sprünglich  „Geldbuße,  Geldstrafe,  die  an  das  Ge—
richt  zu  zahlen  ist“.  Hier  bedeutet  es  aber  ein  Vergehen,
  das  durch  eine  Geldbuße  zu  fühnen  ist.

10)  In  der  älteren  Fassung  des  Rügenschen
Landrechtes  ist  die  Art,  mit  der  man  ins  Wasser  zu
werfen  hat,  um  die  Grenze  des  Vorstrandes  festzusetzen,
  noch  genauer  angegeben;  sie  heißt  dort  „Bindart“",
  und  das  ist  eine  jetzt  veraltete  Zimmermannsart,
  die  sehr  viel  leichter  ist,  als  die  jetzt  gebräuchliche
  große  Axt.  Die  Bindaxt  besteht  aus  einem
langen,  schmalen  Eisen,  welches  auf  beiden  Enden
je  eine,  aber  verschieden  geformte  Schneide  hat;  in
der  Mitte  des  Eisens  befindet  sich  das  Loch,  bez.
die  Tülle  zum  Einsetzen  des  Handgriffes.  Die
Bindart  diente  dazu,  um  Rillen  und  Nuten  in  die
Seitenwände  der  Balken  zu  hauen  und  um  die
Löcher  zur  Herstellung  der  Gebinde  —  daher  wohl
der  Name  „Bindaxt“  —  auszumeißeln.

11)  Auf  eine  wendische  Mark,  die  den  halben
Wert  der  lübischen  Mark  repräsentierte,  gingen
16  Schilling;  der  Schilling  hatte  vier  Witten
(Weißpfennige)  und  der  Witten  drei  Pfennige.  Eine
wendische  Mark  hatte  im  Reformationszeitalter  den
ungefähren  Wert  von  5,25  Mk.  nach  unserem  Gelde.

12)  Ein  Pfund,  plattdeutsch  Pund,  (sc.  Geldes)
ist  die  rechtliche  Bezeichnung  von  20  Schilling  sundisch.
  Die  landherrlichen  Gefälle  und  Pächte  und
die  landesherrlichen  Anteile  an  den  Geldbußen  und
Strafgeldern  wurden  in  der  Regel  nach  Pfunden  berechnet;
  die  Strafgelder  hießen  daher  Pundbröbke.

13)  D.  h.  er  erstreckt  sich  auf  die  Küsten  des  Großen
  und  des  Kleinen  Jasmunder  Boddens.

14)  Das  Grabower  Höwt  bezeichnet  die  Südspitze
  der  Halbinsel  Zudar,  die  jetzt  Palmer  Ort
heißt.  „Der  Bodden  um  das  Grabower  Höwt4“  ist
der  Greifswalder  Bodden,  der  bis  vor  ca.  80  Jahren
  richtiger  der  Rügensche  Bodden  genannt  wurde.
Nach  dem  Wortlaute  der  obigen  Stelle  scheint  es
fast,  als  sollten  die  Küsten,  des  Greifswalder  Boddens
  nicht  mehr  zum  Binnenstrande  gezählt  werden.
  Indessen  glaube  ich,  daß  hier  nur  eine  gewisse
  Mangelhaftigkeit  oder  Nachlässigkeit  des  Ausdruckes
  vorliegt;  denn  wenn  der  Außenstrand,  wie
wir  aben  gesehen  haben,  beim  Neuen  Tief  beginnt,
so  muß  der  Greifswalder  Bodden  doch  unter  allen
Umständen  dem  Binnenstrande  zugerechnet  worden  sein.

15)  Wieken  und  Bodden  heißen  auf  Rügen  diejenigen
  Buchten,  die  mit  der  offenen  See  in  Verbindung
  stehen.  „Wedden“  sind  tief  eindringende
Buchten,  die  an  der  Außenseite  eine  Furt  zum
Durchwaten  oder  Durchfahren  des  Wassers  haben,
so  die  Große  und  die  Kleine  Wedde  vor  dem
Spykerschen  See,  die  Pribrower  Wedde,  die  Landower
  Wedde.

16)  Bülgen  sind  große  Meereswogen;  ihre  Breite
ist  auf  6—8  Meter  zu  schätzen.

17)  Ete-,  Ethe-,  Etel-,  Spisefische  oder  -heringe,
hochdeutsch  Essefische,  Esseheringe,  sind  eine  Abgabe
der  Fischer  in  die  Herrschaft,  die  Gerechtsame  an
dem  Strande  hat.

Unser  Dommerland

51

plattdeutsch  Veerken  oder
Teil  vom  stralsundischen

18)  Ein  Vierchen,
Vierken,  ist  der  vierte
Schilling.

19)  „Die  da  schiffen",  das  sind  hier  diejenigen,
die  eine  Schiffsgelegenheit  benutzen,  um  ihre  Waren
zu  Markte  zu  schaffen.

20)  Diese  Fähre  befindet  sich  zwischen  der  Südwestseite
  der  Halbinsel  Zudar  und  der  gegenüberliegenden
  pommerschen  Küste;  benannt  ist  sie  nach
dem  Dorfe  Glewitz  auf  der  rügenschen,  Seite  und
dem  Dorfe  Stahlbrode  auf  der  pommerschen  Seite.
Die  Anlage  dieser  Fähre  geht  bis  in  die  vorgeschichtliche
  Zeit  zurück;  denn  der  flawische  Ortsname
Stahlbrode,  entstanden  aus  star-broda,  bedeutet
„alte  Fähre“.  Vgl.  Broda  bei  Neubrandenburg  und
Schaprode  (za-broda  d.  i.  jenseits  der  Fähre)  auf
Rügen.

21)  Die  Stralsundische  Fähre  befindet  sich  zwischen
  Stralsund  und  Altefähre.  Seit  alter  Zeit

durften  die  Fährleute  hier  nur  mit  Rüderbooten
übersetzen.
22)  Die  Grahler  Fähre  befindet  sich  zwischen

Stralsund  und  Grahlhof,  bez.  Grahler  Fähre.  Der
hier  wohnende  Fährmann  darf  seit  alter  Zeit  nur

mit  einem  Segelboot  (nicht  mit  einem  Ruderboot)
übersetzen;  die  Fähre  heißt  darum  auch  „Kahnfähre“.

23)  Die  Kubitzer  Fähre  befindet  sich  beim  Dorfe
Klein-Kubitz,  südwestlich  von  Gingst.

24)  Die  Wittowsche  Fähre  besteht  seit  alter  Zeit
zwischen  der  Südspitze  der  Halbinsel  Wittow  und
der  gegenüberliegenden  rügenschen  Küste,  östlich  von
dem  Gute  Vaschwitz.  Seit  dem  Jahre  1896  besteht
an  Stelle  der  Fähre  eine  Eisenbahntrajektverbindung
auf  der  Tertiärbahnlinie  Bergen-Trent-Mltenkirchen.

25)  Die  Jasmundsche  Fähre  stellte  seit  alter
Zeit  die  Verbindung  zwischen  dem  Dorfe  Lietzow

auf  Jasmund  und  der  gegenüberliegenden  rügenschen
  Küste  her.  Das  Wasser  war  hier  so  flach,  daß
Fuhrwerke  bei  mittlerem  Wasserstande  ohne  Schwierigkeit
  die  Fähre  passierten,  indem  sie  hinter  dem
vorausfahrenden  Fährboote  herfuhren.  Oft  versuchten

  Passanten  auch  ohne  Fährmann  die  Fähre  zu
durchwaten;  dadurch  war  oft  Unglück  entstanden.

Als  im  Jahre  1867  auf  diese  Weise  eine  ganze  Familie,
  aus  Mann,  Frau  und  zwei  Kindern  bestehend,
  ertrank,  wurde  die  Fähre  von  der  Behörde
geschlossen.  Im  Jahre  1868  wurde  ein  fester  Damm
durch  die  Fähre  durchgeschüttet,  und  über  ihn  führt
seitdem  die  Chaussee  Bergen-Jasmund  und  seit
1892  die  Eisenbahn  Stralsund-Saßnitz.

26)  Die  Vieregger  Fähre  verbindet  das  Dorf
Vieregge  nördlich  von  Neuenkirchen  mit  dem  Wittomschen
  Dorfe  Cammin:;  die  Fähre  wird  auch  nach
letzterem  Dorfe  die  Camminsche  Fähre  genannt.

27)  Die  Ummanzer  Fähre  befindet  sich  zwischen
dem  Dorfe  Waase  auf  Ummanz  und  der  gegenüberliegenden
  rügenschen  Küste  nördlich  von  dem  Dorfe
Mursewiek.

28)  Wodurch  sich  das  Fährgeld  verbilligt  haben
würde.