierungsbezirk dir Praxis ausüben wollen, 
haben dies vor Beginn derselben dem Departementstierarzt (gegenwärtig 
dem Departementstierarzl Lüthens hierselbst) unter Vorlegung der Approbation 
und Angabe ihres Niederlassungsortes zu melden und gleichzeitig dem- 
gelben die erforderlichen Notizen binßichuich ihrer Personalverhältnisse anzu- 
geben. 
&amp;*# 4. Einen Ortswechsel, sowie das Aufgeben der Praxis haben inner- 
t 14 Tagen nach Eintritt desselben die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten 
ersonen den ebendaselbst angegebenen Amtsstellen, beziehungsweise auch dem 
Kreisphysikus des neuen Niederlossungsorts zu melden. 
5. Jawiderhandlungen gegen die Vorschriften der §#§ 1 bis 4 werden 
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft 
bis zu 14 Tagen tritt, bestraft. 
Oppeln, den 28. Dezember 1875. 
Königliche Regierung. Abteilung des Innern. 
2. Prüfungsordnung für Apotheker, vom 18. Mai 1904. (Sonderbeilage 
zu Nr. 41 des Amtsblatts.) 
Kopye, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oypyeln. II. Teil. 1
        <pb n="342" />
        — 2 — 
8. Bekamntmachung, betr. die Melharg der Apothekergehilfen und Lehrlinge, 
vom 24. Oktober 1868. (Amtsbl. S. 260.) 
Zufolge Amtsblattbekanntmachung vom 14. April 1823 sind die Apo- 
thekenbesitzer verpflichtet, von der Annahme und Entlassung von Lehrlingen 
und Gehilfen dem Königlichen Kreisphysikus Anzeige zu machen, auch die 
Lehrlinge und Gehilfen zu veranlassen, die ihnen erteilten Lehr= und Servier- 
atteste vom Kreisphyfikus beglaubigen zu lassen und, sofern dieser nicht am 
Orte wohnt, sie demselben zu diesem Zweck zu übersenden. 
Wir bringen diese Vorschrift aufs neue in Erinnerung mit dem Be- 
merken, daß jene Anzeige um so weniger unterlassen werden darf, wenn der 
Lehrling oder Gehilfe Ausländer ist und die vorschriftsmäßige Prüfung vor 
dem Kreisphysikus noch nicht abgelegt 2 Die Unterlassung derartiger 
Anzeigen werden wir durch Ordnungsstrafen ahnden. 
Oppeln, den 24. Oktober 1868. 
Königliche Regierung. 
B. Heilgehilfen, Masseure u. dal. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Meldepflicht der Personen, welche zur 
Beilegung der Bezeichnung „staatlich gep Heilgehilfen (Heilgehilsinnen), 
Massenre GEess en), Krankenwärter (Krankenwärterinnen) u. dgl. berechtigt 
d, vom 21. März 1908. (Amtsbl. S. 162.) 
Auf Grund des §&amp; 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß §§ 6, 12 und 15 
des Gesetn vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung (Ges.-S. S. 265) 
wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Re- 
gierungsbezirks, was folgt verordnet. 
5 1. Personen, welche zur Beilegung der Bezeichnung „staatlich ge- 
prüfte“ Heilgehilfen (Geilgehr finnen), Masseure (Masseusen), Krankenwärter 
(Krankenwärterinnen) u. dgl. berechtigt find, haben sich, wenn sie innerhalb 
des Regierungsbezirks ihre Berufstätigkeit ausüben wollen, vor Beginn der 
letzteren bei dem Kreisarzte ihres Niederlafsungsortes unter Vorlegung ihrer 
Zeugnisse und des Tagebuchs, sowie unter Angabe ihrer Bohnung mündlich 
oder schriftlich zu melden und gleichzeitig über ihre persönlichen Verhältnisse 
die erforderliche Auskunft zu geben. « 
§»2.SiehabenbemvotbezeichneienKteisarzte·edenBohnungswechs-l 
und die Aufgabe ihres Berufes anßuzeigen. Bei Verlegung der Nieder- 
lassung in einen anderen Kreis des Regierungsbezirks ist die Anzeige sowohl 
dem Kreisarzte des alten, wie dem des neuen Niederlassungsortes zu machen. 
Die Anzeigen haben binnen 14 Tagen von dem Wohnungswechsel oder der 
Aufgabe des Berufes an zu erfolgen. 
· gö. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden 
antt go4sre bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit esprechender 
aft bestraft. 
Oppeln, den 21. März 1903. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="343" />
        — 3 — 
1a,. Heilgehilfenordnung und Heilgehilfengebührenordnung für den 
Regierungsbezirk Oypeln, vom 21. März 19086. (Amtsbl. S. 108.) 
Infolge Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten vom 18. Februar 1903 — M. Nr. 3362/02 — 
wird zur Regelung des Heilgehilfenwesens nachstehende Hei chilfenordnung 
und Heilgehilfengebührenordnung für den Regierungsbezirk Oppeln erlassen. 
I. Peilgehilfenordnung. 
1. Zur Beilegung der Bezeichnung „staatlich geprüfter Heilgehilfe 
und Masseur“ sind nur Personen berechtigt, welche ein Befähigungszeugnis 
von mir, oder, sofern sie früher außerhalb des Regierungsbezirkes 
ansässig gewesen sind, des für ihren damaligen Wohnsitz zuständigen Re- 
gierungspräsidenten, in dem Landespolizeibezirk Berlin: des Polizeipräsidenten 
in Berlin, erlangt haben. 
2. Das Befähigungszeugnis wird auf Grund einer vor dem zu- 
ständigen Kreisarzte abgelegten Prüfung ausgestellt, welchem die Bewerber 
ihr Ploffungsgesuch einzureichen haben. Dem Gesuche sind nachstebende 
Bescheinigungen beizufügen: 
a) Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Unbescholtenheit und den 
Wohnsitz des Bewerbers. « 
b) Bescheinigung des leitenden Arztes einer Krankenanstalt mit mindestens 
50 Betten, daß der Bewerber wenigstens 3 Monate lang in der Kranken- 
pflege, Badepflege und Dienstleistung bei Operationen mit Erfolg aus- 
gebildet worden ist. ·« 
Unter besonderen Verhältnissen kann auch die Bescheinigung des 
leitenden Arztes einer kleineren Krankenanstalt mit mindestens 25 
Betten zugelassen werden. Hierüber behalte ich mir Entscheidung im 
Einzelfalle vor. 
Ipc) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem mit Ge- 
nehmigung des zuständigen Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten 
in Berlin) unter ärztlicher Leitung veranstalteten Kurse zur Ausbildung 
von „staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseuren“ von mindestens 
sechswöchiger Dauer. 
d) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem unter ärztli 
Leitung veranstalteten sechswöchigen Kursus in der Massage, einschließlich 
der Massage innerhalb des Bades. 
Die Bescheinigungen unter b bis d können sich auf die gleiche Zeit 
beziehen. 
ei der Meldung zur Prüfung sind die tarifmäßigen Prüfungsgebühren 
in der Höhe von 10 Mark zu entrichten. 
3. Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Krankenpflege, Bade- 
pflege und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere auf röpfen, An- 
setzen von Hlutegein, Klystiergeben, Messen der Körpertemperatur, Zahnziehen, 
Katheterisieren, Anlegen von Bandagen, Bereitung und Anlegung von Um- 
schlägen oder Einwickelungen, Zubereitung und Anwendung von Bädern, 
Landhabung der Dusche, Ausführung von Uebergießungen und Abreibungen, 
usführung des Desinfektionsverfahrens mit Ausnahme der Wohnungs- 
desinfektion und der Desinfektion durch Dampf, Massage, erste Hilfe bei 
Unglücksfällen bis zur Ankunft des Arztes und Wiederbelebungsversuche bei 
Scheintoten. 
. X##
        <pb n="344" />
        — 4 — 
Außerdem hat der Bewerber die für seinen Beruf erforderlichen Kennt- 
nisse des Baues des menschlichen Körpers nachzuweisen. (Vgl. hierzu die 
Bekanntmachung vom 9. März 1905 unter 1 b.) 
4. Die fung ist in der Regel in einer geeigneten Heilanstalt 
abzuhalten. 
Die Verhandlungen über die Prüfung sind mir binnen acht Tagen 
einzureichen. 
5. Personen, welche die Prüfung bestanden haben, erhallen ein Be- 
fähigungszeugnts als „staatlich geprüfter Heilgehilfe und Masseur“ nach unten- 
hendem Muster nlagel « 
6. Eine Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung ist nur einmal 
zulässig und kann frühestens nach Ablauf eines halben Jahres stattfinden. 
7. Die Bestimmungen zu 1 bis 6 finden auch auf Personen weib- 
lichen Geschlechts Anwendung. Diese erhalten ein Befähigungszeugnis als 
„staatlich geprüfte Heilgehilfin und Masseuse“. 
8. Personen, welche auf Grund des Runderlasses des Herrn Ministers 
der geistlichen pp. Angelegenheiten vom 27. Dezember 1869 das Recht er- 
worben haben, sich als geprüfte .eilgehilfen zu bezeichnen, sind berechtigt, 
sich in Zukunft die Vezeichoung: „staatlich geprüfter Heilgehilfe“ beizulegen. 
Personen, welche auf Grund der bisherigen Bestimmungen das Recht 
erworben haben, sich als „staatlich geprüfter Heilgehilfe und Masseur, staat- 
lich geprüfte be pbbilsn und Masseuse“ zu blaeichnen, sind auch in Zukunft 
berechtigt, diese Bezeichnung zu führen. 
9. Sanitätsmannschaften, welche ein Zeugnis des nächst vorgesetzten 
Stabs= oder Oberstabsarztes über eine einwandsfreie fünfjährige aktive 
Dienstzeit im Sanitltsdien und über ihre Fertigkeit in der Ausübung der 
Massage besitzen, erhalten auf ihren Antrag das Befähigungszeugnis ohne 
n 
ung. 
10. Die „staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseure (Heilgehilfinnen 
und Masseusen), sowie die „staatlich geprüften Heilgehilfen“ und die „ge- 
prüften Heilgehilfen“ (efr. Ziffer 8) unterstehen der Aufsicht des Kreisarztes, 
bei dem fie "6t vor Beginn ihrer Berufstätigkeit nach Maßgabe der hierüber 
erlassenen Polizeiverordnung vom heutigen Tage zu melden haben. 
11. Bei der Ausübung ihres Berufs haben die vorgenannten Per- 
sonen sich streng innerhalb der Grenzen der ihnen bescheinigten Befähigung 
u halten. Katheterisieren ist jedoch nur auf besondere Anordnung eines 
ztes und unter dessen Kontrolle vorzunehmen. 
12. Bei Ueberschreitung dieser Grenzen durch einen Heilgehilfen hat 
der Kreisarzt die Entziehung des Befähigungszeugnisses bei mir in Antrag 
u bringen. Dasselbe hat auch zu geschehen bei Verletzung der nachstehenden 
estimmungen. 
13. Die „staatlich geprüsten Hilgehilfen usw.“ sind verpflichtet, auf 
Anordnung des Arztes diejenigen frrichtungen vorzunehmen, auf welche 
ihr Befähigungszeugnis lautet, sie haben hierbei den Weisungen des Arztes 
unbedingte Folge zu leisten. 
14. Es ist ihnen untersagt, selbständige Kuren vorzunehmen oder 
anzupreisen, Arzneien oder schmerzstillende narkotische Mittel abzugeben, 
selbständig anzuwenden oder anzupreisen, an der Berufstätigkeit eines Arztes 
Kritik 8 üben, einen Arzt vor den anderen vorzuschlagen oder in anderer 
Weise Kranke in der Wahl des Arztes zu beeinflussen. 
15. Sie haben ein Tagebuch zu führen, aus welchem Name und 
Wohnung derjenigen Personen, denen sie Hilfe geleistet haben, Veranlassung
        <pb n="345" />
        — 5 — 
g Dienstleistung, Zeit und Art derselben, sowie der Name des behandelnden 
ztes zu ersehen sind. 
Das Tagebuch ist dem Kreisarzte auf Erfordern vorzulegen. 
16. Auch haben sie die erforderlichen Instrumente, Gerätschaften und 
die den Hilfesuchenden zugänglichen Räume ihrer Wohnung stets in sauberem 
Zustande zu halten und sich auf Verlangen des Kreisarztes jederzeit einer 
Revision bezüglich der genannten Gegenstände und Räume zu unterwerfen. 
Die zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nötigen Desinfektionsmittel 
haben sie vorschriftsmäßig zu halten und vorsichtig aufzubewahren. 
17. Für ihre berufmäßigen Leistungen stehen den staatlich geprüften 
Heilgehilfen usw.“ Gebühren nach Maßgabe der darüber erlassenen Ge- 
ührenordnung zu. 
18. Die katich geprüften Heilgehilfen usw.“ haben sich alle fünf 
Jahre einer Nachprüfung zu unterziehen, welche in der Regel am Amtssitze 
des Kreisarztes in einem dazu geeigneten Krankenhause stattfindet. Die 
Ladung zu der Nachprüfung hat mindestens drei Wochen vor dem Prüfungs- 
termine zu erfolgen. 
Wer ungenügende Kenntnisse zeigt, hat sich nach drei Monaten einer 
wiederholten Nachprüfung zu unterziehen. Fällt auch diese ungenügend aus, 
so hat der Kreisarzt die Entziehung des Prüfungszeugnisses bei mir zu 
beantragen. 
Diese Heilgehilfenordaung tritt zugleich mit der Poltzeiverordnunß vom 
beutigen Tage betreffend die Meldepflicht der Personen, welche zur Beilegung 
der Bezeichnung „stattlich geprüfte“ Heilgehilfen (Heilgehilfinnen), Mafeu# 
(Masseusen), Krankenwärter Krankenwelinnen) u. dgl. berechtigt find, in Kraft. 
Oppeln, den 21. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
Befähigungszeugnis. 
rl7 in der vorgeschriebenen Prüfung die Befähigung für die Krankenpflege, 
adepflege und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere für die nach- 
stehenden, auf ärztliche Vorftriß auszuführenden Verrichtungen in aus- 
reichender Weise dargetan: 
Schröpfen, Ansetzen von Blutegeln, Klistiergeben, Messen der Körper- 
temperatur, Zahnziehen, Katheterisieren, Anlegen von Bandagen, Bereitung 
und Anlegen von Umschlägen oder Einwickelungen, Zubereitung und An- 
wendung von Bädern, Handhabung der Dusche, Ausführung von Ueber- 
ießungen und Abreibungen, Ausführung des Desinfektionsverfahrens, 
assage, erste Hilfe bei Unglücksfällen bis zur Ankunft des Arztes und 
Wiederbelebungeversuche bei Ccheinkoten. 
D. . selbe hat hierdurch das Recht erworben, sich als „staatlich ge- 
prũfte ... Heilgehilf . .. und Masseu ...“ bezeichnen. Es wird indessen 
hierbei vorausgesetzt, daß ......... .... bei Ausübung Berufs 
streng innerhalb der Grenzen dern bescheinigten Befähigung halten, 
sowie de obliegenden Pflichten erfüllen werde und ausdrücklich be- 
merkt, daß bei Ueberschreitung oder Pflichtverletzung vorstehendes Befähigungs- 
bugns und damit das Recht, sich als „ staatlich geprüfte Heilgehilf . . . und 
asseu .. .“ zu bezeichnen, aberkannt werden kann. 
Oppeln, den .......... 
Der Regierungspräsident. 
(L. S.)
        <pb n="346" />
        — 6 — 
II. Beilgehilfengebührenordunng. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Den staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseuren“ (Heil- 
ehilfinnen und Masseusen") stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen in 
eitigen Fällen mangels einer Vereinbarung Gebühren nach Maßgabe der 
nachstehenden Bestimmungen zu. 
2. Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweis- 
bar Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten sind. Sie finden 
ferner Anwendung, wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln 
einer milden Stiftung, einer Knappschafts= oder einer Arbeiterkrankenkafse zu 
leisten ist, sofern nicht besondere Schwierigkeiten der Leistung oder das Maß 
des Zeitaufwands einen höheren Satz rechtfertigen. 
§*# 3. Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten 
Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere 
nach der Beschaffenheit und Schwierigkeit der Leistung, der Vermögenslage 
der zehlun — den örtlichen Verhältnissen J zu bemessen. 
errichtungen, für welche diese Gebührenordnung Sätze nicht aus- 
wirfs am: nach Maßgabe derjenigen Sätze, welche für ähnliche Leistungen 
gewährt werden, zu vergüten. 
§5. Die gegenwärtige Gebührenordnung tritt mit der Heilgehilfen- 
ordnung vom heutigen Tage in Kraft. 
B. Gebühren. 
I. Allgemeine Verrichtungen. 
Für einen bei Tage verlangten Besuch außer der 
Geblr für die Verrichtung . 0,50—2,50 Mk. 
2. Desgleichen bei Nacht — in der Zeit von io ubr 
abends bis 6 Uhr morgens . 1,00—3,00 „ 
3. Bei Verrichtungen in Häusern die über 2 z#m von 
der Wohnung des Heilgehilfen entfernt sind, steht demselben 
das Recht zu, außer den Gebühren für den Besuch und die 
Verrichtung für den Hin= und Rückweg freie Fahrt oder 
eine Entschädigung dafür zu verlangen auch dann, wenn er 
den Weg zu guß zurückgelegt hat. 
Die Entschädigung für jedes zurückgelegte oder angefangene Kilometer 
eträgt: 
a) auf der Eisenbahn oder dem Dampfschiff 10 Pfg. 
b) auf dem Landwege 20—40 Pfg. 
4. Für eine Nachtwache einschließlich aller Verrichtungen 
während derselben und einschließlich des Besuchs 38,00—6,00 Mk. 
5. Bemühungen bei der Wiederbelebung eines Schein- 
toten in Gegenwart eines Arztes . 2,00—4,00 „ 
Als selbständige Leistung, wenn der Arzt nachweislich 
nicht zu erlangen war. 3,00—6,00 „ 
Außerdem erhalten die Heilgehilfen auf ihren bei Ver- 
meidung des Anspruchs binnen drei Monaten zu stellenden 
Antrag für jede durch ihre berufliche Tätigkeit (Wieder- 
belebungsversuche usw.) Em—— Rettung aus Lebens- 
Hefahr, 6". nachdem ihre Tät igtiert Erfolg hatte oder nicht, 
% 15 Mark aus der SEaatskase
        <pb n="347" />
        — 7 — 
6. Für Samariterleistungen über den Rahmen des Berufs 
bineus, wenn nachweislich ein Arzt nicht zu erreichen war, 
ebühren nach Maßgabe des § 4 der allgemeinen Be- 
stimmungen in den Grenzen von .. 
II. Besondere Verrichtungen. 
2,00—6,00 Mk. 
Außer der Gebühr für den Besuch erhalten die Heilgehilfen: 
7. Für das Ausziehen eines Zahnes oder einer Jahn- 
wurzel. . 
Beim Ausziehen mehrerer Zähne oder Wurzeln in der- 
t“ Sitzung für den zweiten und die folgenden je die 
e. 
8. Für das Setzen blutiger Schröpfköpfe u Stück 
9. Für das Setzen trockener arori bis 6 Stück 
arüber 
10. Für das Seben eines Blutegels außer d den Kosten 
für denselbeen 
für jeden folgenden 
bis im ganzen . 
11. Für das Setzen eines Klistiers 
12. Für Hühneraugen= und Nagelschneiden 
13. Für einen Aderlo 
14. Für eine hydropatische oder sonstige Einwickelung 
15. Für Ausführung der Massase 
desgleichen im Bade . 
Für die Leitung und Bereitung eines Bades. 
Für Messen der Körpertemperatur 
18. Für den Verband einer einfachen Wunde 
19. Für Hilfeleistung bei einer Operation, einer Leichen- 
öffnung, dem Verbandanlegen 
20. Für Abreibungen und Duschen, Bereitung und 
Anlegung von Umschlägen und Pflaster . 
21. Für die Anlegung des Katheters beim Mann 
bei der Frau. 
22. Für das Einlegen eines Mutterkranzes oder eines 
Bruchbandes 
23. Für Ausführung von Desinfektionen. (mit Aus- 
nahme der Wohnungsdesinfektionen) je nach dem Umfang 
und der Schwierigkeit des Geschäfts und ausschließlich "— 
gebrauchten Chemikalien, soweit diese Desinfektionen nicht 
einen Teil einer Krankenpflegetätigkeit darstellen . 
Oppeln, den 21. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
16. 
17. 
1b. Bekanutm berr. d 
—— ——— he νν 
Die im Amtsblatt 1903 Stück 14 S. 108—104 augenruche Heilg 
ordnung wird auf Anordnung des Herrn Ministers der geislich##, 
0,50—1,00 Mik. 
0,75—1,50 
1,00—2,00 
0.50—1,00 
0,75—1,50 
0,50—100 
0,25—0,50 
1,50—3,00 
075—20 
0,50—1,50 
2,00—4,00 
0,75—1,50 
0,50—1,00 
1.00—2,00 
07—2 
0½5 
0,50—1,50 
2,00—6,00 
0,50—2,00 
1,00—3,00 
0,50—1,50 
0,50—1,50 
1,00—3,00 
Sihilfener#n vom 
t 
richts-- und Medizinalangelegenheiten folgendermatzen e#r#### 
2 22 3 
2 2 2 . . 3#
        <pb n="348" />
        — 8 — 
1. 22 Ziffer 3 wird zwischen „Zahnziehen“ und „Katheterifieren“ ein- 
gefügt „Beseitigen von Hühneraugen“. 
u# 3 Befthigungsveugnis erfolgt zwischen denselben Worten der näm- 
e Zusatz. 
Diese Ergänzung tritt mit dem 1. April 1906 in Kraft. Besondere 
Befähigungszeugnisse für Hühneraugenoperateure, die nicht zugleich als Heil- 
gehilfen staatlich geprüft find, werden künftig nicht mehr erteilt werden. 
Oppeln, den 9. März 1905. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Beschneidung der Judenknaben, vom 
22. Wat 1854. (Aunsbl. W. 148 v5 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Koligeiverwaltung vom 
11. März 1850 verordnen wir hierdurch für den Umfang unseres Verwaltungs- 
bezirks, was folgt: 
&amp; 1. Niemand darf ohne Zuziehung eines approbierten Wundarztes 
die Beschneidung von Judenkindern vornehmen, bevor ihm durch einen Kreis- 
physikus oder Kreiswundarzt, auf Grund vorangegangener Crüsung be- 
Hcheiuigt worden ist, daß er die erforderliche Kenntnis und Geschicklichkeit 
esitzt. 
2. Uebertretungen dieses Verbots werden, sofern nicht durch andere 
gesepliche Vorschriften eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldbuße bis zu 
10 Talern Labndet. 
1· ie im § 1 erwähnten Befähigungsbescheinigungen können unter 
denselben Bedingungen und auf demselben Wege zurückgenommen werden, 
wie die im § 42 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 erwähnten 
Approbationen (ogl. §§ 71 bis 74 a. a. O.). 
Oppeln, den 22. Mai 1854. 
Königliche Regierung. 
C. hebammen. 
1. Allgemeine Verfügung betr. das Hebammenwesen, vom 6. Angust 1883. 
(Amtsbl. S. 265.) 
1a. Abänderungsverfügung hierzu vom 6. April 1900. (Amtsbl. S. 113.) 
2. Polizeiverordunng, beir. die Erfüllung der den Hebammen im sanitäts- 
Folizeilichen Interesse auferle * Bery ichlungen, vom 20. Oktober 1884. 
misbl. S. . 
Auf Grund der 88 137 und 139, Gesetz über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15, Gesetz über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des 
Provinzialrates für den Umfang der grorinz Schlesien folgendes verordnet: 
#1. Jede Hebamme steht unter Aufsicht des Kreis= bzw. Stadtphysikus 
des Kreises, in welchem sie wohnt und hat sich vor Beginn ihrer Berufs- 
Sätigkeit bei demselben unter Vorgeigung des Prüfungszeugnisses, der er- 
/#orderlichen Instrumente und Gerätschafien, des Tagebuches und des Lehr-
        <pb n="349" />
        — 9 — 
buches persönlich zu melden, auch ihre etwaige Wohnungsveränderung ihm 
anzuzeigen. 
2. Jede Hebamme muß sich bei Ausübung ihres Berufes genau nach 
den Borschriften des Hebammenlehrbuches richten und über ihre Tätigkeit 
ein Tagebuch führen, welches sie im Monat Januar jeden Jahres dem Kreis- 
physikus zur Einsicht einzureichen hat. 
In das Tagebuch hat die Hebamme jede von ihr gehobene Geburt 
Sthutragen, und zwar nach dem im Hebammenlehrbuch vorgeschriebenen 
ema. 
g 3. Jede Hebamme hat sich alle drei Jahre einer Nachprüfung vor 
dem Kreisphysikus zu unterziehen und bei Nichtbestehen derselben der Auf- 
forderung des Kreisphysikus, die Prüfung nach Ablauf einer bestimmten Frist 
zu wiederholen, Folge zu leisten. 
Bei Gelegenheit der Prüfung hat die Hebamme auch ihre Instrumente 
und Desinfektionsmittel, sowie das Tagebuch und das Lehrbuch vorzuzeigen. 
Sollte die Hebamme aus dringenden Gründen verhindert sein, zur Prü- 
fung zu erscheinen, so hat fie dies durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde 
nachzuweisen. 
47 4. Die Hebamme muß jeden in ihrer Praxis vorkommenden Fall von 
Kindbettfieber, sowie jeden den Verdacht des Kindbettfiebers erregenden Krank- 
eitsfall, ferner jeden Todesfall einer Gebärenden oder Wöchnerin und jeden 
l von eitriger Augenentzündung der Neugeborenen ohne Verzug dem 
Kreisphysikus schriftlich oder mündlich anzuzeigen. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, 
abgesehen von unter Umständen strafrechtlicher Verfolgung, mit Geldstrafe 
bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Fost bestraft. 
Breslau, den 20. Oktober 1884. 
Der Oberpräsident. 
3. Hebammengebührenordnung für den Regierungsbezirk Oppeln, 
vom 15. Juni 1900. (Amtsbl. S. 175.) 
Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und 
Medizinalangelegenheiten wird für die Hebammen des Regierungsbezirks 
Oppeln nachstehende mit dem 1. Juli 1900 in Kraft tretende Gebühren- 
ordnung erlassen. 
1. Die Bezahlung der Hebammen bleibt der freien Vereinbarung über- 
lassen. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so gelten die nach- 
stehenden Bestimmungen. 
2. Für die Hilfe bei einer leichten natürlichen Entbindung, Fehl= oder 
Frühgeburt, die nicht länger als 12 Stunden die Hebamme in Anspruch 
genommen hat 4,00—12,00 Mark. 
3. Für eine die Hebamme über 12 Stunden in Anspruch nehmende 
Entbindung, sowie für eine Zwillingsgeburt 5,00—15,00 Mark. 
4. Für eine regelwidrige Geburt, zu der ein Arzt nachweislich nicht 
zugezogen werden konnte 5,00—15,00 Mark. 
5. Für den Beistand bei einer Entbindung, zu welcher ein Geburts- 
helfer zugezogen wurde, nicht unter 6,00 Mark. 
6. Für jeden Wochen= und sonft verlangten Besuch bei Tage 0,50 bis 
2,50 Mark.
        <pb n="350" />
        — 10 — 
Desgleichen bei Nacht verlangt in der Zeit von 10 Uhr abends bis 
6 Uhr morgens 1,00—5,00 Mark. 
7. Für kleinere Ilfeleistungen außerhalb der Geburt und des Wochen- 
betts, Setzen von Klystieren, Anlegen des Katheters, Blutegelsetzen, Schröpfen 
und aliche Verrichtungen neben der Gebühr für den Besuch 0,50 bis 
1,00 Mark. " 
8. Für die Untersuchung einer Schwangeren, soweit sie nicht zu den 
Verrichtungen bei der Entbindung gehört, ohne die Gebühr für den Besuch 
1,00—3,00 Mark. 
9. Für eine Nachtwache einschließlich der Gebühr für den Besuch 2,00 
bis 5,00 Mark. 
10. Für eine Tag= und Nachtwache 3,00—6,00 Mark. 
11. Bei geburtshilflichen Verrichtungen in Häusern, die über 2 km von 
der Wohnung der Hebamme entfernt sind, steht der Hebamme das Recht zu, 
außer den Gebühren für die Verrichtungen und den Besuch für die Hin- 
und Rückfahrt freie Fuhre oder eine Entschädigung von 0,20—0,40 Mark 
für jedes zurückgelegte oder angefangene Kilometer zu verlangen, das letztere 
auch dann, wenn sie den Weg zu Fuß zurückgelegt hat. 
12. Bei nachweislich wenig bemittelten Personen, sowie in Fällen, in 
welchen die Bezahlung aus der Kasse von Armenverbänden oder aus sonstigen 
öffentlichen Fonds geleistet wird, sind die niedrigsten Sätze in Anwendung 
zu bringen. 
Vorstehende Hebammengebührenordnung bringe ich zur öffentlichen 
Kenntnis. 
Oppeln, den 15. Juni 1900. 
Der Regierungspräsident. 
4. Bedingungen für die Aufnahme von Schülerinnen bei den Provinzial- 
Hebammenlehranstalten in Breslan und Oppeln, vom 13. Juni 1905. 
(Amtsbl. S. 193.) 
D. Richt approbierte Dersonen. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Ansübung geburtshilflicher Tätigkeit durch 
Nichthebammen, vom 11. Juni 1902. (Amtsbl. S. 190.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 10) in Verbindung mit 
den §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) verordne ich hierdurch mit Zustimmung 
des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks, was folgt: 
§ 1. Die Ausübung der geburts Hsüchen ätigkeit ist, auch wenn sie 
nicht gewerbsmäßig geschieht, solchen Personen, welche sich nicht im Besitze 
eines dekom merwetfenfeizus (* 30 der Reichsgewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 — B. G. Bl. S. 245 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 
1. Juli 1883 —. R. G. Bl. S. 177 —) befinden, untersagt. 
Fälle der Not sind von diesem Verbot ausgenommen. Ein Notfall 
ist nur dann vorhanden, wenn es nicht möglich ist, rechtzeitig eine Hebamme 
berbeizschaften. 
§ 2. Wird eine Nichthebamme zur Ausübung geburtshilflicher Tätig- 
leit bei einer Kreissenden zugezogen G 1 Abs. 2), so hat fie sofort nach ihrer
        <pb n="351" />
        — 11 — 
Ankunft bei der letzteren eine Hebamme herbeizuholen oder herbeiholen zu 
lassen und bei deren Eintreffen ihre eigene Tätigkeit bei der Gebärenden 
einzustellen. Innere Untersuchungen und Eingriffe sind ihr unter allen Um- 
ständen untersagt. - 
§3.ZuwiderhandlungengegendievotstehendenBestimmungenwerden, 
sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, 
mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 (sechszig) Mark oder mit ent- 
sprechender Hat bestraft. 
8 4 iese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent- 
lichung in Kraft. 
Oppeln, den 11. Juni 1902. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Meldepflicht und die öffentlichen Anzeigen 
und Ankündigungen von Personen, welche ohne gemäß 8 29 der Reichs- 
gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1900 S. 880) in Deutschland approbiert zu sein, 
die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, vom 8. September 1902. (Amtsbl. 
S. 182 für 1903.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß §§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung (Ges.-S. 
S. 265) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang 
des Regierungsbezirks, was folgt, verordnet: 
§ 1. Personen, welche, ohne approbiert zu sein, die Heilkunde gewerbs- 
mäßig ausüben wollen, haben dies vor Beginn des Gewerbebetriebes dem- 
jenigen Kreisarzte, in dessen Amtsbezirk der Ort der Niederlassung liegt, 
unter Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die 
erforderlichen Notizen über ihre Personalverhältnist= anzugeben. 
Die Personen, welche bereits zurzeit die Heilkunde ausüben, haben 
die vorbezeichnete Meldung und Angabe binnen 14 Tagen nach dem Inkraft- 
treten dieser Polizeiverordnung zu bewirken. 
§ 2. Die in § 1 bezeichneten Personen haben dem zuständigen Kreis- 
arzte auch einen Wohnungswechsel innerhalb 14 Tagen nach dem Eintritt 
desselben, sowie die Aufgabe der Ausübung der Heilkunde und den Wegzug 
aus dem Bezirke zu melden. 
§ 3. Oeffentliche Anzeigen von nicht approbierten Personen, welche die 
Lesltunde gewerbsmäßig ausüben, sind verboten, sofern sie über Vorbildung, 
efähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen geeignet sind oder 
prahlerische Versprechungen enthalten. 
8 4. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen, 
Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilung von 
Menschen= oder Tierkrankheiten bestimmt sind, ist verboten, wenn 
1. den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere 
über ihren wahren Wert hinausgehende Wirkungen beigelegt werden oder 
das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt 
wird, oder wenn 
2. die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Be- 
schaffenheit nach geeignet sind, Gesundheitsschädigungen hervorzurufen. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorischristen w#h#
        <pb n="352" />
        — 12 — 
soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft. 
§* 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Beröffent- 
lichung im Regierungsamtsblatt in Kraft. 
Oppeln, den 8. September 1902. 
Der Regierungspräsident. 
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich in der ihr durch Hinzufügung 
einer Ueberschrift gegebenen neuen Form zur öffentlichen Kenntnis. 
Oppeln, den 7. Mai 1903. 
Der Regierungspräsident. 
2. Verkehr mit Arzmeimitteln und Giften. 
1. Polizeiverordnung, betr. Regelung des Berkehrs mit Arzneimitteln 
außerhalb der Apotheken, vom 17. März 1908. (Amtsbl. S. 94.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß Is 6, 12 
und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Pole iverwaltung 
(Ges.-S. S. 265) wird unter Zustimmung des Vezirkausschusfes für den 
Umfang des Rgierungsbezirks, was folgt, verordnet: 
1. Wer den Verkauf von Arzneimitteln außerhalb der Apotheken 
betreiben will, hat in Zukunft zugleich mit der durch § 35 der Gew.-O. 
für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 26. Juli 1900 — R.-G.-Bl. S. 871 —) vorgeschriebenen 
Anzeige einen Lageplan und eine genaue Angabe der Betriebsräume ein- 
schließlich des Geschäfiseimmers (Bureau, Kontor) zu den Akten der Orts- 
polizeibehörde einzureichen. 
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch 
als Vorrats- oder Arbeitsräume benutzt werden. 
Auch die Aufstellung von sogenannten Drogenschränken ist genau an- 
zugeben. 
&amp; 2. Sämtliche Räume, sowie die Behältnisse für Arzneimittel und 
estoffe sind stets ordentlich und sauber zu halten. 
1 3. Die Behälltnisse für die nicht zu den Giften zählenden Arznei- 
mittel haben Aufschriften mit lateinischen und in geeicher chriftgröße aus.- 
eführten deutschen Bezeichnungen, welche dem Inhalt entsprechen, in haltbarer 
scworzer Schrift auf weißem Grunde zu tragen. Bezeichnungen in anderen 
Sprachen sind unzulässig. (Siehe auch § 10.) 
Lediglich für den Gebrauch in der Tierbehandlung dem freien Verkehr 
überlassene Arzneimittel sind durch die Bezeichnung 
„Tierheilmittel“ 
auf dem Behältnis deutlich und in haltbarer Schrift kenntlich zu machen. 
8 4. Die Behältnisse find im Verkaufsraum, sowie in den Vorrats- 
räumen nach dem Alphabet — insoweit lateinische Bezeichnungen vor- 
geschrieben sind, nach dem Alphabet dieser Bezeichnungen — in Gruppen 
geordet überfichtlich aufzustellen. In neuen Geschäften und bei Verlegung 
estehender Geschäfte in neue Geschäftsräume hat die Aufstellung einreihig 
au erfolgen. (Siehe auch § 10.)
        <pb n="353" />
        — 13 — 
*5. Arzneimittel, welche gleichzeitig als Nahrungs= oder Genußmittel 
dienen oder technische Berwendung finden, sind an der dem überwiegenden 
Gebrauch entsprechenden Stelle einzureihen. 
§s 6. Dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder pulverifierter 
Ware darf in gesonderten Fächern desselben Kastens auch in haltbaren, 
deutiih und dem Inhalt entsprechend bezeichneten Papierbeuteln aufbewahrt 
werden. 
&amp; 7. Abgefaßte Arzneimittel können in vesschloßenen Behältnissen vor- 
rätig gehalten werden. Den Besichtigungsbevollmächtigten steht das Recht 
der Probeentnahme zu. Entschädigung für die entnommenen Proben wird 
nicht gewährt. 
§ 8. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauch für 
Menschen und Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein. 
* 9. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Großhandel betreiben, finden 
die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. 
&amp; 10. Uebergangsbestimmungen. 
Zur Herstellung der in Abs. 1 des § 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen 
wird für bestehende Handlungen eine Uebergangszeit bis zum 31. Dezember 
1906 einschließlich gewährt. Auf neue Einrichtungen finden die Vorschriften 
dieser Polizeiverordnung sogleich Anwendung. 
Die im § 4 geforderte einreihige Aufstellung der Behältnisse ist vom 
1. Januar 1907 ab ausschließlich zulässig. 
#§s 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, 
soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft. 
*12. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. 
Oppeln, den 17. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
  
2. Anweisung für die Ausführung der Aufsicht über die Drogenmaterial-, 
Farben= und ähnlichen Handlungen, vom 17. März 1908. (Amtsbl. S. 94.) 
Infolge Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten vom 22. Dezember 1902 — M. 6587 — wird 
die nachstehende Anweisung für die Ausführung der Aussicht über die Drogen- 
material-, Farben= und ähnlichen Handlungen erlassen: 
1. Verkaufsstellen, an welchen Arzneimittel, Gifte oder Piftige Farben 
feilgehalten werden, sind nebst den zugehörigen Vorrats= und Arbeitsräumen, 
sowie dem Geschäftszimmer des Inhabers der Handlung in der Regel all- 
jährlich einmal unvermutet zu besichtigen. 
2. Die Besichtigung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde unter Mit- 
wirkung eines approbierten Apothekers und, soweit tunlich, unter Zuiehung 
des zusändigen Kreisarztes, der in diesem Falle die Besichtigung leitet. In 
seinem Wohnorte leitet der Kreis stels die Besichtigung. 
Ein Apotheker darf an dem Orte, in welchem er eine Apotheke besitzt, 
an der Besichtigung nur teilnehmen, wenn der Ort über 20000 Seelen 
zählt; auch in solchen Orten ist von der Mitwirkung eines dort geschäftlich 
angesessenen Apothekers in den Fällen abzusehen, in denen die zu be- 
Khigende Handlung als Konkurrenzgeschäft für dessen Apotheke zu be- 
trachten ist.
        <pb n="354" />
        — 14 — 
3. Bevollmächtigten der höheren Medizinalbehörden steht außerdem die 
Besichtigung der Verkaufsstellen jederzeit frei. 
4. Ueber die Besichtigung ist unter Zuziehung des Geschäftsinhabers 
oder seines Beauftragten an Ort und Stelle eine Niederschrift aufzunehmen, 
von. welder dem Geschäftsinhaber auf Antrag kostenpflichtig Abschrift zu 
erteilen ist. 
5. Ueber den Besichtigungsplan hat sich die Polizeibehörde mit dem 
Kreisarzte rechtzeitig vertraulich zu verständigen. 
Die Eutscheidung darüber, ob den zur Tragung einer Uniform ver- 
ffüchteten Polizeibeamten für die Mitwirkung bei der Besichtigung die An- 
egung von Zidilkleidern aufzuerlegen oder zu gestatten ist, wird dem Er- 
messen der Ortspolizeibehörden überlassen. Die Polizeibehörde wird zweck- 
mäßig durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft vertreten werden, um er- 
forderlichenfalls sofort Beschlagnahmen ausführen zu können. 
6. Bei der Besichtigung in festzustellen: 
a) Ob der Betrieb nur in den der Polizeibehörde angezeigten Räumen 
stattfindet. Die Durchsuchung anderer Räume darf nur unter Beob- 
a der Vorschriften der §#§ 102 ff. der Reichsstrafprozeßordnung 
olgen. 
b) Ob die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den 
Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1891 — R.-Ges.-Bl. 
S. 380 — innegehalten sind, insbesondere, ob etwa in den Neben- 
räumen, namentlich der Drogenhandlungen Arzneien auf ärztliche 
Verordnungen angefertigt werden. 
p0) Ob die Aufbewahrung der Gifte und der Verkehr mit denselben den 
Vorschriften der Polizeiverordnungen über den Handel mit Giften vom 
24. August 1895 — Min.-Bl. n d. inn. V. S. 266 — und vom 
16. Oktober 1901 — Min.-Bl. f. d. inn. V. S. 245 — entsprechen. 
Auch die Konzession zum Gifthandel ist einzusehen und das Gift- 
buch nebst Giftscheinen auf ordnungsmäßige Führung zu prüfen. 
d) Die Besichtigung hat sich ferner auf die Anbstellung und Aufbewahrung 
sämtlicher Arzneimittel, der indirekten Gifte und der gistigen Farben 
und Trennung der arzneilichen Stoffe von den Nahrungs= und Ge- 
nußmitteln zu erstrecken. 
e) Auch ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Sondergeräte für die 
Gifte und differenten Mittel (Wagen, Löffel, Mörser) vorrätig, gehörig 
bezeichnet und sauber gehalten sind. 
Prazisierte Wagen und Gewichte, sowie besondere Wagen für un- 
schädliche Arzneimittel sind nicht erforderlich. 
Die Vorschriften der Polizeiverordnungen über den Handel mit 
Giften vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 bleiben für die 
Bezeichnung der Gesäße, sowie auch im übrigen unberührt. 
7. Bei der Beurteilung der Güte der Waren in denjenigen Handlungen, 
in welchen Arzneistoffe feilgehalten werden, sind nicht so strenge An- 
forderungen zu stellen, wie an die Beschaffenheit der Arzneistoffe in Apotheken. 
8. Vorschriftswidrige Waren sind mit Protokoll gegebener Zu- 
stimmung des Geschäftsinhabers oder seines Vertreters zu vernichten; falls 
die Zustimmung versagt wird, sind sie in geeigneter Weise, z. B. durch amt- 
1ch Versiegelung bis zur richterlichen Entscheidung aus dem Verkehre zu 
ziehen. 
In dem Strafverfahren ist für den Fall der Verurteilung die Ein- 
siehung der vorschriftswidrigen Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Be- 
timmungen zu beantragen.
        <pb n="355" />
        — 15 — 
Für die Beseitigung kleiner, offenbar auf Unwissenheit oder Irrtum 
beruhender Mängel, geringer Unordnung und Unsauberkeit in den Verkaufs= 
und Nebenräumen hat die Poligeibehörd= unter Hinweis auf den Befund 
der Besichtigung Sorge zu tragen. Gröbere Verstöße, erhebliche Unordnung 
und Unsauberkeit sind ernstlich zu rügen und im Wiederholungsfalle zur 
Bestrafung zu bringen. 
Wegen der Uebertretung der Vorschriften der Kaiserlichen Berordnung 
vom 22. Oktober 1901 und der Polizeiverordnungen über den Berkehr mit 
Giften vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 hat die Polizeiverwaltung 
auf Grund des Gesehes vom 23. April 1883 — Ges.-S. S. 65 — in Ver- 
bindung mit der Ausführungsanweisung vom 8. Juni desselben Jahres — 
Min.--Bl. f. d. inn. Verw. S. 152 — die Strafe festzusetzen, wenn nicht 
nach Beschaffenheit der Umstände eine die Zuständigkeit der Ortspolizei über- 
schreitende Strafe angemessen erscheint, in welchem Fal die gerichtliche Ver- 
folgung durch den Amtsanwalt zu veranlassen ist. 
Mit besonderer Strenge sind Fälle der Anfertigung von Arzneien zu 
verfolgen, auch ist gegebenenfalls auf Grund des § 35 Abs. 4 der Gewerbe- 
ordnung für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 — R.-Ges.-Bl. S. 871 —) zu verfahren. 
9. Der Kreisarzt hat eine Zusammenstellung der unter seiner Leitung 
statigehabten Besichtigungen in Gemäßheit der Borschrift des § 55 der Dienst- 
anweisung für die Kreisärzte vom 23. März 1901 — Min.-Bl. f. Mediz. 
usw. Angel. S. 16 — dem Regierungspräsidenten mit dem Jahresberichte 
einzureichen. 
Gelegentlich der Apothekenbesichtigungen haben die Bevollmächtigten auch 
die hier gedachten Verkaufsstellen einer Besichtigung nach vorstehenden Grund- 
# zu unterwerfen und die darüber aufgenommenen Berhandlungen dem 
ierungspräsidenten einzureichen. 
10. Die durch die Besichtigung der Verkaufsstellen usw. entstehenden 
Ausgaben sind als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu betrachten und 
fallen denjenigen zur Last, welche diese Kosten nach dem bestehenden Rechte 
zu tragen haben. 
11. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Großhandel betreiben, finden 
die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. 
Die Vorschriften über die Besichtigung (Revision) der Drogen= und ähn- 
lichen Handlungen vom 1. Februar 1894 — Amtsblattbekanntmachung vom 
4. Februar 1894 (Amtsbl. St. 10) — sind aufgehoben. 
Oppeln, den 17. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
3. Polizeiverordnung, betr. die Versendung von Arsenikalien und anderen 
Giftstoffen auf den Eisenbahnen, vom 6. Februar 1870. (Amtsbl. S. 33.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. pro 1850 S. 265) wird hierdurch das nachstehende 
von den Herren Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und 
des Innern erlassene 
Regulativ 
wegen Versendung von Arsenikalien und anderen Giftstoffen 
auf den Eisenbahnen. 
Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch die Bersendung von Gift- 
stoffen auf den Eisenbahnen herbeigeführt werden können, wird hierüber
        <pb n="356" />
        — 16 — 
Verweisung auf (§ 345 Nr. 4) § 367 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs nach- 
folgendes angeordnet: 
§ 1. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik 
(Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegen- 
stein) usw. werden nur dann zum Eisenbahntransporte angenommen, wenn 
sie in doppelten Fässern oder Kisten verpackt find. Die Böden der Fässer 
müssen mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen 
Bändern gesichert werden. Die inneren Fässer oder Kisten sind von starkem, 
trockenen Holze zu fertigen und inwendig mit Leinwand oder ähnlichen 
dichten Geweben zu verkleben. 
§ 2. Auf jedem Kollo muß in leserlichen Buchstaben mit schwarzer 
Oelfarbe das Wort „Arsenik (Gift)“ angebracht sein. 
§ 3. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze usw.), 
wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als Sublimat, Calomel, weißes und 
rotes Präzipitat, Zinnober, Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, 
Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, Bleipräparate als: Bleiglätte 
(Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere 
Bleifarben, Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von 
festem, trockenen Holz gefertigten, mit Einlagereifen resp. Umfassungsbändern 
versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Diese 
Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte 
unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße usw. ein Verstauben der Stoffe durch 
die Fugen nicht eintritt. 
Die vorstehend erwähnten Artikel sind in den Frachtbriefen unter ihren 
eigentümlichen Benennungen aufzuführen und dürfen nicht unter allgemeinen 
Rubriken, z. B. Materialwaren, Drogen usw. einbegriffen werden. 
§ 4. Die in den I§s 1 und 3 genannten Stoffe dürfen nur getrennt 
von solchen Gegenständen verladen werden, welche unmittelbar als Nahrungs- 
mittel dienen. 
Berlin, den 30. Januar 1870. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Der Minister des Innern. 
als Polizeiverordnung für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes ver- 
öffentlicht. 
Oppeln, den 6. Februar 1870. 
Königliche Regierung. 
4. Polizeiverordnung, betr. den Verkauf und die Aufbewahrung von Giften, 
vom 20. September 1879 (Amtsbl. S. 288), in der Fassung der Polizei- 
verordnung vom 7. November 1879. (Amtsbl. S. 316.) 
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und 
der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Poltreiverabalkung vom 11. März 1850 
erlasse ich unter Zustimmung des Provinzialrats und unter Aufhebung 
aller entgegenstehenden Verordnungen für den Umfang der ganzen Provinz 
Schlesien nachstehende Polizeiverordnung: 
I. Berechtigung zum Handel mit Giften. 
&amp; 1. Der Handel mit Giften und giftigen Stoffen T er Art, also 
auch das Feilhalten giftiger Farben und heftig wirkender Drogen und
        <pb n="357" />
        Chemikalien ist außer den Apothekern nur denjenigen Personen gestattet, 
e hierzu die besondere Genehmigung seitens des Kreis (Stadthaus- 
schusses erhalten haben. 
§ 2. Für sämtliche Gewerbetreibende gelten bezüglich des Berkehrs mit 
Giften und giftigen Stoffen die nachstehenden Bestimmungen mit der Be- 
schränkung, daß die in der Reichsverordnung vom 4. Januar 1875 0) (R.-G.-Bl. 
S. 5) aufgeführten Gifte von Produzenten und Fabrikanten nur im Groß- 
#ardel an Kaufleute und Apotheker überlassen werden dürfen und der weitere 
rieb derselben nur in den Apotheken stattfinden darf. 
§+ 3. Der Handel mit Giften und giftigen Stoffen im Umherziehen ist 
nicht gestattet. (5 56 der Gew.-O. vom 21. Juni 1869.) 
§ 4. Kammerjäger und andere Gewerbetreibende, welche sich mit der 
Anwendung von Giften zum Vertilgen schädlicher Tiere abgeben, dürfen ihre 
GEiftmittel nur selbst an Ort und Stelle verwenden und ist ihnen der Verkauf 
dieser Giftmittel zum Gebrauch in der Hand des Käufers untersagt. « 
* 5. Der Handel mit Tapeten, Rouleaus, Papieren, Tarlatans, Wachs- 
stöcken, Kerzen und anderen Stoffen, welche mittelst arsenikhaltiger Farben 
efärbt, oder mit solchen bedruckt sind, ingleichen der Verkauf arsenikhaltiger 
err in Tuschkasten ist, soweit dazu nicht besondere Erlaubnis erteilt ist, 
untersagt. 
§ 6. Giftige Farben dürfen weder bei Kinderspielzeug, noch bei Zucker- 
werk und anderen Eßwaren verwendet und dürfen derartig bereitete Waren 
überhaupt nicht feilgeboten werden. 
II. Aufbewahrung der Gifte. 
§ 7. Die starken sogenannten direkten Gifte (siehe das Verzeichnis A) 
und die aus denselben hergestellten Präparate sind in verschlossenen in- 
reichend hellen, zu anderen Zwecken nicht benutzten Gemächern oder Ber- 
schlägen aufzubewahren und daselbst in festen, dauerhaften, nicht durchlassaen 
ut verstopften und deutlich signierten Borratsgefäßen zu halten. Die Gifte 
1 in der Art zu ordnen, dan 
1. die arsenikhaltigen (Arsenicalia), 
2. die queckfilberhaltigen (Mercurialia) und 
3. die blausäurehaltigen Gifte (Cyanata) 
voneinander getrennt und in einer besonderen verschlossenen Abteilung oder 
einem besonderen Schranke innerhalb der Giftkammer verwahrt werden. 
* Der Phosphor (Stangenphosphor) ist unter Wasser in Gefäßen 
von starkem Glase mit gläsernen Stöpseln aufzubewahren. Die Glasgefäße 
müssen mit Sand oder Aklbest umschüttet in Blechkapseln stehen. 
Der Phosphor und die zum Vertilgen von Ungeziefer angefertigten 
feosphorhaltigen Präparate sind stets in einem feuersicheren, gut ver- 
chlossenen und signierten Behältnis im Keller oder in einem Gewölbe, ganz 
allein für sich zu verwahren. 
§ 9. Für jede der vier Arten von Giften — Arsenicalia, Mercu- 
rialia, Cyanata und Phosphor — müssen besondere signierte Dispensiergeräte 
(signierte Wagschale, signierte Löffel, Mörser, Gewichte usw.) gehalten und 
in der betreffenden Giftabteilung aufbewahrt werden. 
§ 10. Die Signaturen der Gefäße müssen dem Inhalte genau ent- 
sprechen, deutlich leserlich und in Oelfarbe ausgeführt oder eingebrannt sein. 
ö#1)) Die Verordnung vom 4. Januar 1875 ist ersetzt durch die Kalserliche Ver- 
ordnung vom 27. Januar 1890 (R.-Ges.-Bl. S. 9). 
Kope. Polizeiverordn. im R.-B. Oppeln II. Teil. 2
        <pb n="358" />
        — 18 — 
Zur Berhütung von Berwechselungen beim Geschäftsbetriebe müssen die 
Sigratuten bei den Giften (siehe Verzeichnis A) nicht nur durchweg aus 
gleichen Farben bestehen, sondern die Farben müssen überdies auch von den 
auf den sonstigen Gefäßen angebrachten Signaturfarben verschieden sein. 
§ 11. Die Tür eines jeden der erwähnten vier Giftbehältnisse muß an 
ihrer äußeren Fläche die Bezeichnung „Gift“ und das Bild eines Toten- 
klopfes tragen. 
4 Die weniger heftig wirkenden, sogenannten indirekten Gifte (siehe 
das Verzeichnis B) und alle übrigen, in dem Verzeichnis nicht aufgeführten 
Stoffe von gleich beftiger Wirkung sind in verschlossenen und abgesonderten 
Behälinissen, oder in eignen, besonderen Räumen aufzubewahren, jedoch nicht 
in denjenigen Räumen, wo die Gifte des Verzeichnisses A gehalten werden. 
§# 13. Die Vorrats= und Standgefäße müssen deutlich und fest signiert 
sein, und sämtliche Signaturen für die Stoffe des Verzeichnisses B find 
aus den gleichen Farben herzustellen, die sich jedoch wiederum von den bei 
r*t übrigen Signaturen in Anwendung gebrachten Farben unterscheiden 
müssen. 
§ 14. Zum Verkauf der Giftstoffe (Verzeichnis B) ist besonders sig- 
niertes und anderweitig nicht 9u benutzendes Dispensiergerät (Wagen, Löffel, 
Gewichte, Mörser usw.) zu halten. 
6+ 15. Künstler und Gewerbetreibende, welche Gift zu ihren Arbeiten 
bedürfeen, müssen die Giftvorräte unter sicherem Lerschlut und von allen 
übrigen Gegenständen gesondert aufbewahren und zwar in festen Gefäßen, 
an welchen die dem Inhalt entsprechende Bezeichnung und außerdem das 
Wort „GEift“ nebst drei Kreuzen (1 1) deutlich angebracht ist. 
III. Berabfolgung der Giftwaren. 
§ 16. Die Gifte, welche in dem Verzeichnis A benannt sind, dürfen 
nur zum technischen Gebrauche an Künstler und Gewerbetreibende, die deren 
zu ihren Arbeiten bedürfen, sowie zur Tilgung schädlicher Tiere und zwar 
nur an solche Personen verkauft oder überlassen werden, welche dem Ber- 
käufer als zuverlässig bekannt sind, oder sich über ihre Zuverlässigkeit durch 
eine für den besonderen Zweck ausgefertigte Bescheinigung der zuständigen 
Polizeibehörde auszuweisen vermögen. 
5*s 17. Ueber das entnommene Gift hat der Käufer einen Empfangs- 
schein auszustellen. In dem Empfangsscheine, welchen der Käufer zu unter- 
schreiben hat, müssen die Art des empfangenen Giftes, die Quantität desselben, 
der Zweck, wozu das Gift gebraucht werden soll, sowie auch der Name des 
Abholers angegeben sein. Die vollzogenen Giftscheine hat der Verkäufer 
numeriert aufzuheben. 
Seus. Der Verkäufer hat ein Giftbuch zu halten, in welchem die 
Vera folgung der Gifte unverzüglich unter folgenden Kolonnen einzu- 
agen ist: 
. die Nummer des Giftscheines, 
. das Datum, 
. der Name des Besstellers, 
der Name des Empfängers, 
l die Art des Giftes, 
. die Quantität desselben, 
die beabfichtigte Verwendung, 
. der Name des Expedienten, d. h. desjenigen, welcher das Gift ab- 
hegeben hat. 
NSHnDe#
        <pb n="359" />
        — 19 — 
§ 19. Die Gifte dürfen nur an Erwachsene und solche Personen verab- 
folgt werden, über deren Zuverlässigkeit kein Zweifel obwaltel, nicht aber an 
Kinder, Schüler, Lehrlinge und dergleichen. 
5# 20. Die Berpackung und angemessene Bezeichnung der direkten Gifte 
behufs des Verkaufs muß in der Giftkammer geschehen. Die Gifte müssen 
in dichten, festen Behältnissen von Holz oder teingut und nicht in bloßen 
Papierbeuteln abgegeben werden und sind diese Behältnisse sorgfältig zu 
verbinden, zu versiegeln und mit der Bemerkung des Inhalts zu versehen, 
sowie mit dem Worte „Gift“ und außerdem mit drei Kreuzen (f 1) deut- 
lich zu bezeichnen. 
§#21. Der weiße Arsenik darf zum Vertilgen der Ratten, Mäuse und 
anderer schädlicher Tiere niemals rein, sondern nur in Lermischung mit 
1 Teil Kienruß und 1 Teil Saftgrün und 24 Teilen Arsenik verabfolgt 
werden. 
Dieser Beschränkung bei Verwendung des Arseniks sind auch die 
Kammerjäger unterworfen. 
422 Das sogenannte Fliegenpapier, insofern es arsenikhaltig ist, so- 
wie Kobalt= oder Fliegensteinlösungen als Fliegenvertilgungsmittel dürfen 
ebenfalls nur unter Beachtung der in den I§s 16 —19 aufgeführten Bedin- 
gungen verkauft werden. 
Fliegenpapier muß durch aufgedruckte Stempel als giftig bezeichnet und 
als solches kenntlich gemacht sein. 
5 (23.1) Von den im Verzeichnis B aufgeführten giftigen Waren dürfen 
konzentrierte Schwefelsäure (Vitriolöl, Oleum), Salpelersäure, Scheidewasser, 
Sehzsäure, Aetzlauge (Flaschenlauge), Zuckersäure (Oxalsäure, Kleesäure) und 
Kleesalz im Kleinhandel, d. h. in Mengen von weniger als 500 g nur wie 
die Gifte des Verzeichnisses A gegen Giftschein nach Maßgabe der §§ 16, 17, 
18 und 19 dieser Verordnung verkauft werden. 
Konzentrierte Schwefelsäure, Salpetersäure, Scheidewasser, Salzsäure und 
Aetzlauge dürfen nur in starken, fest verstöpselten, verbundenen und ver- 
siegelten Gefäßen, welche mit dem Worte „Gift“ und mit drei Kreuzen 
deutlich signiert find, Kleesäure und Kleesalz niemals in Papierdüten, sondern 
nur in tönernen Krucken, welche fest zugebunden und mit dem Worte „Gift“ 
und mit drei Kreuzen signiert sind, verabfolgt werden. 
Die übrigen im Verzeichnis B aufgeführten Waren können zwar ohne 
Giftschein abgegeben werden, doch müssen die Abgabegefäße ebenfalls wie 
vorstehend, gur verwahrt und signiert sein. 
* Auch die Gifte aus dem Berzeichnis B dürfen nur an zu- 
verlässige erwachsene Personen, niemals aber an Kinder, Schüler, Lehrlinge 
abgegeben werden. 
5* 25. Großhändler mit Arzneiwaren und Giften, auf welche die Ver- 
ordnung vom 4. Januar 1875, betr. den Berkehr mit Arzneimitteln, keine 
Anwendung findet, haben hinsichtlich der Aufbewahrung der Giftvorräte die 
in den 9§ 7—14 aufgeführten Bestimmungen ebenfalls streng zu beachten. 
IV. Beaufsichtigung des Gifthandels. 
5 26. Der Gifthandel ist der Beaufsichtigung durch die Polizeibehörden 
und durch die Medizinalbeamten unterworfen. 
1) Fafsung des § 28 beruht auf der Oberpräsidial-Poltzeiverordnung vom 8. April 
1887. (Amtsbl. S. 112.) 
3
        <pb n="360" />
        — 20 — 
V. Strafbestimmungen. 
§ 27. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, 
sofern nicht höhere Strafen nach den bestehenden Gesetzen Anwendung finden, 
mit einer Geldbuße bis zu 30 Mark, oder im Unvermögensfalle mit ver- 
hältnismäßiger Kaft bestraft. 
Außerdem bleiben mit Gisten handelnde Personen für jeden aus Ver- 
nachlässigung oder Uebertretung der bezüglichen Vorschriften entstandenen 
Nachteil den Gesetzen gemäß verantwortlich. 
Verzeichnis A. 
Direkte Gifte, in besond bgeschlo Rä Gi 
tamman) ——5 sind (mit — gaigeschlaf dirchten W LEn- 
nach dem Gesetz vom 4. Januar 1875 nur von Apothekern und Großhändlern 
verkauft werden dürfen). 
I. Arsenicalia (Arsenik und dessen Verbindungen), 
Arsenikmetall (Scherbenkobalt, Fliegenstein), 
Arsenige Säure (Giftmehl, Rattenpulver), 
Rotes Schwefelarsenik (Realgar), 
Gelbes Schwefelarsenik (Operment), 
Jodarsenik, 
Arseniksaures Eisenoxydul, 
Arseniksaures Kali und alle übrigen Arsenverbindungen, 
Arsenhaltige Farben, 
enhaltige Giste zum BVertilgen von Ungeziefer, 
Fliegenpapier, Fliegenwasser und dergleichen. 
II. Mercurialia (QOueckfilberverbindungen), 
Quecksilberchlorid (Sublimat), 
Ouecksilberoxyd (roter Präzipitat), 
Schefelsammen Ouecksilberoxyd (Turpethum minerale), 
Essigsaures Oueckfilberoxyd, 
OQuecksilberbromid und andere heftig wirkende Queckfilbersalze. 
III. Cyanata (blausäurehaltige Stoffe), 
Blausäure, 
Bittermandelböl (Oleum amygdal. aethereum), 
Kirschlorbeeröl (Oleum Laurocerasi aethereum), 
Hydrarg. cynatum (Cyanagueckfilber), 
Kalium cynatum (Cyankalium), 
Zincum cynatum (Cyanzink). « 
IV. c und die zum Bertilgen von Ungeziefer daraus gefertigten 
ifte. 
Verzeichnis B. 
Indirekte Gifte und heftig wirkende Stoffe, welche getrennt von anderen 
Waren aufzubewahren sind (mit Ausschluß der in der Verordnung vom 
4. Januar 1875 aufgeführten). 
Salzsäure, Salpetersäure, Schwefelsäure, Karbolsäure, Chromsäure, 
Spießglanzbutter, Höllenstein, 
Kupfervitriol und andere Kupfersalze, 
Kadmiumsalze, 
Bleiweiß, Mennige, Bleiglätte und andere Bleiverbindungen 
Gummigutt,
        <pb n="361" />
        — 21 — 
Jod, Brom, 
Quecksilberbromür, schwarzes Quecksilberoxydul, 
Kleesäure, Kleesalz, 
Aetzkali, Aetznatron, Aetzlauge, 
Ritrobenzol oder Mirbanöl, 
Kockelskörner, Ignatiusbohne, 
Zinnsalze, wie Stannum chloratum fumans, 
„ „ Stannum ammonicatum chloratum, 
„ „ Stannum chloratum crystallisatum. 
Giftige Farben. 
Breslau, den 20. September 1879. 
Der Oberpräsident der Prooinz Schlesien. 
5. Polizeiverordunng, betr das Berbot der öffentlichen Ankündigung 
ven G mitteln zur Ber uoder Heilung tierischer Krankheiten, 
*“ Geheinmitteln hur Jeergeturg, geer Heihen Geahze * 
Auf Grund der 88 6, 12 und 16 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §&amp;§ 137, 139 und 140 des 
Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888 (Ges.-S. 
S. 195) wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlesien unter Zu- 
stimmung des Provinzialrats folgendes verordnet: 
g 1. Die öffentliche Ankündi ung von Geheimmitteln, welche dazu 
Feüut find, zur Verhütung oder Hei ung tierischer Krankheiten zu dienen, 
verboten. 
&amp; 2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit einer Geld- 
strafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger 
Haft bestraft. 
Breslau, den 21. Oktober 1896. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
6. Polizeiverordunug über den Berkehr mit Geheimmitteln und ähpulichen 
Arzneimitteln für Menschen, vom 19. Dezember 1908. (Amtsbl. Nr. 2 für 1904.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 u. 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der # 137, 139 und 140 des 
Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. 
S. 195) wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlesien unter Zu- 
stimmung des Provinzialrats folgendes verordnet: 
zu Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A 
und B aufgeführten Geheimmittel und ähnlichen Arzneimittel ist verboten. 
Die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. 
3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des b 1 werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende 
Haft titt, bestraft. ç 
6# 3. Die Polizeiverordnung vom 4. September 1895 über die öffent- 
sce üchign von Geheimmitteln zur Verhütung oder Heilung mensch- 
I Krankheiten wird aufgehoben. ç 
##n l 4. Vorstehende Polizeiverordnung twitt mit dem 1. Januar 1904 in 
Breslau, den 19. Dezember 1908. 
Der Oberpräsident der Provins Se##e###
        <pb n="362" />
        ——□— 
— 
——— 220 
11. ). 
Ausschlagsalbe Schützes (auch Universalheilsalbe oder Universalheil- 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. Blutreinigungspulver Schützes. 
26. 
27. 
888 
L 
82. 
3 Eukalyptusmittel Heß' (Eukalyptol oder Eukalyptusol Heß'). 
35. 
Anlage A. 
. Adlerfluid. 
. Amarol (auch Ingestol). 
. American coughing cure Lutzes. 
. Antiarthrin und Antiarthrinpräparate (auch Sells Antiathrin). 
. Antigichtwein Duflots (auch Antigichtwein Oswald Niers oder Vin 
Duflot). 
Antimellin (auch Essentia Antimellini composita). 
u. Antirheumatikum Saids (auch Antirheumatikum nach Dr. Said oder 
Antirheumatikum Lücks). 
Antitussin. 
Asthmapulver Schiffmanns (auch Asthmador). 
4. Asthmapulver Zematone, auch in Form der Asthmazigaretten Zematone 
(auch antiasthmatische Pulver und Zigaretten des Apothekers Escou- 
ire). 
Augenwasser Whites (auch Dr. Whites Augenwasser von Ehrhardt 
und Ausschlagsalbe Schützes). 
Balsam Bilfingers. 
Lalsem Lamperts (auch Gichtbalsam Lamperts oder Lamperts Stepf- 
alsam). · 
Balsam Sprangers (auch Sprangerscher). » 
Balsam Thierrys (auch allein echter Balsam Thierrys, englischer 
Wunderbalsam oder englischer Balsam Thierrys). 
Bandwurmmittel Konetzkys (auch Konetzkys Helminthenextrakt). 
Beinschäden Indian Bohnerts. 
Blutreinigungspulver Hohls. 
Blutreinigungstee Wilhelms (auch antiarthritischer und antirheumatischer 
Blutreinigungstee Wilhelms). 
u. Bräuneeinreibung Lamperts (auch Universalbräuneeinreibung und 
23. 
24. 
25. 
Diphtheritistinktur). 
Bromidia Battle und Comp. 
Bruchbalsam Tanzers. 
Bruchsalbe des pharmazeutischen Bureaus Balkenberg (Valkenburg) in 
Holland (auch Pastor Schmits Bruchsalbe). 
Luthurtie pills Ayers (auch Reinigungspillen oder abführende Pillen 
ers). 
gi (auch Corpulinentfettungspralins oder Pralinés de Carls- 
a 
. Djobat Bauers. 
. Elixir Godineau. 
Embrocation Ellimans (auch Universal embrocation oder Ellimans 
Universaleinreibemittel für Menschen), ausgenommen Embrocation etc. 
for horses. 
Wilepfieheilmittel Quantes (auch Spezifikum oder Gesundheitsmittel 
antes). 
Epilepfiepulver Cassarinis (auch Poloeri antiepilettiche Cassarinis). 
Gebirgstee, Harzer, Lauers. 
Gehöröl Schmidts (auch verbessertes oder neu verbessertes Gehöröl 
Schmidts).
        <pb n="363" />
        86. 
37. 
38. 
39. 
4. 
41. 
4. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
lKronessenz, Altonaer (auch Kronessenz oder Menadische oder Altonaische 
51. 
52. 
53. 
54. 
55. 
6 Magentropfen Sprangers (auch Sprangersch,) 
58. 
69. 
* Nervenkraftelixier Liebers. 
1. 
62. 
.Painexpeller. 
64. 
65. 
67. 
9o. Pilules du Doecteur Laville (auch Pillen Lavilles). 
69. 
70. 
71. 
72. 
78. 
74. 
75. 
— 23 — 
Gesundheitskräuterhonig Lücks. 
Eicht= und Rheumatismuslikör, amerikanischer, Latons (auch Remedy) 
Latons). 
Glandulen. 
Glycosolvol Lindners (auch Antidiabetikum Lindners). 
eilsalbe Sprangers (auch Sprangersche, oder Zug= und Heilsalbe 
Sprangers oder Sprangersche). 
Holltrkale Jacobis (auch Heiltrankessenz, insbesondere Königstrank 
acobis). 
Homeriana (auch Brusttee Homeriana, russischer Knöterich, Polygonum 
aviculare). 
Injection Brou (auch Brousche Einspritzung). 
Injection au matico (auch Einspritzung mit Matico). 
Kalosin Lochers. 
Knöterichtee, russischer Weidemanns (auch russischer Knöterich oder 
Brusttee Weidemanns). 
Kongopillen Richters (auch Magenpillen Richters). 
Kräutertee Lücks. 
Kräuterwein Ullrichs (auch Hubert Ullrichscher Kräuterwein). 
Wunder-Kronessenz). 
Lebensessenz Fernests (auch Fernestsche Lebensessenz). 
Liqueur du Docteur Laville (auch Likör des Dr. Laville.) 
Loxapillen Richters. 
Magenpillen Tachts. 
Magentropfen Bradys (auch Mariazeller Magentropfen Bradys). 
Mother Seigels pills (lauch Mutter Seigels Abführungspillen oder 
Oberating pills). 
Mother Seigels syrup (auch Mother Seigels curative syrup kor 
dyspepsia, Extract of American roots oder Mutter Seigels heilender 
Sirup). 
Nervenfluid Dressels. 
Nervenstärker Pastor Königs (auch Pastor Königs Nerve Tonic). 
Orffin lauch Baumann-Orffsches Kräuternährpulver). 
Pectoral Bocks (auch Hustenstiller Bocks). 
Pillen, indische (auch Antidysenterikum). 
Pillen Morisons. 
Pillen Redlingers (auch Redlingersche Pillen). 
Reduktionspillen, Marienbader (auch Marienbader Reduktionspillen 
für Feutleibige). 
Regenerator Liebauts (auch Regenerator nach Liebaut). 
Remedy Alberts (auch Alberts Rheumatismus= und Gichtheilmittel). 
Sachharosalvol. 
Safe remedies Warners (Safe cure, Safe diabetic, Safe nervine, 
Safe pills). Z 
Sanjanapräparate (auch Sanjanaspezifka). # 
Sarsaparillian Ayere (auch Ayers zusammengesetzter und gemischter 
Sarsaparillaextrakt).
        <pb n="364" />
        — 24 — 
76. garsaptrillian Richters (auch Extractum Sarsaparillae compositum 
ter). 
77. Sauerstoffpräparate der Sauerstoffheilanstalt Vitafer. 
78. Stle wasser Weißmanns. 
79. Sn Brandts. 
80. Sirup Pagliano (auch Sirup Pagliano Blutreinigungsmiuntel, auch 
Blutreinigungs= und Bluterfrischungsfirup Pagliano des Prof. Giro- 
lamo Pagliano oder Sirup Pagliano von Prof. Ernesto Pagliano). 
81. Spermatol (auch Stärkungeelireer Gordons). 
82. Spezialtees Lücks (auch Spezialkräutertees Lücks). 
83. Stomakal Richters (auch Tinctura stomachica Richter). 
84. Tarolinkapseln. 
85. Tuberkeltod (auch Eiweiß-Kräuterkognak-Emulsion Stickes). 
86. Universalmagenpulver Barellas. 
87. Vin Mariani (auch Marianiwein). 
88. Bulneralcreme (auch Wundcreme Vulneral). 
89. Wundensalbe, konzessionierte, Dicks (auch Zittauer Pflaster). 
90. Zambakapseln Lahrs. 
Anlage B. 
. Antineon Lochers. 
Augenheilbalsam, vegetabilischer, Reichels klauch Ophthalmin Reichels). 
Diphtheritismittel Noortwycks (auch Noortwycks antiseptisches Mittel 
egen Diphtherie). 
eilmittel des Grafen Mattei (auch Graf Cesare Matteische elektro- 
omöopathische Heilmittel). 
ternmittel, Genfer, Sauters (auch elektro-hom öopathische Sternmittel 
i Serier in Genf, oder Neue elektro-homöopathische Sternmittel 
usw.). 
## 
7. Polizeiverordn#ung, betr., den Berkauf von Fliegenpapier, vom 28. Oktober 
1852. (Amtsbl. S. 298.) · 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die 
Polizeiverwaltung (Ges. S. 1850 S. 265) erlassen wir für den gan 
Umfang unseres Regierungsbezirkes zur Ergänzung und Erläuterung der 
eren Bestimmungen vom 18. Januar und 6. April 1839 die nachsichende 
olizeiverordnung: 
Der Verkauf des arsenikhaltigen Fliegenpapiers, sowie auch der Verkauf 
der als Fliegenvertilgungsmittel gebrauchten Kobalt= und Fliegenstein- 
aufläsung und des mit derselben getränkten Popiers, ingleichen das Feil- 
Lalten dieser Gegenstände, ist bei Bermeidung einer Geldstrafe bis zu zehn. 
alern verboten. Nur den Apothekern ist der Verkauf dieses Güchen- 
vertilgungsmittelst unter den beim Giftverkaufe geltenden Bestimmungen und 
unter der ausdrücklichen Bedingung gestatte, daß das bezeichnete Fliegen- 
papier mittels eines aufgedruckten Stempels als „giftig“ bezeichnet wird; 
wogegen sie bei Nichtbeachtung dieser Bedingungen der oben gedachten Strafe 
gleschsall- verfallen. 
Oppeln, den 28. Oktober 1852. 
Königliche Regierung.
        <pb n="365" />
        — 25 — 
va. Schenstmachnsz, betr. die Verabfolgung von arsenikhaltigem Fliegenpapier, 
. m13.NovmberlMl(.48desAmtsbl.)nebft 
crsluzusssiekumschusvsssh August 19083. (Amitsbl. S. 313.) 
. Belanntmachnug, betr. Warnung vor dem Gebrauche arsen- und blei- 
haltiger Farbkreiden, vom 19. November 1908. (Amtsbl. S. 372.) 
9. Warnung vor dem Gebrauche von Lysol, vom 7. Jannar 1904. 
(Amtsbl. S. 17.) 
  
10. Borschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, 
vom 22. Juni 1896, nebst Nachtragsvorschriften vom 24. Nevember 1899. 
(Amtsbl. 1900 S. 1.) 
11. Berordunung, betr. den VBerkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901. 
(Sonderbeilage zu Stück 49 des Amtsbl.) 
12. Polizeiverordnung über den Haudel mit Giften, vom 22. Februar 1906. 
(Amtsbl. S. 84.) 
3. Verhütung anstechender Krankheiten. 
A. Allgemeine Dorschriften. 
I. Bekanntmachung, betr. die Bekämpfung ansteckender Krankheiten, vom 
17. Nomber 1904. (Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.) 
2. Gesetz, betr. die Bekämpfung übertragbarer vo#m 
28. Anzust 1905. (Sonderbeilage zu Nr. 46 des — 
8. Pelizeiverordnung, betr. die Verhütung ansteckender Krankheiten, vom 
10. Jnni 1874. (Extrabl. zu Stück 24 des Amtsbl. S. 201,) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) verordnen wir für den Umfang unseres 
Departements was folgt: 
#&amp;#i 1. Wer die zur Verhütung der Entstehung oder der Verbreitung an- 
steckender Krankheiten ihm erteillen oder allgemein erlassenen polizeilichen 
Borschriften verletzt, hat die Herstellung des vorgeschriebenen Zustandes auf 
seine Kosten durch die Polizei zu gewärtigen, außerdem aber — wenn nicht 
der Fall des im §5 327 des Reichsstrafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehens 
vorliegt — Geldstrafe bis zu 10 Talern verwirkt. 
2. Die Bekanntmachung der nicht bereits erlassenen allgemeinen 
polizeilichen Vorschriften (# 1) Wehn auf die für die Publikation von Polizei- 
verordnungen vorgeschriebene Weise. 
Oppeln, den 10. Juni 1874. 
Königliche Regierung. 
4. Anweisung zur Berhütung der Uebertragnng an der Krankheiten 
durch die Schulen, vom 14. Juli 1— 
1. Zu den Kra iten, A sfähigkeit be- 
wud —
        <pb n="366" />
        a) Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Fleck- 
typhus und Rückfallsfieber; 
b) Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, 
der letztere, sobald und solange er krampfartig auftritt. 
2. Kinder, welche an einer in Nr. 1a oder b genannten ansteckenden 
Krankheit leiden, find vom Besuch der Schule auszuschließen. 
3. Das gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande, 
welchem sie angehören, ein Fall, der in Nr. 1a genannten ansteckenden 
Krankheiten vorkommt, es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das 
Lhn durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung 
geschützt ist. 
4. Kinder, welche gemäß Nr. 2 oder 3 vom Schulbesuch ausgeschlossen 
worden sind, dürfen tu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn 
entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bsscheinigung für beseitigt 
anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig a 
Regel Frltende Zeit abgelaufen ist. » 
Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs 
Wochen, bei Masern und Röteln nur vier Wochen. 
Es ist darauf zu achten, daß vor der Wiederzulassung zum Schulbesuch 
das Kind und seine Kleidungsstücke gründlich gereinigt werden. 
5. Für die Beobachtung der unter Nr. 2—4 gegebenen Vorschriften ist 
der Borsteher der Schule (Direktor, Rektor, Houptlehrer erster Lehrer, Vor- 
steherin usw.), bei einklassigen Schulen der Lehrer (Lehrerin) verantwortlich. 
Von jeder Ausschließung eines Kindes vom Schulbesuche wegen ansteckender 
— — Nr. 2 und 3 — ist der Ortspolizeibehörde fofort Anzeige zu 
machen. 
6. Aus Pensionaten, Konvikten, Alumnaten und Internaten dürfen 
Zöglinge während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen einer im 
Hause aufgetretenen ansteckenden Krankheit nur dann in die Heimat entlassen 
werden, wenn dies nach ärztlichem Gutachten ohne die Gefahr einer Ueber- 
tragung der Krankheit geschehen kann und alle vom Arzte etwa für nötig 
erachteten Vorfichtsmaßregeln beobachtet werden. Unter denselben Voraus- 
etzungen find die Zöglinge auf Verlangen ihrer Eltern, Vormünder oder 
fleger # entlassen. · 
7.tmeineimSchulhausewohnhaftePecfoninemederuntethJa 
und b genannten, oder eine außerhalb des Schulhauses wohnhafte, aber 
#m Hausstande eines Lehrers der Schule gehörige Person in eine der unter 
1a genannten Krankheiten verfällt, so hat der Haushaltun svorstand hier- 
von sofort dem Schulvorstande (Kuratorium) und der Ortspolizeibehörde An- 
Le zu machen. Die letztere hat, wenn möglich unter Zuziehung eines 
Arztes, für die tunlichste Absonderung des Kranken zu sorgen und über die 
Lage der Sache, sowie über die von ihr vorläufig getroffenen Anordnungen 
dem Landrat (Amtshauptmann) Bericht zu erstatten. Der Landrat (Amis- 
hauptmann) hat unter Zuziehung des Kreisphysikus darüber zu entscheiden, 
ob die Schule zu schließen oder welche sonstige Anordnungen im Interesse 
der Gesundheitspflege zu treffen sind. In Städten, welche nicht unter dem 
Landrat (Amtshauptmann) stehen, tritt an die Stelle des letzteren der Polizei- 
verwalter des Orts. 
Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeichneten Anstalten. 
8. Sobald in dem Ort, wo die Schule sich befindet, oder in seiner 
Nachbarschaft mehrere Fälle einer ansteckenden Krankheit (Nr. 1) zur Kenninis 
kommen, haben Lehrer und Schulvorstand ihr besonderes Augenmerk auf 
Kernhal#ung bes Schulgrundstücks und aller seiner Teile, sowie auf gehörige
        <pb n="367" />
        — 27 — 
Lüftung der Klassenräume zu richten. Insonderheit sind die Schulzimmer 
und die Bedürfnisanstalten täglich sorgsam zu reinigen. Schulkindern darf 
diese Arbeit nicht übertragen werden. Die Schulzimmer sind während der 
unterrichtsfreien Zeit andauernd zu lüften, die Bedürfnisanstalten nach der 
Anordnung der Ortspolizeibehörde regelmäßig zu desinfizieren. 
Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeichneten Anstalten und 
Siet sich für diese auf die Wohnungs-, Arbeits= und Schlafräume der 
inge. 
9. Ueber die Schließung von Schulen oder einzelnen Klassen derselben 
wegen ansteckender Krankheiten hat der Landrat (Amtshauptmann) unter 
Zuziehung des Kreisphysikus zu entscheiden. Ist Gefahr im Berzuge, so 
können der Schulvorstand (Kuratorium) und die Ortspolizeibehörde auf 
Grund ärztlichen Gutachtens die Schließung anordnen. Sie haben aber 
iervon sofort ihrer vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen. Außerdem 
d sie verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheitsverhältnisse, welche eine 
S ließung der Schule angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntnis ihrer vor- 
gesetzten Behörden zu bringen. 
10. Die Wiedereröffnung einer wegen ansteckender Krankheit geschlossenen 
Schule oder Schulklasse ist nur nach vorangegangener gründlicher Reinigung 
und Desinfektion des Schullokals zulässig. Sie darf nur erfolgen auf 
Grund einer vom Landrat (Amtshauptmann) unter Zuziehung des Kreis- 
phyfikus zu treffenden Anordnung. 
In Städten, welche nicht unter dem Landrat (Amtshauptmann) flehen, 
tritt an die Stelle des letzteren der Polizeiverwalter des Orts. 
11. Die vorstehenden Vorschriften Nr. 1—10 finden auch auf private 
Unterrichts- und Erziehungsanstalten, einschließlich der Kinderbewahranstalten, 
Spielschulen, Warteschulen, Kindergärten usw. Anwendung. 
5. Anweisung zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Angenkrank- 
heiten durch die Schulen, vom 14. Pai 18°8. (Extrabeilage zu Stück 23 
es Amisbl.) 
1. Augenkrankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere 
Vorschriften für die Schulen erforderleh machen, find: 
a) Blennorrhoe und Diphtherie der Augenlidbindehäute, 
b) akuter und chronischer Augenlidbindehautkatarrh, Follikulärkatarrh 
und Körnerkrankheit (granulöse oder ägyptische Augenentzündung, 
Trachom). 
2. Es ist darauf hinzuwirken, daß von einem jeden Fall von ansteckender 
Augenkrankheit, welcher bei einem Schüler oder bei den Angehörigen eines 
ülers vorkommt, durch den Vorstand der Haushaltung, welcher der 
üler angehört, dem Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, 
erstem Lehrer, Vorsteherin usw.), bei einklassigen Schulen dem Lehrer 
(Lehrerin) unverzüglich Anzeige erstattet wird. 
3. Schüler, welche an einer der unter 1a genannten Augenkrankheiten 
leiden, sind unter allen Umständen, solche, welche an einer der unter 1b 
genannten Augenkrankheiten leiden, dagegen nur, wenn bzw. solanfe sie 
deutliche Eiterabsonderung haben, vom Besuche der Schule auszuschließen. 
.4. Schüler, welche an einer der unter 1b genannten Augenkrankheiten 
leiden, jedoch keine deutliche Eiterabsonderung haben, sowie solche Schsler, 
welche gesund find, aber einer Hanshaltung angehören, in der ein Fall von 
ansteckender Augenkrankheit (1a oder 10) aufgetreten ist, dürfen am Unter-
        <pb n="368" />
        richte teilnehmen, wenn sie besondere, von den gesunden Schülern genügend 
weit entfernte Plätze angewiesen erhalten. 
5. Schüler, welche gemäß Ziffer 3 vom Schulbesuche auggeschlosten oder 
gemäß Ziffer 4 gesondert gesetzt worden sind, dürfen zum Schulbesuch bzw. auf 
ihren gewöhnlichen Platz nicht wieder zugelassen werden, bevor nach ärzt- 
licher Bescheinigung die Haser der Ansteckung beseitigt ist und sowohl die 
Schüler selbst als ihre Wäsche und Kleidung gründlich gereinigt worden sind. 
6. Für die Beobachtung der unter Ziffer 3 bis 5 gegebenen Vorschriften 
ist der Vorsteher der Schule (Ziffer 2), bei einklassigen Schulen der Lehrer 
(Lehrerin) verantwortlich. Derselbe hat von jeder Ausschließung eines 
Kindes vom Schulbesuch wegen ansteckender Augenkrankheit (Ziffer 3) der 
Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
7. Aus Pensionaten, Konvikten, Alumnaten und sonstigen Internaten 
dürfen Zöglinge während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen 
einer in der Anstalt epidemisch aufgetretenen ansteckenden Augenkrankheit 
nur dann in die Heimat entlassen werden, wenn dies nach ärztlichem Gut- 
achten ohne Gefahr der Uebertragung der Krankheit geschehen kann, und 
alle vom Arzt für nölig erachteten Vorsichtsmaßregeln beobachtet worden sind. 
8. Lehrer und anderweitig im Schuldienste beschäftigte Personen, welche 
an einer ansteckenden Augenkrankheit (1a und 1b) erkranken, haben hiervon 
dem Vorsteher der Schule (Ziffer 2) und der Ortspolizeibehörde unverzüglich 
Auseige u erstatten. 
ohnt der Erkrankte im Schulhause selbst, so hat der Vorsteher der 
Schule darauf hinzuwirken, daß der Kranke ärztlich behandelt und, falls 
dies nach ärztlichem Gutachten erforderlich, abgesondert wird. 
Wohnt der Erkrankte außerhalb des Schuhauses, so darf er während 
der Dauer der Krankheit das Schulhaus nicht betreten, bevor nach ärztlicher 
Bescheinigung die Gefahr der Ansteckung beseitigt und seine Wäsche und 
Kleidung gründlich gereinigt worden ist. 
Leidet der Erkrankte an einer der unter 1b aufgeführten Augenkrank- 
heiten, so darf er seinen Dienst in der Schule fortsetzen, wenn bzw. so lange 
er keine deutliche Eiterabsonderung hat. 
9. Lehrer und anderweitig im Schuldienst beschäftigte Personen, in deren 
Hausstand ein Fall von ansteckender Augenkrankheit (1a und 1b) auftritt, 
haben hiervon dem Vorsteher der Schule (Ziffer 2) unverzüglich Anzeige zu 
erstatten. Handelt es sich um eine der unter 1a aufgeführten Augenkrank. 
heiten, so dürfen sie während der Dauer der Erkrankung ihren Dienst nur 
versehen, wenn nach ärztlicher Bescheinigung eine Gefahr der Verbreitung 
der Krankheit in der Schule damit nicht verbunden ist. 
10. Sobald in einer Schule oder in einem Orte, in welchem sich eine 
Schule befindet, oder in einem Nachbarorte, aus welchem Kinder die Schule 
besuchen, mehrere Fälle von ansteckenden Augenkrankheiten vorkommen, hat 
der Vorsteher der Schule (Ziffer 2) bei dem Landrat (Oberamtmann) bzw. 
in Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, bei dem Polizeiverwalter des 
Ortes eine ärztliche Untersuchung der Lehrer und Schüler sowie sämtlicher 
im Schulhause wohnenden Personen durch den beamteten Arzt zu beantragen. 
Ob h. wie oft dieselbe zu wiederholen ist, bestimmt die zuständige Behörde 
nach Anhörung des beamteten Arztes. 
11. Für die Behandlung der an ansteckenden Augenkrankheiten leidenden 
Schüler hat, soweit dieselbe nicht nach ärztlicher Bescheinigung durch die 
Eltern veranlaßt wird, die Ortspolizeibehörde Sorge zu tragen. 
12 Während der Dauer einer ansteckenden Augenkrankheit in einer
        <pb n="369" />
        — 29 — 
Schule sind das Schulgrundstück, die Schulzimmer und die Bedürfnisanstalten 
täglich besonders sorgfältig zu reinigen, die Schulzimmer während der 
umterrichtsfreien Zeit Aeeisi zu lüften, die Bedürfnisanstalten nach Anord- 
nung der Ortspolizeibehörde zu desinfizieren; die Türklinken, Schultafeln, 
Schultische und Schulbänke täglich nach Beendigung des Unterrichts mit 
einer lauwarmen Lösung von je einem Teile Schmiarseife und reiner Karbol- 
säure in hundert Teilen Wasser abzuwaschen. 
Diese Vorschrift gilt auch für die in Ziffer 7 bezeichneten Anstallen und 
erstreckt sich in diesen auch auf die Wohn-, Arbeits= und Schlafräume. 
13. Die Schließung einer Klasse oder einer ganzen Schule wegen einer 
ansteckenden Augenkrankheit wird nur in den seltensten Fällen erforderlich 
und ratsam sein und kann nur durch den Landrat (Oberamtmann) bzw. 
in Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, den Polizeiverwalter des Orts 
nach Anhörung des beamteten Arztes geschehen. Namentlich ist sie bei 
Follikulärkatarrh fast nie und bei der Körnerkrankheit in der Regel nur 
dann erforderlich, wenn eine größere Anzahl von Schülern an deutlicher 
Eiterabsonderung leidet. 
Ist Gefahr im Berzuge, so können der Vorsteher der Schule und die 
Ortspolizeibehörde auf Grund ärztlichen Gutachtens die vorläufige Schließun 
der Schule selbständig anordnen, haben jedoch hiervon dem Kreisschul- 
riu und dem Landrat (Oberamtmann) unverzüglich Anzeige zu 
tatten. 
14. Die Wiedereröffnung einer wegen einer ansteckenden Augenkrankheit 
eschlossen gewesenen Schule oder Schulklasse darf nur auf Grund einer vom 
ndrat (Oberamtmann) bzw. in Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, 
vom Polizeiverwalter des Ortes zu treffenden Anordnung erfolgen. Der- 
selben muß eine gründliche Reinigung und Desinfektion des Schullokals 
vorangehen. 
15. Die vorstehenden Vorschriften Ziffer 1 bis 14 finden auch auf 
private Unterrichts= und Erziehungsanstalten, einschließlich der Fortbildungs- 
schulen, Handarbeitsschulen, Kinderbewahranstalten, Spiel- und Warteschulen, 
Kindergärten usw. Anwendung. 
Vorstehende ministerielle „Anweisung zu Verhütung der Uebertragung 
ansteckender Augenkraukheiten durch die Schulen“ bringe ich hiermit zur 
öffentlichen Kenntnis, indem ich den Polizeibehörden, Schulleitern und Lehrern, 
sowie den Haushaltungsvorständen die Nachachtung derselben zur besonderen 
Pflicht mache. 
Oppeln, den 4. Juni 1898. 
Der Regierungspräsident. 
6. Bekanntmachung, betr. das Berscharren tierischer Kadaver, vom 
29. [ 1816. (Amtsbl. S. 321.) 
Es ist früher schon von der Königlichen Regierung zu Breslau ver- 
ordnet worden, tierische Kadaver jeder Art in entlegene tiefe Gruben zu 
bringen und bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Talern zu verscharren. 
Wir finden uns veranlaßt, diese Verordnung von neuem in Erinnerung 
zu bringen, verbieten zugleich, solche Kadaver in Flüsse oder sonstige Ge- 
wässer zu werfen und weisen sämtliche Polizeibeamten an, genav darauf zu 
sehen, daß diese Festsetzung befolgt und daß nicht durch solche Kadaver die
        <pb n="370" />
        — 30 — 
Luft verpestel wird, oder die Gewässer verunreinigt und Ekel und Krank. 
heiten erregt werden. . 
Uebertretungen sind sofort zur Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. 
Oppeln, den 29. Oktober 1816. 
Königliche Regierung. 
7. Polizeiverorduung zur Ergenzang der Polizeiverordunng, betr. die 
Verscharrung tierischer Kadaver, vom 3. Oktober 1870. (Amtsbl. S. 219.) 
Unter Bezugnahme auf § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 sehen wir uns veranlaßt, die in unserem Amtsblatt 
pro 1816 S. 321 enthaltene Polizeiverordnung vom 29. Oktober 1816 rück- 
sichtlich des Verscharrens tierischer Kadaver dahin zu modifizieren, daß Zu- 
widerhandlungen gegen die gedachte Verordnung nicht mit der festgesetzten 
Strafe von 10 Talern, sondern mit einer Strafe bis zu 10 Talern oder 
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Gefängnisstrafe1!) geahndet 
werden sollen. 
Oppeln, den 3. Oktober 1870. 
Königliche Regierung. 
8. Polizeiverordnung, betr. das Sammeln und Aufbewahren von Tier- 
knochen, vom 11. November 1886. (Amtsbl. S. 290.) 
Es ist in neuerer Zeit das Sammeln der Tierknochen, der Handel damit 
und die Verarbeitung derselben zu technischen Zwecken, ein Gegenstand der 
Industrie geworden. In Beziehung auf die dabei zu beobachtenden polizei- 
lichen Rücksichten werden nachstehende Vorschriften zur Kenntnis des dabei 
interessierten Publikums und sämtlicher Polizeibehörden des hiesigen Re- 
gierungsbezirks gebracht: 
1. Es darf niemand nach Willkür an jedem beliebigen Orte und Platze 
Knochen ausgraben, sondern es muß sich jeder, der dies zu tun beaksichtigt, 
vorher bei der Ortspolizeibehörde unter genauer Angabe des Ortes, wo ge- 
raben werden soll, melden. Es versteht sich von selbst, daß die Zu- 
immung der Besitzer des Grund und Bodens vorhergegangen sein muß. 
2. Die Ortspolizeibehörden sowohl in den Städten, als auf dem Lande 
haben das Nachgraben nach Tierknochen nur dann zu gestatten, wenn auf 
den gewählten Grabestellen nicht früher Menschen begraben oder Tiere 
verscharrt worden sind, die an ansteckender Seuche gefallen sind. 
3. Bei den zum Ausgraben bestimmten Tierknochen hat die betreffende 
Behörde darauf zu sehen, daß die Knochen nicht nur durch die Verwesung 
von allen Weichteilen gehörig befreit, sondern auch völlig trocken und ohne 
Modergeruch sind. 
4. Die ausgegrabenen und die zu versendenden Knochen dürfen nicht 
auf unbedeckten Wagen, Karren und überhaupt auf keine Ekel erregende 
Weise transportiert und verladen werden. 
5. Den Ankäufern dieser Knochen ist anzudeuten, daß sie nicht andere 
als reine, trockene, nicht übelriechende Knochen kaufen. 
6. Ruch ist den Sammlern und Ankäufern nicht zu gestatten, die Knochen 
an jedem beliebigen Orte aufzubewahren, sie find vielmehr gehalten, die 
1) Jetzt Haftstrafe.
        <pb n="371" />
        — 31 — 
Aufbewahrungsplätze vorher der Polizeibehörde anzuzeigen und die letztere 
hat unter Zuziehung des Kreisphysikus darauf zu sehen, daß die Lagerungs= 
stellen außerhalb des Ortes liegen, trocken und dem Luftzuge aus ereet find. 
Die Behörde muß demnächst von Zeit zu Zeit diese Aufbewahrungsorte 
revidieren und sich überzeugen, daß auch den Vorschriften ad 3 und 5 
genügt worden. 
7. Durch § 16 der R.-Gew.-O. absolet geworden. 
8. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften sind mit 1 bis 10 Talern 
Geldbuße oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe!) zu ahnden. 
Oppeln, den 11. November 1836. 
Königliche Regierung. 
9. Polizeiverordnung, betr. den Gewerbebetrieb mit Lumpen, vom 
4. Angust 1883. (Amtsbl. S. 248.) 
Um den Gefahren, welche für das Gemeinwohl aus dem Handel mit 
Lumpen entstehen, wirksam zu begegnen, verordne ich auf Grund der §§ 6, 
12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung 
(Ges.-S. S. 265), sowie des § 73 des Gesetzes vom 26. Juli 1880 über die 
Organisalion der allgemeinen Landesverwaltung (Ges.-S. S. 291) unter 
Fustimmung des Bezirksrats für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln 
hierdurch nachstehendes: 
§ 1. Personen, welche mit Lumpen handeln (Lumpenhändler) oder 
dieselben zum Zwecke des Laee sammeln (Lumpensammler), sind ver- 
pflichtet, die Räume, in welchen sie die Lumpen aufbewahren, binnen zehn 
Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Ingebrauchnahme 
der Räume zu dem gedachten Zwecke der Ortspolizeibehörde namhaft zu 
machen, sofern dies nicht schon früher geschehen ist. 
* Die Aufbewahrung von Lumpen in bewohnten Räumen, sowie 
as Mitnehmen von Lumpen in Wohnräume behufs des Sortierens ist ver- 
  
d 
boten. 
3. Die Lager= und Sortierräume für Lumpen müssen trocken und 
dem Luftzug ausgesetzt sein. 
5s 4. Diejenigen Lagerräume, in denen mehr als fünf Zentner unter- 
Peprach werden und alle Sortierräume sind wöchentlich einmal zu des- 
infizieren. 
Außerdem sind die Lumpen stets vor dem Sortieren einer Desinfektion 
zu unterwerfen. 
§5. Die Desinfektion der Lumpen hat dadurch zu erfolgen, daß die 
Lumpen in einen hermetisch verschließbaren Bottig gepackt und in diesen 
schwefelige Dämpfe geleitet werden oder dadurch, daß unter den auf Rahmen 
oder Leitern ausgebreiteten Lumpen Chlordämpfe oder schwefelige Säure 
durch Verbrennen von Schwefelstücken entwickelt wird, oder dadurch, daß die 
Lumpen in einem Ofen, welcher mit einem Rost versehen ist, Dämpfen von 
100 bis 120 Grad Celsius ausgesetzt werden. 
Die Landräte werden ermächtigt, in besonderen Fällen eine andere Art 
der Desinfektion, welche gleiche Wirkung hat, zuzulassen. 
# 6. Das Sortieren und Einpacken der Lumpen darf, wo hierzu nicht 
besondere Sortierräume bestehen, nur in den Lagerräumen oder auf ge- 
1) Haftstrafe.
        <pb n="372" />
        — 32 — 
schlossenen nicht mit Wohnhäusern in Verbindung stehenden Höfen vorge- 
nommen werden. 
8 7. Die mit dem Sortieren, Einpacken usw. von Lumpen beschäftigten 
Personen sind verpflichtet, nach Verlassen der Arbeitsräume sich die Hände 
mit einer 5 prozentigen Karbolsäurelösung zu waschen. 
Dieselbe ist zu diesem Zweck in einer der Zahl der Personen entsprechen- 
den Ouantität von den Arbeitgebern bereit zu halten. 
1 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit 
Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens- 
falle entsprechende Haft tritt, bestraft. 
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. September 1883 in Kraft. 
Oppeln, den 4. August 1883. 
Der Regierungspräsident. 
10. Polizeiverordunug, betr. die Ausbung des Frisier-, Barbier= und 
Haarschneidegewerbes, vom 4. März 1902. (Amtsbl. S. 79.) 
Auf Grund der §§ 6 ad f. 12 und 15;des Gesetzes über die Polizei- 
verwaltung vom 11. März 1850 und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über 
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 verordne ich unter 
Justimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
ppeln: 
&amp;# 1. In den Frisier-, Barbier= und ganrchn seekinken, sowie bei Aus- 
übung des Frisier-, Barbier= und Haarschneidegeschäftes überhaupt muß 
peinliche Sauberkeit obwalten. 
zu anderen Gewerbebetrieben dürfen Barbierstuben nur mit Genehmigun 
der Ortspolizeibehörde benutzt werden. Gestattet ist der übliche Verka 
der in das Fach schlagenden Waren, sowie von Zigarren und Zigaretten. 
Frisier--, Barbier- und Haarschneidestuben dürfen als Schlafstellen nicht 
benutt werden. Hunde und Katzen dürfen in denselben nicht gehalten 
werden. 
§ 2. Personen, welche an einer Haut- oder Haarkrankheit oder an 
einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen das Gewerbe des Frisierens, 
Barbierens und Haarschneidens nicht ausüben. 
§ 3. Das Frisieren, Barbieren und Haarschneiden darf nur mit reinen 
Händen vorgenommen werden. 
In jeder Frisier= oder Barbierstube ist für ausreichende für das Personal 
bestimmte Waschgelegenheit zu sorgen, derart, daß dasselbe sich jederzeit die 
Hände in reinem, noch unbenutztem Wasser waschen und an einem noch ge- 
hörig sauberen und trockenen Handtuch abtrocknen kann. 
#s#F# 4. Alle bei dem Frisieren, Barbieren oder Haarschneiden zur Ber- 
wendung kommenden Tücher, Frifiermäntel, Unterlagen, Schutzstoffe und der- 
Heichen mehr, müssen gehörig trocken und sauber, jedenfalls ohne sichtbare 
chmutzflecken sein. 
* Papier bestehende Schutzstoffe ꝛc. sind nach einmaliger Benutzung zu 
vernichten. 
Sessel an die der Kopf gelehnt werden soll, sind vorher mit einem 
Schutzstoffe zu bedecken. 
* 5. Scheren, Kämme, Rasiermesser, Bürsten, Pinsel und alle sonstigen 
Frifier-, Barbier- und Haarschneidegeräte sind nach jeder Benutzung * 
gehörig zu reinigen und zwar mit Ausnahme von Bürsten durch Abwaschen 
mit Seifenlauge.
        <pb n="373" />
        — 33 — 
Die Benutzung von Puderquasten und Schwämmen, sowie gemeinsame 
Benutzung von Schnurrbartbinden ist verboten. Wattebäusche und Blut- 
stillungsmittel sind nach dem Gebrauche zu vernichten. 
§ 6. Personen, welche augenscheinlich an einer Haar= oder Hautkrankheit 
des Kopfes, an Ungeziefer oder an einer ansteckenden Krankheit leiden dürfen 
in den Frisier-, Barbier= oder Haarschneidestuben aicht bedient werden. 
Tücher und Geräte, welche bei der Bedienung solcher Personen außerhalb 
dieser Geschäftsstuben verwendet sind, müssen, bevor sie wieder in Gebrauch 
genommen werden, ausgekocht und bis dahin von anderen Tüchern und 
und Geräten gesondert verwahrt oder in starker, warmer Seifenlauge gründlich 
gewoschen werden. Dasselbe gilt, wenn solche Personen in der Frisier= usw. 
tube bedient worden sind und das Leiden erst nachträglh erkannt worden 
ist. Die Bedienung darf alsdann nur außerhalb der Geschäftsstuben oder, 
wenn dies zu Unzuträglichkeiten führen würde, nur unter Anwendung besonderer 
Vorsicht in den Geschäftsräumen fortgesetzt werden. 
&amp; 7. Ein Exemplar dieser Polizeiverordnung in Größe von einem 
halben Bogen Reichsformat ist leicht lesbar und bemerkbar in jeder Frisier-, 
Barbier= oder Haarschneidestube anzubringen. 
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung seitens solcher Per- 
sonen, welche das Frisier-, Barbier= oder Haarschneidegewerbe betreiben oder 
in demselben beschäftigt find, werden, soweit nicht anderweitig bestimmte 
höhere Strafen in Betracht kommen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder 
im Unwermögensfal- mit entsprechender Haft bestraft. 1 
g Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung 
in Kraft. 
Die denselben Gegenstand betreffenden Polizeiverordnungen im dies- 
seitigen Regierungsbezirk werden aufgehoben. 
Oppeln, den 4. März 1902. 
Der Regierungspräsident. 
B. Vorschriften für einzelne Krankheiten. 
1. Pelizeiverordnung, betr. die Avzeise von Todesfillen infolge von Brech- 
durchfall, vom 25. November 1886. (Extrabl. zu Stück 48 des Amtsbl.) 
Auf Grund der §§ 6, 12, 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 — Ges.-S. S. 265 — und der §55 137, 189 des Gesetzes über 
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 — Ges.-S. S. 195 f. 
— wird hiermit unter der Zustimmung des Provinzialrats für die Re- 
gierungsbezirke Oppeln und Breslau nachstehendes bestimmt: 
§&amp; 1. Alle Familienhäupter, Haus= und Gastwirte und Medizinalpersonen 
find verpflichtet, von den in ihrer Familie, ihrem Hause und ihrer Praxis 
vorkommenden, zufolge von Brechdurchfall eingetretenen Todesfällen, sofern 
dieselben nicht bei Kindern unter fünf Jahren vorkommen, ungesäumt schriftlich 
oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 4 # 
§* 2. Die ünterlassung der Anzeige &amp; 1) wird wit Gelpstraft bis zu 
60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnismäßige Haft 
tritt, bestraft. 
Breslau, den 25. November 1886. 
Der Oberpräsident. 
Koze, Polizeiverordn. im R.-B. Oppeln II. Leil. 3
        <pb n="374" />
        — 34 — 
2. Polizeiverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei dem Auftreten von Dipyh- 
veliz theritis, vom 10. August 1887. (Amtsbl. S. 247.) 
Auf Grund des §5 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltun vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordne ich unter Zustimmung 
des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien, ausgenommen 
die Stadt Breslau, folgendes: 
&amp; 1. Jeder Arzt, sowie jede Medizinalperson, ist verpflichtet, sobald 
ein Fall von Erkrankung an Diphtheritis zu seiner Kenntnis gelangt, den- 
selben innerhalb 24 Stunden schriftlich oder mündlich der zuständigen Polizei- 
behörde anzuzeigen- 
§ 2. Sobald die Diohtheritis innerhalb eines Kreises oder einer 
Stadt von mehr als 10000 Einwohnern eine epidemische Ausbreitung 
gewinnt, ist der Landrat, beziehentlich die städtische Polizeiverwaltung befugt 
anzuordnen, daß außer den Medizinalpersonen auch die in § 9 des Regulatios 
vom 8. August 1835 (Ges.-S. S. 241) näher bezeichneten Personen (Familien- 
häupter, Haus= und Gastwirte) jeden derartigen Erkrankungsfall ungesäumt 
schriftlich oder mündlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen haben. 
§ 3. In betreff der Isolierung der Erkrankten und der Desinfektion 
der mit denselben in Berührung gekommenen Gegenstände ist gemäß § 18a 
des Regulativs vom 8. August 1835 und § 19 der Anlage A zu demselben, 
rücksichtlich der schulpflichtigen Kinder aber bei epidemischer Ausbreitung der 
Diphtheritis gemäß § 14 des genannten Regulativs zu verfahren. 
&amp; 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, 
falls nicht strafrechtlich zu verfahren ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, 
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
§ 5. Die diesen Gegenstand betreffenden, bereits bestehenden Polizei- 
verordnungen, mit Ausnahme derjenigen für die Stadt Breslau, treten außer 
aft. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Oktober d. Is. in Kraft. 
Breslau, den 10. August 1887. 
Der Oberpräsident. 
3. Polizeiverordnung, betr. die — bei dem Auftreten der Gehirn- 
Rückenmarksentzündung oder des Kopfgenickkrampfs — Genickstarre — 
(Meningitis cerebrospinalis), vom 18. Ayril 1889. (Amtsbl. S. 139.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der 6, 12 
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(Ges.-S. S. 265) wird unter Zustimmung des Provinzialrates für den Um- 
fang der Provinz Schlesien hierdurch folgendes verordnet: 
§ 1. Jeder Arzt, sowie ein jeder, welcher sich gewerbsmäßig mit der 
Heilung von Kranken befaßt, ist verpflichtet, von jedem in seiner Praxis 
vorkommenden Falle der Erkrankung an Gehirn= Rückenmarksentzündung 
oder Kopfgenickkrampf (Genickstarre) der Ortspolizeibehörde des Ortes, an 
welchem derselbe vorgekommen, unverzüglich schriftlich oder mündlich Anzeige 
zu erstatten. 
§ 2. Die Kreispolizeibehörden — in Stadtkreisen die Ortspolizei- 
behörden — sind befugt, bei eintretenden zahlreichen Erkrankungen an Kopf--
        <pb n="375" />
        — 35 — 
genickkrampf eine allgemeine Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 9 des Re- 
gulativs vom 8. August 1835 (Ges.-S. S. 240) anzuordnen. 
§ 3. Die erkrankten Personen sind, soweit als tunlich, von anderen 
abgesondert zu halten. Kinder aus einem Hausstande, in welchem ein Fall 
jener Krankheit sich ereignet, sind vom Schulbesuch fern zu halten. Die 
Vorschriften, welche in der zur ministeriellen Zirkularverfügung vom 
14. Juli 1884, betr. die Schließung der Schulen bei ansteckenden Krank- 
eiten, beigefügten Anweisung hinsichtlich der zu Ziffer 1a daselbst genannten 
ankheiten LHegeben sind, haben auch auf den epidemischen Kopfgenickkrampf 
finngemäße Anwendung zu finden. 
&amp; 4. In betreff der Isolierung der Erkrankten und der Desinfektion 
der mit denselben in Berührung gekommenen Gegenstände ist gemäß § 18a 
des Rezulatios vom 8. August 1835 und § 19 der Anlage A zu demselben, 
rücksichtlich der schulpflichtigen Kinder aber bei epidemischer Ausbreitung der 
Krankheit gemaß §5 14 des genannten Regulativs zu verfahren. Insbesondere 
find die Krankenzimmer, die Auswurfstoff, die Wäsche (namentlich auch 
Schnupftücher), Kleider und die während der Erkrankung benutzten sonstigen 
Feshten der Kranken nach allgemeinen Grundsätzen zu reinigen und zu des- 
infizieren. 
g8 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, 
falls nicht strafrechtlich zu verfahren ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage 
von 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestrast. 
Breslau, den 13. April 1889. 
Der Oberpräsident. 
Za. Die epidemische Genickstarre und ihre Bekämpfung. 
(Amtsbl. für 1905, S. 150. 
1. Die epidemische Genickstarre ist eine ansteckende Krankheit, welche 
durch das Eindringen eines belebten, unsichtbaren Krankheitskeimes, des 
sogenannten Meningococcus intracellularis entstht. 
2. Die Krankheil beginnt in der Regel plötzlich mit Fieber (meist 
Schüttelfrost), wütenden Kopfschmerzen, Unbesinnlichkeit und häufig mit Er- 
brechen. Hierzu tritt in der Regel eine eigentümliche Starre in der Mus- 
kulatur des Nackens, des Rückens, der Beine und Arme. In einer nicht 
geringen Zahl von Fällen tritt schon nach wenigen Tagen der Tod ein. 
3. Die Ansteckung wird in der Regel durch den Nasen= oder Rachen- 
schleim der an Genickstarre erkrankten #er onen bewirkt. Auch gesunde 
Personen aus der nächsten Umgebung der Kranken und solche, welche mit 
diesen Personen in Berührung kommen, können die Erreger der Krankheit 
im Nasen= oder Rachenschleim mit sich führen und hierdurch zur Weiter- 
verbreitung der Krankheit beitragen. 
4. Enge, überfüllte und schlecht gelüftete Wohnungen begünstigen die 
Verbreitung der Krankheit. 
5. Die Schutzmaßregeln zu ihrer Verhütung sind: 
a) Schleunige Anzeige jedes Falles von Genickstarre und jeder verdäch- 
ngen Erkrankung bei der Polizeibehörde. 
b) Strenge Absonderung der Erkrankten und der der Genickstarre ver- 
dächtigen Personen bzw. ihre Ueberführung in ein geeignetes Krankenhaus, 
1) Aufgestellt unter Mitwirkung des Geh. Obermedizinalrat Prof. Dr. ######e#
        <pb n="376" />
        — 36 — 
falls eine genügende Ablonderung in ihrer Wohnung nicht möglich 
oder für ausreichende Pflege daselbst nicht gesorgt ist. 
Der Transport der Kranken zum Krankenhaus darf in Droschken 
oder anderem öffentlichen Fuhrwerk nicht erfolgen. Läßt sich dies 
in Notfällen nicht vermeiden, so sind die benutzten Fuhrwerke 
uach dem Gebrauch nach Anweisung des Kreisarztes zu desin- 
ieren. 
Die Entlassung der Kranken aus dem Krankenhause soll nur 
nach Ablauf der Ansteckungsgefahr erfolgen. 
or der Entlassung sind ihre Kleider zu desinfizieren und die 
Kranken durch Bäder zu reinigen. 
Jc) Die Desinfektion der Wohnung sofort nach Ueberführnng der Kranken 
in ein Krankenhaus bzw. nach Ablauf der Krankheit. 
d) Gesunde Schulkinder, welche mit den Erkrankten in demselben Hause 
wohnen, sind von der Schule fern zu halten, bis der Kreisarzt den 
Schulbesuch wieder für zulässig erklärt. 
e) Die Angehörigen der Erkrankten verringern die Gefahr der Erkrankun 
für sich und die mit ihnen in Berührung kommenden Personen durc 
peinlichste Sauberkeit namentlich der Hände und durch desinfizierende 
Ausspülungen des Halses und der Rucse Hierzu eignen sich z. B. 
schwache Lösungen von Menthol, Wasserstoffsuperoxyd u. dgl. 
3b. Borschriften für die Pflege Genickstarrekranker. (Amtsbl. 1905 S. 151.) 
1. Die mit der Pflege der Kranken betrauten Personen haben sich der 
Pflege anderer Kranker tunlichst zu enthalten. 
2. Das Pflegepersonal soll waschbare Ueberkleider bzw. möglichst große 
Schürzen tragen. 
Das Pflegepersonal soll behufs Vermeidung der Ansteckung sich bei der 
Krankenpflege so stellen, daß es von den Schleimbläschen, die die Kranken 
beim Sprechen, Husten und Niesen von sich verbreiten, nicht getroffen werde. 
3. Im Krankenzimmer soll das zum Reinigen der Hände Erforderliche 
(Waschschüssel, Lysollösung, Handtücher) stets bereit stehen. 
4. Die Abgänge der Kranken (Speichel, Auswurf, Gurgelwasser) sind 
sofort zu desinfizieren. 
5. Es ist für regelmäßige Desinfektion der von den Kranken benutzten 
Taschentücher, sowie Leib= und Bettwäsche zu sorgen. 
6. Dasselbe gilt von den Eß- und Trinkgeräten, bevor sie aus dem 
Krankenzimmer entferm- werden. 
7. Nahrungs= und Genußmittel, welche für andere bestimmt sind, dürfen 
im Krankenzimmer nicht aufbewahrt werden. 
8. Vor dem jedesmaligen Verlassen der Krankenzimmer sollen die Pfleger 
sich Gesicht und Hände sor g desinfizieren und Hals und Nase mit einem 
desinfizierenden Mundwasser ausspülen. 
4. Ansführungsbestimmungen zu der Anleitung 
zur Bekämpfung des Flecksiebers (Flecktyphus), vom 12. September 1904. 
(Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.)
        <pb n="377" />
        — 37 — 
5. Ansführungsbestimmungen zu der 
Anweisung zur Belampsun des Aussatzes (Lepra), vom 12. September 1904. 
(Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.) 
6. Polizeiverordnung, betr. Anzeigepflicht bei dem Auftreten von Aussatz 
(Lepra), vom 4. März 1897. (Amtsbl. S. 80.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) wird nach erfolgter Zustimmung des Bezirksausschusses für den 
Umfang des Regierungsbezirks hierdurch solgendes verordnet: 
§ 1. Familienhäupter, Haus= und Gastwirte und Medizinalpersonen 
find verpflichtet, jeden in ihrer Familie, ihrem Hause und ihrer Praxis vor- 
kommenden auf Aussatz (Lepra) verdächtigen Erkrankungs= und Todesfall 
der Ortspolizeibehörde des Orts, an welchem derselbe vorgekommen, unver- 
züglich schrifülih oder mündlich anzuzeigen. 
Zu derselben Anzeige find auch Geistliche und Lehrer bezüglich der zu 
ihrer Kenntnis gelangenden Fälle verpflichtet. 
§&amp; 2. Die erkrankten Personen sind, soweit als tunlich, von anderen 
abgesondert zu halten. 
Kinder, welche an Aussatz (Lepra) leiden, sind vom Schulbesuch fern 
zu halten. Die Vorschriften, welche in der zur ministeriellen Rundverfügung 
vom 14. Juli 1884, betr. die Schließung der Schulen bei ansteckenden 
Krankheiten, beigefügten Anweisung hinsichtlich der zu Ziff. 1b daselbst ge- 
nannten Krankheiten gegeben sind, haben auch auf den Aussatz sinngemäße 
Anwendung zu finden. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, 
falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt 
ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark, im Unvermögens- 
falle mit verhältnismäßiger hast bestraft. 
Oppeln, den 4. März 1897. 
Der Regierungspräsident. 
7. Polizeiverorduung, betr. die Anzeigepflicht bei dem Auftreten der Benleu- 
pest, vom 18. September 1899. (Amtsbl. S. 293.) 
Auf Grund des §5 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §#§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
sowie auf Grund des § 9 des Regulatios vom 8. August 1835 (Ges.-S. 
S. 240) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang 
des Regierungsbezirks das nachstehende verordnet: 
&amp; 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Pest (orientalische 
Beulenpest), sowie jeder Fall, welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt, 
ist der für den Aufenthallkort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen 
Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der behandelnde Arzt, 
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be- 
schäftigte Person, 
3. der Haushaltungsvorstand,
        <pb n="378" />
        — 38 — 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- 
oder Todesfall sich ereignet hat. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, 
sofern nicht nach den sonst bestehenden Bestimmungen eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark, im Un- 
vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
Oppeln, den 18. September 1899. 
Der Regierungspräsident. 
8. Anordunng, betr. die Bekämp der Pest, vom 26. März 1903. 
(Amtsbl. S. 106.) 
Durch Beschluß des Bundesrats vom 3. Juli 1901 ist eine Anweisung 
zur Bekämpfung der Pest festgestellt worden, welche den zuständigen Be- 
örden als Richlschnur bei der Bekämpfung der Pest zu dienen hat. Die 
nweisung ist als besondere Beilage zu den Veröffentlichungen des Kaiser- 
lichen Gesundheitsamtes 1902 Nr. 38 veröffentlicht, auch ½ eine amtliche 
Ausgabe im Verlage von Julins Springer, Berlin, Monbijouplatz 3, er- 
schienen, welche von der Verlagsfirma zum Preise von 0,30 Mark für das 
Einzelstück bezogen werden kann. 
Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts-- und Medizinal-Angelegen- 
siten hat mittelst Erlasses vom 26. November v. J. M. Nr. 13369 seinen 
rlaß vom 12. Juli 1901 — M. 11575 — außer Kraft gesetzt und an- 
geordnet, daß eine etwa notwendig werdende Bekämpfung der Pest nunmehr 
auf Grund der „Anweisung zur Bekämpfung der Pest“ zu erfolgen hat. 
Gemäß der von ihm im Einverständnis mit dem gien Finanzminister und 
dem PFeerrn Minister des Innern zu näheren Durchführung dieser Anweisung 
etroffenen besonderen Anordnungen wird unter Aufhebung meiner Ver- 
E vom 19. August 1901 — Amtsbl. Stück 36 — Extrabeilage, was 
folgt bestimmt: 
Zu § 1. Die Beaufsichtigung der Wohnungen in Zeiten der Pestgefahr 
liegt den Kreisärzten, Ortspolizeibehörden und Gesundheitskommissionen ob. 
Wegen der Gesundheitskommission nehme ich auf meine an die Landräte 
und Magistratsleiter der kreisfreien Städte gerichtete Verfügung vom 24. März 
1901 — I. f. XXV. IX. 4658 — bezug. 
Zu § 2. Bezüglich der Beaufsichtigung der Wasserversorgungsanlagen 
verweise ich auf den § 74 der Dienstanweisung für die Kreisärzte vom 
23. März 1901 und auf meine Verfügungen vom 2. September 1899 — I. 
E. XXIII. IX. 37 — und 26. Januar 1900 — l. f. IX. 715.— 
Zu § 3. Bezüglich des Vorgehens gegen die Ratten verweise ich auf 
meine Verfügung vom 17. Februar 1901 — I. f. IX. XXV. XII. 2284 — 
und vom heutigen Tage. 
Zu § 4. Zu verfahren ist gemäß meiner Verfügung vom 24. März 
1901 — I. k. XXV. IX. 4658 — betr. Geschäftsanweisung für die Gesund- 
heitskommissionen. 
Zu § 5. Es wird sich empfehlen, daß die Polizeibehörden wegen 
Sicherung der eventuellen leihweisen Bereitstellung transportabler Baracken 
mit dem Roten Kreuz oder Privatfirmen, wegen der Entsendung von Kranken- 
pile epersonal mit wohltätigen oder religiösen Körperschaften beizeiten in 
erhandlung treien. 
Zu § 9. 1. Sobald im Regierungsbezirke ein Pestfall oder ein pest- 
verdächtiger Krankheits= oder Todesfall vorkommt, oder sobald der Re-
        <pb n="379" />
        ierungsbezirk nach Lage der Verhältnisse als durch die Pest bedroht er- 
cheint, haben die Landräte, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörden, auf 
eine durch mich erfolgende besondere Anweisung hin unverzüglich durch öffent- 
liche Dekanntmachung, die gesetzliche Anzeigepflicht für L%4 in Erinnerung 
zu bringen und die Bevölkerung in der im § 9 der Anweisung vorgeschrie- 
benen Weise zu belehren. 
Die Bekanntmachungen sind während der Dauer der Pestgefahr von 
acht zu acht Tagen zu wiederholen. 
2. Ein etwaiger Bedarf an #nplaren der zur Verteilung an die Aerzte 
bestimmten „Belehrung über die Pest“, welche durch meine Derfügung vom 
15. Februar 1900 — l. k. IX. 15994 = sämtlichen Aerzten des Bezirks 
unentgeltlich überwiesen ist, ist im laufenden Jahre bis zum 1. Mai und 
sodann alljährlich bis zum 1. Märg bei mir anzumelden. 
Bei drohender Pestgefahr werden die Aerzte von mir auf die Belehrung 
hingewiesen werden. 
3. Die für die Bevölkerung bestimmte gemeinverständliche Belehrun 
wird in der erforderlichen Anzahl in dem Mimsterium der Medizinal- 
angelegenheiten bereit gehalten, und ist behufs Verteilung in Zeiten drohender 
Pe 88 von mir zu erbitten. 
4. Durch Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinalangelegenheiten vom 5. März 1903 — M. 144459 A — ist im 
Einverständnisse mit dem Herrn Finanzminister und dem Herrn Minister des 
Innern, sowie nach Benehmen mit dem Herrn Staatssekretär des Reichs- 
postamtes bestimmt worden, daß das durch den Runderlaß vom 20. April 
1897 — M. 11012. G. III — eingeführte Verfahren auch für die durch 
das Reichsgesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheilen vom 
30. Juni 1900, bzw. durch das demnächst zu erlassende Preußische Aus- 
führungsgesetz vorgeschriebenen Krankheits- usw. Meldungen beibehalten wird. 
Nach dem Runderlasse vom 20. April 1897 dürfen für Postsendungen 
mit Meldungen, welche aus Gründen der Gesundheitspolizei oder der Medi- 
zinalstatistik auf Anweisung der Staatsbehörden seitens der Aerzte und des 
ärztlichen Hilfspersonals, sowie seitens der Standesbeamten erstattet werden, 
den vorgenannten Personen auf ihren Wunsch Briefumschläge oder Post- 
karten mit dem Abdruck des Dienstsiegels und dem Aversfionierungsvermerk, 
sowie tunlichst mit der Adresse des Empfängers zugestellt werden. Es sind 
hiernach die Polizeibehörden berechtigt, an die oben bezeichneten Personen 
Meldekarten auch für Pest und pestverdächtige Fälle abzugeben, welche an 
Stelle des Vermerkes „Portopflichtige Dienstsache“ den Portoablösungsver- 
merk tragen und für 1903 auch mit Portozählmarken zu versehen sind. 
Derartige Meldekarten werden auch im Ortsverkehr durch die Post befördert. 
Da es sich im Interesse der Kostenersparnis empfiehlt, den Bedarf an 
den zur Anzeigeerstattung bestimmten Postkarten für den ganzen Bezirk 
einheitlich herstellen zu lassen, habe ich die Buchdruckerei von Raabe in 
Oppeln zu deren Anfertigung veranlaßt. Ich ersuche, die Karten von dort 
her zu beziehen. 
Bemerkt wird, daß die durch die Beschaffung dieser Karten erwachsenden 
Kosten als ortspolizeiliche demjenigen zur Last fallen, welcher nach dem be- 
stehenden Rechte die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu tragen hat. 
Zu § 10. Die Polizeibehörden haben dem beamteten Arzte von den 
ihnen zugehenden Anzeigen über Pesterkrankungen und pestverdächtige Fälle 
jedesmal ungesäumt abschriftliche Mitteilung zu machen. # 
Zu § 13. 1. Sobald der beamtete aezt auf Grund seiner Ermiltelungen 
an Ort und Stelle erklärt, daß der Ausbruch der Pest festiteht ober D##r#c.
        <pb n="380" />
        — 40 — 
Verdacht des Auftretens der Pest begründet ist, hat die Ortspolizeibehörde 
mir ohne Verzug auf telegraphischem Wege, oder sofern dies zur größeren 
Beschleunigung beiträgt, durch besonderen Boten Nachricht zu geben. Ich 
werde alsdann den Herrn Minister der Medizinalangelegenheiten und, sofern 
es sich um den Ausbruch der Pest handelt, auch das Kaiserliche Gesundheits- 
amt benachrichtigen. Weiterhin haben die Ortspolizeibehörden mir — in 
den Landkreisen durch die Hand des Landrats — 
a) täglich abends Uebersichten über die weiteren Krankheits- und Todes- 
fälle nach Anlage 5 und 
b) wöchentlich eine Nachweisung über den Verlauf der Seuche in den ein- 
zelnen Ortschaften nach Maßgabe des der Anweisung als Anlage 6 
beigefügten Formulars und zwar letztere mit solcher Besleunigung ein- 
zureichen, daß sie bis Sonntag früh in meinen Händen sind. 
Zu § 14. 1. Bakteriologische Untersuchungen von Pest oder pestver- 
dächtigen Fällen haben die beamteten Aerzte in der Regel nicht selbst vorzu- 
keßemen, Tierversuche mit pestverdächtigen Bakterien aber jedenfalls zu unter- 
assen. 
2. Die endgültige Feststellung jedes ersten Falles von Pest in einer 
Ortschaft muß vielmehr den besonderen Sachverständigen vorbehalten bleiben, 
welche von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts-- und Medizinal- 
angelegenheiten auf meine Benachrichtigung hin unverzüglich an Ort und 
Stelle entsendet werden. 
3. Die Oeffnung der Leiche einer unter Pestverdacht gestorbenen Person 
darf in jedem ersten Falle in einer Ortschaft nur durch den von dem Herrn 
Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medipinalangelegenheiten entsandten 
besonderen Sachnerftändigen, in später eintretenden Verdachtsfällen, soweit 
nicht auch in diesen ein besonderer Sachverständiger zur Stelle ist, nur durch 
den beamteten Arzt geschehen. Bei der Leichenöffnung ist die der Anweisung 
als Beilage 7 beigefügte „Anleitung für die bakteriologische Feststellung der 
Pestfälle“ genau zu beachten. 
4. Mit Rücksicht auf die einschneidenden Maßnahmen, welche der Aus- 
bruch der Pest nicht blos für die von der Seuche betroffenen Ortschaft, 
sondern für den gesamten Handel und Verkehr zur Folge hat, darf, solange 
die Pest eine größere Verbreitung im Inlande nicht gefunden hat, die amt- 
iche Bekanntgabe der ersten Pestfälle in einer Ortschaft nur auf Grund einer 
besonderen Ermächtigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und 
Medizinalangelegenheiten erfolgen. 
zu § 15. Die Kenntlichmachung von Wohnungen oder Häusern, in 
denen an der Pest erkrankte Personen sich befinden, hat bei Tage durch eine 
gelbe Tafel, bei Nacht durch eine gelbe Laterne zu geschehen, welche an einer 
in die Augen fallenden Stelle anzubringen sind. 
Zu § 17. Es ist schon jetzt festzustellen, welche Transportmittel zur 
Fortschaffung der Kranken und Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen zur 
Verfüßung Henen. Eventuell sind Verträge mit Fuhrwerksbesitzern schon jetzt 
wenigstens in den größeren Städten abzuschließen. 
Zu 18. Die Genehmigung zur Leichenöffnung darf nur erteilt werden, 
wenn die Zuverlässigkeit des die Leichenöffnung vornehmenden Sachverständigen, 
die Beschaffung und Einrichtung des Raumes für die Leichenöffnung und die 
ur Desinfektion der Räume und zur Einsargung der Leiche getroffenen Vor- 
chtsmaßregeln eine ausreichende Sicherheit zur Verhütung einer Weiterver- 
breitung des Krankheitsstoffes gewähren. 
Zu § 19. Die angeordneten Desinfektionsmaßnahmen sind, soweit
        <pb n="381" />
        — 41 — 
tunlich, durch amtlich bestellte Desinfektoren auszuführen, jedenfalls aber durch 
derartige sachverständige Personen zu überwachen. 
Zu § 20. Der zur Ausführung der Schutzimpfung erforderliche Impf- 
sioff wird auf telegraphisches Ersuchen von dem Direktor des Königlichen 
Instituts für Infektionskrankheiten, Berlin Nr. 39, Nordufer, abgegeben. 
Zu # 1 Das Verbot oder die Beschränkung von Märkten, Messen und 
anderen Beranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen 
mit sich bringen. ist geeigneten Falls bei mir zu beantragen. 
Zu § 22. Der Runderlaß des Ministers der Medizinalangelegenheiten 
und des Ministers des Innern, betr. die Schließung der Schulen bei an- 
steckenden Krankheiten, vom 14. Juli 1884 (ogl. auch § 96 der Dienstan- 
weisung für die Kreisärzte vom 23. März 1901) findet auf die Pest mit der 
Maßgabe Anwendung, daß diese wie die unter Nr. 1 litt. ¾l daselbst auf. 
eführten Krankheiten zu behandeln ist. Ereignet sich ein Pestfall in dem 
ulhause, so muß die Schule geschlossen werden. Personen, welche der 
Ansteckung durch die Pest ausgesetzt gewesen sind, müssen für die Dauer 
ibrer Ansteckungsgefahr von der Erteilung des Schulunterrichts ausgeschlossen 
werden. 
Zu § 28. 1. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen in 
den Fällen der §§ 28 bis 33 des Gesetzes, betr. die Bekämpfung gemein- 
gesakkcher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 erfolgt, vorbehaltlich späterer 
esetzlicher Regelung, unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger durch die 
rispoligeibegorde. 
2. Die Entschädigungen aus den §#§ 28 bis 33, sowie die übrigen in 
dem § 37 Abs. 3 des Reichsgesetzes aufgeführten Kosten fallen in Gemäßheit 
der Bestimmungen des bestehenden Rechts, soweit sie durch sanitätspolizeiliche 
Maßnahmen im landespolizeilichen Interesse verursacht sind, der Staatskasse, 
soweit sie durch Maßnahmen im ortspolizeilichen Interesse veranlaßt sind, 
dem zur Tragung der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung verpflichteten 
Verbande zur Last. 
3. Im Sinne des Reichsgesetzes find: 
a) böher, Verwaltungsbehörde: der Regierungspräsident, im Landes- 
polizeibezirk Berlin der Polizeipräsident in Berlin, 
b) untere Verwaltungsbehörde: der Landrat, in Stadtkreisen die Orts- 
polizeibehörde, 
c) die Polizeibehörde: die Ortspolizeibehörde, 
d) Gemeinden: die Stadtgemeinden, Landgemeinden und Gutsbezirke, 
e) kommunale Körperschaften: die Gemeinden, Gutsbezirke, kommunale 
Verbände, welche aus einer Mehrheit von Gemeinden oder Gutsbezirken 
zur Erfüllung gemeinsamer kommunaler Aufgaben bestehen, sowie die 
Kreis= und Provinzialverbände. 
Zu § 29. Beamtete Aerzte im Sinne des Gesetzes find: die Kreisärzte, 
die Kreisassistenzärzte, sowie die mit der Wahrnehmung der 72 
Obliegenheiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen, die Hafenärzte und 
Quarantäneärzte in Hafenorten, außerdem die als Kommissare der Regierungs- 
präsidenten, der Oberpräsidenten oder des Ministers der Medinalangelegen- 
heiten an Ort und Stelle entsandten besonderen Sachverständigen. 
Zu § 33. Der Zeitpunkt von welchem ab bei drohender Pestgefahr 
die „Grundsätze für Maßnahmen im nre- zu Pestzeiten“ (An- 
lage 9 der Anweisung) in Anwendung zu bringen sind, bleibt besonderer 
Bestimmung vorbehalten.
        <pb n="382" />
        Zu § 35. Die Aufbewahrung. von lebenden Erregern der Pest und die 
Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen mit denselben ist nur mit Ge- 
nehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- 
angelegenheiten zulässig. Ich bemerke, daß die Genehmigung dazu nur in 
Fällen eines dringenden Bedürfnisses an solche staatliche oder kommunale 
Institute erteilt werden wird, deren Einrichtungen den „Vorschriften über 
das Arbeiten und den Berkehr mit Pesterregern“ (Anlage 10 der Anweisung) 
entsprechen, und deren Leiter den erforderlichen Grad persönlicher Zuverlässig- 
keit und bakteriologischer Ausbildung nachweisen. 
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind nur nach sorgfältiger Prüfung 
und nur im Falle der Befürwortung an den Herrn Minister der geistlichen 
Angelegenheiten durch meine Hand einzureichen. 
Zurzeit darf mit Pesterregern gearbeitet werden in dem Institut für 
Infektionskrankheiten in Berlin, den hygienischen Universitätsinstituten in 
Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle a. S., Kiel und 
Königsberg, dem Universitätsinstitut für Hygiene und experimentelle Therapie 
in Marburg, dem Institut für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M., 
den hygienischen Instituten in Marburg und Posen und in den Quarantäne- 
anstalten in Bremerhaven, Emden, Memel, Neufahrwasser, Swinemünde und 
Voßbrook an der Kieler Föhrde. 
Oppeln, den 26. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
9. Bekanntmachung, betr. die Bertilgung der Ratten als Pestträger, 
vom 13. September 1900. (Amtsbl. S. 274.) 
Bei der großen Hedeutung. welche den Ratten als Krankheitsüberträgern 
bei der Pest zukommt, ist die Vertilgung dieses lästigen Ungeziefers zu einer 
prophylaktisch wichtigen Maßregel geworden. Ihre Ausrottung unter 
Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft, besonders da, wo sich 
die Vernichtung durch Gift als undurchführbar erweist. Eine sichere Methode, 
durch Bakterienkulturen — z. B. bei den Mäusen mit Kulturen des Mäuse- 
typhus — eine tötliche Seuche unter den Ratten hervorzurufen, gibt es bisher 
ebenfalls noch nicht, wenn auch die Versuche von Danysz in Niefer Beziehung 
hoffnungsvoll erscheinen. 
Im Kaiserlichen Gesundheitsamte sind nun vom Regierungsrat Professor 
Dr. Kossel Versuche angestellt, Ratten durch Gase zu töten, die einen aus- 
ezeichneten Erfolg hatten. Von der Gesellschaft für flüssige Gase, Raoul 
Ho- zu Berlin, wurde dem Gesundheitsamte Pictolin zur Verfügung ge- 
stellt, ein Gemenge von flüssigen Gasen, das hauptsächlich aus schwefliger 
Säure besteht und so wegen seines stechenden Geruchs dem Menschen nicht 
etwa durch unabsichtliche Einatmung gefährlich werden kann. Es gelang 
durch Einbringung der Flüssigkeit in ein Zimmer, in dem sich graue Ratten 
und Mäuse in Drahtkörben befanden, diese Tiere in wenigen Minuten zu 
töten. Auch Wanzen in einem mit Gaze verschlossenen Reagensglase starben 
durch die Einwirkung des Gases ab, während Fliegen zwar beläubt wurden, 
sich aber nachträglich wieder erholten. . 
Auf dies positive Resultat hin wurden durch die freundliche Vermittelun 
und unter der Aufsicht des Hafenarztes Dr. Noch in Hamburg an Schiffen 
Versuche angestellt, bei denen es gleichfalls gelang in den Schiffsräumen 
befindliche Ratten durch Einleiten von Pictolin zu töten.
        <pb n="383" />
        — 43 — 
Die praktische Tragweite der Versuche liegt auf der Hand. Die Ab- 
tötung der Ratten in den Laderäumen der Schiffe, die aus pestverseuchten 
Ländern kommen, ist prophylaktisch sehr wichtig und gerade hier stößt die 
Anwendung von Gift vielfach auf Schwierigkeiten, wenn z. B. der Laderaum 
später zum Transport von Lebensmitteln benutzt werden soll. Die An- 
wendung des Pictolins dagegen wird sich einfach, zweckmäßig und gefahrlos 
gestalten. Auch Wohnungen, Speicherräume, Keller usw. können bei ge- 
eigneter Versuchsanordnung voraussichtlich von Ratten, Mäusen und anderem 
Ungeziefer durch Pictolin befreit werden. 
ndlich sei erwähnt, daß es gelang, auf einem Gut wilde Kaninchen 
durch Eingießen des Pictolins in die Zugangsöffnungen der Baue zu töten, 
o daß seine Anwendung an Stelle anderer Gase als Tilgungsmittel auch 
diese und andere Tiere, die der Feldwirtschaft schädlich sind, in Betracht 
zu ziehen ist. 
Vorstehender Bericht über die Ergebnisse von Untersuchungen, welche im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte zur Vertilgung von Ratten und sonstigem Un- 
bekteie vorgenommen worden sind, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Oppeln, den 13. September 1900. 
Der Regierungspräsident. 
10. Berordnung, betr. Maßnahmen zur Bekämpfung der Pest, vom 19. August 
1901. (Sonderbeilage zu Stück 36 d. Amtsbl.) 
Behufs weiterer Durchführung des Reichsgesetzes betr. die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 — R.-G.-Bl. S. 306 — 
und infolge der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, betr. vorläufige 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 6. Oktober 1900 — R.= 
G.-Bl. S. 849 — sind auch Anordnungen zum Zwecke der Bekämpfung der 
Pest zu treffen. Demgemäß wird, obgleich der Ausbruch einer Pestepidemie 
gegenwärtig nicht zu befürchten ist, auf Grund eines gemeinschaftlichen Er- 
lasses der Herren Minister der geistlichen, Unterrichts-- und Medizinalange- 
legenheiten, des Innern und der Finanzen vom 12. Juli 1901 hiermit das 
Folgende angeordnet: 
I. Anzeigepflicht. 
1. Sobald im Regierungsbezirk ein Pestfall oder ein pestverdächtiger 
Krankheits= oder Todesfal vorkommt, oder sobald der Regierungsbezirk nach 
Lage der Verhältnisse als durch die Pest bedroht erscheint, haben die Land- 
räte, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörden auf eine durch mich erfolgte 
besondere Anweisung hin unverzüglich durch öffentliche Bekanntmachungen 
die durch meine Po beiverordnung. vom 18. September 1899, betr. die An- 
Frgeoflich bei dem Auftreten der Beulenpest (Amtsbl. S. 298) vorgeschriebene 
nzeigepflicht in Erinnerung zu bringen. In diesen Bekanntmachungen ist 
die Bevölkerung darüber zu belehren, daß als pestverdächtige Erkrankungen 
insbesondere schnell entstandene, mit hohem Fieber und mit schweren Störungen 
des Allgemeinbefindens verbundene Drüsenschwellungen anzusehen sind, so- 
fern nicht eine andere Ursache für diese Erscheinungen bestimmt nachgewiesen 
ist, sowie daß nach Feststellung des Ausbruches der Pest in einer Ortschaft 
die daselbst oder in dem betreffenden Bezirke vorkommenden Erkrankungen 
zu Todesfälle an Lungenentzündung gleichfalls als pestverdächtig zu gelten 
aben.
        <pb n="384" />
        — 44 — 
Diese Bekanntmachungen sind während der Dauer der Pestgefahr von 
acht zu acht Tagen zu wiederholen. 
2. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung haben die Ortspolizei- 
behörden einen entsprechenden Vorrat unfrankierter Postkarten auf der Rück- 
seite mit dem aus Anlage 1 ersichtlichen Vordruck, auf der Vorderseite mit 
dem Bermerk, frei laut Avers. 21 und Königliche Regierung mit einem Ab- 
druck ihres Dienstfiegels oder Dienststempels versehen zu lassen. Diese 
Karten sind in Zeit drohender Pestgefahr den zur Anzeige verpflichteten Personen, 
insbesondere Aerzten, Krankenpflegern usw., unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen. Da es Sch im Interesse der Kostenersparnis empstehl den Bedarf 
an diesen Karten für den ganzen Regierungsbezirk einheitlich herstellen zu 
lassen, habe ich die Buchdruckerei von Raabe in Oppeln zu deren Anfertigung 
veranlaßt, ich ersuche, die Karten von dort her zu beziehen. Bemerkt wird, 
daß die durch die Beschaffung der Meldekarten erwachsenden Kosten als orts- 
polizeiliche demjenigen zur Last fallen, welcher nach dem bestehenden Rechte 
die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu tragen hat. 
3. Auf Grund der erstatteten Anzeigen haben die Ortspolizeibehörden 
für die sicher festgestellten Pestfälle Listen nach dem beigefügten Muster (An- 
lage 2) fortlaufend zu führen. 
4. Die Ortspolizeibehörden haben, sobald sie von dem Ausbruch oder 
dem Verdachte des Auftretens der Pest Kenntnis erhalten, den Kreisarzt 
behufs Vornahme der in dem § 6 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, 
betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vorgeschriebenen Er- 
mittelungen unverzüglich zu benachrichtigen, auch von den ihnen zugehenden 
Anzeigen über Erkrankungsverdachtsfälle dem Kreisarzte jedesmal ungesäumt 
abschriftliche Mitteilung zu machen. 
  
II. Ermittelung der Krankheit. 
1. Sobald der beamtete Arzt auf Grund seiner Ermittelungen an Ort 
und Stelle erklärt, daß der Ausbruch der Pest feststeht oder der Verdacht 
des Auftretens der Pest begründet ist, hat die Ortspolizeibehörde mir ohne 
Verzug auf telegraphischem Wege oder, sofern dies zur größeren Beschleunigung 
beiträgt, durch besonderen Boten Nachricht zu geben. Ich werde alsdann 
dem Herrn Ministern der Medizinalangelegenheiten und, sofern es sich um 
den Ausbruch der Pest handelt, auch das Kaiserliche Gesundheitsamt be- 
nachrichtigen. 
Die hiervon abweichenden Bestimmungen meiner auf Grund des Ministerial- 
erlasses vom 1. September 1889 bloW . 163 ergangenen Verfügung vom 
18. September 1899 I. f. IX. VI. 3003 Abs. 2 werden hiermit aufgehoben. 
2. Bakteriologische Untersuchungen von Pest= oder von pestverdächtigen 
Fällen haben die beamteten Aerzte in der Regel nicht selbst vorzunehmen, 
Tierversuche mit pestverdächtigen Bakterien aber jedenfalls zu unterlassen. 
Die endgültige Feststellung jedes ersten Falles von Pest oder Pest- 
verdacht in einer Ortschaft muß vielmehr dem besonderen Sachverständigen 
vorbehalten bleiben, welcher von dem Herrn Minister der geistlichen An- 
gelegenbeiten auf meine Benachrichtigung hin (Bogl. II. Nr. 1) unverzüglich 
an Ort und Stelle entsendet werden wird. 
3. Die Oeffnung der Leiche einer unter Pestverdacht gestorbenen Person 
darf in jedem ersten Falle in einer Ortschaft nur durch den von dem Herrn 
Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten entsandten besonderen Sach- 
verständigen, in später eintretenden Verdachtsfällen, soweit nicht auch in
        <pb n="385" />
        — 45 — 
diesen ein besonderer Sachverständiger zur Stelle ist, nur durch den beamteten 
Arzt geschehen. 
4. Das bei der bakteriologischen Untersuchung, bei der Leichenöffnung, 
sowie bei der Versendung. pestverdächtiger Gegenstände zur bakteriologischen 
Untersuchung an die zur Untersuchung bestimmten Anstalten zu beobachtende 
Verfahren regelt sich nach Maßgabe der hierzu besonders erlassenen An- 
leitungen. 
5. Schon vor der endgültigen Feststellung des Ausbruchs der Pest hat 
die Ortspolizeihörde, sofern in einer Ortschaft ein pestverdächtiger Krankheits- 
oder Todesfall sich g t, die zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krank- 
heit erforderlichen ahnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat der 
mit den Ermittelungen über die Krankheit betraute beamtete Arzt schon vor 
dem Einschreiten der Ortspolizeibehörde die zunächst gebotenen Maßnahmen 
anzuordnen und hiervon dem Landrate und der Ortspolizeibehörde sofort 
Nitteilung, zu machen (vgl. § 9 des zit. R.-Ges. und § 8 des Kreisarzt-Ges. 
vom 26. September 1899 (Ges.-S. S. 172). 
6. Bei allen verdächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht 
als unbegründet sich erwiesen hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirk- 
liche Pestfälle handelte. 
7. Mit Rücksicht auf die einschneidenden Maßnahmen, welche der Aus- 
bruch der Pest nicht bloß für die von der Seuche betroffene Ortschaft, sondern 
fir den gesamten Handel und Verkehr zur Folge hat, darf, so lange die 
est eine gröhere erbreitung im Inlande nicht gefunden hat, die amtliche 
Bekanntgabe der ersten Pestfälle in einer Ortschaft nur auf Grund einer 
besonderen Ermächtigung des Herrn Ministers der geistlichen usw. Angelegen- 
heiten erfolgen. 
III. Schutzmaßregeln. 
1. Sobald eine Ortschaft von der Pest ergriffen oder bedroht wird, ist 
in derselben unverzüglich eine Gesundheitskommission zu bilden, falls nicht 
eine solche in Gemäßheit der §§ 10 und ff. des Gesetzes, betr. die Dienst- 
stellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen, 
vom 16. September 1899 bereits besteht. — der Gesundheitskommissionen 
ist es insbesondere, die Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung 
der Pest angeordneten Maßnahmen zu unterstützen und ur Belehrung der 
Bevölkerung in bezug auf die Pest beizutragen (ogl. auch Geschäftsanweisung 
für die Gestndheuskömmissionen vom 13. Mai 1901, M.-Bl. für Med. und 
mediz. Unterricht Ang. S. 67). 
2. In Zeiten der Pestgefahr haben die Kreisärzte, Ortspolizeibehörden 
und Gesundheitskommissionen den Wohnungen und ihrer Reinhaltung er- 
Götte Aufmerksamkeit zuzuwenden, dunkle, schlecht zu lüftende oder üb te 
ohnstätten, Kellerwohnungen, Massenherbergen, sowie Wohnungen, welche 
sich mit Viehställen unter einem Dache befinden, öfter zu besichtigen und auf 
Beseitigung erheblicher gesundheitlicher Mißstände hinzuwirken. 
Sie haben ferner für die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, die 
Verhütung der Ansammlung von Küchenabfällen in den Häusern und die 
Reinhaltung von Abtritten und Pissoirs, namentlich von solchen, welche dem 
öffentlichen Verkehr zugänglich sind, Sorge zu tragen. 
Sie haben mit Nachdruck darauf hinzuwirken, daß Berunreinigungen
        <pb n="386" />
        — 46 — 
von Entnahmestellen von Wasser zum Trink= und Hausgebrauch und ihrer 
nächsten Umgebung, insbesondere durch Hausabfälle, schmutzige Wäsche uad 
dergleichen unterbleiben. 
3. Der Runderlaß des Ministers der Medizinalangelegenheiten und des 
Ministers des Innern, betreffend die Schließung der Schulen bei ansteckenden 
Krankheiten, vom 14. Juli 1884 (vgl. Dienstanweisung für die Kreisärzte 
S. 241) findet auf die Pest mit der Maßgabe Anwendung, daß diese wie 
die unter Nr. 1 lit. a daselbst aufgeführten Krankheiten zu behandeln ist. 
Ereignet sich ein Pestfall in dem Schulhause, so muß die Schule geschlossen 
werden, Personen, welche der Ansteckung durch die Pest ausgesetzt gewesen 
find, müssen auf die Dauer ihrer Ansteckungsgefahr von der Erteilung des 
Schulunterrichts ausgeschlofssen werden. 
Die für die Schulen geltenden Bestimmungen finden auf andere Unterrichts- 
veranstaltungen, an welchen eine größere Anzahl von Personen teilnimmt, 
sinngemäße Anwendung. 
4. Wenngleich zur Zeit die Befürchtung nicht vorliegt, daß der Aus- 
bruch einer Pestepidemie bevorsteht, ist doch unter möglichster Vermeidung 
jeder Beunruhigung der Bevölkerung seitens der Polizeibehörde dafür Sorge 
zu tragen, daß der Bedarf an Unterkunftsräumen, Pflegepersonal, ärztlicher 
Hilfe, Arznei-, Verbands-, Desinfektions= und Transportmitteln beizeiten 
in geeigneter Weise sicher gestellt wird. 
Bei der Beschaffung von Unterkunftsräumen für Pestkranke ist zu be- 
achten, daß an diese besondere Ansprüche gestellt werden, insofern sie vor 
allem rattensicher sein müssen. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß nament- 
lich bei ersten Pestfällen oft nicht die Kranken, sondern die Gesunden aus 
dem Pesthause entfernt und anderweitig untergebracht werden müssen. 
Was die Entsendung von Krankenschwestern anlangt, so wird sich 
empfehlen, daß die Polizeibehörden deswegen mit wohltätigen oder religiösen 
Körperschaften in Verhandlung treten. 
Etwa erforderlich werdende Anträge auf leihweise Bereitstellung trans- 
portabler Baracken seitens des Roten Kreuzes, mit welchem ich deshalb 
gleichwie wegen etwaiger gleichzeitiger Entsendung von Pflegerinnen bereits 
in Verbindung getreten bin, sind zunächst an mich zu richten, damit ich die 
diesbezüglichen Bedürfnisse des ganzen Bezirks übersehen und daraufhin 
von hier aus mit dem Roten Kreuze wegen Befriedigung derselben ver- 
handeln kann. 
5. Ein etwaiger weiterer Bedarf an Exemplaren der zur Verteilung an 
die Aerzte bestimmten „Belehrung über die Pest“, welche durch meine Ber- 
fügung vom 15. Februar 1900 — I. f. IX. 1594 — den Landräten und 
Magistratsleitern der kreisfreien Städte überwiesen worden ist, ist bei mir 
anzumelden. Bei drohender Pestgefahr sind die Aerzte auf diese Belehrung 
in geeigneter Weise hinzuweisen. 
6. Eine für die Laienbevölkerung bestimmte gemeinverständliche Be- 
lehrung, deren Wortlaut aus der Anlage (Anlage 3) ersichtlich ist, wird in 
der erforderlichen Anzahl in dem Ministerium der Medizinalangelegenheiten 
bereit gehalten und kann behufs Verteilung in Zeiten drohender Pestgefahr 
durch meine Vermittelung erbeten werden. 
7. Sobald Ortschaften oder Bezirke von der Pest befallen oder bedroht 
sind, ist für dieselben sofort die allgemeine womöglich ärztliche Leichenschau 
polizeilich anzuordnen, soweit eine solche nicht schon besteht.
        <pb n="387" />
        8. In Ortschaften, in welchen die Pest ausgebrochen ist, sind alle Per- 
sonen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit Pestkranken, deren Effekten 
oder Ausscheidungen in Berührung kommen — Aerzte, Krankenwärter, 
Desinfektoren, Wäscherinnen usw. — durch öffentliche Bekanntmachung zur 
*n—m der von dem Bundesrat ergehenden Desinfektionsanweisung an- 
zuhalten. 
9. Denjenigen Personen, welche mit Pestkranken in Berührung kommen, 
ist zu empfehlen, sich rechtzeitig der Schutzimpfung mit Pestraccin zu unter- 
wersen. Der Schutzimpfstoff wird auf telegraphisches Ersuchen von dem 
Institute für Infektionskrankheiten in Berlin unentgeltlich abgegeben. 
10. Bezüglich der auf Grund des § 20 des Reichsgesetzes und der Nr. 6 
der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1900 anzuordnenden Maßregeln zur Ver- 
lülgung von Ratten und Mäusen, verweise ich auf den Ministerialerlaß vom 
4. Februar 1901 — M. Nr. 13942 U. 1I — mitgeteilt durch meine Rund- 
verfügung vom 17. Februar 1901. — I. f. IX. XXV. 2284 — und auf den 
Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und der Medizinal- 
angelegenheiten vom 23. April 1901 — Minnist. f. H. u. G. Nr. Ib 3109, 
— Minist. d. g. A. M. Nr. 10934 (M.-Bl. der Handels= und Gewerbe- 
verwaltung S. 71). 
11. Ueber den Zeitpunkt, von welchem ab bei nahender Pestgefahr die 
„Grundsätze für Maßnahmen im Eisenbahnverkehr zu Pestzeiten“ (Anlage 3 
der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1900) in Anwendung zu bringen on. 
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
12. Die Aufbewahrung von Pesterregern in lebendem Zustande und die 
Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen mit denselben ist nur mit Ge- 
nehmigung des Herrn Ministers zulässig. Ich bemerke aber schon jetzt, daß 
die Genehmigung dazu nur in Fällen eines dringenden Bedürfnisses an 
solche staatliche oder kommunale Institute erteilt werden wird, deren Ein- 
richtungen den „Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Pest- 
erregern“ (Anlage 2 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1900) entsprechen 
und deren Leiter den erforderlichen Grad persönlicher Zuverlässigkeit oder 
bakteriologischer Ausbildung nachweisen. 
Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind nach sorgfältiger Prüfung 
und nur im Falle der Befürwortung an mich einzureichen. Ein Gutachten 
des Kreisarztes ist beizufügen. 
Die für den Regierungsbezirk im Falle eines Pestausbruches in An- 
spruch zu nehmende Untersuchungsstelle wird bei drohender Pestgefahr schon 
im voraus öffentlich bekannt gegeben werden. Wegen der Beteiligung der 
staatlichen Untersuchungsanstalten an Lestuntersuchungen verweise ich auf den 
vorerwähnten Erlaß vom 4. Februar 1901 — M. N. 13942 U. 1. — 
13. Oeffnungen von Pestleichen, soweit sie nicht zur Feststellung der 
Krankheit erforderlich sind (1. Abschnitt II Nr. 3 dieser Verfügung) dürfen 
nach Nr. 7 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1900 nur mit 
Genehmigung der Ortspolizeibehörde vorgenommen werden. Die Genehmigun 
darf nur zu wissenschaftlichen Zwecken und nur in solchen Fällen erteilt 
werden, in welchen die Zuverlässigkeit des die Leichenöffnung vornehmenden 
Sachverständigen, die Beschaffung und Einrichtung des Raumes für die 
Leichenöffnung und die zur Desinfektion der Räume und zur Einsargung 
der Leiche getroffenen Vorkehrungen eine ausreichende Sicherheit zur Ver- 
hütung einer Weiterverbreitung des Krankheitsstoffes gewähren. Solche
        <pb n="388" />
        — 48 — 
Genehmigungen sind nur nach Anhörung des Kreisarztes und im Ein- 
verständnisse mit diesem zu erteilen. 
IV. Entschädigungen und Kosten. 
1. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen in den Füällen 
der 6 28 bis 33 des Reichsgesetzes erfolgt, vorbehaltlich Hüterrr gesetzlicher 
Rege ung unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger durch die Ortspolizei- 
ehörde. 
2. Die Entschädigungen aus den I§ 28—33 sowie die übrigen in dem 
37 Abs. 3 des Reichsgesetzes aufgeführten Kosten fallen in Gemäßheit der 
estimmungen des bestehenden Rechts, soweit sie durch sanitätspolizeiliche 
Maßnahmen in landespolizeilichem Interesse verursacht sind, der Staatskasse, 
soweit sie durch Maßnahmen im ortspolizeilichen Interesse verursacht sind. 
dem zur Tragung der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung verpflichteten 
Verbande zur Last. 
V. Allgemeine Vorschriften. 
1. Im Sinne des Reichsgesetzes sind 
a) höhere Verwaltungsbehörde: 
der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizei- 
präsident in Berlin; 
b) untere Verwaltungsbehörde: 
der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde; 
I) die Polizeibehörde: 
die Ortspolizeibehörde; 
d) beamtete Aerzte: 
die Kreisärzte, die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der Stellvertretung 
von Kreisärzten beauftragt sind, sowie die mit der Wahrnehmung der 
kreisärztlichen Obliegenheiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen, 
die Hafenärzte und Ouarantäneärzte in Hafenorten, außerdem die als 
Kommissare der Regierungspräsidenten, der Oberpräsidenten oder des 
Ministers der Medizinalangelegenheiten an Ort und Stelle entsandten 
Medizinalbeamten; 
e)Gemeinden: 
die Stadtgemeinden, Landgemeinden und Gutsbezirke; 
1) kommunale Körperschaften: 
die Gemeinden, Gutsbezirke, kommunale Verbände, wälce aus einer 
Mehrheit von Gemeinden oder Gutsbezirken zur Erfüllung gemein- 
samer wommunaler Aufgaben bestehen, sowie die Kreis= und Provinzial- 
verbände. 
Den nachgeordneten Behörden wird die genaue Beachtung vorstehender 
Anordnungen unter möglichster Vermeidung einer Beunruhigung der Be- 
völkerung (vgl. III. 4) zur Pflicht gemacht. 
Oppeln, den 19. August 1901. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="389" />
        Anlage 2. 
  
Liste der Pestfälle. 1 
1. 2. 8. — 7. 8. 9. 10. 
  
von selbst entsteht 
7 
StandSitelle 
Familien- Geschlecht Aler oder Her Be- Bemerkungen 
Wohnung GeDchäf- 
Ort (Straße, name werbe * n Tag (insbesondere 
- e 
d 
er baus- des Erkrankten Erkran. des such ob, wann 
Erkrankung!nummer, kung Todesund woher 
Stockwerk) männ= welb- zugereist). 
lich sich 
  
  
  
  
  
  
Koe, Die Poltzeivero###. Ovvelu. II. T. 
sondern stets aus auderen 
Ländern eingeschleynt mira 
1. Die Pest ist eine ansteckende Krankheit, welche in Deutschland niemals 
Belehrung über das Wesen und die Perbreitungsweise der Pest. (Für Faien.)
        <pb n="390" />
        — 50 — 
Sie wird in allen Fällen hervorgerufen durch das Eindringen eines, für das 
bloße. Auge unsichtbaren Krankheitskeimes, des sogenannten Pestbazillus, in 
den Körper. 
2. Die Pestkrankheit beginnt in der Regel einige Tage nach erfoldgter 
Ansteckung mit mehr oder weniger bestt en Fiebererscheinungen. Biele Kranke 
verfallen bald in rauschartige Umnebelung der Sinne und tiefe Teilnahm- 
losigkeit; andere werfen sich unter Irrereden rastlos auf ihrem Lager umher 
und sind nur mit Mühe im Bette zu halten. Häufig wird Erbrechen 
beobachtet. - 
In schweren Fällen pflegt schon am dritten bis fünften Tage nach 
schnellem Verfalle der Kräfte der Tod einzutreten. 
3. Man kann zwei Formen der Pestkrankheit unterscheiden, die Drüsen- 
pest und die Lungenpest. 
Bei der Drüsenpest kommt es im Beginn der Krankheit zu sehr schmerz- 
hafter Anschwellung einer oder mehrerer Lymphdrüsen, sogenannten Bubonen. 
Am häufigsten betroffen sind die Drüsen der Schenkelbeuge, dann die Achsel- 
drüsen, die Halslymphdrüsen, die Nackendrüsen usw. 
Ausnahmsweise sind die geschwollenen Drüsen cußerlich nicht nachzu- 
weisen; weil sie in der Tiefe des Körpers liegen. 
Die Drüsenpest verläuft oft in wenigen Tagen tbtlich, während in 
anderen Fällen unter allmählicher Verkleinerung oder unter eiterung der 
Drüsen langsam Genesung erfolgt. 
Weit bösartiger noch als die Drüsenpest und fast immer tötlich ist die 
Lungenpest. Sie verläuft unter den Erscheinungen einer schweren Lungen- 
entzündung mit Auswurf, welcher häufig reichlich oft blutig und von flüssiger 
oder zäher Beschaffenheit ist. 
4. Das Eindringen des Pestkeimes in den Körper erfolgt bei der 
Drüsenpest von der Oberfläche des Körpers aus. In verhältnismäßig 
seltenen Fällen entsteht auf der Haut als erste Krankheitserscheinung eine 
schmerzhafte Blase, die sehr bald in ein Geschwür sich umzuwandeln pflegt. 
In der Regel aber läßt sich die Stelle, wo der Krankheitskeim eingedrungen 
ist, nicht sachzumensen. Die unbedeutendsten Kratzwunden, Hautrisse, Haut- 
ahisan, Flohstiche und dergleichen können dem Pestkeim als Eintriits- 
pforte dienen. 
Die Lungenpest kommt dadurch zustande, daß der Pestkeim durch den 
Mund oder durch die Nase in die Luftwege gelangt. 
5. Jeder Pestkranke bedeutet für seine Umgebung eine Gefahr. Besonders 
efährlich aber ist der Lungenpestkranke, dessen Lungenauswurf bei jedem 
Hüstenanfalle, ja schon beim Sprechen in feinste Teile verspritzt wird und 
dadurch die Pestkeime verbreitet. 
Auch von den Pestleichen aus kann bei Bernachlässigung der erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln die Ansteckung leicht erfolgen. 
6. Durch Kleidungsstücke, Leib= und Bettwäsche, Betten, Lumpen und 
dergleichen, welche mit Pestkranken und ihren Absonderungen in Berührung 
gekommen sind, kann die Seuche ebenfalls verschleppt werden. 
7. In 7 Maße sind bei der Verbreitung des Pestkeimes die Ratten 
beteiligt. Diese Tiere sind der Ansteckung überaus zugänglic sie kommen 
vor dem Tode aus ihren Schlupfwinkeln hervor und verschleppen den Krank- 
Hätglemm innerhalb der menschlichen Wohnungen und von Haus zu Haus. 
eselbe gilt in gFeringerem Grade auch von den Mäusen. « 
8. Unreinlichkeit, sowie überfüllte, dunkle und feuchte Wohnungen 
HSey#s#en ganz besonders die Berbreitung der Pest. Die Insassen rein-
        <pb n="391" />
        — 51 — 
licher, heller und gut gelüfteter, dem Ungeziefer unzugänglicher Wohnungen 
pflegen von der Pat verschont zu bleibent zugengich bnung 
ZZn jedem der Drüsen= oder Lungenpest auch nur verdächtigen Krank- 
heitsfall ist sofort ein Arzt zuzuziehen sowie Anzeige an die zuständige Be- 
hörde zu erstatten. Je früher die Krankheit richtig erkannt wird, um so 
besser ist es für den Kranken, und um so sicherer wird eine Weiterverbreitung 
der Seuche verhütet werden. 
  
Aulagze 1. 
Zählkarte für einen Pestfall. 
Ort der Erkrankuggagagagaa 
Wohnung (Straße, Hausnummer, Stockwer))))n 
des Erkrankten 
Familienneeeeeeeeee .. 
Geschlecht: männlich, weiblich. 
(zutreffendes ist zu unterstreichen) 
Alter. 
Stand oder Geweree 
Stelle der Beschäftignngg . 
TagderErktankung................................... 
TagdesTodeö....................................... 
Bemerkungen (insbesondere auch ob, wann und woher zugereist) v 
  
  
  
11. Anweisung zur Desinfektion der mit pestversenchten oder erdächtigen 
Waren beladen gewesenen Güterwagen, vom 7. Jannar 1904. Ener S. 18.) 
12. Ansführungsbestimmungen zu der nesan zur Beklmpyfung der 
Cpoler#, vom 12. September 1904. (Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.) 
18. Polizeiverordnung, betr. die Meldepflicht der Schiffer und Flößer, vom 
17. Oktober 1905. misbl. S. 348.) i 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 des 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) in 
Verbindung mit § 13 des Reichsgchegen, betr. die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306) wird unter Zu- 
#
        <pb n="392" />
        — 52 — 
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln verordnet, was folgt: 
* 1. Auf dem Land= oder Wasserwege in den Orten des Regierungs- 
bezirks ankommende Schiffer und Flößer haben sich, sofern sie sich innerhalb 
sechs Tagen vor ihrer Ankunft in Ortschaften oder Bezirken aufgehalten 
haben, in welchen Fälle von Cholera vorgekommen sind, unverzüglich nach 
ihrer Ankunft bei der Ortspolizeibehörde des Ankunftsortes zu Dchden. 
6 2. Uebertretungen vorstehender Anordnung unterliegen der Straf- 
vorschrift des § 45 Ziffer 4 des Reichsgesetzes, betr. die Bekämpfung an- 
steckender Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306). 
§ 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung 
im Regierungsamtsblatte in Kraft. 
Oppeln, den 17. Oktober 1905. 
Der Regierungspräsident. 
14. — en zu der Anweisung zur Bekämp der 
Pocken, vom 12. September 1904. (Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.) 
15. Bekanntmachung, betr. die Ansführung des geschäfts, vom 28. März 
1200. (K,perordentliche Beilatze zu Bel 17 Amisbl.) 
Auszug. 
Die Impfung soll für die Folge mit der einwandsfreieren Thierlymphe 
vorgenommen werden, während Menschenlymphe sowohl bei öffentlichen, a 
auch bei privaten Impfungen nur in Ausnahmefällen verwendet werden darf. 
Die Tierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen (Landes= 
Impfanstalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privatimpfanstalten, 
welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen werden. Für öffentliche 
Impfungen ist nach wie vor ausschließlich tierischer Impfstoff aus den staat- 
lichen (Landes-)Anstalten zu verwenden (Erlaß vom 31. März 1897 M. d. 
tn M. 10886, M. d. J. II. 4437). Für den Bezug der Lymphe gelten an 
telle der seitherigen Bestimmungen (Erlaß vom 16. April 1888 — M. 3028) 
die „Grundsätze für die Lieferung von Lymphe aus den Königlichen Anstalten 
zur Gewinnung tierischen Impfstoffes“. 
Eine große Gefahr für die Impflinge birgt die vielfach unsachgemäße 
Behandlung derselben und der Impfwunden bzw. Impfpusteln nach der 
Impfung, durch welche der weitaus größte Teil der verschiedenen Reiz- 
erscheinungen (Entzündungen der Impfstellen, der benachbarten Lomphdrüsen, 
des Unterhautzellgewebes usw.) Hautausschläge usw. hervorgerufen wird. 
Zur Verminderung dieser Fälle hat der Impfarzt vor allem darauf zu achten, 
daß die Berhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge und 
Wiederimpflinge seitens der Behörden rechtzeitig den Angehörigen bzw. 
bei erwachsenen Impflingen diesen selbst ausgehändigt werden. Wo dies 
unterblieben ist, hat es der Impfarzt im Impftermine nachzuholen. Aber 
auch durch Belehrung im Impftermine hat der Imfarzt dahin zu wirken, 
daß die Impflinge und deren Angehörige durch Sauberkeit, durch zweck- 
mäßige Kleidung und durch Vermeidung von Anstrengungen des geimpften 
Armes Reizungen der Impfstellen wunlicht verhindern. 
Zur Sicherung der ordnungsmäßigen Durchführung des Imufgeschäfts 
werden Revisionen der Impftermine duch den Negierur#e- und rlchahe
        <pb n="393" />
        — 53 — 
rat vorgenommen werden. Auch die Impfungen der Privatärzte werden je 
nach Bedürfnis der Revision unterworfen, insofern sie nicht von den Privat- 
ärzten in ihrer Eigenschaft als Hausärzte in den Familien ausgeführt werden. 
Von der Abhaltung öffentlicher Impftermine haben die Privatärzte der Orts- 
polizeibehörde zeitig Mitteilung zu machen. » 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung unter den Wiederimpflingen haben 
die Schulauffichtsbeamten, denen die Impftermine von der Ortspolizeibehörde 
mitzuteilen sind, dafür Sorge zu tragen, daß in jedem Termine, in welchem 
Wiederimpflinge zur Impfung oder zur Nachschau gelangen, ein Lehrer an- 
wesend ist. Verselbe. sorgt in dem Termine im Einverständnis mit dem 
Impfarzte und dem Bertreter der Ortspolizeibehörde für Aufrechterhaltung 
der Ordnung unter den Wiederimpflingen (§ 4 der „Vorschriften, welche von 
den Behörden bei der Ausführung des Uoffeschäfts zu befolgen sind“). 
Falls die Umstände es erfordern, daß die Schulkinder auf ihrem Wege von 
und zu dem Termine durch einen Begleiter beaufsichtigt werden, hat die 
Ortspoligibehörde dafür zu sorgen, daß eine zuverlässige Person dazu be- 
wird. 
Oppeln, den 28. März 1900. 
Der Regierungspräsident. 
16. Instruktion zur Ausführung der Imyfgeschäfte im Regierungsbezirk 
Oppeln, vom 14. Juni 1875. (Extrabeilage zu Stück 27 des Antekl) 
&amp; 1. In jedem Kreise leitet der Königliche Landrat mit dem Königlichen 
Kreisphysikus das Impfgeschäft. # 
&amp;# 2. Jeder Kreis zerfällt je nach der Größe in verschiedene Impfbezirke. 
Kein Ort darf über 5 km von der nächsten Impfstation sein. §§ 6 des 
Reichsimpfgesetzes.) 
§ 3. Der Kreistag jeden Kreises hat zu beschließen über die Bildung 
der Impfbezirke, über die Bewilligung der für Zwecke des Impfgeschäfts 
erforderlichen Mittel und über die Bemessung der den Impfärzten zu be- 
willigenden Remunerationen. 
&amp;*# 4. Die Bestellung der Impfärzte ist in Gemäßheit des § 134 der 
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 Aufgabe des Kreisausschusses. 
§&amp; b. In jeder Impfstation ist ein passendes, namentlich geräumiges und 
helles Lokal für die Impfung, bzw. für die Wiederimpfung und die Revision 
der Geimften zu beschaffen. 
Möglichst auszuschließen sind als Impflokale Schankstätten und solche 
Räume, in welchen ein störender Verkehr nicht zu umgehen ist. 
§s 6. Die Impfärzte übermitteln dem Landrat bis zum 1. April einen 
vollständigen Plan des bevorstehenden Impfgeschäfts; in dem Plane sind 
enau Tag und Stunde der Impfung, bzw. der Wiederimpfung und der 
epision an den einzelnen Impfstationen anzugeben. (§6 5 und 6 des 
Reichsimpfgesetzes.) 
Die angegebenen Termine sind von den Impfärzten pünktlich inne zu 
hallen; Abwichungen von dem Impfplane muß der Impfarzt rechtzeitig bei 
den Ortsbehörden anmelden. 
§6# 7. Der Landrat veröffentlicht diesen Plan alljährlich bis zum 1. Mai 
durch zweimaliges Einrücken in das Kreisblatt. « 
§8.DieOrtsvorständehabenJmpfortundTetmmdekJmpfung,
        <pb n="394" />
        –— 54 — 
sowie der Revision den Angehörigen ev. den Vormündern der Impflinge in 
ortsüblicher Weise mindestens 8 Tage vor dem Termine anzuzeigen. 
Die Ortsvorstände bzw. die Gemeindeschreiber der Impfstation find ver- 
pflichtet, zu den genannten Terminen im Impflokale pünktlich sich einzufinden 
und den Impfarzt bei dem Geschäft durch Listenführungen zu unterstützen. 
8 Eltern, Angehörige oder Vormünder müssen pünktlich mit den 
Impflingen in den Impf= und Revifionsterminen erscheinen, ev. einen Impf- 
schein oder ein Krankheitsattest im Termine beibringen. (6 14 Abs. 2 des 
Reichsimpfgesetzes.) 
*# 10. Die Listen der der Impfung unterliegenden Kinder haben gemäß 
§ 7 des Reichsi nheser die Standesbeamten zu liefern. Sofern hierfür 
Kosten ennhino en dieselben nach Maßgabe des § 1 des Ausführungs- 
gesetzes vom 12. April 1875 dem Kreise zur Last. 
11. Behufs Aufstellung der Impflisten find in das vom Bundesrat 
festgesetzte Formular V von dem Standesbeamten die Namen der im ab- 
gelaufenen Jahre geborenen Kinder nach dem Zivilstandsregister einzutragen 
und die ersten 6 Kolonnen vorschriftsmäßig auszufüllen. Ueber Totgeburten 
oder bis zum 31. Dezember Verstorbene ist eine Notiz in Kolonne 19 zu machen. 
Die von dem Bundesrat bezüglich des Impfgeschäftes vorgeschriebenen 
Formulare 1 bis VI sind umstehend abgedruckt.) 
5 # 12. Bis zum 1. Februar sind die vorschriftsmäßig ausgefüllten Listen 
von dem Standesbeamten dem Ortsvorstande zu übergeben. Legterer bemerkt 
die durch Ab. und Zugang inzwischen entstandenen Veränderungen der Geburts- 
listen in Kolonne 19 und überreicht die vervollständigte Liste bis zum 
15. Februar dem Landrat. 
5*# 13. Der Landrat sammelt und prüft die Listen und übergibt selbige 
bis zum 15. März den Jmrfen 
&amp;* 14. Die Impfärzte füllen nun mit Hilfe der Ortsvorstände bzw. 
der Gemeindeschreiber im Impf= resp. Revisionstermine die Listen nach 
Vorschrift aus, wobei zugleich die in der Anmerkeung für Kolonne 19 
geforderten Nachweise über erbliche Krankheiten einzutragen find. In der 
edachten Kolonne sind auch die etwa seit Schluß der Listen erfolgten Todes- 
älle, sowie die Namen der nachträglich zugeführten Impflinge, welche nicht 
in den Listen aufgeführt sind, zu vermerken. 
§ 15. Aus den Impflisten stellt der Impfarzt nach Beendigung des 
Impfgeschäfts eine Hauptliste nach Maßgabe des Formukars VI zusammen, 
et einen kurzen Impfbericht über Beginn und Verlauf des Impf- 
geschäfts, besondere Vorkommnisse, wissenschaftliche Beobachtungen usw. und 
überreicht Hauptliste und Speziallisten bis zum 31. Dezember dem Landrat. 
§*s 16. Privatärzte haben sich der durch den Bundesrat festgestellten 
Formulare zu bedienen und die Listen vor Jahresschluß dem Landrat vor- 
zulegen (&amp; 8 des Reichsimpfgesetzes). 
&amp; 17. Der Landrat läßt aus sämtlichen Listen die Uebersicht über das 
Ergebnis der Impfungen nach Formular VI zusammenstellen und übergibt 
dann diese Uebersicht mit dem ganzen Listenmaterial und den Berichten der 
Impfärzte bis zum 1. Februar dem Kreisphysikus zur Anfertigung des 
Hauptimpfberichts. 
5* 18. Der Kreisphysikus fertigt bis zum 15. März den Hauptimpf- 
bericht an, überreicht denselben dem Landrat, welcher ihn, mit etwaigen Zu- 
sätzen und Erläuterungen versehen, bis zum 15. April an die Regierung 
gelangen läßt. 
1) Die Formulare sind hier nicht mit abgedruckt.
        <pb n="395" />
        — 55 — 
5 19. Die Impfung muß mit allsährüich frisch aus einem Impfinstitut 
gener Lymphe begonnen werden. Die Weiterimpfungen find, wenn tun- 
#1 „ zion Arm zu Arm zu machen, übrigens aber durch Elyzerinlymphe zu 
ewirken. 
5*20. Der öffentliche Impfarzt soll stets Impfstoff vorrätig halten und 
davon unentgeltlich, soweit sein Borrat reicht, an andere Aerzte abgeben 
(6#9 Abschn. 3 des Reichsimpfgesetzes). 
&amp; 21. Die Revakzination ist bei den zum ersten Male ohne Erfolg 
Revakzinierten im zweiten bzw. im dritten Jahre zu wiederholen. mit 
Erfolg revakziniert find auch diejenigen zu betrachten, deren Pusteln am 
fünften Tage abortiv zugrunde gehen. 
§+ 22. Die Impfärzte sind verpflichtet, alle diejenigen, welche im Impf- 
oder Revisionstermine nicht erschienen sind, nach Schluß des Impfgeschäfts 
dem Landrat anzuzeigen. 
§ 23. Nachdem im Revisionstermine der Erfolg der Impfang resp. 
Wiederimpfung konstatiert ist, erhalten die zum ersten Male Geimpften einen 
Impfsschein auf rötlichem Papier nach Formular I, während Reoakzinierte und 
wiederholt geimpfte Kinder dieselbe Bescheinigung auf grünem Papier erhalten. 
Bei Revakzinierten ist vor das Wort Impfschein in Klammern zu setzen 
““. 3# außerdem ist das Wörichen „mit“ an entsprechender Stelle 
einzuschalten. 
Ist die Impfung zum dritten Male wiederholt worden, so ist vor „Male“ 
dritien und vor „Erfolg“, je nachdem die Impfung Erfolg hatte oder nicht, 
„mit“ oder „ohne- zu setel- 
Für diejenigen Impflinge (Vakzinierte oder Revakzinierte), welche zum 
ersten und zweiten Male ohne Erfolg geimpft wurden, kommt Formular II 
zur Anwendung. In den Scheinen ist an entsprechender Stelle einzuschalten 
zum „ersten“, „zweiten“ Male. 
5 24. Die Zeugnisse über die nach § 10 Abs. 2 des Reichsimpfgesetzes 
ulässige, vorläufige oder gänzliche Befreiung von der Impfung werden nach 
ormular III oder IV auf weißem Papier ausgestellt. 
* 25. Jedermann hat das Recht, sich oder geine Angehörigen in den 
öffentlichen Impfterminen revakzinieren zu lassen (R.-J.-Ges.# 6 al. 2). 
* 26. Der Landrat kann anordnen, daß der Impfarzt die dritte 
Impfung bewirkt (6 3 R.-J.-Ges.) und kann die Frist bestimmen, in welcher 
eine ohne gesetzlichen Grund unterlassene Impfung nachzuholen ist (§ 4 
R.-J.-Ges.). Ebenso kann er von den Eltern usw. die im § 10 R.-J.-Ges. 
erwähnte Bescheinigung verlangen. 
&amp;*l# 27. Sollten die Menschenpocken in einer Ortschaft des Kreises sich 
verbreiten, so ist der Landrat nach Anhörung des Kreisphyfikus und nach 
eingeholter Genehmigung der Regierung berechtigt, Zwangsimpfung anzu- 
aaten (R.-I.-Ges. Nr. 18 Abs. 3 und Regulativ vom 8. August 1835 
6 54, 55). 
5* 28. Die Befugnis der Militärbehörden, Anstaltsverwalter usw. für 
die ihrer Disziplinargewalt untergebenen Personen Impfungen anzuordnen, 
wird durch das Reichsimpfgesetz nicht berührt. 
§ 29. Alle dem Reichsimpfgesetze und dem vorstehenden Regulative 
entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere unsere vorläufige Zirkular- 
verftiung vom 5. Februar d. Is. — abgedruckt im Amtsbl. Stück 11 
S. 62ff. — werden aufgehoben. 
Oppeln, den 14. Juni 1875. 
Königliche Regierung. Abteilung des Innern.
        <pb n="396" />
        — 56 — 
17. Iustruktio die 8 der i 1 Nr. 2 des Reichs 8 
. rbonhr lke ee — — solche zum n *n 
lichen Regierung gehhren. (Amtsbl. 1875, Extrabeilage zu Stück 27 S. 7.) 
Zur Ausführung der nachstehenden, die Impfung von Schülern 
betreffenden Bestimmungen des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874, welche 
uten: 
1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 
Jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- 
schule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb 
des - in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurück- 
legt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten fünf Jahren 
die natürlichen Blattern überstanden hat, oder mit Erfolg geimpft 
worden ist (§ 1 Ziff. 2 R.-J.-Ges.); 
2. Ueber die auf Grund des 4 Ziff. 2 zur Impfung gelangenden 
Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzu- 
fertigen (§ 7 Ziff. 1 NR.-J.-Ges.); 
3. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impf- 
wange unterliegen (§ 1 Ziff. 2) haben bei der Aufnahme von Schülern durch 
Frnschern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche 
Impfung erfolgt ist. 
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuchs 
der Anstalt nach § 1 Ziff. 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie 
auf deren Nachholung zu dringen. 
Sie find verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zur 
ständigen Behörde ein Verzeichnis derjenigen Schüler vorzulegen, für welche 
der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist (§ 13 R.-J.-Ges.); 
4. Schulvorsteher, welche den durch §7 und durch § 13 ihnen aufge= 
legten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundert Mark bestraft (6 15 R.-J.-Ges.) 
wird von uns die nachstehende 
Instruktion 
erlassen: 
1. Die Kreisschulinspektoren haben den Vorstehern aller derjenigen 
Schulen und Anstalten, welche ihrer Aufsicht unterstellt find, das zur An- 
fertigung der Listen erforderliche Formular rechtzeitig zu geben. 
Der Bedarf an Formularen wird den Kreisschulinspektoren auf deren 
Ansuchen von den Landräten übermittelt werden. 
§ 2. Die Vorsteher der Schulen haben die Listen in der Weise aus- 
ufüllen, daß in dieselbe jeder Zögling, welcher innerhalb des betreffenden. 
ahres das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, aufgenommen wird. 
Die dergestalt angefertigte Liste ist bis zum 1. Februar dem vorgesetzten 
Kreisschulinspektor einzureichen, welcher seinerseits die gesammelten Listen 
seines Bezirks bis zum 15. Februar dem Landrat einsendet. 
§ 3. Die Kreisschulinspektoren haben darauf zu halten, daß die Vor- 
steher die durch den § 13 R.-J.-Ges. angeordnete Kontrolle, sowohl in betreff 
der ersten Impfung, als auch der Revakzination der neu aufzunehmenden 
Schüler gehörig ausüben und über diejenigen, welche den Nachweis der 
Impfung nicht beibringen, eine Liste aufzustellen, welche so zeitig dem Kreis- 
schulinspektor einzureichen ist, daß dieser vier Wochen vor Schluß des Schul- 
jahres die gesammelten Listen an den Landrat gelangen lassen kann.
        <pb n="397" />
        — 57 — 
8 4. Unter Privatschulen (F 1 Ziff. 2 R.-J.-Ges.) sind auch sämtliche 
Privaterziehungsanstalten zu verstehen, in welchen regelmäßiger Schulunter- 
richt erteilt wird. 
Unter Vorstehern ist bei den ösfentlichen Elementarschulen der Haupt- 
bzw. erste Lehrer und bei den Privatschulen der konzessionierte Borsteher 
beziehentlich die Vorsteherin zu verstehen. 
Die Vorsteher aller übrigen Lehranstalten haben die von ihnen aufge- 
stellten Listen über ihre das zwölfte Lebensjahr zurücklegenden Zöglinge dem 
Landrat, welcher zugleich um Uebersendung der erforderlichen Formulare zu 
ersuchen ist, bis zum 15. Februar einzusenden. 
Letzterem ist auch nach Maßgabe der Vorsche ift des § 10 letzte Ziffer des 
Reichsimpfgesetzes vier Wochen vor Schluß des Schuljahres ein Verzeichnis 
derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht 
erbracht ist. 
5. Die Vorsteher der sämtlichen vorstehend genannten Anstalten find 
verpflichtet, den zu revokzinierenden Zöglingen den Impfort und den Termin 
der Impfung mitzuteilen. 
§# 6. Unsere vorläufige Amtsblattbekanntmachung vom 5. Februar d. Is. 
(Amtsbl. Stück 11 S. 62 und 63) tritt außer Kraft. 
Oppeln, den 14. Juni 1875. 
18. Polizeiverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei Erkrankungen an Schar- 
lach, vom 5. Dezember 1902. (Amtsbl. S. 406.) 
2# Hinblick auf das besonders bösartige Auftreten und die Verbreitung 
von arlach im Regierungsbezirke wird auf Grund der ##§ 137 und 139 
des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(Ges.-S. S. 195), der §S# 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver- 
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 2055 sowie des § 59 des Regu- 
lativs vom 8. August 1835 über die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei den 
am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten unter Zustimmung des 
Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks bis auf weiteres 
folgendes angeordnet: 
1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Scharlach ist der für 
den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizei- 
behörde unverzüglich anzuzeigen. 
§ 2. Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der zugezogene Arzt, 
2. der Haushaltungsvorstand, # 
Pers 8. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte 
on, 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder 
Todesfall sich ereignet hat. 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2—4 genannten Personen tritt nur 
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
6# 3.Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken., 
Entbindungs-, Pflege--, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist 
der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauf- 
tragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
8 4. Unterlassungen der vorgeschriebenen Anzeige werden mit Geldstrafe
        <pb n="398" />
        — 58 — 
die n 60 (sechzig) Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft 
estraft. 
§5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im 
Regierungsamtsblatt in Kraft. 
Oppeln, den 5. Dezember 1902. 
Der Regierungspräfsident. 
4. Auterbringung von Geisteskranken, Idioten, Gpileptischen, Plinden 
und Taubstummen. 
1. Bekanntmachung, betr. die Lignidation und Justifikation von Wartegeldern 
für Geisteskranke, vom 26. September 1871. (Amtsbl. S. 304.) 
2. Bestimmungen über die seitens der Provinz zu tragenden Kosten der 
Untersuchung von Geisteskranken, vom 15. April 1874. (Amtsbl. S. 223.) 
3. Bestimmungen über die für die Bewachung Geisteskranker in der Provinz 
Schlesien aus Provinzialmitteln zu zahlenden Vergütungen, vo#m 
19. April 1882. (Amtsbl. S. 158.) 
4. Ausführungsvorschriften zum Gesetz vom 11. Juli 1891, betr. die Be- 
wahrung, Kur und Pflege von fürforgebedürftigen Geisteskranken, Idioten, 
Eyileptischen, Taubstummen und Blinden in der Provinz Schlesien vom 
#### 1895. (Ges.-S. S. 300.) 
5. Revidiertes Reglement für die Provinzialirrenanstalten von Schlesien, 
vom 8. März 1895. (Amtsbl. S. 124.) 
6. Anweisung, betr. die Unterbringung von Geisteskranken, Idioten und Eni- 
leptischen in Privatanstalten, vom 26. März 1901. 
(Amtsblatt Sonderbeilage zu Stück 19.) 
5. Beerdigungen, Teichentransporte und Ausstellung von Teichen. 
1. Bekemn#tm betr. die B über die Beförd 
Leichen aus srte, ie Leste Apeck 1888. kErse S. 188.) 
1. Die Ausstellung der Keichenpässe hat durch diejenige hierzu befugte 
Behörde oder Dienststelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Sterbeort oder — 
im Falle einer Wiederausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt. 
Für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, soweit nicht 
Vereinbarungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden aus- 
gestellten Leichenpässe bestehen, die Ausstellung des Leichenpasses durch die- 
jenige zur Ausstellung von Leichenpässen befugte inländische Behörde oder 
Dienststelle erfolgen, in deren Bezirk der Transport im Reichsgebiete beginnt. 
Auch können die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs vom 
Reichskanzler zur Ausstellung der Leichenpässe ermächtigt werden. Die hier- 
nach zur Ausstellung der Leichenpässe zuständigen Behörden usw. werden 
vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht. 
2. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche 
die nachstehenden Ausweise geliefert worden sind:
        <pb n="399" />
        — 59 — 
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister; 
b) eine von dem Kreiephyfkue ausgestellte Bescheinigung über die Todes- 
ursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung 
der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 
Ist der Verstorbene in der tötlich gewordenen Krankheit von einem 
Arzte behandelt worden, so hat letzteren der Kreisphyfikus vor der 
Ausstellung der Bescheinigung, betreffs der Todesursache anzuhören; 
20) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche 
(&amp; 34 Abs. 2 des Eisenbahnbetriebsreglements in Verbindung mit 
. 3, 4 dieser Bestimmungen); 
d) in den Fällen des § 157 der Str.-P.-O. vom 1. Februar 1877 (R.= 
G.-Bl. S. 253) die seitens der Staatsanwaltschaft oder des Amts- 
richters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung. 
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militär- 
personen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung ver- 
lassen hatten (§ 1, 2 der Verordnung vom 20. Januar 1879 — R.-Ges.= 
Bl. S. 5 —) oder welche sich auf einem in Dienst gestellten Schiff oder 
anderem Fahrzeug der Marine befanden, durch eine Bescheinigung der zu- 
ständigen Militärbehörde oder Dienststelle über den Sterbefall unter Angabe 
der Todesursache und mit der Erllärung daß nach ärztlichem Ermessen der 
Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt. 
3. Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen 
Schicht von Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt, 
und es muß diese Schicht mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung reichlich 
besprengt sein. 
4. In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer 
Dauer oder in wärmerer Jahreszeit, kann nach dem Gutachten des Kreis- 
vönfiuus eine Behandlung der Leiche mit fäulniswidrigen Mitteln verlangt 
werden. 
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche 
in Tücher, die mit ganfprozenliger Karbolsäurelösung getränkt sind. In 
schwereren Fällen muß außerdem durch Einbringen von gleicher Karbolsäure- 
lösung in die Brust und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zu- 
sammen mindestens 1 1 gerechnet) oder dergleichen für Unschädlichmachung 
der Leiche gesorgt werden. 
5. Als Begleiter sind von der den Leichenpaß ausstellenden Behörde 
nur zuverlässige Personen zuzulassen. 
6. Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krank- 
iten: Pocken, Scharlach, Flecktyphus, Diphtherie, Cholera, Gelbfieber oder 
est erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur 
dann zuzulassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist. 
7. Die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungs- 
platz des Sterbeorts bleibt den Regierungsbehörden überlassen. 
8. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach 
dem Auslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die 
von dem Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentrans- 
porte abgeschlossenen Vereinbarungen zu beachten. « 
Vorstehende Bestimmungen bringe ich hiermit unter dem Hinzufügen 
zur öffentlichen Kenntnis, daß dieselben sofort in Kraft treten. 
Oppeln, den 15. April 1888. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="400" />
        — 60 — 
2. Bekanntmachung, betr. die ei ahaltende Reihenfolge bei Beerdigun 
bdab #efgrale von Sruhen, vom 28. März 1885, hen- 
republiziert am 7. Angust 1891. (Amtsbl. S. 212.) 
Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß in vielen Gegenden des 
hiesigen Regierungsbezirkes noch die üble Gewohnheit flattfindet, daß, um 
verstorbene Verwandte auf den Begräbnisplätzen nebeneinander zu legen, 
kaum 4 bis 5 Jahr ruhende Leichen wieder aufgegraben werden müüssen. 
Wenn nun aber die bereits in vielen Orten seit längerer Zeit getroffene 
zweckmäßige Einrichtung. die Leichen auf den Kirchhöfen ohne Unterschied 
des Standes nach der Reihe zu begraben, und die Begräbnisplätze in regel- 
mäßige Räume abzuteilen, sowie die Gräber nach geraden Linien anzulegen, 
um sowohl bei übrigens hinlänglicher Größe das zu zeitige Aufgraben der 
Leichen zu verhüten, als auch den Raum möglichst Garsem zu benutzen, 
nicht nur in sanitätspolizeilicher Hinsicht alle Beachtung verdient, sondern 
auch um dem Andenken der Verstorbenen bei den noch lebenden Angehörigen 
die gebührende Berüchsichtigung zu sichern, so wird hierdurch verordnet: 
1. daß in Zukunft überall die Leichen auf den Kirchhöfen ohne Unter- 
schied des Standes nach der Reihe begraben werden; 
2. Ausnahmen von dieser Vorschrift dürfen nur dann gemacht werden, 
wenn die Hinterbliebenen den Platz förmlich für immer ankaufen wollen; 
3. in keinem Falle ist dagegen zu gestatten, daß Leichen vor Ablauf 
eines Zeitraumes von 20 bis 25 Jahren wieder aufgegraben werden, und 
muß daher 
4. an Orten, wo die Enge des Kirchhofes es nicht zulässig macht, auf 
Erweiterung oder eine neue Anlage desselben Bedacht genommen werden. 
Den Herren Superintendenten, Erzpriestern und Geistlichen, sowie den 
sämtlichen Polizeibehörden und Gemeinden wird dies hierdurch bekannt 
gemacht, um ihrerseits dahin zu wirken, daß diese Einrichtung, wo nicht 
besondere Rücksichten stattfinden, bald in Anwendung komme. 
Oppeln, den 28. März 1885. 
Königliche Regierung. 
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch in Erinnerung gebracht. 
Oppeln, den 7. August 1891. 
Der Regierungspräsident. 
3. Polizeiverordnung, betr. den Zeitpunkt der Beerdigung, vom 9. Jannar# 
voliz ¾ "15852. W#mtsbl. S9.) " 
Unter Erneuerung der Bekanntmachung vom 20. September 1827 (Amtsbl. 
pro 1827 S. 196) und mit Seuc auf § 11 des Gesetzes über die Polizei- 
verwaltung vom 11. März 1850 bestimmen wir: 
1. daß in der Regel niemand vor Ablauf von 72 Stunden nach seinem 
Absterben beerdigt werden darf; 
2. daß eine frühere Beerdigung außer den Fällen, in welchen sie (z. B. 
bei gewissen Epidemien) geboten worden, nur in den Fällen zulässig ist, 
wenn ein approbierter Arzt oder Wundarzt bezeugt, daß die Leiche 
alle Spuren des wirklichen Todes an sich trage, oder an Orten, wo 
kein Arzt wohnt, der Gemeindevorsteher mit zwei erfahrenen Männern 
(und mit Rücksicht auf die in dem unten abgedruckten Gutachten des 
Oberkollegi# Sanitatis vom 31. Oktober 1794 angegebenen Vorsichts-
        <pb n="401" />
        — 61 — 
maßregeln) den Zustand der Leiche und die sonstigen Verhältnisse genau 
untersucht und die frühere Beerdigung gestattet hat. 
Die Pfarrer und jüdischen Kultusbeamten müssen wir besonders ver- 
pflichten, daß sie die sorgfältige älueführun dieser, die Verhütung des 
Lebendigbegrabens bezweckenden polizeilichen ordnung überwachen. 
Nach § 345 Abschnitt 1 des Strafgesetzes vom 14. April 1851 1) soll 
derzeit ee mit einer Geldbuße bis zu 50 Rtlrn. oder Gefängnis bis zu 
6 Wochen bestraft werden, welcher den polizeilichen Anordnungen über vor- 
zeitige Beerdigung entgegenhandelt. 
Oppeln, den 9. Januar 1852. 
Königliche Regierung. 
6. Nahrungsmittelpolzzei. 
A. Getränke und Nahrungsmittel außer Fleisch. 
1. Polizeiverordnung, betr. den Gebrauch von Bierpressionen (Bierdruck- 
apparaten), vom 21. Mai 1881 (Amtsbl. S. 158) 
inß de· Fassung der Polizeiverordunng, vom 29. April 1892. (Amtsbl. S. 153.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850 
über die Polizeiverwaltung, sowie des § 73 des Gesetzes vom 26. Juli 1880 
über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung verordne ich unter 
Zustimmung des Bezirksrats wie folgt: 
&amp; 1. Jeder Besitzer eines Bierausschankes, welcher sich einer Bierpression 
um Ausschenken des Bieres bedienen will, ist verpflichtet, der zuständigen 
rispolizeibehörde spätestens 8 Tage vor dem Beginn der Benutzung davon 
Anzeige zu machen und darf die Gebrauchsnahme nicht früher erfolgen, als 
bis die Polizeibehörde die Einrichtung geprüft und die schriftliche Erlaubnis 
zur Benutzung erteilt hat. Bom 1. August 1881 ab ist jede Bierpression, 
die nicht genau den in § 3 festgesetzten Anforderungen entspricht, unbedingt 
untersagt. 
5*# 2. Bei Erlaß dieser Verordnung bereits im Gebrauch stehende Bier- 
pressionen sind bis zum 1. August 1881 den unter § 3 aufgeführten Vor- 
schriften entsprechend einzurichten. 
Ihre Weiterbenutzung bis zum vorgenannten Termin ist jedoch von der 
Ortspolizeibehörde zu untersagzen falls dieselbe nach den bestehenden sanitäts- 
polizeilichen Vorschriften unzulässig erscheint. 
§ 3. Für die Einrichtung resp. Umänderung der Bierpressionen gelten 
folgende Vorschriften: 
1. die Luft muß aus dem Freien entnommen werden durch ein Rohr, 
dessen Mündung von Aborten und Pissoirs mindestens 3 m weit entfernt 
und mindestens 3 m über dem Erdboden liegen muß. Die Entnahme von 
Luft aus dem Keller oder dem Ausschanklokale selbst ist unbedingt unzulässig; 
desgleichen ist die Benutzung von Kohlensäure (mit Ausnahme der chemisch- 
reinen, in gegen Explosionsgefahr geschützten Flaschen bezogenen flüssigen 
Kohlensäure) als Druckgas ausdrücklich verboten. 
1) Die in Betracht kommenden Strafvorschriften sind in § 367, Nr. 1 und 2 des 
Reichssrrafgesetzbuchs enthalten. ’
        <pb n="402" />
        — 62 — 
Dem Luftrohr muß ein Trichter mit einer Siebplatte angefügt sein. 
Damit die Luft von dem Eintritt in den Windkessel von allen Unreinigkeiten 
befreit werde, ist ein Filtrierapparat, aus Salizylwatte bestehend, vor dem- 
selben anzubringen. · 
2. Zwischen der Luftpumpe und dem Windkessel muß ein Delsammler 
angebract sein, dessen Entleerung durch einen Hahn ermöglicht ist. 
3. Die Leitungsröhren für das Bier dürfen nur aus reinem (möglichst 
bleifreiem) Zinn oder Glas bestehen und müssen eine lichte Weite von min- 
destens 10 mm haben. Unbedingt verboten sind Bierleitungsröhren von 
Blei, von unreinem bleihaltigen Zinn oder von Kautschuk, doch kann an 
den Biegungen der Leitungsröhren, welche mit Zinnröhren nicht zu über- 
winden find, die Einschaltung eines kurzen Gummirohres oder eines Rohres 
von Kautschuk, falls letzterer nicht mit Metallsalzen bearbeitet ist, seitens der 
Polizeibehörde ausnahmsweise gestattet werden. 
4. In dem Bierleitungsrohre muß, falls dasselbe nicht ganz aus Glas 
hergestellt ist, eine etwa 0,2—0,3 m lange Glasröhre eingeschaltet sein, an 
welcher die Reinheit der Leitung ersehen werden kann. Die Glasröhre ist 
daher an einer Stelle anzubringen, welche zur Kontrolle bequem und 
geeignet ist. 
Diese Einrichtung oder ein dem gleichen Zwecke dienender Kontrollhahn 
braucht nicht angebracht zu werden, wenn die Bierleitung vom Faß bis zur 
Ausschankstelle keine Krümmungen und innen glatte Wandungen hat, so daß 
dieselbe behufs Reinigung ihrer Länge nach mit einer Bürste vurchgestoßen 
werden kann. (ÖHygienische Bierschankeinrichtungen System H. Donecke 
— D. R.-P. — von H. Mühle, Berlin.) 
5. In dem Spundaufsatz muß ein Ventil angebracht sein, welches nur 
der Luft den Eintritt in das Faß gestattet, den Rückfluß des Bieres jedoch 
in den Windkessel unmöglich macht. 
Statt des Rückschlagventils kann auch eine andere Vorrichtung angebracht 
werden, welche das Eindringen von Bier in die Luftleitung in zuverlässiger 
Beise verhindert. 
Die Luftleitung muß dann auch behufs Reinigung in gerader Richtung 
mit der Bürste durchstoßen werden können. 
Komprcssionsstechhahn mit Schauvorrichtung von F. Feller in Gelsen- 
kirchen. — D. R.-P. Nr. F 4351 VI 64. 
6. Der Stocher (das bis auf den Boden des Bierfasses reichende und 
das Bier in die Leitung führende Rohr) muß von stark verzinntem Messing 
sein. Derselbe ist bei jeder Reinigung des Apparates herauszunehmen und 
auszuwaschen. 
7. An dem Windkessel muß behufs Reinigung desselben eine Oeffnung 
angebracht sein, damit bei Schadhaftwerden des Ventils das etwa in den 
Windkessel eingedrungene Bier aus demselben entfernt werden kann. 
8. Schließlich muß die Aufstellung eines Indikators behufs Luft- 
regulierung in der Nähe der Bierkrahnen erfolgen. Der Luftdruck ist auf 
höchstens eine Atmosphäre zu beschränken. « 
4. In Ermangelung von Bierpressionen sind die bisher üblichen 
Bierkrahnen, Bierspritzen und ähnliche Apparate zwar gestattet, jedoch nur 
insoweit sie den durch § 5 festgesetzten regelmäßigen Reinigungen unterworfen 
werden können. » 
25.— Da nur durch die größte Reinhaltung der ganzen Bierpression 
der des Bieres als Nahrungs= und Genußmittel erhalten und der 
Gefahr gesundheitlichnachteiligen Einflusses der Pression vorgebeugt werden 
tann, so muß:
        <pb n="403" />
        — 63 — 
1. eine gründliche Reinigung der Bierleitungsröhren sowie der Ersatz 
der zum Hübirnen der Luft verwendeten Salizylwatte mindestens einmal in 
jeder Woche, 
2. eine gründliche Reinigung der Luftleitungsröhren, des Winddessels 
und des Oelsammlers mindestens einmal in jedem Monat stattfinden. Die 
Bierleitungsröhren werden möglichst durch komprimierten, in transportablen 
Apparaten wu erzeugenden Wasserdampf, oder durch Anschluß der Bier- 
hähne mittelst Gummischlauches an die bestehende Wasserleitung, gereinigt; 
wo diese Einrichtungen nicht möglich sind, kann die Reinigung auch mit 
schwacher Sodalösung und Nachspülung mit reinem Wasser erfolgen. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch für die den Forderungen 
des § 3 noch nicht vollkommen entsprechenden Bierpressionen, falls dieselben 
noch bis zum 1. August 1881 benutzt werden. 
§ 6. Daß die Bierpressionen in einem den obigen Bestimmungen ent- 
sprechenden Zustande erhalten werden, daß stets die erforderliche Reinlichkeit 
derselben vorhanden ist und daß die im § 5 vorgeschriebenen Reinigungen 
rechtzeitig vorgenommen werden, unterliegt der Kontrolle der Polizeibehör 
einschließlich der Beamten der Medizinalpolizei. Die Besitzer der Bier- 
pressionen haben deshalb über die vorgeschriebenen Reinigungen ein Buch 
zu führen, in welchem dieselben sofort nach ihrer Ausführung mit Tag und 
Stunde zu notieren sind. 
Dieses Buch ist der Polizeibehörde, sowie den Beamten der Medizinal- 
polizei auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen, und haben die Ein- 
tra ungen in dasselbe spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach Erlaß 
dieser Berordnung ihren Anfang zu nehmen. 
d nicht in das Buch eingetragenen Reinigungen gelten als nicht aus- 
geführt. 
§ 7. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung 
resp. gegen die auf Grundlage derselben von den Ortspolizeibehörden zu 
treffenden Anordnungen wird mit Geldbuße bis zu 60 Mark oder mit ent- 
sprechender Haft bestraft. 
Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung kann dem betreffenden 
Inhaber die weitere Benutzung einer Bierpression entweder vollftändig unter- 
sagt oder von besonders festzusetzenden Bedingungen abhängig gemacht werden. 
Diese Verorduung triti mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Oppeln, den 21. Mai 1881. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Benutzung chemisch reiner, flüssiger Kohlen- 
sue bei Bierdruckapparaten, vom 4. Dezember 1885. (Amtsbl. 1886 S. 22). 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver= 
waltung vom 11. März 1850, sowie des § 137 des Gesetzes über die all- 
emeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird zur Ergänzung der 
gelrnrdnan vom 21. Mai 1881 (Amtsbl. S. 247) unter Zustimmung 
ezirksausschusses verordnet, was folgt: 
§#1. Das in der Polizeiverordnung vom 21. Mai 1881 (Amtsbl. 
S. 247), betr. den Gebrauch von Bierpressionen (Bierdruckapparaten) in § 3 
ad 1 enthaltene Verbot der Benutzung von Kohlensäure als Druckgas für 
Bierpressionen findet auf chemisch reine, in gegen Explosionsgefahr gehörig 
geschützten Flaschen bezogene flüssige Kohlensäure keine Anwendung.
        <pb n="404" />
        — 64 — 
g 2. Die zur Anwendung kommenden Flaschen und Behälter für Auf- 
bewahrung der flüssigen bzw. Entwickelung der gasförmigen Kohlensäure 
müssen jedoch von Sachverständigen, welche von der Polizeibehörde des Her- 
stellungsortes hierzu ermächtigt find, auf doppelten Ueberdruck geprüft, die 
Apparate ferner mit doppelten Manometern versehen sein, von denen das 
eine am Ausschank, das andere an dem zwischen Flasche und Druckapparat 
ein iie zur Entwickelung der gasförmigen Kohlensäure dienenden 
Beb er sichtbar angebracht sein muß. 
Die Manometer müssen an der Grenzspannung mit in das Auge 
fallenden Marken versehen sein. 
An dem zwischen Flasche und Druckapparat eingeschalteten Behälter zur 
Entwickelung der gasförmigen Kohlensäure muß ein Sicherheitsventil an- 
gebracht sein, welches bei der Grenzspannung voll abbläst. 
§ 3. Die Ausstellung eines Bierdruckapparates ist bei der zuständigen 
Polizeibehörde anzumelden und derselben dabei der Nachweis der nach §9 2 
vorgeschriebenen Sachverständigenprüfung auf doppelten Ueberdruck zu er- 
ngen. 
Die Polizeibehörde hat ferner zu prüfen, ob den übrigen Bestimmungen 
des § 2 genügt ist. 
§ 4. Für den Fall der Kichtbefolgung der im §&amp; 3 angeordneten An- 
meldeverpflichtung treten die im § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Polizeiver- 
ordnung vom 21. Mai 1881 (Amtsbl. S. 247) angedrohten Strafen bzw. 
Lachteile ein. 
— 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in 
aft. 
Oppeln, den 4. Dezember 1885. 
Königliche Regierung. 
3. Polizeiverordnung, betr. das Mitführen von Nasch= und aren seitens 
“ und Knochensammler, vom 4. Augsust 1898. # 7 349.) 
Auf Grund des § 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 
(Ges.-S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei- 
verwaltungen vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265 ff.) wird hierdurch für 
den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln, was folgt, verordnet: 
§ 1. Den umherziehenden Lumpensammlern und denjenigen Personen, 
welche Knochen oder rohe Felle im Umherziehen sammeln oder im stehenden 
Betriebe mit Lumpen, Knochen oder rohen Fellen handeln, wird untersagt, 
bei Ausübung ihres Gewerbebetriebes Nasch= und Eßwaren, sowie Kinder- 
spielsachen mit sich zu führen oder diese Sachen mit Lumpen, Knochen oder 
rohen en in denselben Räumen aufzubewahren. 
82. uebcurcungen dieser Polizeiverordnung werden mit einer Geld- 
kech dis zu 60 Mark, oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft 
geahndet. 
f. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Berkündigung 
in Kraft. 
Oppeln, den 4. August 1893. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="405" />
        — 65 — 
4. Polizeiverordunng, betr. die Aufbewahrung usw. von Nahrungs= und 
Genusmitteln vom 21. Oktober 1908. (Amtsbl. S. 351. · 
AufGrunddesslMbeöGesetzesüberdieallgemeineLandeöveri 
waltunvou130.Juli1883(Ges.-S.S.l95)undder§§6,l2und15 
des Eesete über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
wird unter Aufhebung der gleichnamigen Polizeiverordnung vom 28. Juni 
1895 (Amtsbl. der auiglichen Regierung zu Oppeln S. 219) mit Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes 
Oppeln solgendes bestimmt: 
5J 1. Räume, welche zur Herstellung, Verarbeitung, Aufbewahrung oder 
Verpackung von zum Verkauf bestimmten Nahrungs= und Genußmitteln 
dienen, dürfen als Schlafräume nicht benutzt werden. Ebensowenig dürfen 
mit derartigen Räumlichkeiten Schlafräume in offener Verbindung stehen. 
Vorhandene Verbindungstüren sind verschlossen zu halten. 
§ 2. Nahrungs= und Genußmittel, welche zum öffentlichen Verkauf 
gestellt werden, dürfen nur in sauberen Körben und Gefäßen feilgehalten 
und nur mit sauberen Deckeln und Tüchern bedeckt werden. 
§+ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im 
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
Oppeln, den 21. Oktober 1903. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. das Mahlen von Gips, vom 5. Mai 1854. 
(Amtsbl. S. 133.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die 
Polizeiverwaltung, verordnen wir hierdurch für den Umfang unseres Ver- 
waltungsbezirks was folgt: 
5 1. In keiner Mühle, welche landwirtschaftliche Produkte zu Lebens- 
mitteln für Menschen oder zum Futter für Vieh verarbeitet, darf fortan 
Gips gemahlen werden. 
§ 2. Ebenso wird das Vermahlen landwirtschaftlicher Produkte zu 
Lebensmitteln für Menschen oder zum Futter für Vieh in Mühlen, welche 
zum Gipsmahlen benutzt werden, untersagt. 
§ 3. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld- 
strafe bis zu zehn Talern geahndet. 
Oppeln, den 5. Mai 1854. 
Königliche Regierung. 
6. Polizeiverordnung, betr, die Vrfestignag, der Hauen in Mäühlsteinen, vom 
11. September 1897. (Amtsbl. S. 418.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwal- 
tung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137 und 139 des 
Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(Ges.-S. S. 195) wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlesien unter 
Zustimmung des Provinzialrats folgendes verordnet: 
§ 1. Zur Befestigung der Hauen in Mühlsteinen darf in Mühlen, die 
Getreide zum Genuß für Menschen oder Tiere verarbeiten, kein Blei ver- 
wendet werden. 
Kogxe, Die Polizeiverordn. im N.-B. Oppeln. II. Tei.
        <pb n="406" />
        — 66 — 
Vorhandene derartige Bleibefestigungen müssen bis zum Schlusse des 
Jahres 1898 entfernt werden. 
Die Regierungspräsidenten sind zur ausnahmsweisen Befreiung von 
diesen Vorschriften besugt. 
&amp; 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld- 
buße bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnis- 
mäßige Hahft tritt, bestraft. 
Breslau, den 11. September 1897. 
Der Oberpräsident. 
7. Befanntmachung, betr. Warnung vor dem Gebrauch sogenannter Medizinal- 
weine, vom 20. April 1897. (Amtsbl. S. 119.) 
8. Bekauntmachung, betr. die Errichtung eines Untersuchungseamts für 
Nahrungsmittel, Genußmittel und Gebrauchsgegenstände in Oppeln, vom 
16. Dezember 1899. (Amtsbl. S. 377.) 
B. Fleisch. 
1. Ausführungsbestimmungen zum Fleischbeschangeset, vom 9. Juni 1904. 
(Amtsbl. S. 205.) 
2. Pelizeiverordunng, betr. die Einfuhr und Untersuchung von im Auslande 
— geschlachteten ( und deren Fleisch, vom 18. April 1891. 
(Amtsbl. S. 106.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwal- 
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß I§s 6, 12 bis 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 mit Zustim- 
mung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln 
folgendes verordnet: 
&amp; 1. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen bzw. von Schweine- 
fleisch aus dem Auslande ist in dem Regierungsbezirk Oppeln nur an den- 
jenigen Erenzübergän en gestattet, welche bis zu einem Kilometer von dem 
Wohnsitze eines F. Mischbe auers entfernt sind. 
§ 2. Jeder, der aus dem Auslande in den Regierungsbezirk Oppeln 
geschlachtete Schweine oder Schweinefleisch einführt, muß dasselbe durch einen 
von dem Königlichen Landrate zu diesem Zwecke bestellten Fleischbeschauer 
untersuchen L 
Diese Untersuchung hat vor der zollamtlichen Revision des Fleisches 
stattzufinden. 
Erst dann, wenn auf Grund dieser Untersuchung von dem Fleisch- 
beschauer das Zeugnis ausgestellt worden ist, daß „das Fleisch trichinenfrei 
ist", und wenn dasselbe mit dem amtlichen Stempel des Beschauers versehen 
worden- darf das Fleisch verkauft oder zum Genusse für Menschen zubereitet 
werden. 
&amp;3. Die Kosten der Untersuchung trägt der Besitzer des einzuführenden 
Fleisches usw. nach Maßgabe des § 11 der Polizeiverordnung vom 21. Juni 
1575 (Amisbl. 1878 Nr. 548 S. 156).
        <pb n="407" />
        &amp; 4. Zuwiderhandlungen geten vorstehende Berordnung werden mit 
einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft, an deren Stelle, im Falle der 
Unbeitreiblichkeit, verhältnismäßige Haft tritt. 
§5 5. Die vorstehenden Borfachten treten mit dem Tage ihrer Ver- 
kündigung in Kraft. 
Oppeln, den 13. April 1891. 
Der Regierungspräfsident. 
3. Bekanntmachung, betr. die gesundheitspolizeiliche Behandlung des bei der 
Fleischbeschan beanstandeten Fleisches, vom 29. Dezember 1902. 
(Amtsbl. 1903 S. 12.) 
Ueber die gesundheitepolt eiliche Behandlung des bei der Fleischbeschau 
beanstandeten Fleisches ist in früheren Jahren eine Reihe von allgemeinen 
Verfügungen ergangen, z. B.: 
1. Runderlaß, die Benutzung der Bestandteile trichinenhaltiger Schweine 
betreffend, vom 18. Januar 1876 (Min.-Bl. f. d. innere Berw. S. 26, Amtsbl. 
Stück 6 Nr. 134 S. 36); 
2. Runderlasse, die polizeilichen Anordnungen wegen der mit Finnen 
durchsetzten Schweine betreffend, vom 16. Februar 1876 (Min.-Bl. f. d. 
innere Verw. S. 45, Amtsbl. S. 61), nebst Grund aen für das gesundheits- 
polizeiliche Verfahren bei finnigen Rindern und Kälbern vom 18. November 
1897 (ebenda Jahrg. 1898 S. 6, Amtsbl. S. 372) und Zusatzerlaß hierzu 
vom 16. Juni 1898 (ebenda S. 131, Amtsbl. S. 214.) 
3. Runderlaß, betreffend die Genießbarkeit und Verwertung des Fleisches 
Vn perlsüchtigem Schlachtvieh, v. 26. März 1892 (ebenda S. 191, Amtsbl. 
.142); 
4. Runderlaß, betr. die Verwendung von Schweinen, die wegen 
Schweineseuche oder Schweinepest notgeschlachtet sind, vom 9. Juli 1894 
(ebenda S. 120, Rundverfügung vom 26. Juli 1894 J. XII. 1967a). 
Die in diesen Erlassen aufgestellten Grundsätze stimmen nicht überall 
mit denen überein, die in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 
1900 (vgl. Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. Mai 1902, 
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Beilage zu Nr. 22 und Anlage der 
Rundverfügung vom 23. August 1902, I. J. XII. 9837) zur Geltung gebracht 
sind. Diese Ausführungsbestimmungen treten zwar erst zugleich mit dem 
Fleischbeschaugesetz am 1. April 1903 in Kraft. Es erscheint jedoch sowohl 
aus sachlichen Gründen als auch um den Uebergang zu den neuen Bestim- 
mungen zu erleichtern, zweckmäßig, den künftig aufcließlich maßgebenden 
Grundsätzen über die gesundheitspolizeiliche Behandlung beanstandeten 
Fleisches, soweit eine Fleischbeschau schon jetzt besteht und soweit dies nach 
den sonstigen Einrichtungen bei dieser Fleischbeschau angängig ist, sobald als 
möglich Geltung zu verschaffen. 
Infolgedessen haben an Stelle der bisherigen, insbesondere der in den 
obigen Erlassen vorgeschriebenen Grundsätze für die Beurteilung der Genuß- 
tauglichkeit des Fleisches und für die weitere Behondlung. des beanstandeten 
Fleisches diejenigen zu treten, die in den bezeichneten Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrates, namentlich in den 9§ 33 bis 40 und 45 der An- 
weisung für die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des 
Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen ### V##### ####### #### 
#
        <pb n="408" />
        — 68 — 
Bekanntmachung vom 30. Mai 1902), enthalten sind. Dabei ist jedoch zu 
beachten, daß das nach § 40 a. a. O. als in seinem Nahrungs- und Genuß- 
wert erheblich herabgesetzt zu erklärende Fleisch mindestens den in § 7 Abs. 1 
des Ausführungsgesepes zum Fleischbeschaugesete vom 28. Juni 1902 
(Ges.-S. S. 229) vorgesehenen Beschränkungen im Vertriebe unterworfen 
werden muß. 
Zufolge Auftrages der Herren Minister der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinalangelegenheiten, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, des 
Innern und für Handel und Gewerbe, weise ich die Polizeibehörden des 
Regierungsbezirks hiermit an, die vorstehenden Grundsätze bei der Fleisch- 
beschau in den Fchlachthüsern wie auch in denjenigen Orten, in denen 
dieselbe auf Grund der Polizeiverordnung vom 20. August 1896 bereits 
eingerichtet ist, vom 1. Februar 1903 ab zur Durchführung zu bringen. 
Oppeln, den 29. Dezember 1902. 
Der Regierungspräsident. 
4. Bekanntmachung, betr. die Behandlung des Fleisches von schwach trichinösen 
und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Tieren, vom + 1903. 
(Amtsbl. S. 112.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betr. die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) über 
die Behandlung des Fleisches von schwach trichinösen und nur leicht an 
Schweineseuche erkrankten Schweinen am 26. März 1903 beschlossen, was folgt: 
1. Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung 
von mindestens je sechs aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des 
Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln zu untersuchenden 
Präparaten in nicht mehr als acht Präparaten Trichinen festgestellt werden, 
gelten als schwach trichinös. · 
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich 
anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat 
durch Kochen oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen 
gestattet. Bei der Anwendung dieser Verfahren sind die Vorschriften im 
§ 39 der Aueführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
Esete mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in 
tücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2 ½ Stunden im kochenden 
Wasser gehalten werden muß. 
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht 
mehr als acht von den vorfchrifsmähl zu untersuchenden Präparaten Tri- 
chinen gefunden worden find, dürfen auf Antrag des Verfügungsberechtigten 
ur Wiederausfuhr zugelassen werden, wenn das Fleisch vorher der für 
schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen 
Behandlung unterworfen worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des 
Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben. 
II. Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um 
eine schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende und mit 
erbeblicher Abmagerung nicht verbundene Erkrankung an Schweineseuche 
oder nur um Ueberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, 
engesfapfelte, verkäste Herde u. dgl.) handelt, sind die ganzen Tierkörper mit
        <pb n="409" />
        — 69 — 
Ausnahme der als untauglich zu erachtenden veränderten Teile als tauglich 
zum Genusse für Menschen anzusehen. 
Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten geschlachteten Schweinen, 
deren Untersuchung ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne 
Allgemeinerkrankung handelt, sind nur die veränderten Teile in unschädlicher 
Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper, von denen 
anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattge- 
funden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen. 
Demgemäß werden die Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem 
Gesetze (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1902 
Seite 1“, 317, 327) abgeändert, wie folgt. 
Von den Ausführungsbestimmungen 4 erhalten: 
5*34 Nr. 4 folgende Fassung: 
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung 
von je sechs aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerch- 
ells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln entnommenen 
räparaten in neun oder mehr Präparaten Trichinen festgestellt sind. 
5*. 37 unter III Nr. 3 folgenden Zusatz: 
und insoweit es sich nicht nur um eine schleichende, ohne Störung des 
Allgemeinbefindens verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder 
nur um Uecberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, 
eingekapselte, verkäste Herde u. dgl.) handelt; 
§ 37 unter III folgenden Zusatz Nr. 5: 
5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Bestimmung in § 34 Nr. 4 
Anwendung findet. 
* 38 in Abs. 1 Nr. IIa folgende Fassung: 
a) durch Kochen oder Dämpfen: 
1. bei Tuberkulose in den Fällen zu § 37 unter II und III Nr. 1; 
2. bei Trichinen der Schweine im Falle des § 87 Nr. 5. 
§ 39 Nr. 2 hinter dem ersten Satz, der mit „besitzt“ schließt, folgende 
Einschaltung: 
„Schwachtrichinöses Fleisch von Schweinen (§ 37 unter III Nr. 5, § 38 
Abs. 1 unter IIa Nr. 2) ist in Stücken von nicht über 10 cm Dicke 
mindestens 2 ½ Stunden in kochendem Wasser zu halten.“ 
*45 Abs. 3 hinter den Worten „tichinöses Fleisch"“ folgende Ein- 
schaltung: 
„in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34 Nr. 4.“ Von den Aus- 
führungsbestimmungen C erhält im zweiten Abschnitt unter II Nr. 22 
der Abs. 2 folgende Fassung: 
Nach §6 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den 
Landesregierungen vorbehalten. Wird hiernach von der zuständigen 
Stelle das Vorhandensein von Trichinen feftgestellt, 6r ist bei 
Schweinen zu unterscheiden, ob fie stark oder schwach trichinös find. 
eres ist anzunehmen, wenn durch die mikroskopische Untersuchun 
von mindestens je sechs aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippen 
des Zwerchfelles, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln ent- 
nommenen Präparaten in mehr als acht Präparaten Trichinen fest- 
gestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, ausge- 
nommen Fett, als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen
        <pb n="410" />
        — 70 — 
(6 34 Nr. 4); das Fett gilt alsdann als bedingt tauglich (§ 37 unter I)0. 
In allen anderen Fällen ist das Fleisch einschlietlich des Fettes als 
bedingt tauglich zu erachten ( 37 unter III Nr. 5). Beim Hunde ist 
ausnahmslos der ganze Tierkörper als untauglich zum Genusse für 
Menschen anzusehen (§ 33 Nr. 15). 
Von den Ausführungsbestimmungen D erhalten: 
* 18 Abs. 1 unter I A hinter „Schweineseuche“, folgende Einschaltung: 
„(die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemein- 
erkrankung).“ 
§# 18 Abs. 1 unter I B folgenden Zusatz: 
an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von 
Schweinen, bei denen in weniger als neun von den vorschriftsmäßig 
zu untersuchenden vierundzwanzig Präparaten Trichinen gefunden find, 
auf Antrag des Berfügungsberechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch 
vorher der für schwach trichinöses Fleicch von Schweinen bei Schlach- 
tungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist. 
§ 18 Abs. 1 unter 1 C hinter d folgende Einschaltung: 
e) bei Schweineseuche oder dem begründeten Berdacht dieser Krankheit; 
&amp; 18 Abs. 1 unter I C an Stelle des Buchstaben „e“ den Buch- 
staben paf“. 
&amp; 18 Abs. 1 unter II A von den Worten „wenn auch nur bei einem 
Tierkörper Lungenseuche“ ab folgende Fafsunge 
„oder Schweineseuche (bie letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des 
unter 1 A bezeichneten Falles) oder Maul= und Klauenseuche oder der 
begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche 
oder Schweineseuche oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten nach 
unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vgl. I unter C. d 
und );“ 
siab 8 8 Abs. 1 unter II B Zeile 3 statt des Buchstabens ‚„e“ den Buch- 
en „. 
§ 25 Abs. 2 hinter dem ersten Satz der mit „sicher gestellt ist“ schließt, 
folgende Einschaltung: 
dasselbe gilt, wenn im Falle des § 18 Abs. 1 unter I B die Wieder- 
ausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet wird und 
die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat. 
Vorstehenden Bundesratsbeschluß bringe ich hiermit zur öffentlichen 
Kenntnis. 
Oppeln, den 3. April 1903. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. den Transport von Fleisch, vom 22. Mai 1886. 
(Amtsbl. S. 188.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883, sowie der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des Be- 
irksausschusses die nachfolgende Polizeiverordnung für den gesamten Um- 
sang des Bezirks erlassen. 
1. Der Transport von Fleisch zum Zwecke der gewerbsmäßigen Ver-
        <pb n="411" />
        wertung desselben als menschlichen Nahrungsmittels ist nur auf Gefährten 
estattet, welche innen mit Zinkblech oder verzinktem Eisenblech ausgeschlagen 
srd. Dieselben sind nach jedesmaligem Gebrauch sauber zu reinigen. 
Das auf offenen Gefährten transportierte Fleisch muß außerdem mit 
einem reinen leinenen Tuche vollständig umhüllt sein. 
§ 2. Der gleichzeitige Transport anderer Gegenstände in demselben 
Gefährt, welche das Fleisch zu verderben geeignet sind, ist verboten; ebenso 
das Sitzen auf oder unmittelbar neben dem Fleische während des Trans- 
portes. 
&amp;*# 3. Beim Tragen des Fleisches in Mulden oder auf der Schulter 
zum Zwecke des Austragens seitens der Fleischer an die Kunden oder über- 
haupt zum Zwecke des Verkaufes im Umherziehen muß das Fleisch mit 
einem reinen leinenen Tuche sorgfältig verhüllt sein. 
&amp; 4. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder 
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftstrafe geahndet. 
§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt vier Wochen nach ihrer Publikation 
im Amtsblatte in Kraft. 
Oppeln, den 22. Mai 1886. 
Der Regierungspräsident. 
6. Polizeiverordnung, betr. das Verbot des Feilbietens des Fleisches 
vor den Türen der Fleischer und des Aufblasens des WMleisches, vom 28. No- 
vember 1885. (Amtsbl. 1886 S. 22).1) 
Für den Umfang des Regierungsbezirk Oppeln wird unter Bezugnahme 
auf die §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 und auf den &amp; 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 — unter Aufhebung der denselben Gegen- 
stand betreffenden Polizeiverordnung vom 14. November 1860 (Amtsbl. pro 
1860/1885 S. 307/80) — unter Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes 
verordnet: 
&amp; 1. Das Feilbieten des Fleisches vor den Türen der Wohnungen der 
Fleischer oder auf der Straße wird hierdurch verboten. Den Fleischern 
bleibt überlassen, solche Anstalten zu treffen, daß das Feilhalten des Fleisches 
im Hause dem Publikum sichtbar ist, ohne daß das Fleisch selbst dem Ein- 
Lus der Witterung, sowie dem Straßenstaube und dem Ungeziefer aus- 
gesetzt ist. 
§ 2. Die Ortspolizeibehörden haben denjenigen Fleischern, welche 
während der Marktzeit Fleisch auf dem Markte feilbieten wollen, bestimmte 
Plätze anzuweisen. 
§ 3. Das Aufblasen des zum öffentlichen Verkaufe gestellten Fleisches, 
um demselben einen größeren — und ein besseres Ansehen zu geben, 
wird, da es in hohem Grade eke aft und unter Umständen auch der Ge- 
sundheit der Konsumenten, besonders, wenn es durch kranke Personen ge- 
schieht, schädlich ist, hierdurch untersagt. 
Auch das Aufblasen des Fleisches mittels eines Blasebalges oder eines 
ähnlich wirkenden Instrumentes ist verboten. 
1) Vgl. die Polizeiverordnung unter Nr. 7.
        <pb n="412" />
        — 72 — 
5s#4. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit einer Geldbuße bis 
u 30 Mark, im Unvermögensfalle aber mit einer verhältnismäßigen Haft- 
fofe geahndet werden. 
Oppeln, den 28. November 1885. 
Der Regierungspräsident. 
7. Polizeiverordunng, betr. das Verbot des Feilbietens von aufgeblasenem 
Fleisch, vom 3. Juli 1887. (Amtsbl. S. 202).7) 
Für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln wird unter Bezug- 
nahme auf die §#§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 und auf § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 — unter Zustimmung des Bezirksausschusses 
folgendes hiermit verordnet. 
Das in den §§ 3 und 4 meiner Pollzeiverordnung vom 28. November 
1885 (Amisbl. Stück 4 pro 1886 S. 22 Nr. 63) ausgesprochene Verbot des 
Aufblasens von Fleisch, welches zum öffentlichen Verkauf gelangt, wird auch 
auf das Feilbieten solchen aufgeblasenen Fleisches ausgedehnt. 
Oppeln, den 3. Juli 1887. 
Der Regierungspräsident. 
8. Polizeiverordnung, betr. die Untersuchung von Schlachtvieh, vom 3. Juni 
4 f1503. (Ambbl. G. 190.) b ð 
Unter Bezugnahme auf § 24 des R.-Ges. betr. die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 und § 13 des preußischen Ausführungs- 
geistes vom 28. Juni 1902 wird hierdurch auf Grund des § 137 des 
esetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 18883 (Ges.-S. 
S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) mit Zustimmung des Bezirksaus- 
schuffes. für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln folgendes an- 
geordnet: 
§ 1. Von der Vorschrift des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, nach 
welcher Rindvieh (einschließlich Kälber), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde 
und Hunde, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, 
vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterliegen, 
findet eine Ausnahme nur hinsichtlich solcher Kälber, Schafe, Ziegen und 
unde statt, deren Fleisch zum Verbrauch im Haushalt des Besitzers des 
chlachttieres bestimmt ist. 
5* 2. Mit der Fleischbeschau ist bei geschlachteten Schweinen die durch 
§ 1 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 28. Juni 1902 vorgeschriebene 
Untersuchung des Fleisches auf Trichinen zu verbinden. 
6 3. Die Polizeiverordnung vom 20. August 1896 wird hiermit auf- 
gehoben. 
6 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, sofern 
nicht nach den Bestimmungen des Strasgesehbuches eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens- 
falle entsprechende Haft tritt, bestraft. 
Oppeln, den 3. Juni 1903. 
Der Regierungspräsident. 
1) Vgl. die Polizeiverordnung v. 28. November 1885. — Nr. 6. —
        <pb n="413" />
        — 73 — 
9. Polizeiverordnung, 1 
betr. die Untersuchung des Fleisches der für den Haushaltsbedarf geschlachteten 
Schweine, vom 29. März 1904. (Amtsbl. S. 123.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195), der §§ 6, 12 und 15 des 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
und der §§ 1 Abs. 2 und 13 Abs. 1 des Gesetzes betr. Ausführung des 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229) 
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der 
Provinz Schlesien folgendes: 
§ 1. Schweine, deren Fleisch im eigenen Laushalt des Besitzers ver- 
wendet werden soll, unterliegen der amtlichen Untersuchung auf Trichinen, 
die nach Maßgabe des genannten Gesetzes vom 28. Juni 1902 und der dazu 
erlassenen Ausführungsverordnungen zu gefolgen hat. 
5 2. Die Polizeiverordnung vom 21. Mai 1892 betr. die Trichinen- 
schau und die zu ihrer Ergänzung und Abänderung erlassenen Berordnungen 
vom 8. September 1894, 30. Juli 1896, 15. September 1896 und 27. März 
1897 werden aufgehoben. 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Breslau, den 29. März 1904. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
10. Polizeiverordnung für die Provinz Schlesien, betr. das Schlachten von 
Pferden, Eseln, Manltieren und Mauleseln, vom 4. November 1904. 
(Amtsbl. S. 391.) 
Auf Grund von § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwal- 
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195), von §§ 6, 12 und 15 des Ge- 
* über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) in 
erbindung mit § 24 des Reichsgesetzes betreffend die Schlachtoieh= und 
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt 547), § 13 des Gesetzes 
betreffend die Ausführung des Schlachwieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 
28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229) und Nr. 1 der Bekanntmachung des 
Bundesrats betreffend das Gesetz über die Schlachtoieh= und Fleischbeschau 
vom 10. Juli 1902 (Reichsgesetzblatt S. 242) verordne ich unter Zu- 
#ommung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien 
olgendes: 
§ 1. Das Schlachten eines Pferdes, Esels, Maultieres oder Maulesels. 
zum Feilbieten oder Verkaufen des Fleisches, zur Verarbeitung des Fleisches. 
zu Wurst oder sonstigen Fleischwaren darf außerhalb der öffentlichen Schlacht- 
wHäser nur an den von der Ortspolizeibehörde erlaubten Schlachtstätten statt- 
nden. 
Bei Notschlachtungen sind mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
Ausnahmen zulässig. 
8 2. Zur Beste uung des für die Schlachtoieh= und Fleischbeschau der 
w#tnanmen Tiere zuständigen approbierten Tierarztes bedarf es — auch für 
ffentliche Schlachthäuser — der landespolizeilichen Genehmigung.) · 
§3.AuchbeidausfchlachtungendergenanntenTietehatdieamtltches 
Untersuchung vor und nach der Schlachtung stattzufinden. 
vr 1) Vgl. hierzu die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 9. Jannar 1905, 
.18a.
        <pb n="414" />
        — 74 — 
&amp; 4. ZJede Verkaufsstelle für Fleisch der genannten Tiere sowie für die 
aus solchem Fleische hergestellte Wurst und sonstigen Fleischwaren (gebratenen 
Klops, Buletten, Pökelfleisch usw.) muß über oder an der Eingangstür mit 
einer Tafel versehen sein, welche die deutliche Aufschrift „Roßfleischverkauf“ 
Pnr- „Roßfleischwarenverkauf“ in mindestens 15 Zentimeter Buchstaben- 
höhe zeigt. 
Cbihef müssen für den Verkauf von Pferdewurst usw. im Umherziehen 
die Behälter, in welchen sich die feilgebotene Ware befindet, mit der deutlichen 
und unabnehmbaren, während des Verkaufs unverdeckt zu haltenden Auf- 
schrift „Roßfleischwurst“ versehen sein. 
§ 5. Die gewerbsmäßige Verarbeitung des Fleisches der genannten 
Tierarten zu Wurst und anderen Fleischwaren darf nur in den Geschäfts- 
und Arbeitsräumen der Pferde= usw. Schlächter und der im §&amp; 18 Abf. 3 
des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 genannten Gewerbetreibenden stattfinden. 
Die für diese Verarbeitung bestimmten Arbeitsräume sind durch eine 
deutliche entsprechende Aufschrift in mindestens 15 Zentimeter Buchstabenhöhe 
kennzeichnen. Ebenso ist an den Wagen, auf denen Roßfleisch oder aus 
oßfleisch hergestellte Fleischwaren befördert werden, eine Tafel mit der 
deutlichen Aufschrift: „Roßfleisch bzw. Roßfleischwaren“ anzubringen. 
&amp; 6. Als Roßfleischwurst oder -ware ist jede Wurst oder Ware anzu- 
seheen, die einen, wenn auch noch so geringen, Zusatz von Fleisch der oben- 
genannten Tiere enthält. 
§&amp;*# 7. Abdeckern ist der Verkauf des Fleisches der genannten Tiere zum 
menschlichen Genusse nicht gestattet. 
1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer 
Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle ent- 
sprechende Haftstrafe tritt, bestraft, falls nach den bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist. 
Das Fleisch der im § 1 genannten Tiere unterliegt im Falle der Zu- 
widerhandlung gegen diese Verordnung der unschädlichen Beseitigung nach 
Maßgabe von § 45 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze betreffend 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 2. Juni 1900 (C. B. W.). 
Die Polizeiverordnung vom 9. Juli 1889 wird aufgehoben. 
&amp; 9. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1905 in Kraft. 
Breslau, den 4. November 1904. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
11. Bekanntmachung, betr. das Schlachten von Pferden, Eseln, Marnltieren 
und Manleseln, vom 9. Jannar 1905. (Amtsbl. S. 9.) 
In Ausführung der Bestimmung im §# 2 der Polizeiverordnung für die 
Provinz Schlesien, betr. das Schlachten von Pferden, Eseln, Maultieren und 
Mauleseln, vom 4. November 1904 (Amtsbl. S. 391) ordne ich folgendes an: 
In den öffentlichen Schlachthäusern Beuthen O.-S., Gleiwitz, Königs- 
hütte, Kattowitz, Neiße, Neustadt O.-S., Oumachau, Patschkau, Ratibor, 
Zabrze und Ziegenhals hat die Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei Tieren 
der vorgenannten Gattungen durch die Leiter der betreffenden Schlachthäuser, 
in den Stadtbezirken Beuthen-Schwarzwald, Falkenberg, Grottkau und 
Oppeln durch die zuständigen Kreistierärzte stattzufinden. 
Mit der Vornahme der Beschau bei Pferden, Eseln, Maultieren und 
Mauleseln, die außerhalb der vorhin bezeichneten Schlachthäuser und Bezirke 
geschlachtet werden, sind bis auf weiteres die mit der Ausübung der Er- 
gänzungsbeschau betrauten Tierärzte zu beauftragen, sofern es sich hierbei
        <pb n="415" />
        — 75 — 
nicht um Notschlachtungen handelt, die infolge von Erkrankungen der Haut 
und der Atmungsorgane veranlaßt sind. # « 
In letzteren Fällen ist die Beschau von den nicht beamteten Tierärzten 
abzulehnen und unverzüglich dem zuständigen Kreistierarzte zu überweisen. 
Vorstehende Anordnungen treten sofort in Kraft. 
Oppeln, den 9. Januar 1905. 
Der Regierungspräsident. 
12. Polizeiverordnung, betr. das Feilhalten von Büffelfleisch und unter Ver- 
wendung von Büffelsleisch brpestellker Eleschwaren, vom 4. Juni 1903. 
mtsbl. S. 191. 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §s§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für die Landkreise 
Beuthen, Gleiwitz, Kattowitz. Pleß, Ratibor, Rybnik, Tarnowitz und Zabrze 
owie für die Stadtkreise Beuthen, Gleiwitz, Kattowitz, Königshütie und 
atibor hiermit, was folgt, verordnet: 
§&amp;# 1. Wer Büffelfleisch in seinem Laden feil hält, hat an in die Augen 
fallender Stelle des letzteren mit mindestens 10 cm hohen schwarzen Buch- 
staben auf weißem Grunde die deutliche, nicht verwischbare Schrift „Büffel- 
fleisch“ anzubringen # «- 
§2.ufdenWochenmätltendarfBüsselfleischnichtmitanderemRinds 
fleisch zusammen auf einem und demselben Tische feilgehalten werden. 
Wenn die Ortspolizeibehörde für den Berkauf von Büffelfleisch be- 
stimmte, von den übrigen Verkaufsständen gesonderte Plätze anweist, darf es 
nur an diesen feilgehalten werden. 
Jeder Verkaufsstand, an welchem Büffelfleisch feilgehalten wird, muß 
eine nach der Vorschrift des § 1 anzubringende Inschrift „Büffelfleisch“ 
tragen. Die Inschrift kann fortfallen, wenn im Falle der Anweisung be- 
sonderer Verkaufsstände (Abs. 2) die hierfür bestimmte Stelle des Wochen- 
marktes von der Ortspolizeibehörde durch Anbringung einer Tafel mit der 
Aufschrift „Büffelfleisch"“ kenntlich gemacht ist. 
3. Wer zur Herstellung von Wurst, Hackfleisch oder sonftigen Fleisch- 
waren Büffelfleisch verwendet, hat an der Verkaufsstelle dieser Waren in der 
durch §* 1 vorgeschriebenen Weise die Inschrift „Büffelfleischwaren“ anzu- 
ringen. 
§ 4. Das ausgeschlachtete Büffelfleisch wird im Schlachthause mit dem 
Stempel „Büffelfleisch“ so oft versehen, daß bei der Zerlegung des Fleisches 
jedes größere Stück mindestens einen solchen Stempel trägt. Es darf erst, 
nachdem es in dieser Weise gekennzeichnet ist, feilgehalten werden. 
*5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, 
sofern nach den Gesetzen keine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 
-zu 60 (sechzig) Mark geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle ver- 
hältnismäßige Haft tritt. 
* 6. Die diesen Bestimmungen zuwiderlaufenden Vorschriften der be- 
stehenden Ortspolizeiverordnungen werden aufgehoben. 
Oppeln, den 4. Juni 1903. 
Der Regierungspräsident. 
18. Bekanntmachung, betr. die Keunzeichnung des tierärztlich untersuchten 
« Fleisches, vom 24. September 1904. (Amtsbl. B. 334.)
        <pb n="416" />
        — 76 — 
14. Gebs# für die Schlachtvieh= und — chan im Negierungs- 
bezirk Oppelun, vom 3. April 1905. tsbl. S. 103.) 
Zur Deckung der Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließ- 
lich der Trichinenschau und Kennzeichnung des Fleisches find bis auf weiteres 
von dem Besitzer der Tiere oder des Peeisches Gebühren nach dem nach- 
stehenden Tarife zu erheben. 
I. Die Tirbeüser haben an Gebühren zu entrichten: 
1. für die Untersuchung von Einhufern die den tierärztlichen Beschauern 
zu zahlenden Vergütungen (vgl. unter II.), 
2. im übrigen für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau zusammen: 
a) für ein Stück Rindvieh (ausschließlich Kälberr 2,00 Mk. 
b) für ein Schwein einschliehlich Trichinenschau 
a) bei gewerblicher Schlachtunn 1,25 „ 
6) bei Hausschlachtungen 1010 „ 
e) für ein Kalb. 0,75„ 
d) für ein sonstiges Stück Kleinvieh (Schafe, Ziegen usw.) 0,60 
Die Sätze sind in voller Höhe auch zu zahlen, wenn eine Schlacht- 
viehbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau (§6 Abs. 1, §§ 9 und 12 
. A. 1 sowie § 20 Abs. 3) oder wenn bei Notschlachtungen lediglich 
eine Fleischbeschau stattfindet (5 2 B. B. A.), 
3. für die Trichinenschau, falls dieselbe besonders verlangt wird: 
a) für einen Schinken oder ein anderes leischftück- . 0,50 Mk. 
b) für ein Stück Speck 0,35 „ 
II. In Beschaubezirken, in denen die Schlachtvieh- und Fleischbeschau 
von nicht tierärztlichen Beschauern ausgeübt wird, sind von den unter 1. 2 
festgesetzten Gebühren zu rechnen: 
  
  
  
  
4 Abzug zur 
Bergütung Deckung be- 
für die edere Ee 
u Erg as- 
Beschauer beschau) 
a) beim Riinnnnddddd 1,75 0,25 
b) beim Schwein 
æ) bei gewerblicher Schlachtung. . . .. 1,15 0,10 
bei Hausschlachtungen 1,00 0,10 
c) beim Kalb. ...... 0,65 0,10 
d) beim sonstigen Kleinvieh . 050 0,10 
Die in der Spalte 2 aufgeführten Veträge sind von den Beschauern 
monatlich an die Polizeikassen abzuführen. 
Wegegebühren sind nicht zu erheben. 
III. Für die den Tierärzten ausschließlich vorbehaltene Beschau find an 
Vergütungen zu zahlen: 
a) für ein Pferd, Esel oder Maultir 39000 Mk. 
b) für ein Rind (ausschließlich Kälberrr) 39,00 
J) für ein Schwein (einschließlich nrihinenschon 2,00 Mk. 
d) für ein Kalb. 1950 „ 
e) für ein sonsti Lges Stück Kleinvieh. 1,00 "„ 
Außer diesen Vergütungen erhalten die Tierärzte für die ihnen vor- 
behaltene Beschau, wenn die Entfernung des Wohnortes vom Beschauort
        <pb n="417" />
        — 77 — 
mehr als 2 km beträgt, an Reisekosten pro Kilometer Landweg 40 Pfg., 
pro Kilometer Eisenbahn 7 Pfg. ohne Zu= und Abgangsgebühren. Eine 
Abrundung auf mindestens 8 km hat nicht stattzufinden. 
Sind die Tierärzte (gegebenenfalls auch die Kreistierärzte) bereits aus 
anderem Anlaß am Beschauorte anwesend und üben sie hierbei die Er- 
gänzungsbeschau aus, so haben sie Reisekosten nicht zu beanspruchen; in 
diesen Fällen ist ihnen die unmittelbare Einziehung der von den Tierbesitzern 
zu zahlenden Gebührensätze (vgl. den folgenden Absatz) überlassen. 
Zu den Kosten der den Tierärzten vorbehaltenen Beschau haben die 
Tierbesitzer in jedem Falle nur die unter III. a bis e bezeichneten Gebühren 
u entrichten auf die etwa bereits gezahlte ordentliche Beschaugebühren bei 
Vorzeigung einer Quittung des Beschauers (6 64 Abs. 5 A. B. J.) in An- 
rechnung zu bringen sind. Die biernach noch verbleibenden Kosten sind aus 
den Ergänzungsbeschaufonds zu begleichen. 
Der Gebührentarif vom 1. April 1903 (Amtsbl. S. 114) wird hiermit 
außer Kraft gesetzt. 
Oppeln, den 3. April 1905. 
Der Regierungspräsident. 
15. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Ausführung des Fleischbeschau- 
gesetzes (kleiner Grenzverkehr), vom 24. April 1903. (Amtsbl. S. 140.) 
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes im Zusammen- 
hange mit § 23 a. a. O. und mit §&amp; 19 des Gesetzes, betr. Ausführung des 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229) 
wird für die Einfuhr von Fleisch aus Rußland, insoweit sie nach Maßgabe 
der zum Schutze gegen die Einschleppung von Viehseuchen erlassenen An- 
ordnungen überhaupt stattfindet, mit Ermächtigung des Herrn Ministers für 
Landwirtschaft und im Einverständnis mit den anderen beteiligten Herren 
Ministern folgendes bestimmt: 
Innerhalb der Grenzen der in der Anmerkung zu Nr. 25 g 1 des 
Zolltarifs vom 15. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 207) gewährten Vergünstigung, 
einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen 
von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Ppst eingehend, für Bewohner des 
Grenzbezirks zollfrei einzuführen, finden die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 
und § 13 des Fleischbeschaugesetzes sowie die dazu alasenen Ausführungs- 
vorschriften auf das aus Außkand eingeführte Fleisch keine Anwendung. 
Die zur näheren Bestimmung der vorbezeichneten Bergünstigung und zur 
Verhütung von Mißbräuchen getroffenen Anordnungen werden hierdurch 
nicht berührt. Desgleichen verbleibt es bei denjenigen gesundheitspolizei- 
lichen Maßnahmen, die in bezug auf die Einfuhr von Fleisch im Rahmen 
der Vergünstigung, namentlich hinsichtlich der Untersuchung auf Trichinen, 
angeordnet sind. 
Oppeln, den 24. April 1903. 
Der Regierungspräsident. 
16. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Einfuhr von Fleisch ans Oesterreich- 
Ungarn in zollfreien Mengen, vom 13. Mai 1903. (Amtsbl. S. 159.) 
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes im Zusammen- 
hange mit § 23 a. a. O. und mit § 19 des Gesetzes, beir. Ausführung des 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges. S. S. 229) 
wird für die Einfuhr von Fleisch aus Oesterreich-Ungarn, insoweit ##e u#####
        <pb n="418" />
        — 78 — 
Maßgabe der zum Schutze gegen die Einschleppung von Viehseuchen er- 
lassenen Anordnungen überhaupt stattfindet, mit Ermächtigung des Herrn 
Ministers für Landwirtschaft usw. und im Einverständnis mit den anderen 
beteiligten Herren Ministern folgendes bestimmt: 
Innerhalb der Grenzen der in der Anmerkung zu Nr. 25 g 1 des 
Zolltarifes vom 15. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 207) gewährten Vergünftigung, 
einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen 
von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des 
Grenzbezirks zollfrei einzuführen, finden die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 
und §5 13 des Flesschbeschaugesetes sowie die dazu erlassenen Ausführungs- 
vorschriften auf das aus Oesterreich-Ungarn eingeführte Fleisch keine An- 
wendung. Die zur näheren Bestimmung der vorbezeichneten Vergünstigung 
getroffenen Anordnungen werden hierdurch nicht berührt, insbesondere ver- 
leibt es bei denjenigen gesundheitspolizeilichen Maßnahmen, die in bezug 
auf die Einfuhr von Fleisch im Rahmen der Vergünstigung, namentlich hin- 
sichtlich der Untersuchung auf Trichinen angeordnet sind. 
Oppeln, den 13. Mai 1903. 
Der Regierungspräsident. 
17. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Einfuhr von Fleisch aus Oesterreich- 
Ungarn in zollfreien Mengen vom 9. September 1903. (Amtsbl. S. 317.) 
Die zufolge meiner landespolizeilichen Anordnung vom 13. Mai d. J.,) 
betr. Einfuhr von Fleisch in zollfreien Mengen aus Oesterreich-Ungarn 
(Amtsbdl. S. 159) gewährte Vergünstigung aus der Anmerkung zu Nr. 25 g 
1 des Zolltarifs bzw. der Ausnahmen auf Grund des § 14 Abs. 2 des 
Fleischbeschaugesetzes wird fortan auf die Einführung je einer Freimenge für 
einen Haushalt des Grenzbezirks an einem Tage beschränkt. 
Diese Bestimmung tritt vom Tage der Veröffentlichung ab in Kraft. 
Oppeln, den 9. September 1903. 
Der Regierungspräsident. 
18. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Fleisch im kleinen Grenzverkehr, 
vom 12. Oktober 1903. (Amtsbl. S. 338.) 
Die Herren Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und 
der Finanzen haben sich damit einverstanden erklärt, daß die in der landes- 
polizeilichen Anordnung vom 24. April 19032) — Amtsbl. Stück 18 Nr. 360 
— für den kleinen Grenzverkehr mit Rußland zugestandenen Vergünstigungen 
auf das nicht unter Nr. 25 g 1 sondern Nr. 261 des Zolltarifs fallende 
Schweinefett (Schmer) ausgedehnt werden. 
Oppeln, den 12. Oktober 1903. 
Der Regierungspräsident. 
19. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Fleisch im Grenzbezirk, vom 
9. Juni 1904. (Amtsbl. S. 205.) 
Durch landespolizeiliche Anordnung vom 24. April 19031) (Amtsbl. 
S. 139) ist auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes bestimmt 
worden, daß innerhalb der Grenzen der in der Anmerkung zu Nr. 258g 1 des 
Zolltarifs vom 15. Juli 1879 gewährten Vergünstigung, einzelne Stücke aus- 
geschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr 
1) S. vorhergehende Nummer. 
2) S. Nr. 15 d. Abschn.
        <pb n="419" />
        — 79 — 
als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks 
bolfrei einzuführen, die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 und § 13 des Fleisch- 
eschaugesetzes sowie die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften auf das 
aus Rußland eingeführte Fleisch keine Anwendung finden. Durch Bekannt- 
machung vom 12. Oktober 1903 — IflfXII 7871 — (Amtsbl. 338) ist diese 
Ver tawtn auf das nicht unter Nr. 258 1, sondern unter Nr. 261 des 
Holltarifs fallende Schweinefett ausgedehnt worden. 
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob hiernach von einer Person an 
demselben Tage 2 kg Schweinefleisch lim engeren Sinne) und 2 kg Schweine- 
fett ohne Beobachtung der Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes eingeführt 
werden dürfen oder ob die Einfuhr beider Warengattungen nur in einer Gesamt- 
menge von 2 Lg statthaft sei. Die letztere Annahme ist zutreffend. Durch die 
Amtsblattbekanntmachung vom 12. Oktober 1903 hat nur klargestellt werden 
sollen, daß Schweinefett, obwohl es nicht unter Nr. 25g 1 des Zolltarifs 
fällt, von der für Schweinefleisch im engeren Sinne auf Grund des § 14 
Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes zugestandenen Vergünstigung nicht ausge- 
nommen sein soll. Dagegen hat nicht die Absicht vorgelegen, für Schweine- 
fett eine selbständige Vergünstigung neben derjenigen für Schweinefleisch im 
engeren Sinne zuzulassen. 
Oppeln, den 9. Juni 1904. 
Der Regierungspräsident. 
20. Bekanntmachung, betr. den zollfreien kleinen Grenzverkehr aus Rußland 
mit Müllereierzeugnissen, Backwerk und Schweinefleisch, vom 14. Mai 1906. 
(Amtsbl. S. 200.) 
21. Bekanntmachung, betr. den zollfreien kleinen Grenzverkehr aus Oesterreich 
mit Müllereierzengnissen, Backwerk, Fleisch und Schweinespeck, vom 
14. Mai 1906. (Amtsbl. S. 201.) 
7. Sonstige gesundheitspolizeiliche Bestimmungen. 
1. Polizeiverordnung vom 5. März 1855, betr. den Gebrauch der Stein- 
kohlen. (Amtsbl. S. 92.) 
Der unvorsichtige Gebrauch von Kohlen überhaupt, insbesondere das 
unvorsichtige Einheizen mit Kohlen in verschlossenen Gemächern, in welchen 
der Kohlendampf Menschen gefährden kann, wird durch gegenwärtige, für 
den ganzen Umfang unseres Regierungsbezirks gültige Polizeiverordnung auf 
Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. Närz, 1850 (Ges.-S. S. 265) unter 
Androhung einer Geldstrafe bis zu zehn Talern oder verhältnismäßiger 
Gefängnisstrafe verboten. 
Da Steinkohlen auch nachdem sie scheinbar ausgebrannt sind erfahrungs- 
mäßi vieles Stickstoffgas entwickeln, und selbst durch unvorsichtiges oder 
ufe iges Schließen von Ofenklappen nicht selten Unglücksfälle enistehen, so 
st es im höchsten Grade ratsam, an solchen Oefen, welche mit Steinkohlen 
geheizt werden, gar keine Klappen anzubringen. 
Oppeln, den 5. März 1855. 
Königliche Regierung. 
  
1) S. Nr. 15 u. 18 d. Abschn.
        <pb n="420" />
        — 80 — 
2. Bekanntmachung vom 24. Oktober 1863, betr. das Schließen der Ofen- 
klappen. (Amtsbl. S. 236.) - 
Obgleich wir in unserer Bekanntmachung vom 5. März 1855 (Amtsbl. 
S. 92 Nr. 81) auf die Gefahr aufmerksam gemacht haben, welche durch das 
vorzeitige Schließen der Ofenklappen für Leben und Gesundheit der Menschen 
herbeigeführt wird, so sind in unserem Departement doch wieder Fälle vor- 
gekommen, wo Personen an Erstickung durch Kohlendämpfe in Wohnzimmern, 
deren Oefen mit Klappen versehen waren, verungläckt sind. 
Indem wir hierdurch zur Belehrung und Warnung folgendes bekannt 
machen, verordnen wir, daß diese Bekanntmachung von den Kreis-= und 
Lokalbebörden alljährlich mindestens einmal im Monat Oktober auf orts- 
übliche Weise republiziert werde. 
Bei jeder Verbrennung, von Holz und Steinkohlen (Koks) erzeugt sich, 
selbst wenn Flamme und Rauch nicht mehr wahrgenommen werden, Stickluft 
(Kohlenoxydgas), welche sich nicht einmal durch den Geruch verrät, aber 
betäubt, das Atmen bis zur Erstickung beschränkt, und so in doppelter Weise 
die Betreffenden unfählg. macht, der drohenden Lebensgefahr durch schnelles 
Oeffnen von Fenstern, Türen und Ofenklappen noch rechtzeitig zu entgehen, 
und daher sehr bald tötlich werden kann. 
Bei der Holzkohle ist die Bildung dieses tötlichen Gases zum Teil an 
den blauen Flämmchen erkennbar, welche sich aus der glühenden Kohle ent- 
wickeln; so lange sich also diese blaue Flamme über im Ofen glühenden 
Kohlen noch zeigt, ist die Ofenklappe nicht zu schließen, weil das Gas, so- 
bald ihm der Abzug durch das Rauchrohr verschlossen ist, durch die bei 
keinem Ofen vermeidlichen Ritzen und Sprünge und durch die gewöhnlich 
nur locker schließende Ofentür zurücktritt und das Zimmer erfüllt. 
Bei der verglühenden Steinkohle fehlt dieses schwache Erkennungszeichen, 
die blaue Flamme, dagegen glüht Steinkohle, selbst unter der Asche, noch 
lange Zeit fort, und setzt, so lange dies geschieht, Kohlenoxydgas derart ab, 
daß ein Schließen der Klappe gar nicht, oder nur dann zulässig ist, wenn, 
nachdem das helle Glühen der Kohlenreste aufgehört hat, diese aus dem 
Ofen vollständig entfernt oder durch reichliches Uebergießen mit Wasser ab- 
gelöscht worden. 
Das sicherste Mittel gegen das Eindringen des Kohlenoxydgases in die 
Zimmer bleibt jedoch die gänzliche Oeseitigung. der Ofenklappen, welche ohne 
Beeinträchtigung des Wärmevermögens des Ofens durch Anbringung einer 
luftdicht schkerßuen Ofentür vollständig ersetzt wird. Wo diese Einrichtung 
der Kosten wegen nicht durchzuführen ist, wird zwar angeraten, nur reibeisen- 
artig durchlöcherte Ofenklappen anzuwenden, um dem tötlichen Gase durch 
diese Oeffnungen in der Klappe neldft den Weg ins Freie offen 40 halten. 
Jedenfalls aber ist es besser, bei Steinkohlenfeuerung von der Ofenklappe 
gar keinen Gebrauch zu machen, und wo sie noch bestehen, vor dem Schließen 
derselben und weil sie oft von selbst zufallen, die Kohlenreste aus dem Ofen 
fortzuschaffen oder sie vollständig mit Wasser abzulöschen. Bei älteren 
Rauchklappen, welche sich leicht bewegen lassen und deshalb, wenn sie 
geöffnet werden, sich öfter von selbst schließen, ist letzterem einigermaßen da- 
durch zu begegnen, daß der Stiel zwischen Rauchrohr und dem Knopf des 
Klappengriffs mit Draht so umwickelt wird, daß deren Oeffnen und Schließen 
nur mit Anwendung einer kräftigen Drehung bewirkt werden kann. 
Die Polizeibehörden haben den Vermietern von Wohnräumen, unter 
Hinweis auf die in unserer Amtsblattverordnung vom 3. März 1855 ange- 
Srohsen Stkrafen, aufzugeben, die Beseitigung etwaiger Mängel an den
        <pb n="421" />
        — 81 — 
Schließungsapparaten der Stubenöfen rechtzeitig zu bewirken. Zu diesem 
Behufe haben sie sich alljährlich durch Revision der Heizeinrichtungen in den 
von ihnen vermieleten Wohnungen von dem Zustande der Schließungs- 
vorrichtungen an den Oefen zu überzeugen und darauf hinzuwirken, daß 
neue Ofenklappen nur durchlöchert angeferligt, ältere, bereits bestehende aber 
mit dieser Einrichtung nachträglich versehen werden. 
Das Zuwiderhandeln gegen diese Vorschriften ist, sobald es zur Kenntnis 
der Behörden gelangt, an dem Schuldigen (soweit dies überhaupt noch 
angeht) unnachsichtlich nach Maßgabe der Bestimmungen in unserer Ver- 
ordnung vom 5. Mai 1855 zu ahnden. 
Oppeln, den 24. Oktober 1863. 
Königliche Regierung. 
3. Bekanntmachung, betr. gemeinschaftliche Waschanstalten, vom 26. Juli 1878 
(Amtsbl. 1878 S. 183.) 
Zu den die Gesundheit der Arbeiter wesentlich fördernden Einrichtungen 
ehören öffentliche Bade= und Waschanstalten. Dergleichen Badeanstalten 
band insbesondere ein dringendes Bedürfnis für Hütten- und Kohlengruben- 
arbeiter, denen die so unentbehrliche Säuberung von Staub und Rauch, wie 
die Reinhaltung des Körpers, wegen Mangels fließender Gewässer an vielen 
Orten nicht möglich wird. 
Gemeinschaftliche Waschanstalten aber überheben die Arbeiterfrauen der 
Notwendigkeit, ihre Wäsche in den zumeist auf ein Zimmer beschränkten 
Wohnungen — welche wegen Mangels an dem erforderlichen Terrain eine 
Erweiterung oder die Beschaffung eines besonderen Wasch= und Trocken- 
platzes, die Anlegung eines Gärtchens usw. nicht erlangen können, überhaupt 
Einrichtungen, wie 64R das Gesundheitsinteresse erheischt, nicht zulassen — zu 
reinigen und zu trocknen. Durch die Behebung dieses Uebelstandes wird 
aern größere Reinlichkeit und eine Luftverbesserung in den Wohnräumen 
erreicht. 
Wir erkennen es deshalb hierdurch öffentlich an, daß seitens der von 
Giescheschen Gewerkschaft für die auf ihren Hütten und Gruben beschülttgten 
Arbeiter eine allen hygienischen Anforderungen entsprechende „öffentliche 
Wasch= und Badeanstalt“ auf Wilhelminenhütte, im Kreise Kattowitz einge- 
richtet worden ist. 
Seitens des Bergrats von Krenski und der Zinkhütte Silesia sind 
bereits früher ähnliche anerkennenswerte Einrichtungen, in Rosdzin, Katto- 
witzer und in Lipine, Beuthener Kreises, getroffen worden und können wir 
im Interesse der Förderung der öffentlichen Gesundheit der Gruben-, Hütten- 
wie anderer Arbeiter nur dringend wünschen, daß derartige Anstalten sich 
vermehren möchten. 
Die segensreichen Folgen der qu. Anlagen für Arbeiter, deren Einrich- 
tung namentlich auf größeren Hütten und Gruben, wo die Anschaffung der 
erforderlichen Dampfkraft, des nötigen kalten und warmen Wassers ohne 
große Kosten möglich ist, unschwer sein dürfte, werden sich ganz besonders 
dann äußern, wenn die Besitzer bzw. die Direktion der industriellen Etablisse- 
ments die Arbeiter zur Benutzung der Reinigungsanstalten anhalten. 
Oppeln, den 26. Juli 1878. 
Königliche Regierung. 
Kopve, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oppelun. II. Teil. 6
        <pb n="422" />
        — 82 — 
4. Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung von Kellerräumen zu Wohn- 
zwecken für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln, vom 9. Juni 1881 
(Amtsbl. S. 258), republiziert am 9. April 1888. (Amtsbl. 1883 S. 126.) 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850, sowie des §&amp; 73 des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 
verordne ich unter Zustimmung des Bezirksrats unter Aufhebung aller diesen 
Gegenstand berührenden Vorschriften und Verordnungen für den Umfang 
des Regierungsbezirks Oppeln hierdurch folgendes: 
&amp; 1. Die Anlegung von Kellern zu Wohnzwecken nach der Nordseite 
u ist der Regel nach unzulässig, doch dürfen Ausnahmen durch den Landrat 
fürs platte Land und ldurch den Regierungspräsidenten] durch die Polizei- 
verwaltungen für die Städte gestattet werden. 
In Häusern, welche der Ueberschwemmung ausgesetzt sind, dürfen Keller 
zu Wohnzwecken nicht eingerichtet werden. 
&amp; 2. Kellerräume, in welchen Menschen sich dauernd (zum Wohnen, 
Schlafen usw.) aufhalten sollen, müssen, wenn dieselben in neuen Gebäuden 
oder in schon bestehenden neu eingerichtet werden, folgenden Anforderungen 
entsprechen: 
a) die zu ihnen führenden Treppen müssen unverbrennlich sein; 
b) der Fußboden der qu. Räume, welcher behufs der Reinhaltung gehörig 
befestigt und völlig eben sein muß (Pflaster von Feldsteinen genügt 
nicht, ebensowenig Lehmestrich oder ein blos aus Lehm oder Sand 
gestampfter Fußboden), muß mindestens 50 cm über dem höchsten 
rundwasserstande und höchstens 1 m unter dem Straßen--, Garten- 
resp. Hofniveau liegen. Die lichte Höhe der Räume muß mindestens 
2,36 m betragen, dies Maß gilt als mittleres Maß, wo die Decken 
nicht horizontal sind; 
c) die Mauern und Fußboden der Kellerräume sind durch geeignete Vor- 
kehrungen, z. B. Glas-, Asphalt= und Betonschichten, Zusatz von 
Zement, Ziegelmehl usw. zum Mörtel, Luftisolierschichten, außen vor- 
gelegten Gewölben mit ventilierten Lufträumen usw. gegen das Ein- 
saicgen und Aufsteigen von Tagewässern und Bodenfeuchtigkeit zu 
ützen; 
d) die Fenster solcher Räume müssen angemessen groß und mindestens 
ein Fünfzehntel des Inhalts der Fußbodenfläche der Räume als Licht- 
läch- und dabei mindestens 1 m lichte Höhe über dem vorliegenden 
errain haben und zum Oeffnen eingerichtet sein; 
e) bei Anlage höherer Fenster, deren Sohle unter dem Niveau des um- 
gebenden Terrains liegen soll, sind vor demselben gemauerte Kasten 
anzubringen, deren Sohle mindestens 15 cm tiefer liegt als die Basis 
des Fensters. Die betr. Kasten müssen so eingerichtet sein, daß die in 
ihnen sich etwa ansammelnde Feuchtigkeit nicht in die Mauern der 
Räume eindringen kann; sofern solche Kasten in den Bürgerstei resp. 
Fuß-- oder Fahrweg einspringen, sind dieselben mit einem im Niveau 
des Bürgersteiges liegenden dichten eisernen Gitter zu bedecken; 
ss) es muß für die ausreichende Ventilation der Räume, sei es durch 
Anlegung von innen heizbarer Oefen, sei es durch andere Vorkehrungen 
gesorgt werden. 
§ 3. Anträge auf Genehmigung der Anlage von Kellerbauten zu den 
im §2 gedachten Wohnzwecken in bereits vorhandenen, wie neu zu er-
        <pb n="423" />
        — 83 — 
richtenden Gebäuden, müssen diesen Anforderungen genügen, widrigenfalls 
die baupolizeilIche Genehmigung nicht erteilt werden darf. 
&amp;4. Kellerräume, welhe ur Zeit der Publikation dieser Berordnung 
schon in der in § 2 gedachten Weise benutzt werden, werden fernerweit für 
diesen Zweck nur geduldet, wenn dieselben von der Diele bis zur Decke 
gerechnet mindestens 2 m mittlere lichte Höhe haben, nicht feucht sind, mit 
wirksamen Ventilationsvorrichtungen und ausreichend großen, zum Oeffnen 
eingerichteten Fenstern, sowie geeigneten Zugänzen versehen sind. Ob und 
wieweit diese Boraussetzungen zutreffen und die Räume zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen (§ 2) geeignet sind, entscheidet die Polizeibehörde, 
erforderlichenfalls unter Zuziehung von ärztlichen und bautechnischen Sach- 
verständigen. 
8 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, 
wenn nicht die strengere Strafe des § 367 Nr. 15 des Reichsstrafgesetz- 
kuches verwirkt ist, mit Geldbuße bis zu 60 Mark ev. vierzehntägiger Haft 
estraft. 
Diejenigen Kellerwohnun en, welche den vorstehenden Anforderungen 
zuwider oder ohne Erlaubnis der Polizeibehörde angelegt befunden werden, 
werden polikeilich Esschlofen. 
§ 6. Diese Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft; alle ent- 
gegenstehenden Bestimmungen sind hiermit aufgehoben. 
Oppeln, den 9. Juni 1881. 
Der Regierungspräsident. 
5. Allgemeine Verfügung, betr. Fürsorge für die Reinhaltung der Gewässer, 
vom 20. Februar 1901.h (Sonderbeilage zu Stück 18 des Amtsbl.) 
6. Bekanntmachung, betr. die Geschäftsordnung für die Königliche 
Bersuchsprüfungsanstalt für Wasserversorgung, vom 1. Oktober 1901. 
(Sonderbeilage zu Stück 42 des Amtsbl.) 
7. Bekantmachung, betr. das Regulativ für das Verfahren der Gerichtsärzte 
bei den gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichen, vom 21. Januar 
1905. (Amtsbl. S. 29.) 
8. Bekanntmachung, betr. bleihaltige Spielsachen, vom 28. Mai 1898. 
(Amtsbl. S. 182.) 
Es wird seit einiger Zeit ein ziemlich umfangreicher Handel mit Metall- 
pfeisen getrieben, welche einen der menschlichen Gesundheit schädlichen 
Bleigehalt aufweisen. Zumeist sollen diese Erzeugnisse, die sich ihrer Billigkeit 
wegen eines großen Absatzes erfreuen, aus dem Auslande stammen. Teils 
finden sie als Signalpfeifen vorwiegend im Verkehrsgewerbe, im Eisenbahn- 
betrieb, sowie bei Jagden Verwendung, teils sind n4 zu Kinderspielzeugen 
bestimmt. Reuerdings bilden sie namentlich eine sehr beliebte Beigabe zu 
Knabenanzügen. ie vorgenommene Untersuchungen ergeben haben, ent- 
halten manche dieser Pfeisen bis 80% Blei, während nach sachverständiger 
Aeußerung ein Gehalt von 10% Blei, wie ihn das Gesetz, betr. den Verkehr 
mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (R.-Ges.-Bl. 
S. 273), für Eß-Trink- und Koczeschirre, sowie für Flüssigkeitsmaße äußersten 
Falles zuläßt, als die höchste zulässige Grenze auch hier zu betrachten ist. 
6#
        <pb n="424" />
        — 84 — 
Insoweit die Pfeifen als Kinderspielzeug in Betracht kommen, bieten 
die § 12 und 15 des Nahrungsmittelgesetzes geeignete HK##baben, um gegen 
den Verkehr mit gesundheitschädlichen Erzeugnissen dieser Art einzuschreiten. 
Nach verschiedenen Mitteilungen sind neuerdings außer solchen Kinder- 
pfeifen vielfach auch andere Spielsachen als stark bleihaltig befunden worden. 
Es ist dies namentlich von Koch-- und Eßgeschirr für Puppenküchen (Tassen, 
Teller, Schalen, Eßbestecke) sowie von Blasin enten für Kinder (Trom- 
grichen. Schreihähnen, Torpedoflbten) insbesondere deren Mundstücken be- 
ri worden. 
Ich warne hierdurch vor dem Gebrauche der in Rede stehenden Metall- 
pfeifen und Spielsachen. 
Oppeln, den 28. Mai 1898. 
Der Regierungspräfident.
        <pb n="425" />
        Abteilung 1X. 
Veterinär-(Viehseuchen-)Polezei. 
1. Rinderpest und andere Krankheiten des Rindviehs. 
Landespolizeiliche Anordn betr. Maßregeln gegen die Ninderp 
vom 10. Juni 1904. oonderdeilage zu Nr. 96 d. Amtsbl.) eñ, 
Zur Verhütung der Einschleppung. und Weiterverbreitung der Rinderpest, 
die zurzeit noch in einigen Gebieten Rußlands und der Hinterländer Oester- 
reich-Ungarns herrscht, wird auf Grund des Reichsgesetzes, betr. Maßregeln 
gegen die Rinderpest (R.-Ges.-Bl. S. 105) für den Regierungsbezirk Oppeln 
is auf weiteres folgendes angeordnet: 
A. Einfuhrverbote und Beschränkungen: 
s 1. Die Ein= und Durchfuhr von lebendem Rindoieh, lebenden 
Schafen und Ziegen aus Rußland und aus den Hinterländern von Oesterreich- 
Ungarn ist verboten. 
Die Landräte der Grenzkreise sind ermächtigt, die Zurückführung von 
Rindvieh diesseitiger Besitzer, das beim Weiden oder bei der Benutzung zur 
Arbeit oder bei ähnlichen Gelegenheiten die Landesgrenze zufällig über- 
schritten hat, unter geeigneten, in jedem Falle besonders anzuordnenden Vor- 
sichtsmaßregeln zu gestatten. 
Der Weidegang und die regelmäßige Benutzung des Rindviehs zur 
Arbeit auf jenseitigen, dicht an der Grenze liegenden Grundstücken, die dies- 
seitigen Besthern gehören oder von solchen gepachtet sind, sind nur auf 
und einer vom Landrat zu erteilenden, stets widerruflichen Genehmigung 
gestattet. 
§ 2. Die Ein= und Durchfuhr aller von Rindvieh, Schafen und Ziegen 
stammenden Teile in frischem Zustande — mit Ausnahme von Butter, Milch 
und Käse — desgleichen die Ein= und Durchfuhr von tierischem Dünger 
aus Rußland und den Hinterländern von Oesterreich-Ungarn ist verboten. 
Soweit das Reich F betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 
3. Juni 1900 (R.-Ges.-Bl. S. 547 ff.) und die dazu ergangenen und künfti 
noch ergehenden Ausführungsverordnungen nicht andere Beschränkungen auf- 
erlegen, ist die Ein= und Durchfuhr der nachbenannten, von Rindvieh, 
Schafen und Ziegen stammenden Teile und Erzeugnisse gestattet: 
a) vollkommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, 
b) geschmolzenes Talg in Gclätes und Blöcken » 
o)voommenluftttockeneundvonWeichteilenbefreitesuochetyHomer 
und Klauen, 
d) Knochenmehl,
        <pb n="426" />
        — 86 — 
e) Wolle und Haare, wenn sie in Säcke verpackt sind, 
1) Blutkuchen (Blutdünger), wenn sie fein pulverisiert sind oder zu Pulver 
zerrieben werden können und vollkommen geruchlos sind, 
8) vollkommen durchgepökeltes Fleisch. 
Die Erlaubnis zur Ein= und Durchfuhr von Lumpen aus Rußland 
und den Hinterländern von Oesterreich-Ungarn ist von einer besonderen dies- 
seitigen Genehmigung abhängig. 
Die Ein= und Durchfuhr der im zweiten und dritten Absatze dieses 
Paragraphen genannten Gegenstände * unbeschadet der weitergehenden 
Beschränkungen auf Grund des § 13 Abs. 2 des R.-Ges., betr. die Schlacht- 
vieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, nur auf den bei Landsberg, 
Lerbt, Weischnik, Bisia, Baingow, Schoppinitz, Myslowitz. Oswiecim, Neu- 
erun, Dzieditz, Goczalkowitz, Annaberg, Burg-Branitz, Jägerndorf und 
Ziegenhals die Landesgrenze überschreitenden Zollstraßen und erst dann er- 
laubt, wenn durch Prüfung die vorgeschriebenen Eigenschaften festgestellt sind. 
Abgesehen von Pökelfleisch und Därmen, soweit letztere als Fleisch im 
Sinne des Fleischbeschaugesetzes anzusehen sind und der amtlichen Unter- 
suchung auf Grund dieses Gesetzes unterliegen, erfolgt die Prüfung kosten- 
frei an nachstehenden Stellen: 
1. an der Zollstraße bei Landsberg O.-Schl. durch das Nebenzollamt D 
zu Zawisna, 
2. an der Zollstraße bei Herby durch das Nebenzollamt II, zu Herby, 
3. an der Zollstraße bei Woischnik durch das Nebenzollamt II zu 
Weischnik, 
4. an der Zollstraße bei Bisia, durch das Nebenzollamt 1 zu Ostrosnitza, 
Vai 5. an der Zollstraße bei Baingow, durch das Nebenzollamt II zu 
aingow, . 
6. an der Zollstraße bei Schoppinitz, durch das Nebenzollamt I zu 
Schoppinitz und durch das Räbensollamt 1 zu Kattowitz, 
7. an der Zollstraße bei Myslowitz durch das Nebenzollamt II zu Mys- 
lowitz und durch das Hauptzollamt zu Myslowitz, 
gab 8. an der Zollstraße bei Neu-Berun durch das Nebenzollamt II zu 
abrzeg, 
9. an der Zollstraße bei Oswiecim (Bahnübergangspunkt) durch das 
Zollamt I zu Oswiecim, 
10. an der Zollstraße bei Goczalkowitz durch das Nebenzollamt II zu 
Goczalkowitz, 
11. an der Zollstraße bei Dzieditz (Bahnübergangspunkt) durch das 
Nebenzollamt 1 zu Dezieditz, 
12. an der Zollstraße bei Annaberg durch das Nebenzollamt 1 zu 
Preußisch-Oderberg und durch das Nebenzollamt 1 zu Oesterreichisch-Oderberg, 
13. an der Zollstraße bei Burg-Branitz durch das Nebenzollamt II zu 
Burg-Braniy, 
14. an der Zollstraße bei Jägerndorf durch das Nebenzollamt 1 Jägern- 
dorf Bahnhof und durch das Nebenzollamt II zu Jägerndorf Stadt, 
15. an der Zollstraße bei Ziegenhals durch das Nebenzollamt 1 zu 
Ziegenhals-Bahnhof und durch das Nebenzollamt II zu Ziegenhals, 
16. an der Zollstraße bei Dürr-Kunzendorf durch das Nebenzollamt II 
zu Dürr-Kunzendorf. 
Bei Päkelfleisch und Därmen, soweit letztere als Fleisch im Sinne des 
Fleischbeschaugesetzes anzusehen sind und der amtlichen Untersuchung auf 
Erz## tses Gesehes unterliegen, erfolgt die Prüfung zugleich mit der im
        <pb n="427" />
        — 87 — 
Fleischbeschaugesetze vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung an den hierfür 
zuständigen Stellen. 
3. Tiere, tierische und sonstige Stoffe, die enlgegen den vorstehen- 
den Verboten über die Landesgrenze geführt und hierbei in Beschlag ge- 
nommen werden, sind sofort unter polizeilicher Aufsicht zu töten oder zu 
vernichten oder zum Gebrauch unschädlich zu machen und zu vergraben. 
Die durch die Beschlagnahme oder Tötung des Viehes und durch die 
Beseitigung der Kadaver oder Stoffe erwachsenden unvermeidlichen Kosten 
find, soweit sie aus der Staatskasse zu bestreiten sind, bei mir zur Er- 
stattung zu liquidieren. Ist die Tatsache der unerlaubten Ueberführung über 
die Grenze zwar nicht erwiesen, liegt aber der Verdacht der Einschmuggelung 
vor, so fsind die in Beschlag genommenen Gegenstände abzusondern und 
polizeilich zu überwachen; auch ist der zuständigen Polizeibehörde sofort 
Anzeige zu machen. Findet die Polizeibehörde bei näherer Prüfung den 
Verdacht der Einschmuggelung unbegründet, so hat sie die betreffenden Gegen- 
stände nach vorgängigem Benehmen mit dem zuständigen Hauptzollamt und 
nach Zustimmung des letzteren tunlichst bald frei zu geben; anderen Falles 
hat sie, wenn die Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände die Deckun 
der durch die tierärztliche Untersuchung, Aufbewahrung, Pewachung, un 
Fütterung entstehenden Unkosten vorausanich erwarten läßt und auf Grund 
des Gutachtens des beamteten Tierarztes für zulässig u erachten ist, diese 
der Zollbehörde zur Verwertung in der vom Tierarzt für zulässig erklärten 
Weise zu übergeben. Bleibt dagegen der Wert der Gegenstände hinter dem 
Betrage der oben bezeichneten Kosten zurück, so ist seitens der Polizeibehörde 
für deren sofortige Vernichtung — vgl. Abs. 1 — Sorge zu tragen. 
Der Zollbehörde sind in allen Fällen die Verhandlungen über die 
Erhebungen des Tatbestandes vorzulegen, damit von ihr etwaige Anträge auf 
Einleitung des gerichtlichen Srrafoersahrens gestellt werden können. 
B. Beförderung von Rindvieh auf Eisenbahnen. 
§* 4. Die Verladung von Rindvieh darf vorbehaltlich der Vorschriften 
im dritten Absatze dieses Paragraphen und in den §§ 5 bis 7 nur auf den 
für den Herkunftskreis des Viehs ein für allemal bestimmten Eisenbahn- 
stationen und nur an den für jede Station festgesetzten, durch die Kreis- 
blätter bekannt gemachten Tagen erfolgen. 
Es sind bestimmt für den 
Kreis Kreuzburg, die Stationen Kreuzburg, Pitschen und Konstadt, 
Kreis Rosenberg, die Stationen Rosenberg und Sausenberg, 
Kreis Lublinitz, die Stationen Lublinitz, Mischline und Tarnowitz, 
Kreis Tarnowitz, die Station Tarnowitz, 
Land= und Stadtkreis Beuthen O.-Schl. und Stadikreis Königshütte, 
die Station Beuthen, 
Land= und Stadtkreis Kattowitz, die Station Kattowitz, 
Kreis Zabrze, die Station Gleiwitz, 
Landkreis Tost-Gleiwitz und Stadtkreis Gleiwitz, die Station Gleiwitz, 
Kreis Pleß, die Station Pleß, 
Kreis Rybnik, die Station Rybnik, 
Kreis Ratibor, die Station Ratibor, 
Kreis Leobschütz, die Station Leobschütz, 
Kreis Cosel, die Station Kandrzin, 
Kreis Grottkau, die Stationen Grottkau und Ottmachau, 
Kreis Falkenberg, die Stationen Falkenberg, Grottkau und Lamsdorf, 
Kreis Neustadt, die Station Ober-Glogau,
        <pb n="428" />
        — 88 — 
Kreis Neiße, die Station Neiße, 
Land- und Stadtkreis Oppeln, die Station Oppeln, 
Kreis Groß--Strehlitz, die Stationen Groß-Strehlitz und Gogolin. 
Für Rindvieh, das in den Kreisen Falkenberg, Grottkau, Leobschütz. 
Neiße oder Neustadt oder in den auf dem linken Oderufer belegenen Teilen 
der Kreise Cosel und Ratibor seinen Standort hat, ist die Verladung zum 
Eisenbahnversand auf bestimmte Tage nicht beschränkt. 
§5. Die Zulassung von Rindvieh zum Eisenbahnversand ist in den 
rechts der Oder gelegenen Teilen des Regierungsbezirks ferner den nach- 
folgenden Bedingungen unterworfen: 
a) Der Versender bedarf eines Erlaubnisscheines des Landrats des- 
jenigen Landkreises bzw. der Polizeiverwaltung desjenigen Stadtkreises, in 
dem das Vieh seinen Standort hat. Der Erlaubnisschein hat eine Gültig- 
keitsdauer von höchstens 10 Tagen, innerhalb deren die Verladung bewirktt 
sein mu In dem Schein ist unter Angabe der Verladungsstation, der 
Stückzahl, eines genauen Signalements und des Herkunftsortes der zu ver- 
sendenden Tiere zu bescheinigen, daß die Tiere während der letzten 14 Tage 
ununterbrochen im Kreise oder im Inlande gestanden haben und daß der 
Standort seit 14 Tagen seuchenfrei ist. Haben die Tiere am letzten Standort 
noch nicht 14 Tage gestanden, so ist zu bescheinigen: 
a) daß sie während der letzten bestimmt anzugebenden Tage an dem 
einen Orte gestanden haben, und daß dieser Ort an diesen Tagen 
seuchenfrei gewesen ist; 
vdaß sie nach den beigebrachten Ursprungszeugnissen die zu 14 Tagen 
fehlende Zeit an einem andern Orte gestanden haben und daß dieser 
andere Ort während dieser Zeit seuchenfrei gewesen ist. 
Der Erlaubnisschein darf nur auf Grund eines von dem Versender vor- 
zulegenden Ursprungszeugnisses, das im Besitz des Landrats verbleibt, aus- 
estellt werden. Die Form des Uesprungsseugnifses richtet sich nach den 
für den Herkunftsort des Viehs geltenden Bestimmungen. 
Soll die Verladung außerhalb des Herkunftskreises erfolgen, so ist außer 
der Erlaubnis der zuständigen Behörde des Herkunftskreises die Genehmigung 
des Landrats desjenigen Landkreises bzw. der Polizeiverwaltung desjenigen 
Stadtkreises erforderlich, in dem der Verladeort liegt. 
Ferner sind erforderlich: 
b) eine Bescheinigung des zuständigen beamteten Tierarztes, daß die 
zu versendenden Tiere am Tage der Verladung, und zwar bei dieser selbst, 
ersucht und einer ansteckenden Krankheit nicht verdächtig befunden worden 
nd, und 
c) eine Bescheinigung des Stationsvorstandes über den Verladungsort. 
Bei der Verladung von Rindvieh, das in den Kreisen Falkenberg O.- 
Schl., Grottkau, Leobschütz, Neiße und Neustadt O.-Schl., sowie in den auf 
dem linken Oderufer belegenen Teilen der Kreise Cosel und Ratibor seinen 
Standort hat, ist nur die Beibringung von Uesorungsten nissen erforderlich. 
Die Bescheinigungen zu a, b und c erfolgen kostenfrei in einmaliger 
Zuefertigung nach dem unter I beigefügten Formular und sind von dem 
Begleiter des Transportes mitzuführen. 
Der Landrat oder die Polizeiverwaltung des Stadtkreises und der Vor- 
stand der Verladestation führen über die Versendung Kontrollregister. 
Die vor der Verladung zu untersuchenden Biehstücke müssen bei den 
Erer Kreisfzerchraten bis zum Abende vor den Verladetagen schriftlich
        <pb n="429" />
        — 89 — 
oder telegraphisch angemeldet sein. Andernfalls sind die Tierärzte nicht ver- 
pflichtet, die Termine wahrzunehmen. 
Die Erlaubnis zur Verladung kann ausnahmsweise auch für andere 
als die im §&amp; 4 genannten Stationen oder für andere als die festgesetzten 
Tage durch den Landrat erteilt werden. Die Kosten der tierärztlichen Unter- 
su ung tragen in diesen Fällen jedoch die Verlader, und zwar nach dem 
Verhältnisse der Anzahl ihrer Biehstücke. 
Auf Marktvieh, das nach dem oberschlesischen Industriebezirk abgehen 
soll, finden die Bestimmungen dieser Paragraphen mit der Maßgabe An- 
wendung, daß die Erlaubnis zur Verladung an Biehmarkttagen auch auf 
anderen als den im § 4 genannten Stationen von der Polizeibehörde des 
Marktortes erteilt werden kann, selbst dann, wenn der Standort des Viehs 
in einem anderen HKreise belegen ist, als der Marktort. 
§ 6. Kälber unter vier Monaten — bis zur hervortretenden Horn- 
entwickelung — dürfen auf allen Bahnstationen ohne Beschränkungen ver- 
laden werden. 
i 7. Der die Verladung überwachende Tierarzt ist verpflichtet, die der 
Einschmuggelung verdächtigen Rinder von der Verladung auf der Eisenbahn 
auszuschließen. 
&amp; 8. Für Rindvieh, das auf Märkte zum Zwecke des Verkaufs auf- 
getrieben wird und in einem anderen Kreise, als demjenigen des Markt- 
ortes, seinen Standort hat, darf die Zulässigkeit zur Verladung auf der 
Eisenbahn von der für den Standort zuständigen Behörde im voraus be- 
scheinigt werden. Sie ist in diesem Falle auf dem Ursprungszeugnisse zu 
vermerken. Alsdann darf der Verladeerlaubnisschein von der Ortspolizei- 
behörde des Marktortes ausgefertigt werden. Bleibt das Vieh unverkauft, 
so hat der Besitzer, sofern die Tiere in den nach § 10 der Rindviehkontrolle 
unterstehenden Teilen des Regierungsbezirks seinen Standort hat, binnen 
24 Stunden nach der Rückkehr von dem Markte das Ursprungszeugnis, zu- 
tresfendenfalls mit der Bescheinigung für die Verladung, dem Viehrevisor 
zur Berichtigung des Viehregisters zurückzugeben. 
C. Hornbrandzeichen. 
§ 9. Zedes in den rechts der Oder gelegenen Teilen des Regierungs- 
bezirks auf der Eisenbahn zur Verladung gelangende Stück Rindvieh mit 
Ausnahme der unter 4 Monate alten Kälber ist auf dem linken, bei dessen 
Fehlen auf dem rechten Horne mit einer Nummer zu versehen, die von 
dem die Verladung überwachenden Tierarzt in den Erlaubnisschein ein- 
getragen wird. 
hlen beide Hörner, so kann die Anbringung der Nummer unter- 
bleiben, jedoch ist dies in dem Erlaubnisscheine zu vermerken. 
D. Rindviehkontrolle. 
&amp; 10. In den Landkreisen Kreuzburg, Rosenberg — mit Ausschluß 
der Amtsbezirke Bodland, Neuhof, Borkowitz, Jaschine, Sausenberg, Radau, 
Zembowih und Thule, — 
Lublinitz — mit Ausschluß des Amtsbezirks Koschmieder —, 
Tarnowitz, 
Beuthen, 
Kattowitz, 
abrze. 
leß und
        <pb n="430" />
        Rybnik — mit Ausschluß der Amtsbezirke Rauden, Lissek und Pstrzonsna; 
in den Stadtkreisen: 
Beuthen, Gleiwitz, Kattowitz und Königshütte, 
ferner in den nachbenannten Teile des Kreises Tost-Gleiwi, Stadt- 
bezirk Peiskretscham, Amtsbezirk Tworog, Brynnek, Lubie, Kamienit, 
Schalscha, Preiswitz, Schönwald und Richtersdorf 
sowie den nachbenannten Teilen des Kreises Ratibor: Amtsbezirke Klein- 
und Groß-Gorzütz, Bluschczau, sowie die Teile der Amtsbezirke Annaberg, 
Kreuzenort, Tworkau, die östlich der Bahnlinie Ratibor-Oderberg liegen, 
Dinschließlich der von dieser Bahnlinie durchschnittenen Guts= oder Gemeinde- 
ezirke, 
sind nach dem anliegenden Formular II in jedem Guts-, Landgemeinde- 
und Stadtbezirke Rindviehregister zu führen. Die hierzu erforderlichen For- 
mulare werden kostenfrei verabfolgt. 
§+ 11. Die Führung dieser Negilter liegt den Vorstehern der Guts--, 
Landgemeinde und Stadtbezirke ob. Wo diese Personen der deutschen Sprache 
nicht mächtig sind, oder wo es sonst im veterinärpolizeilichen Interesse nach 
dem Ermessen der Aufsichtsbehörde geboten erscheint, kann die Führung der 
Viehregister auch anderen Personen übertragen werden. 
Die mit der Registerführung beauftragten Personen werden Biehrevisoren 
genannt. 
8. 12. In die Register ist nach Anleitung des Formulars der gesamte 
Rindviehbestand eines jeden Vieh haltenden Gemeindemitgliedes einzutragen, 
desgleichen jede An= und Abmeldung unter Beifügung des Namens und 
Wohnortes des Käufers und des Verkäufers, letzteres jedoch nur, wenn der 
Kauf und der Verkauf nicht auf Märkten erfolgt ist. Hat ein Kauf oder 
Verkauf auf Märkten tattgelunden so ist dies in den Registern zu vermerken. 
Erfolgt der Abgang durch Tod des Tieres, so ist dies gleichfalls zu ver- 
merken. Ebenso ist in die Register einzutragen, wenn für das betreffende 
Tier ein Ursprungszeugnis — § 5 Abs. 5, §§ 17 ff. — ausgestellt worden 
ist. Für den Viehbestand eines jeden Gemeindemitgliedes ist eine besondere 
Seite in dem Register anzulegen. 
Ist ein Viehstück neu hinzugekommen, so muß der Besitzer unter Vor- 
legung eines gltgen Ursprungszeugnisses oder Verladeerlaubnisscheines 
(§§ 5, 8, 17) den Erwerb nachweisen und auf Verlangen dem Viehrevisor 
das Stück vorführen. 
Das Ursprungszeugnis oder der Berladeerlaubnisschein (Abs. 2) wird 
vom Viehrevisor mit der Nummer, unter der das Viehstück in dem Register 
eingetragen ist, versehen und mit den sonst eingehenden Ursprungszeugnissen 
oder Verladeerlaubnisscheinen der Reihe nach zusammengeheftet. Etwaige 
Mängel in den Ursprungsseugnisten oder Verladeerlaubnisscheinen sind in 
ze Viehregister, erforderlichenfalls nach Besichtigung der Tiere, zu be- 
richtigen. 
Hie gesammelten Ursprungszeugnisse und Verladeerlaubnisscheine (Abs. 2 
und 3) sind von den mit der Gührung der Biehregister beauftragten Personen 
aufzubewahren und binnen 4 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres den 
Ortspolizeibehörden zu übersenden, die sie nach Verlauf eines Jahres ver- 
nichten können. 
§* 13. Jeder, der Rindvieh hält, ist verpflichtet, Veränderungen in seinem 
Rindviehbestande innerhalb 24 Stunden dem Viehrevisor anzuzeigen. Diese 
Anzeigepflicht erstreckt sich, abgesehen von Fällen der Veräußerung oder 
Schlachtung, nicht auf selbstgezuͤchtete unter vier Wochen alte Kälber.
        <pb n="431" />
        — 91 — 
14. Die Führung der Register unterliegt der Ueberwachung durch 
die Ortspolizeibehörden, die zur Unterstützung die Gendarmen in Anspruch 
nehmen dürfen, sowie der außerordentlichen Revision durch die Grenz= und 
Kreistierärzte. 
Jede Revision ist im Register zu vermerken. 
Die Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern sind ermächtigt in 
die Viehregister Einsicht zu nehmen, in den Ställen der Viehbesitzer Nachschau 
zu halten und den Bestand des Viehs aufzunehmen. 
515. In allen Stadt-, Guts= und Gemeindebezirken, in denen Rind- 
viehregister geführt werden, sind von den dort angesessenen Schlächtern, Vieh- 
und Fleischhändlern Biehbücher zu führen, in die jedes von ihnen angekaufte 
öder in ihren Stall eingestellte Stück Rindvieh, sowie dessen Verkauf oder 
Schlachtung spätestens eine Stunde nach der Einstellung oder dem Verkauf 
oder der Schlachtung einzutragen ist. 
Binnen 6 Stunden nach jeder Einstellung ist dem Viehrevisor unter 
Ueberreichung der ürsprungezern nisse oder sonstigen Legitimationsscheine An- 
Kige zu machen, in derselben Frist ist ihm auch eine Schlachtung oder ein 
iederverkauf anzuzeigen. Dies gilt auch für Wurstmacher oder solche 
Fleischer, die gemeinschaftlich ein Stück Rindvieh geschlachtet haben. In 
diesem Falle hat der Fleischer, bei dem die Schlachtung erfolgt ist, die An- 
meldung bei dem Viehrevisor zu bewirken und die Schlachtung binnen einer 
Stunde in seinem Viehbuche zu vermerken, während der andere unter An- 
gabe des Namens des Verkäufers oder Teilhabers die entnommene Fleisch- 
menge innerhalb derselben Frist dem Gewichte nach zu buchen hat. Ebenso 
ist das von Schlächtern oder Wurstmachern gekaufte Rind= oder Kalbfleisch 
in obiger Frist dem Gewichte nach einzutragen. Bei der sechsstündigen An- 
meldefrist wird die Nachtzeit — § 23 — nicht mitgerechnet. 
Die Biehbücher müssen auch eine Spalte enthalten, in der Name und 
Wohnort des Käufers der Haut eingetragen werden. 
Die im § 14 bezeichneten Behörden und Beamten haben die Biehbücher 
zu kontrollieren. 
§* 16. Für den Bereich der an der Grenze zunächst liegenden Bezirke 
bleibt vorbehalten, wenn die dahin gehörigen Orte überwiegend aus einzeln 
Helegenen Gehöften — Ausbauten — bestehen, die Anlegung besonderer 
iehbücher für jede Vieh haltende Besitzung neben dem gemeinschaftlichen 
Viehregister anzuordnen. 
E. Ursprungszeugnisse für Rindvieh, Beförderung von Rind- 
vieh auf Landwegen. 
3 17. Innerhalb der Gebietsteile, in denen nach den vorstehenden Be- 
stimmungen Rindviehregister geführt werden, muß jeder, der anders als 
vermittelst der Eisenbahn Rindvieh über die Grenze der Feldmark befördert, 
ein nach Formular III ausgefertigtes Ursprungszeugnis oder einen gültigen 
Verladeerlaubnisschein § 5 Abs. Ia bei sich führen. 
Letzterer ist auf Verlangen von der ausstellenden Behörde unter Beach- 
tung des § 20 Abs. 2 mit folgendem Vermerk zu versehen: 
„Gültig als Transportausweis im Grenzbezirke für die Zeit vom 
............ bis............audemWegevon
        <pb n="432" />
        Kommt das Rindvieh aus Ortschaften, in denen keine Viehkontrolle 
besteht, so sind Ursprungszeugnisse nach Formular IV, die ebenfalls mit 
obigem Vermerke zu versehen sind, mitzuführen. 
&amp; 18. Die Ursprungszeugnisse sind von den Viehrevisoren und Orts- 
behörden kostenfrei in deutscher Sprache auszustellen und mit Siegel und 
Unterschrift zu versehen. 
Sofern die Revisoren sich nicht im Besitz eines Dienstsiegels befinden, 
fud bee Zeugnisse mit dem Siegel des Ortsvorstandes ihres Wohnortes zu 
versehen. 
Der Gebrauch von Ursprungszeugnissen zu anderen als den angegebenen 
Zwecken, für andere als die darin verzeichneten Stücke und zu anderen als 
den darin zugelassenen Zeiten ist verboten. 
19. Für Rindvieh, das auf Märkte aufgetrieben wird, sind im 
ganzen Umfange des Regierungsbezirks Ursprungszeugnisse (Formular III 
und IV) erforderlich. 
Bei den auf den Märkten gekauften, in den Kontrollbezir abgehenden, 
sowie bei den unverkauft von Märkten in den Kontrollbezirk zurückgehenden 
Rindern ist ein Vermerk des Viehrevisors oder der Ortspolizeibehörde des 
Marktortes auf dem Ursprungszeugnis erforderlich, um die Eintragung oder 
Wiedereintragung in das Ortsviehregister bewirken zu können. 
Liegt der Bestimmungsort im Grenzzollbezirk (§ 22) und liegt ein von 
einem Biehrevisor (§ 11) ausgestelltes Ursprungszeugnis (Abs. 1) vor, so ist 
zum Ausweise für die Zollbehörde in dem Vermerk gleichzeitig der Weg und 
die nach § 20 zu bemessende Beförderungsfrist anzugeben. 
* 20. Die Formulare zu Ursprungszeugnissen werden den Viehrevi- 
soren und Ortsbehörden von den Landräten und Polizeibehörden zugestellt, 
die Formulare III geheftet, mit dem amtlichen Siegel und einem Vemenr 
über die Zahl der in dem Heft enthaltenen Formulare versehen. Bei der 
Verwendung werden die Ursprungszeugnisse nach Formular III von den eben- 
falls auszufüllenden und mit den gleichen Nummern zu versehenden Ab- 
schnitten losgetrennt; letztere bleiben der Reihenfolge nach geordnet in den 
Händen der Viehrevisoren zurück. 
Die Ursprungszeugnisse sind mit einer auf höchstens drei Tage zu 
bemessenden Gültigkeitsdauer auszustellen, die auch nur Stunden betragen 
kann und über das für den angegebenen Zweck erforderliche Maß nicht 
hinausgehen darf. 
In den Ursprungszeugnissen ist nach Anleitung des Formulars zu 
bescheinigen, daß das Rindvieh während der letzten 14 Tage am Orte 
gestanden hat, und daß der Ort seit 14 Tagen seuchenfrei ist. Hat Rindvieh 
an seinem letzten Standorte noch nicht volle 14 Tage gestanden, so können 
trotzdem Ursprungszeugnisse ausgestellt werden, jedoch nur dann, wenn durch 
am früheren Standorte ausgestellte Ursprungszeugnisse über die zu 14 Tagen 
fehlende Zeit und über die Seuchenfreiheit des Standortes während dieser 
Zeit Nachweis geführt wird. 
Außerhalb des Erenzollbezirks können Ursprungszeugnisse bis zur 
Gültigkeitsdauer von sechs Monaten und in Form von Scmmelzeugniken 
erteilt werden, wenn das Rindvieh zu Arbeits-, Züchtungs= oder Weidzwecken 
über die Grenzen der Feldmark geführt wird. 
Dort, wo es üblich ist, Rindvieh zu Feldarbeiten oder sonstigen Spann- 
diensten zu benutzen, bleibt vorbehalten, das Erfordernis von Ursprungs- 
Scuwihen #r solche Zwecke vollständig außer Kraft zu setzen.
        <pb n="433" />
        — 93 — 
§ 21. Im Falle des Ankaufs oder der Einstellung eines Stückes 
RKindvieh in einen Revisionsbezirk, oder des beabsichtigten, aber unter- 
bliebenen Verkaufs auf Märkten muß das ausgestellte Ursprungszeugnis 
oder der ausgestellte Verladeerlaubnisschein (§5 5, 8, 17) innerhalb 24 Stun- 
den nach der Ankunft oder Rückkehr des Tieres dem Revisor zur Berichtigung 
des VBiehregisters ausgehändigt werden. 
E 22. In dem Grenzzollbezirke, der durch die in der Bekanntmachung 
des Provinzialsteuerdirektors vom 6. Juni 1900 (Amtsbl. S. 178 ff.) bezeich- 
neten Binnenlinie gebildet wird, sowie für die aus dem Grenzgzollbezirke 
nach dem Binnenlande gehenden Transporte von Rindvieh treten in den 
Fällen des § 17, für die aus dem Grenzzollbezirke nach dem Binnenlande 
ehenden Rindviehtransporte auch in den Fällen des §&amp; 19 Abs. 1, an die 
telle der Ursprun W’iss soweit letztere nicht von den Biehrevisoren 
11) ausgestellt sind, Versendungs= oder Legitimationsscheine, die von den 
seitens des Provinzialsteuerdirektors hierzu berufenen Amtsstellen und Per- 
sonen ausgestellt werden. Wenn im Falle des § 19 Abs. 1 das Rindvieh 
am Marktorte zugleich seinen Standort hat, genügen auch im Grenzzollbezirk 
Ursprungsgeugoiff 
Die hinsichtlich der Ausstellung und Verwendung der Ursprungszeugnisse 
eltenden Bestimmungen in den ¾ 8, 12, 19 Abs. 2 und 3 und in dem 
6# 21 finden auf die nach Abs. 1 ausgestellten Versendungs= und Legitimations- 
cheine sinngemäße Anwendung. " 
8 23. Zur Nachtzeit (vom 1. Oltober bis 1. April: von abends 9 Uhr 
bis früh 5 Uhr, in den übrigen Monaten: von abends 10 Uhr bis früh 
4 Uhr) ist in den der Viehkontrolle unterstehenden Gegenden jeder Transport 
von Rindvieh auf Landwegen über die Feldmarksgrenzen verboten. Für 
den Grenzzollbezirk bleiben die engeren Bestimmungen des Bereinszollgesetzes 
vom 1. Juli 1869 — 9§ 22, 21 — maßgebend. 
F. Schlußbestimmungen. 
§ 24. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den 
Bestimmungen des § 328 des Reichsstrafgesetzes und des Reichsgesetzes vom 
21. Mai 1878 (Reichsgesetzblatt S. 95). 
5* 25. Die landespolizeilichen Anordnungen vom 22. März 1883 
(Extrablatt zu Stück Nr. 13 des Amtsblattes), 27. Juni 1883 — Extrablatt 
zu Stück 26 des Amtsblattes — 26. Juli 1884 — Amtsbl. S. 300 — 
8. Oktober 1884 — Amtsbl. S. 406 — 25. Januar 1885 — Amtsbl. S. 26 
— 28. Januar 1888 — Amtsbl. S. 43 — 29. Januar 1889 — Amtsbl. 
S. 50 — 3. Dezember 1889 — Amtsbl. S. 332 — 14. Oktober 1890 — 
Amtsbl. S. 276 — 19. Januar 1898 — Anmtsbl. S. 20 und vom 20. No- 
vember 1902 — Anmtsbl. S. 375 — werden aufgehoben. Soweit in 
bestehenden Anordnungen auf Bestimmungen der im ersten Absatze genannten 
Anordnungen zrückgegriffen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen der 
gegenwärtigen Anordnung an ihre Stelle. 
5* 26. Die vorstehende Anordnung tritt sofort in Kraft. 
Ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Eingange bezeichnete 
Seuchengefahr beseitigt ist. 
Oppeln, den 10. Juni 1904. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="434" />
        Formular I. 
  
Erlaubnieschein. 
Nr. 
Denr ungnaus... Kreis wpi0rd die Er- 
laubnis erteilt, innerhalb der nächsten 10 Tage die nachstehend begeichneten ... Stück Rindoich und zwar: 
(Hier ist das Geschlecht, Farbe und Abzeichen, Alter und der 
Herkunftsort nach Inhalt der Ursprungsatteste, sowie das Horn- 
brandzeichen anzugeben. Das letztere hat der die Berladung über- 
wachende Tierarzt einzutragen.) 
1 
2 
4 
usw. usw. 
auf der Eisenbahnstatoon Zaur Weilerbeförderung zu verladen. Zugleich wird bescheinigt, daß das 
vorbezeichnete Bieh während der letzten 14 Tage im Kreie im Inlande — gestanden hat und 
daß der Standort während dieser Zeit seuchenfrei gewesen ist —oDon bis u .... 
in pgpgpeestanden hat und daß dieser Ort an diesen Tagen seuchenfrei gewesen ist und nach 
94
        <pb n="435" />
        den beigebrachten Ursprungszeugnissen die zu 14 Tagen fehlende Zeit in. .. . ... . .. ... . .. gestanden hat und daß 
dieser Ort während dieser Zeit auch seuchenfrei gewesen ist. 
Die Verladung hat unter Kontrolle des Kreistierarzees AGKiattzufinden und wird erst dann zu- 
lässig, nachdem von diesem das untenstehende Attest ausgestellt worden ist. 
Der vorstehende Erlaubnisschein verliert miiden fseine Gültigkeit, so daß bis zu diesem 
Tage die Verladung erfolgt sein muß. 
denkten 199 
Der Landrat. 
Daß die Tiere, auf welche sich der vorstehende Erlaubnisschein bezieht, am heutigen Tage, als am Tage der Ver- 
ladung, von mir untersucht und einer ansteckenden Krankheit nicht verdächtig befunden worden sind, bescheinigt 
den den 199 
(L. S.) Der Kreistierarzt. 
Daß die Verladung auf Statoon der EEisenbahn 
annn PPfPfoerfolgt, unter Vrr. er Kontrolle eingetragen und die Tiere von einer anderen 
Eisenbahnstation nicht übernommen worden sind, bescheinigt 
Der Stationsvorstand. 
95
        <pb n="436" />
        96 
Beftätigt am .. 
  
Rindvieh Register 
  
Formular II. 
  
Aufgestellt am 
Der Guts (Orts)vorsteher (Viehrevisor). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
TL. 8) 
Nr. I. Name und Stand des Besitzers. 
Ursprungszeugnis ugan Abgan 
3 eschlechtune rsprungszeug Zugang gang Bemer. 
1 —— Farbe und Abzeichen ## * kungen 
Stärte usw.) on wem n wen 
J dehre Datum Ort Datum ngt w oher? Datum und wohtn? 
1 Kuh 4 kean et Bauch, weiße — — — — — — 
21 Ochse 18 Schwarzbunt, Vorderfüße 6. 10. 78. Gerlachsdorf — 6. 10. 78.Berkauft an — 
weiß, weiße Flecken auf Mut in Pleß 
der Rückwand 
sSStärke 1½, Dunkelgrau mit weißem 2. 7. 79. Landsberg 7. 70. Von Peter — — Auf d, Marlt 
Kopf aus Landsber or inteen 
4% Ochse Hellgrau mit kürzerem!8. 12. 79. Neugat b. 12. 79. Von C. Müllers 8. 2. 80. Geschlachtet — 
rechtsseitigem Horn aus Neugat 
5 Kalb 1½2Schwarz mit weißem Kopf — — Mai 80. BeimB Besitzer — — — 
geboren 
Die vorstehenden Ausfüllungen stud Beispiele für die vorzunehmenden Eintragungen.) 
  
  
Jeder Besitzer erhält eine Nummer mit römischer Zahl und mindestens eine Seite. 
Die Beschreibung in Kolonne „Farbe und Abzeichen“ muß möglichst genau sein. 
Die Bezeichnung rot, weiß usw. genügen nicht. 
Die Zugänge werden ohne Unterbrechung der fortlaufenden Nummern in den ersten Kolonnen näher bezeichnet.
        <pb n="437" />
        stücke und zwar: 
.. Stück Stier 
Ochsen 
Lete, Vollsererbn im N#. Cpreln II. Tell 
  
k Groeln. 
  
RNegier# 
  
Fermular III. 
Nr. — 
........ den........19. 
Ursprung-IMME- 
gültig als Transportausweis im Grenzbezirke für die 
Zeit 00oor bs auf 
dem Wege ddn über 
nacaahhll 
Deer aus beab- 
sichtigt zu versenden. 
Des Rind- Name und 
vieh- Des zu versendenden Biehstückes Wohnort des 
registers Empfängers 
Seite Nr. Geschlecht Alter ##.Cäferzg. 
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Es wird bescheinigt, daß d. .. vorbezeichnete ... 
Stück Rindvieh während der letzten 14 Tage am 
hiesigen Orte gestanden ha .., und daß der Ort 
während dieser Zeit seuchenfrei gewesen ist — vom 
bie an an dem 
hiesigen Orte gestanden ha .. und daß dieser Ort 
an diesen Tagen seuchenfrei gewesen ist, die zu 
14 Tagen fehlende Zeit durch am früheren Standorte 
ausgestellte Ursprungszeugnisse in 
gestanden ha . . und daß dieser Ort während dieser 
Zeit ebenfalls seuchenfrei gewesen ist. 
Vorstehende Bescheinigung ist nur für 3 Tage gültig. 
(L. S.)
        <pb n="438" />
        Fermular IV. 
  
den tken 19 
Arsprungszeugnis. 
Name des Viehbesitzgzesss 
Wohnort des Viehbesitzzßes# 
2up. · DegBiehjtücks 
Ar. Geschlecht Alter Farbe und Abzeichen. 
  
  
  
  
Es wird bescheinigt, daß de. .. vorbezeichnete ... Stück Nindrieh 
während der letzten 14 Tage am hiesigen Orte gestanden ha . und da 
der Ort während dieser Zeit seuchenfrei gewesen ist — vvor —- 
bidzum.......... andemhiesigenOttegeftaudenhu...unbdaß· 
dieser Ort an diesen Tagen seuchenfrei gewesen ist, die zu 14 Tagen fehlende 
Zeit durch am früheren Standorte ausgestellte Ursprungszeugnisse in . ... 
............ gestandenha...unddaßbiesetOttindieserZeit 
ebenfalls seuchenfrei gewesen ist. 
Vorstehende Bescheinigung ist nur für drei Tage gültig. 
(L. S.) Der Gemeinde-(Gutsyvorsteher, 
2. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die Ninderpeft 
vom 22. Mas- 1888. ( —t— — * 
Mit Rücksicht auf die in Polen herrschende Rinderpest wird auf Grund 
des Reichsgesetzes vom 7, April 1869, betr. die Maßregeln gegen die Rinder- 
pest, bis auf weiteres folgendes angeordnet: 
· gl. Im Grenzzollbezirke, welcher durch die in der Bekanntmachun 
des Provinzialsteuerdirektors vom 22. September 1869 (Amtsbl. S. 292 
und vom 30. September 1881 (Amtsbl. S. 281) bezeichnete Binnenlinie 
gebildet wird, ist jeder Besitzer, Mieter und Pächter eines Grundstückes, 
welcher weiß, daß in seine umfriedeten Räume ein geschmuggeltes Stück 
Rindoieh gebracht ist, verpflichtet, das letztere festzuhalten und nach seiner 
Wahl der Ortspolizeibehörde, dem nächsten Gendarm, der Steuerbehörde 
oder dem Liehreoisor sofort über den Oefand Anzeige zu machen. 
§ 2. Eine gleiche Verpflichtung haben die Vorsteher einer Wirtschaft 
und das daselbst dienende Gefinde. « . 
§ 3. Dem geschmuggelten Rindvieh wird dasjenige gleich geachtet 
welches während der Nachtzeit (vgl. §. 24 meiner landespolizeilichen An- 
ordnung vom 22. März 1888,1) Amtsbl. S. 109) eingestellt wird, oder dessen 
1) An die Stelle der Anordnung vom 22. März 1888 ist die landespolizeiliche 
Anoronung bom 70. Juni 1904 gemeten. — S. Nr. 1 d. Abschn.
        <pb n="439" />
        — 99 — 
Begleiter keine Versendungs= oder Legitimationsscheine oder Ursprungsatteste 
vorzeigt, oder welches ohne Begleiter betroffen wird. 
§ 4. Entstehende Kosten, soweit sie aus der Staatskasse zu bestreiten, 
sind bei mir zur Erstattung zu liquidieren (&amp; 4 meiner landespolizeilichen 
Anordnung vom 22. März 1883).5 
§§5. Innerhalb des genannten Grenzzollbezirks ist das Schlachten von 
Rindvieh bei Nachtzeit verboten. In den Städten Beuthen O.-S. und 
Tarnowitz ist das Schlachten von Rindvieh nur in Gegenwart eines Polizei- 
beamten, Gendarmen oder Viehrevisors gestattet. 
§l# 6. Notschlachtungen sind von der Bestimmung des § 5 ausgenommen, 
doch ist der Besitzer und in dessen Behinderung der Schlächter verpflichtet, 
die Schlachtung und deren Veranlassung bis zum nächsten Mittag 12 Uhr 
dem Viehrevisor oder der Polizeibehörde, oder einem Gendarmen schriftlich 
oder mündlich anzuzeigen. 
§ 7. Die Fell- und Häutehändler innerhalb des Grenzzollbezirks sind 
verpflichtet, über den Ein= und Verkauf von Rindshäuten Kontrollbücher nach 
folgendem Muster zu führen: 
  
  
– –— — 
  
Name und 
——n Name und —i 
½¼Datum Stüchahl Wohnort des Datum Stuckzahl Wohnort des 
Vo des der ein- Besitzers, von des der Käufers, an Be- 
Num- gekauften welchem der verkauftenwelchen der mer- 
mer n Häme ghrerrr z Haute dner dee kungen 
au äute oder Felle kan Häute oder 
oder Felle eingekauft hat oder Felle Felle verkauft 
  
  
  
  
  
  
  
  
§ 8. Die Eintragung der gekauften Häute und Felle in die Kontroll- 
bücher muß innerhalb 6 Stunden nach Empfang der Ware erfolgt sein. 
Ebenso müssen die verkauften Häute und Felle binnen 6 Stunden nach 
dem Verkauf in die Kontrollbücher eingetragen sein. 
§ 9. Die Bestimmungen meiner landespolipeilichen Anordnung vom 
22. März 1883 1) werden durch vorstehendes nicht berührt. . 
10. Zuwiderhandlungen unterliegen den Bestimmungen des 8 328 
des Strafgesetzbuches und des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 EG.S# 
S. 95) oder meiner Polizeiverordnung vom 7. März 1883 (Amtsbl. S. 102). 
§ 11. Die vorstehende Anordnung tritt 4 Tage nach deren Bekannt- 
machung im Amtsblatt in Kraft. 
Oppeln, den 22. Mai 1883. 
Der Regierungspräsident. 
. Z„ **vt 
3. Polizeiverordnung, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen, 
. vom 7. Mirz 18688. (Amtsbl. S. 132.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vam 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 73 des Gesetzes vom 
* 1) An die Stelle der Anordnung vom 22. März 1888 ist die landespoltzeiliche 
Anordnung vom 10. Juni 1904 getreten. — S. Nr. 1 des Abschn. 
Z 1
        <pb n="440" />
        — 100 — 
26. Juli 1880 (Ges.-S. S. # verordne ich mit Zustimmung des Bezirks- 
rats für den Regierungsbezirk Oppeln folgendes: 
5+ 1. Wer den auf Grund der Gesetze vom 7. April 1869 (R.-G.-Bl. 
S. 105) zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest und vom 23. Juni 
1880 (R.-G.-Bl. S. 153) zur Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen 
erlassenen landespolizeilichen Anordnungen aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt, 
wird, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
§ 2. Eine gleiche Strafe denjenigen, welcher Tiere, die an einer 
übertratbaren Seuche leiden, in Unkenntnis von diesem Umstande aus dem 
Auslande einführt, wenn er diese Unkenntnis durch Fahrlässigkeit ver- 
ursacht hat. 
Oppeln, den 7. März 1883. 
Der Regierungspräsident. 
    
4 
. us,bm.dieM-·IIIWO- 
in das Schl 
achthaus zu Pleß, vom 22. Oktober 1901. 
   
i Rindvi 
nrut *7 
5. Landespelizeil Anord betr. die Vernichtung des Zentri - 
séen: 2 iteie — September s Emsbl= S. #es 
Mit t di it b de G der Verbreitung der 
Tubeski ächuch aof le, gurde 88 W-t“ Paskabr der ber. die Arehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom . Peiusto, des § 1 des dazu er- 
gangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom i 1,n des § 1 der Bun- 
desratsinstruktion vom 27. Juni 1895 — R.-Ges. S. 357 — und mit Er- 
mächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
für den Regierungsbezirk Oppeln bis auf weiteres folgendes angeordnet: 
* 1. 1 allen Molkereien und sonstigen Zentrifugenbetrieben ist der 
Zentrifugenschlamm durch Verbrennen zu vernichten. . 
§2.uwibekhandugengegendiesesuordnnugwetdengemäß 
IS »Fe- trafgesehbuchesbzw.det§§66,«67desReichsviehseuchengeseyes 
ea 
§Z.DieAufhebundieserAnorduungwirdetfolgen,sobalbdieim 
Eingange bezeichnete efahr beseitigt ist. 
§* 4. Die landespolizeiliche Anordnung vom 29. Januar 1898 — 
Amtsbl. S. 41 — wird aufgehoben. 
Oppeln, den 3. September 1902. 
Der Regierungspräfident. 
2. Manl- und Alanenseuche. 
1. Belanmtmachung, betr. Schus el die Manl- und Klanen- 
senche, vom 28. Dezember —— —3 Stüc 52 des Amtsbl.) 
Auf Grund des §# 3 des Gesetzes vom 12. März 1881, betr. die Aus- 
fübrung des Neichsgesetzes über die Abwehr und Umterbrückun von Bieh- 
euchen (Ges.-S. S. 128) wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für 
Landwirtschaft usw. zur Verhütung der Verschleppung und Berbreitung der
        <pb n="441" />
        — 101 — 
Maul= und Klauenseuche die Einfuhr von lebenden Rindern aus der Buko- 
wina bis auf weiteres untersagt. 
Das Einfuhrverbot tritt mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Be- 
kanntmachung in Kraft. 
Oppeln, den 28. Dezember 1896. 
Der Regierungspräsident. 
2. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Hen und Stroh ans Rußland, 
vom W.#### 1897. (Amtsbl. Stück 3 Extrabeilage.) 4 
Zufolge Erlasses des ## Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten wird hierdurch das unter dem 17. August 1893 (Amtsbl. 
S. 328) angeordnete Verbot der Einfuhr von Heu und Stroh aus Rußland 
dahin abgeändert, 
„daß fortan aus den russischen Grenzdistrikten stammendes Heu und 
Stroh in losem Zustande für den Gebrauch der Einwohner der 
deutschen Grenzdistrikte ein unrt werden darf und daß ferner Heu 
und Stroh in gepreßtem ## nde, auch wenn dasselbe nicht aus den 
Grenzdistrikten stammt, zur Durchfuhr durch Däunschland auf der 
Eisenbahn unter der Bedingung zugelassen wird, daß der Transport 
unter Plombenverschluß in geschlofsenen oder bedeckten Wagen erfolgt“. 
Im Falle des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche, Lungen- 
seuche, des Nilzbrandes oder des Rotzes in Ortschaften des russischen Grenz- 
distrikts ist die Einfuhr von und Stroh aus diesen Orten für die Dauer 
der Seuchengefahr von dem Landrate zu untersagen. 
Oppeln, den 15. Januar 1897. 
Der Regierungspräfident. 
3. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die verschärfte Desinfektion der zur 
Beför K aus enden b enb 
—J——— 
Auf Grund von Ziffer II 4 Abs. 3 der Bundesratsbestimmungen, betr. 
die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Biehbeförderungen auf Eisenbahnen, bekannt 
gemacht durch den Herrn Reichskanzler am 20. Juni 1886 (Zentralblatt für 
8 Deutsche Reich 1886 S. 200), ordne ich hiermit folgendes an: 
5*# 1. Der verschärften Desinfektion (Ziff. 11 4 Abs. 2b der eingangs 
genannten Bundesratsbestimmungen) find alle LEisenbohnwagen. unter- 
seehen. in welchen aus verseuchten Gegenden kommende Klauenviehsendungen 
efördert worden find. 
Als aus verseuchten Gegenden kommend gelten solche Klauenvieh- 
sendungen, welche an Stationen verladen werden, in deren Umkreis von 
20 km die Manl- und Klauenseuche herrscht, bzw. noch nicht nach 48 
der — vom 30. Mai/50. Juni 1895 für erloschen erklärt 
worden ist. 
&amp; 2. Der verschärften Desinfektionspflicht unterliegen ferner für den 
Fall der Benutzung durch gleiche Klauenviehsendungen die bei Verladung 
und Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu 
sonstigen Zwecken benutzten Gerälschaften, Rampen, Ladebrücken, Vieh-Ein- 
und Ausladeplätze und Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen mit der Mas#
        <pb n="442" />
        — 102 — 
gabe, daß bei festen Rampen usw. mit durchlassendem Boden die Desinfektion 
nach Ziff. II 4b a. a. O. nur in sinngemäßer, den bestehenden Bestimmungen 
für Fälle einer wirksamen Infektion entsprechender Form auszuführen ist. 
3. Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige landespolizeiliche 
Anordnung werden nach § 5 des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 
(R.-Ges.-Bl. S. 163) bestraft. 
Oppeln, den 23. August 1899. 
Der Regierungspräsident. 
3. Botz. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Benntzung trausportabler Krippen vor den 
Gasthäusern, sowie die Reinigung der Krippen in den Ställen der Gast. 
häuser, vom 4. November 1882. (Amtsbl. S. 308.) 
Unter Aufhebung meiner Polizeiverordnung vom 13. Juli d. Is. über 
den vorstehend bezeichneten Gegenstand verordne ich auf Grund der 8§§ 6, 12 
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und 
des § 73 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesver- 
waltung vom 26. Juli 1880 hiermit unter Zustimmung des Bezirksrats für 
den Umfang des ganzen Negierungsbeziri Oppeln, wie folgt: 
* 1. Len Gastwirten ist verboten, außerhalb ihrer Stallungen Futter- 
tröge und Vorstellkrippen zur Benutzung für Pferde aufzustellen oder deren 
Aaftellung um allgemeinen Gebrauch zu gestatten. 
§ 2. Die Gastwirte haben die sesen Krippen in den zu Gasthäusern 
gehörenden öffentlichen Gastställen, sowie die Tränkeimer am ersten und 
dritten Sonnabende jeden Monats durch Scheuern mit Kali oder Natron- 
lauge zu desinfizieren. Ebenso müssen die Ställe an den gleichen Tagen 
von allem Dünger befreit und besenrein gemacht, auch mit Chlorkalk ausge- 
streut werden. 
§ 3. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften trifft den Gast- 
wirt eine Geldstrafe bis zum Betrage von 30 Mark, welcher im Unvermögens- 
falle eine entsprechende Fofitrafe zu fubstituieren ist. 
§*# 4. Diese Verordnung tritt vier Wochen nach dem Tage ihrer Be- 
kanntmachung in Kraft. 
Oppeln, den 4. November 1882. 
Der Regierungspräsident. 
2. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die Ein- 
schleppung der Rotzkrankheit aus Rußland, vom 9. Juli 1892. 
(Amtsbl. S. 214.) 
In Rücksicht auf die wiederholte Einschleppung der Rotzkrankheit aus 
Rußland in das diesseitige Staatsgebiet bestimme ich, unter Aufhebung der 
Berordnung vom 15. September 1887, Extrablatt zum Amtsbl. Nr. 37, auf 
Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 und des § 3 des 
Preuß. Gesetzes vom 12. März 1881 hiermit folgendes: 
65 1. Jeder, der in den hiesigen Regierungsbezirk Pferde aus Rußland 
eim'shrt muß mit einem von dem zuständigen preußischen Grenztierarzte aus- 
gestellten Jeugniffe versehen sein, aus welchem hervorgeht, daß die betreffen den
        <pb n="443" />
        — 103 — 
Tiere an keiner ansteckenden Krankheit leiden, einer solchen auch nicht ver- 
dächtig sind. 
§ 2. Pferdehändler usw., welche Pferde aus Rußland einzuführen 
beabsichtigen, haben das im § 1 der Verordnung vorgeschriebene Zeugnis in 
die durch Oberpräsidialverordnung vom 20. Dezember 1885, Amtsbl. 1886 
S. 15 Nr. 48, vorgeschriebenen Kontrollbücher eintragen zu lassen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen den Be- 
stimmungen des § 328 des Strafgesetzbuches, sowie der §§ 66 Nr. 1 und 67 
des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung 
von Biehseuchen. 
#*# 4. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. Is. in Kraft. 
Oppeln, den 9. Juli 1892. 
Der Regierungspräsident. 
3. Laudespolizeiliche Anordunng, betr. die amtstierärztliche Untersuchung der 
im Regierungsbezirk Oppeln zur Ausübung des Gewerbebetriebes im Um- 
herziehen benutzten Pferde, vom 5. Mai 1905. (Amtsbl. S. 143.) 
Mit Rücksicht auf die Gefahr der Einschleppung und Weiterverbreitung 
übertragbarer Pferdekrankheiten, insbesondere der Rotzkrankheit und Räude, 
aus Rußland und Oesterreich-Ungarn wird auf Grund des § 7 des Reichs- 
gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 
d *— 3 3 Bumi- 1800Eelr-S—, mit Genehmigung des Herrn Ministers für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Oppeln 
bis auf weiteres folgendes angeordnet: 
§* 1. Alle Personen, die innerhalb des Regierungsbezirkes Oppeln ein 
Gewerbe im Umherziehen betreiben, gleichgültig ob sie hier ihren Wohnsitz 
haben oder nicht, sind, falls sie bei ihrem Gewerbebetriebe Pferde benutzen, 
verpflichtet, die zur Ausübung dieses Gewerbes gebrauchten Pferde in jedem 
Kalendermonat durch einen beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. 
Zwischen je zwei Untersuchungen eines und desselben Pferdes muß 
mindestens ein Zwischenraum von 14 Tagen liegen. 
Eine Gebühr oder Vergütung für die Untersuchung ist von den Gewerbe- 
treibenden nicht zu entrichten. « 
§2.Dieim§1genanntenPerfonensindverpflichtet,·aufihrenNamen 
lautende Nachweisungen (Untersuchungsbücher) über die in ihrem Gewerbe 
benutzten Pferde nach dem unten angegebenen Muster während der Ausübun 
ihres Gewerbes bei sich zu führen, auf dem laufenden zu erhalten und an 
Erfordern den Polizeibehörden, Gendarmen und beamteten Tierärzten vor- 
zuzeigen. 
Der untersuchende Tierarzt hat den Befund und den Tag der Unter- 
suchung unmittelbar nach deren Beendigung in die hierzu bestimmte Spalte 
einzutragen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen obige Anordnungen unterliegen, sofern 
nicht nach den bestehenden Gesehen eine höhere Strafe verwirkt ist, den 
Strafvorschriften der Is 66 und 67 des Reichsgesetzes vom 26—Hnk #### 
Außerdem ist die Ortspolizeibehörde befugt, diejenigen Pferde, deren vor- 
schriftsmäßige und rechtzeitige Untersuchung von dem Gewerbetreibenden nicht 
nachgewiesen werden kann, einem beamteten Tierarzte behufs Vornahme der
        <pb n="444" />
        — 104 — 
Unt ei Die d diese B 
————— J——Me 
§5 4. Diese Anordnung, deren Aufhebung erfolgen wird, sobald die im 
Eingange bezeichnete. Siuchenzefahr beie bet ist, tritt mit dem Zeitpunkte 
ihrer Verkündigung im Amtsblatt in Kr 
Oppeln, den 5. Mai 1905. 
Der Regierungspräsident. 
— 
Muster 
für die im § 2 obiger landespolizeilichen Anordnung vorgeschriebenen Nach- 
weisungen ntersuchungsbücher) 
Seite 1. 
Nachweisung 
Der von dem .... 
aus sereis.. 2: 
zur Auslübung seines Gewerbebetriebes im Umherziehen benutzten Pferde. 
Ausgefertigt 
. den. 190 
Der Landrat. 
Seite 2. 
Bezeichnung des Pferdes. 
Laufende Nr. 
SWlblecht 
e 
“m 
Besondere Kennzeichen *5* 
Erworben am ten 190 
Bon wem: 
Verbleib, und zwar: 
Anderweit verwendet 
Veräußert: an den. *1* 
am ten 190 
Verendet am ten 190 
Seite 3, 4 und 5. 
Befund und Tag der Umtersuchung Umerscheit zund Dienstsiegel des
        <pb n="445" />
        — 105 — 
Seite 6. 
Bemerkungen: 
1. Für jedes Pferd ist eine besondere Seite anzulegen. 
2. Sobald das Pferd verendet, veräußert oder aus sonstigen Gründen 
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht mehr benutzt wird, ist die 
anze Seite zu durchstreichen und dabei ersichtlich zu machen, wann die 
urchstreichung erfolgt ist. 
Seite 7 wie Seite 2. 
Seite 8, 9 und 10 wie Seite 3, 4 und 5. 
Seite 11 wie Seite 6 usw. 
4. Landespol betr. di 6S 
s———— 
Mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten wird hierdurch angeordnet, daß die Ein= und Durchfuhr von 
Pferden aus Oesterreich außer über die für die Einfuhr von Pferden 
bereits geöffneten gömig ichen Nebenzollämter, versuchsweise für ein Jahr auch 
über das Königliche Nebenzollamt Troppau, ohne weitere Kosten als die 
Unteruchungsg- ühr von 3 Mk., erfolgen darf. 
ndem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, mache ich gleichzeitig 
bekannt, daß die tierärztliche Untersuchung der über Troppau einzuführenden 
Pferde in Troppau am zweiten Mittwoch eines jeden Monats von 7—9 Uhr 
vormittags stattfindet. 
Die ein- bzw. durchzuführenden Pferde sind spätestens am Abende vor 
dem Einfuhrtage dem Königlichen Kreis= und Grenztierarzt Lütkemüller in 
Ratibor anzumelden. 
Oppeln, den 27. Juli 1905. 
Der Regierungspräsident. 
4. Schweineseuchen. 
1. Laudespelizeiliche Beror betr. die Ein von Schweinefleisch aus; 
b vom 20. ber 1899. (Amtsbl. S. 317.) 
Auf Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
orsten wird hierdurch die unterm 4. Februar 1897 (Amtsbl. für 1897 
tück 6) veröffentlichte landespolizeiliche Berordnung dahin erläutert, daß 
die nach dieser Verordnung zugelassene Einfuhr von Schweinefleisch aus 
Rußland nur mit denselben Hephrenkungen gestattet ist, unter welchen die 
Lollfreiheit gewährt wird. 
Die Beschränkungen bestehen darin, daß die Einfuhr auf einer Zoll- 
straße und innerhalb der gesetzlichen Tageszei (621 des Vereinsgzollgesetzes) 
erfolgt, daß die eingeführten Mengen izich für den eigenen Haushalt 
eines Bewohners des Grenzbezirkes bestimmt find, sowie für jeden Haus- 
halt nicht mehr als die gseslcch zulässige Höchstmenge (2 kg) an ein und dem- 
selben Tage eingeführt werden darf. 
Zuwiderhandlungen werden nicht nur als Zollvergehen, sondern auch
        <pb n="446" />
        — 106 — 
nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuches oder nach den Strafbestimmungen des 
Reichsviehseuchengesetzes vom Panthe bestraft. 
Oppeln, den 20. Oktober 1899. 
Der Regierungspräsident. 
2. #ankesvoliglice Anordnung, betr. Einfuhr von Schweinefleisch aus 
Numänien, vom 19. Februar 1900. (Außerordentl. Beil. zu Stück 7 Amtsbl.) 
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 2. betr. die Ab- 
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen (R.-Ges.-Bl. S. 153) und des 
hierzu erlassenen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) 
wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten zur erhinderung der Einschleppung ansteckender Schweine- 
krankheiten die Einfuhr von frischem Schweinefleisch sowie von allen Zu- 
bereitungen von Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekochten Schweine- 
fleisches und des ausgeschmolzenen Schweinefettes aus Rumänien untersagt. 
Diese Anordnung tritt am 22. d. Mts. in Kraft. 
Oppeln, den 19. Februar 1900. 
Der Regierungspräsident. 
3. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Einführung von frischem 
Schweinesleisch und Zubereitungen von Schweinefleisch aus Serbien, vom 
17. Juni 1900. (Amtsbl. Stück 24.) 
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom ne, betr. die Ab- 
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen (R.-Ges.-Bl. S. 153) und des § 3 
des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) 
wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten zur Verhinderung der Einschleppung übertragbarer Schweine- 
krankheiten die Einfuhr von friktzenr Schweinefleisch, sowie allen Zubereitungen 
von Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des 
ausgeschmolzenen Schweinefettes aus Serbien verboten. 
Diese Anordnung tritt mit dem 20. d. Mts. in Kraft. 
Oppeln, den 17. Juni 1900. 
Der Regierungspräsident. 
4. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die Ein- 
schleppung und Verbreitung von Schweineseuchen, vom 3. September 1902. 
(Amtsbl. S. 300.) 
Mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Berbreitung von 
Schweineseuchen wird auf Grund der §§ 18 ff. des Reichsgesetzes, betr. die 
Abwehr und die Unterdrückung von Biehseuchen vom 3-Znk.o#, des § 1 des 
1. Mai 1 
hierzu ergangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom #3 Sik ke#l, und des 
§* 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 — R.-Ges.-Bl. S. 357 — 
mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten bis auf weiteres folgendes angeordnet: 
1. Die Versendung von lebenden Schweinen auf Eisenbahnen ist nur
        <pb n="447" />
        — 107 — 
auf denjenigen Eisenbahnstationen gestattet, auf welchen, den bestehenden 
Bestimmungen gemäß, die Versendung von Rindern gestattet ist. 
42. Sämtliche Schweine sind vor der Verladung in den Eisenbahn- 
wagen von dem zuständigen beamteten Tierarzte bezüglich ihres Gesundheits- 
zustandes zu untersuchen. 
Seuchenkranke oder verdächtige Schweine sind von der Verladung aus- 
zuschließen. 
8 Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung tragen die Händler 
oder Unternehmer, auch an den amtlich festgesetzten Verladetagen und -stunden 
— ct. § 1 —, wenn es sich um Viehbestände handelt, die zum Zwecke des 
öffentlichen Verkaufs zusammengebracht sind. Dagegen trägt die Staatskasse 
die Kosten in dem Falle, wenn die Versendung der Schweine an den amtlich 
felgesetten Verladetagen durch Private zum eigenen Bedarf erfolgt. Die 
Kosten der Untersuchuung an anderen Tagen als den amtlich festgesetzten Ver- 
ladetagen trägt in allen Fällen der Verlader. 
§# 4. Die Transporte sind spätestens den Tag vor dem Verladungstage 
dem beamteten Tierarzt anzumelden. Findet keine Anmeldung statt, 0 
braucht dieser Beamte am Untersuchungstage auf der Eisenbahnstation nicht 
anwesend zu sein. 
§ . Die betreffenden Verladetermine und Eisenbahnstationen sind von 
den Königlichen Landräten derjenigen Kreise, in welchen die Eisenbahnstation 
elegen ist, in dem Kreisblatte und in den übrigen Publikationsorganen des 
resses bekannt zu machen. 
§* 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden 
gemäß 8 328 des Strafgesetzbuches bzw. §§ 66, 67 des Reichsviehseuchen- 
gesetzes vom 2 ubestrafft. 
§ 7. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im 
Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist. 
§&amp; 8. Die landespolizeiliche Anordnung vom 29. November 1894 
— Amtsblatt S. 389 — wird aufgehoben. 
Oppeln, den 3. September 1902. 
Der Regierungspräsident. 
  
5. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Kontrolle der Händlerschweine, vom 
3. September 1902. (Amtsbl. S. 303.) 
Mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung von 
Schweineseuchen wird auf Grund der 8§§ 18ff. des Reichsgesetzes betr. die 
. JJunt 
Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen vom Den des § 1 des 
dazu ergangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom bw t, des § 1 
der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 — R.-Ges.-Bl. S. 357 — 
mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten bis auf weiteres für den Regierungsbezirk Oppeln angeordnet, 
was folgt: 
§ 1. Personen, die den An= und Verkauf von Schweinen gewerbsmäßig 
betreiben, sind verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Schweinebestände 
durch einen beamteten Tierarzt von drei zu drei Tagen auf ihren Ge- 
sundheitszustand untersuchen zu lassen. Die für die Untersuchung von
        <pb n="448" />
        — 108 — 
Schweinen, die mit der Eisenbahn versandt werden sollen, bestehenden Vor- 
schriften bleiben unberührt. Bei Einführung von Schweinetransporten in 
den Regierungsbezirk Breslau auf dem Landwege nuß die Untersuchung 
wiederholt werden, sofern in der Zwischenzeit seit der letzten Untersuchung 
in dem Bestande Veränderungen vorgekommen sind. 
§ 2. Das Ergebnis der Untersuchung ist von dem beamteten Tierarzt 
unter Angabe des Tages und der Stunde der Untersuchung in ein Konwoll= 
buch einzutragen. In dieses Kontrollbuch, welches nach dem unten abge- 
druckten Schema A anzulegen und von dem Transportführer jederzeit mit 
sich zu E ist, ist 1. jeder Zu= und Abgang in den Schweilrcbeständen, 
2. der Ursprungsort und 3. der Name, Stand und Wohnort des Käufers 
der Schweine einzutragen. Sämtliche Eintragungen find mit Tinte oder 
Tintenstift zu bewirken. Zahlen sind mit chstaben anzugeben. Die 
Führung des Kontrollbuches liegt dem Besitzer, und, soweit es sich um 
Transporte handelt, die nicht von ihm selbst begleitet werden, dem Trans- 
portführer ob. Im Falle der Versendung verschiedener Transporte durch 
denselben Besitzer find für jeden Transport besondere Kontrollbücher unter 
entsprechendem Vermerk in dem von dem Besitzer zu führenden Haupt- 
kontrollbuch anzulegen. Das Kontrollbuch ist während eines Vierteljahres 
von der letzten Einlragung ab so aufzubewahren, daß es jederzeit einge- 
sehen werden kann. 
&amp; 3. Das Kontrollbuch ist auf Erfordern den Ortspolizeibehörden, 
Guts= und Gemeindevorstehern, Gendarmen und Kreistierärzten vorkusiigen. 
Ueber jede Revision haben die bezeichneten Beamten in dem Kontrollbuch 
unter Angabe des Tages der Revision einen Vermerk zu machen. 
Wird der Besitzer oder Transportführer ohne Kontrollbuch betroffen, a6 
ist die soforrige Absperrung des Transportes durch die Ortspolizeibehörde 
bis zur aollsien Untersuchung desselben durch den beamteten Tierarzt zu 
veranlassen. 
*s 4. Die Kosten der tierärztlichen Untersuchungen sind von dem Besitzer 
bzw. dem Transportführer zu tragen. Dieselben sind nach dem unter B 
beigefügten Tarif zu bemessen. 
§ 5. Sobald bei der tierärztlichen Untersuchung unter dem untersuchten 
Schweinebestande auch nur ein mit Maul- und Klauenseuche oder Schweine- 
seuche behaftetes oder dieser Krankheiten verdächtiges Tier Ffunden wird, 
ist der gesamte Transport anzuhalten und in geeigneten Räumen unter 
polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
Eine Weiterbeförderung solcher Transporte ist nur unter den in § 66 
der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 vorgeschriebenen Voraus- 
setzungen und Bedingungen zulässig. 
6 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß 
66 des Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit 
aft bestraft, osern nicht gemäß &amp; 328 des Strafgesetzbuches eine höhere 
trafe verwirkt sein sollte. 
&amp; 7. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im 
Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist. 
&amp; 8. Die landespolizeiliche Anordnung vom 24. Januar 1898 — 
Amtsbl. S. 33 — wird aufgehoben. 
Oppeln, den 3. September 1902. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="449" />
        — 109 — 
6. Laudespelizeiliche Anordu#ung, betr. Schwarzviehkontrolle, vom 
—— ——— 190 1. 
Auf Grund der §§ 7 und 8 des Reichsgesetzes vom w rübbetreeffend 
die Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen, und des §&amp; 3 des hierzu 
erlassenen Preußischen Ausführungsgesetzes vom rEö wird mit Geneh- 
igung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis 
auf weiteres folgendes angeordnet: 
§5 1. In den nachbenannten Ortschaften sind nach dem unten abgedruckten 
Muster I Kontrollregister für Schweine zu führen: 
1. im Landkreise Beuthen O.-S.: Gemeindebezirk Birkenhain, Gemeinde- 
und Gutsbezirk Brzezowitz, Gemeinde= und Gutsbezirh Deutsch-Piekar mit 
Kolonie Josephstal, Gemeindebezirk Scharley mit Vorwerk Neu-Scharley, 
Gemeindebezirk Groß-Dombrowka, Gemeinde= und Gutsbezirk Kamin mit 
Kolonie Dolken und Oparamühle, Gemeinde= und Gutsbezirk Roßberg mit 
Kolonie Neu= und Alt-Guretzko; 
2. im Stadtkreise Beuthen O.-S.: Städtisch-Dombrowa; 
3. im Landkreise Kattowitz: Gemeinde= und Gutsbezir# Baingow, Ge- 
meinde- und Gutsbezirk Bogutschütz, Gemeinde- und Gutsbezirk Brzenkowitz, 
Gemeindebezirk Brzezinka, Gemeinde= und Gutsbezirk Klein-Dombrowka, Ge- 
meindebezirk Laurahlütte, Gemeinde- und Gutsbezirk Michalkowitz, Gemeinde- 
und Gutsbezirk Przelaika, Gemeinde- und Gutsbezirk Siemianowitz; 
4. im Kreise Kreuzburg: Gemeindebezirk Borek, Golkowitz mit Kolonie 
Sandhäuser, Costau, Schiroslawitz sowie Neudorfer-Mühle, zum Gemeinde- 
bezirk Neudorf gehbrig; 
5. im Kreise Lublinitz: Gemeinde= und Gutsbezirk Boronow, Gemeinde- 
bezirk Dembowagora, Gemeinde= und Gutsbezirk Ellguth-Woischnik, Guts- 
bezirk Helenental, Gemeindebezirk Kallina, Gemeinde= und Gutsbezirk Kami- 
nitz, Gemeinde- und Gutsbezirk Lissau, Gemeindebezirk Lohna, Gemeinde- 
und Gutsbezirk Ollschin, Gemeinde-- und Gutsbezirk Ponoschau, Gemeinde- 
und Gutsbezirk Sorowski, Gemeinde= und Gutsbezirk Wendzin, Gemeinde- 
und Gutsbezirk Woischnik, Kolonien Leng, Tania und Thurze im Gemeinde- 
bezirk Kochanowitz; 
6. im Kreise Pleß: Gemeindebezirke: Stadt Berun, Biassowitz, Neu- 
Boischow, Ober-Boischow, Groß-Chelm, Czarnuchowitz, Czwiklitz, Dziedzkowitz, 
Gillowitz, Nieder-Goczalkowitz, Ober-Goczalkowitz, Gollawietz, wa, 
Guhrau, Gurkau, Jankowitz, Jedlin, Imielin, Kopeziowit, Kostow, Kraßow, 
Lendzin, Lonkau, Mezerzitz, Miedzna, Neuberun, Stadt Pleß, Rudoltowitz, 
  
  
  
  
Formular I. 
Zahl der Schweine nach i15 
Lau, Alter und Geschlecht Zugang UAbgang Be. 
ferde * von wem au wen ar 
&amp; Kungen 
Nr 1ö 9 3 3u zusammen und woher # und wohin S -6
        <pb n="450" />
        — 110 — 
Sandau, Sciern, Siegfriedsdorf, Smarzowitz, Studzienitz, Tannendorf, Groß- 
Weichsel, Wessola, Wohlau und Zawadka. Gutsbezirke: Berun, Biaßowitz, 
Ober-Boischow, Vogtei Chelm, Czarnuchowitz, Nieder-Czwiklitz, Ober-Czwillitz, 
Dziedzkowitz, Gillowitz, Nieder-Goczalkowitz, Ober-Goczalkowitz, Gollawiet, 
Grzawa, Guhrau, Jankowitz, Jedlin, Kopcziowitz, Kraßow, Lendzin, Lonkau, 
Lonkau-Paschek, Mezerzitz, Miedzua, Porombek, Rudoltowitz, Sandau, 
Schädlitz, Sciern, Siegfrieds dorf, Studzienitz, Tannendorf, Groß-Weichsel, 
Wohlau, Zabrzeg und Zawadka; · 
7. im Kreise Rosenberg: Gutsbezirk Alt-Karmunkau, Guts= und Ge- 
meindebezirk Botzanowitz, Gemeindebezirk Ellguth, Gutsbezirk Pfurow, Guts- 
und Gemeindebezirk Groß-Borek, Gemeindebezirk Jastrzygowitz, Guts= und 
Gemeindebezirk Kostellitz, Guts= und Gemeindebezirk Krysanowitz, Gemeinde- 
bezirk Kutzoben, Guts= und Gemeindebezirk Neudorf, Guts= und Gemeinde- 
bezirk Neu-Karmunkau, Gemeindebezirk Radlau, Gemeindebezirk Seichwitz, 
Gutsbezirk Ober-, Mittel- und Nieder-Seichwitz, Guts= und Gemeindebezirk 
Sternalitz, Guts= und Gemeindebezirk Uschütz, Gemeindebezirk Wichrau, Guts- 
und Gemeindebezirk Wollentschin, Morgauhäuser und Paulinenhütte, zur 
Gemeinde Wienskowitz gehörig, Dorf Landsberg ausschließlich: Schloß 
Landsberg O.--S., der Kolonie Karlsberg und Sophienberg, sowie der 
Weiler Leeschnik und Koziborek; 
8. im Kreise Tarnowitz: Gemeinde= und Gutsbezirke Alt--Chechlau, Bi- 
biella, Brinitz, Groß-Zyglin, Jendryssek, Klein-Zyglin, Koslowagora, Naclo, 
Neu-Chechlau, Neudeck, Orzech, Radzionkau, Rudy-Piekar, Trockenberg. 
* 2. Die Führung der Register liegt den Ortsvorstehern ob, kann 
aber, wenn letztere sich hierzu nicht eignen, von den Landräten anderen Per- 
sonen übertragen werden. 
Die mit der Registerführung beauftragten Personen werden Revisoren 
genannt. 
Die Formulare zu den Registern werden kostenfrei verabfolgt. 
§ 3. In die Register ist der gesamte Bestand jedes Gemeindemitgliedes 
an Schweinen einzutragen, wobei möglichst für den Schweinebestand eines 
Gemeindemitgliedes eine besondere Seite des Registers anzulegen ist, des- 
gleichen jede An- und Abmeldung unter Beifügung des Namens und Wohn- 
orts des Käufers oder Verkäufers. Ist der An- und Verkauf auf Märkten 
erfolgt, oder ist ein Tier verendet, so ist dies im Register zu vermerken. Ist 
ein Schwein neu hinzugekommen, so muß der Besitzer unter Vorlegung eines 
Legitimations= oder Versendescheines oder eines gemäß den nachfolgenden Vor- 
schriften ausgestellten Ursprungszeugnisses den Erwerb des Tieres nachweisen. 
§ 4. Diese Scheine bzw. Heugnise sind von den Revisoren mit der 
Nummer zu versehen, unter welcher das Tier im Register eingetragen ist. 
Sie sind zu heften und binnen 4 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres 
den Ortspolizeibehörden einzureichen, von denen sie nach Verlauf eines 
Jahres zu vernichten sind. « 
§5.JmGeltungsbereichdiefecAnokdnungiftjeder,welcherSchweine 
hält, verpflichtet, die in seinem Bestande eintretenden Veränderungen inner- 
halb 24 Stunden, die durch den Zutritt selbstgezogener Ferkel entstehenden 
inner halb 2 Tagen, dem Revisor anzuzeigen. 
ie Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf denjenigen, welcher unter Mit- 
nahme seines Schweinebestandes oder eines Teiles desselben aus einem 
innerhalb des Geltungsbereichs dieser Berordnung belegenen Orte verzieht. 
§ 6. Die Revisoren sind ermächtigt, für die in ihren Registern einge- 
tragenen Schweine Ursprungszeugnisse nach dem nebenstehenden Muster II als 
Drousportansweise im Grenzbezirk auszustellen.
        <pb n="451" />
        Konpon. 
Der 
aus 
versendet: 
Stück Schweine 
und zwar: 
Stück Ferkel 
Seite 
Nummer. .. . 
nach.. 
Käufer ... 
Schweine 
verzeichnet im Schweinekontrollregister auf 
den 19 
Läufer 
Eber 
Säue 
Der Revise. 
  
Ursprungszeugnis, Regierungsbezirk Gppeln. 
  
  
Formular ILI. 
Arsprungszeugnis 
für Schweine. 
Gültig als Transportausweis im Grenzbezirk für die Zeit vom. 
bis .. auf dem Wege von ... . über 
aus beabsichtigt 
zu versenden 
  
  
  
Des 
Schweine- 
registers 
Seite) Nr. 
Bezeichnung 
der zu versendenden Schweine 
Name und Wohnort des Empfängers 
(Käufers) 
  
Stück Ferkel 
Läufer 
Eber 
Säue 
Schweine 
  
  
  
  
  
  
  
  
Es wird bescheinigt, daß die vorbezeichneiten Stück Schweine 
inländischen Ursprungs sind. 
Der Revisor. 
111
        <pb n="452" />
        — 112 — 
§ 7. Die Ursprungszeugnisse werden von den Revisoren kostenfrei in 
deutscher Sprache ausgefertigt und find mit Siegel und Unterschrift zu ver- 
e 
n. 
Soweit Revisoren sich nicht im Besitze eines Dienstsiegels befinden, sind 
Zeugnisse mit dem Siegel des Ortsvorstandes ihres Wohnortes zu ver- 
ehen. 
Der Gebrauch von Ursprungszeugnissen zu anderen als den angegebenen 
Zwecken, für andere als die darin verzeichneten Biehstücke oder zu anderen 
als darin 4 elassenen Zeiten ist verboten. 
Do rierungsheugniffe welche zum Zweck des Auftriebs auf Märkten 
ausgesrriigt worden find, erlangen Gültigkeit zur Weiter= oder Rücksendung 
vom Markt aus in den Grenzbezirk durch einen von dem Revisor oder der 
Ortspolizeibehörde des Marktortes zu machenden Vermerk, in welchem gleich- 
zeitig der Weg und die Beförderungsfrift anzugeben find. 
Auf die ezung der Beförderungsfrift findet der § 9 Anwendung. 
Im Falle des beabsichtigten, aber unterbliebenen Verkaufs auf Märkten 
muß das ausgestellte Ursprungszeugnis innerhalb 24 Stunden nach der 
Rückkehr des Schweines dem Reoisor zur Berichtigung des Registers zurück- 
gegeben werden. 
9. Die Formulare zu Ursprungszeugnissen sind den Revisoren von 
den Landräten geheftet und mit dem amtlichen Siegel und Bermerk über 
die 1 der im Heft enthaltenen Formulare versehen zuzustellen, so daß bei 
der dung die ausgestellten Ursprungszeugnisse von den gleichlautend 
auszufüllenden und mit denselben Nummern zu versehenden Coupons los- 
etrennt werden können und letztere der Reihenfolge nach geordnet in den 
äuden der Revisoren zurückbleiben. 
Die Ursprungszeugnisse sind mit einer möglichst kurz bemessenen Gültig- 
keitsdauer euszusellen welche auch nur Stunden betragen kann, und über 
dus n#r en angegebenen Zweck erforderliche Maß keinesfalls hinaus- 
gehen darf. 
§ 10. Die Tätigkeit der Revisoren wird sowohl von den Ortspolizei- 
behörden als auch von den Kreistierärzten und Grenzzollbeamten überwacht. 
11. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den 
Strafbestimmungen des § 328 des Reichsstrafgesetzbuches und der §§ 66, 67 
des Reichsviehseuchengesetzes. 
§ 12. Die Anordnungen vom 2. Dezember 1893 — Extrablatt zu Stück 48 
des Amtsbl. — vom 6. und 26. Juli und vom 16. August 1894 — Amtsbl. 
S. 246, 273, 298 — vom 29. Oktober 1895 — Amtsbl. S. 349 — und vom 
12. Februar 1898 — Amtsbl. S. 55 — werden aufgehoben. 
5* 13. Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1903 in Kraft. 
Oppeln, den 27. Dezember 1902. 
Der Regierungspräsident. 
7. Landespeolizeiliche Anorde#s, betr. Maßregeln en Schweinesen 
vom 1904. “ zu t des —8 
Im Hinblick auf die zur Zeit im Regierungsbezirk Oppeln und in den be- 
nachbarten Regierungsbezirken herrschenden Schweineseuchen — (Rotlauf ein- 
schließlich Pochsteinblätern, Schweineseuche und Schweinepest) — ordne ich 
ur ng und —8 der Einschleppung und Weiterverbreitung 
ieser Seuchen mit Genehmigung des Herrn Miniffers für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten, auf Grund der §&amp;# 17 bis 29a des Reichs-
        <pb n="453" />
        — 113 — 
gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom **m 
(R.-G.-Bl. S. 153/409) und des § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zu 
diesem Gesetze vom 12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) in Verbindung mit 
der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 8. September 1898, 
betr. Anzeigepflicht für die genannten Seuchen, sowie auf Grund des §5 56b 
Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung, unter Aufhebung der Polizeiverordnung 
vom 2. Dezember 1895 (Amtsbl. S. 386) und der landespolizeilichen An- 
ordnungen vom 3. September 1902 I. f. XlI. X. 10 362 und l f. X. XII. 10368 
(Amtsbl. S. 301 u. 305) und vom 1 d 1904 (Amtsbl. S. 157) bis auf 
weiteres folgendes an: 
§ 1. Die zufolge der bezeichneten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, 
und zwar gemäß § 9 und §&amp; 65 Ziff. 2 des Reichsviehseuchengesetzes sofort, 
spätestens innerhalb 24 Stunden zu erstattenden Anzeigen über den Ausbruch 
des Rotlaufs (Backsteinblattern), der Schweineseuche oder der Schweinepest, 
oder über das Auftreten von verdächtigen Erscheinungen in einem Schweine- 
bestande, welche den Ausbruch der genannten Seuchen befürchten lassen (69 
des Reichsviehseuchengesetzes) sind der Ortspolizeibehörde zu machen, worauf 
letztere sofort die vorläufige Stall= oder Gehöftssperre ohne öffentliche Be- 
kanntmmachung anzuordnen hat. 
Die Anordnung tritt sofort außer Kraft, wenn nach dem Gutachten des 
beamteten Tierarztes, seines Stellvertreters oder des etwa sonst von dem 
Landrate beauftragten Tierarztes (§ 2 Abs. 2) eine Seuche oder ein Seuchen- 
verdacht nicht vorliegt. 
Die Besitzer von rotlauf= (backsteinblattern.), schweineseuche= oder 
schweinepestkranken bzw. verdächtigen Schweinen haben, wenn letztere ge- 
fallen oder geschlachtet sind, die Kadaver derselben nebst Eingeweiden, bzw. 
die zur Feststellung der Seuche erforderlichen Körperteile bis zur amtstier- 
ärztlichen Untersuchung oder anderweit erfolgter polizeilicher Verfügung auf- 
zubewahren und von jeder Berührung mit anderen Tieren oder durch un- 
befugte Personen fernzuhalten. 
  
  
§&amp; 2. Ermittelung des Seuchenausbruchs. 
Die Ortspolizeibehörden haben auf die eingehende Anzeige — oder 
auch ohne solche Anzeige beim Vorliegen eines Seuchenverdachts — sofort 
den beamtelen Tierarzt oder den etwa sonst von dem Landrat beaufwagten 
Tierarzt zur Feststellung des Seuchenausbruchs zuzuziehen und dem Landrat 
von dem erteilten Auftrag Abschrift zugehen zu lassen. 
Der Zuziehung des Tierarztes bedarf es nicht zur Feststellung von 
weiteren Seuchenfällen in Ortschaften, in denen durch das Gutachten des beamteten 
oder des von dem Landrat beauftragten Tierarztes der Ausbruch der 
betreffenden Seuche bereits festgestellt ist. Die Zuziehung des Tierarztes ist 
gi zläffi. sobald Zweifel über die Natur der späteren Krankheitsfälle 
estehen. 
In den Fällen, in welchen die Zuziehung des beamteten oder des vom 
Landrat beauftragten Tierarztes nicht erfolgt, hat die Polizeibehörde den 
beamteten Tierarzt von ihren Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen.)) 
1) Eine Ortschaft Hiut als nicht mehr verseucht, sobald gemäß § 20 das Erlöschen 
der Seuche öffentlich bekannt gemacht worden ist. Alsdann ist also wieder nach der 
Vorschrift in Absatz 1 des § 2 zu verfahren. 
Kope, Die Polizeiverordn. im N.-B. Oppelu. II. Te 2
        <pb n="454" />
        — 114 — 
# 3. Anwendung der Schutzmaßregeln zur Bekämpfung 
der Seuchen. 
Ist der Ausbruch einer der erwähnten Schweineseuchen nach dem tier- 
ärztlichen Gutachten festgestellt oder ist der Verdacht des Seuchenausbruchs 
begründet, so find die in den vachfolgenden Paragraphen aufgeführten Maß- 
nahmen im allgemeinen seitens der nuspoligeibehörde oder, wo dies aus- 
drücklich vorgeschrieben ist, durch den Königlichen Landrat unter Hinweis 
auf die Strafvorschriften im § 66 Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes zur 
Bekämpfung der Seuche unverzüglich zu treffen. 
§ 4. Bekanntmachung des Seuchenausbruchs. 
Der erstmalige Ausbruch einer Seuche in einer bis dahin seuchenfreien 
Ortschaft ist in ortsüblicher Weise und im Kreisblatt öffentlich bekannt zu 
machen. Beim Rotlauf ist von der Bekanntmachung im Kreisblatt abzu- 
sehen, es genügt hierbei ortsübliche Bekanntmachung. 
Am Haupteingangstor eines jeden Seuchengehöftes ist eine Tafel mit 
dem Namen der bctressenden Seuche anzubringen. 
§ 5. Stallsperre. 
Die gesunden Schweine des verseuchten Bestandes eines Gehöftes sind 
von den seuchekranken und seucheverdächtigen Schweinen soweit möglich, so- 
fort zu trennen; die seuchekranken und seucheverdächtigen Schweine sind der 
Stallsperre zu unterwerfen.) 
§ 6. Gehöftssperre. 
Die ansteckungsverdächtigen, d. h. diejenigen Schweine, welche mit seuche- 
kranken oder seucheverdächtigen Tieren in demselben Stalle gestanden haben 
oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine ver- 
dächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, unterliegen der Gehöftssperre. 
erendet ein der Stall= oder der Gehöftssperre unterworfenes Schwein, 
oder aei es geschlachtet, so ist hiervon der Ortspolizeibehörde fofort Anzeige 
zu machen. 
§ 7. Orts= und Gebietssperre. Verbot des gemeinschaftlichen 
Austriebs zur Weide und Verbot des Durchtriebs durch 
gesperrte Gebiete. 
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so ist 
rnach den Umständen gänzliche oder teilweise Ortssperre vorzuschreiben. 
ußerdem ist das gemeinschaftliche Austreiben von Schweinen aus mehreren 
Gehöften zur Weide zu verbieten. 
Greift die Seuche auch auf die umliegenden Ortschaften über, so ist durch 
den Königlichen Landrat die Sperre über das verseuchte, ohne Rücksicht auf 
Feldmarkgrenzen zu bestimmende, tunlichst eng zu bemessende Gebiet zu 
verhängen. 
Für gesperrte Ortsteile, Orte oder Gebiete ist der Durchtrieb und die 
Ausführung von Schweinen verboten. 
  
§ 8. Verbot des Zutritts von Personen zu kranken oder 
verdächtigen Schweinen. 
Der Zutritt zu seuchekranken oder verdächtigen Schweinen ist unbefugten 
Personen verboten. 
—
        <pb n="455" />
        — 115 — 
5 9. Verbot der Schweinemärkte. 
In verseuchten Orten und deren Umgebung ist die Abhaltung von 
Schweinemärkten, sowie der Auftrieb von Schweinen auf die Wochenmärkte 
verboten. Das Verbot ist im einzelnen Falle durch den Königlichen Landrat 
bekannt zu machen. 
§&amp; 10. Verbot des Treibens von Schweinen über die 
Feldmarkgrenzen. 
In verseuchten Gegenden ist das Treiben von Schweinen über die 
Grenzen der Feldmark verboten. 
die Abgrenzung der verseuchten Gegend erfolgt im einzelnen Falle 
durch den Königlichen Landrat mittelst namentlicher Bezeichnung und öffent- 
licher Bekanntgabe der betreffenden Ortschaften oder Amtsbezirke. 
§ 11. Aus führung von Schweinen zum Schlachten. 
Die Ausführung von fetten, gesunden Schweinen zum Schlachten ist 
aus gesperrten Räumen (Ställen, Gehöften, Ortschaften, Gebieten) nur mit 
schriftlicher ortspolizeilicher Erlaubnis und unter der Bedingung gestattet, 
daß die Beförderung auf Wagen oder auf der Eisenbahn erfolgt. 
&amp; 12. Beschränkungen im Transport der Händlerschweine. 
I. Schweine, welche zu Handelszwecken in den Regierungsbezirk Oppeln 
eingeführt oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen über= oder 
zurückgeführt werden (Händlerschweine), dürfen innerhalb des Regierungs- 
bezirks nicht getrieben werden. 
II. Personen, welche Schweine zu Handelszwecken in den Regierungs- 
bezirk Oppeln einführen oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen 
über= oder zurückführen, sind — vorbehaltlich der unter Ziff. III bezeichneten 
Ausnahmen — verpflichtet, alsbald nach dem Ueberschreiten der Bezirks- 
bew. Kreisgrenze die Schweine durch den beamteten Tierarzt untersuchen 9 
lassen. Die Untersuchung hat sich auch auf das Vorhandensein von Mau 
und Klauenseuche zu erstrecken. 
III. a. Bei Transporten, welche auf der Eisenbahn in den diesseitigen Bezirk 
eingeführt werden und bereits durch einen beamteten Tierarzt inner- 
halb der letzten 72 Stunden untersucht worden sind, hat die dies- 
seilige tierärztliche Untersuchung nur zu erfolgen, wenn der Transport 
inzwischen in seinem Bestande verändert worden ist. 
b) Bei Transporten, welche die Bezirksgrenze auf dem Landwege aus 
dem Regierungsbezirk Breslau überfhreiten und dort durch einen 
beamteten Tierarzt bereits untersucht sind, braucht die Unter- 
suchung im diesseitigen Bezirk erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter 
dortseitiger Untersuchung wiederholt zu werden. 
Zwecks Kontrolle, ob eine Veränderung im Bestande seit der letzten 
Untersuchung stattgefunden hat, haben die Führer der aus dem Re- 
gierungsbezirk Breslau in den Regierungsbezirk Oppeln eingeführten 
Schweinetransporte nach Ueberschreiten der Bezirksgrenze das Kontroll- 
buch alsbald der Ortsbehörde derjenigen Ortschaft vorzulegen, welche 
der Transport im Bezirk zuerst berührt. Die Ortsbehörde hat einen 
entsprechenden Vermerk in das Kontrollbuch einzutragen. 
e) Bei Transporten durch mehrere Kreise des diesseitigen Bezirks braucht 
die Untersuchung stets erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter Unter- 
suchung wiederholt zu werden. 
-#
        <pb n="456" />
        — 116 — 
IV. Die Untersuchung (Ziff. II), hat grundsätzlich am ersten Ort des 
Bezirks oder Kreises, welchen der Transport berührt, stattzufinden; bei Bahn- 
transporten ist Untersuchungsort die Ausladestation. 
Abweichungen von vorstehender Bestimmung können aus besonderen 
Gründen vom Landrat des Kreises, in welchem die Untersuchung hiernach 
vorgenommen werden müßte, zugelassen werden. 
V. Bor Beendigung der tierärztlichen Untersuchung und Feststellung 
der Unverdächtigkeit des Transportes darf kein Schwein aus demselben 
ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Tieren 
gebracht werden. 
Ebensowenig darf vor diesem Zeitpunkt der Transport den Unter- 
suchungsort verlassen. 
VI. Die Transportführer (Händler, Wagenführer usw.) haben ein 
Kontrollbuch nach dem beigedruckten Muster (Antang A) bei sich zu führen, 
in welches der Name und Wohnort des Besfitzers, des Begleiters und des 
Erwerbers der Schweine, die Zahl und der Ursprungsort der eingeführten, 
der durch Verkauf oder Tausch veräußerten, der durch Kauf oder Tausch 
erworbenen und der gefallenen Schweine einzutragen ist. 
Die Eintragungen in das Kontrollbuch seitens der Transportführer 
sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken; Zahlen find in Buchstaben an- 
Ueeben- Das Kontrollbuch ist während eines Vierteljahres von der letzten 
intragung ab so aufzubewahren, daß es der Ortspolizeibehörde, dem be- 
amteten Tierarzt und den Exekutiobeamten auf Verlangen jederzeit vor- 
gelegt werden kann. 
VII. Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzte vor der Unter- 
suchung vorzulegen. Dieser hat in das Buch eine Bescheinigung über den 
Untersuchungsbefund unter Angabe von Tag und Stunde der Ubtersuchung ein- 
zutragen. Die Bescheinigung gilt drei Tage (72 Stunden). Falls die ein- 
geführten Schweine länger als drei Tage zum Verkaufe gestellt werden, ist 
ie tierärztliche Unerrsuchun von drei zu drei Tagen zu wiederholen. 
Der Transportführer verpflichtet, das Kontrollbuch dem beamteten 
Tierarzte, den Ortsbehörden der berührten Orte, den Ortspolizeibehörden 
und den Gendarmen auf Erfordern jederzeit vorzulegen. Die revidierenden 
Beamten haben einen Vermerk über die Vorlegung in das Buch einzutragen. 
VIII. Wird bei der tierärztlichen Untersuchung eine Seuche oder der Ver- 
dacht einer solchen unter dem Transport festgestellt, so ist letzterer alsbald 
unter Stall- bzw. Gehöftssperre zu stellen (§6 5, 6). Dieser Maßnahme 
bleiben die sämtlichen Schweine des Transports so lang unterworfen, bis 
die Seuche oder der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Weiter- 
verbreitung derselben beseitigt ist. 
Mangelt es an solchen Räumen, so ist eine Weiterbeförderung solcher 
Transporte nur unter den im § 66 der Bundesratsinstruktion vom m 
1895 vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zulässig. 
IX. Berendet ein Schwein auf dem Transport, so ist unverzüglich der 
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und durch diese der beamtete Tierarzt 
zur Feststellung der Todesursache auf Staatskosten zuzuziehen. 
Bevor diese Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem 
Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen 
Tieren ugerract werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der Trans- 
port selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumlichkeiten zur 
Unterbringung der Tiere nicht vorhanden sind, darf der Transport noch bis
        <pb n="457" />
        — 117 — 
zur nächsten Ortschaft, in welcher sich solche Räumlichkeiten befinden, fort- 
gesetzt werden. 
Wird als Todesursache eine Seuche festgestellt, so greifen die unter 
Ziff. VIII. erwähnten Maßnahmen Platz. 
X. Die Kosten der Untersuchung der Schweinetransporte durch den 
beamteten Tierarzt hat der Transportunternehmer zu tragen. 
XI. Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen 
oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrolle in ein 
öffentliches Schlachthaus geleitet werden, finden die Bestimmungen dieses 
Paragraphen keine Anwendung. 
§ 13. Desinfektion der Händlerfuhrwerke. 
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk 
ist nach jedesmaligem Gebrauch, d. i. nach beendeter Ausladung eines 
Schweinetransportes mit Sefen auge gründlich zu waschen und mit Kalk- 
milch zu bestreichen. Das auf dem Fuhrwerk befindliche Stroh ist zu ver- 
brennen oder zu vergraben. Eine andere Art der Beseitigung, insbesondere 
die Verwendung des Strohes zu Dungzwecken oder das Bringen desselben 
auf die Düngerstätte ist nur zulässig, nachdem das Stroh mit Kalkmilch 
vollständig durchtränkt ist. Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist 
in der Weise herzustellen, daß ein Teil zerkleinerter reiner gebrannter Kalk 
sog. Fettkalk mit vier Teilen Wasser gemischt wird. Die Mischung ist vor 
dem Gebrauch umzurühren. 
§ 14. Desinfektion der Räume, in welchen Händlerschweine ein- 
gestellt gewesen sind, sowie der Untersuchungsstätten. 
Die Inhaber der vorbezeichneten Räumlichkeiten haben sofort nach 
jedem Abtrieb von Schweinen eine gründliche Reinigung und Desinfektion 
jener Räume und der sämtlichen in denselben befindlichen Stallgeräte herbei- 
zuführen. Zu diesem Zweck sind die Exkremente und die Streu aus dem 
Stalle usw. zu entfernen, der Fußboden desselben ausgiebig mit Kalkmilch 
zu übergießen und die Wände bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem 
Fußboden, die Futtertröge und die Stallgeräte mit Kalkmilch zu bestreichen. 
Für die unschädliche Scleitigung der Exkremente und der Streu ist bei 
ihrer Entfernung aus dem Stalle sowie bei ihrer Verwendung als Dünger 
Sorge zu tragen. Soweit die Exkremente und die Streu nicht verbrannt 
oder vergraben werden, sind sie vor ihrer Beseitigung mit Kalkmilch zu 
durchtränken. # 
Die Standplätze der Schweine vor den Wirtshäusern, sowie die sonstigen 
Untersuchungsstätten sind nach jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit 
Kalkmilch zu übergießen. 
Desgleichen sind die bei der Untersuchung benutzten Schweinebuchten 
nach jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit Kalkmilch zu überstreichen. 
Hinsichtlich der Beseitigung der Exkremente und der Streu gilt die Be- 
stimmung des Absatz 2 dieses Paragraphen. 
Verpflichtet zur Reinigung und Desinfektion der Untersuchungsstätten 
und der Schweinebuchten sind, soweit sie sich im Privatbesitz befinden, die 
Ahaber derselben, im übrigen die zur Tragung der Kosten der örtlichen 
Polizeiverwaltung verpflichteten Ortsbezirke. · 
Den beamteten Tierärzten liegt es ob, die Reinigung und Desinfektion 
der Untersuchungsstätten und Schweinebuchten alsbald nach ihrer Benutzung 
zu Überwachen.
        <pb n="458" />
        — 118 — 
Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist in der in § 13 an- 
gegebenen Weise herzustellen. 
# 15. Zulässigkeit der Schlachtung kranker oder verdächtiger 
chweine. 
Die Abschlachtung aller seuchekranken oder verdächtigen Schweine, auch 
derjenigen, welche auf dem Transport seuchekrank oder verdächtig befunden 
worden sind, ist gestattet. 
Die Abschlachtung darf jedoch nur auf dem Seuchengehöft selbst bzw. 
auf dem Gehöft, in welchem die auf dem Transport seuchekrank oder ver- 
dächtig befundenen Tiere zwecks Durchführung der Stall= oder Gehöftssperre 
eingestellt worden sind, erfolgen. Hierbei ! jede Berührung von Fleisch 
oder Abfallstoffen der geschlachteten Tiere mit gesunden Schweinen zu ver- 
meiden. 
Wegen der Verwertung des Fleisches geschlachteter kranker Tiere ver- 
weise ich auf die Ausführungsbestimmungen zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze. 
# 16. Verwendbarkeit und unschädliche Beseitigung gefallener 
iere. 
Die Verwendung des durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnenen 
Fettes gefallener seuchekranker oder seuchever dächtiger Schweine für technische 
Zwecke sowie die freie Verwertung der durch die chemische Verarbeitung der- 
selben gewonnenen Erzeugnisse ist zu gestatten. 
Die nicht verwendbaren Körperteile solcher Schweine sind zu verbrennen 
oder auf chemischem Wege oder durch Vergraben — in mindestens 1 m Tiefe 
— nach vorherigem Begießen mit roher Karbolsäure oder mit Chlorkalkmilch 
unschädlich zu beseitigen. 
§+ 17. Desinfektion der durch Abgänge oder Abfälle erkrankter 
oder gefallener Tiere verunreinigten Räumlichkeiten usw. 
Die durch die Abgänge oder Abfälle der an Schweineseuche, Schweinepest 
oder Rotlauf erkrankten oder gefallenen Schweine verunreinigten Fuß- 
böden, Stallwände, Stände, Krippen, Tröge usw., desgleichen die Stall- 
gerätschaften und die zur Beförderung der Tierkörper benutzten Gegenstän de 
müssen ohne Verzug nach dem Erlastzen der Seuche nach Anordnung des 
beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Aufsicht von Ansteckungsoffen 
gereinigt und desinfiziert werden. 
Die Ortspolizeibehörde hat den Eigentümer der Räume anzuhalten, die 
zu diesem Zwecke erforderlichen Arbeiten ohne Verzug nach dem Erlöschen 
der Seuche ausführen zu lassen. Ueber die zweckentsprechend erfolgte Aus- 
ührung der Arbeiten hat der beamtete Tierarzt oder sein Vertreter für die 
rtspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. 
Die Zerstörung der Austeckungsstoffe (Desinfektion) ist nach Maßgabe 
der als Anhang B beigegebenen „Anweisung“ auszuführen. 
  
§ 18. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
Die bezeichneten Seuchen gelten als erloschen und die angeordneten 
Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn in dem Gehöfte oder der Ortschaft, 
für welche die Schutzmße eln angeordnet wurden, die erkrankten Tiere 
Jämtlich gefallen oder geschlachter oder ausgeführt oder genesen sind und wenn 
J. ber der Notlauffeuche innerhalb 8 Tagen,
        <pb n="459" />
        Bescheinigung 
17 
119 
2. bei der Schweineseuche oder Schweinepest innerhalb zwanzig Tagen 
kein neuer Erkrankungs= oder Verdachtsfall vorgekommen und wenn 
laut 
bs. 2) in allen Fällen die vorschriftsmäßige Zerstörung 
der Ansteckungsstoffe (Desinfektion) ausgeführt ist. 
5* 19. Bekanntmachung des Erlöschens der Seuche. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der betreffenden 
Seuche in gleicher Weise wie ihr Ausbruch zur öffentlichen Kenntnis zu 
bringen. 
§ 20. Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Schutzmaßregeln unterliegen, 
sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des 
Reichsstrafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften 
in § 66, Ziffer 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom *? 
§ 21. Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent- 
lichung im Regierungsamtsblatt in Kraft. 
Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird erfolgen, 
sobald die eingangs gedachte Seuchengefahr nicht mehr besteht. 
Oppeln, den 21. November 1904. 
Der Regierungspräsident. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anhang A. 
RNontrollbuch. 
Name # des Eigentümers der Schweine 
und 
Wohnort) des Transportführers der Schweine 
Des Zugangs Des Abgangs Name Vermerte 
Ur- 1 und beamueten 
") durch er 
Tag On Zahl * Tag Ort Ver durch nen arstes. 
6 kauf Tod Erwerbers! Orts- 
usw. behörden 
Anuhang B. 
i ini d erstörung 4A 
Pelnwt r b n ir heaunssgee 
I. Als Reinigungs= und Zerstörungsmittel sind anzuwenden: 
1. Sodalauge. 
Die Bereitung #echiete durch Auflösung von mindestens einem Kilo- 
gramm Soda in 50 1 Wasser. 
1) Ort, Tag und Stunde der Untersuchung sind anzugeben.
        <pb n="460" />
        — 120 — 
2. Lösung von Kaliseife. 
Drei Teile sogenannter Schmierseife oder grüner oder schwarzer Seife 
werden in 100 Teilen heißen Wassers gelöst. 
3. Kalkmilch (ogl. §8 13, 15). 
Ein Liter zerkleinerter, reiner, gebrannter Kalk (sogenannter Fertkalk) 
wird mit 41 Wasser gemischt. — Zu dem Zweck gießt man ¾/4.1 Wasser in 
das zum Mischen bestimmte Gefäß und legt den Kalk hinein. Nachdem der 
Kalk das Wasser aufgesogen hat, wird er unter allmählichem Aufgießen des 
noch übrigen Wassers zu Kalkmilch verrührt. Dieselbe ist nur falsh bereitet 
anzuwenden oder in einem dicht verschlossenen Gefäß aufzubewahren und 
vor dem Gebrauch umzuschütieln. 
4. Chlorkalkmilch. 
Frischer, stark riechender Chlorkalk wird mit drei Raumteilen Wasser zu 
einer dicken oder mit zwanzig Raumteilen Wasser zu einer dünnen Chlor- 
kalkmilch angerührt. 
5. Fünfprozentige Karbolsäurelösung. 
Ein Teil verflüssigte Karbolsäure (Acidum carbolicum liquefactum des 
Axrzneibuchs) wird in achtzehn Teilen Wasser gelöst. 
6. Steinkohlen= oder Holzteer. 
II. Anwendung der Reinigungs= und Zerstörungsmittel. 
1. Kot, Blut und Abfälle seuchekranker, verdächtiger oder an einer der 
im Eingang der Anordnung bezeichneten Seuchen gefallener Schweine, die 
Streu und der durch Auswurfsstoffe kranker oder verdächtiger oder gefallener 
Schweine verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt, 
oder wie die Tierkörper (§ 17 der Anordnung) vergraben werden. 
In gleicher Weise sind die Eingeweide geschlachteter, seuchekranker oder 
seucheverdächtiger Schweine, sowie die Schlachtabfälle einschließlich der Ab- 
waschwässer unschädlich zu machen. 
2. Behufs Zerstörung des Ansteckungsstoffes der von seuchekranken oder 
seucheverdächtigen Schweinen benutzten Räumlichkeiten sind neben der gründ- 
lichen Reinigung und Auslüftung der letzteren nachfolgende Maßregeln an- 
zuwenden: 
a) Hölzerne Gerätschaften, Krippen, Brettverschläge usw. sind, soweit er- 
forderlich, abzunehmen und zu verbrennen. 
b) Nicht gepflasterter Fußboden muß, soweit er von den flüssigen Aus- 
leerungen der kranken Tiere durchfeuchtet ist, abgegraben und an den 
trockenen Stellen durch Abstoßen der obersten Schicht gründlich ge- 
reinigt werden. Schlechtes Pflaster und hölzerne Fußböden müssen 
aufgenommen und alsdann die darunter befindliche, von Kot und 
fiasbigen Abgängen der kranken Tiere durchfeuchtete Erde abgegraben. 
werden. 
Die abgegrabene Erde ist in jedem Falle in derselben Art und 
Weise wie die Kadaver zu vergraben 8 17). Das alte Material an 
Steinen kann nach Reinigung und Abschlämmen mit dicker Kalkmilch, 
FH#edes Holzwerk der Fußböden, in welches die Feuchtigkeit nicht tief
        <pb n="461" />
        — 121 — 
eingedrungen ist, nach erfolgter Reinigung und Uebertünchen mit Chlor- 
kalkmilch wieder benutzt werden. Festes Pflaster wird mit heißem Wasser 
gereinigt und mit dicker Kalk= oder Chlorkalkmilch geschlämmt. 
Die Abflußrinnen und Kanäle werden wie der Fußboden be- 
handelt. Der Inhalt der Jauchegruben ist durch Zusatz ausreichender 
Mengen von Kalk zu desinfizieren. 
J) Feste massive Wände werden mit dicker Kalkmilch übertüncht. Lon 
den Lehmwänden wird eine dickere oder dünnere Schicht, je nachdem 
sie schadhaft sind oder nicht, abgestoßen, worauf dieselben mit dicker 
Kalkmilch bestrichen werden. Hölzerne Wände und feste Breitverschläge 
werden, nachdem sie durch gründliches Abkratzen von den anhaftenden 
Schmutzteilen befreit sind, mit heißer Lösung von Kaliseife oder heißer 
Lauge gereinigt und mit Chlorkalkmilch oder Teer angestrichen. Ist 
die Oberfläche des Holzwerks stark zerrissen oder zerfasert, so ist die- 
selbe durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht zu glätten, bevor 
das Reinigungsmittel (zu 1) aufgetragen wird. 
d) Decken, Balken, Säulen usw. werden wie die aus gleichem Stoffe be- 
stehenden Wände behandelt. 
Eisenteile sind, nachdem sie durch gründliches Abkratzen von den 
anhaftenden Schmutzteilen befreit sind, mit fünfprozentiger Karbol- 
säurelösung oder Teer zu bestreichen. 
e) Stallgerätschaften aller Art von Eifen oder anderem Metall werden 
durch Feuer von Ansteckungsstoffen gereinigt und zu diesem Zwecke 
der Wirkung glühender Kohlen oder des Flammenfeuers kurze Zeit 
ausgesetzt. Ist die Anwendung des Feuers ausgeschlossen, wie z. B. 
bei festsitzenden Krippen, so werden diese Gegenstände mit heißer 1 
lesfenlösung gereinigt und mit dicker Kalk= oder Chlorkalkmilch an- 
estrichen. 
1) Hölzerne Geräte einschließlich der Fuhrwerke und Schleifen, auf welchen 
ierkörper, Streu, Dünger oder andere Abfälle gefahren sind, sind 
mit heißer Kaliseifenlösung abzureiben, mit Wasser abzuspülen und 
genshct mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder Teer zu be- 
reichen. 
8) Gegenstände von Leinen, Wolle usw., sowie Kleider der mit seuche- 
kranken oder gefallenen Schweinen in Berührung gekommenen Personen 
sind durch einstündiges Kochen in siedendem eher zu reinigen. 
3. Personen, welche mit seuchekranken oder gefallenen Schweinen in 
Berührung gekommen sind, oder in verseuchten Ställen verkehrt haben, müssen, 
soweit dies durchführbar ist, beim Verlassen des Stalles oder sonstigen 
Standortes die Hände, die Kleider und das Schuhwerk, oder, sofern sie 
barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich reinigen und desinfizieren. 
8. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Einfuhr, Verteilung und Abschlachtung 
der russischen Schweine, vom 27. ovewmer 1905. (Extrabl. zu Nr. 47 des 
misbl.) 
Mit Rücksicht auf die in Rußland herrschenden Schweineseuchen wird 
auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes und des Gesetzes zur Ab- 
änderung des Gesetzes, betr. die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes, 
vom 22. Juli 1905 (Ges.-S. S. 318) mit Genehmigung des Herrn Ministers 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres folgendes an- 
geordnet: 
§ 1. Die den Fleischern, industriellen Verwaltungen und kommunalen
        <pb n="462" />
        — 122 — 
Verbänden des oberschlesischen Industriebezirks zur Abschlachtung überwiesenen 
russischen Schweine sind einzuführen: 
J. 
II. 
III. 
IV. 
VI. 
VII. 
in das öffentliche Schlachthaus zu Beuthen von den Einfuhrberechtigten 
der Stadt Beuthen, einschließlich des Stadtteils Schwarzwald, der 
Innung zu Woischnik, sowie der Amtsbezirke Chropaczow, Deutsch- 
Piekar, Godullahütte, Kamin, Miechowitz, Roßberg und Hohenlinde; 
in das öffentliche Schlachthaus zu Gleiwitz von den Einfuhrberechtigten 
der Stadt Gleiwitz, einschließlich Trynnek, sowie der Amtsbezirke Laband 
und Richtersdorf; 
in das öffentliche Schlachthaus zu Kattowitz von den Einfuhrberechtigten 
der Stadt Kattowitz, sowie der Amtsbezirke Kattowitz-Schloß, Bogut- 
schütz, Domb, Hohenlohehütte, Kochlowitz, Siemianowitz-Gemeinde, 
Siemianowitz-Schloß, Laurahütte, Zalenze und Michalkowitz; 
in das öffentliche Schlachthaus zu Königshütte von den Einfuhr- 
berechtigten der Stadt Königshütte, sowie der Amtsbezirke Lipine, 
Bismarckhütte, Schwientochlowitz, Chorzow, Neudorf und Antonien- 
hütte; 
in das öffentliche Schlachthaus zu Myslowitz von den Einfuhr- 
berechtigten der Stadt Myslowitz, sowie der Amtsbezirke Brzezinka, 
Janow, Rosdzin, Georgshütte und Klein-Dombrowka; 
in das öffentliche Schlachthaus zu Tarnowitz von den Einfuhr- 
berechtigten der Stadt Tarnowitz, sowie der Amtsbezirke Alt-Tarnowitz, 
Biebiella, Broslawitz, Georgenberg, Groß-Wilkowitz, Klein-Zyglin, 
Naklo, Neudeck, Piassetzna, Radzionkau, Stollarzowitz, Trockenberg, 
Wieschowa und Mikultschütz; 
in das öffentliche Schlachthaus zu Zabrze von den Einfuhrberechtigten 
der Amtsbezirke Bielschowitz, Biskupitz, Borsigwerk, Bujakow, Sosnitza, 
Ruda, Paniow und Zabrze. 
Im lebenden Zustande dürfen die Schweine diese Schlachthäuser nicht 
wieder verlassen. 
Die unter I—VII genannten Städte und Amtsbezirke bilden je einen 
Schlachthausbezirk. Die Schlachthausbezirke führen die Namen derjenigen 
Gemeinden, in welchen sich das zugehörige öffentliche Schlachthaus befindet. 
Fleischer und andere am Kontingent Beteiligte, die in einem der vor- 
bezeichneten Schlachthausbegirke ihren Wohnsitz haben, dürfen zur Einfuhr 
russischer Schweine in ein anderes, als das in dem betreffenden Schlachthaus- 
bezirke befindliche öffentliche Schlachthaus nicht zugelassen werden. 
§J 2. Das den einzelnen Schlachthausbezirken zur Einfuhr überwiesene 
Kontingent russischer Schweine beträgt für je eine Woche 
  
  
  
  
  
Für den Vom Vom Vom Vom 
4. Dezember 19051. Januar 1906|1. Februar 19061. März 1906 
Schlachthausbezirk ab: ab: ab: ab: 
Beuthen 428 Schweine 464 Schweine4 Schweine Schweine 
Gleiwitz 162 190 212 240 „ 
Kattowitz 870 890 405 40 „ 
Königshütte 856 404 487 480 » 
Myslowitz 199 207 218 220 
Tarnowitz 163 176 186 200 
Habrje E 889 888 440 „
        <pb n="463" />
        — 123 — 
Die Einfuhrwoche fällt zeitlich mit der Kalenderwoche zusammen. 
Die nachträgliche Einfuhr solcher Schweine, die innerhalb der festgesetzten 
Frist nicht eingebracht worden sind, ist nicht statthaft. 
§ 3. Die regelmäßigen Einfuhrtage, an denen die Untersuchung der 
Schweine unentgeltlich geschieht, sind: 
a) für Sosnowice der Montag, Dienstag und Donnerstag und 
b) für Modrzeow der Dienstag und Donnerstag jeder Woche. 
Fällt der regelmäßige Einfuhrtag auf einen Feiertag, so findet die Ein- 
fuhr am nächstfolgenden Tage statt. # 
Die Untersuchung der russischen Schweine geschieht in Sosnowice durch 
den Grenztierarzt in Beuthen., in Modrzeow durch den Grenztierarzt zu 
Kattowitz. 
Die Transporte sind den Grenztierärzten mindestens 24 Stunden vor- 
her anzumelden. 
§ 4. Die Verteilung des Kontingents an die Einfuhrberechtigten der 
Schlachthausbezirke erfolgt durch je eine Kommission, bestehend aus: 
1. dem zuständigen Kreistierarzt, als Vorsitzenden, 
2. dem Leiter des in dem Bezirke befindlichen Schlachthauses und 
3. einem von den Fleischern des Schlachthausbezirkes zu wählenden Ver- 
trauensmanne, als Beisitzern. 
Im Falle der Verhinderung des Kreistierarztes hat der Leiter des 
Schlachthauses den Vorsitz zu übernehmen. 
Die Mitglieder zu 1 und 2 werden von dem Regierungspräsidenten 
ernannt, das zu 3 genannte Kommissionsmitglied wird, sofern nicht un- 
vorhergesehene Umstände eintreten, die eine Neuwahl zu einem früheren Zeit- 
punkte notwendig machen, für je 3 Jahre nach Maßgabe der in der Aulage 
aufgestellten Satzungen gewählt. Der gewählte Vertrauensmann ist als 
Kommissionsmitglied durch den Regierungspräsidenten zu bestätigen. Bis zu 
seiner Bestätigung werden die Funktionen der Verteilungskommission durch 
die zu 1 und 2 bezeichneten Mitglieder allein ausgeübt. 
Der Vertrauensmann ist nach seiner Sestäiigung durch Handschlag zu 
verpflichten. Diese Verpflichtung geschieht in Zabrze durch den Landrat, im 
übrigen durch die Bürgermeister der Schlachthausgemeinden. 
§ 5. Die Kommissionsmitglieder treten zweimal monatlich, möglichst 
am 15. und letzten Tage jeden Monats, zu einer Beratung zusammen. Tag 
und Stunde der Beratungen werden durch den Vorsitzenden festgesetzt. 
Ueber die Beratungsgegenstände wird durch Abstimmung Beschluß ge- 
faßt. Ein Beschluß gilt als gefaßt, wenn die Mehrheit der Kommissions- 
mitglieder sich hiermit einverstanden erklärt hat. Sind nur zwei Kommissions- 
mitglieder bei den Beratungen zugegen, so entscheidet der Vorsitzende. 
Der Vorsitzende ist befugt, die Beschlüsse der Kommission zu beanstanden 
und der Entscheidung des Regierungspräsidenten zu unterbreiten. Die Be- 
anstandungen durch den Vorsitzenden haben aufschiebende Wirkung. 
Gegen die Beschlüsse der Kommissionen steht den Gewerbetreibenden, 
Berwaltungen und Verbänden binnen einer achttägigen Frist nach der Er- 
öffnung des Beschlusses das Recht der Beschwerde an den Regierungs- 
präsidenten zu. 
1) Die Einfuhrtage sind geändert. Vgl. die Anordnung vom 29. Januar 1906 
unter Nr. 8Ba.
        <pb n="464" />
        — 124 — 
8 6. Zur Einfuhr russischer Schweine dürfen nur zugelassen werden: 
A. Fleischer, die 
1. innerhalb des Schlachthausbezirks ihren Wohnsitz haben und entweder 
innerhalb dieses Bezirks ein offenes Fleischereigeschäft betreiben, oder 
mil dem Fleisch der geschlachteten russischen Schweine die Märkte im 
oberschlesischen Industriebezirke besuchen 
2. die russischen Schweine selber schlachten oder durch ihre Angestellten 
schlachten lassen und das Fleisch der geschlachteten Schweine unmittel- 
bar an die Konsumenten absetzen; 
3. persönlich als zuverlässig bekannt sind und die erforderlichen Mittel 
besitzen, um Schweine in Rußland kaufen zu können. 
B. Industrielle Verwaltungen und kommunale Verbände, die 
1. im Schlachthausbezirk eine eigene Fleischerei oder Verkaufsstellen be- 
sitzen, in denen das Fleisch der russischen Schweine nicht nur an die 
Angehörigen des Werks oder der Kommune, sondern auch, und zwar 
ohne Preisaufschlag, an andere Einwohner des oberschlesischen Industrie- 
bezirks abgegeben wird; 
2. die ihnen zugeteilten russischen Schweine in dem zu dem betresfenden 
lechiabthansbezir gehörenden öffentlichen Schlachthause abschlachten 
assen. 
677 Ueberweisung halber Schweine an Einfuhrberechtigte ist nicht 
tatthaft. 
Die Erteilung der Einfuhrberechtigung erfolgt unter dem Vorbehalte 
jederzeitigen Widerrufs. 
§# 7. Gewerbetreibende, industrielle Verwaltungen und kommunale Ver- 
bände, die den im §&amp; 6 dieser Anordnung vorgeschriebenen Bedingungen ge- 
nügen, haben ihre Gesuche um Ueberweisung russischer Einfuhrschweine den 
Vorsitzenden der zuständigen Verteilungskommissionen schriftlich ein zureichen. 
Die Vorsitzenden der Verteilungskommissionen sind: 
für den Schlachthausbezirk Beuthen 
„ „ Königshütte 
„ „ Tarnowitz 
fur den Schlachthausbezus Jatoeg der Kreistierarzt Oestreich zu Kattowitz; 
ür den Schlachthausbezirk Gleiwitz der Kreistierarzt Reimsfeld zu Gleiwitz; 
Bz den Schlachthausbezirk Zabrze der Kreistierarzt Wierzba zu Zabrze. 
§ 8. Nach der Abschlachtung dürfen die russischen Schweine aus den 
Schlachträumen nicht eher entfernt werden, bevor die Haut derselben an beiden 
Seiten des Halses, der Schulter, der Brust, des Bauches, des Rückens und 
der Hinterschenkeln mit Farbenstempeln mit der Inschrift „Russisches Schweine- 
fleisch“ versehen worden ist. 
§ 9. Die Ausfuhr des Fleisches der russischen Schweine über die 
Grenzen des oberschlesischen Industriebezirks, umfassend die Kreise Beuthen- 
Stadt und -Land, Kattowitz-Stadt und --Land, Königshütte-Stadt, Tarno- 
witz, Zabrze, Gleiwitz-Stadt und die Amtsbezirke Laband und Richtersdo 
im Landkreise Gleiwitz, sowie das Feilhalten von solchem Fleisch außerh 
dieses Bezirkes ist verboten. 
§ 10. Einfuhrberechtigten, die den im § 6 dieser Anordnung vor- 
eschriebenen Bedingungen nicht genügen, oder das Fleisch der russischen 
chweine in verbotswidriger Weise aus dem im §6 9 näher bezeichneten Be- 
Hurt ausführen oder außerhalb dieses Bezirkes feilbieten, ist die Einfuhr- 
erechligung zu entziehen. 
  
  
der Kreistierarzt Tappe zu Beuthen;
        <pb n="465" />
        — 125 — 
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1, 8 und 9P 
dieser Anordnung werden, sofern nach den bestehenden Bestimmungen keine 
härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit ent- 
sprechender Haft bestraft. 
§ 12. Vorstehende Anordnungen treten am 4. Dezember d. J. in Kraft. 
Mit dem Tage ihres Inkrafttretens sind die landespolizeilichen Anordnungen 
und Bekanntmachungen vom 3. September 1891 (Amtsbl. S. 230), 7. De- 
zember 1895 (Amtsbl. S. 394), 17. März 1896 (Extrabl. zum Amtsbl. 
St. 11), 6. November 1901 (Amtsbl. S. 318) und 11. April 1903 (Amtsbl. 
S. 134) aufgehoben. 
*+J 13. Die Aufhebung dieser landespolizeilichen Anordnung wird er- 
folgen, sobald die im Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist. 
Oppeln, den 27. November 1905. 
Der Regierungspräfident. 
Aulage 
Tatzung für die Wahl der den Perteilungskommissionen angehörenden 
Pertrauensmänner. 
§ 1. Zu den Wahlen werden nur diejenigen Fleischer des Schlacht- 
hausbezirks zugelassen, denen die Berechtigung zur Einfuhr russischer Schweine 
erteilt werden kann. 
# 2. Die Wahlen finden regelmäßig in den öffentlichen Schlachthäusern 
chlachthausbezirke statt. 
§ 3. Mindestens 5 Tage vor der Wahl werden die Wähler durch 
ortsübliche Bekanntmachung unter Angabe des Lokals, des Tages und der 
Stunde der Wahl berufen. 
4. Der Wahlvorstand besteht aus dem zuständigen Kreistierarzt, 
"üe Vorsitzenden, und dem Schlachthausleiter, als Beisitzer und Protokoll- 
rer. 
§ 5. Während der Wahl dürfen im Wahllokal Ansprachen nicht ge- 
seiten und Beschlüsse nicht gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind An- 
prachen und Beschlüsse des Wahlvorstandes. 
§ 6. Die Wahl erfolgt öffentlich durch Stimmenabgabe, indem die 
Wähler in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste verzeichnet find, 
aufgerufen werden. Jeder Aufgerufene nennt dem Vorsitzenden den Namen 
und Wohnort des von ihm Gewählten. 
8 7. Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Vorsitzende 
di ahl für geschlossen und verliest laut die von dem Beisitzer zu zählenden 
amen. 
8 8. Als „gewählt“ gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit, d. i. mehr 
als die Hälfte der Stimmen, erhalten hat. 
Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen beiden 
Personen, welche die meisten Stimmen erhalien haben, auf die engere Wahl. 
Haben 2 oder mehr Personen die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, 
so entscheidet das aus der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, 
wer als gewählt zu betrachten ist. In gleicher Weise erfolgt die Ent- 
scheidung, wenn die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergibt. 
J9. Die engere Wahl hat sofort nach Bekanntgabe des Wahlergeb- 
nisses und im Anschluß an die Hauptwahl statzufinden. Das Verfahren ist 
hierbei das Kliche, wie bei der Hauptwahl. 
§# 10. Der Vorsitzende hat den Gewählten von der auf ihn entfallenen 
der
        <pb n="466" />
        — 126 — 
Wahl sofort mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, sich über die An- 
nahme oder Ablehnung der Wahl alsbald zu äußern. 
&amp;# 11. Lehnt der Gewählte die Annahme der Wahl ab, so ist sofort zu 
einer Neuwahl zu schreiten. 
&amp; 12. Ueber das Endergebnis der Wahl “5 der Vorsitzende an den 
Regierungspräsidenten behufs Bestätigung des Gewählten als Mitglied der 
Verteilungskommission zu berichten. 
Sa. Bekanntmachung, betr. Abänderung der 88 2 und 3 der landes- 
polizeilichen Anordnnng vom 27. November 1905, vom 29. Jannar 1906. 
(Amtsbl. S. 45.) 
Auf Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten findet die Einfuhr des wöchentlichen Kontingents russischer Schweine 
fortan wie folgt statt: 
a) auf der Eisenbahn über Sosnowice: am Dienstag, Donnerstag und 
ontag; 
b) auf dem Landweg über Modrzejow: am Mittwoch und Donnerstag 
jeder Woche. 
Die Einfuhr beginnt am Dienstag und endigt am Montag der nächsten 
oche. 
Die anderslautenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 der landespolizei- 
lichen Anordnung vom 27. November v. Is. (Extrablatt zum Amtsblatt 
Stück 47) werden hierdurch aufgehoben. 
Oppeln, den 29. Januar 1906. 
Der Regierungspräsident. 
9. Bekanntmachung über die Einfuhr von Schweinefleisch ans Rußland vom 
*JJ 1906. (Sonderbeilage zu Nr. 10 des Amtsbl.) 
Auf Grund des §6 7 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen vom -Juntusso (N.-Ges.-Bl. 1894, S. 409) und 
des § 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-S. 
S. 128) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905 (Ges.-S. S. 318) 
wird zur Abwehr der Einschleppung von übertragbaren Seuchen der Schweine, 
insbesondere des Rotlaufs, der Schweineseuche und der Schweinepest, welche 
Krankheiten in Rußland in einem für den inländischen Viehbestand be- 
drohlichen Umfange herrschen, für das ganze preußische Staats gebiet folgendes 
angeordnet: 
§&amp; 1. Die Einfuhr von Schweinefleich aus Rußland ist verboten, jedoch 
mit Ausnahme solchen Schweinefleisches, das als „zubereitet" im Sinne des 
*# 12 des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 
3. Juni 1900 (R.-Ges.-Bl. S. 547) und der dazu erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen anzusehen ist. Zubereitetes Schweinefleisch in diesem Sinne 
darf mit den aus den vorbezeichneten Vorschriften sich ergebenden Be- 
schränkungen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen eingeführt 
werden. 
5*# 2. Ausnahmen von dem Verbote des § 1 können zugunsten des im 
kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehr eingehenden, sowie 
des zum Reiseverbrauche mitgeführten Schweinefleisches durch Anordnungen 
der Regierungspräfidenten der an die russische Landgrenze anstoßenden
        <pb n="467" />
        — 127 — 
zirle zugelassen werden. Insoweit solche Anordnungen bereits bestehen, 
bleiben in Kraft. 
Alle sonstigen dem Verbote des § 1 entgegenstehenden oder über dieses 
Verbot hinausgehenden veterinärpolizeilichen Anordnungen über die Einfuhr 
von Schweinefleisch aus Rußland werden aufgehoben. 
§ 3. Diese Anordnung tritt mit dem 1. März 1906 in Kraft. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen, soweit 
keine strengeren Strafgesetze verletzt werden, den Strafbestimmungen des 
§ 328 des Strafgesetzbuches und des § 66 Nr. 1, § 67 des Reichsgesetzes 
23. Juni 1880 
vom fI. Nat 1591. 
Berlin, den 21. Februar 1906. 
Der Königlich preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß 
in Zukunft nicht nur gargekochtes Schweinefleisch und ausgeschmolzenes 
Schweinefett, sondern alles im Sinne des Fleischbeschaugesetzes und der 
hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen als „zubereitet“ anzusehende 
Schweinefleisch mit den aus dem Fleischbeschaugesetze sich ergebenden Be- 
schränkungen und unter den daselbst vorgesehenen Bedingungen eingeführt 
werden darf. 
Nach den neuen Bestimmungen zu Art. 5 des deutsch-russischen Handels- 
vertrages soll nicht nur Schweinefleisch, sondern Fleisch überhaupt, das als 
„zubereitet“ im Sinne des Fleischbeschaugesetzes anzusehen ist, nach Maßgabe 
dieses Gesetzes aus Rußland zugelassen werden. Sna der landespolizeilichen 
Anordnung vom 10. Juni 1904 (fonderbeilage zum Amtsblatt Stück 26) 
sind im § 2 unter a, b und 8 als Teile von Rindvieh, Schafen und Ziegen, 
deren Einfuhr aus Rußland gestattet ist, und die unter den Begriff Fleisch 
fallen, nur genannt: „vollkommen trockene oder gesalzene Därme, geschmol- 
zenes Talg in Gefäßen und Blöcken und vollkommen durchgepökeltes Fleisch.“ 
Anstelle dieser engeren Vorschrift bestimme ich hierdurch, daß fortan 
nicht nur die vorhin aufgezählten Teile, sondern jegliches Fleisch von Rindern, 
Schafen und Ziegen, sofern es im Sinne des Fleischbeschaugesetzes als 
„zubereitet“ anzusehen ist, zur Einfuhr aus Rußland zuzulassen ist. 
Oppeln, den 6. März 1906. 
Der Regierungspräsident. 
  
10. Bekanntmachung über die Ein= und Durchfuhr von Schweinefleisch 
aus Rumänien, Serbien und Bulgarien vom #"#####10. 
(Amtsbl. S. 74.) 
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen vom # Zunk 1520 (N.-Ges.-Bl. 1894 S. 409) und 
des § 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-S. 
S. 128) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905 (Ges.-S. S. 318) 
wird zur Verhütung der Einschleppung von übertragbaren Seuchen der 
Schweine, insbesondere des Rotlaufs, der Schweineseuche und der Schweine- 
pest, welche Krankheiten in Rumänien, Serbien und Bulgarien in einem für 
den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrschen, für das ganze 
preußische Staatsgebiet folgendes angeordnet. 
# 1. Die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rumänien, Serbien und
        <pb n="468" />
        — 128 — 
Bulgarien ist verboten, jedoch mit Ausnahme solchen Schweinefleisches, das 
als „zubereitet" im Sinne des § 12 des Reichsgesetzes, betr. die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (R.-Ges.-Bl. S. 547) und der 
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen anzusehen ist. Zubereitetes 
Schweinefleisch in diesem Sinne darf mit den aus den vorbezeichneten Vor- 
schriften sich ergebenden Beschränkungen und unter den dort vorgesehenen 
Bedingungen aus den genannten Ländern eingeführt werden. 
§ 2. Die Durchfuhr von Schweinefleisch, das aus Rumänien, Serbien 
oder Bulgarien stammt und dem Einfuhrverbote des § 1 unterliegt, ist unter 
Beachtung der Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 und 
der dazu erlassenen Ausführungebestimmun en, sowie unter der Bedingung 
Hestatte, daß die Durchfuhr bei ganzen Wagenladungen in plombierten 
aggons ohne Um= und Zuladung oder bei Stückgutsendungen in fest- 
geschlossenen Behältnissen erfolgt. 
§ 3. Diese Anordnung tritt mit dem 1. März 1906 in Kraft. Zu- 
geich werden die von einzelnen Regierungspräfidenten über die Einfuhr von 
chweinefleisch aus Rumänien und Serbien erlassenen veterinärpolizeilichen 
Anordnungen aufgehoben. 
&amp; 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen, soweit 
keine Eiengerrn Strafgesetze verletzt werden, den Strafbestimmungen des § 328 
des Strafgesetzbuches und des § 66 Nr. 1, § 67 des Reichsgesetzes vom 
23. Juni 1880. 
1. Nai 1|5664 
Berlin, den 24. Februar 1906. 
Der Königlich Preußische Minister für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten. 
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken zur Kenntnis 
gebracht, daß nach den neuen Bestimmungen zu Artikel 5 in dem Schluß- 
protokoll des Zusatzvertrages zu dem Handelsvertrage mit Rumänien vom 
S pade 1904 (N.-Ges. Bl. für 1905 S. 253) und zu Artikel V in dem 
Schlußprotokolle des Zusatzvertrages zu dem Handelsvertrage mit Serbien 
vom 29./16. November 1904, sowie nach dem Schlußprotokoll zu Artikel 6 
des Handelsvertrages mit Bulgarien vom 1. August 1905 (R.-Ges.-Bl. für 
1906 S. 1) nicht nur Schweinefleisch, sondern alles Fleisch, das im Sinne 
des Fleischbeschaugesetzes als zubereitet anzusehen ist, zur Einfuhr aus 
Rumänien, Serbien und Bulgarien zugelassen werden soll. Ferner darf auch 
aus den genannten Ländern herrührendes frisches Fleisch aller Art unter 
Beobachtung der erforderlichen veterinären Vorbeugungsmaßregeln zur Durch- 
fuhr zugelassen werden. 
Im 82 der landespolizeilichen Anordnung vom 10. Juni 1904 (Sonder- 
beilage zum Amtsbl. Nr. 26) sind unter a, b und 8 als Fleisch, das aus 
den Hinterländern Oesterreich-Ungarns zur Einfuhr zugelassen ist, nur ge- 
nannt „vollkommen trockene oder gesalzene Därme, geschmolzenen Talg in 
bieschen und Blöcken und vollkommen durchgepökelles Fleisch“. An Stelle 
dieser engeren Bestimmungen treten fortan folgende Vorschriften: 
a) Alle Arten von Fleisch von Wiederkäuern, sofern dieses als „zubereitet“ 
im Sinne des Fleischbeschaugesetzes und der dazu erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen anzusehen ist, werden nach Maßgabe dieser 
Vorschriften aus Rumänien, Serbien und Bulgarien zugelassen; 
b) auch für das hiernach von der Einfuhr ausgeschlossen bleibende Fleisch
        <pb n="469" />
        — 129 — 
von Wiederkäuern wird die Durchfuhr unter den im §&amp; 2 obiger Be- 
kanntmachung angegebenen Bedingungen gestattet. 
Die landespolizeilichen Anordnungen vom 19. Februar und 17. Juni 
1900, betr. das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch aus Rumänien und 
Serbien (Extrablätter zu den Amtsblättern Stück 7 und Stück 24), werden 
hiermit aufgehoben. 
Oppeln, den 5. März 1906. 
Der Regierungspräsident. 
5. Gestügelseuchen. 
1. Belehrung über die Gestügelcholera. 
1. Art und Verbreitung der Krankheit. 
Die Geflügelcholera ist eine ansteckende Krankheit, welche sämtliches 
Hausgeflügel, namentlich Hühner, Gänse und Enten, befällt un gewöhn ich 
mit dem Tode endigt. Die Ansteckung gesunder Geflügelbestände erfolgt 
am häufigsten durch den Zulauf fremden Geflügels. Außerdem kann die 
Krankheit durch Kadaver krepierter und die Abgänge (Blut, Eingeweide, 
Federn) geschlachteter kranker Küähner. Gäuse und Enten verbreitet werden. 
Endlich kann sich gesundes Geflügel dadurch anstecken, daß es auf Straßen 
und Weiden oder in Bäche und Tümpel getrieben wird, welche zuvor kranke 
Geflügelherden passiert haben. 
2. Kennzeichen der Geflügelcholera. 
Die Ansteckung eines Geflügelbestandes macht sich zuerst durch plötzlich 
auftretende Todesfälle bemerkbar. Die Gänse, Hühner und Enten sterben 
nicht selten, ohne daß auffälligere Krankheitserscheinungen an lh wahr- 
genommen wurden. Bei genauerer Untersuchung ist aber nach dem Auf- 
treten der ersten Todesfälle zu bemerken, daß einige Tiere matt und traurig 
find, gesträubtes Gefieder besitzen und an stinkendem Durchfall leiden. Der 
entleerte Kot ist zuerst breiig und von weißgelber Farbe, später schleimig 
und wässrig und von grüner Farbe. 
Die Krankheit greift in den angesteckten Beständen rasch um sich. 
3. Borkehrungen nach dem Ausbruche der Geflügelcholera. 
Eine Behandlung des erkrankten Geflügels mit Arzneimitteln ist in der 
Regel ohne Erfolg und deshalb nicht zu empfehlen. 
Zweckmäßiger ist die unverzügliche Trennung der noch vollkommen ge- 
sund erscheinenden Tiere von den kranken. Die gesunden Tiere müssen in 
vollständig abgesonderten Räumen untergebracht werden und besondere Futter- 
und Trächeschlrre erhalten. Ferner empfiehlt sich die sosort e Tötung und 
unschädliche Beseitigung der erkrankten Tiere, da eine ung 
nur ausnahmsweise gu erwarten ist. Das getötete kranke wird ebenso wie 
das krepierte Geflügel am besten durch Berbrennen unschädlich 11 Wo 
dies nicht durchführbar ist, ist eine Verscharrung der mit Aepzkalk überstrenten 
Kadaver in mindestens ½ m tiefen Gruben vorzunehmen. Düngerstätten 
eignen sich zur Beseitigung der Kadaver nicht, weil sich der # stoff 
der Geflügelcholera im Dünger lange Zeit erhält und durch letzteren ver- 
schleppt werden kann. 
Kode, Die Vollzetvero#### im N.-V. Oyryeln. II. Teil.
        <pb n="470" />
        — 130 — 
Nachdem sämtliche erkrankten Tiere krepiert oder getötet sind, empfiehlt 
es sich, die Oertlichkeiten, in welchen das kranke Geflügel untergebracht war, 
und alle Gegenstände, mit welchen dasselbe in rung kam, gründlich 
von dem Anstrcungsstoffe zu befreien. Dieses geschieht am besten auf fol- 
gende Weise: 
a) Verbrennen des Kotes, der Futterreste und des zusammengekehrten 
Schmutzes, 
b) gründliche Reinigung des Bodens, der Türen, Wände, Sitzstangen, 
utter= und Tränkgeschirre mit heißer Sodalauge (3 kg käufliche Wasch- 
soda auf 1001 Wasser). 
Schwimmbassins müssen abgelassen und ebenfalls gründlich ge- 
reinigt werden. 
Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände werden am zweck- 
mäßigsten verbrannt. 
d- und Sandböden sollen, wenn möglich mindestens 10 cm 
tief ausgehoben und mit den Kadavern und dem Kote unschädlich 
beseitigt werden. 
c) Lüftung und Trocknung der gereinigten Ställe und hierauf 
d) Uebertünchen der Böden, Wände, Türen usw. mit Kalkmilch (5 kg 
Aetzkalk auf 100 1 Wasser). 
4. Verhütung der Geflügelcholera. 
Aus der Art der Verschleppung der Geflügelcholera 9 ergibt sich, daß 
ein Selbstschutz gegen die Einschleppung der Seuche durch Beachtung folgender 
Vorsichtsmaßregeln erzielt werden kann: 
a) Vermeidung des Zukaufs von fremdem, namentlich aus dem Auslande 
importiertem Gestügel, 
b) unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von fremdem 
Schlachtgeflügel im Haushalt, 
o) Fernhaltung des Geslügels von solchen Straßen und Weiden usw., 
welche von fremden Gänseherden betreten oder befahren werden. 
d) Fernhaltung der Geflügelhändler von den Gehöften. 
Ist der Ankauf von fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist es rat- 
sam, dasselbe drei Tage in einem besonderen Raume abzusperren und erst 
dann zu dem alten Bestande zu bringen, wenn sich während der angegebenen 
Zeit Krankheitserscheinungen nicht gezeigt haben. Diese Vorsichtsmaßregel 
ist geboten, weil bereits angesteckte Tiere noch 24—48 Stunden nach Auf- 
nahme des Seuchenstoffes den Eindruck gesunder machen können. 
2. Lamndespolizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die el- 
cheler, vom 28. Angust 1886. (Extrabeilage zu Stü * des Amtsbl.) 
Mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren öfters festgestellte Ein- 
schleppung der Geflügelcholera durch Treibherden von Gänsen aus Rußland, 
bestimme ich nach eingeholter Ermächtigung des Herrn Ministers für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten an Grund des § 7 des Reichsgesetzes, 
betr. die Abwehr und Unterdrückung von Hiehseuchen vom 23. Juni 1880 
(R.-Ges.-Bl. S. 153) und des § 3 des prenßischen Ausführungsgesetzes vom 
12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) hiermit folgendes: 
1. Die Einfuhr von Gänsen aus Rußland in den Regierungsbezirk 
Oppeln ift nur auf der Eisenbahn gestattet.
        <pb n="471" />
        — 131 — 
8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 328 
des R.-Str.-Ges.-B. bestraft werden. 
3. Diese Verordnung tritt mit dem 5. September d. Is. in Kraft. 
ppeln, den 28. August 1886. 
Der Regierungspräsident. 
8. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Einschleppun 
and Berbreitung der Gestägelcholers, vom 3. August 1901. (Sonder 1e4 
zu Stück 31 des Amtsbl.) 
Behufs Verhütung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügel- 
cholera aus dem Auslande ordne ich auf Grund der §8 7, 17 ff. des Reichs- 
. . »Juki-so 
gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom * 
des § 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895, der §§ 1, 3 und 7 
und bzw. § 7 der preußischen Gesetze, betr. die Ausführung der Reichs- 
gesetze über die Abwehr und Unterdrückung. von Viehseuchen vom 12. März 
1881 und bzw. vom 18. Juni 1894 mit Ermächtigung des Herrn Ministers 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Oppeln 
hiermit bis auf weiteres das Folgende an: 
1. Sämtliche aus Italien herrührenden Geflügelsendungen dürfen 
auf Ler abenkabn nicht entladen werden, bevor fie amtstierärztlich untersucht 
worden sind. 
2. Wird durch die amtstierärztliche Unerrsuchung bei einer Sendung 
die Geflügelcholera festgestellt, so hat der beamtete Tierarzt den Weitertrans- 
vort vorläufig zu untersagen und der Ortspolizeibehbrde Anzeige zu erstatten. 
Die Ortspolizeibehörde hat bei der Behandlung der Sendung nach 
Maßgabe des § 7 bzw. der §§ 2, 3 und 4 der landespolizeilichen An- 
ordnung, betr. Maßregeln gegen die Geslügelcholera, vom 27. August 1897 
— Amtsbl. S. 361) — zu ahren. 
Im Falle die Tiere binnen 12 Stunden einen Standort erreichen können, 
wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde 
die Weiterbeförderung der ungeteilten Sendung unter der Bedingung gestatten, 
daß der Transport auf Wagen erfolgt, deren Einrichtung das Herabfallen 
von Kot, Streu, Futterresten usw. verhindert. 
3. Für die bei der amtstierärztlichen lutersuchung nicht verseucht 
befundenen Sendungen ist die Genehmigung zur Entladung und Weiter- 
beförderung von der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Grund der ihr von 
dem beamteten Tierarzte zu machenden Mitteilung über das Ergebnis der 
Untersuchung zu erteilen. Liegt der Bestimmungsort der Sendung in einem 
anderen Polizeibezirke, so ist die Ortspolizeibehörde dieses Bezirks unter 
Bezeichnung der dung nach Art, Zahl und sonstigen allgemeinen Kenn- 
zeichen der dazu gehörigen Tiere von der Genehmigung des Weitertransports 
nötigenfalls telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. 
Die Sendung ist am Bestimmungeorte für die Dauer von acht Tagen 
einer polizeilichen Beobachtung und Absonderung zu unterwerfen und darf 
nur dann in den freien Berkehr gesetzt werden, wenn der Besitzer eine amts- 
tierärztliche Bescheinigung darüber beibringt, daß eine am Schlusse der 
Sebhef vorgenommene erneute Untersuchung die Seuchenfreiheit der 
iere ergeben hat. 
Die Abschlachtung von Tieren und die Ausführung der geschlachteten 
1) Jetzt landespol. Anordnung vom 18. Januar 1904. — Nr. 7 d. Abt. 
*
        <pb n="472" />
        — 132 — 
Tiere ist mit polizeilicher Erlaubnis auch vor Ablauf der Frist und vor 
amtstierärztlicher Untersuchung zulässig. 
4. Stallungen von Gestügelhändlern, die hauptsächlich oder in erheb- 
lichem Umfange mit Geflügel handeln, das aus Italien eingeführt wird, 
werden gemäß § 17 des Reichsviehseuchengesetzes einer fortlaufenden amts- 
sürchtücchen Beaufsichtigung hinsichtlich des gesamten Geflügelbestandes unter- 
worfen. 
5. Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchungen fallen dem Be- 
sitzer der Tiere zur Last. 
6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter- 
liegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach §# 328 
des Reichsstrafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift 
. 23. Juni 1880 
der §§ 66, 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom XSl is8/. 
7. Diese Anordnung tritt mit Ablauf des dritten Tages nach ihrer 
Bekanntmachung im Amtsblatt der hiefigen Königlichen Regierung in Kraft. 
Oppeln, den 3. August 1901. 
Der Regierungspräsident. 
4. Lanudespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Berbreitung der 
Gestügelcholers, vom 3. September 1902. mtsbl. S. 304.) 
Mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung der 
Geflügelcholera wird auf Grund der §§ 18 ff. des Reichsgesetzes betr. die Ab- 
wehr und Unterdrückung von Biehseuchen vom der 35 1, 7 des dazu 
ergangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom W des § 56b Abs. 3 
der Reichsgewerbeordnung vom 30. Juni 1900, des §&amp; 1 der Bundesrats- 
instruktion vom 27. Juni 1895 mit Genehmigung des Herrn Ministers für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Oppeln bis 
auf weiteres angeordnet, was folgt: 
&amp; 1. Sämtliche öffentliche Geflügelauestelungen find fortan unter 
Beobachtung der folgenden Gesichtspunkte amtstierärztlich zu beauffichtigen. 
1. Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem 
Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, die 
eine genaue Bezeichnung der einzelnen Tiere und die ortspolizeiliche Be- 
[cheinigung enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Tiere und dessen 
mgebung im Umkreise von 5 km seit mindestens sechs Wochen frei von 
Geffgelchtrra und anderen seuchenartig auftretenden Geflügelkrankheiten find. 
2. Das am Ausstellungsorte eintreffende Geflügel ist beim Ausladen 
auf der Eisenbahn oder, wenn es auf dem Landwege eingeht, vor der Ber- 
bringung nach dem Ausstellungsplatze durch den mit der Ausfsicht betrauten 
beamteten Tierarzt zu untersuchen. 
Dieser hat dabei die Beachtung der unter Nr. 1 für die Beibringung 
von Ursprungszeugnissen gegebenen Vorschriften zu prüfen und darf nur für 
solche Tiere, die auf Grund einer sorgf igen Untersuchung unverdächtig 
erscheinen, die Ueberführung nach dem Ausstellungsplatze gestatten. 
8. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ansstellung dienenden 
Käsige und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche geh erei 
und desinfiziert werden. Dies gilt namentlich auch für seiche # 1 
nach Benutzung zum Transport des Geflügels im Ausstellungsraum ver- 
wenbet werben.
        <pb n="473" />
        — 133 — 
Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu bewirken, daß 
r. Entfernung der Futterreste, des Kotes und sonstiger Unreinigkeiten die 
Käsige usw. in allen ihren Teilen (auch Sitzstangen, Futter= und Tränk- 
#acherh mit heißer Sodalauge — 3 kg käufliche Waschsoda auf 100 I 
er — gründlich gewaschen und demnächst mit Kalkmilch bestrichen 
werden. Statt Kalkmilch können auch andere gebräuchliche Desinfektions- 
mittel (fünfprozentige Karbolsäure, Kresolwasser, Kreolin, Lysol, Lazillol) 
verwendet werden. 
Wenn die Ausstellungskäsige unmittelbar nebeneinander ausfgestellt 
werden, empfiehlt es sich, sie durch dichte Scheidewände (z. B. Glas= oder 
Blechplatten) voneinander zu trennen. 
4. In jeder Geflügelausstellung ist ein zur waigen Absonderung und 
näheren Untersuchung kranken oder verdächtigen eflültgels bestimmter, 
genügend großer und entsprechend ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der 
en die sonstigen Ausstellungsräume derart abgeschlossen sein muß, daß eine 
ertragung von Seuchenkeimen nicht stattfinden kann. 
5. Das ausgestellte Geflügel ist während der Dauer der Ausstellung 
fortlaufend veterinärpolizeilich zu beobachten. Der mit der Aussicht betraute 
beamtete Tierarzt hat mindestens einmal am Tage sämtliche Ausstellungs- 
tiere ## beichtigen. 
der Ueberwachung ist namentlich darauf zu achten, daß Kadaver 
gefallener Tiere oder erkranktes Geflügel aus den Käfigen usw. keinesfalls 
ohne Vorwissen des beamteten Tierarztes entfernt werden. 
6. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder eine andere leicht 
übertragbare Geflügelseuche aus, oder wird der Verdacht solcher Seuchen 
durch den beamteten Tierarzt festgestellt, so sind die erkrankten und die 
senchen= oder ansteckungsverdächtigen Tiere sofort in dem Beobachtungsraum 
— Nr. 4 — abzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes 
ist außer dem beamteten Tierarzte nur den mit der Pflege der Tiere betrauten 
Personen zu gestatten und diesen der Zurritt zu anderen Ausstellungsräumen 
zu verbieten. 
Vorstehende Anordnungen hat der beamtete Tierarzt schon vor dem poilizei- 
lichen Einschreiten zu treffen (§ 17 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes). zu "c 
geich hat er sofort die Ortspolizeibehörde von seinen Feststellungen und 
nordnungen in Kenntnis zu setzen und dem Regierungspräsfidenten nötigen- 
falls telegraphisch Anzeige zu erstatten. 
Derjenige Teil des Ausstellungsplatzes, auf dem das kranke oder ver- 
dächtige Geflügel gestanden hat, oder von dem nach den Umständen ange- 
nommen werden kann, daß er durch Kot, Futterreste usw., die von jenem 
Geflügel herrühren, verunreinigt worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen 
und zu desinfizieren. 
7. Solange der Verdacht einer seucheartigen Erkrankung besteht, darf 
auch gesundes Geflügel aus den Ausstellungsräumen nicht entfernt werden, 
dasselbe gilt, nach amtstierärztlicher Feststellung eines Seuchenausbruches, 
u der stets eine bakteriologische Prüfung erforderlich ist, für die Dauer von 
ünf Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, der sich außerhalb des Beob- 
achtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat. 
Die Schlachtung gesunden Geflügels und die Ausführung der ge- 
schlachteten Tiere können auch vor Ablauf dieser Frist polizeilich gestattet 
werden, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Gefahr 
einer Seuchenübertragung damit nicht verbunden ist. 
8. Die Seuche gilt auch innerhalb des Beobachtungsraumes als er- 
loschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder
        <pb n="474" />
        — 134 — 
verdächtigen Tiere gefallen oder getbtet find oder wenn die Unverdächtigkeit 
des überlebenden Gesflügels durch das Gutachten des beamteten Tierarztes 
festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen die Reinigung und Des- 
infektion der verseuchten Käsige und Räumlichkeiten nach Anweisung des 
beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist. 
9. Die Reinigung und Desinfektion (Nr. 6 letzter Absatz und Nr. 8) hat 
nach Maßgabe der Grundsätze in § 4 der landespolizeilichen Anordnung # 
Bekämpfung der Geflügelcholera vom 3. September 1902 zu erfolgen. Die 
Kleider und Stiefel des mit der Bewachung und Pflege des erkrankten und 
verdächtigen Geflügels betrauten Aufwartepersonals find nach § 8 Ziff. 3 und 4 
der Anlage A zur Bundesratsinstruktion vom WWe#el. 1895 zu behandeln. 
10. Im übrigen finden die Bestimmungen der zur Bekämpfung der 
Geflügelcholera erlassenen landespolizeilichen Anordnungen, namentlich über 
die unschädliche Beseitigung der Kadaver, auch auf Seuchenausbrüche in 
Geflügelauestelungen Anwendung. 
orstehende Vorschriften gelten unbeschadet der bereits auf Grund der 
2 18 und 28 des Reichsviehseuchengesetzes erlassenen und der künftig etwa 
ür den Fall und die Dauer einer größeren Seuchengefahr zu erlassenden 
Verbote der Abhaltung von Geflügelausstellungen. 
§ 2. Die durch die amtstierärztliche Beaufsichtigung der Geflügelaus- 
stellungen entstehenden Kosten fallen gemäß § 724 des preußischen Gesetzes vom 
dem Unternehmer zur Last und werden in Ermangelung einer 
gütlichen Einigung von mir festgesetzt werden. 
g 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 328 
Neichsstrafgese bbuches bzw. §§ 66, 67 des Reichsviehseuchengesetzes 
estraft. 
§ 4. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im 
Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist. 
* 5. Die Anordnung vom 22. Juli 1901 — Amtsbl. S. 209 — wird 
aufgehoben. 
Oppeln, den 3. September 1902. 
Der Regierungspräsident. 
5. Lamdespolizeiliche Anordnung, betr. die Ueberwachung von Geflügel- 
ausstellungen, vom 20. Dezember 1903. (Amtsbl. S. 408.) 
Im Hinblick auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung von 
Geslügelseuchen, namentlich der Geflügelcholera und der bühnefbest. ordne 
ich auf Grund der 9§5 17—29 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, vom #-ri 1839 (R.-G.-Bl. S. 153/409) und 
der §#§ 1 und 7 des preußischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze 
vom 12. März 1881 (G.-S. S. 128), sowie des § 1 der Bundesrats- 
instruktion vom 6-# 1895 (R.-G.-Bl. S. 357), mit Genehmigung des Herrn 
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres fol- 
gendes an: 
§5s 1. Alle Ausstellungen von Geflügel (Gänse, Enten, Tauben, Hühner 
aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) mit Ausnahme der 
Brieftaubenausstellungen und solcher Ausstellungen, die ausschließlich mit 
Geslügel aus dem Ausstellungsorte selbst oder aus einem Umkreise von 
Söchstens 10 km um diesen Ort beschickt werden, sind nach Maßgabe der
        <pb n="475" />
        — 135 — 
n benden Bestimmungen amtstierärztlich und veterinärpolizeilich zu be- 
aufsichtigen. 
§ 2. Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei 
seinem Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, 
die eine Bezeichnung der einzelnen Tiere und die polizeiliche Belch-innng 
enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Tiere zurzeit seuchenfrei ist un 
daß in dem Gehöft, aus dem das Geflügel stammt, seit 6 Wochen weder die 
Geflügelcholera noch die Pühmeroet geherrscht hat. 
Ausnahmsweise darf Geflügel aus solchen größeren Orten zugelassen 
werden, in denen vereinzelt eine der vorgenannten Seuchen herrscht. 
#§ 3. Das für die Ausstellung eingehende Geflügel ist amtstierärztlich 
zu untersuchen. Diese Untersuchung hat tunlichst beim Ausladen, jedenfalls 
vor dem Verbringen in den Ausstellungsraum, zu erfolgen. 
4 Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienen- 
den Käsige und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche &amp; örig ge- 
reinigt und desinfiziert werden. Die Art der Reinigung und Desin n 
bestimmt der überwachende beamtete Tierarzt. 
Getrennt von dem Ausstellungsraum ! ein zur Untersuchung und Ab- 
sonderung kranken und verdächtigen Geflügels geeigneter Raum bereit zu halten. 
§5 5. Das Geflügel ist während der Dauer der Ausstellung fortlaufend 
durch die Ortspolizeibehörde oder deren Beamte und durch den beamteten 
Tierarzt zu beobachten. 
§ 6. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder die Hühner- 
pest aus oder wird der Verdacht einer dieser Seuchen durch den beamteten 
Tierarzt festgestellt, so sind die erkrankten und die seuchenverdächtigen sowie 
die nach Lage der Umstände als ansteckungsverdächtig anzusehenden Tiere 
sofort in dem zu diesem Zwecke vorgesehenen Beobachtungsraume (§ 4 Abs. 2) 
abzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes ist außer dem 
beamteten Tierarzte nur den mit der Pflege der Tiere betrauten Personen 
zu gestatten; der Zutritt zu den anderen Ausstellungsräumen ist den letzteren 
zu verbieten. 
Diejenigen Plätze, an denen das kranke oder verdächtige Geflügel ge- 
standen hat, oder von denen noch den Umständen anzunehmen ist, daß sie 
durch Kot, Futterreste usw., die von solchem Geflügel herrühren, verunreinigt 
wurden, sind sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen 
und zu desinfizieren. 
ie auf Grund eines Seuchenverdachtes getroffenen vorläufigen Maß- 
regeln sind aufzuheben, sobald durch die in jedem Falle unter Anwendung 
der üblichen bakteriologischen Methoden vorzunehmende amtstierärztliche 
Untersuchung der Verdacht nicht bestätigt wird. Zur Feststellung der 
Hühnerpest hat stets eine Impfung von Versuchstieren stattzufsinden. Bei 
der Geflügelcholera empfiehlt sie 8 in allen nicht zweifelreien Fällen. 
§5 7. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, 
darf auch gesundes Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem 
Ausstellungsorte nicht entfernt werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchen- 
ausbruch durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, für die Dauer von 
mindestens 5 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, der sich außerhalb 
des Beobachtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat. Die 
Unterbringung des Geflügels kann auch in anderen Räumen am Aus- 
stellungsort erfolgen, sofern damit die Gefahr einer Seuchenverschleppung 
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nicht verbunden ist. 
Geschlachtetes gesundes Geflügel darf unter der gleichen Voraussetzung 
auch aus dem Ausstellungsort ausgeführt werden.
        <pb n="476" />
        — 136 — 
g 8. Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und Beob- 
achtungsräume als erloschen und die Sperrmaßregeln find aufzuheben, wenn 
alle kranken oder verdächtigen Tiere verendet oder getötet sind oder wenn 
die Unverdächtigkeit des überlebenden Geflügels durch das Gutachten des 
beamteten Tierarztes festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen eine 
Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käsige, Behälter 2c. und Räum- 
lichkeiten nach Anweisung des beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von 
ihm bescheinigt worden ist. 
59. Für die nach § 1 von den vorstehenden Vorschriften ausge- 
nommenen Ausstellungen haben die Ortspolizeibehörden je nach Lage des 
Falles die zur Verhütung des Ausbruches und der Berschleppung sowie zur 
Unterdrückung von Geflügelseuchen erforderlichen Anordnungen unter Berück- 
sichtigung der allgemeinen Bestimmungen über die Bekämpfung dieser 
Seuchen zu treffen. Jedoch ist regelmäßig von den in den 9#§ 2 und 3 vor- 
gesehenen Beschränkungen (Geibringung, von Ursprungszeugnt en und amts- 
tierärztliche Untersuchung vor dem Verbringen nach dem Ausstellungsraun) 
abzusehen. 
s 10. Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten werden die Bestimmungen des Erlasses vom 24. Juni 
1901, betreffend Geflügelausstellungen, durch diese landespolizeiliche Anord- 
nung außer Kraft gesetzt. « 
11. Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizeiliche Anordnung 
unterliegen den Strafrorschriften in § 328 des Strafgesetzbuches sowie in 
§ 66 Abs. 3 und 4, § 67 des Reichsviehseuchengesetzes. 
12. Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird 
erfolgen, sobald die eingangs gedachte Gefahr der Verbreitung von Geflügel- 
2— insbesondere der Geflügelcholera und der Hühnerpest, nicht mehr 
esteht. 
Oppeln, den 20. Dezember 1903. 
Der Regierungspräsident. 
6. Landespolizeiliche Auordnung, betr. das Berbot des Handels mit Geflägel 
im Umherziehen, vom 4. November 1904. (Amtsbl. S. 382.) 
Mit Rücksicht auf die wiederholten Ausbrüche der Maul= und Klauen- 
seuche in dem Kreise Lublinitz wird auf Grund des § 56b Abs. 3 der Reichs- 
gewerbeordnung folgendes angeordnet: 
§ 1. In den Kreisen Kreuzburg, Rosenberg, Lublinitz, Tarnowißz, 
Beuthen-Land und Kattowitz-Land, sowie in den Stadtkreisen Benthen O.-S., 
Königshütte und Kattowitz, ist der Handel mit Geflügel im Umherziehen bis. 
zum 1. Februar 1905 verboten. 
§ 2. Diese Anordnung tritt am 15. d. Mts. in Kraft. 
§* 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden, sofern 
nicht nach § 328 des Strafgesetzbuches Gefängnisstrafe verwirkt ist, gemäß 
* 148 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Un- 
vermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Oppeln, den 4. November 1904. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="477" />
        — 137 — 
7. Lamdespolizeiliche Anordnung, betr. die Gestügelcholeras und die Hühner- 
pest, vom 18. Jamnar 1904. (Amtsbl. S. 86.) 
Nachdem durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 16. 
und 17. Mai 1903 (R.-G.-Bl. S. 223 und 224) die Anzeigepflicht für 
die mit „Geflügelcholera“ und „Hühnerpest“ bezeichneten Geflügelseuchen ein- 
eführt worden ist, ordne ich zugleich im Hinblick auf die zurzeit bestehende 
Aifaohr der Verbreitung dieser Seuchen und auf Grund der §§ 18 bis 29 
des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Biehseuchen vom 
. (R.-G.-Bl. S. 153/409), des § 1 des preußischen Ausführungs- 
gesetzes zu diesem Gesetze vom 12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) sowie des 
§5 11 der Bundesratsinstruktion vom 1895 (R.-G.-Bl. S. 395) mit 
Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
bis auf weiteres folgendes an: 
#5D# 1. Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die 
Hühnerpest aus, oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, die den Ausbruch 
einer dieser Seuchen befürchten lassen, so hat der Beter oder dessen Ver- 
treter (ogl. § 9 Abs. 1 und 2 des Reichsviehseuchengesetzes) sofort davon der 
Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und schon vor der amtlichen Fest- 
stellung der Seuche das gesamte Geflügel des Bestandes (Gänse, Enten, 
Tauben, Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von 
öffentlichen Wegen und Wasserläufen, sowie von Orten, die für fremdes Ge- 
flügel zugänglich sind, fern zu halten. 
Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel des Bestandes durch An- 
wendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene 
Destillation, Verbrennen) oder nach Bestreuen mit frischgelöschtem (Aetz-) Kalk 
durch Vergraben in Gruben, die von einer mindestens ½ m starken Erd- 
schicht bedeckt sein müssen, ulkschädlich zu beseitigen. Jedoch sind einige 
Kadaver zur Feststellung der Todesursache in einem verschlossenen Behälter 
aufzubewahren, sofern die Seuche in der betreffenden Ortschaft noch nicht 
festgestellt ist (ogl. § 4). 
Die Anzeigepflicht liegt auch den im § 9 Abs. 3 des Reichsviehseuchen- 
gesetzes bezeichneten Personen ob. 
§ 2. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (§ 1) 
oder auf anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der 
ühnerpest oder von dem Verdachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen 
untnis erhalten hat, sofort den beamteten Tierarzt zur Festellung der 
Seuche zuzuziehen (ogl. jedoch § 4). 
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem 
Einschreiten die sofortige Einsperrung und Absonderung des erkrankten und 
verdächtigen Geflügels anordnen. Die getroffenen vorläusigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll 
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist der Ortspolizeibehörde 
davon Anzeige zu machen. 
§ 3. Die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes über den 
Ausbruch der Seuche ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung 
der üblichen bakteriologischen Methoden vorgenommenen Untersuchung zu 
gründen. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Aus- 
bruch der Seuche festgestellt sei, hat die Ortspolizeibehörde die in den nach- 
stehenden Paragraphen vorgeschriebenen Schutzmaßregeln anzuordnen und 
für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen.
        <pb n="478" />
        — 138 — 
8 4. Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in 
einem Orte festgestellt, so kann die Ortspolizeibehörde, falls die Seuche auf 
andere Bestände des Ortes übergreift, ohne Zuziehung des beamteten Tier- 
arztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen. 
In solchen Fällen ist jedoch dem beamteten Tierarzt unter Angabe der 
Art und der Stückzahl des von der Seuche befallenen GElllagelbeftanse sowie 
der erkrankten Tiere von der Ortspolizeibehörde kurze Mitteilung zu machen. 
§ 5. Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer 
bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist sofort auf ortsübliche Weise und durch 
Bekanntmachung in dem für amtlich- Veröffentlichungen bestimmten Blatte 
(Kreis-, Amtsblatte) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
&amp; 6. In dem Seuchengehöft ist das gesamte Geflügel (&amp; 1) abzusondern, 
und zwar unter Trennung des kranken von dem übrigen Geflügel. 
er Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Ge- 
flügel und in Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, 
unzugänglich ist. 
as abgesonderte Geflügel ist namentlich von öffentlichen Wegen und 
Wasserläufen, die das Seuchengehöft berühren, fern zu halten. 
§ 7. Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen 
geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift 
„Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest“ zu versehen. 
&amp; 8. Aus dem Seuchengehäste dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder 
eschlachtetes Geflügel, sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebendes Ge- 
Ka el und geschlachtete Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, 
Fasanen, sowie Teile von solchen nicht entfernt werden. Für geschlachtetes 
Geflügel, bei Hühnerpest auch für lebende Gänse, Enten und Tauben, können 
Ausnahmen von diesem Verbote von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, 
sofern eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu 2 ten ist. 
Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn), sowie Futterreste von Ge- 
flügel dürfen aus einem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, auch ist der 
Beser oder dessen Vertreter anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu 
dem Gehöfte nicht zu gestatten. 
§ 9. Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur 
für die betroffene Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so sind 
neben den besonderen auf die einzelnen Seuchengehöfte bezüglichen Maß- 
nahmen der §§ 5—8 noch folgende Maßregeln anzuordnen: 
1. Aufstellung von Tafeln mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder 
„Hühnerpest“ an allen Eingängen des Seuchenortes; 
2. Verbot der Ausführung von für die Seuche empfänglichem, lebendem 
Geflügel aus dem Seuchenorte; 
3. Verbot des Durchtreibens von Geflügel durch den Seuchenort. 
Lebendes Geflügel, das sich im Besitze von Geflügelhändlern befindet, darf 
auch in Wagen durch den Seuchenort nur durchgeführt werden, wenn jeg- 
licher Aufenzhalt im Orte vermieden wird; 
4. Verbot der Ausstellung von Geflügel im Seuchenorte. Bei größeren 
Ortschaften kann die Anwendung aller oder einzelner Vorschriften dieses 
Paragraphen auf Ortsteile beschränkt werden. 
§ 10. Treten unter Geflügel, das sich auf dem Transporte befindet, 
Todesfälle ein, die sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Ge- 
flügelcholera oder Hühnerpest zurückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen 
Obhut sich die Tiere befinden, dafür zu sorgen, daß die verendeten sowie 
auch die etwa getöteten Tiere bis auf einige zum Zwecke der Feststellung der
        <pb n="479" />
        — 139 — 
Seuche zu verwahrende Kadaver entweder unterwegs oder am nächsten Stand- 
orte in der in * Abs. 2 bezeichneten Weise unschädlich beseitigt werden. 
Zugleich ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Schon 
vor der amtlichen Seuchenermittelung it die Abgabe von Geflügel aus 
solchen Transporten verboten und eine Berührung der Transporte mit 
anderem Geflügel sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger, sonstigem Abfall 
(Federn) und Butterreften zu verhindern. 
Wird bei Geflügel, das sich auf dem Transporte befindet, die Geflügel- 
Holera oder die Hühnerpest festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die 
eiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung des Transports anzu- 
ordnen. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen 
das Geflügel untergebracht oder transportiert worden war, sowie die mit 
ihm in Berührung gekommenen Gerätschaften sind zu reinigen und zu des- 
infizieren. Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen 
können, wo sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, kann die Orts- 
polizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die 
Tiere mit der Eisenbahn, 1 Wagen oder Schiff befördert werden und fremde 
Gehöfte nicht berühren. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in 
einen anderen Polizeibezirk ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- 
ortes anzufragen, ob die Aufnahme der Tiere möglich ist. Wird die Er- 
laubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die 
Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von der Sachlage in Kenntnis zu 
setzen. Ausnahmsweise kann von vorstehender Bestimmung auch Gebrauch 
gemacht werden, wenn der neue Standort nur in einer 24 Stunden über- 
steigenden Frist erreicht werden kann. 
Im übrigen gellen auch für die Behandlung von Seuchenfällen unter 
Geflügeltransporten die allgemeinen Vorschriften. 
11. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in 
denen krankes oder verdächtiges Geflügel untergebracht war, sind gründlich 
zu reinigen und zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste 
und der zusammengekehrte Schmutz sind zu verbrennen. Fußböden, Türen, 
Wände, Sitzstangen, Futter= und Tränkgeschirre, sowie sonstige Geräte sind 
mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile LHoofaeh gründ- 
lich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände sind zu 
verbrennen. 
Von Erd= und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und 
unschädlich zu beseitigen. 
Kadaver und Schlachtabfälle sind in der in § 1 Abs. 2 bezeichneten 
Weise unschädlich zu beseitigen. 
Nach Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind der 
Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (1 Raumteil frisch gelöschten 
(Aetz-Kalles auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen. 
ird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt 
es sich, dem Wasser Chlorkalk, etwa 1 Raumteil auf 100 Raumteile Wasser, 
'u usetzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzu- 
aseen und das Becken zu reinigen. 
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist durch die Orts- 
polizeibehörde und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen, 
durch den beamteten Tierarzt z überwachen. Im legtzteren Falle hat der 
beamtete Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung über die ordnungs- 
mäßige Ausführung der Desinfektion einzureichen. 
12. Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und 
die Sperrmaßregeln sind aufzuheben:
        <pb n="480" />
        — 140 — 
wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalles 14 Tage verflossen find 
oder wenn der ganze Geflügelbestand, bei der Hühnerpest mit Ausnahme 
von Tauben, verendet, getötet oder geschlachtet ist 
und wenn das Seuchengehöft vorschriftsmäßig gereinigt und des- 
infiziert ist (6 11). 
Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (&amp; 5) 
amtlich bekannt zu machen. 
&amp; 13. Es werden aufrecht erhalten: 
a) Die landespolizeiliche Anordnung vom 3. September 1902 (Amtsbl. 
Stück 37 S. 300), betr. das Verbot des Treibens von Geflügel, so- 
wie die landespolizeilichen Anordnungen vom 1. August 1898 (Extra- 
beilage Stück 30) und vom 26. Oktober 1901 (Amtsbl. Stück 44), betr. 
Treiben von Gänsen auf Landwegen von der russischen Grenze nach 
diesseitigen Eisenbahnstationen; 
b) die landespolizeiliche Anordnung vom 3. Augufst 1901 (Extrabeilage 
Stück 31), betr. Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung von 
Geflügelseuchen aus dem Auslande mit der Maßgabe, daß statt der 
angezogenen Bestimmungen der unten aufgehobenen landespolizeili 
Anordnung vom 27. August 1897, 3. September 1902 die 
stimmungen der vorliegenden landespolizeilichen Anordnung treten. 
Wegen der Regelung der Säaussichtigung der Geflügelausstellungen ver- 
weise ich auf die landespolizeiliche Anordnung vom 20. Dezember 1903 
(Amtsbl. Stück 52, S. 408). 
Es tritt außer Kraft: 
Die landespolizeiliche Anordnung vom 3. September 1902 (Amtebl. 
Stück 37, Nr. 669, S. 301). 
1 14. Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizeiliche Anordnung 
unterliegen den Strafvorschriften in § 328 des Strafgesetzbuches sowie in § 65 
Nr. 2, ¾ 66 Abs. 3 und 4, § 67 des Neichspiehseuchengesehes. 
* 15. Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird er- 
folgzen, sobald die eingangs gedachte Gefahr der Berbreitung der Geflügel- 
cholera und der Hühnpest nicht mehr besteht. 
g . Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröbffentlichung 
n Kra 
Oppeln, den 18. Januar 1904. 
Der Regierungspräsident. 
6. Entschädigungen für gefallene und getötete Giere. 
nvbe — # 
. i S. S. etr. die gun an 
gefallene Tiere, vom März 18938. (Amksb 47 172.) 
In der Fassung der Nachträge vom 1897 (Amtsbl. S. 161) und 
19. März 
vom ##Ferl 1903. (Amtsbl. S. 181.) 
Auf Grund des Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. April 1892, be- 
treffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere, treten für die 
Prooinz Schlesien die nachstehenden Vorschriften in Kraft: 
6# 1. Für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde (Pferde, 
Csel, Maultiere oder Maulesel) und Rindviehstücke, oder für getötete Tiere
        <pb n="481" />
        — 141 — 
dieser Gattungen, welche sich bei der tierärztlichen Obduktion als mit Aitg- 
brand oder Rauschbrand behaftet erweisen, wird von dem Provinzi 
verbande eine Entschädigung nach folgenden Grundsätzen gewährt: 
2. Die Entshäbigung beträgt vier Fünftel des durch Schätzung fest- 
gestellten gemeinen Wertes des Tieres. 
Unter dem „gemeinen Wert“ des Tieres wird derjenige Wert verstanden, 
we dasselbe vor dem Tode unter Zugrundelegung des Gebrauchs- 
re- es, des Alters und Ernährungszustandes gehabt hat, ohne Rücksicht auf 
den rer. welchen das Tier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche 
ist. 
Auf die zu leistende Entschädigung wird die aus Privatverträgen zahl- 
bare Versicherungssumme zu vier Fünfteln angerechnet. 
&amp;# 3.1) Keine Entschädigung wird gewährt: 
1. für Tiere, welche dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehören; 
2. Tiere, welche mit der Krankheit behaftet in das Gebiet der Pro- 
vinz Schlesien eingeführt sind. Daß die Tiere bereits mit der Krankheit 
behaftet eingeführt worden sind, wird vorbehaltlich des von dem Besitzer zu 
erbringenden Gegenbeweises vermutet, sofern dieselben binnen 10 en 
nach der Einführung an Milz= oder Rauschbrand verenden oder infet- 
dieser Seuche getötet werden; 
3. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte Schlachtvieh; 
4. für Tiere, welche zwar innerhalb der Provinzialgrenzen an Milz- 
oder Rauschbrand verenden oder infolge dieser Seuche getötet werden, aber 
nicht zu solchen Wirtschaften gehören, für welche der Besitzer in Schlefien 
zur Milzbrandversicherung abgabepflichtig ist: 
5. für Tiere, welche vorübergehend die Provinz Schlesien verlassen 
haben und 
a) außerhalb des Reichsgebietes oder 
b) innerhalb des Reichsgebietes nach Ablauf von zehn Tagen seit dem 
Verlassen der Provinz an Milz= oder Rauschbrand verenden oder in- 
folge dieser Seuche getötet werden. 
§ 4. Der Anspruch auf Entschädigung fällt ferner weg: 
1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Besitzer der Wirtschaft, welcher 
die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf 
dem Transporte befindlichen Tiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahr- 
sam befindlichen Tiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder 
Weide vorsätzlich, den Vorschriften der SS#9 und 10 des Reichsges vom 
23. Juni 1880 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom 
Seuchenverdacht bei der zuständigen Polizeibehörde unterläßt, oder länger 
als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert; 
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft 
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter lebenden erworben hat und von 
diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte; 
3. wenn Tiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Rutungsbeschrünkun en 
oder der Absperrung unterworfen find, bei verbotwidriger Benutzung 0 
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen 
ihr Zutritt verboten ist, an Milzbrand oder Rauschbrand fallen, oder, weil 
  
## r .— 
)8§3 m der Fafssung des Nachtrags vom ge- Gel 1807.
        <pb n="482" />
        — 142 — 
in vorstehenden Fällen betroffen, auf Anordnung der Polizeibehörde getötet 
worden find, oder wenn dem Besfitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung 
oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr 
der Seuchengefahr zur Last fällt. 
§ 5. Endlich erlischt der Anspruch auf Entschädigung noch: 
1. wenn Tiere, welche an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder 
dieser Seuchen verdächtig sind, vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise geschlachtet 
worden sind; 
2. wenn an solchen kranken oder verdächtigen Tieren blutige Operationen 
oder die Oeffnung des Kadavers ohne polizeiliche Erlaubnis vorsänlicher- 
oder fahrlässigerweise von jemand anders als von approbierten Tier- 
ärzten vorgenommen werden. 
# 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der Kosten 
der Schätzungen für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde, Sstl. 
Maultiere oder Maulesel oder für getötete Tiere dieser Gattung, welche sich 
bei der tierärztlichen Obduktion als mit Milzbrand oder Rauschbrand be- 
haftet erweisen, sowie zur estreitung der Kosten der Erhebung und Ver- 
waltung der Beiträge wird für sämtliche in der Provinz vorhandene Pferde, 
Esel, Maultiere und Maulesel, einschließlich der Fohlen, von den Besitzern 
derselben nach Bedürfnis eine Abgabe * 
§ 7. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der 
Kosten der Schätzungen für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Rind- 
viehstücke oder für getötete Tiere dieser Gattung, welche sich bei der tier- 
ärztlichen Obduktion als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet erweisen, 
sowie zur Bestreitung der Kosten der Erhebung und VBerwaltung der Bei- 
träge wird für jedes in der Provinz vorhandene Stück Rindvieh, mit Aus- 
schluß der unter 14 Tage alten Kälber, von den Besitzern nach Bedürfnis 
eine Abgabe erhoben. 
vob § 8. Die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Abgaben werden nicht er- 
oben: 
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehören; 
2. für in Schlachthöfen oder öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte 
iere. 
§* 9. Die Landeshauptkasse schießt die Entschädigungen und die Kosten 
der Schätzungen für das laufende Rechnungsjahr aus bereiten Beständen vor und 
zieht im folgenden Jahre die geleisteten Vorschüsse nebst den möglicherweise 
erwachsenen Zinsen, den Erhebungskosten der Beiträge und baren Auslagen 
durch Umlage auf die Besitzer von Pferden, Eseln, Maultieren und Maul- 
eseln (&amp; 6), beziehentlich Rindvieh (§F 7) wieder ein. 
§* 10. Die Ausschreibung der Abgaben erfolgt in der erforderlichen 
Höhe in BVerbindung mit der für Rotz= und Lungenseuche auszuschreibenden 
Abgabe auf den Beschluß des Hrovingiolaueschusfes, welcher der Genehmi- 
gung des Oberpräsidenten bedarf. 
Die Vorsteher der Gemeinde= und Gutsbezirke und in Städten die 
Magistrate erheben die Abgabe und führen dieselbe durch Vermittelung der 
Kommunalkassen an die Landeshauptkassen ab. 
Die Beitreibung der Rückstände erfolgt auf dem für die Beitreibung 
der rückständigen Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege. 
§ 11. Der Erhebung der Abgaben, welche ebenfalls in Berbindung 
mit den für Rotz= und Lungenseuche zu erhebenden Abgaben und nach den 
bierfür gegebenen Vorschriften vom 31. Mai 1884 zu erfolgen hat, werden
        <pb n="483" />
        — 143 — 
die nach § 10 des Reglements vom 26. Februar 1884 (Amtsbl. der König- 
lichen Regierung zu Breslau S. 129, zu Liegnitz S. 95, zu Oppeln S. 138) 
aufgestellten Verzeichnisse des Pferde= und Rindviehbestandes zugrunde gelegt. 
5*12.1) Die Ermittelung der Entschädigung erfolgt durch eine Kom- 
mission, welche aus dem beamteten Tierarzt und zwei Schiedsmännern ge- 
bildet wird. Bezüglich der hulammenseung. Berufung, Verpflichtung und 
Tätigkeit dieser Kommission finden die Bestimmungen in den &amp;§# 18, 19, 20, 
21 des Gesetzes vom 12. März 1881 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
an Stelle des § 20 Abs. 2, nachstehende Bestimmung tritt: 
„Gegen das Schätzungsergebnis steht sowoß dem Besitzer als dem 
Landeshauptmann binnen vier Wochen nach dem Tage der Schätzung, be- 
ziehungsweise des Eingangs der Schätzungsverhandlung die Berufung zu, 
welche seitens des Besitzers bei dem Landeshauptmann, seitens des letzteren 
bei dem Oberpräsidenten einzulegen ist. Ueber die Berufung entscheidet end- 
gülttg ein Schiedsgericht, zu welchem der Besitzer den einen Schiedsmann, 
Landeshauptmann den anderen Schiedsmann und der Oberpräsident den 
Obmann bestellt. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; doch kann der 
Landeshauptmann dem Besitzer einen Teilbetrag der zu leistenden Ent- 
schädigung vorschußweise gewähren“, " 
sowie, daß der Abs. 3 des § 21 durch folgende Bestimmung ersetzt wird: 
.„Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob 
durch den Gesamtbefund ein Fall von Ais- oder Rauschbrand festgestellt ist.“ 
Stimmen die Gutachten der Kommissionsmitglieder über den Wert eines 
Tieres nicht überein, so wird derselbe nach dem Durchschnitt der drei Ab- 
schtungen bestimmt. . 
An Stelle des beamteten Tierarztes kann im Falle der Behinderung 
oder aus sonstigen dringenden Gründen ein anderer approbierter Tierarzt 
zugezogen werden. 
Aus denselben Gründen sind die Polizeibehörden berechtigt, an Stelle 
der gemäß 8 18 des Gesetzes vom 12. März 1881 gewählten Schiedsmänner 
auch andere geeignete Personen zu Schiedsmännern für den einzelnen 
Schätzungsfaul zu ernennen. 
5 13. Die Ortspolizeibehörde oder eintretendenfalls der bestellte Seuchen- 
kommissar hat dem Landeshauptmann von jedem Falle, in welchem ein 
Entschädigungsanspruch erhoben wird, amtliche Anzeige zu machen. Mit 
dem Antrage auf Gewährung der Entschädigun sind die über den Ent- 
schädigungsfall zustande gekommenen Schriftstücke, namentlich die über das 
Ergebnis der Schätzung aufgenommene, von den Mitgliedern der Schätzungs- 
kommission unterzeichnete Urkunde und das sachverständige Gutachten über 
den Krankheitszustand des Tieres im Original, sowie die Liquidation des 
Tierarztes und der Schiedsmänner vorzulegen. 
Aus den vorzulegenden Schriftstücken muß in jedem Falle folgendes 
hervorgehen: 
1. ob die Schätzungskommission (beamteter Tierarzt und zwei Schieds- 
männer) gehörig zusammengesetzt, insbesondere: Z 
a) ob die beiden Schiedsmänner zu den vom Kreisausschuß (bzw. in 
Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Ge- 
meindevertretung) hierzu für das laufende Jahr bezeichneten Personen 
gehören, oder aus welchen Gründen andere Personen als Schieds- 
männer zugezogen sind; 
1) § 12 in der Fassung des Nachtrages vom 1897.
        <pb n="484" />
        — 144 — 
b) ob die Schiedsmänner und, falls wegen Behinderung des beamteten 
Tierarztes oder aus sonstigen dringenden Gründen ein anderer appro- 
bierter Tierarzt als Sachverständiger zugezogen worden, auch dieser 
eidlich verpflichiet worden; 
o) ob den Schätern keine Umstände entgegenstehen, wegen welcher sie 
nach § 19 des Gesetzes vom 12. März 1881 von der Teilnahme an 
der Schätzung auszuschließen gewesen wären; 
2. ob sofort nach der Tötung, bzw. möglichst bald nach dem GEingehen 
des Tieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Eutschädigungs- 
leistung festgestellt worden, und ob und auf welche Weise durch die vorge- 
nommene Untersuchung durch den beamteten Tierarzt und die von dem 
Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen ausdrücklich festgestellt ist, daß 
das getötete oder eingegangene Tier mit dem Milzbrand oder Rauschbrand 
behaftet gewesen; 
3. ob eine aus einem Privatvertrage zahlbare Versicherungssumme für 
das Tier, auch eventuell in welchem Betrage, auf die zu leistende Entschä- 
digung anzurechnen ist; 
4. ob der Kadaver des gefallenen oder getöteten milz= oder rausch- 
brandkranken oder der Seuchen verdächtigen Tieres gofort gemäß §&amp; 33 des 
Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 ohne vorherige Abhäutung unschädlich 
beseitigt worden; 
5. wer der zum Empfang der Entschädigung Berechtigte ist. 
Schließlich muß von der Polizeibehörde sorgfältig und gewissenhaft 
festgestellt worden sein und bescheinigt werden, daß keiner der in den §5P 3, 
4 und 5 dieses Reglements aufgeführten Fälle vorliegt, in welchem keine 
Entschädigung gewährt wird oder jeder Anspruch auf Entschädigung fortfällt. 
Destleichen müssen die Liquidationen der Tierärzte und Schiedsmänner 
seitens der Polizeibehörde auf ihre Richtigkeit hin bescheinig werden. 
§ 14.1) Die den Schiedsmännern als Ersatz für Reisekosten und Aus- 
lagen zu gewährende Vergütung wird festgesetzt wie folgt: 
I. Der zu einer Schätzung an seinem Wohnorte oder in einer Ent- 
fernung von nicht mehr als 2 km von demselben zugezogene Schiedsmann 
erhält für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis 
eine Vergütung von 2 Mark für jede angefangene Stunde. 
Die Vergütung darf jedoch den Betrag von 6 Mark für den einzelnen 
Tag nicht übersteigen. 
Als versäumt gilt für den Schiedsmann auch die Zeit, während welcher 
er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieber aufnehmen kann. 
II. Für Reisen behufs Vornahme von Schätzungen nach Orten, die 
mehr als 2 km von seinem Wohnorte entfernt find, erhält der Schiebsmann: 
1. An Reisekosten: 
a) wenn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt 
werden können, für jedes ang fangene Kilometer 10 Pfennige und 
für jeden Zu= und Abgang 2 Mark. 
Neben dieser Vergütung für Zu= und Abgang werden für jeden 
Weg nach dem Bahnhofe und zurück keine Reifeio n gewährt, wenn 
der Bahnhof nicht mehr als 2 km von dem Wohnorte entfernt ist; 
b) wenn die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt 
werden können, für jedes angefangene Kilometer 40 Pfeunig. 
  
19. März 
1) § 14 in der Fassung des Nachtrages vom #### 
  
1906. (Amtsbl. S. 181.)
        <pb n="485" />
        — 145 — 
Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders 
berechnet. Hat jedoch ein Schiedsmann Schätzungen an verschiedenen 
Orten unmittelbar nacheinander ausgeführt, so ist der von Ort zu 
Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt der Berechnung der Reisekosten 
zugrunde zu legen. 
2. An Tagegeldern: 
a) bei einer Entfernung von nicht mehr als 7 km den Betrag von 
6 Mark für den Tag; 
b) bei einer Entfernung von mehr als 7 km den Betrag von 9 Mark 
für den Tag. 
III. In Breslau erhalten die Schiedsmänner außer der zu Nr. I be- 
stimmten Vergütung die durch Vorlegung der Droschkenmarken oder ander- 
weit glaubhaft nachsewiesenen Auslagen für die stattgehabte Benutzung des 
öffentlichen Fuhrwerks ersetzt. 
§ 15.1) Die Tierärzte erhalten Vergütungen nach Maßgabe der Gesetze 
vom 9. März 1872 (Ges.-S. S. 265) und vom 2. Februar 1881 (Ges.-S. 
S. 13), sowie der Königlichen Verordnung vom 17. September 1876 (Ges.-S. 
. 411). 
§ 16. Die Liquidationen der Schiedsmänner und Tierärzte werden 
vom Landeshauptmann festgesett* 
Die Auszahlung der Entschädigung und der Kosten der Schätzung er- 
folgt auf Anweisung des Landeshauptmanns kostenfrei durch die Landes- 
hauptkasse. 
* 17. Das gesamte Rechnungswesen unterliegt den für die Verwaltung 
des Provinzialvermögens bestehenden Vorschriften. 
Alljährlich sind in Verbindung mit der gemäß § 14 des Reglements 
vom 26. Februar 1884 zu veröffentlichenden Uebersicht auch die auf Grund 
dieses Reglements geleisteten Ausgaben und erhobenen Abgaben von dem 
Landeshauptmann zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Breslau, den 9. März 1893. 
Der Provinziallandtag der Provinz Schlesien. 
Vorstehendes von dem XXXV. Schlesischen Provinziallandtage in der 
Sitzung vom 9. März d. J. beschlossene Reglement wird hiermit gemäß der 
Bestimmung in Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes vom 22. April 1892, betr. die 
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere, genehmigt. 
Berlin, den 8. Mai 1893. 
Der Minister des Innern. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
2. Reglement, betr. die von dem Provinzialverbande von Schlesien zu 
eistenden Biehseuchenentschädigungen, vom 26. Februnar 1834. 
Auf Grund des K46 Alinea 1 des Gesetzes vom 12. März 1881, betr. 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von 
Viehseuchen, treten für die Probin, Schlefien an Stelle des Reglements zur 
Ausführung der Vorschriften im § 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875, 
) § 15 in der Fassung des Nachtrages vom P“ 1897. 
Ko##e, Die Volizelverordn. im R.-B. Oppeln. II. Teil. 10
        <pb n="486" />
        — 146 — 
beir. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Provinz Schlesien, 
vom 3. März 1876, die nachstehenden Vorschriften in Kraft: 
6 1. Ist durch die im § 21 des Ausführungsgesetzes vom 12. März 
1881 vorgeschriebene Untersuchung der auf polizeiliche Anordnung getbteten 
oder nach dieser Anordnung an der Sueuche gefallenen Tiere bei „ 
Eseln, Maultieren oder Mauleseln ein Fall der RotzWurmzkrankheit oder bei 
dem Rindvieh ein Fall der Lungenseuche festgestellt, so wird für die damit be- 
hafteten Tiere von dem Provinzialverbande eine Entschädigung nach fol- 
genden Grundsätzen gewährt. 
§ 2. Die Entschädigung beträgt: 
1. bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Pferden, Eseln, Maultieren 
und Mauleseln drei Viertel, 
2. bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh vier Fünftel des 
nach Vorschrift der S§ 17—20 des Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 
und bzw. des §6 59 des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1880 ermittelten ge- 
meinen Wertes. 
Auf die zu leistende Enischädigung werden angerechnet: 
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei 
Rotz zu drei Vierteln, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln; 
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Besitzer 
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. 
§ 3. Keine Entschädigung wird geleistet: 
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehbren; 
2. für Tiere, welche mit Rotz oder Lungenseuche behaftet in das Reichs- 
gebiet eingeführt find; 
3. für Tiere, bei welchen nach 515 Einführung in das Reichsgebiet 
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungen- 
seuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die 
Ansteckung der Tiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet 
statigefunden hat; 
4. für das in Schlachwiehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getötete Schlachtvieh. 
§ 4. Es fällt ferner jeder Anspruch auf Entschädigung weg: 
1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, welcher 
die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig oder der Begleiter der auf 
dem Transporte befindlichen Tiere, oder bezüglich der in fremden Gewahrsam 
befindlichen Tiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder 
Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§ 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 
23. Juni 1880 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom 
Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener 
Kenntnis verzögert; 
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft 
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von 
diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte; 
3. wenn Tiere, welche bestimmten Berkehrs= oder Nutzungsbeschränkungen 
oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder 
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen 
ihr Zutritt verboten ist, betroffen und deshalb auf Anordnung der Polizei- 
behörde getötet worden sind, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertrete#
        <pb n="487" />
        — 147 — 
die Nichtbefolgung der Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz- 
maßregeln zur Abwendung der Saachen efahr zur Last sällt. 
" 5. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für die mit 
der Rotzkrankheit behafteten, auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach 
dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Pferde, Esel, Maultiere und 
Maulesel, und zur Bestreitung der Berwaltungskosten wird für sämtliche in 
der Provinz vorhandenen Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, einschließlich 
ver Fohlen, von den Besitzern derselben nach Bedürfnis eine Abgabe 
erhoben. 
§ 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für das mit 
der Lungenseuche behaftete auf polizeiliche Anordnung getötete oder nach 
dieser Anordnung an der Seuche gefallene Rindvieh und zur Lestreitung. 
der Verwaltungskosten wird für jedes in der Provinz vorhandene Stü 
Rindvieh mit Ausschluß der unter vierzehn Tagen alten Kälber von den Be- 
fitzern derselben nach Bedürfnis eine Abgabe erhoben. 
hol 7. Die in den §95 5 und 6 bezeichneten Abgaben werden nicht 
erhoben: 
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehören; 
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte Schlachtvieh. 
§ 8. Die Landeshauptkasse schießt die Entschädigungen für das laufende 
Jahr aus bereiten Beständen vor und zieht im folgenden Jahre die 7* eten 
Vorschüsse nebst den eventuell erwachsenden Zinsen, den Erhebungskosten der 
Beiträge und baren Auslagen durch Unlag, auf die Besitzer von Pferden, 
Eseln, Maultieren und Mauleseln, beziehentlich Rindvieh, wieder ein. 
§ 9. Die Ausschreibung der Abgabe erfolgt in der erforderlichen Höhe 
nach Maßgabe des a bährlich zufgen en Verzeichnisses des abgabepflichtigen 
Pferde-, Esel-, Maultier= und Maulesel-, beziehentlich Rindviehbestandes 
(6 10) auf den Beschluß des Provinzialkusschuffes, welcher der Genehmigung 
des Oberpräsidenten bedarf. Die Vorsteher der Gemeinde= und Gutsbezirke 
und in den Städten die Magistrate erheben die Abgaben und senden die- 
selben der Landeshauptkasse zu. 
§ 10. Behufs Erhebung der Abgaben soll in jeder Stadt= und Land- 
emeinde und in jedem selbständigen Gutsbezirke alljährlich in der ersten 
Half- des Dezember nach näherer Bestimmung des Provinzialausschusses 
ein Verzeichnis des abgabepflichtigen Pferde--, Esel--, Maultier= und Maul- 
esel-, beziehentlich Rindviehbestandes ausgenommen werden, aus welchem sich 
die Namen der Besitzer und die Stückzahl der Pferde, Esel, Maultiere, Maul- 
esel und des Rindviehs ergeben müssen. · 
Nach vorhergegangener Zählung müssen die Verzeichnisse zur etwaigen 
Berichtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden. Ort, Zeit und 
weck der Auslegung find durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche 
ise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Jnnerhalb dieser Frist 
können Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses bei dem betreffenden 
—— angebracht werden, welcher über dieselben ent- 
eidet. 
Reklamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen zehn Tagen bei 
der vorgesetzten Auffichtsbehörde angebracht werden, welche über dieselben 
endgültig entscheidet. 
Nach erfolgter Auslegung beziehungsweise nach Erlehigung der ange- 
brachten Reklamationen sind die Verzeichnisse — versehen mit der Bescheinigung 
10“
        <pb n="488" />
        — 148 — 
des zuständigen Gemeinde( Guts)vorstandes über die Richtigkeit, die erfolgte 
öffentliche Auslegung und die Erledigung der etwa angebrachten Reklama- 
nionen — der worgesegten Aufsichtsbehörde einzureichen, welche dieselben fest- 
zustellen und dem Landeshauptmann zu übersenden hat. 
Die Verzeichnisse bleiben für das dem Jahre der Aufstellung folgende 
Kalenderjahr, ohne Rücksicht auf die in diesem eintretenden Veränderungen 
des Pferde--, Esel-, Maultier-, Maulesel-- und Rindviehbestandes in unver- 
änderter Gültigkeit und bilden die Grundlage für die Erhebung der Abgaben 
in diesem Zeitraum. 
Die Beitreibung der Rückstände erfolgt auf dem für die Beitreibung 
rückständiger Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege. Die näheren Vor- 
schriften über die Aufnahme der Verzeichnisse und über das bei der Fest- 
stellung derselben und bei der Erhebung der Abgaben zu beachtende Ver- 
fahren werden von dem Provinzialausschusse mit Genehmigung des Ober- 
präsidenten getroffen. 
3. Vorschriften über die Aufnahme der Viehverzeichnisse, vom 20. Mai 1884. 
1. Der Tag der Jählung wird vom Provinzialausschusse bestimmt und 
vom Landeshauptmann den Vorständen der Land= und Stadtkreise bekannt 
gemacht, welche davon die Vorsteher der Landgemeinden, der selbständigen 
Gutsbezirke und der Stadtgemeinden zu benachrichtigen haben. 
2. Die Zählung geschieht unter Benutzung des anliegenden Schemas 
einer Zählungsliste 1) nach der derselben vorgedruckten Instruktion. 
Die Formulare zu den Zählungslisten werden von der Provinz den 
Land-= bzw. Stadtkreisen geliefert. 
Die Ausführungsanordnungen bezüglich der Vornahme der Orts- 
zählungen, der Revision derselben und der Aufbewahrung der Ortszählungs- 
listen werden den Landräten überlassen. 
3. Nach beendigter Auslegung der Ortszählungslisten und nach Er- 
ledigung der angebrachten Reklamationen, sowie nach Feststellung der Orts- 
zählungslisten durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde werden die Listen von 
dem Landrat in einer Ereiszusammenstellung. zusammengestellt. 
Auf Grund der letzteren erfolgt die Ausfertigung eines bescheiniglen 
summarischen Kreiszählungsabschlusses nach dem anliegenden Schema. r 
summarische Zählungsabschluß wird dem Landeshauptmann von den Land- 
räten alljährlich bis Ende Februar übersandt. 
4. Der Landeshauptmann stellt die Kreiszählungsabschlüsse zusammen 
und legt diese Zusammenstellung, gesondert für Pferde, Esel, Maultiere, Maul- 
esel einerseits und für Rindvieh anderseits dem Provinzialausschusse vor. 
5. Die Berteilung der zur Bestreitung der vorschußweise gezahlten Ent- 
schädigungsbeträge des abgelaufenen Jahres, der davon zu berechnenden 
insen und der Verwaltungskosten zu erhebenden Abgaben aut die Land- und 
tadtkreise geschieht nach § 111 der Prov.-Ordn. durch den Provinzialausschuß. 
Die Ausschreibung wird, nachdem sie vom Oberpräsidenten genehmigt 
worden (§ 9 des Regl.) unter Bezeichnung der auf die Besitzer von Pferden, 
Eseln, Maultieren und Mauleseln beziehentlich von Rindvieh eines jeden 
Kreises berechneten Beträge und unter Bestimmung des Frltzunktes der 
Erhebung vom Landeshauptmann durch die Amtsblätter der Provinz öffent- 
lich bekannt gemacht (S6 111 der Prov.-Ordn.). 
Reklamationen der Kreise gegen die Verteilung dieser Abgaben unter- 
liegen den Bestimmungen des § 112 der Prov.-Ordn. 
1) Schema ist nicht mit abgedruckt.
        <pb n="489" />
        — 149 — 
Den Kreisvorständen wird die Ausschreibung durch besonderes Schreiben 
mitgeteilt. 
6. In den einzelnen Kreisen erfolgt die Aufbringung der auf sie ent- 
fallenden Anteile an diesen Abgaben durch Unterverteilung auf die Gemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke nach Maßgabe des bei der Zählung er- 
mittelten Biehbestandes und demnächst in den Gemeinden und selbständigen 
Gutsbezirken die Indioidualverteilung auf die Besitzer von Pferden, Alln, 
Maultieren und Mauleseln, beziehentlich von Rindvieh nach demselben Maß- 
kabe ohne Rücksicht auf Ab-= und Zugänge seit der Zählung (5 10 Abs. 5 
d. Regl.). · 
Die Aufstellung der Unterverteilung und die Einrichtung der Ortshebe- 
listen wird von dem Landrat geregelt. 
7. Die Gemeinde= und Gutsvorstände erheben die Abgaben gemäß §&amp; 9 
d. Regl. vom 26. Februar 1884 auf dem für die Erhebung von Gemeinde- 
abgaben vorgeschriebenen Wege (§ 10 Abs. 6 d. Regl.) und liefern dieselben 
an die Kreiskommunalkasse ab, von welcher dieselben im ganzen durch Ver- 
mittelung des Landrats an die Landeshauptkasse von Schlesien abgeführt 
werden. 
8. Die vorstehend bezeichneten Funktionen der Landräte und Kreis- 
kommunalkassen werden in den Stadtkreisen vom Magistrat und der Stadt- 
hauptkasse wahrgenommen. 
9. Borstehende Festsetzungen treten an die Stelle der vom Provinzial- 
ausschuß unterm 29. September 1876 erlassenen und von dem Königlichen 
L#brkräftdenten unterm 18. Oktober 1876 genehmigten Vorschriften gleichen 
nhalts. 
Breslau, den 20. Mai 1884. 
Der Provinzialausschuß der Provinz Schlesien. 
Vorstehende Festsetzungen werden hierdurch auf Grund des § 10 des 
unterm 26. Februar 1884 ministeriell bestätigten Reglements, betr. die von 
dem Provinzialverbande von Schlesien zu leistenden Viehseuchenentschädigungen, 
von mir genehmigt. 
Breslau, den 31. Mai 1884. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
4. Polizeiverordunung, betr. die Ortsviehzählung, vom 14. November 1883. 
(Amtsbl. S. 334).#) 
Auf Grund der §§ 73 und 75 des Gesetzes über die Organisation der 
Allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 und der I§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird, unter 
Zustimmung des Provinzialrats, für den Umfang der Provinz Schlesien 
hiermit folgendes bestimmt: 
§. 1. Die Besitzer von Pferden und anderen Einhufern, sowie von 
Rindvieh, sowie diejenigen Personen, denen die Obhut und Aufsicht über 
die bezeichneten Tiere anvertraut ist, find verpflichtet, den mit der Ortsvieh- 
zählung (Ges. vom 25. Juni 1875 § 60 und Biehseuchenreglement vom 
3. März 1876 §5 10, in Verbindung mit § 58 des Reichsges. vom 23. Juni 
1) Zu dieser — sind die Ausführungsvorschriften vom 20. Mai 
1884 ergangen. — S. Nr. 8.
        <pb n="490" />
        — 150 — 
1880 bzw. § 16 des Ausführungsges. vom 12. März 1881) beustrngten 
Behörden und Personen auf Erfordern wahrheitsgetreue Angaben über ihren 
Bestand an Pferden und anderen Einhnfern, sowie an Rindvieh zu machen. 
5* 2. Wer wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Falle der Unbeitreiblichkeit eine ver- 
bältmismäßige' Haft tritt, bestraft. 
D Voligewerordnung vom 11. November 1877 (Amtsbl. der 
Königl. Regierung zu Breslau S. 367, Liegnitz S. 365 und Oppeln S. 334) 
wird hierdurch aufgehoben. 
Breslau, den 14. November 1883. 
Der Oberpräsident.
        <pb n="491" />
        Abteilung X. 
Verkehrspolizei. 
1. Straßen- und Wegepalizei. 
1. Wegepelizeiordnung vom 19. Februar 1861. (Amtsbl. S. 37.) 
Auf Grund des §5 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei- 
verwaltung (Ges.-S. S. 265) wird wegen der Unterhaltung der unchaufsierten 
öffentlichen Wege und Brücken, sowis wegen des Verkehrs auf denselben, für 
den Regierungsbezirk Oppeln folgende Polizeiverordnung erlassen. 
I. Einleitende Bestimmungen. 
1. Oeffentliche Wege sind solche Fuß- oder Fahrwege, deren ordnungs- 
mäßige Benutzung jedermann freisteht. 
ird die Frage streitig, ob ein Weg ein öffentlicher oder ein Privat= 
* ei, so ronrd varäber nach vorongegangener nstnnahnn derzche Lon# 
er unterzeichneten Königlichen Regierung Entscheidung getroffen. g 
4 56 Abs. Zust.-Ges. vom gichen #t 1883.) 88 
8 2. Die unchaussierten öffentlichen Wege zerfallen in: 
a) Landstraßen (Kommunikationswege I. Klasse), das find solche Fahr- 
wege, welche für einen größeren Verkehr bestimmt sind (6 5 des 
lesischen Weerglement vom 11. Januar 1767, Korns Edikten- 
sammlung Bd. , 3); 
b) Gemeindewege (Kommunikationswege II. Klasse), das find solche Fahr- 
wege, welche zur Verbindung zwischen zwei oder mehreren benach- 
barten Dörfern dienen; 
JP) Nebenwege, das sind solche Fahr= oder Reitwege, welche nur in einem 
beschränkteren Umfange oder zu einzelnen besonderen Zwecken dem 
öffentlichen Verkehr dienen; 
# öffentliche Fußwege. 
Welche öffentlichen Wege zur ersten Klasse gehören, bestimmt die 
Königliche Regierung für jeden Kreis nach Vehhrun des Kreistages, 
während bezüglich der übrigen Wege diejenige Kl „, in welche sie 
ehören, durch den Landrat oder — sofern sie die Grenzen eines 
Kreises überschreiten — durch die beteiligten Landräte gemeinschaftlich 
bestimmt wird.
        <pb n="492" />
        — 162 — 
II. Ueber die Wegeunterhaltung. 
Unterhaltungspflicht. 
§ 3. Die Unterhaltungspflicht bezüglich der öffentlichen Wege und 
Esihn ist durch das Schlesische Wegereglement vom 11. Januar 1767 
estimmt. 
§ 4. An die Stelle des § 4 ist das Gesetz betr. die Heranziehung der 
Fabriken usw. mit Präzipualleistungen für den Wegebau in der Provinz 
Schlesien vom 16. April 1889 (Ges.-S. S. 100) und das Ergänzungsgesetz 
dazu vom 11. Juli 1891 (Ges.-S. S. 329) getreten. 
Inhalt dieser Unterhaltungspflicht. 
§ 5. a) Die Landstraßen müssen in der Regel, wo die bisherige Be- 
schaffenheit unzulänglich ist, und wo nicht örtliche Verhältnisse eine 
Ausnahme notwendig machen, eine Breite von 21½ Ruten oder 
30 Fuß in der Fahrbahn, die auf denselben befindlichen Brücken eine 
Breite von mindestens 15 Fuß zwischen den Geländern haben. (7 1 
und 2 des Schlesischen Wegereglements vom 11. Januar 1767.) 
b) Die Gemeindewege müssen in der Regel mindestens eine Breite von 
20 Fuß in der Fahrbahn und die Brücken auf denselben eine Breite 
von 12 Fuß zwischen den Geländern haben. 
Tc) Die Nebenwege und die auf denselben befindlichen Brücken müssen eine 
dem örtlichen Bedürfnis entsprechende Breite haben. 
d) Die Lossehen Fußwege müssen in der Regel wenigstens 3 Fuß 
reit sein. 
Erfordernis der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Wege. 
§ 6. Zur ordnungsmäßigen Herstellung und Unterhaltung der öffent- 
lichen Wege und Brücken gehört alles, was die Sicherheit und das Bedürfnis 
des Verkehrs erfordert. Insbesondere ist nötig: 
1. daß dem Straßenkörper eine gehörige Wölbung gegeben, die aus- 
Hefabrenen Geleise geebnet, Löcher und Tiefen nach ihrer Trocken- 
egung durch Ablasung des Wassers mit geeignetem, namentlich 
trockenem Besserungsmaterial ausgefüllt und sodann mit Sand oder 
Kies überdeckt und, daß die Straßen im Frühjahre nach Aufgang des 
Frostes und nachdem sie gehörig abgetrocknet sind, zur Ausgleichung 
der Tiefgeleise und Löcher mit geeigneten starken Eggen gründlich ab- 
gerggut werden, bis die vollständige Planierung erreicht K 
aß da, wo die Fahrbahn der Wege ungleich und hügelig ist, nicht 
nur die ungleichen Stellen geebnet, sondern auch die Fahrbahn, sofern 
der Grund und Boden der nötigen Festigteit entbehrt, mit geeignetem 
Material beschüttet, sowie, daß die im Wege liegenden Steine entfernt 
und die größeren derselben, wo es nötig und angänglich ist, als Prell- 
steine an die Straßen bäume gesetzt werden; 
3. daß. die in die Straße hineinreichenden Baumwurzeln herausgeschafft 
werden; 
4. daß, wenn durch Schneefall der Verkehr gehemmt ist, die Wege bis 
zur Fahrbarkeit vom Schnee schleunigst befreit werden; 
5. daß die steilen und abschüssigen mit Gefahr zu pasfierenden Stellen 
der Wege möglichst durch Abtragung der Höhen passierbar gemacht 
werden; 
6. daß die Geze rocken gelegt werden, 
— zur Erreichung dieses Zweckes find an den Landstraßen (§ La) 
in der Regel durchweg, an den Gemeindewegen # 2b) aber wenig-
        <pb n="493" />
        10. 
11. 
12. 
L 
— 153 — 
stens überall da, wo die Beschaffenheit des Grundes und Bodens 
es notweendig macht und ausführbar erscheinen läßt, zu beiden 
Seiten derselben Gräben von mindestens 1 Fuß Tiefe, 1 Fuß in 
der Sohle breit mit 1½ füßiger innerer und 1 füßiger dußerer 
Böschung mit dem nötigen Gefälle anzulegen; wo der Straßen- 
körper höher, als die anliegenden Ländereien liegt, können, wenn 
der Auftrag mehr als 1 Fuß Höhe hat, die Seitengräben ganz 
wegfallen, sofern dieselben nicht zur Beschaffung der Vorflut für 
die oberhalb belegenen Straßengräben oder als Bewährung der 
Straße erforderlich sind; die Böschungen des Grabens und die 
Ränder desselben in einer Breite von etwa 6 Zoll sind behufs der 
Halibarkeit derselben mit Gras zu besäen oder zweckmäßiger mit 
Rasen zu belegen —; 
daß Ueberfahren über die Straßengräben nicht durch Zufüllen derselben 
mit Dünger, Erde, Faschinen und dgl. angelegt werden, es sei denn, 
dos eih die Stelle der Ueberfahrt auf der Wasserscheide des Grabens 
ndet; 
daß unbedeckte Ueberläufe quer über den Straßenkörper (Rigolen) 
möglichst vermieden, und an deren Stelle überdeckte Durchlässe oder 
Drainröhren angelegt werden, 
— diese Durchlässe müssen überall, sowohl in den Seitengräben, 
als auch, wenn sie innerhalb des Weges liegen, mindestens 2 Fuß 
lichte Weite haben und ebenso, wie die Gräben, stets in gutem 
Zustande erhalten werden —; 
. daß die vorhandenen Brücken sorgsam unterhalten und mit haltbaren 
Geländern von mindestens 3 Fuß Höhe, sowie mit der Nummer des 
Brückenkatasters versehen, auch wo es erforderlich ist, neue Brücken 
angelegt werden; 
daß das auf den Wegen befindliche Steinpflaster, insbesondere das 
Pflaster auf den Dorfstraßen in gutem Zustande erhalten wird, 
— wo Dorfstraßen noch kein Pflaster haben, desselben aber wegen 
tiefer oder feuchter Lage bedürftig sind, ist die Pflasterung nach 
Vorschrift des § 12, Abt. 4 des Schles. Wegereglements anzuordnen 
(s. Amtsblattverordnung vom 6. August 1859, S. 216). Dieselbe 
muß unter der Leitung eines Sachverständigen ausgeführt werden. 
Auf Wegestrecken, wo durch das bloße Auffahren von Kies, Sand 
oder anderem Material eine genügende und dauernde Instand- 
setzung nicht zu ermöglichen ist, kann ebenfalls die Steinpflasterung 
efordert werden. Sollte die Pflasterung wegen zu schwieriger Be- 
shaffung der Materialien oder aus anderen Gründen unausführbar 
sein, so muß dieselbe wenigstens durch Schüttung einer starken 
Kalksteinlage oder eines anderen von der Aufsichtsbehörde für 
tauglich erachteten Materials ersetzt werden —; 
E 10, litt. i und § 12 Abs. 3 des Wegereglements); 
daß die Auffahrten zu den Brücken zur Bermeidung der sich sonst 
vor denselben bildenden Vertiefungen mit festem und bindendem 
Material festgestampft oder angepflastert und zur befseren Erkennung 
in der Dunkelheit zu beiden Seiten mit Geländern oder mit nahe 
aneinander stehenden Bäumen bepflanzt werden; 
daß da, wo die Wege an bedeutenden Abhängen vorbeiführen, feste 
und üuchtig Barrieren oder dichte Baumpflanzungen angelegt werden; 
daß überall, wo die Wege zwischen Anhöhen hindurch oder neben An- 
höhen vorbeiführen, deren Bodenbeschaffenheit das Herabfallen der
        <pb n="494" />
        — 164 — 
Erde auf den Weg besorgen läßt, diese Anhöhen gehörig abgedacht 
und befestigt, und die schon vorhandenen Abdachungen der Seiten- 
wände imstande erhalten werden; 
14. daß die frequenteren Wege Überall möglichst gerade gelegt und auf die 
oben (§&amp; 3) vorgeschriebene Breite gebracht werden, wo die bisherige 
Sescha Wn unzulänglich ist und das eine oder das andere not- 
wendig macht, 
15. daß für die Zeit, wo das Befahren der Wege und Brücken durch 
Reparaturarbeiten oder andere Anlässe erschwert oder gefahrbringend 
ift, die zeitige Sperrung der Wege und beziehungsweise für die 
Eröffnung von Interimswegen und Interimsbrücken gesorgt wird; 
16. daß die Straßen zur geeigneten Zeit mit Vorratshaufen von Reparatur- 
material: als Sand, Kies, Gerölle usw. usw. an den Seiten versehen 
werden; 
17. daß an den Stellen, wo sich die Wege voneinander scheiden, von den 
zur Wegeunterhaltung Verpflichteten ordentliche weiser ausgestellt 
werden und mit deutlicher Schrift auf denselben zu beiden Seiten der 
Arme angegeben wird, wohin jeder einzelne Weg mit Bezeichnung der 
Entfernung des nächsten Ortes führt, sowie, daß die Wegweiser und 
die Ausschriften derselben stets dem Zwecke entsprechend unterhalten 
werden. 
Die Säulen und Arme der Wegweiser find mit Oelfarbe anzu- 
streichen. 
Baumpflanzungen. 
&amp; 7. Zur ordnungsmäßigen Beschaffenheit der öffentlichen Fahrwege 
gehört auch, daß dieselben mit gen rscbeseafeen Baumpflanzungen versehen 
werden. 
In dieser Beziehung gelten folgende Bestimmungen: 
1. Hinsichtlich des bei Anlegung neuer Baumpflanzungen zu beobachtenden 
ahrens, desgleichen wegen der erforderlichen Höhe und Stärke der 
Pflänzlinge bleiben die Vorschriften unserer Amtsblattbekanntmachung 
vom 8. Februar 1819 (Amtsbl. pro 1819 S. 58 f.) maßgebend. 
2. Die Straßenbäume mütssen stets auf dem inneren Grabenrande ge- 
planzt werden; Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung 
des Landrats. 
3. In der Regel und wo nicht die Straßenbäume die Stelle der Barrieren 
vertreten (§ 6 Nr. 9 und 10), sind dieselben in einer Entfernung von 
3 Ruten voneinander zu setzen, und zwar wird bezüglich der Stellung 
derselben der sogenannte Kreuzverband empfohlen. 
4. Die Straßenbäume müssen so hoch im Stamm gezogen werden, daß 
kaun eschädigung der Fuhrwerke durch herabhängende Aeste zu be- 
orgen ist. 
5. Bei Anlegung neuer Baumpflanzungen ist vornehmlich auf die An- 
pflanzung von Obstbäumen mö Liaft Bedacht zu nehmen. 
6. Auch wenn die an öffentlichen Wegen befindlichen Bäume unbestriltenes 
Eigentum von Privaten, Kommunen oder Sozietäten sind, müssen die 
Eigentümer derg wenn sie mit denselben solche Verändernugen 
vorzunehmen beabsichtigen, wodurch der wesentliche Zweck der Baum- 
pflanzungen an den Wegen beeinträchtigt wird, vorher die besondere 
Genehn ung des Landrats dazu einholen. 
8 8. dlich sind diejenigen, welchen die Unterhaltung eines Weges 
obliegt, aus diesem Grunde verpflichtet, auf die Aufforderung der Polizei-
        <pb n="495" />
        — 155 — 
behbrde chneite oder wegen Grundlofigkeit dieses Weges stecken gebliebene 
Fuhrwerke sofort und unentgeltlich auszugraben oder herauszuschaffen 
Aufsicht und Verfahren der Polizeibehörden. 
g8 9 bis 12 sfind ersetzt durch § 55ff. des Zuständigkeitsgesetzes vom 
1. August 1883. 
Strafbestimmungen. 
56 13. Soweit einzelne Beschädigungen der öffentlichen Wege nicht schon 
* die allgemeinen Gesetze mit Strafe bedroht sind, kommen folgende 
B Lissten ehufs Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit 
und Ordnung auf den öffentlichen Wegen zur Anwendung, deren Ueber- 
tretun * 8 344 Nr. 8 des Sttrafgesetzbuchs vom 14. April 18611] zu 
bestrafen ist: 
a) Niemand darf öffentliche Wege oder Brücken oder die dazu gehörigen 
Anlagen, als Baumpflanzungen, Hecken, Gräben, Durchläf“- Wälle, 
Wegweiser, Tafeln, Prell- oder Baumpfähle, Merk- und Warnungs- 
eichen, Strohwische und dgl., unbefugterweise zerstören, beschädigen, 
gereb. verändern oder unkenntlich machen. 
b) Eine solche Benutzung der angrenzenden Grundstücke, durch welche eine 
Beschädigung eines öffentlichen Weges und der dazu gehörigen An- 
lagen auf demselben herbeigeführt wird, ist ebenfalls verboten. 
c) Das Auswerfen der auf den Aeckern gesammelten Steine, Quecken und 
anderer Gegenstände, welche nicht etwa zur sofortigen vorschriftsmäßigen 
Wegebesserung von den dazu Verpflichteten verwendet werden, darf auf 
öffentliche Wege nicht stattfinden. « 
d) Die Grasnutzung in den Seitengräben darf von den dazu Berechtigten 
nur mit der Sense oder Sichel, insbesondere niemals durch Behütung 
mit Bieh ausgeübt werden. 
e) Die unbefugte Verengung der öffentlichen Wege durch Verrücken von 
Zäunen, Hecken oder Baumanlagen irgend einer Art ist streng untersagt. 
§&amp; 14. Privatpersonen, welche Baumfrevler dergestalt zur Anzeige bringen, 
daß dieselben zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden können, er- 
halten eine Prämie bis zu 3 Talern, welche durch den Landrat bei der Re- 
gierung zu beantragen in 
III. Ueber den Berkehr auf den öffentlichen Wegen. 
Zur Erhaltung der Wege. 
§ 15. Wegen der nötigen Breite des Wagengeleises gelten die Vor- 
schriften der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 7. April 1838, betr. die Ein- 
führung. einer gleichen Wagenspur in der Provinz Schlesien. (Ges.-S. pro 
1838, S. 258.) 
5 16. Holz darf auf öffentlichen Wegen nicht geschleppt werden. 
§5 17. 25 um zu hemmen, das Umdrehen der Räder nicht bloß in 
seiner Schnelligkeit vermindern, sondern auch völlig hindern will, darf sich 
dazu nur der Hemmschuhe mit ebener Unterfläche bedienen. » 
Die Anwendung von Klapperstöcken, ebenso das Anhängen und Schleifen 
schwerer Gegenstände am Hinterteile des Wagens ist verboten. 
5 18. Die Sperrsteine auf öffentlichen Wegen wegzurücken oder zu über- 
fahren, ist untersagt. 
) Jetzt 8 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetbuchs.
        <pb n="496" />
        — 156 — 
§ 19. Das Gehen, Reiten und Viehtreiben in den Straßengräben ist 
verboten, auch darf beim Ackern das Zugvieh nicht in die Straßengräben 
gelassen werden. 
Zur Vermeidung von Verkehrsstörungen. 
§ 20. Wenn Vieh auf öffentlichen Wegen getrieben wird, so muß eine 
angemessene Anzahl tüchtiger Hirten zu dessen Führung beigegeben sein, 
damit jeder Verkehrsstörung genügend vorgebeugt werde. 
§ 21. Niemand darf auf öffentlichen Wegen Gegenstände, welche den 
freien Verkehr hindern, stehen oder liegen lassen.) 
§ 22. Insbesondere düfen zur Nachtzeit keine unbespannten Wagen 
oder andere, den Verkehr störende Gegenstände auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen stehen gelassen werden; wo dies dennoch unvermeidlich ist, muß 
das Oindernis durch eine dabei aufzustellende brennende Laterne bezeichnet 
werden. 
§ 23. Das Aufstellen unbespannter Wagen, sowie das Füttern der 
Pferde oder anderer Zugtiere auf öffentlichen Wegen ist verboten. Gast- 
und Schankwirte dürfen ausgespannte Wagen oder das Füttern der Zugtiere 
auf der Straße vor ihren Wirtshäusern und Schanklokalen nicht dulden. 
Die Ortspolizeibehörden können jedoch, wenn die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung es zuläßt und das Bedürfnis es erheischt, Ausnahmen hiervon 
beim Vorhandensein hinreichenden Platzes unter den im Interesse des Ver- 
kehrs und der allgemeinen Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen ge- 
statten; dergleichen Bewilligung ist jedoch jederzeit widerruflich. 
Die §&amp;§ 24, 25, 26 und 27 sind ersetzt durch die §§ 6 bzw. 7 bzw. 11 
bzw. 4 der Polizeiverordnung betreffend den Verkehr von Fuhrwerken auf 
öffentlichen Straßen vom 7. Juli 1892 (Amtsbl. S. 227). 
&amp; 28. Das Fahren mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute 
oder Schellen auf öffentlichen Wegen ist untersagt. 
§ 29. Ueber Brücken und da, wo durch rnungstafeln das schnelle 
Fahren oder Reiten untersagt ist, darf nur im Schritt gefahren oder geritten 
werden. 
§ 30. Ist ersetzt durch § 10 der Polizeiverordnung vom 7. Juli 1892. 
Strafbestimmung. 
§# 31. Die Uebertretung der in den §§ 16 bis 30 vorstehend enthaltenen 
Vorschriften, welche zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Ordnung 
und Ruhe auf den öffentlichen Wegen erlassen sind, unterliegt der Bestrafung 
nach- (6 *8 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs vom 4. April 1861]. 8 366 
. Str.-Ges.-B. 
Schlußbemerkung. 
§# 32. Alle der vorstehenden Polizeiverordnung zuwiderlaufenden, von 
uns früher erlassenen Verordnungen werden hierdurch aufgehoben. 
Für die Chausseen bleiben die Verordnung vom 17. März 1839, die 
dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840, sub. Nr. 7—19 beigefügten 
Vorschriften und das Regulativ vom 7. Juni 1844 maßgebend. 
Oppeln, den 19. Februar 1861. 
Königliche Regierung. 
) Jgl § 366 Nr. 9 R.-Sn.-Oes..
        <pb n="497" />
        — 157 — 
2. Polizeiverordun#ng, betr. die Straßenord in den Städten, vom 
8. September 1858. (Amtsbl. S. 272.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) erlassen wir für sämtliche Städte unseres 
Regierungsbezirkes nachstehende Polizeiverordnung: 
Auf den Straßen und Bürgersteigen dürfen keine Gegenstände aufgestellt 
oder hingelegt auch keine Verrichtungen vorgenommen werden, durch welche 
die freie Hesfage gestört wird. 
Die Bürgersteige müssen den Fußgängern eine ungehinderte möglichst 
bequeme und sichere Passage gewähren. Es darf daher niemand * den 
Bürgersteigen reiten, oder, es sei auch nur mit Handwagen oder Radwern, 
ahren, ebensowenig Fleischmulden, ungefüllte oder mit Wasser oder sonstigen 
lüssigkeiten gefüllte Eimer oder Bottiche, größere Körbe oder andere größere 
Gegerstande auf dem Bürgersteige tragen, durch welche andere Passanten 
von letzterem verdrängt, belästigt, beschädigt oder gefährdet werden können. 
Auch darf die Pesaa e auf dem Bürgersteige nicht durch das längere 
Zusammenstehen mehrerer Personen Ftbindert werden. Das Auf= und Ab- 
laden von Waren mittelst über den Bürgersteig gelegter Leitern oder anderer 
ilfsmittel muß dergestalt beschleunigt werden, daß die unvermeidliche 
törung dieser Passage von möglichst kurzer Dauer ist. 
Das Aufstellen unbespannter Wagen, sowie das Füttern der Pferde 
oder anderer Zugtiere auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder den Bürger- 
steigen ist verboten. Gast-- und Schankwirte dürfen ausgespannte Wagen auf 
der Straße und den öffentlichen Plätzen vor ihren Wirtsßausern und Schank- 
lokalen nicht dulden. Die Ortspolizeibehörden können jedoch, wenn die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung es zuläßt, einzelnen Gewerbetreibenden 
zur Abhilfe dringenden Bedürfnien Ausnahmen hiervon unter den von 
ihnen im Interesse des öffentlichen Bare und der Sicherheit des 
Publikums vorzuschreibenden Bedingungen, gestatten; dergleichen Ausnahme- 
.4 widerruflich. 
bewilligungen find jedoch zu jeder 
orschriften, sowie die Nichterfüllung der 
Die — vorstehender 
von der Ortspoltheibe örde bei Ausnahmebewilligungen gestellten Bedingungen, 
ismt einer Geldbuße bis zu zehn Talern oder verhältnismäßiger aff zu 
estrafen.!) 
Oppeln, den 8. September 1858. 
Königliche Regierung. 
3. Kabinettsorder, betr. die Einführung einer gleichen Wagenspur in der 
Provinz Schlesien, vom 7. April 1888. (Ges.-S. S. 253.) 
4. Bekanntmachung, betr. die Abände und Ergänzung des Chausseegeld- 
tarifs, vom 29. Februar 1840, vom — 1904. (Amtsbl. S. 266.) 
5. Polizeiverordunung, betr. das Fortschaffen von Pflügen, Ezeen und dgl. 
auf Chausseen, vom 17. rnsar 1874. (Amtsbl. S. 84.) 
Im Anschluß an Nr. 9 der zusätzlichen Vorschriften zu dem Chausseegeld- 
tarif vom 29. Februar 1840 (Ges.-S. S. 95) und unter Abänderung der 
Wegepolizeiverordnung vom 19. Februar 1861 (Amtsbl. S. 37) bestimmen 
1) Vgl. die Bestimmungen § 366 R.-St.-Ges.-B.
        <pb n="498" />
        — 168 — 
wir hiermit auf Grund der §&amp;§# 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei- 
verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) folgendes: 
§ 1. Auf den Chausseen und den übrigen mit einer künstlicheu Deck- 
lage versehenen öffentlichen Wegen dürfen Pflüge, Eggen und ähnliche Gegen- 
stände nur auf Rädern oder auf Schleifen, d. l kufenarti geformten 
Schlitten fortgeschafft werden. Besonders dürfen Schleppen, d. ß euzweise 
verbundene, mit ihren unteren Enden auf der Straße schleppende Stützen 
dabei nicht zur Anwendung kommen. 
§ 2. Der §10 der gedachten Wegepolizeiverordnung wird aufgehoben, 
25 er die Fortschaffung der Pflüge, Eggen und ähnliche Gegenstände 
etrifft. 
5* 3. Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe 
von 10 Sgr. bis 5 Tlr., im Unvermögensfall verhältnismäßige Haft verwirkt. 
Oppeln, den 17. Februar 1874. 
Königliche Regierung. 
6. Polizeiverordunng, betr. das Answeichen vor marschierenden Militür- 
abteilungen und öffentlichen Aufzügen, vom 20. Oktober 1862. 
(Amtsbl. . 211.) 
Zur Ergänung des § 25 unserer Wegepolizeiordnung vom 19. Februar 
1861 (Amtsbl. S. 42), verordnen wir auf Grund des § 11 des Gesetzes 
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 für den ganzen Umfang 
unseres Regierungsbezirks, was folgt: 
6 1. Marschierenden Militärabteilungen, Leichenzügen und anderen von 
der Polizeibehörde gestatteten öffentlichen Aufzügen müssen Fuhrwerksführer, 
Reiter, Viehtreiber und Karrenschieber ausweichen. Ist zum Vorbeipassieren 
kein Raum vorhanden, so muß so lange angehalten werden, bis die mar- 
schierende Militärabteilung oder der öffentliche Aufzug vorüber ist. 
§&amp; 2. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe 
bis K' 10 Talern oder im Falle des Unvermögens in Gefängnisstrafe bis 
zu agen. 
Oppeln, den 20. Oktober 1862. 
Königliche Regierung. 
7. Polizeiverordunng, betr. den Verkehr von Fuhrwerken auf ffeutlichen 
Straßen, vom 7. Juli 1892. (Amtsbl. S. 227.) 
In der Fassung der Polizeiverordunng vom 7. Angust 1901. 
Auf Grund des 1 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der 9§ 6, 12 und 15 
des. Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) wird unter Zustimmung des Provinzialrates für den Umfang der 
Proving Schlesien mit Ausnahme des Bezirks der Stadt Breslau folgendes 
verordnet: 
§ 1. Alle zur Beförderung von Lasten und Frachten bestimmten Fuhr- 
werte müssen, wenn sie sich auf öffentlichen Straßen befinden, Vor= und Zu- 
namen, sowie Wohnort des Besitzers und, falls diesem mehrere derartige 
Fuhrwerke gehören, auch die Nummer des Fuhrwerkes ersehen lassen. 
Bei Fuhrwerken der Besitzer selbständiger Gutsbezirke kann statt des 
Personennamens der Name des Gutes vermerkt werden.
        <pb n="499" />
        — 159 — 
Bei Fuhrwerken, deren Besitzer eine Firma führen, genügt die Angabe 
der letzteren, wenn fie durch die Ueberschrift „Firma“ als solche deutlich er- 
kennbar gemacht ist. 
Diese Bezeichnungen müssen oben an der linken Seite des Fuhrwerks 
und zwar an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer dort befindlichen Tafel. 
mit Oelfarbe in deutlicher, mindestens 5 cm hoher Schrift dergestalt an- 
gebracht sein, daß die Schrift für Borübergehende leicht lesbar ist. 
Bei Fuhrwerken, welche zu Zwecken des Gewerbebetriebes im Umherziehen, 
sowie zum Lewahuen durch Personen benutzt werden, müssen diese Beztich- 
nungen an dem Fuhrwerk selbst angebracht werden.#) 
Auf ländliches Fuhrwerk innerhalb der Ortsgrenzt finden diese Be- 
stimmungen nur dann Anwendung, wenn sie für dasselbe durch besondere 
Polizeiverordnung in Kraft gesetzt sind. 
Bei Fuhrwerken aus benachbarten Provinzen oder Staaten des deutschen 
Reiches, in welchen eine gleichartige Polizeivorschrift gilt, genügt eine dieser 
Vorschrift des heimatlichen Bezirks entsprechende Bezeichnungsweise auch inner- 
halb der Provinz Schlesien. 
5 2. Während der Nachtzeit, d. h. in der Zeit von einer Stunde nach 
Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang müssen alle auf 
öffentlichen Straßen von Zugtieren bewegten Fahlwwerkt. sie mögen zum 
Personen= oder Lastverkehr dienen und beladen oder unbeladen sein, mit 
einer hellbrennenden Laterne versehen sein. Diese letztere ist in der Regel 
an dem Vorderteile des Wagens selbst anzubringen; wo jedoch die Bauart 
oder Beladung des letzteren dies nicht gestattet, darf die Laterne an der 
Deichselspitze oder an den Zugtieren angebracht werden. 
kobn banghoczfuhren muß auch an der hinteren linken Runge eine Laterne 
angebracht sein. 
Auf den landwirtschaftlichen Verkehr innerhalb der eigenen Guts= oder 
Gemeindefeldmark, sowie auf Fuhrwerke, welche Pulver oder andere Spreng- 
stoffe transportieren, erstrecken sich diese Bestimmungen nicht. 
§ 3. Jedes Schlittenfuhrwerk, und zwar auch dann, wenn es zu einem 
aus mehreren Schlittenfuhrwerken bestehenden Zuge gehört, muß auf öffent- 
lichen Straßen mit Geläute oder Schellen versehen sein. 
# 4. Für sämtliches mit Pferden bespanntes Fuhrwerk ist beim Fahren 
auf öffentlichen Straßen die Anwendung der Einzel- (sogenannten Zopp--, 
Todder= oder Hotte-) Leinen verboten und nur der Gebrauch der Kreuz-, 
und bei Einspännern der Doppelleine gestattet. 
§ 5. Alles auf öffentlichen Straßen zu verfahrende Langholz (Gruben- 
be zer anderes Bauholz, Rüststangen usw.) muß in der Art verladen 
ein, da 
a) der Hinterwagen des Fahrzeuges einen Abstand von höchstens 4½ m 
von den Wipselenden der Hölzer behält; 
d) nächst der erforderlichen Befestigung der Hölzer auf dem Fahrzeuge 
selbst dieselben noch in der Mitte des den Hinterwagen überragenden 
Teiles mit einer Kette fest zusammengereitelt werden. 
Auch andere Gegenstände müssen, falls sie soweit über den Hinterwagen 
hinausragen, daß sie beim Fahren in Schwingungen geraten können, mittelst 
einer Kette oder Leine zusammengereitelt werden. 
Diejenigen mit Langholz beladenen Fuhrwerke, bei welchen die Hinter- 
1) Absatz 5 des § 1 ist durch die Polizelverordnung vom 7. August 1901 ein- 
geschaltet.
        <pb n="500" />
        — 160 — 
räder mit den Vorderrädern nicht durch einen Langbaum verbunden find, 
müssen beim Fahren auf öffentlichen Straßen noch von einer Person be- 
gleitet werden, welche mittelst eines an der Schere der hinteren Räderachse 
angebrachten Seiles die Bewegungen des hinteren Teiles des Fuhrwerkes 
zu leiten, und dadurch Sperrungen des Weges, sowie Beschädigungen von 
Menschen, Baumpflanzungen, Gräben und Barrieren zu verhüten hat. Für 
zwei oder drei zusammengehörige Langholzfuhren genügt ein solcher 
gleiter (ogl. § 7, Abs. 2 und § 8). 
§ 6. Beim Fahren dürfen niemals mehr als zwei Fuhrwerke anein- 
ander gebunden sein. Fuhrwerke, welche mit Langholz beladen sind, dürfen 
überhaupt nicht aneinander gebunden werden. 
§+ 7. Die das Ausweichen auf den Landstraßen betreffenden §#§ 26 
bis 34, Teil 2, Titel 15 des Allgemeinen Landrechts, welche lauten: 
(§&amp; 26.) Alle Fuhr- und Landleute, auch andere Reisende ohne 
Unterschied des Standes, müssen den ordinären und Extraposten, wenn 
diese hinter ihnen kommen oder ihnen begegnen, aus dem Wege 
fahren und sie ohne Schwierigkeit vorbeilassen, sobald der Postillon 
ins Horn stößt. 
(&amp; 27.) Außer diesen Fällen müssen ledige, oder bloß mit 
Personen besetzte Wagen und Kutschen allen mit Sachen und Effekten 
beladenen Wagen, wohin auch Kutschen, die Koffer oder sonstige 
Bagage führen, zu rechnen sind, ausweichen. 
(&amp; 28.) Begegnen sich zwei beladene oder zwei ledige Wagen, 
so müssen beide 5 der rechten Seite zur Hälfte ausweichen. 
(&amp; 29.) Kann einer rechter Hand nicht ausweichen, so muß dies 
von dem anderen ganz geschehen. 
(6 30.) Fehlt es auch dazu am Raum, so muß in dem Falle 
des § 27 derjenige, welcher zum Ausweichen verbunden ist, sowie in 
dem Falle des § 28 der, welcher den anderen zuerst gewahr wird, an 
einem schicklichen Orte so lange still halten, bis der andere Wagen 
vorüber ist. 
5 # 31.) Kommt ein Wagen von einem Berge oder von einer 
steilen Anhöhe herunter, und ein anderer Wagen fährt hinauf, so ist 
der letztere jederzeit zum Ausweichen verbunden, er mag schwerer be- 
laden sein oder nicht. 
(&amp; 32.) Bei hohlen Wegen oder anderen engen Pässen muß jeder 
zuvor stille halten, und nach gegebenen deullichen Zeichen mit dem 
Horn, mit der Peitsche oder auf andere Art so lange warten, bis er 
versichert ist, daß kein anderer sich schon darin befindet. 
(&amp; 33.) Ist der hohle Weg oder enge Paß von solcher Länge, 
daß die gegebenen Zeichen von einem Ende bis zum anderen nicht 
deutlich gehört oder wahrgenommen werden können, so muß an solchen 
Plätzen, wo Raum zum Ausweichen ist, aufs neue gewartet und das 
Zeichen wiederholt werden. 
(6 34.) Außer den Posten muß jeder vorfahrende Wagen dem 
hinten folgenden und schneller fahrenden, wenn dieser nicht anders 
vorkommen kann, und der Raum es erlaubt, auf ein gegebenes Zeichen 
so weit ausweichen, als es nötig ist, damit letzterer seien Weg fort- 
setzen könne, 
sollen auf alle öffentliche Straßen Anwendung finden, und soll eine Ueber- 
tretung derselben vorbehaltlich des gesetzlichen Schadensersatzes (6# 35—37 
A. L.-R. II. 15) der in dem § 14 dieser Verordnung angedrohten Strafe 
unterliegen.
        <pb n="501" />
        — 161 — 
Fuhrwerke haben möglichst an der rechten Seite der Fahrbahn des 
Weges zu fahren. ) 
Wenn ein Fuhrwerk ein anderes überholt, hat das letztere nach rechts 
auszuweichen und ersteres links vorbeizufahren. » 
Bei Begegnungen von mit Langholz beladenen Wagen mit anderen 
Fuhrwerken an Biegungen der Straßen müssen die ersteren Wagen vor der 
Biegung so lange halten, bis das andere Fuhrwerk vorüber gefahren ist. 
Sind die begegnenden Fuhrwerke beiderseits mit Langholz beladen, so muß 
dasjenige Fuhrwerk in vorbezeichneter Weise anhalten, welches auf der 
inneren Seite der Wegebiegung fährt. · 
8. Sofern mehrere mit Langholz beladene Wagen die nämliche 
Straße in der gleichen Richtung befahren, müssen dieselben 
a) untereinander einen Abstand von mindestens zehn Ruten oder 37 m 
oder 50 Schritten beobachten, 
b) außerdem die nämliche Seite der Straße einhalten. 
6* 9. Marschierenden Militärabteilungen, Leichen und anderen öffentlichen 
Aufzügen ist sowohl von vorfahrenden, als auch von entgegenkommenden 
Fuhrwerken überall vollkommen Raum zu geben. Gestattet dies die Oertlich- 
keit nicht, so muß so lange gehalten werden, bis jene vorüber sind. 
5* 10. Das Knallen mit der Peitsche beim Vorüberfahren bei anderen 
bespannten Fuhrwerken ist untersagt. 
Es ist nicht gestattet, sich bei Fuhrwerken der Huppe als Signal zu 
bedienen.) 
8 11. Der Führer eines Fuhrwerks muß, die Zügel in der Hand. auf 
dem Fuhrwerk oder auf einem der Zugtiere oder in ihrer unmittelbaren 
Nähe bleiben und das Gespann fortwährend unter Aufsicht halten. Es ist 
insbesondere straffällig. wenn er dabei schlafend oder in angetrunkenem Zu- 
stande betroffen wird.) 
Wenn er anhält, darf er sich nicht über fünf Schritte von dem Fuhr- 
werk entfernen, ohne die Pferde abzusträngen oder sonst ausreichende Vor- 
kehrungen zur Verhütung von Unglücksfällen zu treffen. 
§*# 12. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf allen chaussierten 
und nicht chaussierten öffentlichen Fahrstraßen Anwendung, soweit nicht für 
erstere besondere gesetzliche Vorschriften gelten (vgl. die zusäßtzlichen Vor- 
schriften zu dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840. Ges.-S. S. 94). 
8 13. Beküglich des Verkehrs von mit Dampf bewegten Fahrzeugen 
(Lokomobilen, Dampfwalzen usw.) und von Belozipeden auf öffentlichen 
Straßen wird auf die diesseitigen Polizeiverordnungen vom 31. Januar 1887 
bzw. vom 25. März 1891 Bezug genommen. 
5*# 14. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld- 
krefen, bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft 
estraft. 
5* 15. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, ins- 
besondere 
die diesseitigen Polizeiverordnungen vom 15. Oktober 1880 und 
4. August 1884, betr. die Bezeichnung der Fuhrwerke, 
. W Ablab 2 und 3 des 8 7 sind durch die Polizeiverordnung vom 7. August 1901 
eingeschaltet. 
2) Abs. 2 des § 10 ist durch die Polizeiverordnung vom 7. August 1901 ein- 
t 
gefügt. 
3) Abs. 1 des § 11 in der Fassung der Polizeiverordnung vom 7. August 1901. 
Koye, Die Polizeiverord## im R.-B. Oyppeln. II. Tetl. V
        <pb n="502" />
        — 162 — 
die diesseitige Polizeiverordnung vom 9. August 1887, betr. die 
Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nachtzeit, 
die diesseitige Polizeiverordnung vom 17. November 1877, betr. 
den Gebrauch von Geläuten oder Schellen bei Schlittenfuhrwerken, 
sowie die Polizeiverordnungen der Königlichen Regierungen zu Liegnitz 
vom 29. September 1860 (A.-Bl. S. 369), zu Breslau vom 18. August 
1860 (A.-Bl. S. 195) und zu Oppeln vom 3. Juni 1862 (A.-Bl. 
S. 127), betr. den Transport von Langholz, 
werden aufgehoben. 
Breslau, den 7. Juli 1892. 
Der Oberpräsident. 
8. Polizeiverordnung, betr. den Berkehr mit Fahrräbern an #ertchen 
Wegen, Straßen r*u- Plätzen, vom 21. Mai un (Amtsbl. S. 159.) 
Auf Grund der §s 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) und gemäß der §§ 6, 
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(G.-S. S. 265) wird unter Zustimmung des Provinzialrates für den Umfang 
der Provinz Schlesien folgendes verordnet: 
1. Die für den Fuhrwerksverkehr geltenden Vorschriften finden auf 
das Fahren mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen 
sinngemäß Anwendung, soweit nicht in den folgenden Paragraphen andere 
Bestimmungen getroffen sind. 
§&amp; 2. 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere 
Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke 
bestimmten Wege und Straßen benutzt werden. Außerdem ist der Fahrrad- 
verkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaften auch auf den neben den Fahr- 
straßen hinführenden Banketten gestattet. 
2. Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Verkehr mit Fahrrädern 
auf bestimmten Fußwegen zuzulassen. 
3. Bei Benutzung dieser Bankette und dieser Fußwege (Abs. 2 und 3) 
baben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen und bei 
ebhaftem Fußgängerverkehr langsam zu fahren. 
§ 3. 1. Die Wegepolizeibehörden find befugt, das Befahren bestimmter 
Wege, Straßen, Brücken und Plätze, sowie Teile derselben einschließlich der 
Bankette neben den Fahrstraßen mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten 
von Fahrrädern ganz oder zeitweilig zu untersagen. Das Berbot ist 
öffentlich bekannt zu machen; außerdem sind die nach Abs. 1 für Fahrrad- 
verkehr verbotenen Wege, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhällnisse 
durch die Landespolizeibehörde eine Ausnahme gestattet wird, mit deutlich 
lesbaren, das Verbot enthaltenden Tafeln zu vanehen. 
2. Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft. 
3. Ob und inwieweit Ausnahmen von den vorstehenden Verboten 
(Abs. 1 und 2) für den dienstlichen Fahrräderverkehr der Beamten der 
Reichspost= und Tele raphenverwaliung und anderer öffentlichen Ver- 
waltungen zuzulassen sind, unterliegt der Entscheidung der Minister der 
öffentlichen Arbeiten und des Innern. 
&amp;*# 4. 1. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung 
seines Fahrrades verpflichtet.
        <pb n="503" />
        — 163 — 
2. Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen 
und Tieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder 
Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Tiere 
scheu zu machen, find verboten. 
3. Wettfahrten auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen 
der Genehmigung der Wegepolizeibehörde. 
§ 5. 1. Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter 
Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf 
nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 
2. Beim Passieren von engen Brücken, Toren und Straßen, beim Ein- 
biegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen 
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffent- 
lichen Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so 
langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle 
zum Halten gebracht werden kann. 
3. In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren, ist es verboten, 
beide * gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen 
zu nehmen. 
§&amp;6. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahr- 
rad mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach 
vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein. 
§ 7. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung 
und einer helltönenden Glocke versehen sein. 
5 8. 1. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zz überholende, in der 
Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere 
auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh usw. durch 
deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades 
aufmerksam zu machen. 
2. In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßen- 
kreuzungen sowie in den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen. Mit dem 
Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch 
unruhig oder scheu werden. 
3. Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen. 
§ 9. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, 
Viehtransporten usw. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts 
auszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht 
gestatien, so lange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Das 
entgegenkommende Fuhrwerk usw. hat dem Radfahrer soviel Platz frei zu 
lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts aus- 
weichen kann. 
&amp; 10. 1. Das Ueberholen von Fuhrwerken usw. seitens der Radfahrer 
hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen. 
2. Das zu überholende Fuhrwerk usw. hat auf das gegebene Glocken- 
zeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße 
ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
3. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, 
in Toren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, 
ist das Ueberholen verboten. 
# 11. 1. Wenn ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Fahrrade 
scheut, oder wenn sonst durch das Borbeifahren mit dem Fahrrade Menschen 
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu 
fahren oder erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
11
        <pb n="504" />
        — 164 — 
2. Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, königlichen und prinz- 
lichen Equipagen, Leichen und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken 
der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerken, welche zur 
Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem 
Radfahrer überall völlig Raum zu geben. 
5 12. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutivbeamten ist jeder 
Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen. 
#§s 13. 1. Es müssen bei sich führen und den Aufsichtsbeamten auf Ver- 
langen vorzeigen: 
a) Radfahrer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren 
Namen lautende, von der zuständigen Behörde des Wohnortes aus- 
Hitelle, für die Dauer des Kalenderjahres gältge Radfahrkarte. — 
ie Radfahrkarte wird durch die Ortspolizeibehörde ausgestellt. Für 
Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des 
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers. 
b) Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Preußens in einem Staat 
haben, in dem Radfahrkarten Mleiher oder ähnlicher Art vorgeschrieben 
sind, eine nach den dortigen Bestimmungen gültige Radfahrkarte. 
c) Radfahrer, welche weder in Preußen noc in einem unter b genannten 
Staate ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden Aus- 
weis ihrer Person. 
2. Militärpersonen, sowie uniformierte und mit einem Dienstabzeichen 
versehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer 
Radfahrkarte oder eines sonstigen Ausweises nicht. 
5*14. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft, so- 
weit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt. 
8 16. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1900 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkt werden unbeschadet der Bestimmungen des § 3 alle sonst 
bisher erlassenen Polizeiverordnungen über den Verkehr mit Fahrrädern auf 
öffentlichen Wegen, Straßen und läen aufgehoben. 
Breslau, den 21. Mai 1900. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlefien. 
9. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr von mit Dampf bewegten Fahr- 
* (Lokomobilen, Dampfwalzen usw.) auf Chausseen und öffeutlichen 
egen und den Betrieb in # nähe der ter#. vom 31. Jannar 1887. 
(Amtsbl. S. 57. 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §5§ 6, 12 und 15 des Ge- 
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung 
des Provinzialrats für den Umfang der Provinz unter Aufhebung aller zur 
Zeit bestehenden bezüglichen Verordnungen folgendes verordnet: 
&amp; 1. Zum Verkehr auf öffentlichen Wegen können nur solche Loko- 
mobilen und sonstige mit Dampf bewegte Fahrzeuge zugelassen werden, 
deren Breite 3 m nicht übersteigt. Diagonal geriefelte Radreifen sind nur 
bei einer Stärke der aufgenieteten Laschen von höchstens 20 mm und in einer 
Anordnung derselben zulässig, daß die Laschen in einer Breite von min- 
destens 20 cm den völlig eben und fest gedachten Boden gleichzeitig berühren.
        <pb n="505" />
        — 166 — 
An den Essen der Maschinen müssen Funkenfänger angebracht und an den 
Aschenkasten Borkehrungen getroffen sein, welche das Herausfallen von Brenn- 
stoffen verhindern und das beliebige Oeffnen und Schließen der Kasten durch 
den Maschinenführer gestatten..) 
9 An den Fahrzeugen (6 1) ist das Gewicht derselben, der Name 
und Wohnort des Besitzers, und wenn letzterer mehrere Fahrzenge, Maschinen 
usw. derselben Gattung im Betriebe hat, auch die laufende Nummer anzu- 
eben. Aenderungen hierin müssen dem zuständigen Kreislandrat resp. der 
Raduischen Polizeibehörde in Stadtkreisen und Städten mit über 10000 Ein- 
wohnern angezeigt werden. 
§ 3. Die einzelnen Transporte dürfen in der Regel aus nicht mehr 
als im ganzen drei aneinander gebängten Fahrzeugen oder Geräten bestehen. 
Ausnahmsweise kann von den zur Erteilung der Genehmigung zum Be- 
fahren der öffentlichen Wege zuständigen Bebörden für bestimmte Strecken 
die Erlaubnis zum Anhängen von mehr Fahrzeugen bzw. Geräten, jedoch 
nicht über die Zahl von sechs gegeben werden. 
Wagen und Geräte, welche nicht unmittelbar zu dem Betriebe des 
Dampffahrzeuges gehören, dürfen nicht angehängt werden. 
§ 4. Das Spurhalten der Fahrzeuge innerhalb eines Transportes ist 
möglichst zu vermeiden, und für hintereinanderfolgende Transporte un- 
bedingt untersagt. 
§ 5. Das Befahren von Chausseen und öffentlichen Wezen muß bei 
eintretendem Frost oder Tauwetter resp. bei anhaltend nasser Witterung auf 
Einspruch der Cauffechehienftete resp. des Amtsvorstehers unterbleiben. 
Auf Strecken, auf welchen umfangreiche Reparaturen, Neuschüttungen usw. 
ausgeführt werden, können nur die zur Arbeitsleistung selbst verwendeten 
Dampfwalzen zugelassen werden. v 
§ 6. Die Fahrgeschwindigkeit eines Transportes darf 1 km in zehn 
Minuten nicht übersteigen. · 
§ 7. Außer den zur Bedienung des Transportes selbst erforderlichen 
Personen (drei, wenn derselbe ein, fünf, wenn er zwei Dampffahrzeuge ent- 
hält) muß bei jedem Transport, sofern nicht mehrere unmittelbar aufein- 
ander folgen, ein Mann vorhanden sein, welcher in einer Entfernung von 
30—50 m vor demselben hergeht und auf dem Wege verkehrenden Personen, 
welche reiten bzw. Fuhrwerke oder Biehtransporte leiten, Beistand leistet. 
Außerdem muß auch noch eine zweite, zu dem Personal des Transports 
gehörige Person auf Verlangen Hilfe leisten. 
§#8. Die Transporte müssen Reitern und Leitern von Fuhrwerken und 
Biehtransporten soviel Platz machen, als möglich ist. Auf Chausfseen hat 
das Ausweichen stets nach der Seite des Materialienbanketts zu erfolgen. 
§5 9. Die Benutzung der Lokomotiopfeife ist, so lange der Transport 
unterwegs ist, ausdrücklich verboten, bei der Annäherung an Ortschaften 
und an solchen Stellen der Straße, an welchen der Transport nicht auf 
eine Strecke von 80 m nach vorwärts und rückwärts bemerkbar ist, sowie 
bei “ Wetter hat der Maschinenführer das Zeichen mit der Glocke 
zu geben. « 
Der Dampfdruck darf nie so hoch gespannt werden, daß die Sicherheits- 
ventile abblasen, auch dürfen angesichts von Personen, welche reiten oder 
fahren, sowie von Viehtransporten die Cylinderhähne nicht geöffnet werden. 
§ 10. Sobald die dem Zuge vorangehende Person (§ 7) oder ein 
1) § 1 m der Fassung der Polizeiverordn. vom 19. Februar 1902.
        <pb n="506" />
        — 166 — 
Passant, welcher reitet oder ein Fuhrwerk bzw. einen Viehtransport leitet, 
die Hand als Haltesignal aufhebt, muß sofort gehalten werden. 
&amp;*# 11. Als Verkehrszeit wird die Zeit von einer Stunde vor Sonnen- 
aufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang festgesetzt. Ausnahmsweise 
kann der Verkehr auch in der zwischenliegenden Zeit von der zur Erteilung 
der Fahrerlaubnis zuständigen Behörde für bestimmte Fälle und unter den 
Bedingungen gestattet werden, daß jedes der den Transport bildenden Fahr- 
zeuge und je ein Mann, welche dem Transporte vorangeheen resp. folgen, 
mit roten Laternen versehen sind und die Laternen am letzten Gefährt des 
Transportes hinten angebracht werden. 
&amp;# 12. Abgesehen von der Beobachtung der vorstehend in den §s§ 1 bis 
11 aufgestellten allgemeinen Vorschriften ist der Verkehr mit Dampfkraft auf 
den öffentlichen Wegen auch nur auf Grund einer von dem königlichen 
Landrat, in Stadtkreisen und in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern 
der Ortspolizeiverwaltung erteilten Genehmigung und unter Innehaltung 
der in letzterer etwa noch vorgeschriebenen besonderen Bedingungen (z. B. 
bezüglich des Passierens von Brücken, Durchlässen und Ortschaften der An- 
zeige über das Eintreffen des Transports usw.) gestattet. 
§ 13. Vorstehende Bestimmungen finden auf Kraftfahrzeuge (Automobile) 
keine Anwendung.1) 
* 14. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden 
mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft, an deren Stelle 
im Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt. 
Breslau, den 31. Januar 1887. 
Der Oberpräsident. 
10. Polizeiverordnung, über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, vom 6. Sen- 
tember 1901. (Amtsbl. S. 281.) engen, 
Auf Grund der 95 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver- 
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §8§ 137 und 139 
des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1893 
Ges.-S. S. 195) wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang 
er Provinz Schlesien folgendes verordnet: 
I. Geltung anderer Polizeiverordnungen für den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen. 
§* 1. Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen GCraftwagen und Kraft- 
fahrrädern) gelten sinngemäß die Vorschriften der den Verkehr von Fuhr- 
werken und Fahrrädern auf öffentlichen Straßen und Plätzen regelnden 
Polizeiverordnungen, sofern nicht die nachstehenden Vorschriften andere An- 
ordnungen treffen. 
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten nicht mit Dampf 
bewegte schwere Fahrzeuge (Lokomobilen, Dampfwalzen usw.). Vgl. dazu § 37. 
Werden Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet, so 
finden auf sie auch die Bestimmungen über den Betrieb der Droschken und 
Omnibusse oder die sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden 
Fuhrwerke entsprechende Anwendung. 
1) § 18 in der Fassung der Pol.-V. vom 19. Februar 1902. (Amtsbl. S. 78.)
        <pb n="507" />
        — 167 — 
II. Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge. 
§*# 2. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher eingerichtet sein. Die 
Erregung übermäßigen Geräusches, sowie die Entwickelung belästigenden 
Rauches oder Dampfes und belästigender übler Gerüche ist unstatthaft. 
Etwaige Vorrichtungen zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase müssen 
an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle sich befinden. 
3. Die Lenkvorrichtungen müssen leicht zu handhaben sein und er- 
möglichen, daß Kraftwagen auf einer Fahrbahn von 10 m Breite und 
Kraftfahrräder auf einer solchen von 3 m Breite umkehren können. Für 
Kraftwagen, die zum Transport von Lasten dienen, können von der Orts- 
polizeibehörde Ausnahmen zugelassen werden. 
&amp; 4. Jeder Kraftwagen ist mit zwei voneinander unabhängig zu hand- 
habenden, schnell und sicher wirkenden Bremsvorrichtungen zu 28 von 
denen jede für sich imstande ist, den Wagen auf ebener trockener Straße, 
insbesondere auch auf Asphaltpflaster, bei einer Geschwindigkeit von 15 km 
in der Stunde mindestens auf 8 m Länge zum Stehen zu bringen. 
Für Kraftfahrräder genügt eine den vorstehenden Bestimmungen ent- 
sprechende Bremsvorrichtung. 
*5. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer brauchbaren Huppe aus- 
estattet sein, welche es dem Führer ermöglicht, deutlich wahrnehmbare 
arnungszeichen zu geben. Ueberlaute und grelle Signale find jedoch zu 
vermeiden. 
Ausnahmen können für Kraftfahrzeuge, die bestimmten öffentlichen 
Zwecken dienen (z. B. für Kraftwagen der Feuerwehr) von den Landräten, 
in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. 
§ 6. Die Lenk-, Brems= und Signalvorrichtungen sind so anzubringen, 
daß der Führer sie, ohne sein Augemmert von der Fahrrichtung abzulenken, 
leicht und auch im dunkeln ohne Gefahr der Verwechselung handhaben kann. 
§* 7. Jeder Kraftwagen ist mit mindestens zwei helleuchtenden Laternen, 
deren Licht nach vorn fallen muß und deren Gläser nicht farbig sein dürfen, 
auszustatten. 
Diese Laternen müssen es ermöglichen, daß die Fahrbahn auf mindestens 
20 m vor dem Wagen durch den Führer übersehen werden kann. 
Bei Kraftfahrrädern genügt eine solche Laterne. 
8. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, auf 
dem der Name oder die Firma des Fabrikanten, die Anzahl der Pferdekräfte 
der Maschine und das Eigengewicht des Wagens angegeben ist. 
1)9 9. Jedes Kraftfahrzeug, mit welchem öffentliche Wege befahren 
werden, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus 
einer Bezeichnung der Provinz, in welcher das Fahrzeug polizeilich registriert. 
ist (für die Provinz Schlesien der Buchstabe K) und einer Erkennungs- 
nummer besteht. Das Kennzeichen ist auf der Rückseite des Fahrzeuges 
nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle auf der Wandung des Fahrzeuges 
selbst oder einer mit dieser festverbundenen Tafel mit möglichst glatter Ober- 
fläche auf weißem Grunde in schwarzer, 12 cm hoher und im Grundstrich 
2 cm starker Schrift anzubringen und bei Dunkelheit zu beleuchten. Der 
einen Teil des Kennzeichens ausmachende Buchstabe muß über der Erkennungs- 
nummer stehen und der Abstand zwischen beiden und zwischen den Ziffern der 
Erkennungsnummer 2 cm betragen. Die Anbringung von Verzierungen, 
welche die Lesbarkeit des Kennzeichens beeinträchtigen, ist unzulässig. 
H) g o in der Fassung der Pol.-B. vom 19. Februar 1902.
        <pb n="508" />
        — 168 — 
&amp; 10. Der Antrag auf Zuteilung einer Erkennungsnummer ist an 
die für den Wohnort des Eigentümers zuständige Ortspolizeibehörde zu 
richten. 
In dem Antrage ist der Name, der Wohnort und erforderlichenfalls 
auch die Wohnung des Eigentümers und des Fabrikanten des Fahrzeuges 
behufs Eintragung in eine polizeiliche Liste anzugeben. Bei Fahrzeugen 
mit Dampfbetrieb, soweit sie unter diese Verordnung fallen, ist von dem 
Antragsteller außerdem der Nachweis zu führen, daß die für den Betrieb 
von Dampfkesseln bestehenden besonderen Vorschriften befolgt sind. 
Dem Antrage ist stattzugeben, wenn festgestellt ist, daß das Kraftfahr- 
zeug den vorgeschriebenen Bestimmungen genügt. Ueber die Zuteilung der 
Erkennungsnummer wird eine Bescheinigung ausgestellt. 
&amp;# 11. Sofern für Fuhrwerke, die dem bffentlichen Personentransport 
dienen (Omnibus, Droschken), eine anders geregelte Kennzeichnung vor- 
geschrieben ist, behält es bei dieser sein Bewenden. 
*— 12. Für vorübergehend in der Provinz Schlefien verwendete Kraft- 
fahrzeuge, deren Eigentümer an einem Orte seinen Wohnsitz hat, wo die im 
§ 9 vorgeschriebene Bezeichnung nicht erfordert wird, gelten die Bestimmungen 
dieses Porographen und des § 10 nicht, sofern der Führer durch die Be- 
scheinigung einer zuständigen Behörde nachweisen kann, daß das Fahrzeug 
sonh an dem Wohnort des Eigentümers gültigen polizeilichen Vorschriften 
entspricht. 
Im Auslande ausgefertigte Bescheinigungen dieser Art müssen mit dem 
Anerkennungsvermerke einer deutschen Behörde versehen sein. 
§ 13. Auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Gebiet der Gültig- 
keit dieser Verordnung befindet, kann der zuständige Regierungspräsident 
nach erfolgter Prüfung eine Bescheinigung darüber erteilen, daß eine dem 
vorgeführten Fahrzeug entsprechende, sabtiemähiig gefertigte Wagengattung 
(Type) den Bestimmungen der 9§ 2 bis 7 genügt. 
&amp; 14. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges, das einer nach § 13 
zugelassenen Wagengattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine 
mit laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung mit der 
Wirkung verabfolgen, daß ihre Vorweisung die Ortspolizeibehörde einer 
besonderen Prüfung darüber enthebt, ob das Fahrzeug den Vorschriften der 
§# 2—7 entspricht. 
Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral- oder 
Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige 
Beschaffenheit einer Wagengattung. 
5* 15. Die nach § 10, Abs. 1 zuständige Ortspolizeibehörde hat, wenn 
es nach ihrem pflichtgemäßen Crmessen erforderlich ist, jederzeit das Recht, 
die Prüfung eines Kraftfahrzeuges auf seine Betriebssicherheit vorzunehmen 
und zu dießm Zweck die Borführung des Fahrzenges zu verlangen. 
§s# 16. Kraftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht 
oder nicht mehr genügen, können, abgesehen von der etwaigen Bestrafung 
des Verantwortlichen, zeitweilig oder dauernd von der Benutzung öffentlicher 
Straßen ausgeschlossen werden. 
Dasselbe gilt von Kraftfahrzeugen, deren Eigentümer einer Aufforderung 
zur Borführung im Sinne des §&amp; 15 nicht Folge leisten. 
III. Pflichten des Eigentümers. 
§ 17. Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, daß sein Fahrzeng 
sich in ordnungsmäßigem Zustande befindet, daß namentlich die Bremsen 
sicher und kräftig wirken und daß es mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen
        <pb n="509" />
        — 169 — 
versehen ist. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug nicht 
von einer ungeeigneten oder unzuverlässigen Person geführt wird. Ist das 
Kraftfahrzeug Eigentum einer juristischen Person, so haben deren geordnete 
Vertreter die Verantwortung. 
§. 18. Auf Verlangen der nach § 10 zuständigen Polizeibehörde hat 
der Eigentümer über diejenigen Personen, die sein Gefährt in Benutzung 
genommen haben, Auskunft zu geben. 
§ 19. Der Eigentümer eines mit einer Erkennungsnummer versehenen 
Kraftwagens hat, sobald er den Wagen veräußert oder seinen Wohnort 
r** der Polizeibehörde, welche die Nummer erteilt hat, Anzeige zu 
eistatten. 
IV. Eigenschaften und Obliegenheiten des Führers (Lenkers). 
§&amp; 20. Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen 
gestattet, die mit den maschinellen Einrichtungen und deren Handhabung 
völlig vertraut sind und sich hierüber durch eine von einer Behbrde, einer 
behördlich beaufsichtigten Fahrschule oder einem behördlich anerkannten Sach- 
verständigen ausgestellte Bescheinigung ausweisen können. 
Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde des Wohnorts des Führers 
zur Kenntnisnahme vorzulegen und von dieser mit einem entsprechenden 
Vermerk zu versehen. 
Im Auslande ausgefertigte Zeugnisse gelten nur dann, wenn sie mit 
dem Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde versehen find. 
§5 21. Personen, welche die den Führern obliegenden Verpflichtungen 
(6&amp; 24 ff.) verletzt haben, kann das Führen von Kraftfahrzeugen für be- 
stimmte Zeit polizeilich untersagt werden. Die ihnen ausgestellte Bescheinigung 
(§ 20) ist die nach § 10 zuständige Polizeibehörde an sich zu nehmen bngs 
&amp;*# 22. Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen 
nicht gestattet. 
23. Dienen Kraftwagen oder fahrräder öffentlichen Transport- 
wecken, so kommen für ihre Führer auch noch die Vorschriften der das 
reffende Transportgewerbe regelnden Polizeiverordnungen zur Anwendung. 
##24. Der Führer ist gleich dem Eigentümer (§ 17) dafür verant- 
wortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach § 9 dieser Verordnung vor- 
geschriebenen Bermerken versehen ist. Er hat die Bescheinigung im Sinne 
des § 10 und das Zeugnis im Sinne des § 20 während der Fahrt steis 
bei sich zu führen und auf Verlangen den Aussichtsbeamten vorzulegen. 
§ 25. Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu über- 
zeugen, daß alle maschinellen Einrichtungen, insbesondere die Bremsvorrich- 
tungen in ordnungsmäßigem Zustande sind und gut wirken. 
§ 26. Kraftfahrzeuge dürfen nur die auch für andere Fuhrwerke be- 
stimmten Straßen und Wege benutzen. 
Die Sperrung einzelner Straßen und Wege für Kraftfahrzeuge bleibt 
den Ortspolizeibehörden vorbehalten. 
Auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit 
Kraftfahrrädern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig. 
§ 27. Die Geschwindigkeit der Fahrt bei Dunkelheit oder auf städtisch- 
angebauten Straßen darf diejenige eines in Heltrechtem Trabe befindlichen 
Pferdes (etwa 15 km in der Stunde) nicht überschreiten. Anßerhalb der 
Bebauungsgrenze darf sie, wenn gerade und übersichtliche Wege befahren 
werden, angemessen erhöht werden.
        <pb n="510" />
        — 170 — 
bes Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Seen, Straßen 
und Plätzen sind nicht gestattet. Ausnahmsweise kann die Genehmigung 
bierz durch die Minister des Innern und der öffentlichen Arbeiten erteilt 
werden. 
* 29. An Stellen, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, sowie auf 
Strecken, die derart beschaffen sind, daß die Wirksamkeit der Bremse in 
Frage gestellt ist, darf höchstens mit der Geschwindigkeit eines kurz trabenden 
Pferdes gefahren werden. 
Beim Passieren von engen Brücken, Toren und Straßen, beim Ein- 
biegen aus einer Straße in die andere, auf abschüssigen Wegen, bei scharfen 
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen 
Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, sowie an ällen 
unübersichtlichen Stellen muß so langsam gefahren werden, daß der Kraft- 
wagen nötigenfalls sofort zum Halten gebracht werden kann. 
* 30. Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel müssen die 
Laternen brennen. 
* 31. Der Führer hat zntgegenkommende zu überholende, in der 
Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, ins- 
besondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Treiber von 
Bieh usw. durch ein deutlich hörbares Signal rechtzeitig auf das Nahen des 
Kraftwagens aufmerksam zu machen. Er hat ferner langsam zu fahren und 
zu halten, wenn dies zur Vermeidung von Unfällen erforderlich ist. 
In gleicher Weise ist Signal zu geben vor Straßenkrenzungen und in 
den im § 29, Abs. 2 angeführten Fällen. 
Mit dem Signalgeben ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere 
Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. Zweckloses und belästigendes 
Signalgeben it #u unterlassen. 
2. M der Führer, daß Pferde oder Vieh vor dem Kraftwagen 
scheuen oder daß durch das Vorbeifahren mit dem Kraftwagen Menschen 
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsom zu fahren und 
erforderlichenfalls anzuhalten. Das Auspuffen des Dampfes bei Kraft- 
fahrzeugen mit Dampfbetrieb hat zu unterbleiben, wenn dadurch das Scheuen 
von Pferden oder Bieh oder eine sonstige Störung verursacht werden kann. 
5+ 33. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutivbeamten hat der 
Führer des Kraftfahrzeuges sofort anzuhalten. 
5# 34. Verläßt der Führer das Kraftfahrzeug, so hat er die Maschine 
abzustellen (das Triebwerk auszuschalten) und die Bremse anzuziehen, auch 
Vorsorge zu treffen, daß sein Fahrzeug nicht durch Unbefugte in Bewegung 
gesetzt werden kann. 
V. Anhängewagen. 
535. Das Mitführen von Anhängewagen ist im allgemeinen unstatt- 
ha zoÖ uund nur ausnahmsweise auf Grund besonderer polizeilicher Erlaubnis 
zulässig. 
Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. 
Das Berbot gilt ferner nicht für einen mit einem Kraftfahrrad ver- 
bundenen Anhängewagen. Kraftfahrrad und Anhänger werden in diesem 
Falle als ein einheitlicher Kraftwagen angesehen, dergestalt, daß die für 
aftfahrräder erlassenen Sonderbestimmungen (z. B. ö§s 3 und 7 dieser 
Verordnung) keine Anwendung finden.
        <pb n="511" />
        — 171 — 
VI. Strafbestimmungen und Zeitpunkt des Inkrafttretens. 
g 36. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei- 
verordnung und gegen die darin vorgesehenen Anordnungen der Orts= und 
Landespolizeibehörden werden nach § 366 Ziff. 10 des R.-St.-Ges.-B. mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Taten bestraft. 
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. November 1901 in Kraft. 
unberührt bleiben die Bestimmungen der Polizeiverordnung, betreffend 
den Verkehr von mit Dampf bewegten Fahrzeugen (Lokomobilen, Dampf= 
walzen usw.) auf Chausseen und öffentlichen Begen usw. vom 31. Januar 1887 
(Amtsbl. für Liegnitz S. 45 ff., für Breslau S. 51 ff., für Oppeln S. 57 ff.) 
und der sie ergänzenden oder abändernden Polizeiverordnungen. 
Breslau, den 6. September 1901. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
11. Bekanntmachung, betr. die Erkennungsnmmern für Kraftfahrzenge 
vom 30. April 1905. (Amtsbl. S. 153) "I 
12. Bekanntmachung, betr. die für den Verkehr auf Kunststraßen festgesetzten 
Normalgewichte, vom 2. Dezember 1887. (Amtsbl. S. 336.) 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Provinzial= 
rat in seiner Sitzung am 29. November d. Is. folgende Norwalgewichte fest- 
gestellt hat, und zwar: 
I. für die Wagen (einschließlich allen Zubehörs) bei einer 
Felgenbreite von 
5 bis 6,5 cm — 20 Zentner = 1000 kg, 
6,5 bis 10 cm — 30 Zentner — 1500 kg, 
10 bis 15 cm — 40 Zentner = 2000 kg, 
15 cm u. darüber — 50 Zentner = 2500 kg. 
II. Für die wichtigsten Frachtgüter: 
1. Granitwerkstücke pro Festmeter 2700 kg, 
Granitpflastersteine, regelmäßig behauen, pro Raummeter 1900 
Granitpflastersteine, unregelmäßig behauen, pro Raummeter 1800 
Granitbruchsteine pro Raummeter . 1660 
2. Basaltpflastersteine, behauen pro Raummeter 2000 „ 
Basaltbruchsteine pro Raummeter 1800 
3. Sandsteine (Werkstücke) pro Festmeter 2300 „ 
4. Kalk, Marmor pro Festmeter 2700 „ 
Bruchsteine pro Raummeteeer 1550 „ 
Baukalk, fetter, pro Raummeter 1000 „ 
Baukalk, magerer, pro Raummeter 1200 „ 
5. Gneis, pro Raummedbheer 13000 „ 
6. Serpentin, pro Raummeter 103000 „ 
7. Ouarz, pro Raummetterer 14600 
8. Phosphor, pro Raummeter 13000 „ 
9. Dolomit, pro Raummeter 15600 „ 
10. Tonschiefer, pro Raummeter 1350 „ 
11. Grünsteinbruchsteine, pro Raummeter 10600 „ 
12. Hornblendebruchsteine, pro Raummeter 1800 „
        <pb n="512" />
        — 172 —. 
13. Bruch= oder Feldsteine, pro Raummeter 1000 19g, 
14. Kies und Sand, pro Raummeter 15650 
15. Steinkohle, pro RKaummeteer 900 
16. Koks, pro Raummeter 350 
17. Eisen, gewalzt, pro Festmeter 7700 
Eisen, gegossen pro Festmeier 7000 
Eisenerze, pro Raummeter 3500 
18. Walzzink, pro Festmeter 7200 
19. Ziegelwerk: Formatsteine pro 1000 Stük. 50p00 
Klinker, „ 4000 
Schamott, „ 3000 
Feldbrand, „ 3000 
Drainröhren 2", „ 2250 
Flachwerke, 1750 
20. Eichen= oder Buchenholz als Brennholz, pro Raummeter 500 
Kiefern-= oder Fichtenholz als Brennholz, pro Raummeter 350 
Eichen- oder uchenhoh, als Bauholz, Festmeter 800 
eter 
Kiefer oder Fichte als anholz, pro de . 650 „ 
21. Rüben, pro Raummeter 650 „ 
22. Rübenschnitzel, „ ... ........850« 
23. Fohsso, T700 „ 
24. Lalhutal, 6600 „ 
25. Spiritus inkl. Faß, pro Hrole 110 „ 
26. Zucker, raffiniert, pro gro es s 650 
„ „pro kleines aß 375„ 
27. Lehm, pro Raummeter 1400 
28. Blockeis, „ .... 3800, 
29. Noggen, „ . 650 
30. Weizen, „ ........ ...700, 
31. Mehl, . 130500 „ 
32. Stallmist, „ 050 „ 
33. Zement, „ 2200„ 
34. Kalk, gebrannt,, K 13500 
35. Heu- 100 „ 
36. Stroh von Erb en und Wicken, pro Raummeter 50 „ 
37. Stroh von Gerste und Hafer, » .... 70, 
38. Stroh von Roggen und Weizen, .. . . 90, 
39. Petroleum inkl. Faß, pro Hettoliter . 110 „ 
40. Schlempe, „ 120 
Breslau, den 2. Dezember 1887. 
Der Oberpräßident. 
13. Reglement für die Chaussee- und Wegeverwaltnung der Provinz 
Schlesien, vom 6. Dezember 1876. 
18 a. Bekanntmachung, betr. die Ergänzung des Neglements für die 
Chaussee= und Wegeverweltung der Provinz Shersten, vom 6. Dezember 1876, 
vom 3 März 1903. (Amtsbl. S. 157.)
        <pb n="513" />
        — 173 — 
2. Gisenbahnpolizei. 
1. Polizeiverordnung zum Schutze der Eisenbahnbauten vom 26. Juni 1866. 
(Amtsbl. S. 250.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 erlassen wir zum Schutze der innerhalb unseres Verwaltungs- 
bezirks stattfindenden Eisenbahnbauten nachstehende Polizeiverordnung: 
1. Wenn eine Eisenbahn im Bau begriffen ist, so dürfen außer von 
dem Arbeitspersonal und denjenigen Personen, welche beim Bau dienstlich 
beschäftigt sind, oder zur Besichtigung der Bauwerke besondere Erlaubniskarten 
erhalten haben, weder das Planum der Bahn, noch die dazu gehörigen 
Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken, arhlüte usw. betreten werden, 
ausgenommen an solchen Stellen, die zu Ueberfahrten und Uebergängen 
bestimmt sind. 
§5 2. Es ist ferner das Ausreißen, Versetzen und Beschädigen der 
Markierpfähle, sowie sonstige Beschädigung an den im Bau befindlichen 
Eisenbahnen und deren Zubehörungen verboten. 
§ 3. Sodweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Be- 
strafung bedingt ist, werden Uebertretungen der Borschrift des § 1 mit Geld- 
buße bis zu 5 Talern, Uebertretungen der Vorschrift des § 2 mit Geld- 
buße bis zu 10 Talern, resp. im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger 
Gefängnisstrafel) geahndet. 
64.4. Die Befolgung diefer Verordnung haben neben den übrigen 
Polizeibeamten insbesondere die Bahnaussichtsbeamten zu übernehmen. 
Oppel, den 26. Juni 1866. 
Königliche Regierung. Abteilung des Innern. 
2. Polizeiverordunng, betr. Straßenbahnen. im Regierungsbezirk Oppeln, 
vom 7. Jannar 1899. (Amtsbl. S. 11.) « 
Inder Fassung der Nachtragsverordnung vom 9. Juli 1904. (Amtsbl. S. 260.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §5 6, 12 und 15 des Ge- 
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln in 
bezug auf die bestehenden oder noch zu eröffnenden Straßenbahnen ver- 
ordnet: 
H. Auf den von einer Straßenbahn benützten öffentlichen Straßen 
und Wegen haben Fußgänger, Reiter, die Führer von Fuhrwerken und die 
Treiber von Vieh unverzüglich die Fahrbahn für den Betrieb der Straßen- 
bahn frei zu machen, sobald das Läutewerk des Zuges ertönt. 
Reiter und Fuhrwerke haben den Straßenbahnzügen soweit Raum zu 
geben, daß weder die Züge in ihrer Fahrt, noch auch an den Haltestellen 
die Passagiere am Ein= und Aussteigen behindert oder gefährdet werden. 
Auch Fuhrwerke, welche auf Querwegen auf die von der Straßenbahn 
benutzte Straße gelangen, haben zu diesem Zwecke die Achtungssignale und 
beuae splche aufgestellt sind — die Warnungstafeln der Straßenbahn zu 
ten. 
Lastfuhrwerk darf die Bahngeleise überhaupt nur dann und soweit be- 
rühren, als der Fahrdamm neben den Geleisen nicht frei ist. 
1) Jetzt Haftstrafe. 
2) § 1 in der Fassung der Polizeiverordnung vom 9. Juli 1904.
        <pb n="514" />
        — 174 — 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe mit sich führen, dürfen Wege, auf welchen 
durch Dampf oder elektrische Kraft getriebene Straßenbahnen verkehren, nur 
alsdann befahren, wenn der Bestimmungsort vom Frachtfuhrwerk auf einem 
anderen, gut fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist. 
Werden Sprengstofftransporte auf Straßen oder en geführt, auf 
welchen durch Dampf oder elektrische Kraft betriebene Straßenbahnzüge ver- 
kehren, so haben die Transporte beim Herannahen der Straßenbahnzüge zu 
halten und die Wagenführer sin, verbunden, ihre Pferde am Zaumzügel 
festzuhalten, während die Transportbegleiter auf der dem Straßenbahnzuge 
zugekehrten Seite den Transport zu beobachten haben. Die Führer der 
Maschine haben bei Annäherung an einen Sprengstofftransport ein Zeichen 
zu geben, langsam zu fahren und find verpflichtet, falls der Transport nicht 
son eich hält, den Straßenbahnzug sofort zum Stehen zu bringen. Ebenso 
1n en sie auf ein gegebenes Zeichen des Transportführers sofort zu Halten. 
ei Kreuzungen der von den Transporten benutzten e mit solchen 
Straßen, auf welchen durch Dampf oder elektrische Kraft betriebene Straßen= 
bahnzüge verkehren, hat der Transport in angemessener Entfernung zu halten, 
falls ein Straßenbahnzug in Annäherung begriffen ist. (&amp; 6 der Polizei- 
verordn#ung, betr. die Sicherung der Sprengstofftransporte vom heutigen Tage.) 
§ 2. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Bieh ohne Aufsicht auf oder 
neben den Geleisen der Straßenbahnen stehen zu lassen. Aufsichtslos da- 
stehendes Fuhrwerk und Bieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die freie 
Fahrt versperren, ist das Fahrpersonal soweit zu entfernen befugt, daß die 
freie Durchfahrt nicht behindert wird. 
§ 3. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, so- 
wie der Betriebsmittel 7 Zubehör, das Auflegen von Steinen, Holz und 
sonstigen Gegenständen auf die Geleise, das Abladen von dergleichen Gegen- 
ständen auf den Geleisen oder näher als 1 m von denselben, das An- 
bringen sonftiger Fahrhindernisse, die Nachahmung von Signalen, die Ver- 
stellung und Versperrung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die 
Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen aind verboten. 
8 4. Das Besteigen und Verlassen der Wagen von seiten der Passa- 
iere ist während der rt verboten. Ebenso ist das eigenmächtige Oeffnen 
er verschlossen gehaltenen Perron= und Seitentüren bzw. Verschlüsse der 
Wagen verboten. 
&amp; 5. Das Fahrpersonal der Straßenbahnen ist verpflichtet, durch An- 
bringung einer nach außen hin sichtbaren Tafel mit entsprechender Aufschrift 
jeden en als besetzt zu bezeichnen, sobald sich soviele Personen auf dem- 
läihen, besinden, als der Wagen Sitz= und Stehplätze bestimmungsgemäß 
enthält. 
Das Aufsteigen auf einen derart bezeichneten Wagen ist untersagt. 
§ 6. Die einzelnen Abteilungen der Wagen dürfen nicht mit uchr Per- 
sonen besetzt werden, als nach den Aufschriften in demselben darin Platz finden 
können. Das Fahrpersonal ist für die Durchführung dieser Bestimmungen 
verantwortlich. Fahrgäste, welche den desfallsigen Anordnungen des Fahr- 
personals nicht nachkommen, find von der Weiterfahrt auszuschließen. 
§ 7. Die Passagiere haben auch im übrigen den auf das Verhalten 
während der Fahrt bezüglichen Anordnungen des durch Dienstkleidung kennt- 
lichen Fahrpersonals Folge zu leisten. Das Fahrpersonal ist befugt, 
Passagiere, welche sich diesen Anordnungen widersetzen, von der Weiterfahrt 
auszuschließen.:!) 
1) § 7a# ist durch Polizeiverordnung vom 9. Juli 1904 eingefügt.
        <pb n="515" />
        — 175 — 
§ 7a. Ein Fahrgast, welcher beim Einsteigen auf Erfordern das tarif- 
mäßige Fahrgeld nicht entrichtet, oder während der Fahrt seinen Fahrschein 
oder seinen sonftigen, die Berechtigung zur Mitfahrt dartuenden Ausweis 
dem Schaffner oder den Aufsichtsbeamten auf Verlangen nicht vorzeigt, hat 
nach Anweisung des Fahrpersonals sofort oder beim nächsten Halten den 
Wagen zu verlassen, vorbehaltlich des Rechtsanspruchs des Unternehmers 
auf Nachforderung des Fahrgeldes. 
§ 8. Personen, welchen die Weiterfahrt untersagt ist, haben den Wagen 
beim nächsten Halten zu verlassen. 
&amp;9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe eintritt, 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender 
Haft bestraft. 
§ 10. Die Polizeiverordnung vom 5. Mai 1895 (Amtsbl. S. 55) wird 
aufgehoben. 
Oppeln, den 7. Januar 1899. 
Der Regierungspräsident. 
3. Bestimmungen für die der Oberschlesischen,= Kleinbahnen= und Elektrizitäts- 
werke-Aktiengesellschaft gehörigen elektrischen Kleinbahnen im Oberschlesischen 
Industriebezirk, vom 2. September 1902. (Amtsbl. S. 292.) 
Za. Bekanntmachung, betr. die Handhabung der Bahnyelizei bei den elek- 
trischen Kleinbahnen im aberscheo S#stiiebezir, vom 21. April 1908. 
misbl. S. 140. 
p — 83 Lertrieh von J#n 1002. 
rivatamschlußbahnen im Regierungsbezi ppeln, vom 109. 
In der Faffnng der Verordnung vom 6. Inni 19 (Amtsbl. S. 236 für 
1902 und S. 192 für 1903.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883, der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, sowie des Gesetzes über Klein- 
bahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 wird unter Zu- 
stimmung des aksstelkausschnstes zu Oppeln im Einvernehmen mit den zu- 
ständigen Königlichen Eisenbahnbehörden und Eisenbahnkommissaren für 
sämtliche, nicht als Zubehör eines Bergwerks (6 51 des vorbezeichneten Ge- 
setzes vom 28. Juli 1892) anzusehenden Privatanschlußbahnen (§ 43 a. a. O.) 
des Regierungsbezirks Oppeln, insofern für einzelne nicht besondere Polizei- 
verordnungen oder abändernde bzw. ergänzende Bestimmungen noch arlasten 
werden, folgende Polizeiverordnung erlassen: 
§ 1. Jede Beschäftigung einer Privatanschlußbahn und der dazu ge- 
hörigen Anlagen mit Einschluß etwaiger Telegraphen, sowie der Betriebs- 
mittel nebst Zubehör, desgleichen das Auflegen fester Gegenstände auf die 
Fahrbahn oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse, die Nachahmung 
sowie das unbefngte Geben von Signalen, die Verstellung oder Versperrun 
der Ausweichevorrichtungen, überhaupt jede Vornahme einer den Bahnbetri 
störenden oder gefährdenden Handlung ist verboten.
        <pb n="516" />
        — 176 — 
#* 2. Das Betreten einer Privatanschlußbahn, soweit sie nicht zugleich 
als Weg dient, sowie das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, 
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen i ohne Erlaubniskarte 
nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern oder Beauftragten, den in 
der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, 
den Forstschutz= und Polizeibeamten, den in Wahrnehmung des Zoll--, Steuer- 
oder Telegraphen= und Hernsprechienstes innerhalb des Bahngebietes be- 
eissenen eamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsandten deutschen 
ffizieren, ferner innerhalb des Bereichs von Festungen bis zur äußersten 
Grenze der Tragweite der Geschütze den Offizieren und in Uniform befind- 
lichen Beamten der deutschen Festungsbehörden gestattet. Die bezeichneten 
Personen haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch 
eine Descheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern aus- 
zuweisen. 
Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, 
nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur so 
kaser als diese nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug oder Bahnwagen 
nähert. 
In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit 
dieselben nicht zugleich als Weg dienen, durch VBieh, bleibt derjenige ver- 
antwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
&amp; 3. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fuß- 
gänger, Treiber von Vieh und Lasttieren in angemessener Entfernung von 
der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten, 
bzw. die Bahn schnell räumen. 
§ 4. Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen 
eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf 
zu legen oder zu hängen. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, soweit 
nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im 
Unvermögensfalle eine entsprechende Haft tritt. 
&amp;*# 6. Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. 
Etwaige bereits erlassene Polizeiverordnungen, welche die gleiche An- 
gelegenheit betreffen, werden aufgehoben. 
Oppeln, den 19. Juli 1902. 
Der Regierungspräsident. 
5. Betriebsvorschriften für Privatanschlußbahnen im Regiernugsbezirk Oppeln 
FIiristen für, Kio t gbtabnen S 06) Ws, 
In der Fassung vom 6. Juni 1908. (Amtsbl. S. 192.) 
6. Bestimmungen über die Handhabung der Bahnpolizei bei Kleinbahnen, 
vom 17. September 1902. (Amtsbl. Stück 48.) 
7. Vorschriften über die Fördernng des Banes von Kleinbahnen in der 
Provinz Schlesien durch den Provinzialverband von Schlesien, vom 13. März 
1901. (Amtsbl. S. 97.)
        <pb n="517" />
        — 177 — 
a. Belanntmachnung, betr. die Abändernug der Vorschriften über die Förderang 
des Baues von Kleinbahnen in der Provinz Schlesien vom #1. März 1908. 
(Amtsbl. S. 128.) 
8. Bekanntmachung, betr. die Auwendung der Bahnorduung für die 
Nebemeisen ahnen Dekschlens auf sämtliche Eisenbahnen untergeordneter 
Bedentung, vom 25. Dezember 1892. (Amtsbl. S. 2 für 1893.) 
3. Post- und Telegraphenwesen. 
Telegraphenordnnug f#r das Deutsche Reich, vom 16. Juni 1904. 
i (Sonkerberllay zu Nr. 30 des Amtsbl.) 
4. Schiffahrtpolezei. 
a) Allgemeine Porschriften. 
1. Bekanntmachung, betr. die Führung der schwarz-weißen Flatzge auf den 
— vom 13. e d#s rss- 
Durch die Allerhöchste Kabinettsorder vom 22. Mai 1818 und 12. März 
1823 ist bereits allgemein vorgeschrieben, daß die ordentliche Landes= oder 
Land-lostagge auf den Schiffen sch cwar) und weiß aus drei horizontalen 
trichen bestehen soll, von denen die beiden änßeren. schwarzen Streifen zu- 
sammengenommen den dritten Teil der ganzen Flaggenbreite einnehmen, 
der mittlere weiße Streifen aber den Preut. heraldischen Adler enthält. 
Wenn nun diese Allerhöchste Bestimmung auf allen Preuß. Schiffen und 
auf allen Strömen zur Ausführung gebracht, und nicht weiter gestattet 
werden soll, Flaggen nach Belieben zu führen, so wird diese #rschrift 
hiermit zur genauesten Befolgung öffentlich zur Kenntnis gebracht. 
Die hierdurch aufgehobene illkür erstreckt sich jedoch nicht auf das beie 
besonderen feierlichen Gelegenheiten allgemein herkömmliche Aufziehen der 
Handelsflagge fremder Nationen. 
Oppeln, den 13. November 1834. 
Königliche Regierung. 
2. Poligeiveroronung, betr. die Führn - der preußischen Schiffsflagge, 
4. Oktober 1887. mtsbl. S. 262.) 
Indem wir une. Bekanntmachung vom 13. November 1834 (Amtsbl. 
pro 1834, S. 226), wonach der Alerhöchften Bestimmung gemäß, den preußi- 
schen Flaßschiffern lebenso, wie den Scschiffern) verboten ist, eine andere, 
als die dort näher beschriebene, ordentliche Landes- oder Handelsflagge zu 
führen, hiermit in Erinnerung bringen, wachen wir zugleich darauf auf- 
merksam, daß infolge Reskripts Sr. llen errn Finanzministers 
vom 22. September cr., diejenigen preußischen hhse isfer, welche jenes Ver- 
bot übertreten, deshalb gewarnet, und wenn sie dessen ungeachtet sich fremder 
Handelsfla apgen bedienen, in eine Polizeistrafe bis fünf Taler ——— 
werden so 
Oppeln, den 4. Oktober 1837. 
Königliche Regierung. 
Kone, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oppeln. II. Teil. 12
        <pb n="518" />
        — 178 — 
3. Bekanntmachung, die Fahrzeuge zum Uebersetzen über Flüsse betreffend, 
vock- 18. ahress 16#6. (Amtsbl. S. 416.) 
In Verfolg unserer unterm 31. August im 19. Stück, S. 217, Nr. 149, 
erlassenen Verfügung, wird zur Befolgung annoch nachstehendes verordnet: 
1. [Kein Baumeister ist von nun an bei Verlust seines Gewerbscheines 
ermächtiget, einen Oderprahm oder eine Fährbrücke zu bauen, ohne vorher 
die Maße zu den Prahmen von dem Departementswasserbauinspektor sich 
erbeten zu haben.] Bei Fährbrücken soll die Brücke der Breite nach nur von 
Knie zu Knie der Schiffe reichen der mittlere Raum zwischen den beiden 
Schiffen und die Stärke der Prahme, im Verhältnis der Tragbarkeit der 
Schiffe, vom Wasserbauinspektor festgestellt werden. Auch darf das neu- 
erbaute Fahrzeug nicht eher zum Gebrauch genommen werden, bis von dem 
Bauinspektor die Untersuchung und Bauabnahme erfolgt ist. 
2. Auf jedem Oderfahrzeuge zum Uebersetzen müssen bis zum 1. Maie 
k. J. folgende Vorkehrungen getroffen werden: 
a) Ist auf selbigen, da die Tragbarkeit nicht überall gleich, an einem der 
sub c zerchet Pfähle eine Tafel anzubringen, worauf mit Oel- 
farbe bemerkt steht: wieviel Zentner ohne alle Gefahr auf einmal 
übergesetzt werden können, und was für befrachtete und leere Wagen, 
ingleichen für Personen und für übersetzendes Bieh an Fährgeld nach 
den gesetzlich bekannten oder anerkannten Sätzen zu bezahlen ist. 
b) [Auf beiden Seiten, sowohl am Vorder= als Hinterteil des Fahr- 
euges soll nach näherer Angabe des Wasserbauinspektors durch 4 Stück 
atten von 1 Fuß Länge bezeichnet werden: wieviel bei schwerer Be- 
lastung noch Bord oder Rand über die Oberfläche des Wassers 
bleiben muß.) 
c) An den Endecken des Fahrzeuges sind 4 Pfähle von 2 Fuß Höhe 
und 6 Zoll im Durchmesser anzubringen, um mit selbigen den Prahm 
oder die Fähre vorn und hinten nach erfolgter Belastung mit Ketten 
zu verschränken, dadurch eine Art von Geländer zu bilden, um das 
Fallen ins Wasser bei irgend einem Stoß, oder beim Scheuwerden 
des darauf befindlichen Biehes zu verhüten. 
3. Die Fährleute sollen jedesmal bei schwerer Beladung darauf halten, 
daß die Last nicht auf eine Stelle zusammengebracht, sondern soweit es nur 
irgend zulässig auf der ganzen Fläche des Habrzeu es verteilt werde. Bei 
starkem Winde müssen auch außer dem sub b bcseic 
Zoll Bord übrig bleiben. 
4. Um an den Bordmaßen ersehen zu können, ob die Fährbrücke voll- 
ständig und gleich belastet, sollen bei den Anfuhrten stets die nötigen 
Gletschen angelegt werden, damit das Fahrzeug bei der Belastung nicht am 
Ufer auf den Grund aufsitzt, ondern steis volle Wassertiefe habe. 
5. Alle sogenannte Schrecken müssen abgeschafft und die Ueberfahrt bloß 
durch Ruder besorgt werden. 
6. Die Inhaber der Ueberfahrzeuge sollen nur solche Personen zu Fähr- 
leuten anstellen, welche stark, im Ueberfahren geübt, nüchtern und bescheiden 
gegen das Publikum sind. 
J. Die landrätlichen Aemter der an der Oder, Neiße und anderen mit 
Häbren versehenen Flüssen liegenden Kreise, vorzüglich aber die Wasser= oder 
eichinspektoren wachen darüber, daß die sub litt. a, b undc zu treffenden 
Einrichtungen bis zum 1. Mai k. J. bewerkstelligt werden. Zugleich werden 
letztere verpflichtet, jedes Frühjahr und jeden Herbst den Zustand sämtlicher 
Prahmen und Fähren im Regierungsdepartement zu untersuchen, die be- 
neten Maß noch einige
        <pb n="519" />
        — 179 — 
merlten Mängel und was zu deren Abstellung erforderlich, genau zu ver- 
zeichnen und der Königlichen Regierung spätestens Ende Juni und Dezember 
jeden Jahres über den Befund Bericht zu erstatten. 
Diese Vorschriften werden zur Kenntnis der Eigentümer und Pächter 
von Prahmen und Uebersetzfahrzeugen und des Publikums gebracht, damit 
ein jeder, soweit sie ihn betreffen, sich darnach auf das genaueste achte. 
Oppeln, den 18. Dezember 1816. 
Königl. Preuß. Regierung. 
4. Polizeiverordnun#g, betr. Verbot des Schleusenverkehrs an Sonn= und 
Festtagen, vom 14. April 1858 (Amtsbl. S. 120) in der jlang der Polizei- 
verordnung vom 26. November 1862. (Amtsbl. S. 243.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird hierdurch für den ganzen Umfang 
uns Berwaltungsbezirks, in betreff der Einstellung des Schleusenverkehrs 
an Sonn= und Festtagen, folgende Polizeiverordnung erlassen: 
§ 1. Das Durchschleusen der Schiffe und * flöße auf den Flüssen 
und Kanälen unseres Verwaltungsbezirkes, insbesondere auf dem Klodniitz- 
kanal und der Oder, desgleichen das Oeffnen der Oderbrücken bei Kosel und 
Oppeln, ist an Sonn= und Festtagen von 9 bis 12 Uhr vormittags ver- 
boten. Eine besondere Abgabe, außer der tarifmäßigen, ist für das Durch- 
schleusen und Brückenöffnen an Sonn= und Festtagen nicht zu erlegen. 
§ 2. Mit Rücksicht auf den häufigen Wassermangel in der Oder und 
dem Klodnitzkanal, wegen dessen die Schiffahrt auf die Benützung des ein- 
tretenden Fahrwassers angewiesen ist, darf im Falle der Not auch an Sonn- 
und Festtagen, nach der ben Schleusenmeistern und Brückenwärtern erteilten 
Instruktion, das Durchschleusen der Schisse und das Oeffnen der Brücken- 
klappen stattfinden. Dies gilt insbesondere von der Koseler Schiffsschleuse 
und den Schleusen N. 1 und 2 im Klodnitzkanal in allen Fällen, wo die 
Oder oder der Klodnitzkanal Fahrwasser hat und sich vor den Schleusen 
bereits mehrere Schiffe oder Holzflöße angehäuft haben. 
§ 3. Wer den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung entgegenhandelt, 
* wi einer Geldbuße bis zu 10 Taler oder verhältnismäßiger Gefängnis- 
trafe belegt. 
Oppeln, den 14. April 1858. 
Königliche Regierung. 
5. Bekanntmachung, betr. das Berzeichnis der Schiffseichbehörden und der 
Eichzeichen für Schiffe, deren Heimatland in Lrer en belegen ist, vom 
8. Oktober 1901. (Amtsbl. S. 306.) 
d) Schiffahrt und Flöherei auf der Gder und deren Rebengewässern. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Aufhebung Alterer Polizeiverordnungen 
über die Schiffahrt und Flößerei auf der Oder, vom 27. April 1906. 
(Sonderbeilage zu Stück 20 des Amtsbl.) 
Nachdem neue Polizeiverordnungen. über die Schiffahrt und Flößerei 
auf der Oder von der österreichischen Grenze bis Nipperwiese einerseits und 
von Niipperwiese bis zur oberen Grenze des Hafens von Stettin andrerseits 
12°
        <pb n="520" />
        — 180 — 
aufgestellt worden sind, welche Berordnungen von den dazu zuständigen 
Behörden, dem Chef der Oderstrombauverwaltung, Oberpräsidenten in 
Breslau und dem Regierungspräsidenten in Stettin demnächst veröffentlicht 
werden und vom 1. Juli d. Is. ab in Kraft treten sollen, verordne ich auf 
Grund des § 136 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1888 (Ges.-S. S. 195) was folgt: 
1. die Polizeiverordnung über die Flößerei auf der Oder vom 
10. Juni 1882, 
2. die Polizeiverordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom 
11. August 1885, 
3. die Polizeiverordnung, betr. die Abänderung des §&amp; 6 der Polizei- 
verordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom 11. August 1885, vom 
17. Mai 1886, 
4. die Polizeiverordnung, betr. Abänderung der §5 6, 11 und 20 der 
Polizeiverordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom A## ., vom 
11. März 1887 und 
5. die Polizeiverordnung, betr. die Abänderung des § 2 der Polizei- 
verordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom 11. August 1885, vom 
14. November 1887, 
werden vom 1. Juli d. Is. ab aufgehoben. 
Berlin, den 27. April 1906. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
II b. 3733. 
2. Polizeiverordnung über die Schiffahrt und Flößerei auf der Oder 
von der Ssterreichischen Grenze bei Oderberg bis Nipperwiese, vom 15. Mai 1906. 
(Sonderbeilage zu Stück 20 des Amtsbl.) 
altsverzeichnis. 
Einleitung. Anh riein 
I. Abschnitt. Allgemeine Pflichten und Rechte der Schiffs= und Floßbesapung usw. 
1. Berpflichtungen gegenüber der übrigen Schiffahrt. 
2. Pflichten und Rechte untereinander. 
8. Verpflichtungen gegenüber den Strom= und Schiffahrtspolizeibeamten. 
II. Abschnitt. Beschaffenheit, Beladung und Besatzung der Schiffsfahrzeuge und Flöße. 
§ 4. Beschaffenheit der Schiffsfahrzeuge. 
§ b. Ausrüstung der Schiffsfahrzeuge. 
I Bezeichnung der Schiffe. 
Beladung der Schiffe im allgemeinen. 
Beladung der Schiffe mit Spiritus, Petrolenm und Sprengstoffen. 
Besondere Einrichtung der Petroleumkastenschiffe. 
Beschaffenheit, Ausrüstung und Bezeichnung der Flöße. 
Beleuchtung der Schiffsfahrzeuge und Flöße während der Fahrt. 
Beleuchtung stilliegender ffsfahrzeuge und Flöße. 
Besatzung der Schiffe. 
. Besatzung der Flöße. 
III. Abschnitt. Fahrt auf freier Strecke und bei regelmäßigem Fahrwasser- 
15. Zusammensetzung der Schleppzüge. 
16. eihaltung des Fahrweges. 4 
17. Abstand von fahrenden Dampfschiffen bei Querfahrten über den Strom. 
18. Abstand der hintereinander fahrenden Schiffsfahrzeuge und Flöße. 
§ 19. Verhalten von Ruder= und Segelbooten usw. im besonderen. 
r- 
— —— 
#S 
—— 
  
*— 
□—
        <pb n="521" />
        3 
5 
26. 
181 
el tereinand d mit Flö 
—— — — dlbben. 
Begegnen von Dampfschiffen mit Segelschissen und mit Flößen. 
Ueberholen (Vorbeifahren in gleicher Fahrrichtung). 
V. Abschnttt. Fahrt bei beschränkter Fahrtstraße. 
24. 
25. 
26. 
27. 
. Ueberholen an Brücken usw. 
Verhalten der Schleppzüge in engem und stark gekrümmtem Fahrwasser. 
Locheren an Stellen, die zum Ausweichen zu eng sind. 
olen an Stellen, die zum Vorbeifahren zu eng find. 
—% durch Brücken. 
Fahrt durch Schleusen. 
Fahrt über Wehre. 
V. abschmttt. Fahrt unter besonderen Verhällnissen. 
5m 
. Berhalten bei Schiffsstockungen. 
u. Berhalten bei völliger Sperrung des Fahrwassers. 
. Berhalten bei Unglücksfällen. 
Berhalten beim Festfahren oder Sinken von Fahrzeugen oder Flößen. 
Verhalten der Fähren gegenüber den 
. Berhalten der Dampfschiffe beim Vorbeifahren bei Fähren und anderen 
« swilaspe n ig — Querseilen, Fährüberf 6 
. u von elegr 1 en, 
. Borbesschren an — mankvrierunfähigen * “ 
Verhalten bei Dunkelheit oder Nebel. 
Berhalten bei Hochwasser. 
Berhalten bei ungenügender Fahrtefe. 
Fahrzeugen und Flößen. 
tiefgehend 
en Fahrzeugen, Booten, Flößen und besonderen Anlagen usw. 
am Ufer. 
eppzüge hintereinander an Fähren 
Berhalten gegenüber den Strombauarbeiten. 
VI. Abschmtt. Festlegen, Ableichtern und Ueberwintern. 
44. 
45. 
46. 
47. 
Ankern und Anlegen sowie Ableichtern bei regelmäßiger Fahrstraße. 
Anlegen in Stromengen usw. 
Berlassen der Schiffsfahrzeuge und Flöße. 
Ueberwintern. 
VII. Abschnin. Borschriften für besondere Fälle. 
48. Genehmigung von Wettfahrten. 
51. 
Behandlung der 
Reinhaltung des Flußbettes. 
49. Beschaffenheit der Signale, Ordnung ihrer Anwendung. 
50. eichen. 
VIII. Abschuin. 
g 62. 
Strafen bei Zuwiderhandlungen. 
IX. Abschnitt. Gültigkeit dieser und früherer Verordnungen. 
58. Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. 
54. 
Aufhebung früherer Berordnungen. 
Pelizeivere rg über die Schiffahrt und Flößerei auf der Or von der 
chischen Grenze bei Oderberg bis Nipperwi 
ur Regelung der Schiffahrt und der Flößerei auf der * königlichen 
O ombauverwaltung unterstellten Strecke der Oder von der österreichischen 
Grenze bei Oderberg — km 20 — bis Nipperwiese — 
km 700 — wird auf 
Grund des § 138 des Gesetzes Über - Allgemeine Landesverwaltung F 
80. Juli 1883 — Ges.-S. S. 231 — n Lauf der eigentlichen 
und für die schiffbaren Strecken ihrer # vene ausschließlich der e 
oberhalb der Küstriner Brücken, sowie für ihre schiffbaren Seitenkanäle und 
Arme folgendes angeordnet:
        <pb n="522" />
        — 162 — 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Plichten und Rechte der Tchiffs= und Floßbesatzung usw. 
* 1 1). Verpflichtungen gegenüber der übrigen Schiffahrt. 
Führer und Mannschaften von Schiffsfahrzeugen, Flößen und Booten, 
sowie die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Brücken, Schleusen, Wehre 
und in oder an der Oder usw. befindlichen Bauwerken angestellten Personen 
haben stets darauf zu achten, daß Behinderungen und Beschädigungen von 
anderen Schiffsfahrzeugen, Flößen, Booten oder Bauwerken in und am 
Strome usw. vermieden werden. 
In dem Ausdrucke „Schiffsfahrzeuge“ (Fahrzeuge) werden in dieser 
Verordnung überall nicht nur die eigentlichen S is0, sondern auch alle auf 
dem Strome schwimmenden schiffsähnlichen Gefäße, Geräte und Anlagen, 
wie Fähren, Bagger, Badeanstalten usw., soweit sie nicht als Flöße oder 
als Boote (Kähne, Handkähne) angesehen werden müssen, einbegriffen. 
* 2 (92). Pflichten und Rechte untereinander. 
Den Schiffs= und Floß= usw. Führern steht in allem, was das Fahr- 
gau selbst, dessen Leitung, Erhaltung, Ladung und dergleichen und die 
ustechterhaltung der Ordnung auf ihm angeht, der Oberbefehl über die 
Mannschaft und die Aufsicht über die Fahrgäste zu. Mannschaft und Fahr- 
gäste sind verpflichtet, den vom Schiffs= oder Floß= usw. Führer erteilten 
nordnungen ohne Widerspruch Folge zu leisten; doch dürfen den Fahrgästen 
nur in Fällen dringender Not Handleistungen angesonnen werden. 
In Schleppzügen steht der Oberbefehl dem Führer des schleppenden 
Dampfschiffs zu; alle im Schleppzuge befindlichen Schiffer und Leute haben 
seinen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten. Er kann widersetzliche 
Schiffer mit ihren Schiffen aus dem Schleppzuge verweisen. 
Der Führer hat dafür zu sorgen, daß die ihm untergebenen Mann- 
schaften auf Dampfschiffen, auch die Schaffner, Maschinenführer und Feuer- 
leute, ihre Pflicht pünktlich erfüllen, sich anständig und friedfertig unter- 
einander und böflich egen die Fahrgäste verhalten. . 
Personen der aung oder Fahrgäste, welche sich widersetzen, Un- 
ordnung veranlassen oder den Anstand verletzen, kann der Führer mit ihrer 
Pabe an geeigneter Stelle von den Fahrzeugen entfernen und der Polizei- 
ehörde übergeben. 
Seinerseits hat der Führer stets ein anständiges und angemessenes 
Betragen zu beobachten und den Fahrgästen gegenüber sich höflich und 
zuvorkommend zu erweisen. 
  
l 3 (§ 3). Verpflichtungen gegenüber den Strom= und 
Schiffahrtspolizeibeamten. 
Die Schiffahrt= und Flößerei= usw. Treibenden sind verpflichtet, allen 
Weisungen der Strom- und Schiffahrtspolizeibeamten jederzeit unweigerlich 
Folge zu leisten und ihnen zu gestatten, innerhalb ihres Dienstbezirkes, so- 
wohl. Sahif oder Floß usw. zu betreten, und darauf mitzufahren, als auch 
ihr Dienstfahrzeug daran anzuhängen. Sie haben ferner den genannten 
Beamten auf Verlangen die ihre Person und ihren Betrieb betreffenden 
Ausweispapiere vorzuzeigen, und sonstige auf ihre Person und ihren Betrieb 
bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. 
Als Strom= und Schiffahrtspolizeibeamte für den Geltungsbezirk dieser 
Verordnung sind anzusehen die Wasserbauinspektoren und deren sämtliche 
Strecken= und Hilfsbeamte für ihre Srecke.
        <pb n="523" />
        — 183 — 
II. Abschnitt. 
Beschaffenheit, Beladung und Vesatzung der Schiffsfahrzeuge und Flöße. 
*4 64 . Beschaffenheit der Schiffsfahrzeuge. 
Die Schiffsfahrzeuge müssen von hinreichender Festigkeit, d. h. strom- 
üchti. sein. Für die Größe der Schiffsfahrzeuge sind die Flußkrümmungen 
und Bauwerke, auf der kanalifierten Strecke insonderheit die Abmessungen 
der Schleusen und Schiffsdurchlässe in der Weise maßgebend, daß die Ab- 
messungen der Fahrzeuge überall ein glattes Durchfahren der Flußstrecken 
und Bauwerke zulassen müssen. 
§ 5 (65). Ausrüstung der Schiffsfahrzeuge. 
1. Jedes im Betrieb befindliche Schiffsfahrzeug muß mit den zu seiner 
sicheren Führung nötigen Uusrüstungsgegenständent wie Rudern, Staken, 
Schrecken, Tauen, Ankern, Winden, Kähnen usw. in genügender Zahl und 
Fetüie und mit den durch diese Verordnung bedingten Signalgeräten ver- 
ehen sein. 
2. Während der Fahrt haben auf jedem Schiff 2 zum Werfen klare 
Anker von solcher Stärke, daß das Schiff damit gestellt werden kann, bereit 
zu liegen. und zwar der eine in der Hinterkaffe, der andere in der Vorder- 
kaffe; auf jedem sonstigen Schiffsfahrzeug muß mindestens 1 derartiger Anker 
bereit gehalten werden. 
Schiffe von mehr als 150 t Tragfähigkeit müssen in der Vorderkaffe 
noch einen dritten gleichen Anker bereit halten. 
Außenbords hängende Anker müssen vollstängig über Wasser auf- 
genommen sein. 
Auf den in Schleppzügen zu Berg fahrenden Segelschiffen dürfen mit 
Ausnahme des ersten Kahnes die Anker nicht frei über Bord hängen, müssen 
aber jederzeit zu sofortigem Gebrauch bereit liegen. 
Unter „Segelschiffen“ werden in dieser Verordnung alle nicht mit künst- 
licher Bewegungsvorrichtung versehenen Schiffe verstanden. 
3. Bei jedem der Frachtbeförderung dienenden Schiffe muß sich während 
der Fahrt wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden, das 
stets unbeladen bleiben muß und sofort zum Gebrauch klar gemacht 
werden kann. 
Bei Dampfschiffen, die zur Personenbeförderung im Ortsverkehr dienen, 
kann auf Antrag des Schiffseigners von dieser Forderung Abstand ge- 
nommen werden. 
Für Motorboote, d. h. durch Elektrizität oder durch Verwendung von 
Spiritus, Petroleum, Benzin, Naphtha und ähnliche Stoffe bewegte Boote 
elten hier, wie im folgenden, die für Dampfschiffe gegebenen Bestimmungen, 
oweit nicht Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen oder zugelassen find. 
4. Die Segel führenden Fahrzeuge find mit einer Einrichtung zum 
Heben und Legen der Masten zu versehen. 
  
  
§ 6 (5 6). Bezeichnung der Schiffe. 
1. An jedem Schiffe muß die zulässige größte Tauchtiefe bzw. die ge- 
ringste Bordhöhe (s. § 7 (§8 70 mitschiffs auf dunklem Grunde--durch den 
unteren Rand eines 15 cm langen und 2 cm breiten weißen Querstrichs 
(Ladelinie) bezeichnet sein. Der Querstrich muß von einem Kleich breiten 
weißen Ringe so umgeben sein, daß er den Durchmesser des Ringes bildet.
        <pb n="524" />
        — 184 — 
2. Schiffe von mehr als 15t Tragfähigkeit müfssen nach den Be- 
stimmungen der jeweilig. geltenden Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf 
den Wasserstraßen im Bezirk der Oderstrombauverwaltung mit arken, 
es Eichzeichen, Angaben der größten Ladefähigkeit usw. ver- 
ehen sein. 
3. An allen nicht staatlichen Schiffen von 10 t oder mehr Tragfähigkeit 
müssen auf beiden Seitenwänden der Kajüte oder des Bugs in deutlich 
lesbarer lateinischer Schrift von mindestens 10 cm Höhe der kleinsten Buch- 
staben, deren Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen 
soll, dunkel auf hellem oder hell auf dunklem Grunde folgende Aufschriften 
angebracht sein: Bei Dampfschiffen Name des Dampfers und des Heimats- 
ortes des Schiffseigners, bei anderen Schiffen Vor= und Zuname oder 
Firma des Schiffseigners und Name des Heimatsortes. Bei Dampfschiffen 
kann jedoch der Wohnort auch nur am Heck und bei solchen mit seitlichen 
Rädern die gesamte Bezeichnung auf dem Radkasten angebracht werden. 
Falls die Bezeichnung an den Seitenwänden der Kajüte der Schiffe ange- 
bracht ist, muß sie über das Riesbord hinaus sichtbar sein. 
Sämtliche Schiffe desselben Schiffseigners find in gleicher Weise und 
jedes noch durch eine besondere Nummer zu kennzeichnen. 
4. An jedem Privatkahn, Fischerkahn, Fährkahn, Sand-(Bagger) Kahn, 
Handkahn, Gondel, Ruderboot und dergleichen kleineren Fahrzeugen — muß 
an der Außenseite beider Borde nahe am Vorderende in mindestens 5 cm 
hoher deutlich lesbarer Schrift Name oder Firma des Eigentümers, sowie 
dessen Wohnort oder Geschäftssitz angegeben sein. Besitzt jemand mehrere 
laer Fahrzeuge, so ist jedes außerdem mit einer besonderen Nummer zu 
versehen. 
5. Abkürzungen der vorstehend vorgeschriebenen Bezeichnungen find nur 
mit Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehbrde gestattet. 
Wegen Bezeichnung auch der übrigen Schiffsfahrzeuge und wegen 
des Gebrauches der Landesflagge hat es bei den bestehenden Vorschriften 
sein Bewenden. 
§* 7 (67). Beladung der Schiffe im allgemeinen. 
1. Die Beladung darf in der Regel der Breite nach nicht über den 
Bord hervorragen. Nur Heu, Stroh, Faschinen und andere leichtere und 
lockere Waren dürfen bis zu einer größeren Breite verladen werden, doch 
muß auch bei Schiffen mit derartiger Ladung ein glattes Durchfahren der 
Bauwerke möglich sein. 
2. Die zulässige Höhe der Ladung über Wasser wird durch die lichte 
Höhe der Brücken und durch den Paferrßhand bestimmt und muß so bemessen 
sein, daß die Brücken nicht beschädigt werden. 
3. Jedes Schiff von mehr als 15 t Tragfähigkeit muß an der Stelle 
seiner tiefsten Eintauchung mindestens 25 cm, jedes kleinere Fahrzeug min- 
destens 15 cm freie Bordhöhe behalten. 
Um bei starkem Wellengange und geringer Bordhöhe das Wasser- 
nehmen zu verhindern, find Aussabbrettel in solcher Höhe und Länge zu 
verwenden, daß das Eindringen von Wasser unmöglich gemacht wird. 
Bei Dampfschiffen ist die wasserfreie Bordhöhe von der Unterkante des 
am tiiefsten liegenden Fensters abwärn # dch#
        <pb n="525" />
        — 185 — 
Für kleinere Fahrzeuge für nur örtlichen Verkehr (z. B. Sandkähne u. a.) 
kann durch die Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde eine geringere freie 
Bordhöhe als die oben vorgeschriebene zugelassen werden. 
4. Kein Schiff darf stärker belastet, als es die Beschaffenheit des Fahr- 
wassers und der herrschende Wasserstand erlauben, in der Fahrstraße (Strom- 
rinne) liegen oder sich darin bewegen. 
68 (5+8). Beladung der Schiffe mit Spiritus, Petroleum und 
Sprengstoffen. 
Die Schiffahrtspolizeibehörde des Einladeortes hat zu bestimmen, ob 
Spiritus in besonderen Fahrzeugen geführt werden muß, oder aber mit 
anderen Gütern zusammen verladen werden darf. Im letzteren Falle hat fie die 
vom Schiffer zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln anzuordnen. Vorbehaltlich 
der für Häfen-, Lade-, Lösch= und Liegeplätze geltenden besonderen Vorschriften. 
dürfen auf den Wasserstraßen und an den Iseern Fahrzeuge nur an den von 
der zuständigen Polizeibehörde bestimmten Stellen mit Spiritus beladen 
werden. Ebenso dürfen nur an solchen Stellen mit Spiritus beladene 
gohrheuse anlegen, oder die Spiritusladung löschen und lagern. Auf 
Fahrzeugen, deren Hauptladung in Spiritus besteht, darf außer in den 
Kajütenräumen Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, noch Tabak geraucht 
werden, auch dürfen auf solchen Fahrzeugen weder Sprengstoffe noch leicht 
entzündliche Gegenstände vorhanden sein. 
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Petroleum. 
Für die Versendung von Sprengstoffen auf Wasserwegen gelten die 
Bestimmungen der ministeriellen Polizeiverordnungen vom 19. Oktober 1893. 
89 (89). Besondere Einrichtung der Petroleumkastenschiffe. 
Die Petroleumkastenschiffe müssen in den Wandungen aus Eisen oder 
Stahl hergestellt sein. Der Schiffsboden kann aus Eisen oder Stahl 
oder auch aus Holz bestehen. Ein Petroleumkasten (Laderaum für 
freies Petroleum) darf nicht mehr als 150 chm Fassungsraum enthalten. 
Er muß durch einen eisernen Bodenbelag, falls das Schiff einen Holzboden 
besitzt, sowie durch eine eiserne Decke und durch eiserne Ouerwände so dicht 
abgeschlossen sein, daß ein Ausrinnen von Petroleum nicht möglich ist. Die 
Decke jedes Petroleumkastens oder jeder Abteilung eines solchen muß ein fest 
und dicht verschließbares Mannloch haben. 
Die Petroleumkasten dürfen unter sich durch je eine von Deck aus ver- 
schließbare Oeffnung oder Röhre von höchstens 320 qem Querschnitt ver- 
bunden sein. Besondere Abzugsrohre, sowie als solche dienende Einlaßrohre 
miüssen mit dichtem Drahtnetz Üüberdeckt sein. 
Kajüt= und Schlafräume und der vom Oberdeck zu ihnen führende 
Zugangsraum dürfen nicht unmittelbar an Petroleumkasten stoßen, sondern 
müssen mindestens 0,5 m von ihnen entfernt sein und außerdem nach dem 
Petroleumkasten zu eine dicht schließende, unverbrennbare Wand enthalten. 
Die Fußböden der genannten Räume müssen zementiert oder in der Um- 
gebung der Feuerungsanlagen bis auf mindestens 1,0 m Entfernung mit 
wenigstens 1 mm starkem Eisenblech bekleidet sein. Auch find Holz- 
verschalungen neben den Feuerungsanlagen und Rauchrohre in einer 
Ausdehnung bis auf 0,5 m Abstand von diesen mit Eisenblech von 
eicher Stärke zu bekleiden, sowie die Durchlässe der Rauchrohre in der 
ecke durch Eisenhülsen gegen Feuersgefahr zu sichern. Schiffsvoller.
        <pb n="526" />
        — 186 — 
Masten, Winden und andere Schiffahrtsvorrichtungen dürfen nicht so 
angebracht sein, daß durch deren Gebrauch ein Penooleumkaften undicht 
werden kann. 
Petroleumkastenschiffe müssen mit Ketten oder Drahtseilen ausgerüstet 
sein, die an dem zur Befestigung am Lande dienenden Ende ein auslösbares 
Glied haben. Jedes Petroleumkastenschiff muß mit einem oberhalb der 
Wasserlinie (bei tiefster Eintauchung) um das ganze Fahrzeug herumgehenden 
hellblauen Anstriche von mindestens 30 cm Breite versehen sein. Freies 
Petroleum von weniger als 0,7 spezisischem Gewicht darf in Kastenschiffen 
nicht befördert werden. Kein Petroleumkasten darf auf mehr als 98% des 
Raumes, welchen er einschließlich seines etwaigen Domes enthält, mit 
Petroleum gefüllt werden. Die Verwendung von Kraftmaschinen, welche 
durch Feuerwirkung in Tätigkeit gesetzt werden, ist auf Petroleumkastenschiffen 
nicht gestattet. 
§* 10 (§5 10). Beschaffenheit, Ausrüstung und Bezeichnung 
der Flöße. 
1. Die Länge eines Floßes darf auf der Stromstrecke unterhalb Breslau- 
Pöpelwitz 120 m und oberhalb Breslaus Z0 m, die Breite auf der Strom- 
strecke oberhalb der Warthemündung 7,Om, unterhalb derselben 9,1 m nicht 
übersteigen. 
Die Strom= und Schiffahrtspolizei ist ermächtigt, auf der Stromstrecke 
oberhalb der Warthemündung zeitweise nur Flöße bis zu 40 m Länge zuzulassen, 
sobald dies bei niedrigen Aferständen, bei ungewöhnlichem Andrange von 
Schiffen oder aus anderen Gründen im Interesse der Ordnung des Verkehrs 
auf der Wasserstraße notwendig wird. Solche Anordnungen werden zwei 
Tage vor ihrem Inkrafttreten bekannt gemacht werden. 
2. Das Flößen unverbundener Hölzer ist verboten. Geflößtes Brenn- 
holz und ähnliches Holz muß in Kiepen, Langholz zu Tafeln fest und 
dauerhaft verbunden sein. 
Die zu einem Floß verbundenen Langholztafeln müssen ohne Schwierig= 
keiten voneinander getrennt und auch wieder fest miteinander verbunden 
werden können. Das Floß muß an jedem Ende mit einem starken Steuer- 
ruder und mit den zur Verankerung nötigen Vorrichtungen versehen sein. 
3. Jedes Floß muß an seinem vorderen Ende an der Spitze einer min- 
destens 1,5 m hohen Stange eine Tafel tragen, die auf beiden Seiten in 
deutlich lesbaren schwarzen Buchstaben von mindestens 10 cm Höhe auf weißem 
Grunde den Vor= und Zunamen des Floßführers und des Eigentümers des 
Floßes, darunter deren Wohnort unter Angabe des Kreises, sowie in dem 
Falle. daß ein und derselbe Floßführer für mehrere Flöße bestellt ist, eine 
fortlaufende Nummer angibt. Die Tafel muß rechtwinklig zur Fahrtrichtung 
des Floßes aufgestellt sein. 
*+ 11 E 11). Beleuchtung der Schiffsfahrzeuge und Flöße 
während der Fahrt. 
In der Zeit von ½ Stunde nach Sonnenuntergang bis ½ Stunde 
vor Sonnenaufgang müssen die Schiffsfahrzeuge während der Fahrt wie 
folgt beleuchtet sein: 
1. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von 30 t oder mehr Tragfähigkeit 
hat an der u3 (links) ein rotes und an der Steuerbordseite (rechts) 
ein grünes Licht zu führen. Diese Lichter müssen im Vorderteile des Schiffes 
auf etwa ¼ der Schiffslänge an den Gangborden so hoch angebracht sein,
        <pb n="527" />
        — 187 — 
daß sie vom Steven nicht verdeckt werden, auch müssen sie so abgeblendet 
sein, daß sie nur von vorn und von derjenigen Seite her, auf welcher sie 
angebracht sind, gesehen werden können. Außerdem hat jedes Schiff der 
bezeichneten Art am Heck ein mattes, weißes Licht zu führen, welches so 
abgeblendet sein muß, daß es nur von hinten und von beiden Seiten her 
gesehen werden kann. 
2. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von weniger als 30 t Tragfähigkeit 
hat ein nur von vorn und von beiden Seiten her sichtbares, helles weißes 
Licht in angemessener Höhe zu führen. 
Die Vorschriften zu 1 und 2 finden, abgesehen von den Dampsschiffen, 
auf alle anderen Schiffsfahrzeugen, sowie Flößen sinngemäße Anwendung. 
3. Jedes Dampfschiff hat ebensolche und ebenso abgeblendete Seiten- 
lichter zu führen, wie ein nicht geschlepptes Segelschiff von mehr als 30 t 
Tragfähigkeit (Nr. 1). 
Diese Seitenlichter müssen bei Dampfschiffen mit Seitenrädern vorn an 
den Radkasten, bei anderen Dampfschiffen außen am Vorderschiff auf etwa 
½⅛ der Schiffslänge, immer aber so hoch angebracht sein, daß sie vom 
Steven nicht verdeckt werden. 
Außerdem hat jedes Dampfschiff ein nur von vorn und von beiden 
Seiten her sichtbares helles, weißes Licht zu führen, welches am Vordersteven 
oder im Vorderteil des Schiffes und mindestens 1,0 m höher als die Seiten- 
lichter angebracht sein muß. 
Ein Damy#t iff, das ein oder mehrere andere Schiffsfahrzeuge oder 
Flöße schleppt, muß ½ m senkrecht über diesem hellen, weißen Lichte noch ein 
zweites ebensolches Licht führen. 
Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der 
Fahrt ist für Fracht= und Schleppdampfer verboten. Für Personendampfer 
kann sie von der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet werden. 
4. Jedes von einem Dampfschiff geschleppte Fahrzeug, mit Ausnahme 
der angehängten Handkähne, hat in seinem Vorderteile ein nur von vorn 
und von beiden Seiten her sichtbares mattes, weißes Licht an einer Stange 
zu führen. Außerdem muß ein einzelnes geschlepptes, sowie das letzte von 
mehreren geschleppten Fahrzeugen, hinten am Heck ein von allen Seiten 
her sichtbares helles, weißes Licht führen. 
5. Ruderboote, gleichviel ob sie rudern oder segeln, müssen eine Laterne 
mit einem weißen Lichte gebrauchsfähig zur Hand haben, welches zeilig 
genug gezeigt werden muß, um einen Zusammenstoß zu verhüten. 
.Ein von einem Dampfschiffe geschlepptes Floß muß an seinem 
hinteren Ende ein hoch angebrachtes mattes, weißes Licht führen. 
7. Nicht betroffen von vorstehenden Bestimmungen sind alle mit fester Decke 
versehenen, zur Seeschiffahrt dienenden Fahrzeuge (wie Zeesener, Tucker, 
Zollner, Tagler u. a. dgl.), welche die Vorschriften der Kaiserlichen Ver- 
ordnung zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffahrt auf See vom 
9. Mai 1897 und deren Nachträge zu beobachten haben. Der ebendaselbst 
im Artikel 6 ausnahmseise gestatteten, tragbaren Seitenlichter dürfen sich 
die bezeichneten Fahrzeuge nur im äußersten Notfalle bedienen. 
  
512 (§ 12). Beleuchtung stilliegender Schiffsfahrzeuge 
und Flöße. 
Zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom- und Uferbauten oder zu 
Messungsarbeiten im Fahrwasser liegende Baggermaschinen und Fahrzeuge 
jeder Art, sowie im Fahrwasser liegende beschädigte oder manövrierunfähige
        <pb n="528" />
        — 188 — 
Schiffe und Flöße haben bei Nacht zwei nebeneinander angebrachte Lichter, 
ein rotes und ein helles weißes, zu führen, von denen das weiße die Seite 
anzudeuten hat, an der vorbeizufahren ist. 
Im übrigen muß, solange die Schiffahrt und Flößerei nicht Peschlosen 
ist, jedes im Fahrwasser oder in dessen Nähe oder auf einem Notlandeplatz 
liegende Fahrzeug ein vom Fahrwasser her zu Berg und zu Tal gut sicht- 
bares, helles, weißes Licht, jedes Floß aber auf den beiden dem Fahrwasser 
zugekehrten Ecken je ein solches Licht führen. 
§ 13 6 13). Besatzung der Schiffe. 
1. Die Besatzung jedes Segelschiffes in Fahrt muß einschließlich des 
Führers mindestens bestehen bei einer Tragfähigkeit 
von 15 t bis 50 t aus 
1 schiffahrtskundigen Mann und 
1 Schiffsjungen, 
von 50 t bis 240 t aus 
2 schiffahrtskundigen Männern, 
von 240 t bis 320 t aus 
2 schiffahrtskundigen Männern und 
1 Schiffsjungen, 
von 320 t bis 420 t aus 
3 schiffahrtskundigen Männern, 
über 420 t aus 
3 schiffahrtskundigen Männern und 
1 Schiffsjungen. 
Von der Besatzung muß auf der Fahrt, auch im leppzuge, stets 
ein Mann am Steuer sein, während die übrigen für den Schiffsdienst bereit 
sein müssen. 
Die schiffahrtskundigen Männer (Bootsmänner) müssen eine mindestens 
dreijährige Lehrzeit auf einem Fahrschiffe durchgemacht haben; die Schiffs- 
jungen (Lehrlinge) müssen über 14 Jahre alt sein. 
Auf den Segelschiffen mit einer Tragfähigkeit von 15 t bis 50 t kann 
an die Stelle der Schiffsjungen auch eine weibliche Person, im Alter von 
nicht unter 18 Jahren, die zum Haushalt des Schiffsführers gehört, treten. 
2. Kleinere Fahrzeuge, Ruder= und Segelboote müssen von einem sach- 
kundigen Führer geleitet sein. 
3. Jedes Dampfschiff in Fahrt muß an Mannschaft mindestens einen 
Steuermann, der, falls kein besonderer Schiffsführer bestellt ist, zugleich als 
Schiffsführer gilt, ferner einen Mann zur Bedienung der Maschine und 
einen Decksmann haben. Dampfschiffe mit einer Maschinenkraft von mehr 
als 40 P.S. müssen außerdem noch einen Heizer haben. 
Der Chef der Oderstrombauverwaltung ist befugt, für #eine Dampf- 
boote eine geringere Mannschaft zu gestatten. 
* 14 E 14). Besatzung der Flöße. 
Die Besatzung der Flöße muß bei einer Länge der letzteren bis zu 50 m 
aus mindestens zwei floßfahrtskundigen Männern bestehen, bei größerer 
Länge aber noch um mindestens einen solchen Mann verstärkt werden. 
Weibliche Personen dürfen zur Führung von Flößen nicht zugelassen 
werden.
        <pb n="529" />
        — 189 — 
III. Abschnitt. 
Fahrt auf freier Streche und bei regelmäßigem Fahrwasser. 
5 .15 (6 —). Zusammensetzung der Schleppzüge. 
1. Zu Tal fahrende Schleppzüge dürfen nur aus dem Schleppdampfer 
und höchstens Gwei Schiffen bestehen, die derart hintereinander verbunden 
sind, daß die Entfernung des ersten geschleppten Schiffes sowohl von dem 
Schleppdampfer als auch 
50 m beträgt. 
Unterhalb Päpelwis, kann noch ein drittes Schiff angehängt werden und 
bei Wasserständen über Mittelwasser (d. h. wenn die Buhnenkörper vollständig 
vom Wasser bedeckt sind) auch ein leeres Segelschiff mit einem Hinterrad oder 
Schrauben dampfer längsseits zusammengekuppelt werden, wenn die Breite 
beider Schiffe zusammen höchstens 14 m beträgt. Ebenso kann auf der 
enannten Strecke neben einem Dampsfschiff ohne Anhang ein leeres Segel- 
chiff längsseits gekuppelt werden, wenn die Breite beider Schiffe zusammen 
14 m nicht überschreitet. Durch das längsseits angebrachte Segelschiff dürfen 
jedoch die Lichter und der Name des Damnfschiffes nicht verdeckt werden. 
2. Zu Berg fahrende Schleppdampfer dürfen höchstens so viel Schiffe im 
Anhang haben, daß 
a) auf der kanalisierten Stromstrecke von Kosel O.-S. bis zur Neiße- 
mündung einerseits zum Durchschleusen des ganzen Schleppzuges ein- 
schließlich des Dampsers nicht mehr als acht Schleusungen erforderlich 
find, und anderseits die Gesamtlänge des Anhanges eines Schlepp- 
dampfers höchstens sechs Schiffslängen beträgt, 
b) auf der Stromstrecke von der Neißemündung abwärts die Gesamtlänge 
des Anhanges höchstens acht Schiffslängen beträgt. 
Es ist dabei gestattet, je für ein größeres Schiff zwei nebeneinander 
ekuppelte leere Segelschiffe anzuhängen, wenn die Breite der beiden Segel- 
biffe zusammen nicht mehr als 13 m beträgt. 
Die ganze Länge des Anhangs darf bis zu neun Schiffslängen be- 
tragen, wenn der Anhang nur aus leeren Segelschiffen besteht und die Breite 
weier nebeneinander gekuppelter Segelschiffe 10 m nicht überschreitet. Das 
ängsseitskuppeln eines Segelschiffes an das schleppende Dampfschiff ist 
verboten. 
Petroleumkastenschiffe müssen in Fr dem Dampfer unmittelbar 
folgen, damit bei Feuersgefahr alle übrigen Schiffe rasch abgeworfen werden 
können und das Petroleumkastenschiff allein fortgeschleppt werden kann. 
In allen Fällen muß die Fahrgeschwindigkeit zu Berg fahrender Schlepp- 
züge mindestens 3 km während einer Fahrstunde betragen, ausgenommen 
2 denjenigen Strecken, welche nur langsam durchfahren werden dürfen. 
Auf sonstige Schiffsfahrzeuge finden die vorstehenden Bestimmungen, so- 
— sie sich auf Dampf= und Segelschiffe zugleich beziehen, sinngemäße An- 
wendung. 
von dem zweiten geschleppten Schiffe mindestens 
5 16 (5 15). Freihaltung des Fahrweges. 
Kein Schiffsfahrzeug oder Floß darf von seiner Abfahrtsstelle aus oder 
auf seiner Fahrt in den Fahrweg eines anderett im Fahren begriffenen 
gareea, oder Floßes derart hineinfahren, daß dies in seinem Laufe 
ge w
        <pb n="530" />
        — 190 — 
§ 17 (6 16). Abstand von fahrenden Dampfschiffen bei Ouer- 
fahrten über den Strom. 
Schiffsfahrzeuge, die bei einer OQuerfahrt über den Strom den Fahrweg 
eines Dampfschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von dem Bu 
des zu Berg fahrenden Dampfschiffes mindestens 200 m, des zu Ta 
fahrenden Dampfschiffes mindestens 400 m entfernt bleiben. 
&amp;# 18 (§ —). Abstand der hintereinanderfahrenden Schiffsfahr- 
zeuge und Flöße. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 15 dürfen Schiffsfahrzeuge, auch 
Dampfschifse mit und ohne Anhang und Flöße weder lose noch zusammen- 
gekuppelt nebeneinander fahren, sondern müssen einander in Abständen von 
mindestens 150 m folgen. 
* 19 17). Verhalten von Ruder= und Segelbooten usw. im 
beson deren. 
Ruder und Segelboote und sonstige ihnen gleichwertige Fahrzeuge 
haben sich möglichst entfernt ron den fahrenden Dampfschiffen und Schlepp- 
zügen zu halten und dürfen sich der Bugwelle der größeren Schiffe erst 
dann aussetzen, wenn die Welle sich soweit verflacht hat, daß eine Gefahr 
für die kleinen Fahrzeuge ausgeschlossen ist. 
Alle diese kleineren Fahrzeuge müssen den größeren in Fahrt befind- 
lichen Schiffen und Flößen ausweichen oder durch Anhalten Platz zum 
Vorbeifahren lassen. 
§* 20 (§ 18). Begegnen von Segelschiffen untereinander und 
mit Flößen. 
Kommt ein Segelschiff einem anderen Segelschiffe oder treibenden Floß 
entgegen, so muß das zu Berg gehende Segelschiff soweit Wind, Strömung 
und Oertlichkeit es gestatzen, ausweichen und schon zeitig vorher auf der- 
jenigen Seite, an der das zu Tal fahrende Segelschiff oder Floß am besten 
vorbeikommen kann, am Tage mit einer blauen lagg- winken und nachts 
eine Laterne mit hellem, weißem Lichte schwenken. Das zu Tal fahrende 
Segelschiff oder Floß muß hierauf, wenn es an der von dem zu Berg 
fahrenden Segelschifte bezeichneten Seite vorbeifahren kann, sogleich in der- 
selben Weise diejenige Seite bezeichnen, an der das zu Berg fahrende 
schiff vorbeifahren wird. Ist das zu Tal fahrende Segelschiff oder F 
nicht in der Lage, an der von dem zu Berg fahrenden Segelschiffe be- 
geichneten Seite vorbeizufahren, so hat das Talschiff dies am Tage durch 
uf- und Kirderbringen einer blauen Flagge und nachts durch Auf- und 
Niederbringen einer Laterne mit hellem, weißem Lichte dem Bergschiffe kund- 
kasebe as Bergschiff muß dann beilegen und dem Kolschiffe 
rang lassen. 
den Vor- 
§+21 19). Begegnen von Dampfschiffen untereinander. 
Kommen zwei Dampfschiffe mit oder ohne Anhang einander entgegen, 
so muß, wenn tunlich, iedes dem anderen nach rechts ausweichen und dies 
schon zeitig vor der Begegnung durch einen kurzen (d. h. etwa eine Sekunde 
dauernden) Ton mit der Dampfpfeife ankündigen. 
Kann das eine Dampfschiff nach rechts nicht ausweichen, so hat es schon 
zeitig vor dem Begegnen durch zwei kurze Töne mit der Dampfpfeife anzu-
        <pb n="531" />
        — 191 — 
kündigen, daß es links ausweichen will und das andere Dampfschiff hat 
hierauf mit zwei kurzen Tönen zu antworten, wenn es ebenfalls links aus- 
weichen wird. Ist das Dampfschiff nicht in der Lage, nach links ausweichen 
zu können, so hat es dies durch einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife an- 
wründt en. Das Vorbeifahren muß dann so lange unterbleiben, bis eine 
erständigung über die Art des Ausweichens durch die entsprechenden Dampf- 
pfeifensignale erzielt ist. 
Kann ein Dampfschiff überhaupt nicht ausweichen, so hat es dies schon 
zeitig vor der Begegnung durch drei kurze Töne mit der Dampfpfeife anft- 
kündigen, und zugleich seine Maschine anzuhalten, oder, soweit es erforderlich 
und tunlich ist, rückwärts gehen zu lassen. 
* 22 (5 20). Begegnen von Dampfschiffen mit Segelschiffen 
und Flößen. 
Kommt ein Dampfschiff mit oder ohne Anhang einem frei fahrenden 
Segelschiff oder einem Floß entgegen, so muß es, wenn tunlich, ausweichen 
und zwar nach derjenigen Seite, auf der es ohne Gefahr für beide Teile 
am besten vorbeikommen kann; auch hat es schon zeitig vor dem Begegnen 
durch einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife anzukündigen, wenn es rechts, 
oder durch zwei kurze Töne, wenn es links ausweichen will; das Segelschiff 
oder Floß muß hierauf sogleich auf derjenigen Seite, an der das Dampfschiff 
vorbeizufahren hat, am Tage mit einer blauen Flagge winken, nachts eine 
Laterne mit hellem, weißem Lichte schwenken. 
5*#28 (521). Ueberholen (Vorbeifahren in gleicher Fahrtrichtung). 
Erreichen Schiffsfahrzeuge, Schleppzüge oder Flöße andere in derselben 
Richtung aber langsamer fahrende. so können erstere verlangen, von diesen 
vorbeigelassen zu werden, und zwar nach folgenden Regeln: 
a) Handelt es sich um Spalschifte unter Segel, so muß das Vorbeilassen 
auf der Windseite erfolgen. 
b) Ein Dampfschiff (Schleppzug) muß das VBerlangen, vorbeigelassen zu 
werden, durch einen langen Ton mit der Dampfpfeife anzeigen; ein 
darauf folgender kurzer Ton bedeutet, daß es rechts, zwei kurze Töne, 
daß es links vorbeifahren will, doch muß bei beschränkter Fahrwasser- 
breite das schneller fahrende Dampfschiff uff. von dem vorauffahrenden 
einen Abstand von 50 m bei Bergfahrt und 100 m bei Talfahrt so 
lange halten, bis das Fahrwasser von dem vorfahrenden Schiffsfahr= 
zeug oder Floß freigegeben ist. 
) In allen anderen Fällen hat das hinterdreinfahrende Schiffsfahrzeug 
oder treibende Floß die Seite, an der es vorbeifahren will, am Tage 
durch Winken mit einer blauen Flagge, nachts durch Schwenken einer 
Laterne mit hellem, weißem Lichte zu bezeichnen; 
das vorausfahrende Schiffsfahrzeug oder Floß hat hierauf so- 
gleich in derselben Weise zu antworten und entsprechend auszuweichen. 
d) Kann das vorausfahrende Schiffsfahrzeug oder Floß überhaupt nicht 
ausweichen, so muß dies bei Tage sofort und für die Dauer der 
Verhinderung durch Hissen einer roten Flagge am Maste oder an 
einer entsprechend hohen Stange, auf halber Höhe, nachts aber von 
einem Dampfschiff durch fünf kurze Töne mit der Dampfpfeife, von
        <pb n="532" />
        — 192 — 
jedem anderen Schiffsfahrzeug durch Auf- und Niederbewegen einer 
aterne mit hellem, weißem Lichte am Steuer zu erkennen gegeben 
werden. 
e) Ist ein Floß gestellt und hat ein folgendes sich ihm auf 100 m Ab- 
stand genähert, so darf das gestellte nicht früher weiter fahren, als 
bie das süter vorbeigetrieben ist und mindestens 100 m Vorsprung 
erlangt hat. 
IV. Abschnitt. 
Fahrt bei beschränkter Fahrstraße. 
&amp;# 24 (§ —). Verhalten der Schleppzüge in engem und stark 
gekrümmtem Fahrwasser. 
Strecken mit besonders engem oder stark gekrümmtem Fahrwasser, die von 
der Oderstrombauverwaltung kenntlich gemacht sind, darf ein Schleppdampfer 
zu Berg mit mehr als vier einzelnen hintereinander gekuppelten Fahrzeugen, 
zu Tal mit mehr als einem Fahrzeug im Anhang nur dann durchfahren, 
wenn ein Begegnen mit anderen Fahrzeugen während der Durchfahrt aus- 
geschlossen ist. Der Schleppzugführer ist verpflichtet, sich vor dem Einfahren 
in die fraglichen Strecken, wenn irgend möglich, die Ueberzeugung zu ver- 
schaffen, daß ein Begegnen mit anderen Schiffen nicht eintreten kann. 
* 25 (5F 22). Begegnen an Stellen, die zum Ausweichen 
zu eng sind. 
Haben ein Schiffsfahrzeug, ein Schleppzug oder ein Floß und ein ent- 
gegenlommendes Fahrzeug oder ein Schleppzug eine zum Ausweichen zu 
chmale Stromenge zu hurcffaren, und ist eins von ihnen schon in die 
Enge hineingefahren, so muß das noch außerhalb befindliche Fahrseug bzw. 
der Schleppzug oder das Floß so lange beilegen, bis das andere die Strom- 
enge durchsahren hat. Kommen beide zu gleicher Zeit vor der Stromenge 
an, so muß das Bergfahrzeug oder der Bergschleppzug so lange anhalten, 
bis das —— der Lalsshleupzug oder das Talston die Enge durch- 
sahren hat. Kann jedoch das Talfahrzeug uff. stevenrecht nicht Pindurch- 
ahren, so muß es anhalten und Cupörderst die Fahrt zu Berg freigeben. 
Daß beide Fahrzeuge uff. in die Stromenge einlaufen, ist min “ 
sollte es gleichwohl geschehen sein, so muß das Dergfabrzeug. u#f. vor die 
Mlisung der Stromenge zurückfahren und zuvörderst das Talfahrzeug uff. 
ur en. 
§* 26 (6G 23). Ueberholen an Stellen, die zum Vorbeifahren 
zu eng sind. 
Erreicht ein Dampfschiff ohne Anbang ein Fahrzeug oder einen Schlepp- 
zug oder ein treibendes Floß am Eingange einer der im § 25 gedachten 
Stromenge, so muß bei der Bergfahrt das Fahrzeug oder der Schleppeiug 
beilegen und dem Dampfschiffe ohne Anhan die Vorfahrt überlassen. Bei 
der Talfahrt hat ein Dampfschiff ohne Anhang nur dann den Vorrang, 
wenn am Eingange zu der Stromenge schon mehrere Fahrzeuge vor Anker 
auf die Durchfahrt warten. Ein Floß hat in jedem Falle die —* ein- 
zusetzen und anzuhalten, bis das Dampfschiff die schmale Strecke der Fahr- 
rinne zurückgelegt hat.
        <pb n="533" />
        — 193 — 
8 27 (2. Fahrt durch Brücken. 
1. Dampfschiffe mit oder ohne Anhang dürfen durch die stehenden 
Brücken (und durch Schiffbrücken) sowohl stromauf — als stromab nicht mit 
größerer Geschwindigkeit faßten als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist. 
In angemessener Entfernung von der Brücke, sowie im Bereiche der- 
selben ist die Maschine so bereit zu halten, daß sie je nach Bedarf sofort 
stillgestellt oder nach jeder Richtung hin in Tätigkeit gesetzt werden kann. 
Schleppdampfer dürfen zu Berg nur mit soviel Fahrzeugen im Anhang 
die Brücke durchfahren, daß eine Beschädigung des Bauwerks oder der Fahr- 
3 ße sicher ausgeschlossen ist. Zu Tal fahrende Schleppdampfer haben ihren 
mhang in angemessener Entfernung vor der Brücke loszuwerfen, sofern nicht 
bei einzelnen Brücken Ausnahmen zugelassen werden. 
2. Zu Tal fahrende Segelschiffe müssen oberhalb enger Brücken an der 
Stelle, wo am Ufer eine Tafel mit der Inschrift „Schiff umgeben“ aufgestellt 
ist, umwenden (umgeben) und entweder an der Schleppkette oder unter Be- 
nutzung von Haltepfählen bei über Wasser aufgenommenem Anker rückwärts 
durchsacken. 
3. Segelschiffe müssen vor jeder Brücke an der Stelle, wo am Ufer eine 
Tafel mit der Inschrift „Segel streichen“ aufgestellt ist, die Segel streichen. 
4. Zum Einsetzen von Rudern oder Stangen mit eisernen Spitzen, 
sowie zum Befestigen von Kloben und Tauen dürfen nur die in den Durch- 
fahrtsöffnungen oder an den Eisböcken und Leitwerken besonders angebrachten 
Vorrichtungen benutzt werden. 
5. Die Fahrtöffnungen fester Brücken werden, soweit erforderlich ist, bei 
Tage durch über Eck gestellte quadratische Tafeln, nachts durch Lichte be- 
zeichnet. In der Fahrtrichtung gesehen, wird die rechte Seite der Fahrt- 
öffnung durch eine schwart--weiße Tafel bzw. ein grünes Licht, die linke 
Seite durch eine rot-weiße Tafel bzw. ein rotes Licht begrenzt. 
Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen nur durch die so bezeichneten Brücken- 
öffnungen fahren. 
6. Schiffe, die mit leicht brennbaren Stoffen beladen sind, dürfen inner- 
halb 200 m Entfernung von hölzernen oder mit Holzbelag versehenen eisernen 
Brücken im Strome nicht über Nacht bleiben. 
7. Besondere Bestimmungen über das Durchfahren einzelner Brücken 
werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
* 28 (6 24). Ueberholen an Brücken usw. 
Dreihundert Meter vor Brücken, Fähren, Anlegeplätzen, Bagger-- und 
anderen Baustellen, sowie Schleusen, Schleusenkanälen, Wehren und Häfen 
darf ein Vorbeifahren in derselben Richtung (Ueberholen) nicht stattfinden. 
§ 29 (J). Fahrt durch Schleusen. 
1. Segelschiffe haben vor dem Einfahren in die Schleusenkanäle so 
zeitig die Segel fallen zu lassen, daß sie mit ruhiger Fahrt in den Kanal 
einfahren und weder die Bauwerke noch andere bereits in dem Kanal liegende 
Fahrzeuge gefährden. Bei der Ausfahrt aus dem Schleusenkanal der 
Gebrauch der Segel nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schleusen- 
meisters gestattet. 
Kogye, Die Pollzeiverord#. im R.-B. Oypelu. II. 1.
        <pb n="534" />
        — 194 — 
2. Dampfschiffe ohne Anhang haben vor der Einfahrt in den Schleusen- 
kanal die Fahrtgeschwindigkeit zu mäßigen. Zu Tal fahrende Dampfschiffe 
mit Anhang haben die Anhänge vor dem Einfahren loszuwerfen, zu Berg 
fahrende Dampfschifse mit Anhang dürfen nur dann mit ihren Anhängen 
einfahren, wenn hierdurch andere im Kanal oder an der Schleuse liegende 
Fahrzeuge nicht behindert oder gefährdet werden. 
3. Kar mit besonderer Genehmigung des Schleusenmeisters dürfen in 
den Schleusenkanälen die geschleppten Fahrzeuge gekuppelt und die Schlepp- 
züge nach dem Durchschleusen wieder zusammengestellt werden. 
4. Das Einziehen der Fahrzeuge und Flöße in die Schleuse und das 
Ausziehen aus den Schleusen ist Sache der Schiffs= oder Floßbemannung. 
Diese darf sich an der Bedienung der Tore, Schützen, Umläufe u. dgl. nur 
mit ausdrücklicher Genehmigung des Schleusenmeisters beteiligen, ist jedoch 
auf Verlangen des letzteren dazu verpflichtet. 
5. Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen nur ausnahmsweise und mit be- 
sonderer Genehmigung, des Schleusenmeisters an den Ufern der Schleusen- 
kanäle zu längerem Aufenthalt festgelegt werden und dort Ladung aus- 
oder einladen. 
6. Das Einsetzen von eisenbeschlagenen Rudern, Stangen, Haken u. dgl. 
an anderen als den dazu bestimmten Einrichtungen, namentlich an den 
Toren und dem Mauerwerk, ist verboten, jedes starke Anstoßen an die Tore 
und Wände der Schleuse ist zu vermeiden. 
Die Böschungen der Schleusenkanäle dürfen ohne besondere Genehmigung 
des Schleusenmeisters nur an den für den Verkehr bestimmten Stellen be- 
treten werden. 
7. Außer diesen Bestimmungen müssen auch alle Vorschriften, die auf 
den in der Nähe der Schleusen und Schleusenkanäle befindlichen Tafeln ent- 
halten sind oder nach Bedarf noch besonders erlassen werden, sowie alle 
Anord nungen des Schleusenmeisters, namentlich in Bezug auf die Reihen- 
folge der Fahrt durch die Schleuse, genau befolgt werden. 
8. Vor dem Eintritt in die Schleusen sind Fahrzeuge und Flöße von 
allen überhängenden oder überstehenden Gegenständen, als Rudern, Staaken, 
Stangen, Ankern u. dgl., zu befreien, auch müssen die Gierbretter (Schwerter) 
eingenommen werden. 
9. Fahrzeuge und Flöße von zu großen Abmessungen oder Fahrzeuge 
von zu großem Tiefgang, sowie schabhafer Fahrzeuge können von der Purch 
schleusung zurückgewiesen werden. 
10. Jeder ruhestörende Lärm an den Schleusen und in den Schleusen- 
kanälen, sowie jede den Betrieb störende Ansammlung von Menschen daseldbst 
ist verboten. 
5* 30 (—). Fahrt über Wehre. 
Die Fahrt über Wehre ist nur durch diejenigen Oeffnungen gestattet, 
die bei Tage durch über Eck gestellte quadratische Tafeln, bei Nacht durch 
Lichter derart bezeichnet sind, daß, in der Fahrtrichtung gesehen, die rechte 
Seite der Fahrtöffnung durch eine schwarz-weiße Tafel bzw. ein rotes Licht 
begrenzt wird. 
Das Fahren durch die anderen Oeffnungen ist verboten. Bei dieser 
Fahrt ist der —7 von Ankern und Schleppketten untersagt. Der Ver- 
fehr über die Wehre ist völlig einzustellen, sobald es von zuständiger Seite 
angeordnet und diese Anordnung beta### ge#m## M#
        <pb n="535" />
        — 195 — 
Im übrigen gelten die für das Durchfahren von Brücken (§ 27 Ziffer 1, 
2, 3, 4 und 5) erlassenen Bestimmungen. 
Das Umgeben der Schiffe kann unterbleiben, wenn besondere Vor- 
kehrungen zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Schiffes getroffen worden find. 
V. Abschnitt. 
Jahrt unter besonderen Perhältnissen. 
* 31 (6§ 25). Verhalten bei Dunkelheit oder Nebel. 
1. Bei Dunkelheit, Nebel oder starkem Schneefall darf nur mit er- 
mäßigter Geschwindigkeit gefahren werden. Beim Begegnen zweier Fahr- 
zeuge hat sich jeder Führer mit seinem Fahrzeuge auf sofortiges Stillhalten 
einzurichten. Dabei hat jedes Dampfschiff in Fahrt mit der Dampfpfeife, 
jedes Segelschiff mit dem Nebelhorn (oder einer Schiffsglocke) alle zwei 
Minuten und außerdem, wenn es vor sich in seinem Fahrstriche ein anderes 
Schiff oder Floß bemerkt, sofort nach dessen Wahrnehmung mit der Dampf- 
Hfeise einen langen Ton, mit der Schiffsglocke anhaltende Glockenschläge zu 
geben. 
2. Ist die Dunkelheit, der Nebel oder das Schneetreiben so stark, daß 
von dem Fahrzeuge aus keines der beiden Ufer gesehen werden kann, so 
sind alle Fahrten untersagt. 
Den Flößen ist schon bei mäßiger Dunkelheit, bei Nebel, Schneegestöber 
oder Sturm das Treiben nicht gestattet. 
3. Schleppzüge dürfen nachts nur bei Mond= oder Sternhelle fahren. 
5*# 32 (6 26). Verhalten bei Hochwasser. 
Bei Hochwasser müssen namentlich die Dampfer sich möglichst in der 
Mitte des Stromes halten und besonders von abbrüchigen Ufern, schaar 
liegenden Deichen u. a. soweit als möglich entfernt bleiben. 
An solchen Stellen und überall, wo Tafeln mit der Inschrift „langsam 
fahren“ am Ufer aufgestellt sind, haben die Dampfschiffe mit oder ohne 
Ahang ihre Fahrgeschwindigkeit soweit zu ermäßigen, daß kein starker 
Wellenschlag entstehen kann. 
Ebenso ist beim Landen oder dann, wenn zur Vermeidung von Gefahr 
eine größere Annäherung an das Ufer nötig wird, die Fahrgeschwindigkeit 
rechtzeitig zu vermindern. 
Das Fahren über die Buhnen und das Entlangstreichen an den kon- 
vexen Ufern ist verboten. 
Das Flößen muß eingestellt werden, sobald der Wasserstand so hoch 
geworden ist, daß die Flöße mit den vorhandenen Ankervorrichtungen 
(Schrecken u. a.) nicht mehr schnell und sicher festgelegt werden können. 
#33 (6( 27). Verhalten bei ungenügender Fahrtiefe. 
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, 
ob das vor ihm liegende Fahrwasser für den Tiefgang seines Fahrzeuges 
genigt Ist das nicht der Fall, so darf er die Untiefe erst nach gehörigem 
bleichtern durchfahren. 
Ueber das Ableichtern siehe § 44 66 86) Ziffer 6 Abs. 2 und 3.
        <pb n="536" />
        — 196 — 
5*34 28). Berhalten bei Schiffsstockungen. 
Ist eine Schiffsstockung eingetreten, so müssen nach näherer Anweisung 
des zuständigen Aufsichtsbeamten die zu Berg und die zu Tal fahrenden 
Fahrzeuge oder Flöße die schwierige Stelle abwechselnd durchfahren, bis 
dahin aber vor der schwierigen, bzw. vor der von dem Aufsichtsbeamten be- 
zeichneten Stelle hintereinander beilegen. 
5 35 (56 29). Verhalten bei völliger Sperrung des Fahrwassers. 
Machen irgend welche Anlässe eine völlige Sperrung des Fahrwassers 
erforderlich, so wird dies an Ort und Stelle und nötigenfalls auch noch 
weiter oberhalb im Strome oder an den Ufern am Tage durch Ausstecken 
zweier übereinander angebrachter roter Flaggen, nachts durch Aufhängen 
weier übereinanderstehender roter Lichter angezeigt. Alle Fahrzeuge und 
löße müssen an so bezeichneten Stellen bis zur Wiederfreilegung der Fahrt 
beilegen und allen näheren Anweisungen der Aufsichtsbeamten und Wach- 
posten Folge leisten. 
* 36 (6 30). Verhalten bei Unglücksfällen. 
1. Wird ein Fahrzeug oder Floß auf der Reise gefährlich beschädigt, so 
ist dessen Fahrt einzustellen und erst nach einer zur Fortsetzung der Fahrt 
genügenden Ausbesserung des Schadens wieder fortzusetzen. 
2. Versetzte (verlorene) Anker müssen sofort aus dem Flußbett entfernt 
werden. Ist dies nicht möglich, so ist ihre Lage durch ein geeignetes Zeichen 
enau kenntlich zu machen. Auch hat jeder Schiffer, der einen am Grunde 
iegenden Anker verschleppt, die neue Stelle zu bezeichnen und, falls er einen 
fremden Anker hebt, ihn abzuliefern. 
3. Wenn ein Fahrzeug oder Floß sich in Not oder Gefahr befindet, so 
ist dies durch sechs kurze Töne mit der Dampfpfeise oder dem Horne anzu- 
zeigen. 
4. Im Falle eines Zusammenstoßes von Fahrzeugen oder Flößen, sowie 
in sonstigen Fällen einer Gefährdung von Menschenleben beim Schiffahrts- 
betriebe haben Führer und Mannschaften jedes Fahrzeuges oder Floßes den 
nach Lage der Umstände zur Rettung und Hilfe erforderlichen Beistand zu 
leisten, soweit sie dazu ohne Gefährdung des eigenen Fahrzeuges und der 
auf ihm befindlichen Personen imstande sind. 
5. Bei Unglücksfällen dürfen der Schiffs= oder Floßführer und die 
Mannschaften das Schiff oder Floß erst bei augenscheinlicher Lebensgefahr 
verlassen. Sie müssen zunächst bemüht sein, die für das Fahrzeug oder die 
Fahrgäste und die Ladung eingetretene Gefahr 3 beseitigen, bei dringender 
Sefahr aber vor allem auf die Rettung der Menschenleben und erst dann 
auf die Bergung der Ladung bedacht sein. 
6. Von jedem Unglücksfalle ist auf kürzestem Wege dem nächsten Wasser- 
bauinspektor oder anderen Aufsichtsbeamten Anzeige zu machen und dessen 
weiteren Anordnungen Folge zu leisten. 
5*37 (§F 31). Verhalten beim Festfahren oder Sinken von 
Fahrzeugen oder Flößen. 
1. Ist ein Pahrteug oder Floß im Strome gesunken, so ist der Führer 
und bei seinem Unvermögen jeder Ma## der Besatzung verpflichtet, sofort
        <pb n="537" />
        — 197 — 
dem nächsten Wasserbaninspektor oder Aufsichtsbeamten sowie der nächsten 
Polizei= oder Ortsbehörde hiervon Anzeige zu machen. 
2. Wird durch das festgefahrene oder gesunkene Fahrzeug oder Floß 
eine vollständige Sperrung des Fahrwassers verursacht, so ist dies auf Kosten 
des Schiffs= oder Floßführers nach § 35 (§ 29) zu kennzeichnen. Wenn 
aber on dem gesunkenen Fahrzeuge oder Floß noch vorbeigefahren werden 
kann, dann sind die im § 42 (§ 34) vorgeschriebenen Signale anzuwenden. 
In jedem Falle ist außerdem, falls es durch die Oertlichkeit bedingt oder 
von dem zuständigen Wasserbauinspektor für nötig erachtet wird, ein zuver- 
lässiger Mann in solcher Entfernung von der Unfallstelle aufzustellen, daß 
ach nähernde Fahrzeuge und Flöße durch ihn rechtzeitig gewarnt werden 
nnen. 
8. Wenn der zuständige Wasserbauinspektor die Beseitigung des ge- 
sunkenen Fahrzeuges usw. für nötig hält, so sind der Führer und der Ehhi - 
eigner verpflichtet, auf Aufforderung des Wasserbauinspektors binnen einer 
von ihm festzusetzenden Frist Schiff und Ladung aus dem Wasserlauf zu 
entfernen. Kommen Führer und Schiffseigner diefer Verpflichtung nicht nach, 
so kann die Strombauverwaltung das Schiff und die Ladung auf Kosten 
der Säumigen beseitigen lassen. 
6 38 (—). Verhalten der Fähren gegenüber den Fahrzeugen 
und Flößen. 
Der Fährbetrieb ist so zu handhaben, daß kein zu Tal gehendes Fahr- 
zeug oder Floß in seiner Fahrt durch ein Fährschiff (oder einen Prahm) 
aufgehalten oder gestört wird. 
Zu dem Zwecke darf das Fährschiff, sobald ein Talfahrzeug mit oder 
ohne Anhang oder ein Floß Sch einer Fährstelle bis zu einem von der 
Strombauverwaltung bestimmten Punkte, der durch eine diagonal rotweiß 
eteilte Tafel am Ufer bezeichnet ist, genähert und dieses durch einen langen 
n mit der Dampffeie oder dem Nebelhorn oder durch Glockenschläge 
angekündigt hat, nicht früher abfahren, als bis das Fahrzeug oder Floß 
vorüber ist, und muß, wenn es bereits in Fahrt ist, die Fahrstraße so rasch 
als möglich frei machen. 
Im letzteren Falle hat der Führer des Fahrzeuges oder des Floßes der 
Fähre auszuweichen und alle in seiner Macht stehenden Hilfsmittel anzu- 
wenden, um einen Zusammenstoß mit dem Fährschiff oder eine Beschädigun 
der Fährkette oder des Seiles zu vermeiden und zu diesem Zwecke den a# 
seines Fabrzeuges zu mäßigen, nötigen Falles durch Anlegen oder Ankern zu 
hemmen, bzw. durch Rückwärtsbewegungen seines Fahrzeuges eine gefahr- 
bringende Annäherung an das Fährschiff zu verhüten. Der Anfangspunkt 
der aingeis ist durch eine gelbe Tonne zu bezeichnen. 
Die in Fahrt befindlichen Fährgefäße und die zu Berg die Fährstelle 
durchfahrenden Fahrzeuge müssen einander je nach der Oertlichkeit aus- 
weichen. 
§* 39 (32). Verhalten der Dampfschiffe beim Vorbeifahren 
bei Fähren und anderen tiefgehenden Fahrzeugen, Booten, 
Flößen und besonderen Anlagen usw. am Ufer. 
Wenn ein Dampfschiff an einer Fähre, an einem kleinen Fahrzeuge 
oder einem tiefgehenden beladenen größeren Schiffe, an einem in der Fahrt
        <pb n="538" />
        — 198 — 
befindlichen Floße, an Anlegestellen oder an einem im Strome löschenden 
oder ladenden Schiffe, an einem Baggerschiffe oder an einer im Strome 
liegenden Badeanstalt, auch an schaar liegenden Deichen, abbrüchigen Ufern 
und an Stellen, die von der Strombauverwaltung besonders kenntlich ge- 
macht sind, vorüberfährt, so hat es sich zur möglichsten Vermeidung jedes 
schädlichen Wellenschlages in geeigneter Entfernung zu halten und nicht mit 
größerer Kraft zu fahren, als zu feiner Fortbewegung und sicheren Steuerung 
erforderlich ist. 
Sollte das Dampfschiff dennoch einem anderen Fahrzeuge uff. so nahe 
gekommen sein, daß auch bei langsamer Fahrt dem anderen Fahrzeuge 
augenscheinlich noch Gefahr durch den Wellenschlag droht, so muß die 
Maschinenkraft noch weiter ermäßigt und nötigenfalls die Maschine voll- 
ständig angehalten werden, wenn dies ohne Gefahr für das Dampsschiff 
und dessen Anhang geschehen kann. 
§ 40 (—). Vorbeifahren mehrerer Schleppzüge hintereinander 
an Fähren. 
Wenn mehrere Schleppzüge zu Berg unmittelbar nach einander an einer 
Fährstelle vorüberzufahren im Begriffe sind, so muß auf das von der Fähr- 
stelle her erfolgende Winken mit einer weißen Flagge jedesmal der zweite 
Schleppzug anhalten und zunächst das Fährschiff vorüber lassen. 
## 41 (6 33). Kreuzung von Telegraphenkabeln, Querseilen, 
Fährüberfahrtswegen usw. 
Beim Vorbeifahren an Seil= oder Kettenfähren, sowie an allen durch 
entsprechende Zeichen kenntlich gemachten Stellen, an denen sich Telegraphen= 
kabel, Gas= oder Wasserleitungsrohre oder ähnliche Anlagen befinden, dürfen 
die Anker nicht am Grunde geschleppt, sondern müssen steis über Wasser 
chbar aufgenommen werden. Das Ankerwerfen an diesen Stellen sowie 
alle Handlungen, welche eine Beschädigung derartiger Anlagen bewirken 
können, sind verboten. 
In den Ueberfahrtswegen der Fähren darf von Fahrzeugen oder Flößen 
weder gehalten noch beigelegt werden. 
+*— 42 E 34). Vorbeifahren an Baggern, manöorierunfähigen 
Fahrzeugen usw. 
Den zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom= und Uferbauten oder 
zu Messungsarbeiten im Fahrwasser liegenden Baggermaschinen und Fahr- 
Eugen jeder Art — mit Ausnahme der fahrenden Kähne und Prähme zum 
erfahren des Baggergutes — und den zu solchen Zwecken dort hergestellten 
Vorrichtungen, sowie den im Fahrwasser liegenden beschädigten und manövrier- 
unfähigen Fahrzeugen und Flößen müssen alle anderen Fahrzeuge und Flöße 
ausweichen. 
Es ist jedoch auf den im Fahrwasser liegenden Baggermaschinen, Fahr- 
zeugen usw. bei Tage durch Aufstecken einer roten Flagge diejenige Seite 
anzudeuten, an der vorbeizufahren ist; bei Nacht ist dieses Zeichen durch 
zwei nebeneinander angebrachte Lichter, ein rotes und ein helles weißes, zu 
ersetzen, von denen das weiße diejenige Seite anzudeuten hat, an der vorbei- 
zufahren ist.
        <pb n="539" />
        — 199 — 
Bei der Vorbeifahrt an den erwähnten Fahrzeugen und an Strom- 
und Uferbauftellen haben die Schiffs- und Floßführer den Anordnungen der 
mit der Leitung der fraglichen Arbeiten betrauten Beamten und Vorarbeitern 
unweigerlich Folge zu leisten und jede Störung dieser Arbeiten möglichst zu 
vermeiden. 
§* 43 ( 35). Verhalten gegenüber den Strombauarbeiten. 
Von allen Stellen, an denen Strombauten ausgeführt werden, hat sich 
jedes Dampfschiff möglichst fern zu halten und langsam daran vorüber zu 
fahren, wenn diese Stellen bei Tage durch eine rote Flagge, nachts mit 
einem roten und einem hellen, weißen Lichte am Ufer bezeichnet find. Diese 
beiden Lichter werden 1 m voneinander entfernt und in gleicher Höhe, das 
weiße Licht immer wasserwärts, aufgestellt. 
VI. Abschnitt. 
Festlegen, Ableichtern und Aeberwintern. 
* 44 (§ 36). Ankern und Anlegen, sowie Ableichtern bei regel- 
mäßiger Fahrstraße. 
1. Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen in der Regel nur dicht am Ufer 
ankern und müssen stets stromrecht anlegen, so daß sie dem Schiffsverkehr 
nicht hinderlich sind. 
2. Sind sie genötigt, im Strome vor Anker zu gehen, so dürfen sie sich 
nur vereinzelt und derart aufstellen, daß das Fahrwasser nicht in störender 
Weise beschränkt wird; alsdann muß mindestens eine erwachsene Person als 
Wache auf jedem Fahrzeuge oder Flosse zurückbleiben. 
Behufs Uebernachtung oder für längere Zeit ½ B. zum Kohleneinnehmen 
u. a.) dürfen Flöße, einzelne Fahrzeuge und Schleppzüge nur dann zu 
mehreren nebeneinander liegen, wenn noch neben ihnen genügend Platz für 
das Begegnen eines anderen Schleppzuges mit einem einzelnen Schiffe bleibt. 
3. An öffentlichen Ladeplätzen darf ein Fahrzeug nur zum Zweck des 
Ladens oder Löschens, sowie in dem Falle anlegen, wenn es wegen erlittenen 
Schadens oder durch Unwetter gezwungen ist, den Schutz des Ufers aufzu- 
suchen. Nach Beendigung des Lösch= oder Ladegeschäftes oder nach Be- 
seitigung des Schadens oder nach Aufhören des Unwetters ist die Ladestelle 
sofort zu verlassen, es sei denn, daß das Fahrzeug von der zuständigen 
Polizeibehörde die besondere Genehmigung zum längeren Verweilen an der 
Ladestelle erhalten hat. 
4. Liegende Fahrzeuge und Flöße müssen stets verankert oder uferfest vertaut 
sein. Das Befestigen der Fahrzeuge und Flöße an den Brücken, sofern an ihnen 
nicht beson dere Vorrichtungen hierzu angebracht sind, sowie an Gegenständen, 
die dazu nicht ausdrücklich bestimmt sind, wie Geländer, Zäune, Bäume, 
Pfähle, Säulen usw. ist untersagt. 
5. Die dauernde Aufstellung von Fahrzeugen im Strome zum Zwecke 
ihrer Bewohnung oder als Kohlenniederlage u. dgl. ist nur mit Ge- 
nehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet. 
6. Kein Schiff oder Floß darf im Fahrwasser an solchen Stellen um- 
oder überladen, wo es dem Schiffsverkehr hinderlich ist.
        <pb n="540" />
        Ist eine Ableichterung nötig, um ein Schiff über Untiefen im Fahr- 
wasser wegzuschaffen, so muß die Ableichterung stets vor der Untiefe an einer 
Stelle erfolgen, wo Schiff und Leichter den übrigen Verkehr nicht hindern 
oder erschweren. 
Ist die Ableichterung nötig, um ein festgefahrenes Schiff wieder abze 
bringen, so darf auf der Untiefe nicht mehr abgeleichtert werden, als erforderlich 
it. um das Schiff wieder flott zu machen und in das tiefere Fahrwasser zu 
ringen. 
*45 (§F 37). Anlegen in Stromengen ufw. 
1. In Stromengen, in den Fahrwegen nach und aus den schiffbaren 
Nebenflüssen und Kanälen, auf den Ueberfahrtswegen der Fähren, in den 
Fahrwegen der Dampfschiffe nach und von den Landungsbrücken, in den 
Fahrwegen durch die Brücken, ferner innerhalb der Schleusen und Wehre 
und an Stellen, die von der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde besonders 
bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Flöße nicht anlegen. 
2. An Brücken, Eisböcken, Buhnen, Deckwerken, Pflanzungen, Deichen 
und an solchen anderen Stellen, die durch Tafeln entsprechend bezeichnet sind, 
darf nur mit besonderer Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizei- 
behörde angelegt werden. Das Einschlagen von Pfählen und das Aus- 
werfen von Ankern und Landhaken zum Zwecke der Befestigung von Fahr- 
zeugen oder Flößen ist auf oder an solchen Stellen verboten. 
Die Buhnen, Deckwerke und Pflanzungen dürfen von den Schiffs= und 
Floßmannschaften nur auf den bestehenden Wegen betreten werden. 
#*# 46 (§ 38). Verlassen der Schiffsfahrzeuge und Flöße. 
Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen von der Besatzung nicht eher ver- 
lassen werden, als bis sie vorschriftsmäßig festgelegt sind. Wird ein von 
der Bemannung verlassenes Fahrzeug usw. im Strome treibend oder un- 
befestigt gefunden, so wird es auf Kosten des Führers oder des Eigentümers 
des Fahrzeuges ordnungsmäßig festgelegt. 
* #47 (§ 39). Ueberwintern. 
Die Ueberwinterung im freien Strome darf nur in Notfällen oder mit 
ausdrücklicher Genehmigung der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde erfolgen. 
Die erteilte Genehmigung entbindet den Führer und Eigentümer nicht 
von der Verpflichtung zum Ersatz des etwa verursachten Schadens. 
VII. Abschnitt. 
Porschriften für besondere Fälle. 
* 48 (§6 40). Genehmigung von Wettfahrten. 
Wettfahrten sind nur nach vorher eingeholter Genehmigung der zu- 
ständigen Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet; die Genehmigung 
soll in der Regel nur für Ruder= und kleinere Segelboote erteilt werden. 
§49 6 41). beschaffenheit der Signale, Ordnung ihrer 
nwendung. 
Von den in der Polizeiverordnung vorgeschriebenen oder gestatteten 
Signalen darf keines in anderen, als den dafür vorgesehenen Fällen zur 
Anwendung gebracht werden.
        <pb n="541" />
        — 201 — 
Die zu den vorgeschriebenen Signalen erforderlichen Flaggen müssen 
mindestens 1,0 m im Geviert haben. Die Lichter müssen stets hell brennen. 
Ein helles, weißes Licht ist ein solches, das in einer Laterne mit farb- 
losem und durchsichtigem Glase brennt, ein mattes Licht ein solches, das 
*— weißes Milchglas scheint. Die Dampfpfeifen müssen einen hellen Ton 
en. 
Stati der Signale mit der Dampfpfeife dürfen Personendampfschiffe 
entsprechende Signale mit der Glocke geben. Auch kann im Bereiche größerer 
Orte der Gebrauch der Dampfpfeise zur Signalgebung — abgesehen von 
den Nebelfignalen der Fracht= und Echleppclamchschisfe — durch die zu- 
ständige Polizeibehörde untersagt und die Signalgebung mit der Glocke vor- 
geschrieben werden. 
  
§ 50 42). Behandlung der Schiffahrtszeichen. 
Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder 
anderer gefährlicher Stellen gelegten oder ausgesteckten Merkmale und War- 
nungszeichen dürfen von Schiffen oder Flößen nicht beschädigt, verschoben, 
verschleppt oder entfernt werden. Ist dies gleichwohl geschehen, so hat 
der Schiffs= oder Floßführer dem nächsten Wasserbauinspektor oder anderen 
Aufsichtsbeamten auf dem kürzesten Wege Anzeige davon zu machen. Zu 
der gleichen Anzeige ist jeder Schiffs= oder Floßführer verpflichtet, der das 
Fehlen oder die falsche Stellung, Veränderung u. a. eines solchen Merkmales 
oder Warnungszeichens bemerkt. 
Jeder Schiffs= oder Floßführer hat die durch solche Merkmale oder 
Warnungszeichen bezeichneten hinderlichen und gefährlichen Stellen zu meiden 
und das Fahrwasser einzuhalten. Besonders haben auch die Führer ge- 
S leypter Fahrzeuge sorgfältig darüber zu wachen, daß sie im Fahrwasser 
eiben. 
*51 E 43). Reinhaltung des Flußbettes. 
1. Die Verunreinigung des Flußbettes durch Einbringen von Schlamm, 
Sand, Erde, Schlacken, Steinen, Holz und anderen Stoffen, die die Vorflut 
zu erschweren geeignet sind, in den Fluß ist verboten, sofern es nicht im 
Einzelfalle von der Strompolizeibehörde zugelassen wird. 
Die auf bzw. bei dem Schiffsfahrzeug oder Floß befindlichen Gegen- 
stände, wie insbesondere die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden 
Steine sind so zu befestigen oder zu verwahren, daß sie nicht in das Wasser 
fallen können. 
2. Ist der Schiffer oder Floßführer durch besondere Umstände genötigt, 
derartige in Nr. 1 genannte Gegenstände in den Strom nu werfen, so hat 
er sich wegen Zuweisung eines geeigneten Platzes zum Auswerfen an den 
zuständigen Aufsichtsbeamten zu wenden. 
VIII. Abschnitt. 
* 52 43). Strafen bei Zuwiderhandlungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieser Polizeiverordnung, die 
auf jedem Schiffe in wenigstene einem Exemplare vorhanden sein muß, werden
        <pb n="542" />
        — 202 — 
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit verhältnismäßiger Haft bestraft, 
sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften höhere 
oder andere Strafen verwirkt sind. 
IX. Abschnitt. 
Gültigkeit dieser und früherer Perordnungen. 
§ 53 (5 45). Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. 
Die Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft. 
§54 E 46). Aufhebung früherer Verordnungen. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung werden aufgehoben: 
1. Die Polizeiverordnung vom 15. Januar 1881 zum Schutze der bei 
Krossen, Frankfurt und Küstrin verlegten Telegraphenkabel. 
2. Die Strompolizeiverordnung vom 1. Januar 1883 zur Regelung des 
Schiffsverkehrs durch die Lessingbrücke in Breslau. 
Die Strompolizeiverordnung vom 1. Januar 1883 zur Regelung des 
Schiffsperkhrs durch die Brücke der Rechte-Oder-Ufer--Eisen bahn unter- 
b Breslau. 
. Die Polizeiverordnung vom 8. April 1884 zum Schutze der Brücke 
über die Oder bei Krossen. 
. Die Strompolizeiverordnung vom 6. Februar 18865 betr. den Dücker 
unterhalb der Wilhelmsbrücke in Breslau. 
. Die Polizeiverordnung vom 22. April 1886, betr. das Berbot des 
Mitführens von Fischereigerätschaften auf Schiffen. 
Die Strompolizeiverordnung vom 1. Oktober 1886 zur Regelung des 
Schiffsverkehrs durch die Oppelner Oderbrücken. 
Die Strompolizeiverordnung vom 13. Juli 1887 zur Regelung des 
Schiffsverkehrs durch die Krappitzer Brücke. 
Die Strompolizeiverordnung vom 30. November 1889 über das 
Ankern bei Brieg. 
10. Die Strompolizeiverordnung vom 30. August 1892 über den Verkehr 
in der Winske. 
11. Die Strompoligeiverordnung vom 4. Dezember 1893, betr. das Ver- 
halten am Telegraphenkabel bei Tschicherzig. 
12. Der § 4 der Strompolizeiverordnung vom 15. Februar 1894 über 
die Bezeichnung der Schie. 
13. Die Strompolizeiverordnung vom 9. Juni 1894 über das Verhalten 
am Koseler Wehr. 
14. Die Volizeiverordnung vom 6. September 1894 über das Berhallen 
der Schiffer und Flößer vor der Oderschleuse bei Ohlau. 
15. Die Polizeiverordnung vom 6. September 1894 über das Durch- 
schleusen an den Oderßcteusen in Brieg, Ohlau und in Breslau. 
16. Die Polizeiverordnung vom 10. Mai 1895 über die Beförderung von 
Petroleum in Kastenschiffen auf der Oder. 
17. Die Polizeiverordnung vom 16. Mai 1898, betr. das Betreten usw. 
der Schiffe und Flöße durch die Strompolizeibeamten. 
18. Die Polizeiverordnung vom 20. Juni 1901, betr. die Länge der 
Schlepzüte auf der Oderstromstrecke von Kosel Ob.-Schles. bis Fürsten- 
erg a. O. 
19. Die Strom= und Schiffahrtspolizeiverordnung vom 28. August 1901, 
r— ch — GGU N
        <pb n="543" />
        — 203 — 
betr. die Länge der Schleppzüge auf der Oderstromstrecke von Kosel 
Ob.-Schles. bis Fürstenberg a. O. Z 
20. Die Polizeiverordnung vom 24. März 1902 zum Schutze des bei 
km 199,7 verlegten Dückerrohres. 
Breslau, den 15. Mai 1906. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien, Chef der Oderstrombauverwaltung. 
3. Polizeiverordnung, betr. die Wartung der Dampfkessel der auf den Strom- 
gebieten der Elbe und Oder verkehrenden Flußschiffe, vom 14. April 1887. 
(Amtsbl. S. 125.) 
Auf Grund des § 136 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird hinsichtlich der auf 
den Stromgebieten der Elbe und Oder verkehrenden Flußdampfschiffe für 
den Umfang der Provinzen Sachsen, Brandenburg, Hannover, Schlesien und 
Pommern verordnet, was folgt: 
Erster Artikel. 
Rtlichten der Maschinisten, Refselwärter und Peizer auf Bampfschiffen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Der Kesselraum ist stets rein, gehörig erleuchtet und frei von allen 
nicht dahin gehörigen Gegenständen zu halten. 
2. Der Kesselwärter oder Heizer darf Unbefugten den Aufenthalt in 
dem Kesselraum nicht gestatten. 
3. Der Kessel ist während des Betriebes nicht ohne Aufsicht zu lassen. 
Inbetriebsetzung des Dampofkessels. 
4. Vor dem Füllen des Kessels ist zu untersuchen, ob derselbe in seinem 
Innern genügend Lereinigt ist, und ob alle dazu gehörigen Vorrichtungen 
gangbar und ihre Verbindungsröhren nicht verstopft sind. 
5. Das Anheizen darf erst erfolgen, nachdem der Kessel mindestens 
bis zur Föbe des festgesetzten niedrigsten Standes mit Wasser gefüllt ist. 
6. Während des Anheizens ist das Dampfventil geschlossen und der 
Dampfraum mit der Atmosphäre in offener Verbindung zu halten. 
7. Die Wasserstandsvorrichtungen sind während des Anheizens mehr- 
mals zu probieren. 
Betrieb des Dampfkessels. 
8. Nachdem Dampfspannung im Kessel eingetreten, dürfen die Hähne 
und Bentile desselben nur langsam geöffnet werden. 
9. Der Wasserstand darf nicht unter die Marke des festgesetzten niedrigsten 
Standes sinken. 
Läßt sich der Wasserstand auf dieser te mit Hilfe der Speisevorrich- 
tungen nicht halten, so ist das Speisen einzustellen und das Feuer, ohne es 
aufzurühren, vorsichtig herauszuziehen. 
Hierauf hat der Wärter oder Heizer seinem Vorgesetzten ungesäumt 
Anzeige von dem Geschehenen zu machen.
        <pb n="544" />
        — 204 — 
10. Die Wasserstandsvorrichtungen sind mindestens stündlich unter Be- 
nutzung aller Hähne zu probieren und von Schlamm zu reinigen. Jede 
Verstopfung ist zu beseitigen; gelingt dies nicht, und 4* beide Borrich- 
tungen ungangbar, so ist das Feuer herauszuziehen und der Kessel kalt 
zu legen. 
11. Sämilche Speisevorrichtungen sind täglich zu benutzen und stets 
in brauchbarem Zustande zu erhalten. Geraten sie gleichzeitig in Unordnung, 
so ist das Feuer herauszuziehen und der Betrieb einzustellen. 
12. Muß mit unreinem Wasser gespeist werden, so ist der Schlamm 
mindestens täglich abzublasen. 
sc rei Der Dampfdruck darf die festgesetzte höchste Spannung nicht über- 
en. 
Steigt der Dampfdruck darüber hinaus, so ist der Kessel zu speisen 
und ug zu vermindern. Genügt dieses nicht, so ist das Feuer heraus- 
zuziehen. 
14. Die Sicherheitsventile sind täglich mehrmals durch vorschtiges 
Lüften beweglich zu erhalten; jede Aenderung der amtlich eingestellten Be- 
lastung ist verboten. 
15. Die Manometer find von Zeit zu Zeit auf ihre Uebereinstimmung, 
sowie mindestens täglich darauf zu prüfen, daß die Zeiger bei Aufhebung 
des Dampfdrucks auf Null jurückgehem 
16. Zeigen sich am Kessel während des Betriebes Undichtigketen Beulen, 
oder tritt ein Erglühen von Kesselteilen ein, so ist nach Ziff. 9, Abf. 2 dieser 
Verordnung zu verfahren. 
17. Beim Schichtenwechsel darf der Wärter den Kessel nicht eher ver- 
lassen, als bis die Ablösung sich von dem ordnungsmäßigen Zustande des 
Kessels, des Wasserstandes und des Dampfdruckes überzeugt, sowie die 
Wasserstandsvorrichtungen, Sicherheitsventile, Manometer und mindestens 
eine Speisevorrichtung probiert, ferner vorhandene Mängel beseitigt hat. 
18. Das Decken (Bänken) des Feuers nach Beendigung der Fahrt ist 
nur dann gestattet, wenn der Kessel unter Aufsicht bleibt. 
Außerbetriebsetzung und Reinigung des Dampfkessels. 
19. Mit dem vollständigen Ablassen des Kesselwassers darf erst dann 
begonnen werden, wenn das Feuer vom Rost entfernt und nur noch ein 
Ueberdruck von höchstens einer Atmosphäre vorhanden ist. 
20. Mit kaltem Wasser ist der Kessel erst wieder zu füllen, nachdem 
derselbe sich bis auf Handwärme abgekühlt hat. 
21. Die Züge und die vom Feuer berührten Kefsselwandungen sind von 
Asche und Ruß tunlichst frei zu halten. 
Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kesselinnern oft und gründlich 
r entfernen; beim Abklopfen des Kesselsteins ist die Anwendung scharfer 
erkzeuge untersagt. Hierbei darf nicht auf die Nietköpfe, sondern nur auf 
die Stellen zwischen denselben geschlagen werden. 
22. Bei der Untersuchun des Kessels durch den amtlich bestellten Sach- 
verständigen haben der Maschinist und Heizer unaufgefordert die ihnen be- 
kannten Mängel der Anlage dem Beamten mitzuteilen; keinesfalls dürfen sie 
dieselben zu verdecken oder zu verbergen suchen. 
Zweiter Artikel. 
Die Führer der Dampfschiffe find verpflichtet, die Maschinisten, Kessel- 
wärter und Heizer mit den vorstehenden Pflichten genau bekannt zu machen
        <pb n="545" />
        — 205 — 
und sich von dem richtigen Verständnis derselben zu überzeugen; auch haben 
sie dafür zu sorgen, daß ein Abdruck der Art. 1 und 3 in dem Kesselraum 
ihres Schisfes an der dem Heizerstande zunächst belegenen Wandfläche stets 
aushängt und in leserlichem Zustande erhalten wird. 
Dritter Artikel. 
Uebertretungen dieser. Verordnung werden, sofern nicht etwa die im § 2 
des Gesetzes vom 3. Mai 1872 (Ges.-S. S. 515) vorgesehene höhere Strafe 
verwirkt sein sollte, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 100 Mark 
bestraft. 
Vierter Artikel. 
Alle mit dieser Verordnung nicht im Einklag stehenden polizeilichen 
Vorschriften werden aufgehoben. 
Berlin, den 14. April 1887. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
4. Bekannutmachung, betr. die Bezeichunng der Fahrstraße auf der Oder, 
vom 10. Miärz 1900. (Amtsbl. S. 93.) 
Ich bringe hierdurch zur Kenntnis der Schiffahrttreibenden, daß die 
Bezeichnung der Fahrstraße auf der Oder von Oderberg bis Nipperwiese 
vom Beginn der Schiffahrtsperiode im Jahre 1900 ab in Uebereinstimmung 
mit der Seheichnung. der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küsten- 
gewässern und der Elbe erfolgt. Die an den Oderufern aufgestellten Land- 
aaken werden daher zuklunftie für das rechte Ufer mit einem schwarz- 
weißen, für das linke Ufer mit einem rot-weißen Farbenanstrich versehen 
werden. 
Die zur Ergänzung dieser Fahrwasserbezeichnung dienenden Bober usw. 
werden ebenfalls die gierna•h für die betreffenden Ufer gewählten Farben 
tragen. 
Die Unterscheidung der Landbaaken als Zugangs= oder Abgangsbaake 
Frfolßt in der bisherigen Weise an den über Eck gestellten quadratischen 
Tafeln der Landbaaken. 
Breslau, den 10. März 1900. 
Der Chef der Oderstrombauverwaltung, 
Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
5. Stronolizeiverordnung. betr. die Bezeichunng des Tiefganges der 
Oderschiffe, vom 15. Febrnar 1894. (Amtsbl. S. 64). 
Zum leichten Erkennen des Tiefganges der Schiffe und des Namens 
und Wohnortes ihrer Besitzer wird für die Oder von der österreichischen 
Grenze bis Nipperwiese unterhalb Schwedt auf Grund des § 138 des Ge- 
sebee über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 solgendes 
verordnet: 
1. Alle den Oderstrom zwischen der österreichischen Grenze und 
Nipperwiese befahrenden Schiffe von mehr als 30 t Tragfähigkeit müssen 
Eoseftens vom 1. Juli 1894 ab mit pegelartigen Tiefgangsmaßen ver- 
ehen sein. 
§ 2. Die Tiefgangsmaße müssen am Vorderteil, in der Mitte und 
am Hinterteil beider Bordseiten je 15 cm breit unverrückbar angebracht sein.
        <pb n="546" />
        — 206 — 
Das Tiefgangsmaß muß von der Eintauchungslinie des unbeladenen 
Schusee bis 10 cm über die höchste zulässige Eintauchung des vollbeladenen 
Schiffes reichen. 
5* 3. Die senkrechte Maßeinteilung erfolgt von unten nach oben in 
Dezimetern, mit Null am tiefsten Punkte des Schiffsbodens beginnend. 
"EPn ungeraden Dezimeter sind schwarz, die geraden Dezimeter weiß zu be- 
zeichnen. 
In jedem weißen Dezimeterfelde ist das vorhergehende ungerade 
Dezimeter mit arabischen schwarzen Zahlen von mindestens 4 cm Höhe zu 
vermerken. 
Eine Unterteilung der einzelnen Dezimeter mit Teilstreifen von 2 cm 
a ist nur auf einem seitlichen Drittel des Tiefgangsmaßes durchzu- 
ühren. 
Zu beiden Seiten des Tiefgangsmaßes ist zur Abhebung von der Farbe 
des Schiffes ein mindestens 2 cm breiter weißer Streifen anzubringen. 
6c0 4. Fäufgehoben durch § 54 der Oberpräsidialverordnung vom 15. Mai 
1 . 
§ 5. Schiffer, an deren Kähnen die vorgeschriebenen 6 Tiefgangsmaße 
fehlen, oder die vorhandenen Tiefgangsmaße eine mit den Kontrollwinkel- 
maßen der Strombauverwaltung nicht übereinstimmende oder eine nicht 
deutlich erkennbare Maßeinteilung zeigen, oder deren Kahnaufschrift nicht 
dem vorstehenden § 4 entspricht, werden mit einer Geldbuße bis zu 60 Mark, 
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
Breslau, den 15. Februar 1894. 
Der Chef der Oderstrombauverwaltung. 
Oberpräsident von Schlesien. 
6. Polizeiverordnung für den Hafen bei Cosel Oberschlesien, vom 10. Apri 
6 ’185. (mteb. 122.) shlefien, - 
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 wird für den Betrieb und die Benutzung des 
Hafens bei Cosel folgendes verordnet: 
Das Hafengebiet umfaßt den Zufuhrkanal, das Hafenbecken und die 
auf den Ufern hergestellten dazu gehörigen Anlagen. 
§ 1. Der Hesen bei Cosel ist gegen Erlegung der feitgesetzten Abgabent) 
allen Fahrzeugen geöftnet, welche die Oder zu befahren berechtigt find, so- 
weit dies nach dem Ermessen der Hafenpolizei zulässig ist. 
Ausgeschlossen von der Zulassung zum Hafen sind Schiffe, welche nach 
dem Ermessen des Hafenmeisters stark leck und in Gefahr des Untersinkens 
sind, sowie Schiffe mit Ladungen von Explosivstoffen. Die Zulassung von 
Schiffen mit ätzenden oder giftigen Stoffen kann seitens der Hafenpolizei 
Beschränkungen unterworfen werden. Vorgesehen ist für solche Schiffe das 
südliche Ufer des Hafenbeckens II. 
Flöße werden nicht zum Hafen zugelassen, dieselben dürfen auch nicht 
darin zusammengestellt werden. 
§ 2. Alle Fahrzen ee, welche in den Hafen einfahren wollen, sind vor 
der Einfahrt bei dem Hafenmeister anzumelden. Der Führer jedes Fahr- 
zeuges hat bei der Anmeldung den Meßbrief vorzulegen und über den Zweck 
seines Aufenthaltes im Hafen Auskunft zu erteilen. 
1) Bgl. Tarif vom d. März 1898, vom 24. Vebrua# 1898 und vom 26. März 1900.
        <pb n="547" />
        Der Meßbrief und der auf Grund desselben ausgefertigte Kontrollschein 
werden durch den Hafenmeister der Hafenkasse übergeben, von welcher der 
Schiffer den Meßbrief gegen Zahlung des Hafengefälles zurück erhält. 
Wegen Zulassung zu einer der Vorrichtungen zum Löschen oder Laden 
pbat üich der Schiffer alsdann bei dem Cisnbahnabfertigungebeamten zu 
melden. 
Die Schiffe haben die ihnen zum Laden oder Löschen angewiesenen 
Stellen pünktlich aufzusuchen. 
§*# 3. 1. Untersagt sind innerhalb des Hafens der Gebrauch der Segel. 
und der Zugpferde. 
Dampfer dürfen nicht schneller fahren, als ein Mann am Ufer im 
Schritt folgen kann. 
2. In Bewegung befindliche Schiffe haben einander in der Regel nach 
rechts auszuweichen. 
Die buglichen Schiffe haben in jeder Fahrt Vorrang. 
8. Das Ankerwerfen ist innerhalb eines Abstandes von 10 m von den 
am Ufer errichteten, mit „Ankerverbot“ bezeichneten Tafeln untersagt. Das 
Schleppen der Anker ist verboten. 
4. Zur Fortbewegung längs dem Ufer, sowie zum Festlegen der Fahr- 
uge sind die Halteringe und Pfähle zu benutzen, das Einsetzen der Ruder- 
gen usw. gegen das Mauerwerk ist verboten. 
§ 4. Das Anlegen der Fahrzeuge an die Hafenufer darf nur in der 
Weise geschehen, daß in der Mitte des Hafens stets ein freier Fahrraum 
für zwei Fahrzeuge, also 20 m frei bleibt. 
An den Ufern, welche durch Tafeln mit „Nicht anlegen“ begrenzt sind, 
ist das Anlegen der Fahrzeuge nur nach Einholung eines Erlaubnisscheines 
des Hafenmeisters gestattet. 
Liegende Schiffe sind an den auf dem Ufer eingelassenen Ringen oder 
Pfählen zu befestigen. 
Das Befestigen an Eisenbahnschienen, Krahnen, Ladebühnen und an- 
deren Lademitteln und dgl. ist verboten. 
Die Fahrzeuge sind vorn und hinten so festzulegen, daß sie bei steigendem 
Hasser nicht abtreiben, bei fallendem nicht auf die Böschungen geraten 
önnen. 
Führt der Schiffer die ihm von den Hafenpolizeibeamten erteilte An- 
ordnung betreffs des Anlegens usw. nicht sofort aus, so sind die letzteren 
berechtigt, das betreffende Fahrzeug an die dem Schiffer angewiesene Stelle 
schaffen zu lassen. Der Schiffer bot# in diesem Falle außer der verwirkten 
Polizeistrafe noch die Kosten der zwangsweisen Fortschaffung, welche von 
dem Wasserbauinspektor festgesetzt werden, zu tragen. 
§5.Fahrzeuge, welche nebeneinander liegen, haben das Ueberlegen 
von Gängen und Haltetauen und den Uebertransport der Ladung einander 
zu gestatten. Fahrzeuge, welche hintereinander liegen, haben, soweit es ihr 
Geschäft zuläßt, sich der Länge nach so zu verschieben, das überall die mög- 
lichste Ausnutzung der Anlagen erreicht wird; es ist jedoch niemand befugt, 
ohne Anweisung des Hafenmeisters die Haltetaue eines anderen Fahrzeuges 
zu lösen oder umzulegen. 
Das Ueberladen von Frachten aus einem Fahrzeuge in das andere 
darf nur dann erfolgen, wenn der Platz nicht von anderen Fahrzeugen in 
A##ruch genommen wird, sonst an der von der Hafenpolizei zu bestimmenden 
telle. « 
Verboten im Hafen ist: 
a) das Baden und das unbefugte Fischen und Krebsen;
        <pb n="548" />
        — 208 — 
b) das Kochen und w*idn- von Teer, Oel, Harz, Pech und anderen 
leicht entzündlichen Stoffen; 
e) die Benutzung offener Lichter ohne Laternen; 
d) das Schießen und das Abbrennen von Feuerwerk, sowie nächtliche 
Ruhestörung; 
e) die Verunreinigung der Hafenanlagen durch Exkremente, Kadaver, 
Kehricht, Ballat, Steine, Sand, Kohlen, Asche und sonstige Abfälle; 
s) das Versenken von Fliegern (kleine Handkähne), Bau= und Nutz= 
hölzern; 
8) das Betreten der Böschungen und des Hafengeländes außerhalb der 
Treppen und Wege. 
Das Hausieren mit Gegenständen irgend welcher Art ist im Hafen nur 
mit besonderer Genehmigung des Königlichen Baubeamten gestattet. 
Gesunkene Fahrzeuge müssen binnen drei Tagen gehoben und aus dem 
Fahrwasser gebracht werden, widrigenfalls dies von der Hafenverwaltung 
auf Kosten des Eigentumers geschieht. 
§ 6. Der Schiffseigentümer und der Schiffer find dafür haftbar, daß 
jedes Fahrzeug im Hafen ausreichend bemannt ist, um den Anordnungen 
der Hafenpolizei ocge leisten zu können. Auf jedem Fahrzeug im Hchen 
muß während der Schiffahrtsperiode wenistens ein Mann sich aufhalten 
und nächtigen. Die Bemannung muß im Besitz von Legitimationspapieren 
sein und solche dem Hafenmeister auf Erfordern vorzeigen. 
Bei Gefahr im Hafengebiete, Brand, Sturm, Hochwasser und Eisgefahr, 
hat die Mannschaft der nicht unmittelbar bedrohten Fahrzeuge der nn- 
schoft der bedrohten nach Anweisung der Hafenpolizei unentgeltlich Hilfe 
zu leisten. 
Bei Frostwetter hat die Bemannung das Fahrzeug eisfrei und flott zu 
erhalten und nach Aufforderung der Hafenpolizei beim Aufeisen einer Fahr- 
straße im Hafen unentgeltlich Hilfe zu leisten. 
Während der winterlichen Schiffahrtssperre ist es den Schiffern nach 
vorbergegangener Anmeldung bei dem Hafenmeister gestattet, eine Anzahl 
benachbarter Fahrzeuge durch nur einen gemeinschaftlichen Wächter bewachen 
zu lassen. Es müssen jedoch hierbei gleichwohl die vorstehenden Vorschriften 
erfüllt werden und es sind daher auf Anordnung des Hafenmeisters jederzeit 
die Besatzungsmannschaften zu verstärken. 
§ 6a. Personen, welche im Hafen liegende Schiffe während der 
Dunkelheit aufsuchen oder verlassen, müssen mit einer brennenden Hand- 
laterne versehen sein.!) 
§ 7. Bei der Ent= und Verladung von Gütern mit den Krähnen hat 
jeder Schiffer unter eigener Verantwortung darüber zu wachen, daß sich 
niemand beim Anheben, Herumziehen oder Niederlassen, der angehängten 
Lasten unter denselben aufhält oder bewegt. 
5* 8. Auf Erfordern sind die Schifkr und ihr Personal verpflichtet, 
auch nachts Ein= und Ausladungen vorzunehmen. 
Reparaturen. 
* 9. Reparaturbedürftige Fahrzeuge, Flieger (kleine Handkähne) usw. 
dürfen auf die Hafenböschungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des 
Hafenmeisters aufgeholt werden. 
1) § 6# ist durch Polizelv#erord## vom 1u. Ayr# 1900 eingefügt.
        <pb n="549" />
        — 209 — 
Ufer, welche der lt baut oder iert werden 
sollen, — auf brfordern Pumliun r z# rüumen.? eri 
Aufsicht. 
10. Die Aufsicht über den iue und die Ausführung dieser Ver- 
— ligt“ den aocht euden de Lase aand die #nofülrun. Aaa n- 
W sbeamten) nach den ihnen zu erteilenden besonderen Bors n 
ob. E97 find befugt, die Schiffe und deren innere Räume 
u . 
Auch abgesehen von den Bestimmungen dieser Polizeiwerordnung ist den 
Anweisungen der vorgenannten Beamten unweigerlich Folge zu leisten, sobald 
es sich um die Ordnung und Sicherheit im Hafen han 
Strafbestimmungen. 
11. Die Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird mit 
Geldbuße bis zu 60 Mark oder verhältnismäßiger Haft bestraft, sofern nicht 
nach auderen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafe zu gewärtigen ist. 
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Uebertreter wird durch die 
zuerkannte Geldstrafe oder Haft nicht ausgeschlossen. 
5 12. Diese Polizeiverordn#ung tritt am 18. April d. Is. in Kraft. 
Breslau, den 10. April 1895. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlefien, 
Chef der Oderstrombauverwaltung. 
7. Strom-- und Sih Feecttpoligeirerrrn# den Klodnitzkanal, vom 
15. Juni 1900. (Sonderbeilage zu 25 des Amtsbl.) 
Auf Grund des §5 138 des Gesetzes über die Allgemeine Laudesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) wird unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses für den Klodnitzkanal in seiner ganzen Ausdehnung 
von der Gleiwitzer Hütte bis zur Mündung in die Oder nachstehende Strom- 
und Schiffahrtspolizeiverordnung erlassen. 
I. Abschnitt. 
Peschaffenheit der Fahrzeue und der Fadung sewie Pemannung. 
Länge und Breite der Fahrzeuge. 
1. Für die Schi « di· Länge und Breit 
zau m G755 ut Mahschens ————1 Schlensen 
und sonstigen Bauwerke gestattet. 
ö Ab d eine Läng 
S— —— . 
Ladung darf die vorstehend angegebenen Maße nicht überschreiten. 
Höhe, Bordhöhe und Tiefgang der Fahrzeuge. 
2. Die zulässige Höhe des Schiffs es (Ka d der Lad 
über 2—. w 6 . 2 lichte — aeeisen und der sie * 
bei normalem Wasserstand höchstens 29 m betragen. Auch lose auf dem 
Kite, De Vollzewererhn#m N.# Ovy#ls. II. Tell. 14
        <pb n="550" />
        — 210 — 
Eas-= liegende Gegenstände dürfen die genannte Höhe nicht über- 
reiten. 
Ein beladenes Fahrzeug muß mindestens 25 cm Bordhöhe haben, wenn 
es nicht durch Berdeck oder in sonst geeigneter Weise gegen den Wellenschlag 
geschützt ist. In dem Falle darf die Bordhöhe 5 cm weniger betragen. 
Als größte Tauchtiefe darf das Maß von 1,4 m in keinem e ũber- 
schritten werden. Bei besonders niedrigen Wasserständen, bei Ausbesserung 
von Bauwerken usw. entscheidet das pflichtgemäße Ermessen des zuständigen 
Schleusenmeisters darüber, ob diese Tauchtiefe zulässig ist. Ein jeder Soer. 
ist solchenfalls verbunden, bis zu der erlaubten Ladungstiefe unweigerlich 
abzuleichtern, widrigenfalls er nicht in die Schleuse eingelassen wird. Die 
zur Ableichterung gebrauchten Kähne werden beim Durcsschleusen als Zu- 
behör des Hauptkahnes betrachtet, und es wird dem Kahnführer bei der 
Eingangesch Lese eine Bescheinigung über das Vorhandensein und die Zahl 
der Leichterschiffe ausgehändigt. 
Lastfahrzeuge von mehr als 25 Tonnen Tragfähigkeit haben in äußer- 
lich erkennbarer Weise auf beiden Seiten vorn, mittschiffs und hinten ein 15 cm 
breites Tiefgangsmaß in Dezimeterteilung unverrückbar in der Art anzu- 
bringen, 9 der wirlliche Tiefgang des Fahrzeuges daran abgelesen werden 
kann. Das Tiefgangsmaß muß von der Eimsuchungsline des unbeladenen 
Schiffes bis 10 cm über die höchste zulässige Eintauchung des vollbeladenen 
Schiffes reichen. Die Maßeinteilung erfolgt von unten nach oben mit Null 
am tiefsten Punkte des Schiffsbodens beginnend. Die ungeraden Dezimeter 
find schwarz, die geraden Dezimeter weiß zu bezeichnen. 
In jedem weißen Dezimeter ist das vorhergehende ungerade Dezimeter 
mit arabischen, schwarzen Zahlen von mindestens 4 cm "6 zu vermerken. 
Eine Unterteilung der einzelnen Dezimeter mit Teilstreifen von 2 cm 
Höhe ist nur auf einem seitlichen Drittel des Tiefgangsmaßes durchzuführen. 
Zu beiden Seiten des Tiesgangsmaßes ist zur Abhebung von der 
Farbe des Schiffes ein mindestens 2 cm breiter, weißer Streifen anzubringen. 
Steuerbelastung. 
3. Das Belasten der Steuer mit Steinen ist verboten. Die 
zur # ng dienenden Gewichte müssen derartig befestigt sein, daß deren 
Herabfallen unbedingt verhindert ist. 
Bezeichnung der Fahrzeuge. 
&amp; 4. Auf jedem Lastfahrzeug von mehr als 25 t Tragfähigkeit 
mit Ausnahme der Fahrzeuge der Königlichen Wasserbauverwaltung 
müssen an beiden Seiten in deutlich lesbaren schwarzen Buchstaben 
von wenigstens 10 cm Höhe auf weißem Grunde in deutscher Schrift 
der Vor- und Bagu- des Schiffseigentümers, sowie dessen Wohnort an- 
gegeben sein. i Fahrzeugen, welche eine Kajüte tragen, find diese An- 
gaben auf den Seitenwänden der Kajüte anzubringen. Bei Eehcuen 
ohne Kajüte müssen über dem Riesbord Tafeln zur Aufnahme der Juschrift 
befestigt werden. 
Kusthulich der weiteren Bezeichnung der Fahrzenge wird auf die hierfür 
maßgeblichen polizeilichen und sonstigen Vorschriften verwiesen. 
Beleuchtung der Fahrzeuge. 
55. Lastschiffe müssen von Sonnenunter bis Sonnenaufgang 
eine zupshasehe Laterne mit weißem Licht n Footzer Höhe über dem 
Schiffsrumpfe führen, daß es von allen Seiten sichtbar ist. «
        <pb n="551" />
        — 211 — 
Ladung von Spiritus, Mineralölen und Sprengstoffen. 
s#6. Wird Spiritus in besonderen Fahrzeugen oder mit anderen Gütern 
susammengeladen befördert, so hat der Schiffer die von der Schiffahrtspolizei- 
ehörde jeweils anzuordnenden Sicherungsvorschriften zu beachten. Borbehaltlich 
der äfen, Lade-, Lösch- und Liegeplätze geltenden besonderen Borschriften 
dürfen auf dem Kanale und den Ufern Fahrzeuge nur an den von der zu- 
ständigen Polizeibehörde bestimmten Stellen mit Spiritus beladen werden. 
Ebenso dürfen nur an solchen Stellen mit Spiritus beladene Fahrzeuge 
anlegen oder die Spiritusladung löschen oder lagern. Auf Fahrzeugen, deren 
Hauptladung in Spiritus besteht, darf außer in den Kajüträumen Feuer 
oder offenes Licht nicht gehalten, noch Tabak geraucht werden, auch dürfen 
zu dibnen weder Sprengstoffe noch leicht entzündliche Gegenstände vor- 
en sein. 
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Mineralöle 
(ugl. im äbrigen die Polizeiverordnung des Königlichen Oberpräsidenten für 
die Provinz Schlesien über den Verkehr mit Mineralölen vom 14. Februar 
1884 — Amtsbl. Oppeln S. 88 ff. 
Für die Beförderung von Sprengstoffen auf dem Kanal gelten die 
Bestimmungen der ministeriellen Polizeiverordnung vom 19. Oktober 1893 
— Amtsbl. Oppeln 1893 S. 429 ff. insbesondere für die Militär= und 
Marineverwaltung diejenigen der ministeriellen Polizeiverwaltung vom 
23. Dezember 1893 — Amtsbl. Oppeln 1894 S. 28. 
Hinsichtlich der Berladung und Verschiffung von Arsenikalien und Gift- 
stoffen glten die Bestimmungen des Regulatios vom 5. Januar 1840 
mtsbl. S. 61. 
Bemannung. 
&amp;# 7. Die Fahrzeuge von mehr als 25 t Tragfähigkeit müssen, gleich- 
viel ob sie leer oder banden find, während der Fahrt mit wenigsten wei 
erwachsenen Personen bemannt sein, von denen sich die eine an Deck im 
Vorderteile des Fahrzeuges, die andere am Steuer aufzuhalten hat. Für 
Fahrzeuge, die lediglich durch Menschen getreidelt werden, können mit Ge- 
nehmigung des Wasserbauinspektors in Gleiwitz Ausnahmen zugelassen werden. 
Die Treidler werden bei Fortbewegung des Fahrzeuges durch Pferde zur 
Bemannung nicht gerechnet. 
Kein auf dem Kanal nebst Zubehör befindliches Lastfahrzeug darf, so- 
lange es nicht eingefroren ist, ohne ständige Aufsicht sein, 1eI, wenn es 
fest angebunden ist. 
Wegen der Dienst= und Arbeitsbücher der Schiffsmannschaften bewendet 
es bei den Vorschriften der Polizeiverordnung vom 8. Juli 1856 — Amtsbl. 
Oppeln S. 352 — sowie der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
# 10#7 f. 
II. Abschnitt 
Porschriften Über die Gebührenerhebung. 
Hebungsstellen. Abfertigungszeiten. 
8. Zur Erhebung der tarifmäßig zu entrichtenden Schleusengefälle, 
Platz= und Niederlagegelder sind ausschließlich das Hauptsteueramt zu Gleiwiy#, 
der Königliche Konlhpollergzeber auf Schleuse 1 und der Schleusenmeister 
auf Schleuse 8 befugt. 
Die Abfertigung der Steuerpflichtigen erfolgt vom 1. März bis ein- 
14
        <pb n="552" />
        — 212 — 
ließli ittags 7 bis 12 nd i 
———————t—““z 
nachmittags von 2 bis 6 Uhr. In dringenden Fällen erfolgt die Abfertigung 
ausnahmsweise auch außer der bestimmten Zeit. 
Abfertigung beim Beginn der Fahrt. 
§ 9. Der Schiffsführer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt in den 
Kanal bei der nichiienenden Hebestelle 2 Anzahl der Schiffe, deren Ladung 
dech- Gattung un enge der aufgenommenen Waren und Hiczenigen 
Schleusen nach ihrer Nummer scriflech ober mündlich anzumelden, bei 
seine Dt beginnt und endigt. 
Wird Anspruch auf Entrichtung der im Tarif bewilligten, ermäßigten 
Abgabensätze erhoben, so ist durch Vorzeigung des Meßbriefes und der 
Ladungspapiere die Tragfähigkeit des Fahrzeuges und die Gattung der ge- 
ladenen Güter nuerreen 
Auf Grund seiner Anmeldung erhält der Schiffsführer gegen sofortige 
Enteichtung der tarifmäßigen Schleusengefälle über jedes qesabr Schiff eine 
nittung. 
Abfertigung während der Fahrt. 
§&amp;l# 10. Diese Quittung, § 9, dient zugleich als Schleusenpaß und ist bei 
jeder Schleuse dem Schleusenmeister vorzuzeigen, der erst nach Vorlage- 
vermerk die Durchschleusung vornehmen darf. Ouinungen, welche nicht 
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausstellung ausgenutzt find, verlieren ihre 
Gültigkeit, die gezahlten Gebühren werden nicht erstattet. 
Die Quittung ist den Kanalaufsichtsbeamten auf Erfordern jederzeit 
vorzuzeigen. 
# nach Aushändigung der Ouittung während der Fahrt von leeren 
Fahrzeugen Ladung oder von beladenen Fahrzeugen Beiladung eingenommen 
oder die Ladung vor Erreichung des angegebenen Bestimmungsortes ganz 
oder teilweise g 34tn so sind die Abweichungen von der ersten Anmeldung 
bei der nächsten Schleuse anzueigen und von dem Schleusenmeister auf der 
QOuittung zu vermerken. e etwa dadurch bedingte — an 
Schleusengeldern ist bei der nächst gelegenen Hebestelle n und die 
darũüber erteilte Duittung vor der Durchfahrt durch die ette zu durchfah- 
rende Schleuse dem Schleusenmeister vorzulegen. 
Anträge auf Rückerftattung bereits gezahlter Schleusengelder find bei 
derjenigen Hebestelle anzubringen, bei welche die Zahlung stattgefunden hat. 
III. Abschnitt. 
Perhalten beim Aulegen am M# — r* Ausladen und Stilleliegen 
Anlegen. 
11. Das Anlegen von ugen zum vorübergehenden Stilleliegen 
M as -l., w6 ielka abanehehegen kur vorlb gebenen Eaenhehe 
und das Treideln nicht behindert werden. 
Schiffe, welche bei Schleuse 1 talabwärts kommen, sind gehalten, in die 
freie Oder zu fahren, es sei denn, daß der bevorstehende Eintritt des Winters 
es für den Schiffer gewagt erscheinen läßt, abzuschwimmen. 
Die Schiffsgefäße müssen dem Ufer möglichst nahe und gestreckt, d. h. 
Hintereinander anlegen.
        <pb n="553" />
        — 213 — 
Die Man Ufer liegender euge ist verpflichtet, die Treidel- 
leinen vorbeifa te Ielercpe Ficbi uch 
Ein= und Ausladen. 
&amp;* 12. Das Anlegen zum Laden und Löschen und das Laden und Löschen 
selbst darf ohne weitere ubnis nur an solchen Stellen stattfinden, die 
als Ladestellen bezeichnet und mit den erforderlichen Borkehrungen zur 
Dfektigurg de 58 versehen sind. Jede Bersperrung des Treidel- 
es abei untersagt. 
wes Die Erlaubnis, an anderen als den bezeichneten Plätzen zu löschen 
oder zu laden, ist von dem Wasserbauinspektor in Gleiwitz einzuholen, welcher 
gleichzeiti ebre in jedem einzelnen Falle dafür geltenden Bedingungen fest- 
dusebn e Anlegen der Fahrzeuge an das Kanalufer und beim Ein- und 
Ausladen müssen Laufbretter von Bord nach dem Ufer gelegt werden. 
Ueberwintern. 
5* 13. Das Ueberwintern von Schiffsgefäßen darf nur an bestimmten 
Stellen mit besonderer Genehmigung des Wasserbauinspektors und unter 
den von diesem vorgeschriebenen Bedingungen stattfinden. 
Befestigung angelegter Fahrzeuge. 
14. Angelegte Schiffsgefäße müssen so befestigt werden, daß sie nicht 
vom b#i abtroben. sich losreißen, herumschlagen, e Fahrt sperren r— 
Ufer und Bauwerke oder andere Fahrzeuge beschädigen können. 
Die Befestigung an Bäumen, Brücken, Schleusen oder sonstigen zum 
Befestigen nicht bestimmten Gegenständen ist untersagt. 
Zum Festlegen sind entweder die am Ufer vorhandenen Befeftigungs 
Häh## und Steine, oder solche Pfähle zu benutzen, welche am Ran 
nketts auf der Landseite einzuschlagen sind. 
Niemals dürfen zum Zwecke des Festlegens Anker in die Ufer eingelegt 
werden. Das Ankern im Kanal ist verboten. 
IV. Abschnitt. 
Perhalten während der Fahrt. 
Segeln. 
515. Das Segeln auf dem Kanale ist für alle Fahrzeuge untersagt. 
Treideln. 
5*s 16. In der Regel darf nur vom Treidelwege aus getreidelt werden. 
Das Betreten der zum Treideln nicht bestimmten Böschungen der Dämme 
und Borde ist verboten. 
Der Betrieb des Treidelns ist gestattet, soweit der Leinpfad und die 
Treidelbrücken für diesen Betrieb eingerichtet find. 
Die Pferde müssen auch in den Ruhepausen ständig unter Aufssicht sein. 
Etwaige Futterstellen auf Kanalgebiet find unverzüglich von Hen= und Stroh- 
resten zu reinigen. Für allen Schaden, welchen die Pferde anrichten, ist 
lediglich der Schiffsführer verantwortlich. 
Die Treidelleine muß dauerhaft und fest, der Treidelbaum hinreichend 
hoch und stark sein.
        <pb n="554" />
        — 214 — 
Mindestens 40 jeder Schleuse ist die Lei * d 
find in genlgender 72— 8 2 —— en ie Pferde 
Schleppen durch Dampfer. 
5#17. Das Schleppen der Kähne durch Dampfer mit höchstens 2 im 
wuke sta gestattet, dabei darf die Fahrgeschwindigkeit 3,5 km in der Stunde 
Begegnen von Fahrzeugen. 
6 18. Schiffe weichen untereinander in der Regel nach recht aus. Ist 
dien wegen ichender Breite des Kanals nicht möglich, so hat das auf- 
waͤris komm Schiff an der vom Schleusenmeister zu bestimmenden Stelle 
so lange zu halten, bis das abwärtskommende vorbeigefahren ist. 
Begegnen sich zwei getreidelte Fahrzeuge, so müssen die von unten 
Foranftonmenden ihre Leinen senken und die herabkommenden darüber 
ahren lassen. 
Nebeneinanderfahren. 
19. Das Nebeneinanderfahren oder Kuppeln von Fahrzeugen ist 
untersagt. 
Querlegen Überstehender Gegenstände. 
§s 20. Zur Bermeidung von Beschädigungen und Unglücksfällen ist 
auf Lastfahrzeugen das Querlegen von überstehenden Gegenständen wie Ruder, 
Staken, Brettern, Stangen und dgl. sowie das Heraushängen von Ankern 
während der Fahrt verboten. 
V. Abschnitt. 
Perhalten bei den Schleusen und Prüchen. 
Zeit des Durchschleusens. 
§ 21. Das Durchschleusen wird in der Regel nur am Tage in der 
Zeit von Sonmenaufgong di Sonnenuntergang bewirkt. Wenn nach lang- 
anhaltendem niedrigen sserstande im Kanal oder in der Oder plöglich 
ochwasser eintritt oder bald zu erwarten steht, so kann jeder zu Tal fahrende 
iffer das Durchschleusen eines Fahrzeuges auch bei Nacht verlangen. 
Sollten hierbei nicht sofort zu beseitigende Unordnungen entstehen, so ist der 
Schleusenmeister befagt. das nächtliche Schleusen sofort einzustellen. 
Das Durchschleusen ist an Sonn= und Festtagen von 9 bis 12 Uhr 
vormittags verboten; Ausnahmen sind nur mit besonderer Genehmigung 
des Wasserbauinspektors in Gleiwitz in Fällen dringender Not zulässig. 
Schleusenrang. 
5 22. Beim Durchschleusen und bei Benutzung der Kanalanlagen ent- 
scheidet im allgemeinen die Reihenfolge, in welcher die Fahrzeuge ange- 
kommen sind. 
rzeuge, welche wegen zu großen Tiefganges vom Durchschleusen 
ausgeschlossen sind, müssen den nachfolgenden Fahrzeugen Platz machen. 
Nähern sich Fahrzeuge, welche vom Oberwasser in das Unterwasser und 
umgekehrt geschleust sein wollen, einer Schleuse gleichzeitig, so müssen sie so 
lange warten, bis sie mit derselben Schleusenfüllung durchgeschleust werden 
nnen.
        <pb n="555" />
        — 215 — 
ndfe d ähnli d · Range bei jeder 
—“rszs r íí 
geschehen kann. 
Vorschleusenrecht. 
5 #23. Ein Vorschleusenrecht steht ausnahmsweise folgenden Fahrzeugen 
in der nachbezeichneten Reihenfolge zu: 
1. Fahrzeugen jeder Art der Königlichen Wasserbanverwaltung, Kähnen, 
welche zu Bauten dieser Berwaltung bestimmte Bauftoffe oder Geräte be- 
fördern, und Floßhölzern, welche zu solchen Bauten bestimmt sind. 
2. Fahrzeugen, deren Hauptladung aus Schießpulver oder anderen 
Sprengstoffen, aus lebenden, in besonderen Hallern (Dröbeln) befindlichen 
Fischen, aus frischen Früchten (Baum= und unverpackten Hackfrüchten) oder 
aus anderen schnellem Verderben ausgesetzten Gegenständen be 
3. Durch Dampfer geschleppten und mit Pferden getreidelten Fahrzeugen 
vor anderen von Menschen bewegten Fahrzeugen, sofern dem Schlelsensneiseer 
der Nachweis erbracht wird, daß auf der Strecke von mindestens 5 km vor 
der Schleuse, oder, falls die Schleuse weniger als 5 km von dem Anfangs- 
punkt des Kanals gelegen ist, von diesem Anfangspunkt ab bereits aus- 
schließlich Treidelpferde benutzt find. 
Annäherung an die Schleusen. 
24. Die Annäherung der iffsgefäße an die Schleusen muß 
langsam geschehen. Vor der Wvsßens de- Schleusen sind die Fahrzeuge 
darauf zu untersuchen, daß sie von allen überhängenden oder überstehenden 
Gegenständen als Rudern, Staken, Stangen, Anker und dgl. befreit find. 
Bei rzeugen, welche mit dem Steuerruder so lang find, daß zwischen 
den Stemmtoren nicht ein Spielraum von mindestens 60 cm verbleiben 
* müssen die Steuer vor dem Eingange in die Schleuse abgenommen 
wer 
Fahrzeuge von zu großen Abmessungen oder mit zu großem Tiefgang 
werden von ber Lorchschkeufung zurückgewiesen, ebenso höherne Schiffe mit 
über die Oberfläche der Bordwände vorstehenden Eisenteilen, wie eisernen 
Streichleisten, Köpfen von Schraubenbolzen und dergleichen. Dasselbe gilt 
von eisernen Schiffen, welche keine hölzernen Streichleisten haben. 
Verhalten beim Durchschleusen. 
§ 25. Die Durchschlensung hat nur unter Leitung des Schleusenmeisters 
zu erfolgen, und ohne dessen Erlaubnis dürfen chisegzefätz sich den 
Schleusentoren nicht auf weniger als 35 m nähern. Die Schiffsführer 
müssen anderseits der Aufforderung der Schleusenmeister, in die Schleuse 
zu Heher, unverzüglich nachkommen, widrigenfalls sie ihren Schleusenrang 
verlieren. 
Der Schiffer und seine Leute find verbunden, in Unterstützung des 
Schleusenmeisters die zur Durchschleusung erforderlichen Arbeiten, Oeffnen 
und Schließen der Torschützen und Schleusentore nach dessen näherer An- 
weisung zu verrichten. 
Jedes starke Anstoßen an die Tore und Kammerwände ist zu vermeiden. 
Zu diesem Zwecke sind die Fahrzeuge während des Durchschleusens mittelst 
Tauen, Ziehleinen oder dgl. gehörig Leitnwelten. 
Auf jedem Fahrzeuge sind mehrere Fender bereit zu halten und ge- 
gebenenfalls rechtzeitig zwischen Fahrzeug und Wand herablasfsen.
        <pb n="556" />
        — 216 — 
Das Ein be Ruder, der in di 
— 1us esc somie jede Bes ———-5 . 22 * 
verboten. 
Drfabren der Brücken. 
g 26. Die Annähern ge an die Brücken und Sperr- 
— und die zhu 2 st langsam erfolgen. Bei der 
Durchfahrt duren Anker und Kette nicht sch 
In der Durchfahrt der Brücken auf Fahrzen Iu6. oberhalk und unter- 
beld perien7 Saei#er rrik buein * sebern. Das se später an- 
mmende rzeung muß vor e den ang 3 
kommenden abwaren= bei gleichzeitiger Ankunft hat das Klwäs ef * 
vor dem ber s fahrenden den Vorzug. 
Das — in den Brücken, Einsetzen s Ruder 
und Stangen, in deren massive oder h Be- 
schädigung der Brücken und jede ee ihres Ueberbaues burh 
ug, Labung oder andere Gegenstände, sowie jede Berunreinigung 
eberbaues ist verboten. 
VI. Abschnitt. 
Asösirrei. 
Größe und Verband der Flöße. 
#27. Stammholzflöße Joder sogenannte Matätschen, dürfen ni " r 
Kanal verflößt werden sollen, müssen fest verbunden sein, welche an 
als 34 m und nicht breiter als 3,90 m sein. Sie dürfen der aaunge # 
nicht steif verbunden sein und durch aufgelegtes Stamm= oder Scheitholz nur 
oweit belastet werden, daß die unteren Flößtafeln noch über Wasser — 
leiben. Unverbundene Bauhölzer und Scheitholz, welches nur in Rahmen 
von Stammhölzern eingefaßt ist, dürfen durch den Kanal nicht geflößt 
werden. 
Verbinden der Flöße. 
§5 28. Sollen Stammhöluer an anderen als hierzu allgemein bestimmten 
Stellen in den Kanal geworfen und zum Zwecke des Hens verbunden 
werden, so ist die Erlaubnis hierzu vorher bei dem Wa koninspektar 
Sieiatb nachzusuchen. Im Falle der Genehmigung sind die Kanalufer 5 
Streckhö gegen Beschädigung zu schützen, etwaige Beschädigungen der 
Rasenbekleidung baldigst wiederherzustellen. 
Wenn 8—10 Matätschen miteinander verbunden werden, so find sie 
ofort zu verflößen, damit nicht Kanalstrecken zum Nachteil der Schiffahrt zu 
beengt werden. 
Sonstige Bestimmungen. 
5 29. Die in den ss 5, 8 bie 16, 18 bis 22 und 24 bis 26 dieser 
Poli dnn #r benen V d 
Balweinererdnung ir Papozuge gepebenen Vorcheifrn fuden auch fur de 
VII. Abschnitt. 
Allgemeine Strompolizeivorschriften. 
Einlassen von Schutt, Steinen und dergleichen, Entnahme von 
Sand usw. 
30. Jedes Einwerfen oder Einlassen von Schutt, Steinen, Ballast, 
Sägespänen, Kehricht, Müll, Asche, Küchenabfällen, Steinkohlenschlach. 
Tierleichen und dgl., von Schlammwasser aus Gruben und von sonstigen
        <pb n="557" />
        — 217 — 
unreinen oder schädlichen Flüssigkeiten, Haus= und Fabrikwässern, sowie von 
allerlei Rückständen aus Fahrzeugen, von menschlichen und tierischen Ent- 
— und Auswursstoffen jeder Ari in den Kanal und sein Zubehör ist 
untersagt. 
""7 Entmahme von Sand, Kies, Ton und dal. durch Graben und 
Baggern, sowie die Entnahme von Eis ist ohne Genehmigung des Wasser- 
bauinspektors verboten. 
Sinken von Fahrzeugen. 
31. Lecke und durch starke englüsse mit Wasser angefüllte r- 
zeu . find von den —1 suese lo HéC da aea 
. Ist ein Fahrzeug gesunken oder festgefahren, so hat der Schifser 
ungesäumt die Wiederflottmachung oder Hebung herbeizuführen. Er muß 
von jedem sein Fahrzeug betreffenden Unfall dem nächsten Schlensenmeister 
rr sn Feh (Ausschlachten) und deren Zuland 
en von ugen (Ausschlachten) und deren e- 
ziehen zum Zwecke des Zerschlag#ns ist untersagt. 
Beschädigung der Ufer und Störung des Verkehrs. 
§ 32. Das Betreten der Uferböschungen, Dämme und Bankette an 
anderen als deu Ausladestellen, das unbefugte Gehen, Radfahren, Reiten, 
hren oder Karren, Weiden von Bieh und dgl. auf den kanalfiskalischen 
runkstücken, sowie jede Beschädigung des Kanals und seines Zubehörs, 
das Einsetzen von Rudern, Bootshaken, Stangen und dgl. in die Kanal- 
böschungen und Bauwerke und das Niederlegen von Gegenständen auf 
Kanalgebielt werden untersagt. ioh. Steine und andere Massenwaren dürfen 
nur mit Genehmigung des Wasserbauinspektors näher als 5 m vom Ufer 
elagert werden. 
Insbesondere darf die Benutzung des Treidelweges nicht verhindert 
oder erschwert werden. 
Das Biehtränken, Pferdeschwemmen und Baden ist nur an den dazu 
bestimmten Stellen gestattet. 
Die Beschädigung und Beraubung der Baum= und Pflanzungsanlagen 
am Kanal ist verboten. 
Unbefugtes Stauen. 
5 33. Es ist untersagt, zwecks Erlangung einer zeitweisen größeren 
Wassertiefe die vorhandenen Seitenabflüsse des Kanals eigenmächtig zu ver- 
schützen, anzustauen oder sonst wilde Verdämmungen zu diesem Zwecke im 
Kanal und dessen Seitenabzügen anzulegen. Die Handhabung der Stau- 
werke ist nur den dazu Berechtigten gestattet. 
Uferanlagen und Wasserbauten. 
6 34. Die Errichtung von Uferanlagen oder Wasserbauten am Kanal 
dorf nur unter Genehmigung des Wasserbauinspektors erfolgen. Insbesondere 
ist die Anlegung von Bohlwerken, Wassertreppen, Ein= und Ausladestellen, 
Anlegestellen für Fahrzeuge jeder Art und dgl. sowie das Anlegen von 
Abzugsröhren, Wasserleitungen uff. verboten. 
ie zu solchen Anlagen erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich 
und nur an die Person desjenigen geinüpft, dem ß. erteilt wurde. 
Ohne Genehmigung hergestellte Anlagen der vorbezeichneten Art können 
durch die Strompolizeibehörde zwangsweise entfernt werben.
        <pb n="558" />
        — 218 — 
VIII. Abschnitt. 
Straf= und Lchlußbestimmungen. 
Mitführen der Polizeiverordnung. 
35. Jeder Schiffs= und er ist gehalten, einen Abdruck der 
reed Wr tester und Uioüdeer ## des Kanals bei sich zu 
ren. 
Schiffahrtspolizeibeamte. 
§ 36. Die Strom- und Schiffahrtspolizei steht im Geltungsbereiche 
dieser Verordunng dem Wasserbauinspektor in Gleiwitz zu, welcher a46 ierbei 
der Schleusenmeister bedient und in Ausübung seiner diesfälligen Obliegen- 
heiten von den Ortspolizeibehörden und Beamten, sowie den Gendarmen 
unterstützt wird. Den Anordnungen aller dieser Beamten ist unbedingt 
Folge zu leisten. 
Strafbestimmung. 
5 37. Zuwiderhandlungen cuen diese Vorschriften werden mit Geld#- 
strafe bis zu 60 Mark oder vorba tnismäßiger Haftstrafe geahndet, soweit 
nicht nach den bestehenden Strafgesetzten eine höhere Strafe verwirkt ist. Die 
Verbindlichkeit zum Schadenersatz wird hierdurch nicht berührt. 
Aufhebung älterer Vorschriften. 
§38. Das Schiffahrtsreglement für den Klodnitzkanal vom 6. Oktober 
1865 (Amtsbl. Oppeln S. 316), wird aufgehoben. 
60 39. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in 
Oppeln, den 15. Juni 1900. 
Der Regierungspräsident. 
7a. Polizeiverord betr. die Bernureinigung des Klodniezlemals vom 
23. Febrnuar 1894. (Amtsbl. S. 67.) 
7b. Tari die Schi und Flößereiabgab dem Alod « 
Max »Hu-CI YWZHIIZ E— nigtanal, 
ve. Ans Tari# die ud - 
— 
(Amtsbl. 1903, Sonderbeilage zu Stück 2.) 
7d. Bekanntmach zum Tarif für die Schiffahrts= und Flößereiabgaben 
auf dem K##e, #n. vom 13. Februar 1908. (Amtsbl. S. 59.) 
8. Polizeilverordn#ung, betr. den Fährbetrieb der anstalt zu Kobelwitz, 
Velizei- vom 24. Oktober 1896. (Amtsbl. est 
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1888 und des § 11 der Allgemeinen BVerfügung über 
die Strombau= und Schiffahrtspolizeiverwaltung vom 22. Januar 1889 in 
Berbindung mit dem Allerhöchsten Erlaß vom 31. Dezember 1894 (Ges.-S.
        <pb n="559" />
        — 219 — 
pro 1895 S. 43) wird für den Fährbetrieb auf der Oder bei der Fähr- 
anstalt zu Kobelwitz, Kreis Cosel, nachstehende Polizeiverordnung erlassen: 
§ 1. Die gegenwärtigen und künftigen Besitzer und * er der ge- 
nannten Fähranstalt sind verpflichtet, sämtliche zum Fährbetrieb gehörigen 
1, Ketten, Seile, Anker, Ruder, Schröcken usw. stets im guten, den 
orschriften entsprechenden Bauzustande zu erhalten. 
Die Fahrzenge (Ueberfährprähme lätten) und Kähne) sind mit Ein- 
senkungszeichen (Leisten) zu versehen, welche tunlichst um das ganze Fahrzeug 
anzubringen und mit solcher Farbe (weißer) anzustreichen sind, die 
in scharf erkenntlicher Weise gegen die Färbung der Schiffswand abhebt. 
Sobald die Farbe nicht mehr scharf erkennbar, ist dieselbe sogleich zu 
ernenern. 
§ 2. Die wasserfreie Bordhöhe, nämlich die Fläche von der oberen 
Kante der Seitenwand bis an die untere Kante des Einsenkungszeichens 
(Eintauchkante) muß sowohl bei Prahmen (Plätten), wie bei Handkähnen an 
den Längs= und Schmalseiten mindestens 1 cm betragen. 
Sind bei den Prahmen die Schmalseiten, auch Kaffen genannt, niedriger 
als die Längsseiten, so ist das Einsenkungerichen 31 cm unter der oberen 
Kante der Schmalseite (Kaffe) an den Seitenborden (Längsseiten) anzubringen; 
koigricht muß die wasserfreie Bordfläche an letzteren entsprechend höher als 
om sein. 
4. Die Belastung der Fahrzeuge darf höchstens bis zur Unterkante 
des Einsenkungszeichens erfolgen. 
Bei starkem Wellengange oder bei Eiegan ist die Belastung der Prähme 
und Kähne je nach der zu befürchtenden esahr vermindern, oder es ist 
der Fährbetrieb ganz einzustellen, was unbedingt bei stürmischem Wetter und 
bei starkem Eisgang erfolgen muß. 
§ 4. Bei jedem krorahm muß sich ein Handkahn (Rettungskahn) 
befunden, welcher steté und leer mitzuführen ist und mit den nötigen Rudern 
versehen sein muß. 
&amp;5. Bei Eintritt der Dunkelheit, bei Nebel und während der Nacht- 
* d. h. gleich nach Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang müssen 
ie zum Personen= und Lastenverkehr benutzten Wasserfahrzeuge während der 
Ueberfahrt mit einer hellbrennenden Laterne versehen sein. 
§ 6. Die zum Uebersetzen von Personen dienenden Handkähne müssen 
nachstehende Minimalabmessungen haben: 
7,5 m obere Länge, 5,5 m untere Länge. 
1,7 m obere Breite und 1,2 m untere Breitle. 
In dem Mittelraume derselben ist an den beiderseitigen Längsborden 
(Seitenwänden) je eine mit fester Lehne versehene Sitzbank anzubringen, 
welche aber höchstens nur halb so lang sein darf, als der ganze Kahn in 
seiner oberen Länge. 
In jedem Kahne ist ein Bretterbelag als Fußboden einzulegen. 
#§ 7. Für jeden Sitzlatz, ohne Unterschied, ob für Erwachsene oder 
Kinder, wird ein Raum von 70 cm Länge bestimmt, so daß eine 3,5 m 
lange Sitzbank höchstens nur mit fünf Personen besetzt werven darf. 
Die Zahl der überzusetzenden Personen ist möglichst gleichmäßig auf die 
beiderseitigen Sitzbänke zu verteilen. 
8. Während der Fahrt müssen alle Fahrgäste sitzen; das Stehen 
und Herumgehen derselben ist unter keinen Umständen zu gestatten. Ebenso 
dürfen in den Kahn mehr Personen, als Sitzplätze in demselben vorhanden 
find, nicht ausgenommen werden.
        <pb n="560" />
        — 220 — 
der nPn% die Bedienung "ob Danlne dl — aes je eine, die 
me durch je zwei sachverständige onen en. 
ai — . la bei Hochwasser ——. ist das Fahr- 
personal zu verstärken. 
510. Der Inhaber der Fähranstalt ist verpflichtet, nur solche Personen 
als Fährleute anzunehmen, welche sowohl eine Prüfung über ihre techmische 
Shileit zur Bedienung und Führung der Fähre vor dem zuständigen 
slerbauinspektor bestanden und hierüber von letzterem eine Bescheinigung, 
sowie auch ein Attest des zuständigen Amtsvorstehers darüber erhalten ##sa 
daß sie nüchtern und zuverlässfig ind und nicht an fallender Krankbeit leiden. 
Dieser Bestimmung find die Inhaber bzw. Leiter der Fähranstalt in 
gleicher Weise und insofern unterworfen, als sie das Uebersetzen selbst besorgen. 
5*f 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu 30 Mark oder bast bis zu drei Tagen bestraft, wenn nach 
den allgemeinen Strafgesetzen nicht höhere Strafen eintreien. 
Breslau, den 24. Oktober 1896. 
Der Oberpräsident von Schlesien, Chef der Oderstrombauverwaltung. 
9. Pelizeiverordn#ung, betr. das Verbeot des Schleusenverkehrs an Sonn= und 
en, vom 14. April 1858 (Amtsbl. S. 120) in der Eetil □— 
bbelberorhung vom 26. November 1862. (Amtsbl. S. 248.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird hierdurch für den ganzen 
unseres Berwaltungsbezirks in betreff der Einstellung des Schleuf 
an Sonn= und Festtagen folgende Polizeiverordnung erlassen: 
#1. Das Durchschleusen der Schiffe und Holzflöße auf den Flüssen 
und Kanälen unseres Verwaltungsbezirks, insbesondere auf dem Klodnitz- 
kanal und der Oder, desgl. das Oeffnen der Oderbrücken bei Cosel und 
Oppeln, ist an Sonn= und Festtagen von 9 bis 12 Uhr vormittags ver- 
boten. Eine besondere Abgabe, außer der tarifmäßigen, ist für das Durch- 
schleusen und Brückenöffnen an Sonn= und Festtagen nicht zu en. 
#&amp;#2. Mit Rücksicht auf den häufigen Wassermangel in der Oder und 
dem Klodnitzkanal, wegen dessen die Schiffahrt auf die Benutzung des ein- 
tretenden Fahrwassers angewicsen ist, darf im Falle der Not auch an Sonn- 
und Festtagen nach der den Schleusenmeistern und Brückenwärtern erteillen 
Instruktion das Durchschleusen der Schiffe und das Oeffnen der Brücken- 
llappen stattfinden. Dies gilt insbesondere von der Coseler Schiffsschleuse 
und den Schleusen Nr. 1 und 2 im Klodnitzkanal in allen Fällen, wo die 
Oder oder der Klodnitzkanal Fahrwasser hat und sich vor den Schleusen 
bereits mehrere Schiffe oder Holzflöße angehäuft haben. 
g 3. Wer den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung e handelt, 
wird mit einer Geldbuße bis zu dreißig Mark oder # 
Haftstrafe belegt. 
Oppeln, den 14. April 1858. 
Königliche Regierung. 
10. Tarif vom 24. Februar 1898, nebst Nachtrag vom 26. März 1900 für 
das Befahren der Oder vom Hafen zu Cosel bis unterhalb Breslan. 
(Sonderbeilage 6 Star 16 n di
        <pb n="561" />
        — 221 — 
.— den Hafen im — an vom 
26. . 1900. (Sonderbeilage zu Stũd 16 des Amtsbl. 
12 für die Binnenschiffahrt auf den Wasserstraßen im Bezirk 
erstrvmibanverwaltrg 19. März 1900. (Sonderbeila 
der St — Amtsbl.) onderdeuage zu 
18. Tarif für die Schiffahrt= und Flößereiabgaben auf der oheren Oder 
vomn 26. Angust 1902. d Beilage zu Stück 41 des Amtsbl.)!) * 
18a Ansführunssbestimmungen zum Tarif vom 26. Angust 1902, vom 
10. Dezember 1902. —. Geirbl zu Stück 1 1903.) 1 
18b. Nachtrag zu dem Tarif, betr. die Sthisfehrt- und Flößereiabgaben an 
der oberen Oder vo#n 12. Marz 1#0. * k — ge (Autsbl. 
14. Pelizeiverordunng über die Liegezeit der auf der kanalisterten 
Oder, vom 3. Mai 136% (Amtsbl. S. 164.) 
Zur inderung von Schiffsansammlungen auf der kanalisierten Oder 
oberhalb Neißemündung wird auf Grund des § 138 des Gesetzes über die 
Algemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 231) hiermit 
folgendes verordnet: 
&amp; 1. Es ist verboten, auf der kanalisierten Oder zwischen Kosel Oder- 
Eien und Schleuse Tiemündung sich mit beladenen Schiffen ohne beson- 
uge Genehmigung der Strompolizeibehörde länger als 14 Tage aufzuhalten. 
- 2. Diese Berordnung tritt sofort in Kraft. 
3. Schiffseigner oder Schiffer, die dieser Verordnung zuwiderhandeln, 
werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit verhältnismäßiger Haft 
a 
Breslau, den 3. Mai 1906. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
Chef der Oderstrombauverwallung. 
c. Sthiffahrt und lößerei auf der Weichsel und deren Rebengewässern. 
1. Polizeiverordu#n#ug, betr. das Treideln auf der Weichsel, vom 3. Juni 1850. 
(Amtsbl. S. 183.) 
Das Zugvieh, mit welchem die Fahrzeuge auf der Weichsel getreidelt 
werden, darf künftig nicht mehr nebeneinander, som nur hintereinander 
und zum Treideln nur der Leinpfad, oder, wo es an einem 
66 n fehlt, nur ein 12 Fuß breiter Uferstreifen unmittelbar am Flusse be- 
nußt werden. 
Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, hat sofortige fändung zu 
erwarten und verfällt demnächst in Polizeistrafe bis zu 5 Rihlrn. oder in 
verhältnismäßige Gefängnisstrase bis zu acht Tagen.) 
DOppeln, den 3. Juni 1850. 
Königliche Regierung. 
1) Vgl. hierzu auch Nachtrag vom 12. März 1903 und Bekanntmachung vom 
1908. (Amtsbl. S. 59.) 
2) Jetzt Haftstrafe.
        <pb n="562" />
        — 222 — 
2. Polizeiverordunng, betr die Schiffahrt auf der regulierten Przemfa, vom 
W**. 1888. (Amtsbl. 1889 SE. 1.) 
Auf Grund des §5 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1888 (Ges.-S. S. 195 ff.) verordne ich unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
— die Ausübung der Schiffahrt auf dem Przemsafluß — 
was folgt: 
Bedingungen zur Ausübung der Schiffahrt. 
&amp; 1. Die Berechtigung und der Befähigungsnachweis zur Ausübung 
der Schiffahrt auf der regulierten Przemsa ist für hsnse Führer, Steuer- 
mann, Maschinist und Heizer nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
zu beurteilen. 
Verhalten der Fahrzeugseigentümer. 
&amp; 2. Für die sichere, der Ladung entsrrechende Konstruktion der Fahr- 
zeuge, sowie auch für die angemessene Bemannung und Ausrüstung derselben 
mit Seilen, Haken, Schiffsstangen, Haftpflöcken nebst Reservestücken sind die 
Fahrzeugseigentümer verantwortlich. 
ic elben haften für die entsprechende Instandhaltung des Fahrzeuges 
und für die Eignung der eventuell von ihnen aufgenommenen Bemannung. 
5 3. Desgleichen ist der Führer des Fahrzeuges für die Erhaltung 
des guten Zustandes desselben und der Ausrichtung und überdies für die 
süh#s und entsprechende Führung des Schiffsgefäßes persönlich verant- 
wortlich. 
Namentlich ist derselbe unter strenger Verantwortung verpflichtet, vor 
der Aufnahme der Ladung, ferner vor dem Beginn der Fahrt und nach 
jedesmaliger Ladung, besonders in den Nachtstationen, sich zu überzeugen, 
ob das Fahrzeug sich in wwtem Zustande befindet. 
Etwa sich zeigende lecke Stellen hat er sogleich auszubessern. Die 
Bemannung des Fahrzeuges muß aus mindestens 18 Jahre alten Leuten 
bestehen. 
Fahrtbeschränkungen. 
&amp; 4. Nach eingetretener Dämmerung, bei starkem Nebel, heftigen Winden 
und bei Stürmen muß die Fahrt unterbrochen werden. 
Belastung und Größe der Fahrzeuge (Galeeren) und deren 
Bemannung. 
55. Die wasserfreie Bordhöhe beladener Galeeren muß mindestens 
20 cm betragen. Zur Ersichtlichmachung dieser Bordhöhe müssen die Fahr- 
zeuge auf beiden Seiten in der Mitte 20 cm unter dem Bordrande, mit 
einem horizontal geführten 2 m langen. 3 cm breiten schwarzen Oelfarben- 
anstrich versehen sein, der stets deutlich erkennbar zu erhalten ist. 
Wenn beladene offene Kähne, Boote und Galeeren die vorstehend be- 
ichnete Bordhöhe nicht haben, müssen dieselben mit einem 25 cm hohen 
chutzbrette versehen sein. 
§*# 6. Holzflöße müssen dauerhaft verbunden und sowohl am unteren 
als am oberen Ende mit einem starken Steuerruder, außerdem aber auch mit 
den zur Verankerung nötigen Berrichtungen versehen sein. Sie dürfen nicht 
über 6,5 m Breite und nicht über 20 m Länge haben und müssen mindestens 
mit zwei Mann besetzt sein. 
&amp;*# 7. Die Bemannung eines jeden talfahrenden Fahrzeuges hat aus 
wenigstens zwei Schiffsleuten zu bestehen.
        <pb n="563" />
        — 223 — 
Fahrgäste dürfen nur mit Vorwissen und unter Verantwortung des 
Schiffsführers aufgenommen werden. Dieselben dürfen erst nach Anlandung 
und nach erfolgtem Stillstande des Fahrzeuges ans Land gesetzt werden. 
ç he dürfen, so lange sie nicht vorschriftsmäßig festgelegt find, von 
der nnung nicht verlassen werden. Wird ein von der Bemannung 
verlassenes Floß im Flusse treibend oder überhaupt unbefestigt gefunden, 
so ist dasselbe sofort auf Kosten des Flößers bzw. des Eigners ordnungs- 
mäßig festzulegen. 
8. Wenn ein Fahrzeug auf den Grund anfährt, berstet oder sonst 
verunglückt, so ist die Pflicht des Schiffsführers, vor allem für die Sicherheit 
— l der etwa mitfahrenden Personen und dann erst für jene der 
racht zu sorgen. 
* uts oder bergfahrenden Fahrzeuge sind selbst ohne Aufforderung 
der für die Handhabung der Ordnung aufgestellten Organe verpflichtet, dem 
verunglückten Fahrzeuge nach Kräften Hilfe zu leisten. Dieselben haben 
daher zu landen, der Bemannung des gestrandeten oder sonst verunglückten 
Fahrzeuges zur Flottmachung und bzw. Bergung desselben solange Hilfe 
leisten, bis die Weiterfahrt ermöglicht, die Bergung vollbracht, oder kon- 
iert wurde, daß die Flottmachung oder Bergung untunlich ist. 
Im letzten Falle hat der Führer des verunglückten Fahrzeuges hiervon 
an das nächste Flußaufsichtsorgan sogleich die Anzeige zu erftatten, vor- 
läufig durch Aufsteckung eines Signals, bestehend aus einem an einer langen 
Stange aufgesteckten Strohwische oder eines anderen Zeichens den Ort 
verunglückten Fahrzeuges zu bezeichnen. 
as verunglückte Fahrzeug ist tunlichst sofort, scdenfals aber binnen 
einer von der Flußaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist, zu beseitigen, 
widrigenfalls die Beseitigung auf Kosten des Schiffseigentümers erfolgt. 
Fahrordnung und Fahrregeln. 
9. Die zu Berg fahrenden Fahrzeuge können nach freier Wahl sowohl 
das linke als das rechte Ufer als Gweiaffar benutzen. Bei heftigen Winden 
8 hh die Bergfahrt an dem Ufer stattzusinden, von welchem der 
ind weht. 
8 10. Begegnen sich zwei in entgegengesetzter Richtung fahrende Fahr- 
zeuge, so muß, falls die Schiffe nicht ohne Aenderung ihres Kurses anein- 
ander vorbeifahren können, das bergwärts gehende Schiff ausweichen und 
dem talwärts gehenden die Stromrinne frei lassen. Talwärts gehende Dampf- 
schiffe haben hierbei in 400 m Entfernung ein Signal durs 5 Schläge an 
die Schiffsglocke oder mit dem Heuler zu geben und dasselbe in 150 m Ent- 
gg g wiederholen, wenn das andere Schiff die Fahrt noch nicht frei 
gemacht hat. 
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn Dampfschiffe eine Galeere 
überholen. Die Galeere hat in diesem Falle dem Dampfschiffe das Fahr- 
wasser so viel als möglich frei zu geben. Begegnet ein Dampfschiff einem 
offenen beladenen Fahrzeuge, so ist seine Maschinenkraft unter Berücksichtigung 
der Umstände so weit zu ermäßigen, daß das andere Fahrzeug durch n- 
schlag nich ährdet wird. 
ei Galeeren usw. hat der zu Berg fahrende bei Sicht eines Talfahrers 
durch einen Zuruf oder Hornfignal seine Fahrt zu fignalifieren, welches von 
erem zu erwidern i Auf dieses Zeichen soll die aufwärts fahrende 
Galeere 6 viel auf die Leinpfadseite ausweichen, als das Fahrwasser es 
Kläß. in schärferen Flußkrümmungen dagegen selbst die Passierung des 
alfahrers durch Beilegen abwarten.
        <pb n="564" />
        — 224 — 
11. Kein 6 darf im Fahrwasser an Stellen, wo es dem 
Schiffsverkehr hinderlich sein würde, umladen, überladen oder ableichten. 
&amp; 12. Bei Passierung der Brücken haben die Führer der talfahrenden 
Fahrzenge die Geschwindigkeit zu mindern, wobei in Fällen, wenn zwei in 
entgegengesetzter Richtung verkehrende Fahrzeuge die Brücke gleichzeitig passieren 
wollen, der Talfahrer stets das Vorrecht und deshalb der hrende 
dessen Durchfahrt abzuwarten hat. 
Dampfschiffe dürfen die stehenden Brücken sowohl stromab, als auch 
stromauf nur mit möglichst geringer Geschwindigkeit passieren, und ist dicht 
vor und im Bereiche der Brücke die Maschine so bereit zu halten, daß sie 
je nach Bedürfnis sofort still gestellt oder nach jeder Richtung hin in Tätigkeit 
gesetzt werden kann. 
§ 13. Fahrzeuge und Flöße dürfen weder nebeneinander fahren noch 
nebeneinander gekoppelt werden. 
Bei der Talfahrt dürfen die Fahrzeuge usw. vom gleichen Orte nach- 
einander nur in Zwischenräumen von ca. 300 m Wegelänge abfahren. Das- 
selbe gilt auch für den Fall, daß das Fahrzeug von seinem Abfahrtsplatze 
aus in die Fahrbahn eines anderen Fahrzeuges vor oder hinter derselben 
bineinzufahren beabsichtigt. 
§ 14. Jeder Führer eines Fahrzeuges oder Floßes ist verpflichtet, 
allen auf die rt bekühlichen Anordnungen des Aufsichtspersonals (&amp; 30), 
insbesondere auch der Aufforderung zum Landen oder Beilegen Folge zu 
leisten. Er hat denjenigen Fahrzeugen, welche von den Staatsbehörden zu 
Wasserbauzwecken verwendet werden, Raum zu geben und jede Störung der 
Arbeiten sorgfältig zu vermeiden. 
Gebrauch der Zugseile. 
5 15. Die Gegenzüge haben das Recht, ihr Zugseil über ein stehendes 
Fahrtang, über die Pulierungswerk- und über das zwischen dem Leinpfad 
und Fahrwasser befindliche Weidengestrüpp frei vorzuziehen. 
Der Führer des stillstehenden rzeuges ist gehalten, zum Zwecke der 
Freihaltung. und Bewegung des Zugseiles in jeder möglichen Weise behilflich 
u sein. Namentlich bu diese Maßregel bei den Landungsplätzen in volle 
nwendung zu kommen. 
§s 16. Sollte ein flußaufwärts fahrender Schiffszug von einem Ufer 
m anderen übersetzen wollen, so darf er seine Zugseile nur dann mit dem 
iffszuge verbinden, wenn die Talfahrt anderer Fahrzeuge nicht dadurch 
behindert wird. 
Leinpfad. 
§+ 17. Schiffer, welche Gegenzüge führen, dürfen den Leinpfad ohne 
Not nicht verlassen, ebenso in den Weidenpflanzungen nicht übernachten, noch 
die Pferde grasen lassen, überhaupt dem an die Leinpfade anstoßenden 
Grunbbesitze gemen wie immer gearteten Schaden oder Nachteil zufügen. 
Wo der Leinpfad über die vom Ufer gegen den Fluß geführten Ouer- 
werke führt, find die von den Wasserbauorganen bestimmten angs- 
stellen einzuhalten. 
Verbot von Beschädigung der Gasserbauten. 
den 4| 1. Wes enu ist verboten. — woul. e ar den e heserknte 
ern, nzungen un a n v 
Darunter gehört insbesondbre ##n Einschlagen drr Haftpflöcke W Ne-
        <pb n="565" />
        — 225 — 
gulierungswerken, die Be der Werke selbst als Leinpfad, das An- 
a 2 e * u. burl M—— , 
untersag 
19. Fischer dürfen durch Zäune oder andere Borrichtungen das 
utl. 1 . 
en. 
Das Schwemmen und Tränken von Pferden und anderem Bieh da 
nur an den von der Aussichtsbehörde bestimmten und amtlich — ar 
machten Plätzen, welche durch eine Tafel kenutlich zu machen sind, stattfinden. 
Wo Anlandungen zwischen einer der bedrrsrüihen ulierungstracen 
und dem zugehörigen natürlichen Flußufer bestehen oder beabsichtigt werden, 
ist die Sandgewinnung untersagt. 
Auf den sonstigen Anlandungen, deren Bestand für die Erhaltung der 
Normaltracen entweder nicht notwendig oder deren Beseitigung sogar er- 
wünscht erscheint, ist die Entnahme von Sand oder Boden nach ausdrück- 
icher Genehmigung der Aufsfichtsbehörde zulässig. 
*20. Das K.per der Wasserbauten zum Zwecke der Anfahrt von 
Bauholz und Steinen aus den Steinbrüchen an die Fahrzeuge, sowie zu 
sonstigen Zwecken ist nur an jenen Stellen gestattet, welche von —2 Aussichts- 
behörde für diesen Zweck eigens bestimmt und begrenzt worden find. 
§ 21. Das Einwerfen von Kohlenstaub, Schutt, Steinen u. dgl. in den 
Fluß oder in abgebaute Flußarme ist nur an den von den Wasserbanorganen 
bestimmten Plätzen gestattet. 
Fähran stalten. 
#5 22. Die Errichtung von Privatfähranstalten mit oder ohne gewerbs- 
mäßigen Betrieb ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig, und müssen 
solche derart angelegt werden, daß der Vafferellehr nicht behindert wird. 
s# 23. Die Falrerr von Fahr- mögen diese in freier Fahrt oder an 
Seilleitungen betrieben werden, dürfen bei Sicht eines Talfahrers nicht weg- 
fahren, bis derselbe vorüber ist. Die Ueberfuhrplätten und Kähne sind 
während des Stillstandes der Fähre stets da anzulegen, wo der freie Ver- 
kehr der Wasserfahrzeuge am wenigsten behindert wird. 
Wenn ein Dampfschiff eine Köhranstalt passieren will, so hat es in 
mindestens 400 m betragender Entfernung Signale mit dem Heuler, dem 
Nebelhorn oder der Schiffsglocke laut und vernehmlich zu geben, worauf der 
Fährmann, wenn das Fährgefäß noch nicht im Gange ist, das Abstoßen 
vom Ufer so lange auszusetzen hat, bis das Dampfschiff vorübergefahren ist. 
die Fähre aber bereits im Gange, so hat der Führer des Dampf- 
schiffes nicht nur die nachstehend für Galeeren und Flöße arg ebenen Bor- 
— ** “mi üuch dug Mäbigung der Ge Awindiert. 
ubtigenfalls ar durch Anhalten oder Rückwärtsbewegun r- 
½ eine —* an den Fährprahm auf wenigaals 100 m zu 
verhüten. 
Galeeren und Flöße müssen beim Passieren einer Fähranstalt, wenn 
sich das Fü#r efäß im Gange befindet, dem letzteren ausweichen und zu 
diesem 3 inter demselben hin . 
Bei Nebel usw. hat der Schiffefshrer in mindestens 400 m Entfernung 
vernehmliche Signale zu geben, um den Führer des Fährprahms von seinem 
Herannahen zu benachrichtigen. 
Ladungsplägtze. 
§+ 24. Zur Errichtung von Ein= und Ausladeplätzen durch Private ist 
behördliche Genehmigung erforderlich. 
r— ———————— Teu. 16
        <pb n="566" />
        — 226 — 
Etwaige nungen der Landungepläge werden im Einvernehmen 
der zuständigen Behörden vereinbart und zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
*25. Die ordnungsmäßige Benutzung der Landungsplätze darf weder 
von verkehrenden Wasserfahrzeugen, noch von den Anliegern in irgend einer 
Weise behindert oder gar gestört werden. Anderseits ist bei Anlage von 
Ein= und Auslabevorrichtunge auf die Freihaltung des Leinpfades Rücksicht 
zu nehmen. Auch sind die Schiffsleute der angelegten Fahrzeuge verpflichtet, 
zum Hwecke der Friihallung und Bewegung des Zugseiles an den Landungs- 
plätzen in jeder möglichen Weise behilflich zu sein. 
5 26. Der bei Kohlenverlabung auf den Landungsplätzen zurückbleibende 
Kohlenabfall darf innerhalb eines 10 m breiten Usarferrifen nur bis bar 
Höhe von 1 m über den Kronen der bestehenden Regulierungswerke, also 
im Maximum bis zur Wasserhöhe von 1,85 m nach dem Pegel in Klein- 
Chelm zurückbelassen werden. 
&amp;* 27. Flöße und Fahrzenge dürfen nur mit der Langseite und parallel 
den Ufern anlegen. 
Eine Stellung des Fahrzeuges senkrecht gegen die Flußrichtung ist un- 
Ausnahmsweise kann das bisher übliche Anlegen der Galeeren schräge 
zur Flußrichtung nach Ermessen der Aufsichtsbehörde gestattet werden. Jedo 
darf dabei die normale Breite des Flusses niemals mehr als um ein Dritt 
beschränkt werden. 
Alle angelegten Fahrzeuge sind an ihren Haftstellen vollständig sicher 
zu befestigen und zwar sind die Haftpflöcke für Fahrzeuge schwerer Gattung 
uam nusferrande landeinwärts in der Entfernung von mindestens 4 m ein- 
zu en. 
* 28. Wenn zwei in gleicher Richtung kommende Fahrzeuge an einem 
Landun Slaze. sammenmtreften und landen wollen, so hat das der Ladungs- 
e naͤhere brieug den Vorrang, bei entgegengesetzter Fahrrichtung aber 
ets der Talfahrer. 
# Auf jedem Fahrzeuge am Ladeplatze muß eine Wache bei Tag 
und Nacht zur Hand sein. 
Ueberwachung und Handhabung der Schiffahrts= und Fluß- 
polizeiordnung. 
§ 30. Die Ueberwachung dieser Vorschriften untersteht zunächst den- 
jenigen Baubeamten, zu deren Geschäftsbchirken die Strompolizei und Strom- 
ierung auf der aea gehört. Sie bedienen sich hierbei der Fluß- 
aufsichtsbeamten Lteenan eher, lanzungswächter, uhnenmeister) und 
werden in der Ausübung ihrer diesfälligen Obliegenheiten von den Polizei- 
behörden und Beamten, Gendarmen, Brückenwärtern, der Grenzwache und 
den Gemeindevorständen unterstützt. 
Den Anordnungen aller dieser Beamten muß seitens des Führers eines 
Schiffes oder Floßes unbedingt Folge geleistet werden. 
5 31. Jedes auf der regulierten Przemsa verkehrende Fahr wird 
amtlich registriert und mit einer Nummer versehen, w auf Kosten des 
Eigentümers sowohl am äußeren Backbord wie Steuerbord unmittelbar 
unter dem Bordrand anzubringen ist. 
Alei It „Regitrierung erfolgt für deutsche Schiffe bei dem Nebenzollamt in 
ein- m. 
Die 10 cm hohen Ziffern find in schwarzer Farbe auf einem weißen
        <pb n="567" />
        — 227 — 
Ockerdengrund von 20 cm Höhe anzubringen und stets deutlich erkennbar 
zu erhalten. 
Wer mit einer nicht deutlich erkennbaren, einer nicht regitricrten oder 
einer bereits einem anderen Fahrzeuge zugewiesenen Nummer betroffen wird, 
Szäit nicht allein in Strafe, sondern kann auch an der Fortsetzung der 
Fahrt verhindert werden. 
Auch jedes Dampfschiff muß amtlich registriert werden, wobei der re- 
istrierte Name des Schiffes an den äußeren Bordwänden in weithin leser- 
ichen Schriftzügen anzubringen ist. 
5*32. Die verkehrenden Fahrzeuge haben die vorschriftsmäßige Flagge 
desjenigen der Uferstaaten zu führen, welchem sie angehören. 
Schonung der aufgestellten Warnungszeichen. 
#* 33. Die im Strome und an den Ufern ausgesteckten Marken und 
Warnungszeichen dürfen nicht beschädigt, verrückt oder beseitigt werden. 
Strafbestimmungen und Schadenersatz. 
l34. Jede Uebertretung der in gegenwärt er Verordnun gegebenen 
Borschriften wird, unter Vorbehalt der Verbindlichkeit zum Sche enersatze, 
mit einer Geldbuße bis zu 60 Mark oder mit verhältnismäßiger Dat 
eahndet, soweit nicht durch besondere Strafgesetze eine anderweite Stra 
gestemut ist. Die vorläufige Festsetzung dieser Strafen steht nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 23. April 1883 (Ges.-S. S. 65) demjenigen Baubeamten 
* welchem die Ausübung der Strompolizei auf der regulierten Przemsa 
obliegt. 
§ 35. Diese Verordnung tritt am 1. April 1889 in Kraft. 
Oppeln, den 31. Dezember 1888. 
Der Regierungspräsident. 
16%
        <pb n="568" />
        Abteilung XI. 
Deich- und Wasserpolizei. 
1. Gesetz, betr. eln im Quellgebiete der links 
Zuslũsse — br* ah 16. Serkeleie 
S. 169). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. ver- 
neen zaeter ustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
&amp; 1. Die land= und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken der 
dem Gebirgs- und Hügelland angehörenden Quellgebiete der linksseitigen 
Zuflüsse der Oder in der Provinz Schlesien unterliegt den besonderen 
stimmungen dieses Gesetzes. 
2. Eine forstwidrige Nutzung von Holzungen ist unzulässig. 
ine forstwidrige Nutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn 
durch forstlich unwirtschaftliche Maßnahmen oder durch Unterlassung wirt- 
schaftlich gebotener Handlungen die Zurückhaltung des Niederschlagwassers. 
vereitelt oder erheblich erschwert, oder die Gefahr der Entstehung von Wasser- 
rissen, Bodenabschwemmungen, Hangrutschungen, Geröll- oder Geschiebe- 
bildungen herbeigeführt wird. 
ird eine forstwidrige Nutzung durch den Regierungspräsidenten fest- 
Heitelt. so hat dieser dem Eigentümer oder dem Nuuntgsberechgien die 
stige Bewirtschaftung vorzuschreiben. 
§ 3. Die Rodung von Hoh#ngen darf nur mit Genehmigung des. 
Negierungspräsidenten erfolgen. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, 
wenn die Erhaltung des Grundstücks als Holzung die tung 
des Niederschlagwassers oder die Verhütung von Wasserrissen, Boden- 
zheemungen, Hangrutschungen, Geröll= oder Geschiebebildungen er- 
orderlich ist. 
#*#4. Wenn eine Holzung. ohne Genehmigung ganz oder teilweise ge- 
rodet worden ist, so kann der Regierungspräfident die Wiederaufforstung der 
gerodeten Fläche anordnen. 
5+5. Die Neuanlage offener Gräben an Gebirgshängen in der Haupt- 
gefällrichtung ist unzulässig. 
Wird eine solche von dem Regierungspräsdidenten festgestellt, so hat dieser 
ihre Beseitigung anzuordnen. 
* 6. Das auf zu Tal führenden Wegen abfließende Wasser ist, soweit 
es nach den örtlichen Verhältnisen ohne w######### ####cheh
        <pb n="569" />
        — 229 — 
kann, von den Besitzern der angrenzenden Grundstücke in Sti ben abzu- 
hne und, wo dazu Gelegenheit geboten ist, in Gruben ( ugen) 
aufzufangen. 
# hat auch die Anlage von Stichgräben seillichen Ableitung 
des in Einfaltungen der Gebirgshänge abfli — zu 
Die Stichgräben und Gruben sind von dem Grundbesitzer jederzeit offen 
zu halten. 
&amp; 7. Soweit die Zurückhaltung des Niederschlagwassers oder die Ver- 
hütung der Entstehung von Wasserrissen, Bodenabschwemmungen, Haug- 
rutschungen, Geröll= oder Geschiebebildungen es erfordert, kann der Re- 
gierungspräsident 
1. die Entwässerung von Moorflächen, 
2. die Beackerung und die Beweidung von Grundstücken auf Hochlagen 
oder an Gebirgshängen untersagen oder einschränken, 
3. die Verlegung oder Beseitigung vorhandener Gräben anordnen. 
Für die den Grundbesitzern oder Nutzungsberechtigten hieraus ent- 
stehenden Nachteile und Kosten haben zu ½ die Gemeinde (Gutsbezirk), zu 
½ die Provinz, zu ½ der Staat Entschädigung zu leisten. 
Soweit eine Gemeinde (Gutsbezirk) leistungsunfähig ist, treten an ihre 
Stelle der Staat und die Provinz zu gleichen Teilen. Ueber das Maß der 
Leistungsfähigkeit entscheidet mangels Verständigung zwischen Provinz und 
Staat endgültig der Bezirksausschuß. 
5#8. Mangels gütlicher Vereinbarung wird die Entschädigung durch den 
Regierungspräfidenten festgesetzt. 
Für Nachteile dauernder Art kann die Entschädigung nach Wahl der 
zur Entschädigung Verpflichteten durch Zahlung von Jahresbeiträgen oder 
eines Kapitals zum fünfundzwanzigfachen Jahresbetrag erfolgen. 
Für ein erforderlich werdendes Verwendungsverfahren find die Vor- 
schriften des § 49 des Gesetzes Über die Enteignung von Grundeigentum 
vom 11. Juni 1874 (Ges.-S. S. 221 ff.) maßgebend. 
§ 9. Die zu den QOuellgebieten zu rechnenden Gemarkungen und Ge- 
markungsteile, die darin vorhandenen Holzungen und diejenigen Grundstücke, 
auf welche die Vorschriften der §# 5 bis 8 Anwendung finden, werden durch 
eine von dem Regierungspräsidenten zu berufende Kommission ermittelt. 
Die Kommission besteht aus einem Vertreter des Regierungspräfidenten als 
Vorsitzenden, einem Forstsachverständigen, einem Landwirte, dem Meliorations- 
baubeamten und einem vom Provinzialausschusse zu wählenden Vertreter 
der Provinz. Außerdem tritt für jeden beteiligten Kreis je ein vom Kreis- 
ausschusse zu wählender Vertreter der beteiligten Gemeinden und Guts- 
bezirke binze. # 
Das Ergebnis der Ermittelung wird in den beteiligten Gemeinden und 
Gutsbezirken mindestens vier Wochen lang ausgelegt. Der Ort und die 
Dauer der Auslegung find in ortsüblicher Weise in den beteiligten Ge- 
meinden und Gutsbezirken, sowie durch das Kreisblatt bekannt zu machen. 
n der Bekanntmachung ist eine mindestens auf vier Wochen zu bemessende 
ist anzugeben, in der etwaige Einwendungen bei dem Regierungspräfidenten 
geltend zu machen find. v 
Ueber das Ergebnis der Ermittelung und die erhobenen Einwendungen 
entscheidet der Oberpräsident endgültig. Die Eutscheidung wird im 
gierungsamtsblatt veröffentlicht. 
10. Vor dem Erlaß einer auf Grund der §#§5 2 bis 8 zu treffenden 
Anordnung find die Beteiligten zu hören.
        <pb n="570" />
        — 280 — 
Die den Sesa u find den Beteili sellen. en 
steht d Wochen ie esewerde. an den —— zu. Di 
Ents üdung des Oberpräfidenten ist endgültig. 
ich der Höhe der zu leistenden Entschädigung (§F#§# 7 und 8) bleibt 
den Beteiligten binnen vier Wochen der Mrchiew offen. 
56 11. Bei den zur Durchführung dieses Gesetzes ergehenden Anord- 
nungen des Regierungspräfidenten findet gegen die Androhung, ehung 
und Ausfährung eines Zwangsmittels lediglich die Beschwerde im Aufsichts- 
wege statt. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. 
6 12. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder "en wird b wer 
ohne die nach § 3 erforderliche Genehmigung eine Holzung rodet oder den 
auf Grund des § 7 gerroftenen Anordnungen zuwider ein Grundstück ent- 
wässert, beackert oder beweidet. 
Urkundlich pp. 
2. Polizeiverordunng, betr. die Lagerung von S###ast in Ueber- 
schwemmungsbereich fließender Gewässer, vom 2. Juli 1900. (Amtsbl., Extra- 
beilage zu Stäck 34.) 
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 und der §5 6, 12 und 15 des Gesetzes Über 
O Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung des 
ovinzialrates für den Umfang der Provinz Schlesien hierd verordnet: 
81. Hoalgstämme Lanahöter, Balken, Bretter und ähnliche schwimm- 
bare Gegenstände dürfen im Ueberschwemmungsbereich fließender Gewässer 
nicht aufgestapelt oder gilagert werden. Ausnahmen kann unbeschadet der 
etwa erforderlichen wwicsee izeilichen Genehmigung die Ortspolizeibehörde 
zulassen, sofern die Holzstämme usw. gegen das Abschwimmen bei Hochwasser 
genügend gesichert oder befestigt erscheinen. 
2. Bei hölzernen Brücken und Stegen über fließende Gewässer müssen 
die Balken an einem ihrer Enden nach Anordnung der Ortspolizeibehörde 
so befestigt werden, daß dieselben, wenn sie vom Hochwasser gelbst werden, 
nicht forsschwimmen, können. 
6 3. Wer den Vorschriften in I 1 und 2 und insbesondere der von 
der Ortspolizeibehörde getroffenen Anordnung über die Art der Befestign 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu Mark, im Unvermögensfallt 
mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
44. Auf die Holzablagen der staatlichen Flößereiverwaltung findet 
vorstehende Verordnung keine Anwendung. 
Breslau, den 2. Juli 1900. 
Der Oberpräsident. 
B. Anweisung zur Haudhabung der Provinzialpolizeiverordnung, vom 
2. Juli 1900, betr. die Lagerung von 1 usw. * 2 
sleßerder Gewässer, vom 9. Angust 1900. 
(Amtsbl. Sonderbeilage zu Stück 34.)1) 
# 5§ 1. Im § 1 ist dem Ermessen der Ortspolizeibehörden ein weiter 
Spielraum gelassen, um von Fall zu Fall ; nach den gegebenen Verhält- 
nifsen zu entscheiden, ob die Aufstapelung bzw. Lagerung der blzer usw. 
1) Die Oberpräsidialverordnung vom 2. Juli 1900 f. vorhergehende Nummekt.
        <pb n="571" />
        — 231 — 
Überhanpt und enfalls ob sie bebingungslos oder unter welchen, 
näher vorzuschreibenden Bedingungen, erfolgen darf. Bei der Handhabung 
der Bestimmung wird es zunächst auf den Charakter und die besonderen 
Eigentümlichkeiten des Gewässers, an dem die Lagerung stattfinden soll, an- 
kommen. Während bei den eigentlichen Hochwasserflüssen (Gebirgsflüssen und 
bächen), bei denen sich die Schäden durch abschwimmende Hölzer bei Hoch- 
wasser besonders Akar gemacht haben, eine strenge Anwendung der Be- 
stimmungen am Platze sein wird, werden bei den weniger gefährlichen 
Niederungsflüssen im allgemeinen die Anforderungen herabgemindert oder 
die Saehmigun en ganz bedingungslos gegeben werden können, um den 
S mit Holz nicht unnötig durch 8 und kostspielige Auflagen zu 
weren. 
Als Anhalt für die Frage, welche Befestigungsarten gegebenenfalls vor- 
zuschreiben sein werden, diene folgendes: 
Die Holzlagerplätze im Ueberschwemmungsbereich liegen bezüglich ihrer 
5he zum Hochwasser verschieden, ferner liegen sie verschieden je nachdem 
e sich im Bereich des eigentlichen Hochwasserstromes oder des sich mehr ruhig 
erhaltenden Stauwassers befinden. 
Hochwasserfreie Lagerung. 
1. In erster Linie ist auf eine hochwasserfreie Lagerung der Hölzer zu 
halten, wenn solche irgend durchführbar ist. Da Anschüttungen zu diesem 
z nur in seltenen Fällen zulässig find, so ist die Lagerung auf erhöhten 
nterlagen zu bewirken, welche von Pfeilern oder fest eingerammten oder 
eingegrabenen Pfählen getragen werden. Bei Stellung der Pfeiler oder 
Pfaͤhle ist darauf zu achten, daß diese selbst kein Vorstathinderins bilden. 
Stapelung in hohen Haufen. 
2. Ist wegen zu tiefer Lage des Lagerplatzes oder ans anderen Gründen 
die hochwasserfreie Lagerung nicht ausführbar, so ist auf eine Stapelung in 
möglichst hohen regelmäßigen Haufen zu halten, wie dies schon jetzt auf 
den Stapelplätzen einzelner Holzschleifen geschieht. Die Hölzer verlieren 
dann durch die Auflast des Haufens selbst die Fähigkeit bei Hochwasser auf- 
zuschwimmen und abzutreiben. Die Haufen müssen dem Strome ihre 
Schmalseite zukehren und müssen auch in sich standsicher gestapelt sein, um 
dem Drucke des Hochwassers widerstehen zu können. Erforderlichenfalls ist 
die Standsicherheit durch einzurammende Pfähle zu steigern. Die Höhe der 
Oberfläche der Haufen über dem Hochwasserspiegel muß mindestens ¼ der 
H der Haufen selbst betragen. Liegt der Hochwasserspiegel höher, so tritt 
efahr des Aufschwimmens ein. Für diesen Fall sind Hiet, Ketten bereit 
u halten, welche über die Haufen geschlungen und an den vorerwähnten 
1 en befestigt werden, sobald Hochwassergefahr droht. Ist das Ein- 
rammen von Pfählen neben dem Haufen nicht tunlich oder ausführbar, so 
müssen Ketten um den ganzen aufen geschlungen werden, eine Kette ist 
alsdann zur Festlegung *J btreiben mit einem festen Gegenstande in 
Berbindung zu bringen, z. B. einem Baum, Fundamentspfeiler, nesten Zaun- 
fosten, eingerammten Pfahl, eisernen Erdanker usw. Es ist zu gordern., 
die nötigen Keiten, welche sämtlich mit Haken und Oese (Schälel) ver- 
sehen sein müssen, stets auf dem Platze bereit gehalten werden, um bei dro- 
hender Gefahr in Ürester Frist zur Anwendung zu kommen. Damit das 
Umschlingen der Kette keine Schwierigkeiten bietet, find die Haufen in solchem
        <pb n="572" />
        — 282 — 
Falle auf hölzernen Unterlagen zu stapeln, zwischen denen die Keitten hin- 
durch en werden können. 
IZ der Ketten kann in einzelnen Fällen der Zusammenschluß der 
Hausen, wan dieselben nicht groß sind, mit geglühtem starken eisernen Draht 
Umzäunung. 
3. Falls die Lagerplätze in mäßiger Tiefe unter dem Hochwasser liegen 
und nur ein geringer Strom stattfindet, erweist es sich auch als zweckmäßi 
das Abschwimmen der Hölzer durch Umzäunung des Lagerplatzes t ver- 
indern, vorausgesetzt, das der zu errichtende Zaun nicht selbst ein Vorflut- 
indernis bildet. Letzteres ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen. 
Zaunficherungen, welche dem Abflusse des Hochwassers wenig hinderlich 
find, werden folgendermaßen gebildet. Es werden in angemessenen Ent- 
fernungen voneinander starke Pfahlpfosten von hinreichender Höhe fest ein- 
gerammt oder eingegraben und zu größerer Standsicherheit oben miteinander 
verholmt, erforderlichenfalls auch nach Unterstrom verstrebt. Im Innern 
dieser Vfahlstellung werden längs derselben starke Holme in zusammenhän- 
gender Reihe auf dem Erdboden gestreckt und an die Pfähle nach Bedürfnis 
mit hinreichend langen Ketten angekettet, so daß die Holme beim Hochwasser 
aufschwimmen und einen zusammenhängenden Rahmen zur Zurückhaltung 
der schwimmenden Lagerplatzhö darstellen. In manchen Fällen ist es 
vorteilhafter, die Pfähle fortzulassen und einen zusammenhängenden schwimm- 
baren floßartigen großen Rahmen anzuordnen, welcher den Lagerplatz um- 
gibt, und mit Ketien nach festen Punkten wie Pfählen, Bäumen, Fundaments- 
pfeilern zi vgantert wird. hnlich, durch Bohlenbelag Ga 
ind die en wie gewöhnlich, dur ohlen einem 
verbunden, so bedarf * so gebildete Brücken= oder Sguafel nur — 
einmaligen Ankettung. Die Kette ist lang genug zu bemessen, sodaß die 
vom Wasser abgehobenen Brücken= oder Stegtafeln nach Unterstrom ab- 
schwenken und sich stromrecht stellen können. Andernfalls würden die Ketten 
leicht gesprengt werden. Aus diesem Grunde sind die Ketten stets nach 
Unterstrom anzubringen. 
Die ungsstellen der Ketten sind am Ufer zu wählen and zwar 
an eingerammten Pfählen, Landpfeilern, Landjochen, Ufermauern usw. 
Oppeln, den 9. August 1900. 
Der Regierungspräsident. 
4. Pelizeiverordunug zur üttung vo#n Hochw ## und Shunze 
vele 22. Mirz 1. fecheen. S. —— 
Auf Grund des § 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 
1883 (Ges.-S. S. 195), der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polügzei- 
verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des 5+ 24 
Schlesischen Hochwasserschutzgesetzes vom 3. Juli 1900 (Ges.-S. S. 171) wird 
hiermit nach Anhörung der Interessentenvertretungen und mit Zustimmung des 
Provinzialrats für das zur Provinz Schlefien gehörige Gebiet der 
Neiße, des Queis und des Bober nachstehende Polizeiverordnung erlassen: 
1. Bauten jeglicher Art, insbesondere Gebäube, Mauern, Gerussie, 
fesie Zäune Brücken, Feldziegeleien, Bade- und Schwimmanstalien därfen 
in der ganzen Breite, das Wasser der eingangs genannten e 
und ihre Zuflüsse bei der höchsten Ueberschwemmung einnimmt
        <pb n="573" />
        — 233 — 
J—2 nicht anders als mit ausdrücklicher Genehmigung der 
Herpolizeibehörde errichtet, abgeändert oder verlegt werden. Unberührt 
bleibt hiervon die etwaige Genehmigungspflichtigkeit gemäß § 1 des Deich- 
gesetzes vom 28. Januar 1848 (Ges.-S. S. 54). 
Ebenso bedarf die Anlegung von Gruben aller Art (Kies-, Lehm., 
Mergelgruben, Torfstiche usw.) von Teichen, Gräben, ferner die Aufschüttung 
von Halden jeglicher Art oder die Aufstapelung von Holz, Steinen u. a. m. 
im Uebrschwemmungsgeviet. der Genehmigung durch die Wasserpolizeibehörde. 
2. Aus-- und Abgrabungen an den Ufern bedürfen, auch abgesehen 
von Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Genehmigung der Wasserpolizei- 
behörde. Auch darf die Wasserpolizeibehörde anordnen, daß der Uferrand 
bis 1 m (ein Meter) landeinwärts nicht gelockert (gepflügt, mit dem Spaten 
mmgestochen usw.) wird. 
3. Es ist verboten, ohne eine von der Wasserpolizeibehörde erteille 
Genehmigung Sinkstoffe irgend welcher Art — Erde, Sand, Kies, Steine, 
Pllarzen usw. — aus dem Flußbette zu entnehmen. 
inkstoffe wie Kies, Sand, Schutt, Erdmassen, Schlacken, Steine, 
ben und andere die Vorflut hemmenden Materialien dürfen ohne Ge- 
nehmigung der Wasserpolizeibehörde weder in den Fluß eingeworfen noch in 
ihm abgelagert werden. Unberührt bleiben hiervon die Bestimmungen der 
4 und b des Privatflußgesetzes vom 28. Februar 1843 (Ges.-S. S. 41). 
&amp;4. Bei steil abfallenden Uferhängen und bei brüchigem Ufer bedarf 
es zu Anlagen zum Abrollen von fo einer Genehmigung der Wasser- 
polizeibehörde. Diese Genehmigung kann von der Innehaltung bestimmter 
Bedingungen abhängig gemacht werden. 
äume und Sträucher an den Ufern der Flüsse und auf benachbarten 
Grundstücken, die nach dem Flusse abzufallen drohen oder die durch das 
Hochwasser entwurzelt oder fortgeschwemmt werden können, müssen auf An- 
ordnung der Wasserpolizeibehörde abgeholzt und entfernt werden. Unberührt 
hiervon bleiben die Bestimmungen des §&amp; 17 des Hochwasserschutzgesetzes vom 
3. Juli 1900 (Ges.-S. S. 171). 
§ 5. Jede Beschädigung der Userbesestihungen und der E 
werke, das unbefugte Betreten derselben, sowie der zum Schutze der Ufer 
ansgeführten Pflanzungen, desgleichen das Viehtreiben auf den Uferbefesti- 
gungen, Uferregulierungswerken und Pflanzungen ist verboten. Die Wasser- 
polizeibehörde ist befugt, auch an anderen Stellen das Betreten der Ufer 
und der Uferböschungen sowie das Biehtreiben auf denselben zu untersagen. 
# 6. Den dienstlichen Anordnungen der von der Wasserpolizeibehbrde 
u Polizeibeamten ernannten, mit Dienstabzeichen oder Dienstbekleidung ver- 
sehenen Flußmeister ist Folge zu leisten. 
§# 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiver= 
ordnung sowie gegen die auf Grund dieser Kolizeiverordnung von der 
Wasserpolizeibehörde erlassenen Anordnungen und Verbote werden, sofern 
die Gesetze nicht, eine höhere Strafe androhen, mit Geldbstrafe bis 1 60 
— sechzig — Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnis- 
mäßige Koftkrafe tritt, bestraft. 
Unberührt hieroon bleibt das Recht der Wasserpolizeibehörde, wenn es 
erforderlich ist, die Wiederherstellung eines durch eine Zuwiderhandlung gegen 
Bestimmungen dieser Verordnung veränderten Zustandes von dem 717— 
verlangen und gegen ihn zwangsweise durchsetzen zu dürfen. 
g 8. Diese Verordnung tritt acht Tage nach dem Ablaufe desjenigen
        <pb n="574" />
        — 234 — 
Tages in Wirksamkeit, an welchem das die Verordnung verkändende Stück 
des Amtsblattes ausgegeben worden ist. 
Breslau, den 22. März 1904. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlefien. 
5. Polizeiverordnng, betr. die Herstellung einer geregelten Borstut, vom 
1 Ayril 1881. Att= Extrabeilage zu Stück 13 des rWWrss 
Zum Zwecke der Herstellung einer geregelten Vorflut wird hiermit für 
den Umfang des Regierungsbezirks nachstehende Polizeiverordnung unter 
Bezugnahme auf § 73 des Gesetzes über die Organisation der Allgemeinen 
Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 und auf die §§ 6, 12 und 15 des 
Sesees über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 265) mit 
Zustimmung des Bezirksrats erlassen: 
1. Anwendung der Verordnung. 
# 1. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung beziehen sich sowohl 
a) auf die natürlichen (Flüsse, Bäche), als auch 
b) auf die künstlichen Wasserläufe (Gräben, Kanäle uisn iinsor,u die- 
elben als Privatgewässer anzusehen und zur Bescha r der Vor- 
t bestimmt sind, finden indessen nicht Anwendung auf asserläuse, 
welche der Verwaltung bzw. der Schau von Genossenschaften unter- 
liegen oder welche durch besondere Polizeiverordnungen unter Schau 
gestellt worden sind. 
2. Zuständige Polizei behörde. 
&amp; 2. Die unmittelbare poligeiliche Aufsicht über die Wasserläufe wird 
a) in dem Bezirke der Landgemeinden und Gutsbezirke von dem Amts- 
vorsteher (§ 59 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872), 
b) in dem Bezirke der Städte von der städtischen Polizeiverwaltung aus- 
* 1 de Ausübung erfolgt insbesondere durch eine Schau der 
asserläufe. 
ur Sicherung einer zweckmäßigen Handhabung der Wasserpolizei ist 
auf die Bildung von Schaukommissionen und zwar: 
a) auf dem Lande für jeden Amtsbezirk, 
b) in den Städten für jede Stadtgemeinde 
“m welche die Organe des Ortsvorstehers bzw. der städtischen 
olizeiverwaltung sind. 
Dieselben bestehen: 
a) in den Amtsbezirken aus dem Amtsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter 
als Vorsitzender und den zum Amtsbezirke gehbrigen Guts= und Ge- 
meindevorstehern bzw. deren Stellvertretern; 
b) in den Städten aus Deputationen, welche nach § 59 der Städteordnung 
vom 30. Mai 1853 zu bilden sind. 
Je nach den örtlichen Verhältnissen bleibt es dem Amtsvorsteher über- 
lassen, widerruflich in einzelnen Gemeinden die Funktionen der Schau- 
kommission dem Gemeindevorsteher und den Schöffen als Unterkommission 
# ftbertragen, oder für einzelne aneinander stoßende Landgemeinden oder 
ntsbezirke aus der Schaukommission des Amtsbezirks den Verhältnissen 
entsprechende Unterkommissionen zu bilden und in diesen den Vorsitz einem 
Mitgliede derselben widerruflich zu übertragen.
        <pb n="575" />
        — 235 — 
Die Miedglieder dieser Unterkommissionen befiehen aus den Vorstehern 
der zum Bezirke gahbrigen Landgemeinden und Gutsbezirke. 
Zu jeder den Bezirk einer Landgemeinde mit umfassenden Unterkommission 
ist indessen mindestens noch ein Schöffe aus einer dabei beteiligten Land- 
gemeinde als außerordentliches Mitglied zuzu iehen. 
In jedem Falle ist der Amtsvorsteher gt, zu den hiernach gebildeten 
Schankommissionen die Zuziehung geeigneter Personen als Sachverständiger 
zu bewirken oder zu verordnen. 
In Fällen der Verhinderung des Amtsvorstehers oder seines Stell- 
vertreters an der Uebernahme des Vorsitzes in der Schaukommission des 
laepe#e wird damit von dem Amtsvorsteher ein Mitglied der Kommission 
enuftrag 
Die Bildung der Schaukommission in den Städten und die Bildung 
von Unterkommisshonen in den Amtsbezirken ist bis zum Beginn des Monats 
Juni d. Is., die Neuwahl der Deputationen in den Städten demnächst bis 
zum Beginn des Monats Mai desjenigen Jahres, in welchem eine ander- 
weitige Zusammensetzung der Deputationen (§ 59 der Städteordnung vom 
30. Mai 1853) erfolgen soll, die anderweitige Bildung von Unterkommissionen 
in den Amtsbezirken spätestens binnen vier Wochen nach Auflösung der bis- 
herigen Unterkommissionen zu bewirken. 
Die Mitglieder der Schaukommissionen verwalten ihr Amt als Ehrenamt. 
3. Pflicht der Schaukommissionen. 
&amp; 3. Die Schaukommissionen haben die Pflicht, für eine Aebörige 
Räumung der unter ihre Aussicht geftellten Wasserläufe, soweit dieselbe zum 
Zwecke einer guten Vorflut erforderlich ist, zu sorgen. 
4. Zeit der Räumung. 
§ 4. Die Räumung ist alljährlich in der Regel mindestens einmal, 
und zwar im allgemeinen in den Monaten März bis Oktober vorzunehmen. 
Die Räumungstermine fsind von den Polizeibehörden, welche dafür zu sorgen 
haben, daß die Räumungsarbeiten in richtiger Aufeinanderfolge vorgenommen 
werden, für jede Gemeinde und für jeden Wasserlauf festzusetzen. 
Dieselben können auch außerordentliche Schauungen anordnen. Die 
Aufforderungen zu den Räumungen, sowie die Bekanntmachungen der Frist 
für Ausführung der Räumung erfolgen namens der Ortspolizeibehörde in 
ortsüblicher Weise. 
5. Verfahren der Schaukommissionen. 
§s5. Sobald die Frist der Räumung abgelaufen ist, haben die Schau- 
kommissionen für die in ihren Bezirk fallenden Wasserläufe die Schauungen 
vorzunechmen. · 
Die Schautermine sind zeitig festzustellen und für den ganzen Bezirk in 
ortslblicher Weise bekannt zu machen. 
Wo ein Wasserlauf die Grenze zweier Schaubezirke bildet oder Feld- 
marken berührt, in welchen Grundstücke verschiedener Schaubezirke im Ge- 
menge liegen, treten die betreffenden Schaukommissionen zur gemeinscha 
Schau zusammen, wobei der an Lebensjahren älteste Kommissionsvorsitzende 
die Leitung der Verhandlung übernimmt, sofern nicht der Kreisausschuß nach 
(655 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876)1) einen andern - 
vorsteher mit der Leitung der Verhandlungen beauftragt. 
Ueber den Befund sind von den Kommissionen Protokolle aufzunehmen. 
1) Maßgebend ist jetzt § 61 der Kreisordnung.
        <pb n="576" />
        — 236 — 
Auf Grund der Protokolle hat die Ortspolizeibehörde in den gerigneten 
Fällen die Bestrafung der wahrgenommenen Uebertretungen im e der 
vorläusigen Straffestsetzung (Ges. vom 14. Mai 1852))) oder durch Anzeige 
bei dem Amtsanwalte zu veranlassen, unter allen U aber die 
stelung der vorgefundenen Mängel gegen die Verpflichteten auf dem geset- 
lichen Wege auf Kosten der Säumigen herbeizuführen. 
6. Befugnis der Schaukommissionen zum Betreten der Ufer. 
§ 6. Den Nitgliedern der Schaukommissionen und den übrigen mit 
Beaufsichtigung der Wasserzüge beauftragten Personen ist zur Ausübung der 
ihnen nach ßgabe dieser Verordnung obliegenden Schau jederzeit ein 
freier Gang auf beiden Ufern zu gestatten. 
7. Pflichten der Stauwerksbesitzer. 
§* 7. Die Trieb= und Stauwerksbesitzer find gehalten, ihre Freischützen 
so einzurichten, daß sie zu jeder Zeit und mit leichter Mühe bis über den 
Wasserspiegel aufgezogen werden können. Dieselben find ferner auf Ver- 
langen der Schaukommission gehalten, während der Räumung, und zwar 
binnen der von der Ortspolizeibehörde ihnen bekannt zu machenden Zeit, 
die sämtlichen Schützen ihrer Stauwerke aufzuziehen oder zuzusetzen, je 
bachdem. die Räumung oberhalb oder unterhalb des Stauwerkes ge- 
ehen soll. 
Das Zusetzen darf indessen nur so lange gefordert werden, als durch 
den Rückstau nicht eine Ueberschwemmung oder Versumpfung von Grund- 
stücken veranlaßt wird; die Anordnung, die Schützen zuzusetzen, ist in jedem 
Falle auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. 
8. Berhütung der Hindernisse der Vorflut. 
a) Freier Durchflußraum unter den Brücken. 
5* 8. Der freie Durchflußraum in den Oeffnungen der Brücken nach 
Abzug err Stärke der Mittelpfeiler und Joche muß dem Profile des Bettes 
entsprechen. 
Spätestens bei dem nächsten Neuban oder der nächsten Hauptreparatut 
müssen die Brücken danach eingerichtet werden. 
b) Waschbänke. 
§ 9. Waschbänke sollen künftig in der Regel nur dann gestattet werden, 
wenn sie entweder auf dem Ufer befestigt oder über dem Wasserspiegel 
schwebend aufgehängt find, so daß kein fester Bauteil in das Wasserben 
trifft oder weniger als 70 cm über dem gewöhnlichen Wasserstande liegt. 
J) Fischhälter, Aufstauwerke, Stege usw. 
§ 10. Die Anlegung von Fi ern, Aufstauwerken, Stegen und 
Durchfahrten, —“ tnon Eischal. — , Bauholgz und 
anderen Körpern, desgleichen das Einrammen von Pfählen in den 
betten ist nicht gestattei, wenn dadurch die Vorflut gehindert wird. 
Berboten i es, Tierhäute, Leinen, Garn und sonstige #— zum 
Eimweichen oder Spülen in einen Wasserlauf zu hängen, oder krepier# 
Bieh oder lebende Tiere zum Ersäufen hineinzuwerfen. 
1) Ersent durch Gesey vom 28. April 1888.
        <pb n="577" />
        — 237 — 
d) Röten von Flachs. 
Das Röten von chs und Hanf in den Wasserläufen (nicht ge- 
schlossenen Gewässern) ist verboten und nur insoweit gestattet, als es mit 
ansdrücklicher Genehmigung des Bezuksrats uglafsen worden. (5+ 44 des 
Pischereigesetes vom 30. Mai 1874, 5 117 Nr. 2 des Zuständigkeitsgesetzes 
vom 26. Juli 1876.) 
e) Verunreinigung der Gewässer. 
5*11. Aufgehoben durch Bekanntmachung des Königlichen Regierungs- 
präsidenten vom 1. November 1888 (Amtsbl. S. 328). 
1) Einwerfen von Steinen usw. 
12. Des Einwerfens oder Einwälzens von losen Steinen, Sand 
und anderen Materialien in die Flußbetten muß ein jeder sich enthallen. 
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn ein solches zum shufe einer 
Anlage am Ufer notwendig ist und daraus nach dem Urteile der Polizei- 
behörde kein Hindernis für den freien Abfluß des Wassers und keiner der 
im 9 11 bezeichneten Uebelstände entsteht. 
8) Einkarren von Sand usw. 
K. 15.1 Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde behufs 
der Anlage von Wiesen oder zu ähnlichen Zwecken (das sog. Biesenbrechen 
oder Sandflößen) ist allgemein untersagt und darf nur in besonderen Fällen 
auf Grund einer ausdrücklichen Genehmigung der Polizeibehörde des Orts. 
ansgeführt werden. 
9. Strafbestimmungen. 
5 14. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften ss 4 bis 13 
dieser Polizeiverordnung werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrecht- 
lichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von 
1—60 Mark, welcher im Unvermögenfalle verhältnismäßige Haft zu sub- 
stituieren ist, bestraft. Die Herstellung des polizeilich notwendigen Zustandes 
auf Kosten des Uebertretenden bleibt daneben vorhalten. 
Oppeln, dem 1. April 1881. 
Der Regierungspräsident. 
5a. Instruktio Ausfũhrung d lizeiverordnung vom 1. April 1881, 
über die Hkeellan * — 104 — 1881. 
Zu &amp; 1. Die Polizeiverordnung vom 1. April d. Js. über die Her- 
stellung einer geregelten Borflut findet Anwendung auf alle zur Beschaffun 
der Vorflut bestimmte Privatgewässer. ierin gehören insbesondere au 
Mühlgräben, insoweit dieselben, namentlich in ihrem Laufe unterhalb der 
Mühle, der Vorflut dienen. 
Da die Polizeiverordnung behufs Oerftellung einer geordneten Vo 
eine Unterstützung der mit der Ausübung der Wasserpolizei betrauten Be- 
borden durch Schaukommissionen vorschrelbt, so findet dieselbe keine An- 
wendung 
a) zunächst auf Gewässer, welche ohnehin einer solchen Schau unterliegen, 
wie dies der Fall ist bei Gewässern, welche unter der Verwaltung 
von Genossenschaften stehen; — Genossenschaften dieser Art werden 
voraussichtlich in großer Zahl infolge des Gesetzes vom 23. Geh####
        <pb n="578" />
        — 238 — 
d. Is., betr. die Bewilligung von Staatsmitteln zur Hebung der 
wirsschaftlichen Lage in den notleidenden Teilen Oberschlefiens gebilde- 
werden; 
b) sodann auf Gewässer, für welche die Schau durch besondere Polizei= 
verordnungen vorg chrieben wird. 
Es liegt in der Absicht, besondere Polizeiverordnungen dieser Art für 
die größeren Privatflüsse Oberschlesiens zu erlassen. 
So lange indessen die Beaufsichtigung und Unterhaltung solcher Ge- 
wässer zu a und b weber durch die Bildung von Genossenschaften, noch durch 
besondere Polizeiverordnungen gesichert ist, findet die gegenwärtige Polizei- 
verordnung auch auf diese Anwendung. 
Zu § 2. Die Schaukommissionen sind die Losane auf dem Lande des 
Amtsvorstehers, in den Städten der städtischen Polizeiverwaltung und ver- 
pflichtet, diese Behörden nach deren Anweisungen, im übrigen nach bestem 
Wissen und unter pflichtmäßiger Prüfung des Bedürfnisses zu unterstützen. 
Als Organe der Ortspolizeibehörden sind die Schaukommissionen auch 
der allgemeinen Aufsicht des Landrats des Kreises untergeordst (6 77 der 
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872), welcher über die Ausführung dieser 
Verordnung zu wachen hat und welchem es überlassen bleibt, in einzelnen 
Fällen selbst an der Schau der Wasserläufe teilzunehmen. 
Bei Gewässern, welche das Gebiet mehrerer Schaubezirke berühren, wird es 
im allgemeinen im Interesse ewinnung einer dem Bedürfnisse jener 
im allgemeinen im I sse der Gewi 6 einer dem Bedürfnisse; Bezirke 
entsprechenden Vorflut und eines möglichst einheitlichen Borgehens erforderlich 
sein, die Regulierung des unteren Flußlaufes nach den Verhältnissen des 
oberhalb gelegenen Slußgebiens, bzw. bei einem Grenzflusse die Regulierung 
nach den Bedürfnissen und Verhältnissen der an das Gewässer stoßenden 
Bezirke vorzunehmen. 
Die vorstzenden der Schaukommissionen haben daher die Pflicht, sich 
betülich der Räumung der Gewässer mit den Schaukommissionen der be- 
nachbarten Bezirke in beständiger Verbindung zu halten. 
Zu § 3. Der Gegenstand der — mit Hse der Schankommissionen 
geübten — polizeilichen Anordnung im Sinne dieser Polizeiverordnung bildet 
nur die Räumung der Wasserläufe, insoweit dieselbe gesetzlich gefordert 
werden darf. Die Unterhaltung des Ufers kann auf polizeilichem L## im 
allgemeinen nicht, im einzelnen Falle nur insofern beansprucht werden, als 
jene Unterhaltung notwendig erscheint, die Vorflut herzustellen, zu erhalten 
und ihre Beeinträchtigung durch den natürlichen Verfall des Fluß= oder 
—’J zu verhindern. (§5 10 des Vorflutedikts vom 15. November 
Der wesentliche Zweck der Räumung ist nicht die Rücksicht, das Wasser 
einem tiefer liegenden Grundstücke besser und schneller zuzuführen, sondern 
die Rücksicht, dasselbe von einem Grundstücke zu entfernen. 
Die vom Gesetze geforderte Räumung begreift in sich die Wiederher- 
stellung des für die natürliche Vorflut notwendigen ursprünglichen Profils 
der Wasserläufe, soweit dazu eine Verpflichtung vorhanden ist, insbesondere 
die Entfernung aller den Wasserlauf hemmenden, in dem Wasserbette wie 
an den Ufern befindlichen Gegenstände, als namentlich hineingefallenes Holz, 
Laub, Steine, Erde, Schlamm, aufgewachsenes Gras und Wasserpflanzen 
aller Art, ferner die Abbolhung der der Vorflut hinderlichen Bäume und 
Sträucher, die Absteckung von Uferanwüchsen usw. 
Flußregulierungen, d. h. Verbreiterungen, Vertiefungen, Umlegungen und 
Durchstiche des Flußbettes, welche eine Wobudecuuò seiner naturlichen Ber-
        <pb n="579" />
        — 239 — 
Hältnisse herbeiführen, gehören nicht mehr zur Mäung Verpflichtet zur 
e 
Räumung sind im allgemeinen, abgesehen von den n, in 
jemandem infolge besonderen Rechtstitels (eines Vertrages, Vergleiches, Er- 
nntnisses der Verjährung) jene Verbindlichkeit obliegt, aglic der Flüsse, 
die Uferbesitzer, bezüglich der Gräben diejenigen Besitzer deren Grund- 
sücke d g raben laufen. (§ 7 des Ges. vom 28. Februar 1843. 8 100 I. 
8 K. 
Zu § 4. Die Zeit für die Räumung ist so zu wählen, daß letztere mit 
möglichst wenigen Beschädigungen der Aecker und Wiesen bewirkt wird; kann 
die Räumung nicht schon im Frühjahr erfolgen; so wird sie M 
möglichst nach der Heuernte vorzunehmen sein. Die durch die Räumung 
wegzuschaffenden Gegenstände sind nach beiden Ufern gleichmäßig und zwar 
in solchen Entfernungen vom Uferrande auszuwerfen, daß sie nicht in das 
Gewässer zurückgleiten können. Ist die Aufräumung nur in der einen Hälfte 
des Gewässers, der Breite nach gerechnet, erforderlich, so find dieselben auf 
das User an der Seite des Grabens zu werfen, an welcher die Aufräumung 
eschieht. 
Die Uferbesitzer * die ausgeworfenen Gegenstände, soweit sie nicht 
ur Befestigung des Ufers gebraucht werden, binnen einer von der Schau- 
mmission festzusetzenden Frist nach der Räumung gleichmäßig auszubreiten 
bzw. einzuebnen oder zu entfernen. 
Zu § 5. In den Schauterminen steht es den Räumungspflichtigen frei, 
persönlich anwesend zu sein oder durch Bevollmächtigte sich vertreten zu lassen. 
In den von den Schaukommissionen aufgenommenen Protokollen sind 
die vorgefundenen Mängel der Räumung zu bezeichnen und die zur Be- 
seitigung derselben erforderlichen Arbeiten zu bezeichnen. Ist durch sach- 
verständiges Gutachten das dem notwendigen Umfange der Räumung ent- 
sprechende Profil des Wasserlaufs festgestellt, so haben die Schaukommissionen 
dieses Profil als Anhaltspunkt für ihre Prüfungen und Anordnungen zu 
nehmen, im übrigen nach pflichtmäßigem Ermessen das zur Beschaffung der 
Vorflut Nötige zu bestimmen. Die von den Schaukommissionen auf- 
genommenen Protokolle find alsbald dem zuständigen Amtsvorsteher einzu- 
reichen. Auf Grund der Protokolle hat die Polizeibehörde nach Maßgabe 
des § 5 der Verordnung zu verfahren, ev. die Beseitigung der vorgefundenen 
Mängel nach Maßgabe des (8 68 ff. des Gesetzes über die Organisation der 
Allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880) 0 herbeizuführen. 
Ordnet die Ortspolizeibehörde die Ausführung von Arbeiten an, so 
hat dieselbe zunächst durch Festsetzung einer Nachschau oder in sonst geeigneter 
Weise festzustellen, ob die angeordneten Arbeiten ausgeführt sind, und da- 
nach ev. die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu 
lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege 
von den Verpflichteten einzuziehen. 
Entsteht über die Berpflichtung zur Räumung unter den Beteiligten 
Streit, so entscheidet hierüber der Kreisausschuß im Verwaltungsstreitver- 
fahren endgültig (vorbehaltlich der Entscheidung des ordentlichen Richters) 
(§ 98 und § 4 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 18762) und 
8 7 des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843). 
Zu § 6. Daß den Mitgliedern der Schankommission behufs Auslübung 
1) Ersetzt durch § 182 Gesetz über die Allgemeine Landesverwaltung vom 
no. Juli 1888. 
2) Ersetzt durch § 66 Zuständigk.-Ges. vom 1. Augun 1888.
        <pb n="580" />
        — 240 — 
der ihnen obliegenden Schau das freie Betreten der Ufer der Wasserläufe zu 
gestatten ist, bedarf einer Begründung g t 
Es ist deshalb das Ufer soweit, als jener Zweck es erfordert, von 
Baumen, Sträuchern usw. frei zu halten. 
Da das Freihalten des Ufers von Bäumen, Sträuchern usm. schon unter 
die Näumurg fallen kann, so werden die Schaukommissionen auch zu be- 
stimmen haben, ob und in welcher Ausdehnung die Ufer von Sträuchern usw. 
ei zu en find, damit der Ablauf des afers nicht gestört, auch die 
sichtigung des Wafferlaufes und dessen Räumung nicht gehindert werde. 
Der Umfang, in welchem jene Freihaltung zu bestimmen, wird nach den ört- 
lichen Ver issen E*Jnier bemessen, im allgemeinen aber nicht über die Breile 
eines Meters — Ufer — hinaus zu fordern sein. 
Zu 88 is Ber # 8—18 enthalten Oeftimmungen, welche die Be- 
einträchtigung der Vorflut verhüten bzw. den durch die mung bewirkten 
freien A Abslat des Wassers sichern solen. Dieselben ergeben sich zum Teile 
aus Pflicht zur Sesterhs und Erhaltung der Vorflut, im übrigen ent- 
hallen sie die Bestimmungen des bestehenden Rechts, welche ihrer größeren 
Wirksomkeit en unter die Strafen dieser Verordnung gestellt worden sind. 
Es ma b noch die allgemeine Bemerkung ihre Stelle finden, daß 
gegen die po Beschränkungen, welche aus polizeilichen Gründen dem 
Uferbesitze im — der Vorflut auferlegt worden sind, namentlich in 
betreff der Anfüllung des Flußbettes mit Erde, Steinen und anderen Ma- 
terialien usw. eine jäbrung nicht stattfinden lann. 
Wo die Holizelbehördens die Genehmigung zu einer der Vorflut nach- 
teiligen Anlage zu erteilen haben (8 15, werden dieselben sich auf ein von 
dem Unternehmer beizubringendes zuverlässiges sachverständiges Gutachten zu 
stützen haben. 
Schlußbemerkung. 
Den Herren Landräten und den Ortspolizeibehörden wird es ein Gegen- 
stand besonderer Pflicht sein, sofort mit der Ausführung dieser Polizei- 
verordnung vorzugehen und auf deren Befolgung wie überhaupt auf die 
Handhabung einer sorgsamen Porflutpolizei ihr steies Augenmerk zu richten. 
Oppeln, den 1. April 18 
* —..—# 
zeiverordnun in ? 
Muless “ 8 Oppa, — 2 aute Vere S. 5 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes die Allgemeine Landesver= 
waltung vom 30. Juli 1883 wird gemäß der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes 
über K. Polizeiverwaltung vom 11. Mä 1850 unter Zustimmung des 
Ppaunsest . für den Umfang der Kreise Leobschütz und Ratibor nach- 
ehendes vero 
8 1. An den Grenzflũ en Goldoppa und Oppa sind nachstehende fest- 
# rormaldurchflußzron breiten einschließlich eines beiderseitigen Ufer- 
Kre * von je 1 m Breite in der Folge von allen die Borflut hemmenden 
und störenden Einbauten und hochstämmigen Baumanpflanzungen freizuhalten: 
a) in der Flußstrecke der Goldoppa von Tropplowitz abwärts bis zur 
Einmündung derselben in die Oppa bei Jägerndorf bei einer an- 
genommenen Sohlenbreite von 8 m, einer mittleren Tiese der Fluß- 
ri##ne von 1,5 m und vierfachen seitlichen Böschungsanlagen 8 +— 2 
4 15 J 0— Am:
        <pb n="581" />
        — 241 — 
b) in der Oppaflußstrecke von der * der Goldoppa bei Jägern- 
dorf abwärts bis zur Mündung des Czercinabaches bei einer an- 
genommenen Sohlenbreite von 10 m, einer mittleren Tiefe der Fluß- 
rinne von 3 m und dreifachen seitlichen Böschungsanlagen 10 + 2 
(3 Xx 3+N 1) = 30 m; 
IPc) in der Oppaflußstrecke von der Einmündung des Czercinabaches ab- 
wärts bis zur Mohramündung bei einer angenommenen Sohlenbreite 
von 12 m, einer mittleren Tiefe der Flußrinne von 3 m und drei- 
fachen seitlichen Böschungsanlagen 12 + 2 (3 XXK 3+ 1) = Imm; 
d) in der untersten Oppaflußftrecke von der Mohramündung abwärts bis 
zur Einmündung der Oppa in die Oder bei Schönbrunn bei einer 
angenommenen Sohlenbreite von 18 m, einer mittleren Tiefe der 
Fußrinne von 3 m und dreifachen seitlichen Böschungsanlagen 
18 J26 XK 3+1) = 38 m. 
43 Buhnenartige Einbauten in das Flußbett sind in den vorgenannten 
Flußstrecken unter keinen Umständen gestattet. 
5 3. Uferdeck-- und Parallelwerte dürfen nur mit Freihaltung der fest- 
gesetzten Normalprofile bis * Mittelwasserhöhe ausgeführt werden. 
8 4. Die zur Verstärkung der Parallel- oder Deckwerke etwa not- 
wendigen Traversen dürfen am Kopfe die Höhe des Parallel- oder Decck- 
werkes nicht überschreiten und find im Böschungsverhältnisse des Normal- 
profils an die Ufer anzuschließen. 
§5 5. Die zur Sicherung der Böschungen ausgeführten Weiden= und 
andere Pflanzungen, sowie auch der Austrieb der zur Sicherung des Böschungs- 
fußes hergestellten Sinkwalzen, Flechtzäune usw. müssen wenigstens alle drei 
Jahre abgeholzt werden. 
Eee awwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit 
ren 7 *ir zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit varhltnismähiger 
aft. 
#u# Diese Verordnung tritt 14 Tage nach erfolgter Publikation durch 
das Amtsblatt in Kraft. 
Oppeln, den 3. April 1892. 
Der Regierungspräsident. 
7. Instruktion, betr. das Berf bei der Setzung von Merkpfählen, 
vom 27. November 1870. 
I. Abschnitt. 
Perhandlungen vor der Sehung des Merupfahls. 
§ 1. Jeder Antrag auf Nezulierung des Wasserstandes odber n 
eines Merkpfahles bei einer Müh e oder einem sonstigen Wasserstau 4 
uns zur Bestimmung darüber, ob mit der Merkpfahlsetzung bzw. der Wasser- 
standsregulierung vorzugehen und geeignetenfalls zur Ernennung der Kom- 
missarien vorzulegen. # 
&amp; 2. Der von uns zur Leitung des Geschäfts ernannte Kommissarins 
hat zuvörderst die bei der Sache beteiligten Grundbesitzer und sonstigen Inter- 
essenten zu ermitteln. # 
Ist dies geschehen und sfind die Interessenten sämtlich bekannt, so wird 
im Einverständnisse mit der betreffenden Gerichtebehörde und dem als tech- 
nisches Mitglied der Kommission ernannten Baubeamten —— 
Termin zu dem Verfahren anberaumt und dieser den Interessenten zur 
Wahrnehmung ihrer Rechte gehörig bekannt gemacht und zwar: 
Ko#e, Die Peltzesvero## im N.-B. Ovvelu. II.T#.
        <pb n="582" />
        242 — 
a) gegen Inßiunationsbescheinigung, die zu den Kommissionsakten zu 
gen ist; 
b) mit der Anweisung alle auf die Sache Be abenden Papiere, 
namentlich die über die Höhe des zu haltenden " ndes sprechenden 
Dokumente und Beweismittel mit an Ort und Stelle zu bringen; 
) unter der Warnung, daß gegen den Ausbleibenden und gegen den- 
jenigen, welcher es versäumt, die in seinen Händen befinblichen Be- 
weismittel zum Termin mitzubringrn, in contumacium werde ver- 
fahren werden. 
Sind die Interessenten nicht sämtlich bekannt, auch nicht sämtlich zu er- 
mitteln (was in der Regel der Fall sein wird), so muß neben einer direkten 
Vorladung der bekannten Interefsenten (wie oben) das Vorhaben und der 
* Verfahren angesetzte Termin durch das Amtsblatt, durch die Kreis- 
lätter der beteiligten Kreise und durch öffentlichen Anschlag in den beteiligten 
Gemeinden allgemein bekannt gemacht werden. Den unbekannten Inter- 
essenten ist dabei die Anweisung zu geben resp. die Verwarnung zu stellen, 
welche oben hinsichtlich der bekannten Interessenten angeordnet ist. 
§ 3. In dem Termine haben beide, die von der Regierung, wie die 
vom Gerichte ernannten Kommissarien sich als Konkommissarien zu betrachten 
und die Angelegenheit im gegenseitigen Einverständnis zu behandeln. 
Der Kommissarius des Gerichts wird vorzugsweise auf Prüfung der 
Legitimation der Beteiligten und vollständige, materiell und formell ge- 
nügende Aufnahme der handlung zu sehen haben. Der zum technischen 
Mitgliede der Kommission ernannte Baubeamte hat in dem Termine die 
richtige Merkpfahlsetzung bzw. Wasserstandsregulierung nach NMaßebe der 
stattgehabten Verhandlungen und der nachstehend im zweiten Abschnitte 
näher angegebenen Vorschriften vorzunehmen, zu diesem Zwecke die erforder- 
lichen Vorarbeiten zeitig genug vor dem Termine zu bewirken und dafür 
Sorge zu tragen, daß die nötigen Arbeiter, Geräte und Materialien zur 
S find. 
§ 4. In dem Termine ist zunächst zu erörtern und zu prüfen, ob die 
bhe des bei der fraglichen Mühle oder dem sonstigen Stauwerke zu haltenden 
asserstandes durch rechtskräftige Erkenntnisse oder gültige Dokumente oder 
nach dem Einverständnisse aller Interessenten feststeht. 
Ist dies der Fall, so hat es dabei sein Bewenden und muß von den 
Kommissarien unter Beobachtung der Vorschriften in § 3 l. c. und der nach- 
stehend im zweiten Abschnitt aufgestellten Bestimmungen der Merkpfahl so- 
gleich gesetzt werden. 
Sind dagegen die Interessenten darüber uneintg, ob die Höhe des 
Wasserstandes durch gültige Verträge, Verleihungen, untnisse oder rechts- 
verjährten Besitz festheht, so muß die Sache zur gerichtlichen Erörterung 
verwiesen, von den Kommissarien aber sofort im Termine nach § 6 l. c. zur 
setzung eines interimistisch zu haltenden Wasserstandes unter Berück- 
igunf“ des gegenseitigen Interesses der Bodenkultur und des Müllers 
und sonstigen Stauberechtigten geschritten und demgemäß der Merkpfahl ge- 
setzt werden. 
II. Abschnitt. 
TZetzung des Merkpfahls und Aufßere Peschaffenheit desselben. 
s8 6. Wo die lokalen Berhältmisse es irgend gestatten, wird das Wasser 
bis Höhe angestaut, welche der ter des Stauwerks, für welches der 
Merktpfahl gesetzt werden soll, beankyrucht, soßern sich nicht schon vor Er-
        <pb n="583" />
        — 248 — 
reichung dieser Wasserhöhe ergibt, daß ohne augenscheinlichen Nachteil für 
die Beteiligten oder einzelne derselben nicht höher gestaut werden darf. 
Darauf wird der Wasserstand allmählich und zwar wenn es die Umstände 
erläuben, unter stufenweiser Beobachtung der ngen des Staues, bis zu 
dem Punkte gesenkt, welchen die Grund besitzer oder wegen oberhalb be- 
legener Triebwerke etwa. beieiligee Interessenten nur als denjenigen zubilligen 
wollen, bis zu welchem das Wasser angespannt werden 2o6 eber die 
Wirkung der verschiedenen Wasserstände auf die Stauanlage, deren Wasser- 
stand reguliert werden soll, auf die unter dem Einfluß des Staues stehenden 
Grundstücke und auf etwa oberhalb belegene interessierende Stauwerke haben 
sich die betreffenden Interessenten auszusprechen und die diesseitigen Kom- 
missarien gutachtlich zu äußern, die letzteren schlitlh auch ihr motiviertes 
Gutachten darüber abzugeben, welchen höchsten zulässigen Wasserstand fie 
ftr denjenigen erachten, welcher die verschiedenen Interessen am besten in 
vereinigt. 
Gestatten die Umstände den Probestau nicht in dem oben angedeuteten 
Umfange, so ist solches im Protokoll darzultgen und sind die Wirkungen 
des beanspruchten Wasserstandes, sowie die Motive für die als zulässig er- 
achtete Stauhöhe aus den Lokalverhältnissen, erforderlichenfalls durch Nivelle- 
ments Überzeugend herzuleiten. Soll für den Sommer und Winter je ein 
besonderer Wasserstand festgesetzt werden, so ist außer der Höhe jedes einzelnen 
dieser Wasserstände, auch deren Dauer zur Erörterung zu stellen resp. fest- 
zustellen (8 7 l. c.). 
8§ 6. Die Wassermarke muß stets an einem besonders zu diesem Zweck 
einzurammenden Pfahle angebracht werden. 
Der Standort für den Merkpfahl ist derart auszuwählen, daß die Marke 
zweckentsprechend an einem dem Publikum zugänglichen Ort leicht sichtbar 
und vor Beschädigung durch Eisgang usw. möglichst sicher gestellt ist. Daß 
der Pfahlkopf in unmittelbarem Zusammenhange mit dem zu normierenden 
Wasserspiegel stehen müsse, versteht sich von selbst. 
Der Pfahl muß aus gesundem, festen Eichenholze bestehen, rein be- 
schlagen, 8 bis 10 Zoll im Geviert stark und so lang sein, daß er mit einer 
Zugramme, deren Bär wenigstens das Gewicht des einzuschlagenden Pfahles 
hat, fest eingerammt, noch etwas über dem zu normierenden Wasserstande 
hervorragt. Das Aufpfropfen des Pfahles ist nicht gestattet, außer bei un- 
ewöhnlich tiefer Lage des festen Bodens, wenn dieser auch mit möglichst 
# Pfählen nicht zu erreichen ist; für diesen Fall darf das aufgepfropfte 
Stück nicht unter 5 Fuß vom niedrigsten überhaupt vorkommenden Wasser- 
stande abwärts lang sein und ist durch Kreuzblatt, eiserne Schienen und 
Ringe gehörig mit dem Pfahle zu verbinden. Zur Bestimmung der Pfahl- 
länge ist der Grund und Boden zuvor vom Baubeamten zu untersuchen und 
die Länge eher zu groß, als zu gering anzunehmen. Der Pfahl erhält 
guu- veerseitige Spitze, deren Länge die zwei und einhalbfache Dicke des 
fahles beträ 
Der — muß, soweit er im Boden steht, gehakelt werden, d. "l es 
  
find zwei einander diagonal gegenüberstehende Kanten in gleicher Höhe, 
ca. 3 Zoll tief, winkelrecht einzuschneiden und 6 Zoll von oben herab bis 
auf jeden dieser Schnitte Keilstücke aus der Kante auszuhauen. Diese 
ng beginnt da, wo die Zuspitzung nach oben hin endet und ist in 
zänfüßiger Entfernung so fortzusetzen, daß in jeder folgenden Hakelung mit 
den beiden Kanten gewechselt wird. 
Der Baubeamte hat die Anweisung zur richtigen Anfertigung des Pfahles 
L
        <pb n="584" />
        — 244 — 
i erteilen, auch denselben vor dem Einrammen zu revidieren und dessen 
ge zu notieren. 
Der Pfahl kann zur Abkürzung des Sepungstermins schon vor diesem 
Termine eingerammt werden; in diesem Falle hat der Baubeamte den vorher 
revidierten Pfahl unter dem Kopfende mit seinem Siegel zu versehen, damit 
er im Termine als der revidierte rekognosziert werde. Das Festrammen 
muß jedenfalls in Gegenwart der Kommissarien und Interessenten am Termins- 
tage geschehen und so lange fortgesetzt werden, als der Pfahl unter einer 
itze von 30 Schlägen mit dem gehbrig schweren Rammbär noch einen 
Viertelzoll zieht. 
Der Pfahl wird, wenn er festgerammt ist, auf die vorher bestimmte 
öhe genau wagerecht abgeschnitten und dessen Kopf mit einer vi en 
erplatte bedeckt, welche einen winkelrecht vorstehenden, mindestens u oll 
von den Seiten des Pfahles hinabreichenden Rand und vier, min 
einen Fuß lange Federn hat, von denen je eine an der Seite des Pfahles 
hinabgeht und mit 4 kupfernen Nägeln wüsonadet wird. Durch die Kopf- 
platte darf kein Nagel geschagen werden, weil dadurch die Fäulnis des 
Kopfes befördert würde. In die Kopfplatte ist die Jahreszahl und das 
Datum des Setzungstermins einzuschlagen, jedoch ohne das Metall zu durch- 
brechen. Bei dem Abschneiden des Pfahles ist auf die Dicke der Kupferplatte 
Rücksicht zu nehmen, damit die Oberfläche der Platte genau die bestimmte 
Höhe angibt. 
Ist ein Winter- und Sommer= oder anderweitig zugleich ein niedrigster 
Wasserstand festgesetzt, so muß der Pfahl dem P Wasserstande ent- 
— abgeschnitten werden. Der niedrige Wasserstand kann auf ver- 
chiedene Arten bezeichnet werden, von welchen die ad d den Vorzug ver- 
dient, entweder: 
a) es wird in der Höhe des zu bezeichnenden Wasserstandes eine Reihe 
Nägel mit viereckigen 1 Zoll im Geviert großen Köpfen in wagerechter 
Linie in Entfernungen von je 1½ Zoll voneinander an derjenigen 
Seite des Pfahles eingeschlagen, welche vom Ufer aus leicht sichtbar ist 
und zwar so, daß die Diagonallinie der schräg zu stellenden Nägel- 
köpfe in die festgesetzte Wasserlinie fällt, oder 
b) der Pfahl wird in der Höhe des festgesetzten niedrigen Wasserstandes 
— unter Berücksichtigung der St der aufkulegenden Kupferplatte — 
von der Seite aus, welche vom Ufer leicht sichtbar ist, 2½—3 Zoll 
weit wagerecht eingeschnitten und sodann von oben aus senkrecht bis 
auf diesen Einschnitt abgetreunt, so daß ein 2½—3 Zoll breiter Ab- 
6 an der zu dezeichnenden niedrigen Wasserstandshöhe en . Die 
ersläche dieses Absatzes ist in ähnlicher Art, wie oben beschrieben, 
mit einer Kupferplatte zu bedecken, Jahreszahl und Datum brauchen 
in dieselbe in der Regel nicht und müssen nur dann auch in diese 
eingeschlagen werden, wenn die Festsetzung des niedrigen Wasser- 
standes nicht in demselben Termin wie die des höheren Wasserstandes 
erfolgt, oder 
0) es wird die Marke mittelst eines durch den Pfahl zu bohrenden L 
hergestellt. Dasselbe muß mindestens 1½ Zoll Durchmesser en 
und mit seiner Unterkante in die zu bezeichnende Wasserlinie fallen, 
ees wird mit einer kupfernen Röhre *rl7“ tiert, deren Enden auf 
beiden Pfahlseiten ½ Zoll überstehen und flach einzuhämmern find. 
Die Dicke des Kupfers muß auch hier berücksichtigt werden.
        <pb n="585" />
        — 245 — 
Die Höhe des Merkpfahles wird durch Nivellement mit einem oder wenn 
irgend möglich mehreren unverrückbaren Punkien verglichen, am besten 
eignen sich dazu die steinernen Plinten oder Tür= und * ersohlbänke der 
lengebäude, überhaupt solche Gegenstände, welche nicht leicht dem Ver- 
es — die Witterung oder Naturereignisse und der Veränderung unter- 
worfen sind. 
Finden sich dergleichen zu Festpunkten geeignete Gegenstände nicht in 
angemessener Nähe vor. so muß ein Festpunkt künstlich hergestellt werden. 
Zu diesem Zweck ist ein mindestens 4 Kubikfuß großer Stein auf ein 
bis zum tragfähigen Baugrunde reichendes, zum mindesten aber 3 Fuß 
tiefes, solides Fundament derartig festzulagern, daß seine gehörig zu ebnende 
Oberfläche höchstens 6 Zoll aus dem umgebenden Boden hervorragt. Zur 
Abkürzung des Termins empfiehlt es sich, daß diese Arbeit schon vor dem 
Termine unter Aufsicht des Baubeamten ausgeführt werde. 
In jedem Falle find auch die Höhen der verschiedenen Fachbäume, nicht 
minder andere Teile der Betriebsstätie, deren Fixierung für die Interessenten 
von Wichtigkeit ist, durch Nivellements mit dem Merkpfahl zu vergleichen 
und durch Zahlenangaben festzustellen. 
III. Abschnitt. 
Schlußbestimmung. 
Ueber den ganzen Hergang der Messungen, der Verhandlungen im 
Termine, über die Resultate der etwaigen Probestauungen und über die 
Setzung des Pfahls selbst ist ein ausführliches Protokoll aufzunehmen. 
In diesem Protokolle wird besonders zu bemerken sein: 
a) der Standort des Merkpfahles, sowie die Lage und Beschaffenheit der 
Fixpunkie und Verdeutlichung derselben durch Randzeichen, Handskizzen 
(ad marginem); 
b) die Dimenfionen, Beschaffenheit des Pfahles und der Kupferplatte, 
erner die einzelnen durch Nivellement bestimmten Höhen und die 
risten für die verschiedenen normierten Wasserstände. 
Sämtliche Zahlenangaben sind nicht nur in Ziffern, sondern auch in 
Buchstaben niederzuschreiben. 
Der Stauungsberechtigte ist unter Hinweis auf §§ 8 und 9 des Ge- 
setzes vor Ueberstauung der gesetzlichen Wassermarke ad protocollum zu 
verwarnen. 
6#8. Die betreffende Verhandlung ist stets zu unserer Prüfung und 
Bestätigung vorzulegen. 
Oppeln, den 27. November 1870. 
Königliche Regierung. Abteilung des Innern. 
8. Mählenordnung für das Sonverä#ne## Herzogtum Schlesien und die Graf- 
schaft Glatz, vom 28. — 1777. 
(Alte Kornsche Ediktensammlung, Band XV. Nr. CV. S. 278—312; Möllersche 
Ediktensammlung S. 377—392.) 
9. Edilt, wie es mit Ränmung der Flüsse, Bäche, Grüben, auch Anlegung 
der Wasserleitungen und Borflut in Schlesien und der Grafschaft Glatz ge- 
halten werden soll. d. d. Berlin, den 20. Dezember 1746. 
(Alie Kornsche Ediktensammlung Band II Nr. LIII, S. 392—398; Möllersche 
Ediktensammlung S. 78—80.)
        <pb n="586" />
        — 246 — 
10. Gesetz, betr. Maßnahmen zur Berh# von Hochwassertgefahren in der 
Previnz Schlefien, vom 3. el S# S. 171.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen 
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie für die 
Provinz Schlesien, was folgt: 
&amp; 1. Die Lausitzer Neiße, der Bober, die Katzbach, die Weistritz, die 
Glatzer Neiße und die asolo find, soweit sie zur Provinz Schlefien ge- 
Heen und nicht schiffbar sind, mit denjenigen Zuflüssen, welche in dem 
lane für den erstmaligen Ausbau (&amp; 3) Berücksichtigung finden, zur Ber- 
Htung von Hochwassergefahren nach den Vorschrifien dieses Gesetzes auszu- 
auen und zu unterhalten. 
I. Abschnitt. 
Ausbau. 
§ 2. Unter Ausbau find vorzugsweise zu verstehen Maßnahmen 
ordnungsmäßigen Herstellung des Beltes und der Ufer des Wa erlauses 
soweit sie zur regelmäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung 
der Geschiebebildung erforderlich sind, sowie zur notwendigen « g 
des für den regelmäßigen Hochwasserabfluß wesentlichen Gebietes (des Hoch- 
wasserabflußgebietes), und geeigneten Falles die Errichtung von Anlagen zur 
Zurückhaltung des Wassers. 
§ 3. Der erstmalige Ausbau erfolgt durch den Provinzialverband nach 
einem zwischen ihm und dem Staate für jeden Flußlauf zu vereinbarenden 
Plane. In dem Plane ist auch über den Beginn, das Fortschreiten und 
die Beendigung des Ausbaues Bestimmung zu treffen. 
43 einem weiteren Ausbau ist der Provinzialverband befugt, aber nicht 
verpflichtet. 
#§s 4. Die Sonderpläne für den Ausbau sind von dem Provinzial- 
verbande aufzustellen und vor ihrer Ausführung dem Oberpräfidenten zur 
Gerehmigung vorzulegen. 
5. er Oberpräsident hat die Sonderpläne (§ 4) durch die Kreis- 
blätter derjenigen Kreise sowie in ortsüblicher Weise in deuferigen Gemeinden 
und Gutsbezirken öffentlich bekannt zu machen, in deren Bezirk der Ausbau 
geplant ist oder eine Aenderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasser- 
ablaufes zur Folge hat. Darüber, ob die letztere Voraussetzung zutrifft, 
entscheidet auf Grund der Sonderpläne der Oberpräsident. 
6. Die Bekanntmachung muß unter Hinweis auf den Ort, wo von 
den Erläuterungen und Zeichnungen Einsicht genommen werden kann, den 
Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem Einwendungen gegen den Plan bei der 
in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Behörde angebracht werden können. 
Für die Einwendungen soll mindestens eine Frist von sechs Wochen nach 
der Beröffentlichung im Kreisblatte freigelassen werden. Zur Erhebung von 
Einwendungen ist auch die Interessentenvertretung (§ 40) berechtigt. 
* 7. Die Einwendungen sind mit den Beteiligten zu erörtern. Das 
i nis der Erörterung ist von der damit betrauten Behörde zu begut- 
achten. 
8. Die Entscheidung über die Einwendungen und die ng 
des Planes erfolgt durch die zuständigen Minister. Die erfo 
des Planes ist unter Bezeichnung des Ortes, wo von ihm Einsicht genommen 
werden kann, gemäß § 5 öffentlich bekannt zu machen. 
&amp; 9. Bei der Ausführung sind unwesentliche Abweichungen von dem
        <pb n="587" />
        — 247 — 
festgestellten Plane mit Genehmigung des Oberpräsidenten zulässig. Bei 
wesentlichen Abweichungen finden die S§ 5 bis 8 Anwendung. 
5#s 10. Auf den Ausbau finden die §§ 3 bis 11, 13 und 14 des Gesetzes, 
betr. die Befugnisse der Strombauverwaltung gepenüber den Uferbesitzern an 
3 ron 1680 . # mit folgenden Maßgaben 
entsprechende Anwendung: 
1. Die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse steben dem Pro- 
vinzialverbande zu; 
2. die Befugnisse des Provinzialverbandes greifen gegenüber den Eigen- 
tümern und Nutzungsberechtigten sämtlicher im Ueberschwemmungsgebiete be- 
legener Grundstücke, soweit st nicht bebaut sind, Platz; 
3. die Bestimmungen der §§ 3 und 4 über Einräumung von Grund 
und Boden gelten auch für die Förderung und Ablagerung von Aushub; 
4. die ebendaselbst gegebenen Bestimmmungen über die Entnahme von 
Erde greifen auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien Platz; 
5. die Bestimmungen des § 10 über die Bepflanzung von Ufergrund- 
stücken gelten auch für die — feraru 
6. zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes find die von 
dem Landeshauptmann zu bestimmenden höheren technischen Beamten an 
Stelle der staatlichen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre Anordnung 
findet unbeschadet der im § 4 vorgesehenen Anrufung des Landrates binnen 
zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt; 
7. die Bestimmungen des 5 über die Ausübung des Jagdrechts 
finden auf die Ausübung des Fischereirechts finngemäße Anwendung; 
8. an Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der §§ 6 und 9 
der Bezirksausschuß. 
&amp; 11. Im übrigen finden auf die im Interesse des Ausbaues er- 
folgende Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums oder der Rechte 
am Grundeigentume die sonst für die Enteignung geltenden Bestimmungen 
Anwendung. 
512. Auf Grund von Privatrechten kann weder der Ausführung des 
Planes widersprochen, noch die Beseitigung ausgeführter Anlagen, sondern 
nur die Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirku 
ausschließen, gefordert werden. Auf ihre Herstellung finden die &amp;## 10 und 1 
Anwendung. 
Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar 
oder wirtschaftlich nicht ferechtfertigt sind, ist adenersatz zu gewähren. 
Ueber Streitigkeiten beschließt der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß 
steht, soweit es sich um die Höhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen 
nach der Zustellung den Beteiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu. 
Falls gegen den sonstigen Inhalt des Beschlusses Heeworde ein t ist, 
läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung der auf die Beschwerde er- 
gehenden Verfügung. 
56 13. Anspruch auf Schadenersatz wegen Beränderung der Vorflut, 
wegen Erschwerung der Unterhaltungslast auf anderen PHstrecken und 
wegen vorübergehender Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten kann 
mur dann erhoben werden, wenn der Ausbau eine zulhhe enderung 
des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasserablaufes herbeigeführt hat.
        <pb n="588" />
        — 248 — 
II. Abschnitt. 
Anterhaltung. 
14. Die Pflicht zur Unterhaltung der im &amp;6 1 bezeichneten Wasserläufe 
geht in ihrem ganzen Umfange auf den Provinzialverband über, und zwar: 
1. Bezüglich der einzelnen, nicht auszubauenden Strecken nach Auf- 
stellung des Entwurfes eines Beitragskatasters (&amp; 32 und 33), spätestens 
aber zwei Jahre nach dem planmäßigen Beginne des Ausbaues (5 3, Abs. 1); 
2. bchüflich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen plan- 
mähigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Feriigstellung= 
en Tag des Ueberganges bestimmt der Oberpräsident nach Anhörung 
der Interessentenvertretung (§ 40) und des Provinzialausschusses. Gegen die 
Entscheidung des Oberpräsidenten steht beiden innerhalb sechs Bochen die 
Beschwerde an die Wständigen Minister zu. 
Während der Bauzeit erfolgt die Unterhaltung der planmäßigen Arbeiten 
aus dem Baufonds (§ 28). 
§ 15. Die Unterhaltungspflicht E 14) umfaßt die ordnungsmäßige 
Instandhaltung des beim Ausbau hergestellten Zustandes, und soweit es zur 
Sicherung, bieten ur Wiederherstellung der Vorflut erforderlich ist, die 
Instandhaltung des Wasserlaufes und seiner Ufer. 
Sie kann durch Observanz, Verjährung oder privat rechtliche Berfügung 
weder aufgehoben, noch geändert werden. 
# 16. Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen Arlaten 
(Deichen, Schleusen, Wehren, Brücken u. dgl.) Aenderungen, Um= oder Er- 
weiterungsbauten ausgeführt werden, verbleibt die Unterhaltung, dieser An- 
lagen den bisher dazu Verpflichteten. Doch ist der Provinzialverband ge- 
halten für eine etwaige Vermehrung der Unterhaltungslast Catschäbigung 
u gewähren, die nach seinem Ermessen in einer einmaligen Kapitalsab- 
iEndung oder in einer Jahresrente bestehen kann. Bei Bemessung dieser 
Entschädigung ist der durch eine bessere Herstellung der Anlagen erwachsene 
Vorteil anzurechnen. 
&amp; 17. Im Hochwasserabflußgebiet (6&amp; 2 und 24) haben die Grundstücks- 
besitzer auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde (§ 26), soweil es zur Hoch- 
wasserabführung erforderlich ist, wildwachsende Bäume und Sträucher ohne 
Anspruch auf Entschädigung abzuholzen, oder sich die Abholzung auf ihre 
Kosten gefallen zu lassen (6 42). Pflanzungen dürfen nur mit Genehmigung 
der Wasserpolizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Erteilung der Ge- 
nehmigung den Provinzialverband zu hören. 
5 18. Für eine vorübergehende eeinträchsigung von Wassernutzungs- 
rechten durch Arbeiten, welche in Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit tun- 
lichster Schonung fremder Rechte ausgeführt find, kann Entschädigung nicht 
ordert werden. 
—## Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers, welche die 
altungslast der s* erschweren geeignet ist, zu enthalten. 
Anlagen am Ufer eines Wasserlaufes, durch welche dessen Unterhaltung 
cerschwert wird, dürfen nur gegen Entschädigung des Provinzialverbandes 
angebracht werden und unterliegen, soweit sie nach den bestehenden Eeseten 
— genehmigungspflichtig sind, der Genehmigung der Wasserpolizei- 
e e J. 
42. Ueber Streitigkeiten in den Fällen der ¾ 16, 18 und 19 be- 
schließt der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um 
die Höhe der sha ung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustellung 
den Beteiliglen die Beschreitung des Rechtsweges zu. Falls gegen den 
9 
1
        <pb n="589" />
        — 249 — 
sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frift erst 
vom gne der Zustellung der auf die Beschwerde ergehenden ung. 
#521. Für die in Erfüllung der Unterhaltungspflicht unternommenen 
Arbeiten finden die Bestimmungen der §§ 10 und 11 entsprechende An- 
wendung. 
êIs. Wenn durch Eisgang, Ueberschwemmung, Einsturz von Banlich- 
keiten oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse ½ efahr entsteht, zu 
deren Beseitigung augenblickliche Vorkehrungen erforderlich find, so find, 
sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten 
Gemeinden und Gutsbezirke, auch wenn sie nicht bedroht find, verpflichtet, 
auf Anordnung der Ortspolizeibehörden oder der Wasserpolizeibehhrden 
(6 26) die erforderliche Hilfe durch Hand= und Spanndienste sowie durch 
ieferung von Materialien und Gespannen zu leisten. Dabei sind die An- 
bepnungen der technischen Aufsichtsbeamten des Provinzialverbandes zu 
olgen 
en nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung 
von Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von 
nd- und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens des 
nierhaltungspflichtigen zu gewähren. Im Streitfalle beschließt der Bezirks- 
ausschuß, ob und gegebenen Falles in welcher Höhe Entschädigung zu leisten 
ist. Gegen den Beschluß steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für 
die Lieferung von Materialien und Gespannen binnen 90 Tagen nach der 
Zustellung den Beteiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu. 
  
III. Abschnitt. 
Ausfsicht. 
5 23. Der Ausbau und die Unterhaltung ist der Aufsicht des Staates 
unterworfen. Die allgemeine Aufsicht führt der Oberpräsident. Er ist 
befugt, die Regierungspräsidenten mit Anweisung zu versehen. 
24. Der Oberpräsident ist befugt, sich jederzeit in der ihm geeignet 
erscheinenden Weise von dem Stande und Fortgange des Ausbaues sowie 
von dem Unterhaltungszustande Kenntnis zu verschaffen, auch nach Anhörung. 
der Interessentenvertretung ( 40) und des Provinzialausschusses Anordnungen 
über regelmäßige Stauung der Wasserläufe und über die Abgrenzung 
Hochwasserabflußgebietes (§ 2) zu treffen. 
Er ist befugt zum Zwecke der Verhütung von Hochwassergefahren nach 
Anhbrung der Interessentenvertretung (§ 40) mit Zustimmung des Provinzial- 
rats Polizeiverordnungen für die Flußläufe, für deren Quell= und Hoch- 
wasserabflußgebiet und für gefährdete nsergund nua- zu erlassen, insbesondere 
Bauten und Pflanzungen auf letzteren sowie erforderlichen Falles auch Bauten 
küueechmemngsgebien von der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde 
ngig zu machen. 
§25. Der Provinzialverband hat nach Anhörung der Interessenten- 
pertretung (§G 40) einen einheitlichen Unterhaltungsplan aufzustellen, welcher 
der Feststellung durch den Oberpräsidenten bedarf. 
26. erpolizeibehörde ist bei den den Borschriften dieses Gesetzes 
zue begenden Wasserläufen der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizei- 
rde. 
Der Landrat ist befugt, als Wasserpolizeibehörde auch für einzelne Teile 
des Kreises Foliskiperorbnungen zu erlassen. # 
Vor dem Erlaß von Polizeiverordnungen soll die Wasserpolizeibehörde 
die Interessentenvertretung (6 40) hören.
        <pb n="590" />
        — 250 — 
Vor dem Erlaß allgemeiner Anordnungen anderer Art soll die Wasser- 
polizeibehörde — akgesehen von Fällen, welche keinen Aufschub ssen — 
die Interessentenvertretung hören. Stimmt diese nicht zu, so entscheibet auf 
ihren Antrag der Rzierungoprälsident. 
&amp;* 27. Gegen Verfügungen des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei 
oche, sofern nicht in diesem Gesetz eine längere Frist vorgeschrieben ist, 
die Beschwerde an die zuständigen Minister statt. 
IV. Abschnitt. 
Rosten. 
# 28. Zu den Kosten des erstmaligen Ausbaues (§+ 3, Abs. 1) trägt 
der Staat vier Fünftel bis zum Höchstbetrage von 31312000 Mark, der 
Provinzialverband ein Fünftel bis zum Höchstbetrage von 7828000 Mark 
bei. Bon diesen Beträgen sind nicht mehr als 12500000 Mark für Her- 
stellung von Hoch= und Nutzwasserbecken (§ 43 Abs. 2) zu verwenden. 
* 29. Die dem Provinzialverbande durch die Unterhaltung erwachsenden 
Kosten, einschließlich derjenigen, die für Flußaufseher und sonstige bei der 
Unterhaltung des einzelnen Wasserlaufes ständig an Ort und Stelle ver- 
wendete niedere Techniker entstehen, sind von denjenigen aufzubringen, die 
an einer ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasserlaufes und seines Hoch- 
wasserabflußgebietes ein Interesse haben. 
Hierzu gehören insbesondere die Sesizer der Ufergrundstücke sowie aller 
Grundstücke, Baulichkeiten und sonstigen Anlagen in dem Gebiete, welches 
das Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung einnimmt. 
§ 30. Unter diesen Interessenten hat die Verteilung der Kosten nach dem 
Verhältnisse des dem einzelnen aus der ordnungsmäßigen Unterhaltung des 
Wasserlaufes und seines Hochwasserabflußgebietes erwachsenden Vorteiles zu 
erfolgen. Als Vorteil ist auch der Fortfall der bisherigen Unterhaltungs- 
witcht- anzurechnen, soweit nicht für diesen Fortfall gemäß § 41 Entschäbigung 
Heleistet wird. 
Etwaige Ueberschüsse, welche bei der Unterhaltung eines Flußlaufes 6 1) 
aus den nach dem Kataster (&amp; 31) zu erhebenden Beiträgen in einem 
Rechnungsjabre sich ergeben, sind zur Ermäßigung dieser Beiträge in den 
nächsten Jahren zu verwenden. 
5*31. Zur - dieses Verteilungsmaßstabes ist für jeden Wasser- 
lauf ein Kataster aufzustellen, in welchem die beteiligten Grundstücke, Baulich- 
keiten und Anlagen einzeln aufzuführen und zu bewerten find. 
Das Kataster * die erforderliche Zahl von Beitragsklassen nachzu- 
weisen und anzugeben, wie hoch die Beiträge der einzelnen Klassen im 
Verhältnis zueinander zu bemessen find. 
Bei der Einschätzung in die Beitragsklassen ist u. a. das verschiedene 
Maß der neberschwemmungegefahr, der für Wassertriebswerke und andere 
Anlagen sowie für deren Unterhaltungspflichtige durch die ordnungsmäßige 
Unterhaltung des Flußbettes und den dadurch herbeigeführten gleichmäßigeren 
Zulauf des Wassers erwachsende Borteil, ferner die verschiedene Benutzung 
der Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen, der verschiedene Umfang der 
bei nicht ordnungsmäßiger Unterhaltung des Wasserla und seines Hoch- 
wasserabflußgebietes gefährdeten Werte, auch der Umfang der bisherigen 
Unterhaltungspflicht zu berückfichtigen. 
§ 32. Das Kataster ist unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger 
und der Interessentenvertretung (S 40) von dem Provinzialverbande aufzu-
        <pb n="591" />
        — 261 — 
stellen und sechs Wochen lang auszugsweise in dem Amtszimmer der Vor- 
steher der beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke Pentlich auszulegen. Der 
Beginn und die Dauer der Auslegung ist ortslblich, außerdem durch die 
Kreisblätter bekannt zu machen. 
5 33. Der Provinzialverband ist befugt, bereits auf Grund des von 
ihm aufgestellten Katasterentwurfes die von den Beteiligten außubringenden 
Unterhaltungskosten E 29) einzuziehen. Macht er von dieser gnis Ge- 
brauch, so ist er verpflichtet, nach endgültiger Feststellung des Katasters in 
solchen Fällen, in denen dasselbe Verschiedenheiten der Beitragsleistung 
gegenüber dem Entwurfe enthält, eine Ausgleichung herbeizuführen. 
. 34. Einwendungen gegen dus Kataster müssen innerhalb der Frist 
von sechs Wochen (§ 32) bei Vermeidung des Ausschlusses schriftlich bei dem 
Landrat, in Stadtkreisen bei dem Magistrat angebracht werden. Nach Ablauf 
der Frist hat der Landrat (Magistrat) die Abänderungsanträge dem Pro- 
vinzialverbande vorzulegen, welcher die erhobenen Einwendungen unter Zu- 
ziehung des Beschwerdeführers, erforderlichen Falles durch Sachverständige, 
untersuchen läßt. Sind beide Teile mit dem Ergebnisse der Untersuchun 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß festgestellt, und der Provinzial= 
verband trägt die Kosten des Verfahrens. Andernfalls find die Verhand- 
lungen dem Provinzialrate zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die 
Kosten fallen dem unterliegenden Teile zur Last. 
5* 35. Im Falle einer Parzellierung find auf Antrag des Beteiligten 
die nach dem Kataster auf das gesamte Grundstück entfallenen Beiträge auf 
die Trennstücke nach Maßgabe des Vorteiles durch den Provinzialverband 
u verteilen. Auch bei wesentlichen Aenderungen in der Benupyung eines 
rundstücks, in dem Werte eines Gebäudes oder einer Anlage hat eine 
Berichtigung des Katasters durch den Provinzialverband stattzufinden. 
Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den 
Provinzialrat zulässig, der endgültig ensscheidel. 
36. Der Provinzialverband ist jederzeit befugt, eine Revision des 
Katasters vorzunehmen. 
Der Oberpräsident ist jederzeit befugt, eine solche Revision anzuordnen. 
Auch ist die Interessentenvertretung (§ 40 berechtigt, eine Revision wegen 
wesentlicher Beränderungen zu fordern. 
§ 37. Die nach dem Kataster zu leistenden Beiträge stehen den öffent- 
lichen Abgaben gleich. 
* 38. Für jeden Wasserlauf ( # wird ein Sicherheitsfonds zur Be- 
streitung außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung aus Beiträgen gebildet, 
welche auf Grund des Katasters ausgeschrieben werden. Die dazu alljähr- 
lich einzuziehende Summe wird nach Anhörung der Interessentenvertretun 
6% mit Genehmigung des Oberpräsidenten von dem Provinzialausschusse 
esetzt. Gegen die Festsetzung steht der Interessenvertretung die Beschwerde 
an die zuständigen Minister zu. Die Beiträge find nur insoweit zu erheben, 
als der Sicherheitsfonds nicht 10 vom Hundert der für den erstmaligen 
Ausbau des Wasserlaufes (§ 1) aufgewendeten Summe überstäigt er 
Provinzialausschuß ist befugt, den Sizerheitsfonds durch eigene Mittel des 
Provinzialverbandes zu # n. 
Der Sicherheitsfonds ist mündelsicher anzulegen. 
Ueber die Verwendung des Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1 beschließt 
der Provinzialausschuß nach Anhörung der Interessentenvertretung. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.
        <pb n="592" />
        — 252 — 
§#39. In Fällen der Ueberbürdung der Verpflichteten (§ 29, Abs. 1) 
hat der Provinzialverband einzutreten und den entsprechenden Teil der 
katastermäßigen Fahresteirage aus eigenen Mitteln zu decken. Darüber, 
ob eine Ueberbürdung vorliegt, beschließt der Provinzialausschuß nach An- 
hörung der Interessentenvertretung (§ 40). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an 
die zuständigen Minister statt. 
Zur Emlegung der Beschwerde ist auch die Interessentenvertretung 
Sofern ein Eintreten des Provinzialverbandes erforderlich wird, ist er 
berechtigt, die Hälfte der innerhalb der einzelnen Kreise übernommenen 
Summe von den beteiligten Kreiskommunalverbänden als Vorausleistung 
einzuziehen. 
V. Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
* 40. Der Provinzialverband hat derch Statut für jeden Wasserlauf 
E 1), erforderlichenfalls auch für einzelne Zuflüfsse, eine Vertretung der 
Interessenten (5 29), einzusetzen, welche bei dem Ausbau und der Unter- 
haltung des Wasserlaufes mitzuwirken hat. 
Ueber die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Inter- 
essentenvertretung ist in dem Statute mit folgender Maßgabe Bestimmung 
zu treffen: Die Mitglieder sind von den Kreistagen der beteiligten Kreise in 
der Weise zu wählen, daß auf jeden Kreis mindestens drei Vertreter ent- 
fallen. Im übrigen wird die Zahl der von den Kreisen zu wählenden 
Vertreter nach der Länge der für die Unterhaltung in Betracht kommenden 
Flußstrecken verteilt. Für die Mitwirkung bei solchen Angelegenheiten, welche 
nicht des ganze Flußgebiet betreffen, ist die Interessentenvertretung in Gruppen 
einzuteilen. 
## 41. Soweit nicht bereits gemäß § 31 eine Bewertung in dem Ka- 
taster stattfindet, hat der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in 
Gemäßheit der bisherigen Verpflichtungen Entschädigung zu fordern: 
1. von den zur dauernden Unterhalung eines Flusses oder Flußteiles 
aist Grund besonderer öffentlich-rechtlicher Titel oder des Auenrechts Ver- 
pflichteten; 
2. von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen be- 
sondere öffentlich-rechtliche Berpflichtungen zur Unterhaltung und Freilegung 
der Ufer oder zur Freilegung des Hochwasserabflußgebietes E 2) vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes oblagen. # 
Ausgenommen hiervon sind die auf Grund des Gesetzes vom 1. April 
1879 (Ges.-S. S. 297) gebildeten öffentlichen Wassergenossenschaften und 
diejenigen Kreise, welche, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Unterhaltung 
nicht schiffbarer Flüsse übernommen haben. 
Die nach Abs. 1 zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich 
im voraus zu zahlenden Geldrente zu entrichten, welche von dem dazu 
Verpflichteten zum fünfundzwanzigfachen Betrage bar abgelöst werden kann. 
Das Ablösungskapital ist vom Provinzialverbande mündelsicher anzu- 
legen und gesondert für jeden Wasserlauf (§ 1) zu verwalten. 
Ergeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des 
Ablösungskopitals einen Ueberschuß über die Kosten der laufenden Unter- 
bostun des Wasserlaufes (§ 1), so ist er dem Sicherheitsfonds (§ 38) zu- 
zuführen.
        <pb n="593" />
        — 263 — 
Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden; zu- 
ständig ist Bezirksausschuß. 
542. Bestehende, über das Maß des § 17 hinausgehende Berpflich- 
tungen der Anlieger und sonstigen Grundbesitzer zur Freihaltung der Ufer 
und des Ueberschwemmungsgebietes bleiben unberührt. 
Verfügungen, Bescheide oder Beschlüsse, durch welche die Abholzung 
von Bäumen angeordnet wird, dürfen vor endgültiger Seschlaßfa ung oder 
rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel, desgleichen vor 
Ablauf der zu seiner Einlegung bestimmten Frist nicht zur ocshe ge- 
bracht werden, sofern dies nach dem Ermessen der Wasserpolizeibehörde ohne 
Nachteil für das Gemeinwesen zulässig ist. 
§ 43. Die Anlage von Sammelbecken für Zwecke des Hochwasser- 
schutzes (Hochwasserbecken) erfolgt nach §§ 2 ff. dieses Gesetzes. 
Wenn ein für Zwecke des Hochwasserschutzes bestimmtes Sammelbecken 
zugleich für Wassertriebwerke oder für Anlagen zur Entnahme von Wasser 
nutzbar gemacht wird (Hoch= und Nutzwasserbecken), so sind die beteiligten 
Unternehmer verpflichtet, einen ihrem Vorteile entsprechenden Anteil an den 
aungs= und Unterhaltungskosten zu tragen. Der Anteil ist in finn- 
prechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes wegen Abänderung 
des Gesetzes, betr. die Bildung von Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 
(Ges.-S. S. 297) für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse vom 
19. Mai 1891 (Ges.-S. S. 97), und zwar für beide Arten von Kosten ge- 
sondert und nach gleichem Verhältnisse festzusetzen, wobei eine Verzinsung 
des Baukapitals mit 4 vom Hundert zugrunde gelegt wird. Der Anteil an 
den Unterhaltungskosten steht dem Provinzialverbande ganz, der Anteil an 
den Herstellungskosten, soweit diese nach § 28 gedeckt worden sind, dem 
Staate zu vier Fünfteln, dem Provinzialverbande zu einem Fünftel zu. 
Außerdem kann der Provinzialverband mit Genehmigung des Ober- 
qäfidenten eine Gebühr nach Maßgabe der Wasserentnahme erheben, deren 
ag nach dem gleichen Verhältnis wie die Beiträge der beteiligten Unter- 
nehmer zu den Herstellungs= und Unterhaltungskosten dem Staate und der 
Provinz zusteht. 
Nach Tilgung der gesamten Herstellungskosten eines Beckens fließen 
Siwa über die Unterhaltungskosten eingehende Beträge dem Sicherheits- 
nds zu. 
§* 44. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des im § 43 angezogenen 
Gesetzes finden auf das Gebiet der im § 1 bezeichneten Wasserläufe #u- 
sichuich der Sammelbecken für gewerbliche Anlagen (Nutzwasserbecken) An- 
wendung. 
45. Wenn ein Sammelbecken sowohl für gewerbliche Anlagen wie 
für Zwecke des Hochwasserschutzes hergestellt werden soll (Nutz= und Hoch- 
wasserbecken), kann der Provinzialverband als beteiligt im Sinne des vor- 
bezeichneten Artikels 1 behandelt werden. Das Maß seiner Beteiligung 
richter sich nach dem im Voranschlage ermittelten Vorteile für den Ausbau 
und die Unterhaltung des Wasserlaufes. 
* 46. Die Auseinandersetzungsbehörde ist, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des § 9, an die festgestellten Pläne gebunden. 
Die allgemeine Aufsicht über den Ausbau und die Unterhaltung nach 
Maßgabe dieses Gesetzes (G 23) führt auch während der Dauer eines Aus- 
einandersetzungsverfahrens der Oberpräfident. Er ist befugt, die Ausein- 
andersetzungsbehörde mit Anweisung zu versehen. 
b übrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinanderseyungsbehörde 
unberührt.
        <pb n="594" />
        — 254 — 
&amp;*# 47. Ueber Eisenbahnbauten im Quell= und Hochwasserabflußgebiete 
sind die Wasserpolizeibehörde, die Interessentenvertretung ( 40) und der 
Oberpräsident vor der Planfeststellung zu hören. 
5# 48. Der Provinzialverband ist berechtigt, in den durch dieses Gesetz 
berührten Angelegenheiten die Mitwirkung der Staats= und Gemeinde- 
behörden in Anspruch zu nehmen und insbesondere zum Zwecke der Kataster- 
aufstellung (§5 31) von den Grundbüchern und den Grund= und Gebäude- 
steuerkatastern Einsicht zu nehmen, sowie über die Einschätzungen zur Er- 
gänzungs= und zur Gewerbesteuer Auskunft z erfordern. 
&amp; 49. Sämtliche dem Zwecke des Ausbaues (§§&amp; 2 bis 13) dienenden 
Verhandlungen und Geschäfte, einschließlich der gerichtlichen Geschäfte der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, find gebühren- und stempelfrei. 
§. 50. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausschluß der nur auf den 
erstmaligen Ausbau bezüglichen, können durch Königliche Verordnung auf 
Antrag oder mit Zustimmung des Provinziallandtages auf andere Wasser- 
läufe in der Provinz Schlesien ausgedehnt werden. 
* 51. Bei dem Ausbau der im § 1 aufgeführten Wasserläufe ist jede 
Schädigung der Anlieger an den unteren Strecken dieser Wasserläufe oder 
der Oder zu vermeiden; insbesondere sind alle Arbeiten, welche geeignet find, 
eine Schädigun der Unterlieger durch Vermehrung oder Beschleunigung der 
Hochwassera führung zu bewirken, so lange hinauszuschieben, bis eine aus- 
reichende Vorflut in der Oder selbst gesichert ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Infiegel. 
Gegeben Wilhelmshaven, den 3. Juli 1900. 
10 a. Statut für die nach 8 40 des Gesetzes vom 38. Juli 1900, betr. Maß- 
nahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in der Previnz“ Schlesien 
(Ees. S. S. 171) zu bildende Interefsentenvertretung, vom + X## 1901. 
11. Polizeiverordnung, betr. den Schutz der Eisenbahn= und Chausseebrücken 
über die Oder, vom 5. Juli 1882. (Amtsbl. S. 190.) 
Zum Schutze der Eisenbahnbrücken über die Oder bei Ratibor, Cosel, 
Oppeln, Breslau, Dyherrnfurth, Steinau und Glogau, sowie zum Schutze 
der Chausseebrücken bei Olsau, Buckau, Ratibor, Cosel und Oppeln gegen 
Unterspülung, wird auf Grund des § 73 des Gesetzes vom 26. Juli 1880 
folgendes angeordnet: 
Die Entnahme von Kies und Sand aus der Oder in einer 
Entfernung von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der genannten 
Brücken ist verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrist werden mit einer Geldstrafe 
bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft geahndet. 
Diese Berordnung tritt sofort in Kraft. 
Breslau, den 5. Juli 1882. 
Der Oberpräsfident. 
12. Bekanntmachung, betr. das Berbot des Eisentnehmens aus der Oder, 
vom 11. Dezember 1895. (Amtsbl. S. 400.) 
Das Entnehmen von Eis aus dem Oderstrome und den dazu gehbrigen 
Wasserarmen und Schlenken, sowie die Errichtung von Schlittschuhbahnen
        <pb n="595" />
        255 
auf demselben ist nur denjenigen Personen und deren Arbeitern usw. ge- 
süate welche hierzu entweder bestimmte Stellen gepachtet oder eine schrift- 
liche ubnis von dem unterzeichneten Negierungspräsidenten, gegen Zahlung 
einer entsprechenden Entschädigung erhalten haben. 
Die Stromaufsichtsbeamten sind angewiesen, Zuwiderhandelnde be- 
hufs Bestrafung zur Anzeige zu bringen. 
Oppeln, den 11. Dezember 1895. 
Der Regierungspräsident. 
18. Bekauntmachnng, betr. 
ochwassersignale auf der Oder, vom W. De- 
zember 1899. 
(Amtsbl. 1900, S. 40.) 
14. Verzeichnis der wichtigeren Hochwassermeldestellen an der Oder 
und ihren Nebenflüssen. 1) 
  
  
  
| 
  
  
* -S 
*5 11 
9 Name 5 Asé. Höchstes eisfreies 
* 2 Ha 
55 . — Hochwasser 
S 6 65 
Et des Flusses der Weldestelle * D 8 · 
H betma.Pegela.Peg.m Zeit 
. Oder Annaberg 260 2.71,25Jult 1908 
III Olsau 8,60 6,0 11,89 7,20 Juli 1908 
IV Ratibor 8,80 8,8 1,667.7/Juli 1908 
V Cosel 8,00 2,9 0,98 Juli 1903 
(Klodnigkanal) 
VI Krappiß 4000 3,8121 August 1813 
VII Oppeln 3,80 3,51,976,04 August 1813. 
1IX Neißemündung — 3,52.076,09 Juli 1908 
X Brieg 8.80 3.8288 Juli 1908 
XI1 Breslau 1,60 4,0 0,.14 b6, 67 August 1864 
XI2 Pöpelwitz 5,80 —88Juli 1908 
XII Steinau 2,8002,5 1.6655,57 Juli 1908 
XIII Glogau 2,900 2,6 1,.71. , 78 August 1854 
XIV Crossen 2. 40 23—30 1 4 5 UAugust 1854 
XV Fürstenberg 2,1002141 % August 1854) 
XVIb Kienitz 2,80 8,22, 35 5,09 April 1888 
2Ostrawitza Friedeck-Mistel 10 —.2Juni 1902 
b Olsa Wilmersdorf — 4,0 2,28 6,68 Juni 1902 
6 Klodnitz Gleiwitz 10002 4SK. — 
7 Lohnia — 29227921 il 1908 
8 ctenuplotz Deutsch-Rasselwis,0-0 20 0185, 111¼ Juli 19038 
NWalapane Vossowska 1,20 18 —2, 70| Juli 1908 
  
  
(—-———— 
—– 
  
  
  
  
  
Dem von der Oderstrombauverwaltung bearbeiteten „Hochwasserdienst im Be- 
Oder“ entnommen.
        <pb n="596" />
        266 
  
  
  
* 8 
Mitel- eisfreies 
2 Name T Oöchstes eisfre 
asser 
* 3 8 2 2 waff Hochwasser 
r i 
St lle 
S des Flusses der Meldestr bei m a. Pegel a. Peg. m Zeit 
10 Glatzer Landeck 1,/2202 086rl 1897 
Neiße (Landecker Biele) 
11 Glatz 1,40 1,9 0144,86 Junl 1883 
114a Glätzisch-Falken---0b,75 — — 
berg (Falkenberger 
Bach 1 
12 Wa 1,.10 ½2-11 0,27 8,900 Juli 1891 
18 kugefähr 
Freiwaldau 1100 S.0.22244.50F Juli 1897 
(Freiwald. Biele) 
14 Ziegenhals 1,50 18.0. 551 Jullil 1908 
(Freiwald. Biele) 
15 Neiße 1,00 1,4 %o , 15 Juli 1908 
16 Löwen 8,00 8.7 — 6,02 Juli 1908 
gefähr 
19 Lohe Großwilkau J——— — 4 Mai 1896 
20 Jordansmühl osbun— —2, 50% Mai 1896 
— 
gestaut 
21 Markt-Bohrau soao un 2,8 — 2,600|/ Mai 1896 
gestaut, 
240 
gestaut 
22 Weistritz Hausdorf 1,1202,0 —2,0FJl 1897 
26 Minei ganibrũc 1,30,4%%% Jul 1897 
(Peile) 
24 Pänkendorf 1,501,6 — 2,.70 Juli 1897 
25 Hohenfriedeberg,40 0,8112,09 Juli 1997 
(Sssaner 
Wasser) 
26 Freiburg 1,10— — 180 Juli 1897 
(Freiburger 
Wasser) 
27 Laasan 1,10 1,8 —12, 70 Juli 1897 
(Striegauer 
Wasser) 
29K##çOber#versdorf106 111 3Jäu 1897 
80 Bolkenhain 1,. 0 2,5 0,95 Mal 1908 
(Wütende Neiße) 
81 Jauer 1,40 2,0 0, 36 8,60Juli 1897 
(Wütende Neiße) 
82 Liegnitz 1,08. 012. ,Jli 1897 
##4 Vartsch Adelnau EMEIIIIIEIIIII 
Mäg 1891 u. 
Jannar 1892
        <pb n="597" />
        J 52 
S 
* 3s 1 böchstes etsfreles 
— 2 ẽ k 3 wasser Hochwasser 
— 5 
s# 6 5 
des Flusses der Meldestell 2 m 
Buns estele ba#m a. Pegelle. Veg. geit 
85 Bartsh Wildbahn 186 222 —2,60WMai 1808 
86 Miltiisch 140 2,7 0,89 8,41 Maärz 1888 
87 Sulau 7520 L8 1899 
88 Trachenberg 0,00 0)%NS März 1691 
a0 Herrnstadt 2,40 20r 1883 
nach dem im Dezember 190#8 k 
Gebrauch genommenen Vegel 
40 Dubin 1,50 1,2 — 2,.!19 Mat 1899 
(Horle) 
41 Obrzock- Unruhstadt — 1,26 — 0,85MI 18695 
Karge 
42 VBober Landeshm 1,50% OO Juli 1897 
*8 
48 Petersdorf 160 2,0 — 2,60 Juli 1897 
(Zacken) 
er 
4 Hirschberg 2,0 2, 6 1,27½% li 1897 
45 Bunzlau 2.20 8,0 0, 70) 5,85 uli 1897 
46 Friedeberg 2,00 1,7 UC 2,NC Jull 1897 
(Oueis) 
47 Lauban 2,00|0 20½ Fu 1897 
(Queis) 
48 Siegersdorf 2,50 ,8 0,.68 5, ·10 Juli 1897 
(Queis) 
49 Sagan 1,70 060.29 Juli 1897 
60 Laustger Zinau 2,.30 —07| ,, 0 Jull 1897 
51 Neitze Friedland 0 H.—4 H 1897 
(Witt#g) 
62 Görliß 2,.2220 2.2 1,6006. 80ä Juli 1897 
58 Muskau 1,.802,0 — 6,81 Juli 1897 
efhr 
54 Forst 1,.02,00 0,4) “ August 1897 
57 Wartbe Pogorzelice 1,.5ö0220 0, 69 März 1889 
68 Schrimm — 20 40s 1855 
59 Posen 2,00| 2,5 1,. 10 6,72 März 1855 
60 Schwerin 2,00 250.788,64 März 1888 
61 Usch 1,70 2, 2 1,.145) März 1828 
(Nete) 8,08 März 1888 
62 2,00 2,0 ,642März 1888 
ete) 
63 Lewoch — 1,8 1,04 8.,84 Maͤrz 1891 
(Nete 
64 Landsberg 1,.70 22 o. % Abril 1888 
65 Küstrin 2,00 1,6 0,86 ½ 1 
———— ————— 17
        <pb n="598" />
        — 258 — 
15. Deichpelizeiverordnung vom 28. Mei 1856. (Amtsbl. S. 150.)1) 
Zum Schutze der Deiche, der dazu gehörigen Uferdeckungen und der 
Hauptgräben in den Niederungen an der Oder und deren Nebenflüssen, wird 
auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. pro 1850 S. 265) nachstehende polizeiliche Ver- 
ordnung erlassen: 
§s 1. Mit Geldbuße von 10 Sgr. bis 10 Talern oder verhältnis- 
mäßiger Gefängnisstrafen) (efr. &amp; 335 des Str.-Ges.-B.) wird bestraft: 
1. wer unbefugt die Deiche und die dazu gehörigen Banketts, namentlich 
aber die Böschungen der Deiche und die Uferdeckungen betritt; 
2. wer auf den Deichen, deren Banketts und den Ufserdeckungen Vieh 
hütet, führt, treibt oder herumtreten läßt, wer auf denselben unbefugt reitet 
oder mit Wagen oder Schubkarren fährt; 
3. wer unbesugt den Deichkörper und die Uferdeckungen als Ablagerungs- 
platz oder auf ähnliche Art benutzt; 
4. wer die Deiche und Hauptgräben und ihre Zubehörungen, namentlich 
also den Deichkörper selbst, das Deichbankett, die Schleusen und Durchlässe, 
die Pflanzungen und Auf= und Abfahrten, die Deichpegel und Wasserstands- 
marken, die Stationspfähle, Barrieren und Wachthäuser, die aufgestellten 
Bau= und Verteidigungsmaterialien, als: Faschinen, Steinhaufen u. dgl., 
die Bauutensilien, die Grabenböschungen, die Grabenschleusen und Brücken, 
in irgend einer Weise beschädigt; 
5. wer die Hauptgräben, behufs der Durchfahrt mit Faschinen, zuwirft 
oder sonst in irgend einer Weise die Vorflut hemmt; 
6. wer unbefugt die Deich-- und Grubenschleusen und die Deichbarrieren 
öffnet oder schließt; 
7. wer sich eines Verstoßes gegen die in den Statuten des betreffenden 
Deichverbandes und in §§ 19 und 20 der darin in bezug genommenen all- 
gemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 14. No- 
vember 1853 enthaltenen Vorschriften über die im Binnenlande und resp. 
im Vorlande geltenden Nutzungsbeschränkungen schuldig macht, 
nach welchen 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches oder des Deichbanketts 
auf eine bestimmte Breite vom Fuße desselben ab weder beackert noch 
bepflanzt, sondern nur als Gräserei benutzt, auch das Vorland eine 
Rute breit, vorlänfe des Deichfußes, nicht geackert oder sonst von 
der Rasendecke entblößt werden darf; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Deiche, Brunnen, Gräben 
oder sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs, innerhalb 20 Ruten 
vom inneren Fuße des Deiches ab nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb 5 Ruten und von da ab nicht ein- 
gegraben; 
c) die Borde der Hauptgräben 2 Fuß breit unbeackert, und mit dem 
Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde Bäume und Hecken 
nicht gepflanzt werden dürfen; 
e) der Auswurf aus den Hauptgräben von den Eigentümern der an- 
liegenden Grundstücke binnen einer bestimmten Frist bis auf eine 
Rute Entsernung vom Graben fortgeschafft werden muß; 
1) Bgl. hierzu die Polizeiverordnung vom 7. Juni 1888. Nächste Nummer. 
2) Hafrstrafe. Bgl. §§ 28, 2v, 78 R.-Str.-Ges.-B.
        <pb n="599" />
        — 259 — 
1) Binnenverwallungen und Quelldeiche in der Niederung ohne Geneh- 
migung des Deichhauptmanns nicht angelegt werden dürfen. 
§ 2. Demjenigen, welchen die Grasnutzung auf einer Deichstrecke zu- 
steht, kann die Behütung derselben mit Schafen von der Deichverwaltungs- 
behörde unter den jedesmal näher festzusetzenden Bedingungen (zu denen vor 
allem die gehört, daß die Schafe nur bei trockenem Wetter und nur quer 
über den Deich getrieben werden dürfen) gestattet werden. 
g 3. Sofern die oben gerügten Zuwiderhandlungen und Unterlaffungen 
durch die begleitenden Umstände den Tatbestand eines Vergehens oder - 
brechens darstellen, so tritt die in den Strafgesetzen bestimmte strengere 
Ahndung ein. 
Außerdem geht in allen Fällen die Verpflichtung zum Ersatz des ver- 
ursachten Schadens, resp. zur Wiederherstellung des heren Zustandes, 
neben der Strafe her. 
Bei Pfändungen sind die Vorschrifen des § 413 bis 465 Titel 14 
Teil 1 Allgemeinen Landrechts zu beobachten. 
Oppeln, den 28. Mai 1856. 
Königliche Regierung. 
15a. Nachtrag zur Deichpolizeiverordnung vom 28. Mai 1856, vom 7. Juni 
1 (Amtsbl. S. 234.) 
Auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 und der §§ 73 und 75 des Gesetzes über die Or- 
ganisation der Allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 18801) ergeht 
nach erfolgter Zustimmung des Bezirksrats zu der Deichpolizeiverordnung 
vom 28. Mai 1856 folgender Nachtrag: 
9 1 a. Mit der gleichen Geldbuße oder verhälinismäßiger Gefängnis- 
strafe') wird bestraft, wer im Vorlande des Deiches in einer Entfernung 
von weniger als 10 Ruten = 37,7 m vom Deichfuße außerhalb der be- 
bördlich estimmten Lagerplätze Holz oder Baumaterialien aufsetzt oder 
agert. 
Oppeln, den 7. Juni 1883. 
Der Regierungspräfsident. 
16. Gesetz, betr. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich= und 
Borflutverhältnuisse an der * r Sülc Oder, vo#m 12. Angust 1905. 
—... 
1) Jetzt Gesetz vom 80. Juli 1888. 
:) Jetzt Hafrtstrafe. 
##
        <pb n="600" />
        Abteilung XII. 
Landwirtschafts., Feld., Forst und Jagdpolizei.G 
  
a) — Keld- und Forstyolzei. 
— 1 d m 
Regiernugsbez — Ginve# ro —— ——. 
Unter nahme auf die Bestimmungen des Feld= und Forstpolizei- 
gesetzes Elrnuznaln gssal. insbesondere d0 §§ 13, 34, 41, 43, 46 —3 
wird auf Grund des 8 167 des etzes fber die Allgemeine Landesverwal- 
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) i1 88 6, 12 und 15 des 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 Ges. S. S. 265) 
nach erfolgter Zustimmung des Bezirksausschusses unter Aufhebung aller ent- 
*F* Polizeivorschriften für den Umfang des Negierngsbepirks 
Pppeln Nachstehendes verordnet: 
Gemeinsame Hutung. 
§*# 1. Soweit auf einem Hutungsrevier einer Mehrheit von Berechtigten 
aus der nämlichen Gemeinde das Duungerect zusteht, darf das Bi nor 
S#e zur Hutung. geschickt, muß vielmehr durch einen gemeinf 
Hirten, oder von den Hirten der einzelnen Berechtigten in einer 6. 
Krrö vorgetrieben und gehütet werden, sofern nicht einem Berechtigten 
zelhüten herkömmlich oder vermöge besonderer Rechtstitel zu 
Zuwiderhandlungen werden einer Geldstrafe bis W 10 „im 
Unvermog- ensfalle mit verhältnismäßiger Hon bestraft. 
esondere örtliche oder wirtschaftliche Verhältnisse für alle oder für ein- 
Helne Berechtigte Abweichungen von der Vorschrift des Abs. 1erforderlich machen, 
önnen dieselben durch Lokalordnungen, in welchen zugleich die nötigen 
Sicherheitsmaßregeln festzusetzen find, gestattet werden. (Siehe § 2.) 
Zuwiderhandlungen * solche Lokalordnungen unterliegen ebenfalls 
einer Geldstrafe bis zu 10 Mark, im Unvermögensfalle verhültnismäßiger 
Haft. 
43 Lokalordnungen im Sinne des § 1 können nach Anhören der 
Beteiligten von der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe der für Erlaß von 
Polizeiverordnungen geltenden gesetzlichen Vorschriften erlassen werden.
        <pb n="601" />
        — 261 — 
g 83. Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hutung unter- 
liegenden Wiesen oder Fettweiden findet, soweit durch Statuten oder Gewohn- 
heiten nicht ein anderes festgestellt ist, 
die Vorhut nur bis zum 1. April, die Nachhut auf Fettweiden nicht 
vor dem 1. November, auf Wiesen dagegen erst nach völlig beendeter 
Heuernte und auf zwei= und mehrschnittigen Wiesen nicht vor dem 
. Oktober statt. 
Diese Termine können, wo ein Bedürfnis dazu obwaltet, durch Lokal- 
ordnung (§F 2) abgeändert werden. 
8 4. Nasse durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit 
fremder Hutung verschont werden. Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind 
mit fremder Hutung während der ersten zwei Jahre nach Ausführung der 
Anlage ganz zu verschonen. Auch muß die Schonung in der späteren Zeit 
noch so lange und in demjenigen Umfange fortgesetzt werden, als sie zur 
Vollendung der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes notwendig ist. 
Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Festsetzungen 
erfolgen durch Lokalordnung. (5 2.) 
&amp; 5. Auf einzelnen, im Gemenge liegenden und der gemeinschaftlichen 
oder wechselseitigen Hutung unterworfenen Feld= und Wiesenstücken darf die 
Hutung nicht eher ausgeübt werden, als bis die Mberntunf der Früchte 
und die Werbung des Heues auch auf allen anderen zu demselben Feldteile 
(dem Winter= oder Sommergetreidefelde) gehörigen Stüäcken geschehen ist. 
Den Zeitpunkt, mit welchem die Hutung auf den abgeernteten Stücken 
allgemein beginnen darf, hat die Ortspolizeibehörde zu bestimmen. 
5 6. Die Vorschriften der §#§ 3 bis 5 treten auch dann ein, wenn die 
Hutungsbefugnis auf einem einseitigen Dienstbarkeitsrechte beruht. 
Dagegen finden diese Vorschriften in allen denjenigen Fällen keine An- 
wendung, in welchen durch entgegenstehende, rechtsbeständige Willens- 
erklärungen, rechtskräftige Ertenntise oder durch Verjährung rückfichtlich 
des Zeitpunktes oder der Art der Ausübung ein abweichendes Rechtsver- 
hältnis begründet ist. 
. 7. Jawiderhandlungen gegen die §§ 3 bis 6 werden mit einer 
Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögeusfalle mit verhältnismäßiger 
Haft bestraft. 
Hutung auf Grundstücken von geringem Umfange. 
§# 8. Auf Hutungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß ein 
Uebertreten des Biehes auf die benachbarten fremden Grundstücke leicht zu 
besorgen stehi, muß das Bieh mit Stricken an feste Gegenstände angebunden 
(getüdert) oder an Stricken geführt werden. Letzteres muß auch dann ge- 
schehen, wenn das Vieh auf Wegen zur Weide gebracht wird, denen hi 
erforderliche Breite fehlt. 
Das Behüten öffentlicher Wege ist auch an der Leine nicht gestattet. 
Wo ein Bedürfnis zu einer dieserhalb zu treffenden allgemeinen Lokal- 
ordnung vorhanden ist, kann dieselbe auf dem im § 2 bezeichneten Wege 
festgesetzt werden. 
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, ist mit Geldstrafe bis zu 
10 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft zu bestrafen.
        <pb n="602" />
        — 262 — 
Hutung zur Nachtzeit. 
g 9. Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlofsen sind, 
daß dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, sowie Waldungen 
dürfen nur während der Tageszeit zur Viehweide benutzt werden. 
§&amp; 10. Wenn das weidende Vieh nicht über Nacht in Hürden oder anderen 
Hschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde nach 
onnenuntergang zu Stalle gebracht sein und darf nicht früher als eine 
Stunde vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden. 
§ 11. Verbleibt das Vieh über Nacht im Freien in Hürden oder 
anderen geschlossenen Räumen, so darf dasselbe nicht vor Sonnenaufgang 
auf die Weide gebracht werden und muß bei Sonnenuntergang wieder ein- 
getrieben sein. 
§ 12. Für solche Feldmarken oder Bezirke, in denen das nächtliche 
Huten auf nicht umschlossenen Grundstücken bisher üblich gewesen und nach 
den eigentümlichen wirtschaftlichen Berhältnissen entweder für die ganze 
Weideperiode oder für einen Teil derselben nicht zu entbehren ist, kann das- 
selbe durch besondere Lokalordnungen (§ 2) gestattet werden, in welchen die 
zum Schutze gegen Beschädigungen und Mißbräuche erforderlichen Maßregeln 
vorzuschreiben find. 
§ 13. Wer den Bestimmungen der §§s 9 bis 11 oder einer nach § 12 
errichteten Lokalordnung zuwiderhandelt, wird, auch wenn kein Vieh auf 
ein fremdes Grundstück übergetreten ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, 
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haftstrafe belegt. 
&amp; 14. Biehtreiber, welche ihre Herden zur Nachtzeit (§ 10) treiben, 
müssen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis * 10 Mark, im Unvermögens- 
falle einer verhälmismäßigen Haftstrafe von Ort zu Ork einen von ihnen zu 
lohnenden Begleiter zur Aufsicht mitnehmen. 
Ausführung des § 34 des Feld= und Forstpolizeigesetzes. 
§ 15. Den Strafen des § 34 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 
1. April 1880 (150 Mark oder Haft) bzw. des § 368 Abs. 2 des Reichs- 
strafgesetzbuchs (60 Mark oder Haft) unterliegt, wer der durch die Lokal- 
polizeibehörden ihm auferlegten Verpflichtung: 
a) zur Vertilgung von Maikäfern,!) Heuschrecken, Raupen und Feldmäusen, 
b) Kleeseide zu beseitigen, 
c) Berberitzensträucher,:) Disteln, Hederich, Karbe, Kornblumen und 
andere Hentline Unkräuter entweder überhaupt oder wenigstens inner- 
halb einer gewissen Entfernung von benachbarten Grundstücken zu- 
beseitigen oder 
d) Tauben während der Saatzeiten eingesperrt zu halten,) 
nicht nachkommt. 
§ 16. Ferner wer im Falle des Auftretens einer verdächtigen Krank- 
heit an Weinreben oder Obstbäumen resp. in Kartoffelfeldern es unterläßt, 
die zur Abwendung der Reblauskrankheit resp. Kartoffelkäferkrankheit") er- 
forderliche sofortige Anzeige bei der nächsten Polizeibehörde zu erstatten. 
1) Bgl. die Poltzeiverordnung Nr. 2 dieses Abschnitts. 
2) Bgl. die Polizeiverordnung Nr. 8 dieses Abschnitts. 
2) Die Bestimmung findet auf Brieftauben keine Anwendung. 
9 Bgl. die Polizeiverordnung Nr. 4 dieses Abschnits.
        <pb n="603" />
        — 263 — 
5* 17. Ferner, wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter oder 
Pächter es trotz Aufforderung der Loligeibehörde unterlähßt, die in den 
Gärten, Feldern, Angern, Rainen und Wiesen stehenden Fruchtbäume noch 
vor dem 1. April abzuraupen. 
&amp; 18. Ferner, wer nachbenannte Tiere: 
Blaukehlchen, Rotkehlchen, Nachtigall, Grasmücke, Rotschwanz, Stein- 
schmätzer, Wiesenschmätzer, Vachsteße Pieper, Zaunkönig, Pirol, Gold- 
hähnchen, Meise, Ammer, Finke, Hänfling, Zeisig tieglitz, Baum- 
läufer, (Kleiber), Wiedehopf, Lerche, Tagschlag, Star, Dohle, Saat- 
krähe, Rake, (Mandelkrähe), Fliegenschnäpper, Kuckuck, Specht, Wende- 
bals, Bussard (Mäusefalk) und Eule, mit Ausschluß des Uhn, 
fötet oder einfängt.1) 
Bei gleicher Strafe ist das Ausnehmen der Eier oder der Brut, sowie 
das Zerstören der Nester vorgenannter BVögel verboten. 
Dasselbe gilt auch von allen Vorbereitungen zum Fangen dieser Tiere, 
insbesondere von dem Aufstellen von Vogelnetzen, Schlingen, Dohnen, 
Sprenkeln, Käfigen und Leimruteu.:) 
Ausführung des F 32 eod. 
§ 19. Wer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter und auch selbst 
an nicht gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden oder in an und für 
sich nicht gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
Torfmoore, Heidekraut oder Bülten anbrennen will, hat, abgesehen von der 
erforderlichen vorgängigen Anzeige bei der Ortsobrigkeit, zuvor um die an- 
zuzündende Fläche in der Tiefe der brennbaren Schicht einen entsprechend 
breiten Graben überall da zu ziehen, wo diese Fläche irgend einen Anschluß 
en adtrweiig vorhandene gleichartige Brennstoffe, Gras oder Gestrüpp 
usw. hat. 
Zuwiderhandelnde verfallen der Strafe des § 32 des Feld= und Forst- 
polizeigesetzes vom 1. April 1880. 
Ausführung des § 40 eod. 
§ 20. Wer auf Forstgrundstücken oder Torfmooren als Dienstbarkeits- 
oder Nutzungsberechtigter oder als Pächter die Gegenstände der Berechtigung 
z. B. Geidenutzung, Mast, Gräserei, Raff= und Leseholz, Streu, Laub, Rode- 
stöße, Kien, Harz, Tannzapfen, Eicheln, Buchecker, grünes Moos, Kräuter, 
Beeren, Pilze, Erz, Moor sich aneignen will, bedarf hierzu eines ihm von 
der Forstverwaltung oder von dem Grundeigentümer auszustellenden Legiti- 
mationsscheines und einer von ebenda einzuholenden Ueberweisung der zu 
nutzenden Forst= oder sonstigen Flächen und Gegenstände. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unterliegen den Strafen 
des § 40 des Feld- und Ehestpolgelgesepes vom 1. April 1880. 
5* 21. Derselben Strafe unterliegt, wer bei Ausübung einer dergleichen 
Berechtigung 
1. diese durch Anwendung herkömmlich dazu nicht erlaubter Werkzeuge 
oder Transportmittel, sei es inner= oder außerhalb des der Berechtigung unter- 
1) Das Feilbieten der im § 18 bezeichneten Begelarten auf Jahr= und Wochen- 
märkten ist nach § 149 Ziffer 6 der R.-Gew.-O. strafbar. 
2) Zu § 18 ist die Ergänzungspolizeiwerordnung vom 11. Juni 1894 ergangen. 
— S. Nr. 7 dieses Abschnitts.
        <pb n="604" />
        — 264 — 
liegenden Terrains oder durch Zuhilfenahme fremder, d. i. nicht zu seinem 
Roeueland beterizer Personen oder durch Heimbringung und weitere Fort-R 
chaffung der Produkte an anderen, als den für die Ausübung der Be- 
rechtigung festgesetzten Tagen, oder welcher dieselbe in der Wahl der Pro- 
dukte überschreitet: 
2. den bei der Bewilligung ihm schriftlich erteilten besonderen Vor- 
schriften zuwiderhandelt; 
3. sich den von den Aufsichtsbeamten getroffenen Anordnungen nicht fügte; 
4. sein Legitimationszeichen an andere abgibt; 
5. unbefugter Weise das entnommene Gras im Walde dörrt; 
6. Feuer anmacht oder raucht. 
22. Wer ohne eine darauf gerichtete Berechtigung Kräuter, Beeren 
oder Pilze im Walde sammeln will, bedarf dazu der schriftli Erlaubnis. 
des Eigentümers bzw. der Forstverwaltung. ohne diese schriftliche Er- 
laubnis beim Sammeln betroffen wird, wird mit einer Geldstrafe bis zu 
3 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
§ 23. Mit Geldstrafe bis zu 10 Mark, wird bestraft, wer 
a) im Walde außerhalb der Wege und auf fremden Grundstücken mit 
anderen als durchweg hölzernen Rechen oder Harken, deren Zinken 
mindestens 7 cm Abstand voneinander haben, betroffen wird, 
b) außerhalb der Wege in Waldungen in der Zeit vom 1. April bis 
1. Oklober aus Pfeifen ohne Deckel raucht, glimmenden Tabak oder 
Zigarrenstücke wegwirft. 
24. Mit Geldbuße bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle ver- 
hältnismäßiger dan. wird bestraft: 
1. der Schiffer, welcher — außer in Notfällen bei Hochwasser — die 
Anker der Oderkähne in die an Forsten grenzenden Ufer einwirft oder die 
Oderkähne an die zu Forsten gehörigen Bäume anbindet; 
2. wer ohne Genehmigung des Eigentümers Holz, Steine, Dünger 
und andere Gegenstände af fremden Grundstücken ablagert. 
* 25. Wer auf eigenem Grund und Boden eine Waldfläche brennen, 
liegende oder zusammengebrachte Bodendecken abbrennen will, muß die 
Polizeiverwaltungen der im Umkkreise einer Meile belegenen Ortschaften be- 
zpcger und den von der Ortspolizeiverwallung angeordneten Sicherheils- 
maßregeln Folge leisten. 
Zuwiderhandlungen unterliegen der im § 46 des Feld- und Forstpolizei- 
gesetzes vorgesehenen Strafe. 
5 26. Vorstehende Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. 
Oppeln, den 15. Juli 1890. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverord###, betr. die Meeen ur Bertil —. 
#Engerlige, vom 26. Februar 18. (#ntchlt-### 66.) autnser 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 verordnen wir für den ganzen Umfang unseres Verwaltungs- 
bezirks was folgt: hanzen Unsang unf s 
§ 1. Die Besitzer von Feld- und Gartengrundstücken sind verpflichtet, 
Maßregeln zur Bertilgung der Maikafer zu keefben, wenn durch das häufige 
Auftreten dieser Tiere ein erheblicher Schaden für die Landeskultur zu be- 
socgen ist.
        <pb n="605" />
        — 265 — 
§5 2. Wann die Notwendigkeit einer zwangsweisen Bertilgung der Mai- 
lafer vorliegt, werden wir in jedem einzelnen Falle bestimmen. Die be- 
treffende B#mung wird von einer näheren, den jedesmaligen örtlichen 
Verhältnissen angepaßten Ausführungsverordnung begleitet sein. 
g 3. Die Vertilgung der Maikäfer erfolgt durch Sammeln und Töten 
derselben. Die Berpflicheng hierzu hat jeder Besitzer rücksichtlich seiner in 
Gärten, Plantagen, Alleen, sowie auf den Feldern und Wiesen stehenden 
Laubholzbäume. Die Besitzer forstmäßig benutzter Grundstücke sind von 
dieser Verpflichtung ausgenommen. 
Von den Gemeindevorständen resp. Gutsherrschaften!) ist jedem Besitzer 
von Laubhölzern nach der Menge derselben das Sammeln eines nach Scheffeln 
bestimmten Maßes in jeder Woche desjenigen Zeitraumes, welcher für die 
Bertilgung angeordnet worden ist, aufzulegen. 
&amp;* 4. Die Gemeindevorstände resp. Gutsherrschaften 1) sind verpflichtet, 
sich davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß jeder Besitzer dieser Auflage 
sachtomunt und das gesammelte Quantum vernichtet. Wo sie Vernach- 
lässigungen finden, haben sie, außer Herbeiführung der verwirkten Strafe, 
die Ausführung der Arbeit auf Kosten der Säumigen zu veranlassen. 
* 5. Grundstücksbesitzer, welche den ihnen durch diese Verordnung auf- 
erlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, verfallen in eine Geldbuße bis. 
u 10 Talern, an deren Stelle im Unvermbgensfalle verhältnismäßige Ge- 
ar nisstrafe 5 tiitt. 
Oppeln, den 26. Februar 1867. 
Königliche Regierung. 
8. Polizeiverordnung, betr. dast Halten und Anpflanzen von Berberitzen- 
sträuchern, vom 1. Mai 1875. (Amtsbl. S. 121.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 wird für den Umfang, des Regierungsbezirks Oppeln nach- 
stehende Polizeiverordnung hiermit erlassen: 
1. Da nach dem durch die Erfahrung bestätigten Ergebnis wissen- 
schaftlicher Forschungen der auf dem Berberitzenstrauch vorkommenden Becherrosft 
(asecidium berberidis pers.) im Busammersange mit dem Grasrost des 
Halmengetreides (puccinia graminis pers,) steht, so wird zur Abwendung 
des der Landwirtschaft durch Berberitzensträucher drohenden Schadens das. 
Kalten bzw. Anpflanzen von Berberitzensträuchern innerhalb einer Eutfernung 
is zu 100 m von Ackerstücken verboten. 
9 2. Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 
* 1u7 an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft triit, 
estraft. 
Oppeln, den 1. Mai 1875. 
Königliche Regierung. 
4. Pelizeiverordn#ug, betr. Maßnahmen zur Vertil des Kolorado- 
käfers (Kartoffelkäfer), vom 17. November 1877. Ha#bl. S. 338.) 
Nachdem das Auftreten des Koloradokäfers neuerdings wiederum kon- 
statiert worden ist, und da bei der außerordentlich raschen und starken Ver- 
1) An Stelle der Guts= und Gemeindevorstände sind die Amtsvorstände getreten. 
2) Haftstrafe.
        <pb n="606" />
        — 266 — 
mehrung dieses gefährlichen Insektes eine Vernichtung desselben nur dann 
ausführbar erscheint, wenn dasselbe sofort da, wo es sich zeigt, in seinen 
ersten Stadien mit allen Mitteln verfolgt wird, dieses sofortige Einschreiten 
aber voraussetzt, daß alle etwa verdächtigen Tatsachen ohne Berzug zur 
Kenntnis der Behörden gelangen und dem Vorkommen des Käfers die 
schärfste Aufmerksamkeit gewidmet wird, verordne ich auf Grund des § 76 
der Browinzialocrordnung vom 29. Juni 1875 und des Gesetzes über die Poli- 
zeiverwaltung vom 11. März 1850 unter Zustimmung des Provinzialrats 
für den Umfang der Provinz folgendes: 
1. Jeder, welcher von dem Vorkommen des Koloradokäfers, seiner Eier, 
Larven und Puppen in irgend einer Weise Kenntnis erhalten hat, ist ver- 
pflichtet, hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
2. Die von dem Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grund- 
stückes oder von damit von ihm beauftragten Personen abgelesenen Käfer, 
Eier, Larven oder Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu vernichten. 
Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen in lebendem 
Zustande ist verboten. Wer sich bei Erlaß dieser Verordnung bereits im 
esitze lebender Käfer, Eier, Larven oder Puppen befindet, hat solche soforl 
der Ortspolizeibehörde abzuliefern. 
3. Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks ist 
verpflichtet, die von dem Landrat oder der Polizeibehörde angeordnete Ab- 
suchung der Grundstücke gehörig auszuführen. 
4. Das unbefugte Betreten eines Grundstücks zum Zwecke der Absuchun 
beeselben nach dem Koloradokäfer, seinen Eiern, Larven und Puppen i 
verboten. 
5. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, imgleichen wer es unter- 
läßt, die von dem Landrat oder der Ortspolizeibehörde angeordnete Ab- 
suchung (§ 3) auszuführen oder diesen Anordnungen ungenügend nachkommt, 
owie derjenige, welcher die von dem Landrat oder der Ortspolizeibehörde 
behufs Absperrung von Grundstücken getroffenen Verfügungen überiritt, 
wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit 
verhältnismäßiger Haft bestraft. 
6. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher es unterlassen hat, 
Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner 
Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von jenen 
Lebertretungen abzuhalten. 
Breslau, den 17. November 1877. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
  
5. Polizeiverordnung, betr. die Vertilgurg wilder Kaniuchen, vom 
11. November 1890. (Amtsbl. S. 305.) 
Auf Grund des § 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 
1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 wird hierdurch, unter Zustimmung des Bezirksaus-= 
schusses, verordnet, was folgt: 
Wer es unterläßt, ungeachtet ergangener Aufforderung der Orts- 
Holszeibehörde die von dieser angeordneten Maßregeln zur ilgung der
        <pb n="607" />
        — 267 — 
wilben Kaninchen anzuwenden oder wer Kaninchen ohne vo eingeholte 
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde aussetzt, unterliegt den Strafen des § 34 
des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (150 Mark oder Haft). 
Oppeln, den 11. November 1890. 
Der Regierungspräsident. 
6. Polizeiverordnung, betr. die Ausübung der Berechtigung zur Entnahme 
von Lehm aus der Käöniglichen Forst, vom 10. Mai 1866. 
(Amtsbl. S. 143.) 
Auf Grund des Ku des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Folizei- 
verwaltung wird im Anschluß an die Amtsblattbekanntmachung von 15. No- 
vember 1853 (Amtsblatt pro 1853, extraord. Beilage zu Stück 51) für den 
Umfang sämtlicher Königlicher Forsten unseres Verwaltungsbezirks nach- 
stehende Polizeiverordnung erlassen. 
§ 1. Die zur Entnahme von Lehm aus der Königlichen Forst Be- 
rechtigten sind, wenn sie diese Gerechtsame ausüben wollen, verpflichtet, vor- 
her dem Königlichen Revierverwalter hiervon Anzeige zu machen und von 
demselben eine Anweisung zur Entnahme des Lehms zu ertrahieren. 
&amp; 2. Wer ohne diese Anweisung von seiner Gerechtsame Gebrauch macht, 
oder den entnommenen Lehm nicht zu dem durch seine Gerechtsame näher 
vorgeschriebenen Zwecke verwendet oder die durch die Ausgrabung des Lehms 
entstandenen Gruben und Löcher nicht wieder mit Erde ausfüllt, verfällt 
in eine Geldstrafe von 10 Sgr. bis 3 Tlr., welcher im Unvermögensfalle 
eine verhältnismäßige Gefängnisstrafe zu substituieren ist.1) 
Oppeln, den 10. Mai 1866. 
Königliche Regierung. 
7. Polizeiverordnung, betr. den Schutz der Saatkrähe, vom 11. Juni 1894. 
voliz « (Amtsbl. S. 215.) he, 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der § 137 und 139 des Gesetzes 
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) 
wird nach erfolgter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang 
des Regierungsbezirks verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der § 18 der Polizeiverordnung, betr. die Feld= und Forstpolizei vom 
15. Juli 1890:) — Extrabeilage zu Stück 30 des Amtsblaties von 1890 — 
erhält folgenden Zusatz: 
Jedoch sind die Ortspolizeibehörden ermächtigt, das Einfangen und 
Töten der Saatkrähen bei einem infolge zu starker Bermehrung derselben 
ginbtretenden Bedürfnisse während eines zu bestimmenden Zeitraumes zu ge- 
tatten. 
Oppeln, den 11. Juni 1894. 
Der Regierungspräsident. 
1) An Stelle der Gefängnisstrafe ist Haftstrafe getreten. 
2) Siehe Nr. 1 dieser Abteilung.
        <pb n="608" />
        — 268 — 
8. Peolizeivererdun betr. das Berbot der ae 
ur e gon. W– von 22. — 
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver-= 
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137 und 139 
des esches über die Allgemeine Landesverwallung vom 30. Juli 1883 
(Ges.-S. S. 195) wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlefien mit 
Zustimmung des Provinzialrats folgendes verordnet: 
§ 1. Die öffentliche Ankündi ung. von Geheimmitteln, welche dazu be- 
stimmt sind, zur Verhütung oder 5 ang von Pflanzenkrankheiten oder zur 
Bertilgung von Pflanzenschädlingen zu dienen, ist verboten. 
§ 2. Der Oberpräsident ist befugt, Ausnahmen von dem Berbote des 
§ 1 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für die Provinz Schlesien 
zuzulassen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen das Berbot des § 1 werden mit Geld- 
strafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger 
Haft bestraft. 
Breslau, den 22. Mai 1900. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
  
9. Bekanntmachung, betr. die Führung der Forstdiebstahlsverzeichnisse, vom 
4m#: (Amtsbl. 1897 S. 12.) 
Es ist seitens des Herrn Justizministers für wünschenswert erachtet 
worden, dem Formular zu den nach § 26 des Forstdiebstahlsgesetzes vom 
15. April 1878 (Ges.-S. S. 222) bzw. der allgemeinen Verfügung des Herrn 
Justizministers vom 29. Juli 1879 (Just.-Min.-Bl. 1879 S. 231) zu führen- 
den Berzeichnissen eine den gesetzlichen Bestimmungen besser entsprechende 
Fassung zu geben, welche aus dem hier beigefügten Muster zu ersehen ist. 
Die Aufstellung und Einreichung der Forstdiebstahlsverzeichnisse soll vom 
1. Jannar 1897 ab nach dem neuen Formular erfolgen. 
Berlin, den 7. Dezember 1896. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Sämtlichen Berwaltern der Gemeinde= und Institutsforsten, sowie den 
micht im Staatsdienste stehenden, mit dem Forstschutze betrauten Personen 
wird die vorstehende allgemeine Verfügung des n Ministers für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten vom 7. Dezember 1896 — betreffend die 
Aufstellung und Einreichung der Forstdiebstahlsverzeichnisse — nebst dem 
dazu zu verwendenden neuen Muster — hierdurch zur Kenntnisnahme und 
Befolgung vom 1. Januar 1897 ab mitgeteilt. 
Oppeln, den 7. Januar 1897. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="609" />
        deruular Er. 18 6 20 
Verzeitnis 
der innerhalb des Amtsgerichtsbeziress. und zwar in Forstreer . in den 
Forstschutzbeziren während Monass 189 angezeigten Bergehen und Ueber- 
tretungen, welche dem durch das Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 vorgeschriebenen Strafverfahren untlerliegen. 
  
  
Vorbestrafungen I. Inhalt der Beschuldi ch Ta Wert 
Inhalt Tat, 
Zuname, Vorname, Gegenstand, Fen O# ud useren 
Stand, Umständen, welche eine Erhöhung des 
der ordentlichen Strafe oder eine 
Wohnort Zusatzstrafe rechtfertigen. Ent- 
oder Aufenthaltsort, 
Alter 
II. Bezeichnung der Zeugen und des 
des Beschuldigten 
  
zeichnung der bei einem Straffalle i# 
Beteiligten 
Grundes ihrer Wissenschaft. wendeten 
III. Bezeichnung der in Beschlag ge- 
nommenen Gegenstände. 
IV. Benennung des Beschädigten. 
Laufende Nummer zur Bezeichnung 
des Strafsfalles 
Laufender Buchstabe zur Be- 
Tag der Rechtskraft 
Tag der begangenen Tat 
Tag des Strafbefehls oder 
Urteils 
Mark 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
269
        <pb n="610" />
        270 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Snasgesetz S 
8 8 
7 Geldstrafe Üi 
— # 
Gefängnisstrafe oder Stirafarbeit für *# 
8 den Unvermögensfall ([z - 
n*□ 5 3 
* 2 für den Unvermögensfall 2 2 # 2 
— — 
in erster Linie * 2 
S. 
Werersah . 
rx □ 
. g- 
Einziehung 3 
Strafgeseh 
— 
Geldstrafe . 
* 2 
S Gefängnisstrafe oder Strafarbeit für 64 
2 den Unvermögensfall 4. 
—- . S 
für den Unvermögensfall G 3 K 
O 1- 
2 in erster Linie * 
2 —2 G 
8 2 
z Wertersaß S 
Einziehung 
  
  
  
  
  
  
  
  
Empfangsberechtigter für Geldstrafe und 
  
  
  
  
  
  
  
Wertersatz 
Die gustellung des Strafbefehls ist beurkundet 
auf Einspruch gegen den Strafbesehl –# 
r “uti 
nach Ablehnung des Antrages auf Erlaß * S 
eines Strafbefebls 8 
- Bemerkungen
        <pb n="611" />
        — 271 — 
10. Verordnung, betr. das Verfahren bei der Vollstreckung der auf Grund 
des Ferstirosteblsscsete vom 15. April 1878 zur W—— kommenden 
Strafarbeit. Bom 12./16. September 1901. (Amtsbl. S. 284.) 
Mit Bezugnahme auf den § 14 Abs. 2 des Forstdiebstahlsgesetzes vom 
15. April 1878 (Ges.-S. S. 222) und auf unser gemeinschaftliches Regulativ, 
betr. das den Forstarbeitern aufzulegende bestimmte Arbeitsmaß für einen 
Tag vom 12./30. Januar 1880 (Amtsbl. S. 46, 47) bestimmen wir hier- 
durch unter Aufhebung der Verordnung vom 27. September /7. Oktober 1856 
** S. 306 ff.) über das Verfahren bei der Strafvollstreckung noch 
olgendes: 
8 &amp; 1. Der Waldeigentümer bzw. Revierverwalter kann entweder ein für 
allemal, was in den Königlichen Forsten die Regel ist oder für jeden ein- 
Inen Fall am Forstgerichtstage oder spätestens vor der anderweiten Voll- 
eckung der Strafe die eventl. Ueberweisung der Verurteilten zu in seinem 
Interesse liegenden Strafarbeiten lim Walde) beantragen. 
5 2. Ft ein solcher Antrag gestellt, so, werden bei Uneinziehbarkeit der 
Geldstrafe die Siäflinge seitens des Amtsgerichts mittelst besonderer Straf= 
arbeitslisten bei Königlichen Forsten dem Oberförster, bei Gemeinde= und 
keatsorkte dem Gemeindevorsteher ihres Wohnortes zur Strafarbeit über- 
wiesen. 
Dieser bestellt die Sträflinge auf Antrag des Waldbesitzers usw. zu be- 
stimmten Tagen und mit bestimmten Werkzeugen an bestimmte Orte. 
Hierauf hat der Gemeindevorltehrr sogleich und jedenfalls vor dem 
Arbeitstermine den Königlichen Oberförstern, die mit einer Bescheinigung. 
über die erfolgte Bestellung zu versehenen Strafarbeitslisten zurückzugeben, 
die Privatwaldbesitzer aber von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen. 
Innerhalb 6 Monaten nach der Zustellung durch das Amtsgericht reicht 
bei Königlichen Forsten der Oberförster, bei Gemeinde= und Privatforsten 
der Gemeindevorsteher die Strafarbeitslisten an das Amtsgerich zurück und 
5 demselben an, welche von den darin ausgeführten naffällen durch. 
Crbeit erledigt, und welche ganz oder teilweise unerledigt geblieben sind. 
§ 3. Bei Vollstreckung der Strafarbeit, welche von dem Forststraf- 
arbeiter selbst, ohne jegliche fremde Beihilfe geleistet werden muß, wird ein 
die ortsübliche Arbeitszeit umfassender Arbeitstag einer Gefängnisstrafe von 
einem Tage gleich geachtet. Wird dem Sträfling auf Grund des oben be- 
zeichneten Negulatos vom 12./30. Januar 1880 ein nach der Strafdauer 
berechnetes, bestimmtes Arbeitsmaß aufgegeben und hat er dieses durch an- 
gstrengte Tätigkeit früher, als angenommen war, abgeleistel, so ist er seiner 
trafe ledig und zu entlassen. 
§* 4. Führt der Sträfling die Arbeiten, welche nur in solchen Forst- 
und Gemeindearbeiten bestehen dürfen, welche keine besondere Kunst= und 
Handfertigkeit erfordern, schlecht oder böswillig verkehrt aus, oder beschädigt 
er die ihm etwa gelieferten Gerätschaften bzw. andere, dem Waldeigentümer 
gehörige Gegenstände mutwilliger Weise, oder benimmt er sich widerspenstig 
egen den Waldeigentümer oder dessen Beamten, so ist er sofor aus der 
rbeit zu entlassen. Das nur teilweise geleistete Tagewerk ist in diesem Falle 
bei der Berechnung der verbüßten Strafe außer Ansatz zu lassen. 
§ 5. Die Sträflinge haben für ihre Beköstigung während der Straf- 
arbeit selbst zu sorgen. 
§ 6. Gegen diesenigen Verurteilten, welche: 
a) wegen ohen liers, wegen körperlicher Gebrechen oder wegen an- 
haltender Krankheit arbeitsunfähig sind,
        <pb n="612" />
        — 272 — 
b) nicht im Besitze der erforderlichen, gewöhnlichen Werkzenge sind, 
0) in den im § 4 angeführten Fällen aus der Arbeit sind, 
d) wegen Mangels an geeigneten Arbeiten nicht zur Strafarbeit heran- 
gezogen werden können, 
ist in Gemäßheit des § 13 des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 
die Gefängnisstrafe zu vollstrecken. 
§ 7. Wenn sich ein Sträfling zur Strafarbeit nicht eingefunden hat, 
muß er binnen 3 Tagen der zur Aufsicht berufenen Stelle einen zureichenden 
Grund nachweisen und ist alsdann nochmals zur Arbeit zu bestellen. 
Ist binnen 3 Tagen nach dem festgesetzten Arbeitstage ein zureichender 
Grund nicht nachgewiesen, oder erscheint der Sträfling auch an dem ander- 
weit festgesetten ge nicht, so ist die erkannte Strafe 8 vollstrecken. 
8. Die Sträflinge sind bei der Bestellung zur Arbeit (§ 2) mil dem 
Inhalt dieser Verordnung bekannt zu machen. 
Oppeln, den 12. September 1901. 
Der Regierungspräsident. 
Breslau, den 18. September 1901. 
Der Oberstaatsanwalt. 
11. 1 — 24. 
nweisung zur Vernidrs —— 6 Srleiten, vom Jannar 
12. Belanntmachnug, betr. den Waffengebrauch der staatlichen Forstbeamten, 
von 1897. (Amtsbl. S. 249.) 
12a. Bekanntmachnug, betr. den Waffengebrauch der Kommunal= und 
Privatferstbeanten, vom i##. Geptember 1897. (Amtsbl. S. 308.) 
13. Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Betriebe der 
Slestschen landwirtschestlichen Berufsgenossenscheft, vom 3 1.# 
(Amtsbl. 1905 S. 124.) 
14. Gesetz, betr. die ennslichorng der Gemeinden in den Vrineen Hessen- 
Nassan und Schlesien F— prgengitgt vom 19. August 1897. 
es. S. S. . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen, 
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Provinzen Hessen-Nassau und Schlesien, was folgt: 
5*s 1. Wenn und soweit in einer zu einem Landbkreise gehörigen Ge- 
meinde die Anzahl der Lum Decken gehaltenen Bullen eine ungenügende ist, 
hat die Gemeinde die Verpflichtung, eine dem Bedürfnis entsprechende An- 
zahl von Bullen anzuschaffen und zu unterhalten. 
Darüber, ob für die Gemeinden die Notwendigkeit zur Haltung vor 
Bullen im Sinne des Gesetzes vorliegt, sowie darüber, ob die Anzahl den 
vorhandenen Bullen als eine ungenügende anzusehen ist, und wieviel 
Bullen im Verhältnis zu der Zahl von Kühen und deckfähigen Rindern
        <pb n="613" />
        — 273 — 
von der Gemeinde zu halten sind, beschließt der Kreisausschuß mit der 
Maßgabe, daß auf jedes volle oder angefangene Hundert von Kühen oder 
deckfäh en Rindern mindestens ein Bulle vorhanden sein muß. 
egen den Beschluß des Kreisausschusses ist Beschwerde an den Pro- 
vinzialrat zulässig. 
5* 2. Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindest- 
fordernden im öffentlichen Kufebot vergeben werden. Auch ist das soge- 
nannte Reihumhalten dieser Bullen unzulässig. 
D it Genehmigung des Kreisausschusses kann eine Gemeinde sich 
mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungs- 
verbande vereinigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des # 
dieses Gesetzes fiungemäß zur Anwendung. 
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses an- 
eordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außer- 
hande find, den Borschriften dieses Gesetzes zu entsprechen. 
§ 4. In Stadtkreisen kann auf Antrag beteiligter Biehbesitzer durch 
die Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet werden, daß die vorstehenden Be- 
stimmungen Anwendung finden. In diesem Falle fritt an die Stelle des 
Kreisausschusses der Bezirksausschuß. 
§* 5. Die bestehenden besonderen Verpflichtungen zur Bullenhaltung 
bleiben durch dies Gesetz unberührt. 
§&amp;# 6. Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
15. Polizeiverorduung vom 4. April 1898, betr. die Körung von Zuchtbullen. 
(Amtsbl. S. 135.) 
Auf Grund des §5 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der 8§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordne ich für den Umfang 
der Provinz Schlesien unter Zustimmung des Provinzialrates folgendes: 
8§ 1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Bullen zum 
Decken fremder Kühe und Kalben ist nur dann zulässig wenn der Bulle 
nach vorgängiger Prüfung (Körung) zur Zucht für tauglich befunden (an- 
getört worden ist. 
iese Vorschrift findet auch Anwendung auf Bullen, welche von Ge- 
meinden, Verbänden und Vereinen zur Zucht gehalten werden. 
&amp; 2. Jeder Landkreis wird durch den Kreisausschuß in Körbezirke ein- 
geteilt. 
3. Für jeden Körbezirk wird eine Körkommission gebildet. 
Dieselbe besteht je nach der Anordnung des Kreisausschusses aus 8 bis 
5 Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Kreisausschuß nach Anhörung 
der Kreiskommission der Landwirtschaftskammer zu wählen. 
Der Kreisausschuß bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 
uelr jebes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl erfolgt auf 
6 Jahre. 
46 Mitglieder haben jedoch ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger 
weiter zu führen. 
5 4. Zur Beschlußfähigkeit der Körkommission ist die Anwesenheit des 
Borsitzenden oder seines S#boertreier und mindestens zweier weiterer Mit- 
der erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
ei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 
#5. Der Landrat ist berechtigt, an allen Körterminen teilzunehmen. 
Koye, Vollzeiverord im N.-B. Oyveln. II. Teil. 18
        <pb n="614" />
        — 274 — 
Derselbe tritt dann der Körkommission als weieres stimmberechtigtes 
Mitglied hinzu. 
6. Die allgemeinen Körungen finden in der Regel jaährlich ein- 
ma 
Der Landrat bestimmt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Kör- 
kommissionen die Körtermine. Die Einladung der Körkommissionsmitglieder 
erfolgt durch den Vorsitzenden der Körkommission. 
7. Die Körbezirke, die Namen der Mitglieder der Körkommissionen 
und die Körtermine sind durch das Kreisblatt bekannt zu machen. 
&amp; 8. Die Bullen, welche zur Körung gestellt werden sollen, sind vor 
dem Körtermine bei dem Landrat anzumelden und, mit Nasenringen ver- 
sehen, am Körtermine der Körkommission vorzuführen. Die Körung kann 
ausnahmsweise im Gehöft des Bullenhalters vorgenommen werden. Ge- 
schieht dies auf Antrag des letzteren, so hat er erhöhte Gebühren zu be- 
zahlen. 
&amp; 9. Der Bullenbesitzer ist verpflichtet, von einer ihm bekannten Krank- 
büesscheinung an dem vorgestellten Bullen der Körkommission Mitteilung 
zu machen. 
&amp; 10. Die Körkommission entscheidet darüber, ob die vorgestellten 
Bullen zur Zucht als tauglich (angekört) oder untauglich (abgekört) zu er- 
klären sind. Die Entscheidung ist dem Bullenbesitzer im Körtermine mit- 
zuteilen; dieselbe ist nicht anfechtbar. 
Die angekörten und die nach früher erfolgter Ankörung abgekörten Bullen 
werden im Körtermine auf der linken Keule mit einem entsprechenden Brand- 
zeichen versehen. 
Die Körkommission bestimmt, für welche Zeit die Ankörung gellten soll. 
Die Ankörung gilt für den Umfang des Kreises, in dem sie erfolgt. 
Die Körkommission kann bestimmen, daß die Ankörung nur für einen Teil 
des Kreises gellen soll. 
Der Kreisausschuß hat nach Anhörung der Körkommission darüber zu 
befinden, inwieweit die in anderen Kreisen erfolgten Ankörungen für seinen 
Kreis gelten sollen. 
* 11. Die Körkommission hat über die Resultate der Körungen Pro- 
tokolle zu führen und dieselben dem Landrat nach Schluß des Körgeschäftes 
u überreichen. Die Namen der Besitzer der angekörten Bullen nebst einer 
ctzen Beschreibung der letzteren nach Farbe, Abzeichen, Alter und Rasse find 
durch das Kreisblatt zu veröffentlichen. 
§+ 12. Außerterminliche Körungen sind beim Landrat zu beantragen. 
Bei solchen genügt die Anwesenheit von zwei Mitgliedern der Körkommission. 
8 10 und 11 finden auch auf außerterminliche Körungen Anwendung. 
Die Kosten trägt der Bullenbesitzer. 
§ 13. In Stadtkreisen tritt an Stelle des Landrats der Bürgermeister, 
an Stelle des Kreisausschusses der Magistrat. Die im § 3 vorgeschriebene 
Anhörung des Organes der Landwirtschaftskammer fällt weg. Im übrigen 
finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
5* 14. Der Kreisausschuß beschließt über die Höhe der von den Bullen- 
besitzern für die Körung zu erhebenden Gebühren, welche zur Kreiskommnnal- 
Faften farhen. Aus diesen Mitteln werden die in § 15 erwähnten Vergütungen 
ge 
Der Kreis ist jedoch berechtigt, von der Erhebung von Körgebühren 
arsesehenQ und die Mittel für die in § 15 erwähnten Vergütungen anderweit 
zu beschaffen.
        <pb n="615" />
        — 275 — 
15. Die Mitglieder der Körkommissionen erhalten Diäten und 
Reisekosten nach vom Kreisausschuß festgestellten Sätzen aus der Kreis- 
kommunalkasse. · 
§16.MitGeldstrafebisznsoMathanderenStelleimUnvers 
mögensfalle Haft tritt, wird bestraft: 
a) wer einen nicht angekörten Bullen zum Decken fremder Kühe und 
Kalben hergibt; 
b) wer einen angekörten Bullen nach Ablauf der Zeit oder außerhalb der 
örtlichen Grenze, für welche die Ankörung erfolgte, zum Decken fremder 
Kühe und Kalben hergibt; 
) wer eine ihm gehörige Kuh oder Kalbe von einem Bullen decken läßt, 
der hierzu nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht verwendet 
werden darf; 
d) wer einen ungekörten oder abgekörten Bullen so weiden läßt, daß 
derselbe fremdes Bieh decken kann; 
e) wer wissentlich Krankheitserscheinungen an dem gekörten Bullen der 
Körkommission anzuzeigen unterläßt. 
§ 17. Diese Polizeiverordnung tritt bezüglich der s§§ 1 und 16 am 
1. Oktober 1898, im übrigen am 1. Mai 1898 in Kraft. 
Auf Antrag des Kreisausschusses kann durch den Oberpräsidenten für 
einzelne Kreise oder Körbezirke im Falle eines besonderen Bedürfnifses der 
erstgenannte Termin um drei Monate hinausgeschoben werden. 
Alle zurzeit in der Provinz Schlesien geltenden Bullenkörordnungen 
treten am 1. Oktober 1898 außer Kraft. 
Breslau, den 4. April 1898. 
Der Oberpräsident. 
16. Revidierte Hugstkörordanng für den Regierungsbezirk Oppeln vom 
15. Dezember 1856 (Amtsbl. S. 2), in der Fassung der Polizeiverordnung 
vom 7. Juli 1881. (Amtsbl. S. 194.) 
Nachdem die Körordnung für die Provinz Schlesien vom 14. Juli 1830 
oon dem Königlichen Ministerium für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten, 
infolge der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Dezember 1855, aufgehoben 
worden ist, erlassen wir hierdurch an deren Stelle auf Grund der §§ 11 und 
12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 folgende 
Polizeiverordnung: 
&amp; 1. Privatpersonen, welche einen oder mehrere Hengste zur Bedeckung 
fremder Stuten der öffentlichen Benutzung überlassen wollen, haben diese 
ihre Absicht zuvor, unter Einsendung eines vollständigen Nationals jedes 
Hengstes (nach beiliegendem Schema A),1) unter Bezeichnung des Standortes 
sowie gleichzeitiger Angabe des Deckpreises — den a4r festzuhalten verpflichtet 
find — dem Landrat des Kreises behufs der nötigen öffentlichen Bekannt- 
machung und ebenso jede dieserhalb beabsichtigte Veränderung rechtzeitig 
schriftlich anzuzeigen. 
Die Bedeckung der Stuten im Umherziehen zu betreiben, bleibt gänz- 
lich verboten. 
§+ 2. Alle Privathengste, welche zum Decken überlassen werden, unter- 
1) Schema ist nicht mit abgedruckt. 
  
18-
        <pb n="616" />
        — 276 — 
liegen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Ueberlassung eine entgellliche oder 
nengelllich- ist, der Körung vor den Kreisschauämtern. 
usgenommen hiervon sind nur diejenigen Privathengste, deren Ueber- 
lassung zum Decken erweislich in der Regel nur gegen ein Deckgeld von 
mindestens 30 Mark erfolgt, auch wenn dieses im einzelnen Falle gegen 
ein geringeres Deckgeld oder nnentgeltlich geschieht. 
# 3. Jedes Schauamt besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus: 
a) dem Landrate des betreffenden Kreises, 
b) einem Rittergutsbesitzer oder Königlichen Domänenbeamten oder Pächter 
eines größeren Gutes, 
Tc) einem bäuerlichen Grundbesitzer, 
d) dem Kreistierarzte oder bei Ermangelung eines solchen aus einem 
approbierten Tierarzte und wenn auch ein solcher in der Nähe nicht 
vorhanden sein sollte, einem wohlerfahrenen Kurschmied. 
Die Mitglieder ad b und c müssen die zur Erfüllung ihrer Amts- 
obliegenheiten erforderliche Kenntnis und Erfahrung besitzen und werden, 
sowie das Mitglied ad d für den Fall, daß ein Kreistierarzt nicht vor- 
Lnden ist, nebst je einem Stellvertreter für jedes dieser Mitglieder von den 
eisständen erwählt. 
Das Schauamt steht unter der Leitung des Kreislandrats, welcher das- 
selbe zusammenberuft und bei der Ausführung des Schaugeschäfts präsidiert. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; in Be- 
Hinderungssällen übernimmt einer der Kreisdeputierten die Bertretung des 
andrats. 
Die Mitglieder des Schauamtes einigen sich über die Tage und Stunden 
der Körung und werden solche ebenfalls durch das Kreisblatt bekannt 
gemacht. 
Außerordentliche Bersammlungen des Schauamtes können auf Antrag 
und tus, Rse eines oder mehrerer Hengstbesitzer angesetzt werden. 
ofr. 8 8. 
§ 4. Die Schauämter haben als Beschäler nur solche Hengste zuzu- 
lassen, welche nach ihrem Urteile nicht nur selbst zu brauchbaren Reit= oder 
Zugpferden geeignet, dabei — der Oertlichkeit angemessen — genüpent groß 
und vollkommen gesund sind, sondern auch gute Fohlen erwarten lassen. 
Nicht zuzulassen find solche Beschäler, welche Spuren ansteckender Krankheit 
zeigen, oder mit Spat, Hahnhacke, Schale, Augenfehler, Koller, Dämpfigkeit 
und Fallsucht oder mit anderen erheblichen Mängeln behaftet sind. 
Auch müssen die vorzuführenden Beschäler wenigstens 4 Jahre alt sein. 
a 5. Die Resultate der Prüfungen des Schauamts werden in eine 
tabellarische Uebersicht eingetragen, in welche der Name des Eigentümers des 
vorgeführten Hengstes, dessen Aufenthaltsort, der Name des Beschälers, dessen 
Alter, Größe, Rasse, Farbe und Abzeichen in bestimmten Rubriken genau 
verzeichnet sein müssen. 
In eine besondere Rubrik wird der Beschluß des Schauamtes über die 
Tüchtigkeit des Beschälers mit genauer Bezeichnung seiner Eigenschaften 
vermerkt. 
§ 6. Die Beschlüsse der Schauämter entscheiden unbedingt über die 
Zulässigkeit der Benutzung der vorgeführten Beschäler. 
Werden die letzteren als untauglich verworfen, so ist ihre Verwendung 
für * vorbezeichneten Zweck bis zur etwaigen Abänderung dieses Beschlusses 
untersagt.
        <pb n="617" />
        — 277 — 
Ueber die tauglich befundenen Beschäler wird dem Ligentümer ein zur Be- 
deckung anderer Stuten gültiger Erlanbnisschein erteilt, in welchem aus der nach 
&amp;5 aufgestellten tabellarischen Uebersicht die erforderlichen Nachrichten mit 
aufzunehmen sind. 
De einen solchen Erlanbnisschein ist die vorbezeichnete Verwendung 
eines Beschälers nicht gestauet. 
&amp;* 7. Diejenigen Hengste, welche vom Schauamte für tauglich befunden 
worden sind, müssen auf Verlangen des letzteren unter Vorlegung des Er- 
laubnisscheins zu jeder Zeit von neuem vorgeführt und untersucht werden, 
um zu erforschen, ob sie etwa im Laufe der Zeit mangelhaft und zur Zucht 
unbmuchbar geworden sind. 
Stellt sich dies bei der neuen Besichtigung heraus, so wird dem Be- 
sitzer der Erlaubnisschein abgenommen, im Lug engesetzten Falle aber der- 
selbe nur mit einem, der stattgefundenen Be Mb entsprechenden Ver- 
merke versehen. 
§ 8. Die Kosten, welche durch die Körung und die Ausfertigung des 
Erlaubnisscheins entstehen, insoweit dieselben nicht etwa aus Kreiskommnnal- 
fonds zu entnehmen sein möchten, sind von den Eigentümern der zur Be- 
sichtigung gestellten Hengste zu tragen und werden von der Regierung fest- 
esetzt. 
gesetz 
9. Alljährlich vor dem Beginn der eigentlichen Deckzeit, spätestens 
bis 4 Dezember, hat der Landrat ein Verzeichnis aller in seinem Kreise 
in Wirk samkeit tretenden Privatbeschälstationen (nach dem anliegenden 
Schema B) durch das Kreisblatt zur öffentlichen Kenntnis zu brinzen. 
Es sind daher in dieses Verzeichnis sowohl die angemeldeen, der Körung 
nicht unterworfenen, als auch die nach erfolgter Körung für brauchbar 
erachteten Privatbeschäler aufzunehmen, damit die notwendige polizeiliche 
Beaufsichtigung einen sicheren Anhalt gewinne. 
&amp; 10. Alle diejenigen Personen, welche hiernach einen oder mehrere 
Hengste als Beschäler der öffentlichen Benutzung überlassen und Beschäl- 
stationen etablieren, find verbunden, über die Stuten, welche sie durch ihre 
engste bedecken lassen, Beschälregister zu führen, solche dem betreffenden 
drate auf Erfordern vorzulegen und den Eigentümern der bedeckten 
Stuten auf Erfordern Sprungzettel zu verabreichen. 
§ 11. Besitzer von Privathengsten, deren Körun — die Be- 
dingung ihrer Ueberlassung zum Decken ist, werden, falls sie dieselben un- 
gefüri um Decken überlassen, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark 
estraft. 
Oppeln, den 7. Juli 1881. 
Der Regierungspräsident. 
17. Bekanntmachung, betr. die Notierung der Marktpreise, vom 17. Angust 
1897. (Amtsbl. S. 262.) 
18 a. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Notiernugskemmissionen an 
den größeren Schlachtviehmärkten, vom 9. Juli 1900. 
18b. Die Bestimmungen über das Schlachten und die Ermittelung des 
Schlachtgewichtes bei den einzelnen Se##########e#
        <pb n="618" />
        — 278 — 
18e. eneinteilnng, als Unterlag die einzelnen Notierung 
e. Die unB (Amtsbl. 1900 ". 7 “ * 
b) Jagrpolizei. 
1. Polizeiverordnnng, betr. das Fangen wilder Kaninchen, vom 2. April 
Velis 1894. (Amtebl. S. 122/128.) 
Auf Grund der §#§ 12 und 15 des Gesetzes Über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §5 187, 139 und 140 des 
Gesetzes Über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. 
S. 195) wird in Ergänzung des 5 15 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 
1891 (Ges.-S. S. 307) für den Umfang des Regierungsbezirkes Oppeln 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses verordnet, was folgt: 
&amp; 1. Das Fangen wilder Kaninchen mit Schlingen ist verboten. 
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark 
oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
Oppeln, den 2. April 1894. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordnung zur schärferen — A des Wildhaudels und zur 
Anfrechterhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Hege= und Schon- 
zeiten des Wildes, vom 24. Mai 1878. (Amtsbl. S. 111.) 
Zur schärferen Ueberwachung des Wildhandels und zur Aufrechterhaltung 
der gesetzlichen Bestimmungen über die Hege= und Schonzeit des Wildes- 
wird auf Grund der §§ 6, 11 und 12 des Gesetzes über die Polizeiver- 
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) für den ganzen Umfang 
— Verwaltungsbezirks hiermit die nachfolgende Polizeiveroronung 
erlassen: 
1 JZJeder, wer Rot-, Dam= oder Rehwild in eine Stadt oder ein 
Dorf einbringt oder versendet, muß bei Meidung einer Geldstrafe bis zu 
10 Talern sich als Inhaber des Jagdbezirkes, aus welchem das Wild stammt, 
itimieren, oder mit einer glaubhaften Bescheinigung des betreffenden Jagd- 
inhabers oder, wo es sich um mit polizeilicher Erlaubnis erlegtes Wild- 
handelt, mit einem Atteste der betreffenden Ortspolizeibehörde verfehen sein, 
und solche auf Verlangen den Polizei= und Steuerbeamten vorzeigen. 
&amp;+#2. Wer nach Ablauf von vierzehn Tagen nach eingetretener Schon- 
zeit für das weibliche Rot-, Dam= oder Rehwild unzerlegtes männliches- 
oder weibliches Rot-, Dam= oder Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht 
mehr mit Sicherheit erkennbar ist, versendet, verkauft, zum Verkaufe herum- 
trägt, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe 
ausstellt oder feilbietet, oder aber den Verkauf desselben vermittelt, verfällt 
in eine Geldstrafe bis zu 10 Talern. 
5#.3. Die Borschrift im &amp; 2 findet keine Anwendung auf das seitens. 
der zuständigen Behörde konfiszierte und auf dasjenige Wild, von dem auf 
die in §7 alinea 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 
26. Februar 1870 (Ges.-S. S. 120) vorgeschriebene Weise nachgewiesen wird. 
daß es in den § 3 a. a. O. gedachten Ausnahmefällen erlegt 3 
Oppeln, den 24. Mai 1873.1) 
Königliche Regierung. 
  
1) Bol. hierzu die Polizewerorduiug vom #1. M W#. W# u####
        <pb n="619" />
        — 279 — 
8. verordn#ens, betr. den Berkehr mit Not-, Dam-= und Rehwild, 
#se -—2 18 r S. 05. 
Auf Grund des §&amp; 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der 5§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes Über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) wird für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln zusäßtlich 
der Polizeiverordnung über den Wildhandel dom 24. Mai 1873 (###ol 
S. 1 unter Zustimmung des Bezirksausschusses hiermit folgendes ver- 
ordnet: 
Einziger Paragraph: 
Der Verkehr mit unzerlegtem Rehwild, welches durch Entfernung des 
Gebisses oder des Kopfes verbümnell ist, ist verboten. s 
Oppeln, den 31. März 1896. 
Der Regierungspräsident. 
4. Pelizeiverordunng, betr. das Verbot der Bersendung von Wachteln 
während der Schonzeit, vom 81. März 1901. (Amtsbl. S. 109.) 
Auf Grund des 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) in Verbindung. mit den 
8 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(Ges.-S. S. 265) und dem § 34 des Feld- und Forstvoltreigesebe vom 
vom 1. April 1880 (Ges.-S. S. 230) wird mit Zustimmung des Provinzial- 
rats für den Umfang der Provinz Schlefien folgendes verordnet: 
§ 1. Nach Ablauf von vierzehn Tagen nach eingetreiener Schonzeit 
bis zum Schlusse der Schonzeit ist die Berfendung von chteln (coturnix 
communis) in lebendem oder totem Zustande innerhalb der Provinz 
Schlesien verboten. v 
2. Ausnahmen vom diesem Verbote können in einzelnen Fällen von 
dem Oberpräsfidenten zugelassen werden. 
g 3. Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe 
des §&amp; 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Ges.-S. 
S. 230) mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Z 
# 4. Mit dem Inkraftireten dieser Verordnung tritt die den gleichen 
Gegenstand betreffende Polizeiverordnung vom 2. Februar 1900 außer Kraft. 
Breslau, den 31. März 1901. 
Der Oberpräfsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. den Krammetsvogelfang, vom 8. Oktober 1902. 
Poligei- ¾ (mtebl. S. 330). 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des 
Behirlsausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln folgendes 
verordnet: 
&amp; 1. Bei der Aufstellung der Dohnen für den Krammetsvogelfang ist 
die Aubringun von Unterschlingen (Schlingen unterhalb der Rute) verboten. 
5 2. Beendigung der Fangzeit sind entweder die Dohnen abzu- 
nehmen, oder die Schlingen an ihnen auszuziehen oder qo### ## ####
        <pb n="620" />
        — 280 — 
Zuwiderhandlungen gegen die ** ar 88 1 unbd 2 werden 
mit lörske bis zu 60 Marr oher m#nt Haft 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es 1— Kinder oder andere 
unter seiner Gewalt stehende Personen, die seiner Aufsicht untergeben sind 
und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Uebertretung dieser Vor- 
schrifien abzuhalten. 
Oppeln, den 8. Oktober 1902. 
Der Regierungspräfident. 
6. Ann Ans des G 4. L.— —— 
Seckans zur Arefepreng t * 2 12, 1905. " 
(Amtsbl. S 10
        <pb n="621" />
        Abteilung XIII. 
Eischereipolizei. 
1. Königliche Berordunng, betr. die Ausführung des Fischereisese 6 in der 
rovinz Schlesien, vom 8. Angust 1887. (Amtsbl. S. 283.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen 
auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 
(Ges.-S. S. 197 a )ffür die Provinz Schlesien nach Anhörung des Pro- 
(GGesll. Wi 10 was folgt: 
(Zu § 22 Ziffer 1 des Gesetzes.) 
&amp; 1. Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern finden folgende 
Vorschriften Anwendun 
1. die Fischerei auf Fischlaich und Fischbrut ist verboten; 
2. Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn 
sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht 
mindestens folgende Längen haben: 
Stör (Acipenser sturio .))l. 100 cm, 
Lachs (Salm) (Salmo salar L.) „ 
Große r“ („Coregonus r*** 40 „ 
Sandart (Zander) (Lucioperca sandra Cuv.) . 
Rapfen (Raapfen, Raapf, Schied) (Aspius rapa 435 35 „ 
Aal (Anguilla vulgaris Flemming) . 
Barbe (Bigge) (Barbus fluviatilis 46). . .. 
Blei (Brachsen, Brasse) (Abramis brama L.) 
Meerforelle (Silberlachs, Strandlachs, Trump- Lachsjorele) 
(Salmo trutta L.) . 2 
Maißisch (Alse) (Clupea alosa L). ........ S- 
Fmte (clupocllntacuv)........... 
arpfen(cyprmusoarptol«)......... 
echt(Bsoxlnqusl-). 
chnepel (Schnäpel), Nordseeschnepel lechier Schnepeh, (C- 
regonus oxyrhynchus L.) und Ostseeschnepel („Core- 
gonus lavaretus L.) . 
Schlei (Schleihe, Liebe) (linca vulgaris Cuv.) ... 20 „ 
Aland (erlling. Seekarpfen) (Leuciscus idus L.) 
Dbell * ictopf, Minne, Mone) (l#eueisens * rephe 
us L.) .
        <pb n="622" />
        — 282 — 
Forelle (Salmo fario .) 
Nase (Makrele, Redfsisch, Mundfisch) (Chondrostoma 
nasus l))...l 
Asch (Aesche) (Chymallus vulgaris Nilsson.) ... 
Scholle(Goldbutt)EloukonootesplatossaLJ....18, 
KarauscheWar-seinevulgakjsNokdmanm..... 
20 cm, 
  
Kleine Maräne (Coregonus albula L.) 
Notauge (Scardinius erythrophthalmus L.) 
Barsch (Perca fluviatilis .hh)l 
Plötze (Leuciscus rutilus L.). ..... 
Flunder (Struffbutt) (Pleuronectes flesus L..) 
Krebs (Astacus fluviatilis Rondeltetttttt) 10 „ 
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, 
fer das ganze Fischereigebiet oder einzelne Teile desselben das Mindestmaß 
Stör bis auf 120 cm, für Meerforelle bis auf 50 cm, für Krebs bis 
auf 12 cm und für die benannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu 
Sbon, sowie auch für die oben nicht genannten Plattfischarten und die 
Dorscharten Mindestmaße vorzuschreiben; 
3. Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeich- 
neten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, find, wenn 
sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Er- 
haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen; 
4. im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder 
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§ 46 des Gesetzes) ein- 
zelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, sowie 
von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig 
und widerruflich gestatten. 
8 2. Vorkeholtlich der im § 27 des Fischereigesetzes und im vor- 
stehenden § 1 Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fisch- 
brut, sowie Fische der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst 
angegebenen Maßen weder feilgeboten noch verkauft, noch versandt werden, 
ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Ge- 
wässern gewonnen sind. 
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht 
geschlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Trankochen, noch 
zur Fütterung des Biehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln, 
oder zu anderen wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 
Aus überwiegenden aortschaftlihen Gründen kann der Regierungs- 
präsident jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ansnahmen 
von letzterem Verbote zulassen. 
(Zu § 22 Ziffer 2 des Gesetzes.) 
#*# 3. Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern 
treten nachfolgende Beschränkungen ein: 
1. der Betrieb der Fischerei von Sonnabend abends 6 Uhr bis Sonntag 
abends 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit); 
2. in den nachbenannten Gewässern: 
a) in dem Goldbach oder Prudlik und seinen Nebengewässern von der 
Stadt Neustadt, und zwar von der von Neustadt nach Neiße führenden 
Chaussee an aufwärts 
b) in der Freiwaldauer Hiele und ihren Nebengewässern von der Grenze 
der Feldmarken Preiland und Polnisch-Wette an aufwärts,
        <pb n="623" />
        — 283 — 
c) in der Neiße von Rengersdorf an aufwärts, sowie in sämtlichen 
Nebenflüssen derselben von der Einmündung der Biele bei Neiße, mit. 
Ausnahme der Biele und des Zadelbaches, 
d) in sämtlichen Nebenflüssen der Mettau, 
e) in der Peile oder dem Reichenbacher Wasser und in sämtlichen Neben- 
gewässern von Gräditz an aufwärts, 
1) in der Weistritz und sämtlichen Nebengewässern von der Papierfabrik 
zu Ober-Beistritz an aufwärts, 
8) in dem Bober von Landeshut an aufwärts und allen denjenigen 
seiner Nebengewässer, welche oberhalb des Einflusses des kleinen Bober- 
bei Bunzlau gelegen find, mit Einschluß dieses lepteren, 
h) in dem Queis von Marklissa an aufwärts, sowie in den Zuflüssen 
desselben von Naumburg an aufwärts, 
i) in der Katzbach und schnellen Deichsa von der unteren Grenze des 
Goldberg-Haynauer Kreises an aufwärts, sowie in deren Neben- 
gewässern, welche oberhalb dieser Grenze einmünden und 
k) in den Forellenbächen und in der Ockel bei Groß-Strehlitz 
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober morgens. 
6 Uhr bis 14. Dezember abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit ausdrück- 
licher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese Genehmigung 
darf nur dann erteilt werden, wenn die Benutzung der Fortpflanzungsstoffe 
der Ffangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Salmoniden, 
(Lachse, Meerforellen, Forellen usw.) zum Zwecke der künstlichen Fischzucht. 
gesichert ist. Die erteilte Erlaubnis ist zu widerrufen, sobald die über- 
nommene Berpflichtung nicht erfüllt wird; 
3. in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern 
findet während der Zeit vom 10. April morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni. 
abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) statt, 
derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden. 
Woche, von Montag morgens 6 Uhr beginnend und Donnerstag morgens. 
6 Uhr schließend, betrieben werden darf. 
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs= 
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die 
Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz frei- 
gegebenen Tage, gestatten. 
§ 4. Für die Dauer der im § 3 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten. 
wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident aus- 
nahmsweise nachfolgende Fischereibetriebe zulassen: 
1. der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu er- 
scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge, 
Stör, Stint und Maifisch, kann mit solchen Geräten, die nur zum Fang 
dieser Fischarten bestimmt und geeignet find, gestattet werden. 
Ebenso kann der Aalfang gestattet werden; 
2. den Fischern, welche d * J⅝•6 slille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann ge- 
stattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder auszulegen, 
wenn daraus nachteilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu 
befürchten find. Dieselbe Ausnahme kann auch für die nur zum Nalfang. 
bestimmien und geeigneten ständigen Vorrichtungen und Geräte oben genannter- 
Art gewährt werden; 
3. das Angeln mit der Rute kann zugelassen werden; 
4. im Interesse wissenschaftlicher Untersichun en oder gemeinnütziger Ver- 
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze
        <pb n="624" />
        — 284 — 
der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter geeigneten 
Kontrollmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht genannter Füchorten 
ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist indes 
die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmitel auszuschließen, welche 
vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
5* 5. Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes 
dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im § 3 Ziffer 3 be- 
zeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirkspolizeiverordnung für ein- 
elne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vor- 
sehend angegebene Maß ein gschränkt. namentlich auch der Fang einzelner 
Fischarten, oder der —. estimmter Fangmittel für die Dauer der 
Schonzeit ganz verboten werden. 
5* 6. Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren 
Mengen vorkommen, kann im Wege der Bezirkspolizeiverordnung der Fang 
der Maräne auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang 
November bis Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche 
Dauer innerhalb der Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden. 
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirtschaftlich 
vichüiger Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum 
handelt, die Fischart darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schon- 
zeiten bis zur Dauer von sechs Wochen untersagt werden. 
§ 7. Der Rezierungepräsident ist ermächtigt: 
1. die wöchentliche Schonzeit (&amp; 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für 
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag morgens 
6 Uhr bis Montag morgens 6 Uhr zu verlegen; 
2. nach langanhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (§ 3 
Ziffer 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken 
anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit von Anfang 
April bis Ende Juni festzusetzen. 
§*# 8. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist befugt: 
1. für einzelne der oben im § 3 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald 
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen, oder darin Salmoniden 
fingebürgert werden, die im § 3 Ziffer 2 bezeichnete Winterschonzeit einzu- 
ühren; 
2. ffür einzelne der oben im § 3 Ziffer 2 aufgeführten Gewässer die im 
§ 3 Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen; 
3. für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gehiet be- 
kübhnen die im § 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be- 
treffenden Nachbarregierung zu regeln und 
4. für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an- 
gehören, die im § 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln. 
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen 
Gewässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung 
herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
§* 9. Während der Dauer der in dem § 3 vorgeschriebenen woöcheotlichen 
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 
1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen 
Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein (§ 28 des Gesetzes). 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann 
der Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen 
Bestimmung gestatten (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880).
        <pb n="625" />
        — 286 — 
8 10. Die gs 3 bis 8 einschließlich finden auf den Krebsfang keine 
Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der 
Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die 
Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforder- 
lichen Borsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in 
einzelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang eier= oder 
jungetragender Krebsweibchen im Wege der Bezirkspolizeiverordnung ver- 
oten und äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig 
untersagt werden. 1) 
(Zu § 22 Ziffer 8 des Gesetzes.) 
§ 11. Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1. die Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe (giftiger Köder, 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen 
oder anderer Sprengmittel usw.) (§ 21 des Gesetzes); 
2. die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als- 
Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen, 
Schießwaffen usw. 
er Gebrauch von Angeln ist gestattet. 
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) 
kann zum Zwecke des Aalfanges von dem Regierungspräsidenten in drin- 
enden Fällen und nötigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Kon- 
Kralson für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden; 
3. das Zusammentreiben der Fischr bei Nacht mittelst Leuchten oder Fackeln. 
* 12. Ohne Erlaubnis der Aufssichtsbehörde (5 46 des Gesetzes) dürfen 
nicht geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, 
noch abgelassen oder ausgeschöpft werden. 
§* 13. Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbst- 
fänge für Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Be- 
rechtigung nicht neu angelegt werden. 
er Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut- 
ewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch 
20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen. 
(Zu §22 Ziff. 4 des Gesetzes.) 
§ 14. Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vor- 
behaltlich der nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte usw.) 
irgend welcher Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen 
9 aschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen 
notens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine 
Weite von 2,5 cm haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Teile und Abteilungen der Fang- 
ghite bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das 
indestmaß auf die Kehle keine Anwendung. 
Bei Fanggerken, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge 
und Stichling bestimmt und geeignet find, wird von einer Bestimmung der 
Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungs- 
präsident ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweie 
  
  
  
1) Bgl. die Vollzeiverorbungen vom 1. April 1892 (Amtsbl. S. 126) und vom. 
4. April 1892 (Amtsbl. S. 158). — Nr. 8 und 4 dieser Abteilung.
        <pb n="626" />
        — 286 — 
#im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräte und den Fang be- 
stimmter Fischarten, namentlich Stint, Uecklei (Alve), Ellritze, Maipiere, 
Schmerle und Bartgrundel zuzulassen. 
In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten die Be- 
fugnis zu, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräte und über 
den Umfang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende 
Bestimmungen zu treffen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes, oder 
einer wertvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirkspolizei- 
verordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung be- 
stimmter schädlicher Fanggeräte ganz ausgeschlossen, oder in einer über die 
obigen Vorschriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden. 
(Zu §.22 Ziff. 4 des Gesetzes.) 
5*5 15. Ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer 
beim Fischfange weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch mittelst am 
Ufer oder im Flußbette befestigter ober verankerter Fischereivorrichtungen 
(Reusen, Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem 
niedrigen Wasserstande, in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer 
gemessen, für den Zug der Fische versperrt werden. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung voneinander 
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der 
Längenausdehnung des größten Netzes beträgt. 
Bei dem gleichzeit en Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen 
muß der Abstand der Netze voneinander mindestens das Doppelte der Länge 
des größten Netzes betragen. 
(Zu 822 Ziff. 5 des Gesetzes.) 
6 16. Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die 
Schiffahrt nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischerei- 
vorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräte müssen so aufgestellt oder aus- 
gelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasser- 
abfluß in nachteiliger Weise nicht behindert wird. 
&amp; 17. Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten) 
haben bei Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr 
Amt bezeichnendes metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von 
Gemeinden, Genossenschaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher 
haben bei Ausübung des Dienstes ein vom Regierungspräsidenten festzu- 
setzendes Abzeichen zu tragen.) 
Wer von einem Aufichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat 
dem Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als 
bis er dazu ausdrücklich ermächtigt ist. 
§ 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, soweit dieselben nicht den Stoafbeftimmungen des Fischereigesetzes 
vom 30. Mai 1874 (5§ 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. 
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Auslbung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräte erkannt werden. 
1) Die staatlichen Fischereibeamten besitzen die Eigenschaft als Hilfsbeamte der 
Staatsanwaltschaft. 
2:) Bgl. die Bekanntmachung vom 25. Juni 1888 (Amtsbl. S. 199.) — 
Nr. 5 dieser Abteilung. —
        <pb n="627" />
        — 287 — 
8 19. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist er- 
mächtigt, die Vorschriften dieser Berordnung. über die Beschränkung des 
Fischereibetriebes, über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenbet 
erlaubter Fanggeräte für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz 
oder teilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit 
unterworfen sind. 
6 20. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Berordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes 
1 dr Lichis Schlesien, vom 2. November 1877 (Ges.-S. S. 240 ff.) außer 
aft gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Frühjahrsschonzeit für die Fische 
in der Oder und den Nebengew# * de Oder, vom 7. März 1899. 
mtsbl. S. 86. 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit § 5 der 
Allerhöchsten Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes für die 
Provinz Schlesien, vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.) wird unter 
Aufhebung der Polizeiverordnungen vom 13. März 1890 und vom 
23. März 1891 betreffend die Frühjahrsschonzeit für die Fische in der Oder 
und deren Nebengewässern unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den 
Umfang des Regierungsbezirks Oppeln folgendes angeordnet: 
Der Betrieb der Fischerei mit Ausnahme des Nalfanges, welch letzterer 
auch während der Schonzeit gestattet wird, wird außer für die Oder selbst 
auch für die Nebengewässer der Oder, ausschließlich der Glatzer Neiße, bis 
zum ersten in denselben befindlichen Stauwerk während der Frühjahrsschon- 
zeit, — d. i. vom 10. April bis 9. Juni — gänzlich untersagt. 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, 
im Unvermögensfalle mitl entprechender Haft bestraft. 
Oppeln, den 7. März 1899. 
Der Regierungspräsident. 
3. Polizeiverordnung, betr. den Berkauf und das Feilhalten von Eier- 
krebsen, vom 1. April 1892. (Amtsbl. S. 125.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwallung vom 11. März 1850 in Verbindung mit 5 10 der 
Allerhöchsten Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes in der 
Provinz Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.) wird unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln fozendes verordnet: 
1. Aus nicht geschlossenen Gewässern des Regierungsbezirks Oppeln 
Krebsweibchen zu fangen, welche Eier oder Junge tragen, ist verboten. 
2. Wenun bei Gelegenhen des Fischfanges eier- bzw. jungetragende 
Krebsweibchen lebend in die Gewalt des Fischers gelangen, so find sie mit
        <pb n="628" />
        der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser 
etzen. 
Ziffer 3 und 4 sind durch die Oberpräfidialpolizeiverordnung vom 
4 rril 1892 (Amtsbl. S. 158) aufgehoben bzw. ersetzt.] — S. nächste 
mer. 
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geld- 
strafe bis zu 60 Mark, eventl. mit entsprechender Haft bestraft. 
Oppeln, den 1. April 1892. 
Der Regierungspräsident. 
4. Polizeiverordnung, betr. den Transport, Versand und Berkauf von 
Krebsen, vom 4. April 1892. mts L. S. 158.) 
Auf Grund des iàlr 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwallung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes vom 
11. März 1850 wird unter Zustimmung des Provinzialrats nachstehende 
Polizeiverordnung für den Umfang der Procin Schlesten. erlassen: 
1. Wer während der gesetzlichen Schonzeit vom 1. November bis 31. Mai 
inkl. Krebse transportiert, feilhält oder verkauft, ohne mit einer amt- 
lichen Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Fangortes (Ursprungs- 
zeugnis) darüber versehen zu sein, daß die Krebse vor der Schonzeit 
oder in geschlossenen Gewässern oder im Auslande gefangen sind und 
2. wer während derselben gesetzlichen Schonzeit Krebse versendet, ohne 
der Sendung ein solches Ursprungszeugnis in sichtbarer Form bei- 
gefügt zu haben, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Un- 
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
Breslau, den 4. April 1892. 
Der Oberpräsident. 
5. Bekanutm betr. die Dienstabzeichen der Fischerei , 
MMEksmUksssMXpikSkM»Ob«-« 
Auf Grund des § 17 Satz 2 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend 
die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz Schlesien, vom 8. August 
1887 (Ges.-S. S. 406), bestimme ich hierdurch, daß die von Gemeinden, 
Genossenschaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher bei Aus- 
übung des Dienstes als Abzeichen ein mit der Ausfschrift „Fischereiauf- 
seher“ versehenes, metallenes Schild zu tragen haben, wie dieses im Auf- 
trage des Oberfischmeisters für Schlesien von der Firma Sedlaczek-Breslan 
angefertigt worden ist. 
Die Schilder find von gedachter Firma für den Preis von 0,75 Mark 
— bei größeren Bezügen von 0,50 Mark pro Stück zu beziehen. 
Oppeln, den 25. Juni 1888. 
Der Regierungspräsident. 
6. Polizeiverord#nung, betr. die Kennzeichmung des 8, vom 
14. i 1875. (Atskl. küalpiscees * 
Das Fischereigesetz für den Preußischen Staat vom 30. Mai 1874 (Ges.= 
S. rs* 167 S. 197 und ff.) verordnet: 
im :
        <pb n="629" />
        — 289 — 
„Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang ausliegenden Fischer- 
e müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die 
E#son des Fischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kenn- 
Fichnung find die näheren Vorschriften für genossenschaftliche Reviere 
urch das Genossenschaftsstatut, für andere Reviere im Wege der 
Seierorbnung zu erlassen;“ 
im &amp; 49: 
„Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis 
zu buoer Woche wird bestraft: 
1. usw., 
2. wer den Vorschriften im § 19 zuwider Fischerzeuge ohne die vor- 
geschriebene Kennzeichnung auslegt“ 
und im 5 50 
sit ½ Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit Haft wird 
estraft: 
1. wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichtsbehörde 
festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräte überschreitet. (§ 8.)= 
Demgemäß bestimmen wir hiermit auf Grund des § 11 des Gesetzes 
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des §5 19 des Fiscgerei- 
esetzes vom 30. Mai 1874 für den Umfang unseres Regierungsbezirks in 
## auf die (nicht geschlossenen) nicht genossenschaftlichen Reviere folgendes: 
§&amp;# 1. Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischer- 
ge müssen mit einer Marke von Metall oder Holz versehen und fest ver- 
unden sein, welche den Namen und Wohnort des Fischers oder ein Namens- 
zeichen desselben deutlich enthalten. 
Letzterenfalls ist ein Duplikat dieses Namenszeichens bei der Aussichts- 
behörde, welcher die, Beglaubigung des Erlaubnisscheins (6 13 des Gesetzes) 
resp. die Ausstellung des Legitimationsscheins (6 16 des Gesetzes) für den 
betreffenden Fischer zusteht, zu deponieren. 
. Sofern die Fischerzeuge in dem einer politischen Gemeinde zu- 
stehenden Fischwasser ausliegen (§ 8 des Gesetzes), müssen diese Marken auch 
die laufende Nummer der für dieses Gemeinderevier überhaupt in Gebrau 
kommenden Fanggeräte enthalten. 
&amp; 3. Zuwi Sandlungen gegen diese Bestimmungen der §§ 1 und 2 
unterliegen der Bestrafung nach Maßgabe der im Eingang angegebenen 
Vorschriften der §§ 49 und 50 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874. 
Oppeln, den 14. Juni 1875. 
Königliche Regierung. 
7. Polizeiverordnung, betr. die Frühjahrsschonzeit für die Fische in der 
Oder und den Kebengewässern der Oder, vom 28. März 1900. 
(Amtsbl. S. 194.)#) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit § 5 der 
Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes 
für die Provinz Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.) wird 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs- 
bezirks Oppeln folgendes angeordnet: 
1) Vgl. Nr. 2 dieses Abschnitts. 
Kote, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oppeln. II. Teil. 19
        <pb n="630" />
        — 290 — 
Der Betrieb der Fischerei mit Ausnahme des Aalfanges, welch letzterer 
"uch während der Schonzeit gestattet wird, wird außer für die Oder selbst 
auch für die Nebengewässer der Oder, ausschließlich der Glatzer Neiße, bis 
um ersten in demselben befindlichen Stauwerk während der biesjährigen 
Früyjahrsschonzeil — d. i. vom 10. April bis einschließlich 9. Juni — 
gänzlich untersagt. 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, 
im Unvermögensfalle mit enspbechender Haft, bestraft. 
Oppeln, den 23. März 1900. 
Der Regierungspräsident. 
8. Polizeiverordu##, betr. die Verwendung von anb Spiegelnetzen, 
vom 6. Dezember 1901. (Amtsbl. S. 349.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883, der §#§# 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der §#§ 5 und 14 der Aller- 
höchsten Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in 
der Provinz Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 406 ff.), wird unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln verordnet: 
1. Die Verwendung der Kuppel= und Spiegelnetze als Zugnetz, die 
sog. Ringportfischerei, ist verboten. 
&amp; 2. Die Verwendung der Kuppel- und Spiegelnetze als Stell= (Staak-) 
und Schwimmnetze ist für die Dauer der jährlichen Frühjahrsschonzeit, d. i. 
während der Zeit vom 10. April morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni abends 
6 Uhr verboten. 
1. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark, gegebenenfalls mit entsprechender Haft bestraft. 
Oppeln, den 6. Dezember 1901. 
Der Regierungspräfident. 
9. Peolizeiverordnung, betr. den Verkauf nad das Feilhalten von Krebs- 
weibchen, vom 12. Februar 1908. (Amtsbl. S. 112.) 
Auf Grund des §5 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit §5 10 der 
Allerhöchsten Verordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes in der 
Provinz Schlesien vom 8. August 1887 (Ges.-S. S. 40 fll. wird unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln solgendes verordnet: 
3 1. Der Verkauf von Krebsweibchen wird innerhalb des Regierungs- 
bezirks Oppeln für den Zeitraum von fünf Jahren untersagt. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Geld- 
strafe bis zu 60 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft. 
§*# 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 19083 in Kraft. 
Oppeln, den 12. Februar 1903. 
Der Regierungspräsident.-
        <pb n="631" />
        h: 
1. Lanbespolizeiliche Ansrdnung, betr. Maßregeln gegen die Schweinesenchen, 
vom 15. März 1906. (Umisbl. S. 96.) mun 
Hur Verhütung der weiteren Verbreitung der im Regierungsbezirk 
Oppeln und in den benachbarten Bezirken herrschenden, ansteckenden Schweine- 
krankheiten (Schweineseuche, Schweinepest, und Rotlauf) wird auf Grund des 
§56b Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung unter gleichzeitiger Aufhebung der 
## 12 und 13 der landespoli lichen nordnung vom 21. November 1904 
(2. Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 48)1) bis auf weiteres folgendes an- 
eordnet: 
s 6 1. Das Treiben von Schweinen beim Handel im Umherziehen ist 
verboten. 
§ 2. I. Personen, welche Schweine zum Handel im Umherziehen in 
den Regierungsbezirk Oppeln einführen oder aus einem Kreise des Bezirks 
in einen anderen über= oder zurückführen sind — vorbehaltlich der unter 
Ziffer II dieses Paragraphen bezeichneten Ausnahmen — verpflichtet, diese 
Schweine alsbald nach dem Ueberschreiten der Bezirks- oder Kreisgrenze 
durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat 
sich auch auf das Borhandensein von Maul= und Klauenseuche zu erstrecken. 
II. Werden Schweine für den Handel im Umherziehen mit der Eisen- 
bahn in den Regierungsbezirk Oppeln eingeführt, die innerhalb der letzten 
72 Stunden durch einen beamteten Tierarzt untersucht worden sind, so hat 
die tierärztliche Untersuchung nur dann zu erfolgen, wenn der Transport 
inzwischen in seinem Bestande verändert ist. 
Bei Transporten, welche die Bezirksgrenze beim Handel im Umher- 
ziehen auf dem Landwege üÜberschreiten und durch einen beamteten Tierarzt 
bereits untersucht worden sind, braucht die tierärztliche Untersuchung — 
Hleichalltg ob der Bestand inzwischen eine VBeränderung durch An- oder 
auf erfahren hat, oder nicht — erst innerhalb 72 Stunden nach der 
letzten Untersuchung wiederholt zu werden. 
Zwecks Kontrolle darüber, ob bei den mit der Eisenbahn eingeführten 
Schweinen seit der letzten Untersuchung eine Veränderung im Bestande stait- 
Funden hat oder nicht, haben die Führer der in den Regierungsbezirk 
ppeln zum Handel im Umherziehen mit der Eisenbahn ae 
Schweinetransporte nach dem eberschreiten der Bezirksgr das Kon- 
trollbuch (Ziff. VI) alsbald der Ortsbehörde derjenigen Orsschaft vorzulegen, 
welche der Transport nach dem Ausladen aus der Eisenbahn zuerst b 
Die Ortsbehörde hat einen VBermerk über die Vorlage und Revision 
des Buches in dieses einzutragen. 
1) Siehe S. 115. 
19“
        <pb n="632" />
        — 292 — 
III. Werden die Schweine beim Handel im Umherziehen durch mehrere Kreise 
des Regierungsbezirks Oppeln transportiert, so braucht die Untersuchung 
stets erst nach 72 Stunden wiederholt zu werden. 
IV. Die Untersuchung hat grundsätzlich am ersten Orte des Bezirks oder 
Kreises stattzufinden, welchen der Transpport nach dem Ueberschreiten der 
Bezirks= oder Kreisgrenze zuerst berührt. Abweichungen hiervon können aus 
besonderen Gründen von dem Landrat desjenigen Kreises zugelassen werden, 
in den der Transport eingeführt worden l 
Bei Bahntransporten hat die Untersuchung, sofern eine solche nach 
Ziff. II Abs. 1 überhaupt nötig ist, an der Ausladestation zu erfolgen. 
V. Vor Beendigung der tierärztlichen Untersuchung und Feststellung der 
Unverdächtigkeit darf kein Schwein aus dem Transport entfernt oder in 
Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Schweinen gebracht werden. 
Ebensowengg darf der Transport vor der Untersuchung den betreffenden Ort 
verlassen. 
VI. Die Führer der zum Handel im Umherziehen bestimmten Schweine- 
transporte haben ein Kontrollbuch nach dem beigedruckten Muster bei sich 
zu führen, in welches der Name und Wohnort des Besitzers, des Begleiters 
und Erwerbers der Schweine, die Zahl und der Ursprungsort der einge, 
führten, der durch Verkauf oder Tausch veräußerten, der durch Kauf oder 
Tausch erworbenen und der gefallenen Schweine einzutragen ist. 
Die Eintragungen in das Koutrollbuch sind mit Tinte oder Tintenstift 
zu bewirken, Zahlen find in Buchstaben anzugeben. Das Kontrollbuch ist 
ein viertel Jahr lang nach der letzten Eintragung so aufzubewahren, daß es 
der Ortspolizeibehörde, dem beamteten Tierarzt und dem Exekutiobeamten 
auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden kann. 
VII. Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzte vor der Untersuchung 
vorzulegen. Dieser hat in das Buch eine Bescheinigung über den Unter- 
suchungsbefund unter Angabe von Tag und Stunde der —.— ein- 
utragen. Die Bescheinigung gilt drei Tage (72 Stunden). Falls die 
chweine länger als drei Tage zum Berkaufe gestellt werden, ist die amts- 
tierärztliche Untersuchung von drei zu drei Tagen zu wiederholen. 
er Führer der zum Handel im Umherziehen bestimmten Schweine- 
transporte ist verpflichtet, das Lontrollbuch dem beamteten Tierarzte, den 
Ortsbehörden der berührten Orte, den Ortspo lieibehorden und den Gendarmen 
auf Erfordern jederzeit vorzulegen. Die revidierenden Beamten haben einen 
Vermerk über die Vorlegung in das Buch einzutragen. 
VIII. Wird bei der tierärztlichen Untersuchung des Transports eine 
Seuche oder ein Verdacht einer solchen festgestellt, so find die Schweine als- 
bald unter Stall-- bzw. Gehöftssperre zu stellen. Dieser Maßnahme bleiben 
sämtliche Schweine des Transports solange unterworfen, bis die Seuche 
oder der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Weiterverbreitung 
berselben beseitigt ist. 
Mangelt es an geeigneten Räumen, so ist eine Weiterbeförderung solcher 
Transporte nur unter den im &amp; 66 der Bundesratsinstruktion vom 30. Mai, 
7. Juni 1895 vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zulässig. 
IX. Berendet ein Schwein aus einem zum Handel im Umherziehen be- 
stimmten Transporte, so ist unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu 
machen und durch diese der beamtete Tierarzt zur Feststellung der Todes- 
ursache auf Staatskosten zuzuziehen. 
Bevor diese Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem 
Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen
        <pb n="633" />
        — 293 — 
Tieren gebracht werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der 
Transport selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumli 
zur Unterbringung der Tiere nicht vorhanden sind, darf der Transport noch 
is zur nächsten Ortschaft, in welcher sich solche Räumlichkeiten befinden, 
srgee krhe besursach Seuche festgestellt, f 
ird als Todesursache eine e festg „so greifen die unter 
Biff. VIII erwähnten Maßnahmen Platz. 
X. Die Kosten der Untersuchung der Schweinetransporte durch den be- 
amteten Tierarzt (Ziff, I) hat der Transportunternehmer zu tragen. 
5*# 3. Die zur Beförderung von weinen beim Handel im Umher- 
ziehen benutzten Fuhrwerke und Behäller find nach see lige Gebrauche, 
d. i. nach Ausladung jedes Schweinetransports, mit Seifenlauge gründlich 
za reinigen und mit Kalkmilch, bestehend aus 1 Teil Kalk und 4 Teilen 
#ser, auszutünchen. Die auf den Fuhrwerken oder in den Behältern be- 
findliche, beim Transport der ausgeladenen Schweine benutzte Streu ist zu 
verbrennen oder zu vergraben. Jede andere Verwendung der Streu, ins- 
besondere deren Verbringung auf die Düngerstätten und die nochmalige Be- 
nutzung nach dem Trocknen ist verboten. - 
§4.BotstehendeAuotdnungtrittsofoktinskaftJhresufbebung 
wird erfolgen, sobald die im Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Anordnungen werden, sofern 
nicht nach § 328 des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 
* 148 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Un- 
vermögzensfalle mit Haft bis zu vier Wochen, bestraft. 
Oppeln, den 15. März 1906. 
Der Regierungspräsident. 
Anhang: 
Seite 1: 
Name o · - - o o s . 
Wehdert des Transporiführers der Schweine. 
Seite 2 und 3, 4 und 5 uftw. 
Muster zu dem Kontrollbuch (5 2 Ziff. V). 
des Eigentümers der Schweine 
  
  
Des Zugangs Des Abgangs 
Vermerk des 
8 Name beanneten 
* durch und StandTierarztes 
4 Ver= durch det des und der 
Tag On Zahl * Tag Ort tauf Tod Erwerbers Orts- 
usw. behörden
        <pb n="634" />
        — 204 — 
2. Lamdespolizeiliche Anord dee Kreise Lubli und 
Krenzburs, —— 2 er EZ——— I. tn 272.) 
In Ausführung der Vorschriften über den Berkehr außerdeutscher Aus- 
wanderer über die preußisch-russische Grenze vom 26. Februar 1905 (Min.-Bl. 
S. 48) wird mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern zwecks 
Kontrolle der Auswanderer 2z den Umfang der Kreise Lublinitz, Rosenberg 
und Kreuzburg des Regierungsbezirks Oppeln folgendes angeordnet: 
1. Außerdeutschen Auswanderern ist der Eintritt in die Kreise Lublinitz, 
RKosenberg und Kreuzburg des Regierungsbezirks Oppeln über die russische 
Grenze nur dann gestattet, wenn sie 
a) einen ordnungsmäßigen Paß, 
b) einen mit einer in Deutschland konzessionierten Schiffahrtsgesellschaft 
abgeschlossenen Passagevertrag zur Fahrt nach einem außerdeutschen 
Ausschistungehafen, 
Jc) eine Eisenbahnkarte bis zum Einschiffungshafen und 
d) ausreichende Barmittel besitzen, welche ihre Aufnahme an dem Reise- 
ziel oder im Falle ihrer dortigen Zurückweisung die Rückbeförderung 
in die Heimat gewährleistet. Hierzu ist bei gesunden und nicht ge- 
brechlichen Personen von mehr als 10 Jahren eine Summe von je 
400 Mark, bei jüngeren Personen eine Summe von je 100 Mark für 
erforderlich zu halten. 
2. Alle außerdeutschen Auswanderer, welche beim Ueberschreiten der 
preußisch-russischen Grenze diese Bedingungen nicht erfüllen, haben die Kon- 
trollstationen in Ostrowo, Regierungsbezirk Posen, zu passieren. Dorthin 
haben sie sich nach Ueberschreitung der Grenze unverzüglich und auf dem 
lrzesten Wege und zwar möglichst mittelst Eisenbahn, Sbifft oder Wagens 
zu begeben. 
den an sie ergehenden Anordnungen der Polizeibehörden wegen Zu- 
weisung zur Kontrollstation haben sie unbedingt nach ukommen. 
Nach ihrer Aufnahme in die betreffende Kontro statton haben die Aus- 
wanderer die für die Station bestehende Betriebsordnung genau zu befolgen 
und dürfen die Stationen nur mit einer nach Maßgabe der Betriebsordnung 
ausgestellten Bescheinigung verlassen. 
Nach dem Verlassen der Stationen dürfen die Auswanderer, falls sie 
nicht nach ihrer Heimat ausgewiesen sind, sich zur Weiterreise nach den Ein- 
schiffungshäfen nur der Eisenbahn bedienen und auch dieser nur mit den- 
jenigen Wagen oder Wagenabteilen, welche ihnen zu diesem Zwecke von dem 
Bahnpersonal angewiesen werden. 
Die Eisenbahobehörden sind von dem Herrn Minister der öffentlichen 
Arbeiten angewiesen, Auswanderern, welche die vorstehenden Bestimmungen 
umgehen wollen, keine Fahrkarte auszufertigen. 
3. Auf polizeiliche Zwangsbeförderungen finden diese Anordnungen 
keine Anwendung. 
4. Auswanderer, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider handeln 
haben ihre sofortige zwangsweise Abschiebung über die Grenze zu gewärtigen- 
Oppeln, den 9. Juli 1906. 
Der Regierungspräsident.
        <pb n="635" />
        nn 
A. 
Ableichtern der Schiffe 199. 
Aneinanderkoppeln von Fuhrwerken 160. 
Ankern der Schiffe 199. 
Ankerwersen an Telegraphenkabeln usw. 
198. 
Ansteckende Krankheiten, Verhütung 25. 
Ansteckende Krankheiten, Berhütung der 
Uebertragung durch die Schulen 25. 
Apotheker, Prüfungsordnung 1. 
Apothekergehilfen und -Lehrlinge, Melde- 
pflicht 2. 
Approbierte Medizlalpersonen 1. 
Arsenikalien, Versendung 15. 
Arzneimittel, Berkehr 12. 
Aerzte, Meldepflicht 1. 
Augenärzte, Meldepflicht 1. 
Augenkrankheiten, Verhütung der Ueber- 
tragung durch die Schulen 27. 
Aussatz, rbeigenflch 87. 
Aussatz, Bekämpfung 87. 
Auswanderer, nicht deutsche, Grenzverkehr 
294. 
Auswandererkontrollstationen 294. 
Ausweichen der Fuhrwerke 161. 
B. 
Bagger, Vorbeifahren an 198. 
Bahnpolizei bei Kleinbahnen 176. 
Barbiergewerbe, Ausübung 82. 
Baumpflanzungen an Wegen 154. 
Beerdigungen 58. 
Beerdigungen, Reihenfolge 60. 
Beerdigungen, Zeitpunkt 61. 
* MW ee 268. 
erberitzensträu —’1 265. 
Beulenpest, Bekämpfung 88 
Bierdruckapparate 61. 
Bierpressionen 61. 
Blinde, Unterbringung 58. 
Brechdurchfall, Anzeigepflicht 88. 
  
Büffelfleisch, Feilhalten 75. 
Bullenhaltung der Gemeinden 272. 
C. 
Chausseebrücken, Schutz 254. 
Eienserge Erhebung 157. 
l t 172. 
853 kuser giee 1 51. 
D. 
Dampffahrsenge Berkehr 164. 
Dampfkessel auf Schiffen, Wartung 200 
D#psschife Begegnen und U erholen 
rlkhiwalzen, Berkehr 184. 
Damwild, Verkehr 279. 
Deiche, Schutzvorschriften 258. 
Deichpolizei 228. 
deich und Vorflutverhälmisse in der Oder 
Desinfektionsvorschriften bei Si He t 51. 
Diphteritis, Anzeigepflicht 84 
Drogenhandlungen, Besichtigung 18. 
E. 
- Fortschaffen auf chegsseen 167. 
orbueng für die O 
Eichzeichen der Schiffe bn2 
Eier, Schutz 268. 
Eierkrebse, Fang 287. 
Einfuhrtage für russische Schweine 126. 
Einsuhrochborr für Rindvieh 85. 
Eisenbahnbauten, Schutz 178. 
Eisenbahnbrücken, Schutz 264. 
bitenbahnen untergeordneter Bedeutung 
1 
Eisentnahme aus der Oder 254. 
Elektrische Kleinbahnen, Bahnpolizei 175. 
Engerlinge, Vertilgung 264. 
Eurschädigungen fũr gefallene Tiere 140.
        <pb n="636" />
        Epileptiker, Ueberwachung 58. 
Esel, Schlachten 78. 
J. 
Fähren, Verkehr 178. 
Fahrräder, Verkehr 162. 
Fahrstraße, Bezeichnung auf der Oder 205. 
Fahrstraße, — 189. 
Fahrwasser, Sperrung 198. 
Farbkreiden, arsen= und bleihaltige 25. 
Feld= und Forstpolizei 260. 
Festlegen der Schiffe 199. 
Fischbrut 282. 
Kischerei in fließenden Gewässern 286. 
Fischerei in schiffbaren Gewässern 286. 
Fischereiaufseher, Dienstabzeichen 288. 
Fischereifanggeräte 285. 
Escheretpollemn 281. 
Filschernete 288. 
Fischerzeug 285. 
Fischerzeug, Kennzeichnung 288. 
Fuchsang in nicht geschlossenen Gewässern 
uisslluc 282. 
Fleckfieber, Bekämpfung 86. 
Fleisch, Aufblasen und ellhalten vor den 
Türen 71. 
Fleisch, beanstandetes, Behandlung 67. 
Fleisch, nerärztlich untersuchtes 76. 
Fleisch, Transport 70. 
Fleischbeschau 66. 
Fliegenpapier, Berkehr 24. 
Flöße, Beleuchtung 186. 
Flöße, Besatzung 188. 
Flöße, Beschaffenheit, Ausrüstung und Be- 
zeichnung 186. 
Flößerei auf der Oder 180. 
Flußbett, Reinhaltung 201. 
Flußräumung 285, 245. 
Forellenfischerei 288. 
Forstbeamte, Waffengebrauch 272. 
Forstdiebstahlsverzeichnisse 268. 
Forstschädliche Insekten, Vernichtung 272. 
Forststrafarbeiten 271. 
Frisiergewerbe, Ausübung 32. 
Frühjahrsschonzeit der Fische 288, 287, 
289. 
Fuhrwerke, Begegnen 161. 
Fuhrwerke, Verkehr 168. 
Fußwege, öffentliche 151. 
G. 
Geburtshelfer, Meldepflicht 1. 
Geburtshilfliche Tätigkeit ohne Prüfungs- 
zeugnis 10. 
Geflügelausstellungen, Ueberwachung 134. 
Geflügelcholera, 129, 187. 
Gefliügelhandel im Umherziehen 186. 
  
  
  
s gegen menuschliche Krank- 
aeen 21. gegen Pflanzenkrankheiten 68. 
SEcheimmütel gegen tierische Lrankheiten 
urir-Anaromorb oninr Anzeige- 
pflicht 384 
Lchöstripern. bei Schweineseuchen 114. 
eskranke, Kosten 58. 
% eskranke, Ueberwachung 68. 
Geisteskranke, Wartegelder 58. 
Gemeindewege 151. 
Gemeingefährlich= Krankheiten, Berhütung 
m. —- Anzeigepflicht 84. 
Genickstarre, Bekämpfung 85. 
Gesundheitspolizei 1. 
Gewässer, Reinhaltung 88. 
Giftbuch 18 
2 Aufbewahrung und Berkauf 16. 
e, Verkehr 12. 
Gifihandel 25. 
Giftschein 18. 
Giftsioffe, Bersendung 15. 
Gips, Mahlen 65. 
Goldoppa, Vorslut 240. 
Grabenräumung 245. 
Grenzbezirk, Brehr mit Fleisch 77, 79. 
6. 
Haarschneidegewerbe, Ausübung 32. 
Händlerfuhrwerke, Desinfektion 117. 
Händlerschweine, Kontrolle 107. 
Händlerschweine, Transport 115. 
Haberhmeis ten Desinfektion 117,119. 
Befestigung in Mühlsteinen 66. 
Hurd. — g Untersuchung von 
Schweinefleisch 7 
Hausierhandel mit Schweinen 291. 
Haufierpferde, tierärztliche Untersuchung 108. 
Hebammen, Gebührenordnung 9. 
Hebammen, Meldepfticht 1. 
Hebammen, Pflichten 8. 
Hebammenlehranstalt, Aufnahme 10. 
Hege= und Schonzeit, Kontrolle 278. 
Heilgehilfen, Gebührenordnung 6. 
Heilgehilfen, Meldepflicht 2. 
Heilgehilfenordnung 8. 
Heilkunde, Ausübung 1. 
Heilkunde, Ausübung durch nicht appro- 
bierte Personen 11. 
Hengstkörung 275. 
Hengstschauamt 276. 
Heu und Stroh, Einfuhr aus Rußland 101. 
Hochwasserflüsse, Schutz 282 
Hochwass ergefahren, Verhütung 246. 
Hochwassermeldestellen 255. 
Hochwasserschäden, Verhütung 2682. 
Hochwassersignale 255.
        <pb n="637" />
        Hochwasserverhälmisse in der mittleren und 
oberen Oder 259. 
Holz gaeruns im Ueberschwemmungsgebiet 
Hornbrandzeichen des Rindviehs 89. 
Hühnerangenoperateure 8. 
Hühnerpest 137. 
Hutung 260. 
J. 
Jagdbezirke, gemeinschaftliche 280. 
Jagdpolizei. 278. 
Idioten, Ueberwachung 58. 
Impsärzte 58. 
n## Fht winains 
mp äft, Ausführung 52. 
m Mitwirkung der Schulleiter 
De 54. 
Impfplan 58. 
Impfschein 55. 
Impftermine 55. 
Judenknaben, Beschneidung 8. 
K. 
Kadaver, tierische, Berscharren 29. 
Kaninchen, wilde, Fangen 278. 
Kaninchen, wilde, Vertilgung 266. 
Kartoffelkäfer, Vertilgung 265. 
Kellerwohnungen, Eiurichtumg 82. 
Klauenviehsendungen aus verseuchten Ge- 
genden 101. 
bleinbahnen, Förderung des Baues 
Klodnitzkanal, Flößereiabgaben 218. 
Klodnitzkanal, Schiffahrtspolizei 209. 
Klodnitzkanal, Berunnreinigung 218. 
Kobelwitz, Fährbetrieb 218. 
Kohlensäure, Berwendung bei Bierdruck- 
apparaten 68. 
Kopfgenickkrampf, Anzeigepflicht 84. 
Körkommissionen für Bullen 274. 
Kosel, Hafenpolizei 206. 
Kraftfahrzenge, Anhängewagen 176. 
Kraftfahrzeuge, Ausrüstung 167. 
Kraftfahrzeuge, Beleuchtung 167. 
Kraftfahrzeuge, Erkennungsnummern 168, 
171. 
Kraftfahrzeuge, Signalvorrichtungen 167. 
Krafrfahrzeuge, Verkehr 166. 
Krammetsvogelfang 279. 
Krankenwärter, Meldepflicht 2. 
Krebse, Bersand und Verkauf 288. 
Krebsweibchen, Fang 287. 
Krebsweibchen, Verkauf 290. 
Krippen in Gasthäusern, Reinigung 102. 
Kuppelnetze, Berwendung 290. 
Kope, Die FPolizeiverordn. im N.-B. Oppyeln. 
  
297 
L. 
Landstraßen 151. 
Landwirtschaftliche Unfallverhütungsvor- 
schriften 272. 
Landwirtschaftspolizei 260. 
Langholzfuhren, Beleuchtung 159. 
Lehm, ahme aus der Forst 267. 
Leichen, gerichtliche Untersuchung 88. 
Leichenausstellung 58. 
Leichenpässe 59. 
“3 und Bekämpfung 37 
pra, Anzeigep und 87. 
Lagereit der Schiffe auf der kanalifierten 
der 221. 
Lokomobilen, Verkehr 164. 
Lumpen, Gewerbebetrieb mit 81. 
Lumpensammler, Mitführen von Nasch- 
und Eßwaren 64. 
Lungenseucheentschädigungen 146. 
Lysol, Verkehr 25. 
M. 
Maikäfer, Vertilgung 264. 
Marktpreise, Notierung 277. 
Masseure, Meldepflicht 2. 
Maulesel, Schlachten 78. 
Maul- und Klauenseuche, Schutzmaßregeln 
100. 
Maultiere, Schlachten 78. 
Medizinalpersonen, Meldepflicht 1. 
Medizinalweine 66. 
Merkpfähle, Setzung 241. 
Militärabteilungen, Ausweichen vor 158. 
Milzbrandentschädigungen 140. 
Mindestmaß der Fische 282. 
Mühlenordnung 245. 
RN. 
Nahrungs- und Genußmittel, Aufbewah- 
rung 66. 
Nahrungsmittelpolizei 61. 
Namenstafeln der Fuhrwerke 158. 
Nebeneisenbahnen 177. 
Nebenwege 151. 
Nester, Schutz 268. 
Nichtapprobierte Medizinalpersonen 10. 
Nichtapprobierte Personen, Meldepflicht 11. 
Normalgewichte für den Verkehr auf Kunst- 
straßen 171. 
Notschlachtungen 99. 
Nutzwasserbecken 258. 
O. 
Oberschlesische Kleinbahnen 175. 
Oder, Schutzmaßregeln im Quellgebiet der 
linksseitigen Zustüsse 228. 
Oderschiffahrt 180. 
II. Teil. 20
        <pb n="638" />
        — 298 — 
Oderschiffe, Tiefgang 205. 
Ofenklappen, Schließen 80. 
Oeseentliche Aufüge, Ausweichen vor 
Oppa, Vorflut 240. 
Oppeln, Hafenpolizei 221. 
Onsssperre bei Schweineseuchen 114. 
Ortsviehzählung 149. 
Oesterreich-Ungarn, Fleischeinfuhr 78. 
Oesterreich-ungarisches Rindvieh., Einfuhr 
. 
Peitschenknallen, 161. 
Pest, Anzeigepflicht 87. 
Pest, Bekämpfung 43. 
Pest, Belehrung Über deren Wesen 49. 
Pestfallzählkarten 51. 
Petroleumkastenschiffe 185. 
Pferde, Einfuhr aus Oesterreich 105. 
Ppferde. Schlachten 78. 
Pferdehändler, Pflicht zur Führung von 
Kontrrollbüchern 108. 
Pflanzen, Vertilgung schädlicher 262. 
Pflanzenkrankheiten. Ankündigung von 
Geheimmitteln 268. 
Pflüge, Fortschaffen auf Chausseen 157. 
Pocken, Bekämpfung 52. 
Preußische Flagge, Führung 177. 
Privatanschlußbahnen 175. 
Privatimpfärzie 54. 
Privatirrenanstalten 568. 
Privalkörhengste 275. 
Provinzialirrenanstalten 58. 
rzemsaschiffahrt 222. 
NK. 
Raff= und Leseholz 268. 
Ratenvertilgung 42. 
Räumungsschaukommissionen 236. 
Raupen, Bertilgung 262. 
Rauschbrandentschädigungen 140. 
Rehwild, Verkehr 279. 
Rinderpest, Maßregeln gegen 85. 
Rindviehkontrolle 89. 
Rindviehregister 90, 96. 
Rindviehschlachten bei Nachtzeit 99. 
Rindviehschmuggel 99. 
Rindviehtransporte 87. 
Roßschlächtereien 74. 
Rotwild, Verkehr 279. 
Rotz 102. 
Rodtanthen, Einschleppung aus Rußland 
102. 
RNotzkrankheitentschädigungen 146. 
Nasira Schweine, Ener 121. 
Mußland, Fleischeinfuhr 78. 
  
S. 
Süatkrähe, Schut 267. 
Sammelbecken, Anlage 258. 
Scharlach, Anzeigepflicht 57. 
Schiffahrt bei beschränkter Fahrstraße 192. 
Schiffahrt bei Dunkelheit und Nebel 195. 
Schiffahrt bei Hochwasser 195. 
Schiffahrt bei ungenügender Fahrtiefe 195. 
Schiffahrt durch Brücken und Schleusen 198. 
Schiffahrt über Wehre 194. 
Schiffahrt#= und Flößereiabgaben an der 
oberen Oder 221. 
Schiffadrispolizei 177. 
Schiffahrtspolizeibeamte 182. 
Schiffahrtszeichen 201. 
Schiffe, Beladung 184. 
Schiffe, Beladung mil Sprengstoffen 185. 
Schiffe, Beleuchtung 186. 
Schiffe, Secbung 1888. 
Schiffe, Bezeichnung . 
Schigä näh Flößer, Meldepflicht bei 
Cholera 51. 
Schiffs= und Floßbesatzung, Rechte und 
Pflichten 182. 
Schiffsdampfkessel, Wartung 208. 
Schiffseichbehörden 179. 
Schiffsfahrzeuge, Ausristung 188. 
Schiffsstockungen 196. 
Schiffsstraße, Freihaltung 189. 
Schlachtgewicht, Ermittelung 277. 
Schlachtvieh, Untersuchung 72. 
Sbhachtwuz. und Fleischbeschau, Gebühren 
76 
Schlachwiehmärkie, Notierungskommissio- 
e “ 277. 66 
heppzüge 189. 
Schleuschwerbehr an Sonn= und Festtagen 
179. 
Schonreviere für Fische 288. 
Schwarzviehkontrolle 109. 
Schweinefleisch, Einfuhr aus Rumänien 
und Serbien 106. 
Schweinefleisch, Einfuhr aus Rußland 105. 
Schweinefleisch, Ein= und Durchfuhr aus 
Rumänien, Serbien und Bulgarien 127. 
Schweinefleisch, Ein= und Durchfuhr aus 
Rußland 126. 
Schweinefleisch, ausländisches, Untersuchung 
66 
Schweinekontrollbuch 298. 
Schweinekontrollregister 111. 
Schweinemärkte, Berbot 115. 
Schweineseuchen 105. 
Schweineseuchen, Ausbruch 118. 
Schweineseuchen, Maßregeln gegen 291. 
Schweineseuchen, Stallsperre 114. 
Schweinetransporte auf Eisenbahnen 106. 
Segelschiffe, Begegnen 190. 
Signalordnung der Schiffe 201.
        <pb n="639" />
        — 299 — 
Singvögel, Schutz 262. 
Sommerwessesston 244. 
Spizelue etze, Verwendung 290. 
Spielsachen bleihaltige 88. 
Steinkohlen, Gebrauch 79. 
Straßenbahnen 173. 
Straßenordnung in den Städten 157. 
Straßen= und J 3 151. 
T. 
Tauben, Einsperren zur Saatzen 262. 
Taubstumme, Unterbringung 58 
Telegraphenordnung 177. 
Eiernnte ubtr sun. 2. 
ere, e, Ve 26 
Tierheilmittel, Verkehr 12 2.6 
Tignochen, Sammeln Aufbewahren 
i Anbrennen 268. 
Trichinenschau 72. 
Trichinöses Fleisch, Behandlung 68. 
Tubegtulose, Maßregeln gegen 9 
u. 
Ueberschwemmungsgebiet, Holzlagerung?280. 
Uebertragbare Krankheiten, ütung 25. 
Ueberwintern der Schiffe 200. 
Unchaussierte Wege 151. 
Unglücksfälle auf 
—— eFe 
Ursprungszeugnisse für. Rind 
Verkehrspolizei 151. 
Berkehrsstörungen auf en 156. 
Berladeerlaubnisschein für Rindvieh 90, 94. 
Veterinärpersonen, Meldepflicht 1. 
zmittel 66. 
91, 97. 
  
Beterimärpolizei 85. 
Biehbũcher 91. 
Wiehrevisoren 90. 
BVi — 145. 
Bi 148. 
ehoerzeichniffe, .— 
Vogel- 
Borbeif von A2 198. 
Vorflut, Herstellung 284. 
W. 
Wachteln, Versendung während der Schon- 
zeit 279 ·- 
—— 
S . 159. 
5 gleiche M 
Mt 249. 
e Ansbau 246. 
ee= Kosten 250. 
Aosserla , Unterhaltung 248. 
** 
Seen. —uurr 88. 
Wegepolizei 
ints 152. 
selschiffahrt 221. 
Astiahrien der Shife 200. 
*v * * 2 
n — 
W tli icen, 282. 
**“ 
3. 
Salmäre Meldepflicht 1. 
1en, Körung 278.
        <pb n="640" />
        Verlas von A. W. Jua#n’'s GErben, Verlin SW. 12. 
S. Riesensesd, 
RNechtsa#walt in Berlin 
Das Wechselrecht in Frage und Antwort. 
Nach dem System der Wechselordnung geordnet. 
gr. 8°. Preis geh. 2,— Mk., geb. 2,50 Mk. 
Gustav Tros. 
Gerictsbeamter a. D. 
Das Amt des Vormundes 
Migers, Gegenvoermundes, Neistandes, Waisenrais 
nach dem Bürgerl. Gesetzbuche für das deutsche Reich vom 18. August 1896. 
—— Eiuiursrle und den prenstschen Gesetzen detr. die Gerich ts 
und Stemyrlkoesten in Vormundschaftssachen 
und Formulare zum praktischen Gebrauch. 
Rebst Nachtrag: Jusms aus dem Geseize ü#ber die Iuseiegruheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898. 
Preis kartoniert 1,50 Mk. 
—— 
Gerichtsbeamter a. D. 
Fristen und Verjährungen 
nach dem Pürgerlichen Gesetzbuche für das Beutsche Reich 
nebst dem Sinführungsgeseitr zum 90H. und dem Insführungsgesete um 
#.. vom 20. September 1899. 
Preis kartoniert 1,50 Mk. 
Gustav Trost, 
Gerichtsbeamter a. D. 
Die Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung. 
Veutsches Reichsgesetz vom 24. März 1897 
nedst dem “.e E6EN# mit Inhaltesbeerücht Ammarriun an, 
  
  
  
  
Stempel= und gesetz, sowie Tabellen, Muster und 
zum praktischen Gebrauch und dem Ausführungsgeset zum - Wer 
20. September 1899 
Preis kartoniert 1,20 Mt. — 
  
  
Gustar Trot, R. Hansmann, 
Gerichtsbeamter a. D. Geh. Reg.-Rat a. D. 
Ber Auktionator. Bas Beutsche Privatrecht 
Vorschriften des Ministers für Handel vom Standpunkte des Geschäftsmannes, 
u. Gewerbe vom 10. u. 11. Juli 1902. im Sinne des Handelsgesetzbuches. 
Preis geh. 1,20 Mk. gr. Se. IIVI. 650 S. geh.9.—. geb. Leinewd. 10— 
Druck von A. W Lav##t ürden. Kotidam und Berlin.
        <pb n="641" />
        <pb n="642" />
        Hayn'sche Sammlung 
Polizei. Verordnungen 
polizeilichen Vorschriften 
Regierungsbezirke der östlichen Provinzen 
der 
preußischen Monarchie. 
  
Herausgegeben 
von 
Gtto Kotze, 
Bürgermeister a. D. 
  
Die Polizeiverordnungen und poltzzeilichen Vorschriften 
des Regierungsbezirks Oppeln. 
Band U. Teil III. 
  
  
Herlin. 
Verlag von A. W. Hayn's Erben.
        <pb n="643" />
        Die 
Polizeigesetze ma Verordm 
des Regierungsbezirks Oppel 
Band II. Teil III. 
GEnthaltend die Verordnungen 
über 
Lergwerkspolizei. 
Bearbeitet von 
Gtto Kotze, 
Bürgermeister a. D. 
  
Berlin SW. 68. 
Verlag von A. W. Hayn's Erben.
        <pb n="644" />
        <pb n="645" />
        Inhaltsverzeichnis. 
  
Abteilung XIV. 
Vergwerkspelizei. 
a. Allgemeine Norschriften. 
1. Allgemeine Bergpolizeiverordnung für den Bezirk des Königlichen Ober- 
ergamts zu Breslau, vom 18. Januar 1900, in der Fassung der Berg- 
polizeiverordnuug vom 15. August 19004) 
1a. Bekanntmachung, betr. die Antsäge behufs cenehmigung der * 
vom 18. Januar 1900. . 
1b. Dienstvorschriften für Kesselwärter, vom 14. Januar 1904 
2. Bergpolizeiverordnung, betr. den Betrieb der Eisenerzbergwerke in dem zu 
der Provinz Schlesien gehörenden Gebiete des Herzogtums Schlesien und 
der Grafschaft Glatz, vom 12. Januar 1895, in der Fassung der Ver- 
ordnungen vom 10. April 1897 und 22. September 1904 
. Bergpolizeiverordnung über die Anschaffung, die Aufbewahrung, den Transport, 
die Veransgabung und die Verwendung der Sprengstoffe, vom 18. Juli 
1895, in der Dung der Dergwolizeiverordmungen vom 10. April 1897 
und vom 22. tember 1004 
4. Vergpolhezwerordimurg betr. die Eimrihung und den Betrieb der Braun- 
kohlenbrikettfabriken im Bezirk des Königlichen Oberbergamts zu Breslau, 
vom 15. Juli 1891 . ...... 
5. Oberpräsidialverordnung, betr. die Beaufsichtigun und den Betrieb von 
Steinbrüchen und Gräbereien, welche behufs Ge ung solcher Mineralien 
betrieben werden, die von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers 
nicht ausgeschlossen sind, oder nicht auf Grund des § 211 des Gesetzes 
vom 8. April 1894 der Aussicht der Bergbehörde unterstellt sind, vom 
5. Januar 1889, # der er Fassung der Pollheiverordnung v vom 18. v Mai 
1895 . 
b. Spezialbestimmungen zum TSchutz von Pädern und Wasserleitungen. 
a. Regierungsbezirk Breslau. 
1. Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz der Mineralquellen des Bades 
ann —t gemeinschädliche Einwirkungen von Schürforbeiten vom 
21 
2. Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz der Mineralquellen des Bades 
Altheide gegen gemeinschädliche Sin#n vonron von Schürfarbeiten, vom 
80. Juni 1904 
B. 
Bergpoltzeiverordnung, betr. den Stac des in der Gemeinde Reimswaldau 
Kr. Waldenburg, Regierungsbezirk Breslau, belegenen Quellengebietes der 
Wasserleitung des Bades Charlottenbrunn gegen gemmeinschädliche Ein- 
wirkungen von Schürfarbeiten, vom 19. September 19006 
55 
59 
61 
71 
88
        <pb n="646" />
        1t 
— 
— VI — 
b. Regierungsbezirk Opp 
Bergpolizeiverordnung zum Schutze des Bades Königsdorf-Jastrzemb, vom 
15. Juli 1878 
eln. 
Bergpolizeiverordnung zum Schutze des Bades Gaczalrowit, vom 15. Juli 
1878 
versorgung des berschlesischen Industriebezirks 
awada bei Peis- 
Vergpolizeiverordnung, betr. den Schutz der #3- für die Wass er 
kretscham und an den Schächten „Adolf“ und „G 
gegen gemeinschädliche Einwiunge des Bergbanes, vom 9. September 
### I- bei Ali-Reptrn 
cvklpetreaennt über denselben Gnern, vom 6. Jum 1894. 
Präsidialverordnung, betr. Schu 
der Rosaliengrube bei Groß- dre un L#s 
für die Brunnenanlage an 
Oktober 1902 
c. Regierungsbezirk Liegnißzz. 
91 
92 
92 
Bergpolizetverordnung, betr. den Schutz des Quellgebiets des Wasserwerks 
der Stadt Waldenburg bei Ruhbank gegen gemeinschädliche einwireunger 
von Schürfarbeiten, vom 31. Mai 1000
        <pb n="647" />
        Chronologisches Register. 
Seite 
1873. 
Bergpolizeiverordnung vom 15. Juli 90 
1889. 
Oberpräfidlalverordnung vom 5. 
Janurr 88 
1891. 
Bergpolizeiverordnung vom 15. Juli 88 
1898. 
Bergpolizeiverordnung vom 9. Sep- 
tembber 91 
1894. 
Präfidialverordnung vom 6. Juni. 92 
1895. 
Bergpolizeiverordnung vom 12. Ja- 
nuar . 61, 71 
Vergpolizetverordnung vom 18. Juli 71 
1897. 
Bergpolizeiverordnung vom 10.April 61, 71 I 
  
1900. 
Allgemeine Densvoollgelverorhnung 
vom 18. Januar 
Bekanntmachung vom 18. Januar. 
Bergpolizeiverordnung vom 21. April 
180. 
Präsidialverordnung vom 8. Oktober 
1904. 
Dienstvorschriften vom 14. Januar 
Bergpolizeiverordnung vom 80. Juni 
Bergpolizeiverordnung vom 1b. August 
Bergpolizeiverordnung vom 22. Sep- 
tember 
Verhbolhhewerorhnung vom 22. T 
tember 
19605. 
Bergpolizeiverordnung vom 81. Mai 
Bergpolizeiverordnung vom 19. Sep 
tembenr 
55 
88 
59 
99 
61 
71
        <pb n="648" />
        Erklärung der Abkürzungen. 
Mue.B. Allgemeine Verfügung. 
Amtsbl. — Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau, bzw. Oppeln, bzw. 
Liegnitz. 
Ausf.--Anw. — Ausfahrungsanweisung. 
Bek. — Bekanntmachung. 
Ges.-S. Gesetzsammlung für die preußischen Staaten. 
Justr. — Instruktion. 
I.-W.-Bl. — Justizministerialblatt. 
N.-BI. — Ministerlalblatt für die gesamte innere Berwaltung. 
.-V. — Ministerialverordnung. 
Ob.-Bergamt--V. — Verordnung des Königlichen Oberbergamts zu Breslan 
Ob.-Pr.-V. — Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Schlesien. 
Nesl. — Reglement. 
K.-G.-Bl. — Reichsgesetzblatt. 
Z.-B. — Zentralblatt für das Deutsche Reich.
        <pb n="649" />
        Abteilung XIV. 
Bergwerkspolizei. 
a) Allgemeine Vorschriften. 
1. Allgemeine Bergpolizeiverordnung für den Bezirk des Königlichen Ober- 
bergamts zu Breslau, vom 18. Jansar 1900. (Amtsbl. Breslau S. 115, 
Oppeln Sonderbeilage zu Stück 15, Liegnitz Sonderbeilage zu Stück 9.) 
In der Fassung der Bergpolizeiverordnung vom 15. August 1904. 
Auf Grund der 9 196 und 197 des Allgemeinen Verggesetes vom 
24. Juni 1865 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1 verordnet 
das unterzeichnete Oberbergamt für den Umfang seines Berwaltungsbezirks 
nach Anhörung der Vorstände der Sektionen IV. V und VI der Knappschafts- 
berufsgenofsenschaft was folgt:) 
I. Abschnitt. 
Ichutz des Perkehrs auf Pergwerksanlagen, sowie Schutz der Gbersläche. 
Betreten der Bergswerksanlagen. 
L.1. Das Befahren von Grubenbauen, das Betreten der Stollen, 
der Tagestrecken, der Schachtgebäude, der Aschenfallröschen sowie aller 
Veriebctäten und derjenigen Betriebsräume eines Bergwerks über und 
unter Tage, in welchen sich maschinelle Borrichtungen oder Dampfkessel 
befinden, ist außer den gesetzlich dazu Befugten und den dienstlich daselbst 
beschäftigten Beamten und Arbeitern nur den mit Fahrschein des Ober- 
bergamtes versehenen sowie solchen Personen gestattet, die von dem Betriebs- 
führer oder dessen Vertreter die Erlaubnis dazu erhalten haben; den Per- 
sonen, welche nicht volle Orts= und Sachkunde besitzen hat der Betriebsführer 
* 255) einen zuverlässigen Führer mitzugeben. 
Betrunkenen Personen ist das Betreten der Bergwerksanlagen oder der 
Aufenthalt daselbst nicht zu gestatten. 
An den Eingängen der im Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen ist durch 
Anschlag (+ 252) bekannt zu machen, daß Unbefugten das Betreten dieser 
Anlagen verboten ist. 
Aufenthalt an gefährlichen Stellen. 
§&amp; 2. Das Ausruhen und das Schlafen an gefährlichen Stellen ins- 
besondere auf warmen Halden, Kefselmauerungen, in besetzten Pferdeständern, 
1) Die Eingangsworte beruhen auf der Verordnung vom 15. August 1904. 
Koye, Voltzetverordnung. Band II. III. Such. 1
        <pb n="650" />
        — 2 — 
Aschenfallröschen sowie in unmittelbarer Nähe von laufenden Maschinen oder 
von Geleisen ist verboten. 
Beseitigung von Glatteis. 
§ 3. Auf denjenigen Stellen der Betriebsanlagen, wo Menschen regel- 
mäßig verkehren, ist der Gefahr des Ausgleitens infolge von Eisbildung 
durch Streuen von Sand oder Asche vorzubeugen. 
Sicherung von Vertiefungen. 
§ 4. Sammelbehälter jeder Art, welche nicht mindestens 1 m über dem 
Erdboden hervorragen, sowie sonstige Gefahr bringende Vertiefungen inner- 
halb der Tagesanlagen sind sicher abzudecken oder zu umfriedigen. 
Sicherung von Treppen. 
* 5. Freiliegende Treppen müssen mit einem Geländer oder einer 
anderen zweckentsprechenden Schutzvorrichtung versehen sein. 
Umwährung von Tagebauen, Halden. 
§ 6. Betriebene Tagebaue, Halden, welche brennen oder schädliche 
Gase entwickeln, Brandfelder und solche Stellen der Erdoberfläche, an denen 
Tagebrüche zu erwarten sind, müssen an ihrem äußeren Rande mit einer 
mindestens 1 m hohen Einfriedigung oder mit einem mindestens 0,6 m tiefen 
und auf der Sohle mindesteus 0,6 m breiten Graben mit Dammaufwurf 
nach der Innenseite versehen sein. 
Berlassene Tagebaue, gefahrdrohende, durch Grubenbetrieb veranlaßte 
Einsenkungen und Tagebrüche müssen in gleicher Weise umfriedigt, mit 
Gräben umgeben oder verstürzt werden. 
Das Verbot des Betretens der abgesperrten Flächen ist durch Warnungs- 
tafeln (§ 252) ersichtlich zu machen. 
Abfuhr von Asche und Kohlenschlämmen. 
§5 7. Asche darf in heißem oder glühendem Zustande nicht auf Kohlen- 
berghalden gebracht, auch nicht in solcher Nähe von ihnen oder von Gebäuden 
abgestürzt werden, daß die Gefahr der Inbrandsetzung geschaffen wird. 
Kohlenschlämme dürfen auf brennende Halden nicht abgestürzt werden. 
Annäherung des Bergbaues an schutzbedürftige Tagesgegenstände. 
§ 8. Nähern sich Grubenbaue auf 100 m, Tagebaue auf 50 m öffent- 
lichen Wegen oder Verkehrsanstalten, Gebäuden, dem öffentlichen Gebrauche 
dienenden Wasserleitungen, Kanälen, Wasserläufen, Teichen, Schlammsümpfen 
oder sonstigen Tagesgegenständen, deren Beschädigung die persönliche Sicher- 
heit über oder unter Tage oder den öffentlichen Berkehr gefährden oder 
einen Gemeinschaden herbeiführen würde, so sind die zur Sicherung derselben 
vorzusehenden Maßnahmen, insoweit sie nicht in den Betriebsplänen bereits 
berücksichtigt sind, durch Nachträge zum Betriebsplane (56 69 des Allgemeinen 
Berggesetzes) dem Revierbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebseinstellung. 
§ 9. Bei Einstellung des Betriebes eines Bergwerks müssen geeignete 
Vorkehrungen getroffen werden, um die Oberfläche im Interesse der persön- 
lichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs zu schützen.
        <pb n="651" />
        — 3 — 
Errichtung und Aenderung von Tagesanlagen. 
§* 10. Von der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Veränderung 
von Maschinen= und Schachtgebäuden, Aufbereitungs= und Koksanstalten, 
Kohlen- und Bergesturzvorrichtungen ist dem Revierbeamten vor dem Beginne 
der Ausführung durch den Betriebsplan (§§ 67 u. f. des Allgemeinen Berg- 
gesetzes) Kenntnis zu geben. 
Dem Revierbeamten ist auf sein Verlangen das Bauprojekt zur Einsicht 
vorzulegen. 
Reinigung der Abwässer. 
§* 11. Bei allen Bergwerken und deren unter Aussicht der Bergbehörde 
stehenden Nebenbetrieben sind Abklärungsvorrichtungen, Entsäuerungsanlagen, 
Klärfümpfe, Sand= und Schlammfänge insoweit und in solcher Zahl und 
Größe anzulegen, wie dies zur Eesu gemeinschädlicher Einwirkungen 
durch das von ihnen abfließende Wasser erforderlich ist. 
Entleerung der Kläranlagen. Sand= und Schlammhalden. 
5 12. Klärsümpfe und Teiche, Sand= und Schlammfänge müssen aus- 
goschtegen werden, bevor ein Uebertreten der Niederschläge in die Flutgräben 
olgen kann. 
Sand= und Schlammhalden sind gegen schädliches Fortführen ihrer 
Bestandteile durch Wind und Wasser mittelst geeigneter Vorrichtungen (Lehm- 
oder Rasenbedeckung, Anpflanzungen, fester Dämme, Flecht= oder Krippwerke 
usw.) zu sichern. Sie müssen so weit von Wasserläufen entfernt gehalten 
werden, daß eine Abspülung auch bei Flutzeiten nicht stattfinden kann. 
II. Abschnitt. 
TSicherung der Grubenbaue. 
Betriebssicherheit der Anlagen im allgemeinen. 
§*# 13. Alle dem Betriebe dienenden Grubenbaue und Vorrichtungen 
(Fahrten, Bühnen, Förderbahnen, Fördergefäße, Tragewerk, Bremswerke, 
Maschinen usw.) find in sicherem Zustande zu erhalten. 
Vorkehrungen gegen Feuersgefahr. 
#s# 14. Auf jeder Schachtanlage müssen geeignete und ausreichende 
Feuerlöscheinrichtungen *7 it zur Berfügung stehen, mit deren Handhabung 
einige regelmäßig dasel st über Tage beschäftigte Arbeiter vertraut zu machen 
und für den Bedarfsfall zu beauftragen find. 
An den Hängebänken der einziehenden Schächte und an den Mund- 
zchen der einziehenden Stollen und Tagestrecken müssen Vorkehrungen 8 
troffen sein, welche beim Ausbruch eines Brandes die Fortpflanzung bes 
Feuers, sowie das Einziehen der Brandgase in die Grubenbaue zu verhindern 
geeignet sind. 
Alleinstehende Einziehschächte, an denen nicht beständig Arbeiter unter 
einer Aufsichtsperson (§ 253) beschäftigt sind, müssen gegen die im Abs. 2 
bezeichneten Gefahren nach Anweisung des Revierbeamten sicher gestellt werden. 
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind mit Ge- 
nehmigung des Revierbeamten zulässig. 
1#
        <pb n="652" />
        — 4 — 
Räume zur Berwahrung von Leuchtstoffen. Deren Einrichtung, 
Bewartung. 
§ 15. Räume unter Tage, welche zur Aufbewahrung von Leuchtstoffen 
(Petroleum, Oel usw.) dienen, dürfen nur im ausziehenden Wetterstrom an- 
gelegt werden. Sie dürfen Holzausbau nicht enthalten und müssen mit 
eisernen Türen versehen sein. 
In den Räumen dürfen Leuchtstoffe nicht gemeinsam mit anderen feuer- 
gefährlichen Materialien (Putzwolle u. dgl.) verwahrt werden. 
Die Räume sind durch erfahrene, zuverlässige Personen zu bewarten. 
Material zur Dichtung der Türen (Lehm u. dgl.) und Sand zum Cöschen 
von Feuer ist in unmittelbarer Nähe der Räume stets in ausreichender Menge 
verfügbar a halten. 
Las etreten der Räume mit offenem Licht ist verboten. Dieses Verbot 
ist 4 den Eingängen zu den Räumen durch Anschlag (( 252) bekannt zu 
machen. 
Durchschlag mit Nachbarbergwerken. 
5* 16. Der Durchschlag von Grubenbauen in das Feld eines Berg- 
werks, für welches die Innehaltung eines Markscheidesicherheitspfeilers nicht 
vorgeschrieben ist, darf erst erfolgen, nachdem der Betriebsführer (5 255) von 
der Absicht des Durcschlags sowie den zu treffenden Sicherungs= und Ab- 
sperrungsmaheegeln dem Revierbeamten Anzeige erstattet hat und etwa 
von diesem geltend gemachte Bedenken beseitigt sind (5§ 67 ff. des All- 
gemeinen Ber gelsbenh 
Ist der Durchschlag geschehen, ohne daß es vorherzusehen war, so ist 
die #Weige unter Angabe der beabsichtigten Maßregeln sofort nachträglich 
zu erstatten. 
Drohende Wasser= und Wetterdurchbrüche. 
* 17. Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwasser, böse 
(schlagende, stickende, matte) Wetter oder wasserreiches Gebirge bekannt oder 
zu vermuten, so muß der Gefahr eines plötzlichen Wasser- oder Wetter- 
durchbruchs in geeigneter Weise vorgebeugt werden. 
Geschieht dies durch Vorbohren, so muß zur Verstopfung der Bohrlöcher 
eeignetes Material in ausreichender Menge zur Stelle sein; auch sind be- 
sonbere Bohrtabellen zu führen, in welche die Anzahl, Stellung und Tiefe 
der Bohrlöcher sowie deren Ergebnisse (Wasserergiebigkeit, Beschaffenheit der 
ausströmenden Wetter und des durchbohrten Gebirges u. a. m. täglich ein- 
getragen werden. 
iu jedem Falle muß ein gesicherter Fluchtweg vorhanden und dafür 
gesorgt sein, daß die in anderen Grubenräumen beschäftigten Arbeiter durch 
einen etwaigen Durchbruch nicht gefährdet werden. 
Zur Verhütung des Durchbruchs von Wassern oder schwimmendem Ge- 
birge sind in der Grube an geeigneten Stellen dichtschließende Dammtüren 
einzubauen. 
Markscheidesicherheitspfeiler. 
§* 18. Bei dem Betriebe von Steinkohlengruben müssen in den Tiefbauen 
an der inneren Seite ihrer Markscheiden Sicherheitspfeiler von 20 m Stärke, 
rechtwinklig gegen die Markscheide gemessen, unversehrt gelassen werden. 
Die Achörterung die Schwächung oder der Verhieb dieser Markscheide- 
sicherheitspfeiler ist mit Genehmigung des Oberbergamts zulässig.
        <pb n="653" />
        — 5 — 
Unterirdischer Abbau von Braunkohle. 
&amp; 19. Braunkohle darf ohne Genehmigung des Revierbeamten bei 
unterirdischem Abbau nur bis zu einer Mächtigkeit von 5 m auf einmal 
gewonnen werden. 
III. Abschnitt. 
NFrderung. 
Füllarbeit in Tagebauen. 
5* 20. In Tagebauen ist vor demjenigen Teil eines Stoßes, der unter- 
schrämt wird, das Füllen der Fördergefäße verboten; es darf erst nach voll- 
füändigem Hereintreiben der unterschrämten Massen geschehen. 
aselbst dürfen in unmittelbarer Nähe einer Schrämarbeit weder 
Fördergefäße aufgestellt noch Gegenstände, welche die Flucht hindern könnten, 
gelagert werden. 
Laufbrücken. 
&amp; 21. Laufbrücken zur Förderung über Tage sind in ihrer ganzen 
Breite mit festem Bodenbelag und bei mehr als 1,5 m Höhe zu beiden 
Seiten mit einem sicheren Schutz gegen das Abstürzen zu versehen. 
Festlegen von Eisenbahnwagen. 
Förderung auf geneigter Bahn. 
&amp;* 22. Stillstehende Eisenbahnwagen müssen außer während ihrer Be- 
ladung so festgelegt werden, daß sie nicht zufällig in Bewegung kommen 
können. Dasselbe hat mit Grubenwagen auf geneigter Bahn zu geschehen. 
Bei Pferdeförderung auf geneigter Bahn müssen in jedem Zuge so 
viele mit Hemmvorrichtung (Bremsen, Bremsknüppeln usw.) versehene Förder- 
gefäße eingestellt werden, daß der Zug jederzeit sicher zum Stehen gebracht 
werden kann. Sind auf geneigter Förderbahn die Förderleute nicht jederzeit 
imstande, die Wagen zu halten, so müssen die Wagen in zuverlässiger 
Weise gebremst werden. 
  
Pferdeförderung. 
§ 23. Das Pferd darf an den A#genzug erst angespannt werden, 
nachdem alle Wagen miteinander fest verkuppelt worden find. 
Der Schwengel (DOrtscheit) zur Befestigung der Zugstränge (Ketten) muß 
derart angebracht sein, S er, wenn das Pferd vor den Wagenzug gespannt 
ist, nicht auf der Streckensohle schleifen kann. 
Entgleiste Wagen dürfen erst wieder in das Gestänge gehoben werden, 
nachdem das Pferd ausgespannt ist. 
Fahren in Fördergefäßen. Beleuchtung der Wagenzücge. 
6E# 24. Die Benutzung der Fördergefäße zum Fahren ist den Arbeitern 
verboten. 
Den Pferdeführern ist die Benutzung der Fördergefäße zum Fabren 
mit Genehmigung des Revierbeamten unter den von demselben festzusetzenden 
Bedingungen gestatiet. # 
Fährt der Pferdeführer nicht im Zuge, so muß er mit brennender Lampe 
regelmäßig neben oder vor seinem Pferde gehen.
        <pb n="654" />
        — 6 — 
An der Hinterwand des letzten Wagens eines jeden Pferdezuges muß 
eine helleuchtende Lampe angebracht sein. 
Einheben entgleister Wagen. 
5 25, Zum Einheben entgleister Wagen sind in den Fäörderstrecken 
Hebebäume an geeigneten Stellen vorrätig zu halten oder in jedem Pferde- 
zuge mitzuführen. 
Volle Förderwagen, welche entgleist sind, dürfen von einer einzelnen 
Person nur unter Anwendung eines Hebebaumes wieder in das Gelleise 
gebracht werden. 
Ausweichnischen in eingleisigen Förderstrecken. 
5 26. Ist in eingleisigen Förderstrecken nicht so viel Platz, daß die in 
ihnen anwesenden Pechonen den vorbeifahrenden Zügen ohne Gefahr aus- 
weichen können, so müssen in Abständen von höchstens 60 m Nischen an- 
gebracht sein. 
Abstand beim Fördern. Kuppelung der Wagen. 
#J 27. In den Förderstrecken dürfen sich die Förderleute mit ihren 
Fordergefäften. die Pferdeführer mit ihren Förderzügen nur in Abständen 
von mindestens 15 m auf geneigten und von 10 m auf söhligen Bahnen 
olgen. 
Mehrere von einem Fördermanne gleichzeitig gestoßene Wagen müssen 
gekuppelt sein. 
Die Kuppelung muß derart eingerichtet sein, daß sie sich nicht selbsttätig 
lösen kann. 
Förderung in niedrigen Strecken. 
5+# 28. Sind die Förderstrecken so niedrig, daß die Hand des Förder- 
mannes, wenn sie auf der Oberkante des Wagens ruht, beim Um- und 
Ueberkippen des Wagens einer Verletzung ausgesetzt ist, so müssen die Wagen 
mit Handzaben oder sonstigen Einrichtungen versehen sein, deren Benutzung 
solche Verletzungen ausschließt. 
Tragewerk in nassen Strecken. 
§* 29. In allen Fahr- und Förderstrecken muß an denjenigen Stellen, 
an welchen die Sohle unter Wasser steht, Tragewerk vorhanden sein. 
Das Tragewerk muß mit fest aufliegenden, ausreichend starken, ebenen 
Laufbrettern von mindestens 25 cm Gesamtbreite versehen sein. 
Verschlüsse für Schächte, Aufzüge, Gesenke. Bremsberge. 
§* 30. Die Anschlagspunkte der Schächte, Aufzüge, Gesenke und Brems- 
berge müssen mit beweglichen, alle übrigen Zugänge zu diesen Anlagen mit 
festen Verschlüssen varschen sein. 
Als bewegliche Verschlüsse müssen bei saigeren Schächten, Aufzügen und 
Gesenken selbsttätige oder von dem Anschläger zu bewegende Gitter oder 
Türen verwendet werden. 
Bei flachen Schächten und Bremsbergen müssen die Berschlüsse in solcher 
Höhe angebracht sein, daß die Förderwagen nicht unter ihnen hindurch- 
geschoben werden können.
        <pb n="655" />
        — 7 — 
Die festen Verschlüsse sowie die Gitter und Türen sind derart anzu- 
bringen, daß niemand ohne ihre Beseiti ung oder Oez##n in den ab- 
gesperrten Raum gelangen kann. Sänliche erschlüsse find 6 einzurichten, 
aß niemand den Kopf bis in das Fördertrum hinüber= oder hindurch- 
stecken kann. 
An den Anschlagspunkten der Förderschächte, Aufzüge, Gesenke und der- 
jenigen Bremsberge in mehr als 1½ m mächtigen Flötzen, in welchen Gestell- 
förderung stattfindet, sind vor jedem Fördertrum zum Schutze gegen Abgleiten 
der Abzieher Schwellen und, als Stütze für die An- und Abschläger eiserne 
Querstangen zuverlässig zu befestigen. Die Ouerstangen sind in solcher Höhe 
anzubringen, daß sie das Hindurchschieben der Fördergefäße nicht hindern. 
Verschlüsse für Haspelschächte, Rollöcher, Durchhiebe. 
§ 31. Die Vorschriften des § 30 finden auf Haspelschächte mit der 
Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Gitter oder Türen zwischen der 
Schwelle und der festen Querstange solche festen oder beweglichen Verschlüsse 
angebracht werden dürfen, welche während des An- und Abschlagens das 
hierzu nicht benutzte Fördertrum, während der übrigen Zeiten beide Förder- 
trume zuvcrlässi. abschließen. 
Rollöcher, Durchhiebe von starker Neigung und Bohrlöcher find durch 
Verschlüsse, Roste oder Umwährungen derart zu sichern, daß niemand ohne 
eigene Schuld hinabstürzen kann. 
Handhabung der Verschlüsse. 
#5 32. Unbefugten ist das Oeffnen oder Beseitigen der Verschlüsse, 
Querstangen, Gitter oder Türen (§&amp; 30 und 31) untersagt. Diejenigen, 
welche sie zum Zweck des Betriebes geöffnet oder beseitigt haben find ver- 
pflichtet, sie nach Erreichung des Betriebszweckes sofort in vorschriftsmäßiger 
Weise wieder zu schließen oder herzustellen. 
Unverschlossene Zugänge dürfen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. 
- bern chluß ufen und unbeaufsichtigt vorfindet, ist verpflichtet, ihn 
zu schließen. 
Bedienung der Anschlagspunkte. 
5* 33. An den Anschlagspunkten der saigeren Schächte, Aufzüge und 
Gesenke müssen zuverlässige Personen als Anschläger und Abzieher angestellt 
werden. Ansnahmen sind für die Anschlagspunkte mit schwachem Betriebe 
auf besondere Anordnung des Betriebsführers zulässig. 
Befestigung des Förderseiles. 
§* 34. Die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergestell oder 
Fördergefäß ist derart herzustellen, daß eine zufällige Lösung des Seils 
nicht stattfinden kann. 
Geleisverschlüsse in Bremsbergen. 
g 35. An den Anschlagspunkten solcher Bremsberge und flachen Schächte, 
in denen die Fördergefäße unmittelbar an das Seil angeschlagen werden, 
find Abschlußvorrichtungen anzubringen, welche das Durchgehen der Förder- 
gefäße verhindern. Dieselben müssen vor Lösung der Fördergefäße vom 
eile in Wirksamkeit gesetzt sein und dürfen erst nach erfolgter Befestigung 
der Fördergefäße an das Seil geöffnet werden.
        <pb n="656" />
        — 8 — 
Festlegung der Fördereinrichtung bei Arbeiten in Bremsbergen. 
36. In Bremsbergen und flachen Schächten darf das Wieder- 
einrichten eines entgleisten Fördergestells, Förderwagens oder Gegen- 
ewichts, ein Verändern der Belastung des Gegengewichts, ein Längen oder 
rzen des Seils erst vorgenommen werden, nachdem sowohl das Förder- 
gren oder der Förderwagen als auch das Gegengewicht zuverlässig festgelegt 
nd. 
Umbruchsörter. Prellvorrichtungen. 
1 37. Räume, in welche Schächte, Gesenke, Bremsberge, Rollöcher un- 
mittelbar einmünden, find, wenn darin Menschen verkehren, zu verumbruchen 
oder durch fest eingebaute Prellvorrichtungen (Fangdämme, Schutzstempel) 
dagegen zu sichern, daß durch abstürzende Massen oder durchgehende volle 
Fördergefäße Menschen gefährdet werden. 
In Tagebauen ist das untere Ende der Bremsberge durch einen festen 
Fangdamm zu schüützen. 
Einrichtung der Bremswerke. 
Aufenthalt auf Anschlagsbühnen. 
§ 38. Die Bremsvorrichtungen in Bremsbergen und Bremsschächten 
müssen selbstwirkend sein, d. h. die Bremse muß die Bewegung der se 
ausschließen, wenn der Bremser sie nicht löst. 
er Stand des Bremsers ist so einzurichten, daß er in völlig gesicherter 
und bequemer Stellung seine Arbeit verrichten kann. 
b Der Aufenthalt auf den Anschlagsbühnen während des Treibens ist 
verboten. 
Bedienung der Bremswerke. 
5 39. Es ist verboten, den gelüfteten Bremshebel festzustellen oder auf- 
zuhängen und ohne ausdrückliche Anordnung einer zuständigen Auffichts- 
person (§ 253) die Hebelbelastung zu ändern. 
Vor Beginn der Förderung sind in jeder Schicht die Bremsvorrichtungen 
durch die Bremser auf ihre Zuperlässigkeit zu prüfen; die Förderung darf 
erst beginnen, nachdem etwaige Mängel beseitigt sind. 
Anlage und Gebrauch der Signalvorrichtungen. 
§ 40. In allen Schächten, Aufzügen und Bremsbergen sowie in Ge- 
senken, die zur Förderung oder zum Einhängen von Materialien dienen, find 
Signalvorrichtungen anzubringen und derart einzurichten, daß mittelst der- 
elben von den Anschlagspunkten nach der Hängebank oder zum Stande des 
remsers, sowie in umgekehrter Richtung Zeichen gegeben werden können. 
Entsprechende Signalvorrichtungen müssen zwischen der Hängebank und der 
Maschinenstube hergestellt sein. 
Mit Genehmigung des Revierbeamten kann die Anlage und Unterhaltung 
von Signalvorrichtungen in Schächten, welche ausschließlich der Fahrung 
und Wetterführung dienen, sowie für Aufzüge unterbleiben. 
Maschinenwärter und Bremser dürfen die Fördereinrichtung nicht in 
Gang setzen, bevor sie das Signal hierzu erhalten haben. 
du Strecken und Querschlägen, in welchen maschinelle Förderung statt- 
findet, sind Signalvorrichtungen anzubringen, mittelst deren von jedem be- 
liebigen Punkte nach dem Maschinenraume Zeichen gegeben werden können.
        <pb n="657" />
        — 9 — 
Signale. 
§ 41. Als Signal für „Halt“ ist ein einmaliges, für „Auf“ („Vor- 
wärts“) ein zweimaliges, für „Häng“ ein dreimaliges, für „langsame För- 
derung“ ein viermaliges Zeichen zu geben. 
Tafeln, auf welchen die Bedeutung der in Anwendung stehenden Sig- 
nale erklärt ist, find im Fördermaschinenraume, an sämtlichen Anschlags- 
punkten der Schächte, Gesenke und Aufzüge sowie am Stande des oberseen 
Abbremsers und des Abnehmers am untersten Anschlage jedes Bremsberges 
anzubringen (§F 252). 
Sprachrohre in Hauptförderschächten. 
5*s 42. Insoweit der Revierbeamte nicht Ausnahmen genehmigt hat, 
find in den Hauptförderschächten neben den Signalvorrichtungen (§ 40) 
anrro oder Fernsprecher zwischen Hängebank und Füllörtern ein- 
zurichten. 
Lagerung von Gegenständen in der Nähe von Schächten. 
# 43. Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen 
nur in solcher Entfernung von Schächten, Aufzügen, Bremsbergen und 
Gesenken niedergelegt und geduldet werden, daß ihr Hinabfallen aus- 
geschlossen ist. 
Schutz gegen herabfallende Gegenstände in Schächten. 
5 44. Wenn sich Arbeiter im Schachte, Aufzuge oder Gesenke befinden, 
dürfen Materialien in die Fördergefäße in unmittelbarer Nähe des Schachtes 
nur bei verdeckter Schachtöffnung verladen werden. 
Werden Materialien oder Gezähe in Förderschalen ein= oder ausgefördert, 
so müssen sie mittelst sicherer Vorrichtungen (Klammern, Seilen u. dgl.) unter 
sich und an das Förderseil befestigt werden, wenn sie über den Rand der 
Förderschalen hinausragen. In gleicher Weise ist bei dem Ein= oder Aus- 
fördern in Fördergefäßen zu verfahren, welche unmittelbar am Seile hängen. 
Schutzvorrichtungen beim Abteufen. 
* 45. Insoweit der Revierbeamte nicht Ausnahmen genehmigt hat, 
müssen zur Sicherung der beim Abteufen von Schächten auf der Sohle be- 
schäftigten Arbeiter Vorrichtungen (Bühnen, Gesteinsfesten) vorhanden sein, 
welche geeignet find, den Arbeitern gegen herabfallende Gegenstände während, 
der Förderung Schutz zu gewähren. 
Füllen der Fördergefäße beim Abteufen. 
§* 46. Die Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis zu einer Hand- 
breit unter dem Rande gefüllt werden. 
Einrichtung und Bedienung der Haspelschächte. 
&amp;* 47. Auf Haspelschächten und Aufzügen über Tage find die Haspel 
mit Vorstecknägeln oder einer anderen sicheren Sperrvorrichtung, sowie bei 
mehr als 20 m Förderhöhe mit einer kräftigen Bremse zu verschen. 
Die Kübel dürfen in Haspelschächten nur einzeln eingehängt werden. 
Es ist untersagt, sich auf das Haspelhorn zu setzen.
        <pb n="658" />
        — 10 — 
So lange Arbeiter in der Grube anwesend sind, dürfen sich die Zieher 
während der Schicht zu keiner Zeit sämtlich von der Hängebank entfernen. 
Die Förderleute (Schlepper) dürfen beim An= und Abschlagen der Kübel 
die Schachtsohle nicht betreten, sondern müssen sich innerhalb des Füllorts 
halten und von da aus die Kübel mit geeigneten Haken abschlagen. 
IV. Abschnitt. 
Tahrung. 
Zahl und Art der fahrbaren Ausgänge. 
&amp;# 48. Jede für sich betriebene, unterirdische Bergwerksanlage muß mit 
mindestens zwei voneinander getrennten fahrbaren Ausgängen nach der 
Erdoberfläche (Schächten, Stollen, Tagesstrecken) versehen sein, welche von 
allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind. 
Diese Ausgänge müssen auf ihre ganze Erstreckung mindestens 20 m von- 
einander entfernt sein und sowohl über als unter Tage durch Absperr- 
vorrichtung aus feuersicherem Material stets vollständig isoliert werden 
-#ß ie dürfen nicht in einem und demselben Gebäude zu Tage aus- 
gehen. 
Abweichungen von diesen Vorschriften sind mit Genehmigung des Ober- 
bergamtes zuläfg. 
Auf Verfügung des Oberbergamtes müssen bei erheblicher Ausdehnung 
der Grubenbaue fahrbare Ausgänge der in Abs. 1 bezeichneten Art in größerer 
Anzahl eingerichtet werden. 
Ein= und Ausfahrtwege der Belegschaft. 
§ 49. Die Arbeiter dürfen nur in den zur Fahrung bestimmten 
Schächten (Schachttrummen), Stollen oder Tagesstrecken ein= und ausfahren. 
ie Ein= und Ausfahrt von und zu Tage auf anderem als dem vor- 
geschriebenen Wege ist nur den Aufsichtspersonen (§ 252) oder solchen Ar- 
eitern gestattet, welche von jenen hierzu besonderen Auftrag erhalten haben. 
Seilfahrt. 
50. Die Benutzung des Seiles sowie maschineller Förderungs- 
einrichtungen zum Fahren ist den Arbeitern nur mit Genehmigung des 
Oberbergamtes unter genauer Beobachtung der von diesem für jeden ein- 
zelnen Fall erlassenen Vorschriften, sowie nach Abnahme der Anlage durch 
den Revierbeamten gestattet. 
4 Anträge auf diese Genehmigung sind bei dem Revierbeamten einzu- 
reichen. 
Anträge auf Seilfahrtsgenehmigungen müssen der in der Anlage 4 ent- 
haltenen Bekanntmachung entsprechen. 
Verhütung unbefugter Seilfahrt. 
§ 51. Für die unbefugte oder vorschriftswidrige Benutzung des Seiles 
oder der maschinellen Fördereinrichtungen zum Fahren ist der Anschläger mit 
verantori, wenn er die Benutzung ohne ernstlichen Einspruch wissentlich 
geduldet hat. 
In den Füllörtern und auf den Hängebänken aller mit maschineller 
Förderungseinrichtung versehenen Schächte und Gesenke, für welche die Seil- 
"ahrung nicht genehmigt ist, muß das Verbot der Benutzung des Seiles
        <pb n="659" />
        — 11 — 
zum Fahren auf angebrachten Tafeln in deutlicher Schrift (E&amp; 252) ersfichtlich 
gemacht werden. 
Schwebende Bühnen. 
*52. Die Benutzung schwebender, d. h. an Seilen, Ketten oder dyal. 
auf und nieder zu bewegender Bühnen bei Schachtarbeiten bedarf der Ge- 
nehmigung des Revierbeamten. 
Lösung der Seilverbindung. Seilbruch. 
§ 53. Jede zufällige Lösung der Verbindung des Schachtförderseiles 
mit der Förderschale, sowie jeder Bruch eines Schachtförderseiles oder seiner 
Verbindungsstücke ist vom Betriebsführer (§ 255) dem Redierbeamten sofort 
anzuzeigen. Die gebrochenen Teile sind bis zu ihrer Besichtigung durch 
den Revierbeamten, erforderlichenfalls vierzehn Tage lang, unverändert auf- 
zubewahren. 
Ausrüstung der Schächte mit Fahrten. 
*54. Alle im Betriebe stehenden Schächte müssen von ihrer Sohle bis 
zu Tage mit Fahrten oder Treppen versehen sein. 
Einrichtung des Fahrtrums. 
§ 55. In mehr als 12 m tiefen Fahrschächten und Fahrtrummen, 
deren Neigung 70 0 übersteigt, müssen in Abständen von nicht über 10 m 
Ruhebühnen angebracht sein. 
Die Fahrten dürfen höchstens 800 Neigung haben; sie müssen fest ein- 
gebaut sein und die Bühnlöcher decken. Bei gebotenem Wechsel der Fahrten 
ist das frei werdende Fahrloch durch einen Deckel zu verschließen oder zu 
umfriedigen. 
Ausnahmen von gg b4, 66. 
§56. Mit Genehmigung des Revierbeamten darf von den Vorschriften der 
§&amp;# 54 und 55 abgewichen werden. 
Beschaffenheit der Fahrten. 
* 57. Die Sprossen hölzerner Fahrten, welche in Schächten und Ge- 
senken eingebaut sind, müssen eingezapft sein. Ueber jeder Ruhebühne sowie 
über der Hängebank müssen entweder die Fahrten mindestens 1 m hervor- 
ragen oder feste Handgriffe bis zu dieser Höhe angebracht sein. 
Vertonnung des Fahrtrums. 
* 58. Bildet ein der Fahrung dienendes Trum eine Abteilung eines 
auch zu anderen Betriebszwecken benutzten Schachtes, so ist es nach den 
Förderabteilungen hin dicht und nach den übrigen Abteilungen hin derart 
verschlagen zu halten, daß niemand durch die Zwischenräume des Verschlages 
den Kopf hindurchstecken kann. 
In den Verschlägen angebrachte Klappen müssen während der Förderung 
stets fest geschlossen sein. 
Einschränkung des Fahrens und Förderns im För dertrum. 
* 59. Befinden sich die Fahrten im Fördertrum, so darf während ihrer 
Benutzung zum Fahren nicht gefördert und während der Förderung nicht 
gefahren werden.
        <pb n="660" />
        — 12 — 
Verbot des Tragens von Holzpantoffeln; Mitführen von 
Gezähe auf Fahrten. 
§ 60. Bei Benutzung der Fahrten in Schächten ist der Gebrauch von 
Holhpantofeeln und das Mitführen von größeren Gezähestücken untersagt. 
leinere Gezähestücke müssen in verschlossenen Ledertaschen getragen werden. 
Nur zur Vornahme von Arbeiten im Schachte ist das Mitführen von 
größerem Gezähe gestattet, dessen einzelne Stücke gehörig miteinander zu 
verbinden sind. 
Einrichtung von Fahrüberhauen, Fahrabteilungen, Betreten 
der Förderabteilungen. 
§ 61. Für die zur Förderung dienenden Gesenke, flachen Schächte, 
Bremsberge und Rollöcher müssen Fahrüberhauen oder Fahrabteilungen 
vorhanden sein und in möglichst bequem fahrbarem Zustande erhalten 
werden. 
Für zweiflügelige Bremsberge und flache Schächte muß auf jeder Seite 
derselben ein solches Fahrüberhauen (Fahrabteilung) vorhanden sein. 
Die Fahrabteilungen müssen gegen die Vörderabteilungen derart ver- 
schlagen sein, daß niemand durch die Zwischenräume des Verschlages den 
Kopf hindurchstecken kann. In mehr als 1.75 m hohen Bremsbergen und 
flachen Schächten genügt ein Verschlag von 1,75 m Höhe. 
Förderabteilungen dürfen während der Förderung nicht betreten werden. 
Auch bei eingestellter Förderung ist es nur ausnahmsweise nach Einlegung 
der Bremse oder sonstiger zuverlässiger Sicherung der Betriebsmaschine gegen 
unzeitige Bewegung und lediglich den Aufsichtspersonen (&amp; 253) sowie den 
von diesen im einzelnen Falle damit Beauftragten gestattet. 
Arbeiten dürfen in den Förderabteilungen nur unter den im Absk. 4 
vorgeschriebenen Bedingungen und nach zuverlässiger Festlegung des Förder- 
gestells und des Gegengewichts oder des Förderwagens verrichtet werden. 
Die Benutzung der Förderabteilungen eines Bremsberges zum Fahren 
ist nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Revierbeamten unter den von 
ihm festgesetzten Bedingungen gestattet. 
Umbruchsörter an Schächten. 
g 62. An den Anschlagspunkten der Schächte ist nötigenfalls durch 
Umbruchsörter eine solche Einrichtung zu treffen, daß niemand die Förder- 
abteilung zu durchschreiten hat. 
  
Fahren in Strecken mit maschineller Förderung. 
§ 63. Sind in Strecken und Querschlägen, in welchen maschinelle 
Förderung stattfindet, besondere Fahrabteilungen abgezweigt, so müssen diese 
von den Förderabteilungen durch Gitter, Seile oder dgl. getrennt werden. 
Außerhalb der Fahrabteilungen dürfen solche Strecken und Ouerschläge 
während der Förderung nur von den Aufsichtspersonen (6 253) und von 
den daselbst beschäftigten Arbeitern betreten werden. Anderen Personen ist 
das Ueberschreiten der Förderabteilungen während der Förderung nur an 
den von dem Revierbcamten genehmigten Uebergangsstelen und unter Be- 
achtung der von ihm angeordneten besonderen Schutzvorkehrungen gestattet. 
Mit Genehmigung des Revierbeamten darf im einzelnen Falle von vor- 
Heenden Bedingungen abgewichen werden.
        <pb n="661" />
        Fahren auf Fördergestellen in Bremsschächten. 
&amp; 64. Es ist — außer zum Transport schwer verletzter Perfonen — 
verboten, Fördergestelle, Gegengewichte oder Förderwagen zum Fahren in 
Bremsschächten und Bremsbergen zu benutzen. 
Füe Uebertretungen dieses Verbotes ist der Maschinenwärter, Bremser 
und Anschläger (Abzieher) mit verantwortlich, wenn er sie ohne ernftlichen 
Einspruch wissentlich geduldet hat. 
Den Aufsichtspersonen (§ 253) ist gestattet zum Zwecke von Schacht- 
(Bremsberg)revisionen die Fördergestelle in Bremsschächten und steilen 
Bremsbergen zum Fahren zu benutzen. 
V. Abschnitt. 
Wetterführung. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
Begriff der regelmäßigen Wetterversorgung. 
§ 65. Auf allen Bergwerken muß für eine regelmäßige Wetterversorgung 
Vorkehrung getroffen sein derart, daß alle zugänglichen Baue sich dauernd 
in einem zur Arbeit und Befahrung tauglichen Zustande befinden. Soweit 
*r5n der natürliche Wetterwechsel nicht ausreicht, muß die Bewetterung 
urch künstliche Einrichtungen erfolgen. 
Wird dieser Zustand durch außergewöhnliche Umstände (Unterbrechung 
oder wesentliche Störung der Wetterführung, Ausbruch von Grubenbrand 
u. dgl.) gefährdet, so sind die Arbeiter sofort aus den gefährdeten Bauen 
(Betriebsabteilungen) zu entfernen und letztere zu sperren. Sie dürfen erst 
wieder belegt werden, nachdem die zuständige Aufsichtsperson (§ 253) fest- 
gestellt hat, daß dieses ungefährlich in 
Tagesöffnungen zum Ein- und Ausziehen der Wetter. 
&amp;*# 66. Insoweit das Oberbergamt nicht Ausnahmen gestattet hat, muß 
auf allen Gruben eine Tagesöffnung zum Ein= und eine andere zum Aus- 
ziehen der Wetter eingerichtet sein. 
Führung der Hauptwetterströme. 
5* 67. Die Wetterführung ist so anzuordnen, daß tunlichst viele selb- 
ständige Wetterabteilungen mit abgesonderten Wetterströmen geschaffen werden. 
Die Wetterwege für den einziehenden Strom sind in ihrer ganzen Aus- 
dehnung gegen den Durchbruch brandiger Wetter und gegen den Zutritt 
schädlicher Gase sicher zu stellen. 
Die Hauptwetterströme dürfen den Bauen nicht in Strecken zugeleitet 
werden, welche im abgebauten Felde liegen. 
Für die Abführung der Wetter find, auch wenn sie durch den alten 
* stattfindet, besondere Wetterabzugsstrecken anzulegen und zu unter- 
alten. 
Die Abführung verbrauchter Wetter (§ 71 Abs. 2) durch Haupt-, Fahr- 
und Förderstrecken ist untersagt. 
Wetterführung in neuen Bausohlen. 
§* 68. Neu anzulegenden Bausohlen sind die frischen Wetter auf dem
        <pb n="662" />
        — 14 — 
kürzesten Wege zuzuführen; innerhalb der einzelnen Bauabteilungen sind die 
Wetterströme in aufsteigender Richtung zu leiten. 
Ausnahmen von S 67, 68. 
#*# 69. Mit Genehmigung des Revierbeamten und unter den von ihm 
festgesetzten Bedingungen kann von den Vorschriften der S# 67 und 68 ab- 
gewichen werden. 
Bewetterung der Arbeitsorte. 
§ 70. Jeder Arbeitsort muß so ausreichend bewettert sein, daß Spreng- 
gase nach dem Wegtun der Schüsse schleunigst entfernt werden. 
Beschaffenheit der Wetter. 
§ 71. Vor belegten Arbeitspunkten müssen die Wetter mindestens 
19 Volumenprozente Sauerstoff enthalten. 
Ein Wetterstrom, dessen Gehalt an Sauerstoff weniger als 19 Volumen- 
prozente oder an Kohlenwasserstoffen mehr als 1,5 Bolumenprozente beträgt 
(verbrauchte Wetter), muß auf dem kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht 
werden, ohne noch andere belegte Baue zu berühren. 
Mit Genehmigung des Revierbeamten und unter den von ihm fest- 
gesetzten Bedingungen (Verkürzung der Arbeitszeit usw.) kann in Bausohlen, 
welche bei Erlaß der gegenwärtigen Verordnung bereits in Vorrichtung und 
Abbau stehen, die weitere Verwendung von Wetterströmen mit einem ge- 
ringeren Gehalte — jedoch nicht unter 18 BVolumenprozenten — Sauerstoff 
ausnahmsweise stattfinden. 
Wetterproben. Wetteruntersuchung. Wetterbuch. 
§# 72. Auf Verfügung des Revierbeamten müssen in den von ihm fest- 
gesetzten Zeitabständen und an den von ihm bestimmten Stellen Wetter- 
proben auf zwverlässige Weise entnommen und durch eine von ihm als ein- 
wandfrei anerkannte Untersuchungsstelle auf den Gehalt an Sauerstoff und 
Kohlenwasserstoff analysiert werden. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt. 
der Bergwerksbesitzer. 
Die Entnahme der Wetterproben hat, wenn der Revierbeamte nicht 
anders verfügt, in der Tagschicht und nicht vor Ablauf des ersten Dritteiles 
derselben stattlzufinden. 
Die Ergebnisse sämtlicher Werteranalysen sind in ein „Wetterbuch= 
kinzutragen, welches dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht vorzu- 
egen ist. 
Wettermessungen. Meßstationen. 
§ 73. Auf Steinkohlenbergwerken sind die ein= und ausziehenden 
Hauptwer#erströme, auf Verfügung des Revierbeamten auch die Teilströme, 
monatlich mindestens einmal an bestimmten, besonders für diesen Zweck ein- 
gerichteten, Stellen (Wettermeßstationen) zu messen. 
Auf Steinkohlenbergwerken sind auf Verfügung des Revierbeamten 
Messungen der Temperatur und Messungen des Luftdrucks durch selbst- 
registrierende Barometer über und unter Tage auszuführen. 
Das Ergebnis der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Messungen 
und Beobachtungen ist unverzüglich in das Wetterbuch (§ 72 Abs. 3) ein- 
autragen.
        <pb n="663" />
        — 15 — 
Auf Verfügung des Oberbergamtes find die in den Absätzen 1—3 ge- 
gebenen Bestimmungen auch auf Bergwerken anderer Art zu befolgen. 
Festsetzung der Wettermenge durch das Oberbergamt. 
8 74. Auf Verfügung des Oberbergamtes ist den Grubenbauen die 
von demselben bestimmte Wettermenge zuzuführen. 
Wetter strecken. Bewetterung nicht belegter Baue, des alten 
annes. 
§ 75. In Hauptwetterstrecken und Hauptauerschlägen sind behufs recht- 
zeitiger Ausführung von Reparaturen Schienenwege zu erhalten. 
Wetterstrecken und Wetterdurchhiebe, welche für die Wetterführung ent- 
behrlich geworden find, müssen in dauerhafter Weise wetterdicht abgesperrt 
werden. 
Nicht belegte Grubenbaue, sowie der alte Mann sind entweder in einem 
zur Verhütung von Ansammlung schlagender und böser Wetter hinreichenden 
Umfange zu ventilieren oder durch feste Verschläge von den im Betriebe be- 
findlichen Baue abzuschließen. 
Das unbefugte Betreten abgesperrter Grubenbaue ist verboten. 
Querschnitte der Wetterwege. 
§ 76. Die Ouerschnitte der Wetterwege sind nach Verhältnis der für 
die ganze Grube und die einzelnen Bauabieilungen nötigen Wettermengen 
zu bestimmen. Ihre Abmessungen find so zu wählen, daß eine Geschwindig- 
keit der Wetter in der Minute von 240 m im einziehenden und 360 m im 
ausziehenden Strome nicht überschritten wird. 
Den Wetterschächten, den Wettertrummen der Schächte, den Wetter- 
kanälen und den Hauptauerschlägen sind mindestens 3 qm, den Abteilungs- 
querschlägen, Grundstrecken, Gesenken, Wetterüberhauen und sonstigen Wetter- 
strecken im Flötze mindestens 2 qm, den Wetterdurchhieben, Wetterröschen 
und Wetterzügen mindestens 1 qm freier Querschnitt zu Lbbeen. 
Die Zulassung geringerer Querschnitte und größerer Wettergeschwindigkeit 
bedarf der Genehmigung des Revierbeamten. 
Bewetterung durch Diffusion. 
§ 77. Die Bewetterung der Diffusion allein zu überlassen, ist unzulässig 
für Querschläge, söhlige Strecken und Stollen, wenn sie eine Länge von 60 m, 
für blinde Schächte, Ueberhauen und Abhauen, wenn sie eine Höhe oder 
Tiefe von 15 m erreicht haben. 
Wettertüren. 
§ 78. Wettertüren mücssen selbstschließend eingerichtet sein. 
Zwecklos gewordene Wetlertüren sind auszuhängen. 
Verbot des Kesselns und Wetteranzündens. 
&amp;79. Das Kesseln (Einhängen von Gefäten mit brennenden Stoffen 
zum Zwecke des Wetterwechsels), sowie das absichtliche Anzünden brennbarer 
Wetter ist verboten. 
Anlage von Wetteröfen. 
§ 80. Die Anlage von Wetteröfen bedarf der Genehmigung des Revier- 
beamten.
        <pb n="664" />
        — 16 — 
In unmittelbarer Nähe der Wetteröfen muß stets Wasser in so 
A gehalten werden, daß es ausreicht, um das Feuer der Oefen 
zu en. 
Die Zugänge zu unterirdischen Wetteröfen müssen durch feuersichere, 
jederzeit brauchbare und leicht zu handhabeude VBorrichtungen dicht ab- 
sperrbar sein. 
Bei Wetteröfen, welche über Tage errichtet sind, müssen den Bedingungen 
des Absatz 3 entsprechende Vorrichtungen hergestellt werden, durch welche die 
Berbindung zwischen Schacht und Ofen dicht abgesperrt werden kann. 
Die in Absatz 2—4 vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei den am 
1. Juli 1900 vorhandenen Wetteröfen bis zum 1. Januar 1901 zu treffen. 
Wetteröfen in Schächten mit Holzausbau. 
&amp;* 81. Die Einrichtung von Wetteröfen ist unbedingt untersagt in 
Schächten, die in Holzzimmerung stehen. 
Vorhandene Wetteröfen # Art dürfen nur mit Genehmigung des 
Oberbergamtes weiter betrieben werden. Der Antrag auf ilung der 
Lenelimigung ist innerhalb 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung 
zu stellen. 
Inhalt des Betriebsplanes über die Wetterführung. 
5 82. Der Betriebsplan 666 67 u. f. des Alsemetnen Berggesetzes) muß 
über die Wetterführung, insbesondere über den Umfang der einzelnen, von- 
einander unabhängigen Wettersysteme, genauen Aufschluß geben. 
Wetterrisse. 
§ 83. Insoweit der Revierbeamte nicht Ausnahmen genehmigt hat, sind 
für alle Steinkohlenbergwerke Wetterrisse anzulegen und zugleich mit dem 
Grubenbilde regelmäßig (§ 239) nachzutragen. 
Auf Verfügung des Revierbeamten hat dieses auch für Bergwerke anderer 
Art zu geschehen. 
Die Wetterrisse müssen die Wetterführung der Grube oder je einer für 
sich betriebenen Abteilung derselben in ihrem ganzen Zusammenhange deutlich 
veranschaulichen; insbesondere müssen sie die belegten Grubenbaue, deren 
Verbindung mit der Tagesoberfläche (Schächte, Tagesstrecken, Stollen), die 
Wetterstrecken und im Umkreis von 100 m um die vorgenannten Baue und 
Anlagen die alten verlassenen Grubenbaue, endlich die Wetter-, Haupt- und 
Teilströme und die sonstigen wesentlichen Einrichtungen der Wetterführung 
(Wetterdämme, türen, -verschläge, -überkreuzungen, -zmeßstationen) zur Dar- 
stellung bringen. 
Ueberwachung der Wetterführung. 
§ 84. Die Wetterverhältnisse der Grube sind, vornehmlich von dem 
Betriebsführer (§ 255), stets sorgfältig zu überwachen. Bei der Anordnung 
und Ausführung des Grubenbetriebes ist für Herstellung und Erhaltung 
einer geregelten und ausreichenden Wetterführung in den Grubenräumen 
Sorge zu tragen. Der Betriebsführer hat die Anordnungen, welche in drin- 
enden Fällen bereits von den ihm unterstellten oder ihn vertretenden Auf- 
ichtspersonen (§ 253) getroffen worden sind, zu prüfen und ausdrücklich zu 
genehmigen oder abzuändern.
        <pb n="665" />
        — 17 — 
Auf Verfügung des Revierbeamten find besondere, ausschließlich mit 
“ Teaussichtigung der Wetterführung betraute Aufsichtspersonen (§5 253) zu 
bestellen. 
Regelmäßige Untersuchung auf Schlagwetter. 
§ 85. Alle Steinkohlengruben sind durch eine dem Redoierbeamten 
schriftlich nahmhaft zu machende Aufsichtsperson (6 253) auf Schlagwetter 
zu untersuchen. Die Zeiträume, die Ausdehnung und die Art der Unter- 
suchung bestimmt der Revierbeamte. 
Auftreten von Schlagwettern und Kohlenstaub. 
Anzeigepflicht. 
5*s 86. Der Betriebsführer (§ 255) hat sowohl das erste als ein nach 
längerer Unterbrechung wiederkehrendes Auftreten schlagender Wetter sowie 
das Auftreten von feinem, trockenen Kohlenstaub dem Revierbeamten un- 
gesäumt anzuzeigen. Ebenso ist diesem von jeder Entzündung oder Explosion 
von Gasgemischen oder von Kohlenstaub unter genauer Angabe der näheren 
Umstände, unter welchen sie erfolgt sind, unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Dieser Anzeige bedarf es selbst dann, wenn die schlagenden Wetter sich 
nur in Spuren gezeigt haben, und wenn eine Verletzung von Personen in- 
folge Entzündung der Gasgemische oder des Kohlenstaubes nicht ein- 
getreten ist. 
Zweiter Titel. 
Porschriften für #Schlagwettergruben. 
Begriff „Schlagwettergrube“. 
§ 87. Gruben, in deren Bauten schlagende Wetter durch die Sicherheits- 
lampe (§ 105 Abs. 1) nachgewiesen sind, unterliegen, insoweit das Ober- 
bergamt nicht Ausnahmen genehmigt hat, als „Schlagwettergruben“ neben 
den vorstehenden allgemeinen noch folgenden besonderen Bestimmungen. 
Sind mehrere in bezug auf die Wetterführung, Förderung und die 
regelmäßige Fahrung selbständige Betriebsabteilungen vorhanden, so gilt 
jede dieser Abteilungen als besondere Grube im Sinne dieser Bestimmungen. 
Als Schlagwettergrube gilt auf Verfügung des Oberbergamtes eine 
Grube oder ein Teil derselben auch dann, wenn darin das Auftreten 
schlagender Wetter nach örtlichen Wahrnehmungen zu erwarten ist. 
Natürlicher Wetterwechsel. Erwärmung der Wetter. 
§ 88. Die ausschließliche Wetterversorgung durch natürlichen Wetterzug 
ist verboten. Auch ist es, insoweit das Oberbergamt nicht Ausnahmen ge- 
nehmigt hat, unzulässig, die Bewetterung durch Essen von Dampfkessel= 
anlagen oder durch Erwärmung der ausziehenden Wetter mittelst Dampfes 
zu bewirken. 
Wettermaschinen. 
§ 89. Die zur Erzeugung des Wetierzuges bestimmten Motoren sind in 
solcher Stärke zu beschaffen, daß die vorgeschriebene Mindestwettermenge (§ 91) 
jederzeit und sofort um 25 % verstärkt werden kann. 
Jeder Wettermotor muß mit selbstregistrierendem Depressionsmesser 
(Kompressionsmesser) ausgerüstet und mit felbstkarigen Schmiervorrichtungen 
versehen sein, so daß Schmierpausen vermieden werden. 
Die Depressionsdiagramme (Kompressionsdiagramme) sind wenigstens 
zwei Monate lang aufzubewahren. 
Kote, Polizeiverordnung. Band II. III. Buch. 2
        <pb n="666" />
        — 18 — 
Wetteröfen. 
l 90. Die Anlage von Wetteröfen in Schlagwettergruben ist unbeschadet 
der Vorschristen der §§ 80 und 81 nur unter der Voraussetzung gestattet, 
daß Einrichtungen getroffen werden, durch welche die Speisung des Ofens 
mit frischen Wettern sowie ein gefahrloser Rückzug des Ofenwärters sicher- 
gestellt und die Entzündung der Grubenwetter an den Grubengasen aus- 
geschlossen wird. 
Wettermenge im allgemeinen. 
* 91. Insoweit das Oberbergamt nicht eine größere Wettermenge vor- 
geschrieben hat, muß die Menge der einer Schlagwettergrube in der Minute 
zuzuführenden frischen Wetter mindestens 2 chm auf den Kopf der größten 
unterirdischen Belegschaft in einer Schicht betragen, wobei ein Pferd gleich 
vier Mann gerechnet wird. 
Wettermenge bei Aus= und Vorrichtungsarbeiten. 
* 92. In allen Aus- und Vorrichtungsarbeiten im frischen Felde 
müssen mindestens 5 chm reiner Wetter in der Minute für den Kopf 
ihrer größten Belegung vor Ort gelangen. 
Für gasarme Flöze können mit Genehmigung des Revierbeamten 
geringere Wettermengen zugelassen werden. 
Bewetterung der Arbeitspunkte. Verhütung von Schlagwetter- 
ansammlungen. 
§ 93. Auf Schlagwettergruben muß die regelmäßige Wetterversorgung 
enügen, um — mit der Sicherheitslampe (§F 105 Abs. 1) erkennbare — An- 
aammlungen schlagender Wetter in allen offenen Bauen und vor allen 
Arbeitspunkten unter gewöhnlichen Umständen sicher auszuschließen. 
Richtung der Wetterströme. Auffrischung der Wetter. 
&amp; 94. Jeder Bausohle muß die erforderliche Menge (§8 65, 70, 71 
und 91 bis 93) frischer, nicht bereits zur Bewetterung einer anderen Sohle 
benutzter Wetter auf dem kürzesten Wege zugeführt, innerhalb der einzelnen 
Bausohlen muß der Wetterstrom stets aufwärts geleitet werden. 
Die Aufwärtsführung ist nur in den in der Auffahrung begriffenen 
Ueberhauen und Abhauen oder deren Parallelörtern zulässig. In anderen 
Betrieben ist sie ausnahmsweise (z. B. wenn die abwärts geführten Wetter- 
ströme nicht weiter in Gebrauch genommen werden sollen, oder wenn in 
einzelnen reichlich bewetterten Abbauörtern starker Gebirgsdruck die Erhaltung 
besonderer Wetterabführungsstrecken sehr erschwert) vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs mit Genehmigung des Revierbeamten gestattet. 
Wetter, welche bereits zur Wetterversorgung einer tieferen Sohle gedient 
heben, dürfen, wo es sich nicht vermeiden läßt, mit Genehmigung des Revier- 
eamten nach Betriebspunkten einer oberen Sohle geleitet werden, wenn auf 
dieser eine Auffrischung durch unmittelbare und ununterbrochene Zuführung 
genügender Mengen noch nicht benutzter Wetter erfolgt. 
Wetterdurchschlag mit der Sohle. 
§ 95. In keiner Bauabteilung dürfen die Grund= oder Teilungsstrecke 
weiter erlängt, Abbaustrecken getrieben oder Abbau geführt werden, bevor 
für die Bauabteilung der Wetterdurchschlag nach einer oberen Sohle voll- 
endet und ein vorschriftsmäßiger Wetterstrom hergestellt ist. Der gleichzeitige
        <pb n="667" />
        — 19 — 
Betrieb einer Grundlteilungs)strecke und einer die Verbindung mit einer 
oberen Sohle bezweckenden Strecke ist jedoch zulässig, wenn der aus der 
einen dieser Strecke abziehende Wetterstrom das Arbeitsort der anderen 
nicht berührt. 
Die Wetterströme, welche zur Bewetterung der innerhalb der Flöze ins 
frische Feld gehenden Aus= oder Vorrichtungsarbeiten gedient haben, dürfen 
huf en Wege zur Wettersohle belegte Abbaustrecken und Abbaubetriebe nicht 
erühren. 
Ausnahmen von Ss 94, 95. 
§# 96. Abweichungen von den Vorschriften der §§ 94 Abs. 1 und 95 
sind mit Genehmigung des Revierbeamten gestattet. 
Bewetterung bei Schachtabteufen und für Ortsbetriebe. 
Parallelbetrieb. Wetterscheider. 
* 97. Beim Abteufen von Schächten find Wetterscheider derart nachzu- 
führen, daß der Abstand der Schachtsohle vom Ende des Wetterscheiders 
20 m nicht übersteigt. 
Querschläge, söhlige Strecken, Ueberhauen und — bei größerer Länge 
als 15 m — auch Abhauen müssen mit Parallelbetrieb oder unter Mit- 
führung fester (d. h. an Sohle und Firste oder an beiden Stößen dicht an- 
schließender) Wetterscheider hergestellt werden. In Ueberhauen und mehr als 
15 m langen Abhauen muß die Mitführung von Wetterscheidern auch beim 
Parallelbetrieb vom letzten Durchhiebe ab erfolgen. 
Die Verwendung dicht schließender Wetterlutten (Wetterkasten) von min- 
destens 0,5 qm lichtem Durchschnitt an Stelle der Wetterscheider ist in 
8 Strecken mit Genehmigung des Revierbeamten ausnahmsweise 
gestattet. 
Bei den im Abs. 2 genannten Betrieben darf die Entfernung des 
Arbeitsortes vom lepyten offenen Durchhiebe nicht mehr als 20 m, vom 
Ende des Wetterscheiders oder — Abs. 3 — Luttenstranges nicht mehr als 
4 m betragen. Unter „Arbeitsort“ im Sinne dieser Vorschrift ist in Flöz- 
strecken der Ortsstoß im ganzen Flöze und da, wo das Hangende oder das 
Liegende nachgenommen werden muß oder die Kohle in mehreren Bänken 
hereingewonnen wird, der Ortsstoß in derjenigen Bank zu verstehen, in 
welcher der Einbruch geschieht. 
Auf eine Länge von nicht über 15 m darf das Ende des festen Wetter- 
scheiders durch einen beweglichen Scheider (Wettervorhang usw.) ersetzt werden, 
wenn eine Beschädigung des ersteren durch die Arbeit vor Ort zu besorgen ist. 
Sonderbewetterung. 
r 25. Statt durch die im § 97 Abs. 2 genannten Einrichtungen dürfen 
ie Derter 
a) durch Sonderbewetterung mittelst Drucklust oder Druckwasser in Lutten 
mit oder ohne Strahlapparate, 
b) mittelst maschinell betriebener Ventilatoren 
mit frischen Wettern versorgt werden. 
Dies muß geschehen, wenn die im § 97 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen 
nicht ausreichen, um eine Ansammlung schlagender Wetter sicher zu verhüten. 
Zur Verstärkung des einem Ortsbetriebe zugeführten ständigen Wetier- 
stromes oder zur Sonderbewetterung von Betrieben in Flözen mit geringer 
Grubengasentwickelung darf aushilfsweise auch Druckluft allein benutzt werden. 
2%
        <pb n="668" />
        — 20 — 
Handventilatoren dürfen zur Sonderbewetterung nur insoweit Ver- 
wendung finden, als sie gemäß § 103 Abs. 1 als ausschließliches Be- 
wetterungsmittel zugelassen sind. 
Die vorstehend in Abs. 1— 4 genannten Einrichtungen zur Sonder- 
bewetterung müssen stets soweit nachgeführt werden, daß die Wetterversorgung 
des Arbeitsortes nicht der Diffusion überlassen bleibt. 
Wetterröschen. Wetterlutten. 
* 99. Sofern es durch besondere Umstände (geringen Streckenquerschnitt, 
starken Gebirgsdruck u. dgl.) bedingt und ohne Gefahr tunlich ist, dürfen an 
Stelle der Wetterscheider beim Parallelbetrieb sowie in Querschlägen und 
söhligen Strecken auch Wetterröschen, Wetterzüge oder ausreichenden Quer- 
schnitt bietende Wetterlutten mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die 
Entfernung des Arbeitsortes (vgl. § 97 Abs. 4) von der Ausmündung des 
frischen Wetterstromes 4 m nicht übersteigt. 
Unmittelbar vor dem Anzünden eines Schusses darf der letzte Teil des 
Luttenstranges insoweit entfernt werden, als seine Beschädigung infolge der 
Schießarbeit zu erwarten ist. Sobald es ohne Gefahr tunlich ist, muß der 
Luttenstrang wieder hergestellt werden. 
Wetterbohrlöcher. 
&amp; 100. Die aushilfsweise Anwendung von Wetterbohrlöchern an Stelle 
von Wetterdurchhieben ist zulässig, wenn sogleich nach erfolgtem Durchschlage 
ihr Ouerschnitt derart erweitert wird, daß sie fahrbar sind. 
Bewetterung von Ueberhauen. 
§ 101. Ueberhauen, welche länger als 30 m aufgefahren werden sollen, 
müssen unter Angabe der für ihre Wetterversorgung zu treffenden Ein- 
richtungen dem Revierbeamten schriftlich bezeichnet werden. 
Handventilatoren. Zulässiger Gebrauch, Bedienung. 
§ 102. Handventilatoren dürfen — abgesehen von den Fällen des 
&amp; 103 Abs. 1 — nur aushilfsweise entweder behufs Verstärkung des einem 
Ortsbetriebe zugeführten ständigen Wetterstromes oder zur Beseitigung ent- 
standener Schlagwetteransammlungen angewendet werden. 
Ihre Benutzung ist stets nur auf besondere, in das Zechenbuch einzu- 
tragende Anweisung des Betriebsführers oder dessen Stellvertreters zuläsßg. 
Sie müssen im frischen Wetterstrome aufgestellt werden. Dabei ist die 
Anordnung so zu treffen, daß die zu entfernenden Wetter in den abziehenden 
Wetterstrom geführt werden, ohne mit dem Wetterzuge in Berührung zu 
kommen, der zur Versorgung des ventilierten Ortes dient. 
Sollen durch den Ventiketor Schlagwetteransammlungen beseitigt werden, 
so müssen sie in gefahrloser Weise und ohne noch betriebene Baue zu be- 
rühren, zum Ausziehen gebracht werden. 
Zum Betriebe der Handventilatoren dürfen nur zuverlässige und kräftige- 
Arbeiter verwendet werden. Diese unterstehen der besonderen Aufsicht des 
Ortsältesten, welchem sie sofort Meldung zu machen haben, wenn der Betrieb 
des Ventilators etwa unterbrochen werden muß. 
Zulässigkeit ausschließlicher Bewetterung durch Hand- 
ventilatoren. 
§ 103. Die alleinige Benutzung von Handventilatoren zur Bewetlerung 
1/ zulässig
        <pb n="669" />
        — 21 — 
1. für Wetterdurchhiebe und Abbaustrecken, jedoch nur bis zu einer 
Länge von im ganzen 40 m vom letzten offenen Durchhiebe, insoweit sie 
nicht durch den Revierbeamten ausdrücklich untersagt ist; 
2. für sonstige Betriebe nur mit besonderer Genehmigung des Revier- 
beamten. 
Hierbei ist die Bewetterung mehrerer Ortsbetriebe durch einen und den- 
selben Handventilator unstatthaft; auch muß der Handventilator während 
der Dauer der Schicht und — bei Unterbrechungen — während zwei Stunden 
vor Wiederbelegung der Bauabteilung ständig betrieben werden. 
Einbau doppelter Wettertüren. 
§ 104. Wo durch eine Wettertür ein lebhafter Verkehr stattfindet oder 
wo zu erwarten ist, daß durch zeitweiliges Offenstehen einer Wettertür die Ver- 
teilung des Wetterstromes ungünstig beeinflußt oder die unausgesetzte Zu- 
führung ausreichender Wettermengen (§§ 70, 71, 92, 93) zu Ausrichtungs-, 
Vorrichtungsörtern oder belegten Abbaubetrieben beeinträchtigt werden würde, 
ist noch eine zweite Wettertür in solchem Abstande von der anderen anzu- 
bringen, daß beim Oeffnen der einen die andere geschlossen bleibt. 
Regelmäßige Untersuchung auf Schlagwetter. Wettermänner. 
§ 105. Innerhalb fünf Stunden vor Anfahrt der Belegschaft müssen 
alle Betriebspunkte und die zu diesen führenden Strecken durch besonders 
damit beauftragte Personen (Wettermänner) mit einer Sicherheitslampe, die 
einen Gehalt von ein Prozent Grubengas in der Luft sicher anzeigt, auf 
das Vorhandensein von schlagenden Wettern untersucht werden. 
Die Ortsältesten sind verpflichtet, das von ihrer Kameradschaft betriebene 
Ort regelmäßig sowohl vor Beginn der Arbeit als während der Schicht 
namentlich stets nach Unterbrechungen der Arbeit vor deren Wiederaufnahme 
auf die Anwesenheit schlagender Wetter mit der Sicherheitslampe sorgsam 
zu untersuchen. 
Bis zum Abschluß dieser Untersuchung müssen die übrigen Arbeiter 
on| einem ungefährdeten, im frischen Wetterstrome gelegenen Punkte zurück- 
eiben. 
Sicherheitsmaßnahmen bei Schlagwetteransammlungen. 
§ 106. Findet der Wettermann oder der Ortsälteste bei den Unter- 
suchungen (§ 105) oder während der Arbeitszeit schlagende Wetter, so hat er 
dafür Sorge zu tragen, daß der gefährdete Betriebspunkt und diejenigen 
Grubenbaue, in welche die gefahrdrohenden Wetter ohne erhebliche Auf- 
frischung ihren Abzug finden, sofort gesperrt und die Arbeiter in anderen 
gefährdeten Orten sowie die zunächst zu erreichende Aufsichtsperson (§ 253) 
von dem Auftreten der schlagenden Wetter baldigst benachrichtigt werden. 
Die benachrichtigte Ruffchtsporfon hat dem Betriebsführer schleunigst 
Meldung zugehen zu lassen und die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr 
etwa erforderlichen weiteren Maßregeln anzuordnen. 
Die endgültigen zur Beseitigung der Gefahr nötigen Anordnungen trifft 
der Betriebsführer (I§ 255). 
Ohne Genehmigung des Betriebsführers darf der Betrieb in den ge- 
fährdeten Grubenräumen nicht wieder aufgenommen werden. 
Von den Bestimmungen in den Absätzen 2—4 darf abgewichen werden, 
wenn die Schlagwetteransammlung sofort und ohne Gefahr beseitigt werden 
kann, z. B. durch Schließen einer offen gebliebenen Wettertür, durch Nach- 
führen eines Scheiders oder einer Lutte.
        <pb n="670" />
        — 22 — 
Beseitigung der Kohlenstaubgefahr. 
&amp;* 107. Wo sich feiner trockener Kohlenstaub in Flözen von Schlag- 
wettergruben entwickelt, ist er auf Verfügung des Revierbeamten durch die 
von demselben vorgeschriebenen Mittel (Spritzwasserleitungen u. dgl.) un- 
schädlich zu machen. 
Die regelmäßige und wirksame Benutzung der zu diesem Zwecke ge- 
troffenen Einrichtungen hat in den Strecken, Rollöchern und Bremsbergen 
durch besonders damit beauftragte und dafür verantwortliche Personen zu 
erfolgen. Für die regelmäßige und wirksame Benutzung der Einrichtungen 
vor den Arbeitsorten bis auf 10 m Entfernung von dem Arbeitsstoße nd 
die Ortsälteften verantwortlich. 
Verbot des Tabakrauchens, offener Lampen usw. 
&amp; 108. Das Tabakrauchen, sowie das Mitführen von Rauchtabak, 
Tabakpfeifen, von offenen Lampen, Zündhölzern oder sonstigem Feuerzeug 
außer Stahl, Stein, Schwamm und Lunte ist untersagt. 
Dritter Titel. 
Porschriften zum Schutz gegen sonstige schädliche Wetter. 
Branddämme. 
§ 109. Bei dem Stein= und Braunkohlenbergbau sind zur endgültigen 
Abschließung abgebauter Bauabteilungen in Flözen, die zur Selbstentzündung 
neigen, sowie zur Absperrung von Brandfeldern nur Dämme aus feuersicherem 
Material (Branddämme) zu benutzen. 
Ueberwachung der Branddämme. 
§ 110. Die Branddämme sind durch die Abteilungssteiger (§ 255) oder- 
andere, von dem Betriebsführer besonders bestimmte, erfahrene Personen 
regelmäßig auf ihren luftdichten Abschluß, auf den an den Dämmen beobe 
achteten Wärmegrad und tunlichst auch auf die hinter ihnen herrschend- 
Gasspannung zu untersuchen. 
Die mit der Untersuchung betrauten Personen haben sich bei derselben 
als Geleuchtes der Sicherheitslampe zu bedienen; daneben ist der Gebrauch 
ausreichend gesicherter elektrischer Lampen zulässig. 
Bei der Untersuchung vorgefundene Unregelmäßigkeiten oder Mängel 
find dem Betriebsführer unverzüglich anzuzeigen. 
Auf Steinkohlenbergwerken ist der Befund der Untersuchung regelmäßig. 
in das Wetterbuch (§ 72 Abs. 3) einzutragen. 
Oeffnen und Beseitigen von Branddämmen. 
&amp;* 111. Das Oeffnen oder Beseitigen von Branddämmen muß unter 
Beachtung folgender Maßnahmen ausgeführt werden: 
1. Es darf nur unter Leilung einer Aufssichtsperson (§ 253) geschehen, 
der mindestens zwei erfahrene Arbeiter beizugeben sind. Diese Arbeiter und 
die Aufsichtsperson müssen dabei mit Sicherheitslampen und zum Schutg 
gegen giftige Gase mit essiggetränkten Tüchern oder geeigneten Atmungs- 
apparaten (§ 112) versehen sein. 
2. Offenes Licht darf nicht benutzt werden. 
3. Zur Sicherung des Rückzuges bei plötzlich verstärktem Ausströmen 
von Brandgasen sind an geeigneten Stellen, Türen oder leicht verschließ- 
bare, den Zugang zu den Branddämmen abdichtende Verschläge anzubringen.
        <pb n="671" />
        — 23 — 
4. Vor Beginn der Arbeiten zur Oeffnung oder Beseitigung der Brand- 
dämme find die vor denselben gelegenen Räume sorgfältig und vorsichtig 
von einer Aussichtsperson (§ 253) mittelst der Sicherheitslampe auf das Vor- 
handensein schlagender oder böser Wetter zu untersuchen. Die Begleiter der 
Aufsichtsperson haben dieser Untersuchung aufmerksam zu folgen und sich 
während derselben in geeigneter Entfernung von der Aussichtsperson zu 
halten, um dieser im Falle einer ihr drohenden Gefahr unverzüglich zu Hilfe 
eilen zu können. 
5. Zum Zwecke der Untersuchung der hinter ihnen befindlichen Gase 
sind die Branddämme der Reihe nach unten, in der Mitte und oben anzu- 
bohren, so daß stets nur ein Bohrloch offen ist. 
6. Die bei dem Oeffnen oder Beseitigen der Branddämme austretenden 
schädlichen Gase sind in einer für die Belegschaft der Grube unschädlichen 
und gefahrlosen Weise abzuleiten. 
Apparate zum Schutz gegen schädliche Gase. 
§&amp; 112. Auf Stein= und Braunkohlenbergwerken müssen für jedes 
Schachtfeld zwei, auf Erfordern des Revierbeamten mehr Apparate vorhanden 
sein, welche gegen das Einatmen gefährlicher Gase Schutz gewähren. 
Der Betriebsführer (( 255) hat dafür Sorge zu tragen, daß diese 
Apparate sich stets in brauchbarem Zustande befinden und eine genügende 
Anzahl von Aufsichtspersonen (6 253) und Arbeitern durch wiederholte 
Uebung in dem Gebrauche der Apparate unterrichtet ist. 
Sicherheitsmaßnahmen gegen Grubenbrand. 
§ 113. Insoweit das Oberbergamt nicht Ausnahmen genehmigt hat, 
muß auf Steinkohlenbergwerken 
1. durch Einbau dicht abschließender und feuersicherer Dämme oder 
Türen Vorsorge getroffen sein, daß alle Verbindungen zwischen benachbarten 
Bauabteilungen, welche mit selbständiger Wetterführung (besonders ab- 
gezweigtem Wetterstrome) versehen sind, jederzeit dicht abgesperrt werden 
können; 
2. zum Zwecke der alsbaldigen Herstellung von Branddämmen in Fällen 
dringender Gefahr auf jeder Bausohle an geeignete Punkten Baumaterial 
Eih, Nägel, Lehm, Steine, Kalk, Sand u. dgl.) in solcher Menge vorrätig 
gehalten werden, daß damit mindestens zwei Dämme sofort hergerichtet 
werden können. 
Berhütung der Selbstentzündung von Steinkohle. 
5*l# 114. In Steinkohlenflözen, die zur Selbstentzündung neigen, muß 
dem Ausbruche von Grubenbrand durch geeignete Mittel (reinen Abbau und 
dichten Abschluß des alten Mannes, möglichst vollständige Entfernung des 
Kohlenkleins aus den Abbauen, sorgfältiges Zufüllen der Tagebrüche und 
Risse, Konzentration der Gewinnungspunkte u. a. m.) tunlichst vorbeugt 
werden. 
VI. Abschnitt. 
Peleuchtung. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
Stationäre Beleuchtung über und unter Tage. 
* 115. Insoweit das Tageslicht nicht ausreicht, find die Tagebaue und
        <pb n="672" />
        — 24 — 
sämtliche Tagesanlagen von Bergwerken, die unterirdischen Maschinenräume, 
die Kreuzungspunkte verkehrsreicher Strecken und Luerschläge, die Hänge- 
bänke und Füllörter der saigeren Schächte, Aufzüge, Gesenke, die obersten 
und tiefsten Anschlagspunkte der Bremsberge und flachen Schächte, sowie die 
Anschlagspunkte der Strecken mit maschineller Förderung während des Be- 
triebes durch besondere dauernd angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen hell 
erleuchtet zu erhalten. 
Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf diejenigen 
Hängebänke, Füllörter und Anschlagspunkte, welche wegen schwacher Förderung 
während der Schicht nicht dauernd belegt sind. 
An den im Abs. 1 erwähnten An- und Abschlagspunkten, sowie an 
sonstigen Sammelpunkten des Verkehrs muß, wo elektrißhe Beleuchtung nicht 
eingeführt ist, die Helligkeit durch geeignete Mittel (Kalkanstrich, Scheinwerfer) 
nach Möglichkeit erhöht werden. 
Verbot offenen Lichtes. 
§*§ 116. Die Benutzung offenen Lichtes ist in allen Orten unter Tage 
(Pferdeställen, Magazinen u. dgl.), in denen sich leicht brennbare Cegenstände 
(Heu, Stroh, Putzwolle u. dgl.) befinden, sowie in unterirdischen Räumen 
untersagt, welche nicht frei von Holzausbau sind und mit Dampf betriebene 
Maschinen enthalten. 
Beschaffenheit der Beleuchtungsmittel. 
* 117. Lampen und Leuchtstoffe müssen derart beschaffen sein, daß sie 
eine erhebliche Wetterverschlechterung nicht verursachen. 
Insbesondere dürfen Petroleum oder Gemische von Rüböl und Petro- 
leum, in welchem letzteres überwiegt, in Lampen ohne Zylinder nicht ver- 
wendet werden. 
Ständige Bereithaltung von Sicherheitslampen. 
§ 118. Für jedes Schachtfeld eines Steinkohlenbergwerkes müssen 
mindestens vier, und, wenn ein Flöz gebaut wird, das zu Grubenbrand 
neigt, mindestens acht Sicherheitslampen, deren Einrichtung den Vorschriften 
des § 122 entspricht, in sauberem und betriebssicherem Zustande jederzeit 
vorhanden sein. Dieselben sind an einem durch Aushang (§ 252) bekannt 
gegebenen Orte aufzubewahren. 
Die Vorschriften des § 123 Abs. 1 und 2 und des § 128 finden auf 
diese Lampen gleichmäßige Anwendung. 
Verbot des Fahrens ohne Licht. 
* 119. Es ist verboten, in Grubenräumen, die nicht durch Tageslicht 
oder fest angebrachte Beleuchtung erhellt werden, ohne brennendes Gruben- 
licht zu fahren. 
Mitführen von Feuerzeug. 
* 120. In unterirdischen Grubenräumen muß jeder Arbeiter und jede 
Aufsichtsperson (5 253) ein Feuerzeug zum Anzünden des Grubenlichtes bei 
sich führen. Für Schlagwettergruben ist dieses verboten (§ 108).
        <pb n="673" />
        — 25 — 
Zweiter Titel. 
Porschriften für Schlagwettergruben. 
Einschränkung der Benutzung offenen Lichtes und elektrischer 
Lampen. 
§ 121. Auf Schlagwettergruben ist die Anwendung offenen Lichtes in 
allen Grubenräumen mit Ausnahme der im einziehenden frischen Wetterstrome 
liegenden Schächte, Schachttrumme und Füllörter verboten. In ausziehenden 
Schächten ist die Benutzung offenen Lichtes mit Genehmigung des Revier- 
beamten Fstattet 
Die enutunk elektrischer LCampen ist dort gestattet, wo die Anwendung 
offenen Lichtes erlaubt ist. Im übrigen dürfen elektrische Lampen — ab- 
esehen von den Fällen, in denen es sich um die Rettung verunglückter 
ersonen oder um die Abwendung von Gefahren handelt — nur mit Ge- 
nehmigung des Oberbergamtes benutzt werden. 
Außer in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen dürfen nur 
Sicherheitslampen in Gebrauch genommen werden. 
Einrichtung der Sicherheitslampen. 
§ 122. Die Sicherheitslampen müssen mit einem Drahtkorb versehen 
sein, der aus gleich starken Drähten von 0,35—0,42 mm Durchmesser her- 
estellt ist und dessen Maschenweite 0,25 qmm nicht übersteigt. Der Ver- 
rennungsraum darf an keiner Stelle durch eine mehr als 0,25 qmm große 
Oeffnung mit der Außenluft in Verbindung stehen. Wird der Lampe durch 
einen mit Oeffnungen versehenen Ring Luft von unten her zugeführt, so 
müssen auch diese Oeffnungen durch ein Drahtnetz von gleicher Maschenweite 
und Stärke von demjenigen Raume abgeschlossen sein, in welchem die Flamme 
rennt. 
Der Gloszylinder der Sicherheitslampen muß aus gut ausgeglühtem, 
leichmäßig starkem Glase bestehen, die Schnittflächen müssen rechtwinklig zur 
chse genau abgeschliffen sein. 
Die Sicherheitslampen müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch 
die eine dichte Verbindung der einzelnen Teile untereinander sichergestellt ist. 
Sie müssen gegen Durchschlagen und Durchblasen genügende Sicherheit 
bieten und innere Zündvorrichtung nach einem bewährten Systeme besitzen. 
Schlagzündung mit Zündstreifen, welcher in die Lampe frei aufsteigt, 
darf nicht verwendet werden. 
Der Verschluß der in Benutzung kommenden Sicherheitslampen muß so 
eingerichtet sein, daß das — nicht gewaltsame — unbefugte Oeffnen der 
Lampen verhindert wird. 
Sicherheitslampen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht ent- 
sprechen, dürfen nur mit Genehmigung des Oberbergamtes eingeführt werden. 
  
Anschaffung der Sicherheitslampen. 
§ 123. Die Befahrung eines Bergwerks ist nur mit Sicherheitslampen 
gestattet, welche dessen Bestande entnommen sind. 
Der Bergwerksbesitzer (§ 256) hat die erforderliche Anzahl von Sicher- 
heitslampen anzuschaffen, der Betriebsführer (§ 255) für ihre Aufbewahrung 
und Unterhaltung Sorge zu tragen. 
Auf jeder Schlagwettergrube sind mindestens drei die Magnetnadel nicht 
ablenkende Markscheiderlampen bereit zu halten.
        <pb n="674" />
        — 26 — 
Verausgabung und Instandhaltung der Sicherheitslampen. 
5 124. Die Sicherheitslampen jeder Schlagwettergrube sind mit fort- 
laufenden Nummern zu versehen. Jedem Arbeiter ist stets die mit derselben 
Nummer versehene Lampe zur Benutzung zu übergeben, wenn nicht zwingende 
Hinderungsgründe entgegenstehen. 
Bei der Uebergabe muß sich die Lampe in gereinigtem und wohl- 
verschlossenem Zustande befinden. 
Beschädigte oder verdächtige Lampen sind von deren Empfänger sofort 
zurückzugeben. 
Mit der Reinigung, der Verausgabung und dem Rückempfange der 
Sicherheitslampen hur der Betriebsführer (&amp; 255) besondere zuverlässige 
Personen zu beauftragen. Diese sind für den tadellosen Zustand der aus- 
zugebenden Lampen und für die Befolgung des § 124 Abs. 1 ver- 
antwortlich. 
Reservesicherheitsanlagen. 
§ 125. Es ist verboten, eine beim Betriebe schadhaft gewordene Sicher- 
heitslampe weiter zu benutzen. 
Während der Schicht sind an einer oder an mehreren Stellen unter 
Tage Reservesicherheitslampen zum Austausch gegen schadhaft gewordene 
Lampen vorrätig zu halten. Der Betriebsführer (§ 255) hat dahr Sorge 
zu tragen, daß lee Stellen den Arbeitern bekannt sind. 
Verbot des Oeffnens von Sicherheitslampen. 
§ 126. Es ist verboten, die zum Gebrauche übergebenen Sicherheits- 
lampen zu öffnen und in der Grube offene Lampen oder Werkzeuge mitzu- 
führen, welche zum Oeffnen von Sicherheitslampen geeignet sind. 
Die Aufsichtspersonen (§5 253) und Arbeiter, sowie die mit der Ueber- 
wachung der Lampenausgabe Beauftragten sind verpflichtet, dem Betriebs- 
führer sofort jedes unbehugte, zu ihrer Kenntnis gekommene, Oeffnen von 
Sicherheitslampen anzuzeigen. 
Handhabung von Sicherheitslampen. 
*# 127. Die Sichergeitslampe ist bei der Fahrung und Arbeit stets 
lotrecht und vor dem Körper oder seitlich desselben zu halten oder aufzu- 
hängen; sie darf weder herumgeschwenkt noch vor eine Luttenmündung ge- 
bracht und muß vor scharfem Wetterzuge, sowie vor Beschädigung nach 
Möglichkeit gesichert werden. Bei Untersuchung eines Ortes auf Schlag- 
wetter ist sie mit verkleinerter Flamme vorsichtig und allmählich der Firste 
zu nähern und niemals hastig wieder zurückzuziehen. Das Auslöschen einer 
brennenden Sicherheitslampe darf in der Grube nur durch Herabdrehen des 
Dochtes oder durch Umhüllung behufs Abschlusses der umgebenden Luft, 
nie durch Ausblasen erfolgen. 
Die Berriebsführer (§ 255) der Schlagwettergruben haben dafür Sorge 
zu tragen, daß die Arbeiter in der Behandlung der Sicherheitslampen ein- 
gehend geübt sind. 
Regelmäßige Untersuchung der Sicherheitslampen. 
6 128. Der Betriebsführer (6 255) hat halbjährlich sämtliche Sicher- 
heitslampen in geeigneten Probierapparaten durch eine zuverlässige Person 
auf ihre Sicherheit gegen Durchschlagen untersuchen zu lassen. 
Zeit und Ergebnis der Untersuchung jeder Lampe sind unter Bezeichnung
        <pb n="675" />
        — 27 — 
der Person, welche die Prüfung ausgeführt hat, in ein Verzeichnis einzu- 
tragen. 
Lampenkammer. 
1 129. Die Reinigung, die Füllung und die Aufbewahrung der Sicher- 
heitslampen muß in eigenen, von den Schachtgebäuden gesonderten oder 
seuersicher isolierten Lampenkammern, die gut gelüftet und hell erleuchtet 
sind, geschehen. 
Benzinlager= und Füllräume. 
§ 130. Wird Benzin als Leuchtstoff verwendet, so muß seine Auf- 
bewahrung in feuersicheren Lagerräumen erfolgen, welche den landespolizei- 
lichen Vorschriften entsprechend eingerichtet sind. 
Die Räume, welche zum Füllen der Sicherbeitslampen dienen, müssen 
von den Lagerräumen des Benzins und von denjenigen Räumen getrennt 
sein, in denen die Lampen gereinigt und an die Arbeiter ausgegeben werden. 
Die Lager-, Füll= und Reinigungsräume dürfen weder eiserne Oefen 
noch solche mit offener Feuerung enthalten; zu ihrer Beleuchtung dürfen nur 
verschlossene Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen benutzt werden; 
ihr Betreten mit anderem brennenden Lichte oder mit brennendem Tabak ist 
untersagt. 
In den Füllräumen darf das Benzin nur in vollkommen dichten, gut 
geschlossenen Metallgefäßen von nicht über 251 Fassungsraum aufbewahrt 
werden. Diese müfen so eingerichtet sein, daß ein Verlust von Benzin bei 
der Lampenfüllung nicht stattfinden kann. 
Das Einbringen von Benzin in die Lagerräume und seine Entnahme 
darf nur durch zuverlässige von dem Betriebsführer (§ 255) damit beauftragte 
Personen geschehen. 
Die Entnahme von Benzin aus den Lagerräumen sowie seine Ueber- 
fürung in die Füllräume darf in Transportgefäßen nur bei Tageslicht ge- 
ehen. 
VII. Abschnitt. 
Zprengstoffe. 
Erster Titel. 
Anschaffung der SIprengstoffe. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
Zugelassene Sprengstoffe. Brisante Sprengstoffe. 
*# 131. Zu Sprengungen in Bergwerken dürfen nur die nach § 2 der 
Polizeiverordnung der Minister des Innern und für Handel und Gewerbe 
betreffend den Berkehr mit Sprengstoffen vom 19. Oktober 1893 zum Ver- 
kehr zugelassenen Sprengstoffe in der daselbst (§ 6) vorgeschriebenen Be- 
schaffenheit und Verpackung angeschafft werden. 
Brisante Sprengstoffe werden in dieser Polizeiverordnung diejenigen 
Sprengstoffe genannt, auf welche sich die Absätze 1 und 2 des § 1 des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemein- 
efährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) beziehen. 
Hinher gehören insbesondere: 
Gurdynamit, Sprenggelatine, Gelatinedynamit; 
Karbonit und andere Sprengölpräparate; 
Schießbaumwolle; 
Sekurit, Roburit, Dahmemit, Westfalit und ähnliche Stoffe; 
Sprengkapseln und Zündhüüchen.
        <pb n="676" />
        — 28 — 
Befugnis zur Anschaffung von Sprengstoffen. 
*# 132. Zur Anschaffung von Sprengstoffen und Zündmitteln sind nur 
der Bergwerksbesitzer (§ 256) und die hierzu von ihm Beauftragteu befugt. 
Die Bergarbeiter dürfen ihren Bedarf an Sprengstoffen und Zünd- 
mitteln nur von der Verwaltung desjenigen Bergwerks entnehmen, auf 
welchem sie beschäftigt sind. 
Verzeichnis der angeschafften Sprengstoffe. 
§ 133. Auf jedem Bergwerke ist ein Verzeichnis zu führen, in welchem 
die zu Zwecken des Bergwerksbetriebes angeschafften Sprengstoffe unter An- 
gabe der Menge der einzelnen Sorten, des Tages der Anlieferung der Be- 
zugsquellen und des Ortes zu vermerken sind, an dem die Sprengstoffe 
geknger sind. 
Dieses Verzeichnis ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht 
und Prüfung vorzulegen. 
II. Besondere Vorschriften über die Sicherheitssprengstoffe. 
Begleitscheine bei Lieferung von Sicherheitssprengstoffen. 
§* 134. Auf Bergwerken, auf welchen das Schießen mit Schwarzpulver 
ganz oder teilweise bergpolizeilich verboten ist (§§ 189, 190, 192 dieser Ver- 
ordnung), dürfen von den Besitzern (5 256) oder deren Beauftragten Spreng- 
stoffe, die als Sicherheitssprengstoffe in bezug auf Schlagwetter= oder Kohlen- 
staubentzündung angesehen und beim Bergwerksbetrieb verwendet werden 
sollen, nur unter der Bedingung angeschafft werden, daß sie von dem 
Fabrikanten auf einem die Sprengstofflieferung begleitenden Scheine durch 
die nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind: 
a) Name des Sprengsto ees mit dem Zusatz „Sicherheitssprengstoff“; 
b) Jahreszahl und Monat der Anfertigung desselben; 
e) Zusammensetzung des Sprengstoffes in Prozenten, wobei die Bestand- 
teile bis auf 0,5% genau anzugeben sind; 
d) Nummer der gelieferten Kiste, in der der Sprengstoff eingepackt ist; 
0) sune der Fabrik und der für die Betriebsleitung verantwortlichen 
erson. 
Feststellung der Zusammensetzung der Sicherheitssprengstoffe. 
*§ 135. Die Bergbehörde ist befugt, auf Kosten des Bergwerksbesitzers 
(6256) durch'chemische Analyse ermitteln zu lassen, ob die Zasemmensehung 
der auf dem Bergwerke vorhandenen Sicherheitssprengstoffe den Angaben 
des Fabrikanten genau entspricht. 
Aenderung der Zusammensetzung, Einführung von neuen 
Sicherheitssprengstoffen. 
5 136. Wenn sich aus den Angaben des Fabrikanten ergibt, daß die 
Zusammensetzung eines Sicherheitssprengstoffes geändert ist, oder wenn ein 
neuer, bis dahin noch nicht erprobter Sicherheitssprengstoff angeschafft wird, 
hat der Betriebsführer &amp; 255) des Bergwerkes dies der Bergbehörde an- 
zuzeigen und nach deren Anweisung die Sicherheit dieser Sprengstoffe in einer 
ersuchsstrecke erproben zu lassen. 
Letzteres hat auch dann zu geschehen, wenn die Kontrollanalyse ergeben 
hat, daß die Zusammensetzung eines Sicherheitssprengstoffes von den An- 
haben des Fabrikanten abweicht.
        <pb n="677" />
        — 29 — 
Zweiter Titel. 
Aufbewahrung der Sprengstoffe. 
Sprengstoffkammern, Vorratshäuser. 
Die zuständigen Behörden. 
§ 137. Die Lagerung der beim Bergbau zu verwendenden Sprengstoffe in 
Aufbewahrungsräumen, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unter- 
stehenden Werke gehören, kann an der Verbrauchsstätte oder außerhalb der- 
selben unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften erfolgen: 
1. An der Verbrauchsstätte dürfen sämtliche Sprengsiof= nur in Spreng- 
stofffkfammern über oder unter Tage nach Maßgabe der in den 88 138—153 
erteilten Vorschriften oder in Zwischenmagazinen gemäß § 154 mit Ge- 
nehmigung des Revierbeamten verwahrt werden. 
2. Außerhalb der Verbrauchsstätte dürfen Sprengstoffe nur in Vorrats- 
häusern, welche außerhalb der Ortschaft gelegen sind, mit folgender Maßgabe 
verwahrt werden: 
a) Pulver, 
Sprengsalpeter, 
brennbarer Salpeter, 
Feuerwerkskörper und 
Zündplättchen (amorces) 
dürfen in diesen Vorratshäusern nur gelagert werden, wenn die 
Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der Bergbehörde sich von der 
Sicherheit der Vorratshäuser überzeugt hat; 
b) die Lagerung aller übrigen Sprengstoffe darf in Vorratshäusern dieser 
Art nur mit Genehmigung des Revierbeamten unter Beachtung der in 
dem § 155 erteilten Vorschriften erfolgen. 
I. Aufbewahrungsräume an der Verbrauchsstätte unter und über Tage. 
a) Allgemeine Vorschriften. 
Zulässige Menge. 
§* 138. Die Anlage von Sprengstoffkammern innerhalb der unter der 
Aufsicht der Bergbehörde stehenden Betriebsanlagen unter und über Tage (an 
der Verbrauchsstätte), in welchen Sprengstoffe in nicht größerer Menge als 
50 kg gelagert werden sollen, ist unter den von dem Revierbeamten im 
Einzelfalle festgesetzten Bedingungen. gestattet. 
Die Anlage von Sprengstoffkammern, in denen mehr als 50 kg Spreng- 
stoffe gelagert werden sollen, hat nach den in den §§ 139—153 enthaltenen 
Vorschriften zu erfolgen. 
Form und Inhalt der Genehmigungsanträge. 
§ 139. Der Antrag auf Genehmiguug zur Anlage von Sprengstoff- 
kammern ist in zwei Exemplaren einzureichen. 
Dem Antrage sind in zwei Exemplaren beizufügen: 
1. für Anlagen von Sprengstoffkammern unter Tage ein durch einen 
konzessionierten Markscheider gefertigter und unterzeichneter Lageplan im 
Maßstabe 1:2000 nebst Beschreibung. Durch den Lageplan in Verbindung 
mit der Beschreibung muß die Lage der Sprengstoffkammern und deren nähere 
Umgebung vollständig und deutlich erkennbar sein; 
2. für Anlagen von Sprengstoffkammern über Tage eine von einem 
konzessionierten Markscheider im Maßstabe 1:1000 gefertigte und unter-
        <pb n="678" />
        — 30 — 
geichnete Zeichnung und eine Beschreibung. Durch diese muß die nähere 
mgebung der geplanten Anlage, insbesondere deren Lage zu den nächsten 
Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen sowie anderen zur Lagerung von 
Sprengstoffen dienenden Gebäuden vollständig ersichtlich gemacht werden. 
Genehmigungsbedingungen. 
* 140. Die Genehmigung zur Anlage von Sprengstoffkammern, in 
welchen mehr als 50 kg Sprengstoffe gelagert werden sollen, ist zu versagen, 
wenn deren Anlage und Einrichtung 
1. bei Sprengstoffkammern unter Tage den in den §§ 144—152, 
2. bei Sprengstoffkammern über Tage den in dem § 153 enthaltenen Vor- 
schriften nicht entsprechen. 
Im übrigen bestimmt der Revierbeamte, ob und unter welchen besonderen 
Bedingungen die Einrichtung der Sprengstoffkammer erfolgen darf. 
Lagerung von mehr als 500 kg Sprengstoffe. 
§+ 141. Die Genehmigung zur Anlage der Sprengstoffkammer ist regel- 
mäßig an die Bedingung geknüpft, daß in derselben höchstens 500 kg 
Sprengstoffe verwahrt werden dürfen. 
Die Lagerung größerer Mengen von Sprengstoffen in derselben Spreng- 
stoffkammer kann von dem Oberbergamte auf Antrag des Bergwerksbesitzers 
(6 256) gestattet werden. Der Antrag ist unter Beachtung der im § 139 
gegebenen Bestimmungen zu stellen. 
Abnahme von Sprengstoffkammern. 
§*# 142. Sprengstoffkammern dürfen erst dann zur Aufbewahrung von 
Sprengstoffen benutzt werden, wenn der Revierbeamte die Ausführung und 
Einrichtung derselben an Ort und Stelle geprüft und die schriftliche Ge- 
nehmigung zur Benutzung erteilt hat. 
Nach Erteilung dieser Genehmigung ist die Anlage mit dem Vermerke 
des Datums, der Genehmigung und der bergpolizeilichen Abnahme auf dem 
Grubenbilde aufzutragen. 
Bestandsverzeichnis. 
* 143. In jeder Sprengstoffkammer, in welcher brisante Sprengstoffe 
(§ 131 Abs. 2) verwahrt werden, muß ein Verzeichnis vorhanden sein, aus 
welchem der jeweilige Bestand der Kammer an diesen Sprengstoffen festgestellt 
werden kann. 
Das Verzeichnis ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und 
Prüfung vorzulegen. 
d) Sprengstoffkammern unter Tage. 
Lage der Kammer, Zugangsstrecken. 
&amp; 144. Sprengstoffkammern unter Tage müssen gegen Zubruchegehen 
und Ersaufen gesichert sein und von den im Betriebe stehenden nächsten 
Schächten mindestens 100 m, von den nächsten Bremsbergen, Fahr= und 
Förderstrecken mindestens 10 m entfernt angelegt werden. 
Auf Antrag des Bergwerksbesitzers (5 256) kann die Anlage ausnahms- 
weise auch in geringerer Entfernung als 100 m von den nächsten Schächten 
durch das Oberbergamt unter den von demselben festzusetzenden Bedingungen 
gestaftet werden.
        <pb n="679" />
        — 31 — 
Die zu den Sprengstoffkammern führenden Strecken, müssen, falls nicht 
besondere Zu- und Abgangsstrecken vorhanden sind, von der nächsten Förder- 
oder Fahrstrecke aus derart durch Verschläge geteilt werden, daß die zu= und 
abgehenden Arbeiter einander nicht begegnen können. 
Vorraum, Lagerraum der Kammer. 
* 145. Die Sprengstoffkammern müssen aus zwei, durch eine verschließ- 
bare Tür gesonderten Abteilungen bestehen, von denen der dem Eingang der 
Kammer nächstgelegene Raum (Vorraum) zur Verausgabung der Spngsooff 
der hintere Raum (Lagerraum) zur Lagerung derselben dient. 
Jede dieser Abteilungen ist derart unter stetem Verschluß zu halten, daß 
sie von Unbefugten nur unter Anwendung von Gewalt geöffnet werden kann. 
An der Außenseite der Eingangstür zum Vorraum sind in leicht er- 
kennbarer Weise die Worte „Warnung! Sprengstoffe!“ anzubringen. 
Beleuchtung des Vorraums. 
&amp;*§ 146. Als ständige Beleuchtungsvorrichtung für den Vorraum dürsen 
nur außerhalb desselben Laternen oder elektrische Glühlampen angebracht 
werden. Diese sind gegen Beschädigung ausreichend zu sichern. 
Beschaffenheit der Kammer. 
§ 147. Die Sprengstoffkammern müssen trocken und so geräumig sein, 
daß ihr Füllen und Entleeren bequem und ohne Erschütterung oder Ver- 
letzung der Sprengstoffverpackung erfolgen kann, auch eine Besichtigung der 
Vorräte jederzeit möglich ist. 
  
Lagerung der Sprengstoffbehälter. 
* 148. Die Sprengstoffbehälter müssen in dem Lagerraum (5 145) auf 
Holzunterlagen ruhen. Es dürfen höchstens sechs Kistenreihen Üübereinander 
elagert werden. Zwischen den einzelnen Kistenreihen sind glatte hölzerne 
wishhenlager anzubringen. 
Lagerung von Zündhütchen und Sprengkapseln. 
* 149. Zusammen mit anderen Sprengstoffen dürfen in demselben 
Raume Zündhütchen und Sprengkapseln nur in der Menge eines Wochen- 
bedarfs und nur dann gelagert werden, wenn sie sich in einem besonderen 
verschlossenen Behälter befinden. 
Betreten der Sprengstoffkammern. 
5* 150. Das Betreten der Sprengstoffkammern mit offenem Licht oder 
brennendem Tabak ist verboten. 
Der (innere) Lagerraum darf nur von den zur Anschaffung und Ver- 
ausgabung der Sprengstoffe, sowie den zur Empfangnahme der angelieferten 
Spungstosf= befugten Personen und den mit dem Transport dieser Stoffe 
beauftragten Arbeitern betreten werden. 
Lagerung nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe. 
8 151. Für Sprengstoffkammern, in welchen brisante nitroglyzerin- 
haltige Sprengstoffe (§ 131 Abs. 2) gelagert werden, sind außer den 9§ 144 
bis 150 folgende Vorschriften zu beachten: 
1. Die Temperatur in den Sprengstoffkammern darf nicht über 30 Grad 
Celsius und nicht unter 8 Grad Celfius betragen.
        <pb n="680" />
        — 32 — 
2. In der Sprengstoffkammer muß ein nach Graden Celsius eingeteiltes, 
in brauchbarem Zustande befindliches Thermometer vorhanden sein. 
Lagerung von Sprengpuloer. 
§ 152. Für Sprengstoffkammern, in welchen Sprengpulver verwahrt 
wird, gelten neben den §§ 144—150 folgende Bestimmungen: 
1. Alles Nagelwerk, welches ganz oder teilweise an den inneren Wänden 
der Sprengstoffkammer liegt, muß von Kupfer, Zink oder Holz, Schlüssel 
und Riegel der Türschlösser müssen von Bronze oder Messing sein; die Tür- 
angeln müssen mit Scheiben von Messing oder Kupfer überdeckt, überhaupt 
muß alles Eisenwerk an Stellen, an welchen es mit Eisen in Berührun 
kommen kann, oder dem Betreten ausgesetzt ist, mit Kupfer= oder Zinkblec 
überzogen sein. Die Türschwellen sind von Holz herzustellen und die Fuß- 
böden beider Abteilungen (§ 145) mit Decken aus weichen Stoffen (Haar- 
und Filzdecken u. dgl.) zu belegen. 
2. Der Vorraum darf nur mit Sicherheitslampen aus Messing oder 
mit Laternen betreten werden, welche durch ein starkes Messingdrahtgitter 
gegen Beschädigung gesichert sind. 
3. Das Betreten des (inneren) Lagerraumes ist nur barfuß oder in 
Filzschuhen und ohne Beleuchtungsmittel gestattet. 
c) Sprengstoffkammern über Tage. 
§ 153. Die Anlage der Sprengstoffkammern über Tage muß unter 
Erfüllung der folgenden besonderen Bedingungen erfolgen: 
1. Die Sprengstoffkammer muß mindestens 50 m von allen mit 
Feuerungen versehenen oder zum Aufenthalte von Menschen dienenden Ge- 
bäuden, sowie von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt sein. 
2. Die Umfassungswände müssen massiv, das Dach möglichst leicht aber 
feuersicher ausgeführt, unter demselben darf keine gewölbte Decke sein. 
3. Fenster dürfen nur seitwärts vom Eingange angebracht werden. Sie 
sind nach außen stark zu vergittern, nach innen mit Läden zu versehen, welche 
mit Zinkblech beschlagen sind. 
4. Die Sorengstofflammer ist mit einer allseitig schützenden Erdum- 
wallung zu umgeben und mit einem freistehenden Blitzableiter zu versehen. 
5. Der Zugang zur Sprengstoffkammer durch die Erdumwallung muß 
entweder eine gebrochene Linie bilden oder durch einen die Oeffnung völlig 
verdeckenden Schutzwall gesichert werden. 
Im übrigen finden auf die Anlage, die Einrichtung und das Betreten 
der Sprengstoffkammern über Tage § 140 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, 88 141 
bis 143, sowie §§ 145 bis 152 entsprechende Anwendung. 
d) Zwischenmagazine. 
§ 154. Unter den von dem Revierbeamten im Einzelfalle festgestellten 
Bedingungen ist es auf Antrag des Bergwerksbesitzers (5 256) gestatue. 
neben den Sprengstoffkammern unter Tage sog. Iwischenmagazine als Auf- 
bewahrungsräume für die in Gemäßheit des § 169 in den Behältern zurück- 
zusiefernden, während der Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe an- 
zulegen. 
Die Aufbewahrung dieser Sprengstoffe in den Zwischenmagazinen ist 
nur unter der Bedingung zulässig, daß die Sprengstoffe in den Behältern 
verbleiben, um demnächst von dem bisherigen Inhaber wieder abgeholt zu
        <pb n="681" />
        — 33 — 
werden. Geschieht letzteres nicht innerhalb dreier Tage von der Ablieferung 
des Behälters ab, so find die darin enthaltenden Sprengstoffe zur Spreng- 
stoffkammer wieder zu vereinnahmen. 
II. Aufbewahrungsräume aufserhalb der Perbrauchsstätte. 
§*§ 155. Für die Anlage von Vorratshäusern zur Aufbewahrung der 
im § 137 Ziffer 2b bezeichneten Sprengstoffe außerhalb der Verbrauchsstätte 
(§ 137 Abs. 1) gelten die folgenden Vorschriften: 
1. Der Antrag auf Genehmigung der Anlagen des Vorratshauses ist 
in Gemäßheit der Bestimmung des § 139 Ziffer 2 zu stellen. 
2. Auf die Anlage, die Einrichtung. und das Betreten der Vorrats- 
häuser finden § 140 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2, SS 142 und 143, sowie die 
§§ 145—151 und 153 Abs. 1 Ziffer 2—5 mit folgender Maßgabe Anwendung: 
a) das Vorratshaus muß mindestens 100 m von allen mit Feuerung 
versehenen oder zum Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden, 
sowie von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt sein; 
b) die Erdumwallung muß mit mindestens 2 m Kronenbreite und einer 
mindestens 1,0 fachen Böschung hergestellt und die innere Böschung, 
nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer Stützwand so steil gemacht 
werden, daß sie mindestens einer 0,5 fachen Böschung entspricht, wobeie 
die Stützwand höchstens bis auf 1 m unter die Krone der Erdum- 
wallung aufgeführt werden darf. 
3. Die Genehmigung zur Anlage ist regelmäßig an die Bedingung ge- 
knüpft, daß darin höchstens 1500 kg Sprengstoffe der im § 137 Ziffer 2b 
bezeichneten Art verwahrt werden dürfen. Auf die Bulassung der Lagerung 
größerer Mengen findet § 141 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
  
Dritter Titel. 
Eransport der Spreugstoffe. 
Befugnis zum Empfang, Leitung des Transports. 
§ 156. Zur Empfangnahme der angelieferten Sprengstoffe und zur 
Leitung des Transports von Sprengstoffen nach und von den Aufbewahrungs- 
räumen über und unter Tage sind nur die dazu von dem Bergwerksbesitzer 
(§ 256) ausdrücklich beauftragten Aufsichtspersonen (§ 253) befugt; ihre 
Namen sind in das Zechenbuch einzutragen und der Belegschaft durch Aus- 
hang (§5 252) bekannt zu machen. 
Mit der Empfangnahme jener Sprengstoffe und mit der Leitung des 
Transports der Sprengstoffe dürfen, wenn es sich um brisante Sprengstoffe 
(6 131 Abs. 2) handelt, nur diejenigen Aufsichtspersonen beauftragt werden, 
welche nach den gemäß § 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. 
S. 61 ff.) erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. 
Diese Beauftragten dürfen bei der Empfangnahme und dem Transport 
der Sprengstoffe nur Personen als Hilfskräfte beschäftigen, welche das 
21. Lebensjahr überschritten haben und ihnen als zuvarlassig bekannt sind. 
Die Beauftragten sind für die Anwendung der bei dem Transport der 
Sprengstoffe erforderlichen besonderen Vorsicht verantwortlich. 
Behandlung der Sprengstoffbehälter. 
* 157. Der Transport der Sprengstoffe von und zu den Aufbewahrungs- 
räumen über und unter Tage darf nur in den Behältern erfolgen, in welchen 
die Sprengstoffe angeliefert sind (5 131). 
Koye, Folizeiverorduung. Band II. III. Luch. 8
        <pb n="682" />
        — 34 — 
Zur Ueberführung von brisanten Sprengstoffen (5 131 Abs. 2) in die 
Grubenräume, sowie gn Transport dieser Sprengstoffe innerhalb der Gruben- 
räume müssen jene Behälter in einem mit Sägespänen, Werg, Haardecken 
oder ähnlichen Schutzmitteln ausgefütterten, verschlossenen Förderwagen oder 
Holzkasten eingeschlossen werden, welcher mit sicheren, aus Stricken, Leder 
od. dgl. bestehenden Handhaben versehen ist. 
Einhängen von Sprengstoffen in Schächte. 
&amp;# 158. Vor dem Einlassen von Sprengstoffen in Schächte mit maschineller 
Förderung hat der mit der Leitung des Transports Beauftragte den Maschinen- 
wärter und den Anschläger im Füllort von der beabsichtigten Förderung der 
Sprengstoffe zu benachrichtigen. Der Maschinenwärter ist verpflichtet, langsam 
zu fördern und das Fördergefäß sanft aufsetzen zu lassen, der Anschläger den 
Sprengstoffkasten oder Förderwagen von der Förderschale vorsichtig abzuziehen. 
Vorsichtsmaßnahmen beim Transport. 
§* 159. Der Transport der Sprengstoffe hat unter sorgfältiger Ver- 
meidung von Erschütterungen zu erfolgen. 
Die Benutzung offener Lampen und das Tabakrauchen bei dem Trans- 
port ist verboten. 
Zum Tragen von Sprengstoffen im Gewicht von mehr als 25 kg sind 
stets zwei Träger zu verwenden. 
Dem Transport begegnende Personen sind von dem mit der Leitung 
des Transports Beauftragten durch den Ruf „Achtung, Sprengstoffe!“ von 
dem Gegenstande des Transports in Kenntnis zu setzen. 
Sprengstoffe aller Art dürfen nicht gleichzeitig mit Zündhüüchen oder 
Sprengkapseln transportiert werden. 
Beleuchtung des Transports. 
5 # 160. Bei dem Transport von Sprengstoffen unter Tage dürfen nur 
geschlossene, mit Messingdrahtgitter versehene Laternen oder Sicherheitslampen 
aus Messing benutzt werden; diese dürfen nicht von den Personen, welche 
die Sprengstoffe fortschaffen, sondern nur von deren Begleiter getragen werden. 
Vierter Titel. 
Perausgabung der Spreugstoffe. 
Befugnis zur Sprengstoffausgabe. Ausgabe in Patronenform. 
* 161. Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur durch die von 
dem Bergwerksbesitzer (S&amp; 256) dazu beauftragten Aussichtspersonen (§ 253) 
erfolgen, deren Namen in das Zechenbuch einzutragen und der Belegschaft 
durch Aushang (5 252) bekannt zu machen sind. 
Mit der Verausgabung von brisanten Sprengstoffen (§ 131 Abs. 2) 
dürfen nur diejenigen Aufsichtspersonen beauftragt werden, welche nach den 
emäß § 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) er- 
assenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. 
Mit der Verausgabung von Sprengstoffen, welche vorzugsweise als 
Schießmittel gebraucht werden, wozu nach der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 13. März 1885 alle zu Sprengungen in Bergwerken dienenden, 
aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Pulversorten gehören, können 
auch Aufsichtspersonen beauftragt werden, welche nicht in Gemäßheit des 
vorstehenden Absatzes zum Besitze der daselbst bezeichneten Sprengstoffe be-
        <pb n="683" />
        — 35 — 
rechtigt sind, jedoch nur insoweit, als es sich um die Verausgabung von 
Sprengstoffen aus Lagerräumen handelt, in welchen neben Schießmitteln der 
angegebenen Art nicht brisante Sprengstoffe (§ 131 Abs. 2) verwahrt werden. 
ie Sprengstoffe (einschließlich des Pulvers) dürfen den Arbeitern nur 
in tadelloser Beschaffenheit und nur in Form von Patronen verabfolgt werden. 
Ausgabestelle. 
* 162. Die Verausgabung von Sprengstoffen jeder Art darf nur an 
der zugelassenen Ausgabestelle erfolgen. 
Als Ausgabestelle für Sprengstoffe darf in Aufbewahrungsräumen, 
deren zulässige Sprengstoffmenge 50 kg überschreitet, nur der Vorraum 
(* 145 Abs. 1) benutzt werden; während der Verausgabung ist die nach dem 
inneren Raum führende Tür verschlossen zu halten. 
Vorstehende Bestimmung des Abs. 2 findet auf die im § 154 zugelassene 
Verausgabung aus Zwischenmagazinen keine Anwendung. 
Befugnis zur Empfangnahme von Sprengstoffen. 
103. Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur zum Zwecke 
von Sprengarbeiten bei dem Bergwerksbetriebe und nur an die zur Empfang- 
nahme von Sprengstoffen berechtigten Personen stattfinden. 
Zur Empfangnahme von brisanten Sprengstoffen (§ 131 Abs. 2) sind 
ausschließlich die Bergleute befugt, welche durch den Betriebsführer oder den 
Aussicht führenden Steiger (F 255) dem mit der Verausgabung Beauftragten 
als Ortsälteste (Kameradschaftsführer § 222) bezeichnet * ierzu dürfen 
nur Häuer gewählt werden, die dem Aufsichtsbeamten als zuverlässig bekannt 
und mit der Schießarbeit, sowie den für diese bestehenden Vorschriften voll- 
kommen vertraut sind. 
ur Empfangnahme von Sprengpulver und Zündmitteln kann jeder 
zuverlässige Häuer bestimmt werden. 
Zulässige Ausgabemenge. 
5*164. Der mit der Verausgabung von Sprengstoffen Beauftragte 
darf nur die von dem Abteilungssteiger (§ 255) festgesetzte und ihm schriftlich 
mitgeteilte Weenge solcher Stoffe dem Empfangsberechtigten (§5 163) übergeben. 
Der Abteilungssteiger darf nicht größere Mengen zur Verausgabung 
festsetzen, als nach seinem pflichtmäßigen Ermessen von der Kameradschaft, 
für welche die Sprengstoffe zu empfangen sind, bei den dieser obliegenden 
Sprengarbeiten während einer Schicht voraussichtlich zu verwenden sein werden. 
Ausgabebuch. 
§ 165. In jeder Sprengstoffkammer, die zur Aufbewahrung von 
brisanten Sprengstoffen (S§ 131 Abs. 2) dient, muß ein zur Eintragung der 
verausgabten Sprengstoffe dieser Art dienendes Buch vorhanden sein. 
Die Eintragung der verausgabten brisanten Sprengstoffe hat unter 
Angabe des Namens des Empfängers, des Zeitpunktes der Verausgabung 
und der Menge der verausgabten Stoffe sowie unter Bermerk der Jahres- 
zahl und der laufenden Nummer jeder einzelnen Patrone zu erfolhen. 
Das Ausgabebuch ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und 
Prüfung vorzulegen. 
Verfahren bei der Ausgabe. Transportbehälter. 
§ 166. Der mit der Berausgabung von Sprengstoffen Beauftragte hat 
die dem Ortsältesten in Gemäßheit des § 163 zu übergebenden Sprengstoffe 
8½
        <pb n="684" />
        — 36 — 
in Gegenwart des Empfängers (&amp;+ 163) in den für den Transport der 
Sprengstoffe zum Arbeitsort bestimmten, mit der Nummer der Kameradschaft 
des Empfängers versehenen verschließbaren Behälter zu legen und diesen 
verschlossen nebst dem Schlüssel dem Empfänger auszuhändigen, nachdem 
der letztere anerkannt hat, daß der Behälter die ihm überwiesene Sprengstoff. 
menge enthalte. 
Als derartige Behälter dürfen zum Zwecke des Transports von Spreng- 
patronen nur Büchsen aus Zinkblech oder hölzerne taschenartige, mit Umhänge- 
riemen versehene Kästen Verwendung finden. 
Der Transport von Sprengpulver darf auch in Ledertaschen erfolgen. 
Im unmittelbaren Anschluß an die Uebergabe des die Sprengstoffe 
enthaltenden Behälters an den Empfänger hat der mit der Verausgabung 
der Sprengstos Beauftragte bei der Verausgabung, von brisanten Spreng- 
stoffen (6 131 Abs. 2) die im § 165 vorgeschriebene Eintragung im Ausgabe- 
buche zu bewirken. 
Transport zum Arbeitsort. Schießkiste. 
167. Der Empfänger der Sprengstoffe hat den ihm übergebenen 
Behä (&amp; 166) selbst vor das Arbeitsort mitzunehmen und darf ihn 
während des Transports von der Ausgabestelle bis zu diesem Orte nicht 
öffnen. Er hat — wenn der Ortsälteste nicht selbst Sprengstoffe empfangen 
hat 163 Abs. 3) — den Behälter nebst dem Schlüssel dem Ortsältesen 
zu Üübergeben. 
Der Ortsälteste hat die ihm übergebenen Sprengstoffe sowie, getrennt 
von diesen, die Zündmittel in den Behältern an einem in angemessener Ent- 
fernung von dem Arbeitspunkte belegenen, von dem Aufsichtsbeamten zu 
bestimmenden, sicheren Orte in dem von dem Vergwerksbetzer u diesem 
Zwecke anzuschaffenden, verschließbaren Kasten (Schießkiste) niehkrzusegen und 
diesen unter Verschluß zu halten. Er darf den Kasten nur zum Zwecke der 
Entnahme von Sprengstoffen für die seiner Kameradschaft obliegenden Spreng- 
arbeiten öffnen und hat den Schlüssel zur Schießkiste bei sich zu tragen. 
Reoision der Schießkisten. 
§ 168. Die Abteilungssteiger oder ihre Vertreter (5 220 Abs. 2) haben 
darauf zu achten, daß die Schießkisten sich in tadellosem Zustande befinden 
und gemäß § 167 verschlossen gehalten werden. Sie haben sich hiervon 
durch regelmäßige innere und äußere Untersuchungen der Schießkisten zu 
überzeugen, auch zu prüfen, ob die Schießkisten außerhalb der Arbeitsschicht 
Sprengstoffe nicht enthalten. 
Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe. 
* 169. Der Ortsälteste hat die von seiner Kameradschaft während der 
Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe unmittelbar hach beendeter 
Schicht in dem zum Transport der Sprengstoffe nach dem Arbeitsorte be- 
nutzten Behälter unterzubringen letzteren zu verschließen, verschlossen zu der 
Ausgabestelle, von welcher er ihn empfangen hat oder zu den Zwischen- 
magazinen (§ 154) zurückzubringen und dem mit der Verausgabung der 
Sprengstoffe Beauftragten nebst dem Schlüssel des Behälters zurückzugeben. 
Ist lediglich Sprengpulver zurickzugeben, so darf der Behälter nebst 
Schlüssel auch durch einen zuverlässigen Häuer, welcher nicht Ortsältester ist, 
zu der Ausgabestelle zurückgebracht werden.
        <pb n="685" />
        — 37 — 
Besondere Vorschriften bei Ablösung vor Ort. 
8 170. Wo Ablösung der Kameradschaften vor Ort stattfindet, ist es 
gestatte.. mit folgenden Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen 
zu verfahren: 
1. Der Abteilungesteiger (( 255) setzt gemäß § 164 für das Ort den 
jenigen Bedarf an Sprengstoffen zur Verausgabung fest, welcher von den 
sich während der Dauer von 24 Stunden vor Ort ablösenden Kamerad- 
schaften innerhalb dieses Zeitraumes vorausfichtlich zu verwenden sein wird. 
2. Die nach Ziffer 1 festgesetzte Sprengstoffmenge ist dem auf Grund 
des § 163 zur Empfangnahme bestimmten Ortsältesten (bei brisanten Spreng- 
stoffen) oder Häuer (bei Sprengpulver) der ersten Schicht des 24stündigen 
Zeitraumes in einem für die sämtlichen Kameradschaften des Orts gemein- 
schaftlichen Sprengstoffbehälter nebst dem Schlüssel nach den Vorschriften des 
§ 166 auszuhändigen. 
3. Wird nach den Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 verfahren, so ist 
bei der in Gemäßheit des § 165 zu bewirkenden Eintragung im Ausgabe- 
buche zu vermerken, daß Ablösung vor Ort stattfindet. 
4. Der Ortsälteste der ersten Schicht hat die Sprengstoffe gemäß § 167 
in der Schießkiste zu verwahren und bei der Ablösung die in der Schicht 
nicht verbrauchten Sprengstoffe in der Schießkiste und dem Sprengstoffbehälter 
nebst den Schlüsseln zu beiden eigenhändig dem Ortsältesten der zweiten 
Schicht zu übergeben, dem sodann die weitere Verwahrung der Sprengstoffe 
in Gemäßheit des § 167 und die Uebergabe an den Ortsältesten der dritten 
Schicht obliegt. In gleicher Weise ist bei etwaiger weiterer Ablösung vor 
Ort innerhalb des 24stündigen Zeitraumes zu verfahren. 
5. Der Ortsälteste der letzten Schicht dieses Zeitraumes hat die Rück- 
abe der innerhalb desselben nicht verwendeten Sprengstoffe in die Ausgabe- 
seel nach Vorschrift des § 169 in dem Sprengstoffbehälter zu bewirken. 
Behandlung sich zersetzen der nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe. 
§* 171. Nitroglyzerinhaltige Sprengstoffe, welche sich zu zersetzen be- 
ginnen (was durch stechenden Geruch oder Entwickelung rotbrauner Dämpfe 
zu erkennen ist), dürfen nicht verausgabt werden. 
Sie find von dem mit der Verausgabung Beauftragten in dem im 
&amp; 143 vorgeschriebenen Verzeichnis unter genauer Angabe ihrer Art und 
Menge von dem Bestande als unbrauchbar abzuschreiben, dem Betriebsführer 
(&amp; 255) zu melden und auf dessen Anweisung zu vernichten. 
Verfahren beim Oeffnen der Sprengstoffbehälter. 
§ 172. Das Oeffnen der Behälter, in welchen Sprengstoffe zur An- 
schaffung gelangen, darf nicht im Lagerraum (5 145) selbst erfolgen. 
Bei dem Oeffnen von Behältern, in welchen sich Sprengpulver befindet, 
dürfen eiserne Werkzeuge nicht zur Verwendung kommen. 
Leere Behälter, 7 Packmaterial sowie Holz= und Papierabfälle dürfen 
in dem Aufbewahrungsraume nicht belassen werden. 
Verbot der Mitnahme von Sprengstoffen. 
&amp; 173. Es ist verboten, die auf der Grube empfangenen Sprengstoffe 
und Zündmittel von der Grube mit fortzunehmen.
        <pb n="686" />
        — 38 — 
Fünfter Titel. 
Verwendung der Sprengstoffe. 
Ueberwachung der Schießarbeit durch den Ortsältesten. 
§ 174. Dem Ortsältesten liegt die Verpflichtung ob, die Ausführung 
der für die Schießarbeit bestehenden Vorschriften innerhalb der Kameradschaft 
zu Überwachen. 
Die Mitglieder der Kameradschaft sind verpflichtet, den Befehlen des 
Ortsältesten unweigerlich Folge zu leisten. 
Befugnis zur Entnahme von Sprengstoffen aus der Schießkiste. 
5 + 175. Sprengstoffe dürfen aus der Schießkiste, sofern diese Verrichtung 
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister) 
erfolgt, nur durch den Ortsältesten entnommen werden. 
Behandlung fertiger Patronen. 
§ 176. Fertige Patronen dürfen beim Transport von der Schießkiste 
bis ZUum Arbeitsort nicht mit der brennenden Lampe in einer Hand getragen 
werden. 
Laden der Bohrlöcher. 
+ # 177. Die Patronen sind vorsichtige und unter Verwendung eines 
hölzernen Ladestockes oder einer kupfernen Räumnadel in das Bohrloch ein- 
zuführen. 
Besetzen der Bohrlöcher. Kohlenfreier Besatz. 
* 178. Alle Sprengladungen müssen mit regelrechtem Besatz versehen 
werden. Als Besatz dürfen lediglich milde Gesteinsarten, welche keine Funken 
reißen, oder Lettennudeln, bei Verwendung brisanter Sprengstoffe (§ 131 
Abs. 2) auch Wasser oder Sand, in keinem Falle aber Steinkohle noch auch 
kohlenhaltiges Material benutzt werden. 
Das Anzünden von Schüssen, deren Ladung nicht mit Besatz versehen 
ist, und das Anzünden loser Sprengpatronen, die nicht in ein Bohrloch ein- 
geschlossen sind, ist verboten. 
Die Abteilungssteiger (§ 255) sind dafür verantwortlich, daß an jedem 
Arbeitsorte, vor welchem Schießarbeit stattfindet, durchaus kohlenfreies Besatz- 
material in ausreichender Menge zur Verfügung steht. 
Gebrauch der Zündschnüre. 
§ 179. Bei Gebrauch von Zündschnur hat sich der Ortsälteste vor der 
Berwendung von ihrer Zuperlässigkeit zu überzeugen und schadhafte (brüchige 
oder feuchte) Zündschnur an die Ausgabestelle zurückzugeben. 
Sicherungsmaßnahmen vor dem Wegtun der Spreugschüsse. 
§ 180. Von dem beakfichtigten Anzünden eines oder mehrerer Schüsse 
ist den in der Nähe befindlichen Personen durch den lauten „es brennt!“ 
rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
Die zufällige Annäherung dritter Personen an einen Betriebspunkt, 
vor welchem geschofsen werden soll, hat der Ortsälteste durch sachgemäße 
Verteilung der Kameradschaft nach allen Zugangspunkten zu verhüten. Reicht 
die Belegschaft nicht aus, um durch sie alle Zugänge abzusperren, oder ist 
das Drt nur mit einem Manne belegt, so ist vor dem n des Ortes
        <pb n="687" />
        — 39 — 
durch Aufhängen von Kreuzen an deutlich sichtbarer und der Wirkung der 
Schüsse nicht ausgese Stelle zu warnen. 
Ist der Durchschlag eines Betriebspunktes mit einem anderen (Gegenort, 
Pfeiler, Strecke usw.) zu erwarten, so hat der Ortsälteste vor Abtun eines 
oder mehrerer Schüsse der Kameradschaft dieses Ortes usw. rechtzeitig so 
Fraue Mitteilung zu machen, daß ein Zweifel über den Beginn und die 
eendigung dieser Arbeit ausgeschlossen ist. 
Schutzvorrichtungen gegen Sprengwirkungen. 
¾ 181. Wo die Grubenbaue den Arbeitern genügenden Schutz gegen 
p biclungen der Schüsse nicht gewähren, sind besondere Schutzvorrichtungen 
erzustellen. 
Wegtun mehrerer Schüsse. Elektrische Zündung. 
§ 182. Vor einem Arbeitsort gleichzeitig besetzte Sprengschüsse find 
gleichzeitig anzuzünden. 
Bei elektrischer Zündung find die Drähte erst unmittelbar vor der 
Zündung an die Maschine anzuhängen und nach der Zündung sofort wieder 
abzunehmen. 
Betreten des Betriebspunktes nach dem Sprengen. Versager. 
§# 183. Das Betreten eines Betriebspunktes, vor dem soeben geschossen 
ist, darf der Ortsälteste den Arbeitern erst gestatten, nachdem er sich davon 
überzeugt hat, daß der Betriebspunkt die für eine gefahrlose Fortsetzung der 
Arbeit ausreichende Menge frischer Wetter führt. 
Ein Betriebspunkt, vor welchem ein Schuß versagt hat, der Sprengstoff 
im Bohrloch ausgebrannt ist oder mehr als drei Sprengschüss gleichzeitig 
weggetan find, darf erst nach Ablauf von mindestens 10 Minuten nach dem 
Anzünden und nachdem der Ortsälteste auf Grund der von ihm bewirkten 
Untersuchung des Betriebspunktes die Genehmigung dazu erteilt hat, wieder 
betreten werden. 
Ausbohren von Schüssen. Auskratzen des Besatzes. 
&amp;# 184. Das Ausbohren von Schüssen, welche versagt haben, sowie das 
Tieferbohren stehen gebliebener Pfeifen ist verboten. 
Das Auskratzen des Besatzes ist nur dem Ortsältesten, dem Schießmeister 
(§ 186 Ziffer 3) oder einer dieser vorgesetzten Aufsichtspersonen (§ 258) ge- 
stattet. Es darf nur mittelst Kratzen aus weichem Messing oder Kupfer 
oder mittelst sonstigen von dem Oberbergamt ausdrücklich zugelassenen Werk- 
zeugen erfolgen. 
Untersuchung des Arbeitsortes am Ende der Schicht. 
8 186. Vor dem Verlafsen des Arbeitsortes nach beendeter Schicht hat 
der Ortsälteste die Wirkung der abgetanen Schüsse untersuchen zu lassen und 
entweder dafür zu sorgen, daß Versager unschädlich Gnacht werden oder 
dem Ortsältesten der nachfolgenden Kameradschaft die esseger nach Lage 
znd trschaffenhei* so genau zu bezeichnen, daß jeder Zweifel darüber aus- 
ge en ist. 
Besondere Vorschriften bei Schbarbeit mit brisanten Spreng- 
offen. 
§ 186. Bei der Schießarbeit mit brisanten Sprengstoffen (6 131 Abs. 2) 
sind außer den IS 174—185 nachfolgende Vorschriften zu befolgen:
        <pb n="688" />
        — 40 — 
1. Die verausgabten sprengölartigen Patronen find gegen Gefrieren zu 
schützen. Gefrorene Patronen sind vor dem Gebrauche durch vorsichtiges 
Erwärmen vollständig auzutauen. Es darf dies niemals dadurch geschehen, 
daß die Patronen an die Flamme eines Lichtes, in die Nähe von offenem 
Feuer, von Oefen oder Herden, von Dampfkesseln oder Dampfheizungen 
oder überhaupt an Stellen gebracht werden, welche wärmer sind als die 
Hand verträgt. 
2. Eine Umarbeitung von Patronen brisanter Sprengstoffe darf nur 
durch den Ortsältesten bewirkt werden. 
3. Die Fertigstellung der Schlagpatronen darf, sofern diese Verrichtung 
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister) 
erfolgt, nur durch den Ortsältesten bewirkt werden. 
4. Das Laden der Schüsse darf bei Schießarbeit mit brisanten Spreng- 
stoffen (6 131 Abs. 2) nur durch die Schießmeister oder Ortsältesten, das 
Besetzen und Wegtun nur durch diese oder unter deren fortwährender Aufsicht 
durch die von denselben ausdrücklich damit beauftragten Häuer vorgenommen 
werden. 
5. Das Fertigmachen der Patronen darf bei Verwendung brisanter 
Sprengstoffe erst unmittelbar vor deren Gebrauch durch Einbringen der mit 
Zündhütchen versehenen Zündschnur oder des Zündstabes erfolgen. 
Besondere Vorschriften bei Schießarbeit mit Sprengpulover. 
&amp;+ 187. Bei der Schießarbeit mit Sprengpulver sind außer den 
#§&amp; 174—186 noch folgende Vorschriften zu befolgen: 
1. Sprengpulver darf nur in Patronen zur Verwendung gelangen. 
Zur Anfertigung der Patronen ist gut geleimtes Papier oder ein anderer 
nicht fortglummender Stoff zu wählen. 
2. Wird die Umarbeitung von Patronen notwendig, so hat dieses mit 
aller Vorsicht in angemessener Entfernung von dem sonstigen Sprengmittel- 
vorrat und den übrigen Arbeitern des Betriebspunktes bei sicher aufgehängter 
und ruhig brennender Lampe zu geschehen. 
3. Die Anwendung eiserner Räumnadeln, der Gebrauch von geöltem 
Papier oder von sogenannten „rachetles“ (d. h. länglichen mit Pulver 
gefüllten, gedrehten Papierdüten) an Stelle von Schwefelmännchen ist 
untersagt. 
Sechster Titel. 
Ichieffarbeit in Schlagwettergruben. 
Umfang des Verbotes der Schießarbeit. 
* 188. In Schlagwettergruben ist die Schießarbeit, insoweit sie nicht 
seitens der Bergbehörde gänzlich untersagt ist, vor allen Betriebspunkten ver- 
boten, vor denen das Vorhandensein von Schlagwettern durch die Sicherheits- 
lampe (§ 105 Abs. 1) wahrnehmbar wird. 
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf alle mit Arbeitern belegten Gruben- 
räume derselben Bauabteilung, welche mit nicht schlagwetterfreien Betriebs- 
punkten in naher Verbindung stehen oder ihre Wetter von einem solchen. 
empfangen oder an einen solchen abgeben. 
Das Verbot bleibt solange in Kraft, bis die erforderlichen Borkehrungen 
zur Beseitigung von Gefahr getroffen worden sind und der Betriebsführer 
(§ 255) festgegent hat, daß der betreffende Betriebspunkt und die mit ihm 
in der vorbezeichneten Weise in Verbindung stehenden Grubenräume frei 
von Schlagwettern sind.
        <pb n="689" />
        Wird in Grubenbauen oder Bauabteilungen die Schießarbeit verboten, 
so hat der Abteilungssteiger (5 255) die Entfernung und den Rücktransport 
aller Sprengmaterialien nach der Ausgabestelle, sowie die Entfernung des 
Schießgezähes sofort zu veranlassen. 
Einschränkung der Schießarbeit bei Kohlenstaubbildung. 
§ 189. In Flötzen, in welchen feiner, trockener Kohlenstaub sich bildet, 
ist die Schießarbeit auch bei Abwesenheit von Schlagwettern erst nach Un- 
schädlichmachung des Kohlenstaubes mittelst gründlicher Durchfeuchtung auf 
mindestens 10 m Entfernung vom Schußpunkte gestattet. 
Als Sprengstoffe dürfen daselbst weder Schwarzpulver noch andere 
langsam explodierende Sprengstoffe verwendet werden; auch die Benutzung 
von Gurdynamit, Sprenggelatine und Gelatinedynamit ist nur bei An- 
wendung von Sicherheitspatronen (Wasserpatronen) zulässig. 
Einschränkung der Schießarbeit im frischen Felde. 
&amp; 190. Bei Aus- und Vorrichtungsarbeiten im frischen Felde ist, wenn 
Kohle im Streckenquerschnitt auftritt, auch bei Abwesenheit von Schlag- 
wettern und Kohlenstaub die Schießarbeit der in § 189 Abs. 2 vorgeschrie- 
benen Einschränkung unterworfen. 
Ableuchten des Ortes vor dem Schießen. Wegtun mehrerer 
Schüsse. 
§*# 191. Unmittelbar vor dem Wegtun eines jeden Schusses muß durch 
sorgfältiges Ableuchten festgestellt werden, daß innerhalb einer Entfernung 
von 10 m Ansommlungen von Schlagwettern nicht vorhanden find. 
Das gleichzeitige Besetzen und Wegtun mehrerer Schüsse ist vor Be- 
triebspunkten in Kohlenflötzen, in welchen das Auftreten von Schlagwettern 
nachgewiesen oder zu erwarten ist, oder welche feinen, trockenen Kohtenstanb. 
führen, nur bei Anwendung elektrischer Zündung gestattet. 
Siebenter Titel. 
Schießarbeit in Gruben mit leicht entzündlichem Kohlenstaub. 
§* # 192. Auf Dersügung des Oberbergamtes sind die Vorschriften der §§ 107, 
189 und des §5 191 Abs. 2 auch auf solche Kohlengruben, welche nicht Schlag- 
wettergruben find, oder auf Teile derselben anzuwenden. 
VIII. Abschnitt. 
Gewinnungs= und Wegräumungsarbeiten. 
Abraum in Tagebauen. Abmessungen der Strossen. 
§ 193. In Tagebauen darf die Gewinnung des nutzbaren Minerals. 
erst erfolgen, nachdem der darüber liegende Abraum beseitigt ist. 
Dem Abraum ist eine seiner Festigkeit und Standhaftigkeit entsprechende 
Böschung zu geben. Die Höhe der Abraumstrossen * nicht über 6 m, 
die der Abbaustrossen nicht über 10 m, die Breite beider nicht unter 3 m 
betragen. Doch ist es gestattet, sowohl das Deckgebirge als auch das nutz- 
bare Mineral in höheren Strossen zu gewinnen, wenn für das Deckgebirge 
eine Böschung von nicht mehr als 55 Grad und für das Mineral eine solche 
von nicht mehr als 65 Grad innegehalten wird. 
Die vorgeschriebene Strossenbreite ist auch an den nicht belegten Strossen 
stets beizubehalten.
        <pb n="690" />
        — 42 — 
Untersuchung der Tagebaustöße nach Betriebspausen. 
8 194. Vor Tagebaustößen darf der Betrieb zu Beginn der Schicht 
und nach Betriebspausen erst wieder aufgenommen werden, nachdem durch 
eine Aufsichtsperson (§ 253) oder einen von dieser dazu bestimmten Arbeiter 
eine Untersuchung auf das Vorhandensein gefahrdrohender Ablösungen, ins- 
besondere von Frostschalen, stattgefunden hat und derartige Ablösungen unter 
Aufsicht einer der genannten Personen beseitigt sind. « 
Unterhöhlen. Unterschrämen. 
§ 195. Bei Gewinnungs= und Wegräumungsarbeiten über und unter 
Tage ist das Unterhöhlen (iterschrämen zerklüfteter, loser oder gefrorener 
Massen verboten. Unterschrämte Stöße sind durch stehen zu lassende Beine 
oder durch Bolzen oder Streben gegen vorzeitiges Niedergehen zu sichern. 
Soweit diese Vorschrift nicht ausreicht, sind nach Anweisung des Revier= 
beamten weitere Sicherheitsmaßregeln zu treffen. 
Bei starkem Schneefall, Schneetreiben und bei Frostwetter ist in Tage- 
bauen die Fortsetzung von Schrämarbeiten verboten und muß dafür gesorgt 
werden, daß bereits unterschrämte Massen schleunigst zum Niedergehen ge- 
bracht werden. 
Besonders gefährliche Arbeiten (Rauben der Zimmerung, 
Werfen von Brüchen). 
§ 196. Besonders gefährliche Arbeiten, wie das Rauben der Zimmerung 
auf Steinkohlenbergwerken, dürfen nur unter steter Leitung einer erfahrenen 
Aufsichtsperson (5 253) vorgenommen werden. 
Auf Braunkohlengruben darf das Werfen von Brüchen auch durch einen 
damit beauftragten erfahrenen Häuer ausgeführt werden. 
Ausgeraubte Baue dürfen von niemand mehr betreten werden; sie sind 
von den übrigen Grubenbauen derart abzusperren, daß durch ihr nachträg- 
liches oder weiteres Zubruchegehen in der Nähe befindliche Arbeiter nicht 
gefährdet werden. 
IX. Abschnitt. 
Bampfkessel und Maschinen. 
Wartung und Beaufsichtigung der Dampfkessel. 
§ 197. Bei jeder Dampfkesselanlage sind die unter Anlage B abge- 
druckten und künftig die an Stelle oder in Ergänzung derselben, von dem 
öberbergamt bekannt gemachten „Dienstvorschriften für Pesfeiwärter. an einer 
in die ugen fallenden Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustande zu 
erhalten. Die mit Wartung und Beaufsichtigung der Dampfkessel betrauten 
Arbeiter und Aufsichtspersonen (§ 253) sind verpflichtet, diese Vorschriften 
genau zu befolgen. 
Auf Anordnung des Kesselwärters haben sich Unbefugte aus der Kessel- 
anlage zu entfernen. 
Vorbereitung der Damopfkessel zum Befahren. 
3 198. Bevor ein Dampfkessel befahren wird, muß er von anderen 
im Betriebe befindlichen Kesseln in den gemeinschaftlichen Dampf-, Speise- 
und Ablaßleitungen unter Ausschaltung von Teilen der Rohrleitung ab- 
gesperrt werden. 
Mannlochdeckel dürfen erst gelüftet werden, nachdem die Sicherheits-
        <pb n="691" />
        — 43 — 
ventile, Wasserstandshähne und der Kontrollhahn geöffnet sind und nach- 
ben festgestellt ist, daß diesen Bentilen Dampf nicht im mindesten mehr ent- 
ömt. 
Kesselarmaturen. 
&amp; 199. Zur Verhütung der Gefährdung von Menschen durch Zer- 
springen der Wasserstandsgläser an Dampfkesseln müssen geeignete, die 
Beobachtung des Wasserstandes nicht wesentlich beeinträchtigende Schutzvor- 
kehrunften Hetroffen sein. 
Alle Armaturteile der Dampfkessel müssen jederzeit ohne Gefahr 4 
gänglich, Manometer und Wasserstandszeiger müssen ausreichend beleuchtet sein. 
Schutzvorrichtungen an bewegten Maschinenteilen. 
200. Die bewegten Teile maschineller Anlagen insbesondere auch die 
zur Kraftübertragung dienenden Einrichtungen (Gestänge, Riemen, Seile, 
Ketien) find, insoweit in ihrer Nähe Menschen verkehren, mit Schutzvor- 
richtungen derart zu versehen, daß durch sie der Eintritt von Unfällen ohne 
grobes Verschulden verhütet wird. 
Es sind Einrichtungen zu treffen, durch welche verhütet wird, daß Per- 
sonen bei unvorsichtiger Annäherung an Abstürzvorrichtungen, Quetsch-, Walz-, 
Mahl- und Bremswerke gefährdet werden. 
Schwungräder. 
§ 201. Die Schwungräder der Maschinen sind so einzurichten, daß sie 
ohne Gefahr angedreht werden können. 
Kabelwin den. 
* 202. Kabel zum Einbau von Pumpen oder zum Herablassen und 
Aufwinden schwerer Stücke müssen mit einer sicheren Bremse, Sperrklinken 
und doppeltem Eingriff (zwei Rädern und zwei Getrieben für dasselbe Vor- 
gelege) versehen sein. 
Fördermaschinen. 
§ 203. Fördermaschinen müssen an den Seilkörben kräftige Brems- 
vorrichtungen besitzen, welche vom Stande des Maschinenwärters leicht und 
sicher in und außer Wirksamkeit geritt werden können. 
Fördermaschinen, welche eine Bremsvorrichtung lediglich an der Seil- 
welle oder an einem Seilkorbe besitzen, dürfen nur mit Genehmigung des 
Revierbeamten fernerhin benutzt werden. 
An jeder Fördermaschine muß ein zuverlässiger und beim Sohlenwechsel 
sich selbst richtig einstellender refenzeiger, sowie eine helltönende Glocke 
(Schelle) angebracht sein, welche die Annäherung der Fördergefäße und Förder- 
schalen an die Hängebank rechtzeitig anzeigt. 
Transmissionen. 
* 204. Transmissionen sind, soweit es die Betriebs= und baulichen 
Berhältnisse gestatten, so einzurichten, daß sie in jedem Arbeitsraume selb- 
ständig stillgestellt werden können. Wo solche Einrichtung nicht vorhanden 
ist, muß in den einzelnen Arbeitsräumen eine Signalvorrichtung angebracht 
sein, mittelst welcher nach der nächstliegenden Ausrückstelle hin Feiche zum 
Stillstehen der Transmission oder nach der Antriebsmaschine Zeichen zum 
Abstellen und zum Wiederanlassen gegeben werden können.
        <pb n="692" />
        — 44 — 
Die Ausrückvorrichtungen sind so einzurichten, daß ihre selbsttätige In- 
betriebsetzung ausgeschlossen ist. 
Bei sämtlichen beweg en Teilen von Transmissionen sind hervorstehende 
Seie“ Schrauben und dgl. zu vermeiden oder durch glatte Umhüllungen zu 
verdecken. 
Treibriemen und seile. 
5* 205. Das Auf= und Ablegen von Riemen und Seilen während des 
Betriebes der Riemen= und Seilscheiben ist verboten, soweit dazu nicht 
lasrichtungen benutzt werden, welche die Gefährdung des Arbeiters aus- 
ießen. 
Abgeworfene Riemen und Seile müssen entweder ganz entfernt oder an 
festen Trägern so aufgehängt werden, daß sie mit bewegten Teilen nicht in 
Berührung kommen können. 
ieselben Vorsichtsmaßregeln sind beim Nähen, Verbinden und Aus- 
bessern der Riemen zu treffen. 
Putzen, Schmieren, Ausbessern bewegter Maschinenteile. 
&amp; 206. Maschinen, Maschinenteile und die von ihnen betriebenen Vor- 
richtungen dürfen während des Ganges weder czurt noch geschmiert oder 
ausgebessert werden, wenn der Zugang zu denselben mit Gefahr verbunden ist. 
Transmissionswellen, Lager und Kuppelungen dürfen während des 
Ganges nur von festem Standorte aus und nur mittelst geeigneter Werk- 
zeuge gereinigt oder geschmiert werden. 
Das Fetten und Harzen der Riemen darf nur bei ganz langsamem 
Gange vorgenommen werden. 
Soweit hiernach die Arbeit des Putzens, Schmierens und Ausbesserns 
während des Betriebes statthaft ist, darf sie nur durch den Maschinenwärter 
oder andere hiermit beauftragte zuverlässige Personen, in keinem Falle aber 
durch jugendliche Arbeiter anhgeführt werden. 
Selbsttätige Schmiervorrichtungen. 
207. An allen feststehenden Transmissionslagern, welche während 
des Betriebes nicht ohne Gefahr zugänglich sind, müssen selbsttätige Schmier- 
vorrichtungen angebracht werden. 
Für bestehende Anlagen sind Ausnahmen mit Genehmigung des Revier- 
beamten zulässig. 
Verbrauchtes Putzmaterial. 
5* 208. Es ist verboten, gebrauchtes Putzmaterial oder sonstige selbst- 
entzündliche Abfälle in Arbeitsräumen anzuhäufen. 
Schutz gegen elektrische Anlagen. 
§ 209. Elektrische Maschinen und Leitungen sind derartig anzubringen 
und zu verwahren, daß durch sie Unfälle ohne grobes Verschulden aus- 
geschlossen und Feuersgefahren möglichst verhütet werden. 
210. Das Berühren der elektrischen Leitungen, Maschinen und 
Apparate ist verboten und nur dem Dienst= und Ausic, gpersonal- unter- 
Anwendung geeigneter Sicherheitsmaßregeln gestattet. 
Während des Betriebes der Dona omchchinen dürfen Arbeiten an den. 
Leitungen und Isolatoren nicht ausgeführt werden.
        <pb n="693" />
        — 45 — 
Isolierung von Dampfleitungen unter Tage. 
§ 211. In trockenen Grubenräumen, welche nicht frei von Holzausbau 
sind, müssen die Dampfleitungen durch Umhüllung mit feuersicheren Stoffer. 
gut isoliert sein. 
Auf Dampfleitungen in Wetterausziehschächten findet die Vorschrift des 
Absatzes 1 keine Anwendung. 
Gefährliche Arbeiten an Maschinen. 
§# 212. Besonders gefährliche Arbeiten an Maschinen und Pumpen 
dürfen auf Bergwerken nur unter ständiger Leitung einer erfahrenen Auf- 
sichtsperson (6 253) vorgenommen werden. 
X. Abschnitt. 
Arbeiter. 
Erster Titel. 
Annahme, Beschäftigung, Peaufsichtigung. 
Trunk, ansteckende Krankheiten, Gebrechen. 
&amp;*# 213. Auf Bergwerken dürfen Personen nicht beschäftigt werden, von 
denen bekannt geworden ist, daß sie dem Trunke ergeben sind oder daß sie 
an ansseaden Krankheiten leiden, deren Uebertragung auf die Mitarbeiter 
leicht erfolgt. 
Arbeiter, welche mit körperlichen oder geistigen Gebrechen behaftet sind, 
die Anlaß zu Unglücksfällen geben können, dürfen nur mit solchen Arbeiten 
über Tage beschäftigt werden, zu denen sie unter Berücksichtigung ihrer Ge- 
brechen befähigt sind, ohne sich oder andere Unfällen auszusetzen. 
Lebensalter. 
§ 214. Personen, welche bis zum vollendeten 60. Lebensjahre noch 
niemals unter Tage beschäftigt waren, dürfen zu Arbeiten in der Grube nicht 
zugelassen werden. « 
Männliche Personen unter 16 und weibliche unter 18 Jahren dürfen 
beim Bergbau nur in einer Weise beschäftigt werden, welche ihrer körperlichen 
Entwickelung nicht nachteilig ist. Insbesondere ist es verboten, sie mit 
Haspelziehen, mit Karrenlaufen über das Kreuz oder mit solchem auf an- 
steigenden Bahnen zu beschäftigen. 
Befähigung zu Häuerarbeiten. 
§&amp; 215. Zur selbständigen Ausführung von Häuerarbeiten dürfen nur 
solche Arbeiter zugelassen werden, welche 
1. das 21. Lebensjahr vollendet, 
2. wenigstens ein Jahr als Lehrhäuer unter der Aufsicht eines er- 
fahrenen Häuers gearbeitet und außerdem 
3. noch wenigstens 2 Jahre Grubenarbeit verrichtet haben. 
Auf den Zeitraum der unter Ziffer 3 des Absatzes 1 vorgeschriebenen 
Grubenarbeit darf die zur Ableistung der deutschen Militärdienstpflicht bei 
der Fahne verwendete Zeit bis zur Dauer eines Jahres ungerchut werden. 
Auf den Braunkohlenbergbau findet die Vorschrift der Ziffer 3 des 
Absatzes 1 keine Anwendung. 
Arbeiterliste. 
&amp; 216. Außer den in § 98 des allgemeinen Berggesetzes vorgeschriebenen
        <pb n="694" />
        — 46 — 
Eintragungen ist in der Arbeiterliste oder in einem Anhange zu derselben in 
besonderen Spalten in betreff jedes Arbeiters zu vermerken: 
1. Hat er der deutschen Militärdienstpflicht bei der Fahne genügt? In 
welchem Jahre? 
2. get er als Lehrhäuer gearbeitet (6 215 Abs. 1 Ziff. 2), wann, wo? 
3. Bei Bejahung der Frage zu 2: Wie lange hat er außer der Lehr- 
häuerzeit Grubenarbeit verrichte!? 
4. Name des für die in der Arbeiterliste enthaltenen Feststellungen nach 
Absatz 2 verantwortlichen Beamten. 
Für die wahrheitsgetreue Eintragung der nach Absatz 1 notwendigen 
Feststellungen ist derjenige verantwortlich, welcher den Arbeiter zur Arbeit 
angenommen hat. 
Besonders verantwortungsvolle Arbeiten. 
* 217. Mit der selbständigen Ausführung derjenigen Arbeiten, von 
welchen das Leben oder die Gesundheit anderer Kersonen abhängt (3. B. 
Maschinenführen, Kesselwarten, Wetterofenheizen, Anschlagen und Abnehmen 
an Förderschächten) dürfen nur besonders zuverlässige, in diesen Arbeiten 
erfahrene Personen betraut werden. 
Arbeits dauer bei hoher Temperatur. 
* 218. Beim unterirdischen Grubenbetriebe dürfen Arbeiter in einer 
Temperatur von 300 Celfius (24% Reaumur) und darüber an einem Arbeits- 
tage nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werden. 
219. in Arbeitspunkten, deren Temperatur 280 Celsius (22,40 
Reaumur) übersteigt, müssen regelmäßig mindestens einmal wöchentlich, zu- 
verlässige Thermometerbeobachtungen stattfinden. 
Die Ergebnisse derselben sind in ein Verzeichnis einzutragen. 
Beaufsichtigung der Arbeitspunkte während der Schicht. 
§ 220. In jeder Schicht müssen alle belegten Arbeitspunkte mindestens 
einmal von dem bteilungssteiger oder dessen Stellvertreter befahren werden. 
Mit Stellvertretung eines bteilungssteigers dürfen nur solche technischen 
Aufsichtspersonen beauftragt werden, deren Befähigung zur Vertretung des 
Abteilungssteigers von der Bergbehörde anerkannt ist. 
Wiederholt müssen in jeder Schicht befahren werden: 
1. Die mit nur einem Mann belegten vereinzelt liegenden Arbeits- 
punkte, es sei denn, daß diese mehrfach in jeder Schicht von dritten Personen 
(Schleppern oder anderen) befahren werden; 
2. auf allen Steinkohlenbergwerken: die Pfeilerbaue; 
3. auf Schlagwettergruben: alle belegten Arbeitspunkte gasreicher Flöze. 
Die zweite und folgende Befahrung eines Arbeitspunktes in einer Schicht 
darf auch durch Auffichtspersonen (§ 2583) geschehen, welche das besondere 
ais s der Bergbehörde zur Stellvertretung des Abteilungssteigers 
nicht besitzen. 
Ständige Anwesenheit einer Aussichtsperson an der 
Betriebsstätte. 
3221. In jeder Steigerabteilung muß während der ganzen Dauer 
jeder Förderschicht eine Aufsichtsperson (§ 253) unter Tage anwesend sein.
        <pb n="695" />
        — 47 — 
Befähigung zum Ortsältesten, dessen Pflichten im allgemeinen. 
§ 222. Für jede Kameradschaft ist durch den Betriebsführer oder den 
Aussicht führenden Steiger (§ 255) ein Häuer als Ortsällester zu bezeichnen. 
Der Ortsälteste muß zur selbständigen Ausführung der Häuerarbeilen gemäß 
§ 215 befähigt, mit den der Kameradschaft obliegenden Arbeiten vertraut 
und über die bezüglich dieser Arbeiten jeweilig bestehenden polizeilichen Vor- 
schriften unterrichtet sein. 
Der Ortsälteste ist verpflichtet die Innehaltung der zur Verhütung von 
Unglücksfällen erlassenen bergpolizeilichen Vorschriften bei seinen Mitarbeitern 
nach Möglichkeit zu überwachen und diese anzuhalten, die von den Aufsichts- 
per doren (§ 253) zu jenem Zwecke gegebenen Weisungen zur Ausführung 
zu bringen. 
Den demgemäß erteilten Anordnungen des Ortsältesten haben die übrigen 
Mitglieder der Kameradschaft Folge zu leisten. 
Außerhalb der Förderschicht muß, so lange Arbeiter unter Tage be- 
schäftigt werden, in jedem Schachtfelde mindestens eine Aufsichtsperson auf 
der Grube anwesend #einm. 
Vorschriftswidrige Beschäftigung von Arbeitern. 
§* 223. Arbeiter, welche den VBorschriften der §§ 213, 214, 215, 217 
und 222 zuwider beschäftigt werden oder welche in den ihnen übertragenen 
Beschäftigungen belassen werden, obwohl sie den in jenen Vorschriften fest- 
geseten nforderungen nicht mehr genügen, sind auf Verfügung des Revier- 
eamten aus den ihnen übertragenen Beschäftigungen zu entfernen. 
Einrichtung zur Ermittelung der angefahrenen Arbeiter. 
§ 224. Auf jedem im Betriebe befindlichen Bergwerke müssen Ein- 
richtungen bestehen, mittelst welcher die auf demselben beschäftigten Arbeiter 
nach Person und Zahl jederzeit genau ermittelt werden können. 
Diese Einrichtungen bedürfen vor ihrer Einführung der Genehmigung 
des Revierbeamten. 
Die zu ihrer Handhabung erforderlichen Anordnungen sind den Ar- 
beitern durch Aushang (5 252) und durch Berlesen, den Aufsichtspersonen 
(§+ 253) durch Eintragung in das Zechenbuch bekannt zu machen und von 
beiden zu befolgen. 
Verleselisten oder sonstige Nachweise zur Ermittelung der jeweilig in der 
Grube befindlichen Personen müssen an einem besonders dazu bestimmten 
Orte in der Nähe der Hauptausfuhrpunkte aufbewahrt werden. 
Zweiter Titel. 
TSicherung der Gesundheit der Arbeiter. 
Kauen und Zechenstuben. 
§ 225. Auf allen regelmäßig zur Ein= und Ausfahrt benutzten Schächten 
muß eine Kaue und auf jeder selbständig für sich betriebenen Anlage eines 
Bergwerks eine der Stärke der Belegschaft entsprechend große Zechenstube 
(Verleseraum) vorhanden sein. 
Kaue wie Zechenstube müssen gut gelüftet, reinlich und bei kühlem 
Wetter ausreichend geheizt sein. 
Badeeinrichtungen. 
§ 226. Die Besitzer (6J 256) von Steinkohlenbergwerken find verpflichtet,
        <pb n="696" />
        dafür zu sorgen, daß ihren Beamten und Arbeitern ausreichende Gelegenheit 
zum Baden in luftigen, hellen, warmen Badeanstalten gegeben ist. 
Mit letzteren müssen Einrichtungen zur Verwahrung der Kleider und, 
falls die Anstalten in der unmittelbaren Nähe der zur regelmäßigen Aus- 
fahrt dienenden Schächte gelegen find, auch solche zum Trocknen der Kleider 
sowie zweckmäßig eingerichtete Warteräume verbunden sein. 
Die Verwendung von Bassinbädern ist unzulässig. 
Mit Genehmigung des Oberbergamtes darf die Befolgung der Vor- 
schriften der Absätze 1—3 auf Steinkohlenbergwerken im einzelnen Falle 
unterbleiben. 
Auf Verfügung des Oberbergamtes ist den in Absatz 1—3 enthaltenen 
Bestimmungen auch von den Besitzern von Braunkohlen-, Erz= oder Salz- 
bergwerken nachzukommen. 
Versorgung mit Trinkwasser. Verbot des Branntweins. 
§ 227. Allen Arbeitern muß in nicht zu erheblicher Entfernung von 
den belegten Arbeitspunkten einwandfreies Trinkwasser in ausreichender 
Menge zur Verfügung gestellt werden. 
ie zum Transporte desselben dienenden Gefäße (Tonnen, Kasten, 
Kannen usw.) müssen gegen Verunreinigung ihres Inhalts durch gut schließende 
Deckel oder dgl. geschützt sein und eine Ablaßvorrichtung (Hahn, Bentil, 
Spund) besitzen. 
Das Mitbringen von Branntwein auf die Grube ist verboten. 
Abortseinrichtungen. 
-v 228. Abortseinrichtungen müssen an geeigneten Punkten in der Grube 
aufgestellt werden. Sie sind in sauberem, gebrauchsfähigem und, unter 
mäßiger Benutzung von Desinfektionsmitteln, in möglichst geruchlosem Zu- 
stande zu erhalten. 
Die Abortsgefäße müssen undurchlässig, mittelst Deckels verschließbar 
und transportabel sein. 
Die Entleerung des Kotes an anderen Stellen als auf den Aborten ist 
verboten. 
Auftreten von Epidemien. 
* 229. Von dem Auftreten einer epidemischen Krankheit unter der 
Belegschaft hat der Betriebsführer (&amp; 255), sobald es zu seiner Kenntnis 
gelangt, dem Revierbeamten Anzeige zu erstatten. 
Verbandzeug. Krankentransport. 
§ 230. Auf jedem Bergwerke muß Verbandzeug, gegen Verunreinigung 
geschützt, aufbewahrt werden. 
Auf jedem Bergwerke müssen tragbare oder fahrbare Einrichtungen zur 
Beförderung von Kranken vorhanden und einige Personen in der ersten 
Hilfeleistung bei Verletzungen geübt sein. 
Drittel Titel. 
IAllgemeine Anfallverhütungsvorschriften. 
Bekleidung in Schlagwettergruben. 
§ 231. In Schlagwettergruben ist es verboten, bei Verrichtung von 
Arbeit unter Tage den Körper zu entblößen.
        <pb n="697" />
        — 49 — 
Kleidung bei Maschinenbetrieb. 
5* 232. Arbeiter, welcher in der Nähe umgehender Maschinenteile ver- 
kehren, dürfen während der Arbeit nur eng anliegende Kleider tragen. 
Insbesondere dürfen Arbeiterinnen daeldst keine flatternden Kleidungs- 
stücke (lose Tücher, Schürzen und dgl.) tragen. 
Berbot Ohren verhüllender Tücher. 
5 233. Den bei der Berladung und beim Rangierbetriebe beschäftigten 
Arbeiterinnen ist das Tragen dicker, die Ohren verhüllender Tücher unter- 
sagt, durch welche sie an scherem Hören verhindert werden. 
Schutzmittel für die Augen. 
* 234. Personen, welche über Tage mit Arbeiten beschäftigt sind, die 
ihrer Natur nach zu Augenverletzungen leicht Veranlassung geben können, 
sind anzuhalten und verpflichtet, sich geeigneter Schutzmittel ### e, Schirme) 
zu bedienen, welche der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muß. 
Verbot der Beschädigung von Betriebsanlagen. 
* 235. Der Mißbrauch, die eigenmächtige Beseitigung und die absicht- 
liche Beschädigung der vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen, sowie der zur 
Förderung, zum Signalisieren und Bremsen, zur Fahrung, Wetterführung, 
beleuchtung und Wasserhaltung getroffenen Einrichtungen und der vor- 
handenen Schutzmittel ist verboten. 
Pflicht zur Meldung von Gefahren und Schäden. 
* 236. Jeder Bergarbeiter ist verpflichtet, wenn er eine drohende Ge- 
fahr für Personen oder für die Grube sowie wenn er Beschädigungen oder 
Unregelmäßigkeiten in den Betriebseinrichtungen bemerkt, einer Aufsichtsperson 
(§5 253) hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Vertreter des Betriebsführers nach §§ 203, 204 Berggesetz. 
§ 237. Der Bergwerksbesitzer (6 256) ist verpflichtet, dem Revier= 
beamten diejenige Aufsichtsperson (§ 258) schriftlich namhaft zu machen, 
welche in Gemäßheit der §S 203 und 204 des Allgemeinen Berggesetzes 
verpflichtet ist, die daselbst vorgeschriebenen Anzeigen für den Fall zu machen, 
daß der Betriebsführer an der Erstattung der Anzeige verhindert ist. 
Der Name dieser Aufsichtsperson ist in das Hechenbuch einzutragen. 
Wegweiser in der Grube. 
§ 238. Auf Steinkohlengruben sind: 
1. am Fuße jedes Bremsberges dessen Nummer, sowie die Bezeichnung 
(Nummer) der Bausohle, 
2. auf jeder Bausohle an den Schnittpunkten der Hauptstrecken die Be- 
zeichnung dieser Strecken, sowie die Bezeichnung (Nummer) der Bau- 
sohle anzubringen und 
3. an den unter Ziffer 2 bezeichneten Punkten durch Pfeile die Richtungen 
nach dem gewöhnlichen Ausfahrschachte und nach vorhandenen Not- 
ausgängen unter Beifügung der Bezeichnung derselben zu machen. 
Die im Absatz 1 vorgeschriebenen Bekanntmachungen find in hell- 
leuchtender, leicht lesbarer Schrift herzustellen und dauernd in gut lesbarem 
Zustande zu erhalten. 
Kogpe, Polizeiverordnung. Band II. III. Buch. 4
        <pb n="698" />
        — 50 — 
Auf Verfügung des Revierbeamten sind die in den Absätzen 1 und 2 
angeordneten Einrichtungen auch auf Bergwerken anderer Art zu treffen. 
XI. Abschnitt. 
Markscheiderwesen. 
Regelmäßige Nachtragung der Grubenbilder. 
5* 239. Soweit das Oberbergamt im einzelnen Falle nicht andere 
Fristen vorschreibt, muß die Nachtragung der Grubenbilder in möglichst gleich- 
mäßigen Zeitabständen bei allen unterirdisch betriebenen Steinkohlenberg- 
werken einmal in jedem Kalenderquartale, bei allen sonstigen unterirdisch 
betriebenen Bergwerken zweimal in jedem Kalenderjahre, bei allen betriebenen 
Tagebauen einmal jährlich erfolgen. 
Namhaftmachung des Markscheiders. 
§ 240. Der Dergweriebeizer (6 250) ist verpflichtet, jeden Wechsel in 
der Person des konzessionierten Markscheiders, welchen er mit der Nachtragung 
des Grubenbildes betraut, dem Revierbeamten sofort anzuzeigen. 
Nachtragung des Grubenbildes bei Betriebseinstellung. 
* 241. Der Betriebsführer (§ 255) hat für die volständige Nach- 
tragung des Grubenbildes Sorge zu tragen, bevor auf dem Bergwerke 
oder einer für sich betriebenen Abteilung desselben der Betrieb eingestellt wird. 
Außergewöhnliche Nachtragung der Grubenbilder. 
* 242. Eisenbahnen, öffentliche Wege, Gebäude, dem öffentlichen Ge- 
brauche dienende Wasserleitungen, Wasserläufe, Teiche, Klärfsümpfe und alle 
anderen Tagesgegenstände, auf deren erhaltung bei dem Grubenbetriebe 
Rücksicht zu nehmen ist, sowie solche, die den Grubenbetrieb gefährden können, 
müssen ebenso wie die Grenzen der Markscheide= und anderweiten Sicherheits- 
pfeiler unverzüglich und unabhängig von den im § 239 für die Nach- 
tragung der Grubenbilder festgesetzten Fristen auf das Grubenbild auf- 
getragen werden. 
Notwendigkeit besonderer markscheiderischer Angaben. 
§§ 243. Alle Betriebe, mit welchen voraussichtlich Markscheiden oder die 
Grenzen von Sicherheitspfeilern angefahren oder alte Baue oder Wassersäcke 
gelöst werden, dürfen nur nach Verständigung mit dem Markscheider aus- 
eführt werden; derselbe ist verpflichtet, für diesen Zweck die Angaben des 
Hiubenbildes besonders zu kontrollieren. 
Abbau an Markscheide= und Sicherheitspfeilergrenzen ist nur nach vorher- 
gegangener genauester Auftragung der herangeführten Grubenbaue gestattet. 
evor unterirdische Baue durch Abbau oder infolge anderer iebs- 
maßnahmen unzugänglich werden, müssen sie markscheiderisch ausgenommen 
werden. 
Mitverantwortlichkeit der Aufsichtspersonen für die Richtigkeit 
des Grubenbildes. 
§*244. Baue, welche unzugänglich geworden sind, ohne daß dieses 
vorherzusehen war, müssen ihrer Lage nach so genau als möglich dem Mark- 
scheider zur Auftragung angegeben werden. 
Der Betriebsführer (§ 255) ist dafür verantworlich, daß dem Mark-
        <pb n="699" />
        — 51 — 
scheider bei seinen Arbeiten nichts, was nach den bestehenden Vorschriften auf 
dem Grubenbilde zur Darstellung gelangen muß, verheimlicht wird. 
Die Aufsichtspersonen (§ 253) sind verpflichtet, von ihnen wahr- 
genommene Mängel des Grubenbildes zur Kenntnis des Betriebsführers zu 
ringen. Dieser hat über die ihm bekannt gewordenen Mängel des Gruben- 
bildes dem Revierbeamten sofort schriftlich Anzeige zu erstatten. 
Unterstützung des Markscheiders bei den Aufnahmen. 
§* 245. Der Betriebsführer (§ 255) hat dem Markscheider bei seinen 
Aufnahmen die verlangte Hilfeleistung, sowie die Begleitung durch eine 
ortskundige Aufsichtsperson (§ 253) zu gewähren und die Anordnungen zu 
treffen, welche zur vollständigen und rechtzeitigen Ausführung der Messangen 
erforderlich sind. 
Erhaltung der Markscheiderzeichen. 
5* 246. Das unbefugte Verrücken und Beseitigen, sowie das Be- 
schädigen von Markscheiderzeichen und Festpunkten in der Grube und über 
Tage ist verboten. Der Betriebsführer ist verpflichtet, für die Erhaltung 
derselben Sorge zu tragen. 
Anzeigepflicht des Markscheiders. 
* 247. Wenn der Markscheider Verstöße gegen gesetzliche oder polizei- 
liche Vorschriften, die das Markscheiderwesen bekeessen, wahrnimmt, so ist er 
verpflichtet, dem zuständigen Revierbeamten und dem Betriebsführer (§ 255) 
davon alsbald schriftliche Mitteilung zu machen. 
XII. Abschnitt. 
Rokereien. 
§ 248. Die Bedienung der Koksöfen und die Ausführung von Re- 
paraturen während ihres Betriebes ist nur gut angelernten und erfahrenen 
Arbeitern zu übertragen. Insbesondere dürfen Arbeiten in den Gaskanälen 
nur dann vorgenommen werden, wenn die zu befahrenden Kanäle außer 
Betrieb gestell. abgekühlt und von den in Betrieb stehenden Nachbaröfen 
sicher isoliert sind. 
§ 249. Es ist unstatthaft, zwischen Oefen und Ausdrückmaschine hin- 
durchugehen, sobald letztere in Bewegung ist. 
as Ueberschreiten (Betreten) der in Bewegung befindlichen Zahnstange 
einer Ausdrückmaschine ist untersagt. 
XIII. Abschnitt. 
Ichlußbestimmungen. 
Bekanntmachung der Polizeiverordnung an die Arbeiter. 
§ 250. Ein Auszug aus dieser Bergpolizeiverordnung ist in Anschlags- 
form auszuhängen (5 252); er muß folgende Vorschriften enthalten: 
6&amp; 1 Abs. 1 und 2, § 2, §# 7, § 15, § 20, §5§ 22—25, § 27, 
§ 28, § 321), &amp; 33, § 34, §5 35, 5 36, §#5 38—41, § 43, § 44, +46, 
§ 47 Abs. 2—5, 5 49, § 50, § 59, § 60, § 61 Abs. 4—6, §&amp; 63 
1) In § 82 Abs. 1 ist in dem Auszuge an Stelle von „(§38 80 und 81)“ zu 
setzen: „An den Zugängen zu Schächten, Aufzügen, Gesenken, Bremsbergen, Rol 
und Bohrlöchern.“ 
4%
        <pb n="700" />
        — 52 — 
Abs. 1 und 2, 5 64, 5§. 75 Abs. 4, §5 79, 6 111, § 116, § 117, § 119, 
##u &amp;# 131 Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 150, 5 152 den Eingang und 
iffer 2 und 3, §§ 158— 160, § 161 Abs. 4, §s 163, § 164, § 166, 
§* 167, § 169, § 170, §## 173—187, §§J 194—196, § 197 Abs. 2, 
* 198, § 205, § 206, 208, § 210, §§ 213—215, §5 217, § 218, 
§ 222, § 223, § 224 Abs. 1—3, s§ 225—230, S# 232—236, § 238, 
5 246, § 248, § 249, § 253, § 255, § 256, § 257, § 259 Abs. 1 
und an den gehörigen Stellen die Ueberschriften derjenigen Abschnitte, welchen 
diese Vorschriften angehören. 
Auf Schlagwettergruben sind außer den in Absatz 1 bezeichneten fol- 
gende Vorschriften in gleicher Weise auszuhängen: 
8 97—99, §#§ 102—104, §# 105— 108, § 121; § 123 Abs. 1 
und 2, §§ 124—127, § 130 Abs. 1, 3 und 4, §5 189—191 und § 231. 
Der Aushang hat auf Vergwerken, auf welchen Arbeiter beschäftigt 
werden, die nur der polnischen Sprache mächtig find, auch in polnischer 
Uebersetzung zu erfolgen. 
Jedem Arbeiter ist der Auszug in Buchform, den nur der polnischen 
Sprache mächtigen Arbeitern auch in polnischer Uebersetzung, auszuhändigen. 
Alle Arbeiter, insbesondere die des Lesens unkundigen, sind mit den. 
ihre Beschäftigung betreffenden Vorschriften der Polizeiverordnung auch in 
sonstiger Geif — durch Belehrung, zeitweise erfolgendes Vorlesen der ein- 
schlägigen Bestimmungen unter geeigneter Erklärung, erforderlichenfalls. 
auch in polnischer Sprache — bekannt zu machen. 
Eintragungen in das Zechenbuch. 
§ 251. Außer den in Ausführung des § 200 des Allgemeinen Berg- 
gesetzes zu bewirkenden oder in den vorstehenden Bestimmungen dieser Berg- 
polizeiverordnung vorgeschriebenen Eintragungen sind in das Zechenbuch 
einzutragen: 
1. Die Betriebspläne und deren Nachträge, sobald sie nach den §S§ 68 
und 69 des Allgemeinen Berggesetzes zur Ausführung gebracht werden 
dürfen, sowie die auf die Betriebspläne sich beziehenden Verfügungen der 
Bergbehörden; 
2. die auf Grund dieser Bergpolizeiverordnung von dem Oberbergamt 
oder dem Revierbeamten getroffenen Verfügungen; 
3. die in Gemäßheit des § 261 von dem berbergamt oder dem Revier- 
beamten erteilten Genehmigungen; 
4. auf besondere Anweisung des Oberbergamtes oder des Revierbeamten 
sonstige Vermerke. 
as Zechenbuch ist vor seiner Benutzung mit Seitenzahlen zu versehen 
und dem Revierbeamten zum Zwecke der Bescheinigung der Gesamtzahl der 
Seiten vorzulegen. 
Der Betriebsführer und die sonstigen zur Leitung oder Beaufsichtigung. 
des Betriebes angenommenen Personen haben sich über die in das Zechen- 
buch Hemachten Eintragungen fortgesetzt in Kenntnis zu erhalten. 
en Bergwerksbesitzern (§ 256) und den Aufsichtspersonen (§ 253) ist 
verboten, in das Zechenbuch Eintragungen zu machen, deren Inhalt mit ge- 
setzlichen oder polizeilichen Bestimmungen in Widerspruch steht. Hiergegen 
verstoßende Eintragungen sind auf Verfügung des Revierbeamten aus dem 
Zechenbuche zu beseitigen. 
Anschläge, Warnungstafeln. 
§ 252. Alle in dieser Polizeiverordnung in Form von Aushängen,
        <pb n="701" />
        — 53 — 
Anschlägen, Warnungstafeln und dergleichen vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sind dauernd in lesbarem Zustande u erhalten. An die Beleg- 
schaft der Grube gerichtete Bekanntmachungen dieser find innerhalb der 
Bergwerksanlagen an Orten zu bewirken, welche den Arbeitern allgemein 
zugänglich sind (Zechenhaus und dgl.) 
Mitverantwortlichkeit der Aufsichtspersonen für Zuwider- 
handlungen der Arbeiter. 
§* 253. Begehen Arbeiter Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
dieser Polizeiverordnung, so sind neben diesen die denselben vorgesetzten 
Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes über- 
nommen haben 74 ff. des leemeinen Berggefetel, Aufsichtspersonen) — 
abgesehen von den Fällen der Mittäterschaft, der Anstiftung und Beihilfe 
6§ 47—49 des Strafgesetzbuches) — strafbar, wenn sie von der beab- 
sichtigten oder vorgenommenen Handlung [Untrlafsung) des Arbeiters 
Kenntnis erhalten und dieselbe stillschweigend oder ausdrücklich zugelassen 
oder geduldet haben. 
Mitverantwortlichkeit des Bergwerksbesitzers für Zuwider- 
handlungen der Aufsichtspersonen. 
* 254. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei- 
verordnung durch Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des 
Betriebes übernommen haben (§§ 74 ff. des Allgemeinen Berggesetzes, Auf- 
sichtspersonen) ist — abgesehen von den Fällen der Mittäterschaft, der An- 
stiftung und der Beihilfe (§ 47—49 des Strafgesetzbuches) — neben diesen 
der Bergwerksbesitzer (&amp; 256) strafbar: 
1. wenn er von der beabsichtigten oder vorgenommenen Handlung 
(Unterlassung) der Aufsichtspersonen Kenntnis erhalten und dieselbe still- 
schweigend oder ausdrücklich zugelaßen oder geduldet hat; 
2. wenn er bei der Ueberwachung des Betriebes oder der Aufsichts- 
personen es an Sorgfalt insoweit hat fehlen lassen, als ihm diese Ueber- 
wachung nach seiner durch die tatsächlichen Verhältnisse gegebenen Stellung 
zum Betriebe möglich war. 
Verantwortlichke it der Stellvertreter von Aufsichtspersonen. 
Für die Erfüllung der in dieser Polizeiverordnung einzelnen Aufsichts- 
personen (z. B. dem Abteilungssteiger, dem Betriebsführer usw.) auferle ten 
Pflichten 1 für den Fall der Nehinderung derselben diejenigen Aufssichts- 
personen verantwortlich, welche als deren Vertreter bestellt und als solche 
von der Bergbehörde anerkannt sind. 
Begriff „Bergwerksbesitzer“. 
§ 256. Als Bergwerksbesitzer im Sinne dieser Polizeiverordnung sind 
anzusehen: 
1. der Alleineigentümer (Alleinbesitzer), 
2. der Repräsentant, 
3. die Mitglieder des Grubenvorstandes, 
4. die Vertreter der das Bergwerk betreibenden Gemeinschaft, Gesell- 
schaft oder Korporation, 
5. die von den zu 1—4 Bezeichneten mit der Verwaltung des Bergwerks- 
eigentums (Bergwerksbesitzes) beauftragten Personen, insoweit sie nicht zu 
den Aussichtspersonen (§ 253) gehören.
        <pb n="702" />
        — 54 — 
Strafbestimmungen. 
§ 257. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Berordnung 
werden, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, auf Grund des § 208 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 
1865 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1892 mit Geldstrafe bis 
zu 300 Mark und, im Falle des Tatbestandes des § 367 Nr. 5 des Straf- 
esetzbuches für das Deutsche Reich, vom 26. Februar 1876, mit einer Geld- 
nrn e bis zu 150 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Vorbehalt für Eisenerzbergbau, Brikettfabriken. 
&amp; 258. Auf den Eisenerzbergbau in dem zu der Provinz Schlesien 85 
hörenden Gebiete des Herzogtums Schlesien und in der Grafschaft Glatz 
findet diese Bergpolizeiverordnung keine Anwendung. Für ihn bleibt die 
Verspoligeiverordaung vom 12. Januar 1895 für den Betrieb der Eisener 
bergwerke, sowie die Bergpolizeiverordnung über die Anschaffung, die Auf- 
bewahrung, den Transport usw. der Sprengstoffe vom 13. Juli 1895 in 
ung. 
Auch die Bergpolizeiverordnung vom 15. Juli 1891, betreffend die- 
Einrichtung usw. der Brikettfabriken bleibt unberührt. 
Inkrafttreten der Polizeiverordnung. 
* 259. Gegenwärtige Bergpolizeiverordnung tritt mit dem 1. Juli 
1900 in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage werden aufgehoben 
a) die allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 2. Januar 1888, 
b) die Bergpolizeiverordnung über die Anschaffung, die Aufbewahrung, 
den Transport usw. der Sprengstoffe vom 13. Juli 1895 (vorbehaltlich. 
der Vorschrift im § 258), 
I) die Bergpolizeiverordnung, betreffend Abänderung der unter a und b 
bezeichneten Verordnungen vom 10. April 1897, 
d) die Bekanntmachung, betreffend die Anträge behufs Genehmigung der 
Seilfahrt usw. vom 12. Juli 1889 und 
e) alle auf Grund des § 65 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung 
vom 2. Januar 1888 für Schlagwettergruben erlassenen Schlagwetter- 
reglements. 
Bewilligung von Fristen zur Ausführung der Polizeiverordnung. 
§J 260. Für die Ausführung der zum Zwecke der Befolgung dieser 
Verordnung nötigen Einrichtungen kann das Oberbergamt auf Antrag 
angenessene Fristen bewilligen. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 261 
zu stellen. 
Form der Anträge. Wirkung von Genehmigungen. 
§ 261. In allen Fällen, in welchen die Anwendung der Vorschriften 
dieser Bergpolizeiverordnung von der Genehmigung des Oberbergamts oder 
des Revierbeamten abhängig gemacht ist, bedarf es zur Herbeiführung dieser 
Genehmigung eines schriftlichen Antrages. 
Der Antrag ist nebst seinen Anlagen in zwei Exemplaren — auch dann, 
wenn die Genehmigung des Oberbergamis nachgesacht wird — dem zu- 
ständigen Revierbeamten einzureichen.
        <pb n="703" />
        — 55 — 
Die beantragte Genehmigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich 
erteilt worden ist. Sie gilt in allen Fällen vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs. 
Breslau, den 18. Januar 1900. 
Königliches Oberbergamt. 
Anlage A. (Zu § 50 Abf. .) 
Veeutmschung betreffend die Anträge behufs Genehmigung der Seilfahrt 
auf Grund des § 50 Abs. 3B vorstehender Verordnung. 
Die Anträge behufs Genehmigung der Seilfahrt auf Grund des § 50 
Abs. 3 vorstehender Verordnung sind den zuständigen Revierbeamten einzu- 
reichen (6 261). 
Diesen Anträgen ist eine Beschreibung nebst r 1 in doppelter 
Auefertigung nach Maßgabe der nachfolgenden Zusammenstellung beizu- 
fügen; sämtliche Anlagen müssen vom Antragsteller (Vertreter des Bergwerks), 
sowie vom Betriebsführer vollzogen sein. 
Die Beschreibung ist in Aktenformat auf gebrochenem Bogen vorzulegen. 
Die Zeichnungen sind auf Pausleinwand anzufertigen und so zu falten, 
daß sie der Beschreibung angeheftet werden können. 
Jusammenstellung. 
I. Beschreibung. 
A. Im allgemeinen. 
1. Angabe des Bergwerks, des Schachtes und der Schachttrumme, auf 
denen die Seilfahrt stattfinden soll. 
2. Teufe der Sohlen bis zu welchen die Seilfahrt stattfinden soll, von 
der obersten zur Seilfahrt benutzten Hängebank ab gemessen, in Metern. 
B. Im besonderen. 
a) Bezüglich der Maschinen. 
1. Angabe der Bauart der Fördermaschine, ob liegend oder stehend, 
mit Balancier, mit Vorgelege oder direkt wirkend. 
2. Anzahl der Zylinder. 
3. Durchmesser der Zylinder. 
4. Hub des Kolbens. # 
5. „Angabe des Uebersetzungsverhältnisses zwischen Kurbel und Seil- 
tromm . 
6. Angabe des Fabrikanten der Maschine und Jahr ihrer Erbauung. 
b) Bezüglich der Seiltrommeln. 
Vob 1. Ihre Bauart (zylindrische oder konische Trommeln, Treibscheibe, 
obine). 
2. Liegen die beiden Trommeln auf einer oder zwei Achsen? 
3. Benutzter (kleinster und größter) Durchmesser. 
4. Lichte Breite jeder Trommel. 
5. Wickelt sich das Seil lediglich nebeneinander auf oder auch über- 
einander? (Wie oft?) 
6. Lage und Art der Bremse auf der Seiltrommelwelle (Hand-, Fuß-, 
Dampfbremse).
        <pb n="704" />
        — 56 — 
Ic) Bezüglich der Seilscheiben. 
1. Konstruktion, Material und Verlagerung derselben. 
2. Durchmesser. Sellschei 
8. Länge der Achsen von Lagermitte zu Lager- 
mitte, Durchmesser der Achsen, Länge und Durchmesser 
der Zapfen derselben. 
4. Material der Achsen. 
5. Höhe der Seilscheibenachsen über der obersten, 
Lar Seilfahrt benutzten, Hängebank und Lage Legen 
ie Seiltrommeln; letztere ist durch Angabe der Länge 
der Linien a und b (ogl. Zeichnung am Rande) 
festzustellen. 
6. Fanglager oder sonstige Eisrichtungen um 
— gegen Unfälle bei Achsen= oder Seilscheiben- eell- 
ruch. 
  
  
trommel 
7. Freie Höhe zwischen der Verbindung des Seiles mit der Förder- 
schale (oberste Seilschelle), wenn die Förderschale auf der obersten zur 
Silfadet benutzten Hängebank steht, und der Unterkante des Fanglagers 
oder dgl. 
Deie freie Höhe muß mindestens ein Viertel des größten vorhandenen 
Seiltrommelumfanges, bei kleineren Trommeln aber mindestens 3 m be- 
tragen. Bei neuen Schachtanlagen muß die freie Höhe mindestens 6 m 
etragen. 
d) Bezüglich der Seile. 
1. Fabrikant. 
2. Material. 
3. Durchmesser (Breite und Dicke). 
4. Anzahl der Litzen. 
5. Konstruktion, Material und Durchmesser der Seele im Seil, sowie 
der Seelen (Kerndrähte) in den Litzen. 
6. Anzahl der Drähte in jeder Litze mit Ausschluß der Drähte in den 
Seelen (der Kerndrähte); Seelen oder Kerndrähte sind diejenigen Drähte, 
welche in gerader Linie ungewunden durch das Seil bzw. — vor Zu- 
sammendrehung der Litzen zum Seil — durch die Litzen hindurchgehen. 
7. Durchmesser der Drähte. 
8. a) Bruchfestigkeit der tragenden Drähte je nach Ouadratmillimeter in 
Kilogramm. 
6) Bruchbelafkun des Seiles in Kilogramm (die Bruchdrlastung aller 
Drähte des Seils — mit Ausschluß der Seelendrähte des Seils und 
derjenigen der Seillitzen — ist durch das zu ihrer Zerreißung er- 
forderliche Gewicht zu ermitteln; hierbei sind die Drähte, welche eine 
um 20 % je Quadratmillimeter geringere Tragfähigkeit als die durch- 
schnittlich ermittelte Tragfähigkeit aller Drähte besitzen, von der Zu- 
sammenzählung auszuschließen). 
9. Gewicht eines Seiles in Kilogramm. 
10. Art und Konstruktion des Unterseiles oder der Unterkette. 
11. Gewicht eines Meters Unterseil oder Unterkette in Kilogramm. 
12. Größte Belastung bei 
a)der Förderung und 
9) der Seilfahrt; 
und zwar unter getrennter Angabe der Gewichte 
des Förderseils, der Förderschale, des Zwischengeschirrs, der Unter-
        <pb n="705" />
        seilführung der Förderwagen, der Förderlast, der fahrenden Personen 
(zu je 75 Kilogramm) und der Ginsatztüren oder dg 
13. Hiernach herechmung der Sichergeulsrstiene unter Vwwücksichtigung 
der tiefsten Schachtfördersohle bei der Kohlenförderung und bei der Seil- 
fahrt. (Jedes Seil muß bei der Produktenförderung dauernd mindestens 
sechsfache und, wenn Produktenförderung nicht stattfindet, mindestens neun- 
sache Sicherheit gewähren.) 
Das Gewicht der fahrenden Personen und der Einsatztüren darf zu- 
sammen 50 % des Gesamtgewichtes der Förderwagen, der Kohlen und dygl. 
in der Regel nicht übersteigen. 
14. Reserveseil. 
15. Angabe des Ortes, wo die Zerreißungs= und Biegungsversuche 
vorgenommen werden. Dieser Ort dar nicht über 10 km von der Schacht- 
anlage entfernt liegen; ausnahmsweise Zulassung einer größeren Entfernung 
bleibt der Feststellung im einzelnen Falle vorbehalten. 
e) Bezüglich der Förderschalen. 
. Konstruktion. 
. Material. 
. Boden (fest und dicht) mit Angabe der nutzbaren Standfläche. 
. Konstruktion, Material und Stärke des Daches. 
. Anzahl der Etagen. 
Lichte göt der einzelnen Etagen; Eisenstangen oder Ketten zum 
Festhalten der fahrenden Personen. 
7. Art des Verschlusses zum Schutze bei der Seilfahrt (seitlich, vorn und 
hinten); die Verschlußtüren nd so einzurichten, daß ein Oeffnen derselben 
während der Fahrt, sowie ein Untergreifen derselben ausgeschlossen ist; sie 
müssen Etagenhöhe haben, oder mindestens 1,50 m hoch sein. 
8. Zahl der aufzunehmenden Förderwagen, Gewicht derselben und 
Gewicht ihres Inhalts. 
9. Befestigung zwischen Schale und Seil und Zwischenstücke; Befestigun 
des Unterseils, Führung des Unterseils und dgl. (Die Befestigun mu 
dauernd zehnfache Sicherheit in bezug auf die größte Belastung bei der 
Produktenförderung und zwölffache in bezug auf die größte Belastung bei 
der Seilfahrung gewähren.) 
10. Art des Besteigens und Verlassens jeder Etage der Förderschalen, 
auf der Hängebank und den Füllörtern; sowie Stellung der fahrenden Mann- 
schaften auf den Förderschalen. 
% 11 Beabsichtigte Anzahl der gleichzeitig zu fördernden Mannschaften auf 
jeder Etage. 
Etagen unter 1,25 m lichter Höhe dürfen zur Seilfahrt nicht benutzt 
werden. 
  
———— 
f) Bezüglich der Fangvorrichtungen. 
1. Art und Konstruktion derselben. 
2. Material der Federn. 
8) Bezüglich der Schachtleitungen. 
Art derselben. 
Material. 
. Stärke der Leitungen bzw. Führungsseile. 
Art der Befestigung der Leitungen an den Einstrichen und des Zu- 
sammenstoßes der einzelnen Leitungen aneinander. Die Leitungen müssen 
u —
        <pb n="706" />
        — 58 — 
durch Schrauben oder Bolzen mit versenkten Köpfen befestigt sein; die Ver- 
wendung von Nägeln und Drahtftiften ist unzulässig. 
5. Führung der Förderschale an den Leitungen. 
h) Bezüglich der Vorkehrungen jar Verhütung des Treibens über die 
Seilscheiben. 
1. Selbstwirkende Dampfbremse an der Maschine. 
6 - Sicherheitsapparat gegen Ueberheben und Aufstoßen der Förder- 
alen. 
3. Nepistrierende Geschwindigkeitsmesser. 
4. Selbsttätige Aufsatzvorrichtungen unter den Seilscheiben zum sofortigen 
Abfangen einer hier abgerissenen Förderschale. 
i) Bezüglich der Signalvorrichtungen. 
1. Art der Signalvorrichtung (elektrisch, telephonisch, pneumatisch, 
Sprachrohr, Drahtzug, Signalstangen): 
a)zwischen Hängebank und den Füllörtern, 
2 kssn Hängebank und Maschinenstube (hier Sprachrohr obliga- 
torisch). 
2. Signalvorrichtungen an der Maschine (Glocke, Teufenzeiger; letzterer 
muß sich beim Sohlenwechsel von selbst richtig einstellen). 
3. Anzhl der Tafeln, auf denen die Signale verzeichnet sind, und wo 
sich solche befinden. 
4. Signalvorrichtung an der Förderschale (helltönende Pfeife, Hammer 
oder Glocke usw.). 
k) Bezüglich der Vorrichtungen zum Verschlusse des Schachtes und Aufsetzen 
der Förderschale. 
1. Verschluß des Schachtes (Türen bzw. Fallgitter, selbstlätig oder nicht): 
a) an der Hängebank; 
&amp; auf den Fallörtern. 
2. Aufsatzvorrichtungen für die Förderschalen auf den Hängebänken und 
auf den verschiedenen Füllörtern. 
1) Bezüglich der Beleuchtung. 
  
1. Beleuchtung des Maschinenraumes. 
2. Beleuchtung der Höngebänr. 
3. Beleuchtung der Füllörter. 
4. Beleuchtung jeder Etage der Förderschalen bei der Seilfahrt. 
5. Bei elcktripcher Beleuchtung Art der Reservebeleuchtung. 
II. Zeichnungen. 
1. Lageplan, aus dem die Lage des Schachtes und der denselben um- 
gebenden Tagesgebäude zu den in der Nähe desselben belegenen Maschinen 
und Dampfkesseln ersichtlich ist. 
Maßstab = 1:50, Nordlinie. 
2. Grundrißliche Dorstellung, aus welcher die Lage der Fördermaschine 
gegen den Schacht, sowie die Schachteinteilung unter Bezeichnung der Be- 
nutzungsart der einzelnen Trumme ersichtlich ist. 
Maßstab = 1: 100, und die Schachteinteilung (Schachtscheibe) nebenbei. 
im Maßstab = 1:20.
        <pb n="707" />
        — 59 — 
3. Aufrißliche Darstellung des Schachtgerüstes einschließlich der Seil- 
tommel mit Angabe der Seilwinkel und der Linie a-b (oben IBe 5). 
Maßstab = 1: 100. 
4. Aufrißliche Darstellung der Seilscheiben und ihrer Verlagerung der 
Fanglager, der Hängebänke und der Füllörter mit eingezeichneter Förder- 
schale und ihrer Verbindungs= und Zwischenstücke, so daß sich die freie Höhe 
c der Beschreibung — sowie die Lage und Konstruktion der Aufsatz- 
vorrichtungen (caps) unter den Seilscheiben, sowie auf den einzelnen Hänge- 
bänken und Füllörtern ersehen läßt. 
Die Entfernung zwischen den einzelnen Füllörtern kann abgebrochen 
gezeichnet werden. 
Maßstab = 1: 100. 
5. Vorder= und Seitenansicht, sowie Grundriß der Förderschalen. Aus 
denselben muß sich auch die Art und Stärke der zuverlässig und möglichst 
einfach herzustellenden Befestigung zwischen Förderschale und Seil bzw. die 
Befestigung des Unterseils, die Leitung der Förderschalen und die Konstruktion 
der Fangvorrichtungen, sowie der Zwischenstücke ersehen lassen. 
Maßstab = 1:20 oder 1:10. 
6. Seitenansicht einer etwaigen Führung des Unterseils, in der die Lage 
der Einstriche zu demselben ersichtlich sein muß. 
Maßstab = 1:20. 
Die Zeichnungen müssen mit Maßstäben versehen, außerdem aber die 
wichtigen Maße eingeschrieben sein. 
Breslau, den 18. Januar 1900. 
Königliches Oberbergamt. 
  
Anlage B. (Zu § 197.) 
Bienstvorschriften für Kesfelwärter.)) 
Allgemeines. 
1. Die Kesselanlage ist stets rein, gut erleuchtet und von allen nicht 
dahin gehörigen Gegenständen frei zu halten. 
2. Der Kesselwärter darf Unbefugten den Aufenthalt in der Kesselanlage 
nicht gestatten. 
3. Der Kesselwärter ist für die Wartung des Kessels verantwortlich; er 
darf den Kessel während des Betriebes nicht ohne Aussicht lassen. 
Inbetriebsetzung des Kessels. 
4. Bor dem Füllen des Kessels ist festzustellen, ob er im Innern ge- 
reinigt ist und Fremdkörper aus ihm entfernt sind. Alle zu ihm gehörigen 
Vorrichtungen müssen gangbar und deren Zuführungen zum Kessel frei sein. 
5. Das Anheizen soll langsam und erst erfolgen, nachdem der Kessel 
sierns bis zur Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes ge- 
üllt ist. 
6. Während des Anheizens ist das Dampfventil geschlossen und der 
Dampfraum mit der äußeren Luft in offener Verbindung zu erhalten. Auch 
das Nachziehen der Dichtungen hat während dieser Zeit zu erfolcgen. 
1) Diese Dienstoorschriften sind laut Bekanntmachung des Königlichen Oberbergamts 
vom 14. Januar 1904 an Stelle der früheren vom Verbande der Dampfkesselüber= 
wachungsvereine entworfenen getreten.
        <pb n="708" />
        — 60 — 
7. Die Wasserstandsvorrichtungen sind vor und während des Anheizens 
zu prüfen, das Manometer ist stetig zu beobachten. 
Betrieb des Kessels. 
8. Hähne und Ventile sind langsam zu öffnen und zu schließen. 
9. Der Wasserstand soll möglichst gleichmäßig Gebalten werden und darf 
nicht unter die Marke des festgesetzten niedrigsten Standes sinken. 
10. Die Wasserstandsvorrichtungen sind unter Benutzung aller Hähne 
oder Ventile täglich recht oft zu prüfen. Unregelmäßigkeiten, insbesondere 
Berstopfungen aond sofort zu beseitigen. 
11. Die Speisevorrichtungen sind täglich sämtlich zu benutzen und stets 
in brauchbarem Zustande zu erhalten. 
Das Manometer ist zeitweise vorsichtig auf seine Gangbarkeit zu 
  
prüfen. 
ich 13. Der Dampfdruck soll die festgesetzte höchste Spannung nicht über- 
reiten. 
14. Die Sicherheitsventile sind täglich durch vorfichtiges Anheben zu 
lüften. Jede Aenderung der Halaftung der Sicherheilsventile ist untersagt. 
215. Beim jedesmaligen Oeffnen der Feuertüren ist der Zug zu ver- 
mindern. 
16. Vor oder während Stillstandspausen ist der Kessel aufzuspeisen und 
der Zug zu vermindern. 
17. Beim Schichtwechsel darf der abtretende Kesselwärter sich erst dann 
entfernen, wenn der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustande 
übernommen hat. 
18. Sinkt das Wasser unter die Marke des niedrigsten Standes, so ist 
die Einwirkung des Feuers aufzuheben und dem Vorgesetzten unverzüglich 
Anzeige zu erstatten. 
19. Steigt der Dampfdruck zu hoch, so ist der Kessel zu speisen und 
der Zug zu vermindern. Genügt dies nicht, so ist die Einwirkung des 
Feuers aufzuheben. 
20. Bei Beendigung des Kesselbetriebes hat der Kesselwärter den Dampf 
tunlichst wegzuarbeiten, das Feuer allmählich zu mäßigen und eingehen zu 
lassen bzw. vom Kessel abzusperren, den Rauchschieber zu schließen und den 
Kessel aufzuspeisen. 
21. Bei außergewöhnlichen Erscheinungen, Undichtheiten, Beulen, Er- 
glühen von Kesselteilen usw. ist die Einwirkung des Feuers sofort aufzuheben 
und dem Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten. 
22. Das Decken (Bänken) des Feuers nach Beendigung der Arbeitszei 
ist nur gestattet, wenn der Kessel unter Aussicht bleibt. Außerdem darf der 
Rauchschieber nicht ganz geschlossen und der Rost nicht ganz bedeckt werden. 
Außerbetriebsetzung des Kessels. 
23. Das vollständige Entleeren des Kessels darf erst vorgenommen 
werden, nachdem das Feuer entfernt und das Mauerwerk genügend abgekühlt 
ist. Muß die Entleerung unter Dämpfdruck erfolgen, so darf dies nur mit 
höchstens 1 Atmosphäre Druck geschehen. 
24. Das Einlassen von kaltem Wasser in den eben entleerten, heißen 
Kessel ist streng untersagt. 
25. Bei Frostwetler sind außer Betrieb zu setzende Kessel und deren 
Nohrleitungen gegen Einfrieren zu schützen.
        <pb n="709" />
        — 61 — 
Reinigung des Kessels. 
26. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kessel oft und gründlich zu 
entfernen. Das Abklopfen des Kesselsteins darf nicht mit zu scharfen Werk- 
zeugen ausgeführt werden. 
27. Die Züge und die Kesselwandungen sind oft und gründlich von 
Flugasche und Ruß zu reinigen. 
28. Der zu befahrende Kessel muß von den mit ihm verbundenen und 
im Betriebe befindlichen Kesseln in allen Rohrverbindungen durch genügend 
starke Blindflanschen oder durch Abnehmen von Zwischenstücken sichtbar ab- 
getrennt werden. Die Feuerungseinrichtungen sind sicher abzusperren. 
29. Der Kefselwärter hat sich von der stattgehabten gründlichen Rei- 
nigung des Kessels und der Züge persönlich zu überzeugen. Dabei sind die 
Kesselwandungen genau zu besichtigen und ist der Ensaand des Kessel- 
mauerwerks zu untersuchen. Unregelmäßigkeiten sind sofort zur Anzeige zu 
bringen und zu beseitigen. 
2. Bergpolizeiverordnung, betr. den Betrieb der Eisenerzbergwerke in dem 
zu der Provinz Schlesien gehörenden Gebiete des Herzogtums Schlesien und 
der Grafschaft Glatz, vom 12. Jannar 1895. (Amtsbl. Breslau S. 125, 
Oppeln S. 44, Liegnitz S. 37.) In der Fassung der Verordnungen vom 
10. April 1897 und 22. September 1904.1) 
Auf Grund der §§ 196, 197 und 211b Ziff. 5 des Allgemeinen Berg- 
gesetzes vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Gesetze vom 24. Juni 1892 
(Ges.-S. S. 131) und vom 8. April 1894 (Ges.-S. S. 41) verordnet das 
unterzeichnete Oberbergamt für den Betrieb der dem Gesetze vom 8. April 
1894 (Ges.-S. S. 41) unterliegenden Eisenerzbergwerke nach Anhörung der 
Vorstände der Sektionen V und VI der Knappschaftsberufsgenossenschaft, 
sowie der Sektionen 1 und II der Schlesischen Eisen= und Stahlberufs- 
genossenschaft, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Die gegenwärtige Polizeiverordnung erstreckt sich auf die zur 
Gewinnung von Eisenerzen betriebenen unterirdischen und diejenigen zu 
diesem Zwecke betriebenen Tagebaue, welche mit den unterirdischen Betrieben 
derart im Zusammenhange stehen und ineinander greifen, daß beide zu- 
sammen tatsächlich einen einheitlichen Betrieb bilden (Eisenerzbergwerke). 
§ 2. Abs. 1. Die in Gemäßheit des § 66 des Allgemeinen Berg- 
esetzes von dem Bergwerksbesitzer zu erstattende Anzeige von der beabsichtigten 
Fuberriebsebung des Eisenerzbergwerkes muß enthalten: 
1. den Vor= und Zunamen und den Wohnort des Bergwerksbesitzers und, 
wenn das Eisenerzbergwerk von mehreren Personen betrieben werden 
soll, den Vor= und Zunamen und den Wohnort des Vertreters (Re- 
präsentanten) dieser Personen (§ 211e a. a. O.); 
2. einen von einem konzessionierten Markscheider angefertigten Situations- 
plan in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, aus welchen sich die 
Lage, Größe und die Grenzen des ir ubauenden Feldes in Ueber- 
einstimmun mit dem Kataster, die Entsernungen von den nahe ge- 
legenen Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, fließenden und 
stehenden Gewässern und sonstigen wichtigen Tagesgegenständen, sowie 
1) Fassung der Einleitung gemäß Verordnung vom 22. September 1904.
        <pb n="710" />
        die das Feld durchschneidenden Markscheiden verliehener Bergwerke und 
die Lage derjenigen Baue verliehener Bergwerke ergeben, mit welchen 
die Baue des Eisenerzbergwerks voraussichtlich durchschlägig werden; 
3. den Betriebsplan, nach welchem der Betrieb geführt werden soll; 
4. den Vor= und Zunamen und den Wohnort derjenigen Person, welche 
den Betrieb leiten soll; 
5. den urkundlichen Nachweis der Berechtigung zum Betriebe des Eisenerz- 
sessbaues innerhalb des durch den Situationsplan bezeichneten Gruben= 
eldes:; 
6. den dem Eisenerzbergwerk beizulegenden Namen. 
Abs. 2. Die dem Ichiger des Eisenerzbergwerks zurückgegebene eine 
Ausfertigung des Situationsplanes ist von demselben in der Zechenstube 
des Bergwerks (§ 77) oder mit Genehmigung des Revierbeamten an einem 
anderen geeigneten Orte aufzubewahren. 
II. Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit 
und des öffentlichen Verkehrs. 
§ 3. Tagebaue sind an ihrem äußeren Rande mit einer mindestens 
1 m hohen Schutwehr oder einem mindestens 60 cm tiefen und auf der 
Sohle gleich breiten Graben mit Dammaufwurf auf der dem Tagebau zu- 
gekehrten Seite zu versehen. 
§# 4. Abs. 1. Diejenigen Stellen der Tagesoberfläche, an welchen in- 
folge des Grubenbetriebes Tagebrüche oder gefahrdrohende Einsenkungen 
entstanden sind, müssen mit Einfriedigungen von mindestens 60 cm Höhe 
oder mit Gräben von mindestens 60 cm Tiefe umgeben werden. 
Abs. 2. Dasselbe gilt für diejenigen Stellen der Tagesoberfläche, an 
welchen Tagebrüche oder gefahrdrohende Senkungen zu erwarten sind, sofern 
nicht — bei seit längerer Seu beendetem Abbau — Ausnahmen mit aus- 
drücklicher schriftlicher Genehmigung des Revierbeamten zugelassen sind. 
Abs. 3. Das Verbot des Betretens solcher abgesperrten Flächen ist 
durch Warnungstafeln ersichtlich zu machen. 
5. Abs. 1. Alle Oeffnungen und Zugänge der Schächte, Aufzüge, 
Bremsberge, Bremsschächte und Wetterbohrlöcher über Tage sind derartig 
abzusperren, daß niemand ohne eigene Schuld hinabstürzen oder sonst Schaden 
durch dieselben leiden kann. 
Abs. 2. Unbefugten ist die Oeffnung oder Depeitigung solcher Ver- 
schlüsse untersagt. Diejenigen, welche zum Zweck des Betriebes einen solchen 
Verschluß geöffnet oder beseitigt haben, sind verpflichtet, denselben nach Er- 
reichung des Betriebszweckes in der vorigen Weise wieder herzustellen. 
&amp;* 6. Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen 
nur in solcher Entfernung von Schächten und Gesenken niedergelegt oder 
geduldet werden, daß ein Hinabfallen solcher Gegenstände in letztere nicht 
erfolgen kann. 
§ 7. Nähern sich Grubenbaue — mit Einschluß von Tagebauen 
— Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasser- 
veservoiren, Schlammsümpfen und anderen Tagesgegenständen, deren Be- 
schädigung die persönliche Sicherheit über oder unter Tage oder den öffent- 
lichen Verkehr gefährden würde, oder Bauen verliehener Bergwerke, so ist, 
soweit die Sicherung derselben nicht bereils durch den Betriebsplan vor- 
esehen war, unter Ergänzung des Betriebsplanes dem Revierbeamten 
sefort davon Anzeige zu machen. 
* 8. Den in dem § 7 bezeichneten Tagesgegenständen, sowie Feldern,
        <pb n="711" />
        — 63 — 
innerhalb deren eine Berechtigung zum Bauen nicht nachgewiesen ist, darf 
sich der Abbau nur insoweit nähern, daß unter Berücksichtigung des natür- 
lichen Böschungswinkels eine Beschädigung derselben ausgeschloßten ist. 
§ 9. Abs. 1. Die Oberkante der mit angemessener Böschung ver- 
sehenen Abraumstöße muß von Nachbargrundstücken (Wegen, Gräben usw.) 
mindestens 2 m entfernt bleiben. 
Abs. 2. Der Revierbeamte kann auf Antrag nach Anhörung des Eigen- 
tümers des Nachbargrundstückes geringere Entfernungen zulassen. 
§ 10. Abs. 1. In den Tagebauen dürfen die chisfe erst angezündet 
werden, nachdem mit einem Horn oder einer Glocke oder durch Hammerschläge 
auf eine Metallplatte dreimal Nachricht gegeben ist. Nach der ersten Meldung 
haben sich die Arbeiter in den Schutzraum zu begeben und dort so lange zu 
bleiben, bis durch eine weitere Meldung mitlelt einer der vorbezeichneten Signal- 
borschtengen angezeigt ist, daß die Wirkung der Schüsse auf allen Punkten 
erfolgt ist. 
Lof 2. Vor dem Anzünden der Schüsse sind an den vorbeiführenden 
Wegen in Abständen von mindestens 50 Schritt Wachen aufzustellen, welche 
das Publikum bis nach der Wirkung der Schüsse zurückhalten. 
III. Sicherung der Grubenbaue. 
§ 11. Abs. 1. In Tagebauen darf die Gewinnung des Eisenerzes 
nicht eher erfolgen, bis der darüber liegende Abraum beseitigt ist. 
Abs. 2. Die horizontale Breite der abgeräumten Fläche muß bei über 
Am hohen Abbaustößen mindestens 2 m betragen, bei niedrigeren Stößen 
aber mindestens halb so groß sein als letztere. Dieses Verhällnis ist auch 
bei weiteren Abbaustufen zu beachten, wobei den einzelnen Stufen eine 
angemessene Böschung zu geben ist. 
Abs. 3. In Tagebauen ist das Unterhöhlen der Abbaustöße (Unter- 
schrämen) unter allen Umständen verboten. 
§J 12. In Tagebauen ist das untere Ende der Bremsberge durch einen 
festen Fangdamm zu schützen. 
&amp;*# 13. Sämtliche unterirdische Grubenbaue müssen, so lange sie benutzt 
werden, in sicherem Zustande erhalten werden. 
&amp; 14. Alle Betriebe, mit welchen voraussichtlich Sicherheitspfeiler- 
grenzen angefahren oder alte Baue und Wassersäcke gelöst werden, dürfen 
nur nach Angabe des Markscheiders ausgeführt werden. 
5*l 15. Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwasser, böse Wetter 
oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuten, so muß durch Vor- 
bohren oder andere zweckentsprechende Sicherungsmaßregeln (z. B. Dämme, 
Schutzörter usw.) der Gefahr eines plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruchs 
vorgebeugt werden. Geschieht dies durch Vorbohren, so müssen besondere 
Bohrtabellen geführt werden, in welchen die Zahl, Stellung und Tiefe der 
Bohrlöcher, sowie deren Ergebnisse (Wasserergiebigkeit, Beschaffenheit der aus- 
strömenden Wetter und des durchbohrten Gebirges usw.) täglich einzu- 
tragen sind. 
&amp; 16. Werden unterirdische Grubenbaue mit den Bauen solcher Berg- 
werke, für welche die Innehaltung eines Markscheidesicherheitspfeilers nicht 
vorgeschrieben ist, oder mit Brüchen und Gräbereien durchschlägig, so ist der 
—*e Betriebsführer zur sofortigen Anzeige an den Revierbeamten 
verpflichtet. 
8 17. Abs. 1. Alle Oeffnungen und Zugan e der Schächte, Gesenke, 
Bremsberge, Bremsschächte, flachen Schächte, Rollöcher, Ueberhauen und
        <pb n="712" />
        — 64 — 
Wetterbohrlöcher unter Tage fsind derartig abzusperren, daß niemand ohne 
eigene Schuld hinabstürzen oder sonst Scheden durch dieselben leiden kann. 
Abs. 2. Unbefugten ist das Oeffnen oder Beseitigen solcher Verschlüsse 
untersagt. 
g#. 3. Diejenigen, welche zum Zwecke des Betriebes solche Berschlüsse 
geöftnet oder beseitigt haben, sind verpflichtet, dieselben nach Erreichung des 
etriebs zweckes sofort in der früheren Weise wieder herzustellen. 
Abs. 4. Münden Grubenbaue der in Abs. 1 gedachten Art unmittelbar 
in eine Strecke ein, in welcher Menschen verkehren, so ist die Befahrung der 
bührern durch geeignete Vorrichtungen (Umbruchsort, Verschlag usw.) sicher 
zu stellen. 
* 18. Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen 
nur in solcher Entfernung von blinden Schächten, Bremsbergen und Ge- 
senken niedergelegt und geduldet werden, daß ein Hinabfallen derselben in 
letztere nicht erfolgen kann. 
IV. Förderung. 
5*§ 19. Abs. 1. In Haspelschächten dürfen Kübel nur einzeln einge- 
händigt werden. 
Abs. 2. Den Ziehern ist untersagt, auf dem Haspelhorn zu sitzen. 
Auch dürfen sie sich während der Schicht zu keiner Zeit sämtlich von der 
Hängebank entfernen. 
Abs. 3. Die Hängebänke müssen im Winter frei von Eis und zu 
allen Zeiten rein gehalten werden. 
Abs. 4. Die Förderleute (Schlepper) dürfen beim An-- und Abschlagen 
der Kübel die Schachtsohle nicht betreten, müssen vielmehr sich innerhalb 
d Füllorts halten und von da aus die Kübel mit geeigneten Haken ab- 
agen. 
§ 20. Abs. 1. Auf geneigter Bahn sind die zum Bremsen oder Hemmen 
der Förderwagen erforderlichen Einrichtungen zu treffen. 
Abs. 2. Die Förderleute sind dafür verantwortlich, daß die vorhandenen 
Brems= oder Hemmvorrichtungen an den Stellen, wo es erforderlich ist, in 
Wirksamkeit gesetzt werden. 
Abs. 3. Stillstehende Förderwagen müssen bis zu ihrer Wiederbenutzung 
stets so festgelegt werden, daß sie durch äußere Einwirkungen nicht in Be- 
wegung gesetzt werden können. 
5*J 21. Im Tagebaue darf der Arbeiter beim Füllen der Fördergefäße 
seine Stellung nicht zwischen Arbeitsstoß und Fördergefäß nehmen. 
§ 22. Die Mündungen der Förderschächte sind so einzurichten, daß das 
Abziehen und Einhängen der Fördergefäße und Materialien ohne Gefahr 
für die an der Hängebank und am Füllorte beschäftigten Arbeiter erfolgen 
kann. 
5* 23. Abs. 1. Die Mündungen der Fördermaschinenschächte sind mit 
beweglichen Verschlüssen zu versehen, welche nur beim Abziehen und Ein- 
hängen geöffnet werden dürfen, während des Treibens aber geschlossen sein 
müssen. 
Abs. 2. Wo besondere Anschläger (Abzieher) nicht angestellt sind, müssen 
diese Verschlüsse selbstlätig eingerichtet werden. 
Abs. 3. Außerdem ist bei der gewöhnlichen Förderung vor den Schacht- 
mündungen eine eiserne Ouerstange anzubringen, welche den Anschlägern 
(Abziehern) als Stütze und Halt dient, ohne das Durchschieben der Förder- 
gefäße zu hindern.
        <pb n="713" />
        — 65 — 
#5 24. Auf Haspelschächten sind die Haspel mit Vorstecknägeln oder einer 
anderen Sperrvorrichtung, sowie bei mehr als 20 m Schachtteufe mit einer 
kräftigen Bremse zu versehen. Auch bei Haspelschächten ist eine Querstange 
anzubringen, welche den Anschlägern (Abziehern) als Halt und Stütze dient. 
* 25. Die Vorschriften der 88 22, 23 und 24 gelten auch für Brems- 
berge und Aufzüge über Tage. 
6#26. Die bindung zwischen Förderseil und Fördergefäß ist so her- 
zustellen, daß eine zufällige Lösung derselben nicht stattfinden kann. 
§ 27. Beim Abteufen sind die zur Führung des Fördergefäßes 
dienenden Vorrichtungen so herzustellen, daß ein Hängenbleiben bzw. nach- 
trägliches Herabfallen des Fördergefäßes nicht eintreten kann. 
5*# 28. Zur Sicherung der auf der Sohle beim Abteufen beschäftigten 
Arbeiter find Bühnen anzubringen, welche geeignet find, den Arbeitern gegen 
des, Herabfallen von Gegenständen während der Förderung Schutz zu ge- 
währen. 
§* 29. Die §§ 27 und 28 finden auf Schächte keine Anwendung, deren 
Tiefe 20 m nicht überschreitet. 
g 30. Die Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis zu einer 
Handbreit unter dem Rande gefüllt werden. 
§ 31. Die beim Abteusen zur Ein= und Aueförderung gelangenden 
Materialien und Gezähe müssen, falls sie über den Rand des Fördergefäßes 
hinausragen, an das Seil befestigt werden. 
# 32. Abs. 1. Kabel, welche für die Folge zum Einbau von Pumpen 
oder zum Herablassen anderer schwerer Stücke aufgestellt werden, müssen mit 
Bremse, Sperrklinken und doppeltem Eingriff (2 Rädern und 2 Getrieben 
für dasselbe Vorgelege) versehen sein. 
Abs. 2. Die Weiterbenutzung bereits vorhandener Kabel anderer be- 
mihrr Konstruktion ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Revierbeamten 
zulässig. 
§ 33. Abs. 1. In allen Schächten von mehr als 20 m Tiefe find 
Si nalvorrichtungen anzubringen, welche derartig eingerichtet sein müssen, 
daß mittelst derselben von den einzelnen Anschlagspunkten Zeichen zur Hänge- 
bank bzw. Hornstatt und umgekehrt gegeben werden können. 
Abs. 2. Für Schächte, welche lediglich der Wetterführung dienen, sind 
Ausnahmen mit schriftlicher Erlaubnis des Revierbeamten gestattet. 
Abs. 3. Tafeln, auf welchen die Bedeutung der Signale erklärt ist, 
sind an der Schachthängebank und an den Anschlagspunkten anzubringen. 
§ 34. Abs. 1. Die Zugänge zu den in Betrieb stehenden Brems- 
bergen, Bremsschächten, flachen Schächten und Rollöchern sind mit Ver- 
schlüssen zu versehen, welche in solcher Höhe anzubringen find, daß die 
Fördergefäße nicht unter denselben durchgeschoben werden können. 
Abs. 2. Diejenigen Personen, welche zum Zwecke des Betriebes die 
Verschlüsse geöffnet oder beseitigt haben, find verpflichtet, dieselben nach 
Lerpelchung des Betriebszweckes sofort in der früheren Weise wieder her- 
zustellen. 
Abs. 3. Unbefugten ist die Oeffnung oder Beseitigung solcher Ver- 
schlüsse streng untersagt. 
§ 35. An den Anschlagspunkten derjenigen Bremsberge und flachen 
Schächte, in denen die Fördergefäße nicht auf ein Gestell geschoben, sondern 
unmittelbar an das Seil angeschlagen werden, ist eine Vorrichtung an- 
hüriahen, die das Durchgehen der Fördergefäße vor dem Anschlagen ver- 
indert. 
Ko#e, HFollzeiverordnng. Band II. III. Buch. 5
        <pb n="714" />
        — 66 — 
36. Münden Bremsberge unmittelbar in eine Förderstrecke, so ist 
dieselbe durch Prellbühnen oder Verschläge zu fi ober zu verumbruchen. 
&amp; 37. Die Bremsvorrichtungen müssen selbstwirkend und so eingerichtet 
sein, daß sie von dem Bremser nur in völlig gesicherter Stellung gehandhabt 
werden können. 
§* 38. In allen Bremsbergen sind Signaloorrichtungen anzubtingen 
welche derartig eingerichtet sein müssen, daß von den An- und - 
schlagepunkien nach dem Bremswerke und umgekehrt Zeichen gegeben werden 
nnen. 
g 39. In Fahr- und Förderstrecken, deren Sohle unter Wasser steht, 
muß Tragewerk mit festliegenden Laufbrettern vorhanden sein. Schwarten 
dürfen hierzu nicht verwendet werden. 
§40. Die Förderleute haben beim Füllen der Fördergefäße eine solche 
Stellung einzunehmen, daß sie durch die er gesichert find, 
auch ihnen zur Flucht der erforderliche Raum frei bleibt. 
V. Fahrung. 
§5 41. Abs. 1. Zede selbständige, für sich betriebene unterirdische Berg- 
werksanlage muß mindestens mit zwei getrennten fahrbaren Ausgängen nach 
der Erdoberfläche (Schächte, Stollen, Tagesstrecken) versehen sein. 
Abs. 2. Abweichungen hiervon find für jeden einzelnen Fall nur mit 
schriftlicher Gemehmigung des Revierbeamten zulässig. 
42. Abs. 1. Bei Benutzung der Fahrten in Schächten ist der 
Gebrauch von Hohzamoffeln und das Mitnehmen von größeren Gezähe- 
stücken verboten. Kleinere Gezähestücke müssen in verschlossenen Ledertaschen 
getragen werden. 
bs. 2. Häuer, welche bei Schachtreparaturen beschäftigt find, dürfen 
Gezähe mitnehmen. 
§s43. Bildet der Fahrschacht nur eine Abteilung eines auch zu anderen 
Zwecken dienenden Schachtes, so ist derselbe nach der Förderabteilung hin 
dicht, nach den übrigen Abteilungen hin derart zu verschlagen, daß niemand 
durch die Zwischenräume des Verschlages den Kopf hindurch stecken kann. 
§ 44. Befinden sich die Fahrten im Fördertrum, so darf während 
der Förderung nicht gefahren und während der Benutzung zum Fahren nicht 
gefördert werden. 
§ 45. Ueber der Schachthängebank und über jeder Ruhebühne müssen 
entweder die Fahrten wenigstens 1 m hervorragen, oder es müssen feste 
Handgriffe angebracht sein. 
§ 46. Ju Fahrschächten von mehr als 20 m Teufe müssen Ruhe- 
bühnen in Abständen von nicht über 10 m angebracht sein. 
§ 47. Abs. 1. In Schächten von mehr als 20 m Teufe find die 
Fahrten tonnlägig und mit nicht mehr als 800 Neigung derart einzubauen, 
daß die Fahrtsprossen dem Fahrenden überall ein sicheres Auftreten ge- 
währen; dieselben müssen die Bühnlöcher decken. 
Abs. 2. Bei gebotenem Wechsel der Fahrten ist das freiwerdende Fahrt- 
loch entweder durch einen Deckel zu verschließen oder zu umfriedigen. Nur 
wo es besondere Verhällnisse erfordern, dürfen ausnahmsweise mit schrift- 
licher Genehmigung des Revierbeamten unter genauer Ausführung der von 
demselben bezüglich der Entfernung der Ruhebühnen usw. zu treffenden An- 
ordnungen Fahrten auch saiger eingebaut werden. 
lr 48. Abs, 1. Die Benutzung des Seils zum Ein= und Ausfahren 
der Belegschaft ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Oberbergamtes
        <pb n="715" />
        — 67 — 
unter genauer Beobachtung der von diesem für jede einzelne Anlage er- 
lassenen besonderen Borschriften und nach Abnahme der Anlage durch den 
Revierbeamten Gesstatte. 
Abs. 2. Anträge auf diese Genehmigung sind dem Revierbeamten ein- 
zureichen. 
bs. 3. Zuwiderhandlungen gegen die in diesen Vorschriften ent- 
haltenen Bestimmungen unterliegen der Strafe des § 88 dieser Verordnung. 
8 49. Das Fahren auf den Bremsgestellen oder auf den Fördergefäßen 
in den Bremsbergen und flachen Schächten ist verboten. 
VI. Wetterführung. 
*50. Auf allen Eisenerzbergwerken muß für eine regelmäßige Wetter- 
versorgung Vorkehrung getroffen sein derart, daß sämtliche zugenglichen 
Arbeitspunkte oder Strecken sich dauernd in einem zur Arbeit und Befahrung 
tauglichen Zustande befinden. 
* 51. Abs. 1. Alle Zugänge zu nicht belegten Betriebspunkten von 
Eisenerzbergwerken, in welchen die Entwickelung schlechter Wetter zu be- 
fürchten ist, sowie zu solchen Betriebspunkten, welche länger als vierzehn 
Tage nicht betrieben werden sollen, sind durch besondere Vorrichtungen 
abzusperren. 
Abs. 2. Vor Wiederbelebung solcher Betriebspunkte muß die Gefahr- 
losigkeit derselben von den verantwortlichen Betriebsbeamten durch Unter- 
suchung festgestellt werden. 
ur 3. Das unbefugte Betreten derartig gesperrter Grubenbaue ist 
untersagt. 
* 52. Das Kesseln (Einhängen von Gefäßen mit brennenden Stoffen 
zum Zweck des Wetterwechsels) ist verboten. 
* 53. Die Anwendung von Wetteröfen unter Tage bedarf der be- 
sonderen Genehmigung des Revierbeamten. 
*54. Abs. 1. Auf allen Gruben muß eine Tagesöffnung zum Ein- 
und eine andere zum Ausziehen der Wetter eingerichtet werden. 
Abs. 2. Ausnahmen hiervon find nur mit schriftlicher, jederzeit wider- 
ruflicher Genehmigung des Revierbeamten zuläffig. 
55. Abs. 1. Alle Grubenbaue, insbesondere Schächte, Gesenke und 
einfallende Strecken, welche nicht mit anderen, frische Wetter den Bauen 
in Verbindung stehen, müssen vor dem jedesmaligen Anfahren der Beleg- 
schaft von dem Betriebsbeamten oder einem zuverlässigen Arbeiter auf das 
Vorhandensein stickender Weiter mit brennendem Lichte untersucht werden. 
Abs. 2. Bevor diese Untersuchung statgefunden hat und die Gefahr- 
lofigkeit festgestellt ist, dürfen solche Baue nicht befahren werden. 
VII. Beleuchtung. 
§ 56. Die An-- und Abschlagspunkte der saigeren und flachen Schächte, 
Gesenke, der Bremsberge, Bremsschächte und der Strecken, in denen die 
Förderung mittelst Maschinen stattfindet, sowie die Bremswerke fsind während 
der Förderung durch besondere, dauernd angebrachte Lampen erleuchtet zu 
erhalten, insoweit dieselben nicht durch Tageslicht erhellt werden. 
* 57. Es ist verboten, in Grubenräumen, die nicht durch Tageslicht 
oder fest angebrachte Seleuchtung erhellt werden, ohne Grubenlicht zu sahren. 
§ 58. In unterirdischen Grubenräumen muß, soweit nicht durch be- 
sondere Berordnung etwas anderes bestimmt ist, jeder Arbeiter und Auf- 
sichtsbeamte ein Feuerzeug zum Anzünden des Grubenlichtes bei sich führen. 
[
        <pb n="716" />
        — 68 — 
§ 59. Die Tagebaue, sowie sämtliche Tagesanlagen sind bei Nacht- 
betrieb durch festangebrachte Beleuchtungsvorrichtungen derartig zu erhellen, 
daß die Arbeiter bei ihrer Beschäftigung jede ihnen drohende Gefahr er- 
kennen und ihr ausweichen können. 
VIII. Häuerarbeiten. 
60. Bei allen Schrämarbeiten müssen die unterschrämten Stöße durch 
Spreizen und Streben oder durch stehen zu lassende kleine Pfeiler oder durch 
Bolzen im Schrame hinreichend gegen ein vorzeitiges Niedergehen gesichert. 
werden. 
8 61. Abs. 1. Alle Tagebaustöße, vor denen Förderung und andere 
Arbeiten umgehen, müssen vor dem jedesmaligen Anfahren der Belegschaft, 
sowie vor Beendigung der Mittagpause von einem Aufsichtsbeamten oder 
einem von diesem dazu bestimmten, zuverlässigen Arbeiter auf das Bor- 
handensein von Einsturz drohenden Massen, insbesondere von Froftschalen 
untersucht werden. 
Abs. 2. Zeigen sich derartige, gefährliche Massen, so muß der Betrieb 
vor dem Stoße solange eingestellt werden, bis deren Beseitigung unter be- 
sonderer Aussicht erfolgt ist. 
IX. Maschinen. 
#*# 62. Alle Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die Nähe um- 
ehender Maschinenteile führt, dürfen während der Arbeit nur eng anliegende 
Kleider tragen. 
5* 63. Alle sich bewegenden Teile einer jeden maschinellen Anlage sind, 
soweit sich in ihrer Nähe Menschen bewegen müssen, mit einer Schnzvort 
richtung derartig zu umgeben, daß durch dieselbe eine Verunglückung ohne 
Verschulden des Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann. 
&amp;s# 64. Alle Abstürzvorrichtungen und Bremswerke find durch geeignete 
Schutzvorrichtungen für die unvorsichtige Annäherung ungefährlich zu machen. 
§*s 65. Alle Räume in denen 646 Maschinen, Aufzüge, Abstürzvor- 
eichtungen und Bremswerke oder Transmissionen befinden, müssen während 
der Arbeitszeit durch Tageslicht oder künstliche Beleuchtung so erhellt sein, 
daß die vorbezeichneten Anlagen, besonders aber die bewegten Teile, gut 
erkennbar find. 
66. Das Putzen und Schmieren der während des Betriebes nur 
mit Gefahr zugänglichen Teile der Maschinen, sowie die Vornahme von 
Ausbesserungen an Maschinen und den von ihnen betriebenen maschinellen 
Vorrichtungen während des Ganges derselben ist verboten. 
§ 67. Das Auflegen der Riemen auf die Riemscheiben während des 
Ganges ist verboten, soweit dabei nicht Vorrichtungen benutzt werden, welche 
die Gefahr für den Arbeiter ausschließen. 
5* 68. Die Schwungräder der Maschinen find so einzurichten, daß das. 
Andrehen derselben gefahrlos bewirkt werden kann. Fördermaschinen müssen 
an der Seilkorbachse eine kräftige Bremsvorrichtung besitzen, welche der 
Maschinenwärter, ohne seinen Stand zu verlassen, leicht und sicher hand- 
haben kann. 
§5 69. Elektrische Maschinen jeder Art und elektrische Leitungen sind 
derartig anzubringen und zu verwahren, daß durch sie eine Verunglückung 
ohne Berschulden des Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann. 
§&amp; 70. Das Berühren der elektrischen Leitungen, der elektrischen 
Maschinen und Apparate jeder Art ist verboten und nur dem Dienst= und.
        <pb n="717" />
        An s hopersonale unter Anwendung der geeigneten Sicherheitsmaßregeln 
gestattet. 
X. Arbeiter. 
8 71. Personen männlichen Geschlechts, welche das sechzehnte und 
Frauenspersonen, welche das achtzehnte Lebensjahr nicht überschritten haben, 
dürfen nicht mit Haspelziehen, mit. Karrenlaufen über das Kreuz oder mit 
solchem auf ansteigenden Bahnen beschäftigt werden. 
§ 72. Abs. 1. Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergwerke müssen 
Einrichtungen bestehen, welche es ermöglichen, die auf demselben beschäftigten 
Arbeiter nach Person und Zahl jederzeit genau zu ermitteln. 
Abs. 2. Der Bergwerksbesitzer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter hat die 
Art dieser Einrichtungen dem Revierbeamten zur Genehmigung mitzuteilen 
und die zur Handhabung derselben erforderlichen Pflichten der Gruben- 
bemen und Arbeiter mittelst Aushanges in der Zechenstube öffentlich bekannt 
zu machen. 
Abs. 3. Für die bereits bestehenden Bergwerke ist diese Genehmigung 
binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Polizei- 
verordnung nachzusuchen. 
§ 73. Die Grubenbeamten und Arbeiter sind verpflichtet, die Vor- 
lühen der in Absatz 2 des § 72 erwähnten Bekanntmachung genau zu 
olgen. 
&amp;*s# 74. Jeder belegte Arbeitspunkt muß in jeder Schicht mindestens 
einmal von einem Aussichtsbeamten befahren werden. 
§ 75. Arbeiter, welche nicht mindestens ein Jahr lang als Lehrhäuer 
unter der Aufsicht eines erfahrenen Häuers gearbeitet haben, dürfen bei der 
Häuerarbeit nicht allein angelegt werden. 
§ 76. Solchen Arbeitern, von deren Tätigkeit das Leben und die 
Gesundheit anderer Werksarbeiter abhän i ist (Anschläger, Abnehmer, 
Maschimn= und Kesselwärter, WVeterrofenß zer usw.), darf eine längere 
Arbeitszeit als die gewöhnliche Schichtzeit beträgt, nicht gestattet werden. 
g 77. Auf jedem Eisenerzbergwerke muß mindestens eine heizbare, 
der Belegschaft des Werks entsprechend große Zechenstube (Verleseraum) vor- 
handen sein. Bei zerstreut liegenden Anlagen eines Eisenerzbergwerks sind 
auf Anordnung des Revierbeamten an den von diesem bezeichneten Punkten 
noch weitere heizbare Unterkunftsräume (Kauen) zu errichten. 
XI. Markscheiderwesen. 
8 78 Abs. 1. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten ein 
Grubenbild in zwei Ausfertigungen durch einen konzessionierten Markscheider 
anfertigen und zweimal in jedem Kalenderjahre nachtragen zu lassen. 
Abs. 2. Auf dem Situationsplane, welcher die Tagesoberfläche (Tages- 
Hrbäude, Wasserbehälter, Wasserläufe, Teiche, Klärsümpfe Eisenbahnen, 
traßen, Wege und sonstigen Gegenstände, auf deren Erhaltung beim 
Grubenbetriebe Rücksicht zu nehmen ist) darzustellen hat, können gleichzeitig 
die Grubenbaue aufgetragen werden. 
Wt 3. Der zu wählende Maßstab wird in jedem einzelnen Falle 
vom zuständigen Revierbeamten bestimmt, welcher auch darüber Anordnung 
trifft, ob und in welchem Umfange Saigerrifse brizugeben sind. 
Abs. 4. Bei Einstellung des Betriebes müssen alle Veränderungen seit 
der letzten Nachtragung noch ersichtlich gemacht werden. 
Abs. 5. Die eine Ausfertigung des Grubenbildes bleibt zu Händen 
des Revierbeamten, während die andere im Zechenhause oder mit schriftlicher
        <pb n="718" />
        — 70 — 
Lenebmsung des RNevierbeamten an einem anderen geeigneten Orte zu ver- 
wahren 
&amp; 79. Abs. 1. Der Betriebsführer ist dafür verantwortlich, daß dem 
Markscheider bei Aufnahme und Nachtragung der Grubenbaue nichts, was. 
auf dem Grubenbilde zur Darstellung gelangen muß, verheimlicht wird. 
Abs. 2. Unzugängliche Baue sind ihrer Lage nach so gut als möglich 
dem Markscheider zur Verzeichnung anzugeben. 
6 80. Der Betriebsführer hat dem Markscheider bei seinen Aufnahmen 
die verlangte Hilfeleistung, sowie die Begleitung durch einen ortskundigen 
Grubenbeamten zu gewähren und diejenigen Anordnungen im Betriebe zu 
treffen, welche zur vollständigen und rechtzeitigen Ausführung der Messungen 
notwendig sind. 
**# 81. Das Berrücken und Beschädigen von Marrtscheiderzeichen und- 
Festpunkten in der Grube und über Tage ist verboten. Der Betriebsführer 
ist verpflichtet, für die Erhaltung derselben Sorge *rv tragen. 
6 82. Der Betriebsführer hat neben den Eintragungen, welche der 
Markscheider in das Zechenbuch macht, auch die auf den Betrieb der Baue 
sich beziehenden sonstigen schriftlichen Mitteilungen desselben zu beachten. 
XII. Schlußbestimmungen. 
# 83. Das Befahren der Gruben, das Betreten der Tagebaue, sowie 
der Schachtgebäude und aller derjenigen Räume, in welchen Maschinen oder 
Dampfkessel aufgestellt sind, ist außer der Belegschaft und den Organen der 
Bergbehörde nur den mit einem amtlichen Fahrscheine versehenen Personen, 
sowie denjenigen Lestauie welche hierzu die Erlaubnis des Betriebsführers. 
erhalten haben. Solchen Personen hat der Betriebsführer einen sachkundigen 
Führer mitzugeben. Dieses Verbot des Betretens durch Unbefugte ist durch 
Warnungstafeln ersichtlich zu machen. 
§ 84. Personen, welche sich in trunkenem Zustande befinden oder mit 
einer Krankheit oder einem Gebrechen behaftet sind, und infolge dieses Zu- 
standes bei der Grubenfahrt ihr oder anderer Leben gefährden können, dürfen 
zu den Grubenbauen nicht zugelassen werden. 
§ 85. Niemand darf die zur Sicherheit der Baue, des Lebens der 
Arbeiter, sowie zum Schutze der Oberfläche getroffenen Einrichtungen be- 
schädigen oder solche ohne ausdrückliche Anweisung oder Erlaubnis des 
Betriebsführers abändern, versetzen oder unbrauchbar machen. 
586. Das nach § 200 des Alhemeinen Berggesetzes anzulegende 
r— muß mit Seitenzahlen versehen sein, deren Anzahl von 
epierbeamten zu bescheinigen ist. 
5 87. Abs. 1. Ein die §§ 5, 6, 10, § 11 Abs. 3, §§ 17, 18, 19, 20, 21, 
26, 30, 31, 33, 34, 40, 42, 44, 50, 51, 52, 55, 57, 58, 60, 61, 62, 67, 
70, 72, 73, 76, 83, 84, 85, 86 und 88 dieser Bergpolizeiverordnung um- 
fasstender Auszug ist in jeder Zechenstube und Kaue (&amp; 77) in Anschlagsform 
aus ngen. 
bs. 2. Dieser Auszug ist für die der Belegschaft angehörenden nur 
der polnischen Sprache mächtigen Arbeiter auch in polnischer Sprache zum 
Aushang zu bringen. 
Abs. 3. Die in dem Auszuge enthaltenen Lelimmungen find der Be- 
legschaft durch Verlesen im Zechenhause (Kaue) alle Vierteljahre mindestens 
einmal bekannt zu machen. 
Abs. 4. Der Bergwerksbesitzer oder dessen gesetzlicher Vertreier ist für 
die Ausführung der Bestimmungen dieses Paragraphen verantwortlich.
        <pb n="719" />
        5* 88. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, auf Grund des §5 208 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 
1865 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1892 mit Geldstrafe bis 
zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit eant bestr 
§s 89. Für die Ausführung der nach Inhalt dieser Verordnung nötigen 
Einrichtungen kann das Oberbergamt auf Antrag angemessene Fristen 
willigen. Der Antrag ist bei dem Revierbeamten einzureichen. 
90. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- 
kündigung in Kraft. 
Breslau, den 12. Januar 1895. 
Königliches Oberbergamt. 
3. Bergpolizeiverordu#n#g über die Anschaffung, die Anfbewah den 
Trausport, die Beransgabung 1055 die i——i der –êw–" vom 
· 1 0 
(Amtsbl. Breslau, S. 458, Oppeln, Sonderbeilage zu Stück 34, Liegnitz S. 299.) 
In der Fassung der Verzelheipererpagr. vom 10. April 18971) und vom 
September 1904. 
Auf Grund der 96 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom 
24. Juni 1865 in der Fassung der Gesetze vom 24. Juni 1892 (Ges.-S. 
S. 131) und vom 8. April 1894 (Ges.-S. S. 41) verordnet das unterzeichnete 
Oberbergamt für den Betrieb der dem Gesetze vom 8. April 1894 (Ges.-S. 
S. 41) unterliegenden Eisenerzbergwerke über die Anschaffung, die Aufbe- 
wahrung, den Transport, die Verausgabung und die Berwendung der 
Sprengstoffe nach Anhörung der Vorstände der Sektion V und der 
Knappschaftsberufsgenossenschaft, sowie der Sektionen I und II der Schlesischen 
Eisen= und Stahlberufsgenossenschaft, was folgt: 
A. Anschaffung der Sprengstoffe. 
— Sprengunzen in Bergwerken dürfen nur die nach 82 der 
Polizeiverordnung der Minister des Innern und für Handel und Gewerbe, 
betr. den Berkehr mit Sprengstoffen, vom 19. Oktober 1893 mn Verkehr 
zugelassenen Sprengstoffe in der daselbst (§ 6) vorgeschriebenen Beschaffenheit 
und Verpackung angeschafft werden. 
Brisante Sprengstoffe werden in dieser Oerppolizeiverordnung diejenigen 
Sprengstoffe genannt, auf welche sich die Absätze 1 und 2 des § 1 des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 en den verhrecherischen und gemein- 
efährlichen Gebrauch von Sprena#cfen (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) beziehen. 
Hirher gehören insbesondere: 
Gurdynamit, Sprenggelatine, Gelatinedynamit; 
Karbonit und andere Sprengölpräparate; 
ießbaumwolle; 
rit, Roburit, Dabmenit, Westfalit und ähnliche Stoffe; 
Sprengkapseln und Zündhüüchen. 
1) Die Bestim dieser Berordnung aß 8 268 der A einen 
mn — [ 1900 1——1— * □! 
* von Eisenerzbergwerken. (Bgl. Bergpollzeiwerordnung vom 12. Jannar
        <pb n="720" />
        — 72 — 
Zur Anschaffung von Sprengstoffen und Zündmitteln find nur der 
Bergwerksbesitzer und die hierzu von ihm Beauftragten befugt. 
§J# 2. Auf jedem Bergwerke ist ein Register zu führen, in welchem die 
zu Zwecken des Bergwerksbetriebes angeschafften Sprengstoffe unter Angabe 
der Menge der einzelnen Sorten, des Tages der Anli Fung, der ugs- 
quellen und des Ortes zu vermerken sind, an welchem die prengo e ge- 
lagert sind. Der Bergwerksbesitzer ist für die Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
Dieses Register ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und 
Prüfung vorzulegen. 
Die Bergarbeiter dürfen ihren Bedarf an Sprengstoffen und 
Zündmitteln nur von der Verwaltung desjenigen Bergwerks entnehmen, 
auf welchem sie angelegt find. 
B. Aufbewahrung der Sprengstoffe. 
§ 4. Die Lagerung der beim Bergbau zu verwendenden Sprengstoffe 
in Aufbewahrungsräumen, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde 
unterstehenden Werke gehören, kann an der Verbrauchsstätte oder außerhalb 
derselben unten Beachtung der nachstehenden Vorschriften erfolgen: 
1. An der Verbrauchsstätte dürfen sämtliche Sprengstoffe nur in Spreng- 
stoffkammern über oder unter Täge nach Maßgabe der in den g8 5—20 
erteilten Borschriften oder in Zwischenmagazinen in Gemäßheit des §# 21 mit 
Genehmigung des Revierbeamten verwahrt werden. 
2. Außerhalb der Verbrauchsstätte dürfen Sprengstoffe nur in Vorrats- 
häusern, welche außerhalb der Ortschaft gelegen sind, mit folgender Maßgabe 
verwahrt werden: 
a) Pulver, 
Sprengsalpeter 
brennbarer Salpeter, 
Feuerwerkskörper und 
Zündplättchen (amorces) 
dürfen in diesen Vorratshäusern nur gelagert werden, wenn die Polizei- 
behörde in Gemeinschaft mit der Bergbehörde sich von der Sicherheit der 
Vorratshäuser überzengt hat; 
b) die Lagerung aller übrigen Sprengstoffe darf in Vorratshäuser dieser 
Art nur mit Genehmigung des Revierbeamten unter Beachtung der 
in dem § 22 erteilten Vorschriften erfolgen. 
  
I. Aufbewahrungsräume an der Verbrauchsstätte unter und 
über Tage. 
a) Allgemeine Vorschriften. 
§ 5. Die Anlage von Sprengstofflammern innerhalb der unter der 
Aussicht der Bergbehörde stehenden Betriebsanlagen unter und über Tage 
(an der Verbrauchsstätte), in welchen Sprengstoffe in nicht größerer Menge 
als 50 kg gelagert werden sollen, ist unter den von dem Revierbeamten im 
Einzelfalle festgesetzten Bedingungen gestattet. 
Die Anlage von Sprengstofffam bern, in denen mehr als 50 kg Spreng- 
stoffe gelagert werden sollen, hat nach den in den §§ 6—20 enthaltenen 
Vorschriften 4 erolgen. 
6. Der Antrag auf Genehmigung zur Anlage von Sprengstoff- 
lummern it bei dem Revierbeamten in zwei Exemplaren einzureichen. Dem 
ntrage ist:
        <pb n="721" />
        — 73 — 
1. für Anlagen von Sprengstoffkammern unter Tage je ein durch einen 
konzessionierten Markscheider gefertigter und unterzeichneter Lageplan im 
Maßstabe 1:2000 nebst Beschreibung beizufügen. urch den Lageplan in 
Verbindung mit der Beschreibung muß die Lage der Sprengstoffkammern 
und deren nähere Umgebung vollständig und deutlich erkennbar sein; 
2. für Anlagen von Sprengsto kammern über Tage je eine von einem 
konzessionierten Markscheider im Maßstabe 1:500 gefertigte und unterzeichnete 
Zeichnung und eine Beschreibung beizufügen. Durch diese muß die nähere 
Umgebung der geplanten Anlage, insbesondere deren Lage zu den nächsten 
Gebäuden, öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, sowie anderen zur Lagerung 
von Sprengstoffen dienenden Gebänden vollständig ersfichtlich gemacht werden. 
§ 7. Die Genehmigung ur Anlage von Sprengstoffkammern, in. 
welchen mehr als 50 kg Sprengstoffe gelagert werden sollen, ist zu versagen, 
wenn deren Anlage und Einrichtung 
1. bei Sprengstoffkammern unter Tage den in den S§ 11—19, 
2. bei Sprengstoffkammern über Tage den in dem § 20 enthaltenen 
Vorschriften nicht entsprechen. 
Im übrigen bestimmt der Revierbeamte, ob und unter welchen besonderen 
Bedingungen die Errichtung der Sprengstoffkammer erfolgen darf. 
5+ 8. Die Genehmigung zur Anlage der Sprengstoffkammer ist regel- 
mäßig an die Bedingung geltupt, daß in derselben höchstens 500 kg Spreng- 
stoffe verwahrt werden dürfen. 
Die Lagerung größerer Mengen von Sprengstoffen in derselben Spreng- 
stofffammer kann von dem Oberbergamte auf Antrag des Bergwerksbesitzers 
gestattet werden. Der Antrag, ist bei dem Revierbeamten unter Beachtung 
der im § 6 Leebenen Bestimmungen einzureichen. 
9. Sprengstoffkammern dürfen erst dann zur Aufbewahrung von 
Sprengstoffen benutzt werden, wenn der Revierbeamte die Ausführung und 
Einrichtung derselben an Ort und Stelle geprüft und die schriftliche Ge- 
nehmigung zur Benutzung derselben erteilt hat. 
Nach Erteilung dieser Genehmigung ist die Anlage mit dem Vermerk 
des Datums der Genehmigung und der bergpolizeilichen Abnahme auf dem 
Grubenbilde aufzutragen. 
§ 10. In jeder Sprengstoffkammer, in welcher brisante Sprengstoffe 
(§+ 1 Abs. 2) verwahrt werden, muß ein Verzeichnis vorhanden sein, aus 
welchem der jeweilige Bestand der Kammer an diesen Sprengstoffen festgestellt 
werden kann. 
Das Verzeichnis ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht und 
Prüfung vorzulegen. 
b) Sprengstoffkammern unter Tage. 
&amp;# 11. Sprengstofffammern unter Tage müssen gegen Iubruchereen 
und Ersaufen gesichert sein und von den im Betriebe stehenden nächsten 
Schächten mindestens 100 m von den nächsten Bremsbergen, Fahr= und 
Förderstrecken mindestens 10 m entfernt angelegt werden. 
Auf Antrag des Bergwerksbesitzers kann die Anlage ausnahmsweise 
auch in geringerer Entfernung als 100 m von den nächsten Schächten von 
dem Oberbergamt unter den von demselben festzusetenden Bedingungen ge- 
stattet werden. Der Antrag ist bei dem Revierbeamten einzureichen. 
Die zu den Sorengstoframmern führenden Strecken müssen, falls nicht 
besondere Zu- und Abgangsstrecken vorhanden sind, von der nächsten Förder- 
oder Fahrstrecke aus derart durch die Verschläge geteilt werden, daß die zu- 
und abgehenden Arbeiter einander nicht begegnen können.
        <pb n="722" />
        — 74 — 
6 12. Die Sdrengftofftammern müssen aus zwei durch eine verschließ- 
bare Tür gesonderten Abteilungen bestehen, von denen der dem Eingang 
der Kammer nähstzelegene Raum (Vorraum) zur Verausgabung der Spreng- 
stoffe, der hintere Raum (Lagerraum) zur Lagerun kesteben ient. 
Jede dieser Abteilung ist derart unter stetem chluß zu halten, daß 
sie von Unbefugten nur unter Anwendung von Gewalt geöffnet werden kann. 
An der Außenseite der Eingangstür zum Vorraum find in leicht erkenn- 
barer Weise die Worte „Warnung! Sprengstoffe!“ anzubringen. 
&amp; 13. Als ständige Beleuchtungsvorrichtung für den Borraum dürfen 
nur außerhalb desselben Laternen angebracht werden. Dieselben sind gegen 
Beschädigung ausreichend zu sichern. 
5 14. Die Sprengstoffkammern müssen trocken und so geräumig sein, 
daß das Füllen und Leeren derselben bequem und ohne “ oder 
Verletzung der Sprengstoffverpackung erfolgen kann, auch eine Besichtigung 
der Vorräte jederzeit möglich ist. 
* 15. Die Sprengstoffbehälter müssen in dem Lagerraum (§ 12) auf 
Holzunterlagen ruhen. Es dürfen höchstens sechs Kistenreihen übereinander 
elagert werden. Zwischen den einzelnen Kistenreihen find glatte hölzerne 
wischenlager anzubringen. 
§ 16. Zusammen mit Sprengstoffen dürfen in demselben Raume Zünd- 
hütchen und Sprengkapseln nur in der Menge eines Wochenbedarfs und nur 
dann gelagert werden, wenn sie sich in einem besonderen verschlossenen Be- 
hälter befinden. 
* 17. Das Betreten der Sprengstoffkammern mit offenem Licht oder 
brennendem Tabak ist verboten. 
Der Cimnere) Lagerraum darf nur von den zur Anschaffung und Ver- 
ausgabung der Sprengstoffe, sowie den zur Empfangnahme der an Aicserte 
Sprengstoffe befugten Personen und den mit dem Transport dieser toffe 
beauftragten Arbeitern betreten werden. 
§# 18. Für Sprengstoffkammern, in welchen brisante Spragstoff 644 
bb- 3 gelagert werden, sind außer den I§ 11—17 folgende Vorschri 
zu beachten: 
1. Die Temperatur in den Sprengstoffkammern darf nicht über 300. 
Celfius und nicht unter 80 Celfius betragen. 
2. In der Sprengstoffkammer muß ein nach Graden Celfins eingeteiltes, 
in brauchbarem Zustande befindliches Thermometer vorhanden sein. 
5 19. Für Sprengstoffkammern, in welchen Sprengpulver verwahrt 
wird, gelten neben den §§ 11—-—17 folgende Bestimmungen: 
1. Alles Nagelwerk, welches ganz oder teilweise an den inneren Wänden 
der Sprengstoffkammer liegt, muß von Kupser, Zink oder Holz, Schlüssel. 
und Riegel der Kürschler müssen von Bronze oder Messing sein; die Tür- 
angeln müssen mit Scheiben von Messing oder Kupfer Überdeckt, überhaupt 
muß alles Eisenwerk an Stellen, an welchen es mit Eisen in Berührun 
kommen kann oder dem Betreten ausgesetzt ist, mit Kupfer oder Zinkb 
überzogen sein. Die Türschwellen sind von Holz herzustellen und die Fuß- 
böden beider Abteilungen (&amp; 12) mit Decken aus weichen Stoffen (Haar- 
und Filzdecken und dergleichen) zu belegen. » 
2. Vorraum darf nur mit Sicherheitslampen aus Messing oder mit 
Laternen betreten werden, welche durch ein starkes Messingdrahtgitter gegen 
Beschädigung rtchert find. 
3. Das eten des (inneren) erraumes ist nur barfuß oder in 
Filzschuhen und ohne Beleuchtungsmittel gestattet.
        <pb n="723" />
        — 75 — 
Tc) Sprengstoffkammern über Tage. 
*20. Die Anlage der Sprengstoffkammern über Tage muß unter Er- 
füllung der folgenden besonderen Bedingungen erfolgen: 
1. Die Sprengstoffkammer muß mindestens 50 m von allen mit 
Feuerungen versehenen oder zum Aufenthalte von Menschen dienenden Ge- 
bäuden, sowie von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt sein. 
2. Die Umfassungswände müssen massiv, das Dach möglichst leicht, 
aber — ausgeführt werden, unter demselben darf keine gewölbte 
ecke sein. 
8. Fenster dürfen nur seitwärts vom Eingange angebracht werden. Sie 
sind nach außen stark zu vergittern, nach innen mit Läden zu versehen, 
welche mit Zinkblech beschlagen find. 
4. Die Sprengstoffkammer ist mit einer allseitig schützenden Erdumwallung. 
zu umgeben und mit einem freistehenden Blitzableiter zu versehen. 
5. Der Zugang zur Sprengstoffkammer durch die Erdumwallung muß 
entweder eine gebrochene Linie bilden oder durch einen die Oeffnung völlig. 
deckenden Schutzwall gesichert werden. 
Im übrigen finden auf die Anlage, die Einrichtung und das Betreten 
der Hrengicffkammern über Tage § 7 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, §§ 8. 
bis 10, sowie §# 12 — 19 entsprechende Anwendung. 
d) Zwischenmagazine. 
5* 21. Unter den von dem Revierbeamten im Einzelfalle festgestellten 
Bedingungen ist es auf Antrag des Bergwerksbesitzers gestattet, neben den 
Sprengstoffkammern unter Tage sogenannte Zwischenmagazine als Auf- 
bewahrungsräume für die in Gemäßheit des §&amp; 87 in den Behältern zurück- 
maliefernden, während der Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe an- 
zulegen. 
Die Aufbewahrung dieser Sprengstoffe in den Zwischenmagazinen ist 
nur unter der Bedingung zulässig, daß die Sprengstoffe in den Behältern 
verbleiben, um demnächst von dem bisherigen Inhaber wieder abgeholt zu 
werden. Geschieht letzteres nicht innerhalb dreier Tage von der Ablieferung 
des Behälters ab, so find die darin enthaltenen Sprengstoffe zur Spreng- 
stoffkammer wieder zu vereinnahmen. 
II. Aufbewahrungsräume außerhalb der Verbrauchsstätte. 
§&amp;# 22. Für die Anlage von Vorratshäusern zur Aufbewahrung der im 
8 4 Ziff. 2b bezeichneten Sprengstoffe außerhalb der Berbrauchsstätte 
(65 Absatz 1) gelten die folgenden Vorschriften: 
1. Der Antrag auf Genehmigung der Anlage des Vorratshauses ist in 
Gemäßheit der Be timmung des § 6, Ziff. 2 zu stellen. 
2. Auf die Anlage, die Einrichtung und das Betreten der Vorrats- 
ser finden §# 7 n 1 Ziff. 2 und all 2, §9 und 10, sowie die 5§ 12 
is 18 und 20 Abs. 1 Ziff. 2—5 mit folgender Maßgabe Anwendung: 
a) das Vorratshaus muß mindestens 100 m von allen mit Feuerung 
versehenen oder zum Aufenthalt von Menschen dienenden Gebänden, 
sowie von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt sein; 
b) die Erdumwallung muß mit mindestens 2 m Kronenbreite und einer 
mindestens 1,0 fachen Böschung hergestellt und die innere Böschung, 
nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer Stützwand, so steil gemacht 
werden, daß sie mindestens einer 0,5 fachen Böschung entspricht, wobe#
        <pb n="724" />
        die Stützwand höchstens bis auf 1 m unter der Krone der Erd- 
umwallung aufgeführt werden darf. 
3. Die Genehmigung zur Anlage ist regelmäßig an die Bedingun ge 
knüpft, daß darin Höchsene 1500 kg Sprengstoffe der im § 4 zů b 
bezeichneten Art verwahrt werden dürfen. Auf die Zulassung der Lagerung 
größerer Mengen findet § 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
C. Transport des Sprengstoffes. 
§ 23. Zur Empfangnahme der angelieferten Sprengstoffe und zur 
Leitung des Transportes von Sprengstoffen nach und von den Aufbewahrungs- 
räumen über und unter Tage sind nur die dazu von dem Bergwerksbesitzer 
oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich beauftragten Betriebsleiter, Beamten 
und Aufseher befugt; ihre Namen sind in das Zechenbuch einzutragen und 
der Belegschaft durch Aushang bekannt zu machen. 
Mit der Empfangnahme jener Sprengstoffe und mit der Leitung des 
Transportes der Sprengstoffe dürfen, wenn es sich um brisante Spreng- 
stoffe (&amp; 1 Abs. 2) handelt. nur diejenigen Betriebsleiter, Beamten und Af- 
seher beauftragt werden, welche nach den gemäß § 2 des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) erlassenen Anordnungen zum Besitze 
von Sprengstoffen berechligt sind. 
Diese Beauftragten dürfen bei der Empfangnahme und dem Transport 
der Sprengstoffe nur Personen als Hilfskräfte beschäftigen, welche das 
21. Lebensjahr überschritten haben und ihnen als zuverlässig bekannt sind. 
Die Beauftragten sind für die Anwendung der bei dem Transport der 
Sprengstoffe erforderlichen, besonderen Vorsicht verantwortlich. 
§* 24. Der Transport der Sprengstoffe von und zu den Aufbewahrungs- 
räumen über und unter Tage darf nur in den Behältern erfolgen, in welchen 
die Sprengstoffe angeliefert sind (6 1). 
Zur Ueberführung von brisanten Sprengstoffen (§ 1 Abs. 2) in die 
Grubenräume, sowie zum Transport dieser Sprengstoffe innerhalb der 
Grubenräume müssen jene Behälter in einem mit Sägespänen, Werg, Haar- 
decken oder ähnlichen Schutzmitteln ausgefütterten, verschlossenen Förder- 
wagen oder Holzkasten eingeschlossen werden, welcher mit sicheren, aus Stricken, 
Leder oder dergleichen bestehenden Handhaben versehen ist. 
§*§ 25. Vor dem Einlassen von Sprengstoffen in Schächte mit maschi- 
neller Förderung hat der mit der Leitung des Transports Beauftragte den 
Maschinenwärter und den Anschläger im Füllort von der beabsichtigten 
Förderung der Sprengstoffe zu benachrichtigen. Der erstere ist verpflichtet, 
langsam zu fördern und das Fördergefäß sanft aufsetzen zu lassen, der 
Letztere, den Sprengstoffkasten oder Förderwagen von der Förderschale vor- 
sichtig abzuziehen. 
5* 26. Der Transport der Sprengstoffe hat unter sorgfältiger Ver- 
meidung von Erschütterungen zu erfolgen. 
5* 27. Die Benutzung offener Lampen und das Tabakrauchen bei dem 
Transport von Sprengstoßen ist verboten. 
Bei dem Transport von Sprengstoffen unter Tage dürfen nur ge- 
schlossene, mit Messingdrahtgitter versehene Laternen oder Sicherheitslampen 
aus Messing benutzt werden; diese dürfen nicht von den Personen, welche 
die Sprens offe fortschaffen, sondern nur von deren Begleitern getragen 
werden. 
Zum Tragen von Sprengstoffen im Gewicht von mehr als 25 kg find 
steits zwei Träger zu verwenden.
        <pb n="725" />
        — 77 — 
Dem Transport begegnende Personen sind von dem mit der Leitung 
des Transportes Beauftragten durch den Ruf „Achtung, Sprengstoffe!“ von 
dem Gegenstande des Transportes in Kenntnis zu setzen. 
5 # 28. Sprengstoffe aller Art dürfen nicht gleichzeitig mit Zündhütchen 
oder Sprengkapseln transportiert werden. 
D. VBerausgabung der Sprengstoffe. 
922. Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur durch die von 
dem Bergwerksbesitzer oder dessen Bevollmächtigten dazu beauftragten Be- 
triebsleiter, Beamten oder Aufseher erfolgen, deren Namen in das Zechenbuch 
einzutragen und der Belegschaft durch Aushang bekannt zu machen sind. 
Mit der Verausgabung von brisanten Sprengstoffen (§J 1 Abs. 2) dürfen 
nur diejenigen Betriebsleiter, Beamten und Aufseher beauftragt werden, 
welche nach den gemäß § 2 des Neichsgesetes vom 9. Juni 1884 (R.-Ges.-B. 
S. 61 ff.) erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. 
Mit der Verausgabung von Sprengstoffen, welche vorzugsweise als 
Schießmittel gebraucht werden, wozu nach der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 13. Bär 1885 alle zu Sprengungen in Bergwerken dienenden, 
aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Pulversorten gehören, können 
auch Betriebsleiter, Beamte und Aufseher beauftragt werden, welche nicht in 
Gemäßheit des vorstehenden Absatzes zum Besitze der daselbst bezeichneten 
Sprengstoffe berechtigt sind, jedoch nur insoweit, als es sich um die Veraus- 
abung von Sprengstoffen aus Lagerräumen handelt, in welchen neben 
Schießentieln der gegebenen Art nicht brisante Sprengstoffe (S 1 Abs. 2) 
verwahrt werden. 
Die Sprengstoffe (einschließlich des Pulvers) dürfen den Arbeitern 
nur in tadelloser Beschaffenheit und nur in Form von Patronen verab- 
folgt werden. 
* 30. Die Verausgabung von Sprengstoffen jeder Art darf nur an 
der #agelassenen usgabestele erfolgen. 
Ausgabestelle für Sprengstoffe darf in Aufbewahrungsräumen, 
deren zulässige Sprengstoffmenge 50 kg überschreitet, nur der Vorraum 
(6 12 Abs. 1) benutzt werden; während der Verausgabung ist die nach dem 
inneren Raum führende Tür verschlossen zu halten. 
Vorstehende Bestimmung des Absatz 2 findet auf die im § 21 zugelassene 
Verausgabung aus Zwischenmagazinen keine Anwendung. 
31. Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur zum Zwecke 
von Sprengarbeiten bei dem Bergwerksbetriebe und nur an die zur Empfang- 
nahme von Sprengstoffen berechtigten Personen stattfinden. 
Zur Empfangnahme von brisanten Sprengstoffen (5 1 Abs. 2) sind aus- 
schließlich die durch den Betriebsführer oder den Aufsicht führenden Steiger 
dem mit der Verausgabung Beauftragten als Ortsälteste (Kameradschafts- 
führer) bezeichneten Bergleute befugt. Hierzu dürfen nur Häuer gewählt 
werden, welche dem Aussichtsbeamten als zuverlässig bekannt und mit der 
Scheharbei, sowie den für dieselbe bestehenden Vorschriften vollkommen ver- 
traut find. 
ur Empfangnahme von Sprengpulver und Zündmitteln kann jeder 
zuverlässige Häuer bestimmt werden. 
§ 32. Der mit der Verausgabung von Sprengstoffen Beauftragte darf 
nur die von dem Abteilungssteiger festgesetzte und ihm schriftlich mitgeteilte 
Meng- solcher Stoffe dem Empfangsberechligten (5 31) übergeben. 
er Abteilungssteiger darf nicht größere Mengen zur Berausgabung
        <pb n="726" />
        — 78 — 
festsetzen, als nach seinem pflichtmäßigen Ermessen von der Kameradschaft, 
für welche die Sprengstoffe zu empfangen find, bei den dieser obliegenden 
Sprengarbeiten während einer Schicht voraussichtlich zu verwenden sein werden. 
* 33. In jeder Sprengstoffkammer, die zur Aufbewahrung von brisanten 
Sprengstoffen (§ 1 Abs. 2) dient, muß ein zur Eintragung der verausgabten 
Sprengstoffe dieser Art dienendes Buch vorhanden sein. 
Die Eintragung der verausgabten brisanten Sthrergstoft hat unter 
Angabe des Namens des Empfängers, des Zeitpunktes der Verausgabung 
und der Menge der verausgabten Stoffe, sowie unter Vermerk der Lahress 
zahl und der laufenden Nummer jeder einzelnen Patrone zu erfolgen. 
Das Ausgabebuch ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht 
und Prüfung vorzulegen. 
§*# 34. Der mut der Berausgabung von Sprengstoffen Beauftragte hat 
die dem Ortsältesten in Gemäßheit des § 31 zu übergebenden Sprengstoffe 
in Gegenwart des Empfängers (§ 31) in den für den Transport der Spreng- 
stoffe zum Arbeitsort bestimmten, mit der Nummer der Kameradschaft des 
Empfängers versehenen, verschließbaren Behälter zu legen und denselben 
verschlossen nebst dem Schlüssel dem Empfänger auszuhändigen, nachdem der 
letztere anerkannt hat, daß der Behälter die ihm Aberwiestne Sprengstoff- 
menge enthalte. 
Als derartige Behälter dürfen zum Zwecke des Transportes von Spreng- 
patronen nur Büchsen aus Zinkblech oder hölzerne, taschenartige, mit Um- 
hängeriemen versehene Kästen Verwendung finden. 
Der Transport von Sprengpulver darf auch in Ledertaschen erfolgen. 
Im unmittelbaren An chl an die Uebergabe des die Sprengstoffe 
enthaltenden Behälters an den Empfänger hat der mit der Berausgabung 
der Sprengstoffe Beauftragte bei der Verausgabung von brisanten Spreng- 
stoffen (§ 1 Abs. 2) die im § 33 vorgeschriebene Eintragung im Ausgabe- 
buche zu bewirken. 
§ 35. Der Empfänger der Sprengstoffe hat den ihm übergebenen 
Behälter (§5 34) selbst vor den Arbeitsort mitzunehmen und darf denuselben 
während des Transportes von der Ausgabestell bis zu diesem Ort nicht 
öffnen. Er hat — wenn der Ortsälteste nicht selbst Sprengstoffe empfangen 
hat (6 31 Abs. 3) — den Behälter nebst den Schlüsseln dem Ortsältesten 
zu Üübergeben. 
Der Ortsälleste hat die ihm übergebenen Sprengstoffe, sowie getrennt 
von diesen, die Zündmittel in den Behältern an einem in angemessener Ent- 
fernung von dem Arbeitspunkt belegenen, von dem Aufsichtsbeamten zu be- 
stimmenden, sicheren Orte in dem von dem Bergwerksbesitzer iesem 
Zwecke anzuschaffenden verschließbaren Kasten (Schießkiste) niederzulegen und 
diesen unter Verschluß zu halten. Er darf denselben nur zum Zwecke der 
Entnahme von Sprengstoffen für die seiner Kameradschaft obliegenden 
Sprengarbeiten öffnen und hat den Schlüssel zur Schießkiste bei sh zu tragen. 
5*36. Die Abteilungssteiger haben darauf zu achten, daß die Schieß- 
kisten sich in tadellosem Zustande befinden und in Gemäßheit des § 35 ver- 
schlossen gehalten werden. Sie haben sich hiervon durch regelmäßige innere 
und äußere Untersuchungen der Schießkisten zu Überzeugen und mindestens 
einmal wöchentlich zu prüfen, ob die Schießkisten außerhalb der Arbeitsschicht 
Sprengstoffe nicht enthalten. 
&amp; 37. Der Ortsälteste hat die von seiner Kameradschaft während der 
Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe unmittelbar nach beendeter 
Schicht in dem zum Transport der Sprengstoffe nach dem Arbeitsorte be- 
nuyten Behälter unterzubringen, letzteren zu verschließen, verschlossen zu der
        <pb n="727" />
        — 79 — 
Ausgabestelle, von welcher er denselben empfangen hat, zurückzubringen und 
dem mit der Berausgabung der Sprengstoffe Beauftragten nebst dem Schlüssel 
des Behälters zurückzugeben. 
Ist lediglich Sprengpulver zurückzugeben, so darf der Behäller nebst 
Schlüssel auch durch einen zuverlässigen Häuer, welcher nicht Ortsältester ist, 
zu der Ausgabestelle zurückgebracht werden. 
38. Für diejenigen Fälle, in welchen Ablösung der Kamerad- 
schaften vor Ort statifindet, ist es gestattet, mit folgenden Abweichungen 
von den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren: 
1. Der Abteilungssteiger setzt in Gemäßheit des ê2 für das Ort den- 
jenigen Bedarf an Sprengstoffen zur Beran abunf est, welcher von den 
ch während der Dauer von 24 Stunden vor Ort ablösenden Kameradschaften 
innerhalb dieses Zeitraumes voraussichtlich zu verwenden sein wird. 
2. Die in Gemäßheit der Ziffer 1 bestimmte Sprengstoffmenge ist dem 
auf Grund des § 31 zur Empfangnahme bestimmten Ortsällesten (bei 
brisanten Sprengstoffen) oder Häuer (bei Sprengpulver) der ersten Schicht 
des 24 stündigen Zeitraumes in einem für die sämtlichen Kameradschaften 
des Orts gemeinschaftlichen Sprengstoffbehälter nebst dem Schlüssel nach den 
Vorschriften des § 34 auszuhändigen. 
3. Wird nach den Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 verfahren, so ist 
bei der in Gemäßheit des § 33 zu bewirkenden Eintragung im Ausgabebuche 
zu vermerken, daß Ablösung vor Ort stattfindet. 
4. Der Ortsälteste der ersten Schicht hat die Sprengftoft in Gemäßheit 
des § 35 in der Schießkiste zu verwahren und bei der Ablösung die in der 
Schicht nicht verbrauchten Sprengstoffe in der Schießkiste und dem Spreng- 
stoffbehälter nebst den Schlüsseln zu beiden eigenhändig dem Ortsältesten der 
zweiten Schicht zu übergeben, welchem sodann die weitere Verwahrung der 
Sprengstosse in Gemäßheit des § 35 und die Uebergabe an den Orts- 
ältesten der dritten Schicht obliegt. In gleicher Weise ist bei etwaiger weiterer 
Ablösung. vor Ort innerhalb des 24 stündigen Zeitraums zu verfahren. 
5. Der Ortsälteste der letzten Schicht dieses Zeitraumes hat die Rück- 
abe der innerhalb desselben nicht verwendeten Sprengstoffe an die Ausgabe- 
Relle nach Vorschrift des § 37 in dem Sprengstoffbehälter zu bewirken. 
§ 39. Nitrogl brinhaltige Sprengstoffe, welche sich zu zersetzen be- 
ginnen (was durh techenden uch oder Entwickelung rotbrauner Dämpfe 
zu erkennen ist) dürfen nicht verausgabt werden. 
Sie find von dem mit der Verausgabung Beauftragten in dem im § 10 
vorgeschriebenen Verzeichnis unter genauer Angabe ihrer Art und Menge 
von dem Bestande als unbrauchbar abzuschreiben, dem Betriebsführer zu 
melden, und auf dessen Anweisung zu vernichten. 
§ 40. Das Oeffnen der Behälter, in welchen Sprengstoffe zur An- 
schaffung gelangen, darf nicht im Lagerraum (6 12) selbst erfolgen. 
Bei dem Oeffnen von Behältern, in welchen sich Sprengpulver be- 
findet, dürfen eiserne Werkzeuge nicht zur Verwendung kommen. 
s 41. Leere Behälter, loses Packmaterial, sowie Holz= und Papier= 
abfälle dürfen in dem Aufbewahrungsraum nicht belassen werden. 
*s 42. Es ist verboten, die auf der Grube empfangenen Sprengstoffe 
und Zündmittel von der Grube mit fortzunehmen. 
E. Verwendung der Sprengstoffe. 
5*s 43. Dem Ortsältesten liegt die Verpflichtung ob, die Ausführung
        <pb n="728" />
        — 80 — 
der für die Schießarbeit bestehenden Vorschriften innerhalb der Kameradschaft 
zu überwachen. 
Die Mitglieder der Kameradschaft sind verpflichtet, den Befehlen des 
Ortsältesten unweigerlich Folge zu leisten. 
5s44. Sprengstoffe dürfen aus der Schießkiste, sofern diese Verrichtung 
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister) 
erfolgt, nur durch den Ortsältesten entnommen werden. 
45. Fertige Patronen dürfen beim Transport von der Schießkiste 
bis Gum Arbeitsort nicht mit der brennenden Lampe in einer Hand getragen 
werden. 
§ 46. Die Patronen sind vorsichtig und unter Verwendung eines 
hölzernen Ladestockes in das Bohrloch einzuführen. 
§s 47. Bohrlöcher dürfen nicht mit Steinkohle, sondern nur mit milden 
besteinsarten, welche keine Funken reißen, oder mit Leitennudeln besetzt 
werden. 
5 — 48. Bei Gebrauch von Zündschnur hat sich der Ortsälteste vor der 
Verwendung von ihrer Zuverlässigkeit zu überzeugen und schadhafte (brüchige 
oder feuchte) Zündschnüre an die Ausgabestelle zurückzugeben. 
§ 49. Von dem beabsichtigten Anzünden eines oder mehrerer Schüsse 
ist den in der Nähe befindlichen Personen durch den lauten Ruf „es breunt!“ 
rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
Die zufällige Annäherung dritter Personen an einen Betriebspunkt, 
vor welchem geschossen werden soll, hat der Ortsälteste durch sachgemäße 
Berteilung der Kameradschaft nach allen Eingangspunkten zu ersterem zu 
verhüten. Reicht die Belegschaft nicht aus, um durch sie alle Zugänge ab- 
zsperren, oder ist der Ort nur mit einem Manne belegt, so ist vor dem 
etreten des Ortes durch Aufhängen von Kreuzen an deutlich sichtbarer und 
der Wirkung der Schüsse nicht ausgesetzter Stelle zu warnen. 
Der Ortsälteste hat bei zu erwartendem Durchschlag eines Betriebs- 
punktes mit einem anderen (Gegenort. Pfeiler, Strecke usw.) vor Abtun 
eines oder mehrerer Schüsse der Kameradschaft dieses Ortes usw. rechtzeitig 
so genaue Mitteilung zu machen, daß ein Zweifel über den Beginn und die 
Beendigung dieser Arbeit ausgeschlossen ist. 
§ 50. Wo die Grubenbaue den Arbeitern genügenden Schutz gegen 
de- Jsialungen der Schüsse nicht gewähren, sind besondere Schutzvorrichtungen 
erzustellen. 
* 51. Beim Versagen eines oder mehrerer Schüsse oder im Falle Aus- 
brennens des Sprengstoses im Bohrloch darf der betreffende Betriebspunkt 
erst nach Ablauf von mindestens 10 Minuten nach dem Anzünden und 
nachdem der Ortsälteste auf Grund der von ihm bewirkten Untersuchung 
des Betriebspunktes die Genehmigung dazu erteilt hat, wieder betreten werden. 
§ 52. Vor einem Arbeitsorte gleichzeitig besetzte Sprengschüsse find 
gleichzeitig anzuzünden. 
§ 53. Das Ausbohren von Schüssen, welche versagt haben, sowie das 
Tieferbohren stehen gebliebener Pfeifen ist verboten. 
Das Auskratzen des Besatzes oder des Sprengstoffes darf nur mittelst 
Krapen aus weichem Messing oder Kupfer erfolgen. 
§s54. Vor dem Verlassen des Arbeitsortes nach beendeter Schicht hat 
der Ortsälteste die Wirkung der abgetanen Schüsse untersuchen zu lassen und 
entweder dafür zu sorgen, daß Versoger unschädlich gemacht werden, oder 
dem Ortsältesten der nachfolgenden Kameradschaft die Versager nach Lage
        <pb n="729" />
        — 81 — 
und Beschaffenheit so genau zu bezeichnen, daß jeder Zweifel über dieselben 
ausgeschlossen ist. 
§ 55. Das Betreten eines Betriebspunktes, vor dem soeben Schüsse 
abgetan worden sind, darf der Ortsälteste den Arbeitern erst gestatten, nach- 
dem er sich davon überzeugt hat, daß der Betriebspunkt die für eine gefahr- 
lose Fortsetzung der Arbeit ausreichende Menge frischer Wetter schrr 
§ 56. Bei der Schießarbeit mit brisanten Sprengstoffen (§ 1 Abs. 2) 
sind außer den §## 43— 55 nachfolfende Vorschriften zu befolgen: 
1. Die verausgabten sprengölhaltigen Patronen sind gegen Gefrieren 
u schützen. Sie sind vor dem bbrauche durch vorsichtiges ärmen voll- 
füündig aufzutauen. Es darf dies niemals dadurch geschehen, daß die Pa- 
tronen an die Flamme eines Lichtes, in die Nähe von offenem Feuer, von 
Oefen oder Herden, von Dampfkesseln oder Dampfheizungen oder überhaupt 
an Stellen gebracht werden, welche wärmer sind, als die Hand verträgt. 
2. Eine Umarbeitung von Patronen brisanter Sprengstoffse darf nur 
durch den Ortsältesten bewirkt werden. 
3. Die Fertigstellung der Schlagpatronen darf, sofern diese Verrichtung 
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister) 
erfolgt, nur durch den Ortsältesten bewirkt werden. 
4. Das Laden der Schüsse darf bei Schießarbeit mit brisanten 
Sprengstoffen (§ 1 Abs. 2) nur durch die Schießmeister oder Ortsältesten, 
das Besetzen oder Wegtun nur durch diese oder unter deren fortwährender 
Aufsicht durch die von denselben ausdrücklich damit beauftragten Häuer vor- 
genommen werden. 
5. Das Fertigmachen der Patronen darf bei Verwendung brisanter 
Sprengstoffe erst unmittelbar vor deren Gebrauch durch Einbringen der mit 
Zündhütchen versehenen Zündschnur oder des Zündstabes erfolgen. 
6. Bei Verwendung brisanter Sprengstoffe dürfen die Bohrlöcher auch 
mit Wasser oder Sand besetzt werden. 
*57. Bei der Schießarbeit mit Sprengpulver sind außer den §#§ 43 
bis 55 noch folgende Vorschriften zu befolgen: 
1. Sprengpulver darf nur in Patronen zur Verwendung gelangen. 
Zur Anfertigung der Patronen ist gut geleimtes Papier oder ein anderer 
nicht fortglimmend.r Stoff zu wählen. 
2. Wird die Umarbeitung von Patronen notwendig, so hat dieses mit 
aller Vorsicht in angemessener Entfernung von dem sonstigen Sprengmittel- 
vorrat und den übrigen Arbeitern des Betriebspunktes bei sccher aufgehängter 
und ruhig brennender Lampe zu geschehen. 
3. Die Anwendung eiserner Räumnadeln, der Gebrauch von geöltem 
Papier oder von sogenannten „rachette“ (d. h. länglichen, mit Pulver ge- 
füllten, gedrehten Papierdüten) an Stelle von Schwefelmännchen ist untersagt. 
F. Schießarbeit in Schlagwettergruben. 
§ 58. In Schlagwettergruben ist die Schießarbeit, insoweit dieselbe 
nicht seitens der Bergbehörde gänzlich untersagt ist, vor allen Betriebs- 
punkten verboten, vor denen das Vorhandensein von Schlagwettern durch 
die Sicherheitslampe wahrnehmbar wird. 
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf alle mit Arbeitern belegten Gruben- 
räume derselben Bauabteilung, welche mit nicht schlagwetterfreien Betriebs- 
punkten in naher Verbindung stehen, oder ihre Wetter von einem solchen 
empfangen, oder an einen solchen abgeben. 
Kote, Polizeiverordnung. Band II. III. Buch. 6
        <pb n="730" />
        — 82 — 
Das Berbot bleibt so lange in Kraft, bis die erforderlichen Vorkehrungen 
zur Beseitigung von Gefahr getroffen worden und der Betriebsführer fest- 
gestellt hat, daß der betreffende Betriebspunkt und die mit demselben in der 
vorbezeichneten Weise in Verbindung stehenden Grubenräume frei von Schlag- 
wettern sind. 
&amp; 59.1) In Flötzen, in welchen feiner, trockener Kohlenstaub sich bildet, 
ist die Schießarbeit auch bei Abwesenheit von Schlagwettern erst nach Un- 
schädlichmachung des Kohlenstaubes mittelst gründlicher Durchfeuchtung auf 
mindestens 10 m Entfernung vom Schußpunkte eitattel. 
Als Sprengstoffe dürfen daselbst weder Schwarzpulver noch andere 
langsam explodierende Sprengstoffe verwendet werden; auch die Benutzung 
von Gurdynamit, Sprenggelatine und Gelatinedynamit ist nur bei An- 
wendung von Sicherheitspatronen zulässig. 
Die Befreiung von vorstehenden Befämmungen ist nach Befinden des 
Oberbergamts für einzelne Flötze, Grubenabteilungen und Gruben auf 
id Krlüffigen Nachweises der Ungefährlichkeit des Kohlenstaubes der- 
en zulässig. 
Bei Aus= und Vorrichtungsarbeiten im frischen Felde ist, wo Kohle im 
Streckenquerschnitt auftritt, die Schießarbeit der in Abs. 2 vorgeschriebenen 
Einschränkung auch bei Abwesenheit von Schlagwettern und Kohlenstaub 
unterworfen. 
Unmittelbar vor dem Wegtun eines jeden Schusses muß durch sorg- 
fältiges Ableuchten festgestellt werden, daß innerhalb einer Entfernung von 
10 m Ansammlungen von Schlagwettern nicht vorhanden sind. 
G. Schlußbestimmungen. 
8g 60. Ein die § 1 Abs. 2, § 3, den Eingang und die Ziff. 2 und 3 
des § 19, die §S 30—32, 34, 35, 37, 38, 41, 42, 43—57, 60, 61 und 63, 
und für Schlagwettergruben außerdem noch die § 58 und 59 umfassender 
Auszug dieser Polizeiverordnung ist in jeder Kaue und der Zechenstube (§ 165 
der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 2. Januar 1888) in Anschlags- 
form auszuhängen. Dieser Auszug ist für die der Belegschaft angehörenden, 
nur der polnischen Sprache mächtigen Arbeiter auch in polnischer Sprache 
zum Aushang zu bringen. 
Diese Bestimmungen sind der Belegschaft durch Vorlesen im Zechenhause 
Cauh alle Bierteljahre mindestens einmal bekannt zu machen. 
er Bergwerksbesitzer oder dessen gesetzlicher Vertreter ist für die Aus- 
führung dieser Bestimmung verantwortlich. 
§ 61. Gegenwärtige Verordnung tritt unter gleichzeitiger Aufhebung 
des VII. Abschnitts der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 2. Jannar 
1888 (§J§S 98 bis 142) mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft. 
§*s 62. Die bereits im Betrieb befindlichen Aufbewahrungsräume für 
Sprengstoffe dürfen nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens 
dieser Verordnung ab gerechnet, nur unter der Voraussetzung zur Auf- 
bewahrung von Sprengstoffen benutzt werden, daß die Genehmigung hierzu 
nach Maßgabe der §# 4—22 dieser Berordnung von dem Bergwerksbesitzer 
nachgesucht und von dem Revierbeamten und in dem §&amp; 11 Abs. 2 bestimmten 
Ausnahmefalle von dem Oberbergamte erteilt ist. 
Zur Verwendung der auf den Bergwerken vorhandenen Bestände von 
S 60“ 59 in der Fassung der Bergpolizeiverordnung vom 10. April 1897 (Amtsbl. 
. 180).
        <pb n="731" />
        Sprengpatronen, welche nicht fortlaufend numeriert sind (§ 33 Abs. 2) 
können von dem Revierbeamten auf Antrag des Bergwerksbesitzers angemessene 
Fristen bewilligt werden. 
g 63. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist, nach 5 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
vom F. Februar 1876 mit einer Geldbuße bis zu 150 Mark oder mit Haft 
estraft. 
In Fällen, wo der § 367 des Strafgesetzbuchs nicht anwendbar ist, 
werden Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen auf Grund des § 208 
des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 
1865 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1892 mit Geldstrafe bis 
zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Breslau, 13. Juli 1895. 
Königliches Oberbergamt. 
4. Bergpolizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Branun- 
kohlenbrikettfabriken im Bezirk des Königlichen Oberbergamts zu Breslan, 
vom 15. Juli 1891. (Amtsbl. S. 06S Breslau, S. 255 Oppeln, S. 269 
iegnitz.) 
Auf Grund der §§ 196 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom 
24. Juni 1865 verordnet das unterzeichnete Oberbergamt für Braunkohlen= 
brikettfabriken, welche als Zubehör von Bergwerken unter der polizeilichen 
Aufsicht der Bergbehörde stehen, was folgt: 
I. Anlage der Fabrik. 
§ 1. Die Anzeige von der beabsichtigten Anlage einer Brikettfabrik ist 
mindestens 4 Wochen vor Beginn der Ausführung derselben unter Vorlage 
der Bauzeichnung nebst Beschreibung und einem bageplan, aus dem die 
Lage der Fabrik zu den in der Nähe befindlichen Schacht= und sonstigen 
Gebäuden zu ersehen sein muß, in zwei Exemplaren bei dem fuständigen 
Königlichen Revierbeamten einzureichen. (65 67 und 68 des A. B.-G. vom 
24. Juni 1865.) 
Die Eröffnung des Betriebes darf erst nach statigehabter technisch-polizei- 
licher Abnahme der Anlage seitens des Bergrevierbeamten erfolgen. 
&amp; 2. Für die Anlage einer Brikettfabrik gelten Velgende Bestimmungen: 
1. Die Entfernung der Fabrik von fremden Wohn= und Wirtschafts- 
gebäuden muß mindestens 60 m betragen. 
2. Die Fabrikräume sind feuersicher aus Stein und Eisen herzustellen; 
die Bedachung muß aus feuersicherem Material bestehen, möglichst leicht 
konstruiert und mit Abzugsschloten sowie sich nach außen öffnenden Sicher- 
britsklappen versehen sein. 
3. Das Kesselhaus ist bei unmittelbarem Anschluß an die übrigen 
brikräume von diesen durch eine Brandmauer zu trennen. Wenn der 
arraum sich an das Naßdiensthaus anschließt, ist zwischen beiden eine 
Brandmauer bis zur Höhe des Aufgabebodens aufzuführen. 
4. Im Innern der Fabrikräume sind Vorsprünge und Flächen (Mauer- 
vorsprünge, freiliegende Träger u. dgl.), welche die Ansammlung von 
Staub begünstigen können, zu vermeiden, auch die Wände glatt zu ver- 
putzen. 
  
6*
        <pb n="732" />
        — 84 — 
5. Ausgänge sind in allen Räumen in solcher Zahl und Art anzu- 
bringen, 2 die Arbeiter leicht ins Freie gelangen können, und zwar muß 
mindestens je ein Ausgang aus den Darr- und Preßräumen unmittelbar 
ins Freie führen. Ferner ist zu demselben Zwecke den Fenstern in den 
Fabrikräumen je ein sich nach außen öffnender Flügel zu geben, welcher das 
Hindurchsteigen ermöglicht. 
Alle ins Freie führenden Türen müssen sich nach außen öffnen lassen. 
6. Die Durchgänge zwischen den Darr--, Sammel= und Preßräumen 
sowie die Zugänge zu diesen Räumen aus anderen Fabrikräumen sind mit 
doppelten Türen zu versehen, welche sich in entgegengesetzter Richtung öffnen, 
aus Eisen und so hergestellt sind, daß sie sich von selbst schließen. 
7. Alle Räume, in denen sich Kohlenstaub entwickelt, sind durch sorg- 
fältgen Verschluß von den übrigen Räumen trennen; der Raum, in dem 
ich die Winderhitzungsvorrichtung und der Bentilator befinden, darf nicht 
unmittelbar mit dem Darraum durch eine Tür oder eine andere Oeffnung 
in Verbindung stehen. 
8. Die Sammelräume für die gedarrte Kohle dürfen nicht unter den 
Darrvorrichtungen angebracht werden. 
9. Die in den Darr= und Preßräumen befindlichen, sowie die zu oberen 
Räumen führenden Treppen müssen aus Stein oder Eisen hergestellt und 
mit eisernen Geländern versehen sein. 
Der Zugang zu den oberen Stockwerken ist außerdem durch eiserne 
Außentreppen zu vermitteln. » 
10. Schwungradgruben und andere Vertiefungen müssen eine Reinigung 
von dem sich in denselben niederschlagenden Kohlenstaub bequem ermöglichen. 
11. Zur Entfernung des Staubes bei seinem Entstehen — namentlich 
bei dem Betriebe der Preßmaschine sind geeignete Ventilationseinrichtungen 
anzubringen; ebenso sind alle Räume, in denen sich Gase ansammeln können, 
besonders auch die verdeckten Schneckenkanäle für die gedarrte Kohle, mit 
Abzügen zu versehen. 
ie bei dem Verpressen abfallenden Kohlen dürfen dem Trockenelevator 
nicht unmittelbur wieder zugeführt werden. 
12. An den Darrvorrichtungen find zur Beobachtung der Temperatur 
in geeigneter Höhe Thermometer anzubringen. 
13. Die Darrvorrichtungen, bei denen das Darren der Braunkohle durch 
Feuergase unmittelbar erfolgt, müssen mit Einrichtungen versehen sein durch 
welche die äußere Luft von dem Innern der Darrvorrichtungen wirksam ab- 
ehalten wird und die das Ersticken von entstehenden Bränden durch Ein- 
Herung von Wasserdampf ermöglichen. 
14. Die Elevatoren für die gedarrte Kohle dürfen nur in gemauerten 
oder eisernen, von anderen Räumen vollständig abgeschlossenen Umfassungen 
gehen, die über das Dach hinausreichen. 
15. In den Umfassungen der Elevatoren und verdeckten Schneckenkanäle 
für die gedarrte Kohle sind zur Verhütung dauernden Liegenbleibens von 
Kohlen tote Winkel durchgehends zu vermeiden. 
16. Die Räume für die Kraftmaschinen sind mit den Räumen für die 
Arbeitsmaschinen und Transportvorrichtungen durch Signalvorrichtungen zu 
verbinden. 
An jeder Signalstelle ist die Bedeutung der Signale durch eine Tafel 
ersichtlich zu machen. 
17. Sämtliche Arbeitsmaschinen sowie die Transportvorrichtungen müssen 
jede für sich in und außer Betrieb gesetzt werden können.
        <pb n="733" />
        — 85 — 
18. Elektrische Maschinen jeder Art und elektrische Leitungen sind der- 
artig anzubringen und zu verwahren, daß durch sie eine Verunglückung ohne 
Verschulden der Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann. 
19. Jeder Betrieb muß mit ausreichenden und sicher wirkenden Lösch- 
vorrichtungen derart versehen sein, daß etwa ausbrechendem Feuer sofort 
Einhalt gelan werden kann. 
20. Laufbrücken zur Förderung sind in ihrer ganzen Breite mit einem 
festen Bodenbelag und bei einer Höhe von mehr als 1,5 m über dem 
seoden an beiden Seiten mit einem festen, zuverlässigen Geländer zu ver- 
en. 
&amp;+ 3. Aufzüge und Bremswerke sind so einzurichten, daß das Abziehen 
und Einhängen der Fördergefäße ohne Gefahr für die Arbeiter erfolgen kann. 
Die Oeffnungen derselben sind mit selbsttätigen Verschlüssen, sowie mit einer 
eisernen Querstange zu versehen, welche den Anschlägern und Abziehern als 
Stütze dient, ohne das Durchschieben der Fördergefäbe zu hindern. 
§s 4. Die Haspel sind mit Vorstecknägeln oder einer anderen Vorrichtung, 
sowie bei Aufzügen von mehr als 20 m Höhe mit einer kräftigen Breuff- 
zu versehen. 
§ 5. Die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß ist so her- 
zustellen, daß eine zufällige Lösung derselben nicht eintreten kann. 
§ 6. Alle sich bewegenden Teile einer jeden Maschine sind, soweit sich 
in ihrer Nähe Menschen bewegen müssen, mit einer Schutzvorrichtung der- 
artig zu umgeben, daß durch dieselben eine Verunglückung ohne Verschulden 
der Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann. 
8 7. Alle Abstürzvorrichtungen, Quetsch-, Walz-, Mahl- und Brems- 
werke zind durch geeignete Schutzvorrichtungen für die Annäherung ungefährlich 
zu machen. 
§ 8. Alle Arbeitspunkte außerhalb und im Innern der Fabrik, ins- 
besondere alle Räume, in welchen sich Maschinen, Aufzüge, Abstürzvorrichtungen, 
Quetsch-, Walz-, Mahl= und Bremswerke oder Transmissionen befinden, 
müssen während der Arbeitszeit durch Tageslicht oder künstliche Beleuchtung 
so erhellt sein, daß die vorbezeichneten Anlagen, besonders aber die bewegten 
Teile, gut erkennbar sind. 
§J 9. Das Putzen und Schmieren der während des Betriebes nur mit 
Gefahr zugänglichen Teile der Maschinen, sowie die Vornahme von Aus- 
besserungen an Maschinen und den von ihnen betriebenen maschinellen Vor- 
richtungen während des Ganges derselben ist verboten. 
5# 10. Das Auflegen der Riemen auf die Riemenscheiben während des 
Ganges der Maschine ist verboten, soweit dabei nicht Vorrichtungen benutzt 
werden, welche eine Gefahr für den Arbeiter ausschließen. 
&amp;# 11. Die Schwungräder der Maschinen sind so einzurichten, daß das 
Andrehen derselben gefahrlos bewirkt werden kann. 
# 12. Das Berühren der elektrischen Leitungen, der elektrischen Ma- 
schinen und Apparate jeder Art ist verboten und nur dem Dienst= und Auf- 
Htkerfonul: unter Anwendung der geeigneten Sicherheitsmaßregeln ge- 
attet. 
II. Betrieb der Fabrik. 
5*l 13. Der Betrieb der Darrvorrichtungen, in denen das Darren der 
Waunkohlen durch Feuergase unmittelbar erfolgt, ist möglichst ununterbrochen 
zu führen. · 
§14.FürdieBeleuchtungdetFabrikwährendderDunkelheitgelten 
folgende Vorschriften:
        <pb n="734" />
        — 86 — 
1. Als elektrisches Licht ist nur das Glühlicht anzuwenden. 
2. Die Beleuchtung mit Gas und vegetabilischem Oel darf nur durch 
Laternen, deren Glas durch ein starkes Drahtgitter oder durch starke Draht- 
bügel gegen das Zerschlagen gesichert ist, erfolgen. 
Petroleum darf nur in verschlossenen Sicherheitslampen gebrannt werden. 
3. Das Anzünden der Gaslaternen ist durch Anzündelampen zu be- 
wirken. Die Laternen selbst sind unter festem Verschluß zu halten. 
4. In den Darr= und Preßräumen, sowie in den Vorratskammern für 
die gedarrte Kohle dürfen Oellaternen weder angezündet, noch geputzt oder 
gefüllt werden. Sie find nur in verschlossenem Zustande in Benutzung zu 
geben. Der Schlüssel zum Oeffnen derselben ist an einer, den Arbeitern zu- 
gänglichen Stelle außerhalb der Fabrik an einer Kette zu befestigen. 
§ 15. Die Erleuchtung von Darräumen, welche der Wie ung von Venti- 
latoren usw. ausgesetzt sind, sowie der Vorratskammer für die gedarrte 
Kohle darf nur von Außen und in der Weise erfolgen, daß die Lichtflamme 
gegen die in diesen Räumen befindliche Luft vollständig abgeschlossen ist. 
Das Betreten dieser Räume mit Laternen oder Sicherheitslampen 
während des Betriebes derselben ist verboten, dagegen die Verwendun %% 
stehender, sowie tragbarer elektrischer Glühlampen auck im Innern solcher 
Räume gestattet, wenn die Lampen mit zuverlässigen Verschlüssen (Doppel- 
glocken) versehen sind. 
5J 16. Sobald sich Anzeichen eines entstehenden Feuers bemerkbar 
machen, ist dies durch ein bestimmtes Signal bekannt zu geben und alles 
gangbare Zeug mit Ausnahme desjenigen der Darrvorrichtungen, in denen 
das Darren durch Feuergase unmittelbar erfolgt, sofort bis zur Beseitigung 
des Feuers außer Betrieb zu setzen. 
Bei den Dartvorrichtungen der letztgedachten Art ist dafür Sorge zu 
tragen, daß die gedarrte Kohle gefahrlos entfernt werden kann. 
§ 17. Der Fußboden des Preß., Darr= und Maschinenraumes, sowie 
die Fußböden der einzelnen Etagen des Naßdiensthauses und sämticch- in 
diesen Räumen befindlichen Treppen und Fensterbänke sind täglich mit Wasser 
zu besprengen und sorgfältig zu fegen. 
Darr= und Preßräume 8 mindestens einmal wöchentlich gründlich vom 
Staube zu reinigen und ist dieser namentlich auch aus den Vertiefungen 
sowie von den Riemen zu entfernen. 
Der Staub ist behufs möglichsten Verhütens eines Aufwirbelns desselben 
vor der Entfernung anzufeuchten. 
In der Nähe des gehenden Zeuges dürfen Reinigungsarbeiten während 
des Ganges nicht vorgenommen werden. 
§+ 18. Lager, Wellen und Gleitstücke müssen, wenn sie warm laufen, 
abgekühlt und in Ordnung gebracht werden. Für die Dauer dieser Ver- 
richtungen ist die Maschine außer Betrieb zu setzen. 
&amp;* 19. Glühende Asche darf in unmittelbarer Nähe der Fabrik nicht ab- 
gelagert werden. 
* 20. Von den zum Putzen und Schmieren der Maschinen dienenden 
Materialien darf nur der Tagesbeborf in kleinen eisernen Blechkästen mit 
Blechdeckeln, die sich von selbst schließen, in den Fabrikräumen aufbewahrt 
werden; die Schmierreste sind täglich zu entfernen. 
§*# 21. Das Tabakrauchen in den Fabrikräumen ist untersagt und dieses 
Verbot an geeigneten Stellen durch Tafeln ersichtlich zu machen. 
* 22. Das Betreten der Aufzüge ist verboten. 
* 23. Stillstehende Eisenbahnwagen müssen stets so festgelegt werden,
        <pb n="735" />
        — 87 — 
daß sie durch Unbefugte oder durch bewegte Luft nicht ohne weiteres in Be- 
wegung gesetzt werden können. 
&amp;*# 24. Niemand darf die zur Sicherung des Betriebes und der Arbeiter 
getroffenen Einrichtungen beschädigen oder solche ohne ausdrückliche An- 
weisung oder Erlaubnis des Fabrikaufsehers oder seines Stellvertreters ab- 
ändern, versetzen oder unbrauchbar machen. 
§ 25. Bei den Arbeiten in den Fabrikräumen mit Ausnahme des Ab- 
nehmens, des Verpackens und Verladens der fertigen Darrsteine dürfen nur 
zuverlässige Männer, die das 21. Lebensjahr überschritten haben und mit 
körperlichen Gebrechen nicht behaftet find, Berwendung finden. 
8 26. Die Arbeiter in den Brikettfabriken — mit Ausnahme der beim 
Abnehmen, beim Verpacken und Verladen der fertigen Darrsteine beschäftigen 
— dürfen während der Arbeit nur enganschließende Kleider tragen. 
§ 27. Bei der Wartung der Maschinen und Kessel sowie der Darr- 
vorrichtungen dürfen Arbeiter regelmäßig nicht länger als zwölf Stunden 
beschäftigt werden. 
§ 28. Auf jeder Fabrik muß eine heizbare, der Zahl der beschäftigten 
Arbeiter entsprechend große Stube vorhanden sein, in der die Arbeiter aus- 
ruhen können. 
Auch muß für eine ausreichende Badeeinrichtung mit Brausen oder 
Duschen für die in der Fabrik beschäftigten Arbeiter gesorgt werden. 
§ 29. Der Betrieb darf sowohl bei Tage als bei der Nachtzeit nur 
unter fortwährender Aufsicht einer, mit den Einrichtungen der Fabrik, ins- 
besondere mit dem Betriebe der Darrvorrichtungen genügend vertrauten 
Person stattfinden. 
Die mit der Aufsicht betrauten Personen sowie deren Stellvertreter find 
dem Bergrevierbeamten namhaft zu machen. 
Schlußbestimmungen. 
5 % 30. Unbefugten ist der Zutritt zu der Fabrik nicht gestattet. Tafeln, 
die dieses Verbot enthalten, sind an geeigneten Stellen anzubringen. 
5 31. Allen in der Fabrik beschäftigten Arbeitern sowie den Aufsehern 
ist ein Exemplar dieser Lolizeinerordnung. in Buchform gegen Empfangs- 
bescheinigung auszuhändigen. Ein gleichlautlendes Exemplar ist in Pla 
form in der Arbeiterstube (§ 28) auszuhängen. 
8 32. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober 1891 in 
aft. 
§ 33. Die in § 2 unter Ziffer 5, letzter Absatz, Ziffer 6, 7, 9 bis 20 
und in § 28 vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei den bereits in Betrieb 
befindlichen Fabriken innerhalb eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens 
dieser Berordnung ab gerechnet, zur Ausführung zu bringen. 
Eine Verlängerung dieser Frist kann nur in den dringendsten Fällen 
erfolgen und unterliegt der Genehmigung des Oberbergamts. 
§ 34. Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung werden nach 
Maßgabe der §§ 208 und 209 des Allgemeinen Bersgesehes vom 24. Juni 
1865, insofern nicht nach anderen strafgesetzlichen Vorschriften eine höhere 
Strafe eintritt, mit Geldbuße bis zu 150 Mark bestraft. 
§ 35. Für die Ausführung der in 82 unter Ziff. 1 bis 20 vorge- 
schriebenen Einrichtungen sind der Eigentümer des Bergwerks hzw. deffen 
gesetzlicher Vertreter, für die Ausführung der übrigen sicherheitspolizei-
        <pb n="736" />
        — 88 — 
lichen Vorschriften nach § 76 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 
1865 die Fabrikaufseher bzw. deren Stellvertreter verantwortlich. 
Breslau, den 15. Juli 1891. 
Königliches Oberbergamt. 
5. Oberpräfidialverordnung, betr. die Beanssichtigung und den Betrieb von 
Steinbrüchen und Gräbereien, welche behufs Gewinnung solcher Mineralien 
betrieben werden, die von dem Deätzercte des Grundeigentümers 
nicht ansgeschlossen sind, oder nicht auf Grund des §8 211 D des etes 
vom 8. April 1894, betr. die Abänderung des § 211 des Allgemeinen r 
gesetzes der Aufficht der Bergbehörde unterftellt sind, vom 5. Jannar 1889. 
In der Fassung der Polizeiverorduung vom 13. Mai 1895. 
(Amtsbl. S. 387 Breslau,) S. 199 Oppeln, S. 227 Liegnitz.) 
b) Schutzvorschristen für Bäder und Wasserleitungen. 
a) Regierungsbezirk Breslau. 
1. Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz der Mineralquellen des Bades 
Laundeck gegen gemeinschädliche Einwirkungen von Schürfarbeiten, vom 21. April 
1900. (Amtsbl. S. 170 Breslau.) 
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes vom 3/. Veak1652 
gat das unterzeichnete Oberbergamt zum Schutze der im Regierungsbezirk 
reslau gelegenen Mineralquellen bei Landeck gegen gemeinschödliche Ein- 
wirkungen von Schürfarbeiten unter Aufhebung des §5 1 Abschnitt C der 
Bergpolizeiverordnung vom 24. Juli 1883 (Amtsbl. Breslau vom 3. August 
1883, Nr. 429, S. 208) Entscheidung dahin getroffen: 
# 1. Auf allen Grundstücken innerhalb des nachstehend näher bezeich- 
neten, das Bad Landeck umschließenden Bezirkes ist das Schürfen unstatthaft, 
sofern nicht vorher die Genehmigung des zuständigen königlichen Revier- 
beamten hierzu schriftlich erteilt worden ist. 
Dieser Bezirk wird begrenzt: 
a) im Norden durch eine gerade Linie vom Gipfel des Heidelberges an 
der Landesgrenze gegen Oesterreich nach dem Ursprung des Boigts- 
dorfer Wassers, weiter durch das Voigtsdorfer Wasser und den Biele- 
fluß von der Einmündung des VBoigtsdorfer Wassers bis zu der des 
Conradswalder Wassers; 
b) im Westen durch gerade Linien von der Einmündung des Conrads- 
walder Wassers auf den Gipfel des blauen Berges bei Winkeldorf, 
von da auf den Gipfel des Bauerberges bei Schreckendorf; 
c) im Süden durch gerade Linien vom Gipfel des Bauerberges auf den 
nächsten südlich von Gompersdorf gelegenen Berggipfel von 606 m 
öhe (Landesaufnahme 1:25000), von diesem 8 dem Gipfel des 
chwarzenberges an der Landesgrenze gegen Oesterreich; 
1———( —— ——— — 
1) Abgedruckt bei Abt. II Abschnin 2, Personensicherheitspolizel.
        <pb n="737" />
        — 89 — 
d) im Osten durch die Landesgrenze gegen Oesterreich vom Gipfel des 
Schwarzenberges bis zum Gipfel des Heidelberges. 
Ein Lageplan, auf welchem der vorbezeichnete Schutzbezirk angegeben 
ist, liegt während der Amtsstunden zu jedermanns Einsicht in den Dienst- 
räumen des Wuigcchen Revierbeamten des Bergreviers Waldenburg zu 
Waldenburg in Schlesien aus. 
§# 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden auf Grund des §5 207 
des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung vom 24. Juni 1892 mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Breslau, den 21. April 1900. 
Königliches Oberbergamt. 
2. Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz der Mineralgnellen des Bades 
Altheide gegen gemeinschädliche Einwirkungen von Schürfarbeiten, vom 
30. Juni 1904. (Amtsbl. S. 227 Breslau.) 
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes vom z 
hat das unterzeichnete Oberbergamt zum Schutze der im Regierungsbezirk 
Breslau gelegenen Mineralquellen bei Altheide gegen gemeinschädliche in- 
wirkungen von Schürfarbeiten unter Aufhebung der Bergpolizeiverordnung 
vom 7. Juli 1886 (Amtsbl. Breslau vom 23. Juli 1886, Nr. 459, S. 242f.) 
Entscheidung dahin getroffen: 
1. Auf allen Grundstücken, innerhalb des nachstehend näher bezeich- 
neten, das Bad Altheide umschließenden Bezirks ist das Schürfen unstatthaft, 
sofern nicht vorher die Genehmigung des zuständigen königlichen Bergrevier- 
beamten hierzu schriftlich erteilt worden ist. 
Dieser Bezirk wird begrenzt: 
a) durch die Chaussee Ober-Schwedeldorf—Neuheide—Rückers; 
b) durch die Chaussee Ober-Schwedeldorf— Altheide—Rückers. 
Ein Lageplan, auf welchem der vorbezeichnete Schutzbezirk angegeben 
ist, liegt während der Amtsstunden zu jedermanns Einsicht in dem Dienst- 
zimmer des Königlichen Bergrevierbeamten des Bergreviers Ost-Waldenburg 
zu Waldenburg i. Schl. aus. 
## 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden auf Grund des § 207 
des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung vom 24. Juni 1892 mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Breslau, den 30. Juni 1904. 
Königliches Oberbergamt. 
3. Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz des in der Gemeinde Reims- 
waldau Kreis Waldenburg Regierungsbezirk Breslau belegenen Qnellen- 
gebietes der Wasserleitung des Bades Charlottenbrunn gegen gemeinschädliche 
Einwirkungen von Schürfarbeiten, vom 19. September 1905. 
(Amtsbl. S. 300 Breslau.) 
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes für die 
Preußischen Staaten vom —.Ju#l ## hat das unterzeichnete Oberbergamt 
zum Schutze der in der Gemeinde Reimswaldau Kreis Waldenburg, Regierungs- 
bezirk Breslau, belegenen Quellen des Wasserwerks des Bades Charlotten- 
brunn gegen gemeinschädliche Einwirkungen von Schürfarbeiten folgende 
Entscheidung getroffen:
        <pb n="738" />
        — 90 — 
§ 1. Die Ausführung von Schürfarbeiten ist innerhalb des nachstehend 
bezeichneten, das Quellengebiet der Wasserleitung des Bades Charlottenbrunn 
umschließenden Bezirks verboten, sofern nicht vorher die Genehmigung 
des zuständigen Königlichen Revierbeamten hierzu schriftlich erteilt worden ist. 
Dieser Bezirk wird von einem Vieleck umgrenzt, dessen Ecken die fol- 
genden Terrainpunkte bilden: 
a) die südöstliche Ecke des im Reimsbachtal zwischen den Dörfern Reims- 
waldau und Reimsbach belegenen Gehöftes des Holzhändlers Joh. 
Gottfried Krain (Grundbuch Reimswaldau Nr. 38), 
b) die höchste Spitze der Ruine Hornschloß, 
I) der Dreiecksmarkstein auf dem benachbarten Langen Berge, 
d) der höchste Punkt des Ouarpberges, 
e) der höchste Punkt der Ostkuppe des Zuckerberges (+ 891 m) bei 
Reimswaldau. 
Ein Lageplan, auf welchem der vorbezeichnete Schutzbezirk aufgetragen 
ist, liegt während der Amtsstunden zur Einsichtnahme in dem Dienstzimmer 
des Königlichen Revierbeamten des Bergreviers Ost-Waldenburg zu Walden- 
burg in Schlesien aus. 
§ 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden auf Grund des §5 207 des 
Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom # Ju#t-18#- mit 
Geldstrafen bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Vest bestraft. 
Breslau, den 19. September 1905. 
Königliches Oberbergamt. 
  
b) Negierungsbezirk Oppeln. 
1. Bergpolizeiverordnung zum Schutze des Bades Königsdorf.Jastrzemb 
vom 15. Juli 1873. (Amtsblatt S. 163 Oppeln.) * 
Auf Grund der §§ 4, 196 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom 
24. Juni 1865 verordnet das unerkeichnete Oberbergamt zum Schutze der 
Mineralquelle des Bades Königsdorf-Jastrzemb zu Nieder-Jastrzemb im 
Kreise Rybnik gegen gemeinschädliche Einwirkung des Bergbaues, was folgt: 
&amp;# 1. In den Gemarkungen Nieder-Jastrzemb, Mschanna und Moschenitz 
ist die Aufsuchung und Gewinnung solcher Mineralien, die nach § 1 a. a. O. 
von dem Berfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen sind, 
Lesseesan einer geringeren Entfernung von der Badequelle als 700 m 
untersagt. 
8 8 Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen der Verfolgung und 
Bestrafung nach den §§ 208—209 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865. 
Breslau, den 15. Juli 1873. 
Königliches Oberbergamt. 
2. Bergpolizeiverordnung zum Schutze des Bades Goczalkewitz, 
vom 15. Juli 1873. (Amtsbl. S. 163 Oppeln.) 
Auf Grund der §§ 4, 196 und 197 des Allgemeinen * vom 
24. Juni 1865 verordnet das unterzeichnete Oberbergamt zum Schutze der 
Mineralquelle des Bades Goczalkowitz zu Nieder-Goczalkowitz im Kreise 
Pleß gegen gemeinschädliche Einwirkung des Bergbaues, was folgt: 
§ 1. In den Gemarkungen Ober= und Nieder-Goczalkowitz und Rudol-
        <pb n="739" />
        towitz ist die Aufsuchung und Gewinnung solcher Mineralien, die nach 
1 a. a. O. von dem Terfügungerccht des Grundeigentümers ausseschlosfen 
ind, samerbald einer geringeren Entfernung von der Badequelle als 700 m 
untersagt. 
BS E. Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen der Berfolgung 
und Bestrafung nach den §§ 208 bis 209 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865. 
Breslau, den 15. Juli 1873. 
Königliches Oberbergamt. 
3. Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz der Brunnenanlagen für die 
Wasserversorgung des Oberschlesischen Industriebezirks zu Zawade bei Peis- 
kretscham und an den Schächten „Adolf“ und „Glückhilf“ bei Alt-Repten 
gegen gemeiuschädliche Eingirkungen des Bergbaues vom 9. September 1893. 
(Amtsbl. S. 374 Oppeln.) 
Zum Schutze der Brunnenanlagen für die Wasserversorgung des Ober- 
schlesischen Industriebezirks zu Zawada bei Peiskretscham und an den 
Schächten „Adolf“ und „Glückhilf“ bei Alt-Repten und gegen gemeinschädliche 
Einwirkungen des Bergbaues verordnet das unterzeichnete Königliche Ober- 
bergamt auf Grund des § 4 Abs. 2 und der I§ 196 und 197 des All. 
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, was folgt: 
&amp; 1. 1. Innerhalb des im Abs. 2 näher beschriebenen Schutzbezirks ist 
die Ausführung von Schürfarbeiten ohne vorherige Genehmigung des König- 
lichen Oberbergamts zu Breslau untersagt. 
2. Der Schutbe)irk wird begrenzt durch grade Linien, welche von der 
Kirche zu Tost nach der Kirche zu Ujest, von dort über die Kirche zu Kiefer- 
städtel, die katholische Kirche zu Gleiwitz und die Kirche zu Mikultschütz 
nach der Mitte des Schlosses z Rokittnitz, von dort nach der Kirche zu 
Radzionkau, dem Turme des alten Schlosses zu Neudeck und nach der Kirche 
zu Groß-Zyglin und von da wieder anschließend an den Anfangspunkt zu 
Tost gezogen gedacht sind. 
3. Eine Uebersichtskarte, auf welcher die vorstehend festgestellten Grenzen 
verzeichnet sind, liegt zu jedermanns Einsicht bei den Königlichen Revier- 
beamten für die Bergreviere Tarnowitz, Süd-Beuthen und Zabrze aus. 
52. Zuwiderhandlungen gegen diese Bergpolizeiverordnung werden 
auf Grund des § 208 des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung des 
Gesetzes vom 24. Juni 1892, betr. die Abänderung einzelner Bestimmungen 
des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Ges.-S. 1865 S. 705 
1892 S. 131) mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und im Unvermögensfall 
mit Haft bestraft. 
§ 3. Die Polizeiverordnung, betreffend den Schutz der Brunnenanlage 
für die Wasserversorgung des Oberschlesischen Industriebezirks zu Zawada 
bei Peiskretscham gegen gemeinschädliche Einwirkung des Bergbaues vom 
23. Juli 1880 (Amtsbl. der Königlichen Regierung zu Oppeln 1880, 
Stück 31 S. 211) wird aufgehoben. 
§ 4. Die vorstehende Bergpolizeiverordnung tritt in Kraft mit dem 
Tage, an welchem das ihre Verkündigung enthaltende Stück des Amtsblattes 
der Königlichen Regierung zu Oppeln ausgegeben wird. 
Breslau, den 9. September 1893. 
Königliches Oberbergamt.
        <pb n="740" />
        4. Polizeiverordnung, betr. den Schutz von Brunnenaulagen für die Wasser- 
versorgung des Oberschlesischen Industriebezirks zu Zawada bei Peiskretscham 
und an den Schächten Adolf und Glückhilf bei Alt-Repten vom 6. Juni 1894. 
(Amtsbl. S. 240 Oppeln.) 
Zum Schutze der Brunnenanlagen für die Wasserversorgung des Ober- 
schlesischen Industriebezirks zu Zawada bei Peiskretscham und an den Schächten 
Adolf und Glückhilf bei Alt-Repten gegen Bohrungen und Eingrabungen, 
welche nicht unter die Bergpolizeiverordnung vom 9. September 1893) 
(Amtsbl. Stück 37 S. 374) fallen, wird auf Grund des § 137 des Gesetzes 
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) 
gemäß §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) unter Zustimmung des Bezirksaus ufses 
für die Kreise Groß-Strehlitz, Tarnowitz, Beuthen O.-S. und Gleiwitz 
folgendes verordnet: 
&amp; 1. Die Vornahme von Bohrungen und Eingrabungen, welche über 
eine Tiefe von 10 m hinaus unter die Erdoberfläche eindringen, ist innerhalb 
des in § 2 näher bezeichneten Schutzbezirks ohne vorherige diesseitige Ge- 
nehmigung untersagt. 
§&amp; 2. Der Schutzbezirk wird begrengt durch gerade Linien, welche von 
der Kirche zu Tost nach der Kirche zu Ujest, von dort über die Kirche zu 
Kieferstädtel, die katholische Kirche zu Gleiwitz und die Kirche zu Milkultschütz 
nach der Mitte des Schlosses zu Rokittnitz, von dort nach der Kirche zu 
Radzionkau, dem Turme des alten Schlosses zu Neudeck und nach der Kirche 
u Groß-Zyglin und von da wieder anschließend an den Anfangspunkt zu 
oft Ggebognn gedacht sind. 
ine Uebersichtskarte, auf welcher die vorsteheud festgestellten Grenzen 
verzeichnet sind, liegt zu jedermanns Einsicht bei den königl. Landratsämtern 
zu Groß-Strehlitz, Tarnowitz, Beuthen O.-S. und Gleiwitz aus. 
§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im 
Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
. l0 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in 
aft. 
Oppeln, den 6. Juni 1894. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. Schutzvorrichtungen für die Brunnenanlage an 
der Rosaliengrube bei Gr.-Dombrowka, vom 8. Oktober 1902. 
(Amtsbl. S. 334.) 
Zum Schutze der Brunnenanlage an der Rosaliengrube bei Groß- 
Dombrowka (Landkreis Beuthen O.-S.) gegen Bohrungen und Eingrabungen. 
welche nicht unter die bergpolizeilichen Vorschriften fallen, wird auf Grund 
des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883 (Ges.-S. S. 195) und gemäß §5 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltun vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses folgendes verordnet: 
&amp; 1. Die Vornahme von Vohrungen und Eingrabungen, welche über 
doberfläche eindringen, ist innerhalb 
eine Tiefe von 10 m hinaus unter die 
andespolizeiliche 
des in § 2 näher bezeichneten Schutzbezirks, ohne vorherige 
Genehmigung untersagt. 
1) Vgl. die vorhergehende Nummer 8.
        <pb n="741" />
        — 93 — 
§&amp; 2. Die Grenze des Schutzbezirks wird durch den Weg gebildet, 
welcher von der Oparamühle über Dolken nach Solgerschacht führt, deckt 
sich von hier aus mit einer in der Verlängerung dieses Weges nach dem 
Dorfwege von Groß-Dombrowka führenden e verfolgt von deren 
Schnittpunkt mit dem Dorfwege den letzteren bis zum östlichen Ausgange 
des Dorfes, verläuft dann in der Richtung einer von hier aus über den 
Landesvermessungspunkt 297,9 nach demjenigen Punkte der Grenze der 
Landkreise Beuihen O.-S. und Kattowitz führenden Luftlinie, an welchem 
der von der Przelaikamühle in nordwestlicher Richtung herkommende Weg 
auf der Grenze bis zur Przelaikamühle führt und läuft von letzterer an der 
Landesgrenze entlang nach der Oparamühle zurück. 
Eine Uebersichtskarte, aus welcher die vorstehend bezeichnete Grenze des 
Schutzbezirkes zu ersehen ist, liegt zu jedermanns Einsicht auf den Landrats- 
ämtern Beuthen O.-S. und Kattowitz aus. 
§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 (sechzig) 
Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im 
biesigen Regierungsamtsblatt in Kraft. 
Oppeln, den 8. Oktober 1902. 
Der Regierungspräsident. 
c) Regierungsbezirk Liegnitz. 
Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz des Quellengebiets des Wasserwerkes 
der Stadt Waldenburg bei Ruhbank Kgen gömeinschidliche Einwirkungen 
von Schürfarbeiten, vom 31. Mai 1905. (Amtsbl. S. 156.) 
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes für die 
Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865/24. Juni 1892 hat das unter- 
zeichnete Oberbergamt zum Schutze des Quellengebiets des Wasserwerks der 
Stadt Waldenburg bei Ruhbank im Kreise Bolkenhain, Regierungsbezirk 
Liegnitz, gegen gemeinschädliche Einwirkungen von Schürfarbeiten folgende 
Entscheidung getroffen: 
§ 1. Die Ausführung von Schürfarbeiten ist innerhalb des nachstehend 
näher bezeichneten das Quellengebiet des Wasserwerks der Stadt Walden- 
burg umschließenden Bezirks verboten, sofern nicht vorher die Genehmigun 
des 5 zuständigen Königlichen Bergrevierbeamten hierzu schriftlich ertei 
worden ist. 
Dieser Bezirk wird von einem Vieleck umgrenzt, dessen Ecken die fol- 
genden Terrainpunkte bilden: 
a) die höchste Felskuppe der Fuchssteine im Krausendorfer Walde, 
b) die Spitze des Kreglerberges im Einsiedelwalde, 
J) der Kreuzpunkt der Grenze des Kreises Landeshut mit dem Kommuni- 
kationsweg von Ruhbank nach Gießmannsdorf, 
d) die Windmühle in Hartmannsdorf, 
e) der Dreiecksmarkstein auf dem Leuschnerberge bei Vogelsdorf, 
1) der Schnittpunkt der Eisenbahnlinie Ruhbank-Liebau mit dem von 
Koeppelhof nordwestlich ausgehenden Kommunikationswege nach 
Reußendorf,
        <pb n="742" />
        — 94 — 
8) die an demselben Wege vor dem Antonienwalde gelegene Brunnen- 
ammer, 
h) der Dreiecksmarkstein auf dem Nesselhügel im Hrausenderfer Walde. 
Ein Lageplan, auf welchem der vorbezeichnete Schutzbezirk angegeben 
ist, liet wäheend der Amtsstunden zur Einsichtnahme in dem Dienstzimmer 
des Königlichen Revierbeamten des Bergreviers West-Waldenburg zu Walden- 
burg in Schlesien aus. « 
§2.UeberttetungendieserBorschriftwerdenaukauuddes§207 
des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 
1865/24. Juni 1892 mit Geldstrafen bis zu 150 Mark und im Unver- 
mögensfalle mit Haft bestraft. 
Breslau, den 31. Mai 1905. 
Königliches Oberbergamt.
        <pb n="743" />
        Alphabetisches Register. 
(Die Zahlen bedeuten die Seiten.) 
—. ——ÓÚ 
Aborteinrichtungen 48. 
Abraum in Taebauen 41. 
Abwässer, Reinigun 
Adolf= und Sun chte Schutz der 
Brunnenanlagen 92. 
Alter Mann 15. 
Altheide, Schutz der Mineralquellen 89. 
Anschlagsbühnen 8. 
Ansteckende Krankheiten 45. 
Arbeiter 45. 
Arbeiter in Eisenerzbergwerken 69. 
Arbeiterliste 45. 
Asche, Abfuhr 2 
Ausenihalt an gefährlichen Stellen 1. 
Aussichtspersonen, Verantwortlichkeit 58. 
Angenschutzmittel 49. 
Ausgänge, fahrbare 10. 
Auskänge 52. 
B. 
Badeeinrichtungen 47. 
Bäder, Schutzvorschriften 88. 
Beleuchtung 28. 
Beleuchtung in Eisenerzbergwerken 67. 
Benzinlagerräume 27. 
Bertpol , allgemeine 1. 
Bergwer ganlagen, Berkehrsschutz 1. 
Bergwerksbesitzer, Begriff 58. 
Betriebsanlagen, Beschädigung 49. 
Betriebseinstellung, Sihhergeinsimaßregeln?. 
Bewetterung der Arbeitsorte 14. 
Bohrlöcher, Laden 38. 
Branddämme 22. 
Branntweintrinken, Berbot 48. 
Brannkohlen, Abbau b. 
Braunkohlenbrikettfabriken, Einrichtung und 
Betrieb 88. 
Bremswerke 8 
Haiante Sn 89. 
Brüche, Werfen 4 
C. 
Charlouenbrunn, Schutz der Mineral= 
quellen 88. 
Dampftefsel 42. 
  
E. 
Eisenerzber werke, Betrieb 61. 
Elektrische Zündung 89. 
Epidemien 48. 
F. 
Fangvorrichtungen 57. 
Fahrtrum 11. 
Bährlee# 11. 12. 
Fahrung 10. 
Fahrung in Eisenerzbergwerken 66. 
Feuersgefahr, Abwendung 8 
Fördergestelle 13. 
Förderschalen 57. 
Förderung 5. 
Förderung in Eisenerzbergwerken 84. 
Gase, schädliche, Schutz 28. 
Gesundheitliche Vorschriften 47. 
Gewinnungsarbeiten 41. 
Glatteis, Beseitigung 2 
Goczalkowig, Schutz des Bades 90. 
Gräbereien, Betrieb 88. 
Grubenbaue, Sicherung 8. 
Grubenbilder, Nachtragung 50. 
Grubenbrände, Berhütung 28. 
65. 
Halden, Umwehrung 2. 
Häuerarbeiten 45. 
Häuerarbeiten in Eisenerzbergwerken 68. 
Hauptwetterströme 18. 
K. 
Kauen 47. 
Kesselwärter, Dienstvorschriften 59. 
Kohlenschlamm, Abfuhr 2. 
Kohlenstaub. Beseitigung 22. 
Kokereien 51. 
Körigsbors.Jastrzend, Schutz des Bades 
grabtenmanspone 48. 
L. 
Lampenkammer 27.
        <pb n="744" />
        Landeck, Schutz der Mineralquellen 88. 
Leuchtstoffaufbewahrungsräume 4. 
M. 
Markscheidersicherheitspfeiler 4. 
Martscheiderwesen 50. . 
Marlscheiderwe sen in Eisenerzbergwerlen 69. 
Maschinen 42. 
Maschinen in Eisenerzbergwerken 68. 
Mineraliengewinnung 88. 
N. 
Nircoglyzerinhaltige Sprengstoffe 87. 
O. 
Oberfläche, Schutz 1. 
Oberschlesischer Industriebezirk, Schutz der 
Wasserversorgung 81. 
Offene Lampen, Berbot 22. 
Ohrentücher 49. 
O. 
Querschnitte der Wetterwege 15. 
R. 
Reimswaldauer Quellengebiet 89. 
Reservesicherheitsanlagen 26. 
Rosaliengrube, Schutz der Brunnenanlage 
muzbonle Quellengebiet, Schutzvorschriften 
S. 
Schachtabteufen 19. 
Sachtleltungen 57. 
Schädliche er, Schutz 22. 
Schießarbeit in Eisenerzbergwerken 81. 
Schießarbeit in Schlagwettergruben 40. 
Schießarbeit, Ueberwachung 88. 
Schießlasten 36. 
Schlagwettergruben 19. 
Schwebende Bühnen 11. 
Seilfahrt 10, 55. 
Seilscheiben 56. 
Sicherheitslampen 24. 
Signale 9. 
Sprachrohre 9. 
Sprengstoffbehälter 38. 
Sprengstoffe 27. 
Sprengstoffe, Ausbewahrung 29. 
Sprengsioffe in Eisenerzbergwerken 71. 
Sprengstoffe, Transport 88. 
Sprengstoffe, Verausgabung 34. 
Speerst, Verwendung 838. 
Sprengstoffkammern über Tage 29, 82. 
Sprengstoffkammern unter Tage 80. 
96 
  
Spreugschüsse, We 88. 
Steinbrüche, * 
Steinkohle, Verhütung der Selbstentzün- 
dung 28. 
T. 
Tabakrauchen, Verbot 22. 
Tagebaue, Umwehrung 2. 
Tagesanlagen, Errichtung 8. 
Tagesöffnungen 18. 
Treppen, Sicherung 2. 
Trinkwasser, Versorgung 48. 
Trunk, Verbot 45. 
u. 
Umbruchsörter 8. 
Unfallverhütungsvorschriften 48. 
Unterhöhlen 42. 
Unterschrämen 42. 
B. 
Vertiefungen, Sicherung 2. 
W. 
Waldenburger Wasserwerke, 
schriften 98. 
Warnungstafeln 52. 
Wasser= und Wetterdurchbrüche 4. 
Wasserleitungen, Schugzvorschriften 88. 
Wegräumungsarbeiten 41. 
Wegweiser 49. 
Wetnerbohrlöcher 20. 
Wetterbuch 14. 
Wetterdurchschlag 18. 
Wetterführung 18. 
Wetterführung in Eisenerzbergwerken 67. 
Wetterlutten 20. 
Wettermaschinen 18. 
Wetteröfen 15. 
Wetterproben 14. 
Wetterrisse 16. 
Wetterröschen 20. 
Weteerscheider 19. 
Wetterstrecken 15. 
Wetterttren 15. 
Wetleruntersuchung 11. 
Wetterversorgung 18. 
Schutzvor- 
Fawaha, Shu der Brunnenanlagen 91. 
echenbuch, Eintragung 52. 
Zechenstuben 47. 
Zimmerung, Rauben 4. 
Zündschnüre, Gebrauch 38. 
Zwischenmagazine 32. 
  
Druck von A. W. Hayu's Erben, Berlin und Potsdam.
        <pb n="745" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
