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C.

Auch  in  den  erwähnten  Plätzen  zwei  Offiziere
von  gleichem  Grade  zu  Gouverneurs  ernennen,  auf
gegenwärtigen  Vergleich  in  gemeinschaftliche  Pflicht
nehmen  lassen  und  dahin  instruieren,  daß  sie  in
dem  Kommando  und  Ausgebung  der  Parole  einen
Tag  um  den  andern  wechseln;  in  wicrhtigen  Vorfällen
  aber  keiner  ohne  des  andern  Vorwissen  und
Erlaubnis  etwas  vornehmen  lassen  sollen;  gleichwie
auch  das  Zivilregiment  ebenfalls  gemeinschaftlich
durch  dazu  zu  erwählende  gemeinschaftliche  Bediente
geführt  werden  soll.

—

J.

Die  Garnisonen  sind  aus  den  Erträgen  des
Landes,  soweit  selbige  zu  erlangen,  zu  unterhalten
und  woferne  diese  ein  Mehreres  austrügen,  der
Ueberschutz  dermaleinst  an  Schweden  gut  getan  werden,
  gleichwie  der  Fehlbetrag  von  gedachter  Krone
nach  Austrag  der  Sachen  beiden  Vertragschließenden
  ersetzt  werden  soll.

8.

Nicht  weniger  verbinden  sich  beide,  die  genannlen
  zwei  Plätze  auf  alle  Art  und  Weise  bis  zum
Austrag  der  Sache  zu  behaupten  und  sich,  wenn  sie
von  jemanden  darin  angetastet  werden  sollten,  mit
ihrer  ganzen  Macht  einander  treulich  beizustehen;
besonders  aber  die  genannten  Festungen  keiner  von
den  im  Norden  kriegführenden  Partei  abzutreten
oder  derselben  Truppen  darin  aufzunehmen,  noch
viel  weniger  zu  gestatten,  daß  Schweden  in  Pommer
  mit  neuen  Armeen  ans  Land  setze,  oder  sich
aus  anderen  Ländern  dahin  zurückziehen  möge;  wie
denn  Se.  Königl.  Majestät  von  Polen  ebenfalls
versprechen,  aus  dem  Pommerschen  nichts  Feindliches
  gegen  die  Krone  Schweden  vorzunehmen,
noch  daß  es  von  den  Alliierten  Sr.  Majestät  von
Polen  geschehe  oder  auch  derselben  Armeen  ins
Pommersche  zu  reterieren  gestatten.

9.

Des  Herrn  Administratoris  Durchlaucht  übernehmen,
  die  Krone  Schweden  zu  veranlassen,  keinen
Transport  mehr,  so  lange  gegenwärtiger  Krieg  im
Norden  dauern  wird,  auf  deutschen  Boden  zu  tun.

10.

Se.  Königl.  Majestät  von-  Polen  aber  erklären,
daß  sie,  wofern  einer  von  den  in  oben  stehenden
beiden  Artikeln  erwähnten  Fällen  sich  zutragen,  i.  e.
nämlich  wenn  Schweden  neue  Truppen  nach  Deutschland
  transportieren  oder  auf  andere  Art  die  pommerschen
  Lande  mit  einer  Armee  oder  einem  Korps
berühren  sollte,  an  diesen  ganzen  Traktat  weiter
nicht  gebunden  sein  wollen.

Se.  Königl.  Majestät  von  Dänemark  hat  auch
erklären  lassen,  daß  sie  die  Gottorpschen  Lande  sich
nicht  aneignen  wollen,  sondern  nur  bloß  wegen
Ihrer  Sicherheit  selbige  jetzt  besetzen  und  bereit  sein

-Anser  Dommerland  —-wollen,

  sich  zu  gütigen  Verhandlungen  mit  dem
Hause  Gottorp  herbei  zu  lassen.

11.

Se.  Königb.  Majestät  von  Polen  wird  alle  nur
erdentlichen  und  möglichen  Pflichten  übernehmen,
damit  das  Haus  Gottorp  von  dem  bisherigen  Ungemach
  befreiet  und  je  eher,  je  lieber  wieder  in  den
Besitz  und  Genuß  seiner  Lande  gesetzet  werden
möge;  desgleichen  wird  auch  Se.  Zarische  Moajestät
dahin  wirken  und  das  Ihrige  dazu  beitragen,  jedoch
  unter  der  bestimmten  Bedingung,  daß  Se.
Königl.  Majestät  von  Dänemark  von  Seiten  des
Hauses  Gottorp  auf  keinerlei  Weise  einiges  Uebel
zukommen  solle.

12.

Um  diesem  Vertrage  desto  mehr  Nachdruck  zu  geben,
  soll  auch  die  Zustimmung  Sr.  Zarischen  Majestät
  eingeholt  werden.

13.

Beide  hohe  Vertragsmächte  aber  behalten  sich
vor,  die  Garantie  anderer  Mächte  über  diesen.  Traktat
  zu  suchen  und  anzunehmen  und  versprechen  selbigen
  innerhalb  Wochen  zu  ratifizieren.

Urkundlich  sind  von  diesem  Traktat  zwei  gleichlautende
  Exemplare  ausgefertigt  und  von  den  beiderseitigen
  bevollmächtigten  Ministern  unterscheieben
lind  untersiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  20.  Angust  1713.

vVertrag
mit  den  Dordilchen  Alliüerten  (Kußland,  Sachien,
Dänemark)  betr.  die  Sequesfierung  der  Fellungen
Stettin,  Strallund  und  Wismar.
Schwedt,  den  6.  Oktober  1713.

Nachdem  Ihro  Königl.  Majestät  in  Preußen  das
Ihr  anderwärts  vorgeschlagene  Projekt,  das  Herzogtum
  Pommern  zu  sequestrieren  und  bis  zu  Ende
des  gegenwärtigen  Krieges  im  Norden  in  Besitz  zu
behalten,  nach  reifer  Ueberlegung  dergestalt  ansehen,
  daß  es  vielleicht  den  dermaleinst  herzustellenden
  Frieden  befördern  und  selbigen  gar  zum
Fundament  dienen  kann,  also  haben  Sie  —  um  ein
so  heilsames  und  sowohl  für  beide  im  Norden  sich
bekriegende  Parteien  und  für  das  ganze  Römische
Reich  Beförderung  als  auch  für  Ihro  Königl.  Majestät
  Selbst  Ruhm  und  vorteilhaf,es  Werk  desto
mehr  zu  erleichtern,  insonderheit  aber  den  Weg  zur
Wiederherstellung  der  Ruhe  auf  dem  deutschen  Boden
  desto  besser  zu  bahnen  —  nicht  nur  ohnlängst
die  königl.  schwedischen  Minister,  sondern  auch  nachgehends
  die  nordischen  Alliierten  sondieret  und  Sich
mit  den  letzteren  nach  vielen  reifen  Ueberlegungen
dieserwegen  in  folgenden  Punkten  verglichen.

Art.  1.
Anfänglich  erklären  die  nordischen  Alliierten  Majestäten
  hiermit,  daß  Sie  sich  berechtigt  zu  sein  er-