Antwort:  Wird  ihnen  aklkordieret;  die  Medikamente
  und  die  Unterhaltung  aber  soll  gegen  Bezahlung
  gereichet  werden.

VII.

Dag  dem  Hochfürstlichen  Kommissariat  nebst  seimen
  Bedienten  mit  ihren  Schriften,  Rechnungen  und
Sachen,  desgleichen  den  Hochfürstlichen  Bedienien
mit  ihren  Sachen  nach  ihrer  Bequemlichkeit  zu  bleiben
  oder  sicher  abzuziehen  erlaubet  sei.

duntwort:  Wird  den  Hochfürstlichen  Bedienten
zugelassen  zu  bleiben  oder  weg  zu  gehen;  jedoch  mit
dieser  Bedingung,  daß  sie  nichts  mitnehmen,  außer
wus  ihre  eignen  Sachen  und  Briesschaften  sind.

VIII.
Wenn  einige  sich  unter  der  Garnison  befinden,

so  allhier  ihren  Wohnort  haben,  aber  wegen  der
Jahreszeit  das  Ihrige  nicht  sogleich  fortschaffen

önnen,  diesen  frei  stehe,  hier  zu  verbleiben  oder  mit
ihren  Familien  sich  bis  zu  einer  bequemeren  Zeit
aufzuhalten;  dag  alsdann  ihnen,  sicher  Geleit  mit
allen  dei  sich  habenden  Sachen  gegeben  werde;
gleichergestalt  auch  den  Offizieren,  so  ihre  Sachen
bei  dieser  Jahreszeit  nicht  mitnehmen  können,  die
Freiheit  gegeben  werde,  solche  nach  Bequemlichkeit
zu  Wasser  oder  zu  Lande  wegbringen  zu  lassen.
Antwort:  Wird  akkordiert.

IX.

Daß  von  Königl.  Seiten  versprochen  werde,
man  wolle  die  Festung,  das  Schloß  und  die  übrigen
  herrschaftlichen  Häuser  und  Möbel,  desgleichen
das  zu  beiden  Landschreibereien  gehörige  Archiv,
bis  zum  Abschluß  des  Nordischen  Friedens  in  unverändertem
  Zustande  lassen.

Antwort:  Dieses  wird  zu  Sr.  Königl.  Majestät
als  dann  Allergnädigst  weiteren  Verfügung  überlassen.


Anmerkung:  XXXII  sind  ohne  Bedeutung  und
darum  vom  Herausgeber  ausgelassen.

XIII.
Daß  die  Stadt  und  deren  Kollekten  bei  allen
ihren  habenden  Privilegien,  Konstitutionen  und

Obseroationen,  auch  sonsten  bei  ihren  üblichen  Verfassungen
  ohne  einzige  Veränderung  gelassen  werde.
Antwort:  Wird  akkordiert.

XIV.

Daß  die  Stadt  und  Bürgerschaft  nicht  gebrandschatzet
  werde,  desgleichen  die  von  außen  bei  ihr
umtergebrachten  Güter  zukänftig  an  den  Eigentümer
Zurückgegeben  werden  möge.

Antwort:  Wird  akkordiert.

XV.

Daß  die  Stadt  und  Bürgerschaft  von  allen  besonderen
  Abgaben  möge  verschonet  bleiben,  desgleichen
  auch  ihr  in  Anbetracht  ihres  schlechten  Zustandes
  ein  Erlag  ihrer  Kontribution  erteilet  werde.

AUnser  Dommerland

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Antwort:  Werden  zu  Sr.  Königl.  Majestät
klinftiger  allergnädigsten  Genehmigung  und  Verordnung
  anheim  gestellt.

XVI.

Daß  die  Herren  Offiziere  von  der  hereinkommenden
  Garnison  ihnen  für  ihr  eigenes  Geld  Quartier,
Speisung  und  was  sie  sich  ferner  verschaffen  mögen,
bie  gemeinen  Soldaten  aber  in  die  Baracken  geleget
  und  für  die  bei  der  Bürgerschaft  einzuquartierende
  ledige  Mannschaft  das  monatliche  gewöhnliche
Quarliergeld  bezahlet  werde;  da  damn  davor  der
Soldat  nichts  ferneres  von  seinem  Wirt  als  Obdach,
  Salz  und  Sauer,  Feuer  und  Licht  zu  fordern
  habe.

XVII.

Daß  die  Stadt  bei  ihrem  jetzigen  schlechten  Zustande

  mit  einer  erträglichen  Garnison  belegt  werde.

XVIII.

Es  wird  auf  das  geflissenste  ersuchet,  daß  die
aus  der  Bürgerschaft  etwa  draußen  arrestierten  Personen
  ihres  Arrestes  ohne  Entgelt  mögen  entlassen
werden.

XIX.

Daß  dem  Generalmajor  und  Kommandanten  sofort
  nach  geschlossenem  Vertrage  erlaubet  sei,  ein
oder  zwei  Personen  an  Se.  Hochfürstl.  Durchlauch!
abzufertigen.

Antwort:  Wenn  zuvor  das  Norder-Thor  an  die
Königl.  Truppe  eingeräumet  ist,  wird  auch  dieses
zgestanden.

XX.

Alles,  was  in  diesem  Vortrage  enthalten  ist,
sol  von  jeder  Seite  steif  fest,  ohne  Arglist  und  Ge—
fährde,  bei  Ehre,  Treu  und  Glauben  gehalten  wer—
den.

XXI.

Von  diesen  aufgerichteten  und  geschlossenen  Vertragspunkten
  sollen  zwei  gleichlautende  Exemplare
ausgefertigt,  von  beiden  Teilen  unterschrieben,  versiegelt
  und  jedem  Teil  ein  Exemplar  davon  ausgehändigt
  werden.

Tönningen,  den  7.  Februar  1714.

Vertrag
mit  dem  Administrator  von  Holstein-Gottorp  beir.
die  Besatzung  von  Stettin  und  Wismar.  sMit
3  Separatartikeln.

Berlin,  den  22.  Juni  1713.

Aus:  „Publikationen  aus  den  Kgl.  Preiupischen
Staatsarchiven.  Von  Dr.  Viktor  Loewe.

S  Königl.  Majestät  in  Preußen  einerseits  und
des  Herrn  Administratoris  zu  Schleswig-Holstein
Durchlaucht  anderersetts  sind,  nach  dero  für  die  gemeine
  Wohlfahrt  und  die  Beruhigung  dieser  Quartiere
  tragenden  Sorgfalt,  auf  Mittel  bedacht  gewesen,
  wie  den  im  Niedersächsischen.  Kreise  entstandenen
  Kriegsunruhen  am  besten  vorzubeugen  und  die