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benden  getragen  werden;  die  wirklichen  Lasten
aber,  so  auf  den  Gütern  selbst  haften  oder  darauf
gelegt  werden,  sind  nichts  desto  minder  von  den
Besitzern  abzustatten,  weil  sie  auf  dem  Marsche  ihre
Verpflegung  genießen  und  in  ihrer  Abwesenheit  für
die  Bestellung  ihrer  Güter  zugleich  gesorgt  wird.
Würde  aber  ein  solch  Ausgeloster  entweichen,  so
ist  er  gleich  den  Militär-Deserteurs  zu  traktieren,
und  sowohl  derselbe,  wenn  er  wieder  angetroffen
wird,  als  die  Obrigkeit,  die  ihn  wissentlich  unter
ihrer  Jurisdiktion  dulden  würde,  dem  nach  letzt  ergangenen
  Deserteur-Mandat  gemäß  ernstlich  zu  bestrafen;
  wie  denn  auch  ein  solch  Entwichener  nicht
nur  aller  Orten  zu  revozieren,  sondern  auch,  weil
er  durch  die  entzogene  Beschützung  dem  Vaterlande
treulos  geworden,  seiner  Güter  und  Erbschaften
verlustig  und  er  selbst  für  unehrlich  erklärt  sein
soll.  Dahingegen  diejenigen,  so  sich  wohl  aufführen,
  aller  Beförderung,  Vorzugs  vor  anderen  und
mehrerer  Benefizien  sich  zu  getrösten  haben.  Wir
machen  uns  aber  hierbei  die  zuverlässige  gute  Hoffnung,

  es  werden  alle  getreue  Untertanen  um  so
viel  desto  williger  sich  dazu  finden  lassen,  da  es
bloß  zur  Beschützung  des  Vaterlandes  angesehen,

auch  durch  göttliche  Beihilfe
und  einige  Wochen,  die  er  vom  Hause  bliebe,  ankommen
  dürfte.  Und  Wir  daneben  die  Versicherung
tun,  daß  keiner  von  diesen  Aufgebotenen  außer  Unserm
  Erblande  und  über  die  äußersten  Grenzen  der
beiden  Markgrafentümer  Ober=  und  Niederlausiu,
als  woselbst  die  angedrohte  Gefahr  vornehmlich  mit
zu  besorgen,  geführet;  sondern  die  Aufgebotenen
vielmehr,  sobald  die  Not  aufhören  wird,  willigst
wieder  auseinander  und  heimgelassen  werden  sollen.
  Daher  dann  auch  der  von  ihnen  abzulegende
Eid  ausdrücklich  nur  auf  die  Verteidigung  des  Landes
  und  die  darinnen  leistenden  Dienste  gerichtet
ist,  dergestalt,  daß,  wenn  sich  etwa  einige  Offiziers
unternehmen  möchten,  selbige  noch  weiter  hinaus  zu
nötigen,  dieselben  auf  solchen  Fall  ihres  Eides  entledigt
  und  ungestraft  frei  davon  gehen  mögen.
Sollte  aber  die  Not  noch  größer,  wie  man  zwar
nächst  göttlichen  Beistand  nicht  vermuten  will  und
daher  eine  noch  stärkere  Verteidigungs-Anstalt  zu
machen  erfordert  werden,  so  versehen  Wir  Uns  allerdings,
  befehlen  auch  hiermit  und  verordnen  ernstlich,
  daß  sodann  auf  ergehende  Verordnungen  nicht
nur  das  erste  und  das  zweite,  sondern  auch  noch  mehrere
  Aufgebote,  ja  wohl  äußerstem  Falles  bei  einem  General-Aufgebot
  jedweder  Mann  für  Mann,  welcher  mitzugehen
  und  Widerstand  oder  doch  Arbeit  dabei  zu
tun  vermag,  mit  Ober=  und  Untergewehr  .  .  fsich
an  Ort  und  Stelle  an  dem  Sammelplatz,  der  ihnen
angewiesen  werden  wird,  nebst  zehntägiger  Verpflegung
  an  Brot  einfinden  sollen.  Gleich  wie  Wir
nicht  weniger  auf  solchen  Falb  wegen  Aufsitzung  der
Ritterpferde  auch  Unserer  getreuen  Vasallen  Jäger
und  Schützen  zum  Anmarsch  an  die  Orte,  wohin
man  sie  verlangen  wird,  Order  erteilen  lassen  werden,
  welche  sodann  dasjenige  gleichergestalt  zu  bewerlstelligen
  haben,  was  ihnen  anbefohlen  werden

nur  auf  wenige  Zeit

Anser  Dommerland

wird.  Wir  zweifeln  im  übrigen  nicht,  es  werde  jeder
  von  selbst  nach  der  Schuldigkeit,  womit  er  Gott,
Uns,  seiner  hohen  Landesobrigkeit,  dem  Baterlande,
  sich  selbst  und  den  Seinen,  verbunden,  aus
rechtmäßigem  Eifer  und  Trieb  begierig  sein,  allen
nur  ersinnlichen,  menschenmöglichen  Widerstand  zu
leisten,  da  einesteils  Unsere  getreuen  Untertanen
leider  mehr  als  zu  sehr  erfahren,  wie  schlecht  und
wenig  des  schon  bekannten  Feindes  Versprechen  zu
trauen  und  mit  was  für  unzähligen  Arten  der  Kontributionen
  und  Exzesse  das  gute  Land  unter  dem
Scheine  eines  getroffenen  Friedens  von  einer  Zeit“)
zur  andern  von  ihm  ausgesaugt  worden;  andernteils
  aber  was  noch  weiter  von  dem  bei  sich  habenden
  Erbfeind  christlichen  Namens  zu  befürchten,  wofür
  doch  allenthalben  uns  göttliche  Allmacht  gnädiglich
  bewahren  wolle.  Daher  denn  Unsere  getreuen
Vasallen  und  Untertanen  vom  Lande  die  an  Früchten
  und  sonst  habenden  Vorräte  bei  Zeiten  in  diejenigen
  Städte,  so  von  Unsern  dazu  kommandierten
  Generalen  ihnen  angewiesen  und  namhaft  gemacht
  werden  sollen,  zu  bringen,  auch  diesen  sonst
in  andern  Dingen  hilfreiche  Hand  zu  leisten  haben.
Gleichwie  nicht  minder  die  Gegend,  wo  der  feindliche
  Durchzug  eintreffen,  möchte  der  Landmann  sich
mit  den  Seinigen  und  absonderlich  mit  dem  Vieh
in  die  angelegenen  Wälder  zu  retten,  die  Wälder
zu  verhauen  und  daraus  den  Feind  so  viel  nur
immer  möglich  zu  belästigen  hat.

Wir  ermahnen  demnach  landesväterlich  alle  und
jede  Unsere  getreuen  Vasallen,  Untertanen  und
Schutzverwandten  hierunter  den  Mut  nicht  sinken  zu
lassen,  sondern  göttlichen  Schutzes  und  Beistandes
sich  hauptsächlich  zu  getrösten,  je  weniger  bei  einer
unbilligen  Rachgier  und  Aufbringung  eines  unchristlichen
  Feindes  von  Gottes  Segen  für  den  Feind  zu
vermuten.  Wir  werden  auch  Unseres  Ortes  nicht
unterlassen,  diejenigen,  so  sich  hierbei  allenthalben
wohl  bezeigen  und  verdient  machen,  werden  mit
Gnaden  und  anderen  Belohnungen  bei  gegebener
Gelegenheit  zu  bedenken.

Dahingegen  die,  so  sich  der  Schuldigkeit  ungebührlich
  entziehen  nächst  der  von  Gott  dem  Allerhöchsten
  unzweifelhaft  darauf  folgenden  Strafe  auch
von  Uns  als  Landesherrn  über  die  bereits  oben
bei  der  Desertierung  angezeigte  Strafe  unfehlbar
auch  noch  andere  Ahndung  und  Cgovercition  zu  gewärtigen
  haben,  womit  Wir  doch  jedermann  gerne
verschonet  wissen  wollen.

Zu  Urkund  ist  dieses  von  Uns  mit  eigener  Hand
unterschrieben  und  unter  dem  vorgedruckten  Kal.
Sekret  ausgefertigt  worden.

Gegeben  zu  Dresden  am  10.  April  1711.

Augustus  Rer.  Egon  Fürst  zu  Fürstenberg.
(L.  S.)  Christian  Bernhardi.

–.  —

*)  Bem.:  Es  ist  die  Zeit  vor  dem  Alt-Ran—
städter  Frieden  gemeint;  Karl  XII.  hielt  Sachsen
besetzt  und  ließ  dem  Volke  die  Politik  des  Königs
von  Polen  schwer  entgelten.