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Tönningen  in  des  Fürstl.  Hauses  Gottorff  Händen
lasse;  so  ersuche  Ich  dieselbe  aufs  inständigste,  Sie
wollen  es  dahin  befördern,  daß  entweder  höchstgedachten
  Königs  Majestät  die  Blokade  von  Tönnin—
gen  sofort  gänzlich  aufheben  oder  doch  zum  wenig—
sten  Sich  erklären  mögen  bei  einfallendem  Frostwetter
  nichts  Tätliches  wider  den  Ort  vornehmen:
vielmehr  aber  denselben  und  darin  vorhandenen  Einwohner
  und  Garnison  so  lange  mil  nötigen  Lebensmitteln
  versehen  zu  wollen,  bis  man  in  der  Hauptsache
  völlig  verglichen  sein  wird.

Jch  will,  wenn  dieser  Punkt  zu  des  Fürstl.
Hauses  Gottorff  völligen  Sicherheit  und  unter  Ewr.
Kurfürstl.  Garantie  regulieret  sein  wird,  bis  zur
Ausmachung  der  Hauptsache,  wozu  ein  gewisser  und
so  viel  als  möglich  kurzer  Termin  gesetzt  werden
müßte,  gerne  auch  in  Ruhe  und  Geduld  stehen  und
des  Ausschlages  der  zu  unternehmenden  Handlung
erwarten.  Muß  aber  mit  Ewr.  Kurfürstlichen  Durchlaucht
  Erlaubnis  auf  die  Folgen  hinweisen,  welche
gewiß  und  unausbleiblich  daraus  entstehen  werden,
wenn  mit  der  Festung  Tönningen  etwas  vorgehen
sollte,  so  das  Fürstliche  Haus  Gottorff  diesen  Ort
zu  verlieren  oder  Schaden  daran  zu  leiden  in  Gefahr
  setzen  könnte.

Ich  werde  Ewr.  Kurfürstl.  Durchlaucht  Gedanken
hierunter  in  höchstem  Verlangen  erwarten,  damit
ich  in  einer  so  delikaten  Sache  Meine  Maßregeln
in  Zeiten  nehmen  könne  und  verharre  beständig  2c.

Berlin,  den  18.  November  1713.

Kapitulations-Punkte,
welche  bei  der  Uebergebung
der  Fellung
Lönningen
zwischen  den  Köniql.  dänischen
Minilkern  einerseits
und  dem  Fürstl.  Holfteinischen
Kommandanten  Woliff
andererseits
den  7.  Februar  1714  geschlossen
und  stipulieret  worden.

J.

Daß  der  General-Major  und  Kommadant  nebst
der  ganzen  Garnison  und  allem,  was  dazu  gehörig
mit  fliegenden  Fahnen  und  klingendem  Spiel,  Un—
ter-  und  Obergewehr,  brennenden  Lunten,  jeder  Ge—
meine  auch  mit  24  Schuß  Munition  ausziehen  und
mit  einer  Eskorte  den  geraden  Weg  über  Eckern—
förde  und  Kiel  nach  Eutin  sicher  geleitet  werde.

Antwort:  Obschon  der  Zustand  der  Stadt  und
Garmson  genugsam  am  Tage  lieget,  daß  man  nicht
nötig  hätte  sich  darauf  eingulassen;  so  ist  dennoch
weltkundig,  daß  Se.  Kgl.  Majestät  von  Dänemark-Norwegen
  nach  dem  Ruin  kein  Verlangen  tragen.
Der  erste  Punkt  wird  darum  dergestalt  akkordieret,

Unser  Dommerland

daß  die  Garnision  darin  verlangter  Maßen  ausmarschieret
  und  die  Festung  Tönningen  an  Se.
Känigl.  Majestät  nebst  der  allsämtlich  darin  vorhandenen
  Artillerie,  Munition,  Proviant  und  alles,
was  in  der  Stadt  und  dem  Schloß  befindlich  so  zur
Festung  und  schwedischen  oder  Fürstlich  Gottorpschen
  Hause  gehöret  —  Briefschaften,  Möbel,  Geld,
übbergeben  wird.  Gleichwie  denn  auch  vorher
alle  Minen  aufrichtig  entdecket  und  den  dazu  kommandierten
  Offizieren  angewiesen  werden  müssen  und
sogleich  nach  Unterzeichnung  dieses  Vertrages  und
geschehener  Ratifikation  von  dem  Herrn  Kommandanten
  das  Norder  Thor  an  Se.  Königl.  Majestät
Truppen  einzuräumen  ist.

II.

Daß  drei  metallene  Kanonen,  eine  zwölf=  und
zwei  sechspfündige,  jede  mit  zwölf  Schuß  nebst  allem
  Zubehör  versehen  mitgenommen  und  dazu  nötige
  Vorspann  verschaffet  werden  möge.

Antwort:  Wird  ihnen  zwei  sechspfündige  Kanonen
  mit  allem  Zubehör  und  zwölf  Schüssen  zugestanden.


III.

Daß  die  sämtliche  Offiziers-  und  Gemeinen-Ba—
gage,  und  was  sie  mit  sich  nehmen,  frei,  sicher  und
unvisitieret  mit  den  benötigten  Wagen  und  Vor—
spanu  von  hier  bis  an  gedachten  Ort  gebracht  werde.

Antwort:  Wird  insoweit  akkordieret,  daß  einem
jeden,  so  viel  ihm  eigen  gehöret,  mitzunehmen  erlaubet
  ist,  sonsten  aber  nichts.

IV.

Daß  während  des  Marsches  bis  Eutin  verbolen
werde,  die  ausmarschierende  Garnison  um  Dienst  zu
nehmen  zu  forcieren,  noch  einige  davon,  auf  velcherlei
  Art  und  Weise  es  auch  sei,  an  sich  zu  ziehen.

Antwort:  Es  soll  keiner  gezwungen  werden
Dienste  zu  nehmen.

V.

Daß  dieser  Marsch  nach  Eutin  dergestalt  eingerichtet
  werde,  daß  alle  Tage  nur  zwei  Meilen  Weges
  marschieret,  am  dritten  Tage  Rasttag  und  die
Leute  so  viel  als  möglich  zusammengehalten  mit  gehörigem
  Quartier  und  Unterhalt  versehen  werden
mögen.

Antwort:  Wird  zugestanden,  je  dennoch  also.
daß  sie  für  ihr  Geld  auf  dem  Marsche  zehren.

IV.
Daß  den  zurückbleibenden  kranken  Offizieren  und
Soldaten  bis  sie  genesen  —  nebst  einem  Kommissar

und  einem  Oberoffizier  —  Priester  und  einige  Gemeine,
  so  die  Aufsicht  über  die  Kranken  haben  nebst
den  Feldscherern  mit  Medikamenten  versehen  hier  in
Tönningen  zu  verbleiben  erlaubet  sei;  und  sobald
sie  genesen  mit  einem  guten  Paß  frei,  samt  ihren
Gewehren  und  ihrer  Mundierung  zu  ihren  Regimentern
  sich  begeben  dürfen.