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Tag  zum  Besten  seines  Besitzers,  ob  etwa  jemand
käme,  der  rechte  Auskunft  darüber  geben  könnte;  ist
es  leicht  verderbliche  Ware,  so  verkauft  man  sie  und
verwahrt  das  dafür  vereinnahmte  Geld  nach  Abzug
des  Bergelohns  Jahr  und  Tag  für  den  Besitzer.

Wenn  jemand  betroffen  wird,  daß  er  stranddriftige
  Güter  heimlich  bei  Seite  bringt  oder  versteckt,
  so  bestraft  man  ihn  mit  der  höchsten  Strafe,
die  auf  Diebstahl  steht,  wofern  der  Kaufmann  als
Kläger  gegen  ihn  auftritt.

Findet  jemand  etwas  von  stranddriftigen  Gütern
am  Strande,  so  muß  er  es  liegen  lassen  und  dem
Gardvogte  Anzeige  erstatten,  oder  (er  muß  es)  hinbringen,
  oder  (er  muß  es,  wenn  keins  von  beiden
geschieht)  mit  Eiden  und  Wiedererstattung  ersetzen
oder  bezahlen  und  muß  „den  Hals  lösen“  5),  wie  er
es  mit  dem  Landvogte  oder  mit  dem,  in  dessen  Gebiet
  solches  geschehen  ist,  aufs  Genaueste  verabreden
tann.

Alle  Fischereianlagen  und  Fischereiniederlassungen
  6),  in  denen  man  Heringe  oder  andere  Fische
fängt  und  in  denen  um  dieser  Ursache  willen  Buden
  am  Strande  aufgebaut  werden,  dürfen  nur  mit
Wissen  und  Willen  der  landesfürstlichen  Amtleute
oder  derer,  die  auf  Grund  der  landesfürstlichen  Privilegien
  die  gleichen  Gerechtsame  gebrauchen,  errichtet
  werden.  Diese  nehmen  auch  Platzgeld  (Stedegeld)
  und  Matthering  7),  wie  es  von  altersher  Gebrauch
  zu  sein  pflegt;  „darnach  ein  jeder  Wurf  mit
seinem  Fischende“  8).

Weil  nun  der  Allmächtige  Gott  zu  Herbstzeiten
solche  reichen  Gaben  an  Hering  nicht  nur  für  den
Kaufmann,  sondern  auch  für  die  Armut  und  für
den  Ackersmann,  adlig  und  unadlig,  gnädig  gegeben
  hat,  so  pflegten  deswegen  die  alten  Landpvögte,
zu  Zeiten  der  von  Barnekows,  von  Krakevitze  und
Bugenhagen,  und  noch  lange  vor  diesen  also  zu
verfügen:  an  zwei  Tagen  in  der  Woche,  die  man
über  das  ganze  Land  öffentlich  ankündigen  zu  lassen
  pflegte,  durfte  kein  Kaufmann  oder  Fischer  Heringe
  aufkaufen  oder  wieder  verkaufen,  sondern  alles,
  was  dann  an  Land  kam,  kaufte  der  Landmann,
  und  diesem  durfte  man  —  falls  sie  sich  anders
  über  den  Preis  nicht  einigen  konnten  —  den
Kauf  nicht  höher  oder  teurer  geben,  als  ihn  der
Kaufmann  tagszuvor  gekauft  und  bezahlt  halte.  —
Diese  gute  Gewohnheit  und  langgebrauchte  Gerechtigkeit
  ist  jetzt  (d.  i.  um  1546—1549)  fast  ganz  abgekommen,
  zum  großen  Schaden  und  Verderb  des
gemeinen  Mannes  und  besonders  der  Armut.  Daher
  kommt  es,  daß  jetzt  der  Landmann  und  die
Armut  nicht  einen  Hering  bekommen  können,  wenn
sie  ihn  alich  doppelt  hoch  bezahlen  wollten,  wie  sie
doch  auch  sonst  mehr  als  der  Kaufmann  geben
müssen.

Alle  Vergehen  9)  und  alle  Untaten,  die  auf  den
vorgenannten  Stranden,  auf  dem  Lande  wie  auf
dem  Wasser,  von  den  Fischern  oder  sonst  verüb.,
werden,  richten  und  bestrafen  die  landesfürstlichen

Unser  Dommerland

Amtleute  und  die,  die  in  der  vorbezeichneten  Weise
vom  Landesfürsten  befreit  sind.

Der  Landesfürst  hat  auf  den  Stranden  bei  aller
Ware,  die  bei  Stranddriften  zu  Kaufe  kommt,  den
Verkauf.

Aber  alle  Vergehen,  die  da  auf  dem  Wasser  und
auf  den  Strömen  geschehen,  auch  alle  Untaten,  die,
soviel  man  das  feststellen  kann,  auf  den  Strömen
und  auf  dem  Lande  geschehen,  —  zum  Unterschiede
vom  Wilden  Meere  und  Strome  gehört  auf  dem
Binnenstrande,  wo  man  des  Stromes  ungewiß  ist,
die  Tiefe  bis  auf  einen  Artwurf  10)  vom  Lande
ins  Wasser  hinein,  den  Landesfürsten,  während  den
nach  dem  Lande  zu  gelegenen  Teil  der  Besitzer  des
Vorstandes  richtet;  so  ist  es  für  Recht  befunden
zwischen  Wilken  von  Platen  und  Gödike  von  der
Osten  —  richtet  und  straft  der  Landesfürst  allein.

Dem  Landessürsten  gehört  auch  alle  herrenlose
Ware,  die  auf  dem  Wasser  oder  auf  dem  Meeresgrund
  gefunden  wird.

Es  gebührt  sich  auch,  daß  die  landesfürstlichen
Amtleute  auf  den  Heringsfangstellen  sich  mit  den
Fischern  vergleichen  und  eine  bestimmte  Zeit  festsetzen,
  vor  welcher  bei  billiger  Strafe  niemand  des
Morgens  auf  See  gehen  oder  nach  welcher  niemand
am  Abend  an  Land  kommen  darf.  Dies  geschieht.
damit  niemandes  Garne  unbefugterweise  besehen
oder  versetzt  werden,  woran  den  armen  Fischern
viel  gelegen  ist.

Wenn  jemand  betroffen  oder  beschuldigt  wird,
daß  er  eines  anderen  Garn  gelichtet,  abgeschnitten.
losgehauen  oder  aus  böser  Absicht  versetzt  und
unterdrückt  hätte,  so  büßt  er,  falls  er  sich  von  dem
Vorwurf  nicht  freimachen  kann,  60  Mark  11)  an  den
Landesfürsten  und  3  Pfund  12)  an  den  Kläger  und
bezahlt  ihm  die  Garne,  soviel  durch  ihn  weggekommen
  sind,  und  an  Hering  soviel,  als  die  Nachbarn
während  der  Nacht  in  ebenso  vielen  Garnen  gefangen
  haben.  Geschieht  dies  unvorsichtigerweise  durch
Versäumnis  des  Steuermanns  und  der  Mannschaft,
so  büßt  der  Täter  5  Mk.  an  den  Landesfürsten  und
3  Pfund  an  den  Kläger  und  leistet  alle  sonstige
Bezahlung,  wie  zuvor  angegeben  ist.

II.

Der  andere  Strand  heißt  der  Binnenstrand  oder
der  Kleine  Strand.  Er  beginnt  beim  Gellen  3)  und
geht  vor  der  Insel  Hiddensee  vorüber  und  binnen
des  Buges  2)  nach  Wittow  zu,  sodam  durch  die
Wittowsche  Fähre  und  also  weiter  ins  Land  hinein
  13);  auf  der  andern  Seite  geht  der  Binnenstrand
  an  Stralsund  vorbei  (ostwärts)  bis  vor  den
Bodden  um  das  Grabower  Höwt.  14)

Alle  stranddriftigen  Güter,  die  an  den  Binnenstranden
  und  in  den  Wieken  15)  an  Land  kommen,
nimmt  die  Herrschaft,  die  die  Besitzerin  vom  Grund
und  Boden  und  anstoßenden  Schar  ist;  sie  läßt  die
Güter  bergen  und  hält  es  mit  den  Gütern  ebenso,
wie  es  die  landesfürstlichen  Amtleute  mit  denjeni-