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Fähre  21),  die  Grahler  Fähre  22)  ohne  Ruder,  aber

mit  Mast  und  Segel,  die  Kubitzer  Fähre  23),  die
Wittowsche  24)  und  die  Jasmundsche  Fähre  25).

Dort  und  nirgends  anderswo  muß  der  „wankende
Mann“  mit  Pferden,  Wagen,  Waren  und  Leuten
für  Geld  übergesetzt  werden.  Dort  soll,  wie  die  Alten
  es  gehalten  haben,  ein  jeder  bei  Tag  und  bei
Nacht  um  einen  billigen  Pfennig  übergesetzt  und
befördert  werden.  Die  Vieregger  26)  und  Ummanzer
  Fähre  27)  sind  Dorffähren.

Wenn  einer  mit  einem  toten  Menschen,  mit  einem
Gefangenen  oder  mit  verdächtiger  Ware  auf  solch
eine  gemeine  Fähre  komnt,  so  darf  ihn  der  Fährmann
  nach  alter  Gewohnheit  ohne  Vorwissen  der
Herrschaft,  unter  der  die  Fähre  belegen  ist,  und
ohne  Bürgen  nicht  übersetzen,  damit  nichts  verheimlicht
  werde.  Zuwiderhandlungen  bestraft  der  Landesfürst.
  Handelt  es  sich  um  bekannte  Personen,
die  von  Verdacht  frei  sind,  so  sind  diese  von  der
Bestimmung  enthoben.

Bei  den  Alten  war  ein  bestimmtes  Fährgeld
festgesetzt,  das  man  für  allerlei  Waren  gab.  Wenn
einer  seiner  Gelegenheit  nach  übersetzen  mußte  und
auf  Gesellschaft  nicht  warten  konnte  28),  so  gab  er
das  verordnete  Fährgeld.  Wurde  jemand  von  dem
Fährmann  zu  hoch  besteuert  oder  wurde  sonst  ohne
Bewilligumg  des  Landvogtes  eine  Neuerung  eingeführt,
  so  strafte  das  der  Landvogt  von  wegen  des
Landesfürsten.  Das  ist  jetzt  alles  abgekommen,  und
das  ist  nicht  gut;  denn  für  die  Allgemeinheit  ist
es  eine  Beschwerung  und  zwar  keine  geringe  Beschwerung
  der  armen  Leute,  daß  sie  jetzt  zwei  Schillinge
  und  für  ein  Pferd  zum  wenigsten  einen  Groschen
  über  die  Lietzower  Fähre  geben  müssen  und
nicht  unter  einem  Schilling,  selbst  wenn  es  überschwimmt,
  was  den  ganzen  Sommer  hindurch  geschieht.


Der  Fährmann  ist  schuldig,  daß  er  die  Ware,
lebendig  oder  tot,  ohne  Schaden  und  Verderb  einschifft,
  übersetzt  und  wieder  ausschifft.  Entsteht
darüber  Schaden,  so  muß  er  es  entgelten  und  vor
dem  landesfürstlichen  Gerichte  verantworten,  damit
niemand  sonst  verdächtig  wird,  und  er  ist  schuldig,
vor  dem  Landvogte  von  wegen  des  Stromes  das
Recht  zu  beobachten.  Dies  fechten  die  Stralsundischen,
  soviel  die  Grahler  Fähre  und  Altefähre  anlangt,
  an,  aber  nur  de  facto  und  nicht  de  jure.

Alle  Fährleute  sind  frei  von  der  gemeinen  Landessteuer
  und  Unpflicht,  soviel  es  die  Fähre  angeht,
„als  aller  Menschen  Knechte  um  des  gemeinen
Besten  willen.“  Dagegen  müssen  sie  auch  alle  gemeinen
  Fürstenboten  und  Amtsleute  vor  allen  anderen
  befördern,  und  die  Herrenboten,  die  Büchsen
oder  Zeichen  führen,  müssen  sie  frei  und  ohne  Fährgeld
  übersetzen.

*  *  *
Anmerkungen  und  Erläuterungen.

1)  Das  Neue  Tief,  plattdeutsch  dat  Niege  Deep,
welches  sich  südlich  von  der  Halbinsel  Mönchaut  erstreckt,
  entstand  durch  eine  Sturmflut  am  1.  Novem-Unser

  Pommerland

—.

ber  1304.  Die  älteste  Stralsundische  Chronik  berichtet
  über  dieses  Naturereignis  folgendes:  „Im
Jahre  1304  am  1.  November  wehte  ein  so  großer
Sturmwind,  wie  man  bei  Menschenzeiten  nicht  gehört
  hat;  er  riß  Bäume  aus  der  Erde,  warf  Dörfer
  und  Mühlen  um  und  machte  ein  so  großes
Wasser  um  das  Land,  daß  das  Neue  Tief  ausbrach;
  und  wo  sonst  die  Leute  vom  Zicker  ihren
Weizen  auf  dem  Ruden  zu  säen  und  von  dem  einen
Lande  auf  das  andere  zu  gehen  pflegten,  da  war
jetzt  Wasser.“  Urlundlich  wird  das  Neue  Tief  zum
ersten  Male  im  Jahre  1360  angeführt.

2)  Der  Buger  Ort  ist  die  Südspitze  der  langen,
schmalen  Halbinsel  Bug,  die,  aus  alluvialen  Sanden
  bestehend,  sich  an  die  Nordwestecke  der  Halbinsel
  Wittow  ansetzt  und  sich  in  der  Richtung  von
Norden  und  Süden  erstreckt.  Der  Bug  ist  im  Osten
durch  den  Wieker  Bodden  und  den  Rassower  Strom,
im  Westen  durch  die  Ostsee  und  den  Libben  begrenzt.
  Die  Südspitze  der  Halbinsel  heißt  jetzt  der
Buger  Haken.

3)  Gellen  heißt  die  Meerenge  zwischen  dem  Südende
  der  Insel  Hiddensee  und  der  Westküste  der
Insel  Ummanz.

4)  Die  Schlußworte  „so  viele  sonst  im  Gebrauche
sitzen“  scheinen  nur  eine  Redefloskel  zu  sein.  Soviel
  bekannt  ist,  haben  nur  die  Herrn  von  Putbus
und  von  Jasmüund  derartige  Privilegien  besessen.
Den  Herren  von  Putbus  wurden  sie  schon  im  Jahre
1249  durch  Fürst  Jaromar  II.  übertragen.

5)  „Den  Hals  lösen“  bedeutet:  das  von  Rechts
wegen  verwirkte  Leben  durch  eine  Geldbuße  einlösen,
  eine  Lebensstrafe  mit  Geld  büßen.  „Halsbröke“
  heißt  darum  die  höchste  Geldstrafe  im  Betrage
  von  60  Mark,  durch  die  man  in  alten  Zeiten
den  Hals  löste.

6)  Vitten  oder  Fischerniederlassungen  wurden
besonders  in  Herbstzeiten,  wenn  der  Hering  in  großen
  Mengen  erschien,  am  Strande  errichtet.  Es  ist
kein  Zweifel,  daß  die  zahlreichen  Stranddörfer,  die
den  Namen  „Vitte“  führen,  aus  solchen  zunächst  nur
für  vorübergehende  Zwecke  errichteten  Niederlassungen
  entstanden  sind.  Auf  Rügen  gibt  es  ein  Vitte
auf  Hiddensee  und  ein  Bitte  auf  Wittow,  in  der
Nähe  von  Arkona.  Ein  drittes  Dorf  Vitte  lag  ehedem
  an  der  Außerküste  der  Halbinsel  Mönchgut,
zwischen  Göhren  und  Lobbe;  es  würde  vermutlich
durch  die  Sturmflut  vom  7.  Dezember  1663  zerstört.


7)  Mattheringe  oder  Mattfische  sind  eine  Abgabe
  der  Fischer  an  die  Herrschaft  des  Bodens,  auf
dem  sie  ihre  Netze  aufziehen.

8)  Der  Sinn  dieser  Schlußworte  ist  dunkel;  es
scheint  damit  ausgedrückt  werden  zu  sollen,  daß  die
Fischer  von  jedem  Wurfe,  den  sie  beim  Aussammeln
  der  Fische  aus  dem  Netze  machen,  je  einen
Schwanz,  d.  h.  je  einen  beliebigen  Fisch,  als  Mattfisch
  abzugeben  haben.

9)  Das  niederdeutsche  Wort,  welches  an  dieser
Stelle  steht,  lautet  Bröke,  und  dieses  bedeutet  ur-