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von  Ihro  Kaiserl.  Maj.  und  verschiedenen  anderen
großen  Machthabern  von  Europa  höchst  rühmliche
Absicht  desto  eher  zur  Ausführung  zu  bringen  und
die  Bahn  dazu  zu  öffnen,  so  haben  allerhöchsigedachte
  Se.  Königl.  Maj.  und  des  Herrn  Administratorts
  Durchlaucht  nach  desfalls  gepflogenen
Beratschlagungen  —  und  nachdem  von  Ihro  Fürstl.
Durchlaucht  bewirket  worden,  daß  auch  königl.  schwedischerseits
  das  Werk  gebilligt  wird  —  folgende
Punkte  vereinbaret.

Art.  1.

Die  beiden  Festungen  Wismar  und  Stettin  sollen
  jede  mit  4  Bataillonen,  nämlich  2  königl.  preusischen
  und  2  fürstlich  gottorpischen,  besetzt  werden.
Weil  aber  mit  solcher  Besetzung  besagter  Festungen
sehr  zu  eilen  ist  und  die  fürstlich  gottorpischen  gegenwärtig
  noch  in  Brabant  stehenden  Truppen  so
geschwind  nicht  möchten  zurückkomunen  kennen,  so
ist  beliebet,  daß  inzwischen  in  einer  jeden  der  erwähnten
  Festungen  2  königl.  schwedische  Bataillone
zurückbleiben,  welche  aber  sogleich  in  des  fürstlich
gotterpischen  Hauses  Eid  und  Pflicht  treten  und
hiernächst  von  so  viel  fürstlich  gottorpischen  Bataillonen
  abgewechselt  und  nach  Stralsund  geschicket
werden;  welche  2  fürstlich  gottorpischen  Bataillone
längstens  innerhalb  zwei  Monaten  in  die  erwähnten
Festungen  einrücken  und  dagegen  die  beiden  schwedischen
  Bataillone  unverzüglich  herausgezogen  werden
  sollen.

Art.  2.
Die  jetzt  in  besagten  beiden  Festungen  befindlichen
  königl.  schwedischen  Truppen  ziehen  sich,

außer  den  2  Bataillonen,  welche  in  jeder  so  lange
bleiken,  bis  die  fürstlich  gottorpischen  Truppen  aus
Brabant  zurück  und  dahin  kommen,  von  dannen
heraus,  sobald  die  königl.  preußischen  Truppen  beliekter
  Maßen  sich  davor  präsentieren,  und  marschieren
  jene  nach  Stralsund  und  dem  Lande  Rü-Unser

  Dommerland

gen,  wohin  Se.  Königl.  Maj.  in  Preußen  ihnen
den  Marsch  sicher  zu  machen  übernehmen.

Art.  3.

Das  Gouvernement  wird  in  beiden  Orten  durch
einen  königlich  preußischen  und  einen  fürstlich  gottorpischen
  dazu  benennende  Offiziere  von  gleichem
militärischen  Grade  und  solchergestalt  geführet,  das;
keiner  von  dem  andern  abhängig  ist;  sollen  auch
beide  auf  diesen  Vergleich  im  besondern  vereidigt
werden,  wie  sie  denn  auch  in  dem  Kommando  und
Alsgebung  der  Parole  einen  Tag  um  den  andern
zu  wechseln,  in  wichtigen  Dingen  aber  keiner  ohne
des  andern  Vorwissen  und  Einwilligung  etwas  vorzunehmen.


Art.  4.

Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen  und  des  Herrn
Administratoris  Fürstl.  Durchlaucht  versprechen  einander,
  daß  Sie,  so  lange  der  gegenwärtige  Nordische
  Krieg  währet,  oftgedochte  beide  Festungen
weder  dem  einen  noch  dem  andern  der  kriegführenden
  Teile  einräumen,  noch  selbige  in  deren  Hände
konmmen  lassen,  sondern  bei  demselben  Besitztum  sich
bis  zum  Austrag  der  Sache  unterstützen,  wider  alle
feindliche  Gewalt  schützen,  nachher  aber  dasselbe
Sr  Königl.  Majestät  zu  Schweden,  wenn  es  verlangt
  werden  wird,  ohnweigerlich  und  unverzüglich
in  dem  Stande  wie  sie  (die  Festungen)  jetzo  eingeräumet
  werden,  wiederum  abtreten  wollen  und  sollen,
  jedoch  daß  Sr.  Königl.  Maj.  in  Preußen  und
des  Herrn  Herzogen  Durchlaucht  vor  dem  Abzuge

Ibrer  Truppen  alles  dasjenige  bar  ersetzet  und
gezahlet  werde,  was  Sie  sowohl  zum  Unterhalt

Ihrer  in  den  Festungen  Stettin  und  Wismar  verlegten

  Truppen  als  sonst  zur  Ausführung  dieses

Traktates  anwenden  werden,  soweit  solches  bei

Räumung  der  Festungen  aus  den  Erträgen  des

Landes  den,  beiden  höchst=  und  hohen  contrahierenden

  Teilen  bisher  nicht  gut  getan  sein  wird.
(Fortsetzung  folgt.)