lich  wiederum  die  Versicherung  erhalten,  daß  man
sich  der  reellen  Hilfe  des  nunmehr  hoffentlich  im
wirklichen  Anmarsch  begriffenen,  von  des  Kaisers
Majestät  und  seinen  gesamten  Hohen  Alliierten
hierzu  bestimmten  Neutralitäts-Corps  zuverlässig  getrösten
  könne.
Gleich  wie  wir  nicht  weniger  ein  ansehnliches
Corps  von  Unserer  eigenen,  sowie  der  moskowitischen
  Miliz  bedürfenden  Falles  zur  Rettung  Unserer
  getreuen  Erblande  auf  den  polnischen  Grenzen
bereit  halten,  so  haben  Wir  auch  den  mit  Uns  in
besonderen  Bündnissen  und  Verbrüderung  stehenden
Mächten  zur  Gestellung  ihrer  Beihilfstruppen  Nachricht
  erteilet.  Trotzdem  erfordert  Unsere  landesväterliche
  Fürsorge  nicht  minder,  auch  in  Unserm  getreuen
  Kurfürstentum  und  andern  alten  und  neuen
Erblanden  auf  alle  Fälle  billige  Vorsicht  zu  treffen

und  alles,  was  zu  einer  siegreichen  Verteidigung
nötig  ist,  vorzukehren.  .  *y1
Also  ist  Unser  gnädigster  Wille  und  zugleich

ernster  Befehl,  daß  unter  Aufsicht  der  Ortsgerichte
sofort  und  spätestens  zwei  Tage  nach  Erhaltung
dieses  Unseres  Mandats  von  der  zu  dem  angeordneten
  Ererzieren  aufgeschriebenen  Mannschaft  von
20  bis  40  Jahren  zwei  Aufgebote  formieret  werden;
  zu  dem  ersten  soll  der  sechste,  und  wenn  dieses
  regulieret,  zu  dem  andern  der  fünfte  Mann
durchs  Los  ausgesondert  werden.  Damit  aber  auch
hierbei,  sowohl  wegen  des  Losens,  als  auch  wegen,
der  Aufgebote,  kein  Zweifel  oder  Unordnung  entstehe,
  so  ist  solches  dergestalt  vorzunehmen,  daß  die
auf  jedem  Sammelplatz  zum  Exerzieren  bisher  bezeichnete
  Mannschaft  in  ein,  zwei  oder  drei  Tagen,
wie  es  die  Rücksicht  auf  die  Umstände  erlaubt,  gestellet
  und  —  sowohl  im  Beisein  derer,  die  sie  dazu
berufen,  als  auch  im  Beisein  des  Offiziers  von  der
Division,  —  jeder  Ort,  er  sei  Stadt,  Flecken  oder
Dorf,  besonders  ausgelost,  so  viel  Zettel  als  Personen
  bei  jedem  befindlich  gefertigt,  der  sechste  allezeit
  mit  den  Worten:  Für  das  BVBaterland
usw.  beschrieben,  allerseits  fest  zugemacht  in  eine
verdeckte  Büchse  oder  einen  andern  Behälter  gesteckt,
  selbige  von  einem  frommen,  wohlberüchtigten
Manne  gezogen,  einem  jeden,  der  zum  Lose  gehörig,
zugestellet,  sodann  von  der  dabei  sitzenden  Gerichtsobrigkeit
  eröffnet  und  dem  Ausgeloseten  ein  von
der  Gerichtsobrigkeit  und  dem  Offizier  unterschriebenes
  Billet  mit  Exprimierung  seines  Namens  ausgehändigt
  werde.  Ebenso  ist  es  mit  der  Auslosung
zum  andern  Aufgebot  zu  halten.  Sollte  sich  dabei
ergeben,  daß  außer  dem  ersten  und  zweiten,  Aufgebot
  noch  Ueberzählige  vorhanden  sind,  so  sind  dieselben
  in  nahe  gelegene  Orte  zu  bringen,  woselbst
gleichermaßen  eine  Ueberzahl  vorhanden  ist,  und
dann  sind  auch  diese  vollends  zum  Los  zu  bringen.
  Wir  sind  auch  gnädigst  zufrieden,  daß  außer
denjenigen,  so  gleich  anfangs  vom  Ererzieren  befreit
  worden,  auch  noch  von  der  Ausloosung  zum
ersten  Aufgebot  die  Brauer  und  Mälzer,  die  Schafmeister,
  Dorfschmiede  und  Dorfbäcker  in  öffentlichen

Unser  Dommerland.

15

Backhäusern,  Schenk=  und  Gastwirte,  so  sich  in  ordentlichen
  Schenken  und  privilegierten  Gasthöfen
wirklich  befinden,  nicht  weniger  Maurer  und  Zimmerleute,
  welches  dieses  Jahr  den  Hofzug  zu  Unsern
  hiesigen  Zivil=  und  Militärgebäuden  wirklich
verrichten,  desgleichen  Steinbrecher  und  Schifferleute
  befreit  sein  sollen.  Gleichwie  auch  diejenigen,
so  innerhalb  zwei  Jahren  gänzlich  abgebrannt,  von
den  jetzigen  zwei  Aufgeboten  entlassen  werden.  Im
übrigen  soll  es  bei  Vermeidung  schwerer  Strafe,
auch  der  Unterobrigkeit  selbst,  lediglich  bei  demjenigen
  verbleiben,  den  das  Los  durch  höttliche
Schickung  getroffen,  auch  hierunter  keineswegs  ein
Auskauf,  oder  Auswechsel  oder  Vertretung  eines
andern  stattfinden,  und  wider  die  Auslosung  selbst,
wenn  solche  redlich  geschieht,  keine  Klage,  viel  weniger
  Prozeß  von  der  Obrigkeit  angenommen,  erteilet,
  zugelassen  oder  respektiert  werden.
Diejenigen  nun,  so  dergestalt  ausgelost  sind,  und
zwar  die  in  dem  ersten  Aufgebote  sich  befindlichen,
haben  sich  sofort  zu  dem  Marsche,  wenn  solcher  auf
erfolgte  Order  von  dem  bei  jeder  Division  kommandierenden
  Oberoffizier  angesagt  wird,  bereit  zu
halten;  da  sie  denn  auß  größtenteils  mit  Ober=  und
Untergewehr,  auch  Munition  von  Pulver  und  Blei

wie  auch  mit  Schanzzeug  versehen  werden  sollen.
Wie  sich  denn  auch  nicht  minder  die  ins  andere
Aufgebot  gekommenen  auf  ferneren  bedürfenden

Fall  oder  zur  Abwechselung  und  Ablösung  des  ersten
  Aufgebotes  nach  Verfließung  der  demselben
festgesetzten  Zeit  bereit  zu  halten  haben.  Die  Zurückbleibenden
  haben  für  die  Bestellung  der  Güter
und  Felder  derer,  die  abwesend  sind,  mit  zu  sorgen,
  auch  die  Obrigkeit  deswegen  gebührende  Aufsicht
  zu  führen.  Jedem  aber  von  denjenigen,  so
wirklich  marschieren  ist  von  jeder  Ortsgemeinde,
oder  wenn  mehr  als  eine  Gemeinde  mit  einander
einen  Mann  stellen,  von  denselben  zusammen  ein
Taler  zur  Ergötzlichkeit  und  selbstbeliebigen  Aufwand
  zu  reichen;  hierüber  auch  noch  zur  Verpflegung
  einen  Monat  lang  zwei  Taler  vorschußweise
mit  zu  geben

Wenn  nun  die  Obrigkeit  oder  deren  Abgeordnete
  den  Schein  nebst  den  zur  Löhnung  ausgesetzlen
  monatlichen  zwei  Talern  an  den  Hauptmann
überbringet,  so  wird  alsdann  von  selbigem  über
die  Mannschaft  und  vorher  benannte  Gelder  quit—
tieret,  das  Geld  aber  von  dem  Hauptmann  dem
Kommandanten  des  Bataillons  eingehändigt  und
von  dem  Marschgelde  anbei  die  Rechnung  übergeben.
  Diese  Gelder  nun  sind  inzwischen  vorschußweise
  bei  den  Gemeinden  nach  dem  daselbst  eingeführten
  gewöhnlichen  Modus  der  gemeinen  Anlagen
  aufzubringen

Was  sonst  die  von  den  Ausgelosten  und  wirklich
  Marschierenden  zu  leistenden  Steuern,  Frohnen
und  Dienste  anbelangt,  so  ist  es  damit  folgendermaßen
  zu  halten:  Die  Personalsteuern  müssen  bei
dieser  allgemeinen  Not,  da  die  Kriegskasse  nicht  entblößt
  werden  kann,  von  den  übrigen  Zurückblei-