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nigl.  Ma'estät  sodann  des  jungen  Herrn  Herzdogs
von  Holstein  Gottorp  Durchlaucht  durch  alle  zureichende
  kräftige  und  vorher  mit  einander  zu  ver—
einbarende  Miltel  zu  seinem  auf  diesen  Fall  habenden
  Succe'sionsrecht  verhelfen  und  bei  solcher  Krone

und  seinen  holstein-gottorpischen  Erblanden  nachdräcklichst
  und  mit  Effekt  behaupten  wollen.
Des  Herrn  Administratoris  Durchlaucht  aber

versprechen  hiermit  auf  das  verbindlichste  und  bei
f.  rstl.  Ehren  und  Glauben  für  sich  und  im  Namen
des  oben  genannten  jungen  Herrn  Velters,  da?
alsdann  und  wenn  die  schwedische  Krone  solchergestalt
  auf  den  jungen  Herzog  oder  dessen  Descendenten
  über  kurz  oder  lang  übergehen  wird,  Sie
Sr.  Königl.  Ma  estät  in  Preuten  oder  Dero  alsdenn
  habenden  Nachfolger  an  der  Krone  und  Kur
die  Stadt  und  Festung  Stettin  samt  dem  ganzen
Stettinischen  Distrikt,  die  Peene  entlang  bis  an
Wolgast  incl.  erb=  und  eigentümkich  auf  immer
überlassen  und  abtreten,  auch  des  von  der  Krone
Schweden  an  der  Neumark  und  Hinterpommern  beansoruchten
  Rechtes  der  Nachfolge  und  der  davon

abhngigen  Eventualhuldigung  Sich  gänzlich  begeben
  wollen.
Traktat
welcher
zwischen
St.  Königl.  Majeslat  in  polen  einerleits
un

dem  Herrn  Räministrakor  zu
Hollkein-Soltorp  Durchl.
anderleifs
wegen  der  Königl.  Tchwedischen
vorpommerschen  Lande
den  20.  Rugulk  1713
getrosten  worden.

Wiewohl  zwischen  dem  Kal.  preubischen  und
dem  Hoch-Fürstl.  gotlorpischen  Hofe  gewisse  Maßregeln,
  die  Wiederherstellung  des  Ruhestandes  in
dem  heiltgen  römischen  Reiche  und  besonders  in  den
ober=  und  niedersächsischen  Kreisen  betreffend,  g##troffen
  worden,  aber,  da  die  in  Pommern  kommandierenden
  schwedischen  Generale  nicht  darein  willigten,
sich  wieder  zerschlagen,  die  Nordischen  Alliierten
hierauf  auch  die  festen  Plätze  in  Vorpommern  angegriffen
  haben,  so  hat  dennoch  des  Herrn  Administratoris
  Hochfürstliche  Durchlaucht,  in  der  Meinung,
  daß  der  Friede  vielleicht  auf  andere  Art  zu
Stande  gebracht  werden  känne,  Sr.  Königl.  Majestät
  von  Polen  in  solcher  Absicht  eine  Eröffnung
gemacht.  Se.  Kal.  Majestät  und  Se.  Durchlaucht
haben  sich  über  folgende  Punkte  verglichen:

Es  treten  nämlich

1.
Se.  Königl.  Majestät  von  Polen  tritt  in  die  Stelle
Sr.  Königl.  Majestät  von  Preußen  und  verpflichten
  sich  zu  Demjenigen,  was  sonst  dem  preußischen

Anser  Dommerland.  —

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Hofe  obgelegen  hätte  und  sind  auch  bereit,  noch  ein
weit  Mehreres  in  Werk  zu  setzen,  genießen  aber
dahingegen  auch  alle  Vorteile,  so  sich  jetzt  gedachter
Hof  in  den  Arlikeln  des  mit  Goltorp  gemachten
Traktates  ausbedungen.

Da  nun  ferner

2.

Wegen  anhaltender  Opposition  der  schwedischen
Generale  das  Werk  mit  Ernst  und  Nachdruck  ange—
griffen  werden  mug,  dazu  aber  wie  zum  Unterhalt
der  zu  den  Operationen  nötigen  Truppen  große
Unkosten  erfordert  werden,  so  verpflichten  sich  des
Herrn  Administratoris  Durchlaucht,  eine  Summe
von  200  000  Thalern,  sobald  sie  nur  wieder  in  den
Besitz  der  Schleswig-Holsteinischen  Lande  gesetzet,
herzuschiezen.

3.

Da  aber  die  Krone  Schweden  einen  großen  Vorteil
  aus  diesem  Werke  ziehet,  indem  ihr  die  vorpomnerschen
  Lande  samt  den  einzunehmenden
Festungen  hierdurch  erhalten  und  nach  künftig  geschlosenem
  Frieden  in  dem  Stande,  wie  sie  bei  der
Eroberung  oder  Einnehmung  sein  werden,  wieder
eingeräumt  werden  sollen,  so  kommen  die  beiden
Vertragschlie  enden  überein,  die  zu  den  Operationen
vorzunehmenden  Kosten  von  Schweden  zuriückzahlen
zu  lassen.  Auch  das  Land  sowohl  als  auch  die
Festungen  nicht  eher  zu  räumen,,  als  bis  alles  von
Schweden  vergütet  sein  wird;  wie  sie  sich  denm  hiermit
  in  solcher  Absicht  kraftigst  verbinden,  über  diesen
  Punkt  geschlofsen  vorzugehen  und  die  Ausführung,
  wobei  beide  für  einen  und  einer  für  beide
eintritt,  dergestalt  zu  treffen,  daß  wenn  die  Krone
Schweden  dermaleinst  Mittel  finden  sollte,  den  einen
oder  den  andern  der  vertragschlie#zenden  Teile  abzufinden,
  selöiger  dennoch  so  lange  bis  der  andere
gleichfalls  zufriedengestellt  sein  wird,  die  eingenommenen
  schwedischen  Lande  und  Stüädte  nicht  verlassen
  soll.

4.

Weiter  wollen  Se.  Königl.  Majestät  von  Polen
die  Sache  dahin  zu  richten  suchen,  daß  die  zu  Stettin
  sowohl  als  die  zu  Stralsund  befindliche  schwedische
  Besatzung,  wofern  die  Festungen  nur  nicht
mit  stürmender  Hand  erobert  werden,  eine  ehrenha#'te
  Kapitulation  erhalten  und  eine  jede  aus  ihrem
Platze  direkt  nach  Schweden  transportiert  werden
möge;  wie  denn  auch  der  Bürgerschaft  im  geringsten
  keine  Gewalt  geschehen,  sondern  ein  jeder  bei
dem  Seinigen  gelassen  und  geschützet,  ihnen  auch
keine  Brandschatzung  abgefordert  werden  soll.

5.

So  wollen  auch  beide  Vertragschließenden  die
Festungen  Stettin  und  Stralsund,  wenn  sie  erobert,
jede  mit  vier  und  zwar  zwei  Kal.  polnische  und
zwei  Fürstlich  Gottorpsche  Bataillone  besetzen  und
dazu  keine  anderen  als  ihre  eigenen  keineswegs  aber
einer  andern  Macht  zugehörige  Truppen  gebrauchen.