WMitttelalterliche  Strandgerechtigkeit  auf  der  Insel  Rügen.

Matthäus  von  Normann,  gebore,,  um  1490  als
Sohn  Heinrichs  von  Normann  auf  Dubnitz,  studierte
  1512  in  Greifswald  die  Rechte  und  ward
dann  Gerichtsschreiber  der  rügenschen  Landvögte
Waldemar  zu  Putbus  (1496—1517),  Degener  Buggenhagen
  (1517—1523)  und  Wilken  von  Platen
(1523—1535).  Im  Jahre  1534  wurde  er  Kirchherr
zu  Patzig  auf  Rügen,  doch  ließ  er  das  kirchliche
Amt  durch  einen  Vicepleban  verwalten.  Er  selbst
hielt  sich  meist  auf  dem  Festlande  auf,  und  als  sich
ihm  dann  nach  dem  Tode  des  Camminer  Bischofs
Erasmus  von  Manteuffel  (gest.  1544)  die  Aussicht
eröffnete,  dessen  Nachfolger  zu  werden,  ging  er  noch
einmal  an  die  Greifswalder  Universität  und  begann
hier  Theologie  zu  studieren.  Die  Aussichten  erfüllten
  sich  jedoch  nicht.  Michaelis  1551  wurde  Matthäus
  von  Normann  dann  Landvogt  von  Rügen

und  versah  dieses  Amt  bis  zu  seinem  Tode.  Er
starb  in  Stralsund  am  25.  April  1556.  Val.

des
Fest-Frommhold

  in  der  Einleitung  zu  seiner  Ausg.
Rüg.  Landrechtes,  Stettin  1896,  und  in  der
schrift  für  Lemcke,  Stettin  1898,  S.  67  ff.

Matthäus  von  Normann  hat  uns  ein  literarisches
  Werk  hinterlassen,  das  für  seine  Zeit  hochbedeutsam
  war  und  für  uns  ein  wichtiges  Quellenwerk
  bildet.  Das  ist  das  Rügensche  Landrecht.
Dasselbe  ist  uns  in  zwei  Fassungen  überliefert.  Die
ältere  und  kürzere  Fassung  ist  in  der  Zeit  zwischen
1525—1531  entstanden;  sie  liegt  uns  in  den  Ausgaben
  von  J.  C.  H.  Dreyer  und  G.  Frommhold
vor.  Die  jüngere  und  ausführlichere  Fassung
stammt  vermutlich  aus  den  Jahren  1546—1549;  sie
ist  der  Ausgabe  von  Th.  H.  Gadebusch,  Stralsund
1777,  zu  grunde  gelegt.

Dieses  im  ausgehenden  Mittelalter  von  Matthäus
  von  Normann  aufgezeichnete  Landrecht  enthält
  die  auf  Rügen  vom  13.—16.  Jahrhundert  gültig
  gewesenen  Rechtsbräuche  und  ist  dadurch  für  die
Erkenntnis  nicht  nur  der  alten,  Rechtsgeschichte,  sondern
  vor  allem  auch  der  Kulturgeschichte  des  Landes
  sehr  wichtig.  Die  Sprache,  in  der  das  Werk
verfaßt  ist,  ist  das  Mittelniederdeutsche  des  ausgehenden
  Mittelalters.  Dieses  ähnelt  zwar  sehr  dem
noch  jetzt  üblichen,  rügenschen  Plattdeutschen,  es
enthält  aber  auch  viele  veraltete  Wörter  und  Wendungen
  und  erschwert  dadurch  die  Lektüre  für  den
Laien.

Von  Prof.  Dr.  A.  aas.

Jch  habe  im  Folgenden  vier  hintereinander  folsende
  Kapitel  aus  der  jüngeren  Fassung  unter  der
leberschrift  „Strandgerechtigkeit"  zusammengefaßt
und  ins  Hochdeutsche  übertragen.  Diese  Kapitel  gewähren
  uns  einen  guten  Einblick  in  die  entsprechenden
  rügenschen  Verhältnisse.  Die  Kapitel  haben  im
einzelnen  folgende  Ueberschriften:  XI.  Von  den
Strömen,  Stranden,  Stranddriften,  Fischereianlagen

und  Wassergerechtigkeit,  insbesondere  Flürstliche)
Genaden)  betreffend.  XII.  Von  den  Binnenstranden.

  XIII.  Von  den  Schiffsanlegestellen  und  gemeinen
  Fähren  binnen  Landes.  XIV.  Von  den
Fähren.

J

Es  gibt  zweierlei  Strande  und  Ströme:  der  eine
Strand  ist  der  Außenstrand  (Butenstrand),  der  an—
dere  der  Binnenstrand.  Der  Außenstrand  beginnt
vor  dem  Neuen  Tief  1)  und  geht  um  das  Land
und  um  Hiddensee  herum  bis  zu  den  Dünen,  die
auf  dem  Buger  Ort  2)  und  vor  dem  Gellen  3)  liegen.


Aller  stranddriftigen  Güter,  die  aus  der  „Wilden
  See“  kommen  und  nicht  innerhalb  einer  geschlossenen

  Wiek  binnen  Landes  an  Land  treiben,
immt  sich  der  Gardvogt  oder  der  Landvogt  von
wegen  des  Landesfürsten  an.  Hiervon  sind  ausgenommen
  die  an  den  Außenstrand  schießenden  Besisungen
  derjenigen,  welche  darüber  besondere  Privilegien
  oder  friedsamen  Besitz  vom  Landesfürsten
haben  oder  im  „innehabenden  Gebrauche“  vom  Landesfürsten
  begnadet  sind,  wie  die  Herren  von  Putbus,
  die  Herren  von  Jasmund  auf  Spyker  und  so
viele  sonst  im  Gebrauche  sitzen.  4)

Wo  nun  solche  Wieken  binnen  Landes  unbehinderten
  Zugang  haben,  da  läßt  der  Gardvogt  die
stranddriftigen  Güter  bergen  und  schickt  dem  Landvogt
  Botschaft  darüber  zu;  dieser  verhandelt  alsdann
  mit  den  Leuten,  damit  ein  jeder  um  einen
billigen  Bergelohn,  nach  Gelegenheit  der  Zeit  und
der  Güter,  das  Seinige,  was  da  geborgen  ist,  wiederbekommen
  möge.

Wenn  stranddriftige  Güter,  bei  denen  kein
Schiffsvolk  ist,  an  Land  kommen,  so  nimmt  sich
dieser  der  jeweilige  Besitzer  des  Strandes  an,  wie
der  Landesfürst  und  die  in  vorgenannter  Weise  Privilegierten.
  Wenn  es  Ware  ist,  die  dem  Verderben
nicht  ausgesetzt  ist,  so  verwahrt  man  sie  Jahr  und