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achten,  von  der  Krone  Schweden  sämtlicher  auf  dem
deutschen  Boden  annoch  übrigen  Festungen,  sobald
immer  möglich,  Sich  Meister  zu  machen,  allermaßen
denn  auch  durch  die  wider  die  Festung  Stettin  vorgenommenen
  Kriegsoperationen  es  bereits  so  weit
gebracht  ist,  daß  die  schwedische  Garnison  den  Ort
wirtlich  verlassen  hat,  die  Insel  Rügen  auch  von
den  Truppen  der  nordischen  Alliierten  okkupieret  ist.
Es  wollen  aber  hochgedachte  Alliierte  bei  den  in
Vorpommern  etwa  weiter  vorzunehmenden  Kriegsoperationen
  solche  gute  und  scharfe  Order  halten,
daß  die  königlich  preußischen  angrenzenden  Lande
dabei  nicht  im  geringsten  beschwert  werden  sollen.

Art.  2.

Gleichwie  aber  Sr.  Zar.  Majestät  Absicht  keineswegs
  ist,  einige  Eroberungen  in  Deutschland  zu
machen,  noch  die  der  Krone  Schweden  daselbst  zugehörige
  Lande  und  Festungen  Sich  anzueignen,
Se.  Zar.  Majestät  auch  deshalb  Ihro  Kaiserl.  Majestät,
  dem  Reich  und  sonst  männiglich  zureichende
Sicherheit  und  jetzo  bei  der  Uebergabe  der  Festung
Stetitn  davon  eine  klare  Probe  geben  wollen,  —
also  haben  im  Namen  und  von  wegen  Sr.  Sarischen
  Majestät  des  Prinzen  Menschikows  Durchlaucht
  Sich  hiermit  verbunden,  erwähnte  Stadt  und
Festung  Stettin  mit  allen  ihren  Dependenzien  (Zubehör)
  und  besonders  mit  der  darin  vorhandenen
Artillerie  an  Se.  Krnigl.  Majestät  in  Preußen  zu
übergeben,  um  dieselbe  mit  Ihren  Truppen,  welche
sofort  bei  Zeichnung  dieses  Traktates  in  den  Ort
einrücken  sollen,  also  wie  Sie  es  gut  finden  werden,
  zu  besetzen,  ohne  daß  Hochgedachtes  Fürsten
Durchlaucht  darauf  Anspruch  machen  wollen,  Namens
  Ihro  Zarisch.  Majestät  an  solcher  Garnison
einigen  Anteil  zu  nehmen,  noch  daß  einige  russische
Truppen  mit  dazu  verwendet  werden  sollen;  welches
alles  denn  von  der  beiden  übrigen  in  der  Nordischen
  Liga  begriffenen  Königl.  Majestäten  ebenfalls
also  beliebet  und  angenommen  wird.

Art.  3.

Hingegen  aber  versprechen  Se.  Königl.  Moajestät
in  Preußen,  daß,  wenn  Sie  solchergestalt  den  Ort
in  Possession  und  Segquestratton  genommen,  Sie
denselben  bis  zu  erfolgendem  Nordischen  Frieden  in
Besis  behalten  und  ihn  der  Krone  Schweden  nicht
eher  als  bis  durch  sothanen  Frieden  Stettin  Höchstgedachter
  Krone  Schweden  wieder  zugeeignet  wird,
einräumen  wollen.

Art.  4.

Eben  diese  Bewandtnis  hat  es  auch  mit  Stralfund
  und  Wismar,  es  sei,  daß  diese  Festungen  sich
freiwillig  ergeben  oder  durch  die  Gewalt  der  Wafsen
  der  Nordischemn  Alliierten  zur  Uebergabe  gezwungen
  werden.  Und  gleichwie  die  Nordischen
Alliierten  Majestäten  mit  den  in  erwähnten  Festungen
  sich  befindlichen  königlich  schwedischen  Garnisomen
  die  Kapitulationem  auf  keinen  andern  Fuß
machen  wollen,  als  daß  solche  Garnisonen  insgefamit

  entweder  zu  Kriegsgefangenen  gemachet  oder
nach  Schweden  transportieret  werden,  also  werden
Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen  Ihres  höchsten
Ortes  auch  darüber  halten,  daß  solches  geschehe,
und  nicht  weniger  Vorsorge  treffen,  daß  so  lange
der  Nordische  Krieg  währet,  keine  schwedischen  Truppen
  ins  Reich  transportieret  werden;  wie  Sie
dann,  falls  dergleichen  von  schwedischer  Seite  geschehen
  sollte,  Sich  diesem  Vorhaben  wins'lich  zu
widersetzen  und  mit  den  nordischen  Alliierten
causam  communem  ")  deshalb  zu  machen,  hiermit
versprechen.

Art.  5.

Wohingegen  die  Nordischen  Alliierten  sich  hinwieder
  verbinden,  daß,  sobald  die  der  Krone  Schweden
  auf  dem  deutschen  Boden  noch  übrigen  festen
Plätze  vorerwähnter  Maßen  in  Sr.  Königl.  Majestät
  in  Preuzen  Hände  per  modum  sequestri?)
gebracht  sein  werden,  Sie  Ihre  in  Vorpommern  habende
  sämtliche  Truppen  von  da  abführen  und,  so
lange  der  Krieg  zwischen  Ihnen  und  Schweden
währet,  mit  Ihren  Armeen  nicht  wieder  dahin
kommen,  noch  etwas  Feindseliges  wider  solche  vorpommersche
  Lande  oder  etwas,  so  sonst  den  allgemotnen

  Ruhestand  im  Reiche  ferner  bedrohen
könnte,  vornehmen  wollen;  jedoch  unter  der  ausdrücklichen

  Bedingung,  daß

Art.  6.

Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen  Sich  auch  hinwieder
  verpflichten,  keineswegs  zu  gestatten,  sondern
vielmehr  auf  alle  Art  und  Weise,  auch  bedürfenden
Falles  mit  den  Waffen  zu  verhindern,  daß  die
Königl.  schwedischen  Truppen  aus  solchen  vorpommerschen
  Landen  wider  Polen,  Sachsen,  auch  die
Herzogtümer  Schleswig-Holstein  etwas  Feindseliges
vornehmen,  noch  durch  selbige  Lande,  andere  den
Nordischen  Alliterten  zugehörige  Provinzen  zu  attaquteven,
  durchmarschieren  oder,  wenn  sie  in  selbigen
  Landen  von  anderwärts  her  einen  Einfall  getan,
  von  da  nach  Vorpommern  und  in  die  darinnen
gelegenen  und  an  Se.  Königl.  Maiestät  in  Preusten
  übergebenen  festen  Plätze  einen  Rückzug  nehmen
  können.

Art.  7.

Und  gleichwie  der  Nordischen  Alllierten  Majestäten
  durch  dieses  in  Sr.  Königl.  Majestät  in  Preußden
  Hände  gestellte  Sequestrum  der  Festungen  Stettin,
  Stralsund  und  Wismar  Deroselben  ein  besonderes
  Zeichen  Ihres  zu  Sr.  Königl.  Majestät  tragenden
  Vertrauens  und  Ihrer  Hochachtung  gegeben,
also  haben  Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen  Sich
aluch  hinwieder  verbunden,  daß  Sie  bei  solchem  Sequester
  nicht  die  geringste  Teilnahme  wider  die  Nordischen
  Alliterten  zeigen,  noch  auch  mit  der  Krone

*)  Gemeinsame  Sache.
*  *)  Nach  der  Art  des  (vertragsmäßig  abgeschlossenem)
  Sequesters.